Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1982, war zuletzt vom 1.
September 2014 bis am 3 1.
Oktober 2015 bei der Y.___
Gmbh , Z.___ , als Fassadenisoleur angestellt, wobei er ab dem 2 4.
April 2015 bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Am 1 8.
November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein e durch einen Unfall am 2 4.
April 2015 ausgelöste Beeinträchtigung des Rückens und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.
8/ 3 ).
Der Unfall versicherer Suva, der aufgrund dieses Unfalls zunächst Leistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 2 6.
November 2015 per 3 1.
Dezember 2015 ein, da er die Beschwerden nicht mehr für unfall-, sondern für ausschliesslich krank heitsbedingt erachtete ( Urk.
8/12/46 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk.
8/5 ff., Urk.
8/13 )
und erwerbliche ( Urk.
8/8, Urk.
8/15) Abklärungen durch und liess den Versicherten am 2 1.
Juni 2016 durch Dr.
med. A.___ , Facharzt für Chirurgie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD ) , untersuchen ( Urk.
8/27).
Zudem
gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orth opädie bei der B.___ AG in Auf trag , das am 1 0.
Januar 2018 erstattet wurde ( gutachterliche Untersuchungen im November 2017; Urk.
8/53) . Mit Mitteilung en vom 3.
April 2018 und 1 3.
November 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung einer mindestens sechsmonatigen ambulanten multimodalen S chmerztherapie ( Urk.
8/60) beziehungsweise einem mindestens dreiwöchigen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschliessender Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie ( Urk.
8/72) auf. Die IV-Stelle holte in der Folge ein po l ydisziplinäres Verlaufsg utachten in den Fachrichtungen A ll g emeine I nnere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädie bei der MEDAS C.___ AG ein, das am 7.
August 2019 erstattet wurde ( Urk.
8/98). Mit Vorbescheid vom 1 3.
Februar 2020 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer vom 1.
Mai 2016 bis Ende Februar 2018 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht ( Urk.
8/117).
Nachdem der Versicherte dagegen am 1 1.
März 2020 Einwand erhoben ( Urk.
8/119) und diesen am 5.
Mai 2020 begründet hatte ( Urk.
8/128) ,
sprach die IV-Stelle in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 eine halbe Rente für den Zeit raum vom 1.
Mai 2016 bis 2 8.
Februar 2018 zu . Sie verfügte einen monatlichen Rentenbetrag für den Versicherten von Fr.
911.— und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr.
365.--. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr.
40'122.-- (inklusive Verzugszinsen von Fr.
4'020.--), die mit einer Forderung der Stadt D.___ von Fr.
1'641. -- für im Februar 2018 erbrachte Vorschuss leistungen zu verrechnen und im Restbetrag im Rahmen einer Drittauszahlung an die Stadt D.___ auszuzahlen sei ( Urk.
8/130 und Urk.
8/133 = Urk.
2). 1.2
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, am 1 6.
September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2 1.
August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm ab 1.
Mai 2016 Renten leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% und ab 1.
Dezember 2016 von 60
% , zuzüglich 5
% Verzugszins auszurichten ( Urk.
1). Das Verfahren wurde u nter der vorliegenden Prozessnummer IV.2020. 00636 an gelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 2 3.
November 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
7) , wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.
Dezember 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
9) . 2. 2.1
Mit Verfügung vom 3 0.
September 2020 , und damit während des ersten laufenden Verfahrens , forderte die IV-Stelle die gesamte Aus zahlung der in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 zugesprochenen Leistungen inklusive Verzugs zins « vom Leistungsempfänger oder dessen Vertreter »
zurück ( Urk.
18/137 = Urk.
10/2). Hiergegen erhob der Versicherte am 9.
Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3 0.
September 2020 sei aufzuheben ( Urk.
10/1). Diesem Verfahren wurde die Prozessnummer IV.2020.00698 beigegeben. 2.2
Mit Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 hob die IV-Stelle schliesslich die Verfügung vom 2 1.
August 2020 auf, sprach dem Versicherten erneut eine halbe Rente für den Zeitraum von 1.
Mai 2016 bis 2 8.
Februar 2018 zu und berechnete erneut die gleichen monatlichen Rentenbetreffnisse für den Versicherten und die beiden Kinderrenten .
Sie legte die Nachzahlung der Rentenleistungen auf gesamthaft Fr.
36' 102 .-- (inklusive Verzugszins von Fr.
205.-- ) fest . Von diesem Nach zahlungsbetrag verrechnete die IV-Stelle wiederum Fr.
1'641.-- mit einer Forderung der Stadt D.___ und neu Fr.
32'820.-- mit einer Forderung der Innova Versicherungen AG und verfügte hinsichtlich des Restguthabens von Fr.
1'846.-- die Drittauszahlung an die Stadt D.___ ( Urk.
18/140 = Urk.
11/2).
Der Versicherte reichte am 2 5.
November 2020 auch dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag , die Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk.
11/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2020.00822 angelegt. 3 .
Am 1 5.
Dezember 2020 vereinigte
das Gericht die drei Verfahren unter der Proz essnummer IV.2020.00636 und schrieb die Prozesse Nr. IV.2020.00698 und IV.2020.00822 al s dadurch erledigt ab. Mit Stellungnahme vom 1 5.
April 2021 be a ntragte die Beschwerdegegnerin, di e Beschwerde sei abzuweisen, so weit da rauf einzutreten sei ( Urk.
17) , und schloss sich hinsichtlich der Rückforderungs verfügung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichkasse vom 2.
Dezember 2020 an ( Urk.
20).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 2 7.
Mai 2021 die Aufhebung aller drei Verfügungen und die Zusprechung einer Rente ab 1.
Mai 2016, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% sowie ab 1.
Dezember 2016 von 60
% ; sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Nach zahlungsbetrag an ihn ohne den von der involvierten Krankentaggeld versicherung Innova Versicherungen AG verspätet angemeldeten Verrechnungs betrag sowie zuzüglich 5
% Verzugszins festzulegen ( Urk.
24) . Er legte seiner Replik einen Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 8.
Januar 2021 bei ( Urk.
26).
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk.
27). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3.
Juni 2021 Kenntnis gegeben ( Urk.
28).
Mit Verfügung vom 2 6.
August 2021 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigeladen ( Urk.
29). Nachdem diese am. 9.
September 2021 erklärt hatte, dass sie sich nicht für leistungspflichtig erachte ( Urk.
31), wurde sie mit Beschluss vom 1 1.
Oktober 2021 wieder aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es könnte zum Schluss kommen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, und räumte dem Beschwerdeführer an gesichts der möglichen Schlechterstellung als Folge einer allfälligen Rückweisung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug ein ( Urk.
33). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 2 5.
Oktober 2021 an der Beschwerde fest ( Urk.
35 ) und reichte neue medizinische Bericht e vom 9.
September und 8.
Oktober 2021 ein ( Urk.
36 , Urk.
37 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG) . 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE
133
V
263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18.
Januar 2017 E.
4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1
IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
Verfügung vom 2 1.
August 202 0
aus, der Beschwerdeführer sei im November 2017 und im Juni 2019 begut achtet worden, wobei sich ergeben habe, dass er seit April 2015 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne, habe sie einen Anspruch ab Mai 2016 geprüft. In diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50
% auszuüben. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50
% ergeben, weshalb ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20-30
% , gemittelt 25
% , zumut bar gewesen, die nach drei Monaten , mithin per März 2018 , zu berücksichtigen sei. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25
% ergeben, weshalb ab März 2018 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe ( Urk.
2 S. 5 f.).
2.1.2
Die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 begründete sie damit, dass die Innova Versicherungen AG im Nachtrag eine Verrechn ung wünsche und daher der Betrag von Fr.
40'122.-- zurückzuerstatten sei ( Urk.
10/2 S. 1). Die Ver fügung vom 2 8.
Oktober 2020 erliess
die Beschwerdegegnerin, weil sich der An spruch
aufgrund einer Veränderung bei den Verrechnungen
geändert habe und deshalb diese Verfügung die Verfügung vom 2 1.
August 2020 ersetze ( Urk.
11/2/1). Bei ansonsten gleichbleibender Begründung betreffend die Renten zusprechung ,
führte sie neu eine Verrech n ungsforderung der Innova Versicherungen AG
von Fr.
32'820.-- auf und reduzierte den
dem Beschwerde führer nachzuzahlenden Betrag auf Fr.
1'846 .-- ( Urk.
11/2 S. 2) . 2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verfügung vom 2 1.
August 202 0 vor, wenn die Beschwerdegegnerin bereits ab 1.
Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgehe, widerspreche sie damit den Feststellungen ihres eigenen Regionalärztlichen Dienstes, der die Arbeitsfähigkeit am 2 1.
Juni 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 20-30
% eingeschätzt habe . Es sei da her davon auszugehen, dass ab 1.
Mai 2016 ein zumindest vorübergehender An spruch auf eine ganze Rente bestanden habe, was im Übrigen damit über einstimme , dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungen erst per 1.
November 2016 auf 50
% gekürzt habe ( Urk.
1 S. 8).
Anlässlich der ersten polydisziplinären Abk lärung durch die B.___ seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sowohl somatische wie auch psychiatrische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und er aktuell, also im November 2017 nur noch als zu 50
% erwerbsfähig zu betrachten sei. Eventuell könne eine Steigerung bis auf eine 80
% - Erwerbstätigkeit erreicht werden, sofern eine multimodale Schmerztherapie eingeleitet werde ( Urk.
1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge zweimalig medizinische Mass nahmen auferlegt, die jedoch gescheitert seien. Daraufhin sei er im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens von den Gutachtern der C.___ untersucht worden, die die lumb ale Problematik bestätigt, neu eine leichte depressive Episode und eine schwere Panik störung diagnostiziert und der abermals bestätigten Schmerzstörung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Sie seien zum Schluss gekommen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur , angepasst sei er in Übereinstimmung mit dem B.___ Gutachten seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unzutreffend und in der Begründung mehrfach nicht schlüssig, weshalb sie nicht verwertbar sei. So sei es unzutreffend, dass die Einschätzung mit jener der B.___
übereinstimme, diese sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgegangen. Ebenso sei fragwürdig, dass neu eine Panikstörung diagnostiziert worden sei, was eine Verschlechterung der Gesamtarbeitsfähigkeit nahelege . Eine Erklärung dafür, weshalb die wiederholt bestätigte Schmerz störung nun plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, suche man sodann vergebens. Indem die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ abstelle, vermöge der Rentenentscheid nicht zu überzeugen. Es sei auf die im B.___ -Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50
% abzu stellen ( Urk.
1 S. 9 f.).
Ferner sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, da ihm eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr möglich sei und die schwere Panikstörung es ihm verunmögliche oder zumindest erschwere, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Zudem rechtfertige eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit - wie vorliegend - leidensbedingten Ein schränkungen rechtsprechungsgemäss die Vornahme eines T a bellenlohnabzuges. Sodann sei zu berücksichtigen , dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse . Bei einem angemessenen Abzug von 20
% resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50
% frühestens ab Dezember 2016 ein Invaliditätsgrad von 60
% ( Urk.
1 S. 11 f.). 2.2.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Rückforderungsv erfügung vom 3 0.
September 2020 vor, dass vor deren Erlass ein Vorbe scheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er sei zu keinem Zeitpunkt betreffend die Rück forderung angehört worden. Dies sei eine klare Verletzung seines Gehörs anspruchs, die einer Hei lung nicht zugänglich sei, weshalb die Verfügung aufzu heben sei ( Urk.
10/1 S. 3 f.).
Er bestreite der Vollständigkeit halber bereits jetzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflic htig zu sein und zwar so wohl im
Grundsatz als auch in der Höhe ( Urk.
10/1 S. 4).
Da sich die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male nicht an das Recht und die dazugehörige klare Rechtsprechung gehalten habe, sei sie zum vollen Kosten ersatz zu verpflichten ( Urk.
10/1 S. 4). 2.2.3
Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 geltend, diese stelle eine Wiedererwägung lite pendente der mit Beschwerde vom 1 6.
September 2020 angefochtenen Verfügung dar. Aufgrund de s Devoluti v effekts sei dies nur möglich, w enn d ie Behörde damit zugunsten der b eschwerdeführenden Partei entscheide. Indem die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung um Fr.
36'635.-- kürze, handle sie dieser Bedingung zuwider, weshalb die Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Ve ränderungen bei der Verrechnung - die bestritten würden - im Rahmen des Verfahrens dem Gericht beantragen müssen, statt einfach neu zu verfügen. Materiell verweise er auf die Begründung der Beschwerde vom 1 6.
September 2020 ( Urk.
11/1 S. 4).
Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht habe, sei sie zum vollen Kosteners atz zu verpflichten (Urk .11/1 S. 4). 2.3
In ihrer Stellungnahme vom 1 5.
April 2021 zur Rückforderungsverfügung ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Schreiben der Ausgleichskasse Zug vom 2.
Dezember 2020 und 9.
März 2021 ( Urk.
17). Darin führte diese aus, der Beschwerdeführer habe die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 nur in Kopie erhalten und sei daher gar nicht beschwerdeberechtigt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erfolgten in der angefochtenen Verfügung ledi glich Verrechnungskorrekturen, welche nicht in den vom Vorbescheidverfahren erfassten Aufgabenbereich der IV-Stellen falle, sondern lediglich die Auszahlung der Rente tangiere, die zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre ( Urk.
20). Die Rente sei wegen der erwähnten Veränderungen bei der Verrechnung am 2 8.
Oktober 2020 neu verfügt worden ( Urk.
22).
Zum Invaliditätsgrad äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr ( Urk.
7, Urk.
17). 2.4
In der Replik vom 2 7.
Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus führungen in der Beschwerde vom 1 6.
September 2020 fest . Zum Nichteintretens antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rückforderungsverfügung führte er aus, d ie Verfügung vom 3 0.
Sep tember 2020 verpflichte den Leis tungs empfänger oder dessen Vertreter ,
Fr.
40'122.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Diese Verfügung hätte zur Folge, dass er der Stadt D.___ eben diesen Betrag mehr schulde. Sein schutzwürdiges Interesse und folglich auch die materielle Beschwer lägen daher auf der Hand, auch wenn er formal nicht der Verfügungsadressat wäre. Ohnehin sei es der Beschwerdegegnerin nicht mehr gestattet gewesen, den bereits vor Gericht hängigen Streitgegenstand verfügungs weise abzuändern, da sie ihn damit schlechter gestellt habe ( Urk.
24 S. 3).
Den Akten sei zu entnehmen, dass die Innova Versicherungen AG gehörig und rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Rentenleistungen zuge sprochen würden, worauf diese ausdrücklich auf einen Verrechnungsantrag ver zichtet habe. Die Beschwerdegegneri n hab e damit befreiend an ihn beziehungs weise die Stadt
D.___ leisten dürfen, was sie dann auch getan habe. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin in der Folge von der Innova Versicherungen AG habe einspannen lassen, um deren Irrtum zu korrigieren , erschliesse sich nicht restlos aus den Akten. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin es der Innova
Versicherungen AG hätte überlassen müssen, die von ihr erbrachten Vor leistungen bei ihm zurückzufordern, soweit dies gesetzlich zulässig sei ( Urk.
24 S. 3 f.).
Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit hielt er ergänzend fest, er habe sich mittler weile am Rücken operieren lassen müssen. Von einem seit Jahren stabilen End zustand, einem fehlenden somatischen Korrelat für die Beschwerden und der An nahme, es bestehe ein rentenausschliessender Erwerbsfähigkeitsgrad, könne da her weiterhin nicht die Rede sein ( Urk.
24 S. 4). 2.5
Wie der Beschwerdeführer richtig dargelegt hat, wurde die ursprüngliche, renten zusprechende Verfügung vom 2 1.
August 2020 ( Urk.
2) litis pendente noch vor der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 wiedererwogen ( Art.
53 Abs.
3 ATSG; Urk.
11/2). Weil sich der Nachzahlungsbetrag verringerte und auch hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht dem Begehren des Beschwerde führers entsprochen wurde, stellt diese zweite Verfügung nur einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
A., Rz . 90 zu Art.
53 ATSG).
Es ist vorab über diesen Rentenentscheid zu befinden. 3. 3.1
Dr.
med. F.___ , Oberarzt W i r belsäulenchirurgie, und Dr.
med. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der Universitätsklinik H.___ , stellten in ihrem Bericht vom 9.
Dezember 2015 die Diagnosen einer Lumboischialgie rechts bei medio-rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und einer medianen lumbalen Diskushernie L4/5 mit birez essaler , rechtsbetonter Rezessuseine ngung ( Urk.
8/5/6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe über seit einem Sturz beim Heben eines schweren Eimers am 2 4.
April 2015 bestehende, von der Lendenwirbelsäule in beide Beine ausst rahlende Schmerzen geklagt ( Urk.
8/5/7). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1 5.
Mai 2015 bis am 2.
August 2015 sowie vom
1.
bis 3 0.
November 2015 zu 100
% arbeitsunf ähig. Aufgrund von relevanten R estbeschwerden, vor allem der bestehenden Schmerz symptomatik und der dadurch deutlich reduzierten Belastbarkeit , sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit bisher nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der bisegmentalen Degeneration der unteren Lendenwirbelsäu l e und den nervalen Reizerscheinungen mit radikulä rer Sympto matik sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht eher nicht mehr zumut bar. Die Leistungsfähigkeit sei gegenwärtig sicherlich eingeschränkt, so dass längere monotone Tätigkeiten oder das Heben von Lasten über 5 kg auf Dauer zu einer Schmerzpersistenz oder -zunahme führen würden. Für eine genaue Erfassung der arbeitsergonomischen Belastbarkeit sei eine gutachterliche U nter suchun g durch einen Arbeitsmediziner empfehlenswert ( Urk.
8/5/8 f.). 3.2
Med. pract . I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.
Februar 2016 ebenfalls eine Lumboischialgie rechts mit medianer rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler rechtsbetonter Rezessuseinengung , ferner stellte er eine unklare Schwellung im Bereich der Wade des rechten Beines fest ( Urk.
8/13/6). Bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% seit dem Unfalldatum am 2 4.
April 2015 und hielt sowohl die bisherige als auch eine leichte angepasste Tätigkeit für unzumutbar ( Urk.
8/13/9). 3. 3
Am 4.
Februar 2016 führten PD. Dr.
med.
J.___ , leitender Ar zt Parap legie und Facharzt für Neurologie , und Dr.
med. K.___ , Assistenzärztin, von der Universitätsklinik H.___ , eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, wobei sich klinisch- neurologisch und elektrophysiologisch aus den Nervus
tibialis -Neurographien und den Myographen rechtsseitig keine Hinweise auf Nervenschädigungen oder akute beziehungsweise chronische radikuläre Veränderungen ergaben ( Urk.
8/20/2). Gestützt auf diese Untersuchung kamen Dr.
F.___ und med. pract .
L.___ in ihrem Bericht vom 1 0.
Februar 201 6 zu m Schluss, es könne keine floride Radikulopathie diagnostiziert werden ( Urk.
8/20/5). 3.4
Dr.
A.___ vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2 1.
Juni 2016 und nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1, medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler , rechtsbetonter Rezessuseinengung und Fussheberschwäche rechts sowie eine unklare Schwellung im Bereich der rechten Wade bei unauf fälligem Ultraschall- und Weichteil-MRI-Befund ( Urk.
8/27/7) . Dr.
A.___
kam zum Schluss, ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsf ähigkeit beeinträchtige, sei ausgewiesen , und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 0
% für die bisherige Tätigkeit als Isoleur . In einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangs haltungen , bestehe aktuell aufgrund der erheblichen Schmerz- und Wurzel symptomatik nur eine Arbeitsfähigkeit von 20-30
% . Es bleibe der Erfolg der ein geleiteten konservativen Therapie (chiropraktische Therapie) abzuwarten. Auf grund der zunehmenden neurologischen Symptomatik ( Fussheberschwäche ) werde wahrscheinlich ein chirurgischer Eingriff notwendig. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis zwölf Monaten zu empfehlen ( Urk.
8/27/8). 3.5
Im R ahmen der durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 3.
Oktober 2016 brach der Beschwerdeführer praktisch alle vorgesehenen Tests ab ( Urk.
8/34/5). Infolge geringer Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeits tages gemäss den untersuchenden Fachpersonen nicht gegeben ( Urk.
8/34/7). 3.6
PD Dr.
med. M.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am Universitäts spital H.___ , und Dr.
F.___
hielte n im Sprechstundenbericht vom 1 4.
Oktober 2016 fest, die Beschwerdesymptomatik zeige sich unverändert und in der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich stationäre Befunde im Sinne einer D iskusprot r usion auf den Höhen L4 /5 und L5/S1 mit möglicher Kompression der deszendierenden L5- und S1-Wurzel rechts gezeigt. Bei nun seit vielen Monaten therapieresistenten Beschwerden würden sie eine mikrochirurgische D ekompressio n L4/5 und L5/S1 rechts empfehlen, deren Behandlungserfolg in dessen wegen fehlenden Ansprechens auf die S1-Nervenwurzelinfiltration und normaler neurophysiologischer Untersuchung in der Vergangenheit ungewiss sei ( Urk.
8/35/6). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verlaufsbericht vom 1 9.
Dezember 2016 hielten sie zusätzlich fest, den möglichen zeitlichen Umfang der bisherigen beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit könnten sie nicht beurteilen ( Urk.
8/35/3).
3.7
Auch med. pract . I.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerde führers in seinem Verlaufsbericht vom 2 9.
Dezember 2016 als unverändert und attestierte ihm weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% ( Urk.
8/36).
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 6.
Juni 2017 stellte med. pract . I.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand bei neu diagnostizierter psychischer Starkbelastung mit einer schweren depressiven Entwicklungsepisode bei chronischen Schmerzen und schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie Schlafstörungen fest ( Urk.
8/38/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100
% für jegliche Tätigkeiten ( Urk.
8/38/5). 3.8
Der Beschwerdeführe r begab sich ab dem 1 0.
Mai 2017 in Behandlung zu Dr.
med. N.___ , Oberärztin in der O.___ . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 1.
August 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk.
8/41/1). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% ab dem 1 0.
Mai 2017 und hielt aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik aktuell auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk.
8/41/3). 3.9
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 stellten
Dr.
med. P.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.
med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. univ. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.
med. S.___ , Fachärztin für Neurologie, gestützt auf im November 2017 durchgeführte Untersuchungen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.
8/53/54) : - c hronische lumbovertebragene Schmerzen rechtsbetont mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit rez essal er Kompression der Nerve nwurzel L5 rechts und S1 beidseits (rechtsbetont ) , leichtgradigen Osteoch o ndrosen LWK3-SWK1 mit begleitender Spondylarthrose und Status nach einer LWS- und Oberschenkelp rellung bei einem Arbeitsunfall am 2 4.
April 2015 - Hüftfunktionsstörung beidseits (rechts mehr als links) bei radiologischen Zeichen eines Cham- Impingements beidseits und leichtgradiger Coxarthrose beidseits bei muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (DSM-5: 309.4) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.
8/53/54): - Hemihypertrophie Bein rechts mit Beinumfangsverm ehr ung rechter Unter schenkel + 3 cm, ätiologisch unklar, Differentialdiagnose Myopathie - r adiale Epicondylopathie links - e pisodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, Differentialdiagnose zerviko zephales Syndrom, myofaszial unterhalten - Adipositas mit BMI 37.4 kg/m2 - s pezifische (isolierte) Phobie (ICD-10 F40.2 - Aviophobie und Klaustrophobie)
Die Experten hielten fest, aus orthopädischer Sicht seien die anhaltenden chronifizierten Rückenschmerzen teilweise nachvollziehbar. Aktuell sei die Funktion der Lendenwirbelsäule leicht b is mittelgradig eingeschränkt ( Urk.
8/53/57) . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes sei ein chronisches lumbovertebragenes / spondylogenes Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, pathomorphologisch liege eine Zweietagenerkrankung bei B and scheibendegenerationen vor. Die im MRI nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle L4/5 und L5/S 1 seien aktuell ohne eindeutige radikuläre Kompressionszeichen. Es handle sich aktuell um ein chronifiziertes , eher pseudoradikuläres , lumbales Schmerzsyndrom bei deutlicher muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion und
ei ner Hüftfunktionsstörung bei leichtgradiger Coxarthrose beid seits . Aus internistischer Sicht werde bei einer Adipositas mit einem aktuellen BMI von 37.4 kg/m2 keine Erkrankung oder Funktionsstörung gefunden . Aus neurologischer Sicht hätten sich keine eindeutigen organischen Störungen fest stellen lassen. Psychiatrisch habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Exploration enttäuscht und verärgert bis verbittert gezeigt und zum Teil auf Fragen dy s phor gereizt reagiert, wobei er sich sel bst schnell wieder beruhigt hab
e. Eine ausgeprägt depressiv anmutende Symptomatik habe sich nicht gezeigt . A uf grund der typischen Symptome und Diagnosekriterien sei eine Anpassungs störung festgestellt worden. Eine psychiatrische Symptomatik sei erst aufgrund von psychosozialen Belastungen ab etwa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 aufgetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Reduktion der Arbeits fähigkeit in angestammter und adap tierter Tätigkeit ausgegangen we rd e . Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aus aktueller gutachterlicher Sicht erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 20
% arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausge übten und einer adaptierten Tätigkeit ( Urk.
8/53/58). Aus rein psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit d es Beschwerde führers in adaptierter Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Es werde auch von einer gewissen Selbstlimitierung ausgegangen . Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich wieder eingegliedert werden, nach erfolgter Rehabilitation ( Urk.
8/53/59) .
Die Gutachter kamen zum Sch luss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der Mehretagen-Bandscheiben erkrankung mit eingeschränkter Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen sowie einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule in seiner Arbe its- und Leistungsfähigkeit mit telstark eingeschränkt . Die hinzukommende Coxarthrose beidseits schränke ihn bei regelmässigem Klettern und Leitersteigen ein. Er werde daher in dieser Tätigkeit als zu 50
% arbeitsunfähig beurteilt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten, Tätigkeiten in gebückter oder kauernder P osition, das Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie regelmässiges und gehäuftes Treppen-, Leiter- und Gerüstesteigen . Aus gutachterlicher Sicht seien die Arbeits unfähigkeitszeiten retrospektiv schwierig festzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde in somatischer Hinsicht ab dem Unfallereignis vom 2 4.
April 2015 bis Ende Dezember 2015 mit 100
% beurteilt. Ab Januar 2016 gelte für die Verweistätigkeit die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres ( Urk.
8/53/59). In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50
% reduziert eingeschätzt . Der Beginn der adaptierten Tätigkeit werde auf grund der psychosozialen Belastungen ab circa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 angenommen. Ab diesem Zeitpunkt werde polydisziplinär von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von zunächst 50
% in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Eine Steigerung auf 80
% sollte mittelfristig nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen möglich sein und angestrebt werden. Als voll adaptierte Tätigkeit werde eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne ein seitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Gewi chten über 10-20 kg, regelmässiges Klettern, Leitersteigen und Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Kälte- und Nässeexposition definiert. Zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit werde die Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapie ansatz empfohlen mit ambulanter Weiterbehandlung durch einen Rheumatologen im Anschluss. Es sollte eine langsame, stufenweise Wiedereingliederung erfolgen ( Urk.
8/53/60) . 3.10
Der Beschwerdeführer war vom 2 8.
August bis am 1 1.
September 2018 zur multimodalen Schmerztherapie in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___
hospitalisiert ( Urk.
8/69/1). Die behandelnden Ärzte konnten trotz umfangreiche r Abklärungen kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden und die Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels finden und kamen zum Schluss, dass die psychosomatische Komponente eindeutig im Vordergrund stehe ( Urk.
8/69/2). Der Verlauf habe sich wenig erfreulich gezeigt. Die Schmerzen hätten nicht abgenommen und die Gehstrecke habe nicht erhöht werden können. Insgesamt habe sich ein psychisch sehr belasteter Patient gezeigt. Trotz mehr facher intensiver Empfehlung habe er eine psychosomatische Anschluss rehabilitation abgelehnt und sei am 1 1.
September 2018 nach Hause entlassen worden ( Urk.
8/69/3). 3.11
Med. pract . I.___ ging in seinem Verlaufsbericht vom 1 7.
Oktober 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt den Beschwerdeführer weiterhin für 100
% arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten . Er stellte eine schlechte Prognose, da sich die Rückenbeschwerden und die Beinsc hmerzen chronifiziert hätten und sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Alle therapeutischen Massnahmen hätten keinerlei Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nicht lernen
können , wie er mit seinen Schmerzen um gehen solle. Z udem leide er unter einer ausgeprägten schwere n depressive n Episode, Angstsymptome n , teilweise Panikattacken und eine r ausgeprägte n Schlafstörung ( Urk.
8/70/7). 3.12
Auch gemäss Dr.
N.___ war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 2 9.
Okt ober 2018 stationär, bei weiter bestehender schwerer depressiver Episode sowie einem generalisierten chronischen muskuloskelettalen S chmerzsyndro m (ICD-10 F45.41). Eine angepasste Tätigkeit mit Begleitung in einem verständnis vollen Umfeld sei zur Steigerung des Selbstvertrau ens dreimal die Woche während zwei Stunden vorstellbar und hilfreich, die Leistungsfähigkeit
sei um 100
% vermindert ( Urk.
8/71/2). 3.13
Vom 1 0.
bis 3 0.
Januar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur psycho somatischen Rehabilitation im U.___ auf ( Urk.
8/87/1). Ge mäss dem Austrittsbericht vom 1 8.
Februar 2019 habe er das Wärmebad als schmerzlindernd
empfunden , ansonsten
habe er durch andere Therapien kaum eine Besserung seiner Symptomatik verspürt, weshalb er auch seinen Prozess nur bedingt profitierend habe gestalten können. Beim Austritt habe er psychisch unverändert geschienen
und auch die Schmerzen hätten sich nicht verbessert. Insbesondere sei en während de s gesamten Aufenthalt s
die ausgeprägte Antriebs losigkeit , Perspektivlosigkeit und gedankliche Einengung auf Konflikte/ Probleme aufgefallen, so dass von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werde. Eine berufliche Reintegration er sc heine aufgrund der Schmerzlimitationen und des psychischen Befundes mittelfristig kaum realistisch ( Urk.
8/87/4). 3.14
Im Juni 2019 wurde eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr.
med. V.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.
med. W.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. AA.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin , und Dr.
med. AB.___ , Facharzt für Neurologie, von der C.___ durchgeführt. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
vom 7.
August 2019 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fäh igkeit ( Urk.
8/98/7 ): - b elastungsabhängige Lumbago bei Diskusprot r usionen LWK4 - SWK1 mit Kontakt zu den rezessalen Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - (schwere) Panikstörung (ICD-10 F41.01)
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk.
8/98/7): - u ndifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), Differentialdiag n ose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - s pezifische isolierte Phobie (enge Räume, Fliegen; ICD-10 F40.2) - Haltungsinsuffizienz - Adipositas Grad II (BMI 38.1 kg/m2) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe ständige halbseitige Ganz körperschmerzen rechts angegeben . Von orthopädischer S eite bes te he anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde für das angegebene Halb seiten-Schmerzsyndrom kein entsprechendes objektivierbares Korrelat. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der beiden unteren lumbalen Bandscheiben segmente werde jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlichen Tätigkeit als Fassadenisoleur geschätzt, da das Belastungsprofil dieser Tätigkeit das vorhandene Restleistungsvermögen übersteige. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Ang a ben sei auch von einer Panikstörung auszugehen. So habe der Beschwerdeführer einzelne Episoden von intensiver Angst, die abrupt beg i nnen und mindestens einige Minuten dauern würden , angegeben und wie von der ICD-10 gefordert eine körperliche B eglei tsymptomatik beschrieben. Diese Attacken würden gemäss dem Beschwerdeführer täg lich auftreten, so dass gemäss ICD-10 eine schwere Panikstörung zu diagnostizieren sei. Zudem sei von einer spezifischen isolierten Phobie (enge Räume, Fliegen) auszugehen, die keinen Ein fluss auf die A rbeitsfähigkeit habe . Hinsichtlich der angegebenen Schmerzen ergebe sich, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, differentialdiagnostisch auch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszu gehen . Gemäss ICD-10 sei die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierun gs störung dann zu stellen, wenn - wie beim Beschwerdeführer - zahlreiche unter schiedlich e und hartnäckige k örperliche Beschwerden vorlägen , das vollständige und typische klinische Bild der Somatisierun gsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch mü ss e eine psychologische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht eingeschätzt. Von internistischer Seite her liege formal eine Adipositas bei einem BMI von 38.1 kg/m2 vor ( Urk.
8/98/6 f.).
Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 0
% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70-80
% (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30
% ) arbeitsfähig. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einer Einschränkung von ungefähr 20-30
% sei weitgehend übereinstimmend mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Janua r 2018, so dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten der einzelnen Fachgebiete entfalle , da in der bisherigen Tätigkeit sowohl von orthopädisch-traumatologischer als auch von psychiatrischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt werde. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe lediglich von psychiatrischer Seite eine Teil-Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
8/98/10). 3.15
Da der Beschwerdeführer Schmerzen und eine Schwellung des rechten Hand gelenks verspürte, wurde er an die Klink für Hand- und plastische Chirurgie des Kantonsspitals E.___
überwiesen ( Urk.
8/103/2). Gemäss dem Bericht von
Dr.
med. AC.___ , Oberarzt, vom 2 9.
Oktober 2019 habe sich die angegebene Schwellung nicht nachvollziehen lassen. Die im MRI beschriebene Partialruptur des TFCC habe sich klinisch auch nicht eindeutig nachvollziehen lassen. Insgesamt bestünden diffuse Druckschmerzen am ganzen Handgelenk ( Urk.
8/103/3). 3.16
Eine von Dr.
med. AD.___ , Facharzt für Neurologie, am 1 5.
November 2019 durchgeführte Elektroneurographie ergab ein leichtes Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ( Urk.
8/111/2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
8/111/3). 3.17
Am 8.
Januar 2021 führte Prof. Dr.
med. AE.___ , Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals E.___ . bei Diagnose eines inkompletten Cauda - equina -Syndroms aufgrund eines Massenvorfalles LWK5/SWK1 e ine not fallmässige Mikrodiskektomie L5/S1 durch. Diese verlief komplikationslos ( Urk.
25 S. 1 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1.
Mai 2016 bis am 2 8.
Februar 2018 befristete halbe Rente zu gesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 ( Urk.
8/53) und der C.___ vom 7.
August 2019 ( Urk.
8/98) vor.
D iesen, vo m Versicherung sträger im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise n sprechen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11.
Juni 2019 E.
2 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Dem B.___ -Gutachten vom 1 0.
Januar 2018 lässt sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur entnehmen, dass aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen und für einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie aufgrund der Coxart h rose beidseits für regelmässiges Klettern und Leiter n steigen bestehen. D er Beschwerdeführer wurde durch die Gutachter in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit als mit telgradig eingeschränkt und zu 50
% arbeitsunfähig beurteilt. Schwere Arbeiten, Tätig keiten in gebückter und kauernder Position, Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie gehäuftes Treppen-, Leiter- und G erüstesteigen h i e lten die Gutachter gleichzeitig für unzumutbar ( Urk.
8/53/59). Diese Aufzählung der unzumutbaren Tätigkeiten steht dem Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur
jedoch diametral entgegen. Die Gutachter beschrieben dieses dahingehend, dass der Beschwerdeführer häufig schwere Gerüstteile und Isolationsmaterial mit mehr als 25 kg Gewicht habe heben müssen. Er habe überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet, häufig in vornübergebeugter Haltung auf den Gerüsten. Er habe Dämmplatten und Verputzmaterial transportiert und auch bei Kälte und Nässe verputzt. Sie fügten an, d iese Tätigkeiten seien aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen mittel- bis langfristig vermutlich nicht leistbar. Das aktuelle Leistungsprofil sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur schwer ver einbar ( Urk.
8/53/58). Somit erweist s ich das B.___ -Gutachten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als widersprüchlich , die Einschätzung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50
% arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . 4.2.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten die B.___ -Gutachter sodann einerseits fest, für eine Verweistätigkeit gelte ab Januar 2016 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50
% ( Urk.
8/53/59). Andererseits schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als um 50
% reduziert ein, den Beginn dieser Arbeits un fähigkeit nahmen sie ab etwa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 an ( Urk.
8/53/60) . Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, erweist sich somit als unklar. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor Januar beziehungsweise Dezember 201 6.
O bwohl sich der Unfall ,
der die Beschwerden auslöste ,
bereits am 2 4.
Apri l 2015 ereignet hatt e ,
führten die Gutachter zu diesem Zeitraum einzig aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus somatischer Sicht ab dem Unfallereignis bis Dezember 2015 mit 100
% beurteilt, zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten
sie
sich nicht ( Urk.
8/53/59) .
Darüber hinaus erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch inhaltlich als nicht überzeugend begründet. So sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht lediglich zu 20
% arbeitsunfähig ( Urk.
8/53/58) , a us orthopädischer Sicht sind einzig Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen ( Urk.
8/53/57) sowie das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten ( Urk.
8/53/58) beschrieben . Eine zeitliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus orthopädischer Sicht ist nicht dargelegt. Weshalb die Gutachter den Beschwerdeführer d ennoch als nur zu 50
% arbeits fähig für adaptierte Tätigkeiten erachteten,
leuchtet demnach nicht ein .
Zudem gingen die Gutachter von nur teilweise nachvollziehbaren Beschwerden und einer gewissen Selbstlimitierung aus, beschrieben dazu jedoch keine weiteren Abklärungen (wie zum Beispiel eine Prüfung der Waddell -Zeichen) und äusserten sich insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sie diese bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit ausgeschlossen hätten, so dass nicht beurteil t werden kann, welches Ausmass diese in validitäts fremden Faktoren annehmen und ob sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. 4.2.3
Schliesslich berücksichtigten die B.___ -Gutachter den B ericht von RAD-Arzt Dr.
A.___ vom 2 1.
Juni 2016 bei der Erstellung des Gutachtens nicht (vgl. Urk.
8/53/6 ff.). Dr.
A.___ hatte den Beschwerdeführer am 2 1.
J uni 2016 orthopädisch untersucht und war zum Schluss gekommen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit gar nicht und in einer ange passten Tätigkeit zu 20-30
% arbeitsfähig war ( Urk.
8/27/8). Somit wäre der Bericht für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen, hielten die Gut achter doch fest, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Dezember 2015 schwierig zu beurteilen sei, da hierfür nur wenig aussagekräftige Befundberichte vorlägen ( Urk.
8/53/56) . und erachteten die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkei t allgemein als schwierig ( Urk.
8/53/56 ) . D ie mangelnde Kenntnis
des RAD- Untersuchungsberichtes vom 2 1.
Juni 2016 vermag daher weitere Zweifel am B.___ - Gutachten zu erwecken, kann doch nicht gesagt werden, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erstellt wurde.
4.2.4
Nach dem Gesagten stützt sich die Expertise der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 nicht auf die vollständige n medizinischen Grundlagen , darüber hinaus erweist sich ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar und daher als nicht überzeugend. Es sprechen somit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der genannten Expertise
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0.
April 2021 E. 3 mit Hinweisen) . Sie
erfüllt insgesamt
die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4 ) nicht
und stellt keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar .
4.3
4.3.1
Zum
C.___ -Gutachten vom 7.
August 2019 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein Verlaufsgutachten eingeholt und nur um eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum seit der Begutachtung durch die
B.___ ersucht hat ( Urk.
8/98/4 ). Die C.___ -Gutachter äusserten sich dementsprechend nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt, wodurch sich dieses Gutachten von v ornherein nicht zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers über den gesamten fraglichen Zeitraum eignet. 4.3.2
Ferner lässt sich dem C.___ -Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers entnehmen, dass dieser in der bisherigen Tätigkeit zu 0
% und in einer angepassten Tätigkeit zu 70-80
% (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30
% ) arbeitsfähig sei. Dies sei weitgehend übereinstimmend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte ( Urk.
8/98/10). Die Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit sei psychiatrisch begründet, in den weiteren untersuchten Fachgebieten hielten die jeweiligen Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk.
8/98/6 f.) . Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Ein schätzung dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung vom November 2017 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei ( Urk.
2 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die von den C.___ -Gutachtern angenommene Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten beruhe auf einem Irrtum, da die B.___ -Gut achter klarerweise von einer im Gutachtenszeitpunkt verbleibenden Arbeits un fähigkeit von noch 50
% ausgegangen seien ( Urk.
1 S. 9 f.). 4.3.3
D ie Gutachter der B.___
schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht
als insgesamt um 50
% reduziert ein , eine Steigerung auf 80
%
sollte mittelfristig erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen
- namentlich der Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahme n einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz und ambulanter Weiter betreuung durch einen Rheumatologe n - möglich sein ( Urk.
8/53/60). Somit gingen die B.___ -Gutachter von einer im Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50
% aus. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig, beruht somit auf einer falschen Annahme und erweist sich als mit der Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht vereinbar .
Der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Widerspruch aufzulösen, indem sie von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ -Gutachter ein getretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus geht ( Urk.
2 S. 5) , entbehrt einer medizinischen Grundlage. So hielten die C.___ -Gutachter zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes fest, es sei schwierig abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei der anlässlich der aktuellen gut achterlichen Untersuchung gestellten Diagnose eine r leichte n depressive n Episode , die anstelle der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten Anpassungsstörung gestellt wurde , tatsächlich um eine leichte Verschlechterung der depressiven Symptomatik handle oder einfach um eine andere Einschätzung bei ähnlicher Symptomatik. Im Gutachten der B.___ würden die aktuell vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken nicht aufgeführt, obwohl bereits im psychopathologischen Befund der behandelnden Psychiaterin vom 1 0.
Mai 2017 Panikgefühle mit Herzklopfen und At embeschwerden beschrieben worden seien . Sollten zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2018 tatsächlich noch keine Pani kattacken vorgelegen haben, sei von einer Ver schlechterung des psychischen Zustandes auszugehen ( Urk.
8/98/11). In psychischer Hinsicht gingen die C.___ Gutachter somit von einem gleich bleibenden Gesundheitszustand oder allenfalls von einer Verschlechterung aus, in somatischer Hinsicht äusserten sie sich nicht konkret zu einer allfälligen Veränderung. Die von der Beschwerdegegnerin erblickte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf eine zwischen den beiden Gutachten eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, hielten doch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___
und des U.___ , wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung begeben hatte, jeweils fest, dass die Symptomatik nicht habe verbessert werden können ( Urk.
8/69/3, Urk.
8/87/4) , und es gingen auch der Hausarzt med. pract . I.___ sowie die behandelnde Psychiaterin Dr.
N.___ von einem stationären Gesundheits zustand aus ( Urk.
8/70/7, Urk.
8/71/2).
Der Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Gut achter teams kann somit nicht aufgelöst werden. Da nicht geklärt wurde, ob die Gutachter der C.___ bei einer korrekten Interpretation der Ergebnisse des B.___ -Gutachtens ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst hätten oder allenfalls von einer abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen wäre, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der C.___ -Gutachter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht als überzeugend erwiesen hat , nicht abgestellt werden. 4.4
Zusammenfassend erweist sich sowohl das eingeholte Gutachten der B.___ als auch dasjenige der C.___ für den vorliegend strittigen Zeitraum als unvoll s tändig und nicht überzeugend. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise nicht (vgl. E. 1.4 ), wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5
Auch die weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den gesamten Zeitraum seit der Anmeldung vom 1 8.
November 2015 beziehungsweise seit einem allfälligen Rentenbeginn am 1.
Mai 2016 zu. So ging RAD-Arzt Dr.
A.___ bei seiner Beurteilung vom 2 1.
Juni 2016 davon aus, dass eine erhebliche Wurzelsymptomatik vorliege ( Urk.
8/27/8) , obwohl im Untersuchungszeitpunkt eine floride R adikulopathie von den behandelnden Ärzten bereits ausgeschlossen worden war ( Urk.
8/20/5). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich daher ebenfalls als nicht über zeugend und es kann darüber hinaus daraus keine Aussage für den gesamten fraglichen Zeitraum abgelesen werden, da er den Gesundheitszustand noch nicht für stabil und eine vorzeitige medizinische Prüfung sechs bis zwölf Monate später für notwendig erachtete ( Urk.
8/27/8). Von den behandelnden Ärzten erstellten sodann einzig der Hausarzt med. pract . I.___ und die Psychiaterin Dr.
N.___ über einen längeren Zeitraum Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, wodurch es an einer fachärztlichen Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zudem diskutierten die be handelnden Ärzte die bereits anlässlich der am 3.
Oktober 2016 im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und in der Folge auch in beiden Gutachten festgestellte Tendenz zur Selbst limitierung des Beschwerdeführers nicht , so dass nicht davon ausgegangen wer den kann, dass sie eine allfällige geringe Leistungsbereitschaft bei ihrer Beurteilung ausschlossen und nur die tatsächlichen Folgen der Gesundheits schädigung berücksichtigten .
5.
5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid d er Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (ins gesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art.
43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.
2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechts staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nach besserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gut achtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen ( Rz .
2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle ( Rz .
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen ( Rz .
2082 KSVI). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, die ein gegangene n Gutachten beziehungsweise der en Schlussfolgerungen zu überprü fen (vgl. Urk.
8/115/10 f., Urk.
8/115/16 f. ). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auf fallen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar war und diejenige im C.___ -Gutachten auf falschen An nahmen beruhte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwand verfahren explizit auf letzteren Umstand hi n gewiesen hatte ( Urk.
8/128/3 f. ) und der im damali gen Zeitpunkt neu hinzugezogene RAD-Arzt Dr.
med. AF.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, dennoch einzig auf die im Ein wandverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte Bezug nahm und die Zuverlässigkeit der Gutachten nicht mehr überprüfte ( Urk.
8/129/3) .
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und vom 2 8.
Oktober 2020 gutzuheissen. 5.4
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist es sich mangels Bestimmbarkeit des auszuzahlenden Betrags nicht als möglich, über den mit der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) gestellten Antrag um eine von der Verfügung vom 2 1.
August 2020 abweichende Regelung der Auszahlung der Rente abschliessend zu entscheiden . 6. 6.1
Es bleibt die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 zu überprüfen ( Urk.
10/2). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich einen Nichteintretens antrag , da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und daher nicht beschwerdelegitimiert sei ( Urk.
17, Urk.
20) . 6.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art.
59 ATSG) . Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders aus gedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht so mit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
Verpflichtet zur Rückzahlung wurde gemäss Dispositiv in der Verfügung «Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter». Adressat war die Stadt D.___
als Empfängerin der Nachzahlung, die sich selber nicht gegen die Rückforderung gewehrt hat. D em Rechtsvertreter des Versicherten wurde eine K opie der Ver fügung zugestellt ( Urk.
10/2). Beim Betrag, den die Beschwerdegegnerin von der Stadt D.___
zurückforderte, handelte es sich um eine grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung, wobei diese im Rahmen der Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die S tadt D.___ ausbezahlt worden war . Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, führt eine Rückforderung dieses Betrages zu einer Erhöhung seiner Schulden bei der Stadt D.___
( Urk.
24 S. 3) beziehungsweise könnte ihm ein allenfalls verbleibender Betrag der Nach zahlung dadurch nicht ausbezahlt werden . Er hat somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und es ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde einzutreten. 6. 3 6.3 .1
Der Besch werdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein recht liches Gehör verletzt , indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe ( Urk.
10/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist d agegen der Ansicht, dass durch die angefochtene Verfügung lediglich die Auszahlung der Rente tangiert sei, die nach Art.
60 Abs.
1 lit . c IVG zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre und daher nicht dem Vorbescheidverfahren unterliege ( Urk.
20). 6.3 .2
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
42 ATSG ( Art.
57a Abs.
1 IVG , in der hier anwendbaren, bis 3 1.
Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) .
Gegen stand des Vorbescheids sind nach Art.
73 bis
Abs.
1 IVV Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art.
57 Abs.
1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen.
E c ontrario muss k ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden bei Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (Berechnung von Renten, Tag geldern sowie der Entschädigung für Betreuungskosten, Festsetzung des Nach zahlungs
- und Verrechnungsbetrags). Diese Regelung in Art.
73 bis
Abs.
1 IVV wurde von der Rechtsprechung als gesetzmä ssig befunden. Es ist einer Partei aber gegebenenfalls das rechtliche Gehö r zu gew ä hren (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). 6.3 .3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3 0.
September 2020 da mit, dass nachträglich ein Verrechnungsantrag der Inn ov a Versicherungen AG eingegangen sei ( Urk.
10/2). Die Rückforderung gegenüber der Stadt D.___ als Leistungsempfängerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6.
Juli 2013) erfolgte zur Korrektur der zu berücksichtigenden Verrechnungs forderungen und zur Neu festsetzung des Nachzahlungsbetrags. D iese Frage stellungen f allen als solche klar in den Kompetenzbereich d er Ausgleichskasse. Ein Vorbescheidverfahren war demnach jedenfalls nicht durchzuführen.
Ob dem Beschwerdeführer dennoch vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs betreffend den materiellen Leistungsanspruch aus prozessökonomischen Gründen
offen bleiben . Denn auch wenn der Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar , sondern mittelbar von der Rückzahlung betroffen wäre, die Gehörsverletzung als eher nicht schwerwiegend erscheinen lassen, so dass die se
vorliegend enfalls
durch die umfassende Rechts- und Sachverhaltsüberprüfung durch das Gericht als geheilt angesehen werden könnte (vgl. BGE 126 V 13 0 E. 2). 6. 4
6. 4 .1
Nach Art.
25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs.
1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Abs.
2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version). 6. 4 . 2
Art.
25 Abs.
1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Unrechtmässigkeit der Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art.
53 Abs.
1 ATSG) oder eine Wiedererwägung ( Art.
53 Abs.
2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 142 V 259 E. 3.2). Auch kann die Ausrichtung einer Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung zur Rückerstattungs pflicht führen (BGE 126 V 42 ff.). 6. 4 .3
Mit Schreiben vom 1 6.
März 2016 meldete die I nnova Versicherungen AG der Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung der Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten an und ersuchte um die Zustellung des Formulars «Verrechnungsanspruch» zu gegebener Zeit ( Urk.
8/18). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1 3.
Februar 2020 den Vorbescheid erlassen hatte, überwies sie die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, worauf diese der I nnova Versicherungen AG am 2 9.
Juni 2020 das Formular « Verrechnu ng von Nachzahlungen der AHV/IV»
zustellte ( Urk.
21/15). Die I nnova Versicherungen AG retournierte dieses am 1 5.
Juli 2020 mit dem Vermerk, keinen Antrag auf Verrechnung zu stellen ( Urk.
21/17/4 f.). Am 2 1.
August 2020 erging die Renten verfügung ( Urk.
2 ), in der Folge wurde der Betrag von Fr.
40'122. -- offenbar an die Stadt D.___ ausbezahlt. Gemäss einer Aktennotiz vom 2 5.
September 2020 wies der Sozialdienst der Stadt D.___ die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Innova Versicherungen AG einen Verrechnungsantrag gestellt habe, je doch den Verrechnungsantrag fälschlicherweise «ohne Verrechnung» retourniert habe ( Urk.
21/30). Am 3 0.
September 2020 reichte die I nnova Versicherungen AG das Verrechnungsformular erneut ein und machte eine Verrechnung in der Höhe von Fr.
32'820.-- geltend ( Urk.
21/34/4 ff.).
Die Leistungsausrichtung an die Stadt D.___ war vor Eintritt der Rechtskraft des ihr zugrunde liegenden Entscheids vom 2 1.
A ugust 2020 erfolgt, war doch am 1 6.
September 2020 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden. Zufolge Fehlens eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes erfolgte die Zahlung also ohne Rechtsgrund. Mit der Aufhebung und Rückweisung der Hauptsache an die Beschwerdegegnerin (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde führers) im vorliegenden V erfahren bleiben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rentenberechtigung und damit die Grundlage jeglicher Verrechnung und Nach zahlung weiterhin offen. Damit sind die Rentennachzahlungen an die öffentliche Hand zu Unrecht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8.
März 2011 E. 3.2) und die Rückerstattungsverfügung erging zu Recht.
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 abzu weisen. 7 .
7 .1
Gemäss
Art.
69 Abs.
1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung , ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.
61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art.
83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- und vorliegend auf Fr.
1‘000.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 7.2.1
Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte , die Beschwerdegegnerin sei zum vollen Kostenersatz für den für die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 3 0.
September 2020 ( Urk.
10/2) und 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) n otwendig gewordenen Aufwand zu verpflichten , da sie damit gegen das Recht verstossen und die Verfahren mutwillig verursacht habe ( Urk.
10/1 S .
4, Urk.
11/1 S. 4) . Mit Honorarnoten vom 9.
Oktober und 2 5.
November 2020 machte er einen deswegen entstandenen Aufwand von jeweils Fr.
1‘680. 10 (5 Stunden à Fr.
300.-- z zgl. Kleinspesenpauschale von 4
% und Mehrwertsteuer; Urk.
10/3, Urk.
11/3) geltend. 7.2.2
Gemäss
Art.
108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Verbindung mit §
28 lit . a GSVGer hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Die Rückerstattungsverfügung musste die Beschwerdegegnerin zeitnahe erlassen und der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Verfahren, weshalb er für dieses Unterliegen keine Entschädigung erhält (Honorarnote vom 9.
Oktober 2020, Urk.
10/3). 7.2.3
Der Beschwerdeführer obsiegt hingegen in der Hauptsache in dem Sinne, dass die beiden Verfügungen vom 2 1.
August und 2 8.
Oktober 2020 aufgehoben werden und neue Abklärungen getroffen werden müssen, was einem gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht.
Der Beschwerdeführer hat am
1 6.
September 2020 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 1.
August 2020 erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 8.
September 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf gefordert worden war ( Urk.
4). Obwohl ihr somit bekannt war , dass hinsichtlich des gesamten, in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 geregelten Leistungs anspruchs - mithin auch den Auszahlungsmodalitäten - ein Rechtsmittel verfahren hängig war , zog sie diese während des laufenden Beschw erde verfahrens mit Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2)
in W iedererwägung .
Da die Beschwerdegegnerin damit den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch nicht entsprach und die neu erlassene Verfügung in der Beschwerdeantwort vom 2 3.
November 2020 mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk.
7) , war der Beschwerdeführer zur Klärung der Sache
gezwungen, dagegen Beschwerde ein zureichen. Zwar war die Beschwerdegegnerin gemäss
Art.
53 Abs.
3 ATSG grund sätzlich berechtigt, die Verfügung vom 2 1.
August 2020 in Wi edererwägung zu ziehen. Da dies im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung des Beschwerde führers zur Folge hatte , hätte sie indessen im gerichtlichen Verfahren Anträge
auf Abänderung der Verfügung vom 2 1.
August 2020 stellen müssen . Hätte sie dies getan, wäre dem Beschwerdeführer vom Gericht Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin angesetzt beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, im Rahmen dessen sich der Beschwerde führer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu äussern gehabt hätte, wodurch ihm der für das Verfassen der Beschwerde n aufgewendete Aufwand ebenfalls entstanden wäre. Richtig ist jedoch, dass er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach der Vereinigung der Verfahren zu einer zusätzlichen Eingabe aufgefordert wurde ( Urk.
24) , die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Es ist ihm somit der gerechtfertigte, gesamte Aufwand für das Verfahren betreffend die beiden Rentenverfügungen zu entschädigen. 7.2.4
Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote vom 2 5.
November 2020 ( Urk.
11/3)
betreffend die Beschwerde vom 2 5.
November 2020 gegen die dritte Verfügung einen Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.
300. — (vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde , Eingabe an das Gericht und E-M ail an den Klienten
sowie eine Stunde für das Studium der Verfügung und ein Telefonat mit der IV-Stelle) sowie eine Kleinspesenpauschale von 4
% geltend. Dieser Aufwand erscheint für das Verfassen dieser Beschwerdeschrift von rund drei Seiten als überhöht beziehungsweise als nicht notwendig, zumal die Sachlage sowie die Akten dem Rechtsvertrete r bereits bekannt waren. Es können dafür insgesamt drei Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220.-- ein Hono rar von Fr.
660.-- zuzüglich Barauslagen von gerichtsüblich 3
% und Mehrwertsteuer von 7.7
% , woraus insgesamt eine Entschädigung von Fr.
732.--
resultiert.
Die Kosten für das restliche Verfahren (ohne Verfahren Rückforderung) sind mangels einer Kostennote u nd aufgrund des zu schätzenden ,
gerechtfertig t en
Au fwand s ermessensweise auf Fr.
3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr.
3‘ 732 .-- (inkl. Barauslagen und
MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
a) Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und 2 8.
Oktober 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen , dass diese
aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
zu drei Viertel und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr.
3’732 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.
35 und je einer Kopie von Urk.
36 und 37. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Oktober 2015 bei der Y.___
Gmbh , Z.___ , als Fassadenisoleur angestellt, wobei er ab dem 2
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG) .
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE
133
V
263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18.
Januar 2017 E.
4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1
IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
Verfügung vom 2 1.
August 202 0
aus, der Beschwerdeführer sei im November 2017 und im Juni 2019 begut achtet worden, wobei sich ergeben habe, dass er seit April 2015 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne, habe sie einen Anspruch ab Mai 2016 geprüft. In diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50
% auszuüben. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50
% ergeben, weshalb ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20-30
% , gemittelt 25
% , zumut bar gewesen, die nach drei Monaten , mithin per März 2018 , zu berücksichtigen sei. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25
% ergeben, weshalb ab März 2018 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe ( Urk.
2 S. 5 f.).
2.1.2
Die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 begründete sie damit, dass die Innova Versicherungen AG im Nachtrag eine Verrechn ung wünsche und daher der Betrag von Fr.
40'122.-- zurückzuerstatten sei ( Urk.
10/2 S. 1). Die Ver fügung vom 2 8.
Oktober 2020 erliess
die Beschwerdegegnerin, weil sich der An spruch
aufgrund einer Veränderung bei den Verrechnungen
geändert habe und deshalb diese Verfügung die Verfügung vom 2 1.
August 2020 ersetze ( Urk.
11/2/1). Bei ansonsten gleichbleibender Begründung betreffend die Renten zusprechung ,
führte sie neu eine Verrech n ungsforderung der Innova Versicherungen AG
von Fr.
32'820.-- auf und reduzierte den
dem Beschwerde führer nachzuzahlenden Betrag auf Fr.
1'846 .-- ( Urk.
11/2 S. 2) . 2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verfügung vom 2 1.
August 202 0 vor, wenn die Beschwerdegegnerin bereits ab 1.
Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgehe, widerspreche sie damit den Feststellungen ihres eigenen Regionalärztlichen Dienstes, der die Arbeitsfähigkeit am 2 1.
Juni 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 20-30
% eingeschätzt habe . Es sei da her davon auszugehen, dass ab 1.
Mai 2016 ein zumindest vorübergehender An spruch auf eine ganze Rente bestanden habe, was im Übrigen damit über einstimme , dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungen erst per 1.
November 2016 auf 50
% gekürzt habe ( Urk.
1 S. 8).
Anlässlich der ersten polydisziplinären Abk lärung durch die B.___ seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sowohl somatische wie auch psychiatrische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und er aktuell, also im November 2017 nur noch als zu 50
% erwerbsfähig zu betrachten sei. Eventuell könne eine Steigerung bis auf eine 80
% - Erwerbstätigkeit erreicht werden, sofern eine multimodale Schmerztherapie eingeleitet werde ( Urk.
1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge zweimalig medizinische Mass nahmen auferlegt, die jedoch gescheitert seien. Daraufhin sei er im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens von den Gutachtern der C.___ untersucht worden, die die lumb ale Problematik bestätigt, neu eine leichte depressive Episode und eine schwere Panik störung diagnostiziert und der abermals bestätigten Schmerzstörung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Sie seien zum Schluss gekommen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur , angepasst sei er in Übereinstimmung mit dem B.___ Gutachten seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unzutreffend und in der Begründung mehrfach nicht schlüssig, weshalb sie nicht verwertbar sei. So sei es unzutreffend, dass die Einschätzung mit jener der B.___
übereinstimme, diese sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgegangen. Ebenso sei fragwürdig, dass neu eine Panikstörung diagnostiziert worden sei, was eine Verschlechterung der Gesamtarbeitsfähigkeit nahelege . Eine Erklärung dafür, weshalb die wiederholt bestätigte Schmerz störung nun plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, suche man sodann vergebens. Indem die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ abstelle, vermöge der Rentenentscheid nicht zu überzeugen. Es sei auf die im B.___ -Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50
% abzu stellen ( Urk.
1 S. 9 f.).
Ferner sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, da ihm eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr möglich sei und die schwere Panikstörung es ihm verunmögliche oder zumindest erschwere, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Zudem rechtfertige eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit - wie vorliegend - leidensbedingten Ein schränkungen rechtsprechungsgemäss die Vornahme eines T a bellenlohnabzuges. Sodann sei zu berücksichtigen , dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse . Bei einem angemessenen Abzug von 20
% resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50
% frühestens ab Dezember 2016 ein Invaliditätsgrad von 60
% ( Urk.
1 S. 11 f.). 2.2.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Rückforderungsv erfügung vom 3 0.
September 2020 vor, dass vor deren Erlass ein Vorbe scheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er sei zu keinem Zeitpunkt betreffend die Rück forderung angehört worden. Dies sei eine klare Verletzung seines Gehörs anspruchs, die einer Hei lung nicht zugänglich sei, weshalb die Verfügung aufzu heben sei ( Urk.
10/1 S. 3 f.).
Er bestreite der Vollständigkeit halber bereits jetzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflic htig zu sein und zwar so wohl im
Grundsatz als auch in der Höhe ( Urk.
10/1 S. 4).
Da sich die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male nicht an das Recht und die dazugehörige klare Rechtsprechung gehalten habe, sei sie zum vollen Kosten ersatz zu verpflichten ( Urk.
10/1 S. 4). 2.2.3
Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 geltend, diese stelle eine Wiedererwägung lite pendente der mit Beschwerde vom 1 6.
September 2020 angefochtenen Verfügung dar. Aufgrund de s Devoluti v effekts sei dies nur möglich, w enn d ie Behörde damit zugunsten der b eschwerdeführenden Partei entscheide. Indem die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung um Fr.
36'635.-- kürze, handle sie dieser Bedingung zuwider, weshalb die Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Ve ränderungen bei der Verrechnung - die bestritten würden - im Rahmen des Verfahrens dem Gericht beantragen müssen, statt einfach neu zu verfügen. Materiell verweise er auf die Begründung der Beschwerde vom 1 6.
September 2020 ( Urk.
11/1 S. 4).
Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht habe, sei sie zum vollen Kosteners atz zu verpflichten (Urk .11/1 S. 4). 2.3
In ihrer Stellungnahme vom 1 5.
April 2021 zur Rückforderungsverfügung ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Schreiben der Ausgleichskasse Zug vom 2.
Dezember 2020 und
E. 4 April 2015 bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Am 1
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1.
Mai 2016 bis am 2 8.
Februar 2018 befristete halbe Rente zu gesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 ( Urk.
8/53) und der C.___ vom 7.
August 2019 ( Urk.
8/98) vor.
D iesen, vo m Versicherung sträger im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise n sprechen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
E. 4.2.1 Dem B.___ -Gutachten vom 1 0.
Januar 2018 lässt sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur entnehmen, dass aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen und für einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie aufgrund der Coxart h rose beidseits für regelmässiges Klettern und Leiter n steigen bestehen. D er Beschwerdeführer wurde durch die Gutachter in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit als mit telgradig eingeschränkt und zu 50
% arbeitsunfähig beurteilt. Schwere Arbeiten, Tätig keiten in gebückter und kauernder Position, Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie gehäuftes Treppen-, Leiter- und G erüstesteigen h i e lten die Gutachter gleichzeitig für unzumutbar ( Urk.
8/53/59). Diese Aufzählung der unzumutbaren Tätigkeiten steht dem Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur
jedoch diametral entgegen. Die Gutachter beschrieben dieses dahingehend, dass der Beschwerdeführer häufig schwere Gerüstteile und Isolationsmaterial mit mehr als 25 kg Gewicht habe heben müssen. Er habe überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet, häufig in vornübergebeugter Haltung auf den Gerüsten. Er habe Dämmplatten und Verputzmaterial transportiert und auch bei Kälte und Nässe verputzt. Sie fügten an, d iese Tätigkeiten seien aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen mittel- bis langfristig vermutlich nicht leistbar. Das aktuelle Leistungsprofil sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur schwer ver einbar ( Urk.
8/53/58). Somit erweist s ich das B.___ -Gutachten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als widersprüchlich , die Einschätzung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50
% arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar .
E. 4.2.2 Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten die B.___ -Gutachter sodann einerseits fest, für eine Verweistätigkeit gelte ab Januar 2016 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50
% ( Urk.
8/53/59). Andererseits schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als um 50
% reduziert ein, den Beginn dieser Arbeits un fähigkeit nahmen sie ab etwa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 an ( Urk.
8/53/60) . Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, erweist sich somit als unklar. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor Januar beziehungsweise Dezember 201 6.
O bwohl sich der Unfall ,
der die Beschwerden auslöste ,
bereits am 2 4.
Apri l 2015 ereignet hatt e ,
führten die Gutachter zu diesem Zeitraum einzig aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus somatischer Sicht ab dem Unfallereignis bis Dezember 2015 mit 100
% beurteilt, zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten
sie
sich nicht ( Urk.
8/53/59) .
Darüber hinaus erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch inhaltlich als nicht überzeugend begründet. So sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht lediglich zu 20
% arbeitsunfähig ( Urk.
8/53/58) , a us orthopädischer Sicht sind einzig Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen ( Urk.
8/53/57) sowie das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten ( Urk.
8/53/58) beschrieben . Eine zeitliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus orthopädischer Sicht ist nicht dargelegt. Weshalb die Gutachter den Beschwerdeführer d ennoch als nur zu 50
% arbeits fähig für adaptierte Tätigkeiten erachteten,
leuchtet demnach nicht ein .
Zudem gingen die Gutachter von nur teilweise nachvollziehbaren Beschwerden und einer gewissen Selbstlimitierung aus, beschrieben dazu jedoch keine weiteren Abklärungen (wie zum Beispiel eine Prüfung der Waddell -Zeichen) und äusserten sich insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sie diese bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit ausgeschlossen hätten, so dass nicht beurteil t werden kann, welches Ausmass diese in validitäts fremden Faktoren annehmen und ob sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind.
E. 4.2.3 Schliesslich berücksichtigten die B.___ -Gutachter den B ericht von RAD-Arzt Dr.
A.___ vom 2 1.
Juni 2016 bei der Erstellung des Gutachtens nicht (vgl. Urk.
8/53/6 ff.). Dr.
A.___ hatte den Beschwerdeführer am 2 1.
J uni 2016 orthopädisch untersucht und war zum Schluss gekommen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit gar nicht und in einer ange passten Tätigkeit zu 20-30
% arbeitsfähig war ( Urk.
8/27/8). Somit wäre der Bericht für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen, hielten die Gut achter doch fest, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Dezember 2015 schwierig zu beurteilen sei, da hierfür nur wenig aussagekräftige Befundberichte vorlägen ( Urk.
8/53/56) . und erachteten die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkei t allgemein als schwierig ( Urk.
8/53/56 ) . D ie mangelnde Kenntnis
des RAD- Untersuchungsberichtes vom 2 1.
Juni 2016 vermag daher weitere Zweifel am B.___ - Gutachten zu erwecken, kann doch nicht gesagt werden, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erstellt wurde.
E. 4.2.4 Nach dem Gesagten stützt sich die Expertise der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 nicht auf die vollständige n medizinischen Grundlagen , darüber hinaus erweist sich ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar und daher als nicht überzeugend. Es sprechen somit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der genannten Expertise
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0.
April 2021 E. 3 mit Hinweisen) . Sie
erfüllt insgesamt
die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4 ) nicht
und stellt keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar .
E. 4.3.1 Zum
C.___ -Gutachten vom 7.
August 2019 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein Verlaufsgutachten eingeholt und nur um eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum seit der Begutachtung durch die
B.___ ersucht hat ( Urk.
8/98/4 ). Die C.___ -Gutachter äusserten sich dementsprechend nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt, wodurch sich dieses Gutachten von v ornherein nicht zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers über den gesamten fraglichen Zeitraum eignet.
E. 4.3.2 Ferner lässt sich dem C.___ -Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers entnehmen, dass dieser in der bisherigen Tätigkeit zu 0
% und in einer angepassten Tätigkeit zu 70-80
% (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30
% ) arbeitsfähig sei. Dies sei weitgehend übereinstimmend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte ( Urk.
8/98/10). Die Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit sei psychiatrisch begründet, in den weiteren untersuchten Fachgebieten hielten die jeweiligen Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk.
8/98/6 f.) . Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Ein schätzung dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung vom November 2017 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei ( Urk.
2 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die von den C.___ -Gutachtern angenommene Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten beruhe auf einem Irrtum, da die B.___ -Gut achter klarerweise von einer im Gutachtenszeitpunkt verbleibenden Arbeits un fähigkeit von noch 50
% ausgegangen seien ( Urk.
1 S. 9 f.).
E. 4.3.3 D ie Gutachter der B.___
schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht
als insgesamt um 50
% reduziert ein , eine Steigerung auf 80
%
sollte mittelfristig erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen
- namentlich der Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahme n einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz und ambulanter Weiter betreuung durch einen Rheumatologe n - möglich sein ( Urk.
8/53/60). Somit gingen die B.___ -Gutachter von einer im Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50
% aus. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig, beruht somit auf einer falschen Annahme und erweist sich als mit der Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht vereinbar .
Der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Widerspruch aufzulösen, indem sie von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ -Gutachter ein getretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus geht ( Urk.
2 S. 5) , entbehrt einer medizinischen Grundlage. So hielten die C.___ -Gutachter zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes fest, es sei schwierig abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei der anlässlich der aktuellen gut achterlichen Untersuchung gestellten Diagnose eine r leichte n depressive n Episode , die anstelle der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten Anpassungsstörung gestellt wurde , tatsächlich um eine leichte Verschlechterung der depressiven Symptomatik handle oder einfach um eine andere Einschätzung bei ähnlicher Symptomatik. Im Gutachten der B.___ würden die aktuell vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken nicht aufgeführt, obwohl bereits im psychopathologischen Befund der behandelnden Psychiaterin vom 1 0.
Mai 2017 Panikgefühle mit Herzklopfen und At embeschwerden beschrieben worden seien . Sollten zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2018 tatsächlich noch keine Pani kattacken vorgelegen haben, sei von einer Ver schlechterung des psychischen Zustandes auszugehen ( Urk.
8/98/11). In psychischer Hinsicht gingen die C.___ Gutachter somit von einem gleich bleibenden Gesundheitszustand oder allenfalls von einer Verschlechterung aus, in somatischer Hinsicht äusserten sie sich nicht konkret zu einer allfälligen Veränderung. Die von der Beschwerdegegnerin erblickte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf eine zwischen den beiden Gutachten eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, hielten doch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___
und des U.___ , wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung begeben hatte, jeweils fest, dass die Symptomatik nicht habe verbessert werden können ( Urk.
8/69/3, Urk.
8/87/4) , und es gingen auch der Hausarzt med. pract . I.___ sowie die behandelnde Psychiaterin Dr.
N.___ von einem stationären Gesundheits zustand aus ( Urk.
8/70/7, Urk.
8/71/2).
Der Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Gut achter teams kann somit nicht aufgelöst werden. Da nicht geklärt wurde, ob die Gutachter der C.___ bei einer korrekten Interpretation der Ergebnisse des B.___ -Gutachtens ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst hätten oder allenfalls von einer abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen wäre, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der C.___ -Gutachter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht als überzeugend erwiesen hat , nicht abgestellt werden.
E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich sowohl das eingeholte Gutachten der B.___ als auch dasjenige der C.___ für den vorliegend strittigen Zeitraum als unvoll s tändig und nicht überzeugend. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise nicht (vgl. E. 1.4 ), wes halb darauf nicht abgestellt werden kann.
E. 4.5 Auch die weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den gesamten Zeitraum seit der Anmeldung vom 1 8.
November 2015 beziehungsweise seit einem allfälligen Rentenbeginn am 1.
Mai 2016 zu. So ging RAD-Arzt Dr.
A.___ bei seiner Beurteilung vom 2 1.
Juni 2016 davon aus, dass eine erhebliche Wurzelsymptomatik vorliege ( Urk.
8/27/8) , obwohl im Untersuchungszeitpunkt eine floride R adikulopathie von den behandelnden Ärzten bereits ausgeschlossen worden war ( Urk.
8/20/5). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich daher ebenfalls als nicht über zeugend und es kann darüber hinaus daraus keine Aussage für den gesamten fraglichen Zeitraum abgelesen werden, da er den Gesundheitszustand noch nicht für stabil und eine vorzeitige medizinische Prüfung sechs bis zwölf Monate später für notwendig erachtete ( Urk.
8/27/8). Von den behandelnden Ärzten erstellten sodann einzig der Hausarzt med. pract . I.___ und die Psychiaterin Dr.
N.___ über einen längeren Zeitraum Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, wodurch es an einer fachärztlichen Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zudem diskutierten die be handelnden Ärzte die bereits anlässlich der am 3.
Oktober 2016 im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und in der Folge auch in beiden Gutachten festgestellte Tendenz zur Selbst limitierung des Beschwerdeführers nicht , so dass nicht davon ausgegangen wer den kann, dass sie eine allfällige geringe Leistungsbereitschaft bei ihrer Beurteilung ausschlossen und nur die tatsächlichen Folgen der Gesundheits schädigung berücksichtigten .
5.
5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid d er Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (ins gesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art.
43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.
2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechts staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nach besserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gut achtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen ( Rz .
2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle ( Rz .
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen ( Rz .
2082 KSVI). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, die ein gegangene n Gutachten beziehungsweise der en Schlussfolgerungen zu überprü fen (vgl. Urk.
8/115/10 f., Urk.
8/115/16 f. ). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auf fallen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar war und diejenige im C.___ -Gutachten auf falschen An nahmen beruhte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwand verfahren explizit auf letzteren Umstand hi n gewiesen hatte ( Urk.
8/128/3 f. ) und der im damali gen Zeitpunkt neu hinzugezogene RAD-Arzt Dr.
med. AF.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, dennoch einzig auf die im Ein wandverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte Bezug nahm und die Zuverlässigkeit der Gutachten nicht mehr überprüfte ( Urk.
8/129/3) .
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und vom 2 8.
Oktober 2020 gutzuheissen. 5.4
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist es sich mangels Bestimmbarkeit des auszuzahlenden Betrags nicht als möglich, über den mit der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) gestellten Antrag um eine von der Verfügung vom 2 1.
August 2020 abweichende Regelung der Auszahlung der Rente abschliessend zu entscheiden . 6. 6.1
Es bleibt die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 zu überprüfen ( Urk.
10/2). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich einen Nichteintretens antrag , da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und daher nicht beschwerdelegitimiert sei ( Urk.
17, Urk.
20) . 6.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art.
59 ATSG) . Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders aus gedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht so mit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
Verpflichtet zur Rückzahlung wurde gemäss Dispositiv in der Verfügung «Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter». Adressat war die Stadt D.___
als Empfängerin der Nachzahlung, die sich selber nicht gegen die Rückforderung gewehrt hat. D em Rechtsvertreter des Versicherten wurde eine K opie der Ver fügung zugestellt ( Urk.
10/2). Beim Betrag, den die Beschwerdegegnerin von der Stadt D.___
zurückforderte, handelte es sich um eine grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung, wobei diese im Rahmen der Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die S tadt D.___ ausbezahlt worden war . Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, führt eine Rückforderung dieses Betrages zu einer Erhöhung seiner Schulden bei der Stadt D.___
( Urk.
24 S. 3) beziehungsweise könnte ihm ein allenfalls verbleibender Betrag der Nach zahlung dadurch nicht ausbezahlt werden . Er hat somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und es ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde einzutreten. 6. 3 6.3 .1
Der Besch werdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein recht liches Gehör verletzt , indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe ( Urk.
10/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist d agegen der Ansicht, dass durch die angefochtene Verfügung lediglich die Auszahlung der Rente tangiert sei, die nach Art.
60 Abs.
1 lit . c IVG zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre und daher nicht dem Vorbescheidverfahren unterliege ( Urk.
20). 6.3 .2
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
42 ATSG ( Art.
57a Abs.
1 IVG , in der hier anwendbaren, bis 3 1.
Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) .
Gegen stand des Vorbescheids sind nach Art.
73 bis
Abs.
1 IVV Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art.
57 Abs.
1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen.
E c ontrario muss k ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden bei Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (Berechnung von Renten, Tag geldern sowie der Entschädigung für Betreuungskosten, Festsetzung des Nach zahlungs
- und Verrechnungsbetrags). Diese Regelung in Art.
73 bis
Abs.
1 IVV wurde von der Rechtsprechung als gesetzmä ssig befunden. Es ist einer Partei aber gegebenenfalls das rechtliche Gehö r zu gew ä hren (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). 6.3 .3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3 0.
September 2020 da mit, dass nachträglich ein Verrechnungsantrag der Inn ov a Versicherungen AG eingegangen sei ( Urk.
10/2). Die Rückforderung gegenüber der Stadt D.___ als Leistungsempfängerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6.
Juli 2013) erfolgte zur Korrektur der zu berücksichtigenden Verrechnungs forderungen und zur Neu festsetzung des Nachzahlungsbetrags. D iese Frage stellungen f allen als solche klar in den Kompetenzbereich d er Ausgleichskasse. Ein Vorbescheidverfahren war demnach jedenfalls nicht durchzuführen.
Ob dem Beschwerdeführer dennoch vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs betreffend den materiellen Leistungsanspruch aus prozessökonomischen Gründen
offen bleiben . Denn auch wenn der Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar , sondern mittelbar von der Rückzahlung betroffen wäre, die Gehörsverletzung als eher nicht schwerwiegend erscheinen lassen, so dass die se
vorliegend enfalls
durch die umfassende Rechts- und Sachverhaltsüberprüfung durch das Gericht als geheilt angesehen werden könnte (vgl. BGE 126 V 13 0 E. 2). 6. 4
6. 4 .1
Nach Art.
25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs.
1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Abs.
2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version). 6. 4 . 2
Art.
25 Abs.
1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Unrechtmässigkeit der Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art.
53 Abs.
1 ATSG) oder eine Wiedererwägung ( Art.
53 Abs.
2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 142 V 259 E. 3.2). Auch kann die Ausrichtung einer Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung zur Rückerstattungs pflicht führen (BGE 126 V 42 ff.). 6. 4 .3
Mit Schreiben vom 1 6.
März 2016 meldete die I nnova Versicherungen AG der Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung der Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten an und ersuchte um die Zustellung des Formulars «Verrechnungsanspruch» zu gegebener Zeit ( Urk.
8/18). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1 3.
Februar 2020 den Vorbescheid erlassen hatte, überwies sie die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, worauf diese der I nnova Versicherungen AG am 2 9.
Juni 2020 das Formular « Verrechnu ng von Nachzahlungen der AHV/IV»
zustellte ( Urk.
21/15). Die I nnova Versicherungen AG retournierte dieses am 1 5.
Juli 2020 mit dem Vermerk, keinen Antrag auf Verrechnung zu stellen ( Urk.
21/17/4 f.). Am 2 1.
August 2020 erging die Renten verfügung ( Urk.
2 ), in der Folge wurde der Betrag von Fr.
40'122. -- offenbar an die Stadt D.___ ausbezahlt. Gemäss einer Aktennotiz vom 2 5.
September 2020 wies der Sozialdienst der Stadt D.___ die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Innova Versicherungen AG einen Verrechnungsantrag gestellt habe, je doch den Verrechnungsantrag fälschlicherweise «ohne Verrechnung» retourniert habe ( Urk.
21/30). Am 3 0.
September 2020 reichte die I nnova Versicherungen AG das Verrechnungsformular erneut ein und machte eine Verrechnung in der Höhe von Fr.
32'820.-- geltend ( Urk.
21/34/4 ff.).
Die Leistungsausrichtung an die Stadt D.___ war vor Eintritt der Rechtskraft des ihr zugrunde liegenden Entscheids vom 2 1.
A ugust 2020 erfolgt, war doch am 1 6.
September 2020 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden. Zufolge Fehlens eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes erfolgte die Zahlung also ohne Rechtsgrund. Mit der Aufhebung und Rückweisung der Hauptsache an die Beschwerdegegnerin (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde führers) im vorliegenden V erfahren bleiben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rentenberechtigung und damit die Grundlage jeglicher Verrechnung und Nach zahlung weiterhin offen. Damit sind die Rentennachzahlungen an die öffentliche Hand zu Unrecht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8.
März 2011 E. 3.2) und die Rückerstattungsverfügung erging zu Recht.
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 abzu weisen. 7 .
7 .1
Gemäss
Art.
69 Abs.
1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung , ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.
61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art.
83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- und vorliegend auf Fr.
1‘000.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 7.2.1
Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte , die Beschwerdegegnerin sei zum vollen Kostenersatz für den für die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 3 0.
September 2020 ( Urk.
10/2) und 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) n otwendig gewordenen Aufwand zu verpflichten , da sie damit gegen das Recht verstossen und die Verfahren mutwillig verursacht habe ( Urk.
10/1 S .
4, Urk.
11/1 S. 4) . Mit Honorarnoten vom 9.
Oktober und 2 5.
November 2020 machte er einen deswegen entstandenen Aufwand von jeweils Fr.
1‘680. 10 (5 Stunden à Fr.
300.-- z zgl. Kleinspesenpauschale von 4
% und Mehrwertsteuer; Urk.
10/3, Urk.
11/3) geltend. 7.2.2
Gemäss
Art.
108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Verbindung mit §
28 lit . a GSVGer hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Die Rückerstattungsverfügung musste die Beschwerdegegnerin zeitnahe erlassen und der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Verfahren, weshalb er für dieses Unterliegen keine Entschädigung erhält (Honorarnote vom 9.
Oktober 2020, Urk.
10/3). 7.2.3
Der Beschwerdeführer obsiegt hingegen in der Hauptsache in dem Sinne, dass die beiden Verfügungen vom 2 1.
August und 2 8.
Oktober 2020 aufgehoben werden und neue Abklärungen getroffen werden müssen, was einem gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht.
Der Beschwerdeführer hat am
1 6.
September 2020 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 1.
August 2020 erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 8.
September 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf gefordert worden war ( Urk.
4). Obwohl ihr somit bekannt war , dass hinsichtlich des gesamten, in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 geregelten Leistungs anspruchs - mithin auch den Auszahlungsmodalitäten - ein Rechtsmittel verfahren hängig war , zog sie diese während des laufenden Beschw erde verfahrens mit Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2)
in W iedererwägung .
Da die Beschwerdegegnerin damit den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch nicht entsprach und die neu erlassene Verfügung in der Beschwerdeantwort vom 2 3.
November 2020 mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk.
7) , war der Beschwerdeführer zur Klärung der Sache
gezwungen, dagegen Beschwerde ein zureichen. Zwar war die Beschwerdegegnerin gemäss
Art.
53 Abs.
3 ATSG grund sätzlich berechtigt, die Verfügung vom 2 1.
August 2020 in Wi edererwägung zu ziehen. Da dies im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung des Beschwerde führers zur Folge hatte , hätte sie indessen im gerichtlichen Verfahren Anträge
auf Abänderung der Verfügung vom 2 1.
August 2020 stellen müssen . Hätte sie dies getan, wäre dem Beschwerdeführer vom Gericht Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin angesetzt beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, im Rahmen dessen sich der Beschwerde führer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu äussern gehabt hätte, wodurch ihm der für das Verfassen der Beschwerde n aufgewendete Aufwand ebenfalls entstanden wäre. Richtig ist jedoch, dass er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach der Vereinigung der Verfahren zu einer zusätzlichen Eingabe aufgefordert wurde ( Urk.
24) , die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Es ist ihm somit der gerechtfertigte, gesamte Aufwand für das Verfahren betreffend die beiden Rentenverfügungen zu entschädigen. 7.2.4
Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote vom 2 5.
November 2020 ( Urk.
11/3)
betreffend die Beschwerde vom 2 5.
November 2020 gegen die dritte Verfügung einen Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.
300. — (vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde , Eingabe an das Gericht und E-M ail an den Klienten
sowie eine Stunde für das Studium der Verfügung und ein Telefonat mit der IV-Stelle) sowie eine Kleinspesenpauschale von 4
% geltend. Dieser Aufwand erscheint für das Verfassen dieser Beschwerdeschrift von rund drei Seiten als überhöht beziehungsweise als nicht notwendig, zumal die Sachlage sowie die Akten dem Rechtsvertrete r bereits bekannt waren. Es können dafür insgesamt drei Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220.-- ein Hono rar von Fr.
660.-- zuzüglich Barauslagen von gerichtsüblich 3
% und Mehrwertsteuer von 7.7
% , woraus insgesamt eine Entschädigung von Fr.
732.--
resultiert.
Die Kosten für das restliche Verfahren (ohne Verfahren Rückforderung) sind mangels einer Kostennote u nd aufgrund des zu schätzenden ,
gerechtfertig t en
Au fwand s ermessensweise auf Fr.
3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr.
3‘ 732 .-- (inkl. Barauslagen und
MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
a) Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und 2 8.
Oktober 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen , dass diese
aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
zu drei Viertel und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr.
3’732 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.
35 und je einer Kopie von Urk.
36 und 37. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 8 Februar 2018 zu . Sie verfügte einen monatlichen Rentenbetrag für den Versicherten von Fr.
911.— und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr.
365.--. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr.
40'122.-- (inklusive Verzugszinsen von Fr.
4'020.--), die mit einer Forderung der Stadt D.___ von Fr.
1'641. -- für im Februar 2018 erbrachte Vorschuss leistungen zu verrechnen und im Restbetrag im Rahmen einer Drittauszahlung an die Stadt D.___ auszuzahlen sei ( Urk.
8/130 und Urk.
8/133 = Urk.
2).
E. 9 Oktober 2019 habe sich die angegebene Schwellung nicht nachvollziehen lassen. Die im MRI beschriebene Partialruptur des TFCC habe sich klinisch auch nicht eindeutig nachvollziehen lassen. Insgesamt bestünden diffuse Druckschmerzen am ganzen Handgelenk ( Urk.
8/103/3). 3.16
Eine von Dr.
med. AD.___ , Facharzt für Neurologie, am 1 5.
November 2019 durchgeführte Elektroneurographie ergab ein leichtes Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ( Urk.
8/111/2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
8/111/3). 3.17
Am 8.
Januar 2021 führte Prof. Dr.
med. AE.___ , Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals E.___ . bei Diagnose eines inkompletten Cauda - equina -Syndroms aufgrund eines Massenvorfalles LWK5/SWK1 e ine not fallmässige Mikrodiskektomie L5/S1 durch. Diese verlief komplikationslos ( Urk.
25 S. 1 f.). 4.
E. 11 Juni 2019 E.
2 mit Hinweisen).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1982, war zuletzt vom
- September 2014 bis am 3
- Oktober 2015 bei der Y.___ Gmbh , Z.___ , als Fassadenisoleur angestellt, wobei er ab dem 2
- April 2015 bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Am 1
- November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein e durch einen Unfall am 2
- April 2015 ausgelöste Beeinträchtigung des Rückens und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/ 3 ). Der Unfall versicherer Suva, der aufgrund dieses Unfalls zunächst Leistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 2
- November 2015 per 3
- Dezember 2015 ein, da er die Beschwerden nicht mehr für unfall-, sondern für ausschliesslich krank heitsbedingt erachtete ( Urk. 8/12/46 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk. 8/5 ff., Urk. 8/13 ) und erwerbliche ( Urk. 8/8, Urk. 8/15) Abklärungen durch und liess den Versicherten am 2
- Juni 2016 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD ) , untersuchen ( Urk. 8/27). Zudem gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orth opädie bei der B.___ AG in Auf trag , das am 1
- Januar 2018 erstattet wurde ( gutachterliche Untersuchungen im November 2017; Urk. 8/53) . Mit Mitteilung en vom
- April 2018 und 1
- November 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung einer mindestens sechsmonatigen ambulanten multimodalen S chmerztherapie ( Urk. 8/60) beziehungsweise einem mindestens dreiwöchigen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschliessender Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie ( Urk. 8/72) auf. Die IV-Stelle holte in der Folge ein po l ydisziplinäres Verlaufsg utachten in den Fachrichtungen A ll g emeine I nnere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädie bei der MEDAS C.___ AG ein, das am
- August 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/98). Mit Vorbescheid vom 1
- Februar 2020 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer vom
- Mai 2016 bis Ende Februar 2018 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 8/117). Nachdem der Versicherte dagegen am 1
- März 2020 Einwand erhoben ( Urk. 8/119) und diesen am
- Mai 2020 begründet hatte ( Urk. 8/128) , sprach die IV-Stelle in der Verfügung vom 2
- August 2020 eine halbe Rente für den Zeit raum vom
- Mai 2016 bis 2
- Februar 2018 zu . Sie verfügte einen monatlichen Rentenbetrag für den Versicherten von Fr. 911.— und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr. 365.--. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr. 40'122.-- (inklusive Verzugszinsen von Fr. 4'020.--), die mit einer Forderung der Stadt D.___ von Fr. 1'641. -- für im Februar 2018 erbrachte Vorschuss leistungen zu verrechnen und im Restbetrag im Rahmen einer Drittauszahlung an die Stadt D.___ auszuzahlen sei ( Urk. 8/130 und Urk. 8/133 = Urk. 2). 1.2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, am 1
- September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2
- August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm ab
- Mai 2016 Renten leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und ab
- Dezember 2016 von 60 % , zuzüglich 5 % Verzugszins auszurichten ( Urk. 1). Das Verfahren wurde u nter der vorliegenden Prozessnummer IV.2020. 00636 an gelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Dezember 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9) .
- 2.1 Mit Verfügung vom 3
- September 2020 , und damit während des ersten laufenden Verfahrens , forderte die IV-Stelle die gesamte Aus zahlung der in der Verfügung vom 2
- August 2020 zugesprochenen Leistungen inklusive Verzugs zins « vom Leistungsempfänger oder dessen Vertreter » zurück ( Urk. 18/137 = Urk. 10/2). Hiergegen erhob der Versicherte am
- Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3
- September 2020 sei aufzuheben ( Urk. 10/1). Diesem Verfahren wurde die Prozessnummer IV.2020.00698 beigegeben. 2.2 Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2020 hob die IV-Stelle schliesslich die Verfügung vom 2
- August 2020 auf, sprach dem Versicherten erneut eine halbe Rente für den Zeitraum von
- Mai 2016 bis 2
- Februar 2018 zu und berechnete erneut die gleichen monatlichen Rentenbetreffnisse für den Versicherten und die beiden Kinderrenten . Sie legte die Nachzahlung der Rentenleistungen auf gesamthaft Fr. 36' 102 .-- (inklusive Verzugszins von Fr. 205.-- ) fest . Von diesem Nach zahlungsbetrag verrechnete die IV-Stelle wiederum Fr. 1'641.-- mit einer Forderung der Stadt D.___ und neu Fr. 32'820.-- mit einer Forderung der Innova Versicherungen AG und verfügte hinsichtlich des Restguthabens von Fr. 1'846.-- die Drittauszahlung an die Stadt D.___ ( Urk. 18/140 = Urk. 11/2). Der Versicherte reichte am 2
- November 2020 auch dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag , die Verfügung vom 2
- Oktober 2020 sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 11/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2020.00822 angelegt. 3 . Am 1
- Dezember 2020 vereinigte das Gericht die drei Verfahren unter der Proz essnummer IV.2020.00636 und schrieb die Prozesse Nr. IV.2020.00698 und IV.2020.00822 al s dadurch erledigt ab. Mit Stellungnahme vom 1
- April 2021 be a ntragte die Beschwerdegegnerin, di e Beschwerde sei abzuweisen, so weit da rauf einzutreten sei ( Urk. 17) , und schloss sich hinsichtlich der Rückforderungs verfügung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichkasse vom
- Dezember 2020 an ( Urk. 20). Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 2
- Mai 2021 die Aufhebung aller drei Verfügungen und die Zusprechung einer Rente ab
- Mai 2016, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % sowie ab
- Dezember 2016 von 60 % ; sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Nach zahlungsbetrag an ihn ohne den von der involvierten Krankentaggeld versicherung Innova Versicherungen AG verspätet angemeldeten Verrechnungs betrag sowie zuzüglich 5 % Verzugszins festzulegen ( Urk. 24) . Er legte seiner Replik einen Bericht des Kantonsspitals E.___ vom
- Januar 2021 bei ( Urk. 26). D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 27). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2
- Juni 2021 Kenntnis gegeben ( Urk. 28). Mit Verfügung vom 2
- August 2021 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigeladen ( Urk. 29). Nachdem diese am.
- September 2021 erklärt hatte, dass sie sich nicht für leistungspflichtig erachte ( Urk. 31), wurde sie mit Beschluss vom 1
- Oktober 2021 wieder aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es könnte zum Schluss kommen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, und räumte dem Beschwerdeführer an gesichts der möglichen Schlechterstellung als Folge einer allfälligen Rückweisung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug ein ( Urk. 33). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 2
- Oktober 2021 an der Beschwerde fest ( Urk. 35 ) und reichte neue medizinische Bericht e vom
- September und
- Oktober 2021 ein ( Urk. 36 , Urk. 37 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verfügung vom 2
- August 202 0 aus, der Beschwerdeführer sei im November 2017 und im Juni 2019 begut achtet worden, wobei sich ergeben habe, dass er seit April 2015 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne, habe sie einen Anspruch ab Mai 2016 geprüft. In diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % auszuüben. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben, weshalb ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20-30 % , gemittelt 25 % , zumut bar gewesen, die nach drei Monaten , mithin per März 2018 , zu berücksichtigen sei. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25 % ergeben, weshalb ab März 2018 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe ( Urk. 2 S. 5 f.). 2.1.2 Die Rückforderungsverfügung vom 3
- September 2020 begründete sie damit, dass die Innova Versicherungen AG im Nachtrag eine Verrechn ung wünsche und daher der Betrag von Fr. 40'122.-- zurückzuerstatten sei ( Urk. 10/2 S. 1). Die Ver fügung vom 2
- Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin, weil sich der An spruch aufgrund einer Veränderung bei den Verrechnungen geändert habe und deshalb diese Verfügung die Verfügung vom 2
- August 2020 ersetze ( Urk. 11/2/1). Bei ansonsten gleichbleibender Begründung betreffend die Renten zusprechung , führte sie neu eine Verrech n ungsforderung der Innova Versicherungen AG von Fr. 32'820.-- auf und reduzierte den dem Beschwerde führer nachzuzahlenden Betrag auf Fr. 1'846 .-- ( Urk. 11/2 S. 2) . 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verfügung vom 2
- August 202 0 vor, wenn die Beschwerdegegnerin bereits ab
- Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, widerspreche sie damit den Feststellungen ihres eigenen Regionalärztlichen Dienstes, der die Arbeitsfähigkeit am 2
- Juni 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 20-30 % eingeschätzt habe . Es sei da her davon auszugehen, dass ab
- Mai 2016 ein zumindest vorübergehender An spruch auf eine ganze Rente bestanden habe, was im Übrigen damit über einstimme , dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungen erst per
- November 2016 auf 50 % gekürzt habe ( Urk. 1 S. 8). Anlässlich der ersten polydisziplinären Abk lärung durch die B.___ seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sowohl somatische wie auch psychiatrische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und er aktuell, also im November 2017 nur noch als zu 50 % erwerbsfähig zu betrachten sei. Eventuell könne eine Steigerung bis auf eine 80 % - Erwerbstätigkeit erreicht werden, sofern eine multimodale Schmerztherapie eingeleitet werde ( Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge zweimalig medizinische Mass nahmen auferlegt, die jedoch gescheitert seien. Daraufhin sei er im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens von den Gutachtern der C.___ untersucht worden, die die lumb ale Problematik bestätigt, neu eine leichte depressive Episode und eine schwere Panik störung diagnostiziert und der abermals bestätigten Schmerzstörung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Sie seien zum Schluss gekommen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur , angepasst sei er in Übereinstimmung mit dem B.___ Gutachten seit Januar 2018 zu 70-80 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unzutreffend und in der Begründung mehrfach nicht schlüssig, weshalb sie nicht verwertbar sei. So sei es unzutreffend, dass die Einschätzung mit jener der B.___ übereinstimme, diese sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Ebenso sei fragwürdig, dass neu eine Panikstörung diagnostiziert worden sei, was eine Verschlechterung der Gesamtarbeitsfähigkeit nahelege . Eine Erklärung dafür, weshalb die wiederholt bestätigte Schmerz störung nun plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, suche man sodann vergebens. Indem die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ abstelle, vermöge der Rentenentscheid nicht zu überzeugen. Es sei auf die im B.___ -Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzu stellen ( Urk. 1 S. 9 f.). Ferner sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, da ihm eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr möglich sei und die schwere Panikstörung es ihm verunmögliche oder zumindest erschwere, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Zudem rechtfertige eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit - wie vorliegend - leidensbedingten Ein schränkungen rechtsprechungsgemäss die Vornahme eines T a bellenlohnabzuges. Sodann sei zu berücksichtigen , dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse . Bei einem angemessenen Abzug von 20 % resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % frühestens ab Dezember 2016 ein Invaliditätsgrad von 60 % ( Urk. 1 S. 11 f.). 2.2.2 Der Beschwerdeführer brachte gegen die Rückforderungsv erfügung vom 3
- September 2020 vor, dass vor deren Erlass ein Vorbe scheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er sei zu keinem Zeitpunkt betreffend die Rück forderung angehört worden. Dies sei eine klare Verletzung seines Gehörs anspruchs, die einer Hei lung nicht zugänglich sei, weshalb die Verfügung aufzu heben sei ( Urk. 10/1 S. 3 f.). Er bestreite der Vollständigkeit halber bereits jetzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflic htig zu sein und zwar so wohl im Grundsatz als auch in der Höhe ( Urk. 10/1 S. 4). Da sich die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male nicht an das Recht und die dazugehörige klare Rechtsprechung gehalten habe, sei sie zum vollen Kosten ersatz zu verpflichten ( Urk. 10/1 S. 4). 2.2.3 Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Verfügung vom 2
- Oktober 2020 geltend, diese stelle eine Wiedererwägung lite pendente der mit Beschwerde vom 1
- September 2020 angefochtenen Verfügung dar. Aufgrund de s Devoluti v effekts sei dies nur möglich, w enn d ie Behörde damit zugunsten der b eschwerdeführenden Partei entscheide. Indem die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung um Fr. 36'635.-- kürze, handle sie dieser Bedingung zuwider, weshalb die Verfügung vom 2
- Oktober 2020 unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Ve ränderungen bei der Verrechnung - die bestritten würden - im Rahmen des Verfahrens dem Gericht beantragen müssen, statt einfach neu zu verfügen. Materiell verweise er auf die Begründung der Beschwerde vom 1
- September 2020 ( Urk. 11/1 S. 4). Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht habe, sei sie zum vollen Kosteners atz zu verpflichten (Urk .11/1 S. 4). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 1
- April 2021 zur Rückforderungsverfügung ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Schreiben der Ausgleichskasse Zug vom
- Dezember 2020 und
- März 2021 ( Urk. 17). Darin führte diese aus, der Beschwerdeführer habe die Rückforderungsverfügung vom 3
- September 2020 nur in Kopie erhalten und sei daher gar nicht beschwerdeberechtigt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erfolgten in der angefochtenen Verfügung ledi glich Verrechnungskorrekturen, welche nicht in den vom Vorbescheidverfahren erfassten Aufgabenbereich der IV-Stellen falle, sondern lediglich die Auszahlung der Rente tangiere, die zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre ( Urk. 20). Die Rente sei wegen der erwähnten Veränderungen bei der Verrechnung am 2
- Oktober 2020 neu verfügt worden ( Urk. 22). Zum Invaliditätsgrad äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr ( Urk. 7, Urk. 17). 2.4 In der Replik vom 2
- Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus führungen in der Beschwerde vom 1
- September 2020 fest . Zum Nichteintretens antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rückforderungsverfügung führte er aus, d ie Verfügung vom 3
- Sep tember 2020 verpflichte den Leis tungs empfänger oder dessen Vertreter , Fr. 40'122.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Diese Verfügung hätte zur Folge, dass er der Stadt D.___ eben diesen Betrag mehr schulde. Sein schutzwürdiges Interesse und folglich auch die materielle Beschwer lägen daher auf der Hand, auch wenn er formal nicht der Verfügungsadressat wäre. Ohnehin sei es der Beschwerdegegnerin nicht mehr gestattet gewesen, den bereits vor Gericht hängigen Streitgegenstand verfügungs weise abzuändern, da sie ihn damit schlechter gestellt habe ( Urk. 24 S. 3). Den Akten sei zu entnehmen, dass die Innova Versicherungen AG gehörig und rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Rentenleistungen zuge sprochen würden, worauf diese ausdrücklich auf einen Verrechnungsantrag ver zichtet habe. Die Beschwerdegegneri n hab e damit befreiend an ihn beziehungs weise die Stadt D.___ leisten dürfen, was sie dann auch getan habe. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin in der Folge von der Innova Versicherungen AG habe einspannen lassen, um deren Irrtum zu korrigieren , erschliesse sich nicht restlos aus den Akten. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin es der Innova Versicherungen AG hätte überlassen müssen, die von ihr erbrachten Vor leistungen bei ihm zurückzufordern, soweit dies gesetzlich zulässig sei ( Urk. 24 S. 3 f.). Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit hielt er ergänzend fest, er habe sich mittler weile am Rücken operieren lassen müssen. Von einem seit Jahren stabilen End zustand, einem fehlenden somatischen Korrelat für die Beschwerden und der An nahme, es bestehe ein rentenausschliessender Erwerbsfähigkeitsgrad, könne da her weiterhin nicht die Rede sein ( Urk. 24 S. 4). 2.5 Wie der Beschwerdeführer richtig dargelegt hat, wurde die ursprüngliche, renten zusprechende Verfügung vom 2
- August 2020 ( Urk. 2) litis pendente noch vor der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 2
- Oktober 2020 wiedererwogen ( Art. 53 Abs. 3 ATSG; Urk. 11/2). Weil sich der Nachzahlungsbetrag verringerte und auch hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht dem Begehren des Beschwerde führers entsprochen wurde, stellt diese zweite Verfügung nur einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden ist (Kieser, ATSG-Kommentar,
- A., Rz . 90 zu Art. 53 ATSG). Es ist vorab über diesen Rentenentscheid zu befinden.
- 3.1 Dr. med. F.___ , Oberarzt W i r belsäulenchirurgie, und Dr. med. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der Universitätsklinik H.___ , stellten in ihrem Bericht vom
- Dezember 2015 die Diagnosen einer Lumboischialgie rechts bei medio-rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und einer medianen lumbalen Diskushernie L4/5 mit birez essaler , rechtsbetonter Rezessuseine ngung ( Urk. 8/5/6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe über seit einem Sturz beim Heben eines schweren Eimers am 2
- April 2015 bestehende, von der Lendenwirbelsäule in beide Beine ausst rahlende Schmerzen geklagt ( Urk. 8/5/7). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1
- Mai 2015 bis am
- August 2015 sowie vom
- bis 3
- November 2015 zu 100 % arbeitsunf ähig. Aufgrund von relevanten R estbeschwerden, vor allem der bestehenden Schmerz symptomatik und der dadurch deutlich reduzierten Belastbarkeit , sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit bisher nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der bisegmentalen Degeneration der unteren Lendenwirbelsäu l e und den nervalen Reizerscheinungen mit radikulä rer Sympto matik sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht eher nicht mehr zumut bar. Die Leistungsfähigkeit sei gegenwärtig sicherlich eingeschränkt, so dass längere monotone Tätigkeiten oder das Heben von Lasten über 5 kg auf Dauer zu einer Schmerzpersistenz oder -zunahme führen würden. Für eine genaue Erfassung der arbeitsergonomischen Belastbarkeit sei eine gutachterliche U nter suchun g durch einen Arbeitsmediziner empfehlenswert ( Urk. 8/5/8 f.). 3.2 Med. pract . I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom
- Februar 2016 ebenfalls eine Lumboischialgie rechts mit medianer rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler rechtsbetonter Rezessuseinengung , ferner stellte er eine unklare Schwellung im Bereich der Wade des rechten Beines fest ( Urk. 8/13/6). Bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalldatum am 2
- April 2015 und hielt sowohl die bisherige als auch eine leichte angepasste Tätigkeit für unzumutbar ( Urk. 8/13/9).
- 3 Am
- Februar 2016 führten PD. Dr. med. J.___ , leitender Ar zt Parap legie und Facharzt für Neurologie , und Dr. med. K.___ , Assistenzärztin, von der Universitätsklinik H.___ , eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, wobei sich klinisch- neurologisch und elektrophysiologisch aus den Nervus tibialis -Neurographien und den Myographen rechtsseitig keine Hinweise auf Nervenschädigungen oder akute beziehungsweise chronische radikuläre Veränderungen ergaben ( Urk. 8/20/2). Gestützt auf diese Untersuchung kamen Dr. F.___ und med. pract . L.___ in ihrem Bericht vom 1
- Februar 201 6 zu m Schluss, es könne keine floride Radikulopathie diagnostiziert werden ( Urk. 8/20/5). 3.4 Dr. A.___ vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2
- Juni 2016 und nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1, medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler , rechtsbetonter Rezessuseinengung und Fussheberschwäche rechts sowie eine unklare Schwellung im Bereich der rechten Wade bei unauf fälligem Ultraschall- und Weichteil-MRI-Befund ( Urk. 8/27/7) . Dr. A.___ kam zum Schluss, ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsf ähigkeit beeinträchtige, sei ausgewiesen , und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für die bisherige Tätigkeit als Isoleur . In einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangs haltungen , bestehe aktuell aufgrund der erheblichen Schmerz- und Wurzel symptomatik nur eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % . Es bleibe der Erfolg der ein geleiteten konservativen Therapie (chiropraktische Therapie) abzuwarten. Auf grund der zunehmenden neurologischen Symptomatik ( Fussheberschwäche ) werde wahrscheinlich ein chirurgischer Eingriff notwendig. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis zwölf Monaten zu empfehlen ( Urk. 8/27/8). 3.5 Im R ahmen der durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom
- Oktober 2016 brach der Beschwerdeführer praktisch alle vorgesehenen Tests ab ( Urk. 8/34/5). Infolge geringer Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeits tages gemäss den untersuchenden Fachpersonen nicht gegeben ( Urk. 8/34/7). 3.6 PD Dr. med. M.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am Universitäts spital H.___ , und Dr. F.___ hielte n im Sprechstundenbericht vom 1
- Oktober 2016 fest, die Beschwerdesymptomatik zeige sich unverändert und in der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich stationäre Befunde im Sinne einer D iskusprot r usion auf den Höhen L4 /5 und L5/S1 mit möglicher Kompression der deszendierenden L5- und S1-Wurzel rechts gezeigt. Bei nun seit vielen Monaten therapieresistenten Beschwerden würden sie eine mikrochirurgische D ekompressio n L4/5 und L5/S1 rechts empfehlen, deren Behandlungserfolg in dessen wegen fehlenden Ansprechens auf die S1-Nervenwurzelinfiltration und normaler neurophysiologischer Untersuchung in der Vergangenheit ungewiss sei ( Urk. 8/35/6). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verlaufsbericht vom 1
- Dezember 2016 hielten sie zusätzlich fest, den möglichen zeitlichen Umfang der bisherigen beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit könnten sie nicht beurteilen ( Urk. 8/35/3). 3.7 Auch med. pract . I.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerde führers in seinem Verlaufsbericht vom 2
- Dezember 2016 als unverändert und attestierte ihm weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/36). In einem weiteren Verlaufsbericht vom
- Juni 2017 stellte med. pract . I.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand bei neu diagnostizierter psychischer Starkbelastung mit einer schweren depressiven Entwicklungsepisode bei chronischen Schmerzen und schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie Schlafstörungen fest ( Urk. 8/38/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % für jegliche Tätigkeiten ( Urk. 8/38/5). 3.8 Der Beschwerdeführe r begab sich ab dem 1
- Mai 2017 in Behandlung zu Dr. med. N.___ , Oberärztin in der O.___ . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1
- August 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/41/1). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1
- Mai 2017 und hielt aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik aktuell auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk. 8/41/3). 3.9 Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1
- Januar 2018 stellten Dr. med. P.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. S.___ , Fachärztin für Neurologie, gestützt auf im November 2017 durchgeführte Untersuchungen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/53/54) : - c hronische lumbovertebragene Schmerzen rechtsbetont mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit rez essal er Kompression der Nerve nwurzel L5 rechts und S1 beidseits (rechtsbetont ) , leichtgradigen Osteoch o ndrosen LWK3-SWK1 mit begleitender Spondylarthrose und Status nach einer LWS- und Oberschenkelp rellung bei einem Arbeitsunfall am 2
- April 2015 - Hüftfunktionsstörung beidseits (rechts mehr als links) bei radiologischen Zeichen eines Cham- Impingements beidseits und leichtgradiger Coxarthrose beidseits bei muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (DSM-5: 309.4) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/53/54): - Hemihypertrophie Bein rechts mit Beinumfangsverm ehr ung rechter Unter schenkel + 3 cm, ätiologisch unklar, Differentialdiagnose Myopathie - r adiale Epicondylopathie links - e pisodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, Differentialdiagnose zerviko zephales Syndrom, myofaszial unterhalten - Adipositas mit BMI 37.4 kg/m2 - s pezifische (isolierte) Phobie (ICD-10 F40.2 - Aviophobie und Klaustrophobie) Die Experten hielten fest, aus orthopädischer Sicht seien die anhaltenden chronifizierten Rückenschmerzen teilweise nachvollziehbar. Aktuell sei die Funktion der Lendenwirbelsäule leicht b is mittelgradig eingeschränkt ( Urk. 8/53/57) . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes sei ein chronisches lumbovertebragenes / spondylogenes Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, pathomorphologisch liege eine Zweietagenerkrankung bei B and scheibendegenerationen vor. Die im MRI nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle L4/5 und L5/S 1 seien aktuell ohne eindeutige radikuläre Kompressionszeichen. Es handle sich aktuell um ein chronifiziertes , eher pseudoradikuläres , lumbales Schmerzsyndrom bei deutlicher muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion und ei ner Hüftfunktionsstörung bei leichtgradiger Coxarthrose beid seits . Aus internistischer Sicht werde bei einer Adipositas mit einem aktuellen BMI von 37.4 kg/m2 keine Erkrankung oder Funktionsstörung gefunden . Aus neurologischer Sicht hätten sich keine eindeutigen organischen Störungen fest stellen lassen. Psychiatrisch habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Exploration enttäuscht und verärgert bis verbittert gezeigt und zum Teil auf Fragen dy s phor gereizt reagiert, wobei er sich sel bst schnell wieder beruhigt hab e. Eine ausgeprägt depressiv anmutende Symptomatik habe sich nicht gezeigt . A uf grund der typischen Symptome und Diagnosekriterien sei eine Anpassungs störung festgestellt worden. Eine psychiatrische Symptomatik sei erst aufgrund von psychosozialen Belastungen ab etwa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 aufgetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Reduktion der Arbeits fähigkeit in angestammter und adap tierter Tätigkeit ausgegangen we rd e . Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aus aktueller gutachterlicher Sicht erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausge übten und einer adaptierten Tätigkeit ( Urk. 8/53/58). Aus rein psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit d es Beschwerde führers in adaptierter Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Es werde auch von einer gewissen Selbstlimitierung ausgegangen . Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich wieder eingegliedert werden, nach erfolgter Rehabilitation ( Urk. 8/53/59) . Die Gutachter kamen zum Sch luss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der Mehretagen-Bandscheiben erkrankung mit eingeschränkter Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen sowie einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule in seiner Arbe its- und Leistungsfähigkeit mit telstark eingeschränkt . Die hinzukommende Coxarthrose beidseits schränke ihn bei regelmässigem Klettern und Leitersteigen ein. Er werde daher in dieser Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten, Tätigkeiten in gebückter oder kauernder P osition, das Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie regelmässiges und gehäuftes Treppen-, Leiter- und Gerüstesteigen . Aus gutachterlicher Sicht seien die Arbeits unfähigkeitszeiten retrospektiv schwierig festzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde in somatischer Hinsicht ab dem Unfallereignis vom 2
- April 2015 bis Ende Dezember 2015 mit 100 % beurteilt. Ab Januar 2016 gelte für die Verweistätigkeit die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 8/53/59). In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50 % reduziert eingeschätzt . Der Beginn der adaptierten Tätigkeit werde auf grund der psychosozialen Belastungen ab circa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 angenommen. Ab diesem Zeitpunkt werde polydisziplinär von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Eine Steigerung auf 80 % sollte mittelfristig nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen möglich sein und angestrebt werden. Als voll adaptierte Tätigkeit werde eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne ein seitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Gewi chten über 10-20 kg, regelmässiges Klettern, Leitersteigen und Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Kälte- und Nässeexposition definiert. Zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit werde die Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapie ansatz empfohlen mit ambulanter Weiterbehandlung durch einen Rheumatologen im Anschluss. Es sollte eine langsame, stufenweise Wiedereingliederung erfolgen ( Urk. 8/53/60) . 3.10 Der Beschwerdeführer war vom 2
- August bis am 1
- September 2018 zur multimodalen Schmerztherapie in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___ hospitalisiert ( Urk. 8/69/1). Die behandelnden Ärzte konnten trotz umfangreiche r Abklärungen kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden und die Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels finden und kamen zum Schluss, dass die psychosomatische Komponente eindeutig im Vordergrund stehe ( Urk. 8/69/2). Der Verlauf habe sich wenig erfreulich gezeigt. Die Schmerzen hätten nicht abgenommen und die Gehstrecke habe nicht erhöht werden können. Insgesamt habe sich ein psychisch sehr belasteter Patient gezeigt. Trotz mehr facher intensiver Empfehlung habe er eine psychosomatische Anschluss rehabilitation abgelehnt und sei am 1
- September 2018 nach Hause entlassen worden ( Urk. 8/69/3). 3.11 Med. pract . I.___ ging in seinem Verlaufsbericht vom 1
- Oktober 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten . Er stellte eine schlechte Prognose, da sich die Rückenbeschwerden und die Beinsc hmerzen chronifiziert hätten und sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Alle therapeutischen Massnahmen hätten keinerlei Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nicht lernen können , wie er mit seinen Schmerzen um gehen solle. Z udem leide er unter einer ausgeprägten schwere n depressive n Episode, Angstsymptome n , teilweise Panikattacken und eine r ausgeprägte n Schlafstörung ( Urk. 8/70/7). 3.12 Auch gemäss Dr. N.___ war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 2
- Okt ober 2018 stationär, bei weiter bestehender schwerer depressiver Episode sowie einem generalisierten chronischen muskuloskelettalen S chmerzsyndro m (ICD-10 F45.41). Eine angepasste Tätigkeit mit Begleitung in einem verständnis vollen Umfeld sei zur Steigerung des Selbstvertrau ens dreimal die Woche während zwei Stunden vorstellbar und hilfreich, die Leistungsfähigkeit sei um 100 % vermindert ( Urk. 8/71/2). 3.13 Vom 1
- bis 3
- Januar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur psycho somatischen Rehabilitation im U.___ auf ( Urk. 8/87/1). Ge mäss dem Austrittsbericht vom 1
- Februar 2019 habe er das Wärmebad als schmerzlindernd empfunden , ansonsten habe er durch andere Therapien kaum eine Besserung seiner Symptomatik verspürt, weshalb er auch seinen Prozess nur bedingt profitierend habe gestalten können. Beim Austritt habe er psychisch unverändert geschienen und auch die Schmerzen hätten sich nicht verbessert. Insbesondere sei en während de s gesamten Aufenthalt s die ausgeprägte Antriebs losigkeit , Perspektivlosigkeit und gedankliche Einengung auf Konflikte/ Probleme aufgefallen, so dass von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werde. Eine berufliche Reintegration er sc heine aufgrund der Schmerzlimitationen und des psychischen Befundes mittelfristig kaum realistisch ( Urk. 8/87/4). 3.14 Im Juni 2019 wurde eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. V.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. W.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. AA.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin , und Dr. med. AB.___ , Facharzt für Neurologie, von der C.___ durchgeführt. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
- August 2019 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fäh igkeit ( Urk. 8/98/7 ): - b elastungsabhängige Lumbago bei Diskusprot r usionen LWK4 - SWK1 mit Kontakt zu den rezessalen Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - (schwere) Panikstörung (ICD-10 F41.01) Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 8/98/7): - u ndifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), Differentialdiag n ose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - s pezifische isolierte Phobie (enge Räume, Fliegen; ICD-10 F40.2) - Haltungsinsuffizienz - Adipositas Grad II (BMI 38.1 kg/m2) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe ständige halbseitige Ganz körperschmerzen rechts angegeben . Von orthopädischer S eite bes te he anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde für das angegebene Halb seiten-Schmerzsyndrom kein entsprechendes objektivierbares Korrelat. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der beiden unteren lumbalen Bandscheiben segmente werde jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlichen Tätigkeit als Fassadenisoleur geschätzt, da das Belastungsprofil dieser Tätigkeit das vorhandene Restleistungsvermögen übersteige. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Ang a ben sei auch von einer Panikstörung auszugehen. So habe der Beschwerdeführer einzelne Episoden von intensiver Angst, die abrupt beg i nnen und mindestens einige Minuten dauern würden , angegeben und wie von der ICD-10 gefordert eine körperliche B eglei tsymptomatik beschrieben. Diese Attacken würden gemäss dem Beschwerdeführer täg lich auftreten, so dass gemäss ICD-10 eine schwere Panikstörung zu diagnostizieren sei. Zudem sei von einer spezifischen isolierten Phobie (enge Räume, Fliegen) auszugehen, die keinen Ein fluss auf die A rbeitsfähigkeit habe . Hinsichtlich der angegebenen Schmerzen ergebe sich, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, differentialdiagnostisch auch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszu gehen . Gemäss ICD-10 sei die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierun gs störung dann zu stellen, wenn - wie beim Beschwerdeführer - zahlreiche unter schiedlich e und hartnäckige k örperliche Beschwerden vorlägen , das vollständige und typische klinische Bild der Somatisierun gsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch mü ss e eine psychologische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht eingeschätzt. Von internistischer Seite her liege formal eine Adipositas bei einem BMI von 38.1 kg/m2 vor ( Urk. 8/98/6 f.). Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 0 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70-80 % (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30 % ) arbeitsfähig. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einer Einschränkung von ungefähr 20-30 % sei weitgehend übereinstimmend mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Janua r 2018, so dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten der einzelnen Fachgebiete entfalle , da in der bisherigen Tätigkeit sowohl von orthopädisch-traumatologischer als auch von psychiatrischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt werde. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe lediglich von psychiatrischer Seite eine Teil-Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/98/10). 3.15 Da der Beschwerdeführer Schmerzen und eine Schwellung des rechten Hand gelenks verspürte, wurde er an die Klink für Hand- und plastische Chirurgie des Kantonsspitals E.___ überwiesen ( Urk. 8/103/2). Gemäss dem Bericht von Dr. med. AC.___ , Oberarzt, vom 2
- Oktober 2019 habe sich die angegebene Schwellung nicht nachvollziehen lassen. Die im MRI beschriebene Partialruptur des TFCC habe sich klinisch auch nicht eindeutig nachvollziehen lassen. Insgesamt bestünden diffuse Druckschmerzen am ganzen Handgelenk ( Urk. 8/103/3). 3.16 Eine von Dr. med. AD.___ , Facharzt für Neurologie, am 1
- November 2019 durchgeführte Elektroneurographie ergab ein leichtes Sulcus ulnaris Syndrom rechts ( Urk. 8/111/2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/111/3). 3.17 Am
- Januar 2021 führte Prof. Dr. med. AE.___ , Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals E.___ . bei Diagnose eines inkompletten Cauda - equina -Syndroms aufgrund eines Massenvorfalles LWK5/SWK1 e ine not fallmässige Mikrodiskektomie L5/S1 durch. Diese verlief komplikationslos ( Urk. 25 S. 1 f.).
- 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom
- Mai 2016 bis am 2
- Februar 2018 befristete halbe Rente zu gesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 8/53) und der C.___ vom
- August 2019 ( Urk. 8/98) vor. D iesen, vo m Versicherung sträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise n sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
- Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Dem B.___ -Gutachten vom 1
- Januar 2018 lässt sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur entnehmen, dass aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen und für einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie aufgrund der Coxart h rose beidseits für regelmässiges Klettern und Leiter n steigen bestehen. D er Beschwerdeführer wurde durch die Gutachter in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit als mit telgradig eingeschränkt und zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt. Schwere Arbeiten, Tätig keiten in gebückter und kauernder Position, Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie gehäuftes Treppen-, Leiter- und G erüstesteigen h i e lten die Gutachter gleichzeitig für unzumutbar ( Urk. 8/53/59). Diese Aufzählung der unzumutbaren Tätigkeiten steht dem Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur jedoch diametral entgegen. Die Gutachter beschrieben dieses dahingehend, dass der Beschwerdeführer häufig schwere Gerüstteile und Isolationsmaterial mit mehr als 25 kg Gewicht habe heben müssen. Er habe überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet, häufig in vornübergebeugter Haltung auf den Gerüsten. Er habe Dämmplatten und Verputzmaterial transportiert und auch bei Kälte und Nässe verputzt. Sie fügten an, d iese Tätigkeiten seien aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen mittel- bis langfristig vermutlich nicht leistbar. Das aktuelle Leistungsprofil sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur schwer ver einbar ( Urk. 8/53/58). Somit erweist s ich das B.___ -Gutachten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als widersprüchlich , die Einschätzung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . 4.2.2 Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten die B.___ -Gutachter sodann einerseits fest, für eine Verweistätigkeit gelte ab Januar 2016 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/53/59). Andererseits schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als um 50 % reduziert ein, den Beginn dieser Arbeits un fähigkeit nahmen sie ab etwa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 an ( Urk. 8/53/60) . Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, erweist sich somit als unklar. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor Januar beziehungsweise Dezember 201
- O bwohl sich der Unfall , der die Beschwerden auslöste , bereits am 2
- Apri l 2015 ereignet hatt e , führten die Gutachter zu diesem Zeitraum einzig aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus somatischer Sicht ab dem Unfallereignis bis Dezember 2015 mit 100 % beurteilt, zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht ( Urk. 8/53/59) . Darüber hinaus erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch inhaltlich als nicht überzeugend begründet. So sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht lediglich zu 20 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/53/58) , a us orthopädischer Sicht sind einzig Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen ( Urk. 8/53/57) sowie das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten ( Urk. 8/53/58) beschrieben . Eine zeitliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus orthopädischer Sicht ist nicht dargelegt. Weshalb die Gutachter den Beschwerdeführer d ennoch als nur zu 50 % arbeits fähig für adaptierte Tätigkeiten erachteten, leuchtet demnach nicht ein . Zudem gingen die Gutachter von nur teilweise nachvollziehbaren Beschwerden und einer gewissen Selbstlimitierung aus, beschrieben dazu jedoch keine weiteren Abklärungen (wie zum Beispiel eine Prüfung der Waddell -Zeichen) und äusserten sich insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sie diese bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit ausgeschlossen hätten, so dass nicht beurteil t werden kann, welches Ausmass diese in validitäts fremden Faktoren annehmen und ob sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. 4.2.3 Schliesslich berücksichtigten die B.___ -Gutachter den B ericht von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 2
- Juni 2016 bei der Erstellung des Gutachtens nicht (vgl. Urk. 8/53/6 ff.). Dr. A.___ hatte den Beschwerdeführer am 2
- J uni 2016 orthopädisch untersucht und war zum Schluss gekommen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit gar nicht und in einer ange passten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig war ( Urk. 8/27/8). Somit wäre der Bericht für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen, hielten die Gut achter doch fest, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Dezember 2015 schwierig zu beurteilen sei, da hierfür nur wenig aussagekräftige Befundberichte vorlägen ( Urk. 8/53/56) . und erachteten die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkei t allgemein als schwierig ( Urk. 8/53/56 ) . D ie mangelnde Kenntnis des RAD- Untersuchungsberichtes vom 2
- Juni 2016 vermag daher weitere Zweifel am B.___ - Gutachten zu erwecken, kann doch nicht gesagt werden, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erstellt wurde. 4.2.4 Nach dem Gesagten stützt sich die Expertise der B.___ vom 1
- Januar 2018 nicht auf die vollständige n medizinischen Grundlagen , darüber hinaus erweist sich ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar und daher als nicht überzeugend. Es sprechen somit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der genannten Expertise (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2
- April 2021 E. 3 mit Hinweisen) . Sie erfüllt insgesamt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4 ) nicht und stellt keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar . 4.3 4.3.1 Zum C.___ -Gutachten vom
- August 2019 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein Verlaufsgutachten eingeholt und nur um eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum seit der Begutachtung durch die B.___ ersucht hat ( Urk. 8/98/4 ). Die C.___ -Gutachter äusserten sich dementsprechend nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt, wodurch sich dieses Gutachten von v ornherein nicht zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers über den gesamten fraglichen Zeitraum eignet. 4.3.2 Ferner lässt sich dem C.___ -Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers entnehmen, dass dieser in der bisherigen Tätigkeit zu 0 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70-80 % (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30 % ) arbeitsfähig sei. Dies sei weitgehend übereinstimmend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte ( Urk. 8/98/10). Die Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit sei psychiatrisch begründet, in den weiteren untersuchten Fachgebieten hielten die jeweiligen Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk. 8/98/6 f.) . Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Ein schätzung dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung vom November 2017 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei ( Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die von den C.___ -Gutachtern angenommene Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten beruhe auf einem Irrtum, da die B.___ -Gut achter klarerweise von einer im Gutachtenszeitpunkt verbleibenden Arbeits un fähigkeit von noch 50 % ausgegangen seien ( Urk. 1 S. 9 f.). 4.3.3 D ie Gutachter der B.___ schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50 % reduziert ein , eine Steigerung auf 80 % sollte mittelfristig erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen - namentlich der Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahme n einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz und ambulanter Weiter betreuung durch einen Rheumatologe n - möglich sein ( Urk. 8/53/60). Somit gingen die B.___ -Gutachter von einer im Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 zu 70-80 % arbeitsfähig, beruht somit auf einer falschen Annahme und erweist sich als mit der Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht vereinbar . Der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Widerspruch aufzulösen, indem sie von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ -Gutachter ein getretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus geht ( Urk. 2 S. 5) , entbehrt einer medizinischen Grundlage. So hielten die C.___ -Gutachter zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes fest, es sei schwierig abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei der anlässlich der aktuellen gut achterlichen Untersuchung gestellten Diagnose eine r leichte n depressive n Episode , die anstelle der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten Anpassungsstörung gestellt wurde , tatsächlich um eine leichte Verschlechterung der depressiven Symptomatik handle oder einfach um eine andere Einschätzung bei ähnlicher Symptomatik. Im Gutachten der B.___ würden die aktuell vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken nicht aufgeführt, obwohl bereits im psychopathologischen Befund der behandelnden Psychiaterin vom 1
- Mai 2017 Panikgefühle mit Herzklopfen und At embeschwerden beschrieben worden seien . Sollten zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2018 tatsächlich noch keine Pani kattacken vorgelegen haben, sei von einer Ver schlechterung des psychischen Zustandes auszugehen ( Urk. 8/98/11). In psychischer Hinsicht gingen die C.___ Gutachter somit von einem gleich bleibenden Gesundheitszustand oder allenfalls von einer Verschlechterung aus, in somatischer Hinsicht äusserten sie sich nicht konkret zu einer allfälligen Veränderung. Die von der Beschwerdegegnerin erblickte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf eine zwischen den beiden Gutachten eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, hielten doch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___ und des U.___ , wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung begeben hatte, jeweils fest, dass die Symptomatik nicht habe verbessert werden können ( Urk. 8/69/3, Urk. 8/87/4) , und es gingen auch der Hausarzt med. pract . I.___ sowie die behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ von einem stationären Gesundheits zustand aus ( Urk. 8/70/7, Urk. 8/71/2). Der Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Gut achter teams kann somit nicht aufgelöst werden. Da nicht geklärt wurde, ob die Gutachter der C.___ bei einer korrekten Interpretation der Ergebnisse des B.___ -Gutachtens ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst hätten oder allenfalls von einer abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen wäre, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der C.___ -Gutachter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht als überzeugend erwiesen hat , nicht abgestellt werden. 4.4 Zusammenfassend erweist sich sowohl das eingeholte Gutachten der B.___ als auch dasjenige der C.___ für den vorliegend strittigen Zeitraum als unvoll s tändig und nicht überzeugend. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise nicht (vgl. E. 1.4 ), wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5 Auch die weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den gesamten Zeitraum seit der Anmeldung vom 1
- November 2015 beziehungsweise seit einem allfälligen Rentenbeginn am
- Mai 2016 zu. So ging RAD-Arzt Dr. A.___ bei seiner Beurteilung vom 2
- Juni 2016 davon aus, dass eine erhebliche Wurzelsymptomatik vorliege ( Urk. 8/27/8) , obwohl im Untersuchungszeitpunkt eine floride R adikulopathie von den behandelnden Ärzten bereits ausgeschlossen worden war ( Urk. 8/20/5). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich daher ebenfalls als nicht über zeugend und es kann darüber hinaus daraus keine Aussage für den gesamten fraglichen Zeitraum abgelesen werden, da er den Gesundheitszustand noch nicht für stabil und eine vorzeitige medizinische Prüfung sechs bis zwölf Monate später für notwendig erachtete ( Urk. 8/27/8). Von den behandelnden Ärzten erstellten sodann einzig der Hausarzt med. pract . I.___ und die Psychiaterin Dr. N.___ über einen längeren Zeitraum Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, wodurch es an einer fachärztlichen Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zudem diskutierten die be handelnden Ärzte die bereits anlässlich der am
- Oktober 2016 im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und in der Folge auch in beiden Gutachten festgestellte Tendenz zur Selbst limitierung des Beschwerdeführers nicht , so dass nicht davon ausgegangen wer den kann, dass sie eine allfällige geringe Leistungsbereitschaft bei ihrer Beurteilung ausschlossen und nur die tatsächlichen Folgen der Gesundheits schädigung berücksichtigten .
- 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid d er Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (ins gesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechts staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nach besserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2 Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gut achtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen ( Rz . 2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle ( Rz . 2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen ( Rz . 2082 KSVI). 5.3 Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, die ein gegangene n Gutachten beziehungsweise der en Schlussfolgerungen zu überprü fen (vgl. Urk. 8/115/10 f., Urk. 8/115/16 f. ). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auf fallen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar war und diejenige im C.___ -Gutachten auf falschen An nahmen beruhte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwand verfahren explizit auf letzteren Umstand hi n gewiesen hatte ( Urk. 8/128/3 f. ) und der im damali gen Zeitpunkt neu hinzugezogene RAD-Arzt Dr. med. AF.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, dennoch einzig auf die im Ein wandverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte Bezug nahm und die Zuverlässigkeit der Gutachten nicht mehr überprüfte ( Urk. 8/129/3) . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Verfügungen vom 2
- August 2020 und vom 2
- Oktober 2020 gutzuheissen. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist es sich mangels Bestimmbarkeit des auszuzahlenden Betrags nicht als möglich, über den mit der Verfügung vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 11/2) gestellten Antrag um eine von der Verfügung vom 2
- August 2020 abweichende Regelung der Auszahlung der Rente abschliessend zu entscheiden .
- 6.1 Es bleibt die Rückforderungsverfügung vom 3
- September 2020 zu überprüfen ( Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich einen Nichteintretens antrag , da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Verfügung vom 3
- September 2020 und daher nicht beschwerdelegitimiert sei ( Urk. 17, Urk. 20) . 6.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 59 ATSG) . Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders aus gedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht so mit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). Verpflichtet zur Rückzahlung wurde gemäss Dispositiv in der Verfügung «Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter». Adressat war die Stadt D.___ als Empfängerin der Nachzahlung, die sich selber nicht gegen die Rückforderung gewehrt hat. D em Rechtsvertreter des Versicherten wurde eine K opie der Ver fügung zugestellt ( Urk. 10/2). Beim Betrag, den die Beschwerdegegnerin von der Stadt D.___ zurückforderte, handelte es sich um eine grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung, wobei diese im Rahmen der Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die S tadt D.___ ausbezahlt worden war . Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, führt eine Rückforderung dieses Betrages zu einer Erhöhung seiner Schulden bei der Stadt D.___ ( Urk. 24 S. 3) beziehungsweise könnte ihm ein allenfalls verbleibender Betrag der Nach zahlung dadurch nicht ausbezahlt werden . Er hat somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 3
- September 2020 und es ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde einzutreten.
- 3 6.3 .1 Der Besch werdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein recht liches Gehör verletzt , indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe ( Urk. 10/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist d agegen der Ansicht, dass durch die angefochtene Verfügung lediglich die Auszahlung der Rente tangiert sei, die nach Art. 60 Abs. 1 lit . c IVG zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre und daher nicht dem Vorbescheidverfahren unterliege ( Urk. 20). 6.3 .2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 IVG , in der hier anwendbaren, bis 3
- Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) . Gegen stand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. E c ontrario muss k ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden bei Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (Berechnung von Renten, Tag geldern sowie der Entschädigung für Betreuungskosten, Festsetzung des Nach zahlungs - und Verrechnungsbetrags). Diese Regelung in Art. 73 bis Abs. 1 IVV wurde von der Rechtsprechung als gesetzmä ssig befunden. Es ist einer Partei aber gegebenenfalls das rechtliche Gehö r zu gew ä hren (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). 6.3 .3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3
- September 2020 da mit, dass nachträglich ein Verrechnungsantrag der Inn ov a Versicherungen AG eingegangen sei ( Urk. 10/2). Die Rückforderung gegenüber der Stadt D.___ als Leistungsempfängerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1
- Juli 2013) erfolgte zur Korrektur der zu berücksichtigenden Verrechnungs forderungen und zur Neu festsetzung des Nachzahlungsbetrags. D iese Frage stellungen f allen als solche klar in den Kompetenzbereich d er Ausgleichskasse. Ein Vorbescheidverfahren war demnach jedenfalls nicht durchzuführen. Ob dem Beschwerdeführer dennoch vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs betreffend den materiellen Leistungsanspruch aus prozessökonomischen Gründen offen bleiben . Denn auch wenn der Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar , sondern mittelbar von der Rückzahlung betroffen wäre, die Gehörsverletzung als eher nicht schwerwiegend erscheinen lassen, so dass die se vorliegend enfalls durch die umfassende Rechts- und Sachverhaltsüberprüfung durch das Gericht als geheilt angesehen werden könnte (vgl. BGE 126 V 13 0 E. 2).
- 4
- 4 .1 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Abs. 2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3
- Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version).
- 4 . 2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Unrechtmässigkeit der Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 142 V 259 E. 3.2). Auch kann die Ausrichtung einer Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung zur Rückerstattungs pflicht führen (BGE 126 V 42 ff.).
- 4 .3 Mit Schreiben vom 1
- März 2016 meldete die I nnova Versicherungen AG der Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung der Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten an und ersuchte um die Zustellung des Formulars «Verrechnungsanspruch» zu gegebener Zeit ( Urk. 8/18). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1
- Februar 2020 den Vorbescheid erlassen hatte, überwies sie die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, worauf diese der I nnova Versicherungen AG am 2
- Juni 2020 das Formular « Verrechnu ng von Nachzahlungen der AHV/IV» zustellte ( Urk. 21/15). Die I nnova Versicherungen AG retournierte dieses am 1
- Juli 2020 mit dem Vermerk, keinen Antrag auf Verrechnung zu stellen ( Urk. 21/17/4 f.). Am 2
- August 2020 erging die Renten verfügung ( Urk. 2 ), in der Folge wurde der Betrag von Fr. 40'122. -- offenbar an die Stadt D.___ ausbezahlt. Gemäss einer Aktennotiz vom 2
- September 2020 wies der Sozialdienst der Stadt D.___ die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Innova Versicherungen AG einen Verrechnungsantrag gestellt habe, je doch den Verrechnungsantrag fälschlicherweise «ohne Verrechnung» retourniert habe ( Urk. 21/30). Am 3
- September 2020 reichte die I nnova Versicherungen AG das Verrechnungsformular erneut ein und machte eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 32'820.-- geltend ( Urk. 21/34/4 ff.). Die Leistungsausrichtung an die Stadt D.___ war vor Eintritt der Rechtskraft des ihr zugrunde liegenden Entscheids vom 2
- A ugust 2020 erfolgt, war doch am 1
- September 2020 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden. Zufolge Fehlens eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes erfolgte die Zahlung also ohne Rechtsgrund. Mit der Aufhebung und Rückweisung der Hauptsache an die Beschwerdegegnerin (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde führers) im vorliegenden V erfahren bleiben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rentenberechtigung und damit die Grundlage jeglicher Verrechnung und Nach zahlung weiterhin offen. Damit sind die Rentennachzahlungen an die öffentliche Hand zu Unrecht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2
- März 2011 E. 3.2) und die Rückerstattungsverfügung erging zu Recht. Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
- September 2020 abzu weisen. 7 . 7 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 3
- Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung , ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 3
- Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- und vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 7.2.1 Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte , die Beschwerdegegnerin sei zum vollen Kostenersatz für den für die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 3
- September 2020 ( Urk. 10/2) und 2
- Oktober 2020 ( Urk. 11/2) n otwendig gewordenen Aufwand zu verpflichten , da sie damit gegen das Recht verstossen und die Verfahren mutwillig verursacht habe ( Urk. 10/1 S . 4, Urk. 11/1 S. 4) . Mit Honorarnoten vom
- Oktober und 2
- November 2020 machte er einen deswegen entstandenen Aufwand von jeweils Fr. 1‘680. 10 (5 Stunden à Fr. 300.-- z zgl. Kleinspesenpauschale von 4 % und Mehrwertsteuer; Urk. 10/3, Urk. 11/3) geltend. 7.2.2 Gemäss Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Rückerstattungsverfügung musste die Beschwerdegegnerin zeitnahe erlassen und der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Verfahren, weshalb er für dieses Unterliegen keine Entschädigung erhält (Honorarnote vom
- Oktober 2020, Urk. 10/3). 7.2.3 Der Beschwerdeführer obsiegt hingegen in der Hauptsache in dem Sinne, dass die beiden Verfügungen vom 2
- August und 2
- Oktober 2020 aufgehoben werden und neue Abklärungen getroffen werden müssen, was einem gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht. Der Beschwerdeführer hat am 1
- September 2020 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2
- August 2020 erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1
- September 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf gefordert worden war ( Urk. 4). Obwohl ihr somit bekannt war , dass hinsichtlich des gesamten, in der Verfügung vom 2
- August 2020 geregelten Leistungs anspruchs - mithin auch den Auszahlungsmodalitäten - ein Rechtsmittel verfahren hängig war , zog sie diese während des laufenden Beschw erde verfahrens mit Verfügung vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 11/2) in W iedererwägung . Da die Beschwerdegegnerin damit den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch nicht entsprach und die neu erlassene Verfügung in der Beschwerdeantwort vom 2
- November 2020 mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk. 7) , war der Beschwerdeführer zur Klärung der Sache gezwungen, dagegen Beschwerde ein zureichen. Zwar war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG grund sätzlich berechtigt, die Verfügung vom 2
- August 2020 in Wi edererwägung zu ziehen. Da dies im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung des Beschwerde führers zur Folge hatte , hätte sie indessen im gerichtlichen Verfahren Anträge auf Abänderung der Verfügung vom 2
- August 2020 stellen müssen . Hätte sie dies getan, wäre dem Beschwerdeführer vom Gericht Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin angesetzt beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, im Rahmen dessen sich der Beschwerde führer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu äussern gehabt hätte, wodurch ihm der für das Verfassen der Beschwerde n aufgewendete Aufwand ebenfalls entstanden wäre. Richtig ist jedoch, dass er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach der Vereinigung der Verfahren zu einer zusätzlichen Eingabe aufgefordert wurde ( Urk. 24) , die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Es ist ihm somit der gerechtfertigte, gesamte Aufwand für das Verfahren betreffend die beiden Rentenverfügungen zu entschädigen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote vom 2
- November 2020 ( Urk. 11/3) betreffend die Beschwerde vom 2
- November 2020 gegen die dritte Verfügung einen Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.
- — (vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde , Eingabe an das Gericht und E-M ail an den Klienten sowie eine Stunde für das Studium der Verfügung und ein Telefonat mit der IV-Stelle) sowie eine Kleinspesenpauschale von 4 % geltend. Dieser Aufwand erscheint für das Verfassen dieser Beschwerdeschrift von rund drei Seiten als überhöht beziehungsweise als nicht notwendig, zumal die Sachlage sowie die Akten dem Rechtsvertrete r bereits bekannt waren. Es können dafür insgesamt drei Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ein Hono rar von Fr. 660.-- zuzüglich Barauslagen von gerichtsüblich 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % , woraus insgesamt eine Entschädigung von Fr. 732.-- resultiert. Die Kosten für das restliche Verfahren (ohne Verfahren Rückforderung) sind mangels einer Kostennote u nd aufgrund des zu schätzenden , gerechtfertig t en Au fwand s ermessensweise auf Fr. 3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen . Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3‘ 732 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- a) Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2
- August 2020 und 2
- Oktober 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen , dass diese aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
- September 2020 wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Viertel und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 3’732 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 35 und je einer Kopie von Urk. 36 und 37. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00636 damit vereinigt IV.2020.00698 und IV.2020.00822
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 3.
Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse
21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1982, war zuletzt vom 1.
September 2014 bis am 3 1.
Oktober 2015 bei der Y.___
Gmbh , Z.___ , als Fassadenisoleur angestellt, wobei er ab dem 2 4.
April 2015 bis auf weiteres arbeitsunfähig war. Am 1 8.
November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein e durch einen Unfall am 2 4.
April 2015 ausgelöste Beeinträchtigung des Rückens und der Beine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.
8/ 3 ).
Der Unfall versicherer Suva, der aufgrund dieses Unfalls zunächst Leistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 2 6.
November 2015 per 3 1.
Dezember 2015 ein, da er die Beschwerden nicht mehr für unfall-, sondern für ausschliesslich krank heitsbedingt erachtete ( Urk.
8/12/46 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische ( Urk.
8/5 ff., Urk.
8/13 )
und erwerbliche ( Urk.
8/8, Urk.
8/15) Abklärungen durch und liess den Versicherten am 2 1.
Juni 2016 durch Dr.
med. A.___ , Facharzt für Chirurgie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD ) , untersuchen ( Urk.
8/27).
Zudem
gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orth opädie bei der B.___ AG in Auf trag , das am 1 0.
Januar 2018 erstattet wurde ( gutachterliche Untersuchungen im November 2017; Urk.
8/53) . Mit Mitteilung en vom 3.
April 2018 und 1 3.
November 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Durchführung einer mindestens sechsmonatigen ambulanten multimodalen S chmerztherapie ( Urk.
8/60) beziehungsweise einem mindestens dreiwöchigen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik mit anschliessender Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie ( Urk.
8/72) auf. Die IV-Stelle holte in der Folge ein po l ydisziplinäres Verlaufsg utachten in den Fachrichtungen A ll g emeine I nnere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädie bei der MEDAS C.___ AG ein, das am 7.
August 2019 erstattet wurde ( Urk.
8/98). Mit Vorbescheid vom 1 3.
Februar 2020 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer vom 1.
Mai 2016 bis Ende Februar 2018 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht ( Urk.
8/117).
Nachdem der Versicherte dagegen am 1 1.
März 2020 Einwand erhoben ( Urk.
8/119) und diesen am 5.
Mai 2020 begründet hatte ( Urk.
8/128) ,
sprach die IV-Stelle in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 eine halbe Rente für den Zeit raum vom 1.
Mai 2016 bis 2 8.
Februar 2018 zu . Sie verfügte einen monatlichen Rentenbetrag für den Versicherten von Fr.
911.— und zwei Kinderrenten von monatlich je Fr.
365.--. Dies ergab eine Nachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr.
40'122.-- (inklusive Verzugszinsen von Fr.
4'020.--), die mit einer Forderung der Stadt D.___ von Fr.
1'641. -- für im Februar 2018 erbrachte Vorschuss leistungen zu verrechnen und im Restbetrag im Rahmen einer Drittauszahlung an die Stadt D.___ auszuzahlen sei ( Urk.
8/130 und Urk.
8/133 = Urk.
2). 1.2
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, am 1 6.
September 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2 1.
August 2020 sei aufzuheben und es seien ihm ab 1.
Mai 2016 Renten leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% und ab 1.
Dezember 2016 von 60
% , zuzüglich 5
% Verzugszins auszurichten ( Urk.
1). Das Verfahren wurde u nter der vorliegenden Prozessnummer IV.2020. 00636 an gelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 2 3.
November 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
7) , wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.
Dezember 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.
9) . 2. 2.1
Mit Verfügung vom 3 0.
September 2020 , und damit während des ersten laufenden Verfahrens , forderte die IV-Stelle die gesamte Aus zahlung der in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 zugesprochenen Leistungen inklusive Verzugs zins « vom Leistungsempfänger oder dessen Vertreter »
zurück ( Urk.
18/137 = Urk.
10/2). Hiergegen erhob der Versicherte am 9.
Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3 0.
September 2020 sei aufzuheben ( Urk.
10/1). Diesem Verfahren wurde die Prozessnummer IV.2020.00698 beigegeben. 2.2
Mit Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 hob die IV-Stelle schliesslich die Verfügung vom 2 1.
August 2020 auf, sprach dem Versicherten erneut eine halbe Rente für den Zeitraum von 1.
Mai 2016 bis 2 8.
Februar 2018 zu und berechnete erneut die gleichen monatlichen Rentenbetreffnisse für den Versicherten und die beiden Kinderrenten .
Sie legte die Nachzahlung der Rentenleistungen auf gesamthaft Fr.
36' 102 .-- (inklusive Verzugszins von Fr.
205.-- ) fest . Von diesem Nach zahlungsbetrag verrechnete die IV-Stelle wiederum Fr.
1'641.-- mit einer Forderung der Stadt D.___ und neu Fr.
32'820.-- mit einer Forderung der Innova Versicherungen AG und verfügte hinsichtlich des Restguthabens von Fr.
1'846.-- die Drittauszahlung an die Stadt D.___ ( Urk.
18/140 = Urk.
11/2).
Der Versicherte reichte am 2 5.
November 2020 auch dagegen Beschwerde ein mit dem Antrag , die Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk.
11/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2020.00822 angelegt. 3 .
Am 1 5.
Dezember 2020 vereinigte
das Gericht die drei Verfahren unter der Proz essnummer IV.2020.00636 und schrieb die Prozesse Nr. IV.2020.00698 und IV.2020.00822 al s dadurch erledigt ab. Mit Stellungnahme vom 1 5.
April 2021 be a ntragte die Beschwerdegegnerin, di e Beschwerde sei abzuweisen, so weit da rauf einzutreten sei ( Urk.
17) , und schloss sich hinsichtlich der Rückforderungs verfügung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichkasse vom 2.
Dezember 2020 an ( Urk.
20).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 2 7.
Mai 2021 die Aufhebung aller drei Verfügungen und die Zusprechung einer Rente ab 1.
Mai 2016, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% sowie ab 1.
Dezember 2016 von 60
% ; sodann sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Nach zahlungsbetrag an ihn ohne den von der involvierten Krankentaggeld versicherung Innova Versicherungen AG verspätet angemeldeten Verrechnungs betrag sowie zuzüglich 5
% Verzugszins festzulegen ( Urk.
24) . Er legte seiner Replik einen Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 8.
Januar 2021 bei ( Urk.
26).
D ie Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik ( Urk.
27). Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 3.
Juni 2021 Kenntnis gegeben ( Urk.
28).
Mit Verfügung vom 2 6.
August 2021 wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zum Verfahren beigeladen ( Urk.
29). Nachdem diese am. 9.
September 2021 erklärt hatte, dass sie sich nicht für leistungspflichtig erachte ( Urk.
31), wurde sie mit Beschluss vom 1 1.
Oktober 2021 wieder aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, es könnte zum Schluss kommen, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und der medizinische Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären, und räumte dem Beschwerdeführer an gesichts der möglichen Schlechterstellung als Folge einer allfälligen Rückweisung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug ein ( Urk.
33). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 2 5.
Oktober 2021 an der Beschwerde fest ( Urk.
35 ) und reichte neue medizinische Bericht e vom 9.
September und 8.
Oktober 2021 ein ( Urk.
36 , Urk.
37 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG) . 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art.
17 ATSG in Verbindung mit Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE
133
V
263 E.
6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18.
Januar 2017 E.
4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art.
88a Abs.
1
IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE
125
V
413 E.
2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25.
August 2017 E.
2.2 und 8C_350/2013 vom 5.
Juli 2013 E.
2.2 mit Hinweis). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E.
3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE
134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). 2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
Verfügung vom 2 1.
August 202 0
aus, der Beschwerdeführer sei im November 2017 und im Juni 2019 begut achtet worden, wobei sich ergeben habe, dass er seit April 2015 in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Da ein Anspruch auf Rentenleistungen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen könne, habe sie einen Anspruch ab Mai 2016 geprüft. In diesem Zeitpunkt sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50
% auszuüben. Der gestützt darauf durchgeführte Einkommens vergleich habe einen Invaliditätsgrad von 50
% ergeben, weshalb ab Mai 2016 Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2017 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinbusse von 20-30
% , gemittelt 25
% , zumut bar gewesen, die nach drei Monaten , mithin per März 2018 , zu berücksichtigen sei. Ein in diesem Zeitpunkt durchgeführter Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 25
% ergeben, weshalb ab März 2018 kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe ( Urk.
2 S. 5 f.).
2.1.2
Die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 begründete sie damit, dass die Innova Versicherungen AG im Nachtrag eine Verrechn ung wünsche und daher der Betrag von Fr.
40'122.-- zurückzuerstatten sei ( Urk.
10/2 S. 1). Die Ver fügung vom 2 8.
Oktober 2020 erliess
die Beschwerdegegnerin, weil sich der An spruch
aufgrund einer Veränderung bei den Verrechnungen
geändert habe und deshalb diese Verfügung die Verfügung vom 2 1.
August 2020 ersetze ( Urk.
11/2/1). Bei ansonsten gleichbleibender Begründung betreffend die Renten zusprechung ,
führte sie neu eine Verrech n ungsforderung der Innova Versicherungen AG
von Fr.
32'820.-- auf und reduzierte den
dem Beschwerde führer nachzuzahlenden Betrag auf Fr.
1'846 .-- ( Urk.
11/2 S. 2) . 2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Verfügung vom 2 1.
August 202 0 vor, wenn die Beschwerdegegnerin bereits ab 1.
Mai 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgehe, widerspreche sie damit den Feststellungen ihres eigenen Regionalärztlichen Dienstes, der die Arbeitsfähigkeit am 2 1.
Juni 2016 auch in einer angepassten Tätigkeit auf höchstens 20-30
% eingeschätzt habe . Es sei da her davon auszugehen, dass ab 1.
Mai 2016 ein zumindest vorübergehender An spruch auf eine ganze Rente bestanden habe, was im Übrigen damit über einstimme , dass der Krankentaggeldversicherer die Leistungen erst per 1.
November 2016 auf 50
% gekürzt habe ( Urk.
1 S. 8).
Anlässlich der ersten polydisziplinären Abk lärung durch die B.___ seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sowohl somatische wie auch psychiatrische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen und er aktuell, also im November 2017 nur noch als zu 50
% erwerbsfähig zu betrachten sei. Eventuell könne eine Steigerung bis auf eine 80
% - Erwerbstätigkeit erreicht werden, sofern eine multimodale Schmerztherapie eingeleitet werde ( Urk.
1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe ihm in der Folge zweimalig medizinische Mass nahmen auferlegt, die jedoch gescheitert seien. Daraufhin sei er im Rahmen eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens von den Gutachtern der C.___ untersucht worden, die die lumb ale Problematik bestätigt, neu eine leichte depressive Episode und eine schwere Panik störung diagnostiziert und der abermals bestätigten Schmerzstörung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Sie seien zum Schluss gekommen, er sei dauerhaft arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur , angepasst sei er in Übereinstimmung mit dem B.___ Gutachten seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig. Diese Beurteilung sei unzutreffend und in der Begründung mehrfach nicht schlüssig, weshalb sie nicht verwertbar sei. So sei es unzutreffend, dass die Einschätzung mit jener der B.___
übereinstimme, diese sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50
% ausgegangen. Ebenso sei fragwürdig, dass neu eine Panikstörung diagnostiziert worden sei, was eine Verschlechterung der Gesamtarbeitsfähigkeit nahelege . Eine Erklärung dafür, weshalb die wiederholt bestätigte Schmerz störung nun plötzlich keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, suche man sodann vergebens. Indem die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ abstelle, vermöge der Rentenentscheid nicht zu überzeugen. Es sei auf die im B.___ -Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50
% abzu stellen ( Urk.
1 S. 9 f.).
Ferner sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Tabellenlohnabzug zu gewähren, da ihm eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr möglich sei und die schwere Panikstörung es ihm verunmögliche oder zumindest erschwere, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Zudem rechtfertige eine ganztägige Einsatzmöglichkeit mit - wie vorliegend - leidensbedingten Ein schränkungen rechtsprechungsgemäss die Vornahme eines T a bellenlohnabzuges. Sodann sei zu berücksichtigen , dass er in ein komplett neues Tätigkeitsfeld wechseln müsse . Bei einem angemessenen Abzug von 20
% resultiere bei einer Arbeitsfähigkeit von 50
% frühestens ab Dezember 2016 ein Invaliditätsgrad von 60
% ( Urk.
1 S. 11 f.). 2.2.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Rückforderungsv erfügung vom 3 0.
September 2020 vor, dass vor deren Erlass ein Vorbe scheidverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er sei zu keinem Zeitpunkt betreffend die Rück forderung angehört worden. Dies sei eine klare Verletzung seines Gehörs anspruchs, die einer Hei lung nicht zugänglich sei, weshalb die Verfügung aufzu heben sei ( Urk.
10/1 S. 3 f.).
Er bestreite der Vollständigkeit halber bereits jetzt, gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflic htig zu sein und zwar so wohl im
Grundsatz als auch in der Höhe ( Urk.
10/1 S. 4).
Da sich die Beschwerdegegnerin zum wiederholten Male nicht an das Recht und die dazugehörige klare Rechtsprechung gehalten habe, sei sie zum vollen Kosten ersatz zu verpflichten ( Urk.
10/1 S. 4). 2.2.3
Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 geltend, diese stelle eine Wiedererwägung lite pendente der mit Beschwerde vom 1 6.
September 2020 angefochtenen Verfügung dar. Aufgrund de s Devoluti v effekts sei dies nur möglich, w enn d ie Behörde damit zugunsten der b eschwerdeführenden Partei entscheide. Indem die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung um Fr.
36'635.-- kürze, handle sie dieser Bedingung zuwider, weshalb die Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte die Ve ränderungen bei der Verrechnung - die bestritten würden - im Rahmen des Verfahrens dem Gericht beantragen müssen, statt einfach neu zu verfügen. Materiell verweise er auf die Begründung der Beschwerde vom 1 6.
September 2020 ( Urk.
11/1 S. 4).
Da die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren mutwillig verursacht habe, sei sie zum vollen Kosteners atz zu verpflichten (Urk .11/1 S. 4). 2.3
In ihrer Stellungnahme vom 1 5.
April 2021 zur Rückforderungsverfügung ver wies die Beschwerdegegnerin auf die Schreiben der Ausgleichskasse Zug vom 2.
Dezember 2020 und 9.
März 2021 ( Urk.
17). Darin führte diese aus, der Beschwerdeführer habe die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 nur in Kopie erhalten und sei daher gar nicht beschwerdeberechtigt, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In materieller Hinsicht erfolgten in der angefochtenen Verfügung ledi glich Verrechnungskorrekturen, welche nicht in den vom Vorbescheidverfahren erfassten Aufgabenbereich der IV-Stellen falle, sondern lediglich die Auszahlung der Rente tangiere, die zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre ( Urk.
20). Die Rente sei wegen der erwähnten Veränderungen bei der Verrechnung am 2 8.
Oktober 2020 neu verfügt worden ( Urk.
22).
Zum Invaliditätsgrad äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr ( Urk.
7, Urk.
17). 2.4
In der Replik vom 2 7.
Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus führungen in der Beschwerde vom 1 6.
September 2020 fest . Zum Nichteintretens antrag der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Rückforderungsverfügung führte er aus, d ie Verfügung vom 3 0.
Sep tember 2020 verpflichte den Leis tungs empfänger oder dessen Vertreter ,
Fr.
40'122.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Diese Verfügung hätte zur Folge, dass er der Stadt D.___ eben diesen Betrag mehr schulde. Sein schutzwürdiges Interesse und folglich auch die materielle Beschwer lägen daher auf der Hand, auch wenn er formal nicht der Verfügungsadressat wäre. Ohnehin sei es der Beschwerdegegnerin nicht mehr gestattet gewesen, den bereits vor Gericht hängigen Streitgegenstand verfügungs weise abzuändern, da sie ihn damit schlechter gestellt habe ( Urk.
24 S. 3).
Den Akten sei zu entnehmen, dass die Innova Versicherungen AG gehörig und rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Rentenleistungen zuge sprochen würden, worauf diese ausdrücklich auf einen Verrechnungsantrag ver zichtet habe. Die Beschwerdegegneri n hab e damit befreiend an ihn beziehungs weise die Stadt
D.___ leisten dürfen, was sie dann auch getan habe. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin in der Folge von der Innova Versicherungen AG habe einspannen lassen, um deren Irrtum zu korrigieren , erschliesse sich nicht restlos aus den Akten. Er halte daran fest, dass die Beschwerdegegnerin es der Innova
Versicherungen AG hätte überlassen müssen, die von ihr erbrachten Vor leistungen bei ihm zurückzufordern, soweit dies gesetzlich zulässig sei ( Urk.
24 S. 3 f.).
Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit hielt er ergänzend fest, er habe sich mittler weile am Rücken operieren lassen müssen. Von einem seit Jahren stabilen End zustand, einem fehlenden somatischen Korrelat für die Beschwerden und der An nahme, es bestehe ein rentenausschliessender Erwerbsfähigkeitsgrad, könne da her weiterhin nicht die Rede sein ( Urk.
24 S. 4). 2.5
Wie der Beschwerdeführer richtig dargelegt hat, wurde die ursprüngliche, renten zusprechende Verfügung vom 2 1.
August 2020 ( Urk.
2) litis pendente noch vor der Beschwerdeantwort mit der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 wiedererwogen ( Art.
53 Abs.
3 ATSG; Urk.
11/2). Weil sich der Nachzahlungsbetrag verringerte und auch hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht dem Begehren des Beschwerde führers entsprochen wurde, stellt diese zweite Verfügung nur einen Antrag an das Gericht dar, wie zu entscheiden ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
A., Rz . 90 zu Art.
53 ATSG).
Es ist vorab über diesen Rentenentscheid zu befinden. 3. 3.1
Dr.
med. F.___ , Oberarzt W i r belsäulenchirurgie, und Dr.
med. G.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der Universitätsklinik H.___ , stellten in ihrem Bericht vom 9.
Dezember 2015 die Diagnosen einer Lumboischialgie rechts bei medio-rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und einer medianen lumbalen Diskushernie L4/5 mit birez essaler , rechtsbetonter Rezessuseine ngung ( Urk.
8/5/6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe über seit einem Sturz beim Heben eines schweren Eimers am 2 4.
April 2015 bestehende, von der Lendenwirbelsäule in beide Beine ausst rahlende Schmerzen geklagt ( Urk.
8/5/7). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 1 5.
Mai 2015 bis am 2.
August 2015 sowie vom
1.
bis 3 0.
November 2015 zu 100
% arbeitsunf ähig. Aufgrund von relevanten R estbeschwerden, vor allem der bestehenden Schmerz symptomatik und der dadurch deutlich reduzierten Belastbarkeit , sei dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der körperlichen Arbeit bisher nicht zumutbar gewesen. Aufgrund der bisegmentalen Degeneration der unteren Lendenwirbelsäu l e und den nervalen Reizerscheinungen mit radikulä rer Sympto matik sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht eher nicht mehr zumut bar. Die Leistungsfähigkeit sei gegenwärtig sicherlich eingeschränkt, so dass längere monotone Tätigkeiten oder das Heben von Lasten über 5 kg auf Dauer zu einer Schmerzpersistenz oder -zunahme führen würden. Für eine genaue Erfassung der arbeitsergonomischen Belastbarkeit sei eine gutachterliche U nter suchun g durch einen Arbeitsmediziner empfehlenswert ( Urk.
8/5/8 f.). 3.2
Med. pract . I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5.
Februar 2016 ebenfalls eine Lumboischialgie rechts mit medianer rechts-lateraler lumbaler Diskushernie L5/S1 und medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler rechtsbetonter Rezessuseinengung , ferner stellte er eine unklare Schwellung im Bereich der Wade des rechten Beines fest ( Urk.
8/13/6). Bei weiterhin bestehenden Rücken beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% seit dem Unfalldatum am 2 4.
April 2015 und hielt sowohl die bisherige als auch eine leichte angepasste Tätigkeit für unzumutbar ( Urk.
8/13/9). 3. 3
Am 4.
Februar 2016 führten PD. Dr.
med.
J.___ , leitender Ar zt Parap legie und Facharzt für Neurologie , und Dr.
med. K.___ , Assistenzärztin, von der Universitätsklinik H.___ , eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch, wobei sich klinisch- neurologisch und elektrophysiologisch aus den Nervus
tibialis -Neurographien und den Myographen rechtsseitig keine Hinweise auf Nervenschädigungen oder akute beziehungsweise chronische radikuläre Veränderungen ergaben ( Urk.
8/20/2). Gestützt auf diese Untersuchung kamen Dr.
F.___ und med. pract .
L.___ in ihrem Bericht vom 1 0.
Februar 201 6 zu m Schluss, es könne keine floride Radikulopathie diagnostiziert werden ( Urk.
8/20/5). 3.4
Dr.
A.___ vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2 1.
Juni 2016 und nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1, medianer lumbaler Diskushernie L4/5 mit birezessaler , rechtsbetonter Rezessuseinengung und Fussheberschwäche rechts sowie eine unklare Schwellung im Bereich der rechten Wade bei unauf fälligem Ultraschall- und Weichteil-MRI-Befund ( Urk.
8/27/7) . Dr.
A.___
kam zum Schluss, ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsf ähigkeit beeinträchtige, sei ausgewiesen , und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 0
% für die bisherige Tätigkeit als Isoleur . In einer leichten, angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Trans portieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangs haltungen , bestehe aktuell aufgrund der erheblichen Schmerz- und Wurzel symptomatik nur eine Arbeitsfähigkeit von 20-30
% . Es bleibe der Erfolg der ein geleiteten konservativen Therapie (chiropraktische Therapie) abzuwarten. Auf grund der zunehmenden neurologischen Symptomatik ( Fussheberschwäche ) werde wahrscheinlich ein chirurgischer Eingriff notwendig. Eine vorzeitige medizinische Überprüfung sei in sechs bis zwölf Monaten zu empfehlen ( Urk.
8/27/8). 3.5
Im R ahmen der durch den Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 3.
Oktober 2016 brach der Beschwerdeführer praktisch alle vorgesehenen Tests ab ( Urk.
8/34/5). Infolge geringer Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeits tages gemäss den untersuchenden Fachpersonen nicht gegeben ( Urk.
8/34/7). 3.6
PD Dr.
med. M.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am Universitäts spital H.___ , und Dr.
F.___
hielte n im Sprechstundenbericht vom 1 4.
Oktober 2016 fest, die Beschwerdesymptomatik zeige sich unverändert und in der aktuellen MRI-Untersuchung hätten sich stationäre Befunde im Sinne einer D iskusprot r usion auf den Höhen L4 /5 und L5/S1 mit möglicher Kompression der deszendierenden L5- und S1-Wurzel rechts gezeigt. Bei nun seit vielen Monaten therapieresistenten Beschwerden würden sie eine mikrochirurgische D ekompressio n L4/5 und L5/S1 rechts empfehlen, deren Behandlungserfolg in dessen wegen fehlenden Ansprechens auf die S1-Nervenwurzelinfiltration und normaler neurophysiologischer Untersuchung in der Vergangenheit ungewiss sei ( Urk.
8/35/6). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Verlaufsbericht vom 1 9.
Dezember 2016 hielten sie zusätzlich fest, den möglichen zeitlichen Umfang der bisherigen beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit könnten sie nicht beurteilen ( Urk.
8/35/3).
3.7
Auch med. pract . I.___ erachtete den Gesundheitszustand des Beschwerde führers in seinem Verlaufsbericht vom 2 9.
Dezember 2016 als unverändert und attestierte ihm weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% ( Urk.
8/36).
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 6.
Juni 2017 stellte med. pract . I.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand bei neu diagnostizierter psychischer Starkbelastung mit einer schweren depressiven Entwicklungsepisode bei chronischen Schmerzen und schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie Schlafstörungen fest ( Urk.
8/38/4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100
% für jegliche Tätigkeiten ( Urk.
8/38/5). 3.8
Der Beschwerdeführe r begab sich ab dem 1 0.
Mai 2017 in Behandlung zu Dr.
med. N.___ , Oberärztin in der O.___ . Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 1.
August 2017 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk.
8/41/1). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% ab dem 1 0.
Mai 2017 und hielt aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik aktuell auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk.
8/41/3). 3.9
Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 stellten
Dr.
med. P.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.
med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. univ. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr.
med. S.___ , Fachärztin für Neurologie, gestützt auf im November 2017 durchgeführte Untersuchungen die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.
8/53/54) : - c hronische lumbovertebragene Schmerzen rechtsbetont mit eingeschränkter Belastbarkeit bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit rez essal er Kompression der Nerve nwurzel L5 rechts und S1 beidseits (rechtsbetont ) , leichtgradigen Osteoch o ndrosen LWK3-SWK1 mit begleitender Spondylarthrose und Status nach einer LWS- und Oberschenkelp rellung bei einem Arbeitsunfall am 2 4.
April 2015 - Hüftfunktionsstörung beidseits (rechts mehr als links) bei radiologischen Zeichen eines Cham- Impingements beidseits und leichtgradiger Coxarthrose beidseits bei muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (DSM-5: 309.4) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.
8/53/54): - Hemihypertrophie Bein rechts mit Beinumfangsverm ehr ung rechter Unter schenkel + 3 cm, ätiologisch unklar, Differentialdiagnose Myopathie - r adiale Epicondylopathie links - e pisodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp, Differentialdiagnose zerviko zephales Syndrom, myofaszial unterhalten - Adipositas mit BMI 37.4 kg/m2 - s pezifische (isolierte) Phobie (ICD-10 F40.2 - Aviophobie und Klaustrophobie)
Die Experten hielten fest, aus orthopädischer Sicht seien die anhaltenden chronifizierten Rückenschmerzen teilweise nachvollziehbar. Aktuell sei die Funktion der Lendenwirbelsäule leicht b is mittelgradig eingeschränkt ( Urk.
8/53/57) . Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes sei ein chronisches lumbovertebragenes / spondylogenes Schmerzsyndrom zu diagnostizieren, pathomorphologisch liege eine Zweietagenerkrankung bei B and scheibendegenerationen vor. Die im MRI nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle L4/5 und L5/S 1 seien aktuell ohne eindeutige radikuläre Kompressionszeichen. Es handle sich aktuell um ein chronifiziertes , eher pseudoradikuläres , lumbales Schmerzsyndrom bei deutlicher muskulärer Dysbalance der Lenden-Becken-Beinregion und
ei ner Hüftfunktionsstörung bei leichtgradiger Coxarthrose beid seits . Aus internistischer Sicht werde bei einer Adipositas mit einem aktuellen BMI von 37.4 kg/m2 keine Erkrankung oder Funktionsstörung gefunden . Aus neurologischer Sicht hätten sich keine eindeutigen organischen Störungen fest stellen lassen. Psychiatrisch habe sich der Beschwerdeführer in der aktuellen Exploration enttäuscht und verärgert bis verbittert gezeigt und zum Teil auf Fragen dy s phor gereizt reagiert, wobei er sich sel bst schnell wieder beruhigt hab
e. Eine ausgeprägt depressiv anmutende Symptomatik habe sich nicht gezeigt . A uf grund der typischen Symptome und Diagnosekriterien sei eine Anpassungs störung festgestellt worden. Eine psychiatrische Symptomatik sei erst aufgrund von psychosozialen Belastungen ab etwa Ende 2016 beziehungsweise Anfang 2017 aufgetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Reduktion der Arbeits fähigkeit in angestammter und adap tierter Tätigkeit ausgegangen we rd e . Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei aus aktueller gutachterlicher Sicht erfüllt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 20
% arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausge übten und einer adaptierten Tätigkeit ( Urk.
8/53/58). Aus rein psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne die vollständige Arbeitsunfähigkeit d es Beschwerde führers in adaptierter Tätigkeit nicht nachvollzogen werden. Es werde auch von einer gewissen Selbstlimitierung ausgegangen . Der Beschwerdeführer sollte so rasch wie möglich wieder eingegliedert werden, nach erfolgter Rehabilitation ( Urk.
8/53/59) .
Die Gutachter kamen zum Sch luss, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der Mehretagen-Bandscheiben erkrankung mit eingeschränkter Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen sowie einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule in seiner Arbe its- und Leistungsfähigkeit mit telstark eingeschränkt . Die hinzukommende Coxarthrose beidseits schränke ihn bei regelmässigem Klettern und Leitersteigen ein. Er werde daher in dieser Tätigkeit als zu 50
% arbeitsunfähig beurteilt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten, Tätigkeiten in gebückter oder kauernder P osition, das Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie regelmässiges und gehäuftes Treppen-, Leiter- und Gerüstesteigen . Aus gutachterlicher Sicht seien die Arbeits unfähigkeitszeiten retrospektiv schwierig festzulegen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde in somatischer Hinsicht ab dem Unfallereignis vom 2 4.
April 2015 bis Ende Dezember 2015 mit 100
% beurteilt. Ab Januar 2016 gelte für die Verweistätigkeit die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres ( Urk.
8/53/59). In einer adaptierten Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als insgesamt um 50
% reduziert eingeschätzt . Der Beginn der adaptierten Tätigkeit werde auf grund der psychosozialen Belastungen ab circa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 angenommen. Ab diesem Zeitpunkt werde polydisziplinär von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von zunächst 50
% in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Eine Steigerung auf 80
% sollte mittelfristig nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen möglich sein und angestrebt werden. Als voll adaptierte Tätigkeit werde eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne ein seitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Gewi chten über 10-20 kg, regelmässiges Klettern, Leitersteigen und Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Kälte- und Nässeexposition definiert. Zur Ver besserung der Arbeitsfähigkeit werde die Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahmen einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapie ansatz empfohlen mit ambulanter Weiterbehandlung durch einen Rheumatologen im Anschluss. Es sollte eine langsame, stufenweise Wiedereingliederung erfolgen ( Urk.
8/53/60) . 3.10
Der Beschwerdeführer war vom 2 8.
August bis am 1 1.
September 2018 zur multimodalen Schmerztherapie in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___
hospitalisiert ( Urk.
8/69/1). Die behandelnden Ärzte konnten trotz umfangreiche r Abklärungen kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden und die Umfangsvermehrung des rechten Unterschenkels finden und kamen zum Schluss, dass die psychosomatische Komponente eindeutig im Vordergrund stehe ( Urk.
8/69/2). Der Verlauf habe sich wenig erfreulich gezeigt. Die Schmerzen hätten nicht abgenommen und die Gehstrecke habe nicht erhöht werden können. Insgesamt habe sich ein psychisch sehr belasteter Patient gezeigt. Trotz mehr facher intensiver Empfehlung habe er eine psychosomatische Anschluss rehabilitation abgelehnt und sei am 1 1.
September 2018 nach Hause entlassen worden ( Urk.
8/69/3). 3.11
Med. pract . I.___ ging in seinem Verlaufsbericht vom 1 7.
Oktober 2018 von einem stationären Gesundheitszustand aus und hielt den Beschwerdeführer weiterhin für 100
% arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten . Er stellte eine schlechte Prognose, da sich die Rückenbeschwerden und die Beinsc hmerzen chronifiziert hätten und sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt habe. Alle therapeutischen Massnahmen hätten keinerlei Erfolg gebracht, der Beschwerdeführer habe nicht lernen
können , wie er mit seinen Schmerzen um gehen solle. Z udem leide er unter einer ausgeprägten schwere n depressive n Episode, Angstsymptome n , teilweise Panikattacken und eine r ausgeprägte n Schlafstörung ( Urk.
8/70/7). 3.12
Auch gemäss Dr.
N.___ war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 2 9.
Okt ober 2018 stationär, bei weiter bestehender schwerer depressiver Episode sowie einem generalisierten chronischen muskuloskelettalen S chmerzsyndro m (ICD-10 F45.41). Eine angepasste Tätigkeit mit Begleitung in einem verständnis vollen Umfeld sei zur Steigerung des Selbstvertrau ens dreimal die Woche während zwei Stunden vorstellbar und hilfreich, die Leistungsfähigkeit
sei um 100
% vermindert ( Urk.
8/71/2). 3.13
Vom 1 0.
bis 3 0.
Januar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer zur psycho somatischen Rehabilitation im U.___ auf ( Urk.
8/87/1). Ge mäss dem Austrittsbericht vom 1 8.
Februar 2019 habe er das Wärmebad als schmerzlindernd
empfunden , ansonsten
habe er durch andere Therapien kaum eine Besserung seiner Symptomatik verspürt, weshalb er auch seinen Prozess nur bedingt profitierend habe gestalten können. Beim Austritt habe er psychisch unverändert geschienen
und auch die Schmerzen hätten sich nicht verbessert. Insbesondere sei en während de s gesamten Aufenthalt s
die ausgeprägte Antriebs losigkeit , Perspektivlosigkeit und gedankliche Einengung auf Konflikte/ Probleme aufgefallen, so dass von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werde. Eine berufliche Reintegration er sc heine aufgrund der Schmerzlimitationen und des psychischen Befundes mittelfristig kaum realistisch ( Urk.
8/87/4). 3.14
Im Juni 2019 wurde eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr.
med. V.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr.
med. W.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. AA.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin , und Dr.
med. AB.___ , Facharzt für Neurologie, von der C.___ durchgeführt. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
vom 7.
August 2019 stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fäh igkeit ( Urk.
8/98/7 ): - b elastungsabhängige Lumbago bei Diskusprot r usionen LWK4 - SWK1 mit Kontakt zu den rezessalen Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits - l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - (schwere) Panikstörung (ICD-10 F41.01)
Den folgenden Diagnosen massen die Experten keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk.
8/98/7): - u ndifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1), Differentialdiag n ose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - s pezifische isolierte Phobie (enge Räume, Fliegen; ICD-10 F40.2) - Haltungsinsuffizienz - Adipositas Grad II (BMI 38.1 kg/m2) - Senk-Spreiz-Plattfuss beidseits
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer habe ständige halbseitige Ganz körperschmerzen rechts angegeben . Von orthopädischer S eite bes te he anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde für das angegebene Halb seiten-Schmerzsyndrom kein entsprechendes objektivierbares Korrelat. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der beiden unteren lumbalen Bandscheiben segmente werde jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen körperlichen Tätigkeit als Fassadenisoleur geschätzt, da das Belastungsprofil dieser Tätigkeit das vorhandene Restleistungsvermögen übersteige. Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt gewesen. Aufgrund der anamnestischen Ang a ben sei auch von einer Panikstörung auszugehen. So habe der Beschwerdeführer einzelne Episoden von intensiver Angst, die abrupt beg i nnen und mindestens einige Minuten dauern würden , angegeben und wie von der ICD-10 gefordert eine körperliche B eglei tsymptomatik beschrieben. Diese Attacken würden gemäss dem Beschwerdeführer täg lich auftreten, so dass gemäss ICD-10 eine schwere Panikstörung zu diagnostizieren sei. Zudem sei von einer spezifischen isolierten Phobie (enge Räume, Fliegen) auszugehen, die keinen Ein fluss auf die A rbeitsfähigkeit habe . Hinsichtlich der angegebenen Schmerzen ergebe sich, dass diese nicht vollständig organmedizinisch erklärbar seien. Die prinzipiell in Frage kommende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) liege nicht vor. Vielmehr sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, differentialdiagnostisch auch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszu gehen . Gemäss ICD-10 sei die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierun gs störung dann zu stellen, wenn - wie beim Beschwerdeführer - zahlreiche unter schiedlich e und hartnäckige k örperliche Beschwerden vorlägen , das vollständige und typische klinische Bild der Somatisierun gsstörung aber nicht erfüllt sei. Auch mü ss e eine psychologische Verursachung nicht zwingend vorliegen. Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht eingeschätzt. Von internistischer Seite her liege formal eine Adipositas bei einem BMI von 38.1 kg/m2 vor ( Urk.
8/98/6 f.).
Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 0
% und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70-80
% (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30
% ) arbeitsfähig. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit einer Einschränkung von ungefähr 20-30
% sei weitgehend übereinstimmend mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Janua r 2018, so dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte. Eine Addition der Arbeitsunfähigkeiten der einzelnen Fachgebiete entfalle , da in der bisherigen Tätigkeit sowohl von orthopädisch-traumatologischer als auch von psychiatrischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt werde. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe lediglich von psychiatrischer Seite eine Teil-Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
8/98/10). 3.15
Da der Beschwerdeführer Schmerzen und eine Schwellung des rechten Hand gelenks verspürte, wurde er an die Klink für Hand- und plastische Chirurgie des Kantonsspitals E.___
überwiesen ( Urk.
8/103/2). Gemäss dem Bericht von
Dr.
med. AC.___ , Oberarzt, vom 2 9.
Oktober 2019 habe sich die angegebene Schwellung nicht nachvollziehen lassen. Die im MRI beschriebene Partialruptur des TFCC habe sich klinisch auch nicht eindeutig nachvollziehen lassen. Insgesamt bestünden diffuse Druckschmerzen am ganzen Handgelenk ( Urk.
8/103/3). 3.16
Eine von Dr.
med. AD.___ , Facharzt für Neurologie, am 1 5.
November 2019 durchgeführte Elektroneurographie ergab ein leichtes Sulcus
ulnaris Syndrom rechts ( Urk.
8/111/2). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk.
8/111/3). 3.17
Am 8.
Januar 2021 führte Prof. Dr.
med. AE.___ , Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals E.___ . bei Diagnose eines inkompletten Cauda - equina -Syndroms aufgrund eines Massenvorfalles LWK5/SWK1 e ine not fallmässige Mikrodiskektomie L5/S1 durch. Diese verlief komplikationslos ( Urk.
25 S. 1 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1.
Mai 2016 bis am 2 8.
Februar 2018 befristete halbe Rente zu gesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die polydisziplinären Gutachten der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 ( Urk.
8/53) und der C.___ vom 7.
August 2019 ( Urk.
8/98) vor.
D iesen, vo m Versicherung sträger im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise n sprechen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11.
Juni 2019 E.
2 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Dem B.___ -Gutachten vom 1 0.
Januar 2018 lässt sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur entnehmen, dass aufgrund der Mehretagen-Bandscheibenerkrankung Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen und für einseitige Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie aufgrund der Coxart h rose beidseits für regelmässiges Klettern und Leiter n steigen bestehen. D er Beschwerdeführer wurde durch die Gutachter in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit als mit telgradig eingeschränkt und zu 50
% arbeitsunfähig beurteilt. Schwere Arbeiten, Tätig keiten in gebückter und kauernder Position, Heben und Tragen von über 10-20 kg sowie gehäuftes Treppen-, Leiter- und G erüstesteigen h i e lten die Gutachter gleichzeitig für unzumutbar ( Urk.
8/53/59). Diese Aufzählung der unzumutbaren Tätigkeiten steht dem Tätigkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur
jedoch diametral entgegen. Die Gutachter beschrieben dieses dahingehend, dass der Beschwerdeführer häufig schwere Gerüstteile und Isolationsmaterial mit mehr als 25 kg Gewicht habe heben müssen. Er habe überwiegend im Stehen und Gehen gearbeitet, häufig in vornübergebeugter Haltung auf den Gerüsten. Er habe Dämmplatten und Verputzmaterial transportiert und auch bei Kälte und Nässe verputzt. Sie fügten an, d iese Tätigkeiten seien aufgrund der vorhandenen Gesundheitsstörungen mittel- bis langfristig vermutlich nicht leistbar. Das aktuelle Leistungsprofil sei mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur schwer ver einbar ( Urk.
8/53/58). Somit erweist s ich das B.___ -Gutachten bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als widersprüchlich , die Einschätzung , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50
% arbeitsfähig, ist nicht nachvollziehbar . 4.2.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten die B.___ -Gutachter sodann einerseits fest, für eine Verweistätigkeit gelte ab Januar 2016 bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50
% ( Urk.
8/53/59). Andererseits schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht als um 50
% reduziert ein, den Beginn dieser Arbeits un fähigkeit nahmen sie ab etwa Ende 2016 beziehungsweise An fang 2017 an ( Urk.
8/53/60) . Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, erweist sich somit als unklar. Ebenfalls ungeklärt bleibt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor Januar beziehungsweise Dezember 201 6.
O bwohl sich der Unfall ,
der die Beschwerden auslöste ,
bereits am 2 4.
Apri l 2015 ereignet hatt e ,
führten die Gutachter zu diesem Zeitraum einzig aus, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus somatischer Sicht ab dem Unfallereignis bis Dezember 2015 mit 100
% beurteilt, zur Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten
sie
sich nicht ( Urk.
8/53/59) .
Darüber hinaus erweist sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auch inhaltlich als nicht überzeugend begründet. So sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht lediglich zu 20
% arbeitsunfähig ( Urk.
8/53/58) , a us orthopädischer Sicht sind einzig Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten und das Einnehmen von Zwangshaltungen ( Urk.
8/53/57) sowie das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten ( Urk.
8/53/58) beschrieben . Eine zeitliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus orthopädischer Sicht ist nicht dargelegt. Weshalb die Gutachter den Beschwerdeführer d ennoch als nur zu 50
% arbeits fähig für adaptierte Tätigkeiten erachteten,
leuchtet demnach nicht ein .
Zudem gingen die Gutachter von nur teilweise nachvollziehbaren Beschwerden und einer gewissen Selbstlimitierung aus, beschrieben dazu jedoch keine weiteren Abklärungen (wie zum Beispiel eine Prüfung der Waddell -Zeichen) und äusserten sich insbesondere nicht dazu, ob und inwiefern sie diese bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit ausgeschlossen hätten, so dass nicht beurteil t werden kann, welches Ausmass diese in validitäts fremden Faktoren annehmen und ob sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. 4.2.3
Schliesslich berücksichtigten die B.___ -Gutachter den B ericht von RAD-Arzt Dr.
A.___ vom 2 1.
Juni 2016 bei der Erstellung des Gutachtens nicht (vgl. Urk.
8/53/6 ff.). Dr.
A.___ hatte den Beschwerdeführer am 2 1.
J uni 2016 orthopädisch untersucht und war zum Schluss gekommen, dass dieser im Untersuchungszeitpunkt in der bisherigen Tätigkeit gar nicht und in einer ange passten Tätigkeit zu 20-30
% arbeitsfähig war ( Urk.
8/27/8). Somit wäre der Bericht für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz gewesen, hielten die Gut achter doch fest, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Dezember 2015 schwierig zu beurteilen sei, da hierfür nur wenig aussagekräftige Befundberichte vorlägen ( Urk.
8/53/56) . und erachteten die retrospektive Beurteilung der Arbeits fähigkei t allgemein als schwierig ( Urk.
8/53/56 ) . D ie mangelnde Kenntnis
des RAD- Untersuchungsberichtes vom 2 1.
Juni 2016 vermag daher weitere Zweifel am B.___ - Gutachten zu erwecken, kann doch nicht gesagt werden, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten erstellt wurde.
4.2.4
Nach dem Gesagten stützt sich die Expertise der B.___ vom 1 0.
Januar 2018 nicht auf die vollständige n medizinischen Grundlagen , darüber hinaus erweist sich ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit als nicht nachvollziehbar und daher als nicht überzeugend. Es sprechen somit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der genannten Expertise
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 2 0.
April 2021 E. 3 mit Hinweisen) . Sie
erfüllt insgesamt
die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.4 ) nicht
und stellt keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar .
4.3
4.3.1
Zum
C.___ -Gutachten vom 7.
August 2019 ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein Verlaufsgutachten eingeholt und nur um eine Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum seit der Begutachtung durch die
B.___ ersucht hat ( Urk.
8/98/4 ). Die C.___ -Gutachter äusserten sich dementsprechend nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt, wodurch sich dieses Gutachten von v ornherein nicht zur rechtsgenüglichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers über den gesamten fraglichen Zeitraum eignet. 4.3.2
Ferner lässt sich dem C.___ -Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers entnehmen, dass dieser in der bisherigen Tätigkeit zu 0
% und in einer angepassten Tätigkeit zu 70-80
% (8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20-30
% ) arbeitsfähig sei. Dies sei weitgehend übereinstimmend mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom Januar 2018, so dass diese Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2018 gelte ( Urk.
8/98/10). Die Leistungseinschränkung für eine angepasste Tätigkeit sei psychiatrisch begründet, in den weiteren untersuchten Fachgebieten hielten die jeweiligen Gutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk.
8/98/6 f.) . Die Beschwerdegegnerin interpretierte diese Ein schätzung dahingehend, dass bereits im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung vom November 2017 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sei ( Urk.
2 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die von den C.___ -Gutachtern angenommene Übereinstimmung mit dem B.___ -Gutachten beruhe auf einem Irrtum, da die B.___ -Gut achter klarerweise von einer im Gutachtenszeitpunkt verbleibenden Arbeits un fähigkeit von noch 50
% ausgegangen seien ( Urk.
1 S. 9 f.). 4.3.3
D ie Gutachter der B.___
schätzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht
als insgesamt um 50
% reduziert ein , eine Steigerung auf 80
%
sollte mittelfristig erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen
- namentlich der Einleitung einer ambulanten oder gegebenenfalls im Rahme n einer stationären Rehabilitation durchgeführten multimodalen Schmerztherapie mit einem aktivierenden multimodalen Therapieansatz und ambulanter Weiter betreuung durch einen Rheumatologe n - möglich sein ( Urk.
8/53/60). Somit gingen die B.___ -Gutachter von einer im Gutachtenszeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50
% aus. Die Einschätzung der C.___ -Gutachter , der Beschwerdeführer sei seit Januar 2018 zu 70-80
% arbeitsfähig, beruht somit auf einer falschen Annahme und erweist sich als mit der Einschätzung der B.___ -Gutachter nicht vereinbar .
Der Versuch der Beschwerdegegnerin, diesen Widerspruch aufzulösen, indem sie von einer im Zeitpunkt der Begutachtung durch die B.___ -Gutachter ein getretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus geht ( Urk.
2 S. 5) , entbehrt einer medizinischen Grundlage. So hielten die C.___ -Gutachter zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes fest, es sei schwierig abschliessend zu beurteilen, ob es sich bei der anlässlich der aktuellen gut achterlichen Untersuchung gestellten Diagnose eine r leichte n depressive n Episode , die anstelle der von den B.___ -Gutachtern diagnostizierten Anpassungsstörung gestellt wurde , tatsächlich um eine leichte Verschlechterung der depressiven Symptomatik handle oder einfach um eine andere Einschätzung bei ähnlicher Symptomatik. Im Gutachten der B.___ würden die aktuell vom Beschwerdeführer angegebenen Panikattacken nicht aufgeführt, obwohl bereits im psychopathologischen Befund der behandelnden Psychiaterin vom 1 0.
Mai 2017 Panikgefühle mit Herzklopfen und At embeschwerden beschrieben worden seien . Sollten zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2018 tatsächlich noch keine Pani kattacken vorgelegen haben, sei von einer Ver schlechterung des psychischen Zustandes auszugehen ( Urk.
8/98/11). In psychischer Hinsicht gingen die C.___ Gutachter somit von einem gleich bleibenden Gesundheitszustand oder allenfalls von einer Verschlechterung aus, in somatischer Hinsicht äusserten sie sich nicht konkret zu einer allfälligen Veränderung. Die von der Beschwerdegegnerin erblickte Verbesserung des Gesundheitszustandes ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise auf eine zwischen den beiden Gutachten eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes, hielten doch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals T.___
und des U.___ , wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung begeben hatte, jeweils fest, dass die Symptomatik nicht habe verbessert werden können ( Urk.
8/69/3, Urk.
8/87/4) , und es gingen auch der Hausarzt med. pract . I.___ sowie die behandelnde Psychiaterin Dr.
N.___ von einem stationären Gesundheits zustand aus ( Urk.
8/70/7, Urk.
8/71/2).
Der Widerspruch zwischen den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der beiden Gut achter teams kann somit nicht aufgelöst werden. Da nicht geklärt wurde, ob die Gutachter der C.___ bei einer korrekten Interpretation der Ergebnisse des B.___ -Gutachtens ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angepasst hätten oder allenfalls von einer abweichenden Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen wäre, kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der C.___ -Gutachter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beurteilung der B.___ -Gutachter nicht als überzeugend erwiesen hat , nicht abgestellt werden. 4.4
Zusammenfassend erweist sich sowohl das eingeholte Gutachten der B.___ als auch dasjenige der C.___ für den vorliegend strittigen Zeitraum als unvoll s tändig und nicht überzeugend. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Expertise nicht (vgl. E. 1.4 ), wes halb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.5
Auch die weiteren aktenkundigen ärztlichen Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über den gesamten Zeitraum seit der Anmeldung vom 1 8.
November 2015 beziehungsweise seit einem allfälligen Rentenbeginn am 1.
Mai 2016 zu. So ging RAD-Arzt Dr.
A.___ bei seiner Beurteilung vom 2 1.
Juni 2016 davon aus, dass eine erhebliche Wurzelsymptomatik vorliege ( Urk.
8/27/8) , obwohl im Untersuchungszeitpunkt eine floride R adikulopathie von den behandelnden Ärzten bereits ausgeschlossen worden war ( Urk.
8/20/5). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich daher ebenfalls als nicht über zeugend und es kann darüber hinaus daraus keine Aussage für den gesamten fraglichen Zeitraum abgelesen werden, da er den Gesundheitszustand noch nicht für stabil und eine vorzeitige medizinische Prüfung sechs bis zwölf Monate später für notwendig erachtete ( Urk.
8/27/8). Von den behandelnden Ärzten erstellten sodann einzig der Hausarzt med. pract . I.___ und die Psychiaterin Dr.
N.___ über einen längeren Zeitraum Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, wodurch es an einer fachärztlichen Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. Zudem diskutierten die be handelnden Ärzte die bereits anlässlich der am 3.
Oktober 2016 im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und in der Folge auch in beiden Gutachten festgestellte Tendenz zur Selbst limitierung des Beschwerdeführers nicht , so dass nicht davon ausgegangen wer den kann, dass sie eine allfällige geringe Leistungsbereitschaft bei ihrer Beurteilung ausschlossen und nur die tatsächlichen Folgen der Gesundheits schädigung berücksichtigten .
5.
5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid d er Sach verhalt ungenügend festgestellt wurde (§
26 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (ins gesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungs rechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art.
43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E.
2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechts staatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nach besserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). 5.2
Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem RAD, nach Eingang eines polydisziplinären Gut achtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesell schaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen ( Rz .
2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle ( Rz .
2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungs medizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen ( Rz .
2082 KSVI). 5.3
Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht genügend nachgekommen, die ein gegangene n Gutachten beziehungsweise der en Schlussfolgerungen zu überprü fen (vgl. Urk.
8/115/10 f., Urk.
8/115/16 f. ). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auf fallen müssen, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar war und diejenige im C.___ -Gutachten auf falschen An nahmen beruhte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwand verfahren explizit auf letzteren Umstand hi n gewiesen hatte ( Urk.
8/128/3 f. ) und der im damali gen Zeitpunkt neu hinzugezogene RAD-Arzt Dr.
med. AF.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, dennoch einzig auf die im Ein wandverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte Bezug nahm und die Zuverlässigkeit der Gutachten nicht mehr überprüfte ( Urk.
8/129/3) .
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und vom 2 8.
Oktober 2020 gutzuheissen. 5.4
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist es sich mangels Bestimmbarkeit des auszuzahlenden Betrags nicht als möglich, über den mit der Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) gestellten Antrag um eine von der Verfügung vom 2 1.
August 2020 abweichende Regelung der Auszahlung der Rente abschliessend zu entscheiden . 6. 6.1
Es bleibt die Rückforderungsverfügung vom 3 0.
September 2020 zu überprüfen ( Urk.
10/2). Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich einen Nichteintretens antrag , da der Beschwerdeführer nicht Adressat der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und daher nicht beschwerdelegitimiert sei ( Urk.
17, Urk.
20) . 6.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art.
59 ATSG) . Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders aus gedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht so mit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).
Verpflichtet zur Rückzahlung wurde gemäss Dispositiv in der Verfügung «Der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter». Adressat war die Stadt D.___
als Empfängerin der Nachzahlung, die sich selber nicht gegen die Rückforderung gewehrt hat. D em Rechtsvertreter des Versicherten wurde eine K opie der Ver fügung zugestellt ( Urk.
10/2). Beim Betrag, den die Beschwerdegegnerin von der Stadt D.___
zurückforderte, handelte es sich um eine grundsätzlich dem Beschwerdeführer zustehende Rentennachzahlung, wobei diese im Rahmen der Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die S tadt D.___ ausbezahlt worden war . Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, führt eine Rückforderung dieses Betrages zu einer Erhöhung seiner Schulden bei der Stadt D.___
( Urk.
24 S. 3) beziehungsweise könnte ihm ein allenfalls verbleibender Betrag der Nach zahlung dadurch nicht ausbezahlt werden . Er hat somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 3 0.
September 2020 und es ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde einzutreten. 6. 3 6.3 .1
Der Besch werdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein recht liches Gehör verletzt , indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe ( Urk.
10/1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ist d agegen der Ansicht, dass durch die angefochtene Verfügung lediglich die Auszahlung der Rente tangiert sei, die nach Art.
60 Abs.
1 lit . c IVG zum Aufgabenbereich der Ausgleichskasse gehöre und daher nicht dem Vorbescheidverfahren unterliege ( Urk.
20). 6.3 .2
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.
42 ATSG ( Art.
57a Abs.
1 IVG , in der hier anwendbaren, bis 3 1.
Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) .
Gegen stand des Vorbescheids sind nach Art.
73 bis
Abs.
1 IVV Fragen, die in den Auf gabenbereich gemäss Art.
57 Abs.
1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen.
E c ontrario muss k ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden bei Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen (Berechnung von Renten, Tag geldern sowie der Entschädigung für Betreuungskosten, Festsetzung des Nach zahlungs
- und Verrechnungsbetrags). Diese Regelung in Art.
73 bis
Abs.
1 IVV wurde von der Rechtsprechung als gesetzmä ssig befunden. Es ist einer Partei aber gegebenenfalls das rechtliche Gehö r zu gew ä hren (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 f.). 6.3 .3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 3 0.
September 2020 da mit, dass nachträglich ein Verrechnungsantrag der Inn ov a Versicherungen AG eingegangen sei ( Urk.
10/2). Die Rückforderung gegenüber der Stadt D.___ als Leistungsempfängerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 1 6.
Juli 2013) erfolgte zur Korrektur der zu berücksichtigenden Verrechnungs forderungen und zur Neu festsetzung des Nachzahlungsbetrags. D iese Frage stellungen f allen als solche klar in den Kompetenzbereich d er Ausgleichskasse. Ein Vorbescheidverfahren war demnach jedenfalls nicht durchzuführen.
Ob dem Beschwerdeführer dennoch vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs betreffend den materiellen Leistungsanspruch aus prozessökonomischen Gründen
offen bleiben . Denn auch wenn der Gehörsanspruch verletzt worden wäre, würde zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar , sondern mittelbar von der Rückzahlung betroffen wäre, die Gehörsverletzung als eher nicht schwerwiegend erscheinen lassen, so dass die se
vorliegend enfalls
durch die umfassende Rechts- und Sachverhaltsüberprüfung durch das Gericht als geheilt angesehen werden könnte (vgl. BGE 126 V 13 0 E. 2). 6. 4
6. 4 .1
Nach Art.
25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs.
1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ent richtung der einzelnen Leistung ( Abs.
2 Satz 1 in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Version). 6. 4 . 2
Art.
25 Abs.
1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Unrechtmässigkeit der Leistung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art.
53 Abs.
1 ATSG) oder eine Wiedererwägung ( Art.
53 Abs.
2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1, 142 V 259 E. 3.2). Auch kann die Ausrichtung einer Leistung unter einer (in der Folge nicht erfüllten) Bedingung zur Rückerstattungs pflicht führen (BGE 126 V 42 ff.). 6. 4 .3
Mit Schreiben vom 1 6.
März 2016 meldete die I nnova Versicherungen AG der Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung der Vorschussleistungen mit voraussichtlichen Nachzahlungen von IV-Renten an und ersuchte um die Zustellung des Formulars «Verrechnungsanspruch» zu gegebener Zeit ( Urk.
8/18). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 1 3.
Februar 2020 den Vorbescheid erlassen hatte, überwies sie die Sache zur Vorbereitung der Leistungsberechnung an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, worauf diese der I nnova Versicherungen AG am 2 9.
Juni 2020 das Formular « Verrechnu ng von Nachzahlungen der AHV/IV»
zustellte ( Urk.
21/15). Die I nnova Versicherungen AG retournierte dieses am 1 5.
Juli 2020 mit dem Vermerk, keinen Antrag auf Verrechnung zu stellen ( Urk.
21/17/4 f.). Am 2 1.
August 2020 erging die Renten verfügung ( Urk.
2 ), in der Folge wurde der Betrag von Fr.
40'122. -- offenbar an die Stadt D.___ ausbezahlt. Gemäss einer Aktennotiz vom 2 5.
September 2020 wies der Sozialdienst der Stadt D.___ die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Innova Versicherungen AG einen Verrechnungsantrag gestellt habe, je doch den Verrechnungsantrag fälschlicherweise «ohne Verrechnung» retourniert habe ( Urk.
21/30). Am 3 0.
September 2020 reichte die I nnova Versicherungen AG das Verrechnungsformular erneut ein und machte eine Verrechnung in der Höhe von Fr.
32'820.-- geltend ( Urk.
21/34/4 ff.).
Die Leistungsausrichtung an die Stadt D.___ war vor Eintritt der Rechtskraft des ihr zugrunde liegenden Entscheids vom 2 1.
A ugust 2020 erfolgt, war doch am 1 6.
September 2020 das vorliegende Verfahren anhängig gemacht worden. Zufolge Fehlens eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes erfolgte die Zahlung also ohne Rechtsgrund. Mit der Aufhebung und Rückweisung der Hauptsache an die Beschwerdegegnerin (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerde führers) im vorliegenden V erfahren bleiben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rentenberechtigung und damit die Grundlage jeglicher Verrechnung und Nach zahlung weiterhin offen. Damit sind die Rentennachzahlungen an die öffentliche Hand zu Unrecht erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2010 vom 2 8.
März 2011 E. 3.2) und die Rückerstattungsverfügung erging zu Recht.
Damit ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 abzu weisen. 7 .
7 .1
Gemäss
Art.
69 Abs.
1 bis IVG in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung , ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.
61 lit . a ATSG (ebenfalls in der hier anwendbaren, bis am 3 1.
Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung; Art.
83 ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- und vorliegend auf Fr.
1‘000.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 7.2.1
Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit . g ATSG in Verbindung mit §
34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens sowie dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte , die Beschwerdegegnerin sei zum vollen Kostenersatz für den für die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 3 0.
September 2020 ( Urk.
10/2) und 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2) n otwendig gewordenen Aufwand zu verpflichten , da sie damit gegen das Recht verstossen und die Verfahren mutwillig verursacht habe ( Urk.
10/1 S .
4, Urk.
11/1 S. 4) . Mit Honorarnoten vom 9.
Oktober und 2 5.
November 2020 machte er einen deswegen entstandenen Aufwand von jeweils Fr.
1‘680. 10 (5 Stunden à Fr.
300.-- z zgl. Kleinspesenpauschale von 4
% und Mehrwertsteuer; Urk.
10/3, Urk.
11/3) geltend. 7.2.2
Gemäss
Art.
108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), in Verbindung mit §
28 lit . a GSVGer hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Die Rückerstattungsverfügung musste die Beschwerdegegnerin zeitnahe erlassen und der Beschwerdeführer unterliegt in diesem Verfahren, weshalb er für dieses Unterliegen keine Entschädigung erhält (Honorarnote vom 9.
Oktober 2020, Urk.
10/3). 7.2.3
Der Beschwerdeführer obsiegt hingegen in der Hauptsache in dem Sinne, dass die beiden Verfügungen vom 2 1.
August und 2 8.
Oktober 2020 aufgehoben werden und neue Abklärungen getroffen werden müssen, was einem gänzlichen Obsiegen des Beschwerdeführers entspricht.
Der Beschwerdeführer hat am
1 6.
September 2020 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 1.
August 2020 erhoben, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 8.
September 2020 zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf gefordert worden war ( Urk.
4). Obwohl ihr somit bekannt war , dass hinsichtlich des gesamten, in der Verfügung vom 2 1.
August 2020 geregelten Leistungs anspruchs - mithin auch den Auszahlungsmodalitäten - ein Rechtsmittel verfahren hängig war , zog sie diese während des laufenden Beschw erde verfahrens mit Verfügung vom 2 8.
Oktober 2020 ( Urk.
11/2)
in W iedererwägung .
Da die Beschwerdegegnerin damit den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch nicht entsprach und die neu erlassene Verfügung in der Beschwerdeantwort vom 2 3.
November 2020 mit keinem Wort erwähnte (vgl. Urk.
7) , war der Beschwerdeführer zur Klärung der Sache
gezwungen, dagegen Beschwerde ein zureichen. Zwar war die Beschwerdegegnerin gemäss
Art.
53 Abs.
3 ATSG grund sätzlich berechtigt, die Verfügung vom 2 1.
August 2020 in Wi edererwägung zu ziehen. Da dies im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung des Beschwerde führers zur Folge hatte , hätte sie indessen im gerichtlichen Verfahren Anträge
auf Abänderung der Verfügung vom 2 1.
August 2020 stellen müssen . Hätte sie dies getan, wäre dem Beschwerdeführer vom Gericht Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin angesetzt beziehungsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, im Rahmen dessen sich der Beschwerde führer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin zu äussern gehabt hätte, wodurch ihm der für das Verfassen der Beschwerde n aufgewendete Aufwand ebenfalls entstanden wäre. Richtig ist jedoch, dass er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach der Vereinigung der Verfahren zu einer zusätzlichen Eingabe aufgefordert wurde ( Urk.
24) , die andernfalls nicht notwendig gewesen wäre. Es ist ihm somit der gerechtfertigte, gesamte Aufwand für das Verfahren betreffend die beiden Rentenverfügungen zu entschädigen. 7.2.4
Der Beschwerdeführer machte in der Honorarnote vom 2 5.
November 2020 ( Urk.
11/3)
betreffend die Beschwerde vom 2 5.
November 2020 gegen die dritte Verfügung einen Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr.
300. — (vier Stunden für das Verfassen der Beschwerde , Eingabe an das Gericht und E-M ail an den Klienten
sowie eine Stunde für das Studium der Verfügung und ein Telefonat mit der IV-Stelle) sowie eine Kleinspesenpauschale von 4
% geltend. Dieser Aufwand erscheint für das Verfassen dieser Beschwerdeschrift von rund drei Seiten als überhöht beziehungsweise als nicht notwendig, zumal die Sachlage sowie die Akten dem Rechtsvertrete r bereits bekannt waren. Es können dafür insgesamt drei Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden. Dies ergibt beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.
220.-- ein Hono rar von Fr.
660.-- zuzüglich Barauslagen von gerichtsüblich 3
% und Mehrwertsteuer von 7.7
% , woraus insgesamt eine Entschädigung von Fr.
732.--
resultiert.
Die Kosten für das restliche Verfahren (ohne Verfahren Rückforderung) sind mangels einer Kostennote u nd aufgrund des zu schätzenden ,
gerechtfertig t en
Au fwand s ermessensweise auf Fr.
3‘000 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen .
Demzufolge ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr.
3‘ 732 .-- (inkl. Barauslagen und
MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
a) Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 2 1.
August 2020 und 2 8.
Oktober 2020 wird in dem Sinne gutgeheissen , dass diese
aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
b) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0.
September 2020 wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
zu drei Viertel und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr.
3’732 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.
35 und je einer Kopie von Urk.
36 und 37. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser