Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1981, Mutter einer im Mai 2015 geborenen Tochter, meldete sich erstmals am 1 1. Juli 2012 unter Hinweis auf Angstzustände und Panikattacken bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situ ation abgeklärt und zunächst mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 11/27) eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, tätigte sie weitere A bklärungen, auferlegte der Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2015, Urk. 11/69) und verneinte schliesslich nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11 /76-77; Urk. 11/79 ) mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 11/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3 0. September 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/103). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 11/107 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 1 5. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden zwei Berichte ( Urk. 11/109 /1-2; Urk. 11/109/3-10 ) eingereicht.
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/112 ) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 11/118 = Urk.
2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk.
10) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mit hin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi m ann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, es habe keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können, weshalb auf das neue Gesuch nicht ei ngetreten werde (S. 1).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte sie ergänzend aus, die angefochtene Verfügung sei aus näher dargelegten Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar. Sollte das Gericht dennoch auf die vorliegende Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen (S. 1 f.). 2 .2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe die angefochtene Verfügung aus näher dargelegten Gründen erst am 1 9. August 2020 erhalten, womit d ie Beschwerdefrist gewahrt sei (S. 2 f.). Die Situation habe sich insoweit wesentlich verändert, als sie nun eine engmaschige psychiatrische Therapie wahrnehme und auch eine stationäre Intervention erfolgt sei. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei nicht mehr ersichtlich. Trotz adäquater Therapie hätten die massiven psychischen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen weiterhin Bestand. Es sei nicht mehr von einem in erster Linie psychosozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen . Die invalidisierenden Beschwer den hätten sich trotz angemessener Therapie chronifiziert (S. 6). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die vorliegende Besch werde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspr acheentscheids oder – wie hier
– der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zu ständigen Versi cherungsgericht einzureichen.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2, 124 V 400 E. 1a).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 2), w ährend die dagegen erhobene Beschwerde erst am 1 6. September 2020 ( Datum des Post stempels, Urk.
1) und damit offensichtlich verspätet erhoben worden wäre. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie habe die mit A-Post ver sandte Verfügung vom 2 1. Januar 2020 nicht erhalten. Mit Vollmacht vom 2 0. Mai 2020 habe sie ihren Rechtsvertreter mandatiert. Dieser habe der Beschwerdegegnerin das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 2 5. Mai 2020 mitgeteilt und um Zustellung der IV-Akten ersucht. Dabei habe er aus drücklich für den Fall, dass betreffend Zusatzgesuch vom 1. Oktober 2019 noch keine formelle Verfügung ergangen sei , um eine Nachfrist von 30 Tagen ab Zu stellung der Akten ersucht zwecks Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 6. November 201 9. Die vollständigen IV-Akten seien am 1 9. August 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen , womit d ie Beschwerdefrist vorliegend gewahrt sei (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass ihr der Vorbescheid vom 2 6. November 2019 postalisch retourniert worden sei , da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Die Einwohner kon trolle Y.___ habe die Adresse auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, allerdings habe diese präzisiert, dass die Beschwerdeführerin an besagter Adresse unter ihrem ledigen Namen registriert sei. Mit Datum vom 1 2. Dezember 2020 wurde der Vorbescheid daher an die Beschwerdeführerin unter ihrem registerrechtlich bekannten Namen nachgesandt. Ein Einwand sei nicht erhoben worden. Mit Da tum vom 2
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1981, Mutter einer im Mai 2015 geborenen Tochter, meldete sich erstmals am 1 1. Juli 2012 unter Hinweis auf Angstzustände und Panikattacken bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situ ation abgeklärt und zunächst mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 11/27) eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, tätigte sie weitere A bklärungen, auferlegte der Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2015, Urk. 11/69) und verneinte schliesslich nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11 /76-77; Urk. 11/79 ) mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 11/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
E. 1.2 Am 3 0. September 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/103). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 11/107 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 1 5. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden zwei Berichte ( Urk. 11/109 /1-2; Urk. 11/109/3-10 ) eingereicht.
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/112 ) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 11/118 = Urk.
2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein.
E. 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.
E. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2, 124 V 400 E. 1a).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 2), w ährend die dagegen erhobene Beschwerde erst am 1 6. September 2020 ( Datum des Post stempels, Urk.
1) und damit offensichtlich verspätet erhoben worden wäre.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vorliegende Besch werde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspr acheentscheids oder – wie hier
– der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zu ständigen Versi cherungsgericht einzureichen.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag ( Art. 38 Abs.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie habe die mit A-Post ver sandte Verfügung vom 2 1. Januar 2020 nicht erhalten. Mit Vollmacht vom 2 0. Mai 2020 habe sie ihren Rechtsvertreter mandatiert. Dieser habe der Beschwerdegegnerin das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 2 5. Mai 2020 mitgeteilt und um Zustellung der IV-Akten ersucht. Dabei habe er aus drücklich für den Fall, dass betreffend Zusatzgesuch vom 1. Oktober 2019 noch keine formelle Verfügung ergangen sei , um eine Nachfrist von 30 Tagen ab Zu stellung der Akten ersucht zwecks Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 6. November 201 9. Die vollständigen IV-Akten seien am 1 9. August 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen , womit d ie Beschwerdefrist vorliegend gewahrt sei (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass ihr der Vorbescheid vom 2 6. November 2019 postalisch retourniert worden sei , da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Die Einwohner kon trolle Y.___ habe die Adresse auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, allerdings habe diese präzisiert, dass die Beschwerdeführerin an besagter Adresse unter ihrem ledigen Namen registriert sei. Mit Datum vom 1 2. Dezember 2020 wurde der Vorbescheid daher an die Beschwerdeführerin unter ihrem registerrechtlich bekannten Namen nachgesandt. Ein Einwand sei nicht erhoben worden. Mit Da tum vom 2
Dispositiv
- Januar 2020 sei schliesslich die vorliegend angefochtene Verfü gung ergangen. Die Adresse in Y.___ ergebe sich im Übrigen auch aus dem Schei dungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1
- Februar 2020 sowie der im Mai 2020 erfolgten Mitteilung der Ehescheidung an die Einwohnerkontrolle. Eine Adress änderung sei nicht gemeldet worden. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters sei die Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen. Hiervon sei offensichtlich auch der Rechtsvertreter ausgegangen, da er eine Nachfrist nur für den Fall erbeten habe, dass noch keine Verfügung ergangen sei. Es sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, weshalb der Vorbescheid die Beschwerde füh rerin erreicht habe, die Verfügung unter selbigem Namen und Adresse aber nicht zugegangen sein solle (vgl. Urk. 10 S. 1 f.). 3.3 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie be nen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der Sozialversi cherungs prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilge setzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschri ebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In die sem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35). 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der B eschwerdegegnerin geschilderte P rob lematik hinsichtlich der Zustellung des Vorbescheids vom 2
- November 2019 ( Urk. 11/112) keinen unmittelbaren Einfluss auf den N achweis einer erfolg ten Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) hat . Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vorbe scheid schl ussendlich erhalten hat. So lässt sich dem Schreiben des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 11/122) etwa entnehmen, dass das Erlassdatum des Vorbescheids bekan nt war. D er Wortlaut dieses Schrei bens lässt ferner erkennen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen hat, dass bereits auch eine formelle V erfügung ergangen sein könnte, was zumindest als Indiz dafür zu gewichten ist , dass die Beschwerde führerin ihrem Vertreter möglicherweise nicht sämtliche vorhandenen Unterlagen in der Überzeugung der Vollständigkeit übergeben konnte. Dies reicht allerdings für sich allein nicht aus, um den N achweis einer erfolgten Zustellung zu erbrin gen. Weitere Indizien sind nicht ersichtlich , weshalb infolge der Beweislosigkeit auf die Darstellung der Beschwerdeführerin als Verfügungsempfängerin abzu stellen ist , wonach sie erst am 1
- August 2020 durch ihren Rechtsvertreter K enntnis von der Verfügung habe nehmen können. Die gegen die Verfügung vom 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) erhobene Beschwerde vom 1
- September 2020 ( Urk. 1) erfolgte daher rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.
- 4.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 2
- Oktober 2017 ( Urk. 11/97) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1
- November 2014 ( Urk. 11/63). Diese diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst/Panikstörung und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) als mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Zudem äusserte sie den Verdacht auf diverse Phobien (ICD-10 F40.2), wobei sie diesen keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (S. 18 Ziff. 4.1-4.2). Dr. Z.___ gab an, dass ein Mischbild von Paniks ymptomen, Vermeidungsverhalten und depressiven Symptomen vor dem Hintergrund einer ersch werten Migrationsgeschichte vor liege . Die Symptome hätten sich offenbar während eines wichtigen Schrittes zur gesellschaftlichen Anpassung entwickelt, dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Wunsch, sich beruflich und gesellschaftlich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren . Somit hätten psychosoziale Veränderungen und Belastungen im Vorde rgrund gestanden. Aktuell stünden negatives G edankenkreisen sowie ein ausgeprägtes und stark habituiertes Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Die Panikattacken träten n ur noch zweimal wöchentlich auf. Die komplexe Angststörung sei unter der psychiatrischen Therapie und Medikation deutlich regredient . Bei Wieder aufnahme der S pitexbegleitung sei mit einer weiteren Angstreduktion und einem Abbau des Vermeidungsverhaltens zu rechnen (S . 20 f. ). Es liege kein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild im engeren Sinn vor. Die Beschwerden hätten sich mit Hilfe der Therapie deutlich gebessert und sollten prognostisch weiter besserungsfähig sein. Die Beschwerden seien zumindest teilweise überwindbar . Eine chronische Begleiterkrankung sei nicht vorhanden. E s habe sich allerdings ein primärer und sekundärer Krank heits gewinn eingestellt. Angesichts der kurzen Therapiezeit könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der innerseelische Verlauf verfestigt habe. Die S pitexbe gleitung sei offensichtlich trotz der unregelmässigen Durchführung erfolgreich gewesen. Durch d ie a mbulante psychotherapeutische Behandlung und Medika tion hätten sich die Panikattacken von etwa fünfmal wöchentlich auf zweimal pro Woche reduziert. Von einer ergebnislosen Therapie könne nicht gesprochen werden. Das Vermeidungsverhalten sei sehr ausgeprägt. Ein soziale r Rückzug sei nicht vorhanden (S. 23 Ziff. 7.3) . Die avisierte stationäre T herapie sei sinnvoll. Eine Intensivierung der Spitexbegleitung sei ebenfalls wichtig . Aus psychia tri scher Sicht sollte durch eine gezielte Weiterbehandlung unter verhaltens - und familientherapeutischen Aspekten innerhalb weniger Monate bis spätestens März 2015 eine volle A rbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden können (S. 23 Ziff. 7.4). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege derzeit nicht vor . Die Be schwerdeführerin berichte nicht über Flashbacks, spezielle Ängste, Schreck haftig keit und/oder allgemein erhöhte Alarmbereitschaft, die sich eindeutig mit einem Trauma in Verbindung bringen lassen würde n . Auch s eien keine eindeutigen Hin weise auf eine sonstige Traumafolgestörung vorhanden. Es bestehe eine eigen ständige Anpassungsstörung (S. 24 Ziff. 7.4). 4.2 Gestützt hierauf wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung medizinischer Massnahmen - verhaltens- und familientherapeutische Massnahmen, Intensivie rung der Spitexbegleitung , stationäre Behandlung - zur Verbesserung des Ge sundheitszustandes auferlegt (vgl. Schreiben vom 2
- Januar 2015, Urk. 11/69) . Mit Bericht vom 1
- März 2017 ( Urk. 11/91) erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegten Massnahmen in der Zwischenzeit nicht durchgeführt worden seien. Die Massnahmen hätten wegen des bis vor kurzem erfolgten Stillens und der intensiven Betreuungsnotwendigkeit der Tochter bei den zugleich vorhandenen schweren und durch das Störungsbild verursachten Funktionsbeeinträchtigungen nicht durch geführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem vor einem Monat von ihrem Ehemann getrennt, weshalb sich die Gesamtsituation komplexer darstelle (S. 5). Dr. A.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) mit paroxysmalen Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine PTBS (ICD-10 F43.1) bei Status nach mehrfachen traumatisierenden Erlebnissen im Kosovokrieg und auf der Flucht ins Ausland sowie de m erlebte n Autounfall (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit in gut strukturiertem Rahmen ohne Zeit- und Leis tungs druck könne ihr zunächst nur im geschützten Rahmen zu maximal zwei Stunden zugemutet werden (S. 3 Ziff. 2.1-2.2). 4.3 In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwer de führerin ab mit der Begründung, dass insgesamt nicht von einem invalidi täts relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Es lägen aufgrund der vorhandenen Unterlagen erhebliche Diskrepanzen vor. Die Beschwerdefüh rerin mache ungenaue Angaben betreffend Kriegserlebnisse/Traumata. Die Thera pie möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die vorgängig initiierte Psy chiatriespitex sei abgebrochen worden. Die psychischen Störungen seien wei terhin therapeutisch angehbar . Zudem lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. Verfügung vom 2
- Oktober 2017, Urk. 11/97 S. 2).
- 5.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2
- Januar 2020 ( Urk. 2) die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2 Mit Austrittsbericht vom 1
- März 2019 ( Urk. 11/109/3-10 ) informierten die Ärzte der Klinik B.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerde führerin vom
- Januar bis 2
- Februar 201
- Als Diagnose nannten sie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 1). Anlässlich der vertieften situativen Exploration des häuslichen Radiusfeldes sei evident geworden, wie massiv eingeschränkt sich dieser gestalte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Frei zeit vor allem in Begleitung der Mitpatientinnen verbracht und sei initial sehr zurückhaltend aufgefallen. Sie habe grosse Schwierigkeiten gehabt, sich ausser halb der Klinik alleine zu bewegen. Medikamentös habe zunächst eine vorsichtig zurückhaltende Compliance bestanden und bis zuletzt habe eine medikamentös-externalisierte Unterstützungserwartung vorgelegen . Vor diesem Hintergrund seien insbesondere Expositionstrainings mit begleiteten Spaziergängen durch ge führt worden, wobei die Beschwerdeführerin wechselhafte Reaktionen mit Atem not oder plötzlich auftretendem Herzklopfen gezeigt habe. Die Symptomatik habe sich im Verlauf leicht verbessert; dies auch aufgrund einer ausführlichen Psy choedukation . Die Patientin habe sich anlässlich der Familiengespräche unmoti viert gezeigt, ausserhalb ihrer etablierten Strukturen Expositionen durchzu f ühren (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in einem psychophysisch basal kompensierten Zustand in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 4). Die Fort setzung einer engmaschig angelegten expositionsbasierten psychothera peuti schen Begleitung unter Einbindung des familiären Umfeldes werde empfohlen . Weiter scheine die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten unabdingbar. Es bestehe ein weiterführend notwendige r Ausbau der M edikation (S. 5). 5.3 Dr. med. univ. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 1
- November 2019 ( Urk. 11/109/1-2) an, dass sie die Be schwer deführerin seit dem 2
- September 2018 behandle und ein em chronische n sowie schwerwiegende n Verlauf einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) diagnostizieren könne. Die Beschwerdeführerin berichte von seit Jahren bestehenden Panikattacken. Zudem liege eine chronische Belastungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins vor , woraus affektive Beschwerden mit Gedankenkreisen sowie Bedrücktheit mit Freudeverlust resultieren würden. Tags über bestehe ein ständiger Erschöpfungszustand, das Konzentrationsvermögen sei herabgesetzt, der Antrieb sei vermindert und die Beschwerdeführerin beklage ein Rückzugsverhalten. Zudem leide sie unter einem fehlenden Erholungsgefühl mit Verlust an Energie und Initiative. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde bestätigt werden. Die störungsbedingten Funktionsdefizite würden zu Beeinträchtigungen in den Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Freizeit) führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kaum belastbar. Aufgrund der chronischen schweren Panikstörung und den begleitenden depressiven Symptome n sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).
- 6.1 Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun. So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt. Die in den aktu ellen Berichten diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) wurde bereits im Rahmen der Erstanmeldung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. A.___ aufgeführt und auch die aktuell erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/109/1-2 S. 2; Urk. 11/109/3-10 S. 2 Ziff. 4 ) entsprechen weitestgehend der damaligen Befunderhebung durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/91 S. 2 f. Ziff. 1.2-1.3 ). Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Veränderung der Behandlungssituation hinweist (vgl. Urk. 1 S. 6), lässt sich abgesehen von einem fast zweimonatigen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___ (vorstehend E. 5.2) keine wes entliche Veränderung in der B ehandlungsintensität erkennen. Insbesondere sind dem Bericht der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ (vorstehend E. 5.3) keine Angaben zu Art und Umfang der psychotherapeutischen und –phar ma kologischen Behandlung zu entnehmen , weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um eine adäquate engmaschige Therapie handelt . Allein der Umstand eines stationären Settings genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Eine stationäre Behandlung hatte sich bereits 2015 auf gedrängt und war von der Be schwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerde gegnerin verlangt worden (E. 4.2). Die Ärzte der Klinik B.___ empfahlen in ihrem Austrittsbericht einen Ausbau der medikamentösen Therapie und eine engmaschig angelegte expositionsorientierte psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug des familiären Umfelds (E. 5.2). Bereits im Rahmen der seitens der Beschwerdegegnerin eingeforderten Mitwirkung waren verhaltens- und familien therapeutische Massnahmen verlangt worden (E. 4.2). Mit den neu eingereichten Unterlagen wird nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik tatsächlich den empfohlenen Massnahmen unterzogen h ätte. Der Bericht von Dr. C.___ enthält keine Angaben bezüglich einer medikamen tösen Behandlung oder einer expositionsorientierten Arbeit mit der Beschwerde führerin (E. 5.3). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Austrittsbericht die zurückhaltende Compliance bezüglich Medi ka tion und die mangelnde Motivation zu Expositionen erwähnten (E. 5.2) Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die massiven psychischen Einschrän kungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen trotz adäquater Therapie wei terhin Bestand hätten und daher nicht mehr von einem in erster Linie psycho sozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann anhand der vorhandenen Berichte nicht geteilt werden . Die Ärzte der Klinik B.___ verwiesen auch darauf, die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten sei unabdingbar (E. 5.2). Mindestens die Sprach barriere als psychosozialer Belastungsfaktor unterhält somit das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin weiterhin. 6.2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung n icht glaubhaft dargelegt wurde. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch ge boten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) . Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist , ist der bedürftigen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9 ) die unent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerde füh rerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ). 7.3 Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 12) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Ent schädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb d er unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1
- September 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, wird mit Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00635
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
23. August 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1981, Mutter einer im Mai 2015 geborenen Tochter, meldete sich erstmals am 1 1. Juli 2012 unter Hinweis auf Angstzustände und Panikattacken bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/1 S. 4 Ziff. 6.2 ). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische sowie erwerbliche Situ ation abgeklärt und zunächst mit Vorbescheid vom 4. Juli 2013 ( Urk. 11/27) eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, tätigte sie weitere A bklärungen, auferlegte der Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung medizinischer Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2015, Urk. 11/69) und verneinte schliesslich nach erneut durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 11 /76-77; Urk. 11/79 ) mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 11/97) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 1.2
Am 3 0. September 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/103). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 11/107 ) forderte die IV-Stelle die Vers icherte auf, bis spätestens am 1 5. November 2019 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin wurden zwei Berichte ( Urk. 11/109 /1-2; Urk. 11/109/3-10 ) eingereicht.
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/112 ) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 11/118 = Urk.
2) auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein. 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk.
10) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .2
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mit hin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi m ann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, es habe keine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können, weshalb auf das neue Gesuch nicht ei ngetreten werde (S. 1).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte sie ergänzend aus, die angefochtene Verfügung sei aus näher dargelegten Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr anfechtbar. Sollte das Gericht dennoch auf die vorliegende Beschwerde eintreten, sei diese abzuweisen (S. 1 f.). 2 .2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), sie habe die angefochtene Verfügung aus näher dargelegten Gründen erst am 1 9. August 2020 erhalten, womit d ie Beschwerdefrist gewahrt sei (S. 2 f.). Die Situation habe sich insoweit wesentlich verändert, als sie nun eine engmaschige psychiatrische Therapie wahrnehme und auch eine stationäre Intervention erfolgt sei. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei nicht mehr ersichtlich. Trotz adäquater Therapie hätten die massiven psychischen Einschränkungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen weiterhin Bestand. Es sei nicht mehr von einem in erster Linie psychosozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen . Die invalidisierenden Beschwer den hätten sich trotz angemessener Therapie chronifiziert (S. 6). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen mate riellen Prüfung – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1
Vorab ist zu prüfen, ob die vorliegende Besch werde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspr acheentscheids oder – wie hier
– der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zu ständigen Versi cherungsgericht einzureichen.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag ( Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2, 124 V 400 E. 1a).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 2), w ährend die dagegen erhobene Beschwerde erst am 1 6. September 2020 ( Datum des Post stempels, Urk.
1) und damit offensichtlich verspätet erhoben worden wäre. 3.2
Die Beschwerdeführerin stellt e sich diesbezüglich auf den Standpunkt, sie habe die mit A-Post ver sandte Verfügung vom 2 1. Januar 2020 nicht erhalten. Mit Vollmacht vom 2 0. Mai 2020 habe sie ihren Rechtsvertreter mandatiert. Dieser habe der Beschwerdegegnerin das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 2 5. Mai 2020 mitgeteilt und um Zustellung der IV-Akten ersucht. Dabei habe er aus drücklich für den Fall, dass betreffend Zusatzgesuch vom 1. Oktober 2019 noch keine formelle Verfügung ergangen sei , um eine Nachfrist von 30 Tagen ab Zu stellung der Akten ersucht zwecks Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 6. November 201 9. Die vollständigen IV-Akten seien am 1 9. August 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen , womit d ie Beschwerdefrist vorliegend gewahrt sei (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass ihr der Vorbescheid vom 2 6. November 2019 postalisch retourniert worden sei , da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Die Einwohner kon trolle Y.___ habe die Adresse auf telefonische Nachfrage hin bestätigt, allerdings habe diese präzisiert, dass die Beschwerdeführerin an besagter Adresse unter ihrem ledigen Namen registriert sei. Mit Datum vom 1 2. Dezember 2020 wurde der Vorbescheid daher an die Beschwerdeführerin unter ihrem registerrechtlich bekannten Namen nachgesandt. Ein Einwand sei nicht erhoben worden. Mit Da tum vom 2 1. Januar 2020 sei schliesslich die vorliegend angefochtene Verfü gung ergangen. Die Adresse in Y.___ ergebe sich im Übrigen auch aus dem Schei dungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1 1. Februar 2020 sowie der im Mai 2020 erfolgten Mitteilung der Ehescheidung an die Einwohnerkontrolle. Eine Adress änderung sei nicht gemeldet worden. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters sei die Verfügung bereits in Rechtskraft erwachsen. Hiervon sei offensichtlich auch der Rechtsvertreter ausgegangen, da er eine Nachfrist nur für den Fall erbeten habe, dass noch keine Verfügung ergangen sei. Es sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft, weshalb der Vorbescheid die Beschwerde füh rerin erreicht habe, die Verfügung unter selbigem Namen und Adresse aber nicht zugegangen sein solle (vgl. Urk. 10 S. 1 f.). 3.3
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschrie be nen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der Sozialversi cherungs prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilge setzbuches, ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen). Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Ver fügung der angeschri ebenen Person ordnungsgemäss zu gestellt worden ist. In die sem Fall obliegt es ihm, die Zu stellung mit anderen Mitteln zu beweisen be ziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356; ARV 1977 Nr. 35). 3.4
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der B eschwerdegegnerin geschilderte P rob lematik hinsichtlich der Zustellung des Vorbescheids vom 2 6. November 2019 ( Urk. 11/112) keinen unmittelbaren Einfluss auf den N achweis einer erfolg ten Zustellung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 2) hat .
Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vorbe scheid schl ussendlich erhalten hat. So lässt sich dem Schreiben des Rechtsver treters der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 11/122) etwa entnehmen, dass das Erlassdatum des Vorbescheids bekan nt war. D er Wortlaut dieses Schrei bens lässt ferner erkennen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen hat, dass bereits auch eine formelle V erfügung ergangen sein könnte, was zumindest als Indiz dafür zu gewichten ist , dass die Beschwerde führerin ihrem Vertreter möglicherweise nicht sämtliche vorhandenen Unterlagen in der Überzeugung der Vollständigkeit übergeben konnte. Dies reicht allerdings für sich allein nicht aus, um den N achweis einer erfolgten Zustellung zu erbrin gen. Weitere Indizien sind nicht ersichtlich , weshalb infolge der Beweislosigkeit auf die Darstellung der Beschwerdeführerin als Verfügungsempfängerin abzu stellen ist , wonach sie erst am 1 9. August 2020 durch ihren Rechtsvertreter K enntnis von der Verfügung habe nehmen können. Die gegen die Verfügung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk.
2) erhobene Beschwerde vom 1 6. September 2020 ( Urk.
1) erfolgte daher rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 11/97) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. November 2014 ( Urk. 11/63). Diese diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst/Panikstörung und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) als
mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . Zudem äusserte sie den Verdacht auf diverse Phobien (ICD-10 F40.2), wobei sie diesen keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beimass (S. 18 Ziff. 4.1-4.2).
Dr. Z.___ gab an, dass ein Mischbild von Paniks ymptomen, Vermeidungsverhalten und depressiven Symptomen vor dem Hintergrund einer ersch werten Migrationsgeschichte vor liege . Die Symptome hätten sich offenbar während eines wichtigen Schrittes zur gesellschaftlichen Anpassung entwickelt, dem Erlernen der deutschen Sprache und dem Wunsch, sich beruflich und gesellschaftlich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren . Somit hätten psychosoziale Veränderungen und Belastungen im Vorde rgrund gestanden. Aktuell stünden negatives G edankenkreisen sowie ein ausgeprägtes und stark habituiertes Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Die Panikattacken träten n ur noch zweimal wöchentlich auf. Die komplexe Angststörung sei unter der psychiatrischen Therapie und Medikation deutlich regredient . Bei Wieder aufnahme der S pitexbegleitung
sei mit einer weiteren Angstreduktion und einem Abbau des Vermeidungsverhaltens zu rechnen (S . 20 f. ).
Es liege kein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild im engeren Sinn vor. Die Beschwerden hätten sich mit Hilfe der Therapie deutlich gebessert und sollten prognostisch weiter besserungsfähig sein. Die Beschwerden seien zumindest teilweise überwindbar . Eine chronische Begleiterkrankung sei nicht vorhanden. E s habe sich allerdings ein primärer und sekundärer Krank heits gewinn eingestellt. Angesichts der kurzen Therapiezeit könne nicht beurteilt werden, inwieweit sich der innerseelische Verlauf verfestigt habe. Die S pitexbe gleitung sei offensichtlich trotz der unregelmässigen Durchführung erfolgreich gewesen. Durch d ie a mbulante psychotherapeutische Behandlung und Medika tion hätten sich die Panikattacken von etwa fünfmal wöchentlich auf zweimal pro Woche reduziert. Von einer ergebnislosen Therapie könne nicht gesprochen werden. Das Vermeidungsverhalten sei sehr ausgeprägt. Ein soziale r Rückzug sei nicht vorhanden (S. 23 Ziff. 7.3) . Die avisierte stationäre T herapie sei sinnvoll. Eine Intensivierung der Spitexbegleitung sei ebenfalls wichtig . Aus psychia tri scher Sicht sollte durch eine gezielte Weiterbehandlung unter verhaltens - und familientherapeutischen Aspekten innerhalb weniger Monate bis spätestens März 2015 eine volle A rbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden können (S. 23 Ziff. 7.4).
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege derzeit nicht vor . Die Be schwerdeführerin berichte nicht über Flashbacks, spezielle Ängste, Schreck haftig keit und/oder allgemein erhöhte Alarmbereitschaft, die sich eindeutig mit einem Trauma in Verbindung bringen lassen würde n . Auch s eien keine eindeutigen Hin weise auf eine sonstige Traumafolgestörung vorhanden. Es bestehe eine eigen ständige Anpassungsstörung (S. 24 Ziff. 7.4). 4.2
Gestützt hierauf wurde der Beschwerdeführerin die Durchführung medizinischer Massnahmen
- verhaltens- und familientherapeutische Massnahmen, Intensivie rung der Spitexbegleitung , stationäre Behandlung - zur Verbesserung des Ge sundheitszustandes auferlegt (vgl. Schreiben vom 2 8. Januar 2015, Urk. 11/69) .
Mit Bericht vom 1 7. März 2017 ( Urk. 11/91) erklärte der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die auferlegten Massnahmen in der Zwischenzeit nicht durchgeführt worden seien. Die Massnahmen hätten wegen des bis vor kurzem erfolgten Stillens und der intensiven Betreuungsnotwendigkeit der Tochter bei den zugleich vorhandenen schweren und durch das Störungsbild verursachten Funktionsbeeinträchtigungen nicht durch geführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich ausserdem vor einem Monat von ihrem Ehemann getrennt, weshalb sich die Gesamtsituation komplexer darstelle (S. 5).
Dr. A.___ diagnostizierte im Wesentlichen eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) mit paroxysmalen Panikattacken (ICD-10 F41.0), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), isolierte Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine PTBS (ICD-10 F43.1) bei Status nach mehrfachen traumatisierenden Erlebnissen im Kosovokrieg und auf der Flucht ins Ausland sowie de m erlebte n Autounfall (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit in gut strukturiertem Rahmen ohne Zeit- und Leis tungs druck könne ihr zunächst nur im geschützten Rahmen zu maximal zwei Stunden zugemutet werden (S. 3 Ziff. 2.1-2.2). 4.3
In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwer de führerin ab mit der Begründung, dass insgesamt nicht von einem invalidi täts relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne. Es lägen aufgrund der vorhandenen Unterlagen erhebliche Diskrepanzen vor. Die Beschwerdefüh rerin mache ungenaue Angaben betreffend Kriegserlebnisse/Traumata. Die Thera pie möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden. Die vorgängig initiierte Psy chiatriespitex sei abgebrochen worden. Die psychischen Störungen seien wei terhin therapeutisch angehbar . Zudem lägen psychosoziale Belastungsfaktoren vor (vgl. Verfügung vom 2 4. Oktober 2017, Urk. 11/97 S. 2). 5. 5.1
Bei der vorliegenden Neuanmeldung lagen der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2 1. Januar 2020 ( Urk.
2) die folgenden medizinischen Berichte vor: 5.2
Mit Austrittsbericht vom 1 2. März 2019 ( Urk. 11/109/3-10 ) informierten die Ärzte der Klinik B.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 8. Januar bis 2 7. Februar 201 9. Als Diagnose nannten sie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 1). Anlässlich der vertieften situativen Exploration des häuslichen Radiusfeldes sei evident geworden, wie massiv eingeschränkt sich dieser gestalte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Frei zeit vor allem in Begleitung der Mitpatientinnen verbracht und sei initial sehr zurückhaltend aufgefallen. Sie habe grosse Schwierigkeiten gehabt, sich ausser halb der Klinik alleine zu bewegen. Medikamentös habe zunächst eine vorsichtig zurückhaltende Compliance bestanden und bis zuletzt habe eine medikamentös-externalisierte Unterstützungserwartung vorgelegen . Vor diesem Hintergrund seien insbesondere Expositionstrainings mit begleiteten Spaziergängen durch ge führt worden, wobei die Beschwerdeführerin wechselhafte Reaktionen mit Atem not oder plötzlich auftretendem Herzklopfen gezeigt habe. Die Symptomatik habe sich im Verlauf leicht verbessert; dies auch aufgrund einer ausführlichen Psy choedukation . Die Patientin habe sich anlässlich der Familiengespräche unmoti viert gezeigt, ausserhalb ihrer etablierten Strukturen Expositionen durchzu f ühren (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei in einem psychophysisch basal kompensierten Zustand in die angestammten Verhältnisse entlassen worden (S. 4). Die Fort setzung einer engmaschig angelegten expositionsbasierten psychothera peuti schen Begleitung unter Einbindung des familiären Umfeldes werde empfohlen . Weiter scheine die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten unabdingbar. Es bestehe ein weiterführend notwendige r Ausbau der M edikation
(S. 5). 5.3
Dr. med. univ. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 1 3. November 2019 ( Urk. 11/109/1-2) an, dass sie die Be schwer deführerin seit dem 2 6. September 2018 behandle und ein em chronische n sowie schwerwiegende n Verlauf einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) diagnostizieren könne. Die Beschwerdeführerin berichte von seit Jahren bestehenden Panikattacken. Zudem liege eine chronische Belastungssituation mit dem inneren Gefühl des Gestresstseins vor , woraus affektive Beschwerden mit Gedankenkreisen sowie Bedrücktheit mit Freudeverlust resultieren würden. Tags über bestehe ein ständiger Erschöpfungszustand, das Konzentrationsvermögen sei herabgesetzt, der Antrieb sei vermindert und die Beschwerdeführerin beklage ein Rückzugsverhalten. Zudem leide sie unter einem fehlenden Erholungsgefühl mit Verlust an Energie und Initiative. Die beklagten Beschwerden könnten in der Sprechstunde bestätigt werden. Die störungsbedingten Funktionsdefizite würden zu Beeinträchtigungen in den Alltagsbereichen (sozial, beruflich, Freizeit) führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kaum belastbar. Aufgrund der chronischen schweren Panikstörung und den begleitenden depressiven Symptome n sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 6. 6.1
Mit den seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eingereichten ärztlichen Berichten vermag die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft darzutun. So werden weder neue erhebliche Befunde noch bisher unberücksichtigte relevante Diagnosen aufgeführt. Die in den aktu ellen Berichten diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) wurde bereits im Rahmen der Erstanmeldung durch den damals behandelnden Psychiater Dr. A.___
aufgeführt und auch die aktuell erhobenen Befunde (vgl. Urk. 11/109/1-2 S. 2; Urk. 11/109/3-10 S. 2 Ziff. 4 ) entsprechen weitestgehend der damaligen Befunderhebung durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/91 S.
2
f. Ziff. 1.2-1.3 ).
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Veränderung der Behandlungssituation hinweist (vgl. Urk. 1 S. 6), lässt sich abgesehen von einem fast zweimonatigen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___
(vorstehend E. 5.2) keine wes entliche Veränderung in der B ehandlungsintensität erkennen. Insbesondere sind dem Bericht der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ (vorstehend E. 5.3) keine Angaben zu Art und Umfang der psychotherapeutischen und –phar ma kologischen Behandlung zu entnehmen , weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob es sich dabei um eine adäquate engmaschige Therapie handelt . Allein der Umstand eines stationären Settings genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Eine stationäre Behandlung hatte sich bereits 2015 auf gedrängt und war von der Be schwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerde gegnerin verlangt worden (E. 4.2). Die Ärzte der Klinik B.___ empfahlen in ihrem Austrittsbericht einen Ausbau der medikamentösen Therapie und eine engmaschig angelegte expositionsorientierte psychotherapeutische Behandlung unter Einbezug des familiären Umfelds (E. 5.2). Bereits im Rahmen der seitens der Beschwerdegegnerin eingeforderten Mitwirkung waren verhaltens- und familien therapeutische Massnahmen verlangt worden (E. 4.2). Mit den neu eingereichten Unterlagen wird nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin nach Austritt aus der Klinik tatsächlich den empfohlenen Massnahmen unterzogen h ätte. Der Bericht von Dr. C.___ enthält keine Angaben bezüglich einer medikamen tösen Behandlung oder einer expositionsorientierten Arbeit mit der Beschwerde führerin (E. 5.3). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik B.___
im Austrittsbericht die zurückhaltende Compliance bezüglich Medi ka tion und die mangelnde Motivation zu Expositionen erwähnten (E. 5.2)
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die massiven psychischen Einschrän kungen in sämtlichen alltäglichen Verrichtungen trotz adäquater Therapie wei terhin Bestand hätten und daher nicht mehr von einem in erster Linie psycho sozial geprägten, therapierbaren und verbesserbaren Beschwerdebild auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 6), kann anhand der vorhandenen Berichte nicht geteilt werden .
Die Ärzte der Klinik B.___ verwiesen auch darauf, die Verbesserung der sprachlichen Möglichkeiten sei unabdingbar (E. 5.2). Mindestens die Sprach barriere als psychosozialer Belastungsfaktor unterhält somit das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin weiterhin. 6.2
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung n icht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch ge boten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) .
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Verbeiständung geboten ist , ist der bedürftigen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9 ) die unent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. Die der Beschwerde füh rerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ). 7.3
Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2020 ( Urk.
12) wurde unter anderem darauf hin gewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Ent schädigung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb d er unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. September 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, wird mit Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans