Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war seit Juni 2007 als
selbständiger Fahrlehrer tätig ( Urk. 7/16 S. 1 Ziff. 2). Am 3 1. August 2010 erlitt er einen Auffa hrunfall ( Urk. 7/18 S. 5 oben) . Der Versicherte meldete sich a m 2 6. März 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Gutachten ( Urk. 7/29-30) ein. Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 7/70) lehnte sie eine Kostengut sprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab, da sich der Versicherte ent gegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 2 4. September 2013 ( Urk. 7/57) einer geplanten Begutachtung nicht unterzogen habe. 1.2
Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 ( Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein interdisziplinäres Gut achten. Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/81) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsgesuch, die in der Folge zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/119) einholte. Der Versicherte nahm am 1 4. Oktober 2019 und am 2 6. März 2020 dazu Stellung ( Urk. 7/123, Urk. 7/ 125).
Mit Verfügung vom 1 0. August 2020 ( Urk. 7/132 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Verlaufsgutachten s durch das Spital Y.___ ( Urk. 1 S. 2 oben).
D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2014 habe sie einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht zu einer geplanten Begutachtung erschienen sei. Am 2 0. Januar 2016 sei eine erneute Anmeldung erfolg
t. Aus medizinischer Sicht sei in den zahlreichen somatischen Teilgutachten des Spitals Y.___
keine ausreichende organische Ursache für sämtliche körperliche Be schwerden zu finden. Bei zahlreichen Untersuchungen habe sich eine Aggra vation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt (S. 1 f.).
Dem Beschwerdeführer sei am 2 3. Juni 2016 im Sinne einer Schadenmin de rungspflicht die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung auferlegt worden . Es hätte eine stationäre psychiatrische Behandlung stattfinden sollen . Bis heute sei k eine Therapie aufgenommen worden (S. 2 oben). Im Gutachten des Spitals Y.___ sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Weshalb auch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestehen sollte , sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Zumal aus den eingereichten Steuerunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- zu erzielen (S. 2 Mitte).
Nach der Beurteilung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 plausibel . Eine Befangenheit der Gutachter könne nicht festgestellt werden . Gemäss dem Gutachten nehme der Beschwerdeführer weiterhin überhaupt keine Behandlung in Anspruch. Es bestün den daher grosse Zweifel am Schweregrad des Leidens (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er mache geltend, dass sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das Gutachten des Z.___ , auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, weise auf somatischer Ebene entscheidende Abklärungsmängel auf. Das psychia trische Teilgutachten des Z.___ genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein hinreichendes Gutachten. Es basiere auf einer einseitigen Darstellung und Würdi gung der Aktenlage. Das Ausmass der Objektivitätsmängel spreche für eine erheb liche Befangenheit der beteiligten Gutachter ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 oben). Ein erheb licher Mangel des Gutachtens des Z.___ liege darin, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstellt worden sei, ohne diesen schwerwiegenden Vo r wurf nachvollziehbar zu begründen. Schon die Aktenlage sei im Gutachten nicht objektiv dargestellt worden (S. 8 Ziff. 22 oben).
Obwohl das psychiatrische Teil gutachten des Z.___ nicht ansatzweise einen AMDP-Befund enthalte , übe es un berechtigte Kritik am leitliniengerechten AMDP-Befund der Spital Y.___ -Expertise (S. 14 Ziff. 35).
Auf somatischer Ebene hätte der Beschwerdeführer durch einen Facharzt be ziehungsweise eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begutachtet werden sollen (S. 12 Ziff. 30). 2.3
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 7/ 70 ) eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begrün dung ab, dass der Beschwerdeführer zu einer am 7. Januar 2014 vorgesehenen Begutachtung beim A.___ nicht erschienen sei . Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/81) stellte der Beschwerdeführer ein neues Leistungs gesuch. Strittig und zu prüfen ist daher, ob neu ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 3 1. August 2010 bei der Arbeit als Fahrlehrer einen A uffahrunfall ( Urk. 7/18/5). 3.2
Med. pract . B.___ , Psychiaterin, nannte im Bericht vom 1 8. April 2011 ( Urk. 7/17/1-6) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - akute Belastungsreaktion auf Unfall mit Depression und Angst gemischt - neurokognitive Störung durch den Unfall mit Verletzung des k ranio zervi kalen Überganges mit Defiziten in der Bewegungskoordination und der visuellen Aufmerksamkeit (als Fahrlehrer nicht mehr zugelassen )
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer attestierte med. pract . B.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6) . Sie gab zur Arbeitsfähigkeit an, d er Beschwerdeführer sei wegen der Problematik der Halswirbelsäule (HW S ) nicht reisefähig und wegen der kognitiven Einschränkungen vorläufig nicht mehr als Fahrlehrer zugelassen. Ab Juni/Juli 2011 bestehe in einer früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/18/5-6) folgende Diagnose (S. 1): - cervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrunfall vom 3 1. August 2010 mit - rechtsseitigem Cervico-Thoracovertebralsyndrom - Myelonkompression durch cervicale Diskushernie - gestörte Bewegungswahrnehmung am rechten Auge - depressive Entwicklung und Angststörung - Status nach zweimaliger HWS- Traumatisierung vom 9. Dezember 2008 und 2 2. Dezember 2009 3.4
PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophthalmologie, Augenklinik, Spital Y.___ , erstattete am 3 1. August 2011 ( Urk. 7 /29/2-24 ) ein Gutachten (Entwurf) . Er führte aus, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 3 1. August 2010 am rechten Auge und in der rechten Augenhöhlenregion über episodische Sehstörungen (S. 3 oben).
PD Dr. D.___
nannte als neuroophthalmologische Diagnose eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung ( Akinetopsie ) mittelstarken Aus masses nach traumatischer Hirnverletzung (S. 14 unten). Auch wenn der Be schwer deführer von einer s chmerzbegleitenden rechtsseitigen Sehstörung gesprochen habe, sei nicht anzunehmen, dass das Symptom zu einer körperlichen Beein trä chtigung führe (S. 12 Ziff. 1 unten). Der Explorand leide als Folge eines zerebralen Traumas an einer Störung der dynamischen visuellen Wahrnehmung. Es handle sich um eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungsw ahrnehmung, wobei sich der Patient in einer bewegten U mwelt schlecht zurechtfinde. Es handle sich um eine eigentliche Akinetopsie . Die Sehstörung sei mit optokinetischen Reizen objektivierbar und mit Videoaufnahmen zu belegen (S. 14 oben). Die Akinetopsie sei eine typische Unfallfolge bei Traumata mit cerebraler Beteiligung , wie bei Sport-, Velo- und Auffahrunfällen mit dem Auto. Sie komme mit massig variabler Symptomatik bei schwereren Unfällen mit schlechter Heil- und Kompen sations tendenz vor (S. 14 unten). 3.5
Med. pract . B.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012 fest, dass die bisherige Therapie den Beschwerdeführer stabilisiert habe, so dass dieser nicht psychiatrisch hospitalisiert habe werden müssen. Die psychische Symptomatik habe sich um 40 bis 50 % verbessert ( Urk. 7/28 Ziff. 1.4) . 3. 6
Dr. med. E.___ , Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergo logie, Umweltmedizin, erstattete am 2. März 2012 ( Urk. 7/30/2-22) ein fachärzt liches Gutachten auf dem Gebiet Hals-Nasen-Ohren und Neurootologie . Der Gut achter führte in der Traumaanamnese unter anderem aus, im Dezember 2008 sei es zu einem Sturz in einen zirka einen Meter tiefen Schacht auf einem Parkplatz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Fuss verstaucht, eine Rippe gebrochen und sei einige Monate krankgeschrieben gewesen . Im September 2009 sei es zu einem leichteren Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Woche nicht gearbeitet (S. 2 unten).
Dr. E.___ nannte als Diagnose eine multisensorische Integrations störung bei posttraumatischem cervico-encephalem Syndrom. Es lägen schwere Störungen im Kopfsinnes- Bereich vor. Geschädigt seien die gleichtgewichtsver arbeitenden Strukturen, das visuelle System und durch die Hyperakusis das Gehör ( S. 7 unten). Für den Beruf als Fahrlehrer sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzusetzen, für die Haushaltsführung betrage diese 50 % (S. 12 oben). 3. 7
3. 7 .1
Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 ( Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein i nterdisziplinäres Gutachten. Das neurologische Haupt gutachten vom 4. November 2015 ( Urk. 7/80/1-61 ) ist von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie , und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Klinik für Neurologie, Spital Y.___ , unterzeichnet (S. 59). Dem Hauptgut achten sind unter anderem beigelegt
das neuroradiologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik für Neuroradiologie, vom 2 3. April 2015 , das Teilgutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie,
Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 2 0. August 2015, das orthopädisch-trauma tologische
Teilgutachten von Dr. med.
J.___ und Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gung s apparates, Departement für Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, das Teil gut achten von Dr. med. L.___ , Facharzt für Ophthalmologie, und Prof. Dr.
med. M.___ , Fachärztin für Ophthalmologie,
Augenklinik, vom 2 9. April 2015, das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 0. November 2015 und das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. phil. O.___ , Abteilungsleiter, Klinik für Neurologie, vom 1 6. August 201 4. 3. 7 .2
Dr. F.___ und Prof. G.___ führten im Hauptgutachten aus, der Beschwerde füh rer habe als aktuelle Beschwerden Nackenschmerzen, ein Zittern der Augen, einen Tinnitus, eine Funktionsstörung des linken Beines, Atembeschwerden, einen einschiessenden Schmerz an der rechten Schläfe, einen Schwankschwindel und eine Depression angegeben. Direkt nach dem Unfall habe er Nackenschmerzen entwickelt mit einer Zunahme der Beschwerden im Laufe der folgenden Tage (S.
23
Ziff. 3 unten).
Nach dem neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. O.___ liege gemäss den testpsychologischen Resultaten bei durchschnittlicher Intelligenz eine sehr schwere Minderleistung im Bereich des Lernen s vor, sowohl verbal als auch nonverbal. In den Bereichen Tempo, Antrieb, Aufmerksamkeit, Lernen und Ge dächt nis sei die Validität der B efunde nicht gegeben. In der Verhaltens beobach tung habe der Explorand in fast allen Testverfahren qualitative Auffälligkeiten gezeigt, welche die Glaubhaftigkeit bezüglich des Schweregrades eines gezeigten D efizites stark in Frage stelle. Bezüglich der Lern- und Behaltefunktion ent spreche das gezeigte Kommentierverhalten nicht dem Verhalten eines hirnge schä digten Menschen in der Testsituation (S. 27 f.). Zusammenfassend könnten die subjektiven Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht im Bereich des Sehens zum Teil objektiviert werden. Es bestehe allerdings ein Hang zur Über treibung im Sinn einer Aggravation. Zu den erlebten Einschränkungen bezüglich Antrieb, Tempo, den Aufmerksamkeitsfunktionen und den Antriebs- und Ge dächtnisstörungen könne aus neuropsychologischer Sicht nicht Stellung genom me n werden, da die Testresultate nicht valide seien (S. 28 oben).
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten führten die im Rahmen einer de pressiven Störung vorlie genden Konzentrationsstörungen sowie eine Störung der Affektqualitäten und eine Antriebsstörung zu einer mittleren bis schweren Be einträchtigung in mehreren Fähigkeitsbereichen. Es handle sich um die An pas sun g an Regeln und Routine, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit etc. Die im Rahmen einer dissoziativen Störung vorliegenden Veränderungen der Sensibilität und des Hörens und Sehens führten zu einer schweren bis vollständigen Beein trächtigung der Mobilität und der Verkehrsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Fahrlehrer sei daher vollständig aufgehoben. Der an zwei Stunden pro Abend geleistete Verkehrsunterricht könne nur mit übermässiger Anstren gung und vorgängigen Ruhephasen erbracht werde n (S. 31 f.). Es sei zu vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit als Fahrlehrer seit Ende 2010/Anfang 2011 substantiell eingeschränkt gewesen sei . Für den Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung vom 20-30 % . Es sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit im Haushalt spätestens seit April 2011 um 20-30 % eingeschränkt gewesen sei (S. 32 oben). Aufgrund der mittel - bis schwergradigen Beeinträch tigung in de n meisten der 13 Fähigkeitsbereiche werde vermutet, dass eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch in einer Verweistätigkeit nicht gegeben sei (S. 32 Mitte).
3. 7 .3
Dr. J.___ und Prof. K.___ führten im orthopädisch- traumatologischen Teil gutachten ( Urk. 7/80/91-118) aus, die subjektiven Beschwerden an der Hals wirbel säule erschienen zu ausgeprägt für die objektivierbaren klinisch-radiolo gischen Befunde. Ein gewisser Zusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich, jedoch nicht in dem geschilderten Ausmass . Bei chronischen Verläufen seien funktionelle Blockaden der Fazettengelenke und damit ei n hergehend leichte Schmerzen und leichte funktionelle Einschränkungen im Sinne einer leichten Bewegungseinschränkung nachvollziehbar (S. 13 unten). Die massiven subjekti ven Beschwerden seien durch die vorliegende radiologische Bildgebung nicht ein deutig validierbar . U nwahrscheinlich sei, dass solche Symptome durch die vorlie genden degenerativen Veränderungen entstanden seien (S. 14 oben). Der Be schwerde führer habe beim Unfall vom 3 1. August 2010 eine HWS-Distorsion erlitten (S. 15 Ziff. 1. 1 ). 3. 7 .4
Dr. L.___ und Prof. M.___ , Augenklinik, Spital Y.___ , führten im Teilgutachten vom 2 9. April 2015 ( Urk. 7/80/119-128), aus, der Beschwerdeführer habe Visusstö run gen dahingehend beklagt, dass die Sehschä r fe am rechten Auge seit dem Unfall vom 3 1. August 2010 abgenommen habe. Der Patient sei mit einer Brille zur Unter suchung erschienen, die zirka ein Jahr alt sei. Zuvor habe er keine Brille gebraucht (S. 5 Ziff. 2.3 unten). Unmittelbar nach dem Unfall vom August 2010 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe n . Die Überwach ungs akten liessen zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit während des videodo ku mentierten Zeitraumes vermuten. Die Arbeitsfähigkeit müsse interdisziplinär ab ge wogen werden (S. 9 Ziff. 6.1). 3. 7 .5
PD Dr. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Novem ber 2015 ( Urk. 7/80/129-207) aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall im Dezember 2008, als er in einen Lichtschacht gefallen sei, nie psychische Be schwerden gehabt und sei nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 31 Ziff. 4.3 oben). Kurz nach dem Unfall vom August 2010 habe er eine Psycho therapie bei med. pract . B.___ begonnen. In einer ersten Phase sei er zweimal pro Woche, später einmal pro Woche zu ihr gegangen . Derzeit nehme er keine Ter mine mehr wahr (S. 33 oben). Bei starken visuellen Reizen verspüre er jeweils einen stechenden Schmerz im rechten Stirnbereich. Beim Gehen, beim Auto fahren, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Schreibtisch spüre er häufig ein kribbelndes, heisses Gefühl entlang der rechten Seite der Halswirbelsäule, welches in beide Schultern ausstrahle. Die Schmerzen entwickelten sich innert Minuten und gingen erst wieder durch Liegen weg. Er habe die Schmerzen jeden Tag. Wenn er seinen Kopf zu viel drehe, habe er auch einen stechenden Schmerz im mittleren Bereich der Halswirbelsäule (S. 34 Ziff. 4.4 unten). Sobald er stehe, habe er das Gefühl, dass er vor- und rückwärts schwanke. Einen Drehschwindel ver spüre er nicht. Gelegentlich falle er deswegen um (S. 35 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Unfall zunehmend von seinen Freunden und Kollegen zurückgezogen. Neben seinem Partner habe er heute noch Kontakt zu den Eltern und zu zwei Bekannte n in P.___ (S. 39 Ziff. 4.5 Mitte). Autofahren könne er nicht mehr, da ihm der Fahrausweis aberkannt worden sei. Er sei nicht mehr fahrfähig, da der Verkehr ihn rasch überfordere (S. 40 Mitte). Die mehrfache Überwachung durch Privatdetektive, sogar auf privatem Grund, habe den Beschwerdeführer sehr verunsichert. Seitdem habe er das Gefühl unter ständiger Überwachung zu stehen. Dies und das Gefühl, andere Menschen mit seiner Situation zu belasten, hätten dazu geführt, dass er sich immer mehr zu rückgezogen habe (S. 43 Ziff. 6.1 unten).
PD Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S.
68 Ziff. 7.1). Die vom Exploranden beklagten Hör- und Sehveränderungen, Taub heits gefühle und eine motorische Schwäche im linken Bein und im linken Arm seien unter der Annahme eines fehlenden somatischen Korrelats vereinbar mit einer dissoziativen Genese. Deren Auftreten stehe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2010 beziehungsweise den sich in der Folge ent wickelnden psychosozialen Belastungsfaktoren. Damit seien die Kriterien einer gemischten dissoziativen Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung erfüllt. Die Beurteilung des Schweregrades der Symp tome sei aus psychiatrischer Sicht aber schwierig, da diese auf Selbstangaben beruhten, durch eine klinische psychiatrische Untersuchung nicht objektiviert wer den könnten und eine aggravierte Symptompräsentation nicht auszu schliessen sei . Weiter sei nicht sicher auszuschliessen, dass die geschilderten Defizite Aus druck einer durch das depressive Zustandsbild bedingten Fehlinterpretation nor maler körperlicher Wahrnehmungen sei en ( S. 71 oben). 3. 8
Dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 2 7. April 2016 ( Urk. 7/91 S. 2 f.) aus, das inter dis ziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ erfülle die formalen Kriterien, sei nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. In den zahlreichen so matischen Teilgutachten liessen sich für sämtliche körperliche Beschwerden keine ausreichende organische Ursache finden. Der Beschwerdeführer habe zudem bei zahlreichen Untersuchungen Aggravation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Nicht valide seien auch die neuropsychologischen Testergebnisse. Die aktuellen Beschwerden seien ausschliesslich psychischer Natur (S. 2 unten). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seit zirka April 2011 und ein Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S. 2 f.).
Nach Abschluss des Prozesses gegen den Haftpflichtversicherer und nach der erneuten Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sei unter Umständen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rech n en (S. 3 Mitte). 3. 9 3. 9 .1
Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag. Es datiert vom 2 0. August 2019 ( Urk. 7/119) und ist von Dr.
med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. S.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___ , Facharzt für Neurologie, Dipl. Psych. U.___ und M. Sc. V.___ unterzeichnet (S. 27).
Zur internistischen Untersuchung durch Dr. S:_ __ wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er niedergeschlagen sei, keine Glücksgefühle habe und dauernd nachdenke und grüble. Alles, was er sehe, ende im Tod. Er habe Todesängste. Seit dem Unfall von 2010 habe er in der linken oberen und der unteren Extremität eine leicht verminderte Kraft und das Gefühl sei ebenfalls vermindert. Weiter habe er Durchschlafstörungen (S. 40 f. Ziff. 3.2).
Dr. S.___ nannte als Diagnosen einen Status nach Teilstrumektomie , substi tuiert, und einen Status nach Tonsi l lektomie und Appendektomie im Kindesalter (S. 44 Ziff. 6). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1). 3. 9 .2
Dr. T.___ führte zur neurologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selber mit dem Auto gekommen sei. Die Hauptbeschwerden seien eine Niedergeschlagenheit u nd Hoffnungslosigkeit. Weiter leide er unter Rückenschmerze n und unter Schmerzen im Bereich des Nackens und der Brust wirbelsäule. Diese seien in unterschiedlicher Qualität dauernd vorhanden. Wenn er zum Beispiel längere Zeit sitze, würden die Schmerzen an Intensität zunehmen und er müsse dauernd die Position wechseln (S. 46 Ziff. 3.1 und 3.2). Seit dem Autounfall Ende August 2010 sei eine Hörminderung linksseitig vorhanden (S. 47 oben).
Bezüglich einer Gang- oder Gleichgewichtsstörung habe der Explorand berichtet, dass die
Gangstörung deutlich besser geworden sei. Weiter habe er noch eine Schwäche mit dem linken Arm und dem linken Bein. Im Bereich der linken oberen und unteren Extremität habe er das Gefühl, dass alles «etwas gedämpft» sei. Die Symptomatik sei kurz nach dem Autounfall Ende August 2020 aufgetreten (S. 47 Mitte). Weiter habe er Schmerzen im rechten Nacken, die im Hinterkopf Richtung Stirne ausstrahlten (S. 47 unten).
Dr. T.___ stellte keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Als neurologische Diagnosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 50 Ziff. 6 oben): - sensomotorisch es Hemisynd r om links mit distal- betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremität verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität ohne Nachweis einer organischen Ursache - Differentialdiagnose: funktionell - chronisches Cerviko thorako vertebralsyndrom - Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. August 2010 - Verdacht auf cer v ikogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - intermittierendes Augenzittern - Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie
Bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS
habe eine eingeschränkte Rotation nach links mit Angabe von rechtsseitigen Nackenschmerzen bestanden (S.
50 Ziff. 7.1 unten). Intermittierend habe sich ein wenige Sekunden dauerndes hori zontales Augenzittern gezeigt. Der Explorand habe berichtet, dass dies nun wieder gehäuft auftrete, sehr wahrscheinlich im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen (S. 51 oben). Zusammenfassend finde sich klinisch ein sensomotorisches Hemi syndrom mit distalen- betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremitäten verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, welche wahrscheinlich funktionell bedingt seien (S. 51 unten). Hin weise für eine Polyneuropathie oder eine Pyramidenbahnläsion bestünden nicht. Bei der Untersuchung der HWS zeigten sich nur geringe, nicht relevant ein her gehende degenerative Veränderungen (S. 52 oben). Weiter bestehe ein chroni sches
Cervikothorakovertebralsyndrom bei Status nach kraniocervikalem Beschleuni gungs trauma im August 2010 (S. 52 Ziff. 7.1 unten).
G emäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich die Gang- und Gleichge wichtsstörung deutlich gebessert. Zu Beginn habe er an einem Rollator gehen müssen. Bei der heutigen Untersuchung habe sich ein leicht hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers schenke er den Nacken schmerzen und den thorakalen Schmerzen keine Beachtung (S. 52 f. Ziff. 7.2). Er unterrichte Verkehrstheorie. Dabei sei er
im Umfang von insgesamt 20 % als Fahrlehrer tätig. Für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer sei insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 53 Ziff. 8.1). Aus neurologischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für das linksseitige sensomotorische Hemisyndrom bestehe keine organi sche Grundlage (S. 53 Ziff. 8.2). 3. 9 .3
Dr. R.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der B eschwerdeführer sei zirka 2012 im Spital Y.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen, mit zirka zwei bis drei Terminen. Eine weitere psychiatrische Behandlung zirka 2012 habe er abge brochen (S. 74 Mitte). Der Beschwerdeführer arbeite aktuel l mit einem Pensum von zirka 20 %. Er erteile Verkehrsunterricht. Es sei ihm nicht möglich, eine grösser e Arbeitsleistung zu erbringen (S. 75 Ziff. 3.2.2).
Er verdiene damit zirka Fr. 3'600.-- bis 3'700.-- netto monatlich. Es hätten insgesamt Fr. 280'000.-- Fr. Schulden bestanden . Nach dem Vergleich mit der Haftpflichtv ersicherung habe er zirka Fr. 500'000.-- erhalten, worauf er die Schulden habe bezahlen können . Auf präzise, aktengestützte Nachfragen habe der Beschwerdeführer be stätigt, dass vor dem Unfall Verpflichtungen von mehreren zehntausend Franken bei Eltern, Bekannten und Banken vorhanden gewesen seien sowie ein Auto leasing
(S. 75 Ziff. 3.2.3 Mitte). Die Prüfungen für den Fahrausweis und zum diplomierten
Fahrlehrer habe er wieder bestanden. Er sei wieder im Besitz eines Fahrzeuges. Velo fahre er nicht. Das Begutachtungsinstitut habe er mit dem Auto erreicht (S. 75 Ziff. 3.2.3 unten). Die letzte Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. C.___ sei vor vier Wochen erfolgt. W eitere medizinische Behandlung en nehme der Beschwerdeführer nicht in Anspruch (S. 76 Ziff. 3.2.4).
Formal habe eine geringgradige Einschränkung des Gedankenganges auf den Unfall vom August 2010, den Verlauf und die menschenunwürdige Behandlung seitens der Versicherungen bestanden. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er täglich « zwei- bis dreimal sterbe » . Er sehe das praktisch vor Augen , verfüge aber über Strategien, um damit umgehen zu können (S. 77 Ziff. 4. 3 unten). Klinisch-psychiatrisch seien keine kognitiven Störungen eruiert worden (S. 78 oben). Eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Zwangsstörung seien nicht nachweisbar gewesen (S. 78 Mitte). 3. 9 .4
Dr. R.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 78 Ziff. 6): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F54) - Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41.0) - spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund (ICD-10 F40. 2)
Nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer langjährig als Selbständig er wer bender Verkehrskunde unterrichtet habe (S. 80 oben). Er verfüge über eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 80 unten).
Gemäss der Observation vom 2 3. Dezember 2010 bis 2 0. März 2011 habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivi täten. Aufgrund diverser Angaben in den Akten vom 2 6. März 2011 bis 1 8. Janu ar 2016 müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätte n , wobei sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich selbs t zielbewusst einge bracht habe. Eine vorgeschlagene polydisziplinäre Begutachtung habe er nicht wahrgenommen (S. 84 unten). Vom 2 8. März bis 1 4. April 201 2 sei eine weitere Observation erfolgt , die der Beschwerdeführer realisiert habe. Es sei erneut eine Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den Aktivitäten des Beschwe rdeführers festgestellt worden. Gemäss dem ophthalmologischen Teilgutachten des Spitals Y.___ erstaune es, dass anlässlich der Observation Tätigkeiten ausgeführt worden seien, die anamnestisch aufgrund von Akinetopsien nicht möglich sein sollten (S. 85 oben).
Anlässlich der aktuellen Exploration habe kein relevantes Schmerzgebaren be stan den . Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht nachweis bar . Dementsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung noch
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden. Es seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Proble m en am Bewegungsapparat zu diagnostizieren . Die Störung sei leichtgradig ausge prägt (S. 86 oben). Nicht mehr nachweisbar sei eine Agoraphobie, da der Be schwerdeführer in der Lage sei, Auto zu fahren. Die spezifischen Phobien seien ohne Alltagsrelevanz (S. 86 unten).
Von Ende Oktober 2010 bis 2012 habe eine integrativ-psychiatrische Behandlung bei med. pract . B.___
stattgefunden . Weiter habe d er Beschwerdeführer laut eige nen Angaben eine psychiatrische Behandlung im Spital Y.___ in Anspruch genommen (S. 87 Ziff. 7.2.1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe eine von der Invalidenversi cherung am 2 3. Juni 2016 geforderte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt. Ein längerfristig ausgewiesener, IV-relevanter Leidensdruck könne weder anhand der Aktenlage noch anhand der eigenen Befunde nachgewiesen werden (S. 87 Ziff. 7.2.1 unten). Sowohl in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit li essen sich Beeinträchtigungen der Items der Mini-ICF-APP nicht nachweisen. Es sei zu erwähnen, dass urteilsfähige Personen weder Autofahren noch Lehr stunden erteilen dürften, wenn sie nicht dazu in der Lage seien, auch ohne ent sprechende psychiatrische Störung (S. 89 Ziff. 7.4.3). Gemäss der verkehrsmedizi nischen Begutachtung vom 1 8. Dezember 2012 hätten Hinweise für Aggravation bestanden (S. 90 Ziff. 7.5). Im psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom Novem ber 2015 habe eine aggravierte Symptompräsentation nicht ausgeschlossen werden können (S. 91 oben). Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Be richt erstattung eher defizitär ausgerichtet gewesen. Es habe eine Diskrepanz bestanden zwischen den beklagten Defiziten im Beschwerdevortrag, den erhobe nen Befun den und der nachweisbaren Aktivitäten- und Partizipationslage. Eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachgewiesen worden. Die im psychiatrischen Teilgut achten vom November 2015 geschilderten Beschwerden und die gestellten Dia gnosen korrelierten nicht mit den in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlungsmodalitäten (S. 91 unten).
Der Beschwerdeführer sei einer für den 7. Januar 2014 vorgesehenen poly dis ziplinären Begutachtung ferngeblieben. Aus psychiatrischer Sicht wäre ihm die Begutachtung zumutbar gewesen. Dem psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom November 2015 könne nicht gefolgt werden. Im Gefolge des Unfalles vom August 2010 habe vor dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage eine vorübergehende, jedoch nicht IV-relevante psychiatrische Symptomatik bestanden. Nicht nachweisbar sei eine verfestigte, andauernde, chronifizierte IV-relevante psychiatrische Symptomatik. Für die bisherige Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 92 f. Ziff. 8.1 unten). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 8.2). 3. 9 .5
Zur neuropsychologischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe in erster Linie über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Sein Partner schreibe ihm wichtige Dinge auf, damit er diese nicht vergesse (S. 99 oben). In der klinischen Verhaltensbeobachtung seien zwar keine Hinweise für eine bewusste Selbstlimitierung beziehungsweise eine Symptomverdeutlichung festgestellt worden. Allerdings mache sich beim Bearbeiten der Aufgaben eine verminderte Frustrationstoleranz bemerkbar. Dies lege die Möglichkeit einer her abgesetzten Anstrengungsfähigkeit des Exploranden nahe. In einem sensitiven Testverfahren zur Erfassung von Motivation und Anstrengungsbereitschaft hä tten sich Auffälligkeiten gezeigt, was auf eine möglichweise verminderte Leistungs bereitschaft hindeute (S. 105 f.). Die Testbefunde würden auf eine schwergradige neurokognitive Funktionsstörung hinweisen bei einem Status bei chronischem Cerviko thorako vertebralsyndrom , akzentuierten Persönlichkeitszügen mit nar zis s tisch-verletzlichen Anteilen, psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungs appa rat und einem Verdacht auf cervikogene Kopfschmerzen rechtshemis phä risch. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung sei die Validität der Befund e allerdings nicht vollständig gegeben. Der tatsächliche Schweregrad der neurokognitiven Funktionsstörung sei somit nicht genau ab schätzbar (S. 106 Ziff. Ziff. 6).
Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung könne der Grad der Arbeitsun fähigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden. Aus neuropsycho logischer Sicht sei jedoch die Notwendigkeit einer Anpassung des Arbeitsplatzes indiziert (S. 108 Ziff. 8.1 und 8.2). 3. 9 .6
Die Gutachter stellte n
in der Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heits verarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund - sensomotorisches Hemisyndrom links mit distal-betonten Paresen im Be reich der linken oberen und unteren Extremität, verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, ohne Nachweis einer organischen Ursache, Differentialdiagnose: funktionell - chronisches Cervicotho r acovertebralsyndrom bei Status nach craniocer vicalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. Aug u st 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - intermittierendes Augenzittern - schwergradige neurokognitive Funktionsstörung, Validität nicht vollstän dig gegeben, tatsächlicher Schweregrad der neurokognitiven Funktions störung nicht genau abschätzbar - Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie - Status nach Teilstrumektomie 1988 und Re-Operation zirka 2018, sub sti tuiert - Status nach Tonsil l ektomie und Appendektomie im Kindesalter
Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge erreichten nicht ein Ausmass, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich persönlich, sozial, schulich-beruflich und partner schaft lich adäquat entwickeln und positionieren zu können. Er zeige eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 18 Ziff. 4.4). Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.8). 3. 10
Dipl. med. Q.___ führte in der Stellungnahme vom 3 0. August 2019 ( Urk. 7/130 S. 6 f.) zum Gutachten des Z.___
aus, in der Vergangenheit habe keine länger dauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestanden und auch aktuell bestehe keine entsprechende Einschränkung. Für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Der Gesundheitszustand sei verbessert (S. 7 oben). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach gewiesen. Die im psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom November 2015 geschilderten Beschwerden korrelierten nicht mit den in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlungen. Es bestünden zahlreiche Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv feststellbaren Beein trächtigungen. Die neuropsychologischen Befunde seien als nicht valide anzu sehen (S. 7 unten). 3.1 1
Z.___ -Gutachter Dr. R.___ reichte am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/128) eine ergän zende Stellungnahme ein. Er führte aus, wie im Gutachten erwähnt , müsse gemäss den Akten davon ausgegangen werden, dass der frühere Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätt en. Der Beschwerdeführer habe sich dabei selbst zielbewusst eingebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein monatelang schwer depressiver Patient zu derartigen zielfokussierten Handlungen kaum in der L age sei (S. 2 oben). Anlässlich der Begutachtung im August 2019 seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn her ein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 3 1. August 2010 einen Auffahrunfall. Akten kundig sind zudem weitere Unfälle vom Dezember 2008 und vom Dezember 2009 (E. 3.3
und E. 3.6 hiervor) . Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. November 2015 und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten d es Z.___ vom 2 0. August 2019 vor. Gutachter PD Dr. N.___
nannte im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom 1 0. November 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung vo n Motorik, Sensibilität und Sinneswahr neh m ung. Er attestierte für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer und für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für den Haushalt attestierte er eine Einschränkung von 20-30 % . Die psychiatrische Be urteilung war ausschlaggebend für die im Gutachten des Spitals Y.___ gesamthaft atte stierte Arbeitsunfähigkeit (E. 3. 7 .2 und 3. 7 .5 hiervor ).
Die Gutachter des Z.___ stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit nannten sie im Wesentlichen (E. 3. 9 .6): - akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch -verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie - sensomotorisches Hemisyndrom links - chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei Status nach craniocervi calem Beschleunigungstrauma, August 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - s chwergradige neurokognitive Funktionsstörung , Validität nicht vollstän dig gegeben
Die Gutachter verneinten für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3. 9 .6). 5.2
Das
Gutachten des Spitals Y.___
vom 4. November 2015 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Die Gutachter attestierten gesamthaft für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 100 % . Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht insbesondere
die neuropsychologische Untersuchung
durch Prof. O.___ entgegen. Der Gut achter legte im neuropsychologischen Teilgutachten dar , dass die Validität der erhobenen B efunde nicht gegeben gewesen sei , die vorgebrachten subjektiven Beschwerden nur zum Te il hätten objektiviert werden können und eine Aggra va tion festgestellt worden sei
(vorstehend E. 3. 7 .2). Inkonsistenzen wurden sodann auch im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Begutachtung festgestellt (E. 3. 7 .3). Zu beachten is t weiter, dass der Beschwerdeführer sei t Längerem wieder Verkehrskundeunterricht mit einem Pensum von 20 % erteilte
(vgl. Urk. 7/80/162 oben ) . Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- erzielt habe ( Urk. 2 S. 2). Vor dem Hintergrund der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit
vermag die von PD Dr. N.___ attestierte
volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Zudem lassen die Ergebnisse der Obser vationen doch auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Aktivitäten schliessen. Die Beschwerde geg nerin hat daher zu Recht ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten eingeholt. 5.3
Ausschlussgründe gegen die Gutachter des Z.___ sind nicht ersichtlich. Insbe son dere lässt sich nicht erkennen, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer vor ein genommen begegnet wären. Es oblag ihnen jedoch, Hinweise in den Akten, die für und gegen eine Aggravation sprechen, nachzugehen und diese zu würdi gen. Dass sie ausschliesslich negative Hinweise berücksichtigt hätten, lässt sich nicht sagen. Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich jedenfalls nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Gutachten des Z.___
beruht auf den erforderlichen internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Eine Unter suchung auf dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten war nicht zwingend erforderlich. Wie der Beschwerdeführer bestätigte , fand eine neurolo gische Abklärung der geklagten Hörprobleme statt ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 30 oben ). Die Entscheidung über weiterführende Abklärungen
der Beschwerden oblag in erster Linie den Gutachtern .
Auf die Gang- und Gleichgewichtsstörung wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung eingegangen, wobei sich diese gemäss
dem Beschwerdeführer ohnehin verbessert hatte ( E. 3. 9. 2 hiervor) . Die Gutachter setzten sich somit ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den rele vanten Vorakten
auseinander.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R.___ erfüllt ebenfalls die beweis rechtlichen Anforderungen. Der psychiatrische Gutachter konnte sich aufgrund der persönliche n Untersuchung des Beschwerdeführers auch ohne
weiterführende Tests (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 35)
ein Urteil über das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes bilden.
Dr. R.___
legte sodann nachvollziehbar dar , weshalb er die im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ gestellten Diagnosen nic ht bestä tigen konnte. Hinweisen, die für eine Aggravation sprechen, durfte er, wie erwähnt, nachgehen. Das Gutachten des Z.___ erweist sich somit auch
hinsichtlich der Darstellung der medizinischen Zusammenhäng e
und der Schlussfolgerungen der Gutachter als plausibel. Es ermöglich t sodann die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens. Auf das Gutachten des Z.___ kann daher entgegen der Kritik des Beschwerdeführers abgestellt werden. 5.4
Gutachter Dr. R.___
legte dar , dass er
weder kognitive S törungen noch eine depressive S törung, eine A ngststörung oder eine Zwangsstörung
feststellen konnte . Die Diagnose n psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung sowie spezifischen Phobien bezeichnete er als leichtgradig ausgeprägt (E. 3. 9 .3 und 3. 9 .4 hiervor). Die diagnoserelevanten Be funde erweisen sich somit als eher geringfügig ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung erfolgte einzig kurzzeitig nach dem Unfall vom August 2010 (E. 3. 9 .3). Einer ihm am 2 3. Juni 2016 auferlegten Schadenminderungspflicht, sich in sta tio näre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 7/82) , kam der Beschwerde führer nicht nach. Ein schwerer psychiatrischer Leidensdruck lässt sich aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung nicht erkennen und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen . Bei der Prüfung der Konsistenz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen zum Fahrausweis und zum diplomierten Fahrlehrer wieder bestanden hat und er wieder Auto fährt. Dr. R.___ verneinte daher eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 3. 9 .4).
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E.
5.2.2), ist klar zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen, Somit ist insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit auszugehen . 5.5
Zusammenfassend besteht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 in der angestammten Tätigkeit als Fahrlehrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, so dass der Beschwerdeführer ein rentenausschl iessendes Einkommen zu erzielen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung demzufolge zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Verlaufsgutachten s durch das Spital Y.___ ( Urk. 1 S. 2 oben).
D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2014 habe sie einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht zu einer geplanten Begutachtung erschienen sei. Am 2 0. Januar 2016 sei eine erneute Anmeldung erfolg
t. Aus medizinischer Sicht sei in den zahlreichen somatischen Teilgutachten des Spitals Y.___
keine ausreichende organische Ursache für sämtliche körperliche Be schwerden zu finden. Bei zahlreichen Untersuchungen habe sich eine Aggra vation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt (S. 1 f.).
Dem Beschwerdeführer sei am 2 3. Juni 2016 im Sinne einer Schadenmin de rungspflicht die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung auferlegt worden . Es hätte eine stationäre psychiatrische Behandlung stattfinden sollen . Bis heute sei k eine Therapie aufgenommen worden (S. 2 oben). Im Gutachten des Spitals Y.___ sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Weshalb auch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestehen sollte , sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Zumal aus den eingereichten Steuerunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- zu erzielen (S. 2 Mitte).
Nach der Beurteilung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 plausibel . Eine Befangenheit der Gutachter könne nicht festgestellt werden . Gemäss dem Gutachten nehme der Beschwerdeführer weiterhin überhaupt keine Behandlung in Anspruch. Es bestün den daher grosse Zweifel am Schweregrad des Leidens (S. 3 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor , er mache geltend, dass sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das Gutachten des Z.___ , auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, weise auf somatischer Ebene entscheidende Abklärungsmängel auf. Das psychia trische Teilgutachten des Z.___ genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein hinreichendes Gutachten. Es basiere auf einer einseitigen Darstellung und Würdi gung der Aktenlage. Das Ausmass der Objektivitätsmängel spreche für eine erheb liche Befangenheit der beteiligten Gutachter ( Urk. 1 S. 4 Ziff.
E. 2.3 unten). Unmittelbar nach dem Unfall vom August 2010 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe n . Die Überwach ungs akten liessen zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit während des videodo ku mentierten Zeitraumes vermuten. Die Arbeitsfähigkeit müsse interdisziplinär ab ge wogen werden (S. 9 Ziff. 6.1). 3. 7 .5
PD Dr. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Novem ber 2015 ( Urk. 7/80/129-207) aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall im Dezember 2008, als er in einen Lichtschacht gefallen sei, nie psychische Be schwerden gehabt und sei nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 31 Ziff. 4.3 oben). Kurz nach dem Unfall vom August 2010 habe er eine Psycho therapie bei med. pract . B.___ begonnen. In einer ersten Phase sei er zweimal pro Woche, später einmal pro Woche zu ihr gegangen . Derzeit nehme er keine Ter mine mehr wahr (S. 33 oben). Bei starken visuellen Reizen verspüre er jeweils einen stechenden Schmerz im rechten Stirnbereich. Beim Gehen, beim Auto fahren, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Schreibtisch spüre er häufig ein kribbelndes, heisses Gefühl entlang der rechten Seite der Halswirbelsäule, welches in beide Schultern ausstrahle. Die Schmerzen entwickelten sich innert Minuten und gingen erst wieder durch Liegen weg. Er habe die Schmerzen jeden Tag. Wenn er seinen Kopf zu viel drehe, habe er auch einen stechenden Schmerz im mittleren Bereich der Halswirbelsäule (S. 34 Ziff. 4.4 unten). Sobald er stehe, habe er das Gefühl, dass er vor- und rückwärts schwanke. Einen Drehschwindel ver spüre er nicht. Gelegentlich falle er deswegen um (S. 35 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Unfall zunehmend von seinen Freunden und Kollegen zurückgezogen. Neben seinem Partner habe er heute noch Kontakt zu den Eltern und zu zwei Bekannte n in P.___ (S. 39 Ziff. 4.5 Mitte). Autofahren könne er nicht mehr, da ihm der Fahrausweis aberkannt worden sei. Er sei nicht mehr fahrfähig, da der Verkehr ihn rasch überfordere (S. 40 Mitte). Die mehrfache Überwachung durch Privatdetektive, sogar auf privatem Grund, habe den Beschwerdeführer sehr verunsichert. Seitdem habe er das Gefühl unter ständiger Überwachung zu stehen. Dies und das Gefühl, andere Menschen mit seiner Situation zu belasten, hätten dazu geführt, dass er sich immer mehr zu rückgezogen habe (S. 43 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 unten).
PD Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S.
68 Ziff. 7.1). Die vom Exploranden beklagten Hör- und Sehveränderungen, Taub heits gefühle und eine motorische Schwäche im linken Bein und im linken Arm seien unter der Annahme eines fehlenden somatischen Korrelats vereinbar mit einer dissoziativen Genese. Deren Auftreten stehe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2010 beziehungsweise den sich in der Folge ent wickelnden psychosozialen Belastungsfaktoren. Damit seien die Kriterien einer gemischten dissoziativen Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung erfüllt. Die Beurteilung des Schweregrades der Symp tome sei aus psychiatrischer Sicht aber schwierig, da diese auf Selbstangaben beruhten, durch eine klinische psychiatrische Untersuchung nicht objektiviert wer den könnten und eine aggravierte Symptompräsentation nicht auszu schliessen sei . Weiter sei nicht sicher auszuschliessen, dass die geschilderten Defizite Aus druck einer durch das depressive Zustandsbild bedingten Fehlinterpretation nor maler körperlicher Wahrnehmungen sei en ( S. 71 oben). 3. 8
Dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 2 7. April 2016 ( Urk. 7/91 S. 2 f.) aus, das inter dis ziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ erfülle die formalen Kriterien, sei nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. In den zahlreichen so matischen Teilgutachten liessen sich für sämtliche körperliche Beschwerden keine ausreichende organische Ursache finden. Der Beschwerdeführer habe zudem bei zahlreichen Untersuchungen Aggravation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Nicht valide seien auch die neuropsychologischen Testergebnisse. Die aktuellen Beschwerden seien ausschliesslich psychischer Natur (S. 2 unten). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seit zirka April 2011 und ein Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S. 2 f.).
Nach Abschluss des Prozesses gegen den Haftpflichtversicherer und nach der erneuten Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sei unter Umständen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rech n en (S. 3 Mitte). 3.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 8.1 und 8.2). 3.
E. 9 .6
Die Gutachter stellte n
in der Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heits verarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund - sensomotorisches Hemisyndrom links mit distal-betonten Paresen im Be reich der linken oberen und unteren Extremität, verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, ohne Nachweis einer organischen Ursache, Differentialdiagnose: funktionell - chronisches Cervicotho r acovertebralsyndrom bei Status nach craniocer vicalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. Aug u st 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - intermittierendes Augenzittern - schwergradige neurokognitive Funktionsstörung, Validität nicht vollstän dig gegeben, tatsächlicher Schweregrad der neurokognitiven Funktions störung nicht genau abschätzbar - Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie - Status nach Teilstrumektomie 1988 und Re-Operation zirka 2018, sub sti tuiert - Status nach Tonsil l ektomie und Appendektomie im Kindesalter
Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge erreichten nicht ein Ausmass, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich persönlich, sozial, schulich-beruflich und partner schaft lich adäquat entwickeln und positionieren zu können. Er zeige eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 18 Ziff. 4.4). Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.8). 3.
E. 10 Dipl. med. Q.___ führte in der Stellungnahme vom 3 0. August 2019 ( Urk. 7/130 S. 6 f.) zum Gutachten des Z.___
aus, in der Vergangenheit habe keine länger dauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestanden und auch aktuell bestehe keine entsprechende Einschränkung. Für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Der Gesundheitszustand sei verbessert (S. 7 oben). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach gewiesen. Die im psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom November 2015 geschilderten Beschwerden korrelierten nicht mit den in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlungen. Es bestünden zahlreiche Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv feststellbaren Beein trächtigungen. Die neuropsychologischen Befunde seien als nicht valide anzu sehen (S. 7 unten). 3.1 1
Z.___ -Gutachter Dr. R.___ reichte am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/128) eine ergän zende Stellungnahme ein. Er führte aus, wie im Gutachten erwähnt , müsse gemäss den Akten davon ausgegangen werden, dass der frühere Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätt en. Der Beschwerdeführer habe sich dabei selbst zielbewusst eingebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein monatelang schwer depressiver Patient zu derartigen zielfokussierten Handlungen kaum in der L age sei (S. 2 oben). Anlässlich der Begutachtung im August 2019 seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn her ein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 3 1. August 2010 einen Auffahrunfall. Akten kundig sind zudem weitere Unfälle vom Dezember 2008 und vom Dezember 2009 (E. 3.3
und E. 3.6 hiervor) . Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. November 2015 und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten d es Z.___ vom 2 0. August 2019 vor. Gutachter PD Dr. N.___
nannte im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom 1 0. November 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung vo n Motorik, Sensibilität und Sinneswahr neh m ung. Er attestierte für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer und für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für den Haushalt attestierte er eine Einschränkung von 20-30 % . Die psychiatrische Be urteilung war ausschlaggebend für die im Gutachten des Spitals Y.___ gesamthaft atte stierte Arbeitsunfähigkeit (E. 3. 7 .2 und 3. 7 .5 hiervor ).
Die Gutachter des Z.___ stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit nannten sie im Wesentlichen (E. 3. 9 .6): - akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch -verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie - sensomotorisches Hemisyndrom links - chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei Status nach craniocervi calem Beschleunigungstrauma, August 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - s chwergradige neurokognitive Funktionsstörung , Validität nicht vollstän dig gegeben
Die Gutachter verneinten für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3. 9 .6). 5.2
Das
Gutachten des Spitals Y.___
vom 4. November 2015 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Die Gutachter attestierten gesamthaft für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 100 % . Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht insbesondere
die neuropsychologische Untersuchung
durch Prof. O.___ entgegen. Der Gut achter legte im neuropsychologischen Teilgutachten dar , dass die Validität der erhobenen B efunde nicht gegeben gewesen sei , die vorgebrachten subjektiven Beschwerden nur zum Te il hätten objektiviert werden können und eine Aggra va tion festgestellt worden sei
(vorstehend E. 3. 7 .2). Inkonsistenzen wurden sodann auch im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Begutachtung festgestellt (E. 3. 7 .3). Zu beachten is t weiter, dass der Beschwerdeführer sei t Längerem wieder Verkehrskundeunterricht mit einem Pensum von 20 % erteilte
(vgl. Urk. 7/80/162 oben ) . Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- erzielt habe ( Urk. 2 S. 2). Vor dem Hintergrund der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit
vermag die von PD Dr. N.___ attestierte
volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Zudem lassen die Ergebnisse der Obser vationen doch auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Aktivitäten schliessen. Die Beschwerde geg nerin hat daher zu Recht ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten eingeholt. 5.3
Ausschlussgründe gegen die Gutachter des Z.___ sind nicht ersichtlich. Insbe son dere lässt sich nicht erkennen, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer vor ein genommen begegnet wären. Es oblag ihnen jedoch, Hinweise in den Akten, die für und gegen eine Aggravation sprechen, nachzugehen und diese zu würdi gen. Dass sie ausschliesslich negative Hinweise berücksichtigt hätten, lässt sich nicht sagen. Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich jedenfalls nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Gutachten des Z.___
beruht auf den erforderlichen internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Eine Unter suchung auf dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten war nicht zwingend erforderlich. Wie der Beschwerdeführer bestätigte , fand eine neurolo gische Abklärung der geklagten Hörprobleme statt ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 30 oben ). Die Entscheidung über weiterführende Abklärungen
der Beschwerden oblag in erster Linie den Gutachtern .
Auf die Gang- und Gleichgewichtsstörung wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung eingegangen, wobei sich diese gemäss
dem Beschwerdeführer ohnehin verbessert hatte ( E. 3. 9. 2 hiervor) . Die Gutachter setzten sich somit ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den rele vanten Vorakten
auseinander.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R.___ erfüllt ebenfalls die beweis rechtlichen Anforderungen. Der psychiatrische Gutachter konnte sich aufgrund der persönliche n Untersuchung des Beschwerdeführers auch ohne
weiterführende Tests (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 35)
ein Urteil über das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes bilden.
Dr. R.___
legte sodann nachvollziehbar dar , weshalb er die im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ gestellten Diagnosen nic ht bestä tigen konnte. Hinweisen, die für eine Aggravation sprechen, durfte er, wie erwähnt, nachgehen. Das Gutachten des Z.___ erweist sich somit auch
hinsichtlich der Darstellung der medizinischen Zusammenhäng e
und der Schlussfolgerungen der Gutachter als plausibel. Es ermöglich t sodann die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens. Auf das Gutachten des Z.___ kann daher entgegen der Kritik des Beschwerdeführers abgestellt werden. 5.4
Gutachter Dr. R.___
legte dar , dass er
weder kognitive S törungen noch eine depressive S törung, eine A ngststörung oder eine Zwangsstörung
feststellen konnte . Die Diagnose n psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung sowie spezifischen Phobien bezeichnete er als leichtgradig ausgeprägt (E. 3. 9 .3 und 3. 9 .4 hiervor). Die diagnoserelevanten Be funde erweisen sich somit als eher geringfügig ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung erfolgte einzig kurzzeitig nach dem Unfall vom August 2010 (E. 3. 9 .3). Einer ihm am 2 3. Juni 2016 auferlegten Schadenminderungspflicht, sich in sta tio näre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 7/82) , kam der Beschwerde führer nicht nach. Ein schwerer psychiatrischer Leidensdruck lässt sich aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung nicht erkennen und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen . Bei der Prüfung der Konsistenz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen zum Fahrausweis und zum diplomierten Fahrlehrer wieder bestanden hat und er wieder Auto fährt. Dr. R.___ verneinte daher eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 3. 9 .4).
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E.
5.2.2), ist klar zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen, Somit ist insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit auszugehen . 5.5
Zusammenfassend besteht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 in der angestammten Tätigkeit als Fahrlehrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, so dass der Beschwerdeführer ein rentenausschl iessendes Einkommen zu erzielen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung demzufolge zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00618
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war seit Juni 2007 als
selbständiger Fahrlehrer tätig ( Urk. 7/16 S. 1 Ziff. 2). Am 3 1. August 2010 erlitt er einen Auffa hrunfall ( Urk. 7/18 S. 5 oben) . Der Versicherte meldete sich a m 2 6. März 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Gutachten ( Urk. 7/29-30) ein. Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 7/70) lehnte sie eine Kostengut sprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab, da sich der Versicherte ent gegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 2 4. September 2013 ( Urk. 7/57) einer geplanten Begutachtung nicht unterzogen habe. 1.2
Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 ( Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein interdisziplinäres Gut achten. Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/81) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein neues Leistungsgesuch, die in der Folge zusätzlich ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/119) einholte. Der Versicherte nahm am 1 4. Oktober 2019 und am 2 6. März 2020 dazu Stellung ( Urk. 7/123, Urk. 7/ 125).
Mit Verfügung vom 1 0. August 2020 ( Urk. 7/132 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. August 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Verlaufsgutachten s durch das Spital Y.___ ( Urk. 1 S. 2 oben).
D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, mit Ver fügung vom 2 6. Februar 2014 habe sie einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht zu einer geplanten Begutachtung erschienen sei. Am 2 0. Januar 2016 sei eine erneute Anmeldung erfolg
t. Aus medizinischer Sicht sei in den zahlreichen somatischen Teilgutachten des Spitals Y.___
keine ausreichende organische Ursache für sämtliche körperliche Be schwerden zu finden. Bei zahlreichen Untersuchungen habe sich eine Aggra vation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt (S. 1 f.).
Dem Beschwerdeführer sei am 2 3. Juni 2016 im Sinne einer Schadenmin de rungspflicht die Wiederaufnahme einer psychiatrischen Behandlung auferlegt worden . Es hätte eine stationäre psychiatrische Behandlung stattfinden sollen . Bis heute sei k eine Therapie aufgenommen worden (S. 2 oben). Im Gutachten des Spitals Y.___ sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Weshalb auch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestehen sollte , sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Zumal aus den eingereichten Steuerunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 in der Lage gewesen sei, ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- zu erzielen (S. 2 Mitte).
Nach der Beurteilung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei das in der Folge eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 plausibel . Eine Befangenheit der Gutachter könne nicht festgestellt werden . Gemäss dem Gutachten nehme der Beschwerdeführer weiterhin überhaupt keine Behandlung in Anspruch. Es bestün den daher grosse Zweifel am Schweregrad des Leidens (S. 3 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er mache geltend, dass sowohl in der ange stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das Gutachten des Z.___ , auf das sich die Beschwerdegegnerin abstütze, weise auf somatischer Ebene entscheidende Abklärungsmängel auf. Das psychia trische Teilgutachten des Z.___ genüge in keiner Weise den Anforderungen an ein hinreichendes Gutachten. Es basiere auf einer einseitigen Darstellung und Würdi gung der Aktenlage. Das Ausmass der Objektivitätsmängel spreche für eine erheb liche Befangenheit der beteiligten Gutachter ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 oben). Ein erheb licher Mangel des Gutachtens des Z.___ liege darin, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Aggravation unterstellt worden sei, ohne diesen schwerwiegenden Vo r wurf nachvollziehbar zu begründen. Schon die Aktenlage sei im Gutachten nicht objektiv dargestellt worden (S. 8 Ziff. 22 oben).
Obwohl das psychiatrische Teil gutachten des Z.___ nicht ansatzweise einen AMDP-Befund enthalte , übe es un berechtigte Kritik am leitliniengerechten AMDP-Befund der Spital Y.___ -Expertise (S. 14 Ziff. 35).
Auf somatischer Ebene hätte der Beschwerdeführer durch einen Facharzt be ziehungsweise eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begutachtet werden sollen (S. 12 Ziff. 30). 2.3
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 ( Urk. 7/ 70 ) eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begrün dung ab, dass der Beschwerdeführer zu einer am 7. Januar 2014 vorgesehenen Begutachtung beim A.___ nicht erschienen sei . Am 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/81) stellte der Beschwerdeführer ein neues Leistungs gesuch. Strittig und zu prüfen ist daher, ob neu ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 3 1. August 2010 bei der Arbeit als Fahrlehrer einen A uffahrunfall ( Urk. 7/18/5). 3.2
Med. pract . B.___ , Psychiaterin, nannte im Bericht vom 1 8. April 2011 ( Urk. 7/17/1-6) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - akute Belastungsreaktion auf Unfall mit Depression und Angst gemischt - neurokognitive Störung durch den Unfall mit Verletzung des k ranio zervi kalen Überganges mit Defiziten in der Bewegungskoordination und der visuellen Aufmerksamkeit (als Fahrlehrer nicht mehr zugelassen )
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer attestierte med. pract . B.___
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6) . Sie gab zur Arbeitsfähigkeit an, d er Beschwerdeführer sei wegen der Problematik der Halswirbelsäule (HW S ) nicht reisefähig und wegen der kognitiven Einschränkungen vorläufig nicht mehr als Fahrlehrer zugelassen. Ab Juni/Juli 2011 bestehe in einer früheren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/18/5-6) folgende Diagnose (S. 1): - cervicales Beschleunigungstrauma nach Auffahrunfall vom 3 1. August 2010 mit - rechtsseitigem Cervico-Thoracovertebralsyndrom - Myelonkompression durch cervicale Diskushernie - gestörte Bewegungswahrnehmung am rechten Auge - depressive Entwicklung und Angststörung - Status nach zweimaliger HWS- Traumatisierung vom 9. Dezember 2008 und 2 2. Dezember 2009 3.4
PD Dr. med. D.___ , Facharzt für Ophthalmologie, Augenklinik, Spital Y.___ , erstattete am 3 1. August 2011 ( Urk. 7 /29/2-24 ) ein Gutachten (Entwurf) . Er führte aus, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 3 1. August 2010 am rechten Auge und in der rechten Augenhöhlenregion über episodische Sehstörungen (S. 3 oben).
PD Dr. D.___
nannte als neuroophthalmologische Diagnose eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung ( Akinetopsie ) mittelstarken Aus masses nach traumatischer Hirnverletzung (S. 14 unten). Auch wenn der Be schwer deführer von einer s chmerzbegleitenden rechtsseitigen Sehstörung gesprochen habe, sei nicht anzunehmen, dass das Symptom zu einer körperlichen Beein trä chtigung führe (S. 12 Ziff. 1 unten). Der Explorand leide als Folge eines zerebralen Traumas an einer Störung der dynamischen visuellen Wahrnehmung. Es handle sich um eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungsw ahrnehmung, wobei sich der Patient in einer bewegten U mwelt schlecht zurechtfinde. Es handle sich um eine eigentliche Akinetopsie . Die Sehstörung sei mit optokinetischen Reizen objektivierbar und mit Videoaufnahmen zu belegen (S. 14 oben). Die Akinetopsie sei eine typische Unfallfolge bei Traumata mit cerebraler Beteiligung , wie bei Sport-, Velo- und Auffahrunfällen mit dem Auto. Sie komme mit massig variabler Symptomatik bei schwereren Unfällen mit schlechter Heil- und Kompen sations tendenz vor (S. 14 unten). 3.5
Med. pract . B.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 2. März 2012 fest, dass die bisherige Therapie den Beschwerdeführer stabilisiert habe, so dass dieser nicht psychiatrisch hospitalisiert habe werden müssen. Die psychische Symptomatik habe sich um 40 bis 50 % verbessert ( Urk. 7/28 Ziff. 1.4) . 3. 6
Dr. med. E.___ , Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergo logie, Umweltmedizin, erstattete am 2. März 2012 ( Urk. 7/30/2-22) ein fachärzt liches Gutachten auf dem Gebiet Hals-Nasen-Ohren und Neurootologie . Der Gut achter führte in der Traumaanamnese unter anderem aus, im Dezember 2008 sei es zu einem Sturz in einen zirka einen Meter tiefen Schacht auf einem Parkplatz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Fuss verstaucht, eine Rippe gebrochen und sei einige Monate krankgeschrieben gewesen . Im September 2009 sei es zu einem leichteren Unfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Woche nicht gearbeitet (S. 2 unten).
Dr. E.___ nannte als Diagnose eine multisensorische Integrations störung bei posttraumatischem cervico-encephalem Syndrom. Es lägen schwere Störungen im Kopfsinnes- Bereich vor. Geschädigt seien die gleichtgewichtsver arbeitenden Strukturen, das visuelle System und durch die Hyperakusis das Gehör ( S. 7 unten). Für den Beruf als Fahrlehrer sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzusetzen, für die Haushaltsführung betrage diese 50 % (S. 12 oben). 3. 7
3. 7 .1
Die Gutachter des Spitals Y.___ erstatteten am 4. November 2015 ( Urk. 7/80) zuhanden des Bezirksgerichts Zürich ein i nterdisziplinäres Gutachten. Das neurologische Haupt gutachten vom 4. November 2015 ( Urk. 7/80/1-61 ) ist von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie , und Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Klinik für Neurologie, Spital Y.___ , unterzeichnet (S. 59). Dem Hauptgut achten sind unter anderem beigelegt
das neuroradiologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie, Klinik für Neuroradiologie, vom 2 3. April 2015 , das Teilgutachten von Dr. F.___ und Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie,
Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 2 0. August 2015, das orthopädisch-trauma tologische
Teilgutachten von Dr. med.
J.___ und Prof. Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gung s apparates, Departement für Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, das Teil gut achten von Dr. med. L.___ , Facharzt für Ophthalmologie, und Prof. Dr.
med. M.___ , Fachärztin für Ophthalmologie,
Augenklinik, vom 2 9. April 2015, das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 0. November 2015 und das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. phil. O.___ , Abteilungsleiter, Klinik für Neurologie, vom 1 6. August 201 4. 3. 7 .2
Dr. F.___ und Prof. G.___ führten im Hauptgutachten aus, der Beschwerde füh rer habe als aktuelle Beschwerden Nackenschmerzen, ein Zittern der Augen, einen Tinnitus, eine Funktionsstörung des linken Beines, Atembeschwerden, einen einschiessenden Schmerz an der rechten Schläfe, einen Schwankschwindel und eine Depression angegeben. Direkt nach dem Unfall habe er Nackenschmerzen entwickelt mit einer Zunahme der Beschwerden im Laufe der folgenden Tage (S.
23
Ziff. 3 unten).
Nach dem neuropsychologischen Teilgutachten von Prof. O.___ liege gemäss den testpsychologischen Resultaten bei durchschnittlicher Intelligenz eine sehr schwere Minderleistung im Bereich des Lernen s vor, sowohl verbal als auch nonverbal. In den Bereichen Tempo, Antrieb, Aufmerksamkeit, Lernen und Ge dächt nis sei die Validität der B efunde nicht gegeben. In der Verhaltens beobach tung habe der Explorand in fast allen Testverfahren qualitative Auffälligkeiten gezeigt, welche die Glaubhaftigkeit bezüglich des Schweregrades eines gezeigten D efizites stark in Frage stelle. Bezüglich der Lern- und Behaltefunktion ent spreche das gezeigte Kommentierverhalten nicht dem Verhalten eines hirnge schä digten Menschen in der Testsituation (S. 27 f.). Zusammenfassend könnten die subjektiven Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht im Bereich des Sehens zum Teil objektiviert werden. Es bestehe allerdings ein Hang zur Über treibung im Sinn einer Aggravation. Zu den erlebten Einschränkungen bezüglich Antrieb, Tempo, den Aufmerksamkeitsfunktionen und den Antriebs- und Ge dächtnisstörungen könne aus neuropsychologischer Sicht nicht Stellung genom me n werden, da die Testresultate nicht valide seien (S. 28 oben).
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten führten die im Rahmen einer de pressiven Störung vorlie genden Konzentrationsstörungen sowie eine Störung der Affektqualitäten und eine Antriebsstörung zu einer mittleren bis schweren Be einträchtigung in mehreren Fähigkeitsbereichen. Es handle sich um die An pas sun g an Regeln und Routine, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit etc. Die im Rahmen einer dissoziativen Störung vorliegenden Veränderungen der Sensibilität und des Hörens und Sehens führten zu einer schweren bis vollständigen Beein trächtigung der Mobilität und der Verkehrsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Fahrlehrer sei daher vollständig aufgehoben. Der an zwei Stunden pro Abend geleistete Verkehrsunterricht könne nur mit übermässiger Anstren gung und vorgängigen Ruhephasen erbracht werde n (S. 31 f.). Es sei zu vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit als Fahrlehrer seit Ende 2010/Anfang 2011 substantiell eingeschränkt gewesen sei . Für den Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung vom 20-30 % . Es sei davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit im Haushalt spätestens seit April 2011 um 20-30 % eingeschränkt gewesen sei (S. 32 oben). Aufgrund der mittel - bis schwergradigen Beeinträch tigung in de n meisten der 13 Fähigkeitsbereiche werde vermutet, dass eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch in einer Verweistätigkeit nicht gegeben sei (S. 32 Mitte).
3. 7 .3
Dr. J.___ und Prof. K.___ führten im orthopädisch- traumatologischen Teil gutachten ( Urk. 7/80/91-118) aus, die subjektiven Beschwerden an der Hals wirbel säule erschienen zu ausgeprägt für die objektivierbaren klinisch-radiolo gischen Befunde. Ein gewisser Zusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich, jedoch nicht in dem geschilderten Ausmass . Bei chronischen Verläufen seien funktionelle Blockaden der Fazettengelenke und damit ei n hergehend leichte Schmerzen und leichte funktionelle Einschränkungen im Sinne einer leichten Bewegungseinschränkung nachvollziehbar (S. 13 unten). Die massiven subjekti ven Beschwerden seien durch die vorliegende radiologische Bildgebung nicht ein deutig validierbar . U nwahrscheinlich sei, dass solche Symptome durch die vorlie genden degenerativen Veränderungen entstanden seien (S. 14 oben). Der Be schwerde führer habe beim Unfall vom 3 1. August 2010 eine HWS-Distorsion erlitten (S. 15 Ziff. 1. 1 ). 3. 7 .4
Dr. L.___ und Prof. M.___ , Augenklinik, Spital Y.___ , führten im Teilgutachten vom 2 9. April 2015 ( Urk. 7/80/119-128), aus, der Beschwerdeführer habe Visusstö run gen dahingehend beklagt, dass die Sehschä r fe am rechten Auge seit dem Unfall vom 3 1. August 2010 abgenommen habe. Der Patient sei mit einer Brille zur Unter suchung erschienen, die zirka ein Jahr alt sei. Zuvor habe er keine Brille gebraucht (S. 5 Ziff. 2.3 unten). Unmittelbar nach dem Unfall vom August 2010 könne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe n . Die Überwach ungs akten liessen zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit während des videodo ku mentierten Zeitraumes vermuten. Die Arbeitsfähigkeit müsse interdisziplinär ab ge wogen werden (S. 9 Ziff. 6.1). 3. 7 .5
PD Dr. N.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Novem ber 2015 ( Urk. 7/80/129-207) aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall im Dezember 2008, als er in einen Lichtschacht gefallen sei, nie psychische Be schwerden gehabt und sei nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen (S. 31 Ziff. 4.3 oben). Kurz nach dem Unfall vom August 2010 habe er eine Psycho therapie bei med. pract . B.___ begonnen. In einer ersten Phase sei er zweimal pro Woche, später einmal pro Woche zu ihr gegangen . Derzeit nehme er keine Ter mine mehr wahr (S. 33 oben). Bei starken visuellen Reizen verspüre er jeweils einen stechenden Schmerz im rechten Stirnbereich. Beim Gehen, beim Auto fahren, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Schreibtisch spüre er häufig ein kribbelndes, heisses Gefühl entlang der rechten Seite der Halswirbelsäule, welches in beide Schultern ausstrahle. Die Schmerzen entwickelten sich innert Minuten und gingen erst wieder durch Liegen weg. Er habe die Schmerzen jeden Tag. Wenn er seinen Kopf zu viel drehe, habe er auch einen stechenden Schmerz im mittleren Bereich der Halswirbelsäule (S. 34 Ziff. 4.4 unten). Sobald er stehe, habe er das Gefühl, dass er vor- und rückwärts schwanke. Einen Drehschwindel ver spüre er nicht. Gelegentlich falle er deswegen um (S. 35 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Unfall zunehmend von seinen Freunden und Kollegen zurückgezogen. Neben seinem Partner habe er heute noch Kontakt zu den Eltern und zu zwei Bekannte n in P.___ (S. 39 Ziff. 4.5 Mitte). Autofahren könne er nicht mehr, da ihm der Fahrausweis aberkannt worden sei. Er sei nicht mehr fahrfähig, da der Verkehr ihn rasch überfordere (S. 40 Mitte). Die mehrfache Überwachung durch Privatdetektive, sogar auf privatem Grund, habe den Beschwerdeführer sehr verunsichert. Seitdem habe er das Gefühl unter ständiger Überwachung zu stehen. Dies und das Gefühl, andere Menschen mit seiner Situation zu belasten, hätten dazu geführt, dass er sich immer mehr zu rückgezogen habe (S. 43 Ziff. 6.1 unten).
PD Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S.
68 Ziff. 7.1). Die vom Exploranden beklagten Hör- und Sehveränderungen, Taub heits gefühle und eine motorische Schwäche im linken Bein und im linken Arm seien unter der Annahme eines fehlenden somatischen Korrelats vereinbar mit einer dissoziativen Genese. Deren Auftreten stehe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2010 beziehungsweise den sich in der Folge ent wickelnden psychosozialen Belastungsfaktoren. Damit seien die Kriterien einer gemischten dissoziativen Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung erfüllt. Die Beurteilung des Schweregrades der Symp tome sei aus psychiatrischer Sicht aber schwierig, da diese auf Selbstangaben beruhten, durch eine klinische psychiatrische Untersuchung nicht objektiviert wer den könnten und eine aggravierte Symptompräsentation nicht auszu schliessen sei . Weiter sei nicht sicher auszuschliessen, dass die geschilderten Defizite Aus druck einer durch das depressive Zustandsbild bedingten Fehlinterpretation nor maler körperlicher Wahrnehmungen sei en ( S. 71 oben). 3. 8
Dipl. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 2 7. April 2016 ( Urk. 7/91 S. 2 f.) aus, das inter dis ziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ erfülle die formalen Kriterien, sei nachvollziehbar und in den medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. In den zahlreichen so matischen Teilgutachten liessen sich für sämtliche körperliche Beschwerden keine ausreichende organische Ursache finden. Der Beschwerdeführer habe zudem bei zahlreichen Untersuchungen Aggravation und eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Nicht valide seien auch die neuropsychologischen Testergebnisse. Die aktuellen Beschwerden seien ausschliesslich psychischer Natur (S. 2 unten). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome seit zirka April 2011 und ein Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung von Motorik, Sensibilität und Sinneswahrnehmung (S. 2 f.).
Nach Abschluss des Prozesses gegen den Haftpflichtversicherer und nach der erneuten Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sei unter Umständen mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rech n en (S. 3 Mitte). 3. 9 3. 9 .1
Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag. Es datiert vom 2 0. August 2019 ( Urk. 7/119) und ist von Dr.
med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. S.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___ , Facharzt für Neurologie, Dipl. Psych. U.___ und M. Sc. V.___ unterzeichnet (S. 27).
Zur internistischen Untersuchung durch Dr. S:_ __ wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er niedergeschlagen sei, keine Glücksgefühle habe und dauernd nachdenke und grüble. Alles, was er sehe, ende im Tod. Er habe Todesängste. Seit dem Unfall von 2010 habe er in der linken oberen und der unteren Extremität eine leicht verminderte Kraft und das Gefühl sei ebenfalls vermindert. Weiter habe er Durchschlafstörungen (S. 40 f. Ziff. 3.2).
Dr. S.___ nannte als Diagnosen einen Status nach Teilstrumektomie , substi tuiert, und einen Status nach Tonsi l lektomie und Appendektomie im Kindesalter (S. 44 Ziff. 6). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1). 3. 9 .2
Dr. T.___ führte zur neurologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er selber mit dem Auto gekommen sei. Die Hauptbeschwerden seien eine Niedergeschlagenheit u nd Hoffnungslosigkeit. Weiter leide er unter Rückenschmerze n und unter Schmerzen im Bereich des Nackens und der Brust wirbelsäule. Diese seien in unterschiedlicher Qualität dauernd vorhanden. Wenn er zum Beispiel längere Zeit sitze, würden die Schmerzen an Intensität zunehmen und er müsse dauernd die Position wechseln (S. 46 Ziff. 3.1 und 3.2). Seit dem Autounfall Ende August 2010 sei eine Hörminderung linksseitig vorhanden (S. 47 oben).
Bezüglich einer Gang- oder Gleichgewichtsstörung habe der Explorand berichtet, dass die
Gangstörung deutlich besser geworden sei. Weiter habe er noch eine Schwäche mit dem linken Arm und dem linken Bein. Im Bereich der linken oberen und unteren Extremität habe er das Gefühl, dass alles «etwas gedämpft» sei. Die Symptomatik sei kurz nach dem Autounfall Ende August 2020 aufgetreten (S. 47 Mitte). Weiter habe er Schmerzen im rechten Nacken, die im Hinterkopf Richtung Stirne ausstrahlten (S. 47 unten).
Dr. T.___ stellte keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Als neurologische Diagnosen ohne Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 50 Ziff. 6 oben): - sensomotorisch es Hemisynd r om links mit distal- betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremität verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität ohne Nachweis einer organischen Ursache - Differentialdiagnose: funktionell - chronisches Cerviko thorako vertebralsyndrom - Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. August 2010 - Verdacht auf cer v ikogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - intermittierendes Augenzittern - Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie
Bei der Prüfung der Beweglichkeit der HWS
habe eine eingeschränkte Rotation nach links mit Angabe von rechtsseitigen Nackenschmerzen bestanden (S.
50 Ziff. 7.1 unten). Intermittierend habe sich ein wenige Sekunden dauerndes hori zontales Augenzittern gezeigt. Der Explorand habe berichtet, dass dies nun wieder gehäuft auftrete, sehr wahrscheinlich im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen (S. 51 oben). Zusammenfassend finde sich klinisch ein sensomotorisches Hemi syndrom mit distalen- betonten Paresen im Bereich der linken oberen und unteren Extremitäten verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, welche wahrscheinlich funktionell bedingt seien (S. 51 unten). Hin weise für eine Polyneuropathie oder eine Pyramidenbahnläsion bestünden nicht. Bei der Untersuchung der HWS zeigten sich nur geringe, nicht relevant ein her gehende degenerative Veränderungen (S. 52 oben). Weiter bestehe ein chroni sches
Cervikothorakovertebralsyndrom bei Status nach kraniocervikalem Beschleuni gungs trauma im August 2010 (S. 52 Ziff. 7.1 unten).
G emäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich die Gang- und Gleichge wichtsstörung deutlich gebessert. Zu Beginn habe er an einem Rollator gehen müssen. Bei der heutigen Untersuchung habe sich ein leicht hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers schenke er den Nacken schmerzen und den thorakalen Schmerzen keine Beachtung (S. 52 f. Ziff. 7.2). Er unterrichte Verkehrstheorie. Dabei sei er
im Umfang von insgesamt 20 % als Fahrlehrer tätig. Für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer sei insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 53 Ziff. 8.1). Aus neurologischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für das linksseitige sensomotorische Hemisyndrom bestehe keine organi sche Grundlage (S. 53 Ziff. 8.2). 3. 9 .3
Dr. R.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der B eschwerdeführer sei zirka 2012 im Spital Y.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen, mit zirka zwei bis drei Terminen. Eine weitere psychiatrische Behandlung zirka 2012 habe er abge brochen (S. 74 Mitte). Der Beschwerdeführer arbeite aktuel l mit einem Pensum von zirka 20 %. Er erteile Verkehrsunterricht. Es sei ihm nicht möglich, eine grösser e Arbeitsleistung zu erbringen (S. 75 Ziff. 3.2.2).
Er verdiene damit zirka Fr. 3'600.-- bis 3'700.-- netto monatlich. Es hätten insgesamt Fr. 280'000.-- Fr. Schulden bestanden . Nach dem Vergleich mit der Haftpflichtv ersicherung habe er zirka Fr. 500'000.-- erhalten, worauf er die Schulden habe bezahlen können . Auf präzise, aktengestützte Nachfragen habe der Beschwerdeführer be stätigt, dass vor dem Unfall Verpflichtungen von mehreren zehntausend Franken bei Eltern, Bekannten und Banken vorhanden gewesen seien sowie ein Auto leasing
(S. 75 Ziff. 3.2.3 Mitte). Die Prüfungen für den Fahrausweis und zum diplomierten
Fahrlehrer habe er wieder bestanden. Er sei wieder im Besitz eines Fahrzeuges. Velo fahre er nicht. Das Begutachtungsinstitut habe er mit dem Auto erreicht (S. 75 Ziff. 3.2.3 unten). Die letzte Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. C.___ sei vor vier Wochen erfolgt. W eitere medizinische Behandlung en nehme der Beschwerdeführer nicht in Anspruch (S. 76 Ziff. 3.2.4).
Formal habe eine geringgradige Einschränkung des Gedankenganges auf den Unfall vom August 2010, den Verlauf und die menschenunwürdige Behandlung seitens der Versicherungen bestanden. Die Umstellungsfähigkeit sei gegeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft berichtet, dass er täglich « zwei- bis dreimal sterbe » . Er sehe das praktisch vor Augen , verfüge aber über Strategien, um damit umgehen zu können (S. 77 Ziff. 4. 3 unten). Klinisch-psychiatrisch seien keine kognitiven Störungen eruiert worden (S. 78 oben). Eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Zwangsstörung seien nicht nachweisbar gewesen (S. 78 Mitte). 3. 9 .4
Dr. R.___ nannte als psychiatrische Diagnosen (S. 78 Ziff. 6): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat (ICD-10 F54) - Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41.0) - spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund (ICD-10 F40. 2)
Nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer langjährig als Selbständig er wer bender Verkehrskunde unterrichtet habe (S. 80 oben). Er verfüge über eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 80 unten).
Gemäss der Observation vom 2 3. Dezember 2010 bis 2 0. März 2011 habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivi täten. Aufgrund diverser Angaben in den Akten vom 2 6. März 2011 bis 1 8. Janu ar 2016 müsse davon ausgegangen werden, dass der damalige Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätte n , wobei sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich selbs t zielbewusst einge bracht habe. Eine vorgeschlagene polydisziplinäre Begutachtung habe er nicht wahrgenommen (S. 84 unten). Vom 2 8. März bis 1 4. April 201 2 sei eine weitere Observation erfolgt , die der Beschwerdeführer realisiert habe. Es sei erneut eine Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den Aktivitäten des Beschwe rdeführers festgestellt worden. Gemäss dem ophthalmologischen Teilgutachten des Spitals Y.___ erstaune es, dass anlässlich der Observation Tätigkeiten ausgeführt worden seien, die anamnestisch aufgrund von Akinetopsien nicht möglich sein sollten (S. 85 oben).
Anlässlich der aktuellen Exploration habe kein relevantes Schmerzgebaren be stan den . Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz sei nicht nachweis bar . Dementsprechend könne weder die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung noch
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden. Es seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Proble m en am Bewegungsapparat zu diagnostizieren . Die Störung sei leichtgradig ausge prägt (S. 86 oben). Nicht mehr nachweisbar sei eine Agoraphobie, da der Be schwerdeführer in der Lage sei, Auto zu fahren. Die spezifischen Phobien seien ohne Alltagsrelevanz (S. 86 unten).
Von Ende Oktober 2010 bis 2012 habe eine integrativ-psychiatrische Behandlung bei med. pract . B.___
stattgefunden . Weiter habe d er Beschwerdeführer laut eige nen Angaben eine psychiatrische Behandlung im Spital Y.___ in Anspruch genommen (S. 87 Ziff. 7.2.1 Mitte). Der Beschwerdeführer habe eine von der Invalidenversi cherung am 2 3. Juni 2016 geforderte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt. Ein längerfristig ausgewiesener, IV-relevanter Leidensdruck könne weder anhand der Aktenlage noch anhand der eigenen Befunde nachgewiesen werden (S. 87 Ziff. 7.2.1 unten). Sowohl in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit li essen sich Beeinträchtigungen der Items der Mini-ICF-APP nicht nachweisen. Es sei zu erwähnen, dass urteilsfähige Personen weder Autofahren noch Lehr stunden erteilen dürften, wenn sie nicht dazu in der Lage seien, auch ohne ent sprechende psychiatrische Störung (S. 89 Ziff. 7.4.3). Gemäss der verkehrsmedizi nischen Begutachtung vom 1 8. Dezember 2012 hätten Hinweise für Aggravation bestanden (S. 90 Ziff. 7.5). Im psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom Novem ber 2015 habe eine aggravierte Symptompräsentation nicht ausgeschlossen werden können (S. 91 oben). Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Be richt erstattung eher defizitär ausgerichtet gewesen. Es habe eine Diskrepanz bestanden zwischen den beklagten Defiziten im Beschwerdevortrag, den erhobe nen Befun den und der nachweisbaren Aktivitäten- und Partizipationslage. Eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nachgewiesen worden. Die im psychiatrischen Teilgut achten vom November 2015 geschilderten Beschwerden und die gestellten Dia gnosen korrelierten nicht mit den in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlungsmodalitäten (S. 91 unten).
Der Beschwerdeführer sei einer für den 7. Januar 2014 vorgesehenen poly dis ziplinären Begutachtung ferngeblieben. Aus psychiatrischer Sicht wäre ihm die Begutachtung zumutbar gewesen. Dem psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom November 2015 könne nicht gefolgt werden. Im Gefolge des Unfalles vom August 2010 habe vor dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage eine vorübergehende, jedoch nicht IV-relevante psychiatrische Symptomatik bestanden. Nicht nachweisbar sei eine verfestigte, andauernde, chronifizierte IV-relevante psychiatrische Symptomatik. Für die bisherige Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 92 f. Ziff. 8.1 unten). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 93 Ziff. 8.2). 3. 9 .5
Zur neuropsychologischen Untersuchung wurde ausgeführt, der Explorand habe in erster Linie über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme berichtet. Sein Partner schreibe ihm wichtige Dinge auf, damit er diese nicht vergesse (S. 99 oben). In der klinischen Verhaltensbeobachtung seien zwar keine Hinweise für eine bewusste Selbstlimitierung beziehungsweise eine Symptomverdeutlichung festgestellt worden. Allerdings mache sich beim Bearbeiten der Aufgaben eine verminderte Frustrationstoleranz bemerkbar. Dies lege die Möglichkeit einer her abgesetzten Anstrengungsfähigkeit des Exploranden nahe. In einem sensitiven Testverfahren zur Erfassung von Motivation und Anstrengungsbereitschaft hä tten sich Auffälligkeiten gezeigt, was auf eine möglichweise verminderte Leistungs bereitschaft hindeute (S. 105 f.). Die Testbefunde würden auf eine schwergradige neurokognitive Funktionsstörung hinweisen bei einem Status bei chronischem Cerviko thorako vertebralsyndrom , akzentuierten Persönlichkeitszügen mit nar zis s tisch-verletzlichen Anteilen, psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungs appa rat und einem Verdacht auf cervikogene Kopfschmerzen rechtshemis phä risch. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung sei die Validität der Befund e allerdings nicht vollständig gegeben. Der tatsächliche Schweregrad der neurokognitiven Funktionsstörung sei somit nicht genau ab schätzbar (S. 106 Ziff. Ziff. 6).
Aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung könne der Grad der Arbeitsun fähigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden. Aus neuropsycho logischer Sicht sei jedoch die Notwendigkeit einer Anpassung des Arbeitsplatzes indiziert (S. 108 Ziff. 8.1 und 8.2). 3. 9 .6
Die Gutachter stellte n
in der Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch-verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heits verarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie, Agoraphobie/Spitalphobie, im Hintergrund - sensomotorisches Hemisyndrom links mit distal-betonten Paresen im Be reich der linken oberen und unteren Extremität, verbunden mit einer leichten Ataxie der linken oberen und unteren Extremität, ohne Nachweis einer organischen Ursache, Differentialdiagnose: funktionell - chronisches Cervicotho r acovertebralsyndrom bei Status nach craniocer vicalem Beschleunigungstrauma vom 3 1. Aug u st 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - intermittierendes Augenzittern - schwergradige neurokognitive Funktionsstörung, Validität nicht vollstän dig gegeben, tatsächlicher Schweregrad der neurokognitiven Funktions störung nicht genau abschätzbar - Schwerhörigkeit links unklarer Ätiologie - Status nach Teilstrumektomie 1988 und Re-Operation zirka 2018, sub sti tuiert - Status nach Tonsil l ektomie und Appendektomie im Kindesalter
Die in der psychiatrischen Untersuchung festgestellten akzentuierten Persönlich keitszüge erreichten nicht ein Ausmass, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich persönlich, sozial, schulich-beruflich und partner schaft lich adäquat entwickeln und positionieren zu können. Er zeige eine gute Sozialisation und eine weitgehend unauffällige berufliche Entwicklung (S. 18 Ziff. 4.4). Gesamthaft bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.8). 3. 10
Dipl. med. Q.___ führte in der Stellungnahme vom 3 0. August 2019 ( Urk. 7/130 S. 6 f.) zum Gutachten des Z.___
aus, in der Vergangenheit habe keine länger dauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestanden und auch aktuell bestehe keine entsprechende Einschränkung. Für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Der Gesundheitszustand sei verbessert (S. 7 oben). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei nicht nach gewiesen. Die im psychiatrischen Teilgutachten des Spital s Y.___ vom November 2015 geschilderten Beschwerden korrelierten nicht mit den in Anspruch genom menen psychiatrischen Behandlungen. Es bestünden zahlreiche Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiv feststellbaren Beein trächtigungen. Die neuropsychologischen Befunde seien als nicht valide anzu sehen (S. 7 unten). 3.1 1
Z.___ -Gutachter Dr. R.___ reichte am 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/128) eine ergän zende Stellungnahme ein. Er führte aus, wie im Gutachten erwähnt , müsse gemäss den Akten davon ausgegangen werden, dass der frühere Rechtsvertreter und der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtliche Überlegungen angestellt hätt en. Der Beschwerdeführer habe sich dabei selbst zielbewusst eingebracht. Es sei davon auszugehen, dass ein monatelang schwer depressiver Patient zu derartigen zielfokussierten Handlungen kaum in der L age sei (S. 2 oben). Anlässlich der Begutachtung im August 2019 seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden (S. 2 Mitte). 4. 4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab an zu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn her ein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 4.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 3 1. August 2010 einen Auffahrunfall. Akten kundig sind zudem weitere Unfälle vom Dezember 2008 und vom Dezember 2009 (E. 3.3
und E. 3.6 hiervor) . Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten des Spitals Y.___ vom 4. November 2015 und das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten d es Z.___ vom 2 0. August 2019 vor. Gutachter PD Dr. N.___
nannte im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ vom 1 0. November 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und einen Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung mit Beeinträchtigung vo n Motorik, Sensibilität und Sinneswahr neh m ung. Er attestierte für die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrer und für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für den Haushalt attestierte er eine Einschränkung von 20-30 % . Die psychiatrische Be urteilung war ausschlaggebend für die im Gutachten des Spitals Y.___ gesamthaft atte stierte Arbeitsunfähigkeit (E. 3. 7 .2 und 3. 7 .5 hiervor ).
Die Gutachter des Z.___ stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi g keit nannten sie im Wesentlichen (E. 3. 9 .6): - akzentuierte Persön lichkeitszüge mit narzisstisch -verletzlichen Anteilen - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krank heitsverarbeitungsstörung bei Problemen am Bewegungsapparat - Panikstörung, weitgehend remittiert - spezifische Phobie - sensomotorisches Hemisyndrom links - chronisches Cervicothoracovertebralsyndrom bei Status nach craniocervi calem Beschleunigungstrauma, August 2010 - Verdacht auf cervicogene Kopfschmerzen rechtshemisphärisch - s chwergradige neurokognitive Funktionsstörung , Validität nicht vollstän dig gegeben
Die Gutachter verneinten für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3. 9 .6). 5.2
Das
Gutachten des Spitals Y.___
vom 4. November 2015 genügt den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht. Die Gutachter attestierten gesamthaft für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits un fähigkeit von 100 % . Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht insbesondere
die neuropsychologische Untersuchung
durch Prof. O.___ entgegen. Der Gut achter legte im neuropsychologischen Teilgutachten dar , dass die Validität der erhobenen B efunde nicht gegeben gewesen sei , die vorgebrachten subjektiven Beschwerden nur zum Te il hätten objektiviert werden können und eine Aggra va tion festgestellt worden sei
(vorstehend E. 3. 7 .2). Inkonsistenzen wurden sodann auch im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Begutachtung festgestellt (E. 3. 7 .3). Zu beachten is t weiter, dass der Beschwerdeführer sei t Längerem wieder Verkehrskundeunterricht mit einem Pensum von 20 % erteilte
(vgl. Urk. 7/80/162 oben ) . Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2017 ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 35'135.-- und Fr. 48'723.-- erzielt habe ( Urk. 2 S. 2). Vor dem Hintergrund der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit
vermag die von PD Dr. N.___ attestierte
volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht zu überzeugen. Zudem lassen die Ergebnisse der Obser vationen doch auf erhebliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Aktivitäten schliessen. Die Beschwerde geg nerin hat daher zu Recht ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten eingeholt. 5.3
Ausschlussgründe gegen die Gutachter des Z.___ sind nicht ersichtlich. Insbe son dere lässt sich nicht erkennen, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer vor ein genommen begegnet wären. Es oblag ihnen jedoch, Hinweise in den Akten, die für und gegen eine Aggravation sprechen, nachzugehen und diese zu würdi gen. Dass sie ausschliesslich negative Hinweise berücksichtigt hätten, lässt sich nicht sagen. Ein Anschein der Befangenheit ergibt sich jedenfalls nicht (vgl. E. 4.2 hiervor).
Das Gutachten des Z.___
beruht auf den erforderlichen internistischen, neurolo gischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Eine Unter suchung auf dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten war nicht zwingend erforderlich. Wie der Beschwerdeführer bestätigte , fand eine neurolo gische Abklärung der geklagten Hörprobleme statt ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 30 oben ). Die Entscheidung über weiterführende Abklärungen
der Beschwerden oblag in erster Linie den Gutachtern .
Auf die Gang- und Gleichgewichtsstörung wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung eingegangen, wobei sich diese gemäss
dem Beschwerdeführer ohnehin verbessert hatte ( E. 3. 9. 2 hiervor) . Die Gutachter setzten sich somit ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den rele vanten Vorakten
auseinander.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. R.___ erfüllt ebenfalls die beweis rechtlichen Anforderungen. Der psychiatrische Gutachter konnte sich aufgrund der persönliche n Untersuchung des Beschwerdeführers auch ohne
weiterführende Tests (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 35)
ein Urteil über das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes bilden.
Dr. R.___
legte sodann nachvollziehbar dar , weshalb er die im psychiatrischen Teilgutachten des Spitals Y.___ gestellten Diagnosen nic ht bestä tigen konnte. Hinweisen, die für eine Aggravation sprechen, durfte er, wie erwähnt, nachgehen. Das Gutachten des Z.___ erweist sich somit auch
hinsichtlich der Darstellung der medizinischen Zusammenhäng e
und der Schlussfolgerungen der Gutachter als plausibel. Es ermöglich t sodann die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens. Auf das Gutachten des Z.___ kann daher entgegen der Kritik des Beschwerdeführers abgestellt werden. 5.4
Gutachter Dr. R.___
legte dar , dass er
weder kognitive S törungen noch eine depressive S törung, eine A ngststörung oder eine Zwangsstörung
feststellen konnte . Die Diagnose n psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Sinne einer Krankheitsverarbeitungsstörung sowie spezifischen Phobien bezeichnete er als leichtgradig ausgeprägt (E. 3. 9 .3 und 3. 9 .4 hiervor). Die diagnoserelevanten Be funde erweisen sich somit als eher geringfügig ausgeprägt. Eine psychiatrische Behandlung erfolgte einzig kurzzeitig nach dem Unfall vom August 2010 (E. 3. 9 .3). Einer ihm am 2 3. Juni 2016 auferlegten Schadenminderungspflicht, sich in sta tio näre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 7/82) , kam der Beschwerde führer nicht nach. Ein schwerer psychiatrischer Leidensdruck lässt sich aufgrund der unzureichenden medizinischen Behandlung nicht erkennen und wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen . Bei der Prüfung der Konsistenz ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen zum Fahrausweis und zum diplomierten Fahrlehrer wieder bestanden hat und er wieder Auto fährt. Dr. R.___ verneinte daher eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 3. 9 .4).
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gut achter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E.
5.2.2), ist klar zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrund lage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wei sen, Somit ist insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätig keit auszugehen . 5.5
Zusammenfassend besteht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2 0. August 2019 in der angestammten Tätigkeit als Fahrlehrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, so dass der Beschwerdeführer ein rentenausschl iessendes Einkommen zu erzielen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der ange fochtenen Verfügung demzufolge zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger