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IV.2020.00600

Keine Veränderung des Gesundheitszustandes und somit kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG. Mangels erheblicher neuer Tatsachen auch kein Grund für prozessuale Revision. Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers trotz gegebenen Wiedererwägungsvoraussetzungen einstweilen nicht möglich, da vorgängig Integrationsmassnahmen durchzuführen sind. Keine Meldepflichtverletzung. Wiedererwägungsweise Einstellung der Hilflosenentschädigung nur pro futuro möglich, da ebenfalls keine Meldepflichtverletzung vorliegt.

Zürich SozVersG · 2004-04-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , war vom 1. Febru ar 2000 bis am 3 1. Juni 2003 als Bäcker-Konditor für die Bäckerei

Y.___ , in Z.___ , tätig, wobei e r ab dem 2 3. Oktober 2002 krank geschrieben war. Am 1 9. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf nach einer Diskushernienoperation mit Entfernung der Bandscheibe und Versteifung der Wirbel fortbestehende starke Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 8/26). 1.2

Anlässlich der 2004 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2004 einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/45).

Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2005 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 8/51). 1.3

Nachdem die IV-Stelle eine weitere Revision der Rente und überdies eine Revision der Hilflosenentschädigung durchgeführt und den unveränderten Leistungsan spruch des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 2 8. und 2 9. Januar 2008 bestätigt hatte ( Urk. 8/79, Urk. 8/80), legte die IV-Stelle anlässlich einer weiteren, im Jahr 2011 durchgeführten Revision, die aktualisierten medizinischen Unterla gen

Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 8/103/2 f. ). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1 1. Mai 2011 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderter Hilf losenentschädigungs

- und Rentena nspruch ( Urk. 8/104 f.). 1.4

Anlässlich des

im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/123, Urk. 8/127) und teilte dem Versicherten am 2 7. September 2016 mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 8/130). Am 2 4. Oktober 2016 führte sie sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflose nentschä digung

durch ( Urk. 8/132) und teilte ihm am 3. November 2016 mit, auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe unverändert fort ( Urk. 8/133). 1.5

Nach einem Hinweis vom 1 0. September 2018 auf verschiedene Tätigkeiten des Versicherten eröffnete die IV-Stelle ein weite res R evisionsverfahren ( Urk. 8/146, Urk. 8/140) . I n dessen Verlauf führte sie

zunächst Internetrecher ch en durch und führte mit dem Versicherten in diesem Zusammenhang ein telefonisches Gespräch ( Urk. 8/143 ff.). In der weite ren Folge gab sie beim

Zentrum B.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtun gen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk. 8/153), das am 1 2. Juli 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/162).

Ferner holte sie eine

schriftliche Auskunft des Strassenverkehrsamtes ein und führte weitere Internetrecherche n durch ( Urk. 8/164 , Urk. 8/166). Mit Vorbescheiden vom 1 2. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Hilf losenentschädigung

und der Invalidenrente, beides rückwirkend per August 2016, in Aussicht ( Urk. 8/169, Urk. 8/170). Nachdem der Versicherte hiergegen am 1 0. Dezember 2019 Einwand erhoben ( Urk. 8/173, Urk. 8/174) und diesen am 3 0. Januar 2020 begründet hatte ( Urk. 8/179) , hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung und die Invalidenrente mit Verfügungen vom 4. August 2020 wie angekündigt rückwirkend per 1. Au gust 2016 auf ( Urk. 8/185 = Urk. 2/1 , Urk. 8/187 = Urk. 2/2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Dr. Keller ,

Winterthur, am 1 0. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügun g en der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der I nvalidenrente sowie betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin un verändert die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels hin ( Urk.

9) stellte d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Februar 2021 einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltliche r Rechtsvertreter ( Urk. 14). Mit Replik vom

1. März 2021 hielt er sodann in materieller Hinsicht an seinen Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 2 7. Mai 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Ant räge ebenfalls und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom RAD zu den Akten ( Urk. 24 -25 ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung wurde mit Verfügung vom 2 3. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2 4. Februar 2021 bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur mit der Duplik eingereichten Anfrage an den Regionalärztlichen Dienst vom 2 7. Mai 2021 sowie zu m unter Umständen zu prüfenden Rückkom m ens titel

der Wieder

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird die angefochtene Verfügung insofern abgeändert, als die Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Oktober 2020 aufgehoben wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Viertel n und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt.

Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Panvica Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 IVG ).

E. 2.1 Die B eschwerdegegnerin führte in der

rentenaufhebende n Verfügung aus , sie sei gestützt auf Hinweise aus der Nachbarschaft sowie eigene Recherchen zum Schluss gekommen , dass verschiedene Inkonsistenzen zu den bisherigen versi cherungsmedizinischen Annahmen bestünden ( Urk. 2/1 S. 2 f.) . In der Folge sei eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden . Diese habe ergeben, dass der Beschwerdefü hrer aufgrund der orthopädischen Probleme (vor allem Rücken problematik) seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes sen zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2/ 1 S. 4).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Ä nderung des Gesundheits zustandes eingetreten sei, sei auf die Rentenrevision von 2011 ab zustellen, da im Rahmen der R evision 2016 eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfü gung erfolgt sei. Im Verhältnis zum Jahr 2011 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert. N ach einer Magenbypass-O peration im Mai 2013 habe der Beschwerdeführer sein Gewicht um rund 50 kg reduzieren können, was sich positiv auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei der Gesundheitszustand per (spätestens) August 2016 wie der so gut gewesen , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % hätte arbeiten können. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen ( Urk. 2/1 S. 7) . Zwar treffe es zu, dass im Gutachten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde. Die Gutachter sei en indessen zum Schluss gekommen, dass die Spezialabklärungen erst für die Zeit ab circa 2014 und insbesondere ab 2016 Hinweise auf ein beträchtliches Aktivitätsniveau und Ressourcen ergäben . Ein solches Aktivitätsniveau habe für die Zeit vorher nicht festgestellt werden können. Daher sei es in Verbindun g mit dem durch die Magenbypass-O peration 2013 ausgelösten Gewichtsverlust von mehr als 50 kg überwiegend wahrscheinlich, dass seit der Rev ision 2011 eine Verbesserung der

Beweglichkeit und der Funktionalität eingetreten sei . Auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sei davon auszugehen . Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ab August 2016 gebesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden ( Urk. 2/1 S. 10).

Hinzu komme, dass die Gutachter ein aggravatorisches Verhalten festgestellt hätten. Ein solches Verhalten, welches vorliegend zumindest ab 2016 vorgelegen haben dürfte, stelle einen Ausschlussgrund für eine versicherte gesundheitliche Beein trächtigung und gleichzeitig einen R evisionsgrund dar ( Urk. 2/ 1 S. 7).

Falls die Rentenrevision 2016 als materielle Rentenprüfung qualifiziert werden sollte, käme eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 2 7. September 2016 in Betracht, da der spätestens per August 2016 massgebend verbesserte Gesund heitszustand und auch die Aggravation erst aufgrund der Meldungen aus der Nachbarschaft vom September 2018 und den darauffolgenden Spezialabklärun gen in Verbindung mit dem Gutachten vom 1 2. Juli 2019 erkannt w o rden seien . Vor diesem Hintergrund erscheine die Mitteilung vom 2 7. September 2016 als unrichtig und sie sei gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG aufzuheben ( Urk. 2/ 1 S. 7). Da die 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen beginne, wenn die ärztliche Beur teilung vorliege beziehungsweise der medizinische Sachverhalt feststehe und das Gutachten am 1 5. J uli 2019 bei ihr eingegangen sei, sei die Frist unter Berück sichtigung der Gerichtsferien erst nach Erlass des Vorbescheids vom 1 2. Novem ber 2019 abgelaufen ( Urk. 2/ 1 S. 10).

Eine wesentliche Verbesserung dürfte bereits im Laufe der Jahre 2014/2015 ein getreten sein, weshalb in diesem Zeitpunkt sowie im Sommer 2016, als der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu 100 % ange passt arbeitsfähig gewesen sei ,

eine Meldepflicht bestanden habe . Die im Rahmen der Rentenrevision gemachten Angaben hätten die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht aufzuzeigen verm ocht . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Rentenzusprechung sowie der Revisionsmitteilungen auf die Melde pflicht hingewiesen worden, diese sei somit bekannt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt. Da zudem ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege, könne die Rente rückwirkend ab der Verbesserung - also per August 2016 - aufgehoben werden ( Urk. 2/ 1 S . 8). Vorgängige Eingliederungs massnahmen müssten

keine durchgeführt werden , da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2016 noch nicht wäh rend 15 Jahren eine Rente bezogen habe und auch noch nicht 55 Jahre alt gewe sen sei ( Urk. 2/ 1 S. 8).

Beim Einkommensvergleich vom 1 0. Mai 2011 sei das Valideneinkommen auf einer falschen Grundlage bestimmt worden ; namentlich seien die Kinderzulagen nicht ausgeschieden worden . Ferner könne aus heutiger Sicht nicht davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein lichkeit noch in der damaligen Funktion bei der damaligen Arbeitgeber in tätig wäre ( Urk. 2/ 1 S 8 u. S. 14). Für den Einkommensvergleich sei daher sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Lohn strukturerhebung 2016 abzustellen. Ein Vergleich dieser Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 2/1 S. 8 f.). B eim Invalideneinkommen sei sodann kein leiden sbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk. 2/ 1 S. 15).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte d em gegen über vor, es sei für die Beurteilung, ob eine massgebende Änderung des Sachverhalt s eingetreten sei, auf die Rentenre vision von 2016 abzustellen ( Urk. 1 S. 4). Es werde bestritten, dass die durchge führte Magenbypass-O peration zu einer B esserung der Rückenschmerzen und damit zu einer höheren Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es handle sich um eine reine Behauptung, die medizinisch nicht belegt sei, insbesondere ergäben sich auch aus dem B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 keine diesbezüglichen Hinweise ( Urk. 1 S. 5). Es liege daher kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor, es erfolge bei unverändertem Gesundheitszustand eine reine Neubeurteilung der Arbeits fähigkeit ohne Nachweis einer entsprechenden Veränderung. Dies sei rechtlich unzulässig ( Urk. 1 S. 9 f.).

Die Magenbypass-O peration einschliesslich des Gewichtsverlusts sei der Beschwer degegnerin ferner im Zeitpunkt der Revision im Jahr 2016 bekannt gewesen. Sie hätte daher im Rahmen der Revision 2016 die Möglichkeit geha bt, eine Verände rung geltend zu machen. Im Rahmen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG könnten nur Beweismittel beigebracht werden, welche trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt gewesen seien, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Ein allfälliger Revisionsanspruch nach Art. 53 ATSG sei daher längst verwirkt ( Urk. 1 S. 5 f.).

Was die angebliche Meldepflichtverletzun g betreffe, sei die Magenbypass-O pera tion mit Gewichtsabnahme der B eschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen, in Bezug auf die Aktivitäten habe sodann keine Meldepflicht bestanden , da die Voraussetzunge n für eine Meldepflicht, namentlich einer wesentlichen Änderung der für die Leistu ng massgeblichen Verhältnissen , nicht erfüllt seien ( Urk. 1 S. 6). Von einer Meldepflichtverletzung könne somit nicht die Rede sein ( Urk. 1 S. 7).

Sodann hätten sämtliche Gutachter die Plausibilität und Konsistenz seiner Anga ben bestätigt, an keiner der einschlägigen Stellen im Gutachten finde sich der Vorw urf der Aggravation. Die anders lautende Behauptung der Beschwerdegeg nerin sei klar wider besseres Wissen erfolgt ( Urk. 1 S. 9).

Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien durchwegs mängel behaftet. Die denunziatorischen Angaben aus der Nachbarschaft würden kritiklos übernommen und in keiner Art und Weise überprüft, die aus den Internetrecher chen gewonnenen Erkenntnisse seien allesamt ohne Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragestellungen, teilweise würden sie auf reinem Irrtum beruhen ( Urk. 1 S. 14).

Sollte wider Erwarten ein Revisionsgrund bejaht werden, so wäre die Frage der Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. In den vergangenen Jahren seit der Renten zusp r echung seien eine ganze Reihe medizinischer Berichte und Beurteilungen erstellt w orden, welche allesamt mit Blick auf die festgestellten Gesundheitsschä den eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden ( Urk. 1 S. 14).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, anlässlich der Revision im Jahr 2016 habe keine fachärztliche Beurteilung bezüglich der inva liditätsbegründenden Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit stattgefun den. Ferner sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht nachvollziehbar und die Arztbericht e seien nicht dem RAD vorgelegt worden. Die Mitteilung vom 2 7. September 2016 habe somit nicht auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Invaliditätsbemessung basiert und komme als Vergleichsbasis nicht in Betracht ( Urk.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik ergänzend dar, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Revis ion von 2016 einlässlich mit der re vis i onsrechtlich relevanten Fragestellung auseinandergesetzt. Die Plausibilität der damaligen medizinischen Beurteilung werde durch das B.___ -Gutachten, welches einen unveränderten medizinischen Zustand bestätige, gestützt ( Urk. 17 S. 2). Die gesamten medizinischen Akten würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Gewichtsabnahme zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt habe ; die orthopädischen Gesundheitsschäden, welche ursprünglich zur Berentung geführt hätten, bestünden unverändert fort, hinzugetreten sei eine Gonarthrose beidseitig. Die Ausführungen betreffen d die Meldepflichtverletzung seien vage und unbestimmt. Die Beschwerden im Bereich der Hüfte un d der Knie seien irre levant, da im Rahmen der Rentenzusprache und der bisherigen Revisionen jeweils allein das Rückenleiden die relevante Arbeitsfä higkeit begründet habe. Dieses dauere unverändert fort . Im Bereich der Knie sei sodann zwischenzeitlich eine Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothese n notwendig geworden ( Urk. 17 S. 3).

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, gemäss Stellung nahme des RAD gälten Kniegelenke nach der Implantation einer Knietotalendo prothese wieder als normal belastbar. Abgesehen von einer postoperativen Reha bilitationszeit von drei bis vier Monaten pro Kniegelenk bestehe gemäss RAD in dieser Hinsicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Knieproblematik liege daher nicht vor ( Urk. 24 S. 1). 3.

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): • Ankleiden, Auskleiden; • Aufstehen, Absitzen, Abliegen; • Essen; • Körperpflege; • Verrichtung der Notdurft; • Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 3.1 Dem Feststellungsblatt vom 2 5. Februar 2004 ( Urk. 8/23) ist zu entnehmen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1. April 2004 einerseits auf dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 7. April 2003 basierte, worin dieser ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Dis kushernienoperation L2/L3 im Jahr 1995 und Status nach Diskushernien rezidivoperation am 9. Dezember 2002 diagnostizierte ( Urk. 8/8/1) und festhielt, die Wiederaufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei voraussichtlich in einigen Monaten ganztags möglich ( Urk. 8/9/2). Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Ärzte der Uni versitäts kli nik E.___ vom 2. Februar 2004, worin diese über eine am 1 3. Oktober 2003 durchgeführte OSME (Entfernung von Osteosynthesematerial ) , Exploration der Spondylodese L2/3 sowie Reinstrumentation und posterolaterale Fusion L2/3, Lumbotomie und ALIF mit trikortikalem Knochenblock bei persistierenden Rückenschmerzen mit Verdacht auf Pseudoarthrose berichteten, dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bäcker von 100 % ab dem 2 5. Oktober 2002 attestierten und davon ausgingen , dass dieser nie mehr in einem körperlich anstrengenden Beruf werde arbeiten könne n . Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, bleibe abzuwarten ( Urk. 8/22/6 ). Die Beschwer degegnerin hatte dem RAD

ihre Absicht unterbreitet , die Wartezeit am 2 5. Feb ruar 20 02 zu eröffnen, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen und die Revision acht Monate später ein zuleiten, was Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) ,

in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2004 als nachvollziehbar erachtete ( Urk. 8/23/2). Mit Verfügung vom 1. April 2004 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 8/26).

E. 3.2 Im anlässlich der Revision im Jahr 2004 eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. Dezember 2004 wies

dieser auf einen stationären Gesundheitszustand mit unveränderten Beschwerden hin . Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ( Urk. 8/43/2). Gestützt darauf bestätigte die Beschwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2004 ( Urk. 8/45).

E. 3.3 Die Mitteilung vom 2 8. Januar 2008, worin ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgehalten wurde ( Urk. 8/79), basierte auf dem Bericht von Dr. D.___ vom 2 0. Januar 2008 , worin dieser zusätzlich

eine somatoforme Schmerzstörung mit intermittierend depressiven Phasen erwähnte, im Übrigen aber festhielt, es habe sich keine Veränderung des Zustandes ergeben ( Urk. 8/77/2 f., vgl. auch Urk. 8/78).

E. 3.4 Im 2011 durchgeführten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ ein. Er stützte sich auf den Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. April 201 1. Diese stellte darin in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), phasenweise mit Sui zidalität, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42; Urk. 8/101/1) und attes tierte dem Beschwerdeführer seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 1 0. Juli 2009 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine angestammte Tätigkeit als Bäcker-Konditor ; sie erachtete auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk. 8/101/3) . Dr. A.___

hielt daraufhin einen unver änderten Gesundheitsschaden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes fest . Dies stimme ebenfalls mit der Ein schätzung des Hausarztes überein ( Urk. 8/103/3). Die Beschwerdegegnerin bestä tigte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 8/104).

E. 3.5 Die Mitteilung vom 2 7. September 2016 , worin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum bestätigt wurde ( Urk. 8/130), stützte sich einerseits auf den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 2. September 2016, worin dieser einen stationären Gesundheitszustand erwähnte

und zusätzlich eine Gonarthrose beid seits bei Status nach Meniskusteilresektion rechts 1986 und links 2000 sowie einen Status nach distalem Magenbypass mit mehrfachen Revisionen 2013 und einer Narbenhernienoperation 2014 diagnostizierte. Die Tätigkeit als Bäcker sei dem Beschwerdeführer ausser im Haushalt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine jeweils halbstundenweise Belastungsphase mit folgender Pause sowie der

Möglichkeit, bei einer Verschlechterung kurzfristig abzusagen. Dem Beschwerdeführer sei nur kurzfristig körpernahes Heben von Gewichten unter 10 kg zumutbar ; die Arbeiten sollten zeitweise im Gehen, Stehen und im Sitzen durchgeführt werden, wo bei eine stark eingeschränkte Gang- und Stand sicherheit bestehe ( Urk. 8/127/2).

Andererseits lagen die Berichte von PD Dr. med. H.___ , Chefarzt der C hirurgischen Klinik des Kantonsspitals I.___ , vor, der in seinem Bericht vom 4. Mai 2015 die Hauptdiagnose eines Status nach offener Versorgung einer Narbenhernie sowie einer Trokarhernie am 1 8. März 2014 mit

aktuell ziehende n Schmerzen pararektal links stellte. Als Nebendiagnosen nannte

er einen Status nach laparoskopischem Magenbypass am 3. Mai 2013 bei morbider Adipositas, eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk. 8/123/5). Im am 2 8. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ergänzte Dr. H.___ , der Beschwerdeführer habe sein Gewicht durch die am 3. Mai 2013 erfolgte Magenbypass-O peration von 135 kg (BMI: 44.0) auf 85.8 kg (BMI 27.1, Stand 4. Mai 2015) reduzieren können. Inwie fern die Gewichtsabnahme die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, könne von seiner Seite her nicht eingeschätzt werden ( Urk. 8/123/3).

E. 3.6 .2

RAD-Arzt Dr. C.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2019 davon aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten funktionellen Einschränkun gen und der dazu vom Hausarzt bescheinigte körperliche und seelische Gesund heitsschaden st ünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezial abklärungen. Einerseits würden chronifizierte gehstock-/ rollatorpflichtige Schmerzeinschränkungen geltend gemacht, andererseits fänden sich jedoch umfängliche Fremdhinweise auf möglicherweise davon abweichende soziale Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zur Plausibilisierung empfehle er daher eine polydisziplinäre fachärztliche Evaluation ( Urk. 8/168/3 f.).

E. 3.6.3 Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellten im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/162/8 f. ): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungse in schränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Status nach operativen Eingriffen in den Jahren 1986, 1995, 2002 und 2003 - Gonarthrose beidseits , derzeit asymptomatisch bei Status nach Meniskus teilresektion rechts 1986, links 2000 - Coxarthrose beidseits leichten Grades mit leichter Bewegungseinschränkung, derzeit schmerzfrei .

Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 8/162/9): - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, Differential diagnose anhaltende somatische Schmerzstörung (anamnestisch) - h istrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagno s e: histrioni sche Persönlichkeitsstörung - a namnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens leichte depressive Episode - d ringender Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Opioiden - l eichtes Übergewicht (BMI 25.8) bei Status nach distaler

Magenbypass O peration und laparo skopischer

Cholezystektomie am 3. Mai 2013, Revisions-Lapar o tomie am 1 1. Mai 2013 und endoskopischer end o luminaler Stent-Einlage am 1 3. Mai 2013 sowie Operation einer Narbenhernie und Trokarhernie im März 2014 - Fussinsuffizi enz beidseits mit Rückfussvalgus und Pes

planus sowie Hallux

rigidus , beschwerdefrei

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer gebe seit vielen Jahren konstant vorhandene, belastungsabhängige Kreuzschmerzen an, mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und phasenweise r Ausstrahlung in den rechten O berschenkel dorsal bis zum Knie. Gefühlsstörungen oder Lähmungen verneine er, w eitere Beschwerden gebe er keine an ( Urk. 8/162/6) .

Auf internistischem Fachgebiet erwähnenswert sei ein Status nach Magenbypass -O peration im Mai 2013 mit Folgeeingriffen, wobei aktuell noch ein leichtes Über gewicht mit einem BMI von 25.

E. 3.6.4 In seiner Stellungnahme vom 2 6. Juli 2019 empfahl RAD-Arzt Dr. C.___ , auf das somatische Gutachten sei abzustellen, da dieses auf eigenen Untersuchun gen der Gutachter beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige ( Urk. 8/168/6).

RAD-Ärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzte, da im Gutachten prinzipiell ein Aggravationsverhalten beschrieben w o rde n , könne ihrer Ansicht nach auf die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) auch verzichtet werden. Grundsätzlich könne jedoch auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden ( Urk. 8/168/6). 4 . 4 .1

4.1.1

Ausgehend von den ärztlichen Berichten und Gutachten ist zu prüfen, ob ein zur Rentenanpassung berechtigender Rückkommenstitel vorliegt. Die Beschwerde gegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 1. Mai 2011 - die ihrer Ansicht nach die letzte rechtsgenügliche Überprüfung des Sachverhalts darstellt und daher von ihr als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer Tatsa chenänderung her an gezogen wird - in rentenrelevantem Ausmass verändert hat und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt

( Urk. 2 S. 7) . Der Besch werdeführer dagegen stellt unter Verweis auf das polydis ziplinäre B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 in Abrede , dass sich sein Gesund heitszustand massgeblich verändert habe ( Urk. 1 S. 5). 4.1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. Ap ril 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.1.3

Zur Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist insbesondere auf das poly disziplinäre

B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 8/162) einzugehen und des sen Beweiswert

zu beurteilen . Zu beachten ist, dass d ie Expertise auf umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (Urk. 8/162/30 ff., Urk. 8/162/41 ff., Urk. 8/162/51

f., Urk. 8/162/56 ff.) und in detaillierter Kenntnis der

Vorakten erstellt wurde (Urk. 8/162/18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werde gang sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk. 8/162/32, Urk. 8/162/35, Ur

k. 8/162/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rah men der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darge legt und nachvollziehbar e rläutert wurden (Urk. 8/162/37 f., Urk. 8/162/44 ff., Urk. 8/162/52 ff., Urk. 8/162/63 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/162/7). G esamthaft erfüllt das B.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 4.1.4

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, eine asymptomatische Gonarthrose beidseits sowie eine leichtgradige Coxarthrose be idseitig ( Urk. 8/162/8). Diese schränkten laut den Experten

den Beschwerdeführer be reits im Zeitpunkt der Zusprechung der Inv alidenrente im Oktober 2003 und auch weiterhin einzig dahingehend ein, dass er in seinem angestammten Beruf als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig ist ( Urk. 8/162/11 f.) . In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen ( Urk. 8/162/8 f.) und schlossen auf einen seit Oktober 2003 unveränderten Zustand. Insgesamt beschrieben die Gutachter somit nicht eine Sachverhaltsveränderung, sondern würdigten den Sachverhalt rückwirkend anders. 4.1.5

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum nach der Gewichtsabnahme ab dem Jahr 2015 auf das Gutachten ab, erachtete dieses jedoch für den Zeitraum davor für nicht überzeugend. Sie bemerkte , die Gutachter würden den Einfluss des Übergewichts und der Gewichtsreduktion auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisieren.

Werde dieser berücksichtigt, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass in diesem Zeitpunkt eine Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität eingetreten sei , woraus zu folgern sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 verbessert

habe. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %

in einer angepassten Tätigkeit sei daher ab dem Jahr 2016 als einge treten zu betrachten ( Urk. 2/1 S. 5 ff.) .

Zwar trifft es zu, dass die B.___ -Gutachter den Gewichtsverlust nach der Magen bypass-O peration im Jahr 2016 und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gesamtbeurteilung nicht ausdrücklich diskutierten. I hre Beurteilung erfolgte indessen in Kenntnis diese r Aspekte , wurden diese doch als Begründung für die Begutachtung angeführt ( Urk. 8/162/4) und ergaben sich im Detail aus den im Gutachten berücksichtigten Vorakten ( Urk. 8/162/28 f.). Dennoch kamen die Experten ausdrücklich zu Schluss, es liege keine Veränderung des Gesundheits zustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 vor ( Urk. 8/162/12). Eine davon abweichende Ansicht lässt sich auch aus den Stel lungnahmen von Dr. C.___ vom RAD vom 6. Februar und 2 6. Juli 2019 nicht ableiten.

Dr. C.___ hatte zwar in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen , die vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt geschilderten funk tionellen Einschränkungen stünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/168/4), erachtete indes sen in der Folge das zur Plausibilisierung angeordnete Gutachten für schlüssig und empfahl, darauf abzustellen ( Urk. 8/168/6). Ferner bezeichnete auch der behandelnde Hausarzt den Gesundheitszustand trotz des Gewichtsverlustes als gleichbleibend ( Urk. 8/142/1).

Dafür, dass sich entgegen der gesamten medizini schen Aktenlage die Gewichtsabnahme derart auf die Rückenbeschwerden und die Funktiona lität ausgewirkt hätte , dass dem Beschwerdeführer eine vorher unzumutbare angepasste Tätigkeit nun vollzeitig möglich wäre, bieten dessen A lltagsa ktivitäten , die überdies in den medizinischen Beurteilungen bereits berücksichtigt wurden ,

nicht genügende Anhaltspunkte.

Es besteht daher kein Anlass , von der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter

abzuweichen. 4.1. 6

Da nach dem Gesagten von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 für die Rentenrelevanz unveränderten Gesundheitszustand aus zu gehen ist , ist während der gesamten Rentenbezugszeit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ausgewiesen. Ausführungen dazu, ob die renten bestätigende Mitteilung vom 2 7. September 2016 ( Urk. 8/130) oder gegebenen falls diejenige vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 8/104) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung der Verhältnisse darstellt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4,

Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ) , erüb rigen sich daher. 4.2 4.2.1

Die B eschwerdegegnerin ging alternativ davon aus, gestützt auf das von den Gut achtern festgestellte Aggravationsverhalten liege ein Revisionsgrund vor , da es sich dabei um einen

Rentenau sschlussgrund handle und demnach keine versi cherte Gesundheitsschädigung vorliege ( Urk. 2/1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Behauptung, dass die Gutachter von einer Aggravation ausgegangen wären, treffe nicht zu ( Urk. 1 S. 9). 4.2.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die ein - deutig über die bloss (unbewusste) Ten denz zur Schmerzausweitung und – ver deutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Die zitierte Rechtsprechung

bezieht sich ausdrücklich auf Beschwerdebilder, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, mithin die Frage, unter welchen Voraussetzungen anhaltende somatoforme Schmerzstörun gen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden - beziehungsweise seit BGE 143 V 418 sämtlich e psychische Leiden - eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen . Sie ist jedoch

vorliegend nicht einschlägig , liegt beim Beschwerd e führer

doch die somatisch begründete Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach mehreren operativen Eingriffen v or ( Urk. 8/162/8) , die im Jahr 2004 zur Zusprechung der Rente geführt hatte (vgl. Urk. 8/23) .

Sodann kamen d ie B.___ - Gutachter zum Schluss, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers prinzipiell nachvollziehbar seien und dem lumbospondylogenen Syndrom

trotz de r festgestellten Inkonsistenzen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei .

Dem bewusstseinsnah e n Vortragen des Leidens trugen sie sodann dadurch Rechnung, dass sie der gestellten psychi atrischen Diagnose ,

nämlich der Entwicklung körperlicher S ymptome aus psychi schen Gründen , keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen ( Urk. 8/162/9 u. 11) . Es ist daher

nicht davon auszugehen , dass es sich beim lumbospondylogenen Syndrom und dessen Auswirkungen um eine nicht versi cherte Gesundheitsschädigung handelt, weil ein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt in diesem Zusammen hang nicht vor. 4.3

4.3.1

Ausgehend von der Mitteilung vom 2 7. September 2016 ( Urk. 8/130) erachtet die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für e in e prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für erfüllt , da her nach erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei . Ins Gewicht fielen Aktivitäten wie die Tätigkeit als Punktrichter, Zeitnehmer und Betreuer im Inlinehockey oder eine Reise nach

O.___ . Bekannt geworden sei auch, dass der Beschwerdeführer Halter von Motorrädern sei ( Urk. 2/1 S. 7

u. 9 f. ). 4.3.2

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa chen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. Au gust 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3.3

Die Magenbypass-O peration und die darauffolgende Gewichtsabnahme ergeben sich unbestrittenermassen

aus den im Mitteilungszeitpunkt vom 2 7. September 2016 bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ( Urk. 8/123/3, Urk. 8/127/ 1 ). Die Beschwerdegegnerin wäre daher bereits in diesem Zeitpunkt - mithin vor der Mitteilung vom 2 7. September 2016 - gehalten und in der Lage gewesen, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine dadurch allenfalls erfolgte Verbesserung der Arb eitsfähigkeit durchzuführen. Eine allfällige Verbesserung der Funktionalität, wie sie von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Aktivitäts niveaus des Beschwerdeführers angenommen wurde, hätte somit bei hinreichen der Sorgfalt bereits im Jahr 2016 erkannt und berücksichtigt werden können . Darüber hinaus

stellen die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie in vorstehender E. 4.1

erwähnt keine B esserung des Gesundheitszustand s

dar und sind daher nicht geeigne t, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent scheidung zu führen .

Von erhebliche n neue n Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist mithin nicht auszugehen .

Eine prozessuale Revision der Mittei lung vom 2 7. September 2016 ist nicht zulässig.

4.4

4.4.1

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit d er substitu ierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

4.4.2

Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1. April 2004 zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist.

Den zu m

betreffenden Zeit punkt vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die behan delnden Ärzte einstimmig davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/8/1, 8 /9/5, Urk. 8/11/1 , Urk. 8/22/6). Was die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, vermochte Dr. D.___ im Bericht vom 1 7. April 2003 die körperliche Belastbarkeit vor dem bevorstehenden Reha-Auf enthalt nicht beurteilen ( Urk. 8/9/1), ging indessen von einer voraussichtlich in wenigen Monaten erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 8/9/2). Die Ärzte des Kantonsspitals P.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit ( Urk. 8/11/6). Nachdem am 1 3. Oktober 2003 eine OSME durchgeführt worden war ,

konnten die behandelnden Ärzte de r Universitätsklinik

E.___ die Belast barkeit nicht beurteilen und beantworteten d ie Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Urk. 8/22/ 3 u. 5).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor der Operation vom 1 3. Oktober 2002 liegen somit keine übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen vor, wobei die behandelnden Ärzte jeweils zumindest davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeit eine angepasste Tätigkeit werde aufnehmen könne n . Nach der Operation bestand gemäss den behandelnden Ärzten zwar ein unveränderter Gesundheits zustand ( Urk. 8/22/6), e ine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitpunkt ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz dieser unklaren Situation diskutierte d ie beigezogene RAD-Ärztin Dr. F.___

die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Feb ruar 2004

nicht weiter , sondern erklärte sich ohne Weiter es

mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden,

es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2 5. Oktober 2002 auszugehen ( Urk. 8/23/2). Obwohl kein Arztbe richt vorlag, welcher die für die Invaliditätsbemessung kardinale Fra ge nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet e , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk. 8/26) . Die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erweist sich vor die sem Hintergrund offensichtlich als ungenügend und die Verfügung vom 1. April 2004 ist folglich zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 2 3. Februar 2016 E. 2.2). Ohne Wei teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als peri odische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich späterer Revision en bestätigt worden ist, steht einer Wiedererwägung nicht entgegen. Die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheb lich (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 83 mit Hinweisen). 4.4.3

Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der ganzen Invalidenrente ist dem nach materiell zu prüfen. Dafür ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). 5.

5.1

5.1.1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist dem B.___ - Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 8/162) i n somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, einer asymptomatischen Gonarthrose beidseits sowie einer leichtgradigen Coxarthrose beidseitig leidet , welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 8/162/8 f. ). Die Gutachter hielten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Vorge schichte mit vier lumbalen Eingriffen und den aktuellen klinischen und radiolo gischen Befunden prinzipiell für nachvollziehbar ( Urk. 8/162/11), konnten jedoch die Ursache der als hochgradig geschilderten Schmerzhaftigkeit letztlich nicht identifizieren. Insbesondere konnten sie aus neurologischer Sicht keine relevante radikuläre Problematik feststellen ( Urk. 8/162/7). Angesichts der lediglich in gewissem Masse nachvollziehbaren Beschwerden mit psychisch bedingter Über lagerun g ausgeprägten Ausmasses ( Urk.

E. 7 S. 3).

E. 8 .3

Anlässlich des aktuellen Verfahrens wurde keine weitere Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause mehr durchgeführt. Den medizinischen Unterlagen ist betreffend Hilflosigkeit das Folgende zu entnehmen:

Dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe benötig e ( Urk. 8/142/1).

Aus dem B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer ang egeben h ab e , dass er eigentlich alles machen könne. Er sei offensichtlich auch aktiv, gehe mit dem Hund spazieren und führe Gymnastik durch. Er sei also selbständig im Alltag und erledige auch den Haushalt ( Urk. 8/162/11). Spezifisch vom internistischen Gutachter Dr. K .___ auf die Alltagsver r ichtungen (Anklei den /Auskleiden, Körperpflege, Toilette, Essen) angesprochen , habe der Beschwer deführer bestätigt , dass er diesbezüglich selbständig sei ( Urk. 8/162/31).

E. 9 .1) . Somit ist nicht nachgewiesen , dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Hil flosenentschädigung

durch unwahre oder unvollstän dige Angaben erwirkt hat . Eine rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädi gung ist somit nicht gerecht fertigt.

1 0 .

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2/1) aufzuheben und es ist unter Hinweis auf die Erwä gungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung

per 1. August 2016 ist die Beschwerde sodann in dem Sinne gutzuheissen , dass die Hilflosenentschädi gung

auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) - mithin per 1. Oktober 2020

- aufzuheben ist .

1 1 .

1 1 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wobei der Anteil des Beschwerdeführers , das heisst

Fr. 250 .-- , zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 1 1 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Da der Rechtsvertreter von der Möglichkeit zur Einreichung eine r Hono rarnote keinen Gebrauch gemacht hat ( Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 3) , ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3’800 .--

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausgangsge mäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen . Eine Kürzung der Entschädi gung ist nicht vorzunehmen, da die Rechtsbegehren, soweit sie über die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinausgehen (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst haben ( BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Das Gericht erkennt: 1. 1. 1

In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente wird die se aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat.

Dispositiv
  1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller Obergass Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin PANVICA Pensionskasse Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee      Beigeladene Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1964 , war vom
  3. Febru ar 2000 bis am 3
  4. Juni 2003 als Bäcker-Konditor für die Bäckerei Y.___ , in Z.___ , tätig, wobei e r ab dem 2
  5. Oktober 2002 krank geschrieben war. Am 1
  6. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf nach einer Diskushernienoperation mit Entfernung der Bandscheibe und Versteifung der Wirbel fortbestehende starke Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
  7. April 2004 eine ganze Invalidenrente ab
  8. Oktober 2003 zu ( Urk.  8/26). 1.2      Anlässlich der 2004 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  9. Dezember 2004 einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.  8/45). Mit Verfügung vom 2
  10. Januar 2005 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab
  11. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu ( Urk.  8/51). 1.3      Nachdem die IV-Stelle eine weitere Revision der Rente und überdies eine Revision der Hilflosenentschädigung durchgeführt und den unveränderten Leistungsan spruch des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 2
  12. und 2
  13. Januar 2008 bestätigt hatte ( Urk.  8/79, Urk.  8/80), legte die IV-Stelle anlässlich einer weiteren, im Jahr 2011 durchgeführten Revision, die aktualisierten medizinischen Unterla gen Dr.  med. A.___ , Praktischer Arzt, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk.  8/103/2 f. ). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1
  14. Mai 2011 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderter Hilf losenentschädigungs - und Rentena nspruch ( Urk.  8/104 f.). 1.4      Anlässlich des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk.  8/123, Urk.  8/127) und teilte dem Versicherten am 2
  15. September 2016 mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk.  8/130). Am 2
  16. Oktober 2016 führte sie sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflose nentschä digung durch ( Urk.  8/132) und teilte ihm am
  17. November 2016 mit, auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe unverändert fort ( Urk.  8/133). 1.5      Nach einem Hinweis vom 1
  18. September 2018 auf verschiedene Tätigkeiten des Versicherten eröffnete die IV-Stelle ein weite res R evisionsverfahren ( Urk.  8/146, Urk.  8/140) . I n dessen Verlauf führte sie zunächst Internetrecher ch en durch und führte mit dem Versicherten in diesem Zusammenhang ein telefonisches Gespräch ( Urk.  8/143 ff.). In der weite ren Folge gab sie beim Zentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtun gen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk.  8/153), das am 1
  19. Juli 2019 erstattet wurde ( Urk.  8/162). Ferner holte sie eine schriftliche Auskunft des Strassenverkehrsamtes ein und führte weitere Internetrecherche n durch ( Urk.  8/164 , Urk.  8/166). Mit Vorbescheiden vom 1
  20. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Hilf losenentschädigung und der Invalidenrente, beides rückwirkend per August 2016, in Aussicht ( Urk.  8/169, Urk.  8/170). Nachdem der Versicherte hiergegen am 1
  21. Dezember 2019 Einwand erhoben ( Urk.  8/173, Urk.  8/174) und diesen am 3
  22. Januar 2020 begründet hatte ( Urk.  8/179) , hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung und die Invalidenrente mit Verfügungen vom
  23. August 2020 wie angekündigt rückwirkend per
  24. Au gust 2016 auf ( Urk.  8/185 = Urk.  2/1 , Urk.  8/187 = Urk.  2/2 ).
  25. Hiergegen erhob der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Dr.  Keller , Winterthur, am 1
  26. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügun g en der Beschwerdegegnerin vom
  27. August 2020 betreffend Einstellung der I nvalidenrente sowie betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin un verändert die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten ( Urk.  1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3
  28. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels hin ( Urk.  9) stellte d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2
  29. Februar 2021 einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller als unentgeltliche r Rechtsvertreter ( Urk.  14). Mit Replik vom
  30. März 2021 hielt er sodann in materieller Hinsicht an seinen Anträgen fest ( Urk.  17). Mit Duplik vom 2
  31. Mai 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Ant räge ebenfalls und reichte eine Stellungnahme von Dr.  med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom RAD zu den Akten ( Urk.  24 -25 ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung wurde mit Verfügung vom 2
  32. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2
  33. Februar 2021 bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk.  26). Mit Verfügung vom
  34. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur mit der Duplik eingereichten Anfrage an den Regionalärztlichen Dienst vom 2
  35. Mai 2021 sowie zu m unter Umständen zu prüfenden Rückkom m ens titel der Wieder erwägung gegeben ( Urk.  28), worauf dieser am 1
  36. Oktober 2021 verzichtete ( Urk.  32). Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom
  37. November 2021 die Beila dung der PANVICA Pensionskasse zum Verfahren ( Urk.  33), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.      In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
  39. 2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG ). 1.4      Gemäss Art.  42 Abs.  1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): • Ankleiden, Auskleiden; • Aufstehen, Absitzen, Abliegen; • Essen; • Körperpflege; • Verrichtung der Notdurft; • Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  40. 2.1      Die B eschwerdegegnerin führte in der rentenaufhebende n Verfügung aus , sie sei gestützt auf Hinweise aus der Nachbarschaft sowie eigene Recherchen zum Schluss gekommen , dass verschiedene Inkonsistenzen zu den bisherigen versi cherungsmedizinischen Annahmen bestünden ( Urk.  2/1 S. 2 f.) . In der Folge sei eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden . Diese habe ergeben, dass der Beschwerdefü hrer aufgrund der orthopädischen Probleme (vor allem Rücken problematik) seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes sen zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  2/ 1 S. 4).      Für die Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Ä nderung des Gesundheits zustandes eingetreten sei, sei auf die Rentenrevision von 2011 ab zustellen, da im Rahmen der R evision 2016 eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfü gung erfolgt sei. Im Verhältnis zum Jahr 2011 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert. N ach einer Magenbypass-O peration im Mai 2013 habe der Beschwerdeführer sein Gewicht um rund 50 kg reduzieren können, was sich positiv auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei der Gesundheitszustand per (spätestens) August 2016 wie der so gut gewesen , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % hätte arbeiten können. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen ( Urk.  2/1 S. 7) . Zwar treffe es zu, dass im Gutachten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde. Die Gutachter sei en indessen zum Schluss gekommen, dass die Spezialabklärungen erst für die Zeit ab circa 2014 und insbesondere ab 2016 Hinweise auf ein beträchtliches Aktivitätsniveau und Ressourcen ergäben . Ein solches Aktivitätsniveau habe für die Zeit vorher nicht festgestellt werden können. Daher sei es in Verbindun g mit dem durch die Magenbypass-O peration 2013 ausgelösten Gewichtsverlust von mehr als 50 kg überwiegend wahrscheinlich, dass seit der Rev ision 2011 eine Verbesserung der Beweglichkeit und der Funktionalität eingetreten sei . Auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sei davon auszugehen . Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ab August 2016 gebesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden ( Urk.  2/1 S. 10). Hinzu komme, dass die Gutachter ein aggravatorisches Verhalten festgestellt hätten. Ein solches Verhalten, welches vorliegend zumindest ab 2016 vorgelegen haben dürfte, stelle einen Ausschlussgrund für eine versicherte gesundheitliche Beein trächtigung und gleichzeitig einen R evisionsgrund dar ( Urk.  2/ 1 S. 7).      Falls die Rentenrevision 2016 als materielle Rentenprüfung qualifiziert werden sollte, käme eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 2
  41. September 2016 in Betracht, da der spätestens per August 2016 massgebend verbesserte Gesund heitszustand und auch die Aggravation erst aufgrund der Meldungen aus der Nachbarschaft vom September 2018 und den darauffolgenden Spezialabklärun gen in Verbindung mit dem Gutachten vom 1
  42. Juli 2019 erkannt w o rden seien . Vor diesem Hintergrund erscheine die Mitteilung vom 2
  43. September 2016 als unrichtig und sie sei gestützt auf Art.  53 Abs.  1 ATSG aufzuheben ( Urk.  2/ 1 S. 7). Da die 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen beginne, wenn die ärztliche Beur teilung vorliege beziehungsweise der medizinische Sachverhalt feststehe und das Gutachten am 1
  44. J uli 2019 bei ihr eingegangen sei, sei die Frist unter Berück sichtigung der Gerichtsferien erst nach Erlass des Vorbescheids vom 1
  45. Novem ber 2019 abgelaufen ( Urk.  2/ 1 S. 10).      Eine wesentliche Verbesserung dürfte bereits im Laufe der Jahre 2014/2015 ein getreten sein, weshalb in diesem Zeitpunkt sowie im Sommer 2016, als der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu 100  % ange passt arbeitsfähig gewesen sei , eine Meldepflicht bestanden habe . Die im Rahmen der Rentenrevision gemachten Angaben hätten die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht aufzuzeigen verm ocht . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Rentenzusprechung sowie der Revisionsmitteilungen auf die Melde pflicht hingewiesen worden, diese sei somit bekannt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt. Da zudem ein Invaliditätsgrad von unter 40  % vorliege, könne die Rente rückwirkend ab der Verbesserung - also per August 2016 - aufgehoben werden ( Urk.  2/ 1 S . 8). Vorgängige Eingliederungs massnahmen müssten keine durchgeführt werden , da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2016 noch nicht wäh rend 15 Jahren eine Rente bezogen habe und auch noch nicht 55 Jahre alt gewe sen sei ( Urk.  2/ 1 S. 8).      Beim Einkommensvergleich vom 1
  46. Mai 2011 sei das Valideneinkommen auf einer falschen Grundlage bestimmt worden ; namentlich seien die Kinderzulagen nicht ausgeschieden worden . Ferner könne aus heutiger Sicht nicht davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein lichkeit noch in der damaligen Funktion bei der damaligen Arbeitgeber in tätig wäre ( Urk.  2/ 1 S 8 u. S. 14). Für den Einkommensvergleich sei daher sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Lohn strukturerhebung 2016 abzustellen. Ein Vergleich dieser Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19  % ( Urk.  2/1 S. 8 f.). B eim Invalideneinkommen sei sodann kein leiden sbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk.  2/ 1 S. 15). 2.2      Der Beschwerdeführer brachte d em gegen über vor, es sei für die Beurteilung, ob eine massgebende Änderung des Sachverhalt s eingetreten sei, auf die Rentenre vision von 2016 abzustellen ( Urk.  1 S. 4). Es werde bestritten, dass die durchge führte Magenbypass-O peration zu einer B esserung der Rückenschmerzen und damit zu einer höheren Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es handle sich um eine reine Behauptung, die medizinisch nicht belegt sei, insbesondere ergäben sich auch aus dem B.___ -Gutachten vom 1
  47. Juli 2019 keine diesbezüglichen Hinweise ( Urk.  1 S. 5). Es liege daher kein Revisionsgrund nach Art.  17 ATSG vor, es erfolge bei unverändertem Gesundheitszustand eine reine Neubeurteilung der Arbeits fähigkeit ohne Nachweis einer entsprechenden Veränderung. Dies sei rechtlich unzulässig ( Urk.  1 S. 9 f.).      Die Magenbypass-O peration einschliesslich des Gewichtsverlusts sei der Beschwer degegnerin ferner im Zeitpunkt der Revision im Jahr 2016 bekannt gewesen. Sie hätte daher im Rahmen der Revision 2016 die Möglichkeit geha bt, eine Verände rung geltend zu machen. Im Rahmen der Revision nach Art.  53 Abs.  1 ATSG könnten nur Beweismittel beigebracht werden, welche trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt gewesen seien, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Ein allfälliger Revisionsanspruch nach Art.  53 ATSG sei daher längst verwirkt ( Urk.  1 S. 5 f.).      Was die angebliche Meldepflichtverletzun g betreffe, sei die Magenbypass-O pera tion mit Gewichtsabnahme der B eschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen, in Bezug auf die Aktivitäten habe sodann keine Meldepflicht bestanden , da die Voraussetzunge n für eine Meldepflicht, namentlich einer wesentlichen Änderung der für die Leistu ng massgeblichen Verhältnissen , nicht erfüllt seien ( Urk.  1 S. 6). Von einer Meldepflichtverletzung könne somit nicht die Rede sein ( Urk.  1 S. 7).      Sodann hätten sämtliche Gutachter die Plausibilität und Konsistenz seiner Anga ben bestätigt, an keiner der einschlägigen Stellen im Gutachten finde sich der Vorw urf der Aggravation. Die anders lautende Behauptung der Beschwerdegeg nerin sei klar wider besseres Wissen erfolgt ( Urk.  1 S. 9).      Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien durchwegs mängel behaftet. Die denunziatorischen Angaben aus der Nachbarschaft würden kritiklos übernommen und in keiner Art und Weise überprüft, die aus den Internetrecher chen gewonnenen Erkenntnisse seien allesamt ohne Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragestellungen, teilweise würden sie auf reinem Irrtum beruhen ( Urk.  1 S. 14).      Sollte wider Erwarten ein Revisionsgrund bejaht werden, so wäre die Frage der Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. In den vergangenen Jahren seit der Renten zusp r echung seien eine ganze Reihe medizinischer Berichte und Beurteilungen erstellt w orden, welche allesamt mit Blick auf die festgestellten Gesundheitsschä den eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden ( Urk.  1 S. 14). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, anlässlich der Revision im Jahr 2016 habe keine fachärztliche Beurteilung bezüglich der inva liditätsbegründenden Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit stattgefun den. Ferner sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht nachvollziehbar und die Arztbericht e seien nicht dem RAD vorgelegt worden. Die Mitteilung vom 2
  48. September 2016 habe somit nicht auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Invaliditätsbemessung basiert und komme als Vergleichsbasis nicht in Betracht ( Urk.  7 S. 2).      Die geltend gemachten Mängel in der Beu r teilung der A rbeitsfähigkeit, nament lich, dass das Gutachten in einem Widerspruch zur übrigen Aktenlage stehe, seien pauschal und undifferenziert. Bezüglich der Gonarthrose sei anzumerken , dass der Beschwerdeführer gegenüber dem orthopädischen Gutachter angeführt habe, die Beschwerden seitens der Hüft- und Kniegelenke seien nach der Gewichtsre duktion verschwunden. Inwiefern aufgrund der subjektiven Beschwerdefreiheit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, sei nicht nachvollzieh bar, das formulierte Belastungsprofil beinhalte denn auch eine Rücksichtnahme auf die Knie ( Urk.  7 S. 3). 2.4      Der Beschwerdeführer legte in der Replik ergänzend dar, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Revis ion von 2016 einlässlich mit der re vis i onsrechtlich relevanten Fragestellung auseinandergesetzt. Die Plausibilität der damaligen medizinischen Beurteilung werde durch das B.___ -Gutachten, welches einen unveränderten medizinischen Zustand bestätige, gestützt ( Urk.  17 S. 2). Die gesamten medizinischen Akten würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Gewichtsabnahme zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt habe ; die orthopädischen Gesundheitsschäden, welche ursprünglich zur Berentung geführt hätten, bestünden unverändert fort, hinzugetreten sei eine Gonarthrose beidseitig. Die Ausführungen betreffen d die Meldepflichtverletzung seien vage und unbestimmt. Die Beschwerden im Bereich der Hüfte un d der Knie seien irre levant, da im Rahmen der Rentenzusprache und der bisherigen Revisionen jeweils allein das Rückenleiden die relevante Arbeitsfä higkeit begründet habe. Dieses dauere unverändert fort . Im Bereich der Knie sei sodann zwischenzeitlich eine Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothese n notwendig geworden ( Urk.  17 S. 3). 2.5      Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, gemäss Stellung nahme des RAD gälten Kniegelenke nach der Implantation einer Knietotalendo prothese wieder als normal belastbar. Abgesehen von einer postoperativen Reha bilitationszeit von drei bis vier Monaten pro Kniegelenk bestehe gemäss RAD in dieser Hinsicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Knieproblematik liege daher nicht vor ( Urk.  24 S. 1).
  49. 3.1      Dem Feststellungsblatt vom 2
  50. Februar 2004 ( Urk.  8/23) ist zu entnehmen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom
  51. April 2004 einerseits auf dem Bericht von Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1
  52. April 2003 basierte, worin dieser ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Dis kushernienoperation L2/L3 im Jahr 1995 und Status nach Diskushernien rezidivoperation am
  53. Dezember 2002 diagnostizierte ( Urk.  8/8/1) und festhielt, die Wiederaufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei voraussichtlich in einigen Monaten ganztags möglich ( Urk.  8/9/2). Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Ärzte der Uni versitäts kli nik E.___ vom
  54. Februar 2004, worin diese über eine am 1
  55. Oktober 2003 durchgeführte OSME (Entfernung von Osteosynthesematerial ) , Exploration der Spondylodese L2/3 sowie Reinstrumentation und posterolaterale Fusion L2/3, Lumbotomie und ALIF mit trikortikalem Knochenblock bei persistierenden Rückenschmerzen mit Verdacht auf Pseudoarthrose berichteten, dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bäcker von 100  % ab dem 2
  56. Oktober 2002 attestierten und davon ausgingen , dass dieser nie mehr in einem körperlich anstrengenden Beruf werde arbeiten könne n . Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, bleibe abzuwarten ( Urk.  8/22/6 ). Die Beschwer degegnerin hatte dem RAD ihre Absicht unterbreitet , die Wartezeit am 2
  57. Feb ruar 20 02 zu eröffnen, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100  % auszugehen und die Revision acht Monate später ein zuleiten, was Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) , in ihrer Stellungnahme vom 2
  58. Februar 2004 als nachvollziehbar erachtete ( Urk.  8/23/2). Mit Verfügung vom
  59. April 2004 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge eine ganze Invalidenrente ab
  60. Oktober 2003 zu ( Urk.  8/26). 3.2      Im anlässlich der Revision im Jahr 2004 eingeholten Bericht von Dr.  D.___ vom 1
  61. Dezember 2004 wies dieser auf einen stationären Gesundheitszustand mit unveränderten Beschwerden hin . Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ( Urk.  8/43/2). Gestützt darauf bestätigte die Beschwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 2
  62. Dezember 2004 ( Urk.  8/45). 3.3      Die Mitteilung vom 2
  63. Januar 2008, worin ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgehalten wurde ( Urk.  8/79), basierte auf dem Bericht von Dr.  D.___ vom 2
  64. Januar 2008 , worin dieser zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung mit intermittierend depressiven Phasen erwähnte, im Übrigen aber festhielt, es habe sich keine Veränderung des Zustandes ergeben ( Urk.  8/77/2  f., vgl. auch Urk.  8/78). 3.4      Im 2011 durchgeführten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.  A.___ ein. Er stützte sich auf den Bericht von Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1
  65. April 201
  66. Diese stellte darin in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), phasenweise mit Sui zidalität, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42; Urk.  8/101/1) und attes tierte dem Beschwerdeführer seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 1
  67. Juli 2009 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % für seine angestammte Tätigkeit als Bäcker-Konditor ; sie erachtete auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk.  8/101/3) . Dr.  A.___ hielt daraufhin einen unver änderten Gesundheitsschaden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes fest . Dies stimme ebenfalls mit der Ein schätzung des Hausarztes überein ( Urk.  8/103/3). Die Beschwerdegegnerin bestä tigte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 1
  68. Mai 2011 ( Urk.  8/104). 3.5      Die Mitteilung vom 2
  69. September 2016 , worin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum bestätigt wurde ( Urk.  8/130), stützte sich einerseits auf den Verlaufsbericht von Dr.  D.___ vom
  70. September 2016, worin dieser einen stationären Gesundheitszustand erwähnte und zusätzlich eine Gonarthrose beid seits bei Status nach Meniskusteilresektion rechts 1986 und links 2000 sowie einen Status nach distalem Magenbypass mit mehrfachen Revisionen 2013 und einer Narbenhernienoperation 2014 diagnostizierte. Die Tätigkeit als Bäcker sei dem Beschwerdeführer ausser im Haushalt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine jeweils halbstundenweise Belastungsphase mit folgender Pause sowie der Möglichkeit, bei einer Verschlechterung kurzfristig abzusagen. Dem Beschwerdeführer sei nur kurzfristig körpernahes Heben von Gewichten unter 10 kg zumutbar ; die Arbeiten sollten zeitweise im Gehen, Stehen und im Sitzen durchgeführt werden, wo bei eine stark eingeschränkte Gang- und Stand sicherheit bestehe ( Urk.  8/127/2).      Andererseits lagen die Berichte von PD Dr.  med. H.___ , Chefarzt der C hirurgischen Klinik des Kantonsspitals I.___ , vor, der in seinem Bericht vom
  71. Mai 2015 die Hauptdiagnose eines Status nach offener Versorgung einer Narbenhernie sowie einer Trokarhernie am 1
  72. März 2014 mit aktuell ziehende n Schmerzen pararektal links stellte. Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach laparoskopischem Magenbypass am
  73. Mai 2013 bei morbider Adipositas, eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk.  8/123/5). Im am 2
  74. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ergänzte Dr.  H.___ , der Beschwerdeführer habe sein Gewicht durch die am
  75. Mai 2013 erfolgte Magenbypass-O peration von 135 kg (BMI: 44.0) auf 85.8 kg (BMI 27.1, Stand
  76. Mai 2015) reduzieren können. Inwie fern die Gewichtsabnahme die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, könne von seiner Seite her nicht eingeschätzt werden ( Urk.  8/123/3). 3.6 3.6 .1      Im aktuellen, im Jahr 2018 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwer degegnerin den Verlaufsbericht von Dr.  D.___ vom
  77. November 2018 ein, worin dieser über einen stationären Gesundheitszustand berichtete, die bereits bekann ten Diagnosen nannte und festhielt, i m Beruf als Bäcker sei k eine Tätigkeit mehr möglich und bei leichte n Arbeiten müsse nach ein bis zwei Stunden die Möglich keit bestehen, sich hinzulegen ( Urk.  8/142/2). 3.6 .2      RAD-Arzt Dr.  C.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom
  78. Februar 2019 davon aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten funktionellen Einschränkun gen und der dazu vom Hausarzt bescheinigte körperliche und seelische Gesund heitsschaden st ünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezial abklärungen. Einerseits würden chronifizierte gehstock-/ rollatorpflichtige Schmerzeinschränkungen geltend gemacht, andererseits fänden sich jedoch umfängliche Fremdhinweise auf möglicherweise davon abweichende soziale Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zur Plausibilisierung empfehle er daher eine polydisziplinäre fachärztliche Evaluation ( Urk.  8/168/3 f.). 3.6.3      Dr.  med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr.  med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr.  med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , und Dr.  med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellten im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1
  79. Juli 2019 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/162/8 f. ): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungse in schränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Status nach operativen Eingriffen in den Jahren 1986, 1995, 2002 und 2003 - Gonarthrose beidseits , derzeit asymptomatisch bei Status nach Meniskus teilresektion rechts 1986, links 2000 - Coxarthrose beidseits leichten Grades mit leichter Bewegungseinschränkung, derzeit schmerzfrei .      Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk.  8/162/9): - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, Differential diagnose anhaltende somatische Schmerzstörung (anamnestisch) - h istrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagno s e: histrioni sche Persönlichkeitsstörung - a namnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens leichte depressive Episode - d ringender Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Opioiden - l eichtes Übergewicht (BMI 25.8) bei Status nach distaler Magenbypass O peration und laparo skopischer Cholezystektomie am
  80. Mai 2013, Revisions-Lapar o tomie am 1
  81. Mai 2013 und endoskopischer end o luminaler Stent-Einlage am 1
  82. Mai 2013 sowie Operation einer Narbenhernie und Trokarhernie im März 2014 - Fussinsuffizi enz beidseits mit Rückfussvalgus und Pes planus sowie Hallux rigidus , beschwerdefrei      Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer gebe seit vielen Jahren konstant vorhandene, belastungsabhängige Kreuzschmerzen an, mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und phasenweise r Ausstrahlung in den rechten O berschenkel dorsal bis zum Knie. Gefühlsstörungen oder Lähmungen verneine er, w eitere Beschwerden gebe er keine an ( Urk.  8/162/6) .      Auf internistischem Fachgebiet erwähnenswert sei ein Status nach Magenbypass -O peration im Mai 2013 mit Folgeeingriffen, wobei aktuell noch ein leichtes Über gewicht mit einem BMI von 25. 8 vorliege ( Urk.  8/162/6).      Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Walkingstöcken zur Untersuchung erschienen sei, auch trage er ein Lende n mie der. Im aufrechten Stand nehme er ein e starke Rechtsneigung der oberen Wirbel säulenhälfte bei konstitutionell flacher Brustkyphose und Lendenlordose ein. Die Lende n wirbelsäule zeige eine reizlose Narbe, die Muskulatur in diesem Bereich sei reduziert, sämtliche Bewegungen würden als schmerzhaft bezeichnet. Eine detaillierte segmentale Untersuchung und Bestimmung der Schmerzquellen sei en aufgrund einer Schmerzabwehr nicht möglich gewesen . Die Beweglichkeit sei eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von etwa 40 cm. Die aktuellen Röntgenaufnahmen würden einen Zustand nach Spondylodese des Segments L2/3 ohne Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose zeigen. In den benachbarten Gelenken stelle sich eine möglicherweise symptomerzeugende Facettenarthrose L3/4 dar, die übrigen Segmente seien ohne relevante Degenerationszeichen. Letzt lich könne die Ursache der als hochgradig empfundenen/ geschilderten Schmerz haftigkeit in der gesamten Lendenwirbelsäule n icht identifiziert werden. Daneben stelle sich bei der Untersuchung eine leichte Streckhemmung der Kniegelenke und palpatorisch eine ausgeprägte me di alseitige Randzackenbildung dar. Rönt genologisch ergebe sich hier eine mässiggradige Gonarthrose rechts mit Vermin derung der Gelenkspalthöhe media l und Zeichen einer leichten Femoropatella r -Arthrose. Seitens der Kniegelenke bestehe aktuell eine Beschwerdefreiheit. An den Füssen ergäben sich Zeichen einer mässiggradigen Fussinsuffizienz mit Rückfuss valgus , Pes Planus und Hallux rigidus . D iesbezüglich würden jedoch keine Beschwerden geschildert ( Urk.  8/162/6 f.).      Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass auch in der Aktenlage nie eine relevante radikuläre Problematik dokumentiert sei. So stelle sich die Situation auch aktuell dar. Der Beschwerdeführer gebe zwar eine intermittierend vorhan dene Ausstrahlung dorsal in den rechten Oberschenkel bis zum Knie an, Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik ergäben sich klinisch aber keine ( Urk.  8/162/7).      Aus psychiatrischer Sicht sei en in der Vergangenheit immer wieder die Diagnose n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich aber keine über die Rückenschmerzen hinausgehende Schmerzangabe und keinerlei Angaben typisch er psychovegetativer Symptome ergeben, auch lasse sich kein hintergründiger Konflikt feststellen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne daher nicht gestellt werden. Hingegen sei es eindeutig, dass eine psychisch bedingte Überlagerung der Rückenschmerzen ausgeprägten Ausmass es vorliege, weshalb die Diagnose einer Entwicklung kör perlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werde . Es handle sich dabei um eine Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der somatisch objektivier baren Beschwerden, die als sehr bewusstseinsnah beurteilt würden. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer auch nicht depressiv gewesen, es habe allenfalls eine gewisse Klagsamkeit bestanden bei einer deutlich suggestive n Stimmungslage, der Versichert e habe aber auch lachen und fröhlich sein können. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens mit auch einem deutlich demonstrativen Verhalten, dem Gehen an Walkingstöcken, einem grotesken Hinken und exzessi ven Klagen könne von einer deutlich histrionisch akzentuierten Persönl ichkeit gesprochen werden, wobe i die Symptomatik für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung nicht ausgeprägt und schwer genug sei . Des Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf einen abusiven, medizinisch nicht induzierten Gebrauch sowohl von Cannabinoiden als auch Opioiden ( Urk.  8/162/ 7 f.).      Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass Rückenschmerzen prinzipiell unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit Status nach vier lumbalen Eingriffen und der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde erklärt werden könnten . Die Situation sei aber chronifiziert , wahrscheinlich auch im Rahmen einer Fehlverar beitung ; ungünstig sei auch der Langzeiteinsatz von Opiaten. Auffallend bei den klinischen Untersuchungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer an zwei Walkingstöcken erschienen sei, stark gehinkt habe und den Oberkörper bei den Untersuchungen massiv zur rechten Seite gehalten habe, was mit den klinischen Befunden nicht zwanglos erklärt werden könne. Es bestehe auch ein deutlich demonstratives Element ; zu erwähnen sei auch das ständige Vor- und Rück wippen mit dem Oberkörper in sitzender Position, was mit der histrionischen Persön lich keitsstruktur zusammenhängen dürfte ( Urk.  8/162/11).      Die Gutachter kamen in der Gesamtwürdigung zum Schluss, der Beschwerdefüh rer sei in der als mittelschwer zu beurteilenden Tätigkeit als Bäcker mit der häu figen Notwendigkeit der Einnahme von Zwangshaltungen und dem repetitiven Tragen von Lasten arbeitsunfähig. Dies gelte seit Oktober 200
  83. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, mit einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position. Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. D ieses Belastungsprofil habe bereits im Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente im Oktober 2003 gegolten. Aus psy chiatrischer Sicht sei von einem bewusstseinsnahen Vortragen des Leidens aus zu gehen, das dem Erhalt der einmal vorgenommenen Fehlentscheidung diene . I n d ie Folgen dieser Fehlentscheidung habe sich der Versicherte gut eingerichtet und er sehe auch keinen W eg heraus ( Urk.  8/162/12). Mit einige n Schwankungen habe der aktuelle Zustand schon zum Zeitpunkt der Zuspr echung der Rente im Oktober 2003 und somit auch im September 2016 vorgelegen ( Urk.  8/162/13). 3.6.4      In seiner Stellungnahme vom 2
  84. Juli 2019 empfahl RAD-Arzt Dr.  C.___ , auf das somatische Gutachten sei abzustellen, da dieses auf eigenen Untersuchun gen der Gutachter beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige ( Urk.  8/168/6).      RAD-Ärztin Dr.  med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzte, da im Gutachten prinzipiell ein Aggravationsverhalten beschrieben w o rde n , könne ihrer Ansicht nach auf die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) auch verzichtet werden. Grundsätzlich könne jedoch auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden ( Urk.  8/168/6). 4 . 4 .1      4.1.1      Ausgehend von den ärztlichen Berichten und Gutachten ist zu prüfen, ob ein zur Rentenanpassung berechtigender Rückkommenstitel vorliegt. Die Beschwerde gegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1
  85. Mai 2011 -  die ihrer Ansicht nach die letzte rechtsgenügliche Überprüfung des Sachverhalts darstellt und daher von ihr als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer Tatsa chenänderung her an gezogen wird - in rentenrelevantem Ausmass verändert hat und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG vorliegt ( Urk.  2 S. 7) . Der Besch werdeführer dagegen stellt unter Verweis auf das polydis ziplinäre B.___ -Gutachten vom 1
  86. Juli 2019 in Abrede , dass sich sein Gesund heitszustand massgeblich verändert habe ( Urk.  1 S. 5). 4.1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. Ap ril 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.1.3      Zur Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist insbesondere auf das poly disziplinäre B.___ -Gutachten vom 1
  87. Juli 2019 ( Urk.  8/162) einzugehen und des sen Beweiswert zu beurteilen . Zu beachten ist, dass d ie Expertise auf umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (Urk. 8/162/30 ff., Urk. 8/162/41 ff., Urk.  8/162/51   f., Urk.  8/162/56 ff.) und in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (Urk. 8/162/18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werde gang sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk. 8/162/32, Urk.  8/162/35, Ur k. 8/162/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rah men der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darge legt und nachvollziehbar e rläutert wurden (Urk. 8/162/37 f., Urk. 8/162/44 ff., Urk. 8/162/52 ff., Urk.  8/162/63 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/162/7). G esamthaft erfüllt das B.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 4.1.4      In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, eine asymptomatische Gonarthrose beidseits sowie eine leichtgradige Coxarthrose be idseitig ( Urk.  8/162/8). Diese schränkten laut den Experten den Beschwerdeführer be reits im Zeitpunkt der Zusprechung der Inv alidenrente im Oktober 2003 und auch weiterhin einzig dahingehend ein, dass er in seinem angestammten Beruf als Bäcker zu 100  % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100   % arbeitsfähig ist ( Urk.  8/162/11 f.) . In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen ( Urk.  8/162/8 f.) und schlossen auf einen seit Oktober 2003 unveränderten Zustand. Insgesamt beschrieben die Gutachter somit nicht eine Sachverhaltsveränderung, sondern würdigten den Sachverhalt rückwirkend anders. 4.1.5      Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum nach der Gewichtsabnahme ab dem Jahr 2015 auf das Gutachten ab, erachtete dieses jedoch für den Zeitraum davor für nicht überzeugend. Sie bemerkte , die Gutachter würden den Einfluss des Übergewichts und der Gewichtsreduktion auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisieren. Werde dieser berücksichtigt, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass in diesem Zeitpunkt eine Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität eingetreten sei , woraus zu folgern sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 verbessert habe. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 100  % in einer angepassten Tätigkeit sei daher ab dem Jahr 2016 als einge treten zu betrachten ( Urk.  2/1 S. 5 ff.) .      Zwar trifft es zu, dass die B.___ -Gutachter den Gewichtsverlust nach der Magen bypass-O peration im Jahr 2016 und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gesamtbeurteilung nicht ausdrücklich diskutierten. I hre Beurteilung erfolgte indessen in Kenntnis diese r Aspekte , wurden diese doch als Begründung für die Begutachtung angeführt ( Urk.  8/162/4) und ergaben sich im Detail aus den im Gutachten berücksichtigten Vorakten ( Urk.  8/162/28 f.). Dennoch kamen die Experten ausdrücklich zu Schluss, es liege keine Veränderung des Gesundheits zustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
  88. April 2004 vor ( Urk.  8/162/12). Eine davon abweichende Ansicht lässt sich auch aus den Stel lungnahmen von Dr.  C.___ vom RAD vom
  89. Februar und 2
  90. Juli 2019 nicht ableiten. Dr.  C.___ hatte zwar in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen , die vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt geschilderten funk tionellen Einschränkungen stünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen der Beschwerdegegnerin ( Urk.  8/168/4), erachtete indes sen in der Folge das zur Plausibilisierung angeordnete Gutachten für schlüssig und empfahl, darauf abzustellen ( Urk.  8/168/6). Ferner bezeichnete auch der behandelnde Hausarzt den Gesundheitszustand trotz des Gewichtsverlustes als gleichbleibend ( Urk.  8/142/1). Dafür, dass sich entgegen der gesamten medizini schen Aktenlage die Gewichtsabnahme derart auf die Rückenbeschwerden und die Funktiona lität ausgewirkt hätte , dass dem Beschwerdeführer eine vorher unzumutbare angepasste Tätigkeit nun vollzeitig möglich wäre, bieten dessen A lltagsa ktivitäten , die überdies in den medizinischen Beurteilungen bereits berücksichtigt wurden , nicht genügende Anhaltspunkte. Es besteht daher kein Anlass , von der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter abzuweichen. 4.1. 6      Da nach dem Gesagten von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
  91. April 2004 für die Rentenrelevanz unveränderten Gesundheitszustand aus zu gehen ist , ist während der gesamten Rentenbezugszeit ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 ATSG nicht ausgewiesen. Ausführungen dazu, ob die renten bestätigende Mitteilung vom 2
  92. September 2016 ( Urk.  8/130) oder gegebenen falls diejenige vom 1
  93. Mai 2011 ( Urk.  8/104) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung der Verhältnisse darstellt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ) , erüb rigen sich daher. 4.2 4.2.1      Die B eschwerdegegnerin ging alternativ davon aus, gestützt auf das von den Gut achtern festgestellte Aggravationsverhalten liege ein Revisionsgrund vor , da es sich dabei um einen Rentenau sschlussgrund handle und demnach keine versi cherte Gesundheitsschädigung vorliege ( Urk.  2/1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Behauptung, dass die Gutachter von einer Aggravation ausgegangen wären, treffe nicht zu ( Urk.  1 S. 9). 4.2.2      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die ein - deutig über die bloss (unbewusste) Ten denz zur Schmerzausweitung und – ver deutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 1
  94. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom
  95. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art.  17 Abs.  1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).      Die zitierte Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich auf Beschwerdebilder, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, mithin die Frage, unter welchen Voraussetzungen anhaltende somatoforme Schmerzstörun gen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden - beziehungsweise seit BGE 143 V 418 sämtlich e psychische Leiden - eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen . Sie ist jedoch vorliegend nicht einschlägig , liegt beim Beschwerd e führer doch die somatisch begründete Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach mehreren operativen Eingriffen v or ( Urk.  8/162/8) , die im Jahr 2004 zur Zusprechung der Rente geführt hatte (vgl. Urk.  8/23) . Sodann kamen d ie B.___ - Gutachter zum Schluss, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers prinzipiell nachvollziehbar seien und dem lumbospondylogenen Syndrom trotz de r festgestellten Inkonsistenzen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei . Dem bewusstseinsnah e n Vortragen des Leidens trugen sie sodann dadurch Rechnung, dass sie der gestellten psychi atrischen Diagnose , nämlich der Entwicklung körperlicher S ymptome aus psychi schen Gründen , keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen ( Urk.  8/162/9 u. 11) . Es ist daher nicht davon auszugehen , dass es sich beim lumbospondylogenen Syndrom und dessen Auswirkungen um eine nicht versi cherte Gesundheitsschädigung handelt, weil ein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG liegt in diesem Zusammen hang nicht vor. 4.3      4.3.1      Ausgehend von der Mitteilung vom 2
  96. September 2016 ( Urk.  8/130) erachtet die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für e in e prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für erfüllt , da her nach erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei . Ins Gewicht fielen Aktivitäten wie die Tätigkeit als Punktrichter, Zeitnehmer und Betreuer im Inlinehockey oder eine Reise nach O.___ . Bekannt geworden sei auch, dass der Beschwerdeführer Halter von Motorrädern sei ( Urk.  2/1 S. 7 u. 9 f. ). 4.3.2      Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa chen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. Au gust 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3.3      Die Magenbypass-O peration und die darauffolgende Gewichtsabnahme ergeben sich unbestrittenermassen aus den im Mitteilungszeitpunkt vom 2
  97. September 2016 bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ( Urk.  8/123/3, Urk.  8/127/ 1 ). Die Beschwerdegegnerin wäre daher bereits in diesem Zeitpunkt -  mithin vor der Mitteilung vom 2
  98. September 2016 - gehalten und in der Lage gewesen, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine dadurch allenfalls erfolgte Verbesserung der Arb eitsfähigkeit durchzuführen. Eine allfällige Verbesserung der Funktionalität, wie sie von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Aktivitäts niveaus des Beschwerdeführers angenommen wurde, hätte somit bei hinreichen der Sorgfalt bereits im Jahr 2016 erkannt und berücksichtigt werden können . Darüber hinaus stellen die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie in vorstehender E. 4.1 erwähnt keine B esserung des Gesundheitszustand s dar und sind daher nicht geeigne t, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent scheidung zu führen . Von erhebliche n neue n Tatsachen im Sinne von Art.  53 Abs.  1 ATSG ist mithin nicht auszugehen . Eine prozessuale Revision der Mittei lung vom 2
  99. September 2016 ist nicht zulässig. 4.4      4.4.1      Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).      Die Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom
  100. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art.  17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit d er substitu ierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).      4.4.2      Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom
  101. April 2004 zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist. Den zu m betreffenden Zeit punkt vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die behan delnden Ärzte einstimmig davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker zu 100  % arbeitsunfähig sei ( Urk.  8/8/1, 8 /9/5, Urk.  8/11/1 , Urk.  8/22/6). Was die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, vermochte Dr.  D.___ im Bericht vom 1
  102. April 2003 die körperliche Belastbarkeit vor dem bevorstehenden Reha-Auf enthalt nicht beurteilen ( Urk.  8/9/1), ging indessen von einer voraussichtlich in wenigen Monaten erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 100  % in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk.  8/9/2). Die Ärzte des Kantonsspitals P.___ attestierten dem Beschwerdeführer am
  103. Mai 2003 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit ( Urk.  8/11/6). Nachdem am 1
  104. Oktober 2003 eine OSME durchgeführt worden war , konnten die behandelnden Ärzte de r Universitätsklinik E.___ die Belast barkeit nicht beurteilen und beantworteten d ie Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Urk.  8/22/ 3 u. 5).      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor der Operation vom 1
  105. Oktober 2002 liegen somit keine übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen vor, wobei die behandelnden Ärzte jeweils zumindest davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeit eine angepasste Tätigkeit werde aufnehmen könne n . Nach der Operation bestand gemäss den behandelnden Ärzten zwar ein unveränderter Gesundheits zustand ( Urk.  8/22/6), e ine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitpunkt ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz dieser unklaren Situation diskutierte d ie beigezogene RAD-Ärztin Dr.  F.___ die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in ihrer Stellungnahme vom 2
  106. Feb ruar 2004 nicht weiter , sondern erklärte sich ohne Weiter es mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100  % ab dem 2
  107. Oktober 2002 auszugehen ( Urk.  8/23/2). Obwohl kein Arztbe richt vorlag, welcher die für die Invaliditätsbemessung kardinale Fra ge nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet e , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom
  108. April 2004 mit Wirkung ab
  109. Oktober 2003 eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk.  8/26) . Die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erweist sich vor die sem Hintergrund offensichtlich als ungenügend und die Verfügung vom
  110. April 2004 ist folglich zweifellos unrichtig im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 2
  111. Februar 2016 E. 2.2). Ohne Wei teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als peri odische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich späterer Revision en bestätigt worden ist, steht einer Wiedererwägung nicht entgegen. Die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheb lich (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 83 mit Hinweisen). 4.4.3      Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3.  November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der ganzen Invalidenrente ist dem nach materiell zu prüfen. Dafür ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
  112. 5.1      5.1.1      Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist dem B.___ - Gutachten vom 1
  113. Juli 2019 ( Urk.  8/162) i n somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, einer asymptomatischen Gonarthrose beidseits sowie einer leichtgradigen Coxarthrose beidseitig leidet , welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk.  8/162/8 f. ). Die Gutachter hielten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Vorge schichte mit vier lumbalen Eingriffen und den aktuellen klinischen und radiolo gischen Befunden prinzipiell für nachvollziehbar ( Urk.  8/162/11), konnten jedoch die Ursache der als hochgradig geschilderten Schmerzhaftigkeit letztlich nicht identifizieren. Insbesondere konnten sie aus neurologischer Sicht keine relevante radikuläre Problematik feststellen ( Urk.  8/162/7). Angesichts der lediglich in gewissem Masse nachvollziehbaren Beschwerden mit psychisch bedingter Über lagerun g ausgeprägten Ausmasses ( Urk.  8 /162/7) sowie dem zusätzlich festge stellte n demonstrativen Element ( Urk.  8 /162/8) ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mi t einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position , eine Arbeitsfä higkeit von 100  % attestierten ( Urk.  8/162/12). Das formulierte Belastungsprofil berücksichtigt die Rückenbeschwerden sowie die Gon- und Coxar t hrose , indem diese Körperteile belastende Tätigkeiten ausgeschlossen werden , und ist daher überzeugend. 5.1.2      In psychi atri scher Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer anamnestisch geschilderten rezidivierenden depressiven Störung , massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk.  8/162/9). Angesichts der nicht depressiven Stim mung mit einzig einer gewissen Klagsamkeit ist es überzeugend, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender depressiver Zustand vorliegt. Der psychiatrische Gutachter legte sodann dar, dass seiner Ansicht nach die Symptomatik nicht aus reichend schwer sei für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, weshalb er lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte ( Urk.  8/162/64). Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte er auf grund der nicht erfüllten Diagnosekriterien nicht bestätigen. Hingegen stellte er eine psychisch bedingte Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der soma tisch objektivierbaren Beschwerden fest ( Urk.  8/162/7  f.). Da er von einem bewusstseinsnah en Vortragen des Leidens ausging, das dem Erhalt der zugespro chenen Versicherungsleistung und der damit verbundenen Lebensumstände diene, in denen sich der Versicherte gut eingerichtet habe und aus de nen er kei nen Ausweg sehe ( Urk.  8/162/12) , ist es nachvollziehbar , dass er dem diagnosti zierten psychischen Leiden weder retrospektiv noch aktuell einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. 5.1.3      Der Beschwerdeführer brachte vor, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfä higkeit stehe in einem unerträglichen Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen, worin ihm jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei ( Urk.  1 S. 15). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesen Berichten keinerlei Beweiswert zuzumes sen ist - die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen - doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  114. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspek te sind hier nicht ersichtlich, beruhten doch die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr.  D.___ jeweils mass geblich auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, wobei Dr.  D.___ überdies keine Unterscheidung zwischen somatisch begründeten Schmerzen und einer sich immer mehr abzeichnenden psychischen Komponente des Leidens vornahm ( Urk.  8/ 77 / 2 f. , Urk.  8/99/2) . Eine solche Abgrenzung kann auch dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.  G.___ nicht entnommen werden ; auch sie bezog neben den psychischen die nicht ihr Fachgebiet berüh renden somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung mit ein ( Urk.  8/101/ 2 f. ). Die Frage einer allfälligen Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation wurde von den behandelnden Ärzten sodann nicht angesprochen. Konkrete Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien, werden ferner auch seitens des Beschwerdeführer s nicht vorgebracht. 5.1.4      Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zwischenzeitliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch das Fortschreiten der Gonarthrose und der dadurch notwendigen Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothe sen betrifft ( Urk.  17 S. 3) , ist festzuhalten, dass gemäss der nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr.  C.___ vom 1
  115. April 2021 verschlissene Gelenke nach sachgerechter Totalendoprothesenversorgung als wieder normal belastbar gelten, weshalb eher von einem verbesserten als einem verschlechterten Gesund heitszustand auszugehen sei. Einzig während der Operations- und Reha bilita tionszeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit postoperativ während drei bis vier Monaten je Kniegelenk ( Urk.  25 S. 1). Dem entgegenstehende Beurteilungen der behandelnden Ärzte liegen keine vor. Eine nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewiesen. 5.1.5      Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hinrei chenden Anhaltspu nkte dafür , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ren tenzusprechenden Verfügung vom
  116. April 2004 oder im seitherigen Verlauf in einer dem von den Gutachtern formulierten Belastungsprofil angepassten Tätig keit in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist beziehungsweise war . Indessen ist er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker damals und weiterhin zu 100  % arbeitsunfähig. 5 . 2 5.2.1      Zu prüfen sind die finanziellen Auswirkungen der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2      Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch ohne den Eintritt des Gesundheits schadens nicht mehr für die Bäckerei Y.___ tätig wäre und stell te stattdessen auf den Durchschnittslohn im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 ab ( TA1_tirage_skill_level, Ziffer 10-11 , nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Kompetenzniveau 3 ; Urk.  2/1 S. 8 f. ) . Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, das Valideneinkommen sei gestützt auf den zuletzt erzielten Ve rdienst zu bemessen ( Urk.  1 S. 14 ).      Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig darlegt ( Urk.  2/1 S. 14) , kann es vorlie gend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin für den seinerzeitigen Arbeitgeber tätig wäre, da diesfalls ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ent stehen würde . So ist für die Berechnung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, auf das Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entrichtet werden ( Art.  25 Abs.  1 IVV i n V erbindung m it Art.  4 ff. AHVG ) . Somit sind abweichend vom im Jahr 2011 durchgeführten Einkommensvergleich ( Urk.  8/102) die Familienzulagen bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht miteinzurechnen ( Art.  6 Abs.  2 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) . Das für die AHV relevante Einkommen i m Jahr 2002 betr ug Fr.  77'360.-- ( Urk.  8/3/8, Urk.  8 /4/1). A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 ; abrufbar im Internet ) von 1933 Pu nkten im Jahr 2002 auf 2298 Punkte im Jahr 2020 ergibt dies e in Vali deneinkommen von Fr.  91’968 .-- ( Fr.  77'360 .-- / 1933 x 2298) . 5.2.3      Das Invalideneinkommen ist sodann unbestrittenermassen gestützt auf statisti sche Werte zu berechnen, so dass die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen und daher die LSE 2018 (veröffentlicht am 2
  117. April 2020) statt die von der Beschwerdegegnerin ver wendeten LSE 2016 heranzuziehen sind . Ausgehend vom Gesamtwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2018 ( TA1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1 ) ist für das Jahr 2020 mit einem Invalideneinkommen von Fr.  68'906.-- ( Fr.  5'417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2260 x 2298) zu rechnen . Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Aus wirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ), ist ein solcher auch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen sei. Insgesamt ist somit von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25  % (100 - [100 / Fr.  91’968 .-- x Fr.  68'906.--]) auszugehen . Steht aufgrund des Abklärungsergeb nisses fest, dass weder im Zeitpunkt der Re ntenzusprechung am
  118. April 2004 noch im weiteren Verlauf ein zu einer Invalidenrente berechtigender Invaliditäts grad vorlag respekt ive vorliegt , dann waren nicht nur die Zusprechung der Rente mit Verfügung vom
  119. April 2004 (Urk. 8/26 ) und deren spätere Bestätigung en der Rente am 2
  120. Dezember 2004, 2
  121. Januar 2008 , 1
  122. Mai 2011 und 2
  123. Sep tember 2016 ( Urk.  8/ 45, Urk.  8/79, Urk.  8/104, Urk.  8/130) ungerechtfertigt, son dern es besteht auch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch.
  124. 6.1      6.1.1      Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 6.1.2      Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahr heitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann ver pflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung fin det dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestim mung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unauf gefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumut bar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Melde pflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversi cherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli /Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay , Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 31 N 17 ff.; Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 43 N 28). 6.1.3      Aus gutachterlicher Sicht ist - wie in vorstehend er E. 4.1 dargelegt wurde - seit der Zusprechung der Rente keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustan des eingetreten , welche ohne Weiteres eine Meldepflicht ausgelöst hätte . Was die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers betrifft (Reise nach O.___ , Coaching bei Inline-Hockey-Veranstaltungen, Hunde spaziergänge ; vgl. Urk.  1 S. 6, Urk.  7 S. 2, Urk.  8/143/3 f.) , stellen diese für sich alleine be t rachtet - ohne nachweisliche B esserung des Gesundheitszustands - keine wesentliche Änderung der massgeblichen Verhältnisse dar. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Ansicht der Parteien, bezog doch die Beschwerde gegnerin die Meldepflicht beziehungsweise deren Verletzung nicht direkt auf die betreffenden Aktivität en, sondern auf eine dadurch ersichtliche Verbesserung der Funktionalität und damit des Gesundheitszustandes ( Urk.  7 S.  2) . Aus ärztlicher Sicht ist eine Besserung des Gesundheitszustandes indessen gerade nicht nachge wiesen und die erwähnten Aktivitäten, über deren Häufigkeit und Intensität keine konkreten Angaben vorhanden sind, stehen auch nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk.  8/23). Den im weiteren Verlauf nach de r Magenbypass -O peration vom Mai 2013 realisierten Gewichtsverlust ha ben der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen behandelnde Ärzte sodann im Rahmen der Revision im Jah r 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8/123/3, Urk.  8/127/1 ). Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher nicht ausgewiesen. 6.1.4      Die Zusprechung der Rente und deren mehrfache revisionsweise Bestätigung hatte andere Gründe. Es steht fest, dass d er Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker aktuell und auch retrospektiv zu 100  % arbeitsunfähig war und ist. E ine objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung i st damit erstellt, auch wenn diese invaliden versicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. In einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern indessen seit Rentenbeginn zu 100  % arbeitsfähig gewesen. Dass er dennoch eine Rente zugesprochen erhielt, ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben . So stellten die behandelnden Ärzte ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Zeitpunkt der Rentenzusp r echung nicht bloss auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwer deführers ab, sondern auf objektivierbare Veränderungen der Wirbel säule bezie hungsweise auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt in der Phase direkt nach der operativen Behandlung einer Dis kushernie befand (vgl. E. 4.4.2) . Die von ihnen einzig angegebene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, in der bisherigen beziehungsweise allgemein in einer schweren Tätigkeit zu arbeiten , wurde im aktuellen Gutachten denn auch weiter hin bestätigt ( Urk.  8/162/12) . Die unrichtige Rentenzusprechung beruhte vielmehr auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Besch werdegegne rin, die dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprach , obwohl keiner der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit abgegeben hatte . Diese mangelhafte Abklärung der trotz des Rückenschaden s vorhandenen Arbeitsunfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit wurde im weiteren Verfahren denn auch nicht nachgeholt. So bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 2
  125. Dezember 2004 und 2
  126. Januar 2008 jeweils einzig gestützt auf die Berichte des Hausarztes ; der Mitteilung vom 2
  127. September 2016 lagen darüber hinaus Berichte betreffend die Magenbypass -O pe ration zugrunde (vgl. E. 3.2-3.5) . Was das Revisionsverfahren 2011 betrifft, nahm RAD-Arzt Dr.  A.___ sodann ein zig zu den Berichten der beh andelnden Psychiaterin Stellung und diskutierte weder die aus somatischer Sicht bestehenden Einschränkungen noch überprüfte er, ob die dargelegten psychischen Beschwerden aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht eine Invalidität zu begründen vermochten ( Urk.  8/103/2 f.). Die Beschwerdegegnerin wäre bereits vor der Rentenzusprechung a ufgrund der damaligen medizinischen Akte nlage sowie anlässlich der jeweiligen Revisions verfahren dazu gehalten gewesen , die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit weiter abzuklären. Dass sie dies unter lassen hat, kann nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführer s zu rückgeführt werden. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist nach Würdigung der gesam ten Umstände nicht zulässig. 6.2 6.2.1      Die Aufhebung der Rente fällt nach dem Gesagten erst auf d as Ende des der Ver fügung vom
  128. August 2020 fo lgenden Monat s in Betracht . Der Beschwerdeführer bezog die Rente gemäss Verfügung vom
  129. April 2004 mit Wirkung ab Oktober 2003 und damit beim Erlass der angefochtenen Verfügung seit mehr als 15 Jah ren ; darüber hinaus war d er am
  130. Dezember 1964 geborene Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits über 55-jährig. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmass nahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöp fen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder, wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren tenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellun gen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2.2      Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Annahme , die Rente sei rückwirkend aufzuheben, bisher keine Eingliederungsmassna hmen durchgeführt , beziehungs weise ist sie gestützt auf die im Jahr 2016 vorliegenden Unterlagen davon aus gegangen, dass solche gesundheitsbedingt nicht möglich seien. Zudem hielt sie fest, es spreche nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst eingliedern könne. Er führe ein durchaus aktives Leben, sei sozial integriert und seine Rest arbeitsfähigkeit betrage 100  % . Hilfsarbeiten würden sodann auf dem massge benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt ( Urk.  2/1 S. 15). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag gemäss eigenen Angaben zwar einige Aktivitäten ausübt. Diese finden jedoch hauptsächlich im häuslichen Umfeld oder alleine draussen statt ( Urk.  8/144 ) , so dass sich der Beschwerdefüh rer diese selbst einteilen und jederzeit Pausen einlegen beziehungsweise auf das Ausüben der Aktivität ganz verzichten kann. Einer Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt , bei der der Beschwerdeführer sich in eine Organisation mit fixen Arbeits- und Pausenzeiten sowie einem Weisungs recht des Arbeitgebers eingliedern müsste, entsprechen diese Aktivitäten jedoch nicht. Bezug zum gesellschaftlichen Leben weisen allenfalls die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Punktrichter und Betreuer der Inline-Hockey -Teams seiner Söhne auf , diese erfolgten indessen gemäss den Abklärungen der Beschwerde gegnerin nur sporadisch. Dies gilt auch für das wöchentliche Bügeln von 5-6  Hemden einer Kollegin und das wöchentliche Backen eines Brot es für Nach barn ( Urk.  8/144 ) . Die mehr als 15-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt w ird dadurch nicht aufgewogen. Dass der Beschwerdeführer besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert wäre, geht daraus nicht hervor. Weiter hat der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung als Bäcker, für die er jedoch wei terhin arbeitsunfähig ist , eine darüber hinaus gehende Ausbildung oder berufs fremde Arbeitserfahrung hat er soweit ersichtlich keine . Da ihm die behandelnden Ärzte jeweils eine Arbeitsunfähigke it von 100  % attestierten, die jeweils auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde, kann darüber hinaus nicht von einer vorwerfbaren fehlenden Verwertung einer an sich vorhandenen Arbe itsfähigkeit gesprochen werden. 6.2.3      Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art.  21 Abs.  4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 2
  131. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 1
  132. Novem ber 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens b eziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2
  133. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2 017 vom 2
  134. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Einglie derungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonale n Ver sicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom
  135. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).      Der Beschwerdeführer gab dem psychiatrischen Gutachter gegenüber an, er könne infolge seiner starken Rückenschmerzen kaum arbeiten, auch sei niemand bereit, ihn teilzeitlich zu beschäftigen ( Urk.  8/162/59). Die Gutachter hielten in der Folge fest, er brauche wahrscheinlich eine Hilfestellung beim Finden einer geeigneten Arbeitstätigkeit und in der Einarbeitungsphase ( Urk.  7/162/13). Im Revisionsfra gebogen vom 1
  136. Oktober 2018 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er sich einen Versuch vorstellen könne, Teilzeit zu arbeiten sodann die 5 auf einer Skala von 1 bis 10 an und führte dazu aus, er wisse nicht, was ihm dabei helfen könnte ( Urk.  8/140/2). Auch Dr.  D.___ hielt fest, die Motivation des Beschwerde führers sei mittelmässig ausgeprägt (4 von 10 ; Urk.  8/142/4 ). Sowohl im Einwand als auch in der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sodann die Durch führung von beruflichen Massnahmen vor der Rentenaufhebung ( Urk.  2 S. 14, Urk.  8/179/10 f.) .      Aus dem Gesagten kann zwar in gewissem Masse auf eine Überzeugung des Beschwerdeführers geschlossen werden, aufgrund seiner Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen zu können, allerdings auch eine Ratlosigkeit, zu welchen Tätigkeiten er effektiv in der Lage sein könnte. Seine Motivation erscheint somit zwar eingeschränkt aber nicht komplett fehlend . Es kann daher bei der aktuellen Aktenlage (noch) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer fehlen den subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. 6.2.4      Die Rentenaufhebung ist mangels nachgewiesener Fähigkeit des Beschwerdefüh rers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegeg nerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom
  137. Juli 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_80/2020 vom 1
  138. Mai 2020 E. 2.3.3). Die Beschwerdegegnerin wird daher zeitnah und mit der gebotenen Schnelligkeit Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel der Integration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befä higung zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und allenfalls durch zuführen und anschliessend über die Aufhebung der ihm einstweilen weiter aus zurichtenden Rente zu entscheiden haben .      Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen im Sinne der Erwä gungen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
  139. 7 .1      Betreffend die Aufhe bung der Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegeg nerin aus, im Nachgang zur Meldung vom 1
  140. September 2018 ( Urk.  8/146) seien verschiedene neue Tatsachen entdeckt worden ( Engagement beim Inline Hockey, Haushaltsarbeiten, Reisetätigkeit, Motorrad ) und die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass in angepasster Tätigkeit spätestens ab August 2016 eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Diese Umstände seien erst im Nachgang zur Bestätigung der Hilflosenentschädigung vom
  141. November 2016 entdeckt worden, im Zeitpunkt der Revision hätten keine Hinweise vorgelegen , die Veran lassung zu weiteren Abklärungen geboten hätten, so dass eine Beibringung dieser Tatsachen zuvor nicht möglich gewesen sei. Diese neuen Tatsachen hätten seinerzeit voraussichtlich zu einer anderen Beurteilun g im Sinne der Verneinung der Hilflosigkeit geführt . Die Mitteilung vom
  142. November 2016 sei daher in pro zessuale Revision zu ziehen und aufzuheben ( Urk.  2/2 S. 3). Die Weiterausrich tung der Hilflos enentschädigung ab November 2016 habe der Beschwerdeführer durch Aggravation und durch falsche und unvollständige Angaben und damit zu Unrecht erwirkt. Die Aufhebung habe daher rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu erfolgen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Rentenprüfung sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf Hilflosenentschä digung ab August 2016 nicht mehr ausgewiese n gewesen sei ( Urk.  2/2 S. 4).      In de r Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , im Sinne einer sub stituierten Begründung sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer und sein Hausarzt auf den entsprechenden Formularen anlässlich der Revision im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit verneint hätten. Im Abklärungsbericht sei vermerkt wor den, dass sich seit dem Jahr 2005 nichts verändert habe. Der Gewichtsverlust nach der Magenbypass -O peration, der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit und insbesondere auch die Fähigkeit zur Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen gehabt habe , sei im Abklärungsbericht weder erwähnt noch beurteilt worden . Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle damit einen Wiedererwägungsgrund dar. Zudem begründe eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung der Vornahme einer der alltäglichen Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit, wes halb das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit auch hierdurch erfüllt sei. Auch nicht geprüft worden sei eine Schadenminderungspflicht, die aus damaliger Sicht zu bejahen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer mit geeigneten Hilfs mitteln seine Selbständigkeit hätte erhalten können ( Urk.  7 S. 3 f.). 7 .2      Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Hilflosenentschädigung gru ndsätz lich auf seine Ausführungen zur Renteneinstellung und fügte in der Replik an, da sich die Feststellung im Abklärungsbericht vom 2
  143. Oktober 2016 , wonach keine wesentliche Veränderung festgestellt wurde, mit der medizinischen Aktenlage decke, entbehre die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es liege im Bereich der Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit der Revision 2016 eine offen sichtliche Unrichtigkeit vor, jeglicher Grundlage ( Urk.  17 S. 3). 8 .      8 .1      Die Verfügung vom 2
  144. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen erhalten hatte ( Urk.  8/51), basierte - neben den bereits dargelegten medizinischen Gr undlagen - hauptsächlich auf dem Abklärungsbericht vom 2
  145. Januar 2005 ( Urk.  8/47).      Die Abklärungsperson hielt darin anlässlich eines am
  146. Januar 2005 durchge führten Hausbesuchs beim Beschwerdeführer zum Bereich Ankleiden/A uskleiden fest, der Beschwerdeführer könne sich am Oberkörper selbständig anziehen. Bei den unteren Extremitäten sei er beim Anziehen der Socken , wozu er eine Anzieh hilfe benütze, auf Dritthilfe angewiesen, da er die Socken mit de r Anzieh hilfe zwar über die Fersen bringe, diese jedoch nicht selber hochziehen könne. Das Anziehen der Unterhosen und Hosen erfolge mit Hilfe der Ehefrau, da er Mühe habe, sich zu bücken beziehungsweise dies zu starke Schmerzen auslöse. Das Bedienen von Verschlüssen sei selbst möglich . Er trage MPD-Schuhe, da diese die Schläge beim Gehen besser abfedern würden. Gebunden würden sie durch Dritte . Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich seit der Operation im Jahr 2002 regelmässig und erheblich a uf Dritthilfe angewiesen, anrechenbar sei diese ab Dezember 2002 ( Urk.  8/47/2) .      Betreffend die Körperpflege hielt die Abklärungsperson sodann fest, das Betreten und Verlassen der Dusche sei selbständig möglich. Der Beschwerdeführer erledige die komplette Körperreinigung selbständig. Die Füsse wasche er, indem er Seife auf die Füsse tropfen lasse und die Beine aneinander reibe , einmal pro Monat erfolge eine gründliche Reinigung mit Hilfe der Ehefrau. Beim Abtrocknen der unteren Extremitäten sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er sei sehr anfällig für Fusspilz, weshalb es wichtig sei, dass die Füsse gründlich abgetrocknet würden. Das Rasieren, Zähneputzen und K ämmen sei selbständig möglich, das Schneiden der Zehennägel erledige die Ehefrau. Seit der Operation im Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer Mühe, sich zu bücken , und sei daher beim Abtrocknen der unteren Extremitäten au f Dritthilfe angewie sen, weshalb dies e ab Dezember 2002 angerechnet werden könne ( Urk.  8/47/2) .      In den weiteren Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk.  8/47/2 f.). 8 .2      Die Mitteilung vom
  147. November 2016, mit der die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bestätigte ( Urk.  8/133), basierte auf dem Abklärungsbericht vom
  148. November 201
  149. Die Abklärungsperson führte am 2
  150. Oktober 2016 einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer durch und hielt fest , dieser habe zu seinem Tagesablauf ange geben, er versuche sich nach dem Frühstück im Haushalt etwas nützlich zu machen. Unter Erschwernissen räume er auf oder er bereite sich eine einfache warme Mahlzeit am Mittag zu. Grundsätzlich erledige die Ehefrau mindestens 80  % aller Haushaltsarbei ten , er komme auf höchstens 20  % . Um seinen psychi schen Zustand zu verbessern, habe er einen Therapiehund angeschafft. Mit die sem versuche er einmal am Tag kurz hinauszugehen . Grundsätzlich sei jedoch eine 80-jährige Nachbarin zuständig dafür, dass der Hund wirklich bei jedem Wetter draussen spazieren könne. Der Beschwerdeführer leide an starken Rücken schmerzen, weshalb er immer wieder sein e Körperposition wechseln müsse. Er nehme seine Therapietermine selbständig wahr. Am Abend koche jeweils die Ehe frau für die Familie. Die Abklärungsper s on hielt fest, der Gesundheitszustand sei gemäss Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung gleich geblieben . Gemäss den aktuellen Angaben seien weitere Operationen wegen des Magen-Bypasses nötig geworden, die letzte davon vor 1.5 Jahren. Aktuell leide der Beschwerde führer zudem an einer Achillessehnenentzündung am rechten Bein. Es sei unklar, ob dies von einer Arthrose herrühre oder ob es Rheuma sei ( Urk.  8/132/2).      Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden verwies die Abklärungsperson auf den Vor bericht vom 2
  151. Januar 200
  152. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verändert . Der Beschwerdeführer könne einfachste und auch normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten alleine unter starken Rückenschmerzen und Pausen anziehen. Er verwende für die Socken eine Anzie h hilfe. Wenn es schneller gehen müsse, helfe die Ehefrau. Nach wie vor könne sich der Beschwer deführer nicht bücken, weshalb er mit einem Schuhlöffel in weit gebundene Schuhe steige, ohne diese richtig verschliessen zu können. Grundsätzlich helfe die Ehefrau beim Verschliessen von gebundenen Schuhen. Er benötige nur teil weise die Hilfe der Ehefrau bei der Verrichtung. Wegen des direkte n Hilfsbedarf s sei dieser Bereich weiterhin ausgewiesen ( Urk.  8/132/2).      Auch im Bereich Körperpflege verwies die Abklärungsperson auf den Vorbericht vom 2
  153. Januar 200
  154. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verän dert. Der Beschwerdeführer könne eine einfache W äsche am Lavabo machen. Er könne sich auch auf den Duschstuhl transferieren und den Oberkörper inklusive die Haare selbst waschen. Mit der Brause wasche er die untere Körperhälfte ab. Er könne sich nach wie vor nicht bücken, weshalb seine Ehefrau die Füsse waschen müsse, wenn es gründlich sein solle. Er habe eine Zeitlang versucht, seine Zehen mit einer Verlängerung an einem Tuch zu trocknen, habe dies aber wieder aufgegeben, weshalb ihm die Ehefrau beim Abtrocknen helfe. Er benötige nur teilweise die Hilfe der Ehefrau in dieser Verrichtung. Der direkte Hilfsbedarf sei in diese m Bereich weiterhin ausgewiesen ( Urk.  8/132/3) .      In den weiteren Bereichen sei der Beschwerdeführer funktionell unter Erschwer nissen selbständig, es lägen keine Einschränkungen im Sinn e des Gesetzes vor ( Urk.  8/132/3 f .). 8 .3      Anlässlich des aktuellen Verfahrens wurde keine weitere Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause mehr durchgeführt. Den medizinischen Unterlagen ist betreffend Hilflosigkeit das Folgende zu entnehmen:      Dem Bericht von Dr.  D.___ vom
  155. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe benötig e ( Urk.  8/142/1).      Aus dem B.___ -Gutachten vom 1
  156. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer ang egeben h ab e , dass er eigentlich alles machen könne. Er sei offensichtlich auch aktiv, gehe mit dem Hund spazieren und führe Gymnastik durch. Er sei also selbständig im Alltag und erledige auch den Haushalt ( Urk.  8/162/11). Spezifisch vom internistischen Gutachter Dr.  K .___ auf die Alltagsver r ichtungen (Anklei den /Auskleiden, Körperpflege, Toilette, Essen) angesprochen , habe der Beschwer deführer bestätigt , dass er diesbezüglich selbständig sei ( Urk.  8/162/31). 9 .      9 .1      Die Beschwerdegegnerin stützt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung zunächst auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wobei die Mitteilung vom
  157. November 2016 in prozessuale Revi sion zu ziehen sei, da nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt wor den seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei ( Urk.  2/2 S.3).      Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auf die Aus fü hrungen zur Rentenaufhebung (E.4.3 ) zu verweisen und insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegnerin der Gewichtsverlust des Beschwerdeführers bereits anlässlich des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahrens bekannt war und sie damit über genügende Informationen verfügte, um beurteilen zu können, ob bezüglich des Gesundheitszustandes und des Hilfsbedarfs des Beschwerdeführers weitere Abklärungen notwendig waren . Dadurch wäre sie in der Lage gewesen , einen allfälligen positiven Einfluss des Gewichtsverlusts auf die Funktionalität zu erkennen . Was das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Hausbesu ches der Abklärungsperson vom 2
  158. Oktober 2016 betrifft, bestehen k eine Hinweise dafür , dass die Angaben zu m Tagesablauf falsch waren, ist doch nicht nachge wiesen, dass d er Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2018 beschriebenen Aktivi täten bereits in diesem Zeitpunkt nachgegangen war . Sie sind somit nicht geeig net, das Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der Mitteilung vom
  159. November 2016 zu beeinflussen. Namentlich die Einsätze des Beschwerdeführers als Zeitnehmer und Punktrichter bei Inline Hockey -Spielen (vgl. Urk.  8/143/ 4  u.   7, Urk.  8/166/2  ff.) datieren teilweise aus der Zeit vor der Mitteilung vom
  160. No vember 201
  161. Inwiefern die ses (soweit ersichtlich) gelegentliche Engagement als Betreuer des Inline Hockey- Teams seines Sohnes beziehungsweise der Einsatz als Punkt richter bei dessen Spielen die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben als unwahr erscheinen lassen und somit für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erheblich sein können , ist nicht ersicht lich . Die betreffenden Aktivitäten sind grundsätzlich auch mit dem geltend gemachten sozialen Rückzug vereinbar. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich des Hausbesuchs durch die Abklärungsorgane der Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt hat , als dieser tatsächlich war. Anzeichen dafür , dass die Fähigkeit zur Selbstpflege im Zeitpunkt der Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause nicht im damals ange gebenen Umfang beeinträchtigt war, sind nicht ersichtlich. Es liegen somit keine erheblichen, nachträglich entdeckten Tatsachen vor, die anlässlich des Revisionsverfahrens 2016 nicht hätten beigebracht werden können. Die Voraus setzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art.  53 Abs.  1 ATSG sind somit bezüglich der Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. 9 .2      Die Beschwerdegegnerin erachtet sodann die Voraussetzungen für gegeben, die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung vom
  162. November 2016 wiederer wägungsweise auf zuheben , einerseits aufgrund einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes, der darin bestehe, da ss der Gewichtsverlust nach der Magen bypass -O peration weder im Abklärungsbericht erwähnt noch in dessen Beurteilung miteinbezogen worden sei , und andererseits , da eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründe , was die Mitteilung als zweifellos unrichtig erscheinen lasse ( Urk.  7 S. 3 f.).      Im Bereich Ankleiden/Auskleiden liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (Randziffer 8014 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH, gültig ab
  163. Januar 2015 , Stand ab
  164. Juli 2020 ). Die Abklärungsperson, die den Beschwerdeführer am
  165. Oktober 2016 zu Hause aufgesucht hatte, hielt dazu fest, der Beschwerdeführer könne einfache und normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten unter Rückenschmerzen und Pausen selbst anziehen. Er verwende eine Socken-Anzieh hilfe. Die Ehefrau helfe ihm , wenn es schneller gehen müsse , hierbei und beim Verschliessen von gebundenen Schuhen ( Urk.  8/132/2). Somit hat te sich die Situation - entgegen den Ausführungen der Abklärungsperson, die festgehalten hatte, dass keine Veränderungen eingetreten seien - dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 , anders als noch im Jahr 2005 , zum Anziehen der Unterhosen und Hosen sowie der Socken die Hilfe seiner Ehefrau nicht mehr regelmässig benötigt e . Diese leistete ihm nur noch Hilfe beim Binden der Schuhe sowie beim Anziehen der Kleider, wenn das Anziehen schneller gehen musste. Gemäss Randziffer 8013 KSIH begründet jedoch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit , weshalb die Hilfe der Ehefrau beim Anziehen der Kleider keine Hilflosigkeit begründet . Betreffend das Binden der Schuhe wäre es dem Beschwer deführer sodann zumutbar, die Schuhe seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf Schuhe m it Schnürsenkeln zu verzichten, wodurch die Not wendigkeit der Hilfeleistung auch bei diesem Kleidungsstück dahingefallen wäre . Diese Aspekte hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 2
  166. Oktober 2016 nicht berücksichtigt , weshalb der Bericht keine zuverlässige Entscheidungsgrund lage im Sinne der Rechtsprechung darstellte . Es wäre daher geboten gewesen, vom Abklärungsbericht vom 2
  167. Oktober 2016 abzuweichen und eine regel mässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden zu verneinen .      Auch bei der Körperpflege erscheint es darüber hinaus fraglich, ob im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit vorlag. Dies wäre nämlich dann der Fall , wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen könnte . Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren braucht ( Rz . 8020 KSIH). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht bücken könne. Daher bestehe ein Hilfs bedarf beim gründlichen Waschen der Füsse und beim Abtrocknen der Füsse. Dazu ist festzuhalten, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer beim Waschen der Füsse offensichtlich nicht täglich hilft, sondern nur wenn es gründlich sein muss , im Vorbericht war diesbezüglich von einer rund einmal monatlich notwendigen Hilfestellung ausgegangen worden. Ein tägliches Einseifen der Beine und Füsse ist denn beim Duschen auch nicht notwendig . Das Abtrocknen der Füsse liesse sich überdies zum Beispiel mithilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen. 9 .3      Nach dem Gesagten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Hilfs bedarf bereits im Zeitpunkt der Mitteilung vom
  168. November 2016 dahingehend verändert hatte, dass keine Hilflosigkeit in mindestens zwei Lebensverrichtungen mehr bestand und die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit daher nicht mehr erfüllt waren. Die Mitteilung vom
  169. No vember 2016 war somit zweifellos unrichtig , was es rechtfertigt, wiedererwä gungsweise darauf zurückzukommen . 9 .4      Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art.  53 Abs.  2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen.      Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Fähigkeit zur Selbstpflege jeden falls im Gutachtenszeitpunkt im Juni 2019 nicht mehr negativ tangiert, als der Beschwerdeführer selbst festhielt, in diesem Bereich selbständig zu sein. Da damit ein aktueller regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenent schädigung jedenfalls ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden (BGE 125 V 368 Regeste u. E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 2
  170. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) . 9 . 5      Was die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung per August 2016 betrifft, ist wiederum auf die Ausführungen zur Aufheb ung der Rente zu verwei sen (E. 6.1 ). Von einer Meldepflichtverletzung betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers ist demgemäss nicht auszugehen. Was das unrechtmässige Erwirken der Hilflosenentschädigung betrifft, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer deren Weiterausrichtung im November 2016 durch Aggravation sowie durch falsche und unvollständige Angaben erwirkt habe , namentlich der Angabe im Revisionsfragebogen vom
  171. Juli 2016, dass sein Gesundheit szustand unverändert sei , und den Angaben zum Tagesab lauf anlässlich des Hausbesuchs vom 2
  172. Oktober 201
  173. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand und die Funktionalität schlechter dargestellt als sie damals gewesen seien ( Urk.  2/2 S. 3). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Erkenntnissen der B.___ -Gutachter der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Verlauf tatsächlich nicht verändert . W eiter ist abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht erwiesen, dass er die angeführten Aktivitäten bereits im Zeit punkt des Hausbesuchs vom 2
  174. Oktober 2016 ausübte beziehungsweise dass er seinen Zustand schlechter dargestellt hat, als er in diesem Zeitpunkt war (vgl. vorstehende E. 9 .1) . Somit ist nicht nachgewiesen , dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Hil flosenentschädigung durch unwahre oder unvollstän dige Angaben erwirkt hat . Eine rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädi gung ist somit nicht gerecht fertigt. 1 0 .      Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom
  175. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk.  2/1) aufzuheben und es ist unter Hinweis auf die Erwä gungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verfügung vom
  176. August 2020 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung per
  177. August 2016 ist die Beschwerde sodann in dem Sinne gutzuheissen , dass die Hilflosenentschädi gung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV) - mithin per
  178. Oktober 2020 - aufzuheben ist . 1 1 .      1 1 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  1’0 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wobei der Anteil des Beschwerdeführers , das heisst Fr.  250 .-- , zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 1 1 .2      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.      Da der Rechtsvertreter von der Möglichkeit zur Einreichung eine r Hono rarnote keinen Gebrauch gemacht hat ( Urk.  26 Dispositiv-Ziffer 3) , ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr.  3’800 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausgangsge mäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen . Eine Kürzung der Entschädi gung ist nicht vorzunehmen, da die Rechtsbegehren, soweit sie über die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinausgehen (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst haben ( BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom
  179. März 2016 E. 3). Das Gericht erkennt:
  180. 1. 1      In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
  181. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente wird die se aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 1.2      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
  182. August 2020 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird die angefochtene Verfügung insofern abgeändert, als die Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades per
  183. Oktober 2020 aufgehoben wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Viertel n und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr.  250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.      Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr.  3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  32 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Panvica Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  184. Juli bis und mit 1
  185. August sowie vom 1
  186. Dezember bis und mit dem
  187. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00600

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 3 1. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass

Advokatur Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin PANVICA Pensionskasse Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee

Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1964 , war vom 1. Febru ar 2000 bis am 3 1. Juni 2003 als Bäcker-Konditor für die Bäckerei

Y.___ , in Z.___ , tätig, wobei e r ab dem 2 3. Oktober 2002 krank geschrieben war. Am 1 9. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf nach einer Diskushernienoperation mit Entfernung der Bandscheibe und Versteifung der Wirbel fortbestehende starke Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 8/26). 1.2

Anlässlich der 2004 durchgeführten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2004 einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 8/45).

Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2005 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 8/51). 1.3

Nachdem die IV-Stelle eine weitere Revision der Rente und überdies eine Revision der Hilflosenentschädigung durchgeführt und den unveränderten Leistungsan spruch des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 2 8. und 2 9. Januar 2008 bestätigt hatte ( Urk. 8/79, Urk. 8/80), legte die IV-Stelle anlässlich einer weiteren, im Jahr 2011 durchgeführten Revision, die aktualisierten medizinischen Unterla gen

Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 8/103/2 f. ). Daraufhin teilte sie dem Versicherten am 1 1. Mai 2011 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderter Hilf losenentschädigungs

- und Rentena nspruch ( Urk. 8/104 f.). 1.4

Anlässlich des

im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahren s holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/123, Urk. 8/127) und teilte dem Versicherten am 2 7. September 2016 mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 8/130). Am 2 4. Oktober 2016 führte sie sodann beim Versicherten zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflose nentschä digung

durch ( Urk. 8/132) und teilte ihm am 3. November 2016 mit, auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe unverändert fort ( Urk. 8/133). 1.5

Nach einem Hinweis vom 1 0. September 2018 auf verschiedene Tätigkeiten des Versicherten eröffnete die IV-Stelle ein weite res R evisionsverfahren ( Urk. 8/146, Urk. 8/140) . I n dessen Verlauf führte sie

zunächst Internetrecher ch en durch und führte mit dem Versicherten in diesem Zusammenhang ein telefonisches Gespräch ( Urk. 8/143 ff.). In der weite ren Folge gab sie beim

Zentrum B.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtun gen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie , Neurologie und Psychiatrie in Auf trag ( Urk. 8/153), das am 1 2. Juli 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/162).

Ferner holte sie eine

schriftliche Auskunft des Strassenverkehrsamtes ein und führte weitere Internetrecherche n durch ( Urk. 8/164 , Urk. 8/166). Mit Vorbescheiden vom 1 2. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Hilf losenentschädigung

und der Invalidenrente, beides rückwirkend per August 2016, in Aussicht ( Urk. 8/169, Urk. 8/170). Nachdem der Versicherte hiergegen am 1 0. Dezember 2019 Einwand erhoben ( Urk. 8/173, Urk. 8/174) und diesen am 3 0. Januar 2020 begründet hatte ( Urk. 8/179) , hob die IV-Stelle die Hilflosenent schädigung und die Invalidenrente mit Verfügungen vom 4. August 2020 wie angekündigt rückwirkend per 1. Au gust 2016 auf ( Urk. 8/185 = Urk. 2/1 , Urk. 8/187 = Urk. 2/2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Dr. Keller ,

Winterthur, am 1 0. September 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügun g en der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der I nvalidenrente sowie betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin un verändert die Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels hin ( Urk.

9) stellte d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 4. Februar 2021 einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltliche r Rechtsvertreter ( Urk. 14). Mit Replik vom

1. März 2021 hielt er sodann in materieller Hinsicht an seinen Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 2 7. Mai 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihre Ant räge ebenfalls und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , vom RAD zu den Akten ( Urk. 24 -25 ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Prozessführung wurde mit Verfügung vom 2 3. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2 4. Februar 2021 bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur mit der Duplik eingereichten Anfrage an den Regionalärztlichen Dienst vom 2 7. Mai 2021 sowie zu m unter Umständen zu prüfenden Rückkom m ens titel

der Wieder erwägung gegeben ( Urk. 28), worauf dieser am 1 4. Oktober 2021 verzichtete ( Urk. 32). Schliesslich erfolgte mit Verfügung vom 4. November 2021 die Beila dung der PANVICA Pensionskasse zum Verfahren ( Urk. 33), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitli chen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): • Ankleiden, Auskleiden; • Aufstehen, Absitzen, Abliegen; • Essen; • Körperpflege; • Verrichtung der Notdurft; • Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.5

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die B eschwerdegegnerin führte in der

rentenaufhebende n Verfügung aus , sie sei gestützt auf Hinweise aus der Nachbarschaft sowie eigene Recherchen zum Schluss gekommen , dass verschiedene Inkonsistenzen zu den bisherigen versi cherungsmedizinischen Annahmen bestünden ( Urk. 2/1 S. 2 f.) . In der Folge sei eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden . Diese habe ergeben, dass der Beschwerdefü hrer aufgrund der orthopädischen Probleme (vor allem Rücken problematik) seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2003 in der bisherigen Tätigkeit als Bäcker arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit indes sen zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2/ 1 S. 4).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Ä nderung des Gesundheits zustandes eingetreten sei, sei auf die Rentenrevision von 2011 ab zustellen, da im Rahmen der R evision 2016 eine blosse Bestätigung der bisherigen Rentenverfü gung erfolgt sei. Im Verhältnis zum Jahr 2011 habe sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert. N ach einer Magenbypass-O peration im Mai 2013 habe der Beschwerdeführer sein Gewicht um rund 50 kg reduzieren können, was sich positiv auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit sei der Gesundheitszustand per (spätestens) August 2016 wie der so gut gewesen , dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % hätte arbeiten können. Ein Revisionsgrund sei damit ausgewiesen ( Urk. 2/1 S. 7) . Zwar treffe es zu, dass im Gutachten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde. Die Gutachter sei en indessen zum Schluss gekommen, dass die Spezialabklärungen erst für die Zeit ab circa 2014 und insbesondere ab 2016 Hinweise auf ein beträchtliches Aktivitätsniveau und Ressourcen ergäben . Ein solches Aktivitätsniveau habe für die Zeit vorher nicht festgestellt werden können. Daher sei es in Verbindun g mit dem durch die Magenbypass-O peration 2013 ausgelösten Gewichtsverlust von mehr als 50 kg überwiegend wahrscheinlich, dass seit der Rev ision 2011 eine Verbesserung der

Beweglichkeit und der Funktionalität eingetreten sei . Auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung sei davon auszugehen . Es könne daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ab August 2016 gebesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden ( Urk. 2/1 S. 10).

Hinzu komme, dass die Gutachter ein aggravatorisches Verhalten festgestellt hätten. Ein solches Verhalten, welches vorliegend zumindest ab 2016 vorgelegen haben dürfte, stelle einen Ausschlussgrund für eine versicherte gesundheitliche Beein trächtigung und gleichzeitig einen R evisionsgrund dar ( Urk. 2/ 1 S. 7).

Falls die Rentenrevision 2016 als materielle Rentenprüfung qualifiziert werden sollte, käme eine prozessuale Revision der Mitteilung vom 2 7. September 2016 in Betracht, da der spätestens per August 2016 massgebend verbesserte Gesund heitszustand und auch die Aggravation erst aufgrund der Meldungen aus der Nachbarschaft vom September 2018 und den darauffolgenden Spezialabklärun gen in Verbindung mit dem Gutachten vom 1 2. Juli 2019 erkannt w o rden seien . Vor diesem Hintergrund erscheine die Mitteilung vom 2 7. September 2016 als unrichtig und sie sei gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG aufzuheben ( Urk. 2/ 1 S. 7). Da die 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen beginne, wenn die ärztliche Beur teilung vorliege beziehungsweise der medizinische Sachverhalt feststehe und das Gutachten am 1 5. J uli 2019 bei ihr eingegangen sei, sei die Frist unter Berück sichtigung der Gerichtsferien erst nach Erlass des Vorbescheids vom 1 2. Novem ber 2019 abgelaufen ( Urk. 2/ 1 S. 10).

Eine wesentliche Verbesserung dürfte bereits im Laufe der Jahre 2014/2015 ein getreten sein, weshalb in diesem Zeitpunkt sowie im Sommer 2016, als der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu 100 % ange passt arbeitsfähig gewesen sei ,

eine Meldepflicht bestanden habe . Die im Rahmen der Rentenrevision gemachten Angaben hätten die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht aufzuzeigen verm ocht . Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Rentenzusprechung sowie der Revisionsmitteilungen auf die Melde pflicht hingewiesen worden, diese sei somit bekannt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzt. Da zudem ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorliege, könne die Rente rückwirkend ab der Verbesserung - also per August 2016 - aufgehoben werden ( Urk. 2/ 1 S . 8). Vorgängige Eingliederungs massnahmen müssten

keine durchgeführt werden , da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juli 2016 noch nicht wäh rend 15 Jahren eine Rente bezogen habe und auch noch nicht 55 Jahre alt gewe sen sei ( Urk. 2/ 1 S. 8).

Beim Einkommensvergleich vom 1 0. Mai 2011 sei das Valideneinkommen auf einer falschen Grundlage bestimmt worden ; namentlich seien die Kinderzulagen nicht ausgeschieden worden . Ferner könne aus heutiger Sicht nicht davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein lichkeit noch in der damaligen Funktion bei der damaligen Arbeitgeber in tätig wäre ( Urk. 2/ 1 S 8 u. S. 14). Für den Einkommensvergleich sei daher sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenwerte der Lohn strukturerhebung 2016 abzustellen. Ein Vergleich dieser Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 2/1 S. 8 f.). B eim Invalideneinkommen sei sodann kein leiden sbedingter Abzug vorzunehmen ( Urk. 2/ 1 S. 15). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte d em gegen über vor, es sei für die Beurteilung, ob eine massgebende Änderung des Sachverhalt s eingetreten sei, auf die Rentenre vision von 2016 abzustellen ( Urk. 1 S. 4). Es werde bestritten, dass die durchge führte Magenbypass-O peration zu einer B esserung der Rückenschmerzen und damit zu einer höheren Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es handle sich um eine reine Behauptung, die medizinisch nicht belegt sei, insbesondere ergäben sich auch aus dem B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 keine diesbezüglichen Hinweise ( Urk. 1 S. 5). Es liege daher kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor, es erfolge bei unverändertem Gesundheitszustand eine reine Neubeurteilung der Arbeits fähigkeit ohne Nachweis einer entsprechenden Veränderung. Dies sei rechtlich unzulässig ( Urk. 1 S. 9 f.).

Die Magenbypass-O peration einschliesslich des Gewichtsverlusts sei der Beschwer degegnerin ferner im Zeitpunkt der Revision im Jahr 2016 bekannt gewesen. Sie hätte daher im Rahmen der Revision 2016 die Möglichkeit geha bt, eine Verände rung geltend zu machen. Im Rahmen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG könnten nur Beweismittel beigebracht werden, welche trotz hinreichender Sorg falt nicht bekannt gewesen seien, wovon vorliegend nicht die Rede sein könne. Ein allfälliger Revisionsanspruch nach Art. 53 ATSG sei daher längst verwirkt ( Urk. 1 S. 5 f.).

Was die angebliche Meldepflichtverletzun g betreffe, sei die Magenbypass-O pera tion mit Gewichtsabnahme der B eschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen, in Bezug auf die Aktivitäten habe sodann keine Meldepflicht bestanden , da die Voraussetzunge n für eine Meldepflicht, namentlich einer wesentlichen Änderung der für die Leistu ng massgeblichen Verhältnissen , nicht erfüllt seien ( Urk. 1 S. 6). Von einer Meldepflichtverletzung könne somit nicht die Rede sein ( Urk. 1 S. 7).

Sodann hätten sämtliche Gutachter die Plausibilität und Konsistenz seiner Anga ben bestätigt, an keiner der einschlägigen Stellen im Gutachten finde sich der Vorw urf der Aggravation. Die anders lautende Behauptung der Beschwerdegeg nerin sei klar wider besseres Wissen erfolgt ( Urk. 1 S. 9).

Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin seien durchwegs mängel behaftet. Die denunziatorischen Angaben aus der Nachbarschaft würden kritiklos übernommen und in keiner Art und Weise überprüft, die aus den Internetrecher chen gewonnenen Erkenntnisse seien allesamt ohne Relevanz für die vorliegend interessierenden Fragestellungen, teilweise würden sie auf reinem Irrtum beruhen ( Urk. 1 S. 14).

Sollte wider Erwarten ein Revisionsgrund bejaht werden, so wäre die Frage der Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. In den vergangenen Jahren seit der Renten zusp r echung seien eine ganze Reihe medizinischer Berichte und Beurteilungen erstellt w orden, welche allesamt mit Blick auf die festgestellten Gesundheitsschä den eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden ( Urk. 1 S. 14). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, anlässlich der Revision im Jahr 2016 habe keine fachärztliche Beurteilung bezüglich der inva liditätsbegründenden Rückenbeschwerden und der Arbeitsfähigkeit stattgefun den. Ferner sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt nicht nachvollziehbar und die Arztbericht e seien nicht dem RAD vorgelegt worden. Die Mitteilung vom 2 7. September 2016 habe somit nicht auf einer materiellen Prü fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdigung und Invaliditätsbemessung basiert und komme als Vergleichsbasis nicht in Betracht ( Urk. 7 S. 2).

Die geltend gemachten Mängel in der Beu r teilung der A rbeitsfähigkeit, nament lich, dass das Gutachten in einem Widerspruch zur übrigen Aktenlage stehe, seien pauschal und undifferenziert. Bezüglich der Gonarthrose sei anzumerken , dass der Beschwerdeführer gegenüber dem orthopädischen Gutachter angeführt habe, die Beschwerden seitens der Hüft- und Kniegelenke seien nach der Gewichtsre duktion verschwunden. Inwiefern aufgrund der subjektiven Beschwerdefreiheit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren sollte, sei nicht nachvollzieh bar, das formulierte Belastungsprofil beinhalte denn auch eine Rücksichtnahme auf die Knie ( Urk. 7 S. 3). 2.4

Der Beschwerdeführer legte in der Replik ergänzend dar, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Revis ion von 2016 einlässlich mit der re vis i onsrechtlich relevanten Fragestellung auseinandergesetzt. Die Plausibilität der damaligen medizinischen Beurteilung werde durch das B.___ -Gutachten, welches einen unveränderten medizinischen Zustand bestätige, gestützt ( Urk. 17 S. 2). Die gesamten medizinischen Akten würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Gewichtsabnahme zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt habe ; die orthopädischen Gesundheitsschäden, welche ursprünglich zur Berentung geführt hätten, bestünden unverändert fort, hinzugetreten sei eine Gonarthrose beidseitig. Die Ausführungen betreffen d die Meldepflichtverletzung seien vage und unbestimmt. Die Beschwerden im Bereich der Hüfte un d der Knie seien irre levant, da im Rahmen der Rentenzusprache und der bisherigen Revisionen jeweils allein das Rückenleiden die relevante Arbeitsfä higkeit begründet habe. Dieses dauere unverändert fort . Im Bereich der Knie sei sodann zwischenzeitlich eine Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothese n notwendig geworden ( Urk. 17 S. 3). 2.5

Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, gemäss Stellung nahme des RAD gälten Kniegelenke nach der Implantation einer Knietotalendo prothese wieder als normal belastbar. Abgesehen von einer postoperativen Reha bilitationszeit von drei bis vier Monaten pro Kniegelenk bestehe gemäss RAD in dieser Hinsicht wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Knieproblematik liege daher nicht vor ( Urk. 24 S. 1). 3.

3.1

Dem Feststellungsblatt vom 2 5. Februar 2004 ( Urk. 8/23) ist zu entnehmen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 1. April 2004 einerseits auf dem Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 7. April 2003 basierte, worin dieser ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Dis kushernienoperation L2/L3 im Jahr 1995 und Status nach Diskushernien rezidivoperation am 9. Dezember 2002 diagnostizierte ( Urk. 8/8/1) und festhielt, die Wiederaufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei voraussichtlich in einigen Monaten ganztags möglich ( Urk. 8/9/2). Andererseits stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der behandelnden Ärzte der Uni versitäts kli nik E.___ vom 2. Februar 2004, worin diese über eine am 1 3. Oktober 2003 durchgeführte OSME (Entfernung von Osteosynthesematerial ) , Exploration der Spondylodese L2/3 sowie Reinstrumentation und posterolaterale Fusion L2/3, Lumbotomie und ALIF mit trikortikalem Knochenblock bei persistierenden Rückenschmerzen mit Verdacht auf Pseudoarthrose berichteten, dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bäcker von 100 % ab dem 2 5. Oktober 2002 attestierten und davon ausgingen , dass dieser nie mehr in einem körperlich anstrengenden Beruf werde arbeiten könne n . Ob eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich sei, bleibe abzuwarten ( Urk. 8/22/6 ). Die Beschwer degegnerin hatte dem RAD

ihre Absicht unterbreitet , die Wartezeit am 2 5. Feb ruar 20 02 zu eröffnen, von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen und die Revision acht Monate später ein zuleiten, was Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) ,

in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Februar 2004 als nachvollziehbar erachtete ( Urk. 8/23/2). Mit Verfügung vom 1. April 2004 sprach die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 8/26). 3.2

Im anlässlich der Revision im Jahr 2004 eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. Dezember 2004 wies

dieser auf einen stationären Gesundheitszustand mit unveränderten Beschwerden hin . Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ( Urk. 8/43/2). Gestützt darauf bestätigte die Beschwer degegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2004 ( Urk. 8/45). 3.3

Die Mitteilung vom 2 8. Januar 2008, worin ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgehalten wurde ( Urk. 8/79), basierte auf dem Bericht von Dr. D.___ vom 2 0. Januar 2008 , worin dieser zusätzlich

eine somatoforme Schmerzstörung mit intermittierend depressiven Phasen erwähnte, im Übrigen aber festhielt, es habe sich keine Veränderung des Zustandes ergeben ( Urk. 8/77/2 f., vgl. auch Urk. 8/78). 3.4

Im 2011 durchgeführten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ ein. Er stützte sich auf den Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1 4. April 201 1. Diese stellte darin in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), phasenweise mit Sui zidalität, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61) sowie einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.42; Urk. 8/101/1) und attes tierte dem Beschwerdeführer seit mindestens dem Behandlungsbeginn am 1 0. Juli 2009 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine angestammte Tätigkeit als Bäcker-Konditor ; sie erachtete auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich ( Urk. 8/101/3) . Dr. A.___

hielt daraufhin einen unver änderten Gesundheitsschaden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes fest . Dies stimme ebenfalls mit der Ein schätzung des Hausarztes überein ( Urk. 8/103/3). Die Beschwerdegegnerin bestä tigte daher den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 8/104). 3.5

Die Mitteilung vom 2 7. September 2016 , worin der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum bestätigt wurde ( Urk. 8/130), stützte sich einerseits auf den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 2. September 2016, worin dieser einen stationären Gesundheitszustand erwähnte

und zusätzlich eine Gonarthrose beid seits bei Status nach Meniskusteilresektion rechts 1986 und links 2000 sowie einen Status nach distalem Magenbypass mit mehrfachen Revisionen 2013 und einer Narbenhernienoperation 2014 diagnostizierte. Die Tätigkeit als Bäcker sei dem Beschwerdeführer ausser im Haushalt nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte eine jeweils halbstundenweise Belastungsphase mit folgender Pause sowie der

Möglichkeit, bei einer Verschlechterung kurzfristig abzusagen. Dem Beschwerdeführer sei nur kurzfristig körpernahes Heben von Gewichten unter 10 kg zumutbar ; die Arbeiten sollten zeitweise im Gehen, Stehen und im Sitzen durchgeführt werden, wo bei eine stark eingeschränkte Gang- und Stand sicherheit bestehe ( Urk. 8/127/2).

Andererseits lagen die Berichte von PD Dr. med. H.___ , Chefarzt der C hirurgischen Klinik des Kantonsspitals I.___ , vor, der in seinem Bericht vom 4. Mai 2015 die Hauptdiagnose eines Status nach offener Versorgung einer Narbenhernie sowie einer Trokarhernie am 1 8. März 2014 mit

aktuell ziehende n Schmerzen pararektal links stellte. Als Nebendiagnosen nannte

er einen Status nach laparoskopischem Magenbypass am 3. Mai 2013 bei morbider Adipositas, eine rezidivierende depressive Störung und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk. 8/123/5). Im am 2 8. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ergänzte Dr. H.___ , der Beschwerdeführer habe sein Gewicht durch die am 3. Mai 2013 erfolgte Magenbypass-O peration von 135 kg (BMI: 44.0) auf 85.8 kg (BMI 27.1, Stand 4. Mai 2015) reduzieren können. Inwie fern die Gewichtsabnahme die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, könne von seiner Seite her nicht eingeschätzt werden ( Urk. 8/123/3). 3.6 3.6 .1

Im aktuellen, im Jahr 2018 eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwer degegnerin den Verlaufsbericht von Dr. D.___

vom 7. November 2018 ein, worin dieser über einen stationären Gesundheitszustand berichtete, die bereits bekann ten Diagnosen nannte

und festhielt, i m Beruf als Bäcker sei k eine Tätigkeit mehr möglich und bei leichte n Arbeiten müsse nach ein bis zwei Stunden die Möglich keit

bestehen, sich hinzulegen ( Urk. 8/142/2). 3.6 .2

RAD-Arzt Dr. C.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2019 davon aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten funktionellen Einschränkun gen und der dazu vom Hausarzt bescheinigte körperliche und seelische Gesund heitsschaden st ünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezial abklärungen. Einerseits würden chronifizierte gehstock-/ rollatorpflichtige Schmerzeinschränkungen geltend gemacht, andererseits fänden sich jedoch umfängliche Fremdhinweise auf möglicherweise davon abweichende soziale Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zur Plausibilisierung empfehle er daher eine polydisziplinäre fachärztliche Evaluation ( Urk. 8/168/3 f.). 3.6.3

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. K.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie , und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellten im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/162/8 f. ): - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungse in schränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei Status nach operativen Eingriffen in den Jahren 1986, 1995, 2002 und 2003 - Gonarthrose beidseits , derzeit asymptomatisch bei Status nach Meniskus teilresektion rechts 1986, links 2000 - Coxarthrose beidseits leichten Grades mit leichter Bewegungseinschränkung, derzeit schmerzfrei .

Den folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zu ( Urk. 8/162/9): - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, Differential diagnose anhaltende somatische Schmerzstörung (anamnestisch) - h istrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge, Differentialdiagno s e: histrioni sche Persönlichkeitsstörung - a namnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig höchstens leichte depressive Episode - d ringender Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Opioiden - l eichtes Übergewicht (BMI 25.8) bei Status nach distaler

Magenbypass O peration und laparo skopischer

Cholezystektomie am 3. Mai 2013, Revisions-Lapar o tomie am 1 1. Mai 2013 und endoskopischer end o luminaler Stent-Einlage am 1 3. Mai 2013 sowie Operation einer Narbenhernie und Trokarhernie im März 2014 - Fussinsuffizi enz beidseits mit Rückfussvalgus und Pes

planus sowie Hallux

rigidus , beschwerdefrei

Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer gebe seit vielen Jahren konstant vorhandene, belastungsabhängige Kreuzschmerzen an, mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und phasenweise r Ausstrahlung in den rechten O berschenkel dorsal bis zum Knie. Gefühlsstörungen oder Lähmungen verneine er, w eitere Beschwerden gebe er keine an ( Urk. 8/162/6) .

Auf internistischem Fachgebiet erwähnenswert sei ein Status nach Magenbypass -O peration im Mai 2013 mit Folgeeingriffen, wobei aktuell noch ein leichtes Über gewicht mit einem BMI von 25. 8 vorliege ( Urk. 8/162/6).

Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Walkingstöcken zur Untersuchung erschienen sei, auch trage er ein Lende n mie der. Im aufrechten Stand nehme er ein e starke Rechtsneigung der oberen Wirbel säulenhälfte bei konstitutionell flacher Brustkyphose und Lendenlordose ein. Die Lende n wirbelsäule zeige eine reizlose Narbe, die Muskulatur in diesem Bereich sei reduziert, sämtliche Bewegungen würden als schmerzhaft bezeichnet. Eine detaillierte segmentale Untersuchung und Bestimmung der Schmerzquellen sei en aufgrund einer Schmerzabwehr nicht möglich gewesen . Die Beweglichkeit sei eingeschränkt mit einem Finger-Boden-Abstand von etwa 40 cm. Die aktuellen Röntgenaufnahmen würden einen Zustand nach Spondylodese des Segments L2/3 ohne Anhaltspunkte für eine Pseudoarthrose zeigen. In den benachbarten Gelenken stelle sich eine möglicherweise symptomerzeugende Facettenarthrose L3/4 dar, die übrigen Segmente seien ohne relevante Degenerationszeichen. Letzt lich könne die Ursache der als hochgradig empfundenen/ geschilderten Schmerz haftigkeit in der gesamten Lendenwirbelsäule n icht identifiziert werden. Daneben stelle sich bei der Untersuchung eine leichte Streckhemmung der Kniegelenke und palpatorisch eine ausgeprägte

me di alseitige Randzackenbildung dar. Rönt genologisch ergebe sich hier eine mässiggradige

Gonarthrose rechts mit Vermin derung der Gelenkspalthöhe media l und Zeichen einer leichten Femoropatella r -Arthrose. Seitens der Kniegelenke bestehe aktuell eine Beschwerdefreiheit. An den Füssen ergäben sich Zeichen einer mässiggradigen Fussinsuffizienz mit Rückfuss valgus , Pes

Planus und Hallux

rigidus . D iesbezüglich würden jedoch keine Beschwerden geschildert ( Urk. 8/162/6 f.).

Aus neurologischer Sicht sei festzuhalten, dass auch in der Aktenlage nie eine relevante radikuläre Problematik dokumentiert sei. So stelle sich die Situation auch aktuell dar. Der Beschwerdeführer gebe zwar eine intermittierend vorhan dene Ausstrahlung dorsal in den rechten Oberschenkel bis zum Knie an, Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik ergäben sich klinisch aber keine ( Urk. 8/162/7).

Aus psychiatrischer Sicht sei en in der Vergangenheit immer wieder die Diagnose n einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sich aber keine über die Rückenschmerzen hinausgehende Schmerzangabe und keinerlei Angaben typisch er psychovegetativer Symptome ergeben, auch lasse sich kein hintergründiger Konflikt feststellen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne daher nicht gestellt werden. Hingegen sei es eindeutig, dass eine psychisch bedingte Überlagerung der Rückenschmerzen ausgeprägten Ausmass es vorliege,

weshalb die Diagnose einer Entwicklung kör perlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werde . Es handle sich dabei um eine Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der somatisch objektivier baren Beschwerden, die als sehr bewusstseinsnah beurteilt würden. Anlässlich der Untersuchung sei der Beschwerdeführer auch nicht depressiv gewesen, es habe allenfalls eine gewisse Klagsamkeit bestanden bei einer deutlich suggestive n Stimmungslage, der Versichert e habe aber auch lachen und fröhlich sein können. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens mit auch einem deutlich demonstrativen Verhalten, dem Gehen an Walkingstöcken, einem grotesken Hinken und exzessi ven Klagen könne von einer deutlich histrionisch

akzentuierten Persönl ichkeit gesprochen werden, wobe i die Symptomatik für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung nicht ausgeprägt und schwer genug sei . Des

Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf einen abusiven, medizinisch nicht induzierten Gebrauch sowohl von Cannabinoiden als auch Opioiden ( Urk. 8/162/ 7 f.).

Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass Rückenschmerzen prinzipiell unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit Status nach vier lumbalen Eingriffen und der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde erklärt werden könnten . Die Situation sei aber chronifiziert , wahrscheinlich auch im Rahmen einer Fehlverar beitung ; ungünstig sei auch der Langzeiteinsatz von Opiaten. Auffallend bei den klinischen Untersuchungen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer an zwei Walkingstöcken erschienen sei, stark gehinkt habe und den Oberkörper bei den Untersuchungen massiv zur rechten Seite gehalten habe, was mit den klinischen Befunden nicht zwanglos erklärt werden könne. Es bestehe auch ein deutlich demonstratives Element ; zu erwähnen sei auch das ständige Vor- und Rück wippen mit dem Oberkörper in sitzender Position, was mit der histrionischen Persön lich keitsstruktur zusammenhängen dürfte ( Urk. 8/162/11).

Die Gutachter kamen in der Gesamtwürdigung zum Schluss, der Beschwerdefüh rer sei in der als mittelschwer zu beurteilenden Tätigkeit als Bäcker mit der häu figen Notwendigkeit der Einnahme von Zwangshaltungen und dem repetitiven Tragen von Lasten arbeitsunfähig. Dies gelte seit Oktober 200 2. Eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, mit einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position. Für eine derart angepasste Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. D ieses Belastungsprofil habe bereits im Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente im Oktober 2003 gegolten. Aus psy chiatrischer Sicht sei von einem bewusstseinsnahen Vortragen des Leidens aus zu gehen, das dem Erhalt der einmal vorgenommenen Fehlentscheidung diene .

I n d ie

Folgen dieser Fehlentscheidung habe sich der Versicherte gut eingerichtet und er sehe auch keinen W eg heraus ( Urk. 8/162/12). Mit einige n

Schwankungen habe der aktuelle Zustand schon zum Zeitpunkt der Zuspr echung der Rente im Oktober 2003 und somit auch im September 2016 vorgelegen ( Urk. 8/162/13). 3.6.4

In seiner Stellungnahme vom 2 6. Juli 2019 empfahl RAD-Arzt Dr. C.___ , auf das somatische Gutachten sei abzustellen, da dieses auf eigenen Untersuchun gen der Gutachter beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers berücksichtige ( Urk. 8/168/6).

RAD-Ärztin Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzte, da im Gutachten prinzipiell ein Aggravationsverhalten beschrieben w o rde n , könne ihrer Ansicht nach auf die Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) auch verzichtet werden. Grundsätzlich könne jedoch auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden ( Urk. 8/168/6). 4 . 4 .1

4.1.1

Ausgehend von den ärztlichen Berichten und Gutachten ist zu prüfen, ob ein zur Rentenanpassung berechtigender Rückkommenstitel vorliegt. Die Beschwerde gegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenbestätigenden Mitteilung vom 1 1. Mai 2011 - die ihrer Ansicht nach die letzte rechtsgenügliche Überprüfung des Sachverhalts darstellt und daher von ihr als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer Tatsa chenänderung her an gezogen wird - in rentenrelevantem Ausmass verändert hat und demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt

( Urk. 2 S. 7) . Der Besch werdeführer dagegen stellt unter Verweis auf das polydis ziplinäre B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 in Abrede , dass sich sein Gesund heitszustand massgeblich verändert habe ( Urk. 1 S. 5). 4.1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. Ap ril 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.1.3

Zur Beurteilung der Frage, ob eine massgebliche Veränderung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist insbesondere auf das poly disziplinäre

B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 8/162) einzugehen und des sen Beweiswert

zu beurteilen . Zu beachten ist, dass d ie Expertise auf umfassenden allgemein-internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (Urk. 8/162/30 ff., Urk. 8/162/41 ff., Urk. 8/162/51

f., Urk. 8/162/56 ff.) und in detaillierter Kenntnis der

Vorakten erstellt wurde (Urk. 8/162/18 ff.). Der Beschwerdeführer konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils — soweit fachspezifisch erfor derlich — eingehend befragt. Er konnte sich insbesondere zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werde gang sowie dem gewöhnlichen T agesablauf äussern (Urk. 8/162/32, Urk. 8/162/35, Ur

k. 8/162/57 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rah men der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darge legt und nachvollziehbar e rläutert wurden (Urk. 8/162/37 f., Urk. 8/162/44 ff., Urk. 8/162/52 ff., Urk. 8/162/63 ff. ). Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/162/7). G esamthaft erfüllt das B.___ -Gutachten somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend). 4.1.4

In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, eine asymptomatische Gonarthrose beidseits sowie eine leichtgradige Coxarthrose be idseitig ( Urk. 8/162/8). Diese schränkten laut den Experten

den Beschwerdeführer be reits im Zeitpunkt der Zusprechung der Inv alidenrente im Oktober 2003 und auch weiterhin einzig dahingehend ein, dass er in seinem angestammten Beruf als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig ist ( Urk. 8/162/11 f.) . In psychischer Hinsicht konnten die Gutachter sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen ( Urk. 8/162/8 f.) und schlossen auf einen seit Oktober 2003 unveränderten Zustand. Insgesamt beschrieben die Gutachter somit nicht eine Sachverhaltsveränderung, sondern würdigten den Sachverhalt rückwirkend anders. 4.1.5

Die Beschwerdegegnerin stellte

in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum nach der Gewichtsabnahme ab dem Jahr 2015 auf das Gutachten ab, erachtete dieses jedoch für den Zeitraum davor für nicht überzeugend. Sie bemerkte , die Gutachter würden den Einfluss des Übergewichts und der Gewichtsreduktion auf den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht thematisieren.

Werde dieser berücksichtigt, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass in diesem Zeitpunkt eine Verbesserung der Beweglichkeit und Funktionalität eingetreten sei , woraus zu folgern sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 verbessert

habe. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %

in einer angepassten Tätigkeit sei daher ab dem Jahr 2016 als einge treten zu betrachten ( Urk. 2/1 S. 5 ff.) .

Zwar trifft es zu, dass die B.___ -Gutachter den Gewichtsverlust nach der Magen bypass-O peration im Jahr 2016 und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Gesamtbeurteilung nicht ausdrücklich diskutierten. I hre Beurteilung erfolgte indessen in Kenntnis diese r Aspekte , wurden diese doch als Begründung für die Begutachtung angeführt ( Urk. 8/162/4) und ergaben sich im Detail aus den im Gutachten berücksichtigten Vorakten ( Urk. 8/162/28 f.). Dennoch kamen die Experten ausdrücklich zu Schluss, es liege keine Veränderung des Gesundheits zustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 vor ( Urk. 8/162/12). Eine davon abweichende Ansicht lässt sich auch aus den Stel lungnahmen von Dr. C.___ vom RAD vom 6. Februar und 2 6. Juli 2019 nicht ableiten.

Dr. C.___ hatte zwar in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen , die vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt geschilderten funk tionellen Einschränkungen stünden offenbar im Widerspruch zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/168/4), erachtete indes sen in der Folge das zur Plausibilisierung angeordnete Gutachten für schlüssig und empfahl, darauf abzustellen ( Urk. 8/168/6). Ferner bezeichnete auch der behandelnde Hausarzt den Gesundheitszustand trotz des Gewichtsverlustes als gleichbleibend ( Urk. 8/142/1).

Dafür, dass sich entgegen der gesamten medizini schen Aktenlage die Gewichtsabnahme derart auf die Rückenbeschwerden und die Funktiona lität ausgewirkt hätte , dass dem Beschwerdeführer eine vorher unzumutbare angepasste Tätigkeit nun vollzeitig möglich wäre, bieten dessen A lltagsa ktivitäten , die überdies in den medizinischen Beurteilungen bereits berücksichtigt wurden ,

nicht genügende Anhaltspunkte.

Es besteht daher kein Anlass , von der Beurteilung durch die B.___ -Gutachter

abzuweichen. 4.1. 6

Da nach dem Gesagten von einem seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 für die Rentenrelevanz unveränderten Gesundheitszustand aus zu gehen ist , ist während der gesamten Rentenbezugszeit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ausgewiesen. Ausführungen dazu, ob die renten bestätigende Mitteilung vom 2 7. September 2016 ( Urk. 8/130) oder gegebenen falls diejenige vom 1 1. Mai 2011 ( Urk. 8/104) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung der Verhältnisse darstellt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4,

Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ) , erüb rigen sich daher. 4.2 4.2.1

Die B eschwerdegegnerin ging alternativ davon aus, gestützt auf das von den Gut achtern festgestellte Aggravationsverhalten liege ein Revisionsgrund vor , da es sich dabei um einen

Rentenau sschlussgrund handle und demnach keine versi cherte Gesundheitsschädigung vorliege ( Urk. 2/1 S. 7). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Behauptung, dass die Gutachter von einer Aggravation ausgegangen wären, treffe nicht zu ( Urk. 1 S. 9). 4.2.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachen änderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die ein - deutig über die bloss (unbewusste) Ten denz zur Schmerzausweitung und – ver deutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Die zitierte Rechtsprechung

bezieht sich ausdrücklich auf Beschwerdebilder, auf welche die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, mithin die Frage, unter welchen Voraussetzungen anhaltende somatoforme Schmerzstörun gen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden - beziehungsweise seit BGE 143 V 418 sämtlich e psychische Leiden - eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen . Sie ist jedoch

vorliegend nicht einschlägig , liegt beim Beschwerd e führer

doch die somatisch begründete Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach mehreren operativen Eingriffen v or ( Urk. 8/162/8) , die im Jahr 2004 zur Zusprechung der Rente geführt hatte (vgl. Urk. 8/23) .

Sodann kamen d ie B.___ - Gutachter zum Schluss, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers prinzipiell nachvollziehbar seien und dem lumbospondylogenen Syndrom

trotz de r festgestellten Inkonsistenzen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei .

Dem bewusstseinsnah e n Vortragen des Leidens trugen sie sodann dadurch Rechnung, dass sie der gestellten psychi atrischen Diagnose ,

nämlich der Entwicklung körperlicher S ymptome aus psychi schen Gründen , keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen ( Urk. 8/162/9 u. 11) . Es ist daher

nicht davon auszugehen , dass es sich beim lumbospondylogenen Syndrom und dessen Auswirkungen um eine nicht versi cherte Gesundheitsschädigung handelt, weil ein Ausschlussgrund vorliegt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt in diesem Zusammen hang nicht vor. 4.3

4.3.1

Ausgehend von der Mitteilung vom 2 7. September 2016 ( Urk. 8/130) erachtet die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für e in e prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG für erfüllt , da her nach erhebliche neue Tatsachen entdeckt worden seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei . Ins Gewicht fielen Aktivitäten wie die Tätigkeit als Punktrichter, Zeitnehmer und Betreuer im Inlinehockey oder eine Reise nach

O.___ . Bekannt geworden sei auch, dass der Beschwerdeführer Halter von Motorrädern sei ( Urk. 2/1 S. 7

u. 9 f. ). 4.3.2

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa chen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbe ständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. Au gust 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwal tung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sach verhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3.3

Die Magenbypass-O peration und die darauffolgende Gewichtsabnahme ergeben sich unbestrittenermassen

aus den im Mitteilungszeitpunkt vom 2 7. September 2016 bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ( Urk. 8/123/3, Urk. 8/127/ 1 ). Die Beschwerdegegnerin wäre daher bereits in diesem Zeitpunkt - mithin vor der Mitteilung vom 2 7. September 2016 - gehalten und in der Lage gewesen, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine dadurch allenfalls erfolgte Verbesserung der Arb eitsfähigkeit durchzuführen. Eine allfällige Verbesserung der Funktionalität, wie sie von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Aktivitäts niveaus des Beschwerdeführers angenommen wurde, hätte somit bei hinreichen der Sorgfalt bereits im Jahr 2016 erkannt und berücksichtigt werden können . Darüber hinaus

stellen die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie in vorstehender E. 4.1

erwähnt keine B esserung des Gesundheitszustand s

dar und sind daher nicht geeigne t, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Ent scheidung zu führen .

Von erhebliche n neue n Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ist mithin nicht auszugehen .

Eine prozessuale Revision der Mittei lung vom 2 7. September 2016 ist nicht zulässig.

4.4

4.4.1

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit d er substitu ierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

4.4.2

Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1. April 2004 zweifellos zu Unrecht erlassen wurde und daher der Wiedererwägung zugänglich ist.

Den zu m

betreffenden Zeit punkt vorliegenden medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die behan delnden Ärzte einstimmig davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/8/1, 8 /9/5, Urk. 8/11/1 , Urk. 8/22/6). Was die Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, vermochte Dr. D.___ im Bericht vom 1 7. April 2003 die körperliche Belastbarkeit vor dem bevorstehenden Reha-Auf enthalt nicht beurteilen ( Urk. 8/9/1), ging indessen von einer voraussichtlich in wenigen Monaten erreichbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus ( Urk. 8/9/2). Die Ärzte des Kantonsspitals P.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit ( Urk. 8/11/6). Nachdem am 1 3. Oktober 2003 eine OSME durchgeführt worden war ,

konnten die behandelnden Ärzte de r Universitätsklinik

E.___ die Belast barkeit nicht beurteilen und beantworteten d ie Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit nicht ( Urk. 8/22/ 3 u. 5).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor der Operation vom 1 3. Oktober 2002 liegen somit keine übereinstimmenden ärztliche n Beurteilungen vor, wobei die behandelnden Ärzte jeweils zumindest davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeit eine angepasste Tätigkeit werde aufnehmen könne n . Nach der Operation bestand gemäss den behandelnden Ärzten zwar ein unveränderter Gesundheits zustand ( Urk. 8/22/6), e ine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in diesem Zeitpunkt ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz dieser unklaren Situation diskutierte d ie beigezogene RAD-Ärztin Dr. F.___

die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Feb ruar 2004

nicht weiter , sondern erklärte sich ohne Weiter es

mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden,

es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 2 5. Oktober 2002 auszugehen ( Urk. 8/23/2). Obwohl kein Arztbe richt vorlag, welcher die für die Invaliditätsbemessung kardinale Fra ge nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet e , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk. 8/26) . Die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erweist sich vor die sem Hintergrund offensichtlich als ungenügend und die Verfügung vom 1. April 2004 ist folglich zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2015 vom 2 3. Februar 2016 E. 2.2). Ohne Wei teres ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als peri odische Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berich tigung zu bejahen. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich späterer Revision en bestätigt worden ist, steht einer Wiedererwägung nicht entgegen. Die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheb lich (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 83 mit Hinweisen). 4.4.3

Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungs grundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdegegnerin mit der angefoch tenen Verfügung vorgenommene Aufhebung der ganzen Invalidenrente ist dem nach materiell zu prüfen. Dafür ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festge stellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermit teln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3). 5.

5.1

5.1.1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist dem B.___ - Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ( Urk. 8/162) i n somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, einer asymptomatischen Gonarthrose beidseits sowie einer leichtgradigen Coxarthrose beidseitig leidet , welche sich einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken ( Urk. 8/162/8 f. ). Die Gutachter hielten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Vorge schichte mit vier lumbalen Eingriffen und den aktuellen klinischen und radiolo gischen Befunden prinzipiell für nachvollziehbar ( Urk. 8/162/11), konnten jedoch die Ursache der als hochgradig geschilderten Schmerzhaftigkeit letztlich nicht identifizieren. Insbesondere konnten sie aus neurologischer Sicht keine relevante radikuläre Problematik feststellen ( Urk. 8/162/7). Angesichts der lediglich in gewissem Masse nachvollziehbaren Beschwerden mit psychisch bedingter Über lagerun g ausgeprägten Ausmasses ( Urk. 8 /162/7) sowie dem zusätzlich festge stellte n demonstrativen Element ( Urk. 8 /162/8) ist es nachvollziehbar, dass die Gutachter den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mi t einem Hebe- und Tragelimit von 5 kg ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, nicht auf unebenem Boden oder auf Leitern und nicht in kniender oder kauernder Position , eine Arbeitsfä higkeit von 100 % attestierten ( Urk. 8/162/12). Das formulierte Belastungsprofil berücksichtigt die Rückenbeschwerden sowie die Gon- und Coxar t hrose , indem diese Körperteile belastende Tätigkeiten ausgeschlossen werden , und ist daher überzeugend. 5.1.2

In psychi atri scher Hinsicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode im Rahmen einer anamnestisch geschilderten rezidivierenden depressiven Störung , massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 8/162/9). Angesichts der nicht depressiven Stim mung mit einzig einer gewissen Klagsamkeit ist es überzeugend, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussender depressiver Zustand vorliegt. Der psychiatrische Gutachter legte sodann dar, dass seiner Ansicht nach die Symptomatik nicht aus reichend schwer sei für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, weshalb er lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte ( Urk. 8/162/64). Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte er auf grund der nicht erfüllten Diagnosekriterien nicht bestätigen. Hingegen stellte er eine psychisch bedingte Überlagerung, Ausprägung und Ausdehnung der soma tisch objektivierbaren Beschwerden fest ( Urk. 8/162/7 f.). Da er von einem bewusstseinsnah en Vortragen des Leidens ausging, das dem Erhalt der zugespro chenen Versicherungsleistung

und der damit verbundenen Lebensumstände diene, in denen sich der Versicherte gut eingerichtet habe und aus de nen er kei nen Ausweg sehe ( Urk. 8/162/12) ,

ist es nachvollziehbar , dass er dem diagnosti zierten psychischen Leiden weder retrospektiv noch aktuell einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. 5.1.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfä higkeit stehe in einem unerträglichen Widerspruch zu den übrigen medizinischen Unterlagen, worin ihm jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei ( Urk. 1 S. 15). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diesen Berichten keinerlei Beweiswert zuzumes sen ist - die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung kann oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen - doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspek te sind hier nicht ersichtlich, beruhten doch die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. D.___ jeweils mass geblich auf den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, wobei Dr. D.___

überdies keine Unterscheidung zwischen somatisch begründeten Schmerzen und einer sich immer mehr abzeichnenden psychischen Komponente des Leidens vornahm ( Urk. 8/ 77 / 2 f. , Urk. 8/99/2) . Eine solche Abgrenzung kann auch dem Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. G.___ nicht entnommen werden ;

auch sie bezog neben den psychischen die nicht ihr Fachgebiet berüh renden somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung mit ein ( Urk. 8/101/ 2 f. ). Die Frage einer allfälligen Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation wurde von den behandelnden Ärzten sodann nicht angesprochen. Konkrete Aspekte, welche von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden seien, werden ferner auch seitens des Beschwerdeführer s nicht vorgebracht. 5.1.4

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zwischenzeitliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes durch das Fortschreiten der Gonarthrose und der dadurch notwendigen Versorgung beider Knie mittels Kniegelenktotalprothe sen betrifft ( Urk. 17 S. 3) , ist festzuhalten, dass gemäss der nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 9. April 2021 verschlissene Gelenke nach sachgerechter Totalendoprothesenversorgung als wieder normal belastbar gelten, weshalb eher von einem verbesserten als einem verschlechterten Gesund heitszustand auszugehen sei. Einzig während der Operations- und Reha bilita tionszeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit postoperativ während drei bis vier Monaten je Kniegelenk

( Urk. 25 S. 1). Dem entgegenstehende Beurteilungen

der behandelnden Ärzte liegen keine vor. Eine nach dem Gutachtenszeitpunkt eingetretene massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist somit nicht ausgewiesen.

5.1.5

Damit ist der medizinische Sachverhalt erstellt und es ergeben sich keine hinrei chenden Anhaltspu nkte dafür , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ren tenzusprechenden Verfügung vom 1. April 2004 oder im seitherigen Verlauf in einer dem von den Gutachtern formulierten Belastungsprofil angepassten Tätig keit in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist beziehungsweise war . Indessen ist er in seiner bisherigen Tätigkeit als Bäcker damals und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 5 . 2 5.2.1

Zu prüfen sind die finanziellen Auswirkungen der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich des Valideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch ohne den Eintritt des Gesundheits schadens nicht mehr für die Bäckerei Y.___

tätig wäre und stell te stattdessen auf den Durchschnittslohn im Bereich der Herstellung von Nahrungsmitteln gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 ab ( TA1_tirage_skill_level, Ziffer 10-11 , nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht ,

Kompetenzniveau 3 ; Urk. 2/1 S. 8 f. ) . Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, das Valideneinkommen sei gestützt auf den zuletzt erzielten Ve rdienst zu bemessen ( Urk. 1 S. 14 ).

Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig darlegt ( Urk. 2/1 S.

14) , kann es vorlie gend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin für den seinerzeitigen Arbeitgeber tätig wäre, da diesfalls ebenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ent stehen würde . So ist für die Berechnung des Valideneinkommens

von demjenigen Einkommen auszugehen, auf das Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entrichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 IVV i n V erbindung m it

Art. 4 ff. AHVG ) .

Somit sind abweichend vom im Jahr 2011 durchgeführten Einkommensvergleich ( Urk. 8/102) die Familienzulagen bei der Bestimmung des Valideneinkommens

nicht miteinzurechnen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) . Das für die AHV relevante Einkommen i m Jahr 2002 betr ug

Fr. 77'360.-- ( Urk. 8/3/8, Urk. 8 /4/1). A ngepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte ( Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 ; abrufbar im Internet ) von 1933 Pu nkten im Jahr 2002 auf 2298 Punkte im Jahr 2020

ergibt dies e in Vali deneinkommen von Fr. 91’968 .-- ( Fr. 77'360 .-- / 1933 x 2298) .

5.2.3

Das Invalideneinkommen ist sodann unbestrittenermassen gestützt auf statisti sche Werte zu berechnen, so dass die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen und daher die LSE 2018 (veröffentlicht am 2 1. April 2020) statt die von der Beschwerdegegnerin ver wendeten LSE 2016

heranzuziehen sind . Ausgehend vom Gesamtwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung 2018 ( TA1_tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1 ) ist für das Jahr 2020 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 68'906.-- ( Fr. 5'417.-- / 40 x 41.7

x 12 / 2260 x 2298) zu rechnen . Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Da keine persönlichen oder beruflichen Merkmale ersichtlich sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer negative Aus wirkungen auf die Lohnhöhe zu gewärtigen hätte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 ), ist ein solcher auch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen sei. Insgesamt

ist somit von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 %

(100 - [100 / Fr. 91’968 .-- x Fr. 68'906.--]) auszugehen .

Steht aufgrund des Abklärungsergeb nisses fest, dass weder im Zeitpunkt der Re ntenzusprechung am 1. April 2004 noch im weiteren Verlauf ein zu einer Invalidenrente berechtigender Invaliditäts grad vorlag respekt ive vorliegt , dann waren nicht nur die Zusprechung der Rente mit Verfügung vom 1. April 2004

(Urk. 8/26 ) und deren

spätere Bestätigung en der Rente am 2 1. Dezember 2004, 2 8. Januar 2008 , 1 1. Mai 2011 und 2 7. Sep tember 2016 ( Urk. 8/ 45, Urk. 8/79, Urk. 8/104, Urk. 8/130) ungerechtfertigt, son dern es besteht auch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kein Rentenanspruch. 6.

6.1

6.1.1

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 6.1.2

Die Versicherten sind im Verwaltungsverfahren zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Hierzu gehört, dass die versicherte Person vollständige und wahr heitsgetreue Angaben zu machen hat. Für das Ausfüllen der Anmeldeformulare hält dies Art. 29 Abs. 2 ATSG positivrechtlich fest. Art. 31 ATSG sodann ver pflichtet die versicherte Person dazu, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Für die Invalidenversicherung fin det dieser Grundsatz in Art. 77 IVV seinen expliziten Niederschlag. Diese Bestim mung verlangt, dass die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich und unauf gefordert der IV-Stelle anzuzeigen hat. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumut bar ist. Dabei ist auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen. Von Bedeutung ist zudem, dass die betreffende Person unzweideutig auf die Melde pflicht aufmerksam gemacht worden ist. Regelmässig wird von den Sozialversi cherern bei der Zusprechung einer Dauerleistung in der Leistungsverfügung auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. dazu Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 31 Rz 14 f. u. Art. 43 Rz 96; Kurt Pärli /Alain Borer, in: Ghislaine Frésard-Fellay , Barbara Klett, Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, Art. 31 N 17 ff.; Cristina Schiavi , in: Basler Kommentar ATSG, a.a.O., Art. 43 N 28). 6.1.3

Aus gutachterlicher Sicht ist -

wie in vorstehend er

E. 4.1 dargelegt wurde -

seit der Zusprechung der Rente keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustan des eingetreten , welche

ohne Weiteres eine Meldepflicht ausgelöst hätte .

Was die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers betrifft (Reise nach O.___ , Coaching bei Inline-Hockey-Veranstaltungen, Hunde spaziergänge ; vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/143/3 f.) , stellen diese für sich alleine be t rachtet

- ohne nachweisliche B esserung des Gesundheitszustands - keine wesentliche Änderung der massgeblichen Verhältnisse dar. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Ansicht der Parteien, bezog doch die Beschwerde gegnerin die Meldepflicht beziehungsweise deren Verletzung nicht direkt auf die betreffenden Aktivität en, sondern auf eine dadurch ersichtliche Verbesserung der Funktionalität und damit des Gesundheitszustandes ( Urk. 7 S. 2) . Aus ärztlicher Sicht ist eine Besserung des Gesundheitszustandes indessen gerade nicht nachge wiesen und die erwähnten Aktivitäten, über deren Häufigkeit und Intensität keine konkreten Angaben vorhanden sind, stehen auch nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/23).

Den im weiteren Verlauf nach de r Magenbypass -O peration vom Mai 2013

realisierten Gewichtsverlust ha ben der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen behandelnde Ärzte sodann im Rahmen der Revision im Jah r 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8/123/3, Urk. 8/127/1 ).

Eine Verletzung der Meldepflicht ist daher nicht ausgewiesen.

6.1.4

Die Zusprechung der Rente und deren mehrfache revisionsweise Bestätigung hatte andere Gründe. Es steht fest, dass d er

Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Bäcker aktuell und auch retrospektiv zu 100 % arbeitsunfähig war und ist. E ine objektivierbare gesundheitliche Beeinträchtigung i st damit erstellt, auch wenn diese invaliden versicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. In einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern indessen seit Rentenbeginn zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass er dennoch eine Rente zugesprochen erhielt, ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben . So stellten die behandelnden Ärzte ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Zeitpunkt der Rentenzusp r echung nicht bloss auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwer deführers ab, sondern auf objektivierbare Veränderungen der Wirbel säule bezie hungsweise auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Berichtszeitpunkt in der Phase direkt nach der operativen Behandlung einer Dis kushernie befand (vgl. E. 4.4.2) . Die von ihnen einzig angegebene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, in der bisherigen beziehungsweise allgemein in einer schweren Tätigkeit zu arbeiten , wurde im aktuellen Gutachten denn auch weiter hin bestätigt ( Urk. 8/162/12) . Die unrichtige Rentenzusprechung beruhte vielmehr auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Besch werdegegne rin, die dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprach , obwohl keiner der behandelnden Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit abgegeben hatte . Diese mangelhafte Abklärung der trotz des Rückenschaden s

vorhandenen

Arbeitsunfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit wurde im weiteren Verfahren denn auch nicht nachgeholt. So bestätigte die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Mitteilungen vom 2 1. Dezember 2004 und 2 8. Januar 2008 jeweils einzig gestützt auf die Berichte des Hausarztes ; der Mitteilung vom 2 8. September 2016 lagen darüber hinaus Berichte betreffend die Magenbypass -O pe ration zugrunde (vgl. E. 3.2-3.5) . Was das Revisionsverfahren 2011 betrifft, nahm RAD-Arzt Dr. A.___ sodann ein zig zu den Berichten der beh andelnden Psychiaterin Stellung und diskutierte weder die aus somatischer Sicht bestehenden Einschränkungen noch überprüfte er, ob die dargelegten psychischen Beschwerden aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht eine Invalidität zu begründen vermochten ( Urk. 8/103/2 f.).

Die Beschwerdegegnerin wäre bereits vor der Rentenzusprechung a ufgrund der damaligen medizinischen Akte nlage sowie anlässlich der jeweiligen Revisions verfahren dazu gehalten gewesen , die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in einer angepassten Tätigkeit weiter abzuklären. Dass sie dies unter lassen hat, kann nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführer s zu rückgeführt

werden. Die rückwirkende Aufhebung der Rente ist nach Würdigung der gesam ten Umstände nicht zulässig. 6.2 6.2.1

Die Aufhebung der Rente fällt nach dem Gesagten erst auf d as Ende des der Ver fügung vom 4. August 2020 fo lgenden Monat s

in Betracht . Der Beschwerdeführer bezog die Rente gemäss Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab Oktober 2003 und damit beim

Erlass der angefochtenen Verfügung seit mehr als 15 Jah ren ;

darüber hinaus war d er am 7. Dezember 1964 geborene Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits über 55-jährig. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmass nahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöp fen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder, wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Ren tenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellun gen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Annahme , die Rente sei

rückwirkend aufzuheben, bisher keine Eingliederungsmassna hmen durchgeführt , beziehungs weise ist

sie gestützt auf die im Jahr 2016 vorliegenden Unterlagen davon aus gegangen, dass solche gesundheitsbedingt nicht möglich seien. Zudem hielt sie fest, es spreche nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer selbst eingliedern könne. Er führe ein durchaus aktives Leben, sei sozial integriert und seine Rest arbeitsfähigkeit betrage 100 % . Hilfsarbeiten würden sodann auf dem massge benden ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt ( Urk. 2/1 S. 15). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag gemäss eigenen Angaben zwar einige Aktivitäten ausübt. Diese finden jedoch hauptsächlich im häuslichen Umfeld oder alleine draussen statt ( Urk. 8/144 ) , so dass sich der Beschwerdefüh rer diese selbst einteilen und jederzeit Pausen einlegen beziehungsweise auf das Ausüben der Aktivität ganz verzichten kann. Einer Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt , bei der der Beschwerdeführer sich in eine Organisation mit fixen Arbeits- und Pausenzeiten sowie einem Weisungs recht des Arbeitgebers eingliedern müsste, entsprechen diese Aktivitäten jedoch nicht. Bezug zum gesellschaftlichen Leben weisen allenfalls die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Punktrichter und Betreuer der Inline-Hockey -Teams seiner Söhne auf , diese erfolgten indessen gemäss den Abklärungen der Beschwerde gegnerin nur sporadisch. Dies gilt auch für das wöchentliche Bügeln von 5-6 Hemden einer Kollegin und das wöchentliche Backen eines Brot es für Nach barn ( Urk. 8/144 ) . Die mehr als 15-jährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt w ird dadurch nicht aufgewogen. Dass der Beschwerdeführer besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert wäre, geht daraus nicht hervor. Weiter hat der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung als Bäcker, für die er jedoch wei terhin arbeitsunfähig ist , eine darüber hinaus gehende Ausbildung oder berufs fremde Arbeitserfahrung hat er soweit ersichtlich keine . Da ihm die behandelnden Ärzte jeweils eine Arbeitsunfähigke it von 100 % attestierten, die jeweils auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde, kann

darüber hinaus nicht von einer vorwerfbaren fehlenden Verwertung einer an sich vorhandenen Arbe itsfähigkeit gesprochen werden. 6.2.3

Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 2 6. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 1 6. Novem ber 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens b eziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2 017 vom 2 1. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Einglie derungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonale n Ver sicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer gab dem psychiatrischen Gutachter gegenüber an, er könne infolge seiner starken Rückenschmerzen kaum arbeiten, auch sei niemand bereit, ihn teilzeitlich zu beschäftigen ( Urk. 8/162/59). Die Gutachter hielten in der Folge fest, er brauche wahrscheinlich eine Hilfestellung beim Finden einer geeigneten Arbeitstätigkeit und in der Einarbeitungsphase ( Urk. 7/162/13). Im Revisionsfra gebogen vom 1 1. Oktober 2018 kreuzte der Beschwerdeführer bei der Frage, ob er sich einen Versuch vorstellen könne, Teilzeit zu arbeiten sodann die 5 auf einer Skala von 1 bis 10 an und führte dazu aus, er wisse nicht, was ihm dabei helfen könnte ( Urk. 8/140/2). Auch Dr. D.___ hielt fest, die Motivation des Beschwerde führers sei mittelmässig ausgeprägt (4 von 10 ; Urk. 8/142/4 ). Sowohl im Einwand als auch in der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sodann

die Durch führung von beruflichen Massnahmen vor der Rentenaufhebung ( Urk. 2 S. 14, Urk. 8/179/10 f.) .

Aus dem Gesagten kann zwar in gewissem Masse auf eine Überzeugung des Beschwerdeführers geschlossen werden, aufgrund seiner Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen zu können, allerdings auch eine Ratlosigkeit, zu welchen Tätigkeiten er effektiv in der Lage sein könnte. Seine Motivation erscheint somit zwar eingeschränkt aber nicht komplett fehlend . Es kann daher bei der aktuellen Aktenlage (noch) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer fehlen den subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden. 6.2.4

Die Rentenaufhebung ist mangels nachgewiesener Fähigkeit des Beschwerdefüh rers zur Selbsteingliederung so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegeg nerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Rente einstweilen weiter auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_80/2020 vom 1 9. Mai 2020 E. 2.3.3). Die Beschwerdegegnerin wird daher zeitnah und mit der gebotenen Schnelligkeit Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel der Integration des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben beziehungsweise einer Befä higung zur Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und allenfalls durch zuführen und anschliessend über die Aufhebung der ihm einstweilen weiter aus zurichtenden Rente zu entscheiden

haben .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen im Sinne der Erwä gungen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

7. 7 .1

Betreffend die Aufhe bung der Hilflosenentschädigung

führte die Beschwerdegeg nerin

aus, im Nachgang zur Meldung vom 1 0. September 2018 ( Urk. 8/146) seien verschiedene neue Tatsachen entdeckt worden ( Engagement beim Inline Hockey, Haushaltsarbeiten, Reisetätigkeit, Motorrad )

und die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass in angepasster Tätigkeit spätestens ab August 2016 eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Diese Umstände seien erst im Nachgang zur Bestätigung der Hilflosenentschädigung vom 3. November 2016 entdeckt worden, im Zeitpunkt der Revision hätten keine Hinweise vorgelegen , die Veran lassung zu weiteren Abklärungen geboten hätten, so dass eine Beibringung dieser Tatsachen zuvor nicht möglich gewesen sei. Diese neuen Tatsachen hätten seinerzeit voraussichtlich zu einer anderen Beurteilun g im Sinne der Verneinung der Hilflosigkeit geführt . Die Mitteilung vom 3. November 2016 sei daher in pro zessuale Revision zu ziehen und aufzuheben ( Urk. 2/2 S. 3).

Die Weiterausrich tung der Hilflos enentschädigung ab November 2016 habe der Beschwerdeführer durch Aggravation und durch falsche und unvollständige Angaben und damit zu Unrecht erwirkt. Die Aufhebung habe daher rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu erfolgen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Rentenprüfung sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf Hilflosenentschä digung ab August 2016 nicht mehr ausgewiese n gewesen sei ( Urk. 2/2 S. 4).

In de r Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , im Sinne einer sub stituierten Begründung sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer und sein Hausarzt auf den entsprechenden Formularen anlässlich der Revision im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit verneint hätten. Im Abklärungsbericht sei vermerkt wor den, dass sich seit dem Jahr 2005 nichts verändert habe. Der Gewichtsverlust

nach der Magenbypass -O peration, der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit und insbesondere auch die Fähigkeit zur Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen gehabt habe ,

sei im Abklärungsbericht weder erwähnt noch beurteilt worden . Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz und stelle damit einen Wiedererwägungsgrund dar. Zudem begründe eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung der Vornahme einer der alltäglichen Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit, wes halb das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit auch hierdurch erfüllt sei. Auch nicht geprüft worden sei eine Schadenminderungspflicht, die aus damaliger Sicht zu bejahen gewesen wäre, da der Beschwerdeführer mit geeigneten Hilfs mitteln seine Selbständigkeit hätte erhalten können ( Urk. 7 S. 3 f.). 7 .2

Der Beschwerdeführer verwies betreffend die Hilflosenentschädigung gru ndsätz lich auf seine Ausführungen zur Renteneinstellung und fügte in der Replik an, da sich die Feststellung im Abklärungsbericht vom 2 4. Oktober 2016 , wonach keine wesentliche Veränderung festgestellt wurde, mit der medizinischen Aktenlage decke, entbehre die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es liege im Bereich der Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit der Revision 2016 eine offen sichtliche Unrichtigkeit vor, jeglicher Grundlage ( Urk. 17 S. 3). 8 .

8 .1

Die Verfügung vom 2 8. Januar 2005, mit welcher der Beschwerdeführer erstmals eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen erhalten hatte ( Urk. 8/51), basierte - neben den bereits dargelegten medizinischen Gr undlagen - hauptsächlich auf dem Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 2005 ( Urk. 8/47).

Die Abklärungsperson hielt darin anlässlich eines am 5. Januar 2005 durchge führten Hausbesuchs beim Beschwerdeführer zum Bereich Ankleiden/A uskleiden

fest, der Beschwerdeführer könne sich am Oberkörper selbständig anziehen. Bei den unteren Extremitäten sei er beim Anziehen der Socken , wozu er eine

Anzieh hilfe benütze, auf Dritthilfe angewiesen, da er die Socken mit de r Anzieh hilfe zwar über die Fersen bringe, diese jedoch nicht selber hochziehen könne. Das Anziehen der Unterhosen und Hosen erfolge mit Hilfe der Ehefrau, da er Mühe habe, sich zu bücken beziehungsweise dies zu starke Schmerzen auslöse. Das Bedienen von Verschlüssen sei selbst möglich . Er trage MPD-Schuhe, da diese die Schläge beim Gehen besser abfedern würden. Gebunden würden sie durch Dritte . Der Beschwerdeführer sei in diesem Bereich seit der Operation im Jahr 2002 regelmässig und erheblich a uf Dritthilfe angewiesen, anrechenbar sei diese ab Dezember 2002 ( Urk. 8/47/2) .

Betreffend die Körperpflege hielt die Abklärungsperson sodann fest, das Betreten und Verlassen der Dusche sei selbständig möglich. Der Beschwerdeführer erledige die komplette Körperreinigung selbständig. Die Füsse wasche er, indem er Seife auf die Füsse tropfen lasse und die Beine aneinander reibe , einmal pro Monat erfolge eine gründliche Reinigung mit Hilfe der Ehefrau. Beim Abtrocknen der unteren Extremitäten sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Er sei sehr anfällig für Fusspilz, weshalb es wichtig sei, dass die Füsse gründlich abgetrocknet würden. Das Rasieren, Zähneputzen und K ämmen sei selbständig möglich, das Schneiden der Zehennägel erledige die Ehefrau. Seit der Operation im Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer Mühe, sich zu bücken , und sei daher beim Abtrocknen der unteren Extremitäten au f Dritthilfe angewie sen, weshalb dies e ab Dezember 2002 angerechnet werden könne ( Urk. 8/47/2) .

In den weiteren Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vor ( Urk. 8/47/2 f.). 8 .2

Die Mitteilung vom 3. November 2016, mit der die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bestätigte ( Urk. 8/133), basierte auf dem Abklärungsbericht vom 1. November 201 6. Die Abklärungsperson führte am 2 4. Oktober 2016 einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer durch und hielt fest , dieser habe zu seinem Tagesablauf ange geben, er versuche sich nach dem Frühstück im Haushalt etwas nützlich zu machen. Unter Erschwernissen räume er auf oder er bereite sich eine einfache warme Mahlzeit am Mittag zu. Grundsätzlich erledige die Ehefrau mindestens 80 % aller Haushaltsarbei ten , er komme auf höchstens 20 % . Um seinen psychi schen Zustand zu verbessern, habe er einen Therapiehund angeschafft. Mit die sem versuche er einmal am Tag kurz hinauszugehen . Grundsätzlich sei jedoch eine 80-jährige Nachbarin zuständig dafür, dass der Hund wirklich bei jedem Wetter draussen spazieren könne. Der Beschwerdeführer leide an starken Rücken schmerzen, weshalb er immer wieder sein e Körperposition wechseln müsse. Er nehme seine Therapietermine selbständig wahr. Am Abend koche jeweils die Ehe frau für die Familie. Die Abklärungsper s on hielt fest, der Gesundheitszustand sei gemäss Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung

gleich geblieben . Gemäss den aktuellen Angaben seien weitere Operationen wegen des Magen-Bypasses nötig geworden, die letzte davon vor 1.5 Jahren. Aktuell leide der Beschwerde führer zudem an einer Achillessehnenentzündung am rechten Bein. Es sei unklar, ob dies von einer Arthrose herrühre oder ob es Rheuma sei ( Urk. 8/132/2).

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden verwies die Abklärungsperson auf den Vor bericht vom 2 5. Januar 200 5. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verändert . Der Beschwerdeführer könne einfachste und auch normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten alleine unter starken Rückenschmerzen und Pausen anziehen. Er verwende für die Socken

eine Anzie h hilfe. Wenn es schneller gehen müsse, helfe die Ehefrau. Nach wie vor könne sich der Beschwer deführer nicht bücken, weshalb er mit einem Schuhlöffel in weit gebundene Schuhe steige, ohne diese richtig verschliessen zu können. Grundsätzlich helfe die Ehefrau beim Verschliessen von gebundenen Schuhen. Er benötige nur teil weise die Hilfe der Ehefrau bei der Verrichtung. Wegen des direkte n Hilfsbedarf s sei dieser Bereich weiterhin ausgewiesen ( Urk. 8/132/2).

Auch im Bereich Körperpflege verwies die Abklärungsperson auf den Vorbericht vom 2 5. Januar 200 5. Seither habe sich die Situation im Grundsatz nicht verän dert. Der Beschwerdeführer könne eine einfache W äsche am Lavabo machen. Er könne sich auch auf den Duschstuhl transferieren und den Oberkörper inklusive die Haare selbst waschen. Mit der Brause wasche er die untere Körperhälfte ab. Er könne sich nach wie vor nicht bücken, weshalb seine Ehefrau die Füsse waschen müsse, wenn es gründlich sein solle. Er habe eine Zeitlang versucht, seine Zehen mit einer Verlängerung an einem Tuch zu trocknen, habe dies aber wieder aufgegeben, weshalb ihm die Ehefrau beim Abtrocknen helfe. Er benötige nur teilweise die Hilfe der Ehefrau in dieser Verrichtung. Der direkte Hilfsbedarf sei in diese m Bereich weiterhin ausgewiesen ( Urk. 8/132/3) .

In den weiteren Bereichen sei der Beschwerdeführer funktionell unter Erschwer nissen selbständig, es lägen keine Einschränkungen im Sinn e des Gesetzes vor ( Urk. 8/132/3 f .). 8 .3

Anlässlich des aktuellen Verfahrens wurde keine weitere Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause mehr durchgeführt. Den medizinischen Unterlagen ist betreffend Hilflosigkeit das Folgende zu entnehmen:

Dem Bericht von Dr. D.___ vom 7. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe benötig e ( Urk. 8/142/1).

Aus dem B.___ -Gutachten vom 1 2. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdefüh rer ang egeben h ab e , dass er eigentlich alles machen könne. Er sei offensichtlich auch aktiv, gehe mit dem Hund spazieren und führe Gymnastik durch. Er sei also selbständig im Alltag und erledige auch den Haushalt ( Urk. 8/162/11). Spezifisch vom internistischen Gutachter Dr. K .___ auf die Alltagsver r ichtungen (Anklei den /Auskleiden, Körperpflege, Toilette, Essen) angesprochen , habe der Beschwer deführer bestätigt , dass er diesbezüglich selbständig sei ( Urk. 8/162/31). 9 .

9 .1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung zunächst auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wobei die Mitteilung vom 3. November 2016 in prozessuale Revi sion zu ziehen sei, da nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt wor den seien, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei ( Urk. 2/2 S.3).

Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auf die Aus fü hrungen zur Rentenaufhebung (E.4.3 ) zu verweisen

und insbesondere darauf, dass der Beschwerdegegnerin der Gewichtsverlust des Beschwerdeführers bereits anlässlich des im Jahr 2016 durchgeführten Revisionsverfahrens bekannt war und sie damit über genügende Informationen verfügte, um beurteilen zu können, ob bezüglich des Gesundheitszustandes und des Hilfsbedarfs des Beschwerdeführers weitere Abklärungen notwendig waren . Dadurch wäre sie in der Lage gewesen , einen allfälligen positiven Einfluss des Gewichtsverlusts auf die Funktionalität

zu erkennen . Was das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Hausbesu ches der Abklärungsperson vom 2 4. Oktober 2016

betrifft, bestehen k eine Hinweise dafür , dass die Angaben zu m Tagesablauf falsch waren, ist doch nicht nachge wiesen, dass d er Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2018 beschriebenen Aktivi täten bereits in diesem Zeitpunkt nachgegangen war . Sie sind somit nicht geeig net, das Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. November 2016 zu beeinflussen. Namentlich die Einsätze

des Beschwerdeführers als Zeitnehmer und Punktrichter bei Inline Hockey -Spielen (vgl. Urk. 8/143/ 4 u.

7, Urk. 8/166/2 ff.) datieren teilweise aus der Zeit vor der Mitteilung vom 3. No vember 201 6. Inwiefern die ses (soweit ersichtlich) gelegentliche Engagement als Betreuer des Inline Hockey- Teams seines Sohnes beziehungsweise der Einsatz als Punkt richter bei dessen Spielen die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben als unwahr erscheinen lassen und somit für die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erheblich sein können , ist nicht ersicht lich . Die betreffenden Aktivitäten sind grundsätzlich auch mit dem geltend gemachten sozialen Rückzug vereinbar. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer anlässlich des Hausbesuchs durch die Abklärungsorgane der Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand schlechter dargestellt hat , als dieser tatsächlich war. Anzeichen dafür , dass die Fähigkeit zur Selbstpflege im Zeitpunkt der Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause nicht im damals ange gebenen Umfang beeinträchtigt war, sind nicht ersichtlich.

Es liegen somit keine erheblichen, nachträglich entdeckten Tatsachen vor, die anlässlich des Revisionsverfahrens 2016 nicht hätten beigebracht werden können. Die Voraus setzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind somit bezüglich der Hilflosenentschädigung nicht erfüllt. 9 .2

Die Beschwerdegegnerin erachtet sodann die Voraussetzungen für gegeben, die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung vom 3. November 2016 wiederer wägungsweise auf zuheben , einerseits aufgrund einer Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes, der darin bestehe, da ss der Gewichtsverlust nach der Magen bypass -O peration weder im Abklärungsbericht erwähnt noch in dessen Beurteilung miteinbezogen worden sei , und andererseits , da eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründe , was die Mitteilung als zweifellos unrichtig erscheinen lasse

( Urk. 7 S. 3 f.).

Im Bereich Ankleiden/Auskleiden liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (Randziffer 8014 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Stand ab 1. Juli 2020 ). Die Abklärungsperson, die den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2016 zu Hause aufgesucht hatte, hielt dazu fest, der Beschwerdeführer könne einfache und normale Kleider in einem Zeitrahmen von 30 bis 45 Minuten unter Rückenschmerzen und Pausen selbst anziehen. Er verwende eine Socken-Anzieh hilfe.

Die Ehefrau helfe ihm , wenn es schneller gehen müsse , hierbei und beim Verschliessen von gebundenen Schuhen ( Urk. 8/132/2).

Somit hat te sich die Situation - entgegen den Ausführungen der Abklärungsperson, die festgehalten hatte, dass keine Veränderungen eingetreten seien - dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ,

anders als noch im Jahr 2005 , zum Anziehen der Unterhosen und Hosen sowie der Socken die Hilfe seiner Ehefrau nicht mehr regelmässig benötigt e . Diese leistete ihm nur noch Hilfe beim Binden der Schuhe sowie beim Anziehen der Kleider, wenn das Anziehen schneller gehen musste. Gemäss Randziffer 8013 KSIH begründet jedoch eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit , weshalb die Hilfe der Ehefrau beim Anziehen der Kleider keine Hilflosigkeit begründet . Betreffend das Binden der Schuhe wäre es dem Beschwer deführer sodann

zumutbar, die Schuhe seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf Schuhe m it Schnürsenkeln zu verzichten, wodurch die Not wendigkeit der Hilfeleistung auch bei diesem

Kleidungsstück dahingefallen wäre . Diese Aspekte hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 2 4. Oktober 2016 nicht berücksichtigt , weshalb der Bericht keine zuverlässige Entscheidungsgrund lage im Sinne der Rechtsprechung darstellte . Es wäre daher geboten gewesen, vom Abklärungsbericht vom 2 4. Oktober 2016 abzuweichen und eine regel mässige

und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden zu verneinen .

Auch bei der Körperpflege erscheint es darüber hinaus fraglich, ob im Jahr 2016 eine Hilflosigkeit vorlag. Dies wäre nämlich dann der Fall , wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen könnte . Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren braucht ( Rz . 8020 KSIH).

Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht bücken könne. Daher bestehe ein Hilfs bedarf beim gründlichen Waschen der Füsse und beim Abtrocknen der Füsse. Dazu ist festzuhalten, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer beim Waschen der Füsse offensichtlich nicht täglich hilft, sondern nur wenn es gründlich sein muss , im Vorbericht war diesbezüglich von einer rund einmal monatlich notwendigen Hilfestellung ausgegangen worden. Ein tägliches Einseifen der Beine und Füsse ist denn beim Duschen auch nicht notwendig . Das Abtrocknen der Füsse

liesse sich überdies zum Beispiel mithilfe eines geeigneten Badteppichs bewerkstelligen. 9 .3

Nach dem Gesagten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Hilfs bedarf bereits im Zeitpunkt der Mitteilung vom 3. November 2016 dahingehend verändert hatte, dass keine Hilflosigkeit in mindestens zwei Lebensverrichtungen mehr bestand und die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit daher nicht mehr erfüllt waren. Die Mitteilung vom 3. No vember 2016 war somit zweifellos unrichtig ,

was es rechtfertigt, wiedererwä gungsweise darauf zurückzukommen .

9 .4

Wenn im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiederer wägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war die Fähigkeit zur Selbstpflege jeden falls im Gutachtenszeitpunkt im Juni 2019 nicht mehr negativ tangiert, als der Beschwerdeführer selbst festhielt, in diesem Bereich selbständig zu sein. Da damit ein aktueller regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist, ist die Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenent schädigung

jedenfalls ex nunc et pro futuro nicht zu beanstanden

(BGE 125 V 368 Regeste u. E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 2 0. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) . 9 . 5

Was die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung per August 2016 betrifft, ist wiederum auf die Ausführungen zur Aufheb ung der Rente zu verwei sen (E. 6.1 ). Von einer Meldepflichtverletzung betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers

ist demgemäss nicht auszugehen. Was das unrechtmässige Erwirken der Hilflosenentschädigung betrifft, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer deren Weiterausrichtung im November 2016 durch Aggravation sowie durch falsche und unvollständige Angaben erwirkt habe , namentlich der Angabe im Revisionsfragebogen vom 4. Juli 2016, dass sein Gesundheit szustand unverändert sei , und den

Angaben zum Tagesab lauf anlässlich des Hausbesuchs vom 2 4. Oktober 201 6. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesundheitszustand und die Funktionalität schlechter dargestellt als sie damals gewesen seien ( Urk. 2/2 S. 3). Wie bereits erwähnt, hatte sich gemäss den Erkenntnissen der B.___ -Gutachter der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im Verlauf tatsächlich nicht verändert .

W eiter ist abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht erwiesen, dass er die angeführten Aktivitäten bereits im Zeit punkt des Hausbesuchs vom 2 4. Oktober 2016

ausübte beziehungsweise dass er seinen Zustand schlechter dargestellt hat, als er in diesem Zeitpunkt war (vgl. vorstehende E. 9 .1) . Somit ist nicht nachgewiesen , dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Hil flosenentschädigung

durch unwahre oder unvollstän dige Angaben erwirkt hat . Eine rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädi gung ist somit nicht gerecht fertigt.

1 0 .

Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente ( Urk. 2/1) aufzuheben und es ist unter Hinweis auf die Erwä gungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung

per 1. August 2016 ist die Beschwerde sodann in dem Sinne gutzuheissen , dass die Hilflosenentschädi gung

auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) - mithin per 1. Oktober 2020

- aufzuheben ist .

1 1 .

1 1 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen wobei der Anteil des Beschwerdeführers , das heisst

Fr. 250 .-- , zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 1 1 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Da der Rechtsvertreter von der Möglichkeit zur Einreichung eine r Hono rarnote keinen Gebrauch gemacht hat ( Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 3) , ist unter Berücksich tigung der genannten Kriterien die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3’800 .--

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausgangsge mäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zu bezahlen . Eine Kürzung der Entschädi gung ist nicht vorzunehmen, da die Rechtsbegehren, soweit sie über die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinausgehen (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst haben ( BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Das Gericht erkennt: 1. 1. 1

In Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend Einstellung der Invalidenrente wird die se aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 1.2

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2020 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung wird die angefochtene Verfügung insofern abgeändert, als die Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Oktober 2020 aufgehoben wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Viertel n und dem Beschwerdeführer zu einem Viertel auferlegt.

Zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Panvica Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser