opencaselaw.ch

IV.2020.00581

Wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht ausgeschlossen werden; strukturiertes Beweisverfahren erforderlich

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 25. Juli 2010 als Reinigungs mitarbeiterin bei der Z.___ in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 19. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/90+95). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die obligato rischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles mel dete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 22. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen mög lich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeit punkt durch geführt werden könnten. Ebenso werde ein allfälliger Renten an spruc h geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmel dung ent stehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psy chologin Dr. phil. A.___ (Urk. 7/7), den Arbeit geberbericht der Z.___ vom 28. Juni

2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheu maklinik des B.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das inter diszi pli näre Gutachten von Dr. med.

C.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma erkra nkun gen, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Dezember 2012 erstellen (Urk. 7/28/1-43). Am 10. April 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklä rungsbericht vom 24. April 2013, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 bis nach Ablauf der einjähri gen Wartezeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Unter der An nahme, dass sie zu 70 % einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre und während den restlichen 30 % den Haushalt geführt hätte ergebe sich ein Invali ditätsgrad von gesamthaft 78 % (Erwerbs bereich: Anteil 70 %, Einschrän kung 100 %; Haus halt: Anteil 30 %, Ein schränkung 27%). Ab Juni 2012 habe sich der Gesund heits zustand aber wieder soweit verbessert, dass medizinisch-theore tisch von einer 70%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden könne. Die Versicherte erleide damit im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb der Invalidi tätsgrad gesamt haft lediglich noch 8 % betrage. Zum Zeit punkt des frühest mög lichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2012 (Anmeldung im Juni 2012 plus sechs Monate) habe demnach kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb das Leis tungsbegehren abge wiesen werden müsse (Urk. 7/30). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 10. März 2013 (Urk. 7/31) bzw. am 17. Juli 2013 (Urk. 7/43) Einwand, wobei sie drei Berichte der E.___ vom 14. Juni 2013 über Konsultationen vom 8. November 2012, 19. März 2013 und 21. Mai 2013 einreichte (Urk. 7/42/1-6). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. September 2013 zum Einwand und den Berichten der E.___ ein (Urk. 7/49). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 19. Juni 2014 erstellen (Urk. 7/73/2-55). Mit erneutem Vorbe scheid vom 30. Juni 2014 hielt die IV Stelle daran fest, dass das Leistungs begehren ab zuweisen sei (Urk. 7/76). Dage gen erhob X.___ am 27. August 2014 durch Rechtsanwalt Hollinger Einwand (Urk. 7/84). Die IV Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fügung vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 7/89). Die gegen diese Verfügung am 1 4. November 2014 ( Urk. 7/90/3-14) erhobene Beschwerde wies das Sozialversi che rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 8. März 2016 ab ( Urk. 7/94). 1.2

Am 1 5. Dezember 2017 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere um die Ausrich tung einer Invalidenrente ( Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel dafür einzureichen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 wesentlich verändert habe ( Urk. 7/98). In der Folge erstattete pract . med. G.___ , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be richt von 2 8. Januar 2018 (Urk. 7/104) und die Versicherte reichte diverse weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 7/105/1-86). Am 5. Februar 2018 nahm H.___ , Fach ärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/116/3). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung des Ge sund heitszustandes glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 7/106). Gegen diesen Vorbe scheid erhob die Versicherte am 1 4. Februar 2018 ( Urk. 7/107) bzw. am 1 2. März 2018 ( Urk. 7/109) ,

am 1 8. April 2018 ( Urk. 7/113), am 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/115) und am 1 6. Januar 2019 ( Urk. 7/127)

durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungs gesellschaft AG Einwand. Am 1 1. November 2018 erstattete ausser dem der Psy chiater G.___ erneut einen Bericht ( Urk. 7/125). Am 1 6. Juli 2019 nahmen die RAD-Ärztinnen H.___ sowie Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (Urk. 7/135/3-4). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherte n die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/136). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 1 7. April 2020 (Urk. 7/137) bzw. am 2 9. Juni 2020 ( Urk. 7/141) Ein wand . Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 8. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und alsdann über den Leistungs an spruch zu befinden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 8. Oktober 2020 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV , bis 31.12 .2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) aus, die Prüfung der medizinischen Unterlagen durch den RAD habe ergeben, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Es handle sich um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, der bereits im Zeitpunkt der früheren Verfügung bestanden habe. Neue Diagnosen hätten keine dauerhafte Beeinträchtigung bewirkt. Eine Persönlichkeitsstörung werde nicht nachvollziehbar hergeleitet, es bestehe vielmehr der Eindruck, dass sich der behandelnde Psychiater auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Der Invaliditätsgrad habe sich damit seit dem 1 5. Oktober 2014 nicht verändert und es sei weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Beschwer degegnerin auf ihr neues Leistungsbegehren eingetreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, den Anspruch umfassend zu überprüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Sie habe keine ärztlichen Stellungnahme n eingeholt, keine Untersuchungen durch den RAD angeordnet und auch kein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sei lediglich eine Aktenbeurteilung durch den RAD erfolgt, wobei sämtliche Akten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einholen und eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt .

D ie angefochtene Verfügung sei nicht rechtmässig ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. März 2016 ( Urk. 7/94) bestätigte rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/89) stützte sich in medizinischer Hinsicht primär auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/73). Danach beste hen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnen scheidenspaltung pero neal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie

Plant arfascie rechts (M76) so wie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung mass geblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61 ). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Be richten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behand lungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Mo ment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neu rologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus

brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerde führerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funk tionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungs einbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Ren dements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Be schwer de führerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwen dig keit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Rei nigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psy chiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzen den Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähig keit im Umfang von 20 %. Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszu stand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittelgradige depressive Epi sode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht wor den sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Epi sode. Diese sei mittels einer Willens anstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52). Die Prognose sei infolge der Chroni fizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krank heitsüberzeugung der Be schwerde führerin eher verhalten (Urk. 7/73/53). 3 .2

Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Neuanmeldung eingereichten Beweis mittel (Urk. 7/105/1-86) enthielten unter anderem den Bericht der E.___ vom 15. April 2015, worin festgehalten wurde, dass die Beschwerdefüh rerin an therapieresistenten Schmerzen am rechten Fuss leide. Es zeige sich auf grund der klinischen und neurophysiologischen Untersuchung denn auch ein neu ropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

suralis , was die Schmerzen am Fussrand gut erkläre. In der Voruntersuchung vom Mai 2014 habe in diesem Bereich noch bloss eine Sensibilitätsminderung bestanden. Darüber hinaus be schreibe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen bei Belastung des rechten Fusses , die jedoch wohl eher eine muskuloskelettale Ursache hätten (Urk.

7/105/28). Im Bericht vom 17.

Juni 2015 erklärten die Ärzte der E.___ , dass die Verdachtsdiagnose einer Fascitis

plantaris nicht habe bestätigt werden können. Man gehe von einem neuropathischen Charakter der Schmerzen am rechten Fuss aus und weise die Beschwerdeführerin der Schmerzklinik des B.___ zu (Urk. 5/78/86). Das Institut für Anästhologie des B.___ hielt im Bericht vom 23. März 2016 fest, dass als Behandlung des nozizeptiv -neuropathischen Schmerzsyndroms einzig eine medi kamentöse Option in Frage komme. Wie lange das Schmerzbild noch bestehen bleibe, könne nicht gesagt werden. Die Klinikärzte empfahlen eine schrittweise Reduktion der Basisanalgesie sowie der antineuropathischen Medikation je nach Beschwerdeverlauf (Urk. 5/105/82-84). 3.3

Laut dem Bericht des Psychiaters G.___

vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom mit latenter Suizi dalität (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) sowie eine Hypothyreose unter Substitution. Die Beschwerde füh rerin habe immer relativ selbständig gearbeitet und sich vor allem durch ihre Tüchtigkeit verdient gemacht. Seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 klage sie über chronische Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem im Fuss. Sie ver zweifle darüber , nicht die Kontrolle zu haben und die Geduld zu verlieren. Dabei sei sie jeweils so gereizt, dass sie für die Umwelt unausstehlich werde und teil weise den Kopf verliere, vergesslich sei und sich nicht kontrollieren könne. Sie fühle sich von allem überfordert. Ziel wäre es, dass die Beschwerde führerin eine sinnvolle und regelmässige ausserhäusliche Beschäf tigung ausüben könnte. Später

könnte eventuell die Reintegration in den Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum angestrebt werden. 3 .4

Laut der Stellungnahme von RAD- Ärztin H.___ vom 5. Februar

2018 (Urk. 7/116/ 2-

3) zeigen die neu aufgelegten Berichte auf, dass keine der medizi nischen Interventionen , die seit 2014 vorgenommen wurden (vgl. auch Urk. 7/105/1-86), eine Wirkung auf die g eklagten Beschwerden gehabt hab e n . Die durchgeführte Bildgebung habe keinen Anhalt für einen patho logischen Befund gegeben, eine organische Ursache für die geklagten Beschwer den sei wenig wahrscheinlich. Dazu passend werde der Beschwerde führerin eine somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen attestiert. Über die ebenfalls festgestellte depressive Störung sei bereits 2013 berichtet worden. Es würde somit zusammenfassend mit den neuen Arztberichten keine neuen medizinischen Sachverhalte mitgeteilt. Es könne von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausge gangen werden. 3 .5

Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 3. März 2018 ( Urk. 7/112/5-7) liegen bei der Beschwerde führerin ein neuropathisches Schmerzsyndrom am Fuss rechts lateral, ein nozi zeptives Schmerzsyndrom plantar rechts, eine mittel gradige depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, ein Status nach Carpaltunnelsyn dromoperation am 2 3. Januar 2018, eine Hypothy reose, substituiert mit Euthy rox , sowie Refluxbeschwerden vor. Die Schmerzen am Fuss rechts hätten ihren Anfang im Unfall vom 1 9. Mai 2011 genommen und die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine depressive Episode entwickelt. Seit dem 1 5. Oktober 2014 hätten sich die chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses verstärkt und die depressive Stimmung verschlechtert. Die Be schwerdeführerin könne auf grund der chronischen Fussschmerzen keiner körper lichen Tätigkeit nachgehen und auch psychisch sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche Therapie möglichkeiten seien ausge schöpft, mit einer Besserung des Zustandes könne nicht gerechnet werden. 3 .6

Laut dem Arztbericht von Dr. med.

K.___ , Spezialarzt FMH für Chirur gie, spez. Handchirurgie, vom 1 6. Mai 2018 ( Urk. 8/114) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnen synovektomie rechts am 8. Dezember 2009 sowie ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnensynovektomie links am 2 3. Januar 201 8. Gegenüber dem Zustand am 1 5. Oktober 2014 seien zusätzlich Carpaltunnelbeschwerde n links aufgetreten. In Folge der Operation vom 2 3. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine schrittweise Verbesserung innerhalb von zwei bis drei Monaten zu erwarten. Der Heilungsverlauf sei verzögert, bleibende Schäden seien nicht zu erwarten. 3 . 7

Im Austrittsbericht vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/121) hielten die Ärzte der E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine (1.) Fascitis

plan taris rechts, Differentialdiagnose: symptomatisches Ossikel plantar, Längsruptur und Vernarbung Peroneus

brevis -Sehne, oberflächliche Längsruptur Peroneus

longus -Sehne Fuss rechts mit/bei Status nach Resektion Nervus

suralis Fuss rechts Januar 2014 und Osteosynthesematerialentfernung Ferse rechts, Status nach Débridement und Tabularisierung

Peroneus

brevis , lateralisierende

Calca neusosteotomie Fuss rechts Januar 2013 und Status nach Spaltung Sehnen scheide und Synovektomie am 1 7. April 2012 bei Tenosynovitis der Peronal sehnen rechts, (2.) chronische Schmerzen sowie eine (3.) Depression. Die in der Klinik am 19. September 2018 durchgeführte Operation am rechten Fuss sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerde führerin habe in subjektivem Wohl be finden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wund verhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen werden können. 3 . 8

Am 1 1. November 2018 ( Urk. 7/125) hielt der Psychiater G.___ einen gegen über seinem Bericht vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) unveränderten Zustand fest , wobei er nebst den im Bericht vom 28. Januar 2018 erwähnten Diagnosen zusätzlich eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 61.1) diagnostizierte. Dazu präzisierte er im Bericht vom 28. Juni 2019, dass von den gestellten Diag nosen die Persönlichkeitsänderung diejenige Diagnose sei, die eine Veränderung seit Oktober 2014 darstelle (Urk. 5/132/1) . 3 . 9 3 . 9 .1

Die Ärzte der E.___

führten am 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 7/126/2-3) aus , die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen am rechten Fuss. Sie berichte über keine Veränderungen seit der Operation. Die Beschwerdeführerin trage nach wie vor einen OSG- Softcast und verwende Gehstöcke. Beides könnte aus ärztlicher Sicht weggelassen werden, obwohl die Gehstöcke wahrscheinlich zur Stabilisierung benötigt würden. 3 . 9 .2

Am 1 5. März 2019 ( Urk. 7/131 /4-5) und am 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/131/2- 3) hielte n die Ärzte der E.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über keine Verbesserung der Beschwerden durch die letzte Operation. Sie gehe immer noch an zwei Unterarmgehstöcken, eine Belastung des rechten Fusses sei schmerz bedingt nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei sie bezüglich einer weiteren Operation sehr zurückhaltend. Es werde die Physio therapie weiter geführt. Aufgrund von sekundären Beschwerden im Bereich des rechten Knies, lumbalen Rückenschmerzen und weiteren nicht beeinfluss baren Schmerzen im Bereich des rechten Fusses werde eine chiropraktorische Vorstellung empfohlen. Komplementärmedizinische Massnahmen und ambulante Schmerztherapie hätten keine Besserung erbracht. 3 . 10

Gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4) liegt zwar aus somatischer Sicht neu ein Status nach Carpaltunnel-Operation vom 23. Januar 2018 vor, eine dauerhafte Beein trächtigung werde deswegen aber nicht dokumentiert. Gegen eine erhebliche Ver schlechterung der Handbefunde spreche auch der Umstand, dass die Beschwer deführerin über die medizinisch notwendige Entlastung hinaus Gehstöcke benutze. Bezüglich der Fussbeschwerden habe die erneute Operation am 19. September 2018 zwar keine Verbesserung erbracht, der entsprechende Zustand sei aber bereits am 1 4. Februar 2012 dokumentiert worden. Es handle sich mithin um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Medas

F.___ bestanden habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals über Aggressivität, Impulsivität und innere Unruhe mit dadurch verursachten familiären Konflikten geklagt. Die vom behan delnden Psychiater genannten Diagnosen seien mit Ausnahme der Persönlich keitsänderung, für welche keine Belege genannt würden, bereits im Bericht der L.___ vom 8. Oktober 2013 erwähnt und im Gutachten der Medas

F.___ berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands sei damit nicht ausgewiesen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der leistungs abweisen de n Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/89 ) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten keine Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränkte sich auf die Beurteilung der ihr von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Sie stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung ( Urk.

2) im Wesent lichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___

vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4), welche keine eigenen Untersuchungen durch geführt hatten und eine reine Aktenbeurteilung vornahmen. Dabei kamen sie zum Schluss, dass aus somatischer Sicht bezüglich der Befunde an den Händen keine dauerhafte Beeinträchtigung dokumentiert werde. Im Bereich des Fusses sei eine erneute Operation vorgenommen worden, eine Verbesserung hätte diese aber nicht erbracht, die Beschwerdeführerin klage im Gegenteil über vermehrte Schmerzen. Es liege aber höchstens eine Verschlechterung aus subjektiver Sicht vor, objektiv handle es sich um den gleichen, seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher bereits bei der Begutachtung durch die Medas

F.___ vom 1 9. Juni 2014 bestanden habe. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, so würden ebenfalls die gleichen Beschwerden genannt. Es ergebe sich auch in dieser Hin sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 4. 3

Es ist der Einschätzung des RAD insoweit beizupflichten, als bei der Beschwerde führerin weiterhin ein chronifizierter Schmerzzustand vorliegt und das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den somatischen Diagnosen erklärt werden kann. Es sind aber immerhin neben den bekannten, seit dem Unfall im Jahr 2011 bestehenden Beschwerden im Bereich des Fusses rechts weitere im Bereich der linken Hand hinzugetreten und es wurde am 2 3. Januar 2018 eine Operation eines Carpaltunnelsyndroms links durchgeführt ( Urk. 7/114). Wie auch bei den am Fuss durchgeführten Operationen war der postoperative Verlauf nicht wie erwünscht , nach dem an sich gelungenen Eingriff trat die erhoffte Besserung nicht ein. Die Prognose war wohl günstig und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit scheint durch die Beschwerden an den Händen nicht belegt, die Beschwerde gegnerin ging der Frage aber nicht weiter nach und holte auch hierzu keine Be richte ein. Hinsichtlich der Schmerzen im rechten Fuss ist überdies zu bemerken, dass im Gutachten der MEDAS F.___ eine neuropathische Genese verneint wurde (Urk. 5/73/50). Auch die Ärzte der E.___ stellten im Bereich des Nervus

suralis

im Mai 2014 bloss eine Sensibilitätsminderung fest. Am 15.

April 2015 diagnostizierten sie jedoch ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Zudem verwarfen sie im Juni 2015 aufgrund einer therapeutischen Infiltration die Verdachtsdiagnose einer Fascitis

plantaris (Urk. 5/105/78). Im September 2018 bestätigten sie diese Diagnose dann aber und sie führten deshalb die Operation vom 19.

September 2018 durch (Urk. 5/121/1, Urk. 5/122/4). Diese Umstände weisen auf eine Veränderung auch im Bereich des rechten Fusses hin und hätten der näheren Abklärung bedurft. 4. 4

Unverändert besteht bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Sympto matik. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 1 8. März 2016 ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Beschwerde führerin die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der Depression bislang opti mal und nachhaltig ausgeschöpft habe. Es fehle an einer konsequenten Depres sionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde ( Urk. 7/94/17 E. 3.3.2). Aufgrund der vorhandenen Berichte lässt sich fest stellen, dass keine Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte. Es kann aber nicht beurteilt werden, ob die Beschwer deführerin die Therapiemöglichkeiten genügend ausschöpft.

Es lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob insofern eine Veränderung eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang , dass grundsätzlich bei jeder depres siven Erkrankung - auch bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen - in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest zustellen ist, ob und inwiefern sich die depressive Störung auf das funktio nelle Leistungsvermögen auswirkt . Eine abschliessende Beurteilung der einzelnen mass geblichen Standardindikatoren ist allerdings auf der Grundlage der vorlie gen den Berichte nicht möglich. Es lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schlies sen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik weiterhin lediglich um reaktives Ge schehen handelt, welches mittels einer Willensanstrengung überwindbar und mittels einer kon sequenten Behandlung gut therapierbar ist.

Die vorliegenden Berichte enthalten zu wenige Angaben, als dass die Schwere der genannten depressiven Störung sowie der weiteren psychischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweis ver fahrens geprüft werden könnten. 4. 5

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine ab schliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerde gegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da der RAD-Beurteilung weder aktuelle Berichte aller behandelnden Ärzte zugrunde lagen, noch eigene Untersuchungen vorausgingen, vermag diese keinen genügenden Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Verlauf seit dem 15. Oktober 2014 zu geben. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklä rung en zum Thema, ob und in welchem Ausmass anspruchsrelevante Ände rungen in den gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit Okto ber 2014 ein getreten sind, zurückzuweisen. Sie wird nach rechtskonformer Prü fung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in neu zu entscheiden haben. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV , bis 31.12 .2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und alsdann über den Leistungs an spruch zu befinden.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) aus, die Prüfung der medizinischen Unterlagen durch den RAD habe ergeben, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Es handle sich um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, der bereits im Zeitpunkt der früheren Verfügung bestanden habe. Neue Diagnosen hätten keine dauerhafte Beeinträchtigung bewirkt. Eine Persönlichkeitsstörung werde nicht nachvollziehbar hergeleitet, es bestehe vielmehr der Eindruck, dass sich der behandelnde Psychiater auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Der Invaliditätsgrad habe sich damit seit dem 1 5. Oktober 2014 nicht verändert und es sei weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Beschwer degegnerin auf ihr neues Leistungsbegehren eingetreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, den Anspruch umfassend zu überprüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Sie habe keine ärztlichen Stellungnahme n eingeholt, keine Untersuchungen durch den RAD angeordnet und auch kein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sei lediglich eine Aktenbeurteilung durch den RAD erfolgt, wobei sämtliche Akten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einholen und eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt .

D ie angefochtene Verfügung sei nicht rechtmässig ( Urk. 1).

E. 3.3 Laut dem Bericht des Psychiaters G.___

vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom mit latenter Suizi dalität (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) sowie eine Hypothyreose unter Substitution. Die Beschwerde füh rerin habe immer relativ selbständig gearbeitet und sich vor allem durch ihre Tüchtigkeit verdient gemacht. Seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 klage sie über chronische Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem im Fuss. Sie ver zweifle darüber , nicht die Kontrolle zu haben und die Geduld zu verlieren. Dabei sei sie jeweils so gereizt, dass sie für die Umwelt unausstehlich werde und teil weise den Kopf verliere, vergesslich sei und sich nicht kontrollieren könne. Sie fühle sich von allem überfordert. Ziel wäre es, dass die Beschwerde führerin eine sinnvolle und regelmässige ausserhäusliche Beschäf tigung ausüben könnte. Später

könnte eventuell die Reintegration in den Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum angestrebt werden.

E. 7 Im Austrittsbericht vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/121) hielten die Ärzte der E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine (1.) Fascitis

plan taris rechts, Differentialdiagnose: symptomatisches Ossikel plantar, Längsruptur und Vernarbung Peroneus

brevis -Sehne, oberflächliche Längsruptur Peroneus

longus -Sehne Fuss rechts mit/bei Status nach Resektion Nervus

suralis Fuss rechts Januar 2014 und Osteosynthesematerialentfernung Ferse rechts, Status nach Débridement und Tabularisierung

Peroneus

brevis , lateralisierende

Calca neusosteotomie Fuss rechts Januar 2013 und Status nach Spaltung Sehnen scheide und Synovektomie am 1 7. April 2012 bei Tenosynovitis der Peronal sehnen rechts, (2.) chronische Schmerzen sowie eine (3.) Depression. Die in der Klinik am 19. September 2018 durchgeführte Operation am rechten Fuss sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerde führerin habe in subjektivem Wohl be finden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wund verhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen werden können. 3 .

E. 8 Am 1 1. November 2018 ( Urk. 7/125) hielt der Psychiater G.___ einen gegen über seinem Bericht vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) unveränderten Zustand fest , wobei er nebst den im Bericht vom 28. Januar 2018 erwähnten Diagnosen zusätzlich eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 61.1) diagnostizierte. Dazu präzisierte er im Bericht vom 28. Juni 2019, dass von den gestellten Diag nosen die Persönlichkeitsänderung diejenige Diagnose sei, die eine Veränderung seit Oktober 2014 darstelle (Urk. 5/132/1) . 3 .

E. 9 .2

Am 1 5. März 2019 ( Urk. 7/131 /4-5) und am 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/131/2- 3) hielte n die Ärzte der E.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über keine Verbesserung der Beschwerden durch die letzte Operation. Sie gehe immer noch an zwei Unterarmgehstöcken, eine Belastung des rechten Fusses sei schmerz bedingt nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei sie bezüglich einer weiteren Operation sehr zurückhaltend. Es werde die Physio therapie weiter geführt. Aufgrund von sekundären Beschwerden im Bereich des rechten Knies, lumbalen Rückenschmerzen und weiteren nicht beeinfluss baren Schmerzen im Bereich des rechten Fusses werde eine chiropraktorische Vorstellung empfohlen. Komplementärmedizinische Massnahmen und ambulante Schmerztherapie hätten keine Besserung erbracht. 3 .

E. 10 Gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4) liegt zwar aus somatischer Sicht neu ein Status nach Carpaltunnel-Operation vom 23. Januar 2018 vor, eine dauerhafte Beein trächtigung werde deswegen aber nicht dokumentiert. Gegen eine erhebliche Ver schlechterung der Handbefunde spreche auch der Umstand, dass die Beschwer deführerin über die medizinisch notwendige Entlastung hinaus Gehstöcke benutze. Bezüglich der Fussbeschwerden habe die erneute Operation am 19. September 2018 zwar keine Verbesserung erbracht, der entsprechende Zustand sei aber bereits am 1 4. Februar 2012 dokumentiert worden. Es handle sich mithin um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Medas

F.___ bestanden habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals über Aggressivität, Impulsivität und innere Unruhe mit dadurch verursachten familiären Konflikten geklagt. Die vom behan delnden Psychiater genannten Diagnosen seien mit Ausnahme der Persönlich keitsänderung, für welche keine Belege genannt würden, bereits im Bericht der L.___ vom 8. Oktober 2013 erwähnt und im Gutachten der Medas

F.___ berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands sei damit nicht ausgewiesen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der leistungs abweisen de n Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/89 ) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten keine Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränkte sich auf die Beurteilung der ihr von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Sie stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung ( Urk.

2) im Wesent lichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___

vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4), welche keine eigenen Untersuchungen durch geführt hatten und eine reine Aktenbeurteilung vornahmen. Dabei kamen sie zum Schluss, dass aus somatischer Sicht bezüglich der Befunde an den Händen keine dauerhafte Beeinträchtigung dokumentiert werde. Im Bereich des Fusses sei eine erneute Operation vorgenommen worden, eine Verbesserung hätte diese aber nicht erbracht, die Beschwerdeführerin klage im Gegenteil über vermehrte Schmerzen. Es liege aber höchstens eine Verschlechterung aus subjektiver Sicht vor, objektiv handle es sich um den gleichen, seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher bereits bei der Begutachtung durch die Medas

F.___ vom 1 9. Juni 2014 bestanden habe. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, so würden ebenfalls die gleichen Beschwerden genannt. Es ergebe sich auch in dieser Hin sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 4. 3

Es ist der Einschätzung des RAD insoweit beizupflichten, als bei der Beschwerde führerin weiterhin ein chronifizierter Schmerzzustand vorliegt und das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den somatischen Diagnosen erklärt werden kann. Es sind aber immerhin neben den bekannten, seit dem Unfall im Jahr 2011 bestehenden Beschwerden im Bereich des Fusses rechts weitere im Bereich der linken Hand hinzugetreten und es wurde am 2 3. Januar 2018 eine Operation eines Carpaltunnelsyndroms links durchgeführt ( Urk. 7/114). Wie auch bei den am Fuss durchgeführten Operationen war der postoperative Verlauf nicht wie erwünscht , nach dem an sich gelungenen Eingriff trat die erhoffte Besserung nicht ein. Die Prognose war wohl günstig und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit scheint durch die Beschwerden an den Händen nicht belegt, die Beschwerde gegnerin ging der Frage aber nicht weiter nach und holte auch hierzu keine Be richte ein. Hinsichtlich der Schmerzen im rechten Fuss ist überdies zu bemerken, dass im Gutachten der MEDAS F.___ eine neuropathische Genese verneint wurde (Urk. 5/73/50). Auch die Ärzte der E.___ stellten im Bereich des Nervus

suralis

im Mai 2014 bloss eine Sensibilitätsminderung fest. Am 15.

April 2015 diagnostizierten sie jedoch ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Zudem verwarfen sie im Juni 2015 aufgrund einer therapeutischen Infiltration die Verdachtsdiagnose einer Fascitis

plantaris (Urk. 5/105/78). Im September 2018 bestätigten sie diese Diagnose dann aber und sie führten deshalb die Operation vom 19.

September 2018 durch (Urk. 5/121/1, Urk. 5/122/4). Diese Umstände weisen auf eine Veränderung auch im Bereich des rechten Fusses hin und hätten der näheren Abklärung bedurft. 4. 4

Unverändert besteht bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Sympto matik. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 1 8. März 2016 ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Beschwerde führerin die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der Depression bislang opti mal und nachhaltig ausgeschöpft habe. Es fehle an einer konsequenten Depres sionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde ( Urk. 7/94/17 E. 3.3.2). Aufgrund der vorhandenen Berichte lässt sich fest stellen, dass keine Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte. Es kann aber nicht beurteilt werden, ob die Beschwer deführerin die Therapiemöglichkeiten genügend ausschöpft.

Es lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob insofern eine Veränderung eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang , dass grundsätzlich bei jeder depres siven Erkrankung - auch bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen - in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest zustellen ist, ob und inwiefern sich die depressive Störung auf das funktio nelle Leistungsvermögen auswirkt . Eine abschliessende Beurteilung der einzelnen mass geblichen Standardindikatoren ist allerdings auf der Grundlage der vorlie gen den Berichte nicht möglich. Es lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schlies sen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik weiterhin lediglich um reaktives Ge schehen handelt, welches mittels einer Willensanstrengung überwindbar und mittels einer kon sequenten Behandlung gut therapierbar ist.

Die vorliegenden Berichte enthalten zu wenige Angaben, als dass die Schwere der genannten depressiven Störung sowie der weiteren psychischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweis ver fahrens geprüft werden könnten. 4. 5

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine ab schliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerde gegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da der RAD-Beurteilung weder aktuelle Berichte aller behandelnden Ärzte zugrunde lagen, noch eigene Untersuchungen vorausgingen, vermag diese keinen genügenden Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Verlauf seit dem 15. Oktober 2014 zu geben. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklä rung en zum Thema, ob und in welchem Ausmass anspruchsrelevante Ände rungen in den gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit Okto ber 2014 ein getreten sind, zurückzuweisen. Sie wird nach rechtskonformer Prü fung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in neu zu entscheiden haben. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00581

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG MLaw

Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete seit dem 25. Juli 2010 als Reinigungs mitarbeiterin bei der Z.___ in Teilzeitbeschäftigung auf Abruf (Urk. 7/8). Am 19. Mai 2011 rutschte sie zu Hause beim Wäsche tragen auf der Treppe zur Wohnung aus und prallte mit dem rechten Schienbein auf der Stufenkante auf (Urk. 7/13/90+95). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die obligato rischen Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 7/13/1-100). Wegen den Folgen dieses Unfalles mel dete sich die Versicherte am 4. Juni 2012 (Eingangs datum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozial versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte X.___ am 22. Juni 2012 mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen mög lich. Sie werde prüfen, ob solche allenfalls zu einem späteren Zeit punkt durch geführt werden könnten. Ebenso werde ein allfälliger Renten an spruc h geprüft, wobei dieser frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmel dung ent stehen könne (Urk. 7/6). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der Psy chologin Dr. phil. A.___ (Urk. 7/7), den Arbeit geberbericht der Z.___ vom 28. Juni

2012 (Urk. 7/8) sowie den Arztbericht der Rheu maklinik des B.___ vom 9. Juli 2012 (Urk. 7/10) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/13/1-100). Sodann liess sie das inter diszi pli näre Gutachten von Dr. med.

C.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma erkra nkun gen, und Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Dezember 2012 erstellen (Urk. 7/28/1-43). Am 10. April 2013 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklä rungsbericht vom 24. April 2013, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr in der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2011 bis nach Ablauf der einjähri gen Wartezeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Unter der An nahme, dass sie zu 70 % einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre und während den restlichen 30 % den Haushalt geführt hätte ergebe sich ein Invali ditätsgrad von gesamthaft 78 % (Erwerbs bereich: Anteil 70 %, Einschrän kung 100 %; Haus halt: Anteil 30 %, Ein schränkung 27%). Ab Juni 2012 habe sich der Gesund heits zustand aber wieder soweit verbessert, dass medizinisch-theore tisch von einer 70%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden könne. Die Versicherte erleide damit im Erwerbsbereich keine Einkommenseinbusse mehr, weshalb der Invalidi tätsgrad gesamt haft lediglich noch 8 % betrage. Zum Zeit punkt des frühest mög lichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2012 (Anmeldung im Juni 2012 plus sechs Monate) habe demnach kein Rentenanspruch mehr bestanden, weshalb das Leis tungsbegehren abge wiesen werden müsse (Urk. 7/30). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Felix Hollinger am 10. März 2013 (Urk. 7/31) bzw. am 17. Juli 2013 (Urk. 7/43) Einwand, wobei sie drei Berichte der E.___ vom 14. Juni 2013 über Konsultationen vom 8. November 2012, 19. März 2013 und 21. Mai 2013 einreichte (Urk. 7/42/1-6). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 12. September 2013 zum Einwand und den Berichten der E.___ ein (Urk. 7/49). In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizini schen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 19. Juni 2014 erstellen (Urk. 7/73/2-55). Mit erneutem Vorbe scheid vom 30. Juni 2014 hielt die IV Stelle daran fest, dass das Leistungs begehren ab zuweisen sei (Urk. 7/76). Dage gen erhob X.___ am 27. August 2014 durch Rechtsanwalt Hollinger Einwand (Urk. 7/84). Die IV Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Ver fügung vom 15. Oktober 2014 ab (Urk. 7/89). Die gegen diese Verfügung am 1 4. November 2014 ( Urk. 7/90/3-14) erhobene Beschwerde wies das Sozialversi che rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 8. März 2016 ab ( Urk. 7/94). 1.2

Am 1 5. Dezember 2017 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere um die Ausrich tung einer Invalidenrente ( Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 1 8. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel dafür einzureichen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 wesentlich verändert habe ( Urk. 7/98). In der Folge erstattete pract . med. G.___ , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Be richt von 2 8. Januar 2018 (Urk. 7/104) und die Versicherte reichte diverse weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 7/105/1-86). Am 5. Februar 2018 nahm H.___ , Fach ärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/116/3). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintreten werde, da keine wesentliche Änderung des Ge sund heitszustandes glaubhaft gemacht worden sei ( Urk. 7/106). Gegen diesen Vorbe scheid erhob die Versicherte am 1 4. Februar 2018 ( Urk. 7/107) bzw. am 1 2. März 2018 ( Urk. 7/109) ,

am 1 8. April 2018 ( Urk. 7/113), am 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/115) und am 1 6. Januar 2019 ( Urk. 7/127)

durch die CAP Rechtsschutz-Versiche rungs gesellschaft AG Einwand. Am 1 1. November 2018 erstattete ausser dem der Psy chiater G.___ erneut einen Bericht ( Urk. 7/125). Am 1 6. Juli 2019 nahmen die RAD-Ärztinnen H.___ sowie Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (Urk. 7/135/3-4). Mit Vorbescheid vom 9. April 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherte n die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/136). Dagegen erhob X.___ durch die CAP am 1 7. April 2020 (Urk. 7/137) bzw. am 2 9. Juni 2020 ( Urk. 7/141) Ein wand . Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 8. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Verfügung vom 6. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und alsdann über den Leistungs an spruch zu befinden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 8. Oktober 2020 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV , bis 31.12 .2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) aus, die Prüfung der medizinischen Unterlagen durch den RAD habe ergeben, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausge wiesen sei. Es handle sich um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, der bereits im Zeitpunkt der früheren Verfügung bestanden habe. Neue Diagnosen hätten keine dauerhafte Beeinträchtigung bewirkt. Eine Persönlichkeitsstörung werde nicht nachvollziehbar hergeleitet, es bestehe vielmehr der Eindruck, dass sich der behandelnde Psychiater auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Der Invaliditätsgrad habe sich damit seit dem 1 5. Oktober 2014 nicht verändert und es sei weiterhin kein Rentenanspruch ausgewiesen. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Beschwer degegnerin auf ihr neues Leistungsbegehren eingetreten sei, wäre sie verpflichtet gewesen, den Anspruch umfassend zu überprüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Sie habe keine ärztlichen Stellungnahme n eingeholt, keine Untersuchungen durch den RAD angeordnet und auch kein Gutachten in Auftrag gegeben. Es sei lediglich eine Aktenbeurteilung durch den RAD erfolgt, wobei sämtliche Akten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes bei der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten einholen und eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt .

D ie angefochtene Verfügung sei nicht rechtmässig ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 8. März 2016 ( Urk. 7/94) bestätigte rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/89) stützte sich in medizinischer Hinsicht primär auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 7/73). Danach beste hen bei der Beschwerdeführerin als polydisziplinäre Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Narbe retromalleolär rechts (L90.5/91.0), ein Status nach Synovektomie und Sehnen scheidenspaltung pero neal rechts (M65.8) und eine Ansatztendinopathie

Plant arfascie rechts (M76) so wie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschrän kung der Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode, agitierte depressive Episode und reaktive depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine Hypothyreose (aktuell euthyreote Stoffwechsellage) und ein Status nach Hypovitaminose D3, Erstdiagnose (Urk. 7/73/48).

Aus neurologischer Sicht könne keine Ursache für die geklagte Symptomatik festgestellt werden. Anhaltspunkte für eine relevante Nervenläsion bestünden weder klinisch noch elektrophysiologisch, und der geklagte Schmerzcharakter sei auch nicht neuropathisch. Die aktuelle Symptompräsentation weise aus Sicht der neurologischen Gutachterin klar darauf hin, dass zur Symptomentstehung mass geblich psychologische Faktoren beigetragen hätten (Urk. 7/73/50; vgl. Urk. 7/73/60-61 ). Aus orthopädischer Sicht fehle die Diagnose in allen Be richten, obwohl sich viele Untersucher des Bewegungsapparates darum bemüht hätten. Auch die jetzt gestellte (orthopädische) Diagnose (Urk. 7/73/45; vgl. Urk. 7/73/48) sei unbefriedigend, schliesse aber immerhin invasivere Behand lungsversuche aus. Trotz dieser allgemeinen Unsicherheit seien im Mo ment die Beschwerden überwiegend organisch erklärbar, ohne eine genaue neu rologische und psychiatrische Ursache angeben zu können. Es bestünden eine Tenosynovitis der Peronealsehnen und ein Spaltriss der Peroneus

brevis Sehne. Die Geh- und Stehfähigkeit sei eingeschränkt (Urk. 7/73/50).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerde führerin seit dem Unfall vom 5. Mai 2011 nicht mehr zumutbar, da sie mit dem Auto zu den Arbeiten habe fahren müssen, was angesichts der gezeigten Funk tionseinschränkung am rechten Fuss zu gefährlich sei und deshalb unterbleiben müsse. Aus ortho pädischer Sicht sei die Beschwerde führerin in einer adaptierten Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Die Leistungs einbusse von 20 % ergebe sich infolge schmerzbedingter Einschränkung des Ren dements. Man müsse davon ausgehen, dass die Stockbenutzung von der Be schwer de führerin ausgehe, eine Umgewöhnung auf einen Handstock oder gar die gänzliche Abgewöhnung sei erfolglos gewesen. Verneine man die Notwen dig keit des Stockgebrauchs, sei eine adaptierte Tätigkeit möglich, aber nicht in der Rei nigung. Weder aus allgemein-internistischer und neurologischer, noch aus psy chiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt. Polydisziplinär sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer sitzen den Tätigkeit, bei der nur gelegentliche Positionswechsel möglich seien, eventuell mit einer schmerzbedingten Einschränkung der Leistungsfähig keit im Umfang von 20 %. Es müsse betont werden, dass der Gesundheitszu stand nicht stabil sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und habe dabei aktuell eine mittelgradige depressive Epi sode, bei welcher es sich um eine agitierte depressive Episode handle. Da die Erkrankung jedoch durch die Schmerzen und deren langjährigen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung und die unsichere berufliche Zukunft verursacht wor den sei, handle es sich insgesamt auch noch um eine reaktive depressive Epi sode. Diese sei mittels einer Willens anstrengung überwindbar (Urk. 7/73/51-52). Die Prognose sei infolge der Chroni fizierung des Schmerzsyndroms und der eigenen Krank heitsüberzeugung der Be schwerde führerin eher verhalten (Urk. 7/73/53). 3 .2

Die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Neuanmeldung eingereichten Beweis mittel (Urk. 7/105/1-86) enthielten unter anderem den Bericht der E.___ vom 15. April 2015, worin festgehalten wurde, dass die Beschwerdefüh rerin an therapieresistenten Schmerzen am rechten Fuss leide. Es zeige sich auf grund der klinischen und neurophysiologischen Untersuchung denn auch ein neu ropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus

suralis , was die Schmerzen am Fussrand gut erkläre. In der Voruntersuchung vom Mai 2014 habe in diesem Bereich noch bloss eine Sensibilitätsminderung bestanden. Darüber hinaus be schreibe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen bei Belastung des rechten Fusses , die jedoch wohl eher eine muskuloskelettale Ursache hätten (Urk.

7/105/28). Im Bericht vom 17.

Juni 2015 erklärten die Ärzte der E.___ , dass die Verdachtsdiagnose einer Fascitis

plantaris nicht habe bestätigt werden können. Man gehe von einem neuropathischen Charakter der Schmerzen am rechten Fuss aus und weise die Beschwerdeführerin der Schmerzklinik des B.___ zu (Urk. 5/78/86). Das Institut für Anästhologie des B.___ hielt im Bericht vom 23. März 2016 fest, dass als Behandlung des nozizeptiv -neuropathischen Schmerzsyndroms einzig eine medi kamentöse Option in Frage komme. Wie lange das Schmerzbild noch bestehen bleibe, könne nicht gesagt werden. Die Klinikärzte empfahlen eine schrittweise Reduktion der Basisanalgesie sowie der antineuropathischen Medikation je nach Beschwerdeverlauf (Urk. 5/105/82-84). 3.3

Laut dem Bericht des Psychiaters G.___

vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom mit latenter Suizi dalität (ICD-10 F33.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6) sowie eine Hypothyreose unter Substitution. Die Beschwerde füh rerin habe immer relativ selbständig gearbeitet und sich vor allem durch ihre Tüchtigkeit verdient gemacht. Seit dem Unfall vom 1 9. Mai 2011 klage sie über chronische Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem im Fuss. Sie ver zweifle darüber , nicht die Kontrolle zu haben und die Geduld zu verlieren. Dabei sei sie jeweils so gereizt, dass sie für die Umwelt unausstehlich werde und teil weise den Kopf verliere, vergesslich sei und sich nicht kontrollieren könne. Sie fühle sich von allem überfordert. Ziel wäre es, dass die Beschwerde führerin eine sinnvolle und regelmässige ausserhäusliche Beschäf tigung ausüben könnte. Später

könnte eventuell die Reintegration in den Arbeitsmarkt in einem Teilzeitpensum angestrebt werden. 3 .4

Laut der Stellungnahme von RAD- Ärztin H.___ vom 5. Februar

2018 (Urk. 7/116/ 2-

3) zeigen die neu aufgelegten Berichte auf, dass keine der medizi nischen Interventionen , die seit 2014 vorgenommen wurden (vgl. auch Urk. 7/105/1-86), eine Wirkung auf die g eklagten Beschwerden gehabt hab e n . Die durchgeführte Bildgebung habe keinen Anhalt für einen patho logischen Befund gegeben, eine organische Ursache für die geklagten Beschwer den sei wenig wahrscheinlich. Dazu passend werde der Beschwerde führerin eine somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen attestiert. Über die ebenfalls festgestellte depressive Störung sei bereits 2013 berichtet worden. Es würde somit zusammenfassend mit den neuen Arztberichten keine neuen medizinischen Sachverhalte mitgeteilt. Es könne von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausge gangen werden. 3 .5

Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 3. März 2018 ( Urk. 7/112/5-7) liegen bei der Beschwerde führerin ein neuropathisches Schmerzsyndrom am Fuss rechts lateral, ein nozi zeptives Schmerzsyndrom plantar rechts, eine mittel gradige depressive Episode bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, ein Status nach Carpaltunnelsyn dromoperation am 2 3. Januar 2018, eine Hypothy reose, substituiert mit Euthy rox , sowie Refluxbeschwerden vor. Die Schmerzen am Fuss rechts hätten ihren Anfang im Unfall vom 1 9. Mai 2011 genommen und die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine depressive Episode entwickelt. Seit dem 1 5. Oktober 2014 hätten sich die chronischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses verstärkt und die depressive Stimmung verschlechtert. Die Be schwerdeführerin könne auf grund der chronischen Fussschmerzen keiner körper lichen Tätigkeit nachgehen und auch psychisch sei sie nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche Therapie möglichkeiten seien ausge schöpft, mit einer Besserung des Zustandes könne nicht gerechnet werden. 3 .6

Laut dem Arztbericht von Dr. med.

K.___ , Spezialarzt FMH für Chirur gie, spez. Handchirurgie, vom 1 6. Mai 2018 ( Urk. 8/114) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnen synovektomie rechts am 8. Dezember 2009 sowie ein Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms mit Beugesehnensynovektomie links am 2 3. Januar 201 8. Gegenüber dem Zustand am 1 5. Oktober 2014 seien zusätzlich Carpaltunnelbeschwerde n links aufgetreten. In Folge der Operation vom 2 3. Januar 2018 sei die Beschwerdeführerin momentan zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine schrittweise Verbesserung innerhalb von zwei bis drei Monaten zu erwarten. Der Heilungsverlauf sei verzögert, bleibende Schäden seien nicht zu erwarten. 3 . 7

Im Austrittsbericht vom 1 9. September 2018 ( Urk. 7/121) hielten die Ärzte der E.___ fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine (1.) Fascitis

plan taris rechts, Differentialdiagnose: symptomatisches Ossikel plantar, Längsruptur und Vernarbung Peroneus

brevis -Sehne, oberflächliche Längsruptur Peroneus

longus -Sehne Fuss rechts mit/bei Status nach Resektion Nervus

suralis Fuss rechts Januar 2014 und Osteosynthesematerialentfernung Ferse rechts, Status nach Débridement und Tabularisierung

Peroneus

brevis , lateralisierende

Calca neusosteotomie Fuss rechts Januar 2013 und Status nach Spaltung Sehnen scheide und Synovektomie am 1 7. April 2012 bei Tenosynovitis der Peronal sehnen rechts, (2.) chronische Schmerzen sowie eine (3.) Depression. Die in der Klinik am 19. September 2018 durchgeführte Operation am rechten Fuss sei komplikationslos verlaufen. Die Beschwerde führerin habe in subjektivem Wohl be finden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wund verhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen werden können. 3 . 8

Am 1 1. November 2018 ( Urk. 7/125) hielt der Psychiater G.___ einen gegen über seinem Bericht vom 2 8. Januar 2018 ( Urk. 7/104) unveränderten Zustand fest , wobei er nebst den im Bericht vom 28. Januar 2018 erwähnten Diagnosen zusätzlich eine störende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F 61.1) diagnostizierte. Dazu präzisierte er im Bericht vom 28. Juni 2019, dass von den gestellten Diag nosen die Persönlichkeitsänderung diejenige Diagnose sei, die eine Veränderung seit Oktober 2014 darstelle (Urk. 5/132/1) . 3 . 9 3 . 9 .1

Die Ärzte der E.___

führten am 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 7/126/2-3) aus , die Beschwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen am rechten Fuss. Sie berichte über keine Veränderungen seit der Operation. Die Beschwerdeführerin trage nach wie vor einen OSG- Softcast und verwende Gehstöcke. Beides könnte aus ärztlicher Sicht weggelassen werden, obwohl die Gehstöcke wahrscheinlich zur Stabilisierung benötigt würden. 3 . 9 .2

Am 1 5. März 2019 ( Urk. 7/131 /4-5) und am 2 0. Mai 2019 ( Urk. 7/131/2- 3) hielte n die Ärzte der E.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über keine Verbesserung der Beschwerden durch die letzte Operation. Sie gehe immer noch an zwei Unterarmgehstöcken, eine Belastung des rechten Fusses sei schmerz bedingt nicht möglich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei sie bezüglich einer weiteren Operation sehr zurückhaltend. Es werde die Physio therapie weiter geführt. Aufgrund von sekundären Beschwerden im Bereich des rechten Knies, lumbalen Rückenschmerzen und weiteren nicht beeinfluss baren Schmerzen im Bereich des rechten Fusses werde eine chiropraktorische Vorstellung empfohlen. Komplementärmedizinische Massnahmen und ambulante Schmerztherapie hätten keine Besserung erbracht. 3 . 10

Gemäss der Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___ vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4) liegt zwar aus somatischer Sicht neu ein Status nach Carpaltunnel-Operation vom 23. Januar 2018 vor, eine dauerhafte Beein trächtigung werde deswegen aber nicht dokumentiert. Gegen eine erhebliche Ver schlechterung der Handbefunde spreche auch der Umstand, dass die Beschwer deführerin über die medizinisch notwendige Entlastung hinaus Gehstöcke benutze. Bezüglich der Fussbeschwerden habe die erneute Operation am 19. September 2018 zwar keine Verbesserung erbracht, der entsprechende Zustand sei aber bereits am 1 4. Februar 2012 dokumentiert worden. Es handle sich mithin um einen seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Medas

F.___ bestanden habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits damals über Aggressivität, Impulsivität und innere Unruhe mit dadurch verursachten familiären Konflikten geklagt. Die vom behan delnden Psychiater genannten Diagnosen seien mit Ausnahme der Persönlich keitsänderung, für welche keine Belege genannt würden, bereits im Bericht der L.___ vom 8. Oktober 2013 erwähnt und im Gutachten der Medas

F.___ berücksichtigt worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands sei damit nicht ausgewiesen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit der leistungs abweisen de n Verfügung vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 7/89 ) bis zur vorliegend angefoch tenen Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk.

2) in anspruchsrelevanter Weise verän dert hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten keine Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränkte sich auf die Beurteilung der ihr von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. Sie stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung ( Urk.

2) im Wesent lichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztinnen H.___ und Dr. I.___

vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/135/3-4), welche keine eigenen Untersuchungen durch geführt hatten und eine reine Aktenbeurteilung vornahmen. Dabei kamen sie zum Schluss, dass aus somatischer Sicht bezüglich der Befunde an den Händen keine dauerhafte Beeinträchtigung dokumentiert werde. Im Bereich des Fusses sei eine erneute Operation vorgenommen worden, eine Verbesserung hätte diese aber nicht erbracht, die Beschwerdeführerin klage im Gegenteil über vermehrte Schmerzen. Es liege aber höchstens eine Verschlechterung aus subjektiver Sicht vor, objektiv handle es sich um den gleichen, seit Jahren chronifizierten Zustand, welcher bereits bei der Begutachtung durch die Medas

F.___ vom 1 9. Juni 2014 bestanden habe. Was den psychischen Gesundheitszustand anbelange, so würden ebenfalls die gleichen Beschwerden genannt. Es ergebe sich auch in dieser Hin sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 4. 3

Es ist der Einschätzung des RAD insoweit beizupflichten, als bei der Beschwerde führerin weiterhin ein chronifizierter Schmerzzustand vorliegt und das Ausmass der geklagten Schmerzen nicht mit den somatischen Diagnosen erklärt werden kann. Es sind aber immerhin neben den bekannten, seit dem Unfall im Jahr 2011 bestehenden Beschwerden im Bereich des Fusses rechts weitere im Bereich der linken Hand hinzugetreten und es wurde am 2 3. Januar 2018 eine Operation eines Carpaltunnelsyndroms links durchgeführt ( Urk. 7/114). Wie auch bei den am Fuss durchgeführten Operationen war der postoperative Verlauf nicht wie erwünscht , nach dem an sich gelungenen Eingriff trat die erhoffte Besserung nicht ein. Die Prognose war wohl günstig und eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit scheint durch die Beschwerden an den Händen nicht belegt, die Beschwerde gegnerin ging der Frage aber nicht weiter nach und holte auch hierzu keine Be richte ein. Hinsichtlich der Schmerzen im rechten Fuss ist überdies zu bemerken, dass im Gutachten der MEDAS F.___ eine neuropathische Genese verneint wurde (Urk. 5/73/50). Auch die Ärzte der E.___ stellten im Bereich des Nervus

suralis

im Mai 2014 bloss eine Sensibilitätsminderung fest. Am 15.

April 2015 diagnostizierten sie jedoch ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Zudem verwarfen sie im Juni 2015 aufgrund einer therapeutischen Infiltration die Verdachtsdiagnose einer Fascitis

plantaris (Urk. 5/105/78). Im September 2018 bestätigten sie diese Diagnose dann aber und sie führten deshalb die Operation vom 19.

September 2018 durch (Urk. 5/121/1, Urk. 5/122/4). Diese Umstände weisen auf eine Veränderung auch im Bereich des rechten Fusses hin und hätten der näheren Abklärung bedurft. 4. 4

Unverändert besteht bei der Beschwerdeführerin auch eine depressive Sympto matik. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 1 8. März 2016 ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Beschwerde führerin die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten der Depression bislang opti mal und nachhaltig ausgeschöpft habe. Es fehle an einer konsequenten Depres sionstherapie, welche das – reaktive – depressive Leiden als resistent ausweisen würde ( Urk. 7/94/17 E. 3.3.2). Aufgrund der vorhandenen Berichte lässt sich fest stellen, dass keine Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin erreicht werden konnte. Es kann aber nicht beurteilt werden, ob die Beschwer deführerin die Therapiemöglichkeiten genügend ausschöpft.

Es lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob insofern eine Veränderung eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang , dass grundsätzlich bei jeder depres siven Erkrankung - auch bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen - in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 fest zustellen ist, ob und inwiefern sich die depressive Störung auf das funktio nelle Leistungsvermögen auswirkt . Eine abschliessende Beurteilung der einzelnen mass geblichen Standardindikatoren ist allerdings auf der Grundlage der vorlie gen den Berichte nicht möglich. Es lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schlies sen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik weiterhin lediglich um reaktives Ge schehen handelt, welches mittels einer Willensanstrengung überwindbar und mittels einer kon sequenten Behandlung gut therapierbar ist.

Die vorliegenden Berichte enthalten zu wenige Angaben, als dass die Schwere der genannten depressiven Störung sowie der weiteren psychischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweis ver fahrens geprüft werden könnten. 4. 5

Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine ab schliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerde gegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da der RAD-Beurteilung weder aktuelle Berichte aller behandelnden Ärzte zugrunde lagen, noch eigene Untersuchungen vorausgingen, vermag diese keinen genügenden Aufschluss über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und dessen Verlauf seit dem 15. Oktober 2014 zu geben. 5.

Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklä rung en zum Thema, ob und in welchem Ausmass anspruchsrelevante Ände rungen in den gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seit Okto ber 2014 ein getreten sind, zurückzuweisen. Sie wird nach rechtskonformer Prü fung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in neu zu entscheiden haben. 6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger