Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war seit dem 1 5. März 2018 bei der Z.___ , Zürich, im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses als Bodenleger tätig gewesen (Urk. 10/8/129
Ziff. 3 ), als er am 2 2. Juni 2018 an sei nem Arbeitsplatz von einem Gerüst stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich seines Rückens zuzog ( Urk. 10/8/129 Ziff. 6) . Am 1 5. November 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk 10/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 10/8/1-129, Urk. 10/13/1-23, Urk. 10/20 ) bei und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/33 ) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 10/34 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistun gen. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 7. Sep tember 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuhe ben und es sei sein Gesundheitszustand ergänzend abzuklären; eventuell sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk.
11) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Novem ber 2020 zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her
stel len, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag eine versicherte Gesundheitsschädigung indes nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen wäre ( Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2, 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2014 vom 2 9. J uni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Soweit Anzeichen für Aus schlussgründe beziehungsweise für eine Aggravation neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen ( BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Aggravation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitet, und welche nicht auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist, keine versicherte Gesundheitsschädigung vor , weshalb sich sowohl eine diagnos tische Zuordnung als auch eine indik atorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens
erübrigt . Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_728/2017 E. 3.2.2). 1.7
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) davon aus, dass nach dem Unfallereignis vom 2 2. Juni 2018 vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, dass nach Ablauf des Wartejahres eine solche von 50 %
bestanden habe (S. 1), und dass nach einer zumutbaren schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums ab Anfang 2020 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkei ten auszugehen sei, weshalb ein langandauernder Gesundheitsschaden zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass weder die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensum s beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit von 50
% auf 100 % ab Beginn des Jahres 2020 überprüft worden sei, noch
dass ihm im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen und psy chotherapeutischen Behandlung eine Schadenminderungspflicht auferlegt wor den sei (S. 6). Zudem sei selbst dann, wenn der Beurteilung der Beschwerdegeg nerin, wonach nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 bis Ende des Jahres 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, zu folgen sei, zumindest von einem Anspruch auf eine befristete Rente für diesen Zeitraum auszugehen (S. 7). 3. 3.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 10/8/109) ein akutes Lumbovertebralsyndrom und erwähn ten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2018 an seinem Arbeitsplatz von einem Baugerüst aus einer Hö he von ungefähr einem Meter auf den Rücken gestürzt sei. An schliessend habe er unter Schmerzen lumbal gelitten und weiter gearbeitet. In der Folge habe er am 2 8. Juni 2018 mit einer anderen Person eine Last von einem Gewicht von 80 Kilogramm angehoben und dabei erneut unter plötzlich einschiessenden Schmerzen lumbal gelitten. 3.3
Die Ärzte des B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 7. Juli 2018 ( Urk. 10/8/113), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwer deführers eine kleine flache mediane Di skushernie L1/2, ohne Tangierung der neuralen Strukturen, ohne eine frische traumatische ossäre Läsion der LWS und ohne lumbale Nervenwurzelaffektion ergeben habe. 3.4
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 10/8/ 82-84 ) die folgende n Diagnose n (S. 1): - po sttraumatisches thorakolumbales , myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und mit funktionellen Paresen mit/bei: - klinisch ohne myelo-radikuläre Reizzeichen - keine Neurokompression (MRI der LWS vom 7. Juli 2018) - kein Hinweis für Fraktur oder spinale Kompression (MRI des Schädels und der spinalen Achse vom 2 4. August 2018)
Die Ärzte führten aus, dass eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und Sensibilitätsstörung bestehe (S. 2). Ther a peuti sch sei eine Fortsetzung der Ph y s iotherapie bei myofaszialem Syndrom und funktioneller Gangstörung sowie eine psychosomatische stationäre Therapie angezeigt (S. 3). 3.5
Mit Bericht vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 10/13 /15-17) führten die Ärzte der C.___ aus, dass sich in der klinischen Untersuchung weiterhin fluktu ierende Paresen gezeigt hätten, dass motorische evozierte Potentiale einen Nor malbefund, und dass eine elektromyographische Untersuchung keinen Hinweis für eine Myopathie ergeben hätten. Therapeutisch sei die Wiederaufnahme der Physio- und Psychotherapie angezeigt. Die Ursachen der subjektiven Urin- und Stuhlinkontine n z seien neurologisch nicht zuzuordnen, wobei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausprägung einer funktionellen Störung handle (S. 3). 3.6
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 10/13/4-9) erwähnten die Ärzte des D.___ , dass der Beschwerdeführer vom 2 1. Oktober bis 2 9. November 2018 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - p osttraumatisches thorakolumbales
myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung mit funktionellen Pare sen
- d issoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei : - starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 - traumatischen Erlebnissen in der Kindheit - a namnestisch Gesichtsschmerz beidseits Mittelgesicht - m yofasziales Syndrom - Verdacht auf Hämorrhoidalleiden mit Obstipation
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unter quälenden Rücken schmerzen ohne wesentliches Ansprechen auf Analgetika leide. Bei der funktio nelle n Gang- und Sensibilitätsstörung handle es sich mangels physischer Korre late und aufgrund mehrfach beobachteter ausgeprägter Fluktuation der Intensität seiner Ausfälle vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Biografie um eine dissoziative Bewegungsstörung. Es sei zu vermuten, dass es infolge des
Sturz es mit Schmerzen und Hilflosigkeit unterbewusst vor dem Hintergrund in der Ver gangenheit erlebter Hilflosigkeit und Traumatisierung zu einer Manifestation als Lähmung mit Se nsibilit ä tsverlust gekommen sei . Der Beschwerdeführer verfüg e indes über einen ausgesprochen starken Willen, könne sich sehr gut für sich selbst und seine Interessen einsetzen und habe zahlreiche Ressourcen, was den Verlauf de utlich positiv beeinflussen könne . Dem Beschwerdeführer sei ein Rezept für einen Rollstuhl und eine Bescheinigung, dass er aus medizinischem Grund eine ro llstuhlfähige Wohnung benötige, ausgestellt worden (S. 5). 3.7
Die Ärzte der E.___ erwähnten im Aus trittsbericht vom 2 2. März 2019 ( Urk. 10/29/16-23), dass der Beschwerdeführer vom 2 3. Januar bis 4. März 2019 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die fol genden Diagnosen (S. 1): Behandlungsdiagnosen: - artifizielle Störung (ICD-10 F68.1 ) im Sinne eines absichtlichen Vortäu schen s von kör perlichen oder psychischen Symp tomen oder Behinderun gen mit/bei: - Immobilität in den Bei nen - Inanspruchnahme eines Rollstuhls - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54.99 ) - Mobilitätseinschränkung (ICD-10 R26.3 ) - Verdacht auf eine d issoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.3 ) im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 bei: - traumatischen Erlebnisse in der Kindheit Nebendiagnosen : - s chädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2 ) - p osttraumatisches ,
thora ko lumbales , myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomauswei tung mit funktionellen Paresen
Die Ärzte führten aus, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf des Auf enthaltes stabilisiert habe. Da der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei d er Wiederherstellung seiner Im mobilität regredierend reagiert habe , sei ein Fokus auf Akzeptanz u nd Strategien der Selbstwirksam keit gelegt worden . Im Fami liengespräch hätten sich aufrechterhaltende (psychosoziale) Faktoren gezeigt. Während des Aufenthaltes hätten
sich wiederholt Anzeichen dafür gezeigt , dass d er Beschwerdeführer keine vollständige Immobilität - wie von ihm angegeben - aufweis e. Oftmals sei sein Rollstuhl in seinem Zimmer aufgefunden worden , wäh rend er im Bad ezimmer gewesen sei. Am letzten Tag seines stationären Aufent haltes habe sodann vom Pflegeteam beobachtet werden können , wie er in seinem Einzelzimmer ohne augenscheinliche Einschränkungen herumgegangen sei und die Vorhänge zugezogen habe . Beim Beschwerdeführer l iege
deshalb eine a rtifi zielle Störung mit absichtlichem Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen vor . Aus diesem Grunde habe sich der Beschwer deführer im Rollstuh l sitzend präsentiert . Auf G rund einer regre dierenden Reak tion habe jedoch auf eine Konfrontation
mit diesen Beobachtungen verzichtet we rden müssen . Da die depressive Symptomatik im stationären Rahmen regre dient gewesen sei, habe bei Klinikaustritt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 80 % bestanden (S. 6). 3.8
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , erwähnte im Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 10/29/9-11), dass er vom Beschwerdeführer während zweier Vorgespräche am 2 4. und am 2 7. Juni 2019 konsultiert worden sei, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - post t raumatische Belastungsstörung - soziale Phobie
Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem U n fall (vom 2 2. Juni 2018) a n seinem ganzen Körper unter Schmerzen leide. Zudem leide er unter Angstzustände n
und Zukunftsängste n und habe sich sozial zurückgezogen. Seit dem Jahre 2018 benütze er einen Rollstuhl
und leide unter Depressionen und Hoffnungslosigkeit, Perspektivenlosigkeit , negative r Selbstwahrnehmung und Kraftlosigkeit (S. 1) .
Die Störung habe Krankheitswert. Es habe seit dem Jahre 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden (S. 2). 3.9
In ihrem Bericht vom 6. März 2020 ( Urk. 10/31) führten die Ärzte der E.___ aus , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 3. Januar bis 4. März 2019 stationär behandelt worden sei ( Ziff. 1.1 ) , und dass während des Klinika ufenthalts in diag nostischer Hinsicht die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien . Symptomatisch seien eine verminderte Freudfä higkeit , eine Inte ressensverminde rung, eine Antriebsminderung, Gedankenkreisen, eine verstärkte Reizbarkei t, Durchschlafstörungen und pas sive lebensmüde Gedanken festzustel len gewesen . Im Behandlungsverlauf sei bezüglich der Beinimmobilität eine arti fizielle Störung diagnostiziert worden und es habe im Verlauf ein ursprünglich differentialdiagnostisch
in Betracht gezogener Verdacht
auf eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen werden können . Die diagnostische Einschät zung (als artifizielle Störung) sei auf Grund der vom Beschwerdeführer präsen tierten und subjektiv wa hrgenommenen Rollstuhlbedürftig keit bei fehlenden somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitätseinschränkung
( in den medizi nischen Vorbefunden ) erfolgt . Zudem hätte n sich im stationären Setting durch Beobachtung en des Pflegepersonals Hinweise auf eine Gangfähigkeit des Beschwerdeführers
gezeigt ( Ziff. 2.4) . Bei Klinikaustritt habe eine eingeschränkt e
Arbeitsfähigkeit bestanden. Auf Grund der Mobilitätsein schränkung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Parkettleger nicht zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.1) und es sei ihm die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit empfohlen worden. A uf Grund einer eingeschränkten Belastbarkeit und einer b ei
Klinika ustritt nur teilweise remittierten depressiven Episode sei ein Ein stieg in den Arbeitsprozess
im Umfang eines tiefen Pensum angezeigt gewesen ( Ziff. 2.7) . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag, bei einer tiefen Belastung, zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.2) . 3.10
Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer auf Grund der Akten erfolgten Stellungnahme vom 1 4. April 2020
( Urk. 10/32/3-5) aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Rückenleidens die bisherige Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr ausführen könne . Dies bezüglich habe seit Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten sei für die Zeit vom Juni 2018 bis März 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab März beziehungsweise ab Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer
die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen . I m weiteren Verlauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit von sechs Monaten
beziehungsweise ab Anfang 2020 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe erreichen können (S. 2 ). Durch eine regelmässige integrative psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei i nnerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bis 100 %
in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen
gewesen (S. 3) . 3.11
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2020 ( Urk. 10/32/5) fest, dass auf Grund der medizinischen Akten eine somatische Gesundheitsstörung, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Lei stungsspektrums begründen könnte , nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 unter einem tho rakolumbalen , myofaszialen und allenfalls lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom
mit einer kleinen Diskushernie L1/2 (vorstehend E. 3.3 ), jedoch ohne Tan gierung der neuralen Strukturen , ohne myelo-radikuläre Reizzeichen, ohne Neu rokompression und ohne Hinweise für Fraktur oder spinale Kompression (vorste hend E. 3.4 ) litt . Die Ärzte der C.___ stellten am 5. September 2018 ( vorstehend E. 3.4 ) eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und einer Sensibilitätsstörung fest und gingen in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2019 ( vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass sowohl eine Untersuchung der motorisch evo zierte n Potentiale als auch e ine elektromyographische Untersuchung einen Nor malbefund ergeben hätten. Demnach sind
in somatischer Hinsicht gemäss den erwähnten Beurteilungen der beteiligten Ärzte funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit nicht erstellt und es ist eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu objektivieren. D ie Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 5. September 2018 erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien. Diese Beurteilung, welche in somati scher Hinsicht mit den Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) und denjenigen durch Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmt, vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass es sich bei den funktionellen Paresen, Gang- und Sensibilitätsstörung um ein funk tionelles und mithin psychogenes Leiden, ohne physische Korrelate, handle. 4.2
4.2.1
Auch die Beurteilung durch
Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 ( vorstehend E. 3.11 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsap parates verfügte er über eine für die Beurteilung der somatischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Wei terbildung. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bun desgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung durch Dr. I.___ der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4. 2 .2
In Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. I.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesge richts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. I.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ , welche weit gehend mit derjenigen durch die Ärzte der C.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf in somatischer Hinsicht abgestellt werden kann. 4. 2 .3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 ( vorstehend E. 3.11 ) ist in somatischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigende somatische Gesundheitsstörung nicht ausgewiesen war. Somit ist aus rein soma tischen Gründen auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar. 4. 3
In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer neben einem thorakolumbalen ,
myofaszialen und m öglicher weise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und funktionellen Pare sen unter einer d issoziative n Bewegungsstörung leide . Sie stellten hingegen einen ausgesprochen starken Willen fest , und wiesen darauf hin , dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen verfüge. Demgegen über stellten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 2 2. März 2019 ( vorste hend E. 3.7 ) neben einer mittelgradige n depressive n Episode eine artifizielle Stö rung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschen s von kör perlichen oder psychi schen Symp tomen oder Behinderungen fest . In ihrem Bericht vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9 ) präzisierten die Ärzte der E.___ sodann, dass sie vorerst diffe rent ialdiagnostisch im Sinne einer Verdachtsdiagnose eine dissoziative Bewe gungsstörung im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen und bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit in Betracht gezogen hätten, dass sie diese Verdachtsdiagnose im Behandlungsverlauf indes ausgeschlossen hätten . Die Diagnose einer artifiziellen Störung
sei erfolgt, weil der Beschwerde führer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundgetan habe, obwohl es an somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitäts einschränkung
gefehlt habe. Zudem sei während des stationären Aufenthalts mehrmals zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er sich unbeo bachtet gewähnt habe, gangfähig gewesen sei . Davon abweichend ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.8 ) in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierende n depressive n Störung, ge genwärtig mittelgradige n Epi sode, einer post t raumatisch en Belastungsstörung und einer soziale n Phobie aus.
4. 4
In psychischer Hinsicht erfüllen die Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ vom 2 2. März 2019 (vorstehend E. 3.7 ) und vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9 ) grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte n
sie über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung . In inhaltlicher Hin sicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte der E.___ von einer mittelgra dige n depressive n Episode sowie von einer artifiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschen s von kör perlichen oder psychischen Symp tomen oder Behinderungen ausgingen. Denn sie legten dar, dass der Beschwerdeführer , als er sich unbeobachtet wähnte , mehrmals als gangfähig zu beobachten war ,
und dass die Diagnose einer artifiziellen Störung zu stellen sei, weil der Beschwerdeführer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundge tan habe, obwohl es ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätsein schränkung gefehlt habe.
Die Ärzte hielten zeitnah fest, dass aufgrund der regre dienten depressiven Symptomatik bei Klinikaustritt eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestanden habe. Da gemäss Bericht vom 6. März 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) die letzte Kontrolle am Austrittstag, nämlich dem 4. März 2019, stattgefun den hatte (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 1.1), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung der E.___ -Fachpersonen gemäss ihrem ein Jahr später ohne erneute Kontrolle verfassten Bericht vom 6. März 2020 ein Ein stieg in den Arbeitsprozess lediglich im Umfang eines niedrige n Pensum s, auf Grund der Mobilitätsein schränkung die Ausübung der Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Dem zeitnah zum Klinikaustritt erstellten Bericht vom 2 2. März 2019 kommt des halb höherer Beweiswert zu. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben , da die geschilderten psychischen Beschwerden keine versicherte Gesundheits schädigung darstellen (dazu nachfolgend E. 5).
4. 5
Die Ärzte des D.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) eine d issoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei s tarken Rückenschmerzen und bei traumati schen Erlebnissen in der Kindheit und ste llten dem Beschwerdeführer ein Rezept für einen Rollstuhl aus, ohne diese Beurteilung in diagnostischer Hinsicht nach vollziehbar zu begründen. Sodann hatten die Ärzte des D.___
offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer, welcher während seines stationären Aufenthalts in der E.___ als gangfähig zu beobachten war, über eine Gangfähigkeit verfügte. Aus diesem Grunde fehlt es der Beurtei lung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehba ren Begründung für die postulierte Mobilitätseinschränkung aus somatischen Gründen. Auf deren Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4. 6
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 6. Juli 2019 (vorstehend E. 3.8 ). Denn es ist davon auszugehen, dass dieser einerseits keine Kenntnis der psychiatrischen Vorakten , insbesondere d es Austrittsberichts der Ärzte der E.___
vom 2 2. März 2019, hatte. Andererseits vermag seine Beurtei lung i n inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen , i nsbesondere da er in diagnos tischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung postulierte, ohne dass er diese Diagnose in nachvollziehbarer Weise begründet hätte. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dil ling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015) wird für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenarti gem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träu men oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und e motionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinne rungen an das Trauma wachrufen könnten , dar . Der Beurteilung durch Dr. F.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches Ereignis aussergewöhnlicher Bedro h ung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdefü hrer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung vor gelegen hätten. Des Weiteren fehlt es der Beurteilung durch Dr. F.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit i m Umfang von 100 %
sei t dem Jahre 201 8. 4. 7
Gestützt auf die in diagnostischer Hinsicht nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung der psychischen Komponente des Beschwerdebildes durch die Ärzte der E.___ vom 2 2. März 2019 (vorstehend E. 3.8 ) und die in diagnostischer Hin sicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 4. April 2020 (vorstehend E. 3.10 ) ist daher davon auszugehen, dass der B eschwerdefüh rer, welcher sich als nicht gangfähig und rollstuhlbedürftig ausgab, obwohl es
ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätseinschränkung fehlte, und obwohl er während seines Aufenthalts in der E.___ verschiedentlich als gang fähig hatte beobachtet werden können, in psychischer Hinsicht unter einer arti fiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen sowie unter einer m ittelgra digen depressiven Episode litt. 5. 5.1
In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer nicht lediglich ein verdeutlichendes Verhalten , sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Sinne eines absichtlichen Vortäu s chens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen im Rahmen einer artifiziellen Störung vorlag, und dass eine erhebliche Aggravati onsproblematik eindeutig im Vordergrund stand. Gestützt auf die erwähnte nach vollziehbare und einleuchtende Beurteilung durch die Ärzte der E.___ ist vorlie gend daher von einer erheblichen Aggravation an der Grenze zu einer eigentli chen Simulation auszugehen . Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver hal tens sind daher klar überschritten. 5.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3
Gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der E.___
ist es in Bezug auf die depressive Symptomatik im Verlauf des Klinikaufenthalts zu einer Stabilisierung gekommen und die depressive Episode sei bei Klinikaustritt regredient gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei d er Wiederherstellung seiner Im mobilität regredierend reagiert , weshalb auf eine Konfrontation mit der festgestellten Geh fähigkeit verzichtet worden sei. Zudem wurden
psychosoziale , (die Beschwerden) aufrechterhaltende
Faktoren festgestellt.
Diese Umstände las sen insgesamt darauf schliessen, dass ein bewusstseinsnahes Verhalten im Sinne einer ar tifizielle n Störung eindeutig im Vordergrund stand, und dass es sich bei der bei Austritt remittierte n mittelgradige n depressive n Störung nicht um eine davon losgelöste v erselbständigte Gesundheitsschädigung h andelt ( vgl. vorste hend E. 1.6 ). Vielmehr erscheint die depressive Störung als ein eng mit der arti fiziellen Störung verbundenes Leiden und nicht um eine davon
losgelöste bezie hungsweise verselbstständigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. An einer erheblichen Aggravation ist daher nicht zu zweifeln . Aus diesem Grunde sowie auf Grund d er festgestellten Inkonsistenzen ist ein erhebliches krankheitsmässi ges Geschehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 2 0. September 2018 E. 4.4). 5.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher weder darauf zu schliessen, dass die erhebliche Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychi sche Störung zurückzuführen wäre , noch, dass neben der Aggravation eine aus gewiesene verselbständigte , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende
psychische Gesundheitsschädigung bestünde, deren Auswirkungen im Umfang der Aggrava tion zu bereinigen wären (vorstehend E. 1.6 ). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die artifizielle Störung beziehungsweise die Aggravation eindeutig im Vor dergrund stand, ohne dass sie ihrerseits auf eine verselbstständigte, krankheits wertige psychische Störung zurückzuführen wäre.
6.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Leistungseinschränkung des Beschwer deführers auf Aggravation oder eine r ähnlichen Erscheinung beruht. Damit liegt keine versiche rte Gesundheitsschädigung vor ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3 ) und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/ 2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6 ), an dieser Rechtslage nichts ändert, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen , erübrigt sich vorliegend eine indikatorengeleitete Überprü fung des psychischen Leidens
des Beschwerdeführers ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2) .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war seit dem 1 5. März 2018 bei der Z.___ , Zürich, im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses als Bodenleger tätig gewesen (Urk. 10/8/129
Ziff.
E. 1.1 ) , und dass während des Klinika ufenthalts in diag nostischer Hinsicht die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien . Symptomatisch seien eine verminderte Freudfä higkeit , eine Inte ressensverminde rung, eine Antriebsminderung, Gedankenkreisen, eine verstärkte Reizbarkei t, Durchschlafstörungen und pas sive lebensmüde Gedanken festzustel len gewesen . Im Behandlungsverlauf sei bezüglich der Beinimmobilität eine arti fizielle Störung diagnostiziert worden und es habe im Verlauf ein ursprünglich differentialdiagnostisch
in Betracht gezogener Verdacht
auf eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen werden können . Die diagnostische Einschät zung (als artifizielle Störung) sei auf Grund der vom Beschwerdeführer präsen tierten und subjektiv wa hrgenommenen Rollstuhlbedürftig keit bei fehlenden somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitätseinschränkung
( in den medizi nischen Vorbefunden ) erfolgt . Zudem hätte n sich im stationären Setting durch Beobachtung en des Pflegepersonals Hinweise auf eine Gangfähigkeit des Beschwerdeführers
gezeigt ( Ziff. 2.4) . Bei Klinikaustritt habe eine eingeschränkt e
Arbeitsfähigkeit bestanden. Auf Grund der Mobilitätsein schränkung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Parkettleger nicht zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.1) und es sei ihm die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit empfohlen worden. A uf Grund einer eingeschränkten Belastbarkeit und einer b ei
Klinika ustritt nur teilweise remittierten depressiven Episode sei ein Ein stieg in den Arbeitsprozess
im Umfang eines tiefen Pensum angezeigt gewesen ( Ziff. 2.7) . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag, bei einer tiefen Belastung, zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.2) .
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her
stel len, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.6 ), an dieser Rechtslage nichts ändert, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen , erübrigt sich vorliegend eine indikatorengeleitete Überprü fung des psychischen Leidens
des Beschwerdeführers ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2) .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 1.7 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6).
E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte n
sie über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung . In inhaltlicher Hin sicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte der E.___ von einer mittelgra dige n depressive n Episode sowie von einer artifiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschen s von kör perlichen oder psychischen Symp tomen oder Behinderungen ausgingen. Denn sie legten dar, dass der Beschwerdeführer , als er sich unbeobachtet wähnte , mehrmals als gangfähig zu beobachten war ,
und dass die Diagnose einer artifiziellen Störung zu stellen sei, weil der Beschwerdeführer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundge tan habe, obwohl es ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätsein schränkung gefehlt habe.
Die Ärzte hielten zeitnah fest, dass aufgrund der regre dienten depressiven Symptomatik bei Klinikaustritt eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestanden habe. Da gemäss Bericht vom 6. März 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) die letzte Kontrolle am Austrittstag, nämlich dem 4. März 2019, stattgefun den hatte (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 1.1), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung der E.___ -Fachpersonen gemäss ihrem ein Jahr später ohne erneute Kontrolle verfassten Bericht vom 6. März 2020 ein Ein stieg in den Arbeitsprozess lediglich im Umfang eines niedrige n Pensum s, auf Grund der Mobilitätsein schränkung die Ausübung der Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Dem zeitnah zum Klinikaustritt erstellten Bericht vom 2 2. März 2019 kommt des halb höherer Beweiswert zu. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben , da die geschilderten psychischen Beschwerden keine versicherte Gesundheits schädigung darstellen (dazu nachfolgend E. 5).
E. 3 ), als er am 2 2. Juni 2018 an sei nem Arbeitsplatz von einem Gerüst stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich seines Rückens zuzog ( Urk. 10/8/129 Ziff. 6) . Am 1 5. November 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk 10/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 10/8/1-129, Urk. 10/13/1-23, Urk. 10/20 ) bei und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/33 ) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 10/34 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistun gen. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 7. Sep tember 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuhe ben und es sei sein Gesundheitszustand ergänzend abzuklären; eventuell sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk.
11) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Novem ber 2020 zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen.
E. 3.2 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 10/8/109) ein akutes Lumbovertebralsyndrom und erwähn ten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2018 an seinem Arbeitsplatz von einem Baugerüst aus einer Hö he von ungefähr einem Meter auf den Rücken gestürzt sei. An schliessend habe er unter Schmerzen lumbal gelitten und weiter gearbeitet. In der Folge habe er am 2 8. Juni 2018 mit einer anderen Person eine Last von einem Gewicht von 80 Kilogramm angehoben und dabei erneut unter plötzlich einschiessenden Schmerzen lumbal gelitten.
E. 3.3 ), jedoch ohne Tan gierung der neuralen Strukturen , ohne myelo-radikuläre Reizzeichen, ohne Neu rokompression und ohne Hinweise für Fraktur oder spinale Kompression (vorste hend E.
E. 3.4 ) eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und einer Sensibilitätsstörung fest und gingen in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2019 ( vorstehend E.
E. 3.5 ) davon aus, dass sowohl eine Untersuchung der motorisch evo zierte n Potentiale als auch e ine elektromyographische Untersuchung einen Nor malbefund ergeben hätten. Demnach sind
in somatischer Hinsicht gemäss den erwähnten Beurteilungen der beteiligten Ärzte funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit nicht erstellt und es ist eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu objektivieren. D ie Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 5. September 2018 erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien. Diese Beurteilung, welche in somati scher Hinsicht mit den Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) und denjenigen durch Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmt, vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass es sich bei den funktionellen Paresen, Gang- und Sensibilitätsstörung um ein funk tionelles und mithin psychogenes Leiden, ohne physische Korrelate, handle.
E. 3.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer neben einem thorakolumbalen ,
myofaszialen und m öglicher weise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und funktionellen Pare sen unter einer d issoziative n Bewegungsstörung leide . Sie stellten hingegen einen ausgesprochen starken Willen fest , und wiesen darauf hin , dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen verfüge. Demgegen über stellten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 2 2. März 2019 ( vorste hend E.
E. 3.7 ) und vom 6. März 2020 (vorstehend E.
E. 3.8 ) und die in diagnostischer Hin sicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 4. April 2020 (vorstehend E.
E. 3.9 ) grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.
E. 3.10 ) ist daher davon auszugehen, dass der B eschwerdefüh rer, welcher sich als nicht gangfähig und rollstuhlbedürftig ausgab, obwohl es
ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätseinschränkung fehlte, und obwohl er während seines Aufenthalts in der E.___ verschiedentlich als gang fähig hatte beobachtet werden können, in psychischer Hinsicht unter einer arti fiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen sowie unter einer m ittelgra digen depressiven Episode litt. 5.
E. 3.11 Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2020 ( Urk. 10/32/5) fest, dass auf Grund der medizinischen Akten eine somatische Gesundheitsstörung, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Lei stungsspektrums begründen könnte , nicht ausgewiesen sei.
E. 4 In psychischer Hinsicht erfüllen die Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ vom 2 2. März 2019 (vorstehend E.
E. 4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 unter einem tho rakolumbalen , myofaszialen und allenfalls lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom
mit einer kleinen Diskushernie L1/2 (vorstehend E.
E. 4.2.1 Auch die Beurteilung durch
Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 ( vorstehend E. 3.11 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsap parates verfügte er über eine für die Beurteilung der somatischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Wei terbildung. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bun desgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung durch Dr. I.___ der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.
E. 5 Die Ärzte des D.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) eine d issoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei s tarken Rückenschmerzen und bei traumati schen Erlebnissen in der Kindheit und ste llten dem Beschwerdeführer ein Rezept für einen Rollstuhl aus, ohne diese Beurteilung in diagnostischer Hinsicht nach vollziehbar zu begründen. Sodann hatten die Ärzte des D.___
offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer, welcher während seines stationären Aufenthalts in der E.___ als gangfähig zu beobachten war, über eine Gangfähigkeit verfügte. Aus diesem Grunde fehlt es der Beurtei lung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehba ren Begründung für die postulierte Mobilitätseinschränkung aus somatischen Gründen. Auf deren Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4.
E. 5.1 In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer nicht lediglich ein verdeutlichendes Verhalten , sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Sinne eines absichtlichen Vortäu s chens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen im Rahmen einer artifiziellen Störung vorlag, und dass eine erhebliche Aggravati onsproblematik eindeutig im Vordergrund stand. Gestützt auf die erwähnte nach vollziehbare und einleuchtende Beurteilung durch die Ärzte der E.___ ist vorlie gend daher von einer erheblichen Aggravation an der Grenze zu einer eigentli chen Simulation auszugehen . Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver hal tens sind daher klar überschritten.
E. 5.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
E. 5.3 Gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der E.___
ist es in Bezug auf die depressive Symptomatik im Verlauf des Klinikaufenthalts zu einer Stabilisierung gekommen und die depressive Episode sei bei Klinikaustritt regredient gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei d er Wiederherstellung seiner Im mobilität regredierend reagiert , weshalb auf eine Konfrontation mit der festgestellten Geh fähigkeit verzichtet worden sei. Zudem wurden
psychosoziale , (die Beschwerden) aufrechterhaltende
Faktoren festgestellt.
Diese Umstände las sen insgesamt darauf schliessen, dass ein bewusstseinsnahes Verhalten im Sinne einer ar tifizielle n Störung eindeutig im Vordergrund stand, und dass es sich bei der bei Austritt remittierte n mittelgradige n depressive n Störung nicht um eine davon losgelöste v erselbständigte Gesundheitsschädigung h andelt ( vgl. vorste hend E.
E. 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher weder darauf zu schliessen, dass die erhebliche Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychi sche Störung zurückzuführen wäre , noch, dass neben der Aggravation eine aus gewiesene verselbständigte , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende
psychische Gesundheitsschädigung bestünde, deren Auswirkungen im Umfang der Aggrava tion zu bereinigen wären (vorstehend E.
E. 6 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 6. Juli 2019 (vorstehend E.
E. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00580
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 6. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war seit dem 1 5. März 2018 bei der Z.___ , Zürich, im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses als Bodenleger tätig gewesen (Urk. 10/8/129
Ziff. 3 ), als er am 2 2. Juni 2018 an sei nem Arbeitsplatz von einem Gerüst stürzte und sich dabei Verletzungen im Bereich seines Rückens zuzog ( Urk. 10/8/129 Ziff. 6) . Am 1 5. November 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk 10/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim Unfallversicherer die Akten betreffend den Unfall des Versicherten vom 2 2. Juni 2018 (Urk. 10/8/1-129, Urk. 10/13/1-23, Urk. 10/20 ) bei und ver neinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/33 ) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 10/34 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistun gen. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 7. Sep tember 2020 Be schwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuhe ben und es sei sein Gesundheitszustand ergänzend abzuklären; eventuell sei ihm eine befristete Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2020 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 2 5. November 2020 ( Urk.
11) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Novem ber 2020 zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgelt liche Prozessführung gewährt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her
stel len, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Ar beits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag eine versicherte Gesundheitsschädigung indes nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen wäre ( Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2, 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 und 9C_899/2014 vom 2 9. J uni 2015 E. 4.1 und E. 4.2.4). Soweit Anzeichen für Aus schlussgründe beziehungsweise für eine Aggravation neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen ( BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Aggravation, welche die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschreitet, und welche nicht auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist, keine versicherte Gesundheitsschädigung vor , weshalb sich sowohl eine diagnos tische Zuordnung als auch eine indik atorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens
erübrigt . Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_728/2017 E. 3.2.2). 1.7
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahr scheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) davon aus, dass nach dem Unfallereignis vom 2 2. Juni 2018 vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe, dass nach Ablauf des Wartejahres eine solche von 50 %
bestanden habe (S. 1), und dass nach einer zumutbaren schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums ab Anfang 2020 von einer unein geschränkten Arbeitsfähigkeit in Bezug auf angepasste Tätigkei ten auszugehen sei, weshalb ein langandauernder Gesundheitsschaden zu verneinen sei (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass weder die Zumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensum s beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit von 50
% auf 100 % ab Beginn des Jahres 2020 überprüft worden sei, noch
dass ihm im Hinblick auf die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen und psy chotherapeutischen Behandlung eine Schadenminderungspflicht auferlegt wor den sei (S. 6). Zudem sei selbst dann, wenn der Beurteilung der Beschwerdegeg nerin, wonach nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 bis Ende des Jahres 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, zu folgen sei, zumindest von einem Anspruch auf eine befristete Rente für diesen Zeitraum auszugehen (S. 7). 3. 3.1
Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgeblichen me dizinischen Akten zu prüfen. 3.2
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 10/8/109) ein akutes Lumbovertebralsyndrom und erwähn ten, dass der Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2018 an seinem Arbeitsplatz von einem Baugerüst aus einer Hö he von ungefähr einem Meter auf den Rücken gestürzt sei. An schliessend habe er unter Schmerzen lumbal gelitten und weiter gearbeitet. In der Folge habe er am 2 8. Juni 2018 mit einer anderen Person eine Last von einem Gewicht von 80 Kilogramm angehoben und dabei erneut unter plötzlich einschiessenden Schmerzen lumbal gelitten. 3.3
Die Ärzte des B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 7. Juli 2018 ( Urk. 10/8/113), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwer deführers eine kleine flache mediane Di skushernie L1/2, ohne Tangierung der neuralen Strukturen, ohne eine frische traumatische ossäre Läsion der LWS und ohne lumbale Nervenwurzelaffektion ergeben habe. 3.4
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 10/8/ 82-84 ) die folgende n Diagnose n (S. 1): - po sttraumatisches thorakolumbales , myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und mit funktionellen Paresen mit/bei: - klinisch ohne myelo-radikuläre Reizzeichen - keine Neurokompression (MRI der LWS vom 7. Juli 2018) - kein Hinweis für Fraktur oder spinale Kompression (MRI des Schädels und der spinalen Achse vom 2 4. August 2018)
Die Ärzte führten aus, dass eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und Sensibilitätsstörung bestehe (S. 2). Ther a peuti sch sei eine Fortsetzung der Ph y s iotherapie bei myofaszialem Syndrom und funktioneller Gangstörung sowie eine psychosomatische stationäre Therapie angezeigt (S. 3). 3.5
Mit Bericht vom 1 0. Januar 2019 ( Urk. 10/13 /15-17) führten die Ärzte der C.___ aus, dass sich in der klinischen Untersuchung weiterhin fluktu ierende Paresen gezeigt hätten, dass motorische evozierte Potentiale einen Nor malbefund, und dass eine elektromyographische Untersuchung keinen Hinweis für eine Myopathie ergeben hätten. Therapeutisch sei die Wiederaufnahme der Physio- und Psychotherapie angezeigt. Die Ursachen der subjektiven Urin- und Stuhlinkontine n z seien neurologisch nicht zuzuordnen, wobei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausprägung einer funktionellen Störung handle (S. 3). 3.6
In ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 ( Urk. 10/13/4-9) erwähnten die Ärzte des D.___ , dass der Beschwerdeführer vom 2 1. Oktober bis 2 9. November 2018 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diag nosen (S. 1): - p osttraumatisches thorakolumbales
myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung mit funktionellen Pare sen
- d issoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei : - starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 - traumatischen Erlebnissen in der Kindheit - a namnestisch Gesichtsschmerz beidseits Mittelgesicht - m yofasziales Syndrom - Verdacht auf Hämorrhoidalleiden mit Obstipation
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer unter quälenden Rücken schmerzen ohne wesentliches Ansprechen auf Analgetika leide. Bei der funktio nelle n Gang- und Sensibilitätsstörung handle es sich mangels physischer Korre late und aufgrund mehrfach beobachteter ausgeprägter Fluktuation der Intensität seiner Ausfälle vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Biografie um eine dissoziative Bewegungsstörung. Es sei zu vermuten, dass es infolge des
Sturz es mit Schmerzen und Hilflosigkeit unterbewusst vor dem Hintergrund in der Ver gangenheit erlebter Hilflosigkeit und Traumatisierung zu einer Manifestation als Lähmung mit Se nsibilit ä tsverlust gekommen sei . Der Beschwerdeführer verfüg e indes über einen ausgesprochen starken Willen, könne sich sehr gut für sich selbst und seine Interessen einsetzen und habe zahlreiche Ressourcen, was den Verlauf de utlich positiv beeinflussen könne . Dem Beschwerdeführer sei ein Rezept für einen Rollstuhl und eine Bescheinigung, dass er aus medizinischem Grund eine ro llstuhlfähige Wohnung benötige, ausgestellt worden (S. 5). 3.7
Die Ärzte der E.___ erwähnten im Aus trittsbericht vom 2 2. März 2019 ( Urk. 10/29/16-23), dass der Beschwerdeführer vom 2 3. Januar bis 4. März 2019 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die fol genden Diagnosen (S. 1): Behandlungsdiagnosen: - artifizielle Störung (ICD-10 F68.1 ) im Sinne eines absichtlichen Vortäu schen s von kör perlichen oder psychischen Symp tomen oder Behinderun gen mit/bei: - Immobilität in den Bei nen - Inanspruchnahme eines Rollstuhls - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54.99 ) - Mobilitätseinschränkung (ICD-10 R26.3 ) - Verdacht auf eine d issoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.3 ) im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen seit dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 bei: - traumatischen Erlebnisse in der Kindheit Nebendiagnosen : - s chädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2 ) - p osttraumatisches ,
thora ko lumbales , myofasziales und möglicherweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Symptomauswei tung mit funktionellen Paresen
Die Ärzte führten aus, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf des Auf enthaltes stabilisiert habe. Da der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei d er Wiederherstellung seiner Im mobilität regredierend reagiert habe , sei ein Fokus auf Akzeptanz u nd Strategien der Selbstwirksam keit gelegt worden . Im Fami liengespräch hätten sich aufrechterhaltende (psychosoziale) Faktoren gezeigt. Während des Aufenthaltes hätten
sich wiederholt Anzeichen dafür gezeigt , dass d er Beschwerdeführer keine vollständige Immobilität - wie von ihm angegeben - aufweis e. Oftmals sei sein Rollstuhl in seinem Zimmer aufgefunden worden , wäh rend er im Bad ezimmer gewesen sei. Am letzten Tag seines stationären Aufent haltes habe sodann vom Pflegeteam beobachtet werden können , wie er in seinem Einzelzimmer ohne augenscheinliche Einschränkungen herumgegangen sei und die Vorhänge zugezogen habe . Beim Beschwerdeführer l iege
deshalb eine a rtifi zielle Störung mit absichtlichem Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen vor . Aus diesem Grunde habe sich der Beschwer deführer im Rollstuh l sitzend präsentiert . Auf G rund einer regre dierenden Reak tion habe jedoch auf eine Konfrontation
mit diesen Beobachtungen verzichtet we rden müssen . Da die depressive Symptomatik im stationären Rahmen regre dient gewesen sei, habe bei Klinikaustritt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit im Umfang von 80 % bestanden (S. 6). 3.8
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___ , erwähnte im Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 10/29/9-11), dass er vom Beschwerdeführer während zweier Vorgespräche am 2 4. und am 2 7. Juni 2019 konsultiert worden sei, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - post t raumatische Belastungsstörung - soziale Phobie
Dr. F.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem U n fall (vom 2 2. Juni 2018) a n seinem ganzen Körper unter Schmerzen leide. Zudem leide er unter Angstzustände n
und Zukunftsängste n und habe sich sozial zurückgezogen. Seit dem Jahre 2018 benütze er einen Rollstuhl
und leide unter Depressionen und Hoffnungslosigkeit, Perspektivenlosigkeit , negative r Selbstwahrnehmung und Kraftlosigkeit (S. 1) .
Die Störung habe Krankheitswert. Es habe seit dem Jahre 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden (S. 2). 3.9
In ihrem Bericht vom 6. März 2020 ( Urk. 10/31) führten die Ärzte der E.___ aus , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 3. Januar bis 4. März 2019 stationär behandelt worden sei ( Ziff. 1.1 ) , und dass während des Klinika ufenthalts in diag nostischer Hinsicht die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien . Symptomatisch seien eine verminderte Freudfä higkeit , eine Inte ressensverminde rung, eine Antriebsminderung, Gedankenkreisen, eine verstärkte Reizbarkei t, Durchschlafstörungen und pas sive lebensmüde Gedanken festzustel len gewesen . Im Behandlungsverlauf sei bezüglich der Beinimmobilität eine arti fizielle Störung diagnostiziert worden und es habe im Verlauf ein ursprünglich differentialdiagnostisch
in Betracht gezogener Verdacht
auf eine dissoziative Bewegungsstörung ausgeschlossen werden können . Die diagnostische Einschät zung (als artifizielle Störung) sei auf Grund der vom Beschwerdeführer präsen tierten und subjektiv wa hrgenommenen Rollstuhlbedürftig keit bei fehlenden somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitätseinschränkung
( in den medizi nischen Vorbefunden ) erfolgt . Zudem hätte n sich im stationären Setting durch Beobachtung en des Pflegepersonals Hinweise auf eine Gangfähigkeit des Beschwerdeführers
gezeigt ( Ziff. 2.4) . Bei Klinikaustritt habe eine eingeschränkt e
Arbeitsfähigkeit bestanden. Auf Grund der Mobilitätsein schränkung sei dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Parkettleger nicht zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.1) und es sei ihm die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit empfohlen worden. A uf Grund einer eingeschränkten Belastbarkeit und einer b ei
Klinika ustritt nur teilweise remittierten depressiven Episode sei ein Ein stieg in den Arbeitsprozess
im Umfang eines tiefen Pensum angezeigt gewesen ( Ziff. 2.7) . Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag, bei einer tiefen Belastung, zuzumuten gewesen ( Ziff. 4.2) . 3.10
Dr. med.
H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer auf Grund der Akten erfolgten Stellungnahme vom 1 4. April 2020
( Urk. 10/32/3-5) aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Rückenleidens die bisherige Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr ausführen könne . Dies bezüglich habe seit Juni 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Auch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten sei für die Zeit vom Juni 2018 bis März 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab März beziehungsweise ab Juni 2019 sei dem Beschwerdeführer
die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen . I m weiteren Verlauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Zeit von sechs Monaten
beziehungsweise ab Anfang 2020 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe erreichen können (S. 2 ). Durch eine regelmässige integrative psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei i nnerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % bis 100 %
in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen
gewesen (S. 3) . 3.11
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, RAD, stellte in seiner Stellungnahme vom 2 2. April 2020 ( Urk. 10/32/5) fest, dass auf Grund der medizinischen Akten eine somatische Gesundheitsstörung, welche eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive des Lei stungsspektrums begründen könnte , nicht ausgewiesen sei. 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2 2. Juni 2018 unter einem tho rakolumbalen , myofaszialen und allenfalls lumbospondylogenen
Schmerzsyn drom
mit einer kleinen Diskushernie L1/2 (vorstehend E. 3.3 ), jedoch ohne Tan gierung der neuralen Strukturen , ohne myelo-radikuläre Reizzeichen, ohne Neu rokompression und ohne Hinweise für Fraktur oder spinale Kompression (vorste hend E. 3.4 ) litt . Die Ärzte der C.___ stellten am 5. September 2018 ( vorstehend E. 3.4 ) eine Symptomausweitung mit funktionellen Paresen und einer Sensibilitätsstörung fest und gingen in ihrer Beurteilung vom 1 0. Januar 2019 ( vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass sowohl eine Untersuchung der motorisch evo zierte n Potentiale als auch e ine elektromyographische Untersuchung einen Nor malbefund ergeben hätten. Demnach sind
in somatischer Hinsicht gemäss den erwähnten Beurteilungen der beteiligten Ärzte funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit nicht erstellt und es ist eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu objektivieren. D ie Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 5. September 2018 erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien. Diese Beurteilung, welche in somati scher Hinsicht mit den Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) und denjenigen durch Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmt, vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass es sich bei den funktionellen Paresen, Gang- und Sensibilitätsstörung um ein funk tionelles und mithin psychogenes Leiden, ohne physische Korrelate, handle. 4.2
4.2.1
Auch die Beurteilung durch
Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 ( vorstehend E. 3.11 ) erfüllt insoweit die nach der Rechtsprechung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8). Denn als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsap parates verfügte er über eine für die Beurteilung der somatischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Wei terbildung. Dabei schadet nicht, dass es sich um ein Akten gutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Be richte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bun desgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung durch Dr. I.___ der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4. 2 .2
In Bezug auf die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. I.___ gilt es indes zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung zwar zulässig ist, im Wesentlichen oder einzig auf ver sicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesge richts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2). Solche Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. I.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ , welche weit gehend mit derjenigen durch die Ärzte der C.___ übereinstimmt, zu überzeugen, sodass darauf in somatischer Hinsicht abgestellt werden kann. 4. 2 .3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___ vom 2 2. April 2020 ( vorstehend E. 3.11 ) ist in somatischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigende somatische Gesundheitsstörung nicht ausgewiesen war. Somit ist aus rein soma tischen Gründen auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar. 4. 3
In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer neben einem thorakolumbalen ,
myofaszialen und m öglicher weise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und funktionellen Pare sen unter einer d issoziative n Bewegungsstörung leide . Sie stellten hingegen einen ausgesprochen starken Willen fest , und wiesen darauf hin , dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen verfüge. Demgegen über stellten die Ärzte der E.___ im Austrittsbericht vom 2 2. März 2019 ( vorste hend E. 3.7 ) neben einer mittelgradige n depressive n Episode eine artifizielle Stö rung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschen s von kör perlichen oder psychi schen Symp tomen oder Behinderungen fest . In ihrem Bericht vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9 ) präzisierten die Ärzte der E.___ sodann, dass sie vorerst diffe rent ialdiagnostisch im Sinne einer Verdachtsdiagnose eine dissoziative Bewe gungsstörung im Sinne einer Symptomerweiterung bei starken Rückenschmerzen und bei traumatischen Erlebnissen in der Kindheit in Betracht gezogen hätten, dass sie diese Verdachtsdiagnose im Behandlungsverlauf indes ausgeschlossen hätten . Die Diagnose einer artifiziellen Störung
sei erfolgt, weil der Beschwerde führer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundgetan habe, obwohl es an somatischen Korrelaten für eine solche Mobilitäts einschränkung
gefehlt habe. Zudem sei während des stationären Aufenthalts mehrmals zu beobachten gewesen, dass der Beschwerdeführer, als er sich unbeo bachtet gewähnt habe, gangfähig gewesen sei . Davon abweichend ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.8 ) in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierende n depressive n Störung, ge genwärtig mittelgradige n Epi sode, einer post t raumatisch en Belastungsstörung und einer soziale n Phobie aus.
4. 4
In psychischer Hinsicht erfüllen die Beurteilungen durch die Ärzte der E.___ vom 2 2. März 2019 (vorstehend E. 3.7 ) und vom 6. März 2020 (vorstehend E. 3.9 ) grundsätzlich die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Denn als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte n
sie über eine für die Beurteilung der psychischen Komponente des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiterbildung . In inhaltlicher Hin sicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte der E.___ von einer mittelgra dige n depressive n Episode sowie von einer artifiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschen s von kör perlichen oder psychischen Symp tomen oder Behinderungen ausgingen. Denn sie legten dar, dass der Beschwerdeführer , als er sich unbeobachtet wähnte , mehrmals als gangfähig zu beobachten war ,
und dass die Diagnose einer artifiziellen Störung zu stellen sei, weil der Beschwerdeführer sich in einem Rollstuhl präsentiert habe und eine Rollstuhlbedürftigkeit kundge tan habe, obwohl es ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätsein schränkung gefehlt habe.
Die Ärzte hielten zeitnah fest, dass aufgrund der regre dienten depressiven Symptomatik bei Klinikaustritt eine Arbeitsfä higkeit von 80 % bestanden habe. Da gemäss Bericht vom 6. März 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9) die letzte Kontrolle am Austrittstag, nämlich dem 4. März 2019, stattgefun den hatte (vgl. Urk. 10/31 Ziff. 1.1), ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer gemäss Auffassung der E.___ -Fachpersonen gemäss ihrem ein Jahr später ohne erneute Kontrolle verfassten Bericht vom 6. März 2020 ein Ein stieg in den Arbeitsprozess lediglich im Umfang eines niedrige n Pensum s, auf Grund der Mobilitätsein schränkung die Ausübung der Tätigkeit als Parkettleger nicht mehr und die Ausübung einer angepassten Tätigkeit lediglich in einem Umfang von zwei bis 3 Stunden im Tag zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Dem zeitnah zum Klinikaustritt erstellten Bericht vom 2 2. März 2019 kommt des halb höherer Beweiswert zu. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben , da die geschilderten psychischen Beschwerden keine versicherte Gesundheits schädigung darstellen (dazu nachfolgend E. 5).
4. 5
Die Ärzte des D.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) eine d issoziative Bewegungsstörung im Sinne der Symptomerweiterung bei s tarken Rückenschmerzen und bei traumati schen Erlebnissen in der Kindheit und ste llten dem Beschwerdeführer ein Rezept für einen Rollstuhl aus, ohne diese Beurteilung in diagnostischer Hinsicht nach vollziehbar zu begründen. Sodann hatten die Ärzte des D.___
offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer, welcher während seines stationären Aufenthalts in der E.___ als gangfähig zu beobachten war, über eine Gangfähigkeit verfügte. Aus diesem Grunde fehlt es der Beurtei lung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehba ren Begründung für die postulierte Mobilitätseinschränkung aus somatischen Gründen. Auf deren Bericht kann daher nicht abgestellt werden. 4. 6
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 6. Juli 2019 (vorstehend E. 3.8 ). Denn es ist davon auszugehen, dass dieser einerseits keine Kenntnis der psychiatrischen Vorakten , insbesondere d es Austrittsberichts der Ärzte der E.___
vom 2 2. März 2019, hatte. Andererseits vermag seine Beurtei lung i n inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen , i nsbesondere da er in diagnos tischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung postulierte, ohne dass er diese Diagnose in nachvollziehbarer Weise begründet hätte. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dil ling / Mom - bour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 2015) wird für eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenarti gem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt. Typische Merkmale stellen das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träu men oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und e motionaler Stumpfheit auftreten, sowie Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinne rungen an das Trauma wachrufen könnten , dar . Der Beurteilung durch Dr. F.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welches Ereignis aussergewöhnlicher Bedro h ung oder katastrophenartigen Ausmasses der Beschwerdefü hrer erlitten hätte und welche typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung vor gelegen hätten. Des Weiteren fehlt es der Beurteilung durch Dr. F.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit i m Umfang von 100 %
sei t dem Jahre 201 8. 4. 7
Gestützt auf die in diagnostischer Hinsicht nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung der psychischen Komponente des Beschwerdebildes durch die Ärzte der E.___ vom 2 2. März 2019 (vorstehend E. 3.8 ) und die in diagnostischer Hin sicht damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. H.___ vom 1 4. April 2020 (vorstehend E. 3.10 ) ist daher davon auszugehen, dass der B eschwerdefüh rer, welcher sich als nicht gangfähig und rollstuhlbedürftig ausgab, obwohl es
ihm an somatischen Befunden für eine solche Mobilitätseinschränkung fehlte, und obwohl er während seines Aufenthalts in der E.___ verschiedentlich als gang fähig hatte beobachtet werden können, in psychischer Hinsicht unter einer arti fiziellen Störung im Sinne eines absichtlichen Vortäuschens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen sowie unter einer m ittelgra digen depressiven Episode litt. 5. 5.1
In Würdigung der erwähnten medizinischen Aktenlage steht daher fest, dass beim Beschwerdeführer nicht lediglich ein verdeutlichendes Verhalten , sondern eine erhebliche bewusstseinsnahe Aggravation im Sinne eines absichtlichen Vortäu s chens von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen im Rahmen einer artifiziellen Störung vorlag, und dass eine erhebliche Aggravati onsproblematik eindeutig im Vordergrund stand. Gestützt auf die erwähnte nach vollziehbare und einleuchtende Beurteilung durch die Ärzte der E.___ ist vorlie gend daher von einer erheblichen Aggravation an der Grenze zu einer eigentli chen Simulation auszugehen . Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver hal tens sind daher klar überschritten. 5.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht
- entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.3
Gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der E.___
ist es in Bezug auf die depressive Symptomatik im Verlauf des Klinikaufenthalts zu einer Stabilisierung gekommen und die depressive Episode sei bei Klinikaustritt regredient gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Unterstützung bei d er Wiederherstellung seiner Im mobilität regredierend reagiert , weshalb auf eine Konfrontation mit der festgestellten Geh fähigkeit verzichtet worden sei. Zudem wurden
psychosoziale , (die Beschwerden) aufrechterhaltende
Faktoren festgestellt.
Diese Umstände las sen insgesamt darauf schliessen, dass ein bewusstseinsnahes Verhalten im Sinne einer ar tifizielle n Störung eindeutig im Vordergrund stand, und dass es sich bei der bei Austritt remittierte n mittelgradige n depressive n Störung nicht um eine davon losgelöste v erselbständigte Gesundheitsschädigung h andelt ( vgl. vorste hend E. 1.6 ). Vielmehr erscheint die depressive Störung als ein eng mit der arti fiziellen Störung verbundenes Leiden und nicht um eine davon
losgelöste bezie hungsweise verselbstständigte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. An einer erheblichen Aggravation ist daher nicht zu zweifeln . Aus diesem Grunde sowie auf Grund d er festgestellten Inkonsistenzen ist ein erhebliches krankheitsmässi ges Geschehen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 2 0. September 2018 E. 4.4). 5.4
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher weder darauf zu schliessen, dass die erhebliche Aggravation auf eine verselbstständigte, krankheitswertige psychi sche Störung zurückzuführen wäre , noch, dass neben der Aggravation eine aus gewiesene verselbständigte , die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende
psychische Gesundheitsschädigung bestünde, deren Auswirkungen im Umfang der Aggrava tion zu bereinigen wären (vorstehend E. 1.6 ). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die artifizielle Störung beziehungsweise die Aggravation eindeutig im Vor dergrund stand, ohne dass sie ihrerseits auf eine verselbstständigte, krankheits wertige psychische Störung zurückzuführen wäre.
6.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Leistungseinschränkung des Beschwer deführers auf Aggravation oder eine r ähnlichen Erscheinung beruht. Damit liegt keine versiche rte Gesundheitsschädigung vor ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 E. 4.3 ) und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/ 2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6 ), an dieser Rechtslage nichts ändert, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 entschieden hat, sämtliche psychischen Erkrankungen grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen , erübrigt sich vorliegend eine indikatorengeleitete Überprü fung des psychischen Leidens
des Beschwerdeführers ( vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_728/2017 vom 3 1. August 2018 E. 3.2.2) .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz