Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967 , besuchte die obligatorische V olksschule . Sie absolvierte zudem eine einjährige Ausbildung am Kaufmännischen Lehrin stitut Y.___ , welche sie im März 1998 mit einem Diplom abschloss (Urk. 14/7 S. 1 und S. 6 , Urk. 14/32/3 ). Danach
war sie für verschiedene Arbeit geber tätig bei zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 14/102 S. 2-4).
Ab dem
27. Juni 2006 arbeitete die Versicherte Teilzeit in variierenden
Pensen zuerst als Hostess
« Revier- und Baubewachung Nacht » und danach als Hostess « Anlassdienst Tag » bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 14/13/ 1 -5 S. 2 f. ) . Am 1. November 2008 meldete
sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung ein erstes Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7 ). Nach erfolgten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. Juni 2009 eine Kostengutsprache für berufliche Massnah men
(Urk. 14/30) und einen
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 26 % ab (Urk. 14/31).
Von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2012 arbeitete die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senior Administrator Post Distribution bei der A.___ AG (vgl. Urk. 14/32/4-5, Urk. 14/46 S. 1 f.). Danach bezog sie ab 1. Juni 2012 Leistungen der Arbeitslosenkasse Zürich (vgl. Urk. 14/38 S. 3 oben). Am 21. November 2012 (Urk. 14/33) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse somatische (MS, Rheuma am Rücken, Gicht in den Schultern und der Hüfte) sowie psychische Leiden erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen. Am 1. März 2014 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter i n der internen Post bei der B.___ AG an (vgl. Urk. 14/77).
Mit Verfügung vom 14 . Oktober
2014 (Urk. 14 / 88 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente . 1.2
Die Stelle bei der B.___ AG wurde
der Versicherten per 31. Mai 2015 ge kündigt (vgl. Urk. 14/96 S. 1 Mitte). Danach bezog sie von Juni 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung und übte daneben sowie nach Juli 2016
verschiedene Tätigkeiten aus, woraus sie ein geringes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 14/96 S. 1 unten , Urk. 14/102 S. 5 ). Zuletzt bezog die Versicherte Sozialhilfe (vgl. Urk. 14/89 S. 4 unten).
Am 1. Februar 2017 (Urk. 14/89) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende somatische und psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 (Urk. 14/105) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden vom 20 . August
2018 (Urk. 1 4/107 ) und 2 7 . September 2018 (Urk. 14 / 110 ) traf die IV-Stelle ergänzende Abklärungen und veranlasste
unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ( neurologisch , psy chiatrisch) bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM , welches am 31.
Juli
2019 (Urk. 14 / 123 ) erstattet und am
25. September
2019 (Urk. 14/125)
sowie am 5 . Febru ar 2020 (Urk. 14/133) ergänzt wurde. Das Gutachten wurde der Beschwer de führer i n am 24. April 2020 (Urk. 14/136) zur Stellungnahme zugesandt, welche sie am 11. Juni 2020 (Urk. 14/140) unter Beilage diverser medizini s cher Unter lagen der Behandler (Urk. 14/139) erstattete. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme samt eingereichten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. Urk. 14/141 S. 6-8 ) , wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 . Juli 2020 ( Urk. 2 ) gestützt auf die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___
ab . 2.
Die Versicherte erhob am
3. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
2. Juli 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente und ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches G erichtsg utachten in die Wege zu leiten (S. 2). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm von der Inclusion Handicap
als ihre unent geltliche Rechtsvertreterin ( S. 2 und S. 15). Daneben reichte sie diverse medizi nische Unterlagen der behandelnden Ärzte (Urk. 3/3-8) ein.
Am 7. September 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein bereits mit der Beschwerde eingereichtes
Schreiben der Behandler , nun mit Unterschrift en ver sehen , nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2020 (Urk. 13 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.
Am 20. Oktober 2020 (Urk. 17) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerde füh rerin ihre Honorarnote vom 20. Oktober 2020 (Urk. 16) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin ficht die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) ausdrücklich bezüglich der Invalidenrente an, ist doch ihren Anträ gen zu entnehmen, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen
sei . Anträge hin sichtlich beruflicher Massnahmen machte die Beschwerdeführerin hingegen nicht (Urk. 1 S. 2). Ebenso finde n sich in der Begründung der Beschwerde keine Aus führungen zu allfälligen beruflichen Massnahmen, vielmehr verlangte sie für den Fall, dass nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne , die Anor dnung eines Gerichtsgutachtens und, dass danach über ihr en Anspruch « auf Aus richtung einer IV-Rente» entschieden werde (vgl. S. 15 Ziff. 8). Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf eine Invalidenrente Streitgegen stand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cher ten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ). 2 .5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwie weit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2 . Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass im Vergleich zum Entscheid vom Oktober 2014 aus medizin i scher Sicht keine wesentliche Veränderung vorl ie ge. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin zur Vernehm las sung zugestellt worden. Der RAD habe sich zu den gegen das Gutachten ge mach ten Einwendungen geäussert. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizi nischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden seien. Es könne darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1-3). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . September 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ entspreche nicht den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die Stellung n ahmen auf Rückfragen des RAD sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin könnten diese Mängel nicht beheben (S. 4 Ziff. 1 ). Sie kritisierte , die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei mangelhaft (S. 4-8 Ziff. 2), es fehle an einer Diskussion und Be wertung der divergierenden früheren fachlichen Einschätzungen (S. 8 f. Ziff. 3), die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfäh igkeit in angestammter Tätigkeit , bei aber fehlende r Einschränkung in angepasster Tätigkeit sei bei
einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurückgehende n Einschränkung
nicht nachvoll zieh bar (S. 9 Ziff. 4) und das strukturierte Beweisverfahren sei vom Gutachter nicht – und von der Beschwerdegegnerin unvollständig - durchgeführt worden (S. 9-13 Ziff. 5). Zudem hätten die behandelnden Ärzte zu den Ausführungen des RAD, welche ebenfalls in die abweisende Verfügung eingeflossen sei en , Stellung genommen (S. 13 f. Ziff. 6) . Sie stütze sich bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Ein schätzung der Behandler. So sei nach Ablauf des Wartejahres am 27. Februar 2018 zunächst von einem Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2019 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von einem Anspruch auf eine ganze Rente aus zugehen (S. 15 Ziff. 7).
Sollte das Gericht nicht auf die Einschätzung der be han delnden Ärzte abstellen, sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuord nen (S. 15 Ziff. 8). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer in nach der Neu an meldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) gezeigt haben. 4 . 4.1
Die leistungs abweisende Verfügung vom
14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 1 2 . September
2014 (Urk. 14 / 87 ) , was de n zum Vergleich des Gesundheitszustandes entscheidenden Verfügungszeitpunkt am 14 . Oktober 2014 angeht, im Wesentlichen auf nächste henden Unterlagen (S. 5-7 ) : 4. 2
Chefarzt Neurologie des Spitals D.___
Dr. med . E.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 14/56/1-4) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein CISim Sinne eines ersten neurologischen Ereig nisses, welches auf eine multiple Sklerose verdächtig sei (Ziff. 1.1). Er hielt fest, es bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit und momentan seien keine grösse ren neurologischen Einschränkungen erkennbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit
20. Oktober 2011
in Behandlung be fand, wobei die Psychotherapie an Psychotherapeutin G.___
delegiert war (vgl. Urk. 14/96 S. 2 Mitte) , nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 14/82) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2006 bestehende akzentuierte Persönlichkeit s züge ( ICD - 10 Z73.1; Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit [ICD-10 F63.1] ) und eine depressive Verstimmung bei MS-Dia gnose und Schmerzsymptomatik (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der internen Post attestierte Dr. F.___ eine seit 28. Oktober 2011 bis auf Weiteres bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Zudem hielt er fest, auch wenn er die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit gestellt habe, seien die Auswirkungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Ausmass zu beobachten, wie bei einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.1 1). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie per 1. März 2014 einen 100%-Job antrete. Sie werde für die interne Post zuständig sein. Er be trachte dies als einen Arbeitsversuch (Urk. 14/82/8). 4.4
Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Urk. 14/79) meldete die pro infirmis der Be schwerdegegnerin einen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin bei der Firm a
B.___ AG . Die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2014 eine Festanstel lung mit Arbeitspensum von 100 % begonnen. Es werde sich erst nach der drei monatigen Probezeit zeigen, ob die Beschwerdeführ erin der Arbeitsbelastung im 1. Arbeitsmarkt standhalten könne.
Am 12. Juni 2014 (Urk. 14/83) teilte die pro infirmis mit, Anfang Juni 2014 hab e das Probezeitgespräch über den Arbeitsversuch stattgefunden. Die Beschwerde führerin freue sich sehr, dass sie diesen erfolgreich abgeschlossen habe und sie weiterhin bei der Firma B.___ AG tätig sein könne. 4.5
In seiner Stellungnahme vom 6. August 2014 (Urk. 14/87 S. 7) führte med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD gestützt auf den Arztbericht
von Dr. F.___ vom 22. April 2012 (E. 4.3 vorstehend) sowie die Schreiben der pro
infirmis vom 11 . März und 12. Juni 2014 ( E. 4.4 vorstehend ) aus, soweit erkennbar habe sich die Beschwerdeführerin über die beruf lichen Massnahmen bei pro infir m i s stabilisiert und arbeite seit 1. März 2014 in einem 100 %-Pensum. Das Tätigkeitsprofil sei als ideal angepasst zu betrachten. Die genannten Dia gnosen führten nicht weiter erkennbar zu einer Einschränkung der Arbeits fähig keit. Die Arbeitsunfähigkeit angepasst 50 % seit März 2008 bestehe somit seit Juni 2014 nicht mehr (S. 7). 4 . 6
Die Beschwerdegegnerin schlo ss gestützt auf diese Aktenlage in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88), es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Per 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung im 100 %-Pensum finden können, welche anhand der medizinischen Beurteilung als optimal angepasst anzusehen sei . Der Anspruch auf eine befristete Rente sei geprüft worden . Die Abklärungen hätten ergeben, dass aus neurolo gischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 habe sie das Leistungsbegehren mit einem Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen. Gemäss den medizinischen Unterlagen könne keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wer den. Ent gegen der damaligen Einschätzung habe die Beschwerdeführerin die Arbeit in einer neuen Tätigkeit, welche der vorher ausgeübten entspreche, wieder aufnehmen können. Eine rentenbegründende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Dr. F.___
nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 14/96) als Diagnose neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Borderline ; nicht näher bezeichnet pa ssiv-aggressiv; narzisstisch; h i s trionisch ; schizotypisch ; paranoid in absteigender Ausprägung nach ADP I V Fragebogen ; S. 1 ). Die Be schwerdeführerin könne äusserlich im Auftreten einen Eindruck von Leistungs bereitschaft und Können vermitteln, den sie damals noch nicht so klar wie heute durch den Verlauf seit 2014 in Frage stellen müssten (S. 2). Er führte aus, i n angestammter Tätigkeit bestehe seit Juni 2015 mindestens eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich eine angepasste Arbeit
im 1. Arbeitsmarkt machen oder könne im Bereich einer geschützten Arbeitsstelle mit maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten (S. 2).
5 . 2
Dr. med. I.___ von der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ stellte in seinem Bericht vom
3. September 2017 (Urk. 14/100/1-5) als Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Myelitis im März 2008 und ein multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom. Dr. I.___ hielt fest, von ihnen sei bislang keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit bezüglich jeglichen Tätigkeiten im Gehen/Stehen. In welchem Umfang angepasst e
A rbeiten möglich seien, müsste gutachterlich geklärt werden (Ziff. 1.7). 5 . 3
Leiter des Scherzambulatorium s des Spitals J.___ PD Dr. med. K.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung befand, be richtete am 8. März 2018 (Urk. 14/103), bis jetzt habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3).
Die a ktuelle medizinische Symptomatik sei ein Status nach Myelitis mit subjektiven Schmerzen in Füssen, Beinen, Armen, Händen, Rücken, Knöchel, Hüfte und beiden Knien (Ziff. 2.2). 5.4 5. 4 .1
Dr. C.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neurologisch - psychiatrischen Gutachten vom 31 . Juli
2019 (Urk. 14 / 123 ) als Diagnose auf neurologischem Fachgebiet einen Zustand nach cervicaler Myelitis 2008 und als Diagnose auf psychiatrischem Fac hgebiet eine D y s th y mie (ICD-10 F34.1; S. 29 oben). Daneben attestierte er der Beschwerdeführerin zudem eine Persönlichkeitsakzentuierung (S. 27 unten).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der leichten chroni schen Depression bestehe eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht. Schichtarbeit und eine nächtliche Tätigkeit wirkten sich negativ auf eine affektive Störung aus und reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum betragen . Abgestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. F.___ vom Mai 2017 sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung seit ca. 2015 bestehe. Für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Post/in einer Spedition betrage die Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpu nkt 100 % bezogen auf ein 100 %- Pen sum, das heisse, die Arbeitsunfähigkeit sei 0 %. Zeitlich davor habe Dr. F.___ im Frühjahr 2017 eine Arbeits un fähigkeit von 60-70
% in dieser Tätigkeit ge sehen. Dies erscheine zum Zeitpunkt seines Berichtes im Mai 2017 plausibel. Seit dem habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand gebessert. Eine genau ere zeitliche Einordnung sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich (S. 32 f. ).
Weiter hielt Dr. C.___ fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum Unter suchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Anhand der Aktenlage be stehe diese mit Fluktuationen seit mehreren Jahren, geschätzt seit 2015, abge stützt auf d ie Berichte des Psychiaters Dr. F.___ . Zwischenzeitlich sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit niedriger gewesen mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %, abgestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2017. Eine genauere zeitliche Zuordnung bezüglich der vergangenen zwei Jahre sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit bedeute dabei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt oder auch Bürotätigkeiten, die der Ausbildung der Be schwerdeführerin entsprächen. Sie habe in der Vergangenheit längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Büro gearbeitet. Für derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Restleistungsvermögen von acht Stunden pro Tag ohne Einschränkungen der Leistung. Zusammenfassend bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (leichte bis mittelschwere körperliche handwerkliche Tätigkeiten, Büroarbeiten) derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100
%-Pensum (S. 33 f. ). 5. 4 .2
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. C.___ am
25. September 2019 (Urk. 14/125), eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (angestammt, Post mitarbeiterin, Security) beziehungsweise 50 % (angepasst) habe lediglich passa ger im Mai 2017 vorgelegen (S. 1). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sehe sie ihren Psychiater nur halbjährlich, zuletzt im März 2019. Die s weise nicht un mittelbar auf einen hohen Leistungsdruck hin. Die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater keine häufigeren Termine vergeben habe, um die Beschwerdef ührerin selbst zu diagnostizier en, den Befund zu überprüfen und die Beschwerdeführerin zu behandeln, sowie die Tatsache, dass von Seiten der behandelnden Psychologin die Beschwerdeführerin nicht häufiger beim Psychiater vorgestellt worden sei, auch nicht zu einer medikamentösen Umstellung oder Einstellung, weise nicht drauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome vorgelegen hätten (S. 2).
Da die Beschwer deführerin zum Untersuchungszeitpunkt im Befund nur eine geringe Psychopa tho logie aufgewiesen habe, gehe er aufgrund der niedrigen Behandlungsintensität zusammen mit seinem Befund davon aus, dass ab circa Sommer 2017 die gleiche Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, wie zum Untersuchungszeitpunkt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Revier- und Baubewachung sehe er aufgrund der chronischen Depression, da bei affektiven Erkrankungen Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko stark erhöhten. Des Weiteren bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung, die die Sozialkompetenz der Beschwerde füh rerin einschränke. Wie die Biographie und die Aktenlage zeigten, gerate sie leicht in Konflikte, neige zur Externalisierung von Schuldzuweisungen und habe eine verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat und deeskalierend zu handeln aufgrund emotional- instabiler Persönlichkeitsanteile. Aus diesem Grund sei eine Tätigkeit im Security Bereich für sie nicht vollständig leidensgerecht. Das heisse aber nicht, dass sie die Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Sie müsse jedoch viel psychische Energie aufbringen , um sozial adäquate Verhaltensweisen aufrecht zu erhalten und nicht in Konflikte zu geraten.
Zu sammen mit der Belastung durch die chronische Depression sei deswegen für diese Tätigkeit das quantitative Restleistungsvermögen vermindert (S. 2 f.). 5. 4.3
Auf neuerliche Rückfrage der Beschwerde gegnerin
ergänzte Dr. C.___ am 5. Februar 2020 (Urk. 14/133), d ie soziale Funktionalität sei anhand der Eigen angaben besser als im Frühjahr 2017. Deswegen sei die Arbeitsunfähigkeit nie driger einzuschätzen (S. 2 f.). Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie kaufmännische Tätigkeiten, die der Aus bildung der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und Auto fahren. Tätigkeiten könnten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Ein schränkungen bestünden für Tätigkeiten im Akkord, mit Wechsel- und Nacht schicht sowie für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichge wichtssinn wie z. B. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder in grosser Höhe. Es bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit konfrontativem, durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr, z. B . Beschwerdestelle (S. 3). 5 . 5
In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 14/139/1) zur guta chterlichen Beurteilung von Dr. C.___
führten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___
aus , sie stimmten mit der Diagnose im Gutachten nicht überein. Ihre Diagnose sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das neuerliche Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) habe gezeigt, dass die Beschwerde führerin unter erheblichen Beeinträchtigung en leide. Eine Arbeitsfähigkeit sei in keinem Bereich gegeben. Da sich die Schwierigkeiten vor allem im Sozial ver halten zeigten, träten diese bei jeder Arbeit auf. Der Gesundhei tszustand habe sich seit dem 8. Mai 2019 verschlechtert. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess stehe und auch nur wenige Kontakte pflegen könne, seien die Auswirkungen ihrer Persönlichkeitsstörung noch ausgeprägter geworden. Die Therapiefrequenz sei bei Frau G.___ ein- bis zweimal im Monat und bei Dr. C.___ circa alle sechs Monate. 5 . 6
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt zur Stellungnahme von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ am 19. Juni 2020 (Urk. 14/141 S. 7 f.) fest, die von Dr. F.___ im Mini-ICF-APP voll ausgeprägten Beeinträchtigungen in den Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Um stellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung und Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit könnten nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, ihren Alltag zu strukturieren, sich auf unterschiedliche Situationen, z.B. Gäste, einzustellen, be sitze Lebenswissen, könne sich situativen Rollen er wartungen anpassen und sei auch in der Lage , selbständig Entscheidungen zu treffen.
Es werde im Gutachten keine einer Persönlichkeitsstörung entsprechende durchgehende schwere Störung des Sozialverhaltens gesehen und daher auch nachvollziehbar argumentiert, dass eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr.
C.___
nicht berück sichtig worden seien. Es könne weiter auf das vorhandene Gutachten abgestellt werden. 5. 7
In ihre m von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein gereichten Schreiben vom 27. August 2020 (Urk. 3/3 = Urk. 6 )
bemängelten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ die Beurteilung der RAD-Ärztin
L.___ . Sie führten aus, dass sie bereits im Bericht im Jahr 2013 festgestellt hätten, dass sich bei der Beschwerdeführerin charakteristische Muster einer Persönlichkeitsstörung zeigten (S. 1 Ziff. 2). Er , Dr. F.___ , und Psychothe rapeutin G.___ mit je 25 Jahren Berufserfahrung, hätten sich auf den Leidens verlauf seit 9 Jahren stützen können und hätten stets das Krankheitsbild einer akzentuierten Persönlichkeit respektive einer Persönlichkeitsstörung mit vielen psycho pathologischen Befunden beschrieben (S. 1 f. Ziff. 3). Zur Nachvoll zieh bar keit der im Mini ICF-App erhobenen Einschränkungen hielten sie fest, dass sie sich bei der Beschreibung der Einschränkungen auf die 9-jährigen einschrän ken den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezögen. Aus ihren 9-jährigen thera peutischen Erfahrungen könnten sie sagen, dass sich die Beschwerdeführerin besser darstellen könne, als sie es in ihr er chronisch beschränkten Selbstwirk samkeit im wirklichen Alltag umsetzen könne (S. 2 f. Ziff. 4).
Die Beschwerde führerin sei seit vielen Jahren, mindestens seit 2 Jahren , vollständig unfähig, im angestammten oder angepassten Arbeitsfeld arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 5 in fine ). Abschliessend bemerkten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ , sie erlebten die absolute dominante Gewichtung der Ei n schätzung einer dreistündi gen Exploration und ausführlichen Aktenstudiums des Gutachters und der RAD-Ärztin als wenig respektvoll gegenüber ihren, in all den Jahren erstellten Be richten, die seit dem Jahr 2013 stets ein konstantes Störungsbild beschrieben hätten , das tatsächlich auch mal widersprüchlich sein könne, weil die Wirklichkeit der Klinik und der Patienten sich nicht an die Konsistenzvorgaben von IV-Begut achtungen halte. Andererseits seien sie aufgrund ihrer Nähe zum Leidensge schehen auch bei der Beschwerdeführerin als Fachleute befähigt, die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus der Erfahrung der negativen Erfahrungen über Jahre umfassend und nachhaltig einzuschätzen (S. 4 ). 6.
6.1
Das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. Urk. 14/ 113-120 ) - auf Vorschlag der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ (Urk. 14/117) - eingeholte neurologisch -psychiatrische Gutachten vom 31 . Juli 2019 samt Ergänzungen
(E. 5. 4 ) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführer in um fassend. Es beinhaltet neurologische und psychiatrische Untersuchungen und be ruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen l abor techni schen E rhebungen (Urk. 14 / 123 S. 9-24 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit der Beurteilung von Dr. F.___ - erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt ( Urk. 14/123 S. 4-9, S. 25 f., S. 27 f., Urk. 14/125 S. 2 f. , Urk. 14/133 S. 2 f. ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 14/123 S. 10 f., S . 15, S. 20-28, S. 31 ).
Dr. C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar.
Hinsichtlich der somatischen Leiden kam Dr.
C.___
zum Schluss, dass aufgrund der
Myelitis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Rendements besteht, diese jedoch dazu führt, dass noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn zumutbar sind ( vgl. E. 5.4) .
Dies ist vereinbar mit den ärzt lichen Beurteilungen durch Dr. I.___ (E. 5.2) und Dr. K.___ (E. 5.3) , welche selbst keine Arbeits un fähigkeit attestiert hatten und Dr. I.___ davon ausge gangen war , dass eine reduzierte Belastbarkeit für Arbeiten im Gehen und Stehen besteht . Im Nachgang zum Gutachten bestätigten d ie Fachärzte der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ , gestützt auf ein MRI von September 2019, dass von einem stabilen Verlauf der Myelitis auszugehen ist (vgl. den Bericht des Spitals J.___ vom 16. Oktober 2019 [Urk. 14/139/6-10 S. 2 oben und S. 4 ]). Zu Veränderungen in somatischer Sicht ist es demnach nach der Begutachtung nicht gekommen.
Was die im Vordergrund stehende n psychischen Leiden – leichte chronische De pression , welche Dr. C.___ als Dysthymie interpretierte, und eine Persönlich keits akzentuierung (vgl. E. 5 .4 , Urk. 14/123 S. 27 unten und S. 28 oben) -
angeht , berücksichtigte Dr. C.___
bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin sowie die Konsistenz und Plausibilität. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 9 -13 Ziff. 5 ) hat sich Dr. C.___
damit sehr wohl in genügender Weise mit den notwendigen Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) auseinandergesetzt. So legte Dr. C.___
zur Gesundheitsschädigung gemäss dem von ihm erhobenen Befund plausibel dar, dass rein syndromal leichtgradige depressive Symptome vorlagen, die den Schweregrad einer manifesten Depression nicht erfüllten und er als
Dysthymie
diagnostiziere (Urk. 14/123 S. 27 oben und S. 28 oben) sowie, dass auch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht gravierend ausgeprägt ist (S. 27 unten). Er erläuterte schlüssig, dass die Dysthymie und Persönlichkeitsakzen tuierung sich in Kombinati on – in anderen Worten komorbid
– dahingehend auswirken, dass eine Tätigkeit in Wechsel- und Nachtschichten, wie die Tätigkeit in der Revier- und Baubewachung in der Nacht, nicht mehr vollschichtig aus geübt werden kann (E. 5. 4.1-2 ) . Weiter zeigte Dr. C.___ nachvollziehbar auf, dass an Ressourcen eine abgeschlossene Berufsausbildung, gute Sprachkenntnisse und eine langjährige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie ein stützendes soziales Umfeld, ein stabiler Freundeskreis, gute soziale Kontakte und ein gutes Verhältnis zu den beiden Töchtern bestehen. Negativ ins Gewicht fallen die Ab hängigkeit von der Sozialhilfe und die sehr hohen Schulden. Dr. C.___
erläu terte, dass die neurologische und psychiatrische Behandlung adäquat sind und bei der Beschwerdeführerin nur geringe Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Alltagsleben bestehen . So verfügt die Beschwerdeführerin über einen struk turierten Tagesablauf, geht viel raus mit diversen Hunden, besorgt zum Teil den Haushalt, kümmert sich um die Katzen, beschäftig t sich mit ihren Kindern (das heisst, mit den Kindern mit der früheren Partnerin) , hat einen Freundeskreis, fährt in den Urlaub, macht Wand erungen, benutzt Medien, fährt Auto und empfängt Besuch (Urk. 14/123 S. 17 f. und S. 29-32).
Dr. C.___
zeigte
vor dem Hintergrund dieser Aspekte (Indikatoren)
überzeugend
auf , dass aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der Dysthymie eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht besteht (E. 5. 4.1-2 ) . Wie Dr. C.___
schlüssig erläute r te , besteht diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit , weil bei affektiven Erkrankungen ( Dysthymie ) Nacht- und Schicht arbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Beschwerdeführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 5.4.2).
Es ist daher nachvollziehbar, dass in den übrigen Tätigkeiten
– insbesondere auch der angestammten Tätigkeit bei der internen Post - unter Berücksichtigung des von ihm aufgrund des
Zustand es nach cerv icaler Myelitis, der
Dysthymie und der Persönlichkeitsakzentuierung
formulierten Belastungsprofils ( leichte bis mittel schwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Akkord arbeiten, Wechsel- und Nachschicht sowie ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr; E. 5.6 ) keine Einschränkung en des Rende ments bestehen und die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist .
Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung von Dr. C.___ , dass
im Mai 2017 lediglich passager eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit gegeben war. So folgerte er zu recht , dass die ausbleibende Intensivierung der Therapie und fehlende medika men töse Anpassung nicht darauf hinweisen, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome über längere Zeit vorgelegen haben
(E. 5.4.2). 6.2 6.2.1
Im Unterschied zum Gutachten diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 eine Persönlichk eitsstörung und attestierte deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1). In den Schreiben vom 20. Mai 2020 (E. 5. 5 ) und vom
27. August 2020 (E. 5. 7 ) hielt en
er und Psychotherapeutin G.___
an dieser Diagnose fest , nahmen gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und kritisierte n die Diagnosestellung von Dr. C.___ . 6.2.2
Der psychiatrische Teil des G utachten s
von Dr. C.___
enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bach tung (Urk. 14/123 S. 4-9, S. 9-19, S. 23 f. ) und entspricht somit den bundes gerichtliche n Vorgaben
an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. C.___ war der Bericht von Dr. F.___ vom 12. Mai 2017 sowie auch die vorangehenden psychiatrischen Berichte von Dr. F.___
bei der Begutachtung bekannt (Urk. 14/123 S. 5-8) . Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. F.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2) , was vorliegend der Fall ist
. Dass somit Dr. C.___
– anders als die behandelnden Fachpersonen (Urk. 6 S. 1 Ziffer 2 am Schluss)
– das häufige unkontrollierte Essen nicht als Essstörung interpretierte (vgl. U rk. 14/123 S. 11, S. 27) und aufgrund des beschriebenen Medienkonsums nicht auf ein Gefühl der inneren Leere schloss (S. 18, S. 27), liegt im Rahmen des gutachterlichen Ermessens.
Dr. C.___ setzte sich denn auch
– entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3 ) - mit de r von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
auseinander. Er legte dar, dass er die Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellen kann, sondern eine Persönlich keits akzentuierung plausibel ist . So führte er überzeugend aus, dass er im emo tional-instabilen Bereich keine gravierende Ausprägung feststellen konnte, da die Beschwerdeführerin keine längere Vorgeschichte von chronischer oder ausge prägter Suizidalität hat ,
s ie eine Essstörung verneinte und das Gefühl einer chro nischen inneren Leere bei ihr nicht vorlag .
Feststellen konnte er jedoch ein auf fällige s Muster instabiler sozialer Beziehungen mit Kon t aktabbrüchen sowie häufige Stellenwechsel (vgl. Urk. 14/123 S. 27 f.). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gut achten nach Art. 44
ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ,
a usser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_4/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall.
So
berücksichtigte Dr. C.___ die von Dr. F.___ in seinen Berichten und Stellungnahmen aufgeführten Gesichtspunkte (Urk. 14/ 96-97 ) . Dr. C.___ beach tete die Neigung der Beschwerdeführerin ,
leicht in Konflikte zu geraten sowie ihre verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat zu handeln (E. 5.4), der geltend gemachte fehlende Antrieb und die fehlende Energie sowie die bestehende Müdigkeit (vgl. Urk. 14/123 S. 10, S. 15 unten), den gedrückten Affekt und die verminderte Schw ingungs fähigkeit (S. 20 oben, S. 23), die eigenanamnestischen Insuffizienzgefühle (S. 23 unten), Ein- und Durch schlaf störungen (S. 24 oben) , die Erwerbsbiographie mit häufigen Stellenwechseln (S. 28 oben) sowie der eigenanamnestische teilweise soziale Rückzug (S. 24 oben).
Schliesslich ist - insbesondere in Bezug
auf die von Dr. F.___
und Psy cho therapeutin G.___
attestierte höhere Arbeitsunfä higkeit – auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die anderweitige Einschätzung durch Dr. F.___ vermag das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 6.2.3
Dr. F.___ und Psychotherapeutin
G.___
begründe te n in ihrem Schreiben vom
20. Mai 2020 (E. 5.5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem gestützt auf ein Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020. In ihren Schreiben vom 20. Mai und 27. August 2020 (E. 5.5 und E. 5.7) beharrten sie zudem
im Grunde auf ihrer Diagnosestellung, verwiesen im Wesentlichen auf d as von ihnen seit dem Jahr 2013 konstant beschriebene Störungsbild und drückten ihr Unver ständnis über den als Respektlosigkeit verstandene n Umstand aus, dass ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als langjährige Behandler durch Dr. C.___ und die RAD-Ärztin in Frage gestellt wurde.
Das
von ihnen neuerlich durchgeführte Mini -ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) basiert e auf subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin und die darin
beschrie benen Einschränkungen bezogen sich
laut Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___
auf die « 9-jährigen einschränkenden Fähigkeiten der Beschwerdefüh rerin » (vgl. E. 5.7).
Es handelt sich dabei also nicht um eine gegenüber dem Zeit punkt des Gutachtens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Zudem ist der RAD-Fachärztin Dr. L.___ zuzustimmen (E. 5.6) , dass bei de n von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aktivitäten und Fähigkeiten (in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, den Alltag zu struktu rierten, sich auf unterschiedliche Situationen einzustellen, verfügt über Lebens wissen [Erfahrungsschatz], Vermögen , sich an Rollenerwartungen anzupassen, Fähigkeit , selbständig Entscheidungen zu treffen) die von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ im besagten Mini-ICF-App festgestellten vollstän di gen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Kompetenz und Wissensanwendung sowie Entscheidungs- und Urteils fähig keit nicht nachvollziehbar erscheinen (E. 5.6 ; vgl. auch die erheblichen Ein schränkungen in den weiteren Bereichen, Urk. 3/6/1 Rückseite ). Auch erfolgte
keine Intensivierung der Behandlung und dies bei einer relativ tiefen Therapie frequenz von ein- bis zweimal monatlich bei Psychotherapeutin G.___ und halb jährlich bei Dr. F.___ (E. 5.6 in fine ) . Soweit sie dennoch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtung s zeitpunkt geltend machten , führten sie dies
auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess steht und auch nur wenige Kontakte pflegt. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten, rein psy chosozialen Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
Auch der von ihnen im Schreib en vom 27. August 2020 gemachte n Aussage , dass die Beschwerdeführerin mindestens seit zwei Jahren, also mindes tens seit August 2018, und demnach über acht Monate vor der Exploration durch Dr. C.___ am 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/123 S. 2 Mitte) in angestammter und angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ,
lässt sich nicht mit e iner nach der Begutachtung behaupteten Verschlechterung in Übereinstimmung brin gen (E. 5.7) .
Aus psychischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. C.___ . 6. 3
Die Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben ihrer Behandler gestützte n Kritik (E. 3.2 ), auf welche bereits oben in E. 6.2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Gutachten von Dr. C.___
vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 4-8 Ziff. 2 ) ist die Diagnosestellung von Dr. C.___ nicht mangelhaft. Wie aufgezeigt ent spricht sein Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (E. 6. 1 vorstehend). Dr. C.___ erhob seinen psychiatrischen Befund anhand des AMDP-Systems (Urk. 14/123 S. 23 f.). Bei diesem handelt es sich um ein System zur standardisierten Erfassung und Dokumentation eine s psycho pathologischen Befundes der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumen tation in der P sychiatrie, welches international Anwendung findet ( vgl.
den Wikipedia-Eintrag zum ADMP-System https://de.wikipedia.org/wiki/AMDP-Sys
tem
[ besucht am
19. Mai 202 1 ]) . Gestützt auf den so erhobenen Befund stellte Dr. C.___
seine Diagnosen. Wie sich der Diagnosestellung der Dysthymie , welche er mit der entsprechenden ICD-10 Ziffer stellte (E. 5. 4.1 ), und auch seiner fach lichen Diskussion über die möglichen Diagnosen ( vgl. Urk. 14/123 S. 26-28) entnehmen lässt , verwendete er sehr wohl die Internationale Klassif ikation der Krankheiten (ICD-10). So diskutierte er neben der ausführlichen Behandlung der Dysthymie auch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ver - schiedene Ängste, wobei er da explizit darauf verwies, dass diese nicht als separate diagnostische Entitäten nach ICD-10 zu klassifizieren sind. Gerade was den Verzicht des Stellens der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung angeht, z eigte Dr. C.___ eingehend auf, weshalb er diese nicht stellte (E. 6.2.2 vorstehend; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge
nach ICD-10 F60-62 spezifische Persönlichkeitsstörungen, kombinierte und so ns tige Persönlichkeitsstörungen und anhaltende Persönlichkeitsänderungen in: Dilling / Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö run gen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 264 ff.) .
Weiter beanstandete
die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurück gehende n Einschränkung mit 50 % in angestammter Tätigkeit ,
aber ohne Ein schränkung in angepasster Tätigkeit , sei nicht nachvollziehbar ( E. 2.2; Urk. 1 S. 9 Ziff.
4). Diese Kritik verfängt nicht. Wie Dr. C.___
erklärte , geht die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Bau- und Revierbe wachung in der Nacht auf die Kombination der Depression und der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zurück, weil bei affektiven Erkrankungen ( Dys thymie ) die Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Be schwer deführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 6. 2 ) . Dr. C.___ führte im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten auf, dass diese keine Wechsel- und Nach t schicht und Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikums verkehr beinhalten sollten ( E. 5.6 ). 6.4
Zusammenfassend entspricht die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 6.1). Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psy chischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ; insbesondere, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten d es Beschwerdeführers ( vgl. E. 6. 1 ; BGE 145 V 361 ). Weder die anderweitige Einschätzung von den behandelnden Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ noch die am Gutachten vorgebrachte Kritik durch die Beschwerdeführerin (E. 6.2 und E. 6.3) vermögen das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung gegenüber dem Gutachtenszeit punkt auszugehen (E. 6.2.3) . Es ist demzufolge auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt ist damit sowohl aus somatischer als auch psy chischer Sicht erstellt und das von der Beschwerdeführer in
eventualiter bean tragte psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 und S. 15) erübrigt sich. Wei tere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ somit aufgrund ihrer somatischen als auch der psy chischen Leiden in der Revier- und Baubewachung Nacht zu 50 % und als Mit arbeiterin bei der Post/in einer Spedition zu 100 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeiten sind als angestammt zu werten, arbeitete die Beschwerdeführerin zumeist in vergleichbaren Tätigkeiten ( vgl. Urk. 14/102 S. 1-5 ) und entspricht vor allem die letztgenannte Arbeit sowie vergleichbare Bürotätigkeiten ihrer Ausbildung am Kaufmännischen Lehrinstitut Y.___
und hatte sie eine solche bei der B.___ AG als letzte Vollzeitstelle bis zur Kündigung per 31. Mai 2015 inne ( vgl. Urk. 14/7 S. 6 , Urk. 14/96 S. 1 ). Ebenso ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des formulierten Belastungs profils in jeglicher angepasste r Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5. 4 ).
Da der Beschwerdeführerin weiterhin eine der angestammte n im Bürobereich res pektive eine vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist beziehungsweise die adap tierte Tätigkeit dem angestammten Beruf entspricht, kann für einen Einkommensver gleich auf die Methode des Prozentvergleiches zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Daraus resultiert selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften – maximal zulässigen leidens bedingten Abzuges von 25 % aufgrund der Einschränkungen gemäss dem Belas tungsprofil
– bei einer medizinische ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 % .
Da keine renten relevante Veränderung ausgewiesen ist, führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7 .1
Die Besc hwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführ erin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 /1- 16 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handi cap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Am
20. Oktober 2018 (Urk. 17 ) reichte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm im Namen von Inclusion Handicap eine Honorarnote mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 10 , 42 Stunden zu einem Honorarstundenans atz von Fr. 250.-- und eine Administrationspauschale von 3% in der Höhe von Fr. 78.15
zuzüglich Mehrwertsteuer ein (Urk. 16) .
Angesichts der zu studierenden gut 145 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15-seitigen Rechtsschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 10,42 Stunden vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Es findet jedoch für die Vertretung durch Inc l usion Handicap der bei institutioneller Vertretung gerichts übliche Stundenansatz von Fr. 185.-- Anwendung. Damit ist die Entschädigung bei einem Aufwand von 10,42 Stu nden unter Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- für eine ins titutionelle Vertretung auf Fr. 2'138.40 (inklusive Barauslagen von Fr. 57.85 [3 % von Fr. 1'927.70 (10,42 x Fr. 185.--)]
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom
3. September 2020 wird der Beschwerdeführer in
für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2'138.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 -5 S.
E. 1.1 X.___ , geboren 1967 , besuchte die obligatorische V olksschule . Sie absolvierte zudem eine einjährige Ausbildung am Kaufmännischen Lehrin stitut Y.___ , welche sie im März 1998 mit einem Diplom abschloss (Urk. 14/7 S. 1 und S. 6 , Urk. 14/32/3 ). Danach
war sie für verschiedene Arbeit geber tätig bei zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 14/102 S. 2-4).
Ab dem
27. Juni 2006 arbeitete die Versicherte Teilzeit in variierenden
Pensen zuerst als Hostess
« Revier- und Baubewachung Nacht » und danach als Hostess « Anlassdienst Tag » bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 14/13/
E. 1.2 Die Stelle bei der B.___ AG wurde
der Versicherten per 31. Mai 2015 ge kündigt (vgl. Urk. 14/96 S. 1 Mitte). Danach bezog sie von Juni 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung und übte daneben sowie nach Juli 2016
verschiedene Tätigkeiten aus, woraus sie ein geringes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 14/96 S. 1 unten , Urk. 14/102 S. 5 ). Zuletzt bezog die Versicherte Sozialhilfe (vgl. Urk. 14/89 S. 4 unten).
Am 1. Februar 2017 (Urk. 14/89) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende somatische und psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 (Urk. 14/105) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden vom 20 . August
2018 (Urk. 1 4/107 ) und
E. 2 f. ) . Am 1. November 2008 meldete
sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung ein erstes Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7 ). Nach erfolgten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. Juni 2009 eine Kostengutsprache für berufliche Massnah men
(Urk. 14/30) und einen
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 26 % ab (Urk. 14/31).
Von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2012 arbeitete die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senior Administrator Post Distribution bei der A.___ AG (vgl. Urk. 14/32/4-5, Urk. 14/46 S. 1 f.). Danach bezog sie ab 1. Juni 2012 Leistungen der Arbeitslosenkasse Zürich (vgl. Urk. 14/38 S. 3 oben). Am 21. November 2012 (Urk. 14/33) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse somatische (MS, Rheuma am Rücken, Gicht in den Schultern und der Hüfte) sowie psychische Leiden erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen. Am 1. März 2014 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter i n der internen Post bei der B.___ AG an (vgl. Urk. 14/77).
Mit Verfügung vom 14 . Oktober
2014 (Urk. 14 / 88 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente .
E. 7 . September 2018 (Urk. 14 / 110 ) traf die IV-Stelle ergänzende Abklärungen und veranlasste
unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ( neurologisch , psy chiatrisch) bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM , welches am 31.
Juli
2019 (Urk. 14 / 123 ) erstattet und am
25. September
2019 (Urk. 14/125)
sowie am 5 . Febru ar 2020 (Urk. 14/133) ergänzt wurde. Das Gutachten wurde der Beschwer de führer i n am 24. April 2020 (Urk. 14/136) zur Stellungnahme zugesandt, welche sie am 11. Juni 2020 (Urk. 14/140) unter Beilage diverser medizini s cher Unter lagen der Behandler (Urk. 14/139) erstattete. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme samt eingereichten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. Urk. 14/141 S. 6-8 ) , wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 . Juli 2020 ( Urk. 2 ) gestützt auf die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___
ab . 2.
Die Versicherte erhob am
3. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
2. Juli 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente und ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches G erichtsg utachten in die Wege zu leiten (S. 2). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm von der Inclusion Handicap
als ihre unent geltliche Rechtsvertreterin ( S. 2 und S. 15). Daneben reichte sie diverse medizi nische Unterlagen der behandelnden Ärzte (Urk. 3/3-8) ein.
Am 7. September 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein bereits mit der Beschwerde eingereichtes
Schreiben der Behandler , nun mit Unterschrift en ver sehen , nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2020 (Urk. 13 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.
Am 20. Oktober 2020 (Urk. 17) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerde füh rerin ihre Honorarnote vom 20. Oktober 2020 (Urk. 16) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin ficht die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) ausdrücklich bezüglich der Invalidenrente an, ist doch ihren Anträ gen zu entnehmen, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen
sei . Anträge hin sichtlich beruflicher Massnahmen machte die Beschwerdeführerin hingegen nicht (Urk. 1 S. 2). Ebenso finde n sich in der Begründung der Beschwerde keine Aus führungen zu allfälligen beruflichen Massnahmen, vielmehr verlangte sie für den Fall, dass nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne , die Anor dnung eines Gerichtsgutachtens und, dass danach über ihr en Anspruch « auf Aus richtung einer IV-Rente» entschieden werde (vgl. S. 15 Ziff. 8). Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf eine Invalidenrente Streitgegen stand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cher ten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ). 2 .5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwie weit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2 . Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass im Vergleich zum Entscheid vom Oktober 2014 aus medizin i scher Sicht keine wesentliche Veränderung vorl ie ge. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin zur Vernehm las sung zugestellt worden. Der RAD habe sich zu den gegen das Gutachten ge mach ten Einwendungen geäussert. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizi nischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden seien. Es könne darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1-3). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . September 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ entspreche nicht den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die Stellung n ahmen auf Rückfragen des RAD sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin könnten diese Mängel nicht beheben (S. 4 Ziff. 1 ). Sie kritisierte , die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei mangelhaft (S. 4-8 Ziff. 2), es fehle an einer Diskussion und Be wertung der divergierenden früheren fachlichen Einschätzungen (S. 8 f. Ziff. 3), die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfäh igkeit in angestammter Tätigkeit , bei aber fehlende r Einschränkung in angepasster Tätigkeit sei bei
einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurückgehende n Einschränkung
nicht nachvoll zieh bar (S. 9 Ziff. 4) und das strukturierte Beweisverfahren sei vom Gutachter nicht – und von der Beschwerdegegnerin unvollständig - durchgeführt worden (S. 9-13 Ziff. 5). Zudem hätten die behandelnden Ärzte zu den Ausführungen des RAD, welche ebenfalls in die abweisende Verfügung eingeflossen sei en , Stellung genommen (S. 13 f. Ziff. 6) . Sie stütze sich bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Ein schätzung der Behandler. So sei nach Ablauf des Wartejahres am 27. Februar 2018 zunächst von einem Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2019 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von einem Anspruch auf eine ganze Rente aus zugehen (S. 15 Ziff. 7).
Sollte das Gericht nicht auf die Einschätzung der be han delnden Ärzte abstellen, sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuord nen (S. 15 Ziff. 8). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer in nach der Neu an meldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) gezeigt haben. 4 . 4.1
Die leistungs abweisende Verfügung vom
14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 1 2 . September
2014 (Urk. 14 / 87 ) , was de n zum Vergleich des Gesundheitszustandes entscheidenden Verfügungszeitpunkt am 14 . Oktober 2014 angeht, im Wesentlichen auf nächste henden Unterlagen (S. 5-7 ) : 4. 2
Chefarzt Neurologie des Spitals D.___
Dr. med . E.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 14/56/1-4) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein CISim Sinne eines ersten neurologischen Ereig nisses, welches auf eine multiple Sklerose verdächtig sei (Ziff. 1.1). Er hielt fest, es bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit und momentan seien keine grösse ren neurologischen Einschränkungen erkennbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit
20. Oktober 2011
in Behandlung be fand, wobei die Psychotherapie an Psychotherapeutin G.___
delegiert war (vgl. Urk. 14/96 S. 2 Mitte) , nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 14/82) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2006 bestehende akzentuierte Persönlichkeit s züge ( ICD -
E. 10 Z73.1; Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit [ICD-10 F63.1] ) und eine depressive Verstimmung bei MS-Dia gnose und Schmerzsymptomatik (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der internen Post attestierte Dr. F.___ eine seit 28. Oktober 2011 bis auf Weiteres bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Zudem hielt er fest, auch wenn er die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit gestellt habe, seien die Auswirkungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Ausmass zu beobachten, wie bei einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.1 1). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie per 1. März 2014 einen 100%-Job antrete. Sie werde für die interne Post zuständig sein. Er be trachte dies als einen Arbeitsversuch (Urk. 14/82/8). 4.4
Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Urk. 14/79) meldete die pro infirmis der Be schwerdegegnerin einen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin bei der Firm a
B.___ AG . Die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2014 eine Festanstel lung mit Arbeitspensum von 100 % begonnen. Es werde sich erst nach der drei monatigen Probezeit zeigen, ob die Beschwerdeführ erin der Arbeitsbelastung im 1. Arbeitsmarkt standhalten könne.
Am 12. Juni 2014 (Urk. 14/83) teilte die pro infirmis mit, Anfang Juni 2014 hab e das Probezeitgespräch über den Arbeitsversuch stattgefunden. Die Beschwerde führerin freue sich sehr, dass sie diesen erfolgreich abgeschlossen habe und sie weiterhin bei der Firma B.___ AG tätig sein könne. 4.5
In seiner Stellungnahme vom 6. August 2014 (Urk. 14/87 S. 7) führte med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD gestützt auf den Arztbericht
von Dr. F.___ vom 22. April 2012 (E. 4.3 vorstehend) sowie die Schreiben der pro
infirmis vom
E. 11 . März und 12. Juni 2014 ( E. 4.4 vorstehend ) aus, soweit erkennbar habe sich die Beschwerdeführerin über die beruf lichen Massnahmen bei pro infir m i s stabilisiert und arbeite seit 1. März 2014 in einem 100 %-Pensum. Das Tätigkeitsprofil sei als ideal angepasst zu betrachten. Die genannten Dia gnosen führten nicht weiter erkennbar zu einer Einschränkung der Arbeits fähig keit. Die Arbeitsunfähigkeit angepasst 50 % seit März 2008 bestehe somit seit Juni 2014 nicht mehr (S. 7). 4 . 6
Die Beschwerdegegnerin schlo ss gestützt auf diese Aktenlage in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88), es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Per 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung im 100 %-Pensum finden können, welche anhand der medizinischen Beurteilung als optimal angepasst anzusehen sei . Der Anspruch auf eine befristete Rente sei geprüft worden . Die Abklärungen hätten ergeben, dass aus neurolo gischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 habe sie das Leistungsbegehren mit einem Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen. Gemäss den medizinischen Unterlagen könne keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wer den. Ent gegen der damaligen Einschätzung habe die Beschwerdeführerin die Arbeit in einer neuen Tätigkeit, welche der vorher ausgeübten entspreche, wieder aufnehmen können. Eine rentenbegründende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Dr. F.___
nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 14/96) als Diagnose neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Borderline ; nicht näher bezeichnet pa ssiv-aggressiv; narzisstisch; h i s trionisch ; schizotypisch ; paranoid in absteigender Ausprägung nach ADP I V Fragebogen ; S. 1 ). Die Be schwerdeführerin könne äusserlich im Auftreten einen Eindruck von Leistungs bereitschaft und Können vermitteln, den sie damals noch nicht so klar wie heute durch den Verlauf seit 2014 in Frage stellen müssten (S. 2). Er führte aus, i n angestammter Tätigkeit bestehe seit Juni 2015 mindestens eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich eine angepasste Arbeit
im 1. Arbeitsmarkt machen oder könne im Bereich einer geschützten Arbeitsstelle mit maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten (S. 2).
5 . 2
Dr. med. I.___ von der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ stellte in seinem Bericht vom
3. September 2017 (Urk. 14/100/1-5) als Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Myelitis im März 2008 und ein multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom. Dr. I.___ hielt fest, von ihnen sei bislang keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit bezüglich jeglichen Tätigkeiten im Gehen/Stehen. In welchem Umfang angepasst e
A rbeiten möglich seien, müsste gutachterlich geklärt werden (Ziff. 1.7). 5 . 3
Leiter des Scherzambulatorium s des Spitals J.___ PD Dr. med. K.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung befand, be richtete am 8. März 2018 (Urk. 14/103), bis jetzt habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3).
Die a ktuelle medizinische Symptomatik sei ein Status nach Myelitis mit subjektiven Schmerzen in Füssen, Beinen, Armen, Händen, Rücken, Knöchel, Hüfte und beiden Knien (Ziff. 2.2). 5.4 5. 4 .1
Dr. C.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neurologisch - psychiatrischen Gutachten vom 31 . Juli
2019 (Urk.
E. 14 / 123 S. 9-24 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit der Beurteilung von Dr. F.___ - erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt ( Urk. 14/123 S. 4-9, S. 25 f., S. 27 f., Urk. 14/125 S. 2 f. , Urk. 14/133 S. 2 f. ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 14/123 S. 10 f., S . 15, S. 20-28, S. 31 ).
Dr. C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar.
Hinsichtlich der somatischen Leiden kam Dr.
C.___
zum Schluss, dass aufgrund der
Myelitis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Rendements besteht, diese jedoch dazu führt, dass noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn zumutbar sind ( vgl. E. 5.4) .
Dies ist vereinbar mit den ärzt lichen Beurteilungen durch Dr. I.___ (E. 5.2) und Dr. K.___ (E. 5.3) , welche selbst keine Arbeits un fähigkeit attestiert hatten und Dr. I.___ davon ausge gangen war , dass eine reduzierte Belastbarkeit für Arbeiten im Gehen und Stehen besteht . Im Nachgang zum Gutachten bestätigten d ie Fachärzte der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ , gestützt auf ein MRI von September 2019, dass von einem stabilen Verlauf der Myelitis auszugehen ist (vgl. den Bericht des Spitals J.___ vom 16. Oktober 2019 [Urk. 14/139/6-10 S. 2 oben und S. 4 ]). Zu Veränderungen in somatischer Sicht ist es demnach nach der Begutachtung nicht gekommen.
Was die im Vordergrund stehende n psychischen Leiden – leichte chronische De pression , welche Dr. C.___ als Dysthymie interpretierte, und eine Persönlich keits akzentuierung (vgl. E. 5 .4 , Urk. 14/123 S. 27 unten und S. 28 oben) -
angeht , berücksichtigte Dr. C.___
bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin sowie die Konsistenz und Plausibilität. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 9 -13 Ziff. 5 ) hat sich Dr. C.___
damit sehr wohl in genügender Weise mit den notwendigen Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) auseinandergesetzt. So legte Dr. C.___
zur Gesundheitsschädigung gemäss dem von ihm erhobenen Befund plausibel dar, dass rein syndromal leichtgradige depressive Symptome vorlagen, die den Schweregrad einer manifesten Depression nicht erfüllten und er als
Dysthymie
diagnostiziere (Urk. 14/123 S. 27 oben und S. 28 oben) sowie, dass auch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht gravierend ausgeprägt ist (S. 27 unten). Er erläuterte schlüssig, dass die Dysthymie und Persönlichkeitsakzen tuierung sich in Kombinati on – in anderen Worten komorbid
– dahingehend auswirken, dass eine Tätigkeit in Wechsel- und Nachtschichten, wie die Tätigkeit in der Revier- und Baubewachung in der Nacht, nicht mehr vollschichtig aus geübt werden kann (E. 5. 4.1-2 ) . Weiter zeigte Dr. C.___ nachvollziehbar auf, dass an Ressourcen eine abgeschlossene Berufsausbildung, gute Sprachkenntnisse und eine langjährige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie ein stützendes soziales Umfeld, ein stabiler Freundeskreis, gute soziale Kontakte und ein gutes Verhältnis zu den beiden Töchtern bestehen. Negativ ins Gewicht fallen die Ab hängigkeit von der Sozialhilfe und die sehr hohen Schulden. Dr. C.___
erläu terte, dass die neurologische und psychiatrische Behandlung adäquat sind und bei der Beschwerdeführerin nur geringe Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Alltagsleben bestehen . So verfügt die Beschwerdeführerin über einen struk turierten Tagesablauf, geht viel raus mit diversen Hunden, besorgt zum Teil den Haushalt, kümmert sich um die Katzen, beschäftig t sich mit ihren Kindern (das heisst, mit den Kindern mit der früheren Partnerin) , hat einen Freundeskreis, fährt in den Urlaub, macht Wand erungen, benutzt Medien, fährt Auto und empfängt Besuch (Urk. 14/123 S. 17 f. und S. 29-32).
Dr. C.___
zeigte
vor dem Hintergrund dieser Aspekte (Indikatoren)
überzeugend
auf , dass aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der Dysthymie eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht besteht (E. 5. 4.1-2 ) . Wie Dr. C.___
schlüssig erläute r te , besteht diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit , weil bei affektiven Erkrankungen ( Dysthymie ) Nacht- und Schicht arbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Beschwerdeführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 5.4.2).
Es ist daher nachvollziehbar, dass in den übrigen Tätigkeiten
– insbesondere auch der angestammten Tätigkeit bei der internen Post - unter Berücksichtigung des von ihm aufgrund des
Zustand es nach cerv icaler Myelitis, der
Dysthymie und der Persönlichkeitsakzentuierung
formulierten Belastungsprofils ( leichte bis mittel schwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Akkord arbeiten, Wechsel- und Nachschicht sowie ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr; E. 5.6 ) keine Einschränkung en des Rende ments bestehen und die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist .
Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung von Dr. C.___ , dass
im Mai 2017 lediglich passager eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit gegeben war. So folgerte er zu recht , dass die ausbleibende Intensivierung der Therapie und fehlende medika men töse Anpassung nicht darauf hinweisen, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome über längere Zeit vorgelegen haben
(E. 5.4.2). 6.2 6.2.1
Im Unterschied zum Gutachten diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 eine Persönlichk eitsstörung und attestierte deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1). In den Schreiben vom 20. Mai 2020 (E. 5. 5 ) und vom
27. August 2020 (E. 5. 7 ) hielt en
er und Psychotherapeutin G.___
an dieser Diagnose fest , nahmen gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und kritisierte n die Diagnosestellung von Dr. C.___ . 6.2.2
Der psychiatrische Teil des G utachten s
von Dr. C.___
enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bach tung (Urk. 14/123 S. 4-9, S. 9-19, S. 23 f. ) und entspricht somit den bundes gerichtliche n Vorgaben
an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. C.___ war der Bericht von Dr. F.___ vom 12. Mai 2017 sowie auch die vorangehenden psychiatrischen Berichte von Dr. F.___
bei der Begutachtung bekannt (Urk. 14/123 S. 5-8) . Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. F.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2) , was vorliegend der Fall ist
. Dass somit Dr. C.___
– anders als die behandelnden Fachpersonen (Urk. 6 S. 1 Ziffer 2 am Schluss)
– das häufige unkontrollierte Essen nicht als Essstörung interpretierte (vgl. U rk. 14/123 S. 11, S. 27) und aufgrund des beschriebenen Medienkonsums nicht auf ein Gefühl der inneren Leere schloss (S. 18, S. 27), liegt im Rahmen des gutachterlichen Ermessens.
Dr. C.___ setzte sich denn auch
– entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3 ) - mit de r von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
auseinander. Er legte dar, dass er die Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellen kann, sondern eine Persönlich keits akzentuierung plausibel ist . So führte er überzeugend aus, dass er im emo tional-instabilen Bereich keine gravierende Ausprägung feststellen konnte, da die Beschwerdeführerin keine längere Vorgeschichte von chronischer oder ausge prägter Suizidalität hat ,
s ie eine Essstörung verneinte und das Gefühl einer chro nischen inneren Leere bei ihr nicht vorlag .
Feststellen konnte er jedoch ein auf fällige s Muster instabiler sozialer Beziehungen mit Kon t aktabbrüchen sowie häufige Stellenwechsel (vgl. Urk. 14/123 S. 27 f.). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gut achten nach Art. 44
ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ,
a usser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_4/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall.
So
berücksichtigte Dr. C.___ die von Dr. F.___ in seinen Berichten und Stellungnahmen aufgeführten Gesichtspunkte (Urk. 14/ 96-97 ) . Dr. C.___ beach tete die Neigung der Beschwerdeführerin ,
leicht in Konflikte zu geraten sowie ihre verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat zu handeln (E. 5.4), der geltend gemachte fehlende Antrieb und die fehlende Energie sowie die bestehende Müdigkeit (vgl. Urk. 14/123 S. 10, S. 15 unten), den gedrückten Affekt und die verminderte Schw ingungs fähigkeit (S. 20 oben, S. 23), die eigenanamnestischen Insuffizienzgefühle (S. 23 unten), Ein- und Durch schlaf störungen (S. 24 oben) , die Erwerbsbiographie mit häufigen Stellenwechseln (S. 28 oben) sowie der eigenanamnestische teilweise soziale Rückzug (S. 24 oben).
Schliesslich ist - insbesondere in Bezug
auf die von Dr. F.___
und Psy cho therapeutin G.___
attestierte höhere Arbeitsunfä higkeit – auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die anderweitige Einschätzung durch Dr. F.___ vermag das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 6.2.3
Dr. F.___ und Psychotherapeutin
G.___
begründe te n in ihrem Schreiben vom
20. Mai 2020 (E. 5.5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem gestützt auf ein Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020. In ihren Schreiben vom 20. Mai und 27. August 2020 (E. 5.5 und E. 5.7) beharrten sie zudem
im Grunde auf ihrer Diagnosestellung, verwiesen im Wesentlichen auf d as von ihnen seit dem Jahr 2013 konstant beschriebene Störungsbild und drückten ihr Unver ständnis über den als Respektlosigkeit verstandene n Umstand aus, dass ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als langjährige Behandler durch Dr. C.___ und die RAD-Ärztin in Frage gestellt wurde.
Das
von ihnen neuerlich durchgeführte Mini -ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) basiert e auf subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin und die darin
beschrie benen Einschränkungen bezogen sich
laut Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___
auf die « 9-jährigen einschränkenden Fähigkeiten der Beschwerdefüh rerin » (vgl. E. 5.7).
Es handelt sich dabei also nicht um eine gegenüber dem Zeit punkt des Gutachtens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Zudem ist der RAD-Fachärztin Dr. L.___ zuzustimmen (E. 5.6) , dass bei de n von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aktivitäten und Fähigkeiten (in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, den Alltag zu struktu rierten, sich auf unterschiedliche Situationen einzustellen, verfügt über Lebens wissen [Erfahrungsschatz], Vermögen , sich an Rollenerwartungen anzupassen, Fähigkeit , selbständig Entscheidungen zu treffen) die von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ im besagten Mini-ICF-App festgestellten vollstän di gen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Kompetenz und Wissensanwendung sowie Entscheidungs- und Urteils fähig keit nicht nachvollziehbar erscheinen (E. 5.6 ; vgl. auch die erheblichen Ein schränkungen in den weiteren Bereichen, Urk. 3/6/1 Rückseite ). Auch erfolgte
keine Intensivierung der Behandlung und dies bei einer relativ tiefen Therapie frequenz von ein- bis zweimal monatlich bei Psychotherapeutin G.___ und halb jährlich bei Dr. F.___ (E. 5.6 in fine ) . Soweit sie dennoch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtung s zeitpunkt geltend machten , führten sie dies
auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess steht und auch nur wenige Kontakte pflegt. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten, rein psy chosozialen Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
Auch der von ihnen im Schreib en vom 27. August 2020 gemachte n Aussage , dass die Beschwerdeführerin mindestens seit zwei Jahren, also mindes tens seit August 2018, und demnach über acht Monate vor der Exploration durch Dr. C.___ am 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/123 S. 2 Mitte) in angestammter und angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ,
lässt sich nicht mit e iner nach der Begutachtung behaupteten Verschlechterung in Übereinstimmung brin gen (E. 5.7) .
Aus psychischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. C.___ . 6. 3
Die Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben ihrer Behandler gestützte n Kritik (E. 3.2 ), auf welche bereits oben in E. 6.2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Gutachten von Dr. C.___
vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 4-8 Ziff. 2 ) ist die Diagnosestellung von Dr. C.___ nicht mangelhaft. Wie aufgezeigt ent spricht sein Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (E. 6. 1 vorstehend). Dr. C.___ erhob seinen psychiatrischen Befund anhand des AMDP-Systems (Urk. 14/123 S. 23 f.). Bei diesem handelt es sich um ein System zur standardisierten Erfassung und Dokumentation eine s psycho pathologischen Befundes der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumen tation in der P sychiatrie, welches international Anwendung findet ( vgl.
den Wikipedia-Eintrag zum ADMP-System https://de.wikipedia.org/wiki/AMDP-Sys
tem
[ besucht am
19. Mai 202 1 ]) . Gestützt auf den so erhobenen Befund stellte Dr. C.___
seine Diagnosen. Wie sich der Diagnosestellung der Dysthymie , welche er mit der entsprechenden ICD-10 Ziffer stellte (E. 5. 4.1 ), und auch seiner fach lichen Diskussion über die möglichen Diagnosen ( vgl. Urk. 14/123 S. 26-28) entnehmen lässt , verwendete er sehr wohl die Internationale Klassif ikation der Krankheiten (ICD-10). So diskutierte er neben der ausführlichen Behandlung der Dysthymie auch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ver - schiedene Ängste, wobei er da explizit darauf verwies, dass diese nicht als separate diagnostische Entitäten nach ICD-10 zu klassifizieren sind. Gerade was den Verzicht des Stellens der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung angeht, z eigte Dr. C.___ eingehend auf, weshalb er diese nicht stellte (E. 6.2.2 vorstehend; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge
nach ICD-10 F60-62 spezifische Persönlichkeitsstörungen, kombinierte und so ns tige Persönlichkeitsstörungen und anhaltende Persönlichkeitsänderungen in: Dilling / Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö run gen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 264 ff.) .
Weiter beanstandete
die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurück gehende n Einschränkung mit 50 % in angestammter Tätigkeit ,
aber ohne Ein schränkung in angepasster Tätigkeit , sei nicht nachvollziehbar ( E. 2.2; Urk. 1 S. 9 Ziff.
4). Diese Kritik verfängt nicht. Wie Dr. C.___
erklärte , geht die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Bau- und Revierbe wachung in der Nacht auf die Kombination der Depression und der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zurück, weil bei affektiven Erkrankungen ( Dys thymie ) die Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Be schwer deführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 6. 2 ) . Dr. C.___ führte im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten auf, dass diese keine Wechsel- und Nach t schicht und Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikums verkehr beinhalten sollten ( E. 5.6 ). 6.4
Zusammenfassend entspricht die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 6.1). Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psy chischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ; insbesondere, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten d es Beschwerdeführers ( vgl. E. 6. 1 ; BGE 145 V 361 ). Weder die anderweitige Einschätzung von den behandelnden Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ noch die am Gutachten vorgebrachte Kritik durch die Beschwerdeführerin (E. 6.2 und E. 6.3) vermögen das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung gegenüber dem Gutachtenszeit punkt auszugehen (E. 6.2.3) . Es ist demzufolge auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt ist damit sowohl aus somatischer als auch psy chischer Sicht erstellt und das von der Beschwerdeführer in
eventualiter bean tragte psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 und S. 15) erübrigt sich. Wei tere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ somit aufgrund ihrer somatischen als auch der psy chischen Leiden in der Revier- und Baubewachung Nacht zu 50 % und als Mit arbeiterin bei der Post/in einer Spedition zu 100 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeiten sind als angestammt zu werten, arbeitete die Beschwerdeführerin zumeist in vergleichbaren Tätigkeiten ( vgl. Urk. 14/102 S. 1-5 ) und entspricht vor allem die letztgenannte Arbeit sowie vergleichbare Bürotätigkeiten ihrer Ausbildung am Kaufmännischen Lehrinstitut Y.___
und hatte sie eine solche bei der B.___ AG als letzte Vollzeitstelle bis zur Kündigung per 31. Mai 2015 inne ( vgl. Urk. 14/7 S. 6 , Urk. 14/96 S. 1 ). Ebenso ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des formulierten Belastungs profils in jeglicher angepasste r Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5. 4 ).
Da der Beschwerdeführerin weiterhin eine der angestammte n im Bürobereich res pektive eine vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist beziehungsweise die adap tierte Tätigkeit dem angestammten Beruf entspricht, kann für einen Einkommensver gleich auf die Methode des Prozentvergleiches zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Daraus resultiert selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften – maximal zulässigen leidens bedingten Abzuges von 25 % aufgrund der Einschränkungen gemäss dem Belas tungsprofil
– bei einer medizinische ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 % .
Da keine renten relevante Veränderung ausgewiesen ist, führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7 .1
Die Besc hwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführ erin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 /1-
E. 16 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handi cap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Am
20. Oktober 2018 (Urk.
E. 17 ) reichte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm im Namen von Inclusion Handicap eine Honorarnote mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 10 , 42 Stunden zu einem Honorarstundenans atz von Fr. 250.-- und eine Administrationspauschale von 3% in der Höhe von Fr. 78.15
zuzüglich Mehrwertsteuer ein (Urk. 16) .
Angesichts der zu studierenden gut 145 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15-seitigen Rechtsschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 10,42 Stunden vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Es findet jedoch für die Vertretung durch Inc l usion Handicap der bei institutioneller Vertretung gerichts übliche Stundenansatz von Fr. 185.-- Anwendung. Damit ist die Entschädigung bei einem Aufwand von 10,42 Stu nden unter Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- für eine ins titutionelle Vertretung auf Fr. 2'138.40 (inklusive Barauslagen von Fr. 57.85 [3 % von Fr. 1'927.70 (10,42 x Fr. 185.--)]
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom
3. September 2020 wird der Beschwerdeführer in
für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2'138.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00574
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967 , besuchte die obligatorische V olksschule . Sie absolvierte zudem eine einjährige Ausbildung am Kaufmännischen Lehrin stitut Y.___ , welche sie im März 1998 mit einem Diplom abschloss (Urk. 14/7 S. 1 und S. 6 , Urk. 14/32/3 ). Danach
war sie für verschiedene Arbeit geber tätig bei zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 14/102 S. 2-4).
Ab dem
27. Juni 2006 arbeitete die Versicherte Teilzeit in variierenden
Pensen zuerst als Hostess
« Revier- und Baubewachung Nacht » und danach als Hostess « Anlassdienst Tag » bei der Z.___ AG (vgl. Urk. 14/13/ 1 -5 S. 2 f. ) . Am 1. November 2008 meldete
sie sich unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Invalidenversicherung ein erstes Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7 ). Nach erfolgten Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 2. Juni 2009 eine Kostengutsprache für berufliche Massnah men
(Urk. 14/30) und einen
Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invali ditätsgrad von 26 % ab (Urk. 14/31).
Von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2012 arbeitete die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senior Administrator Post Distribution bei der A.___ AG (vgl. Urk. 14/32/4-5, Urk. 14/46 S. 1 f.). Danach bezog sie ab 1. Juni 2012 Leistungen der Arbeitslosenkasse Zürich (vgl. Urk. 14/38 S. 3 oben). Am 21. November 2012 (Urk. 14/33) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse somatische (MS, Rheuma am Rücken, Gicht in den Schultern und der Hüfte) sowie psychische Leiden erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medi zinische und erwerbliche Abklärungen. Am 1. März 2014 trat die Versicherte eine unbefristete Stelle in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter i n der internen Post bei der B.___ AG an (vgl. Urk. 14/77).
Mit Verfügung vom 14 . Oktober
2014 (Urk. 14 / 88 ) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente . 1.2
Die Stelle bei der B.___ AG wurde
der Versicherten per 31. Mai 2015 ge kündigt (vgl. Urk. 14/96 S. 1 Mitte). Danach bezog sie von Juni 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung und übte daneben sowie nach Juli 2016
verschiedene Tätigkeiten aus, woraus sie ein geringes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 14/96 S. 1 unten , Urk. 14/102 S. 5 ). Zuletzt bezog die Versicherte Sozialhilfe (vgl. Urk. 14/89 S. 4 unten).
Am 1. Februar 2017 (Urk. 14/89) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2008 bestehende somatische und psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV- Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2018 (Urk. 14/105) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leis tungsbegehrens in Aussicht. Nach Einwänden vom 20 . August
2018 (Urk. 1 4/107 ) und 2 7 . September 2018 (Urk. 14 / 110 ) traf die IV-Stelle ergänzende Abklärungen und veranlasste
unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ( neurologisch , psy chiatrisch) bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter Gutachter SIM , welches am 31.
Juli
2019 (Urk. 14 / 123 ) erstattet und am
25. September
2019 (Urk. 14/125)
sowie am 5 . Febru ar 2020 (Urk. 14/133) ergänzt wurde. Das Gutachten wurde der Beschwer de führer i n am 24. April 2020 (Urk. 14/136) zur Stellungnahme zugesandt, welche sie am 11. Juni 2020 (Urk. 14/140) unter Beilage diverser medizini s cher Unter lagen der Behandler (Urk. 14/139) erstattete. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme samt eingereichten medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (vgl. Urk. 14/141 S. 6-8 ) , wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 . Juli 2020 ( Urk. 2 ) gestützt auf die gut achterliche Beurteilung von Dr. C.___
ab . 2.
Die Versicherte erhob am
3. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
2. Juli 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente und ab Juli 2019 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ein psychiatrisches G erichtsg utachten in die Wege zu leiten (S. 2). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm von der Inclusion Handicap
als ihre unent geltliche Rechtsvertreterin ( S. 2 und S. 15). Daneben reichte sie diverse medizi nische Unterlagen der behandelnden Ärzte (Urk. 3/3-8) ein.
Am 7. September 2020 (Urk. 5) reichte die Beschwerdeführerin ein bereits mit der Beschwerde eingereichtes
Schreiben der Behandler , nun mit Unterschrift en ver sehen , nach (Urk. 6).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2020 (Urk. 13 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.
Am 20. Oktober 2020 (Urk. 17) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerde füh rerin ihre Honorarnote vom 20. Oktober 2020 (Urk. 16) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin ficht die leistungsverweigernde Verfügung vom 2. Juli 2020 (Urk. 2) ausdrücklich bezüglich der Invalidenrente an, ist doch ihren Anträ gen zu entnehmen, dass ihr eine Invalidenrente zuzusprechen
sei . Anträge hin sichtlich beruflicher Massnahmen machte die Beschwerdeführerin hingegen nicht (Urk. 1 S. 2). Ebenso finde n sich in der Begründung der Beschwerde keine Aus führungen zu allfälligen beruflichen Massnahmen, vielmehr verlangte sie für den Fall, dass nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne , die Anor dnung eines Gerichtsgutachtens und, dass danach über ihr en Anspruch « auf Aus richtung einer IV-Rente» entschieden werde (vgl. S. 15 Ziff. 8). Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf eine Invalidenrente Streitgegen stand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema. 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglic hkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versi cher ten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Ver ordnung ü ber die Invalidenversicherung (IVV) ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis ). 2 .5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 01.2021 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6
Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung bezie hungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erfor derlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwie weit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2 . Juli 2020 (Urk. 2) damit, dass im Vergleich zum Entscheid vom Oktober 2014 aus medizin i scher Sicht keine wesentliche Veränderung vorl ie ge. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin zur Vernehm las sung zugestellt worden. Der RAD habe sich zu den gegen das Gutachten ge mach ten Einwendungen geäussert. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizi nischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden seien. Es könne darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1-3). 3 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . September 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. C.___ entspreche nicht den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Auch die Stellung n ahmen auf Rückfragen des RAD sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin könnten diese Mängel nicht beheben (S. 4 Ziff. 1 ). Sie kritisierte , die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei mangelhaft (S. 4-8 Ziff. 2), es fehle an einer Diskussion und Be wertung der divergierenden früheren fachlichen Einschätzungen (S. 8 f. Ziff. 3), die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfäh igkeit in angestammter Tätigkeit , bei aber fehlende r Einschränkung in angepasster Tätigkeit sei bei
einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurückgehende n Einschränkung
nicht nachvoll zieh bar (S. 9 Ziff. 4) und das strukturierte Beweisverfahren sei vom Gutachter nicht – und von der Beschwerdegegnerin unvollständig - durchgeführt worden (S. 9-13 Ziff. 5). Zudem hätten die behandelnden Ärzte zu den Ausführungen des RAD, welche ebenfalls in die abweisende Verfügung eingeflossen sei en , Stellung genommen (S. 13 f. Ziff. 6) . Sie stütze sich bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die Ein schätzung der Behandler. So sei nach Ablauf des Wartejahres am 27. Februar 2018 zunächst von einem Anspruch auf eine halbe Rente und ab Mai 2019 bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von einem Anspruch auf eine ganze Rente aus zugehen (S. 15 Ziff. 7).
Sollte das Gericht nicht auf die Einschätzung der be han delnden Ärzte abstellen, sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuord nen (S. 15 Ziff. 8). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer in nach der Neu an meldung aufgrund einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszu stan des nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
Vorliegend sind die aktuellen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) gezeigt haben. 4 . 4.1
Die leistungs abweisende Verfügung vom
14. Oktober 2014 (Urk. 14/88) beruhte gemäss versicherungsinternem Feststellungsblatt vom 1 2 . September
2014 (Urk. 14 / 87 ) , was de n zum Vergleich des Gesundheitszustandes entscheidenden Verfügungszeitpunkt am 14 . Oktober 2014 angeht, im Wesentlichen auf nächste henden Unterlagen (S. 5-7 ) : 4. 2
Chefarzt Neurologie des Spitals D.___
Dr. med . E.___ nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 14/56/1-4) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein CISim Sinne eines ersten neurologischen Ereig nisses, welches auf eine multiple Sklerose verdächtig sei (Ziff. 1.1). Er hielt fest, es bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit und momentan seien keine grösse ren neurologischen Einschränkungen erkennbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit
20. Oktober 2011
in Behandlung be fand, wobei die Psychotherapie an Psychotherapeutin G.___
delegiert war (vgl. Urk. 14/96 S. 2 Mitte) , nannte in seinem Bericht vom 22. April 2014 (Urk. 14/82) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2006 bestehende akzentuierte Persönlichkeit s züge ( ICD - 10 Z73.1; Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit [ICD-10 F63.1] ) und eine depressive Verstimmung bei MS-Dia gnose und Schmerzsymptomatik (Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der internen Post attestierte Dr. F.___ eine seit 28. Oktober 2011 bis auf Weiteres bestehende mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Zudem hielt er fest, auch wenn er die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit gestellt habe, seien die Auswirkungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin in einem Ausmass zu beobachten, wie bei einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.1 1). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie per 1. März 2014 einen 100%-Job antrete. Sie werde für die interne Post zuständig sein. Er be trachte dies als einen Arbeitsversuch (Urk. 14/82/8). 4.4
Mit Schreiben vom 11. März 2014 (Urk. 14/79) meldete die pro infirmis der Be schwerdegegnerin einen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin bei der Firm a
B.___ AG . Die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2014 eine Festanstel lung mit Arbeitspensum von 100 % begonnen. Es werde sich erst nach der drei monatigen Probezeit zeigen, ob die Beschwerdeführ erin der Arbeitsbelastung im 1. Arbeitsmarkt standhalten könne.
Am 12. Juni 2014 (Urk. 14/83) teilte die pro infirmis mit, Anfang Juni 2014 hab e das Probezeitgespräch über den Arbeitsversuch stattgefunden. Die Beschwerde führerin freue sich sehr, dass sie diesen erfolgreich abgeschlossen habe und sie weiterhin bei der Firma B.___ AG tätig sein könne. 4.5
In seiner Stellungnahme vom 6. August 2014 (Urk. 14/87 S. 7) führte med. pract . H.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD gestützt auf den Arztbericht
von Dr. F.___ vom 22. April 2012 (E. 4.3 vorstehend) sowie die Schreiben der pro
infirmis vom 11 . März und 12. Juni 2014 ( E. 4.4 vorstehend ) aus, soweit erkennbar habe sich die Beschwerdeführerin über die beruf lichen Massnahmen bei pro infir m i s stabilisiert und arbeite seit 1. März 2014 in einem 100 %-Pensum. Das Tätigkeitsprofil sei als ideal angepasst zu betrachten. Die genannten Dia gnosen führten nicht weiter erkennbar zu einer Einschränkung der Arbeits fähig keit. Die Arbeitsunfähigkeit angepasst 50 % seit März 2008 bestehe somit seit Juni 2014 nicht mehr (S. 7). 4 . 6
Die Beschwerdegegnerin schlo ss gestützt auf diese Aktenlage in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 14/88), es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Per 1. März 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung im 100 %-Pensum finden können, welche anhand der medizinischen Beurteilung als optimal angepasst anzusehen sei . Der Anspruch auf eine befristete Rente sei geprüft worden . Die Abklärungen hätten ergeben, dass aus neurolo gischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht keine gesicherte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 habe sie das Leistungsbegehren mit einem Invaliditätsgrad von 26 % abgewiesen. Gemäss den medizinischen Unterlagen könne keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wer den. Ent gegen der damaligen Einschätzung habe die Beschwerdeführerin die Arbeit in einer neuen Tätigkeit, welche der vorher ausgeübten entspreche, wieder aufnehmen können. Eine rentenbegründende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht ausgewiesen. 5 . 5.1
Dr. F.___
nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 14/96) als Diagnose neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; Borderline ; nicht näher bezeichnet pa ssiv-aggressiv; narzisstisch; h i s trionisch ; schizotypisch ; paranoid in absteigender Ausprägung nach ADP I V Fragebogen ; S. 1 ). Die Be schwerdeführerin könne äusserlich im Auftreten einen Eindruck von Leistungs bereitschaft und Können vermitteln, den sie damals noch nicht so klar wie heute durch den Verlauf seit 2014 in Frage stellen müssten (S. 2). Er führte aus, i n angestammter Tätigkeit bestehe seit Juni 2015 mindestens eine 60-70%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit der schweren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin nur teilzeitlich eine angepasste Arbeit
im 1. Arbeitsmarkt machen oder könne im Bereich einer geschützten Arbeitsstelle mit maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten (S. 2).
5 . 2
Dr. med. I.___ von der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ stellte in seinem Bericht vom
3. September 2017 (Urk. 14/100/1-5) als Dia gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Myelitis im März 2008 und ein multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom. Dr. I.___ hielt fest, von ihnen sei bislang keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine reduzierte Belastbarkeit bezüglich jeglichen Tätigkeiten im Gehen/Stehen. In welchem Umfang angepasst e
A rbeiten möglich seien, müsste gutachterlich geklärt werden (Ziff. 1.7). 5 . 3
Leiter des Scherzambulatorium s des Spitals J.___ PD Dr. med. K.___ , bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 28. August 2017 in Behandlung befand, be richtete am 8. März 2018 (Urk. 14/103), bis jetzt habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3).
Die a ktuelle medizinische Symptomatik sei ein Status nach Myelitis mit subjektiven Schmerzen in Füssen, Beinen, Armen, Händen, Rücken, Knöchel, Hüfte und beiden Knien (Ziff. 2.2). 5.4 5. 4 .1
Dr. C.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neurologisch - psychiatrischen Gutachten vom 31 . Juli
2019 (Urk. 14 / 123 ) als Diagnose auf neurologischem Fachgebiet einen Zustand nach cervicaler Myelitis 2008 und als Diagnose auf psychiatrischem Fac hgebiet eine D y s th y mie (ICD-10 F34.1; S. 29 oben). Daneben attestierte er der Beschwerdeführerin zudem eine Persönlichkeitsakzentuierung (S. 27 unten).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der leichten chroni schen Depression bestehe eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht. Schichtarbeit und eine nächtliche Tätigkeit wirkten sich negativ auf eine affektive Störung aus und reduzierten das psychophysische Restleistungsvermögen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum betragen . Abgestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. F.___ vom Mai 2017 sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung seit ca. 2015 bestehe. Für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Post/in einer Spedition betrage die Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpu nkt 100 % bezogen auf ein 100 %- Pen sum, das heisse, die Arbeitsunfähigkeit sei 0 %. Zeitlich davor habe Dr. F.___ im Frühjahr 2017 eine Arbeits un fähigkeit von 60-70
% in dieser Tätigkeit ge sehen. Dies erscheine zum Zeitpunkt seines Berichtes im Mai 2017 plausibel. Seit dem habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand gebessert. Eine genau ere zeitliche Einordnung sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich (S. 32 f. ).
Weiter hielt Dr. C.___ fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum Unter suchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Anhand der Aktenlage be stehe diese mit Fluktuationen seit mehreren Jahren, geschätzt seit 2015, abge stützt auf d ie Berichte des Psychiaters Dr. F.___ . Zwischenzeitlich sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit niedriger gewesen mit einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %, abgestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom Mai 2017. Eine genauere zeitliche Zuordnung bezüglich der vergangenen zwei Jahre sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit bedeute dabei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt oder auch Bürotätigkeiten, die der Ausbildung der Be schwerdeführerin entsprächen. Sie habe in der Vergangenheit längere Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Büro gearbeitet. Für derartige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Restleistungsvermögen von acht Stunden pro Tag ohne Einschränkungen der Leistung. Zusammenfassend bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (leichte bis mittelschwere körperliche handwerkliche Tätigkeiten, Büroarbeiten) derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein 100
%-Pensum (S. 33 f. ). 5. 4 .2
Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergänzte Dr. C.___ am
25. September 2019 (Urk. 14/125), eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (angestammt, Post mitarbeiterin, Security) beziehungsweise 50 % (angepasst) habe lediglich passa ger im Mai 2017 vorgelegen (S. 1). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sehe sie ihren Psychiater nur halbjährlich, zuletzt im März 2019. Die s weise nicht un mittelbar auf einen hohen Leistungsdruck hin. Die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater keine häufigeren Termine vergeben habe, um die Beschwerdef ührerin selbst zu diagnostizier en, den Befund zu überprüfen und die Beschwerdeführerin zu behandeln, sowie die Tatsache, dass von Seiten der behandelnden Psychologin die Beschwerdeführerin nicht häufiger beim Psychiater vorgestellt worden sei, auch nicht zu einer medikamentösen Umstellung oder Einstellung, weise nicht drauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome vorgelegen hätten (S. 2).
Da die Beschwer deführerin zum Untersuchungszeitpunkt im Befund nur eine geringe Psychopa tho logie aufgewiesen habe, gehe er aufgrund der niedrigen Behandlungsintensität zusammen mit seinem Befund davon aus, dass ab circa Sommer 2017 die gleiche Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, wie zum Untersuchungszeitpunkt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Revier- und Baubewachung sehe er aufgrund der chronischen Depression, da bei affektiven Erkrankungen Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko stark erhöhten. Des Weiteren bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung, die die Sozialkompetenz der Beschwerde füh rerin einschränke. Wie die Biographie und die Aktenlage zeigten, gerate sie leicht in Konflikte, neige zur Externalisierung von Schuldzuweisungen und habe eine verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat und deeskalierend zu handeln aufgrund emotional- instabiler Persönlichkeitsanteile. Aus diesem Grund sei eine Tätigkeit im Security Bereich für sie nicht vollständig leidensgerecht. Das heisse aber nicht, dass sie die Tätigkeit gar nicht ausüben könne. Sie müsse jedoch viel psychische Energie aufbringen , um sozial adäquate Verhaltensweisen aufrecht zu erhalten und nicht in Konflikte zu geraten.
Zu sammen mit der Belastung durch die chronische Depression sei deswegen für diese Tätigkeit das quantitative Restleistungsvermögen vermindert (S. 2 f.). 5. 4.3
Auf neuerliche Rückfrage der Beschwerde gegnerin
ergänzte Dr. C.___ am 5. Februar 2020 (Urk. 14/133), d ie soziale Funktionalität sei anhand der Eigen angaben besser als im Frühjahr 2017. Deswegen sei die Arbeitsunfähigkeit nie driger einzuschätzen (S. 2 f.). Möglich seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie kaufmännische Tätigkeiten, die der Aus bildung der Beschwerdeführerin entsprächen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und Auto fahren. Tätigkeiten könnten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Ein schränkungen bestünden für Tätigkeiten im Akkord, mit Wechsel- und Nacht schicht sowie für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichge wichtssinn wie z. B. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder in grosser Höhe. Es bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten mit konfrontativem, durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr, z. B . Beschwerdestelle (S. 3). 5 . 5
In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 14/139/1) zur guta chterlichen Beurteilung von Dr. C.___
führten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___
aus , sie stimmten mit der Diagnose im Gutachten nicht überein. Ihre Diagnose sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das neuerliche Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) habe gezeigt, dass die Beschwerde führerin unter erheblichen Beeinträchtigung en leide. Eine Arbeitsfähigkeit sei in keinem Bereich gegeben. Da sich die Schwierigkeiten vor allem im Sozial ver halten zeigten, träten diese bei jeder Arbeit auf. Der Gesundhei tszustand habe sich seit dem 8. Mai 2019 verschlechtert. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess stehe und auch nur wenige Kontakte pflegen könne, seien die Auswirkungen ihrer Persönlichkeitsstörung noch ausgeprägter geworden. Die Therapiefrequenz sei bei Frau G.___ ein- bis zweimal im Monat und bei Dr. C.___ circa alle sechs Monate. 5 . 6
Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt zur Stellungnahme von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ am 19. Juni 2020 (Urk. 14/141 S. 7 f.) fest, die von Dr. F.___ im Mini-ICF-APP voll ausgeprägten Beeinträchtigungen in den Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Um stellungsfähigkeit, Kompetenz und Wissensanwendung und Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit könnten nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, ihren Alltag zu strukturieren, sich auf unterschiedliche Situationen, z.B. Gäste, einzustellen, be sitze Lebenswissen, könne sich situativen Rollen er wartungen anpassen und sei auch in der Lage , selbständig Entscheidungen zu treffen.
Es werde im Gutachten keine einer Persönlichkeitsstörung entsprechende durchgehende schwere Störung des Sozialverhaltens gesehen und daher auch nachvollziehbar argumentiert, dass eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor, welche im Gutachten von Dr.
C.___
nicht berück sichtig worden seien. Es könne weiter auf das vorhandene Gutachten abgestellt werden. 5. 7
In ihre m von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein gereichten Schreiben vom 27. August 2020 (Urk. 3/3 = Urk. 6 )
bemängelten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ die Beurteilung der RAD-Ärztin
L.___ . Sie führten aus, dass sie bereits im Bericht im Jahr 2013 festgestellt hätten, dass sich bei der Beschwerdeführerin charakteristische Muster einer Persönlichkeitsstörung zeigten (S. 1 Ziff. 2). Er , Dr. F.___ , und Psychothe rapeutin G.___ mit je 25 Jahren Berufserfahrung, hätten sich auf den Leidens verlauf seit 9 Jahren stützen können und hätten stets das Krankheitsbild einer akzentuierten Persönlichkeit respektive einer Persönlichkeitsstörung mit vielen psycho pathologischen Befunden beschrieben (S. 1 f. Ziff. 3). Zur Nachvoll zieh bar keit der im Mini ICF-App erhobenen Einschränkungen hielten sie fest, dass sie sich bei der Beschreibung der Einschränkungen auf die 9-jährigen einschrän ken den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bezögen. Aus ihren 9-jährigen thera peutischen Erfahrungen könnten sie sagen, dass sich die Beschwerdeführerin besser darstellen könne, als sie es in ihr er chronisch beschränkten Selbstwirk samkeit im wirklichen Alltag umsetzen könne (S. 2 f. Ziff. 4).
Die Beschwerde führerin sei seit vielen Jahren, mindestens seit 2 Jahren , vollständig unfähig, im angestammten oder angepassten Arbeitsfeld arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 5 in fine ). Abschliessend bemerkten Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ , sie erlebten die absolute dominante Gewichtung der Ei n schätzung einer dreistündi gen Exploration und ausführlichen Aktenstudiums des Gutachters und der RAD-Ärztin als wenig respektvoll gegenüber ihren, in all den Jahren erstellten Be richten, die seit dem Jahr 2013 stets ein konstantes Störungsbild beschrieben hätten , das tatsächlich auch mal widersprüchlich sein könne, weil die Wirklichkeit der Klinik und der Patienten sich nicht an die Konsistenzvorgaben von IV-Begut achtungen halte. Andererseits seien sie aufgrund ihrer Nähe zum Leidensge schehen auch bei der Beschwerdeführerin als Fachleute befähigt, die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus der Erfahrung der negativen Erfahrungen über Jahre umfassend und nachhaltig einzuschätzen (S. 4 ). 6.
6.1
Das im ordentlichen Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. Urk. 14/ 113-120 ) - auf Vorschlag der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ (Urk. 14/117) - eingeholte neurologisch -psychiatrische Gutachten vom 31 . Juli 2019 samt Ergänzungen
(E. 5. 4 ) ist hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden der Beschwerdeführer in um fassend. Es beinhaltet neurologische und psychiatrische Untersuchungen und be ruht auf den erforderlichen allseitigen klinischen und notwendigen l abor techni schen E rhebungen (Urk. 14 / 123 S. 9-24 ). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit der Beurteilung von Dr. F.___ - erstattet und auf Rückfragen hin ergänzt ( Urk. 14/123 S. 4-9, S. 25 f., S. 27 f., Urk. 14/125 S. 2 f. , Urk. 14/133 S. 2 f. ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 14/123 S. 10 f., S . 15, S. 20-28, S. 31 ).
Dr. C.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerung nachvollziehbar.
Hinsichtlich der somatischen Leiden kam Dr.
C.___
zum Schluss, dass aufgrund der
Myelitis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Rendements besteht, diese jedoch dazu führt, dass noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn zumutbar sind ( vgl. E. 5.4) .
Dies ist vereinbar mit den ärzt lichen Beurteilungen durch Dr. I.___ (E. 5.2) und Dr. K.___ (E. 5.3) , welche selbst keine Arbeits un fähigkeit attestiert hatten und Dr. I.___ davon ausge gangen war , dass eine reduzierte Belastbarkeit für Arbeiten im Gehen und Stehen besteht . Im Nachgang zum Gutachten bestätigten d ie Fachärzte der Klinik für Neurologie des Spitals J.___ , gestützt auf ein MRI von September 2019, dass von einem stabilen Verlauf der Myelitis auszugehen ist (vgl. den Bericht des Spitals J.___ vom 16. Oktober 2019 [Urk. 14/139/6-10 S. 2 oben und S. 4 ]). Zu Veränderungen in somatischer Sicht ist es demnach nach der Begutachtung nicht gekommen.
Was die im Vordergrund stehende n psychischen Leiden – leichte chronische De pression , welche Dr. C.___ als Dysthymie interpretierte, und eine Persönlich keits akzentuierung (vgl. E. 5 .4 , Urk. 14/123 S. 27 unten und S. 28 oben) -
angeht , berücksichtigte Dr. C.___
bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Fähig keiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin sowie die Konsistenz und Plausibilität. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 9 -13 Ziff. 5 ) hat sich Dr. C.___
damit sehr wohl in genügender Weise mit den notwendigen Indikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) auseinandergesetzt. So legte Dr. C.___
zur Gesundheitsschädigung gemäss dem von ihm erhobenen Befund plausibel dar, dass rein syndromal leichtgradige depressive Symptome vorlagen, die den Schweregrad einer manifesten Depression nicht erfüllten und er als
Dysthymie
diagnostiziere (Urk. 14/123 S. 27 oben und S. 28 oben) sowie, dass auch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht gravierend ausgeprägt ist (S. 27 unten). Er erläuterte schlüssig, dass die Dysthymie und Persönlichkeitsakzen tuierung sich in Kombinati on – in anderen Worten komorbid
– dahingehend auswirken, dass eine Tätigkeit in Wechsel- und Nachtschichten, wie die Tätigkeit in der Revier- und Baubewachung in der Nacht, nicht mehr vollschichtig aus geübt werden kann (E. 5. 4.1-2 ) . Weiter zeigte Dr. C.___ nachvollziehbar auf, dass an Ressourcen eine abgeschlossene Berufsausbildung, gute Sprachkenntnisse und eine langjährige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie ein stützendes soziales Umfeld, ein stabiler Freundeskreis, gute soziale Kontakte und ein gutes Verhältnis zu den beiden Töchtern bestehen. Negativ ins Gewicht fallen die Ab hängigkeit von der Sozialhilfe und die sehr hohen Schulden. Dr. C.___
erläu terte, dass die neurologische und psychiatrische Behandlung adäquat sind und bei der Beschwerdeführerin nur geringe Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Alltagsleben bestehen . So verfügt die Beschwerdeführerin über einen struk turierten Tagesablauf, geht viel raus mit diversen Hunden, besorgt zum Teil den Haushalt, kümmert sich um die Katzen, beschäftig t sich mit ihren Kindern (das heisst, mit den Kindern mit der früheren Partnerin) , hat einen Freundeskreis, fährt in den Urlaub, macht Wand erungen, benutzt Medien, fährt Auto und empfängt Besuch (Urk. 14/123 S. 17 f. und S. 29-32).
Dr. C.___
zeigte
vor dem Hintergrund dieser Aspekte (Indikatoren)
überzeugend
auf , dass aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und der damit verbundenen Neigung rasch in Konflikte zu geraten sowie der Dysthymie eine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit Revier- und Baubewachung in der Nacht besteht (E. 5. 4.1-2 ) . Wie Dr. C.___
schlüssig erläute r te , besteht diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit , weil bei affektiven Erkrankungen ( Dysthymie ) Nacht- und Schicht arbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Beschwerdeführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 5.4.2).
Es ist daher nachvollziehbar, dass in den übrigen Tätigkeiten
– insbesondere auch der angestammten Tätigkeit bei der internen Post - unter Berücksichtigung des von ihm aufgrund des
Zustand es nach cerv icaler Myelitis, der
Dysthymie und der Persönlichkeitsakzentuierung
formulierten Belastungsprofils ( leichte bis mittel schwere Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ohne Akkord arbeiten, Wechsel- und Nachschicht sowie ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und ohne Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikumsverkehr; E. 5.6 ) keine Einschränkung en des Rende ments bestehen und die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist .
Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung von Dr. C.___ , dass
im Mai 2017 lediglich passager eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit gegeben war. So folgerte er zu recht , dass die ausbleibende Intensivierung der Therapie und fehlende medika men töse Anpassung nicht darauf hinweisen, dass bei der Beschwerdeführerin gravierende, die Arbeitsunfähigkeit erheblich einschränkende Symptome über längere Zeit vorgelegen haben
(E. 5.4.2). 6.2 6.2.1
Im Unterschied zum Gutachten diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2017 eine Persönlichk eitsstörung und attestierte deswegen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1). In den Schreiben vom 20. Mai 2020 (E. 5. 5 ) und vom
27. August 2020 (E. 5. 7 ) hielt en
er und Psychotherapeutin G.___
an dieser Diagnose fest , nahmen gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und kritisierte n die Diagnosestellung von Dr. C.___ . 6.2.2
Der psychiatrische Teil des G utachten s
von Dr. C.___
enthält eine klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeo bach tung (Urk. 14/123 S. 4-9, S. 9-19, S. 23 f. ) und entspricht somit den bundes gerichtliche n Vorgaben
an ein psychiatrisches Gutachten (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. C.___ war der Bericht von Dr. F.___ vom 12. Mai 2017 sowie auch die vorangehenden psychiatrischen Berichte von Dr. F.___
bei der Begutachtung bekannt (Urk. 14/123 S. 5-8) . Insoweit Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu Dr. F.___ Beurteilung bestehen, ist darauf hinzuweisen, dass die psychia trische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2) , was vorliegend der Fall ist
. Dass somit Dr. C.___
– anders als die behandelnden Fachpersonen (Urk. 6 S. 1 Ziffer 2 am Schluss)
– das häufige unkontrollierte Essen nicht als Essstörung interpretierte (vgl. U rk. 14/123 S. 11, S. 27) und aufgrund des beschriebenen Medienkonsums nicht auf ein Gefühl der inneren Leere schloss (S. 18, S. 27), liegt im Rahmen des gutachterlichen Ermessens.
Dr. C.___ setzte sich denn auch
– entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3 ) - mit de r von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
auseinander. Er legte dar, dass er die Dia gnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellen kann, sondern eine Persönlich keits akzentuierung plausibel ist . So führte er überzeugend aus, dass er im emo tional-instabilen Bereich keine gravierende Ausprägung feststellen konnte, da die Beschwerdeführerin keine längere Vorgeschichte von chronischer oder ausge prägter Suizidalität hat ,
s ie eine Essstörung verneinte und das Gefühl einer chro nischen inneren Leere bei ihr nicht vorlag .
Feststellen konnte er jedoch ein auf fällige s Muster instabiler sozialer Beziehungen mit Kon t aktabbrüchen sowie häufige Stellenwechsel (vgl. Urk. 14/123 S. 27 f.). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Gut achten nach Art. 44
ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ,
a usser sie benennen wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_4/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Dies ist jedoch nicht der Fall.
So
berücksichtigte Dr. C.___ die von Dr. F.___ in seinen Berichten und Stellungnahmen aufgeführten Gesichtspunkte (Urk. 14/ 96-97 ) . Dr. C.___ beach tete die Neigung der Beschwerdeführerin ,
leicht in Konflikte zu geraten sowie ihre verminderte Fähigkeit, in Belastungs- und Konfliktsituationen sozial adäquat zu handeln (E. 5.4), der geltend gemachte fehlende Antrieb und die fehlende Energie sowie die bestehende Müdigkeit (vgl. Urk. 14/123 S. 10, S. 15 unten), den gedrückten Affekt und die verminderte Schw ingungs fähigkeit (S. 20 oben, S. 23), die eigenanamnestischen Insuffizienzgefühle (S. 23 unten), Ein- und Durch schlaf störungen (S. 24 oben) , die Erwerbsbiographie mit häufigen Stellenwechseln (S. 28 oben) sowie der eigenanamnestische teilweise soziale Rückzug (S. 24 oben).
Schliesslich ist - insbesondere in Bezug
auf die von Dr. F.___
und Psy cho therapeutin G.___
attestierte höhere Arbeitsunfä higkeit – auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die anderweitige Einschätzung durch Dr. F.___ vermag das Gutachten von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen. 6.2.3
Dr. F.___ und Psychotherapeutin
G.___
begründe te n in ihrem Schreiben vom
20. Mai 2020 (E. 5.5) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter anderem gestützt auf ein Mini-ICF-App vom 14. Mai 2020. In ihren Schreiben vom 20. Mai und 27. August 2020 (E. 5.5 und E. 5.7) beharrten sie zudem
im Grunde auf ihrer Diagnosestellung, verwiesen im Wesentlichen auf d as von ihnen seit dem Jahr 2013 konstant beschriebene Störungsbild und drückten ihr Unver ständnis über den als Respektlosigkeit verstandene n Umstand aus, dass ihre Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als langjährige Behandler durch Dr. C.___ und die RAD-Ärztin in Frage gestellt wurde.
Das
von ihnen neuerlich durchgeführte Mini -ICF-App vom 14. Mai 2020 (Urk. 14/139/2) basiert e auf subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin und die darin
beschrie benen Einschränkungen bezogen sich
laut Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___
auf die « 9-jährigen einschränkenden Fähigkeiten der Beschwerdefüh rerin » (vgl. E. 5.7).
Es handelt sich dabei also nicht um eine gegenüber dem Zeit punkt des Gutachtens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes . Zudem ist der RAD-Fachärztin Dr. L.___ zuzustimmen (E. 5.6) , dass bei de n von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aktivitäten und Fähigkeiten (in der Lage, Termine und Verabredungen wahrzunehmen, den Alltag zu struktu rierten, sich auf unterschiedliche Situationen einzustellen, verfügt über Lebens wissen [Erfahrungsschatz], Vermögen , sich an Rollenerwartungen anzupassen, Fähigkeit , selbständig Entscheidungen zu treffen) die von Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ im besagten Mini-ICF-App festgestellten vollstän di gen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähig keit, Kompetenz und Wissensanwendung sowie Entscheidungs- und Urteils fähig keit nicht nachvollziehbar erscheinen (E. 5.6 ; vgl. auch die erheblichen Ein schränkungen in den weiteren Bereichen, Urk. 3/6/1 Rückseite ). Auch erfolgte
keine Intensivierung der Behandlung und dies bei einer relativ tiefen Therapie frequenz von ein- bis zweimal monatlich bei Psychotherapeutin G.___ und halb jährlich bei Dr. F.___ (E. 5.6 in fine ) . Soweit sie dennoch eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Begutachtung s zeitpunkt geltend machten , führten sie dies
auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess steht und auch nur wenige Kontakte pflegt. Dabei handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten, rein psy chosozialen Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).
Auch der von ihnen im Schreib en vom 27. August 2020 gemachte n Aussage , dass die Beschwerdeführerin mindestens seit zwei Jahren, also mindes tens seit August 2018, und demnach über acht Monate vor der Exploration durch Dr. C.___ am 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 14/123 S. 2 Mitte) in angestammter und angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ,
lässt sich nicht mit e iner nach der Begutachtung behaupteten Verschlechterung in Übereinstimmung brin gen (E. 5.7) .
Aus psychischer Sicht ist demnach immer noch vom gleichen Gesundheitszustand auszugehen wie zum Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. C.___ . 6. 3
Die Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– neben der auf die Schreiben ihrer Behandler gestützte n Kritik (E. 3.2 ), auf welche bereits oben in E. 6.2 eingegangen wurde
- weitere Kritik am Gutachten von Dr. C.___
vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 ; Urk. 1 S. 4-8 Ziff. 2 ) ist die Diagnosestellung von Dr. C.___ nicht mangelhaft. Wie aufgezeigt ent spricht sein Gutachten den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein psychiatrisches Gutachten (E. 6. 1 vorstehend). Dr. C.___ erhob seinen psychiatrischen Befund anhand des AMDP-Systems (Urk. 14/123 S. 23 f.). Bei diesem handelt es sich um ein System zur standardisierten Erfassung und Dokumentation eine s psycho pathologischen Befundes der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumen tation in der P sychiatrie, welches international Anwendung findet ( vgl.
den Wikipedia-Eintrag zum ADMP-System https://de.wikipedia.org/wiki/AMDP-Sys
tem
[ besucht am
19. Mai 202 1 ]) . Gestützt auf den so erhobenen Befund stellte Dr. C.___
seine Diagnosen. Wie sich der Diagnosestellung der Dysthymie , welche er mit der entsprechenden ICD-10 Ziffer stellte (E. 5. 4.1 ), und auch seiner fach lichen Diskussion über die möglichen Diagnosen ( vgl. Urk. 14/123 S. 26-28) entnehmen lässt , verwendete er sehr wohl die Internationale Klassif ikation der Krankheiten (ICD-10). So diskutierte er neben der ausführlichen Behandlung der Dysthymie auch eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ver - schiedene Ängste, wobei er da explizit darauf verwies, dass diese nicht als separate diagnostische Entitäten nach ICD-10 zu klassifizieren sind. Gerade was den Verzicht des Stellens der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung angeht, z eigte Dr. C.___ eingehend auf, weshalb er diese nicht stellte (E. 6.2.2 vorstehend; vgl. zur Diagnostik der Persönlichkeitsstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge
nach ICD-10 F60-62 spezifische Persönlichkeitsstörungen, kombinierte und so ns tige Persönlichkeitsstörungen und anhaltende Persönlichkeitsänderungen in: Dilling / Mombour /Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö run gen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 264 ff.) .
Weiter beanstandete
die Beschwerdeführerin, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer auf die Persönlichkeitsakzentuierung zurück gehende n Einschränkung mit 50 % in angestammter Tätigkeit ,
aber ohne Ein schränkung in angepasster Tätigkeit , sei nicht nachvollziehbar ( E. 2.2; Urk. 1 S. 9 Ziff.
4). Diese Kritik verfängt nicht. Wie Dr. C.___
erklärte , geht die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Bau- und Revierbe wachung in der Nacht auf die Kombination der Depression und der emotional-instabilen Persönlichkeitsanteile zurück, weil bei affektiven Erkrankungen ( Dys thymie ) die Nacht- und Schichtarbeit das Rückfallrisiko erhöhen und die Be schwer deführerin im Security Bereich viel psychische Energie aufbringen muss, um sozial adäquat zu handeln (E. 6. 2 ) . Dr. C.___ führte im Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten auf, dass diese keine Wechsel- und Nach t schicht und Tätigkeiten mit konfrontativem und durchgängig konfliktbehaftetem Publikums verkehr beinhalten sollten ( E. 5.6 ). 6.4
Zusammenfassend entspricht die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___
den allgemeinen bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 6.1). Er legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psy chischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ; insbesondere, inwiefern und inwieweit wegen der von ihnen erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten d es Beschwerdeführers ( vgl. E. 6. 1 ; BGE 145 V 361 ). Weder die anderweitige Einschätzung von den behandelnden Dr. F.___ und Psychotherapeutin G.___ noch die am Gutachten vorgebrachte Kritik durch die Beschwerdeführerin (E. 6.2 und E. 6.3) vermögen das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung gegenüber dem Gutachtenszeit punkt auszugehen (E. 6.2.3) . Es ist demzufolge auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen.
Der medizinische Sachverhalt ist damit sowohl aus somatischer als auch psy chischer Sicht erstellt und das von der Beschwerdeführer in
eventualiter bean tragte psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 und S. 15) erübrigt sich. Wei tere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ somit aufgrund ihrer somatischen als auch der psy chischen Leiden in der Revier- und Baubewachung Nacht zu 50 % und als Mit arbeiterin bei der Post/in einer Spedition zu 100 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeiten sind als angestammt zu werten, arbeitete die Beschwerdeführerin zumeist in vergleichbaren Tätigkeiten ( vgl. Urk. 14/102 S. 1-5 ) und entspricht vor allem die letztgenannte Arbeit sowie vergleichbare Bürotätigkeiten ihrer Ausbildung am Kaufmännischen Lehrinstitut Y.___
und hatte sie eine solche bei der B.___ AG als letzte Vollzeitstelle bis zur Kündigung per 31. Mai 2015 inne ( vgl. Urk. 14/7 S. 6 , Urk. 14/96 S. 1 ). Ebenso ist die Beschwerdeführerin unter Beachtung des formulierten Belastungs profils in jeglicher angepasste r Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5. 4 ).
Da der Beschwerdeführerin weiterhin eine der angestammte n im Bürobereich res pektive eine vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist beziehungsweise die adap tierte Tätigkeit dem angestammten Beruf entspricht, kann für einen Einkommensver gleich auf die Methode des Prozentvergleiches zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). Daraus resultiert selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften – maximal zulässigen leidens bedingten Abzuges von 25 % aufgrund der Einschränkungen gemäss dem Belas tungsprofil
– bei einer medizinische ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 25 % .
Da keine renten relevante Veränderung ausgewiesen ist, führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7 .1
Die Besc hwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S.
2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführ erin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 10 und Urk. 11 /1- 16 ) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm , Rechtsdienst Inclusion Handi cap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen.
Am
20. Oktober 2018 (Urk. 17 ) reichte Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm im Namen von Inclusion Handicap eine Honorarnote mit einem geltend gemachten Stundenaufwand von 10 , 42 Stunden zu einem Honorarstundenans atz von Fr. 250.-- und eine Administrationspauschale von 3% in der Höhe von Fr. 78.15
zuzüglich Mehrwertsteuer ein (Urk. 16) .
Angesichts der zu studierenden gut 145 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15-seitigen Rechtsschrift und den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 10,42 Stunden vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Es findet jedoch für die Vertretung durch Inc l usion Handicap der bei institutioneller Vertretung gerichts übliche Stundenansatz von Fr. 185.-- Anwendung. Damit ist die Entschädigung bei einem Aufwand von 10,42 Stu nden unter Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- für eine ins titutionelle Vertretung auf Fr. 2'138.40 (inklusive Barauslagen von Fr. 57.85 [3 % von Fr. 1'927.70 (10,42 x Fr. 185.--)]
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D ie Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs.
4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom
3. September 2020 wird der Beschwerdeführer in
für das vorliegende Verfahren die unentg eltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechts anwältin Sibylle Käser Fromm, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Zürich, als unentgelt liche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, Zürich, wird mit Fr. 2'138.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizer hofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller