Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene , im Jahr 2012 aus der Y.___ in die Schweiz ein gereiste X.___
meldete sich unter Hinweis auf eine seit 1968 bestehende Verschmächtigung und Verkürzung des ganzen linken Beines am
4. Januar 2013 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine
Leistungszusprache ab und verneinte mit zwei Ver fügun gen vom 18. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/8 f.). Diese Verfügung en blieb en unangefochten.
Am
28. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Lähmung am linken Bein infolge Kinderlähmung, Osteoporose ( Knochenriss am linken Knie ) , einen im Jahr 2016 erlittenen Herzinfarkt sowie einen Lichen ruber
planus (Knötchenflechte) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 9/10).
Nach einem Standortgespräch sowie medizinischen Abklä run gen (Urk. 9/14 , 9/17, 9/20 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Oktober 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/19).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. November 2019 [ Urk. 9/22 ]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [ Urk. 9/23 ] sowie vom 20. Januar 2020 [ Urk. 9/27 ]) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/35, 9/38, 9/43) und verneinte mit Verfügung vom 6. August 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/47]). 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 25. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fü gung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Auswirkungen neu entscheide, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän dung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2020 (richtig: 23. Oktober 2020) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11-13/1-7).
In seiner mit Eingabe vom 9. November 2020 erstatteten Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zugleich die Durch führung einer öffentlichen Hauptv erhandlung samt Parteibefragung (Urk. 15, 16/5-6), woran er auf telefonische Nachfrage vom 5. Juli 2021 hin festhielt (Urk. 17). 2.2
Am 15. September 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt , wobei die IV-Stelle, welcher das persönliche Erscheinen freigestellt worden war, auf eine Teilnahme verzichtete (Prot. S. 3 ; vgl. Urk. 20 ). Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen seiner Triplik an seinen Rechts begehren fest und bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, dass er Schweizer Bürger sei (Prot. S. 3-5). Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme gegeben (Prot. S. 5). Sodann teilte der Vor sitzende dem Beschwerdeführer mit, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nach dessen Ausfertigung zugestellt und dass allfällige weitere Verfahrensschritte so wie das Urteil schriftlich mitgeteilt würden (Prot. S. 5).
Mit Eingabe vom
14. September 2021 (Eingangsdatum :
15. September 2021) hielt die IV-Stelle
im Rahmen ihrer Duplik an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsan gehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen ( Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6 ) . Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchs berech tigt sind , solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindes tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Ver sicherungsfall) wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1. 3
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung er forderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheb lich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3 ; 126 V 241 E. 4). 1. 4
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2).
1. 5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver nehmlas sung vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorge brachten Beschwerden an Knie und Bein hätten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden, eine angepasste Tätigkeit sei ihm indes schon
damals zumut bar gewesen. Eine wesentliche Verschlechterun g sei in der Schweiz nicht einge treten, auch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Therapiemöglich keiten nicht ausgeschöpft würden. D ie dermatologischen und kardiologischen Beschwerden begründeten zudem keine Arbeitsunfähigkeit. Es liege folglich kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, weshalb sich auch eine vertiefte Abklärung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erübrige (Urk. 2 , 8 ) .
In ihrer Duplik
vom 14. September 2021 führte die IV-Stelle aus, der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 16/6) beinhalte keine neuen relevanten Aspekte, zumal dieser bereits in den Akten enthalten und folglich bekannt sei, wenn auch als Urk. 9/17 S. 13 und Urk. 9/17 S. 1 4. Die Verfügung vom 6. August 2020 basiere demnach auf den vollständigen Akten (Urk. 20). 2.2
D emgegenüber rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des recht li chen Gehörs und der Begründungspflicht, zumal sich die IV-Stelle nicht zur Prob lematik der Vorvertraglichkeit
sowie zur Anwendbarkeit des Sozialversiche rungs abkommens mit der
Y.___
geäussert habe. Weiter habe sich die IV-Stelle bloss teilweise mit der medizinischen Problematik auseinandergesetzt und die vorhan denen Beschwerden bagatellisiert , obwohl eine Gesamtschau derselben zeige, dass eine Verschlechterung in der Schweiz eingetreten sei (Urk. 1).
In seiner Replik vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Gesundheit erodiere zusehends, der aktuelle Zustand müsse polydisziplinär abge klärt werden, ein Abstützen auf den Zustand im Jahr 2013 verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz. Ob das Sozialversicherungsabkommen zum Tragen komme, sei schliesslich im Rahmen einer Gerichtsexpertise zu prüfen (Urk. 15 ).
In seiner Triplik vom 15. September 2021 argumentierte der Beschwerdeführer, beim Entscheid über die Erstanmeldung aus dem Jahr 2013 handle es sich um einen formellen Entscheid, die IV-Stelle habe materiell keine Abklärungen getroffen. Folglich sei eine eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszu standes nicht von Belang . Problematisch sei auch, dass die Anwendung des Staatsvertrages nicht thematisiert worden sei, was nun Sache des Gerichts sei, zudem kenne das Invalidenversicherungsrecht keine Vorvertraglichkeit . Wichtig sei schliesslich, dass sämtliche Beschwerden im Rahmen einer Gesamtschau und nicht losgelöst voneinander betrachtet würden, zumal die Polioerkrankung sich auf die Statik und somit auf die Knie, auf die Hüfte und den Rücken auswirke, hinzu kämen die Herzbeschwerden. Entsprechend sei eine Verschlechterung ein getreten, weshalb es nun einer sauberen Neuabklärung bedürfe. Unterlasse man dies, seien Art. 6 (Gleichheitsgebot) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ver letzt ( Prot. S. 3-5 ). 3. 3.1
Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht
verletzt haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2). 3.2
Mit Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwerde führer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, aus welchen Gründen sie einen Gesundheitsschaden als nicht ausgewiesen erachte, dass sich angesichts der eindeutigen Arztberichte eine B egutachtung erübrige und dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und entsprechende Arztberichte eingeholt worden seien. Auch wies sie darauf hin, dass sich angesichts einer nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit
vertiefte Abklärungen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erübrigen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehör t, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). 3.3
Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist zudem nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent scheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist. 4 . 4 .1
Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränk
t. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sach verhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher , vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit .
i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) , nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor , wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungs zu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invaliden versi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leis tungsbe messungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspra cheent scheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beein trächtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen ; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f. ). Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall ; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2 ). 4 .2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138). 4 .3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichts punkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bildete Gegenstand der Ver fügung vom
18. Februar 2013 (Urk. 9/9) . Die IV-Stelle trat dabei
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2)
– auf die Erstanmel dung ein und traf keinen (formellen) Nichteintretensentscheid, sondern verneinte, nach materieller Prüfung der Sache (vgl. E. 1 des Sachverhaltes), einen Renten anspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Er fül lens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
18. Februar 2013 abgeschlossenen Sach ve rhalt betrifft, erwuchs dieser –
unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versich e rungsmässigen Voraussetzungen in Rechts kraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung; mit anderen Worten fällt eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden
(Polioerkrankung) ein Rentenan spruch entstehen konnte, ausser Betracht ( res
iudicata ).
Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 6.2 ). 4.4
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob im Zeitpunkt der Erstanmeldung das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Y.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlusspro to koll (SR «…» ) zur Anwendung kam en . Auch für die Beurteilung der Neuanmeldung kann diese Frage offen gelassen werden, zumal der Beschwerde führer mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Prot. S. 3), wes halb
er gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, sofern er bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
D ie IV-Stelle ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers eingetreten .
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift indes zunächst auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Folgen seiner unbe stritte nermassen erlittenen Polioerkrankung sei eine anspruchsrelevante Ver schlechte rung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ), ist festzuhalten, dass die Diagnose der Polioerkrankung bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) bekannt war und dieser massgeblich zu Grunde lag, wie aus dem Bericht von Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 5. 2 .1) hervorgeht. Mithin betrifft die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieselbe gesundheitliche Problematik, welche bereits Gegen stand der Erstanmeldung vom 4. Januar 2013 (Urk. 9/2) war. Bei einer Verschlech terung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich indes nicht um einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorste hend E. 4.1 und E. 4.2).
Demgegenüber ging die IV-Stelle hinsichtlich der jenigen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung geltend gemachten
somatischen Beschwerden ( Osteoporose, Herzinfarkt sowie Lichen ruber
planus ) , welche sich von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Polioerkrankung) völlig unterscheiden und welchen folglich die Rechtskraft der Verfügung vom
18. Februar 2013 nicht entgegengehalten werden kann, von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung aus. Zu prüfen ist somit, ob diese Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeigeführt habe n , welche eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. 1. 4 f. ). 5.2 5 . 2 .1
Die rentenablehnende Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2012 (Urk. 9/1 S. 4 f.) . Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit seiner Polioe rkrankung im ersten Lebensjahr unter Lähmungen am linken Bein . In früheren Jahren seien
fünf Korrektur-Operationen an den Weichteilen durchgeführt, jedoch keine orthopädie-technischen Massnahmen oder Schuhzurichtungen ergriffen worden. Die Längendifferenz am linken Bein betrage u ngefähr fünf Zentimeter, der Be schwer deführer könne in der Standphase das Bein passiv jedoch gut in endständiger Extension stabilisieren, weshalb ein Knieführungsapparat nicht notwendig sei. Für eine sitzende oder weitgehend sitzende Tätigkeit bestünden keine Einschrän kungen, auch könne der Beschwerdeführer relativ gut am selben Ort stehen, in dem er an die Lähmungsveränderungen nach durchgemachter Polio myelitis gut adaptiert sei. Jede berufliche Tätigkeit mit Umhertragen von Lasten mit Treppen steigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen sei nicht möglich. Für eine berufliche Tätigkeit im bisherigen Bereich als Maschinenzeichner oder in einem ähnlichen Gebiet als technischer Zeichner liege keine Einschränkung der Er werbsfähigkeit vor. 5 . 2 .2
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist unbestritten, dass der Gesundheits schaden des Beschwerdeführers bereits vor Einreise in die Schweiz a m 30. März 2012 (Urk. 9/2) vorlag . Entsprechend hielt die IV-Stelle fest, die versicherungs mässigen Voraussetzungen (fehlende Beitragsjahre) für eine Leistungszusprache seien nicht erfüllt (Urk. 9/4) .
D ie daraufhin erlassene leistungsabweisende Ver fü gung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5 . 3 5 . 3 .1
Die rentenab lehnende Verfügung vom
6. August 2020 (Urk. 2) basiert in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten:
Den B erichten des Universitätss pitals B.___ vom 18. Januar 2018 (Herzzentrum; Urk. 9/20 S. 1-4) sowie vom 21. März 2019 (Dermatologische Poliklinik; Urk. 9/20 S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jahreskontrolle nach akutem Koronarsyndrom (April 2016) über ein gutes allge meines Wohlbefinden sowie darüber berichtete, dass er im Alltag im Rahmen seiner Gehbehinderung uneingeschränkt leistungsfähig
sei. Die Ärzte hielten fest, es könne weiterhin von einem stabilen kardialen Verlauf ausgegangen werden. Anlässlich der Jahreskontrolle des Lichen ruber
planus stellten die Ärzte einen erfreulichen Verlauf fest, da aktuell bis auf eine minimale Erosion buccal links keine Beschwerden mehr bestünden.
Ergänzend führten die Ärzte der Dermatologischen Poliklinik im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/38) aus, dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitsun fä higkeit attestiert worden, den Termin zur Verlaufskontrolle im März 2020 habe er nicht wahrgenommen, er habe sich auch nicht mehr gemeldet. 5 . 3 . 2
Den Sprechstundenberichten der Universitätsklinik Z.___ vom
14. Februar 2019 (Urk. 9/17 S. 7-9), vom 11. April 2019 (Urk. 9/17 S. 10 f.), vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/17 S. 12 f.) , vom 2. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 14 f.) sowie vom 11. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 16 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: symptomatische Gonarthrose links (Exazerbation Dezember 2018), Insuffizienzfraktur lateraler Femur k ondylus links (April 2018), manifeste multifaktorielle Osteoporose, Polio myelitis Bein links , Status nach in der Y.___ vorgenommenen Korrekturein grif fen an der linken Hüfte, am linken Knie medial und lateral sowie Achillesseh nen verlängerungen wegen (eigenanamnestisch) einer Hüftbeuge-/Knieflexions- und Spitzfusskontraktur . Als Nebendiagnose stellten die Ärzte einen Status nach Stenting und PFO-Verschluss 2016 bei akutem Koronarsyndrom. Die behandeln den Ärzte berichteten im Februar 2019 hinsichtlich der Kniearthrose von einer annähernden Beschwerdefreiheit und im April 2019 von keiner wesentlichen Instabilität aufgrund der Beinverkürzung, weshalb eine Schienenversorgung nicht indiziert sei . Im Juni 2019 führten die Ärzte aus, die Knieschmerzen seien nach Infiltrationen besser geworden, es werde nun versucht, die Folgen der Polio mye litis mittels Soft-Cast-Wrap zu mildern, was eine funktionelle Verlängerung der Beinlänge bewirke, wobei ein vollständiger Ausgleich der Beinlängendiffe renz nicht anzustreben sei . Im Juli 2019 berichteten die Ärzte, der Beschwerde führer habe den Versuch mit dem Soft-Cast-Wrap abgeschlossen, er wünsche keine wei teren Versorgungsversuche, sondern werde sich in Y.___ bei einem Orthopä dietechniker vorstellen. Schliesslich hielten die Ärzte im Juli 2019 fest, bei aktuell kompensierter Schmerzsituation werde auf weitere Massnahmen ver zichtet, wei tere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. Zur Arbeitsfähigkeit äus serten sie sich nicht. 5 . 3 .3
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Fachärztin Chirur gie und Praktische Ärztin, stellte im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/17 S. 1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: symptoma tische Gonarthrose links, manifeste multifaktorielle Osteoporose sowie postpolio myelitische Deformation am Bein links. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ einen Status nach Stenting sowie eine arterielle Hypertonie fest. Sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in seiner angestammten Tätigkeit, attestierte ihm in einer an gepassten sit zenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei bis vier Stunden täglich, was sie im undatierten Verlaufs bericht (einge gangen bei der IV-Stelle am 26. Februar 2020 , Urk. 9/35) bestätigte. 5 . 4
A us der Gegenüberstellung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass im ent scheidrelevanten Zeitraum seit der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) neue Befunde hinzugetreten sind , welche einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermögen . Angesichts des im Jahr 2016 akuten Koronar syndrom s mit anschliessendem Stenting
und PFO-V erschluss sowie den aufgrund der Osteoporose in den Jahren 2017 und 2018 erlittenen Fra gilitäts frakturen am lateralen Femurkondylus
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) verschlechtert. Folglich bleibt zu prüfen, ob damit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. 6 . 6 .1
Aktenausweislich attestierte keiner der Fachärzte des Universitätss pitals B.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit, vielmehr erachteten sie ihn ( zumindest in einer angepassten Tätigkeit ) als arbeitsfähig. So gingen sie hinsichtlich des Koronarsyndroms denn auch von einem stabilen kardialen Verlauf aus , der Beschwerdeführer selbst berichtete über ein gutes allgemeines Wohlbefinden sowie über eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit . A nlässlich der Jahreskon trolle des Lichen ruber
planus
wurde n
weiter
ein erfreulicher Verlauf festgehalten sowie bis auf eine minimale Erosion buccal links kein e Beschwerden mehr fest gestellt ;
ebenso ist dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass mit Blick auf den Lichen ruber
planus nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch die Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ attestierten bei kompensierter Sch m erz situation und Verzicht auf weitere Massnahmen keine Arbeitsunfähigkeit (vorne, E.5.3.2). Einzig die Hausärztin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine nicht näher be gründete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3.3), obwohl sie der Diagnose Status nach Stenting ebenfalls keine Auswir kung auf dessen Arbeitsfähigkeit zu mass . Nach dem Gesagten ver mag ihre Ein schätzung allerdings nicht zu überzeugen, was umso mehr gilt, als auch med. pract . D.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/4 6 S. 3-5) dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung und in Gesamtschau seiner Beschwer den und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeits fä higkeit in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätig keit attestierte.
Demnach
besteht beim Beschwerdeführer gestützt auf die Einschät zung der behandelnden Fachärzte und des RAD-Arztes eine vollständige Ar beits fähigkeit in einer leidensadaptierten, im S itzen ausgeübten Tätigkeit . 6 .2
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei densadaptierten
Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerde führers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9/14 S. 3) sowie seiner seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 ausgewiesenen Nicht erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9/12) und der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invalidi tätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG) . 6 .3
Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 5 ).
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen
Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung
(Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 2 )
ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 6.4
Selbst wenn im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Triplik , wonach es sich vorliegend nicht um eine Neuanmeldung, sondern um eine Erst anmeldung handle, weshalb der Nachweis einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht verlangt werde und die Folgen der Polioerkrankung in die Würdigung miteinbezogen werden müssten (vgl. vorstehend E. 2.2 ) , gefolgt würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. So attestierte bereits Dr. A.___
in seinem Bericht vom 27. November 2012 (vgl. vorstehend E. 5. 2 .1) dem Beschwer deführer in Kenntnis seiner Polioerkrankung und den entsprechenden Beschwer den eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und schloss einzig Tätigkeiten mit Umhertragen von Lasten mit Treppensteigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen vom Belastungsprofil aus. Damit übereinstim mend attestierten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit, sondern berichteten über eine annä hernde Beschwerdefreiheit respektive über eine kompensierte Schmerzsitua tion, weshalb auf weitere Massnahmen verzichtet werde (vgl. vorstehend E. 5. 3 .2). Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C.___ , attestierte dem Beschwer deführer in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit, welche sie indes nicht begründete ( vgl. vorstehend E. 5. 3 .3). Schliesslich hielt RAD-Arzt med. pract . D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/4 6 S. 3-5) fest, aufgrund der in den medizinischen Akten genannten Ein schränkungen liege aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit vor. Auch wenn für kniebelastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel nachvollziehbar sei, bestehe in einer entsprechend angepassten Tätig keit keine Einschränkung. In diese Einschätzung bezog er auch die mit der Neu anmeldung geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer Gesamtschau mit ein, mithin berücksichtigte er bei der Erstellung seines Belas tungs profils und der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht bloss die Kniebe schwer den respektive die Folgen der Polioerkrankung , sondern auch die Beschwerden aus kardiologischer sowie dermatologischer Sicht. Vor dem Hinter grund aber, dass aus dermatologi scher Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dass aus kardiologischer Sicht über ein – auch aus Sicht des Beschwerdefüh rers – gutes allgemeines Wohl befinden sowie über einen stabilen kardialen Ver lauf berichtet worden war (vgl. vorstehend E. 5 . 3.1) , wäre vorliegend beim Beschwerdeführer auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beschwerden eine vollständige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten (körperlich leichten, sit zenden oder wechsel belastenden) Tätig keit ausgewiesen , was zu einem renten ausschliessenden Inva liditätsgrad von 0 % führen würde (vgl. vorstehend E. 6.2) . 7. 7.1
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5 und E. 6) denn auch zu Recht aus. 7.2
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge
gefolgt wer den, die IV-Stelle habe es unterlassen, eine sorgfältige Neuabklärung im Sinne einer Gesamtschau vorzunehmen und dadurch sowohl das Gleichbehandlungs ge bot nach Art. 6 EMRK sowie das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungs verbot verletzt (vgl. vorstehend E. 2.2). Die vorstehenden Ausführungen haben vielmehr gezeigt, dass die IV-Stelle ihren Entscheid basierend auf den vollstän digen medizinischen Akten und in Würdigung sämtlicher im Rahmen der Neu an meldung relevanter Beschwerden getroffen hat. Inwiefern sie dadurch das Gleich behandlungsgebot respektive das Diskriminierungsverbot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht sub stantiiert begründet. 8 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). 9 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei ständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46 ; 100 V 6 ; 98 V 115 ; vgl. auch § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] ). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundes gericht ( BGG ) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E.
2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ] ) eingereicht wird (BGE
120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE
115
Ia 193 E.
3a, 108 Ia 9 E.
3). 9 .3
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11, 12 und 13/1-7).
Dem Formular sowie den Beilagen ist zu entnehmen, dass de r Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt ; der Verdienst der Ehefrau beläuft sich auf monat lich Fr. 5 ' 8 26 .--. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für Ehepaare von Fr. 1’700.-- sowie für Kinder unter zehn Jahren von Fr. 400.-- (vgl. Kreisschrei ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II. 3.) sowie der geltend gemachten Ausgaben von monatlich insgesamt Fr. 2' 929 .-- für Mietkosten , Aus lagen für die Kinderbetreuung , ungedeckte n Gesundheitskosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Fahrtkosten und Mehrkosten für aus wär tige Verpflegung der Ehefrau sowie Steuern, verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 797 .--. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens selber aufzukommen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit mangels Bedürftigkeit ab zuweisen. 9 . 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25 . August 20 20 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.
Kreso
Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene , im Jahr 2012 aus der Y.___ in die Schweiz ein gereiste X.___
meldete sich unter Hinweis auf eine seit 1968 bestehende Verschmächtigung und Verkürzung des ganzen linken Beines am
4. Januar 2013 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine
Leistungszusprache ab und verneinte mit zwei Ver fügun gen vom 18. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/8 f.). Diese Verfügung en blieb en unangefochten.
Am
28. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Lähmung am linken Bein infolge Kinderlähmung, Osteoporose ( Knochenriss am linken Knie ) , einen im Jahr 2016 erlittenen Herzinfarkt sowie einen Lichen ruber
planus (Knötchenflechte) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 9/10).
Nach einem Standortgespräch sowie medizinischen Abklä run gen (Urk. 9/14 , 9/17, 9/20 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Oktober 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/19).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. November 2019 [ Urk. 9/22 ]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [ Urk. 9/23 ] sowie vom 20. Januar 2020 [ Urk. 9/27 ]) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/35, 9/38, 9/43) und verneinte mit Verfügung vom 6. August 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/47]).
E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsan gehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen ( Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6 ) . Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchs berech tigt sind , solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindes tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Ver sicherungsfall) wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver nehmlas sung vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorge brachten Beschwerden an Knie und Bein hätten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden, eine angepasste Tätigkeit sei ihm indes schon
damals zumut bar gewesen. Eine wesentliche Verschlechterun g sei in der Schweiz nicht einge treten, auch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Therapiemöglich keiten nicht ausgeschöpft würden. D ie dermatologischen und kardiologischen Beschwerden begründeten zudem keine Arbeitsunfähigkeit. Es liege folglich kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, weshalb sich auch eine vertiefte Abklärung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erübrige (Urk. 2 , 8 ) .
In ihrer Duplik
vom 14. September 2021 führte die IV-Stelle aus, der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 16/6) beinhalte keine neuen relevanten Aspekte, zumal dieser bereits in den Akten enthalten und folglich bekannt sei, wenn auch als Urk. 9/17 S. 13 und Urk. 9/17 S. 1 4. Die Verfügung vom 6. August 2020 basiere demnach auf den vollständigen Akten (Urk. 20).
E. 2.2 ) , gefolgt würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. So attestierte bereits Dr. A.___
in seinem Bericht vom 27. November 2012 (vgl. vorstehend E. 5. 2 .1) dem Beschwer deführer in Kenntnis seiner Polioerkrankung und den entsprechenden Beschwer den eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und schloss einzig Tätigkeiten mit Umhertragen von Lasten mit Treppensteigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen vom Belastungsprofil aus. Damit übereinstim mend attestierten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit, sondern berichteten über eine annä hernde Beschwerdefreiheit respektive über eine kompensierte Schmerzsitua tion, weshalb auf weitere Massnahmen verzichtet werde (vgl. vorstehend E. 5. 3 .2). Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C.___ , attestierte dem Beschwer deführer in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit, welche sie indes nicht begründete ( vgl. vorstehend E. 5. 3 .3). Schliesslich hielt RAD-Arzt med. pract . D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/4
E. 3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung er forderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheb lich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3 ; 126 V 241 E. 4). 1.
E. 3.1 Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht
verletzt haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2).
E. 3.2 Mit Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwerde führer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, aus welchen Gründen sie einen Gesundheitsschaden als nicht ausgewiesen erachte, dass sich angesichts der eindeutigen Arztberichte eine B egutachtung erübrige und dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und entsprechende Arztberichte eingeholt worden seien. Auch wies sie darauf hin, dass sich angesichts einer nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit
vertiefte Abklärungen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erübrigen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehör t, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
E. 3.3 Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist zudem nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent scheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist. 4 . 4 .1
Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränk
t. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sach verhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher , vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit .
i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) , nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor , wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungs zu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invaliden versi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leis tungsbe messungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspra cheent scheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beein trächtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen ; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f. ). Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall ; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2 ). 4 .2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138). 4 .3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichts punkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bildete Gegenstand der Ver fügung vom
18. Februar 2013 (Urk. 9/9) . Die IV-Stelle trat dabei
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2)
– auf die Erstanmel dung ein und traf keinen (formellen) Nichteintretensentscheid, sondern verneinte, nach materieller Prüfung der Sache (vgl. E. 1 des Sachverhaltes), einen Renten anspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Er fül lens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
18. Februar 2013 abgeschlossenen Sach ve rhalt betrifft, erwuchs dieser –
unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versich e rungsmässigen Voraussetzungen in Rechts kraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung; mit anderen Worten fällt eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden
(Polioerkrankung) ein Rentenan spruch entstehen konnte, ausser Betracht ( res
iudicata ).
Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 6.2 ).
E. 4 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2).
1.
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob im Zeitpunkt der Erstanmeldung das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Y.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlusspro to koll (SR «…» ) zur Anwendung kam en . Auch für die Beurteilung der Neuanmeldung kann diese Frage offen gelassen werden, zumal der Beschwerde führer mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Prot. S. 3), wes halb
er gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, sofern er bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 5 . 4
A us der Gegenüberstellung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass im ent scheidrelevanten Zeitraum seit der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) neue Befunde hinzugetreten sind , welche einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermögen . Angesichts des im Jahr 2016 akuten Koronar syndrom s mit anschliessendem Stenting
und PFO-V erschluss sowie den aufgrund der Osteoporose in den Jahren 2017 und 2018 erlittenen Fra gilitäts frakturen am lateralen Femurkondylus
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) verschlechtert. Folglich bleibt zu prüfen, ob damit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist.
E. 5.1 D ie IV-Stelle ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers eingetreten .
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift indes zunächst auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Folgen seiner unbe stritte nermassen erlittenen Polioerkrankung sei eine anspruchsrelevante Ver schlechte rung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ), ist festzuhalten, dass die Diagnose der Polioerkrankung bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) bekannt war und dieser massgeblich zu Grunde lag, wie aus dem Bericht von Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 5. 2 .1) hervorgeht. Mithin betrifft die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieselbe gesundheitliche Problematik, welche bereits Gegen stand der Erstanmeldung vom 4. Januar 2013 (Urk. 9/2) war. Bei einer Verschlech terung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich indes nicht um einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorste hend E. 4.1 und E. 4.2).
Demgegenüber ging die IV-Stelle hinsichtlich der jenigen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung geltend gemachten
somatischen Beschwerden ( Osteoporose, Herzinfarkt sowie Lichen ruber
planus ) , welche sich von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Polioerkrankung) völlig unterscheiden und welchen folglich die Rechtskraft der Verfügung vom
18. Februar 2013 nicht entgegengehalten werden kann, von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung aus. Zu prüfen ist somit, ob diese Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeigeführt habe n , welche eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. 1. 4 f. ).
E. 5.3 mit Hinweisen ).
E. 6 S. 3-5) fest, aufgrund der in den medizinischen Akten genannten Ein schränkungen liege aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit vor. Auch wenn für kniebelastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel nachvollziehbar sei, bestehe in einer entsprechend angepassten Tätig keit keine Einschränkung. In diese Einschätzung bezog er auch die mit der Neu anmeldung geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer Gesamtschau mit ein, mithin berücksichtigte er bei der Erstellung seines Belas tungs profils und der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht bloss die Kniebe schwer den respektive die Folgen der Polioerkrankung , sondern auch die Beschwerden aus kardiologischer sowie dermatologischer Sicht. Vor dem Hinter grund aber, dass aus dermatologi scher Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dass aus kardiologischer Sicht über ein – auch aus Sicht des Beschwerdefüh rers – gutes allgemeines Wohl befinden sowie über einen stabilen kardialen Ver lauf berichtet worden war (vgl. vorstehend E. 5 . 3.1) , wäre vorliegend beim Beschwerdeführer auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beschwerden eine vollständige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten (körperlich leichten, sit zenden oder wechsel belastenden) Tätig keit ausgewiesen , was zu einem renten ausschliessenden Inva liditätsgrad von 0 % führen würde (vgl. vorstehend E. 6.2) .
E. 6.4 Selbst wenn im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Triplik , wonach es sich vorliegend nicht um eine Neuanmeldung, sondern um eine Erst anmeldung handle, weshalb der Nachweis einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht verlangt werde und die Folgen der Polioerkrankung in die Würdigung miteinbezogen werden müssten (vgl. vorstehend E.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5 und E. 6) denn auch zu Recht aus.
E. 7.2 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge
gefolgt wer den, die IV-Stelle habe es unterlassen, eine sorgfältige Neuabklärung im Sinne einer Gesamtschau vorzunehmen und dadurch sowohl das Gleichbehandlungs ge bot nach Art. 6 EMRK sowie das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungs verbot verletzt (vgl. vorstehend E. 2.2). Die vorstehenden Ausführungen haben vielmehr gezeigt, dass die IV-Stelle ihren Entscheid basierend auf den vollstän digen medizinischen Akten und in Würdigung sämtlicher im Rahmen der Neu an meldung relevanter Beschwerden getroffen hat. Inwiefern sie dadurch das Gleich behandlungsgebot respektive das Diskriminierungsverbot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht sub stantiiert begründet.
E. 8 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 . 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25 . August 20 20 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.
Kreso
Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00552
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 9. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene , im Jahr 2012 aus der Y.___ in die Schweiz ein gereiste X.___
meldete sich unter Hinweis auf eine seit 1968 bestehende Verschmächtigung und Verkürzung des ganzen linken Beines am
4. Januar 2013 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle klärte die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine
Leistungszusprache ab und verneinte mit zwei Ver fügun gen vom 18. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/8 f.). Diese Verfügung en blieb en unangefochten.
Am
28. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Lähmung am linken Bein infolge Kinderlähmung, Osteoporose ( Knochenriss am linken Knie ) , einen im Jahr 2016 erlittenen Herzinfarkt sowie einen Lichen ruber
planus (Knötchenflechte) erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungs be zug an (Urk. 9/10).
Nach einem Standortgespräch sowie medizinischen Abklä run gen (Urk. 9/14 , 9/17, 9/20 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Oktober 2019 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/19).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. November 2019 [ Urk. 9/22 ]; Einwand vom 5. Dezember 2019 [ Urk. 9/23 ] sowie vom 20. Januar 2020 [ Urk. 9/27 ]) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/35, 9/38, 9/43) und verneinte mit Verfügung vom 6. August 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 9/47]). 2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 25. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fü gung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Auswirkungen neu entscheide, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän dung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) , worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2020 (richtig: 23. Oktober 2020) in Kenntnis gesetzt und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11-13/1-7).
In seiner mit Eingabe vom 9. November 2020 erstatteten Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte zugleich die Durch führung einer öffentlichen Hauptv erhandlung samt Parteibefragung (Urk. 15, 16/5-6), woran er auf telefonische Nachfrage vom 5. Juli 2021 hin festhielt (Urk. 17). 2.2
Am 15. September 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt , wobei die IV-Stelle, welcher das persönliche Erscheinen freigestellt worden war, auf eine Teilnahme verzichtete (Prot. S. 3 ; vgl. Urk. 20 ). Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen seiner Triplik an seinen Rechts begehren fest und bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, dass er Schweizer Bürger sei (Prot. S. 3-5). Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme gegeben (Prot. S. 5). Sodann teilte der Vor sitzende dem Beschwerdeführer mit, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nach dessen Ausfertigung zugestellt und dass allfällige weitere Verfahrensschritte so wie das Urteil schriftlich mitgeteilt würden (Prot. S. 5).
Mit Eingabe vom
14. September 2021 (Eingangsdatum :
15. September 2021) hielt die IV-Stelle
im Rahmen ihrer Duplik an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsan gehörige sowie Staatenlose vorbehältlich Art. 39 IVG Anspruch auf die in den Art. 4-51 IVG normierten Leistungen ( Meyer / Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 6 N 6 ) . Art. 6 Abs. 2 IVG bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen – nur anspruchs berech tigt sind , solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindes tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Ver sicherungsfall) wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 1. 3
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung er forderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheb lich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheits schaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Ver bindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3 ; 126 V 241 E. 4). 1. 4
Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) m uss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentenge suchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenbe rechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 64 E. 5.2 ;
130 V 71 E. 2.2).
1. 5
I st die Verwaltung auf eine Neuanmel dung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver nehmlas sung vom 9. Oktober 2020 im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer vorge brachten Beschwerden an Knie und Bein hätten bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden, eine angepasste Tätigkeit sei ihm indes schon
damals zumut bar gewesen. Eine wesentliche Verschlechterun g sei in der Schweiz nicht einge treten, auch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Therapiemöglich keiten nicht ausgeschöpft würden. D ie dermatologischen und kardiologischen Beschwerden begründeten zudem keine Arbeitsunfähigkeit. Es liege folglich kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, weshalb sich auch eine vertiefte Abklärung der versiche rungsmässigen Voraussetzungen erübrige (Urk. 2 , 8 ) .
In ihrer Duplik
vom 14. September 2021 führte die IV-Stelle aus, der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 16/6) beinhalte keine neuen relevanten Aspekte, zumal dieser bereits in den Akten enthalten und folglich bekannt sei, wenn auch als Urk. 9/17 S. 13 und Urk. 9/17 S. 1 4. Die Verfügung vom 6. August 2020 basiere demnach auf den vollständigen Akten (Urk. 20). 2.2
D emgegenüber rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des recht li chen Gehörs und der Begründungspflicht, zumal sich die IV-Stelle nicht zur Prob lematik der Vorvertraglichkeit
sowie zur Anwendbarkeit des Sozialversiche rungs abkommens mit der
Y.___
geäussert habe. Weiter habe sich die IV-Stelle bloss teilweise mit der medizinischen Problematik auseinandergesetzt und die vorhan denen Beschwerden bagatellisiert , obwohl eine Gesamtschau derselben zeige, dass eine Verschlechterung in der Schweiz eingetreten sei (Urk. 1).
In seiner Replik vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Gesundheit erodiere zusehends, der aktuelle Zustand müsse polydisziplinär abge klärt werden, ein Abstützen auf den Zustand im Jahr 2013 verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz. Ob das Sozialversicherungsabkommen zum Tragen komme, sei schliesslich im Rahmen einer Gerichtsexpertise zu prüfen (Urk. 15 ).
In seiner Triplik vom 15. September 2021 argumentierte der Beschwerdeführer, beim Entscheid über die Erstanmeldung aus dem Jahr 2013 handle es sich um einen formellen Entscheid, die IV-Stelle habe materiell keine Abklärungen getroffen. Folglich sei eine eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszu standes nicht von Belang . Problematisch sei auch, dass die Anwendung des Staatsvertrages nicht thematisiert worden sei, was nun Sache des Gerichts sei, zudem kenne das Invalidenversicherungsrecht keine Vorvertraglichkeit . Wichtig sei schliesslich, dass sämtliche Beschwerden im Rahmen einer Gesamtschau und nicht losgelöst voneinander betrachtet würden, zumal die Polioerkrankung sich auf die Statik und somit auf die Knie, auf die Hüfte und den Rücken auswirke, hinzu kämen die Herzbeschwerden. Entsprechend sei eine Verschlechterung ein getreten, weshalb es nun einer sauberen Neuabklärung bedürfe. Unterlasse man dies, seien Art. 6 (Gleichheitsgebot) und Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ver letzt ( Prot. S. 3-5 ). 3. 3.1
Vorab zu prüfen sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht
verletzt haben soll (vgl. vorstehend E. 2.2). 3.2
Mit Blick auf die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 42 ATSG) ist zunächst festzuhalten, dass sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) mit den vom Beschwerde führer vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, aus welchen Gründen sie einen Gesundheitsschaden als nicht ausgewiesen erachte, dass sich angesichts der eindeutigen Arztberichte eine B egutachtung erübrige und dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und entsprechende Arztberichte eingeholt worden seien. Auch wies sie darauf hin, dass sich angesichts einer nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit
vertiefte Abklärungen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erübrigen würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die IV-Stelle bloss ungenügend mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt und demzufolge das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, zumal sie seine Vorbringen offensichtlich gehör t, geprüft und in der Entscheid findung berücksichtigt hat (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). 3.3
Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) ist zudem nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Partei standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Punkte beschränken, so dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent scheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dies war dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegend nicht ersichtlich ist. 4 . 4 .1
Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeent scheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränk
t. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sach verhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbe messungsfaktoren können daher , vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit .
i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) , nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor , wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungs zu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invaliden versi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leis tungsbe messungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspra cheent scheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beein trächtigung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen ; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f. ). Eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall ; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2 ). 4 .2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138). 4 .3
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichts punkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bildete Gegenstand der Ver fügung vom
18. Februar 2013 (Urk. 9/9) . Die IV-Stelle trat dabei
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2)
– auf die Erstanmel dung ein und traf keinen (formellen) Nichteintretensentscheid, sondern verneinte, nach materieller Prüfung der Sache (vgl. E. 1 des Sachverhaltes), einen Renten anspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Er fül lens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
18. Februar 2013 abgeschlossenen Sach ve rhalt betrifft, erwuchs dieser –
unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versich e rungsmässigen Voraussetzungen in Rechts kraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung; mit anderen Worten fällt eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden
(Polioerkrankung) ein Rentenan spruch entstehen konnte, ausser Betracht ( res
iudicata ).
Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 6.2 ). 4.4
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob im Zeitpunkt der Erstanmeldung das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Y.___ über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlusspro to koll (SR «…» ) zur Anwendung kam en . Auch für die Beurteilung der Neuanmeldung kann diese Frage offen gelassen werden, zumal der Beschwerde führer mittlerweile die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Prot. S. 3), wes halb
er gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, sofern er bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
D ie IV-Stelle ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers eingetreten .
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift indes zunächst auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Folgen seiner unbe stritte nermassen erlittenen Polioerkrankung sei eine anspruchsrelevante Ver schlechte rung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ), ist festzuhalten, dass die Diagnose der Polioerkrankung bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) bekannt war und dieser massgeblich zu Grunde lag, wie aus dem Bericht von Dr. A.___ (vgl. nachstehend E. 5. 2 .1) hervorgeht. Mithin betrifft die vom Beschwerdeführer insoweit geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dieselbe gesundheitliche Problematik, welche bereits Gegen stand der Erstanmeldung vom 4. Januar 2013 (Urk. 9/2) war. Bei einer Verschlech terung der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich indes nicht um einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorste hend E. 4.1 und E. 4.2).
Demgegenüber ging die IV-Stelle hinsichtlich der jenigen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung geltend gemachten
somatischen Beschwerden ( Osteoporose, Herzinfarkt sowie Lichen ruber
planus ) , welche sich von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Polioerkrankung) völlig unterscheiden und welchen folglich die Rechtskraft der Verfügung vom
18. Februar 2013 nicht entgegengehalten werden kann, von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung aus. Zu prüfen ist somit, ob diese Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herbeigeführt habe n , welche eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades im Sinne von Art. 17 ATSG zu begründen vermag (vgl. vorstehend E. 1. 4 f. ). 5.2 5 . 2 .1
Die rentenablehnende Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2012 (Urk. 9/1 S. 4 f.) . Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide seit seiner Polioe rkrankung im ersten Lebensjahr unter Lähmungen am linken Bein . In früheren Jahren seien
fünf Korrektur-Operationen an den Weichteilen durchgeführt, jedoch keine orthopädie-technischen Massnahmen oder Schuhzurichtungen ergriffen worden. Die Längendifferenz am linken Bein betrage u ngefähr fünf Zentimeter, der Be schwer deführer könne in der Standphase das Bein passiv jedoch gut in endständiger Extension stabilisieren, weshalb ein Knieführungsapparat nicht notwendig sei. Für eine sitzende oder weitgehend sitzende Tätigkeit bestünden keine Einschrän kungen, auch könne der Beschwerdeführer relativ gut am selben Ort stehen, in dem er an die Lähmungsveränderungen nach durchgemachter Polio myelitis gut adaptiert sei. Jede berufliche Tätigkeit mit Umhertragen von Lasten mit Treppen steigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen sei nicht möglich. Für eine berufliche Tätigkeit im bisherigen Bereich als Maschinenzeichner oder in einem ähnlichen Gebiet als technischer Zeichner liege keine Einschränkung der Er werbsfähigkeit vor. 5 . 2 .2
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist unbestritten, dass der Gesundheits schaden des Beschwerdeführers bereits vor Einreise in die Schweiz a m 30. März 2012 (Urk. 9/2) vorlag . Entsprechend hielt die IV-Stelle fest, die versicherungs mässigen Voraussetzungen (fehlende Beitragsjahre) für eine Leistungszusprache seien nicht erfüllt (Urk. 9/4) .
D ie daraufhin erlassene leistungsabweisende Ver fü gung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5 . 3 5 . 3 .1
Die rentenab lehnende Verfügung vom
6. August 2020 (Urk. 2) basiert in medi zi nischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten:
Den B erichten des Universitätss pitals B.___ vom 18. Januar 2018 (Herzzentrum; Urk. 9/20 S. 1-4) sowie vom 21. März 2019 (Dermatologische Poliklinik; Urk. 9/20 S. 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Jahreskontrolle nach akutem Koronarsyndrom (April 2016) über ein gutes allge meines Wohlbefinden sowie darüber berichtete, dass er im Alltag im Rahmen seiner Gehbehinderung uneingeschränkt leistungsfähig
sei. Die Ärzte hielten fest, es könne weiterhin von einem stabilen kardialen Verlauf ausgegangen werden. Anlässlich der Jahreskontrolle des Lichen ruber
planus stellten die Ärzte einen erfreulichen Verlauf fest, da aktuell bis auf eine minimale Erosion buccal links keine Beschwerden mehr bestünden.
Ergänzend führten die Ärzte der Dermatologischen Poliklinik im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 9/38) aus, dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitsun fä higkeit attestiert worden, den Termin zur Verlaufskontrolle im März 2020 habe er nicht wahrgenommen, er habe sich auch nicht mehr gemeldet. 5 . 3 . 2
Den Sprechstundenberichten der Universitätsklinik Z.___ vom
14. Februar 2019 (Urk. 9/17 S. 7-9), vom 11. April 2019 (Urk. 9/17 S. 10 f.), vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/17 S. 12 f.) , vom 2. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 14 f.) sowie vom 11. Juli 2019 (Urk. 9/17 S. 16 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: symptomatische Gonarthrose links (Exazerbation Dezember 2018), Insuffizienzfraktur lateraler Femur k ondylus links (April 2018), manifeste multifaktorielle Osteoporose, Polio myelitis Bein links , Status nach in der Y.___ vorgenommenen Korrekturein grif fen an der linken Hüfte, am linken Knie medial und lateral sowie Achillesseh nen verlängerungen wegen (eigenanamnestisch) einer Hüftbeuge-/Knieflexions- und Spitzfusskontraktur . Als Nebendiagnose stellten die Ärzte einen Status nach Stenting und PFO-Verschluss 2016 bei akutem Koronarsyndrom. Die behandeln den Ärzte berichteten im Februar 2019 hinsichtlich der Kniearthrose von einer annähernden Beschwerdefreiheit und im April 2019 von keiner wesentlichen Instabilität aufgrund der Beinverkürzung, weshalb eine Schienenversorgung nicht indiziert sei . Im Juni 2019 führten die Ärzte aus, die Knieschmerzen seien nach Infiltrationen besser geworden, es werde nun versucht, die Folgen der Polio mye litis mittels Soft-Cast-Wrap zu mildern, was eine funktionelle Verlängerung der Beinlänge bewirke, wobei ein vollständiger Ausgleich der Beinlängendiffe renz nicht anzustreben sei . Im Juli 2019 berichteten die Ärzte, der Beschwerde führer habe den Versuch mit dem Soft-Cast-Wrap abgeschlossen, er wünsche keine wei teren Versorgungsversuche, sondern werde sich in Y.___ bei einem Orthopä dietechniker vorstellen. Schliesslich hielten die Ärzte im Juli 2019 fest, bei aktuell kompensierter Schmerzsituation werde auf weitere Massnahmen ver zichtet, wei tere Verlaufskontrollen seien nicht geplant. Zur Arbeitsfähigkeit äus serten sie sich nicht. 5 . 3 .3
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___ , Fachärztin Chirur gie und Praktische Ärztin, stellte im Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/17 S. 1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: symptoma tische Gonarthrose links, manifeste multifaktorielle Osteoporose sowie postpolio myelitische Deformation am Bein links. Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ einen Status nach Stenting sowie eine arterielle Hypertonie fest. Sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers in seiner angestammten Tätigkeit, attestierte ihm in einer an gepassten sit zenden Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von drei bis vier Stunden täglich, was sie im undatierten Verlaufs bericht (einge gangen bei der IV-Stelle am 26. Februar 2020 , Urk. 9/35) bestätigte. 5 . 4
A us der Gegenüberstellung der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass im ent scheidrelevanten Zeitraum seit der Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) neue Befunde hinzugetreten sind , welche einen neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermögen . Angesichts des im Jahr 2016 akuten Koronar syndrom s mit anschliessendem Stenting
und PFO-V erschluss sowie den aufgrund der Osteoporose in den Jahren 2017 und 2018 erlittenen Fra gilitäts frakturen am lateralen Femurkondylus
hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) verschlechtert. Folglich bleibt zu prüfen, ob damit eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. 6 . 6 .1
Aktenausweislich attestierte keiner der Fachärzte des Universitätss pitals B.___
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit, vielmehr erachteten sie ihn ( zumindest in einer angepassten Tätigkeit ) als arbeitsfähig. So gingen sie hinsichtlich des Koronarsyndroms denn auch von einem stabilen kardialen Verlauf aus , der Beschwerdeführer selbst berichtete über ein gutes allgemeines Wohlbefinden sowie über eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit . A nlässlich der Jahreskon trolle des Lichen ruber
planus
wurde n
weiter
ein erfreulicher Verlauf festgehalten sowie bis auf eine minimale Erosion buccal links kein e Beschwerden mehr fest gestellt ;
ebenso ist dem Verlaufsbericht zu entnehmen, dass mit Blick auf den Lichen ruber
planus nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Auch die Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ attestierten bei kompensierter Sch m erz situation und Verzicht auf weitere Massnahmen keine Arbeitsunfähigkeit (vorne, E.5.3.2). Einzig die Hausärztin Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine nicht näher be gründete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3.3), obwohl sie der Diagnose Status nach Stenting ebenfalls keine Auswir kung auf dessen Arbeitsfähigkeit zu mass . Nach dem Gesagten ver mag ihre Ein schätzung allerdings nicht zu überzeugen, was umso mehr gilt, als auch med. pract . D.___ , Facharzt Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/4 6 S. 3-5) dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung und in Gesamtschau seiner Beschwer den und in Würdigung der medizinischen Aktenlage eine vollständige Arbeits fä higkeit in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätig keit attestierte.
Demnach
besteht beim Beschwerdeführer gestützt auf die Einschät zung der behandelnden Fachärzte und des RAD-Arztes eine vollständige Ar beits fähigkeit in einer leidensadaptierten, im S itzen ausgeübten Tätigkeit . 6 .2
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer lei densadaptierten
Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerde führers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9/14 S. 3) sowie seiner seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 ausgewiesenen Nicht erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9/12) und der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Der Invalidi tätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG) . 6 .3
Daraus folgt, dass seit der als Vergleichsbasis herangezogenen Verfügung vom 18. Februar 2013 (Urk. 9/9) keine im Sinne von Art. 17 ATSG für den Anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1. 5 ).
Da die vorhandenen medizinischen Akten eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen
Weite rungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die
vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Begutachtung
(Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 2 )
ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Bewe iswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ). 6.4
Selbst wenn im Übrigen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Triplik , wonach es sich vorliegend nicht um eine Neuanmeldung, sondern um eine Erst anmeldung handle, weshalb der Nachweis einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes nicht verlangt werde und die Folgen der Polioerkrankung in die Würdigung miteinbezogen werden müssten (vgl. vorstehend E. 2.2 ) , gefolgt würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. So attestierte bereits Dr. A.___
in seinem Bericht vom 27. November 2012 (vgl. vorstehend E. 5. 2 .1) dem Beschwer deführer in Kenntnis seiner Polioerkrankung und den entsprechenden Beschwer den eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und schloss einzig Tätigkeiten mit Umhertragen von Lasten mit Treppensteigen und dem Zurücklegen von längeren Wegen vom Belastungsprofil aus. Damit übereinstim mend attestierten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit, sondern berichteten über eine annä hernde Beschwerdefreiheit respektive über eine kompensierte Schmerzsitua tion, weshalb auf weitere Massnahmen verzichtet werde (vgl. vorstehend E. 5. 3 .2). Einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C.___ , attestierte dem Beschwer deführer in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit, welche sie indes nicht begründete ( vgl. vorstehend E. 5. 3 .3). Schliesslich hielt RAD-Arzt med. pract . D.___
in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/4 6 S. 3-5) fest, aufgrund der in den medizinischen Akten genannten Ein schränkungen liege aus arbeitsmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits fä higkeit vor. Auch wenn für kniebelastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel nachvollziehbar sei, bestehe in einer entsprechend angepassten Tätig keit keine Einschränkung. In diese Einschätzung bezog er auch die mit der Neu anmeldung geltend gemachten Beschwerden im Sinne einer Gesamtschau mit ein, mithin berücksichtigte er bei der Erstellung seines Belas tungs profils und der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht bloss die Kniebe schwer den respektive die Folgen der Polioerkrankung , sondern auch die Beschwerden aus kardiologischer sowie dermatologischer Sicht. Vor dem Hinter grund aber, dass aus dermatologi scher Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dass aus kardiologischer Sicht über ein – auch aus Sicht des Beschwerdefüh rers – gutes allgemeines Wohl befinden sowie über einen stabilen kardialen Ver lauf berichtet worden war (vgl. vorstehend E. 5 . 3.1) , wäre vorliegend beim Beschwerdeführer auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beschwerden eine vollständige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten (körperlich leichten, sit zenden oder wechsel belastenden) Tätig keit ausgewiesen , was zu einem renten ausschliessenden Inva liditätsgrad von 0 % führen würde (vgl. vorstehend E. 6.2) . 7. 7.1
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungs grundsatzes durch die IV-Stelle rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass die IV-Stelle auf die Abnahme weiterer Beweise dann verzichten kann, sofern sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung). Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Davon, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlaubten, ging die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5 und E. 6) denn auch zu Recht aus. 7.2
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge
gefolgt wer den, die IV-Stelle habe es unterlassen, eine sorgfältige Neuabklärung im Sinne einer Gesamtschau vorzunehmen und dadurch sowohl das Gleichbehandlungs ge bot nach Art. 6 EMRK sowie das in Art. 14 EMRK normierte Diskriminierungs verbot verletzt (vgl. vorstehend E. 2.2). Die vorstehenden Ausführungen haben vielmehr gezeigt, dass die IV-Stelle ihren Entscheid basierend auf den vollstän digen medizinischen Akten und in Würdigung sämtlicher im Rahmen der Neu an meldung relevanter Beschwerden getroffen hat. Inwiefern sie dadurch das Gleich behandlungsgebot respektive das Diskriminierungsverbot verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht sub stantiiert begründet. 8 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9 . 9 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). 9 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei ständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46 ; 100 V 6 ; 98 V 115 ; vgl. auch § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] ). Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundes gericht ( BGG ) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E.
2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ] ) eingereicht wird (BGE
120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE
115
Ia 193 E.
3a, 108 Ia 9 E.
3). 9 .3
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen zu den Akten (Urk. 11, 12 und 13/1-7).
Dem Formular sowie den Beilagen ist zu entnehmen, dass de r Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt ; der Verdienst der Ehefrau beläuft sich auf monat lich Fr. 5 ' 8 26 .--. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für Ehepaare von Fr. 1’700.-- sowie für Kinder unter zehn Jahren von Fr. 400.-- (vgl. Kreisschrei ben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II. 3.) sowie der geltend gemachten Ausgaben von monatlich insgesamt Fr. 2' 929 .-- für Mietkosten , Aus lagen für die Kinderbetreuung , ungedeckte n Gesundheitskosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Fahrtkosten und Mehrkosten für aus wär tige Verpflegung der Ehefrau sowie Steuern, verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss von Fr. 797 .--. Unter diesen finanziellen Verhältnissen ist es ihm zuzumuten, für die Gerichts- und Vertretungskosten des vorliegenden Verfahrens selber aufzukommen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit mangels Bedürftigkeit ab zuweisen. 9 . 4
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25 . August 20 20 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.
Kreso
Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 20 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme