Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, arbeitete ab 1. September 1999 als Betriebs mecha niker bei der Y.___ AG, bis er die Kündigung auf den 31. Dezember 2002 erhielt (Urk. 9/16/2, Urk. 9/16/6). Am 6. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Gutachten vom 22. Mai 2006, Urk. 9/31). Dieser kam zum Schluss, beim Versicherten sei
die Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten zu mehr als 70 % eingeschränkt (Urk. 9/31/4 f.) . Mit Verfügung vom 22. September 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/49) . 1.2
Im November 2007 führte die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen durch und teilte dem Versicherten am 27. März 2008 mit, es habe sich keine renten be einflussende Änderung ergeben und er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/57, Urk. 9/65). 1.3
Im Rahmen einer im Sommer 2008 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Gutachten, welches von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , am 16. April 2009 erstattet wurde (Urk. 9/70). Die IV-Stelle ging gestützt darauf von einer Verbesserung des Ge sund heitszustandes aus und reduzierte die bisherige ganze Rente m it Verfügung vom 15. April 2010 aufgrund eines neu berechneten Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente (Urk. 9/85/1 f., Urk. 9/83) .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2011 im Verfahren IV.2010.00389 gut und stellte fest, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dazu erwog es, es sei
keine Verbesserung des G esundheitszustandes ersichtlich. Dr. A.___
habe viel mehr eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes vorgenommen (Urk. 9/94/10). Zudem verneinte das Gericht die Voraus setzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG , Urk. 9/94/12 ) .
In Umset zung des erwähnten Urteils verfügte di e IV-Stelle am 26. Januar 2012 die Weiter ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 9/113, Urk. 9/99) . 1.4
Anlässlich des im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/168) holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte sowie eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2012 ein und führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/178/2 f.). Aufgrund des neu errechneten In validitätsgrades von 100 % bestätigte sie die ganze Rente mit Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9/180). 1.5
Die IV-Stelle nahm im Juli 2014 erneut ein Revisionsverfahren an die H and (Urk. 9/185). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom
11. August 2015 mit, dass Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 9/205). Ferner liess die IV-Stel le den Versicherten durch Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil.
D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie , bidisziplinär
begutachten (Gutachten vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 9/228). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente werde nach Zustel lung der Verf ügung auf das Ende des folgenden Monats aufgeh oben (Urk. 9/234). Dagegen erhob der Versicherte am 2. März, ergänzt am 26. März 2020 , Einwand und legte einen Bericht der I ntegrier ten Psychiatrie E.___ vom 31. März 2020 vor (Urk. 9/235, Urk. 9/247 f., Urk. 9/249). Am 25. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn e und stellte die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein
(Urk. 9/255 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
25. August 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm weiterhin die bisherige ganze In validenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 14. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 25. Juni 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober
2020 (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person z u mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent liche n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung ,
es sei während des Revisionsverfahrens und der Be gutachtung eine Aggravation festgestellt worden (Urk. 2 S. 1). Demgegenüber hätten sich weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2006 noch in jenem von Dr. A.___ vom 16. April 2009 Hinweise auf Inkonsistenzen oder eine Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 3). Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen und es sei eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angezeigt. Es sei davon aus zugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Nach durchge führtem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 3 %. Dies führte zur Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerde gegnerin habe im vorliegenden Revisionsverfahren gezielt überprüft, ob er ag gra viere . Eine solch gezielte Abklärung sei weder bei der Prüfung des Leistungs ge suchs vom 6. April 2005 noch im Revis ionsverfahren von 2008 erfolgt (Urk. 1 S. 9) . Die Zweifel daran, ob er die ihm verschriebenen Medikamente in der ver ordneten Dosis einnehme, seien nicht neu, sondern hätten schon vor Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 bestanden (Urk. 1 S. 11) . Ferner sei bisher noch nie eine gezielte neuropsychologische Untersuchung mit Symptomvalidie rungs tests durchgeführt worden, weshalb die Vergleichsbasis fehle (Urk. 1 S. 12). Eine diesbezügliche angebliche Veränderung sei weder relevant noch erheblich (Urk. 1 S. 13). Bei der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ handle es sich um eine andere Be urteilung des von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 16). Es liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 1 S. 17). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 3 % sei akten- und gesetzeswidrig (Urk. 1 S. 18). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die relevante Ver gleichsbasis sei die Revision von 2012 (Urk. 8 S. 2) . Aus dem Gutachten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2009 liessen sich keine Hinweise auf eine unzureichende Medikamenteneinnahme oder eine Aggravation ableiten. Es handle sich damit um ein früher nicht gezeigtes Verhalten und es sei ein Revisionsgrund gegeben (Urk. 8 S. 3). Als Eventualbegründung machte die Beschwerdegegnerin neu
gel tend , g egenüber dem Gesundheitszustand, welcher der Mitteilung vom 28. Juni 2012 zugrunde gelegen habe, liege aufgrund des gutachterlichen Befundes aus dem Jahr 2019 eine erhebliche Verbesserung vor (Urk. 8 S. 4). 2.4
In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass keine revisions be gründende Tatsachenänderung eingetreten sei (Urk. 12 S. 7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens oder eine gesundheitlich relevante Verbesserung vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen durfte . 3.
Als
Vergleichsbasis
für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit recht s konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommen s vergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108). Unter einer Sachverhaltsabklärung muss dabei eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Renten erhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesge richts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1) . Dabei kann die Basis auch eine
Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sein, mit der eine
Revision
von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ( Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ).
Im Zuge des im Jahr 2007 an die H and genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 9/62) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 (Urk. 9/70, Urk. 9/79) ein . Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 9 /85) . Das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung in der Folge mit Urteil vom 19. Juli 2011 auf und stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der erstmaligen Rentenzusprache
( Ve rfügung vom 22. Septem ber 2006, Urk. 9 /49) und der rentenherabsetzenden Ve r fügung vom 15. April 2010 nicht verbessert hatte (vgl. Urk. 9 /94/10). Damit nahm das Gericht
eine materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung vor.
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9 /180) , welche das im Jahr 2012 begonnene Revisionsverfahr en (Urk. 9 /168) beendete ,
erfüllt diese Vor aussetzung en
– entgegen der Ansicht der Parteien ( Urk. 8, Urk. 12) –
demge gen über nicht. Es wurde dort zwar ein Einkommensvergleich durchgeführt, welcher neu zu einem 100%igen Invaliditätsgrad führte (Urk. 9 /178/3). Allerdings grün dete diese Mitteilung auf der fachfremden Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 27. Juni 2012 , welche sich mit den Angaben d er E.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 9 /177) nicht auseinander ge setzt, sondern diese vielmehr unkritisch übern o m men hatte (Urk. 9 /178/3) . Z eit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist damit die Verfügung vom
15. April 2010 (Urk. 9 /85) . Rechtsprechungsgemäss bildet die hier angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hin weisen). 4 . 4 .1
Die Verfügung vom 15. April 2010 beruhte auf dem Gutachten von Dr. A.___ , welches gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Wesentlichen eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts war, wie sie schon Dr. Z.___
vorgenommen hatte (Urk. 9/ 94/10). 4 .2
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 22. Mai 2006 (Urk. 9/
31) die folgenden Diagnosen: M ittelgradig depress ive Episode mit somatischen Sym pto men und einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F32.11, F63.9, F51.2), ursprünglich ausgelöst durch die Trennung und Familienzerrüttung. Es komme auch eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in Frage (ICD-10 F60.3). Als ihn seine Frau verlassen habe, habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert und seine Stelle verloren. Eine reguläre Behandlung habe bis heute kaum statt gefunden (Urk. 9 /31/4). Der Beschwerdeführer nehme Risperdal , Fluctine , Nexium und Pon stan ein (Urk. 9 /31/3). Es finde sich aktuell eine Negativ-Symptomatik, welche geprägt sei durch verminderte Belastbarkeit, Reizbarkeit mit impulsiver Aggressi vität, An triebsarmut, Affektarmut mit fehlender Modulationsfähigkeit, Rückzugs verhal ten und einer Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, Aus drucks lo sigkeit bei innere r
Angetriebenheit , Unstetigkeit und Konzentra tionsun fähig keit, eine schwere Schlafstörung und auf körperlicher Ebene Kopf- und Magen schmerzen (Urk. 9 /31/4). Die beschriebene Störung entspreche einem Ge sundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Sie sei hauptsächlich durch die Antriebsarmut, die verminderte Belastbarkeit, die Reiz barkeit , verbun den mit verminderter Impulskontrolle, das Rückzugsverhalten mit der Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen sowie die erheblichen Kon zentrations störungen eingeschränkt. Die Störung sei zwar durch die Trennung ausgelöst worden, es habe sich dann aber rasch eine Eigendynamik entwickelt, welche unabhängig von diesen Faktoren zu einem Andauern des psychischen Leidens geführt habe. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeits fähig keit für Hilfsarbeiten von mehr als 70 % (Urk. 9 /31/5). Der bisherige Be hand lungsverlauf sei nicht ermutigend, es sollte eine stationäre Rehabilitation ange strebt werden (Urk. 9 /31/5) . 4 . 3
Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 16. April
2009 folgende Diagnosen (Urk. 9 /70 /8 ) : Depressive Episode (ICD-10 F32), seit 2005, in der Ausprägung schwankend zwischen leicht (ICD-10 F32.0) und mittelschwer (ICD-10 F32.1); mit anamnestischem Status nach zweifachem Suizidversuch, bei Status nach Anpas sungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (IDC-10 F43.21), nach Tren nung von der Ehefrau im Jahr 200 3. Der Beschwerdeführer nehme täglich 3.5 mg Risperdal , 60 mg Remeron , 2 mg Temesta und 4 bis 6 mal täglich 15 mg Truxal
ein (Urk. 9/70/4) . Die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch und er habe bei der testpsychologischen Untersuchung kooperativ und speditiv mitgearbeitet. Es bestünden keine Hinweis e auf inhaltliche Denkstörungen.
D ie Intelligenz, die Auffassung, die Merkfähigkeit, die Konzentration und das Ge dächtnis seien angemessen. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer distanziert (Urk. 9/70/6) . Die ursprüngliche Anpassungsstörung des Beschwerdeführers sei insgesamt mittelschwer bis schwer ausgeprä gt gewesen (Urk. 9/70/10 f.) . Nach seinen Untersu chungen habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine min destens leichte depressive Episode ausreichend erfülle, durch die dazukommende Störung der Impulskontrolle und die zwei anamnestisch bekannten Suizidver su che könne der Schweregrad jedoch durchaus als mittelgradig bezeichnet wer den. Ergänzend zur bisherigen Therapie sei eine erneute Anpassung der Medika tion und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medi ka mente z u empfehlen (Urk. 9/70/12) . Eine Therapieoptimierung sei dem Beschwerde füh rer aus fachärztli cher psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar . (Urk. 9/70/13). Die Arbeitsunfähigkeit, die mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode verbunden sei, betrage 50 % ( Urk. 9/70/14) . Eine Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach zwei Jahren sei zumindest nicht auszuschliessen (Urk. 9/70/15) .
In seiner Ergänzung vom 19. August 2009 (Urk. 7/79) führte Dr. A.___ auf die Frage, ob eine Besserung des psychischen Gesundheitszu standes des Beschwerde führers seit d er Begutachtung durch Dr. G.___ im Mai 2006 eingetreten sei, aus, dass er das nicht mit Sicherheit beantworten könne, da das Gutachten von Dr. Z.___ kaum nachvollziehbar sei. Es bleibe somit festzustellen, dass bis April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, da Dr. Z.___ , warum auch immer, offensichtlich von einem schwer aus geprägten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Auch aus medizinisch-theore tischen Gründen sei mit über wie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Besserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit Juni 2007 bestehe. Diese Einschätzung be gründe sich durch die in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Tatsache einer überzufällig häufigen spontanen Remis sion depressiver Zustandsbilder nach 9 bis 12 Monaten.
In seinem Urteil vom 19. Juli 2011 erwog das Gericht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe Dr. A.___ die Situa t ion und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ander s beurteilt . Eine solche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhaltes stell e keinen Revisionsgrund dar (Urk. 9/94/10). Die Kritik von Dr. A.___ an der Diagnosestellung durch Dr. Z.___ erweise sich als nicht berechtigt. Dr. Z.___ sei weiter von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwe r deführers von sicher 70 % ausgegangen, während Dr. A.___ im Revisionsver fahren von einer solchen von 50 % ausgegangen sei. Die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von Dr. Z.___ zum damali gen Zeitpunkt erscheine vertretbar, eine zweifellose Unrichtigkeit dieser An nahme lasse sich nicht begründen. Damit entfalle die Möglichkeit einer Bestäti gung der zu Unrecht ergangenen , angefoch tenen Revisionsverfügung durch das Gericht mittels substituierter Begründung (Urk. 9/94/12). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/94/13). 5 . 5 .1
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ins besondere das ps ychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 9/228) ein. Darin
erhob der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. C.___
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhalten s (ICD-10 F43.25), bestehend seit 2003, über mehrere Monate anhaltend, sowie einer andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62.0 ) . Die Persönlichkeitsänderung sei seit 2003 vorhanden und halte bis heute an (Urk. 9/228/34). Es könne davon ausgegangen werden, dass die beschriebene, extrem kränkende Trennung von der Ehefrau durchaus einer Extrembelastung entspreche, wobei k ulturelle Faktoren eine gewisse Rolle spielen könnten (Urk. 9/228/31).
I n der Untersuchung habe der Beschwerdeführer
dysphorisch und gereizt gewirkt, allerdings könne er diese Affekte in verständnisvoll angenehmer Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren und wirke dann offener und vertrauensvoll. Er habe auch immer wieder Selbstmordgedanken. Die Sinnestäuschungen, die er von früher berichte, würden nur vage beschrieben und seien uncharakteristisch . Es gebe im aktuellen Befund auch keine Hinweise auf Ich-Störungen. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer gelegentlich etwas umständlich und
im Sinne einer leichten Denkeinengung immer wieder auf die Scheidung fokussiert. Er klage auch über einen mittelstark bis stark ausgeprägten sozialen Rückzug. Die ganze affektive Situation scheine aber sehr von den Umgebungsbedingungen ab hängig zu sein. So nehme die Reizbarkeit in Stresssituationen deutlich zu, in der entspannten Untersuchungssituation sei sie aber nur zu Beginn zu spüren ge wesen . Genauso beschreibe er aber, dass beim Besuch der Enkelin die Depression vollständig weg sei. Er sei dann wie ein anderer Mensch und könne sich freuen und auch mit den Kindern der Ehefrau und der Enkelin etwas unternehmen (Urk. 9/228/24 f.). Die angegebenen Suizidgedanken wirkten etwas demonstrativ , es lägen keine konkreten Pläne oder Vorstellungen über die Durchführung eines Suizids vor (Urk. 9/228/25).
Die Laborkontrollen bestätigten einen vorhandenen, allerdings sehr niedrigen Spiegel der Wirkstoffe Mirtazapin ( Remeron ), Quetiapin ( Seroquel ) und Risperi don ( Risperdal ). Das Drogenscreening im Urin sei für alle untersuchten Substan zen (Amphetamine, Ecstasy, Cannabis, Kokain , Opiate und auch Benzodiazepine ) negativ (Urk. 9/228/25).
Im Bericht des Beschwerdeführers falle immer wieder auf, dass er Dinge sehr vage schildere und angebe, dass er sich mit Manchem nicht auseinandersetzen und auch nicht darüber reden wolle. In diesem Rahmen seien auch deutliche Inkon sistenzen festzustellen . So berichte er im zweiten Gutachten von Dr. A.___ von fünf Jahren Schulzeit in der Türkei, bei der neuropsychologischen Untersuchung von vier Jahren und in der vorliegenden psychiatrischen Untersuchung von drei Jahren. Zum Alter der Einschulung gebe er an, dazu keine Ahnung zu haben. Zudem erscheine die geschilderte Beschwerdesituation aggraviert . Insbesondere berichte er, dass ihn seine körperlichen Beschwerden aufgrund von Bandschei benproblemen und Arthrosen bei der Arbeit wesentlich einschränkten. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er aber ohne Angabe von Schmerzen oder körperlichem Unwohlsein mehr als zwei Stunden sitzen und zwei Mal die Treppen in den dritten Stock steigen können. Diese Inkonsistenzen seien auch im Rahmen der neu aufgetretenen Persönlichkeitsstörung, die auch eine hypersensitive Wahr nehmung sowie eine mangelnde Kontrolle der Affektstörung
beinhalte, nicht vollständig erklärbar . Auch der negative Befund der Benzodiazepine im Drogen screening sei nicht erklärbar. Bei verlässlicher Einnahme von Temesta hätte sich hier ein positiver Befund zeigen müssen.
Nicht zuletzt habe die neuropsychologische Untersuchung wesentliche Hinweise auf eine (vermutlich bewusstseinsnahe) Aggravation ergeben. So entspreche der in den Testverfahren festgestellte Befund einem solchen , wie er bei einer demen z iellen Erkrankung vorkomme. Diese stehe aber in völligem Widerspruch zum allgemeinen Auftreten in der klinischen Untersuchung sowie den aktuellen Lebensumständen und könne klinisch ausgeschlossen werden. Für eine Zunahme der kognitiven Störungen in den letzten Jahren, nachdem im ersten Vorgutachten noch ein kognitiv weitgehend unauffälliger Befund berichtet worden sei, gebe es keinerlei Belege. Eine signifikante Abnahme der Intelligenzwerte in dieser Zeit sei ebenf alls nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des neuropsychologischen Testergebnisses gehe so weit, dass nach der Beurteilung der Expertin keine Stel lung zu Diagnose, Prognose und Arbeitsfähigkeit genommen werden könne (Urk. 9/228/39).
Zur Arbeitsfähigkeit ergänzte Prof. Dr. C.___ , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Betriebsmechanik könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % anwesend sein. Die Leistungsfähigkeit werde auf 60 % ge schätzt. Dies sei zum Teil auf die Motivationslage des Beschwerdeführers und seine Fokussierung auf die Beschwerden zurückzuführen. Andererseits sei aber auch durch die gegebene Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Affektkontrolle und depressiven Symptomen immer wieder mit interaktionellen Schwierigkeiten mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten zu rechnen (Urk. 9/228/41). Die Gesamtar beitsfähigkeit betrage daher 60 % . Bei der Beurteilung sei die Aggravation der Beschwerden zu etwa 10 % miteinbezogen
worden (Urk. 9/228/42).
Mit dem Vorbehalt der schwierigen retrospektiven Beurteilung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den letzten 17 Jahren könne nach der vorliegenden Akten lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in den Jahren nach 2002 und auch einige Jahre seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorge legen habe . Insofern sei die Verfügung der ganzen Rente im Jahr 2006 und die Gewährung der unveränderten Rente im Jahr 2008 plausibel. Die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion auf eine halbe Rente geführt hätten, seien medizinisch ebenfalls gut nachvollziehbar. Es sei damit zu rechnen, dass durch den zeitlichen Abstand zum traumatisierenden Ereignis eine Teilverarbeitung stattgefunden habe und damit auch eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit einhergegangen sei. Allerdings gelte die im vorliegenden Gutachten ge schilderte Argumentation bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit (wohl richtig: Arbeits fähigkeit) von 60 % seit 2009 weiter. Die rein medizinisch geschilderten Gesichtspunkte im zweiten Gutachten von D r. A.___ erschienen plausibel (Urk. 9/228/42).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse vor allem in der Inter aktion mit anderen Mitarbeitern respektive dem Vorgesetzten einige Beson der heiten bieten. So sei eine verständnisvoll freundschaftliche Arbeitsat m osphäre förderlich (Urk. 9/228/42 f.). Zudem solle die Arbeit nicht allzu viele externe Reize bieten und auch Ruhepausen ermöglichen. Nach der Eingewöhnungsphase sei eine Präsenz von 100 % mit einer Arbeitslei s tung von 80-100 % möglich. Aller dings sei zweifelhaft, ob solche unterstützenden Bedingungen im ersten Arbeits markt für den Beschwerdeführer als ungelernten Hilfsarbeiter realistisch seien (Urk. 9/228/43). V on der jetzt aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit sei seit zirka 2009 auszugehen (Urk. 9/228/45 f. ). 5 . 2
Im Bericht vom 31. März 2020 zuhanden des Rechtsvertreters de s Beschwerde füh r ers merkte Dr. med. H.___ , Oberärztin der E.___ , z u den vom Gut achter veranlassten Blutuntersuchungen an, dass der Risperidonspiegel
( neuro lep tische Hauptmedikation) ausreichend gut eingestellt sei. Das Seroquel ( Que tiapin ) in niedriger Dosis (150 mg) diene als Medikation zur Nacht der inneren Unruhe und sei beim Beschwerdeführer keine neuroleptische Hauptmedikation (400-800 mg), zu denen die Referenzwerte gedacht seien. Die Medikamenten spiegel-Kontrolle mit 112 mmol/l sei also entsprechend niedrig, aber bei einer täglichen Dosis von 150 mg adäquat. Der Urinstatus sei durchwegs negativ, was bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Reservemedikation ( Temesta ) damals nicht gebraucht
habe . Sie habe keinen Hinweis darauf gehabt , dass der Beschwerdeführer die verschriebenen Medikamente nicht beziehungsweise nicht in der verschriebenen Dosierung eingenommen habe (Urk. 3 S. 1). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort als Eventual be grün dung vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund des anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ vom 6. August 2019 erhobenen Befundes erheblich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 8 S. 4). Dies bestreitet der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 7).
Wie bereits erwähnt, ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (vgl. E. 1.4 hiervor). Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seinem Gutachten auf 60 % in der bisherigen Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Tätigkeit , dies unter Berücksichtigung der Aggravation im Umfang von 10 % (Urk. 9 /228/42
f.). Dazu führte er aus, die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion der Rente geführt hätten, seien medizinisch gut nachvollziehbar (Urk. 9/228/42). Des Weiteren bezog Prof. Dr. C.___ die Konzeptualisierung seiner Diagnosen auf das Jahr 2003 zurück und gab an, er diagnostiziere im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ im Anschluss an die Anpassungsstörung keine depressive Episode, sondern eine Persönlichkeitsveränderung (Urk. 9/228/45). Zur Arbeitsfähigkeit gab Prof. Dr. C.___ schliesslich an, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Jahr 2009 weiter (Urk. 9/228/42, Urk. 9/228/45 f.). B ereits Dr. A.___
hatte in seinem Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Juni 2007 respektive April 2009 erwogen (Urk. 9 /79/2). In diesem Zusammen hang hatte das Sozialversicherungsgericht aber
festgestellt , Dr. A.___ habe lediglich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als Dr. Z.___ eingeschätzt , und es verneinte eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 abschliessend. Wenn also
Prof. Dr. C.___
seine Argumentation bis ins Jahr 2009 zurückbezog, so steht fest, dass er seinerseits in diesem Punkt die Arbeitsfähigkeit anders als Dr. A.___ respektive Dr. Z.___ beurteilte. Ob sich aus dem Gut achten von Prof. Dr. C.___ ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herauslesen ist, kann nach dem Folgenden offen bleiben .
6 . 2
Nach der bundesgerichtliche n Rechtsprechung kann unter Umständen jedoch auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst , die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur Schmerzaus wei tung und – verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bun desgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 1 2. März 2019 E. 5.1). 6.3
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, bei den bisherigen Rentenrevisionen sei nicht gezielt überprüft worden, ob er aggraviere , was zu berücksichtigen sei. Zudem habe bisher noch nie
eine neuropsychologische Untersuchung stattgefun den, weshalb die Vergleichsbasis dazu fehle (Urk. 1 S. 9 und S. 12 f.). D ie RAD- Ärztin erachtete aufgrund der im aktuellen Revisionsverfahren getätigten Spezia l abklärungen und dem anschliessenden Gespräch vom 12. Februar 2019 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (Urk. 9 /209/3) eine psychische Erkrankung zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch als nicht schwerwiegend. Daher konnte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie noch in der RAD-Stellungnahme vom
27. Juni 2012 bescheinigt worden war (Urk. 9 /178/3), nicht mehr nachvollziehen und emp fahl zusätzlich zur psychiatrischen Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung inklusive Beschwerdevalidierung (Urk. 9 /232/5).
Es ist daher
nach vollziehbar , dass die Beschwerdegegnerin diese in der Folge veranlasste , zumal es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD obliegt, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Zudem gilt m it Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 hiervor) gerade ein neu festgestellte s Aggravations verhalten als
eigenständiger Revisionsgrund und ist damit – unabhängig davon, ob gleichartige Beschwerden bereits bei der Rentenzusprache oder im Vergleichs zeitpunkt eine Rolle spielten (Urk. 1 S. 13 f.) – geeignet, eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen , sofern sich das Verhalten auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Die Frage der Erheblichkeit beurteilt sich damit nach dem Umfang der festgestellten Aggravation. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin im aktuellen Revisionsverfahren zusätzlich eine neuropsychologische Untersu chu ng mit Beschwerdevalidierung veranlasst e , und diese kann auch die Grund lage für den Nachweis einer allfälligen Aggravation bilden. 6.4
Prof. Dr. C.___ wies in seinem Gutachten auf deutliche Inkonsistenzen hin , wie beispielsweise die aggraviert geschilderte Situation der körperlichen Beschwerden (Urk. 9 /228/39). Wie der Beschwerdeführer zwar richtigerweise vorbringt (Urk. 1 S. 10), trifft es zu, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend sind, was auc h sein Hausarzt, Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemein me dizin, bestätigte. Insbesondere führte dieser am 7. März 2017 aus , der Beschwer deführer leide infolge degenerativer Veränderungen an einer chronischen Lum balgie sowie chronischen Beschwerden an der Halswirbelsäule , und er zog auch chronifizierte , myofasziale Schmerzen in Erwägung (Urk. 9 /208/5). Er befand jedoch , die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei alleine auf das psy chische Leiden zurückzuführen (Urk. 9 /208/8). Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Prof. Dr. C.___ , er sei bei der Arbeit aufgrund seiner Bandscheiben beschwerden und der Arthrose vor allem beim Stehen und längeren Sitzen einge schränkt (Urk. 9 /228/20) . Kontrastierend dazu konnte er dann aber während der über zweistündigen psychiatrischen Untersuchung ohne Angabe von Schmerzen sitzen und auch zweimal die Treppen in den dritten Stock hinaufsteigen (Urk. 9 /228/39). In Anbetracht des Umstandes, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Beobachtungen korrelieren, bezeich nete Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeschilderung zu Recht als aggraviert . Überdies
wies er darauf hin, dass diese Inkonsistenzen nicht durch die hypersensitive Wahr nehmung oder mangelnde Affektkontrolle der neu aufgetretenen Persön lich keitsstörung zu erklären sind (Urk. 9 /228/39).
Des Weiteren wies Prof. Dr. C.___ auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Schulze it hin. Zudem erwähnte er die Diskrepanz zwischen den verordneten Medikamenten und der en Nach weisbarkeit im Blut (Urk. 9 /228/39). Insbesondere erwähnte er, die verordnete, eher hohe Dosis von 8 mg Risperidon könne unmöglich zu einem solch niedrigen Medikamentenspiegel führen , selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Relation von Dosis und Spiegel durch verschiedene Resorptionstypen unterschiedlich sein könne (Urk. 9 /228/37, Urk. 9 /228/38). Daran vermag der Bericht der E.___ vom 31. März 2020 nichts zu ändern, zumal die Behandler ihre Ansicht, wonach der Risperidonspiegel ausreichend gut eingestellt sei, nicht näher begründeten (Urk. 3 S. 1). Ins Auge fallen zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde füh rers betreffend seine Medikamenteneinnahme. Er gab dazu in der neuropsy cho logischen Untersuchung zum einen an, er nehme seine Medikation gemäss Ver ordnung ein, was bedeutet hätte, dass Temesta lediglich als Reservemedi kation gedacht wäre . Gleichzeitig erwähnte er dann aber auch, dass er durchschnittlich zirka zwei Temesta pro Tag nehme (Urk. 9 /228/61). Eine Verwechslung von Temesta und Quetiapin
(Urk. 12 S. 4) erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin nicht.
Die neuropsychologische Gutachterin legte im Weiteren dar, dass die formale Übe r prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den aller meisten überprüften Teilleistungen unterdurchschnittliche bis teils sogar weit unterdurchschnittliche Resultate ergeben hät te und mittels kursorischer non ver baler Intelligenzabklärung ein Intelligenzquotient von 69 resultiert habe . Diese Testresultate entsprächen theoretisch mindestens einer mittelgradigen kognitiven Störung (Urk. 9 /228/67). Demgegenüber stellte Dr. A.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2009 keinerlei Beeinträchtigung en der Intelligenz, der Auffassung, der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses fest (Urk. 9 /70/6). Eine Abnahme der Intelligenz seit der Begutachtung durch Dr. A.___
beurteilte die Gutachterin als nicht plausibel (Urk. 9 /228/68 f.). Sie sah die auffälligen Resultate der Symptomvalidierungstests vielmehr im Rahmen einer unzurei chen den Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich die Resultate weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige, unerwünschte Medikamentenneben wirkungen und auch nicht durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers erklären l ie ssen. Aufgrund der von ihr als wahrscheinlich erachteten Aggravation konnte die Gutachterin aus neuropsychologischer Sicht sodann keine Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (Urk. 9 /228/68). Diese Ausführungen der Gutachterin korrelieren insbesondere mit dem Verhalten des Be schwerdeführers, wonach er – trotz testpsychologisch erhobener weit unter durch schnittlicher nonverbaler Lern- und Gedächtnisleistung – während der kurze n Untersuchungspause ohne zu Zögern in die richtige Richtung des Cafés gegangen war, wo seine Ehefrau auf ihn wartete , und er auch zweimal mit seiner Hand korrekt in Richtung Jona wie auch in Richtung des Cafés zeigen konnte (Urk. 9 /228/67). 6.5
Zusammengefasst ist von einer (bewusstseinsnahe n ) Aggravation des Beschwer deführers während der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ und lic . phil. D.___ auszugehen . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 4) bestanden vor der Begutachtung im August 2019 keine hinreichend klaren Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers. Dr. A.___ empfahl zwar in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 eine unangekündigte und unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente (Urk. 9 /70/11). Aller dings
erwog er diese offenbar aufgrund von möglichen Interaktionen zwischen den verordneten Medikamenten und einer allfälligen Anpassung der Medikation (Urk. 9 /70/12). A nlässlich der Untersuchung hielt Dr. A.___ zudem ausdrücklich fest, die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch gewesen und er habe kooperativ und speditiv mitgearbeitet (Urk. 9 /70/6). Damit kann nicht ge sagt werden, dass die empfohlenen unangekündigten Kontrollen auf eine all fällige Aggravation zurückzuführen gewesen wären. Das Gericht hatte in seinem Urteil ebenfalls über keine aggravatorische Tendenzen berichtet. 6.6
Das neu festgestellte Aggravationsverhalten stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 6.2 ) , und der Rentenanspruch ist in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beur teilungen zu prüfen (vgl. E. 1.4).
Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % in der angestammten Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Beschäfti gung . Dazu führte er nachvollziehbar aus, dass eine angepasste Tätigkeit insbe son dere den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen mit mangelnder Affektkon trolle, deprimierten Symptomen und rascher Erschöpfbarkeit sowie der aktuell aufge ho benen Tagesstruktur Rechnung zu tragen ha be (Urk. 9 /228/42). Aus dem Gutach ten geht insbesondere hervor, dass die affektive Situation des Beschwerdeführers deutlich von den Umgebungsbedingungen abhängt. So gab der Beschwerdeführer eine Zunahme der Reizbarkeit in Stresssituationen an . Auch der Gutachter be merkte dies, stellte aber fest, dass der Beschwerdeführer seine zu Beginn vorhan denen dysphorischen und gereizten Affekte in der verständnisvollen und ange nehmen Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren konnte und dann auch offener und vertrauensvoller wirkte. Gemäss eigener Angabe fühlt s ich der Beschwerde führer denn auch beim Besuch der Enkelin wie ein anderer Mensch und kann sich freuen und etwas unternehmen (Urk. 9 /228/24 f. ).
Wenn also eine Arbeitstätigkeit in einer verständnisvolle n , freundschaftliche n Atmosphäre ohne allzu viele externe Reize und mit der Möglichkeit, Ruhepausen einzulegen (Urk. 9 /228/42 f.) , stattfindet, ist die gutachterliche Schlussfolgerung , es bestehe dort im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit von 80-100
% , nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden . Rechtsprechungsgemäss ist bei der ärztlichen Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_730/2012 vom
4. Juni 2013 E. 4.2) , womit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer behinderungsgerechten Beschäftigung resultiert .
Es liegt daher nicht eine jeglichen Rentenanspruch ausschliessende Aggravation vor , sondern es ist von einer entsprechenden G esundheitsschädigung auszugehen, wobei s ich das aggravierende Verhalten lediglich auf das Ausmass der Störung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.3). Prof. Dr. C.___ bereinigte denn auch seine Einschätzung im Umfang der Aggra vation und bezifferte diese mit 10 % (Urk. 9 /228/42, Urk. 9 /228/43). 7 . 7 .1
Bei dieser Sachlage ist mit Blick darauf, dass es um psychische Leiden geht, zu prüfen, ob aus rechtlicher Sicht von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ( 90 % in einer angepassten Tätigkeit) abzuweichen ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten hat und ob und in welchem Umfang seine Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 mit Hinweis). 7 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7 .3
7 .3.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass
der Gutachter an gesichts der geschilderten Symptomatik auf eine Anpassungsstörung mit ge mischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), von 2003 an über mehrere Monate anhaltend, und eine andauernde Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit 2003, schloss (Urk. 9 /228/34). Dabei sprach er von einer chronifizierten Symptomatik, wies aber auch auf Inkonsistenzen und eine aggravierte Beschwerdesituation hin (Urk. 9 /228/38, Urk. 9 /228/39)
Zum Indikator Behandlungserfolg oder – resistenz legte der Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behandlung in der E.___ steht, wobei dort überwiegend alltagsorientierte Themen sowie seine Medi kation besprochen werden. Die Kränkung durch die Trennung der Ehefrau kann aber gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch leitliniengerechte, psycho therapeutische Massnahmen bearbeitet und gegebenenfalls überwunden werden, wobei der Beschwerdeführer aber für einen solchen problemorientierten Ansatz wenig Motivation zeig e (Urk. 9 /228/37). Eine gezielte Bearbeitung der Persönlich keitsproblematik hat daher noch nicht stattgefunden (Urk. 9 /228/38).
Zudem wies der Gutachter auch auf den sehr niedrigen, im Widerspruch zur verordneten hohen Dosis Risperidon stehenden Medikamentenspiegel hin (Urk. 9 /228/37). Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem Schnupperbesuch bei der
Integrationsorganisation ESPAS teilnahm (Urk. 9 /206/1), ansonsten aber keine weiteren Eingliede rungs bemühungen getätigt hat . Es kann damit nicht von einer manifesten Behand lungs
- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist zu erwähnen, dass sich gemäss Gut achter die Persönlichkeitsstörung respekti ve die Persönlichkeitsänderung und die Anpassungsstörung nach dem kränkenden Ereignis kombinieren. Hinzu kommt die objektiv schwierige psychosoziale Situation (Urk. 9 /228/41). 7 .3.2
Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, in verschie denen Lebensbereichen auswirken. Daher stellte er auch keine wirklich ausgeprägten Ressourcen mehr fest (Urk. 9 /228/36). Damit kommt der Persönlichkeitsstruktur de s Beschwerdeführer s eine ressourcen hemmende Wirkung zu.
7 .3.3
Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er durch die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit sozialpsychiatrischen Elementen unterstützt wird. Zudem ist auch seine Ehefrau trotz gelegentlicher Konflikte eine Bezugsperson , die ihn unterstützt (Urk. 9 /228 /36). 7 .3.4
Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz»
lässt sich dem psychiatrischen Gut achten entnehmen, dass
eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten nive aus in vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Der Gutachter wies aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus mit den Verwandten seiner Ehe frau in den Urlaub fahren könne und auch sonst trotz seiner Symptomatik mit Spaziergängen aktiv ist, ihm jedoch gemäss eigener Aussage eine vergleichbare Aktivität bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 9 /228/38). Des Weiteren erkannte der Gutachter einen erheblichen Leidens druck, welcher sich jedoch überwiegend auf die erlebte Kränkung durch die Tren nung von der ersten Ehefrau und die schwierige psychosoziale Situation dreht (Urk. 9 /228/38). Damit lässt sich ein relevanter Leidensdruck nicht in Abrede stellen. 7 .3.5
Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Prof.
Dr. C.___
hält
in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren
stand.
Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
In Anbetracht der Komorbiditäten, der ressourcenhemmenden Persönlichkeits struk tur, des reduzierten Alltagsniveaus und des Leidensdrucks, aber auch der fest gestellten Aggravation und des vorhandenen sozialen Umfelds, kann die gut achterlich angegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange stammten Tätigkeit, respektive 90 % in einer angepassten Beschäftigung, auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollzogen werden. 8 . 8 .1
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung respektive der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG, BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 8.2
Die Be schwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen korrekterweise an hand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), da der Beschwerdeführer seit der Kündigung bei der Y.___ AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging ( BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Es ist dabei jedoch auf die
im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2018, TA1, Kom petenzniveau 1, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.7 und 4.2.2) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 (Zeitpunkt der Anpassung des Ren tenanspruchs, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96) ,
ergibt dies einen Jahreslohn von gerundet Fr. 68'924.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch ]) respektive Fr. 62'031. -- in einem dem Beschwerdeführer zumutbaren 90 %-Pen sum. 8.3
In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin neu auch für die Be messung des Valideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE TA1
für Hilfsar beiten im Kompetenzniveau 1 ab . Dies begründete sie damit, dass die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden, psychosozialen Gründen erfolgt sei (Urk. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer führt dagegen korrekterweise aus, es sei beim Valideneinkomm en auf den zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Verdienst abzustellen (Urk. 12 S. 7). Dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ lässt sich dazu insbesondere entnehmen, dass sowohl die diagnostizierte Anpassungs stö rung als auch die a ndauernde Persönlichkeitsstörung im Jahr 2003 begannen (Urk. 9 /228/34) und es infolge der psychischen Krise zu einer deutlich einge schränkten Arbeitsleistung mit der Folge der Kündigung durch den Arbeitgeber kam (Urk. 9 /228/36). Zudem trifft es nicht z u, dass es den Arbeitgeber Y.___ AG nicht mehr gibt , was ein Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigen würde .
Damit ist für die Bemessung des Valideneinkommens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Es ist daher von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- im Jahr 2002 aus zu gehen (Urk. 9 /16/5, Urk. 9 /32/4), A ngepass t an die Nominallohnentwicklung per 2020 resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 77'248.-- (Fr. 65'000.-- / 1933 Punkte [2002] x 2279 Punkte [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch ]) . Ausgehend davon ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 15'217.-- und damit ein ebenfalls nicht rentenbegrün den der Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichts kos ten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzu legen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person z u mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.3 Im Rahmen einer im Sommer 2008 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Gutachten, welches von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , am 16. April 2009 erstattet wurde (Urk. 9/70). Die IV-Stelle ging gestützt darauf von einer Verbesserung des Ge sund heitszustandes aus und reduzierte die bisherige ganze Rente m it Verfügung vom 15. April 2010 aufgrund eines neu berechneten Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente (Urk. 9/85/1 f., Urk. 9/83) .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2011 im Verfahren IV.2010.00389 gut und stellte fest, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dazu erwog es, es sei
keine Verbesserung des G esundheitszustandes ersichtlich. Dr. A.___
habe viel mehr eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes vorgenommen (Urk. 9/94/10). Zudem verneinte das Gericht die Voraus setzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs.
E. 1.4 hiervor). Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seinem Gutachten auf 60 % in der bisherigen Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Tätigkeit , dies unter Berücksichtigung der Aggravation im Umfang von 10 % (Urk.
E. 1.5 Die IV-Stelle nahm im Juli 2014 erneut ein Revisionsverfahren an die H and (Urk. 9/185). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom
11. August 2015 mit, dass Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 9/205). Ferner liess die IV-Stel le den Versicherten durch Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil.
D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie , bidisziplinär
begutachten (Gutachten vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 9/228). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente werde nach Zustel lung der Verf ügung auf das Ende des folgenden Monats aufgeh oben (Urk. 9/234). Dagegen erhob der Versicherte am 2. März, ergänzt am 26. März 2020 , Einwand und legte einen Bericht der I ntegrier ten Psychiatrie E.___ vom 31. März 2020 vor (Urk. 9/235, Urk. 9/247 f., Urk. 9/249). Am 25. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn e und stellte die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein
(Urk. 9/255 = Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
25. August 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm weiterhin die bisherige ganze In validenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 14. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 25. Juni 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober
2020 (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung ,
es sei während des Revisionsverfahrens und der Be gutachtung eine Aggravation festgestellt worden (Urk. 2 S. 1). Demgegenüber hätten sich weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2006 noch in jenem von Dr. A.___ vom 16. April 2009 Hinweise auf Inkonsistenzen oder eine Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 3). Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen und es sei eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angezeigt. Es sei davon aus zugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Nach durchge führtem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 3 %. Dies führte zur Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerde gegnerin habe im vorliegenden Revisionsverfahren gezielt überprüft, ob er ag gra viere . Eine solch gezielte Abklärung sei weder bei der Prüfung des Leistungs ge suchs vom 6. April 2005 noch im Revis ionsverfahren von 2008 erfolgt (Urk. 1 S. 9) . Die Zweifel daran, ob er die ihm verschriebenen Medikamente in der ver ordneten Dosis einnehme, seien nicht neu, sondern hätten schon vor Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 bestanden (Urk. 1 S. 11) . Ferner sei bisher noch nie eine gezielte neuropsychologische Untersuchung mit Symptomvalidie rungs tests durchgeführt worden, weshalb die Vergleichsbasis fehle (Urk. 1 S. 12). Eine diesbezügliche angebliche Veränderung sei weder relevant noch erheblich (Urk. 1 S. 13). Bei der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ handle es sich um eine andere Be urteilung des von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 16). Es liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 1 S. 17). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 3 % sei akten- und gesetzeswidrig (Urk. 1 S. 18).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die relevante Ver gleichsbasis sei die Revision von 2012 (Urk. 8 S. 2) . Aus dem Gutachten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2009 liessen sich keine Hinweise auf eine unzureichende Medikamenteneinnahme oder eine Aggravation ableiten. Es handle sich damit um ein früher nicht gezeigtes Verhalten und es sei ein Revisionsgrund gegeben (Urk. 8 S. 3). Als Eventualbegründung machte die Beschwerdegegnerin neu
gel tend , g egenüber dem Gesundheitszustand, welcher der Mitteilung vom 28. Juni 2012 zugrunde gelegen habe, liege aufgrund des gutachterlichen Befundes aus dem Jahr 2019 eine erhebliche Verbesserung vor (Urk. 8 S. 4).
E. 2.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass keine revisions be gründende Tatsachenänderung eingetreten sei (Urk. 12 S. 7).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens oder eine gesundheitlich relevante Verbesserung vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen durfte . 3.
Als
Vergleichsbasis
für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit recht s konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommen s vergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108). Unter einer Sachverhaltsabklärung muss dabei eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Renten erhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesge richts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1) . Dabei kann die Basis auch eine
Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sein, mit der eine
Revision
von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ( Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ).
Im Zuge des im Jahr 2007 an die H and genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 9/62) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 (Urk. 9/70, Urk. 9/79) ein . Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk.
E. 3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent liche n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 9 /32/4), A ngepass t an die Nominallohnentwicklung per 2020 resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 77'248.-- (Fr. 65'000.-- / 1933 Punkte [2002] x 2279 Punkte [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch ]) . Ausgehend davon ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 15'217.-- und damit ein ebenfalls nicht rentenbegrün den der Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichts kos ten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzu legen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00544
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 8. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, arbeitete ab 1. September 1999 als Betriebs mecha niker bei der Y.___ AG, bis er die Kündigung auf den 31. Dezember 2002 erhielt (Urk. 9/16/2, Urk. 9/16/6). Am 6. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, begutachten (Gutachten vom 22. Mai 2006, Urk. 9/31). Dieser kam zum Schluss, beim Versicherten sei
die Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten zu mehr als 70 % eingeschränkt (Urk. 9/31/4 f.) . Mit Verfügung vom 22. September 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/49) . 1.2
Im November 2007 führte die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen durch und teilte dem Versicherten am 27. März 2008 mit, es habe sich keine renten be einflussende Änderung ergeben und er habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 9/57, Urk. 9/65). 1.3
Im Rahmen einer im Sommer 2008 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Gutachten, welches von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___ , am 16. April 2009 erstattet wurde (Urk. 9/70). Die IV-Stelle ging gestützt darauf von einer Verbesserung des Ge sund heitszustandes aus und reduzierte die bisherige ganze Rente m it Verfügung vom 15. April 2010 aufgrund eines neu berechneten Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente (Urk. 9/85/1 f., Urk. 9/83) .
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2011 im Verfahren IV.2010.00389 gut und stellte fest, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Dazu erwog es, es sei
keine Verbesserung des G esundheitszustandes ersichtlich. Dr. A.___
habe viel mehr eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes vorgenommen (Urk. 9/94/10). Zudem verneinte das Gericht die Voraus setzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG , Urk. 9/94/12 ) .
In Umset zung des erwähnten Urteils verfügte di e IV-Stelle am 26. Januar 2012 die Weiter ausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2010 (Urk. 9/113, Urk. 9/99) . 1.4
Anlässlich des im Februar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/168) holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte sowie eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juni 2012 ein und führte einen neuen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/178/2 f.). Aufgrund des neu errechneten In validitätsgrades von 100 % bestätigte sie die ganze Rente mit Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9/180). 1.5
Die IV-Stelle nahm im Juli 2014 erneut ein Revisionsverfahren an die H and (Urk. 9/185). Sie klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom
11. August 2015 mit, dass Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 9/205). Ferner liess die IV-Stel le den Versicherten durch Prof. Dr.
med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil.
D.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie , bidisziplinär
begutachten (Gutachten vom 2 5. Oktober 2019, Urk. 9/228). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, die Rente werde nach Zustel lung der Verf ügung auf das Ende des folgenden Monats aufgeh oben (Urk. 9/234). Dagegen erhob der Versicherte am 2. März, ergänzt am 26. März 2020 , Einwand und legte einen Bericht der I ntegrier ten Psychiatrie E.___ vom 31. März 2020 vor (Urk. 9/235, Urk. 9/247 f., Urk. 9/249). Am 25. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn e und stellte die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein
(Urk. 9/255 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
25. August 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm weiterhin die bisherige ganze In validenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 14. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Januar 2021 auf das Einreichen einer Duplik und verwies auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 25. Juni 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober
2020 (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person z u mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent liche n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtene n Verfügung ,
es sei während des Revisionsverfahrens und der Be gutachtung eine Aggravation festgestellt worden (Urk. 2 S. 1). Demgegenüber hätten sich weder im Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2006 noch in jenem von Dr. A.___ vom 16. April 2009 Hinweise auf Inkonsistenzen oder eine Aggravation ergeben (Urk. 2 S. 3). Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen und es sei eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angezeigt. Es sei davon aus zugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Begutachtungszeitpunkt auszugehen. Nach durchge führtem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 3 %. Dies führte zur Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerde gegnerin habe im vorliegenden Revisionsverfahren gezielt überprüft, ob er ag gra viere . Eine solch gezielte Abklärung sei weder bei der Prüfung des Leistungs ge suchs vom 6. April 2005 noch im Revis ionsverfahren von 2008 erfolgt (Urk. 1 S. 9) . Die Zweifel daran, ob er die ihm verschriebenen Medikamente in der ver ordneten Dosis einnehme, seien nicht neu, sondern hätten schon vor Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 bestanden (Urk. 1 S. 11) . Ferner sei bisher noch nie eine gezielte neuropsychologische Untersuchung mit Symptomvalidie rungs tests durchgeführt worden, weshalb die Vergleichsbasis fehle (Urk. 1 S. 12). Eine diesbezügliche angebliche Veränderung sei weder relevant noch erheblich (Urk. 1 S. 13). Bei der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ handle es sich um eine andere Be urteilung des von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitsschadens (Urk. 1 S. 16). Es liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 1 S. 17). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 3 % sei akten- und gesetzeswidrig (Urk. 1 S. 18). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die relevante Ver gleichsbasis sei die Revision von 2012 (Urk. 8 S. 2) . Aus dem Gutachten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2009 liessen sich keine Hinweise auf eine unzureichende Medikamenteneinnahme oder eine Aggravation ableiten. Es handle sich damit um ein früher nicht gezeigtes Verhalten und es sei ein Revisionsgrund gegeben (Urk. 8 S. 3). Als Eventualbegründung machte die Beschwerdegegnerin neu
gel tend , g egenüber dem Gesundheitszustand, welcher der Mitteilung vom 28. Juni 2012 zugrunde gelegen habe, liege aufgrund des gutachterlichen Befundes aus dem Jahr 2019 eine erhebliche Verbesserung vor (Urk. 8 S. 4). 2.4
In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass keine revisions be gründende Tatsachenänderung eingetreten sei (Urk. 12 S. 7). 2.5
Strittig und zu prüfen ist die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers und im Besonderen, ob ein Revisionsgrund im Sinne eines vorher nicht gezeigten aggravatorischen Verhaltens oder eine gesundheitlich relevante Verbesserung vorliegt, so dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend neu prüfen durfte . 3.
Als
Vergleichsbasis
für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit recht s konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommen s vergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108). Unter einer Sachverhaltsabklärung muss dabei eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Renten erhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesge richts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1) . Dabei kann die Basis auch eine
Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sein, mit der eine
Revision
von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten ( Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2 ).
Im Zuge des im Jahr 2007 an die H and genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 9/62) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. April 2009 (Urk. 9/70, Urk. 9/79) ein . Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 9 /85) . Das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung in der Folge mit Urteil vom 19. Juli 2011 auf und stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischen der erstmaligen Rentenzusprache
( Ve rfügung vom 22. Septem ber 2006, Urk. 9 /49) und der rentenherabsetzenden Ve r fügung vom 15. April 2010 nicht verbessert hatte (vgl. Urk. 9 /94/10). Damit nahm das Gericht
eine materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung vor.
Die rentenbestätigende Mitteilung vom 28. Juni 2012 (Urk. 9 /180) , welche das im Jahr 2012 begonnene Revisionsverfahr en (Urk. 9 /168) beendete ,
erfüllt diese Vor aussetzung en
– entgegen der Ansicht der Parteien ( Urk. 8, Urk. 12) –
demge gen über nicht. Es wurde dort zwar ein Einkommensvergleich durchgeführt, welcher neu zu einem 100%igen Invaliditätsgrad führte (Urk. 9 /178/3). Allerdings grün dete diese Mitteilung auf der fachfremden Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. F.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 27. Juni 2012 , welche sich mit den Angaben d er E.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 9 /177) nicht auseinander ge setzt, sondern diese vielmehr unkritisch übern o m men hatte (Urk. 9 /178/3) . Z eit licher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist damit die Verfügung vom
15. April 2010 (Urk. 9 /85) . Rechtsprechungsgemäss bildet die hier angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hin weisen). 4 . 4 .1
Die Verfügung vom 15. April 2010 beruhte auf dem Gutachten von Dr. A.___ , welches gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Wesentlichen eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts war, wie sie schon Dr. Z.___
vorgenommen hatte (Urk. 9/ 94/10). 4 .2
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 22. Mai 2006 (Urk. 9/
31) die folgenden Diagnosen: M ittelgradig depress ive Episode mit somatischen Sym pto men und einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F32.11, F63.9, F51.2), ursprünglich ausgelöst durch die Trennung und Familienzerrüttung. Es komme auch eine emotional instabile Per sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in Frage (ICD-10 F60.3). Als ihn seine Frau verlassen habe, habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert und seine Stelle verloren. Eine reguläre Behandlung habe bis heute kaum statt gefunden (Urk. 9 /31/4). Der Beschwerdeführer nehme Risperdal , Fluctine , Nexium und Pon stan ein (Urk. 9 /31/3). Es finde sich aktuell eine Negativ-Symptomatik, welche geprägt sei durch verminderte Belastbarkeit, Reizbarkeit mit impulsiver Aggressi vität, An triebsarmut, Affektarmut mit fehlender Modulationsfähigkeit, Rückzugs verhal ten und einer Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, Aus drucks lo sigkeit bei innere r
Angetriebenheit , Unstetigkeit und Konzentra tionsun fähig keit, eine schwere Schlafstörung und auf körperlicher Ebene Kopf- und Magen schmerzen (Urk. 9 /31/4). Die beschriebene Störung entspreche einem Ge sundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Sie sei hauptsächlich durch die Antriebsarmut, die verminderte Belastbarkeit, die Reiz barkeit , verbun den mit verminderter Impulskontrolle, das Rückzugsverhalten mit der Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen sowie die erheblichen Kon zentrations störungen eingeschränkt. Die Störung sei zwar durch die Trennung ausgelöst worden, es habe sich dann aber rasch eine Eigendynamik entwickelt, welche unabhängig von diesen Faktoren zu einem Andauern des psychischen Leidens geführt habe. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeits fähig keit für Hilfsarbeiten von mehr als 70 % (Urk. 9 /31/5). Der bisherige Be hand lungsverlauf sei nicht ermutigend, es sollte eine stationäre Rehabilitation ange strebt werden (Urk. 9 /31/5) . 4 . 3
Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 16. April
2009 folgende Diagnosen (Urk. 9 /70 /8 ) : Depressive Episode (ICD-10 F32), seit 2005, in der Ausprägung schwankend zwischen leicht (ICD-10 F32.0) und mittelschwer (ICD-10 F32.1); mit anamnestischem Status nach zweifachem Suizidversuch, bei Status nach Anpas sungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (IDC-10 F43.21), nach Tren nung von der Ehefrau im Jahr 200 3. Der Beschwerdeführer nehme täglich 3.5 mg Risperdal , 60 mg Remeron , 2 mg Temesta und 4 bis 6 mal täglich 15 mg Truxal
ein (Urk. 9/70/4) . Die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch und er habe bei der testpsychologischen Untersuchung kooperativ und speditiv mitgearbeitet. Es bestünden keine Hinweis e auf inhaltliche Denkstörungen.
D ie Intelligenz, die Auffassung, die Merkfähigkeit, die Konzentration und das Ge dächtnis seien angemessen. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer distanziert (Urk. 9/70/6) . Die ursprüngliche Anpassungsstörung des Beschwerdeführers sei insgesamt mittelschwer bis schwer ausgeprä gt gewesen (Urk. 9/70/10 f.) . Nach seinen Untersu chungen habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine min destens leichte depressive Episode ausreichend erfülle, durch die dazukommende Störung der Impulskontrolle und die zwei anamnestisch bekannten Suizidver su che könne der Schweregrad jedoch durchaus als mittelgradig bezeichnet wer den. Ergänzend zur bisherigen Therapie sei eine erneute Anpassung der Medika tion und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medi ka mente z u empfehlen (Urk. 9/70/12) . Eine Therapieoptimierung sei dem Beschwerde füh rer aus fachärztli cher psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar . (Urk. 9/70/13). Die Arbeitsunfähigkeit, die mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode verbunden sei, betrage 50 % ( Urk. 9/70/14) . Eine Wiederher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach zwei Jahren sei zumindest nicht auszuschliessen (Urk. 9/70/15) .
In seiner Ergänzung vom 19. August 2009 (Urk. 7/79) führte Dr. A.___ auf die Frage, ob eine Besserung des psychischen Gesundheitszu standes des Beschwerde führers seit d er Begutachtung durch Dr. G.___ im Mai 2006 eingetreten sei, aus, dass er das nicht mit Sicherheit beantworten könne, da das Gutachten von Dr. Z.___ kaum nachvollziehbar sei. Es bleibe somit festzustellen, dass bis April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesund heits zustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, da Dr. Z.___ , warum auch immer, offensichtlich von einem schwer aus geprägten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Auch aus medizinisch-theore tischen Gründen sei mit über wie gender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Besserung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers seit Juni 2007 bestehe. Diese Einschätzung be gründe sich durch die in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Tatsache einer überzufällig häufigen spontanen Remis sion depressiver Zustandsbilder nach 9 bis 12 Monaten.
In seinem Urteil vom 19. Juli 2011 erwog das Gericht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe Dr. A.___ die Situa t ion und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ander s beurteilt . Eine solche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhaltes stell e keinen Revisionsgrund dar (Urk. 9/94/10). Die Kritik von Dr. A.___ an der Diagnosestellung durch Dr. Z.___ erweise sich als nicht berechtigt. Dr. Z.___ sei weiter von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwe r deführers von sicher 70 % ausgegangen, während Dr. A.___ im Revisionsver fahren von einer solchen von 50 % ausgegangen sei. Die Einschätzung der Arbeits fähigkeit von Dr. Z.___ zum damali gen Zeitpunkt erscheine vertretbar, eine zweifellose Unrichtigkeit dieser An nahme lasse sich nicht begründen. Damit entfalle die Möglichkeit einer Bestäti gung der zu Unrecht ergangenen , angefoch tenen Revisionsverfügung durch das Gericht mittels substituierter Begründung (Urk. 9/94/12). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/94/13). 5 . 5 .1
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ins besondere das ps ychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 5. Oktober 2019 (Urk. 9/228) ein. Darin
erhob der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. C.___
die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhalten s (ICD-10 F43.25), bestehend seit 2003, über mehrere Monate anhaltend, sowie einer andauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62.0 ) . Die Persönlichkeitsänderung sei seit 2003 vorhanden und halte bis heute an (Urk. 9/228/34). Es könne davon ausgegangen werden, dass die beschriebene, extrem kränkende Trennung von der Ehefrau durchaus einer Extrembelastung entspreche, wobei k ulturelle Faktoren eine gewisse Rolle spielen könnten (Urk. 9/228/31).
I n der Untersuchung habe der Beschwerdeführer
dysphorisch und gereizt gewirkt, allerdings könne er diese Affekte in verständnisvoll angenehmer Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren und wirke dann offener und vertrauensvoll. Er habe auch immer wieder Selbstmordgedanken. Die Sinnestäuschungen, die er von früher berichte, würden nur vage beschrieben und seien uncharakteristisch . Es gebe im aktuellen Befund auch keine Hinweise auf Ich-Störungen. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer gelegentlich etwas umständlich und
im Sinne einer leichten Denkeinengung immer wieder auf die Scheidung fokussiert. Er klage auch über einen mittelstark bis stark ausgeprägten sozialen Rückzug. Die ganze affektive Situation scheine aber sehr von den Umgebungsbedingungen ab hängig zu sein. So nehme die Reizbarkeit in Stresssituationen deutlich zu, in der entspannten Untersuchungssituation sei sie aber nur zu Beginn zu spüren ge wesen . Genauso beschreibe er aber, dass beim Besuch der Enkelin die Depression vollständig weg sei. Er sei dann wie ein anderer Mensch und könne sich freuen und auch mit den Kindern der Ehefrau und der Enkelin etwas unternehmen (Urk. 9/228/24 f.). Die angegebenen Suizidgedanken wirkten etwas demonstrativ , es lägen keine konkreten Pläne oder Vorstellungen über die Durchführung eines Suizids vor (Urk. 9/228/25).
Die Laborkontrollen bestätigten einen vorhandenen, allerdings sehr niedrigen Spiegel der Wirkstoffe Mirtazapin ( Remeron ), Quetiapin ( Seroquel ) und Risperi don ( Risperdal ). Das Drogenscreening im Urin sei für alle untersuchten Substan zen (Amphetamine, Ecstasy, Cannabis, Kokain , Opiate und auch Benzodiazepine ) negativ (Urk. 9/228/25).
Im Bericht des Beschwerdeführers falle immer wieder auf, dass er Dinge sehr vage schildere und angebe, dass er sich mit Manchem nicht auseinandersetzen und auch nicht darüber reden wolle. In diesem Rahmen seien auch deutliche Inkon sistenzen festzustellen . So berichte er im zweiten Gutachten von Dr. A.___ von fünf Jahren Schulzeit in der Türkei, bei der neuropsychologischen Untersuchung von vier Jahren und in der vorliegenden psychiatrischen Untersuchung von drei Jahren. Zum Alter der Einschulung gebe er an, dazu keine Ahnung zu haben. Zudem erscheine die geschilderte Beschwerdesituation aggraviert . Insbesondere berichte er, dass ihn seine körperlichen Beschwerden aufgrund von Bandschei benproblemen und Arthrosen bei der Arbeit wesentlich einschränkten. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er aber ohne Angabe von Schmerzen oder körperlichem Unwohlsein mehr als zwei Stunden sitzen und zwei Mal die Treppen in den dritten Stock steigen können. Diese Inkonsistenzen seien auch im Rahmen der neu aufgetretenen Persönlichkeitsstörung, die auch eine hypersensitive Wahr nehmung sowie eine mangelnde Kontrolle der Affektstörung
beinhalte, nicht vollständig erklärbar . Auch der negative Befund der Benzodiazepine im Drogen screening sei nicht erklärbar. Bei verlässlicher Einnahme von Temesta hätte sich hier ein positiver Befund zeigen müssen.
Nicht zuletzt habe die neuropsychologische Untersuchung wesentliche Hinweise auf eine (vermutlich bewusstseinsnahe) Aggravation ergeben. So entspreche der in den Testverfahren festgestellte Befund einem solchen , wie er bei einer demen z iellen Erkrankung vorkomme. Diese stehe aber in völligem Widerspruch zum allgemeinen Auftreten in der klinischen Untersuchung sowie den aktuellen Lebensumständen und könne klinisch ausgeschlossen werden. Für eine Zunahme der kognitiven Störungen in den letzten Jahren, nachdem im ersten Vorgutachten noch ein kognitiv weitgehend unauffälliger Befund berichtet worden sei, gebe es keinerlei Belege. Eine signifikante Abnahme der Intelligenzwerte in dieser Zeit sei ebenf alls nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des neuropsychologischen Testergebnisses gehe so weit, dass nach der Beurteilung der Expertin keine Stel lung zu Diagnose, Prognose und Arbeitsfähigkeit genommen werden könne (Urk. 9/228/39).
Zur Arbeitsfähigkeit ergänzte Prof. Dr. C.___ , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Betriebsmechanik könne der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % anwesend sein. Die Leistungsfähigkeit werde auf 60 % ge schätzt. Dies sei zum Teil auf die Motivationslage des Beschwerdeführers und seine Fokussierung auf die Beschwerden zurückzuführen. Andererseits sei aber auch durch die gegebene Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Affektkontrolle und depressiven Symptomen immer wieder mit interaktionellen Schwierigkeiten mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten zu rechnen (Urk. 9/228/41). Die Gesamtar beitsfähigkeit betrage daher 60 % . Bei der Beurteilung sei die Aggravation der Beschwerden zu etwa 10 % miteinbezogen
worden (Urk. 9/228/42).
Mit dem Vorbehalt der schwierigen retrospektiven Beurteilung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in den letzten 17 Jahren könne nach der vorliegenden Akten lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in den Jahren nach 2002 und auch einige Jahre seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorge legen habe . Insofern sei die Verfügung der ganzen Rente im Jahr 2006 und die Gewährung der unveränderten Rente im Jahr 2008 plausibel. Die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion auf eine halbe Rente geführt hätten, seien medizinisch ebenfalls gut nachvollziehbar. Es sei damit zu rechnen, dass durch den zeitlichen Abstand zum traumatisierenden Ereignis eine Teilverarbeitung stattgefunden habe und damit auch eine Erhöhung der Arbeits fähigkeit einhergegangen sei. Allerdings gelte die im vorliegenden Gutachten ge schilderte Argumentation bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit (wohl richtig: Arbeits fähigkeit) von 60 % seit 2009 weiter. Die rein medizinisch geschilderten Gesichtspunkte im zweiten Gutachten von D r. A.___ erschienen plausibel (Urk. 9/228/42).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse vor allem in der Inter aktion mit anderen Mitarbeitern respektive dem Vorgesetzten einige Beson der heiten bieten. So sei eine verständnisvoll freundschaftliche Arbeitsat m osphäre förderlich (Urk. 9/228/42 f.). Zudem solle die Arbeit nicht allzu viele externe Reize bieten und auch Ruhepausen ermöglichen. Nach der Eingewöhnungsphase sei eine Präsenz von 100 % mit einer Arbeitslei s tung von 80-100 % möglich. Aller dings sei zweifelhaft, ob solche unterstützenden Bedingungen im ersten Arbeits markt für den Beschwerdeführer als ungelernten Hilfsarbeiter realistisch seien (Urk. 9/228/43). V on der jetzt aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit sei seit zirka 2009 auszugehen (Urk. 9/228/45 f. ). 5 . 2
Im Bericht vom 31. März 2020 zuhanden des Rechtsvertreters de s Beschwerde füh r ers merkte Dr. med. H.___ , Oberärztin der E.___ , z u den vom Gut achter veranlassten Blutuntersuchungen an, dass der Risperidonspiegel
( neuro lep tische Hauptmedikation) ausreichend gut eingestellt sei. Das Seroquel ( Que tiapin ) in niedriger Dosis (150 mg) diene als Medikation zur Nacht der inneren Unruhe und sei beim Beschwerdeführer keine neuroleptische Hauptmedikation (400-800 mg), zu denen die Referenzwerte gedacht seien. Die Medikamenten spiegel-Kontrolle mit 112 mmol/l sei also entsprechend niedrig, aber bei einer täglichen Dosis von 150 mg adäquat. Der Urinstatus sei durchwegs negativ, was bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Reservemedikation ( Temesta ) damals nicht gebraucht
habe . Sie habe keinen Hinweis darauf gehabt , dass der Beschwerdeführer die verschriebenen Medikamente nicht beziehungsweise nicht in der verschriebenen Dosierung eingenommen habe (Urk. 3 S. 1). 6 . 6 .1
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort als Eventual be grün dung vor, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund des anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ vom 6. August 2019 erhobenen Befundes erheblich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 8 S. 4). Dies bestreitet der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 7).
Wie bereits erwähnt, ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (vgl. E. 1.4 hiervor). Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers in seinem Gutachten auf 60 % in der bisherigen Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Tätigkeit , dies unter Berücksichtigung der Aggravation im Umfang von 10 % (Urk. 9 /228/42
f.). Dazu führte er aus, die Argumente, die aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ zu einer Reduktion der Rente geführt hätten, seien medizinisch gut nachvollziehbar (Urk. 9/228/42). Des Weiteren bezog Prof. Dr. C.___ die Konzeptualisierung seiner Diagnosen auf das Jahr 2003 zurück und gab an, er diagnostiziere im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ im Anschluss an die Anpassungsstörung keine depressive Episode, sondern eine Persönlichkeitsveränderung (Urk. 9/228/45). Zur Arbeitsfähigkeit gab Prof. Dr. C.___ schliesslich an, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit gelte seit dem Jahr 2009 weiter (Urk. 9/228/42, Urk. 9/228/45 f.). B ereits Dr. A.___
hatte in seinem Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Juni 2007 respektive April 2009 erwogen (Urk. 9 /79/2). In diesem Zusammen hang hatte das Sozialversicherungsgericht aber
festgestellt , Dr. A.___ habe lediglich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders als Dr. Z.___ eingeschätzt , und es verneinte eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der Verfügung vom 15. April 2010 abschliessend. Wenn also
Prof. Dr. C.___
seine Argumentation bis ins Jahr 2009 zurückbezog, so steht fest, dass er seinerseits in diesem Punkt die Arbeitsfähigkeit anders als Dr. A.___ respektive Dr. Z.___ beurteilte. Ob sich aus dem Gut achten von Prof. Dr. C.___ ein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herauslesen ist, kann nach dem Folgenden offen bleiben .
6 . 2
Nach der bundesgerichtliche n Rechtsprechung kann unter Umständen jedoch auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung ge mäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst , die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die bloss (unbewusste) Tendenz zur Schmerzaus wei tung und – verdeutlichung hinausgeht (zum Ganzen: Urteile des Bun desgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1). Ist im Einzelfall ein solcher Grund gegeben, ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund heitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3 und 9C_501/2018 vom 1 2. März 2019 E. 5.1). 6.3
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, bei den bisherigen Rentenrevisionen sei nicht gezielt überprüft worden, ob er aggraviere , was zu berücksichtigen sei. Zudem habe bisher noch nie
eine neuropsychologische Untersuchung stattgefun den, weshalb die Vergleichsbasis dazu fehle (Urk. 1 S. 9 und S. 12 f.). D ie RAD- Ärztin erachtete aufgrund der im aktuellen Revisionsverfahren getätigten Spezia l abklärungen und dem anschliessenden Gespräch vom 12. Februar 2019 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (Urk. 9 /209/3) eine psychische Erkrankung zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch als nicht schwerwiegend. Daher konnte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie noch in der RAD-Stellungnahme vom
27. Juni 2012 bescheinigt worden war (Urk. 9 /178/3), nicht mehr nachvollziehen und emp fahl zusätzlich zur psychiatrischen Begutachtung auch eine neuropsychologische Untersuchung inklusive Beschwerdevalidierung (Urk. 9 /232/5).
Es ist daher
nach vollziehbar , dass die Beschwerdegegnerin diese in der Folge veranlasste , zumal es seitens der IV-Stelle grundsätzlich dem RAD obliegt, eine umfassende Einord nung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutach tung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Zudem gilt m it Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.1 hiervor) gerade ein neu festgestellte s Aggravations verhalten als
eigenständiger Revisionsgrund und ist damit – unabhängig davon, ob gleichartige Beschwerden bereits bei der Rentenzusprache oder im Vergleichs zeitpunkt eine Rolle spielten (Urk. 1 S. 13 f.) – geeignet, eine Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen , sofern sich das Verhalten auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Die Frage der Erheblichkeit beurteilt sich damit nach dem Umfang der festgestellten Aggravation. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin im aktuellen Revisionsverfahren zusätzlich eine neuropsychologische Untersu chu ng mit Beschwerdevalidierung veranlasst e , und diese kann auch die Grund lage für den Nachweis einer allfälligen Aggravation bilden. 6.4
Prof. Dr. C.___ wies in seinem Gutachten auf deutliche Inkonsistenzen hin , wie beispielsweise die aggraviert geschilderte Situation der körperlichen Beschwerden (Urk. 9 /228/39). Wie der Beschwerdeführer zwar richtigerweise vorbringt (Urk. 1 S. 10), trifft es zu, dass die somatischen Beschwerden nicht invalidisierend sind, was auc h sein Hausarzt, Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemein me dizin, bestätigte. Insbesondere führte dieser am 7. März 2017 aus , der Beschwer deführer leide infolge degenerativer Veränderungen an einer chronischen Lum balgie sowie chronischen Beschwerden an der Halswirbelsäule , und er zog auch chronifizierte , myofasziale Schmerzen in Erwägung (Urk. 9 /208/5). Er befand jedoch , die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei alleine auf das psy chische Leiden zurückzuführen (Urk. 9 /208/8). Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Prof. Dr. C.___ , er sei bei der Arbeit aufgrund seiner Bandscheiben beschwerden und der Arthrose vor allem beim Stehen und längeren Sitzen einge schränkt (Urk. 9 /228/20) . Kontrastierend dazu konnte er dann aber während der über zweistündigen psychiatrischen Untersuchung ohne Angabe von Schmerzen sitzen und auch zweimal die Treppen in den dritten Stock hinaufsteigen (Urk. 9 /228/39). In Anbetracht des Umstandes, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den objektiven Beobachtungen korrelieren, bezeich nete Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeschilderung zu Recht als aggraviert . Überdies
wies er darauf hin, dass diese Inkonsistenzen nicht durch die hypersensitive Wahr nehmung oder mangelnde Affektkontrolle der neu aufgetretenen Persön lich keitsstörung zu erklären sind (Urk. 9 /228/39).
Des Weiteren wies Prof. Dr. C.___ auch auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Schulze it hin. Zudem erwähnte er die Diskrepanz zwischen den verordneten Medikamenten und der en Nach weisbarkeit im Blut (Urk. 9 /228/39). Insbesondere erwähnte er, die verordnete, eher hohe Dosis von 8 mg Risperidon könne unmöglich zu einem solch niedrigen Medikamentenspiegel führen , selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Relation von Dosis und Spiegel durch verschiedene Resorptionstypen unterschiedlich sein könne (Urk. 9 /228/37, Urk. 9 /228/38). Daran vermag der Bericht der E.___ vom 31. März 2020 nichts zu ändern, zumal die Behandler ihre Ansicht, wonach der Risperidonspiegel ausreichend gut eingestellt sei, nicht näher begründeten (Urk. 3 S. 1). Ins Auge fallen zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde füh rers betreffend seine Medikamenteneinnahme. Er gab dazu in der neuropsy cho logischen Untersuchung zum einen an, er nehme seine Medikation gemäss Ver ordnung ein, was bedeutet hätte, dass Temesta lediglich als Reservemedi kation gedacht wäre . Gleichzeitig erwähnte er dann aber auch, dass er durchschnittlich zirka zwei Temesta pro Tag nehme (Urk. 9 /228/61). Eine Verwechslung von Temesta und Quetiapin
(Urk. 12 S. 4) erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin nicht.
Die neuropsychologische Gutachterin legte im Weiteren dar, dass die formale Übe r prüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den aller meisten überprüften Teilleistungen unterdurchschnittliche bis teils sogar weit unterdurchschnittliche Resultate ergeben hät te und mittels kursorischer non ver baler Intelligenzabklärung ein Intelligenzquotient von 69 resultiert habe . Diese Testresultate entsprächen theoretisch mindestens einer mittelgradigen kognitiven Störung (Urk. 9 /228/67). Demgegenüber stellte Dr. A.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2009 keinerlei Beeinträchtigung en der Intelligenz, der Auffassung, der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses fest (Urk. 9 /70/6). Eine Abnahme der Intelligenz seit der Begutachtung durch Dr. A.___
beurteilte die Gutachterin als nicht plausibel (Urk. 9 /228/68 f.). Sie sah die auffälligen Resultate der Symptomvalidierungstests vielmehr im Rahmen einer unzurei chen den Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich die Resultate weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch allfällige, unerwünschte Medikamentenneben wirkungen und auch nicht durch die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers erklären l ie ssen. Aufgrund der von ihr als wahrscheinlich erachteten Aggravation konnte die Gutachterin aus neuropsychologischer Sicht sodann keine Aussagen über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen (Urk. 9 /228/68). Diese Ausführungen der Gutachterin korrelieren insbesondere mit dem Verhalten des Be schwerdeführers, wonach er – trotz testpsychologisch erhobener weit unter durch schnittlicher nonverbaler Lern- und Gedächtnisleistung – während der kurze n Untersuchungspause ohne zu Zögern in die richtige Richtung des Cafés gegangen war, wo seine Ehefrau auf ihn wartete , und er auch zweimal mit seiner Hand korrekt in Richtung Jona wie auch in Richtung des Cafés zeigen konnte (Urk. 9 /228/67). 6.5
Zusammengefasst ist von einer (bewusstseinsnahe n ) Aggravation des Beschwer deführers während der Begutachtung durch Prof. Dr. C.___ und lic . phil. D.___ auszugehen . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 4) bestanden vor der Begutachtung im August 2019 keine hinreichend klaren Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers. Dr. A.___ empfahl zwar in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 eine unangekündigte und unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente (Urk. 9 /70/11). Aller dings
erwog er diese offenbar aufgrund von möglichen Interaktionen zwischen den verordneten Medikamenten und einer allfälligen Anpassung der Medikation (Urk. 9 /70/12). A nlässlich der Untersuchung hielt Dr. A.___ zudem ausdrücklich fest, die Grundhaltung des Beschwerdeführers sei authentisch gewesen und er habe kooperativ und speditiv mitgearbeitet (Urk. 9 /70/6). Damit kann nicht ge sagt werden, dass die empfohlenen unangekündigten Kontrollen auf eine all fällige Aggravation zurückzuführen gewesen wären. Das Gericht hatte in seinem Urteil ebenfalls über keine aggravatorische Tendenzen berichtet. 6.6
Das neu festgestellte Aggravationsverhalten stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. E. 6.2 ) , und der Rentenanspruch ist in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beur teilungen zu prüfen (vgl. E. 1.4).
Prof. Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 % in der angestammten Tätigkeit und auf 80-100 % in einer adaptierten Beschäfti gung . Dazu führte er nachvollziehbar aus, dass eine angepasste Tätigkeit insbe son dere den akzentuierten Persönlichkeitsanteilen mit mangelnder Affektkon trolle, deprimierten Symptomen und rascher Erschöpfbarkeit sowie der aktuell aufge ho benen Tagesstruktur Rechnung zu tragen ha be (Urk. 9 /228/42). Aus dem Gutach ten geht insbesondere hervor, dass die affektive Situation des Beschwerdeführers deutlich von den Umgebungsbedingungen abhängt. So gab der Beschwerdeführer eine Zunahme der Reizbarkeit in Stresssituationen an . Auch der Gutachter be merkte dies, stellte aber fest, dass der Beschwerdeführer seine zu Beginn vorhan denen dysphorischen und gereizten Affekte in der verständnisvollen und ange nehmen Atmosphäre im Verlauf gut kontrollieren konnte und dann auch offener und vertrauensvoller wirkte. Gemäss eigener Angabe fühlt s ich der Beschwerde führer denn auch beim Besuch der Enkelin wie ein anderer Mensch und kann sich freuen und etwas unternehmen (Urk. 9 /228/24 f. ).
Wenn also eine Arbeitstätigkeit in einer verständnisvolle n , freundschaftliche n Atmosphäre ohne allzu viele externe Reize und mit der Möglichkeit, Ruhepausen einzulegen (Urk. 9 /228/42 f.) , stattfindet, ist die gutachterliche Schlussfolgerung , es bestehe dort im Gegensatz zur bisherigen Tätigkeit eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit von 80-100
% , nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden . Rechtsprechungsgemäss ist bei der ärztlichen Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_730/2012 vom
4. Juni 2013 E. 4.2) , womit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer behinderungsgerechten Beschäftigung resultiert .
Es liegt daher nicht eine jeglichen Rentenanspruch ausschliessende Aggravation vor , sondern es ist von einer entsprechenden G esundheitsschädigung auszugehen, wobei s ich das aggravierende Verhalten lediglich auf das Ausmass der Störung bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.3). Prof. Dr. C.___ bereinigte denn auch seine Einschätzung im Umfang der Aggra vation und bezifferte diese mit 10 % (Urk. 9 /228/42, Urk. 9 /228/43). 7 . 7 .1
Bei dieser Sachlage ist mit Blick darauf, dass es um psychische Leiden geht, zu prüfen, ob aus rechtlicher Sicht von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ( 90 % in einer angepassten Tätigkeit) abzuweichen ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten hat und ob und in welchem Umfang seine Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 mit Hinweis). 7 .2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7 .3
7 .3.1
Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ist zum Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass
der Gutachter an gesichts der geschilderten Symptomatik auf eine Anpassungsstörung mit ge mischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25), von 2003 an über mehrere Monate anhaltend, und eine andauernde Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), seit 2003, schloss (Urk. 9 /228/34). Dabei sprach er von einer chronifizierten Symptomatik, wies aber auch auf Inkonsistenzen und eine aggravierte Beschwerdesituation hin (Urk. 9 /228/38, Urk. 9 /228/39)
Zum Indikator Behandlungserfolg oder – resistenz legte der Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in psychiatrischer Behandlung in der E.___ steht, wobei dort überwiegend alltagsorientierte Themen sowie seine Medi kation besprochen werden. Die Kränkung durch die Trennung der Ehefrau kann aber gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch leitliniengerechte, psycho therapeutische Massnahmen bearbeitet und gegebenenfalls überwunden werden, wobei der Beschwerdeführer aber für einen solchen problemorientierten Ansatz wenig Motivation zeig e (Urk. 9 /228/37). Eine gezielte Bearbeitung der Persönlich keitsproblematik hat daher noch nicht stattgefunden (Urk. 9 /228/38).
Zudem wies der Gutachter auch auf den sehr niedrigen, im Widerspruch zur verordneten hohen Dosis Risperidon stehenden Medikamentenspiegel hin (Urk. 9 /228/37). Hinsichtlich des Indikators des Eingliederungserfolges ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einem Schnupperbesuch bei der
Integrationsorganisation ESPAS teilnahm (Urk. 9 /206/1), ansonsten aber keine weiteren Eingliede rungs bemühungen getätigt hat . Es kann damit nicht von einer manifesten Behand lungs
- oder Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.
Bezüglich der relevanten Komorbiditäten ist zu erwähnen, dass sich gemäss Gut achter die Persönlichkeitsstörung respekti ve die Persönlichkeitsänderung und die Anpassungsstörung nach dem kränkenden Ereignis kombinieren. Hinzu kommt die objektiv schwierige psychosoziale Situation (Urk. 9 /228/41). 7 .3.2
Betreffend den Komplex «Persönlichkeit» lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich die vom Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung, in verschie denen Lebensbereichen auswirken. Daher stellte er auch keine wirklich ausgeprägten Ressourcen mehr fest (Urk. 9 /228/36). Damit kommt der Persönlichkeitsstruktur de s Beschwerdeführer s eine ressourcen hemmende Wirkung zu.
7 .3.3
Der soziale Kontext des Beschwerdeführers hält dahingehend Ressourcen bereit, dass er durch die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit sozialpsychiatrischen Elementen unterstützt wird. Zudem ist auch seine Ehefrau trotz gelegentlicher Konflikte eine Bezugsperson , die ihn unterstützt (Urk. 9 /228 /36). 7 .3.4
Zum entscheidenden Indikator «Konsistenz»
lässt sich dem psychiatrischen Gut achten entnehmen, dass
eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten nive aus in vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Der Gutachter wies aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus mit den Verwandten seiner Ehe frau in den Urlaub fahren könne und auch sonst trotz seiner Symptomatik mit Spaziergängen aktiv ist, ihm jedoch gemäss eigener Aussage eine vergleichbare Aktivität bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 9 /228/38). Des Weiteren erkannte der Gutachter einen erheblichen Leidens druck, welcher sich jedoch überwiegend auf die erlebte Kränkung durch die Tren nung von der ersten Ehefrau und die schwierige psychosoziale Situation dreht (Urk. 9 /228/38). Damit lässt sich ein relevanter Leidensdruck nicht in Abrede stellen. 7 .3.5
Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Prof.
Dr. C.___
hält
in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren
stand.
Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
In Anbetracht der Komorbiditäten, der ressourcenhemmenden Persönlichkeits struk tur, des reduzierten Alltagsniveaus und des Leidensdrucks, aber auch der fest gestellten Aggravation und des vorhandenen sozialen Umfelds, kann die gut achterlich angegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in der ange stammten Tätigkeit, respektive 90 % in einer angepassten Beschäftigung, auch mit Blick auf die Standardindikatoren nachvollzogen werden. 8 . 8 .1
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung respektive der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG, BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 8.2
Die Be schwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen korrekterweise an hand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), da der Beschwerdeführer seit der Kündigung bei der Y.___ AG keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging ( BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Es ist dabei jedoch auf die
im Verfügungszeitpunkt aktuellste LSE 2018, TA1, Kom petenzniveau 1, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.7 und 4.2.2) . Angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 (Zeitpunkt der Anpassung des Ren tenanspruchs, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02, Total Ziff. 1-96) ,
ergibt dies einen Jahreslohn von gerundet Fr. 68'924.-- (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch ]) respektive Fr. 62'031. -- in einem dem Beschwerdeführer zumutbaren 90 %-Pen sum. 8.3
In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin neu auch für die Be messung des Valideneinkommens auf die Tabellenwerte der LSE TA1
für Hilfsar beiten im Kompetenzniveau 1 ab . Dies begründete sie damit, dass die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden, psychosozialen Gründen erfolgt sei (Urk. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer führt dagegen korrekterweise aus, es sei beim Valideneinkomm en auf den zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Verdienst abzustellen (Urk. 12 S. 7). Dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ lässt sich dazu insbesondere entnehmen, dass sowohl die diagnostizierte Anpassungs stö rung als auch die a ndauernde Persönlichkeitsstörung im Jahr 2003 begannen (Urk. 9 /228/34) und es infolge der psychischen Krise zu einer deutlich einge schränkten Arbeitsleistung mit der Folge der Kündigung durch den Arbeitgeber kam (Urk. 9 /228/36). Zudem trifft es nicht z u, dass es den Arbeitgeber Y.___ AG nicht mehr gibt , was ein Abstellen auf die Tabellenlöhne rechtfertigen würde .
Damit ist für die Bemessung des Valideneinkommens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute nach wie vor bei der Y.___ AG tätig wäre. Es ist daher von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 65'000.-- im Jahr 2002 aus zu gehen (Urk. 9 /16/5, Urk. 9 /32/4), A ngepass t an die Nominallohnentwicklung per 2020 resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 77'248.-- (Fr. 65'000.-- / 1933 Punkte [2002] x 2279 Punkte [2019] x 1.008 [Quartalsschätzung 2020, vgl. www.bfs.admin.ch ]) . Ausgehend davon ergibt sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 15'217.-- und damit ein ebenfalls nicht rentenbegrün den der Invaliditätsgrad von gerundet 20 % (zum Runden: BGE 130 V 121).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war , ist gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 3 1. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung ( Art. 83 ATSG) kostenpflichtig, wobei die Gerichts kos ten nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzu legen und auf Fr. 800.-- anzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber