Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Mai 2012 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 80 % -Pensum im Pflegezentrum Y.___ angestellt. Am 1 0. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, Herz-/Kreislauf beschwerden, Bluthochdruck und Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/1).
Die zuständige Vorsorgeeinrichtung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 3/5) ab 1. Februar 2016 eine Invalidenpension, eine Invali denzusatzpension und einen Zuschuss zu.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 2 4. November 2016; Urk. 9/75, ergänzt am 9. Dezember 2016, Urk. 9/77). In der Folge gab sie bei der Psychiatrischen Klinik
A.___ eine erneute Begutachtung in Auftrag (Ex pertise vom 2 5. März 2019, Urk. 9/119, ergänzt am 2 5. April 2019, Urk. 9/121). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/129, Urk. 9/131 und Urk. 9/133) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Januar 2015 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine halbe IV Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine psy chiatrische Begutachtung und eine Abklärung im Haushalt durchzuführen und gestützt darauf über ihren Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. Am 2 5. September 2020 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
nicht habe abgestellt werden können, weshalb bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung stattgefunden habe. Die Beschwer deführerin habe ihre Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung verletzt. Aufgrund einer erheblichen Übertreibungstendenz habe keine valide Stellung nahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit erfolgen können. Auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 2). Bei der erneuten Begutachtung handle es sich nicht um eine unzulässige second Opinion. Das Gutachten von Dr. Z.___ habe sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Eine weitere Begutachtung sei deshalb unabdingbar gewesen. Aus Sicht des Rechtsanwenders seien die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - aus näher darge legten Gründen - nicht erfüllt. Die Grenzen einer blossen Verdeutlichung seien klar überschritten worden. Eine Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Beschwerde führerin (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), weder den im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellten Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch den Berichten ihrer Behandler könne entnommen werden, dass sie ihre Beschwerden nicht authen tisch präsentiere. Da die Grenzziehung zwischen einer Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei, bedürfe es einer einzelfallbezogenen sorgfältigen Prüfung. Eine solche sei vorliegend unterlassen worden. Bis zur Begut achtung durch Dr. Z.___ sei eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausge wiesen (S. 7-12 und S. 18-21). Dr. Z.___ begründe ausführlich, weshalb von der Diagnose einer PTBS ausgegangen werden müsse. Auf sein Gutachten könne voll umfänglich abgestellt werden (S. 12-14). Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ sei hingegen - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 14-21). Der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung sei ausgewiesen. Werde wider Erwarten auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ abgestellt und ab der Begutachtung von einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen, so sei die gemischte Methode anwendbar (80 % Erwerb, 20 % Haushalt). Im Haushalt sei sie ebenfalls zu 50 % eingeschränkt, was eventualiter bis zur Begutachtung zu einem Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend auf eine halbe Rente führe. Da auf das Gut achten der Psychiatrischen Klinik A.___ nicht abgestellt werden könne, dränge sich eine Neubegutachtung auf. In diesem Sinne werde der Subeventualantrag gestellt (S. 21). 3. 3.1
Die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie C.___
bei welche n die Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar bis 1 9. März 2015 (Bericht vom 1 9. Mai 2015, Urk. 9/42) stationär und vom 2 3. Juni bis 2 7. November 2015 in tagesklinischer Behandlung war, hielten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 9/60) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-
bis schwergradige Epi sode F 33.1/2 - Verdacht auf PTBS F 43.1
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide zunehmend unter Depres sions
- und Angstzuständen aufgrund einer Mobbingerfahrung am Arbeitsplatz. Ihre Symptome hätten 2012 angefangen und sich zunehmend gesteigert. In der Tagesklinik sei sie zunehmend überfordert gewesen, habe auch Schwierigkeiten gehabt, sich dort zu integrieren. Sie sei sehr misstrauisch, habe Schwierigkeiten in Kontakt mit anderen Menschen zu kommen. Eigentlich bestehe ihr Leben nur noch aus Angst (S. 3). Es sei von einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Notwendigkeit einer geregelten Tagesstruktur sei indiziert und könnte in Form einer Platzierung auf dem zweiten Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Zum Austrittszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dies aufgrund anhaltender physischer und psychischer Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin reagiere aufgrund der Beschwerden mit Hoffnungslosig keit und Unsicherheit in Zusammenhang mit der Zukunft und leide unter Pseudo halluzinationen, Energielosigkeit, sozialer Isolation, Konzentrationsstörungen, Angst, Müdigkeit sowie dissoziativ anmutenden Zuständen (S. 4). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 4. November 2016 ( Urk. 9/75) folgende Diagnosen fest (S. 16): - depressive Entwicklung / chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - komplexe PTBS nach multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend (Suizidalität der Mutter, wiederholte Inhaftierung und Misshandlungen in Gefan genschaft im Heimatland, Emigration) und Dekompensation ab Novem ber 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung mit seither bestehendem aus geprägtem regressivem Verhalten (ICD-10 F 43.1, F 62.0)
Dazu hielt er fest, es sei eine Restdepressivität bei mittelgradiger depressiver Episode feststellbar gewesen. Im Längsverlauf sei eine deutliche Regression beschreib bar. Die Beschwerdeführerin führe zuhause eine vita
minima , verlasse das Haus nicht alleine und entwickle kaum Eigenaktivität. Die ab 2013 beste hende depressive Symptomatik sei nach Angaben der Beschwerdeführerin nie abge klungen. Diagnostisch werde von einer chronifizierten depressiven Entwick lung mit aktuell mittelgradigem depressivem Syndrom bei multiplen trauma tischen Belastungen in der Lebensgeschichte ausgegangen. Zudem beständen Symptome einer PTBS mit Albträumen, intrusivem Wiedererleben der Gescheh nisse im Heimatland mit dissoziativer Verarbeitung (Bewusstseinszustandsver än derung mit kurzen Absenzen). Das ausgeprägte regressive Verhalten sei Aus druck einer Persönlichkeitsänderung nach Dekompensation der Bewältigungs ressour cen ab November 201 3. Trotz intensiver und adäquater ambulanter, stati onärer und teilstationärer Behandlung sei es nicht zu einer deutlichen Stabilisie rung gekommen. Bezogen auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 14). 3.3
Der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 9/81) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) - komplexe PTBS bei multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend sowie Erwachsenenalter (ICD-10 F 43.0) - dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 F 44.0) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei kumulativen Traumatisierungen (ICD-10 F 62.0)
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. März 2015 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Es handle sich um eine integrative Behandlung der Depression, Angst und PT BS (Stabilis ierung) mit drei wöchentlichem Setting inklusive medikamentöser Therapie. Der bisherige Verlauf zeige sich sehr wechselhaft. Die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der depres siven Symptomatik wenig Interesse an ihrer Umwelt und ziehe sich tendenziell sozial zurück. Sie habe weiterhin grössere Schwierigkeiten, den Tagesablauf ange messen zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin deutlich vermindert. Sie sei in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2-3). 3.4
Med. pract . E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Assistenzarzt Dr. med. Dr. med. univ. F.___ und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP, von der Psychiatrischen Klinik A.___ stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 2 5. März 2019 ( Urk. 9/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F 43.21) - dependent -histrione Persönlichkeitszüge (Z 73.1)
Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35): - Nikotinabhängigkeit
Weiter gaben sie folgende neuropsychologische Diagnose wider (S. 35): - unspezifischer Befund bei überwiegend wahrscheinlicher Vortäuschung von kog nitiven Minderleistungen und psychischen Beschwerden
Schliesslich führten sie folgende aktenanamnestisch festgehaltene n somatische n Diagnosen auf (S. 35): - Hypertonie - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas permagna
Dazu führten sie aus, bereits an der letzten Arbeitsstelle sei es bei der Beschwer deführerin nach einem Chefwechsel zu zunehmenden Problemen am Arbeitsplatz gekommen. Hierbei habe sie sehr konzentriert und detailliert geschildert, dass ihre Erkrankung mit einem «Mobbing» begonnen habe und sich in der Folge zuneh mende Existenzängste entwickelt hätten. Sie habe es nicht ausgehalten und sich deshalb eine neue Stelle gesucht. An der neuen Stellung habe sie ein 80 % - Pensum innegehabt. Hier habe sie Schwierigkeiten mit den Kollegen gehabt. Soweit retrospektiv beurteilbar, hätten im Verlauf die Konflikte mit den Mitar beitenden sowie die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 zum erneuten Ausbruch sowie zur Fortsetzung der bereits 2012 aufgetre tenen psychischen Komplikationen geführt. Hier würden sich Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung zeigen, die im Allge meinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, in diesem Fall der Chefwechsel mit Misserfolg, auftreten würden. Hierbei könnten depressive Stim mung, Angst, Sorge oder ein Mischbild wie bei der Beschwerdeführerin auf treten. Ausserdem könne ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen und nicht fortsetzen zu können. Die diagnostischen Kriterien würden eine identifizierbare psychosoziale Belastung (subjektiv empfundene ungerechte Beurteilung und Kündigungs drohung) von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass umfassen, mit dem Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. Des W eiter e n beständen Symptome und Verhaltensstörungen wie sie bei affektiven Störungen (F3), bei neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (F4) vorkämen. Die Kriterien der einzelnen Störungen seien jedoch nicht erfüllt. Bezüglich der in der Aktenlage häufig verwendeten Diagnose einer PTBS zeige sie weder bei Schil derung potentiell traumatisierender Life-Events dissoziative Symptome, noch seien diese im Verlauf der mehrstündigen Explorationen beobachtet worden. Sie habe neutral (kurzes Weinen zu Beginn) ohne wesentliche emotionale Beteiligung (ausser bei den beruflichen Problemen) diese konkret und detailliert schildern können (Folterung/Verfolgung durch Polizei), Flashbacks seien nicht aufgetreten, auch keine Intrusionen. Während der gesamten Zeit habe keine Schreckhaftigkeit bemerkt werden können. Im Gegensatz hierzu sei sie mit dem Rücken zu r Tür gewandt gesessen und habe nicht einmal auf plötzliche Geräusche aus dem Flur bereich, bei sehr hellhörigen Räumen des Begutachtungsbereichs, reagiert. Ein andauernder negativer emotionaler Zustand habe weder in der klinisch-psychi atrischen noch während der neuropsychologischen Untersuchung konstatiert werden können. Die Affekte seien eher oberflächlich und nicht andauernd gewe sen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Schuldeingeständnis gezeigt, wie dies bei so einer Störung typisch wäre. Stattdessen habe sie die Problematik externalisiert und bei sich keine Ursache oder Auslöser für Konflikte oder Prob leme gesehen. Ein Vermeidungsverhalten, das heisst, dass Personen Reize n oder Orte n aus dem Weg gehen, die sie an Traumata erinnern, müsse hierbei auch verneint werden. Die Beschwerdeführerin fahre regelmässig in die H.___ um ihre Familie zu besuchen. Hierauf angesprochen habe sie angegeben, den Kontakt zur Familie seit ihrer Emigration nicht abgebrochen zu haben und dort ihren Urlaub zu verbringen (S. 38-39).
Anlässlich der neuropsychologischen Testung seien die gezeigten Leistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen zumeist weit unterdurchschnittlich aus gefallen mit Versagen bei Aufgaben mit sehr geringen Anforderungen. In einem kognitiven Screening Verfahren habe sie 13 von 30 möglichen Punkten erzielt, was im Bereich einer Demenz liegen würde. Das erhobene kognitive Leistungs profil sei nicht valide. Eine durchgeführte kognitive und psychologische Beschwer de validierung habe in allen eingesetzten Verfahren und eingebetteten Validitätsindikatoren auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwer den ergeben. In einem spezifischen Verfahren hätten sich deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS ergeben. In einem weiteren psychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ebenso klare Hin weise auf eine Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden erge ben. Aus den auffälligen Ergebnissen der Performanzvalidierung lasse sich ablei ten, dass die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben sei. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerde validierung sei die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Die Diagnose von leichten bis mittelgradigen psychischen Störungen beruhe allerdings sehr stark auf authentischen Selbstangaben einer Person. Durch eine erhebliche Antwortverzerrung werde ein möglicher genuiner pathologischer Kern gewissermassen überlagert und könne letztlich nicht mehr valide beurteilt werden. Sofern eine psychische Störung diagnostiziert werde, sei die Diagnose mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet (S. 34).
G emäss der fachpsychiatrischen Beurteilung sprechen die Symptome des «Vor bei redens», die (im Verlauf) geltend gemachten nicht plausiblen und wechsel haften kognitiven Defizite, die fehlenden Narben, die Auffälligkeiten in der neuro psychologischen Untersuchung, sowie der externe An reiz, hierbei die IV-Berentung, für eine hochwahrscheinliche Aggravation (S. 43; vgl. auch S. 40 ff.). Die dysfunktionale Bewältigungsstrategie, der mangelhafte Umgang mit Krän kungen, die nicht ausreichende Selbstbehauptung seien zum einen aufrechter haltende Symptome der Erkrankung, jedoch lägen auch einige medizinalfremde Faktoren, die berücksichtigt werden müssten, vor, dazu gehörten das hohe Alter, die Sprachprobleme und die fehlende Ausbildung sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn indem ihre F amilie sie überall hin begleite und ihr Tätigkeiten abnehme (S. 43).
In einem wohlwollenden Umfeld, wie dies bei ihrer letzten Arbeitsstelle über mehrere Jahre Bestand gehabt habe, sei eine Arbeitsfähigkeit mit zunächst gerin gerem Pensum, das im Verlauf gesteigert werden könnte, denkbar. Aus der jetzigen Perspektive sei dies aufgrund der Aggravation schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich sei eine Tätigkeit zu Beginn von maximal 4 Stunden pro Tag durchführbar. Wichtig wäre die Möglichkeit von Pausen bei Bedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dabei auf zu Beginn 50 % reduziert sei (S. 44).
Eine fachpsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe seit Ende 2013, allerdings sei darunter das psychische Funktionsniveau im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie kontinuierlich gesunken
- dies im Sinne einer Dekonditionierung bei hohem sekundärem Krankheitsgewinn. Bezüglich der kog nitiven Leistungsfähigkeit könne keine valide Aussage getroffen werden, da deren Testung aufgrund der Aggravation nicht möglich gewesen sei (S. 44-45).
Die Beeinträchtigungen würden sich durch konsequente Fortführung der psychi atrisch-psychotherapeutischen Massnahmen im ambulanten Setting vermindern lassen. Dabei sollte die Behandlung in einer wöchentlichen Frequenz stattfinden. Des W eiter e n wäre eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme sinn voll um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen (S. 45).
Seit dem 1. Dezember 2018 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten mit einer geringen Belastbarkeit, mit regelmässigen Feedbackmöglichkeiten und Super vision möglich. Der Arbeitsplatz sollte ohne gefährliche Gegenstände sein, auf einer geraden Ebene, ohne Erfordernis zur schnellen Entscheidungsfindung / Reak tion, am besten in Kontakt / in der Nähe zu anderen Mitarbeitenden. Aus der jetzigen Perspektive sei es schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich wäre eine Tätigkeit von maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Schwere der Symp tomatik werde von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % ausge gangen (S. 45-46). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berichtete von traumatisierenden Erfahrungen in ihrer Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter (vgl. E. 3.4 hie r vor). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 31 Jahren war sie stets erwerbstätig, dies auch mit hohen Arbeitspensen und in der Regel jeweils während mehreren Jahren für denselben Arbeitgeber (vgl. Urk. 9/14). So war sie etwa mehr als 12 Jahre bei
der Stiftung I.___ angestellt, wobei den Akten für einen Grossteil der Zeit eine unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit und erst nach einem Vorgesetz tenwechsel Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entnommen werden können (vgl. Urk. 9/119/38-39).
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 4. No vember 2016 (E. 3.2 hie r vor) eine komplexe PTBS (ICD-10 F
43.1) und Dekom pensation ab November 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F
62.0). 4.2
Eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F
43.1 soll nur dann diag nostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumati sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine wahr scheinliche Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, voraus gesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F
62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren . Eine andauernde Persönlichkeitsänderung kann der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung muss so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Per sönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht. Beispiele hierfür sind Erfahrungen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todes gefahr). Die Persönlichkeitsänderung muss über mindestens 2 Jahre bestehen und nicht auf eine vorher bestehende Persönlichkeitsstörung oder auf eine andere psychische Störung ausser einer posttraumatischen Belastungsstörung zurück zuführen sein ( Dilling / M o mbour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auf l age, Bern 2015, S. 208 und S. 286 f. ) . 4.3
Zwischen den von der Beschwerdeführerin berichteten traumatisierenden Ereig nissen und dem Ausbruch der von Dr. Z.___ diagnostizierten PTBS mit an schlies sender Persönlichkeitsänderung vergingen mehrere Jahrzehnte, in welchen sie offensichtlich unbeeinträchtigt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mag ein erst lange nach trau matischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversiche rung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dr. Z.___ anerkannte denn auch, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollständig erfüllt sind, hielt aber an seinen Diagnosen fest (vgl. Urk. 9/77 S. 3). Soll ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen eine erst nach sechs Monaten aufgetretene PTBS berück sichtigt werden, bedürfte es einer besonderen Begründung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Eine so lche fehlt im Gutachten von Dr. Z.___ ebenso wie eine spezifische Darlegung der Umstände, welche zur Traumatisierung beziehungsweise Jahr zehnte später zum Ausbruch der PTBS geführt haben. Weshalb die PTBS ausge rechnet aufgrund des von der Beschwerdeführerin als unfair empfundene n Qualifikationsgespräch s
aus ge brochen sein soll, wird vom Gutachter nicht schlüssig begründet und ist insofern nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass sie bereits vor dem Gespräch ähnlich belastende Erlebnisse gehabt haben dürfte, ohne dass diese eine PTBS ausgelöst hätten. L ässt sich aufgrund der gut achterlichen Angaben die Diagnose einer PTBS nicht hinreichend nachvollziehen und ist eine PTBS deshalb beweismässig nicht mit dem erforderlichen Beweismass gesichert, bildet dieses Leiden keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mög liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3. 2 mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Expertise von Dr. Z.___ und die von ihm
aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht abstellte, sondern eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst hat. Bei de m bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eingeholten Gutachten (E. 3.4 hie r vor) handelt es sich damit nicht um eine unzulässige « second
opinion ». 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 (E. 3.4 hie r vor) beruht auf den erforderlichen psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchun gen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in
Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medi zi nische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeig ten auf, dass die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 letztlich zum Ausbruch ihrer psychischen Beschwerden geführt ha t , verneinten aber ausführlich begründet die Diagnose einer PTBS. So vermochten die Gutach ter im Verlauf der mehrstündigen Explorationen weder dissoziative Symptome noch eine Schreckhaftigkeit zu beobachten, auch traten keine Flashbacks oder Intrusionen auf. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin ein Vermeidungs verhalten, besucht sie doch ihre Familie in der H.___ seit ihrer Emigration regel mässig. Anlässlich der neuropsychologischen Testung ergaben sich zudem in einem spezifischen Verfahren deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS . In allen weiteren Verfahren zeigten sich auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerdevalidierung stellten die Gutachter die Glaubhaf tig keit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Die Gutachter begründe ten ihre Diagnose n einer Anpassungsstörung mit einer längeren depres siven Reak tion sowie von dependent -histrionen Persönlichkeitszügen und emp fahlen eine häufigere psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungs faktoren und einen sekundären Krankheitsgewinn sowie auf deutliche Anzeichen für eine Aggra vation hin. Die Gutachter gelangten so dann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2013 zu 40 % arbeitsunfähig war und ihr Funk tionsniveau in der Fol ge kontinuierlich gesunken ist. Derzeit kann sie in jeglicher Tätigkeit lediglich noch vier Stunden pro Tag arbeiten und ist dabei in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, mithin besteht eine 75%ige Arbeits unfähig keit. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hie r vor). 5.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte die Expertise der Psychiatrischen Klinik A.___ in verschiedener Hin sicht. Soweit sie insbesondere eine Aggravation anlässlich der Begutachtung bestritt ( Urk. S. 7-11 und S. 18-20 ) beziehungsweise geltend machte , es habe nur eine übertriebene Darstellung der tatsächlich vorhandenen Beschwerden vorge legen , ist darauf mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht weiter einzugehen.
Ebenso wenig bedürfen
ihre Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte PTBS ( Urk. 1 S. 14-17)
einer weiteren Auseinandersetzung, machen doch auch diese die Latenz von mehreren Jahrzehnten zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Ausbruch der selben nicht nachvollzieh bar. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit an der Beweis kraft des Guta chtens der Psychiatrischen Klinik A.___ nichts zu ändern, womit sich die von ihr
subeven tualiter beantragte erneute psychiatrische Begutachtung erübrigt. 6. 6.1
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschät zung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6 .2
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7 . 7.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). D ie Beschwerdeführer in leidet an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F
43.21) , womit ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation gemeint ist ( Dill ing / M o mbour /Schmidt, a.a.O., S. 210). Die ebenfalls diagnostizierten dependent -histrionen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z
73.1 ) stellen als Z-Kodierung rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 6.1.1). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diag noserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 7.3.2
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___
bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im dreiwöchentlichen Abstand seit 2013 kontinuierlich verschlechtert . Nach gut achterlicher Einschätzung lassen sich jedo ch die Beeinträchtigungen durch eine konsequente Fortführung und Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Massnahmen vermindern ( Urk. 9/119 S. 45) .
Dies spricht für eine eher leichte
Ausprägung der Symptomatik. 7.3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführer in leidet nebst der Anpassungsstörung an keinen Beschwerden, we lche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind damit keine als «Komor biditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 7.3.4
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann, der Tochter, ihrem Schwie gersohn und zwei Enkelkindern in eine m gemeinsamen Haus (Urk. 9/119/23). Mit ihren in der H.___ wohnenden Geschwistern steht sie in telefonischem Kontakt , zudem besucht sie diese dort regelmässig . Ein Kontakt zu Freundinnen oder Freunden ist hingegen nicht ersichtlich ( Urk. 9/119 S. 29) . Damit ist e in gewisser sozialer Rückzug zwar möglich . Durch ihre Einbettung in die Familie erhält die Beschwerdeführer in
aber eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext e nt hält somit auch
bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die dependent -histrionen Persönlichkeitszüge stellen wie bereits dar gelegt rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar, weshalb auch dem Komplex Persönlichkeit keine relevante ressourcenhemmende Wirkung bei gemessen werden kann. 7.3.5
In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin schläft viel, spielt mit den Enkelkindern, isst, raucht, malt
Mandala aus, ist politisch interessiert und besucht gelegentlich Therapien (Urk. 9/119/24-25) . Anlässlich der Begutachtung ergaben sich jedoch klare Hin weise auf eine Übertreibung ihrer Beschwerden und die Gutachter stellten die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Der von den Gutachtern widergegebene Tagesablauf beruht einzig auf ihren Selbstangaben und ist deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob eine
gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus
besteht, bleibt deshalb offen. 7.3.6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin liess sich 2015 stationär und tagesklinisch behandeln (E. 3.1 hie r vor). Seit März 2015 ist sie zudem bei Dr. D.___ in Behandlung, dies jedoch stets mit lediglich alle drei Wochen stattfindenden Sitzungen . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht dieser geringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Da die psychopharmazeutische Behandlung zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hat, erachteten die Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ zudem eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme als sinnvoll , um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen . Die Beschwerdeführerin bemühte sich nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb eingliederungsanam nestisch ein allfälliger Leidensdruck nicht geprüft werden kann. 7.3.7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die
massgeblichen Indikatoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Aner kennung einer
gemäss Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chi scher Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen. Dies gilt erst recht für die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Eine geringfügige Einschränkung mag zwar vorhanden sein . Deren exakter Umfang lässt sich auf grund des übertreibenden Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht feststellen, kann mit Bl ick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch letztlich offenblei ben. 7.4
Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___ seit 2013 kontinuierlich verschlechtert hat, die frühere Arbeits unfähigkeit entsprechend tiefer sein musste, als die derzeit ausgewiesene Arbeits unfähigkeit in geringfügigem Ausmass, erübrigt es sich, den genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt anhand der massgeblichen Stan dardindikatoren zu prüfen. 7.5
Zu beurteilen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 8. 8.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganz tägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren vor ihrer Erkrankung zu 80 % erwerbs tätig und es ist davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Hiervon scheint auch sie selbst auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 21). Angesichts dessen, dass ihre 1984 geborene Tochter längst volljährig ist und ihre Enkelkinder von der Tochter und dem Schwie gersohn betreut werden ( Urk. 9/119/27) , ist zumindest fraglich, ob von einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) ausgegangen werden kann. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. 8.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft. 8.3
Die Beschwerdeführerin hätte 2014 in einem 100 % -Pensum bei guter Gesundheit ein Einkommen von Fr. 60'882.90 erzielt ( Urk. 9/1/5, 9/20/2). 8.4
Nachdem der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern der Psychiatrischen Klinik A.___ eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige, also eine Hilfstätigkeit im Gesundheits- und Sozial wesen zu empfehlen ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabel len löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 TA1, Anforderungsniveau 1, Ziff. 86-88 , Frauen, zu ermitteln , was bei einem 100 %-Pensum aufgerechnet auf
die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 5 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 5 6 ' 585.25 ergäbe (Fr. 4’ 545 .-- x 12 / 40 x 41. 5 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 86-88 ]).
Die Aufrechnung der In
- und Valideneinkommen
auf den frühestmöglichen Ren tenbeginn am 1. Januar 2015 kann - da proportional - unterbleiben. 8.5
Um Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Beschwerdeführerin ( selbst bei hypothetischer Qualifikation als Vollerwerbstätige) mindestens zu 35 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein (100 - [ 100 x 0.65 x Fr. 56'585.25 / Fr. 60'882.90 ] ), nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sie im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerbs bereich. Eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens diesem Umfang ist bei gesamt hafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren (E. 7 .3-7.4 hie r vor)
aber nicht ausgewiesen, lassen sich doch daraus lediglich geringfügige Einschrän kungen ableiten. Von der subeventualiter beantragten Abklärung im Haushalt sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen . 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Mai 2012 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 80 % -Pensum im Pflegezentrum Y.___ angestellt. Am 1 0. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, Herz-/Kreislauf beschwerden, Bluthochdruck und Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/1).
Die zuständige Vorsorgeeinrichtung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 3/5) ab 1. Februar 2016 eine Invalidenpension, eine Invali denzusatzpension und einen Zuschuss zu.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 2 4. November 2016; Urk. 9/75, ergänzt am 9. Dezember 2016, Urk. 9/77). In der Folge gab sie bei der Psychiatrischen Klinik
A.___ eine erneute Begutachtung in Auftrag (Ex pertise vom 2 5. März 2019, Urk. 9/119, ergänzt am 2 5. April 2019, Urk. 9/121). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/129, Urk. 9/131 und Urk. 9/133) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Januar 2015 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine halbe IV Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine psy chiatrische Begutachtung und eine Abklärung im Haushalt durchzuführen und gestützt darauf über ihren Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. Am 2 5. September 2020 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
nicht habe abgestellt werden können, weshalb bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung stattgefunden habe. Die Beschwer deführerin habe ihre Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung verletzt. Aufgrund einer erheblichen Übertreibungstendenz habe keine valide Stellung nahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit erfolgen können. Auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 2). Bei der erneuten Begutachtung handle es sich nicht um eine unzulässige second Opinion. Das Gutachten von Dr. Z.___ habe sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Eine weitere Begutachtung sei deshalb unabdingbar gewesen. Aus Sicht des Rechtsanwenders seien die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - aus näher darge legten Gründen - nicht erfüllt. Die Grenzen einer blossen Verdeutlichung seien klar überschritten worden. Eine Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Beschwerde führerin (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), weder den im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellten Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch den Berichten ihrer Behandler könne entnommen werden, dass sie ihre Beschwerden nicht authen tisch präsentiere. Da die Grenzziehung zwischen einer Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei, bedürfe es einer einzelfallbezogenen sorgfältigen Prüfung. Eine solche sei vorliegend unterlassen worden. Bis zur Begut achtung durch Dr. Z.___ sei eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausge wiesen (S. 7-12 und S. 18-21). Dr. Z.___ begründe ausführlich, weshalb von der Diagnose einer PTBS ausgegangen werden müsse. Auf sein Gutachten könne voll umfänglich abgestellt werden (S. 12-14). Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ sei hingegen - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 14-21). Der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung sei ausgewiesen. Werde wider Erwarten auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ abgestellt und ab der Begutachtung von einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen, so sei die gemischte Methode anwendbar (80 % Erwerb, 20 % Haushalt). Im Haushalt sei sie ebenfalls zu 50 % eingeschränkt, was eventualiter bis zur Begutachtung zu einem Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend auf eine halbe Rente führe. Da auf das Gut achten der Psychiatrischen Klinik A.___ nicht abgestellt werden könne, dränge sich eine Neubegutachtung auf. In diesem Sinne werde der Subeventualantrag gestellt (S. 21). 3. 3.1
Die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie C.___
bei welche n die Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar bis 1 9. März 2015 (Bericht vom 1 9. Mai 2015, Urk. 9/42) stationär und vom 2 3. Juni bis 2 7. November 2015 in tagesklinischer Behandlung war, hielten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 9/60) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-
bis schwergradige Epi sode F 33.1/2 - Verdacht auf PTBS F 43.1
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide zunehmend unter Depres sions
- und Angstzuständen aufgrund einer Mobbingerfahrung am Arbeitsplatz. Ihre Symptome hätten 2012 angefangen und sich zunehmend gesteigert. In der Tagesklinik sei sie zunehmend überfordert gewesen, habe auch Schwierigkeiten gehabt, sich dort zu integrieren. Sie sei sehr misstrauisch, habe Schwierigkeiten in Kontakt mit anderen Menschen zu kommen. Eigentlich bestehe ihr Leben nur noch aus Angst (S. 3). Es sei von einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Notwendigkeit einer geregelten Tagesstruktur sei indiziert und könnte in Form einer Platzierung auf dem zweiten Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Zum Austrittszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dies aufgrund anhaltender physischer und psychischer Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin reagiere aufgrund der Beschwerden mit Hoffnungslosig keit und Unsicherheit in Zusammenhang mit der Zukunft und leide unter Pseudo halluzinationen, Energielosigkeit, sozialer Isolation, Konzentrationsstörungen, Angst, Müdigkeit sowie dissoziativ anmutenden Zuständen (S. 4). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 4. November 2016 ( Urk. 9/75) folgende Diagnosen fest (S. 16): - depressive Entwicklung / chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - komplexe PTBS nach multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend (Suizidalität der Mutter, wiederholte Inhaftierung und Misshandlungen in Gefan genschaft im Heimatland, Emigration) und Dekompensation ab Novem ber 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung mit seither bestehendem aus geprägtem regressivem Verhalten (ICD-10 F 43.1, F 62.0)
Dazu hielt er fest, es sei eine Restdepressivität bei mittelgradiger depressiver Episode feststellbar gewesen. Im Längsverlauf sei eine deutliche Regression beschreib bar. Die Beschwerdeführerin führe zuhause eine vita
minima , verlasse das Haus nicht alleine und entwickle kaum Eigenaktivität. Die ab 2013 beste hende depressive Symptomatik sei nach Angaben der Beschwerdeführerin nie abge klungen. Diagnostisch werde von einer chronifizierten depressiven Entwick lung mit aktuell mittelgradigem depressivem Syndrom bei multiplen trauma tischen Belastungen in der Lebensgeschichte ausgegangen. Zudem beständen Symptome einer PTBS mit Albträumen, intrusivem Wiedererleben der Gescheh nisse im Heimatland mit dissoziativer Verarbeitung (Bewusstseinszustandsver än derung mit kurzen Absenzen). Das ausgeprägte regressive Verhalten sei Aus druck einer Persönlichkeitsänderung nach Dekompensation der Bewältigungs ressour cen ab November 201 3. Trotz intensiver und adäquater ambulanter, stati onärer und teilstationärer Behandlung sei es nicht zu einer deutlichen Stabilisie rung gekommen. Bezogen auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 14). 3.3
Der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 9/81) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) - komplexe PTBS bei multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend sowie Erwachsenenalter (ICD-10 F 43.0) - dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 F 44.0) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei kumulativen Traumatisierungen (ICD-10 F 62.0)
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. März 2015 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Es handle sich um eine integrative Behandlung der Depression, Angst und PT BS (Stabilis ierung) mit drei wöchentlichem Setting inklusive medikamentöser Therapie. Der bisherige Verlauf zeige sich sehr wechselhaft. Die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der depres siven Symptomatik wenig Interesse an ihrer Umwelt und ziehe sich tendenziell sozial zurück. Sie habe weiterhin grössere Schwierigkeiten, den Tagesablauf ange messen zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin deutlich vermindert. Sie sei in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2-3). 3.4
Med. pract . E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Assistenzarzt Dr. med. Dr. med. univ. F.___ und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP, von der Psychiatrischen Klinik A.___ stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 2 5. März 2019 ( Urk. 9/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F 43.21) - dependent -histrione Persönlichkeitszüge (Z 73.1)
Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35): - Nikotinabhängigkeit
Weiter gaben sie folgende neuropsychologische Diagnose wider (S. 35): - unspezifischer Befund bei überwiegend wahrscheinlicher Vortäuschung von kog nitiven Minderleistungen und psychischen Beschwerden
Schliesslich führten sie folgende aktenanamnestisch festgehaltene n somatische n Diagnosen auf (S. 35): - Hypertonie - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas permagna
Dazu führten sie aus, bereits an der letzten Arbeitsstelle sei es bei der Beschwer deführerin nach einem Chefwechsel zu zunehmenden Problemen am Arbeitsplatz gekommen. Hierbei habe sie sehr konzentriert und detailliert geschildert, dass ihre Erkrankung mit einem «Mobbing» begonnen habe und sich in der Folge zuneh mende Existenzängste entwickelt hätten. Sie habe es nicht ausgehalten und sich deshalb eine neue Stelle gesucht. An der neuen Stellung habe sie ein 80 % - Pensum innegehabt. Hier habe sie Schwierigkeiten mit den Kollegen gehabt. Soweit retrospektiv beurteilbar, hätten im Verlauf die Konflikte mit den Mitar beitenden sowie die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 zum erneuten Ausbruch sowie zur Fortsetzung der bereits 2012 aufgetre tenen psychischen Komplikationen geführt. Hier würden sich Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung zeigen, die im Allge meinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, in diesem Fall der Chefwechsel mit Misserfolg, auftreten würden. Hierbei könnten depressive Stim mung, Angst, Sorge oder ein Mischbild wie bei der Beschwerdeführerin auf treten. Ausserdem könne ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen und nicht fortsetzen zu können. Die diagnostischen Kriterien würden eine identifizierbare psychosoziale Belastung (subjektiv empfundene ungerechte Beurteilung und Kündigungs drohung) von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass umfassen, mit dem Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. Des W eiter e n beständen Symptome und Verhaltensstörungen wie sie bei affektiven Störungen (F3), bei neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (F4) vorkämen. Die Kriterien der einzelnen Störungen seien jedoch nicht erfüllt. Bezüglich der in der Aktenlage häufig verwendeten Diagnose einer PTBS zeige sie weder bei Schil derung potentiell traumatisierender Life-Events dissoziative Symptome, noch seien diese im Verlauf der mehrstündigen Explorationen beobachtet worden. Sie habe neutral (kurzes Weinen zu Beginn) ohne wesentliche emotionale Beteiligung (ausser bei den beruflichen Problemen) diese konkret und detailliert schildern können (Folterung/Verfolgung durch Polizei), Flashbacks seien nicht aufgetreten, auch keine Intrusionen. Während der gesamten Zeit habe keine Schreckhaftigkeit bemerkt werden können. Im Gegensatz hierzu sei sie mit dem Rücken zu r Tür gewandt gesessen und habe nicht einmal auf plötzliche Geräusche aus dem Flur bereich, bei sehr hellhörigen Räumen des Begutachtungsbereichs, reagiert. Ein andauernder negativer emotionaler Zustand habe weder in der klinisch-psychi atrischen noch während der neuropsychologischen Untersuchung konstatiert werden können. Die Affekte seien eher oberflächlich und nicht andauernd gewe sen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Schuldeingeständnis gezeigt, wie dies bei so einer Störung typisch wäre. Stattdessen habe sie die Problematik externalisiert und bei sich keine Ursache oder Auslöser für Konflikte oder Prob leme gesehen. Ein Vermeidungsverhalten, das heisst, dass Personen Reize n oder Orte n aus dem Weg gehen, die sie an Traumata erinnern, müsse hierbei auch verneint werden. Die Beschwerdeführerin fahre regelmässig in die H.___ um ihre Familie zu besuchen. Hierauf angesprochen habe sie angegeben, den Kontakt zur Familie seit ihrer Emigration nicht abgebrochen zu haben und dort ihren Urlaub zu verbringen (S. 38-39).
Anlässlich der neuropsychologischen Testung seien die gezeigten Leistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen zumeist weit unterdurchschnittlich aus gefallen mit Versagen bei Aufgaben mit sehr geringen Anforderungen. In einem kognitiven Screening Verfahren habe sie 13 von 30 möglichen Punkten erzielt, was im Bereich einer Demenz liegen würde. Das erhobene kognitive Leistungs profil sei nicht valide. Eine durchgeführte kognitive und psychologische Beschwer de validierung habe in allen eingesetzten Verfahren und eingebetteten Validitätsindikatoren auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwer den ergeben. In einem spezifischen Verfahren hätten sich deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS ergeben. In einem weiteren psychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ebenso klare Hin weise auf eine Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden erge ben. Aus den auffälligen Ergebnissen der Performanzvalidierung lasse sich ablei ten, dass die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben sei. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerde validierung sei die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Die Diagnose von leichten bis mittelgradigen psychischen Störungen beruhe allerdings sehr stark auf authentischen Selbstangaben einer Person. Durch eine erhebliche Antwortverzerrung werde ein möglicher genuiner pathologischer Kern gewissermassen überlagert und könne letztlich nicht mehr valide beurteilt werden. Sofern eine psychische Störung diagnostiziert werde, sei die Diagnose mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet (S. 34).
G emäss der fachpsychiatrischen Beurteilung sprechen die Symptome des «Vor bei redens», die (im Verlauf) geltend gemachten nicht plausiblen und wechsel haften kognitiven Defizite, die fehlenden Narben, die Auffälligkeiten in der neuro psychologischen Untersuchung, sowie der externe An reiz, hierbei die IV-Berentung, für eine hochwahrscheinliche Aggravation (S. 43; vgl. auch S. 40 ff.). Die dysfunktionale Bewältigungsstrategie, der mangelhafte Umgang mit Krän kungen, die nicht ausreichende Selbstbehauptung seien zum einen aufrechter haltende Symptome der Erkrankung, jedoch lägen auch einige medizinalfremde Faktoren, die berücksichtigt werden müssten, vor, dazu gehörten das hohe Alter, die Sprachprobleme und die fehlende Ausbildung sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn indem ihre F amilie sie überall hin begleite und ihr Tätigkeiten abnehme (S. 43).
In einem wohlwollenden Umfeld, wie dies bei ihrer letzten Arbeitsstelle über mehrere Jahre Bestand gehabt habe, sei eine Arbeitsfähigkeit mit zunächst gerin gerem Pensum, das im Verlauf gesteigert werden könnte, denkbar. Aus der jetzigen Perspektive sei dies aufgrund der Aggravation schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich sei eine Tätigkeit zu Beginn von maximal 4 Stunden pro Tag durchführbar. Wichtig wäre die Möglichkeit von Pausen bei Bedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dabei auf zu Beginn 50 % reduziert sei (S. 44).
Eine fachpsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe seit Ende 2013, allerdings sei darunter das psychische Funktionsniveau im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie kontinuierlich gesunken
- dies im Sinne einer Dekonditionierung bei hohem sekundärem Krankheitsgewinn. Bezüglich der kog nitiven Leistungsfähigkeit könne keine valide Aussage getroffen werden, da deren Testung aufgrund der Aggravation nicht möglich gewesen sei (S. 44-45).
Die Beeinträchtigungen würden sich durch konsequente Fortführung der psychi atrisch-psychotherapeutischen Massnahmen im ambulanten Setting vermindern lassen. Dabei sollte die Behandlung in einer wöchentlichen Frequenz stattfinden. Des W eiter e n wäre eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme sinn voll um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen (S. 45).
Seit dem 1. Dezember 2018 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten mit einer geringen Belastbarkeit, mit regelmässigen Feedbackmöglichkeiten und Super vision möglich. Der Arbeitsplatz sollte ohne gefährliche Gegenstände sein, auf einer geraden Ebene, ohne Erfordernis zur schnellen Entscheidungsfindung / Reak tion, am besten in Kontakt / in der Nähe zu anderen Mitarbeitenden. Aus der jetzigen Perspektive sei es schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich wäre eine Tätigkeit von maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Schwere der Symp tomatik werde von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % ausge gangen (S. 45-46). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berichtete von traumatisierenden Erfahrungen in ihrer Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter (vgl. E. 3.4 hie r vor). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 31 Jahren war sie stets erwerbstätig, dies auch mit hohen Arbeitspensen und in der Regel jeweils während mehreren Jahren für denselben Arbeitgeber (vgl. Urk. 9/14). So war sie etwa mehr als 12 Jahre bei
der Stiftung I.___ angestellt, wobei den Akten für einen Grossteil der Zeit eine unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit und erst nach einem Vorgesetz tenwechsel Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entnommen werden können (vgl. Urk. 9/119/38-39).
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 4. No vember 2016 (E. 3.2 hie r vor) eine komplexe PTBS (ICD-10 F
43.1) und Dekom pensation ab November 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F
62.0). 4.2
Eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F
43.1 soll nur dann diag nostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumati sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine wahr scheinliche Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, voraus gesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F
62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren . Eine andauernde Persönlichkeitsänderung kann der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung muss so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Per sönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht. Beispiele hierfür sind Erfahrungen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todes gefahr). Die Persönlichkeitsänderung muss über mindestens 2 Jahre bestehen und nicht auf eine vorher bestehende Persönlichkeitsstörung oder auf eine andere psychische Störung ausser einer posttraumatischen Belastungsstörung zurück zuführen sein ( Dilling / M o mbour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auf l age, Bern 2015, S. 208 und S. 286 f. ) . 4.3
Zwischen den von der Beschwerdeführerin berichteten traumatisierenden Ereig nissen und dem Ausbruch der von Dr. Z.___ diagnostizierten PTBS mit an schlies sender Persönlichkeitsänderung vergingen mehrere Jahrzehnte, in welchen sie offensichtlich unbeeinträchtigt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mag ein erst lange nach trau matischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversiche rung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dr. Z.___ anerkannte denn auch, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollständig erfüllt sind, hielt aber an seinen Diagnosen fest (vgl. Urk. 9/77 S. 3). Soll ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen eine erst nach sechs Monaten aufgetretene PTBS berück sichtigt werden, bedürfte es einer besonderen Begründung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Eine so lche fehlt im Gutachten von Dr. Z.___ ebenso wie eine spezifische Darlegung der Umstände, welche zur Traumatisierung beziehungsweise Jahr zehnte später zum Ausbruch der PTBS geführt haben. Weshalb die PTBS ausge rechnet aufgrund des von der Beschwerdeführerin als unfair empfundene n Qualifikationsgespräch s
aus ge brochen sein soll, wird vom Gutachter nicht schlüssig begründet und ist insofern nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass sie bereits vor dem Gespräch ähnlich belastende Erlebnisse gehabt haben dürfte, ohne dass diese eine PTBS ausgelöst hätten. L ässt sich aufgrund der gut achterlichen Angaben die Diagnose einer PTBS nicht hinreichend nachvollziehen und ist eine PTBS deshalb beweismässig nicht mit dem erforderlichen Beweismass gesichert, bildet dieses Leiden keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mög liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3. 2 mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Expertise von Dr. Z.___ und die von ihm
aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht abstellte, sondern eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst hat. Bei de m bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eingeholten Gutachten (E. 3.4 hie r vor) handelt es sich damit nicht um eine unzulässige « second
opinion ». 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 (E. 3.4 hie r vor) beruht auf den erforderlichen psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchun gen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in
Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medi zi nische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeig ten auf, dass die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 letztlich zum Ausbruch ihrer psychischen Beschwerden geführt ha t , verneinten aber ausführlich begründet die Diagnose einer PTBS. So vermochten die Gutach ter im Verlauf der mehrstündigen Explorationen weder dissoziative Symptome noch eine Schreckhaftigkeit zu beobachten, auch traten keine Flashbacks oder Intrusionen auf. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin ein Vermeidungs verhalten, besucht sie doch ihre Familie in der H.___ seit ihrer Emigration regel mässig. Anlässlich der neuropsychologischen Testung ergaben sich zudem in einem spezifischen Verfahren deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS . In allen weiteren Verfahren zeigten sich auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerdevalidierung stellten die Gutachter die Glaubhaf tig keit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Die Gutachter begründe ten ihre Diagnose n einer Anpassungsstörung mit einer längeren depres siven Reak tion sowie von dependent -histrionen Persönlichkeitszügen und emp fahlen eine häufigere psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungs faktoren und einen sekundären Krankheitsgewinn sowie auf deutliche Anzeichen für eine Aggra vation hin. Die Gutachter gelangten so dann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2013 zu 40 % arbeitsunfähig war und ihr Funk tionsniveau in der Fol ge kontinuierlich gesunken ist. Derzeit kann sie in jeglicher Tätigkeit lediglich noch vier Stunden pro Tag arbeiten und ist dabei in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, mithin besteht eine 75%ige Arbeits unfähig keit. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hie r vor). 5.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte die Expertise der Psychiatrischen Klinik A.___ in verschiedener Hin sicht. Soweit sie insbesondere eine Aggravation anlässlich der Begutachtung bestritt ( Urk. S. 7-11 und S. 18-20 ) beziehungsweise geltend machte , es habe nur eine übertriebene Darstellung der tatsächlich vorhandenen Beschwerden vorge legen , ist darauf mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht weiter einzugehen.
Ebenso wenig bedürfen
ihre Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte PTBS ( Urk. 1 S. 14-17)
einer weiteren Auseinandersetzung, machen doch auch diese die Latenz von mehreren Jahrzehnten zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Ausbruch der selben nicht nachvollzieh bar. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit an der Beweis kraft des Guta chtens der Psychiatrischen Klinik A.___ nichts zu ändern, womit sich die von ihr
subeven tualiter beantragte erneute psychiatrische Begutachtung erübrigt. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschät zung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6 .2
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7 . 7.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). D ie Beschwerdeführer in leidet an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F
43.21) , womit ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation gemeint ist ( Dill ing / M o mbour /Schmidt, a.a.O., S. 210). Die ebenfalls diagnostizierten dependent -histrionen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z
73.1 ) stellen als Z-Kodierung rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 6.1.1). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diag noserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 7.3.2
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___
bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im dreiwöchentlichen Abstand seit 2013 kontinuierlich verschlechtert . Nach gut achterlicher Einschätzung lassen sich jedo ch die Beeinträchtigungen durch eine konsequente Fortführung und Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Massnahmen vermindern ( Urk. 9/119 S. 45) .
Dies spricht für eine eher leichte
Ausprägung der Symptomatik. 7.3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführer in leidet nebst der Anpassungsstörung an keinen Beschwerden, we lche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind damit keine als «Komor biditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 7.3.4
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann, der Tochter, ihrem Schwie gersohn und zwei Enkelkindern in eine m gemeinsamen Haus (Urk. 9/119/23). Mit ihren in der H.___ wohnenden Geschwistern steht sie in telefonischem Kontakt , zudem besucht sie diese dort regelmässig . Ein Kontakt zu Freundinnen oder Freunden ist hingegen nicht ersichtlich ( Urk. 9/119 S. 29) . Damit ist e in gewisser sozialer Rückzug zwar möglich . Durch ihre Einbettung in die Familie erhält die Beschwerdeführer in
aber eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext e nt hält somit auch
bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die dependent -histrionen Persönlichkeitszüge stellen wie bereits dar gelegt rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar, weshalb auch dem Komplex Persönlichkeit keine relevante ressourcenhemmende Wirkung bei gemessen werden kann. 7.3.5
In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin schläft viel, spielt mit den Enkelkindern, isst, raucht, malt
Mandala aus, ist politisch interessiert und besucht gelegentlich Therapien (Urk. 9/119/24-25) . Anlässlich der Begutachtung ergaben sich jedoch klare Hin weise auf eine Übertreibung ihrer Beschwerden und die Gutachter stellten die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Der von den Gutachtern widergegebene Tagesablauf beruht einzig auf ihren Selbstangaben und ist deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob eine
gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus
besteht, bleibt deshalb offen. 7.3.6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin liess sich 2015 stationär und tagesklinisch behandeln (E. 3.1 hie r vor). Seit März 2015 ist sie zudem bei Dr. D.___ in Behandlung, dies jedoch stets mit lediglich alle drei Wochen stattfindenden Sitzungen . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht dieser geringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Da die psychopharmazeutische Behandlung zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hat, erachteten die Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ zudem eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme als sinnvoll , um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen . Die Beschwerdeführerin bemühte sich nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb eingliederungsanam nestisch ein allfälliger Leidensdruck nicht geprüft werden kann. 7.3.7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die
massgeblichen Indikatoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Aner kennung einer
gemäss Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chi scher Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen. Dies gilt erst recht für die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Eine geringfügige Einschränkung mag zwar vorhanden sein . Deren exakter Umfang lässt sich auf grund des übertreibenden Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht feststellen, kann mit Bl ick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch letztlich offenblei ben. 7.4
Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___ seit 2013 kontinuierlich verschlechtert hat, die frühere Arbeits unfähigkeit entsprechend tiefer sein musste, als die derzeit ausgewiesene Arbeits unfähigkeit in geringfügigem Ausmass, erübrigt es sich, den genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt anhand der massgeblichen Stan dardindikatoren zu prüfen. 7.5
Zu beurteilen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganz tägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren vor ihrer Erkrankung zu 80 % erwerbs tätig und es ist davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Hiervon scheint auch sie selbst auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 21). Angesichts dessen, dass ihre 1984 geborene Tochter längst volljährig ist und ihre Enkelkinder von der Tochter und dem Schwie gersohn betreut werden ( Urk. 9/119/27) , ist zumindest fraglich, ob von einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) ausgegangen werden kann. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben.
E. 8.2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin hätte 2014 in einem 100 % -Pensum bei guter Gesundheit ein Einkommen von Fr. 60'882.90 erzielt ( Urk. 9/1/5, 9/20/2).
E. 8.4 Nachdem der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern der Psychiatrischen Klinik A.___ eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige, also eine Hilfstätigkeit im Gesundheits- und Sozial wesen zu empfehlen ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabel len löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 TA1, Anforderungsniveau 1, Ziff. 86-88 , Frauen, zu ermitteln , was bei einem 100 %-Pensum aufgerechnet auf
die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 5 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 5 6 ' 585.25 ergäbe (Fr. 4’ 545 .-- x 12 / 40 x 41. 5 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 86-88 ]).
Die Aufrechnung der In
- und Valideneinkommen
auf den frühestmöglichen Ren tenbeginn am 1. Januar 2015 kann - da proportional - unterbleiben.
E. 8.5 Um Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Beschwerdeführerin ( selbst bei hypothetischer Qualifikation als Vollerwerbstätige) mindestens zu 35 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein (100 - [ 100 x 0.65 x Fr. 56'585.25 / Fr. 60'882.90 ] ), nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sie im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerbs bereich. Eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens diesem Umfang ist bei gesamt hafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren (E. 7 .3-7.4 hie r vor)
aber nicht ausgewiesen, lassen sich doch daraus lediglich geringfügige Einschrän kungen ableiten. Von der subeventualiter beantragten Abklärung im Haushalt sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen .
E. 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00538
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
16. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Mai 2012 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 80 % -Pensum im Pflegezentrum Y.___ angestellt. Am 1 0. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression, Herz-/Kreislauf beschwerden, Bluthochdruck und Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/1).
Die zuständige Vorsorgeeinrichtung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2016 ( Urk. 3/5) ab 1. Februar 2016 eine Invalidenpension, eine Invali denzusatzpension und einen Zuschuss zu.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 2 4. November 2016; Urk. 9/75, ergänzt am 9. Dezember 2016, Urk. 9/77). In der Folge gab sie bei der Psychiatrischen Klinik
A.___ eine erneute Begutachtung in Auftrag (Ex pertise vom 2 5. März 2019, Urk. 9/119, ergänzt am 2 5. April 2019, Urk. 9/121). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/129, Urk. 9/131 und Urk. 9/133) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab 1. Januar 2015 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine halbe IV Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine psy chiatrische Begutachtung und eine Abklärung im Haushalt durchzuführen und gestützt darauf über ihren Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen. Am 2 5. September 2020 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___
nicht habe abgestellt werden können, weshalb bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung stattgefunden habe. Die Beschwer deführerin habe ihre Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung verletzt. Aufgrund einer erheblichen Übertreibungstendenz habe keine valide Stellung nahme zur beruflichen Funktionsfähigkeit erfolgen können. Auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 2). Bei der erneuten Begutachtung handle es sich nicht um eine unzulässige second Opinion. Das Gutachten von Dr. Z.___ habe sich vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Eine weitere Begutachtung sei deshalb unabdingbar gewesen. Aus Sicht des Rechtsanwenders seien die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - aus näher darge legten Gründen - nicht erfüllt. Die Grenzen einer blossen Verdeutlichung seien klar überschritten worden. Eine Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Beschwerde führerin (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), weder den im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellten Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch den Berichten ihrer Behandler könne entnommen werden, dass sie ihre Beschwerden nicht authen tisch präsentiere. Da die Grenzziehung zwischen einer Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz heikel sei, bedürfe es einer einzelfallbezogenen sorgfältigen Prüfung. Eine solche sei vorliegend unterlassen worden. Bis zur Begut achtung durch Dr. Z.___ sei eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausge wiesen (S. 7-12 und S. 18-21). Dr. Z.___ begründe ausführlich, weshalb von der Diagnose einer PTBS ausgegangen werden müsse. Auf sein Gutachten könne voll umfänglich abgestellt werden (S. 12-14). Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ sei hingegen - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 14-21). Der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung sei ausgewiesen. Werde wider Erwarten auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ abgestellt und ab der Begutachtung von einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgegangen, so sei die gemischte Methode anwendbar (80 % Erwerb, 20 % Haushalt). Im Haushalt sei sie ebenfalls zu 50 % eingeschränkt, was eventualiter bis zur Begutachtung zu einem Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend auf eine halbe Rente führe. Da auf das Gut achten der Psychiatrischen Klinik A.___ nicht abgestellt werden könne, dränge sich eine Neubegutachtung auf. In diesem Sinne werde der Subeventualantrag gestellt (S. 21). 3. 3.1
Die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrie C.___
bei welche n die Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar bis 1 9. März 2015 (Bericht vom 1 9. Mai 2015, Urk. 9/42) stationär und vom 2 3. Juni bis 2 7. November 2015 in tagesklinischer Behandlung war, hielten in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 9/60) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-
bis schwergradige Epi sode F 33.1/2 - Verdacht auf PTBS F 43.1
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide zunehmend unter Depres sions
- und Angstzuständen aufgrund einer Mobbingerfahrung am Arbeitsplatz. Ihre Symptome hätten 2012 angefangen und sich zunehmend gesteigert. In der Tagesklinik sei sie zunehmend überfordert gewesen, habe auch Schwierigkeiten gehabt, sich dort zu integrieren. Sie sei sehr misstrauisch, habe Schwierigkeiten in Kontakt mit anderen Menschen zu kommen. Eigentlich bestehe ihr Leben nur noch aus Angst (S. 3). Es sei von einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Notwendigkeit einer geregelten Tagesstruktur sei indiziert und könnte in Form einer Platzierung auf dem zweiten Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Zum Austrittszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Dies aufgrund anhaltender physischer und psychischer Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin reagiere aufgrund der Beschwerden mit Hoffnungslosig keit und Unsicherheit in Zusammenhang mit der Zukunft und leide unter Pseudo halluzinationen, Energielosigkeit, sozialer Isolation, Konzentrationsstörungen, Angst, Müdigkeit sowie dissoziativ anmutenden Zuständen (S. 4). 3.2
Dr. Z.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 4. November 2016 ( Urk. 9/75) folgende Diagnosen fest (S. 16): - depressive Entwicklung / chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) - komplexe PTBS nach multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend (Suizidalität der Mutter, wiederholte Inhaftierung und Misshandlungen in Gefan genschaft im Heimatland, Emigration) und Dekompensation ab Novem ber 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung mit seither bestehendem aus geprägtem regressivem Verhalten (ICD-10 F 43.1, F 62.0)
Dazu hielt er fest, es sei eine Restdepressivität bei mittelgradiger depressiver Episode feststellbar gewesen. Im Längsverlauf sei eine deutliche Regression beschreib bar. Die Beschwerdeführerin führe zuhause eine vita
minima , verlasse das Haus nicht alleine und entwickle kaum Eigenaktivität. Die ab 2013 beste hende depressive Symptomatik sei nach Angaben der Beschwerdeführerin nie abge klungen. Diagnostisch werde von einer chronifizierten depressiven Entwick lung mit aktuell mittelgradigem depressivem Syndrom bei multiplen trauma tischen Belastungen in der Lebensgeschichte ausgegangen. Zudem beständen Symptome einer PTBS mit Albträumen, intrusivem Wiedererleben der Gescheh nisse im Heimatland mit dissoziativer Verarbeitung (Bewusstseinszustandsver än derung mit kurzen Absenzen). Das ausgeprägte regressive Verhalten sei Aus druck einer Persönlichkeitsänderung nach Dekompensation der Bewältigungs ressour cen ab November 201 3. Trotz intensiver und adäquater ambulanter, stati onärer und teilstationärer Behandlung sei es nicht zu einer deutlichen Stabilisie rung gekommen. Bezogen auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (S. 14). 3.3
Der behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 6. April 2017 ( Urk. 9/81) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) - komplexe PTBS bei multiplen Belastungen in der Kindheit und Jugend sowie Erwachsenenalter (ICD-10 F 43.0) - dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 F 44.0) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei kumulativen Traumatisierungen (ICD-10 F 62.0)
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 7. März 2015 in seiner psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Es handle sich um eine integrative Behandlung der Depression, Angst und PT BS (Stabilis ierung) mit drei wöchentlichem Setting inklusive medikamentöser Therapie. Der bisherige Verlauf zeige sich sehr wechselhaft. Die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der depres siven Symptomatik wenig Interesse an ihrer Umwelt und ziehe sich tendenziell sozial zurück. Sie habe weiterhin grössere Schwierigkeiten, den Tagesablauf ange messen zeitlich und inhaltlich zu strukturieren. Ihr Durchhaltevermögen sei körperlich und psychisch weiterhin deutlich vermindert. Sie sei in jeglicher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2-3). 3.4
Med. pract . E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Assistenzarzt Dr. med. Dr. med. univ. F.___ und lic . phil. G.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP, von der Psychiatrischen Klinik A.___ stellten in ihrem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten vom 2 5. März 2019 ( Urk. 9/119) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F 43.21) - dependent -histrione Persönlichkeitszüge (Z 73.1)
Zudem hielten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 35): - Nikotinabhängigkeit
Weiter gaben sie folgende neuropsychologische Diagnose wider (S. 35): - unspezifischer Befund bei überwiegend wahrscheinlicher Vortäuschung von kog nitiven Minderleistungen und psychischen Beschwerden
Schliesslich führten sie folgende aktenanamnestisch festgehaltene n somatische n Diagnosen auf (S. 35): - Hypertonie - Diabetes Mellitus Typ II - Adipositas permagna
Dazu führten sie aus, bereits an der letzten Arbeitsstelle sei es bei der Beschwer deführerin nach einem Chefwechsel zu zunehmenden Problemen am Arbeitsplatz gekommen. Hierbei habe sie sehr konzentriert und detailliert geschildert, dass ihre Erkrankung mit einem «Mobbing» begonnen habe und sich in der Folge zuneh mende Existenzängste entwickelt hätten. Sie habe es nicht ausgehalten und sich deshalb eine neue Stelle gesucht. An der neuen Stellung habe sie ein 80 % - Pensum innegehabt. Hier habe sie Schwierigkeiten mit den Kollegen gehabt. Soweit retrospektiv beurteilbar, hätten im Verlauf die Konflikte mit den Mitar beitenden sowie die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 zum erneuten Ausbruch sowie zur Fortsetzung der bereits 2012 aufgetre tenen psychischen Komplikationen geführt. Hier würden sich Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung zeigen, die im Allge meinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpas sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, in diesem Fall der Chefwechsel mit Misserfolg, auftreten würden. Hierbei könnten depressive Stim mung, Angst, Sorge oder ein Mischbild wie bei der Beschwerdeführerin auf treten. Ausserdem könne ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen und nicht fortsetzen zu können. Die diagnostischen Kriterien würden eine identifizierbare psychosoziale Belastung (subjektiv empfundene ungerechte Beurteilung und Kündigungs drohung) von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass umfassen, mit dem Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. Des W eiter e n beständen Symptome und Verhaltensstörungen wie sie bei affektiven Störungen (F3), bei neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (F4) vorkämen. Die Kriterien der einzelnen Störungen seien jedoch nicht erfüllt. Bezüglich der in der Aktenlage häufig verwendeten Diagnose einer PTBS zeige sie weder bei Schil derung potentiell traumatisierender Life-Events dissoziative Symptome, noch seien diese im Verlauf der mehrstündigen Explorationen beobachtet worden. Sie habe neutral (kurzes Weinen zu Beginn) ohne wesentliche emotionale Beteiligung (ausser bei den beruflichen Problemen) diese konkret und detailliert schildern können (Folterung/Verfolgung durch Polizei), Flashbacks seien nicht aufgetreten, auch keine Intrusionen. Während der gesamten Zeit habe keine Schreckhaftigkeit bemerkt werden können. Im Gegensatz hierzu sei sie mit dem Rücken zu r Tür gewandt gesessen und habe nicht einmal auf plötzliche Geräusche aus dem Flur bereich, bei sehr hellhörigen Räumen des Begutachtungsbereichs, reagiert. Ein andauernder negativer emotionaler Zustand habe weder in der klinisch-psychi atrischen noch während der neuropsychologischen Untersuchung konstatiert werden können. Die Affekte seien eher oberflächlich und nicht andauernd gewe sen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Schuldeingeständnis gezeigt, wie dies bei so einer Störung typisch wäre. Stattdessen habe sie die Problematik externalisiert und bei sich keine Ursache oder Auslöser für Konflikte oder Prob leme gesehen. Ein Vermeidungsverhalten, das heisst, dass Personen Reize n oder Orte n aus dem Weg gehen, die sie an Traumata erinnern, müsse hierbei auch verneint werden. Die Beschwerdeführerin fahre regelmässig in die H.___ um ihre Familie zu besuchen. Hierauf angesprochen habe sie angegeben, den Kontakt zur Familie seit ihrer Emigration nicht abgebrochen zu haben und dort ihren Urlaub zu verbringen (S. 38-39).
Anlässlich der neuropsychologischen Testung seien die gezeigten Leistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen zumeist weit unterdurchschnittlich aus gefallen mit Versagen bei Aufgaben mit sehr geringen Anforderungen. In einem kognitiven Screening Verfahren habe sie 13 von 30 möglichen Punkten erzielt, was im Bereich einer Demenz liegen würde. Das erhobene kognitive Leistungs profil sei nicht valide. Eine durchgeführte kognitive und psychologische Beschwer de validierung habe in allen eingesetzten Verfahren und eingebetteten Validitätsindikatoren auffällige Ergebnisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwer den ergeben. In einem spezifischen Verfahren hätten sich deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS ergeben. In einem weiteren psychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ebenso klare Hin weise auf eine Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden erge ben. Aus den auffälligen Ergebnissen der Performanzvalidierung lasse sich ablei ten, dass die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben sei. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerde validierung sei die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Die Diagnose von leichten bis mittelgradigen psychischen Störungen beruhe allerdings sehr stark auf authentischen Selbstangaben einer Person. Durch eine erhebliche Antwortverzerrung werde ein möglicher genuiner pathologischer Kern gewissermassen überlagert und könne letztlich nicht mehr valide beurteilt werden. Sofern eine psychische Störung diagnostiziert werde, sei die Diagnose mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet (S. 34).
G emäss der fachpsychiatrischen Beurteilung sprechen die Symptome des «Vor bei redens», die (im Verlauf) geltend gemachten nicht plausiblen und wechsel haften kognitiven Defizite, die fehlenden Narben, die Auffälligkeiten in der neuro psychologischen Untersuchung, sowie der externe An reiz, hierbei die IV-Berentung, für eine hochwahrscheinliche Aggravation (S. 43; vgl. auch S. 40 ff.). Die dysfunktionale Bewältigungsstrategie, der mangelhafte Umgang mit Krän kungen, die nicht ausreichende Selbstbehauptung seien zum einen aufrechter haltende Symptome der Erkrankung, jedoch lägen auch einige medizinalfremde Faktoren, die berücksichtigt werden müssten, vor, dazu gehörten das hohe Alter, die Sprachprobleme und die fehlende Ausbildung sowie ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn indem ihre F amilie sie überall hin begleite und ihr Tätigkeiten abnehme (S. 43).
In einem wohlwollenden Umfeld, wie dies bei ihrer letzten Arbeitsstelle über mehrere Jahre Bestand gehabt habe, sei eine Arbeitsfähigkeit mit zunächst gerin gerem Pensum, das im Verlauf gesteigert werden könnte, denkbar. Aus der jetzigen Perspektive sei dies aufgrund der Aggravation schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich sei eine Tätigkeit zu Beginn von maximal 4 Stunden pro Tag durchführbar. Wichtig wäre die Möglichkeit von Pausen bei Bedarf. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dabei auf zu Beginn 50 % reduziert sei (S. 44).
Eine fachpsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe seit Ende 2013, allerdings sei darunter das psychische Funktionsniveau im Sinne einer dysfunktionalen Copingstrategie kontinuierlich gesunken
- dies im Sinne einer Dekonditionierung bei hohem sekundärem Krankheitsgewinn. Bezüglich der kog nitiven Leistungsfähigkeit könne keine valide Aussage getroffen werden, da deren Testung aufgrund der Aggravation nicht möglich gewesen sei (S. 44-45).
Die Beeinträchtigungen würden sich durch konsequente Fortführung der psychi atrisch-psychotherapeutischen Massnahmen im ambulanten Setting vermindern lassen. Dabei sollte die Behandlung in einer wöchentlichen Frequenz stattfinden. Des W eiter e n wäre eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme sinn voll um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen (S. 45).
Seit dem 1. Dezember 2018 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten mit einer geringen Belastbarkeit, mit regelmässigen Feedbackmöglichkeiten und Super vision möglich. Der Arbeitsplatz sollte ohne gefährliche Gegenstände sein, auf einer geraden Ebene, ohne Erfordernis zur schnellen Entscheidungsfindung / Reak tion, am besten in Kontakt / in der Nähe zu anderen Mitarbeitenden. Aus der jetzigen Perspektive sei es schwierig zu beurteilen, wahrscheinlich wäre eine Tätigkeit von maximal 4 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Schwere der Symp tomatik werde von einer Leistungsfähigkeit von ungefähr 50 % ausge gangen (S. 45-46). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin berichtete von traumatisierenden Erfahrungen in ihrer Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter (vgl. E. 3.4 hie r vor). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 31 Jahren war sie stets erwerbstätig, dies auch mit hohen Arbeitspensen und in der Regel jeweils während mehreren Jahren für denselben Arbeitgeber (vgl. Urk. 9/14). So war sie etwa mehr als 12 Jahre bei
der Stiftung I.___ angestellt, wobei den Akten für einen Grossteil der Zeit eine unbeeinträchtigte Leistungsfähigkeit und erst nach einem Vorgesetz tenwechsel Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entnommen werden können (vgl. Urk. 9/119/38-39).
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 4. No vember 2016 (E. 3.2 hie r vor) eine komplexe PTBS (ICD-10 F
43.1) und Dekom pensation ab November 2013 im Sinne einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F
62.0). 4.2
Eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F
43.1 soll nur dann diag nostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumati sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine wahr scheinliche Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als 6 Monate beträgt, voraus gesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, d.h. solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, sind unter F
62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren . Eine andauernde Persönlichkeitsänderung kann der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung muss so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Per sönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht. Beispiele hierfür sind Erfahrungen in einem Konzentrationslager, Folter, Katastrophen, andauernde lebensbedrohliche Situationen (als Geisel, lang andauernde Gefangenschaft mit drohender Todes gefahr). Die Persönlichkeitsänderung muss über mindestens 2 Jahre bestehen und nicht auf eine vorher bestehende Persönlichkeitsstörung oder auf eine andere psychische Störung ausser einer posttraumatischen Belastungsstörung zurück zuführen sein ( Dilling / M o mbour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V[F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 1 0. Auf l age, Bern 2015, S. 208 und S. 286 f. ) . 4.3
Zwischen den von der Beschwerdeführerin berichteten traumatisierenden Ereig nissen und dem Ausbruch der von Dr. Z.___ diagnostizierten PTBS mit an schlies sender Persönlichkeitsänderung vergingen mehrere Jahrzehnte, in welchen sie offensichtlich unbeeinträchtigt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mag ein erst lange nach trau matischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversiche rung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dr. Z.___ anerkannte denn auch, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 nicht vollständig erfüllt sind, hielt aber an seinen Diagnosen fest (vgl. Urk. 9/77 S. 3). Soll ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen eine erst nach sechs Monaten aufgetretene PTBS berück sichtigt werden, bedürfte es einer besonderen Begründung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Eine so lche fehlt im Gutachten von Dr. Z.___ ebenso wie eine spezifische Darlegung der Umstände, welche zur Traumatisierung beziehungsweise Jahr zehnte später zum Ausbruch der PTBS geführt haben. Weshalb die PTBS ausge rechnet aufgrund des von der Beschwerdeführerin als unfair empfundene n Qualifikationsgespräch s
aus ge brochen sein soll, wird vom Gutachter nicht schlüssig begründet und ist insofern nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass sie bereits vor dem Gespräch ähnlich belastende Erlebnisse gehabt haben dürfte, ohne dass diese eine PTBS ausgelöst hätten. L ässt sich aufgrund der gut achterlichen Angaben die Diagnose einer PTBS nicht hinreichend nachvollziehen und ist eine PTBS deshalb beweismässig nicht mit dem erforderlichen Beweismass gesichert, bildet dieses Leiden keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mög liche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3. 2 mit Hinweisen) . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Expertise von Dr. Z.___ und die von ihm
aufgrund der psychischen Beschwerden attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit nicht abstellte, sondern eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst hat. Bei de m bei der Psychiatrischen Klinik A.___ eingeholten Gutachten (E. 3.4 hie r vor) handelt es sich damit nicht um eine unzulässige « second
opinion ». 5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 2 5. März 2019 (E. 3.4 hie r vor) beruht auf den erforderlichen psy chi atrischen und neuropsychologischen Untersuchun gen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in
Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medi zi nische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwer den und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeig ten auf, dass die subjektiv fehlende Anerkennung beim Mitarbeitergespräch 2013 letztlich zum Ausbruch ihrer psychischen Beschwerden geführt ha t , verneinten aber ausführlich begründet die Diagnose einer PTBS. So vermochten die Gutach ter im Verlauf der mehrstündigen Explorationen weder dissoziative Symptome noch eine Schreckhaftigkeit zu beobachten, auch traten keine Flashbacks oder Intrusionen auf. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin ein Vermeidungs verhalten, besucht sie doch ihre Familie in der H.___ seit ihrer Emigration regel mässig. Anlässlich der neuropsychologischen Testung ergaben sich zudem in einem spezifischen Verfahren deutliche Anzeichen für eine Vortäuschung von Symptomen einer PTBS . In allen weiteren Verfahren zeigten sich auffällige Ergeb nisse im Sinne einer reduzierten Test-Compliance und einer Übertreibung von kognitiven und psychischen Beschwerden. Angesichts der Auffälligkeiten in der psychologischen Beschwerdevalidierung stellten die Gutachter die Glaubhaf tig keit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Die Gutachter begründe ten ihre Diagnose n einer Anpassungsstörung mit einer längeren depres siven Reak tion sowie von dependent -histrionen Persönlichkeitszügen und emp fahlen eine häufigere psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungs faktoren und einen sekundären Krankheitsgewinn sowie auf deutliche Anzeichen für eine Aggra vation hin. Die Gutachter gelangten so dann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2013 zu 40 % arbeitsunfähig war und ihr Funk tionsniveau in der Fol ge kontinuierlich gesunken ist. Derzeit kann sie in jeglicher Tätigkeit lediglich noch vier Stunden pro Tag arbeiten und ist dabei in ihrer Leistungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, mithin besteht eine 75%ige Arbeits unfähig keit. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungs gemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hie r vor). 5.2
Die Beschwerdeführerin kritisierte die Expertise der Psychiatrischen Klinik A.___ in verschiedener Hin sicht. Soweit sie insbesondere eine Aggravation anlässlich der Begutachtung bestritt ( Urk. S. 7-11 und S. 18-20 ) beziehungsweise geltend machte , es habe nur eine übertriebene Darstellung der tatsächlich vorhandenen Beschwerden vorge legen , ist darauf mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht weiter einzugehen.
Ebenso wenig bedürfen
ihre Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte PTBS ( Urk. 1 S. 14-17)
einer weiteren Auseinandersetzung, machen doch auch diese die Latenz von mehreren Jahrzehnten zwischen den traumatisierenden Ereignissen und dem Ausbruch der selben nicht nachvollzieh bar. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit an der Beweis kraft des Guta chtens der Psychiatrischen Klinik A.___ nichts zu ändern, womit sich die von ihr
subeven tualiter beantragte erneute psychiatrische Begutachtung erübrigt. 6. 6.1
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschät zung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 6 .2
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/ 2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7 . 7.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 7.3 7.3.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2 .2). D ie Beschwerdeführer in leidet an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F
43.21) , womit ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation gemeint ist ( Dill ing / M o mbour /Schmidt, a.a.O., S. 210). Die ebenfalls diagnostizierten dependent -histrionen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z
73.1 ) stellen als Z-Kodierung rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträch tigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 6.1.1). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diag noserelevanten Befunde damit als lediglich geringfügig ausgeprägt. 7.3.2
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___
bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im dreiwöchentlichen Abstand seit 2013 kontinuierlich verschlechtert . Nach gut achterlicher Einschätzung lassen sich jedo ch die Beeinträchtigungen durch eine konsequente Fortführung und Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Massnahmen vermindern ( Urk. 9/119 S. 45) .
Dies spricht für eine eher leichte
Ausprägung der Symptomatik. 7.3.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführer in leidet nebst der Anpassungsstörung an keinen Beschwerden, we lche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind damit keine als «Komor biditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen ausgewiesen. 7.3.4
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann, der Tochter, ihrem Schwie gersohn und zwei Enkelkindern in eine m gemeinsamen Haus (Urk. 9/119/23). Mit ihren in der H.___ wohnenden Geschwistern steht sie in telefonischem Kontakt , zudem besucht sie diese dort regelmässig . Ein Kontakt zu Freundinnen oder Freunden ist hingegen nicht ersichtlich ( Urk. 9/119 S. 29) . Damit ist e in gewisser sozialer Rückzug zwar möglich . Durch ihre Einbettung in die Familie erhält die Beschwerdeführer in
aber eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext e nt hält somit auch
bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die dependent -histrionen Persönlichkeitszüge stellen wie bereits dar gelegt rechtlich keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar, weshalb auch dem Komplex Persönlichkeit keine relevante ressourcenhemmende Wirkung bei gemessen werden kann. 7.3.5
In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus
in allen vergleichbaren Lebens bereichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätenniveau
der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin schläft viel, spielt mit den Enkelkindern, isst, raucht, malt
Mandala aus, ist politisch interessiert und besucht gelegentlich Therapien (Urk. 9/119/24-25) . Anlässlich der Begutachtung ergaben sich jedoch klare Hin weise auf eine Übertreibung ihrer Beschwerden und die Gutachter stellten die Glaubhaftigkeit der Selbstangaben der Beschwerdeführerin in Frage. Der von den Gutachtern widergegebene Tagesablauf beruht einzig auf ihren Selbstangaben und ist deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob eine
gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus
besteht, bleibt deshalb offen. 7.3.6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrecht sprechung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin liess sich 2015 stationär und tagesklinisch behandeln (E. 3.1 hie r vor). Seit März 2015 ist sie zudem bei Dr. D.___ in Behandlung, dies jedoch stets mit lediglich alle drei Wochen stattfindenden Sitzungen . Von einem ausgewiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht dieser geringen Behandlungsintensität offensichtlich nicht gesprochen werden. Da die psychopharmazeutische Behandlung zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hat, erachteten die Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ zudem eine regelmässige Kontrolle der Medikamenteneinnahme als sinnvoll , um eventuell einen Wechsel oder eine Aufdosierung der Medikation in Betracht zu ziehen . Die Beschwerdeführerin bemühte sich nie um Eingliederungsmassnahmen, weshalb eingliederungsanam nestisch ein allfälliger Leidensdruck nicht geprüft werden kann. 7.3.7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die
massgeblichen Indikatoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Aner kennung einer
gemäss Gutachter der Psychiatrischen Klinik A.___ 75%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chi scher Sicht führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen. Dies gilt erst recht für die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Eine geringfügige Einschränkung mag zwar vorhanden sein . Deren exakter Umfang lässt sich auf grund des übertreibenden Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht feststellen, kann mit Bl ick auf die nachfolgenden Ausführungen jedoch letztlich offenblei ben. 7.4
Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gut achtern der Psychiatrischen Klinik A.___ seit 2013 kontinuierlich verschlechtert hat, die frühere Arbeits unfähigkeit entsprechend tiefer sein musste, als die derzeit ausgewiesene Arbeits unfähigkeit in geringfügigem Ausmass, erübrigt es sich, den genauen Umfang der Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt anhand der massgeblichen Stan dardindikatoren zu prüfen. 7.5
Zu beurteilen bleibt, wie sich die Einschränkung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 8. 8.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganz tägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren vor ihrer Erkrankung zu 80 % erwerbs tätig und es ist davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Hiervon scheint auch sie selbst auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 21). Angesichts dessen, dass ihre 1984 geborene Tochter längst volljährig ist und ihre Enkelkinder von der Tochter und dem Schwie gersohn betreut werden ( Urk. 9/119/27) , ist zumindest fraglich, ob von einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) ausgegangen werden kann. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. 8.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich im Erwerbsbereich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft. 8.3
Die Beschwerdeführerin hätte 2014 in einem 100 % -Pensum bei guter Gesundheit ein Einkommen von Fr. 60'882.90 erzielt ( Urk. 9/1/5, 9/20/2). 8.4
Nachdem der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern der Psychiatrischen Klinik A.___ eine ähnliche Tätigkeit wie die bisherige, also eine Hilfstätigkeit im Gesundheits- und Sozial wesen zu empfehlen ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabel len löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014 TA1, Anforderungsniveau 1, Ziff. 86-88 , Frauen, zu ermitteln , was bei einem 100 %-Pensum aufgerechnet auf
die betriebsübliche Arbeitszeit von 41. 5 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 5 6 ' 585.25 ergäbe (Fr. 4’ 545 .-- x 12 / 40 x 41. 5 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 86-88 ]).
Die Aufrechnung der In
- und Valideneinkommen
auf den frühestmöglichen Ren tenbeginn am 1. Januar 2015 kann - da proportional - unterbleiben. 8.5
Um Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Beschwerdeführerin ( selbst bei hypothetischer Qualifikation als Vollerwerbstätige) mindestens zu 35 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein (100 - [ 100 x 0.65 x Fr. 56'585.25 / Fr. 60'882.90 ] ), nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass sie im Haushalt stärker eingeschränkt ist als im Erwerbs bereich. Eine Arbeitsunfähigkeit in mindestens diesem Umfang ist bei gesamt hafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren (E. 7 .3-7.4 hie r vor)
aber nicht ausgewiesen, lassen sich doch daraus lediglich geringfügige Einschrän kungen ableiten. Von der subeventualiter beantragten Abklärung im Haushalt sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen . 9 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher