opencaselaw.ch

IV.2020.00532

Abstellen auf polydisziplinäres Gutachten; Stellungnahme der Gutachter zum abweichenden Ergebnis der Potenzialabklärung nicht notwendig, da diese unter erschwerten Bedingungen durchgeführt; der Beschwerdeführer verlor qualifiziertere, besser bezahlte Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen, weshalb auch bei einer Leistungseinschränkung von 30 % ein Erwerbsvergleich notwendig; durchschnittliche AUF während des Wartejahres erfüllt

Zürich SozVersG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, ist gelernter Eisenwarenverkäufer und arbeitete als Fachverkäufer für verschiedene Heimwerkermärkte, unter anderem von August 2008 bis Februar 2011 als Standortleiter eines Werkzeugfachmarktes ( Urk. 10/90/5), zwischenzeitlich auch in selbständiger Stellung als mobiler Eisen warenhändler (vgl. Urk. 10/90/1-3). Nach einer ersten

Anmeldung vom 20. Dezember 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden ( Urk. 10/3) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten medizinischen ( Urk. 10/15-16, Urk. 10/19) und erwerblichen ( Urk. 10/24, Urk. 10/35) Abklärungen Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/26), welche sie nach An stellung als Filialleiter per

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, ist gelernter Eisenwarenverkäufer und arbeitete als Fachverkäufer für verschiedene Heimwerkermärkte, unter anderem von August 2008 bis Februar 2011 als Standortleiter eines Werkzeugfachmarktes ( Urk. 10/90/5), zwischenzeitlich auch in selbständiger Stellung als mobiler Eisen warenhändler (vgl. Urk. 10/90/1-3). Nach einer ersten

Anmeldung vom 20. Dezember 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden ( Urk. 10/3) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten medizinischen ( Urk. 10/15-16, Urk. 10/19) und erwerblichen ( Urk. 10/24, Urk. 10/35) Abklärungen Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/26), welche sie nach An stellung als Filialleiter per

Dispositiv
  1. August 2008 abschloss ( Urk.  10/35). Ein weiteres, wegen Depression, Burnout und ADHS am 2
  2. Januar 2014 eingereichtes Leistungsgesuch (Urk. 10/37) wies die IV-Stelle unter Zugrundelegung des Gut achtens von Dr.  med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2
  3. November 2014 ( Urk.  10/65) mit Verfügung vom 1
  4. Januar 2015 ( Urk.  10/68) ab.      Mittlerweile arbeitete X.___ seit September 2015 als Verkaufsberater in einem 30%-Pensum , wobei er seit Dezember 2015 wegen der Folgen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) und eines Schlaf apnoe syndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt krank ge schrieben war ( Urk.  10/71, Urk.  10/77/5). Infolge dessen meldete er sich mit am 2
  5. März 2016 unterzeichnetem Formular erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/71). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten ( Urk.  10/76) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk.  10/77) und holte bei der letzten Arbeit geberin (Bericht vom 1
  6. April 2016, Urk.  10/75) sowie bei den behandelnden Ärzten ( Urk.  10/78, Urk.  10/82, Urk.  10/87) Auskünfte ein. Im Rahmen der Ein gliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 2
  7. Oktober 2016 , Urk. 10/93 ) ge währte die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahme Arbeitsvermittlung mit Hilfe eines Coaches (Mitteilungen vom 2
  8. Oktober 2016 [ Urk.  10/92 ] und vom
  9. Februar 2017 [ Urk.  10/101 ] und übernahm die Kosten für PC-Kurse (Mitteilung vom
  10. Februar 2017, Urk.  10/102 ). Mit Mitteilung vom 2
  11. Februar 2017 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk.  10/105) und leitete das Verfahren zur Prüfung eines Rentenanspruchs ein. Nach Eingang diverser Verlaufsberichte der behandelnden Fachpersonen ( Urk.  10/110-121) beauftragte die IV-Stelle die Z.___ mit einer poly disziplinären Untersuchung des Versicherten , über welche mit Gutachten vom
  12. März 2018 berichtet wurde ( Urk.  10/138). Mit Verfügung vom 2
  13. März 2018 legte die IV-Stelle dem Versicherten zur Abstinenz von Cannabis und zur Beobachtung der Fatigue bzw. zur Beurteilung der funktionellen Leistungs fähig keit auf, sich einer mindestens zweiwöchigen stationären Behandlung zu unter ziehen ( Urk.  10/145), deren Notwendigkeit der mittlerweile vertretene Ver sicherte in Frage stellte (Schreiben vom 3
  14. April 2018, Urk.  10/164). Nach weiteren Ab klärungen über den Umstand der Einnahme vo n CBD-Tropfen ( Urk.  10/168 ff.) gab die IV-Stelle bei der A.___ das poly disziplinäre Gutachten vom 2
  15. Januar 2019 in Auftrag ( Urk.  10/183 ; Nachtrag vom
  16. Februar 2019, Urk.  10/184 ). Zu dieser Aktenlage nahm PD Dr.  med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wiederholt Stellung ( Urk.  10/187/10 ff.). Mit Schreiben vom 2
  17. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht ( Urk.  10/188), wogegen dieser Ein wände erhob ( Urk.  10/196) . Auf Antrag hin erteilte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 1
  18. September 2019 Kostengutsprache für eine vom 1
  19. September bis 11.  Oktober 2019 dauernde Potenzialabklärung bei der C.___ GmbH ( Urk.  10/200), einschliesslich Taggeld ( Urk.  10/201, Urk.  10/203). Die Durch führungsstelle berichtete darüber am
  20. Oktober 2019 ( Urk.  10/205), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mitteilte, dass die Eingliederungsmassnahmen ab geschlossen würden ( Urk.  10/206). Nach Eingang des Verlaufsberichts des behandelnden Neurologen ( Urk.  10/214 ff.) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf e ine Rente mit Verfügung vom 17.  Juni 2020 ab ( Urk.  2).
  21. Hiergegen erhob X.___ am 1
  22. August 2020 ( Urk.  1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1
  23. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
  24. August 2016 eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechts beistand. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er am 1
  25. September 2020 (Urk.   6) diverse Unterlagen ein ( Urk.  7 und Urk.  8/ 2-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2
  26. September 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9) unter Auflage ihrer Akten ( Urk.  10/1-226) . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3
  27. September 2020 ( Urk.  11) zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 12).      Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      1.3.1      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3.2      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3.3      Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  29. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das A.___ -Gutachten vom 2
  31. Januar 2019 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Begutachtu ngszeitpunkt höchstens zu 30  % a rbeitsunfähig sei und diese Ein schränkung nie höher gewesen sei, weshalb das Mindestmass an durchschnitt licher Arbeitsunfähigkeit von 40  % auch während des Wartejahres nicht erfüllt worden sei. Aus medizinischer Sicht könne den Empfehlungen des Abschluss berichts der Potenzialabklärung nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung durch die Multiple Sklerose (MS) sei nicht ausgewiesen und die Tagesmüdigkeit lasse sich durch Therapien verbessern. 2.2      Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter nicht auf der im Z.___ -Gutachten geforderten vertieften Abklärung der Auswirkungen der kognitiven Störung sowie der Fatigue unter stationären Bedingungen und Langzeit beobachtung basiere . Ausserdem stehe deren Einschätzung in krasser Diskrepanz zu den Wahrnehmungen und Erkenntnissen der Eingliederungsfachleute. Daher sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend eine klärende medizinische Stellungnahme dazu einzuholen. Sollte hierauf verzichtet werden, sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Defizite weder als Eisenwarenverkäufer noch in leitender Position arbeitsfähig sei, woraus sich ein IV-Grad von 50  % ergebe.
  32. 3.1      Gestützt auf die medizinischen Vorakten sowie die eigene n internistische n , neurologische n , neuropsychologische n und psychiatrische n Untersuchungen an verschiedenen Tagen im Dezember 2017 erstatte te n die Gutachter der Z.___ am
  33. März 2018 das erste der von der Beschwerdeg eg nerin eingeholten Gutachten ( Urk.  10/138). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine koronare Herzkrankheit, Stentin 2010, (2) eine multiple Sklerose vom schub förmigen Verlauf (EDSS 2,0) sowie (3) ein Adultes ADHS ( Urk.  10/138/49). Ohne Auswirkungen seien eine Präadipositas , ein Nikotinkonsum, eine Unterschenkel varikose, eine anamnestisch e COPD, kompensiert, eine Polytoxikomanie mit Konsum von Cannabinoiden und Kokain sowie eine leichtgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7; Urk.  10/138/49 f.). In der z usammenfassenden Konsens beurteilung führten die Gutachter aus, dass in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie in Arbeiten mit Exposition auf gefährdenden Höhen die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mit der multiplen Sklerose assoziierten leichten Ataxie auf Dauer nicht mehr gegeben sei, dies wahrscheinlich seit Erkrankungsbeginn im Jahre 200
  34. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit mit einem geringen Pensum von zirka 20-30  % erscheine angesichts der von ihnen erhobenen objektiven Befunde leistbar, fraglich sei die Fahreignung ( Urk.  10/138/44 f. , Urk.  10/138/52 ). Die erhobene leichte kognitive Störung sei hinsichtlich der Frage einer Irreversibilität nochmals unter Abstinenzbedingungen zu prüfen . Die berichtete Ermüdung ( Fatig ue ) habe sich in den hiesigen objektiven Befunden nicht ausreichend nachzeichnen lassen, hierzu sei eine Langzeitbeobachtung unter stationären Bedingungen zu empfehlen. In Abhängigkeit vom Ergebnis könne zur Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeiten (gegebenenfalls über die obgenannte Teilarbeitsfähigkeit hinausgehend) ausreichend fundiert Stellung genommen werden. Fatig ue -Syndrome seien mit der MS assoziiert, müssten jedoch nicht vorliegen, und ihr eigener klinischer Eindruck lege dies auch vorerst nicht nahe. Der zerebrale Bild befund deute keine erhebliche K rankh eitsaktivität an und der Beschwerdeführer berichte keine kürzlichen neuen Erkrankungsschübe; auch der klinische neurologische Befund sei eher nur leicht auffällig gewesen ( Urk.  10/138/45 , Urk.  10/138/52 f. ). D ie anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität spreche für eine erhalt ene Selbständigkeit, Selbstverso r g ung und Freizeitaktivität, was mit der berichteten Müdigkeit/Ermüdung nicht einfach in Einklang zu bringen sei. Eine vertiefende Prüfung der tatsächlichen Limitation in einem grösseren zeit lichen Läng sschnitt erscheine also angezeigt . Fatig ue -Syndrome würden in der nichtm edizinischen Rezeption nicht selten als quasi krankheitsimmanent gegeben und sich dabei einer klinischen Manifestation entziehend angenommen, was nicht unbedingt mit der schulmedizinischen Rezeption übereinstimme. Letzte re kenne klinisch fassbare Fatig ue -S yndrome mit erkennbaren Störungen von Wachheit, Attenz und kognitivem Tempo (sowie auch motorischer Ermüdung). Ein Uhthoff -P hänomen im engeren Sinne (Verschlechterung unter Wärme exposition) sei im Fall des Beschwerdeführers nicht berichtet ( Urk.  10/138/54 f.). 3.2      Die in der Folge dem Beschwerdeführer auferlegte stationäre Beha ndlung zur Beobachtung der Fatig ue (Verfügung vom 2
  35. März 2018, Urk.  10/145) fand unter anderem zufolge fehlender Kostentragung nicht statt (vgl. Urk.  10/152 ; Urk.  10/175 ). Abklärungen zur Fahreignung erbrachten, dass das kantonale Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer unter gewissen verkehrs medizinischen Auflagen das Führen eines Motorfahrzeuges weiterhin gestattete (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2
  36. J anuar 2018 [ Urk.  10/161 /1] sowie Antrag des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D.___ , Verkehrs medizin, vom 2
  37. N ovember 2017 [ Urk.  10/161/2-3 ] ) . Ferner konnte der Beschwerdeführer eine ärztliche Empfehlung für die Einnahme von CBD-Tropfen vorlegen ( Urk.  10/171). RAD-Arzt PD Dr.  B.___ erachtete daraufhin in seine n Stellungnahme n vom 1
  38. Juni und
  39. Juli 2018 ein Obergutachten für notwendig, wobei der Nachweis zu erbringen sei, dass im Zeitpunkt der Untersuchungen keine Substanzeinwirkung (CBD/THC/Kokain) vorhanden sei. Die Fatig ue solle während den Untersuchungen beobachtet werden ( Urk.  10/187/12 f. ). 3.3      Am 1
  40. und 2
  41. November 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr.  med. E.___ (f allführender Oberarzt der A.___ -Begutachtung und Facharzt FMH Innere Medizin), Dr.  med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und MAS Versiche rungsmedizin, sowie lic . phil. H.___ und M. Sc. I.___ , Fachpsychologe bzw. -psychologin für Neuropsychologie FSP, gut achterlich untersucht. 3.3.1      Im Gutachten vom 2
  42. Januar 2019 wurden folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk.  10/183/6) :
  43. L eichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen
  44. bis 5.
  45. Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf (ICD-10: G35.1)
  46. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
  47. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
  48. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt - Aktuell: AHI von 39,1/h Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: - Koronare Herzkrankheit - Linksherzkatheter 2011 USZ: keine signifikante Stenosierung - kvRf : Dyslipidämie , Nikotinabusus - Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD Nebenwirkung von Tecfidera , NASH) - Sonographie Abdomen vom 18.1.19: Kein Hinweis für Hepatopathie - Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F1 3 .1) - DD: Kokainabhängigkeit - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1)      Zur Krankheitsentwicklung und Herleitung der aktuellen Diagnosen ( Urk.  10/183/5) führten die Gutachter aus, dass bereits in früher Kindheit beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden sei, welche augenblicklich mit Focalin gut behandelt sei. Einen früheren schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabis habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sistiert, was durch die aktuelle toxikologische Untersuchung belegt werde. Im Rahmen der ADHS-Erkrankung zeige der Beschwerdeführer gewisse Persönlichkeitsveränderungen, einhergehend mit einer gewissen Impulsivität; ferner best ehe eine gewisse narzisstische Komponente, wobei der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Persönlichkeits störung nicht erfülle. Wiederholt sei es zur Ausprägung von depressiven Episoden gekommen, wobei der B eschwerdeführer aktuell eine leichtgradige Episode dieser rezidivierenden depressiven Störung aufweise. Sie äussere sich vor allem in einer leicht deprimierten Stimmungslage, Energiemangel (überlappend mit einer MS-bedingten Fatig ue ), einem Antriebsmangel sowie Schlafstörungen.      Aus neurologischer Sicht sei seit dem Jahre 2000 eine Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf bekannt. Aktuell zeigten sich ein leichtes Tetrapyramidal -Syndrom mit Pyramidenbahnzeichen, eine stumme Zone linkes Bein und linksbetont gesteigerte Muskeleigenreflexe. Eine manifeste Paraspastik habe nicht festgestellt werden können. Im Hirnnervenbereich zeigten sich neben leicht hypermetrischen Blicksakkaden eine sakkadierte horizontale Blickfolge, jedoch keine Hinweise auf einen pathologischen Spontan-/Blickrichtungs nystagmus oder auf anderweitige komplexe zentralnervöse Augenmotilitäts störungen. In der Koordinationsprüfung würden Zeichen einer residuellen sensiblen Ataxie im Bereich des rechten Beines bei ubiquitär eingeschränktem Vibrationsempfinden rechts dominieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Selbstbeurteilungs-Fragebogen FSMC ( Fatigue Skala für Motorik und Kognition ) die Kriterien für eine schwere kognitive Fatig ue erfülle, dürfe die Beurteilung des Schweregrades der Ermüdbarkeit nicht ausschliesslich auf diesen Selbstbeurteilungsbogen abstützen, sondern müsse im Gesamtkontext der beruf lichen und ausserberuflichen Aktivitäten be urteilt werden. Während der Begu tachtung hätten sich, mit Ausnahme der neuropsychologischen Abklärung , wo gegen Ende der Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgetreten sei, keine Anzeichen vermehrter Ermüdbarkeit gezeigt. Auch die ausserberuflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Spaziergänge, Auftritt als Gastmusiker, Foto grafieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren) würd en gegen eine signifikante Fatig ue sprechen. Der Beschwerdeführer führe ein Motorfahrzeug, was ebenfalls ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit voraussetze, so dass nicht von einer hochgradigen inva lidisierenden Fatig ue ausgegangen werden könne.      Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung könne bei gegebener Beschwerdevalidität eine leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert werden, welche wohl multifaktoriell bei Multipler Sklerose, ein facher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindheit und unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom sowie aktuell leichtgradiger Episode einer rezidivierenden depressiven Störung bedingt sei. 3.3.2      Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. D iagnosen führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, es bestehe eine leichte ne u r opsychologische Störung mit mittelschwerer Verminderung der verbalen und visuellen Erfassungsspanne, mittelschwer verminderter Umstellfähigkeit und leicht verminderter figuraler Flüssigkeit. Das visuelle Arbeitsgedächtnis sei leicht defizitär. Angesichts der auf somatischer Ebene fassbaren fokal-neurologischen Defizite bestünden Einschränkungen der Koordinations- und Gehfähigkeit, so dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die ausschliesslich im Stehen und im Gehen, ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, und täglich über mehrere Stunden absolviert werden müssten. Auch kämen keine körperlich repetitiv mittelschweren bis schweren Tätigkeiten in Frage. Es dürften dem Beschwerdeführer angesichts der bein- und rechtsbetonten Ataxie und der Tiefensensibilitätsstörung im Bereich des rechten Beines keine Tätigkeiten zugemutet werden, die das Gehen/Stehen/Balancieren auf Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in Höhen aufgrund der erhöhten Sturz- und Absturzgefahr beinhalte te n. Ferner müsse dem Beschwerdeführe r aufgrund der motorischen Fatig ue , die sich im Bereich der Hände beidseits manifestiere (repetitives Handling von Werk zeugen-/Geräte-Demonstration), die Möglichkeit einer Pause zwischen den Gerätedemonstrationen gewährt werden, da davon aus zugehen sei, dass leichte Koordinations - / Feinmotorikstörungen beim rep e titiven Gebrauch auftreten könnten. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des berufs mässigen Führens eines Motorfahrzeugs seien ungeeignet, solange das Schlaf apnoesyndrom unbehandelt bleibe. Insgesamt sei die Durchhaltefähigkeit mittel gradig eingeschränkt ( Urk.  10/183/6 f.) . 3.3.3      In der angestammten Tätigkeit als Eisenwaren v erkäufer und Verkaufsberater best ehe bei einer ganztags zumutbaren Arbeitspräsenz von 100  % eine Leistungs einschränkung von 30  % . Mit Sicherheit würden diese Angaben ab Gutachtens zeitpunkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht konklusiv möglich. Es sei aber eher nicht davon auszugehen, dass früher über einen längeren Zeitraum eine höhere als die aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin in einer anderen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit umsetzen könne. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit aus schliesslichem Stehen oder Gehen ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, körperliche repetitiv mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, mit Notwendigkeit des Besteigens von Leitern oder Arbeiten auf Gerüsten oder in sturzgefährdeter Höhe. Es müsse gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit den Händen regelmässig kurze Pausen einschalten könne. Die Tätigkeit sollte kognit iv einfach und klar strukturiert sein, allenfalls auch rein repetitiven Charakter haben und weitgehend automatisiert und überlernt sein. Dabei sollten die Anforderungen an die geteilte A ufmerksamkeit gering gehalten werden. Auch hier würden die Angaben mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelten ( Urk.  10/183/7 f.) . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits qualitativ durch die somatisch fassbaren fokalneurologischen Defizite bedingt, quantitativ wirke sich die leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Fa tig ue und die leichte psychiatrische Komorbidität einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei sich die aus fachärztlicher Sicht angegebenen Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit nicht additi v auswi rken würden, da sich die Auswirkungen der jeweiligen Krankheitsbilder grösstenteils überlappen würden ( Urk.  10/183/8). 3.3.4      Im Nachgang zu diesem Gutachten teilte Prof. Dr.  E.___ m it Schreiben vom
  49. Februar 2019 mit , dass ihnen nach Versand des Gutachtens die Klinik für Pneumologie des Spitals J.___ einen neuen Schlafbericht habe zu kommen lassen. Es zeige sich, dass der Befund der von ihnen veranlassten Watch-Pad-Untersuchung vom 1
  50. November 2018 doch verwertbar gewesen sei. Der (näher ausgeführte) Befund sei vereinbar mit einer mindestens mittelschweren Schlafapnoe. An der Konklusion des polydisziplinären Gutachtens vom 2
  51. Januar 2019 ändere sich hierdurch aber nichts ( Urk.  10/184). 3.4      Nach negativem Vorbescheid ( Urk.  10/188) ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem - vorgängig zum Rentenentscheid - um berufliche Eingliederungs massnahmen. Die letzte , nur im Teilzeitpensum ausgeübte Tätigkeit als Promotor von K.___ -Geräten sei nicht an einem festen Arbeitsort möglich gewesen, sondern habe zusätzlich beanspruchende, oft über weite Strecken führende Fahr wege zu den verschiedenen Baum ä rkten nötig gemacht. Nach sechsjähriger Ab senz von einer Vollzeitanstellung sei er trotz Arbeitswilligkeit nicht zur Selbst eingliederung befähigt und beantrage ein Arbeitstraining ( Urk.  10/198/3). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin eine vom 1
  52. September bis 1
  53. Oktober 2019 dauernde Potentialabklärung bei C.___ , in L.___ (Urk. 10/200) .      Im Abschlussbericht vom
  54. Oktober 2019 ( Urk.  10/205 ) wird der Gesamtverlauf dahingehend zusammengefasst (S. 4), dass der Beschwerdeführer am 1
  55. September 2019 mit einem Pensum von 3 . 5 Stunden an fünf Tagen gestartet sei. Bereits nach dem ersten Arbeitstag sei er zwei Tage nicht im Programm gewesen. Grund dafür seien wahrscheinlich Medikamente gewesen, welche er als Vorbereitung für die anstehende Operation (Entfernung von Lymphknoten) habe einnehmen müsse. Er habe darauf körperlich reagiert und seine Schmerzen hätten sich so sehr verstärkt, dass er nicht habe am Programm teilnehmen können. In der zweiten Woche hätten sie ihn nach Hause geschickt, da er einen sehr geschwächten Eindruck gemacht habe. Bis zum (ambulanten) Operationstermin am 2
  56. September 2019 sei er zur Erholung zu Hause geblieben. Am Tag nach der Operation habe er an einer K.___-Geräte -Schulung teilgenommen, was offensichtlich eine zu hohe Belastung für ihn gewesen sei. Er sei am Freitag sichtlich erschöpft (verminderte Feinmotorik, gerötete Augen, langsames Sprechen, Konzentrations schwierigkeiten) gewesen und habe das Programm frühzeitig verlassen. In der dritten Woche sei es dem Beschwerdeführer erstmals gelungen, an drei aneinander folgenden Tagen (3 . 5 Stunden/Tag) im Programm anwesend zu sein, was sehr anstrengend für ihn gewesen sei. Die restlichen Tage der Woche habe er sich erschöpft, müde gefühlt, habe über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen, vor allem in den Händen, geklagt. Eine Teilnahme am Programm für den Rest der Woche sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei motiviert im Programm erschienen, habe Durchhaltewillen gezeigt, se i kooperativ und bemüht gewesen alles auszuprobieren . Aufgrund der vielen Fehlzeiten, seiner geringen Arbeitsfähigkeit (max. 30  % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt, vgl. S. 2) und der schwankenden Leistungsfähigkeit würden sie zum jetzigen Zeit punkt keine weiteren Integrationsmassnahmen empfehlen, sondern eine An stellung im geschützten Rahmen. 3.5      Dr.  med. M.___ , praktische Ärztin , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2
  57. Oktober 2019, dass infolge verminderter Belastbarkeit, häufige r Wechsel von «guten»/ « schlechten» Tagen und muskulärer Steifheit eine zirka 40%ige Arbeits tätigkeit, wechselnd belastend (sitzend, stehend, mit genügend Erhöhungszeiten) möglich sei ( Urk.  10/214). 3.6      Der behandelnde Neurologe, Dr.  med. N.___ , berichtete der Beschwerdegegnerin am 2
  58. Januar 2020 über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 2
  59. Januar 2020 ( Urk.  10/ 2 18) und führte in seiner Beurteilung aus: Die Multiple Sklerose zeige erfreulicherweise einen recht konstanten, das heisst stabilen Ver lauf, ohne anamnestisch erinnerbare schubförmige Verschlechterung und ohne chronische Progredienzen. Schwieriger sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die diskrete Ataxie (Blindstrichgang, unmöglich verschärfter Romberg, diskrete Bradydysdiadochokinese der Hände und vor allem unvol lständige VOR-Suppression) sei der in Ruhe objektivierbare Befund . Dabei bleibe die geschilderte rasche Ermüdung gut nachvollziehbar und verständlich. Dies betreffe einerseits die allgemeine Gleichgewichtsfunktion, aber auch die motorischen Handlungen beider Arme, Hände. In Anbetracht der Multiplen Sklerose als Grunderkrankung und auch des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms halte er ( Dr.  N.___ ) eine Arbeitsfähigkeit von 40-50  % für adäquat. Sollte mit der nächtlichen Beatmung bzw. der optimalen Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms ( OSAS ) ein besserer Zustand erreicht werde n , könne die vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesmüdigkeit besser beeinflusst werden, was seine Arbeitsfähigkeit tagsüber allenfalls auf 50  % stabilisieren könne. Dr.  med. N.___ vermerkt e eingangs, dass die Behandlung des seit 2016 bekannten mittelschweren OSAS bis jetzt nicht erfolgt sei ( Urk.  10/218/3). B etreffend die massgebenden Symptome der allgemeinen Müdigkeit sei die optimale symptomatische Therapie wichtig. In diesem Rahmen erachte er auch die adäquate Anpassung d es S chlafa pnoe-Syndroms als ganz zentral. Deshalb empfehle er auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dieser, nämlich somnologischer-pneumologischer und all gemein internistischer Sicht ( Urk.  10/218/1).      Bereits im Bericht vom 1
  60. Januar 2017 hatte Dr.  N.___ verschiedenste Tätig keiten im Bereich des früheren Tätigkeitsbereichs (Fachmann für Eisenwaren, leichtere handwerkliche Tätigkeiten) in reduziertem zeitlichem Rahmen mit ver mindertem Belastungsausmass für gut möglich erachtet und ein insgesamt 50%iges Pensum aus neurologischer Sicht für machbar gehalten ( Urk.  10/98/2). 3.7      RAD-Arzt PD Dr.  B.___ erklärte am
  61. April 2020 nach Einsicht in diese Akten, dass eine Verschlechterung der Symptomatik der Grunderkrankung explizit ver neint werde. Von den therapeutischen Optionen, wie im A.___ -Gutachten vor geschlagen (nächtliche Atemdrucktherapie, Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung), könne insbesondere eine Besserung der beklagten Tagesmüdigkeit erwartet werden. Seitens der Behandler erfolge eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschadens, weshalb die Einschätzung der Gutachter weiterhin gelte ( Urk.  10/222/4).
  62. 4.1      In formeller Hinsicht erfüllt das A.___ -Gutachten alle von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Grundlage geforderten Anforderung en (E. 1.3): E s stützt sich auf die vollständigen (medizinische n ) Vorakten , berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf umfassenden eigenen Abklärungen (auch - wie von Dr.  N.___ gefordert - pneumologischen /allgemeininternistischen) und legt seine Einschätzung in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen derselben begründet dar. Dabei ist festzuhalten, dass nach übereinstimmenden ärztlichen Befunden die objektivierbaren Auswirkungen der MS stationär sind und sich nachweisbar in einer leichten , näher ausgeführten, Ataxie zeigen, welche die im A.___ -Gutachten (ü bereinstimmend auch mit den Z.___ -Gutachte r n) näher um schriebenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht zur Folge haben . Die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht gründet in erster Linie auf d er unterschiedliche n Gewichtung der geklagten Erschöpfungssymptomatik, die der behandelnde Dr.  N.___ bereits im Bericht vom 1
  63. Februar 2016 ( Urk.  10/69) als unklarer Pathogenese beurteilte und daher eine Schlafabklärung veranlasste. Während Dr.  N.___ indes d i e durch die MS verursachten Einschränkungen in Feinmotorik, Fühl- und Gleichgewichts störungen, deren Kompensation zur raschen Ermü dung beitragen würden, nebst dem unbehandelten OSAS als Ursache eines verminderten Belastungsausmasses von 50  % ansieht ( E. 3.6 ), erachteten die A.___ -Gutachter eine quantitative Ein sc hränkung von lediglich 30  % als gegeben. 4.2      Die A.___ -Gutachter (vgl. insbesondere im neurologische Teilgutachten, Urk.  10/183/32-46) begründeten ihre Einschätzung vorab - in Nachachtung der von der Invalidenversicherung geforderten objektivierten Einschätzung - damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte, schwere kognit ive und motorische Fatig ue im Gesamtkontext der beruflichen und ausserberuflichen Aktivitäten und in Zusammenschau der mehrstündigen neu r opsychologischen Testung und den dort dokumentierten klinischen Verhaltensbeobachtungen gesehen werden muss ( Urk.  10/183/41). Dr.  F.___ führt e in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Erschöpfungssyndrom (Müdig keit und Erschöpfung in Abhängigkeit von körperlicher und geistiger Tätigkeit; morgens am geringsten und zunehmend bis zur Mittagszeit; nicht jeden Tag vor handen und sich bessernd durch Erholung; auch bei geistiger Aktivität kaum vor handen) nicht typischerweise einer Fatigue , beispielsweise bei einer MS , ent spreche. Eine solche Fat i gue sei typischerweise konstant vorhanden und könne durch Erholung (Schlaf) kaum verbessert werden. Sie sei auch nicht abhängig von geistiger oder körperlicher Tätigkeit und nur ein leichtes Ausdauertraining sei in Studien für eine Verbesserung der Symptomatik belegt ( Urk.  10/183/57). Der psychiatrische Gutachter konnte daher das geklagte Müdigkeitssyndrom nicht erklären, jedenfalls weder allein der MS noch der leichten depressiven Episode zuschreiben ( Urk.  10/183/58). In der zweieinhalb Stunden dauernden (vgl. Urk.  10/183/32) neurologisch en Begutachtung zeigten sich der Gutachter in keine Zeichen einer übermässigen Ermüdbarkeit. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erhobenen und validierten Testbefunde einer leicht en kognitiven Störung führte die neurologische Gutachter in nicht zwangsläufig ausschliesslich auf die MS zurück, sondern erachtete es als not wendig, das Ergebnis im Kontext mit den übrigen Diagnosen, insbesondere de s unbehandelte n OSAS sowie des vorgängig über mehrere Jahre bestehende n Kokainkonsum s , zu sehen. Hinsichtlich der Fatig ue -Symptomatik ergaben sich aus neurologischer Sicht sodann leichte Zwe ifel dahingehend, dass die Fatig ue ausschliesslich hirnorg anischer Natur ist. So führte die neurologische Gutachter in Dr.  G.___ aus, der Beschwerdeführer beschreibe, dass die Müdigkeit bei Beschäftigung und bei Aktivitäten (Spaziergänge bis zu vier Stunden, reger Kundenkontakt) in den Hintergrund trete und vor allem bei monotonen, kognitiv und körperlich weniger fordernden Tätigkeiten oder bei Aktivitäten, die nicht seinen Interessen entsprechen würden, auftrete. Dies entspreche nicht einer typisch krankheits - / störungsspezifischen Fatig ue -Symptomatik bei MS, sondern könne durchaus auch durch motivationale und/oder psychische Ko-Faktoren miterklärt werden. Ferner wies die Gutachter in darauf hin, dass die geklagte bzw. im FSMC eruierbare schwere Fatig ue -Symptomatik in Anbetracht der ausser beruflichen Aktivitäten (Spaziergänge, Auftritte als Gastmusiker, Fotografieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren und Besuch eines «Mofa-Events») sowie des strukturierten Tagesablaufes (Tagesplanung, Versorgung Haustier, Haushalts führung) relativiert werden muss und auch das Führen eines Fahrzeuges ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzüglich einer Leistungs reserve erfordert ( Urk.  10/183/42).      Damit (vgl. auch E. 3. 3 .2) begründet das Gutachten nachvollziehbar, weshalb ungeachtet der Selbstangaben das Ausmass der Fatigue zu einer weniger ein schneidenden quantitativen A rbeitsunfähigkeit führt.      Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt und die medizinische Folgen abschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf weist (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253) . I m Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_561/2018 vom
  64. Februar 2019 E. 5.3.2.2). Vorliegend besteht kein Anhalt dafür, dass der behandelnde Facharzt Aspekte dargelegt hätte, die die Gutachter nicht oder zu wenig berücksichtigten, zumal sich hinsichtlich der Darstellung objektivierbarer Einschränkungen keine Unterschiede ausmachen lassen . Die gutachterlichen Schlussfolgerung en lassen sich daher nicht alleine aufgrund der abweichenden E inschätzung des behandelnden F acharztes oder der Hausärztin in Frage stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten, entgegen ihrer Einschätzung einer weitgehenden, Fatigue -bedingten Einschränkung von 50  % und mehr, die Fahreignung nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk.  10/138/24) und sie sich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten auseinandersetzten. Demzufolge ist zu vermuten, dass ihre Ein schätzung in quantitativer Hinsicht weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, was sich insbesondere auch in der von der Hausärztin verwandten , vom Beschwerdeführer ebenfalls benutzten Wortwahl («gute/schlechte» Tage) aufzeigt (E. 3.5). Ferner bleibt festzuhalten, dass Dr.  N.___ einen wesentlichen Einfluss des (unbehandelten) mittelschweren OSAS für gegeben erachtete (E. 3.6) und bereits die ambulanten Behandler des Spital s O.___ anlässlich der am 2
  65. August 2016 erfolgten Kontrolluntersuchung ein gutes (objektiv wie subjektiv) Ergebnis der Maskentherapie festhielten ( Urk.  10/119), weshalb davon auszugehen ist, dass mit entsprechender Compliance innert kurzer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Müdigkeit auch noch zu erreichen ist. 4.3      Der Beschwerdeführer monierte, dass diese Einschätzung nicht - wie im Z.___ -Gutachten empfohlen - unter stationären Bedingungen erfolgte. Dies ist zwar zu treffend, jedoch konnte die Einschätzung einerseits unter Abstinenz von beeinflussenden Substantien erfolgen , andererseits bestätigte sich das vom neurologischen Z.___ -Gutachter festgehaltene fehlende objektivierbare Korrelat für eine kognitive oder motorische Fatigue ( Urk.  10/138/24) aufgrund zeitlich an dauernden, klinischen Untersuchungen , neuropsychologischen Ab klärungen und V erhaltensbeobachtungen. Insbesondere ist zu beachten, dass die neurologische Untersuchung am zweite n Tag von 14:00 bis 16:30 Uhr erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Vormittag eine dreistündige neuro psychologische Testung absolviert hatte und am Vortag jeweils drei Stunden vor mittags und nachmittags exploriert worden war ( Urk.  10/183/2). Dies erlaubte, in Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten, eine objektivierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist darauf abzustellen, dass die A.___ -Gutachter, hätten sie ohne eine - über mehrere Wochen dauernde - stationäre Beobachtung keine valable Einschätzung vornehmen können , dies auch deklariert hätten. 4.4      Der Bericht über die Potenzialabklärung vom
  66. Oktober 2019 ( Urk.  10/205) ver mag ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des A.___ -Gut achtens vom 2
  67. Januar 2019 zu begründen ( vgl. E. 3.4 ) . Der Beschwerdeführer musste sich zeitgleich einer ambulanten Operation, offenbar mit vorbereitender Medikation, unterziehen, weshalb die gezeigte Leistungsfähigkeit nicht zum Nennwert genommen werden kann. Ausserdem nahm er während der Abklärung am Tag nach der Operation an einer K.___ -S chulung teil. Auch wenn die Ein gliederungsfachfrau eine gute Leistungsbereitschaft feststellen konnte, scheint die Aussagekraft dieses Berichts angesichts den neben der Abklärung sich ergebenden Belastungen als derart beschränkt, dass auch von einer Stellung nahme der Gutachter hierzu wenig Erhellendes zu erwarten ist. Im Übrigen stehen die Feststellungen, wonach nach einem Pensum von zwei bis drei Stunden ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit beklagte wurde, in Einklang mit der von den Gutachtern postulierten Notwendigkeit, regelmässige Pausen einzulegen , so wie den qualitativen Einschränkungen in kognitiver Hinsicht , wonach die zumut baren Tätigkeiten kognitiv einfach und klar strukturiert sei sollten und insbesondere rein repetitiven Charakter haben , weitgehend automatisiert und überlernt sein sollten (E. 3.3.3 ; Urk.  10/183/8 ) , die Potenzialabklärung jedoch kaum Routinetätigkeiten forderte. 4.5      Zusammenfassend ist daher gestützt auf das in allen Punkten beweiskräftige A.___ -Gutachten vom 2
  68. Januar 2019 da von auszugehen, dass bei ganztäg iger Präsen z medizinisch-theoretisch eine 7 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, unter Berücksichtigung der von den Gutachtern näher umschriebenen motorischen und kognitiven Einschränkungen (vgl. E. 3.3.3).      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
  69. 5.1      Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Erwerbsvergleich vor und begründete dies damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nie mehr als zu 30  % durchschnittlich eingeschränkt gewesen sei.      Zwar vermuteten die A.___ -Gutachter, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nie über das Ausmass der im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Arbeitsunfähigkeit hinausging. Diese Vermutung ist während des aktenkundig stabilen Verlaufes der MS-Erkrankung plausibel. Der medizinischen Aktenlage ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zwei Krankheitsschübe durchlitt, nach Angaben von Dr.  N.___ im Mai und Dezember 2015 (vgl. Urk.  10/82/2). Dieser schrieb den Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2015 zu 100  % und ab 2
  70. Mai 2016 zu 70  % arbeitsunfähig, mit einer prognostizierten Verbesserung per
  71. Juni 2016 ( Urk.  10/82/3 ; vgl. auch das Zeugnis der Hausärztin vom 2
  72. September 2016, Urk.  10/89/2, welche bereits ab
  73. bis 2
  74. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vermerkte ) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 3
  75. März 2016 zum Leistungsbezug an, wes halb in Anwendung von Art.  29 Abs.  1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn der
  76. September 2016 darstellt. Von September 2015 bis und mit August 2016 errechnet sich unter Zugrundelegung der von den A.___ -Gutachtern ein geschätzten Leistungseinbusse von 30  % sowie der infolge des Schubes vor über gehend attestierten Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittliche Arbeits unfähig keit von jedenfalls 60  % ([120  % (September bis Dezember 2015) + 400  % (Januar bis April 2016) + 93  % (Mai) + 41  % (Juni) + 60  % (Juli/August 2016) ] : 12 = 59 . 5  % ). Damit wäre nach Ablauf des Wartejahres im September 2016 jedenfalls die not wendige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für eine Dreiviertelsrente gegeben. Damit ist eine Bemessung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (September 2016) unter Beachtung allfälliger Veränderungen bis zum Verfügungszeitpunkt (Juni 2020) notwendig. Im Zeit punkt des Rentenbeginns bezog der Beschwerdeführer keine Eingliederungs taggelder, weshalb Art.  29 Abs.  2 IVG einem Anspruchseintritt nicht entgegen stünde. 5.2      5.2.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).      Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.3      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E.  5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).      Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können nach der Rechtsprechung Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). 5.3
  77. 3.1      Der Beschwerdeführer verfügt über einen eidgenössischen Fachausweis als Eisen warenverkäufer sowie die Suva-anerkannte Staplerprüfung ( Urk.  10/90/12-13). Ferner besuchte er geschäftsinterne Weiterbildungen im Personalmanagement, als Filialleiter und Lehrlingsbetreuer ( Urk.  10/97/1, Urk.  10/90/3). Bis 2008 arbeitete er im erlernten Beruf als Fachverkäufer/Verkaufsberater , unterbrochen durch diverse anderweitige Temporäreinsätze bzw. Reisetätigkeit (vgl. Urk.  10/183/27), und vom
  78. August 2008 bis 2
  79. Februar 2011 als Standortleiter ( Urk.  10/90/4-11). Diese Stelle wurde ihm infolge der vom 2
  80. September bis 1
  81. November 2010 dauernden Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik P.___ AG im Herbst 2010 gekündigt ( Urk.  10/48/2, Urk.  10/65/16). Anschliessend arbeitete er als Lagerist bzw. Sachbearbeiter im V erka ufs innendienst bis zur Krankschreibung infolge einer Erschöpfungsdepression bzw. eines «Burn-out» , das zur zweiten Hospitalisation führte ( Urk.  10/48/ 2, Urk.  10/183/28, Urk.  10/65/16). Von August 2015 bis zur Krankschreibung im Januar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in Festanstellung zu einem Pensum von 12 Wochenstunden als Verkaufsberater . Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin infolge anhaltender Krankheitsabsenz gekündigt ( Urk.  10/75). In der Folge jedoch arbeitete er für dieselbe Arbeitgeberin als Promot o r von K.___ -Produkten an Ständen und in Baumärkten auf A bruf zu einem Pensum zwischen 20 und 25  % , so auch im Zeitpunkt der A.___ -B egutachtung ( Urk.  10/183/28). 5 .3.2      Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dabei ist zu beachten, dass er die letzten Vollzeit stellen als Filialleiter bzw. Verkaufsberater im Innendienst aus gesundheitlichen Gründen verlor. Gemäss den Einschätzungen der A.___ -Gutachter an die Anforderungen einer zumutbaren Tätigkeit (E. 3.3.3) ist ausserdem davon auszu gehen, dass infolge der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Stelle als Filialeiter inklusive Lehrlingsbetreuung auch in reduziertem Pensum nicht mehr möglich ist. Gemäss Auszug aus dem IK vom 2
  82. Februar 2014 ( Urk.  10/42) erzielte der Beschwerdeführer als Filialleiter im Jahre 2009 einen Jahreslohn von Fr.  70'494.-- und als Verkaufsberater im Innendienst/Lagerist im Jahre 2012 einen solchen von F r.  72'800.--. Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Einbrüche eine diesen Stellen adäquate Tätigkeit fortgesetzt hätte und einen vergleichbaren Lohn erzielt hätte. Dementsprechend kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt in Festanstellung zu einem Vollpensum erzielte Einkommen in kognitiv anspruchsvollerer Tätigkeit ab gestellt werden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle T 39 ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 2010-2019) er rechnet sich auf der Basis eines 2012 erzielten Jahr es lohnes von Fr.  72'800.-- ein auf das Jahr 2016 hochgerechnet es Erwerbsein kommen von Fr.  74'497.-- (Index Männer 2012: 2188 Punkte; 2016: 2239 Punkte). Dieser Wert ist als Valideneinkommen heranzuziehen. 5.3.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (Stand 2016) sind die LSE 2016 heranzuziehen, wobei auf Tabelle T1_tirage_skill_level , monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor, abzustellen ist. Im Dienstleistungssektor, Detailhandel, verdienten Männer im Kompetenzniveau 2 ( praktische Tätigkeiten, wie Verkauf etc. ), worauf angesichts der Berufsausbildung und der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers jedenfalls abzustellen ist, im Jahre 2016 Fr.  4'894.--. Umgerechnet auf die im Detailhandel 2016 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41 . 8 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ) errechnet sich bei voller Leistungsfähigkeit ein Jahreslohn von Fr.  61'370.75 ( Fr.  4'894 . -- : 40 x 41,8 x 12). Als Invalideneinkommen ist dieser Wert entsprechend der gutachterlichen Einschätzung um 30  % zu kürzen, womit ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr.  42' 960.-- resultiert. 5.3.4      Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlich fest gelegten (eingeschränkten) Anforderungsprofils seine Rest- Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_477/2017 vom 2
  83. November 2017 E. 6.3.2.1, je mit Hinweisen). Bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteile 8C_558/2017 vom
  84. Februar 2018 E. 5.3.1 und 8C_163/2015 vom 1
  85. Juni 2015 E. 3.2.2 je mit Hinweis). Im Zumutbarkeitsprofil wurde dem Bedarf nach längeren, betriebsunübliche n Pausen bereits durch die auf 7 0  % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen . Allenfalls kann zusätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe muss , sich hinzusetzen, eine ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeit, wie sie im Verkaufsbereich anzutreffen ist (vgl. hierzu auch die Beurteilung der IV-Berufsberaterin , wonach zum Fachverkäufer langes Stehen und Auffüllen von Regalen gehöre, Urk.  10/24/4) und worunter auch die Tätigkeit als Promotor zählt, nicht mehr zumutbar ist. Dieser Umstand kann jedoch höchstens mit einem Abzug von 10  % Berücksichtigung finden , da dem Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde; a nderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) sind nicht ersichtlich . Damit ist das Invaliden einkommen auf mindestens Fr.  38'664.-- ( Fr.  42'960.-- x 0 . 9) festzusetzen (Stand 2016). 5.3.5      Nicht abgestellt werden kann - wie vom Beschwerdeführer postuliert ( Urk.  1 S. 8) - auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als Promotor von K.___ -Geräten. Bei dieser auf Abruf ausgeübten Tätigkeit einschliesslich langer Anfahrtswege lässt sich das effektiv ausgeübte Pensum nicht derart exakt eruieren, dass eine Hochrechnung auf ein allenfalls mögliches 70%iges Pensum zulässig wäre, zumal auch nicht feststeht, ob dieselbe Tätigkeit überhaupt in einem höheren P ensum zum selben Lohn angeboten würde . 5.4      Aus der G egenüberstellung der so ermittelten Validen- und I nvalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  35'833.-- ( Fr.  74'497.-- - Fr.  38'664.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 48  % (35'833.-- x 100/74’497) , was zum Anspruch auf eine Viertelsren te führt. Im hier massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung ( vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ) traten keine revisionsrechtlich relevanten Änderungen ein und die parallele , statistische Nominallohnerhöhung beider Vergleichseinkommen vermag keine Änderung des Invaliditätsgrades zu bewirken.
  86. Nach diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 1
  87. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
  88. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
  89. 7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Er satz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( Art.  61 lit . g ATSG). E ine « Überklagung » rechtfertigt nach der in Renten angelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c, vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_449/2016 vom
  90. November 2016 E. 3.1.1 und, 8C_500/2020 vom
  91. Dezember 2020 E. 4.4).      Vorliegend entstand durch die Begründung des Rechtsbegehrens auf eine ( mindestens ) halbe Rente kein wesentlicher Mehraufwand, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung besteht.      Mit Eingabe vom
  92. Oktober 2020 ( Urk.  12) reichte der Rechtsvertreter eine d e taillierte Honorarnote über einen Zeitaufwand von 10 Stunden sowie Baraus lagen von Fr.  77.60 ein, was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2'453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 7.2      Die auf Fr.  800.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art.  69 Abs.  1 bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.3      Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  93. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  94. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  95. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
  96. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      D ie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’453 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  97. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  98. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  99. Juli bis und mit 1
  100. August sowie vom 1
  101. Dezember bis und mit dem
  102. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00532

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

19. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, ist gelernter Eisenwarenverkäufer und arbeitete als Fachverkäufer für verschiedene Heimwerkermärkte, unter anderem von August 2008 bis Februar 2011 als Standortleiter eines Werkzeugfachmarktes ( Urk. 10/90/5), zwischenzeitlich auch in selbständiger Stellung als mobiler Eisen warenhändler (vgl. Urk. 10/90/1-3). Nach einer ersten

Anmeldung vom 20. Dezember 2007 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden ( Urk. 10/3) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten medizinischen ( Urk. 10/15-16, Urk. 10/19) und erwerblichen ( Urk. 10/24, Urk. 10/35) Abklärungen Arbeitsvermittlung ( Urk. 10/26), welche sie nach An stellung als Filialleiter per 1. August 2008 abschloss ( Urk. 10/35). Ein weiteres, wegen Depression, Burnout und ADHS am 2 0. Januar 2014 eingereichtes Leistungsgesuch (Urk. 10/37) wies die IV-Stelle unter Zugrundelegung des Gut achtens von Dr. med. Y.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2 8. November 2014 ( Urk. 10/65) mit Verfügung vom 1 5. Januar 2015 ( Urk. 10/68) ab.

Mittlerweile arbeitete X.___ seit September 2015 als Verkaufsberater in einem 30%-Pensum , wobei er seit Dezember 2015 wegen der Folgen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) und eines Schlaf apnoe syndroms sowie einer rezidivierenden depressiven Störung wiederholt krank ge schrieben war ( Urk. 10/71, Urk. 10/77/5). Infolge dessen meldete er sich mit am 2 9. März 2016 unterzeichnetem Formular erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/71). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten ( Urk. 10/76) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 10/77) und holte bei der letzten Arbeit geberin (Bericht vom 1 1. April 2016, Urk. 10/75) sowie bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 10/78, Urk. 10/82, Urk. 10/87) Auskünfte ein. Im Rahmen der Ein gliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 2 5. Oktober 2016 , Urk. 10/93 ) ge währte die IV-Stelle als Frühinterventionsmassnahme Arbeitsvermittlung mit Hilfe eines Coaches (Mitteilungen vom 2 5. Oktober 2016 [ Urk. 10/92 ] und vom 8. Februar 2017 [ Urk. 10/101 ] und übernahm die Kosten für PC-Kurse (Mitteilung vom 8. Februar 2017, Urk. 10/102 ). Mit Mitteilung vom 2 1. Februar 2017 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab ( Urk. 10/105) und leitete das Verfahren zur Prüfung eines Rentenanspruchs ein. Nach Eingang diverser Verlaufsberichte der behandelnden Fachpersonen ( Urk. 10/110-121) beauftragte die IV-Stelle die Z.___ mit einer poly disziplinären Untersuchung des Versicherten , über welche mit Gutachten vom 8. März 2018 berichtet wurde ( Urk. 10/138). Mit Verfügung vom 2 7. März 2018 legte die IV-Stelle dem Versicherten zur Abstinenz von Cannabis und zur Beobachtung der Fatigue bzw. zur Beurteilung der funktionellen Leistungs fähig keit auf, sich einer mindestens zweiwöchigen stationären Behandlung zu unter ziehen ( Urk. 10/145), deren Notwendigkeit der mittlerweile vertretene Ver sicherte in Frage stellte (Schreiben vom 3 0. April 2018, Urk. 10/164). Nach weiteren Ab klärungen über den Umstand der Einnahme vo n CBD-Tropfen ( Urk. 10/168 ff.)

gab die IV-Stelle bei der A.___

das poly disziplinäre

Gutachten vom 2 3. Januar 2019 in Auftrag ( Urk. 10/183 ; Nachtrag vom 6. Februar 2019, Urk. 10/184 ). Zu dieser Aktenlage nahm PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wiederholt Stellung ( Urk. 10/187/10 ff.). Mit Schreiben vom 2 0. März 2019 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht ( Urk. 10/188), wogegen dieser Ein wände erhob ( Urk. 10/196) . Auf Antrag hin erteilte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 1 0. September 2019 Kostengutsprache für eine vom 1 6. September bis 11. Oktober 2019 dauernde Potenzialabklärung bei der C.___ GmbH ( Urk. 10/200), einschliesslich Taggeld ( Urk. 10/201, Urk. 10/203). Die Durch führungsstelle berichtete darüber am 9. Oktober 2019 ( Urk. 10/205), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mitteilte, dass die Eingliederungsmassnahmen ab geschlossen würden ( Urk. 10/206). Nach Eingang des Verlaufsberichts des behandelnden Neurologen ( Urk. 10/214 ff.) wies die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf e ine Rente mit Verfügung vom 17. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 9. August 2020 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 7. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2016 eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechts beistand. Zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit reichte er am 1 6. September 2020 (Urk.

6) diverse Unterlagen ein ( Urk. 7 und Urk. 8/ 2-8 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 2 9. September 2020 Abweisung der Beschwerde ( Urk.

9) unter Auflage ihrer Akten ( Urk. 10/1-226) . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. September 2020 ( Urk.

11) zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (Urk. 12).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.3.3

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das A.___ -Gutachten vom 2 3. Januar 2019 und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Begutachtu ngszeitpunkt höchstens zu 30 % a rbeitsunfähig sei und diese Ein schränkung nie höher gewesen sei, weshalb das Mindestmass an durchschnitt licher Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch während des Wartejahres nicht erfüllt worden sei. Aus medizinischer Sicht könne den Empfehlungen des Abschluss berichts der Potenzialabklärung nicht gefolgt werden. Eine Verschlechterung durch die Multiple Sklerose (MS) sei nicht ausgewiesen und die Tagesmüdigkeit lasse sich durch Therapien verbessern. 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter nicht auf der im Z.___ -Gutachten geforderten vertieften Abklärung der Auswirkungen der kognitiven Störung sowie der Fatigue unter stationären Bedingungen und Langzeit beobachtung basiere . Ausserdem stehe deren Einschätzung in krasser Diskrepanz zu den Wahrnehmungen und Erkenntnissen der Eingliederungsfachleute. Daher sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend eine klärende medizinische Stellungnahme dazu einzuholen. Sollte hierauf verzichtet werden, sei davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Defizite weder als Eisenwarenverkäufer noch in leitender Position arbeitsfähig sei, woraus sich ein IV-Grad von 50 % ergebe. 3. 3.1

Gestützt auf die medizinischen Vorakten sowie die eigene n internistische n , neurologische n , neuropsychologische n und psychiatrische n Untersuchungen an verschiedenen Tagen im Dezember 2017 erstatte te n die Gutachter der Z.___ am 8. März 2018 das erste der von der Beschwerdeg eg nerin eingeholten Gutachten ( Urk. 10/138).

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie (1) eine koronare Herzkrankheit, Stentin 2010, (2) eine multiple Sklerose vom schub förmigen Verlauf (EDSS 2,0) sowie (3) ein Adultes ADHS ( Urk. 10/138/49). Ohne Auswirkungen seien eine Präadipositas , ein Nikotinkonsum, eine Unterschenkel varikose, eine anamnestisch e COPD, kompensiert, eine Polytoxikomanie mit Konsum von Cannabinoiden und Kokain sowie eine leichtgradige kognitive Störung (ICD-10: F06.7; Urk. 10/138/49 f.). In der z usammenfassenden Konsens beurteilung führten die Gutachter aus, dass in schweren körperlichen Tätigkeiten sowie in Arbeiten mit Exposition auf gefährdenden Höhen die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer mit der multiplen Sklerose assoziierten leichten Ataxie auf Dauer nicht mehr gegeben sei, dies wahrscheinlich seit Erkrankungsbeginn im Jahre 200 0. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit mit einem geringen Pensum von zirka 20-30 % erscheine angesichts der von ihnen erhobenen objektiven Befunde leistbar, fraglich sei die Fahreignung ( Urk. 10/138/44 f. , Urk. 10/138/52 ). Die erhobene leichte kognitive Störung sei hinsichtlich der Frage einer Irreversibilität nochmals unter Abstinenzbedingungen zu prüfen . Die berichtete Ermüdung ( Fatig ue ) habe sich in den hiesigen objektiven Befunden nicht ausreichend nachzeichnen lassen, hierzu sei eine Langzeitbeobachtung unter stationären Bedingungen zu empfehlen. In Abhängigkeit vom Ergebnis könne zur Arbeitsfähigkeit in an gepassten Tätigkeiten (gegebenenfalls über die obgenannte Teilarbeitsfähigkeit hinausgehend) ausreichend fundiert Stellung genommen werden. Fatig ue -Syndrome seien mit der MS assoziiert, müssten jedoch nicht vorliegen, und ihr eigener klinischer Eindruck lege dies auch vorerst nicht nahe. Der zerebrale Bild befund deute keine erhebliche K rankh eitsaktivität an und der Beschwerdeführer berichte keine kürzlichen neuen Erkrankungsschübe; auch der klinische neurologische Befund sei eher nur leicht auffällig gewesen ( Urk. 10/138/45 , Urk. 10/138/52 f. ). D ie anamnestisch aufscheinende Alltagsaktivität spreche für eine erhalt ene Selbständigkeit, Selbstverso r g ung und Freizeitaktivität, was mit der berichteten Müdigkeit/Ermüdung nicht einfach in Einklang zu bringen sei. Eine vertiefende Prüfung der tatsächlichen Limitation in einem grösseren zeit lichen Läng sschnitt erscheine also angezeigt . Fatig ue -Syndrome würden in der nichtm edizinischen Rezeption nicht selten als quasi krankheitsimmanent gegeben und sich dabei einer klinischen Manifestation entziehend angenommen, was nicht unbedingt mit der schulmedizinischen Rezeption übereinstimme. Letzte re kenne klinisch fassbare Fatig ue -S yndrome mit erkennbaren Störungen von Wachheit, Attenz und kognitivem Tempo (sowie auch motorischer Ermüdung). Ein Uhthoff -P hänomen im engeren Sinne (Verschlechterung unter Wärme exposition) sei im Fall des Beschwerdeführers nicht berichtet ( Urk. 10/138/54 f.). 3.2

Die in der Folge dem Beschwerdeführer auferlegte stationäre Beha ndlung zur Beobachtung der Fatig ue (Verfügung vom 2 7. März 2018, Urk. 10/145) fand unter anderem zufolge fehlender Kostentragung nicht statt (vgl. Urk. 10/152 ; Urk. 10/175 ). Abklärungen zur Fahreignung erbrachten, dass das kantonale Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer unter gewissen verkehrs medizinischen Auflagen das Führen eines Motorfahrzeuges weiterhin gestattete (vgl. Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2 2. J anuar 2018

[ Urk. 10/161 /1] sowie Antrag des Instituts für Rechtsmedizin der Universität D.___ , Verkehrs medizin, vom 2 1. N ovember 2017

[ Urk. 10/161/2-3 ] ) .

Ferner konnte der Beschwerdeführer eine ärztliche Empfehlung für die Einnahme von CBD-Tropfen vorlegen ( Urk. 10/171). RAD-Arzt PD Dr. B.___ erachtete daraufhin in seine n Stellungnahme n vom 1 5. Juni und 9. Juli 2018 ein Obergutachten für notwendig, wobei der Nachweis zu erbringen sei, dass im Zeitpunkt der

Untersuchungen keine Substanzeinwirkung (CBD/THC/Kokain) vorhanden sei. Die Fatig ue solle während den Untersuchungen beobachtet werden ( Urk. 10/187/12 f. ). 3.3

Am 1 9. und 2 0. November 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. E.___ (f allführender Oberarzt der A.___ -Begutachtung und Facharzt FMH Innere Medizin), Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und MAS Versiche rungsmedizin, sowie lic . phil.

H.___ und M. Sc. I.___ , Fachpsychologe bzw. -psychologin für Neuropsychologie FSP, gut achterlich untersucht. 3.3.1

Im Gutachten vom 2 3. Januar 2019 wurden folgende relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 10/183/6) : 1. L eichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 2. bis 5. 2. Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf (ICD-10: G35.1) 3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode 4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) 5. Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt - Aktuell: AHI von 39,1/h Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: - Koronare Herzkrankheit - Linksherzkatheter 2011 USZ: keine signifikante Stenosierung - kvRf : Dyslipidämie , Nikotinabusus - Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD Nebenwirkung von Tecfidera , NASH) - Sonographie Abdomen vom 18.1.19: Kein Hinweis für Hepatopathie - Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F1 3 .1) - DD: Kokainabhängigkeit - Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1)

Zur Krankheitsentwicklung und Herleitung der aktuellen Diagnosen ( Urk. 10/183/5) führten die Gutachter aus, dass bereits in früher Kindheit beim Beschwerdeführer eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden sei, welche augenblicklich mit Focalin gut behandelt sei. Einen früheren schädlichen Gebrauch von Kokain und Cannabis habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sistiert, was durch die aktuelle toxikologische Untersuchung belegt werde. Im Rahmen der ADHS-Erkrankung zeige der Beschwerdeführer gewisse Persönlichkeitsveränderungen, einhergehend mit einer gewissen Impulsivität; ferner best ehe eine gewisse narzisstische Komponente, wobei der Beschwerdeführer die Kriterien für eine Persönlichkeits störung nicht erfülle. Wiederholt sei es zur Ausprägung von depressiven Episoden gekommen, wobei der B eschwerdeführer aktuell eine leichtgradige Episode dieser rezidivierenden depressiven Störung aufweise. Sie äussere sich vor allem in einer leicht deprimierten Stimmungslage, Energiemangel (überlappend mit einer MS-bedingten Fatig ue ), einem Antriebsmangel sowie Schlafstörungen.

Aus neurologischer Sicht sei seit dem Jahre 2000 eine Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlauf bekannt. Aktuell zeigten sich ein leichtes Tetrapyramidal -Syndrom mit Pyramidenbahnzeichen, eine stumme Zone linkes Bein und linksbetont gesteigerte Muskeleigenreflexe. Eine manifeste Paraspastik habe nicht festgestellt werden können. Im Hirnnervenbereich zeigten sich neben leicht hypermetrischen Blicksakkaden eine sakkadierte horizontale Blickfolge, jedoch keine Hinweise auf einen pathologischen Spontan-/Blickrichtungs nystagmus oder auf anderweitige komplexe zentralnervöse Augenmotilitäts störungen. In der Koordinationsprüfung würden Zeichen einer residuellen sensiblen Ataxie im Bereich des rechten Beines bei ubiquitär eingeschränktem Vibrationsempfinden rechts dominieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im Selbstbeurteilungs-Fragebogen FSMC ( Fatigue Skala für Motorik und Kognition ) die Kriterien für eine schwere kognitive Fatig ue erfülle, dürfe die Beurteilung des Schweregrades der Ermüdbarkeit nicht ausschliesslich auf diesen Selbstbeurteilungsbogen abstützen, sondern müsse im Gesamtkontext der beruf lichen und ausserberuflichen Aktivitäten be urteilt werden. Während der Begu tachtung hätten sich, mit Ausnahme der neuropsychologischen Abklärung , wo gegen Ende der Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit aufgetreten sei, keine Anzeichen vermehrter Ermüdbarkeit gezeigt. Auch die ausserberuflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Spaziergänge, Auftritt als Gastmusiker, Foto grafieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren) würd en gegen eine signifikante Fatig ue sprechen. Der Beschwerdeführer führe ein Motorfahrzeug, was ebenfalls ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit voraussetze, so dass nicht von einer hochgradigen inva lidisierenden Fatig ue ausgegangen werden könne.

Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung könne bei gegebener Beschwerdevalidität eine leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert werden, welche wohl multifaktoriell bei Multipler Sklerose, ein facher Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung seit Kindheit und unbehandeltem Schlafapnoe-Syndrom sowie aktuell leichtgradiger Episode einer rezidivierenden depressiven Störung bedingt sei. 3.3.2

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. D iagnosen führten die Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, es bestehe eine leichte ne u r opsychologische Störung mit mittelschwerer Verminderung der verbalen und visuellen Erfassungsspanne, mittelschwer verminderter Umstellfähigkeit und leicht verminderter figuraler Flüssigkeit. Das visuelle Arbeitsgedächtnis sei leicht defizitär. Angesichts der auf somatischer Ebene fassbaren fokal-neurologischen Defizite bestünden Einschränkungen der Koordinations- und Gehfähigkeit, so dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zugemutet werden könnten, die ausschliesslich im Stehen und im Gehen, ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, und täglich über mehrere Stunden absolviert werden müssten. Auch kämen keine körperlich repetitiv mittelschweren bis schweren Tätigkeiten in Frage. Es dürften dem Beschwerdeführer angesichts der bein- und rechtsbetonten Ataxie und der Tiefensensibilitätsstörung im Bereich des rechten Beines keine Tätigkeiten zugemutet werden, die das Gehen/Stehen/Balancieren auf Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in Höhen aufgrund der erhöhten Sturz- und Absturzgefahr beinhalte te

n. Ferner müsse dem Beschwerdeführe r aufgrund der motorischen Fatig ue , die sich im Bereich der Hände beidseits manifestiere (repetitives Handling von Werk zeugen-/Geräte-Demonstration), die Möglichkeit einer Pause zwischen den Gerätedemonstrationen gewährt werden, da davon aus zugehen sei, dass leichte Koordinations - / Feinmotorikstörungen beim rep e titiven Gebrauch auftreten könnten. Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des berufs mässigen Führens eines Motorfahrzeugs seien ungeeignet, solange das Schlaf apnoesyndrom unbehandelt bleibe. Insgesamt sei die Durchhaltefähigkeit mittel gradig eingeschränkt ( Urk. 10/183/6 f.) . 3.3.3

In der angestammten Tätigkeit als Eisenwaren v erkäufer und Verkaufsberater best ehe bei einer ganztags zumutbaren Arbeitspräsenz von 100 % eine Leistungs einschränkung von 30 % . Mit Sicherheit würden diese Angaben ab Gutachtens zeitpunkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht konklusiv möglich. Es sei aber eher nicht davon auszugehen, dass früher über einen längeren Zeitraum eine höhere als die aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin in einer anderen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit umsetzen könne. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit aus schliesslichem Stehen oder Gehen ohne Möglichkeit, sich hinsetzen zu können, körperliche repetitiv mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, mit Notwendigkeit des Besteigens von Leitern oder Arbeiten auf Gerüsten oder in sturzgefährdeter Höhe. Es müsse gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer bei Tätigkeiten mit den Händen regelmässig kurze Pausen einschalten könne. Die Tätigkeit sollte kognit iv einfach und klar strukturiert sein, allenfalls auch rein repetitiven Charakter haben und weitgehend automatisiert und überlernt sein. Dabei sollten die Anforderungen an die geteilte A ufmerksamkeit gering gehalten werden. Auch hier würden die Angaben mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt gelten ( Urk. 10/183/7 f.) . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einerseits qualitativ durch die somatisch fassbaren fokalneurologischen Defizite bedingt, quantitativ wirke sich die leichte neuropsychologische Störung mit erhöhter Fa tig ue und die leichte psychiatrische Komorbidität einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei sich die aus fachärztlicher Sicht angegebenen Einschränkungen der A rbeitsfähigkeit nicht additi v auswi rken würden, da sich die Auswirkungen der jeweiligen Krankheitsbilder grösstenteils überlappen würden ( Urk. 10/183/8). 3.3.4

Im Nachgang zu diesem Gutachten teilte Prof. Dr. E.___

m it Schreiben vom 6. Februar 2019 mit , dass ihnen nach Versand des Gutachtens die Klinik für Pneumologie des Spitals J.___ einen neuen Schlafbericht habe zu kommen lassen. Es zeige sich, dass der Befund der von ihnen veranlassten Watch-Pad-Untersuchung vom 1 9. November 2018 doch verwertbar gewesen sei. Der (näher ausgeführte) Befund sei vereinbar mit einer mindestens mittelschweren Schlafapnoe. An der Konklusion des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. Januar 2019 ändere sich hierdurch aber nichts ( Urk. 10/184). 3.4

Nach negativem Vorbescheid ( Urk. 10/188) ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem - vorgängig zum Rentenentscheid - um berufliche Eingliederungs massnahmen. Die letzte , nur im Teilzeitpensum ausgeübte Tätigkeit als Promotor von K.___ -Geräten sei nicht an einem festen Arbeitsort möglich gewesen, sondern habe zusätzlich beanspruchende, oft über weite Strecken führende Fahr wege zu den verschiedenen Baum ä rkten nötig gemacht. Nach sechsjähriger Ab senz von einer Vollzeitanstellung sei er trotz Arbeitswilligkeit nicht zur Selbst eingliederung befähigt und beantrage ein Arbeitstraining ( Urk. 10/198/3). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin eine vom 1 6. September bis 1 1. Oktober 2019 dauernde Potentialabklärung bei C.___ , in

L.___ (Urk. 10/200) .

Im Abschlussbericht vom

9. Oktober 2019 ( Urk. 10/205 ) wird der Gesamtverlauf dahingehend zusammengefasst (S. 4), dass der Beschwerdeführer am 1 6. September 2019 mit einem Pensum von 3 . 5 Stunden an fünf Tagen gestartet sei. Bereits nach dem ersten Arbeitstag sei er zwei Tage nicht im Programm gewesen. Grund dafür seien wahrscheinlich Medikamente gewesen, welche er als Vorbereitung für die anstehende Operation (Entfernung von Lymphknoten) habe einnehmen müsse. Er habe darauf körperlich reagiert und seine Schmerzen hätten sich so sehr verstärkt, dass er nicht habe am Programm teilnehmen können. In der zweiten Woche hätten sie ihn nach Hause geschickt, da er einen sehr geschwächten Eindruck gemacht habe. Bis zum (ambulanten) Operationstermin am 2 5. September 2019 sei er zur Erholung zu Hause geblieben. Am Tag nach der Operation habe er an einer K.___-Geräte -Schulung teilgenommen, was offensichtlich eine zu hohe Belastung für ihn gewesen sei. Er sei am Freitag sichtlich erschöpft (verminderte Feinmotorik, gerötete Augen, langsames Sprechen, Konzentrations schwierigkeiten) gewesen und habe das Programm frühzeitig verlassen. In der dritten Woche sei es dem Beschwerdeführer erstmals gelungen, an drei aneinander

folgenden Tagen (3 . 5 Stunden/Tag) im Programm anwesend zu sein, was sehr anstrengend für ihn gewesen sei. Die restlichen Tage der Woche habe er sich erschöpft, müde gefühlt, habe über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Schmerzen, vor allem in den Händen, geklagt. Eine Teilnahme am Programm für den Rest der Woche sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei motiviert im Programm erschienen, habe Durchhaltewillen gezeigt, se i kooperativ und bemüht gewesen alles auszuprobieren . Aufgrund der vielen Fehlzeiten, seiner geringen Arbeitsfähigkeit (max. 30 % bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt, vgl. S. 2) und der schwankenden Leistungsfähigkeit würden sie zum jetzigen Zeit punkt keine weiteren Integrationsmassnahmen empfehlen, sondern eine An stellung im geschützten Rahmen. 3.5

Dr. med. M.___ , praktische Ärztin , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 3. Oktober 2019, dass infolge verminderter Belastbarkeit, häufige r Wechsel von «guten»/ « schlechten» Tagen und muskulärer Steifheit eine zirka 40%ige Arbeits tätigkeit, wechselnd belastend (sitzend, stehend, mit genügend Erhöhungszeiten) möglich sei ( Urk. 10/214). 3.6

Der behandelnde Neurologe, Dr. med. N.___ , berichtete der Beschwerdegegnerin am 2 7. Januar 2020 über die neurologische Verlaufsuntersuchung vom 2 1. Januar 2020 ( Urk. 10/ 2

18) und führte in seiner Beurteilung aus: Die Multiple Sklerose zeige erfreulicherweise einen recht konstanten, das heisst stabilen Ver lauf, ohne anamnestisch erinnerbare schubförmige Verschlechterung und ohne chronische Progredienzen. Schwieriger sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die diskrete Ataxie (Blindstrichgang, unmöglich verschärfter Romberg, diskrete Bradydysdiadochokinese der Hände und vor allem unvol lständige VOR-Suppression) sei der in Ruhe objektivierbare Befund . Dabei bleibe die geschilderte rasche Ermüdung gut nachvollziehbar und verständlich. Dies betreffe einerseits die allgemeine Gleichgewichtsfunktion, aber auch die motorischen Handlungen beider Arme, Hände. In Anbetracht der Multiplen Sklerose als Grunderkrankung und auch des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms halte er ( Dr. N.___ ) eine Arbeitsfähigkeit von 40-50 % für adäquat. Sollte mit der nächtlichen Beatmung bzw. der optimalen Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms ( OSAS ) ein besserer Zustand erreicht werde n , könne die vom Beschwerdeführer geschilderte Tagesmüdigkeit besser beeinflusst werden, was seine Arbeitsfähigkeit tagsüber allenfalls auf 50 % stabilisieren könne. Dr. med. N.___ vermerkt e eingangs, dass die Behandlung des seit 2016 bekannten mittelschweren OSAS bis jetzt nicht erfolgt sei ( Urk. 10/218/3). B etreffend die

massgebenden Symptome der allgemeinen Müdigkeit sei die optimale symptomatische Therapie wichtig. In diesem Rahmen erachte er auch die adäquate Anpassung d es S chlafa pnoe-Syndroms als ganz zentral. Deshalb empfehle er auch eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus dieser, nämlich

somnologischer-pneumologischer und all gemein internistischer Sicht ( Urk. 10/218/1).

Bereits im Bericht vom 1 2. Januar 2017 hatte Dr. N.___ verschiedenste Tätig keiten im Bereich des früheren Tätigkeitsbereichs (Fachmann für Eisenwaren, leichtere handwerkliche Tätigkeiten) in reduziertem zeitlichem Rahmen mit ver mindertem Belastungsausmass für gut möglich erachtet und ein insgesamt 50%iges Pensum aus neurologischer Sicht für machbar gehalten ( Urk. 10/98/2). 3.7

RAD-Arzt PD Dr. B.___ erklärte am 6. April 2020 nach Einsicht in diese Akten, dass eine Verschlechterung der Symptomatik der Grunderkrankung explizit ver neint werde. Von den therapeutischen Optionen, wie im A.___ -Gutachten vor geschlagen (nächtliche Atemdrucktherapie, Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung), könne insbesondere eine Besserung der beklagten Tagesmüdigkeit erwartet werden. Seitens der Behandler erfolge eine andere Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschadens, weshalb die Einschätzung der Gutachter weiterhin gelte ( Urk. 10/222/4). 4. 4.1

In formeller Hinsicht erfüllt das A.___ -Gutachten alle von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Grundlage geforderten Anforderung en (E. 1.3): E s stützt sich auf die vollständigen (medizinische n ) Vorakten , berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf umfassenden eigenen Abklärungen (auch - wie von Dr. N.___ gefordert - pneumologischen /allgemeininternistischen) und legt seine Einschätzung in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen derselben begründet dar. Dabei ist festzuhalten, dass nach übereinstimmenden ärztlichen Befunden die objektivierbaren Auswirkungen der MS stationär sind und sich nachweisbar in einer leichten , näher ausgeführten, Ataxie zeigen, welche die im A.___ -Gutachten (ü bereinstimmend auch mit den

Z.___ -Gutachte r n) näher um schriebenen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht zur Folge haben . Die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht gründet in erster Linie auf d er

unterschiedliche n Gewichtung der geklagten Erschöpfungssymptomatik, die der behandelnde

Dr. N.___ bereits im Bericht vom 1 1. Februar 2016 ( Urk. 10/69) als unklarer Pathogenese beurteilte und daher eine Schlafabklärung veranlasste. Während Dr. N.___ indes d i e durch die MS verursachten Einschränkungen in Feinmotorik, Fühl- und Gleichgewichts störungen, deren Kompensation zur raschen Ermü dung beitragen würden, nebst dem unbehandelten OSAS als Ursache eines verminderten Belastungsausmasses von 50 %

ansieht ( E. 3.6 ), erachteten die A.___ -Gutachter eine quantitative Ein sc hränkung von lediglich 30 % als gegeben. 4.2

Die A.___ -Gutachter (vgl. insbesondere im neurologische Teilgutachten, Urk. 10/183/32-46) begründeten ihre Einschätzung vorab

- in Nachachtung der von der Invalidenversicherung geforderten objektivierten Einschätzung - damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte, schwere kognit ive und motorische Fatig ue im Gesamtkontext der beruflichen und ausserberuflichen Aktivitäten und in Zusammenschau der mehrstündigen neu r opsychologischen Testung und den dort dokumentierten klinischen Verhaltensbeobachtungen gesehen werden muss ( Urk. 10/183/41).

Dr. F.___ führt e in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Erschöpfungssyndrom (Müdig keit und Erschöpfung in Abhängigkeit von körperlicher und geistiger Tätigkeit; morgens am geringsten und zunehmend bis zur Mittagszeit; nicht jeden Tag vor handen und sich bessernd durch Erholung; auch bei geistiger Aktivität kaum vor handen) nicht typischerweise einer Fatigue , beispielsweise bei einer MS , ent spreche. Eine solche Fat i gue sei typischerweise konstant vorhanden und könne durch Erholung (Schlaf) kaum verbessert werden. Sie sei auch nicht abhängig von geistiger oder körperlicher Tätigkeit und nur ein leichtes Ausdauertraining sei in Studien für eine Verbesserung der Symptomatik belegt ( Urk. 10/183/57). Der psychiatrische Gutachter konnte daher das geklagte Müdigkeitssyndrom nicht erklären, jedenfalls weder allein der MS noch der leichten depressiven Episode zuschreiben ( Urk. 10/183/58).

In der zweieinhalb Stunden dauernden (vgl. Urk. 10/183/32) neurologisch en Begutachtung zeigten sich der Gutachter in keine Zeichen einer übermässigen Ermüdbarkeit. Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung erhobenen und validierten Testbefunde einer leicht en kognitiven Störung führte die neurologische Gutachter in nicht zwangsläufig ausschliesslich auf die MS zurück, sondern erachtete es als not wendig, das Ergebnis im Kontext mit den übrigen Diagnosen, insbesondere de s unbehandelte n OSAS sowie des vorgängig über mehrere Jahre bestehende n Kokainkonsum s , zu sehen. Hinsichtlich der Fatig ue -Symptomatik ergaben sich aus neurologischer Sicht sodann leichte Zwe ifel dahingehend, dass die Fatig ue ausschliesslich hirnorg anischer Natur ist. So führte die neurologische Gutachter in

Dr. G.___

aus, der Beschwerdeführer beschreibe, dass die Müdigkeit bei Beschäftigung und bei Aktivitäten (Spaziergänge bis zu vier Stunden, reger Kundenkontakt) in den Hintergrund trete und vor allem bei monotonen, kognitiv und körperlich weniger fordernden Tätigkeiten oder bei Aktivitäten, die nicht seinen Interessen entsprechen würden, auftrete. Dies entspreche nicht einer typisch krankheits - / störungsspezifischen Fatig ue -Symptomatik bei MS, sondern könne durchaus auch durch motivationale und/oder psychische Ko-Faktoren miterklärt werden. Ferner wies die Gutachter in darauf hin, dass die geklagte bzw. im FSMC eruierbare schwere Fatig ue -Symptomatik in Anbetracht der ausser beruflichen Aktivitäten (Spaziergänge, Auftritte als Gastmusiker, Fotografieren, Malen, Möbel bauen, Mofa reparieren und Besuch eines «Mofa-Events») sowie des strukturierten Tagesablaufes (Tagesplanung, Versorgung Haustier, Haushalts führung) relativiert werden muss und auch das Führen eines Fahrzeuges ein Mindestmass an Konzentration und Aufmerksamkeit zuzüglich einer Leistungs reserve erfordert ( Urk. 10/183/42).

Damit (vgl. auch E. 3. 3 .2) begründet das Gutachten nachvollziehbar, weshalb ungeachtet der Selbstangaben das Ausmass der Fatigue zu einer weniger ein schneidenden quantitativen A rbeitsunfähigkeit führt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge trägt und die medizinische Folgen abschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität auf weist (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253) .

I m Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.3.2.2).

Vorliegend besteht kein Anhalt dafür, dass der behandelnde Facharzt Aspekte dargelegt hätte, die die Gutachter nicht oder zu wenig berücksichtigten, zumal sich hinsichtlich der Darstellung objektivierbarer Einschränkungen keine Unterschiede ausmachen lassen . Die gutachterlichen Schlussfolgerung en lassen sich daher nicht alleine aufgrund der abweichenden E inschätzung des behandelnden F acharztes oder der Hausärztin in Frage stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass von den behandelnden Ärzten, entgegen ihrer Einschätzung einer weitgehenden, Fatigue -bedingten Einschränkung von 50 % und mehr, die Fahreignung nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 10/138/24) und sie sich nicht mit den ausserberuflichen Aktivitäten auseinandersetzten. Demzufolge ist zu vermuten, dass ihre Ein schätzung in quantitativer Hinsicht weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, was sich insbesondere auch in der von der Hausärztin verwandten , vom Beschwerdeführer ebenfalls benutzten Wortwahl («gute/schlechte» Tage) aufzeigt (E. 3.5). Ferner bleibt festzuhalten, dass Dr. N.___ einen wesentlichen Einfluss des (unbehandelten) mittelschweren OSAS für gegeben erachtete (E. 3.6) und bereits die ambulanten Behandler des Spital s

O.___ anlässlich der am 2 4. August 2016 erfolgten Kontrolluntersuchung ein gutes (objektiv wie subjektiv) Ergebnis der Maskentherapie festhielten ( Urk. 10/119), weshalb davon auszugehen ist, dass mit entsprechender Compliance innert kurzer Zeit eine wesentliche Verbesserung der Müdigkeit auch noch zu erreichen ist. 4.3

Der Beschwerdeführer monierte, dass diese Einschätzung nicht - wie im Z.___ -Gutachten empfohlen - unter stationären Bedingungen erfolgte. Dies ist zwar zu treffend, jedoch konnte die Einschätzung einerseits unter Abstinenz von beeinflussenden Substantien erfolgen , andererseits bestätigte sich das vom neurologischen Z.___ -Gutachter festgehaltene fehlende objektivierbare Korrelat für eine kognitive oder motorische Fatigue ( Urk. 10/138/24) aufgrund

zeitlich

an dauernden, klinischen Untersuchungen , neuropsychologischen Ab klärungen und V erhaltensbeobachtungen. Insbesondere ist zu beachten, dass die neurologische Untersuchung am zweite n Tag von 14:00 bis 16:30 Uhr erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Vormittag eine dreistündige neuro psychologische Testung absolviert hatte und am Vortag jeweils drei Stunden vor mittags und nachmittags exploriert worden war ( Urk. 10/183/2). Dies erlaubte, in Berücksichtigung der Alltagsaktivitäten, eine objektivierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist darauf abzustellen, dass die A.___ -Gutachter, hätten sie ohne eine - über mehrere Wochen dauernde - stationäre Beobachtung

keine valable Einschätzung vornehmen können , dies auch deklariert hätten. 4.4

Der Bericht über die Potenzialabklärung vom 9. Oktober 2019 ( Urk. 10/205) ver mag ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des A.___ -Gut achtens vom 2 3. Januar 2019 zu begründen ( vgl. E. 3.4 ) . Der Beschwerdeführer musste sich zeitgleich einer ambulanten Operation, offenbar mit vorbereitender Medikation, unterziehen, weshalb die gezeigte Leistungsfähigkeit nicht zum Nennwert genommen werden kann. Ausserdem nahm er während der Abklärung am Tag nach der Operation an einer K.___ -S chulung teil. Auch wenn die Ein gliederungsfachfrau eine gute Leistungsbereitschaft feststellen konnte, scheint die Aussagekraft dieses Berichts angesichts den neben der Abklärung sich ergebenden Belastungen als derart beschränkt, dass auch von einer Stellung nahme der Gutachter hierzu wenig Erhellendes zu erwarten ist. Im Übrigen stehen die Feststellungen, wonach nach einem Pensum von zwei bis drei Stunden ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit beklagte wurde, in Einklang mit der von den Gutachtern postulierten Notwendigkeit, regelmässige Pausen einzulegen , so wie den qualitativen Einschränkungen in kognitiver Hinsicht , wonach die zumut baren Tätigkeiten kognitiv einfach und klar strukturiert sei sollten und insbesondere rein repetitiven Charakter haben , weitgehend automatisiert und überlernt sein sollten (E. 3.3.3 ; Urk. 10/183/8 ) , die Potenzialabklärung jedoch kaum Routinetätigkeiten forderte. 4.5

Zusammenfassend ist daher gestützt auf das in allen Punkten beweiskräftige A.___ -Gutachten vom 2 3. Januar 2019 da von auszugehen, dass bei ganztäg iger Präsen z medizinisch-theoretisch eine 7 0%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, unter Berücksichtigung der von den Gutachtern näher umschriebenen motorischen und kognitiven Einschränkungen (vgl. E. 3.3.3).

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Erwerbsvergleich vor und begründete dies damit, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nie mehr als zu 30 % durchschnittlich eingeschränkt gewesen sei.

Zwar vermuteten die A.___ -Gutachter, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit nie über das Ausmass der im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung festgestellten Arbeitsunfähigkeit hinausging. Diese Vermutung ist während des aktenkundig stabilen Verlaufes der MS-Erkrankung plausibel. Der medizinischen Aktenlage ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zwei Krankheitsschübe durchlitt, nach Angaben von

Dr. N.___ im Mai und Dezember 2015 (vgl. Urk. 10/82/2). Dieser schrieb den Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2015 zu 100 % und ab 2 5. Mai 2016 zu 70 % arbeitsunfähig, mit einer prognostizierten Verbesserung per

6. Juni 2016 ( Urk. 10/82/3 ; vgl. auch das Zeugnis der Hausärztin vom 2 8. September 2016, Urk. 10/89/2, welche bereits ab 3. bis 2 4. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vermerkte ) . Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 1. März 2016 zum Leistungsbezug an, wes halb in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG der frühestmögliche Rentenbeginn der 1. September 2016 darstellt. Von September 2015 bis und mit August 2016 errechnet sich unter Zugrundelegung der von den A.___ -Gutachtern ein geschätzten Leistungseinbusse von 30 % sowie der infolge des Schubes vor über gehend attestierten Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittliche Arbeits unfähig keit

von

jedenfalls 60 % ([120 % (September bis Dezember 2015) + 400 % (Januar bis April 2016) + 93 % (Mai) + 41 % (Juni) + 60 % (Juli/August 2016) ] : 12 = 59 . 5 % ). Damit wäre nach Ablauf des Wartejahres im September 2016 jedenfalls die not wendige durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für eine Dreiviertelsrente gegeben. Damit ist eine Bemessung des Invaliditätsgrades im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (September 2016) unter Beachtung allfälliger Veränderungen bis zum Verfügungszeitpunkt (Juni 2020) notwendig. Im Zeit punkt des Rentenbeginns bezog der Beschwerdeführer keine Eingliederungs taggelder, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG einem Anspruchseintritt nicht entgegen stünde. 5.2

5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 5.2.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, können nach der Rechtsprechung Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). 5.3 5. 3.1

Der Beschwerdeführer verfügt über einen eidgenössischen Fachausweis als Eisen warenverkäufer sowie die Suva-anerkannte Staplerprüfung ( Urk. 10/90/12-13). Ferner besuchte er geschäftsinterne Weiterbildungen im Personalmanagement, als Filialleiter und Lehrlingsbetreuer ( Urk. 10/97/1, Urk. 10/90/3). Bis 2008 arbeitete er im erlernten Beruf als Fachverkäufer/Verkaufsberater , unterbrochen durch diverse anderweitige Temporäreinsätze bzw. Reisetätigkeit (vgl. Urk. 10/183/27), und vom 1. August 2008 bis 2 8. Februar 2011 als Standortleiter ( Urk. 10/90/4-11). Diese Stelle wurde ihm infolge der vom 2 9. September bis 1 7. November 2010 dauernden

Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik P.___ AG im Herbst 2010 gekündigt ( Urk. 10/48/2, Urk. 10/65/16). Anschliessend arbeitete er als Lagerist bzw. Sachbearbeiter im V erka ufs innendienst bis zur Krankschreibung infolge einer Erschöpfungsdepression bzw. eines «Burn-out» , das zur zweiten Hospitalisation führte ( Urk. 10/48/ 2, Urk. 10/183/28,

Urk. 10/65/16). Von August 2015 bis zur Krankschreibung im Januar 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in Festanstellung zu einem Pensum von 12 Wochenstunden als Verkaufsberater . Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberin infolge anhaltender Krankheitsabsenz gekündigt ( Urk. 10/75). In der Folge jedoch arbeitete er für dieselbe Arbeitgeberin als Promot o r von K.___ -Produkten an Ständen und in Baumärkten auf A bruf zu einem Pensum zwischen 20 und 25 % , so auch im Zeitpunkt der A.___ -B egutachtung ( Urk. 10/183/28). 5 .3.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dabei ist zu beachten, dass er die letzten Vollzeit stellen als Filialleiter bzw. Verkaufsberater im Innendienst aus gesundheitlichen Gründen verlor. Gemäss den Einschätzungen der A.___ -Gutachter an die Anforderungen einer zumutbaren Tätigkeit (E. 3.3.3) ist ausserdem davon auszu gehen, dass infolge der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Stelle als Filialeiter inklusive Lehrlingsbetreuung auch in reduziertem Pensum nicht mehr möglich ist. Gemäss Auszug aus dem IK vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 10/42) erzielte der Beschwerdeführer als Filialleiter im Jahre 2009 einen Jahreslohn von Fr. 70'494.-- und als Verkaufsberater im Innendienst/Lagerist im Jahre 2012 einen solchen von F r. 72'800.--. Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Einbrüche eine diesen Stellen adäquate Tätigkeit fortgesetzt hätte und einen vergleichbaren Lohn erzielt hätte. Dementsprechend kann für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt in Festanstellung zu einem Vollpensum erzielte Einkommen in kognitiv anspruchsvollerer Tätigkeit ab gestellt werden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle T 39 ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 2010-2019) er rechnet sich auf der Basis eines 2012 erzielten Jahr es lohnes von Fr. 72'800.-- ein auf das Jahr 2016 hochgerechnet es Erwerbsein kommen von Fr. 74'497.-- (Index Männer 2012: 2188 Punkte; 2016: 2239 Punkte). Dieser Wert ist als Valideneinkommen heranzuziehen. 5.3.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (Stand 2016) sind die LSE 2016 heranzuziehen, wobei auf Tabelle T1_tirage_skill_level , monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht , Privater Sektor,

abzustellen ist. Im Dienstleistungssektor, Detailhandel, verdienten Männer im Kompetenzniveau 2 ( praktische Tätigkeiten, wie Verkauf etc. ), worauf angesichts der Berufsausbildung und der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers jedenfalls abzustellen ist, im Jahre 2016 Fr. 4'894.--. Umgerechnet auf die im Detailhandel 2016 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41 . 8 Wochenstunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen )

errechnet sich bei voller Leistungsfähigkeit ein Jahreslohn von Fr. 61'370.75 ( Fr. 4'894 . -- : 40 x 41,8 x 12). Als Invalideneinkommen ist dieser Wert entsprechend der gutachterlichen Einschätzung um 30 % zu kürzen, womit ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 42' 960.-- resultiert. 5.3.4

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlich fest gelegten (eingeschränkten) Anforderungsprofils seine

Rest- Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_477/2017 vom 2 1. November 2017 E. 6.3.2.1, je mit Hinweisen).

Bestehen über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteile 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.1 und 8C_163/2015 vom 1 6. Juni 2015 E. 3.2.2 je mit Hinweis). Im Zumutbarkeitsprofil wurde dem Bedarf nach längeren, betriebsunübliche n Pausen bereits durch die auf 7 0 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Präsenzzeit Rechnung getragen . Allenfalls kann zusätzlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe muss , sich hinzusetzen, eine ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeit, wie sie im Verkaufsbereich anzutreffen ist (vgl. hierzu auch die Beurteilung der IV-Berufsberaterin , wonach zum Fachverkäufer langes Stehen und Auffüllen von Regalen gehöre,

Urk. 10/24/4) und worunter auch die Tätigkeit als Promotor zählt, nicht mehr zumutbar ist. Dieser Umstand kann jedoch höchstens mit einem Abzug von 10 % Berücksichtigung finden , da dem Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde; a nderweitige einkommensbeeinflussende Faktoren (Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) sind nicht ersichtlich . Damit ist das Invaliden einkommen auf mindestens Fr. 38'664.-- ( Fr. 42'960.-- x 0 .

9) festzusetzen (Stand 2016). 5.3.5

Nicht abgestellt werden kann

- wie vom Beschwerdeführer postuliert ( Urk. 1 S. 8) - auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als Promotor von K.___ -Geräten. Bei dieser auf Abruf ausgeübten Tätigkeit einschliesslich langer Anfahrtswege lässt sich das effektiv ausgeübte Pensum nicht derart exakt eruieren, dass eine Hochrechnung auf ein allenfalls mögliches 70%iges Pensum zulässig wäre, zumal auch nicht feststeht, ob dieselbe Tätigkeit überhaupt in einem höheren P ensum zum selben Lohn angeboten würde . 5.4

Aus der G egenüberstellung der so ermittelten Validen- und I nvalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'833.-- ( Fr. 74'497.-- - Fr. 38'664.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 48 % (35'833.-- x 100/74’497) , was zum Anspruch auf eine Viertelsren te führt. Im hier massgeblich zu beurteilenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung ( vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis ) traten keine revisionsrechtlich relevanten Änderungen ein und die parallele , statistische Nominallohnerhöhung beider Vergleichseinkommen vermag keine Änderung des Invaliditätsgrades zu bewirken. 6.

Nach diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 7. 7.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Er satz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( Art. 61 lit . g ATSG). E ine « Überklagung » rechtfertigt nach der in Renten angelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Partei entschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c, vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und, 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

Vorliegend entstand durch die Begründung des Rechtsbegehrens auf eine ( mindestens ) halbe Rente kein wesentlicher Mehraufwand, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung besteht.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 ( Urk.

12) reichte der Rechtsvertreter eine d e taillierte Honorarnote über einen Zeitaufwand von 10 Stunden sowie Baraus lagen von Fr. 77.60 ein, was angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 7.2

Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 7.3

Unter diesen Umständen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

D ie Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’453 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti