Sachverhalt
1. 1.1
Mit Anmeldung vom 11. August 2005 und unter Hinweis auf ein dissoziiertes Ent wicklungsprofil, eine Spracherwerbsstörung (auditive Sprachfähigkeitsstö rung) sowie auf leichte grobmotorische Unsicherheit meldeten die Eltern der 1999 gebo rene n
X.___
die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/4) und lehnte mit Verfügung vom
18. Oktober 2005 mangels ausgewiesenen Geburtsgebrechens eine Kostengut sprache für medizinische Massnahmen und mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 eine Kostengutsprache für Ergotherapie ab (Urk. 8/6 , 8/7 ). Die dagegen am 16. November
2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle am 7. Dezember 2005 ab (Urk. 8/14). Mit Verfügung en vom 28. Dezember 2005 und vom 6. Februar 2008 erteilte die IV-Stelle i n dessen
Kostengutsprache für Sonder schulmassnahmen ( Sprachheilbehandlung; Urk. 8/ 16, 8/ 17). 1.2
Am 7 . November 2016 meldete die Mutter die Versicherte erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte abermals Arztbericht e ein (Urk. 8/26 , 8/34 , 8/35 ) , tätigte beruflich-erwerbliche Abklä run gen (Urk. 8/37) und liess die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit der Ver sicher ten abklären
(Urk. 8/40
[ Kostenübernahme Potentialabklärung vo n
6. September bis 8. Oktober 2017 ];
8/43 ).
Am 11. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining vo n
16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 und richtete Taggelder aus (Urk. 8/48, 8/49 , 8/56, 6/58 , 6/62 , Abschlussbericht vom 13. April 2018 [Urk. 8/65 ] ). Infolge Erreichens der
Voll jährigkeit reichte die Ver sicherte am 1 . Dezember 2017 die Anmeldung für Er wachsene bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/54) .
Mit Mitteilung vom 19. April 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten die Beendigung des Aufbautrainings mit und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 8/66).
Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab April 2018 (Urk. 8/99).
In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung der Versicherten in den Diszi plin en «Psychiatrie inklusive Neuropsychologie» (Urk. 8/108) ; das neuropsycho lo gische G utachten wurde am 14. November 2019 (Urk. 8/114), das psychia tri sche Gutachten am 23. November 2019 (Urk. 8/116) erstattet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/118) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten sodann Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( insbesondere die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherap eutin in wöchentlicher Frequenz sowie
eine medika mentöse Be handlung mit einem Antidepressivum und Kontrollen dieser Behand lung im Ermessen des Behandlers ) und klärte erneut die beruflich-erwerbliche Situation de r Versicherten ab (Urk. 8/123).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ersuchte die Versicherte abermals um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 8/122).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2020 [Urk. 8/125]; Einwand vom
8. April 2020 [Urk. 8/129] ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 das Gesuch der Versicherten um eine Invaliden rente ab (Urk. 2 [= Urk. 8/132]). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 13. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltliche n
Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-5) , wovon der IV-Stelle Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen; ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Laufen indes keine beruflichen Mass nahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglich keiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach be wirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme respektive dem da mit ver bundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), jedoch eine Inva liden rente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnah men, gege be nenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; ferner BGE 121 V 190 E. 4a ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, nach Be endigung der Integrationsmassnahmen im April 2018 sei zwecks Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin eine medizinische Begutachtung ver anlasst worden. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass von einer Eingliederungs fähigkeit auszugehen sei und sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer und beruflicher Massnahmen verbessern könne, weshalb im Jahr 2020 erneut berufliche Massnahmen gestartet worden seien. Es gelte der Grundsatz «Einglie derung vor Rente»; solange Eingliederungsfähigkeit vorliege, bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente, was auch der von der Beschwerdeführerin ange führte Entscheid des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 klar fest halte. Sobald die Wohnsituation der Beschwerdeführerin geklärt sei, könne mit Inte gra tionsmassnahmen begonnen werden, allenfalls unter Ausrichtung von Taggel dern; die Rentenfrage werde in einem späteren Zeitpunkt erneut abgeklärt (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, ein Rentenanspruch könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vor Beendigung von Eingliede rungsmassnahmen entstehen, sofern eine versicherte Person nicht, nicht mehr oder noch nicht eingliederungsfähig sei. Sie sei seit
15. April 2018 bis heute nicht eingliederungsfähig, weshalb das Aufbautraining habe beendet werden müssen und eine Ausbildung erst ab Sommer 2020 geprüft werde. Die fehlende Einglie derungsfähigkeit gehe zudem aus dem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie Y.___ vom 30. November 2018 sowie dem Be richt der Internen Fachstelle Case Management der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 2020 hervor. Schliesslich habe sich auch im Rahmen des Gesprächs bei der Be rufsberatung im März 2020 klar gezeigt, dass zwar eine grundsätzliche Einglie derungsfähigkeit vorliege, eine erstmalige berufliche Ausbildung zum damaligen Zeitpunkt jedoch verfrüht gewesen wäre. Die im Gutachten aufgestellte Behaup tung, wonach sie in angepasster Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreu ten Wohnform voll ausbildungsfähig sei, habe sich folglich als nicht zutreffend erwiesen. Auch hinsichtlich der gestellten Diagnosen sei das Gutachten mangel haft , zumal die von der Y.___
im Jahr 2018 gestellten Diagnosen im Bericht des Kan tonsspitals A.___
vom 14. Juli 2020 bestätigt worden seien . Aufgrund dieser Diagnosen seien Eingliederungsmassnahmen erst im Anschluss an den geplanten Wechsel in ein betreutes Wohnen durchzuführen, da eine (parallele) Doppelbelastung höchstwahrscheinlich zu einem Abbruch führen w ü rde .
Folglich benötige sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst eine be treute Woh n form, den Aufbau einer Tagesstruktur und eine bessere psychische Stabilität. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien somit erfüllt, woran auch der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nichts ändere (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 19. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei krankheitsbedingt nach wie vor eingliederungsunfähig, was verschiedene Ver laufsberichte bestätigten (Urk. 11). 3.
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische G utachten vom
14. November 2019 (Urk. 8/114 ) sowie auf das psychiatrische Gutachten vom
23. November 2019 ( Urk. 8/116 ).
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/116 S. 16): - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) / Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
Dr. B.___ führte aus, es liessen sich nur die offenkundigen Symptome diagnos tisch abbilden, das Gesamtbild werde damit noch nicht erfasst. Eine psychotische Erkrankung sowie eine Persönlichkeitsstörung könnten anhand des psychopatho logischen Befundes nicht diagnostiziert werden, seien aufgrund der seit Kindheit bestehenden Auffälligkeiten jedoch nicht auszuschliessen . Die meisten der zahl reichen gestellten Diagnosen in der Vorgeschichte deckten sich
mit der aktuellen Beurteilung, indes sei eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend , da insbesondere die ausgeprägte Identitätsschwäche nicht zur ängst lich-vermeidende n Persönlichkeit passe (Urk. 8/116 S. 17 f.).
Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ , Approbierter Psychologischer Psycho - therapeut , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Verkehrspsycho logie FSP , hielt im Rahmen der neuropsychologischen Diagnosen fest, insgesamt habe sich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es ergäben sich somit keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/114 S. 14).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Sekundarschule der Einstieg in das Berufsleben nicht gelungen, sie habe keinen Berufswunsch angeben kön nen, sondern sich unrealistischen Ideen wie einer Karriere im Musikbusiness in Südkorea hingegeben. Die Neigung zu übermässigem Medienkonsum sei in eine Sucht gemündet und dominiere den Alltag. Soziale Ängste hätten sich intensiviert und den Rückzug in das eigene Zimmer verstärkt. Die Fortschritte der seit 2017 durchgeführten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einschliesslich der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2018 sowie der ergän zenden Therapien (Psychiatrie-Spitex, Ergotherapie), seien bis heute gering, die Beschwerdeführerin führe eine n aktivitätsarmen Alltag. Im Rahmen des durch die Invalidenversicherung veranlassten Aufbautrainings seien soziale Ängste mit Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und Interaktion als ausgeprägt be schrieben worden, welche sich im Verlaufe des Trainings zunehmend gebessert hätten. Auch sei deutlich geworden, dass die sozialen Ängste und Schwierigkeiten in der Kommunikation zu keinem Zeitpunkt Arbeitsabläufe behindert hätten, sondern sich die Beschwerdeführerin bei Problemen aktiv an Vorgesetzte gewandt habe. Trotz objektiver und subjektiver Einschränkungen seien die gute qualitative und quantitative Leistung der Beschwerdeführerin, ihre Zuverlässigkeit und ihre selbständige Arbeitsweise festgehalten worden. Trotz subjektiv dokumentierter zunehmender Erschöpfung mit körperlichen Symptomen sei klar festgehalten worden, dass sie immer zuverlässig und gut gearbeitet habe. Die dringende Em pfehlung einer betreuten Wohnform sei indes an der Bereitschaft der Beschwer deführerin gescheitert. Aus diesem Verlauf lasse sich nicht schlussfolgern, warum eine Ausbildungsfähigkeit per se ausgeschlossen, die Massnahme beendet und stattdessen eine stationäre Behandlung zur weiteren Stabilisierung nahegelegt worden sei.
Tatsächlich schwierig gestaltet habe sich die fehlende Flexibilität und Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach pragmatischen Lösungen für die Be rufswahl zu schauen. Aus psychiatrischer Sicht sei dies Ausdruck ihrer grossen Unreife, sie befinde sich auf sehr kindlichem Niveau , auf welchem die Ent schei dung für eine Berufswahl überfordernd sei . Dieser Schwierigkeit könne über externe Vorgaben begegnet werden , sie sei dann überwindbar. Die Forderung eine s betreuten Wohnens als Voraussetzung einer Lehre stelle eine sinnvolle Überle gung dar . Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin begegne der persönlichen Unreife, die Beschwer deführerin profitiere von dieser Konstanz. Die verhaltenstherapeutische Ausrich tung der Therapie sei manualisiert und handlungsorientiert und geeignet, sie im Umgang mit manifesten Symptomen, in der Alltagsbewältigung und För derung sozialer Kompetenzen zu unterstützen. Auch die teilstationäre Behand lung sei zur Tagesstrukturierung geeignet gewesen (Urk. 8/116 S. 18 f.).
Zur Ausbildungs fähigkeit äusserte sich die psychiatrische Gutachter in dahin gehend, dass der Arbeitsweg möglichst kurz zu sein habe, das Team klein sein und eine konstante direkte Anleitung, idealerweise durch die unmittelbar vorge setzte Person, bestehen müsse. Eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt stelle auf grund der ausgeprägten Unreife der Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Kreative Tätigkeiten seien aufgrund der hohen Anforderungen an die Fähig keiten zur Entwicklung und Umsetzung eigener Ideen ungünstig, da es ihr an der Fähig keit, Fantasien und Vorstellung en zu entwickeln, mangle. Günstig würde sich dagegen eine strukturierte und routinierte Tätigkeit in einem kreativen Umfeld erweisen, um ihre Motivation zu fördern. Anleitung und Führung sollten bereits anlässlich der Berufswahl stattfinden, es sei ihr überdies zumutbar, bei fehlenden eigenen realistischen Ideen eine pragmatische Lösung einzugehen. Aus psychia trischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreuten Wohnform eine volle Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen gegeben (Urk. 8/116 S. 21 f.).
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit; für eine einfache Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt könnten die kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als aus reichend vorhanden betrachtet werden (Urk. 8/114 S. 15 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf das von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ erstattete Gutachten vom November 201 9 (vgl. vorstehend E. 3 ). Die Gutachter attestierten der Beschwer deführerin darin aus psychiatrischer Sicht eine volle Ausbildungsfähigkeit im ge schützten Rahmen, aus neuropsychologischer Sicht attestierten sie ihr keine Ein schrän kun gen der Leistungsfähigkeit. Überdies hielten die Gutachter ausdrücklich fest, dass angesichts der Vorakten nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausbil dungs fähigkeit ausgeschlossen, das Aufbautraining beendet und der Beschwer defüh rerin stattdessen eine stationäre Behandlung nahegelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist von einer Ausbildungsfähigkeit auch nach Beendigung des Auf bautrainings im April 2018 auszugehen.
Das Gutachten von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben (Urk. 8/114 S. 3 f., 8/116 S. 5-10 ), erfolgte in detaillierter Auseinander setzung mit den Vorakten (Urk. 8/116 S. 4) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 8/114 S. 15, 8/116 S. 21 f.). Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise; insbesondere erläuterte Dr. B.___ aus führlich die Herleitung der Diagnosen und der Differentialdiagnosen (Urk. 8/116 S. 17 f.) , nahm Stellung zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/116 S. 20 f.) . Folglich erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzu stellen ist. 4.3
Dies gilt umso mehr, als auch der Abschlussbericht Aufbautraining der D.___ vom 13. April 2018 (Urk. 8/65) die von den Gutachtern attestierte Ausbildungsfähigkeit stütz
t. So hielt die zuständige Case Managerin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Kompetenzen, welche sie eigent lich in der Lage versetzen würden , eine gute Arbeit, sinnvollerweise zunächst im geschützten Bereich, zu absolvieren. Sie habe sich vor allem im Umgang mit anderen Menschen respektive in der Kommunikation weiterentwickelt und falle dadurch positiver auf, dass sie offener und zugänglicher wirke. D ie Panikattacken seien im Laufe der Zeit sehr viel weniger geworden und teilweise über lange Phasen hinweg gar nicht mehr aufgetreten. Indes habe sich hinsichtlich der Bereitschaft respektive der Flexibilität der Beschwerdeführerin, nach beruflichen Lösungen zu suchen, kaum eine Entwicklung beobachten lassen, zumal sie wäh rend der ganzen Zeit fast gar nicht bereit gewesen sei, über eine andere berufliche Richtung als die, etwas Kreatives zu machen, nachzudenken
und nicht bereit sei, Kompromisse einzugehen .
Sie wolle zudem keine sehr lange Ausbildung absol vieren. Alternativ vorgeschlagene Ausbildungen seien für sie überhaupt nicht in Frage gekommen, da sie gemäss eigenen Angaben bei Arbeitsinhalten, welche sie nicht interessierten, nicht in der Lage sei, ihr Bestens zu geben respektive sich überhaupt für die Arbeit zu motivieren . Mit der geringen Flexibilität in Bezug auf die Art der Ausbildung und die Lage des Ausbildungsbetriebes in Kombination mit ihrem Schulabschluss gestalte es sich schwierig, eine adäquate Anschluss lösung herauszuarbeiten ( Urk. 8/65 S. 3- 7 ) .
Daraus ist ersichtlich, dass im Rah men des Aufbautrainings neben den aufgetretenen gesundheitliche Schwierig keiten (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung und Rückenschmerzen) vor allem die fehlende Flexibilität und Motivation der Beschwerdeführerin einer Weiter füh rung im Weg standen . Auch Dr. B.___ hielt diesbezüglich fest, aus den Unter lagen sei klar ersichtlich, dass sich weder die sozialen Ängste noch die Kom munikationsschwierigkeiten auf die Arbeitsabläufe ausgewirkt hätten (vgl. vor stehend E. 3 ) .
Die fehlende Motivation wurde ferner
nicht nur im Rahmen des Aufbautrainings festgestellt, sondern auch im Gutachten dahingehend erwähnt, dass die dringende Empfehlung einer betreuten Wohnform bislang an der Bereitschaft der Beschwer deführerin selbst gescheitert sei (vgl. vorstehend E. 3). Schliesslich hielt auch die für die Beschwerdeführerin zuständige Person der Sozialen Dienste der Wohn gemeinde fest, die Beschwerdeführerin versuche, sich hinsichtlich des betreuten Wohnens eine « Wohlfühlo a se » zu verschaffen. Sobald es aber darum gehe, dass sie Ämtchen zu übernehmen, mitzumachen und Regeln einzuhalten habe , teile sie mit, dass sie nur das mache, was ihr Spass bereite und was sie interessiere; bei allem anderen werde sie sich zurückziehen. Die Beschwerdeführerin zeige hier eher ein kindlich es, pubertäres Verhalte n denn eine rein psychische Auffälligkeit, ganz nach dem Motto, was ihr nicht genehm sei, mache sie nicht. Diesbezüglich habe sich ein Verhalten manifestiert, mit dem sie bislang relativ gut durchge kommen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 6 f.).
Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin – unter Auf bringen der notwendigen Motivation – im entsprechend von den Gutachtern fest gelegten Rahmen durchaus möglich wäre, eine Ausbildung im geschützten Rah men zu beginnen.
Wie bereits Dr. B.___ festhielt (vgl. Urk. 8/116 S. 22) ,
wäre es ihr überdies zumutbar, ihre Wohnsituation positiv zu verändern und in ein be treutes Wohnen einzutreten, wozu sie gestützt auf den in der Invalidenver sicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz, wonach eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, zunächst alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern, verpflichtet wäre, zumal dieses Gebot der Selbsteingliederung Ausdruck des in der ganzen Sozial versicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 ).
Dass - wie die Beschwerdeführerin mehrfach vortragen lässt - vorab eine Tagesstruktur aufzu bauen, ihre Leistung schrittweise zu steigern und eine bessere psychische Stabili tät zu erreichen sei, erschliesst sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Ab schlussbericht Aufbautraining. 4.4
An diesem Umstand vermögen die von de r Beschwerdeführerin namentlich ange rufenen
Arzt b erichte nichts zu ändern , zumal die Gutachter diese in ihre Beurtei lung ein fliessen liessen und dazu Stellung nahmen . Die im Bericht der Y.___ im November 2018 (vgl. Urk. 8/77) genannte Diagnose einer ängstlich-vermeiden den Persön lich keitsstörung wurde denn auch von Dr. B.___ ausdrücklich ver neint und ausführlich sowie nach vollziehbar begründet, weshalb von keiner ängstlich- ver meidenden Persönlich keitsstörung auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3 ; Urk. 8/116 S. 18) . Die noch im Bericht des A.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 8/35) festge hal tene teilweise einge schränkte Spracherwerbsstörung konnte zudem ge mäss neu ropsychologischem Gutachten nicht (mehr) diagnostiziert werden (vgl. Urk. 8/116 S. 18). 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die von ihr mit Beschwerdeer he bung eingereichten Berichte der Internen Fachstelle für Case Management der Sozialen Dienste der Gemeinde Z.___
vom 13. Juli 2020 (Urk. 3/3) und des A.___
vom 14. Juli 2020 (Urk. 3/4) sowie auf die mit Eingabe vom 19. März 2021 ein gereichten weiteren Unterlagen (Verlaufsbericht des A.___ vom 4. Februar 2021 [Urk. 12/1], Mitteilung der IV-Stelle vom 24. Februar 2021 [Urk. 12/2] sowie Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft E.___ vom 22. Februar 2021 [Urk. 12/4]) verweist, ist dara n
zu e r innern , dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die ge richtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2).
Ohnehin
ist diesen Bericht en nichts zu entnehmen, was nicht bereits im Rahmen des Gutachtens umfassend berücksichtigt worden wäre; vielmehr werden bereits bekannte Beschwerden wiederholt (vgl. Urk. 3/3) und insbesondere im Bericht de s A.___ die – von Dr. B.___ explizit verneinte
– Diagnose einer ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung erneut aufgeführt (vgl. Urk. 3/4) . Hingewiesen wird im Verlaufsb ericht des A.___
indessen darauf, dass die Um gebung mittlerweile optimal angepasst worden sei, weshalb es nun an der Be schwerdeführerin liege, die Schwierigkeiten zu bewältigen (vgl. Urk. 12/1) , was erneut darauf hinweist , dass ungeachtet de r vorhandenen gesundheitlichen Ein schränkungen
insbeson dere die fehlende Motivation und die nachteilige Wohn situation, deren Umge staltung bislang an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin selbst gescheitert war, einer Ausbildung im geschützten Rahmen im Weg standen . 4. 6
Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom November 2019 abgestellt werden, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer seit April 2018 – nach Beendigung des Aufbautrainings – bestehenden Eingliederungsfähigkeit
auszu gehen ist . 5.
Bei einer insoweit bestehende n Eingliederungsfähigkeit tritt – nach dem Grund satz «Eingliederung vor Rente» – die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück (vgl. vorstehend E. 1.3) , weshalb vorliegend der Anspruch d er Beschwer deführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist .
Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom
18. Juni 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu gewähren. 6.2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu , welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.--
(zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1 ’ 9 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist . 6.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 13. August 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ih r in der Person von Rechtsanwalt
Dr. Peter
Stadler ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 . Dezember 2017 die Anmeldung für Er wachsene bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/54) .
Mit Mitteilung vom 19. April 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten die Beendigung des Aufbautrainings mit und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 8/66).
Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab April 2018 (Urk. 8/99).
In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung der Versicherten in den Diszi plin en «Psychiatrie inklusive Neuropsychologie» (Urk. 8/108) ; das neuropsycho lo gische G utachten wurde am 14. November 2019 (Urk. 8/114), das psychia tri sche Gutachten am 23. November 2019 (Urk. 8/116) erstattet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/118) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten sodann Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( insbesondere die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherap eutin in wöchentlicher Frequenz sowie
eine medika mentöse Be handlung mit einem Antidepressivum und Kontrollen dieser Behand lung im Ermessen des Behandlers ) und klärte erneut die beruflich-erwerbliche Situation de r Versicherten ab (Urk. 8/123).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ersuchte die Versicherte abermals um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 8/122).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2020 [Urk. 8/125]; Einwand vom
8. April 2020 [Urk. 8/129] ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 das Gesuch der Versicherten um eine Invaliden rente ab (Urk. 2 [= Urk. 8/132]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen; ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Laufen indes keine beruflichen Mass nahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglich keiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach be wirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme respektive dem da mit ver bundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), jedoch eine Inva liden rente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnah men, gege be nenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; ferner BGE 121 V 190 E. 4a ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 13. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltliche n
Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-5) , wovon der IV-Stelle Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, nach Be endigung der Integrationsmassnahmen im April 2018 sei zwecks Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin eine medizinische Begutachtung ver anlasst worden. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass von einer Eingliederungs fähigkeit auszugehen sei und sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer und beruflicher Massnahmen verbessern könne, weshalb im Jahr 2020 erneut berufliche Massnahmen gestartet worden seien. Es gelte der Grundsatz «Einglie derung vor Rente»; solange Eingliederungsfähigkeit vorliege, bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente, was auch der von der Beschwerdeführerin ange führte Entscheid des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 klar fest halte. Sobald die Wohnsituation der Beschwerdeführerin geklärt sei, könne mit Inte gra tionsmassnahmen begonnen werden, allenfalls unter Ausrichtung von Taggel dern; die Rentenfrage werde in einem späteren Zeitpunkt erneut abgeklärt (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, ein Rentenanspruch könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vor Beendigung von Eingliede rungsmassnahmen entstehen, sofern eine versicherte Person nicht, nicht mehr oder noch nicht eingliederungsfähig sei. Sie sei seit
15. April 2018 bis heute nicht eingliederungsfähig, weshalb das Aufbautraining habe beendet werden müssen und eine Ausbildung erst ab Sommer 2020 geprüft werde. Die fehlende Einglie derungsfähigkeit gehe zudem aus dem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie Y.___ vom 30. November 2018 sowie dem Be richt der Internen Fachstelle Case Management der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 2020 hervor. Schliesslich habe sich auch im Rahmen des Gesprächs bei der Be rufsberatung im März 2020 klar gezeigt, dass zwar eine grundsätzliche Einglie derungsfähigkeit vorliege, eine erstmalige berufliche Ausbildung zum damaligen Zeitpunkt jedoch verfrüht gewesen wäre. Die im Gutachten aufgestellte Behaup tung, wonach sie in angepasster Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreu ten Wohnform voll ausbildungsfähig sei, habe sich folglich als nicht zutreffend erwiesen. Auch hinsichtlich der gestellten Diagnosen sei das Gutachten mangel haft , zumal die von der Y.___
im Jahr 2018 gestellten Diagnosen im Bericht des Kan tonsspitals A.___
vom 14. Juli 2020 bestätigt worden seien . Aufgrund dieser Diagnosen seien Eingliederungsmassnahmen erst im Anschluss an den geplanten Wechsel in ein betreutes Wohnen durchzuführen, da eine (parallele) Doppelbelastung höchstwahrscheinlich zu einem Abbruch führen w ü rde .
Folglich benötige sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst eine be treute Woh n form, den Aufbau einer Tagesstruktur und eine bessere psychische Stabilität. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien somit erfüllt, woran auch der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nichts ändere (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 19. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei krankheitsbedingt nach wie vor eingliederungsunfähig, was verschiedene Ver laufsberichte bestätigten (Urk. 11). 3.
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische G utachten vom
14. November 2019 (Urk. 8/114 ) sowie auf das psychiatrische Gutachten vom
23. November 2019 ( Urk. 8/116 ).
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/116 S. 16): - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) / Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
Dr. B.___ führte aus, es liessen sich nur die offenkundigen Symptome diagnos tisch abbilden, das Gesamtbild werde damit noch nicht erfasst. Eine psychotische Erkrankung sowie eine Persönlichkeitsstörung könnten anhand des psychopatho logischen Befundes nicht diagnostiziert werden, seien aufgrund der seit Kindheit bestehenden Auffälligkeiten jedoch nicht auszuschliessen . Die meisten der zahl reichen gestellten Diagnosen in der Vorgeschichte deckten sich
mit der aktuellen Beurteilung, indes sei eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend , da insbesondere die ausgeprägte Identitätsschwäche nicht zur ängst lich-vermeidende n Persönlichkeit passe (Urk. 8/116 S. 17 f.).
Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ , Approbierter Psychologischer Psycho - therapeut , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Verkehrspsycho logie FSP , hielt im Rahmen der neuropsychologischen Diagnosen fest, insgesamt habe sich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es ergäben sich somit keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/114 S. 14).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Sekundarschule der Einstieg in das Berufsleben nicht gelungen, sie habe keinen Berufswunsch angeben kön nen, sondern sich unrealistischen Ideen wie einer Karriere im Musikbusiness in Südkorea hingegeben. Die Neigung zu übermässigem Medienkonsum sei in eine Sucht gemündet und dominiere den Alltag. Soziale Ängste hätten sich intensiviert und den Rückzug in das eigene Zimmer verstärkt. Die Fortschritte der seit 2017 durchgeführten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einschliesslich der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2018 sowie der ergän zenden Therapien (Psychiatrie-Spitex, Ergotherapie), seien bis heute gering, die Beschwerdeführerin führe eine n aktivitätsarmen Alltag. Im Rahmen des durch die Invalidenversicherung veranlassten Aufbautrainings seien soziale Ängste mit Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und Interaktion als ausgeprägt be schrieben worden, welche sich im Verlaufe des Trainings zunehmend gebessert hätten. Auch sei deutlich geworden, dass die sozialen Ängste und Schwierigkeiten in der Kommunikation zu keinem Zeitpunkt Arbeitsabläufe behindert hätten, sondern sich die Beschwerdeführerin bei Problemen aktiv an Vorgesetzte gewandt habe. Trotz objektiver und subjektiver Einschränkungen seien die gute qualitative und quantitative Leistung der Beschwerdeführerin, ihre Zuverlässigkeit und ihre selbständige Arbeitsweise festgehalten worden. Trotz subjektiv dokumentierter zunehmender Erschöpfung mit körperlichen Symptomen sei klar festgehalten worden, dass sie immer zuverlässig und gut gearbeitet habe. Die dringende Em pfehlung einer betreuten Wohnform sei indes an der Bereitschaft der Beschwer deführerin gescheitert. Aus diesem Verlauf lasse sich nicht schlussfolgern, warum eine Ausbildungsfähigkeit per se ausgeschlossen, die Massnahme beendet und stattdessen eine stationäre Behandlung zur weiteren Stabilisierung nahegelegt worden sei.
Tatsächlich schwierig gestaltet habe sich die fehlende Flexibilität und Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach pragmatischen Lösungen für die Be rufswahl zu schauen. Aus psychiatrischer Sicht sei dies Ausdruck ihrer grossen Unreife, sie befinde sich auf sehr kindlichem Niveau , auf welchem die Ent schei dung für eine Berufswahl überfordernd sei . Dieser Schwierigkeit könne über externe Vorgaben begegnet werden , sie sei dann überwindbar. Die Forderung eine s betreuten Wohnens als Voraussetzung einer Lehre stelle eine sinnvolle Überle gung dar . Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin begegne der persönlichen Unreife, die Beschwer deführerin profitiere von dieser Konstanz. Die verhaltenstherapeutische Ausrich tung der Therapie sei manualisiert und handlungsorientiert und geeignet, sie im Umgang mit manifesten Symptomen, in der Alltagsbewältigung und För derung sozialer Kompetenzen zu unterstützen. Auch die teilstationäre Behand lung sei zur Tagesstrukturierung geeignet gewesen (Urk. 8/116 S. 18 f.).
Zur Ausbildungs fähigkeit äusserte sich die psychiatrische Gutachter in dahin gehend, dass der Arbeitsweg möglichst kurz zu sein habe, das Team klein sein und eine konstante direkte Anleitung, idealerweise durch die unmittelbar vorge setzte Person, bestehen müsse. Eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt stelle auf grund der ausgeprägten Unreife der Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Kreative Tätigkeiten seien aufgrund der hohen Anforderungen an die Fähig keiten zur Entwicklung und Umsetzung eigener Ideen ungünstig, da es ihr an der Fähig keit, Fantasien und Vorstellung en zu entwickeln, mangle. Günstig würde sich dagegen eine strukturierte und routinierte Tätigkeit in einem kreativen Umfeld erweisen, um ihre Motivation zu fördern. Anleitung und Führung sollten bereits anlässlich der Berufswahl stattfinden, es sei ihr überdies zumutbar, bei fehlenden eigenen realistischen Ideen eine pragmatische Lösung einzugehen. Aus psychia trischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreuten Wohnform eine volle Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen gegeben (Urk. 8/116 S. 21 f.).
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit; für eine einfache Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt könnten die kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als aus reichend vorhanden betrachtet werden (Urk. 8/114 S. 15 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf das von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ erstattete Gutachten vom November 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu gewähren.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.3 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu , welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.--
(zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1 ’
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 13. August 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ih r in der Person von Rechtsanwalt
Dr. Peter
Stadler ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00521
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
19. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Anmeldung vom 11. August 2005 und unter Hinweis auf ein dissoziiertes Ent wicklungsprofil, eine Spracherwerbsstörung (auditive Sprachfähigkeitsstö rung) sowie auf leichte grobmotorische Unsicherheit meldeten die Eltern der 1999 gebo rene n
X.___
die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/4) und lehnte mit Verfügung vom
18. Oktober 2005 mangels ausgewiesenen Geburtsgebrechens eine Kostengut sprache für medizinische Massnahmen und mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 eine Kostengutsprache für Ergotherapie ab (Urk. 8/6 , 8/7 ). Die dagegen am 16. November
2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle am 7. Dezember 2005 ab (Urk. 8/14). Mit Verfügung en vom 28. Dezember 2005 und vom 6. Februar 2008 erteilte die IV-Stelle i n dessen
Kostengutsprache für Sonder schulmassnahmen ( Sprachheilbehandlung; Urk. 8/ 16, 8/ 17). 1.2
Am 7 . November 2016 meldete die Mutter die Versicherte erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte abermals Arztbericht e ein (Urk. 8/26 , 8/34 , 8/35 ) , tätigte beruflich-erwerbliche Abklä run gen (Urk. 8/37) und liess die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit der Ver sicher ten abklären
(Urk. 8/40
[ Kostenübernahme Potentialabklärung vo n
6. September bis 8. Oktober 2017 ];
8/43 ).
Am 11. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für ein Aufbautraining vo n
16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 und richtete Taggelder aus (Urk. 8/48, 8/49 , 8/56, 6/58 , 6/62 , Abschlussbericht vom 13. April 2018 [Urk. 8/65 ] ). Infolge Erreichens der
Voll jährigkeit reichte die Ver sicherte am 1 . Dezember 2017 die Anmeldung für Er wachsene bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/54) .
Mit Mitteilung vom 19. April 2018 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten die Beendigung des Aufbautrainings mit und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 8/66).
Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab April 2018 (Urk. 8/99).
In der Folge veran lasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung der Versicherten in den Diszi plin en «Psychiatrie inklusive Neuropsychologie» (Urk. 8/108) ; das neuropsycho lo gische G utachten wurde am 14. November 2019 (Urk. 8/114), das psychia tri sche Gutachten am 23. November 2019 (Urk. 8/116) erstattet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/118) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten sodann Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( insbesondere die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherap eutin in wöchentlicher Frequenz sowie
eine medika mentöse Be handlung mit einem Antidepressivum und Kontrollen dieser Behand lung im Ermessen des Behandlers ) und klärte erneut die beruflich-erwerbliche Situation de r Versicherten ab (Urk. 8/123).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ersuchte die Versicherte abermals um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 8/122).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2020 [Urk. 8/125]; Einwand vom
8. April 2020 [Urk. 8/129] ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 das Gesuch der Versicherten um eine Invaliden rente ab (Urk. 2 [= Urk. 8/132]). 2.
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Ein gabe vom 13. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltliche n
Rechtspflege (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-5) , wovon der IV-Stelle Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen; ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Laufen indes keine beruflichen Mass nahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglich keiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach be wirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme respektive dem da mit ver bundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), jedoch eine Inva liden rente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnah men, gege be nenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; ferner BGE 121 V 190 E. 4a ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, nach Be endigung der Integrationsmassnahmen im April 2018 sei zwecks Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin eine medizinische Begutachtung ver anlasst worden. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass von einer Eingliederungs fähigkeit auszugehen sei und sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer und beruflicher Massnahmen verbessern könne, weshalb im Jahr 2020 erneut berufliche Massnahmen gestartet worden seien. Es gelte der Grundsatz «Einglie derung vor Rente»; solange Eingliederungsfähigkeit vorliege, bestehe kein An spruch auf eine Invalidenrente, was auch der von der Beschwerdeführerin ange führte Entscheid des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 klar fest halte. Sobald die Wohnsituation der Beschwerdeführerin geklärt sei, könne mit Inte gra tionsmassnahmen begonnen werden, allenfalls unter Ausrichtung von Taggel dern; die Rentenfrage werde in einem späteren Zeitpunkt erneut abgeklärt (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, ein Rentenanspruch könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vor Beendigung von Eingliede rungsmassnahmen entstehen, sofern eine versicherte Person nicht, nicht mehr oder noch nicht eingliederungsfähig sei. Sie sei seit
15. April 2018 bis heute nicht eingliederungsfähig, weshalb das Aufbautraining habe beendet werden müssen und eine Ausbildung erst ab Sommer 2020 geprüft werde. Die fehlende Einglie derungsfähigkeit gehe zudem aus dem Bericht der i ntegrierten Psychiatrie Y.___ vom 30. November 2018 sowie dem Be richt der Internen Fachstelle Case Management der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 2020 hervor. Schliesslich habe sich auch im Rahmen des Gesprächs bei der Be rufsberatung im März 2020 klar gezeigt, dass zwar eine grundsätzliche Einglie derungsfähigkeit vorliege, eine erstmalige berufliche Ausbildung zum damaligen Zeitpunkt jedoch verfrüht gewesen wäre. Die im Gutachten aufgestellte Behaup tung, wonach sie in angepasster Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreu ten Wohnform voll ausbildungsfähig sei, habe sich folglich als nicht zutreffend erwiesen. Auch hinsichtlich der gestellten Diagnosen sei das Gutachten mangel haft , zumal die von der Y.___
im Jahr 2018 gestellten Diagnosen im Bericht des Kan tonsspitals A.___
vom 14. Juli 2020 bestätigt worden seien . Aufgrund dieser Diagnosen seien Eingliederungsmassnahmen erst im Anschluss an den geplanten Wechsel in ein betreutes Wohnen durchzuführen, da eine (parallele) Doppelbelastung höchstwahrscheinlich zu einem Abbruch führen w ü rde .
Folglich benötige sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst eine be treute Woh n form, den Aufbau einer Tagesstruktur und eine bessere psychische Stabilität. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien somit erfüllt, woran auch der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nichts ändere (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 19. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei krankheitsbedingt nach wie vor eingliederungsunfähig, was verschiedene Ver laufsberichte bestätigten (Urk. 11). 3.
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische G utachten vom
14. November 2019 (Urk. 8/114 ) sowie auf das psychiatrische Gutachten vom
23. November 2019 ( Urk. 8/116 ).
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/116 S. 16): - Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) / Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
Dr. B.___ führte aus, es liessen sich nur die offenkundigen Symptome diagnos tisch abbilden, das Gesamtbild werde damit noch nicht erfasst. Eine psychotische Erkrankung sowie eine Persönlichkeitsstörung könnten anhand des psychopatho logischen Befundes nicht diagnostiziert werden, seien aufgrund der seit Kindheit bestehenden Auffälligkeiten jedoch nicht auszuschliessen . Die meisten der zahl reichen gestellten Diagnosen in der Vorgeschichte deckten sich
mit der aktuellen Beurteilung, indes sei eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend , da insbesondere die ausgeprägte Identitätsschwäche nicht zur ängst lich-vermeidende n Persönlichkeit passe (Urk. 8/116 S. 17 f.).
Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ , Approbierter Psychologischer Psycho - therapeut , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Verkehrspsycho logie FSP , hielt im Rahmen der neuropsychologischen Diagnosen fest, insgesamt habe sich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es ergäben sich somit keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/114 S. 14).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Sekundarschule der Einstieg in das Berufsleben nicht gelungen, sie habe keinen Berufswunsch angeben kön nen, sondern sich unrealistischen Ideen wie einer Karriere im Musikbusiness in Südkorea hingegeben. Die Neigung zu übermässigem Medienkonsum sei in eine Sucht gemündet und dominiere den Alltag. Soziale Ängste hätten sich intensiviert und den Rückzug in das eigene Zimmer verstärkt. Die Fortschritte der seit 2017 durchgeführten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einschliesslich der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2018 sowie der ergän zenden Therapien (Psychiatrie-Spitex, Ergotherapie), seien bis heute gering, die Beschwerdeführerin führe eine n aktivitätsarmen Alltag. Im Rahmen des durch die Invalidenversicherung veranlassten Aufbautrainings seien soziale Ängste mit Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und Interaktion als ausgeprägt be schrieben worden, welche sich im Verlaufe des Trainings zunehmend gebessert hätten. Auch sei deutlich geworden, dass die sozialen Ängste und Schwierigkeiten in der Kommunikation zu keinem Zeitpunkt Arbeitsabläufe behindert hätten, sondern sich die Beschwerdeführerin bei Problemen aktiv an Vorgesetzte gewandt habe. Trotz objektiver und subjektiver Einschränkungen seien die gute qualitative und quantitative Leistung der Beschwerdeführerin, ihre Zuverlässigkeit und ihre selbständige Arbeitsweise festgehalten worden. Trotz subjektiv dokumentierter zunehmender Erschöpfung mit körperlichen Symptomen sei klar festgehalten worden, dass sie immer zuverlässig und gut gearbeitet habe. Die dringende Em pfehlung einer betreuten Wohnform sei indes an der Bereitschaft der Beschwer deführerin gescheitert. Aus diesem Verlauf lasse sich nicht schlussfolgern, warum eine Ausbildungsfähigkeit per se ausgeschlossen, die Massnahme beendet und stattdessen eine stationäre Behandlung zur weiteren Stabilisierung nahegelegt worden sei.
Tatsächlich schwierig gestaltet habe sich die fehlende Flexibilität und Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach pragmatischen Lösungen für die Be rufswahl zu schauen. Aus psychiatrischer Sicht sei dies Ausdruck ihrer grossen Unreife, sie befinde sich auf sehr kindlichem Niveau , auf welchem die Ent schei dung für eine Berufswahl überfordernd sei . Dieser Schwierigkeit könne über externe Vorgaben begegnet werden , sie sei dann überwindbar. Die Forderung eine s betreuten Wohnens als Voraussetzung einer Lehre stelle eine sinnvolle Überle gung dar . Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin begegne der persönlichen Unreife, die Beschwer deführerin profitiere von dieser Konstanz. Die verhaltenstherapeutische Ausrich tung der Therapie sei manualisiert und handlungsorientiert und geeignet, sie im Umgang mit manifesten Symptomen, in der Alltagsbewältigung und För derung sozialer Kompetenzen zu unterstützen. Auch die teilstationäre Behand lung sei zur Tagesstrukturierung geeignet gewesen (Urk. 8/116 S. 18 f.).
Zur Ausbildungs fähigkeit äusserte sich die psychiatrische Gutachter in dahin gehend, dass der Arbeitsweg möglichst kurz zu sein habe, das Team klein sein und eine konstante direkte Anleitung, idealerweise durch die unmittelbar vorge setzte Person, bestehen müsse. Eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt stelle auf grund der ausgeprägten Unreife der Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Kreative Tätigkeiten seien aufgrund der hohen Anforderungen an die Fähig keiten zur Entwicklung und Umsetzung eigener Ideen ungünstig, da es ihr an der Fähig keit, Fantasien und Vorstellung en zu entwickeln, mangle. Günstig würde sich dagegen eine strukturierte und routinierte Tätigkeit in einem kreativen Umfeld erweisen, um ihre Motivation zu fördern. Anleitung und Führung sollten bereits anlässlich der Berufswahl stattfinden, es sei ihr überdies zumutbar, bei fehlenden eigenen realistischen Ideen eine pragmatische Lösung einzugehen. Aus psychia trischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreuten Wohnform eine volle Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen gegeben (Urk. 8/116 S. 21 f.).
Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit; für eine einfache Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt könnten die kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als aus reichend vorhanden betrachtet werden (Urk. 8/114 S. 15 f.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte. 4.2
Die IV-Stelle stützte sich, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf das von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ erstattete Gutachten vom November 201 9 (vgl. vorstehend E. 3 ). Die Gutachter attestierten der Beschwer deführerin darin aus psychiatrischer Sicht eine volle Ausbildungsfähigkeit im ge schützten Rahmen, aus neuropsychologischer Sicht attestierten sie ihr keine Ein schrän kun gen der Leistungsfähigkeit. Überdies hielten die Gutachter ausdrücklich fest, dass angesichts der Vorakten nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausbil dungs fähigkeit ausgeschlossen, das Aufbautraining beendet und der Beschwer defüh rerin stattdessen eine stationäre Behandlung nahegelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist von einer Ausbildungsfähigkeit auch nach Beendigung des Auf bautrainings im April 2018 auszugehen.
Das Gutachten von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abge geben (Urk. 8/114 S. 3 f., 8/116 S. 5-10 ), erfolgte in detaillierter Auseinander setzung mit den Vorakten (Urk. 8/116 S. 4) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 8/114 S. 15, 8/116 S. 21 f.). Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise; insbesondere erläuterte Dr. B.___ aus führlich die Herleitung der Diagnosen und der Differentialdiagnosen (Urk. 8/116 S. 17 f.) , nahm Stellung zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/116 S. 20 f.) . Folglich erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzu stellen ist. 4.3
Dies gilt umso mehr, als auch der Abschlussbericht Aufbautraining der D.___ vom 13. April 2018 (Urk. 8/65) die von den Gutachtern attestierte Ausbildungsfähigkeit stütz
t. So hielt die zuständige Case Managerin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Kompetenzen, welche sie eigent lich in der Lage versetzen würden , eine gute Arbeit, sinnvollerweise zunächst im geschützten Bereich, zu absolvieren. Sie habe sich vor allem im Umgang mit anderen Menschen respektive in der Kommunikation weiterentwickelt und falle dadurch positiver auf, dass sie offener und zugänglicher wirke. D ie Panikattacken seien im Laufe der Zeit sehr viel weniger geworden und teilweise über lange Phasen hinweg gar nicht mehr aufgetreten. Indes habe sich hinsichtlich der Bereitschaft respektive der Flexibilität der Beschwerdeführerin, nach beruflichen Lösungen zu suchen, kaum eine Entwicklung beobachten lassen, zumal sie wäh rend der ganzen Zeit fast gar nicht bereit gewesen sei, über eine andere berufliche Richtung als die, etwas Kreatives zu machen, nachzudenken
und nicht bereit sei, Kompromisse einzugehen .
Sie wolle zudem keine sehr lange Ausbildung absol vieren. Alternativ vorgeschlagene Ausbildungen seien für sie überhaupt nicht in Frage gekommen, da sie gemäss eigenen Angaben bei Arbeitsinhalten, welche sie nicht interessierten, nicht in der Lage sei, ihr Bestens zu geben respektive sich überhaupt für die Arbeit zu motivieren . Mit der geringen Flexibilität in Bezug auf die Art der Ausbildung und die Lage des Ausbildungsbetriebes in Kombination mit ihrem Schulabschluss gestalte es sich schwierig, eine adäquate Anschluss lösung herauszuarbeiten ( Urk. 8/65 S. 3- 7 ) .
Daraus ist ersichtlich, dass im Rah men des Aufbautrainings neben den aufgetretenen gesundheitliche Schwierig keiten (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung und Rückenschmerzen) vor allem die fehlende Flexibilität und Motivation der Beschwerdeführerin einer Weiter füh rung im Weg standen . Auch Dr. B.___ hielt diesbezüglich fest, aus den Unter lagen sei klar ersichtlich, dass sich weder die sozialen Ängste noch die Kom munikationsschwierigkeiten auf die Arbeitsabläufe ausgewirkt hätten (vgl. vor stehend E. 3 ) .
Die fehlende Motivation wurde ferner
nicht nur im Rahmen des Aufbautrainings festgestellt, sondern auch im Gutachten dahingehend erwähnt, dass die dringende Empfehlung einer betreuten Wohnform bislang an der Bereitschaft der Beschwer deführerin selbst gescheitert sei (vgl. vorstehend E. 3). Schliesslich hielt auch die für die Beschwerdeführerin zuständige Person der Sozialen Dienste der Wohn gemeinde fest, die Beschwerdeführerin versuche, sich hinsichtlich des betreuten Wohnens eine « Wohlfühlo a se » zu verschaffen. Sobald es aber darum gehe, dass sie Ämtchen zu übernehmen, mitzumachen und Regeln einzuhalten habe , teile sie mit, dass sie nur das mache, was ihr Spass bereite und was sie interessiere; bei allem anderen werde sie sich zurückziehen. Die Beschwerdeführerin zeige hier eher ein kindlich es, pubertäres Verhalte n denn eine rein psychische Auffälligkeit, ganz nach dem Motto, was ihr nicht genehm sei, mache sie nicht. Diesbezüglich habe sich ein Verhalten manifestiert, mit dem sie bislang relativ gut durchge kommen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 6 f.).
Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin – unter Auf bringen der notwendigen Motivation – im entsprechend von den Gutachtern fest gelegten Rahmen durchaus möglich wäre, eine Ausbildung im geschützten Rah men zu beginnen.
Wie bereits Dr. B.___ festhielt (vgl. Urk. 8/116 S. 22) ,
wäre es ihr überdies zumutbar, ihre Wohnsituation positiv zu verändern und in ein be treutes Wohnen einzutreten, wozu sie gestützt auf den in der Invalidenver sicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz, wonach eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, zunächst alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern, verpflichtet wäre, zumal dieses Gebot der Selbsteingliederung Ausdruck des in der ganzen Sozial versicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 ).
Dass - wie die Beschwerdeführerin mehrfach vortragen lässt - vorab eine Tagesstruktur aufzu bauen, ihre Leistung schrittweise zu steigern und eine bessere psychische Stabili tät zu erreichen sei, erschliesst sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Ab schlussbericht Aufbautraining. 4.4
An diesem Umstand vermögen die von de r Beschwerdeführerin namentlich ange rufenen
Arzt b erichte nichts zu ändern , zumal die Gutachter diese in ihre Beurtei lung ein fliessen liessen und dazu Stellung nahmen . Die im Bericht der Y.___ im November 2018 (vgl. Urk. 8/77) genannte Diagnose einer ängstlich-vermeiden den Persön lich keitsstörung wurde denn auch von Dr. B.___ ausdrücklich ver neint und ausführlich sowie nach vollziehbar begründet, weshalb von keiner ängstlich- ver meidenden Persönlich keitsstörung auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3 ; Urk. 8/116 S. 18) . Die noch im Bericht des A.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 8/35) festge hal tene teilweise einge schränkte Spracherwerbsstörung konnte zudem ge mäss neu ropsychologischem Gutachten nicht (mehr) diagnostiziert werden (vgl. Urk. 8/116 S. 18). 4.5
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die von ihr mit Beschwerdeer he bung eingereichten Berichte der Internen Fachstelle für Case Management der Sozialen Dienste der Gemeinde Z.___
vom 13. Juli 2020 (Urk. 3/3) und des A.___
vom 14. Juli 2020 (Urk. 3/4) sowie auf die mit Eingabe vom 19. März 2021 ein gereichten weiteren Unterlagen (Verlaufsbericht des A.___ vom 4. Februar 2021 [Urk. 12/1], Mitteilung der IV-Stelle vom 24. Februar 2021 [Urk. 12/2] sowie Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft E.___ vom 22. Februar 2021 [Urk. 12/4]) verweist, ist dara n
zu e r innern , dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die ge richtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2).
Ohnehin
ist diesen Bericht en nichts zu entnehmen, was nicht bereits im Rahmen des Gutachtens umfassend berücksichtigt worden wäre; vielmehr werden bereits bekannte Beschwerden wiederholt (vgl. Urk. 3/3) und insbesondere im Bericht de s A.___ die – von Dr. B.___ explizit verneinte
– Diagnose einer ängstlich-vermei denden Persönlichkeitsstörung erneut aufgeführt (vgl. Urk. 3/4) . Hingewiesen wird im Verlaufsb ericht des A.___
indessen darauf, dass die Um gebung mittlerweile optimal angepasst worden sei, weshalb es nun an der Be schwerdeführerin liege, die Schwierigkeiten zu bewältigen (vgl. Urk. 12/1) , was erneut darauf hinweist , dass ungeachtet de r vorhandenen gesundheitlichen Ein schränkungen
insbeson dere die fehlende Motivation und die nachteilige Wohn situation, deren Umge staltung bislang an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin selbst gescheitert war, einer Ausbildung im geschützten Rahmen im Weg standen . 4. 6
Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom November 2019 abgestellt werden, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer seit April 2018 – nach Beendigung des Aufbautrainings – bestehenden Eingliederungsfähigkeit
auszu gehen ist . 5.
Bei einer insoweit bestehende n Eingliederungsfähigkeit tritt – nach dem Grund satz «Eingliederung vor Rente» – die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück (vgl. vorstehend E. 1.3) , weshalb vorliegend der Anspruch d er Beschwer deführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist .
Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom
18. Juni 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unent gelt liche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu gewähren. 6.2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu , welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.--
(zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1 ’ 9 00.-- ( inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist . 6.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 13. August 2020 wird der Beschwerdeführerin die un ent geltliche Prozessführung bewilligt und ih r in der Person von Rechtsanwalt
Dr. Peter
Stadler ein unentgeltliche r Rechtsvertreter bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , Zürich, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme