Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit 2017 be stehende Herzbeschwerden am 10 . Oktober 2018 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/2). In der Folge führte die IV-Stelle ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. November 2018, Urk. 9/8) und tätigte medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9 -9/1 3, 9/16, 9/29, 9/31, 9/33 f., 9/36, 9/38) . Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2020 [Urk. 9/40]; Einwand vom 21. März 2020 [Urk. 9/42] sowie vom 23. März 2020 [Urk. 9/41])
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 9/50]). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leis tun gen . In prozessualer Hin sicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer so dann das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilage zu den Akten (Urk. 6, 7).
Die IV-Stelle schloss m it Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bloss eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe; seit Oktober 2019 liege eine vollständige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Für die Stellensuche sei vielmehr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Daran änderten auch die im Ein wand vorgebrachten Gründe nichts, zumal eine fehlende berufliche Qualifikation nicht gesundheitsbedingt sei und folglich von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn e (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
17. September 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, vorliegend könne nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, zumal sie nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Ab klä rungen verpflichtet sei und unter den Voraussetzungen der antizipierten Be weis würdigung auf weitere Abklärungen verzichten könne, worin keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs liege.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die vor liegenden Arztberichte als schlüssig und die medizinischen Fakten als nachvoll ziehbar erachtet, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Beschwerdeführer be stünden funktionelle Einschränkungen im Rahmen von Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, beim Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, beim Gehen auf unebenem Grund sowie in kniender oder kniebeu gen der Körperhaltung, auch seien überwiegende Geh- und Stehbelastungen zu ver meiden. Dem Belastungsprofil zufolge sei es ihm jedoch möglich, eine über wie gend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung auszuführen. Invalidi täts fremde Gründe wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Berufs bil dung, die fehlende Berufserfahrung oder die Covid -Krise könnten für die Beur teilung des Vorliegen s einer Erwerbsunfähigk eit nicht berücksichtigt werden;
überdies gehe die Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige und in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellen angebote umfasse. Schliesslich entspreche es nicht dem Zweck einer IV-Stelle, Anfragen für den Beschwerdeführer beim RAV vorzunehmen (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die Vorinstanz habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe. Auch gehe sie theoretisch und spekulativ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie die schwierigen Umstände ver kenne, die ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögli ch t e n . Die fehlende Qualifikation sowie die fehlende Berufsausbildung und - erfahrung sprächen gegen eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auch könne eine Verschlech terung seiner Gesundheit im Alter nicht ausgeschlossen werden. Weder von den Ärzten noch von der Vorinstanz seien Arbeiten definiert worden, welche ihm zugemutet werden könnten; vielmehr sei pauschal auf das RAV verwiesen wor den, ohne dass dieses
angefragt worden sei, weshalb unklar sei, ob ihm d as RAV tatsächlich bei der Stellensuche helfen könne . Covid habe die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu sätzlich verschlechtert; er habe kaum Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit eine angepasste Tätigkeit finden werde, mit oder ohne Hilfe des RAV (Urk. 1) . 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte: 3.2
Dipl. Arzt Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Arztbericht vom 13. November 2018 (Urk. 9/29 S. 8-15) die Diagnosen eines alten Makula fora men rechts, eines Oculus
ultimus
funktionalis
links sowie einer Konjunktivitis Sicca auf und hielt fest, eine Therapie sei nicht erforderlich, eine jährliche Unter suchung jedoch sinnvoll. 3.3
Der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. Z.___, Prak ti scher Arzt, führte im Bericht vom 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/29 S. 1-5) die fol gen den Diagnosen auf: - Koronare Eingefässerkrankung - Koro bei inferiorem STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postinter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE 02/2018: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (50 %) bei inferiorer und inferolateraler Hypo- bis Akinesie - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Makulaforamen rechts - Oculus
ultimus
funktionalis linkes Auge - Konjunktivitis Sicca - Teilresektion Innenminiskus links, Status nach Arthroskopie Kniegelenk am 16. Januar 2019 - Debridement im Bereich des Knorpelschadens und Mikrofraktur - Partielle Synovektomie, Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - Arthrose linkes Knie - Psychische Belastung, Differentialdiagnose depressive Stimmung - Hyperlipidämie
Dr.
Z.___ attestierte
dem
Beschwerdef ührer aufgrund eines schlechten Allgemein zustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. 3.4
Im Verlaufsbericht vom
26. August 2019 (Urk. 9/31 S. 1-3) führte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen auf: - Status nach Kniearthroskopie links mit Innenminiskus-Teilresektion (16. Januar 2019) - Postoperatives Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - K oronare Eingefässerkrankung
Unter den veränderten Befunden hielt Dr. Z.___ zudem eine depressive Verstim mung fest und führte aus, beim Beschwerdeführer liege eine um 100 % vermin derte Leistungsfähigkeit vor, allenfalls sei die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise möglich. 3. 5
Dr. med. A.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 4. Nove m ber 2019 (Urk. 9/36 S. 7-10) einen Status nach Kniearthroskopie mit Innen me niskus-Teilresektion links vom 16. Januar 2019 (Austrittsbericht vom 17. Januar 2019, Urk. 9/31 S. 11 f.) . Dr. A.___ führte aus, es habe sich ein Knochen mark oedem entwickelt, der Beschwerdeführer habe sich jedoch trotz Indikation aus ortho pädischer Sicht gegen die Implantation einer medialen Schlittenprothese ent schlossen. Als Maurer sei er vollständig arbeitsunfähig;
s olange kni ende Tätig keiten und Tätigkeiten mit Belastungen des Kniegelenk e s vermieden würden, sei ihm jedoch eine körperlich
leichte Arbeit in sitzender Tätigkeit oder im zwei stündigen Wechsel zwischen Stehen und Sitzen zu 100 % zumutbar. 3. 6
Dr. med. B.___, Assistenzärztin Klinik für Kardiologie
Stadtspital C.___, führte im Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 9/38 S. 1-5) aus, auf grund einer koronaren Eingefässerkrankung liege beim Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Leistungsfähigkeit vor. Eine Tätigkeit als Maurer sei nur e ingeschränkt möglich, in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vermutlich ein Vollzeit pensum zumutbar. 3.7
Im Bericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, vom 20. Dezember 2019 (Urk. 9 /38 S. 9 f.) stellten Dr. B.___ und Dr.
med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Intensivmedizin,
die folgenden Diagnosen: - Korona r e Eingefässerkrankung - Koro bei inferior em STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postin ter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE vom 16. Dezember 2019: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (biplan 46 %) bei inferiorer und inferolateraler Akinesie sowie Hypokinesie
anterolateral - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Obstipation
Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer berichte über ein stabiles Befinden mit guter Leistungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden. Er betreibe weiterhin keinen regelmässigen Sport, gehe jedoch regelmässig für drei bis vier Kilometer spazieren und bewältige beschwerdefrei mehrere Stockwerke Treppen. Unter stär kerer Belastung verspüre er eine leichtgradige Atemnot. Des Weiteren sei er auf grund von Knieschmerzen linksseitig limitiert. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3-3. 7). Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2
Während Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3 f.), bescheinig te Dr. A.___ in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.5), was von Dr. B.___ bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Dr. A.___, welche über eine n
Fach arzt titel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in angepasst er Tätigkeit ausging, solange das Belastungsprofil eingehalten werde, es sich bei ihrer Einschätzung folglich um eine spezialärztliche handelt . Andererseits hielt auch Dr.
B.___ fest, es liege mit Blick auf die koronare Eingef ässerkrankung eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, in ange passter Tätigkeit sei ver mutlich ein Vollpensum zumutbar.
Schliesslich wird im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Dezem ber 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) auf die Aussage des Be schwerdeführers ver wiesen, welcher über ein stabiles Befinden mit guter Leis tungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden berichtete sowie darüber, dass er regelmässig mehrere Kilo meter spaziere und beschwerdefrei Treppen be wältige. Zwar verwies er auf seine Limitierung aufgrund der Kniebe schwerden, indes trug Dr. A.___ diesen Be schwerden bei der Festlegung des Belastungs pro fils um fassend Rechnung.
Soweit Dr. Z.___
auf eine depressive Verstimmung hinw ies (vgl. vorstehend E. 3.4), ist anzumerken, dass diese
Diagnose weder von einem psychiatrisch-psy cho the ra peutischen Facharzt gestellt noch begründet bzw. mit einer ICD-10-Kodifi zierung ver sehen wurde und folglich nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist in diesem Zu sam menhang – mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___
– auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.4
Nach dem Gesagten ist vorliegend auf die von Dr. A.___
attestierte – und von Dr. B.___ bestätigte – vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Ber ücksichtigung des von Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofils abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9 / 2 S. 5) sowie seiner seit 2012 ausge wie senen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9 / 6) und der dadurch bedingten Quali fika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Der Invaliditäts grad liegt dem nach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2), zumal keine Grün de für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind . 5.3
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst rügt, die IV-Stelle habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzustellen, dass d ie IV-Stelle den gesamten medi zi ni schen Sachverhalt zu den Akten genommen (vgl. Urk. 9/39) sowie umfassend ab geklärt hat, indem sie mehrfach Arztberichte einholte (vgl. vorstehend E. 3) und den Sachverhalt schliesslich dem RAD zur Beurteilung vorlegte (Urk. 9/39 S. 6 f.). Führ t en
aber die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung en die Verwal tung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweis würdigung), worin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bun desverfassung (BV) und auch keine Verletzung des Unter su chungs grundsatzes zu erblicken ist (BGE 124
V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 5.4
Auch mit seinem Vorbringen, die IV-Stelle verkenne die schwierigen Umstände, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglich t e n, zumal fehlende Qualifikation, Berufsausbildung und - erfahrung und die schwierige Situation auf dem Arbeits markt zu berücksichtigen sei en (vgl. vorstehend E. 2.2), geht der Beschwerde führer fehl. So ist einerseits festzuhalten, dass das invalidenversicherungsrecht lich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeits markt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits stelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Andererseits
handelt es sich bei Aspekten wie mangelnde Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse um sogenannte «invaliditätsfremde Faktoren»; eine sich hieraus ergebende « Arbeits unfähigkeit » ist nicht invaliditätsbedingt, weshalb diese Faktoren
– ausser im Rahmen einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen –
nicht zu berück sich tigen sind (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; ferner Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 20-22; vgl. auch BGE 127 V 294) . 5.5
Soweit der Beschwerdeführer abschliessend vorbringt, die IV-Stelle habe pauschal auf das RAV verwiesen, ohne dieses hinsichtlich der Stellenvermittlung zu kon taktieren (vgl. vorstehend E. 2.2), ist anzuführen, dass es Sinn und Zweck der Invalidenversicherung ist, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von invalid gewordenen oder von Invalidität bedrohten Ver sicherten zu sichern (vgl. auch Art. 1a IVG). Daraus folgt, dass die Invali den versicherung nicht dafür geschaffen wurde, Versicherte ohne invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesund heits schaden beim (Wieder -)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen respek tive in diesem Sinne Kontakt zu einem RAV herzustellen;
vielmehr obliegt es dem Ver sicherten selbst, sich persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kan ton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). 6 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 6, 7). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 12. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit 2017 be stehende Herzbeschwerden am 10 . Oktober 2018 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/2). In der Folge führte die IV-Stelle ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. November 2018, Urk. 9/8) und tätigte medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9 -9/1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3 , 9/16, 9/29, 9/31, 9/33 f., 9/36, 9/38) . Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2020 [Urk. 9/40]; Einwand vom 21. März 2020 [Urk. 9/42] sowie vom 23. März 2020 [Urk. 9/41])
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 9/50]). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leis tun gen . In prozessualer Hin sicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer so dann das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilage zu den Akten (Urk. 6, 7).
Die IV-Stelle schloss m it Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte:
E. 3.2 Dipl. Arzt Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Arztbericht vom 13. November 2018 (Urk. 9/29 S. 8-15) die Diagnosen eines alten Makula fora men rechts, eines Oculus
ultimus
funktionalis
links sowie einer Konjunktivitis Sicca auf und hielt fest, eine Therapie sei nicht erforderlich, eine jährliche Unter suchung jedoch sinnvoll.
E. 3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. Z.___, Prak ti scher Arzt, führte im Bericht vom 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/29 S. 1-5) die fol gen den Diagnosen auf: - Koronare Eingefässerkrankung - Koro bei inferiorem STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postinter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE 02/2018: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (50 %) bei inferiorer und inferolateraler Hypo- bis Akinesie - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Makulaforamen rechts - Oculus
ultimus
funktionalis linkes Auge - Konjunktivitis Sicca - Teilresektion Innenminiskus links, Status nach Arthroskopie Kniegelenk am 16. Januar 2019 - Debridement im Bereich des Knorpelschadens und Mikrofraktur - Partielle Synovektomie, Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - Arthrose linkes Knie - Psychische Belastung, Differentialdiagnose depressive Stimmung - Hyperlipidämie
Dr.
Z.___ attestierte
dem
Beschwerdef ührer aufgrund eines schlechten Allgemein zustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten.
E. 3.4 Im Verlaufsbericht vom
26. August 2019 (Urk. 9/31 S. 1-3) führte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen auf: - Status nach Kniearthroskopie links mit Innenminiskus-Teilresektion (16. Januar 2019) - Postoperatives Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - K oronare Eingefässerkrankung
Unter den veränderten Befunden hielt Dr. Z.___ zudem eine depressive Verstim mung fest und führte aus, beim Beschwerdeführer liege eine um 100 % vermin derte Leistungsfähigkeit vor, allenfalls sei die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise möglich. 3. 5
Dr. med. A.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 4. Nove m ber 2019 (Urk. 9/36 S. 7-10) einen Status nach Kniearthroskopie mit Innen me niskus-Teilresektion links vom 16. Januar 2019 (Austrittsbericht vom 17. Januar 2019, Urk. 9/31 S. 11 f.) . Dr. A.___ führte aus, es habe sich ein Knochen mark oedem entwickelt, der Beschwerdeführer habe sich jedoch trotz Indikation aus ortho pädischer Sicht gegen die Implantation einer medialen Schlittenprothese ent schlossen. Als Maurer sei er vollständig arbeitsunfähig;
s olange kni ende Tätig keiten und Tätigkeiten mit Belastungen des Kniegelenk e s vermieden würden, sei ihm jedoch eine körperlich
leichte Arbeit in sitzender Tätigkeit oder im zwei stündigen Wechsel zwischen Stehen und Sitzen zu 100 % zumutbar. 3. 6
Dr. med. B.___, Assistenzärztin Klinik für Kardiologie
Stadtspital C.___, führte im Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 9/38 S. 1-5) aus, auf grund einer koronaren Eingefässerkrankung liege beim Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Leistungsfähigkeit vor. Eine Tätigkeit als Maurer sei nur e ingeschränkt möglich, in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vermutlich ein Vollzeit pensum zumutbar.
E. 3.7 Im Bericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, vom 20. Dezember 2019 (Urk. 9 /38 S. 9 f.) stellten Dr. B.___ und Dr.
med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Intensivmedizin,
die folgenden Diagnosen: - Korona r e Eingefässerkrankung - Koro bei inferior em STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postin ter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE vom 16. Dezember 2019: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (biplan 46 %) bei inferiorer und inferolateraler Akinesie sowie Hypokinesie
anterolateral - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Obstipation
Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer berichte über ein stabiles Befinden mit guter Leistungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden. Er betreibe weiterhin keinen regelmässigen Sport, gehe jedoch regelmässig für drei bis vier Kilometer spazieren und bewältige beschwerdefrei mehrere Stockwerke Treppen. Unter stär kerer Belastung verspüre er eine leichtgradige Atemnot. Des Weiteren sei er auf grund von Knieschmerzen linksseitig limitiert. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3-3. 7). Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2
Während Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3 f.), bescheinig te Dr. A.___ in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.5), was von Dr. B.___ bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Dr. A.___, welche über eine n
Fach arzt titel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in angepasst er Tätigkeit ausging, solange das Belastungsprofil eingehalten werde, es sich bei ihrer Einschätzung folglich um eine spezialärztliche handelt . Andererseits hielt auch Dr.
B.___ fest, es liege mit Blick auf die koronare Eingef ässerkrankung eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, in ange passter Tätigkeit sei ver mutlich ein Vollpensum zumutbar.
Schliesslich wird im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Dezem ber 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) auf die Aussage des Be schwerdeführers ver wiesen, welcher über ein stabiles Befinden mit guter Leis tungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden berichtete sowie darüber, dass er regelmässig mehrere Kilo meter spaziere und beschwerdefrei Treppen be wältige. Zwar verwies er auf seine Limitierung aufgrund der Kniebe schwerden, indes trug Dr. A.___ diesen Be schwerden bei der Festlegung des Belastungs pro fils um fassend Rechnung.
Soweit Dr. Z.___
auf eine depressive Verstimmung hinw ies (vgl. vorstehend E. 3.4), ist anzumerken, dass diese
Diagnose weder von einem psychiatrisch-psy cho the ra peutischen Facharzt gestellt noch begründet bzw. mit einer ICD-10-Kodifi zierung ver sehen wurde und folglich nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist in diesem Zu sam menhang – mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___
– auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.4
Nach dem Gesagten ist vorliegend auf die von Dr. A.___
attestierte – und von Dr. B.___ bestätigte – vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Ber ücksichtigung des von Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofils abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bloss eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe; seit Oktober 2019 liege eine vollständige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Für die Stellensuche sei vielmehr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Daran änderten auch die im Ein wand vorgebrachten Gründe nichts, zumal eine fehlende berufliche Qualifikation nicht gesundheitsbedingt sei und folglich von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn e (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
17. September 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, vorliegend könne nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, zumal sie nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Ab klä rungen verpflichtet sei und unter den Voraussetzungen der antizipierten Be weis würdigung auf weitere Abklärungen verzichten könne, worin keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs liege.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die vor liegenden Arztberichte als schlüssig und die medizinischen Fakten als nachvoll ziehbar erachtet, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Beschwerdeführer be stünden funktionelle Einschränkungen im Rahmen von Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, beim Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, beim Gehen auf unebenem Grund sowie in kniender oder kniebeu gen der Körperhaltung, auch seien überwiegende Geh- und Stehbelastungen zu ver meiden. Dem Belastungsprofil zufolge sei es ihm jedoch möglich, eine über wie gend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung auszuführen. Invalidi täts fremde Gründe wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Berufs bil dung, die fehlende Berufserfahrung oder die Covid -Krise könnten für die Beur teilung des Vorliegen s einer Erwerbsunfähigk eit nicht berücksichtigt werden;
überdies gehe die Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige und in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellen angebote umfasse. Schliesslich entspreche es nicht dem Zweck einer IV-Stelle, Anfragen für den Beschwerdeführer beim RAV vorzunehmen (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die Vorinstanz habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe. Auch gehe sie theoretisch und spekulativ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie die schwierigen Umstände ver kenne, die ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögli ch t e n . Die fehlende Qualifikation sowie die fehlende Berufsausbildung und - erfahrung sprächen gegen eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auch könne eine Verschlech terung seiner Gesundheit im Alter nicht ausgeschlossen werden. Weder von den Ärzten noch von der Vorinstanz seien Arbeiten definiert worden, welche ihm zugemutet werden könnten; vielmehr sei pauschal auf das RAV verwiesen wor den, ohne dass dieses
angefragt worden sei, weshalb unklar sei, ob ihm d as RAV tatsächlich bei der Stellensuche helfen könne . Covid habe die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu sätzlich verschlechtert; er habe kaum Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit eine angepasste Tätigkeit finden werde, mit oder ohne Hilfe des RAV (Urk. 1) . 3.
E. 9 / 6) und der dadurch bedingten Quali fika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Der Invaliditäts grad liegt dem nach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2), zumal keine Grün de für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind . 5.3
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst rügt, die IV-Stelle habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzustellen, dass d ie IV-Stelle den gesamten medi zi ni schen Sachverhalt zu den Akten genommen (vgl. Urk. 9/39) sowie umfassend ab geklärt hat, indem sie mehrfach Arztberichte einholte (vgl. vorstehend E. 3) und den Sachverhalt schliesslich dem RAD zur Beurteilung vorlegte (Urk. 9/39 S. 6 f.). Führ t en
aber die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung en die Verwal tung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweis würdigung), worin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bun desverfassung (BV) und auch keine Verletzung des Unter su chungs grundsatzes zu erblicken ist (BGE 124
V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 5.4
Auch mit seinem Vorbringen, die IV-Stelle verkenne die schwierigen Umstände, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglich t e n, zumal fehlende Qualifikation, Berufsausbildung und - erfahrung und die schwierige Situation auf dem Arbeits markt zu berücksichtigen sei en (vgl. vorstehend E. 2.2), geht der Beschwerde führer fehl. So ist einerseits festzuhalten, dass das invalidenversicherungsrecht lich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeits markt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits stelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Andererseits
handelt es sich bei Aspekten wie mangelnde Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse um sogenannte «invaliditätsfremde Faktoren»; eine sich hieraus ergebende « Arbeits unfähigkeit » ist nicht invaliditätsbedingt, weshalb diese Faktoren
– ausser im Rahmen einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen –
nicht zu berück sich tigen sind (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; ferner Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 20-22; vgl. auch BGE 127 V 294) . 5.5
Soweit der Beschwerdeführer abschliessend vorbringt, die IV-Stelle habe pauschal auf das RAV verwiesen, ohne dieses hinsichtlich der Stellenvermittlung zu kon taktieren (vgl. vorstehend E. 2.2), ist anzuführen, dass es Sinn und Zweck der Invalidenversicherung ist, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von invalid gewordenen oder von Invalidität bedrohten Ver sicherten zu sichern (vgl. auch Art. 1a IVG). Daraus folgt, dass die Invali den versicherung nicht dafür geschaffen wurde, Versicherte ohne invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesund heits schaden beim (Wieder -)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen respek tive in diesem Sinne Kontakt zu einem RAV herzustellen;
vielmehr obliegt es dem Ver sicherten selbst, sich persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kan ton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). 6 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 6, 7). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 12. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00517
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
21. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit 2017 be stehende Herzbeschwerden am 10 . Oktober 2018 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/2). In der Folge führte die IV-Stelle ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. November 2018, Urk. 9/8) und tätigte medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9 -9/1 3, 9/16, 9/29, 9/31, 9/33 f., 9/36, 9/38) . Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/35) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2020 [Urk. 9/40]; Einwand vom 21. März 2020 [Urk. 9/42] sowie vom 23. März 2020 [Urk. 9/41])
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 9/50]). 2.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leis tun gen . In prozessualer Hin sicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer so dann das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilage zu den Akten (Urk. 6, 7).
Die IV-Stelle schloss m it Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung
(IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medi zinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bloss eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe; seit Oktober 2019 liege eine vollständige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Für die Stellensuche sei vielmehr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Daran änderten auch die im Ein wand vorgebrachten Gründe nichts, zumal eine fehlende berufliche Qualifikation nicht gesundheitsbedingt sei und folglich von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könn e (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom
17. September 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, vorliegend könne nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, zumal sie nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Ab klä rungen verpflichtet sei und unter den Voraussetzungen der antizipierten Be weis würdigung auf weitere Abklärungen verzichten könne, worin keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs liege.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die vor liegenden Arztberichte als schlüssig und die medizinischen Fakten als nachvoll ziehbar erachtet, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Beschwerdeführer be stünden funktionelle Einschränkungen im Rahmen von Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, beim Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, beim Gehen auf unebenem Grund sowie in kniender oder kniebeu gen der Körperhaltung, auch seien überwiegende Geh- und Stehbelastungen zu ver meiden. Dem Belastungsprofil zufolge sei es ihm jedoch möglich, eine über wie gend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung auszuführen. Invalidi täts fremde Gründe wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Berufs bil dung, die fehlende Berufserfahrung oder die Covid -Krise könnten für die Beur teilung des Vorliegen s einer Erwerbsunfähigk eit nicht berücksichtigt werden;
überdies gehe die Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige und in wirt schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellen angebote umfasse. Schliesslich entspreche es nicht dem Zweck einer IV-Stelle, Anfragen für den Beschwerdeführer beim RAV vorzunehmen (Urk. 8). 2.2
Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die Vorinstanz habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe. Auch gehe sie theoretisch und spekulativ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie die schwierigen Umstände ver kenne, die ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögli ch t e n . Die fehlende Qualifikation sowie die fehlende Berufsausbildung und - erfahrung sprächen gegen eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auch könne eine Verschlech terung seiner Gesundheit im Alter nicht ausgeschlossen werden. Weder von den Ärzten noch von der Vorinstanz seien Arbeiten definiert worden, welche ihm zugemutet werden könnten; vielmehr sei pauschal auf das RAV verwiesen wor den, ohne dass dieses
angefragt worden sei, weshalb unklar sei, ob ihm d as RAV tatsächlich bei der Stellensuche helfen könne . Covid habe die Situation auf dem Arbeitsmarkt zu sätzlich verschlechtert; er habe kaum Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit eine angepasste Tätigkeit finden werde, mit oder ohne Hilfe des RAV (Urk. 1) . 3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte: 3.2
Dipl. Arzt Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Arztbericht vom 13. November 2018 (Urk. 9/29 S. 8-15) die Diagnosen eines alten Makula fora men rechts, eines Oculus
ultimus
funktionalis
links sowie einer Konjunktivitis Sicca auf und hielt fest, eine Therapie sei nicht erforderlich, eine jährliche Unter suchung jedoch sinnvoll. 3.3
Der Hausarzt des Beschwerdeführer s, Dr. med. Z.___, Prak ti scher Arzt, führte im Bericht vom 1 6. Mai 2019 (Urk. 9/29 S. 1-5) die fol gen den Diagnosen auf: - Koronare Eingefässerkrankung - Koro bei inferiorem STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postinter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE 02/2018: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (50 %) bei inferiorer und inferolateraler Hypo- bis Akinesie - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Makulaforamen rechts - Oculus
ultimus
funktionalis linkes Auge - Konjunktivitis Sicca - Teilresektion Innenminiskus links, Status nach Arthroskopie Kniegelenk am 16. Januar 2019 - Debridement im Bereich des Knorpelschadens und Mikrofraktur - Partielle Synovektomie, Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - Arthrose linkes Knie - Psychische Belastung, Differentialdiagnose depressive Stimmung - Hyperlipidämie
Dr.
Z.___ attestierte
dem
Beschwerdef ührer aufgrund eines schlechten Allgemein zustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. 3.4
Im Verlaufsbericht vom
26. August 2019 (Urk. 9/31 S. 1-3) führte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen auf: - Status nach Kniearthroskopie links mit Innenminiskus-Teilresektion (16. Januar 2019) - Postoperatives Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links - K oronare Eingefässerkrankung
Unter den veränderten Befunden hielt Dr. Z.___ zudem eine depressive Verstim mung fest und führte aus, beim Beschwerdeführer liege eine um 100 % vermin derte Leistungsfähigkeit vor, allenfalls sei die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise möglich. 3. 5
Dr. med. A.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 4. Nove m ber 2019 (Urk. 9/36 S. 7-10) einen Status nach Kniearthroskopie mit Innen me niskus-Teilresektion links vom 16. Januar 2019 (Austrittsbericht vom 17. Januar 2019, Urk. 9/31 S. 11 f.) . Dr. A.___ führte aus, es habe sich ein Knochen mark oedem entwickelt, der Beschwerdeführer habe sich jedoch trotz Indikation aus ortho pädischer Sicht gegen die Implantation einer medialen Schlittenprothese ent schlossen. Als Maurer sei er vollständig arbeitsunfähig;
s olange kni ende Tätig keiten und Tätigkeiten mit Belastungen des Kniegelenk e s vermieden würden, sei ihm jedoch eine körperlich
leichte Arbeit in sitzender Tätigkeit oder im zwei stündigen Wechsel zwischen Stehen und Sitzen zu 100 % zumutbar. 3. 6
Dr. med. B.___, Assistenzärztin Klinik für Kardiologie
Stadtspital C.___, führte im Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 9/38 S. 1-5) aus, auf grund einer koronaren Eingefässerkrankung liege beim Beschwerdeführer eine leicht einge schränkte Leistungsfähigkeit vor. Eine Tätigkeit als Maurer sei nur e ingeschränkt möglich, in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vermutlich ein Vollzeit pensum zumutbar. 3.7
Im Bericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, vom 20. Dezember 2019 (Urk. 9 /38 S. 9 f.) stellten Dr. B.___ und Dr.
med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Intensivmedizin,
die folgenden Diagnosen: - Korona r e Eingefässerkrankung - Koro bei inferior em STEMI 09/2017: PCI/ Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postin ter ventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern - TTE vom 16. Dezember 2019: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (biplan 46 %) bei inferiorer und inferolateraler Akinesie sowie Hypokinesie
anterolateral - cvRF : persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packun gen pro Jahr), positive Familienanamnese - Obstipation
Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer berichte über ein stabiles Befinden mit guter Leistungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden. Er betreibe weiterhin keinen regelmässigen Sport, gehe jedoch regelmässig für drei bis vier Kilometer spazieren und bewältige beschwerdefrei mehrere Stockwerke Treppen. Unter stär kerer Belastung verspüre er eine leichtgradige Atemnot. Des Weiteren sei er auf grund von Knieschmerzen linksseitig limitiert. 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3-3. 7). Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers in einer angepassten Tätigkeit. 4.2
Während Dr. Z.___
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3 f.), bescheinig te Dr. A.___ in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vor stehend E. 3.5), was von Dr. B.___ bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.3
Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Dr. A.___, welche über eine n
Fach arzt titel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähig keit in angepasst er Tätigkeit ausging, solange das Belastungsprofil eingehalten werde, es sich bei ihrer Einschätzung folglich um eine spezialärztliche handelt . Andererseits hielt auch Dr.
B.___ fest, es liege mit Blick auf die koronare Eingef ässerkrankung eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, in ange passter Tätigkeit sei ver mutlich ein Vollpensum zumutbar.
Schliesslich wird im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Dezem ber 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) auf die Aussage des Be schwerdeführers ver wiesen, welcher über ein stabiles Befinden mit guter Leis tungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden berichtete sowie darüber, dass er regelmässig mehrere Kilo meter spaziere und beschwerdefrei Treppen be wältige. Zwar verwies er auf seine Limitierung aufgrund der Kniebe schwerden, indes trug Dr. A.___ diesen Be schwerden bei der Festlegung des Belastungs pro fils um fassend Rechnung.
Soweit Dr. Z.___
auf eine depressive Verstimmung hinw ies (vgl. vorstehend E. 3.4), ist anzumerken, dass diese
Diagnose weder von einem psychiatrisch-psy cho the ra peutischen Facharzt gestellt noch begründet bzw. mit einer ICD-10-Kodifi zierung ver sehen wurde und folglich nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist in diesem Zu sam menhang – mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___
– auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.4
Nach dem Gesagten ist vorliegend auf die von Dr. A.___
attestierte – und von Dr. B.___ bestätigte – vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Ber ücksichtigung des von Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofils abzustellen. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in er werblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit er übrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlen den beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9 / 2 S. 5) sowie seiner seit 2012 ausge wie senen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9 / 6) und der dadurch bedingten Quali fika tion für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Der Invaliditäts grad liegt dem nach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1. 2), zumal keine Grün de für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind . 5.3
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst rügt, die IV-Stelle habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzustellen, dass d ie IV-Stelle den gesamten medi zi ni schen Sachverhalt zu den Akten genommen (vgl. Urk. 9/39) sowie umfassend ab geklärt hat, indem sie mehrfach Arztberichte einholte (vgl. vorstehend E. 3) und den Sachverhalt schliesslich dem RAD zur Beurteilung vorlegte (Urk. 9/39 S. 6 f.). Führ t en
aber die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung en die Verwal tung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweis massnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweis würdigung), worin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bun desverfassung (BV) und auch keine Verletzung des Unter su chungs grundsatzes zu erblicken ist (BGE 124
V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 5.4
Auch mit seinem Vorbringen, die IV-Stelle verkenne die schwierigen Umstände, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglich t e n, zumal fehlende Qualifikation, Berufsausbildung und - erfahrung und die schwierige Situation auf dem Arbeits markt zu berücksichtigen sei en (vgl. vorstehend E. 2.2), geht der Beschwerde führer fehl. So ist einerseits festzuhalten, dass das invalidenversicherungsrecht lich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeits markt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits stelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1).
Andererseits
handelt es sich bei Aspekten wie mangelnde Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse um sogenannte «invaliditätsfremde Faktoren»; eine sich hieraus ergebende « Arbeits unfähigkeit » ist nicht invaliditätsbedingt, weshalb diese Faktoren
– ausser im Rahmen einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen –
nicht zu berück sich tigen sind (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; ferner Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 20-22; vgl. auch BGE 127 V 294) . 5.5
Soweit der Beschwerdeführer abschliessend vorbringt, die IV-Stelle habe pauschal auf das RAV verwiesen, ohne dieses hinsichtlich der Stellenvermittlung zu kon taktieren (vgl. vorstehend E. 2.2), ist anzuführen, dass es Sinn und Zweck der Invalidenversicherung ist, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von invalid gewordenen oder von Invalidität bedrohten Ver sicherten zu sichern (vgl. auch Art. 1a IVG). Daraus folgt, dass die Invali den versicherung nicht dafür geschaffen wurde, Versicherte ohne invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesund heits schaden beim (Wieder -)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen respek tive in diesem Sinne Kontakt zu einem RAV herzustellen;
vielmehr obliegt es dem Ver sicherten selbst, sich persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kan ton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). 6 .
Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 . 7 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aus sichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffent lichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 6, 7). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. 7 .2
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführ er aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 12. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme