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IV.2020.00515

Medizinisches Gutachten, Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen; Abweisung. (BGE 8C_404/2021)

Zürich SozVersG · 2021-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, ist seit 1995 als selbständige Kinesiologin tätig ( Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf die Folgen eines Ver kehrsunfalles vom 2 2. August 2013 meldete sie sich am 1 4. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6

Ziff. 6.2-6.3 ). Mit Verfü gung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 7/53) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die von der Versi cherten am 2 8. April 2015 ( Urk. 7/54/3-10) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. September 2015 (Verfahren-Nr.

IV.2015.00460) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 5. März 2015 auf hob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/62 S. 11 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge

medizinische Berichte ( Urk. 7/65/2-3 , Urk. 6/68 ) ein. Am 1 4. November 2016 lehnte sie eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab ( Urk. 7/96).

Mit Schreiben des behandelnden Psychiaters teilte die Versicherte am 2 9. April 2019 ( Urk. 7/ 107 ) mit, sie sei inzwischen gesundheitlich in der Lage, am gewünschten Gespräch teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/110, Urk. 7/115) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/128) ein holte . Am 1 8. Mai 2020 ( Urk. 7/130) erliess s ie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände ( Urk. 7/135) vorbrachte . Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/139 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut ei nen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesund heits zustand und der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Anschliessend sei neu über den Rentenanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. Sep tember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefoc htenen Entscheid ( Urk.

2) fest, nach dem Unfall im Jahr 2013 hätten diverse Einschränkungen vorgelegen . Aus somatischer Sicht habe sechs Monate nach der Operation im August 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ein Jahr nach der Operation sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der kör perlichen Beschwerden liege keine län ger dauernde Einschränkung vor.

Aus psychiatrischer Sicht könne auf das aktuelle psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Es

erweise sich auch in den Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar. Von Rückfragen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da nicht nur einzelne Unklarheiten bestünden und das gesamte Teilgutachten Widersprüchlichkeiten und Mängel aufweise. Dem

G utachten komme daher kein Beweiswert zu . Dies führe dazu, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 oben).

Weiter sei im psychiatrischen

Teilg utachten weder auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingegan gen worden ,

noch würden die im Jahr 2014 festgestellten Aggravationstendenzen diskutiert (S. 3 oben). Dr. Y.___ habe dagegen detailliert Stellung genommen zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration (S. 3 Mitte). 2.2

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus , mit der Verfügung vom 1 4. November 2016 sei gestützt auf die Akten materiell über einen Anspruch auf Leistungen entschieden worden. Vorliegend sei über die Neu anmeldung von April 2019 zu entscheiden. Eine Verschlechterung irgendwann im Jahr 2019 sei gerade nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 6 S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dem eingeholten Gutachten sei bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden . Gemäss dem Gutachten bestehe seit 2019 für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darauf sei abzu stellen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).

Der psychiatrische Gutachter sei ausdrücklich von einer Dissimulation ausgegan gen. Aus diesem Grund erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen von Dr. Y.___ , zumal inzwischen rund sechs Jahre vergangen seien und der Gutachter von einer seither eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei . Er nehme daher mindestens indirekt Stel lung zum Gutachten von Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12 a). Weiter habe er detailliert zum Verhalten der Beschwerdeführerin Stellung genommen (S. 8 Ziff. 12 b). Die Herleitung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei schlüssig und nachvollziehbar (S. 9 unten). Wenn sich die Beschwerdegegnerin von Rückfragen beim Guta chter nichts verspreche, hätte immer noch der Weg einer erneuten Begutachtung offen gestanden (S. 10 Ziff. 13 oben). 2.4

Mit Urteil vom 2 5. September 2015 wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung zurück ( Urk. 7/62 S. 11 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. September 2016 ( Urk. 7/78) auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam und forderte sie auf, sich der geplanten psy chiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei Nichtwahrnahme des Termins gestützt auf die Akten ent schieden werde, was zur Abweisung des Gesuches führen werde und auch Kon sequenzen für einen künftigen Rentenbeginn haben könne ( Urk. 7/78).

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. September 2016 ( Urk. 7 /81) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er gab an, diese sei bei ihm in psy chosomatischer Behandlung. Sie befinde sich zurzeit in einem instabilen psychi schen Zustand. Eine weitere gutachterliche psychiatrische Exploration sei ihr nicht zuzumuten.

Die Beschwerdeführerin bestätigte in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2016, dass sie den Termin für eine Begutachtung nicht wahr nehmen werde ( Urk. 7/86; vgl. auch Urk. 7/80). In der Folge nahm sie den Begut achtungstermin nicht wahr (vgl. 7/89). 2.5

Am 1 4. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Leistungen der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sei die Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Diese sei auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Nichteinhalten aufmerksam gemacht wor den. Da die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe, werde gestützt auf die Akten entschieden. Daraus ergebe sich kein dauer hafter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf Leistungen begründe ( Urk. 7/96 S. 1 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 2 9. April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung an mit dem Hinweis, dass sie am gewünschten Gespräch teilnehmen werde ( Urk. 7/107).

2.6

Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin

vor Erlass der Verfügung vom 1 4. November 2016 auf ihre Mitwirkungspflicht en

und auf die Rechtsfolgen, falls sie sich der geplanten Begutachtung nicht unterziehen werde , hingewiesen . Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten , was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Das ärzt liche Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. September 2016 führt zu keinem ande ren Ergebnis , zumal es der Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellen Gutachten (vgl. nachfolgend E. 4.3) zumutbar gewesen wäre, den Begutachtungstermin wahrzunehmen (vgl. nachfolgend E. 4.3.3 Ende) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 (nachfolgend E. 3) verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1 4. November 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nach der Neuanmeldung vom 2 9. April 2019 verglichen mit den Ver hältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2016 massgeblich verändert hat. 3 . 3. 1

Die Beschwerdeführerin zog sich bei einem Verkehrsunfall vom 2 2. Augu st 2013 mehrere Verletzungen zu.

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Kantonsspital B.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/4) folgende Diagnosen (S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercondyla ris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturausläufer in den Tibiaschaft - multiple Erosionen an linker Schulter, Rücken, Ellenbogen rechts , prä tibial rechts und Oberschenkelinnenseite links Als Nebendiagnose nannten die Ärzte einen Status nach Kniedistorsions traum a

am rechten Knie vom 2 4. Juli 2012 3 .2

Lic . phil. C.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Ziff. 1). Er verneinte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 10). 3 .3

3 .3.1

Dr. Y.___

erstattete am 3. Juli 2014 ( Urk. 7/16/77-121) im Auftrag der Sympany Versicherungen AG ein psychiatrisches Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschw erdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im R ücken, im Becken und den Knien. Sie sei schnell erschöpft, fix und fertig und vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter bemerkte dazu, die Anga ben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet beziehungsweise ausweichend umschrieben worden . Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S . 13 oben). Medikamente nehme sie gegenwärtig keine ein (S. 14 Ziff. 2 oben). Den Haushalt besorge sie, so gut sie könne (S. 16 oben). Sie denke, dass sie aufgrund des Unfalles nicht mehr arbeiten könne (S. 17 Mitte). 3 .3.2

Dr. Y.___

gab zu den erhobenen Befunden an , eine Erschöpfung sei nicht wahr zunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe klar, flüssig und strukturiert kommuniziert. Schwankungen s eien nicht festgestellt worden. Auffallend sei, dass die von ihr genannten Schmerzen im Rahmen der Exploration nicht sichtbar gewesen seien. Sie sei ruhig und lächelnd auf einem Sessel gesessen, wobei keine Anzeichen von erheblichen Schmerzen festgestellt worden seien (S. 19 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Unfall vom August 2013 zunächst mit Tränen in den Augen geschildert. Auf Nachfrage habe sie den Unfall erneut beschrieben, wobei k eine emotionale Beteiligung mehr zu erkennen gewesen sei. Sie habe den Unfall nun detailliert, sachlich und nüchtern geschildert (S. 19 Mitte). Im Verlauf der Exploration habe sie gelegentlich geweint, was appellativ und theatralisch- histrionisch gewirkt habe. Eine mehrfach geklagte erhebliche Konzentrationsstö rung sei nicht festgestellt worden. Die Schilderungen hätten zudem einstudiert gewirkt. Nachfragen seien vage oder gar nicht beantwortet worden (S. 19 unten).

Die erzielten Punkte in einem Test für simulierte Symptome wiesen auf ein absichtliches Erzeugen beziehungsweise Übertreiben körperlicher oder psychi scher Symptome hin (S. 21 oben). Ein weiterer Test weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin (S. 21 unten). 3 .3.3

Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Ver dacht auf eine Dy s thymie (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und als Differentialdiagnose die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychische n Gründen (ICD-10 F68.0). Weiter nannte er anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.1, S. 22 Ziff. 4).

Das aktuell beschriebene bunte Beschwerdebild , unter anderem mit einer raschen Ermüdbarkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst etc. ,

erscheine in der Gesamt schau widersprüchlich, respektive diffus und vage . Die geklagten Beschwerden seien oftmals nicht mit objektivierbaren Befunden zu vereinbaren gewesen (S. 32 Mitte).

Ein Leidensdruck sei nicht erkennbar gewesen (S. 32 unten). Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hin sichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben).

Nach der Schilderung der Beschwerden , einer mehrfach beschriebe nen Selbstlimitation und einer Aggravation könne die Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie gestellt werden (S. 35 unten). Eine psychische Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 37 unten). 3 .4

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) für die Tätigkeit als Kinesiol o gin bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3 .5

Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zu einem Bericht der Klinik E.___ vom 1 2. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/37) über einen Klinikaufenthalt der Beschwerdefüh rerin fest, im Bericht werde einerseits angegeben, dass die Patientin sehr labil, äusserst schreckhaft, antriebslos, kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe. Andererseits imponiere sie als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein «herausragendes Funktionsniveau», das nicht zur Angabe «antriebsgehemmt und mittelgradig deprimiert» passe (S. 5 oben).

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nachhal lerinnerungen, kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine «sich aufdrängenden Nachhallerinnerungen». Auch die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode werde bezweifelt angesichts der beschriebenen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten im Stationsalltag (S. 5 Mitte). 3 .6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab im Bericht vom 1 6. März 2015 ( Urk. 7/55) an, es bestünden Stimmungsschwankun gen mit zum Teil heftigen Ausschläge n nach unten

(S. 3 Ziff. 2.1 oben). Die Patientin erlebe weiter kognitive Defizite, insbesondere sei die Konzentrations fähigkeit noch immer einschränkt, trotz kaum bestehender Herausforderungen . Die Schlafstörungen hätten sich insgesamt gebessert. Autofahren sei nur sehr eingeschränkt möglich (S. 3 Ziff. 2.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke insge samt etwas gezeichnet und fragil (S . 4 Ziff. 3 oben).

Dr. F.___ nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach schwerem Verkehrsunfall und Nahtoderlebnis am 2 2. August 201 3. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig gestellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4). Die Patientin sei in der Tätigkeit als Kinesiologin seit dem Unfall vom 2 2. August 2013 zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im Sep tember 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müssen (S.

4 Ziff. 5). 3 .7

Dr. A.___

bezeichnete den Gesundheitszustand im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/65/2-3) als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Er nannte als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Als Nebendiagnosen nannte er eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Status nach Polytrauma mit Near -Death-Experience bei schwerem Verkehrsunfall mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit Riss des vorderen und hinteren Kreuzbandes (S. 1 Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als selbständige Kinesiologin bestehe auf die Woche verteilt eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3 .8

Dr. F.___ attestierte im Verlaufsbericht vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/68) für die Tätigkeit als Kinesiologin eine Arbeitsfähigkeit von 1.5 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1). 3 .9

Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/96) lehnte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege , der einen Anspruch auf Leistungen begründe ,

ab. 4 . 4 .1

Dr. F.___ gab im Bericht vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 7/110) an , die Beschwerde führerin arbeite als Kinesiologin

in ihrer Praxis mit einem Pensum von zirka 50 % . Unfallbedingt habe sie die Art des Arbeitens ein Stück weit modifizieren müssen . A n drei Wochentagen sei ihr maximal ein Pensum von je 4.5 Stunden möglich, wenn sie sich daran

halte , zwischen den Patienten ausreichende Pausen einzulegen (S. 1 unten).

Bezüglich der körperlichen Situation sei insgesamt eine kontinuierliche Verbes serung festzustellen, was insbesondere die Schmerzen betreffe (S. 2 Mitte). D ie Beschwerdeführerin zeige aber noch deutliche Residuen des schweren Verkehrs unfalles vor annährend sechs Jahren. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Hypersensibilität mit übermässigen Reaktionen auf Reize verschiedener Sinnes qualitäten. Daneben bestehe noch eine deutliche Tendenz zur Entwicklung von Schmerzen a n verschiedenen Körperstellen . Diese träten abhängig von äusseren Reizen und vom Stressniveau auf (S. 3 oben). Die Arbeitsleistung der Beschwer deführerin entspreche ungefähr einer Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 3 Mitte). 4 .2

Dr. A.___ gab im Bericht vom 4. September 2019 ( Urk. 7/115/2-4) an, seit dem 2 2. August 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Januar 2015 habe eine solche von 80 % , seit Januar 2017 von 70 % und seit April 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). 4 .3 4 .3.1

Die Gutachter des Z entrums G.___ erstatteten am 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/128) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 1. Februar 2020 durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. K.___ , Neuropsychologie und Psychotherapie FSP (S. 4 Ziff. 2).

Dr. H.___ führte im internistischen Teilgutachten vom 2 2. Januar 2020 ( Urk. 7/128/33-47) aus, die 61-jährige Beschwerdeführerin habe im Zusammen hang mit dem Verkehrsunfall von 2013 eine Beckenringfraktur, eine Tibia plateaufraktur und einen Kreuzbandriss erlitten. Die behandelnden Ärzte hätten ausserdem eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Rückenschmerzen angegeben. Dane ben bestünden Schmerzen in der rechten Hüfte, dem rechten Oberschenkel sowie im rechten Knie und auch im rechten Fussgelenk und am Grosszehen des rechten Fusses (S. 7 f. Ziff. 3.2). Faktoren wie beispielsweise Stress oder gewisse Bewe gungen würden vermehrt Schmerzen auslösen (S. 8 oben). Sie sei nur noch sporadisch oder bei Bedarf bei Dr. F.___ in Behandlung, dies seit Anfang 2019 (S. 8 unten). 4.3.2

Dr. I.___

führte im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/49-6 6 ) aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage eine bewäl tigbare Gehstrecke von 30 Minuten angegeben. Stehen sei schwierig. Sie müsse sich oft anlehnen respektive absitzen. Mit dem Auto fahre sie nur kurze Distanzen (S. 7 oben).

Der Gutachter nannte die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 13 f. Ziff. 6): - Status nach offener Rep osition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes rechts am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall vom 2 2. August 2013 - Mit Beckenringverletzung Typ B2 mit oberer Schambeinastfraktur rechts und Sacrumfraktur links mit ISG-Beteiligung - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ)

Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit stellte

Dr. I.___ nicht (S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im Bereich des rechten Beins, ausgehend von einem Schmerzpunkt im ventralen rechten Oberschenkel angegeben mit Ausstrahlung in die Beckenkamm- und Gesässregion und nach distal in die rechte Wade bis hin in die rechte Grosszehe. Die Beschwerden würden insbesondere belastungsabhängig auftreten und seien seit Monaten respektive Jahren konstant (S. 14 Ziff. 7.1 oben). Bei der Begutachtung habe sich im spon tanen Verhalten jedoch keine Behinderung gezeigt . Bei der expliziten Untersu chung seien ein leichtes Flexionsdefizit und eine diskrete laterale Aufklappbarkeit seitens des rechten Knies bei einem ansonsten blanden Status festgestellt worden . Im Bereich des rechen Fusses finde sich eine moderate Druckempfindlichkeit im Bereich der Grosszehe bei ansonsten ebenfalls unauffälligem Status (S. 14 Ziff. 7.1 unten). Aus orthopädischer Sicht könne keine funktionelle Auswirkung der Befunde und Diagnosen erhoben werden (S. 14 Ziff. 7.2).

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausg eübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfallereignis beziehungsweise der Operation vom 2 9. August 2013 wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ein Jahr danach

habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden . Dies decke sich mit den Angaben der behandelnden Ärztin. St ändig mittelschwere und schwere sowie ständig gehende und stehende Tätigkeiten seien aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar . Insbesondere seien Arbeiten auf unebenem und/oder rut schigem Gelände oder in absturzgefährdeter Position zu vermeiden (S. 15 Ziff. 8.1). 4.3.3

Dr. J.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7/128/67-98) aus, die Beschwerdeführerin habe sich ausgesprochen schwer getan, über den Unfall von 2013 zu sprechen. Sie habe emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können

(S. 11 Mitte). Nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei sie 2014 für voll arbeitsfähig erklärt worden und die Krankenkasse habe nicht mehr bezahlt , was für sie ein Schock gewesen sei . 2015 habe sie deswegen während neun Monaten

zum Sozialamt gehen müs sen (S. 11 unten). Die Beschwerdef ührerin sei häufig affektlabil, manchmal finde sie die Worte nicht (S. 13 Mitte). Stehende Arbeit en könne sie kaum mehr leisten und sie brauche vermehrt Pausen. Sie sei eindeutig rascher erschöpft. Am Morgen brauche sie Zeit aufgrund von Schwindel und gelegentlichen Gangschwierigkei ten (S. 13 unten). Lärm und zu viele Leute ertrage sie nicht mehr . Busfahren ver meide sie (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 in psychologischer Beh andlung gewesen, die sie auch aus finanziellen Gründen in den letzten Wochen ausgesetzt habe (S. 21 unten).

Die Beschwerdeführerin versuche , als Kinesiologin ein Pensum v on 40 % aufrecht zu erhalten. Während der Begutachtung habe sich zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ergeben. Dies vor allem zu Beginn, wenn sie lächelnd mit pseu dologistischen Antworten versucht habe, die Kontrolle zu behalten. Erst mit der Zeit sei es ihr gelungen, ihr wahres Selbst zu zeigen. Dann habe man es mit einer deutlich auffälligen Persönlichkeit zu tun (S. 22 oben).

Es zeige sich klar, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, Schwächen, Einbus sen und Defizite offen zu legen. Sie zeige eine ge wisse Tendenz zur Dissimulation und verleite das Gegenüber zur Einschätzung, dass man es mit einer starken, selbstsicheren, gefestigten Dame zu tun hab e . Dies sei über weite Strecken nur Fassade und Abwehr. Sie sei ausgesprochen vulnerabel, sensitiv und fühle sich irgendwo emotional verloren. In gewissen Momenten hinterlasse sie einen etwas schizoiden, ängstlichen und deutlich selbstunsicheren Eindruck. Aus psychiatri scher Sicht müssten gesichert neurotische, ängstliche, selbstunsichere und ver steckt depressive akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden (S. 23 Ziff. 4.1).

Der Antrieb sei leicht reduziert und verarmt gewesen. Das Ausdrucksverhalten sei zeitweilig etwas bizarr und expansiv erschienen . Sie dissimuliere eher mögliche Konflikte, emotionale Defizite, Affekteinbrüche und Anderes (S. 23 Ziff. 4.3).

Dr. J.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

25 Ziff. 6): - akzentui erte narzisstisch- histrionische

Persönlichkeit szüge (ICD-10 Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten (S. 25 Ziff. 6).

Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Identitäts schwierigkeit und eine Selbstwertproblematik entwickelt habe, mit einerseits teil weise selbstüberschätzenden, andererseits schizoiden, selbstunsicheren Anteilen im Sinne einer gewissen Borderline -Problematik (S. 25 f.). Es sei davon auszuge hen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge durch den sicher gravierenden Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien, was von den Therapeuten als posttraumatische Belastungsstörung gewertet worden sei (S. 26 oben). Gesamthaft habe man es mit einer sehr komplexen Persönlichkeit zu tun, wobei er, Dr. J.___ , nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. Es bestünden aber gesichert akzentuierte Persönlichkeitszüge, die durch den Unfall 2013 zur Dekompensation gebracht worden seien (S. 26 unten). Diagnostisch gehe er von einer leichten depressiven Fehlentwicklung aus, die zeitweilig mittelgradig aus geprägt gewesen sein dürfte. Die depressiven und ängstlichen Anteile im Erleben hätten im Laufe des Jahren 2019 deutlich zugenommen. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht über dauernde quälende Schmerzen geklagt habe . Die Dissimulationstendenz sei bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin sei alles andere als klagsam . Sie müsse die Kontrolle behalten, was einen völlig falschen Eindruck von ihr hinterlasse (S. 27 Ziff. 7.1 oben). Es bestehe eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Ein Leidensdruck sei deutlich vorhanden, wenn es gelinge, dass sie die Kontrolle nicht aufrechterhalten müsse. Die Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel (S. 27 Ziff. 7.2). Es seien nur teilweise Ressourcen vorhanden, um mit den psychischen und körperlichen Belastungen klar zu kommen (S. 28 Ziff. 7.4). Die Beschwerdeführerin sei als Kinesiologin noch vier Stunden täglich ohne Vermin derung des Rendements arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 8 oben). Auch in einer angepass ten Tätigkeit könne sie lediglich noch für vier Stunden eingesetzt werden. Ab zirka 2019 müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Damals habe die Unfallversicherung den Fall abgelehnt und die Pen sionskasse sei nicht mehr bereit gewesen, die vorgeschossene Leistung auszube zahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven psychischen Erschöpfungssymptoma tik geführt habe (S. 28 Ziff. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Akten angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen fähig gewesen wäre , an der 2016 geplanten Begutachtung teilzunehmen (S. 30 Mitte ). 4.3. 4

L ic . phil. K.___ nannte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 2 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/17-31) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktionsschwächen (S.

10 Ziff. 6). Der Gutachter stellte kognitiv-neuropsychol ogisch einen Normalbe fund fest u nd verneinte

aus neuropsychologischer Sicht

eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8). 4.3. 5

Die Gutachter erwähnten in der Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/128/1-15) ,

gemäss

Dr. A.___

habe v om 2 2. August 2013 bis Dezember 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestanden. Von Januar 2015 bis Dezemb er 2016 habe eine solche von 80 %, von Januar bis März 2017 von 70 % und von April bis Dezem ber 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 Mitte).

Die Gutachter nannten als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - akzentuierte narzisstisch - histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S 10 Ziff. 4.2): - Status nach offener Reposition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Status nach Kniedi storsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ) - Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten - stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktions schwächen

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfall respektive der Operation vom 2 9. August 2013 zu 50 % und spätestens ein Jahr postoperativ wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 11 Ziff. 4.7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Kinesio login noch vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfä hig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab zirka 2019 ange nommen habe, als der Unfallversicherer den Fall abgelehnt habe und die Pensionskasse nicht mehr bereit gewesen sei, die vorgeschossene Leitung auszu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch erneut in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven p s y ch ischen Reaktion und einer Erschöpfungssymptomatik geführt habe (S. 13 Ziff. 4.7 Mitte). Auch in einer angepassten Tätigkeit könne sie lediglich für vier Stunden eingesetzt werden (S.

13 Ziff. 4.8). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 3. April 2020 ( Urk. 7/129 S. 4 ff.) Stellung zum polydisziplinären Gutachten des G.___ . Er führte aus, im neuropsychologischen Teilgutachten seien einzelne leichte und passagere, stressbedingte Funktionsschwächen festgestellt worden. Die Beschwer deführerin habe sich bei den Verfahren zur Reaktionszeit auss erordentlich gestresst gezeigt und angegeben, dass sie Zeitdruck und einen Reaktionszwang nicht vertrage. Auf der Befundebene sei dann aber ein kognitiver Normalbefund erhoben worden . Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt worden (S. 5 oben).

Die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des G.___ könne nicht nach vollzogen werden. Im psychopathologischen Befund seien neben einer leichten depressiven Symptomatik Beeinträchtigungen der Konzentration und der Auf merksamkeit angegeben worden. Eine solche Beeinträchtigung werde in der neuropsychologischen Testung jedoch nicht belegt. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Untersuchung seien im psychiatrischen Teilg utachten nicht disku tiert worden. Der psychiatrische Gutachter habe sodann eine deutlich gebesserte posttraumatische Belastungsstörung angegeben. Eine Begründung für die Diagnose oder eine Präsentation der entsprechenden Symptomatik fehle indes völlig . Gleiches gelte für die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst störung (S. 6 oben). Die Festlegung eines Zeitpunktes einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes irgendwann 2019 decke sich sodann nicht mit der Einschätzung durch Dr. A.___ (S. 6 Mitte). 4.5

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 6. Mai 2020 ( Urk. 7/129 S. 6 ff.) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ . Der RAD-Arzt führte aus, Dr. J.___

habe im Aktenauszug des Teilgutachtens nur die von Dr. Y.___

gestellten Diagnosen aufgeführt. E r sei

aber nicht auf die detaillierte Exploration durch Dr. Y.___ eingegangen. Ebenso sei die von Dr. Y.___ festgestellte Tendenz zur Aggravation nicht diskutiert worden. Weiter finde keine Auseinandersetzung mit der widersprüchlichen Aktenlage statt. Gemäss Dr. J.___ habe die Beschwer deführerin bezüglich des Unfalles von 2013 emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können. Im Vergleich zu 2014 stelle dies keinen wesentlichen Unterschied dar. Die Exploration durch Dr. Y.___ sei demgegenüber aussagekräftiger, zumal er detailliert Stellung genommen habe zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration. Eine emotionale Betroffenheit reiche nicht aus, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen zu können. Intrusionen oder Flashbacks liessen sich anhand des psychi atrischen Teilgutachten nicht eruieren , Ein Vermeidungsverhalten sei nicht fest gestellt worden , zumal die Beschwerdeführerin Auto und Velo

fahre (S. 7 f.). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J.___ einen Status nach posttrau matischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufführe. Anhand der von Dr. J.___ erhobenen Anamnese bestünden sodann keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8 oben).

Der Gutachter habe erwähnt, dass zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ent standen sei. Er sei jedoch nicht näher darauf eingegangen (S. 8 Mitte). Schliesslich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit (S. 9 oben). Das psychiatrische Teil gutachten weise Widersprüchlichkeiten und Mängel auf. Es werde empfohlen, dass nicht darauf abgestellt werde (S. 9 Mitte). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin holte nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2019 beim G.___

ein polydisziplinäres Gutachten

ein . Die Gut achter nannten im Gutachten vom 2 7. Februar 202 0 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte narzisstisch- histrionische Persönlich keitszüge, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert, und eine nicht näher bezeichnete Angststörung. Als Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die somatischen Folg en des Unfalles vom August 2013, einen Status nach einer Kniedistorsion rechts im Juli 2012 und stressabhängig einzelne leichte und pas sagere exekutive Funktionsstörungen (E. 4.3. 5 hiervor). Die Gutachter attestierten aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä dische Sicht habe ein halbes Jahr nach der Operation im August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ein Jahr danach eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (E. 4.3. 5 ).

Dr. F.___ attestierte im Bericht vom 2 1. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 4.1). 6.2

Das Gutachten des G.___ erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1 hiervor) . Es beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich sodann ausführlich mit den relevanten Vorakten und der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander. Anhand des Gutachtens vom 2 7. Februar 2020 lässt sich insbesondere

entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom November 2016 massgeblich ver ändert hat. Dem Gutachten kann sodann im Wesentlichen in der medizinischen Beurteilung und in den Schluss folgerungen der Gutachter gefolgt werden . Entgegen dem Antrag der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) ist daher auf weitere medizinische Abklärun gen zu verzichten. 6.3

Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

im Vergleich zu 2016 oder seit 201 9 wesentlich verschlechtert hätte , lässt sich anhand des Gutachtens des G.___

indes nicht nachweisen . In diesem Punkt kann der Beurteilung durch Dr. J.___ nicht gefolgt werden .

Stattdessen ist von einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen , den

Dr. Y.___ im Gutachten vom 3. Juli 2014 anders beurteilte als Dr. J.___ . Für dieses Ergebnis sprechen etwa die

Angaben von Dr. J.___ , wonach akzentuierte Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin durch den Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien (E. 4.3. 3 ). Diese hätten daher

auch durch Dr. Y.___ im Jahr 2014 festgestellt werden müssen, was nicht der Fall war (E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor). Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach eine Dis simulation vorliege (E. 4.3. 3 ). Dr. Y.___ stellte dagegen auch anhand von durchgeführten Tests eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerdeführerin fest (E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen akzentuierte Persönlichkeits züge zudem ohne hin nicht unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den Z-Kodierungen wie der Diagnose akzentuierter Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorie Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in den Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äusserte Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010 E. 5. 2.4 ).

Weiter vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. J.___ eine n Status nach posttrau matische r Belastungsstörung , gegenwärtig deutlich gebessert, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (E. 4.3. 3 ) . Diesbezüglich ist zu dem zu erwähnen, dass bereits Dr. Y.___ im Wesentlichen dieselbe Diagnose stellte (anamnestisch gegenwärtig remittierte posttraumatische Belastungsstö rung; vgl. E. 3.3.3), womit in Bezug auf diese Diagnose ke ine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Dr. J.___ äusserte sich im psychiatrischen Teilgutachten sodann nicht weiter zur von ihm gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung , worauf auch der RAD der Beschwerdegegnerin hinwies (E. 4.5 hiervor) . Nachdem auch der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2019 im Verlauf eine Verbesserung und keine Verschlechterung beschrieben hatte (E. 4.1), ist eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes seit 2019 nicht rechtsgenügend er stellt.

Auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2019 ergibt sich weder im Vergleich zu 2016 noch im Verlauf von 2019 eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes. Vielmehr ist seinem Bericht - bei von ihm genannter Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidi vierenden depressiven Symptomatik ( Urk. 7/115/3 Ziff. 2.5) - eine seit Januar 2015 kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit seit Januar 2018 zu entnehmen (E. 4.2).

Im Weiteren begründete Dr. J.___ die

Verschlechterung des Gesundheitszustan des ab zirka 2019 mit den Leistungseinstellungen der Unfallversicherung und Pensionskasse beziehungsweise mit der daraus resultierenden finanziellen Enge ( Urk. 7/128/96 unten) und nicht mit nachvollziehbar beschriebenen Verschlech terungen in den psychiatrischen Befunden, die sich in entsprechenden relevant verändert en Diagnosen niederschlagen .

Auch dies führt zum Schluss, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist.

Schliesslich wurde i m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2015 ent gegen den Vorbringen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 13) nicht festgehalten , dass dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 kein Beweiswert beigemes sen werden könne. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des medizinischen Sachver haltes durch Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte ( Urk. 7/62 S. 10 f. E. 4.3). Nachdem die Beschwerdeführerin de n Termin für eine geplante psychiatrische Begutachtung in der Folge nicht wahrgenommen hatte, stellte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 1 4. November 2016 androhungsgemäss zu Recht auf das Gutachten von Dr. Y.___ ab. 6.4

Zusammenfassend ist entgegen den Angaben von Dr. J.___ im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk. 2)

verglichen mit den Verhältnissen im November 2016 von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesund heits zustand und der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Anschliessend sei neu über den Rentenanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. Sep tember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke insge samt etwas gezeichnet und fragil (S . 4 Ziff. 3 oben).

Dr. F.___ nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach schwerem Verkehrsunfall und Nahtoderlebnis am 2 2. August 201 3. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig gestellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4). Die Patientin sei in der Tätigkeit als Kinesiologin seit dem Unfall vom 2 2. August 2013 zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im Sep tember 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müssen (S.

4 Ziff. 5). 3 .7

Dr. A.___

bezeichnete den Gesundheitszustand im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/65/2-3) als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Er nannte als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Als Nebendiagnosen nannte er eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Status nach Polytrauma mit Near -Death-Experience bei schwerem Verkehrsunfall mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit Riss des vorderen und hinteren Kreuzbandes (S. 1 Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als selbständige Kinesiologin bestehe auf die Woche verteilt eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3 .8

Dr. F.___ attestierte im Verlaufsbericht vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/68) für die Tätigkeit als Kinesiologin eine Arbeitsfähigkeit von 1.5 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1). 3 .9

Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/96) lehnte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege , der einen Anspruch auf Leistungen begründe ,

ab. 4 . 4 .1

Dr. F.___ gab im Bericht vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 7/110) an , die Beschwerde führerin arbeite als Kinesiologin

in ihrer Praxis mit einem Pensum von zirka 50 % . Unfallbedingt habe sie die Art des Arbeitens ein Stück weit modifizieren müssen . A n drei Wochentagen sei ihr maximal ein Pensum von je 4.5 Stunden möglich, wenn sie sich daran

halte , zwischen den Patienten ausreichende Pausen einzulegen (S. 1 unten).

Bezüglich der körperlichen Situation sei insgesamt eine kontinuierliche Verbes serung festzustellen, was insbesondere die Schmerzen betreffe (S. 2 Mitte). D ie Beschwerdeführerin zeige aber noch deutliche Residuen des schweren Verkehrs unfalles vor annährend sechs Jahren. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Hypersensibilität mit übermässigen Reaktionen auf Reize verschiedener Sinnes qualitäten. Daneben bestehe noch eine deutliche Tendenz zur Entwicklung von Schmerzen a n verschiedenen Körperstellen . Diese träten abhängig von äusseren Reizen und vom Stressniveau auf (S. 3 oben). Die Arbeitsleistung der Beschwer deführerin entspreche ungefähr einer Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 3 Mitte). 4 .2

Dr. A.___ gab im Bericht vom 4. September 2019 ( Urk. 7/115/2-4) an, seit dem 2 2. August 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Januar 2015 habe eine solche von 80 % , seit Januar 2017 von 70 % und seit April 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). 4 .3 4 .3.1

Die Gutachter des Z entrums G.___ erstatteten am 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/128) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 1. Februar 2020 durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. K.___ , Neuropsychologie und Psychotherapie FSP (S. 4 Ziff. 2).

Dr. H.___ führte im internistischen Teilgutachten vom 2 2. Januar 2020 ( Urk. 7/128/33-47) aus, die 61-jährige Beschwerdeführerin habe im Zusammen hang mit dem Verkehrsunfall von 2013 eine Beckenringfraktur, eine Tibia plateaufraktur und einen Kreuzbandriss erlitten. Die behandelnden Ärzte hätten ausserdem eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Rückenschmerzen angegeben. Dane ben bestünden Schmerzen in der rechten Hüfte, dem rechten Oberschenkel sowie im rechten Knie und auch im rechten Fussgelenk und am Grosszehen des rechten Fusses (S. 7 f. Ziff. 3.2). Faktoren wie beispielsweise Stress oder gewisse Bewe gungen würden vermehrt Schmerzen auslösen (S. 8 oben). Sie sei nur noch sporadisch oder bei Bedarf bei Dr. F.___ in Behandlung, dies seit Anfang 2019 (S. 8 unten). 4.3.2

Dr. I.___

führte im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/49-6 6 ) aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage eine bewäl tigbare Gehstrecke von 30 Minuten angegeben. Stehen sei schwierig. Sie müsse sich oft anlehnen respektive absitzen. Mit dem Auto fahre sie nur kurze Distanzen (S. 7 oben).

Der Gutachter nannte die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 13 f. Ziff. 6): - Status nach offener Rep osition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes rechts am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall vom 2 2. August 2013 - Mit Beckenringverletzung Typ B2 mit oberer Schambeinastfraktur rechts und Sacrumfraktur links mit ISG-Beteiligung - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ)

Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit stellte

Dr. I.___ nicht (S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im Bereich des rechten Beins, ausgehend von einem Schmerzpunkt im ventralen rechten Oberschenkel angegeben mit Ausstrahlung in die Beckenkamm- und Gesässregion und nach distal in die rechte Wade bis hin in die rechte Grosszehe. Die Beschwerden würden insbesondere belastungsabhängig auftreten und seien seit Monaten respektive Jahren konstant (S. 14 Ziff. 7.1 oben). Bei der Begutachtung habe sich im spon tanen Verhalten jedoch keine Behinderung gezeigt . Bei der expliziten Untersu chung seien ein leichtes Flexionsdefizit und eine diskrete laterale Aufklappbarkeit seitens des rechten Knies bei einem ansonsten blanden Status festgestellt worden . Im Bereich des rechen Fusses finde sich eine moderate Druckempfindlichkeit im Bereich der Grosszehe bei ansonsten ebenfalls unauffälligem Status (S. 14 Ziff. 7.1 unten). Aus orthopädischer Sicht könne keine funktionelle Auswirkung der Befunde und Diagnosen erhoben werden (S. 14 Ziff. 7.2).

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausg eübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfallereignis beziehungsweise der Operation vom 2 9. August 2013 wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ein Jahr danach

habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden . Dies decke sich mit den Angaben der behandelnden Ärztin. St ändig mittelschwere und schwere sowie ständig gehende und stehende Tätigkeiten seien aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar . Insbesondere seien Arbeiten auf unebenem und/oder rut schigem Gelände oder in absturzgefährdeter Position zu vermeiden (S. 15 Ziff. 8.1). 4.3.3

Dr. J.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7/128/67-98) aus, die Beschwerdeführerin habe sich ausgesprochen schwer getan, über den Unfall von 2013 zu sprechen. Sie habe emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können

(S. 11 Mitte). Nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei sie 2014 für voll arbeitsfähig erklärt worden und die Krankenkasse habe nicht mehr bezahlt , was für sie ein Schock gewesen sei . 2015 habe sie deswegen während neun Monaten

zum Sozialamt gehen müs sen (S. 11 unten). Die Beschwerdef ührerin sei häufig affektlabil, manchmal finde sie die Worte nicht (S. 13 Mitte). Stehende Arbeit en könne sie kaum mehr leisten und sie brauche vermehrt Pausen. Sie sei eindeutig rascher erschöpft. Am Morgen brauche sie Zeit aufgrund von Schwindel und gelegentlichen Gangschwierigkei ten (S. 13 unten). Lärm und zu viele Leute ertrage sie nicht mehr . Busfahren ver meide sie (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 in psychologischer Beh andlung gewesen, die sie auch aus finanziellen Gründen in den letzten Wochen ausgesetzt habe (S. 21 unten).

Die Beschwerdeführerin versuche , als Kinesiologin ein Pensum v on 40 % aufrecht zu erhalten. Während der Begutachtung habe sich zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ergeben. Dies vor allem zu Beginn, wenn sie lächelnd mit pseu dologistischen Antworten versucht habe, die Kontrolle zu behalten. Erst mit der Zeit sei es ihr gelungen, ihr wahres Selbst zu zeigen. Dann habe man es mit einer deutlich auffälligen Persönlichkeit zu tun (S. 22 oben).

Es zeige sich klar, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, Schwächen, Einbus sen und Defizite offen zu legen. Sie zeige eine ge wisse Tendenz zur Dissimulation und verleite das Gegenüber zur Einschätzung, dass man es mit einer starken, selbstsicheren, gefestigten Dame zu tun hab e . Dies sei über weite Strecken nur Fassade und Abwehr. Sie sei ausgesprochen vulnerabel, sensitiv und fühle sich irgendwo emotional verloren. In gewissen Momenten hinterlasse sie einen etwas schizoiden, ängstlichen und deutlich selbstunsicheren Eindruck. Aus psychiatri scher Sicht müssten gesichert neurotische, ängstliche, selbstunsichere und ver steckt depressive akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden (S. 23 Ziff. 4.1).

Der Antrieb sei leicht reduziert und verarmt gewesen. Das Ausdrucksverhalten sei zeitweilig etwas bizarr und expansiv erschienen . Sie dissimuliere eher mögliche Konflikte, emotionale Defizite, Affekteinbrüche und Anderes (S. 23 Ziff. 4.3).

Dr. J.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

25 Ziff. 6): - akzentui erte narzisstisch- histrionische

Persönlichkeit szüge (ICD-10 Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten (S. 25 Ziff. 6).

Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Identitäts schwierigkeit und eine Selbstwertproblematik entwickelt habe, mit einerseits teil weise selbstüberschätzenden, andererseits schizoiden, selbstunsicheren Anteilen im Sinne einer gewissen Borderline -Problematik (S. 25 f.). Es sei davon auszuge hen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge durch den sicher gravierenden Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien, was von den Therapeuten als posttraumatische Belastungsstörung gewertet worden sei (S. 26 oben). Gesamthaft habe man es mit einer sehr komplexen Persönlichkeit zu tun, wobei er, Dr. J.___ , nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. Es bestünden aber gesichert akzentuierte Persönlichkeitszüge, die durch den Unfall 2013 zur Dekompensation gebracht worden seien (S. 26 unten). Diagnostisch gehe er von einer leichten depressiven Fehlentwicklung aus, die zeitweilig mittelgradig aus geprägt gewesen sein dürfte. Die depressiven und ängstlichen Anteile im Erleben hätten im Laufe des Jahren 2019 deutlich zugenommen. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht über dauernde quälende Schmerzen geklagt habe . Die Dissimulationstendenz sei bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin sei alles andere als klagsam . Sie müsse die Kontrolle behalten, was einen völlig falschen Eindruck von ihr hinterlasse (S. 27 Ziff. 7.1 oben). Es bestehe eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Ein Leidensdruck sei deutlich vorhanden, wenn es gelinge, dass sie die Kontrolle nicht aufrechterhalten müsse. Die Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel (S. 27 Ziff. 7.2). Es seien nur teilweise Ressourcen vorhanden, um mit den psychischen und körperlichen Belastungen klar zu kommen (S. 28 Ziff. 7.4). Die Beschwerdeführerin sei als Kinesiologin noch vier Stunden täglich ohne Vermin derung des Rendements arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 8 oben). Auch in einer angepass ten Tätigkeit könne sie lediglich noch für vier Stunden eingesetzt werden. Ab zirka 2019 müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Damals habe die Unfallversicherung den Fall abgelehnt und die Pen sionskasse sei nicht mehr bereit gewesen, die vorgeschossene Leistung auszube zahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven psychischen Erschöpfungssymptoma tik geführt habe (S. 28 Ziff. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Akten angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen fähig gewesen wäre , an der 2016 geplanten Begutachtung teilzunehmen (S. 30 Mitte ). 4.3. 4

L ic . phil. K.___ nannte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 2 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/17-31) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktionsschwächen (S.

10 Ziff. 6). Der Gutachter stellte kognitiv-neuropsychol ogisch einen Normalbe fund fest u nd verneinte

aus neuropsychologischer Sicht

eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8). 4.3. 5

Die Gutachter erwähnten in der Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/128/1-15) ,

gemäss

Dr. A.___

habe v om 2 2. August 2013 bis Dezember 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestanden. Von Januar 2015 bis Dezemb er 2016 habe eine solche von 80 %, von Januar bis März 2017 von 70 % und von April bis Dezem ber 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 Mitte).

Die Gutachter nannten als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - akzentuierte narzisstisch - histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S 10 Ziff. 4.2): - Status nach offener Reposition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Status nach Kniedi storsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ) - Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten - stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktions schwächen

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfall respektive der Operation vom 2 9. August 2013 zu 50 % und spätestens ein Jahr postoperativ wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 11 Ziff. 4.7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Kinesio login noch vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfä hig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab zirka 2019 ange nommen habe, als der Unfallversicherer den Fall abgelehnt habe und die Pensionskasse nicht mehr bereit gewesen sei, die vorgeschossene Leitung auszu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch erneut in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven p s y ch ischen Reaktion und einer Erschöpfungssymptomatik geführt habe (S. 13 Ziff. 4.7 Mitte). Auch in einer angepassten Tätigkeit könne sie lediglich für vier Stunden eingesetzt werden (S.

E. 2.2 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus , mit der Verfügung vom 1 4. November 2016 sei gestützt auf die Akten materiell über einen Anspruch auf Leistungen entschieden worden. Vorliegend sei über die Neu anmeldung von April 2019 zu entscheiden. Eine Verschlechterung irgendwann im Jahr 2019 sei gerade nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 6 S. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dem eingeholten Gutachten sei bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden . Gemäss dem Gutachten bestehe seit 2019 für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darauf sei abzu stellen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).

Der psychiatrische Gutachter sei ausdrücklich von einer Dissimulation ausgegan gen. Aus diesem Grund erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen von Dr. Y.___ , zumal inzwischen rund sechs Jahre vergangen seien und der Gutachter von einer seither eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei . Er nehme daher mindestens indirekt Stel lung zum Gutachten von Dr. Y.___ (S. 8 Ziff.

E. 2.4 ).

Weiter vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. J.___ eine n Status nach posttrau matische r Belastungsstörung , gegenwärtig deutlich gebessert, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (E. 4.3. 3 ) . Diesbezüglich ist zu dem zu erwähnen, dass bereits Dr. Y.___ im Wesentlichen dieselbe Diagnose stellte (anamnestisch gegenwärtig remittierte posttraumatische Belastungsstö rung; vgl. E. 3.3.3), womit in Bezug auf diese Diagnose ke ine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Dr. J.___ äusserte sich im psychiatrischen Teilgutachten sodann nicht weiter zur von ihm gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung , worauf auch der RAD der Beschwerdegegnerin hinwies (E. 4.5 hiervor) . Nachdem auch der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2019 im Verlauf eine Verbesserung und keine Verschlechterung beschrieben hatte (E. 4.1), ist eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes seit 2019 nicht rechtsgenügend er stellt.

Auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2019 ergibt sich weder im Vergleich zu 2016 noch im Verlauf von 2019 eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes. Vielmehr ist seinem Bericht - bei von ihm genannter Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidi vierenden depressiven Symptomatik ( Urk. 7/115/3 Ziff. 2.5) - eine seit Januar 2015 kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit seit Januar 2018 zu entnehmen (E. 4.2).

Im Weiteren begründete Dr. J.___ die

Verschlechterung des Gesundheitszustan des ab zirka 2019 mit den Leistungseinstellungen der Unfallversicherung und Pensionskasse beziehungsweise mit der daraus resultierenden finanziellen Enge ( Urk. 7/128/96 unten) und nicht mit nachvollziehbar beschriebenen Verschlech terungen in den psychiatrischen Befunden, die sich in entsprechenden relevant verändert en Diagnosen niederschlagen .

Auch dies führt zum Schluss, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist.

Schliesslich wurde i m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2015 ent gegen den Vorbringen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 13) nicht festgehalten , dass dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 kein Beweiswert beigemes sen werden könne. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des medizinischen Sachver haltes durch Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte ( Urk. 7/62 S. 10 f. E. 4.3). Nachdem die Beschwerdeführerin de n Termin für eine geplante psychiatrische Begutachtung in der Folge nicht wahrgenommen hatte, stellte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 1 4. November 2016 androhungsgemäss zu Recht auf das Gutachten von Dr. Y.___ ab.

E. 2.5 Am 1 4. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Leistungen der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sei die Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Diese sei auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Nichteinhalten aufmerksam gemacht wor den. Da die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe, werde gestützt auf die Akten entschieden. Daraus ergebe sich kein dauer hafter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf Leistungen begründe ( Urk. 7/96 S. 1 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 2 9. April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung an mit dem Hinweis, dass sie am gewünschten Gespräch teilnehmen werde ( Urk. 7/107).

E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin

vor Erlass der Verfügung vom 1 4. November 2016 auf ihre Mitwirkungspflicht en

und auf die Rechtsfolgen, falls sie sich der geplanten Begutachtung nicht unterziehen werde , hingewiesen . Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten , was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Das ärzt liche Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. September 2016 führt zu keinem ande ren Ergebnis , zumal es der Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellen Gutachten (vgl. nachfolgend E. 4.3) zumutbar gewesen wäre, den Begutachtungstermin wahrzunehmen (vgl. nachfolgend E. 4.3.3 Ende) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 (nachfolgend E. 3) verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1 4. November 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nach der Neuanmeldung vom 2 9. April 2019 verglichen mit den Ver hältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2016 massgeblich verändert hat. 3 . 3. 1

Die Beschwerdeführerin zog sich bei einem Verkehrsunfall vom 2 2. Augu st 2013 mehrere Verletzungen zu.

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Kantonsspital B.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/4) folgende Diagnosen (S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercondyla ris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturausläufer in den Tibiaschaft - multiple Erosionen an linker Schulter, Rücken, Ellenbogen rechts , prä tibial rechts und Oberschenkelinnenseite links Als Nebendiagnose nannten die Ärzte einen Status nach Kniedistorsions traum a

am rechten Knie vom 2 4. Juli 2012 3 .2

Lic . phil. C.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Ziff. 1). Er verneinte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 10). 3 .3

3 .3.1

Dr. Y.___

erstattete am 3. Juli 2014 ( Urk. 7/16/77-121) im Auftrag der Sympany Versicherungen AG ein psychiatrisches Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschw erdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im R ücken, im Becken und den Knien. Sie sei schnell erschöpft, fix und fertig und vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter bemerkte dazu, die Anga ben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet beziehungsweise ausweichend umschrieben worden . Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S . 13 oben). Medikamente nehme sie gegenwärtig keine ein (S. 14 Ziff. 2 oben). Den Haushalt besorge sie, so gut sie könne (S. 16 oben). Sie denke, dass sie aufgrund des Unfalles nicht mehr arbeiten könne (S. 17 Mitte). 3 .3.2

Dr. Y.___

gab zu den erhobenen Befunden an , eine Erschöpfung sei nicht wahr zunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe klar, flüssig und strukturiert kommuniziert. Schwankungen s eien nicht festgestellt worden. Auffallend sei, dass die von ihr genannten Schmerzen im Rahmen der Exploration nicht sichtbar gewesen seien. Sie sei ruhig und lächelnd auf einem Sessel gesessen, wobei keine Anzeichen von erheblichen Schmerzen festgestellt worden seien (S. 19 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Unfall vom August 2013 zunächst mit Tränen in den Augen geschildert. Auf Nachfrage habe sie den Unfall erneut beschrieben, wobei k eine emotionale Beteiligung mehr zu erkennen gewesen sei. Sie habe den Unfall nun detailliert, sachlich und nüchtern geschildert (S. 19 Mitte). Im Verlauf der Exploration habe sie gelegentlich geweint, was appellativ und theatralisch- histrionisch gewirkt habe. Eine mehrfach geklagte erhebliche Konzentrationsstö rung sei nicht festgestellt worden. Die Schilderungen hätten zudem einstudiert gewirkt. Nachfragen seien vage oder gar nicht beantwortet worden (S. 19 unten).

Die erzielten Punkte in einem Test für simulierte Symptome wiesen auf ein absichtliches Erzeugen beziehungsweise Übertreiben körperlicher oder psychi scher Symptome hin (S. 21 oben). Ein weiterer Test weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin (S. 21 unten). 3 .3.3

Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Ver dacht auf eine Dy s thymie (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und als Differentialdiagnose die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychische n Gründen (ICD-10 F68.0). Weiter nannte er anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.1, S. 22 Ziff. 4).

Das aktuell beschriebene bunte Beschwerdebild , unter anderem mit einer raschen Ermüdbarkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst etc. ,

erscheine in der Gesamt schau widersprüchlich, respektive diffus und vage . Die geklagten Beschwerden seien oftmals nicht mit objektivierbaren Befunden zu vereinbaren gewesen (S. 32 Mitte).

Ein Leidensdruck sei nicht erkennbar gewesen (S. 32 unten). Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hin sichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben).

Nach der Schilderung der Beschwerden , einer mehrfach beschriebe nen Selbstlimitation und einer Aggravation könne die Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie gestellt werden (S. 35 unten). Eine psychische Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 37 unten). 3 .4

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) für die Tätigkeit als Kinesiol o gin bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3 .5

Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zu einem Bericht der Klinik E.___ vom 1 2. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/37) über einen Klinikaufenthalt der Beschwerdefüh rerin fest, im Bericht werde einerseits angegeben, dass die Patientin sehr labil, äusserst schreckhaft, antriebslos, kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe. Andererseits imponiere sie als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein «herausragendes Funktionsniveau», das nicht zur Angabe «antriebsgehemmt und mittelgradig deprimiert» passe (S. 5 oben).

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nachhal lerinnerungen, kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine «sich aufdrängenden Nachhallerinnerungen». Auch die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode werde bezweifelt angesichts der beschriebenen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten im Stationsalltag (S. 5 Mitte). 3 .6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab im Bericht vom 1 6. März 2015 ( Urk. 7/55) an, es bestünden Stimmungsschwankun gen mit zum Teil heftigen Ausschläge n nach unten

(S. 3 Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin holte nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2019 beim G.___

ein polydisziplinäres Gutachten

ein . Die Gut achter nannten im Gutachten vom 2 7. Februar 202 0 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte narzisstisch- histrionische Persönlich keitszüge, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert, und eine nicht näher bezeichnete Angststörung. Als Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die somatischen Folg en des Unfalles vom August 2013, einen Status nach einer Kniedistorsion rechts im Juli 2012 und stressabhängig einzelne leichte und pas sagere exekutive Funktionsstörungen (E. 4.3. 5 hiervor). Die Gutachter attestierten aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä dische Sicht habe ein halbes Jahr nach der Operation im August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ein Jahr danach eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (E. 4.3. 5 ).

Dr. F.___ attestierte im Bericht vom 2 1. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 4.1).

E. 6.2 Das Gutachten des G.___ erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1 hiervor) . Es beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich sodann ausführlich mit den relevanten Vorakten und der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander. Anhand des Gutachtens vom 2 7. Februar 2020 lässt sich insbesondere

entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom November 2016 massgeblich ver ändert hat. Dem Gutachten kann sodann im Wesentlichen in der medizinischen Beurteilung und in den Schluss folgerungen der Gutachter gefolgt werden . Entgegen dem Antrag der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) ist daher auf weitere medizinische Abklärun gen zu verzichten.

E. 6.3 Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

im Vergleich zu 2016 oder seit 201 9 wesentlich verschlechtert hätte , lässt sich anhand des Gutachtens des G.___

indes nicht nachweisen . In diesem Punkt kann der Beurteilung durch Dr. J.___ nicht gefolgt werden .

Stattdessen ist von einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen , den

Dr. Y.___ im Gutachten vom 3. Juli 2014 anders beurteilte als Dr. J.___ . Für dieses Ergebnis sprechen etwa die

Angaben von Dr. J.___ , wonach akzentuierte Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin durch den Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien (E. 4.3. 3 ). Diese hätten daher

auch durch Dr. Y.___ im Jahr 2014 festgestellt werden müssen, was nicht der Fall war (E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor). Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach eine Dis simulation vorliege (E. 4.3. 3 ). Dr. Y.___ stellte dagegen auch anhand von durchgeführten Tests eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerdeführerin fest (E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen akzentuierte Persönlichkeits züge zudem ohne hin nicht unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den Z-Kodierungen wie der Diagnose akzentuierter Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorie Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in den Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äusserte Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010 E. 5.

E. 6.4 Zusammenfassend ist entgegen den Angaben von Dr. J.___ im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk. 2)

verglichen mit den Verhältnissen im November 2016 von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 b). Die Herleitung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei schlüssig und nachvollziehbar (S. 9 unten). Wenn sich die Beschwerdegegnerin von Rückfragen beim Guta chter nichts verspreche, hätte immer noch der Weg einer erneuten Begutachtung offen gestanden (S. 10 Ziff.

E. 13 Ziff. 4.8). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 3. April 2020 ( Urk. 7/129 S. 4 ff.) Stellung zum polydisziplinären Gutachten des G.___ . Er führte aus, im neuropsychologischen Teilgutachten seien einzelne leichte und passagere, stressbedingte Funktionsschwächen festgestellt worden. Die Beschwer deführerin habe sich bei den Verfahren zur Reaktionszeit auss erordentlich gestresst gezeigt und angegeben, dass sie Zeitdruck und einen Reaktionszwang nicht vertrage. Auf der Befundebene sei dann aber ein kognitiver Normalbefund erhoben worden . Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt worden (S. 5 oben).

Die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des G.___ könne nicht nach vollzogen werden. Im psychopathologischen Befund seien neben einer leichten depressiven Symptomatik Beeinträchtigungen der Konzentration und der Auf merksamkeit angegeben worden. Eine solche Beeinträchtigung werde in der neuropsychologischen Testung jedoch nicht belegt. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Untersuchung seien im psychiatrischen Teilg utachten nicht disku tiert worden. Der psychiatrische Gutachter habe sodann eine deutlich gebesserte posttraumatische Belastungsstörung angegeben. Eine Begründung für die Diagnose oder eine Präsentation der entsprechenden Symptomatik fehle indes völlig . Gleiches gelte für die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst störung (S. 6 oben). Die Festlegung eines Zeitpunktes einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes irgendwann 2019 decke sich sodann nicht mit der Einschätzung durch Dr. A.___ (S. 6 Mitte). 4.5

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 6. Mai 2020 ( Urk. 7/129 S. 6 ff.) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ . Der RAD-Arzt führte aus, Dr. J.___

habe im Aktenauszug des Teilgutachtens nur die von Dr. Y.___

gestellten Diagnosen aufgeführt. E r sei

aber nicht auf die detaillierte Exploration durch Dr. Y.___ eingegangen. Ebenso sei die von Dr. Y.___ festgestellte Tendenz zur Aggravation nicht diskutiert worden. Weiter finde keine Auseinandersetzung mit der widersprüchlichen Aktenlage statt. Gemäss Dr. J.___ habe die Beschwer deführerin bezüglich des Unfalles von 2013 emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können. Im Vergleich zu 2014 stelle dies keinen wesentlichen Unterschied dar. Die Exploration durch Dr. Y.___ sei demgegenüber aussagekräftiger, zumal er detailliert Stellung genommen habe zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration. Eine emotionale Betroffenheit reiche nicht aus, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen zu können. Intrusionen oder Flashbacks liessen sich anhand des psychi atrischen Teilgutachten nicht eruieren , Ein Vermeidungsverhalten sei nicht fest gestellt worden , zumal die Beschwerdeführerin Auto und Velo

fahre (S. 7 f.). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J.___ einen Status nach posttrau matischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufführe. Anhand der von Dr. J.___ erhobenen Anamnese bestünden sodann keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8 oben).

Der Gutachter habe erwähnt, dass zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ent standen sei. Er sei jedoch nicht näher darauf eingegangen (S. 8 Mitte). Schliesslich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit (S. 9 oben). Das psychiatrische Teil gutachten weise Widersprüchlichkeiten und Mängel auf. Es werde empfohlen, dass nicht darauf abgestellt werde (S. 9 Mitte). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00515

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, ist seit 1995 als selbständige Kinesiologin tätig ( Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Unter Hinweis auf die Folgen eines Ver kehrsunfalles vom 2 2. August 2013 meldete sie sich am 1 4. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6

Ziff. 6.2-6.3 ). Mit Verfü gung vom 2 5. März 2015 ( Urk. 7/53) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die von der Versi cherten am 2 8. April 2015 ( Urk. 7/54/3-10) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. September 2015 (Verfahren-Nr.

IV.2015.00460) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 5. März 2015 auf hob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/62 S. 11 Dispositiv Ziff. 1). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge

medizinische Berichte ( Urk. 7/65/2-3 , Urk. 6/68 ) ein. Am 1 4. November 2016 lehnte sie eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab ( Urk. 7/96).

Mit Schreiben des behandelnden Psychiaters teilte die Versicherte am 2 9. April 2019 ( Urk. 7/ 107 ) mit, sie sei inzwischen gesundheitlich in der Lage, am gewünschten Gespräch teilzunehmen, woraufhin die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/110, Urk. 7/115) und ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 7/128) ein holte . Am 1 8. Mai 2020 ( Urk. 7/130) erliess s ie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände ( Urk. 7/135) vorbrachte . Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk. 7/139 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle erneut ei nen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesund heits zustand und der Arbeitsfähigkeit durchzuführen. Anschliessend sei neu über den Rentenanspruch zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 5. Sep tember 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fer ner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein ( Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschlies sen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Abs. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefoc htenen Entscheid ( Urk.

2) fest, nach dem Unfall im Jahr 2013 hätten diverse Einschränkungen vorgelegen . Aus somatischer Sicht habe sechs Monate nach der Operation im August 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ein Jahr nach der Operation sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der kör perlichen Beschwerden liege keine län ger dauernde Einschränkung vor.

Aus psychiatrischer Sicht könne auf das aktuelle psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Es

erweise sich auch in den Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar. Von Rückfragen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da nicht nur einzelne Unklarheiten bestünden und das gesamte Teilgutachten Widersprüchlichkeiten und Mängel aufweise. Dem

G utachten komme daher kein Beweiswert zu . Dies führe dazu, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (S. 2 oben).

Weiter sei im psychiatrischen

Teilg utachten weder auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingegan gen worden ,

noch würden die im Jahr 2014 festgestellten Aggravationstendenzen diskutiert (S. 3 oben). Dr. Y.___ habe dagegen detailliert Stellung genommen zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration (S. 3 Mitte). 2.2

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus , mit der Verfügung vom 1 4. November 2016 sei gestützt auf die Akten materiell über einen Anspruch auf Leistungen entschieden worden. Vorliegend sei über die Neu anmeldung von April 2019 zu entscheiden. Eine Verschlechterung irgendwann im Jahr 2019 sei gerade nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 6 S. 1). 2.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dem eingeholten Gutachten sei bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden . Gemäss dem Gutachten bestehe seit 2019 für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darauf sei abzu stellen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).

Der psychiatrische Gutachter sei ausdrücklich von einer Dissimulation ausgegan gen. Aus diesem Grund erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen von Dr. Y.___ , zumal inzwischen rund sechs Jahre vergangen seien und der Gutachter von einer seither eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei . Er nehme daher mindestens indirekt Stel lung zum Gutachten von Dr. Y.___ (S. 8 Ziff. 12 a). Weiter habe er detailliert zum Verhalten der Beschwerdeführerin Stellung genommen (S. 8 Ziff. 12 b). Die Herleitung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei schlüssig und nachvollziehbar (S. 9 unten). Wenn sich die Beschwerdegegnerin von Rückfragen beim Guta chter nichts verspreche, hätte immer noch der Weg einer erneuten Begutachtung offen gestanden (S. 10 Ziff. 13 oben). 2.4

Mit Urteil vom 2 5. September 2015 wies das hiesige Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung zurück ( Urk. 7/62 S. 11 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. September 2016 ( Urk. 7/78) auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam und forderte sie auf, sich der geplanten psy chiatrischen Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei Nichtwahrnahme des Termins gestützt auf die Akten ent schieden werde, was zur Abweisung des Gesuches führen werde und auch Kon sequenzen für einen künftigen Rentenbeginn haben könne ( Urk. 7/78).

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, äusserte sich in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. September 2016 ( Urk. 7 /81) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er gab an, diese sei bei ihm in psy chosomatischer Behandlung. Sie befinde sich zurzeit in einem instabilen psychi schen Zustand. Eine weitere gutachterliche psychiatrische Exploration sei ihr nicht zuzumuten.

Die Beschwerdeführerin bestätigte in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2016, dass sie den Termin für eine Begutachtung nicht wahr nehmen werde ( Urk. 7/86; vgl. auch Urk. 7/80). In der Folge nahm sie den Begut achtungstermin nicht wahr (vgl. 7/89). 2.5

Am 1 4. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Leistungen der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sei die Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst worden. Diese sei auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Nichteinhalten aufmerksam gemacht wor den. Da die Beschwerdeführerin den Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe, werde gestützt auf die Akten entschieden. Daraus ergebe sich kein dauer hafter Gesundheitsschaden, der einen Anspruch auf Leistungen begründe ( Urk. 7/96 S. 1 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 2 9. April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invaliden versicherung an mit dem Hinweis, dass sie am gewünschten Gespräch teilnehmen werde ( Urk. 7/107).

2.6

Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin

vor Erlass der Verfügung vom 1 4. November 2016 auf ihre Mitwirkungspflicht en

und auf die Rechtsfolgen, falls sie sich der geplanten Begutachtung nicht unterziehen werde , hingewiesen . Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge

nach

Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten , was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Das ärzt liche Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. September 2016 führt zu keinem ande ren Ergebnis , zumal es der Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellen Gutachten (vgl. nachfolgend E. 4.3) zumutbar gewesen wäre, den Begutachtungstermin wahrzunehmen (vgl. nachfolgend E. 4.3.3 Ende) . Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 (nachfolgend E. 3) verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 1 4. November 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nach der Neuanmeldung vom 2 9. April 2019 verglichen mit den Ver hältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. November 2016 massgeblich verändert hat. 3 . 3. 1

Die Beschwerdeführerin zog sich bei einem Verkehrsunfall vom 2 2. Augu st 2013 mehrere Verletzungen zu.

Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Kantonsspital B.___ , stellten im Austrittsbericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/4) folgende Diagnosen (S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercondyla ris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturausläufer in den Tibiaschaft - multiple Erosionen an linker Schulter, Rücken, Ellenbogen rechts , prä tibial rechts und Oberschenkelinnenseite links Als Nebendiagnose nannten die Ärzte einen Status nach Kniedistorsions traum a

am rechten Knie vom 2 4. Juli 2012 3 .2

Lic . phil. C.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung ( Ziff. 1). Er verneinte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 10). 3 .3

3 .3.1

Dr. Y.___

erstattete am 3. Juli 2014 ( Urk. 7/16/77-121) im Auftrag der Sympany Versicherungen AG ein psychiatrisches Gutachten.

Der Gutachter führte aus, die Beschw erdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im R ücken, im Becken und den Knien. Sie sei schnell erschöpft, fix und fertig und vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter bemerkte dazu, die Anga ben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet beziehungsweise ausweichend umschrieben worden . Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S . 13 oben). Medikamente nehme sie gegenwärtig keine ein (S. 14 Ziff. 2 oben). Den Haushalt besorge sie, so gut sie könne (S. 16 oben). Sie denke, dass sie aufgrund des Unfalles nicht mehr arbeiten könne (S. 17 Mitte). 3 .3.2

Dr. Y.___

gab zu den erhobenen Befunden an , eine Erschöpfung sei nicht wahr zunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe klar, flüssig und strukturiert kommuniziert. Schwankungen s eien nicht festgestellt worden. Auffallend sei, dass die von ihr genannten Schmerzen im Rahmen der Exploration nicht sichtbar gewesen seien. Sie sei ruhig und lächelnd auf einem Sessel gesessen, wobei keine Anzeichen von erheblichen Schmerzen festgestellt worden seien (S. 19 oben) . Die Beschwerdeführerin habe den Unfall vom August 2013 zunächst mit Tränen in den Augen geschildert. Auf Nachfrage habe sie den Unfall erneut beschrieben, wobei k eine emotionale Beteiligung mehr zu erkennen gewesen sei. Sie habe den Unfall nun detailliert, sachlich und nüchtern geschildert (S. 19 Mitte). Im Verlauf der Exploration habe sie gelegentlich geweint, was appellativ und theatralisch- histrionisch gewirkt habe. Eine mehrfach geklagte erhebliche Konzentrationsstö rung sei nicht festgestellt worden. Die Schilderungen hätten zudem einstudiert gewirkt. Nachfragen seien vage oder gar nicht beantwortet worden (S. 19 unten).

Die erzielten Punkte in einem Test für simulierte Symptome wiesen auf ein absichtliches Erzeugen beziehungsweise Übertreiben körperlicher oder psychi scher Symptome hin (S. 21 oben). Ein weiterer Test weise auf eine eingeschränkte Testmotivation hin (S. 21 unten). 3 .3.3

Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Ver dacht auf eine Dy s thymie (ICD-10 F34.1), einen Verdacht auf eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) und als Differentialdiagnose die Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychische n Gründen (ICD-10 F68.0). Weiter nannte er anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.1, S. 22 Ziff. 4).

Das aktuell beschriebene bunte Beschwerdebild , unter anderem mit einer raschen Ermüdbarkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Angst etc. ,

erscheine in der Gesamt schau widersprüchlich, respektive diffus und vage . Die geklagten Beschwerden seien oftmals nicht mit objektivierbaren Befunden zu vereinbaren gewesen (S. 32 Mitte).

Ein Leidensdruck sei nicht erkennbar gewesen (S. 32 unten). Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hin sichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben).

Nach der Schilderung der Beschwerden , einer mehrfach beschriebe nen Selbstlimitation und einer Aggravation könne die Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie gestellt werden (S. 35 unten). Eine psychische Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 37 unten). 3 .4

Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) für die Tätigkeit als Kinesiol o gin bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3 .5

Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zu einem Bericht der Klinik E.___ vom 1 2. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/37) über einen Klinikaufenthalt der Beschwerdefüh rerin fest, im Bericht werde einerseits angegeben, dass die Patientin sehr labil, äusserst schreckhaft, antriebslos, kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe. Andererseits imponiere sie als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein «herausragendes Funktionsniveau», das nicht zur Angabe «antriebsgehemmt und mittelgradig deprimiert» passe (S. 5 oben).

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nachhal lerinnerungen, kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine «sich aufdrängenden Nachhallerinnerungen». Auch die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode werde bezweifelt angesichts der beschriebenen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten im Stationsalltag (S. 5 Mitte). 3 .6

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, gab im Bericht vom 1 6. März 2015 ( Urk. 7/55) an, es bestünden Stimmungsschwankun gen mit zum Teil heftigen Ausschläge n nach unten

(S. 3 Ziff. 2.1 oben). Die Patientin erlebe weiter kognitive Defizite, insbesondere sei die Konzentrations fähigkeit noch immer einschränkt, trotz kaum bestehender Herausforderungen . Die Schlafstörungen hätten sich insgesamt gebessert. Autofahren sei nur sehr eingeschränkt möglich (S. 3 Ziff. 2.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke insge samt etwas gezeichnet und fragil (S . 4 Ziff. 3 oben).

Dr. F.___ nannte als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach schwerem Verkehrsunfall und Nahtoderlebnis am 2 2. August 201 3. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig gestellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4). Die Patientin sei in der Tätigkeit als Kinesiologin seit dem Unfall vom 2 2. August 2013 zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im Sep tember 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müssen (S.

4 Ziff. 5). 3 .7

Dr. A.___

bezeichnete den Gesundheitszustand im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/65/2-3) als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Er nannte als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Als Nebendiagnosen nannte er eine mittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und einen Status nach Polytrauma mit Near -Death-Experience bei schwerem Verkehrsunfall mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit Riss des vorderen und hinteren Kreuzbandes (S. 1 Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als selbständige Kinesiologin bestehe auf die Woche verteilt eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 1 Ziff. 2.1). 3 .8

Dr. F.___ attestierte im Verlaufsbericht vom 2 3. Dezember 2015 ( Urk. 7/68) für die Tätigkeit als Kinesiologin eine Arbeitsfähigkeit von 1.5 Stunden pro Tag ( Ziff. 2.1). 3 .9

Mit Verfügung vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/96) lehnte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen mit der Begrün dung, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege , der einen Anspruch auf Leistungen begründe ,

ab. 4 . 4 .1

Dr. F.___ gab im Bericht vom 2 1. Mai 2019 ( Urk. 7/110) an , die Beschwerde führerin arbeite als Kinesiologin

in ihrer Praxis mit einem Pensum von zirka 50 % . Unfallbedingt habe sie die Art des Arbeitens ein Stück weit modifizieren müssen . A n drei Wochentagen sei ihr maximal ein Pensum von je 4.5 Stunden möglich, wenn sie sich daran

halte , zwischen den Patienten ausreichende Pausen einzulegen (S. 1 unten).

Bezüglich der körperlichen Situation sei insgesamt eine kontinuierliche Verbes serung festzustellen, was insbesondere die Schmerzen betreffe (S. 2 Mitte). D ie Beschwerdeführerin zeige aber noch deutliche Residuen des schweren Verkehrs unfalles vor annährend sechs Jahren. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Hypersensibilität mit übermässigen Reaktionen auf Reize verschiedener Sinnes qualitäten. Daneben bestehe noch eine deutliche Tendenz zur Entwicklung von Schmerzen a n verschiedenen Körperstellen . Diese träten abhängig von äusseren Reizen und vom Stressniveau auf (S. 3 oben). Die Arbeitsleistung der Beschwer deführerin entspreche ungefähr einer Arbeitsfähigkeit von knapp 40 % bezie hungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 3 Mitte). 4 .2

Dr. A.___ gab im Bericht vom 4. September 2019 ( Urk. 7/115/2-4) an, seit dem 2 2. August 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Januar 2015 habe eine solche von 80 % , seit Januar 2017 von 70 % und seit April 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Die attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte für sämtliche Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3). 4 .3 4 .3.1

Die Gutachter des Z entrums G.___ erstatteten am 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/128) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gut achten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten in der Zeit vom 2 2. Januar bis 1 1. Februar 2020 durch Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. K.___ , Neuropsychologie und Psychotherapie FSP (S. 4 Ziff. 2).

Dr. H.___ führte im internistischen Teilgutachten vom 2 2. Januar 2020 ( Urk. 7/128/33-47) aus, die 61-jährige Beschwerdeführerin habe im Zusammen hang mit dem Verkehrsunfall von 2013 eine Beckenringfraktur, eine Tibia plateaufraktur und einen Kreuzbandriss erlitten. Die behandelnden Ärzte hätten ausserdem eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Rückenschmerzen angegeben. Dane ben bestünden Schmerzen in der rechten Hüfte, dem rechten Oberschenkel sowie im rechten Knie und auch im rechten Fussgelenk und am Grosszehen des rechten Fusses (S. 7 f. Ziff. 3.2). Faktoren wie beispielsweise Stress oder gewisse Bewe gungen würden vermehrt Schmerzen auslösen (S. 8 oben). Sie sei nur noch sporadisch oder bei Bedarf bei Dr. F.___ in Behandlung, dies seit Anfang 2019 (S. 8 unten). 4.3.2

Dr. I.___

führte im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/49-6 6 ) aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage eine bewäl tigbare Gehstrecke von 30 Minuten angegeben. Stehen sei schwierig. Sie müsse sich oft anlehnen respektive absitzen. Mit dem Auto fahre sie nur kurze Distanzen (S. 7 oben).

Der Gutachter nannte die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 13 f. Ziff. 6): - Status nach offener Rep osition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes rechts am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall vom 2 2. August 2013 - Mit Beckenringverletzung Typ B2 mit oberer Schambeinastfraktur rechts und Sacrumfraktur links mit ISG-Beteiligung - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ)

Eine Diagnose mit Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit stellte

Dr. I.___ nicht (S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im Bereich des rechten Beins, ausgehend von einem Schmerzpunkt im ventralen rechten Oberschenkel angegeben mit Ausstrahlung in die Beckenkamm- und Gesässregion und nach distal in die rechte Wade bis hin in die rechte Grosszehe. Die Beschwerden würden insbesondere belastungsabhängig auftreten und seien seit Monaten respektive Jahren konstant (S. 14 Ziff. 7.1 oben). Bei der Begutachtung habe sich im spon tanen Verhalten jedoch keine Behinderung gezeigt . Bei der expliziten Untersu chung seien ein leichtes Flexionsdefizit und eine diskrete laterale Aufklappbarkeit seitens des rechten Knies bei einem ansonsten blanden Status festgestellt worden . Im Bereich des rechen Fusses finde sich eine moderate Druckempfindlichkeit im Bereich der Grosszehe bei ansonsten ebenfalls unauffälligem Status (S. 14 Ziff. 7.1 unten). Aus orthopädischer Sicht könne keine funktionelle Auswirkung der Befunde und Diagnosen erhoben werden (S. 14 Ziff. 7.2).

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausg eübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfallereignis beziehungsweise der Operation vom 2 9. August 2013 wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Spätestens ein Jahr danach

habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden . Dies decke sich mit den Angaben der behandelnden Ärztin. St ändig mittelschwere und schwere sowie ständig gehende und stehende Tätigkeiten seien aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar . Insbesondere seien Arbeiten auf unebenem und/oder rut schigem Gelände oder in absturzgefährdeter Position zu vermeiden (S. 15 Ziff. 8.1). 4.3.3

Dr. J.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2020 ( Urk. 7/128/67-98) aus, die Beschwerdeführerin habe sich ausgesprochen schwer getan, über den Unfall von 2013 zu sprechen. Sie habe emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können

(S. 11 Mitte). Nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei sie 2014 für voll arbeitsfähig erklärt worden und die Krankenkasse habe nicht mehr bezahlt , was für sie ein Schock gewesen sei . 2015 habe sie deswegen während neun Monaten

zum Sozialamt gehen müs sen (S. 11 unten). Die Beschwerdef ührerin sei häufig affektlabil, manchmal finde sie die Worte nicht (S. 13 Mitte). Stehende Arbeit en könne sie kaum mehr leisten und sie brauche vermehrt Pausen. Sie sei eindeutig rascher erschöpft. Am Morgen brauche sie Zeit aufgrund von Schwindel und gelegentlichen Gangschwierigkei ten (S. 13 unten). Lärm und zu viele Leute ertrage sie nicht mehr . Busfahren ver meide sie (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 in psychologischer Beh andlung gewesen, die sie auch aus finanziellen Gründen in den letzten Wochen ausgesetzt habe (S. 21 unten).

Die Beschwerdeführerin versuche , als Kinesiologin ein Pensum v on 40 % aufrecht zu erhalten. Während der Begutachtung habe sich zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ergeben. Dies vor allem zu Beginn, wenn sie lächelnd mit pseu dologistischen Antworten versucht habe, die Kontrolle zu behalten. Erst mit der Zeit sei es ihr gelungen, ihr wahres Selbst zu zeigen. Dann habe man es mit einer deutlich auffälligen Persönlichkeit zu tun (S. 22 oben).

Es zeige sich klar, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, Schwächen, Einbus sen und Defizite offen zu legen. Sie zeige eine ge wisse Tendenz zur Dissimulation und verleite das Gegenüber zur Einschätzung, dass man es mit einer starken, selbstsicheren, gefestigten Dame zu tun hab e . Dies sei über weite Strecken nur Fassade und Abwehr. Sie sei ausgesprochen vulnerabel, sensitiv und fühle sich irgendwo emotional verloren. In gewissen Momenten hinterlasse sie einen etwas schizoiden, ängstlichen und deutlich selbstunsicheren Eindruck. Aus psychiatri scher Sicht müssten gesichert neurotische, ängstliche, selbstunsichere und ver steckt depressive akzentuierte Persönlichkeitszüge angenommen werden (S. 23 Ziff. 4.1).

Der Antrieb sei leicht reduziert und verarmt gewesen. Das Ausdrucksverhalten sei zeitweilig etwas bizarr und expansiv erschienen . Sie dissimuliere eher mögliche Konflikte, emotionale Defizite, Affekteinbrüche und Anderes (S. 23 Ziff. 4.3).

Dr. J.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

25 Ziff. 6): - akzentui erte narzisstisch- histrionische

Persönlichkeit szüge (ICD-10 Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten (S. 25 Ziff. 6).

Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Identitäts schwierigkeit und eine Selbstwertproblematik entwickelt habe, mit einerseits teil weise selbstüberschätzenden, andererseits schizoiden, selbstunsicheren Anteilen im Sinne einer gewissen Borderline -Problematik (S. 25 f.). Es sei davon auszuge hen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge durch den sicher gravierenden Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien, was von den Therapeuten als posttraumatische Belastungsstörung gewertet worden sei (S. 26 oben). Gesamthaft habe man es mit einer sehr komplexen Persönlichkeit zu tun, wobei er, Dr. J.___ , nicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. Es bestünden aber gesichert akzentuierte Persönlichkeitszüge, die durch den Unfall 2013 zur Dekompensation gebracht worden seien (S. 26 unten). Diagnostisch gehe er von einer leichten depressiven Fehlentwicklung aus, die zeitweilig mittelgradig aus geprägt gewesen sein dürfte. Die depressiven und ängstlichen Anteile im Erleben hätten im Laufe des Jahren 2019 deutlich zugenommen. Eine chronische Schmerzstörung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht über dauernde quälende Schmerzen geklagt habe . Die Dissimulationstendenz sei bei der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit mit zu berücksichtigen . Die Beschwerdeführerin sei alles andere als klagsam . Sie müsse die Kontrolle behalten, was einen völlig falschen Eindruck von ihr hinterlasse (S. 27 Ziff. 7.1 oben). Es bestehe eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Ein Leidensdruck sei deutlich vorhanden, wenn es gelinge, dass sie die Kontrolle nicht aufrechterhalten müsse. Die Funktionseinbussen seien konsistent und plau sibel (S. 27 Ziff. 7.2). Es seien nur teilweise Ressourcen vorhanden, um mit den psychischen und körperlichen Belastungen klar zu kommen (S. 28 Ziff. 7.4). Die Beschwerdeführerin sei als Kinesiologin noch vier Stunden täglich ohne Vermin derung des Rendements arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 8 oben). Auch in einer angepass ten Tätigkeit könne sie lediglich noch für vier Stunden eingesetzt werden. Ab zirka 2019 müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Damals habe die Unfallversicherung den Fall abgelehnt und die Pen sionskasse sei nicht mehr bereit gewesen, die vorgeschossene Leistung auszube zahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven psychischen Erschöpfungssymptoma tik geführt habe (S. 28 Ziff. 8 unten).

Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Akten angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen fähig gewesen wäre , an der 2016 geplanten Begutachtung teilzunehmen (S. 30 Mitte ). 4.3. 4

L ic . phil. K.___ nannte im neuropsychologischen Teilgutachten vom 2 3. Februar 2020 ( Urk. 7/128/17-31) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktionsschwächen (S.

10 Ziff. 6). Der Gutachter stellte kognitiv-neuropsychol ogisch einen Normalbe fund fest u nd verneinte

aus neuropsychologischer Sicht

eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 14 Ziff. 8). 4.3. 5

Die Gutachter erwähnten in der Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/128/1-15) ,

gemäss

Dr. A.___

habe v om 2 2. August 2013 bis Dezember 2014 eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bestanden. Von Januar 2015 bis Dezemb er 2016 habe eine solche von 80 %, von Januar bis März 2017 von 70 % und von April bis Dezem ber 2017 von 60 % bestanden. Seit Januar 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 7 Mitte).

Die Gutachter nannten als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2): - akzentuierte narzisstisch - histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert (ICD-10 F43.1) - nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S 10 Ziff. 4.2): - Status nach offener Reposition, Unterfütterung, Plattenosteosynthese dorsolaterales

Tibiaplateau rechts, Schraubenosteosynthese laterales Tibiaplateau rechts, transossärer

Refixation des vorderen Kreuzbandes am 2 9. August 2013 bei - Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit - Beckenringverletzung Typ B2 - Status nach Kniedi storsion rechts am 2 4. Juli 2012 mit partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und LCM-Ruptur (konservativ) - Status nach Eheproblemen und familiären Konflikten - stressabhängig einzelne leichte und passagere exekutive Funktions schwächen

Aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin sechs Monate nach dem Unfall respektive der Operation vom 2 9. August 2013 zu 50 % und spätestens ein Jahr postoperativ wieder zu 100 % zumutbar gewesen (S. 11 Ziff. 4.7). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Kinesio login noch vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfä hig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse ab zirka 2019 ange nommen habe, als der Unfallversicherer den Fall abgelehnt habe und die Pensionskasse nicht mehr bereit gewesen sei, die vorgeschossene Leitung auszu bezahlen. Die Beschwerdeführerin sei dadurch erneut in eine deutliche finanzielle Enge geraten, was gleichzeitig zu einer massiven p s y ch ischen Reaktion und einer Erschöpfungssymptomatik geführt habe (S. 13 Ziff. 4.7 Mitte). Auch in einer angepassten Tätigkeit könne sie lediglich für vier Stunden eingesetzt werden (S.

13 Ziff. 4.8). 4.4

Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm am 2 3. April 2020 ( Urk. 7/129 S. 4 ff.) Stellung zum polydisziplinären Gutachten des G.___ . Er führte aus, im neuropsychologischen Teilgutachten seien einzelne leichte und passagere, stressbedingte Funktionsschwächen festgestellt worden. Die Beschwer deführerin habe sich bei den Verfahren zur Reaktionszeit auss erordentlich gestresst gezeigt und angegeben, dass sie Zeitdruck und einen Reaktionszwang nicht vertrage. Auf der Befundebene sei dann aber ein kognitiver Normalbefund erhoben worden . Eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt worden (S. 5 oben).

Die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des G.___ könne nicht nach vollzogen werden. Im psychopathologischen Befund seien neben einer leichten depressiven Symptomatik Beeinträchtigungen der Konzentration und der Auf merksamkeit angegeben worden. Eine solche Beeinträchtigung werde in der neuropsychologischen Testung jedoch nicht belegt. Die Ergebnisse der neuropsy chologischen Untersuchung seien im psychiatrischen Teilg utachten nicht disku tiert worden. Der psychiatrische Gutachter habe sodann eine deutlich gebesserte posttraumatische Belastungsstörung angegeben. Eine Begründung für die Diagnose oder eine Präsentation der entsprechenden Symptomatik fehle indes völlig . Gleiches gelte für die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst störung (S. 6 oben). Die Festlegung eines Zeitpunktes einer wesentlichen Ver schlechterung des Gesundheitszustandes irgendwann 2019 decke sich sodann nicht mit der Einschätzung durch Dr. A.___ (S. 6 Mitte). 4.5

Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 6. Mai 2020 ( Urk. 7/129 S. 6 ff.) Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ . Der RAD-Arzt führte aus, Dr. J.___

habe im Aktenauszug des Teilgutachtens nur die von Dr. Y.___

gestellten Diagnosen aufgeführt. E r sei

aber nicht auf die detaillierte Exploration durch Dr. Y.___ eingegangen. Ebenso sei die von Dr. Y.___ festgestellte Tendenz zur Aggravation nicht diskutiert worden. Weiter finde keine Auseinandersetzung mit der widersprüchlichen Aktenlage statt. Gemäss Dr. J.___ habe die Beschwer deführerin bezüglich des Unfalles von 2013 emotional betroffen reagiert und einen Moment nicht weiterreden können. Im Vergleich zu 2014 stelle dies keinen wesentlichen Unterschied dar. Die Exploration durch Dr. Y.___ sei demgegenüber aussagekräftiger, zumal er detailliert Stellung genommen habe zum Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration. Eine emotionale Betroffenheit reiche nicht aus, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellen zu können. Intrusionen oder Flashbacks liessen sich anhand des psychi atrischen Teilgutachten nicht eruieren , Ein Vermeidungsverhalten sei nicht fest gestellt worden , zumal die Beschwerdeführerin Auto und Velo

fahre (S. 7 f.). Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. J.___ einen Status nach posttrau matischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit aufführe. Anhand der von Dr. J.___ erhobenen Anamnese bestünden sodann keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8 oben).

Der Gutachter habe erwähnt, dass zeitweise der Eindruck von Inkonsistenzen ent standen sei. Er sei jedoch nicht näher darauf eingegangen (S. 8 Mitte). Schliesslich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf eine optimal angepasste Tätigkeit (S. 9 oben). Das psychiatrische Teil gutachten weise Widersprüchlichkeiten und Mängel auf. Es werde empfohlen, dass nicht darauf abgestellt werde (S. 9 Mitte). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V

396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V

215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin holte nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 9. April 2019 beim G.___

ein polydisziplinäres Gutachten

ein . Die Gut achter nannten im Gutachten vom 2 7. Februar 202 0 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte narzisstisch- histrionische Persönlich keitszüge, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, gegenwärtig deutlich gebessert, und eine nicht näher bezeichnete Angststörung. Als Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem die somatischen Folg en des Unfalles vom August 2013, einen Status nach einer Kniedistorsion rechts im Juli 2012 und stressabhängig einzelne leichte und pas sagere exekutive Funktionsstörungen (E. 4.3. 5 hiervor). Die Gutachter attestierten aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinesiologin und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä dische Sicht habe ein halbes Jahr nach der Operation im August 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ein Jahr danach eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden (E. 4.3. 5 ).

Dr. F.___ attestierte im Bericht vom 2 1. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (E. 4.1). 6.2

Das Gutachten des G.___ erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. E. 5.1 hiervor) . Es beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen. Die Gutachter setzten sich sodann ausführlich mit den relevanten Vorakten und der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander. Anhand des Gutachtens vom 2 7. Februar 2020 lässt sich insbesondere

entscheiden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfü gung vom November 2016 massgeblich ver ändert hat. Dem Gutachten kann sodann im Wesentlichen in der medizinischen Beurteilung und in den Schluss folgerungen der Gutachter gefolgt werden . Entgegen dem Antrag der Beschwer deführerin ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) ist daher auf weitere medizinische Abklärun gen zu verzichten. 6.3

Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

im Vergleich zu 2016 oder seit 201 9 wesentlich verschlechtert hätte , lässt sich anhand des Gutachtens des G.___

indes nicht nachweisen . In diesem Punkt kann der Beurteilung durch Dr. J.___ nicht gefolgt werden .

Stattdessen ist von einer unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen , den

Dr. Y.___ im Gutachten vom 3. Juli 2014 anders beurteilte als Dr. J.___ . Für dieses Ergebnis sprechen etwa die

Angaben von Dr. J.___ , wonach akzentuierte Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin durch den Unfall von 2013 zur Dekompensation gelangt seien (E. 4.3. 3 ). Diese hätten daher

auch durch Dr. Y.___ im Jahr 2014 festgestellt werden müssen, was nicht der Fall war (E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor). Dies gilt auch für die Einschätzung, wonach eine Dis simulation vorliege (E. 4.3. 3 ). Dr. Y.___ stellte dagegen auch anhand von durchgeführten Tests eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerdeführerin fest (E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen akzentuierte Persönlichkeits züge zudem ohne hin nicht unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei den Z-Kodierungen wie der Diagnose akzentuierter Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorie Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in den Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äusserte Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010 E. 5. 2.4 ).

Weiter vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. J.___ eine n Status nach posttrau matische r Belastungsstörung , gegenwärtig deutlich gebessert, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (E. 4.3. 3 ) . Diesbezüglich ist zu dem zu erwähnen, dass bereits Dr. Y.___ im Wesentlichen dieselbe Diagnose stellte (anamnestisch gegenwärtig remittierte posttraumatische Belastungsstö rung; vgl. E. 3.3.3), womit in Bezug auf diese Diagnose ke ine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Dr. J.___ äusserte sich im psychiatrischen Teilgutachten sodann nicht weiter zur von ihm gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung , worauf auch der RAD der Beschwerdegegnerin hinwies (E. 4.5 hiervor) . Nachdem auch der behandelnde Psychiater

Dr. F.___ im Bericht vom 2 1. Mai 2019 im Verlauf eine Verbesserung und keine Verschlechterung beschrieben hatte (E. 4.1), ist eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes seit 2019 nicht rechtsgenügend er stellt.

Auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom September 2019 ergibt sich weder im Vergleich zu 2016 noch im Verlauf von 2019 eine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustandes. Vielmehr ist seinem Bericht - bei von ihm genannter Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und rezidi vierenden depressiven Symptomatik ( Urk. 7/115/3 Ziff. 2.5) - eine seit Januar 2015 kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit einer 50%igen Arbeits fähigkeit seit Januar 2018 zu entnehmen (E. 4.2).

Im Weiteren begründete Dr. J.___ die

Verschlechterung des Gesundheitszustan des ab zirka 2019 mit den Leistungseinstellungen der Unfallversicherung und Pensionskasse beziehungsweise mit der daraus resultierenden finanziellen Enge ( Urk. 7/128/96 unten) und nicht mit nachvollziehbar beschriebenen Verschlech terungen in den psychiatrischen Befunden, die sich in entsprechenden relevant verändert en Diagnosen niederschlagen .

Auch dies führt zum Schluss, dass eine rechtsgenügliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist.

Schliesslich wurde i m Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. September 2015 ent gegen den Vorbringen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 13) nicht festgehalten , dass dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juli 2014 kein Beweiswert beigemes sen werden könne. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erfolgte aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des medizinischen Sachver haltes durch Dr. Y.___ und die behandelnden Ärzte ( Urk. 7/62 S. 10 f. E. 4.3). Nachdem die Beschwerdeführerin de n Termin für eine geplante psychiatrische Begutachtung in der Folge nicht wahrgenommen hatte, stellte die Beschwerde gegnerin in der Verfügung vom 1 4. November 2016 androhungsgemäss zu Recht auf das Gutachten von Dr. Y.___ ab. 6.4

Zusammenfassend ist entgegen den Angaben von Dr. J.___ im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juli 2020 ( Urk. 2)

verglichen mit den Verhältnissen im November 2016 von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszuge hen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.

Der angefochtene Entscheid erweist nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger