opencaselaw.ch

IV.2015.00460

erhebliche Differenzen in der Beurteilung der beteiligten Ärzte, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lassen sich nicht abschliessend beurteilen, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, ist seit 1995 als selbständige Kinesiologin tätig ( Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Mit Verweis auf die Folgen eines Ver kehrs unfal l es vom 2 2. August 2013 meldete sich die Versicherte a m 1 4. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2-6.3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten des T aggeldversiche rers ( Urk. 7/16) sowie einen Polizeirapport ( Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/44-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2015 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 5. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab August 2014 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durchzuführen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

J ede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psy chischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung ,

die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin möge medizinisch zwar gerechtfertigt sei n . Sie sei jedoch nicht als invalidisierend zu bewerten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittel gradigen depressiven Episode sei aus IV-rechtlicher Sicht überwindbar. Die Be schwerden seien behandelbar und die Arbeitsunfähigkeit sei nicht dauer haft be ziehungsweise längerfristig eingeschränkt. Die Diagnose einer posttrau mati schen Belastungsstörung werde bezweifelt. Es bestü nden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nachhallerinnerungen, kein andauerndes Ge fühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Men schen oder Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach dem Unfall seien erhebliche psychi sche Probleme aufgetreten, die den Wiedereinstieg in die selbständige berufliche Tätigkeit als Kinesiologin erheblich erschwert hätten ( Urk. 1 S.

3 Ziff. 4). D ie medi zinische Lage sei nach wie vor unklar. Es bestünden widersprüchliche An gaben zu ihrem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. med. Y.___ sei von einer Taggeldversicherung in Auftrag gegeben wor den. Es sei nicht nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG erstellt worden. Zu dem stehe es in Widerspruch zu sämtlichen übrig en fachärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).

Das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung zur Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung immer wieder, dass sich die versicherte Person beim Unfallereignis in Todesgefahr befunden haben müsse, damit sich die Diag nose rechtfertige. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt ( Urk. S. 7 Ziff. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Verkehrsunfall vom 2 2. August 2 013

Ver l etzungen zu. Vom 2 2. August bis 6. September 2013 war sie im Spital Z.___

hospitalis iert, mit anschliessendem Rehabilita tionsauf enthalt bis zum 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/13 Ziff. 1.3).

Dr. med. A.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. B.___ , Klinik für Un fallchirurgie, Spital Z.___ , stellten im Austrittsb ericht vom 1 2. September 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 7/4 S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit 1. Beckenringverletzung Typ B2 mit - obere Schambeinast f raktur rechts - Os sacrum -Fraktur links mit Beteiligung des ISGs - intrapelvinem Hämatom im Bereich des Schambeinastes rechts (5 cm durchmessend) - o berflächlichem Dammriss 2. Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercon dylaris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturaus läufer in den Tibiaschaft 3. m ultiple Erosionen an linker Schulter, Rücken (gross flächig), Ellen bogen rechts, und Oberschenkelinnenseite links

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte des Spitals Z.___ : Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 4. Juli 2012 Knie rechts mit - vorderer partieller Kreuzbandruptur - Partialruptur des medialen Kollateralbandes - Bone

bruise in den Femurkondylen , im lateralen Tibiaplateau und Fibulaköpfchen - konservative Therapie Vitiligo

Dr. A.___ und Dr. B.___

gaben zum Unfallhergang an , die Patientin sei als Velofahrerin bei rot an der Ampel von einem Lastwagen erfasst und wohl einige Meter vor dem Lastwagen hergeschoben worden. Sie sei mit dem Velo unter dem Lastwagen festgesteckt . Zu einem richtigen Einklemmen sei es aber nicht ge kommen (S. 3 oben). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist bei l ic . phil. I

C.___ , Fachpsy chologe für Psychotherapie FSP , in psychologischer Behandlung. Lic . phil. C.___

stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung ( Ziff. 1). 3.3

Die Beschwerdeführerin ist zudem

seit dem 1 6. Oktober 2013

bei Dr. med. D.___ , Oberärztin, Klinik für Orthopädie + Traumatologie, Spital Z.___ , in Behandlung ( Urk. 7/13 Ziff. 1. 2 ).

Dr. D.___ antwortete in einem Bericht vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/16/29-30) auf die Fragen des T aggeldversicherers. Die Ärztin gab an, zirka neun Monate nach der operativen Versorgung habe sich die Beweglichkeit des Kniegelenkes der Beschwerdeführerin

mit Hilfe von Physiotherapie deutlich verbessert . Diese habe d ie verordnete mediz inische Trainingstherapie (MTT) endlich begonnen. Die Patientin klage über wechselnde Schmerzen im Bereich des Rückens und der Hüfte beziehungsweise des Kreuzes rechtsseitig. P sychisch sei sie sehr belastet ( Ziff. 1).

Dr. D.___ stellte ergänzend die Diagnose: Verdacht auf posttraumatische Belas tungsstörung ( Ziff. 4).

Mit intensiver Physiotherapie und MTT sollte sich die muskuläre Stabilisierung des Beines verbessern . Das Gangbild werde sich verbessern und die Patientin sich zunehmend sicherer fühlen ( Ziff. 5.1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin be gründe die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit einer post trau matischen Belastungsstörung. Rein von Seiten des Kniegelenkes und der Becken ringverletzung könnte die Arbeit wieder aufgenommen werden ( Ziff. 6.1). Das Tragen von Lasten sei aktuell noch nicht möglich. Gehen und Stehen sei wahr scheinlich zeitlich limitiert möglich ( Ziff. 6.2). 3.4

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3. Juli 2014 im Auftrag

der Sympany Versicherungen AG ein psychiatri sches Gutachten ( Urk. 7/16/77-121).

Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen

deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im Rücken, im Becken und in den Knien. Sie sei sehr schnell er schöpf t und fix und fertig. Sie vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter be merkte dazu, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt eher vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet respektive ausweichend um schrie ben worden. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin erkläre auf Nachfrage, dass die kinesiologische

Praxis noch in ihrem Besitz sei. Sie habe jedoch nicht mehr gearbeitet. Sie könne es sich nicht mehr vorstellen. Sie habe Mühe, wenn Leute mit Problemen zu ihr kämen. Sie könne dies im Moment nicht anhören. Auf grund ihrer Beschwerden könne sie sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. Die rasche Erschöpfbarkeit und die fehlende Konzentration seien das Hauptproblem. Schmerzen habe sie gelegentlich; sie stünden jedoch nicht im Vordergrund (S. 16 f.).

Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auf merksamkeit oder der Merkfähigkeit aufgefallen. Im Affekt sei die Be schwer deführerin eher heiter, jedoch klagsam und weinerlich im Hinblick auf ihre Be schwerden gewesen (S.

18). Eine Erschöpfung sei nicht wahrnehmbar gewesen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere klar, flüssig und strukturiert. Die Aspekte seien während der gesamten Exploration stabil gewesen . Eine mehrfach geklagte Konzentrationsstörung sei während der gesamten Explora tion nicht feststellbar gewesen (S. 19).

Dr. Y.___

verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

einen Verdacht auf eine Dysthymie und einen Verdacht auf eine Neurasthe nie, differentialdiagnostisch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen, (Akten-)anamnestisch stellte er die Diagnose einer posttrauma tische n Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (S. 22 Ziff. 4).

Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, we nig stens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben). Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Im Hinblick auf die mehrfache und durchgängig attestierte vollständige Arbeits un fähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht auf die Pers pektive des be handelnden Arztes beziehungsweise Therapeuten und auf die Einschätzung aus gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht hinzuweisen. Zwischen den beiden Sichtweisen könne es zu Diskrepanzen kommen, zumal die thera peu ti sche Bindung eine neutrale Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit erheb lich erschweren könne (S.

37 f.). Es seien keine für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit relevanten Beschwerden mehr festgestellt worden (S. 39 f. Ziff. 5). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom

1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) an, die Behandlung im Spital Z.___ sei abgeschlossen. Geblieben sei eine starke psychische Beeinträchtigung der Be schwerdeführerin , indem das Unfallereignis

immer noch sehr präsent sei oder alptraumartig wieder aufflackern könne . Dementsprechend bestehe ein psy chisch labiler Zustand ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte für die Tätigkeit als Kine sio login bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Im Herbst sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % geplant ( Ziff. 1.7). 3. 6

Die Beschwerdeführerin war daraufhin vom 6. November bis 1 1. Dezember 2014 in der Klinik F.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 7/37 S. 1).

Dr. med. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin , Klinik F.___ , hielten

im Bericht vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/37) fest, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass, wenn sie an den Unfall denke, es zu einem Zittern komme und es ihr ihr den Hals zu schnüre (S.

1). Die Ärzte der Klinik F.___ stellten die Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstö rung . Als Nebendiagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode, ein en Status nach Polytrauma mit Nahtoderlebnis bei schwerem Verkehrsunfall am 2 2. August 2013, Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit vor derem und h inte rem Kreuzbandriss, Vitiligo .

Dr. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. I.___ führte n aus, die Beschwer de führerin habe kurze Erinnerungslücken oder Filmrisse

beschrieben . Sie wisse dann nicht mehr, was sie gerade vorgehabt habe, könne di es aber rekonstruie ren

(S.

1). Im Moment arbeite sie mit einem Umfang von 10 % . Der Rest werde durch das Sozialamt übernommen.

Im Psychostatus bestünden leichtgradige Konzentrations- und Gedächtnisstö runge n.

Im Denken sei die Beschwerdeführerin leichtgradi g gehemmt und ein ge engt gewesen, mit mittelgradigem Grübeln . Es habe ein leichtgradi ges Gefühl der Gefühllosigkeit und eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle bestanden . Weiter hätten mittelschwere Durchschlafstörungen, Flashbackerleben, Hypera rousal und ein Vermeidungsverhalten bestanden . Im Stationsalltag imponiere die Patientin einerseits als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten. Andererseits gerate sie sehr schnell in Konflikt mit den festen Strukturen in der Klinik (S. 2).

Im klinischen Bild zeigten sich insgesamt intrusive und konstriktive Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sich aufdrängende Erinnerun gen , Angst, fehlendes Sicherheitsgefühl, Ohnmacht, Hilflosigkeit, Körpererin nerungen, Schmerzsymptome … (S. 3).

Die Ärzte der Klinik F.___

attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit des Klinikaufenthaltes und bis zum 3 1. Dezember 201 4.

Perspe kti visch gehe man nach der derzeitigen stationären Therapie von einer Teilar beits fähigkeit aus (S. 5). 3. 7

Med. pra c t . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Regio nal ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD) hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zum Bericht der Klinik F.___ fest, ei ner seits werde berichtet, dass die Patientin sehr labil, äussert schreckhaft, an triebs los , kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe . Ande rerseits imponiere die Patientin als sehr selbständige, bewusste, interes sierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein „herausra gendes Funktionsniveau“, das nicht zur Angabe „antriebsgehemmt und mittel gra dig deprimiert“ passe.

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nach hallerinnerungen , kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerung en an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine „sich aufdrängende Nachhallerinnerungen“. Auch die Diagnose ei ner mittelgradigen depres siven Episode werde bezweifelt angesichts der be schrie be nen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensiti ven Fähig keiten im Stationsalltag. 3.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 6. März 2015 ( Urk.

3) über die Beschwerdeführerin. Dr. K.___ führte aus, der geplante Wiedereinstieg in die eigenständige kinesiologisch therapeu tische Tätigkeit sei wegen anhaltender psychischer und somatischer Beschwer den bis her nicht oder nur marginal zu Stande gekommen (S. 2 Ziff. 1.2).

D ie Patientin erlebe kognitive Defizite, insbesondere sei ihre Konzentrations fähig keit immer noch eingeschränkt, trotz diesbezüglich kaum bestehender Her ausforderungen (S.

3 Ziff. 2.1 Mitte ). Dr. K.___ bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Verkehrsunfall und Nah tod erlebnis am 2 2. August 2013 mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts und Kreuzband ab rissen rechts. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig ge stellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungs störung , da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4).

Die Patientin sei ab dem Moment des LKW-Unfalles vom 2 2. August 2013 in ihrer Tätigkeit als Kinesiologin zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im September 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müs sen . Sie hätten die Patientin überfordert. Auf ihren Wunsch bestehe seit Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Patientin könne die Arbeitsfähig keit von 20 % noch nicht umsetzen, wegen rasch wieder auftretender Be schwerden (S. 4 Ziff. 5). 3.9

Dr. J.___ nahm am 5. Juni 2015 zum Bericht von Dr. K.___ vom 1 6. März 2015 Stellung ( Urk. 7/55). Dr. J.___ stellte fest, aus psychiatrischer Sicht lägen im Vergleich mit den Diagnosekriterien des ICD keine Symptome vor, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung berechtigten. Beispiels weise

werde anstelle von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen von ei ner gute n Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter berichtet. Zudem lebe die Beschwerdeführerin mit zwei anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft (S. 2). Es solle nicht bestritten werden, dass sich am 2 2. August 2013 ein schwerer, lebensbedrohlicher Unfall ereignet habe. Die Therapie und der natürliche Ver lauf hätten inzwischen zu erfreulichen Verbesserungen geführt. Das Spital Z.___ habe am 2 7. Februar 2014 berichtet , dass die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal die Woche Schwimmen gehe. Auch insofern liege sicher keine Anhedonie vor (S. 2 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. August 2013

einen schweren Verkehrsun fall . Ein Jahr danach

waren allfällig e

körperliche Beschwerden in den Hinter grund getreten. Im Vordergrund stand dafür

eine von Dr. E.___ beschrie bene

psychische Labilität der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5).

Lic . p hil. C.___ und Dr. K.___

sahen die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung als erfüllt an (E.

3.2, E.

3.8 hiervor) .

Dr. D.___ , Spital Z.___ , diag nos tizierte lediglich einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs stö run g (E. 3.3 hiervor) . Nach Ansicht des RAD der Beschwerdegegnerin und dem psy chiat rischen Gutachter Dr. Y.___ sind die Kriterien für eine solche Störung

da gegen nicht erfüllt und ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt (E. 3.4, E. 3.7) . Die Ärzte der Klinik F.___

stellte n wiederum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Dezember

2014 (E.

3.6). Dr. K.___

attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 80 % (E. 3.8). 4.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidre le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.3

Vorliegend bestehen erhebliche Differenzen der beteiligten

Ärzte n

in der Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin . So bleibt offen, ob die Diag nosen einer posttraumatischen Belastungs stö rung und einer Depression gestellt werden können und inwiefern die Beschwer de führerin dadurch in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt ist.

Da

nicht ohne Weiteres auf die eine oder die andere ärztliche Beurteilung abge stellt werden kann , erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in der angestammten und in e iner Verweistätigkeit mittels eines psychiatri schen Gutachtens abkläre .

Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘300 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, ist seit 1995 als selbständige Kinesiologin tätig ( Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Mit Verweis auf die Folgen eines Ver kehrs unfal l es vom 2 2. August 2013 meldete sich die Versicherte a m 1 4. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2-6.3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten des T aggeldversiche rers ( Urk. 7/16) sowie einen Polizeirapport ( Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/44-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2015 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/53 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 J ede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psy chischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 5. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab August 2014 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durchzuführen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mitte ). Dr. K.___ bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Verkehrsunfall und Nah tod erlebnis am 2 2. August 2013 mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts und Kreuzband ab rissen rechts. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig ge stellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungs störung , da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4).

Die Patientin sei ab dem Moment des LKW-Unfalles vom 2 2. August 2013 in ihrer Tätigkeit als Kinesiologin zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im September 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müs sen . Sie hätten die Patientin überfordert. Auf ihren Wunsch bestehe seit Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Patientin könne die Arbeitsfähig keit von 20 % noch nicht umsetzen, wegen rasch wieder auftretender Be schwerden (S. 4 Ziff. 5). 3.9

Dr. J.___ nahm am 5. Juni 2015 zum Bericht von Dr. K.___ vom 1 6. März 2015 Stellung ( Urk. 7/55). Dr. J.___ stellte fest, aus psychiatrischer Sicht lägen im Vergleich mit den Diagnosekriterien des ICD keine Symptome vor, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung berechtigten. Beispiels weise

werde anstelle von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen von ei ner gute n Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter berichtet. Zudem lebe die Beschwerdeführerin mit zwei anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft (S. 2). Es solle nicht bestritten werden, dass sich am 2 2. August 2013 ein schwerer, lebensbedrohlicher Unfall ereignet habe. Die Therapie und der natürliche Ver lauf hätten inzwischen zu erfreulichen Verbesserungen geführt. Das Spital Z.___ habe am 2 7. Februar 2014 berichtet , dass die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal die Woche Schwimmen gehe. Auch insofern liege sicher keine Anhedonie vor (S. 2 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. August 2013

einen schweren Verkehrsun fall . Ein Jahr danach

waren allfällig e

körperliche Beschwerden in den Hinter grund getreten. Im Vordergrund stand dafür

eine von Dr. E.___ beschrie bene

psychische Labilität der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5).

Lic . p hil. C.___ und Dr. K.___

sahen die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung als erfüllt an (E.

3.2, E.

3.8 hiervor) .

Dr. D.___ , Spital Z.___ , diag nos tizierte lediglich einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs stö run g (E. 3.3 hiervor) . Nach Ansicht des RAD der Beschwerdegegnerin und dem psy chiat rischen Gutachter Dr. Y.___ sind die Kriterien für eine solche Störung

da gegen nicht erfüllt und ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt (E. 3.4, E. 3.7) . Die Ärzte der Klinik F.___

stellte n wiederum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Dezember

2014 (E.

3.6). Dr. K.___

attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 80 % (E. 3.8). 4.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidre le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.3

Vorliegend bestehen erhebliche Differenzen der beteiligten

Ärzte n

in der Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin . So bleibt offen, ob die Diag nosen einer posttraumatischen Belastungs stö rung und einer Depression gestellt werden können und inwiefern die Beschwer de führerin dadurch in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt ist.

Da

nicht ohne Weiteres auf die eine oder die andere ärztliche Beurteilung abge stellt werden kann , erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in der angestammten und in e iner Verweistätigkeit mittels eines psychiatri schen Gutachtens abkläre .

Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘300 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach dem Unfall seien erhebliche psychi sche Probleme aufgetreten, die den Wiedereinstieg in die selbständige berufliche Tätigkeit als Kinesiologin erheblich erschwert hätten ( Urk. 1 S.

3 Ziff. 4). D ie medi zinische Lage sei nach wie vor unklar. Es bestünden widersprüchliche An gaben zu ihrem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. med. Y.___ sei von einer Taggeldversicherung in Auftrag gegeben wor den. Es sei nicht nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG erstellt worden. Zu dem stehe es in Widerspruch zu sämtlichen übrig en fachärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).

Das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung zur Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung immer wieder, dass sich die versicherte Person beim Unfallereignis in Todesgefahr befunden haben müsse, damit sich die Diag nose rechtfertige. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt ( Urk. S. 7 Ziff. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Verkehrsunfall vom 2 2. August 2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 013 Ver l etzungen zu. Vom 2 2. August bis 6. September 2013 war sie im Spital Z.___

hospitalis iert, mit anschliessendem Rehabilita tionsauf enthalt bis zum 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/13 Ziff. 1.3).

Dr. med. A.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. B.___ , Klinik für Un fallchirurgie, Spital Z.___ , stellten im Austrittsb ericht vom 1 2. September 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 7/4 S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit 1. Beckenringverletzung Typ B2 mit - obere Schambeinast f raktur rechts - Os sacrum -Fraktur links mit Beteiligung des ISGs - intrapelvinem Hämatom im Bereich des Schambeinastes rechts (5 cm durchmessend) - o berflächlichem Dammriss 2. Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercon dylaris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturaus läufer in den Tibiaschaft 3. m ultiple Erosionen an linker Schulter, Rücken (gross flächig), Ellen bogen rechts, und Oberschenkelinnenseite links

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte des Spitals Z.___ : Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 4. Juli 2012 Knie rechts mit - vorderer partieller Kreuzbandruptur - Partialruptur des medialen Kollateralbandes - Bone

bruise in den Femurkondylen , im lateralen Tibiaplateau und Fibulaköpfchen - konservative Therapie Vitiligo

Dr. A.___ und Dr. B.___

gaben zum Unfallhergang an , die Patientin sei als Velofahrerin bei rot an der Ampel von einem Lastwagen erfasst und wohl einige Meter vor dem Lastwagen hergeschoben worden. Sie sei mit dem Velo unter dem Lastwagen festgesteckt . Zu einem richtigen Einklemmen sei es aber nicht ge kommen (S. 3 oben). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist bei l ic . phil. I

C.___ , Fachpsy chologe für Psychotherapie FSP , in psychologischer Behandlung. Lic . phil. C.___

stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung ( Ziff. 1). 3.3

Die Beschwerdeführerin ist zudem

seit dem 1 6. Oktober 2013

bei Dr. med. D.___ , Oberärztin, Klinik für Orthopädie + Traumatologie, Spital Z.___ , in Behandlung ( Urk. 7/13 Ziff. 1. 2 ).

Dr. D.___ antwortete in einem Bericht vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/16/29-30) auf die Fragen des T aggeldversicherers. Die Ärztin gab an, zirka neun Monate nach der operativen Versorgung habe sich die Beweglichkeit des Kniegelenkes der Beschwerdeführerin

mit Hilfe von Physiotherapie deutlich verbessert . Diese habe d ie verordnete mediz inische Trainingstherapie (MTT) endlich begonnen. Die Patientin klage über wechselnde Schmerzen im Bereich des Rückens und der Hüfte beziehungsweise des Kreuzes rechtsseitig. P sychisch sei sie sehr belastet ( Ziff. 1).

Dr. D.___ stellte ergänzend die Diagnose: Verdacht auf posttraumatische Belas tungsstörung ( Ziff. 4).

Mit intensiver Physiotherapie und MTT sollte sich die muskuläre Stabilisierung des Beines verbessern . Das Gangbild werde sich verbessern und die Patientin sich zunehmend sicherer fühlen ( Ziff. 5.1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin be gründe die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit einer post trau matischen Belastungsstörung. Rein von Seiten des Kniegelenkes und der Becken ringverletzung könnte die Arbeit wieder aufgenommen werden ( Ziff. 6.1). Das Tragen von Lasten sei aktuell noch nicht möglich. Gehen und Stehen sei wahr scheinlich zeitlich limitiert möglich ( Ziff. 6.2). 3.4

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3. Juli 2014 im Auftrag

der Sympany Versicherungen AG ein psychiatri sches Gutachten ( Urk. 7/16/77-121).

Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen

deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im Rücken, im Becken und in den Knien. Sie sei sehr schnell er schöpf t und fix und fertig. Sie vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter be merkte dazu, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt eher vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet respektive ausweichend um schrie ben worden. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin erkläre auf Nachfrage, dass die kinesiologische

Praxis noch in ihrem Besitz sei. Sie habe jedoch nicht mehr gearbeitet. Sie könne es sich nicht mehr vorstellen. Sie habe Mühe, wenn Leute mit Problemen zu ihr kämen. Sie könne dies im Moment nicht anhören. Auf grund ihrer Beschwerden könne sie sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. Die rasche Erschöpfbarkeit und die fehlende Konzentration seien das Hauptproblem. Schmerzen habe sie gelegentlich; sie stünden jedoch nicht im Vordergrund (S. 16 f.).

Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auf merksamkeit oder der Merkfähigkeit aufgefallen. Im Affekt sei die Be schwer deführerin eher heiter, jedoch klagsam und weinerlich im Hinblick auf ihre Be schwerden gewesen (S.

18). Eine Erschöpfung sei nicht wahrnehmbar gewesen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere klar, flüssig und strukturiert. Die Aspekte seien während der gesamten Exploration stabil gewesen . Eine mehrfach geklagte Konzentrationsstörung sei während der gesamten Explora tion nicht feststellbar gewesen (S. 19).

Dr. Y.___

verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

einen Verdacht auf eine Dysthymie und einen Verdacht auf eine Neurasthe nie, differentialdiagnostisch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen, (Akten-)anamnestisch stellte er die Diagnose einer posttrauma tische n Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (S. 22 Ziff. 4).

Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, we nig stens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben). Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Im Hinblick auf die mehrfache und durchgängig attestierte vollständige Arbeits un fähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht auf die Pers pektive des be handelnden Arztes beziehungsweise Therapeuten und auf die Einschätzung aus gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht hinzuweisen. Zwischen den beiden Sichtweisen könne es zu Diskrepanzen kommen, zumal die thera peu ti sche Bindung eine neutrale Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit erheb lich erschweren könne (S.

37 f.). Es seien keine für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit relevanten Beschwerden mehr festgestellt worden (S. 39 f. Ziff. 5). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom

1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) an, die Behandlung im Spital Z.___ sei abgeschlossen. Geblieben sei eine starke psychische Beeinträchtigung der Be schwerdeführerin , indem das Unfallereignis

immer noch sehr präsent sei oder alptraumartig wieder aufflackern könne . Dementsprechend bestehe ein psy chisch labiler Zustand ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte für die Tätigkeit als Kine sio login bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Im Herbst sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % geplant ( Ziff. 1.7). 3. 6

Die Beschwerdeführerin war daraufhin vom 6. November bis 1 1. Dezember 2014 in der Klinik F.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 7/37 S. 1).

Dr. med. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin , Klinik F.___ , hielten

im Bericht vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/37) fest, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass, wenn sie an den Unfall denke, es zu einem Zittern komme und es ihr ihr den Hals zu schnüre (S.

1). Die Ärzte der Klinik F.___ stellten die Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstö rung . Als Nebendiagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode, ein en Status nach Polytrauma mit Nahtoderlebnis bei schwerem Verkehrsunfall am 2 2. August 2013, Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit vor derem und h inte rem Kreuzbandriss, Vitiligo .

Dr. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. I.___ führte n aus, die Beschwer de führerin habe kurze Erinnerungslücken oder Filmrisse

beschrieben . Sie wisse dann nicht mehr, was sie gerade vorgehabt habe, könne di es aber rekonstruie ren

(S.

1). Im Moment arbeite sie mit einem Umfang von 10 % . Der Rest werde durch das Sozialamt übernommen.

Im Psychostatus bestünden leichtgradige Konzentrations- und Gedächtnisstö runge n.

Im Denken sei die Beschwerdeführerin leichtgradi g gehemmt und ein ge engt gewesen, mit mittelgradigem Grübeln . Es habe ein leichtgradi ges Gefühl der Gefühllosigkeit und eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle bestanden . Weiter hätten mittelschwere Durchschlafstörungen, Flashbackerleben, Hypera rousal und ein Vermeidungsverhalten bestanden . Im Stationsalltag imponiere die Patientin einerseits als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten. Andererseits gerate sie sehr schnell in Konflikt mit den festen Strukturen in der Klinik (S. 2).

Im klinischen Bild zeigten sich insgesamt intrusive und konstriktive Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sich aufdrängende Erinnerun gen , Angst, fehlendes Sicherheitsgefühl, Ohnmacht, Hilflosigkeit, Körpererin nerungen, Schmerzsymptome … (S. 3).

Die Ärzte der Klinik F.___

attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit des Klinikaufenthaltes und bis zum 3 1. Dezember 201 4.

Perspe kti visch gehe man nach der derzeitigen stationären Therapie von einer Teilar beits fähigkeit aus (S. 5). 3. 7

Med. pra c t . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Regio nal ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD) hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zum Bericht der Klinik F.___ fest, ei ner seits werde berichtet, dass die Patientin sehr labil, äussert schreckhaft, an triebs los , kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe . Ande rerseits imponiere die Patientin als sehr selbständige, bewusste, interes sierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein „herausra gendes Funktionsniveau“, das nicht zur Angabe „antriebsgehemmt und mittel gra dig deprimiert“ passe.

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nach hallerinnerungen , kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerung en an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine „sich aufdrängende Nachhallerinnerungen“. Auch die Diagnose ei ner mittelgradigen depres siven Episode werde bezweifelt angesichts der be schrie be nen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensiti ven Fähig keiten im Stationsalltag. 3.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 6. März 2015 ( Urk.

3) über die Beschwerdeführerin. Dr. K.___ führte aus, der geplante Wiedereinstieg in die eigenständige kinesiologisch therapeu tische Tätigkeit sei wegen anhaltender psychischer und somatischer Beschwer den bis her nicht oder nur marginal zu Stande gekommen (S. 2 Ziff. 1.2).

D ie Patientin erlebe kognitive Defizite, insbesondere sei ihre Konzentrations fähig keit immer noch eingeschränkt, trotz diesbezüglich kaum bestehender Her ausforderungen (S.

3 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00460 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, ist seit 1995 als selbständige Kinesiologin tätig ( Urk. 7/6 Ziff. 5.4). Mit Verweis auf die Folgen eines Ver kehrs unfal l es vom 2 2. August 2013 meldete sich die Versicherte a m 1 4. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 Ziff. 6.2-6.3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und zog Akten des T aggeldversiche rers ( Urk. 7/16) sowie einen Polizeirapport ( Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/44-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2015 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 2 5. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab August 2014 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit durchzuführen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge g lichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

J ede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI 1997 S.

43 E.

5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Rege l auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psy chischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februa r 2011 E.

4.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin mit der Begründung ,

die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit der Be schwerdeführerin möge medizinisch zwar gerechtfertigt sei n . Sie sei jedoch nicht als invalidisierend zu bewerten. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittel gradigen depressiven Episode sei aus IV-rechtlicher Sicht überwindbar. Die Be schwerden seien behandelbar und die Arbeitsunfähigkeit sei nicht dauer haft be ziehungsweise längerfristig eingeschränkt. Die Diagnose einer posttrau mati schen Belastungsstörung werde bezweifelt. Es bestü nden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nachhallerinnerungen, kein andauerndes Ge fühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Men schen oder Vermeidung von Erinnerungen an das Trauma ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach dem Unfall seien erhebliche psychi sche Probleme aufgetreten, die den Wiedereinstieg in die selbständige berufliche Tätigkeit als Kinesiologin erheblich erschwert hätten ( Urk. 1 S.

3 Ziff. 4). D ie medi zinische Lage sei nach wie vor unklar. Es bestünden widersprüchliche An gaben zu ihrem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. med. Y.___ sei von einer Taggeldversicherung in Auftrag gegeben wor den. Es sei nicht nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG erstellt worden. Zu dem stehe es in Widerspruch zu sämtlichen übrig en fachärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).

Das Bundesgericht betone in seiner Rechtsprechung zur Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung immer wieder, dass sich die versicherte Person beim Unfallereignis in Todesgefahr befunden haben müsse, damit sich die Diag nose rechtfertige. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt ( Urk. S. 7 Ziff. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Verkehrsunfall vom 2 2. August 2 013

Ver l etzungen zu. Vom 2 2. August bis 6. September 2013 war sie im Spital Z.___

hospitalis iert, mit anschliessendem Rehabilita tionsauf enthalt bis zum 5. Oktober 2013 ( Urk. 7/13 Ziff. 1.3).

Dr. med. A.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. B.___ , Klinik für Un fallchirurgie, Spital Z.___ , stellten im Austrittsb ericht vom 1 2. September 2013 folgende Diagnosen ( Urk. 7/4 S. 1): Mehrfachverletzung nach Verkehrsunfall am 2 2. August 2013 mit 1. Beckenringverletzung Typ B2 mit - obere Schambeinast f raktur rechts - Os sacrum -Fraktur links mit Beteiligung des ISGs - intrapelvinem Hämatom im Bereich des Schambeinastes rechts (5 cm durchmessend) - o berflächlichem Dammriss 2. Tibiaplateaufraktur rechts mit Beteiligung der Eminentia

intercon dylaris ( ossärer Ausriss des vorderen Kreuzbandes) und Frakturaus läufer in den Tibiaschaft 3. m ultiple Erosionen an linker Schulter, Rücken (gross flächig), Ellen bogen rechts, und Oberschenkelinnenseite links

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte des Spitals Z.___ : Status nach Kniedistorsionstrauma vom 2 4. Juli 2012 Knie rechts mit - vorderer partieller Kreuzbandruptur - Partialruptur des medialen Kollateralbandes - Bone

bruise in den Femurkondylen , im lateralen Tibiaplateau und Fibulaköpfchen - konservative Therapie Vitiligo

Dr. A.___ und Dr. B.___

gaben zum Unfallhergang an , die Patientin sei als Velofahrerin bei rot an der Ampel von einem Lastwagen erfasst und wohl einige Meter vor dem Lastwagen hergeschoben worden. Sie sei mit dem Velo unter dem Lastwagen festgesteckt . Zu einem richtigen Einklemmen sei es aber nicht ge kommen (S. 3 oben). 3.2

Die Beschwerdeführerin ist bei l ic . phil. I

C.___ , Fachpsy chologe für Psychotherapie FSP , in psychologischer Behandlung. Lic . phil. C.___

stellte im Bericht vom 1 7. April 2014 ( Urk. 7/16/26-27) die Diagnose einer posttrau ma tischen Belastungsstörung ( Ziff. 1). 3.3

Die Beschwerdeführerin ist zudem

seit dem 1 6. Oktober 2013

bei Dr. med. D.___ , Oberärztin, Klinik für Orthopädie + Traumatologie, Spital Z.___ , in Behandlung ( Urk. 7/13 Ziff. 1. 2 ).

Dr. D.___ antwortete in einem Bericht vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 7/16/29-30) auf die Fragen des T aggeldversicherers. Die Ärztin gab an, zirka neun Monate nach der operativen Versorgung habe sich die Beweglichkeit des Kniegelenkes der Beschwerdeführerin

mit Hilfe von Physiotherapie deutlich verbessert . Diese habe d ie verordnete mediz inische Trainingstherapie (MTT) endlich begonnen. Die Patientin klage über wechselnde Schmerzen im Bereich des Rückens und der Hüfte beziehungsweise des Kreuzes rechtsseitig. P sychisch sei sie sehr belastet ( Ziff. 1).

Dr. D.___ stellte ergänzend die Diagnose: Verdacht auf posttraumatische Belas tungsstörung ( Ziff. 4).

Mit intensiver Physiotherapie und MTT sollte sich die muskuläre Stabilisierung des Beines verbessern . Das Gangbild werde sich verbessern und die Patientin sich zunehmend sicherer fühlen ( Ziff. 5.1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin be gründe die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit einer post trau matischen Belastungsstörung. Rein von Seiten des Kniegelenkes und der Becken ringverletzung könnte die Arbeit wieder aufgenommen werden ( Ziff. 6.1). Das Tragen von Lasten sei aktuell noch nicht möglich. Gehen und Stehen sei wahr scheinlich zeitlich limitiert möglich ( Ziff. 6.2). 3.4

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3. Juli 2014 im Auftrag

der Sympany Versicherungen AG ein psychiatri sches Gutachten ( Urk. 7/16/77-121).

Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sie Probleme beim Biegen der Beine sowie am Becken habe. Auch der rechte Fuss sei schmerzhaft. Seit einem Monat seien die Schmerzen

deutlich besser geworden. Die psychische Seite sei jedoch verstärkt hinzugekommen. Sie habe Schmerzen im Rücken, im Becken und in den Knien. Sie sei sehr schnell er schöpf t und fix und fertig. Sie vermeide Leute (S. 12 f.). Der Gutachter be merkte dazu, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden seien insgesamt eher vage gewesen. Nachfragen seien nicht beantwortet respektive ausweichend um schrie ben worden. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt bunt gewesen (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin erkläre auf Nachfrage, dass die kinesiologische

Praxis noch in ihrem Besitz sei. Sie habe jedoch nicht mehr gearbeitet. Sie könne es sich nicht mehr vorstellen. Sie habe Mühe, wenn Leute mit Problemen zu ihr kämen. Sie könne dies im Moment nicht anhören. Auf grund ihrer Beschwerden könne sie sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. Die rasche Erschöpfbarkeit und die fehlende Konzentration seien das Hauptproblem. Schmerzen habe sie gelegentlich; sie stünden jedoch nicht im Vordergrund (S. 16 f.).

Bei der Untersuchung seien keine Störungen der Konzentrationsfähigkeit, der Auf merksamkeit oder der Merkfähigkeit aufgefallen. Im Affekt sei die Be schwer deführerin eher heiter, jedoch klagsam und weinerlich im Hinblick auf ihre Be schwerden gewesen (S.

18). Eine Erschöpfung sei nicht wahrnehmbar gewesen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere klar, flüssig und strukturiert. Die Aspekte seien während der gesamten Exploration stabil gewesen . Eine mehrfach geklagte Konzentrationsstörung sei während der gesamten Explora tion nicht feststellbar gewesen (S. 19).

Dr. Y.___

verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er

einen Verdacht auf eine Dysthymie und einen Verdacht auf eine Neurasthe nie, differentialdiagnostisch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychi schen Gründen, (Akten-)anamnestisch stellte er die Diagnose einer posttrauma tische n Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert (S. 22 Ziff. 4).

Unter Berücksichtigung der geschilderten geringen depressiven Symptomatik sei an eine Dysthymia zu denken. Hierbei handle es sich um eine chronische, we nig stens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch

hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien ei ner schwe ren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (S. 34 oben). Differentialdiagnostisch sei unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung auch an eine Neurasthenie zu denken (S. 35 oben). Eine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Im Hinblick auf die mehrfache und durchgängig attestierte vollständige Arbeits un fähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht auf die Pers pektive des be handelnden Arztes beziehungsweise Therapeuten und auf die Einschätzung aus gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht hinzuweisen. Zwischen den beiden Sichtweisen könne es zu Diskrepanzen kommen, zumal die thera peu ti sche Bindung eine neutrale Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit erheb lich erschweren könne (S.

37 f.). Es seien keine für die Einschätzung der Ar beits fähigkeit relevanten Beschwerden mehr festgestellt worden (S. 39 f. Ziff. 5). 3. 5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom

1 2. September 2014 ( Urk. 7/18) an, die Behandlung im Spital Z.___ sei abgeschlossen. Geblieben sei eine starke psychische Beeinträchtigung der Be schwerdeführerin , indem das Unfallereignis

immer noch sehr präsent sei oder alptraumartig wieder aufflackern könne . Dementsprechend bestehe ein psy chisch labiler Zustand ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte für die Tätigkeit als Kine sio login bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Im Herbst sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % geplant ( Ziff. 1.7). 3. 6

Die Beschwerdeführerin war daraufhin vom 6. November bis 1 1. Dezember 2014 in der Klinik F.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 7/37 S. 1).

Dr. med. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin , Klinik F.___ , hielten

im Bericht vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/37) fest, die Be schwer deführerin habe angegeben, dass, wenn sie an den Unfall denke, es zu einem Zittern komme und es ihr ihr den Hals zu schnüre (S.

1). Die Ärzte der Klinik F.___ stellten die Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstö rung . Als Nebendiagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode, ein en Status nach Polytrauma mit Nahtoderlebnis bei schwerem Verkehrsunfall am 2 2. August 2013, Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts mit vor derem und h inte rem Kreuzbandriss, Vitiligo .

Dr. G.___ , d ipl.

p sych. H.___ und Dr. I.___ führte n aus, die Beschwer de führerin habe kurze Erinnerungslücken oder Filmrisse

beschrieben . Sie wisse dann nicht mehr, was sie gerade vorgehabt habe, könne di es aber rekonstruie ren

(S.

1). Im Moment arbeite sie mit einem Umfang von 10 % . Der Rest werde durch das Sozialamt übernommen.

Im Psychostatus bestünden leichtgradige Konzentrations- und Gedächtnisstö runge n.

Im Denken sei die Beschwerdeführerin leichtgradi g gehemmt und ein ge engt gewesen, mit mittelgradigem Grübeln . Es habe ein leichtgradi ges Gefühl der Gefühllosigkeit und eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle bestanden . Weiter hätten mittelschwere Durchschlafstörungen, Flashbackerleben, Hypera rousal und ein Vermeidungsverhalten bestanden . Im Stationsalltag imponiere die Patientin einerseits als sehr selbständige, bewusste, interessierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkei ten. Andererseits gerate sie sehr schnell in Konflikt mit den festen Strukturen in der Klinik (S. 2).

Im klinischen Bild zeigten sich insgesamt intrusive und konstriktive Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sich aufdrängende Erinnerun gen , Angst, fehlendes Sicherheitsgefühl, Ohnmacht, Hilflosigkeit, Körpererin nerungen, Schmerzsymptome … (S. 3).

Die Ärzte der Klinik F.___

attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

für die Zeit des Klinikaufenthaltes und bis zum 3 1. Dezember 201 4.

Perspe kti visch gehe man nach der derzeitigen stationären Therapie von einer Teilar beits fähigkeit aus (S. 5). 3. 7

Med. pra c t . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ( Regio nal ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD) hielt in einer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2015 ( Urk. 7/41 S. 5) zum Bericht der Klinik F.___ fest, ei ner seits werde berichtet, dass die Patientin sehr labil, äussert schreckhaft, an triebs los , kraftlos und traurig gewesen sei und sich auch sehr geschämt habe . Ande rerseits imponiere die Patientin als sehr selbständige, bewusste, interes sierte Person mit herausragenden analytischen, kreativen, spielerischen und sensitiven Fähigkeiten. Die im Stationsalltag gezeigten Fähigkeiten belegten ein „herausra gendes Funktionsniveau“, das nicht zur Angabe „antriebsgehemmt und mittel gra dig deprimiert“ passe.

An der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung müsse gezweifelt werden. Es bestünden keine typischen Merkmale wie sich aufdrängende Nach hallerinnerungen , kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen oder Vermeidung von Erinnerung en an das Trauma. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Unfall sehr belastend sei, aber schmerzvolles erneutes Erzählen des Traumas seien keine „sich aufdrängende Nachhallerinnerungen“. Auch die Diagnose ei ner mittelgradigen depres siven Episode werde bezweifelt angesichts der be schrie be nen herausragenden, analytischen, kreativen, spielerischen und sensiti ven Fähig keiten im Stationsalltag. 3.8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 6. März 2015 ( Urk.

3) über die Beschwerdeführerin. Dr. K.___ führte aus, der geplante Wiedereinstieg in die eigenständige kinesiologisch therapeu tische Tätigkeit sei wegen anhaltender psychischer und somatischer Beschwer den bis her nicht oder nur marginal zu Stande gekommen (S. 2 Ziff. 1.2).

D ie Patientin erlebe kognitive Defizite, insbesondere sei ihre Konzentrations fähig keit immer noch eingeschränkt, trotz diesbezüglich kaum bestehender Her ausforderungen (S.

3 Ziff. 2.1 Mitte ). Dr. K.___ bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerem Verkehrsunfall und Nah tod erlebnis am 2 2. August 2013 mit Beckenringverletzung, Tibiaplateaufraktur rechts und Kreuzband ab rissen rechts. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aufgrund der diagnostischen Kriterien eindeutig ge stellt werden. Es handle sich um eine chronische posttraumatische Belastungs störung , da sie mehr als drei Monate andauere (S. 4 Ziff. 4).

Die Patientin sei ab dem Moment des LKW-Unfalles vom 2 2. August 2013 in ihrer Tätigkeit als Kinesiologin zu 100 % eingeschränkt. Arbeitsversuche im September 2014 mit einem geringen Pensum hätten abgebrochen werden müs sen . Sie hätten die Patientin überfordert. Auf ihren Wunsch bestehe seit Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Die Patientin könne die Arbeitsfähig keit von 20 % noch nicht umsetzen, wegen rasch wieder auftretender Be schwerden (S. 4 Ziff. 5). 3.9

Dr. J.___ nahm am 5. Juni 2015 zum Bericht von Dr. K.___ vom 1 6. März 2015 Stellung ( Urk. 7/55). Dr. J.___ stellte fest, aus psychiatrischer Sicht lägen im Vergleich mit den Diagnosekriterien des ICD keine Symptome vor, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung berechtigten. Beispiels weise

werde anstelle von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen von ei ner gute n Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter berichtet. Zudem lebe die Beschwerdeführerin mit zwei anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft (S. 2). Es solle nicht bestritten werden, dass sich am 2 2. August 2013 ein schwerer, lebensbedrohlicher Unfall ereignet habe. Die Therapie und der natürliche Ver lauf hätten inzwischen zu erfreulichen Verbesserungen geführt. Das Spital Z.___ habe am 2 7. Februar 2014 berichtet , dass die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal die Woche Schwimmen gehe. Auch insofern liege sicher keine Anhedonie vor (S. 2 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin erlitt am 2 2. August 2013

einen schweren Verkehrsun fall . Ein Jahr danach

waren allfällig e

körperliche Beschwerden in den Hinter grund getreten. Im Vordergrund stand dafür

eine von Dr. E.___ beschrie bene

psychische Labilität der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5).

Lic . p hil. C.___ und Dr. K.___

sahen die Diagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung als erfüllt an (E.

3.2, E.

3.8 hiervor) .

Dr. D.___ , Spital Z.___ , diag nos tizierte lediglich einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs stö run g (E. 3.3 hiervor) . Nach Ansicht des RAD der Beschwerdegegnerin und dem psy chiat rischen Gutachter Dr. Y.___ sind die Kriterien für eine solche Störung

da gegen nicht erfüllt und ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt (E. 3.4, E. 3.7) . Die Ärzte der Klinik F.___

stellte n wiederum die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3 1. Dezember

2014 (E.

3.6). Dr. K.___

attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 80 % (E. 3.8). 4.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidre le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.3

Vorliegend bestehen erhebliche Differenzen der beteiligten

Ärzte n

in der Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin . So bleibt offen, ob die Diag nosen einer posttraumatischen Belastungs stö rung und einer Depression gestellt werden können und inwiefern die Beschwer de führerin dadurch in ihrer Ar beitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit einge schränkt ist.

Da

nicht ohne Weiteres auf die eine oder die andere ärztliche Beurteilung abge stellt werden kann , erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin in der angestammten und in e iner Verweistätigkeit mittels eines psychiatri schen Gutachtens abkläre .

Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘300 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger