Sachverhalt
1.
1.1
M it Urteil vom 10. September 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00747 (Urk. 2/
10) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit Verfügun gen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. respektive 27. Juli 2018 (Urk. 2/ 2/1-2 ) an X.___
ab
1. Januar 2018 zugesprochene Viert els invaliden rente . Mit Entscheid 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 (Urk. 1 ) hiess das Bundesgericht die von X.___
dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut ,
hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. September 2019 auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Dispositivziffer 1) . 1.2
Mit Verfügung vom 3. November 2020 ( Urk.
3) forderte das Sozialversicherungs gericht die Beschwerdeführerin auf, Lohnabrechnungen ihres Ehemannes der Monate Februar bis Dezember 2017 sowie allfällige Abrechnungen der Arbeits losenkasse des Ehemannes für diesen Zeitraum einzureichen und räumte ihr Gelegenheit ein, zu einer Auskunft des Z entrums Y.___ vom 1 7. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Am 2 0. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin
ohne weitere Ausführungen die Lohnabrechnungen ein ( Urk. 8 und 9/1-11). Die IV-Stelle er klärte am 1 4. Januar 2021 auf eine Stellungnahme zu den zugestellten Unter lagen zu verzichten ( Urk. 12). Darüber wurde die
Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss be rücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Tei l erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) fest, dass das hiesige Gericht bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von Dezember 2014 bis Dezember 2017 in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre , keine Sachverhalts feststellung getroffen habe und dies damit begründet habe , der Status könne offengelassen werden, weil auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitraum kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad bestanden hätte (E. 4.1.1) . Dieser Auffassung könne nicht ge folgt werden, da die Beschwerdeführerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf eine halbe Rente hätte, weshalb das hiesige Gericht den Status der Beschwerdeführerin während der Zeit der (Teil-)Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns abzuklären und darüber zu entscheiden habe (E. 4.1.2 und E. 4.2.1 ). 2.2
Demgegenüber wurde die Feststellung des hiesigen Gerichts, die Beschwerde führerin würde ab 1. Januar 2018 zu 80 % arbeiten und zu 20 % einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgehen, seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet (E. 4.2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einschätzung des hiesigen Gerichts, wonach die Einschränkung im Haushalt 25.5
% zuzüglich einer solchen von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund der Betreuungspflichten betrage (E. 5.2) . Sodann hat das Bundesgericht die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass bis 3 1. Dezember 2017 grundsätzlich die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung Anwendung finden kann, und ab 1. Januar 2018 Art. 27 bis
IVV Abs. 2-4 massgeblich ist, bestätigt (E. 6.2). Insoweit kann somit für die nach folgenden Feststellungen auf die Erwägungen im Urteil vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2/10 , E. 5.2, E. 6, E. 7.3 ) verwiesen werden. 2.3
Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich einzig festzustellen , in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
während der Zeit der (Teil-) Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
bis 3 1. Dezember 2017 tätig gewesen wäre und danach zu entscheiden , von welchem Rentenanspruch auszugehen ist . 3.
3 . 1 3.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva li ditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä tigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus ge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.1.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
3.2.1
Was den Erwerbsstatus der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall
betrifft, können den Akten folgende Angaben entnommen werden:
Am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) antwortete die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 2/7/20) , sie würde bei vol ler Gesundheit weiterhin zu 80 % arbeiten. Bei diesem Entscheid spielten wirt schaftliche Verhältnisse eine Rolle, da die Familie so wie es heute sei (mit der Krankheit der Beschwerdeführerin) nicht über die Runden komme (Urk. 2/ 7/ 21) .
In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 2/ 7/46 ) zum Vorbescheid vom 17. November 2014 (Urk. 2/7/37) machte die Beschwerdeführerin geltend, die finanzielle Situation der Familie habe sich in den letzten Monaten verändert. Ihr Ehemann sei seit 2014 arbeitslos, weshalb sie im Gesundheitsfall zur Existenz sicherung zu 100 % arbeiten würde . Zeitweise habe die Familie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (vgl. hierzu Urk. 2/ 9).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/ 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei Z.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne gesund heitliche Probleme hätte sie an ihrer Arbeitssituation überhaupt nichts verändert (S. 1) . Ihr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aus sendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe. Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch mal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Wie bereits erwähnt wäre bei Ge sundheit ihre bisherige Arbeitssituation unverändert geblieben. Sie wäre heute weiterhin im Ausmass von 80 % als Modeberaterin tätig. Dieser Beruf sei ihre Leidenschaft gewesen und zudem habe sie noch einen guten Lohn gehabt. Die Abklärungsperson hielt fest, dass
im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre und aufgrund des früheren Pensums von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei (S. 2 ff. Ziff. 2.3 ff. ). 3.2.2
Gemäss Aktenlage war der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum 3 1 . August 2014 bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/ 7/107 ).
Vo m
1. März (richtig: 1. Februar) 2017 bis 31. Januar 2018
war er bei der B.___ AG als Experience Consultant
mit einem Pensum von 60 % tätig (Urk. 2/ 7/109 , Urk. 9/1 ) . Ab
1. Februar 2018 arbeitete er bei der gleichen Arbeitgeberin als Sam sung Sales Coach mit einem 100%- Pensum (Urk. 2/ 7/110). Entsprechend dauerte die (Teil-) Arbeitslosigkeit des Ehemanns
der Beschwerdeführerin vo m
1. September 2014 bis 31 . Januar 2018 .
Gemäss den vom Sozialversicherungsgericht getätigten Abklärungen zu den Ein künften im Jahr 2017 betrug der Bruttogrundlohn des Ehemannes bei der B.___ AG Fr. 2'400. -- (ohne Kinderzulagen) . In den Monaten Februar bis Dezember 201 7 erzielte der Ehemann sodann zusätzliche Einkünfte mit variablen Lohnanteilen, qualitativem Lohn und Schulungsentschädigungen . Die Bruttolöhne ohne Kinderzulagen betrugen Fr. 3'900.-- (Februar), Fr. 3'075.-- (März), Fr. 7’507.55 (April), Fr. 5'404.50 (Mai), Fr. 3'475. -- (Juni), Fr. 4'080.95 (Juli), Fr. 3'787.10 (August), Fr. 3'250.--
(September), Fr. 6'165. -- (Oktober) , Fr. 4'403.75 (November) und Fr. 4'137.50 (Dezember; Urk. 9/1-11). Im Schnitt ergibt dies ein Bruttogehalt ohne Kinderzulagen von Fr. 4 ’ 471.5 0.
Die am 1 7. Juli 2019 beim Ze ntrum Y.___ eingeholte Auskunft ergab finanzielle Leistungen der Sozialhilfe für die Zeiten von August 2013 bis Januar 2014, für April 2014, von Dezember 2014 bis Mai 2015, für Oktober 2015 sowie für September und Oktober 2017 ( Urk. 2/9). 3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hatte am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) – mithin vor der Kündigung der Arbeitsstelle ihres Ehemanns am 11. Juli 2014 (Urk. 2/ 7/107) – gegenüber der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit wie früher zu 80 % arbeiten würde (Urk. 2/ 7/21). Damit im Einklang stehen ihre Aus fü hrungen anlässlich der Haushalt abklärung vom
5. Dezember 2017 (Urk. 2/7/94), wonach sie im Gesundheitsfall im Anschluss an den Mutterschafts urlaub nach der Geburt des zweiten Kind e s (2013) weiterhin zu 80 % gearbeitet hätte (S. 2 Ziff. 2.3).
Aufgrund dieser eindeutigen Angaben ist für die Zeit vo m
1. Juni 2014 (Ablauf der einjährigen Warte zeit
vgl. Urk. 2/ 7/97 S. 12) bis 31. August 2014 ( Ende des Arbeitsverhältnisses des Ehemanns bei A.___ AG, vgl. E. 3.2.2) von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen. Im Übrigen erwähnte auch die Be schwerdeführerin im Verfahren Nr. IV.2018.00747 eine Erwerbstätigkeit von 80 % im Frühling 2014 (Urk.
2/1 S. 4 Ziff. 3) . 3.3.2
Für die Dauer der vollen Arbeit slosigkeit des Ehemanns vo m 1. September 2014 bis 31 . Januar 2017 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit der 100%igen Erwerbstätigkeit ihres Ehe mann s bereits mit einem Pensum von 80 % tätig gewesen war und wäre , erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie am 23. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2/7/46 S. 2) - im Gesundheitsfall ihr bisheriges (hypothetisches) Arbeitspensum (vgl. E. 3.3.1) in der Zeit von September 2014 bis Januar 2017 vo n 80 auf 100
% auf gestockt hätte , um die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit des Ehemanns et was abzufedern .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung am 5. Dezember 2017 klar zum Ausdruck gebracht, bei Gesundheit wäre ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 %
unver ändert geblieben (Urk. 2/ 7/113 S. 2), überzeugt
in Bezug auf die hier in Frage stehende Zeit spanne nicht . Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin erfolgte vielmehr
im Zusammenhang mit den damals
( Ende 2017 ) vorherrschen den Verhältnissen respektive dem 60 %- P ensum des Ehemanns (Urk. 2/ 7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1-2.5). Die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehegatten wurde anlässlich der Haushaltabklärung indessen nicht (ausdrücklich) themati siert. Im Weitere n steht die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Er werbstätigkeit im Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin vom
23. Juni 2015 , wonach
sie ihr Pensum infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf 100 % erhöht hätte (Urk. 7/46 S. 2) . Diese s zeitnahe
Vorbringen der Beschwerde führerin vom 2 3. Juni 2015 liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unberück sichtigt. 3.3.3
Was schliesslich die Erwerbstätigkeit der Bes chwerdeführerin für die Zeit von
Februar 2017 bis Dezember 2017 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Be schwerdeführerin verwies im Rahmen der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 auf die fast zwei Jahre andauern de Arbeitslosigkeit des Ehe mann s sowie dessen neuen Job mit einem 60 %-Pensum, wo er zirka Fr. 2'500.- - pro Monat respektive manchmal auch monatlich bis zu Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 2/7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4). Im Weiteren ging s ie selbst von einer im Gesundheits fall unveränderten Arbeitssituation und einer Erwerbstätigkeit von 80 % als Modeberaterin aus (Ziff. 2. 5). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt der Haushalt abklärung an haltenden Teil arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
und den damit ein hergehenden , weiterhin andauernden finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.2.2) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sondern wies vielmehr ausdrücklich auf ei ne 80%ige Erwerbstätigkeit hin. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und erneut gestützt auf die zeitnahen Angaben der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass sie im
Gesundheits fall
in der
Zeit von Februar 2017 bis Dezember 2017 zu 80 % erwerbstätig ge wesen wäre .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angaben der Abklärungsperson im Haushaltbericht betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien falsch (Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2019, S. 4 f. Ziff. 4 ff.; vgl. Urk. 2/ 12) , überzeugt nicht. Eine entsprechende falsche Protokollierung war sei tens der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Nr. IV.2018.00747 geltend gemacht worden , sondern erst mit Beschwerde an das Bun desgericht am 29. Oktober 201 9. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 ist denn gestützt auf dieselben Angaben der Beschwerde führerin von einem 80 %
Pensum auszugehen (vgl. Urk. 1 E. 4.2.2) . 3.4
Zusammenfassend ist somit von folgender Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen: Juni 2014 bis August 2014: 80
%; September 2014 bis Januar 2017: 100 % ;
Februar 2017 bis Dezember 2017: 80
% ; ab 1. Januar 2018 80 % . 4.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 4 .2
Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen ein kommens in nachvollziehbarer Weise auf das im Jahre 2012 von der Be schwerdeführerin
mit einem 80 %-Pensum
erzielte Einkommen von Fr. 41'647 . -- ab (Urk. 2/ 7/34, Urk. 2/ 7/9/7). Unter Berücksichtigung der mass gebenden Nominallohnentwicklung für das entscheidende Jahr 2014 resultiert für ein Pen sum von 80 % ein Validenlohn von Fr. 42’352.3 5 respektive für ein Pen sum von 100 % ein solche r von Fr. 52’9 40.4 0
(BFS, T1.93, Index 1993 = 100, Nom inal lohnindex 2011-2018, Frauen, 2012: 129.9 , 2014: 132.1 ).
Unter Berücksichtigung der gutachterlich fest gestellte n und unbestrittene n 50%ige n Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 2/ 10 E. 3) er mittelte die Beschwerdegegnerin ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 26'395.05 (gemäss obiger Nominallohnentwicklung richtig: Fr. 26'4 70.2 0 ;
Urk. 1 E. 4.1.2 , Urk. 2/7/97 S. 11 ) 4. 3
Bei 80%iger Erwerbstätigkeit ist im erwerblichen Bereich von einer Ein schränkung von 30 % ( Valideneinkommen von Fr. 42'352.35 im Verhältnis zum Invaliden einkommen von Fr. 26'470.20 ; gewichtet x 0,8) auszugehen . Zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 8,1 %
(vgl. dazu Urk. 2/10 E. 6.2)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Bei einer 100% igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Invalidi tätsgrad von 50 % ( Fr. 52’940.45
im Verhältnis zu Fr. 26'470.20 ; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts, Urk. 1 E. 4.1.2 ) . 4. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit ab Juni 2014
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 38 % .
Per 1. September 2014 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall und einem Invaliditätsgrad von 50 % und
– da die Vor aussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt war en
(vgl. Urk. 2/10 E. 3)
– von der Entstehung des Rentenanspruches und einem Anspruc h auf eine halbe Invalidenrente auszu gehen.
Die halbe Invalidenrente ist per 1. Mai 2017 ( drei Monate nach Aufnahme des 60 %-Pensums durch den Ehemann , Art. 88a IVV)
wieder aufzuheben .
An gesichts der Reduktion der Erwerbstätigkeit aufgrund der erneuten Erwerbstätig keit des Ehemannes ist nicht von einem familiär bedingten Statuswechsel im Sinne der Rechtsprechung auszugehen , welche eine Aufhebung der Rente verbie ten würde (vgl. Urk. 2/10 E. 7.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 3.2 f.).
Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % besteht somit ab 1. Mai 2017 kein Anspruch auf eine Rente.
Ab 1. Januar 2018 entsteht sodann erneut ein Rentenan spruch . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % beziehungsweise 45 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2/10 E. 7.2.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu 2/3 (Fr. 6 00.--) de r Beschwerdeführer in und zu 1/ 3 (Fr. 3 00.--) der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht de r Beschwerdeführer in gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine
- bei höherem Prozessaufwand wegen Überklagens - reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 16. Juli und 27. Juli 2018 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin zusätzlich vom 1. September 2014 bis 3 0 . April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 8 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss be rücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Tei l erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) fest, dass das hiesige Gericht bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von Dezember 2014 bis Dezember 2017 in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre , keine Sachverhalts feststellung getroffen habe und dies damit begründet habe , der Status könne offengelassen werden, weil auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitraum kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad bestanden hätte (E. 4.1.1) . Dieser Auffassung könne nicht ge folgt werden, da die Beschwerdeführerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf eine halbe Rente hätte, weshalb das hiesige Gericht den Status der Beschwerdeführerin während der Zeit der (Teil-)Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns abzuklären und darüber zu entscheiden habe (E. 4.1.2 und E. 4.2.1 ). 2.2
Demgegenüber wurde die Feststellung des hiesigen Gerichts, die Beschwerde führerin würde ab 1. Januar 2018 zu 80 % arbeiten und zu 20 % einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgehen, seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet (E. 4.2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einschätzung des hiesigen Gerichts, wonach die Einschränkung im Haushalt 25.5
% zuzüglich einer solchen von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund der Betreuungspflichten betrage (E. 5.2) . Sodann hat das Bundesgericht die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass bis 3 1. Dezember 2017 grundsätzlich die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung Anwendung finden kann, und ab 1. Januar 2018 Art. 27 bis
IVV Abs. 2-4 massgeblich ist, bestätigt (E. 6.2). Insoweit kann somit für die nach folgenden Feststellungen auf die Erwägungen im Urteil vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2/10 , E. 5.2, E. 6, E. 7.3 ) verwiesen werden. 2.3
Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich einzig festzustellen , in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
während der Zeit der (Teil-) Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
bis 3 1. Dezember 2017 tätig gewesen wäre und danach zu entscheiden , von welchem Rentenanspruch auszugehen ist . 3.
3 . 1 3.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva li ditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä tigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus ge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.1.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
3.2.1
Was den Erwerbsstatus der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall
betrifft, können den Akten folgende Angaben entnommen werden:
Am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) antwortete die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 2/7/20) , sie würde bei vol ler Gesundheit weiterhin zu 80 % arbeiten. Bei diesem Entscheid spielten wirt schaftliche Verhältnisse eine Rolle, da die Familie so wie es heute sei (mit der Krankheit der Beschwerdeführerin) nicht über die Runden komme (Urk. 2/ 7/ 21) .
In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 2/ 7/46 ) zum Vorbescheid vom 17. November 2014 (Urk. 2/7/37) machte die Beschwerdeführerin geltend, die finanzielle Situation der Familie habe sich in den letzten Monaten verändert. Ihr Ehemann sei seit 2014 arbeitslos, weshalb sie im Gesundheitsfall zur Existenz sicherung zu 100 % arbeiten würde . Zeitweise habe die Familie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (vgl. hierzu Urk. 2/ 9).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/ 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei Z.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne gesund heitliche Probleme hätte sie an ihrer Arbeitssituation überhaupt nichts verändert (S. 1) . Ihr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aus sendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe. Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch mal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Wie bereits erwähnt wäre bei Ge sundheit ihre bisherige Arbeitssituation unverändert geblieben. Sie wäre heute weiterhin im Ausmass von 80 % als Modeberaterin tätig. Dieser Beruf sei ihre Leidenschaft gewesen und zudem habe sie noch einen guten Lohn gehabt. Die Abklärungsperson hielt fest, dass
im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre und aufgrund des früheren Pensums von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei (S. 2 ff. Ziff. 2.3 ff. ). 3.2.2
Gemäss Aktenlage war der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum 3 1 . August 2014 bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/ 7/107 ).
Vo m
1. März (richtig: 1. Februar) 2017 bis 31. Januar 2018
war er bei der B.___ AG als Experience Consultant
mit einem Pensum von 60 % tätig (Urk. 2/ 7/109 , Urk. 9/1 ) . Ab
1. Februar 2018 arbeitete er bei der gleichen Arbeitgeberin als Sam sung Sales Coach mit einem 100%- Pensum (Urk. 2/ 7/110). Entsprechend dauerte die (Teil-) Arbeitslosigkeit des Ehemanns
der Beschwerdeführerin vo m
1. September 2014 bis 31 . Januar 2018 .
Gemäss den vom Sozialversicherungsgericht getätigten Abklärungen zu den Ein künften im Jahr 2017 betrug der Bruttogrundlohn des Ehemannes bei der B.___ AG Fr. 2'400. -- (ohne Kinderzulagen) . In den Monaten Februar bis Dezember 201 7 erzielte der Ehemann sodann zusätzliche Einkünfte mit variablen Lohnanteilen, qualitativem Lohn und Schulungsentschädigungen . Die Bruttolöhne ohne Kinderzulagen betrugen Fr. 3'900.-- (Februar), Fr. 3'075.-- (März), Fr. 7’507.55 (April), Fr. 5'404.50 (Mai), Fr. 3'475. -- (Juni), Fr. 4'080.95 (Juli), Fr. 3'787.10 (August), Fr. 3'250.--
(September), Fr. 6'165. -- (Oktober) , Fr. 4'403.75 (November) und Fr. 4'137.50 (Dezember; Urk. 9/1-11). Im Schnitt ergibt dies ein Bruttogehalt ohne Kinderzulagen von Fr. 4 ’ 471.5 0.
Die am 1 7. Juli 2019 beim Ze ntrum Y.___ eingeholte Auskunft ergab finanzielle Leistungen der Sozialhilfe für die Zeiten von August 2013 bis Januar 2014, für April 2014, von Dezember 2014 bis Mai 2015, für Oktober 2015 sowie für September und Oktober 2017 ( Urk. 2/9). 3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hatte am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) – mithin vor der Kündigung der Arbeitsstelle ihres Ehemanns am 11. Juli 2014 (Urk. 2/ 7/107) – gegenüber der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit wie früher zu 80 % arbeiten würde (Urk. 2/ 7/21). Damit im Einklang stehen ihre Aus fü hrungen anlässlich der Haushalt abklärung vom
5. Dezember 2017 (Urk. 2/7/94), wonach sie im Gesundheitsfall im Anschluss an den Mutterschafts urlaub nach der Geburt des zweiten Kind e s (2013) weiterhin zu 80 % gearbeitet hätte (S. 2 Ziff. 2.3).
Aufgrund dieser eindeutigen Angaben ist für die Zeit vo m
1. Juni 2014 (Ablauf der einjährigen Warte zeit
vgl. Urk. 2/ 7/97 S. 12) bis 31. August 2014 ( Ende des Arbeitsverhältnisses des Ehemanns bei A.___ AG, vgl. E. 3.2.2) von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen. Im Übrigen erwähnte auch die Be schwerdeführerin im Verfahren Nr. IV.2018.00747 eine Erwerbstätigkeit von 80 % im Frühling 2014 (Urk.
2/1 S. 4 Ziff. 3) . 3.3.2
Für die Dauer der vollen Arbeit slosigkeit des Ehemanns vo m 1. September 2014 bis 31 . Januar 2017 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit der 100%igen Erwerbstätigkeit ihres Ehe mann s bereits mit einem Pensum von 80 % tätig gewesen war und wäre , erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie am 23. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2/7/46 S. 2) - im Gesundheitsfall ihr bisheriges (hypothetisches) Arbeitspensum (vgl. E. 3.3.1) in der Zeit von September 2014 bis Januar 2017 vo n 80 auf 100
% auf gestockt hätte , um die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit des Ehemanns et was abzufedern .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung am 5. Dezember 2017 klar zum Ausdruck gebracht, bei Gesundheit wäre ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 %
unver ändert geblieben (Urk. 2/ 7/113 S. 2), überzeugt
in Bezug auf die hier in Frage stehende Zeit spanne nicht . Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin erfolgte vielmehr
im Zusammenhang mit den damals
( Ende 2017 ) vorherrschen den Verhältnissen respektive dem 60 %- P ensum des Ehemanns (Urk. 2/ 7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1-2.5). Die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehegatten wurde anlässlich der Haushaltabklärung indessen nicht (ausdrücklich) themati siert. Im Weitere n steht die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Er werbstätigkeit im Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin vom
23. Juni 2015 , wonach
sie ihr Pensum infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf 100 % erhöht hätte (Urk. 7/46 S. 2) . Diese s zeitnahe
Vorbringen der Beschwerde führerin vom 2 3. Juni 2015 liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unberück sichtigt. 3.3.3
Was schliesslich die Erwerbstätigkeit der Bes chwerdeführerin für die Zeit von
Februar 2017 bis Dezember 2017 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Be schwerdeführerin verwies im Rahmen der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 auf die fast zwei Jahre andauern de Arbeitslosigkeit des Ehe mann s sowie dessen neuen Job mit einem 60 %-Pensum, wo er zirka Fr. 2'500.- - pro Monat respektive manchmal auch monatlich bis zu Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 2/7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4). Im Weiteren ging s ie selbst von einer im Gesundheits fall unveränderten Arbeitssituation und einer Erwerbstätigkeit von 80 % als Modeberaterin aus (Ziff. 2. 5). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt der Haushalt abklärung an haltenden Teil arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
und den damit ein hergehenden , weiterhin andauernden finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.2.2) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sondern wies vielmehr ausdrücklich auf ei ne 80%ige Erwerbstätigkeit hin. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und erneut gestützt auf die zeitnahen Angaben der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass sie im
Gesundheits fall
in der
Zeit von Februar 2017 bis Dezember 2017 zu 80 % erwerbstätig ge wesen wäre .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angaben der Abklärungsperson im Haushaltbericht betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien falsch (Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2019, S. 4 f. Ziff. 4 ff.; vgl. Urk. 2/ 12) , überzeugt nicht. Eine entsprechende falsche Protokollierung war sei tens der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Nr. IV.2018.00747 geltend gemacht worden , sondern erst mit Beschwerde an das Bun desgericht am 29. Oktober 201 9. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 ist denn gestützt auf dieselben Angaben der Beschwerde führerin von einem 80 %
Pensum auszugehen (vgl. Urk. 1 E. 4.2.2) . 3.4
Zusammenfassend ist somit von folgender Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen: Juni 2014 bis August 2014: 80
%; September 2014 bis Januar 2017: 100 % ;
Februar 2017 bis Dezember 2017: 80
% ; ab 1. Januar 2018 80 % . 4.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 4 .2
Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen ein kommens in nachvollziehbarer Weise auf das im Jahre 2012 von der Be schwerdeführerin
mit einem 80 %-Pensum
erzielte Einkommen von Fr. 41'647 . -- ab (Urk. 2/ 7/34, Urk. 2/ 7/9/7). Unter Berücksichtigung der mass gebenden Nominallohnentwicklung für das entscheidende Jahr 2014 resultiert für ein Pen sum von 80 % ein Validenlohn von Fr. 42’352.3 5 respektive für ein Pen sum von 100 % ein solche r von Fr. 52’9 40.4 0
(BFS, T1.93, Index 1993 = 100, Nom inal lohnindex 2011-2018, Frauen, 2012: 129.9 , 2014: 132.1 ).
Unter Berücksichtigung der gutachterlich fest gestellte n und unbestrittene n 50%ige n Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 2/
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 E. 3) er mittelte die Beschwerdegegnerin ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 26'395.05 (gemäss obiger Nominallohnentwicklung richtig: Fr. 26'4 70.2 0 ;
Urk. 1 E. 4.1.2 , Urk. 2/7/97 S. 11 ) 4. 3
Bei 80%iger Erwerbstätigkeit ist im erwerblichen Bereich von einer Ein schränkung von 30 % ( Valideneinkommen von Fr. 42'352.35 im Verhältnis zum Invaliden einkommen von Fr. 26'470.20 ; gewichtet x 0,8) auszugehen . Zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 8,1 %
(vgl. dazu Urk. 2/10 E. 6.2)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Bei einer 100% igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Invalidi tätsgrad von 50 % ( Fr. 52’940.45
im Verhältnis zu Fr. 26'470.20 ; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts, Urk. 1 E. 4.1.2 ) . 4. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit ab Juni 2014
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 38 % .
Per 1. September 2014 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall und einem Invaliditätsgrad von 50 % und
– da die Vor aussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt war en
(vgl. Urk. 2/10 E. 3)
– von der Entstehung des Rentenanspruches und einem Anspruc h auf eine halbe Invalidenrente auszu gehen.
Die halbe Invalidenrente ist per 1. Mai 2017 ( drei Monate nach Aufnahme des 60 %-Pensums durch den Ehemann , Art. 88a IVV)
wieder aufzuheben .
An gesichts der Reduktion der Erwerbstätigkeit aufgrund der erneuten Erwerbstätig keit des Ehemannes ist nicht von einem familiär bedingten Statuswechsel im Sinne der Rechtsprechung auszugehen , welche eine Aufhebung der Rente verbie ten würde (vgl. Urk. 2/10 E. 7.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 3.2 f.).
Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % besteht somit ab 1. Mai 2017 kein Anspruch auf eine Rente.
Ab 1. Januar 2018 entsteht sodann erneut ein Rentenan spruch . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % beziehungsweise 45 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2/10 E. 7.2.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu 2/3 (Fr. 6 00.--) de r Beschwerdeführer in und zu 1/ 3 (Fr. 3 00.--) der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht de r Beschwerdeführer in gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine
- bei höherem Prozessaufwand wegen Überklagens - reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 16. Juli und 27. Juli 2018 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin zusätzlich vom 1. September 2014 bis 3 0 . April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 8 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00509
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
M it Urteil vom 10. September 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00747 (Urk. 2/
10) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit Verfügun gen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. respektive 27. Juli 2018 (Urk. 2/ 2/1-2 ) an X.___
ab
1. Januar 2018 zugesprochene Viert els invaliden rente . Mit Entscheid 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 (Urk. 1 ) hiess das Bundesgericht die von X.___
dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut ,
hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. September 2019 auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Dispositivziffer 1) . 1.2
Mit Verfügung vom 3. November 2020 ( Urk.
3) forderte das Sozialversicherungs gericht die Beschwerdeführerin auf, Lohnabrechnungen ihres Ehemannes der Monate Februar bis Dezember 2017 sowie allfällige Abrechnungen der Arbeits losenkasse des Ehemannes für diesen Zeitraum einzureichen und räumte ihr Gelegenheit ein, zu einer Auskunft des Z entrums Y.___ vom 1 7. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Am 2 0. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin
ohne weitere Ausführungen die Lohnabrechnungen ein ( Urk. 8 und 9/1-11). Die IV-Stelle er klärte am 1 4. Januar 2021 auf eine Stellungnahme zu den zugestellten Unter lagen zu verzichten ( Urk. 12). Darüber wurde die
Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betäti gungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss be rücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Tei l erwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 2.
2.1
Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) fest, dass das hiesige Gericht bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von Dezember 2014 bis Dezember 2017 in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre , keine Sachverhalts feststellung getroffen habe und dies damit begründet habe , der Status könne offengelassen werden, weil auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitraum kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad bestanden hätte (E. 4.1.1) . Dieser Auffassung könne nicht ge folgt werden, da die Beschwerdeführerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf eine halbe Rente hätte, weshalb das hiesige Gericht den Status der Beschwerdeführerin während der Zeit der (Teil-)Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns abzuklären und darüber zu entscheiden habe (E. 4.1.2 und E. 4.2.1 ). 2.2
Demgegenüber wurde die Feststellung des hiesigen Gerichts, die Beschwerde führerin würde ab 1. Januar 2018 zu 80 % arbeiten und zu 20 % einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgehen, seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet (E. 4.2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einschätzung des hiesigen Gerichts, wonach die Einschränkung im Haushalt 25.5
% zuzüglich einer solchen von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund der Betreuungspflichten betrage (E. 5.2) . Sodann hat das Bundesgericht die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass bis 3 1. Dezember 2017 grundsätzlich die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung Anwendung finden kann, und ab 1. Januar 2018 Art. 27 bis
IVV Abs. 2-4 massgeblich ist, bestätigt (E. 6.2). Insoweit kann somit für die nach folgenden Feststellungen auf die Erwägungen im Urteil vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2/10 , E. 5.2, E. 6, E. 7.3 ) verwiesen werden. 2.3
Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich einzig festzustellen , in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
während der Zeit der (Teil-) Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
bis 3 1. Dezember 2017 tätig gewesen wäre und danach zu entscheiden , von welchem Rentenanspruch auszugehen ist . 3.
3 . 1 3.1.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Inva li ditätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betä tigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein zustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhält nisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus ge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 3.1.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.2
3.2.1
Was den Erwerbsstatus der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall
betrifft, können den Akten folgende Angaben entnommen werden:
Am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) antwortete die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerde gegnerin (Urk. 2/7/20) , sie würde bei vol ler Gesundheit weiterhin zu 80 % arbeiten. Bei diesem Entscheid spielten wirt schaftliche Verhältnisse eine Rolle, da die Familie so wie es heute sei (mit der Krankheit der Beschwerdeführerin) nicht über die Runden komme (Urk. 2/ 7/ 21) .
In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 2/ 7/46 ) zum Vorbescheid vom 17. November 2014 (Urk. 2/7/37) machte die Beschwerdeführerin geltend, die finanzielle Situation der Familie habe sich in den letzten Monaten verändert. Ihr Ehemann sei seit 2014 arbeitslos, weshalb sie im Gesundheitsfall zur Existenz sicherung zu 100 % arbeiten würde . Zeitweise habe die Familie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (vgl. hierzu Urk. 2/ 9).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/ 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei Z.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne gesund heitliche Probleme hätte sie an ihrer Arbeitssituation überhaupt nichts verändert (S. 1) . Ihr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aus sendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe. Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch mal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Wie bereits erwähnt wäre bei Ge sundheit ihre bisherige Arbeitssituation unverändert geblieben. Sie wäre heute weiterhin im Ausmass von 80 % als Modeberaterin tätig. Dieser Beruf sei ihre Leidenschaft gewesen und zudem habe sie noch einen guten Lohn gehabt. Die Abklärungsperson hielt fest, dass
im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre und aufgrund des früheren Pensums von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei (S. 2 ff. Ziff. 2.3 ff. ). 3.2.2
Gemäss Aktenlage war der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum 3 1 . August 2014 bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/ 7/107 ).
Vo m
1. März (richtig: 1. Februar) 2017 bis 31. Januar 2018
war er bei der B.___ AG als Experience Consultant
mit einem Pensum von 60 % tätig (Urk. 2/ 7/109 , Urk. 9/1 ) . Ab
1. Februar 2018 arbeitete er bei der gleichen Arbeitgeberin als Sam sung Sales Coach mit einem 100%- Pensum (Urk. 2/ 7/110). Entsprechend dauerte die (Teil-) Arbeitslosigkeit des Ehemanns
der Beschwerdeführerin vo m
1. September 2014 bis 31 . Januar 2018 .
Gemäss den vom Sozialversicherungsgericht getätigten Abklärungen zu den Ein künften im Jahr 2017 betrug der Bruttogrundlohn des Ehemannes bei der B.___ AG Fr. 2'400. -- (ohne Kinderzulagen) . In den Monaten Februar bis Dezember 201 7 erzielte der Ehemann sodann zusätzliche Einkünfte mit variablen Lohnanteilen, qualitativem Lohn und Schulungsentschädigungen . Die Bruttolöhne ohne Kinderzulagen betrugen Fr. 3'900.-- (Februar), Fr. 3'075.-- (März), Fr. 7’507.55 (April), Fr. 5'404.50 (Mai), Fr. 3'475. -- (Juni), Fr. 4'080.95 (Juli), Fr. 3'787.10 (August), Fr. 3'250.--
(September), Fr. 6'165. -- (Oktober) , Fr. 4'403.75 (November) und Fr. 4'137.50 (Dezember; Urk. 9/1-11). Im Schnitt ergibt dies ein Bruttogehalt ohne Kinderzulagen von Fr. 4 ’ 471.5 0.
Die am 1 7. Juli 2019 beim Ze ntrum Y.___ eingeholte Auskunft ergab finanzielle Leistungen der Sozialhilfe für die Zeiten von August 2013 bis Januar 2014, für April 2014, von Dezember 2014 bis Mai 2015, für Oktober 2015 sowie für September und Oktober 2017 ( Urk. 2/9). 3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin hatte am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) – mithin vor der Kündigung der Arbeitsstelle ihres Ehemanns am 11. Juli 2014 (Urk. 2/ 7/107) – gegenüber der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie bei voller Gesundheit wie früher zu 80 % arbeiten würde (Urk. 2/ 7/21). Damit im Einklang stehen ihre Aus fü hrungen anlässlich der Haushalt abklärung vom
5. Dezember 2017 (Urk. 2/7/94), wonach sie im Gesundheitsfall im Anschluss an den Mutterschafts urlaub nach der Geburt des zweiten Kind e s (2013) weiterhin zu 80 % gearbeitet hätte (S. 2 Ziff. 2.3).
Aufgrund dieser eindeutigen Angaben ist für die Zeit vo m
1. Juni 2014 (Ablauf der einjährigen Warte zeit
vgl. Urk. 2/ 7/97 S. 12) bis 31. August 2014 ( Ende des Arbeitsverhältnisses des Ehemanns bei A.___ AG, vgl. E. 3.2.2) von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen. Im Übrigen erwähnte auch die Be schwerdeführerin im Verfahren Nr. IV.2018.00747 eine Erwerbstätigkeit von 80 % im Frühling 2014 (Urk.
2/1 S. 4 Ziff. 3) . 3.3.2
Für die Dauer der vollen Arbeit slosigkeit des Ehemanns vo m 1. September 2014 bis 31 . Januar 2017 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit der 100%igen Erwerbstätigkeit ihres Ehe mann s bereits mit einem Pensum von 80 % tätig gewesen war und wäre , erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie am 23. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2/7/46 S. 2) - im Gesundheitsfall ihr bisheriges (hypothetisches) Arbeitspensum (vgl. E. 3.3.1) in der Zeit von September 2014 bis Januar 2017 vo n 80 auf 100
% auf gestockt hätte , um die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit des Ehemanns et was abzufedern .
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung am 5. Dezember 2017 klar zum Ausdruck gebracht, bei Gesundheit wäre ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 %
unver ändert geblieben (Urk. 2/ 7/113 S. 2), überzeugt
in Bezug auf die hier in Frage stehende Zeit spanne nicht . Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin erfolgte vielmehr
im Zusammenhang mit den damals
( Ende 2017 ) vorherrschen den Verhältnissen respektive dem 60 %- P ensum des Ehemanns (Urk. 2/ 7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1-2.5). Die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehegatten wurde anlässlich der Haushaltabklärung indessen nicht (ausdrücklich) themati siert. Im Weitere n steht die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Er werbstätigkeit im Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin vom
23. Juni 2015 , wonach
sie ihr Pensum infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf 100 % erhöht hätte (Urk. 7/46 S. 2) . Diese s zeitnahe
Vorbringen der Beschwerde führerin vom 2 3. Juni 2015 liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unberück sichtigt. 3.3.3
Was schliesslich die Erwerbstätigkeit der Bes chwerdeführerin für die Zeit von
Februar 2017 bis Dezember 2017 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Be schwerdeführerin verwies im Rahmen der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 auf die fast zwei Jahre andauern de Arbeitslosigkeit des Ehe mann s sowie dessen neuen Job mit einem 60 %-Pensum, wo er zirka Fr. 2'500.- - pro Monat respektive manchmal auch monatlich bis zu Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 2/7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4). Im Weiteren ging s ie selbst von einer im Gesundheits fall unveränderten Arbeitssituation und einer Erwerbstätigkeit von 80 % als Modeberaterin aus (Ziff. 2. 5). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerde führerin im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt der Haushalt abklärung an haltenden Teil arbeitslosigkeit ihres Ehemanns
und den damit ein hergehenden , weiterhin andauernden finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.2.2) , dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sondern wies vielmehr ausdrücklich auf ei ne 80%ige Erwerbstätigkeit hin. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und erneut gestützt auf die zeitnahen Angaben der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass sie im
Gesundheits fall
in der
Zeit von Februar 2017 bis Dezember 2017 zu 80 % erwerbstätig ge wesen wäre .
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angaben der Abklärungsperson im Haushaltbericht betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien falsch (Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2019, S. 4 f. Ziff. 4 ff.; vgl. Urk. 2/ 12) , überzeugt nicht. Eine entsprechende falsche Protokollierung war sei tens der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Nr. IV.2018.00747 geltend gemacht worden , sondern erst mit Beschwerde an das Bun desgericht am 29. Oktober 201 9. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 ist denn gestützt auf dieselben Angaben der Beschwerde führerin von einem 80 %
Pensum auszugehen (vgl. Urk. 1 E. 4.2.2) . 3.4
Zusammenfassend ist somit von folgender Erwerbstätigkeit der Beschwerde führerin im Gesundheitsfall auszugehen: Juni 2014 bis August 2014: 80
%; September 2014 bis Januar 2017: 100 % ;
Februar 2017 bis Dezember 2017: 80
% ; ab 1. Januar 2018 80 % . 4.
4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 4 .2
Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen ein kommens in nachvollziehbarer Weise auf das im Jahre 2012 von der Be schwerdeführerin
mit einem 80 %-Pensum
erzielte Einkommen von Fr. 41'647 . -- ab (Urk. 2/ 7/34, Urk. 2/ 7/9/7). Unter Berücksichtigung der mass gebenden Nominallohnentwicklung für das entscheidende Jahr 2014 resultiert für ein Pen sum von 80 % ein Validenlohn von Fr. 42’352.3 5 respektive für ein Pen sum von 100 % ein solche r von Fr. 52’9 40.4 0
(BFS, T1.93, Index 1993 = 100, Nom inal lohnindex 2011-2018, Frauen, 2012: 129.9 , 2014: 132.1 ).
Unter Berücksichtigung der gutachterlich fest gestellte n und unbestrittene n 50%ige n Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 2/ 10 E. 3) er mittelte die Beschwerdegegnerin ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 26'395.05 (gemäss obiger Nominallohnentwicklung richtig: Fr. 26'4 70.2 0 ;
Urk. 1 E. 4.1.2 , Urk. 2/7/97 S. 11 ) 4. 3
Bei 80%iger Erwerbstätigkeit ist im erwerblichen Bereich von einer Ein schränkung von 30 % ( Valideneinkommen von Fr. 42'352.35 im Verhältnis zum Invaliden einkommen von Fr. 26'470.20 ; gewichtet x 0,8) auszugehen . Zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 8,1 %
(vgl. dazu Urk. 2/10 E. 6.2)
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Bei einer 100% igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Invalidi tätsgrad von 50 % ( Fr. 52’940.45
im Verhältnis zu Fr. 26'470.20 ; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts, Urk. 1 E. 4.1.2 ) . 4. 4
Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit ab Juni 2014
ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 38 % .
Per 1. September 2014 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall und einem Invaliditätsgrad von 50 % und
– da die Vor aussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt war en
(vgl. Urk. 2/10 E. 3)
– von der Entstehung des Rentenanspruches und einem Anspruc h auf eine halbe Invalidenrente auszu gehen.
Die halbe Invalidenrente ist per 1. Mai 2017 ( drei Monate nach Aufnahme des 60 %-Pensums durch den Ehemann , Art. 88a IVV)
wieder aufzuheben .
An gesichts der Reduktion der Erwerbstätigkeit aufgrund der erneuten Erwerbstätig keit des Ehemannes ist nicht von einem familiär bedingten Statuswechsel im Sinne der Rechtsprechung auszugehen , welche eine Aufhebung der Rente verbie ten würde (vgl. Urk. 2/10 E. 7.3 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 2 1. Dezember 2020 E. 3.2 f.).
Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % besteht somit ab 1. Mai 2017 kein Anspruch auf eine Rente.
Ab 1. Januar 2018 entsteht sodann erneut ein Rentenan spruch . Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % beziehungsweise 45 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2/10 E. 7.2.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu 2/3 (Fr. 6 00.--) de r Beschwerdeführer in und zu 1/ 3 (Fr. 3 00.--) der Beschwerdegegnerin aufzu er le gen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht de r Beschwerdeführer in gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine
- bei höherem Prozessaufwand wegen Überklagens - reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungs anstalt, IV-Stelle, vom 16. Juli und 27. Juli 2018 insoweit abgeändert, als fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin zusätzlich vom 1. September 2014 bis 3 0 . April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel ( Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 8 5 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais