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IV.2018.00747

Erstanmeldung. Medizinischer Sachverhalt unbestritten. Statusfrage strittig. Einschränkungen im Haushalt und Schadenminderungspflicht/Mitwirkungspflicht des Ehegatten gemäss Haushaltbericht nachvollziehbar. Gemischte Methode, Berechnung nach alter und neuer Methode. Kein Anwendungsfall von Di Trizio. (BGE 8C_728/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene X.___ , ausgebildete Modeberaterin und Mutter zweier Kinder (geboren 2010

und 2013) , meldete sich am 3. Juli 2013 unter Hinweis auf eine im Juni 2013 eingetretene Neuritis plexus

lumbosacralis und eine Beinparese links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psyc hiatrie) bei der

Y.___ AG (Expertise vom

29. Oktober 2014 , Urk. 7/ 32/1-16). Mit Vorbescheiden vom 17. November 2014 (Urk. 7/36-37) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung sowie eine In validenrente ab, wogegen die Versicherte am 5. Dezember 2014 unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 7/45) Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/41 , Urk. 7/46 ) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, ein neurologisches Verlaufsgutachten (Expertise vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/65/1-18) ein. Am 29. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 7/7 0)

Rückfragen an Prof. Dr. Z.___ (Urk. 7/72), welche indes sen trotz diverser Mahnungen unbeantwortet blieben (Urk. 7/ 97 S. 9 , Urk. 2 S. 4 ). Am 5. Dezember 201 7 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Hausha lt abklärung durch (Urk. 7/94) . Mit neue m

Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/99) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache

eine r

Vier telsrente (Invaliditätsgrad 45 %) ab 1. Januar 2018 in Aussicht, wogegen letz t ere unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 7/107-111) am 7. März 2018 Einwand (Urk. 7/102, Urk. 7/112) erhob. Mit Verfügung vom 1 6. respektive 27. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzüg lich Kinderrenten zu (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei en die Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli und 27. Juli 2018 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente ab

1. Juni 2014 zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbst ätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene n Verfügung en

(Urk. 2 /1-2 ) sind am 16. und 27 .

Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungs bestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmun gen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen ab zustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 2 /1 ) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ seit Jun i 2013 zu 50 % arbeits fähig und sie zudem

als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 ). Aufgrund des Einkommen s vergleichs resultiere unter Berücksichtigung einer Ein schränkung von 3 8 % im Erwerbsbereich und 40.5 % im Haushaltbereich im Juni 2014 (Ablauf Wartejahr) ein Invaliditätsgrad von 38 %. Da sich aufgrund einer neuen gesetzlichen Grundlage der Rentenanspruch per 1. Januar 2018 verändere und das Valideneinkommen auch bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hochge rechnet werde respektive die Wechselwirkung entfalle, ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 45 %, weshalb ab Januar

2018 Anspruch auf eine Viertelsr ente be stehe (S. 6 ) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie mindestens von 2014 bis 2018 als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes in den Jahren 2014 bis 2018 zwingend zu 100 % hätte arbeiten müssen. Sie sei zudem nicht damit ein verstanden, wie die Schadenminderungspflicht ihres Ehegatten bezüglich ihrer Einschränkungen im Haushaltbereich gewichtet worden sei, da ihm viel zu viel Mitarbeit zugemutet worden sei. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdefüh rerin den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Europäischen Ge richtshof s für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio gegen die Schweiz erst am 1. Ja nuar 2018 umsetzen wolle und machte geltend, dass die im IV-Rundschreiben Nr. 372 postulierte n intertemporalrechtliche n Regelungen verfassungswidrig seien (S. 3 ) . 3.

V orauszuschicken ist , dass der medizinische Sachverhalt unbestritten blieb . Die Y.___ -Gutachter räumten den von ihnen diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwir belsäule Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein . Bezüglich der übrigen Diag nosen ( Status nach Verdacht auf Neuritis des Plexus lumbosacralis links/ diffe rentialdiagnostisch funktionelle respektive dissoziative und somatoforme Stö rung, Anpassungsstörungen mit depressiv- dysph orischen Verstimmungszustän den , chronische Obstipation unter Mov icol -Behandlung) verneinten sie entspre chende Auswirkungen . Gestützt darauf wurde aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beziehungsweise eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/32/1-16 S. 11 ff.).

Der Neurologe Prof. Dr.

Z.___ ging im Gutachten vom 7. Oktober 2016 de m gegenüber von einem Brown- Séquard -Syndrom sowie eine m minimen respektive beginnen den rein sensiblen Carpaltunnelsyndrom rechts aus, wobei er einzig der ersten Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Entsprechend ging er in plausibler Weise von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei einem 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 aus und hielt zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , wechsel be lastenden Tätigkeit al lenfalls leicht – beispielsweise auf 60 % - erhöht werden könne (Urk. 7/65/1-18 S. 15, S. 17 f.).

Im Folgenden

ist auf die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___

abzu stellen.

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbstätige sowie die im Abklärungsbericht festgehaltenen prozentualen Ein schränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen inklusive der Umfang der dem Ehegatten zumutbaren Mitwirkungspflichten im Haushalt (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

4.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei A.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. I hr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aussendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe . Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch einmal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest , dass die bis herige Arbeitssituation der Beschwerdeführerin bei Gesundheit unverändert ge blieben und sie aktuell weiterhin im Umfang von 80 % als Modeberaterin tätig wäre , wobei im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre. Gemäss IK-Auszug habe sie vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 41'647.-- erzielt, was 1542 Arbeits stunden pro Jahr entspreche. Bei einem Abzug von Ferien und Feiertagen respek tive ausgehend von einem Pensum von 46 Wochen pro Jahr, ergebe dies 33.53 Arbeitsstunden pro Woche, was einem Arbeitspensum von 80 % entspre che, weshalb sich eine Qualifikation von 80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushalt ergebe (S. 2

f f.; vgl. auch Urk. 7/35 S. 8). 4.2

Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abkläru ngsperson den Bereich «Haushalt führung» mit 5 %, wobei hier f ür keine Einschränkung angerechnet wurde. Es wurde ausg eführt, dass die reine Haushalt führung weiterhin bei der Beschwerdeführerin liege, ihr Ehemann sie jetzt aber dabei unterstütze (Urk. 7/94 S. 5).

Der Bereich «Ernährung» wurde mit 38 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 25 %. Die Mahlzeiten würden jetzt s o einfach wie möglich ausfallen, wobei der Ehemann mehr in der Küche stehe als d ie Beschwerdeführerin . Bei letzterer müsse das Kochen möglichst schnell ge hen und deshalb würde sie meistens nur Fertiggerichte im Backofen zubereiten, so dass auch nicht so viel Geschirr anfalle. Sie habe Tage, an welchen sie in der Küche kei ne Putzarbeiten verrichten könn

e. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Zubereitung von schlichten Mahlzeiten im Backofen und die vermehrte Ver wendung von Fertigprodukten zumutbar sei en . Sodann könne dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minu ten pro Tag zugemutet werden (S. 5 f.).

Für den mit 20 % gewichteten Bereich «Wohnungspflege» wurde eine Einschrän kung von 40 % eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Freundin, die einmal pro Woche für eine Stunde bei der Wohnungspflege mithelfe. Sie selbst könne nur noch kleinere und leichtere Reinigungsarbeiten (beispielsweise ein La vabo ausspülen) vornehmen. Ihre Leistung könne recht unterschiedlich sein, da sie an gewissen Tagen depressiv sei und dann nur noch Medikamente helfen wür den. Ansonsten hätten ihr Ehemann und die Freundin die Reinigungsarbeiten übern ommen . Der Ehemann putze die Fenster und beziehe die Betten. Die Abklä rungsperson bemerkte hierzu, dass dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zugemutet werden könne , wobei für die Nasszellen Reinigungsmittel erhältlich seien, die nur aufgesprüht und nach kurze m Einwirk en abgesp ül t werden könnten (S. 6).

Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurden mit 10 % gewichtet, wo bei keine Einschränkung angerechnet wurde. Den wöchentlichen Grosseinkauf habe der Ehemann übernommen und das Einkaufen von Kleinigkeiten (beispiels weise Brot) sei der Beschwerdeführerin möglich. Manchmal kaufe auch die Nach barin für sie ein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Ehegatten der wö chentliche Grosseinkauf zugemutet werden könne und zudem auch die Möglich keit des Online-Shoppings bestehe (S. 6).

Für den mit 5 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Für das Waschen und Bügeln der Kleider sei schon vorher der

Ehegatte zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer in habe ebenfalls gearbeitet und so sei dieser Bereich die Aufgabe ihres Ehemanns gewesen. Sie habe hier nur wenig mitgeholfen und dies sei auch heute noch so. Die Abklä rungsperson bemerkte, dass der Ehemann schon vorher mehrheitlich für die Wä sche und Kleiderpflege zuständig gewesen sei, weshalb sich keine nennenswerte Einschränkung ergebe (S. 6).

Der Bereich «Betreuung von Kinder n oder anderen Familienangehörigen» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 40 % berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern im Freien keine Freizeitak tivitäten unternehmen, weshalb sie ihren Sohn bitten müsse , auf seine kleine Schwester aufzupassen. Der Sohn spie le gut allein respektive treffe sich mit Kol legen und die Tochter könne sich gut in ihrem Zimmer beschäftigen (S. 7).

Für den Bereich «Verschiedenes» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Familienhund immer beim Ehegatten sei und die Beschwerdeführerin kaum Arbeit mit dem Hund habe (S. 7).

Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushal t von insgesamt 25.5 %, welche sie unter Hinweis auf die im B ereich « Betreuungspflichten » beste henden Wechselwirkungen für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 um 15 % auf 40.5 % erhöhte (S. 8). 5. 5.1

5.1.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.1.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.2

Im Zusammenhang mit der Statusfrage ist im Wesentlichen strittig, ob die Be schwerdeführerin in der Zeit, in welcher ihr Ehegatte arbeitslos ( September 2014 bis Februar 2017) respektive nicht vollzeitlich arbeitstätig (März 2017 bis Januar 2018, Urk. 7/107-110) war, zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 f., Urk. 7/94 S. 3 f.).

Die Haushaltabklärung fand am 5. Dezember 2017 statt (Urk. 7/94 S. 1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach knapp 2½ jähriger Arbeitslosigkeit seit zehn Monaten bei de r B.___ AG mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig war. Der Vertrag mit der B.___ betreffend ein Vollzeitpensum (Urk. 7/110) wurde erst im Februar 2018 unterzeichnet und im Abklärungsbericht (noch) nicht erwähnt. Gegenüber der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Gesundheits falle zu 80 % arbeiten würde. Von der Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nach dem Jahre 2010 (Geburt des ersten Kindes) sprach die Beschwer deführerin während der Haushaltabklärung nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr thematisierten Arbeitslosigkeit respektive der da mals noch andauernden Teilzeitanstellung ihres Ehemannes.

Aufgrund der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung im Dezember 2017, bei der die damalige private und berufli che Situation eingehend besprochen wurde, ist jedenfalls für die Zeit danach, mithin spätestens ab 1. Januar 2018 von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall auszugehen.

Wie es sich in der Zeit davor, von September 2014 bis Dezember 2017 und ins besondere während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehemannes verhielt, braucht aufgrund der folgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.1) nicht abschliessend geprüft zu werden und kann offenbleiben. 6 . 6 .1

6 .1.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 6 .1.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von er heblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszuge hen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehö rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde

liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

( ZGB ) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), son dern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die von der Abklärungsperson im Bereich « Haushalt führung» statuierte Ein schränkung von 0 % (vgl. E. 4.2

hievor )

ist nachvollziehbar, da

die Haushaltfüh rung nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt und keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennbar sind .

Was die im Bereich «Ernährung» erwähnte Einschränkung von 25 % angeht , ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einfache Gerichte im Ofen

selbst

zubereiten kann und die Kinder unter der Woche tagsüber im Hort sind.

Betref fend die Putzarbeiten in der Küche ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerde führerin

gemäss

Prof. Dr. Z.___ leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne lan ges Stehen und ohne Heben von Lasten über 5 kg zumutbar sind (Urk. 7/32/1-16 S. 12, Urk. 7/65 S. 18) , weshalb sie zumindest leichte Reinigungs arbeiten ausüben kann , was von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (Urk. 7/94 S. 6 ). Im Übri gen steht der Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit für die Erledigung des Haushalts mehr Zeit zur Verfügung, weshalb die Arbeiten über die ganze Woche verteilt und besser der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person postulierte Einschränkung von 25 % nachvollziehbar. Gleiches gilt betref fend die Mithilfe des Ehe manns bei den Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minuten pro Tag. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die unregel mässigen Arbeitszeiten ihres Ehegatten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13,

S. 9 Ziff. 16) geht ins Leere, da die Reinigungsarbeiten in der Küche nicht zu einer bestimmten Tages zeit erledigt werden müssen.

Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 40 % er weist sich als plausibel. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin

leichte Putz arbeiten selbst vornehmen und e r hält bei der Wohnungsreinigung

zudem unent geltliche Unterstützung durch eine Freundin. Des Weiteren kann sie bei der Rei nigung der Nasszellen auf Putz mittel zurückgreifen, welche nach Aufsprühen und kurzer Einwirkzeit lediglich abgespült werden müssen. Betreffend die Fensterrei nigung und das Beziehen der Betten durch den Ehemann ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um täglich anfallende T ätigkeit en handelt. Bei dieser Sachlage ist dem Ehemann eine Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zumutbar, zumal die entsprechenden Tätigkeiten nicht zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen.

Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist es der Beschwerdeführerin ge mäss eigenen Angaben möglich, kleinere Einkäufe selbst zu erledigen. Es ist ihr

sodann zumutbar, die notwendigen Besorgungen

a uf mehrere

Einkäufe zu ver teilen. Der Kauf von schweren Sachen respektive der wöchentliche Grosseinkauf kann zudem via Online-Shopping getätigt werden, weshalb die von der Abklä rungsperson erwähnte Einschränkung von 0 % nachvollziehbar ist.

Für die Erledigung der Wäsche und die Kleiderpflege war schon vor der IV-Anmeldung hauptsächlich der Ehemann zuständig, so dass die Abklärungsperson zu Recht von einer Einschränkung von 0 % ausgegangen ist.

Betreffe nd die Einschränkung von 40 % im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Be schwerdeführerin

unter der Woche im Kinderhort betreut werden respektive die Schule besuchen (Urk. 7/94 S. 3) . Die Beschwerdeführ erin ist einzig im Zusam menhang mit den Freizeitaktivitäten der Ki nder im Freien eingeschränkt , wobei der Sohn draussen gut alleine oder mit Freunden spielen kann und zudem auch auf seine Schwester aufpasst. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person statuierte Einschränkung von 40 % nicht zu beanstanden.

Was den Bereich «Verschiedenes» angeht, so hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben kaum Arbeit mit dem Familienhund . Der Ehemann hat sich schon vorher um den Hund gekümmert und nimmt ihn auch zur Arbeit mit (Urk. 7/94 S. 7) , so dass die erwähnte Einschränkung von 0 % schlüssig ist.

Nach dem Gesagten

erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte E inschrän kung von insgesamt 25.5 % zuzüglich eine Einschränkung von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund de r Betreuungspflichten

als nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Ehe gatten in nicht weniger als fünf Bereichen ( Haushaltführung, Ernährung , Woh nungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege ) verlangt werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1 4 ), nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin die Haushaltführung selbst erledigt , der wöchentliche Grosseinkauf via On line-Shopping getätigt wer den kann und der Ehemann für die Wäsche und Kleiderpflege schon vor Eintritt des Gesundheitsschaden s verantwortlich war. Eine zusätzliche Mithilfe des Ehe gatten ist somit nur in den Bereichen «Ernährung» und «Wohnungspflege» erfor derlich, wobei sich der diesbezügliche auch bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zumutbare wöchentliche Zeitaufwand auf insgesamt zirka 135 bis 145 Minuten , mithin knapp

2 ½ Stunden ( 7x15 Min/Tag plus 30-40 Min/Woche ), beläuft . Schliesslich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Unterlagen der Spitex ins Leere (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Die entsprechenden Belege betreffen die Zeit vom Juli 2013 bis Oktober 2014 (Urk. 7 / 111/5-36 ), mithin eine P eriode, die mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Haushalta bklärung am 5. Dezember 2017 zu Ende ging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Spitex-Belege n icht ersichtlich ist, in welchem Bereich effektiv Unterstützung geleistet wurde , und die durchschnittliche Einsatzzeit der Spitex lediglich

4,89 Stunden pro Monat respektive 1.22 Stunden pro Woche betrug.

Es ist damit ohne Weiteres anzunehmen, dass die entsprechende Hilfe zumutbarerweise auch durch den Ehe mann hätte geleistet werden können, zumal die Beschwerdeführerin in der Be schwerde nicht geltend machen lässt, mit der Wiederaufnahme der vollzeitigen Erwerbstätigkeit durch den Ehemann im Februar 2018 sei erneut die Hilfe der Spitex in Anspruch genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 10). Vom beantragten Bei zug der Spitex-Akten sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 7. 7.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.2

7.2. 1

Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4

hievor ) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen ein kommens auf das im Jahre 2012 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Fr. 41'647.-- ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung für das massgebende Jahr 2014 einen Validenlohn von Fr. 42'232.10 fest

(Urk. 7/97 S. 11, Urk. 7/34, Urk. 7/ 9 / 7 ). Unter Hinweis auf die gutachterlich fest gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3 hievor ) und gestützt auf ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkom men von Fr. 26'395.-- ermittelte sie eine erwerbliche Einschränkung von 37.5 % (Urk. 7/97 S. 11). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der No minallohnentwicklung von einem Aufrechnungsfaktor für 2014 von 1.007 (Urk. 7/34) anstatt 1.010 ( BFS , T1.93, Nominallohnindex 2011-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Resultat , da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde. Auch wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Werte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, so ergibt sich keine höhere erwerbliche Einschränkung. Gemäss der LSE 2014 Ta belle TA1 betrug das Einkommen der im Detailhandel tätigen Frauen im Kompe tenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung etc.). durchschnittlich Fr. 4'380.-. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'793.8 0. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersicht lich. Bei einem 50 % -Pensum wäre die Erzielung eines Einkommens von Fr. 27'396.90 zumutbar, welches zu einer Einschränkung von 35.3 % ( Fr. 27'396.90 im Verhältnis zu Fr. 42'232.10 beziehungsweise bei korrekter An passung an die Nominallohnentwicklung zu Fr. 42'357.90) führt.

Gewichtet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (vgl. E. 5 . 2

hievor ) resultiert e be züglich der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Rechtslage zusammen mit der

gewichteten Einschränku ng im Haushaltbereich von 8 . 10 % (vgl. E. 6 .2

hie vor ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (vgl. E 1.2) . Auch wenn von einem 100%igen Erwerbsbereich ausgegangen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Damit konnte die Frage einer 80%igen oder 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall offengelassen wer den (vgl. E. 5.2). 7.2.2

Unter Hinweis auf die am 1 . Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmungen (vgl. E. 1.4

hievor ) rechnete die Beschwerdegegnerin das für ein 80 %-Pensum berech nete

Valideneinkommen (Fr. 42'232.10, vgl. E. 7.2.1 hievor ) auf eine hypotheti sche Vollerwerbstätigkeit hoch (Fr. 52'790.13) und ermittelte gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eine erwerbliche Einschrän kung von 50 % respektive ein en Invaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich (Urk. 7/97 S. 12). Diese Vorgehensweise blieb unbestritten und ist nicht zu bean standen. Selbst wenn bei der Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich die im Haushaltbericht festgestellte Wechselwirkung von 15 % ( Urk. 7/94 S. 8) weiterhin berücksichtigt wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und somit – wie bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche von einem Invaliditätsgrad von 45 % ausging -, ein Invaliditätsgrad unter 50 % . 7.3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, dass die neue Berechnungsme thode nicht erst ab 1. Januar 2018, sondern rückwirkend für allfällige frühere Ansprüche zu gelten habe, weil der EGMR im Di Trizio -Entscheid die gemischte Methode als rechtswidrig bezeichnet habe (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20 ff.), ist Folgen des festzuhalten: Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen An spruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die In validitätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich quali fiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven tion ( EMRK ; Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Sta tuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6). In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialver sicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 2 6. Mai 2017, aufge hoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenre vision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 1 5. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Ja nuar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Di Trizio

ähnliche Ausgangslage. Es liegt weder der Fall einer Rentenrevision noch jener einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente vor. Die Rente wurde zudem nicht zufolge eines Statuswechsels redu ziert oder verweigert. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung namentlich in Fällen der erstmaligen Zuspre chung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person weiterhin an wendbar bezeichnet. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der erstmaligen Prü fung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1 57/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen). 7.4

Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit bis Ende 2017 ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von unter 40 %. Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditäts grad von maximal 48 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 1 7. Juli 2019 ( Urk. 9) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 6. respektive 27. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzüg lich Kinderrenten zu (Urk. 2 /1-2 ).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 hievor ) rechnete die Beschwerdegegnerin das für ein 80 %-Pensum berech nete

Valideneinkommen (Fr. 42'232.10, vgl. E. 7.2.1 hievor ) auf eine hypotheti sche Vollerwerbstätigkeit hoch (Fr. 52'790.13) und ermittelte gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eine erwerbliche Einschrän kung von 50 % respektive ein en Invaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich (Urk. 7/97 S. 12). Diese Vorgehensweise blieb unbestritten und ist nicht zu bean standen. Selbst wenn bei der Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich die im Haushaltbericht festgestellte Wechselwirkung von 15 % ( Urk. 7/94 S. 8) weiterhin berücksichtigt wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und somit – wie bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche von einem Invaliditätsgrad von 45 % ausging -, ein Invaliditätsgrad unter 50 % . 7.3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, dass die neue Berechnungsme thode nicht erst ab 1. Januar 2018, sondern rückwirkend für allfällige frühere Ansprüche zu gelten habe, weil der EGMR im Di Trizio -Entscheid die gemischte Methode als rechtswidrig bezeichnet habe (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20 ff.), ist Folgen des festzuhalten: Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen An spruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die In validitätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich quali fiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven tion ( EMRK ; Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Sta tuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6). In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialver sicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 2 6. Mai 2017, aufge hoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenre vision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 1 5. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Ja nuar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Di Trizio

ähnliche Ausgangslage. Es liegt weder der Fall einer Rentenrevision noch jener einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente vor. Die Rente wurde zudem nicht zufolge eines Statuswechsels redu ziert oder verweigert. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung namentlich in Fällen der erstmaligen Zuspre chung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person weiterhin an wendbar bezeichnet. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der erstmaligen Prü fung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1 57/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen). 7.4

Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit bis Ende 2017 ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von unter 40 %. Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditäts grad von maximal 48 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 1 7. Juli 2019 ( Urk. 9) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 1.007 (Urk. 7/34) anstatt 1.010 ( BFS , T1.93, Nominallohnindex 2011-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Resultat , da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde. Auch wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Werte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, so ergibt sich keine höhere erwerbliche Einschränkung. Gemäss der LSE 2014 Ta belle TA1 betrug das Einkommen der im Detailhandel tätigen Frauen im Kompe tenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung etc.). durchschnittlich Fr. 4'380.-. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'793.8 0. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersicht lich. Bei einem 50 % -Pensum wäre die Erzielung eines Einkommens von Fr. 27'396.90 zumutbar, welches zu einer Einschränkung von 35.3 % ( Fr. 27'396.90 im Verhältnis zu Fr. 42'232.10 beziehungsweise bei korrekter An passung an die Nominallohnentwicklung zu Fr. 42'357.90) führt.

Gewichtet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (vgl. E. 5 . 2

hievor ) resultiert e be züglich der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Rechtslage zusammen mit der

gewichteten Einschränku ng im Haushaltbereich von 8 .

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei en die Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli und 27. Juli 2018 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente ab

1. Juni 2014 zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 2 /1 ) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ seit Jun i 2013 zu 50 % arbeits fähig und sie zudem

als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 ). Aufgrund des Einkommen s vergleichs resultiere unter Berücksichtigung einer Ein schränkung von 3 8 % im Erwerbsbereich und 40.5 % im Haushaltbereich im Juni 2014 (Ablauf Wartejahr) ein Invaliditätsgrad von 38 %. Da sich aufgrund einer neuen gesetzlichen Grundlage der Rentenanspruch per 1. Januar 2018 verändere und das Valideneinkommen auch bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hochge rechnet werde respektive die Wechselwirkung entfalle, ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 45 %, weshalb ab Januar

2018 Anspruch auf eine Viertelsr ente be stehe (S. 6 ) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie mindestens von 2014 bis 2018 als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes in den Jahren 2014 bis 2018 zwingend zu 100 % hätte arbeiten müssen. Sie sei zudem nicht damit ein verstanden, wie die Schadenminderungspflicht ihres Ehegatten bezüglich ihrer Einschränkungen im Haushaltbereich gewichtet worden sei, da ihm viel zu viel Mitarbeit zugemutet worden sei. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdefüh rerin den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Europäischen Ge richtshof s für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio gegen die Schweiz erst am 1. Ja nuar 2018 umsetzen wolle und machte geltend, dass die im IV-Rundschreiben Nr. 372 postulierte n intertemporalrechtliche n Regelungen verfassungswidrig seien (S. 3 ) . 3.

V orauszuschicken ist , dass der medizinische Sachverhalt unbestritten blieb . Die Y.___ -Gutachter räumten den von ihnen diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwir belsäule Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein . Bezüglich der übrigen Diag nosen ( Status nach Verdacht auf Neuritis des Plexus lumbosacralis links/ diffe rentialdiagnostisch funktionelle respektive dissoziative und somatoforme Stö rung, Anpassungsstörungen mit depressiv- dysph orischen Verstimmungszustän den , chronische Obstipation unter Mov icol -Behandlung) verneinten sie entspre chende Auswirkungen . Gestützt darauf wurde aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beziehungsweise eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/32/1-16 S. 11 ff.).

Der Neurologe Prof. Dr.

Z.___ ging im Gutachten vom 7. Oktober 2016 de m gegenüber von einem Brown- Séquard -Syndrom sowie eine m minimen respektive beginnen den rein sensiblen Carpaltunnelsyndrom rechts aus, wobei er einzig der ersten Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Entsprechend ging er in plausibler Weise von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei einem 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 aus und hielt zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , wechsel be lastenden Tätigkeit al lenfalls leicht – beispielsweise auf 60 % - erhöht werden könne (Urk. 7/65/1-18 S. 15, S. 17 f.).

Im Folgenden

ist auf die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___

abzu stellen.

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbstätige sowie die im Abklärungsbericht festgehaltenen prozentualen Ein schränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen inklusive der Umfang der dem Ehegatten zumutbaren Mitwirkungspflichten im Haushalt (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

4.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei A.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. I hr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aussendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe . Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch einmal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest , dass die bis herige Arbeitssituation der Beschwerdeführerin bei Gesundheit unverändert ge blieben und sie aktuell weiterhin im Umfang von 80 % als Modeberaterin tätig wäre , wobei im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre. Gemäss IK-Auszug habe sie vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 41'647.-- erzielt, was 1542 Arbeits stunden pro Jahr entspreche. Bei einem Abzug von Ferien und Feiertagen respek tive ausgehend von einem Pensum von 46 Wochen pro Jahr, ergebe dies 33.53 Arbeitsstunden pro Woche, was einem Arbeitspensum von 80 % entspre che, weshalb sich eine Qualifikation von 80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushalt ergebe (S. 2

f f.; vgl. auch Urk. 7/35 S. 8). 4.2

Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abkläru ngsperson den Bereich «Haushalt führung» mit 5 %, wobei hier f ür keine Einschränkung angerechnet wurde. Es wurde ausg eführt, dass die reine Haushalt führung weiterhin bei der Beschwerdeführerin liege, ihr Ehemann sie jetzt aber dabei unterstütze (Urk. 7/94 S. 5).

Der Bereich «Ernährung» wurde mit 38 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 25 %. Die Mahlzeiten würden jetzt s o einfach wie möglich ausfallen, wobei der Ehemann mehr in der Küche stehe als d ie Beschwerdeführerin . Bei letzterer müsse das Kochen möglichst schnell ge hen und deshalb würde sie meistens nur Fertiggerichte im Backofen zubereiten, so dass auch nicht so viel Geschirr anfalle. Sie habe Tage, an welchen sie in der Küche kei ne Putzarbeiten verrichten könn

e. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Zubereitung von schlichten Mahlzeiten im Backofen und die vermehrte Ver wendung von Fertigprodukten zumutbar sei en . Sodann könne dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minu ten pro Tag zugemutet werden (S. 5 f.).

Für den mit 20 % gewichteten Bereich «Wohnungspflege» wurde eine Einschrän kung von 40 % eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Freundin, die einmal pro Woche für eine Stunde bei der Wohnungspflege mithelfe. Sie selbst könne nur noch kleinere und leichtere Reinigungsarbeiten (beispielsweise ein La vabo ausspülen) vornehmen. Ihre Leistung könne recht unterschiedlich sein, da sie an gewissen Tagen depressiv sei und dann nur noch Medikamente helfen wür den. Ansonsten hätten ihr Ehemann und die Freundin die Reinigungsarbeiten übern ommen . Der Ehemann putze die Fenster und beziehe die Betten. Die Abklä rungsperson bemerkte hierzu, dass dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zugemutet werden könne , wobei für die Nasszellen Reinigungsmittel erhältlich seien, die nur aufgesprüht und nach kurze m Einwirk en abgesp ül t werden könnten (S. 6).

Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurden mit 10 % gewichtet, wo bei keine Einschränkung angerechnet wurde. Den wöchentlichen Grosseinkauf habe der Ehemann übernommen und das Einkaufen von Kleinigkeiten (beispiels weise Brot) sei der Beschwerdeführerin möglich. Manchmal kaufe auch die Nach barin für sie ein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Ehegatten der wö chentliche Grosseinkauf zugemutet werden könne und zudem auch die Möglich keit des Online-Shoppings bestehe (S. 6).

Für den mit 5 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Für das Waschen und Bügeln der Kleider sei schon vorher der

Ehegatte zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer in habe ebenfalls gearbeitet und so sei dieser Bereich die Aufgabe ihres Ehemanns gewesen. Sie habe hier nur wenig mitgeholfen und dies sei auch heute noch so. Die Abklä rungsperson bemerkte, dass der Ehemann schon vorher mehrheitlich für die Wä sche und Kleiderpflege zuständig gewesen sei, weshalb sich keine nennenswerte Einschränkung ergebe (S. 6).

Der Bereich «Betreuung von Kinder n oder anderen Familienangehörigen» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 40 % berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern im Freien keine Freizeitak tivitäten unternehmen, weshalb sie ihren Sohn bitten müsse , auf seine kleine Schwester aufzupassen. Der Sohn spie le gut allein respektive treffe sich mit Kol legen und die Tochter könne sich gut in ihrem Zimmer beschäftigen (S. 7).

Für den Bereich «Verschiedenes» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Familienhund immer beim Ehegatten sei und die Beschwerdeführerin kaum Arbeit mit dem Hund habe (S. 7).

Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushal t von insgesamt 25.5 %, welche sie unter Hinweis auf die im B ereich « Betreuungspflichten » beste henden Wechselwirkungen für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 um 15 % auf 40.5 % erhöhte (S. 8). 5. 5.1

5.1.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.1.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.2

Im Zusammenhang mit der Statusfrage ist im Wesentlichen strittig, ob die Be schwerdeführerin in der Zeit, in welcher ihr Ehegatte arbeitslos ( September 2014 bis Februar 2017) respektive nicht vollzeitlich arbeitstätig (März 2017 bis Januar 2018, Urk. 7/107-110) war, zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 f., Urk. 7/94 S. 3 f.).

Die Haushaltabklärung fand am 5. Dezember 2017 statt (Urk. 7/94 S. 1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach knapp 2½ jähriger Arbeitslosigkeit seit zehn Monaten bei de r B.___ AG mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig war. Der Vertrag mit der B.___ betreffend ein Vollzeitpensum (Urk. 7/110) wurde erst im Februar 2018 unterzeichnet und im Abklärungsbericht (noch) nicht erwähnt. Gegenüber der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Gesundheits falle zu 80 % arbeiten würde. Von der Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nach dem Jahre 2010 (Geburt des ersten Kindes) sprach die Beschwer deführerin während der Haushaltabklärung nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr thematisierten Arbeitslosigkeit respektive der da mals noch andauernden Teilzeitanstellung ihres Ehemannes.

Aufgrund der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung im Dezember 2017, bei der die damalige private und berufli che Situation eingehend besprochen wurde, ist jedenfalls für die Zeit danach, mithin spätestens ab 1. Januar 2018 von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall auszugehen.

Wie es sich in der Zeit davor, von September 2014 bis Dezember 2017 und ins besondere während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehemannes verhielt, braucht aufgrund der folgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.1) nicht abschliessend geprüft zu werden und kann offenbleiben. 6 . 6 .1

6 .1.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 6 .1.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von er heblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszuge hen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehö rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde

liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

( ZGB ) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), son dern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die von der Abklärungsperson im Bereich « Haushalt führung» statuierte Ein schränkung von 0 % (vgl. E. 4.2

hievor )

ist nachvollziehbar, da

die Haushaltfüh rung nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt und keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennbar sind .

Was die im Bereich «Ernährung» erwähnte Einschränkung von 25 % angeht , ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einfache Gerichte im Ofen

selbst

zubereiten kann und die Kinder unter der Woche tagsüber im Hort sind.

Betref fend die Putzarbeiten in der Küche ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerde führerin

gemäss

Prof. Dr. Z.___ leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne lan ges Stehen und ohne Heben von Lasten über 5 kg zumutbar sind (Urk. 7/32/1-16 S. 12, Urk. 7/65 S. 18) , weshalb sie zumindest leichte Reinigungs arbeiten ausüben kann , was von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (Urk. 7/94 S. 6 ). Im Übri gen steht der Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit für die Erledigung des Haushalts mehr Zeit zur Verfügung, weshalb die Arbeiten über die ganze Woche verteilt und besser der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person postulierte Einschränkung von 25 % nachvollziehbar. Gleiches gilt betref fend die Mithilfe des Ehe manns bei den Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minuten pro Tag. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die unregel mässigen Arbeitszeiten ihres Ehegatten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13,

S. 9 Ziff. 16) geht ins Leere, da die Reinigungsarbeiten in der Küche nicht zu einer bestimmten Tages zeit erledigt werden müssen.

Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 40 % er weist sich als plausibel. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin

leichte Putz arbeiten selbst vornehmen und e r hält bei der Wohnungsreinigung

zudem unent geltliche Unterstützung durch eine Freundin. Des Weiteren kann sie bei der Rei nigung der Nasszellen auf Putz mittel zurückgreifen, welche nach Aufsprühen und kurzer Einwirkzeit lediglich abgespült werden müssen. Betreffend die Fensterrei nigung und das Beziehen der Betten durch den Ehemann ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um täglich anfallende T ätigkeit en handelt. Bei dieser Sachlage ist dem Ehemann eine Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zumutbar, zumal die entsprechenden Tätigkeiten nicht zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen.

Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist es der Beschwerdeführerin ge mäss eigenen Angaben möglich, kleinere Einkäufe selbst zu erledigen. Es ist ihr

sodann zumutbar, die notwendigen Besorgungen

a uf mehrere

Einkäufe zu ver teilen. Der Kauf von schweren Sachen respektive der wöchentliche Grosseinkauf kann zudem via Online-Shopping getätigt werden, weshalb die von der Abklä rungsperson erwähnte Einschränkung von 0 % nachvollziehbar ist.

Für die Erledigung der Wäsche und die Kleiderpflege war schon vor der IV-Anmeldung hauptsächlich der Ehemann zuständig, so dass die Abklärungsperson zu Recht von einer Einschränkung von 0 % ausgegangen ist.

Betreffe nd die Einschränkung von 40 % im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Be schwerdeführerin

unter der Woche im Kinderhort betreut werden respektive die Schule besuchen (Urk. 7/94 S. 3) . Die Beschwerdeführ erin ist einzig im Zusam menhang mit den Freizeitaktivitäten der Ki nder im Freien eingeschränkt , wobei der Sohn draussen gut alleine oder mit Freunden spielen kann und zudem auch auf seine Schwester aufpasst. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person statuierte Einschränkung von 40 % nicht zu beanstanden.

Was den Bereich «Verschiedenes» angeht, so hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben kaum Arbeit mit dem Familienhund . Der Ehemann hat sich schon vorher um den Hund gekümmert und nimmt ihn auch zur Arbeit mit (Urk. 7/94 S. 7) , so dass die erwähnte Einschränkung von 0 % schlüssig ist.

Nach dem Gesagten

erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte E inschrän kung von insgesamt 25.5 % zuzüglich eine Einschränkung von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund de r Betreuungspflichten

als nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Ehe gatten in nicht weniger als fünf Bereichen ( Haushaltführung, Ernährung , Woh nungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege ) verlangt werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1 4 ), nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin die Haushaltführung selbst erledigt , der wöchentliche Grosseinkauf via On line-Shopping getätigt wer den kann und der Ehemann für die Wäsche und Kleiderpflege schon vor Eintritt des Gesundheitsschaden s verantwortlich war. Eine zusätzliche Mithilfe des Ehe gatten ist somit nur in den Bereichen «Ernährung» und «Wohnungspflege» erfor derlich, wobei sich der diesbezügliche auch bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zumutbare wöchentliche Zeitaufwand auf insgesamt zirka 135 bis 145 Minuten , mithin knapp

2 ½ Stunden ( 7x15 Min/Tag plus 30-40 Min/Woche ), beläuft . Schliesslich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Unterlagen der Spitex ins Leere (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Die entsprechenden Belege betreffen die Zeit vom Juli 2013 bis Oktober 2014 (Urk. 7 / 111/5-36 ), mithin eine P eriode, die mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Haushalta bklärung am 5. Dezember 2017 zu Ende ging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Spitex-Belege n icht ersichtlich ist, in welchem Bereich effektiv Unterstützung geleistet wurde , und die durchschnittliche Einsatzzeit der Spitex lediglich

4,89 Stunden pro Monat respektive 1.22 Stunden pro Woche betrug.

Es ist damit ohne Weiteres anzunehmen, dass die entsprechende Hilfe zumutbarerweise auch durch den Ehe mann hätte geleistet werden können, zumal die Beschwerdeführerin in der Be schwerde nicht geltend machen lässt, mit der Wiederaufnahme der vollzeitigen Erwerbstätigkeit durch den Ehemann im Februar 2018 sei erneut die Hilfe der Spitex in Anspruch genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 10). Vom beantragten Bei zug der Spitex-Akten sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 7. 7.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.2

7.2. 1

Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 / 7 ). Unter Hinweis auf die gutachterlich fest gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3 hievor ) und gestützt auf ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkom men von Fr. 26'395.-- ermittelte sie eine erwerbliche Einschränkung von 37.5 % (Urk. 7/97 S. 11). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der No minallohnentwicklung von einem Aufrechnungsfaktor für 2014 von

E. 10 % (vgl. E. 6 .2

hie vor ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (vgl. E 1.2) . Auch wenn von einem 100%igen Erwerbsbereich ausgegangen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Damit konnte die Frage einer 80%igen oder 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall offengelassen wer den (vgl. E. 5.2). 7.2.2

Unter Hinweis auf die am 1 . Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmungen (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00747

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1982 geborene X.___ , ausgebildete Modeberaterin und Mutter zweier Kinder (geboren 2010

und 2013) , meldete sich am 3. Juli 2013 unter Hinweis auf eine im Juni 2013 eingetretene Neuritis plexus

lumbosacralis und eine Beinparese links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psyc hiatrie) bei der

Y.___ AG (Expertise vom

29. Oktober 2014 , Urk. 7/ 32/1-16). Mit Vorbescheiden vom 17. November 2014 (Urk. 7/36-37) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung sowie eine In validenrente ab, wogegen die Versicherte am 5. Dezember 2014 unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 7/45) Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/41 , Urk. 7/46 ) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, ein neurologisches Verlaufsgutachten (Expertise vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/65/1-18) ein. Am 29. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 7/7 0)

Rückfragen an Prof. Dr. Z.___ (Urk. 7/72), welche indes sen trotz diverser Mahnungen unbeantwortet blieben (Urk. 7/ 97 S. 9 , Urk. 2 S. 4 ). Am 5. Dezember 201 7 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Hausha lt abklärung durch (Urk. 7/94) . Mit neue m

Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/99) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache

eine r

Vier telsrente (Invaliditätsgrad 45 %) ab 1. Januar 2018 in Aussicht, wogegen letz t ere unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 7/107-111) am 7. März 2018 Einwand (Urk. 7/102, Urk. 7/112) erhob. Mit Verfügung vom 1 6. respektive 27. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzüg lich Kinderrenten zu (Urk. 2 /1-2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei en die Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli und 27. Juli 2018 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente ab

1. Juni 2014 zu zusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbst ätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene n Verfügung en

(Urk. 2 /1-2 ) sind am 16. und 27 .

Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sach verhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungs bestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmun gen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen ab zustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 2 /1 ) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ seit Jun i 2013 zu 50 % arbeits fähig und sie zudem

als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4 ). Aufgrund des Einkommen s vergleichs resultiere unter Berücksichtigung einer Ein schränkung von 3 8 % im Erwerbsbereich und 40.5 % im Haushaltbereich im Juni 2014 (Ablauf Wartejahr) ein Invaliditätsgrad von 38 %. Da sich aufgrund einer neuen gesetzlichen Grundlage der Rentenanspruch per 1. Januar 2018 verändere und das Valideneinkommen auch bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hochge rechnet werde respektive die Wechselwirkung entfalle, ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 45 %, weshalb ab Januar

2018 Anspruch auf eine Viertelsr ente be stehe (S. 6 ) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie mindestens von 2014 bis 2018 als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes in den Jahren 2014 bis 2018 zwingend zu 100 % hätte arbeiten müssen. Sie sei zudem nicht damit ein verstanden, wie die Schadenminderungspflicht ihres Ehegatten bezüglich ihrer Einschränkungen im Haushaltbereich gewichtet worden sei, da ihm viel zu viel Mitarbeit zugemutet worden sei. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdefüh rerin den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Europäischen Ge richtshof s für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio gegen die Schweiz erst am 1. Ja nuar 2018 umsetzen wolle und machte geltend, dass die im IV-Rundschreiben Nr. 372 postulierte n intertemporalrechtliche n Regelungen verfassungswidrig seien (S. 3 ) . 3.

V orauszuschicken ist , dass der medizinische Sachverhalt unbestritten blieb . Die Y.___ -Gutachter räumten den von ihnen diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwir belsäule Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein . Bezüglich der übrigen Diag nosen ( Status nach Verdacht auf Neuritis des Plexus lumbosacralis links/ diffe rentialdiagnostisch funktionelle respektive dissoziative und somatoforme Stö rung, Anpassungsstörungen mit depressiv- dysph orischen Verstimmungszustän den , chronische Obstipation unter Mov icol -Behandlung) verneinten sie entspre chende Auswirkungen . Gestützt darauf wurde aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beziehungsweise eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/32/1-16 S. 11 ff.).

Der Neurologe Prof. Dr.

Z.___ ging im Gutachten vom 7. Oktober 2016 de m gegenüber von einem Brown- Séquard -Syndrom sowie eine m minimen respektive beginnen den rein sensiblen Carpaltunnelsyndrom rechts aus, wobei er einzig der ersten Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Entsprechend ging er in plausibler Weise von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei einem 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 aus und hielt zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , wechsel be lastenden Tätigkeit al lenfalls leicht – beispielsweise auf 60 % - erhöht werden könne (Urk. 7/65/1-18 S. 15, S. 17 f.).

Im Folgenden

ist auf die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___

abzu stellen.

Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiter werbstätige sowie die im Abklärungsbericht festgehaltenen prozentualen Ein schränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen inklusive der Umfang der dem Ehegatten zumutbaren Mitwirkungspflichten im Haushalt (Urk. 1 S. 4 ff.). 4.

4.1

Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/94) gab die Be schwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei A.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. I hr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings ledig lich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aussendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe . Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch einmal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest , dass die bis herige Arbeitssituation der Beschwerdeführerin bei Gesundheit unverändert ge blieben und sie aktuell weiterhin im Umfang von 80 % als Modeberaterin tätig wäre , wobei im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre. Gemäss IK-Auszug habe sie vor Eintritt des Gesundheitsscha dens im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 41'647.-- erzielt, was 1542 Arbeits stunden pro Jahr entspreche. Bei einem Abzug von Ferien und Feiertagen respek tive ausgehend von einem Pensum von 46 Wochen pro Jahr, ergebe dies 33.53 Arbeitsstunden pro Woche, was einem Arbeitspensum von 80 % entspre che, weshalb sich eine Qualifikation von 80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushalt ergebe (S. 2

f f.; vgl. auch Urk. 7/35 S. 8). 4.2

Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abkläru ngsperson den Bereich «Haushalt führung» mit 5 %, wobei hier f ür keine Einschränkung angerechnet wurde. Es wurde ausg eführt, dass die reine Haushalt führung weiterhin bei der Beschwerdeführerin liege, ihr Ehemann sie jetzt aber dabei unterstütze (Urk. 7/94 S. 5).

Der Bereich «Ernährung» wurde mit 38 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 25 %. Die Mahlzeiten würden jetzt s o einfach wie möglich ausfallen, wobei der Ehemann mehr in der Küche stehe als d ie Beschwerdeführerin . Bei letzterer müsse das Kochen möglichst schnell ge hen und deshalb würde sie meistens nur Fertiggerichte im Backofen zubereiten, so dass auch nicht so viel Geschirr anfalle. Sie habe Tage, an welchen sie in der Küche kei ne Putzarbeiten verrichten könn

e. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Zubereitung von schlichten Mahlzeiten im Backofen und die vermehrte Ver wendung von Fertigprodukten zumutbar sei en . Sodann könne dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minu ten pro Tag zugemutet werden (S. 5 f.).

Für den mit 20 % gewichteten Bereich «Wohnungspflege» wurde eine Einschrän kung von 40 % eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Freundin, die einmal pro Woche für eine Stunde bei der Wohnungspflege mithelfe. Sie selbst könne nur noch kleinere und leichtere Reinigungsarbeiten (beispielsweise ein La vabo ausspülen) vornehmen. Ihre Leistung könne recht unterschiedlich sein, da sie an gewissen Tagen depressiv sei und dann nur noch Medikamente helfen wür den. Ansonsten hätten ihr Ehemann und die Freundin die Reinigungsarbeiten übern ommen . Der Ehemann putze die Fenster und beziehe die Betten. Die Abklä rungsperson bemerkte hierzu, dass dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zugemutet werden könne , wobei für die Nasszellen Reinigungsmittel erhältlich seien, die nur aufgesprüht und nach kurze m Einwirk en abgesp ül t werden könnten (S. 6).

Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurden mit 10 % gewichtet, wo bei keine Einschränkung angerechnet wurde. Den wöchentlichen Grosseinkauf habe der Ehemann übernommen und das Einkaufen von Kleinigkeiten (beispiels weise Brot) sei der Beschwerdeführerin möglich. Manchmal kaufe auch die Nach barin für sie ein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Ehegatten der wö chentliche Grosseinkauf zugemutet werden könne und zudem auch die Möglich keit des Online-Shoppings bestehe (S. 6).

Für den mit 5 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Für das Waschen und Bügeln der Kleider sei schon vorher der

Ehegatte zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer in habe ebenfalls gearbeitet und so sei dieser Bereich die Aufgabe ihres Ehemanns gewesen. Sie habe hier nur wenig mitgeholfen und dies sei auch heute noch so. Die Abklä rungsperson bemerkte, dass der Ehemann schon vorher mehrheitlich für die Wä sche und Kleiderpflege zuständig gewesen sei, weshalb sich keine nennenswerte Einschränkung ergebe (S. 6).

Der Bereich «Betreuung von Kinder n oder anderen Familienangehörigen» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 40 % berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern im Freien keine Freizeitak tivitäten unternehmen, weshalb sie ihren Sohn bitten müsse , auf seine kleine Schwester aufzupassen. Der Sohn spie le gut allein respektive treffe sich mit Kol legen und die Tochter könne sich gut in ihrem Zimmer beschäftigen (S. 7).

Für den Bereich «Verschiedenes» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Familienhund immer beim Ehegatten sei und die Beschwerdeführerin kaum Arbeit mit dem Hund habe (S. 7).

Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushal t von insgesamt 25.5 %, welche sie unter Hinweis auf die im B ereich « Betreuungspflichten » beste henden Wechselwirkungen für die Zeit bis 3 1. Dezember 2017 um 15 % auf 40.5 % erhöhte (S. 8). 5. 5.1

5.1.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5.1.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5.2

Im Zusammenhang mit der Statusfrage ist im Wesentlichen strittig, ob die Be schwerdeführerin in der Zeit, in welcher ihr Ehegatte arbeitslos ( September 2014 bis Februar 2017) respektive nicht vollzeitlich arbeitstätig (März 2017 bis Januar 2018, Urk. 7/107-110) war, zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 f., Urk. 7/94 S. 3 f.).

Die Haushaltabklärung fand am 5. Dezember 2017 statt (Urk. 7/94 S. 1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach knapp 2½ jähriger Arbeitslosigkeit seit zehn Monaten bei de r B.___ AG mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig war. Der Vertrag mit der B.___ betreffend ein Vollzeitpensum (Urk. 7/110) wurde erst im Februar 2018 unterzeichnet und im Abklärungsbericht (noch) nicht erwähnt. Gegenüber der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Gesundheits falle zu 80 % arbeiten würde. Von der Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nach dem Jahre 2010 (Geburt des ersten Kindes) sprach die Beschwer deführerin während der Haushaltabklärung nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr thematisierten Arbeitslosigkeit respektive der da mals noch andauernden Teilzeitanstellung ihres Ehemannes.

Aufgrund der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung im Dezember 2017, bei der die damalige private und berufli che Situation eingehend besprochen wurde, ist jedenfalls für die Zeit danach, mithin spätestens ab 1. Januar 2018 von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Ge sundheitsfall auszugehen.

Wie es sich in der Zeit davor, von September 2014 bis Dezember 2017 und ins besondere während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehemannes verhielt, braucht aufgrund der folgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.1) nicht abschliessend geprüft zu werden und kann offenbleiben. 6 . 6 .1

6 .1.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Be stimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 6 .1.2

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Ein busse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von er heblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszuge hen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur inso weit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehö rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde

liegenden , in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

( ZGB ) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), son dern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Die von der Abklärungsperson im Bereich « Haushalt führung» statuierte Ein schränkung von 0 % (vgl. E. 4.2

hievor )

ist nachvollziehbar, da

die Haushaltfüh rung nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt und keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennbar sind .

Was die im Bereich «Ernährung» erwähnte Einschränkung von 25 % angeht , ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einfache Gerichte im Ofen

selbst

zubereiten kann und die Kinder unter der Woche tagsüber im Hort sind.

Betref fend die Putzarbeiten in der Küche ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerde führerin

gemäss

Prof. Dr. Z.___ leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne lan ges Stehen und ohne Heben von Lasten über 5 kg zumutbar sind (Urk. 7/32/1-16 S. 12, Urk. 7/65 S. 18) , weshalb sie zumindest leichte Reinigungs arbeiten ausüben kann , was von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (Urk. 7/94 S. 6 ). Im Übri gen steht der Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit für die Erledigung des Haushalts mehr Zeit zur Verfügung, weshalb die Arbeiten über die ganze Woche verteilt und besser der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person postulierte Einschränkung von 25 % nachvollziehbar. Gleiches gilt betref fend die Mithilfe des Ehe manns bei den Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minuten pro Tag. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die unregel mässigen Arbeitszeiten ihres Ehegatten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13,

S. 9 Ziff. 16) geht ins Leere, da die Reinigungsarbeiten in der Küche nicht zu einer bestimmten Tages zeit erledigt werden müssen.

Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 40 % er weist sich als plausibel. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin

leichte Putz arbeiten selbst vornehmen und e r hält bei der Wohnungsreinigung

zudem unent geltliche Unterstützung durch eine Freundin. Des Weiteren kann sie bei der Rei nigung der Nasszellen auf Putz mittel zurückgreifen, welche nach Aufsprühen und kurzer Einwirkzeit lediglich abgespült werden müssen. Betreffend die Fensterrei nigung und das Beziehen der Betten durch den Ehemann ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um täglich anfallende T ätigkeit en handelt. Bei dieser Sachlage ist dem Ehemann eine Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zumutbar, zumal die entsprechenden Tätigkeiten nicht zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen.

Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist es der Beschwerdeführerin ge mäss eigenen Angaben möglich, kleinere Einkäufe selbst zu erledigen. Es ist ihr

sodann zumutbar, die notwendigen Besorgungen

a uf mehrere

Einkäufe zu ver teilen. Der Kauf von schweren Sachen respektive der wöchentliche Grosseinkauf kann zudem via Online-Shopping getätigt werden, weshalb die von der Abklä rungsperson erwähnte Einschränkung von 0 % nachvollziehbar ist.

Für die Erledigung der Wäsche und die Kleiderpflege war schon vor der IV-Anmeldung hauptsächlich der Ehemann zuständig, so dass die Abklärungsperson zu Recht von einer Einschränkung von 0 % ausgegangen ist.

Betreffe nd die Einschränkung von 40 % im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Be schwerdeführerin

unter der Woche im Kinderhort betreut werden respektive die Schule besuchen (Urk. 7/94 S. 3) . Die Beschwerdeführ erin ist einzig im Zusam menhang mit den Freizeitaktivitäten der Ki nder im Freien eingeschränkt , wobei der Sohn draussen gut alleine oder mit Freunden spielen kann und zudem auch auf seine Schwester aufpasst. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungs person statuierte Einschränkung von 40 % nicht zu beanstanden.

Was den Bereich «Verschiedenes» angeht, so hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben kaum Arbeit mit dem Familienhund . Der Ehemann hat sich schon vorher um den Hund gekümmert und nimmt ihn auch zur Arbeit mit (Urk. 7/94 S. 7) , so dass die erwähnte Einschränkung von 0 % schlüssig ist.

Nach dem Gesagten

erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte E inschrän kung von insgesamt 25.5 % zuzüglich eine Einschränkung von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund de r Betreuungspflichten

als nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Ehe gatten in nicht weniger als fünf Bereichen ( Haushaltführung, Ernährung , Woh nungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege ) verlangt werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1 4 ), nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin die Haushaltführung selbst erledigt , der wöchentliche Grosseinkauf via On line-Shopping getätigt wer den kann und der Ehemann für die Wäsche und Kleiderpflege schon vor Eintritt des Gesundheitsschaden s verantwortlich war. Eine zusätzliche Mithilfe des Ehe gatten ist somit nur in den Bereichen «Ernährung» und «Wohnungspflege» erfor derlich, wobei sich der diesbezügliche auch bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zumutbare wöchentliche Zeitaufwand auf insgesamt zirka 135 bis 145 Minuten , mithin knapp

2 ½ Stunden ( 7x15 Min/Tag plus 30-40 Min/Woche ), beläuft . Schliesslich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Unterlagen der Spitex ins Leere (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Die entsprechenden Belege betreffen die Zeit vom Juli 2013 bis Oktober 2014 (Urk. 7 / 111/5-36 ), mithin eine P eriode, die mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Haushalta bklärung am 5. Dezember 2017 zu Ende ging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Spitex-Belege n icht ersichtlich ist, in welchem Bereich effektiv Unterstützung geleistet wurde , und die durchschnittliche Einsatzzeit der Spitex lediglich

4,89 Stunden pro Monat respektive 1.22 Stunden pro Woche betrug.

Es ist damit ohne Weiteres anzunehmen, dass die entsprechende Hilfe zumutbarerweise auch durch den Ehe mann hätte geleistet werden können, zumal die Beschwerdeführerin in der Be schwerde nicht geltend machen lässt, mit der Wiederaufnahme der vollzeitigen Erwerbstätigkeit durch den Ehemann im Februar 2018 sei erneut die Hilfe der Spitex in Anspruch genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 10). Vom beantragten Bei zug der Spitex-Akten sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. 7. 7.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situ ation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010 ). 7.2

7.2. 1

Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4

hievor ) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Validen ein kommens auf das im Jahre 2012 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Fr. 41'647.-- ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung für das massgebende Jahr 2014 einen Validenlohn von Fr. 42'232.10 fest

(Urk. 7/97 S. 11, Urk. 7/34, Urk. 7/ 9 / 7 ). Unter Hinweis auf die gutachterlich fest gestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3 hievor ) und gestützt auf ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkom men von Fr. 26'395.-- ermittelte sie eine erwerbliche Einschränkung von 37.5 % (Urk. 7/97 S. 11). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der No minallohnentwicklung von einem Aufrechnungsfaktor für 2014 von 1.007 (Urk. 7/34) anstatt 1.010 ( BFS , T1.93, Nominallohnindex 2011-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Resultat , da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde. Auch wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Werte der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, so ergibt sich keine höhere erwerbliche Einschränkung. Gemäss der LSE 2014 Ta belle TA1 betrug das Einkommen der im Detailhandel tätigen Frauen im Kompe tenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung etc.). durchschnittlich Fr. 4'380.-. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentli che Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'793.8 0. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersicht lich. Bei einem 50 % -Pensum wäre die Erzielung eines Einkommens von Fr. 27'396.90 zumutbar, welches zu einer Einschränkung von 35.3 % ( Fr. 27'396.90 im Verhältnis zu Fr. 42'232.10 beziehungsweise bei korrekter An passung an die Nominallohnentwicklung zu Fr. 42'357.90) führt.

Gewichtet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (vgl. E. 5 . 2

hievor ) resultiert e be züglich der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Rechtslage zusammen mit der

gewichteten Einschränku ng im Haushaltbereich von 8 . 10 % (vgl. E. 6 .2

hie vor ) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (vgl. E 1.2) . Auch wenn von einem 100%igen Erwerbsbereich ausgegangen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % . Damit konnte die Frage einer 80%igen oder 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall offengelassen wer den (vgl. E. 5.2). 7.2.2

Unter Hinweis auf die am 1 . Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmungen (vgl. E. 1.4

hievor ) rechnete die Beschwerdegegnerin das für ein 80 %-Pensum berech nete

Valideneinkommen (Fr. 42'232.10, vgl. E. 7.2.1 hievor ) auf eine hypotheti sche Vollerwerbstätigkeit hoch (Fr. 52'790.13) und ermittelte gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eine erwerbliche Einschrän kung von 50 % respektive ein en Invaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich (Urk. 7/97 S. 12). Diese Vorgehensweise blieb unbestritten und ist nicht zu bean standen. Selbst wenn bei der Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich die im Haushaltbericht festgestellte Wechselwirkung von 15 % ( Urk. 7/94 S. 8) weiterhin berücksichtigt wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und somit – wie bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche von einem Invaliditätsgrad von 45 % ausging -, ein Invaliditätsgrad unter 50 % . 7.3

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, dass die neue Berechnungsme thode nicht erst ab 1. Januar 2018, sondern rückwirkend für allfällige frühere Ansprüche zu gelten habe, weil der EGMR im Di Trizio -Entscheid die gemischte Methode als rechtswidrig bezeichnet habe (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20 ff.), ist Folgen des festzuhalten: Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen An spruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die In validitätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich quali fiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven tion ( EMRK ; Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Sta tuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1). In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6). In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisions weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialver sicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 2 6. Mai 2017, aufge hoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenre vision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesge richts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 1 5. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Ja nuar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Di Trizio

ähnliche Ausgangslage. Es liegt weder der Fall einer Rentenrevision noch jener einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente vor. Die Rente wurde zudem nicht zufolge eines Statuswechsels redu ziert oder verweigert. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung namentlich in Fällen der erstmaligen Zuspre chung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person weiterhin an wendbar bezeichnet. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der erstmaligen Prü fung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1 57/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen). 7.4

Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit bis Ende 2017 ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von unter 40 %. Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditäts grad von maximal 48 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 1 7. Juli 2019 ( Urk. 9) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 17. Juli 2019 (Urk. 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais