Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war seit 1. Februar 2001 im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ als Intensiv pflegekraft beziehungsweise als diplomierte IP-Schwester (Intensivpflege schwester; Urk. 7/1 ) tätig , als sie sich am 5 . Juli 2001
mit dem Hinweis auf eine Stammhirnblutung (Urk. 7/4 Ziff. 7.2 ) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7.4 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2001 ( Urk. 7/22/1-3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung im Hinblick auf eine sp ätere Umschulung im Bürobereich zu . Nach Erlass des Vorbescheids vom 1. Juli 200 2
( Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. September 200 2 ( Urk. 7/59) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 1 3. September 2002 ( Urk. 7/58/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2002 , bei einem Invaliditätsgrad von 80 %
eine ganze Rente zu. 1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 5. April 2003 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 67 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2003 ( Urk. 7/70 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 1. Juni 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 73/1-2 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2005 ( Urk. 7/77 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest . 1. 4
Am 1 6. Oktober 2005 ( Urk. 7/78) ersuchte die Versicherte um Zusprache beruflicher Massnahmen, worauf ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. März 2006 ( Urk. 7/88) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2006 ( Urk. 7/97) solche im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Bürofachdiploms zusprach. Nach Absolvieren des Bürofach diploms ( Urk. 7/118) sprach ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2008 ( Urk. 7/113) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Handelsdiploms zu. Nachdem die Versicherte am 3 1. Januar 2009 ein Handelsdiplom VSH ( Urk. 7/136) erworben hatte, stellte die IV-Stelle mit Mit teilung vom 2. März 2009 ( Urk. 7/139) die beruflichen Massnahmen ein. Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 7/147) setzte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 7/153 und Urk. 7/149) bei eine m Invaliditätsgrad von 69 %
per 1. Februar 2009 auf eine Drei viertelsrente herab . 1. 5
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2011 (vgl. den Revisionsfragebogen vom 1 3. April 2011 ,
Urk. 7/ 155 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 7/161 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Drei viertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/184/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 ( Urk. 7/186) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeits vermittlung. 1. 6
Nach Eingang des von der Versicherten am 1 0. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/ 187 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. November 2016 ( Urk. 7/ 197 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest .
1. 7
Nachdem die Versicherte am 2 8. Februar 2018 die Zusprache von Leistungen der Arbeitsvermittlung beantragt hatte ( Urk. 7/200), sprach ihr die IV-Stelle mit Mit teilung vom 9. März 2018 ( Urk. 7/203) eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ , (Arbeitsvermitt lung plus) , und anschliessend mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/210) eine Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitstrainings beim Kantonsspital Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/218) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Job Coaching im Sinne einer Beratung und Begleitung durch die Z.___ zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/219) beendete die IV-Stelle die Eingliederungsberatung. Am 1. Januar 2019 trat die Ver sicherte eine befristete Arbeitsstelle beim Kantonsspital Y.___
als Mitarbei terin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ) an ( Urk. 7/221). Mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) hielt die IV-Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 61 % . 1. 8
Da die Versicherte seit
1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeits leistung und Entlöhnung )
angestellt war (vgl. Urk. 7/232) , führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch und setzte die der Versicherten bisher aus gerichte te
Dreiviertelsrente n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
7/240, Urk.
7/244)
mit Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/249 und Urk.
7/248 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 58 %
per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr für die Zeit ab dem 1. September 2020 weiterhin eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3 0. September 202 0 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .
An der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hielt das Bundesgericht seither fest . Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt insbesondere auch das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgaben bereich neu eingeführte Berechnungsmodell ( Art. 27 bis
Abs. 2-4 IVV) kein Abweichen von der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 (Urteile des Bundes gerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 und 9C_425/2019 vom 1 0. September 2019 E. 2 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
27
f. zu Art. 30–31 ). 1.7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlich en Umfang von 2 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 4 0 % zuzumuten sei ( Urk. 2 S. 4 ), und dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 beim Kantonsspital Y.___
ausge übten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handle , weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung ausgewiesen sei, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5 8 % , weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 4 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 %
eine Erwerbs tätig keit ausüben würde (Urk. 1 S. 3 ) und im restlichen Umfang von 10 % sich der Führung des Haushalt s widmen würde. Dabei resultier e ein Invaliditätsgrad von 65 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk 1 S. 5). Eventuell
- wenn sie wider Erwarten als Erwerbs tätige im Umfang von 80 % und im restlichen Bereich von 20 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre - sei von einer Einschränkung im Haushalt im Um fang von 21 % auszugehen. Denn einerseits könne ihrem Ehegatten, welcher im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % beschäftigt sei, und dabei teilweise auch geschäftlich ins Ausland reisen müsse, eine Mitarbeit im Haushalt nicht zugemutet werden. Andererseits könne sie gewisse Tätigkeiten im Haushalt, wie beispielsweise Flickarbeiten und das Bügeln von Hemden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und müsse diese Tätigkeiten durch Drittpersonen gegen eine Entlöhnung ausüben lassen. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 21 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 6). 3.
3.1
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) stellte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) zwar einen im Vergleich zur Mitteilung vom 3. November 2016 ( Urk. 7/197) unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente
fest. Während die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 3. November 2016 und in der Verfügung vom 1 8. Juni 2009 (Urk.
7/153 und Urk. 7/149), womit die bis her ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreivie rtelsrente
hera b gesetzt wurde, in des davon aus ging, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang von 80 % in der Intensivpflege tätig wäre, weil sie bei diese r Tätigkeit
mit Schichtarbeit auf mehr Freizeit angewiesen wäre , weshalb von einer freiwilligen Ausübung einer Tätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % (ohne Aufgabenbereich) auszugehen sei (Urk.
7/144 S. 1), und deshalb die Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemass, ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) und in der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) davon aus, dass die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 7/229 S. 3), und bemass die Invalidität anhand der gemischten Methode. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1).
3.2
Da die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) den Sachverhalt letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) umfassend materiell geprüft und dabei einen Ein kommensvergleich durchgeführt hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 3) , steht vorliegend die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/ 231 ) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) im Streite .
Mit der Anstellung in einem 40%-Pensum ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeitsleistung und Ent löhnung (vgl. Urk. 7/232) ist sodann unbestrittenermassen eine wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (E. 1.5) , da zuvor bei einem Arbeitspensum von 40 %
nur eine Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang von 30 %
galt ( Urk. 7/221 ; vgl. hierzu nachfolgend E. 8 ) .
Revisionsrechtlich ist damit der Rentenanspruch in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vorstehend E. 1.6 ) zu prüfen . 4. 4 .1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 4 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 4 .3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/11 S. 1) war die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2001 ( Urk. 7/10 Ziff.
1) beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % in der Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 10) . 4.4
Die Klinik A.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 2 0. August 2001 ( Urk. 7/9) an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3 1. März 2000 in der Intensivp flege im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits verhältnisses ( Ziff.
11) tätig gewesen sei. 4.5
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 2 3. Januar 2006 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % als Akutkrankenschwester erwerbstätig wäre ( Urk. 7/91/3). 4.6
Gemäss der Stellungnahme der Berufsberatung vom 3 1. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schicht arbeit beziehungsweise regelmässige Schichtwechsel beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei . Aus diesen Gründen habe sie ihr Arbeits pensum freiwillig reduziert , wobei sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben
( Urk. 7/144). 4. 7
Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 ( Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019; Urk.
7/226 ) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie im Jahre 2001 vor der Hirnblutung erst während zwei er Wochen beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau in der Intensivpflege tätig gewesen sei . V or Antritt dieser Arbeitsstelle sei sie bei der Klinik A.___ , ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 95 % , in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Sie sei auf Grund des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen, welche der Beruf als Fachperson Intensivpflege mit sich gebracht habe, in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Den zusätzlichen freien Tag habe sie für den Haushalt sowie zur Erholung von ihrem Berufsalltag verwendet. Sie habe jedoch weder Haustiere gehalten noch ein zeitintensives Hobby gepflegt. Sie könne es sich daher gut vorstellen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau oder im Büro erwerbstätig wäre. Demgegenüber erachte sie die Vorstellung, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang ausüben würde , nicht als realistisch. Vielmehr sei es ihr wichtig, genügend Zeit für die Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen zu haben. Sie sei schon immer ein «Bewegungsmensch» beziehungsweise eine Person gewesen , welche grossen Wert auf Bewegung gelegt habe. Daneben würde sie den zusätzlichen freien Tag in der Woche , über welchen sie bei Ausübung eines Teilzeitpensums verfügen würde, auch für Haushaltsarbeiten nutzen (Urk.
7/226 Ziff. 2.5). 4.8
Die Beschwerdeführerin führte in
ihrem Einwand vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbe scheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerde schrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, und dass sie in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre. Es sei daher von einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (auf 90 % ) aus freien Stücken zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen, ohne dass (im Umfang der restlichen 10 % ) ein Aufgabenbereich resultierte. Dafür spreche auch, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben sei , und dass sie keine Personen, insbe sondere auch nicht ihre betagte Mutter , betre uen müsse. 5. 5.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 5.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 5.3
Während die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2006 gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin angegeben hatte , dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( vorstehend E. 4.5 ), führte sie am 3 1. März 2009 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei , und dass sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben ( vorstehend E. 4.6 ). Damit grundsätzlich überein stimmend gab sie a nlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie wegen des Schichtbetriebes und der physische n und psychischen Anforderungen des Beruf s als Fachperson Intensivpflege in einem teilzeitlichen Umfang von 80 %
erwerbs tätig gewesen sei, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten sondern in erster Linie zur Erholung, zur Pflege ihres Sozial lebens und für sportliche Betätigungen verwenden würde (vorstehend E. 4.7 ). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbescheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3)
und mithin zu einem Zeitpunkt , als ihr eine Rentenkürzung bereits in Aussicht gestellt wurde , und als sie bereits anwaltlich vertreten war, geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % , sondern im Umfang eines sol chen von 90 % eine Erwerbstätigkeit als Fachperson Intensivpflege ausüben würde (vorstehend E. 4.8 ).
Demgegenüber handelt es sich bei den am 3 1. März 2009 und am 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsp erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte , als sie noch nicht anwaltlich vertreten war und noch keine Kenntnis der Renten her absetzung hatte. Dabei kommt d en Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ein grösseres Gewicht zu, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel un befan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können ( vorstehend E. 5.2 ).
In die Würdigung miteinzubeziehen ist ferner die Tatsache, dass die Beschwerde führerin unbestrittenermassen – nach einer Reisetätigkeit von April bis Dezember 2000 ( Urk. 7/9/1 Ziff. 3, Urk. 7/18/2) – gemäss der Anstellungsvereinbarung vom 1 6. Januar 2001 per 1. Februar 2001 zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % an gestellt wurde ( Urk. 7/1) und in diesem Umfang per 1. Februar 2001 auch zu arbeiten begann ( Urk. 7/10). Dieser vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 80 % ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im vereinbarten Pensum von 80 % (weiter)gearbeitet hätte und sie ent sprechend in diesem Umfang sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, zu mal sie nicht geltend machte, dass eine Pensumserhöhung geplant war. Damit ist insgesamt nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgegangen wäre.
Zu erwähnen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ausging (vgl. Urk. 7/43 S. 2).
5.4
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (vorstehend E. 4.7 ) enthält eine nachvollziehbare Begründung des mutmass lichen Umfang s der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Teil erwerbstätigkeit und erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 5.1 ). Der Abklärungsbericht vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass
d ie Beschwerdeführerin
wegen der ho hen physischen und psychischen Anforderungen an den Beruf als Fachperson Intensivpflege und auf Grund des damit verbundenen Schichtbetrieb s ohne den Gesundheitsschaden i n einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % erwerbstätig gewesen wäre, und dass sie die zusätzliche Freizeit zur Erho lung von ihrem Berufsalltag , fü r die Pflege ihres Soziallebens, für sportliche Betätigungen sowie für den Haushalt verwendet hätte . Aus diesen Gründen ver mag die Beurteilung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
als Fachperson Intensivpflege erwerbs tätig gewesen wäre , zu überzeugen , weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführerin ist indes nicht z u folgen, wenn sie geltend machen will, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2019 ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Denn d afür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Während die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im restlichen Umfang von 20 % im Auf gabenreich des Haushalts tätig gewesen wäre und in diesem Umfang als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei, machte die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem te ilzeit lichen Umfang tätig wäre, weshalb von einer freiwilligen Reduktion des Beschäftigungsgrades zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen sei , ohne dass ein Aufgabenbereich resultierte. Den erwähnten Akten sind verschiedene Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hinweisen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden allenfalls wegen Freizeitaktivitäten beziehungsweise zur Erholung von ihrem Berufsalltag beziehungsweise zur Er holung von einem damit verbundenen Schichtbetrieb
in einem teilzeitlichen Um fang erwerbstätig wäre , und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten verwendet hätte. Es bestehen daher gewichtige Anhalts punkte , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit beziehungsweise für mehr Freizeit freiwillig in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre und neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % im restlichen Umfang von 20 %
allenfalls nicht vorwiegend Haushalt- sondern Freizeitaktivi täten nachgehen
könnte . 5. 5
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben der Qualifikation als Erwerbstätige in einem Umfang von 80 % im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige oder als eine mit dem n icht versicherten Frei zeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Befasste zu qualifizieren wäre, kann indes dann offen gelassen werden, wenn selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführer in
als im nicht versicherten Freizeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Tätige im Umfang von 20 %
nicht ein höherer Rentenanspruch resultierte. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % , indes bei einer reduzierten Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 %
( Urk. 7/221), als auch bei der ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung) um optimal angepasste
und der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den zumutbare Tätigkeiten handle ( Urk. 7/248 S. 2), weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoch tenen Verfügung davon aus, dass sich im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mit teilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) bei einem gleichgebliebenen Gesundheits zustand lediglich die beruflichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hätten. 6.2
Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 erheblich ver ändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) die Ausübung der tatsäch lich ausgeübten Tätigkeit beim Kantonsspital Y.___ im Umfang des tatsäch lich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % zu zumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 nicht rechtser heblich verändert haben. 8. 8.1
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse geko mmen ist, wobei unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbs tätige und als im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität vorerst anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E. 1.3 ) zu bemessen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 8.2
8.2.1
In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.3 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 8.2.2
Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 8.2.3
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 8.2.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vorerst vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ; Urk. 7/221) und anschliessend ab 1. Januar 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung; Urk. 7/248 S. 2) tätig war, weshalb von einer Veränderung der er werblichen Verhältnisse per 1. Januar 2020 auszugehen ist. 8.2.5
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 ( Urk. 7/3) war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
beim Kantonsspital Y.___
im Bereich Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1) gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon aus zugehen, dass die Beschwerde führer in ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang am bisherigen oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Validen einkommen grundsätzlich auf Grundlage des von der Besch werdeführerin am 2 1. Februar 200 1 beim Kantonsspital Y.___ erzielten Verdienstes zu be messen ist. 8.2.6
Gemäss den Angaben des Kantonsspitals Y.___ im Arbeitgeberbericht vom 1 4. August 20 0 1 ( Urk. 7/10) hat die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesund heitsschadens einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schicht zulagen) von Fr. 69'998.-- ( Ziff. 12) erzielt , wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 7/228 S. 1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn entwicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen, im Jahre 2001: 110.9 und im Jahre 2019: 136.3) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohn ent wicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominal lohnentwicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resul tiert im Jahre 2020, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % , ein Valideneinkommen von Fr. 108 ’ 935.5 0 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013
÷ 80 x 100 ). 8.3 8.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 8.3.2
Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und da es sich bei dem dabei erzielten Verdienst nicht um Soziallohn handelt (vgl. zu den strengen Beweisanforderungen für Soziallohn: BGE 117 V 18 und 110 V 277 ), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
im Jahre 2020 erzielten Ver dienstes erfolgen. 8.3 .3
Gemäss den Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Y.___ für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/237/4-6) erzielte die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einen AHV-beitragspflichtigen Monatslohn von Fr. 2'287.65 (Lohnklasse 12, Lohnstufe 9, Stufe 12), woraus bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/232) im Jahre 2020 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (ab gerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2020 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8.4
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 108 ’ 935.5 0 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 .45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 79 ’ 196.05
und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich vo n (gerundet) 73 %. 8.5 8.5.1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Ange hörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 8.5 .2
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( 7/226; vgl. vorstehend E. 4.7 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallen den Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Haus pflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtli chen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keits bereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Der Berichtstext bezüglich der ein zelnen Einschränkungen ist angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben . Dabei resultierte keine Ein schrän kung im Aufgabenbereich des Haus halts beziehungsweise eine solche von 0 % ( Urk. 7/226 S. 8 ).
8.5.3
Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/226 ) den rechtlichen Anforderungen (zum Beweiswert des Haushaltsabklärungs berichtes vgl. vorstehend E. 5.1 ). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu über zeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege (S. 6 f.) sowie beim Bügeln (S. 8) zuzumuten war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, dass die Abklärungsperson an einer Stelle im Haus haltabklärungsbericht ( Urk. 7/226 S. 6) fälschlicherweise erwähnte, dass der Ehe gatte der Beschwerdeführerin nicht im vollzeitlichen Umfang, sondern lediglich in einem Umfang von 80 % erwerbstätig sei. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Abklärungsperson an anderer Stelle korrekterweise erwähnte, dass der Ehegatte eine Vollzeittätigkeit ausübe (Urk.
7/226 S. 3), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der unkorrekten Angabe lediglich um einen Ver schrieb handelte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019
von keiner Einschränkung im Haus haltsbereich ausging. 8.5.4
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 8 0 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 2 0 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 58 % ( 73 % x 0.8), ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushalts bereich von 0 % (0 % x 0. 2 ) und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 % , mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente. 9. 9.1
Im Folgenden ist unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 %
ohne einen anerkannten Aufgabenbereich Freizeitaktivitäten Ausübende die Invalidität ergänzend gemäss der für teilerwerbstätige versicherte Person en ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei von einer Aufrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbs tätigkeit abzusehen ist (vorstehend E. 1.4 ). 9.2
Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.2.6 ), von dem von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital
Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- auszu gehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn ent wicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen ,
im Jahre 2001 : 110.9 und im Jahre 2019: 136.3 ) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohn ent wicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020 , ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 87 ’148.40 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ). 9. 3
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich erzielte n AHV-beitragspflichtige n Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) auszugehen. 9.4
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.
87 ’148.40
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 . 45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57 ' 408.95
und eine prozentuale Erwerbseinbusse vo n (gerundet) 66 %, welche a nhand des im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensums von 80 % zu gewichten (vor stehend E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1) ist.
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (66
% x 0.8), mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente. 10.
Da sowohl bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich geltenden gemischten Methode als auch bei eine r solche n gemäss der für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs übereinstimmend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert, kann die Frage nach der Qualifikation der Beschwerde führerin als eine Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % mit oder ohne aner kanntem Aufgabenbereich im restlichen Umfang von 20 % offengelassen werden. 11.
Nach Gesagtem ist von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhält nisse per 1. Januar 2020 auszugehen. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat sowie voraussichtlich weiterhin andauern wird, und da die Herabsetzung der Renten gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Ver fügung folgenden Monats an zu erfolgen hat, ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . 12.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Gähler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1) ist.
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (66
% x 0.8), mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 ) zu prüfen . 4. 4 .1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 4 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 4 .3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/11 S. 1) war die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2001 ( Urk. 7/10 Ziff.
1) beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % in der Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 10) . 4.4
Die Klinik A.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 2 0. August 2001 ( Urk. 7/9) an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3 1. März 2000 in der Intensivp flege im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits verhältnisses ( Ziff.
11) tätig gewesen sei. 4.5
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 2 3. Januar 2006 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % als Akutkrankenschwester erwerbstätig wäre ( Urk. 7/91/3). 4.6
Gemäss der Stellungnahme der Berufsberatung vom 3 1. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schicht arbeit beziehungsweise regelmässige Schichtwechsel beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei . Aus diesen Gründen habe sie ihr Arbeits pensum freiwillig reduziert , wobei sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben
( Urk. 7/144). 4. 7
Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 ( Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019; Urk.
7/226 ) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie im Jahre 2001 vor der Hirnblutung erst während zwei er Wochen beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau in der Intensivpflege tätig gewesen sei . V or Antritt dieser Arbeitsstelle sei sie bei der Klinik A.___ , ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 95 % , in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Sie sei auf Grund des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen, welche der Beruf als Fachperson Intensivpflege mit sich gebracht habe, in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Den zusätzlichen freien Tag habe sie für den Haushalt sowie zur Erholung von ihrem Berufsalltag verwendet. Sie habe jedoch weder Haustiere gehalten noch ein zeitintensives Hobby gepflegt. Sie könne es sich daher gut vorstellen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau oder im Büro erwerbstätig wäre. Demgegenüber erachte sie die Vorstellung, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang ausüben würde , nicht als realistisch. Vielmehr sei es ihr wichtig, genügend Zeit für die Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen zu haben. Sie sei schon immer ein «Bewegungsmensch» beziehungsweise eine Person gewesen , welche grossen Wert auf Bewegung gelegt habe. Daneben würde sie den zusätzlichen freien Tag in der Woche , über welchen sie bei Ausübung eines Teilzeitpensums verfügen würde, auch für Haushaltsarbeiten nutzen (Urk.
7/226 Ziff. 2.5). 4.8
Die Beschwerdeführerin führte in
ihrem Einwand vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbe scheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerde schrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, und dass sie in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre. Es sei daher von einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (auf 90 % ) aus freien Stücken zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen, ohne dass (im Umfang der restlichen 10 % ) ein Aufgabenbereich resultierte. Dafür spreche auch, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben sei , und dass sie keine Personen, insbe sondere auch nicht ihre betagte Mutter , betre uen müsse. 5.
E. 1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlich en Umfang von 2 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 4 0 % zuzumuten sei ( Urk. 2 S. 4 ), und dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 beim Kantonsspital Y.___
ausge übten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handle , weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung ausgewiesen sei, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5
E. 5 Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2011 (vgl. den Revisionsfragebogen vom 1 3. April 2011 ,
Urk. 7/ 155 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 7/161 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Drei viertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/184/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 ( Urk. 7/186) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeits vermittlung. 1.
E. 5.1 ). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu über zeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege (S. 6 f.) sowie beim Bügeln (S. 8) zuzumuten war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, dass die Abklärungsperson an einer Stelle im Haus haltabklärungsbericht ( Urk. 7/226 S. 6) fälschlicherweise erwähnte, dass der Ehe gatte der Beschwerdeführerin nicht im vollzeitlichen Umfang, sondern lediglich in einem Umfang von 80 % erwerbstätig sei. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Abklärungsperson an anderer Stelle korrekterweise erwähnte, dass der Ehegatte eine Vollzeittätigkeit ausübe (Urk.
7/226 S. 3), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der unkorrekten Angabe lediglich um einen Ver schrieb handelte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019
von keiner Einschränkung im Haus haltsbereich ausging.
E. 5.2 ).
In die Würdigung miteinzubeziehen ist ferner die Tatsache, dass die Beschwerde führerin unbestrittenermassen – nach einer Reisetätigkeit von April bis Dezember 2000 ( Urk. 7/9/1 Ziff. 3, Urk. 7/18/2) – gemäss der Anstellungsvereinbarung vom 1 6. Januar 2001 per 1. Februar 2001 zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % an gestellt wurde ( Urk. 7/1) und in diesem Umfang per 1. Februar 2001 auch zu arbeiten begann ( Urk. 7/10). Dieser vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 80 % ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im vereinbarten Pensum von 80 % (weiter)gearbeitet hätte und sie ent sprechend in diesem Umfang sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, zu mal sie nicht geltend machte, dass eine Pensumserhöhung geplant war. Damit ist insgesamt nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgegangen wäre.
Zu erwähnen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ausging (vgl. Urk. 7/43 S. 2).
E. 5.3 Während die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2006 gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin angegeben hatte , dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( vorstehend E. 4.5 ), führte sie am 3 1. März 2009 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei , und dass sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben ( vorstehend E. 4.6 ). Damit grundsätzlich überein stimmend gab sie a nlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie wegen des Schichtbetriebes und der physische n und psychischen Anforderungen des Beruf s als Fachperson Intensivpflege in einem teilzeitlichen Umfang von 80 %
erwerbs tätig gewesen sei, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten sondern in erster Linie zur Erholung, zur Pflege ihres Sozial lebens und für sportliche Betätigungen verwenden würde (vorstehend E. 4.7 ). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbescheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3)
und mithin zu einem Zeitpunkt , als ihr eine Rentenkürzung bereits in Aussicht gestellt wurde , und als sie bereits anwaltlich vertreten war, geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % , sondern im Umfang eines sol chen von 90 % eine Erwerbstätigkeit als Fachperson Intensivpflege ausüben würde (vorstehend E. 4.8 ).
Demgegenüber handelt es sich bei den am 3 1. März 2009 und am 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsp erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte , als sie noch nicht anwaltlich vertreten war und noch keine Kenntnis der Renten her absetzung hatte. Dabei kommt d en Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ein grösseres Gewicht zu, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel un befan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können ( vorstehend E.
E. 5.4 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (vorstehend E. 4.7 ) enthält eine nachvollziehbare Begründung des mutmass lichen Umfang s der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Teil erwerbstätigkeit und erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen (vorstehend E.
E. 6 Nach Eingang des von der Versicherten am 1 0. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/ 187 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. November 2016 ( Urk. 7/ 197 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest .
1.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % , indes bei einer reduzierten Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 %
( Urk. 7/221), als auch bei der ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung) um optimal angepasste
und der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den zumutbare Tätigkeiten handle ( Urk. 7/248 S. 2), weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoch tenen Verfügung davon aus, dass sich im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mit teilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) bei einem gleichgebliebenen Gesundheits zustand lediglich die beruflichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hätten.
E. 6.2 Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 erheblich ver ändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) die Ausübung der tatsäch lich ausgeübten Tätigkeit beim Kantonsspital Y.___ im Umfang des tatsäch lich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % zu zumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 nicht rechtser heblich verändert haben.
E. 7 Nachdem die Versicherte am 2 8. Februar 2018 die Zusprache von Leistungen der Arbeitsvermittlung beantragt hatte ( Urk. 7/200), sprach ihr die IV-Stelle mit Mit teilung vom 9. März 2018 ( Urk. 7/203) eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ , (Arbeitsvermitt lung plus) , und anschliessend mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/210) eine Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitstrainings beim Kantonsspital Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/218) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Job Coaching im Sinne einer Beratung und Begleitung durch die Z.___ zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/219) beendete die IV-Stelle die Eingliederungsberatung. Am 1. Januar 2019 trat die Ver sicherte eine befristete Arbeitsstelle beim Kantonsspital Y.___
als Mitarbei terin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ) an ( Urk. 7/221). Mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) hielt die IV-Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 61 % . 1.
E. 8 0 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 2 0 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 58 % ( 73 % x 0.8), ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushalts bereich von 0 % (0 % x 0. 2 ) und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 % , mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
E. 8.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse geko mmen ist, wobei unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbs tätige und als im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität vorerst anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E.
E. 8.2.1 In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E.
E. 8.2.2 Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).
E. 8.2.3 Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
E. 8.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vorerst vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ; Urk. 7/221) und anschliessend ab 1. Januar 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung; Urk. 7/248 S. 2) tätig war, weshalb von einer Veränderung der er werblichen Verhältnisse per 1. Januar 2020 auszugehen ist.
E. 8.2.5 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 ( Urk. 7/3) war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
beim Kantonsspital Y.___
im Bereich Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1) gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon aus zugehen, dass die Beschwerde führer in ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang am bisherigen oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Validen einkommen grundsätzlich auf Grundlage des von der Besch werdeführerin am 2 1. Februar 200 1 beim Kantonsspital Y.___ erzielten Verdienstes zu be messen ist.
E. 8.2.6 ), von dem von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital
Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- auszu gehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn ent wicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen ,
im Jahre 2001 : 110.9 und im Jahre 2019: 136.3 ) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohn ent wicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020 , ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 87 ’148.40 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ).
E. 8.3 .3
Gemäss den Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Y.___ für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/237/4-6) erzielte die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einen AHV-beitragspflichtigen Monatslohn von Fr. 2'287.65 (Lohnklasse 12, Lohnstufe 9, Stufe 12), woraus bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/232) im Jahre 2020 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (ab gerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2020 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
E. 8.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
E. 8.3.2 Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und da es sich bei dem dabei erzielten Verdienst nicht um Soziallohn handelt (vgl. zu den strengen Beweisanforderungen für Soziallohn: BGE 117 V 18 und 110 V 277 ), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
im Jahre 2020 erzielten Ver dienstes erfolgen.
E. 8.4 Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 108 ’ 935.5 0 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 .45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 79 ’ 196.05
und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich vo n (gerundet) 73 %.
E. 8.5 .2
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( 7/226; vgl. vorstehend E. 4.7 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallen den Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Haus pflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtli chen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keits bereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Der Berichtstext bezüglich der ein zelnen Einschränkungen ist angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben . Dabei resultierte keine Ein schrän kung im Aufgabenbereich des Haus halts beziehungsweise eine solche von 0 % ( Urk. 7/226 S. 8 ).
E. 8.5.1 Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Ange hörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).
E. 8.5.3 Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/226 ) den rechtlichen Anforderungen (zum Beweiswert des Haushaltsabklärungs berichtes vgl. vorstehend E.
E. 8.5.4 Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von
E. 9 3
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich erzielte n AHV-beitragspflichtige n Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) auszugehen.
E. 9.1 Im Folgenden ist unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 %
ohne einen anerkannten Aufgabenbereich Freizeitaktivitäten Ausübende die Invalidität ergänzend gemäss der für teilerwerbstätige versicherte Person en ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei von einer Aufrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbs tätigkeit abzusehen ist (vorstehend E.
E. 9.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 9.4 Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.
87 ’148.40
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 . 45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57 ' 408.95
und eine prozentuale Erwerbseinbusse vo n (gerundet) 66 %, welche a nhand des im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensums von 80 % zu gewichten (vor stehend E.
E. 10 Da sowohl bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich geltenden gemischten Methode als auch bei eine r solche n gemäss der für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs übereinstimmend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert, kann die Frage nach der Qualifikation der Beschwerde führerin als eine Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % mit oder ohne aner kanntem Aufgabenbereich im restlichen Umfang von 20 % offengelassen werden.
E. 11 Nach Gesagtem ist von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhält nisse per 1. Januar 2020 auszugehen. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat sowie voraussichtlich weiterhin andauern wird, und da die Herabsetzung der Renten gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Ver fügung folgenden Monats an zu erfolgen hat, ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen .
E. 12 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Gähler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1971, war seit
- Februar 2001 im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ als Intensiv pflegekraft beziehungsweise als diplomierte IP-Schwester (Intensivpflege schwester; Urk. 7/1 ) tätig , als sie sich am 5 . Juli 2001 mit dem Hinweis auf eine Stammhirnblutung (Urk. 7/4 Ziff. 7.2 ) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7.4 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom
- Juli 2001 ( Urk. 7/22/1-3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung im Hinblick auf eine sp ätere Umschulung im Bürobereich zu . Nach Erlass des Vorbescheids vom
- Juli 200 2 ( Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- September 200 2 ( Urk. 7/59) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 1
- September 2002 ( Urk. 7/58/1-3) mit Wirkung ab
- April 2002 , bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu. 1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am
- April 2003 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 67 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- Mai 2003 ( Urk. 7/70 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest. 1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- Juni 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 73/1-2 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- Juli 2005 ( Urk. 7/77 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest .
- 4 Am 1
- Oktober 2005 ( Urk. 7/78) ersuchte die Versicherte um Zusprache beruflicher Massnahmen, worauf ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- März 2006 ( Urk. 7/88) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und mit Mitteilung vom 1
- Dezember 2006 ( Urk. 7/97) solche im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Bürofachdiploms zusprach. Nach Absolvieren des Bürofach diploms ( Urk. 7/118) sprach ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- Februar 2008 ( Urk. 7/113) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Handelsdiploms zu. Nachdem die Versicherte am 3
- Januar 2009 ein Handelsdiplom VSH ( Urk. 7/136) erworben hatte, stellte die IV-Stelle mit Mit teilung vom
- März 2009 ( Urk. 7/139) die beruflichen Massnahmen ein. Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 7/147) setzte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 1
- Juni 2009 ( Urk. 7/153 und Urk. 7/149) bei eine m Invaliditätsgrad von 69 % per
- Februar 2009 auf eine Drei viertelsrente herab .
- 5 Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2011 (vgl. den Revisionsfragebogen vom 1
- April 2011 , Urk. 7/ 155 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- Juli 2011 ( Urk. 7/161 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Drei viertelsrente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/184/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2016 ( Urk. 7/186) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeits vermittlung.
- 6 Nach Eingang des von der Versicherten am 1
- Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/ 187 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
- November 2016 ( Urk. 7/ 197 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest .
- 7 Nachdem die Versicherte am 2
- Februar 2018 die Zusprache von Leistungen der Arbeitsvermittlung beantragt hatte ( Urk. 7/200), sprach ihr die IV-Stelle mit Mit teilung vom
- März 2018 ( Urk. 7/203) eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ , (Arbeitsvermitt lung plus) , und anschliessend mit Mitteilung vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 7/210) eine Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitstrainings beim Kantonsspital Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 2
- Dezember 2018 ( Urk. 7/218) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Job Coaching im Sinne einer Beratung und Begleitung durch die Z.___ zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2
- Dezember 2018 ( Urk. 7/219) beendete die IV-Stelle die Eingliederungsberatung. Am
- Januar 2019 trat die Ver sicherte eine befristete Arbeitsstelle beim Kantonsspital Y.___ als Mitarbei terin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ) an ( Urk. 7/221). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/231) hielt die IV-Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 61 % .
- 8 Da die Versicherte seit
- Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ( bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeits leistung und Entlöhnung ) angestellt war (vgl. Urk. 7/232) , führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch und setzte die der Versicherten bisher aus gerichte te Dreiviertelsrente n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/240, Urk. 7/244) mit Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 7/249 und Urk. 7/248 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % per
- September 2020 auf eine halbe Rente herab.
- Gegen die Verfügung vom 2
- Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
- August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr für die Zeit ab dem
- September 2020 weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3
- September 202 0 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
- 4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5). In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . An der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hielt das Bundesgericht seither fest . Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt insbesondere auch das am
- Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgaben bereich neu eingeführte Berechnungsmodell ( Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV) kein Abweichen von der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 (Urteile des Bundes gerichts 9C_583/2018 vom
- Dezember 2018 E. 4.3 und 9C_425/2019 vom 1
- September 2019 E. 2 ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31 ). 1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlich en Umfang von 2 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 4 0 % zuzumuten sei ( Urk. 2 S. 4 ), und dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab
- Januar 2019 beim Kantonsspital Y.___ ausge übten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handle , weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung ausgewiesen sei, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5 8 % , weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 4 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbs tätig keit ausüben würde (Urk. 1 S. 3 ) und im restlichen Umfang von 10 % sich der Führung des Haushalt s widmen würde. Dabei resultier e ein Invaliditätsgrad von 65 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk 1 S. 5). Eventuell - wenn sie wider Erwarten als Erwerbs tätige im Umfang von 80 % und im restlichen Bereich von 20 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre - sei von einer Einschränkung im Haushalt im Um fang von 21 % auszugehen. Denn einerseits könne ihrem Ehegatten, welcher im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % beschäftigt sei, und dabei teilweise auch geschäftlich ins Ausland reisen müsse, eine Mitarbeit im Haushalt nicht zugemutet werden. Andererseits könne sie gewisse Tätigkeiten im Haushalt, wie beispielsweise Flickarbeiten und das Bügeln von Hemden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und müsse diese Tätigkeiten durch Drittpersonen gegen eine Entlöhnung ausüben lassen. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 21 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 6).
- 3.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/231) zwar einen im Vergleich zur Mitteilung vom
- November 2016 ( Urk. 7/197) unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente fest. Während die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom
- November 2016 und in der Verfügung vom 1
- Juni 2009 (Urk. 7/153 und Urk. 7/149), womit die bis her ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreivie rtelsrente hera b gesetzt wurde, in des davon aus ging, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang von 80 % in der Intensivpflege tätig wäre, weil sie bei diese r Tätigkeit mit Schichtarbeit auf mehr Freizeit angewiesen wäre , weshalb von einer freiwilligen Ausübung einer Tätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % (ohne Aufgabenbereich) auszugehen sei (Urk. 7/144 S. 1), und deshalb die Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemass, ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) und in der Mitteilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/231) davon aus, dass die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 7/229 S. 3), und bemass die Invalidität anhand der gemischten Methode. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1). 3.2 Da die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) den Sachverhalt letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/231) umfassend materiell geprüft und dabei einen Ein kommensvergleich durchgeführt hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 3) , steht vorliegend die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/ 231 ) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) im Streite . Mit der Anstellung in einem 40%-Pensum ab
- Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeitsleistung und Ent löhnung (vgl. Urk. 7/232) ist sodann unbestrittenermassen eine wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (E. 1.5) , da zuvor bei einem Arbeitspensum von 40 % nur eine Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang von 30 % galt ( Urk. 7/221 ; vgl. hierzu nachfolgend E. 8 ) . Revisionsrechtlich ist damit der Rentenanspruch in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vorstehend E. 1.6 ) zu prüfen .
- 4 .1 Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 4 .2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b). Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 4 .3 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2
- Februar 2001 (vgl. Urk. 7/11 S. 1) war die Beschwerdeführerin seit
- Februar 2001 ( Urk. 7/10 Ziff. 1) beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % in der Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 10) . 4.4 Die Klinik A.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 2
- August 2001 ( Urk. 7/9) an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom
- Januar 1998 bis 3
- März 2000 in der Intensivp flege im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits verhältnisses ( Ziff. 11) tätig gewesen sei. 4.5 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 2
- Januar 2006 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % als Akutkrankenschwester erwerbstätig wäre ( Urk. 7/91/3). 4.6 Gemäss der Stellungnahme der Berufsberatung vom 3
- März 2009 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schicht arbeit beziehungsweise regelmässige Schichtwechsel beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei . Aus diesen Gründen habe sie ihr Arbeits pensum freiwillig reduziert , wobei sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben ( Urk. 7/144).
- 7 Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin vom
- Februar 2019 ( Haushaltabklärungsbericht vom
- Februar 2019; Urk. 7/226 ) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie im Jahre 2001 vor der Hirnblutung erst während zwei er Wochen beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau in der Intensivpflege tätig gewesen sei . V or Antritt dieser Arbeitsstelle sei sie bei der Klinik A.___ , ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 95 % , in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Sie sei auf Grund des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen, welche der Beruf als Fachperson Intensivpflege mit sich gebracht habe, in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Den zusätzlichen freien Tag habe sie für den Haushalt sowie zur Erholung von ihrem Berufsalltag verwendet. Sie habe jedoch weder Haustiere gehalten noch ein zeitintensives Hobby gepflegt. Sie könne es sich daher gut vorstellen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau oder im Büro erwerbstätig wäre. Demgegenüber erachte sie die Vorstellung, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang ausüben würde , nicht als realistisch. Vielmehr sei es ihr wichtig, genügend Zeit für die Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen zu haben. Sie sei schon immer ein «Bewegungsmensch» beziehungsweise eine Person gewesen , welche grossen Wert auf Bewegung gelegt habe. Daneben würde sie den zusätzlichen freien Tag in der Woche , über welchen sie bei Ausübung eines Teilzeitpensums verfügen würde, auch für Haushaltsarbeiten nutzen (Urk. 7/226 Ziff. 2.5). 4.8 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom 1
- Mai 2020 zum Vorbe scheid vom 1
- April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerde schrift vom
- August 2020 ( Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, und dass sie in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre. Es sei daher von einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (auf 90 % ) aus freien Stücken zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen, ohne dass (im Umfang der restlichen 10 % ) ein Aufgabenbereich resultierte. Dafür spreche auch, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben sei , und dass sie keine Personen, insbe sondere auch nicht ihre betagte Mutter , betre uen müsse.
- 5.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 5.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2
- August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1
- Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1
- Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom
- März 2012 E. 5.1). 5.3 Während die Beschwerdeführerin am 2
- Januar 2006 gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin angegeben hatte , dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( vorstehend E. 4.5 ), führte sie am 3
- März 2009 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei , und dass sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben ( vorstehend E. 4.6 ). Damit grundsätzlich überein stimmend gab sie a nlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom
- Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie wegen des Schichtbetriebes und der physische n und psychischen Anforderungen des Beruf s als Fachperson Intensivpflege in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % erwerbs tätig gewesen sei, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten sondern in erster Linie zur Erholung, zur Pflege ihres Sozial lebens und für sportliche Betätigungen verwenden würde (vorstehend E. 4.7 ). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 1
- Mai 2020 zum Vorbescheid vom 1
- April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerdeschrift vom
- August 2020 ( Urk. 1 S. 3) und mithin zu einem Zeitpunkt , als ihr eine Rentenkürzung bereits in Aussicht gestellt wurde , und als sie bereits anwaltlich vertreten war, geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % , sondern im Umfang eines sol chen von 90 % eine Erwerbstätigkeit als Fachperson Intensivpflege ausüben würde (vorstehend E. 4.8 ). Demgegenüber handelt es sich bei den am 3
- März 2009 und am
- Februar 2019 gegenüber der Abklärungsp erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte , als sie noch nicht anwaltlich vertreten war und noch keine Kenntnis der Renten her absetzung hatte. Dabei kommt d en Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ein grösseres Gewicht zu, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel un befan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können ( vorstehend E. 5.2 ). In die Würdigung miteinzubeziehen ist ferner die Tatsache, dass die Beschwerde führerin unbestrittenermassen – nach einer Reisetätigkeit von April bis Dezember 2000 ( Urk. 7/9/1 Ziff. 3, Urk. 7/18/2) – gemäss der Anstellungsvereinbarung vom 1
- Januar 2001 per
- Februar 2001 zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % an gestellt wurde ( Urk. 7/1) und in diesem Umfang per
- Februar 2001 auch zu arbeiten begann ( Urk. 7/10). Dieser vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 80 % ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im vereinbarten Pensum von 80 % (weiter)gearbeitet hätte und sie ent sprechend in diesem Umfang sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, zu mal sie nicht geltend machte, dass eine Pensumserhöhung geplant war. Damit ist insgesamt nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgegangen wäre. Zu erwähnen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ausging (vgl. Urk. 7/43 S. 2). 5.4 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
- Februar 2019 (vorstehend E. 4.7 ) enthält eine nachvollziehbare Begründung des mutmass lichen Umfang s der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Teil erwerbstätigkeit und erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 5.1 ). Der Abklärungsbericht vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass d ie Beschwerdeführerin wegen der ho hen physischen und psychischen Anforderungen an den Beruf als Fachperson Intensivpflege und auf Grund des damit verbundenen Schichtbetrieb s ohne den Gesundheitsschaden i n einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % erwerbstätig gewesen wäre, und dass sie die zusätzliche Freizeit zur Erho lung von ihrem Berufsalltag , fü r die Pflege ihres Soziallebens, für sportliche Betätigungen sowie für den Haushalt verwendet hätte . Aus diesen Gründen ver mag die Beurteilung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Fachperson Intensivpflege erwerbs tätig gewesen wäre , zu überzeugen , weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführerin ist indes nicht z u folgen, wenn sie geltend machen will, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vom
- Februar 2019 ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Denn d afür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Während die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im restlichen Umfang von 20 % im Auf gabenreich des Haushalts tätig gewesen wäre und in diesem Umfang als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei, machte die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem te ilzeit lichen Umfang tätig wäre, weshalb von einer freiwilligen Reduktion des Beschäftigungsgrades zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen sei , ohne dass ein Aufgabenbereich resultierte. Den erwähnten Akten sind verschiedene Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hinweisen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden allenfalls wegen Freizeitaktivitäten beziehungsweise zur Erholung von ihrem Berufsalltag beziehungsweise zur Er holung von einem damit verbundenen Schichtbetrieb in einem teilzeitlichen Um fang erwerbstätig wäre , und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten verwendet hätte. Es bestehen daher gewichtige Anhalts punkte , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit beziehungsweise für mehr Freizeit freiwillig in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre und neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % im restlichen Umfang von 20 % allenfalls nicht vorwiegend Haushalt- sondern Freizeitaktivi täten nachgehen könnte .
- 5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben der Qualifikation als Erwerbstätige in einem Umfang von 80 % im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige oder als eine mit dem n icht versicherten Frei zeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Befasste zu qualifizieren wäre, kann indes dann offen gelassen werden, wenn selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführer in als im nicht versicherten Freizeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Tätige im Umfang von 20 % nicht ein höherer Rentenanspruch resultierte.
- 6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vom
- Januar bis 3
- Dezember 2019 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % , indes bei einer reduzierten Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ( Urk. 7/221), als auch bei der ab
- Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung) um optimal angepasste und der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den zumutbare Tätigkeiten handle ( Urk. 7/248 S. 2), weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoch tenen Verfügung davon aus, dass sich im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mit teilung vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) bei einem gleichgebliebenen Gesundheits zustand lediglich die beruflichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hätten. 6.2 Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1
- Februar 2019 bis 2
- Juni 2020 erheblich ver ändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1).
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 (Urk. 2) die Ausübung der tatsäch lich ausgeübten Tätigkeit beim Kantonsspital Y.___ im Umfang des tatsäch lich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % zu zumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichs zeitraum vom 1
- Februar 2019 bis 2
- Juni 2020 nicht rechtser heblich verändert haben.
- 8.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichs zeitraum vom 1
- Februar 2019 bis 2
- Juni 2020 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse geko mmen ist, wobei unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbs tätige und als im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität vorerst anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E. 1.3 ) zu bemessen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 8.2 8.2.1 In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.3 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 8.2.2 Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 8.2.3 Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 8.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vorerst vom
- Januar bis 3
- Dezember 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ; Urk. 7/221) und anschliessend ab
- Januar 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung; Urk. 7/248 S. 2) tätig war, weshalb von einer Veränderung der er werblichen Verhältnisse per
- Januar 2020 auszugehen ist. 8.2.5 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2
- Februar 2001 ( Urk. 7/3) war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ im Bereich Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1) gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon aus zugehen, dass die Beschwerde führer in ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang am bisherigen oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Validen einkommen grundsätzlich auf Grundlage des von der Besch werdeführerin am 2
- Februar 200 1 beim Kantonsspital Y.___ erzielten Verdienstes zu be messen ist. 8.2.6 Gemäss den Angaben des Kantonsspitals Y.___ im Arbeitgeberbericht vom 1
- August 20 0 1 ( Urk. 7/10) hat die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesund heitsschadens einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schicht zulagen) von Fr. 69'998.-- ( Ziff. 12) erzielt , wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 7/228 S. 1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn entwicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen, im Jahre 2001: 110.9 und im Jahre 2019: 136.3) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohn ent wicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominal lohnentwicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resul tiert im Jahre 2020, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % , ein Valideneinkommen von Fr. 108 ’ 935.5 0 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ÷ 80 x 100 ). 8.3 8.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 8.3.2 Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab
- Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und da es sich bei dem dabei erzielten Verdienst nicht um Soziallohn handelt (vgl. zu den strengen Beweisanforderungen für Soziallohn: BGE 117 V 18 und 110 V 277 ), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ im Jahre 2020 erzielten Ver dienstes erfolgen. 8.3 .3 Gemäss den Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Y.___ für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/237/4-6) erzielte die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einen AHV-beitragspflichtigen Monatslohn von Fr. 2'287.65 (Lohnklasse 12, Lohnstufe 9, Stufe 12), woraus bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/232) im Jahre 2020 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (ab gerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2020 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8.4 Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 108 ’ 935.5 0 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 .45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 79 ’ 196.05 und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich vo n (gerundet) 73 %. 8.5 8.5.1 Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Ange hörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 8.5 .2 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
- Februar 2019 ( 7/226; vgl. vorstehend E. 4.7 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallen den Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Haus pflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtli chen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keits bereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Der Berichtstext bezüglich der ein zelnen Einschränkungen ist angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben . Dabei resultierte keine Ein schrän kung im Aufgabenbereich des Haus halts beziehungsweise eine solche von 0 % ( Urk. 7/226 S. 8 ). 8.5.3 Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom
- Februar 2019 ( Urk. 7/226 ) den rechtlichen Anforderungen (zum Beweiswert des Haushaltsabklärungs berichtes vgl. vorstehend E. 5.1 ). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu über zeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege (S. 6 f.) sowie beim Bügeln (S. 8) zuzumuten war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, dass die Abklärungsperson an einer Stelle im Haus haltabklärungsbericht ( Urk. 7/226 S. 6) fälschlicherweise erwähnte, dass der Ehe gatte der Beschwerdeführerin nicht im vollzeitlichen Umfang, sondern lediglich in einem Umfang von 80 % erwerbstätig sei. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Abklärungsperson an anderer Stelle korrekterweise erwähnte, dass der Ehegatte eine Vollzeittätigkeit ausübe (Urk. 7/226 S. 3), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der unkorrekten Angabe lediglich um einen Ver schrieb handelte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom
- Februar 2019 von keiner Einschränkung im Haus haltsbereich ausging. 8.5.4 Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 8 0 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 2 0 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 58 % ( 73 % x 0.8), ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushalts bereich von 0 % (0 % x 0. 2 ) und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 % , mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
- 9.1 Im Folgenden ist unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 % ohne einen anerkannten Aufgabenbereich Freizeitaktivitäten Ausübende die Invalidität ergänzend gemäss der für teilerwerbstätige versicherte Person en ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei von einer Aufrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbs tätigkeit abzusehen ist (vorstehend E. 1.4 ). 9.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.2.6 ), von dem von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- auszu gehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn ent wicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen , im Jahre 2001 : 110.9 und im Jahre 2019: 136.3 ) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohn ent wicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020 , ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 87 ’148.40 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ).
- 3 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich erzielte n AHV-beitragspflichtige n Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) auszugehen. 9.4 Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 87 ’148.40 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 . 45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57 ' 408.95 und eine prozentuale Erwerbseinbusse vo n (gerundet) 66 %, welche a nhand des im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensums von 80 % zu gewichten (vor stehend E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom
- Dezember 2018 E. 3.2.1) ist. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (66 % x 0.8), mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
- Da sowohl bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich geltenden gemischten Methode als auch bei eine r solche n gemäss der für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs übereinstimmend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert, kann die Frage nach der Qualifikation der Beschwerde führerin als eine Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % mit oder ohne aner kanntem Aufgabenbereich im restlichen Umfang von 20 % offengelassen werden.
- Nach Gesagtem ist von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhält nisse per
- Januar 2020 auszugehen. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat sowie voraussichtlich weiterhin andauern wird, und da die Herabsetzung der Renten gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Ver fügung folgenden Monats an zu erfolgen hat, ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per
- September 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen .
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Gähler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00508
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 5. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler Advokatur Gähler Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, war seit 1. Februar 2001 im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ als Intensiv pflegekraft beziehungsweise als diplomierte IP-Schwester (Intensivpflege schwester; Urk. 7/1 ) tätig , als sie sich am 5 . Juli 2001
mit dem Hinweis auf eine Stammhirnblutung (Urk. 7/4 Ziff. 7.2 ) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7.4 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2001 ( Urk. 7/22/1-3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung im Hinblick auf eine sp ätere Umschulung im Bürobereich zu . Nach Erlass des Vorbescheids vom 1. Juli 200 2
( Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. September 200 2 ( Urk. 7/59) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 1 3. September 2002 ( Urk. 7/58/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2002 , bei einem Invaliditätsgrad von 80 %
eine ganze Rente zu. 1.2
Nach Eingang des von der Versicherten am 5. April 2003 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 67 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 5. Mai 2003 ( Urk. 7/70 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 1. Juni 2005 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/ 73/1-2 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2005 ( Urk. 7/77 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 8 0 % fest . 1. 4
Am 1 6. Oktober 2005 ( Urk. 7/78) ersuchte die Versicherte um Zusprache beruflicher Massnahmen, worauf ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. März 2006 ( Urk. 7/88) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2006 ( Urk. 7/97) solche im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Bürofachdiploms zusprach. Nach Absolvieren des Bürofach diploms ( Urk. 7/118) sprach ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2008 ( Urk. 7/113) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Handelsdiploms zu. Nachdem die Versicherte am 3 1. Januar 2009 ein Handelsdiplom VSH ( Urk. 7/136) erworben hatte, stellte die IV-Stelle mit Mit teilung vom 2. März 2009 ( Urk. 7/139) die beruflichen Massnahmen ein. Nach Er lass des Vorbescheids ( Urk. 7/147) setzte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 1 8. Juni 2009 ( Urk. 7/153 und Urk. 7/149) bei eine m Invaliditätsgrad von 69 %
per 1. Februar 2009 auf eine Drei viertelsrente herab . 1. 5
Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2011 (vgl. den Revisionsfragebogen vom 1 3. April 2011 ,
Urk. 7/ 155 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 7/161 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Drei viertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/184/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2016 ( Urk. 7/186) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeits vermittlung. 1. 6
Nach Eingang des von der Versicherten am 1 0. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/ 187 ) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. November 2016 ( Urk. 7/ 197 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente
bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 69 % fest .
1. 7
Nachdem die Versicherte am 2 8. Februar 2018 die Zusprache von Leistungen der Arbeitsvermittlung beantragt hatte ( Urk. 7/200), sprach ihr die IV-Stelle mit Mit teilung vom 9. März 2018 ( Urk. 7/203) eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ , (Arbeitsvermitt lung plus) , und anschliessend mit Mitteilung vom 2 3. Mai 2018 ( Urk. 7/210) eine Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitstrainings beim Kantonsspital Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/218) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Job Coaching im Sinne einer Beratung und Begleitung durch die Z.___ zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 7/219) beendete die IV-Stelle die Eingliederungsberatung. Am 1. Januar 2019 trat die Ver sicherte eine befristete Arbeitsstelle beim Kantonsspital Y.___
als Mitarbei terin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ) an ( Urk. 7/221). Mit Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) hielt die IV-Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 61 % . 1. 8
Da die Versicherte seit
1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeits leistung und Entlöhnung )
angestellt war (vgl. Urk. 7/232) , führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch und setzte die der Versicherten bisher aus gerichte te
Dreiviertelsrente n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
7/240, Urk.
7/244)
mit Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 7/249 und Urk.
7/248 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 58 %
per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzu heben und es sei ihr für die Zeit ab dem 1. September 2020 weiterhin eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3 0. September 202 0 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1. 4
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .
An der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hielt das Bundesgericht seither fest . Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt insbesondere auch das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgaben bereich neu eingeführte Berechnungsmodell ( Art. 27 bis
Abs. 2-4 IVV) kein Abweichen von der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 (Urteile des Bundes gerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 und 9C_425/2019 vom 1 0. September 2019 E. 2 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn
27
f. zu Art. 30–31 ). 1.7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsscha den im U mfang eines Arbeitspensums von 8 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlich en Umfang von 2 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haus halts tätig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 6) . Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeits pensums von 4 0 % zuzumuten sei ( Urk. 2 S. 4 ), und dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 beim Kantonsspital Y.___
ausge übten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handle , weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung ausgewiesen sei, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5 8 % , weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 4 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 %
eine Erwerbs tätig keit ausüben würde (Urk. 1 S. 3 ) und im restlichen Umfang von 10 % sich der Führung des Haushalt s widmen würde. Dabei resultier e ein Invaliditätsgrad von 65 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ( Urk 1 S. 5). Eventuell
- wenn sie wider Erwarten als Erwerbs tätige im Umfang von 80 % und im restlichen Bereich von 20 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre - sei von einer Einschränkung im Haushalt im Um fang von 21 % auszugehen. Denn einerseits könne ihrem Ehegatten, welcher im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % beschäftigt sei, und dabei teilweise auch geschäftlich ins Ausland reisen müsse, eine Mitarbeit im Haushalt nicht zugemutet werden. Andererseits könne sie gewisse Tätigkeiten im Haushalt, wie beispielsweise Flickarbeiten und das Bügeln von Hemden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und müsse diese Tätigkeiten durch Drittpersonen gegen eine Entlöhnung ausüben lassen. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 21 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 6). 3.
3.1
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) stellte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) zwar einen im Vergleich zur Mitteilung vom 3. November 2016 ( Urk. 7/197) unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente
fest. Während die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 3. November 2016 und in der Verfügung vom 1 8. Juni 2009 (Urk.
7/153 und Urk. 7/149), womit die bis her ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreivie rtelsrente
hera b gesetzt wurde, in des davon aus ging, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang von 80 % in der Intensivpflege tätig wäre, weil sie bei diese r Tätigkeit
mit Schichtarbeit auf mehr Freizeit angewiesen wäre , weshalb von einer freiwilligen Ausübung einer Tätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % (ohne Aufgabenbereich) auszugehen sei (Urk.
7/144 S. 1), und deshalb die Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemass, ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) und in der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) davon aus, dass die Beschwerde führerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 7/229 S. 3), und bemass die Invalidität anhand der gemischten Methode. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1).
3.2
Da die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) den Sachverhalt letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) umfassend materiell geprüft und dabei einen Ein kommensvergleich durchgeführt hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 3) , steht vorliegend die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/ 231 ) bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) im Streite .
Mit der Anstellung in einem 40%-Pensum ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeitsleistung und Ent löhnung (vgl. Urk. 7/232) ist sodann unbestrittenermassen eine wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (E. 1.5) , da zuvor bei einem Arbeitspensum von 40 %
nur eine Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang von 30 %
galt ( Urk. 7/221 ; vgl. hierzu nachfolgend E. 8 ) .
Revisionsrechtlich ist damit der Rentenanspruch in rechtlicher und t atsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vorstehend E. 1.6 ) zu prüfen . 4. 4 .1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Um fang die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. 4 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun g en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 4 .3
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/11 S. 1) war die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2001 ( Urk. 7/10 Ziff.
1) beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % in der Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 10) . 4.4
Die Klinik A.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 2 0. August 2001 ( Urk. 7/9) an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3 1. März 2000 in der Intensivp flege im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits verhältnisses ( Ziff.
11) tätig gewesen sei. 4.5
Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerde führerin anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 2 3. Januar 2006 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % als Akutkrankenschwester erwerbstätig wäre ( Urk. 7/91/3). 4.6
Gemäss der Stellungnahme der Berufsberatung vom 3 1. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schicht arbeit beziehungsweise regelmässige Schichtwechsel beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei . Aus diesen Gründen habe sie ihr Arbeits pensum freiwillig reduziert , wobei sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben
( Urk. 7/144). 4. 7
Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 ( Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019; Urk.
7/226 ) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie im Jahre 2001 vor der Hirnblutung erst während zwei er Wochen beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau in der Intensivpflege tätig gewesen sei . V or Antritt dieser Arbeitsstelle sei sie bei der Klinik A.___ , ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 95 % , in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Sie sei auf Grund des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen, welche der Beruf als Fachperson Intensivpflege mit sich gebracht habe, in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Den zusätzlichen freien Tag habe sie für den Haushalt sowie zur Erholung von ihrem Berufsalltag verwendet. Sie habe jedoch weder Haustiere gehalten noch ein zeitintensives Hobby gepflegt. Sie könne es sich daher gut vorstellen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau oder im Büro erwerbstätig wäre. Demgegenüber erachte sie die Vorstellung, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang ausüben würde , nicht als realistisch. Vielmehr sei es ihr wichtig, genügend Zeit für die Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen zu haben. Sie sei schon immer ein «Bewegungsmensch» beziehungsweise eine Person gewesen , welche grossen Wert auf Bewegung gelegt habe. Daneben würde sie den zusätzlichen freien Tag in der Woche , über welchen sie bei Ausübung eines Teilzeitpensums verfügen würde, auch für Haushaltsarbeiten nutzen (Urk.
7/226 Ziff. 2.5). 4.8
Die Beschwerdeführerin führte in
ihrem Einwand vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbe scheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerde schrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit aus üben würde, und dass sie in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre. Es sei daher von einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (auf 90 % ) aus freien Stücken zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen, ohne dass (im Umfang der restlichen 10 % ) ein Aufgabenbereich resultierte. Dafür spreche auch, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben sei , und dass sie keine Personen, insbe sondere auch nicht ihre betagte Mutter , betre uen müsse. 5. 5.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver si cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ). 5.2
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben anderer seits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 2 0. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Recht sprechung sind insbesondere im Verlauf des invaliden versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Status frage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1). 5.3
Während die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2006 gegenüber der Abklärungs person der Beschwerdegegnerin angegeben hatte , dass sie ohne Gesundheits schaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig gewesen wäre ( vorstehend E. 4.5 ), führte sie am 3 1. März 2009 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus , dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei , und dass sie dies nicht getan habe , um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben ( vorstehend E. 4.6 ). Damit grundsätzlich überein stimmend gab sie a nlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie wegen des Schichtbetriebes und der physische n und psychischen Anforderungen des Beruf s als Fachperson Intensivpflege in einem teilzeitlichen Umfang von 80 %
erwerbs tätig gewesen sei, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten sondern in erster Linie zur Erholung, zur Pflege ihres Sozial lebens und für sportliche Betätigungen verwenden würde (vorstehend E. 4.7 ). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2020 zum Vorbescheid vom 1 7. April 2020 ( Urk. 7/244 S. 2 ) sowie in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2020 ( Urk. 1 S. 3)
und mithin zu einem Zeitpunkt , als ihr eine Rentenkürzung bereits in Aussicht gestellt wurde , und als sie bereits anwaltlich vertreten war, geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % , sondern im Umfang eines sol chen von 90 % eine Erwerbstätigkeit als Fachperson Intensivpflege ausüben würde (vorstehend E. 4.8 ).
Demgegenüber handelt es sich bei den am 3 1. März 2009 und am 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsp erson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte , als sie noch nicht anwaltlich vertreten war und noch keine Kenntnis der Renten her absetzung hatte. Dabei kommt d en Angaben der Beschwerde füh rerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ein grösseres Gewicht zu, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel un befan gener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbe wusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können ( vorstehend E. 5.2 ).
In die Würdigung miteinzubeziehen ist ferner die Tatsache, dass die Beschwerde führerin unbestrittenermassen – nach einer Reisetätigkeit von April bis Dezember 2000 ( Urk. 7/9/1 Ziff. 3, Urk. 7/18/2) – gemäss der Anstellungsvereinbarung vom 1 6. Januar 2001 per 1. Februar 2001 zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % an gestellt wurde ( Urk. 7/1) und in diesem Umfang per 1. Februar 2001 auch zu arbeiten begann ( Urk. 7/10). Dieser vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 80 % ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall im vereinbarten Pensum von 80 % (weiter)gearbeitet hätte und sie ent sprechend in diesem Umfang sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, zu mal sie nicht geltend machte, dass eine Pensumserhöhung geplant war. Damit ist insgesamt nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgegangen wäre.
Zu erwähnen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ausging (vgl. Urk. 7/43 S. 2).
5.4
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (vorstehend E. 4.7 ) enthält eine nachvollziehbare Begründung des mutmass lichen Umfang s der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Teil erwerbstätigkeit und erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 5.1 ). Der Abklärungsbericht vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu über zeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass
d ie Beschwerdeführerin
wegen der ho hen physischen und psychischen Anforderungen an den Beruf als Fachperson Intensivpflege und auf Grund des damit verbundenen Schichtbetrieb s ohne den Gesundheitsschaden i n einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % erwerbstätig gewesen wäre, und dass sie die zusätzliche Freizeit zur Erho lung von ihrem Berufsalltag , fü r die Pflege ihres Soziallebens, für sportliche Betätigungen sowie für den Haushalt verwendet hätte . Aus diesen Gründen ver mag die Beurteilung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
als Fachperson Intensivpflege erwerbs tätig gewesen wäre , zu überzeugen , weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführerin ist indes nicht z u folgen, wenn sie geltend machen will, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2019 ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Denn d afür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Während die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im restlichen Umfang von 20 % im Auf gabenreich des Haushalts tätig gewesen wäre und in diesem Umfang als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei, machte die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem te ilzeit lichen Umfang tätig wäre, weshalb von einer freiwilligen Reduktion des Beschäftigungsgrades zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen sei , ohne dass ein Aufgabenbereich resultierte. Den erwähnten Akten sind verschiedene Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hinweisen, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden allenfalls wegen Freizeitaktivitäten beziehungsweise zur Erholung von ihrem Berufsalltag beziehungsweise zur Er holung von einem damit verbundenen Schichtbetrieb
in einem teilzeitlichen Um fang erwerbstätig wäre , und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten verwendet hätte. Es bestehen daher gewichtige Anhalts punkte , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit beziehungsweise für mehr Freizeit freiwillig in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre und neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % im restlichen Umfang von 20 %
allenfalls nicht vorwiegend Haushalt- sondern Freizeitaktivi täten nachgehen
könnte . 5. 5
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben der Qualifikation als Erwerbstätige in einem Umfang von 80 % im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige oder als eine mit dem n icht versicherten Frei zeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Befasste zu qualifizieren wäre, kann indes dann offen gelassen werden, wenn selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführer in
als im nicht versicherten Freizeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Tätige im Umfang von 20 %
nicht ein höherer Rentenanspruch resultierte. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % , indes bei einer reduzierten Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 %
( Urk. 7/221), als auch bei der ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung) um optimal angepasste
und der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den zumutbare Tätigkeiten handle ( Urk. 7/248 S. 2), weshalb das Invalidenein kommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei ( Urk. 7/238 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefoch tenen Verfügung davon aus, dass sich im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mit teilung vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk. 2) bei einem gleichgebliebenen Gesundheits zustand lediglich die beruflichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hätten. 6.2
Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 erheblich ver ändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1). 7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 2) die Ausübung der tatsäch lich ausgeübten Tätigkeit beim Kantonsspital Y.___ im Umfang des tatsäch lich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % zu zumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 nicht rechtser heblich verändert haben. 8. 8.1
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichs zeitraum vom 1 8. Februar 2019 bis 2 4. Juni 2020 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Ver änderung der erwerblichen Verhältnisse geko mmen ist, wobei unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbs tätige und als im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität vorerst anhand der gemisch ten Methode (vorste hend E. 1.3 ) zu bemessen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätig keit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochzurechnen. 8.2
8.2.1
In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.3 ). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit punkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invaliden einkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige renten wirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen sind bis zum Verfügungs zeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 8.2.2
Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheits schaden hypothetisch er zielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entschei dend, was diese im Zeit punkt bei Eintritt der Anlass zu einer Renten revision gebenden Veränd erung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhält nisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst ellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). 8.2.3
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). 8.2.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vorerst vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %
( bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % ; Urk. 7/221) und anschliessend ab 1. Januar 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung; Urk. 7/248 S. 2) tätig war, weshalb von einer Veränderung der er werblichen Verhältnisse per 1. Januar 2020 auszugehen ist. 8.2.5
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 2 1. Februar 2001 ( Urk. 7/3) war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %
beim Kantonsspital Y.___
im Bereich Intensivpflege tätig ( Urk. 7/1) gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon aus zugehen, dass die Beschwerde führer in ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang am bisherigen oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Validen einkommen grundsätzlich auf Grundlage des von der Besch werdeführerin am 2 1. Februar 200 1 beim Kantonsspital Y.___ erzielten Verdienstes zu be messen ist. 8.2.6
Gemäss den Angaben des Kantonsspitals Y.___ im Arbeitgeberbericht vom 1 4. August 20 0 1 ( Urk. 7/10) hat die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Gesund heitsschadens einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schicht zulagen) von Fr. 69'998.-- ( Ziff. 12) erzielt , wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging ( Urk. 7/228 S. 1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn entwicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen, im Jahre 2001: 110.9 und im Jahre 2019: 136.3) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohn ent wicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominal lohnentwicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resul tiert im Jahre 2020, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % , ein Valideneinkommen von Fr. 108 ’ 935.5 0 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013
÷ 80 x 100 ). 8.3 8.3.1
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 8.3.2
Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und da es sich bei dem dabei erzielten Verdienst nicht um Soziallohn handelt (vgl. zu den strengen Beweisanforderungen für Soziallohn: BGE 117 V 18 und 110 V 277 ), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___
im Jahre 2020 erzielten Ver dienstes erfolgen. 8.3 .3
Gemäss den Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Y.___ für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/237/4-6) erzielte die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einen AHV-beitragspflichtigen Monatslohn von Fr. 2'287.65 (Lohnklasse 12, Lohnstufe 9, Stufe 12), woraus bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/232) im Jahre 2020 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (ab gerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2020 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen. 8.4
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 108 ’ 935.5 0 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 .45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 79 ’ 196.05
und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich vo n (gerundet) 73 %. 8.5 8.5.1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im haus wirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in An spruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Ange hörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbs einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 8.5 .2
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( 7/226; vgl. vorstehend E. 4.7 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallen den Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Haus pflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder An gehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtli chen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätig keits bereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Der Berichtstext bezüglich der ein zelnen Einschränkungen ist angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben . Dabei resultierte keine Ein schrän kung im Aufgabenbereich des Haus halts beziehungsweise eine solche von 0 % ( Urk. 7/226 S. 8 ).
8.5.3
Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/226 ) den rechtlichen Anforderungen (zum Beweiswert des Haushaltsabklärungs berichtes vgl. vorstehend E. 5.1 ). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu über zeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege (S. 6 f.) sowie beim Bügeln (S. 8) zuzumuten war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, dass die Abklärungsperson an einer Stelle im Haus haltabklärungsbericht ( Urk. 7/226 S. 6) fälschlicherweise erwähnte, dass der Ehe gatte der Beschwerdeführerin nicht im vollzeitlichen Umfang, sondern lediglich in einem Umfang von 80 % erwerbstätig sei. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Abklärungsperson an anderer Stelle korrekterweise erwähnte, dass der Ehegatte eine Vollzeittätigkeit ausübe (Urk.
7/226 S. 3), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der unkorrekten Angabe lediglich um einen Ver schrieb handelte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019
von keiner Einschränkung im Haus haltsbereich ausging. 8.5.4
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 8 0 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 2 0 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 58 % ( 73 % x 0.8), ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushalts bereich von 0 % (0 % x 0. 2 ) und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 % , mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente. 9. 9.1
Im Folgenden ist unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 %
ohne einen anerkannten Aufgabenbereich Freizeitaktivitäten Ausübende die Invalidität ergänzend gemäss der für teilerwerbstätige versicherte Person en ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei von einer Aufrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbs tätigkeit abzusehen ist (vorstehend E. 1.4 ). 9.2
Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.2.6 ), von dem von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital
Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- auszu gehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nomi nal lohn ent wicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen ,
im Jahre 2001 : 110.9 und im Jahre 2019: 136.3 ) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen N ominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohn ent wicklung , Veränderung in % gegenüber des Vorjahres ) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020 , ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 87 ’148.40 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ). 9. 3
Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 beim Kantonsspital Y.___
tatsächlich erzielte n AHV-beitragspflichtige n Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29 ’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) auszugehen. 9.4
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr.
87 ’148.40
mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29 ’739 . 45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57 ' 408.95
und eine prozentuale Erwerbseinbusse vo n (gerundet) 66 %, welche a nhand des im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensums von 80 % zu gewichten (vor stehend E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1) ist.
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (66
% x 0.8), mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente. 10.
Da sowohl bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich geltenden gemischten Methode als auch bei eine r solche n gemäss der für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs übereinstimmend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert, kann die Frage nach der Qualifikation der Beschwerde führerin als eine Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % mit oder ohne aner kanntem Aufgabenbereich im restlichen Umfang von 20 % offengelassen werden. 11.
Nach Gesagtem ist von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhält nisse per 1. Januar 2020 auszugehen. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat sowie voraussichtlich weiterhin andauern wird, und da die Herabsetzung der Renten gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung de r Ver fügung folgenden Monats an zu erfolgen hat, ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ( Urk.
2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . 12.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unter liegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Remo Gähler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz