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IV.2020.00506

Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 44 ATSG (vorgängige Bekanntgabe der Gutachter); Verletzung der Begründungspflicht.

Zürich SozVersG · 2020-11-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1966 geborene X.___ wurde am 19. April 2012 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenvers icherung (IV) angemeldet (Urk. 8 /4). Am 20. Mai 2012 stellte er – unter Hinweis auf psychische Probleme – ein Gesuch um Leistungen der IV (beruf liche Integration, Rente; Urk. 8 /18). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Kranken taggeldversiche rers (Urk. 8 /29, Urk. 8 /48) bei. Nachdem sie dem Versicherten am 17. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen derze it nicht ange zeigt seien (Urk. 8/28), stellte sie ihm mit Vor b escheid vom 4. Juni 2013 (Urk. 8 /56) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 8/76) fest. 1.2

Am 19. Januar 2014 beantragte der Versicherte erneut Leistungen der IV (Urk. 8 /9 1 ). Im Rahmen der Abklärungen gab die IV-Stelle ein Gutachten in Auf trag (interdisziplinäres Gutachten vom 26. Juni 2014; Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie; Urk. 8 /106). In Bestätigung des Vorbe scheids vom 23. Juli 2 014 verfügte sie am 24. September 2014 erneut die Abwei sung des Rentenbegehrens (Urk. 8 /119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2016 ab (Urk. 8 /128). 1.3

Mit Entscheid der KESB vom 17./31. Mai 2016 wurde für den Versi cherten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet zur unter stützen den Begleitung bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten (Urk. 8 /141 f.). Am 28. Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /139). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8 /149). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten insbesondere eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___ , ein (Urk. 8 /157). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle an der im Vorbescheid getroffenen Einschätzung fest (Urk. 8/161 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2018 gut und verpflichtete die IV-Stelle auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen ( Urk. 8/172). 1.4

Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung gab die IV-Stelle eine polydiszipli näre Abklärung in Auftrag; das entsprechende D.___ -Gutachten datiert vom 2 1. März 2019 ( Urk. 8/206). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/211) und hielt an diesem Entscheid – nach weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/228) – mit Verfügung vom 1 9. Juni 2020 fest ( Urk. 8/234 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten erstellen zu lassen; dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverstän digen Stellung zu nehmen ( Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äus sern, deren Begutachtung beabsichtigt ist ( Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen.

Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtspr echungsgemäss jedoch bei schwer wie genden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mit wirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfü gungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrens garantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel dar stellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Ver fahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zu gelten. 1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gege nvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44). 1.3

Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht ( Art. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung in der bisherigen Tätigkeit als All rounder in der Baubranche von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Während der Dauer des Wartejahres sei der Beschwerdeführer nie mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf eine Rente entstehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht im Wesent - lichen geltend, dass auf das D.___ -Gutachten nicht abgestellt wer den könne, da es unter ganz erheblichen formellen Mängeln leide. So hätten die für den Bereich Allgemeine Innere Medizin vorgesehenen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitgewirkt, zudem sei die neuropsychologi sche Unter - suchung von einer nicht angekündigten Gutachterin durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 5). Auf das entsprechende Gutachten dürfe deshalb nicht abgestellt werden, da es fehlerhaft zustande gekommen sei (S. 6). 3 . 3 .1

Unbestritten ist vorliegend, dass die neuropsychologische Untersuchung im Rah men der D.___ -Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, erfolgte, wobei der als Gutachter angekündigte lic . phil .

F.___ , Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich All gemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract . H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten ( Urk. 8/184, Urk. 8/206/2).

Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendma chung allfälliger Einwände

gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären , bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fach liche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde) . Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bun desgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungs gründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unpar teilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prü fung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211) , bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergän zenden Begründung ( Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach ( Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 1 0. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG gel tend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen ange kündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.___ plötz lich nur noch als Supervisor statt als eigentlichen Gutachter wirken zu lassen ( Urk. 8/217 S. 2 f.).

Die vom Vertreter des Versicherten bereits im Rahmen des Einwands vorgebrach ten Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So werden im Rahmen des Ver fahrens keine Gründe geltend gemacht, wieso auf die angedachte eigenständige Abklärung im Bereich Allgemeine Innere Medizin verzichtet worden ist; weiter erfolgte die Änderung der Fallführung im Bereich Neuropsychologie ohne Begründung und ohne vorgängige Mitteilung. Damit ist grundsätzlich von einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien auszugehen. Allerdings ist die Delegation als solche nicht unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3). Auch hat der Versicherte die Pflicht, einen Aus standsgrund sofort zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2012 E. 3.2), was vorliegend weder im Einwand- noch im Beschwerdever fahren erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, Urk. 8/217 S. 2 Ziff. 3). 3 .2

Weiter ist auch bezüglich der im Rahmen des Einwands vorgetragenen Rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. So wurden die Einwände von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Feststellungsblatt s zwar zur Kennt nis genommen ( Urk. 8/233 S. 2). Eine weitergehende Anspruchsprüfung erfolgte aber nur in materieller Hinsicht. So wurde den D.___ -Gutachtern sowohl im Bereich Psychiatrie als auch Neurologie eine Zusatzfrage zur Beantwortung unterbreitet (vgl. Schreiben vom 4. April 2020, Urk. 8/228). In der Folge wurde aber weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerde antwort auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Damit wurde die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 1.3). 3.3

Zusammenfassend ist von einer Verletzung der gemäss Art. 44 ATSG garantierten Rechte auszugehen; weiter liegt auch hinsichtlich der mangelhaften Begründung der Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Letzteres führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids und Auseinandersetzung mit den im Einwand erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ). Im Rahmen der Abklärungen gab die IV-Stelle ein Gutachten in Auf trag (interdisziplinäres Gutachten vom 26. Juni 2014; Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie; Urk. 8 /106). In Bestätigung des Vorbe scheids vom 23. Juli 2 014 verfügte sie am 24. September 2014 erneut die Abwei sung des Rentenbegehrens (Urk. 8 /119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2016 ab (Urk. 8 /128).

E. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverstän digen Stellung zu nehmen ( Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äus sern, deren Begutachtung beabsichtigt ist ( Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen.

Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtspr echungsgemäss jedoch bei schwer wie genden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mit wirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfü gungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrens garantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel dar stellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Ver fahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zu gelten.

E. 1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gege nvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44).

E. 1.3 Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht ( Art.

E. 1.4 Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung gab die IV-Stelle eine polydiszipli näre Abklärung in Auftrag; das entsprechende D.___ -Gutachten datiert vom 2 1. März 2019 ( Urk. 8/206). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/211) und hielt an diesem Entscheid – nach weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/228) – mit Verfügung vom 1 9. Juni 2020 fest ( Urk. 8/234 = Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung in der bisherigen Tätigkeit als All rounder in der Baubranche von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Während der Dauer des Wartejahres sei der Beschwerdeführer nie mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf eine Rente entstehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht im Wesent - lichen geltend, dass auf das D.___ -Gutachten nicht abgestellt wer den könne, da es unter ganz erheblichen formellen Mängeln leide. So hätten die für den Bereich Allgemeine Innere Medizin vorgesehenen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitgewirkt, zudem sei die neuropsychologi sche Unter - suchung von einer nicht angekündigten Gutachterin durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 5). Auf das entsprechende Gutachten dürfe deshalb nicht abgestellt werden, da es fehlerhaft zustande gekommen sei (S. 6). 3 . 3 .1

Unbestritten ist vorliegend, dass die neuropsychologische Untersuchung im Rah men der D.___ -Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, erfolgte, wobei der als Gutachter angekündigte lic . phil .

F.___ , Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich All gemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract . H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten ( Urk. 8/184, Urk. 8/206/2).

Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendma chung allfälliger Einwände

gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären , bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fach liche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde) . Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bun desgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungs gründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unpar teilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prü fung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211) , bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergän zenden Begründung ( Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach ( Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 1 0. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG gel tend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen ange kündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.___ plötz lich nur noch als Supervisor statt als eigentlichen Gutachter wirken zu lassen ( Urk. 8/217 S. 2 f.).

Die vom Vertreter des Versicherten bereits im Rahmen des Einwands vorgebrach ten Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So werden im Rahmen des Ver fahrens keine Gründe geltend gemacht, wieso auf die angedachte eigenständige Abklärung im Bereich Allgemeine Innere Medizin verzichtet worden ist; weiter erfolgte die Änderung der Fallführung im Bereich Neuropsychologie ohne Begründung und ohne vorgängige Mitteilung. Damit ist grundsätzlich von einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien auszugehen. Allerdings ist die Delegation als solche nicht unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3). Auch hat der Versicherte die Pflicht, einen Aus standsgrund sofort zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2012 E. 3.2), was vorliegend weder im Einwand- noch im Beschwerdever fahren erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, Urk. 8/217 S. 2 Ziff. 3). 3 .2

Weiter ist auch bezüglich der im Rahmen des Einwands vorgetragenen Rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. So wurden die Einwände von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Feststellungsblatt s zwar zur Kennt nis genommen ( Urk. 8/233 S. 2). Eine weitergehende Anspruchsprüfung erfolgte aber nur in materieller Hinsicht. So wurde den D.___ -Gutachtern sowohl im Bereich Psychiatrie als auch Neurologie eine Zusatzfrage zur Beantwortung unterbreitet (vgl. Schreiben vom 4. April 2020, Urk. 8/228). In der Folge wurde aber weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerde antwort auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Damit wurde die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 1.3).

E. 3 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten erstellen zu lassen; dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.3 Zusammenfassend ist von einer Verletzung der gemäss Art. 44 ATSG garantierten Rechte auszugehen; weiter liegt auch hinsichtlich der mangelhaften Begründung der Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Letzteres führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids und Auseinandersetzung mit den im Einwand erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00506

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

27. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin

Y.___ Soziale Dienste Bezirk Uster Industriestrasse 27, 8604 Volketswil diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1966 geborene X.___ wurde am 19. April 2012 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenvers icherung (IV) angemeldet (Urk. 8 /4). Am 20. Mai 2012 stellte er – unter Hinweis auf psychische Probleme – ein Gesuch um Leistungen der IV (beruf liche Integration, Rente; Urk. 8 /18). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Kranken taggeldversiche rers (Urk. 8 /29, Urk. 8 /48) bei. Nachdem sie dem Versicherten am 17. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen derze it nicht ange zeigt seien (Urk. 8/28), stellte sie ihm mit Vor b escheid vom 4. Juni 2013 (Urk. 8 /56) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 8/76) fest. 1.2

Am 19. Januar 2014 beantragte der Versicherte erneut Leistungen der IV (Urk. 8 /9 1 ). Im Rahmen der Abklärungen gab die IV-Stelle ein Gutachten in Auf trag (interdisziplinäres Gutachten vom 26. Juni 2014; Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie; Urk. 8 /106). In Bestätigung des Vorbe scheids vom 23. Juli 2 014 verfügte sie am 24. September 2014 erneut die Abwei sung des Rentenbegehrens (Urk. 8 /119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2016 ab (Urk. 8 /128). 1.3

Mit Entscheid der KESB vom 17./31. Mai 2016 wurde für den Versi cherten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet zur unter stützen den Begleitung bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten (Urk. 8 /141 f.). Am 28. Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /139). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8 /149). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versi cherten insbesondere eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___ , ein (Urk. 8 /157). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle an der im Vorbescheid getroffenen Einschätzung fest (Urk. 8/161 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. Februar 2018 gut und verpflichtete die IV-Stelle auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen ( Urk. 8/172). 1.4

Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung gab die IV-Stelle eine polydiszipli näre Abklärung in Auftrag; das entsprechende D.___ -Gutachten datiert vom 2 1. März 2019 ( Urk. 8/206). Mit Vorbescheid vom 2 8. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/211) und hielt an diesem Entscheid – nach weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 8/228) – mit Verfügung vom 1 9. Juni 2020 fest ( Urk. 8/234 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 3 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten erstellen zu lassen; dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverstän digen Stellung zu nehmen ( Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äus sern, deren Begutachtung beabsichtigt ist ( Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen.

Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtspr echungsgemäss jedoch bei schwer wie genden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mit wirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfü gungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrens garantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel dar stellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Ver fahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) zu gelten. 1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gege nvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz . 30 zur Art. 44). 1.3

Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht ( Art. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt ( BGE 126 V 75 E. 5b/ dd ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung in der bisherigen Tätigkeit als All rounder in der Baubranche von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Während der Dauer des Wartejahres sei der Beschwerdeführer nie mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf eine Rente entstehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht im Wesent - lichen geltend, dass auf das D.___ -Gutachten nicht abgestellt wer den könne, da es unter ganz erheblichen formellen Mängeln leide. So hätten die für den Bereich Allgemeine Innere Medizin vorgesehenen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitgewirkt, zudem sei die neuropsychologi sche Unter - suchung von einer nicht angekündigten Gutachterin durchgeführt worden ( Urk. 1 S. 5). Auf das entsprechende Gutachten dürfe deshalb nicht abgestellt werden, da es fehlerhaft zustande gekommen sei (S. 6). 3 . 3 .1

Unbestritten ist vorliegend, dass die neuropsychologische Untersuchung im Rah men der D.___ -Begutachtung durch lic . phil .

E.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, erfolgte, wobei der als Gutachter angekündigte lic . phil .

F.___ , Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich All gemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract . H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten ( Urk. 8/184, Urk. 8/206/2).

Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendma chung allfälliger Einwände

gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären , bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fach liche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde) . Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bun desgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesge richtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungs gründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unpar teilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prü fung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211) , bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergän zenden Begründung ( Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerde gegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach ( Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 1 0. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG gel tend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen ange kündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.___ plötz lich nur noch als Supervisor statt als eigentlichen Gutachter wirken zu lassen ( Urk. 8/217 S. 2 f.).

Die vom Vertreter des Versicherten bereits im Rahmen des Einwands vorgebrach ten Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So werden im Rahmen des Ver fahrens keine Gründe geltend gemacht, wieso auf die angedachte eigenständige Abklärung im Bereich Allgemeine Innere Medizin verzichtet worden ist; weiter erfolgte die Änderung der Fallführung im Bereich Neuropsychologie ohne Begründung und ohne vorgängige Mitteilung. Damit ist grundsätzlich von einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien auszugehen. Allerdings ist die Delegation als solche nicht unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3). Auch hat der Versicherte die Pflicht, einen Aus standsgrund sofort zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2012 E. 3.2), was vorliegend weder im Einwand- noch im Beschwerdever fahren erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, Urk. 8/217 S. 2 Ziff. 3). 3 .2

Weiter ist auch bezüglich der im Rahmen des Einwands vorgetragenen Rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. So wurden die Einwände von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Feststellungsblatt s zwar zur Kennt nis genommen ( Urk. 8/233 S. 2). Eine weitergehende Anspruchsprüfung erfolgte aber nur in materieller Hinsicht. So wurde den D.___ -Gutachtern sowohl im Bereich Psychiatrie als auch Neurologie eine Zusatzfrage zur Beantwortung unterbreitet (vgl. Schreiben vom 4. April 2020, Urk. 8/228). In der Folge wurde aber weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerde antwort auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Damit wurde die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 1.3). 3.3

Zusammenfassend ist von einer Verletzung der gemäss Art. 44 ATSG garantierten Rechte auszugehen; weiter liegt auch hinsichtlich der mangelhaften Begründung der Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Letzteres führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids und Auseinandersetzung mit den im Einwand erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers. 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty