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IV.2020.00488

Ein invalidisierender, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisender und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 1999-01-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974 , übte seit 1. Januar 1999 im teilzeitlichen Umfang von 25 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin aus ( Urk. 7/12, vgl.

auch Urk. 7/1 Ziff. 5.4 ), als sie sich am 1 0. Juni 2019 m it dem Hinweis auf eine Chorea Huntington Erkrankung (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach durchgeführtem Vor bescheidverfah ren (Urk. 7/18 und Urk. 7/20 ) mit Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 7/23 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 7. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , d iese sei aufzu heben und es seien ihr, da sie unter einer Chorea Huntington leide und deswegen bleibend erwerbsunfähig sei , die entsprechenden gesetzlichen Versicherungs leistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3 0. Sep tem ber 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch in validi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise erwerblich zu arbeiten. 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers ( Art. 43 ATSG) beziehungsweise

- im Beschwerdefall - des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt . Vermutet wir d daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.5

Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 3.3). 1 .6

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung begrenzt in der Regel daher den gerichtlichen Prüfungszeitraum

( BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E.

2.1.2.1).

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass eine gesundheitliche Einschränkung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, in der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen sei ent spre chend nicht ausgewiesen . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie seit dem Jahre 1998 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums eine eigen e Tanzschule geführt habe . Daneben

sei sie in den Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung tätig gewesen.

Im Dezember 2019 habe sie eine unselbständige kaufmännische Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums bei einem Krankenversicherer aufgenommen . Dabei habe sie sich überfordert gefühlt und unter Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Gereiztheit gelitt en , weshalb sie sich im März 2020 intern habe versetzen lassen (S. 1) . Auch dabei habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt und in der Folge unter Depressi onen und Aggressivität gelitten, weshalb sie sich im Juli 2020 erneut eine r psychiatrische n Behandlung unterzogen habe. In der Folge habe ihr der behandelnde psychiatrische Facharzt für den Monat Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2). Da sie an Symptomen der Chorea Huntington, bei welcher es sich um eine unheilbare Krankheit handle , leide, werde sie in Zukunft jedoch nicht

mehr in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein können (S.

3). 3 . 3 .1

Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massge bende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3 .2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für m edizinische Genetik , erwähnte in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2001 ( Urk. 7/6), dass bereits der Vater der Beschwerde führerin an Chorea Huntington erkrankt sei, und dass die Beschwerdeführerin gemäss einer in den frühen 1990er Jahren durchgeführten Kopplungsanalyse (S.

1) Trägerin eines auf eine Chorea Huntington hinweisenden Gendefekts sei . Eine sicherere Diagnose könne jedoch erst nach einer Untersuchung auf eine CAG-Expansion gestellt werden (S. 2). Gegenwärtig weise die Beschwerdeführerin keine klinischen Symptome der Chorea Huntington aus (S. 1). 3.3

Dipl. Arzt (med. pract .) Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/11/7-9) , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2019 in seiner Behandlung stehe (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung - prämenstruelle Beschwerden - Chorea Huntington

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon immer unter prämenstruellen Beschwerden gelitten habe. Ungefähr eine Woche vor dem Zyklus leide sie unter depressiven Stimmungseinbrüchen sowie Kontroll verlust und werde laut und ungehalten (S. 1). Seit dem Alter von 18

Jahren wisse sie, dass sie unter Chorea Huntington leide. Gegenwärtig leide sie unter Gedanken kreisen in Bezug auf einen möglichen Beginn von Symptomen der Chorea Huntington (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig zwei Tage in der Woche als Tanz- und Pilateslehrerin tätig. Im Monat Oktober 2018 sei sie für zwei Wochen als Buchhalterin tätig gewesen , habe diese Arbeitsstelle aber auf gegeben müssen , weil sie zu anstrengend für sie gewesen sei (S. 3). 3.4

Dipl. Arzt Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/10) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Chorea Huntington Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6): - prämenstruelle Beschwerden - Anpassungsstörung

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin erste Symptome eines mögli chen Erkrankungsbeginns von Chorea Huntington zu zeigen scheine. Sie leide insbesondere unter erhöhter emotionaler Labilität, Gereiztheit, Lustlosigkeit, sozialem Rückzug, verringerte r Konzentration und Aufmerksamkeit sowie unter leichten Gleichgewichtsstörungen und Veränderungen in der Handschrift. Zudem ermüde sie schneller und brauche mehr Ruhephasen ( Ziff. 3.4). Ihre Leistungs fähigkeit sei gegenwärtig auf den Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche beschränkt ( Ziff. 4.1). Auf Grund erster Hinweise auf einen möglichen Beginn der Sympto matik einer Chorea Huntington sowie auf Grund der

prämenstruellen Beschwer den und der Anpassungsstörung könne gegenwärtig k eine Prognose hinsichtlich einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). 3.5

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnt e in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/11/1-5), dass die Beschwerdeführerin unter einer Gleichgewichtsstörung, feinmotorischen Auffälligkeiten, Kontroll ver lust, aggressivem Verhalten , emotionaler Instabilität , Verhaltensauf fällig keiten, Antriebsarmut, verminderter Belastbarkeit, Leistungsein schränkun gen und Gedächtnisstörungen im Rahmen einer Chorea Huntington Krankheit leide ( Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ). Auf Grund von Hinweisen auf einen möglichen Krank heitsbeginn von Chorea Huntington sowie auf Grund prämenstrueller Beschwer den könne gegenwärtig keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig eine Weiter bildung im Power Yoga absolviere ( Ziff. 3.5), könne indes keine Tätigkeit en ausüben, welche den Umfang der von ihr gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche übersteige ( Ziff. 4.1). 3.6

Die Ärzte des Universitätsspitals

B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2019 ( Urk. 7/13/6-9) die Diagnose einer Huntington Erkrankung (S. 1) und erwähnten, dass die aktuellen molekular genetischen Resultate eine pathogene CAG-Expansion ergeben hätten, wodurch diese Erkrankung bestätigt worden sei (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem schon in den 1990er Jahren im Rahmen einer Kopplungsanalyse festge stellt worden, dass sie Trägerin eines defekten , auf die Huntington Erkrankung hinweisenden Gens sei . Therapeutisch sei die Fortsetzung der regelmässigen körperlichen Aktivität mit Pilates und Tanzen indiziert. Falls erneut depressive Symptome, R eizbarkeit oder Schlafstörungen oder Unruhe auftreten sollen, sei eine Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung angezeigt (S. 1). 3.7

Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/13/1-5) stellte dipl. Arzt Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung am 2 1. August 2019 beendet habe , weshalb er zu ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand keine Stellung nehmen könne ( Ziff. 1.3) . In den durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen seien der Umgang mit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von Selbstfürsorgestrategien im Vordergrund gestanden. Ein weiteres zentrales Thema hätten die impulsiv-aggressiven Verhaltenswei sen der Patientin im Rahmen der prämenstruellen Beschwerden dar gestellt . Nach Abgabe eines Medikaments sei es jedoch nicht mehr zu zyklusbedingten Impulsdurch brüche n

gekommen. Zudem habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin im Verlauf zusehends stabilisiert . Da die Beschwerdeführer neben ihrer selbstständi gen Tätigkeit im eigenen Tanzstudio wieder mehr Energie, Antrieb und Motiva tion verspürt habe, habe sie in der Folge erneut begonnen, eine

kaufmännische Teilzeitstelle zu suchen ( Ziff. 3.1) . Die Therapie sei am 2 1. August 2019 durch die Beschwerdeführerin beendet worden , da sich diese zuneh mend stabiler g efühlt habe, und da keine Impulsdurchbrüche me hr stattgefunden hätten ( Ziff. 3.3). Zum gegenwärtigen Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er keine Stellung nehmen , da die Behandlung am 2 1. August 2019 beendet worden sei ( Ziff. 4.1). 3.8

Die Ärzte des B.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 ( Urk. 7/19) , dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % in ihrem angestammte n Beruf bei der C.___ im Bereich der Fakturierung tätig sei und daneben ein wenig im Haushalt mit helfe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich erneut zu einer Zunahme der bereits seit vielen Jahren bekannten emotionalen Ausbrüche gekommen. Diese würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zunehmend belasten. Zudem leide sie unter Stimmungsschwankungen und unter einem leichten sozialen Rückzug. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung werde - abgesehen von einer Verlaufskontrolle - gegenwärtig nicht wahrgenommen . Nach dem Beginn einer medikamentöse n Therapie mit Quetiapin

sei es zu einer leichten Besserung der Symptome gekommen. Anlässlich der heutigen klinischen Untersuchung sei ein stabiler Verlauf mit diskreten Hyperkinesien

(Zunahme an Bewegungen) von Gesicht und Händen, linksbetonter Bradydysdiadochokinese

( Verlangsamung von Bewegungen )

und diskretem Rigor ( Tonuserhöhung der Muskulatur ) unter Bahnung

(d urch Willkürbewegungen der kontralateralen Seite )

festzustellen gewesen . Bei einer Testung mittels der UHDRS ( Unified Huntington's

Disease Rating Scale )

habe ein Ergebnis von 14 Punkte n resultiert . Bei den beste henden Beschwerden dürfte es sich wahrscheinlich um neuropsychiatrische Manifestation en der Huntington Krankheit handeln (S. 3). Gegenwärtig würden diese Symptome jedoch zusätzlich durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Phase der Homeoffice-Arbeit während der Coronavirus -Pandemie begünstigt . Es sei eine Weiterführung und gegebenenfalls eine Dosis erhöhung von Quetiapin zur Stimmungsstabilisierung sowie eine regelmässige psychiatrische Betreuung

angezeigt (S. 4). Zudem werde der Beschwerdeführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen (S. 1). 3.9

Mit Zeugnis vom 1. Juli 2020 ( Urk. 3/1) attestierte Dr. A.___ der Beschwerde führerin für die Zeit vom 2. bis 1 2. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer Krankheit .

Dipl. Arzt Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit dem zu handen ihrer Arbeitgeberin, der C.___ , ausgestellten

Zeugnis vom 2. Juli 2020 (Urk.

3/2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2. bis 3 1. Juli 202 0. 4 . 4 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin an einer hereditären beziehungsweise erblichen Chorea Huntington Krank heit, einer neurodegenerativen hirnorganischen Erkrankung, leidet. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 (vorste hend E. 3.8 ) leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter den folgenden neu ropsychiatrischen Symptomen dieser Krankheit: emotionale Ausbrüche, Stimmungs schwankungen, leichter sozialer Rückzug, diskrete

Hyperkinesien von G esicht und Händen, linksbetonte

Bradydysdiadochokinese

und diskreter Rigor ( unter Bahnung ) . Diese Symptomatik sei sodann durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Periode mit Homeoffice-Arbeit während der Coronav irus -Pandemie begünstigt worden. Obwohl die Ärzte des B.___ der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenver sicherung empfahlen, attestierten sie ihr keine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr erwähnten sie ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei der C.___ im Bereich Fakturierung tätig sei, ohne dass sie diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitli chen Gründen nicht mehr zumuten wollten, beziehungsweise, dass sie diese Tätigkeit als ungeeignet qualifiziert hätten. Damit übereinstimmend s tellten die Ärzte des B.___ ein Ergebnis einer Testung gemäss der UHDRS

von 14

Punkte n fest.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim UHDRS um ein standardisiertes Bewertungsverfahren zur Quantifizierung der Schwere der Symptomatik von Chorea Huntington handelt. Damit werden insbesondere die motorischen, kogni tiven, verhaltensbezogenen und funktionellen Fähigkeiten der Patienten gemessen und bewertet . Insgesamt kann Testergebnis zwischen 0 und 124

Punk ten resultieren . Dabei deutet ein Ergebnis von 0 Punkten auf keine Auffälligkeiten und ein höherer Wert auf ein entsprechend schwereres Fortschreiten der Krank heit beziehungsweise deren Symptomatik hin (vgl. Kevin M.

Biglan , Ying

Zhang, Jeffrey

D. Long et. al., Refining

the

diagnosis

of

Huntington

disease :

the

PREDICT-HD

study , publiziert in: Frontiers

in

Aging

Neuroscience vom 2. April 2013). Das von der Beschwerdeführerin erzielte UHDRS Testergebnis von insge samt 14 Punkte n weist daher auf eine eher geringe Ausprägung der Symptomatik von Chorea Huntington hin. 4.2

D ipl. Arzt Z.___

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben Chorea Huntington unter prämenstruelle n Beschwerden und unter eine r Anpassungs störung leid e . In seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) vertrat er indes die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik der Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit , die

das ausgeübte Pensum von zwei Tagen in der Woche übersteige, nicht zuzumuten sei . Damit übereinstimmend ging auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( vor stehend E. 3.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung einer Tätigkeit im Umf ang von zwei Tagen in der Woche zuzumuten sei. Demge genüber stellte dipl. Arzt Z.___ i n seinem Bericht v om 1 1. Dezember 2019 ( vorstehend E. 3.7 ) einen Rückgang der Impulsdurchbrüche sowie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Zur Arbeitsfähigkeit konnte dipl. Arzt Z.___ indes keine Stellung nehmen, weil die Behandlung durch die Beschwerdeführerin am 2 1. August 20 19 beendet worden sei.

4.3

Die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ erfüllen die praxisgemäs sen Anfor de rungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn einerseits verfügten sie als Fachärzte für Neurologie über eine für die Beur teilung des bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Leidens der Chorea Huntington angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen und be gründeten ihre Schlussfolgerungen in diagnostischer und thera peutischer Hinsicht in nachvoll ziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerde gegnerin lediglich in einem vergleichsweise geringfügigen Umfang eines UHDRS Testergebnis von insgesamt 14 Punkten durch Chor ea Huntington beeinträchtigt worden sei . Die Ärzte des B.___ befassten sich in ihren Beurteilungen indes nicht mit der Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.4

Die Beurteilung durch dipl. Arzt Z.___ vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er darin einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik einer beginnen den Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass er andererseits d avon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde lediglich die Ausübung einer Tätigkeit in einem Umfang von zwei Tagen in der Woche, welcher dem Umfang der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausge übten Tätigkeit entsprach, zuzumuten sei. Denn seiner Beurteilung lässt sich

keine nachvollziehbare Begründung der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keit beziehungswies der von ihm postulierten funktionellen Einschränkungen infolge der Symptomatik der Chorea Huntington entnehmen. Zudem gilt es diesbezüglich zu beachten, dass dipl. Arzt Z.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie , nicht jedoch über einen solchen für Neurologie verfügt. Insoweit dipl. Arzt Z.___ daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerde führerin durch Chorea Huntington , einem neurodegenerativen und hirnorgani schen Leiden, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm diesbezüglich an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlt e . 4.5

Des Gleichen lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) keine nachvoll ziehbar begründete Arbeitsfähigkeits beur teilung entnehmen. Denn der Hausarzt der Beschwerdeführerin, welcher über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht h ingegen über eine solche im Bereich d er Neurologie verfügt e , attestierte der Beschwerdeführe rin offensichtlich im Wesentlichen auf Grund ihrer subjektiven Angaben eine Arbeitsunfähigkeit für

Tätigkeiten in einem ein Arbeitspensum von zwei Tagen in der Woche übersteigenden Umfang. Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E.

3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6

Auf die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 1. Juli 2020 und von dipl. Arzt Z.___ vom 2. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9 ) kann vorliegend bereits deshalb nicht abge stellt werden , weil die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit ab 2. Juli 2020 in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des durch den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) begrenzten Prüfungs zeitraum s (vorstehend E. 1.6) und damit ausserhalb des Anfechtungsg egenstandes zu liegen kommen. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/20/1) seit Dezember 2019 bei der C.___ als Mitarbeiterin einer Hotline beziehungsweise im Bereich der Indexierung von Kundenrechnungen im Umfang eines Pensums von 100 % tätig war. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte des B.___ , welchen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ausübte, in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 (vorstehend E. 3.8 ) nicht davon aus gingen , dass es sich dabei um eine der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbare Tätigkeit handelte. 5.2

Demzufolge steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.___

durch die Beschwerdeführerin eine dauerhafte und bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen war. Da ergänzende Abklärungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 1 24 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 9). 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz i n Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, für den massgeblichen Prüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) eine n invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen den und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken den Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen .

Obwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht heilbaren, neurodegenerativen Erkrankung mit einem progredienten Krankheitsverlauf leidet, weshalb eine anspruchs relevante Verschlimmerung für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zurzeit beziehungsweise im massgeblichen Prüfungszeitraum vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Die Beschwerdeführerin trägt daher die Folgen der Beweislosigkeit und verfügt über keinen Leistungsanspruch . 5.4

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 0. Juni 2019 m it dem Hinweis auf eine Chorea Huntington Erkrankung (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach durchgeführtem Vor bescheidverfah ren (Urk. 7/18 und Urk. 7/20 ) mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch in validi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise erwerblich zu arbeiten.

E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers ( Art. 43 ATSG) beziehungsweise

- im Beschwerdefall - des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt . Vermutet wir d daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

E. 1.5 Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 3.3). 1 .6

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung begrenzt in der Regel daher den gerichtlichen Prüfungszeitraum

( BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E.

2.1.2.1).

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

E. 1.7 ). Denn einerseits verfügten sie als Fachärzte für Neurologie über eine für die Beur teilung des bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Leidens der Chorea Huntington angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen und be gründeten ihre Schlussfolgerungen in diagnostischer und thera peutischer Hinsicht in nachvoll ziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerde gegnerin lediglich in einem vergleichsweise geringfügigen Umfang eines UHDRS Testergebnis von insgesamt 14 Punkten durch Chor ea Huntington beeinträchtigt worden sei . Die Ärzte des B.___ befassten sich in ihren Beurteilungen indes nicht mit der Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.4

Die Beurteilung durch dipl. Arzt Z.___ vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E.

E. 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 7. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , d iese sei aufzu heben und es seien ihr, da sie unter einer Chorea Huntington leide und deswegen bleibend erwerbsunfähig sei , die entsprechenden gesetzlichen Versicherungs leistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass eine gesundheitliche Einschränkung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, in der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen sei ent spre chend nicht ausgewiesen .

E. 2.2 und Ziff.

E. 2.4 ). Auf Grund von Hinweisen auf einen möglichen Krank heitsbeginn von Chorea Huntington sowie auf Grund prämenstrueller Beschwer den könne gegenwärtig keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig eine Weiter bildung im Power Yoga absolviere ( Ziff. 3.5), könne indes keine Tätigkeit en ausüben, welche den Umfang der von ihr gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche übersteige ( Ziff. 4.1).

E. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Chorea Huntington Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6): - prämenstruelle Beschwerden - Anpassungsstörung

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin erste Symptome eines mögli chen Erkrankungsbeginns von Chorea Huntington zu zeigen scheine. Sie leide insbesondere unter erhöhter emotionaler Labilität, Gereiztheit, Lustlosigkeit, sozialem Rückzug, verringerte r Konzentration und Aufmerksamkeit sowie unter leichten Gleichgewichtsstörungen und Veränderungen in der Handschrift. Zudem ermüde sie schneller und brauche mehr Ruhephasen ( Ziff. 3.4). Ihre Leistungs fähigkeit sei gegenwärtig auf den Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche beschränkt ( Ziff. 4.1). Auf Grund erster Hinweise auf einen möglichen Beginn der Sympto matik einer Chorea Huntington sowie auf Grund der

prämenstruellen Beschwer den und der Anpassungsstörung könne gegenwärtig k eine Prognose hinsichtlich einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3).

E. 3 0. Sep tem ber 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.

E. 3.3 Dipl. Arzt (med. pract .) Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/11/7-9) , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2019 in seiner Behandlung stehe (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung - prämenstruelle Beschwerden - Chorea Huntington

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon immer unter prämenstruellen Beschwerden gelitten habe. Ungefähr eine Woche vor dem Zyklus leide sie unter depressiven Stimmungseinbrüchen sowie Kontroll verlust und werde laut und ungehalten (S. 1). Seit dem Alter von 18

Jahren wisse sie, dass sie unter Chorea Huntington leide. Gegenwärtig leide sie unter Gedanken kreisen in Bezug auf einen möglichen Beginn von Symptomen der Chorea Huntington (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig zwei Tage in der Woche als Tanz- und Pilateslehrerin tätig. Im Monat Oktober 2018 sei sie für zwei Wochen als Buchhalterin tätig gewesen , habe diese Arbeitsstelle aber auf gegeben müssen , weil sie zu anstrengend für sie gewesen sei (S. 3).

E. 3.4 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er darin einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik einer beginnen den Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass er andererseits d avon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde lediglich die Ausübung einer Tätigkeit in einem Umfang von zwei Tagen in der Woche, welcher dem Umfang der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausge übten Tätigkeit entsprach, zuzumuten sei. Denn seiner Beurteilung lässt sich

keine nachvollziehbare Begründung der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keit beziehungswies der von ihm postulierten funktionellen Einschränkungen infolge der Symptomatik der Chorea Huntington entnehmen. Zudem gilt es diesbezüglich zu beachten, dass dipl. Arzt Z.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie , nicht jedoch über einen solchen für Neurologie verfügt. Insoweit dipl. Arzt Z.___ daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerde führerin durch Chorea Huntington , einem neurodegenerativen und hirnorgani schen Leiden, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm diesbezüglich an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlt e . 4.5

Des Gleichen lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) keine nachvoll ziehbar begründete Arbeitsfähigkeits beur teilung entnehmen. Denn der Hausarzt der Beschwerdeführerin, welcher über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht h ingegen über eine solche im Bereich d er Neurologie verfügt e , attestierte der Beschwerdeführe rin offensichtlich im Wesentlichen auf Grund ihrer subjektiven Angaben eine Arbeitsunfähigkeit für

Tätigkeiten in einem ein Arbeitspensum von zwei Tagen in der Woche übersteigenden Umfang. Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E.

3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6

Auf die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 1. Juli 2020 und von dipl. Arzt Z.___ vom 2. Juli 2020 (vorstehend E.

E. 3.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung einer Tätigkeit im Umf ang von zwei Tagen in der Woche zuzumuten sei. Demge genüber stellte dipl. Arzt Z.___ i n seinem Bericht v om 1 1. Dezember 2019 ( vorstehend E.

E. 3.6 Die Ärzte des Universitätsspitals

B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2019 ( Urk. 7/13/6-9) die Diagnose einer Huntington Erkrankung (S. 1) und erwähnten, dass die aktuellen molekular genetischen Resultate eine pathogene CAG-Expansion ergeben hätten, wodurch diese Erkrankung bestätigt worden sei (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem schon in den 1990er Jahren im Rahmen einer Kopplungsanalyse festge stellt worden, dass sie Trägerin eines defekten , auf die Huntington Erkrankung hinweisenden Gens sei . Therapeutisch sei die Fortsetzung der regelmässigen körperlichen Aktivität mit Pilates und Tanzen indiziert. Falls erneut depressive Symptome, R eizbarkeit oder Schlafstörungen oder Unruhe auftreten sollen, sei eine Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung angezeigt (S. 1).

E. 3.7 ) einen Rückgang der Impulsdurchbrüche sowie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Zur Arbeitsfähigkeit konnte dipl. Arzt Z.___ indes keine Stellung nehmen, weil die Behandlung durch die Beschwerdeführerin am 2 1. August 20 19 beendet worden sei.

4.3

Die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ erfüllen die praxisgemäs sen Anfor de rungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. vor ste hend E.

E. 3.8 ) nicht davon aus gingen , dass es sich dabei um eine der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbare Tätigkeit handelte. 5.2

Demzufolge steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.___

durch die Beschwerdeführerin eine dauerhafte und bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen war. Da ergänzende Abklärungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 1 24 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 9). 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz i n Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, für den massgeblichen Prüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) eine n invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen den und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken den Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen .

Obwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht heilbaren, neurodegenerativen Erkrankung mit einem progredienten Krankheitsverlauf leidet, weshalb eine anspruchs relevante Verschlimmerung für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zurzeit beziehungsweise im massgeblichen Prüfungszeitraum vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Die Beschwerdeführerin trägt daher die Folgen der Beweislosigkeit und verfügt über keinen Leistungsanspruch . 5.4

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 3.9 ) kann vorliegend bereits deshalb nicht abge stellt werden , weil die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit ab 2. Juli 2020 in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des durch den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) begrenzten Prüfungs zeitraum s (vorstehend E. 1.6) und damit ausserhalb des Anfechtungsg egenstandes zu liegen kommen. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/20/1) seit Dezember 2019 bei der C.___ als Mitarbeiterin einer Hotline beziehungsweise im Bereich der Indexierung von Kundenrechnungen im Umfang eines Pensums von 100 % tätig war. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte des B.___ , welchen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ausübte, in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 (vorstehend E.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00488

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974 , übte seit 1. Januar 1999 im teilzeitlichen Umfang von 25 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin aus ( Urk. 7/12, vgl.

auch Urk. 7/1 Ziff. 5.4 ), als sie sich am 1 0. Juni 2019 m it dem Hinweis auf eine Chorea Huntington Erkrankung (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach durchgeführtem Vor bescheidverfah ren (Urk. 7/18 und Urk. 7/20 ) mit Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 7/23 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 7. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , d iese sei aufzu heben und es seien ihr, da sie unter einer Chorea Huntington leide und deswegen bleibend erwerbsunfähig sei , die entsprechenden gesetzlichen Versicherungs leistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2020 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 3 0. Sep tem ber 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch in validi sierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise erwerblich zu arbeiten. 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Renten prüfung der versicherten Person die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers ( Art. 43 ATSG) beziehungsweise

- im Beschwerdefall - des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit ver mutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt . Vermutet wir d daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines ob jektivierbaren wie auch eines nicht (bild gebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.5

Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um fest zustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 3.3). 1 .6

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung begrenzt in der Regel daher den gerichtlichen Prüfungszeitraum

( BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E.

2.1.2.1).

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass eine gesundheitliche Einschränkung mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, in der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen sei ent spre chend nicht ausgewiesen . 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie seit dem Jahre 1998 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums eine eigen e Tanzschule geführt habe . Daneben

sei sie in den Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung tätig gewesen.

Im Dezember 2019 habe sie eine unselbständige kaufmännische Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums bei einem Krankenversicherer aufgenommen . Dabei habe sie sich überfordert gefühlt und unter Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Gereiztheit gelitt en , weshalb sie sich im März 2020 intern habe versetzen lassen (S. 1) . Auch dabei habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt und in der Folge unter Depressi onen und Aggressivität gelitten, weshalb sie sich im Juli 2020 erneut eine r psychiatrische n Behandlung unterzogen habe. In der Folge habe ihr der behandelnde psychiatrische Facharzt für den Monat Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2). Da sie an Symptomen der Chorea Huntington, bei welcher es sich um eine unheilbare Krankheit handle , leide, werde sie in Zukunft jedoch nicht

mehr in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein können (S.

3). 3 . 3 .1

Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massge bende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3 .2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für m edizinische Genetik , erwähnte in seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2001 ( Urk. 7/6), dass bereits der Vater der Beschwerde führerin an Chorea Huntington erkrankt sei, und dass die Beschwerdeführerin gemäss einer in den frühen 1990er Jahren durchgeführten Kopplungsanalyse (S.

1) Trägerin eines auf eine Chorea Huntington hinweisenden Gendefekts sei . Eine sicherere Diagnose könne jedoch erst nach einer Untersuchung auf eine CAG-Expansion gestellt werden (S. 2). Gegenwärtig weise die Beschwerdeführerin keine klinischen Symptome der Chorea Huntington aus (S. 1). 3.3

Dipl. Arzt (med. pract .) Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 7/11/7-9) , dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 4. April 2019 in seiner Behandlung stehe (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 2): - Anpassungsstörung - prämenstruelle Beschwerden - Chorea Huntington

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon immer unter prämenstruellen Beschwerden gelitten habe. Ungefähr eine Woche vor dem Zyklus leide sie unter depressiven Stimmungseinbrüchen sowie Kontroll verlust und werde laut und ungehalten (S. 1). Seit dem Alter von 18

Jahren wisse sie, dass sie unter Chorea Huntington leide. Gegenwärtig leide sie unter Gedanken kreisen in Bezug auf einen möglichen Beginn von Symptomen der Chorea Huntington (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig zwei Tage in der Woche als Tanz- und Pilateslehrerin tätig. Im Monat Oktober 2018 sei sie für zwei Wochen als Buchhalterin tätig gewesen , habe diese Arbeitsstelle aber auf gegeben müssen , weil sie zu anstrengend für sie gewesen sei (S. 3). 3.4

Dipl. Arzt Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( Urk. 7/10) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.5): - Chorea Huntington Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.6): - prämenstruelle Beschwerden - Anpassungsstörung

Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin erste Symptome eines mögli chen Erkrankungsbeginns von Chorea Huntington zu zeigen scheine. Sie leide insbesondere unter erhöhter emotionaler Labilität, Gereiztheit, Lustlosigkeit, sozialem Rückzug, verringerte r Konzentration und Aufmerksamkeit sowie unter leichten Gleichgewichtsstörungen und Veränderungen in der Handschrift. Zudem ermüde sie schneller und brauche mehr Ruhephasen ( Ziff. 3.4). Ihre Leistungs fähigkeit sei gegenwärtig auf den Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche beschränkt ( Ziff. 4.1). Auf Grund erster Hinweise auf einen möglichen Beginn der Sympto matik einer Chorea Huntington sowie auf Grund der

prämenstruellen Beschwer den und der Anpassungsstörung könne gegenwärtig k eine Prognose hinsichtlich einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). 3.5

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , erwähnt e in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 7/11/1-5), dass die Beschwerdeführerin unter einer Gleichgewichtsstörung, feinmotorischen Auffälligkeiten, Kontroll ver lust, aggressivem Verhalten , emotionaler Instabilität , Verhaltensauf fällig keiten, Antriebsarmut, verminderter Belastbarkeit, Leistungsein schränkun gen und Gedächtnisstörungen im Rahmen einer Chorea Huntington Krankheit leide ( Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4 ). Auf Grund von Hinweisen auf einen möglichen Krank heitsbeginn von Chorea Huntington sowie auf Grund prämenstrueller Beschwer den könne gegenwärtig keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig eine Weiter bildung im Power Yoga absolviere ( Ziff. 3.5), könne indes keine Tätigkeit en ausüben, welche den Umfang der von ihr gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche übersteige ( Ziff. 4.1). 3.6

Die Ärzte des Universitätsspitals

B.___ , Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2019 ( Urk. 7/13/6-9) die Diagnose einer Huntington Erkrankung (S. 1) und erwähnten, dass die aktuellen molekular genetischen Resultate eine pathogene CAG-Expansion ergeben hätten, wodurch diese Erkrankung bestätigt worden sei (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem schon in den 1990er Jahren im Rahmen einer Kopplungsanalyse festge stellt worden, dass sie Trägerin eines defekten , auf die Huntington Erkrankung hinweisenden Gens sei . Therapeutisch sei die Fortsetzung der regelmässigen körperlichen Aktivität mit Pilates und Tanzen indiziert. Falls erneut depressive Symptome, R eizbarkeit oder Schlafstörungen oder Unruhe auftreten sollen, sei eine Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung angezeigt (S. 1). 3.7

Mit Bericht vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 7/13/1-5) stellte dipl. Arzt Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung am 2 1. August 2019 beendet habe , weshalb er zu ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand keine Stellung nehmen könne ( Ziff. 1.3) . In den durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen seien der Umgang mit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von Selbstfürsorgestrategien im Vordergrund gestanden. Ein weiteres zentrales Thema hätten die impulsiv-aggressiven Verhaltenswei sen der Patientin im Rahmen der prämenstruellen Beschwerden dar gestellt . Nach Abgabe eines Medikaments sei es jedoch nicht mehr zu zyklusbedingten Impulsdurch brüche n

gekommen. Zudem habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin im Verlauf zusehends stabilisiert . Da die Beschwerdeführer neben ihrer selbstständi gen Tätigkeit im eigenen Tanzstudio wieder mehr Energie, Antrieb und Motiva tion verspürt habe, habe sie in der Folge erneut begonnen, eine

kaufmännische Teilzeitstelle zu suchen ( Ziff. 3.1) . Die Therapie sei am 2 1. August 2019 durch die Beschwerdeführerin beendet worden , da sich diese zuneh mend stabiler g efühlt habe, und da keine Impulsdurchbrüche me hr stattgefunden hätten ( Ziff. 3.3). Zum gegenwärtigen Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er keine Stellung nehmen , da die Behandlung am 2 1. August 2019 beendet worden sei ( Ziff. 4.1). 3.8

Die Ärzte des B.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 ( Urk. 7/19) , dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % in ihrem angestammte n Beruf bei der C.___ im Bereich der Fakturierung tätig sei und daneben ein wenig im Haushalt mit helfe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich erneut zu einer Zunahme der bereits seit vielen Jahren bekannten emotionalen Ausbrüche gekommen. Diese würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zunehmend belasten. Zudem leide sie unter Stimmungsschwankungen und unter einem leichten sozialen Rückzug. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung werde - abgesehen von einer Verlaufskontrolle - gegenwärtig nicht wahrgenommen . Nach dem Beginn einer medikamentöse n Therapie mit Quetiapin

sei es zu einer leichten Besserung der Symptome gekommen. Anlässlich der heutigen klinischen Untersuchung sei ein stabiler Verlauf mit diskreten Hyperkinesien

(Zunahme an Bewegungen) von Gesicht und Händen, linksbetonter Bradydysdiadochokinese

( Verlangsamung von Bewegungen )

und diskretem Rigor ( Tonuserhöhung der Muskulatur ) unter Bahnung

(d urch Willkürbewegungen der kontralateralen Seite )

festzustellen gewesen . Bei einer Testung mittels der UHDRS ( Unified Huntington's

Disease Rating Scale )

habe ein Ergebnis von 14 Punkte n resultiert . Bei den beste henden Beschwerden dürfte es sich wahrscheinlich um neuropsychiatrische Manifestation en der Huntington Krankheit handeln (S. 3). Gegenwärtig würden diese Symptome jedoch zusätzlich durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Phase der Homeoffice-Arbeit während der Coronavirus -Pandemie begünstigt . Es sei eine Weiterführung und gegebenenfalls eine Dosis erhöhung von Quetiapin zur Stimmungsstabilisierung sowie eine regelmässige psychiatrische Betreuung

angezeigt (S. 4). Zudem werde der Beschwerdeführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen (S. 1). 3.9

Mit Zeugnis vom 1. Juli 2020 ( Urk. 3/1) attestierte Dr. A.___ der Beschwerde führerin für die Zeit vom 2. bis 1 2. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer Krankheit .

Dipl. Arzt Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit dem zu handen ihrer Arbeitgeberin, der C.___ , ausgestellten

Zeugnis vom 2. Juli 2020 (Urk.

3/2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2. bis 3 1. Juli 202 0. 4 . 4 .1

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin an einer hereditären beziehungsweise erblichen Chorea Huntington Krank heit, einer neurodegenerativen hirnorganischen Erkrankung, leidet. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 (vorste hend E. 3.8 ) leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter den folgenden neu ropsychiatrischen Symptomen dieser Krankheit: emotionale Ausbrüche, Stimmungs schwankungen, leichter sozialer Rückzug, diskrete

Hyperkinesien von G esicht und Händen, linksbetonte

Bradydysdiadochokinese

und diskreter Rigor ( unter Bahnung ) . Diese Symptomatik sei sodann durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Periode mit Homeoffice-Arbeit während der Coronav irus -Pandemie begünstigt worden. Obwohl die Ärzte des B.___ der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenver sicherung empfahlen, attestierten sie ihr keine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr erwähnten sie ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei der C.___ im Bereich Fakturierung tätig sei, ohne dass sie diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitli chen Gründen nicht mehr zumuten wollten, beziehungsweise, dass sie diese Tätigkeit als ungeeignet qualifiziert hätten. Damit übereinstimmend s tellten die Ärzte des B.___ ein Ergebnis einer Testung gemäss der UHDRS

von 14

Punkte n fest.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim UHDRS um ein standardisiertes Bewertungsverfahren zur Quantifizierung der Schwere der Symptomatik von Chorea Huntington handelt. Damit werden insbesondere die motorischen, kogni tiven, verhaltensbezogenen und funktionellen Fähigkeiten der Patienten gemessen und bewertet . Insgesamt kann Testergebnis zwischen 0 und 124

Punk ten resultieren . Dabei deutet ein Ergebnis von 0 Punkten auf keine Auffälligkeiten und ein höherer Wert auf ein entsprechend schwereres Fortschreiten der Krank heit beziehungsweise deren Symptomatik hin (vgl. Kevin M.

Biglan , Ying

Zhang, Jeffrey

D. Long et. al., Refining

the

diagnosis

of

Huntington

disease :

the

PREDICT-HD

study , publiziert in: Frontiers

in

Aging

Neuroscience vom 2. April 2013). Das von der Beschwerdeführerin erzielte UHDRS Testergebnis von insge samt 14 Punkte n weist daher auf eine eher geringe Ausprägung der Symptomatik von Chorea Huntington hin. 4.2

D ipl. Arzt Z.___

ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben Chorea Huntington unter prämenstruelle n Beschwerden und unter eine r Anpassungs störung leid e . In seinem Bericht vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) vertrat er indes die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik der Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit , die

das ausgeübte Pensum von zwei Tagen in der Woche übersteige, nicht zuzumuten sei . Damit übereinstimmend ging auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2019 ( vor stehend E. 3.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung einer Tätigkeit im Umf ang von zwei Tagen in der Woche zuzumuten sei. Demge genüber stellte dipl. Arzt Z.___ i n seinem Bericht v om 1 1. Dezember 2019 ( vorstehend E. 3.7 ) einen Rückgang der Impulsdurchbrüche sowie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Zur Arbeitsfähigkeit konnte dipl. Arzt Z.___ indes keine Stellung nehmen, weil die Behandlung durch die Beschwerdeführerin am 2 1. August 20 19 beendet worden sei.

4.3

Die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ erfüllen die praxisgemäs sen Anfor de rungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dungsgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn einerseits verfügten sie als Fachärzte für Neurologie über eine für die Beur teilung des bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Leidens der Chorea Huntington angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildungen und be gründeten ihre Schlussfolgerungen in diagnostischer und thera peutischer Hinsicht in nachvoll ziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerde gegnerin lediglich in einem vergleichsweise geringfügigen Umfang eines UHDRS Testergebnis von insgesamt 14 Punkten durch Chor ea Huntington beeinträchtigt worden sei . Die Ärzte des B.___ befassten sich in ihren Beurteilungen indes nicht mit der Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.4

Die Beurteilung durch dipl. Arzt Z.___ vom 1 6. Juli 2019 ( vorstehend E. 3.4 ) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er darin einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik einer beginnen den Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass er andererseits d avon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde lediglich die Ausübung einer Tätigkeit in einem Umfang von zwei Tagen in der Woche, welcher dem Umfang der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausge übten Tätigkeit entsprach, zuzumuten sei. Denn seiner Beurteilung lässt sich

keine nachvollziehbare Begründung der von ihm attestieren Arbeitsunfähig keit beziehungswies der von ihm postulierten funktionellen Einschränkungen infolge der Symptomatik der Chorea Huntington entnehmen. Zudem gilt es diesbezüglich zu beachten, dass dipl. Arzt Z.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie , nicht jedoch über einen solchen für Neurologie verfügt. Insoweit dipl. Arzt Z.___ daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerde führerin durch Chorea Huntington , einem neurodegenerativen und hirnorgani schen Leiden, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurtei lung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm diesbezüglich an einer dafür angezeig ten fachärztlichen Weiterbildung fehlt e . 4.5

Des Gleichen lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1 8. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) keine nachvoll ziehbar begründete Arbeitsfähigkeits beur teilung entnehmen. Denn der Hausarzt der Beschwerdeführerin, welcher über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht h ingegen über eine solche im Bereich d er Neurologie verfügt e , attestierte der Beschwerdeführe rin offensichtlich im Wesentlichen auf Grund ihrer subjektiven Angaben eine Arbeitsunfähigkeit für

Tätigkeiten in einem ein Arbeitspensum von zwei Tagen in der Woche übersteigenden Umfang. Mangels einer nachvollziehbaren Begrün dung kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E.

3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6

Auf die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 1. Juli 2020 und von dipl. Arzt Z.___ vom 2. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9 ) kann vorliegend bereits deshalb nicht abge stellt werden , weil die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit ab 2. Juli 2020 in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des durch den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) begrenzten Prüfungs zeitraum s (vorstehend E. 1.6) und damit ausserhalb des Anfechtungsg egenstandes zu liegen kommen. 5. 5.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) gemäss ihren Angaben ( Urk. 1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/20/1) seit Dezember 2019 bei der C.___ als Mitarbeiterin einer Hotline beziehungsweise im Bereich der Indexierung von Kundenrechnungen im Umfang eines Pensums von 100 % tätig war. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte des B.___ , welchen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ausübte, in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2020 (vorstehend E. 3.8 ) nicht davon aus gingen , dass es sich dabei um eine der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbare Tätigkeit handelte. 5.2

Demzufolge steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.___

durch die Beschwerdeführerin eine dauerhafte und bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen war. Da ergänzende Abklärungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf zu ver zichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 1 24 V 90 E. 4b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 1 6. Oktober 2019 E. 9). 5.3

In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz i n Nachachtung des Untersuchungsgrund satzes sorgfältig durchgeführter Abklärun gen nicht, für den massgeblichen Prüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk. 2) eine n invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen den und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken den Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen .

Obwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht heilbaren, neurodegenerativen Erkrankung mit einem progredienten Krankheitsverlauf leidet, weshalb eine anspruchs relevante Verschlimmerung für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zurzeit beziehungsweise im massgeblichen Prüfungszeitraum vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt . Die Beschwerdeführerin trägt daher die Folgen der Beweislosigkeit und verfügt über keinen Leistungsanspruch . 5.4

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2020 ( Urk.

2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz