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IV.2020.00440

Vorliegen eines Revisionsgrundes lässt sich nicht beurteilen aufgrund der Aktenlage. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum ) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6 /3). Mit Zusatz gesuch vom 6. April 2011 (Ei ngangsdatum) ersuchte er um Kos tengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 6 /19), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Mai 2011 erteilte (Urk. 6 /25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen, zog das von der zuständigen Pensionskasse eingeholte Gut achten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin, spezialisiert Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 27. April 2011 (Urk. 6 /28) bei und stellte mit Vorbescheid vom 26. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /32). Nachdem der Versicherte am 26. September 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 6 /37), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidiszip linäre Gutachten von Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumato logie, vom 13. Juni 2012 (Urk. 6 /63/12 ; vgl. auch Urk. 6/63 und Urk. 6/64 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. September 2012, Urk. 6 /72; Einwand vom 28. September 2012, Urk. 6 /77; Rückzug Einwand vom 10. Dezember 2012, Urk. 6 /84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (vgl. Urk. 6 /95-110; Verfügungsteil 2, Urk. 6 /86) ab dem 1. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe und ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu. 1.2

Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 18. November 2013 (Urk. 6 /115; vgl. Urk. 6 /116) eingereicht hatte, forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bei einer allfälligen Ver schlech terung ein Revisionsgesuch einzureichen (Schreiben vom 18. Dezember 2013, Urk. 6 /117). Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Schreiben vom 3. Feb ruar 2014 nach (Urk. 6 /121). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und

Neurologie) des B.___ vom 19. Mai 2015 ein (Urk. 6 /166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 6 /173; Einwand vom 7. Oktober 2015, Urk. 6 /178; ergän zende Einwandbegründung vom 27. November 2015, Urk. 6 /181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Verfügung vom 28. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 6/184 ).

Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2016 Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 6/185/3 ff.) , welche mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 2017 dahingehend gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 habe, d a diese nicht zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung damit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 6/190). Entsprechend richtete die IV-Stelle weiterhin eine Viertelsrente aus (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 2017, Urk. 6/197-202). 1.3

Mit Schreiben vom 2 7. August 2019 ersuchte der Versicherte um eine vorzei tige

Rentenrevision infolge Verschlechterung seines psychischen Zustandes ( Urk. 6/203). Die IV-Stelle prüfte daraufhin das Revisionsgesuch (vgl. Urk. 6/213) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Feb ruar 2020, Urk. 6/222, Einwand vom 6. März 2020, Urk. 6/225, ergänzende Ein wandbegründungen vom 9./13. /1 7. März 2020, Urk. 6/231 und Urk. 6/236-237) das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine aktuelle psychiatrische Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-245), worüber der Beschwerdeführer am 1 7. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nach Sichtung der aktuellen medizinischen Akten zum Schluss gekommen sei, dass keine eindeutige Verschlechterung vor liege. In den Unterlagen werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer in deut lich gebessertem Zustand aus der Therapie habe entlassen werden können. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte sei nur eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die psychische Prob lematik nachhaltig chronifiziert habe. Das fünf Jahre alte Gutachten des B.___

sei entsprechend nicht mehr aktuell. Darüber hinaus habe sich das damalige Gutach ten nicht mit den aktuell geltenden Standardindikatoren auseinandergesetzt, so dass ohnehin eine neue Begutachtung thematisiert werden müsste ( Urk. 1). 2.

2.1 2.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mater iellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung mit materielle r Prüfung des Rentenanspruchs bzw. rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkom mensvergleich erfolgte im Rahmen der Erstanmeldung, welche mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Sachverhalt E. 1). Im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision

wurde der Sachverhalt zwar umfassend abgeklärt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erliess , mit welcher die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 wiedererwägungs weise aufgehoben wurde ( Urk. 6/184; vgl. Feststellungsblatt vom 1. Oktober 2015 , Urk. 6/171; Einkommensvergleich vom 1. Oktober 2015, Urk. 6/170 ).

Diese Verfügung wurde seitens des hiesigen Gerichts mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 201 7

allerdings aufgehoben. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet damit die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. E. 2.1.2) . 3.1.1

Die Verfügung vom 28. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Feststellungsblatt vom 19. September 2012, Urk. 6/70/6 f.). 3.1.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Juni 2012 (Urk. 6 /63) eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine lang wierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschil dert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe

- nicht in einem höheren Ausmass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige

der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überla gerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Sympto matik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer

seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden seien (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungs fähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten). Ausschlag gebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvoll ziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behand lung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Unter suchung (31.05.2012) wirke

er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .

Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krank heitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit, vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer

sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlich keitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von knapp 30 % (Urk. 8 6 /63/6 f.) .

Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6 /63/8). 3. 1. 3

Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest (Urk. 6 /64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes

equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell

lumbospondylogenes Syn drom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )

- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) , keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2

Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes

equino-varus mit fortgeschrittener OSG - Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arth rose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeits fähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss

e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf

grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem

Aus gang und unsicherer Aus wirkung auf

die

Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nacken schmer zen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerde führer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig (Urk. 6 /63/12) . 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.2.1

Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Juni bis zum 1 2. Juli 2018 in statio närer Behandlung in der C.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte und Therapeuten folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/208): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnos tisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Aktenanamnestisch jahrelang kompensierte ängstlich-abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Aktenanamnestisch Fussmissbildung, Muskelatrophie Bein links - Pes

equinovarus mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG) links - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf leichtgradige Spondylarthropathie - Degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Lumbosacralbereich - Nikotinabusus

Im Verlauf des Aufenthalts habe sich lediglich ein Verdacht auf eine leichte Ver besserung des psychophysischen Zustandsbildes gezeigt. Neben weiterhin fort bestehenden Einsamkeitsgefühlen, Traurigkeit und Zukunfsängsten sei beim Beschwer deführer vor allem eine starke Beschäftigung mit Themen wie Gerech tigkeit, ethisch-moralischen Grundsätzen und allgemeiner Weltansch a uung auf gefallen. Gegen Ende des stationären Aufenthalts habe er Suizidgedanken geäus sert, jedoch ohne konkrete Absichten oder Handlungsimpulse. Er habe sich bei Austritt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Er werde einen Termin bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, am 1 9. Juli 2018 wahrnehmen. 3.2.2

Vom 2 5. Februar bis zum 1 3. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer in teil stationärer Behandlung in der E.___ zum Aufbau und Erhalt der Tagesstruktur ( Urk. 6/207). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten (1) eine kombinierte und andere Persönlichkeitss törungen: kom pensiert ängstlich- abhängig (ICD-10 F61) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2).

Ziel der Behandlung sei der Aufbau und Erhalt einer Tagesstruktur bis zum möglichen Wiedereintritt am alten Arbeitsplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr verbindlich gezeigt. Der Aufenthalt sei lediglich von einer ent schuldigten Abwesenheit wegen einer Handoperation und dreiwöchigen Ferien gegen Ende der Behandlung unterbrochen worden. Er habe jeweils sehr motiviert teilgenommen und die sozialen Kontakte zu Mitmenschen habe er scheinbar genossen. Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhalts punkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt. 3.2.3

Im Bericht vom 2 3. September 2019 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer seit dem 9. September 2011 bei ihm in regelmässiger ambulanter psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 6/205). Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich seit anfangs 2018 zunehmend ver schlechtert, was eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C.___ sowie eine tagesklinische Behandlung in der E.___ zur Folge gehabt habe. Trotz der depressiv bedingten psychokognitiven Einschränkungen und strukturellen Persönlichkeitsdefizite n (zurzeit kompensiert) habe er nach dem Abschluss der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit wieder zu 30 % aufgenom men, was grösstenteils auf eine sehr unterstützende Teamkultur am Arbeits platz zurückzuführen sei. Er leide störungsbedingt unter einer deutlich einge schränkten allgemeinen Durchhaltefähigkeit mit rascher geistiger und körperlicher Ermü dung, Konzentrationsabfällen sowie eingeschränkter geistiger Flexibilität mit konsequentem und vermehrtem Erholungsbedarf. Störungsbedingt leide er unter erheblich em sozialem Rückzug und die zwischenmenschlichen Kontakte seien über die letzten zwei Jahre nur auf den engsten Familienkreis eingeschränkt gewesen. Beim Beschwerdeführer könne leider bereits von einem erheblich chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf ausge gangen werden, weshalb ihm im Längsschnitt künftig eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Erhaltung der gegenwärtigen Arbeitsstelle sei für die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne der Erhaltung der sinnvollen Tagesstruktur sehr wichtig und er sei stets bemüht, trotz seiner Beschwerden zu 30 % zu arbeiten, wobei ihm die Arbeitszeit von Seiten des Arbeitgebers grosszügig ideal angepasst worden sei. 3.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Ok tober 2019 ( Urk. 6/215) hielt dieser eine rezidivierende depressive Störung, seit mindestens einem Jahr anhaltend mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.11/2), bestehend seit mindestens 2011 als Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit fest.

Es sei seit Anfang 2018 zur anhaltenden Verschlechterung der depressiven Symp tomatik und mittlerweile erheblicher Krankheitschronifizierung gekommen. Aus seiner Sicht könne von grenzwertigen akzentuierten ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszügen und einer seit der Jugendzeit vorhandenen Selbstwertprob lematik ausgegangen werden, die zur Ausschöpfung seiner psychischen Ressour cen massgebend beigetragen hätten. Anfangs 2018 seien eine deutlich einge schränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allge meine psychophysische Ausdauer sowie erheblicher sozialer Rückzug festzu stellen gewesen . Andererseits verfüge er über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation (seine tägliche Arbeitspräsenz sei für ihn überlebenswichtig, sonst wäre er nicht mehr am Leben) und ein sehr unterstüt zendes Familiennetz .

Der Beschwerdeführer sei zu 30 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitszeit und die Arbeitsaufgaben weitgehend selbständig gestaltet werden könnten. Die jetzige Tätigkeit sei als ideal adaptiert zu betrachten, sowohl in Bezug auf die Defizite des Beschwerdeführers als auch die Unterstützung des Arbeitgebers. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.

Es finde zweimal im Monat Gesprächstherapie statt, des Weiteren erfolge eine Psychopharmakotherapie mit Cipralex , Wellbutrin XR 300mg sowie Zoldorm 10mg. 3.2.5

Im Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. D.___ aus ( Urk. 6/228), dass im Aus trittsbericht der E.___ zwar von einem erfreulich gebesserten Zustand bei Austritt aus der tagesklinischen Behandlung gesprochen werde. Der «erfreulich gebesserte Zustand» habe sich aber auf die beim Eintritt in die tagesklinische Behandlung schwere depressive Episode und dekompensierte ängstlich-abhängige kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit latenter Suizidalität bezogen. Es sei im gleichen Bericht explizit festgestellt worden, dass die Mini-ICF -APP-Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern nur auf die Teilnahme der Therapien vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach dem Austritt aus der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und nach dem Wegfall des «geschützten therapeutischen Rahmens» sei es bereits zur erneu ten Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, wobei er sich grosse Mühe gebe, teilweise auch im Sinne der soziotherapeutischen Massnahmen und Erhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur am Arbeitsplatz regelmässig präsent zu sein. Nur die 25%ige berufliche Tätigkeit führe aber krankheitsbedingt zur psycho physischen Erschöpfung mit konsequentem längeren Erholungsbedarf. Wie in den vorhergehenden Berichten festgestellt, müsse von einem weitgehend chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf mit erheb lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, der Gestaltung der Freizeitaktivi täten und der sozialen Kontakte ausgegangen werden, weshalb ihm im Längs schnitt höchstens eine verwertbare 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. 4.

Vorab z u prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2013

wesentlich verändert hat, so dass ein Revisions grund zu bejahen ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 6/237; Urk. 6/241). 4.1 4.1.1

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom 1 3. Juni 20 12 davon aus, dass eine depressive Reaktion auf Arbeitsplatzprobleme sowie chronische Schmerzen vor liege. Dr. Z.___ erhob einen leicht verminderten Antrieb und eine generell etwas reduzierte Psychomotorik. Die Stimmungslage sei ver stimmt, der Rapport gehem mt. Der Beschwerdeführer sei aber nicht suizidal und schwermütig gedrückt. Er sei wenig auf die Schmerzen fixiert und äussere kaum hypochond rische Befürchtungen. Er sei kaum motiviert, in höherem Masse zu arbeiten und mache im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen eine n zurückgezo genen Eindruck ( Urk. 6/63/5). Darüber hinaus erhob er unauffällige Befunde. 4. 1. 2

Dr. D.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine mittel gradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), wobei es anlässlich der Sprechstunde vom 8. Oktober 2011 zur leichten Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei bei mangeln der genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen Erkrankungen sowie sehr stabilem psychosozialen Netz von einer günstigen Prognose auszugehen. Er könne eine vorübergehende ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Sep tember 2011 attestiert werden . Es sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen ( Urk. 6/39).

Im Bericht vom 2 7. Dezember 2011 konstatierte Dr. D.___ ergänzend, dass der Beschwerdeführer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, psychischer Belastbarkeit und geistiger Flexibilität leide. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit höchstens 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/45). 4.2

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren in den Jahren 2018 sowie 2019 stationäre bzw. tagesklinische Aufenthalte angezeigt, wobei die behandelnden Ärzte jeweils von einer rezidivierende n depressive n Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode ausgingen (E. 3.2). Dr. D.___ attestierte darüber hinaus eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bzw. 25 % (vgl. E. 3.2.3-4).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) aus, dass Anfangs 2018 eine deutlich eingeschränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allgemeine psychophysische Ausdauer sowie ein

erheblicher sozialer Rückzug festzustellen seien . Andererseits verfüge der Beschwer deführer über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation und ein sehr unterstützendes Familiennetz. 4.3

Zusammenfassend bestehen aufgrund des Vergleichs der aktuellen Befunde mit denen aus dem Jahr 2013 sowie der fachärztlich gestellten Diagnosen als auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer stationären und tagesklinischen Behandlung in den Jahren 2018/2019 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert haben könnte. 4.4

Allerdings erweist sich die vorliegende Aktenlage als ungenügend, um eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können: Im Bericht der C.___ wird eine Arbeitsunfähigkeit bei Ausritt von 100 % vom 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2018 festgehalten ( Urk. 6/208/3). Im Bericht der E.___ wurde konstatiert , dass der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Tagesklinik seine Arbeit wieder aufneh men könne ( Urk. 6/207/4). Aus den Berichten gehen allerdings die funktionellen Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen, bzw. ob eine allen falls höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre, nicht hervor.

Auf die Berichte von Dr. D.___ kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , nicht ohne weitere Abklä rungen abgestellt werden.

Med. pract . F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztli chen Dienstes, konstatierte am 8. Februar 2020, dass letztlich eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit zwischen Behandler und Gutachter vorliege ( Urk. 6/220/5 f.). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hielt er daran fest ( Urk. 6/242/3 f.). Allerdings verglich er dabei die medizinische Aktenlage, welcher der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 zugrunde lag mit der aktuellen medizinischen Aktenlage . Ent sprechend sind seine Ausführungen für die Beurteilung, ob seit der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 bis heute eine wesentliche andauernde Verschlechterung vorliegt, nicht einschlägig. 4.5

Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, allerdings reicht die vorliegende Akten lage nicht aus, um das Vorliegen eines Revisionsgrundes abschliessend beurteilen zu können .

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), dami t sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in geeigneter Form abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum ) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk.

E. 1.2 Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 18. November 2013 (Urk.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 2 7. August 2019 ersuchte der Versicherte um eine vorzei tige

Rentenrevision infolge Verschlechterung seines psychischen Zustandes ( Urk. 6/203). Die IV-Stelle prüfte daraufhin das Revisionsgesuch (vgl. Urk. 6/213) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Feb ruar 2020, Urk. 6/222, Einwand vom 6. März 2020, Urk. 6/225, ergänzende Ein wandbegründungen vom 9./13. /1 7. März 2020, Urk. 6/231 und Urk. 6/236-237) das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine aktuelle psychiatrische Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-245), worüber der Beschwerdeführer am 1 7. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nach Sichtung der aktuellen medizinischen Akten zum Schluss gekommen sei, dass keine eindeutige Verschlechterung vor liege. In den Unterlagen werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer in deut lich gebessertem Zustand aus der Therapie habe entlassen werden können. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte sei nur eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die psychische Prob lematik nachhaltig chronifiziert habe. Das fünf Jahre alte Gutachten des B.___

sei entsprechend nicht mehr aktuell. Darüber hinaus habe sich das damalige Gutach ten nicht mit den aktuell geltenden Standardindikatoren auseinandergesetzt, so dass ohnehin eine neue Begutachtung thematisiert werden müsste ( Urk. 1). 2.

2.1 2.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mater iellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung mit materielle r Prüfung des Rentenanspruchs bzw. rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkom mensvergleich erfolgte im Rahmen der Erstanmeldung, welche mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Sachverhalt E. 1). Im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision

wurde der Sachverhalt zwar umfassend abgeklärt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erliess , mit welcher die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 wiedererwägungs weise aufgehoben wurde ( Urk. 6/184; vgl. Feststellungsblatt vom 1. Oktober 2015 , Urk. 6/171; Einkommensvergleich vom 1. Oktober 2015, Urk. 6/170 ).

Diese Verfügung wurde seitens des hiesigen Gerichts mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 201

E. 6 /181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Verfügung vom 28. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 6/184 ).

Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2016 Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 6/185/3 ff.) , welche mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 2017 dahingehend gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 habe, d a diese nicht zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung damit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 6/190). Entsprechend richtete die IV-Stelle weiterhin eine Viertelsrente aus (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 2017, Urk. 6/197-202).

E. 7 allerdings aufgehoben. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet damit die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. E. 2.1.2) . 3.1.1

Die Verfügung vom 28. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Feststellungsblatt vom 19. September 2012, Urk. 6/70/6 f.). 3.1.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Juni 2012 (Urk. 6 /63) eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine lang wierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschil dert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe

- nicht in einem höheren Ausmass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige

der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überla gerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Sympto matik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer

seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden seien (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungs fähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten). Ausschlag gebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvoll ziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behand lung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Unter suchung (31.05.2012) wirke

er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .

Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krank heitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit, vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer

sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlich keitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von knapp 30 % (Urk. 8 6 /63/6 f.) .

Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6 /63/8). 3. 1. 3

Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest (Urk. 6 /64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes

equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell

lumbospondylogenes Syn drom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )

- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) , keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2

Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes

equino-varus mit fortgeschrittener OSG - Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arth rose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeits fähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss

e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf

grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem

Aus gang und unsicherer Aus wirkung auf

die

Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nacken schmer zen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerde führer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig (Urk. 6 /63/12) . 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.2.1

Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Juni bis zum 1 2. Juli 2018 in statio närer Behandlung in der C.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte und Therapeuten folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/208): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnos tisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Aktenanamnestisch jahrelang kompensierte ängstlich-abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Aktenanamnestisch Fussmissbildung, Muskelatrophie Bein links - Pes

equinovarus mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG) links - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf leichtgradige Spondylarthropathie - Degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Lumbosacralbereich - Nikotinabusus

Im Verlauf des Aufenthalts habe sich lediglich ein Verdacht auf eine leichte Ver besserung des psychophysischen Zustandsbildes gezeigt. Neben weiterhin fort bestehenden Einsamkeitsgefühlen, Traurigkeit und Zukunfsängsten sei beim Beschwer deführer vor allem eine starke Beschäftigung mit Themen wie Gerech tigkeit, ethisch-moralischen Grundsätzen und allgemeiner Weltansch a uung auf gefallen. Gegen Ende des stationären Aufenthalts habe er Suizidgedanken geäus sert, jedoch ohne konkrete Absichten oder Handlungsimpulse. Er habe sich bei Austritt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Er werde einen Termin bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, am 1 9. Juli 2018 wahrnehmen. 3.2.2

Vom 2 5. Februar bis zum 1 3. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer in teil stationärer Behandlung in der E.___ zum Aufbau und Erhalt der Tagesstruktur ( Urk. 6/207). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten (1) eine kombinierte und andere Persönlichkeitss törungen: kom pensiert ängstlich- abhängig (ICD-10 F61) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2).

Ziel der Behandlung sei der Aufbau und Erhalt einer Tagesstruktur bis zum möglichen Wiedereintritt am alten Arbeitsplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr verbindlich gezeigt. Der Aufenthalt sei lediglich von einer ent schuldigten Abwesenheit wegen einer Handoperation und dreiwöchigen Ferien gegen Ende der Behandlung unterbrochen worden. Er habe jeweils sehr motiviert teilgenommen und die sozialen Kontakte zu Mitmenschen habe er scheinbar genossen. Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhalts punkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt. 3.2.3

Im Bericht vom 2 3. September 2019 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer seit dem 9. September 2011 bei ihm in regelmässiger ambulanter psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 6/205). Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich seit anfangs 2018 zunehmend ver schlechtert, was eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C.___ sowie eine tagesklinische Behandlung in der E.___ zur Folge gehabt habe. Trotz der depressiv bedingten psychokognitiven Einschränkungen und strukturellen Persönlichkeitsdefizite n (zurzeit kompensiert) habe er nach dem Abschluss der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit wieder zu 30 % aufgenom men, was grösstenteils auf eine sehr unterstützende Teamkultur am Arbeits platz zurückzuführen sei. Er leide störungsbedingt unter einer deutlich einge schränkten allgemeinen Durchhaltefähigkeit mit rascher geistiger und körperlicher Ermü dung, Konzentrationsabfällen sowie eingeschränkter geistiger Flexibilität mit konsequentem und vermehrtem Erholungsbedarf. Störungsbedingt leide er unter erheblich em sozialem Rückzug und die zwischenmenschlichen Kontakte seien über die letzten zwei Jahre nur auf den engsten Familienkreis eingeschränkt gewesen. Beim Beschwerdeführer könne leider bereits von einem erheblich chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf ausge gangen werden, weshalb ihm im Längsschnitt künftig eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Erhaltung der gegenwärtigen Arbeitsstelle sei für die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne der Erhaltung der sinnvollen Tagesstruktur sehr wichtig und er sei stets bemüht, trotz seiner Beschwerden zu 30 % zu arbeiten, wobei ihm die Arbeitszeit von Seiten des Arbeitgebers grosszügig ideal angepasst worden sei. 3.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Ok tober 2019 ( Urk. 6/215) hielt dieser eine rezidivierende depressive Störung, seit mindestens einem Jahr anhaltend mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.11/2), bestehend seit mindestens 2011 als Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit fest.

Es sei seit Anfang 2018 zur anhaltenden Verschlechterung der depressiven Symp tomatik und mittlerweile erheblicher Krankheitschronifizierung gekommen. Aus seiner Sicht könne von grenzwertigen akzentuierten ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszügen und einer seit der Jugendzeit vorhandenen Selbstwertprob lematik ausgegangen werden, die zur Ausschöpfung seiner psychischen Ressour cen massgebend beigetragen hätten. Anfangs 2018 seien eine deutlich einge schränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allge meine psychophysische Ausdauer sowie erheblicher sozialer Rückzug festzu stellen gewesen . Andererseits verfüge er über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation (seine tägliche Arbeitspräsenz sei für ihn überlebenswichtig, sonst wäre er nicht mehr am Leben) und ein sehr unterstüt zendes Familiennetz .

Der Beschwerdeführer sei zu 30 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitszeit und die Arbeitsaufgaben weitgehend selbständig gestaltet werden könnten. Die jetzige Tätigkeit sei als ideal adaptiert zu betrachten, sowohl in Bezug auf die Defizite des Beschwerdeführers als auch die Unterstützung des Arbeitgebers. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.

Es finde zweimal im Monat Gesprächstherapie statt, des Weiteren erfolge eine Psychopharmakotherapie mit Cipralex , Wellbutrin XR 300mg sowie Zoldorm 10mg. 3.2.5

Im Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. D.___ aus ( Urk. 6/228), dass im Aus trittsbericht der E.___ zwar von einem erfreulich gebesserten Zustand bei Austritt aus der tagesklinischen Behandlung gesprochen werde. Der «erfreulich gebesserte Zustand» habe sich aber auf die beim Eintritt in die tagesklinische Behandlung schwere depressive Episode und dekompensierte ängstlich-abhängige kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit latenter Suizidalität bezogen. Es sei im gleichen Bericht explizit festgestellt worden, dass die Mini-ICF -APP-Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern nur auf die Teilnahme der Therapien vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach dem Austritt aus der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und nach dem Wegfall des «geschützten therapeutischen Rahmens» sei es bereits zur erneu ten Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, wobei er sich grosse Mühe gebe, teilweise auch im Sinne der soziotherapeutischen Massnahmen und Erhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur am Arbeitsplatz regelmässig präsent zu sein. Nur die 25%ige berufliche Tätigkeit führe aber krankheitsbedingt zur psycho physischen Erschöpfung mit konsequentem längeren Erholungsbedarf. Wie in den vorhergehenden Berichten festgestellt, müsse von einem weitgehend chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf mit erheb lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, der Gestaltung der Freizeitaktivi täten und der sozialen Kontakte ausgegangen werden, weshalb ihm im Längs schnitt höchstens eine verwertbare 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. 4.

Vorab z u prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2013

wesentlich verändert hat, so dass ein Revisions grund zu bejahen ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 6/237; Urk. 6/241). 4.1 4.1.1

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom 1 3. Juni 20

E. 12 davon aus, dass eine depressive Reaktion auf Arbeitsplatzprobleme sowie chronische Schmerzen vor liege. Dr. Z.___ erhob einen leicht verminderten Antrieb und eine generell etwas reduzierte Psychomotorik. Die Stimmungslage sei ver stimmt, der Rapport gehem mt. Der Beschwerdeführer sei aber nicht suizidal und schwermütig gedrückt. Er sei wenig auf die Schmerzen fixiert und äussere kaum hypochond rische Befürchtungen. Er sei kaum motiviert, in höherem Masse zu arbeiten und mache im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen eine n zurückgezo genen Eindruck ( Urk. 6/63/5). Darüber hinaus erhob er unauffällige Befunde. 4. 1. 2

Dr. D.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine mittel gradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), wobei es anlässlich der Sprechstunde vom 8. Oktober 2011 zur leichten Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei bei mangeln der genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen Erkrankungen sowie sehr stabilem psychosozialen Netz von einer günstigen Prognose auszugehen. Er könne eine vorübergehende ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Sep tember 2011 attestiert werden . Es sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen ( Urk. 6/39).

Im Bericht vom 2 7. Dezember 2011 konstatierte Dr. D.___ ergänzend, dass der Beschwerdeführer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, psychischer Belastbarkeit und geistiger Flexibilität leide. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit höchstens 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/45). 4.2

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren in den Jahren 2018 sowie 2019 stationäre bzw. tagesklinische Aufenthalte angezeigt, wobei die behandelnden Ärzte jeweils von einer rezidivierende n depressive n Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode ausgingen (E. 3.2). Dr. D.___ attestierte darüber hinaus eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bzw. 25 % (vgl. E. 3.2.3-4).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) aus, dass Anfangs 2018 eine deutlich eingeschränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allgemeine psychophysische Ausdauer sowie ein

erheblicher sozialer Rückzug festzustellen seien . Andererseits verfüge der Beschwer deführer über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation und ein sehr unterstützendes Familiennetz. 4.3

Zusammenfassend bestehen aufgrund des Vergleichs der aktuellen Befunde mit denen aus dem Jahr 2013 sowie der fachärztlich gestellten Diagnosen als auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer stationären und tagesklinischen Behandlung in den Jahren 2018/2019 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert haben könnte. 4.4

Allerdings erweist sich die vorliegende Aktenlage als ungenügend, um eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können: Im Bericht der C.___ wird eine Arbeitsunfähigkeit bei Ausritt von 100 % vom 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2018 festgehalten ( Urk. 6/208/3). Im Bericht der E.___ wurde konstatiert , dass der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Tagesklinik seine Arbeit wieder aufneh men könne ( Urk. 6/207/4). Aus den Berichten gehen allerdings die funktionellen Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen, bzw. ob eine allen falls höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre, nicht hervor.

Auf die Berichte von Dr. D.___ kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , nicht ohne weitere Abklä rungen abgestellt werden.

Med. pract . F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztli chen Dienstes, konstatierte am 8. Februar 2020, dass letztlich eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit zwischen Behandler und Gutachter vorliege ( Urk. 6/220/5 f.). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hielt er daran fest ( Urk. 6/242/3 f.). Allerdings verglich er dabei die medizinische Aktenlage, welcher der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 zugrunde lag mit der aktuellen medizinischen Aktenlage . Ent sprechend sind seine Ausführungen für die Beurteilung, ob seit der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 bis heute eine wesentliche andauernde Verschlechterung vorliegt, nicht einschlägig. 4.5

Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, allerdings reicht die vorliegende Akten lage nicht aus, um das Vorliegen eines Revisionsgrundes abschliessend beurteilen zu können .

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), dami t sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in geeigneter Form abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00440

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum ) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6 /3). Mit Zusatz gesuch vom 6. April 2011 (Ei ngangsdatum) ersuchte er um Kos tengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 6 /19), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Mai 2011 erteilte (Urk. 6 /25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zinische Abklärungen, zog das von der zuständigen Pensionskasse eingeholte Gut achten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin, spezialisiert Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 27. April 2011 (Urk. 6 /28) bei und stellte mit Vorbescheid vom 26. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /32). Nachdem der Versicherte am 26. September 2011 Einwand erhoben hatte (Urk. 6 /37), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidiszip linäre Gutachten von Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumato logie, vom 13. Juni 2012 (Urk. 6 /63/12 ; vgl. auch Urk. 6/63 und Urk. 6/64 ) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. September 2012, Urk. 6 /72; Einwand vom 28. September 2012, Urk. 6 /77; Rückzug Einwand vom 10. Dezember 2012, Urk. 6 /84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (vgl. Urk. 6 /95-110; Verfügungsteil 2, Urk. 6 /86) ab dem 1. November 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe und ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu. 1.2

Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 18. November 2013 (Urk. 6 /115; vgl. Urk. 6 /116) eingereicht hatte, forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bei einer allfälligen Ver schlech terung ein Revisionsgesuch einzureichen (Schreiben vom 18. Dezember 2013, Urk. 6 /117). Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Schreiben vom 3. Feb ruar 2014 nach (Urk. 6 /121). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und

Neurologie) des B.___ vom 19. Mai 2015 ein (Urk. 6 /166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 6 /173; Einwand vom 7. Oktober 2015, Urk. 6 /178; ergän zende Einwandbegründung vom 27. November 2015, Urk. 6 /181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Verfügung vom 28. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 6/184 ).

Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2016 Beschwerde am hiesigen Gericht

( Urk. 6/185/3 ff.) , welche mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 2017 dahingehend gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 habe, d a diese nicht zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung damit nicht gerechtfertigt sei ( Urk. 6/190). Entsprechend richtete die IV-Stelle weiterhin eine Viertelsrente aus (vgl. Verfügungen vom 9. Juni 2017, Urk. 6/197-202). 1.3

Mit Schreiben vom 2 7. August 2019 ersuchte der Versicherte um eine vorzei tige

Rentenrevision infolge Verschlechterung seines psychischen Zustandes ( Urk. 6/203). Die IV-Stelle prüfte daraufhin das Revisionsgesuch (vgl. Urk. 6/213) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Feb ruar 2020, Urk. 6/222, Einwand vom 6. März 2020, Urk. 6/225, ergänzende Ein wandbegründungen vom 9./13. /1 7. März 2020, Urk. 6/231 und Urk. 6/236-237) das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventualiter sei eine aktuelle psychiatrische Abklärung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-245), worüber der Beschwerdeführer am 1 7. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nach Sichtung der aktuellen medizinischen Akten zum Schluss gekommen sei, dass keine eindeutige Verschlechterung vor liege. In den Unterlagen werde beschrieben, dass der Beschwerdeführer in deut lich gebessertem Zustand aus der Therapie habe entlassen werden können. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte sei nur eine andere Beur teilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes ( Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich die psychische Prob lematik nachhaltig chronifiziert habe. Das fünf Jahre alte Gutachten des B.___

sei entsprechend nicht mehr aktuell. Darüber hinaus habe sich das damalige Gutach ten nicht mit den aktuell geltenden Standardindikatoren auseinandergesetzt, so dass ohnehin eine neue Begutachtung thematisiert werden müsste ( Urk. 1). 2.

2.1 2.1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mater iellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung mit materielle r Prüfung des Rentenanspruchs bzw. rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkom mensvergleich erfolgte im Rahmen der Erstanmeldung, welche mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 abgeschlossen wurde (vgl. Sachverhalt E. 1). Im Rahmen der im Jahr 2014 eingeleiteten Revision

wurde der Sachverhalt zwar umfassend abgeklärt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erliess , mit welcher die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 wiedererwägungs weise aufgehoben wurde ( Urk. 6/184; vgl. Feststellungsblatt vom 1. Oktober 2015 , Urk. 6/171; Einkommensvergleich vom 1. Oktober 2015, Urk. 6/170 ).

Diese Verfügung wurde seitens des hiesigen Gerichts mit Urteil IV.2016.00122 vom 8. März 201 7

allerdings aufgehoben. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt bildet damit die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. E. 2.1.2) . 3.1.1

Die Verfügung vom 28. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Feststellungsblatt vom 19. September 2012, Urk. 6/70/6 f.). 3.1.2

Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Juni 2012 (Urk. 6 /63) eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine lang wierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschil dert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe

- nicht in einem höheren Ausmass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige

der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überla gerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Sympto matik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer

seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden seien (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungs fähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten). Ausschlag gebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvoll ziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behand lung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Unter suchung (31.05.2012) wirke

er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .

Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krank heitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit, vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer

sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlich keitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit von knapp 30 % (Urk. 8 6 /63/6 f.) .

Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6 /63/8). 3. 1. 3

Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest (Urk. 6 /64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes

equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell

lumbospondylogenes Syn drom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )

- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ( LWS ) , keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2

Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes

equino-varus mit fortgeschrittener OSG - Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arth rose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeits fähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss

e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf

grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem

Aus gang und unsicherer Aus wirkung auf

die

Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nacken schmer zen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerde führer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig (Urk. 6 /63/12) . 3.2

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.2.1

Der Beschwerdeführer befand sich vom 4. Juni bis zum 1 2. Juli 2018 in statio närer Behandlung in der C.___ . Im Austrittsbericht vom 1 3. September 2018 hielten die behandelnden Ärzte und Therapeuten folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/208): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), differentialdiagnos tisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome - Aktenanamnestisch jahrelang kompensierte ängstlich-abhängige Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Aktenanamnestisch Fussmissbildung, Muskelatrophie Bein links - Pes

equinovarus mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG) links - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf leichtgradige Spondylarthropathie - Degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Lumbosacralbereich - Nikotinabusus

Im Verlauf des Aufenthalts habe sich lediglich ein Verdacht auf eine leichte Ver besserung des psychophysischen Zustandsbildes gezeigt. Neben weiterhin fort bestehenden Einsamkeitsgefühlen, Traurigkeit und Zukunfsängsten sei beim Beschwer deführer vor allem eine starke Beschäftigung mit Themen wie Gerech tigkeit, ethisch-moralischen Grundsätzen und allgemeiner Weltansch a uung auf gefallen. Gegen Ende des stationären Aufenthalts habe er Suizidgedanken geäus sert, jedoch ohne konkrete Absichten oder Handlungsimpulse. Er habe sich bei Austritt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Er werde einen Termin bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, am 1 9. Juli 2018 wahrnehmen. 3.2.2

Vom 2 5. Februar bis zum 1 3. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer in teil stationärer Behandlung in der E.___ zum Aufbau und Erhalt der Tagesstruktur ( Urk. 6/207). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten (1) eine kombinierte und andere Persönlichkeitss törungen: kom pensiert ängstlich- abhängig (ICD-10 F61) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2).

Ziel der Behandlung sei der Aufbau und Erhalt einer Tagesstruktur bis zum möglichen Wiedereintritt am alten Arbeitsplatz gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr verbindlich gezeigt. Der Aufenthalt sei lediglich von einer ent schuldigten Abwesenheit wegen einer Handoperation und dreiwöchigen Ferien gegen Ende der Behandlung unterbrochen worden. Er habe jeweils sehr motiviert teilgenommen und die sozialen Kontakte zu Mitmenschen habe er scheinbar genossen. Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhalts punkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt. 3.2.3

Im Bericht vom 2 3. September 2019 führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerde führer seit dem 9. September 2011 bei ihm in regelmässiger ambulanter psychi atrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 6/205). Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich seit anfangs 2018 zunehmend ver schlechtert, was eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C.___ sowie eine tagesklinische Behandlung in der E.___ zur Folge gehabt habe. Trotz der depressiv bedingten psychokognitiven Einschränkungen und strukturellen Persönlichkeitsdefizite n (zurzeit kompensiert) habe er nach dem Abschluss der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit wieder zu 30 % aufgenom men, was grösstenteils auf eine sehr unterstützende Teamkultur am Arbeits platz zurückzuführen sei. Er leide störungsbedingt unter einer deutlich einge schränkten allgemeinen Durchhaltefähigkeit mit rascher geistiger und körperlicher Ermü dung, Konzentrationsabfällen sowie eingeschränkter geistiger Flexibilität mit konsequentem und vermehrtem Erholungsbedarf. Störungsbedingt leide er unter erheblich em sozialem Rückzug und die zwischenmenschlichen Kontakte seien über die letzten zwei Jahre nur auf den engsten Familienkreis eingeschränkt gewesen. Beim Beschwerdeführer könne leider bereits von einem erheblich chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf ausge gangen werden, weshalb ihm im Längsschnitt künftig eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Die Erhaltung der gegenwärtigen Arbeitsstelle sei für die Erhaltung der Lebensqualität im Sinne der Erhaltung der sinnvollen Tagesstruktur sehr wichtig und er sei stets bemüht, trotz seiner Beschwerden zu 30 % zu arbeiten, wobei ihm die Arbeitszeit von Seiten des Arbeitgebers grosszügig ideal angepasst worden sei. 3.2.4

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Ok tober 2019 ( Urk. 6/215) hielt dieser eine rezidivierende depressive Störung, seit mindestens einem Jahr anhaltend mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.11/2), bestehend seit mindestens 2011 als Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit fest.

Es sei seit Anfang 2018 zur anhaltenden Verschlechterung der depressiven Symp tomatik und mittlerweile erheblicher Krankheitschronifizierung gekommen. Aus seiner Sicht könne von grenzwertigen akzentuierten ängstlich-abhängigen Persön lichkeitszügen und einer seit der Jugendzeit vorhandenen Selbstwertprob lematik ausgegangen werden, die zur Ausschöpfung seiner psychischen Ressour cen massgebend beigetragen hätten. Anfangs 2018 seien eine deutlich einge schränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allge meine psychophysische Ausdauer sowie erheblicher sozialer Rückzug festzu stellen gewesen . Andererseits verfüge er über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation (seine tägliche Arbeitspräsenz sei für ihn überlebenswichtig, sonst wäre er nicht mehr am Leben) und ein sehr unterstüt zendes Familiennetz .

Der Beschwerdeführer sei zu 30 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitszeit und die Arbeitsaufgaben weitgehend selbständig gestaltet werden könnten. Die jetzige Tätigkeit sei als ideal adaptiert zu betrachten, sowohl in Bezug auf die Defizite des Beschwerdeführers als auch die Unterstützung des Arbeitgebers. Eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten.

Es finde zweimal im Monat Gesprächstherapie statt, des Weiteren erfolge eine Psychopharmakotherapie mit Cipralex , Wellbutrin XR 300mg sowie Zoldorm 10mg. 3.2.5

Im Bericht vom 9. März 2020 führte Dr. D.___ aus ( Urk. 6/228), dass im Aus trittsbericht der E.___ zwar von einem erfreulich gebesserten Zustand bei Austritt aus der tagesklinischen Behandlung gesprochen werde. Der «erfreulich gebesserte Zustand» habe sich aber auf die beim Eintritt in die tagesklinische Behandlung schwere depressive Episode und dekompensierte ängstlich-abhängige kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit latenter Suizidalität bezogen. Es sei im gleichen Bericht explizit festgestellt worden, dass die Mini-ICF -APP-Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit, sondern nur auf die Teilnahme der Therapien vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach dem Austritt aus der tagesklinischen Behandlung seine berufliche Tätigkeit zu 25 % wieder aufgenommen und nach dem Wegfall des «geschützten therapeutischen Rahmens» sei es bereits zur erneu ten Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, wobei er sich grosse Mühe gebe, teilweise auch im Sinne der soziotherapeutischen Massnahmen und Erhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur am Arbeitsplatz regelmässig präsent zu sein. Nur die 25%ige berufliche Tätigkeit führe aber krankheitsbedingt zur psycho physischen Erschöpfung mit konsequentem längeren Erholungsbedarf. Wie in den vorhergehenden Berichten festgestellt, müsse von einem weitgehend chronifizierten und grösstenteils therapieresistenten Krankheitsverlauf mit erheb lichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, der Gestaltung der Freizeitaktivi täten und der sozialen Kontakte ausgegangen werden, weshalb ihm im Längs schnitt höchstens eine verwertbare 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. 4.

Vorab z u prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2013

wesentlich verändert hat, so dass ein Revisions grund zu bejahen ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 6/237; Urk. 6/241). 4.1 4.1.1

Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten vom 1 3. Juni 20 12 davon aus, dass eine depressive Reaktion auf Arbeitsplatzprobleme sowie chronische Schmerzen vor liege. Dr. Z.___ erhob einen leicht verminderten Antrieb und eine generell etwas reduzierte Psychomotorik. Die Stimmungslage sei ver stimmt, der Rapport gehem mt. Der Beschwerdeführer sei aber nicht suizidal und schwermütig gedrückt. Er sei wenig auf die Schmerzen fixiert und äussere kaum hypochond rische Befürchtungen. Er sei kaum motiviert, in höherem Masse zu arbeiten und mache im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen eine n zurückgezo genen Eindruck ( Urk. 6/63/5). Darüber hinaus erhob er unauffällige Befunde. 4. 1. 2

Dr. D.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 1 0. Oktober 2011 eine mittel gradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), wobei es anlässlich der Sprechstunde vom 8. Oktober 2011 zur leichten Rückbildung der depressiven Symptome gekommen sei. Beim Beschwerdeführer sei bei mangeln der genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Ent wicklung von psychiatrischen Erkrankungen sowie sehr stabilem psychosozialen Netz von einer günstigen Prognose auszugehen. Er könne eine vorübergehende ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. Sep tember 2011 attestiert werden . Es sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen ( Urk. 6/39).

Im Bericht vom 2 7. Dezember 2011 konstatierte Dr. D.___ ergänzend, dass der Beschwerdeführer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, psychischer Belastbarkeit und geistiger Flexibilität leide. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit höchstens 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/45). 4.2

Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers waren in den Jahren 2018 sowie 2019 stationäre bzw. tagesklinische Aufenthalte angezeigt, wobei die behandelnden Ärzte jeweils von einer rezidivierende n depressive n Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode ausgingen (E. 3.2). Dr. D.___ attestierte darüber hinaus eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 bzw. 25 % (vgl. E. 3.2.3-4).

Dr. D.___ führte im Bericht vom 2 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) aus, dass Anfangs 2018 eine deutlich eingeschränkte Konzentrationsdauer, eingeschränkte geistige Flexibilität aufgrund der formalen Denkstörungen, eingeschränkte Arbeitseffizienz, eingeschränkte allgemeine psychophysische Ausdauer sowie ein

erheblicher sozialer Rückzug festzustellen seien . Andererseits verfüge der Beschwer deführer über sehr viele intellektuelle Ressourcen, eine ersichtliche Arbeitsmotivation und ein sehr unterstützendes Familiennetz. 4.3

Zusammenfassend bestehen aufgrund des Vergleichs der aktuellen Befunde mit denen aus dem Jahr 2013 sowie der fachärztlich gestellten Diagnosen als auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer stationären und tagesklinischen Behandlung in den Jahren 2018/2019 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert haben könnte. 4.4

Allerdings erweist sich die vorliegende Aktenlage als ungenügend, um eine abschliessende Beurteilung vornehmen zu können: Im Bericht der C.___ wird eine Arbeitsunfähigkeit bei Ausritt von 100 % vom 4. Juni bis zum 1 9. Juli 2018 festgehalten ( Urk. 6/208/3). Im Bericht der E.___ wurde konstatiert , dass der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Tagesklinik seine Arbeit wieder aufneh men könne ( Urk. 6/207/4). Aus den Berichten gehen allerdings die funktionellen Einschränkungen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen, bzw. ob eine allen falls höhere Arbeitsfähigkeit möglich wäre, nicht hervor.

Auf die Berichte von Dr. D.___ kann unter Hinweis auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , nicht ohne weitere Abklä rungen abgestellt werden.

Med. pract . F.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztli chen Dienstes, konstatierte am 8. Februar 2020, dass letztlich eine andere Beur teilung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit zwischen Behandler und Gutachter vorliege ( Urk. 6/220/5 f.). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 hielt er daran fest ( Urk. 6/242/3 f.). Allerdings verglich er dabei die medizinische Aktenlage, welcher der vom hiesigen Gericht aufgehobenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 zugrunde lag mit der aktuellen medizinischen Aktenlage . Ent sprechend sind seine Ausführungen für die Beurteilung, ob seit der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 bis heute eine wesentliche andauernde Verschlechterung vorliegt, nicht einschlägig. 4.5

Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine wesentliche andauernde Ver schlechterung des Gesundheitszustandes, allerdings reicht die vorliegende Akten lage nicht aus, um das Vorliegen eines Revisionsgrundes abschliessend beurteilen zu können .

Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), dami t sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in geeigneter Form abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich ti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr . 1’4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova