Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/3). Mit Zusatzgesuch vom
6. April 2011 (Eingangsdatum) ersuchte er um Kos tengutsprache für orthopädische Massschuhe ( Urk. 8/19), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 0. Mai 2011 erteilte ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das von der zuständigen Pensionskasse eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , spezialisiert Herz-, Kreislaufkrankheiten , vom 2 7. April 2011 ( Urk. 8/28) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2 6. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Nachdem der Versicherte am 2 6. September 2011 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/37), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 8. September 2012, Urk. 8/72; Einwand vom 2 8. Sep - tember 2012, Urk. 8/77; Rückzug Einwand vom 1 0. Dezember 2012, Urk. 8/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Ja - nuar 2013 ( vgl. Urk. 8/95 -110 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/86) ab dem 1. No - vember 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe und ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Vier - telsrente zu.
Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/116) eingereicht hatte, forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bei einer allfälligen Ver schlechterung ein Revisionsgesuch einzureichen (Schreiben vom 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/117) .
Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Schreiben vom 3. Februar 2014 nach ( Urk. 8/121). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychother apie, Rheumatologie und Neurologie ) des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ein ( Urk. 8/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 8/173; Ein wand vom 7. Oktober 2015, Urk. 8/178; ergänzende Einwandbegründung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 wied ererwägungs weise auf und hielt fest, dass die Rente auf Ende des der Zustellung folgen den Monats aufgehoben werde ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente auszurichten. Eventualiter sei eine neue Begutachtung im Auftrag des Gerichts zu vergeben, woraufhin neu zu entscheiden sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 auf dem Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ basiert habe, worin aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei. Die psychiatrischen Diagnosen seien - entgegen der damaligen Annahme in der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 - nicht geeignet gewesen, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 sei demnach zweifellos unrichtig.
Des Weiteren sei der Einkommensvergleich falsch erfolgt, da nebst der nicht ausgewiesenen psychiatrischen Einschränkung von 30 % auch noch ein somatisch bedingter Leidensabzug von 20 % berücksichtigt worden sei, was allerdings - bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht gerechtfertigt sei. Bei richtiger Bemessung wäre der Invali ditätsgrad in Höhe von maximal 30 % festgesetzt worden. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 erweise sich damit als zweifellos unrichtig, womit sie gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) wiedererwägungsweise aufgehoben werde .
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ sei ab Begutach - tungsda tum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätig - kei t auszugehen, so dass aktuell - gestützt auf einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad - kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin darauf berufe, die erste Rentenverf ügung falsch erlassen zu haben . Falls die Beschwerdegegne rin
allerdings tatsächlich falsch entschieden hätte, so käme die Haftung für falsche Auskunft zum Tragen und die Rente könn t e nicht rückwirkend auf gehoben werden ( Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren vertrete Dr. Y.___ in seinem Gutacht en vom 1 8. November 2013 die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfä higkeit optimal ausschöpfe, während die Gutachter des B.___ befänden, dass er selbst in der aktuell ausgeübten Tätigkeit nur zu 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen sei eine Oberexpertise in Auftrag zu geben. Das psychiatrische Teilgutachten sei des Weiteren unschlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden, da d er Psychiater sowohl das Vorliegen als auch das Fehlen einer mittelgradigen depressiven Episode festhalte. Des Weiteren zeige auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, a uf, dass nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 4) .
I m Rahmen eines Einkommensvergleiches sei für das Valideinkommen nicht auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit abzustellen , da er seit 1991 schwer handi c apiert sei und heute ohne dies zumindest Fr. 80‘000.-- verdienen würde. Beim Invalideneinkommen sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass er sowohl somatisch als auch psychisch beeinträchtigt sei. Des Weiteren seien die Ein kommen zu parallelisieren, da er seit Jahrzenten eingeschränkt sei und unfreiwillig eindeutig weniger als Vollvalide verdiene ( Urk. 1 S. 5) . 2.
2.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3.
3.1
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ( Feststel lungsblatt vom 1 9. September 2012, Urk. 8/70/6 f.). Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/63/2
f. und Urk. 8/64/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63)
eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langwierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschildert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe
- nicht in einem höheren Aus mass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige
der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer
seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden sei en (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungsfähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten ). Ausschlaggebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvollziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behandlung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Untersuchung (31.05.2012) wirke
er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .
Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krankheitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit , vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer
sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlichkeitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von knapp 30 % ( Urk. 8/63/6 f.) .
Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/63/8). 3. 3
Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest ( Urk. 8/64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes
equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell
lumbospondylogenes Syndrom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )
- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren LWS, keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2
Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes
equino-varus mit fortgeschrittener OSG Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arthrose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss
e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf
grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem
Aus gang und unsicherer Auswirkung auf
die
Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig ( Urk. 8/63/12) . 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugesprochenen Invalidenrente als periodi scher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wie dererwägung zugänglich war. 4.2
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die von Dr. Z.___ festgehalte nen Diagnosen nicht geeignet seien, eine andauernde A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Entsprechend sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig ( Urk. 2).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine längere depr essive Reaktion und akzentu ierte Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/63/6 ). In der interdisziplinäre n Beurteilung hielten Dr. Z.___ und Dr. A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die depressive Reaktion im Vordergrund stehe. Der Verlauf sei relativ günstig aber doch schleppend, die Arbeitsfähigkeit werde um knapp 30 % einge schränkt. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähig keit nicht zusätzlich ein ( Urk. 8/63/13).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis).
Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugunsten des Beschwerdeführers davon ausging, dass die längere depressive Reaktion ausnahmsweise als invalidisierende Krankheit zu werten ist und die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab September 2011 und 30 % ab Januar 2012 übernahm , ist - mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit betref fend einer materiellen Anspruchsvoraussetzung Zurüc khaltung geboten ist (E. 2.1) - nicht offensichtlich falsch bzw. zweifellos unrichtig: D er Beschwer deführer befand sich seit dem 1 0. September 2011 bei Dr. C.___
in Behandlung (Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011, Urk. 8/39/2), womit die Therapieresistenz ohne weitere Prüfung nicht offensichtlich zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater eine
mittelgra dige depre ssive Episode diagnostizierte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( vgl. Bericht e von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011 und 2 7. Dezember 2011 , Urk. 8/39 und Urk. 8/45 ), was die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ebenfalls als plausibel und nicht zweifellos unrichtig erscheinen lässt. 4.3
Des Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass ein Leidensabzug aufgrund der somatischen Beschwerden nicht gerechtfertigt gewesen wäre, womit die Verfügung ebenfalls zweifellos unrichtig sei ( Urk. 2).
In der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/86/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass nebst der psychiatrisch begründeten Arbeit sunfähigkeit ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum bestehe, welches als lohnmindernder Faktor in Höhe von 20 % zu berücksichtigen se i , und stützte sich dabei auf die Feststellungen von Dr. A.___
in seinem rheumato logischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/64/14) .
Dr. A.___ konsta tierte, dass er eine wechselnd belastende, aber vorzugsweise sitzende Tätig keit ohne die Notwendigkeit von Pedalbedienung mit dem linken Bein, opti malerweise mit einem Fussschemel links, den der Beschwerdeführer zur Ver meidung einer dauernden Zwangshaltung im linken Knie bei Bedarf benüt zen könne, als angepasste Tätigkeit betrachte.
Damit la gen - wenn auch nicht gravierende - somatische Einschränkungen vor. Der gewährte Leidensabzug von 20 %
erscheint gestützt darauf zwar als äusserst
grosszügig , unter Berücksichtigung der jeweiligen ermessensweisen Festsetzung der Höhe des Abzugs (vgl. E. 2.4) aber nicht als offensichtlich falsch , wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass bereits ein Leidensab zug von 15 % zu einer Viertelsrente geführt hätte.
4.4
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ist entsprechend nicht zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/95 und Urk. 8/86 ) hat . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslag en) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Dezember 2015 aufgehoben und festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/3). Mit Zusatzgesuch vom
6. April 2011 (Eingangsdatum) ersuchte er um Kos tengutsprache für orthopädische Massschuhe ( Urk. 8/19), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 0. Mai 2011 erteilte ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das von der zuständigen Pensionskasse eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , spezialisiert Herz-, Kreislaufkrankheiten , vom 2 7. April 2011 ( Urk. 8/28) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2 6. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Nachdem der Versicherte am 2 6. September 2011 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/37), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 8. September 2012, Urk. 8/72; Einwand vom 2 8. Sep - tember 2012, Urk. 8/77; Rückzug Einwand vom 1 0. Dezember 2012, Urk. 8/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Ja - nuar 2013 ( vgl. Urk. 8/95 -110 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/86) ab dem 1. No - vember 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe und ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Vier - telsrente zu.
Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/116) eingereicht hatte, forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bei einer allfälligen Ver schlechterung ein Revisionsgesuch einzureichen (Schreiben vom 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/117) .
Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Schreiben vom 3. Februar 2014 nach ( Urk. 8/121). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychother apie, Rheumatologie und Neurologie ) des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ein ( Urk. 8/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 8/173; Ein wand vom 7. Oktober 2015, Urk. 8/178; ergänzende Einwandbegründung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 die Verfügung vom
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 auf dem Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ basiert habe, worin aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei. Die psychiatrischen Diagnosen seien - entgegen der damaligen Annahme in der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 - nicht geeignet gewesen, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 sei demnach zweifellos unrichtig.
Des Weiteren sei der Einkommensvergleich falsch erfolgt, da nebst der nicht ausgewiesenen psychiatrischen Einschränkung von 30 % auch noch ein somatisch bedingter Leidensabzug von 20 % berücksichtigt worden sei, was allerdings - bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht gerechtfertigt sei. Bei richtiger Bemessung wäre der Invali ditätsgrad in Höhe von maximal 30 % festgesetzt worden. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 erweise sich damit als zweifellos unrichtig, womit sie gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) wiedererwägungsweise aufgehoben werde .
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ sei ab Begutach - tungsda tum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätig - kei t auszugehen, so dass aktuell - gestützt auf einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad - kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin darauf berufe, die erste Rentenverf ügung falsch erlassen zu haben . Falls die Beschwerdegegne rin
allerdings tatsächlich falsch entschieden hätte, so käme die Haftung für falsche Auskunft zum Tragen und die Rente könn t e nicht rückwirkend auf gehoben werden ( Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren vertrete Dr. Y.___ in seinem Gutacht en vom 1 8. November 2013 die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfä higkeit optimal ausschöpfe, während die Gutachter des B.___ befänden, dass er selbst in der aktuell ausgeübten Tätigkeit nur zu 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen sei eine Oberexpertise in Auftrag zu geben. Das psychiatrische Teilgutachten sei des Weiteren unschlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden, da d er Psychiater sowohl das Vorliegen als auch das Fehlen einer mittelgradigen depressiven Episode festhalte. Des Weiteren zeige auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, a uf, dass nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 4) .
I m Rahmen eines Einkommensvergleiches sei für das Valideinkommen nicht auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit abzustellen , da er seit 1991 schwer handi c apiert sei und heute ohne dies zumindest Fr. 80‘000.-- verdienen würde. Beim Invalideneinkommen sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass er sowohl somatisch als auch psychisch beeinträchtigt sei. Des Weiteren seien die Ein kommen zu parallelisieren, da er seit Jahrzenten eingeschränkt sei und unfreiwillig eindeutig weniger als Vollvalide verdiene ( Urk. 1 S. 5) . 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente auszurichten. Eventualiter sei eine neue Begutachtung im Auftrag des Gerichts zu vergeben, woraufhin neu zu entscheiden sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2016 ( Urk.
E. 2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3.
3.1
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ( Feststel lungsblatt vom 1 9. September 2012, Urk. 8/70/6 f.). Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/63/2
f. und Urk. 8/64/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63)
eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langwierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschildert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe
- nicht in einem höheren Aus mass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige
der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer
seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden sei en (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungsfähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten ). Ausschlaggebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvollziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behandlung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Untersuchung (31.05.2012) wirke
er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .
Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krankheitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit , vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer
sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlichkeitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von knapp 30 % ( Urk. 8/63/6 f.) .
Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/63/8). 3. 3
Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest ( Urk. 8/64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes
equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell
lumbospondylogenes Syndrom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )
- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren LWS, keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2
Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes
equino-varus mit fortgeschrittener OSG Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arthrose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss
e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf
grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem
Aus gang und unsicherer Auswirkung auf
die
Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig ( Urk. 8/63/12) . 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugesprochenen Invalidenrente als periodi scher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wie dererwägung zugänglich war. 4.2
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die von Dr. Z.___ festgehalte nen Diagnosen nicht geeignet seien, eine andauernde A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Entsprechend sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig ( Urk. 2).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine längere depr essive Reaktion und akzentu ierte Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/63/6 ). In der interdisziplinäre n Beurteilung hielten Dr. Z.___ und Dr. A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die depressive Reaktion im Vordergrund stehe. Der Verlauf sei relativ günstig aber doch schleppend, die Arbeitsfähigkeit werde um knapp 30 % einge schränkt. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähig keit nicht zusätzlich ein ( Urk. 8/63/13).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis).
Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugunsten des Beschwerdeführers davon ausging, dass die längere depressive Reaktion ausnahmsweise als invalidisierende Krankheit zu werten ist und die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab September 2011 und 30 % ab Januar 2012 übernahm , ist - mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit betref fend einer materiellen Anspruchsvoraussetzung Zurüc khaltung geboten ist (E. 2.1) - nicht offensichtlich falsch bzw. zweifellos unrichtig: D er Beschwer deführer befand sich seit dem 1 0. September 2011 bei Dr. C.___
in Behandlung (Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011, Urk. 8/39/2), womit die Therapieresistenz ohne weitere Prüfung nicht offensichtlich zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater eine
mittelgra dige depre ssive Episode diagnostizierte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( vgl. Bericht e von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011 und 2 7. Dezember 2011 , Urk. 8/39 und Urk. 8/45 ), was die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ebenfalls als plausibel und nicht zweifellos unrichtig erscheinen lässt. 4.3
Des Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass ein Leidensabzug aufgrund der somatischen Beschwerden nicht gerechtfertigt gewesen wäre, womit die Verfügung ebenfalls zweifellos unrichtig sei ( Urk. 2).
In der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/86/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass nebst der psychiatrisch begründeten Arbeit sunfähigkeit ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum bestehe, welches als lohnmindernder Faktor in Höhe von 20 % zu berücksichtigen se i , und stützte sich dabei auf die Feststellungen von Dr. A.___
in seinem rheumato logischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/64/14) .
Dr. A.___ konsta tierte, dass er eine wechselnd belastende, aber vorzugsweise sitzende Tätig keit ohne die Notwendigkeit von Pedalbedienung mit dem linken Bein, opti malerweise mit einem Fussschemel links, den der Beschwerdeführer zur Ver meidung einer dauernden Zwangshaltung im linken Knie bei Bedarf benüt zen könne, als angepasste Tätigkeit betrachte.
Damit la gen - wenn auch nicht gravierende - somatische Einschränkungen vor. Der gewährte Leidensabzug von 20 %
erscheint gestützt darauf zwar als äusserst
grosszügig , unter Berücksichtigung der jeweiligen ermessensweisen Festsetzung der Höhe des Abzugs (vgl. E. 2.4) aber nicht als offensichtlich falsch , wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass bereits ein Leidensab zug von 15 % zu einer Viertelsrente geführt hätte.
4.4
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ist entsprechend nicht zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/95 und Urk. 8/86 ) hat . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslag en) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Dezember 2015 aufgehoben und festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00122 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, arbeitete als Mitarbeiter eines Restaurants, als er sich am 8. Dezember 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 8/3). Mit Zusatzgesuch vom
6. April 2011 (Eingangsdatum) ersuchte er um Kos tengutsprache für orthopädische Massschuhe ( Urk. 8/19), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 0. Mai 2011 erteilte ( Urk. 8/25). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das von der zuständigen Pensionskasse eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin , spezialisiert Herz-, Kreislaufkrankheiten , vom 2 7. April 2011 ( Urk. 8/28) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2 6. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Nachdem der Versicherte am 2 6. September 2011 Einwand erhoben hatte ( Urk. 8/37), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidis ziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 8. September 2012, Urk. 8/72; Einwand vom 2 8. Sep - tember 2012, Urk. 8/77; Rückzug Einwand vom 1 0. Dezember 2012, Urk. 8/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Ja - nuar 2013 ( vgl. Urk. 8/95 -110 ; Verfügungsteil 2, Urk. 8/86) ab dem 1. No - vember 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe und ab dem 1. April 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Vier - telsrente zu.
Nachdem die zuständige Pensionskasse der IV-Stelle das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 8. November 2013 ( Urk. 8/115 ; vgl. Urk. 8/116) eingereicht hatte, forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, bei einer allfälligen Ver schlechterung ein Revisionsgesuch einzureichen (Schreiben vom 1 8. Dezember 2013, Urk. 8/117) .
Dieser Aufforderung kam der Versicherte mit Schreiben vom 3. Februar 2014 nach ( Urk. 8/121). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychother apie, Rheumatologie und Neurologie ) des B.___ vom 1 9. Mai 2015 ein ( Urk. 8/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 8/173; Ein wand vom 7. Oktober 2015, Urk. 8/178; ergänzende Einwandbegründung vom 2 7. November 2015, Urk. 8/181) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 wied ererwägungs weise auf und hielt fest, dass die Rente auf Ende des der Zustellung folgen den Monats aufgehoben werde ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 aufzuhe ben und es sei ihm die bisherige Rente auszurichten. Eventualiter sei eine neue Begutachtung im Auftrag des Gerichts zu vergeben, woraufhin neu zu entscheiden sei ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-185) schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 auf dem Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ basiert habe, worin aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei. Die psychiatrischen Diagnosen seien - entgegen der damaligen Annahme in der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 - nicht geeignet gewesen, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 sei demnach zweifellos unrichtig.
Des Weiteren sei der Einkommensvergleich falsch erfolgt, da nebst der nicht ausgewiesenen psychiatrischen Einschränkung von 30 % auch noch ein somatisch bedingter Leidensabzug von 20 % berücksichtigt worden sei, was allerdings - bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - nicht gerechtfertigt sei. Bei richtiger Bemessung wäre der Invali ditätsgrad in Höhe von maximal 30 % festgesetzt worden. Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 erweise sich damit als zweifellos unrichtig, womit sie gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) wiedererwägungsweise aufgehoben werde .
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ sei ab Begutach - tungsda tum von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätig - kei t auszugehen, so dass aktuell - gestützt auf einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad - kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin darauf berufe, die erste Rentenverf ügung falsch erlassen zu haben . Falls die Beschwerdegegne rin
allerdings tatsächlich falsch entschieden hätte, so käme die Haftung für falsche Auskunft zum Tragen und die Rente könn t e nicht rückwirkend auf gehoben werden ( Urk. 1 S. 3).
Des Weiteren vertrete Dr. Y.___ in seinem Gutacht en vom 1 8. November 2013 die Ansicht, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfä higkeit optimal ausschöpfe, während die Gutachter des B.___ befänden, dass er selbst in der aktuell ausgeübten Tätigkeit nur zu 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen sei eine Oberexpertise in Auftrag zu geben. Das psychiatrische Teilgutachten sei des Weiteren unschlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden, da d er Psychiater sowohl das Vorliegen als auch das Fehlen einer mittelgradigen depressiven Episode festhalte. Des Weiteren zeige auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, a uf, dass nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abgestützt werden könne ( Urk. 1 S. 4) .
I m Rahmen eines Einkommensvergleiches sei für das Valideinkommen nicht auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit abzustellen , da er seit 1991 schwer handi c apiert sei und heute ohne dies zumindest Fr. 80‘000.-- verdienen würde. Beim Invalideneinkommen sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass er sowohl somatisch als auch psychisch beeinträchtigt sei. Des Weiteren seien die Ein kommen zu parallelisieren, da er seit Jahrzenten eingeschränkt sei und unfreiwillig eindeutig weniger als Vollvalide verdiene ( Urk. 1 S. 5) . 2.
2.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide , die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungs grund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der ( invaliditätsmässigen ) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No - vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh nes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 3.
3.1
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 basierte aus medizinischer Sicht auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ( Feststel lungsblatt vom 1 9. September 2012, Urk. 8/70/6 f.). Darin werden die bis zur B egutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/63/2
f. und Urk. 8/64/2 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Z.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/63)
eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Beim Beschwerdeführer bestehe eine langwierige somatische Krankheitsgeschichte, welche in den Akten ausführlich geschildert werde . Er habe einen deformierten linken Fuss und Beschwerden im Knie. Es habe sich unterdessen eine erhebliche Schme rzproblematik entwickelt. Er habe Mühe, die stehende Arbeit in einer Küche auszuüben, jedenfalls - wie er a ngebe
- nicht in einem höheren Aus mass als 30 % . Eventuell könn t en berufliche Massnahmen rheumatologisch begründet werden. T rotz chronischen Schmerzen zeige
der Beschwerdeführer kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung: Er sei auf die Schmerzen w enig fixiert, äussere kaum hypo chondrische Befürchtungen und z eige keine Schmerzausdehnung. Jedenfalls sei die Symptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vorhanden. Beim Beschwerdeführer
seien in den letzten Jahren psychische Probleme aufgetre ten. Manifest seien diese im Herbst 2011 geworden , als zunehmend Symp tome einer Depression erkennbar geworden sei en (reduzierter Antrieb m ä s sige Schwingungsfähigkeit, deprimierte Affektlage, Resignation, Rückzugs verhalten ). Ausschlaggebend seien bis heute die beruflichen Probleme und die anhaltenden Schmerzen. Es kö nn e somit eine depressive Reaktion diag nostiziert w erden. Nicht nachvollziehbar sei aber die Diagnose einer depres siven Episode, wie dies d er behandelnde Psychiater angebe. Offensichtlich seien es be stimmte Umstände gewesen , wel che zur Depressivität geführt hät t en. Unter der ambulanten psychiatrischen Behandlung bzw. der Einnahme von antidepressiv wirkenden Medi kamenten habe sich das depressive Zustandsbild ab Anfang 2012 gebessert. Bei der heutigen Untersuchung (31.05.2012) wirke
er teilweise im affektiven Rapport gehemmt, im Antrieb vermindert und zeige gefühlsmässig wenig Schwingungsfä higkeit. Die Tages gestaltung sei aber regelmässig .
Der Beschwerdeführer fahre Auto und sei fähig, Reisen nach Kroatien zu unternehmen. Die geschilderte Symptomatik lasse auf eine leichte bis mittelgradige Depressivität schliessen. Die durchge f ührte Behandlung sei geeignet, den Zustand zu verbessern. Es gebe ungüns tige krankheitsfremde Faktoren: längere Phase von partieller Arbeitsuntätig keit , vermutete fehlende Motivation zur vollen beruflichen Leistung, Unzu friedenheit mit den Ärzten. Eine P ersönlichkeitsstörung sei nicht nachweis bar. Der Beschwerdeführer
sei allerdings seit jeher eher zurückge zogen und schweigsam, es handle sich um eine Norm-Variante des Charakters im Rah men von akzentuierten Persönlichkeitszügen. Dadurch we rd e keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit herbeigeführt. Die depressive Reaktion führ e zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von knapp 30 % ( Urk. 8/63/6 f.) .
Es sei vom September 2011 bis Ende 2011 von einer ca. 40%igen, ab dem 1. Januar 2012 von einer knapp 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 8/63/8). 3. 3
Dr. A.___ hielt folgende somatischen Diagnosen fest ( Urk. 8/64/12): - Fortgeschrittene linksseitige Femoropatellar -Arthrose - o steosynthetisch versorgte Patellafraktur 1993 - Pes
equino-varus links mit ausgeprägter Arthrose des oberen Sprungge lenkes (OSG) - Fussmissbildung zumindest seit früher Kindheit - m uskuläre Atrophie des gesamten linken Beines - Fussunfall, eventuell Fraktur 1984 - konservativ behandelt - Chronis ch rezidivierendes lumbales, eventuell
lumbospondylogenes Syndrom (erstmals 2003) - m ässiggradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ( LWS )
- das al tersübliche Ausmass nur wenig überschreitende degenerative Veränderungen der unteren LWS, keine belegte Neurokompression - diffuse Dolenz von Th11 bis S2
Aus somatischer Sicht st ünden beim Beschwerdeführer ein Pes
equino-varus mit fortgeschrittener OSG Arthrose links, eine fortgeschrittene Femoropatel lar-Arthrose und eine Atrophie des ganzen linken Beines im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit für eine ste hend-gehende Tätigkeit we rd e dadurch der zeit um 50 % reduziert, während mittelfristig noch mit einer zusätzlichen E inschränkung gerechnet werden mü ss
e. Die therapeutisc hen Optionen beschränk t en sich auf
grössere orthopädische Eingriffe mit unsicherem
Aus gang und unsicherer Auswirkung auf
die
Arbe itsfähigkeit. Zusätzlich bestehe noch eine extrasomatische Komponente, denn mit den org anischen Verän derungen allein la ss e sich das gleichzeitige Auftreten von invalidisierenden Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen nicht erklären. Die objek tivierbare lumbale Pathologie ha lt e sich beim Beschwerdeführer in Grenzen. Aus rheu matolog ischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine geeignete Arbeit ohne nennenswerte Beinbelastung arbeitsfähig ( Urk. 8/63/12) . 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zu Recht erfolgte, wobei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugesprochenen Invalidenrente als periodi scher Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfü gung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wie dererwägung zugänglich war. 4.2
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die von Dr. Z.___ festgehalte nen Diagnosen nicht geeignet seien, eine andauernde A rbeitsunfähigkeit zu begründen. Entsprechend sei die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zweifellos unrichtig ( Urk. 2).
Dr. Z.___ diagnostizierte eine längere depr essive Reaktion und akzentu ierte Persönlichkeitszüge ( Urk. 8/63/6 ). In der interdisziplinäre n Beurteilung hielten Dr. Z.___ und Dr. A.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht die depressive Reaktion im Vordergrund stehe. Der Verlauf sei relativ günstig aber doch schleppend, die Arbeitsfähigkeit werde um knapp 30 % einge schränkt. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten die Arbeitsfähig keit nicht zusätzlich ein ( Urk. 8/63/13).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis).
Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 8. Januar 2013 zugunsten des Beschwerdeführers davon ausging, dass die längere depressive Reaktion ausnahmsweise als invalidisierende Krankheit zu werten ist und die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab September 2011 und 30 % ab Januar 2012 übernahm , ist - mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit betref fend einer materiellen Anspruchsvoraussetzung Zurüc khaltung geboten ist (E. 2.1) - nicht offensichtlich falsch bzw. zweifellos unrichtig: D er Beschwer deführer befand sich seit dem 1 0. September 2011 bei Dr. C.___
in Behandlung (Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011, Urk. 8/39/2), womit die Therapieresistenz ohne weitere Prüfung nicht offensichtlich zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der behandelnde Psychiater eine
mittelgra dige depre ssive Episode diagnostizierte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( vgl. Bericht e von Dr. C.___ vom 1 0. Oktober 2011 und 2 7. Dezember 2011 , Urk. 8/39 und Urk. 8/45 ), was die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 %
ebenfalls als plausibel und nicht zweifellos unrichtig erscheinen lässt. 4.3
Des Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass ein Leidensabzug aufgrund der somatischen Beschwerden nicht gerechtfertigt gewesen wäre, womit die Verfügung ebenfalls zweifellos unrichtig sei ( Urk. 2).
In der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 8/86/2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass nebst der psychiatrisch begründeten Arbeit sunfähigkeit ein eingeschränktes Tätigkeitsspektrum bestehe, welches als lohnmindernder Faktor in Höhe von 20 % zu berücksichtigen se i , und stützte sich dabei auf die Feststellungen von Dr. A.___
in seinem rheumato logischen Teilgutachten vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 8/64/14) .
Dr. A.___ konsta tierte, dass er eine wechselnd belastende, aber vorzugsweise sitzende Tätig keit ohne die Notwendigkeit von Pedalbedienung mit dem linken Bein, opti malerweise mit einem Fussschemel links, den der Beschwerdeführer zur Ver meidung einer dauernden Zwangshaltung im linken Knie bei Bedarf benüt zen könne, als angepasste Tätigkeit betrachte.
Damit la gen - wenn auch nicht gravierende - somatische Einschränkungen vor. Der gewährte Leidensabzug von 20 %
erscheint gestützt darauf zwar als äusserst
grosszügig , unter Berücksichtigung der jeweiligen ermessensweisen Festsetzung der Höhe des Abzugs (vgl. E. 2.4) aber nicht als offensichtlich falsch , wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass bereits ein Leidensab zug von 15 % zu einer Viertelsrente geführt hätte.
4.4
Die Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ist entsprechend nicht zweifellos unrich tig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) und die wiedererwä gungsweise Aufhebung erweist sich als nicht gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/95 und Urk. 8/86 ) hat . 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen.
Der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslag en) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Dezember 2015 aufgehoben und festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente entsprechend der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler