opencaselaw.ch

IV.2020.00438

Neuanmeldung. Unklar, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2021-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 1 3. Juni 2012 unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Gürtelrose bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 4. Dezember 2012 Arbeitsvermittlung ( Urk. 11/20), welche erfolglos abgeschlossen wurde ( Urk. 11/25). Nach ergangenem Vorbe sche id

( Urk. 11/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/30).

1.2

A m 1 9. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/33). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 11/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. August 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 11/42). 1.3

Am 3 0. August 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/47 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 11/ 61, Urk. 11/62 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni

2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/67 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Juni 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche ) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6. 3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es gebe keine neue Diagnose oder Verschlechterung seit dem letzten Bescheid vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 ( Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk.

10) führte die Beschwer degegnerin sodann aus, es seien sämtliche ärztlichen Berichte bei den behan deln den Ärzten eingeholt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 aufgetreten seien. Vorliegend habe keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden können, die den Rentenanspruch beeinflussen könnten. In casu habe sich durch die Abklärung der medizinischen Unterlagen die behauptete Änderung des Gesundheitszustandes nicht erhärten können (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei im Bericht vom 2 4. November 2019 eine depressive Erkrankung sowie ein seit Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom attestiert worden. In Be zug auf die damit verbundene Arbeitsfähigkeit sei ihm eine eingeschränkte Be lastbarkeit sowie ein Leistungsdefizit durch die lange Zeit bestehende und dad urch chronifizierte Situation attestiert worden. Es sei ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit als realistisch eingeschätzt worden. Gemäss den Arztberichten vom 2 4. November 2019 sowie vom 1 9. Febru ar 2020 hätten sich seine Beschwerden gegenüber den eingereichten Berichten von 2012 sowie 2016 chronifiziert und die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit habe sich prägnant vermindert. Es liege eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der V erfügung der IV-Stelle vom 25 . September 201 3 (Urk. 11 /3 0 ) ihren Ab schluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfü gung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5) . 3.

Der abweisenden Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 11/30 ) lag im Wes ent lichen folgende r Bericht zugrunde:

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Juli 2012 ( Urk. 11/11) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) ein en passag e re n Erschöpfungszustand (Erschöp fungsdepression). Er führte aus, aus unerklärlichen Gründen sei der Beschwerde führer entlassen worden. Er könnte und möchte dieser Arbeit weiterhin nach ge hen. Der Beschwerdeführer stelle sich in gutem Allgemeinzustand vor mit Zeichen einer passag e ren leichten Erschöpfungsdepression. Die Belastbarkeit und instink tive Lebenskraft seien vorhanden. Wenn sich dieser Fall nicht chronifiziere, würde der Beschwerdeführer seiner Arbeit wie zuvor sehr gerne nachgehen (S. 1 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). 4. 4.1

Für die Zeit nach der Verfügung vom September 2013 (Urk. 11/30) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4 . 2

Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1. Februar 2016 ( Urk. 11/32/2-5) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 8. Januar bis 1. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - arterielle Hypertonie

Sie führten aus,

der Beschwerdeführer sei freiwillig und auf Zuweisung seines Behandlers zur Entzugsbehandlung von Alkohol eingetreten. Im Dezember 2015 sei seine Partnerin verstorben, was zu einer Exazerbation des Alkoholkonsums ge führt habe. Der Beschwerdeführer berichte zudem von Stimmungsschwan kung en, Antriebs- und Appetitlosigkeit sowie sozialem Rückzug (S. 1). Anamnese und Befund sprächen beim Beschwerdeführer für eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Tabak. Zu Beginn der Entgiftungsbehandlung hätten sich zudem leichtgradige depressive Symptome gezeigt. Der Entzug sei komplikationslos ver laufen. Neben der medikamentösen Behandlung habe der Beschwerdeführer am gruppentherapeutischen Therapieprogramm teilgenommen. Zusätzlich hätten stüt zende Einzelgespräche stattgefunden. Es werde die psychiatrisch-psychothera peutische Weiterbehandlung im ambulanten Setting empfohlen (S. 3). 4.3

Med. pract. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 11/40) und führte aus, es werde eine primäre Alko holsucht berichtet, weiter sei es durch den Tod der Partnerin zu einer vorüber ge henden Anpassungsstörung gekommen. Dem Bericht der Fachstelle B.___ zufolge habe die Behandlung der Alkoholsucht im November 2012 begonnen. Der letzte Brief des Hausarztes vom Juli 2012 erwähne die Alkoholproblematik nicht, son dern erwähne eine vorübergehende Erschöpfungssituation nach Entlassung aus unerklärlichen Gründen. Gesamthaft fänden sich keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. 4.4

Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 2 2. Juli 2016 ( Urk. 11/53/16-17) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 2. Juni bis 7. Juli 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zen der Umgebung (ICD-10 F10.21) - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Sie führten aus, der Beschwerdeführer werde zum stationären qualifizierten Alko holentzugsprogramm angemeldet. Er habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden können. Er habe zu Beginn Entzugssymptome wie innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe regel mässig am stationären Programm mit den Schwerpunkten Einzel- und Gruppen psychotherapie sowie Entspannungs- und Bewegungstherapie teilgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer möchte die Suchtberatungsstelle weiter aufsuchen und die Behandlung dort fortsetzen (S. 2). 4.5

Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten am 7. August 2017 ( Urk. 11/53/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Partialruptur Musculus gastrocnemius lateralis rechts - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich notfallmässig selbst vor mit akut aufgetretenen Schmerzen am Unterschenkel rechts. Die Schmerzen seien vor allem bei Bewegung vorhanden und würden im Liegen gänzlich verschwinden (S.

1) . Ein akuter/subakuter arterieller Verschluss habe MR-tomographisch ausge schlossen werden können. Ultrasonographisch habe am rechten Unterschenkel eine tiefe Beinvenenthrombose ausgeschlossen werden können, allerdings be stehe der Verdacht auf eine Partialruptur des Musculus gastrocnemius lateralis. Dem Beschwerdeführer würden zur funktionellen Nachbehandlung Gehstöcke mitgegeben (S. 2). 4.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 4. November 2019 ( Urk. 11/55) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - lange Zeit bestehende und dadurch chronifizierte Situation mit einge schränkter Belastbarkeit und Leistungsdefizit

Er führte aus, von 2012 bis 2016 habe eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) . Es be stünden Einschränkungen im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des seit Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndroms (S. 1 Ziff. 2.2). Im Rahmen des geschützten Arbeitsmarktes bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit grund sätzlich günstiger Prognose (S. 2 Ziff. 2.7). Grundsätzlich wäre eine Totalabsti nenz anzustreben, was dem Beschwerdeführer schwerfalle (S. 2 Ziff. 2.8). Es werde eine gesprächstherapeutische psychiatrische Behandlung (ambulant) zur Besserung der depressiven Symptomatik empfohlen (S. 4 Ziff. 5). 4.7

M. Sc. F.___ , Psychologe, Fachstelle B.___ Soziale Dienste Bezirk Uster, berichtete am 1 8. Februar 2020 ( Urk. 11/58) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Sub stan z gebrauch (ICD-10 F10.25) - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33. 4) - diverse somatische Diagnosen

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2012 in der Fachstelle B.___ in psychotherapeutischer suchtspezifischer Behandlung. Die Sitzungen fän den in zirka dreiwöchiger Frequenz statt. Der Beschwerdeführer erscheine zuver lässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Er bringe sich aktiv ein und versuche Besprochenes in seinem Verhalten umzusetzen, sofern es im Rah men seiner Erkrankung möglich sei (S. 1). Seit dem Behandlungsbeginn im Jahr 2012 habe sich eine langsame Stabilisierung des Suchtgeschehens gezeigt, welches sich jedoch durch wiederholende depressive Phasen verkompliziere. Die depressiven Krisen ergäben sich hauptsächlich durch sich einstellende Veränderungen der exi stenziellen Sicherheit. Eine vollständige Abstinenz von Alkohol sei für den Beschwerdeführer zurzeit unmöglich. Es seien mehrere stationäre Entzugs- und Stabilisierungsbehandlungen absolviert worden, leider ohne anhaltenden Erfolg. Die depressiven Episode n seien seitens des Hausarztes ebenfalls durch Psycho pharmaka behandelt worden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 60 % in den zweiten Arbeitsmarkt innerhalb des Arbeitsintegrationsprogramms der sozia len Dienste integriert worden. Aus Sicht seines Betreuers beteilige sich der Beschwerdeführer zuverlässig und erscheine in den meisten Fällen nüchtern und pünktlich. Er sei von seinen Kollegen sehr geschätzt und zeige sich hilfsbereit. Einfache, routinierte Arbeitsabläufe würden vom Beschwerdeführer problemlos und gewissenhaft gemeistert. Neue Aufgabenstellungen oder schwierigere Auf gaben würden ihm in der Planung und Strukturierung Probleme bereiten. Er rea giere nervös und überfordert, sei aber nach einer gewissen Zeit in der Lage, sich Unterstützung zu suchen. Es bestünden kognitive Einschränkungen. Seitens der G.___ sei versucht worden, das Pensum auf 70 % zu erhöhen. Leider sei der Versuch erfolglos geblieben, da dem Beschwerdeführer die Arbeitsbelastung zu hoch geworden sei. Eine Betreuung sei notwendig, auch wenn er viele Auf gaben selbständig lösen würde. Durch die Tagesstrukturierung und – beschäfti gung fühle sich der Beschwerdeführer stabiler sowie wieder sozial vernetzter (S. 2). Aufgrund des chronifizierten Abhängigkeitssyndroms, de r

rezidivierenden de pressiven Episoden, de r somatischen Schäden des Alkoholkonsums, d er Notwen digkeit einer Betreuung und seine s Alter s scheine eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich. Es werde empfohlen, die gege bene Tagesstruktur und Behandlung zu unterstützen und fortzuführen, damit sich eine erneute Verschlimmerung der Symptomatik abfedern lasse (S. 3).

5. 5.1

S trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich dar aus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange pass ten Tätigkeit ergeben hat.

D ie Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Er habe keine neuen Diagnosen. Im Gegenteil, er habe eine Tagesstruktur und befinde sich tendenziell in einem besse ren Zustand als 2016 (Feststellungsblatt vom 31 . März 20 20 , Urk. 11 / 60 S. 3 ). 5.2

Im Vergleich zu dem der Verfügung vom 25 . September 201 3 (Urk. 11 / 30 ) zu grunde liegenden Bericht, wo Zeichen einer leichten Erschöpfungsdepression diag nostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war en (vorstehend E. 3), gingen die Ärzte gegenwärtig von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einer depressiven Erkrankung mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit au s (vorstehend E. 4.2-4.7). Der Beschwerdeführer war vom 1 8. Januar bis 1. Februar 2016 (vorstehend E. 4.2) sowie vom 2 2. Juni bis 7. Juli 2016 (vorstehend E. 4.4) im Rahmen von Entzugsbehandlungen hospitalisiert. Sowohl Dr. E.___ (vorste hend E. 4.6) als auch d er behandelnde Psychologe der Fachstelle B.___ (vor stehend E. 4.7) bestätigten Einschränkungen sowie Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des Abhängigkeitssyndroms und gingen von einer 50%igen beziehungsweise 60%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ge schützten Arbeitsmarktes aus.

Die Einschsätzung

der Beschwerdegegnerin, es habe sich keine Änderung erge ben, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. H insichtlich der Diagnosestellung hat sich eine Änderung ergeben, wobei

nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundes ge richts 9C_602/2016 vom 14. Dezember

2016 E. 5.1). Eine Verschlechterung erscheint deshalb als möglich , zumal aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähig keit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung einge treten , weshalb sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären hat, selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Be ein trächti gung besteht. Diese Abklärung wurde nicht genügend vorgenommen. 5.3

Aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum einen scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit möglicherweise nicht unab hängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein.

Z um anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste matisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Resso urcen) ande rerseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich e rreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuliessen . 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sach ver halt nur ungenügend abgeklärt , weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklä rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 . Juni 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche ) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6. 3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 9. Juni 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es gebe keine neue Diagnose oder Verschlechterung seit dem letzten Bescheid vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 ( Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk.

10) führte die Beschwer degegnerin sodann aus, es seien sämtliche ärztlichen Berichte bei den behan deln den Ärzten eingeholt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 aufgetreten seien. Vorliegend habe keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden können, die den Rentenanspruch beeinflussen könnten. In casu habe sich durch die Abklärung der medizinischen Unterlagen die behauptete Änderung des Gesundheitszustandes nicht erhärten können (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei im Bericht vom 2 4. November 2019 eine depressive Erkrankung sowie ein seit Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom attestiert worden. In Be zug auf die damit verbundene Arbeitsfähigkeit sei ihm eine eingeschränkte Be lastbarkeit sowie ein Leistungsdefizit durch die lange Zeit bestehende und dad urch chronifizierte Situation attestiert worden. Es sei ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit als realistisch eingeschätzt worden. Gemäss den Arztberichten vom 2 4. November 2019 sowie vom 1 9. Febru ar 2020 hätten sich seine Beschwerden gegenüber den eingereichten Berichten von 2012 sowie 2016 chronifiziert und die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit habe sich prägnant vermindert. Es liege eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor (S. 2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der V erfügung der IV-Stelle vom 25 . September 201 3 (Urk.

E. 3 E. 3.1.2).

E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 11 / 30 ) zu grunde liegenden Bericht, wo Zeichen einer leichten Erschöpfungsdepression diag nostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war en (vorstehend E. 3), gingen die Ärzte gegenwärtig von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einer depressiven Erkrankung mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit au s (vorstehend E. 4.2-4.7). Der Beschwerdeführer war vom 1 8. Januar bis 1. Februar 2016 (vorstehend E. 4.2) sowie vom 2 2. Juni bis 7. Juli 2016 (vorstehend E. 4.4) im Rahmen von Entzugsbehandlungen hospitalisiert. Sowohl Dr. E.___ (vorste hend E. 4.6) als auch d er behandelnde Psychologe der Fachstelle B.___ (vor stehend E. 4.7) bestätigten Einschränkungen sowie Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des Abhängigkeitssyndroms und gingen von einer 50%igen beziehungsweise 60%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ge schützten Arbeitsmarktes aus.

Die Einschsätzung

der Beschwerdegegnerin, es habe sich keine Änderung erge ben, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. H insichtlich der Diagnosestellung hat sich eine Änderung ergeben, wobei

nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundes ge richts 9C_602/2016 vom 14. Dezember

2016 E. 5.1). Eine Verschlechterung erscheint deshalb als möglich , zumal aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähig keit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung einge treten , weshalb sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären hat, selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Be ein trächti gung besteht. Diese Abklärung wurde nicht genügend vorgenommen. 5.3

Aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum einen scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit möglicherweise nicht unab hängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein.

Z um anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste matisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Resso urcen) ande rerseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich e rreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuliessen . 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sach ver halt nur ungenügend abgeklärt , weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklä rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 . Juni 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00438

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 7. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich am 1 3. Juni 2012 unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Gürtelrose bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 4. Dezember 2012 Arbeitsvermittlung ( Urk. 11/20), welche erfolglos abgeschlossen wurde ( Urk. 11/25). Nach ergangenem Vorbe sche id

( Urk. 11/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/30).

1.2

A m 1 9. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/33). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 11/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. August 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 11/42). 1.3

Am 3 0. August 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/47 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren ( Urk. 11/ 61, Urk. 11/62 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni

2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 11/67 = Urk. 2).

2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Juni 2020 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1 ).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi sche ) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Fol gen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6. 3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es gebe keine neue Diagnose oder Verschlechterung seit dem letzten Bescheid vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 ( Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 1 4. Oktober 2020 ( Urk.

10) führte die Beschwer degegnerin sodann aus, es seien sämtliche ärztlichen Berichte bei den behan deln den Ärzten eingeholt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 3 1. August 2016 beziehungsweise vom 2 5. September 2013 aufgetreten seien. Vorliegend habe keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden können, die den Rentenanspruch beeinflussen könnten. In casu habe sich durch die Abklärung der medizinischen Unterlagen die behauptete Änderung des Gesundheitszustandes nicht erhärten können (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei im Bericht vom 2 4. November 2019 eine depressive Erkrankung sowie ein seit Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom attestiert worden. In Be zug auf die damit verbundene Arbeitsfähigkeit sei ihm eine eingeschränkte Be lastbarkeit sowie ein Leistungsdefizit durch die lange Zeit bestehende und dad urch chronifizierte Situation attestiert worden. Es sei ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit als realistisch eingeschätzt worden. Gemäss den Arztberichten vom 2 4. November 2019 sowie vom 1 9. Febru ar 2020 hätten sich seine Beschwerden gegenüber den eingereichten Berichten von 2012 sowie 2016 chronifiziert und die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit habe sich prägnant vermindert. Es liege eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor (S. 2). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der V erfügung der IV-Stelle vom 25 . September 201 3 (Urk. 11 /3 0 ) ihren Ab schluss. Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfü gung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5) . 3.

Der abweisenden Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 11/30 ) lag im Wes ent lichen folgende r Bericht zugrunde:

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 3. Juli 2012 ( Urk. 11/11) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) ein en passag e re n Erschöpfungszustand (Erschöp fungsdepression). Er führte aus, aus unerklärlichen Gründen sei der Beschwerde führer entlassen worden. Er könnte und möchte dieser Arbeit weiterhin nach ge hen. Der Beschwerdeführer stelle sich in gutem Allgemeinzustand vor mit Zeichen einer passag e ren leichten Erschöpfungsdepression. Die Belastbarkeit und instink tive Lebenskraft seien vorhanden. Wenn sich dieser Fall nicht chronifiziere, würde der Beschwerdeführer seiner Arbeit wie zuvor sehr gerne nachgehen (S. 1 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). 4. 4.1

Für die Zeit nach der Verfügung vom September 2013 (Urk. 11/30) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4 . 2

Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1. Februar 2016 ( Urk. 11/32/2-5) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 8. Januar bis 1. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - arterielle Hypertonie

Sie führten aus,

der Beschwerdeführer sei freiwillig und auf Zuweisung seines Behandlers zur Entzugsbehandlung von Alkohol eingetreten. Im Dezember 2015 sei seine Partnerin verstorben, was zu einer Exazerbation des Alkoholkonsums ge führt habe. Der Beschwerdeführer berichte zudem von Stimmungsschwan kung en, Antriebs- und Appetitlosigkeit sowie sozialem Rückzug (S. 1). Anamnese und Befund sprächen beim Beschwerdeführer für eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Tabak. Zu Beginn der Entgiftungsbehandlung hätten sich zudem leichtgradige depressive Symptome gezeigt. Der Entzug sei komplikationslos ver laufen. Neben der medikamentösen Behandlung habe der Beschwerdeführer am gruppentherapeutischen Therapieprogramm teilgenommen. Zusätzlich hätten stüt zende Einzelgespräche stattgefunden. Es werde die psychiatrisch-psychothera peutische Weiterbehandlung im ambulanten Setting empfohlen (S. 3). 4.3

Med. pract. A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Juni 2016 Stellung ( Urk. 11/40) und führte aus, es werde eine primäre Alko holsucht berichtet, weiter sei es durch den Tod der Partnerin zu einer vorüber ge henden Anpassungsstörung gekommen. Dem Bericht der Fachstelle B.___ zufolge habe die Behandlung der Alkoholsucht im November 2012 begonnen. Der letzte Brief des Hausarztes vom Juli 2012 erwähne die Alkoholproblematik nicht, son dern erwähne eine vorübergehende Erschöpfungssituation nach Entlassung aus unerklärlichen Gründen. Gesamthaft fänden sich keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. 4.4

Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 2 2. Juli 2016 ( Urk. 11/53/16-17) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 2. Juni bis 7. Juli 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt zen der Umgebung (ICD-10 F10.21) - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie

Sie führten aus, der Beschwerdeführer werde zum stationären qualifizierten Alko holentzugsprogramm angemeldet. Er habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden können. Er habe zu Beginn Entzugssymptome wie innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe regel mässig am stationären Programm mit den Schwerpunkten Einzel- und Gruppen psychotherapie sowie Entspannungs- und Bewegungstherapie teilgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer möchte die Suchtberatungsstelle weiter aufsuchen und die Behandlung dort fortsetzen (S. 2). 4.5

Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten am 7. August 2017 ( Urk. 11/53/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Partialruptur Musculus gastrocnemius lateralis rechts - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich notfallmässig selbst vor mit akut aufgetretenen Schmerzen am Unterschenkel rechts. Die Schmerzen seien vor allem bei Bewegung vorhanden und würden im Liegen gänzlich verschwinden (S.

1) . Ein akuter/subakuter arterieller Verschluss habe MR-tomographisch ausge schlossen werden können. Ultrasonographisch habe am rechten Unterschenkel eine tiefe Beinvenenthrombose ausgeschlossen werden können, allerdings be stehe der Verdacht auf eine Partialruptur des Musculus gastrocnemius lateralis. Dem Beschwerdeführer würden zur funktionellen Nachbehandlung Gehstöcke mitgegeben (S. 2). 4.6

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 4. November 2019 ( Urk. 11/55) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5): - lange Zeit bestehende und dadurch chronifizierte Situation mit einge schränkter Belastbarkeit und Leistungsdefizit

Er führte aus, von 2012 bis 2016 habe eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) . Es be stünden Einschränkungen im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des seit Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndroms (S. 1 Ziff. 2.2). Im Rahmen des geschützten Arbeitsmarktes bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit grund sätzlich günstiger Prognose (S. 2 Ziff. 2.7). Grundsätzlich wäre eine Totalabsti nenz anzustreben, was dem Beschwerdeführer schwerfalle (S. 2 Ziff. 2.8). Es werde eine gesprächstherapeutische psychiatrische Behandlung (ambulant) zur Besserung der depressiven Symptomatik empfohlen (S. 4 Ziff. 5). 4.7

M. Sc. F.___ , Psychologe, Fachstelle B.___ Soziale Dienste Bezirk Uster, berichtete am 1 8. Februar 2020 ( Urk. 11/58) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Sub stan z gebrauch (ICD-10 F10.25) - rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33. 4) - diverse somatische Diagnosen

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2012 in der Fachstelle B.___ in psychotherapeutischer suchtspezifischer Behandlung. Die Sitzungen fän den in zirka dreiwöchiger Frequenz statt. Der Beschwerdeführer erscheine zuver lässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Er bringe sich aktiv ein und versuche Besprochenes in seinem Verhalten umzusetzen, sofern es im Rah men seiner Erkrankung möglich sei (S. 1). Seit dem Behandlungsbeginn im Jahr 2012 habe sich eine langsame Stabilisierung des Suchtgeschehens gezeigt, welches sich jedoch durch wiederholende depressive Phasen verkompliziere. Die depressiven Krisen ergäben sich hauptsächlich durch sich einstellende Veränderungen der exi stenziellen Sicherheit. Eine vollständige Abstinenz von Alkohol sei für den Beschwerdeführer zurzeit unmöglich. Es seien mehrere stationäre Entzugs- und Stabilisierungsbehandlungen absolviert worden, leider ohne anhaltenden Erfolg. Die depressiven Episode n seien seitens des Hausarztes ebenfalls durch Psycho pharmaka behandelt worden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 60 % in den zweiten Arbeitsmarkt innerhalb des Arbeitsintegrationsprogramms der sozia len Dienste integriert worden. Aus Sicht seines Betreuers beteilige sich der Beschwerdeführer zuverlässig und erscheine in den meisten Fällen nüchtern und pünktlich. Er sei von seinen Kollegen sehr geschätzt und zeige sich hilfsbereit. Einfache, routinierte Arbeitsabläufe würden vom Beschwerdeführer problemlos und gewissenhaft gemeistert. Neue Aufgabenstellungen oder schwierigere Auf gaben würden ihm in der Planung und Strukturierung Probleme bereiten. Er rea giere nervös und überfordert, sei aber nach einer gewissen Zeit in der Lage, sich Unterstützung zu suchen. Es bestünden kognitive Einschränkungen. Seitens der G.___ sei versucht worden, das Pensum auf 70 % zu erhöhen. Leider sei der Versuch erfolglos geblieben, da dem Beschwerdeführer die Arbeitsbelastung zu hoch geworden sei. Eine Betreuung sei notwendig, auch wenn er viele Auf gaben selbständig lösen würde. Durch die Tagesstrukturierung und – beschäfti gung fühle sich der Beschwerdeführer stabiler sowie wieder sozial vernetzter (S. 2). Aufgrund des chronifizierten Abhängigkeitssyndroms, de r

rezidivierenden de pressiven Episoden, de r somatischen Schäden des Alkoholkonsums, d er Notwen digkeit einer Betreuung und seine s Alter s scheine eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich. Es werde empfohlen, die gege bene Tagesstruktur und Behandlung zu unterstützen und fortzuführen, damit sich eine erneute Verschlimmerung der Symptomatik abfedern lasse (S. 3).

5. 5.1

S trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führer s im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich dar aus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange pass ten Tätigkeit ergeben hat.

D ie Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwer deführers nicht verschlechtert habe. Er habe keine neuen Diagnosen. Im Gegenteil, er habe eine Tagesstruktur und befinde sich tendenziell in einem besse ren Zustand als 2016 (Feststellungsblatt vom 31 . März 20 20 , Urk. 11 / 60 S. 3 ). 5.2

Im Vergleich zu dem der Verfügung vom 25 . September 201 3 (Urk. 11 / 30 ) zu grunde liegenden Bericht, wo Zeichen einer leichten Erschöpfungsdepression diag nostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war en (vorstehend E. 3), gingen die Ärzte gegenwärtig von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einer depressiven Erkrankung mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit au s (vorstehend E. 4.2-4.7). Der Beschwerdeführer war vom 1 8. Januar bis 1. Februar 2016 (vorstehend E. 4.2) sowie vom 2 2. Juni bis 7. Juli 2016 (vorstehend E. 4.4) im Rahmen von Entzugsbehandlungen hospitalisiert. Sowohl Dr. E.___ (vorste hend E. 4.6) als auch d er behandelnde Psychologe der Fachstelle B.___ (vor stehend E. 4.7) bestätigten Einschränkungen sowie Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des Abhängigkeitssyndroms und gingen von einer 50%igen beziehungsweise 60%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ge schützten Arbeitsmarktes aus.

Die Einschsätzung

der Beschwerdegegnerin, es habe sich keine Änderung erge ben, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. H insichtlich der Diagnosestellung hat sich eine Änderung ergeben, wobei

nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundes ge richts 9C_602/2016 vom 14. Dezember

2016 E. 5.1). Eine Verschlechterung erscheint deshalb als möglich , zumal aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähig keit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).

Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung einge treten , weshalb sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären hat, selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Be ein trächti gung besteht. Diese Abklärung wurde nicht genügend vorgenommen. 5.3

Aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum einen scheint die Einschätzung der Arbeitsfähig keit möglicherweise nicht unab hängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein.

Z um anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste matisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Resso urcen) ande rerseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich e rreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuliessen . 5.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegeg nerin den medizinischen Sach ver halt nur ungenügend abgeklärt , weshalb die Sa che zu ergänzenden Abklä rungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 . Juni 20 20 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach