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IV.2020.00416

Erstanmeldung. RAD-Beurteilung beweiskräftig. Kein anhaltender Gesundheitsschaden nach Burn-out bei Arbeitsplatzkonflikt. Versicherte während Beschwerdeverfahren verstorben; Fortführung Prozess durch Schwester.

Zürich SozVersG · 2022-08-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___ , welche eine Ausbildung als Tier pflegerin und als Pflegehelferin SRK absolviert hatte und zuletzt als Pflegehelfe rin SRK in einem 80 %-Pensum tätig war (Urk. 6/2/15 , Urk. 6/10/1 -3 und Urk. 6/12 ), meldete sich am 10. Juli 2018 unter Hinweis auf eine seit dem 15. Feb ruar 2018 bestehende, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Anlässlich des Gesprächs vom 24. Oktober 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mi t, das Ar beitsverhältnis sei per 31. Dezember 2018 gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch sei gar nicht möglich, sie fühle sich absolut arbeitsunfähig (Urk. 6/15). Gleichen tags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich. Es werde die Rentenprüfung eingeleitet. Ein Rentenan spruch könne jedoch erst nach einem Jahr Wartezeit beziehungsweise frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen (Urk. 6/16). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung erneut bei und tätigte weitere me dizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. April 2020 [Urk. 6/35] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/37]). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, ihr spätestens ab Februar 2019 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Begutachtung veranlasse und neu über den Leistungsan spruch befinde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 31. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). Auf Anfrage der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 zum Stand des Verfahrens (Urk. 8)

wurde ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, im Sommer 2021 könne noch nicht mit einem Entscheid gerechnet werden (Urk. 9). 2.2

Mit Schreiben vom 23. August 2021 (Urk. 10) teilte der Rechtsdienst der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Gericht mit, dass die Beschwerde führerin am 11. August 2021 verstorben sei (Urk. 11 [Todesmeldung eadmin-zap

ZH vom 23. August 2021]).

Bis zur Klärung der Parteinachfolge wurde das Ver fahren mit Verfügung vom 27. August 2021 sistiert. Sodann wurde dem Rechts vertreter der verstorbenen Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jan Herrmann, auf gegeben, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbescheinigung in Kennt nis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 12). Nach einer Mitteilung vom 5. November 2021 zum Stand der Abklärungen (Urk. 14) informierte Rechtsanwalt Jan Herrmann das Gericht mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Urk. 15) darüber, dass die Schwester der verstorbenen Beschwer deführerin, Y.___ , mit Urteil vom 29. April 2022 des Einzelge richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon als Alleinerbin anerkannt gelte (Urk. 16). Y.___ , als deren Vertreter sich Rechtsanwalt Jan Herrmann auswies (Urk. 17), habe erklärt, in den Prozess ein treten und diesen weiterführen zu wollen. Es werde daher um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens gebeten. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurde vom Eintritt der Erbin Y.___ in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Ab klärungen könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittel gradigen Depression ausgegangen werden. Aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die notwendigen Kriterien dafür erfüllt seien. D ie neu genannte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungsabhän g igen Zügen sei nicht mittels der üblichen Diagnosekriterien hergeleitet worden und könne auch aufgrund der früheren langjährigen Anstellung nicht klar nach vollzogen werden. Der Verdacht auf eine po sttraumatische Belastungsstörung sei bei fehlendem Trauma ebenfalls nicht plausibel. Es sei keine langanhaltende, IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 23. Juni 2020 geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den me dizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, sie habe sich bloss auf den RAD-Arztbericht gestützt, welcher sämtlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und auch einem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten widerspreche, und es sei die Einholung eines externen mono- eventuell bidisziplinären medizinischen Gutachtens erforderlich. Die RAD-Aktenbegutachtung widerspreche allen sich im Dossier befindlichen medizini schen Berichten. Die RAD-Ärztin habe Begriffe verwendet («unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar»), welche zum Ausdruck brächten, dass die medizinische Situation nicht geklärt sei und darum zwingend mit einem Gutachten zu klären wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Situation habe zum Schluss kommen können, auf eine Begutachtung könne ver zichtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin festhalte, es sei keine langanhal tende IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, verfahre sie so, als ob die Versicherte eine Beweisführungslast träfe. Dies sei unzulässig (Urk. 1). 3.

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

27. März 2020 fest (Urk. 6/36/6-8) , im Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2018 , worin eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden sei , finde sich ein magerer psychopathologischer Befund (Erschöpfung, körperli che Symptome, Schlafstörung, Müdigkeit, Konzentrati onsprobleme und Zu kunfts ängste). Dieser stütze sich vor allem auf die A ngaben der Versicherten . Es sei sodann berichtet worden, es bestehe eine gute Tagesstruktur. Darin könne keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Dem Standortge spräch vom 22. August 2018

sei überdies zu entnehmen, dass die Versicherte, welche als Pflegehelferin SRK tätig gewesen sei, vor der Krankschreibung eine demenzkranke Person betreut (von 10.00-20.00 Uhr) und eine Mitarbeiterin Mob bing betrieben habe. Med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner psychiatrischen Beurteilung zuhanden der Kran kentaggeldversicherung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ei nen Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) sowie eine Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten und zur Überforderung tendierenden Zügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Im Laufe des letzten Jahres (der Arbeitstätigkeit) sei es vermehrt zu einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz in der Betreuung einer Patientin ge kommen. Dabei sei die Versicherte permanent von einer Mitarbeiterin in der Pflege kritisiert und schikaniert worden. Im Februar 2018 sei die Versicherte de kompensiert . Die RAD-Ärztin führte dazu aus, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei zu entnehmen, dass die Versicherte häufig arbeitslos ge wesen sei. Gemäss Arztbericht von med. pract . C.___ (Fachärztin für Innere Medizin) vom 26. September 2018 sei die Versicherte am Arbeitsplatz immer wieder gescheitert. Mit den Angaben, dass die Versicherte während der akuten Krankheitsphase vermehrt Alkohol konsumiert habe, könne eine grundle gende Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden. Im Arztbericht vom 31. Juli 2018 (recte: 1. Februar 2019) habe Dr. A.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom

31. Juli 2018 gestellt und festgehalten, der Befund sei unverän dert. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ AG vom 25. April 2019 ü ber die Hospitalisation vom 20. Februar bis 10. April 2019 seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (Burn-out; ICD-10 Z73) ,

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) . Als neuropsychologische Diagnose sei eine minimale kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen der De pression sowie in Folge des Status nach schädlichem Alkoholkonsum, aufgeführt worden. Die RAD-Ärztin kommentierte, der psychopathologische Befund zeige keinesfalls eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss ICD-10-Kriterien. Unklar sei, wie die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung entstan den sei; die Versicherte habe zwar über ein Burn-out im Jahr 2007 berichtet, nicht aber über eine Depression. Auch der psychopathologische Befund im Bericht der Klinik D.___ AG vom 14. Juni 2019 zeige keine mittelgradige depre ssive Symptomatik gemäss ICD-10- Kriterien. Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 12. Dezember 2019 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Erst diagnose 2016, ICD-10 F32.11), kombini erte Persönlichkeitsstörung mit zwang haften und leistungsabhängigen Zügen (Erstdiagnose 2019, ICD-10 F61.0), Ver dacht auf pos ttraumatische Belastungsstörung, gestellt. Zu diesem Bericht führte die RAD-Ärztin aus, es sei unklar, wie der Psychiater beurteilen könne, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin körperlich zu streng sei. Im psycho pathologischen Befund könne keine mittelgradige depressive Symptomatik ge mäss ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wahrscheinlich habe der Behandler die Depressions-Diagnosen von der früheren behandelnden Ärztin , Dr. A.___ , übernommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstel lung sowie der psychiatrischen Beurteilung von med. pract . B.___ vom 23. August 2018. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhängige Persönlich keitsstörung genau sein solle. Die Möglichkeit einer posttraumatischen Belas tungsstörung sei bei fehlendem Trauma absolut nicht nachvollziehbar. Zusam menfassend führte die RAD-Ärztin aus , es könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittelgradigen Depression ausgegangen werden, aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt seien . Depressive Einbrüche bei psychosozialen Belastungen seien nachvollzieh bar und als normalpsychologische Reaktion aufzufassen. Aufgrund der verschie denen Angaben wäre ein Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z73), eventuell eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43) bei Mobbing möglich. Ein langanhaltender Gesund heitsschaden sei daher aktuell nicht ausgewiesen. 4. 4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Ste lle gestützt auf die Beurteilung

von RAD- Ärztin Dr. Z.___

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver neinte. Die Beurteilung ist schlüssig und vermag zu überzeugen. Es trifft insbe sondere zu, dass nicht von einer anhaltenden mittelgradigen Depression ausge gangen werden kann. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einschätzung von med. pract . B.___ , welcher unter einer leitliniengerechten Behandlung eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Sinne einer anzustrebenden Re mission des depressiven Krankheitsgeschehens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartete ( Urk. 6/13/9 ). Er p rognostizierte, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines an haltend und therapeutisch nicht beeinflussbaren psychischen Krankheitsbildes bestehen bleibe . Zum jetzigen Zeitpunkt müsse mit einem weiteren Behandlungs- und Wiedereingliederungszeitraum von circa 3-6 Monaten im Rahmen eines stu fenweisen Prozesses gerechnet werden (Urk. 6/13/9). In Anbetracht des Auslösers der psychischen Dekompensation ( Arbeitsplatzkon flikt mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle) erscheint überdies nachvoll ziehbar, dass d ie RAD-Ärztin die Diagnose eines Burn-out-Syndroms (ICD-10 Z73), eventuell einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) bei Mobbing

in Betracht zog. Erstere Diagnose stellt als Z-Diagnose

jedoch kein en rechtserheblichen Ge sundheitsschaden dar (Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weite ren Hinweisen). Zudem haben die zur Begründung der Dekompensation genann ten Umstände ( Arbeitsplatzkonflikt mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle)

als psychosoziale Belastungsf aktor en im invalidenversicherungsrechtlichen Kon text unberücksichti gt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.4 mit Hinweisen ).

Ferner wird d ie Diagnose einer Anpas sungsstörung nur im Zusammenhang mit einem Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung gestellt, die während des Anpassungsprozesses und damit nicht langanhaltend auftreten (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt,

Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisc h-dia - gnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015 , S. 209 f.). Auffällig ist sodann, dass eine leitliniengerechte Behandlung fehlte, was einem ausgewiesenen Leidensdruck entgegen steht . Mit Ausnahme eines kurzen Zeitrau mes nahm die Versicherte zur Behandlung ihres Zustandsbildes einmal täglich ein pflanzliches Präparat ein ( Rebalance 500 mg [ Johanniskraut-Trockenextrakt ; vgl. www.compendium.ch; besucht am 25. Juli 2022]). Dass Brintellix , welches gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ AG vom 25. April 2019 in einer Do sierung von bis zu 5 mg/d gut vertragen wurde (Urk. 6/24/3), wegen angeblicher Nebenwirkungen wieder habe abgesetzt werden müssen (Urk . 6/28), lässt sich nicht nachvollziehen.

4.2

Dass die Kriterien für eine rezidivierende

depressive Störung

nicht erfüllt sind , steht ausser Frage . Eine frühere depressive Episode ist nicht ausgewiesen. Zum einen liegen keine entsprechenden ärztlichen Berichte vor, zum anderen berich tete die Versicherte selbst von einem «Burn-out» im Jahr 2007 (Urk. 6/24/2) und einem beinahe erlittenen «Burn-out» im Jahr 2014 (Urk. 6/24/1). 4.3

Med. pract .

B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten, zur Überforderung disponie renden Zügen erreiche nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, nehme aber im Rahmen des Überlastungsgeschehens und der Krankheitsentwicklung Einfluss (Urk. 6/13/7). Dr. E.___ stellte im Widerspruch dazu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungs abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Die RAD-Ärztin machte zu Recht auf diesen Widerspruch aufmerksam und fügte an, die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstellung. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhän gige Persönlichkeitsstörung genau sein solle (Urk. 6/36/7). Eine entsprechende Klassifikation findet sich in den klinisch-diagnostischen Leitlinien denn auch nicht (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 276-289). Auch die von Dr. E.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche hätte sich definitionsgemäss innerhalb von sechs Monaten nach dem angeblich erlittenen Trauma und somit in der Kindheit oder Jugendzeit der Versicherten entwickeln müssen . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, das heisst solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, wären unter F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 208). 4.4

In Bezug auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte der Versicherten eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert en, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Er kenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_7 01/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem die Einschätzung der RAD-Ärztin zu überzeugen vermag, sind keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Hierbei ist anzumerken, dass im Beschwer deverfahren nach dem Ableben der Versicherten bloss noch eine weitere medizi nische fachärztliche Aktenbeurteilung in Frage gekommen wäre . S ämtliche Vor bringen, welche a uf eine Begutachtung der Versicherten abzielen, gehen daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die von der RAD-Ärztin verwendeten Begriffe «unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar» nicht auf die medizinische Situation beziehen, sondern auf die Beurteilung der behan delnden Ärzte. 4.6

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung und somit keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit der verstorbenen Versicherten ausgewiesen. 5 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung d e s gesetzli chen Rahmens auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene X.___ , welche eine Ausbildung als Tier pflegerin und als Pflegehelferin SRK absolviert hatte und zuletzt als Pflegehelfe rin SRK in einem 80 %-Pensum tätig war (Urk. 6/2/15 , Urk. 6/10/1 -3 und Urk. 6/12 ), meldete sich am 10. Juli 2018 unter Hinweis auf eine seit dem 15. Feb ruar 2018 bestehende, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Anlässlich des Gesprächs vom 24. Oktober 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mi t, das Ar beitsverhältnis sei per 31. Dezember 2018 gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch sei gar nicht möglich, sie fühle sich absolut arbeitsunfähig (Urk. 6/15). Gleichen tags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich. Es werde die Rentenprüfung eingeleitet. Ein Rentenan spruch könne jedoch erst nach einem Jahr Wartezeit beziehungsweise frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen (Urk. 6/16). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung erneut bei und tätigte weitere me dizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. April 2020 [Urk. 6/35] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/37]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Ab klärungen könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittel gradigen Depression ausgegangen werden. Aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die notwendigen Kriterien dafür erfüllt seien. D ie neu genannte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungsabhän g igen Zügen sei nicht mittels der üblichen Diagnosekriterien hergeleitet worden und könne auch aufgrund der früheren langjährigen Anstellung nicht klar nach vollzogen werden. Der Verdacht auf eine po sttraumatische Belastungsstörung sei bei fehlendem Trauma ebenfalls nicht plausibel. Es sei keine langanhaltende, IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 23. Juni 2020 geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den me dizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, sie habe sich bloss auf den RAD-Arztbericht gestützt, welcher sämtlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und auch einem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten widerspreche, und es sei die Einholung eines externen mono- eventuell bidisziplinären medizinischen Gutachtens erforderlich. Die RAD-Aktenbegutachtung widerspreche allen sich im Dossier befindlichen medizini schen Berichten. Die RAD-Ärztin habe Begriffe verwendet («unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar»), welche zum Ausdruck brächten, dass die medizinische Situation nicht geklärt sei und darum zwingend mit einem Gutachten zu klären wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Situation habe zum Schluss kommen können, auf eine Begutachtung könne ver zichtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin festhalte, es sei keine langanhal tende IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, verfahre sie so, als ob die Versicherte eine Beweisführungslast träfe. Dies sei unzulässig (Urk. 1).

E. 3 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

27. März 2020 fest (Urk. 6/36/6-8) , im Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2018 , worin eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden sei , finde sich ein magerer psychopathologischer Befund (Erschöpfung, körperli che Symptome, Schlafstörung, Müdigkeit, Konzentrati onsprobleme und Zu kunfts ängste). Dieser stütze sich vor allem auf die A ngaben der Versicherten . Es sei sodann berichtet worden, es bestehe eine gute Tagesstruktur. Darin könne keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Dem Standortge spräch vom 22. August 2018

sei überdies zu entnehmen, dass die Versicherte, welche als Pflegehelferin SRK tätig gewesen sei, vor der Krankschreibung eine demenzkranke Person betreut (von 10.00-20.00 Uhr) und eine Mitarbeiterin Mob bing betrieben habe. Med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner psychiatrischen Beurteilung zuhanden der Kran kentaggeldversicherung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ei nen Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) sowie eine Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten und zur Überforderung tendierenden Zügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Im Laufe des letzten Jahres (der Arbeitstätigkeit) sei es vermehrt zu einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz in der Betreuung einer Patientin ge kommen. Dabei sei die Versicherte permanent von einer Mitarbeiterin in der Pflege kritisiert und schikaniert worden. Im Februar 2018 sei die Versicherte de kompensiert . Die RAD-Ärztin führte dazu aus, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei zu entnehmen, dass die Versicherte häufig arbeitslos ge wesen sei. Gemäss Arztbericht von med. pract . C.___ (Fachärztin für Innere Medizin) vom 26. September 2018 sei die Versicherte am Arbeitsplatz immer wieder gescheitert. Mit den Angaben, dass die Versicherte während der akuten Krankheitsphase vermehrt Alkohol konsumiert habe, könne eine grundle gende Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden. Im Arztbericht vom 31. Juli 2018 (recte: 1. Februar 2019) habe Dr. A.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom

31. Juli 2018 gestellt und festgehalten, der Befund sei unverän dert. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ AG vom 25. April 2019 ü ber die Hospitalisation vom 20. Februar bis 10. April 2019 seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (Burn-out; ICD-10 Z73) ,

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) . Als neuropsychologische Diagnose sei eine minimale kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen der De pression sowie in Folge des Status nach schädlichem Alkoholkonsum, aufgeführt worden. Die RAD-Ärztin kommentierte, der psychopathologische Befund zeige keinesfalls eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss ICD-10-Kriterien. Unklar sei, wie die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung entstan den sei; die Versicherte habe zwar über ein Burn-out im Jahr 2007 berichtet, nicht aber über eine Depression. Auch der psychopathologische Befund im Bericht der Klinik D.___ AG vom 14. Juni 2019 zeige keine mittelgradige depre ssive Symptomatik gemäss ICD-10- Kriterien. Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 12. Dezember 2019 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Erst diagnose 2016, ICD-10 F32.11), kombini erte Persönlichkeitsstörung mit zwang haften und leistungsabhängigen Zügen (Erstdiagnose 2019, ICD-10 F61.0), Ver dacht auf pos ttraumatische Belastungsstörung, gestellt. Zu diesem Bericht führte die RAD-Ärztin aus, es sei unklar, wie der Psychiater beurteilen könne, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin körperlich zu streng sei. Im psycho pathologischen Befund könne keine mittelgradige depressive Symptomatik ge mäss ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wahrscheinlich habe der Behandler die Depressions-Diagnosen von der früheren behandelnden Ärztin , Dr. A.___ , übernommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstel lung sowie der psychiatrischen Beurteilung von med. pract . B.___ vom 23. August 2018. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhängige Persönlich keitsstörung genau sein solle. Die Möglichkeit einer posttraumatischen Belas tungsstörung sei bei fehlendem Trauma absolut nicht nachvollziehbar. Zusam menfassend führte die RAD-Ärztin aus , es könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittelgradigen Depression ausgegangen werden, aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt seien . Depressive Einbrüche bei psychosozialen Belastungen seien nachvollzieh bar und als normalpsychologische Reaktion aufzufassen. Aufgrund der verschie denen Angaben wäre ein Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z73), eventuell eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43) bei Mobbing möglich. Ein langanhaltender Gesund heitsschaden sei daher aktuell nicht ausgewiesen.

E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem die Einschätzung der RAD-Ärztin zu überzeugen vermag, sind keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Hierbei ist anzumerken, dass im Beschwer deverfahren nach dem Ableben der Versicherten bloss noch eine weitere medizi nische fachärztliche Aktenbeurteilung in Frage gekommen wäre . S ämtliche Vor bringen, welche a uf eine Begutachtung der Versicherten abzielen, gehen daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die von der RAD-Ärztin verwendeten Begriffe «unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar» nicht auf die medizinische Situation beziehen, sondern auf die Beurteilung der behan delnden Ärzte.

E. 4.2 Dass die Kriterien für eine rezidivierende

depressive Störung

nicht erfüllt sind , steht ausser Frage . Eine frühere depressive Episode ist nicht ausgewiesen. Zum einen liegen keine entsprechenden ärztlichen Berichte vor, zum anderen berich tete die Versicherte selbst von einem «Burn-out» im Jahr 2007 (Urk. 6/24/2) und einem beinahe erlittenen «Burn-out» im Jahr 2014 (Urk. 6/24/1).

E. 4.3 Med. pract .

B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten, zur Überforderung disponie renden Zügen erreiche nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, nehme aber im Rahmen des Überlastungsgeschehens und der Krankheitsentwicklung Einfluss (Urk. 6/13/7). Dr. E.___ stellte im Widerspruch dazu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungs abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Die RAD-Ärztin machte zu Recht auf diesen Widerspruch aufmerksam und fügte an, die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstellung. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhän gige Persönlichkeitsstörung genau sein solle (Urk. 6/36/7). Eine entsprechende Klassifikation findet sich in den klinisch-diagnostischen Leitlinien denn auch nicht (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 276-289). Auch die von Dr. E.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche hätte sich definitionsgemäss innerhalb von sechs Monaten nach dem angeblich erlittenen Trauma und somit in der Kindheit oder Jugendzeit der Versicherten entwickeln müssen . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, das heisst solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, wären unter F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 208).

E. 4.4 In Bezug auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte der Versicherten eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert en, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.5 Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Er kenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_7 01/2018 vom 28. Februar 2019 E.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung und somit keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit der verstorbenen Versicherten ausgewiesen.

E. 5 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung d e s gesetzli chen Rahmens auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00416

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

3. August 2022 in Sachen Erbin der X.___ , gestorben am: 11. August 2021 wohnhaft gewesen: «…» , nämlich: Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___ , welche eine Ausbildung als Tier pflegerin und als Pflegehelferin SRK absolviert hatte und zuletzt als Pflegehelfe rin SRK in einem 80 %-Pensum tätig war (Urk. 6/2/15 , Urk. 6/10/1 -3 und Urk. 6/12 ), meldete sich am 10. Juli 2018 unter Hinweis auf eine seit dem 15. Feb ruar 2018 bestehende, psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklä rungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Anlässlich des Gesprächs vom 24. Oktober 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mi t, das Ar beitsverhältnis sei per 31. Dezember 2018 gekündigt worden. Ein Arbeitsversuch sei gar nicht möglich, sie fühle sich absolut arbeitsunfähig (Urk. 6/15). Gleichen tags teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich. Es werde die Rentenprüfung eingeleitet. Ein Rentenan spruch könne jedoch erst nach einem Jahr Wartezeit beziehungsweise frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen (Urk. 6/16). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung erneut bei und tätigte weitere me dizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 3. April 2020 [Urk. 6/35] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/37]). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei anzuweisen, ihr spätestens ab Februar 2019 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine medizinische Begutachtung veranlasse und neu über den Leistungsan spruch befinde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 31. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). Auf Anfrage der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2021 zum Stand des Verfahrens (Urk. 8)

wurde ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2021 mitgeteilt, im Sommer 2021 könne noch nicht mit einem Entscheid gerechnet werden (Urk. 9). 2.2

Mit Schreiben vom 23. August 2021 (Urk. 10) teilte der Rechtsdienst der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Gericht mit, dass die Beschwerde führerin am 11. August 2021 verstorben sei (Urk. 11 [Todesmeldung eadmin-zap

ZH vom 23. August 2021]).

Bis zur Klärung der Parteinachfolge wurde das Ver fahren mit Verfügung vom 27. August 2021 sistiert. Sodann wurde dem Rechts vertreter der verstorbenen Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jan Herrmann, auf gegeben, das Gericht über den Erbschaftsantritt mit Erbbescheinigung in Kennt nis zu setzen und anzugeben, ob die Erben beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 12). Nach einer Mitteilung vom 5. November 2021 zum Stand der Abklärungen (Urk. 14) informierte Rechtsanwalt Jan Herrmann das Gericht mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Urk. 15) darüber, dass die Schwester der verstorbenen Beschwer deführerin, Y.___ , mit Urteil vom 29. April 2022 des Einzelge richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon als Alleinerbin anerkannt gelte (Urk. 16). Y.___ , als deren Vertreter sich Rechtsanwalt Jan Herrmann auswies (Urk. 17), habe erklärt, in den Prozess ein treten und diesen weiterführen zu wollen. Es werde daher um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens gebeten. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und es wurde vom Eintritt der Erbin Y.___ in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. De zember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesge richts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Ab klärungen könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittel gradigen Depression ausgegangen werden. Aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die notwendigen Kriterien dafür erfüllt seien. D ie neu genannte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungsabhän g igen Zügen sei nicht mittels der üblichen Diagnosekriterien hergeleitet worden und könne auch aufgrund der früheren langjährigen Anstellung nicht klar nach vollzogen werden. Der Verdacht auf eine po sttraumatische Belastungsstörung sei bei fehlendem Trauma ebenfalls nicht plausibel. Es sei keine langanhaltende, IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 23. Juni 2020 geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den me dizinischen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, sie habe sich bloss auf den RAD-Arztbericht gestützt, welcher sämtlichen Einschätzungen der behandelnden Ärzte und auch einem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten widerspreche, und es sei die Einholung eines externen mono- eventuell bidisziplinären medizinischen Gutachtens erforderlich. Die RAD-Aktenbegutachtung widerspreche allen sich im Dossier befindlichen medizini schen Berichten. Die RAD-Ärztin habe Begriffe verwendet («unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar»), welche zum Ausdruck brächten, dass die medizinische Situation nicht geklärt sei und darum zwingend mit einem Gutachten zu klären wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Situation habe zum Schluss kommen können, auf eine Begutachtung könne ver zichtet werden. Indem die Beschwerdegegnerin festhalte, es sei keine langanhal tende IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, verfahre sie so, als ob die Versicherte eine Beweisführungslast träfe. Dies sei unzulässig (Urk. 1). 3.

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom

27. März 2020 fest (Urk. 6/36/6-8) , im Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2018 , worin eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden sei , finde sich ein magerer psychopathologischer Befund (Erschöpfung, körperli che Symptome, Schlafstörung, Müdigkeit, Konzentrati onsprobleme und Zu kunfts ängste). Dieser stütze sich vor allem auf die A ngaben der Versicherten . Es sei sodann berichtet worden, es bestehe eine gute Tagesstruktur. Darin könne keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Dem Standortge spräch vom 22. August 2018

sei überdies zu entnehmen, dass die Versicherte, welche als Pflegehelferin SRK tätig gewesen sei, vor der Krankschreibung eine demenzkranke Person betreut (von 10.00-20.00 Uhr) und eine Mitarbeiterin Mob bing betrieben habe. Med. pract .

B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner psychiatrischen Beurteilung zuhanden der Kran kentaggeldversicherung eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ei nen Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) sowie eine Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten und zur Überforderung tendierenden Zügen (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Im Laufe des letzten Jahres (der Arbeitstätigkeit) sei es vermehrt zu einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz in der Betreuung einer Patientin ge kommen. Dabei sei die Versicherte permanent von einer Mitarbeiterin in der Pflege kritisiert und schikaniert worden. Im Februar 2018 sei die Versicherte de kompensiert . Die RAD-Ärztin führte dazu aus, dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei zu entnehmen, dass die Versicherte häufig arbeitslos ge wesen sei. Gemäss Arztbericht von med. pract . C.___ (Fachärztin für Innere Medizin) vom 26. September 2018 sei die Versicherte am Arbeitsplatz immer wieder gescheitert. Mit den Angaben, dass die Versicherte während der akuten Krankheitsphase vermehrt Alkohol konsumiert habe, könne eine grundle gende Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden. Im Arztbericht vom 31. Juli 2018 (recte: 1. Februar 2019) habe Dr. A.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom

31. Juli 2018 gestellt und festgehalten, der Befund sei unverän dert. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ AG vom 25. April 2019 ü ber die Hospitalisation vom 20. Februar bis 10. April 2019 seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebens bewältigung (Burn-out; ICD-10 Z73) ,

Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) . Als neuropsychologische Diagnose sei eine minimale kognitive Störung, wahrscheinlich im Rahmen der De pression sowie in Folge des Status nach schädlichem Alkoholkonsum, aufgeführt worden. Die RAD-Ärztin kommentierte, der psychopathologische Befund zeige keinesfalls eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss ICD-10-Kriterien. Unklar sei, wie die Diagnose einer r ezidivierende n depressive n Störung entstan den sei; die Versicherte habe zwar über ein Burn-out im Jahr 2007 berichtet, nicht aber über eine Depression. Auch der psychopathologische Befund im Bericht der Klinik D.___ AG vom 14. Juni 2019 zeige keine mittelgradige depre ssive Symptomatik gemäss ICD-10- Kriterien. Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 12. Dezember 2019 die Diagnosen mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Erst diagnose 2016, ICD-10 F32.11), kombini erte Persönlichkeitsstörung mit zwang haften und leistungsabhängigen Zügen (Erstdiagnose 2019, ICD-10 F61.0), Ver dacht auf pos ttraumatische Belastungsstörung, gestellt. Zu diesem Bericht führte die RAD-Ärztin aus, es sei unklar, wie der Psychiater beurteilen könne, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin körperlich zu streng sei. Im psycho pathologischen Befund könne keine mittelgradige depressive Symptomatik ge mäss ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wahrscheinlich habe der Behandler die Depressions-Diagnosen von der früheren behandelnden Ärztin , Dr. A.___ , übernommen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstel lung sowie der psychiatrischen Beurteilung von med. pract . B.___ vom 23. August 2018. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhängige Persönlich keitsstörung genau sein solle. Die Möglichkeit einer posttraumatischen Belas tungsstörung sei bei fehlendem Trauma absolut nicht nachvollziehbar. Zusam menfassend führte die RAD-Ärztin aus , es könne nicht von einer anhaltenden oder gar rezidivierenden mittelgradigen Depression ausgegangen werden, aus keinem der Berichte gehe hervor, dass die entsprechenden ICD-10-Kriterien erfüllt seien . Depressive Einbrüche bei psychosozialen Belastungen seien nachvollzieh bar und als normalpsychologische Reaktion aufzufassen. Aufgrund der verschie denen Angaben wäre ein Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z73), eventuell eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43) bei Mobbing möglich. Ein langanhaltender Gesund heitsschaden sei daher aktuell nicht ausgewiesen. 4. 4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Ste lle gestützt auf die Beurteilung

von RAD- Ärztin Dr. Z.___

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver neinte. Die Beurteilung ist schlüssig und vermag zu überzeugen. Es trifft insbe sondere zu, dass nicht von einer anhaltenden mittelgradigen Depression ausge gangen werden kann. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Einschätzung von med. pract . B.___ , welcher unter einer leitliniengerechten Behandlung eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Sinne einer anzustrebenden Re mission des depressiven Krankheitsgeschehens mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartete ( Urk. 6/13/9 ). Er p rognostizierte, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines an haltend und therapeutisch nicht beeinflussbaren psychischen Krankheitsbildes bestehen bleibe . Zum jetzigen Zeitpunkt müsse mit einem weiteren Behandlungs- und Wiedereingliederungszeitraum von circa 3-6 Monaten im Rahmen eines stu fenweisen Prozesses gerechnet werden (Urk. 6/13/9). In Anbetracht des Auslösers der psychischen Dekompensation ( Arbeitsplatzkon flikt mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle) erscheint überdies nachvoll ziehbar, dass d ie RAD-Ärztin die Diagnose eines Burn-out-Syndroms (ICD-10 Z73), eventuell einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43) bei Mobbing

in Betracht zog. Erstere Diagnose stellt als Z-Diagnose

jedoch kein en rechtserheblichen Ge sundheitsschaden dar (Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weite ren Hinweisen). Zudem haben die zur Begründung der Dekompensation genann ten Umstände ( Arbeitsplatzkonflikt mit anschliessendem Verlust der Arbeitsstelle)

als psychosoziale Belastungsf aktor en im invalidenversicherungsrechtlichen Kon text unberücksichti gt zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2020 vom 12. August 2020 E. 4.4 mit Hinweisen ).

Ferner wird d ie Diagnose einer Anpas sungsstörung nur im Zusammenhang mit einem Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung gestellt, die während des Anpassungsprozesses und damit nicht langanhaltend auftreten (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt,

Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisc h-dia - gnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015 , S. 209 f.). Auffällig ist sodann, dass eine leitliniengerechte Behandlung fehlte, was einem ausgewiesenen Leidensdruck entgegen steht . Mit Ausnahme eines kurzen Zeitrau mes nahm die Versicherte zur Behandlung ihres Zustandsbildes einmal täglich ein pflanzliches Präparat ein ( Rebalance 500 mg [ Johanniskraut-Trockenextrakt ; vgl. www.compendium.ch; besucht am 25. Juli 2022]). Dass Brintellix , welches gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ AG vom 25. April 2019 in einer Do sierung von bis zu 5 mg/d gut vertragen wurde (Urk. 6/24/3), wegen angeblicher Nebenwirkungen wieder habe abgesetzt werden müssen (Urk . 6/28), lässt sich nicht nachvollziehen.

4.2

Dass die Kriterien für eine rezidivierende

depressive Störung

nicht erfüllt sind , steht ausser Frage . Eine frühere depressive Episode ist nicht ausgewiesen. Zum einen liegen keine entsprechenden ärztlichen Berichte vor, zum anderen berich tete die Versicherte selbst von einem «Burn-out» im Jahr 2007 (Urk. 6/24/2) und einem beinahe erlittenen «Burn-out» im Jahr 2014 (Urk. 6/24/1). 4.3

Med. pract .

B.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsstruktur mit sehr leistungsbereiten, zur Überforderung disponie renden Zügen erreiche nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, nehme aber im Rahmen des Überlastungsgeschehens und der Krankheitsentwicklung Einfluss (Urk. 6/13/7). Dr. E.___ stellte im Widerspruch dazu die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und leistungs abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0). Die RAD-Ärztin machte zu Recht auf diesen Widerspruch aufmerksam und fügte an, die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht gemäss den ICD-10-Kriterien hergeleitet worden und widerspreche der früheren langjährigen Anstellung. Zudem sei fraglich, was eine leistungsabhän gige Persönlichkeitsstörung genau sein solle (Urk. 6/36/7). Eine entsprechende Klassifikation findet sich in den klinisch-diagnostischen Leitlinien denn auch nicht (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O. , S. 276-289). Auch die von Dr. E.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung lässt sich nicht nachvollziehen. Eine solche hätte sich definitionsgemäss innerhalb von sechs Monaten nach dem angeblich erlittenen Trauma und somit in der Kindheit oder Jugendzeit der Versicherten entwickeln müssen . Späte, chronifizierte Folgen von extremer Belastung, das heisst solche, die noch Jahrzehnte nach der belastenden Erfahrung bestehen, wären unter F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) zu klassifizieren (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 208). 4.4

In Bezug auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte der Versicherten eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert en, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuwei sen , dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behan delnde Medizinalpersonen ) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz es nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versi cherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Rich tigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermit teln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Er kenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_7 01/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem die Einschätzung der RAD-Ärztin zu überzeugen vermag, sind keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Hierbei ist anzumerken, dass im Beschwer deverfahren nach dem Ableben der Versicherten bloss noch eine weitere medizi nische fachärztliche Aktenbeurteilung in Frage gekommen wäre . S ämtliche Vor bringen, welche a uf eine Begutachtung der Versicherten abzielen, gehen daher ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die von der RAD-Ärztin verwendeten Begriffe «unklar», «fraglich», «nicht nachvollziehbar» nicht auf die medizinische Situation beziehen, sondern auf die Beurteilung der behan delnden Ärzte. 4.6

Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung und somit keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit der verstorbenen Versicherten ausgewiesen. 5 .

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung d e s gesetzli chen Rahmens auf Fr. 8 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro