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IV.2020.00378

Unveränderter Gesundheitszustand, Übergang von LSE 2010 zu LSE 2016 ist kein Revisionsgrund, unveränderter Rentenanspruch; Gutheissung. (BGE 9C_139/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1979, meldete sich am 1. Februar 2005 unter Hinweis auf einen am 18. April 2003 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7 .1-3).

Die IV-Stelle des Kantons Schwyz sprach ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2008 eine befristete Rente von Juni bis Dezember 2005 zu (Urk. 7/64), sodann berufliche Massnahmen (Urk. 7/88, Urk.

7/99, Urk. 7/112, Urk. 7/123, Urk. 7/126, Urk. 7/140), ferner mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine ganze Rente von März bis September 2009 (Urk.

7/ 22

3) und mit Verfügung vom 20. April 2012 eine Dreiv iertelsrente ab Juni 2011 (Urk. 7/204).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sprach der Versicherten mit Urteil vom 12. Dezember 2012 eine ganze Rente ab Juni 2011 z u (Urk. 7/239 = Urk. 7/240 = Urk. 7/241). 1.2

Die infolge Wohnortswechsel (vgl. Urk. 7/260) inzwischen zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 24. Juli 2016 unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 13. September 2017 erstattet (Urk. 7/294) und am 16.

November 2017 ergänzt (Urk. 7/297) wurde.

Nach zweimaligen Vorbescheidverfahren (Urk. 7/309, Urk. 7/313, Urk. 7/316 sowie Urk. 7/320, Urk. 7/321, Urk. 7/324) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2020 a uf eine halbe Rente herab (Urk. 7/333+330 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 10. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2020 (Urk. 6) auf einen Antrag , was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Im Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 wurden erhebliche methodische Änderungen vorgenommen, die gewissermassen zu einem «Serienbruch» geführt haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1). Darauf Bezug nehmend hat das Bundesgericht festgehalten, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zuge sprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohn werte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen; wenn nach der bis herigen Rechtsprechung geringfügige quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führten, da sie nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründeten, dann gelte dies a fortiori für weitergehende qua litative Modifikationen in der Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Über gang der LSE bis 2010 zur LSE 2012 eingetreten sind

( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Rentenanspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden (S. 1 oben). Aufgrund veränderter Einkommens verhältnisse sei ein Revisionsgrund gegeben. Wohl betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 %, jedoch habe die Beschwerdeführerin ein neues Einkommen erzielt (S. 1 Mitte). Das Valideneinkommen sei wie schon 2011 anhand von Tabellen löhnen festgesetzt worden und das Invalideneinkommen aufgrund des in den letzten drei Monaten effektiv erzielten Einkommens (S. 1 unten) beziehungsweise ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen, womit ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das einzige Sachverhaltselement, das geändert habe, sei, dass sie im April 2016 Mutter einer Tochter geworden sei. Sie sei aber nach wie vor im ungefähr gleichen Pensum tätig und auch ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Mithin fehle es an einem Revisionsgrund (S. 4 Ziff. 10 f.). Bei einem allfälligen Ein kommensvergleich sei für das Valideneinkommen das für 2010 gerichtlich festgelegte und der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen mass gebend (S. 4 Ziff. 12) , ebenso für das Invalideneinkommen (S. 4 Ziff. 13). Ange sichts ihres instabilen Gesundheitszustandes sei es nicht zulässig, von zufälligen drei Monaten auf ein entsprechend hohes Jahreseinkommen zu schliessen (S. 5 Ziff. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und, bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin verhält. 3.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/239) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der umgeschulten Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beziehungsweise Deutschlehrerin für Fremdsprachige als grundsätzlich unbestritten festgehalten (S. 12 E. 2.2 am Ende). Das Validen einkommen wurde - ausgehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 127'006.-- im Jahr 2010 festgelegt (S. 28 f. E. 6.3.5), das Invalideneinkommen - ebenfalls aus gehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 76'879.-- bei vollem Pensum und rund Fr. 37'439.-- bei einem solchen von 50 % im Jahr 2010 (S. 29 f. E. 6.4.3), womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 % resultierte (S. 30 E. 6.4.4). 4.

Im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2017 (Urk. 7/294 / 3-64) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 55 Ziff. III.1): - bipolare affektive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.3) - gemischte dissoziative Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F44.7) - Morbus Behcet

Die Arbeitsfähigkeit wurde in der angestammten wie in angepasster Tätigkeit mit 50 % beziffert (S. 57 f. Ziff. IV.1 und IV.2).

Im Vergleich zur (in der Fragestellung der Beschwerdegegnerin nicht näher datierten) letzten Revision bestehe ein weitgehend unveränderter Zustand (S. 58 Ziff. VII.1). Die aktuelle Bewertung könne auch retr ospektiv (seit 2003) gelten (S. 59 Ziff. 4a).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1

6. November 2017 (Urk. 7/297) wurde ausgeführt, die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Morbus Behcet und dem bipolaren Syndrom. Beide seien im Verlauf oft instabil (S. 2 oben). 5.

5.1

Gemäss Lohnjournal erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Netto einkommen von rund Fr. 39’870.-- (Urk. 7/303/1) und 2017 ein solches von rund 25'941.-- (Urk. 7/303/2). 5.2

Laut Einkommensvergleich vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/318) ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von rund Fr. 109'811.-- gestützt auf Tabellenlöhne der LSE 2014 , und das Invalideneinkommen von rund Fr. 48'714. ausgehend von den drei zuletzt erzielten Monatslöhnen der Beschwerdeführerin.

Auf entsprechende Empfehlung des Rechtdie nstes vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/329 S. 2 Mitte) wurden sodann das Valideneinkommen wie nunmehr auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 festgesetzt (Urk. 7/ 3 30 S. 2 Mitte). 6. 6.1

Im ersten Absatz der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Renten anspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden. Dies trifft ausweislich aller daran anschliessenden Ausführungen nicht zu und wäre auch mangels Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen nicht zielführend gewesen. Es dürfte sich mithin nicht um eine zum Nennwert zu neh mende Begründung, sondern mangelnde redaktionelle Sorgfalt handeln, auf die nicht weiter einzugehen ist. 6.2

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind seit der mit Wirkung ab Juni 2011 erfolgten Rentenzusprache unverändert. Dies wurde im 2017 erstatteten Gutachten bestätigt (vorstehend E. 4) und auch von der Beschwerdegegnerin so angenommen (vorstehend E. 2.1).

Diesbezüglich fehlt es an einem Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.4) . 6.3

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der revisionsweisen Anspruchs prüfung aus, die Beschwerdeführerin habe «neues Einkommen» erzielt (vorste hend E. 2.1).

Gemäss Einkommensvergleich vom Januar 2019 ermittelte sie das hypothetische Invalideneinkommen, indem sie das in den letzten drei Monaten effektiv erzielte Einkommen auf ein ganzes Jahr hochrechnete, was rund Fr. 48'714. ergab (vor stehend E. 5.2). Angesichts dessen, dass im gleichen Aktenstück, dem die Beschwerdegegnerin die Monatslöhne entnommen hat, für das betreffende Kalenderjahr ein Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 25'941.-- ausgewiesen ist (vorstehend E. 5.1), wäre dieses Vorgehen - hätte die Beschwerdegegnerin daran festgehalten - als nachgerade rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewe sen.

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ab.

Auch dies erweist sich als unrechtmässig, ist es doch nicht zulässig, die gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Rente nur deshalb in Revision zu ziehen, weil aufgrund der LSE 2016 ein anderer als der bisherige Invaliditätsgrad resultiert (vorstehend E. 1.5). 6.4

Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der gegen sie erhobenen Beschwerde, aufzuheben .

7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 7.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. Mai 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Im Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 wurden erhebliche methodische Änderungen vorgenommen, die gewissermassen zu einem «Serienbruch» geführt haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1). Darauf Bezug nehmend hat das Bundesgericht festgehalten, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zuge sprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohn werte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen; wenn nach der bis herigen Rechtsprechung geringfügige quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führten, da sie nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründeten, dann gelte dies a fortiori für weitergehende qua litative Modifikationen in der Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Über gang der LSE bis 2010 zur LSE 2012 eingetreten sind

( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1).

E. 2 Die Versicherte erhob am 10. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2020 (Urk. 6) auf einen Antrag , was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Rentenanspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden (S. 1 oben). Aufgrund veränderter Einkommens verhältnisse sei ein Revisionsgrund gegeben. Wohl betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 %, jedoch habe die Beschwerdeführerin ein neues Einkommen erzielt (S. 1 Mitte). Das Valideneinkommen sei wie schon 2011 anhand von Tabellen löhnen festgesetzt worden und das Invalideneinkommen aufgrund des in den letzten drei Monaten effektiv erzielten Einkommens (S. 1 unten) beziehungsweise ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen, womit ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das einzige Sachverhaltselement, das geändert habe, sei, dass sie im April 2016 Mutter einer Tochter geworden sei. Sie sei aber nach wie vor im ungefähr gleichen Pensum tätig und auch ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Mithin fehle es an einem Revisionsgrund (S. 4 Ziff. 10 f.). Bei einem allfälligen Ein kommensvergleich sei für das Valideneinkommen das für 2010 gerichtlich festgelegte und der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen mass gebend (S. 4 Ziff. 12) , ebenso für das Invalideneinkommen (S. 4 Ziff. 13). Ange sichts ihres instabilen Gesundheitszustandes sei es nicht zulässig, von zufälligen drei Monaten auf ein entsprechend hohes Jahreseinkommen zu schliessen (S. 5 Ziff. 15).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und, bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin verhält.

E. 3 Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/239) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der umgeschulten Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beziehungsweise Deutschlehrerin für Fremdsprachige als grundsätzlich unbestritten festgehalten (S. 12 E. 2.2 am Ende). Das Validen einkommen wurde - ausgehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 127'006.-- im Jahr 2010 festgelegt (S. 28 f. E. 6.3.5), das Invalideneinkommen - ebenfalls aus gehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 76'879.-- bei vollem Pensum und rund Fr. 37'439.-- bei einem solchen von 50 % im Jahr 2010 (S. 29 f. E. 6.4.3), womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 % resultierte (S. 30 E. 6.4.4).

E. 4 Im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2017 (Urk. 7/294 / 3-64) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 55 Ziff. III.1): - bipolare affektive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.3) - gemischte dissoziative Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F44.7) - Morbus Behcet

Die Arbeitsfähigkeit wurde in der angestammten wie in angepasster Tätigkeit mit 50 % beziffert (S. 57 f. Ziff. IV.1 und IV.2).

Im Vergleich zur (in der Fragestellung der Beschwerdegegnerin nicht näher datierten) letzten Revision bestehe ein weitgehend unveränderter Zustand (S. 58 Ziff. VII.1). Die aktuelle Bewertung könne auch retr ospektiv (seit 2003) gelten (S. 59 Ziff. 4a).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1

E. 6 November 2017 (Urk. 7/297) wurde ausgeführt, die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Morbus Behcet und dem bipolaren Syndrom. Beide seien im Verlauf oft instabil (S. 2 oben). 5.

5.1

Gemäss Lohnjournal erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Netto einkommen von rund Fr. 39’870.-- (Urk. 7/303/1) und 2017 ein solches von rund 25'941.-- (Urk. 7/303/2). 5.2

Laut Einkommensvergleich vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/318) ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von rund Fr. 109'811.-- gestützt auf Tabellenlöhne der LSE 2014 , und das Invalideneinkommen von rund Fr. 48'714. ausgehend von den drei zuletzt erzielten Monatslöhnen der Beschwerdeführerin.

Auf entsprechende Empfehlung des Rechtdie nstes vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/329 S. 2 Mitte) wurden sodann das Valideneinkommen wie nunmehr auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 festgesetzt (Urk. 7/ 3 30 S. 2 Mitte).

E. 6.1 Im ersten Absatz der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Renten anspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden. Dies trifft ausweislich aller daran anschliessenden Ausführungen nicht zu und wäre auch mangels Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen nicht zielführend gewesen. Es dürfte sich mithin nicht um eine zum Nennwert zu neh mende Begründung, sondern mangelnde redaktionelle Sorgfalt handeln, auf die nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.2 Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind seit der mit Wirkung ab Juni 2011 erfolgten Rentenzusprache unverändert. Dies wurde im 2017 erstatteten Gutachten bestätigt (vorstehend E. 4) und auch von der Beschwerdegegnerin so angenommen (vorstehend E. 2.1).

Diesbezüglich fehlt es an einem Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.4) .

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der revisionsweisen Anspruchs prüfung aus, die Beschwerdeführerin habe «neues Einkommen» erzielt (vorste hend E. 2.1).

Gemäss Einkommensvergleich vom Januar 2019 ermittelte sie das hypothetische Invalideneinkommen, indem sie das in den letzten drei Monaten effektiv erzielte Einkommen auf ein ganzes Jahr hochrechnete, was rund Fr. 48'714. ergab (vor stehend E. 5.2). Angesichts dessen, dass im gleichen Aktenstück, dem die Beschwerdegegnerin die Monatslöhne entnommen hat, für das betreffende Kalenderjahr ein Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 25'941.-- ausgewiesen ist (vorstehend E. 5.1), wäre dieses Vorgehen - hätte die Beschwerdegegnerin daran festgehalten - als nachgerade rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewe sen.

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ab.

Auch dies erweist sich als unrechtmässig, ist es doch nicht zulässig, die gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Rente nur deshalb in Revision zu ziehen, weil aufgrund der LSE 2016 ein anderer als der bisherige Invaliditätsgrad resultiert (vorstehend E. 1.5).

E. 6.4 Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der gegen sie erhobenen Beschwerde, aufzuheben .

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen.

E. 7.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. Mai 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00378

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

12. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1979, meldete sich am 1. Februar 2005 unter Hinweis auf einen am 18. April 2003 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7 .1-3).

Die IV-Stelle des Kantons Schwyz sprach ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2008 eine befristete Rente von Juni bis Dezember 2005 zu (Urk. 7/64), sodann berufliche Massnahmen (Urk. 7/88, Urk.

7/99, Urk. 7/112, Urk. 7/123, Urk. 7/126, Urk. 7/140), ferner mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine ganze Rente von März bis September 2009 (Urk.

7/ 22

3) und mit Verfügung vom 20. April 2012 eine Dreiv iertelsrente ab Juni 2011 (Urk. 7/204).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sprach der Versicherten mit Urteil vom 12. Dezember 2012 eine ganze Rente ab Juni 2011 z u (Urk. 7/239 = Urk. 7/240 = Urk. 7/241). 1.2

Die infolge Wohnortswechsel (vgl. Urk. 7/260) inzwischen zuständige Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 24. Juli 2016 unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 13. September 2017 erstattet (Urk. 7/294) und am 16.

November 2017 ergänzt (Urk. 7/297) wurde.

Nach zweimaligen Vorbescheidverfahren (Urk. 7/309, Urk. 7/313, Urk. 7/316 sowie Urk. 7/320, Urk. 7/321, Urk. 7/324) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2020 a uf eine halbe Rente herab (Urk. 7/333+330 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 10. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiter hin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 20 . August 2020 (Urk. 6) auf einen Antrag , was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl mass geblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Im Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 wurden erhebliche methodische Änderungen vorgenommen, die gewissermassen zu einem «Serienbruch» geführt haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1). Darauf Bezug nehmend hat das Bundesgericht festgehalten, dass laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zuge sprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der Tabellenlohn werte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen; wenn nach der bis herigen Rechtsprechung geringfügige quantitative statistische Änderungen nicht zur Rentenrevision führten, da sie nicht in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person gründeten, dann gelte dies a fortiori für weitergehende qua litative Modifikationen in der Erhebung der Statistikgrundlagen, wie sie im Über gang der LSE bis 2010 zur LSE 2012 eingetreten sind

( BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, der Rentenanspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden (S. 1 oben). Aufgrund veränderter Einkommens verhältnisse sei ein Revisionsgrund gegeben. Wohl betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 %, jedoch habe die Beschwerdeführerin ein neues Einkommen erzielt (S. 1 Mitte). Das Valideneinkommen sei wie schon 2011 anhand von Tabellen löhnen festgesetzt worden und das Invalideneinkommen aufgrund des in den letzten drei Monaten effektiv erzielten Einkommens (S. 1 unten) beziehungsweise ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen, womit ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das einzige Sachverhaltselement, das geändert habe, sei, dass sie im April 2016 Mutter einer Tochter geworden sei. Sie sei aber nach wie vor im ungefähr gleichen Pensum tätig und auch ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Mithin fehle es an einem Revisionsgrund (S. 4 Ziff. 10 f.). Bei einem allfälligen Ein kommensvergleich sei für das Valideneinkommen das für 2010 gerichtlich festgelegte und der seitherigen Lohnentwicklung angepasste Einkommen mass gebend (S. 4 Ziff. 12) , ebenso für das Invalideneinkommen (S. 4 Ziff. 13). Ange sichts ihres instabilen Gesundheitszustandes sei es nicht zulässig, von zufälligen drei Monaten auf ein entsprechend hohes Jahreseinkommen zu schliessen (S. 5 Ziff. 15). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und, bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch der Beschwerde führerin verhält. 3.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/239) wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der umgeschulten Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beziehungsweise Deutschlehrerin für Fremdsprachige als grundsätzlich unbestritten festgehalten (S. 12 E. 2.2 am Ende). Das Validen einkommen wurde - ausgehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 127'006.-- im Jahr 2010 festgelegt (S. 28 f. E. 6.3.5), das Invalideneinkommen - ebenfalls aus gehend von Tabellenlöhnen - auf rund Fr. 76'879.-- bei vollem Pensum und rund Fr. 37'439.-- bei einem solchen von 50 % im Jahr 2010 (S. 29 f. E. 6.4.3), womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 71 % resultierte (S. 30 E. 6.4.4). 4.

Im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2017 (Urk. 7/294 / 3-64) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 55 Ziff. III.1): - bipolare affektive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.3) - gemischte dissoziative Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F44.7) - Morbus Behcet

Die Arbeitsfähigkeit wurde in der angestammten wie in angepasster Tätigkeit mit 50 % beziffert (S. 57 f. Ziff. IV.1 und IV.2).

Im Vergleich zur (in der Fragestellung der Beschwerdegegnerin nicht näher datierten) letzten Revision bestehe ein weitgehend unveränderter Zustand (S. 58 Ziff. VII.1). Die aktuelle Bewertung könne auch retr ospektiv (seit 2003) gelten (S. 59 Ziff. 4a).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 1

6. November 2017 (Urk. 7/297) wurde ausgeführt, die reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem Morbus Behcet und dem bipolaren Syndrom. Beide seien im Verlauf oft instabil (S. 2 oben). 5.

5.1

Gemäss Lohnjournal erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Netto einkommen von rund Fr. 39’870.-- (Urk. 7/303/1) und 2017 ein solches von rund 25'941.-- (Urk. 7/303/2). 5.2

Laut Einkommensvergleich vom 7. Januar 2019 (Urk. 7/318) ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von rund Fr. 109'811.-- gestützt auf Tabellenlöhne der LSE 2014 , und das Invalideneinkommen von rund Fr. 48'714. ausgehend von den drei zuletzt erzielten Monatslöhnen der Beschwerdeführerin.

Auf entsprechende Empfehlung des Rechtdie nstes vom 1. Oktober 2019 (Urk. 7/329 S. 2 Mitte) wurden sodann das Valideneinkommen wie nunmehr auch das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 festgesetzt (Urk. 7/ 3 30 S. 2 Mitte). 6. 6.1

Im ersten Absatz der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Renten anspruch sei gestützt auf die Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a geprüft worden. Dies trifft ausweislich aller daran anschliessenden Ausführungen nicht zu und wäre auch mangels Erfüllung der dafür geltenden Voraussetzungen nicht zielführend gewesen. Es dürfte sich mithin nicht um eine zum Nennwert zu neh mende Begründung, sondern mangelnde redaktionelle Sorgfalt handeln, auf die nicht weiter einzugehen ist. 6.2

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind seit der mit Wirkung ab Juni 2011 erfolgten Rentenzusprache unverändert. Dies wurde im 2017 erstatteten Gutachten bestätigt (vorstehend E. 4) und auch von der Beschwerdegegnerin so angenommen (vorstehend E. 2.1).

Diesbezüglich fehlt es an einem Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.4) . 6.3

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der revisionsweisen Anspruchs prüfung aus, die Beschwerdeführerin habe «neues Einkommen» erzielt (vorste hend E. 2.1).

Gemäss Einkommensvergleich vom Januar 2019 ermittelte sie das hypothetische Invalideneinkommen, indem sie das in den letzten drei Monaten effektiv erzielte Einkommen auf ein ganzes Jahr hochrechnete, was rund Fr. 48'714. ergab (vor stehend E. 5.2). Angesichts dessen, dass im gleichen Aktenstück, dem die Beschwerdegegnerin die Monatslöhne entnommen hat, für das betreffende Kalenderjahr ein Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 25'941.-- ausgewiesen ist (vorstehend E. 5.1), wäre dieses Vorgehen - hätte die Beschwerdegegnerin daran festgehalten - als nachgerade rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren gewe sen.

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin sodann auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ab.

Auch dies erweist sich als unrechtmässig, ist es doch nicht zulässig, die gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Rente nur deshalb in Revision zu ziehen, weil aufgrund der LSE 2016 ein anderer als der bisherige Invaliditätsgrad resultiert (vorstehend E. 1.5). 6.4

Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung, in Gutheissung der gegen sie erhobenen Beschwerde, aufzuheben .

7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerde gegne rin aufzuerlegen. 7.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

19. Mai 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher