Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, erlitt am 13. Februar 2012 einen Unfall und meldete sich am 20. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Mai 2016 erstattet (Urk. 5/81) und am 11. Mai 2017 ergänzt (Urk. 5/97) wurde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 sprach sie dem Versicherten eine befristete halbe Rente
von September 2014 bis Juli 2015 zu (Urk. 5/119 + Urk. 5/113). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00240 (Urk. 5/128) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung au fhob und
- dem Eventualantrag des Versicherten folgend - die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit d ie se nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (S. 9 Ziff. 1).
1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9.
Juli 2019 erstattet (Urk. 5/162) und am 2 3. März 2020 ergänzt (Urk. 5/177) wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/169, Urk. 5/173, Urk. 5/181 = Urk. 5/182) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 einen Rentenanspruch und stellte eine - von der Ausgleichskasse noch zu verfü gende - Rückforderung der z uvor ausbezahlte n befristete n Rente in Aussicht (Urk. 5/185 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Mai 2020 (Urk.
2) und beantragte in der Hauptsache (Urk. 1 S. 1 f.), diese sei aufzuheben (Ziff. 1.1) und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1.2 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. August 2020 wurde auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 3 oben), nicht eingetreten (Urk. 6) 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 5/54) eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. Mai 2015 zu (S. 2 lit. B). Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten aus (S. 4 f. Ziff. 1c).
Die g egen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde am 1 7. Februar 2020 zurückgezogen, worauf d as entsprechende Verfahren Nr. UV.2015.00156
am 1 8. Februar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem 2019 erstatteten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit beim Abstellen auf statistische Löhne für Hilfsarbeiter zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (S. 2). Den im Verwaltungs verfahren gegenüber dem eingeholten Gutachten erhobenen Einwänden stellte sie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter gegenüber (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mit der von ihm im März 2018 erhobenen Beschwerde habe er die mit Verfügung vom 6. Februar 2018 erfolgte Zusprache einer halben Rente nicht angefochten (S. 4 Ziff. 5.1) und diese sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde gegnerin für deren Herabsetzung einen Revisionsgrund nachzuweisen habe (S. 4 Ziff. 6). Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht, vielmehr werde im Gutachten ausdrücklich die Arbeitsfähigkeit als seit November 2012 unverändert festgehal ten (S. 5 f. Ziff. 9) . Auch sei die erfolgte Rückforderung nicht zulässig (S. 6 Ziff. 11). Das Gutachten sei ferner - in näher gena nnter Hinsicht - mangelhaft (S. 7 f. Ziff. 13 ff.) . So fehle unter anderem eine Auseinandersetzung mit dem 2016 erstatteten Gutachten, auch wenn im Urteil vom 3 0. Mai 2018 dessen Ungenügen festgestellt worden sei (S. 7 Ziff. 15) . Für das Valideneinkommen sei der von der Suva eingesetzte Betrag zu verwenden (S. 8 Ziff. 19), das Invalideneinkommen sei gestützt auf Löhne gemäss Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festzusetzen (S. 9 Ziff. 22), und es sei ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % sowie ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen (S. 9 f. Ziff. 23). 2.3
Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dies frühestens sechs Monate nach der am 2 0. Februar 2014 erfolgten Anmeldung (vorstehend E. 1.4), mithin ab August 2014 .
Über eine Rückforderung ist noch nicht verfügt worden, womit sie nicht im vor liegenden Verfahren zu beurteilen ist.
3.
Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin habe einen Revisionsgrund nachzuweisen - ist unzutreffend. Wohl ist richtig, dass - wie im Urteil von 2018 ausgeführt - bei der Zusprache einer befristeten Rente die erfolgte Befristung nur zulässig ist, wenn eine Verbesserung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit im revisionsrechtlichen Sinne ausgewiesen sind (Urk. 5/128 S. 3 f. E. 1.3).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass - unabhängig von den von ihm im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen - die Verfügung vom 6. Februar 2018 mit Urteil des hiesigen Gerichts aufgehoben wurde (Urk. 5/128 S. 10 Ziff. 1). Es kann mithin keine Rede davon sein, sie sei in Rechtskraft erwachsen, vielmehr hat sie aufgehört zu existieren. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin nach der gerichtlich angeordneten Rückweisung und Aufhebung der 2018 ergan genen Verfügung einen allfälligen Rentenanspruch wie bei jeder erstmaligen Anmeldung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu prüfen, was sie denn auch getan hat.
4. 4.1
Am 2. Dezember 2014 berichte te Suva-Kreisarzt Dr. med.
Y.___, Facharzt für Chirurgie, über seine gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 5/32/103-108).
Berufsanamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Deckenmonteur im gleichen Betrieb, in welchem grosse Rücksicht genommen werde, dass er keine schweren Lasten heben oder tragen müsse (S. 3 Ziff. 3).
Er nannte folgende Diagnose: Status nach Sturz in einen Liftschacht am 13. Feb ruar 2012 mit offener Ellbogenluxation links un d Reposition, Débridement, Refi xation des ulnaren Kapselbandapparates; bei Sulcus ulnaris-Syndrom Dekom pression und submuskulärer Vorverlage rung des N. ulnaris am 28. Juni 2012 (S. 5 unten).
Subjektiv persistierten Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Ameisenlaufen, Taubheitsgefühl und Schmerzen im Ellbogenbereich, ausserdem ein starkes Zittern. Objektiv fän den sich nur eine geringe muskuläre Hypertrophie der linken oberen Extremität gegenüber rechts, ein leichtes Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Anhalt für motorische Ausfälle im Bereich des Nervus ulnaris linksseitig, ein star ker grobschlächtiger Intentionstremor mit Scharren des linken Fusses und eine verminderte Kraftausübung linksseitig (S. 6 oben).
Dem Patienten sei erklärt worden, dass das demonstrierte Beschwerdebild orga nisch auf Grund des Unfalles nicht erklärbar sei. Auch in früheren neurologischen Untersuchungen sei bereits ein Verdacht auf somatoforme Störung geäussert und eine psychologische Betreuung vorgeschlagen worden. Eine psychiatrische Ab klärung sei somit empfehlenswert (S. 6).
Aus somatischer Sicht seien unfallbedingt noch das Beuge- und Streckdefizit im Ellbogen und die Sensibilitätsstörungen im 4. und 5. Finger erklärbar. Die weitere beschriebene Symptomatik sei nicht organisch zu erklären, sondern wahrschein lich im Ra hmen einer somatoformen Störung /Symptomausweitung oder Ähnli chem zu sehen (S. 6 Mitte). 4.2
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (Urk. 5/32/88-90) führte Dr. Y.___ aus, aus rein somatischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausnahmsweise auch mit mittelschweren Lasten, ohne Dauerbelastung der linken oberen Extremität durch permanentes Heben und Tra gen von Lasten, möglich. Keine Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Umwendbewegungen . Schläge und andauernde Vibrationen auf die linke obere Extremität und ruckartige starke Stoss- oder Zugbewegungen sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatisch erklärbaren Symptome (S. 2 Ziff. 2). 4.3
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. März 2015 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 5/32/17-20). Er nannte folgende Diagnose: Posttraumatische, vorwiegend sensible Ulnarisparese links, bei Sta tus nach Ellbogenluxation am 13. Februar 2012 und Status nach Dekompression des N. ulnaris im Ellbogenbereich mit submuskulärer Vorverlagerung des N. ul naris (S. 1 Mitte).
Die erlittene offene Ellbogenluxation links hinterlasse eine vorwiegend sensible Parese des N. ulnaris links aufgrund einer Druckschädigung im Sulcusbereich . Klinisch bestehe eine sensible Parese dieses Nervs, mit Hypästhesie an Handkante, Kleinfinger und Ulnarseite des Ringfingers links, wahrscheinlich bestehe auch eine leichte Spreizschwäche, wegen der Krallenhand sei dies nicht ausreichend beurteilbar. Im Elektromyogramm (EMG) sei die Leitgeschwindigkeit des N. ulna ris im Sulcusbereich verlangsamt, mit zusätzlich verkleinertem Summenpotential. Damit sei die Schädigung des N. ulnaris in diesem Abschnitt ausreichend doku mentiert (S. 2 unten). In den übrigen sensiblen Territorien der linken Hand, haupt sächlich im Versorgungsgebiet des N. medianus, würden ebenfalls Gefühlsstörun gen angegeben, jedoch weniger deutlich als im ulnaren Versorgungsgebiet. Eine Schädigung am N. medianus lasse sich neurog raphisch nicht nachweisen (S. 3 oben).
Die Krallenhand lasse sich organisch nicht erklären und entspreche einer funkti onellen Störung. Die Prognose einer solchen Krallenhand sei immer schwierig, gelegentlich löse sie sich im Verlaufe der Zeit, könne sich aber auch fixieren. Um Kontrakturen vorzubeugen, seien tägliche Dehnungs- und Streckübungen mit den Fingern der linken Hand zu empfehlen. Der Patient beklagte auch anhaltende Kopfschmerzen, es handle sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, das deswegen abgeleitete Elektroenzephalogramm (EEG) sei unauffällig
(S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ nannten mit Bericht vom 2 3. Juni 2015 über die gleichentags erfolgte Erstuntersuchung (Urk.
5/144/14-15) die fol genden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - eindeutiger Morbus Menière rechts - Status nach Otitis externa
diffusa beidseits
Es sei in Abhängigkeit des Spontanverlaufs eine allfällige Behandlung in Aussicht genommen worden (S. 2 unten). 4.5
Med. pract. B.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 24. De zember 2018 (Urk. 5/144/1-6) aus, er habe den Beschwerdeführer am 7. Novem ber 2014, 2 6. Juli 2015, 2 5. Oktober 2016 und 3. September 2018 behandelt (Ziff. 1.2), und attestierte (ohne zeitliche Eingrenzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3) . Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.5) und Prognose zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) führte er aus «unverändert». 4.6
Am 9. Juli 2019 e rstatteten die Ärzte des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/162). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 5/164) und die in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neuropsychologie erstatteten Teilgutachten (Urk. 5/157-161).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (S. 10 Ziff. 4.2): Status nach offener Ellbogenluxationsfraktur links (adominant) am 1 3. Feb ruar 2012 - posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus - Status nach Dekompression und submuskulärer Vorverlagerung des N. Ulnaris links am 2 8. Juni 2012 - postoperativ sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris - aktuell klinisch und elektroneurografisch kein Nachweis einer Ulnaris-Neuropathie - persistierendes Schmerzsyndrom und diffus ausgedehnte sensomotori sche Beschwerden, das Territorium des N. Ulnaris deutlich überschrei tend - residuelle neuropathische Schmerzkomponente möglich - klinisch ke ine Anhaltspunkte für M. Sudeck / CRPS (complex regional pain syndrome) - Verdacht auf massgebliche funktionelle Überlagerung
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 12 ff. Ziff. 4.7) wurde ausge führt, der Explorand habe seit 1987 stets als Decken- und Fenstermonteur gear beitet, dies bis zum Unfallzeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 in einem Pensum von 100 % . Ab 5. November 2012 habe er die angestammte Tätigkeit mit reduziertem Belastungspensum zu 50 %
wieder aufnehmen können. Eine Minderbelastbarkeit der linken oberen Extremität für körperlich schwere Verrichtungen sei plausibel. Die nun mit adaptiertem Belastungsprofil am angestammten Arbeitsplatz verrich tete Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 12 unten). Beschwerdebedingt könne ab dem Zeitpunkt der wiederaufgenommenen Tätigkeit (5. November 2012) eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden (S. 12 f).
Aus orthopädischer Sicht müsse aufgrund der Begutachtung festgestellt werden, dass die subjektiven Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden und ortho pädischerseits so nicht klar einem klaren pathomorphologischen Korrelat zuge führt werden könnten. Es dürfe angenommen werden, dass nach einer Ellbogen luxationsfraktur links die entsprechende Extremität in der Belastbarkeit etwas eingeschränkt bleiben könne, das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 bis 15 Kilogramm, ständige Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) seien wohl dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13).
Adaptierte leichte und mittelschwere Tätigkeiten sollten dem Versicherten jedoch aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens seit der Wiederauf nahme der Arbeit am 5. November 2012 wieder zu 80 % zumutbar gewesen sein, 20 % dienten dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf (S. 13 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aktuell und aufgrund der Aktenlage
auch in der Vergangenheit durchgängig zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen. Im neuropsychologischen Bereich besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Deckenmonteur (S. 13 unten).
Die seit dem 5. November 2012 ausgeführte Tätigkeit könne als adaptiert ange sehen werden und könne dem Versicherten mit einer maximalen Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbe itsvolumen zugemutet werden (S. 14 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, in einer körper lich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Beanspruchung, bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit. Für leichte und intermittierend mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunktionen, leichte Abfülltä tigkeiten etc.) sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht medizinisch-theore tisch vollschichtig arbeitsfähig, dies ebenfalls ab 5. November 201 2. Neuropsy chologisch betrachtet sei der Versicherte auch nicht eingeschränkt in alternativen Tätigkeiten, welche seiner Berufsausbildung und -erfahrung entsprächen. Für eine primär administrative Tätigkeit eigne er sich nicht, sofern diese sichere Deutschkenntnisse erfordere. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit könne keine Einschränkung attestiert werden (S. 14 Ziff. 4.8). 4.7
Der fallführende und insbesondere der neurologische Gutachter nahmen am 2 3. März 2020 zu vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen Stellung (Urk. 5/177).
Sie führten unter anderem aus, dass ein organischer Beschwerdekern mit Restbe schwerden vorliege, sei sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im orthopädischen Teilgutachten dargelegt und berücksichtigt worden. In beiden Teilgutachten und konsekutiv auch im gesamtmedizinischen Schlussgutachten seien dementsprechend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. Allerdings erkläre der organische Beschwerdekern das geltend gemachte Beschwerdeausmass und die geltend gemachten ausgeprägten Funk tionseinschränkungen nicht (S. 3 unten).
Wie im Gutachten dargelegt, habe in der Folge des Unfalls vom 1 3. Februar 2012 eine posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus bestanden, was einen objektivierbaren Befund darstelle. Im postoperativen Verlauf habe eine sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris dokumen tiert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle.
Anlässlich der im Rahmen der C.___ -Begutachtung durchgeführten klinisch-neurologischen und elektroneurografischen Untersuchung habe eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nicht objektiviert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle (S. 4). Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den akten kun digen wiederholten neurologischen und elektroneurografischen Verlaufsuntersu chungen des behandelnden Neurologen (S. 4 Mitte).
Dass Bindegewebsvernarbungen infolge des erlittenen Unfalls und der konsekutiv durchgeführten Operation auftreten könnten, sei klar. Aufgrund der gesamten Datenlage lasse sich aus dieser Möglichkeit das geltend gemachte Ausmass von Beschwerden und Funktionseinschränkungen jedoch nicht begründen. Bezüglich der aus neurologischer Sicht zu beurteilenden Funktion des N. Ulnaris lasse sich weder elektroneurografisch noch bildmorphologisch eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nachweisen. Dass eine persistierende neuropathische Beschwerde komponente als untergeordneter organischer Beschwerdekern gleichwohl nicht auszuschliessen sei, sei im Gutachten ebenfalls dargelegt und mit der genannten Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden (S. 4 unten).
Der Hausarzt Dr. B.___ habe im Bericht vom 2 4. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Er beschreibe in seinem Bericht die Bewegungsausmasse im linken Ellbogengelenk und erwähne eine «unveränderte Einschränkung im linken Ellbogen und Hand». Er nenne in seinem Bericht keine spezifisch neurologische Diagnose und beziehe auch keine Stellung zu dem in den Akten dokumentierten neurologischen Befundverlauf. Seine Einschätzung bilde die detaillierte neurologische Datenlage nicht ab, was von ihm als allgemeinmedizinscher praktischer Arzt auch nicht verlangt werden könne. Zudem sei es auch nicht die Aufgabe des Hausarztes, die gesamte Akten-/Datenlage im gutachterlichen Kontext zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung der gesamten neurologischen Datenlage habe sich aus Sicht des Gutachters eine andere Einschätzung als vom Hausarzt Dr. B.___ vorgenommen ergeben (S. 5).
Dass inspektorisch keine Muskelatrophie habe festgestellt werden können, habe sich auf die Frage nach einer umschriebenen Atrophie einzelner Muskeln, im vor liegenden Fall insbesondere
betreffend der vom N. Ulnaris versorgten Handmus kulatur, bezogen . Die Trophik einzelner
umschriebener kleiner Handmuskeln sei im Rahmen der Inspektion zu beurteilen.
Umschriebene Muske l atrophien, entsprechend dem Versorgungsmuster bestimmter
peripherer Nerven, vorliegend insbesondere des N. Ulnaris, hätten im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (S. 6 Mitte) .
Die Umfan gmessung von Gliedmassen beziehe sich auf eine andere schwerpunkt m ä ssige
Fragestellung. Aus der Umfangmessung erg ä ben sich Hinweise auf den
muskulären Gebrauch einer Gliedmasse allgemein. Eine Umfangdifferenz, wie sie
vorliegend am Ober- und Vorderarm zu Ungunsten von links habe festgestellt werden können, g ebe also generell Auskunft über einen gewissen Minderge brauch der betroffenen
Gliedmasse beziehungsweise Mehrgebrauch der kontrala teralen Gliedmasse.
Ein asymmetrischer Gebrauch der Extremitäten erlaub e per se aber keinen
spezifischen Rückschluss auf eine neurogene F unktionsstörung. Viel eher seien bei
diffus ausgedehnter Asymmetrie des Umfangs (hier sowohl am Oberarm wie auch
am Vorderarm, weit über das Versorgungsgebiet e ines einzel nen bestimmten Nervs hinausgehend) schonungsbedingte Faktoren v erantwort lich (S. 6 unten).
In - einzeln aufgeführten - Vorberichten sei zumeist keine oder eine nur geringe Muskelatrophie erwähnt worden (S. 7). Aus dem Bericht des Neurologen Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) gehe keine Untersuchung bezüglich Mus kelatrophie und/oder Extremitätenumfang hervor (S. 8 oben).
Unterschiedliche Feststellungen zu Umfang der Extremität und Muskelatrophie (bei Beurteilung der Chirurgin und des Handchirurgen sogar in der gleichen Untersuchung am 2 3. Oktober 2014) bedeuteten keinen Widerspruch, weil sich eben Inspektion und Umfangmessung nicht auf deckungsgleiche Untersuchungs aspekte bezögen. Auch im neurologischen Teilgutachten sei eine Umfangdifferenz der oberen Extremitäten konstatiert worden, welche auf einen gewissen Mehrge brauch der rechten oberen Extremität hinweise. Wegen des Unterschieds zwischen Inspektion und Umfangmessung sowie insbesondere aufgrund der übrigen klini schen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde lasse sich daraus aber kein Rückschluss auf eine neurogene Funktionsstörung ziehen (S. 8).
I m Rahmen der Begutachtung sei, um die Aussagekraft zu vertiefen, eine seiten vergleichende elektroneurografische Untersuchung erfolgt, während von Dr. Z.___ nur die linke Seite untersucht worden sei . Die
seitenvergleichende Untersuchung habe eine praktisch identische motorische Nervenleitgeschwindig keit
des N. Ulnaris im Sulcus rechts und links ergeben . Die motorischen
Summen potentiale seien beidseits unauffällig konfiguriert gewesen, insbesondere habe sich
auch auf der linken Seite kein Amplitudensprung im Sulcus gezeigt und die Amplitude des motorischen
Summenpotentials bei Stimulation oberhalb des Sulcus
habe eine leichte,
aber nicht signifikante Asymmetrie zu Ungunsten von links gezeigt, aus welcher kein pathologisch
verwertbarer Rückschluss gezogen werden könn e (S. 10 Mitte). 5. 5.1
In der Beschwerde wurden einzelne - schon im Verwaltungsverfahren vorge brachte (Urk. 5/173) - Aspekte des C.___ -Gutachtens bemängelt (Urk. 1 S. 7 f. lit. D.1). Die Gutachter haben sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. März 2020 (vorstehend E. 4.7) eingehend zur geäusserten Kritik geäussert und diese in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Dagegen vermögen die abermaligen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufzukommen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.2
Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten (vorstehend E. 4.6) alle praxis gemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist .
Der Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass in einer körperlich leich ten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Bean spruchung aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungs fähigkeit besteht, ebenso aus orthopädischer Sicht für leichte und intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunk tionen, leichte Abfülltätigkeiten etc.), dies ab 5. November 2012 (Urk. 5/162 S. 14 Ziff. 4.8). Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten vermag insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als es sich beim beein trächtigten linken Arm um die adominante Seite handelt (vgl. Urk. 5/160 S. 8 oben). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinli chkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die 2009, 2010 und 2011 erzielten Einkommen abgestellt (Urk. 5/35 S. 1 Mitte) und hat dieses mit rund Fr. 76' 58 2.-- im Jahr 2013 beziffe rt (Urk. 5/167 S. 1 Mitte), was beim Indexstand von 1 02.9 im Jahr 2013 und von 1 03.7 Jahr 2014 im Bau gewerbe (www.bsf.admin.ch
, Tabelle T1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Ziff. 41-43) für das hier massgebende Jahr 2014 (vorstehend E. 2.3) rund Fr. 77' 177 .--
(Fr. 76' 58 2.-- : 102.9 x 103.7) ergibt.
Nicht zu beanstanden ist - entgegen der beschwerdeweise geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 8 Ziff.
19) - dabei, dass die Beschwerdegegnerin nicht wie die Suva das aktuell in einem Pensum von 50 % erzielte Einkommen mit 2 multipliziert hat, ist doch höchst fraglich, ob nicht beziehungsweise in welchem Umfang darin eine Soziallohnkomponente enthalten ist. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die genannten Tabellenlöhne der LSE gestützt, wie aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist (Urk. 5/167 S. 1). Die beschwerdeweise erhobene Mängelrüge, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ermittelt habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21), erweist sich vor diesem Hintergrund als nachgerade haltlos.
Im hier massgebenden Jahr 2014 betrug der mittlere von Männern auf dem (nied rigsten) Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftszweigen erzielte Lohn Fr.
5'312.- - (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer), was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch
, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Tab. T 03.02.03.01.04.01) rund Fr. 66' 45 3.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb).
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, es seien keine Gründe ersicht lich, die einen Abzug rechtfertigten (Urk. 5/167 S. 2 oben). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es seien im primären Arbeitsmarkt «grundsätzlich gar keine Stellen für Hilfsarbeitskräfte mit erhöhtem Pausenbedarf» beziehungs weise einer Leistungseinschränkung von 20 % verfügbar, was einen Abzug von mindestens 15 % rechtfertige (Urk. 1 S. 10 Ziff. 23.3).
Der vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt stellt eine reine Behaup tung dar, ohne jeglichen auch nur andeutungsweisen Beleg oder gar Beweis. Er ist denn auch offensichtlich unbegründet, denn anderenfalls ergäben Formulie rungen in Urteilen des Bundesgerichts wie die folgenden keinen Sinn: Teilzeit arbeit wirk e sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 (heute: Kompetenz niveau 1) in allen Pensen proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit tendenziell lohnsenkend aus (Urteil 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 6.3.4); teilzeitbeschäftigte Männer im Anforderungsniveau 4 (heute Kompetenzniveau 1)
würden im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt
(Urteil 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5 am Ende); und sodann, ein e langjährige Praxis präzisierend: « Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (…). Aller dings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (…) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 70 % bei Männern auf der untersten Stufe der berufli chen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug .» (Urteil 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2) .
Damit ist klargestellt, dass auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. 5.6
Dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 77' 177 .-- (vorstehend E. 5.3) steht das Invalidenkommen im Jahr 2014 von Fr. 66' 45 3.-- (vorstehend E. 5.4) gegen über, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 10' 724 .-- und damit einen Invalidi tätsgrad von rund 14 % ergibt.
Demnach ist die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch verneint hat, nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Mai 2020 (Urk.
2) und beantragte in der Hauptsache (Urk. 1 S. 1 f.), diese sei aufzuheben (Ziff. 1.1) und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem 2019 erstatteten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit beim Abstellen auf statistische Löhne für Hilfsarbeiter zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (S. 2). Den im Verwaltungs verfahren gegenüber dem eingeholten Gutachten erhobenen Einwänden stellte sie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter gegenüber (S. 3 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mit der von ihm im März 2018 erhobenen Beschwerde habe er die mit Verfügung vom 6. Februar 2018 erfolgte Zusprache einer halben Rente nicht angefochten (S. 4 Ziff. 5.1) und diese sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde gegnerin für deren Herabsetzung einen Revisionsgrund nachzuweisen habe (S. 4 Ziff. 6). Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht, vielmehr werde im Gutachten ausdrücklich die Arbeitsfähigkeit als seit November 2012 unverändert festgehal ten (S. 5 f. Ziff. 9) . Auch sei die erfolgte Rückforderung nicht zulässig (S. 6 Ziff. 11). Das Gutachten sei ferner - in näher gena nnter Hinsicht - mangelhaft (S.
E. 2.3 Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dies frühestens sechs Monate nach der am 2 0. Februar 2014 erfolgten Anmeldung (vorstehend E. 1.4), mithin ab August 2014 .
Über eine Rückforderung ist noch nicht verfügt worden, womit sie nicht im vor liegenden Verfahren zu beurteilen ist.
3.
Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin habe einen Revisionsgrund nachzuweisen - ist unzutreffend. Wohl ist richtig, dass - wie im Urteil von 2018 ausgeführt - bei der Zusprache einer befristeten Rente die erfolgte Befristung nur zulässig ist, wenn eine Verbesserung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit im revisionsrechtlichen Sinne ausgewiesen sind (Urk. 5/128 S. 3 f. E. 1.3).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass - unabhängig von den von ihm im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen - die Verfügung vom 6. Februar 2018 mit Urteil des hiesigen Gerichts aufgehoben wurde (Urk. 5/128 S. 10 Ziff. 1). Es kann mithin keine Rede davon sein, sie sei in Rechtskraft erwachsen, vielmehr hat sie aufgehört zu existieren. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin nach der gerichtlich angeordneten Rückweisung und Aufhebung der 2018 ergan genen Verfügung einen allfälligen Rentenanspruch wie bei jeder erstmaligen Anmeldung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu prüfen, was sie denn auch getan hat.
4. 4.1
Am 2. Dezember 2014 berichte te Suva-Kreisarzt Dr. med.
Y.___, Facharzt für Chirurgie, über seine gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 5/32/103-108).
Berufsanamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Deckenmonteur im gleichen Betrieb, in welchem grosse Rücksicht genommen werde, dass er keine schweren Lasten heben oder tragen müsse (S. 3 Ziff. 3).
Er nannte folgende Diagnose: Status nach Sturz in einen Liftschacht am 13. Feb ruar 2012 mit offener Ellbogenluxation links un d Reposition, Débridement, Refi xation des ulnaren Kapselbandapparates; bei Sulcus ulnaris-Syndrom Dekom pression und submuskulärer Vorverlage rung des N. ulnaris am 28. Juni 2012 (S. 5 unten).
Subjektiv persistierten Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Ameisenlaufen, Taubheitsgefühl und Schmerzen im Ellbogenbereich, ausserdem ein starkes Zittern. Objektiv fän den sich nur eine geringe muskuläre Hypertrophie der linken oberen Extremität gegenüber rechts, ein leichtes Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Anhalt für motorische Ausfälle im Bereich des Nervus ulnaris linksseitig, ein star ker grobschlächtiger Intentionstremor mit Scharren des linken Fusses und eine verminderte Kraftausübung linksseitig (S. 6 oben).
Dem Patienten sei erklärt worden, dass das demonstrierte Beschwerdebild orga nisch auf Grund des Unfalles nicht erklärbar sei. Auch in früheren neurologischen Untersuchungen sei bereits ein Verdacht auf somatoforme Störung geäussert und eine psychologische Betreuung vorgeschlagen worden. Eine psychiatrische Ab klärung sei somit empfehlenswert (S. 6).
Aus somatischer Sicht seien unfallbedingt noch das Beuge- und Streckdefizit im Ellbogen und die Sensibilitätsstörungen im 4. und 5. Finger erklärbar. Die weitere beschriebene Symptomatik sei nicht organisch zu erklären, sondern wahrschein lich im Ra hmen einer somatoformen Störung /Symptomausweitung oder Ähnli chem zu sehen (S. 6 Mitte). 4.2
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (Urk. 5/32/88-90) führte Dr. Y.___ aus, aus rein somatischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausnahmsweise auch mit mittelschweren Lasten, ohne Dauerbelastung der linken oberen Extremität durch permanentes Heben und Tra gen von Lasten, möglich. Keine Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Umwendbewegungen . Schläge und andauernde Vibrationen auf die linke obere Extremität und ruckartige starke Stoss- oder Zugbewegungen sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatisch erklärbaren Symptome (S. 2 Ziff. 2). 4.3
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. März 2015 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 5/32/17-20). Er nannte folgende Diagnose: Posttraumatische, vorwiegend sensible Ulnarisparese links, bei Sta tus nach Ellbogenluxation am 13. Februar 2012 und Status nach Dekompression des N. ulnaris im Ellbogenbereich mit submuskulärer Vorverlagerung des N. ul naris (S. 1 Mitte).
Die erlittene offene Ellbogenluxation links hinterlasse eine vorwiegend sensible Parese des N. ulnaris links aufgrund einer Druckschädigung im Sulcusbereich . Klinisch bestehe eine sensible Parese dieses Nervs, mit Hypästhesie an Handkante, Kleinfinger und Ulnarseite des Ringfingers links, wahrscheinlich bestehe auch eine leichte Spreizschwäche, wegen der Krallenhand sei dies nicht ausreichend beurteilbar. Im Elektromyogramm (EMG) sei die Leitgeschwindigkeit des N. ulna ris im Sulcusbereich verlangsamt, mit zusätzlich verkleinertem Summenpotential. Damit sei die Schädigung des N. ulnaris in diesem Abschnitt ausreichend doku mentiert (S. 2 unten). In den übrigen sensiblen Territorien der linken Hand, haupt sächlich im Versorgungsgebiet des N. medianus, würden ebenfalls Gefühlsstörun gen angegeben, jedoch weniger deutlich als im ulnaren Versorgungsgebiet. Eine Schädigung am N. medianus lasse sich neurog raphisch nicht nachweisen (S. 3 oben).
Die Krallenhand lasse sich organisch nicht erklären und entspreche einer funkti onellen Störung. Die Prognose einer solchen Krallenhand sei immer schwierig, gelegentlich löse sie sich im Verlaufe der Zeit, könne sich aber auch fixieren. Um Kontrakturen vorzubeugen, seien tägliche Dehnungs- und Streckübungen mit den Fingern der linken Hand zu empfehlen. Der Patient beklagte auch anhaltende Kopfschmerzen, es handle sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, das deswegen abgeleitete Elektroenzephalogramm (EEG) sei unauffällig
(S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ nannten mit Bericht vom 2 3. Juni 2015 über die gleichentags erfolgte Erstuntersuchung (Urk.
5/144/14-15) die fol genden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - eindeutiger Morbus Menière rechts - Status nach Otitis externa
diffusa beidseits
Es sei in Abhängigkeit des Spontanverlaufs eine allfällige Behandlung in Aussicht genommen worden (S. 2 unten). 4.5
Med. pract. B.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 24. De zember 2018 (Urk. 5/144/1-6) aus, er habe den Beschwerdeführer am 7. Novem ber 2014, 2 6. Juli 2015, 2 5. Oktober 2016 und 3. September 2018 behandelt (Ziff. 1.2), und attestierte (ohne zeitliche Eingrenzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3) . Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.5) und Prognose zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) führte er aus «unverändert». 4.6
Am 9. Juli 2019 e rstatteten die Ärzte des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/162). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 5/164) und die in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neuropsychologie erstatteten Teilgutachten (Urk. 5/157-161).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (S. 10 Ziff. 4.2): Status nach offener Ellbogenluxationsfraktur links (adominant) am 1 3. Feb ruar 2012 - posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus - Status nach Dekompression und submuskulärer Vorverlagerung des N. Ulnaris links am 2 8. Juni 2012 - postoperativ sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris - aktuell klinisch und elektroneurografisch kein Nachweis einer Ulnaris-Neuropathie - persistierendes Schmerzsyndrom und diffus ausgedehnte sensomotori sche Beschwerden, das Territorium des N. Ulnaris deutlich überschrei tend - residuelle neuropathische Schmerzkomponente möglich - klinisch ke ine Anhaltspunkte für M. Sudeck / CRPS (complex regional pain syndrome) - Verdacht auf massgebliche funktionelle Überlagerung
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 12 ff. Ziff. 4.7) wurde ausge führt, der Explorand habe seit 1987 stets als Decken- und Fenstermonteur gear beitet, dies bis zum Unfallzeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 in einem Pensum von 100 % . Ab 5. November 2012 habe er die angestammte Tätigkeit mit reduziertem Belastungspensum zu 50 %
wieder aufnehmen können. Eine Minderbelastbarkeit der linken oberen Extremität für körperlich schwere Verrichtungen sei plausibel. Die nun mit adaptiertem Belastungsprofil am angestammten Arbeitsplatz verrich tete Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 12 unten). Beschwerdebedingt könne ab dem Zeitpunkt der wiederaufgenommenen Tätigkeit (5. November 2012) eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden (S.
E. 3 Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 5/54) eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. Mai 2015 zu (S. 2 lit. B). Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten aus (S. 4 f. Ziff. 1c).
Die g egen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde am 1 7. Februar 2020 zurückgezogen, worauf d as entsprechende Verfahren Nr. UV.2015.00156
am 1 8. Februar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 f. Ziff. 13 ff.) . So fehle unter anderem eine Auseinandersetzung mit dem 2016 erstatteten Gutachten, auch wenn im Urteil vom 3 0. Mai 2018 dessen Ungenügen festgestellt worden sei (S. 7 Ziff. 15) . Für das Valideneinkommen sei der von der Suva eingesetzte Betrag zu verwenden (S. 8 Ziff. 19), das Invalideneinkommen sei gestützt auf Löhne gemäss Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festzusetzen (S. 9 Ziff. 22), und es sei ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % sowie ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen (S.
E. 9 f. Ziff. 23).
E. 12 f).
Aus orthopädischer Sicht müsse aufgrund der Begutachtung festgestellt werden, dass die subjektiven Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden und ortho pädischerseits so nicht klar einem klaren pathomorphologischen Korrelat zuge führt werden könnten. Es dürfe angenommen werden, dass nach einer Ellbogen luxationsfraktur links die entsprechende Extremität in der Belastbarkeit etwas eingeschränkt bleiben könne, das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 bis 15 Kilogramm, ständige Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) seien wohl dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13).
Adaptierte leichte und mittelschwere Tätigkeiten sollten dem Versicherten jedoch aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens seit der Wiederauf nahme der Arbeit am 5. November 2012 wieder zu 80 % zumutbar gewesen sein, 20 % dienten dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf (S. 13 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aktuell und aufgrund der Aktenlage
auch in der Vergangenheit durchgängig zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen. Im neuropsychologischen Bereich besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Deckenmonteur (S. 13 unten).
Die seit dem 5. November 2012 ausgeführte Tätigkeit könne als adaptiert ange sehen werden und könne dem Versicherten mit einer maximalen Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbe itsvolumen zugemutet werden (S.
E. 14 % ergibt.
Demnach ist die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch verneint hat, nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00377
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 9. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, erlitt am 13. Februar 2012 einen Unfall und meldete sich am 20. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Mai 2016 erstattet (Urk. 5/81) und am 11. Mai 2017 ergänzt (Urk. 5/97) wurde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 sprach sie dem Versicherten eine befristete halbe Rente
von September 2014 bis Juli 2015 zu (Urk. 5/119 + Urk. 5/113). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00240 (Urk. 5/128) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung au fhob und
- dem Eventualantrag des Versicherten folgend - die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit d ie se nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (S. 9 Ziff. 1).
1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9.
Juli 2019 erstattet (Urk. 5/162) und am 2 3. März 2020 ergänzt (Urk. 5/177) wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/169, Urk. 5/173, Urk. 5/181 = Urk. 5/182) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Mai 2020 einen Rentenanspruch und stellte eine - von der Ausgleichskasse noch zu verfü gende - Rückforderung der z uvor ausbezahlte n befristete n Rente in Aussicht (Urk. 5/185 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Mai 2020 (Urk.
2) und beantragte in der Hauptsache (Urk. 1 S. 1 f.), diese sei aufzuheben (Ziff. 1.1) und es sei ihm eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1.2 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2020 (Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. August 2020 wurde auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 3 oben), nicht eingetreten (Urk. 6) 3.
Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 5/54) eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 23 % ab 1. Mai 2015 zu (S. 2 lit. B). Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten aus (S. 4 f. Ziff. 1c).
Die g egen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde am 1 7. Februar 2020 zurückgezogen, worauf d as entsprechende Verfahren Nr. UV.2015.00156
am 1 8. Februar 2020 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem 2019 erstatteten Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit beim Abstellen auf statistische Löhne für Hilfsarbeiter zur Bestimmung des Invaliden einkommens ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (S. 2). Den im Verwaltungs verfahren gegenüber dem eingeholten Gutachten erhobenen Einwänden stellte sie die diesbezügliche Stellungnahme der Gutachter gegenüber (S. 3 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), mit der von ihm im März 2018 erhobenen Beschwerde habe er die mit Verfügung vom 6. Februar 2018 erfolgte Zusprache einer halben Rente nicht angefochten (S. 4 Ziff. 5.1) und diese sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde gegnerin für deren Herabsetzung einen Revisionsgrund nachzuweisen habe (S. 4 Ziff. 6). Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht, vielmehr werde im Gutachten ausdrücklich die Arbeitsfähigkeit als seit November 2012 unverändert festgehal ten (S. 5 f. Ziff. 9) . Auch sei die erfolgte Rückforderung nicht zulässig (S. 6 Ziff. 11). Das Gutachten sei ferner - in näher gena nnter Hinsicht - mangelhaft (S. 7 f. Ziff. 13 ff.) . So fehle unter anderem eine Auseinandersetzung mit dem 2016 erstatteten Gutachten, auch wenn im Urteil vom 3 0. Mai 2018 dessen Ungenügen festgestellt worden sei (S. 7 Ziff. 15) . Für das Valideneinkommen sei der von der Suva eingesetzte Betrag zu verwenden (S. 8 Ziff. 19), das Invalideneinkommen sei gestützt auf Löhne gemäss Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festzusetzen (S. 9 Ziff. 22), und es sei ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % sowie ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen (S. 9 f. Ziff. 23). 2.3
Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, dies frühestens sechs Monate nach der am 2 0. Februar 2014 erfolgten Anmeldung (vorstehend E. 1.4), mithin ab August 2014 .
Über eine Rückforderung ist noch nicht verfügt worden, womit sie nicht im vor liegenden Verfahren zu beurteilen ist.
3.
Der Hauptstandpunkt des Beschwerdeführers - die Beschwerdegegnerin habe einen Revisionsgrund nachzuweisen - ist unzutreffend. Wohl ist richtig, dass - wie im Urteil von 2018 ausgeführt - bei der Zusprache einer befristeten Rente die erfolgte Befristung nur zulässig ist, wenn eine Verbesserung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit im revisionsrechtlichen Sinne ausgewiesen sind (Urk. 5/128 S. 3 f. E. 1.3).
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass - unabhängig von den von ihm im vorangegangenen Verfahren gestellten Anträgen - die Verfügung vom 6. Februar 2018 mit Urteil des hiesigen Gerichts aufgehoben wurde (Urk. 5/128 S. 10 Ziff. 1). Es kann mithin keine Rede davon sein, sie sei in Rechtskraft erwachsen, vielmehr hat sie aufgehört zu existieren. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin nach der gerichtlich angeordneten Rückweisung und Aufhebung der 2018 ergan genen Verfügung einen allfälligen Rentenanspruch wie bei jeder erstmaligen Anmeldung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu prüfen, was sie denn auch getan hat.
4. 4.1
Am 2. Dezember 2014 berichte te Suva-Kreisarzt Dr. med.
Y.___, Facharzt für Chirurgie, über seine gleichentags erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 5/32/103-108).
Berufsanamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer arbeite zu 50 % als Deckenmonteur im gleichen Betrieb, in welchem grosse Rücksicht genommen werde, dass er keine schweren Lasten heben oder tragen müsse (S. 3 Ziff. 3).
Er nannte folgende Diagnose: Status nach Sturz in einen Liftschacht am 13. Feb ruar 2012 mit offener Ellbogenluxation links un d Reposition, Débridement, Refi xation des ulnaren Kapselbandapparates; bei Sulcus ulnaris-Syndrom Dekom pression und submuskulärer Vorverlage rung des N. ulnaris am 28. Juni 2012 (S. 5 unten).
Subjektiv persistierten Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Ameisenlaufen, Taubheitsgefühl und Schmerzen im Ellbogenbereich, ausserdem ein starkes Zittern. Objektiv fän den sich nur eine geringe muskuläre Hypertrophie der linken oberen Extremität gegenüber rechts, ein leichtes Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Anhalt für motorische Ausfälle im Bereich des Nervus ulnaris linksseitig, ein star ker grobschlächtiger Intentionstremor mit Scharren des linken Fusses und eine verminderte Kraftausübung linksseitig (S. 6 oben).
Dem Patienten sei erklärt worden, dass das demonstrierte Beschwerdebild orga nisch auf Grund des Unfalles nicht erklärbar sei. Auch in früheren neurologischen Untersuchungen sei bereits ein Verdacht auf somatoforme Störung geäussert und eine psychologische Betreuung vorgeschlagen worden. Eine psychiatrische Ab klärung sei somit empfehlenswert (S. 6).
Aus somatischer Sicht seien unfallbedingt noch das Beuge- und Streckdefizit im Ellbogen und die Sensibilitätsstörungen im 4. und 5. Finger erklärbar. Die weitere beschriebene Symptomatik sei nicht organisch zu erklären, sondern wahrschein lich im Ra hmen einer somatoformen Störung /Symptomausweitung oder Ähnli chem zu sehen (S. 6 Mitte). 4.2
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 (Urk. 5/32/88-90) führte Dr. Y.___ aus, aus rein somatischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ausnahmsweise auch mit mittelschweren Lasten, ohne Dauerbelastung der linken oberen Extremität durch permanentes Heben und Tra gen von Lasten, möglich. Keine Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Umwendbewegungen . Schläge und andauernde Vibrationen auf die linke obere Extremität und ruckartige starke Stoss- oder Zugbewegungen sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatisch erklärbaren Symptome (S. 2 Ziff. 2). 4.3
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 6. März 2015 über seine am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 5/32/17-20). Er nannte folgende Diagnose: Posttraumatische, vorwiegend sensible Ulnarisparese links, bei Sta tus nach Ellbogenluxation am 13. Februar 2012 und Status nach Dekompression des N. ulnaris im Ellbogenbereich mit submuskulärer Vorverlagerung des N. ul naris (S. 1 Mitte).
Die erlittene offene Ellbogenluxation links hinterlasse eine vorwiegend sensible Parese des N. ulnaris links aufgrund einer Druckschädigung im Sulcusbereich . Klinisch bestehe eine sensible Parese dieses Nervs, mit Hypästhesie an Handkante, Kleinfinger und Ulnarseite des Ringfingers links, wahrscheinlich bestehe auch eine leichte Spreizschwäche, wegen der Krallenhand sei dies nicht ausreichend beurteilbar. Im Elektromyogramm (EMG) sei die Leitgeschwindigkeit des N. ulna ris im Sulcusbereich verlangsamt, mit zusätzlich verkleinertem Summenpotential. Damit sei die Schädigung des N. ulnaris in diesem Abschnitt ausreichend doku mentiert (S. 2 unten). In den übrigen sensiblen Territorien der linken Hand, haupt sächlich im Versorgungsgebiet des N. medianus, würden ebenfalls Gefühlsstörun gen angegeben, jedoch weniger deutlich als im ulnaren Versorgungsgebiet. Eine Schädigung am N. medianus lasse sich neurog raphisch nicht nachweisen (S. 3 oben).
Die Krallenhand lasse sich organisch nicht erklären und entspreche einer funkti onellen Störung. Die Prognose einer solchen Krallenhand sei immer schwierig, gelegentlich löse sie sich im Verlaufe der Zeit, könne sich aber auch fixieren. Um Kontrakturen vorzubeugen, seien tägliche Dehnungs- und Streckübungen mit den Fingern der linken Hand zu empfehlen. Der Patient beklagte auch anhaltende Kopfschmerzen, es handle sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, das deswegen abgeleitete Elektroenzephalogramm (EEG) sei unauffällig
(S. 3). 4.4
Die Ärzte des A.___ nannten mit Bericht vom 2 3. Juni 2015 über die gleichentags erfolgte Erstuntersuchung (Urk.
5/144/14-15) die fol genden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - eindeutiger Morbus Menière rechts - Status nach Otitis externa
diffusa beidseits
Es sei in Abhängigkeit des Spontanverlaufs eine allfällige Behandlung in Aussicht genommen worden (S. 2 unten). 4.5
Med. pract. B.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 24. De zember 2018 (Urk. 5/144/1-6) aus, er habe den Beschwerdeführer am 7. Novem ber 2014, 2 6. Juli 2015, 2 5. Oktober 2016 und 3. September 2018 behandelt (Ziff. 1.2), und attestierte (ohne zeitliche Eingrenzung) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.3) . Betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 2.5) und Prognose zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7) führte er aus «unverändert». 4.6
Am 9. Juli 2019 e rstatteten die Ärzte des C.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/162). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 5/164) und die in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neuropsychologie erstatteten Teilgutachten (Urk. 5/157-161).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit genannt (S. 10 Ziff. 4.2): Status nach offener Ellbogenluxationsfraktur links (adominant) am 1 3. Feb ruar 2012 - posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus - Status nach Dekompression und submuskulärer Vorverlagerung des N. Ulnaris links am 2 8. Juni 2012 - postoperativ sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris - aktuell klinisch und elektroneurografisch kein Nachweis einer Ulnaris-Neuropathie - persistierendes Schmerzsyndrom und diffus ausgedehnte sensomotori sche Beschwerden, das Territorium des N. Ulnaris deutlich überschrei tend - residuelle neuropathische Schmerzkomponente möglich - klinisch ke ine Anhaltspunkte für M. Sudeck / CRPS (complex regional pain syndrome) - Verdacht auf massgebliche funktionelle Überlagerung
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 12 ff. Ziff. 4.7) wurde ausge führt, der Explorand habe seit 1987 stets als Decken- und Fenstermonteur gear beitet, dies bis zum Unfallzeitpunkt vom 1 3. Februar 2012 in einem Pensum von 100 % . Ab 5. November 2012 habe er die angestammte Tätigkeit mit reduziertem Belastungspensum zu 50 %
wieder aufnehmen können. Eine Minderbelastbarkeit der linken oberen Extremität für körperlich schwere Verrichtungen sei plausibel. Die nun mit adaptiertem Belastungsprofil am angestammten Arbeitsplatz verrich tete Tätigkeit sei aus neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar (S. 12 unten). Beschwerdebedingt könne ab dem Zeitpunkt der wiederaufgenommenen Tätigkeit (5. November 2012) eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert werden (S. 12 f).
Aus orthopädischer Sicht müsse aufgrund der Begutachtung festgestellt werden, dass die subjektiven Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden und ortho pädischerseits so nicht klar einem klaren pathomorphologischen Korrelat zuge führt werden könnten. Es dürfe angenommen werden, dass nach einer Ellbogen luxationsfraktur links die entsprechende Extremität in der Belastbarkeit etwas eingeschränkt bleiben könne, das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 bis 15 Kilogramm, ständige Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) seien wohl dauerhaft nicht mehr sinnvoll (S. 13).
Adaptierte leichte und mittelschwere Tätigkeiten sollten dem Versicherten jedoch aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens seit der Wiederauf nahme der Arbeit am 5. November 2012 wieder zu 80 % zumutbar gewesen sein, 20 % dienten dem schmerzbedingt vermehrten Pausenbedarf (S. 13 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand aktuell und aufgrund der Aktenlage
auch in der Vergangenheit durchgängig zu 100 % als arbeitsfähig zu beurteilen. Im neuropsychologischen Bereich besteh e keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit als Deckenmonteur (S. 13 unten).
Die seit dem 5. November 2012 ausgeführte Tätigkeit könne als adaptiert ange sehen werden und könne dem Versicherten mit einer maximalen Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbe itsvolumen zugemutet werden (S. 14 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde ausgeführt, in einer körper lich leichten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Beanspruchung, bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit. Für leichte und intermittierend mittelschwere wech selbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunktionen, leichte Abfülltä tigkeiten etc.) sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht medizinisch-theore tisch vollschichtig arbeitsfähig, dies ebenfalls ab 5. November 201 2. Neuropsy chologisch betrachtet sei der Versicherte auch nicht eingeschränkt in alternativen Tätigkeiten, welche seiner Berufsausbildung und -erfahrung entsprächen. Für eine primär administrative Tätigkeit eigne er sich nicht, sofern diese sichere Deutschkenntnisse erfordere. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit könne keine Einschränkung attestiert werden (S. 14 Ziff. 4.8). 4.7
Der fallführende und insbesondere der neurologische Gutachter nahmen am 2 3. März 2020 zu vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen Stellung (Urk. 5/177).
Sie führten unter anderem aus, dass ein organischer Beschwerdekern mit Restbe schwerden vorliege, sei sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch im orthopädischen Teilgutachten dargelegt und berücksichtigt worden. In beiden Teilgutachten und konsekutiv auch im gesamtmedizinischen Schlussgutachten seien dementsprechend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt worden. Allerdings erkläre der organische Beschwerdekern das geltend gemachte Beschwerdeausmass und die geltend gemachten ausgeprägten Funk tionseinschränkungen nicht (S. 3 unten).
Wie im Gutachten dargelegt, habe in der Folge des Unfalls vom 1 3. Februar 2012 eine posttraumatische Ulnaris-Neuropathie links im Sulcus bestanden, was einen objektivierbaren Befund darstelle. Im postoperativen Verlauf habe eine sukzessive Normalisierung der elektroneurografischen Parameter des N. Ulnaris dokumen tiert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle.
Anlässlich der im Rahmen der C.___ -Begutachtung durchgeführten klinisch-neurologischen und elektroneurografischen Untersuchung habe eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nicht objektiviert werden können, was einen objektivierbaren Befund darstelle (S. 4). Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit den akten kun digen wiederholten neurologischen und elektroneurografischen Verlaufsuntersu chungen des behandelnden Neurologen (S. 4 Mitte).
Dass Bindegewebsvernarbungen infolge des erlittenen Unfalls und der konsekutiv durchgeführten Operation auftreten könnten, sei klar. Aufgrund der gesamten Datenlage lasse sich aus dieser Möglichkeit das geltend gemachte Ausmass von Beschwerden und Funktionseinschränkungen jedoch nicht begründen. Bezüglich der aus neurologischer Sicht zu beurteilenden Funktion des N. Ulnaris lasse sich weder elektroneurografisch noch bildmorphologisch eine persistierende Ulnaris-Neuropathie nachweisen. Dass eine persistierende neuropathische Beschwerde komponente als untergeordneter organischer Beschwerdekern gleichwohl nicht auszuschliessen sei, sei im Gutachten ebenfalls dargelegt und mit der genannten Leistungseinschränkung von 20 % berücksichtigt worden (S. 4 unten).
Der Hausarzt Dr. B.___ habe im Bericht vom 2 4. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt. Er beschreibe in seinem Bericht die Bewegungsausmasse im linken Ellbogengelenk und erwähne eine «unveränderte Einschränkung im linken Ellbogen und Hand». Er nenne in seinem Bericht keine spezifisch neurologische Diagnose und beziehe auch keine Stellung zu dem in den Akten dokumentierten neurologischen Befundverlauf. Seine Einschätzung bilde die detaillierte neurologische Datenlage nicht ab, was von ihm als allgemeinmedizinscher praktischer Arzt auch nicht verlangt werden könne. Zudem sei es auch nicht die Aufgabe des Hausarztes, die gesamte Akten-/Datenlage im gutachterlichen Kontext zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung der gesamten neurologischen Datenlage habe sich aus Sicht des Gutachters eine andere Einschätzung als vom Hausarzt Dr. B.___ vorgenommen ergeben (S. 5).
Dass inspektorisch keine Muskelatrophie habe festgestellt werden können, habe sich auf die Frage nach einer umschriebenen Atrophie einzelner Muskeln, im vor liegenden Fall insbesondere
betreffend der vom N. Ulnaris versorgten Handmus kulatur, bezogen . Die Trophik einzelner
umschriebener kleiner Handmuskeln sei im Rahmen der Inspektion zu beurteilen.
Umschriebene Muske l atrophien, entsprechend dem Versorgungsmuster bestimmter
peripherer Nerven, vorliegend insbesondere des N. Ulnaris, hätten im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können (S. 6 Mitte) .
Die Umfan gmessung von Gliedmassen beziehe sich auf eine andere schwerpunkt m ä ssige
Fragestellung. Aus der Umfangmessung erg ä ben sich Hinweise auf den
muskulären Gebrauch einer Gliedmasse allgemein. Eine Umfangdifferenz, wie sie
vorliegend am Ober- und Vorderarm zu Ungunsten von links habe festgestellt werden können, g ebe also generell Auskunft über einen gewissen Minderge brauch der betroffenen
Gliedmasse beziehungsweise Mehrgebrauch der kontrala teralen Gliedmasse.
Ein asymmetrischer Gebrauch der Extremitäten erlaub e per se aber keinen
spezifischen Rückschluss auf eine neurogene F unktionsstörung. Viel eher seien bei
diffus ausgedehnter Asymmetrie des Umfangs (hier sowohl am Oberarm wie auch
am Vorderarm, weit über das Versorgungsgebiet e ines einzel nen bestimmten Nervs hinausgehend) schonungsbedingte Faktoren v erantwort lich (S. 6 unten).
In - einzeln aufgeführten - Vorberichten sei zumeist keine oder eine nur geringe Muskelatrophie erwähnt worden (S. 7). Aus dem Bericht des Neurologen Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) gehe keine Untersuchung bezüglich Mus kelatrophie und/oder Extremitätenumfang hervor (S. 8 oben).
Unterschiedliche Feststellungen zu Umfang der Extremität und Muskelatrophie (bei Beurteilung der Chirurgin und des Handchirurgen sogar in der gleichen Untersuchung am 2 3. Oktober 2014) bedeuteten keinen Widerspruch, weil sich eben Inspektion und Umfangmessung nicht auf deckungsgleiche Untersuchungs aspekte bezögen. Auch im neurologischen Teilgutachten sei eine Umfangdifferenz der oberen Extremitäten konstatiert worden, welche auf einen gewissen Mehrge brauch der rechten oberen Extremität hinweise. Wegen des Unterschieds zwischen Inspektion und Umfangmessung sowie insbesondere aufgrund der übrigen klini schen und elektrophysiologischen Untersuchungsbefunde lasse sich daraus aber kein Rückschluss auf eine neurogene Funktionsstörung ziehen (S. 8).
I m Rahmen der Begutachtung sei, um die Aussagekraft zu vertiefen, eine seiten vergleichende elektroneurografische Untersuchung erfolgt, während von Dr. Z.___ nur die linke Seite untersucht worden sei . Die
seitenvergleichende Untersuchung habe eine praktisch identische motorische Nervenleitgeschwindig keit
des N. Ulnaris im Sulcus rechts und links ergeben . Die motorischen
Summen potentiale seien beidseits unauffällig konfiguriert gewesen, insbesondere habe sich
auch auf der linken Seite kein Amplitudensprung im Sulcus gezeigt und die Amplitude des motorischen
Summenpotentials bei Stimulation oberhalb des Sulcus
habe eine leichte,
aber nicht signifikante Asymmetrie zu Ungunsten von links gezeigt, aus welcher kein pathologisch
verwertbarer Rückschluss gezogen werden könn e (S. 10 Mitte). 5. 5.1
In der Beschwerde wurden einzelne - schon im Verwaltungsverfahren vorge brachte (Urk. 5/173) - Aspekte des C.___ -Gutachtens bemängelt (Urk. 1 S. 7 f. lit. D.1). Die Gutachter haben sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. März 2020 (vorstehend E. 4.7) eingehend zur geäusserten Kritik geäussert und diese in nachvollziehbarer Weise widerlegt. Dagegen vermögen die abermaligen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufzukommen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.2
Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten (vorstehend E. 4.6) alle praxis gemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist .
Der Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass in einer körperlich leich ten Tätigkeit, ohne regelmässige mittelschwere und schwere bimanuelle Bean spruchung aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits-/Leistungs fähigkeit besteht, ebenso aus orthopädischer Sicht für leichte und intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Kontrollfunk tionen, leichte Abfülltätigkeiten etc.), dies ab 5. November 2012 (Urk. 5/162 S. 14 Ziff. 4.8). Die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkei ten vermag insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als es sich beim beein trächtigten linken Arm um die adominante Seite handelt (vgl. Urk. 5/160 S. 8 oben). 5.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinli chkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die 2009, 2010 und 2011 erzielten Einkommen abgestellt (Urk. 5/35 S. 1 Mitte) und hat dieses mit rund Fr. 76' 58 2.-- im Jahr 2013 beziffe rt (Urk. 5/167 S. 1 Mitte), was beim Indexstand von 1 02.9 im Jahr 2013 und von 1 03.7 Jahr 2014 im Bau gewerbe (www.bsf.admin.ch
, Tabelle T1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Ziff. 41-43) für das hier massgebende Jahr 2014 (vorstehend E. 2.3) rund Fr. 77' 177 .--
(Fr. 76' 58 2.-- : 102.9 x 103.7) ergibt.
Nicht zu beanstanden ist - entgegen der beschwerdeweise geäusserten Kritik (Urk. 1 S. 8 Ziff.
19) - dabei, dass die Beschwerdegegnerin nicht wie die Suva das aktuell in einem Pensum von 50 % erzielte Einkommen mit 2 multipliziert hat, ist doch höchst fraglich, ob nicht beziehungsweise in welchem Umfang darin eine Soziallohnkomponente enthalten ist. 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die genannten Tabellenlöhne der LSE gestützt, wie aus den Akten ohne weiteres ersichtlich ist (Urk. 5/167 S. 1). Die beschwerdeweise erhobene Mängelrüge, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ermittelt habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 21), erweist sich vor diesem Hintergrund als nachgerade haltlos.
Im hier massgebenden Jahr 2014 betrug der mittlere von Männern auf dem (nied rigsten) Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftszweigen erzielte Lohn Fr.
5'312.- - (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Männer), was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch
, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Tab. T 03.02.03.01.04.01) rund Fr. 66' 45 3.-- im Jahr ergibt (Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb).
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, es seien keine Gründe ersicht lich, die einen Abzug rechtfertigten (Urk. 5/167 S. 2 oben). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es seien im primären Arbeitsmarkt «grundsätzlich gar keine Stellen für Hilfsarbeitskräfte mit erhöhtem Pausenbedarf» beziehungs weise einer Leistungseinschränkung von 20 % verfügbar, was einen Abzug von mindestens 15 % rechtfertige (Urk. 1 S. 10 Ziff. 23.3).
Der vom Beschwerdeführer eingenommene Standpunkt stellt eine reine Behaup tung dar, ohne jeglichen auch nur andeutungsweisen Beleg oder gar Beweis. Er ist denn auch offensichtlich unbegründet, denn anderenfalls ergäben Formulie rungen in Urteilen des Bundesgerichts wie die folgenden keinen Sinn: Teilzeit arbeit wirk e sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 (heute: Kompetenz niveau 1) in allen Pensen proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit tendenziell lohnsenkend aus (Urteil 8C_780/2007 vom 2 7. August 2008 E. 6.3.4); teilzeitbeschäftigte Männer im Anforderungsniveau 4 (heute Kompetenzniveau 1)
würden im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt
(Urteil 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5 am Ende); und sodann, ein e langjährige Praxis präzisierend: « Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (…). Aller dings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (…) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 70 % bei Männern auf der untersten Stufe der berufli chen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug .» (Urteil 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.2) .
Damit ist klargestellt, dass auch der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. 5.6
Dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 77' 177 .-- (vorstehend E. 5.3) steht das Invalidenkommen im Jahr 2014 von Fr. 66' 45 3.-- (vorstehend E. 5.4) gegen über, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 10' 724 .-- und damit einen Invalidi tätsgrad von rund 14 % ergibt.
Demnach ist die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch verneint hat, nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher