Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, erlitt am 1 1. Juli 2013 einen Unfall ( Urk. 7/13/6)
und meldete sich am 1 7. März 2014 wegen Schmerzen im linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2018 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 7/96). Dagegen erhoben der Unfallversicherer ( Urk. 7/97) und der Versi cherte Einsprache ( Urk. 7/99 , Urk. 7/102).
Mit neuem Vorbescheid vom 2 8. November 2019 stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 7/131), wogegen der Versi cherte am 2 0. Januar 2020 Einwände erhob ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente von September 2014 bis Mai 2019 zu ( Urk. 7/195+140 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2020 Beschwerde
gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei insofern aufzu heben, als ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen sei ( Ziff. I.1), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. I.2), und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Ziff. II.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Nr. UV.2020.00190 wurde mit Urteil vom heutigen Datum abgeschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen ( vorstehend E. 1.2 ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein the oretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.7
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, mithin mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfä higkeit nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, sie gibt also eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich beg ründet
(BGE 140 V 193 E. 3.2) . 1.8
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra - xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö - ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver - lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass seit dem Unfall vom Juli 20 13 eine erhebliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr möglich gewesen sei. Bei einem Invaliditäts grad von 100 %
bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2014 (S . 1 Mitte) . Per Februar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert, mit einer Arbeitsfähigkeit von 1 00 %
in
- näher umschriebener - angepasster Tätigkeit. Nach Ablauf von 3 Monaten, mithin per 3 1. M a i 2019, sei die Rente einzustellen (S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , e s sei aus näher dargelegten Gründen fraglich, inwiefern die ärztlichen Erwägungen des RAD vorliegend herangezogen werden könnten (S. 5 lit . d) . Ein polydiszipli näres Gutachten sei zwingend anzuordnen (S. 6 lit . e) . Dem Bericht des Vertrau ensarztes des Unfallversicherers sei aus näher dargelegten Gründen kein Beweis wert zuzuschreiben (S. 6 lit . f) . Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 lit . k). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer f alsche n und unvollständige n Sachverhaltsfeststellung (S. 8 f.). Eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar (S. 9 f.). Eine allfällige (und bestrittene) Rest- Arbeitsfähigkeit wäre auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt nicht verwert bar (S. 10 lit . i) , und bei der Invaliditätsbemessung müsste ein maximaler Lei densabzug von 25 % berücksichtigt werden (S. 11 lit . j) . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin, indem sie auf den unzulänglichen RAD-Bericht abgestellt habe, ihre Begründungspflicht verletzt , auch deshalb sei die Verfügung aufzuhe ben (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Invalidenrente. 3. 3.1
Am 1 2. Juli 201 3 geriet der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad in ein Tramgeleise und stürzte auf das linke Handgelenk ( Urk. 7/13/6 = Urk. 7/13/17 = Urk. 7/13/22).
Laut Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. Juli 2013 (Urk.
7/13/71-72) stellte sich der Beschwerdeführer 10 Tage nach dem Unfaller eignis zur Verlaufskontrolle vor und es wurde folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Handgelenksdistorsion links - Verdacht auf Fraktur der 1 0. Rippe links lateral
Nach erfolgter Bildgebung nannten die Ärzte der Y.___ mit Bericht vom 1 3. August 2013 als Diagnose eine foveale Läsion TFCC ( t riangulärer fibrokartilaginärer Komplex )
links ( Urk. 7/13/68-69 S. 1 Mitte).
Am 8. Oktober 2013 erfolgte ein operativer Eing riff am linken Handgelenk (Urk. 7 /13/57-58).
Mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/13/35-36) führten die Ärzte der Y.___ aus, im Bereich des DRUG (distales Radioulnargelenk ) bestünden weiterhin Beschwerden, als Hilfskoch s ei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
Mit Bericht vom 6. August 2014 ( Urk. 7/23/6-7) führten die Ärzte der Y.___ aus, die l inke Hand könne bestenfalls für leichtgradige Belas tung eingesetzt werden ( Ziff. 1.7 lit . a) . Möglicherweise sei der Zustand durch eine Re - Operation
/ Prothesenimplantation ver besserbar ( Ziff. 1.8 lit . a).
Mit Bericht vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/28/1) führten die Ärzte der Y.___ aus, am 2 3. September 2014 sei eine Scheker -Prothese implan tiert worden . Der Patient berichte, dass er bei der Arbeit trotz auf 50 % reduzier tem Pensum durch Schmerzen stark eingeschränkt sei .
Mit Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/31/2-3) nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): Status nach Implantation Totalprothese DRUG und Metallentfernung ulnar links am 2 3. September 2014 bei - DRUG-Arthrose und Stabilität (richtig wohl: Instabilität) - Status nach Ulnarverkürzungsosteotomie und TFC-Rekonstruktion links bei chronischer DRUG-Instabilität nach TFC-Ruptur und DRUG-Arthrose links.
Prinzipiell sollte eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hilfskoch möglich sein (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7 /94 S. 9 f.) fol genden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: - 100 % vom 1 5. Juli 2013 bis Mitte August 2014 - 50 % von Mitte August 2014 bis 2 2. September 2014 - 100 % vom 2 3. September 2014 (TEP-Implantation) bis Ende Dezember 2014 - 50 % seit Januar 2015
Medizintheoretisch sei wegen der persistierenden, therapieresistenten
Restbe schwerden trotz endoprothetischem Ersatz des DRUG sowie der anderen
posttrau matisch-degenerativen Veränderungen des Handgelenkes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da die
Tätigkeit als Koch doch eine relativ starke Belastung der Hand gelenke beinhalte (S. 9 Ziff. 2) .
Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei, abgesehen von jeweils einem Zeitraum von zirka 6 Wochen postoperativ, « medizintheoretisch » keine wesentliche Einschränkung
erkennbar (S. 9 f. Ziff. 3).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb er wie folgt : körper lich leichte Tätigkeit ohne die
Notwendigkeit kraftvollen Zugreifens/Haltens mit der linken Hand oder geschickten
beidhändigen Hantierens (S. 10 Ziff. 4) . 3.3
Mit Bericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/39/5-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, die bisherige Tätigkeit als Koch könne an 4 Stunden pro Tag ausgeübt werden, in einer angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Ziff. 2.1) .
Am 1. Dezember 2015 wurde eine Exstirpation eines Ganglions am Handgelenk links dorsal zentral vorgenommen (vgl. Urk. 7/46/8-9).
Am 1 9. April 2016 wurde eine radioulnäre
Arthrodese und Beckenkammspon giosa vorgenommen (vgl. Urk. 7/59/6-7).
Mit Bericht vom 1 1. Juli 2016
( Urk. 7/62/2-3) führten die Ärzte der Y.___ aus, am Handgelenk und Beckenkamm bestehe eine s chmerzak zentuierte postoperative Situation (S. 1 unten) . Es sei eine Umschulung jetzt schon ins Auge zu fassen (S. 2 oben) .
Mit Bericht vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/68/2-3) führten die Ärzte der Y.___
aus, a us handchirurgischer Sicht s ei der Verlauf stationär . Eine Umschulung sei empfehlenswert , da die linke Hand auch in Zukunft nur für unbelastete Tätigkeiten eingesetzt werden könne (S. 2 Mitte) .
Mit Bericht vom 6. Mai 2017 ( Urk. 7/75/3-4) führten die Ärzte der Y.___ aus , d as Handgelenk betreffend bestehe ein chr onisches Schmerzsyndrom , weitere operative Behandlung en könnten sie dem Patienten momentan nicht anbieten (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 1 0. Juli 2017
( Urk. 7/83/17-18) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestünden nach wie vor massivste Schmerzen . Sollte sich nach letztmaliger Infiltration eine (richtig wohl: keine) deutliche Beschwer denbesserung zeigen, wäre gegebenenfalls lediglich operativ noch eine Handge lenksarthrodese möglich (S. 2 Mitte). 3.4
Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallversi cherers , erstattete am 1 7. Juli 2017 einen Bericht über seine c hirurgisch-trauma tologische Untersuchung ( Urk. 7/83/19-27). Er führte aus, es zeige sich b ei geringster Bewegung ein stark schmerzhaftes linkes Handgelenk. Die F unktion der linken Hand sei dadurch stark eingeschränkt. Eine g ewisse Restfunktion bestehe nur bei Ruhigstellung des Handgelenks in der Schiene (S. 8 Mitte) .
Als Hilfskoch bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für die Tätigkeit als Zeitungs verträger bestehe im Pensum von 18 % keine Einschränkung. (S. 7 Ziff. 4).
Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e ab dem Untersuchungstag vom 17.
Juli 2017 unter Beachtung
des Belastungsprofils wieder eine volle Arbeitsfä higkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Das Belastungsprofil umschrieb er wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 2 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkeiten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schla genden und vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu vermeiden.» (S. 8 Ziff. 5.2).
Eine Beschwerdeminderung und im besten Fall eine Beschwerdefreiheit könne ausschliesslich durch
eine Arthrodese des Handgelenks erreicht werden. Die Prog nose dahingehend sei gut. Die Einschränkung
der Gebrauchsfähigkeit der Hand werde nach dieser Operation voraussichtlich deutlich
weniger gravierend ausfal len als bei der heutigen Untersuchung. Mit einem Endzustand nach Arthrodese sei bei gutem Heilungsverlauf nach 6-9 Monaten nach der Operation zu rechnen ( S. 9 Ziff. 7). 3.5
Mit Bericht vom 1 8. August 2017
( Urk. 7/83/15-16) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestehe unverändert ein stark ausgeprägter Lei densdruck bei unter Belastung exazerbierenden Schmerzen. Bei 50%ige m Ansprechen auf die in der diagnostischen Phase durchgeführte Infiltration könne ein massgeblicher Teil der Symptomatik dem Radiokarpalgelenk zugeschrieben werden. Aufgrund dessen werde die Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und es sei ein entsprechender Operationstermin vereinbart worden (S. 2 Mitte).
Am 2 6. September 2017 wurde die in Aussicht genommene Panarthrodese des linken Handgelenks vorgenommen ( Urk. 7/86/23-24 S. 1 unten).
Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/86/8-9) führten die Ärzte der Y.___ aus, es zeige sich drei Monate postoperativ noch ein leicht protrahierter Verlauf , und sie empfahlen die Mobilisation mit Hilfe von Ergo- und Physiotherapie (S. 2 oben) . 3.6
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018
( Urk. 7/94 S. 11 ff. ) aus, n achdem der letzte Ein griff, bei dem es sich um eine Panarthrodese und damit
eine vollständige Versteifung des gesamten linken Handgelenkes hand le , am 2 6. September 20 17
erfolgt sei und so mit erst 4 ½ Monate zurücklieg e , sei der Gesundheitszustand weiterhin instabil und
somit keine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung möglich (S. 13 Ziff. 1) .
Für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe aber «medi zintheoretisch», abgesehen von jeweils zirka 6-12 Wochen postoperativ, keine wesentliche Einschränkung (S. 13 Ziff. 3).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb er wie folgt:
« körper lich leichte Tätigkeit ohne die
Notwendigkeit kraftvollen Zugreifens/Haltens mit der linken ( adominanten ) Hand oder
geschickten beidhändigen Hantierens » (S. 13
Ziff. 4) . 3.7
Mit Bericht vom 7. Juni 2018
( Urk. 7/89/4-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfskoch betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit 100 % . Dies könne sich jedoch nach bereits geplanter Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) und gegebenenfalls Nervendekompression des N. ulnaris ändern. Die Beschwerdesymptomatik könne sich verbessern. Eine a ngepasste Tätigkeit würde im Rahmen einer k örperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des linken Hand gelenks
möglich sein, dies aus handchirurgischer Sicht
zu 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). 3.8
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018
( Urk. 7/94 S. 14) aus, der seit langem bekannte Gesundheitsschaden habe sich nicht verändert, er sei inzwischen stabil . Ob die bisherige Tätigkeit, auch nach OSME und allfälliger Ulnaris -Dekompression, möglich sein werde, erscheine sehr zweifelhaft ( Ziff. 1) . Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf seine letzte S tellungnahme ( Ziff. 2). 3.9
Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/114/52-53)
nannte n die Ärzte der Y.___ als Diagnose einen Status nach Dekompression Sulcus
ulnaris offen links, OSME Handgelenk links, sowie Arthrodese
hamato-triquetral sowie hamato-capital am 2. Oktober 2018 (S. 1 Mitte). Es zeige sich ein r egel rechter postoperativer Verlauf (S. 2 oben) .
Dies führten sie auch mit Bericht vom 7. Dezember 2018 drei Monate postoperativ aus ( Urk. 7/114/50-51 S. 2 oben ).
Mit Bericht vom 6. Februar 2019 ( Urk. 7/120/23-24) nannten sie wieder einen r egelrechte n Verlauf 5 Monate postoperativ . Bezüglich des schmerzhafte n CMC III-Gelenkes seien sie abwartend, und g egenüber weiteren operativen Massnah men seien sie sehr zurückhaltend eingestellt (S. 2 Mitte). 3.10
Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führte mit Bericht vom 2 5. Februar 2019 über seine c hirurgisch- traumatologische Untersuchung ( Urk. 7/120/10-21) aus , bei der heu tigen Untersuchung zeige sich ein gegenüber der letzten Untersuchung deutlich gebesserter Befund. Die Funktion der linken Hand werde stark eingeschränkt gezeigt. Bei der Funktionsuntersuchung falle auf, dass der Versicherte angeblich nicht in der Lage sei, einen kompletten Faustschluss zu zeigen. Die Beweglichkeit in allen Fingergelenken sei jedoch passiv frei. Hier müsse eine massive Selbstli mitierung vermutet werden, da der Versicherte beim Über-Kopf- Ausziehen des Sweatshirts beide Hände benutz e und beim Ausziehen des rechten Ärmels die linke Hand dafür einsetz e .
Zumindest der Pinchgriff werde dabei mit deutlich sichtbarem Kraftaufwand eingesetzt. Die eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk und im linken Schultergelenk sei einem massiven Trainings mangel geschuldet. Der Versicherte gebe selbst zu, dass er ausserhalb der
Ergo therapie- und der Physiotherapiebehandlung selbst keinerlei Übungen zu Hause durchgeführt habe .
Er gehe spaz ieren oder sitze zu Hause herum (S. 11 oben).
Aufgrund des dokumentierten Verlaufs und der Ergebnisse der chirur gisch/ traumatologis c hen Untersuchung besteh e weiterhin für die bisherige Tätig keit als Hilfskoch keine Arbeitsfähigkeit und es werde auch voraussichtlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein . Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e weiterhin unter Beachtung des Belastungsprofils
eine volle Arbeitsfähig keit.
Die Tätigkeit als Zeitungsverträger
könne als leidensangepasst gesehen wer den und sei mit einem
Pensum von 18 %
zumutbar (S. 11 Ziff. 5.1) .
Das Belastungspr o fil formulierte Dr. A.___ wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichts l imit von 5 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkei ten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und
vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu
vermei den. Die linke Hand ist inzwischen jedoch sehr gut als Hilfshand einzusetzen. »
(S. 11 Ziff. 5.2).
Inzwischen sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung
mehr erwarte t werden. Insbesondere erscheine es inzwischen als nicht mehr zielführend, Physiotherapie
und Ergotherapie weiterzuführen. B ei dem Versicherten fehl e die nötige Comp l iance für
die Notwendigkeit der Eigen beübung , und somit sei eine Weiterführung der Therapie sinnlos (S. 11 Ziff. 5.3) .
Die Prognose sei schlecht, beim Versicherten fehl e es an der nötigen Compliance für die Notwendigkeit
einer intensiven Selbstbeübung . Ihm sei ausserdem nicht verständlich zu machen, dass für
eine erfolgreiche Suche auf dem Arbeitsmarkt gute Deutschkenntnisse unabdingbar seien . Er lebe seit 18 Jahren in der Schweiz, sei Schweizer Staatsbürger und spreche immer noch
schlecht Deutsch. Er schein e sich auch m it seiner Behinderung gut eingerichtet zu haben, im Haushalt
werde ihm von seiner Frau und seinen Kindern alles abgenommen.
Alle diese Faktoren zusammengenommen stünden einer erfolgreichen Arbeitssuche diametral entge gen.
Lediglich die traumatologische Prognose sei gut. D i e Arthrodese
sei fest und somit wäre das
Handgelenk belastbar (S. 12 Ziff. 7) . 3.11
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Okto ber 2019 ( Urk. 7/129 S. 4 f. ) aus, es sei der folgende somatische und rein unfall bedingte Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 1): - Zustand nach offener Dekompression des Sulcus
ulnaris links, OSME des li nken Handgelenkes sowie
Arthrodese
hamato-triquetral und hamato-capital am 2. Oktober 201 8 bei - Zustand nach Panarthrodese des linken Handgelenkes vom 2 6. Sep tember 20 17 bei chron ischem Schmerzsyndrom des
li nken Handgelen kes ( adominant ) bei - Zustand nach multiplen Operatione n des linken Handgelenkes seit einem Velosturz am 1 2. Juli 20 13
S eit der RAD- Stellungnahme im Juni 2018 habe nochmals ein grosser operativer Eingriff stattgefunden, aber mittlerweile sei der Gesundheitsschaden stabil, es sei mithin ein medizinischer Endzustand erreicht (S. 5 Ziff. 2).
Hinsichtlich der Bewertung der
Arbeitsfähigkeit seien die aktenkundigen Anga ben und
speziell die Ausführungen im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___
aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneinge schränkt
nachvollziehbar, was konkret bedeutet e, dass die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch unverändert und dauerhaft 100 % betrage, für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträger in einem Pensum von 18 % ab 2 5. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, und andere, leidensange passte Tätigkeiten (im Rahmen des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils ) ab 2 5. Februar 2019 u neingeschränkt möglich seien (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Die vermeintlich formellen Rügen des Beschwerdeführers (Gehörsverletzung, fal sche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Begründungs pflicht) beruhen weitestgehend darauf, dass er mit dem Inhalt der ärztlichen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ , auf welche sich die Beschwerde gegnerin gestützt hat, ni cht einverstanden ist. Sie gehören daher zu r materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung. 4.2
Was vom Beschwerdeführer als widersprüchlich gerügt wurde, gründet darin, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___
- anders als der Beschwerdefüh rer - klar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch und derjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden haben.
In der angestammten Tätigkeit bestand seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , darin stimmten die Ärzte der Y.___ , Dr. Z.___ und Dr. A.___ überein. Für die Invaliditätsbemessung und die hier zu beurteilende Frage e iner revisionsrelevanten Verbesserung ab Mitte Februar 2019 ist dies jedoch nicht von Belang. 4.3
Als leidensangepasst erachteten Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) für die linke Hand nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repeti tive Umwendbewegungen , ohne festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 5
kg , als
zumutbar. A ls Hilfshand lasse sich die ( adominante ) linke Hand sehr gut einsetzen. Z u vermeiden seien
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmo torik der linken Hand stell t en , mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden e
Tätigkeiten und solche an stossenden, schlage nden und vibrierenden Maschinen.
Auch die Ärzte der Y.___ erachteten bereits im Juli 2015 eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.3 am Anfang). Im Juni 2018 bezeichneten sie den Gesundheitszustand als verbessert und erachteten aus handchirurgischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Handgelenks als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.7).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgesprochen günstig für den Beschwerdeführer, dass Dr. A.___
- und mit ihm die Beschwerdegegnerin - eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erst ab Mitte Februar 2019 als gegeben erachtete. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass bis dahin bezüglich der linken Hand noch mannigfache therapeutische Bemühungen unternommen worden waren und gewichtete dies offenbar höher als den Umstand, dass ein annähernd gleiches Anforderungsprofil wie im Februar 2019 von ihm schon im Juli 2017 formuliert worden war (vorstehend E. 3.4). Der Plau sibilität der erfolgten Einschätzung tut dies keinen Abbruch.
Schliesslich ist auch der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine Armschiene trage ( Urk. 1 S. 9 oben, S. 9 lit . f, S. 10 lit . i) , nicht zielführend. Gemäss Anforderungsprofil kommen für die linke Hand ohnehin nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage, bei denen sie als Hilfshand eingesetzt wird. Ob dabei auch noch eine Schiene getragen wird oder nicht, ändert nichts am Anforderungsprofil. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme einer vollen Arbeitsfä higkeit in - näher umsch riebenen - leidensangepassten Tätigkeiten jedenfalls ab Februar 2019 auf nachvollziehbar und überzeugend begründeten ärztlichen Beurteilungen beruht, welche den in der Beschwerde richtig wiedergegebenen praxisgemässen Anforderungen ( Urk. 1 S. 5 lit . d) vollumfänglich genügen.
Damit ist der verlangte Revisionsgrund ausgewiesen. 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist vollständig entscheidreif abgeklärt und es steht zweifelsfrei fest, inwiefern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten tangieren. Vor die sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern noch ein - zudem polydisziplinä res - Gutachten erforderlich sein könnte. Der entsprechende Antrag ( Urk. 1 S. 2 Ziff. II) ist unbegründet. 4.6
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 9 ff.) wären dann von Belang, wenn sich aus ihnen schliesse n liesse , dass trotz der verbesserten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit noch immer ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultier t
e. Dies ist nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall einen relativ tiefen Lohn erzielte ( Urk. 1 S. 9 f. lit . h), liegt daran, dass er in einem Wirtschaftszweig mit notorisch tiefem Lohnniveau tätig war, und nicht daran, dass sein Lohn deutlich tiefer gewesen wäre als der Medianlohn der Branche. Die Beschwerdegegnerin hat somit zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht darauf abgestellt.
Weitere vom Beschwerdeführer angeführte, angeblich zu Unrecht nicht berück sichtigte Umstände wie schlechte Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbil dung ( Urk. 1 S. 1 0 lit . i), Alter ( Urk. 1 S. 11 lit . j am Ende) sind nachgerade Klas siker der invaliditätsfremden Gründe, die zwar ein erwerbliches Handicap dar stellen, für die aber die Invalidenversicherung gerade nicht einzustehen hat (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit rund Fr. 70'432.-- beziffert und hat vom Tabellenlohn von rund Fr. 67'996.-- einen Abzug von 10 % vorgenommen, womit ein Invaliditätsgrad von 13 % resultierte ( Urk. 7/128). Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachte Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 11 lit . j) vermöchte selbst im (maximalen) Umfang von 25 % zu keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu führen, weshalb sich Weite rungen dazu erübrigen. 4.7
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Ein wände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, erlitt am 1 1. Juli 2013 einen Unfall ( Urk. 7/13/6)
und meldete sich am 1 7. März 2014 wegen Schmerzen im linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2018 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 7/96). Dagegen erhoben der Unfallversicherer ( Urk. 7/97) und der Versi cherte Einsprache ( Urk. 7/99 , Urk. 7/102).
Mit neuem Vorbescheid vom 2 8. November 2019 stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 7/131), wogegen der Versi cherte am 2 0. Januar 2020 Einwände erhob ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente von September 2014 bis Mai 2019 zu ( Urk. 7/195+140 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen ( vorstehend E. 1.2 ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.
E. 1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
E. 1.7 lit . a) . Möglicherweise sei der Zustand durch eine Re - Operation
/ Prothesenimplantation ver besserbar ( Ziff.
E. 1.8 lit . a).
Mit Bericht vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/28/1) führten die Ärzte der Y.___ aus, am 2 3. September 2014 sei eine Scheker -Prothese implan tiert worden . Der Patient berichte, dass er bei der Arbeit trotz auf 50 % reduzier tem Pensum durch Schmerzen stark eingeschränkt sei .
Mit Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/31/2-3) nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): Status nach Implantation Totalprothese DRUG und Metallentfernung ulnar links am 2 3. September 2014 bei - DRUG-Arthrose und Stabilität (richtig wohl: Instabilität) - Status nach Ulnarverkürzungsosteotomie und TFC-Rekonstruktion links bei chronischer DRUG-Instabilität nach TFC-Ruptur und DRUG-Arthrose links.
Prinzipiell sollte eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hilfskoch möglich sein (S. 2 oben).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2020 Beschwerde
gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei insofern aufzu heben, als ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen sei ( Ziff. I.1), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. I.2), und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Ziff. II.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass seit dem Unfall vom Juli 20 13 eine erhebliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr möglich gewesen sei. Bei einem Invaliditäts grad von 100 %
bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2014 (S . 1 Mitte) . Per Februar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert, mit einer Arbeitsfähigkeit von 1 00 %
in
- näher umschriebener - angepasster Tätigkeit. Nach Ablauf von 3 Monaten, mithin per 3 1. M a i 2019, sei die Rente einzustellen (S. 1 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , e s sei aus näher dargelegten Gründen fraglich, inwiefern die ärztlichen Erwägungen des RAD vorliegend herangezogen werden könnten (S. 5 lit . d) . Ein polydiszipli näres Gutachten sei zwingend anzuordnen (S. 6 lit . e) . Dem Bericht des Vertrau ensarztes des Unfallversicherers sei aus näher dargelegten Gründen kein Beweis wert zuzuschreiben (S. 6 lit . f) . Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 lit . k). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer f alsche n und unvollständige n Sachverhaltsfeststellung (S. 8 f.). Eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar (S. 9 f.). Eine allfällige (und bestrittene) Rest- Arbeitsfähigkeit wäre auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt nicht verwert bar (S. 10 lit . i) , und bei der Invaliditätsbemessung müsste ein maximaler Lei densabzug von 25 % berücksichtigt werden (S. 11 lit . j) . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin, indem sie auf den unzulänglichen RAD-Bericht abgestellt habe, ihre Begründungspflicht verletzt , auch deshalb sei die Verfügung aufzuhe ben (S. 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Invalidenrente. 3.
E. 3 Das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Nr. UV.2020.00190 wurde mit Urteil vom heutigen Datum abgeschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 1 2. Juli 201 3 geriet der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad in ein Tramgeleise und stürzte auf das linke Handgelenk ( Urk. 7/13/6 = Urk. 7/13/17 = Urk. 7/13/22).
Laut Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. Juli 2013 (Urk.
7/13/71-72) stellte sich der Beschwerdeführer 10 Tage nach dem Unfaller eignis zur Verlaufskontrolle vor und es wurde folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Handgelenksdistorsion links - Verdacht auf Fraktur der 1 0. Rippe links lateral
Nach erfolgter Bildgebung nannten die Ärzte der Y.___ mit Bericht vom 1 3. August 2013 als Diagnose eine foveale Läsion TFCC ( t riangulärer fibrokartilaginärer Komplex )
links ( Urk. 7/13/68-69 S. 1 Mitte).
Am 8. Oktober 2013 erfolgte ein operativer Eing riff am linken Handgelenk (Urk.
E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk.
E. 3.3 Mit Bericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/39/5-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, die bisherige Tätigkeit als Koch könne an 4 Stunden pro Tag ausgeübt werden, in einer angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Ziff. 2.1) .
Am 1. Dezember 2015 wurde eine Exstirpation eines Ganglions am Handgelenk links dorsal zentral vorgenommen (vgl. Urk. 7/46/8-9).
Am 1 9. April 2016 wurde eine radioulnäre
Arthrodese und Beckenkammspon giosa vorgenommen (vgl. Urk. 7/59/6-7).
Mit Bericht vom 1 1. Juli 2016
( Urk. 7/62/2-3) führten die Ärzte der Y.___ aus, am Handgelenk und Beckenkamm bestehe eine s chmerzak zentuierte postoperative Situation (S. 1 unten) . Es sei eine Umschulung jetzt schon ins Auge zu fassen (S. 2 oben) .
Mit Bericht vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/68/2-3) führten die Ärzte der Y.___
aus, a us handchirurgischer Sicht s ei der Verlauf stationär . Eine Umschulung sei empfehlenswert , da die linke Hand auch in Zukunft nur für unbelastete Tätigkeiten eingesetzt werden könne (S. 2 Mitte) .
Mit Bericht vom 6. Mai 2017 ( Urk. 7/75/3-4) führten die Ärzte der Y.___ aus , d as Handgelenk betreffend bestehe ein chr onisches Schmerzsyndrom , weitere operative Behandlung en könnten sie dem Patienten momentan nicht anbieten (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 1 0. Juli 2017
( Urk. 7/83/17-18) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestünden nach wie vor massivste Schmerzen . Sollte sich nach letztmaliger Infiltration eine (richtig wohl: keine) deutliche Beschwer denbesserung zeigen, wäre gegebenenfalls lediglich operativ noch eine Handge lenksarthrodese möglich (S. 2 Mitte).
E. 3.4 Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallversi cherers , erstattete am 1 7. Juli 2017 einen Bericht über seine c hirurgisch-trauma tologische Untersuchung ( Urk. 7/83/19-27). Er führte aus, es zeige sich b ei geringster Bewegung ein stark schmerzhaftes linkes Handgelenk. Die F unktion der linken Hand sei dadurch stark eingeschränkt. Eine g ewisse Restfunktion bestehe nur bei Ruhigstellung des Handgelenks in der Schiene (S. 8 Mitte) .
Als Hilfskoch bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für die Tätigkeit als Zeitungs verträger bestehe im Pensum von 18 % keine Einschränkung. (S. 7 Ziff. 4).
Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e ab dem Untersuchungstag vom 17.
Juli 2017 unter Beachtung
des Belastungsprofils wieder eine volle Arbeitsfä higkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Das Belastungsprofil umschrieb er wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 2 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkeiten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schla genden und vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu vermeiden.» (S. 8 Ziff. 5.2).
Eine Beschwerdeminderung und im besten Fall eine Beschwerdefreiheit könne ausschliesslich durch
eine Arthrodese des Handgelenks erreicht werden. Die Prog nose dahingehend sei gut. Die Einschränkung
der Gebrauchsfähigkeit der Hand werde nach dieser Operation voraussichtlich deutlich
weniger gravierend ausfal len als bei der heutigen Untersuchung. Mit einem Endzustand nach Arthrodese sei bei gutem Heilungsverlauf nach 6-9 Monaten nach der Operation zu rechnen ( S.
E. 3.5 Mit Bericht vom 1 8. August 2017
( Urk. 7/83/15-16) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestehe unverändert ein stark ausgeprägter Lei densdruck bei unter Belastung exazerbierenden Schmerzen. Bei 50%ige m Ansprechen auf die in der diagnostischen Phase durchgeführte Infiltration könne ein massgeblicher Teil der Symptomatik dem Radiokarpalgelenk zugeschrieben werden. Aufgrund dessen werde die Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und es sei ein entsprechender Operationstermin vereinbart worden (S. 2 Mitte).
Am 2 6. September 2017 wurde die in Aussicht genommene Panarthrodese des linken Handgelenks vorgenommen ( Urk. 7/86/23-24 S. 1 unten).
Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/86/8-9) führten die Ärzte der Y.___ aus, es zeige sich drei Monate postoperativ noch ein leicht protrahierter Verlauf , und sie empfahlen die Mobilisation mit Hilfe von Ergo- und Physiotherapie (S. 2 oben) .
E. 3.6 Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018
( Urk. 7/94 S.
E. 3.7 Mit Bericht vom 7. Juni 2018
( Urk. 7/89/4-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfskoch betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit 100 % . Dies könne sich jedoch nach bereits geplanter Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) und gegebenenfalls Nervendekompression des N. ulnaris ändern. Die Beschwerdesymptomatik könne sich verbessern. Eine a ngepasste Tätigkeit würde im Rahmen einer k örperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des linken Hand gelenks
möglich sein, dies aus handchirurgischer Sicht
zu 100 % (S. 2 Ziff. 2.1).
E. 3.8 Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018
( Urk. 7/94 S. 14) aus, der seit langem bekannte Gesundheitsschaden habe sich nicht verändert, er sei inzwischen stabil . Ob die bisherige Tätigkeit, auch nach OSME und allfälliger Ulnaris -Dekompression, möglich sein werde, erscheine sehr zweifelhaft ( Ziff. 1) . Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf seine letzte S tellungnahme ( Ziff. 2).
E. 3.9 Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/114/52-53)
nannte n die Ärzte der Y.___ als Diagnose einen Status nach Dekompression Sulcus
ulnaris offen links, OSME Handgelenk links, sowie Arthrodese
hamato-triquetral sowie hamato-capital am 2. Oktober 2018 (S. 1 Mitte). Es zeige sich ein r egel rechter postoperativer Verlauf (S. 2 oben) .
Dies führten sie auch mit Bericht vom 7. Dezember 2018 drei Monate postoperativ aus ( Urk. 7/114/50-51 S. 2 oben ).
Mit Bericht vom 6. Februar 2019 ( Urk. 7/120/23-24) nannten sie wieder einen r egelrechte n Verlauf 5 Monate postoperativ . Bezüglich des schmerzhafte n CMC III-Gelenkes seien sie abwartend, und g egenüber weiteren operativen Massnah men seien sie sehr zurückhaltend eingestellt (S. 2 Mitte).
E. 3.10 Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führte mit Bericht vom 2 5. Februar 2019 über seine c hirurgisch- traumatologische Untersuchung ( Urk. 7/120/10-21) aus , bei der heu tigen Untersuchung zeige sich ein gegenüber der letzten Untersuchung deutlich gebesserter Befund. Die Funktion der linken Hand werde stark eingeschränkt gezeigt. Bei der Funktionsuntersuchung falle auf, dass der Versicherte angeblich nicht in der Lage sei, einen kompletten Faustschluss zu zeigen. Die Beweglichkeit in allen Fingergelenken sei jedoch passiv frei. Hier müsse eine massive Selbstli mitierung vermutet werden, da der Versicherte beim Über-Kopf- Ausziehen des Sweatshirts beide Hände benutz e und beim Ausziehen des rechten Ärmels die linke Hand dafür einsetz e .
Zumindest der Pinchgriff werde dabei mit deutlich sichtbarem Kraftaufwand eingesetzt. Die eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk und im linken Schultergelenk sei einem massiven Trainings mangel geschuldet. Der Versicherte gebe selbst zu, dass er ausserhalb der
Ergo therapie- und der Physiotherapiebehandlung selbst keinerlei Übungen zu Hause durchgeführt habe .
Er gehe spaz ieren oder sitze zu Hause herum (S. 11 oben).
Aufgrund des dokumentierten Verlaufs und der Ergebnisse der chirur gisch/ traumatologis c hen Untersuchung besteh e weiterhin für die bisherige Tätig keit als Hilfskoch keine Arbeitsfähigkeit und es werde auch voraussichtlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein . Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e weiterhin unter Beachtung des Belastungsprofils
eine volle Arbeitsfähig keit.
Die Tätigkeit als Zeitungsverträger
könne als leidensangepasst gesehen wer den und sei mit einem
Pensum von 18 %
zumutbar (S. 11 Ziff. 5.1) .
Das Belastungspr o fil formulierte Dr. A.___ wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichts l imit von 5 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkei ten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und
vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu
vermei den. Die linke Hand ist inzwischen jedoch sehr gut als Hilfshand einzusetzen. »
(S. 11 Ziff. 5.2).
Inzwischen sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung
mehr erwarte t werden. Insbesondere erscheine es inzwischen als nicht mehr zielführend, Physiotherapie
und Ergotherapie weiterzuführen. B ei dem Versicherten fehl e die nötige Comp l iance für
die Notwendigkeit der Eigen beübung , und somit sei eine Weiterführung der Therapie sinnlos (S. 11 Ziff. 5.3) .
Die Prognose sei schlecht, beim Versicherten fehl e es an der nötigen Compliance für die Notwendigkeit
einer intensiven Selbstbeübung . Ihm sei ausserdem nicht verständlich zu machen, dass für
eine erfolgreiche Suche auf dem Arbeitsmarkt gute Deutschkenntnisse unabdingbar seien . Er lebe seit 18 Jahren in der Schweiz, sei Schweizer Staatsbürger und spreche immer noch
schlecht Deutsch. Er schein e sich auch m it seiner Behinderung gut eingerichtet zu haben, im Haushalt
werde ihm von seiner Frau und seinen Kindern alles abgenommen.
Alle diese Faktoren zusammengenommen stünden einer erfolgreichen Arbeitssuche diametral entge gen.
Lediglich die traumatologische Prognose sei gut. D i e Arthrodese
sei fest und somit wäre das
Handgelenk belastbar (S. 12 Ziff. 7) .
E. 3.11 Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Okto ber 2019 ( Urk. 7/129 S. 4 f. ) aus, es sei der folgende somatische und rein unfall bedingte Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 1): - Zustand nach offener Dekompression des Sulcus
ulnaris links, OSME des li nken Handgelenkes sowie
Arthrodese
hamato-triquetral und hamato-capital am 2. Oktober 201 8 bei - Zustand nach Panarthrodese des linken Handgelenkes vom 2 6. Sep tember 20
E. 5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein the oretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).
E. 7 /94 S.
E. 9 Ziff. 7).
E. 11 ff. ) aus, n achdem der letzte Ein griff, bei dem es sich um eine Panarthrodese und damit
eine vollständige Versteifung des gesamten linken Handgelenkes hand le , am 2 6. September 20 17
erfolgt sei und so mit erst 4 ½ Monate zurücklieg e , sei der Gesundheitszustand weiterhin instabil und
somit keine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung möglich (S. 13 Ziff. 1) .
Für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe aber «medi zintheoretisch», abgesehen von jeweils zirka 6-12 Wochen postoperativ, keine wesentliche Einschränkung (S. 13 Ziff. 3).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb er wie folgt:
« körper lich leichte Tätigkeit ohne die
Notwendigkeit kraftvollen Zugreifens/Haltens mit der linken ( adominanten ) Hand oder
geschickten beidhändigen Hantierens » (S.
E. 13 Ziff. 4) .
E. 17 bei chron ischem Schmerzsyndrom des
li nken Handgelen kes ( adominant ) bei - Zustand nach multiplen Operatione n des linken Handgelenkes seit einem Velosturz am 1 2. Juli 20 13
S eit der RAD- Stellungnahme im Juni 2018 habe nochmals ein grosser operativer Eingriff stattgefunden, aber mittlerweile sei der Gesundheitsschaden stabil, es sei mithin ein medizinischer Endzustand erreicht (S. 5 Ziff. 2).
Hinsichtlich der Bewertung der
Arbeitsfähigkeit seien die aktenkundigen Anga ben und
speziell die Ausführungen im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___
aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneinge schränkt
nachvollziehbar, was konkret bedeutet e, dass die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch unverändert und dauerhaft 100 % betrage, für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträger in einem Pensum von 18 % ab 2 5. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, und andere, leidensange passte Tätigkeiten (im Rahmen des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils ) ab 2 5. Februar 2019 u neingeschränkt möglich seien (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Die vermeintlich formellen Rügen des Beschwerdeführers (Gehörsverletzung, fal sche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Begründungs pflicht) beruhen weitestgehend darauf, dass er mit dem Inhalt der ärztlichen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ , auf welche sich die Beschwerde gegnerin gestützt hat, ni cht einverstanden ist. Sie gehören daher zu r materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung. 4.2
Was vom Beschwerdeführer als widersprüchlich gerügt wurde, gründet darin, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___
- anders als der Beschwerdefüh rer - klar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch und derjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden haben.
In der angestammten Tätigkeit bestand seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , darin stimmten die Ärzte der Y.___ , Dr. Z.___ und Dr. A.___ überein. Für die Invaliditätsbemessung und die hier zu beurteilende Frage e iner revisionsrelevanten Verbesserung ab Mitte Februar 2019 ist dies jedoch nicht von Belang. 4.3
Als leidensangepasst erachteten Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) für die linke Hand nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repeti tive Umwendbewegungen , ohne festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 5
kg , als
zumutbar. A ls Hilfshand lasse sich die ( adominante ) linke Hand sehr gut einsetzen. Z u vermeiden seien
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmo torik der linken Hand stell t en , mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden e
Tätigkeiten und solche an stossenden, schlage nden und vibrierenden Maschinen.
Auch die Ärzte der Y.___ erachteten bereits im Juli 2015 eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.3 am Anfang). Im Juni 2018 bezeichneten sie den Gesundheitszustand als verbessert und erachteten aus handchirurgischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Handgelenks als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.7).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgesprochen günstig für den Beschwerdeführer, dass Dr. A.___
- und mit ihm die Beschwerdegegnerin - eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erst ab Mitte Februar 2019 als gegeben erachtete. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass bis dahin bezüglich der linken Hand noch mannigfache therapeutische Bemühungen unternommen worden waren und gewichtete dies offenbar höher als den Umstand, dass ein annähernd gleiches Anforderungsprofil wie im Februar 2019 von ihm schon im Juli 2017 formuliert worden war (vorstehend E. 3.4). Der Plau sibilität der erfolgten Einschätzung tut dies keinen Abbruch.
Schliesslich ist auch der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine Armschiene trage ( Urk. 1 S. 9 oben, S. 9 lit . f, S. 10 lit . i) , nicht zielführend. Gemäss Anforderungsprofil kommen für die linke Hand ohnehin nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage, bei denen sie als Hilfshand eingesetzt wird. Ob dabei auch noch eine Schiene getragen wird oder nicht, ändert nichts am Anforderungsprofil. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme einer vollen Arbeitsfä higkeit in - näher umsch riebenen - leidensangepassten Tätigkeiten jedenfalls ab Februar 2019 auf nachvollziehbar und überzeugend begründeten ärztlichen Beurteilungen beruht, welche den in der Beschwerde richtig wiedergegebenen praxisgemässen Anforderungen ( Urk. 1 S. 5 lit . d) vollumfänglich genügen.
Damit ist der verlangte Revisionsgrund ausgewiesen. 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist vollständig entscheidreif abgeklärt und es steht zweifelsfrei fest, inwiefern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten tangieren. Vor die sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern noch ein - zudem polydisziplinä res - Gutachten erforderlich sein könnte. Der entsprechende Antrag ( Urk. 1 S. 2 Ziff. II) ist unbegründet. 4.6
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 9 ff.) wären dann von Belang, wenn sich aus ihnen schliesse n liesse , dass trotz der verbesserten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit noch immer ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultier t
e. Dies ist nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall einen relativ tiefen Lohn erzielte ( Urk. 1 S. 9 f. lit . h), liegt daran, dass er in einem Wirtschaftszweig mit notorisch tiefem Lohnniveau tätig war, und nicht daran, dass sein Lohn deutlich tiefer gewesen wäre als der Medianlohn der Branche. Die Beschwerdegegnerin hat somit zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht darauf abgestellt.
Weitere vom Beschwerdeführer angeführte, angeblich zu Unrecht nicht berück sichtigte Umstände wie schlechte Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbil dung ( Urk. 1 S. 1 0 lit . i), Alter ( Urk. 1 S. 11 lit . j am Ende) sind nachgerade Klas siker der invaliditätsfremden Gründe, die zwar ein erwerbliches Handicap dar stellen, für die aber die Invalidenversicherung gerade nicht einzustehen hat (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit rund Fr. 70'432.-- beziffert und hat vom Tabellenlohn von rund Fr. 67'996.-- einen Abzug von 10 % vorgenommen, womit ein Invaliditätsgrad von 13 % resultierte ( Urk. 7/128). Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachte Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 11 lit . j) vermöchte selbst im (maximalen) Umfang von 25 % zu keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu führen, weshalb sich Weite rungen dazu erübrigen. 4.7
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Ein wände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00345
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 6. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan Clivia Wullimann & Partner, Rechtsanwälte und Notariat Ludwig- Schläfli -Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, erlitt am 1 1. Juli 2013 einen Unfall ( Urk. 7/13/6)
und meldete sich am 1 7. März 2014 wegen Schmerzen im linken Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbe scheid vom 4. Juli 2018 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen ( Urk. 7/96). Dagegen erhoben der Unfallversicherer ( Urk. 7/97) und der Versi cherte Einsprache ( Urk. 7/99 , Urk. 7/102).
Mit neuem Vorbescheid vom 2 8. November 2019 stellte die IV-Stelle die Zuspra che einer befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 7/131), wogegen der Versi cherte am 2 0. Januar 2020 Einwände erhob ( Urk. 7/133). Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente von September 2014 bis Mai 2019 zu ( Urk. 7/195+140 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Mai 2020 Beschwerde
gegen die Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2), diese sei insofern aufzu heben, als ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen sei ( Ziff. I.1), eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Ziff. I.2), und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ( Ziff. II.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Verfahren Nr. UV.2020.00190 wurde mit Urteil vom heutigen Datum abgeschlossen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen ( vorstehend E. 1.2 ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1. 5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein the oretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). 1.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). 1.7
Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, mithin mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenab schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfä higkeit nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, sie gibt also eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich beg ründet
(BGE 140 V 193 E. 3.2) . 1.8
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge - wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha - ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra - xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö - ren
– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver - lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass seit dem Unfall vom Juli 20 13 eine erhebliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe und dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seither nicht mehr möglich gewesen sei. Bei einem Invaliditäts grad von 100 %
bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente ab September 2014 (S . 1 Mitte) . Per Februar 2019 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert, mit einer Arbeitsfähigkeit von 1 00 %
in
- näher umschriebener - angepasster Tätigkeit. Nach Ablauf von 3 Monaten, mithin per 3 1. M a i 2019, sei die Rente einzustellen (S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , e s sei aus näher dargelegten Gründen fraglich, inwiefern die ärztlichen Erwägungen des RAD vorliegend herangezogen werden könnten (S. 5 lit . d) . Ein polydiszipli näres Gutachten sei zwingend anzuordnen (S. 6 lit . e) . Dem Bericht des Vertrau ensarztes des Unfallversicherers sei aus näher dargelegten Gründen kein Beweis wert zuzuschreiben (S. 6 lit . f) . Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 lit . k). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer f alsche n und unvollständige n Sachverhaltsfeststellung (S. 8 f.). Eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar (S. 9 f.). Eine allfällige (und bestrittene) Rest- Arbeitsfähigkeit wäre auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt nicht verwert bar (S. 10 lit . i) , und bei der Invaliditätsbemessung müsste ein maximaler Lei densabzug von 25 % berücksichtigt werden (S. 11 lit . j) . Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin, indem sie auf den unzulänglichen RAD-Bericht abgestellt habe, ihre Begründungspflicht verletzt , auch deshalb sei die Verfügung aufzuhe ben (S. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen Invalidenrente. 3. 3.1
Am 1 2. Juli 201 3 geriet der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad in ein Tramgeleise und stürzte auf das linke Handgelenk ( Urk. 7/13/6 = Urk. 7/13/17 = Urk. 7/13/22).
Laut Bericht der Ärzte der Y.___ vom 2 5. Juli 2013 (Urk.
7/13/71-72) stellte sich der Beschwerdeführer 10 Tage nach dem Unfaller eignis zur Verlaufskontrolle vor und es wurde folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Handgelenksdistorsion links - Verdacht auf Fraktur der 1 0. Rippe links lateral
Nach erfolgter Bildgebung nannten die Ärzte der Y.___ mit Bericht vom 1 3. August 2013 als Diagnose eine foveale Läsion TFCC ( t riangulärer fibrokartilaginärer Komplex )
links ( Urk. 7/13/68-69 S. 1 Mitte).
Am 8. Oktober 2013 erfolgte ein operativer Eing riff am linken Handgelenk (Urk. 7 /13/57-58).
Mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 7/13/35-36) führten die Ärzte der Y.___ aus, im Bereich des DRUG (distales Radioulnargelenk ) bestünden weiterhin Beschwerden, als Hilfskoch s ei der Patient weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
Mit Bericht vom 6. August 2014 ( Urk. 7/23/6-7) führten die Ärzte der Y.___ aus, die l inke Hand könne bestenfalls für leichtgradige Belas tung eingesetzt werden ( Ziff. 1.7 lit . a) . Möglicherweise sei der Zustand durch eine Re - Operation
/ Prothesenimplantation ver besserbar ( Ziff. 1.8 lit . a).
Mit Bericht vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/28/1) führten die Ärzte der Y.___ aus, am 2 3. September 2014 sei eine Scheker -Prothese implan tiert worden . Der Patient berichte, dass er bei der Arbeit trotz auf 50 % reduzier tem Pensum durch Schmerzen stark eingeschränkt sei .
Mit Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/31/2-3) nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): Status nach Implantation Totalprothese DRUG und Metallentfernung ulnar links am 2 3. September 2014 bei - DRUG-Arthrose und Stabilität (richtig wohl: Instabilität) - Status nach Ulnarverkürzungsosteotomie und TFC-Rekonstruktion links bei chronischer DRUG-Instabilität nach TFC-Ruptur und DRUG-Arthrose links.
Prinzipiell sollte eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Hilfskoch möglich sein (S. 2 oben). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7 /94 S. 9 f.) fol genden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: - 100 % vom 1 5. Juli 2013 bis Mitte August 2014 - 50 % von Mitte August 2014 bis 2 2. September 2014 - 100 % vom 2 3. September 2014 (TEP-Implantation) bis Ende Dezember 2014 - 50 % seit Januar 2015
Medizintheoretisch sei wegen der persistierenden, therapieresistenten
Restbe schwerden trotz endoprothetischem Ersatz des DRUG sowie der anderen
posttrau matisch-degenerativen Veränderungen des Handgelenkes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mit einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da die
Tätigkeit als Koch doch eine relativ starke Belastung der Hand gelenke beinhalte (S. 9 Ziff. 2) .
Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei, abgesehen von jeweils einem Zeitraum von zirka 6 Wochen postoperativ, « medizintheoretisch » keine wesentliche Einschränkung
erkennbar (S. 9 f. Ziff. 3).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb er wie folgt : körper lich leichte Tätigkeit ohne die
Notwendigkeit kraftvollen Zugreifens/Haltens mit der linken Hand oder geschickten
beidhändigen Hantierens (S. 10 Ziff. 4) . 3.3
Mit Bericht vom 2 2. Juli 2015 ( Urk. 7/39/5-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, die bisherige Tätigkeit als Koch könne an 4 Stunden pro Tag ausgeübt werden, in einer angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich ( Ziff. 2.1) .
Am 1. Dezember 2015 wurde eine Exstirpation eines Ganglions am Handgelenk links dorsal zentral vorgenommen (vgl. Urk. 7/46/8-9).
Am 1 9. April 2016 wurde eine radioulnäre
Arthrodese und Beckenkammspon giosa vorgenommen (vgl. Urk. 7/59/6-7).
Mit Bericht vom 1 1. Juli 2016
( Urk. 7/62/2-3) führten die Ärzte der Y.___ aus, am Handgelenk und Beckenkamm bestehe eine s chmerzak zentuierte postoperative Situation (S. 1 unten) . Es sei eine Umschulung jetzt schon ins Auge zu fassen (S. 2 oben) .
Mit Bericht vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 7/68/2-3) führten die Ärzte der Y.___
aus, a us handchirurgischer Sicht s ei der Verlauf stationär . Eine Umschulung sei empfehlenswert , da die linke Hand auch in Zukunft nur für unbelastete Tätigkeiten eingesetzt werden könne (S. 2 Mitte) .
Mit Bericht vom 6. Mai 2017 ( Urk. 7/75/3-4) führten die Ärzte der Y.___ aus , d as Handgelenk betreffend bestehe ein chr onisches Schmerzsyndrom , weitere operative Behandlung en könnten sie dem Patienten momentan nicht anbieten (S. 2 Mitte).
Mit Bericht vom 1 0. Juli 2017
( Urk. 7/83/17-18) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestünden nach wie vor massivste Schmerzen . Sollte sich nach letztmaliger Infiltration eine (richtig wohl: keine) deutliche Beschwer denbesserung zeigen, wäre gegebenenfalls lediglich operativ noch eine Handge lenksarthrodese möglich (S. 2 Mitte). 3.4
Dr. A.___ , Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallversi cherers , erstattete am 1 7. Juli 2017 einen Bericht über seine c hirurgisch-trauma tologische Untersuchung ( Urk. 7/83/19-27). Er führte aus, es zeige sich b ei geringster Bewegung ein stark schmerzhaftes linkes Handgelenk. Die F unktion der linken Hand sei dadurch stark eingeschränkt. Eine g ewisse Restfunktion bestehe nur bei Ruhigstellung des Handgelenks in der Schiene (S. 8 Mitte) .
Als Hilfskoch bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, für die Tätigkeit als Zeitungs verträger bestehe im Pensum von 18 % keine Einschränkung. (S. 7 Ziff. 4).
Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e ab dem Untersuchungstag vom 17.
Juli 2017 unter Beachtung
des Belastungsprofils wieder eine volle Arbeitsfä higkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Das Belastungsprofil umschrieb er wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 2 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkeiten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schla genden und vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu vermeiden.» (S. 8 Ziff. 5.2).
Eine Beschwerdeminderung und im besten Fall eine Beschwerdefreiheit könne ausschliesslich durch
eine Arthrodese des Handgelenks erreicht werden. Die Prog nose dahingehend sei gut. Die Einschränkung
der Gebrauchsfähigkeit der Hand werde nach dieser Operation voraussichtlich deutlich
weniger gravierend ausfal len als bei der heutigen Untersuchung. Mit einem Endzustand nach Arthrodese sei bei gutem Heilungsverlauf nach 6-9 Monaten nach der Operation zu rechnen ( S. 9 Ziff. 7). 3.5
Mit Bericht vom 1 8. August 2017
( Urk. 7/83/15-16) führten die Ärzte der Y.___ aus, es bestehe unverändert ein stark ausgeprägter Lei densdruck bei unter Belastung exazerbierenden Schmerzen. Bei 50%ige m Ansprechen auf die in der diagnostischen Phase durchgeführte Infiltration könne ein massgeblicher Teil der Symptomatik dem Radiokarpalgelenk zugeschrieben werden. Aufgrund dessen werde die Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und es sei ein entsprechender Operationstermin vereinbart worden (S. 2 Mitte).
Am 2 6. September 2017 wurde die in Aussicht genommene Panarthrodese des linken Handgelenks vorgenommen ( Urk. 7/86/23-24 S. 1 unten).
Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2017 ( Urk. 7/86/8-9) führten die Ärzte der Y.___ aus, es zeige sich drei Monate postoperativ noch ein leicht protrahierter Verlauf , und sie empfahlen die Mobilisation mit Hilfe von Ergo- und Physiotherapie (S. 2 oben) . 3.6
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018
( Urk. 7/94 S. 11 ff. ) aus, n achdem der letzte Ein griff, bei dem es sich um eine Panarthrodese und damit
eine vollständige Versteifung des gesamten linken Handgelenkes hand le , am 2 6. September 20 17
erfolgt sei und so mit erst 4 ½ Monate zurücklieg e , sei der Gesundheitszustand weiterhin instabil und
somit keine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung möglich (S. 13 Ziff. 1) .
Für eine wirklich optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe aber «medi zintheoretisch», abgesehen von jeweils zirka 6-12 Wochen postoperativ, keine wesentliche Einschränkung (S. 13 Ziff. 3).
Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umschrieb er wie folgt:
« körper lich leichte Tätigkeit ohne die
Notwendigkeit kraftvollen Zugreifens/Haltens mit der linken ( adominanten ) Hand oder
geschickten beidhändigen Hantierens » (S. 13
Ziff. 4) . 3.7
Mit Bericht vom 7. Juni 2018
( Urk. 7/89/4-6) führten die Ärzte der Y.___ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Für die Tätigkeit als Hilfskoch betrage die Arbeitsunfähigkeit derzeit 100 % . Dies könne sich jedoch nach bereits geplanter Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) und gegebenenfalls Nervendekompression des N. ulnaris ändern. Die Beschwerdesymptomatik könne sich verbessern. Eine a ngepasste Tätigkeit würde im Rahmen einer k örperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung des linken Hand gelenks
möglich sein, dies aus handchirurgischer Sicht
zu 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). 3.8
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte mit Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018
( Urk. 7/94 S. 14) aus, der seit langem bekannte Gesundheitsschaden habe sich nicht verändert, er sei inzwischen stabil . Ob die bisherige Tätigkeit, auch nach OSME und allfälliger Ulnaris -Dekompression, möglich sein werde, erscheine sehr zweifelhaft ( Ziff. 1) . Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf seine letzte S tellungnahme ( Ziff. 2). 3.9
Mit Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 7/114/52-53)
nannte n die Ärzte der Y.___ als Diagnose einen Status nach Dekompression Sulcus
ulnaris offen links, OSME Handgelenk links, sowie Arthrodese
hamato-triquetral sowie hamato-capital am 2. Oktober 2018 (S. 1 Mitte). Es zeige sich ein r egel rechter postoperativer Verlauf (S. 2 oben) .
Dies führten sie auch mit Bericht vom 7. Dezember 2018 drei Monate postoperativ aus ( Urk. 7/114/50-51 S. 2 oben ).
Mit Bericht vom 6. Februar 2019 ( Urk. 7/120/23-24) nannten sie wieder einen r egelrechte n Verlauf 5 Monate postoperativ . Bezüglich des schmerzhafte n CMC III-Gelenkes seien sie abwartend, und g egenüber weiteren operativen Massnah men seien sie sehr zurückhaltend eingestellt (S. 2 Mitte). 3.10
Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führte mit Bericht vom 2 5. Februar 2019 über seine c hirurgisch- traumatologische Untersuchung ( Urk. 7/120/10-21) aus , bei der heu tigen Untersuchung zeige sich ein gegenüber der letzten Untersuchung deutlich gebesserter Befund. Die Funktion der linken Hand werde stark eingeschränkt gezeigt. Bei der Funktionsuntersuchung falle auf, dass der Versicherte angeblich nicht in der Lage sei, einen kompletten Faustschluss zu zeigen. Die Beweglichkeit in allen Fingergelenken sei jedoch passiv frei. Hier müsse eine massive Selbstli mitierung vermutet werden, da der Versicherte beim Über-Kopf- Ausziehen des Sweatshirts beide Hände benutz e und beim Ausziehen des rechten Ärmels die linke Hand dafür einsetz e .
Zumindest der Pinchgriff werde dabei mit deutlich sichtbarem Kraftaufwand eingesetzt. Die eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellenbogengelenk und im linken Schultergelenk sei einem massiven Trainings mangel geschuldet. Der Versicherte gebe selbst zu, dass er ausserhalb der
Ergo therapie- und der Physiotherapiebehandlung selbst keinerlei Übungen zu Hause durchgeführt habe .
Er gehe spaz ieren oder sitze zu Hause herum (S. 11 oben).
Aufgrund des dokumentierten Verlaufs und der Ergebnisse der chirur gisch/ traumatologis c hen Untersuchung besteh e weiterhin für die bisherige Tätig keit als Hilfskoch keine Arbeitsfähigkeit und es werde auch voraussichtlich keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein . Für eine leidensangepasste Tätigkeit besteh e weiterhin unter Beachtung des Belastungsprofils
eine volle Arbeitsfähig keit.
Die Tätigkeit als Zeitungsverträger
könne als leidensangepasst gesehen wer den und sei mit einem
Pensum von 18 %
zumutbar (S. 11 Ziff. 5.1) .
Das Belastungspr o fil formulierte Dr. A.___ wie folgt: « Für die linke Hand sind nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Umwendbewegungen , ohne
festes Zupacken mit einem Gewichts l imit von 5 kg zumutbar. Es entfallen alle Tätigkei ten, die mit
dem Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr verbunden sind , und
Tätigkeiten an stossenden , schlagenden und
vibrierenden Maschinen sind ebenfalls nicht zumutbar.
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen , sind ebenfalls zu
vermei den. Die linke Hand ist inzwischen jedoch sehr gut als Hilfshand einzusetzen. »
(S. 11 Ziff. 5.2).
Inzwischen sei ein Endzustand erreicht. Von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung
mehr erwarte t werden. Insbesondere erscheine es inzwischen als nicht mehr zielführend, Physiotherapie
und Ergotherapie weiterzuführen. B ei dem Versicherten fehl e die nötige Comp l iance für
die Notwendigkeit der Eigen beübung , und somit sei eine Weiterführung der Therapie sinnlos (S. 11 Ziff. 5.3) .
Die Prognose sei schlecht, beim Versicherten fehl e es an der nötigen Compliance für die Notwendigkeit
einer intensiven Selbstbeübung . Ihm sei ausserdem nicht verständlich zu machen, dass für
eine erfolgreiche Suche auf dem Arbeitsmarkt gute Deutschkenntnisse unabdingbar seien . Er lebe seit 18 Jahren in der Schweiz, sei Schweizer Staatsbürger und spreche immer noch
schlecht Deutsch. Er schein e sich auch m it seiner Behinderung gut eingerichtet zu haben, im Haushalt
werde ihm von seiner Frau und seinen Kindern alles abgenommen.
Alle diese Faktoren zusammengenommen stünden einer erfolgreichen Arbeitssuche diametral entge gen.
Lediglich die traumatologische Prognose sei gut. D i e Arthrodese
sei fest und somit wäre das
Handgelenk belastbar (S. 12 Ziff. 7) . 3.11
Dr. Z.___ , RAD (vorstehend E. 3.2) , führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. Okto ber 2019 ( Urk. 7/129 S. 4 f. ) aus, es sei der folgende somatische und rein unfall bedingte Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 1): - Zustand nach offener Dekompression des Sulcus
ulnaris links, OSME des li nken Handgelenkes sowie
Arthrodese
hamato-triquetral und hamato-capital am 2. Oktober 201 8 bei - Zustand nach Panarthrodese des linken Handgelenkes vom 2 6. Sep tember 20 17 bei chron ischem Schmerzsyndrom des
li nken Handgelen kes ( adominant ) bei - Zustand nach multiplen Operatione n des linken Handgelenkes seit einem Velosturz am 1 2. Juli 20 13
S eit der RAD- Stellungnahme im Juni 2018 habe nochmals ein grosser operativer Eingriff stattgefunden, aber mittlerweile sei der Gesundheitsschaden stabil, es sei mithin ein medizinischer Endzustand erreicht (S. 5 Ziff. 2).
Hinsichtlich der Bewertung der
Arbeitsfähigkeit seien die aktenkundigen Anga ben und
speziell die Ausführungen im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. A.___
aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneinge schränkt
nachvollziehbar, was konkret bedeutet e, dass die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch unverändert und dauerhaft 100 % betrage, für die bisherige Tätigkeit als Zeitungsverträger in einem Pensum von 18 % ab 2 5. Februar 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, und andere, leidensange passte Tätigkeiten (im Rahmen des von Dr. A.___ formulierten Belastungsprofils ) ab 2 5. Februar 2019 u neingeschränkt möglich seien (S. 5 Ziff. 3). 4. 4.1
Die vermeintlich formellen Rügen des Beschwerdeführers (Gehörsverletzung, fal sche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Begründungs pflicht) beruhen weitestgehend darauf, dass er mit dem Inhalt der ärztlichen Beurteilungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ , auf welche sich die Beschwerde gegnerin gestützt hat, ni cht einverstanden ist. Sie gehören daher zu r materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung. 4.2
Was vom Beschwerdeführer als widersprüchlich gerügt wurde, gründet darin, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___
- anders als der Beschwerdefüh rer - klar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch und derjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden haben.
In der angestammten Tätigkeit bestand seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , darin stimmten die Ärzte der Y.___ , Dr. Z.___ und Dr. A.___ überein. Für die Invaliditätsbemessung und die hier zu beurteilende Frage e iner revisionsrelevanten Verbesserung ab Mitte Februar 2019 ist dies jedoch nicht von Belang. 4.3
Als leidensangepasst erachteten Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.11) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.10) für die linke Hand nur sehr leichte Tätigkeiten, ohne repeti tive Umwendbewegungen , ohne festes Zupacken mit einem Gewichtslimit von 5
kg , als
zumutbar. A ls Hilfshand lasse sich die ( adominante ) linke Hand sehr gut einsetzen. Z u vermeiden seien
Tätigkeiten, die höhere Ansprüche an die Feinmo torik der linken Hand stell t en , mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden e
Tätigkeiten und solche an stossenden, schlage nden und vibrierenden Maschinen.
Auch die Ärzte der Y.___ erachteten bereits im Juli 2015 eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.3 am Anfang). Im Juni 2018 bezeichneten sie den Gesundheitszustand als verbessert und erachteten aus handchirurgischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung des linken Handgelenks als zu 100 % möglich (vorstehend E. 3.7).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgesprochen günstig für den Beschwerdeführer, dass Dr. A.___
- und mit ihm die Beschwerdegegnerin - eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erst ab Mitte Februar 2019 als gegeben erachtete. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass bis dahin bezüglich der linken Hand noch mannigfache therapeutische Bemühungen unternommen worden waren und gewichtete dies offenbar höher als den Umstand, dass ein annähernd gleiches Anforderungsprofil wie im Februar 2019 von ihm schon im Juli 2017 formuliert worden war (vorstehend E. 3.4). Der Plau sibilität der erfolgten Einschätzung tut dies keinen Abbruch.
Schliesslich ist auch der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers, dass er eine Armschiene trage ( Urk. 1 S. 9 oben, S. 9 lit . f, S. 10 lit . i) , nicht zielführend. Gemäss Anforderungsprofil kommen für die linke Hand ohnehin nur sehr leichte Tätigkeiten in Frage, bei denen sie als Hilfshand eingesetzt wird. Ob dabei auch noch eine Schiene getragen wird oder nicht, ändert nichts am Anforderungsprofil. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Annahme einer vollen Arbeitsfä higkeit in - näher umsch riebenen - leidensangepassten Tätigkeiten jedenfalls ab Februar 2019 auf nachvollziehbar und überzeugend begründeten ärztlichen Beurteilungen beruht, welche den in der Beschwerde richtig wiedergegebenen praxisgemässen Anforderungen ( Urk. 1 S. 5 lit . d) vollumfänglich genügen.
Damit ist der verlangte Revisionsgrund ausgewiesen. 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist vollständig entscheidreif abgeklärt und es steht zweifelsfrei fest, inwiefern die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten tangieren. Vor die sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern noch ein - zudem polydisziplinä res - Gutachten erforderlich sein könnte. Der entsprechende Antrag ( Urk. 1 S. 2 Ziff. II) ist unbegründet. 4.6
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Invaliditätsbemessung ( Urk. 1 S. 9 ff.) wären dann von Belang, wenn sich aus ihnen schliesse n liesse , dass trotz der verbesserten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit noch immer ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultier t
e. Dies ist nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall einen relativ tiefen Lohn erzielte ( Urk. 1 S. 9 f. lit . h), liegt daran, dass er in einem Wirtschaftszweig mit notorisch tiefem Lohnniveau tätig war, und nicht daran, dass sein Lohn deutlich tiefer gewesen wäre als der Medianlohn der Branche. Die Beschwerdegegnerin hat somit zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht darauf abgestellt.
Weitere vom Beschwerdeführer angeführte, angeblich zu Unrecht nicht berück sichtigte Umstände wie schlechte Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbil dung ( Urk. 1 S. 1 0 lit . i), Alter ( Urk. 1 S. 11 lit . j am Ende) sind nachgerade Klas siker der invaliditätsfremden Gründe, die zwar ein erwerbliches Handicap dar stellen, für die aber die Invalidenversicherung gerade nicht einzustehen hat (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c).
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit rund Fr. 70'432.-- beziffert und hat vom Tabellenlohn von rund Fr. 67'996.-- einen Abzug von 10 % vorgenommen, womit ein Invaliditätsgrad von 13 % resultierte ( Urk. 7/128). Der vom Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemachte Abzug vom Tabellen lohn ( Urk. 1 S. 11 lit . j) vermöchte selbst im (maximalen) Umfang von 25 % zu keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu führen, weshalb sich Weite rungen dazu erübrigen. 4.7
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche beschwerdeweise erhobenen Ein wände gegen die angefochtene Verfügung als unbegründet. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher