Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, erwarb im Jahr 2006 das Diplom als Jurist an der Universität Y.___
( Urk. 5/4/1) und im Jahr 2010 das Diplom als Sachbearbeiter Export bei der Business S chule Z.___ ( Urk. 5/4/2). Ab dem Jahr 2007 war er an verschiedenen Orten ,
vor allem im Vertragswesen ( Contract Management) und im IT-Bereich ,
erwerbstätig und bezog während unterschiedlichen Phasen auch Leistungen der Arbeitslosen ver sicherung (vgl. IK-Auszug vom 2 9. November 2018, Urk. 5/8 , sowie diverse Lohn ausweise und Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Urk. 5/4/3-29 ).
Zuletzt hatte er vom 2 0. November bis zum 2 2. Dezember 2017 bei der A.___ Ltd. ( Urk. 5 /4/3) eine Arbeitsstelle . S either übt er kei ne Erwerbs tätigkeit mehr aus, ist als Hausmann
tätig und bezieht Leistungen der Sozialhilfe ( Urk. 5/ 5 / 4+ 7).
Am 22. Novem ber 2018 (Eingangsdatum) me ldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arzt berichte von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 5/11) und von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, vom 6. Juli 2019 ( Urk. 5/24/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztbe richte, Urk. 5/24/7-16) ein. Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2019 stellte die IV- Stelle X.___
die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 5/26 ). Dagegen erhob er am 5. September 2019 Einwand ( Urk. 5/27). Mit Verfügung 2 3. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehre n ab ( Urk. 2) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 2. Mai 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Die Be schwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 mit geteilt wurde ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langdauernde und erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit entsprechender Psychotherapie gut behandelbar und deshalb nicht von langdauerndem Charakter. Gemäss den Angaben des Hausarztes lägen sodann keine körperlichen Einschränkungen vor, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen würden. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
4) hielt die Beschwerde gegn erin ausserdem fest, dass ein Burn out-Syndrom gemäss ICD-Klassifikation zu den Problemen verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung gehöre. Die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose beinhalte Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit. Diese Zusatzdiagnosen hätten als invalidi tätsfremd zu gelten und dürften bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Bezüglich der somatischen Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers keine grösseren körperlichen Be lastungen mit sich bringe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen bei ihm gesund heitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Ausübung seiner angestammten und einer ähnlichen Tätigkeit ausschliesse. Infolge mehrerer Burnouts sei die Leis tungsfähigkeit seines Gehirns eingeschränkt. Er könne qualitativ und quantitativ nicht mehr die erforderlichen Arbeitsleistungen erbringen. Er habe keine Stress resistenz, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Druckbeständigkeit, Belastbarkeit usw. Vielmehr leide er seit Jahren unter einer chronischen Depres sion, Reizbar keit, Energielosigkeit, bedrücktem Zustand, plötzlichen unerwarteten Angstzu ständen, Belastungsstörungen, Kraftlosigkeit, Panikattacken, Blackouts in Stress situationen usw. Ausserdem habe er aufgrund einer Perthes -Erkrankung im Jahr 1989 die Hüfte rechts operieren müssen. Sein Körper habe sich mit der Zeit schief gestellt und es hätten sich diverse Deformierungen gebildet. Sein Körper klemme regelmässig so stark, dass ihm nur ein Osteopath mit mehreren Behandlungen helfen könne. Es würden sich an fast allen Körperteilen Verklemmungen bilden und die Blockaden seien wegen Bewegungsein schränkungen und starken Schmer zen schlecht ertragbar. E r könne höchsten 10 bis 20 Minuten am Arbeitstisch sitzen. Danach sei sein Körper verklemmt und er gerate auch sofort in einen psychisch instabilen emotionalen Zustand. Ohne Dritthilfe könne er die Block aden nicht lösen und die verschriebenen Medikamente würden seinen Blutdruck derart ansteigen lassen, dass er in einen Angstzustand gerate und sich nur noch bewegungslos fla ch auf den Boden legen könne. E r habe alles Mögliche unter nommen, um sich beruflich wieder einzugliedern. Dies sei aber nicht möglich gewesen und seit März 2018 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. B.___
vom 26. Dezember 2018 ( Urk. 5/11) bestehen beim Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) mit Ausge branntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlich keits züge (affektiv/narzisstisch). Der Beschwerdeführer sei Dr. B.___ durch den Haus arzt zugewiesen worden. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Burnout gehabt (2011 und 2015) und er sei auch seit dem 16. Lebens jahr immer wieder depressiv gewesen. Seit Herbst 2017 leide er an zunehmender Erschöpfung. Er klage über Erschöpfung, Antriebsschwäche, Reiz bar keit, Anspannung, Ängstlichkeit und psychosomatische Beschwerden (Kopf weh, Bauchweh, Durchfall). Die organische Abklärung durch den Hausarzt habe unauffällige Befunde gezeigt. Die von ihr erhobenen Befunde seien weit gehend unauffällig. Die Grundstimmung des Beschwerdeführer s sei ausge glichen, er äuss ere aber eine Desillusionierung b ezüglich der Menschheit und ein Grund misstrauen. Er ziehe sich ins Familienleben zurück und orientiere sich an diesem. Er gebe eine schnelle Reizbarkeit an, vor allem im Kontakt mit Mitmen schen. In der Konsultation sei aber keine Reizbarkeit spürbar. Es gebe eine Störung der Vitalgefühle mit Kraftlosigkeit, Erschöpfung und Insuffizienz gefühlen. Vor allem bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten fühle sich der Beschwer deführer schnell überfordert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit eher wenig wahr scheinlich bzw. die Prognose sei eher ungünstig. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine berufliche Tätig keit mehr aus. Angaben über die berufliche Situation lägen ihr nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch eine verminderte und psychische Belastbarkeit. In welchem Umfang ihm eine ange passte Tätigkeit zumutbar wäre, könne nicht eingeschätzt werden. Angesichts der hohen beruflichen Qualifikation sei die Prognose eher ungünstig. Der Beschwer de führer sei der Überzeugung, dass die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit auch in Zukunft für ihn nicht mehr möglich sei. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 6. Juli
2019 ( Urk. 5 /24/1-6) besteht aus somatischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, allenfalls sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit bestehe ein behandelbarer Morbus Scheuermann. Der Beschwerdeführer komme ca. einmal pro Monat zu einer Konsultation in die Praxis. Aufgrund seiner eige nen Angaben sei er seit dem 2 9. März 2018 als arbeitsunfähig zu betrachten. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen, weshalb ihm hypothetisch für alle Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es habe sich über mehrere Jahre hin weg eine zunehmende Anpassungsstörung und eine Unmöglichkeit, im täglichen Leben zu bestehen, entwickelt. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine soma tischen und physischen Defekte. Zur psychischen Situation sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen. Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine aktuelle Erwerbstätigkeit abgegeben werden. Somatische Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestün den nicht. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Ressourcen, um sich wieder ins Erwerbsleben eingliedern zu können. Die bisherige Tätigkeit habe er aus psy chischen und finanziellen Gründen aufge geben. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8-9 Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung im Weg. In der Haus haltsführung bestehe keine Einschränkung. 4. 4. 1
Gemäss der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ liegt beim Beschwerdeführer keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Die vorhandenen Beeinträchtigungen erweisen sich als behandelbar, Überweisungen an Spezialärzte musste Dr. C.___ nur wenige vornehmen und es waren keine längerdauernden Behandlungen not wendig. Beispielhaft ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerde führer wegen einer am 2. März 2019 erlittenen Fingerquetschung Dig . V links von Dr. C.___ am 2 9. Mai 2019 ins Kantonsspital D.___ überwiesen wurde. Laut dessen Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 5/29/7 ) präsentierte sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand und war voll orientiert. Eine Behand lung des Problems am Finger konn t e letztlich aber nicht vorgenommen werden, weil der Beschwerdeführer sich aggressiv verhielt und die Notfallstatio n schliess lich wieder verliess. Der Leidensdruck war beim Beschwerdeführer mithin nicht
allzu hoch. 4.2
Was die psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass e in Burnout bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psycho sozia len Belastungssituationen auftreten
kann . Burnout wird zwar unter dem Diag nose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den sogenann ten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kate gorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheb lichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bun desgerichts 8C_302/2011 vom 20. Septem ber 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose «Schwierigkeiten bei der Lebens bewäl tigung (ICD-10 Z73) mit Ausgebranntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlich keitszüge (affektiv/narzisstisch) » stellt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10-Systems kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden dar. Dr. B.___ hält zwar einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (affektiv/nar zisstisch) fest, eine unter die F-Kategorie des ICD-Systems fallende Persön lich keitsstörung liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor. Ausserdem erweisen sich die Probleme als behandelbar. Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerde führers ergibt sich, dass er zwar wiederholt Mühe hatte, sich an seinem jeweiligen Arbeitsplatz einzuordnen und den gestellten Anforderungen vollumfänglich ge recht zu werden. Dabei scheint er aber primär an seinen eigenen Anforderungen und nicht an denjenigen des Arbeitgebers gescheitert zu sein . Zumindest ein Teil der Arbeitsverhältnisse wurden jedenfalls nicht durch den Arbeitgeber wegen ungenügender Leistungen des Beschwerdeführers aufgelöst, sondern weil der Be schwerdeführer selber die Arbeitsstelle kündigte (vgl. Urk. 5/10/3 , Urk. 5/24/15-16 ). Der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit steht in erster Linie die Über zeugung des Beschwerdeführers im Weg, dass dies für ihn nicht mehr möglich ist. Es ist dem Beschwerdeführer aber zumutbar, eine entsprechende Willensan strengung aufzubringen und wieder eine Erwerbs tätigkeit in seinem angestam mten Tätigkeitsgebiet aufzunehmen. 4.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen war. Bei fehlender Invalidi tät besteht kein Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung . Die ange fochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, erwarb im Jahr 2006 das Diplom als Jurist an der Universität Y.___
( Urk. 5/4/1) und im Jahr 2010 das Diplom als Sachbearbeiter Export bei der Business S chule Z.___ ( Urk. 5/4/2). Ab dem Jahr 2007 war er an verschiedenen Orten ,
vor allem im Vertragswesen ( Contract Management) und im IT-Bereich ,
erwerbstätig und bezog während unterschiedlichen Phasen auch Leistungen der Arbeitslosen ver sicherung (vgl. IK-Auszug vom 2 9. November 2018, Urk. 5/8 , sowie diverse Lohn ausweise und Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Urk. 5/4/3-29 ).
Zuletzt hatte er vom 2 0. November bis zum 2 2. Dezember 2017 bei der A.___ Ltd. ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langdauernde und erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit entsprechender Psychotherapie gut behandelbar und deshalb nicht von langdauerndem Charakter. Gemäss den Angaben des Hausarztes lägen sodann keine körperlichen Einschränkungen vor, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen würden. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
4) hielt die Beschwerde gegn erin ausserdem fest, dass ein Burn out-Syndrom gemäss ICD-Klassifikation zu den Problemen verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung gehöre. Die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose beinhalte Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit. Diese Zusatzdiagnosen hätten als invalidi tätsfremd zu gelten und dürften bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Bezüglich der somatischen Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers keine grösseren körperlichen Be lastungen mit sich bringe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen bei ihm gesund heitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Ausübung seiner angestammten und einer ähnlichen Tätigkeit ausschliesse. Infolge mehrerer Burnouts sei die Leis tungsfähigkeit seines Gehirns eingeschränkt. Er könne qualitativ und quantitativ nicht mehr die erforderlichen Arbeitsleistungen erbringen. Er habe keine Stress resistenz, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Druckbeständigkeit, Belastbarkeit usw. Vielmehr leide er seit Jahren unter einer chronischen Depres sion, Reizbar keit, Energielosigkeit, bedrücktem Zustand, plötzlichen unerwarteten Angstzu ständen, Belastungsstörungen, Kraftlosigkeit, Panikattacken, Blackouts in Stress situationen usw. Ausserdem habe er aufgrund einer Perthes -Erkrankung im Jahr 1989 die Hüfte rechts operieren müssen. Sein Körper habe sich mit der Zeit schief gestellt und es hätten sich diverse Deformierungen gebildet. Sein Körper klemme regelmässig so stark, dass ihm nur ein Osteopath mit mehreren Behandlungen helfen könne. Es würden sich an fast allen Körperteilen Verklemmungen bilden und die Blockaden seien wegen Bewegungsein schränkungen und starken Schmer zen schlecht ertragbar. E r könne höchsten 10 bis 20 Minuten am Arbeitstisch sitzen. Danach sei sein Körper verklemmt und er gerate auch sofort in einen psychisch instabilen emotionalen Zustand. Ohne Dritthilfe könne er die Block aden nicht lösen und die verschriebenen Medikamente würden seinen Blutdruck derart ansteigen lassen, dass er in einen Angstzustand gerate und sich nur noch bewegungslos fla ch auf den Boden legen könne. E r habe alles Mögliche unter nommen, um sich beruflich wieder einzugliedern. Dies sei aber nicht möglich gewesen und seit März 2018 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. B.___
vom 26. Dezember 2018 ( Urk. 5/11) bestehen beim Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) mit Ausge branntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlich keits züge (affektiv/narzisstisch). Der Beschwerdeführer sei Dr. B.___ durch den Haus arzt zugewiesen worden. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Burnout gehabt (2011 und 2015) und er sei auch seit dem 16. Lebens jahr immer wieder depressiv gewesen. Seit Herbst 2017 leide er an zunehmender Erschöpfung. Er klage über Erschöpfung, Antriebsschwäche, Reiz bar keit, Anspannung, Ängstlichkeit und psychosomatische Beschwerden (Kopf weh, Bauchweh, Durchfall). Die organische Abklärung durch den Hausarzt habe unauffällige Befunde gezeigt. Die von ihr erhobenen Befunde seien weit gehend unauffällig. Die Grundstimmung des Beschwerdeführer s sei ausge glichen, er äuss ere aber eine Desillusionierung b ezüglich der Menschheit und ein Grund misstrauen. Er ziehe sich ins Familienleben zurück und orientiere sich an diesem. Er gebe eine schnelle Reizbarkeit an, vor allem im Kontakt mit Mitmen schen. In der Konsultation sei aber keine Reizbarkeit spürbar. Es gebe eine Störung der Vitalgefühle mit Kraftlosigkeit, Erschöpfung und Insuffizienz gefühlen. Vor allem bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten fühle sich der Beschwer deführer schnell überfordert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit eher wenig wahr scheinlich bzw. die Prognose sei eher ungünstig. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine berufliche Tätig keit mehr aus. Angaben über die berufliche Situation lägen ihr nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch eine verminderte und psychische Belastbarkeit. In welchem Umfang ihm eine ange passte Tätigkeit zumutbar wäre, könne nicht eingeschätzt werden. Angesichts der hohen beruflichen Qualifikation sei die Prognose eher ungünstig. Der Beschwer de führer sei der Überzeugung, dass die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit auch in Zukunft für ihn nicht mehr möglich sei. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 6. Juli
2019 ( Urk.
E. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00341
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
25. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, erwarb im Jahr 2006 das Diplom als Jurist an der Universität Y.___
( Urk. 5/4/1) und im Jahr 2010 das Diplom als Sachbearbeiter Export bei der Business S chule Z.___ ( Urk. 5/4/2). Ab dem Jahr 2007 war er an verschiedenen Orten ,
vor allem im Vertragswesen ( Contract Management) und im IT-Bereich ,
erwerbstätig und bezog während unterschiedlichen Phasen auch Leistungen der Arbeitslosen ver sicherung (vgl. IK-Auszug vom 2 9. November 2018, Urk. 5/8 , sowie diverse Lohn ausweise und Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Urk. 5/4/3-29 ).
Zuletzt hatte er vom 2 0. November bis zum 2 2. Dezember 2017 bei der A.___ Ltd. ( Urk. 5 /4/3) eine Arbeitsstelle . S either übt er kei ne Erwerbs tätigkeit mehr aus, ist als Hausmann
tätig und bezieht Leistungen der Sozialhilfe ( Urk. 5/ 5 / 4+ 7).
Am 22. Novem ber 2018 (Eingangsdatum) me ldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/ 5 ). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arzt berichte von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 5/11) und von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, vom 6. Juli 2019 ( Urk. 5/24/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztbe richte, Urk. 5/24/7-16) ein. Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2019 stellte die IV- Stelle X.___
die Abweisung seines Leistungs begehrens in Aussicht ( Urk. 5/26 ). Dagegen erhob er am 5. September 2019 Einwand ( Urk. 5/27). Mit Verfügung 2 3. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehre n ab ( Urk. 2) . 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 2. Mai 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1) . Die Be schwerde gegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 mit geteilt wurde ( Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.
2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine langdauernde und erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit begründe. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit entsprechender Psychotherapie gut behandelbar und deshalb nicht von langdauerndem Charakter. Gemäss den Angaben des Hausarztes lägen sodann keine körperlichen Einschränkungen vor, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führen würden. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
4) hielt die Beschwerde gegn erin ausserdem fest, dass ein Burn out-Syndrom gemäss ICD-Klassifikation zu den Problemen verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung gehöre. Die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose beinhalte Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit. Diese Zusatzdiagnosen hätten als invalidi tätsfremd zu gelten und dürften bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur teilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Bezüglich der somatischen Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers keine grösseren körperlichen Be lastungen mit sich bringe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen bei ihm gesund heitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Ausübung seiner angestammten und einer ähnlichen Tätigkeit ausschliesse. Infolge mehrerer Burnouts sei die Leis tungsfähigkeit seines Gehirns eingeschränkt. Er könne qualitativ und quantitativ nicht mehr die erforderlichen Arbeitsleistungen erbringen. Er habe keine Stress resistenz, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Druckbeständigkeit, Belastbarkeit usw. Vielmehr leide er seit Jahren unter einer chronischen Depres sion, Reizbar keit, Energielosigkeit, bedrücktem Zustand, plötzlichen unerwarteten Angstzu ständen, Belastungsstörungen, Kraftlosigkeit, Panikattacken, Blackouts in Stress situationen usw. Ausserdem habe er aufgrund einer Perthes -Erkrankung im Jahr 1989 die Hüfte rechts operieren müssen. Sein Körper habe sich mit der Zeit schief gestellt und es hätten sich diverse Deformierungen gebildet. Sein Körper klemme regelmässig so stark, dass ihm nur ein Osteopath mit mehreren Behandlungen helfen könne. Es würden sich an fast allen Körperteilen Verklemmungen bilden und die Blockaden seien wegen Bewegungsein schränkungen und starken Schmer zen schlecht ertragbar. E r könne höchsten 10 bis 20 Minuten am Arbeitstisch sitzen. Danach sei sein Körper verklemmt und er gerate auch sofort in einen psychisch instabilen emotionalen Zustand. Ohne Dritthilfe könne er die Block aden nicht lösen und die verschriebenen Medikamente würden seinen Blutdruck derart ansteigen lassen, dass er in einen Angstzustand gerate und sich nur noch bewegungslos fla ch auf den Boden legen könne. E r habe alles Mögliche unter nommen, um sich beruflich wieder einzugliedern. Dies sei aber nicht möglich gewesen und seit März 2018 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. B.___
vom 26. Dezember 2018 ( Urk. 5/11) bestehen beim Beschwerdeführer Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) mit Ausge branntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlich keits züge (affektiv/narzisstisch). Der Beschwerdeführer sei Dr. B.___ durch den Haus arzt zugewiesen worden. Laut seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Burnout gehabt (2011 und 2015) und er sei auch seit dem 16. Lebens jahr immer wieder depressiv gewesen. Seit Herbst 2017 leide er an zunehmender Erschöpfung. Er klage über Erschöpfung, Antriebsschwäche, Reiz bar keit, Anspannung, Ängstlichkeit und psychosomatische Beschwerden (Kopf weh, Bauchweh, Durchfall). Die organische Abklärung durch den Hausarzt habe unauffällige Befunde gezeigt. Die von ihr erhobenen Befunde seien weit gehend unauffällig. Die Grundstimmung des Beschwerdeführer s sei ausge glichen, er äuss ere aber eine Desillusionierung b ezüglich der Menschheit und ein Grund misstrauen. Er ziehe sich ins Familienleben zurück und orientiere sich an diesem. Er gebe eine schnelle Reizbarkeit an, vor allem im Kontakt mit Mitmen schen. In der Konsultation sei aber keine Reizbarkeit spürbar. Es gebe eine Störung der Vitalgefühle mit Kraftlosigkeit, Erschöpfung und Insuffizienz gefühlen. Vor allem bei der Erledigung von administrativen Angelegenheiten fühle sich der Beschwer deführer schnell überfordert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit eher wenig wahr scheinlich bzw. die Prognose sei eher ungünstig. Gegenwärtig übe der Beschwerdeführer keine berufliche Tätig keit mehr aus. Angaben über die berufliche Situation lägen ihr nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch eine verminderte und psychische Belastbarkeit. In welchem Umfang ihm eine ange passte Tätigkeit zumutbar wäre, könne nicht eingeschätzt werden. Angesichts der hohen beruflichen Qualifikation sei die Prognose eher ungünstig. Der Beschwer de führer sei der Überzeugung, dass die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit auch in Zukunft für ihn nicht mehr möglich sei. 3.2
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 6. Juli
2019 ( Urk. 5 /24/1-6) besteht aus somatischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, allenfalls sei der Beschwerdeführer wegen einer Depression in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit bestehe ein behandelbarer Morbus Scheuermann. Der Beschwerdeführer komme ca. einmal pro Monat zu einer Konsultation in die Praxis. Aufgrund seiner eige nen Angaben sei er seit dem 2 9. März 2018 als arbeitsunfähig zu betrachten. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen, weshalb ihm hypothetisch für alle Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es habe sich über mehrere Jahre hin weg eine zunehmende Anpassungsstörung und eine Unmöglichkeit, im täglichen Leben zu bestehen, entwickelt. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine soma tischen und physischen Defekte. Zur psychischen Situation sei die behandelnde Psychiaterin zu befragen. Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, könne keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine aktuelle Erwerbstätigkeit abgegeben werden. Somatische Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestün den nicht. Der Beschwerdeführer verfüge auch über Ressourcen, um sich wieder ins Erwerbsleben eingliedern zu können. Die bisherige Tätigkeit habe er aus psy chischen und finanziellen Gründen aufge geben. Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8-9 Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung im Weg. In der Haus haltsführung bestehe keine Einschränkung. 4. 4. 1
Gemäss der Einschätzung des Hausarztes Dr. C.___ liegt beim Beschwerdeführer keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Die vorhandenen Beeinträchtigungen erweisen sich als behandelbar, Überweisungen an Spezialärzte musste Dr. C.___ nur wenige vornehmen und es waren keine längerdauernden Behandlungen not wendig. Beispielhaft ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerde führer wegen einer am 2. März 2019 erlittenen Fingerquetschung Dig . V links von Dr. C.___ am 2 9. Mai 2019 ins Kantonsspital D.___ überwiesen wurde. Laut dessen Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 5/29/7 ) präsentierte sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand und war voll orientiert. Eine Behand lung des Problems am Finger konn t e letztlich aber nicht vorgenommen werden, weil der Beschwerdeführer sich aggressiv verhielt und die Notfallstatio n schliess lich wieder verliess. Der Leidensdruck war beim Beschwerdeführer mithin nicht
allzu hoch. 4.2
Was die psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass e in Burnout bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psycho sozia len Belastungssituationen auftreten
kann . Burnout wird zwar unter dem Diag nose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den sogenann ten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kate gorien Z00-Z999 sind jedoch für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Ein Burnout als solches fällt somit nicht unter den Begriff des rechtserheb lichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bun desgerichts 8C_302/2011 vom 20. Septem ber 2011 E. 2.3, vgl. auch Urteile 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 und 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose «Schwierigkeiten bei der Lebens bewäl tigung (ICD-10 Z73) mit Ausgebranntsein (Burnout-Syndrom) und Verdacht auf akzentuierte Persönlich keitszüge (affektiv/narzisstisch) » stellt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Diagnose aus der Z-Kategorie des ICD-10-Systems kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden dar. Dr. B.___ hält zwar einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (affektiv/nar zisstisch) fest, eine unter die F-Kategorie des ICD-Systems fallende Persön lich keitsstörung liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor. Ausserdem erweisen sich die Probleme als behandelbar. Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerde führers ergibt sich, dass er zwar wiederholt Mühe hatte, sich an seinem jeweiligen Arbeitsplatz einzuordnen und den gestellten Anforderungen vollumfänglich ge recht zu werden. Dabei scheint er aber primär an seinen eigenen Anforderungen und nicht an denjenigen des Arbeitgebers gescheitert zu sein . Zumindest ein Teil der Arbeitsverhältnisse wurden jedenfalls nicht durch den Arbeitgeber wegen ungenügender Leistungen des Beschwerdeführers aufgelöst, sondern weil der Be schwerdeführer selber die Arbeitsstelle kündigte (vgl. Urk. 5/10/3 , Urk. 5/24/15-16 ). Der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit steht in erster Linie die Über zeugung des Beschwerdeführers im Weg, dass dies für ihn nicht mehr möglich ist. Es ist dem Beschwerdeführer aber zumutbar, eine entsprechende Willensan strengung aufzubringen und wieder eine Erwerbs tätigkeit in seinem angestam mten Tätigkeitsgebiet aufzunehmen. 4.4
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen war. Bei fehlender Invalidi tät besteht kein Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung . Die ange fochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger