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IV.2020.00320

Invalidenrente, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2020-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980 , verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2001 und 2009 ) , hat

den Beruf der Pflegeassistentin SRK erlernt ( Urk. 7/2) . Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2000 als Pflegeassistentin in einem Umfang von 70

% im Pflegezentrum Z.___ . Am 2 6. August 2014 stiess X.___

während der Arbeit mit dem linken Unterarm gegen die Türkante der Tür eines Bewohnerzimmers (vgl. UVG- Schadenmeldung; Urk. 7/12 S. 2 ), wobei sie sich am linken Untera r m eine Ulnaschaftf raktur zuzog. Am 2. Septem b er 2014 wurde die Versicherte im Spital A.___ operiert (Osteosynthese; Urk. 7/12 S. 26) , am 2 0. Mai 2015 erfolgte im Spital B.___

die Entfernung des Osteosynthesematerials ( Urk. 7/12 S. 9) . Unter Hinweis auf d en Unterarmbruch links und eine noch immer bestehende Einschränkung in der Beweglichkeit meldete sich die Versicherte mit Gesuch vom 1 8. Juli 2015 (Eingang IV-Stelle : 3. August 2015) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Diese zog die A k ten des zuständigen Unfallversicherers Zürich Versicherung bei ( Urk. 7/12).

Per Anfang 2016 nahm die Versicherte ihre Tätig keit

im Pflegezentrum Z.___

wieder im a n gestammten Pensum auf ( in ange passter Form ;

vgl. Urk. 7/16-17) , worauf

die IV-Stelle am 7. Juni 2016 eine Verfügung

erliess , mit welcher sie unter Hinweis darauf, dass die Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe, einen Anspruch auf IV-Leistungen (Berufliche Massnahmen/Rente) verneinte ( Urk. 7/27).

Mit Gesuch vom 1 3. September 2016 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass es ihr nach wie vor nicht möglich sei , ihren ursprünglichen Aufgaben bereich zu bewältigen ( Urk. 7/34) ,

sowie Beschwerden am linken Hand gelenk

und

eine teilweise Krankschreibung durch den Hausarzt ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2017 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes ( Urk. 7/47) , welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980 , verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2001 und 2009 ) , hat

den Beruf der Pflegeassistentin SRK erlernt ( Urk. 7/2) . Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2000 als Pflegeassistentin in einem Umfang von 70

% im Pflegezentrum Z.___ . Am

E. 2 0. Mai 2015 erfolgte im Spital B.___

die Entfernung des Osteosynthesematerials ( Urk. 7/12 S. 9) . Unter Hinweis auf d en Unterarmbruch links und eine noch immer bestehende Einschränkung in der Beweglichkeit meldete sich die Versicherte mit Gesuch vom 1 8. Juli 2015 (Eingang IV-Stelle : 3. August 2015) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Diese zog die A k ten des zuständigen Unfallversicherers Zürich Versicherung bei ( Urk. 7/12).

Per Anfang 2016 nahm die Versicherte ihre Tätig keit

im Pflegezentrum Z.___

wieder im a n gestammten Pensum auf ( in ange passter Form ;

vgl. Urk. 7/16-17) , worauf

die IV-Stelle am 7. Juni 2016 eine Verfügung

erliess , mit welcher sie unter Hinweis darauf, dass die Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe, einen Anspruch auf IV-Leistungen (Berufliche Massnahmen/Rente) verneinte ( Urk. 7/27).

Mit Gesuch vom 1 3. September 2016 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass es ihr nach wie vor nicht möglich sei , ihren ursprünglichen Aufgaben bereich zu bewältigen ( Urk. 7/34) ,

sowie Beschwerden am linken Hand gelenk

und

eine teilweise Krankschreibung durch den Hausarzt ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2017 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes ( Urk. 7/47) , welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 3

Dispositiv
  1. Oktober 2017 abschloss, da das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war ( Urk.  7/48). Am 9.  November 2017 wurde der IV-Stelle durch den Unfallversicherer Zürich ein von diesem veranlasstes Gutachten des Zentrums C.___ zur Kenntnis gebracht (Gutachten vom 1
  2. September 2017; Urk.  7/50). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt ein en ergänzenden Bericht ein ( Urk.  7/54). Am 23.  April 2018 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20   % (gemischte Methode) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk.  7/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben ( Urk.  7/64 und Urk.  7/68).      Vom
  3. b is 2
  4. Juni 2018 wurde die Versicherte im Auftrag des RAV durch die Arbeitsintegration D.___ beruflich abgeklärt ( vgl. Bericht von
  5. Juni 2018; Urk.  7/72 ). Am 2
  6. August 2018 führte die IV-Stelle alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt dur ch (Abklä rungsbe richt von 3
  7. August 2018; Urk.  7/74) , wozu sie die Versicherte Stellung nehmen liess ( Urk.  7/77 ). Mit Mitteilung vom 2
  8. April 2019 g e währte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeits vermittlung , womit sie die E.___ AG als Durchführungsstelle beauftragte (Urk.  7/92). Mit Mitteilung vom 16.  April 2020 schloss sie Arbeits vermittlung wieder ab , unter Hinweis darauf, dass die Versicherte diverse Schnuppertage absolviert habe, sich jedoch aufgrund der Schmerzen gezwungen gesehen habe, von den jeweiligen Stellen abzusehen ( Urk.  7/96). Mit Verfügung vom 17.  A pril 2020 hielt die IV-Stelle gestützt auf einen errechneten Invaliditäts grad von 24 % an der Verneinung des Rentenanspruchs fest ( Urk.  2).
  9. Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk.  1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 1
  10. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, vom
  11. Januar 2018 bis 31.  Juli 2019 eine halbe Invalidenrente und ab 1.  August 2019 eine Dreiviertels rente auszubezahlen (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 1
  12. April 2020 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), subeventualiter sei die Verfügung vom 1
  13. April 2020 aufzuheben u nd der Beschwerdeführerin ab 1.  August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (3.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 23.  Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.  6), was X.___ mit Gerichtsverfügung vom 6.  Juli 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.  8).      Mit Eingabe vom 23.  Oktober 2020 reichte X.___ eine Kopie des Schluss bericht s der E.___ AG vom 1
  14. Juni 2020 ins Recht ( Urk.  9-10). Das Gericht zieht in Erwägung:      1 .      Adressatin des mit Eingabe vom 2
  15. Oktober 2020 ( Urk.  9) eingereichten Schluss berichts der E.___ AG vom 1
  16. Juni 2020 ( Urk.  10) ist die IV-Stelle. Daher und da die wesentlichen Erkenntnisse des Schlussberichts bereits auch im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1
  17. April 2020 festgehalten sind ( Urk.  7/87 S. 10 f.) – und somit vor Erstattung der Beschwerdeantwort - , recht fertigt es sich, die Eingabe vom 2
  18. Oktober 2020 mit dem vorliegenden Endent scheid zuzustellen. 2 .      2 .1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.  16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.  28a Abs.  2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art.  28a Abs.  3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invali ditätsbemessung (vgl. BGE 141 V  15 E. 3.2 mit Hinweisen).      Nach der bis 3
  19. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V  146; vgl. Art.  27 und 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) in der seit dem
  20. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit
  21. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).      Gemäss dem in Art. 27 bis  Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art.  27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art.  16 ATSG, wobei das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbsein busse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art.  27 bis Abs. 4 IVV). 2 .3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2 .4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art.  17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2 .5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än derung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2 .6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .      3 .1      Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfüg ung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte gemäss dem C.___ - Gutachten vom 1
  22. September 2017 in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer ihrem Leiden angep assten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100   %. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt (Anteil 25   %) errechne sich ein Invaliditätsgrad von 24   % , womit kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk.  2) . 3 .2      Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf das drei Jahre alte Gutachten des C.___ abgestellt. Weder das Belastungsprofil noch die 100 % ige Arbeitsfähigkeit hätten in der Praxis ansatzweise umgesetzt werden können, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wäre n . Alsdann sei a ufgrund der Erfahrungen bei den beruflichen Massnahmen von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, weshalb jedenfalls beim Invalideneinkommen ein Ab zug von 20-25   % vorzunehmen sei (Urk.  1). 3 .3      Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 1
  23. September 2016 eingetreten ist, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art.  17 ATSG in einer für den Rentenanspruch relevante n Weise geändert hat (E.  2 .4 hie r vor). 4 . 4 .1      In dem vom zuständigen Unfallversicherer Zürich Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebenen polydiszi p linären (chirurgisch-internistis ch , rheumatolo gisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) Gutachten des C.___ vom
  24. September 2017 hatte n die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diag nosen gestellt ( Urk.  7/50 S. 61) :      Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
  25. Reflektorisch ausgedehnte myofasziale schmerzhafte Dysbalancen parazervikal und Schultergürtelregion links mit/bei: - Konsekutiv erhebliches Schonverhalten mit einer ausgeprägten Belastbarkeitseinschränkung - Sta tus nach distaler Ulnaschaftfraktur links am 2
  26. August 2014 mit Oste osynthese Spital A.___ am 0
  27. September 2014 - Metallentfern ung distale Ulna links am 2
  28. Mai 2015 - Entwicklung einer passageren CRPS Stadium I – Komplikation mit Erst manifestation im August 2014 - Zurzeit keine Hinweise mehr für eine CRPS-I Problematik -
  29. Neuropathische Narbenschmerzen des distalen Unterarmes      Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
  30. Adipositas Grad I nach WHO -
  31. Hypercholesterinämie -
  32. Verdacht auf Harnwegsinfekt -
  33. Diskrete Affektion des N.  ulnaris links mit leichter Dysästhesie      Die Experten führten aus, z usammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer und neu rologischer Sicht für eine angepasste, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand zu 100   % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ein ge schrän kt, als Pflegeassistentin sei die Versicherte (nur) für den Anteil an leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand) arbeitsfähig; das Pensum könne aufgrund der ungenauen Angaben zum Belastungsprofil nicht abschliessend festgelegt werden; dazu wäre eine A rbeitsplatzabklärung notwendig. Aus psychiatrischer und chirurgisch-internistischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100   % arbeitsfähig. Das so aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung. Auf g rund der vorlieg e nden Akten sei eine Zunahme der Beschwer d en bei Aufnahme des f rüh eren Arbeits pensums von 70   % seit Mai 2016 mit nachfolgend erneut 100%iger Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar. Bezüglich einer optimal angepassten Tätig keit lasse sich der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht mit der notwendigen Objekti vität festlegen ( Urk.  7/50 S. 61 f f . , insbes. S. 67 ). 4 .2      Hausarzt Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 1
  34. Februar 2018 gegenüber der IV-Stelle im Wesentlichen aus, d ie Versicherte habe sich am 2
  35. August 2014 eine wenig dislozierte Ulnaschaftfra k t ur links zu gezogen. Diese sei im Spital A.___ primärversorgt worden. In Verlauf habe die Vers icherte ein CRPS entwickelt – im Universitätsspital F.___ noch mit Verdacht auf zentrale Komponente. E igentlich sei bei einem CRP S zu erwarten, dass dies es mit der Zei t besser werde. In den letzten d rei bis vier Jahren habe sich aber leider keine Besserung eingestellt. Die Arbeit s unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin betrage eigentlich 100   %, zwischendurch habe sie etw as redu ziert werden können , als man auf der Abteilung entsprechend Rück sicht auf ihr Leiden genommen habe. In s gesamt betrage sie aber 100   %. Auf aus drücklichen Wunsch der Patientin habe er die Arbeitsunf ähigkeit auf 80  % ab 9.  Februar 2018 reduziert in der Hoffnung, dass sie so vielleicht doch nochmal s eine Stelle finde ( Urk.  7/54). 4 .3      Vom
  36. bis 2
  37. Juni 2018 wurde die Versicherte auf Zuweisung des RAV bezüglich ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihres Potentials im Rahmen eines Praxis CHECK s durch die Arbeitsintegration D.___ abgeklärt. Im Bericht vom 2
  38. Juni 2018 hielt die zuständige Fachperson im Wesentlichen fest , die Werkstattarbeiten in zwei der drei Bereiche seien nur bedingt möglich gewesen. Repetitive Arbeiten, die beidhändig und mit Kraft (drücken/ziehen) aus geführt werden mussten, seien kaum oder nur kurze Zeit möglich gewesen . Die Versicherte habe in der Folge über massive Schmerzen geklagt. Es seien Schwellungen und Rötungen an der linken Hand und dem linken Unterarm zu beobachten gewesen , welche nach kurzer Zeit manuelle Tätigkeiten verun möglicht hätten. Nach einer Krise am Ende der ersten Woche habe die Ver sicherte den Praxis CHECK beenden wollen. Die Erfahrung, auch leichte wechsel belastende Tätigkeiten kaum ausführen zu können , sei für sie schmerzlich gewesen. Nach einem Gespräch mit der Beraterin habe sie sich entschieden , zu bleiben , und möglichst viele Arbeiten auszuprobieren , und habe den Kurs trotz Schmerzen bis zum Schluss motiviert absolviert. Als Fazit wurde festgehalten, die Versicherte sei pflichtbewusst und motiviert, eine neue Stelle zu finden. Sie sei jedoch im Arbeitsalltag des Praxis CHECKs nur stark reduziert belastbar gewesen , im Arbeitstempo reduziert, bei feinmotorischen und /oder repetitiven Arbeits abläufen stark eingesch ränkt (Arm und Hand linksseitig; Urk.  7/72). 4 .4      Am 3
  39. August 2018 wurde eine Haus haltabklärung durchgeführt welche – unter Berücksichtigung der Schad enminderungspflicht der Familie – eine Einschrän kung im Haushalt von 7.75   % ergab ( Urk.  7/74). 4 .5      Im Rahmen der mit Mitteilung vom
  40. April 2019 gewährte n beruflichen Mass nahmen (Urk.  7/92) wurde die Versicherte durch E.___ AG bei der Stellensuche, der Kontaktnahme mit potentiellen Arbeitgebern wie auch bei der Organisation von Probetagen beraten und unterstützt . E.___ AG er stattete am 2.  Oktober 2019 einen Beratungs- und Integrationsbericht (Verlaufsprotokoll; Urk.  7/93) und berichtete im Rahmen einer am 1
  41. April 2020 mit der Versicherten und der Ei nglied e rungsberatung der IV-Stelle abgehaltenen Telefonkonferenz über den weiteren Verlauf (Urk. 7/87 S.  10 f.) . Diese Erkennt nisse wurden im entsprechenden schriftlichen Schlussbericht vom 18.  Juni 2020 an die IV-Stelle noch schriftlich festgehalten ( Urk.  10).      Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ( zur Telefonkonferenz vom 15.  April 2020 ) sowie der damit inhaltlich übereinstimmenden zusammen fassenden Einschätzung im Schlussb ericht der E.___ AG vom 1
  42. Juni 2020 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Auftrags diverse Schnuppereinsätze in angepasster Tätigkeit mit leichten Arbeiten absolvierte. Z udem seien vier Einführungsta ge im G.___ durch geführt und i m Hinblick auf eine mögliche Weiterbildung zur Dipl. med. Pra xis fachfrau Benedict eine Eignungsa bklärung in einer Hausarztpraxis organisiert worden . Gemäss Angaben der zuständigen Case-Managerin hätten die Arbeits inhalte den Vorstellungen der Klientin entsprochen und diese habe im Beratungs verlauf die Absicht geäussert, beruflich wieder Fuss zu fassen und ein höheres Pensum auszuüben. Jedoch habe d ie Versicherte bei säm t l ichen Einsätzen nach einigen Stunden eine Schmerzzunahme verspürt und die Eins ätze teil we ise vorzeitig beenden müssen. Unter den gegebenen Umständen habe die Versich e r te nicht in eine leichte wechselbelastende Täti g k eit vermittelt werden können. A uch die E ignungsabklä rung für die Weiterbildung als D ipl. med. Praxis fach frau Benedict in einer Hausarztpraxis habe ergeben, dass die Tätigkeiten nach wenigen Stunden zu einer Schmerzzunahme am linken Arm führten. Die Versicherte habe den Schnuppereinsatz abbrechen müssen ( Urk.  10). 5 . 5 .1      Aufgrund der Akten ist erstellt und z wischen den Parteien soweit ersichtlich un streitig, dass die Versicherte aufgrund des Gesundheitsschadens am linken Arm in ihrer a ngestammten Tätig k eit al s Pflegeassistentin nicht mehr a rbe itsfähig ist . Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. D ie IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung vom 1
  43. April 2020 in medizinischer Hinsicht das Gutachten des C.___ vom 1
  44. September 2017 zu grunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100   % arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann jedoch auf das Gutachten des C.___ nicht vorbehaltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5 .2      Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt, wirft die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig k eit insofern Fragen auf, als sie erheblich mit den Erkennt nissen kontrastiert, wie sie aus den späteren konkreten Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen hervorgegangen sind . So vermochte die Versicherte weder im Rahmen des durch die Arbeitsintegration D.___ durchgeführten Pra xis CHECK s noch später bei den durch die E.___ AG begleiteten Probetagen (Schnupper tagen) ein Leistungsvermögen zu realisieren , wie es im Gutachten attestiert worden ist . V ielmehr ergaben die Arbeitsversuche , dass die Versicherte bereits bei geringer und zeitlich beschränkter Belastung des linken Armes (vgl. etwa Urk.  7/72 S.   4: z . B . nach zehn Minuten bei Einziehen von Schnur in einen Saum) an erhebliche n - und infolge Schwellung und Rötung denn auch objektivierbaren - Beschwerden litt . Vor diesem Hintergrund hätten sich jedoch Rückfragen an die Gutachter aufgedrängt mit dem Ersuchen an diese, ergänzend zu den zu ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der – letztlich gescheiterten (E. 4 .3 und E. 4 .5) – Eingliederungsbemühungen Stellung zu neh men . Zwar ist davon auszugehen, dass den medizinischen Abklärungen gegen über den jenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zukommt. Wie die Versicherte jedoch zu R echt geltend machen lässt ( Urk.  1 S. 8) , darf nach der Rechtsprechung den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht einfach ohne Weiteres abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig keit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Ein schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar war , vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 9C_737/2011 E. 3.3 unter Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E.  3.3.2). Vor liegend hatte die Versicherte im Eingliederungsprozess Pflichtbewusstsein und Moti vation gezeigt ( vgl. etwa Fazit des Praxis CHECK s ; Urk.  7/ 72 S. 1 ) , was von der IV-Stelle auch nicht in Frage gestellt wird . Die vorhandenen Diskrepanzen hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin das Einholen einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht . 5 .3      Weitere Abklärungen hätte n sich zudem um s o mehr aufgedrängt, als das C.___ - Gutachten und die Berichte aus den Eingliederungsversuchen zeitlich erheblich auseinanderliegen . Zwar kann der Beschwerdeführerin , soweit sie unter Hinweis auf das bundesgerichtl i c he Urteil 8C_551/ 2015 vom 1
  45. März 2016 das Abstellen auf das im Ver f ügungszeitpunkt rund drei Jahre alte Gutachten bereits aus grund sätzlichen Überlegungen beanstandet , in dieser Form nicht gefolgt werden . Denn das angeführte Urteil äussert sich nicht in absolut geltender Weise zur Frage, wan n ein Gutachten zu lange zurück liegt, um eine zuverlässige Beu rteilungs grundlage darzustellen; d ies ist nach der Rechtspre chung vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom
  46. November 2016 E.  4.3.4) . Vorlieg e nd ist jedoch nicht nur festzustellen, dass - nachdem die Erkenntnisse aus den späteren Eingliederungs bemühungen (Jahre 2018 bzw. Jahre 2019/2020) e rheblich von der gutachterlichen Einschätzung (Jahr 2017) abwichen – aufgrund de s zwischen zeitlichen Zeitablaufs fraglich erschien, ob das C.___ - Gutachten im Verfügungs zeitpunkt noch unverändert Gültigkeit beanspruchen konnte oder ob seit Erstattung des Gutachtens im Jahr 2017 nicht allenfalls im Verlauf eine Versch l echterung eingetreten war . Immerhin hatte auch die Versicherte anlässlich der am
  47. April 2020 durchgeführten Telefonkonferenz selber aus ge führt , seit der Anmeldung seien die Schmerzen eher schlechter g e worden ( Urk. 7/97 S.  10 ) . Kommt hinzu, dass d ie Akten auch Hinweise darauf enthalten , das s zum Gesund heitszustand, wie er in dem als Entscheidgrundlage dienenden C.___ - Gutachten festgehalten wurde, zwisc henzeitlich neue gesundheitliche - nämlich psychische - Aspekte hinzu ge treten sind : So hielt nicht nur die verantwor t liche Fachperson der Arbeitsintegration D.___ fest, dass die Versich erte durch die lange Dauer der gesundheitlichen Probleme und Ei nsch r änkungen auch psychisch angeschlagen sei ( Urk.  7/72 S.6). Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Versicherte anlässlich der Telefonkonferenz vom 1
  48. April 2020 ausge fü hrt hatte, dass sie n un mit einer Psychotherapie begonnen ha b e, da es ihr auch psychisch nicht gut gehe (Urk.  7/97 S .  10). 5.4      Nach dem Gesagten stehen die Er geb nisse der Einglied erungsbemühungen im offenkundigen – und klärungsbedürftige n - Widerspr uch zur medizinisch-theoret i schen Einschätzu ng der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Gutachten des C.___ . Überdies ergeben sich aufgrund der Akten auch Hinweise darauf, dass zwischen Gutachtens erstellung im Jahr 2017 und dem Zeitpunk t des Verfügungserlasses im April 2020 im Verlauf allenfalls zusätzlich auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte (somatisch und/oder psychisch) . Da her und da die IV-Stelle bezüglich keinem dieser Aspekte eine Klärung herbei ge führt hat , liegt keine überzeugende medizinische Grundla ge vor, welche die zuverlässige Be u rt e ilu n g des Leistungs anspruchs der Versicherten gestatten würde . Mithin sind weitere Abk lärungen erfo rderlich . 5.5      Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre . Im Rahmen dieser Abklärungen wird auch zu berücksichtigen sein , dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit einer 20%-30%igen erwerblichen Tätig keit in der Betreuung nachgeht (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonkonferenz vom 15.  April 2020; Verlaufsprotokoll Eingliederungs beratung, Urk.  7/97 S. 10). Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu entscheiden haben. Dabei wird sie sich auch – was bisher nicht geschah - mit den die Qualifikation der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen auseinanderzusetzen haben , wonach sie im Gesundheitsfall mit dem Mittel stufeneintritt des jüngeren Kindes ab Sommer 2019 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und daher ab diesem Zeitpunkt der Invaliditätsg rad gestützt auf einen Einkommensverg l e ich vorzunehmen sei ( Urk.  1 S. 10 f. ). 6 .      Steht nach dem Gesagten der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend fest, kann in erwerblicher Hinsicht zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum leidensbedingten Abzug nicht Stellung bezogen werden. Ebenfalls lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführer in – was Voraus setzung für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invaliden einkommen wäre - ihre Restarbeitsfähigkeit in Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. zu beidem Urk.  1 S. 10 ) . 7 . 7 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.   1'800. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung vom vom 1
  50. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  52. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9- 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00320

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 7. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Renker

Bünzli & Partner Bahnhofstrasse 15, Postfach 171, 5600 Lenzburg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980 , verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geb. 2001 und 2009 ) , hat

den Beruf der Pflegeassistentin SRK erlernt ( Urk. 7/2) . Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2000 als Pflegeassistentin in einem Umfang von 70

% im Pflegezentrum Z.___ . Am 2 6. August 2014 stiess X.___

während der Arbeit mit dem linken Unterarm gegen die Türkante der Tür eines Bewohnerzimmers (vgl. UVG- Schadenmeldung; Urk. 7/12 S. 2 ), wobei sie sich am linken Untera r m eine Ulnaschaftf raktur zuzog. Am 2. Septem b er 2014 wurde die Versicherte im Spital A.___ operiert (Osteosynthese; Urk. 7/12 S. 26) , am 2 0. Mai 2015 erfolgte im Spital B.___

die Entfernung des Osteosynthesematerials ( Urk. 7/12 S. 9) . Unter Hinweis auf d en Unterarmbruch links und eine noch immer bestehende Einschränkung in der Beweglichkeit meldete sich die Versicherte mit Gesuch vom 1 8. Juli 2015 (Eingang IV-Stelle : 3. August 2015) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Diese zog die A k ten des zuständigen Unfallversicherers Zürich Versicherung bei ( Urk. 7/12).

Per Anfang 2016 nahm die Versicherte ihre Tätig keit

im Pflegezentrum Z.___

wieder im a n gestammten Pensum auf ( in ange passter Form ;

vgl. Urk. 7/16-17) , worauf

die IV-Stelle am 7. Juni 2016 eine Verfügung

erliess , mit welcher sie unter Hinweis darauf, dass die Versicherte vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe, einen Anspruch auf IV-Leistungen (Berufliche Massnahmen/Rente) verneinte ( Urk. 7/27).

Mit Gesuch vom 1 3. September 2016 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis darauf, dass es ihr nach wie vor nicht möglich sei , ihren ursprünglichen Aufgaben bereich zu bewältigen ( Urk. 7/34) ,

sowie Beschwerden am linken Hand gelenk

und

eine teilweise Krankschreibung durch den Hausarzt ,

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 1 5. Februar 2017 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes ( Urk. 7/47) , welche Massnahme sie mit Mitteilung vom 3 1. Oktober 2017 abschloss, da das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden war ( Urk. 7/48). Am 9. November 2017 wurde der IV-Stelle durch den

Unfallversicherer

Zürich ein von diesem veranlasstes Gutachten des Zentrums C.___

zur Kenntnis gebracht (Gutachten vom 1 9. September 2017; Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt ein en ergänzenden Bericht ein ( Urk. 7/54). Am 23. April 2018 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 20

% (gemischte Methode) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte ( Urk. 7/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/64 und Urk. 7/68).

Vom 4. b is 2 9. Juni 2018 wurde die Versicherte im Auftrag des RAV durch die Arbeitsintegration D.___

beruflich abgeklärt ( vgl. Bericht von 28. Juni 2018;

Urk. 7/72 ). Am 2 0. August 2018 führte die IV-Stelle alsdann eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt dur ch (Abklä rungsbe richt von 3 1. August 2018; Urk. 7/74) , wozu sie die Versicherte Stellung nehmen liess ( Urk. 7/77 ). Mit Mitteilung vom 2 4. April 2019 g e währte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeits vermittlung ,

womit sie die E.___

AG als Durchführungsstelle beauftragte (Urk. 7/92). Mit Mitteilung vom 16. April 2020 schloss sie Arbeits vermittlung wieder ab , unter Hinweis darauf, dass die Versicherte diverse Schnuppertage absolviert habe, sich jedoch aufgrund der Schmerzen gezwungen gesehen habe, von den jeweiligen Stellen abzusehen ( Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 17. A pril 2020 hielt die IV-Stelle

gestützt auf einen errechneten Invaliditäts grad von 24 % an der Verneinung des Rentenanspruchs fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 1 7. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente und ab 1. August 2019 eine Dreiviertels rente auszubezahlen (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 1 7. April 2020 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.), subeventualiter sei die Verfügung vom 1 7. April 2020 aufzuheben u nd der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (3.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2020 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte

X.___

eine Kopie des Schluss bericht s der E.___ AG vom 1 8. Juni 2020 ins Recht ( Urk. 9-10). Das Gericht zieht in Erwägung:

1 .

Adressatin des mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2020 ( Urk.

9) eingereichten Schluss berichts der E.___

AG vom 1 8. Juni 2020 ( Urk.

10) ist die IV-Stelle. Daher und da die wesentlichen Erkenntnisse des Schlussberichts bereits auch im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 6. April 2020 festgehalten sind ( Urk. 7/87 S. 10 f.)

– und somit vor Erstattung der Beschwerdeantwort - , recht fertigt es sich, die Eingabe vom 2 3. Oktober 2020 mit dem vorliegenden Endent scheid zuzustellen. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be zie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invali ditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbsein busse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 2 .3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2 .5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Än derung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2 .6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .

3 .1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfüg ung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte gemäss dem C.___ - Gutachten vom

1 9. September 2017 in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer ihrem Leiden angep assten Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100

%. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt (Anteil 25

%) errechne sich ein Invaliditätsgrad von 24

% , womit kein Anspruch auf ei ne Invalidenrente bestehe (Urk. 2) . 3 .2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf das drei Jahre alte Gutachten des C.___ abgestellt. Weder das Belastungsprofil noch die 100 % ige Arbeitsfähigkeit hätten in der Praxis ansatzweise umgesetzt werden können, weshalb weitere Abklärungen angezeigt gewesen wäre n . Alsdann sei a ufgrund der Erfahrungen bei den beruflichen Massnahmen von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, weshalb jedenfalls beim Invalideneinkommen ein Ab zug von 20-25

% vorzunehmen sei (Urk. 1). 3 .3

Da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 1 3. September 2016 eingetreten ist, ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG in einer für den Rentenanspruch relevante n Weise

geändert hat (E. 2 .4 hie r vor). 4 . 4 .1

In dem vom zuständigen Unfallversicherer

Zürich Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebenen polydiszi p linären (chirurgisch-internistis ch , rheumatolo gisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) Gutachten des C.___

vom 19. September 2017 hatte n die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diag nosen gestellt ( Urk. 7/50 S. 61) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 1. Reflektorisch ausgedehnte myofasziale schmerzhafte Dysbalancen parazervikal und Schultergürtelregion links mit/bei: - Konsekutiv erhebliches Schonverhalten mit einer ausgeprägten Belastbarkeitseinschränkung - Sta tus nach distaler Ulnaschaftfraktur links am 2 6. August 2014 mit Oste osynthese Spital A.___ am 0 2. September 2014 - Metallentfern ung distale Ulna links am 2 0. Mai 2015 - Entwicklung einer passageren CRPS Stadium I – Komplikation mit Erst manifestation im August 2014 - Zurzeit keine Hinweise mehr für eine CRPS-I Problematik - 2. Neuropathische Narbenschmerzen des distalen Unterarmes

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - 3. Adipositas Grad I nach WHO - 4. Hypercholesterinämie - 5. Verdacht auf Harnwegsinfekt - 6. Diskrete Affektion des N. ulnaris links mit leichter Dysästhesie

Die Experten führten aus, z usammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer und neu rologischer Sicht für eine angepasste, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand zu 100

% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ein ge schrän kt, als Pflegeassistentin sei die Versicherte (nur) für den Anteil an leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (ohne repetitive Belastung für den linken Arm und die linke Hand) arbeitsfähig; das Pensum könne aufgrund der ungenauen Angaben zum Belastungsprofil nicht abschliessend festgelegt werden; dazu wäre eine A rbeitsplatzabklärung notwendig. Aus psychiatrischer und chirurgisch-internistischer Sicht sei die Versicherte für sämtliche infrage kommenden Tätigkeiten zu 100

% arbeitsfähig. Das so aktuell ermittelte Belast barkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung. Auf g rund der vorlieg e nden Akten sei eine Zunahme der Beschwer d en bei Aufnahme des f rüh eren Arbeits pensums von 70

% seit Mai 2016 mit nachfolgend erneut 100%iger Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar. Bezüglich einer optimal angepassten Tätig keit lasse sich der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht mit der notwendigen Objekti vität festlegen ( Urk. 7/50 S. 61 f f . , insbes. S. 67 ). 4 .2

Hausarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte am 1 8. Februar 2018 gegenüber der IV-Stelle im Wesentlichen aus, d ie Versicherte habe sich am 2 6. August 2014 eine wenig dislozierte Ulnaschaftfra k t ur links zu gezogen. Diese sei im Spital A.___ primärversorgt worden. In Verlauf habe die Vers icherte ein CRPS entwickelt – im Universitätsspital F.___ noch mit Verdacht auf zentrale Komponente. E igentlich sei bei einem CRP S zu erwarten, dass dies es mit der Zei t besser werde. In den letzten d rei bis vier Jahren habe sich aber leider keine Besserung eingestellt. Die Arbeit s unfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegegehilfin betrage eigentlich 100

%, zwischendurch habe sie etw as redu ziert werden können , als man auf der Abteilung entsprechend Rück sicht auf ihr Leiden genommen habe. In s gesamt betrage sie aber 100

%. Auf aus drücklichen Wunsch der Patientin habe er die Arbeitsunf ähigkeit auf 80 % ab 9. Februar 2018 reduziert in der Hoffnung, dass sie so vielleicht doch nochmal s eine Stelle finde ( Urk. 7/54). 4 .3

Vom 4. bis 2 9. Juni 2018 wurde die Versicherte auf Zuweisung des RAV bezüglich ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihres Potentials im Rahmen eines Praxis CHECK s durch die Arbeitsintegration D.___

abgeklärt. Im Bericht vom 2 8. Juni 2018 hielt die zuständige Fachperson im Wesentlichen fest , die Werkstattarbeiten in zwei der drei Bereiche seien nur bedingt möglich gewesen. Repetitive Arbeiten, die beidhändig und mit Kraft (drücken/ziehen) aus geführt werden mussten, seien kaum oder nur kurze Zeit möglich gewesen . Die Versicherte habe in der Folge über massive Schmerzen geklagt. Es seien Schwellungen und Rötungen an der linken Hand und dem linken Unterarm

zu beobachten gewesen , welche nach kurzer Zeit manuelle Tätigkeiten verun möglicht hätten. Nach einer Krise am Ende der ersten Woche habe die Ver sicherte den Praxis CHECK beenden wollen. Die Erfahrung, auch leichte wechsel belastende Tätigkeiten kaum ausführen zu können , sei für sie schmerzlich gewesen. Nach einem Gespräch mit der Beraterin habe sie sich entschieden , zu bleiben , und möglichst viele Arbeiten auszuprobieren , und habe den Kurs trotz Schmerzen bis zum Schluss motiviert absolviert. Als Fazit

wurde festgehalten, die Versicherte sei pflichtbewusst und motiviert, eine neue Stelle zu finden. Sie sei jedoch im Arbeitsalltag des Praxis CHECKs nur stark reduziert belastbar gewesen , im Arbeitstempo reduziert, bei feinmotorischen und /oder repetitiven Arbeits abläufen stark eingesch ränkt (Arm und Hand linksseitig; Urk. 7/72). 4 .4

Am 3 1. August 2018 wurde eine Haus haltabklärung durchgeführt welche – unter Berücksichtigung der Schad enminderungspflicht der Familie –

eine Einschrän kung

im Haushalt von 7.75

% ergab ( Urk. 7/74). 4 .5

Im Rahmen der mit Mitteilung vom 24. April 2019 gewährte n

beruflichen Mass nahmen (Urk. 7/92) wurde die Versicherte durch E.___ AG bei der Stellensuche, der Kontaktnahme mit potentiellen Arbeitgebern wie auch bei der Organisation von Probetagen beraten und unterstützt . E.___ AG er stattete am 2. Oktober 2019 einen Beratungs- und Integrationsbericht (Verlaufsprotokoll; Urk. 7/93) und berichtete im Rahmen einer

am 1 5. April 2020 mit der Versicherten und der Ei nglied e rungsberatung der IV-Stelle

abgehaltenen Telefonkonferenz über den weiteren Verlauf (Urk. 7/87 S. 10 f.) .

Diese Erkennt nisse wurden

im entsprechenden

schriftlichen Schlussbericht vom 18. Juni 2020 an die IV-Stelle noch schriftlich festgehalten ( Urk. 10).

Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ( zur

Telefonkonferenz vom 15. April 2020 ) sowie der damit inhaltlich übereinstimmenden zusammen fassenden Einschätzung im Schlussb ericht der E.___

AG vom 1 8. Juni 2020 ist

im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Auftrags diverse Schnuppereinsätze in angepasster Tätigkeit mit leichten Arbeiten absolvierte. Z udem seien vier Einführungsta ge im G.___ durch geführt und i m Hinblick auf eine mögliche Weiterbildung zur Dipl. med. Pra xis fachfrau Benedict eine Eignungsa bklärung in einer Hausarztpraxis organisiert worden . Gemäss Angaben der zuständigen Case-Managerin hätten

die Arbeits inhalte den Vorstellungen der Klientin entsprochen und diese habe im Beratungs verlauf die Absicht geäussert, beruflich wieder Fuss zu fassen und ein höheres Pensum auszuüben. Jedoch habe d ie Versicherte

bei säm t l ichen Einsätzen nach einigen Stunden eine Schmerzzunahme verspürt und die Eins ätze teil we ise vorzeitig beenden müssen. Unter den gegebenen Umständen habe die Versich e r te nicht in eine leichte wechselbelastende Täti g k eit vermittelt werden können. A uch die E ignungsabklä rung für die Weiterbildung als D ipl. med. Praxis fach frau Benedict in einer Hausarztpraxis habe ergeben, dass die Tätigkeiten nach wenigen Stunden zu einer Schmerzzunahme am linken Arm führten. Die Versicherte habe den Schnuppereinsatz abbrechen müssen ( Urk. 10). 5 . 5 .1

Aufgrund der Akten ist erstellt und z wischen den Parteien soweit ersichtlich un streitig, dass die Versicherte aufgrund des Gesundheitsschadens am linken Arm in ihrer a ngestammten Tätig k eit al s Pflegeassistentin nicht mehr a rbe itsfähig ist . Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. D ie IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2020

in medizinischer Hinsicht das Gutachten des C.___ vom 1 9. September 2017 zu grunde, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100

% arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann jedoch auf das Gutachten des C.___ nicht vorbehaltlos abgestellt werden, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5 .2

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden lässt, wirft die medizinisch-theoretische Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig k eit insofern Fragen auf, als sie erheblich

mit den Erkennt nissen kontrastiert, wie sie aus den späteren konkreten Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen

hervorgegangen sind . So vermochte die Versicherte weder im Rahmen des durch die Arbeitsintegration D.___

durchgeführten Pra xis CHECK s noch später bei den durch die E.___

AG begleiteten Probetagen (Schnupper tagen) ein Leistungsvermögen zu realisieren , wie es im Gutachten attestiert worden ist . V ielmehr ergaben die Arbeitsversuche , dass die Versicherte bereits bei geringer und zeitlich

beschränkter Belastung des linken Armes

(vgl. etwa Urk. 7/72 S.

4: z . B . nach zehn Minuten bei Einziehen von Schnur in einen Saum) an erhebliche n - und

infolge Schwellung und Rötung denn auch objektivierbaren - Beschwerden

litt . Vor diesem Hintergrund hätten sich jedoch

Rückfragen an die Gutachter aufgedrängt mit dem Ersuchen an diese, ergänzend zu den zu ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung diskrepanten Resultaten der – letztlich gescheiterten (E. 4 .3 und E. 4 .5)

– Eingliederungsbemühungen Stellung zu neh men . Zwar ist davon auszugehen, dass den medizinischen Abklärungen gegen über den jenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung ein grösseres Gewicht zukommt. Wie die Versicherte jedoch zu R echt

geltend machen lässt ( Urk. 1 S. 8) , darf nach der Rechtsprechung den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen die Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht einfach ohne Weiteres abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähig keit in offen sichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert wurde und gemäss Ein schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar war , vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012 9C_737/2011 E. 3.3 unter Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Vor liegend hatte die Versicherte im Eingliederungsprozess

Pflichtbewusstsein und Moti vation gezeigt ( vgl. etwa Fazit des Praxis CHECK s ; Urk. 7/ 72 S. 1 ) , was von der IV-Stelle auch nicht in Frage gestellt wird . Die vorhandenen Diskrepanzen hätten nach der genannten Rechtsprechung mithin das Einholen einer klärenden Stellungnahme nötig gemacht . 5 .3

Weitere Abklärungen hätte n sich zudem um s o mehr aufgedrängt, als das C.___ - Gutachten und die Berichte aus den Eingliederungsversuchen zeitlich erheblich auseinanderliegen .

Zwar kann der

Beschwerdeführerin , soweit sie

unter Hinweis auf das bundesgerichtl i c he

Urteil 8C_551/ 2015 vom 1 7. März 2016 das Abstellen auf das im Ver f ügungszeitpunkt rund drei Jahre alte Gutachten bereits aus grund sätzlichen Überlegungen beanstandet , in dieser Form nicht gefolgt werden . Denn das angeführte Urteil äussert sich nicht in absolut geltender Weise zur Frage, wan n ein Gutachten zu lange zurück liegt, um eine zuverlässige Beu rteilungs grundlage darzustellen; d ies ist nach der Rechtspre chung vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4) .

Vorlieg e nd ist jedoch nicht nur festzustellen, dass

-

nachdem die Erkenntnisse aus den späteren Eingliederungs bemühungen (Jahre 2018 bzw. Jahre 2019/2020) e rheblich

von der

gutachterlichen Einschätzung (Jahr 2017) abwichen –

aufgrund de s zwischen zeitlichen Zeitablaufs

fraglich erschien, ob das C.___ - Gutachten im Verfügungs zeitpunkt noch unverändert Gültigkeit beanspruchen konnte oder

ob seit Erstattung des Gutachtens im Jahr 2017

nicht allenfalls im Verlauf eine Versch l echterung eingetreten war . Immerhin hatte auch

die Versicherte anlässlich der am 15. April 2020 durchgeführten Telefonkonferenz selber

aus ge führt , seit der Anmeldung seien die Schmerzen eher schlechter g e worden ( Urk. 7/97 S. 10 ) . Kommt hinzu, dass

d ie

Akten

auch Hinweise darauf enthalten , das s

zum Gesund heitszustand, wie er in dem als Entscheidgrundlage dienenden C.___ - Gutachten festgehalten wurde, zwisc henzeitlich neue gesundheitliche - nämlich psychische - Aspekte hinzu ge treten sind : So hielt nicht nur die verantwor t liche Fachperson der Arbeitsintegration D.___ fest, dass die Versich erte durch die lange Dauer der gesundheitlichen Probleme und Ei nsch r änkungen auch psychisch angeschlagen sei ( Urk. 7/72 S.6). Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Versicherte anlässlich der Telefonkonferenz vom 1 5. April 2020 ausge fü hrt hatte, dass sie n un mit einer Psychotherapie begonnen ha b e, da es ihr auch psychisch nicht gut gehe (Urk. 7/97 S . 10). 5.4

Nach dem Gesagten stehen die Er geb nisse der Einglied erungsbemühungen im offenkundigen

– und klärungsbedürftige n

- Widerspr uch zur medizinisch-theoret i schen Einschätzu ng der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Gutachten des C.___ .

Überdies ergeben sich aufgrund der Akten auch

Hinweise darauf, dass

zwischen Gutachtens erstellung im Jahr 2017

und dem Zeitpunk t des Verfügungserlasses im April 2020

im Verlauf allenfalls

zusätzlich auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte (somatisch und/oder psychisch) . Da her und da die IV-Stelle bezüglich keinem dieser Aspekte eine Klärung herbei ge führt hat , liegt keine

überzeugende medizinische Grundla ge vor, welche die zuverlässige Be u rt e ilu n g des Leistungs anspruchs der Versicherten gestatten würde . Mithin sind weitere Abk lärungen erfo rderlich . 5.5

Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre . Im Rahmen

dieser

Abklärungen wird

auch zu berücksichtigen sein , dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit einer 20%-30%igen erwerblichen Tätig keit in der Betreuung nachgeht (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Telefonkonferenz vom 15. April 2020; Verlaufsprotokoll Eingliederungs beratung, Urk. 7/97 S. 10). Hernach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu entscheiden haben. Dabei

wird sie sich auch

– was bisher nicht geschah - mit den die Qualifikation der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen

auseinanderzusetzen haben , wonach sie

im Gesundheitsfall mit dem Mittel stufeneintritt des jüngeren Kindes ab Sommer 2019 vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und daher ab diesem Zeitpunkt der Invaliditätsg rad gestützt auf einen Einkommensverg l e ich vorzunehmen sei ( Urk. 1 S. 10 f. ).

6 .

Steht nach dem Gesagten der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend fest, kann in erwerblicher Hinsicht zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum leidensbedingten Abzug nicht Stellung bezogen werden. Ebenfalls lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführer in

– was Voraus setzung für die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens als Invaliden einkommen wäre - ihre Restarbeitsfähigkeit in Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. zu beidem

Urk. 1 S. 10 ) . 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr.

1'800. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung vom vom 1 7. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und her nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9- 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann