Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___
litt am Geburtsgebrechen Ziff. 390 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV, angeborene cerebrale Lähmungen), weswe gen ihm bis 1981 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (ärztliche Kontrollen und psychomotorische Therapie, Urk. 6/1). Er erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und bildete sich zum diplomierten Betriebsökonomen HF weiter (Urk. 6/12/27 und Urk. 6/12/21) . Nach verschiedenen Anstellungen auf diesem Beruf (Urk. 6/12/1-20 und Urk. 6/28) war e r zuletzt vom 16. Juni bis
31. Dezember 2014 als Hilfsgärtner und Allrounder bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8) . Am 13. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie eine Abhängigkeitserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/3
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 6/44) Kosten über nahme für eine berufliche Abklärung vom 4. bis 3 0. Januar 2016 und teilte am 10. März 2016 (Urk. 6/56) mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen Verzicht s des Versicherten abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/84) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten zur Durchführung eines Entzuges von Alkohol, Kokain und Ampheta min auf und stellte einen Leistungsentscheid nach Abschluss in sechs Monaten Aussicht. Auf telefonische Mitteilung des Versicherten einer bereits seit längerem wieder aufgenommenen vollen Arbeitstätigkeit hin (Telefonnotiz vom 10. Januar
2017; Urk. 6/85) zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 6/88) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach Einwand erhebung vom 22. Mai (Urk. 6/89) beziehungswiese 30. Juni
2017 (Urk. 6/93) und ergän zen der Begründung vom 14. September
2017 (Urk. 6/113) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/130) sinngemäss eine Abstinenz für einen Monat, wogegen dieser am 2 9. August 2018 (Urk. 6/137) opponierte. Am 6. September 2018 (Urk. 6/138) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Abstinenz von allen illega len Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 6/138) und veranlasste diese bei der Z.___ AG in A.___
(psychiatrische/neuropsychologische Expertise vom 17. Juli 2019 samt Ergän zung vom 30. August
2019; Urk. 6/159 und Urk. 6/161).
Mit neuem Vorbescheid vom
20. Dezember 2019 (Urk. 6/168) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwand erhob (Urk. 6/172, Urk. 6/175). Am 10. März 2020 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Di e IV-Stelle schloss am 16. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni
2020 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angef ochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2), hinsichtlich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lägen psychopathologisch wenig ausgeprägte objektivierbare Einschränkungen vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe gegen wärtig unter Behandlung von Disulfiram abstinent. Das Abhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rechtlicher Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch für eine ange passte Tätigkeit vor (S. 2). 2.2
Dagegen wa ndt e der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ -Gutachter berücksichtigten seine Beschwerden in ihrer Expertise vom 17. Juli 2019 nur unzureichend. Zudem beruhten die gezogenen Schlüsse auf falschen oder unvollständigen Angaben, weshalb das Z.___ -Gutachten insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht erfülle. 3. 3. 1
Die Ärzte Psychiatrischen Klinik B.___, wo der Beschwer deführer seit 2 0. März 2018 in ambulanter Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 6/144) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhal tens störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig abstinent. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (schädlicher Gebrauch) so wie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, Ziff. 1.2).
Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 2.1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren keine längerfristige Stabilität erreichen können. Die s widerspiegle sich unter anderem in den vielen stationären Behandlungen (2017/2018 fünf Mal nur in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert). Trotz Verzicht auf Konsum habe sich das Zustandsbild be treffend Emotionsregulation und Antrieb nicht gebessert (Ziff. 3.3) . 3. 2 3. 2 .1
Die explorierenden medizinischen Fachpersonen der Z.___ AG in A.___ dia gnostizierten im Gutachten vom 17. Juli
2019 (Urk. 6/159) mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit - l eichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15) diagnos ti zierten sie: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60 .3) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lung mit einem aversiven Medikament (Disulfiram; ICD-10 F10.23) - Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) - Status nach Kokainab usus (ICD-10 F14.1)
Die Ärzte führten aus, i n psychiatrischer Hinsicht seien die Vorgeschichte als Kind mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und einer Therapie und die aktuelle Anamnese mit einem ADHS im Erwachsenenalter vereinbar, die sogenannten Wender-Utah-Kriterien seien erfüllt: Desorganisiertes Verhalten, emotionale Hyper reagibilität, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, Probleme in der Auf merksamkeitsfokussierung. Somit seien auch die neuropsychologisch festgestel l ten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Lern- und Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis, verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) auf diese Diagnose zurückzuführen.
Die Gutachter hielten weiter fest, e s fielen folgende Auffälligkeiten im Verhalten auf: Reaktive Aggressivität mit Neigung zu Wut und Gewaltausbrüchen, Un fähigkeit zur Kontrolle von Impulsen und dem Verhalten im Wutausbruch, insta bile und unberechenbare Stimmung, in Stresssituationen Selbstverletzung. Diese Persönlichkeitszüge seien starr und wenig angepasst und führten zu persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit. Zusammenfassend könne die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt werden. Die Selbstschädigung sei durch die mangelhafte Impuls kon trolle zu erklären, sodass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht vor lie gen dürfte, zumal auch das gesamte klinische Bild nicht di ese Diagnose aus reichend beschr ei ben würde. Jedenfalls beeinträchtigten diese tiefgreifenden und abnormen Verhaltensmuster die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Im Übrigen könnten diese teilweise auch durch das ADHS mit bedingt sein, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angenommen.
Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, trotz der Diagnose ADHS, die per definitionem schon immer vorgelegen habe, eine Offizi ersschule zu besuchen und eine a nspruchsvolle Ausbildung zu absolvieren und jahrzehntelang uneinge schränkt zu arbeiten. Dass die Erkrankung erst im späteren Verlauf zu einem Handikap für berufsbezogene Leistungen geworden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er parallel Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei. Aus dem gleichen Grund dürfte es auch zu einer alltagsrelevanten Akzentuierung der krankhaften Persönlichkeitsmerkmale gekommen sein, die früher offenbar nicht im jetzigen Ausmass vorgelegen hätten.
Die «Zuflucht» zu Alkohol und anderen Drogen zeuge von einer geringen Frus trationsschwelle, einer erhöhten Vulnerabilität, einer gewissen Ich-Schwäche und von eingeschränkten Coping-Strategien (im weitesten Sinne Fähigkeit zur Be wäl tigung von Problemen). Trotz jahrelanger Alkoholproblematik scheine es auf der klinischen Ebene noch nicht zu einer psychiatrischen Alkoholfolgeerkrankung gekommen zu sein. Passen d dazu sei auch in einem MRI vom Gehirn im Jahre 2017 keine entsprechende Pathologie beschrieben worden. In Anbetracht der jahr e langen Suchtdynamik sei aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszu gehen (S.
14) .
D ie Experten führten weiter aus, die geklagten Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Es bestünden durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was daran liege, dass nur jene Bereiche beeinträchtigt seien, in denen zum Beispiel eine erhöhte Aufmerksam keit erforderlich sei (zum Beispiel Benutzung von Verkehrsmitteln). Insofern sei diese Diskrepanz krankheitsbedingt nachvollziehbar. In der Neuropsychologie seien die Kriterien für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung erfüllt gewesen, allerdings nur für die Untersuchungsergebnisse im mnestischen Bereich, zudem habe sich bezüglich der Interf e renzresi s tenz ein nicht plausibler Befund gezeigt (S. 16). 3. 2 .2
Aus neuropsychologischer Sicht ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund zeige si ch dabei eine leichte Lern- und mittelgradige Speicherstörung im verbal-epi sodi schen Gedächtnis sowie ei n e mittelschwer bis schwer verlangsamte verbale Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergäben sich Zweifel an der Validität dieser Befunde aufgrund wahrscheinlicher negativer Antwortverzerrung (S. 12). Ge samt haft sei aufgrund der v alide zu wertenden leichten kognitiven Funktions störungen und der mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich Affektivität, Verhalten und Persönlichkeit von einer insgesamt leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht sei es plausibel, dass sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden der bei ihm als Geburtsgebrechen anerkannten Zerebralparese ein ADHS entwickelt habe. Damit übereinstimmend seien zugesprochene Therapiemassnahmen wäh r end der Schul zeit und eigenanamnestische Verhaltensauffälligkeiten, die später beschriebene Affinität zu sportlichen Extremleistungen sowie die bei Betroffenen häufig komorbid auftretenden Sucht- und affektiven Probleme. Der vermutlich auch durch grossen Einsatz erreichte berufliche Erfolg stelle dazu keinen Widerspruch dar, insbesondere, weil das hohe berufliche Leistungsniveau offenbar nicht über längere Zeit konstant habe aufrechterhalten werden können. Auch die erfolg reiche militärische Karriere in einem Umfeld mit klaren Strukturen und Regeln und der Möglichkeit zu ausgiebiger körperlicher Betätigung sei mit einem
ADHS zu vereinbaren (S. 13). 3. 2 .3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht werde die se in der letzten Tätigkeit im Callcenter mit 60 % eingeschätzt. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Einschätzung gelte, gestalte sich sehr schwierig bis unmöglich. Im Arztbericht der Tagesklinik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 6/37) sei erstmalig die Störung für krisenhafte Zuspitzungen der psychischen Verfassung des Beschwer deführers mit verantwortlich gemacht worden. Wollte man also den Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der aktuell angegebenen Grössenordnung rekonstruieren, würde dieser in einem Zeitraum spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 liegen. Eine präzisere Einschätzung sei nicht möglich (S. 18 f.).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anfor derun gen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit. Arbeiten an verlet zun gs trächtigen Maschinen wären eh e r ungeeignet. Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit Anspruch an die Fahrtauglichkeit oder leichte m Zugang zu alkoholischen Getränken wären ebenfalls nicht geeignet (zum Beispiel Gastro nomie). Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % eingeschätzt (S. 19 f.). 4. 4.1
Das Z.___ -Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach der g esundheitlichen Situation und d e r Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen Unter suchungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht und berück sich tigt die geklagten Beschwerden. So wurde n die vom Beschwerdeführer ge klag ten Schwierigkeiten umfassend zur Kenntnis genommen und bildeten mass geblich die Grundlage für die Einschätzung der Experten. Die Vorakten waren den Gutachtern bekannt und sie stützten sich drauf, namentlich im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. So erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender ADHS-Erkrankung mittels Kompensation beruflich und militärisch Karriere machen konnte, im Zuge der Suchtproblematik indes an Ressourcen einbüsste und die neuropsychologischen Defizite überhand nahmen und nun einer vollumfäng l ichen Arbeitsfähigkeit in anfordernder Tätig keit entgegenstehen. Insofern leuchten auch die entsprechenden Schlussfolge rungen der medizinischen Fachpersonen ein. 4.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht und ver wies v orweg auf ein am 3. Januar 2019 stattgehabtes Ereignis, als er vom 14-jährigen Cousin seiner Tochter (Sohn der Schwester seiner Ex-Ehefrau) geschla gen wurde (Urk. 1 S. 2), wobei er sich eine Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der Nase mit zunehmendem neurologischen Ausfall im Aus breitungsgebiet des 2. Trigeminusastes sowie Rippenserienfrakturen 8-9 rechts zuzog. Am 1 2. Januar 2019 erfolgte eine Jochbeinosteosynthese, am 3. Septem ber 2019 die Metallentfernung sowie funktionelle Septorhinoplastik . Am 7. Septem ber 2019 konnte er schmerzkompensiert entlassen werden (Bericht des Spitals C.___ vom 6. September 2019, Urk. 3/1). Hierzu ergibt sich, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jochbeinfraktur nicht akten kundig ist und - jedenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit - auch nicht nach vollziehbar wäre. Anlässlich der stationären Behandlung vom 6. bis 2 7. Mai 2019 im Psychiatriezentrum D.___ (Alkoholentzug nach Dekompensation im An schluss an das Ereignis von Anfang Jahr) fiel den Fachpersonen keine (weiter gehende) organische Störung auf (Bericht vom 8. Juli 2019, Urk. 6/159/59-61). Der Beschwerdeführer litt wohl während längerer Zeit unter Gesichtsschmerzen, indes verwies der behandelnde Dr. med. E.___ am 5. September 2019 (Urk. 6/162) lediglich auf die Entzugstherapie und psyc h ische Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen könnten (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.4). Nach der Metallentfernung konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert entlassen werden. Auch beschwerdeweise machte er nicht geltend, aufgrund organischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Angriffs bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Relevant ist einzig die psychische Pathologie.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen seiner psychischen Schwi e rig keiten (Urk. 1 S. 3 ff.) unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen, welche er gegenüber den Gutachtern geschilderte hatte; diese wurden zur Kenntnis ge nommen und bildeten Grundlage der Einschätzung der Experten und insbeson dere des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit. Auch in Bezug auf die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 1 S. 12 f.) führte der Beschwerdeführer keine Umstände an, welche auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen liessen.
Damit bestehen keine Gründe, von der Einschätzung der medizinischen Fachper sonen der Z.___ abzuweichen. 5. 5.1
Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, wich aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Dies aufgrund einer Indikatorenprüfung, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ergab, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor, die Reisefähigkeit sei gege ben, aufgrund der wenig objektivierbaren Befunde des psychischen Leidens wie auch der hohen Alltagsaktivität sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-F unktionen, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewäl tigung von Aufgaben zu überwinden. Eine Tätigkeit im ersten Arbeit s markt sei möglich und zumutbar (Urk. 6/167/3).
Wie es sich damit genau verhält, kann in Bezug auf einen allfälligen Renten an spruch des Beschwerdeführers offenbleiben .
Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging. Wollte man von der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit von 60 % in der zuletzt (eher zufällig) ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter und einer solchen von 80 % in einer angepassten ausgehen, ergäbe sich Folgendes: 5.2 5.2.1
In Bezug auf das ohne gesundheitliche Einschränkung zu erwartende Einkommen (Valideneinkommen) ist den Akten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung zum Betriebsökonomen HF mehrere Jahre im Banken wesen
arbeitete, so etwa vom 1. Juni 1995 bis 3 1. Januar 2006 bei der F.___, wobei er ab Dezember 2002 als Privatkundenberater tätig war (Urk. 6/12/7-8). Dabei erzielte er im letzten vollständig geleisteten Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 97'782.-- (Urk. 6/9/2). Längere Anstellungen hatte er her nach bei der G.___ AG, wo er vom 2 4. April 2008 bis 3 1. Dezember 2009 als Call Agent im Verkauf tätig war (Urk. 6/12/3) und dabei ein Einkommen von zuletzt Fr. 74'550.-- erzielte (Urk. 6/9/1). Vom 1. März bis 3 0. November 2010 war er als Privatkundenberater bei der H.___ AG tätig (Urk. 6/12/4), das Einkommen betrug hochgerechnet Fr. 69'600.-- (Urk.
6/9/1). Vom 1. Juni 2011 bis 3 0. September 2012 war er sodann als Produktmanager einer Immobilien-Software bei der J.___ tätig (Urk. 6/12/1-2) und erzielte zuletzt ein Einkommen von (auf ein Jahr hoch gerechnet) Fr. 91'955.-- (Urk. 6/9/1). Schliesslich war er ab Juni 2014 als Hilfs gärtner bei der Y.___ GmbH angestellt bei einem Lohn von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/3 Ziff. 5.3 und Urk. 6/47 /1). 5.2.2
Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf die zweite Hälfte des Jahres 2015 (E. 3.2.3) bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte T ätigkeit. Die Ärzte der Psychiatrie B.___
konstatierten hierzu am 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/52/1), der Beschwerdeführer habe bis 2012 sehr erfolgreich in diversen Finanz-, Versicherungs- oder IT-Firmen gearbeitet. Trotz guten Arbeitsleistungen sei es aufgrund hohen Drucks und zu viel Verantwortung immer wieder zu Kündigungen gekommen. Er habe versucht, sich umzuorientieren und habe bei seiner letzten Anstellung als Gärtner gearbeitet. Aus seiner Erwerbsbiographie werde deutlich, dass er über eine sehr hohe Arbeitsmotivation und Begeiste rungs fähigkeit verfüge, sich dadurch aber immer wieder überfordere.
In dieses Bild passt auch die Annahme der Z.___ -Gutachter, dass der Beschwer deführer parallel zur ADHS-Erkrankung Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei (E. 3.2.1). Angesichts des Umstandes, dass bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 2002 zwölf stationäre Hospitalisationen erfolgten (Urk. 6/37/1), davon bis zum Ausscheiden aus der F.___ deren vier, steht im Raum, dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der F.___ tätig wäre und einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen würde. Immerhin fanden im Sommer 2005 zwei stationäre Entzugs-Therapien im Sanatorium K.___ statt bei Rückfall während des Aufenthaltes in der Klinik L.___ (Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2005, Urk. 6/68/1). Die Ärzte berichteten dabei von einem (bereits) langjährigen Kokain- und Alkoholkonsum. Damit liegt die Annahme nahe, dass die damals ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit aufgrund der Suchtproblematik sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen der ADHS-Erkran kung aufgegeben wurde. 5.2.3
Bei dieser Ausgangslage wäre das Valideneinkommen basierend auf dem Ver dienst bei der F.___ zu berechnen und auf das Jahr des denkbaren Beginns eines Rentenanspruchs hochzurechnen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39). Ginge man hier - nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine volle Arbeits tätigkeit und sein Desinteresse an einer Rente vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/85) - vom Jahr 2017 aus, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'348.-- (Fr. 97'782. -- : 1975 [Index 2004] x 2249 [Index 2017]). 5.3 5.3.1
Das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Stellenprofil beinhaltet bis mittel gradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selb ständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit (E. 3.2.3). Damit stehen ihm ohne Weiteres Tätigkeiten im erlernten Beruf als Betriebsökonom offen. Diese dürfen lediglich nicht mehr hochkomplex, sondern nur noch mittelgradig komplex sein. Die übrigen Anforderungen sind ebenfalls zwanglos mit einer etwas weniger anspruchsvollen Tätigkeit im erlernten Bereich vereinbar, so etwa im Beschaffen und Verarbeiten von Entscheidgrundlagen des Betriebes bei adäquater Führungs situation. 5.3.2
Für den Beschwerdeführer in Frage kommt etwa eine Tätigkeit als nichtaka de mische betriebswirtschaftliche Fachkraft, in welcher er nach der Lohnstruktur erhebung 2016 (Tabelle T17 Ziff. 33) bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt s chaftsabt e ilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Index 2239 auf Index 2249) einen Verdienst von Fr. 98'856.-- (Fr. 7'867.-- : 40 x 41.7 : 2239 x 2249) respektive im zumutbaren Pensum von 80 %
Fr. 79'085.-- hätte erzielen können. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über grosse Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung als Betriebsökonom, auf welche er ohne Weiteres zugreifen kann. Angesichts der Einschränkung auf nur noch mittelgradig komplexe Aufgaben rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 71'177.-- führt. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 111'348.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 71'177.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr.
39'571.-- und ein Invaliditätsgrad von 36 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Hauptsache auch nicht um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, sondern um Gewährung unterstützender Mass nahmen, welche ihm überhaupt eine Hoffnung auf einen Einstieg geben, sowie die Sicherheit, dass er nicht zu grossem Druck ausgesetzt wird (Urk. 1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen für die berufliche Eingliederung ab unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert :
(1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» : Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten), Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), K omplex «Sozialer Kontext»; (2) Kategorie «Konsistenz» : gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck . 6.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 6.3
Der Beschwerdeführer ist fraglos zumindest von Invalidität bedroht. Seine Patho logie führt zu Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen und selbst wenn eine Indikatorenprüfung ergeben sollte, dass eine Arbeitsunfähigkeit ver sicherungsrechtlich nicht relevant wäre, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass sich die Situation akzentuiert, der Grad der Arbeitsunfähigkeit zunimmt und sich eine versicherungsrechtliche Relevanz einstellt.
Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Da eine Umschulung angesichts der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf einstweilen nicht in Frage kommt, verbleiben lediglich die nieder schwelligeren Angebote. Hierbei dürfte es nicht zweckmässig sein, im Hinblick auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen am Erfordernis der Invalidität fest zuhalten. Denn zwar verbleiben Zweifel, ob ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im vorliegenden Verfahren entbehrlich ist, eine Arbeits unfähigkeit als plausibel erscheinen lassen würde (Urk. 6/167). Indessen gingen die Z.___ -Ärzte davon aus, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen. Dabei ist die Konsistenz insofern schwierig zu beurteilen, als sich die Pathologie des Beschwerdeführers nicht durch einen sozialen Rückzug oder ein herabgesetztes Aktivitätsniveau auszeichnet, sondern durch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in neuropsychologischer Hin sicht (E. 3.2.2). 7.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nah men hat. Anspruch auf eine Rente besteht nicht. 8.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___
litt am Geburtsgebrechen Ziff. 390 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV, angeborene cerebrale Lähmungen), weswe gen ihm bis 1981 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (ärztliche Kontrollen und psychomotorische Therapie, Urk. 6/1). Er erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und bildete sich zum diplomierten Betriebsökonomen HF weiter (Urk. 6/12/27 und Urk. 6/12/21) . Nach verschiedenen Anstellungen auf diesem Beruf (Urk. 6/12/1-20 und Urk. 6/28) war e r zuletzt vom 16. Juni bis
31. Dezember 2014 als Hilfsgärtner und Allrounder bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8) . Am 13. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie eine Abhängigkeitserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/3
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 6/44) Kosten über nahme für eine berufliche Abklärung vom 4. bis 3 0. Januar 2016 und teilte am 10. März 2016 (Urk. 6/56) mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen Verzicht s des Versicherten abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/84) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten zur Durchführung eines Entzuges von Alkohol, Kokain und Ampheta min auf und stellte einen Leistungsentscheid nach Abschluss in sechs Monaten Aussicht. Auf telefonische Mitteilung des Versicherten einer bereits seit längerem wieder aufgenommenen vollen Arbeitstätigkeit hin (Telefonnotiz vom 10. Januar
2017; Urk. 6/85) zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 6/88) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach Einwand erhebung vom 22. Mai (Urk. 6/89) beziehungswiese 30. Juni
2017 (Urk. 6/93) und ergän zen der Begründung vom 14. September
2017 (Urk. 6/113) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/130) sinngemäss eine Abstinenz für einen Monat, wogegen dieser am 2 9. August 2018 (Urk. 6/137) opponierte. Am 6. September 2018 (Urk. 6/138) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Abstinenz von allen illega len Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 6/138) und veranlasste diese bei der Z.___ AG in A.___
(psychiatrische/neuropsychologische Expertise vom 17. Juli 2019 samt Ergän zung vom 30. August
2019; Urk. 6/159 und Urk. 6/161).
Mit neuem Vorbescheid vom
20. Dezember 2019 (Urk. 6/168) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwand erhob (Urk. 6/172, Urk. 6/175). Am 10. März 2020 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Di e IV-Stelle schloss am 16. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni
2020 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angef ochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2), hinsichtlich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lägen psychopathologisch wenig ausgeprägte objektivierbare Einschränkungen vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe gegen wärtig unter Behandlung von Disulfiram abstinent. Das Abhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rechtlicher Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch für eine ange passte Tätigkeit vor (S. 2).
E. 2.2 Dagegen wa ndt e der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ -Gutachter berücksichtigten seine Beschwerden in ihrer Expertise vom 17. Juli 2019 nur unzureichend. Zudem beruhten die gezogenen Schlüsse auf falschen oder unvollständigen Angaben, weshalb das Z.___ -Gutachten insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht erfülle. 3. 3. 1
Die Ärzte Psychiatrischen Klinik B.___, wo der Beschwer deführer seit 2 0. März 2018 in ambulanter Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 6/144) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhal tens störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig abstinent. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (schädlicher Gebrauch) so wie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, Ziff. 1.2).
Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 2.1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren keine längerfristige Stabilität erreichen können. Die s widerspiegle sich unter anderem in den vielen stationären Behandlungen (2017/2018 fünf Mal nur in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert). Trotz Verzicht auf Konsum habe sich das Zustandsbild be treffend Emotionsregulation und Antrieb nicht gebessert (Ziff. 3.3) . 3. 2 3. 2 .1
Die explorierenden medizinischen Fachpersonen der Z.___ AG in A.___ dia gnostizierten im Gutachten vom 17. Juli
2019 (Urk. 6/159) mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit - l eichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15) diagnos ti zierten sie: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60 .3) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lung mit einem aversiven Medikament (Disulfiram; ICD-10 F10.23) - Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) - Status nach Kokainab usus (ICD-10 F14.1)
Die Ärzte führten aus, i n psychiatrischer Hinsicht seien die Vorgeschichte als Kind mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und einer Therapie und die aktuelle Anamnese mit einem ADHS im Erwachsenenalter vereinbar, die sogenannten Wender-Utah-Kriterien seien erfüllt: Desorganisiertes Verhalten, emotionale Hyper reagibilität, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, Probleme in der Auf merksamkeitsfokussierung. Somit seien auch die neuropsychologisch festgestel l ten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Lern- und Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis, verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) auf diese Diagnose zurückzuführen.
Die Gutachter hielten weiter fest, e s fielen folgende Auffälligkeiten im Verhalten auf: Reaktive Aggressivität mit Neigung zu Wut und Gewaltausbrüchen, Un fähigkeit zur Kontrolle von Impulsen und dem Verhalten im Wutausbruch, insta bile und unberechenbare Stimmung, in Stresssituationen Selbstverletzung. Diese Persönlichkeitszüge seien starr und wenig angepasst und führten zu persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit. Zusammenfassend könne die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt werden. Die Selbstschädigung sei durch die mangelhafte Impuls kon trolle zu erklären, sodass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht vor lie gen dürfte, zumal auch das gesamte klinische Bild nicht di ese Diagnose aus reichend beschr ei ben würde. Jedenfalls beeinträchtigten diese tiefgreifenden und abnormen Verhaltensmuster die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Im Übrigen könnten diese teilweise auch durch das ADHS mit bedingt sein, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angenommen.
Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, trotz der Diagnose ADHS, die per definitionem schon immer vorgelegen habe, eine Offizi ersschule zu besuchen und eine a nspruchsvolle Ausbildung zu absolvieren und jahrzehntelang uneinge schränkt zu arbeiten. Dass die Erkrankung erst im späteren Verlauf zu einem Handikap für berufsbezogene Leistungen geworden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er parallel Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei. Aus dem gleichen Grund dürfte es auch zu einer alltagsrelevanten Akzentuierung der krankhaften Persönlichkeitsmerkmale gekommen sein, die früher offenbar nicht im jetzigen Ausmass vorgelegen hätten.
Die «Zuflucht» zu Alkohol und anderen Drogen zeuge von einer geringen Frus trationsschwelle, einer erhöhten Vulnerabilität, einer gewissen Ich-Schwäche und von eingeschränkten Coping-Strategien (im weitesten Sinne Fähigkeit zur Be wäl tigung von Problemen). Trotz jahrelanger Alkoholproblematik scheine es auf der klinischen Ebene noch nicht zu einer psychiatrischen Alkoholfolgeerkrankung gekommen zu sein. Passen d dazu sei auch in einem MRI vom Gehirn im Jahre 2017 keine entsprechende Pathologie beschrieben worden. In Anbetracht der jahr e langen Suchtdynamik sei aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszu gehen (S.
14) .
D ie Experten führten weiter aus, die geklagten Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Es bestünden durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was daran liege, dass nur jene Bereiche beeinträchtigt seien, in denen zum Beispiel eine erhöhte Aufmerksam keit erforderlich sei (zum Beispiel Benutzung von Verkehrsmitteln). Insofern sei diese Diskrepanz krankheitsbedingt nachvollziehbar. In der Neuropsychologie seien die Kriterien für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung erfüllt gewesen, allerdings nur für die Untersuchungsergebnisse im mnestischen Bereich, zudem habe sich bezüglich der Interf e renzresi s tenz ein nicht plausibler Befund gezeigt (S. 16). 3. 2 .2
Aus neuropsychologischer Sicht ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund zeige si ch dabei eine leichte Lern- und mittelgradige Speicherstörung im verbal-epi sodi schen Gedächtnis sowie ei n e mittelschwer bis schwer verlangsamte verbale Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergäben sich Zweifel an der Validität dieser Befunde aufgrund wahrscheinlicher negativer Antwortverzerrung (S. 12). Ge samt haft sei aufgrund der v alide zu wertenden leichten kognitiven Funktions störungen und der mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich Affektivität, Verhalten und Persönlichkeit von einer insgesamt leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht sei es plausibel, dass sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden der bei ihm als Geburtsgebrechen anerkannten Zerebralparese ein ADHS entwickelt habe. Damit übereinstimmend seien zugesprochene Therapiemassnahmen wäh r end der Schul zeit und eigenanamnestische Verhaltensauffälligkeiten, die später beschriebene Affinität zu sportlichen Extremleistungen sowie die bei Betroffenen häufig komorbid auftretenden Sucht- und affektiven Probleme. Der vermutlich auch durch grossen Einsatz erreichte berufliche Erfolg stelle dazu keinen Widerspruch dar, insbesondere, weil das hohe berufliche Leistungsniveau offenbar nicht über längere Zeit konstant habe aufrechterhalten werden können. Auch die erfolg reiche militärische Karriere in einem Umfeld mit klaren Strukturen und Regeln und der Möglichkeit zu ausgiebiger körperlicher Betätigung sei mit einem
ADHS zu vereinbaren (S. 13). 3. 2 .3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht werde die se in der letzten Tätigkeit im Callcenter mit 60 % eingeschätzt. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Einschätzung gelte, gestalte sich sehr schwierig bis unmöglich. Im Arztbericht der Tagesklinik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 6/37) sei erstmalig die Störung für krisenhafte Zuspitzungen der psychischen Verfassung des Beschwer deführers mit verantwortlich gemacht worden. Wollte man also den Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der aktuell angegebenen Grössenordnung rekonstruieren, würde dieser in einem Zeitraum spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 liegen. Eine präzisere Einschätzung sei nicht möglich (S. 18 f.).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anfor derun gen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit. Arbeiten an verlet zun gs trächtigen Maschinen wären eh e r ungeeignet. Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit Anspruch an die Fahrtauglichkeit oder leichte m Zugang zu alkoholischen Getränken wären ebenfalls nicht geeignet (zum Beispiel Gastro nomie). Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % eingeschätzt (S. 19 f.). 4. 4.1
Das Z.___ -Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach der g esundheitlichen Situation und d e r Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen Unter suchungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht und berück sich tigt die geklagten Beschwerden. So wurde n die vom Beschwerdeführer ge klag ten Schwierigkeiten umfassend zur Kenntnis genommen und bildeten mass geblich die Grundlage für die Einschätzung der Experten. Die Vorakten waren den Gutachtern bekannt und sie stützten sich drauf, namentlich im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. So erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender ADHS-Erkrankung mittels Kompensation beruflich und militärisch Karriere machen konnte, im Zuge der Suchtproblematik indes an Ressourcen einbüsste und die neuropsychologischen Defizite überhand nahmen und nun einer vollumfäng l ichen Arbeitsfähigkeit in anfordernder Tätig keit entgegenstehen. Insofern leuchten auch die entsprechenden Schlussfolge rungen der medizinischen Fachpersonen ein. 4.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht und ver wies v orweg auf ein am 3. Januar 2019 stattgehabtes Ereignis, als er vom 14-jährigen Cousin seiner Tochter (Sohn der Schwester seiner Ex-Ehefrau) geschla gen wurde (Urk. 1 S. 2), wobei er sich eine Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der Nase mit zunehmendem neurologischen Ausfall im Aus breitungsgebiet des 2. Trigeminusastes sowie Rippenserienfrakturen 8-9 rechts zuzog. Am 1 2. Januar 2019 erfolgte eine Jochbeinosteosynthese, am 3. Septem ber 2019 die Metallentfernung sowie funktionelle Septorhinoplastik . Am 7. Septem ber 2019 konnte er schmerzkompensiert entlassen werden (Bericht des Spitals C.___ vom 6. September 2019, Urk. 3/1). Hierzu ergibt sich, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jochbeinfraktur nicht akten kundig ist und - jedenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit - auch nicht nach vollziehbar wäre. Anlässlich der stationären Behandlung vom 6. bis 2 7. Mai 2019 im Psychiatriezentrum D.___ (Alkoholentzug nach Dekompensation im An schluss an das Ereignis von Anfang Jahr) fiel den Fachpersonen keine (weiter gehende) organische Störung auf (Bericht vom 8. Juli 2019, Urk. 6/159/59-61). Der Beschwerdeführer litt wohl während längerer Zeit unter Gesichtsschmerzen, indes verwies der behandelnde Dr. med. E.___ am 5. September 2019 (Urk. 6/162) lediglich auf die Entzugstherapie und psyc h ische Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen könnten (Ziff.
E. 2.7 und Ziff. 4.4). Nach der Metallentfernung konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert entlassen werden. Auch beschwerdeweise machte er nicht geltend, aufgrund organischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Angriffs bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Relevant ist einzig die psychische Pathologie.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen seiner psychischen Schwi e rig keiten (Urk. 1 S. 3 ff.) unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen, welche er gegenüber den Gutachtern geschilderte hatte; diese wurden zur Kenntnis ge nommen und bildeten Grundlage der Einschätzung der Experten und insbeson dere des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit. Auch in Bezug auf die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 1 S. 12 f.) führte der Beschwerdeführer keine Umstände an, welche auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen liessen.
Damit bestehen keine Gründe, von der Einschätzung der medizinischen Fachper sonen der Z.___ abzuweichen. 5. 5.1
Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, wich aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Dies aufgrund einer Indikatorenprüfung, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ergab, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor, die Reisefähigkeit sei gege ben, aufgrund der wenig objektivierbaren Befunde des psychischen Leidens wie auch der hohen Alltagsaktivität sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-F unktionen, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewäl tigung von Aufgaben zu überwinden. Eine Tätigkeit im ersten Arbeit s markt sei möglich und zumutbar (Urk. 6/167/3).
Wie es sich damit genau verhält, kann in Bezug auf einen allfälligen Renten an spruch des Beschwerdeführers offenbleiben .
Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging. Wollte man von der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit von 60 % in der zuletzt (eher zufällig) ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter und einer solchen von 80 % in einer angepassten ausgehen, ergäbe sich Folgendes: 5.2 5.2.1
In Bezug auf das ohne gesundheitliche Einschränkung zu erwartende Einkommen (Valideneinkommen) ist den Akten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung zum Betriebsökonomen HF mehrere Jahre im Banken wesen
arbeitete, so etwa vom 1. Juni 1995 bis 3 1. Januar 2006 bei der F.___, wobei er ab Dezember 2002 als Privatkundenberater tätig war (Urk. 6/12/7-8). Dabei erzielte er im letzten vollständig geleisteten Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 97'782.-- (Urk. 6/9/2). Längere Anstellungen hatte er her nach bei der G.___ AG, wo er vom 2 4. April 2008 bis 3 1. Dezember 2009 als Call Agent im Verkauf tätig war (Urk. 6/12/3) und dabei ein Einkommen von zuletzt Fr. 74'550.-- erzielte (Urk. 6/9/1). Vom 1. März bis 3 0. November 2010 war er als Privatkundenberater bei der H.___ AG tätig (Urk. 6/12/4), das Einkommen betrug hochgerechnet Fr. 69'600.-- (Urk.
6/9/1). Vom 1. Juni 2011 bis 3 0. September 2012 war er sodann als Produktmanager einer Immobilien-Software bei der J.___ tätig (Urk. 6/12/1-2) und erzielte zuletzt ein Einkommen von (auf ein Jahr hoch gerechnet) Fr. 91'955.-- (Urk. 6/9/1). Schliesslich war er ab Juni 2014 als Hilfs gärtner bei der Y.___ GmbH angestellt bei einem Lohn von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/3 Ziff. 5.3 und Urk. 6/47 /1). 5.2.2
Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf die zweite Hälfte des Jahres 2015 (E. 3.2.3) bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte T ätigkeit. Die Ärzte der Psychiatrie B.___
konstatierten hierzu am 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/52/1), der Beschwerdeführer habe bis 2012 sehr erfolgreich in diversen Finanz-, Versicherungs- oder IT-Firmen gearbeitet. Trotz guten Arbeitsleistungen sei es aufgrund hohen Drucks und zu viel Verantwortung immer wieder zu Kündigungen gekommen. Er habe versucht, sich umzuorientieren und habe bei seiner letzten Anstellung als Gärtner gearbeitet. Aus seiner Erwerbsbiographie werde deutlich, dass er über eine sehr hohe Arbeitsmotivation und Begeiste rungs fähigkeit verfüge, sich dadurch aber immer wieder überfordere.
In dieses Bild passt auch die Annahme der Z.___ -Gutachter, dass der Beschwer deführer parallel zur ADHS-Erkrankung Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei (E. 3.2.1). Angesichts des Umstandes, dass bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 2002 zwölf stationäre Hospitalisationen erfolgten (Urk. 6/37/1), davon bis zum Ausscheiden aus der F.___ deren vier, steht im Raum, dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der F.___ tätig wäre und einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen würde. Immerhin fanden im Sommer 2005 zwei stationäre Entzugs-Therapien im Sanatorium K.___ statt bei Rückfall während des Aufenthaltes in der Klinik L.___ (Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2005, Urk. 6/68/1). Die Ärzte berichteten dabei von einem (bereits) langjährigen Kokain- und Alkoholkonsum. Damit liegt die Annahme nahe, dass die damals ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit aufgrund der Suchtproblematik sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen der ADHS-Erkran kung aufgegeben wurde. 5.2.3
Bei dieser Ausgangslage wäre das Valideneinkommen basierend auf dem Ver dienst bei der F.___ zu berechnen und auf das Jahr des denkbaren Beginns eines Rentenanspruchs hochzurechnen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39). Ginge man hier - nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine volle Arbeits tätigkeit und sein Desinteresse an einer Rente vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/85) - vom Jahr 2017 aus, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'348.-- (Fr. 97'782. -- : 1975 [Index 2004] x 2249 [Index 2017]). 5.3 5.3.1
Das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Stellenprofil beinhaltet bis mittel gradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selb ständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit (E. 3.2.3). Damit stehen ihm ohne Weiteres Tätigkeiten im erlernten Beruf als Betriebsökonom offen. Diese dürfen lediglich nicht mehr hochkomplex, sondern nur noch mittelgradig komplex sein. Die übrigen Anforderungen sind ebenfalls zwanglos mit einer etwas weniger anspruchsvollen Tätigkeit im erlernten Bereich vereinbar, so etwa im Beschaffen und Verarbeiten von Entscheidgrundlagen des Betriebes bei adäquater Führungs situation. 5.3.2
Für den Beschwerdeführer in Frage kommt etwa eine Tätigkeit als nichtaka de mische betriebswirtschaftliche Fachkraft, in welcher er nach der Lohnstruktur erhebung 2016 (Tabelle T17 Ziff. 33) bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt s chaftsabt e ilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Index 2239 auf Index 2249) einen Verdienst von Fr. 98'856.-- (Fr. 7'867.-- : 40 x 41.7 : 2239 x 2249) respektive im zumutbaren Pensum von 80 %
Fr. 79'085.-- hätte erzielen können. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über grosse Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung als Betriebsökonom, auf welche er ohne Weiteres zugreifen kann. Angesichts der Einschränkung auf nur noch mittelgradig komplexe Aufgaben rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 71'177.-- führt. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 111'348.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 71'177.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr.
39'571.-- und ein Invaliditätsgrad von 36 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Hauptsache auch nicht um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, sondern um Gewährung unterstützender Mass nahmen, welche ihm überhaupt eine Hoffnung auf einen Einstieg geben, sowie die Sicherheit, dass er nicht zu grossem Druck ausgesetzt wird (Urk. 1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen für die berufliche Eingliederung ab unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert :
(1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» : Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten), Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), K omplex «Sozialer Kontext»; (2) Kategorie «Konsistenz» : gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck .
E. 6.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist fraglos zumindest von Invalidität bedroht. Seine Patho logie führt zu Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen und selbst wenn eine Indikatorenprüfung ergeben sollte, dass eine Arbeitsunfähigkeit ver sicherungsrechtlich nicht relevant wäre, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass sich die Situation akzentuiert, der Grad der Arbeitsunfähigkeit zunimmt und sich eine versicherungsrechtliche Relevanz einstellt.
Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art.
E. 8 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Dispositiv
- August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- Der 1972 geborene X.___ litt am Geburtsgebrechen Ziff. 390 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV , angeborene cerebrale Lähmungen), weswe gen ihm bis 1981 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (ärztliche Kontrollen und psychomotorische Therapie, Urk. 6/1). Er erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und bildete sich zum diplomierten Betriebsökonomen HF weiter ( Urk. 6/12/27 und Urk. 6/12/21) . Nach verschiedenen Anstellungen auf diesem Beruf ( Urk. 6/12/1-20 und Urk. 6/28 ) war e r zuletzt vom 16. Juni bis
- Dezember 2014 als Hilfsgärtner und Allrounder bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 6/8) . Am 13. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie eine Abhängigkeitserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 6/44) Kosten über nahme für eine berufliche Abklärung vom
- bis 3
- Januar 2016 und teilte am 10. März 2016 (Urk. 6/56) mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen Verzicht s des Versicherten abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/84) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten zur Durchführung eines Entzuges von Alkohol, Kokain und Ampheta min auf und stellte einen Leistungsentscheid nach Abschluss in sechs Monaten Aussicht. Auf telefonische Mitteilung des Versicherten einer bereits seit längerem wieder aufgenommenen vollen Arbeitstätigkeit hin (Telefonnotiz vom 10. Januar 2017; Urk. 6/85) zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 6/88) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach Einwand erhebung vom 22. Mai (Urk. 6/89) beziehungswiese 30. Juni 2017 ( Urk. 6/93) und ergän zen der Begründung vom 14. September 2017 ( Urk. 6/113) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 2
- Juli 2018 ( Urk. 6/130) sinngemäss eine Abstinenz für einen Monat, wogegen dieser am 2
- August 2018 ( Urk. 6/137) opponierte. Am
- September 2018 ( Urk. 6/138) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Abstinenz von allen illega len Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 6/138) und veranlasste diese bei der Z.___ AG in A.___ ( psychiatrische/neuropsychologische Expertise vom 17. Juli 2019 samt Ergän zung vom 30. August 2019; Urk. 6/159 und Urk. 6/161). Mit neuem Vorbescheid vom
- Dezember 2019 ( Urk. 6/168) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwand erhob ( Urk. 6/172, Urk. 6/175). Am 10. März 2020 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
- Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Di e IV-Stelle schloss am 16. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angef ochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2), hinsichtlich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lägen psychopathologisch wenig ausgeprägte objektivierbare Einschränkungen vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe gegen wärtig unter Behandlung von Disulfiram abstinent. Das Abhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rechtlicher Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch für eine ange passte Tätigkeit vor (S. 2). 2.2 Dagegen wa ndt e der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ -Gutachter berücksichtigten seine Beschwerden in ihrer Expertise vom 17. Juli 2019 nur unzureichend. Zudem beruhten die gezogenen Schlüsse auf falschen oder unvollständigen Angaben, weshalb das Z.___ -Gutachten insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht erfülle.
- 3. 1 Die Ärzte Psychiatrischen Klinik B.___ , wo der Beschwer deführer seit 2
- März 2018 in ambulanter Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Verlaufsbericht vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 6/144) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhal tens störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom ) , gegenwärtig abstinent. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (schädlicher Gebrauch) so wie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, Ziff. 1.2). Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ( Ziff. 2.1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren keine längerfristige Stabilität erreichen können. Die s widerspiegle sich unter anderem in den vielen stationären Behandlungen (2017/2018 fünf Mal nur in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert). Trotz Verzicht auf Konsum habe sich das Zustandsbild be treffend Emotionsregulation und Antrieb nicht gebessert ( Ziff. 3.3) .
- 2
- 2 .1 Die explorierenden medizinischen Fachpersonen der Z.___ AG in A.___ dia gnostizierten im Gutachten vom 17. Juli 2019 (Urk. 6/159) mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit - l eichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15) diagnos ti zierten sie: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60 .3) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lung mit einem aversiven Medikament ( Disulfiram ; ICD-10 F10.23 ) - Cannabisabusus (ICD-10 F12.1 ) - Status nach Kokainab usus (ICD-10 F14.1 ) Die Ärzte führten aus, i n psychiatrischer Hinsicht seien die Vorgeschichte als Kind mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und einer Therapie und die aktuelle Anamnese mit einem ADHS im Erwachsenenalter vereinbar, die sogenannten Wender-Utah-Kriterien seien erfüllt: Desorganisiertes Verhalten, emotionale Hyper reagibilität, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, Probleme in der Auf merksamkeitsfokussierung. Somit seien auch die neuropsychologisch festgestel l ten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Lern- und Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis, verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) auf diese Diagnose zurückzuführen. Die Gutachter hielten weiter fest, e s fielen folgende Auffälligkeiten im Verhalten auf: Reaktive Aggressivität mit Neigung zu Wut und Gewaltausbrüchen, Un fähigkeit zur Kontrolle von Impulsen und dem Verhalten im Wutausbruch, insta bile und unberechenbare Stimmung, in Stresssituationen Selbstverletzung. Diese Persönlichkeitszüge seien starr und wenig angepasst und führten zu persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit. Zusammenfassend könne die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt werden. Die Selbstschädigung sei durch die mangelhafte Impuls kon trolle zu erklären, sodass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht vor lie gen dürfte, zumal auch das gesamte klinische Bild nicht di ese Diagnose aus reichend beschr ei ben würde. Jedenfalls beeinträchtigten diese tiefgreifenden und abnormen Verhaltensmuster die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Im Übrigen könnten diese teilweise auch durch das ADHS mit bedingt sein, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angenommen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, trotz der Diagnose ADHS, die per definitionem schon immer vorgelegen habe, eine Offizi ersschule zu besuchen und eine a nspruchsvolle Ausbildung zu absolvieren und jahrzehntelang uneinge schränkt zu arbeiten. Dass die Erkrankung erst im späteren Verlauf zu einem Handikap für berufsbezogene Leistungen geworden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er parallel Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei. Aus dem gleichen Grund dürfte es auch zu einer alltagsrelevanten Akzentuierung der krankhaften Persönlichkeitsmerkmale gekommen sein, die früher offenbar nicht im jetzigen Ausmass vorgelegen hätten. Die «Zuflucht» zu Alkohol und anderen Drogen zeuge von einer geringen Frus trationsschwelle, einer erhöhten Vulnerabilität, einer gewissen Ich-Schwäche und von eingeschränkten Coping-Strategien (im weitesten Sinne Fähigkeit zur Be wäl tigung von Problemen). Trotz jahrelanger Alkoholproblematik scheine es auf der klinischen Ebene noch nicht zu einer psychiatrischen Alkoholfolgeerkrankung gekommen zu sein. Passen d dazu sei auch in einem MRI vom Gehirn im Jahre 2017 keine entsprechende Pathologie beschrieben worden. In Anbetracht der jahr e langen Suchtdynamik sei aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszu gehen (S. 14) . D ie Experten führten weiter aus, die geklagten Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Es bestünden durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was daran liege, dass nur jene Bereiche beeinträchtigt seien, in denen zum Beispiel eine erhöhte Aufmerksam keit erforderlich sei (zum Beispiel Benutzung von Verkehrsmitteln). Insofern sei diese Diskrepanz krankheitsbedingt nachvollziehbar. In der Neuropsychologie seien die Kriterien für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung erfüllt gewesen, allerdings nur für die Untersuchungsergebnisse im mnestischen Bereich, zudem habe sich bezüglich der Interf e renzresi s tenz ein nicht plausibler Befund gezeigt (S. 16).
- 2 .2 Aus neuropsychologischer Sicht ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund zeige si ch dabei eine leichte Lern- und mittelgradige Speicherstörung im verbal-epi sodi schen Gedächtnis sowie ei n e mittelschwer bis schwer verlangsamte verbale Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergäben sich Zweifel an der Validität dieser Befunde aufgrund wahrscheinlicher negativer Antwortverzerrung (S. 12). Ge samt haft sei aufgrund der v alide zu wertenden leichten kognitiven Funktions störungen und der mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich Affektivität, Verhalten und Persönlichkeit von einer insgesamt leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht sei es plausibel, dass sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden der bei ihm als Geburtsgebrechen anerkannten Zerebralparese ein ADHS entwickelt habe. Damit übereinstimmend seien zugesprochene Therapiemassnahmen wäh r end der Schul zeit und eigenanamnestische Verhaltensauffälligkeiten, die später beschriebene Affinität zu sportlichen Extremleistungen sowie die bei Betroffenen häufig komorbid auftretenden Sucht- und affektiven Probleme. Der vermutlich auch durch grossen Einsatz erreichte berufliche Erfolg stelle dazu keinen Widerspruch dar, insbesondere, weil das hohe berufliche Leistungsniveau offenbar nicht über längere Zeit konstant habe aufrechterhalten werden können. Auch die erfolg reiche militärische Karriere in einem Umfeld mit klaren Strukturen und Regeln und der Möglichkeit zu ausgiebiger körperlicher Betätigung sei mit einem ADHS zu vereinbaren (S. 13).
- 2 .3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht werde die se in der letzten Tätigkeit im Callcenter mit 60 % eingeschätzt. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Einschätzung gelte, gestalte sich sehr schwierig bis unmöglich. Im Arztbericht der Tagesklinik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 6/37) sei erstmalig die Störung für krisenhafte Zuspitzungen der psychischen Verfassung des Beschwer deführers mit verantwortlich gemacht worden. Wollte man also den Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der aktuell angegebenen Grössenordnung rekonstruieren, würde dieser in einem Zeitraum spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 liegen. Eine präzisere Einschätzung sei nicht möglich (S. 18 f.). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anfor derun gen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit. Arbeiten an verlet zun gs trächtigen Maschinen wären eh e r ungeeignet. Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit Anspruch an die Fahrtauglichkeit oder leichte m Zugang zu alkoholischen Getränken wären ebenfalls nicht geeignet (zum Beispiel Gastro nomie). Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % eingeschätzt (S. 19 f.).
- 4.1 Das Z.___ -Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach der g esundheitlichen Situation und d e r Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen Unter suchungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht und berück sich tigt die geklagten Beschwerden. So wurde n die vom Beschwerdeführer ge klag ten Schwierigkeiten umfassend zur Kenntnis genommen und bildeten mass geblich die Grundlage für die Einschätzung der Experten. Die Vorakten waren den Gutachtern bekannt und sie stützten sich drauf, namentlich im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. So erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender ADHS-Erkrankung mittels Kompensation beruflich und militärisch Karriere machen konnte, im Zuge der Suchtproblematik indes an Ressourcen einbüsste und die neuropsychologischen Defizite überhand nahmen und nun einer vollumfäng l ichen Arbeitsfähigkeit in anfordernder Tätig keit entgegenstehen. Insofern leuchten auch die entsprechenden Schlussfolge rungen der medizinischen Fachpersonen ein. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht und ver wies v orweg auf ein am
- Januar 2019 stattgehabtes Ereignis, als er vom 14-jährigen Cousin seiner Tochter (Sohn der Schwester seiner Ex-Ehefrau) geschla gen wurde ( Urk. 1 S. 2) , wobei er sich eine Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der Nase mit zunehmendem neurologischen Ausfall im Aus breitungsgebiet des
- Trigeminusastes sowie Rippenserienfrakturen 8-9 rechts zuzog. Am 1
- Januar 2019 erfolgte eine Jochbeinosteosynthese, am
- Septem ber 2019 die Metallentfernung sowie funktionelle Septorhinoplastik . Am
- Septem ber 2019 konnte er schmerzkompensiert entlassen werden (Bericht des Spitals C.___ vom
- September 2019, Urk. 3/1). Hierzu ergibt sich, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jochbeinfraktur nicht akten kundig ist und - jedenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit - auch nicht nach vollziehbar wäre. Anlässlich der stationären Behandlung vom
- bis 2
- Mai 2019 im Psychiatriezentrum D.___ (Alkoholentzug nach Dekompensation im An schluss an das Ereignis von Anfang Jahr) fiel den Fachpersonen keine (weiter gehende) organische Störung auf (Bericht vom
- Juli 2019, Urk. 6/159/59-61). Der Beschwerdeführer litt wohl während längerer Zeit unter Gesichtsschmerzen, indes verwies der behandelnde Dr. med. E.___ am
- September 2019 ( Urk. 6/162) lediglich auf die Entzugstherapie und psyc h ische Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen könnten ( Ziff. 2.7 und Ziff. 4.4). Nach der Metallentfernung konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert entlassen werden. Auch beschwerdeweise machte er nicht geltend, aufgrund organischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Angriffs bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Relevant ist einzig die psychische Pathologie. Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen seiner psychischen Schwi e rig keiten ( Urk. 1 S. 3 ff.) unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen, welche er gegenüber den Gutachtern geschilderte hatte; diese wurden zur Kenntnis ge nommen und bildeten Grundlage der Einschätzung der Experten und insbeson dere des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit. Auch in Bezug auf die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten ( Urk. 1 S. 12 f.) führte der Beschwerdeführer keine Umstände an, welche auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen liessen. Damit bestehen keine Gründe, von der Einschätzung der medizinischen Fachper sonen der Z.___ abzuweichen.
- 5.1 Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, wich aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Dies aufgrund einer Indikatorenprüfung, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ergab, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor, die Reisefähigkeit sei gege ben, aufgrund der wenig objektivierbaren Befunde des psychischen Leidens wie auch der hohen Alltagsaktivität sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-F unktionen, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewäl tigung von Aufgaben zu überwinden. Eine Tätigkeit im ersten Arbeit s markt sei möglich und zumutbar ( Urk. 6/167/3). Wie es sich damit genau verhält, kann in Bezug auf einen allfälligen Renten an spruch des Beschwerdeführers offenbleiben . Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging. Wollte man von der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit von 60 % in der zuletzt (eher zufällig) ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter und einer solchen von 80 % in einer angepassten ausgehen, ergäbe sich Folgendes: 5.2 5.2.1 In Bezug auf das ohne gesundheitliche Einschränkung zu erwartende Einkommen (Valideneinkommen) ist den Akten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung zum Betriebsökonomen HF mehrere Jahre im Banken wesen arbeitete , so etwa vom
- Juni 1995 bis 3
- Januar 2006 bei der F.___ , wobei er ab Dezember 2002 als Privatkundenberater tätig war ( Urk. 6/12/7-8). Dabei erzielte er im letzten vollständig geleisteten Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 97'782.-- ( Urk. 6/9/2). Längere Anstellungen hatte er her nach bei der G.___ AG, wo er vom 2
- April 2008 bis 3
- Dezember 2009 als Call Agent im Verkauf tätig war ( Urk. 6/12/3) und dabei ein Einkommen von zuletzt Fr. 74'550.-- erzielte ( Urk. 6/9/1). Vom
- März bis 3
- November 2010 war er als Privatkundenberater bei der H.___ AG tätig ( Urk. 6/12/4), das Einkommen betrug hochgerechnet Fr. 69'600.-- ( Urk. 6/9/1). Vom
- Juni 2011 bis 3
- September 2012 war er sodann als Produktmanager einer Immobilien-Software bei der J.___ tätig ( Urk. 6/12/1-2) und erzielte zuletzt ein Einkommen von (auf ein Jahr hoch gerechnet) Fr. 91'955.-- ( Urk. 6/9/1). Schliesslich war er ab Juni 2014 als Hilfs gärtner bei der Y.___ GmbH angestellt bei einem Lohn von Fr. 68'900.-- ( Urk. 6/3 Ziff. 5.3 und Urk. 6/47 /1 ). 5.2.2 Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf die zweite Hälfte des Jahres 2015 (E. 3.2.3) bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte T ätigkeit. Die Ärzte der Psychiatrie B.___ konstatierten hierzu am 1
- Februar 2016 ( Urk. 6/52/1), der Beschwerdeführer habe bis 2012 sehr erfolgreich in diversen Finanz-, Versicherungs- oder IT-Firmen gearbeitet. Trotz guten Arbeitsleistungen sei es aufgrund hohen Drucks und zu viel Verantwortung immer wieder zu Kündigungen gekommen. Er habe versucht, sich umzuorientieren und habe bei seiner letzten Anstellung als Gärtner gearbeitet. Aus seiner Erwerbsbiographie werde deutlich, dass er über eine sehr hohe Arbeitsmotivation und Begeiste rungs fähigkeit verfüge, sich dadurch aber immer wieder überfordere. In dieses Bild passt auch die Annahme der Z.___ -Gutachter, dass der Beschwer deführer parallel zur ADHS-Erkrankung Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei (E. 3.2.1). Angesichts des Umstandes, dass bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 2002 zwölf stationäre Hospitalisationen erfolgten ( Urk. 6/37/1), davon bis zum Ausscheiden aus der F.___ deren vier, steht im Raum, dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der F.___ tätig wäre und einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen würde. Immerhin fanden im Sommer 2005 zwei stationäre Entzugs-Therapien im Sanatorium K.___ statt bei Rückfall während des Aufenthaltes in der Klinik L.___ (Austrittsbericht vom 1
- Juli 2005, Urk. 6/68/1). Die Ärzte berichteten dabei von einem (bereits) langjährigen Kokain- und Alkoholkonsum. Damit liegt die Annahme nahe, dass die damals ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit aufgrund der Suchtproblematik sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen der ADHS-Erkran kung aufgegeben wurde. 5.2.3 Bei dieser Ausgangslage wäre das Valideneinkommen basierend auf dem Ver dienst bei der F.___ zu berechnen und auf das Jahr des denkbaren Beginns eines Rentenanspruchs hochzurechnen ( Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ). Ginge man hier - nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine volle Arbeits tätigkeit und sein Desinteresse an einer Rente vom 1
- Januar 2017 ( Urk. 6/85) - vom Jahr 2017 aus, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'348.-- ( Fr. 97'782. -- : 1975 [Index 2004] x 2249 [Index 2017]). 5.3 5.3.1 Das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Stellenprofil beinhaltet bis mittel gradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selb ständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit (E. 3.2.3). Damit stehen ihm ohne Weiteres Tätigkeiten im erlernten Beruf als Betriebsökonom offen. Diese dürfen lediglich nicht mehr hochkomplex, sondern nur noch mittelgradig komplex sein. Die übrigen Anforderungen sind ebenfalls zwanglos mit einer etwas weniger anspruchsvollen Tätigkeit im erlernten Bereich vereinbar, so etwa im Beschaffen und Verarbeiten von Entscheidgrundlagen des Betriebes bei adäquater Führungs situation. 5.3.2 Für den Beschwerdeführer in Frage kommt etwa eine Tätigkeit als nichtaka de mische betriebswirtschaftliche Fachkraft, in welcher er nach der Lohnstruktur erhebung 2016 (Tabelle T17 Ziff. 33) bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt s chaftsabt e ilungen , Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Index 2239 auf Index 2249) einen Verdienst von Fr. 98'856.-- ( Fr. 7'867.-- : 40 x 41.7 : 2239 x 2249) respektive im zumutbaren Pensum von 80 % Fr. 79'085.-- hätte erzielen können. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über grosse Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung als Betriebsökonom, auf welche er ohne Weiteres zugreifen kann. Angesichts der Einschränkung auf nur noch mittelgradig komplexe Aufgaben rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % , was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 71'177.-- führt. 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 111'348.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 71'177.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 39'571.-- und ein Invaliditätsgrad von 36 % , bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
- 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Hauptsache auch nicht um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, sondern um Gewährung unterstützender Mass nahmen, welche ihm überhaupt eine Hoffnung auf einen Einstieg geben , sowie die Sicherheit, dass er nicht zu grossem Druck ausgesetzt wird ( Urk. 1 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen für die berufliche Eingliederung ab unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 3). Dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert : (1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» : Komplex «Gesundheitsschädigung» ( Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde , Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz , Komorbiditäten ), Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) , K omplex «Sozialer Kontext» ; (2) Kategorie «Konsistenz» : gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen , behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck . 6.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 6.3 Der Beschwerdeführer ist fraglos zumindest von Invalidität bedroht. Seine Patho logie führt zu Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen und selbst wenn eine Indikatorenprüfung ergeben sollte, dass eine Arbeitsunfähigkeit ver sicherungsrechtlich nicht relevant wäre, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass sich die Situation akzentuiert, der Grad der Arbeitsunfähigkeit zunimmt und sich eine versicherungsrechtliche Relevanz einstellt. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Da eine Umschulung angesichts der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf einstweilen nicht in Frage kommt, verbleiben lediglich die nieder schwelligeren Angebote. Hierbei dürfte es nicht zweckmässig sein, im Hinblick auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen am Erfordernis der Invalidität fest zuhalten. Denn zwar verbleiben Zweifel, ob ein strukturiertes Beweisverfahren , welches im vorliegenden Verfahren entbehrlich ist, eine Arbeits unfähigkeit als plausibel erscheinen lassen würde ( Urk. 6/167). Indessen gingen die Z.___ -Ärzte davon aus, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen. Dabei ist die Konsistenz insofern schwierig zu beurteilen, als sich die Pathologie des Beschwerdeführers nicht durch einen sozialen Rückzug oder ein herabgesetztes Aktivitätsniveau auszeichnet, sondern durch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in neuropsychologischer Hin sicht (E. 3.2.2).
- Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nah men hat. Anspruch auf eine Rente besteht nicht.
- Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
- März 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00303
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 3 1. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___
litt am Geburtsgebrechen Ziff. 390 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV, angeborene cerebrale Lähmungen), weswe gen ihm bis 1981 Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden (ärztliche Kontrollen und psychomotorische Therapie, Urk. 6/1). Er erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten und bildete sich zum diplomierten Betriebsökonomen HF weiter (Urk. 6/12/27 und Urk. 6/12/21) . Nach verschiedenen Anstellungen auf diesem Beruf (Urk. 6/12/1-20 und Urk. 6/28) war e r zuletzt vom 16. Juni bis
31. Dezember 2014 als Hilfsgärtner und Allrounder bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/8) . Am 13. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie eine Abhängigkeitserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 6/3
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 6/44) Kosten über nahme für eine berufliche Abklärung vom 4. bis 3 0. Januar 2016 und teilte am 10. März 2016 (Urk. 6/56) mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen Verzicht s des Versicherten abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/84) forderte die IV-Stelle den Ver sicherten zur Durchführung eines Entzuges von Alkohol, Kokain und Ampheta min auf und stellte einen Leistungsentscheid nach Abschluss in sechs Monaten Aussicht. Auf telefonische Mitteilung des Versicherten einer bereits seit längerem wieder aufgenommenen vollen Arbeitstätigkeit hin (Telefonnotiz vom 10. Januar
2017; Urk. 6/85) zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2017 (Urk. 6/88) die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Nach Einwand erhebung vom 22. Mai (Urk. 6/89) beziehungswiese 30. Juni
2017 (Urk. 6/93) und ergän zen der Begründung vom 14. September
2017 (Urk. 6/113) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und auferlegte dem Versicherten am 2 3. Juli 2018 (Urk. 6/130) sinngemäss eine Abstinenz für einen Monat, wogegen dieser am 2 9. August 2018 (Urk. 6/137) opponierte. Am 6. September 2018 (Urk. 6/138) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine Abstinenz von allen illega len Drogen und Alkohol im Hinblick auf die Durchführung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 6/138) und veranlasste diese bei der Z.___ AG in A.___
(psychiatrische/neuropsychologische Expertise vom 17. Juli 2019 samt Ergän zung vom 30. August
2019; Urk. 6/159 und Urk. 6/161).
Mit neuem Vorbescheid vom
20. Dezember 2019 (Urk. 6/168) stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver sicherte Einwand erhob (Urk. 6/172, Urk. 6/175). Am 10. März 2020 (Urk. 2) ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Di e IV-Stelle schloss am 16. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni
2020 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angef ochtenen Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 2), hinsichtlich einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) lägen psychopathologisch wenig ausgeprägte objektivierbare Einschränkungen vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe gegen wärtig unter Behandlung von Disulfiram abstinent. Das Abhängigkeitssyndrom bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rechtlicher Sicht liege eine volle Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit wie auch für eine ange passte Tätigkeit vor (S. 2). 2.2
Dagegen wa ndt e der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ -Gutachter berücksichtigten seine Beschwerden in ihrer Expertise vom 17. Juli 2019 nur unzureichend. Zudem beruhten die gezogenen Schlüsse auf falschen oder unvollständigen Angaben, weshalb das Z.___ -Gutachten insgesamt die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht erfülle. 3. 3. 1
Die Ärzte Psychiatrischen Klinik B.___, wo der Beschwer deführer seit 2 0. März 2018 in ambulanter Behandlung war, diagnostizierten in ihrem Verlaufsbericht vom 1 8. Dezember 2018 (Urk. 6/144) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typ), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhal tens störungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig abstinent. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (schädlicher Gebrauch) so wie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, Ziff. 1.2).
Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 2.1) und führten aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren keine längerfristige Stabilität erreichen können. Die s widerspiegle sich unter anderem in den vielen stationären Behandlungen (2017/2018 fünf Mal nur in der Psychiatrischen Klinik B.___ hospitalisiert). Trotz Verzicht auf Konsum habe sich das Zustandsbild be treffend Emotionsregulation und Antrieb nicht gebessert (Ziff. 3.3) . 3. 2 3. 2 .1
Die explorierenden medizinischen Fachpersonen der Z.___ AG in A.___ dia gnostizierten im Gutachten vom 17. Juli
2019 (Urk. 6/159) mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15): - Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit - l eichter bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 15) diagnos ti zierten sie: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60 .3) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behand lung mit einem aversiven Medikament (Disulfiram; ICD-10 F10.23) - Cannabisabusus (ICD-10 F12.1) - Status nach Kokainab usus (ICD-10 F14.1)
Die Ärzte führten aus, i n psychiatrischer Hinsicht seien die Vorgeschichte als Kind mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten und einer Therapie und die aktuelle Anamnese mit einem ADHS im Erwachsenenalter vereinbar, die sogenannten Wender-Utah-Kriterien seien erfüllt: Desorganisiertes Verhalten, emotionale Hyper reagibilität, Schwierigkeiten mit der Affektkontrolle, Probleme in der Auf merksamkeitsfokussierung. Somit seien auch die neuropsychologisch festgestel l ten leichten kognitiven Funktionsstörungen (Lern- und Speicherstörung im verbal-episodischen Gedächtnis, verlangsamte verbale Verarbeitungsgeschwindigkeit) auf diese Diagnose zurückzuführen.
Die Gutachter hielten weiter fest, e s fielen folgende Auffälligkeiten im Verhalten auf: Reaktive Aggressivität mit Neigung zu Wut und Gewaltausbrüchen, Un fähigkeit zur Kontrolle von Impulsen und dem Verhalten im Wutausbruch, insta bile und unberechenbare Stimmung, in Stresssituationen Selbstverletzung. Diese Persönlichkeitszüge seien starr und wenig angepasst und führten zu persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit. Zusammenfassend könne die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt werden. Die Selbstschädigung sei durch die mangelhafte Impuls kon trolle zu erklären, sodass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht vor lie gen dürfte, zumal auch das gesamte klinische Bild nicht di ese Diagnose aus reichend beschr ei ben würde. Jedenfalls beeinträchtigten diese tiefgreifenden und abnormen Verhaltensmuster die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag. Im Übrigen könnten diese teilweise auch durch das ADHS mit bedingt sein, wie auch im neuropsychologischen Gutachten angenommen.
Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, trotz der Diagnose ADHS, die per definitionem schon immer vorgelegen habe, eine Offizi ersschule zu besuchen und eine a nspruchsvolle Ausbildung zu absolvieren und jahrzehntelang uneinge schränkt zu arbeiten. Dass die Erkrankung erst im späteren Verlauf zu einem Handikap für berufsbezogene Leistungen geworden sei, sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er parallel Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei. Aus dem gleichen Grund dürfte es auch zu einer alltagsrelevanten Akzentuierung der krankhaften Persönlichkeitsmerkmale gekommen sein, die früher offenbar nicht im jetzigen Ausmass vorgelegen hätten.
Die «Zuflucht» zu Alkohol und anderen Drogen zeuge von einer geringen Frus trationsschwelle, einer erhöhten Vulnerabilität, einer gewissen Ich-Schwäche und von eingeschränkten Coping-Strategien (im weitesten Sinne Fähigkeit zur Be wäl tigung von Problemen). Trotz jahrelanger Alkoholproblematik scheine es auf der klinischen Ebene noch nicht zu einer psychiatrischen Alkoholfolgeerkrankung gekommen zu sein. Passen d dazu sei auch in einem MRI vom Gehirn im Jahre 2017 keine entsprechende Pathologie beschrieben worden. In Anbetracht der jahr e langen Suchtdynamik sei aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszu gehen (S.
14) .
D ie Experten führten weiter aus, die geklagten Symptome und Funktions einbussen seien konsistent und plausibel. Es bestünden durch die vorgetragenen psychischen Beschwerden keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, was daran liege, dass nur jene Bereiche beeinträchtigt seien, in denen zum Beispiel eine erhöhte Aufmerksam keit erforderlich sei (zum Beispiel Benutzung von Verkehrsmitteln). Insofern sei diese Diskrepanz krankheitsbedingt nachvollziehbar. In der Neuropsychologie seien die Kriterien für eine wahrscheinlich negative Antwortverzerrung erfüllt gewesen, allerdings nur für die Untersuchungsergebnisse im mnestischen Bereich, zudem habe sich bezüglich der Interf e renzresi s tenz ein nicht plausibler Befund gezeigt (S. 16). 3. 2 .2
Aus neuropsychologischer Sicht ergänzten sie, beim Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige kognitive Funktionsstörungen. Im Vordergrund zeige si ch dabei eine leichte Lern- und mittelgradige Speicherstörung im verbal-epi sodi schen Gedächtnis sowie ei n e mittelschwer bis schwer verlangsamte verbale Ver arbeitungsgeschwindigkeit. Allerdings ergäben sich Zweifel an der Validität dieser Befunde aufgrund wahrscheinlicher negativer Antwortverzerrung (S. 12). Ge samt haft sei aufgrund der v alide zu wertenden leichten kognitiven Funktions störungen und der mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich Affektivität, Verhalten und Persönlichkeit von einer insgesamt leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Aus neuropsychologischer Sicht sei es plausibel, dass sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden der bei ihm als Geburtsgebrechen anerkannten Zerebralparese ein ADHS entwickelt habe. Damit übereinstimmend seien zugesprochene Therapiemassnahmen wäh r end der Schul zeit und eigenanamnestische Verhaltensauffälligkeiten, die später beschriebene Affinität zu sportlichen Extremleistungen sowie die bei Betroffenen häufig komorbid auftretenden Sucht- und affektiven Probleme. Der vermutlich auch durch grossen Einsatz erreichte berufliche Erfolg stelle dazu keinen Widerspruch dar, insbesondere, weil das hohe berufliche Leistungsniveau offenbar nicht über längere Zeit konstant habe aufrechterhalten werden können. Auch die erfolg reiche militärische Karriere in einem Umfeld mit klaren Strukturen und Regeln und der Möglichkeit zu ausgiebiger körperlicher Betätigung sei mit einem
ADHS zu vereinbaren (S. 13). 3. 2 .3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten sie zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht werde die se in der letzten Tätigkeit im Callcenter mit 60 % eingeschätzt. Eine punktuelle Terminierung, seit wann diese Einschätzung gelte, gestalte sich sehr schwierig bis unmöglich. Im Arztbericht der Tagesklinik am Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 6/37) sei erstmalig die Störung für krisenhafte Zuspitzungen der psychischen Verfassung des Beschwer deführers mit verantwortlich gemacht worden. Wollte man also den Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der aktuell angegebenen Grössenordnung rekonstruieren, würde dieser in einem Zeitraum spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 liegen. Eine präzisere Einschätzung sei nicht möglich (S. 18 f.).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Bis mittelgradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anfor derun gen an die Selbständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit. Arbeiten an verlet zun gs trächtigen Maschinen wären eh e r ungeeignet. Personenbeförderung oder andere Tätigkeiten mit Anspruch an die Fahrtauglichkeit oder leichte m Zugang zu alkoholischen Getränken wären ebenfalls nicht geeignet (zum Beispiel Gastro nomie). Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit 80 % eingeschätzt (S. 19 f.). 4. 4.1
Das Z.___ -Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach der g esundheitlichen Situation und d e r Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen Unter suchungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht und berück sich tigt die geklagten Beschwerden. So wurde n die vom Beschwerdeführer ge klag ten Schwierigkeiten umfassend zur Kenntnis genommen und bildeten mass geblich die Grundlage für die Einschätzung der Experten. Die Vorakten waren den Gutachtern bekannt und sie stützten sich drauf, namentlich im Hinblick auf die Krankheitsentwicklung und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Expertise leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation ein. So erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei vorliegender ADHS-Erkrankung mittels Kompensation beruflich und militärisch Karriere machen konnte, im Zuge der Suchtproblematik indes an Ressourcen einbüsste und die neuropsychologischen Defizite überhand nahmen und nun einer vollumfäng l ichen Arbeitsfähigkeit in anfordernder Tätig keit entgegenstehen. Insofern leuchten auch die entsprechenden Schlussfolge rungen der medizinischen Fachpersonen ein. 4.2
Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht und ver wies v orweg auf ein am 3. Januar 2019 stattgehabtes Ereignis, als er vom 14-jährigen Cousin seiner Tochter (Sohn der Schwester seiner Ex-Ehefrau) geschla gen wurde (Urk. 1 S. 2), wobei er sich eine Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der Nase mit zunehmendem neurologischen Ausfall im Aus breitungsgebiet des 2. Trigeminusastes sowie Rippenserienfrakturen 8-9 rechts zuzog. Am 1 2. Januar 2019 erfolgte eine Jochbeinosteosynthese, am 3. Septem ber 2019 die Metallentfernung sowie funktionelle Septorhinoplastik . Am 7. Septem ber 2019 konnte er schmerzkompensiert entlassen werden (Bericht des Spitals C.___ vom 6. September 2019, Urk. 3/1). Hierzu ergibt sich, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen der Jochbeinfraktur nicht akten kundig ist und - jedenfalls eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit - auch nicht nach vollziehbar wäre. Anlässlich der stationären Behandlung vom 6. bis 2 7. Mai 2019 im Psychiatriezentrum D.___ (Alkoholentzug nach Dekompensation im An schluss an das Ereignis von Anfang Jahr) fiel den Fachpersonen keine (weiter gehende) organische Störung auf (Bericht vom 8. Juli 2019, Urk. 6/159/59-61). Der Beschwerdeführer litt wohl während längerer Zeit unter Gesichtsschmerzen, indes verwies der behandelnde Dr. med. E.___ am 5. September 2019 (Urk. 6/162) lediglich auf die Entzugstherapie und psyc h ische Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen könnten (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.4). Nach der Metallentfernung konnte der Beschwerdeführer schmerzkompensiert entlassen werden. Auch beschwerdeweise machte er nicht geltend, aufgrund organischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund dieser Angaben ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Angriffs bleibend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Relevant ist einzig die psychische Pathologie.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Auswirkungen seiner psychischen Schwi e rig keiten (Urk. 1 S. 3 ff.) unterscheiden sich nicht wesentlich von jenen, welche er gegenüber den Gutachtern geschilderte hatte; diese wurden zur Kenntnis ge nommen und bildeten Grundlage der Einschätzung der Experten und insbeson dere des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit. Auch in Bezug auf die Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten (Urk. 1 S. 12 f.) führte der Beschwerdeführer keine Umstände an, welche auf eine Fehlerhaftigkeit schliessen liessen.
Damit bestehen keine Gründe, von der Einschätzung der medizinischen Fachper sonen der Z.___ abzuweichen. 5. 5.1
Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten, wich aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Dies aufgrund einer Indikatorenprüfung, welche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ergab, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht vorliegt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor, die Reisefähigkeit sei gege ben, aufgrund der wenig objektivierbaren Befunde des psychischen Leidens wie auch der hohen Alltagsaktivität sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Ressourcen in den komplexen Ich-F unktionen, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewäl tigung von Aufgaben zu überwinden. Eine Tätigkeit im ersten Arbeit s markt sei möglich und zumutbar (Urk. 6/167/3).
Wie es sich damit genau verhält, kann in Bezug auf einen allfälligen Renten an spruch des Beschwerdeführers offenbleiben .
Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, da sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausging. Wollte man von der gutachterlich attestierten Arbeits fähigkeit von 60 % in der zuletzt (eher zufällig) ausgeübten Tätigkeit in einem Callcenter und einer solchen von 80 % in einer angepassten ausgehen, ergäbe sich Folgendes: 5.2 5.2.1
In Bezug auf das ohne gesundheitliche Einschränkung zu erwartende Einkommen (Valideneinkommen) ist den Akten zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung zum Betriebsökonomen HF mehrere Jahre im Banken wesen
arbeitete, so etwa vom 1. Juni 1995 bis 3 1. Januar 2006 bei der F.___, wobei er ab Dezember 2002 als Privatkundenberater tätig war (Urk. 6/12/7-8). Dabei erzielte er im letzten vollständig geleisteten Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 97'782.-- (Urk. 6/9/2). Längere Anstellungen hatte er her nach bei der G.___ AG, wo er vom 2 4. April 2008 bis 3 1. Dezember 2009 als Call Agent im Verkauf tätig war (Urk. 6/12/3) und dabei ein Einkommen von zuletzt Fr. 74'550.-- erzielte (Urk. 6/9/1). Vom 1. März bis 3 0. November 2010 war er als Privatkundenberater bei der H.___ AG tätig (Urk. 6/12/4), das Einkommen betrug hochgerechnet Fr. 69'600.-- (Urk.
6/9/1). Vom 1. Juni 2011 bis 3 0. September 2012 war er sodann als Produktmanager einer Immobilien-Software bei der J.___ tätig (Urk. 6/12/1-2) und erzielte zuletzt ein Einkommen von (auf ein Jahr hoch gerechnet) Fr. 91'955.-- (Urk. 6/9/1). Schliesslich war er ab Juni 2014 als Hilfs gärtner bei der Y.___ GmbH angestellt bei einem Lohn von Fr. 68'900.-- (Urk. 6/3 Ziff. 5.3 und Urk. 6/47 /1). 5.2.2
Die Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf die zweite Hälfte des Jahres 2015 (E. 3.2.3) bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte T ätigkeit. Die Ärzte der Psychiatrie B.___
konstatierten hierzu am 1 1. Februar 2016 (Urk. 6/52/1), der Beschwerdeführer habe bis 2012 sehr erfolgreich in diversen Finanz-, Versicherungs- oder IT-Firmen gearbeitet. Trotz guten Arbeitsleistungen sei es aufgrund hohen Drucks und zu viel Verantwortung immer wieder zu Kündigungen gekommen. Er habe versucht, sich umzuorientieren und habe bei seiner letzten Anstellung als Gärtner gearbeitet. Aus seiner Erwerbsbiographie werde deutlich, dass er über eine sehr hohe Arbeitsmotivation und Begeiste rungs fähigkeit verfüge, sich dadurch aber immer wieder überfordere.
In dieses Bild passt auch die Annahme der Z.___ -Gutachter, dass der Beschwer deführer parallel zur ADHS-Erkrankung Alkohol und Drogen konsumiert habe, wodurch es allmählich zu einer Abnahme seiner Ressourcen und psychischen, mentalen und kognitiven Kompensationsmöglichkeiten gekommen sei (E. 3.2.1). Angesichts des Umstandes, dass bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung ab 2002 zwölf stationäre Hospitalisationen erfolgten (Urk. 6/37/1), davon bis zum Ausscheiden aus der F.___ deren vier, steht im Raum, dass der Be schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nach wie vor bei der F.___ tätig wäre und einen Lohn in dieser Grössenordnung erzielen würde. Immerhin fanden im Sommer 2005 zwei stationäre Entzugs-Therapien im Sanatorium K.___ statt bei Rückfall während des Aufenthaltes in der Klinik L.___ (Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2005, Urk. 6/68/1). Die Ärzte berichteten dabei von einem (bereits) langjährigen Kokain- und Alkoholkonsum. Damit liegt die Annahme nahe, dass die damals ausgeübte anspruchsvolle Tätigkeit aufgrund der Suchtproblematik sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen der ADHS-Erkran kung aufgegeben wurde. 5.2.3
Bei dieser Ausgangslage wäre das Valideneinkommen basierend auf dem Ver dienst bei der F.___ zu berechnen und auf das Jahr des denkbaren Beginns eines Rentenanspruchs hochzurechnen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39). Ginge man hier - nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine volle Arbeits tätigkeit und sein Desinteresse an einer Rente vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 6/85) - vom Jahr 2017 aus, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 111'348.-- (Fr. 97'782. -- : 1975 [Index 2004] x 2249 [Index 2017]). 5.3 5.3.1
Das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Stellenprofil beinhaltet bis mittel gradig komplexe Aufgaben mit regelmässigen Wechseln und klaren Strukturen, in ablenkungsarmer Umgebung, keine monotonen Tätigkeiten, mit geringen Anforderungen an Teamfähigkeit und mittelgradigen Anforderungen an die Selb ständigkeit, keine primär soziale Tätigkeit (E. 3.2.3). Damit stehen ihm ohne Weiteres Tätigkeiten im erlernten Beruf als Betriebsökonom offen. Diese dürfen lediglich nicht mehr hochkomplex, sondern nur noch mittelgradig komplex sein. Die übrigen Anforderungen sind ebenfalls zwanglos mit einer etwas weniger anspruchsvollen Tätigkeit im erlernten Bereich vereinbar, so etwa im Beschaffen und Verarbeiten von Entscheidgrundlagen des Betriebes bei adäquater Führungs situation. 5.3.2
Für den Beschwerdeführer in Frage kommt etwa eine Tätigkeit als nichtaka de mische betriebswirtschaftliche Fachkraft, in welcher er nach der Lohnstruktur erhebung 2016 (Tabelle T17 Ziff. 33) bei der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt s chaftsabt e ilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und aufgerechnet auf das Jahr 2017 (Index 2239 auf Index 2249) einen Verdienst von Fr. 98'856.-- (Fr. 7'867.-- : 40 x 41.7 : 2239 x 2249) respektive im zumutbaren Pensum von 80 %
Fr. 79'085.-- hätte erzielen können. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über grosse Kenntnisse und eine langjährige Erfahrung als Betriebsökonom, auf welche er ohne Weiteres zugreifen kann. Angesichts der Einschränkung auf nur noch mittelgradig komplexe Aufgaben rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 71'177.-- führt. 5.4
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 111'348.-- und des Invaliden einkommens von Fr. 71'177.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr.
39'571.-- und ein Invaliditätsgrad von 36 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer kein en Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer ersuchte in der Hauptsache auch nicht um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, sondern um Gewährung unterstützender Mass nahmen, welche ihm überhaupt eine Hoffnung auf einen Einstieg geben, sowie die Sicherheit, dass er nicht zu grossem Druck ausgesetzt wird (Urk. 1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin lehnte Leistungen für die berufliche Eingliederung ab unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3). Dies in Anwendung der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert :
(1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» : Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten), Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), K omplex «Sozialer Kontext»; (2) Kategorie «Konsistenz» : gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck . 6.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 6.3
Der Beschwerdeführer ist fraglos zumindest von Invalidität bedroht. Seine Patho logie führt zu Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen und selbst wenn eine Indikatorenprüfung ergeben sollte, dass eine Arbeitsunfähigkeit ver sicherungsrechtlich nicht relevant wäre, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass sich die Situation akzentuiert, der Grad der Arbeitsunfähigkeit zunimmt und sich eine versicherungsrechtliche Relevanz einstellt.
Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Da eine Umschulung angesichts der (Teil)-Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf einstweilen nicht in Frage kommt, verbleiben lediglich die nieder schwelligeren Angebote. Hierbei dürfte es nicht zweckmässig sein, im Hinblick auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen am Erfordernis der Invalidität fest zuhalten. Denn zwar verbleiben Zweifel, ob ein strukturiertes Beweisverfahren, welches im vorliegenden Verfahren entbehrlich ist, eine Arbeits unfähigkeit als plausibel erscheinen lassen würde (Urk. 6/167). Indessen gingen die Z.___ -Ärzte davon aus, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers für eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen. Dabei ist die Konsistenz insofern schwierig zu beurteilen, als sich die Pathologie des Beschwerdeführers nicht durch einen sozialen Rückzug oder ein herabgesetztes Aktivitätsniveau auszeichnet, sondern durch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit in neuropsychologischer Hin sicht (E. 3.2.2). 7.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmass nah men hat. Anspruch auf eine Rente besteht nicht. 8.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 0. März 2020 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti