Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1961, war seit November 2003 bei
Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sic h dabei eine distale Unterschen keltrüm merfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zuständige Unfallversicherer (Swica) sprach ihm - namentlich auf der Grund lage des im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Klinik Z.___ verfassten Gutachtens psychiatrischer, orthopädischer und neu rologis cher Fachrichtung (Urk. 7/26, 7 /32) - mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Entschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 20 % zu (Urk. 7 /83).
Am 1 1. März 2011 (Urk. 7 /10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer interdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie) bei der A.___ (MEDAS), datierend vom 8. November 2013 (Urk. 7/72), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführ tem Vorbesche idverfahren (Urk. 7/81, 7/89, 7 /91)
- mit Verfügung vom 1 1. April 2014 einen Rentenanspruch mangels einer renten begründenden Invalidität (Urk. 7/92) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 ab (Urk. 7/124). 1.2
Bereits am 6. Juni 2014 hatte X.___ ein erneutes Leistungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 7/96- 100, 7/101). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128, 7/131) mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2016 nicht ein (Urk. 7/134). 1.3
Am 7. Juli 2017 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/143). Am 2 2. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/163). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichte X.___ einen Bericht der
i ntegrierte n Psychiatrie B.___ vom 6. Juli 2018 ein (Urk. 7/168, 7/169). Dieses Schreiben nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. 7/174). In der Folge holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Au gust 2019 sowie des B.___ vom 2 3. September 2 019 ein
(Urk. 7/183/4-5, 7/185).
Mit Mitteilun g vom 2 5. Oktober 2019 gab die IV-Stelle X.___
bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allge meine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
notwendig se
i. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Gleichzeitig unterbreitete sie den Frage n katalog und räumte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen ein (Urk. 7/187).
Mit Mit teilung vom 2 3. Januar 2020 gab die IV-Stelle die B egut a chtung durch die MEDAS A.___
samt Namen der Gutachter (Allgemeine Innere Medizin: Frau Dr. med. D.___; Neurologie: Herr Dr. med. E.___; Psychiatrie: Herr Dr. med. F.___; Orthopädie [anstelle Rheumatologie]: Frau Dr. med. G.___) bekannt (Urk. 7/194, vgl. auch Urk. 7/191, 7/193). Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2020 liess X.___ über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er mit der Begutachtung in dieser Zusammensetzung nicht einverstanden sei . Frau Dr. G.___, Frau D.___ und Herr Dr. E.___ würden abgelehnt (Urk. 7/200). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. März 2020 die Durchführung der Begutachtung mit den genannten Gutachterpersonen (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei von der Begutachtung an vorgesehener Stelle abzusehen und eine neue Begutachtung einzuleiten, eventualiter sei von einer Begutachtung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 2. Juni 2020 liess er sich nochmals vernehmen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilun g des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin wei sen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gr ünden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 44 N 58).
Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgel tung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020, dass es sich bei der MEDAS A.___ um eine anerkannte Gutachterstelle handle. Die dort tätigen Gutachter erfüllten die notwendigen Voraussetzungen, die an eine Gutachtertätigkeit für die IV gestellt wü rd en. Dies gelte insbesondere für Dr. D.___,
Dr. E.___,
Dr. F.___ u nd
Dr. G.___ . Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begut achtung sprächen. Solche würden auch nicht geltend gemacht (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde geltend, unverzichtbare Grund lage einer jeden Begutachtung sei ein Vertrauen, das der Explorand in die Fach person habe. Gerade im Bereich der psychiatrischen Abklärungen, aber auch bei den anderen Fachgebieten, sei es zentral, dass der Versicherte sich der Ärztin, dem Arzt gegenüber öffne und so deren/dessen Arbeit erst ermögliche. Immerhin dringe jede Begutachtung in die physische und psychische Intimsphäre des Untersuchten ein und gerade bei Begutachtungen im Rahmen von IV-Verfahren erschwere der Umstand die Vertrauensbildung, dass der Explorand die medizini sche Fachperson nicht kenne und dennoch über die intimsten Details seiner physischen und psychischen Integrität Auskunft geben müsse . Umso zentraler sei ein Einverständnis des Versicherten, dass die Begutachtung durch die durch das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterperson en durchgeführt werde (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei nicht damit einverstanden, sich bei den ausgewählten Expertinnen Dr. D.___ und Dr. G.___ begutachten zu lassen. Aufgru nd der trau matischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch sehe er sich nicht im Stande, sich von Frauen untersuchen zu lassen. Über das stark schambelastete Thema des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit/Jugend zu spre chen, falle ihm ohnehin schwer. Dass er in Marokko aufgewachsen und von einem bestimmten Frauenbild geprägt worden sei, komme erschwerend hinzu. Dabei sei unerheblich, dass bei den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie der sexuelle Missbrauch und dessen Folgen nicht im Zentrum stünden (Urk. 1 S. 5). Im Eventualantrag stellt e der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt, ange sichts der bei den Akten liegenden Arztberichten, insbesondere jene n des B.___, erweise sich der Sachverhalt ohnehin als genügend abgeklärt, weshalb sic h die Einholung eines Gutachtens erübrige (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolge n (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Für eine einvernehmliche Benen nung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf ei n Einverständnis seinerseits zu den Gutachterpersonen insistiert (Urk. 1 S. 4), ist er nicht zu hören. 3 .2 3 .2.1
Zu prüfen ist, ob aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittene n sexuellen Miss brauchs ein tri ftiger Grund vorliegt, der allgemein die Ablehnung der weiblichen Gutachterperson en recht fertigt. 3 .2.2
Im Falle einer versicherten Person, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs gewor den ist, stellt sich die Frage, ob sie im invalidenversicherungsrechtlichen Abklä rungsverfahren Anspruch auf eine Begutachtung durch eine Gutachterperson gleichen Geschlechts hat. Im Strafprozessrecht können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, von einer Person gleichen Ges chlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO).
Damit soll ein schonender Umgang mit der verletzten Persönlichkeit des Opfers besser gewährleistet werden (vgl. Gomm /Stein/ Zehntner, Kommentar zum Opferhil fege setz, Bern 1995, Art. 6 N 11). Letzteres kommt bezogen auf das invalidenversi cherungsrechtliche Abklärungsverfahren dann zum Tragen, wenn der sexuelle Missbrauch beziehungsweise seine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gegen stand der Begutachtung ist. Inwiefern dies nun beim Beschwerdeführer in Hin blick auf die somatischen Untersuchungen der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan.
Bejahendenfalls kann sich ein solche r Anspruch bei ihm also bloss auf die psychiatrische Untersuchung beziehen. 3 .2.3
Nachdem für die psychiatrische Begutachtung Dr. F.___, al so eine Person männ lichen Geschlechts, in Aussicht genommen wurde, kann die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer
im invalidenversicherun gsrechtlichen Verfahren ohne hin ein Anspruch zustehen würde, dass die psychiatrische Beg utachtung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Für die weiteren, somati schen Fachdisziplinen ist ein solcher Anspruch zu verneinen, weshalb die in Aus sicht genommene Begutachtung durch die Fachärztinnen Dr. D.___ (Allge meine Innere Medizin) und Dr. G.___ (Orthopädie) nicht zu beanstanden ist. 3 .2.4
Davon abgesehen erscheint im Falle des Beschwerdeführer s das Argument der Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch weibliche Gutachterpersonen als vorgeschoben, um sich einer Begutachtung an der MEDAS A.___ zu entziehen. Beim B.___ ist der Beschwerdeführer seit 1. Juli 201 6 (wieder) in Behandlung (Urk. 7/185/2, vgl. ferner Urk. 7/49) . B etreut wird er dort durch die Fachps ychologin H.___ . Dabei steht ihr Geschlecht der Behandl ung offensichtlich nicht im Weg, zumindest enthalten die Akten kei ne dahingehenden Hinweise (Urk. 7/168, 7/175, 7/185). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerde führer im Einwandverfahren
zwar eine Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch Dr. G.___ aufgrund ihres Geschlechts, argumentierte aber in erster Linie mit der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/200). Entsprechendes wiederholte er in Bezug auf Dr. E.___ in der Eingabe vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 9). Dabei handelt es sich um ein Vorbrin gen, das im vorliegenden Zusammenhang nicht zu hören ist (E. 1.2 hiervor). 3 .3
Was den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) veranlasst sieht, zusätzliche Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzunehmen . Es liegt im Ermessen der Verwaltung, darüber zu ent scheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Bun desgerichtsurteil 9C_186/2013 vom 1 2. Juli 2013 E. 3.2.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedenfalls nicht als spruchreif, da nach erfolgter Neuan meldung vom 7. Februar einzig die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vom 1 3. August 2019 und des B.___ vom 2 3. September 2019 bei den Akten liegen (Urk. 7/183/4-5, 7/185) . Von einer unzulässigen " second
opinion " (hie rz u BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) kann angesichts dieser Sachlage
nicht gesprochen wer den. 3 .4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Bes chwerde. 4 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten los (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilun g des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
E. 1.2 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin wei sen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gr ünden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 44 N 58).
Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgel tung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
E. 1.3 Am 7. Juli 2017 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/143). Am 2 2. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/163). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichte X.___ einen Bericht der
i ntegrierte n Psychiatrie B.___ vom 6. Juli 2018 ein (Urk. 7/168, 7/169). Dieses Schreiben nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. 7/174). In der Folge holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Au gust 2019 sowie des B.___ vom 2 3. September 2 019 ein
(Urk. 7/183/4-5, 7/185).
Mit Mitteilun g vom 2 5. Oktober 2019 gab die IV-Stelle X.___
bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allge meine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
notwendig se
i. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Gleichzeitig unterbreitete sie den Frage n katalog und räumte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen ein (Urk. 7/187).
Mit Mit teilung vom
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei von der Begutachtung an vorgesehener Stelle abzusehen und eine neue Begutachtung einzuleiten, eventualiter sei von einer Begutachtung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 2. Juni 2020 liess er sich nochmals vernehmen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020, dass es sich bei der MEDAS A.___ um eine anerkannte Gutachterstelle handle. Die dort tätigen Gutachter erfüllten die notwendigen Voraussetzungen, die an eine Gutachtertätigkeit für die IV gestellt wü rd en. Dies gelte insbesondere für Dr. D.___,
Dr. E.___,
Dr. F.___ u nd
Dr. G.___ . Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begut achtung sprächen. Solche würden auch nicht geltend gemacht (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde geltend, unverzichtbare Grund lage einer jeden Begutachtung sei ein Vertrauen, das der Explorand in die Fach person habe. Gerade im Bereich der psychiatrischen Abklärungen, aber auch bei den anderen Fachgebieten, sei es zentral, dass der Versicherte sich der Ärztin, dem Arzt gegenüber öffne und so deren/dessen Arbeit erst ermögliche. Immerhin dringe jede Begutachtung in die physische und psychische Intimsphäre des Untersuchten ein und gerade bei Begutachtungen im Rahmen von IV-Verfahren erschwere der Umstand die Vertrauensbildung, dass der Explorand die medizini sche Fachperson nicht kenne und dennoch über die intimsten Details seiner physischen und psychischen Integrität Auskunft geben müsse . Umso zentraler sei ein Einverständnis des Versicherten, dass die Begutachtung durch die durch das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterperson en durchgeführt werde (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei nicht damit einverstanden, sich bei den ausgewählten Expertinnen Dr. D.___ und Dr. G.___ begutachten zu lassen. Aufgru nd der trau matischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch sehe er sich nicht im Stande, sich von Frauen untersuchen zu lassen. Über das stark schambelastete Thema des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit/Jugend zu spre chen, falle ihm ohnehin schwer. Dass er in Marokko aufgewachsen und von einem bestimmten Frauenbild geprägt worden sei, komme erschwerend hinzu. Dabei sei unerheblich, dass bei den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie der sexuelle Missbrauch und dessen Folgen nicht im Zentrum stünden (Urk. 1 S. 5). Im Eventualantrag stellt e der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt, ange sichts der bei den Akten liegenden Arztberichten, insbesondere jene n des B.___, erweise sich der Sachverhalt ohnehin als genügend abgeklärt, weshalb sic h die Einholung eines Gutachtens erübrige (Urk. 1 S. 5).
E. 3 .2.2
Im Falle einer versicherten Person, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs gewor den ist, stellt sich die Frage, ob sie im invalidenversicherungsrechtlichen Abklä rungsverfahren Anspruch auf eine Begutachtung durch eine Gutachterperson gleichen Geschlechts hat. Im Strafprozessrecht können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, von einer Person gleichen Ges chlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO).
Damit soll ein schonender Umgang mit der verletzten Persönlichkeit des Opfers besser gewährleistet werden (vgl. Gomm /Stein/ Zehntner, Kommentar zum Opferhil fege setz, Bern 1995, Art.
E. 3.1 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolge n (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Für eine einvernehmliche Benen nung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf ei n Einverständnis seinerseits zu den Gutachterpersonen insistiert (Urk. 1 S. 4), ist er nicht zu hören.
E. 6 (wieder) in Behandlung (Urk. 7/185/2, vgl. ferner Urk. 7/49) . B etreut wird er dort durch die Fachps ychologin H.___ . Dabei steht ihr Geschlecht der Behandl ung offensichtlich nicht im Weg, zumindest enthalten die Akten kei ne dahingehenden Hinweise (Urk. 7/168, 7/175, 7/185). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerde führer im Einwandverfahren
zwar eine Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch Dr. G.___ aufgrund ihres Geschlechts, argumentierte aber in erster Linie mit der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/200). Entsprechendes wiederholte er in Bezug auf Dr. E.___ in der Eingabe vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 9). Dabei handelt es sich um ein Vorbrin gen, das im vorliegenden Zusammenhang nicht zu hören ist (E. 1.2 hiervor). 3 .3
Was den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) veranlasst sieht, zusätzliche Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzunehmen . Es liegt im Ermessen der Verwaltung, darüber zu ent scheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Bun desgerichtsurteil 9C_186/2013 vom 1 2. Juli 2013 E. 3.2.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedenfalls nicht als spruchreif, da nach erfolgter Neuan meldung vom 7. Februar einzig die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vom 1 3. August 2019 und des B.___ vom 2 3. September 2019 bei den Akten liegen (Urk. 7/183/4-5, 7/185) . Von einer unzulässigen " second
opinion " (hie rz u BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) kann angesichts dieser Sachlage
nicht gesprochen wer den. 3 .4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Bes chwerde. 4 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten los (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00258
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1961, war seit November 2003 bei
Y.___ als Lagerist beschäftigt, als er am 1. August 2010 bei Arbeiten mit dem Gabelstapler verunfallte und sic h dabei eine distale Unterschen keltrüm merfraktur mit Beteiligung des oberen Sprunggelenks zuzog. Der zuständige Unfallversicherer (Swica) sprach ihm - namentlich auf der Grund lage des im Frühjahr 2012 durch Ärzte der Klinik Z.___ verfassten Gutachtens psychiatrischer, orthopädischer und neu rologis cher Fachrichtung (Urk. 7/26, 7 /32) - mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Entschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 20 % zu (Urk. 7 /83).
Am 1 1. März 2011 (Urk. 7 /10-13) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung einer interdisziplinären Expertise (Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie) bei der A.___ (MEDAS), datierend vom 8. November 2013 (Urk. 7/72), verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführ tem Vorbesche idverfahren (Urk. 7/81, 7/89, 7 /91)
- mit Verfügung vom 1 1. April 2014 einen Rentenanspruch mangels einer renten begründenden Invalidität (Urk. 7/92) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 ab (Urk. 7/124). 1.2
Bereits am 6. Juni 2014 hatte X.___ ein erneutes Leistungsgesuch gestellt (vgl. Urk. 7/96- 100, 7/101). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128, 7/131) mit Verfü gung vom 2 6. Mai 2016 nicht ein (Urk. 7/134). 1.3
Am 7. Juli 2017 meldete sich X.___ zum Bezug eines Hilfsmittels an (Urk. 7/143). Am 2 2. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/163). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 reichte X.___ einen Bericht der
i ntegrierte n Psychiatrie B.___ vom 6. Juli 2018 ein (Urk. 7/168, 7/169). Dieses Schreiben nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. 7/174). In der Folge holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Au gust 2019 sowie des B.___ vom 2 3. September 2 019 ein
(Urk. 7/183/4-5, 7/185).
Mit Mitteilun g vom 2 5. Oktober 2019 gab die IV-Stelle X.___
bekannt, dass eine polydisziplinäre Un tersuchung in den Fachrichtungen Allge meine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie
notwendig se
i. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Gleichzeitig unterbreitete sie den Frage n katalog und räumte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen ein (Urk. 7/187).
Mit Mit teilung vom 2 3. Januar 2020 gab die IV-Stelle die B egut a chtung durch die MEDAS A.___
samt Namen der Gutachter (Allgemeine Innere Medizin: Frau Dr. med. D.___; Neurologie: Herr Dr. med. E.___; Psychiatrie: Herr Dr. med. F.___; Orthopädie [anstelle Rheumatologie]: Frau Dr. med. G.___) bekannt (Urk. 7/194, vgl. auch Urk. 7/191, 7/193). Mit Eingabe vom 2 4. Februar 2020 liess X.___ über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er mit der Begutachtung in dieser Zusammensetzung nicht einverstanden sei . Frau Dr. G.___, Frau D.___ und Herr Dr. E.___ würden abgelehnt (Urk. 7/200). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. März 2020 die Durchführung der Begutachtung mit den genannten Gutachterpersonen (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 7. April 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei von der Begutachtung an vorgesehener Stelle abzusehen und eine neue Begutachtung einzuleiten, eventualiter sei von einer Begutachtung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 2. Juni 2020 liess er sich nochmals vernehmen (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilun g des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin wei sen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gr ünden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 44 N 58).
Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgel tung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. März 2020, dass es sich bei der MEDAS A.___ um eine anerkannte Gutachterstelle handle. Die dort tätigen Gutachter erfüllten die notwendigen Voraussetzungen, die an eine Gutachtertätigkeit für die IV gestellt wü rd en. Dies gelte insbesondere für Dr. D.___,
Dr. E.___,
Dr. F.___ u nd
Dr. G.___ . Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit einer polydisziplinären Begut achtung sprächen. Solche würden auch nicht geltend gemacht (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht e in der Beschwerde geltend, unverzichtbare Grund lage einer jeden Begutachtung sei ein Vertrauen, das der Explorand in die Fach person habe. Gerade im Bereich der psychiatrischen Abklärungen, aber auch bei den anderen Fachgebieten, sei es zentral, dass der Versicherte sich der Ärztin, dem Arzt gegenüber öffne und so deren/dessen Arbeit erst ermögliche. Immerhin dringe jede Begutachtung in die physische und psychische Intimsphäre des Untersuchten ein und gerade bei Begutachtungen im Rahmen von IV-Verfahren erschwere der Umstand die Vertrauensbildung, dass der Explorand die medizini sche Fachperson nicht kenne und dennoch über die intimsten Details seiner physischen und psychischen Integrität Auskunft geben müsse . Umso zentraler sei ein Einverständnis des Versicherten, dass die Begutachtung durch die durch das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterperson en durchgeführt werde (Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer sei nicht damit einverstanden, sich bei den ausgewählten Expertinnen Dr. D.___ und Dr. G.___ begutachten zu lassen. Aufgru nd der trau matischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch sehe er sich nicht im Stande, sich von Frauen untersuchen zu lassen. Über das stark schambelastete Thema des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit/Jugend zu spre chen, falle ihm ohnehin schwer. Dass er in Marokko aufgewachsen und von einem bestimmten Frauenbild geprägt worden sei, komme erschwerend hinzu. Dabei sei unerheblich, dass bei den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie der sexuelle Missbrauch und dessen Folgen nicht im Zentrum stünden (Urk. 1 S. 5). Im Eventualantrag stellt e der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt, ange sichts der bei den Akten liegenden Arztberichten, insbesondere jene n des B.___, erweise sich der Sachverhalt ohnehin als genügend abgeklärt, weshalb sic h die Einholung eines Gutachtens erübrige (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolge n (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Für eine einvernehmliche Benen nung der Experten bleibt kein Raum (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer auf ei n Einverständnis seinerseits zu den Gutachterpersonen insistiert (Urk. 1 S. 4), ist er nicht zu hören. 3 .2 3 .2.1
Zu prüfen ist, ob aufgrund des vom Beschwerdeführer erlittene n sexuellen Miss brauchs ein tri ftiger Grund vorliegt, der allgemein die Ablehnung der weiblichen Gutachterperson en recht fertigt. 3 .2.2
Im Falle einer versicherten Person, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs gewor den ist, stellt sich die Frage, ob sie im invalidenversicherungsrechtlichen Abklä rungsverfahren Anspruch auf eine Begutachtung durch eine Gutachterperson gleichen Geschlechts hat. Im Strafprozessrecht können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, von einer Person gleichen Ges chlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO).
Damit soll ein schonender Umgang mit der verletzten Persönlichkeit des Opfers besser gewährleistet werden (vgl. Gomm /Stein/ Zehntner, Kommentar zum Opferhil fege setz, Bern 1995, Art. 6 N 11). Letzteres kommt bezogen auf das invalidenversi cherungsrechtliche Abklärungsverfahren dann zum Tragen, wenn der sexuelle Missbrauch beziehungsweise seine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Gegen stand der Begutachtung ist. Inwiefern dies nun beim Beschwerdeführer in Hin blick auf die somatischen Untersuchungen der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan.
Bejahendenfalls kann sich ein solche r Anspruch bei ihm also bloss auf die psychiatrische Untersuchung beziehen. 3 .2.3
Nachdem für die psychiatrische Begutachtung Dr. F.___, al so eine Person männ lichen Geschlechts, in Aussicht genommen wurde, kann die Frage offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer
im invalidenversicherun gsrechtlichen Verfahren ohne hin ein Anspruch zustehen würde, dass die psychiatrische Beg utachtung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird. Für die weiteren, somati schen Fachdisziplinen ist ein solcher Anspruch zu verneinen, weshalb die in Aus sicht genommene Begutachtung durch die Fachärztinnen Dr. D.___ (Allge meine Innere Medizin) und Dr. G.___ (Orthopädie) nicht zu beanstanden ist. 3 .2.4
Davon abgesehen erscheint im Falle des Beschwerdeführer s das Argument der Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch weibliche Gutachterpersonen als vorgeschoben, um sich einer Begutachtung an der MEDAS A.___ zu entziehen. Beim B.___ ist der Beschwerdeführer seit 1. Juli 201 6 (wieder) in Behandlung (Urk. 7/185/2, vgl. ferner Urk. 7/49) . B etreut wird er dort durch die Fachps ychologin H.___ . Dabei steht ihr Geschlecht der Behandl ung offensichtlich nicht im Weg, zumindest enthalten die Akten kei ne dahingehenden Hinweise (Urk. 7/168, 7/175, 7/185). Darüber hinaus erwähnte der Beschwerde führer im Einwandverfahren
zwar eine Unzumutbarkeit einer Begutachtung durch Dr. G.___ aufgrund ihres Geschlechts, argumentierte aber in erster Linie mit der angeblichen Versicherungsfreundlichkeit von Dr. D.___, Dr. E.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/200). Entsprechendes wiederholte er in Bezug auf Dr. E.___ in der Eingabe vom 2 2. Juni 2020 (Urk. 9). Dabei handelt es sich um ein Vorbrin gen, das im vorliegenden Zusammenhang nicht zu hören ist (E. 1.2 hiervor). 3 .3
Was den Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle sich im Rahmen ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) veranlasst sieht, zusätzliche Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens vorzunehmen . Es liegt im Ermessen der Verwaltung, darüber zu ent scheiden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat (Bun desgerichtsurteil 9C_186/2013 vom 1 2. Juli 2013 E. 3.2.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich jedenfalls nicht als spruchreif, da nach erfolgter Neuan meldung vom 7. Februar einzig die Berichte des Hausarztes Dr. C.___ vom 1 3. August 2019 und des B.___ vom 2 3. September 2019 bei den Akten liegen (Urk. 7/183/4-5, 7/185) . Von einer unzulässigen " second
opinion " (hie rz u BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158) kann angesichts dieser Sachlage
nicht gesprochen wer den. 3 .4
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Bes chwerde. 4 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten los (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger