Sachverhalt
1.
1.1
Der 1967 geborene X.___ me ldete sich am 30. April 2002 unter Hinweis auf das Fehlen des rechten Armes seit Geburt erstmals bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Das Gesuch auf Hilfsmittel beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen fehlen der
versicherungsmässiger Voraussetzung mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/5) abschlägig . Ein darauffolgendes Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 31. August 2005 (Urk. 9/8) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März
2006 (Urk. 9/ 20) wegen leichter Hilflosigkeit gut und gewährte dem Versicherten anschliessend Kostengutsprache n für Änderungen am Motorfahr zeug (Urk. 9/30, Urk. 9/33, Urk. 9/41, Urk. 9/53) . Mit Mitteilungen vom 15. März 2010 (Urk. 9/38) und 28. Juli 2015 (Urk. 9/47) bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. 1 .2
Am 26. Januar 2018 meldete sich der zuletzt als selbständiger Taxifahrer und vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2018 als nebenamtlicher Mitarbeiter Re ini gung und Umgebungspflege für die Genossenschaft Z.___
tätig gewesene Ver sicherte unter Hinweis auf eine abgenützte Schulter links und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60, Urk. 9/68, Urk. 9/ 74,
Urk. 9/78, Urk. 9/108). Am 2 2. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 9/77) .
Mit Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 9/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.3
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheit meldete sich der Versi cherte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92). Die Verwaltung tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 9/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/122) mi t ergänzender Begründung vom
6. Januar 2020 (Urk. 9/128) ver fügte die IV-Stelle am 13. März 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinisc her Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 25. Mai 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a). 1.2.2
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto einge hender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Prüfung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege (S. 1). Auch begründe die Aussage von Zunahme der Schmerzen allein keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 (Urk. 8) ergänzte sie, der Beschwerde führer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer optimal behinderungs angepassten (zum Beispiel kontrollierende oder überwachende) Tätigkeit ohne regel mässigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes zu 100 % a rbeitsfähig (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 6) im Wesentlichen ein, dass das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit der letzten Ver fügung insoweit weiter eingeschränkt worden sei, als ihm mit der angeborenen Einarmigkeit (Phokomelie) rechts nun neu auch kein regelmässiger Gebrauch mehr des linken Armes zumutbar sei (S. 5) . Es liege damit eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche zu einer nicht mehr vorhan denen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe (S. 6). 2.3
Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bilde t die leistungs ableh nende Verfügung vom 1 0. September 2018, welcher umfassende erwerb liche und medizi nische Abklärungen zugrunde lag en (E. 1.5) . 3.
3.1
3.1.1
Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018 basiert zur Haupt sache auf der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit suba cromialem Impingement der Schulter rechts bei Phokomelie des recht en Arm s sowie einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links fest und gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage am 2 7. März 2018 (Urk. 9/78) zum Schluss, beim 50-jährigen Beschwerdeführer bestünden die genannten, somatischen Gesundheitsschäden, wobei das entschei dende Problem in diesem Fall die Kombination der kongenitalen Missbildung (Phokomelie, das heisse angeborene, extreme Verkürzung und Deformierung) des rechten Armes mit einer – wahrscheinlich konsekutiv überlastungsbedingten – chronischen Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der linken Schul ter darstelle (Tendinitis calacarea der Supraspinatussehne), wahrscheinlich zurück zuführen auf die langjährige Tätigkeit als Taxifahrer mit der Notwendig keit des einhändigen Lenkens und der einhändigen Bedienung des Fahrzeugs. Dieser Gesundheitsschaden sei überwiegend wahrscheinlich stabil, das heisse eine wesentliche Besserung sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit-Bewertung seien die aktenkundigen Angaben, die sich wie üblich nur auf die ausgeübte Tätigkeit (Taxifahrer) bezögen, aus orthopädischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar – und eine wesentliche, vor allem dauerhafte, Besserung sei angesichts der geschilderten Umstände auch überwiegend wahr scheinlich, nicht mehr zu erwarten. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit allerdings, das heisse in diesem Fall eine Tätigkeit ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schul t erhöhe, und ohne Not wendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrau che n, wäre medizintheoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben, was auch retrospektiv gelte (S. 4). 3.1.2
Ergänzend lässt sich den Akten der Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Schulterchirurgie der Universitätsklinik C.___, vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/71) entnehmen, rechts habe sich die Situation beruhigt. Links bestehe weiterhin ein ausgeprägtes subacromiales Impingement, wobei röntgenologisch das Kalkdepot nun verschwunden sei. Das Verschwinden eines Kalkdepots sei häufig mit einer erneuten Schmerzprogredienz vergesellschaftet. Dennoch werde eine schulter belastende Tätigkeit, zu der auch Taxifahren zu zählen sei, in Zukunft nicht mehr in gleichem Umfang möglich sein (S. 2). 3.2
Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 1 3. März 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, im
Wesent lichen folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2. 1
Mit Bericht vom 15 . Mai 2019 (Urk. 9/115 /7 f.) wies der zuständige A rzt der Uni versitätsklinik C.___
bei Bestätigung der bisherigen Diagnosen neu eine akute
Enthesiopathie /atypische Epicondyli tis
radialis Ellbogen links aus. Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte, bei regelmässiger Physiotherapie eine leichte Beschwerdeminderung im Bereich seines linken Vorderarmes zu verspüren. Allerdings beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen verspüre er sofort wieder Schmerzen, welche dann auch bis zu mehreren Tagen anhalten könnten (S. 1).
Am 22. Juni 2019 (Urk. 9/115/4-6) wurde dem Beschwerdeführer eine Verbes serung des Gesundh eitszustandes attestiert (S. 1).
Mit Bericht vom 1 8. Juli 2019 (Urk. 9/116/7-8) hielt der Arzt der Universitäts klinik C.___ fest, dass es nun darum gehe, den linken Arm zu schonen, um weiteren Schaden zu verhindern. Die Physiotherapie sei mit Fokus auf die Epicon dylitis weiterzuführen, und es sei eine Nachtlagerungsschiene fürs Handgelenk verordnet worden. In drei Monaten finde eine klinische Verlaufskontrolle statt (S.
2).
Am 16. August 2019 (Urk. 9/116/4-6) beurteilte der verantwortliche Arzt der Universitätsklinik C.___ den Gesundheitszustand als stationär (S. 1). Hinsicht lich veränderter Befunde führte er aus, im Vergleich zur letzten Konsultation im Mai seien nun Ellenbogenbeschwerden auf der linken Seite hinzugekommen. Diese bestünden vor allem belastungs- und bewegungsabhängig und würden als Epikondylitis radialis links gedeutet. Im MRI vom Ellbogen habe sich diese Diag nose am 16. Juli 2019 bestätigt (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer präsentiere sich ein klassischer Tennis-Ellbogen. In erster Linie werde nun mit Hilfe von Physio therapie und Schonung therapiert. Erfahrungsgemäss könne dies bis zu sechs Monate dauern. In circa 5-10 % der Fälle müsse jedoch auch später mit einem operativen Vorgehen gerechnet werden. Einer Wiedereingliederung stehe dies aktuell noch im Wege. Er denke, dass durch die Behandlung der Epikondylitis eine Wiedereingliederung als Taxifahrer erreicht werden könne. Wann dies der Fall sei, bleibe jedoch abzuwarten und werde am nächsten Sprechstundentermin vom 1. Oktober 2019 gegebenenfalls geklärt werden können (S. 2 f.). 3.2.2.
RAD-Arzt Dr. A.___ merkte in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2019 an, dass im
Zweifelsfall hier wohl eine rheumatologische Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich werde (Urk. 9/120 S. 6) und postulierte am 29. August 2019 (Urk. 9/120), seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich aus medizinischer Sicht nichts mehr geändert : die Befunde und Diagnosen seien gleichgeblieben, lediglich sei nun die Diagnose « Epicondylitis
radialis links» bestätigt. Diese Diagnosen seien nun sämtlich stabil, eine wesentliche Änderung/Besserung sei in absehbarer Zeit möglich und natür lich zu erhoffen, aber nicht «überwiegend wahrscheinlich» zu erwarten. Somit bleibe es auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie sie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2018 formuliert worden sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne jegliche Belastung des (einzigen) linken Armes bestehe weiterhin eine volle Arbeits fähigkeit. Das Belastungsprofil einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit beinhalte eine überwachende/kontrollierende Tätigkeit ohne regel mässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus (S. 7). 4. 4.1
V orwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ . Ihr ist zwar dahingehend beizupflichten, dass im Ver hältnis zum Vergleichszeitpunkt weiterhin Schmerzen in der linken Schulter vor herrschen. N amentlich dokumentierte
Dr.
A.___
in Bestätigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links mit damit verbundener schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ s stellt die Diagnose einer Epi kondylitis radial i s links indes nicht schlicht eine neue Beurteilung desselben Sachverhaltes dar . Vielmehr weisen die behandelnden Ärzte der Universitäts klinik C.___ auf neu aufgetretene Ellbogenbeschwerden in Form eines klassi schen Tennis-Ellbogen s hin (E. 3.2.1); Ausführungen des RAD-Arztes hierzu
und insbesondere zu den daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen fehlen jedoch gänzlich . In diesem Sinne stehen denn auch
– wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet – die von Dr. A.___
selbst erstellten Tätigkeitsprofile im Widerspruch zu seiner Schlussfolgerung eines stationären Gesundheitszustandes. Während Dr. A.___ im Vergleichszeitpunkt noch eine Zumutbarkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell o hne Arbeiten in oder über Schult erhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauche n, postulierte (E. 3.1. 1), erachtet er in Würdigung der medizinischen Aktenlage nach Neuanmeldung bereits den regelmässig not wendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus als nicht zumutbar (E. 3.2. 2), ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu diskutieren .
Demnach drängen sich
erhebliche Zwei fel
an der Einschätzung von Dr. A.___ auf .
4.2
Alsdann kann die anspruchsrelevante Frage einer massgeblichen Veränderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes
a uch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits im Ver gleichszeitpunkt unbestritten war und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Im Weiteren weisen die behandelnden Ä rzte der Universitätsklinik C.___
zwar auf die in erster Line stattfindende konservative Therapie der neu aufgetretenen Ellbogen beschwerden links mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung hin. Ihrerseits unbestimmt bleibt hingegen ein mögliches Tätigkeit s profil, wobei ihr Hinweis auf eine möglicherweise bloss temporäre Problematik (E. 3.2. 1)
die Wiederaufnahme einer (angepasste n) Tätigkeit auch nicht kategorisch und von vornherein aus schliesst .
Nachvollziehbare Ausführungen des RAD hierzu fehlen jedoch - wie bereits festgestellt – gänzlich, und es fehlen auch weitere Arztberichte, welche Aufschluss über den Verlauf der therapeutischen Massnahmen geben könnten; so unter anderem zum am 1. Oktober 2019 vorgesehen Untersuchungstermin (vgl. E. 3.2.1). Ob sich eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes realisierte, lässt sich einzig aufgrund der Beschwerdeschilderung sowie der d urch geführten Therapie nicht beurteilen .
Die Festlegung eines Leistungsprofils für eine angepasste Tätigkeit und damit schliesslich für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bzw. einer dahingehenden Veränderung hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt. Dies gilt umso mehr, als ein restriktive s medi zinische s Anforderungsprofil
eine umso erschöpfende re Abklärung der Ver wertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert . Für Letzteres fehlt es vorliegend an einer genügenden medizinischen Grundlage (E. 1.2.2). 4.3
Nach dem Ausgeführten bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung Dr. A.___ s Zweifel, weshalb nicht unbesehen auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). Da auch die übrige Aktenlage keine schlüssige Beurteilung einer Verän derung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit d es Beschwerdeführer s zulässt, in der Gesamtschau wohl aber Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung bestehen,
ist die Sache unter Auf hebung der
angefochtenen Verfügung vom
13. März 2020 an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und gestützt auf letztere sowie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. Dabei wird nebst dem medizinischen insbesondere auch der erwerb liche Aspekt im Fokus zu stehen haben, zumal das bisher vom RAD bereits sehr restriktiv festgelegte medizinische Anforderungsprofil an eine angepasste Tätig keit eine umso eingehendere Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert (E. 1.2.2).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen wird, damit diese, nach Vornahme ergän zender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 .2
Am 26. Januar 2018 meldete sich der zuletzt als selbständiger Taxifahrer und vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2018 als nebenamtlicher Mitarbeiter Re ini gung und Umgebungspflege für die Genossenschaft Z.___
tätig gewesene Ver sicherte unter Hinweis auf eine abgenützte Schulter links und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60, Urk. 9/68, Urk. 9/ 74,
Urk. 9/78, Urk. 9/108). Am 2 2. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 9/77) .
Mit Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 9/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a).
E. 1.2.2 ).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinisc her Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 25. Mai 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Prüfung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege (S. 1). Auch begründe die Aussage von Zunahme der Schmerzen allein keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 (Urk. 8) ergänzte sie, der Beschwerde führer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer optimal behinderungs angepassten (zum Beispiel kontrollierende oder überwachende) Tätigkeit ohne regel mässigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes zu 100 % a rbeitsfähig (S. 2).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 6) im Wesentlichen ein, dass das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit der letzten Ver fügung insoweit weiter eingeschränkt worden sei, als ihm mit der angeborenen Einarmigkeit (Phokomelie) rechts nun neu auch kein regelmässiger Gebrauch mehr des linken Armes zumutbar sei (S. 5) . Es liege damit eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche zu einer nicht mehr vorhan denen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe (S. 6).
E. 2.3 Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bilde t die leistungs ableh nende Verfügung vom 1 0. September 2018, welcher umfassende erwerb liche und medizi nische Abklärungen zugrunde lag en (E. 1.5) .
E. 3.1.1 Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018 basiert zur Haupt sache auf der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit suba cromialem Impingement der Schulter rechts bei Phokomelie des recht en Arm s sowie einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links fest und gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage am 2 7. März 2018 (Urk. 9/78) zum Schluss, beim 50-jährigen Beschwerdeführer bestünden die genannten, somatischen Gesundheitsschäden, wobei das entschei dende Problem in diesem Fall die Kombination der kongenitalen Missbildung (Phokomelie, das heisse angeborene, extreme Verkürzung und Deformierung) des rechten Armes mit einer – wahrscheinlich konsekutiv überlastungsbedingten – chronischen Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der linken Schul ter darstelle (Tendinitis calacarea der Supraspinatussehne), wahrscheinlich zurück zuführen auf die langjährige Tätigkeit als Taxifahrer mit der Notwendig keit des einhändigen Lenkens und der einhändigen Bedienung des Fahrzeugs. Dieser Gesundheitsschaden sei überwiegend wahrscheinlich stabil, das heisse eine wesentliche Besserung sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit-Bewertung seien die aktenkundigen Angaben, die sich wie üblich nur auf die ausgeübte Tätigkeit (Taxifahrer) bezögen, aus orthopädischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar – und eine wesentliche, vor allem dauerhafte, Besserung sei angesichts der geschilderten Umstände auch überwiegend wahr scheinlich, nicht mehr zu erwarten. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit allerdings, das heisse in diesem Fall eine Tätigkeit ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schul t erhöhe, und ohne Not wendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrau che n, wäre medizintheoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben, was auch retrospektiv gelte (S. 4).
E. 3.1.2 Ergänzend lässt sich den Akten der Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Schulterchirurgie der Universitätsklinik C.___, vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/71) entnehmen, rechts habe sich die Situation beruhigt. Links bestehe weiterhin ein ausgeprägtes subacromiales Impingement, wobei röntgenologisch das Kalkdepot nun verschwunden sei. Das Verschwinden eines Kalkdepots sei häufig mit einer erneuten Schmerzprogredienz vergesellschaftet. Dennoch werde eine schulter belastende Tätigkeit, zu der auch Taxifahren zu zählen sei, in Zukunft nicht mehr in gleichem Umfang möglich sein (S. 2).
E. 3.2 1)
die Wiederaufnahme einer (angepasste n) Tätigkeit auch nicht kategorisch und von vornherein aus schliesst .
Nachvollziehbare Ausführungen des RAD hierzu fehlen jedoch - wie bereits festgestellt – gänzlich, und es fehlen auch weitere Arztberichte, welche Aufschluss über den Verlauf der therapeutischen Massnahmen geben könnten; so unter anderem zum am 1. Oktober 2019 vorgesehen Untersuchungstermin (vgl. E. 3.2.1). Ob sich eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes realisierte, lässt sich einzig aufgrund der Beschwerdeschilderung sowie der d urch geführten Therapie nicht beurteilen .
Die Festlegung eines Leistungsprofils für eine angepasste Tätigkeit und damit schliesslich für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bzw. einer dahingehenden Veränderung hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt. Dies gilt umso mehr, als ein restriktive s medi zinische s Anforderungsprofil
eine umso erschöpfende re Abklärung der Ver wertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert . Für Letzteres fehlt es vorliegend an einer genügenden medizinischen Grundlage (E. 1.2.2).
E. 3.2.2 RAD-Arzt Dr. A.___ merkte in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2019 an, dass im
Zweifelsfall hier wohl eine rheumatologische Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich werde (Urk. 9/120 S. 6) und postulierte am 29. August 2019 (Urk. 9/120), seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich aus medizinischer Sicht nichts mehr geändert : die Befunde und Diagnosen seien gleichgeblieben, lediglich sei nun die Diagnose « Epicondylitis
radialis links» bestätigt. Diese Diagnosen seien nun sämtlich stabil, eine wesentliche Änderung/Besserung sei in absehbarer Zeit möglich und natür lich zu erhoffen, aber nicht «überwiegend wahrscheinlich» zu erwarten. Somit bleibe es auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie sie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2018 formuliert worden sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne jegliche Belastung des (einzigen) linken Armes bestehe weiterhin eine volle Arbeits fähigkeit. Das Belastungsprofil einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit beinhalte eine überwachende/kontrollierende Tätigkeit ohne regel mässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus (S. 7).
E. 4.1 V orwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ . Ihr ist zwar dahingehend beizupflichten, dass im Ver hältnis zum Vergleichszeitpunkt weiterhin Schmerzen in der linken Schulter vor herrschen. N amentlich dokumentierte
Dr.
A.___
in Bestätigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links mit damit verbundener schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ s stellt die Diagnose einer Epi kondylitis radial i s links indes nicht schlicht eine neue Beurteilung desselben Sachverhaltes dar . Vielmehr weisen die behandelnden Ärzte der Universitäts klinik C.___ auf neu aufgetretene Ellbogenbeschwerden in Form eines klassi schen Tennis-Ellbogen s hin (E. 3.2.1); Ausführungen des RAD-Arztes hierzu
und insbesondere zu den daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen fehlen jedoch gänzlich . In diesem Sinne stehen denn auch
– wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet – die von Dr. A.___
selbst erstellten Tätigkeitsprofile im Widerspruch zu seiner Schlussfolgerung eines stationären Gesundheitszustandes. Während Dr. A.___ im Vergleichszeitpunkt noch eine Zumutbarkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell o hne Arbeiten in oder über Schult erhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauche n, postulierte (E. 3.1. 1), erachtet er in Würdigung der medizinischen Aktenlage nach Neuanmeldung bereits den regelmässig not wendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus als nicht zumutbar (E. 3.2. 2), ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu diskutieren .
Demnach drängen sich
erhebliche Zwei fel
an der Einschätzung von Dr. A.___ auf .
E. 4.2 Alsdann kann die anspruchsrelevante Frage einer massgeblichen Veränderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes
a uch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits im Ver gleichszeitpunkt unbestritten war und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Im Weiteren weisen die behandelnden Ä rzte der Universitätsklinik C.___
zwar auf die in erster Line stattfindende konservative Therapie der neu aufgetretenen Ellbogen beschwerden links mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung hin. Ihrerseits unbestimmt bleibt hingegen ein mögliches Tätigkeit s profil, wobei ihr Hinweis auf eine möglicherweise bloss temporäre Problematik (E.
E. 4.3 Nach dem Ausgeführten bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung Dr. A.___ s Zweifel, weshalb nicht unbesehen auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
E. 4.7 ). Da auch die übrige Aktenlage keine schlüssige Beurteilung einer Verän derung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit d es Beschwerdeführer s zulässt, in der Gesamtschau wohl aber Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung bestehen,
ist die Sache unter Auf hebung der
angefochtenen Verfügung vom
13. März 2020 an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und gestützt auf letztere sowie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. Dabei wird nebst dem medizinischen insbesondere auch der erwerb liche Aspekt im Fokus zu stehen haben, zumal das bisher vom RAD bereits sehr restriktiv festgelegte medizinische Anforderungsprofil an eine angepasste Tätig keit eine umso eingehendere Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert (E.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen wird, damit diese, nach Vornahme ergän zender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Dispositiv
- 1.1 Der 1967 geborene X.___ me ldete sich am 30. April 2002 unter Hinweis auf das Fehlen des rechten Armes seit Geburt erstmals bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1 ). Das Gesuch auf Hilfsmittel beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen fehlen der versicherungsmässiger Voraussetzung mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/5) abschlägig . Ein darauffolgendes Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 31. August 2005 (Urk. 9/8) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- März 2006 (Urk. 9/ 20 ) wegen leichter Hilflosigkeit gut und gewährte dem Versicherten anschliessend Kostengutsprache n für Änderungen am Motorfahr zeug ( Urk. 9/30 , Urk. 9/33, Urk. 9/41 , Urk. 9/53 ) . Mit Mitteilungen vom 15. März 2010 (Urk. 9/38 ) und 28. Juli 2015 (Urk. 9/47) bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. 1 .2 Am 26. Januar 2018 meldete sich der zuletzt als selbständiger Taxifahrer und vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2018 als nebenamtlicher Mitarbeiter Re ini gung und Umgebungspflege für die Genossenschaft Z.___ tätig gewesene Ver sicherte unter Hinweis auf eine abgenützte Schulter links und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60, Urk. 9/68 , Urk. 9/ 74 , Urk. 9/78, Urk. 9/108 ). Am 2
- März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien ( Urk. 9/77) . Mit Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 9/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.3 Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheit meldete sich der Versi cherte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92). Die Verwaltung tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 9/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/122) mi t ergänzender Begründung vom
- Januar 2020 (Urk. 9/128) ver fügte die IV-Stelle am 13. März 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.
- Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinisc her Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 25. Mai 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a). 1.2.2 Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto einge hender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3 .1, je mit weiteren Hinweisen). Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Prüfung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege (S. 1). Auch begründe die Aussage von Zunahme der Schmerzen allein keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 (Urk. 8) ergänzte sie, der Beschwerde führer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer optimal behinderungs angepassten (zum Beispiel kontrollierende oder überwachende) Tätigkeit ohne regel mässigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes zu 100 % a rbeitsfähig (S. 2). 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1 , Urk. 6 ) im Wesentlichen ein, dass das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit der letzten Ver fügung insoweit weiter eingeschränkt worden sei, als ihm mit der angeborenen Einarmigkeit ( Phokomelie ) rechts nun neu auch kein regelmässiger Gebrauch mehr des linken Armes zumutbar sei (S. 5) . Es liege damit eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche zu einer nicht mehr vorhan denen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe (S. 6). 2.3 Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bilde t die leistungs ableh nende Verfügung vom 1
- September 2018 , welcher umfassende erwerb liche und medizi nische Abklärungen zugrunde lag en (E. 1.5) .
- 3.1 3.1.1 Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018 basiert zur Haupt sache auf der Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit suba cromialem Impingement der Schulter rechts bei Phokomelie des recht en Arm s sowie einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links fest und gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage am 2
- März 2018 ( Urk. 9/78) zum Schluss, beim 50-jährigen Beschwerdeführer bestünden die genannten, somatischen Gesundheitsschäden, wobei das entschei dende Problem in diesem Fall die Kombination der kongenitalen Missbildung ( Phokomelie , das heisse angeborene, extreme Verkürzung und Deformierung) des rechten Armes mit einer – wahrscheinlich konsekutiv überlastungsbedingten – chronischen Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der linken Schul ter darstelle (Tendinitis calacarea der Supraspinatussehne), wahrscheinlich zurück zuführen auf die langjährige Tätigkeit als Taxifahrer mit der Notwendig keit des einhändigen Lenkens und der einhändigen Bedienung des Fahrzeugs. Dieser Gesundheitsschaden sei überwiegend wahrscheinlich stabil, das heisse eine wesentliche Besserung sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit-Bewertung seien die aktenkundigen Angaben, die sich wie üblich nur auf die ausgeübte Tätigkeit (Taxifahrer) bezögen, aus orthopädischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar – und eine wesentliche, vor allem dauerhafte, Besserung sei angesichts der geschilderten Umstände auch überwiegend wahr scheinlich, nicht mehr zu erwarten. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit allerdings, das heisse in diesem Fall eine Tätigkeit ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schul t erhöhe, und ohne Not wendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrau che n , wäre medizintheoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben, was auch retrospektiv gelte (S. 4). 3.1.2 Ergänzend lässt sich den Akten der Bericht von Dr. med. B.___ , Oberarzt Schulterchirurgie der Universitätsklinik C.___ , vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/71) entnehmen , rechts habe sich die Situation beruhigt. Links bestehe weiterhin ein ausgeprägtes subacromiales Impingement , wobei röntgenologisch das Kalkdepot nun verschwunden sei. Das Verschwinden eines Kalkdepots sei häufig mit einer erneuten Schmerzprogredienz vergesellschaftet. Dennoch werde eine schulter belastende Tätigkeit, zu der auch Taxifahren zu zählen sei, in Zukunft nicht mehr in gleichem Umfang möglich sein (S. 2). 3.2 Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 1
- März 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, im Wesent lichen folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2. 1 Mit Bericht vom 15 . Mai 2019 (Urk. 9/115 /7 f. ) wies der zuständige A rzt der Uni versitätsklinik C.___ bei Bestätigung der bisherigen Diagnosen neu eine akute Enthesiopathie /atypische Epicondyli tis radialis Ellbogen links aus. Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte , bei regelmässiger Physiotherapie eine leichte Beschwerdeminderung im Bereich seines linken Vorderarmes zu verspüren. Allerdings beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen verspüre er sofort wieder Schmerzen, welche dann auch bis zu mehreren Tagen anhalten könnten (S. 1). Am 22. Juni 2019 (Urk. 9/115/4-6) wurde dem Beschwerdeführer eine Verbes serung des Gesundh eitszustandes attestiert (S. 1). Mit Bericht vom 1
- Juli 2019 ( Urk. 9/116/7-8) hielt der Arzt der Universitäts klinik C.___ fest, dass es nun darum gehe, den linken Arm zu schonen, um weiteren Schaden zu verhindern. Die Physiotherapie sei mit Fokus auf die Epicon dylitis weiterzuführen, und es sei eine Nachtlagerungsschiene fürs Handgelenk verordnet worden. In drei Monaten finde eine klinische Verlaufskontrolle statt (S. 2). Am 16. August 2019 (Urk. 9/116/4-6) beurteilte der verantwortliche Arzt der Universitätsklinik C.___ den Gesundheitszustand als stationär (S. 1). Hinsicht lich veränderter Befunde führte er aus, im Vergleich zur letzten Konsultation im Mai seien nun Ellenbogenbeschwerden auf der linken Seite hinzugekommen. Diese bestünden vor allem belastungs- und bewegungsabhängig und würden als Epikondylitis radialis links gedeutet. Im MRI vom Ellbogen habe sich diese Diag nose am 16. Juli 2019 bestätigt (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer präsentiere sich ein klassischer Tennis-Ellbogen. In erster Linie werde nun mit Hilfe von Physio therapie und Schonung therapiert. Erfahrungsgemäss könne dies bis zu sechs Monate dauern. In circa 5-10 % der Fälle müsse jedoch auch später mit einem operativen Vorgehen gerechnet werden. Einer Wiedereingliederung stehe dies aktuell noch im Wege. Er denke, dass durch die Behandlung der Epikondylitis eine Wiedereingliederung als Taxifahrer erreicht werden könne. Wann dies der Fall sei, bleibe jedoch abzuwarten und werde am nächsten Sprechstundentermin vom
- Oktober 2019 gegebenenfalls geklärt werden können (S. 2 f.). 3.2.2. RAD-Arzt Dr. A.___ merkte in seiner Beurteilung vom 2
- Juli 2019 an, dass im Zweifelsfall hier wohl eine rheumatologische Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich werde ( Urk. 9/120 S. 6) und postulierte am 29. August 2019 (Urk. 9/120), seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich aus medizinischer Sicht nichts mehr geändert : die Befunde und Diagnosen seien gleichgeblieben, lediglich sei nun die Diagnose « Epicondylitis radialis links» bestätigt. Diese Diagnosen seien nun sämtlich stabil, eine wesentliche Änderung/Besserung sei in absehbarer Zeit möglich und natür lich zu erhoffen, aber nicht «überwiegend wahrscheinlich» zu erwarten. Somit bleibe es auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie sie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2018 formuliert worden sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne jegliche Belastung des (einzigen) linken Armes bestehe weiterhin eine volle Arbeits fähigkeit. Das Belastungsprofil einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit beinhalte eine überwachende/kontrollierende Tätigkeit ohne regel mässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus (S. 7).
- 4.1 V orwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2
- Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2
- Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2
- März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ . Ihr ist zwar dahingehend beizupflichten , dass im Ver hältnis zum Vergleichszeitpunkt weiterhin Schmerzen in der linken Schulter vor herrschen. N amentlich dokumentierte Dr. A.___ in Bestätigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links mit damit verbundener schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ s stellt die Diagnose einer Epi kondylitis radial i s links indes nicht schlicht eine neue Beurteilung desselben Sachverhaltes dar . Vielmehr weisen die behandelnden Ärzte der Universitäts klinik C.___ auf neu aufgetretene Ellbogenbeschwerden in Form eines klassi schen Tennis-Ellbogen s hin (E. 3.2.1) ; Ausführungen des RAD-Arztes hierzu und insbesondere zu den daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen fehlen jedoch gänzlich . In diesem Sinne stehen denn auch – wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet – die von Dr. A.___ selbst erstellten Tätigkeitsprofile im Widerspruch zu seiner Schlussfolgerung eines stationären Gesundheitszustandes. Während Dr. A.___ im Vergleichszeitpunkt noch eine Zumutbarkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell o hne Arbeiten in oder über Schult erhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauche n , postulierte ( E. 3.1. 1 ), erachtet er in Würdigung der medizinischen Aktenlage nach Neuanmeldung bereits den regelmässig not wendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus als nicht zumutbar ( E. 3.2. 2 ) , ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu diskutieren . Demnach drängen sich erhebliche Zwei fel an der Einschätzung von Dr. A.___ auf . 4.2 Alsdann kann die anspruchsrelevante Frage einer massgeblichen Veränderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes a uch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits im Ver gleichszeitpunkt unbestritten war und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Im Weiteren weisen die behandelnden Ä rzte der Universitätsklinik C.___ zwar auf die in erster Line stattfindende konservative Therapie der neu aufgetretenen Ellbogen beschwerden links mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung hin. Ihrerseits unbestimmt bleibt hingegen ein mögliches Tätigkeit s profil , wobei ihr Hinweis auf eine möglicherweise bloss temporäre Problematik (E. 3.2. 1 ) die Wiederaufnahme einer (angepasste n ) Tätigkeit auch nicht kategorisch und von vornherein aus schliesst . Nachvollziehbare Ausführungen des RAD hierzu fehlen jedoch - wie bereits festgestellt – gänzlich , und es fehlen auch weitere Arztberichte, welche Aufschluss über den Verlauf der therapeutischen Massnahmen geben könnten; so unter anderem zum am
- Oktober 2019 vorgesehen Untersuchungstermin (vgl. E. 3.2.1). Ob sich eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes realisierte , lässt sich einzig aufgrund der Beschwerdeschilderung sowie der d urch geführten Therapie nicht beurteilen . Die Festlegung eines Leistungsprofils für eine angepasste Tätigkeit und damit schliesslich für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bzw. einer dahingehenden Veränderung hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt. Dies gilt umso mehr, als ein restriktive s medi zinische s Anforderungsprofil eine umso erschöpfende re Abklärung der Ver wertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert . Für Letzteres fehlt es vorliegend an einer genügenden medizinischen Grundlage (E. 1.2.2). 4.3 Nach dem Ausgeführten bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung Dr. A.___ s Zweifel , weshalb nicht unbesehen auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom
- Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). Da auch die übrige Aktenlage keine schlüssige Beurteilung einer Verän derung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit d es Beschwerdeführer s zulässt , in der Gesamtschau wohl aber Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung bestehen, ist die Sache unter Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom
- März 2020 an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und gestützt auf letztere sowie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. Dabei wird nebst dem medizinischen insbesondere auch der erwerb liche Aspekt im Fokus zu stehen haben , zumal das bisher vom RAD bereits sehr restriktiv festgelegte medizinische Anforderungsprofil an eine angepasste Tätig keit eine umso eingehendere Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert (E. 1.2.2 ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
- Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen wird, damit diese, nach Vornahme ergän zender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00227
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 6. März 2021 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1967 geborene X.___ me ldete sich am 30. April 2002 unter Hinweis auf das Fehlen des rechten Armes seit Geburt erstmals bei der Invalidenversi cherung z um Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Das Gesuch auf Hilfsmittel beschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen fehlen der
versicherungsmässiger Voraussetzung mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/5) abschlägig . Ein darauffolgendes Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 31. August 2005 (Urk. 9/8) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März
2006 (Urk. 9/ 20) wegen leichter Hilflosigkeit gut und gewährte dem Versicherten anschliessend Kostengutsprache n für Änderungen am Motorfahr zeug (Urk. 9/30, Urk. 9/33, Urk. 9/41, Urk. 9/53) . Mit Mitteilungen vom 15. März 2010 (Urk. 9/38) und 28. Juli 2015 (Urk. 9/47) bestätigte die IV-Stelle jeweils den Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. 1 .2
Am 26. Januar 2018 meldete sich der zuletzt als selbständiger Taxifahrer und vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2018 als nebenamtlicher Mitarbeiter Re ini gung und Umgebungspflege für die Genossenschaft Z.___
tätig gewesene Ver sicherte unter Hinweis auf eine abgenützte Schulter links und Schmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60, Urk. 9/68, Urk. 9/ 74,
Urk. 9/78, Urk. 9/108). Am 2 2. März 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass derzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 9/77) .
Mit Verfügung vom 10. September 2018 (Urk. 9/89) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.3
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheit meldete sich der Versi cherte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/92). Die Verwaltung tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 9/121) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Nach erhobenem Einwand vom 3. Oktober 2019 (Urk. 9/122) mi t ergänzender Begründung vom
6. Januar 2020 (Urk. 9/128) ver fügte die IV-Stelle am 13. März 2020 (Urk. 2) im angekündigten Sinne. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2020 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 13. März 2020 sei aufzuheben, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinisc her Abklärungen zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 25. Mai 2020 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theo retischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektu ellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs fähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl age 2014, R n 131 zu Art. 28a). 1.2.2
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto einge hender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invaliden rente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3 .1, je mit weiteren Hinweisen).
Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betä ti gungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei sen). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidi erbar. Weiter sind, auch bei an sich
gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 (Urk. 2) zur Hauptsache, die Prüfung habe ergeben, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege (S. 1). Auch begründe die Aussage von Zunahme der Schmerzen allein keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 (Urk. 8) ergänzte sie, der Beschwerde führer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer optimal behinderungs angepassten (zum Beispiel kontrollierende oder überwachende) Tätigkeit ohne regel mässigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes zu 100 % a rbeitsfähig (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 6) im Wesentlichen ein, dass das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit der letzten Ver fügung insoweit weiter eingeschränkt worden sei, als ihm mit der angeborenen Einarmigkeit (Phokomelie) rechts nun neu auch kein regelmässiger Gebrauch mehr des linken Armes zumutbar sei (S. 5) . Es liege damit eine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes vor, welche zu einer nicht mehr vorhan denen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führe (S. 6). 2.3
Zu prüfen ist in erster Linie, ob von einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (E. 1.4). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bilde t die leistungs ableh nende Verfügung vom 1 0. September 2018, welcher umfassende erwerb liche und medizi nische Abklärungen zugrunde lag en (E. 1.5) . 3.
3.1
3.1.1
Die leistungsablehnende Verfügung vom 10. September 2018 basiert zur Haupt sache auf der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin. Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit suba cromialem Impingement der Schulter rechts bei Phokomelie des recht en Arm s sowie einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links fest und gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage am 2 7. März 2018 (Urk. 9/78) zum Schluss, beim 50-jährigen Beschwerdeführer bestünden die genannten, somatischen Gesundheitsschäden, wobei das entschei dende Problem in diesem Fall die Kombination der kongenitalen Missbildung (Phokomelie, das heisse angeborene, extreme Verkürzung und Deformierung) des rechten Armes mit einer – wahrscheinlich konsekutiv überlastungsbedingten – chronischen Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung der linken Schul ter darstelle (Tendinitis calacarea der Supraspinatussehne), wahrscheinlich zurück zuführen auf die langjährige Tätigkeit als Taxifahrer mit der Notwendig keit des einhändigen Lenkens und der einhändigen Bedienung des Fahrzeugs. Dieser Gesundheitsschaden sei überwiegend wahrscheinlich stabil, das heisse eine wesentliche Besserung sei aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit-Bewertung seien die aktenkundigen Angaben, die sich wie üblich nur auf die ausgeübte Tätigkeit (Taxifahrer) bezögen, aus orthopädischer Sicht ohne weiteres nachvollziehbar – und eine wesentliche, vor allem dauerhafte, Besserung sei angesichts der geschilderten Umstände auch überwiegend wahr scheinlich, nicht mehr zu erwarten. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit allerdings, das heisse in diesem Fall eine Tätigkeit ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell ohne Arbeiten in oder über Schul t erhöhe, und ohne Not wendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrau che n, wäre medizintheoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gege ben, was auch retrospektiv gelte (S. 4). 3.1.2
Ergänzend lässt sich den Akten der Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Schulterchirurgie der Universitätsklinik C.___, vom 7. Februar 2018 (Urk. 9/71) entnehmen, rechts habe sich die Situation beruhigt. Links bestehe weiterhin ein ausgeprägtes subacromiales Impingement, wobei röntgenologisch das Kalkdepot nun verschwunden sei. Das Verschwinden eines Kalkdepots sei häufig mit einer erneuten Schmerzprogredienz vergesellschaftet. Dennoch werde eine schulter belastende Tätigkeit, zu der auch Taxifahren zu zählen sei, in Zukunft nicht mehr in gleichem Umfang möglich sein (S. 2). 3.2
Dem Gericht liegen zur Beurteilung dessen, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 1 3. März 2020 (Verfügungserlass) entwickelte, im
Wesent lichen folgende medizinischen Unterlagen vor: 3.2. 1
Mit Bericht vom 15 . Mai 2019 (Urk. 9/115 /7 f.) wies der zuständige A rzt der Uni versitätsklinik C.___
bei Bestätigung der bisherigen Diagnosen neu eine akute
Enthesiopathie /atypische Epicondyli tis
radialis Ellbogen links aus. Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte, bei regelmässiger Physiotherapie eine leichte Beschwerdeminderung im Bereich seines linken Vorderarmes zu verspüren. Allerdings beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen verspüre er sofort wieder Schmerzen, welche dann auch bis zu mehreren Tagen anhalten könnten (S. 1).
Am 22. Juni 2019 (Urk. 9/115/4-6) wurde dem Beschwerdeführer eine Verbes serung des Gesundh eitszustandes attestiert (S. 1).
Mit Bericht vom 1 8. Juli 2019 (Urk. 9/116/7-8) hielt der Arzt der Universitäts klinik C.___ fest, dass es nun darum gehe, den linken Arm zu schonen, um weiteren Schaden zu verhindern. Die Physiotherapie sei mit Fokus auf die Epicon dylitis weiterzuführen, und es sei eine Nachtlagerungsschiene fürs Handgelenk verordnet worden. In drei Monaten finde eine klinische Verlaufskontrolle statt (S.
2).
Am 16. August 2019 (Urk. 9/116/4-6) beurteilte der verantwortliche Arzt der Universitätsklinik C.___ den Gesundheitszustand als stationär (S. 1). Hinsicht lich veränderter Befunde führte er aus, im Vergleich zur letzten Konsultation im Mai seien nun Ellenbogenbeschwerden auf der linken Seite hinzugekommen. Diese bestünden vor allem belastungs- und bewegungsabhängig und würden als Epikondylitis radialis links gedeutet. Im MRI vom Ellbogen habe sich diese Diag nose am 16. Juli 2019 bestätigt (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer präsentiere sich ein klassischer Tennis-Ellbogen. In erster Linie werde nun mit Hilfe von Physio therapie und Schonung therapiert. Erfahrungsgemäss könne dies bis zu sechs Monate dauern. In circa 5-10 % der Fälle müsse jedoch auch später mit einem operativen Vorgehen gerechnet werden. Einer Wiedereingliederung stehe dies aktuell noch im Wege. Er denke, dass durch die Behandlung der Epikondylitis eine Wiedereingliederung als Taxifahrer erreicht werden könne. Wann dies der Fall sei, bleibe jedoch abzuwarten und werde am nächsten Sprechstundentermin vom 1. Oktober 2019 gegebenenfalls geklärt werden können (S. 2 f.). 3.2.2.
RAD-Arzt Dr. A.___ merkte in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2019 an, dass im
Zweifelsfall hier wohl eine rheumatologische Begutachtung einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erforderlich werde (Urk. 9/120 S. 6) und postulierte am 29. August 2019 (Urk. 9/120), seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich aus medizinischer Sicht nichts mehr geändert : die Befunde und Diagnosen seien gleichgeblieben, lediglich sei nun die Diagnose « Epicondylitis
radialis links» bestätigt. Diese Diagnosen seien nun sämtlich stabil, eine wesentliche Änderung/Besserung sei in absehbarer Zeit möglich und natür lich zu erhoffen, aber nicht «überwiegend wahrscheinlich» zu erwarten. Somit bleibe es auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizi nischer Sicht, wie sie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 27. März 2018 formuliert worden sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit ohne jegliche Belastung des (einzigen) linken Armes bestehe weiterhin eine volle Arbeits fähigkeit. Das Belastungsprofil einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit beinhalte eine überwachende/kontrollierende Tätigkeit ohne regel mässig notwendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus (S. 7). 4. 4.1
V orwegzuschicken ist, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsun fähigkeit keine unmittelbare Korrelation besteht. Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffe nen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Entsprechend stellt denn auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausge wiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege, auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ . Ihr ist zwar dahingehend beizupflichten, dass im Ver hältnis zum Vergleichszeitpunkt weiterhin Schmerzen in der linken Schulter vor herrschen. N amentlich dokumentierte
Dr.
A.___
in Bestätigung der medizinischen Aktenlage als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach wie vor einen Zustand nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne der Schulter links mit damit verbundener schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ s stellt die Diagnose einer Epi kondylitis radial i s links indes nicht schlicht eine neue Beurteilung desselben Sachverhaltes dar . Vielmehr weisen die behandelnden Ärzte der Universitäts klinik C.___ auf neu aufgetretene Ellbogenbeschwerden in Form eines klassi schen Tennis-Ellbogen s hin (E. 3.2.1); Ausführungen des RAD-Arztes hierzu
und insbesondere zu den daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen fehlen jedoch gänzlich . In diesem Sinne stehen denn auch
– wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet – die von Dr. A.___
selbst erstellten Tätigkeitsprofile im Widerspruch zu seiner Schlussfolgerung eines stationären Gesundheitszustandes. Während Dr. A.___ im Vergleichszeitpunkt noch eine Zumutbarkeit für Tätigkeiten ohne besondere Belastung des linken Armes, speziell o hne Arbeiten in oder über Schult erhöhe, und ohne Notwendigkeit, den kongenital missgebildeten, rechten Arm überhaupt zu gebrauche n, postulierte (E. 3.1. 1), erachtet er in Würdigung der medizinischen Aktenlage nach Neuanmeldung bereits den regelmässig not wendigen Gebrauch des einzigen (linken) Armes, auch ohne ständige Arbeiten an der Tastatur oder mit der PC-Maus als nicht zumutbar (E. 3.2. 2), ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu diskutieren .
Demnach drängen sich
erhebliche Zwei fel
an der Einschätzung von Dr. A.___ auf .
4.2
Alsdann kann die anspruchsrelevante Frage einer massgeblichen Veränderung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes
a uch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. Bereits im Ver gleichszeitpunkt unbestritten war und erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr zumutbar ist. Im Weiteren weisen die behandelnden Ä rzte der Universitätsklinik C.___
zwar auf die in erster Line stattfindende konservative Therapie der neu aufgetretenen Ellbogen beschwerden links mit Hilfe von Physiotherapie und Schonung hin. Ihrerseits unbestimmt bleibt hingegen ein mögliches Tätigkeit s profil, wobei ihr Hinweis auf eine möglicherweise bloss temporäre Problematik (E. 3.2. 1)
die Wiederaufnahme einer (angepasste n) Tätigkeit auch nicht kategorisch und von vornherein aus schliesst .
Nachvollziehbare Ausführungen des RAD hierzu fehlen jedoch - wie bereits festgestellt – gänzlich, und es fehlen auch weitere Arztberichte, welche Aufschluss über den Verlauf der therapeutischen Massnahmen geben könnten; so unter anderem zum am 1. Oktober 2019 vorgesehen Untersuchungstermin (vgl. E. 3.2.1). Ob sich eine leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes realisierte, lässt sich einzig aufgrund der Beschwerdeschilderung sowie der d urch geführten Therapie nicht beurteilen .
Die Festlegung eines Leistungsprofils für eine angepasste Tätigkeit und damit schliesslich für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit bzw. einer dahingehenden Veränderung hätte demnach eine eingehendere Begründung erheischt. Dies gilt umso mehr, als ein restriktive s medi zinische s Anforderungsprofil
eine umso erschöpfende re Abklärung der Ver wertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert . Für Letzteres fehlt es vorliegend an einer genügenden medizinischen Grundlage (E. 1.2.2). 4.3
Nach dem Ausgeführten bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung Dr. A.___ s Zweifel, weshalb nicht unbesehen auf seine Stellungnahme abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). Da auch die übrige Aktenlage keine schlüssige Beurteilung einer Verän derung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit d es Beschwerdeführer s zulässt, in der Gesamtschau wohl aber Hinweise auf eine leistungsrelevante Verschlechterung bestehen,
ist die Sache unter Auf hebung der
angefochtenen Verfügung vom
13. März 2020 an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und gestützt auf letztere sowie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide. Dabei wird nebst dem medizinischen insbesondere auch der erwerb liche Aspekt im Fokus zu stehen haben, zumal das bisher vom RAD bereits sehr restriktiv festgelegte medizinische Anforderungsprofil an eine angepasste Tätig keit eine umso eingehendere Abklärung der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfordert (E. 1.2.2).
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen wird, damit diese, nach Vornahme ergän zender Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht