Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 2001, 2003 und 2009 ), ohne Berufsausbildung, reiste im März 2011 in die Schweiz ein und arbei tete seither als Bauarbeiter für die Y.___ ( Urk. 7/ 5 und Urk. 7/ 19 ).
Am 1 9. Juli 2017 erlitt d er Versicherte auf einer Baustelle ein en Unfall. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/7/7).
Am 2 9. März 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen tiefen Schnitt durch Sehnen und Arterie am rechten Bein und einer nicht mehr möglichen Belastung bzw. einer Beeinträchtigung des Sprunggelenks bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 5 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/7-8 und Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/15) und
holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/19) . Mit Mitteilung vom 2. Au gust 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/25). In der Folge holte die IV-Stelle die neu st en
Akten der Suva (Urk.
7/30 -31 , Urk. 7/ 37-38 und Urk. 7/ 43 ) sowie einen Arztbericht ein (Urk. 7/33 ) . Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 7/ 56 ). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 57-58). Mit Ver fügung vom
10. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2020 Beschwerde und beantragte, dass ih m unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Leistungen nach IVG (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen sei en. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3 1. August 2020 auf eine Duplik
( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 7. September 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversi cherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen , gestützt auf divers e medizinische Akten sowie die Akten der Unfallversicherung sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter seit 1 9. Juli 2017 zu 100 % eingeschränkt. Diese körper liche sch w ere Tätigkeit könne aufgrund der Verletzungen zukünftig nicht mehr ausgeübt werden. Die Ausübung einer leichte n angepasste n Tätigkeit sei jedoch zu 1 00% möglich . Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen koordiniere die Invalidenversicherung mit der Unfallversicherung. Das bedeute, dass die Invali denversicherung denselben IV-Grad anwende wie die Suva. Der IV-Grad betrage 4 % , wodurch kein Anspruch auf eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung entstehe . Wenn es sich um rein unfallbedingte Einschränkungen handle, sei die IV-Stelle befugt , mit den Abklärungser ge bnissen der Suva zu koordinieren. Sodann bestehe kein Anlas s für einen leidensbedingten Abzug ( Urk. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 ergänzte die Beschwerde gegnerin, auch wenn nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbar keit eingegangenen worden sei, sei eine sachgerechte Beschwerde möglich gewesen. Sie müsse sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE
124 V 180 e. la und E. 2b) Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt. Indem sämtliche medizinische Unterlagen (inkl. Suva-Akten) eingeholt und gewürdigt worden seien, sei die Invalidenversicherung dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ass die Beschwerdegegnerin ihm pro forma das rechtliche Gehör gewährt habe. Jedoch s ei sie teilweise gar nicht und teilweise nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Indem sie auch nicht auf die Ein wände bezüglich der Ber echnung des Invaliditätsgrades einge gangen sei, habe sie nicht nur de n Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch de n U ntersuchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
habe sich die Beschwerdege g nerin auf den von der Suva berechneten
Invaliditätsgrad gestützt . Dies sei nicht zulässig. Der von der Suva berechnete Invaliditätsgrad sei falsch und nicht rechtskräftig . D ies gehe aus der Einsprache begründung vom 15.
Oktober 20 19 hervor. Sodann sei das Inval i d eneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Berechnung der Suva h abe stützten könne n . Diesbezüglich habe die Beschwerde gegnerin in ihrem E-Mail vom 1 9. Februar 2020 selber eingeräumt, dass kein Gesetzesartikel existiere, welcher die Koordination des Rentenentscheids um schreibe. Damit habe sie bestätigt, dass die Ausführungen in der angefoch tenen Verfügung
- aber auch bere its im Vorbescheid - falsch seien ( Urk. 1 S. 7 f. ) .
Darüber hinaus sei ihm aus mehreren Gründen ein leidensbeding t er Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff.)
In der Replik präzisiert e er, dass die Einkommensermittlung der Unfallversiche rung falsch sei, da sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'914. — aus gegangen sei , was falsch sei (Urk. 9 S. 2. f.). Sodann sei das durch die Unfallversicherung erstellte Zumutbar keitsprofil nicht mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ vereinbar. Es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu tätigen ( Urk. 9 S. 3 f.). 3.
3.1 3.1 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 1. 2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020
verneinte die IV - Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 f. ). Die leistungsabweisende Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen z u einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Stellung genommen . Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 3.2 3.2.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung neh men können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 3. 2.2
Der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
2) sind Ausführungen zum Einwand der Koordination mit dem Suva-Entscheid sowie zum leidens bedingten Abzug von 25 % zu entnehmen (S. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb sich aus den Einwänden des Beschwerde führers keine neuen Tatsachen ergaben . Der Beschwerdeführer konnte ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV - Stelle entsch ied und wie sie dies begründete.
Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom
10. Februar 2020 bei voller Kognition des hiesigen Gerichts um fassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen . 4. 4.1
Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 1 5. August 2018
sechs Wochen postoperativ wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - St. n. anteriorer
OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior-Sehne rechts (25.06.2018) mit/bei: - Schwere Tibialis anterior- Tendinopathie Fuss und anteriores
Impinge ment
OSG rechts - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.07.2017
Es bestünden nur wenig Schmerzen. Als Maurer sei der Beschwerdeführer voll arbeits unfähig ( Urk. 7/30/38). 4.2
Im Sprechstundenbericht vom 2 8. September 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte , weiterhin noch
Schmerzen im Bereich des antero medialen
OSGs zu haben. Das Beschwerdebild habe sich nicht wesentlich verän dert im Vergleich zur präoperativen Situation. Lediglich die Schmerzen seien minim reduziert. Es bestehe noch ein deutlich hinkendes Gangbild und eine Stolpergangtendenz ( Urk. 7/30/42). 4.3
Im Sprechstundenbericht vom 1 2. Dezember 2018 wurde festgehalten, der Befund präsentiere sich unverändert zur Kontrolle vom 2 5. September 2018 und der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbess e rung berichtet. Als Maurer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig, es sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 % ausführen ( Urk. 7/37/ 98- 9 9 ). 4. 4
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz therapie , an
der C.___
erhob in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 folgende Diagnosen : - Chronische Fuss s chmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision D.___
- Status nach operativer Revision
A.___ am 25. 06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsy ndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 7/ 37 /73). 4. 5
Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. Z.___ , es sei im Berei ch Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Reintegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein ( Urk. 7/37/57). 4. 6
Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der kreisärztlichen Beur teilung vom 1 5. Juli 2019 für die Suva folgende Diagnose n fest ( Urk. 7/38/4 ): - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie
F uss und anteriores
Impin gement
OSG rechts - St.n . anteriorer
OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor
hallucis Seh ne
Beim Versicherten handle es sich um einen schweren Verlauf nach Gefäss - und Nervenverletzung durch einen Schnitt. Es persistier t en eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus haltbar. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar ( Arbeit auf unebenen Böden [ Baustelle ] mit häufigem Tragen von Lasten ) . Es werde daher ein Zumutbarkeits profil erstellt: Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in der oberen Extremität frei . Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/OSG führen , seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppenst e i gen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten , welche eine Balance oder das Gleich gewicht
erfordern , seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten , Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung diese s Z umutbarkeitsprof i ls sei eine vollzeitige, vol l schichtige Arbeits t ät i gkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache , Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt ( Urk. 7/38/4). 4. 7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie des RAD ,
übernahm in seiner Stellungnahme vom 2 6. August 2019 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die kreisärztlichen Diagnosen , da es sich um reine Unfall folgen handle . Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbalgie. Arbeiten auf unebenen Böden (Baustelle ) , häufiges Tragen von Lasten und Tätigkeiten, die zu Vibrationen im rechten Unter schenkel/OSG führ ten , sei e n nicht mehr möglich . Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Zwangshaltungen im OSG rechts sowie Tätigkeiten, die Balance und Gleichgewicht erforder te n , seien nicht erlaubt . Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten , Dächern und unebenen Böden seien nicht möglich. Stellung von S itzen und Stehen solle
frei wählbar sein. Möglich seien das Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittelschwer . Das Hantieren von Werkzeugen sei in
der oberen Extremität frei . Seit dem 1 9. Juli 2017 bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe vom 1 9. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1 5. Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/54/6-7). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bereits bei Ablauf des Wartejahres am 18.
Juli 2018 eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/54/8) . 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten steht übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 9. Juli 2017 sowie den opera tiven Eingriffen am rechten Fuss dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich d ie Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 (E. 4. 7 ) ab, wonach in angepasster Tätigkeit mit Belastungsprofil
eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2
Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Dr. E.___ , die als Fachärztin für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, sämtliche medizinische Vorakten (Urk. 7/38/2-3 ) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Sie
erstellt e
ein den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasstes Zumutbar keitsprofil . D abei berücksichtigte sie, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, wie auf der Baustelle üblich, oft schwere Lasten von 25
kg zu tragen, weshalb sie festhielt, dem Beschwerdeführer sei ein häufiges Tragen von Lasten nicht mehr zumutbar und es sei ihm noch das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten möglich
(E.
3.5 ). Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Auch Dr. F.___ , eben falls Facharzt für Chirurgie , konnte sich dieser Beurteilung anschliessen (E.
4. 7 ). Die von Dr. Z.___ gemachten Ausführungen im Bericht vom 1 8. Feb ruar 2019 stehen zu die ser Beurteilung nicht in Widerspruch. Sie äusserte sich darin lediglich zur nicht bestrittenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und hielt zusätzlich fest, das Treppensteigen sei schwieriger geworden (E. 4. 4 ) , w eshalb dem Beschwerdeführer durchaus ein gelegentliches Treppensteigen zumutbar ist. Jedenfalls hält auch Dr.
Z.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig , zumal sie im Bericht vom 8. Mai 2019 festhielt, als nächster Schritt sei der Beschwerdeführer für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körper licher Arbeit werde aber kaum mehr möglich sein (E. 4. 5 ).
Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen . 5.3
Da vo rliegend reine Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit einschränken , besteht kein Anlass, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ent sprechend dem kreisärztlichen Zumutb arkeitsprofil (E. 4. 6 ) vom 1 5. Juli 2019 auszugehen.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Entstehung
eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1.
Oktober 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahr scheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt
in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil voll arbeitsfähig gewesen war. Denn aufgrund der medizi nischen Aktenlage ist
davon auszugehen, dass der zweite Eingriff am 25.
Juni 2018 in der A.___
der Verbesserung der geschilderten Beschwerden im Sprech stundenbericht vom 2 8. Mai 2018 ( diffuse Schmerzen des rechten Fusses nach ca. einstündiger Belastung sowie Beschwerden beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen sowie in kni enden Positionen, Urk. 7/30/10) hätte dienen sollen . V on den behandelnden Ärzten war dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer attestiert worden , wobei sie sich zu
leidens angepassten Tätigkeiten erst im Dezember 2018 äusserten . Da sich der gesundheitliche Zustand des rechten Fusses
durch den operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 nicht erheblich verbessert hatte und der Beschwerdeführer im Dezember 2018
in sitzenden Tätigkeiten bereits für voll arbeitsfähig angesehen wurde (E. 4.1-4.3) , erscheint es überwie gend wahrscheinlich, dass er abgesehen von der vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit durch den zweiten
operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 bereits davor in angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil voll arbeitsfähig
gewesen war . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in erwerblicher Hinsicht auswirken. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommens entwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE
139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer würde ohne Unfall
unbestrittenermassen immer noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sein .
Deshalb ist das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankun gen auf den während einer länge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wobei die auf dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind.
Werden
zugunsten des Beschwerdeführers - die Jahre 201 3 bis 2016 herangezogen
(Urk.
7/15), erzielte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘193 .--. Dieses ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahre 2018
– den frühestmöglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 66‘193 . - -
:
102.9 x 103.8 ; vgl. die Tabelle T1. 1 .10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2018] Bran che Baugewerbe/Bau
41 -43 von 102.9 [2016] auf 103.8 [201 8 ] bei einem Index 2010=100). Das Va lideneinkommen für das Jahr 2018 beträgt demnach rund Fr. 66‘772 .--. Demgegenüber trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das hypothetische Valideneinkommen nach dem versicherten Lohn nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen sei, nicht zu ( Urk. 9 S.
2 ) . Der versicherte Lohn stellt lediglich eine Bezugsgrösse zur Bemessung der Höhe der auszurichtenden Rentenzahlungen dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 538/06 vom 3 0. Januar 2007 E. 3.3 und U 389/00 vom 1 2. Oktober 2001 E. 6.b und E. 7.b) , womit die ser die Kinderzulagen berücksichtigt, welche im Valideneinkommen aber nicht einberechnet werden . 6. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukture rhebung (LSE), wobei sie aufgrund der fehlen den Berufsausbildung des Beschwerdeführers
auf
den Tabellenlohn (Hilfsarbei tertätigkeit) abstellte und d a raus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 67 ' 405 .-- ermittelte .
Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hier von abzuweichen . Da der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat,
waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kriti siert, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträch tigung grund sätzlich nicht mehr in der Lage sieht, e in Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 1 Ziff. 26 und Urk. 9 S. 3) . Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Auch sein Argument, ein Berufswechsel würde in einer Arbeitslosigkeit enden , zielt ins Leere, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind ( Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13.06.2017 E. 4.1 ). 6. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen)
Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer
unbegründet einen leidensbedingten Abzug von 5
% ( Urk. 7/43/3 ). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 2 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 21-27) . Dazu ist zunächst festzuhalten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die m angelnde Sprachkenntnis
und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten
ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7).
Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug , da sich die Niederlassungs bewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_318/2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3 ). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich .
In diesem speziellen Fall ist mit Blick auf die doch nicht unerheblichen Einschrän kungen am rechten Fuss zu Gunsten de s Beschwerdeführer s der leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.
Demnach resultiert ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 64’035. -- ( Fr. 67'405.-- - Fr. 3'370.25) . 6. 5
D er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘772 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 64’035 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr.
2’737 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 4 % , was nicht im Bereich eine s rentenbe gründenden Invalidität sgrades von mindestens 40 % liegt.
Selbst wenn der geltend gemachte leidensbedingte Maximalabzug von 25 % berücksichtigt würde , ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von rund Fr . 18’ 746 .-- (Fr. 66’772 .--
– Fr.
48'026.-- ). In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invali ditätsgrad von 2 8 % resultieren , weshalb immer noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. 7.
Nach dem Gesagten resultiert aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, selbst dann nicht, wenn ein Abzug auf dem Invaliden einkommen von 25 % berücksichtigt werden würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 2001, 2003 und 2009 ), ohne Berufsausbildung, reiste im März 2011 in die Schweiz ein und arbei tete seither als Bauarbeiter für die Y.___ ( Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversi cherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen , gestützt auf divers e medizinische Akten sowie die Akten der Unfallversicherung sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter seit 1 9. Juli 2017 zu 100 % eingeschränkt. Diese körper liche sch w ere Tätigkeit könne aufgrund der Verletzungen zukünftig nicht mehr ausgeübt werden. Die Ausübung einer leichte n angepasste n Tätigkeit sei jedoch zu 1 00% möglich . Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen koordiniere die Invalidenversicherung mit der Unfallversicherung. Das bedeute, dass die Invali denversicherung denselben IV-Grad anwende wie die Suva. Der IV-Grad betrage 4 % , wodurch kein Anspruch auf eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung entstehe . Wenn es sich um rein unfallbedingte Einschränkungen handle, sei die IV-Stelle befugt , mit den Abklärungser ge bnissen der Suva zu koordinieren. Sodann bestehe kein Anlas s für einen leidensbedingten Abzug ( Urk. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 ergänzte die Beschwerde gegnerin, auch wenn nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbar keit eingegangenen worden sei, sei eine sachgerechte Beschwerde möglich gewesen. Sie müsse sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE
124 V 180 e. la und E. 2b) Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt. Indem sämtliche medizinische Unterlagen (inkl. Suva-Akten) eingeholt und gewürdigt worden seien, sei die Invalidenversicherung dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ass die Beschwerdegegnerin ihm pro forma das rechtliche Gehör gewährt habe. Jedoch s ei sie teilweise gar nicht und teilweise nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Indem sie auch nicht auf die Ein wände bezüglich der Ber echnung des Invaliditätsgrades einge gangen sei, habe sie nicht nur de n Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch de n U ntersuchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
habe sich die Beschwerdege g nerin auf den von der Suva berechneten
Invaliditätsgrad gestützt . Dies sei nicht zulässig. Der von der Suva berechnete Invaliditätsgrad sei falsch und nicht rechtskräftig . D ies gehe aus der Einsprache begründung vom 15.
Oktober 20 19 hervor. Sodann sei das Inval i d eneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Berechnung der Suva h abe stützten könne n . Diesbezüglich habe die Beschwerde gegnerin in ihrem E-Mail vom 1 9. Februar 2020 selber eingeräumt, dass kein Gesetzesartikel existiere, welcher die Koordination des Rentenentscheids um schreibe. Damit habe sie bestätigt, dass die Ausführungen in der angefoch tenen Verfügung
- aber auch bere its im Vorbescheid - falsch seien ( Urk. 1 S. 7 f. ) .
Darüber hinaus sei ihm aus mehreren Gründen ein leidensbeding t er Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff.)
In der Replik präzisiert e er, dass die Einkommensermittlung der Unfallversiche rung falsch sei, da sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'914. — aus gegangen sei , was falsch sei (Urk. 9 S. 2. f.). Sodann sei das durch die Unfallversicherung erstellte Zumutbar keitsprofil nicht mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ vereinbar. Es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu tätigen ( Urk.
E. 5 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/7-8 und Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/15) und
holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/19) . Mit Mitteilung vom 2. Au gust 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/25). In der Folge holte die IV-Stelle die neu st en
Akten der Suva (Urk.
7/30 -31 , Urk. 7/ 37-38 und Urk. 7/ 43 ) sowie einen Arztbericht ein (Urk. 7/33 ) . Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 7/ 56 ). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 57-58). Mit Ver fügung vom
10. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2020 Beschwerde und beantragte, dass ih m unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Leistungen nach IVG (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen sei en. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3 1. August 2020 auf eine Duplik
( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 7. September 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten steht übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 9. Juli 2017 sowie den opera tiven Eingriffen am rechten Fuss dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich d ie Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 (E. 4. 7 ) ab, wonach in angepasster Tätigkeit mit Belastungsprofil
eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
E. 5.2 Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Dr. E.___ , die als Fachärztin für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, sämtliche medizinische Vorakten (Urk. 7/38/2-3 ) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Sie
erstellt e
ein den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasstes Zumutbar keitsprofil . D abei berücksichtigte sie, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, wie auf der Baustelle üblich, oft schwere Lasten von 25
kg zu tragen, weshalb sie festhielt, dem Beschwerdeführer sei ein häufiges Tragen von Lasten nicht mehr zumutbar und es sei ihm noch das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten möglich
(E.
3.5 ). Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Auch Dr. F.___ , eben falls Facharzt für Chirurgie , konnte sich dieser Beurteilung anschliessen (E.
4. 7 ). Die von Dr. Z.___ gemachten Ausführungen im Bericht vom 1 8. Feb ruar 2019 stehen zu die ser Beurteilung nicht in Widerspruch. Sie äusserte sich darin lediglich zur nicht bestrittenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und hielt zusätzlich fest, das Treppensteigen sei schwieriger geworden (E. 4. 4 ) , w eshalb dem Beschwerdeführer durchaus ein gelegentliches Treppensteigen zumutbar ist. Jedenfalls hält auch Dr.
Z.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig , zumal sie im Bericht vom 8. Mai 2019 festhielt, als nächster Schritt sei der Beschwerdeführer für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körper licher Arbeit werde aber kaum mehr möglich sein (E. 4. 5 ).
Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen .
E. 5.3 Da vo rliegend reine Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit einschränken , besteht kein Anlass, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ent sprechend dem kreisärztlichen Zumutb arkeitsprofil (E. 4. 6 ) vom 1 5. Juli 2019 auszugehen.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Entstehung
eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1.
Oktober 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahr scheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt
in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil voll arbeitsfähig gewesen war. Denn aufgrund der medizi nischen Aktenlage ist
davon auszugehen, dass der zweite Eingriff am 25.
Juni 2018 in der A.___
der Verbesserung der geschilderten Beschwerden im Sprech stundenbericht vom 2 8. Mai 2018 ( diffuse Schmerzen des rechten Fusses nach ca. einstündiger Belastung sowie Beschwerden beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen sowie in kni enden Positionen, Urk. 7/30/10) hätte dienen sollen . V on den behandelnden Ärzten war dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer attestiert worden , wobei sie sich zu
leidens angepassten Tätigkeiten erst im Dezember 2018 äusserten . Da sich der gesundheitliche Zustand des rechten Fusses
durch den operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 nicht erheblich verbessert hatte und der Beschwerdeführer im Dezember 2018
in sitzenden Tätigkeiten bereits für voll arbeitsfähig angesehen wurde (E. 4.1-4.3) , erscheint es überwie gend wahrscheinlich, dass er abgesehen von der vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit durch den zweiten
operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 bereits davor in angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil voll arbeitsfähig
gewesen war . 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in erwerblicher Hinsicht auswirken.
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommens entwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE
139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer würde ohne Unfall
unbestrittenermassen immer noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sein .
Deshalb ist das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankun gen auf den während einer länge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wobei die auf dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind.
Werden
zugunsten des Beschwerdeführers - die Jahre 201 3 bis 2016 herangezogen
(Urk.
7/15), erzielte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘193 .--. Dieses ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahre 2018
– den frühestmöglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 66‘193 . - -
:
102.9 x 103.8 ; vgl. die Tabelle T1. 1 .10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2018] Bran che Baugewerbe/Bau
41 -43 von 102.9 [2016] auf 103.8 [201 8 ] bei einem Index 2010=100). Das Va lideneinkommen für das Jahr 2018 beträgt demnach rund Fr. 66‘772 .--. Demgegenüber trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das hypothetische Valideneinkommen nach dem versicherten Lohn nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen sei, nicht zu ( Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 S. 3) . Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Auch sein Argument, ein Berufswechsel würde in einer Arbeitslosigkeit enden , zielt ins Leere, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind ( Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13.06.2017 E. 4.1 ). 6. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen)
Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer
unbegründet einen leidensbedingten Abzug von 5
% ( Urk. 7/43/3 ). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 2 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 21-27) . Dazu ist zunächst festzuhalten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die m angelnde Sprachkenntnis
und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten
ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7).
Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug , da sich die Niederlassungs bewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_318/2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3 ). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich .
In diesem speziellen Fall ist mit Blick auf die doch nicht unerheblichen Einschrän kungen am rechten Fuss zu Gunsten de s Beschwerdeführer s der leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.
Demnach resultiert ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 64’035. -- ( Fr. 67'405.-- - Fr. 3'370.25) . 6. 5
D er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘772 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 64’035 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr.
2’737 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 4 % , was nicht im Bereich eine s rentenbe gründenden Invalidität sgrades von mindestens 40 % liegt.
Selbst wenn der geltend gemachte leidensbedingte Maximalabzug von 25 % berücksichtigt würde , ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von rund Fr . 18’ 746 .-- (Fr. 66’772 .--
– Fr.
48'026.-- ). In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invali ditätsgrad von 2 8 % resultieren , weshalb immer noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. 7.
Nach dem Gesagten resultiert aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, selbst dann nicht, wenn ein Abzug auf dem Invaliden einkommen von 25 % berücksichtigt werden würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Dispositiv
- Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 2001, 2003 und 2009 ), ohne Berufsausbildung, reiste im März 2011 in die Schweiz ein und arbei tete seither als Bauarbeiter für die Y.___ ( Urk. 7/ 5 und Urk. 7/ 19 ). Am 1
- Juli 2017 erlitt d er Versicherte auf einer Baustelle ein en Unfall. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/7/7). Am 2
- März 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen tiefen Schnitt durch Sehnen und Arterie am rechten Bein und einer nicht mehr möglichen Belastung bzw. einer Beeinträchtigung des Sprunggelenks bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 5 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/7-8 und Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/15) und holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/19) . Mit Mitteilung vom
- Au gust 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/25). In der Folge holte die IV-Stelle die neu st en Akten der Suva (Urk. 7/30 -31 , Urk. 7/ 37-38 und Urk. 7/ 43 ) sowie einen Arztbericht ein (Urk. 7/33 ) . Mit Vorbescheid vom 1
- Dezember 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 7/ 56 ). Dage gen erhob der Versicherte am 2
- Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 57-58). Mit Ver fügung vom
- Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am 1
- März 2020 Beschwerde und beantragte, dass ih m unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Leistungen nach IVG (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen sei en. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 1
- Juni 2020 ( Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3
- August 2020 auf eine Duplik ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
- September 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversi cherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
- 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen , gestützt auf divers e medizinische Akten sowie die Akten der Unfallversicherung sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter seit 1
- Juli 2017 zu 100 % eingeschränkt. Diese körper liche sch w ere Tätigkeit könne aufgrund der Verletzungen zukünftig nicht mehr ausgeübt werden. Die Ausübung einer leichte n angepasste n Tätigkeit sei jedoch zu 1 00% möglich . Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen koordiniere die Invalidenversicherung mit der Unfallversicherung. Das bedeute, dass die Invali denversicherung denselben IV-Grad anwende wie die Suva. Der IV-Grad betrage 4 % , wodurch kein Anspruch auf eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung entstehe . Wenn es sich um rein unfallbedingte Einschränkungen handle, sei die IV-Stelle befugt , mit den Abklärungser ge bnissen der Suva zu koordinieren. Sodann bestehe kein Anlas s für einen leidensbedingten Abzug ( Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2020 ergänzte die Beschwerde gegnerin, auch wenn nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbar keit eingegangenen worden sei, sei eine sachgerechte Beschwerde möglich gewesen. Sie müsse sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 e. la und E. 2b) Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt. Indem sämtliche medizinische Unterlagen (inkl. Suva-Akten) eingeholt und gewürdigt worden seien, sei die Invalidenversicherung dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen ( Urk. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ass die Beschwerdegegnerin ihm pro forma das rechtliche Gehör gewährt habe. Jedoch s ei sie teilweise gar nicht und teilweise nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Indem sie auch nicht auf die Ein wände bezüglich der Ber echnung des Invaliditätsgrades einge gangen sei, habe sie nicht nur de n Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch de n U ntersuchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades habe sich die Beschwerdege g nerin auf den von der Suva berechneten Invaliditätsgrad gestützt . Dies sei nicht zulässig. Der von der Suva berechnete Invaliditätsgrad sei falsch und nicht rechtskräftig . D ies gehe aus der Einsprache begründung vom 15. Oktober 20 19 hervor. Sodann sei das Inval i d eneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Berechnung der Suva h abe stützten könne n . Diesbezüglich habe die Beschwerde gegnerin in ihrem E-Mail vom 1
- Februar 2020 selber eingeräumt, dass kein Gesetzesartikel existiere, welcher die Koordination des Rentenentscheids um schreibe. Damit habe sie bestätigt, dass die Ausführungen in der angefoch tenen Verfügung - aber auch bere its im Vorbescheid - falsch seien ( Urk. 1 S. 7 f. ) . Darüber hinaus sei ihm aus mehreren Gründen ein leidensbeding t er Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff.) In der Replik präzisiert e er, dass die Einkommensermittlung der Unfallversiche rung falsch sei, da sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'914. — aus gegangen sei , was falsch sei (Urk. 9 S.
- f.). Sodann sei das durch die Unfallversicherung erstellte Zumutbar keitsprofil nicht mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ vereinbar. Es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu tätigen ( Urk. 9 S. 3 f.).
- 3.1 3.1 .1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
- 1. 2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- Februar 2020 verneinte die IV - Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 f. ). Die leistungsabweisende Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen z u einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Stellung genommen . Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 3.2 3.2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung neh men können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
- 2.2 Der angefochtenen Verfügung vom 1
- Februar 2020 ( Urk. 2) sind Ausführungen zum Einwand der Koordination mit dem Suva-Entscheid sowie zum leidens bedingten Abzug von 25 % zu entnehmen (S. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb sich aus den Einwänden des Beschwerde führers keine neuen Tatsachen ergaben . Der Beschwerdeführer konnte ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV - Stelle entsch ied und wie sie dies begründete. Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom
- Februar 2020 bei voller Kognition des hiesigen Gerichts um fassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen .
- 4.1 Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 1
- August 2018 sechs Wochen postoperativ wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - St. n. anteriorer OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior-Sehne rechts (25.06.2018) mit/bei: - Schwere Tibialis anterior- Tendinopathie Fuss und anteriores Impinge ment OSG rechts - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler Koaptation N. peroneus profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis longus und M. extensor digitorum longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.07.2017 Es bestünden nur wenig Schmerzen. Als Maurer sei der Beschwerdeführer voll arbeits unfähig ( Urk. 7/30/38). 4.2 Im Sprechstundenbericht vom 2
- September 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte , weiterhin noch Schmerzen im Bereich des antero medialen OSGs zu haben. Das Beschwerdebild habe sich nicht wesentlich verän dert im Vergleich zur präoperativen Situation. Lediglich die Schmerzen seien minim reduziert. Es bestehe noch ein deutlich hinkendes Gangbild und eine Stolpergangtendenz ( Urk. 7/30/42). 4.3 Im Sprechstundenbericht vom 1
- Dezember 2018 wurde festgehalten, der Befund präsentiere sich unverändert zur Kontrolle vom 2
- September 2018 und der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbess e rung berichtet. Als Maurer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig, es sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 % ausführen ( Urk. 7/37/ 98- 9 9 ).
- 4 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz therapie , an der C.___ erhob in ihrem Bericht vom 1
- Februar 2019 folgende Diagnosen : - Chronische Fuss s chmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision D.___ - Status nach operativer Revision A.___ am 25. 06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsy ndrom Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 7/ 37 /73).
- 5 Im Bericht vom
- Mai 2019 ergänzte Dr. Z.___ , es sei im Berei ch Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Reintegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein ( Urk. 7/37/57).
- 6 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der kreisärztlichen Beur teilung vom 1
- Juli 2019 für die Suva folgende Diagnose n fest ( Urk. 7/38/4 ): - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler Koaptation N. peroneus profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis longus und M. extensor digitorum longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie F uss und anteriores Impin gement OSG rechts - St.n . anteriorer OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor hallucis Seh ne Beim Versicherten handle es sich um einen schweren Verlauf nach Gefäss - und Nervenverletzung durch einen Schnitt. Es persistier t en eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus haltbar. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar ( Arbeit auf unebenen Böden [ Baustelle ] mit häufigem Tragen von Lasten ) . Es werde daher ein Zumutbarkeits profil erstellt: Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in der oberen Extremität frei . Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/OSG führen , seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppenst e i gen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten , welche eine Balance oder das Gleich gewicht erfordern , seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten , Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung diese s Z umutbarkeitsprof i ls sei eine vollzeitige, vol l schichtige Arbeits t ät i gkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache , Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt ( Urk. 7/38/4).
- 7 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie des RAD , übernahm in seiner Stellungnahme vom 2
- August 2019 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die kreisärztlichen Diagnosen , da es sich um reine Unfall folgen handle . Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbalgie. Arbeiten auf unebenen Böden (Baustelle ) , häufiges Tragen von Lasten und Tätigkeiten, die zu Vibrationen im rechten Unter schenkel/OSG führ ten , sei e n nicht mehr möglich . Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Zwangshaltungen im OSG rechts sowie Tätigkeiten, die Balance und Gleichgewicht erforder te n , seien nicht erlaubt . Arbeiten auf Leitern und Gerüsten , Dächern und unebenen Böden seien nicht möglich. Stellung von S itzen und Stehen solle frei wählbar sein. Möglich seien das Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittelschwer . Das Hantieren von Werkzeugen sei in der oberen Extremität frei . Seit dem 1
- Juli 2017 bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe vom 1
- Juli 2017 bis 1
- Juli 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1
- Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/54/6-7). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bereits bei Ablauf des Wartejahres am 18. Juli 2018 eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/54/8) .
- 5.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten steht übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1
- Juli 2017 sowie den opera tiven Eingriffen am rechten Fuss dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich d ie Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1
- Juli 2019 (E.
- 7 ) ab, wonach in angepasster Tätigkeit mit Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2 Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Dr. E.___ , die als Fachärztin für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, sämtliche medizinische Vorakten (Urk. 7/38/2-3 ) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Sie erstellt e ein den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasstes Zumutbar keitsprofil . D abei berücksichtigte sie, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, wie auf der Baustelle üblich, oft schwere Lasten von 25 kg zu tragen, weshalb sie festhielt, dem Beschwerdeführer sei ein häufiges Tragen von Lasten nicht mehr zumutbar und es sei ihm noch das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten möglich (E. 3.5 ). Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Auch Dr. F.___ , eben falls Facharzt für Chirurgie , konnte sich dieser Beurteilung anschliessen (E.
- 7 ). Die von Dr. Z.___ gemachten Ausführungen im Bericht vom 1
- Feb ruar 2019 stehen zu die ser Beurteilung nicht in Widerspruch. Sie äusserte sich darin lediglich zur nicht bestrittenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und hielt zusätzlich fest, das Treppensteigen sei schwieriger geworden (E. 4. 4 ) , w eshalb dem Beschwerdeführer durchaus ein gelegentliches Treppensteigen zumutbar ist. Jedenfalls hält auch Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig , zumal sie im Bericht vom
- Mai 2019 festhielt, als nächster Schritt sei der Beschwerdeführer für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körper licher Arbeit werde aber kaum mehr möglich sein (E. 4. 5 ). Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen . 5.3 Da vo rliegend reine Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit einschränken , besteht kein Anlass, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ent sprechend dem kreisärztlichen Zumutb arkeitsprofil (E. 4. 6 ) vom 1
- Juli 2019 auszugehen. Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1. Oktober 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahr scheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil voll arbeitsfähig gewesen war. Denn aufgrund der medizi nischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der zweite Eingriff am
- Juni 2018 in der A.___ der Verbesserung der geschilderten Beschwerden im Sprech stundenbericht vom 2
- Mai 2018 ( diffuse Schmerzen des rechten Fusses nach ca. einstündiger Belastung sowie Beschwerden beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen sowie in kni enden Positionen, Urk. 7/30/10) hätte dienen sollen . V on den behandelnden Ärzten war dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer attestiert worden , wobei sie sich zu leidens angepassten Tätigkeiten erst im Dezember 2018 äusserten . Da sich der gesundheitliche Zustand des rechten Fusses durch den operativen Eingriff am 2
- Juni 2018 nicht erheblich verbessert hatte und der Beschwerdeführer im Dezember 2018 in sitzenden Tätigkeiten bereits für voll arbeitsfähig angesehen wurde (E. 4.1-4.3) , erscheint es überwie gend wahrscheinlich, dass er abgesehen von der vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit durch den zweiten operativen Eingriff am 2
- Juni 2018 bereits davor in angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil voll arbeitsfähig gewesen war .
- 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in erwerblicher Hinsicht auswirken. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommens entwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer würde ohne Unfall unbestrittenermassen immer noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sein . Deshalb ist das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankun gen auf den während einer länge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wobei die auf dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind. Werden zugunsten des Beschwerdeführers - die Jahre 201 3 bis 2016 herangezogen (Urk. 7/15), erzielte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘193 .--. Dieses ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahre 2018 – den frühestmöglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 66‘193 . - - : 102.9 x 103.8 ; vgl. die Tabelle T1. 1 .10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2018] Bran che Baugewerbe/Bau 41 -43 von 102.9 [2016] auf 103.8 [201 8 ] bei einem Index 2010=100). Das Va lideneinkommen für das Jahr 2018 beträgt demnach rund Fr. 66‘772 .--. Demgegenüber trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das hypothetische Valideneinkommen nach dem versicherten Lohn nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen sei, nicht zu ( Urk. 9 S. 2 ) . Der versicherte Lohn stellt lediglich eine Bezugsgrösse zur Bemessung der Höhe der auszurichtenden Rentenzahlungen dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 538/06 vom 3
- Januar 2007 E. 3.3 und U 389/00 vom 1
- Oktober 2001 E. 6.b und E. 7.b) , womit die ser die Kinderzulagen berücksichtigt, welche im Valideneinkommen aber nicht einberechnet werden .
- 3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukture rhebung (LSE), wobei sie aufgrund der fehlen den Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn (Hilfsarbei tertätigkeit) abstellte und d a raus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 67 ' 405 .-- ermittelte . Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hier von abzuweichen . Da der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kriti siert, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträch tigung grund sätzlich nicht mehr in der Lage sieht, e in Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 1 Ziff. 26 und Urk. 9 S. 3) . Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Auch sein Argument, ein Berufswechsel würde in einer Arbeitslosigkeit enden , zielt ins Leere, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind ( Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13.06.2017 E. 4.1 ).
- 4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen) Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer unbegründet einen leidensbedingten Abzug von 5 % ( Urk. 7/43/3 ). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 2 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 21-27) . Dazu ist zunächst festzuhalten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1
- September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die m angelnde Sprachkenntnis und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2
- November 2019 E. 7.7). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug , da sich die Niederlassungs bewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_318/2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3 ). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich . In diesem speziellen Fall ist mit Blick auf die doch nicht unerheblichen Einschrän kungen am rechten Fuss zu Gunsten de s Beschwerdeführer s der leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Demnach resultiert ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 64’035. -- ( Fr. 67'405.-- - Fr. 3'370.25) .
- 5 D er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘772 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 64’035 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2’737 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 4 % , was nicht im Bereich eine s rentenbe gründenden Invalidität sgrades von mindestens 40 % liegt. Selbst wenn der geltend gemachte leidensbedingte Maximalabzug von 25 % berücksichtigt würde , ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von rund Fr . 18’ 746 .-- (Fr. 66’772 .-- – Fr. 48'026.-- ). In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invali ditätsgrad von 2 8 % resultieren , weshalb immer noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde.
- Nach dem Gesagten resultiert aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, selbst dann nicht, wenn ein Abzug auf dem Invaliden einkommen von 25 % berücksichtigt werden würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00177
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1 6. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___ , Vater dreier Kinder (Jahrgang 2001, 2003 und 2009 ), ohne Berufsausbildung, reiste im März 2011 in die Schweiz ein und arbei tete seither als Bauarbeiter für die Y.___ ( Urk. 7/ 5 und Urk. 7/ 19 ).
Am 1 9. Juli 2017 erlitt d er Versicherte auf einer Baustelle ein en Unfall. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 7/7/7).
Am 2 9. März 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen tiefen Schnitt durch Sehnen und Arterie am rechten Bein und einer nicht mehr möglichen Belastung bzw. einer Beeinträchtigung des Sprunggelenks bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 5 ).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers Suva ( Urk. 7/7-8 und Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 7/15) und
holte einen Arbeitgeberbericht ein ( Urk. 7/19) . Mit Mitteilung vom 2. Au gust 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 7/25). In der Folge holte die IV-Stelle die neu st en
Akten der Suva (Urk.
7/30 -31 , Urk. 7/ 37-38 und Urk. 7/ 43 ) sowie einen Arztbericht ein (Urk. 7/33 ) . Mit Vorbescheid vom 1 8. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht ( Urk. 7/ 56 ). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2020 Einwand ( Urk. 7/ 57-58). Mit Ver fügung vom
10. Februar 2020 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2020 Beschwerde und beantragte, dass ih m unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung Leistungen nach IVG (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen sei en. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer medizinisch begutachten zu lassen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu ent scheiden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Replik vom 1 7. Juni 2020 ( Urk.
9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Schreiben vom 3 1. August 2020 auf eine Duplik
( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 7. September 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Inva liden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Inva liditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abwei chenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfest legungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditäts schätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversi cherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
UV170530 Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen 08.2018 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen , gestützt auf divers e medizinische Akten sowie die Akten der Unfallversicherung sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter seit 1 9. Juli 2017 zu 100 % eingeschränkt. Diese körper liche sch w ere Tätigkeit könne aufgrund der Verletzungen zukünftig nicht mehr ausgeübt werden. Die Ausübung einer leichte n angepasste n Tätigkeit sei jedoch zu 1 00% möglich . Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen koordiniere die Invalidenversicherung mit der Unfallversicherung. Das bedeute, dass die Invali denversicherung denselben IV-Grad anwende wie die Suva. Der IV-Grad betrage 4 % , wodurch kein Anspruch auf eine IV-Rente bei der Invalidenversicherung entstehe . Wenn es sich um rein unfallbedingte Einschränkungen handle, sei die IV-Stelle befugt , mit den Abklärungser ge bnissen der Suva zu koordinieren. Sodann bestehe kein Anlas s für einen leidensbedingten Abzug ( Urk. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2020 ergänzte die Beschwerde gegnerin, auch wenn nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbar keit eingegangenen worden sei, sei eine sachgerechte Beschwerde möglich gewesen. Sie müsse sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE
124 V 180 e. la und E. 2b) Das rechtliche Gehör sei daher nicht verletzt. Indem sämtliche medizinische Unterlagen (inkl. Suva-Akten) eingeholt und gewürdigt worden seien, sei die Invalidenversicherung dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen ( Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, d ass die Beschwerdegegnerin ihm pro forma das rechtliche Gehör gewährt habe. Jedoch s ei sie teilweise gar nicht und teilweise nicht in rechtsgenüglicher Weise auf die Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Indem sie auch nicht auf die Ein wände bezüglich der Ber echnung des Invaliditätsgrades einge gangen sei, habe sie nicht nur de n Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch de n U ntersuchungs grundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
habe sich die Beschwerdege g nerin auf den von der Suva berechneten
Invaliditätsgrad gestützt . Dies sei nicht zulässig. Der von der Suva berechnete Invaliditätsgrad sei falsch und nicht rechtskräftig . D ies gehe aus der Einsprache begründung vom 15.
Oktober 20 19 hervor. Sodann sei das Inval i d eneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Berechnung der Suva h abe stützten könne n . Diesbezüglich habe die Beschwerde gegnerin in ihrem E-Mail vom 1 9. Februar 2020 selber eingeräumt, dass kein Gesetzesartikel existiere, welcher die Koordination des Rentenentscheids um schreibe. Damit habe sie bestätigt, dass die Ausführungen in der angefoch tenen Verfügung
- aber auch bere its im Vorbescheid - falsch seien ( Urk. 1 S. 7 f. ) .
Darüber hinaus sei ihm aus mehreren Gründen ein leidensbeding t er Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff.)
In der Replik präzisiert e er, dass die Einkommensermittlung der Unfallversiche rung falsch sei, da sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'914. — aus gegangen sei , was falsch sei (Urk. 9 S. 2. f.). Sodann sei das durch die Unfallversicherung erstellte Zumutbar keitsprofil nicht mit der fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ vereinbar. Es seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Restarbeitsfähigkeit zu tätigen ( Urk. 9 S. 3 f.). 3.
3.1 3.1 .1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 1. 2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020
verneinte die IV - Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 6 f. ). Die leistungsabweisende Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» und die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen z u einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Stellung genommen . Somit ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . 3.2 3.2.1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung neh men können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 3. 2.2
Der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2020 ( Urk.
2) sind Ausführungen zum Einwand der Koordination mit dem Suva-Entscheid sowie zum leidens bedingten Abzug von 25 % zu entnehmen (S. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb sich aus den Einwänden des Beschwerde führers keine neuen Tatsachen ergaben . Der Beschwerdeführer konnte ohne weiteres erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die IV - Stelle entsch ied und wie sie dies begründete.
Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Nachdem er in seiner Beschwerde vom
10. Februar 2020 bei voller Kognition des hiesigen Gerichts um fassend Stellung nehmen konnte, wäre selbst unter Annahme einer jedenfalls nur leichten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin von einer Heilung derselben auszugehen . 4. 4.1
Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 1 5. August 2018
sechs Wochen postoperativ wurden folgende Diagnosen aufgeführt: - St. n. anteriorer
OSG -Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior-Sehne rechts (25.06.2018) mit/bei: - Schwere Tibialis anterior- Tendinopathie Fuss und anteriores
Impinge ment
OSG rechts - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.07.2017
Es bestünden nur wenig Schmerzen. Als Maurer sei der Beschwerdeführer voll arbeits unfähig ( Urk. 7/30/38). 4.2
Im Sprechstundenbericht vom 2 8. September 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte , weiterhin noch
Schmerzen im Bereich des antero medialen
OSGs zu haben. Das Beschwerdebild habe sich nicht wesentlich verän dert im Vergleich zur präoperativen Situation. Lediglich die Schmerzen seien minim reduziert. Es bestehe noch ein deutlich hinkendes Gangbild und eine Stolpergangtendenz ( Urk. 7/30/42). 4.3
Im Sprechstundenbericht vom 1 2. Dezember 2018 wurde festgehalten, der Befund präsentiere sich unverändert zur Kontrolle vom 2 5. September 2018 und der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbess e rung berichtet. Als Maurer bleibe der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % a rbeitsunfähig, es sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 % ausführen ( Urk. 7/37/ 98- 9 9 ). 4. 4
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz therapie , an
der C.___
erhob in ihrem Bericht vom 1 8. Februar 2019 folgende Diagnosen : - Chronische Fuss s chmerzen rechts mit/bei - Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision D.___
- Status nach operativer Revision
A.___ am 25. 06.2018 - Lumbovertebrales Schmerzsy ndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt ( Urk. 7/ 37 /73). 4. 5
Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. Z.___ , es sei im Berei ch Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Reintegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein ( Urk. 7/37/57). 4. 6
Dr. med.
E.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der kreisärztlichen Beur teilung vom 1 5. Juli 2019 für die Suva folgende Diagnose n fest ( Urk. 7/38/4 ): - Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei: - St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler
Koaptation
N. peroneus
profundus , Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis
longus und M. extensor
digitorum
longus Fuss rechts am 19.7.2017 ( B.___ ) - Schwere tibialis anterior Tendinopathie
F uss und anteriores
Impin gement
OSG rechts - St.n . anteriorer
OSG Arthroskopie mit Narbendébridement , Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018 - Postoperativ subtotale Fussheberparese rechts mit isolierter Hyperakti vität der M. extensor
hallucis Seh ne
Beim Versicherten handle es sich um einen schweren Verlauf nach Gefäss - und Nervenverletzung durch einen Schnitt. Es persistier t en eine Fussheberparese , sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus haltbar. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar ( Arbeit auf unebenen Böden [ Baustelle ] mit häufigem Tragen von Lasten ) . Es werde daher ein Zumutbarkeits profil erstellt: Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittel schwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in der oberen Extremität frei . Tätig keiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/OSG führen , seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppenst e i gen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten , welche eine Balance oder das Gleich gewicht
erfordern , seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten , Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Ein haltung diese s Z umutbarkeitsprof i ls sei eine vollzeitige, vol l schichtige Arbeits t ät i gkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache , Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt ( Urk. 7/38/4). 4. 7
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie des RAD ,
übernahm in seiner Stellungnahme vom 2 6. August 2019 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die kreisärztlichen Diagnosen , da es sich um reine Unfall folgen handle . Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbalgie. Arbeiten auf unebenen Böden (Baustelle ) , häufiges Tragen von Lasten und Tätigkeiten, die zu Vibrationen im rechten Unter schenkel/OSG führ ten , sei e n nicht mehr möglich . Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Zwangshaltungen im OSG rechts sowie Tätigkeiten, die Balance und Gleichgewicht erforder te n , seien nicht erlaubt . Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten , Dächern und unebenen Böden seien nicht möglich. Stellung von S itzen und Stehen solle
frei wählbar sein. Möglich seien das Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittelschwer . Das Hantieren von Werkzeugen sei in
der oberen Extremität frei . Seit dem 1 9. Juli 2017 bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer . In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe vom 1 9. Juli 2017 bis 1 4. Juli 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1 5. Juli 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/54/6-7). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bereits bei Ablauf des Wartejahres am 18.
Juli 2018 eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe ( Urk. 7/54/8) . 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten steht übereinstimmend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1 9. Juli 2017 sowie den opera tiven Eingriffen am rechten Fuss dahingehend eingeschränkt ist, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich d ie Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. Juli 2019 (E. 4. 7 ) ab, wonach in angepasster Tätigkeit mit Belastungsprofil
eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2
Bei der kreisärztlichen Beurteilung berücksichtigte Dr. E.___ , die als Fachärztin für Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, sämtliche medizinische Vorakten (Urk. 7/38/2-3 ) und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Sie
erstellt e
ein den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasstes Zumutbar keitsprofil . D abei berücksichtigte sie, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, wie auf der Baustelle üblich, oft schwere Lasten von 25
kg zu tragen, weshalb sie festhielt, dem Beschwerdeführer sei ein häufiges Tragen von Lasten nicht mehr zumutbar und es sei ihm noch das Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten möglich
(E.
3.5 ). Eine andere medizinische Einschätzung zur unfallbedingt zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, als sie im kreisärztlichen Belastungsprofil umschrieben wurde, liegt nicht vor. Auch Dr. F.___ , eben falls Facharzt für Chirurgie , konnte sich dieser Beurteilung anschliessen (E.
4. 7 ). Die von Dr. Z.___ gemachten Ausführungen im Bericht vom 1 8. Feb ruar 2019 stehen zu die ser Beurteilung nicht in Widerspruch. Sie äusserte sich darin lediglich zur nicht bestrittenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
und hielt zusätzlich fest, das Treppensteigen sei schwieriger geworden (E. 4. 4 ) , w eshalb dem Beschwerdeführer durchaus ein gelegentliches Treppensteigen zumutbar ist. Jedenfalls hält auch Dr.
Z.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig , zumal sie im Bericht vom 8. Mai 2019 festhielt, als nächster Schritt sei der Beschwerdeführer für eine berufliche Rein tegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körper licher Arbeit werde aber kaum mehr möglich sein (E. 4. 5 ).
Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung in Frage zu stellen . 5.3
Da vo rliegend reine Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit einschränken , besteht kein Anlass, nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ent sprechend dem kreisärztlichen Zumutb arkeitsprofil (E. 4. 6 ) vom 1 5. Juli 2019 auszugehen.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Entstehung
eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1.
Oktober 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahr scheinlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt
in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil voll arbeitsfähig gewesen war. Denn aufgrund der medizi nischen Aktenlage ist
davon auszugehen, dass der zweite Eingriff am 25.
Juni 2018 in der A.___
der Verbesserung der geschilderten Beschwerden im Sprech stundenbericht vom 2 8. Mai 2018 ( diffuse Schmerzen des rechten Fusses nach ca. einstündiger Belastung sowie Beschwerden beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppensteigen sowie in kni enden Positionen, Urk. 7/30/10) hätte dienen sollen . V on den behandelnden Ärzten war dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer attestiert worden , wobei sie sich zu
leidens angepassten Tätigkeiten erst im Dezember 2018 äusserten . Da sich der gesundheitliche Zustand des rechten Fusses
durch den operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 nicht erheblich verbessert hatte und der Beschwerdeführer im Dezember 2018
in sitzenden Tätigkeiten bereits für voll arbeitsfähig angesehen wurde (E. 4.1-4.3) , erscheint es überwie gend wahrscheinlich, dass er abgesehen von der vorübergehenden vollen Arbeits unfähigkeit durch den zweiten
operativen Eingriff am 2 5. Juni 2018 bereits davor in angepassten Tätigkeit gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil voll arbeitsfähig
gewesen war . 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in erwerblicher Hinsicht auswirken. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommens entwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V
28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE
139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer würde ohne Unfall
unbestrittenermassen immer noch als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig sein .
Deshalb ist das Valideneinkommen anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankun gen auf den während einer länge ren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wobei die auf dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind.
Werden
zugunsten des Beschwerdeführers - die Jahre 201 3 bis 2016 herangezogen
(Urk.
7/15), erzielte der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Unfall ein durchschnit tliches Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘193 .--. Dieses ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Männer n bis ins Jahre 2018
– den frühestmöglichen Rentenbeginn - anzupassen ( Fr. 66‘193 . - -
:
102.9 x 103.8 ; vgl. die Tabelle T1. 1 .10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2018] Bran che Baugewerbe/Bau
41 -43 von 102.9 [2016] auf 103.8 [201 8 ] bei einem Index 2010=100). Das Va lideneinkommen für das Jahr 2018 beträgt demnach rund Fr. 66‘772 .--. Demgegenüber trifft die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das hypothetische Valideneinkommen nach dem versicherten Lohn nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu bestimmen sei, nicht zu ( Urk. 9 S.
2 ) . Der versicherte Lohn stellt lediglich eine Bezugsgrösse zur Bemessung der Höhe der auszurichtenden Rentenzahlungen dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 538/06 vom 3 0. Januar 2007 E. 3.3 und U 389/00 vom 1 2. Oktober 2001 E. 6.b und E. 7.b) , womit die ser die Kinderzulagen berücksichtigt, welche im Valideneinkommen aber nicht einberechnet werden . 6. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukture rhebung (LSE), wobei sie aufgrund der fehlen den Berufsausbildung des Beschwerdeführers
auf
den Tabellenlohn (Hilfsarbei tertätigkeit) abstellte und d a raus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 67 ' 405 .-- ermittelte .
Es besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren hier von abzuweichen . Da der Beschwerdeführer folglich auch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat,
waren zur Ermittlung des Invalideneinkommens recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.
Diese praxisgemässe Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer dahingehend kriti siert, als er sich aufgrund der gesundheitlichen Beeinträch tigung grund sätzlich nicht mehr in der Lage sieht, e in Erwerbseinkommen zu erzielen ( Urk. 1 Ziff. 26 und Urk. 9 S. 3) . Nach dem hiervor Gesagten lässt sich dies jedoch weder in medizinischer noch in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht begründen. Auch sein Argument, ein Berufswechsel würde in einer Arbeitslosigkeit enden , zielt ins Leere, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind ( Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13.06.2017 E. 4.1 ). 6. 4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen)
Die Suva gewährte dem Beschwerdeführer
unbegründet einen leidensbedingten Abzug von 5
% ( Urk. 7/43/3 ). Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 2 5 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 Ziff. 21-27) . Dazu ist zunächst festzuhalten, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 1 9. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die m angelnde Sprachkenntnis
und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten
ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 2 6. November 2019 E. 7.7).
Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug , da sich die Niederlassungs bewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_318/2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3 ). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich .
In diesem speziellen Fall ist mit Blick auf die doch nicht unerheblichen Einschrän kungen am rechten Fuss zu Gunsten de s Beschwerdeführer s der leidensbedingte Abzug von 5 % nicht zu beanstanden.
Demnach resultiert ein Invaliden ein kommen von rund Fr. 64’035. -- ( Fr. 67'405.-- - Fr. 3'370.25) . 6. 5
D er Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘772 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 64’035 . -- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr.
2’737 .-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 4 % , was nicht im Bereich eine s rentenbe gründenden Invalidität sgrades von mindestens 40 % liegt.
Selbst wenn der geltend gemachte leidensbedingte Maximalabzug von 25 % berücksichtigt würde , ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von rund Fr . 18’ 746 .-- (Fr. 66’772 .--
– Fr.
48'026.-- ). In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen würde ein Invali ditätsgrad von 2 8 % resultieren , weshalb immer noch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. 7.
Nach dem Gesagten resultiert aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad, selbst dann nicht, wenn ein Abzug auf dem Invaliden einkommen von 25 % berücksichtigt werden würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit so oder so im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf einzutreten ist . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominik Sennhauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz