Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1976, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 10/4/5) . Er übte diverse Hilfstätigkeiten aus , dazwischen bezog er verschiedentlich Arbeits losenentschädigung ( vgl. Urk. 10/7 , 10/41/13 , 10/41/26 , 10/41/34 und 10/41/44 ). Seine bisher letzte Anstellung als Hauswart trat er im Oktober 2016 an ( Urk. 10/ 4/ 6 ) . Im Januar 2017 rutschte er
bei der Arbeit auf einer Treppe aus u nd erlitt dabei eine Kniedistorsion
(Urk. 10/9/85 ).
Aufgrund persistierende r
Kniebe schwerden wurde am 1 6. Juni 2017 eine diagnostische und therapeutische Knie arthroskopie durchgeführt ( Urk. 10/9/ 48 f.).
Später
wurde n aufgrund
der Angabe lumbale r Beschwerden und eine s Kopfdruck s weitere bildgebende Abklärungen durchgeführt ( Urk. 10/24 und 10/32). Im März 2019 nahm er eine psychiatrische Behandlung auf ( Urk. 10/31/1) .
M it Formular vom 1 7. September 2018 meldete s ich der Versicherte wegen Knie beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 10/4). Diese teilte ihm am 1 2. Oktober 2018 schriftlich mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/13). E ine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Mai 2019
wurde vom Facharzt für Chirurgie, Dr. med. Y.___ , abgebrochen , nachdem ihm der Versicherte einen Bericht des ihn behandelnden
Dr. med. Z.___ vorgelegt hatte, worin ihm aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/42/5 oben). Die IV-Stelle
gab deshalb ein internis tisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2 3. Oktober 2019 von der A.___ erstellt wurde ( Urk. 10/41).
Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung e ines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung man gels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht ( Urk. 10/43). Dagegen liess der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Baur, Einwand erheben ( Urk. 10/44; Begründung Urk. 10/49). Zudem trat er am 1 4. Januar 2020 für eine stationäre Be handlung in die Rheumaklinik am Universitätsspital B.___ ein ( Urk. 10/47) . Am 7. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). Ferner wies sie mit Verfügung vom 1
3. Februar 2020 das Gesuch des Versicherten um Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Baur ab ( Urk. 10/55). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde (Urk. 1 ; Beilagen Urk. 3/ 3 -15 ). Darin beantragte er, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Baur ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe n vom 1 0. März 2020 ( Urk. 5) und 4. Mai 2020
( Urk. 11) machte er ergänzende Angaben zu seinem prozessualen Gesuch und belegte dieses mit weiteren Unterlagen ( Urk. 6/1-6 und 12/1-2 ) . Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 5. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 15) reichte er neue medizinische Unterlagen ( Urk.
16) ein. Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 19), was dem Versicherten mit Ver fügung vom 9. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog sinngemäss , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit Januar 2017 zu 30 % eingeschränkt. Er habe somit das Wartejahr nicht bestanden. Die abweichenden Einschätzungen des gleichen Sach verhalts durch die Behandlungspersonen wie auch das MRI des Schädels ver möchten daran nichts zu ändern. Die zufällig gefundenen Veränderungen der Nebenhöhlen se ien nicht geeignet, einen eigen ständigen Gesundheitsschaden zu begründen. Die geringe soziale Interaktion und fehlende Berufsausbildung würde n als invaliditätsfremde Faktoren keinen Leistungsanspruch auslösen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Bericht d es behan d elnden
Psychiaters , de n Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___
zur stationären Schmerzbehandlung und d as neurologische Teilgutachten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode sei mittelgradig. Es sei zu dem unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit durch d ie Kopfschmerzen nicht beeinträchtigt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass Ursache derselben die Retentionszysten im Bereich des Sinus maxillaris seien .
Problematisch seien sein
organisches Krankheitsverständnis wie auch die Wechselwirkung von somati schen
Einschränkungen und somatoformer Schmerzstörung , welche die soma tische Selbst limi tation erkläre. Die Schmerzexazerbationen hätten denn auch zu einer Erhöhung des Blutdrucks geführt. Aus orthopädischer Sicht sei er zudem auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechs eln ange wiesen. Ohne beruflich e Massnahmen könne er auf dem Arbeitsmarkt keinen Fuss mehr fassen. Das psychiatrisch e Teilgutachten sei verharmlosend . D ie diskrepante Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit
werde im Gutachten nicht erklärt ( Urk. 1 S. 5-7 ). Im Übrigen liege keine vollständige Indikatorenprüfung
vor ; bereits die erfolgte geringfügige Prüfung zeige aber, dass er
– vorab aus psychiatrischer Sicht – voll arbeitsunfähig sei . Andernfalls sei ihm aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
8). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführer in erster Linie bestritten wird somit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer sei n en Leide n angepassten Tätigkeit. Versiche rungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Gutachten der A.___ vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 10/41) . Darin wurde dem Beschwerdeführer aus interdis ziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Hauswart wie auch in angepassten Tätigkeit en attestiert (vgl. Urk. 10/41/8).
Als empfehlenswert beurteilten die Gutachter leichte bis mittel schwere Arbeiten respektive eine Tätigkeit im Sitzen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln . Als günstig bezeichneten sie dabei eine be grenzte Arbeitsverdichtung, ein en klar umschriebene n Verantwortungsbereich, keine emotional sehr fordernden
Kommunikationsaufgaben, die Möglichkeit zu Pausen während der Arbeitszeit, wenig zeitliche n Druck sowie ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld. Zu vermeiden gelte es das Heb en/Tragen von Gewichten über 15 kg, Arbeitszwangshaltungen mit einer übermässigen Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie in der tiefen Hocke oder im Knien, häufiges Bücken unter Tischkantenniveau, das regelmässige Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen), regelmässige höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern und Gerüsten) und Nach t arbeit. Stehende und gehende Tä tigkeiten sollten auf 90 Minuten am Stück reduziert sein mit der anschliessenden Möglichkeit, in eine sitzende Arbeitsposition zu wechseln (vgl. Urk. 10/41/7).
Im Vordergrund stünden die psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden. Diese hätten aufgrund der Ausprägung der Symptomatik generell eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Die Einschränkungen aufgrund der postoperativen und degenerativen V eränderungen am Bewegungsapparat führten nur zu einer qualitativen Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf (zum Stellenprofil: Urk. 10/41/26) , in einer adaptierten Tätigkeit könne keine Minderung der Leis tungs fähigkeit objektiviert werden. Es sei daher nicht von einer relevanten Wechselwirkung zwischen den fächerübergreifenden Erkrankungen auszugehen. Auffallend sei en aus polydisziplinärer Sicht die deutlich ausgeprägte Symptom ausweitung und Selbstlimitation bei der aktuellen Begutachtung (vgl. Urk. 10/41/5 und 10/41/7 oben). Sowohl aus orthopädischer als auch psychiatrisch er Sicht würden die angegebenen Therapiemassnahmen unzureichend wahrgenommen. Eine Optimierung sei zu empfehle n , wobei auf eine Steigerung der Leistungs fähigkeit gehofft werden dürfe (vgl. Urk. 10/41/8). 4 .2
Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht im Wesentlichen hervor, bei der Untersuchung würden sich eine erheblich ausgeprägte Selbstlimitation und rele vante Symptomausweitu n g bzw. - v erdeutlichung zeigen . Die Einschätzung sei deshalb erschwert und basiere auf den objektivierbaren Befunden ( Urk. 10/41/19) .
Anhand der nachgewiesenen Abnützung (Knorpelschäden) am Knie beidseits nach arthroskopischen und offenen Eingriffen könne schlüssig von einer vermin derten Belastbarkeit bei spezifischen Beanspruchungen (z.B. Treppensteigen, Arbeitshaltung in der Hocke oder im Knien) ausgegangen werden. In der aktuellen nativ - radiologischen Abklärung und der im Vorfeld erfolgten MRT s hätten sich neben den postoperativen Veränderungen vor allem eine Schädigung des Knorpels zwischen der Kniescheibe und der Obe rschenkelgleitrolle ( Femoropate llar ar throse ), aber auch gering im Knie- Hauptgelenk (zwischen Oberschenkel und Schienbein) gezeigt. Das angegebene Ausmass der Beschwerden bzw. die inkon stant dargestellten Einschränkungen bei der Beweglichkeit und Mobilität könnte n aber weder ausrei c hend objektiviert noch nachvollzogen werden. Bei der spezi fischen Gangprüfung werde ein starkes Hinken mit Entlastung des linken Beines demonstriert, aber zumindest zeitweilig zeige sich innerhalb des Instituts ein unauffälliges Gangbild. Bei der klinischen Begutachtung könnten keine objek tiven Anzeichen einer Reizung bzw. Entzündung (Gelenkerguss, Schwellung etc.) festgestellt werden und auch die fehlende Muskelverschmächtigung am linken Bein spreche gegen die vom Beschwerdeführer demonstrierte Entlastung ( Urk. 10/41/19 f.) .
Zusätzlich gebe dieser chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit teilweise Ausstrahlung über die gesamte Wirbelsäule an. In der durchge führten bildgebenden Abklärung zeige sich ein Bandscheibenvorfall L4/5 mit möglicher Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits, welcher im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014 weitgehend unverändert sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anzeichen einer lokalen muskulären Verspan nung gezeigt und es bestünden keine Hinweise auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische, objektivierbare Ausfälle ( ferner Urk.
10/41/16: diffuse Hypästhesie der gesamten Beine, die keinem Dermatom
zuzuordnen sind ). Die generelle Schwäche bei der Kraftprüfung sei der Selbstlimitation zuzu schrei ben ( Urk. 10/41/20) .
In Ruhe (z.B. in sitzender Position während der Anamnese über ca. 40 bis 50 Minuten) könnten keine objektivierbaren Anzeichen von Schmerzen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe ferner an, Schmerzmittel der WHO Stufe 1 in ausgebauter Dosierung zu sich zu nehmen. Bei der Bestimmung des Medika men tenspiegels für Paracetamol und Ibuprofen hätten die Werte jedoch unter dem messbaren Bereich gelegen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aus orthopädi scher Sicht somit uneingeschränkt möglich (vgl. Urk. 10/41/20). Als Hauswart bestehe seit Januar 2017 noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung gründe in der verminderte n Belastbarkeit der Knie bzw. der Lendenwirbelsäule bei spezifischen Arbeitshaltungen bzw. einer übermässigen Beanspruchu n g . In Hinsicht auf die Anwesenheitszeit bestehe von orthopädischer Seite her keine Einschränkung ( Urk. 10/41/22).
Die operativen Eingriffe am Kniegelenk beidseits seien aufgrund degenerativer Schäden durchgeführt worden. Derzeit bestehe keine Indikation für weitere Operationen. Diesbezüglich und auch in Hinsicht auf die Degeneration an der Len denwirbelsäule (Bandschei benvorfall L4/5 mit leichter Aktivierung) sei eine konser vative Therapie mit Gewichtsreduktion und Verbesserung des körperlichen Trainingszustandes zu empfehlen ( Urk. 10/41/21). Von passiven und interventio nellen Therapiemassnahmen sei Abstand zu nehmen ( Urk. 10/41/23). 4.3
Zu denselben Schlussfolgerungen gelangte der begutachtende Neurologe , indem er auf entsprechende Verhaltensbeobachtungen hin wies (vgl. Urk. 10/41/31 oben) und ebenso erörterte, dass für die Knie- und Rückenbeschwerden keine plausible Erk lärung bestehe . Er fügte an, dass sich i m MRI des Neurokraniums vom 10. April 2019 keine Hinweise für einen symptomatischen Kopfschmerz fänden. Formal seien die Kriterien für eine episodische Migräne ohne Aura erfüllt. Auf grund der Entwicklung der Kopfschmerzen, bestehend seit November 2018 , im Rahmen der chronischen Rücken- und Knie beschwerden denke man aber eher an eine Symptomausweitung als an eine primä re Kopfschmerzerkrankung. Differen tialdiagnostisch sei ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu diskutieren , wofür die geschilderte Symptomatik jedoch nicht typisch sei (vgl. Urk. 10/41/30 ; ferner Medikamentenspiegel ,
Urk. 10/41/53 , und angegebene Einnahme von Schmerzmitteln, Urk. 10/41/43 ).
Der Neurologe ergänzte , die konservative Therapie der Rückenschmerzen erschei ne plausibel und ausreichend, wenngleich offensichtlich die ambulante physika lische Therapie nur ungenügend durchgeführt worden sei. Der Einsatz von Ami triptylin im Kontext der depressiven Verstimmung und der chronischen Schmer z problematik sei sinnvoll (vgl. allerdings Medikamentenspiegel, Urk. 10/41/53). Eine stationäre oder spezialisierte Schmerzbehandlung wäre sinnvoll ( Urk. 10 /41/30).
Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. D er ,
soweit bei Schmerzüberlagerung beurteilbar , unauffällige neurologische Untersuchungsbefund sei als Ressource anzusehen . Erschwert we r de
die Wi e dereingliederung durch die zweifelhafte Motivation, die chronische Schme rzproblematik, die geringen sozialen Interaktionen, die fehlende Berufsaus bildung und die berei ts länger bestehende Invalidität ( Urk. 10/41/31). 4. 4
In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer mitunter
an, oft Suizidgedanken zu haben. Im Sitzen könne er seine Beine ab der Hüfte nicht mehr spüren. Er würde aber gerne etwas machen, seine Hände seien noch gut. Er könne nicht sagen, weshalb er zum Psychiater gegangen sei. Der Hausarzt habe d ies
gewollt. Er se i vor ca. einem halben Jahr erstmals dort gewesen und gehe nun alle zwei Wochen zum Psychiater . Sein Zustand habe sich dadurch ganz wenig gebessert. Er könne nun vier bis sechs, statt nur zwei bis drei Stunden schlafen. Er wache aufgrund der Schmerzen immer wieder auf. Wenn er am Abend viel gemacht habe, schlafe er weniger. Wenn er wenig gemacht habe, schlafe er sieben Stunden. Wofür er lebe, könne er nicht sagen . Er mache nichts .
Zu seinen Brüdern
habe er ein gutes Verhältnis . Dasjenige zu seiner Frau und seinen Kindern habe sich sehr verschlechtert . Er würde zuh ause nichts bringen ; s ie könnten sich nicht mehr so viel leisten wie früher. Freunde seien selten geworden. Gelegentlich hole ihn der Bruder ab, der einen Garten
habe, in d em er Tauben und Kanarie nvögel halte. Dort habe es eine Couch, wo er sich ausruhen könn
e. An guten Tagen fahre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln , sonst sei er auf fremde Hilfe angewiesen . Manchmal fühle er sich einsam. Schulden habe er bei Verwandte n .
Er stehe ohne Wecker zwi schen 6 und 8 Uhr auf, mache sich Kaffee und schaue in der Stube fern. Am Mittag bereite er sich das von d er Ehefrau vorgekochte E ssen zu . Bei gutem Wetter liege er im Liegestuhl im Garten . Am Mittag lege er sich auch einmal eine halbe Stunde hin.
Seine Frau und d er jüng ere Sohn würden den Abwasch mache n und die Einkäufe erledigen. D as Abendessen mache die Frau. Er könne einzig den Aschenbecher draussen leeren. Putzen, wie er dies früher getan habe, könne er nicht mehr. Sein Hobby sei früher der Sport gewesen: Fuss ball, Skifahren und Schwimmen. Heute halte er sich noch im Nichtschwimmer becken auf. Er könne nicht mit dem Auto in die Ferien, sondern sei im Sommer für eine Woche nach Mazedonien geflogen (vgl. Urk. 10/41/35 und 10/41/38 f. ) .
Die begutachtende Psych iaterin führte aus , Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Die Psychomotorik sei unruhig, der Antrieb gesteigert . Eine Störung der mnestischen Funktionen liege nicht vor. Die Stimmungslage sei de pressiv, jedoch in beide n Skalenbereichen durchaus auslenkbar . Das formale Denke n sei eingeengt auf die schwierige psychosoziale Situation und die Schmerzproblematik ( Urk. 10/41 /36 ) . In der aktuellen Untersuchung seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) erfüllt. Die vor herrschenden Beschwerden seien ein andauernder sch werer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werde könne. Dieser trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten un d psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien , um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Das Charak teristikum sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckige n Forderungen n ach medizinischen Untersuchungen trotz wieder holter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärte n diese nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung (dazu auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 233 ) . Davon abzugrenzen sei eine relevante depressive Symptomatik. Aktuell seien höchstens die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Die Symptome würde n sich teilweise über schneiden. Der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressive n Verstim mung mit pessimistischer Zukunftsperspektive und Schlafstörungen. Er habe ein rein organisches Krankheitsverständnis und weise eine Somatisierungsneigung mit der Tendenz zur Verkörperlichung seelischer und psychischer Probleme auf. Lebensgeschichtlich fände n sich k onstant leistungsorientierte Züge bzw. eine Selbstdefinition durch bzw. über Leistung, diagnostisch als akzentuierte Persön lichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) ein zuordnen . Anhaltspunkte für gravierende dys funktionale Verhaltensweisen oder - muster, bedingt durch spezifische oder kom bi nierte Persönlichkeitsstörungen , seien a n hand der beruflichen und sozialen Biografie mit langjähriger Beziehung und Arbeitsfähigkeit aber klar nicht gegeben (vgl. Urk. 10/41/37 f.).
Die Gutachterin
hob hervor , e s entstehe
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden «präsentieren müsse». So gehe er extrem langsam ins Untersuchungszimmer. Stöhne immer wieder laut auf, sitze sehr unruhig auf dem Stuhl, stehe dann auf und bitte, sich hinlegen zu dürfe n . Gutachterlich imponiere diese Symptompräsentation als bewusstseinsnahe Verdeutlich ung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Zudem ergäbe n sich anhand der aktuell nicht na chweisbaren Medikamentenspiegel Limitationen in der Therapie treue bzw. Compliance ( vgl. Urk. 10/41/39 ; insbesondere regelmässige Einnahme von Amitriptylin , Nortriptylin oder Lorazepam nicht nachweisbar ).
Daraus schlussfolgerte die Gutachterin, m edizinisch-theoretisch liege in der Tätigkeit als Hauswart ab Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, davor von 100 % . Gleiches gelte für eine adaptierte Tätigkeit (vgl. Urk. 10/41/40). Die Gewährleistung der Medikamenteneinnahme könnte sicher zur Verbesserung beitragen. Es seien noch nicht alle Behandlungsversuche ausgenützt. Eine teilsta tio näre bzw. stationäre Behandlung könnte wichtige Erkenntnisse zum Gesamt bild beitragen (vgl. 10/41/41). 4 . 5
Im der allgemein-internistischen Begutachtung machte der Beschwerdeführer ebenfalls Angaben zum sozialen Umfeld und zum Tagesablauf. Er erläuterte, sich mit seiner Ehefrau wegen finanzieller Probleme zu streite n . Er glaube, diese h abe zusätzlich ein Verhältnis. De r ältere Sohn sei bereits ausgezogen. Soziale Kon takte wären noch gute vorhanden, in den letzten Monaten bestehe allerdings eher eine Rückzugstendenz ( Urk. 10/41/44). Beim Tagesablauf ergänzte er, oft mit dem Handy zu spiele n und öfters auch Verwandte zu besuchen, vor allem den Onkel. Er füttere dort die Tauben und gebe sich mit den Vögeln ab. Er fahre regelmässig Auto, aber nur Strecken von 6 bis 7 km. Meistens im Zusammenhang mit Arzt besuchen. Reise n würde aufgrund der finanziellen Situation seit dem Jahr 2017 keine mehr unternommen ( Urk. 10/41/45).
Der begutachtende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie konnte auf seinem Fachgebiet keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen ( Urk. 10/41/47). Die Blutdruckwerte hätten si ch stabi lisiert und lägen noch leicht über dem Zielbereich. Meist bestünden erhöhte Blut druckwerte im Rahmen der
Schmerzexazerbation . Relevante Entgleisungen seien nicht dokumentiert. Weiter habe die Immobilität nach dem Unfall zu einer Ge wichtszunahme geführt. Es bestehe eine Adipositas Grad I. Das Reflux-Sy n drom sei sicher auf die Stress s it ua tion im Rahmen d er Schmerzexazerbation und des chronischen NSAR-Abusus zurückzuführen. Im Alltag bestünden keine klini schen Beeinträchtigungen. Die milde Leukozytose sei mit dem chronischen, lang jäh rigen Nikotinabusus gut erklärbar. Eine milde Erhöhung der Leberfunktions para meter (GGT führend) sei sicherlich mit dem chronischen Schmerzmittel abusus, vor allem Dafalgan , zu erkläre n , zumal die Alkoholanamnese auch völlig unauf fällig sei. Mit eine m HbA1c von 6.8 % sei zudem erstmals ein Diabetes mellitus Typ II zu diagnostizieren ( Urk. 10/41/46 f.). 5. 5.1
Das Gutachten der A.___
beruht im Sinne der vom Bundesgericht postu lierten beweisrechtlichen Anforderungen auf allseitigen Untersuchungen. Neben den klinischen Untersuchen in sämtlichen Fachrichtungen wurden als Zusatz diagnostik aktuelle Röntgenbilder von den Knien und der Lendenwirbelsäule angefertigt sowie diverse Laborwerte erhoben (vgl. Urk. 10/41/2, 10/41/57-60). Die von den Gutachtern festgehaltenen somatischen Befunde und Laborwerte wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und überdies im nachgereichten Austrittsbericht zu seinem stationären Aufenthalt im Januar 2020 in der R heu maklinik am B.___ bestätigt ( Urk. 3/5 S. 1). Die ein Dreivierteljahr nach Verfü gungserlass wiederholten bildgebenden Abklärungen ( Urk.
16) finden indessen keine Berücksichtigung, da z eitlich e Grenze der richterlichen Überprüfungs be fugnis der Sachverhalt bildet , wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung verwirklich hat ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.2.1 und 6.3).
Aktenanamens tisch erstmals erwähnt wurde im nachgereichten Austrittsbericht
des B.___
vom 2 1. Januar 2020 eine aktive Hepatitis B mit Erstdiagnose im November 2018 und der Empfehlung zu einem hepatologischen Work- up (vgl. Urk. 3/5 S. 1 f.). Die genannten Leberfunktionsparamete r (GGT 182 U/l, GPT 51 U/1 , Urk. 3/5 S. 2 ) wurden allerdings schon in der Begutachtung mit ver gleich baren Ergebnissen untersucht ( γ -GT 168 U/l, GPT 71 U/l; vgl. Urk. 10/41/57). Im allgemein-internistischen Teilgutachten wurden diese explizit als milde erhöht und letztlich ohne Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit beurteilt (vgl. E. 4.5). Die Werte betreffend den Stoffwechsel waren im Normbereich (vgl. Urk. 10/41/57). Es ist anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin bei laufendem Verfahren informiert, wären im Rahmen dieser Diagnose vor oder nach der Begutachtung relevante Beeinträchtigungen festgestellt und medizi nische Massnahmen ergriffen worden. Indessen deutet auch im Austrittsbericht des B.___ ni chts darauf hin, dass die aktive Hepatitis B vorab kausal für die gemäss An gaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und seither anhaltenden Kni e- und Rückenschmerzen (etwa Urk. 10/27/1) sein könnte. 5.2
Die Gutachter setzten sich des Weiteren eingehend mit den geklagten Beschwer den (zur Beschwerdeklage: Urk. 10/41/11 unten , 10/41/24 f. und 10/41/33 ) aus einander. Ihre Überlegungen begründeten sie nachvollziehbar und ihre Schluss folgerungen leuchten ein. So wurde in den Teilgutachten der Fachrichtungen Orthopädie (vgl. E. 4.2) und Neurologie (vgl. E. 4.3) ausführlich erläutert, dass sich das Ausmass der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden wie auch das Bestehen von Kopfschmerzen anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen. Damit im Einklang stehen die Berichte der behandelnden Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 10/9/21), sowie der Abteilung Kniechirurgie der Uni versitätsklinik D.___ (vgl. Urk. 10/9/51, 10/9/74, 10/21/8 und 10/21/10 oben). Es bestanden somit keine zu diskutierenden abweichenden fachärztlichen Beur teilungen. Die Gutachter erklärten die Diskrepanz zwischen ihren Befunden und der Beschwerdeklage mit einer Symptomausweitung, die sie anhand der klini schen Befunde (keine Entzündungszeichen, keine Muskelverschmächtigung ) und des beobachteten Verhaltens (unbeobachtet unauffälliger Gang, problemloses Sitzen während der gesamte Anamnese) schlüssig begründeten. Letztlich wurden Einschränkungen festgestellt und ein Belastungsprofil definiert, die
der Aktenbe urteilung des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ vom 2 4. Januar
2019
(vgl. Urk. 10/42/4) und Stellungnahme des beratenden Arztes der Basler Versiche rungen (vgl. Urk. 10/ 9 /16) entsprechen . Ergänzend kann auf die teils diffe ren zierten ärztlichen Zeugnisse der Universitätsklinik D.___
v erwiesen we rden , worin körperlich nicht belastende bzw. angepasste Tätigkeiten explizit ausge nom men wurden (vgl. Urk. 10/9/4-7 , 10/9/11, 10/9/42 ).
Im letzten Bericht vom 1 1. Dezember 2018 fügt e ein Assistenzarzt an, dass aufgrund der stark schmerzhaften Situation, die nicht gut mit den kli nischen Befunden und der MRI-Diag nostik korreliere, keine sinnvollen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten , und em p fahl eine spezielle berufsmedizinische Abklärung (vgl. Urk. 10/21/10).
Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt vom Januar 2020 ergibt sich diesbezüglich nichts Neues. Neben den bekannten Bildbefunden wurden wiederum diffuse klinische Befunde und ein verlangsamtes Gangbild beschrieben. Eine teilweise mitbedingte L5-Radikulopa th ie wurde nicht gänzlich ausge schlos sen , aber nicht etwa als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Eine Plausibili tätsprüfung erfolgte zumindest insoweit, als dem Beschwerdeführer – obschon der geplante zweiwöchige Aufenthalt aufgrund der Schmerzlimitationen bzw. seines Krankheitsverständnisses auf acht Tage verkürzt wurde – nur eine Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten attestiert wurde; die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit müsse durch ein/ ein en
Arbeitsassess ment /-versuch geklärt werden (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.).
Ein eigentlicher Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter besteht somit nicht. Damit muss es sein Bewenden haben, zumal angesichts der Gründe, welche zur vorzeitigen Beendigung der stationären Behandlung führten, und der im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen von einem Arbeits versuch keine verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Keinen Eingang in den Austrittsbericht fanden die Kopfbeschwerden. Der ambu lant behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___ , berichtete am 1 4. Mai 2019 zwar über einen ausgeprägten Kopfdruck und wies auf den Befund des Schädel-MRI hin, zog daraus jedoch keine medizinischen Schlüsse . Der begutachte nde Neurologe verneint e explizit , dass sich dem MRI des Neurokraniums etwas Relevantes entnehme lasse (vgl. E. 4.3). Wie die Beschwer degegne rin zutreffend erörterte, galt es mit der MRI-Untersuchung eine mögliche organische Ursache für die seit einiger Zeit bestehende geringe Belastbarkeit (depressiv, ängstlich, weinerlich) und einen explizit nur «sehr leichten Kopfdruck» abzuklären (vgl. Urk. 10/48). Die Vermutung des Beschwerdeführers , dass die im MRI des Schädels nebenbefundlich festgestellten Retentionszysten Ursache für die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Kopfbeschwerden sein könnten (vgl. Urk. 1 S. 6), findet in den Akten somit keinerlei Stütze. 5.3
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden liegt ein Bericht von
Dr. Z.___
vom 1 4. Mai 2019 vor, worin de r
Psychostatu s bei Behandlu ngsbeginn am 12. März 2019 festgehalten wurde . Gemäss Bericht bestand die Behandlung aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharm akotherapie mit Saroten . Dr. Z.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und attestierte infolgedessen eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/4). Inzwischen bestehen begründete Zweifel an einer re gelmässigen Einnahme von Medikamenten (allgemein und konkret mit Blick auf das verordnete Psychopharmakon)
sowie an der Zuverlässigkeit der subjektiven Beschwerdeklage . Die unkritische Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ bei Behandlungsbeginn vermag daher keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Verlaufsbericht oder weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen v on Dr. Z.___ vorlegte.
Im stattdessen eingereichten, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Austrittsbericht der R heumaklinik des B.___ vom 2 1. Januar 2020
finden sich die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren sowie mittelgradige depressive Episode. Im Bericht wurde ferner auf die Umstellung von Saroten auf Duloxetin / Doxepin (noch aufzu do sieren ) hingewiesen. Aus dem Austrittsbericht ergeben sich insgesamt (unter Ein bezug der Ausführungen zu den somatischen Beschwerden) k eine wichtigen medizinischen Aspekte, die in der Begutachtung übersehen worden wären , und es fehlt an eine r
Auseinandersetzung mit den selbst festgestellten Diskrepanzen zwischen den objektivierbare n
Befunden und der Beschwerdeklage. Indessen wurde d ie Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit offen gelassen
(vgl. Urk . 3/5). Anlass zur Bescheinigung einer augenscheinlichen höhergradigen
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand folglich auch nach mehr tä giger stationärer Behandlung nicht. D ass die Herleitung der Diagnosen respektive
de r
psychopathologische Befund
nicht in den Bericht aufgenommen wurden , erweist sich insoweit als irrelevant .
Einzig die begutachtende Psychiaterin der A.___
diagnostizierte somit
eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4. 4 ). Bei einer anhaltenden Schmerz störung (ICD-10: F45.4) steht ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund . Dies im Unterschied zu r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gemäss Austrittsbericht , welche lediglich ein en über sechs Monate bestehende n Schmerz in mehreren ana tomischen Regionen beschreibt, der durch eine Wechselwirkung von somatischen und psychischen Faktoren unterhalten wird . Der letztgenannten Diagnose fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung. Sie setzt nur, aber immerhin voraus, dass der Schmerz « in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein trächtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktions be rei chen » hervorru ft (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.1). Die Gutachterin relativiert den Schweregrad der Schmerzstörung in der Folge allerdings gleich selbst. So kam sie zum Schluss, dass die Symptomausweitung als «bewusstseinsnahe » Verdeutli chung» im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung imponiere.
Als schlüssig erweist sich angesichts des anlässlich der Begutachtung erhobenen psycho pa thologischen Befundes die Qualifikation der depressiven Episode als höchstens leicht (vgl. E. 4. 4 ).
Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müss t en mindestens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und An triebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müss t en drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsper spektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörun gen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müss t en in ihrem Schwere grad besonders ausgeprägt sein oder aber es müsste durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. , S. 169-173 ). Weder das eine noch das andere trifft v o rliegend zu. Ergän zend ist auf die Ausführungen zum strukturier t e n Beweisverfahren hinzu weisen. 5.4
Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers anzumerken, dass im allgemein internistischen Teilgutachten zwar notiert wurde: «Meist erhöhte Blutdruckwerte im Rahmen der Exazerbation der Schmerzsituation» . Be legt ist diese anamnestische Angabe jedoch nicht. Bei der Hypertonie handelt es sich häufig um eine primäre Erkrankung, wobei der Beschwerdeführer adipös ist (BMI von 32.2 kg/m2, vgl. Urk. 10/41/47) und in den Vorakten (einzig) Stero idinfiltrationen als Ursache des Bluthochdrucks diskutiert werden (vgl. Urk. 10/11/3 f . ). Wie der Gutachter ausführte, bestehen zudem – trotz fraglicher Compliance (vgl. Urk. 10/41/59: Laborwert von Amlodipin ) – keine Hinweise auf Entgleisung en . Sein Bluthochdruck ist entgegen der Auffassung des Beschwer deführers somit kein aussagekräftiger Gradmesser für ein somatisches oder psy chosomatisches Schmerzgeschehen . 5.5
Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 140 V 8 E.
2.2.1.3) oder depressive Störungen ( BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ei nzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1 : statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 2.2 ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Be weisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psy chi sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch Kopfschmerzen, wie eine Migräne oder ein Clusterkopfschmerz mit gewissen klinischen Anzeichen , man gels hinreichend objektivierbarer Befunde jeweils einer Plausibilitätsprüfung bedürfen (v gl. BGE 140 V 290 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30. November 2017 E. 5.4 ). 5 .6
Für die vorliegende
Indikatorenprüfung gilt es zu beachten, dass nach der Recht sprechung auch eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheits überzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitieru ng, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar stellt . Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen).
N ach Auffassung aller Fachärzte ist von körperlich imponierenden psychischen Beschwerden und einer depressiven Symptomatik auszugehen (vgl. E. 5.3) . Ange sichts des gutachterlich erhobenen psychopathologischen Befundes, der im Gut achten aufgezeigten bewusstseinsnahen Inkonsistenzen, der diagnostischen Ein ordnung des Schmerzgeschehens durch die Behandlungspersonen und der Arbeits fähigkeitseinschätzung im Austrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ lässt sich jedoch keine erhebliche Ausprägung der
diagnoserelevante n Befunde aus machen. Aussagen zum Eingliederungserfolg sind mangels entsprechender Mass nahmen nicht möglich . Grund zur Annahme einer Behandlungsresistenz im Rahmen einer lege artis durchgeführten Behandlung besteht nicht, zumal eine solche bisher nicht erfolgte
und der Beschwerdeführer selbst über eine Besserung des Schlafs berichtet e
(vgl. E. 4. 4 ). Der äusserst kurze stationäre Aufenthalt, den der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck des negativen Vorbescheids antrat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal er
da von mitunter aufgrund p ersönliche r Überzeugungen, die aus Sicht der Invalidenversicherung unbeachtlich sind, nicht profitieren konnte (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Neben der Somatisierungsstörung und den depressiven Symptomen bestehen als Komorbiditäten bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen an den Knien und der Lendenwirbelsäule. Allerdings sprachen erstere nicht auf die Infiltrationen an und letztere sind seit dem Jahr 2014 kaum verändert . Deren ressourcenhemmende Wirkung ist deshalb frag würdig. Im Gutachten wurden ferner akzentuierte Pers önlichkeitszüge diagnos tiziert; eine ressoursenhemmende Wirkung derselben ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik respektive einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sind aber weder im Gutachten noch in den übrigen medizinischen Unterlagen ein Thema. Der Beschwerdeführer wir d zudem trotz der angegebenen Un stimmig keiten infolge eingeschränkter finanzieller Verhältnisse
von seinem familiären Umfeld unterstützt. Insbesondere kocht die Ehefrau für ihn das Essen vor und er besucht regelmässig Verwand te.
Freunde werden zumindest mit « selten » ange geben.
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die wesentlichen Angaben wurden insoweit auch von der begutachtenden Psychiaterin erhoben. Eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend für die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bejaht werden, obschon ein Teil der Einschränkungen – etwa im Sport – klar auf die somatischen Beschwerden zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer v erfügt gemäss eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern
(vgl. E. 4.4 und 4.5) über einen soweit strukturieren Tagesablauf , steht früh auf, nimmt selbständig die Mahlzeiten zu sich, spielt am Handy, setzt sich in den Garten , geht offenbar ins Schwimm- oder Freibad und besucht Verwandte , vorab den Onkel und interessiert sich dabei für dessen Vögel . Im Standortgespräch vom 11. Oktober 2018 räumte er zudem ein, ab und zu etwas Kleines einzukaufen und 10 bis 20 km mit einem Auto mit Automatikgetriebe zu fahren . Im Übrigen kam er damals bereits ohne Stöcke zum Gespräch, auch wenn er deswegen Schmerzen beklagte, und bestä tigt e das Vorhandensein privater Schulden
( Urk. 10/10/3 f. ). Diese sind allerdings noch weitaus höher als angegeben und häuften sich nicht erst seit dem Unfall an (vgl. Urk. 3/15).
Das dürfte die Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit
invaliditätsfremd mindern , da Einkünfte der Schuldentilgung und nicht der Verbesserung der eigenen Situation dienen würden .
Besonders aufschlussreich ist vorliegend jedoch der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck, nachdem sich beim Beschwerdeführer keine regel mässige Einnahme irgendeines verordneten Medikaments nachweisen liess und bis zum Vorbescheid nie ein stationärer Aufenthalt erwogen wurde. Dies ist mit den vom Beschwerdeführer geklagten massivsten Schmerzen schlicht nicht zu vereinbaren. Die fehlende Compliance wurde dementsprechend in allen Teilen des Gutachtens eingehend erörtert (vgl. E. 4). 5 .7 Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Trag weite hin zu prüfen hat –
bloss eine leichte Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestätigen. Die fachärztlich einmalig von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. Mai 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
infolge psychischer Beschwerden über zeugt nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar kein besonders aktives Privatleben, verfügt aber dennoch über einen geregelten Alltag mit ausreichend sozialen Aktivitäten ausserhalb der eigenen vier Wände. Die fehlende Compliance bei den medizinischen Massahmen
steht zudem im Widerspruch zu den von ihm geklagten massivsten Schmerzen, welche ihn subjektiv an der Wiederaufnahme jeglicher Arbeitstätigkeit hindern. 5.8
Demnach kann
vollumfänglich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der A.___
abgestellt werden. Das gutacht er lich definierte Belastungsprofil lässt sich dabei g ut mit den zu Beginn noch diffe renzierteren Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren , der am 13. Juni 2017 angegeben hatte, er habe v or allem beim Treppenhochgehen und - runtergehen Schmerzen von medial nach lateral ziehend unter der Kniescheibe. Diese seien auch durch Druck auslösbar. An Analgetika nehme er Dafalgan , dieses helfe ihm jeweils fü r wenige Stunden. Wenn er viel g ehe tagsüber, wach e er nachts auf grund der Knieschmerzen auf (vgl. Urk. 10/9/50). Dies lässt vor allem auf belas tungsabhängige Schmerzen schliessen, welchen mit einer sitzenden Tätigkeit und der Möglichkeit zu Positionswechseln durchaus Rechnung getragen wird.
Im Übrigen postulierte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, in seinem am 1 8. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht eine Arbeitsfähigkeit von zumindest ca. 50 % in eine r leichten, sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/15/3). Erst i m Bericht vom 6.
März 2019 sprach er sich infolge eines komplexen Schmerzsyn droms für eine volle Arbeitsunfähigkeit aus und leitete eine psychiatrische Be gleitung in die Wege ( Urk. 9/27/1). Zum einen ergeben sich aus seinen Berichten also
keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeinträchtigung vor dem Frühjahr 201 9. Zum anderen
beruhte die Beschränkung auf ein Teilzeitpensum auf der Annahme , es sei eine erhebliche Dauermedikation mit Schmerzmitteln notwendig , welche sich in der Begutachtung so nicht bestätigen liess. Abgesehen davon verfügt der Hausarzt weder über vertiefte orthopädische - neurologische Fach kenntnisse , noch zeigte er medizinische Aspekte auf, die von den begutach tenden und behandelnden Fachärzten übersehen wurden . Ebenso wenig s etzte er sich kritisch mit den vorhanden Inkonsistenzen auseinander, so dass seine – immer auch mit Ermessen verbundene – Folgenabschätzung letzten Endes keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag . 6.
6.1
Das
Valideneinkommen ist, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 ).
Der Beschwerdeführer gab an, dass kurz nach Erhalt der Kündigung der Konkurs über seine letzte Arbeitgeberin eröffnet worden sei (vgl. Urk. 10/102). Somit sind beide Ver gleichseinkommen anhand des standardisierten monatlichen Einkommens für männliche Hilfskräfte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen. Die Prüfung einer Ein kommensparallelisierung (vgl. IK-Einkommen, Urk. 10/7) erübrigt sich somit. 6.2
Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E . 5.2 verwiesen werden. Danach bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum
an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind , kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein A bsolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern . Das gutachterlich definierte Belastungsprofil des Be schwerdeführers ist ähnlich und rechtfertigt somit keinen nennenswerten leide n s bedingte n Abzug. Nebst den klassischen Bürotätigkeiten fallen
gemäss Bundes gericht zahlreiche weitere Tätigkeiten in Betracht, die im Sitzen zu verrichten und bei denen keine schweren Lasten zu heben sind. Ferner zu denken ist auch an Überwachungsfunktionen. Im Übrigen rechtfertigt gemäss Bundesgericht auch die lange Abwesenheit bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss ke ine n Abzug.
Nicht abzugsrelevant sind ferner mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung, da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenso wenig a ls eigenständige r Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig jung ist und sich in der Ver gangenheit wiederholt flexibel zeigte, was den Wechsel des Tätigkeitsgebiets und des Arbeitgebers anbelangt. 7 .
Zusammenfassend ist das Ausmass der geklagten Beschwerden weder anhand der Befunde n och im Rahme n eines strukturierte n Beweisverfahren s hinreichend ob jektivierbar. Aufgrund der
bewusstseinsnahen Inkonsistenzen sind von weite ren Abklärungen, wie etwa einem Arbeitsversuch, zudem keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die gutachterliche medizinisch-the oretische E inschät zung der Arbeitsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht. Sechs Monate nach verspäteter Geltendmachung des Leistungsanspruchs im September 2018 (Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ) bestand somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente
geben würde . Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 8 .
8.1
Der Bes chwerdeführer substantiierte ( Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 5, Urk.
11) und belegte ( Urk. 3/8-15, Urk. 6/1-6 und Urk. 12/1-2) die finanziellen Verhältnisse sowie den Bedarf für sich, seine Ehefrau und den im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn. Es ist von Mittelosigkeit auszugehen. Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 ) . Der medizinische Sachverhalt erweist sich
für eine Person mit wenig Bildung und eing e schränkten Deutschkenntnissen , bei teilweise objekti vier baren Befunden und gemäss behandelnden Fachärzten schwierig zu beur tei lender Arbeitsfähigkeit ,
als hinreichend komplex , um eine unentgeltliche Rechts vertretung zu rechtfertigen . Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom
9. März 2020 ( Urk. 1 S. 2 ) Rechtsanwältin Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 8.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
8.3
Rechtsanwältin Baur machte mit Kostennote vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 220. -- zzgl. Barauslagen von Fr. 105.40 und 7.7
% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'371.45 (vgl. Urk. 13 ). Als zu hoch erweist sich dabei der für die Begründung des prozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Aufwand. Ausführungen hierzu finden sich bereits in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 9 ff.). Es folgten noch zwei weitere Ein gaben und mehrere Kontakte mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.
13) bei über schaubaren Verhä lt nissen. Die nachgereichten bildgebenden Abklärungen ( Urk. 16) sind für das vorliegende Verfahren zudem nicht relevant. Der Aufwand, der nach dem Versand der Beschwerde anfiel, ist daher um 1.5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin des unterliegenden Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3’016 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 8.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und ih m in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf , ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3’016 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1976, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 10/4/5) . Er übte diverse Hilfstätigkeiten aus , dazwischen bezog er verschiedentlich Arbeits losenentschädigung ( vgl. Urk. 10/7 , 10/41/13 , 10/41/26 , 10/41/34 und 10/41/44 ). Seine bisher letzte Anstellung als Hauswart trat er im Oktober 2016 an ( Urk. 10/ 4/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog sinngemäss , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit Januar 2017 zu 30 % eingeschränkt. Er habe somit das Wartejahr nicht bestanden. Die abweichenden Einschätzungen des gleichen Sach verhalts durch die Behandlungspersonen wie auch das MRI des Schädels ver möchten daran nichts zu ändern. Die zufällig gefundenen Veränderungen der Nebenhöhlen se ien nicht geeignet, einen eigen ständigen Gesundheitsschaden zu begründen. Die geringe soziale Interaktion und fehlende Berufsausbildung würde n als invaliditätsfremde Faktoren keinen Leistungsanspruch auslösen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Bericht d es behan d elnden
Psychiaters , de n Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___
zur stationären Schmerzbehandlung und d as neurologische Teilgutachten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode sei mittelgradig. Es sei zu dem unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit durch d ie Kopfschmerzen nicht beeinträchtigt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass Ursache derselben die Retentionszysten im Bereich des Sinus maxillaris seien .
Problematisch seien sein
organisches Krankheitsverständnis wie auch die Wechselwirkung von somati schen
Einschränkungen und somatoformer Schmerzstörung , welche die soma tische Selbst limi tation erkläre. Die Schmerzexazerbationen hätten denn auch zu einer Erhöhung des Blutdrucks geführt. Aus orthopädischer Sicht sei er zudem auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechs eln ange wiesen. Ohne beruflich e Massnahmen könne er auf dem Arbeitsmarkt keinen Fuss mehr fassen. Das psychiatrisch e Teilgutachten sei verharmlosend . D ie diskrepante Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit
werde im Gutachten nicht erklärt ( Urk. 1 S. 5-7 ). Im Übrigen liege keine vollständige Indikatorenprüfung
vor ; bereits die erfolgte geringfügige Prüfung zeige aber, dass er
– vorab aus psychiatrischer Sicht – voll arbeitsunfähig sei . Andernfalls sei ihm aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
8). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführer in erster Linie bestritten wird somit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer sei n en Leide n angepassten Tätigkeit. Versiche rungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Gutachten der A.___ vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 10/41) . Darin wurde dem Beschwerdeführer aus interdis ziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Hauswart wie auch in angepassten Tätigkeit en attestiert (vgl. Urk. 10/41/8).
Als empfehlenswert beurteilten die Gutachter leichte bis mittel schwere Arbeiten respektive eine Tätigkeit im Sitzen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln . Als günstig bezeichneten sie dabei eine be grenzte Arbeitsverdichtung, ein en klar umschriebene n Verantwortungsbereich, keine emotional sehr fordernden
Kommunikationsaufgaben, die Möglichkeit zu Pausen während der Arbeitszeit, wenig zeitliche n Druck sowie ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld. Zu vermeiden gelte es das Heb en/Tragen von Gewichten über 15 kg, Arbeitszwangshaltungen mit einer übermässigen Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie in der tiefen Hocke oder im Knien, häufiges Bücken unter Tischkantenniveau, das regelmässige Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen), regelmässige höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern und Gerüsten) und Nach t arbeit. Stehende und gehende Tä tigkeiten sollten auf 90 Minuten am Stück reduziert sein mit der anschliessenden Möglichkeit, in eine sitzende Arbeitsposition zu wechseln (vgl. Urk. 10/41/7).
Im Vordergrund stünden die psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden. Diese hätten aufgrund der Ausprägung der Symptomatik generell eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Die Einschränkungen aufgrund der postoperativen und degenerativen V eränderungen am Bewegungsapparat führten nur zu einer qualitativen Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf (zum Stellenprofil: Urk. 10/41/26) , in einer adaptierten Tätigkeit könne keine Minderung der Leis tungs fähigkeit objektiviert werden. Es sei daher nicht von einer relevanten Wechselwirkung zwischen den fächerübergreifenden Erkrankungen auszugehen. Auffallend sei en aus polydisziplinärer Sicht die deutlich ausgeprägte Symptom ausweitung und Selbstlimitation bei der aktuellen Begutachtung (vgl. Urk. 10/41/5 und 10/41/7 oben). Sowohl aus orthopädischer als auch psychiatrisch er Sicht würden die angegebenen Therapiemassnahmen unzureichend wahrgenommen. Eine Optimierung sei zu empfehle n , wobei auf eine Steigerung der Leistungs fähigkeit gehofft werden dürfe (vgl. Urk. 10/41/8). 4 .2
Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht im Wesentlichen hervor, bei der Untersuchung würden sich eine erheblich ausgeprägte Selbstlimitation und rele vante Symptomausweitu n g bzw. - v erdeutlichung zeigen . Die Einschätzung sei deshalb erschwert und basiere auf den objektivierbaren Befunden ( Urk. 10/41/19) .
Anhand der nachgewiesenen Abnützung (Knorpelschäden) am Knie beidseits nach arthroskopischen und offenen Eingriffen könne schlüssig von einer vermin derten Belastbarkeit bei spezifischen Beanspruchungen (z.B. Treppensteigen, Arbeitshaltung in der Hocke oder im Knien) ausgegangen werden. In der aktuellen nativ - radiologischen Abklärung und der im Vorfeld erfolgten MRT s hätten sich neben den postoperativen Veränderungen vor allem eine Schädigung des Knorpels zwischen der Kniescheibe und der Obe rschenkelgleitrolle ( Femoropate llar ar throse ), aber auch gering im Knie- Hauptgelenk (zwischen Oberschenkel und Schienbein) gezeigt. Das angegebene Ausmass der Beschwerden bzw. die inkon stant dargestellten Einschränkungen bei der Beweglichkeit und Mobilität könnte n aber weder ausrei c hend objektiviert noch nachvollzogen werden. Bei der spezi fischen Gangprüfung werde ein starkes Hinken mit Entlastung des linken Beines demonstriert, aber zumindest zeitweilig zeige sich innerhalb des Instituts ein unauffälliges Gangbild. Bei der klinischen Begutachtung könnten keine objek tiven Anzeichen einer Reizung bzw. Entzündung (Gelenkerguss, Schwellung etc.) festgestellt werden und auch die fehlende Muskelverschmächtigung am linken Bein spreche gegen die vom Beschwerdeführer demonstrierte Entlastung ( Urk. 10/41/19 f.) .
Zusätzlich gebe dieser chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit teilweise Ausstrahlung über die gesamte Wirbelsäule an. In der durchge führten bildgebenden Abklärung zeige sich ein Bandscheibenvorfall L4/5 mit möglicher Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits, welcher im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014 weitgehend unverändert sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anzeichen einer lokalen muskulären Verspan nung gezeigt und es bestünden keine Hinweise auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische, objektivierbare Ausfälle ( ferner Urk.
10/41/16: diffuse Hypästhesie der gesamten Beine, die keinem Dermatom
zuzuordnen sind ). Die generelle Schwäche bei der Kraftprüfung sei der Selbstlimitation zuzu schrei ben ( Urk. 10/41/20) .
In Ruhe (z.B. in sitzender Position während der Anamnese über ca. 40 bis 50 Minuten) könnten keine objektivierbaren Anzeichen von Schmerzen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe ferner an, Schmerzmittel der WHO Stufe 1 in ausgebauter Dosierung zu sich zu nehmen. Bei der Bestimmung des Medika men tenspiegels für Paracetamol und Ibuprofen hätten die Werte jedoch unter dem messbaren Bereich gelegen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aus orthopädi scher Sicht somit uneingeschränkt möglich (vgl. Urk. 10/41/20). Als Hauswart bestehe seit Januar 2017 noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung gründe in der verminderte n Belastbarkeit der Knie bzw. der Lendenwirbelsäule bei spezifischen Arbeitshaltungen bzw. einer übermässigen Beanspruchu n g . In Hinsicht auf die Anwesenheitszeit bestehe von orthopädischer Seite her keine Einschränkung ( Urk. 10/41/22).
Die operativen Eingriffe am Kniegelenk beidseits seien aufgrund degenerativer Schäden durchgeführt worden. Derzeit bestehe keine Indikation für weitere Operationen. Diesbezüglich und auch in Hinsicht auf die Degeneration an der Len denwirbelsäule (Bandschei benvorfall L4/5 mit leichter Aktivierung) sei eine konser vative Therapie mit Gewichtsreduktion und Verbesserung des körperlichen Trainingszustandes zu empfehlen ( Urk. 10/41/21). Von passiven und interventio nellen Therapiemassnahmen sei Abstand zu nehmen ( Urk. 10/41/23). 4.3
Zu denselben Schlussfolgerungen gelangte der begutachtende Neurologe , indem er auf entsprechende Verhaltensbeobachtungen hin wies (vgl. Urk. 10/41/31 oben) und ebenso erörterte, dass für die Knie- und Rückenbeschwerden keine plausible Erk lärung bestehe . Er fügte an, dass sich i m MRI des Neurokraniums vom 10. April 2019 keine Hinweise für einen symptomatischen Kopfschmerz fänden. Formal seien die Kriterien für eine episodische Migräne ohne Aura erfüllt. Auf grund der Entwicklung der Kopfschmerzen, bestehend seit November 2018 , im Rahmen der chronischen Rücken- und Knie beschwerden denke man aber eher an eine Symptomausweitung als an eine primä re Kopfschmerzerkrankung. Differen tialdiagnostisch sei ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu diskutieren , wofür die geschilderte Symptomatik jedoch nicht typisch sei (vgl. Urk. 10/41/30 ; ferner Medikamentenspiegel ,
Urk. 10/41/53 , und angegebene Einnahme von Schmerzmitteln, Urk. 10/41/43 ).
Der Neurologe ergänzte , die konservative Therapie der Rückenschmerzen erschei ne plausibel und ausreichend, wenngleich offensichtlich die ambulante physika lische Therapie nur ungenügend durchgeführt worden sei. Der Einsatz von Ami triptylin im Kontext der depressiven Verstimmung und der chronischen Schmer z problematik sei sinnvoll (vgl. allerdings Medikamentenspiegel, Urk. 10/41/53). Eine stationäre oder spezialisierte Schmerzbehandlung wäre sinnvoll ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Das
Valideneinkommen ist, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 ).
Der Beschwerdeführer gab an, dass kurz nach Erhalt der Kündigung der Konkurs über seine letzte Arbeitgeberin eröffnet worden sei (vgl. Urk. 10/102). Somit sind beide Ver gleichseinkommen anhand des standardisierten monatlichen Einkommens für männliche Hilfskräfte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen. Die Prüfung einer Ein kommensparallelisierung (vgl. IK-Einkommen, Urk. 10/7) erübrigt sich somit.
E. 6.2 Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E . 5.2 verwiesen werden. Danach bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum
an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind , kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein A bsolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern . Das gutachterlich definierte Belastungsprofil des Be schwerdeführers ist ähnlich und rechtfertigt somit keinen nennenswerten leide n s bedingte n Abzug. Nebst den klassischen Bürotätigkeiten fallen
gemäss Bundes gericht zahlreiche weitere Tätigkeiten in Betracht, die im Sitzen zu verrichten und bei denen keine schweren Lasten zu heben sind. Ferner zu denken ist auch an Überwachungsfunktionen. Im Übrigen rechtfertigt gemäss Bundesgericht auch die lange Abwesenheit bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss ke ine n Abzug.
Nicht abzugsrelevant sind ferner mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung, da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenso wenig a ls eigenständige r Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig jung ist und sich in der Ver gangenheit wiederholt flexibel zeigte, was den Wechsel des Tätigkeitsgebiets und des Arbeitgebers anbelangt. 7 .
Zusammenfassend ist das Ausmass der geklagten Beschwerden weder anhand der Befunde n och im Rahme n eines strukturierte n Beweisverfahren s hinreichend ob jektivierbar. Aufgrund der
bewusstseinsnahen Inkonsistenzen sind von weite ren Abklärungen, wie etwa einem Arbeitsversuch, zudem keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die gutachterliche medizinisch-the oretische E inschät zung der Arbeitsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht. Sechs Monate nach verspäteter Geltendmachung des Leistungsanspruchs im September 2018 (Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ) bestand somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente
geben würde . Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 8 .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Der Bes chwerdeführer substantiierte ( Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 5, Urk.
11) und belegte ( Urk. 3/8-15, Urk. 6/1-6 und Urk. 12/1-2) die finanziellen Verhältnisse sowie den Bedarf für sich, seine Ehefrau und den im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn. Es ist von Mittelosigkeit auszugehen. Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss eigenen Angaben nicht (vgl. Urk.
E. 8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
E. 8.3 Rechtsanwältin Baur machte mit Kostennote vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 220. -- zzgl. Barauslagen von Fr. 105.40 und 7.7
% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'371.45 (vgl. Urk. 13 ). Als zu hoch erweist sich dabei der für die Begründung des prozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Aufwand. Ausführungen hierzu finden sich bereits in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 9 ff.). Es folgten noch zwei weitere Ein gaben und mehrere Kontakte mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.
13) bei über schaubaren Verhä lt nissen. Die nachgereichten bildgebenden Abklärungen ( Urk. 16) sind für das vorliegende Verfahren zudem nicht relevant. Der Aufwand, der nach dem Versand der Beschwerde anfiel, ist daher um 1.5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin des unterliegenden Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3’016 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 10 bis 20 km mit einem Auto mit Automatikgetriebe zu fahren . Im Übrigen kam er damals bereits ohne Stöcke zum Gespräch, auch wenn er deswegen Schmerzen beklagte, und bestä tigt e das Vorhandensein privater Schulden
( Urk. 10/10/3 f. ). Diese sind allerdings noch weitaus höher als angegeben und häuften sich nicht erst seit dem Unfall an (vgl. Urk. 3/15).
Das dürfte die Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit
invaliditätsfremd mindern , da Einkünfte der Schuldentilgung und nicht der Verbesserung der eigenen Situation dienen würden .
Besonders aufschlussreich ist vorliegend jedoch der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck, nachdem sich beim Beschwerdeführer keine regel mässige Einnahme irgendeines verordneten Medikaments nachweisen liess und bis zum Vorbescheid nie ein stationärer Aufenthalt erwogen wurde. Dies ist mit den vom Beschwerdeführer geklagten massivsten Schmerzen schlicht nicht zu vereinbaren. Die fehlende Compliance wurde dementsprechend in allen Teilen des Gutachtens eingehend erörtert (vgl. E. 4). 5 .7 Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Trag weite hin zu prüfen hat –
bloss eine leichte Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestätigen. Die fachärztlich einmalig von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. Mai 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
infolge psychischer Beschwerden über zeugt nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar kein besonders aktives Privatleben, verfügt aber dennoch über einen geregelten Alltag mit ausreichend sozialen Aktivitäten ausserhalb der eigenen vier Wände. Die fehlende Compliance bei den medizinischen Massahmen
steht zudem im Widerspruch zu den von ihm geklagten massivsten Schmerzen, welche ihn subjektiv an der Wiederaufnahme jeglicher Arbeitstätigkeit hindern. 5.8
Demnach kann
vollumfänglich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der A.___
abgestellt werden. Das gutacht er lich definierte Belastungsprofil lässt sich dabei g ut mit den zu Beginn noch diffe renzierteren Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren , der am 13. Juni 2017 angegeben hatte, er habe v or allem beim Treppenhochgehen und - runtergehen Schmerzen von medial nach lateral ziehend unter der Kniescheibe. Diese seien auch durch Druck auslösbar. An Analgetika nehme er Dafalgan , dieses helfe ihm jeweils fü r wenige Stunden. Wenn er viel g ehe tagsüber, wach e er nachts auf grund der Knieschmerzen auf (vgl. Urk. 10/9/50). Dies lässt vor allem auf belas tungsabhängige Schmerzen schliessen, welchen mit einer sitzenden Tätigkeit und der Möglichkeit zu Positionswechseln durchaus Rechnung getragen wird.
Im Übrigen postulierte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, in seinem am 1 8. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht eine Arbeitsfähigkeit von zumindest ca. 50 % in eine r leichten, sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/15/3). Erst i m Bericht vom 6.
März 2019 sprach er sich infolge eines komplexen Schmerzsyn droms für eine volle Arbeitsunfähigkeit aus und leitete eine psychiatrische Be gleitung in die Wege ( Urk. 9/27/1). Zum einen ergeben sich aus seinen Berichten also
keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeinträchtigung vor dem Frühjahr 201 9. Zum anderen
beruhte die Beschränkung auf ein Teilzeitpensum auf der Annahme , es sei eine erhebliche Dauermedikation mit Schmerzmitteln notwendig , welche sich in der Begutachtung so nicht bestätigen liess. Abgesehen davon verfügt der Hausarzt weder über vertiefte orthopädische - neurologische Fach kenntnisse , noch zeigte er medizinische Aspekte auf, die von den begutach tenden und behandelnden Fachärzten übersehen wurden . Ebenso wenig s etzte er sich kritisch mit den vorhanden Inkonsistenzen auseinander, so dass seine – immer auch mit Ermessen verbundene – Folgenabschätzung letzten Endes keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag . 6.
E. 11 S. 3 ) . Der medizinische Sachverhalt erweist sich
für eine Person mit wenig Bildung und eing e schränkten Deutschkenntnissen , bei teilweise objekti vier baren Befunden und gemäss behandelnden Fachärzten schwierig zu beur tei lender Arbeitsfähigkeit ,
als hinreichend komplex , um eine unentgeltliche Rechts vertretung zu rechtfertigen . Damit sind die Voraussetzungen gemäss §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und ih m in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf , ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3’016 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00175
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
7. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1976, verfügt über keine Berufsausbildung ( Urk. 10/4/5) . Er übte diverse Hilfstätigkeiten aus , dazwischen bezog er verschiedentlich Arbeits losenentschädigung ( vgl. Urk. 10/7 , 10/41/13 , 10/41/26 , 10/41/34 und 10/41/44 ). Seine bisher letzte Anstellung als Hauswart trat er im Oktober 2016 an ( Urk. 10/ 4/ 6 ) . Im Januar 2017 rutschte er
bei der Arbeit auf einer Treppe aus u nd erlitt dabei eine Kniedistorsion
(Urk. 10/9/85 ).
Aufgrund persistierende r
Kniebe schwerden wurde am 1 6. Juni 2017 eine diagnostische und therapeutische Knie arthroskopie durchgeführt ( Urk. 10/9/ 48 f.).
Später
wurde n aufgrund
der Angabe lumbale r Beschwerden und eine s Kopfdruck s weitere bildgebende Abklärungen durchgeführt ( Urk. 10/24 und 10/32). Im März 2019 nahm er eine psychiatrische Behandlung auf ( Urk. 10/31/1) .
M it Formular vom 1 7. September 2018 meldete s ich der Versicherte wegen Knie beschwerden zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an ( Urk. 10/4). Diese teilte ihm am 1 2. Oktober 2018 schriftlich mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 10/13). E ine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Mai 2019
wurde vom Facharzt für Chirurgie, Dr. med. Y.___ , abgebrochen , nachdem ihm der Versicherte einen Bericht des ihn behandelnden
Dr. med. Z.___ vorgelegt hatte, worin ihm aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/42/5 oben). Die IV-Stelle
gab deshalb ein internis tisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 2 3. Oktober 2019 von der A.___ erstellt wurde ( Urk. 10/41).
Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung e ines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung man gels Erfüllung des Wartejahres in Aussicht ( Urk. 10/43). Dagegen liess der Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Baur, Einwand erheben ( Urk. 10/44; Begründung Urk. 10/49). Zudem trat er am 1 4. Januar 2020 für eine stationäre Be handlung in die Rheumaklinik am Universitätsspital B.___ ein ( Urk. 10/47) . Am 7. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). Ferner wies sie mit Verfügung vom 1
3. Februar 2020 das Gesuch des Versicherten um Be stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Baur ab ( Urk. 10/55). 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2020 Beschwerde (Urk. 1 ; Beilagen Urk. 3/ 3 -15 ). Darin beantragte er, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Baur ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe n vom 1 0. März 2020 ( Urk. 5) und 4. Mai 2020
( Urk. 11) machte er ergänzende Angaben zu seinem prozessualen Gesuch und belegte dieses mit weiteren Unterlagen ( Urk. 6/1-6 und 12/1-2 ) . Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 5. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Urk. 15) reichte er neue medizinische Unterlagen ( Urk.
16) ein. Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 19), was dem Versicherten mit Ver fügung vom 9. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 , 128 V 29 E. 1 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog sinngemäss , der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit seit Januar 2017 zu 30 % eingeschränkt. Er habe somit das Wartejahr nicht bestanden. Die abweichenden Einschätzungen des gleichen Sach verhalts durch die Behandlungspersonen wie auch das MRI des Schädels ver möchten daran nichts zu ändern. Die zufällig gefundenen Veränderungen der Nebenhöhlen se ien nicht geeignet, einen eigen ständigen Gesundheitsschaden zu begründen. Die geringe soziale Interaktion und fehlende Berufsausbildung würde n als invaliditätsfremde Faktoren keinen Leistungsanspruch auslösen ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, gestützt auf den Bericht d es behan d elnden
Psychiaters , de n Austrittsbericht des Universitätsspitals B.___
zur stationären Schmerzbehandlung und d as neurologische Teilgutachten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die depressive Episode sei mittelgradig. Es sei zu dem unwahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit durch d ie Kopfschmerzen nicht beeinträchtigt werde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass Ursache derselben die Retentionszysten im Bereich des Sinus maxillaris seien .
Problematisch seien sein
organisches Krankheitsverständnis wie auch die Wechselwirkung von somati schen
Einschränkungen und somatoformer Schmerzstörung , welche die soma tische Selbst limi tation erkläre. Die Schmerzexazerbationen hätten denn auch zu einer Erhöhung des Blutdrucks geführt. Aus orthopädischer Sicht sei er zudem auf eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechs eln ange wiesen. Ohne beruflich e Massnahmen könne er auf dem Arbeitsmarkt keinen Fuss mehr fassen. Das psychiatrisch e Teilgutachten sei verharmlosend . D ie diskrepante Einschätzu ng der Arbeitsfähigkeit
werde im Gutachten nicht erklärt ( Urk. 1 S. 5-7 ). Im Übrigen liege keine vollständige Indikatorenprüfung
vor ; bereits die erfolgte geringfügige Prüfung zeige aber, dass er
– vorab aus psychiatrischer Sicht – voll arbeitsunfähig sei . Andernfalls sei ihm aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S.
8). 3. 3.1
Vom Beschwerdeführer in erster Linie bestritten wird somit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer sei n en Leide n angepassten Tätigkeit. Versiche rungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.3
Ergänzend ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das Gutachten der A.___ vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 10/41) . Darin wurde dem Beschwerdeführer aus interdis ziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Hauswart wie auch in angepassten Tätigkeit en attestiert (vgl. Urk. 10/41/8).
Als empfehlenswert beurteilten die Gutachter leichte bis mittel schwere Arbeiten respektive eine Tätigkeit im Sitzen mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln . Als günstig bezeichneten sie dabei eine be grenzte Arbeitsverdichtung, ein en klar umschriebene n Verantwortungsbereich, keine emotional sehr fordernden
Kommunikationsaufgaben, die Möglichkeit zu Pausen während der Arbeitszeit, wenig zeitliche n Druck sowie ein geduldiges, wertschätzendes Umfeld. Zu vermeiden gelte es das Heb en/Tragen von Gewichten über 15 kg, Arbeitszwangshaltungen mit einer übermässigen Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie in der tiefen Hocke oder im Knien, häufiges Bücken unter Tischkantenniveau, das regelmässige Überwinden von Niveauunterschieden (z.B. Treppensteigen), regelmässige höhenexponierte Arbeiten (z.B. auf Leitern und Gerüsten) und Nach t arbeit. Stehende und gehende Tä tigkeiten sollten auf 90 Minuten am Stück reduziert sein mit der anschliessenden Möglichkeit, in eine sitzende Arbeitsposition zu wechseln (vgl. Urk. 10/41/7).
Im Vordergrund stünden die psychiatrischen Diagnosen und Beschwerden. Diese hätten aufgrund der Ausprägung der Symptomatik generell eine Minderung der Leistungsfähigkeit zur Folge. Die Einschränkungen aufgrund der postoperativen und degenerativen V eränderungen am Bewegungsapparat führten nur zu einer qualitativen Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf (zum Stellenprofil: Urk. 10/41/26) , in einer adaptierten Tätigkeit könne keine Minderung der Leis tungs fähigkeit objektiviert werden. Es sei daher nicht von einer relevanten Wechselwirkung zwischen den fächerübergreifenden Erkrankungen auszugehen. Auffallend sei en aus polydisziplinärer Sicht die deutlich ausgeprägte Symptom ausweitung und Selbstlimitation bei der aktuellen Begutachtung (vgl. Urk. 10/41/5 und 10/41/7 oben). Sowohl aus orthopädischer als auch psychiatrisch er Sicht würden die angegebenen Therapiemassnahmen unzureichend wahrgenommen. Eine Optimierung sei zu empfehle n , wobei auf eine Steigerung der Leistungs fähigkeit gehofft werden dürfe (vgl. Urk. 10/41/8). 4 .2
Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht im Wesentlichen hervor, bei der Untersuchung würden sich eine erheblich ausgeprägte Selbstlimitation und rele vante Symptomausweitu n g bzw. - v erdeutlichung zeigen . Die Einschätzung sei deshalb erschwert und basiere auf den objektivierbaren Befunden ( Urk. 10/41/19) .
Anhand der nachgewiesenen Abnützung (Knorpelschäden) am Knie beidseits nach arthroskopischen und offenen Eingriffen könne schlüssig von einer vermin derten Belastbarkeit bei spezifischen Beanspruchungen (z.B. Treppensteigen, Arbeitshaltung in der Hocke oder im Knien) ausgegangen werden. In der aktuellen nativ - radiologischen Abklärung und der im Vorfeld erfolgten MRT s hätten sich neben den postoperativen Veränderungen vor allem eine Schädigung des Knorpels zwischen der Kniescheibe und der Obe rschenkelgleitrolle ( Femoropate llar ar throse ), aber auch gering im Knie- Hauptgelenk (zwischen Oberschenkel und Schienbein) gezeigt. Das angegebene Ausmass der Beschwerden bzw. die inkon stant dargestellten Einschränkungen bei der Beweglichkeit und Mobilität könnte n aber weder ausrei c hend objektiviert noch nachvollzogen werden. Bei der spezi fischen Gangprüfung werde ein starkes Hinken mit Entlastung des linken Beines demonstriert, aber zumindest zeitweilig zeige sich innerhalb des Instituts ein unauffälliges Gangbild. Bei der klinischen Begutachtung könnten keine objek tiven Anzeichen einer Reizung bzw. Entzündung (Gelenkerguss, Schwellung etc.) festgestellt werden und auch die fehlende Muskelverschmächtigung am linken Bein spreche gegen die vom Beschwerdeführer demonstrierte Entlastung ( Urk. 10/41/19 f.) .
Zusätzlich gebe dieser chronische Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit teilweise Ausstrahlung über die gesamte Wirbelsäule an. In der durchge führten bildgebenden Abklärung zeige sich ein Bandscheibenvorfall L4/5 mit möglicher Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits, welcher im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2014 weitgehend unverändert sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Anzeichen einer lokalen muskulären Verspan nung gezeigt und es bestünden keine Hinweise auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische, objektivierbare Ausfälle ( ferner Urk.
10/41/16: diffuse Hypästhesie der gesamten Beine, die keinem Dermatom
zuzuordnen sind ). Die generelle Schwäche bei der Kraftprüfung sei der Selbstlimitation zuzu schrei ben ( Urk. 10/41/20) .
In Ruhe (z.B. in sitzender Position während der Anamnese über ca. 40 bis 50 Minuten) könnten keine objektivierbaren Anzeichen von Schmerzen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe ferner an, Schmerzmittel der WHO Stufe 1 in ausgebauter Dosierung zu sich zu nehmen. Bei der Bestimmung des Medika men tenspiegels für Paracetamol und Ibuprofen hätten die Werte jedoch unter dem messbaren Bereich gelegen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aus orthopädi scher Sicht somit uneingeschränkt möglich (vgl. Urk. 10/41/20). Als Hauswart bestehe seit Januar 2017 noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung gründe in der verminderte n Belastbarkeit der Knie bzw. der Lendenwirbelsäule bei spezifischen Arbeitshaltungen bzw. einer übermässigen Beanspruchu n g . In Hinsicht auf die Anwesenheitszeit bestehe von orthopädischer Seite her keine Einschränkung ( Urk. 10/41/22).
Die operativen Eingriffe am Kniegelenk beidseits seien aufgrund degenerativer Schäden durchgeführt worden. Derzeit bestehe keine Indikation für weitere Operationen. Diesbezüglich und auch in Hinsicht auf die Degeneration an der Len denwirbelsäule (Bandschei benvorfall L4/5 mit leichter Aktivierung) sei eine konser vative Therapie mit Gewichtsreduktion und Verbesserung des körperlichen Trainingszustandes zu empfehlen ( Urk. 10/41/21). Von passiven und interventio nellen Therapiemassnahmen sei Abstand zu nehmen ( Urk. 10/41/23). 4.3
Zu denselben Schlussfolgerungen gelangte der begutachtende Neurologe , indem er auf entsprechende Verhaltensbeobachtungen hin wies (vgl. Urk. 10/41/31 oben) und ebenso erörterte, dass für die Knie- und Rückenbeschwerden keine plausible Erk lärung bestehe . Er fügte an, dass sich i m MRI des Neurokraniums vom 10. April 2019 keine Hinweise für einen symptomatischen Kopfschmerz fänden. Formal seien die Kriterien für eine episodische Migräne ohne Aura erfüllt. Auf grund der Entwicklung der Kopfschmerzen, bestehend seit November 2018 , im Rahmen der chronischen Rücken- und Knie beschwerden denke man aber eher an eine Symptomausweitung als an eine primä re Kopfschmerzerkrankung. Differen tialdiagnostisch sei ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz zu diskutieren , wofür die geschilderte Symptomatik jedoch nicht typisch sei (vgl. Urk. 10/41/30 ; ferner Medikamentenspiegel ,
Urk. 10/41/53 , und angegebene Einnahme von Schmerzmitteln, Urk. 10/41/43 ).
Der Neurologe ergänzte , die konservative Therapie der Rückenschmerzen erschei ne plausibel und ausreichend, wenngleich offensichtlich die ambulante physika lische Therapie nur ungenügend durchgeführt worden sei. Der Einsatz von Ami triptylin im Kontext der depressiven Verstimmung und der chronischen Schmer z problematik sei sinnvoll (vgl. allerdings Medikamentenspiegel, Urk. 10/41/53). Eine stationäre oder spezialisierte Schmerzbehandlung wäre sinnvoll ( Urk. 10 /41/30).
Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. D er ,
soweit bei Schmerzüberlagerung beurteilbar , unauffällige neurologische Untersuchungsbefund sei als Ressource anzusehen . Erschwert we r de
die Wi e dereingliederung durch die zweifelhafte Motivation, die chronische Schme rzproblematik, die geringen sozialen Interaktionen, die fehlende Berufsaus bildung und die berei ts länger bestehende Invalidität ( Urk. 10/41/31). 4. 4
In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer mitunter
an, oft Suizidgedanken zu haben. Im Sitzen könne er seine Beine ab der Hüfte nicht mehr spüren. Er würde aber gerne etwas machen, seine Hände seien noch gut. Er könne nicht sagen, weshalb er zum Psychiater gegangen sei. Der Hausarzt habe d ies
gewollt. Er se i vor ca. einem halben Jahr erstmals dort gewesen und gehe nun alle zwei Wochen zum Psychiater . Sein Zustand habe sich dadurch ganz wenig gebessert. Er könne nun vier bis sechs, statt nur zwei bis drei Stunden schlafen. Er wache aufgrund der Schmerzen immer wieder auf. Wenn er am Abend viel gemacht habe, schlafe er weniger. Wenn er wenig gemacht habe, schlafe er sieben Stunden. Wofür er lebe, könne er nicht sagen . Er mache nichts .
Zu seinen Brüdern
habe er ein gutes Verhältnis . Dasjenige zu seiner Frau und seinen Kindern habe sich sehr verschlechtert . Er würde zuh ause nichts bringen ; s ie könnten sich nicht mehr so viel leisten wie früher. Freunde seien selten geworden. Gelegentlich hole ihn der Bruder ab, der einen Garten
habe, in d em er Tauben und Kanarie nvögel halte. Dort habe es eine Couch, wo er sich ausruhen könn
e. An guten Tagen fahre er mit öffentlichen Verkehrsmitteln , sonst sei er auf fremde Hilfe angewiesen . Manchmal fühle er sich einsam. Schulden habe er bei Verwandte n .
Er stehe ohne Wecker zwi schen 6 und 8 Uhr auf, mache sich Kaffee und schaue in der Stube fern. Am Mittag bereite er sich das von d er Ehefrau vorgekochte E ssen zu . Bei gutem Wetter liege er im Liegestuhl im Garten . Am Mittag lege er sich auch einmal eine halbe Stunde hin.
Seine Frau und d er jüng ere Sohn würden den Abwasch mache n und die Einkäufe erledigen. D as Abendessen mache die Frau. Er könne einzig den Aschenbecher draussen leeren. Putzen, wie er dies früher getan habe, könne er nicht mehr. Sein Hobby sei früher der Sport gewesen: Fuss ball, Skifahren und Schwimmen. Heute halte er sich noch im Nichtschwimmer becken auf. Er könne nicht mit dem Auto in die Ferien, sondern sei im Sommer für eine Woche nach Mazedonien geflogen (vgl. Urk. 10/41/35 und 10/41/38 f. ) .
Die begutachtende Psych iaterin führte aus , Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig. Die Psychomotorik sei unruhig, der Antrieb gesteigert . Eine Störung der mnestischen Funktionen liege nicht vor. Die Stimmungslage sei de pressiv, jedoch in beide n Skalenbereichen durchaus auslenkbar . Das formale Denke n sei eingeengt auf die schwierige psychosoziale Situation und die Schmerzproblematik ( Urk. 10/41 /36 ) . In der aktuellen Untersuchung seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) erfüllt. Die vor herrschenden Beschwerden seien ein andauernder sch werer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werde könne. Dieser trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten un d psychosozialen Problemen auf, die schwerwiegend genug seien , um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Das Charak teristikum sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckige n Forderungen n ach medizinischen Untersuchungen trotz wieder holter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärte n diese nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung (dazu auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 233 ) . Davon abzugrenzen sei eine relevante depressive Symptomatik. Aktuell seien höchstens die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Die Symptome würde n sich teilweise über schneiden. Der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressive n Verstim mung mit pessimistischer Zukunftsperspektive und Schlafstörungen. Er habe ein rein organisches Krankheitsverständnis und weise eine Somatisierungsneigung mit der Tendenz zur Verkörperlichung seelischer und psychischer Probleme auf. Lebensgeschichtlich fände n sich k onstant leistungsorientierte Züge bzw. eine Selbstdefinition durch bzw. über Leistung, diagnostisch als akzentuierte Persön lichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) ein zuordnen . Anhaltspunkte für gravierende dys funktionale Verhaltensweisen oder - muster, bedingt durch spezifische oder kom bi nierte Persönlichkeitsstörungen , seien a n hand der beruflichen und sozialen Biografie mit langjähriger Beziehung und Arbeitsfähigkeit aber klar nicht gegeben (vgl. Urk. 10/41/37 f.).
Die Gutachterin
hob hervor , e s entstehe
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine körperlichen Beschwerden «präsentieren müsse». So gehe er extrem langsam ins Untersuchungszimmer. Stöhne immer wieder laut auf, sitze sehr unruhig auf dem Stuhl, stehe dann auf und bitte, sich hinlegen zu dürfe n . Gutachterlich imponiere diese Symptompräsentation als bewusstseinsnahe Verdeutlich ung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Zudem ergäbe n sich anhand der aktuell nicht na chweisbaren Medikamentenspiegel Limitationen in der Therapie treue bzw. Compliance ( vgl. Urk. 10/41/39 ; insbesondere regelmässige Einnahme von Amitriptylin , Nortriptylin oder Lorazepam nicht nachweisbar ).
Daraus schlussfolgerte die Gutachterin, m edizinisch-theoretisch liege in der Tätigkeit als Hauswart ab Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor, davor von 100 % . Gleiches gelte für eine adaptierte Tätigkeit (vgl. Urk. 10/41/40). Die Gewährleistung der Medikamenteneinnahme könnte sicher zur Verbesserung beitragen. Es seien noch nicht alle Behandlungsversuche ausgenützt. Eine teilsta tio näre bzw. stationäre Behandlung könnte wichtige Erkenntnisse zum Gesamt bild beitragen (vgl. 10/41/41). 4 . 5
Im der allgemein-internistischen Begutachtung machte der Beschwerdeführer ebenfalls Angaben zum sozialen Umfeld und zum Tagesablauf. Er erläuterte, sich mit seiner Ehefrau wegen finanzieller Probleme zu streite n . Er glaube, diese h abe zusätzlich ein Verhältnis. De r ältere Sohn sei bereits ausgezogen. Soziale Kon takte wären noch gute vorhanden, in den letzten Monaten bestehe allerdings eher eine Rückzugstendenz ( Urk. 10/41/44). Beim Tagesablauf ergänzte er, oft mit dem Handy zu spiele n und öfters auch Verwandte zu besuchen, vor allem den Onkel. Er füttere dort die Tauben und gebe sich mit den Vögeln ab. Er fahre regelmässig Auto, aber nur Strecken von 6 bis 7 km. Meistens im Zusammenhang mit Arzt besuchen. Reise n würde aufgrund der finanziellen Situation seit dem Jahr 2017 keine mehr unternommen ( Urk. 10/41/45).
Der begutachtende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie konnte auf seinem Fachgebiet keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen ( Urk. 10/41/47). Die Blutdruckwerte hätten si ch stabi lisiert und lägen noch leicht über dem Zielbereich. Meist bestünden erhöhte Blut druckwerte im Rahmen der
Schmerzexazerbation . Relevante Entgleisungen seien nicht dokumentiert. Weiter habe die Immobilität nach dem Unfall zu einer Ge wichtszunahme geführt. Es bestehe eine Adipositas Grad I. Das Reflux-Sy n drom sei sicher auf die Stress s it ua tion im Rahmen d er Schmerzexazerbation und des chronischen NSAR-Abusus zurückzuführen. Im Alltag bestünden keine klini schen Beeinträchtigungen. Die milde Leukozytose sei mit dem chronischen, lang jäh rigen Nikotinabusus gut erklärbar. Eine milde Erhöhung der Leberfunktions para meter (GGT führend) sei sicherlich mit dem chronischen Schmerzmittel abusus, vor allem Dafalgan , zu erkläre n , zumal die Alkoholanamnese auch völlig unauf fällig sei. Mit eine m HbA1c von 6.8 % sei zudem erstmals ein Diabetes mellitus Typ II zu diagnostizieren ( Urk. 10/41/46 f.). 5. 5.1
Das Gutachten der A.___
beruht im Sinne der vom Bundesgericht postu lierten beweisrechtlichen Anforderungen auf allseitigen Untersuchungen. Neben den klinischen Untersuchen in sämtlichen Fachrichtungen wurden als Zusatz diagnostik aktuelle Röntgenbilder von den Knien und der Lendenwirbelsäule angefertigt sowie diverse Laborwerte erhoben (vgl. Urk. 10/41/2, 10/41/57-60). Die von den Gutachtern festgehaltenen somatischen Befunde und Laborwerte wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und überdies im nachgereichten Austrittsbericht zu seinem stationären Aufenthalt im Januar 2020 in der R heu maklinik am B.___ bestätigt ( Urk. 3/5 S. 1). Die ein Dreivierteljahr nach Verfü gungserlass wiederholten bildgebenden Abklärungen ( Urk.
16) finden indessen keine Berücksichtigung, da z eitlich e Grenze der richterlichen Überprüfungs be fugnis der Sachverhalt bildet , wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung verwirklich hat ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.2.1 und 6.3).
Aktenanamens tisch erstmals erwähnt wurde im nachgereichten Austrittsbericht
des B.___
vom 2 1. Januar 2020 eine aktive Hepatitis B mit Erstdiagnose im November 2018 und der Empfehlung zu einem hepatologischen Work- up (vgl. Urk. 3/5 S. 1 f.). Die genannten Leberfunktionsparamete r (GGT 182 U/l, GPT 51 U/1 , Urk. 3/5 S. 2 ) wurden allerdings schon in der Begutachtung mit ver gleich baren Ergebnissen untersucht ( γ -GT 168 U/l, GPT 71 U/l; vgl. Urk. 10/41/57). Im allgemein-internistischen Teilgutachten wurden diese explizit als milde erhöht und letztlich ohne Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit beurteilt (vgl. E. 4.5). Die Werte betreffend den Stoffwechsel waren im Normbereich (vgl. Urk. 10/41/57). Es ist anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin bei laufendem Verfahren informiert, wären im Rahmen dieser Diagnose vor oder nach der Begutachtung relevante Beeinträchtigungen festgestellt und medizi nische Massnahmen ergriffen worden. Indessen deutet auch im Austrittsbericht des B.___ ni chts darauf hin, dass die aktive Hepatitis B vorab kausal für die gemäss An gaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen und seither anhaltenden Kni e- und Rückenschmerzen (etwa Urk. 10/27/1) sein könnte. 5.2
Die Gutachter setzten sich des Weiteren eingehend mit den geklagten Beschwer den (zur Beschwerdeklage: Urk. 10/41/11 unten , 10/41/24 f. und 10/41/33 ) aus einander. Ihre Überlegungen begründeten sie nachvollziehbar und ihre Schluss folgerungen leuchten ein. So wurde in den Teilgutachten der Fachrichtungen Orthopädie (vgl. E. 4.2) und Neurologie (vgl. E. 4.3) ausführlich erläutert, dass sich das Ausmass der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden wie auch das Bestehen von Kopfschmerzen anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen. Damit im Einklang stehen die Berichte der behandelnden Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. C.___ (vgl. Urk. 10/9/21), sowie der Abteilung Kniechirurgie der Uni versitätsklinik D.___ (vgl. Urk. 10/9/51, 10/9/74, 10/21/8 und 10/21/10 oben). Es bestanden somit keine zu diskutierenden abweichenden fachärztlichen Beur teilungen. Die Gutachter erklärten die Diskrepanz zwischen ihren Befunden und der Beschwerdeklage mit einer Symptomausweitung, die sie anhand der klini schen Befunde (keine Entzündungszeichen, keine Muskelverschmächtigung ) und des beobachteten Verhaltens (unbeobachtet unauffälliger Gang, problemloses Sitzen während der gesamte Anamnese) schlüssig begründeten. Letztlich wurden Einschränkungen festgestellt und ein Belastungsprofil definiert, die
der Aktenbe urteilung des RAD-Arztes Dr. med. Y.___ vom 2 4. Januar
2019
(vgl. Urk. 10/42/4) und Stellungnahme des beratenden Arztes der Basler Versiche rungen (vgl. Urk. 10/ 9 /16) entsprechen . Ergänzend kann auf die teils diffe ren zierten ärztlichen Zeugnisse der Universitätsklinik D.___
v erwiesen we rden , worin körperlich nicht belastende bzw. angepasste Tätigkeiten explizit ausge nom men wurden (vgl. Urk. 10/9/4-7 , 10/9/11, 10/9/42 ).
Im letzten Bericht vom 1 1. Dezember 2018 fügt e ein Assistenzarzt an, dass aufgrund der stark schmerzhaften Situation, die nicht gut mit den kli nischen Befunden und der MRI-Diag nostik korreliere, keine sinnvollen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten , und em p fahl eine spezielle berufsmedizinische Abklärung (vgl. Urk. 10/21/10).
Aus dem Austrittsbericht zum stationären Aufenthalt vom Januar 2020 ergibt sich diesbezüglich nichts Neues. Neben den bekannten Bildbefunden wurden wiederum diffuse klinische Befunde und ein verlangsamtes Gangbild beschrieben. Eine teilweise mitbedingte L5-Radikulopa th ie wurde nicht gänzlich ausge schlos sen , aber nicht etwa als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Eine Plausibili tätsprüfung erfolgte zumindest insoweit, als dem Beschwerdeführer – obschon der geplante zweiwöchige Aufenthalt aufgrund der Schmerzlimitationen bzw. seines Krankheitsverständnisses auf acht Tage verkürzt wurde – nur eine Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten attestiert wurde; die Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit müsse durch ein/ ein en
Arbeitsassess ment /-versuch geklärt werden (vgl. Urk. 3/5 S. 2 f.).
Ein eigentlicher Widerspruch zur medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter besteht somit nicht. Damit muss es sein Bewenden haben, zumal angesichts der Gründe, welche zur vorzeitigen Beendigung der stationären Behandlung führten, und der im Gutachten aufgezeigten Inkonsistenzen von einem Arbeits versuch keine verwertbaren zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Keinen Eingang in den Austrittsbericht fanden die Kopfbeschwerden. Der ambu lant behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___ , berichtete am 1 4. Mai 2019 zwar über einen ausgeprägten Kopfdruck und wies auf den Befund des Schädel-MRI hin, zog daraus jedoch keine medizinischen Schlüsse . Der begutachte nde Neurologe verneint e explizit , dass sich dem MRI des Neurokraniums etwas Relevantes entnehme lasse (vgl. E. 4.3). Wie die Beschwer degegne rin zutreffend erörterte, galt es mit der MRI-Untersuchung eine mögliche organische Ursache für die seit einiger Zeit bestehende geringe Belastbarkeit (depressiv, ängstlich, weinerlich) und einen explizit nur «sehr leichten Kopfdruck» abzuklären (vgl. Urk. 10/48). Die Vermutung des Beschwerdeführers , dass die im MRI des Schädels nebenbefundlich festgestellten Retentionszysten Ursache für die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Kopfbeschwerden sein könnten (vgl. Urk. 1 S. 6), findet in den Akten somit keinerlei Stütze. 5.3
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden liegt ein Bericht von
Dr. Z.___
vom 1 4. Mai 2019 vor, worin de r
Psychostatu s bei Behandlu ngsbeginn am 12. März 2019 festgehalten wurde . Gemäss Bericht bestand die Behandlung aus stützenden Gesprächen, Psychoedukation und Psychopharm akotherapie mit Saroten . Dr. Z.___
diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und attestierte infolgedessen eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 3/4). Inzwischen bestehen begründete Zweifel an einer re gelmässigen Einnahme von Medikamenten (allgemein und konkret mit Blick auf das verordnete Psychopharmakon)
sowie an der Zuverlässigkeit der subjektiven Beschwerdeklage . Die unkritische Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers durch Dr. Z.___ bei Behandlungsbeginn vermag daher keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Verlaufsbericht oder weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen v on Dr. Z.___ vorlegte.
Im stattdessen eingereichten, zeitnah zum Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Austrittsbericht der R heumaklinik des B.___ vom 2 1. Januar 2020
finden sich die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren sowie mittelgradige depressive Episode. Im Bericht wurde ferner auf die Umstellung von Saroten auf Duloxetin / Doxepin (noch aufzu do sieren ) hingewiesen. Aus dem Austrittsbericht ergeben sich insgesamt (unter Ein bezug der Ausführungen zu den somatischen Beschwerden) k eine wichtigen medizinischen Aspekte, die in der Begutachtung übersehen worden wären , und es fehlt an eine r
Auseinandersetzung mit den selbst festgestellten Diskrepanzen zwischen den objektivierbare n
Befunden und der Beschwerdeklage. Indessen wurde d ie Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit offen gelassen
(vgl. Urk . 3/5). Anlass zur Bescheinigung einer augenscheinlichen höhergradigen
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestand folglich auch nach mehr tä giger stationärer Behandlung nicht. D ass die Herleitung der Diagnosen respektive
de r
psychopathologische Befund
nicht in den Bericht aufgenommen wurden , erweist sich insoweit als irrelevant .
Einzig die begutachtende Psychiaterin der A.___
diagnostizierte somit
eine somatoforme Schmerzstörung (vgl. E. 4. 4 ). Bei einer anhaltenden Schmerz störung (ICD-10: F45.4) steht ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund . Dies im Unterschied zu r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gemäss Austrittsbericht , welche lediglich ein en über sechs Monate bestehende n Schmerz in mehreren ana tomischen Regionen beschreibt, der durch eine Wechselwirkung von somatischen und psychischen Faktoren unterhalten wird . Der letztgenannten Diagnose fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung. Sie setzt nur, aber immerhin voraus, dass der Schmerz « in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beein trächtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktions be rei chen » hervorru ft (vgl. BGE 143 V 418 E. 5.1). Die Gutachterin relativiert den Schweregrad der Schmerzstörung in der Folge allerdings gleich selbst. So kam sie zum Schluss, dass die Symptomausweitung als «bewusstseinsnahe » Verdeutli chung» im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung imponiere.
Als schlüssig erweist sich angesichts des anlässlich der Begutachtung erhobenen psycho pa thologischen Befundes die Qualifikation der depressiven Episode als höchstens leicht (vgl. E. 4. 4 ).
Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müss t en mindestens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und An triebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müss t en drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge fühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsper spektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörun gen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müss t en in ihrem Schwere grad besonders ausgeprägt sein oder aber es müsste durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] , a.a.O. , S. 169-173 ). Weder das eine noch das andere trifft v o rliegend zu. Ergän zend ist auf die Ausführungen zum strukturier t e n Beweisverfahren hinzu weisen. 5.4
Es bleibt mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers anzumerken, dass im allgemein internistischen Teilgutachten zwar notiert wurde: «Meist erhöhte Blutdruckwerte im Rahmen der Exazerbation der Schmerzsituation» . Be legt ist diese anamnestische Angabe jedoch nicht. Bei der Hypertonie handelt es sich häufig um eine primäre Erkrankung, wobei der Beschwerdeführer adipös ist (BMI von 32.2 kg/m2, vgl. Urk. 10/41/47) und in den Vorakten (einzig) Stero idinfiltrationen als Ursache des Bluthochdrucks diskutiert werden (vgl. Urk. 10/11/3 f . ). Wie der Gutachter ausführte, bestehen zudem – trotz fraglicher Compliance (vgl. Urk. 10/41/59: Laborwert von Amlodipin ) – keine Hinweise auf Entgleisung en . Sein Bluthochdruck ist entgegen der Auffassung des Beschwer deführers somit kein aussagekräftiger Gradmesser für ein somatisches oder psy chosomatisches Schmerzgeschehen . 5.5
Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 140 V 8 E.
2.2.1.3) oder depressive Störungen ( BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ei nzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1 : statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_890/2017 vom 1 5. Mai 2018 E. 2.2 ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Be weisverfahrens zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwere grad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psy chi sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch Kopfschmerzen, wie eine Migräne oder ein Clusterkopfschmerz mit gewissen klinischen Anzeichen , man gels hinreichend objektivierbarer Befunde jeweils einer Plausibilitätsprüfung bedürfen (v gl. BGE 140 V 290 E. 3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2017 vom 30. November 2017 E. 5.4 ). 5 .6
Für die vorliegende
Indikatorenprüfung gilt es zu beachten, dass nach der Recht sprechung auch eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheits überzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitieru ng, sekundärem Krankheitsgewinn und Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar stellt . Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 2 5. Februar 2020 E. 4.2.2 mit diversen Hinweisen).
N ach Auffassung aller Fachärzte ist von körperlich imponierenden psychischen Beschwerden und einer depressiven Symptomatik auszugehen (vgl. E. 5.3) . Ange sichts des gutachterlich erhobenen psychopathologischen Befundes, der im Gut achten aufgezeigten bewusstseinsnahen Inkonsistenzen, der diagnostischen Ein ordnung des Schmerzgeschehens durch die Behandlungspersonen und der Arbeits fähigkeitseinschätzung im Austrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ lässt sich jedoch keine erhebliche Ausprägung der
diagnoserelevante n Befunde aus machen. Aussagen zum Eingliederungserfolg sind mangels entsprechender Mass nahmen nicht möglich . Grund zur Annahme einer Behandlungsresistenz im Rahmen einer lege artis durchgeführten Behandlung besteht nicht, zumal eine solche bisher nicht erfolgte
und der Beschwerdeführer selbst über eine Besserung des Schlafs berichtet e
(vgl. E. 4. 4 ). Der äusserst kurze stationäre Aufenthalt, den der Beschwerdeführer erst unter dem Eindruck des negativen Vorbescheids antrat, vermag hieran nichts zu ändern, zumal er
da von mitunter aufgrund p ersönliche r Überzeugungen, die aus Sicht der Invalidenversicherung unbeachtlich sind, nicht profitieren konnte (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Neben der Somatisierungsstörung und den depressiven Symptomen bestehen als Komorbiditäten bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen an den Knien und der Lendenwirbelsäule. Allerdings sprachen erstere nicht auf die Infiltrationen an und letztere sind seit dem Jahr 2014 kaum verändert . Deren ressourcenhemmende Wirkung ist deshalb frag würdig. Im Gutachten wurden ferner akzentuierte Pers önlichkeitszüge diagnos tiziert; eine ressoursenhemmende Wirkung derselben ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeits problematik respektive einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sind aber weder im Gutachten noch in den übrigen medizinischen Unterlagen ein Thema. Der Beschwerdeführer wir d zudem trotz der angegebenen Un stimmig keiten infolge eingeschränkter finanzieller Verhältnisse
von seinem familiären Umfeld unterstützt. Insbesondere kocht die Ehefrau für ihn das Essen vor und er besucht regelmässig Verwand te.
Freunde werden zumindest mit « selten » ange geben.
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Die wesentlichen Angaben wurden insoweit auch von der begutachtenden Psychiaterin erhoben. Eine gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend für die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bejaht werden, obschon ein Teil der Einschränkungen – etwa im Sport – klar auf die somatischen Beschwerden zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer v erfügt gemäss eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern
(vgl. E. 4.4 und 4.5) über einen soweit strukturieren Tagesablauf , steht früh auf, nimmt selbständig die Mahlzeiten zu sich, spielt am Handy, setzt sich in den Garten , geht offenbar ins Schwimm- oder Freibad und besucht Verwandte , vorab den Onkel und interessiert sich dabei für dessen Vögel . Im Standortgespräch vom 11. Oktober 2018 räumte er zudem ein, ab und zu etwas Kleines einzukaufen und 10 bis 20 km mit einem Auto mit Automatikgetriebe zu fahren . Im Übrigen kam er damals bereits ohne Stöcke zum Gespräch, auch wenn er deswegen Schmerzen beklagte, und bestä tigt e das Vorhandensein privater Schulden
( Urk. 10/10/3 f. ). Diese sind allerdings noch weitaus höher als angegeben und häuften sich nicht erst seit dem Unfall an (vgl. Urk. 3/15).
Das dürfte die Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit
invaliditätsfremd mindern , da Einkünfte der Schuldentilgung und nicht der Verbesserung der eigenen Situation dienen würden .
Besonders aufschlussreich ist vorliegend jedoch der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck, nachdem sich beim Beschwerdeführer keine regel mässige Einnahme irgendeines verordneten Medikaments nachweisen liess und bis zum Vorbescheid nie ein stationärer Aufenthalt erwogen wurde. Dies ist mit den vom Beschwerdeführer geklagten massivsten Schmerzen schlicht nicht zu vereinbaren. Die fehlende Compliance wurde dementsprechend in allen Teilen des Gutachtens eingehend erörtert (vgl. E. 4). 5 .7 Vorliegend lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Trag weite hin zu prüfen hat –
bloss eine leichte Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestätigen. Die fachärztlich einmalig von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 4. Mai 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
infolge psychischer Beschwerden über zeugt nicht. Der Beschwerdeführer führt zwar kein besonders aktives Privatleben, verfügt aber dennoch über einen geregelten Alltag mit ausreichend sozialen Aktivitäten ausserhalb der eigenen vier Wände. Die fehlende Compliance bei den medizinischen Massahmen
steht zudem im Widerspruch zu den von ihm geklagten massivsten Schmerzen, welche ihn subjektiv an der Wiederaufnahme jeglicher Arbeitstätigkeit hindern. 5.8
Demnach kann
vollumfänglich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Gutachten der A.___
abgestellt werden. Das gutacht er lich definierte Belastungsprofil lässt sich dabei g ut mit den zu Beginn noch diffe renzierteren Angaben des Beschwerdeführers vereinbaren , der am 13. Juni 2017 angegeben hatte, er habe v or allem beim Treppenhochgehen und - runtergehen Schmerzen von medial nach lateral ziehend unter der Kniescheibe. Diese seien auch durch Druck auslösbar. An Analgetika nehme er Dafalgan , dieses helfe ihm jeweils fü r wenige Stunden. Wenn er viel g ehe tagsüber, wach e er nachts auf grund der Knieschmerzen auf (vgl. Urk. 10/9/50). Dies lässt vor allem auf belas tungsabhängige Schmerzen schliessen, welchen mit einer sitzenden Tätigkeit und der Möglichkeit zu Positionswechseln durchaus Rechnung getragen wird.
Im Übrigen postulierte auch Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, in seinem am 1 8. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht eine Arbeitsfähigkeit von zumindest ca. 50 % in eine r leichten, sitzenden Tätigkeit ( Urk. 10/15/3). Erst i m Bericht vom 6.
März 2019 sprach er sich infolge eines komplexen Schmerzsyn droms für eine volle Arbeitsunfähigkeit aus und leitete eine psychiatrische Be gleitung in die Wege ( Urk. 9/27/1). Zum einen ergeben sich aus seinen Berichten also
keine Anhaltspunkte für eine relevante psychische Beeinträchtigung vor dem Frühjahr 201 9. Zum anderen
beruhte die Beschränkung auf ein Teilzeitpensum auf der Annahme , es sei eine erhebliche Dauermedikation mit Schmerzmitteln notwendig , welche sich in der Begutachtung so nicht bestätigen liess. Abgesehen davon verfügt der Hausarzt weder über vertiefte orthopädische - neurologische Fach kenntnisse , noch zeigte er medizinische Aspekte auf, die von den begutach tenden und behandelnden Fachärzten übersehen wurden . Ebenso wenig s etzte er sich kritisch mit den vorhanden Inkonsistenzen auseinander, so dass seine – immer auch mit Ermessen verbundene – Folgenabschätzung letzten Endes keine Zweifel am Gutachten zu wecken vermag . 6.
6.1
Das
Valideneinkommen ist, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, praxisgemäss mittels statis tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 ).
Der Beschwerdeführer gab an, dass kurz nach Erhalt der Kündigung der Konkurs über seine letzte Arbeitgeberin eröffnet worden sei (vgl. Urk. 10/102). Somit sind beide Ver gleichseinkommen anhand des standardisierten monatlichen Einkommens für männliche Hilfskräfte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016, TOTAL in der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 festzulegen. Die Prüfung einer Ein kommensparallelisierung (vgl. IK-Einkommen, Urk. 10/7) erübrigt sich somit. 6.2
Bezüglich des verlangten leidensbedingten Abzugs kann vorab auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E . 5.2 verwiesen werden. Danach bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Kompetenzniveau 1 ein hin reichendes Spektrum
an körperlich leichten Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen auszuführen sind , kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangs positionen der Hüftgelenke wie Abhocken oder Kauern, kein A bsolvieren längerer Gehstrecken und kein Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste erfordern . Das gutachterlich definierte Belastungsprofil des Be schwerdeführers ist ähnlich und rechtfertigt somit keinen nennenswerten leide n s bedingte n Abzug. Nebst den klassischen Bürotätigkeiten fallen
gemäss Bundes gericht zahlreiche weitere Tätigkeiten in Betracht, die im Sitzen zu verrichten und bei denen keine schweren Lasten zu heben sind. Ferner zu denken ist auch an Überwachungsfunktionen. Im Übrigen rechtfertigt gemäss Bundesgericht auch die lange Abwesenheit bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau recht sprechungsgemäss ke ine n Abzug.
Nicht abzugsrelevant sind ferner mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung, da diesen Aspekten mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 bereits Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel ebenso wenig a ls eigenständige r Abzugsgrund anerkannt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig jung ist und sich in der Ver gangenheit wiederholt flexibel zeigte, was den Wechsel des Tätigkeitsgebiets und des Arbeitgebers anbelangt. 7 .
Zusammenfassend ist das Ausmass der geklagten Beschwerden weder anhand der Befunde n och im Rahme n eines strukturierte n Beweisverfahren s hinreichend ob jektivierbar. Aufgrund der
bewusstseinsnahen Inkonsistenzen sind von weite ren Abklärungen, wie etwa einem Arbeitsversuch, zudem keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten . Die gutachterliche medizinisch-the oretische E inschät zung der Arbeitsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden . Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht. Sechs Monate nach verspäteter Geltendmachung des Leistungsanspruchs im September 2018 (Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ) bestand somit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , der Anspruch auf eine Viertelsrente
geben würde . Die Beschwerde ist daher abzu weisen. 8 .
8.1
Der Bes chwerdeführer substantiierte ( Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 5, Urk.
11) und belegte ( Urk. 3/8-15, Urk. 6/1-6 und Urk. 12/1-2) die finanziellen Verhältnisse sowie den Bedarf für sich, seine Ehefrau und den im gemeinsam en Haushalt lebenden Sohn. Es ist von Mittelosigkeit auszugehen. Sein Begehren kann trotz Abweisung der Beschwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Eine Rechtsschutzversicherung besteht gemäss eigenen Angaben nicht (vgl. Urk. 11 S. 3 ) . Der medizinische Sachverhalt erweist sich
für eine Person mit wenig Bildung und eing e schränkten Deutschkenntnissen , bei teilweise objekti vier baren Befunden und gemäss behandelnden Fachärzten schwierig zu beur tei lender Arbeitsfähigkeit ,
als hinreichend komplex , um eine unentgeltliche Rechts vertretung zu rechtfertigen . Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist entsprechend seinem Gesuch vom
9. März 2020 ( Urk. 1 S. 2 ) Rechtsanwältin Baur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 8.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .
8.3
Rechtsanwältin Baur machte mit Kostennote vom 6. Mai 2020 einen Aufwand von 13.75 Stunden à Fr. 220. -- zzgl. Barauslagen von Fr. 105.40 und 7.7
% MWST geltend, insgesamt einen Betrag von Fr. 3'371.45 (vgl. Urk. 13 ). Als zu hoch erweist sich dabei der für die Begründung des prozessualen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallene Aufwand. Ausführungen hierzu finden sich bereits in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 9 ff.). Es folgten noch zwei weitere Ein gaben und mehrere Kontakte mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.
13) bei über schaubaren Verhä lt nissen. Die nachgereichten bildgebenden Abklärungen ( Urk. 16) sind für das vorliegende Verfahren zudem nicht relevant. Der Aufwand, der nach dem Versand der Beschwerde anfiel, ist daher um 1.5 Stunden zu kürzen und der unentgeltlichen Rechtsvertret erin des unterliegenden Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3’016 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse zuzusprechen. 8.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2020 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und ih m in der Person von Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf , ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Dübendorf, wird mit Fr. 3’016 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti