Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war seit Januar 2014 bei der Y.___ in Z.___ in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Februar 2016 ver letzte sie sich bei einem Sturz am rechten Ellenbogen ( Urk. 7/39/3 Ziff. 1-6 und 9). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 3 0. Januar 2017 schriftlich per 3 1. März 2017 ( Urk. 7/27/9).
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/39/124-125) stellte die Suva die nach dem Ereignis vom 4. Februar 2016
erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. September 2016 ein.
Die Versicherte meldete sich am 2 4. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche
Abklärungen ( Urk. 7/3-4, Urk. 7/34 , Urk. 7/46 ) und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/39) und des Krankentag geldversicherers ( Urk. 7/26-27, Urk. 7/29-33, Urk. 7/43-45) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 5. März 2018 ( Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 1 5. April 2019 unter Hinweis auf zusätzliche Kniebeschwerden erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/58
Ziff. 6.1 ). Am 1 2. August 2019 ( Urk. 7/65) stellte die IV-Stelle
ein Nichteintreten in Aussicht . Die Versi cherte brachte dagegen Einw ä nde ( Urk. 7/67, Urk. 7/71) vor.
Am 1 0. Februar 2020 ( Urk. 7/75 = Urk.
2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 2.
Die Versicherte erhob am 4. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung von 10.
Februar 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, bei der Prüfung einer Neuanmeldung sei massgeblich, ob sich
die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich verändert habe. Eine solche Veränderung sei nicht festgestellt worden (S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt . Die geltend gemachten Kniebeschwerden seien demnach aktenkundig gewesen . Eine erhebli che Änderung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dar aus aber nicht (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die heute bestehenden Kniebeschwerden seien im früheren Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. In keinem der damaligen ärztlichen Bericht e fänden sich Hinweise auf Kniebeschwerden (S. 4 Ziff. 5). Im Bericht vom 7.
Feb ruar 2019 werde auf die vorbestehende und bereits bekannte chronische Epikon dylitis rech ts eingegangen. In Bericht vom 2 7. Februar 2019 sei
nun aber die Diagnose einer Varuspangonarthrose links gestellt worden . Die geklagten Knie beschwerden würden damit hinreichend erklärt . Gemäss einem weiteren Bericht vom 1 9. Februar 2020 sei die körperliche Arbeit als Putzfrau nicht mehr durch führbar (S. 4 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2020 ergän zend fest , in der Stellungnahme des RAD vom 2 1. Juni 2019 seien Kniebes chwer den berücksichtigt worden und es sei eine neue Diagnose festgestellt worden. Die Veränderung des Gesundheitszustandes müsse jedoch anspruchserheblich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich an
der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung ergebe ( Urk. 6 S. 1 f.). 2.4
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute A nmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Recht nicht eingetreten ist und ob neu gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen ( Urk. 7/39/3 Ziff. 2, 4, 6 und 9).
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/39/32-33) nach der Konsultation vom 2 1. April 2016 als Diagnose eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
PD Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei am 4.
Februar 2016 ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt, mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute gearbeitet. Es bestünden persis tierende, belastungsabhängige starke Ellenbogenschmerzen rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mässige Schmerzen ( S. 1). 3.2
Dr. med. B.___ nannte im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/39/35) als Diagnose
eine traumati sche Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts ( Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 1. September 2016 ( Ziff. 8). 3.3
Ein a m 1 2. Januar 2017 erstelltes MRI des Ellenbogens nativ rechts ( Urk. 7/31/7 = Urk. 7/39/60) ergab vermutlich einen Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsberei ch des ulnaren Kollateralbandes ohne abgrenzbaren Riss und eine leichtgradige Epikondylitis
radialis . Eine Degeneration im E llenbogengelenk wurde verneint. 3.4
PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, Chefarzt, D.___ , nannte im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 7/43/1-2) als Diagnose (S. 1): Epicondylitis
humeroradialis rechts, dominant (Erstmanifestation Februar 2016) - anamnestisch Sturz mit Ellenbogenkontusion rechts vom 4. Februar 2016 - aktenanamnestisch Signalalterationen im intratendinösen Bereich der Handgelenks- und Fingerextensoren, vereinbar mit einer Partialruptur, etwas unregelmässige dorso -radiale Plica (nativ MRI Ellenbogen rechts)
PD Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, e s bestünden Dauerschmerzen radial betont im Ellenbogen. Zudem sei es in letzter Zeit zu einer Schmerzausweitung in den rechten Oberarm gekommen. Die Beschwerden exazerbierten bei jeglicher Bewegung und Belastung (S. 1 unten).
Es bestehe eine leichte Schwellung über dem Epicondylus
lateralis . Sonogra phisch
sei eine Tendinopathie der Extensorensehnen
zu bestätigen . PD Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.5
Der Krankentaggeldversicherer veranlasste eine Untersuchung der Beschwerde führerin im E.___ , die am 1 8. Mai 2017 erfolgte ( Urk. 7/45 S. 1).
PD Dr. med.
F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie, führte im Gutachten vom 4. September 2017 ( Urk. 7/45) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im Februar 2016 ventral breit auf den rechten Arm gestürzt sei . Es seien sofort Schmerzen aufge treten. Nach zwei Wochen habe si e die Arbeit wiederaufgenommen, wobei ihr Sohn bei den Reinigungsarbeiten mitgeholfen habe (S. 6 oben). Die Beschwerde führerin habe Dauerschmerzen beschrieben , die tags und nachts bestünden (S. 6 unten). A rbeitsbezogene Beschwerden habe sie nicht genau benennen können . Die Reinigung von Nasszellen und Staubsaugen hätten ihr aber etwas mehr Beschwerden bereitet (S. 7 oben).
PD Dr. F.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 Ziff. 1): chronischer unspezifischer Ellenbogenschmerz rechts - fremddiagnost isch: traumatische Strecksehne n - Partialruptur am Epi condylus
radialis rechts nach Sturz auf den Ellenbogen am 4. Februar 2016 - aktuell nicht auf eine spezifische Struktur zurückzuführende Schmerz- und Funktionsstörung - psychosoziale Belastungsfaktoren, Therapieresistenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein dysfunkti onales Krankheitsverhalten (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von zirka 80 % in der Reinigung tätig gewesen. Im Februar 2016 sei sie auf d en rechten Ellenbogen gestürzt, wobei der Verletzungsmechanismus nicht ganz plausibel geworden sei. Die Beschwer den seien als Partialruptur im Bereich der Extensorensehnen am Epicondylus
lateralis interpretiert worden. Sie seien mittels Physiotherapie, Bot ulinus -Infiltra tionen sowie Corticosteroid -Infiltrationen am Epicondylus behandelt worden, ohne dass die Massnahmen eine wesentliche Verbesserung gebracht hätten. Auf grund der initialen Therapieresistenz sei die Beschwerdeführerin nach zirka vier Monaten erstmals zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden , was in der Folge konsequent weitergeführt worden sei . Im Rahmen eines rheumatologischen Kon siliums in der D.___
im März 2017 sei eine eher unspezifische Epicondylopathie
radialis beschrieben worden . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bestätigt worden
(S. 2 Ziff. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung im E.___ eher unspezi fische Schmerzen im rechten Ellenbogen ohne eindeutige Lokalisation angege ben. Dabei habe sie Schmerzen im obersten Bereich auf der Schmerzskala mit geringer Besserung durch Medikamente beschr i eben (S. 2 Ziff. 2 Mitte). In unbe obachtetem Zustand habe sie Bewegungen zwar umständlich, beim Abschluss der Untersuchung aber recht flüssig ausgeführt. Die deutlich reduzierten Ergebnisse bei der Testung der Kraft seien nicht konsistent und stünden im Kontrast zu der weitgehend symmetrischen Trophik im Bereich der oberen Extremitäten. Eine Dif ferenz der Temperatur habe nicht verifiziert werden können.
Im Bereich des rechten Ellenbogens bestehe ein weitgehend unspezifisches Beschwerdebild, wobei nicht auszuschliessen sei, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in anderen Situationen differiere. Die fehlenden Atrophien und eine fehlende Einschränkung der Beweglichkeit sprächen zumindest gegen eine schwerwiegende Funktionsstörung. Aufgrund gewisser Inkonsistenzen im Verhalten und in der klinischen Untersuchung sei auch nicht von einer schwer wiegenden Schmerzstörung auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdefüh rerin psychisch ausgeglichen gewesen sei. In diesem Sinne lasse sich für die angestammte Tätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Bezug auf die postulierten strukturellen Veränderungen seien gewisse Einschränkungen jedoch nicht auszuschliessen. Dies begründe einen abgestuften Einstieg in die berufliche Tätigkeit (S. 2 Ziff. 2 unten).
Die fehlende Wirkung der durchgeführten medizinischen und therapeutischen Massnahmen dürfte auf nicht organische Ursachen zurückzuführen sein (S. 3 Ziff. 3).
Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin
könne sich die Arbeit weitgehe nd selb ständig einteilen , auch wenn die Reinigung in einem gewissen zeitlichen Rahmen erledigt werden müsse. Nachvollziehbar sei, dass sie
in der Anfangsphase keine volle Leistung habe erbringen könne n und sie deshalb von aussen unterstützt worden sei. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen Erschwernissen, vor allem beim Reinigen der Nasszellen, sei ganztags zumutbar. Medizinisch-the oretisch werde dabei von einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen.
Eine leichte Tätigkeit, die das Hantieren von Gewichten bis 1 0 kg beinhalte, sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei repetitiv-monotone Arbeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleichzeitigem Kraftaufwand. Ungünstig seien sodann Arbeiten, welche eine hohe Präzision mit gleichzeitigem Kraftaufwand der rechten Hand beinhalteten (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % empfohlen mit stufenweiser Steigerung des Pensums über drei Monate bis zu einer ganztätigen Präsenz bei einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfä higkeit von 80 % . Für eine angepasste Tätigkeit werde für den Einstieg ebenfalls ein Pensum vom 50 % empfohlen. Das Pensum könne
i nnerhalb von drei Mona ten auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
gesteigert werde n , ohne Leistungsmin derung (S. 3 Ziff. 4.3). Medizinich-therapeutische Massnahmen dürften auch in Zukunft höchstens unterstützend wirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussen (S. 4 Ziff. 4.4). 3.6
Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vo m 1 3. Februar 2018 ( Urk. 7/56 S. 2 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 4. September 2017 bestünden als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische unspezifische Schmerzen am rechten Ellenbogen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 2 Mitte).
In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe gemäss Aktenlage seit dem 14.
Juni 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Als Belas tungsprofil kämen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Frage ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten. Solche Tätigkeiten seien medizinisch-the oretisch zu 100 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 2 unten). 3. 7
Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rent enanspruch ( Urk. 7/57 S. 1 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit der erneuten Anmeldung vom 1 5. April 2019 einen Bericht von Dr. med.
H.___ , D.___ , v om 7. Februar 2019 ( Urk. 7/62/1-2) ein. Dr. H.___
nannte als Diagnose eine chronische Epicondylitis
radialis rechts bei einem Status nach einem Sturz auf den rechen Arm am 4. Februar 201 6.
Über ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1. Februar 2019 wurde ausgeführt, es bestehe ein e
tendinopathisch veränderte, verdickte Extensorengruppe am Epico n dylus
humeri
radialis , jedo ch ohne Anzeichen einer Partial ruptur. Im Vergleich zu den Vorbildern bestehe ein regredienter Befund. Am Capitulum bestünden unveränderte Knorpelläsionen. Die Seitenbänder seien intakt. Radiologisch könne eine Ruptur der Extensorengruppe ausgeschlossen werden, bei ersichtlicher Tendinopathie . Bildgebend bestehe aber ein regredient er Befund. Klinisch bestün den unveränderte Zeichen für eine Epicondylitis
humeri
radialis . Aus schulter chirurgischer Sicht könne der Patientin k eine Operation angeboten werden (S. 1 unten). 4.2
Dr. med.
I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med.
J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Oberarzt, K.___ , nannten im Bericht vom 27.
Februar 2019 ( Urk. 7/62/3-4) als Diagnose eine Varuspangonarthrose links. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin ha be über seit zirka sechs Monate n bestehende belastungs abhängige Schmerzen medial im linken Knie berichtet. Ruhe- oder Nachtschmer zen bestünden nicht. Die Einnahme von Tilur führe zur Besserung der Schmerzsymptomatik. Sie benötige das Mittel zweimal täglich. Eine weiterfüh rende Therapie bestehe bislang nicht.
Zum Befund wurde ausgeführt , eine retropatelläre Beschwerdesymptomatik bestehe nicht . Hingegen bestehe eine deutliche Druckdolenz am medialen Gelenk spalt und der Varusstress medial sei leicht schmerzhaft. Eine vermehrte mediola terale Aufklappbarkeit bestehe nicht. Die Röntgenbilder vom 1 1. Februar 2019 hätten degenerative Veränderungen in allen drei Kniegelenkskompartimenten ergeben, medial betont, ohne vollständigen Kollaps der Gleitlager (S. 1 unten).
Es liege eine symptomatische Varuspangonarthrose links vor, welch e die geklag ten Beschwerden hinreichend erkläre. Primär werde das Ausschöpfen von kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Unter anderem werde eine gezielte Physiotherapie empfohlen , speziell für den Muskelaufbau sowie zwecks Stabili sation und Patellazentrierung (S. 2). 4.3
Dr. med. L.___ , RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk.
7/64 S. 2) aus, im Bericht vom 7. Februar 2019 werde die bereits bekannte chronische Epicondylitis
radialis rechts beschrieben. Im Bericht der Ärzte der K.___ vom 2 7. Februar 2019 werde die Diagnose einer degenerativ bedingten symptomatischen Varuspangonarthrose links gestellt. Die Therapieop tionen seien als nicht ausgeschöpft beurteilt worden.
Das in der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 beschriebene Belas tungsprofil sei dahingehend zu erweitern, dass keine repetitiven Arbeiten in kniender beziehungsweise kauernder Po sition erfolgen sollten. Des Weiteren seien Arbeiten auf Leitern zu vermeiden. Bei Weiterführung der konservativen Therapien bestehe aktuell keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine ganztags umsetzbare Tätigkeit könne bezüglich der Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen eingeschränkt sein. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfasse zirka 10 %. Das vor g e le gte Attest beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft. Für diese Tätigkeit bestehe gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 (ohnehin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr.
med.
M.___ , Assistenzarzt, und Dr. J.___ ,
K.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk.
3) ein.
Dr. J.___ und Dr. M.___
nannten als Hauptdiagnose
eine medial betonte Pan gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksinfiltration mittels Lokal anästhetikum und Ropivacain November 2019 (S. 1 Mitte). Sie führten zur Anam nese aus, die Kniegelenksbeschwerden seien zweieinhalb bis drei Wochen nach einer Kniegelenksinfiltration im November 2019 zu 80 bis 90 % verschwunden gewesen . Unter Belastung und Bewegung seien die Beschwerden jedoch wieder unverändert zu m
präinfitrativen Zustand aufgetreten . Die Beschwerdeführerin benötige täglich Tilur
retard . Sie beschreibe auch Ruheschmerzen.
Gemäss einem Röntgenbild vom 1 9. Februar 2020 bestehe eine medial betonte Pangonarthrose mit ei ner Gelenksspaltverschmälerung, osteophytären Anbauten und subchondraler
Sklerosierung . Lateralseitig und retropatellär bestünden eben falls Anzeichen einer beginnenden Gonarthrose (S. 1 unten).
Es bestehe ein alltäglicher erhöhter Leidensdruck. Aufgrund der schmerzhaften Gonarthrose sei eine körperliche Arbeit wie Putzen nicht mehr zumutbar. Das Ansprechen auf die Kniegelenksinfiltration deute auf eine fokale Beschwer deproblematik hin. Die konservativen Therapieoptionen seien ausgeschöpft (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin klagt seit einem Sturz vom 4. Februar 2016 über Beschwerden am rechten Elle n bogen. Dr. F.___
attestierte im Gutachten vom 4. September 2017 für die angestammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden eine
reduzierte A rbeitsfähigkeit von 80 % . Für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). RAD-Arzt Dr. G.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Putzfrau dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6).
Die Ärzte der K.___
nannten in den neu eingereichten Berichten vom 2 7. Februar 2019 und vom 1 9. Februar 2020 zudem als Diagnose eine medial betonte Pangonarthrose links (E. 4.2 und 4.4 hiervor ).
5.2
Die Ärzte der K.___
kamen im Bericht vom 1 9. Februar 2020 zur Ein schätzung , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr zugemutet werden könne (E. 4. 4. hiervor) . Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zumindest um eine mittelschwere Tätigkeit. Es leuchtet ein, dass die zusätzlichen Beschwerden am linken Kniegelenk Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung haben können.
Dr. G.___ attestierte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2018 für die ange stammte Tätigkeit seit dem 1 4. Juni 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. L.___ bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 21.
Juni 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD.
Die Beschwerdegegnerin wich in der Verfügung vom 5. März 2018 jedoch von der Beurteilung ihres RAD ab und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ab, wobei sie entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Invali ditätsgrad von 20 % ermittelte ( Urk. 7/57). Nachdem die Beschwerdegegnerin
bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von der Einschätzung ihres RAD
abgewichen ist, vermag nicht zu überzeugen, wenn sie sich nun auf das vom RAD aufgestellte Belastungsprofil berufen will. Zudem ist gemäss den Angaben der Ärzte der K.___ von einer massgeblichen gesundheitlichen Ver schlechterung auszugehen, nachdem diese die angestammte Tätigkeit anders als noch
Dr. F.___ als nicht mehr zumutbar erachten.
Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der K.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt . Bei dieser Aus gangslage ist namentlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der bekannten Beschwerden am rechten Ellenbogen und der Kniebeschwerden umfassend abzuklären. Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. L.___ , wonach für eine angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von zirka 10 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.3), beruht nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine a bschliessende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht. 5.3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin
auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Aus wirkungen der Beschw erden am rechten Elle nbogen und die Folgen der Varu spangonarthrose am linken Knie auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin daher ergänzend
abzuklären. Anschliessend hat sie erneut zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 2. August 2019 ( Urk. 7/65) stellte die IV-Stelle
ein Nichteintreten in Aussicht . Die Versi cherte brachte dagegen Einw ä nde ( Urk. 7/67, Urk. 7/71) vor.
Am 1 0. Februar 2020 ( Urk. 7/75 = Urk.
2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 4. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung von 10.
Februar 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, bei der Prüfung einer Neuanmeldung sei massgeblich, ob sich
die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich verändert habe. Eine solche Veränderung sei nicht festgestellt worden (S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt . Die geltend gemachten Kniebeschwerden seien demnach aktenkundig gewesen . Eine erhebli che Änderung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dar aus aber nicht (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die heute bestehenden Kniebeschwerden seien im früheren Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. In keinem der damaligen ärztlichen Bericht e fänden sich Hinweise auf Kniebeschwerden (S. 4 Ziff. 5). Im Bericht vom 7.
Feb ruar 2019 werde auf die vorbestehende und bereits bekannte chronische Epikon dylitis rech ts eingegangen. In Bericht vom 2 7. Februar 2019 sei
nun aber die Diagnose einer Varuspangonarthrose links gestellt worden . Die geklagten Knie beschwerden würden damit hinreichend erklärt . Gemäss einem weiteren Bericht vom 1 9. Februar 2020 sei die körperliche Arbeit als Putzfrau nicht mehr durch führbar (S. 4 Ziff. 6).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2020 ergän zend fest , in der Stellungnahme des RAD vom 2 1. Juni 2019 seien Kniebes chwer den berücksichtigt worden und es sei eine neue Diagnose festgestellt worden. Die Veränderung des Gesundheitszustandes müsse jedoch anspruchserheblich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich an
der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung ergebe ( Urk. 6 S. 1 f.).
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute A nmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Recht nicht eingetreten ist und ob neu gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. 3.
E. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen ( Urk. 7/39/3 Ziff. 2, 4, 6 und 9).
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/39/32-33) nach der Konsultation vom 2 1. April 2016 als Diagnose eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
PD Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei am 4.
Februar 2016 ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt, mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute gearbeitet. Es bestünden persis tierende, belastungsabhängige starke Ellenbogenschmerzen rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mässige Schmerzen ( S. 1).
E. 3.2 Dr. med. B.___ nannte im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/39/35) als Diagnose
eine traumati sche Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts ( Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 1. September 2016 ( Ziff. 8).
E. 3.3 Ein a m 1 2. Januar 2017 erstelltes MRI des Ellenbogens nativ rechts ( Urk. 7/31/7 = Urk. 7/39/60) ergab vermutlich einen Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsberei ch des ulnaren Kollateralbandes ohne abgrenzbaren Riss und eine leichtgradige Epikondylitis
radialis . Eine Degeneration im E llenbogengelenk wurde verneint.
E. 3.4 PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, Chefarzt, D.___ , nannte im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 7/43/1-2) als Diagnose (S. 1): Epicondylitis
humeroradialis rechts, dominant (Erstmanifestation Februar 2016) - anamnestisch Sturz mit Ellenbogenkontusion rechts vom 4. Februar 2016 - aktenanamnestisch Signalalterationen im intratendinösen Bereich der Handgelenks- und Fingerextensoren, vereinbar mit einer Partialruptur, etwas unregelmässige dorso -radiale Plica (nativ MRI Ellenbogen rechts)
PD Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, e s bestünden Dauerschmerzen radial betont im Ellenbogen. Zudem sei es in letzter Zeit zu einer Schmerzausweitung in den rechten Oberarm gekommen. Die Beschwerden exazerbierten bei jeglicher Bewegung und Belastung (S. 1 unten).
Es bestehe eine leichte Schwellung über dem Epicondylus
lateralis . Sonogra phisch
sei eine Tendinopathie der Extensorensehnen
zu bestätigen . PD Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
E. 3.5 Der Krankentaggeldversicherer veranlasste eine Untersuchung der Beschwerde führerin im E.___ , die am 1 8. Mai 2017 erfolgte ( Urk. 7/45 S. 1).
PD Dr. med.
F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie, führte im Gutachten vom 4. September 2017 ( Urk. 7/45) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im Februar 2016 ventral breit auf den rechten Arm gestürzt sei . Es seien sofort Schmerzen aufge treten. Nach zwei Wochen habe si e die Arbeit wiederaufgenommen, wobei ihr Sohn bei den Reinigungsarbeiten mitgeholfen habe (S. 6 oben). Die Beschwerde führerin habe Dauerschmerzen beschrieben , die tags und nachts bestünden (S. 6 unten). A rbeitsbezogene Beschwerden habe sie nicht genau benennen können . Die Reinigung von Nasszellen und Staubsaugen hätten ihr aber etwas mehr Beschwerden bereitet (S. 7 oben).
PD Dr. F.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 Ziff. 1): chronischer unspezifischer Ellenbogenschmerz rechts - fremddiagnost isch: traumatische Strecksehne n - Partialruptur am Epi condylus
radialis rechts nach Sturz auf den Ellenbogen am 4. Februar 2016 - aktuell nicht auf eine spezifische Struktur zurückzuführende Schmerz- und Funktionsstörung - psychosoziale Belastungsfaktoren, Therapieresistenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein dysfunkti onales Krankheitsverhalten (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von zirka 80 % in der Reinigung tätig gewesen. Im Februar 2016 sei sie auf d en rechten Ellenbogen gestürzt, wobei der Verletzungsmechanismus nicht ganz plausibel geworden sei. Die Beschwer den seien als Partialruptur im Bereich der Extensorensehnen am Epicondylus
lateralis interpretiert worden. Sie seien mittels Physiotherapie, Bot ulinus -Infiltra tionen sowie Corticosteroid -Infiltrationen am Epicondylus behandelt worden, ohne dass die Massnahmen eine wesentliche Verbesserung gebracht hätten. Auf grund der initialen Therapieresistenz sei die Beschwerdeführerin nach zirka vier Monaten erstmals zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden , was in der Folge konsequent weitergeführt worden sei . Im Rahmen eines rheumatologischen Kon siliums in der D.___
im März 2017 sei eine eher unspezifische Epicondylopathie
radialis beschrieben worden . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bestätigt worden
(S. 2 Ziff. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung im E.___ eher unspezi fische Schmerzen im rechten Ellenbogen ohne eindeutige Lokalisation angege ben. Dabei habe sie Schmerzen im obersten Bereich auf der Schmerzskala mit geringer Besserung durch Medikamente beschr i eben (S. 2 Ziff. 2 Mitte). In unbe obachtetem Zustand habe sie Bewegungen zwar umständlich, beim Abschluss der Untersuchung aber recht flüssig ausgeführt. Die deutlich reduzierten Ergebnisse bei der Testung der Kraft seien nicht konsistent und stünden im Kontrast zu der weitgehend symmetrischen Trophik im Bereich der oberen Extremitäten. Eine Dif ferenz der Temperatur habe nicht verifiziert werden können.
Im Bereich des rechten Ellenbogens bestehe ein weitgehend unspezifisches Beschwerdebild, wobei nicht auszuschliessen sei, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in anderen Situationen differiere. Die fehlenden Atrophien und eine fehlende Einschränkung der Beweglichkeit sprächen zumindest gegen eine schwerwiegende Funktionsstörung. Aufgrund gewisser Inkonsistenzen im Verhalten und in der klinischen Untersuchung sei auch nicht von einer schwer wiegenden Schmerzstörung auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdefüh rerin psychisch ausgeglichen gewesen sei. In diesem Sinne lasse sich für die angestammte Tätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Bezug auf die postulierten strukturellen Veränderungen seien gewisse Einschränkungen jedoch nicht auszuschliessen. Dies begründe einen abgestuften Einstieg in die berufliche Tätigkeit (S. 2 Ziff. 2 unten).
Die fehlende Wirkung der durchgeführten medizinischen und therapeutischen Massnahmen dürfte auf nicht organische Ursachen zurückzuführen sein (S. 3 Ziff. 3).
Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin
könne sich die Arbeit weitgehe nd selb ständig einteilen , auch wenn die Reinigung in einem gewissen zeitlichen Rahmen erledigt werden müsse. Nachvollziehbar sei, dass sie
in der Anfangsphase keine volle Leistung habe erbringen könne n und sie deshalb von aussen unterstützt worden sei. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen Erschwernissen, vor allem beim Reinigen der Nasszellen, sei ganztags zumutbar. Medizinisch-the oretisch werde dabei von einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen.
Eine leichte Tätigkeit, die das Hantieren von Gewichten bis 1 0 kg beinhalte, sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei repetitiv-monotone Arbeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleichzeitigem Kraftaufwand. Ungünstig seien sodann Arbeiten, welche eine hohe Präzision mit gleichzeitigem Kraftaufwand der rechten Hand beinhalteten (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % empfohlen mit stufenweiser Steigerung des Pensums über drei Monate bis zu einer ganztätigen Präsenz bei einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfä higkeit von 80 % . Für eine angepasste Tätigkeit werde für den Einstieg ebenfalls ein Pensum vom 50 % empfohlen. Das Pensum könne
i nnerhalb von drei Mona ten auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
gesteigert werde n , ohne Leistungsmin derung (S. 3 Ziff. 4.3). Medizinich-therapeutische Massnahmen dürften auch in Zukunft höchstens unterstützend wirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussen (S. 4 Ziff. 4.4).
E. 3.6 Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vo m 1 3. Februar 2018 ( Urk. 7/56 S. 2 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 4. September 2017 bestünden als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische unspezifische Schmerzen am rechten Ellenbogen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 2 Mitte).
In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe gemäss Aktenlage seit dem 14.
Juni 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Als Belas tungsprofil kämen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Frage ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten. Solche Tätigkeiten seien medizinisch-the oretisch zu 100 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 2 unten). 3. 7
Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rent enanspruch ( Urk. 7/57 S. 1 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit der erneuten Anmeldung vom 1 5. April 2019 einen Bericht von Dr. med.
H.___ , D.___ , v om 7. Februar 2019 ( Urk. 7/62/1-2) ein. Dr. H.___
nannte als Diagnose eine chronische Epicondylitis
radialis rechts bei einem Status nach einem Sturz auf den rechen Arm am 4. Februar 201 6.
Über ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1. Februar 2019 wurde ausgeführt, es bestehe ein e
tendinopathisch veränderte, verdickte Extensorengruppe am Epico n dylus
humeri
radialis , jedo ch ohne Anzeichen einer Partial ruptur. Im Vergleich zu den Vorbildern bestehe ein regredienter Befund. Am Capitulum bestünden unveränderte Knorpelläsionen. Die Seitenbänder seien intakt. Radiologisch könne eine Ruptur der Extensorengruppe ausgeschlossen werden, bei ersichtlicher Tendinopathie . Bildgebend bestehe aber ein regredient er Befund. Klinisch bestün den unveränderte Zeichen für eine Epicondylitis
humeri
radialis . Aus schulter chirurgischer Sicht könne der Patientin k eine Operation angeboten werden (S. 1 unten). 4.2
Dr. med.
I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med.
J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Oberarzt, K.___ , nannten im Bericht vom 27.
Februar 2019 ( Urk. 7/62/3-4) als Diagnose eine Varuspangonarthrose links. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin ha be über seit zirka sechs Monate n bestehende belastungs abhängige Schmerzen medial im linken Knie berichtet. Ruhe- oder Nachtschmer zen bestünden nicht. Die Einnahme von Tilur führe zur Besserung der Schmerzsymptomatik. Sie benötige das Mittel zweimal täglich. Eine weiterfüh rende Therapie bestehe bislang nicht.
Zum Befund wurde ausgeführt , eine retropatelläre Beschwerdesymptomatik bestehe nicht . Hingegen bestehe eine deutliche Druckdolenz am medialen Gelenk spalt und der Varusstress medial sei leicht schmerzhaft. Eine vermehrte mediola terale Aufklappbarkeit bestehe nicht. Die Röntgenbilder vom 1 1. Februar 2019 hätten degenerative Veränderungen in allen drei Kniegelenkskompartimenten ergeben, medial betont, ohne vollständigen Kollaps der Gleitlager (S. 1 unten).
Es liege eine symptomatische Varuspangonarthrose links vor, welch e die geklag ten Beschwerden hinreichend erkläre. Primär werde das Ausschöpfen von kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Unter anderem werde eine gezielte Physiotherapie empfohlen , speziell für den Muskelaufbau sowie zwecks Stabili sation und Patellazentrierung (S. 2). 4.3
Dr. med. L.___ , RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk.
7/64 S. 2) aus, im Bericht vom 7. Februar 2019 werde die bereits bekannte chronische Epicondylitis
radialis rechts beschrieben. Im Bericht der Ärzte der K.___ vom 2 7. Februar 2019 werde die Diagnose einer degenerativ bedingten symptomatischen Varuspangonarthrose links gestellt. Die Therapieop tionen seien als nicht ausgeschöpft beurteilt worden.
Das in der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 beschriebene Belas tungsprofil sei dahingehend zu erweitern, dass keine repetitiven Arbeiten in kniender beziehungsweise kauernder Po sition erfolgen sollten. Des Weiteren seien Arbeiten auf Leitern zu vermeiden. Bei Weiterführung der konservativen Therapien bestehe aktuell keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine ganztags umsetzbare Tätigkeit könne bezüglich der Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen eingeschränkt sein. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfasse zirka 10 %. Das vor g e le gte Attest beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft. Für diese Tätigkeit bestehe gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 (ohnehin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr.
med.
M.___ , Assistenzarzt, und Dr. J.___ ,
K.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk.
3) ein.
Dr. J.___ und Dr. M.___
nannten als Hauptdiagnose
eine medial betonte Pan gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksinfiltration mittels Lokal anästhetikum und Ropivacain November 2019 (S. 1 Mitte). Sie führten zur Anam nese aus, die Kniegelenksbeschwerden seien zweieinhalb bis drei Wochen nach einer Kniegelenksinfiltration im November 2019 zu 80 bis 90 % verschwunden gewesen . Unter Belastung und Bewegung seien die Beschwerden jedoch wieder unverändert zu m
präinfitrativen Zustand aufgetreten . Die Beschwerdeführerin benötige täglich Tilur
retard . Sie beschreibe auch Ruheschmerzen.
Gemäss einem Röntgenbild vom 1 9. Februar 2020 bestehe eine medial betonte Pangonarthrose mit ei ner Gelenksspaltverschmälerung, osteophytären Anbauten und subchondraler
Sklerosierung . Lateralseitig und retropatellär bestünden eben falls Anzeichen einer beginnenden Gonarthrose (S. 1 unten).
Es bestehe ein alltäglicher erhöhter Leidensdruck. Aufgrund der schmerzhaften Gonarthrose sei eine körperliche Arbeit wie Putzen nicht mehr zumutbar. Das Ansprechen auf die Kniegelenksinfiltration deute auf eine fokale Beschwer deproblematik hin. Die konservativen Therapieoptionen seien ausgeschöpft (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin klagt seit einem Sturz vom 4. Februar 2016 über Beschwerden am rechten Elle n bogen. Dr. F.___
attestierte im Gutachten vom 4. September 2017 für die angestammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden eine
reduzierte A rbeitsfähigkeit von 80 % . Für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). RAD-Arzt Dr. G.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Putzfrau dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6).
Die Ärzte der K.___
nannten in den neu eingereichten Berichten vom 2 7. Februar 2019 und vom 1 9. Februar 2020 zudem als Diagnose eine medial betonte Pangonarthrose links (E. 4.2 und 4.4 hiervor ).
5.2
Die Ärzte der K.___
kamen im Bericht vom 1 9. Februar 2020 zur Ein schätzung , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr zugemutet werden könne (E. 4. 4. hiervor) . Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zumindest um eine mittelschwere Tätigkeit. Es leuchtet ein, dass die zusätzlichen Beschwerden am linken Kniegelenk Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung haben können.
Dr. G.___ attestierte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2018 für die ange stammte Tätigkeit seit dem 1 4. Juni 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. L.___ bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 21.
Juni 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD.
Die Beschwerdegegnerin wich in der Verfügung vom 5. März 2018 jedoch von der Beurteilung ihres RAD ab und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ab, wobei sie entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Invali ditätsgrad von 20 % ermittelte ( Urk. 7/57). Nachdem die Beschwerdegegnerin
bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von der Einschätzung ihres RAD
abgewichen ist, vermag nicht zu überzeugen, wenn sie sich nun auf das vom RAD aufgestellte Belastungsprofil berufen will. Zudem ist gemäss den Angaben der Ärzte der K.___ von einer massgeblichen gesundheitlichen Ver schlechterung auszugehen, nachdem diese die angestammte Tätigkeit anders als noch
Dr. F.___ als nicht mehr zumutbar erachten.
Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der K.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt . Bei dieser Aus gangslage ist namentlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der bekannten Beschwerden am rechten Ellenbogen und der Kniebeschwerden umfassend abzuklären. Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. L.___ , wonach für eine angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von zirka 10 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.3), beruht nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine a bschliessende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht. 5.3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin
auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Aus wirkungen der Beschw erden am rechten Elle nbogen und die Folgen der Varu spangonarthrose am linken Knie auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin daher ergänzend
abzuklären. Anschliessend hat sie erneut zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00169
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 4. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war seit Januar 2014 bei der Y.___ in Z.___ in der Reinigung angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Februar 2016 ver letzte sie sich bei einem Sturz am rechten Ellenbogen ( Urk. 7/39/3 Ziff. 1-6 und 9). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 3 0. Januar 2017 schriftlich per 3 1. März 2017 ( Urk. 7/27/9).
Mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/39/124-125) stellte die Suva die nach dem Ereignis vom 4. Februar 2016
erbrachten Versicherungsleistungen per 3 0. September 2016 ein.
Die Versicherte meldete sich am 2 4. Februar 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche
Abklärungen ( Urk. 7/3-4, Urk. 7/34 , Urk. 7/46 ) und zog Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/39) und des Krankentag geldversicherers ( Urk. 7/26-27, Urk. 7/29-33, Urk. 7/43-45) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 5. März 2018 ( Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle einen Ren tenanspruch. 1.2
Die Versicherte meldete sich am 1 5. April 2019 unter Hinweis auf zusätzliche Kniebeschwerden erneut bei der IV-Stelle an ( Urk. 7/58
Ziff. 6.1 ). Am 1 2. August 2019 ( Urk. 7/65) stellte die IV-Stelle
ein Nichteintreten in Aussicht . Die Versi cherte brachte dagegen Einw ä nde ( Urk. 7/67, Urk. 7/71) vor.
Am 1 0. Februar 2020 ( Urk. 7/75 = Urk.
2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 2.
Die Versicherte erhob am 4. März 2020 Beschwerde gegen die Verfügung von 10.
Februar 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.3
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Ein tretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Ver waltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/ Mosimann /Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosi mann , N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Per son zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Ren tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, bei der Prüfung einer Neuanmeldung sei massgeblich, ob sich
die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich verändert habe. Eine solche Veränderung sei nicht festgestellt worden (S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt . Die geltend gemachten Kniebeschwerden seien demnach aktenkundig gewesen . Eine erhebli che Änderung der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dar aus aber nicht (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , die heute bestehenden Kniebeschwerden seien im früheren Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung gewesen. In keinem der damaligen ärztlichen Bericht e fänden sich Hinweise auf Kniebeschwerden (S. 4 Ziff. 5). Im Bericht vom 7.
Feb ruar 2019 werde auf die vorbestehende und bereits bekannte chronische Epikon dylitis rech ts eingegangen. In Bericht vom 2 7. Februar 2019 sei
nun aber die Diagnose einer Varuspangonarthrose links gestellt worden . Die geklagten Knie beschwerden würden damit hinreichend erklärt . Gemäss einem weiteren Bericht vom 1 9. Februar 2020 sei die körperliche Arbeit als Putzfrau nicht mehr durch führbar (S. 4 Ziff. 6). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Vernehmlassung vom 1 1. Mai 2020 ergän zend fest , in der Stellungnahme des RAD vom 2 1. Juni 2019 seien Kniebes chwer den berücksichtigt worden und es sei eine neue Diagnose festgestellt worden. Die Veränderung des Gesundheitszustandes müsse jedoch anspruchserheblich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich an
der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keine Änderung ergebe ( Urk. 6 S. 1 f.). 2.4
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute A nmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Recht nicht eingetreten ist und ob neu gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 4. Februar 2016 bei einem Sturz am rechten Ellenbogen ( Urk. 7/39/3 Ziff. 2, 4, 6 und 9).
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2 2. April 2016 ( Urk. 7/39/32-33) nach der Konsultation vom 2 1. April 2016 als Diagnose eine traumatische Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts nach Sturz vom 4. Februar 201 6.
PD Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei am 4.
Februar 2016 ausgerutscht und auf den rechten flektierten Ellenbogen gestürzt, mit einschiessendem Schmerz. Sie habe bis heute gearbeitet. Es bestünden persis tierende, belastungsabhängige starke Ellenbogenschmerzen rechts im Bereich des Epicondylus . In Ruhe bestünden mässige Schmerzen ( S. 1). 3.2
Dr. med. B.___ nannte im Arztzeugnis vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/39/35) als Diagnose
eine traumati sche Strecksehnenpartialruptur Epikondylus
radialis Ellenbogen rechts ( Ziff. 5) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 1. September 2016 ( Ziff. 8). 3.3
Ein a m 1 2. Januar 2017 erstelltes MRI des Ellenbogens nativ rechts ( Urk. 7/31/7 = Urk. 7/39/60) ergab vermutlich einen Status nach leichtgradiger Zerrung im Ursprungsberei ch des ulnaren Kollateralbandes ohne abgrenzbaren Riss und eine leichtgradige Epikondylitis
radialis . Eine Degeneration im E llenbogengelenk wurde verneint. 3.4
PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, Chefarzt, D.___ , nannte im Bericht vom 2. März 2017 ( Urk. 7/43/1-2) als Diagnose (S. 1): Epicondylitis
humeroradialis rechts, dominant (Erstmanifestation Februar 2016) - anamnestisch Sturz mit Ellenbogenkontusion rechts vom 4. Februar 2016 - aktenanamnestisch Signalalterationen im intratendinösen Bereich der Handgelenks- und Fingerextensoren, vereinbar mit einer Partialruptur, etwas unregelmässige dorso -radiale Plica (nativ MRI Ellenbogen rechts)
PD Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, e s bestünden Dauerschmerzen radial betont im Ellenbogen. Zudem sei es in letzter Zeit zu einer Schmerzausweitung in den rechten Oberarm gekommen. Die Beschwerden exazerbierten bei jeglicher Bewegung und Belastung (S. 1 unten).
Es bestehe eine leichte Schwellung über dem Epicondylus
lateralis . Sonogra phisch
sei eine Tendinopathie der Extensorensehnen
zu bestätigen . PD Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2). 3.5
Der Krankentaggeldversicherer veranlasste eine Untersuchung der Beschwerde führerin im E.___ , die am 1 8. Mai 2017 erfolgte ( Urk. 7/45 S. 1).
PD Dr. med.
F.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation und für Rheumatologie, führte im Gutachten vom 4. September 2017 ( Urk. 7/45) aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie im Februar 2016 ventral breit auf den rechten Arm gestürzt sei . Es seien sofort Schmerzen aufge treten. Nach zwei Wochen habe si e die Arbeit wiederaufgenommen, wobei ihr Sohn bei den Reinigungsarbeiten mitgeholfen habe (S. 6 oben). Die Beschwerde führerin habe Dauerschmerzen beschrieben , die tags und nachts bestünden (S. 6 unten). A rbeitsbezogene Beschwerden habe sie nicht genau benennen können . Die Reinigung von Nasszellen und Staubsaugen hätten ihr aber etwas mehr Beschwerden bereitet (S. 7 oben).
PD Dr. F.___ nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1 Ziff. 1): chronischer unspezifischer Ellenbogenschmerz rechts - fremddiagnost isch: traumatische Strecksehne n - Partialruptur am Epi condylus
radialis rechts nach Sturz auf den Ellenbogen am 4. Februar 2016 - aktuell nicht auf eine spezifische Struktur zurückzuführende Schmerz- und Funktionsstörung - psychosoziale Belastungsfaktoren, Therapieresistenz
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein dysfunkti onales Krankheitsverhalten (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin sei mit einem Pensum von zirka 80 % in der Reinigung tätig gewesen. Im Februar 2016 sei sie auf d en rechten Ellenbogen gestürzt, wobei der Verletzungsmechanismus nicht ganz plausibel geworden sei. Die Beschwer den seien als Partialruptur im Bereich der Extensorensehnen am Epicondylus
lateralis interpretiert worden. Sie seien mittels Physiotherapie, Bot ulinus -Infiltra tionen sowie Corticosteroid -Infiltrationen am Epicondylus behandelt worden, ohne dass die Massnahmen eine wesentliche Verbesserung gebracht hätten. Auf grund der initialen Therapieresistenz sei die Beschwerdeführerin nach zirka vier Monaten erstmals zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden , was in der Folge konsequent weitergeführt worden sei . Im Rahmen eines rheumatologischen Kon siliums in der D.___
im März 2017 sei eine eher unspezifische Epicondylopathie
radialis beschrieben worden . Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bestätigt worden
(S. 2 Ziff. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung im E.___ eher unspezi fische Schmerzen im rechten Ellenbogen ohne eindeutige Lokalisation angege ben. Dabei habe sie Schmerzen im obersten Bereich auf der Schmerzskala mit geringer Besserung durch Medikamente beschr i eben (S. 2 Ziff. 2 Mitte). In unbe obachtetem Zustand habe sie Bewegungen zwar umständlich, beim Abschluss der Untersuchung aber recht flüssig ausgeführt. Die deutlich reduzierten Ergebnisse bei der Testung der Kraft seien nicht konsistent und stünden im Kontrast zu der weitgehend symmetrischen Trophik im Bereich der oberen Extremitäten. Eine Dif ferenz der Temperatur habe nicht verifiziert werden können.
Im Bereich des rechten Ellenbogens bestehe ein weitgehend unspezifisches Beschwerdebild, wobei nicht auszuschliessen sei, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in anderen Situationen differiere. Die fehlenden Atrophien und eine fehlende Einschränkung der Beweglichkeit sprächen zumindest gegen eine schwerwiegende Funktionsstörung. Aufgrund gewisser Inkonsistenzen im Verhalten und in der klinischen Untersuchung sei auch nicht von einer schwer wiegenden Schmerzstörung auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdefüh rerin psychisch ausgeglichen gewesen sei. In diesem Sinne lasse sich für die angestammte Tätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. Unter Bezug auf die postulierten strukturellen Veränderungen seien gewisse Einschränkungen jedoch nicht auszuschliessen. Dies begründe einen abgestuften Einstieg in die berufliche Tätigkeit (S. 2 Ziff. 2 unten).
Die fehlende Wirkung der durchgeführten medizinischen und therapeutischen Massnahmen dürfte auf nicht organische Ursachen zurückzuführen sein (S. 3 Ziff. 3).
Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin
könne sich die Arbeit weitgehe nd selb ständig einteilen , auch wenn die Reinigung in einem gewissen zeitlichen Rahmen erledigt werden müsse. Nachvollziehbar sei, dass sie
in der Anfangsphase keine volle Leistung habe erbringen könne n und sie deshalb von aussen unterstützt worden sei. Eine solche wechselbelastende Tätigkeit mit gewissen Erschwernissen, vor allem beim Reinigen der Nasszellen, sei ganztags zumutbar. Medizinisch-the oretisch werde dabei von einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen.
Eine leichte Tätigkeit, die das Hantieren von Gewichten bis 1 0 kg beinhalte, sei ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien dabei repetitiv-monotone Arbeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleichzeitigem Kraftaufwand. Ungünstig seien sodann Arbeiten, welche eine hohe Präzision mit gleichzeitigem Kraftaufwand der rechten Hand beinhalteten (S. 3 Ziff. 4.1 und 4.2). Es werde die Wiederauf nahme der angestammten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % empfohlen mit stufenweiser Steigerung des Pensums über drei Monate bis zu einer ganztätigen Präsenz bei einer Leistungsminderung von 20 % entsprechend einer Arbeitsfä higkeit von 80 % . Für eine angepasste Tätigkeit werde für den Einstieg ebenfalls ein Pensum vom 50 % empfohlen. Das Pensum könne
i nnerhalb von drei Mona ten auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
gesteigert werde n , ohne Leistungsmin derung (S. 3 Ziff. 4.3). Medizinich-therapeutische Massnahmen dürften auch in Zukunft höchstens unterstützend wirken. Diese würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht beeinflussen (S. 4 Ziff. 4.4). 3.6
Dr. med.
G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellung nahme vo m 1 3. Februar 2018 ( Urk. 7/56 S. 2 f.) aus, gemäss dem Gutachten von Dr. F.___ vom 4. September 2017 bestünden als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische unspezifische Schmerzen am rechten Ellenbogen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestehe ein dysfunktionales Krankheitsverhalten (S. 2 Mitte).
In der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau bestehe gemäss Aktenlage seit dem 14.
Juni 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Als Belas tungsprofil kämen leichte (angepasste) Tätigkeiten in Frage ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhal teposition und ohne Überkopfarbeiten. Solche Tätigkeiten seien medizinisch-the oretisch zu 100 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 2 unten). 3. 7
Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rent enanspruch ( Urk. 7/57 S. 1 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin reichte mit der erneuten Anmeldung vom 1 5. April 2019 einen Bericht von Dr. med.
H.___ , D.___ , v om 7. Februar 2019 ( Urk. 7/62/1-2) ein. Dr. H.___
nannte als Diagnose eine chronische Epicondylitis
radialis rechts bei einem Status nach einem Sturz auf den rechen Arm am 4. Februar 201 6.
Über ein MRI des rechten Ellenbogens vom 1. Februar 2019 wurde ausgeführt, es bestehe ein e
tendinopathisch veränderte, verdickte Extensorengruppe am Epico n dylus
humeri
radialis , jedo ch ohne Anzeichen einer Partial ruptur. Im Vergleich zu den Vorbildern bestehe ein regredienter Befund. Am Capitulum bestünden unveränderte Knorpelläsionen. Die Seitenbänder seien intakt. Radiologisch könne eine Ruptur der Extensorengruppe ausgeschlossen werden, bei ersichtlicher Tendinopathie . Bildgebend bestehe aber ein regredient er Befund. Klinisch bestün den unveränderte Zeichen für eine Epicondylitis
humeri
radialis . Aus schulter chirurgischer Sicht könne der Patientin k eine Operation angeboten werden (S. 1 unten). 4.2
Dr. med.
I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med.
J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes, Oberarzt, K.___ , nannten im Bericht vom 27.
Februar 2019 ( Urk. 7/62/3-4) als Diagnose eine Varuspangonarthrose links. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin ha be über seit zirka sechs Monate n bestehende belastungs abhängige Schmerzen medial im linken Knie berichtet. Ruhe- oder Nachtschmer zen bestünden nicht. Die Einnahme von Tilur führe zur Besserung der Schmerzsymptomatik. Sie benötige das Mittel zweimal täglich. Eine weiterfüh rende Therapie bestehe bislang nicht.
Zum Befund wurde ausgeführt , eine retropatelläre Beschwerdesymptomatik bestehe nicht . Hingegen bestehe eine deutliche Druckdolenz am medialen Gelenk spalt und der Varusstress medial sei leicht schmerzhaft. Eine vermehrte mediola terale Aufklappbarkeit bestehe nicht. Die Röntgenbilder vom 1 1. Februar 2019 hätten degenerative Veränderungen in allen drei Kniegelenkskompartimenten ergeben, medial betont, ohne vollständigen Kollaps der Gleitlager (S. 1 unten).
Es liege eine symptomatische Varuspangonarthrose links vor, welch e die geklag ten Beschwerden hinreichend erkläre. Primär werde das Ausschöpfen von kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Unter anderem werde eine gezielte Physiotherapie empfohlen , speziell für den Muskelaufbau sowie zwecks Stabili sation und Patellazentrierung (S. 2). 4.3
Dr. med. L.___ , RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 1. Juni 2019 (Urk.
7/64 S. 2) aus, im Bericht vom 7. Februar 2019 werde die bereits bekannte chronische Epicondylitis
radialis rechts beschrieben. Im Bericht der Ärzte der K.___ vom 2 7. Februar 2019 werde die Diagnose einer degenerativ bedingten symptomatischen Varuspangonarthrose links gestellt. Die Therapieop tionen seien als nicht ausgeschöpft beurteilt worden.
Das in der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 beschriebene Belas tungsprofil sei dahingehend zu erweitern, dass keine repetitiven Arbeiten in kniender beziehungsweise kauernder Po sition erfolgen sollten. Des Weiteren seien Arbeiten auf Leitern zu vermeiden. Bei Weiterführung der konservativen Therapien bestehe aktuell keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine ganztags umsetzbare Tätigkeit könne bezüglich der Leistungsfähigkeit durch vermehrte Pausen eingeschränkt sein. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit umfasse zirka 10 %. Das vor g e le gte Attest beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft. Für diese Tätigkeit bestehe gemäss der Stellungnahme des RAD vom 1 3. Februar 2018 (ohnehin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 4.4
Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren einen Bericht von Dr.
med.
M.___ , Assistenzarzt, und Dr. J.___ ,
K.___ , vom 1 9. Februar 2020 ( Urk.
3) ein.
Dr. J.___ und Dr. M.___
nannten als Hauptdiagnose
eine medial betonte Pan gonarthrose links mit/bei Status nach Kniegelenksinfiltration mittels Lokal anästhetikum und Ropivacain November 2019 (S. 1 Mitte). Sie führten zur Anam nese aus, die Kniegelenksbeschwerden seien zweieinhalb bis drei Wochen nach einer Kniegelenksinfiltration im November 2019 zu 80 bis 90 % verschwunden gewesen . Unter Belastung und Bewegung seien die Beschwerden jedoch wieder unverändert zu m
präinfitrativen Zustand aufgetreten . Die Beschwerdeführerin benötige täglich Tilur
retard . Sie beschreibe auch Ruheschmerzen.
Gemäss einem Röntgenbild vom 1 9. Februar 2020 bestehe eine medial betonte Pangonarthrose mit ei ner Gelenksspaltverschmälerung, osteophytären Anbauten und subchondraler
Sklerosierung . Lateralseitig und retropatellär bestünden eben falls Anzeichen einer beginnenden Gonarthrose (S. 1 unten).
Es bestehe ein alltäglicher erhöhter Leidensdruck. Aufgrund der schmerzhaften Gonarthrose sei eine körperliche Arbeit wie Putzen nicht mehr zumutbar. Das Ansprechen auf die Kniegelenksinfiltration deute auf eine fokale Beschwer deproblematik hin. Die konservativen Therapieoptionen seien ausgeschöpft (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin klagt seit einem Sturz vom 4. Februar 2016 über Beschwerden am rechten Elle n bogen. Dr. F.___
attestierte im Gutachten vom 4. September 2017 für die angestammte Tätigkeit aufgrund der Beschwerden eine
reduzierte A rbeitsfähigkeit von 80 % . Für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.5.3). RAD-Arzt Dr. G.___ attestierte für die angestammte Tätigkeit als Putzfrau dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6).
Die Ärzte der K.___
nannten in den neu eingereichten Berichten vom 2 7. Februar 2019 und vom 1 9. Februar 2020 zudem als Diagnose eine medial betonte Pangonarthrose links (E. 4.2 und 4.4 hiervor ).
5.2
Die Ärzte der K.___
kamen im Bericht vom 1 9. Februar 2020 zur Ein schätzung , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reini gung nicht mehr zugemutet werden könne (E. 4. 4. hiervor) . Bei dieser Tätigkeit handelt es sich zumindest um eine mittelschwere Tätigkeit. Es leuchtet ein, dass die zusätzlichen Beschwerden am linken Kniegelenk Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Reinigung haben können.
Dr. G.___ attestierte in der Stellungnahme vom 1 3. Februar 2018 für die ange stammte Tätigkeit seit dem 1 4. Juni 2016 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.6). RAD-Ärztin Dr. L.___ bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 21.
Juni 2019 auf die frühere Einschätzung des RAD.
Die Beschwerdegegnerin wich in der Verfügung vom 5. März 2018 jedoch von der Beurteilung ihres RAD ab und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit ab, wobei sie entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einen Invali ditätsgrad von 20 % ermittelte ( Urk. 7/57). Nachdem die Beschwerdegegnerin
bei der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von der Einschätzung ihres RAD
abgewichen ist, vermag nicht zu überzeugen, wenn sie sich nun auf das vom RAD aufgestellte Belastungsprofil berufen will. Zudem ist gemäss den Angaben der Ärzte der K.___ von einer massgeblichen gesundheitlichen Ver schlechterung auszugehen, nachdem diese die angestammte Tätigkeit anders als noch
Dr. F.___ als nicht mehr zumutbar erachten.
Die Beschwerdeführerin hat mit den neueren Berichten der Ärzte der K.___ eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft dargelegt . Bei dieser Aus gangslage ist namentlich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der bekannten Beschwerden am rechten Ellenbogen und der Kniebeschwerden umfassend abzuklären. Die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. L.___ , wonach für eine angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von zirka 10 % auszugehen sei (vorstehend E. 4.3), beruht nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und genügt für eine a bschliessende Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht. 5.3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin
auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Aus wirkungen der Beschw erden am rechten Elle nbogen und die Folgen der Varu spangonarthrose am linken Knie auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind von der Beschwerdegegnerin daher ergänzend
abzuklären. Anschliessend hat sie erneut zu verfügen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 5. April 2019 materiell befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger