Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, studierte an der Fachhochschule in Deutschland Maschinenbau und reiste Ende 20 11 in die Schweiz ein, wo er zunächst zweiein halb Jahre als Berechnungsingenieur tätig war und , nach einem kurzen Unter bruch mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung ,
vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980, studierte an der Fachhochschule in Deutschland Maschinenbau und reiste Ende 20 11 in die Schweiz ein, wo er zunächst zweiein halb Jahre als Berechnungsingenieur tätig war und , nach einem kurzen Unter bruch mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung ,
vom
Dispositiv
- November 2014 bis 3
- Oktober 2015 (letzter effektiver Arbeitstag
- Juni 2015) bei der Y.___ AG als Entwicklungsingenieur in einem 100%-Pensum angestellt war ( Urk. 6/ 21 , Urk. 6/2, Urk. 6/9 ) . Am
- September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psy chi sche Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht vor . Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/10, Urk. 6/16 ) , darunter das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1
- Juli 2016 ( Urk. 6/25 ), holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ä rzte (Urk. 6/17, Urk. 6/ 34, Urk. 6/63 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 6/9) ein und ersuchte die letzte Arbeit geberin um Aus künfte (Arbeit ge ber frageboge n vom 2
- Juni 2016; Urk. 6/21 ) . Zur Klä rung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am
- Februar 2017 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/66 S. 3 ). Die IV-Stelle ge währte de m Versicherten als Integrationsmassnahme Sup port am Ar beits platz, durchgeführt bei der ehemali gen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, dauernd vom
- Juli bis 31. De zember 2017 (vgl. Mitteilung vom 2
- Juni 2017, Urk. 6/42) mit anschliessender Verlängerung vom 1. Ja nuar bis 3
- Juni 2018 (vgl. Mitteilung vom 1
- Dezember 2017, Urk. 6/50). Mit Schreiben vom
- Juli 2018 be endete die IV-Stelle die Integrationsmassnahme und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk. 6/65). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Zusam menarbeit mit Dr. phil . C.___ , Psychologin FSP und Neuro psychologin PVK, mit der Durchführung einer bidisziplinäre n Begut achtung (psych ia trisch und neuropsycho logisch) , über welche am
- Sep tem ber 2018 (neuropsycholo gisch) und
- Oktober 2 018 (psych ia trisch) berichtet wurde (Urk. 6/77- 79). In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine aktenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___ , Fach ärztin Psychiatrie und Psy cho therapie, nahm am 1
- Oktober 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/89 S. 7ff.). Ausgehend von der Möglichkeit einer we sentlichen Verbesse ru ng des Gesundheitszustandes durch zielführende therapeu tische Massnahmen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eine Scha den minderungspflicht ( Urk. 6/90). Mit Vorbe scheid vom
- De zember 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Ja nuar 2019 ( Urk. 6/98) Ein wand und ersuchte mit Schreiben vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 6/100) erneut um Gewährung von Integrationsmassnahmen . Die IV-Stelle verwies erneut auf die Schadenminderungspflicht ( Schreiben vom 2
- Juli 2019, Urk. 6/111) und erliess am 24. Juli 2019 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte ( Urk. 6/112) , wogegen der Versicherte am 1
- September 2019 erneut Einwand erhob ( Urk. 6/117) . Mit Verfügung vom
- Februar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/123 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
- März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte , die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus zu richten. Es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 25. März 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.3 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 .2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Mit BGE 145 V 215 dehnte das Bun desgericht diese Rechtsprechung auch auf Abhängig keitserkrankungen aus. Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Bei der Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens trifft die Rechtsanwender einerseits die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indi katoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medi zi nisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Anderer seits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischen Wis sen und Gewissen» stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Aus wirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Hierzu müssen die ärztlichen Ex perten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden In di kato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründen. Kommen sie dieser Aufgabe überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Fol gen abschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durch füh rungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen). Stets Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass die medizinische Folgen ab schät zung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermes senszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachten den Psy chiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb des sen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver si cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4 1.4.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versic herten Person ist unter substant iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schaden min derungspflicht nachzukom men ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage 2015, Art. 21 N 133-136). 1 . 5
- 5 .1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 5 .2 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
- Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die psychosoziale Belastungssituation Ursprung des psychischen Leidens sei. Es könne ent sprechend nicht von einem psychischen Leiden ausgegangen werden, welche s einen An spruch auf IV-Leistungen generiere. Betreffend die beantragten Integrationsmass nahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, d er Beschwerdeführer sei in seiner ursprüng lichen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, weshalb keine Integrationsmass nahmen angezeigt seien. Beim Beschwerdeführer würden ausserdem keine ge sund heitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche bestehen. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Indi katorenprüfung einseitig zu seinen Lasten vorgenommen. Die psychische Krank heit des Beschwerdeführers sei invalidisierend, was der Gutachter bestätigt habe.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2020 ( Urk. 2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten v on Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ vom
- Oktober 2018 resp. 1
- September 2018 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medi zi nisch en Berichte zusammengefasst (Urk. 6/77 /5-10 ), weshalb sie an dieser Stel le nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol gen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 Am 1
- September 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. C.___ neu ropsycho logisch begut achtet (vgl. Urk. 6/79). Diese führte aus, die kognitiven Tests habe der Beschwerdeführer motiviert, konzentriert und sorgfältig be ar bei tet. Das Vor gehen sei strukturiert und ausdauernd , d ie zeit liche Belast bar keit gut gewesen. Es seien keine nachlassenden Leistungen ersichtlich gewesen, weder im Verlauf län ge rer Aufgaben noch über die gesamte Dauer der neuro psycho logi schen Be gut achtung hinweg. Es habe sich auch keine Impulsi vi tät in Form einer verminderte n Frustrationstoleranz gezeigt ( Urk. 6/79/7). Dr. phil. C.___ kon sta tierte weiter, beim Be schwer deführer stünden Leis tungs einbussen im Bereich der mnestischen, der exe ku tiven und der attentionalen Funktionen im Vorder grund. Im Bereich der mnes tischen Funktionen seien mo dalitätsunspezifisch die Lern- und Abruf leistungen unterdurchschnittlich und die Wiedererkennungs leistung verbaler In for mationen sogar weit unterdurch schnitt lich. Die langfristige non-verbale Ab ruf leistung läge untypischerweise über der Leistung im kurz fristigen Abrufen. Im Bereich der Exekutivfunktionen seien die verbale Ideen produktion, das Konzept erkennen sowie die intellektuelle Flexi bi li tät unter durchschnittlich. Weiter seien die iso lier ten Aufmerksamkeitsfunktionen ( Alert ness und selektive Aufmerk sam keit) sowie die Konzentrationsleistung un ter durchschnittlich (Urk. 6/79/8). Eine Aggravation von Beschwerden erachte sie als nicht wahr schein lich. Dr. phil. C.___ hielt fest, d ie neuro psycho logischen Be funde würden für das Vorliegen einer maximal leichten bis mittelgradigen neuro psy cho logi schen Störung sprechen ( Urk. 6/79/9). Die ermittelte neuro psychologische Stö rung sei ätiologisch- pathogenetisch wahr scheinlich haupt sächlich im Rahmen der psychopathologischen Symptomatik zu verstehen. Bei der Einnahme zentral ner vös wirksamer Medikamente seien medi kamentöse Ne ben wirkungen als leis tungs mindernde Faktoren ebenfalls möglich. Es sei wahr scheinlich, dass sich mit einer etwaigen Besserung der psychiatrischen Sympto ma tik auch die kognitive Leistungsfähigkeit verbessere. Aus rein neuro psycho logischer Sicht würden sich keine Therapieempfehlungen ergeben. Dr. phil. C.___ attestierte dem Beschwerde führer aufgrund der maximal leichten bis mittel schweren neuropsychologischen Stö rung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/79/10). 3 .3 Am 3
- August 2018 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. B.___ begutachtet ( Urk. 6/77). Die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung (vgl. Urk. 6/79) wurden im Hauptgutachten vom
- Oktober 2018 integriert. Darin beschrieb Prof. Dr. B.___ den Beschwerdeführer als wach, bewusstseins klar und allseitig orientiert. Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Der Beschwerdeführer habe zwar von Konzentrationsstörungen berichtet, die Konzentrationsprüfung habe allerdings fehlerfrei durchgeführt werden könn en. Die Auffassung sei nicht gestört und im Gespräch seien keine formalen Denk störungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe über Grübeln berichtet sowie eine Neigung zum Perfektionismus angegeben, Anhaltspunkte für eine eigent li che Zwangsstörung gebe es - so Prof. Dr. B.___ - jedoch keine. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer affektarm, verharrt in der depressiven Mimik und gering ausgeprägt in der Gestik. Auch durch Scherze sei er kaum aus der etwas starren Mimik herauszubringen. Er habe über eine deutliche Störung der Vitalität und mittel ausgeprägte Hoffnungslosigkeit berichtet . Seine Stimmung sei immer wie der gereizt. In der Untersuchungssituation habe sich gelegentlich ein dys pho ri scher Affekt gezeigt. Insgesamt wirke der Berichtstil gedrängt. Um seinen Zu stand zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer immer wieder plastische Schil de run gen in einer leicht klagsam jammerigen und bildhaften Sprache gewählt. Er wirke leicht logorrhoisch . Der Beschwerde führer habe ferner über deutliche In suffizi enz- und Schuldgefühle berichtet, ins be sondere den Tod seines Vaters be treffend. Ausserdem spüre e r eine deutliche Antriebshemmung. Diese sei mo ti va tional beeinflusst. Er müsse sich immer wieder zu Tätigkeiten aufraffen, aller dings nicht zum Gang ins Fitness-Studio ( Urk. 6/77/19). Prof. Dr. B.___ konstatierte, beim Beschwerdeführer liege ein depressiv-ängst li ches Syn drom vor. Die Niedergeschlagenheit drücke sich auch in Mi m ik und Ges tik aus und beziehe sich vor allem auf die für ihn unbefriedigende aktuelle Lebens situation. Die ängstliche Komponente bestehe im Rahmen einer allgemei nen Zu kunftsangst mit verringerter Hoffnung auf Besserung. Im Vordergrund stehe aber das Gefühl der Entfremdung gegenüber sich selbst und der Um gebung. Der Be schwerdeführer habe plastisch von Derealisations - und De per so nalisa t i ons er leben (Druck auf den Kopf; Erleben wie durch eine Glasglocke, die über ihm liege; pelziges Gefühl bei Berührung usw.) berichte t , ein psychotisches Erleben (Hallu zi na tionen und Wahn) könne aber aus ge schlossen werden ( Urk. 6/77/20) . Die se Ich-Störungen seien mit ihrem plötzlichen Beginn genau auf einen Tag im Mai 2015 terminiert. Insgesamt wirke d er Beschwerdeführer sehr unzufrieden mit seiner aktuellen Situation , was sich in verzweifelt geschilderten Beschwerden äussere . Er zeige auch immer wieder Wut und Ärger, welchen er sowohl gegen sich selber (mit gelegentlichen aktiven Suizidgedanken ) , als auch gegen andere richte . Da keine eigentliche Antriebs störung vorliege (diese würde sich bei Depressiven auf alle oder zumindest die meisten Lebensbereiche beziehen), auch durchaus vielfältige Interessen im privaten Bereich vorlägen, die soziale Iso lie rung zwar vorhanden sei, aber psy cho pathologisch keinem sozialen Rückzug ent spreche ( einem vom Betroffe nen selbst ausgehenden aktiven Rückzug), und auch die deprimierte Stimmung klar immer wieder von interessierten Phasen und ener gischer Suche nach Erklärungen für seine Beschwerden unterbrochen werde, könne zusam men gefasst die Diagnose einer depressiven Episode aktuell nicht be grün det werden. D er über viele Jahre andauernde Verlauf komme zwar bei majo ren Depressionen vor, sei aber doch eher atypisch. Schliesslich gebe es zwar Non responder auf ver schie de ne antidepressive Therapien, ein Nicht an sprechen auf alle (sehr viel fäl ti gen, schulmedizinischen und alternativ medizi nischen) bis he ri gen Therapie ver fahren, sei aber ausserge wöhnlich. Für depressive Erkrankungen, die die diagnos tischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllen und über min des tens zwei Jahre anhalten würden, komme nur die Diagnose einer Dys thy mie in Frage . Die geschilderten Angst symptome seien komorbid zur Dys thymie . Die Kriterien einer generali sier ten Angst störung würden da durch aber nicht erfüllt werden. Weiter resultiere d ie dramatische Schwere der Beschwerden nicht aus der Schwere und Kon sistenz der angegebenen depressiven Symptome, son dern einerseits aus dem ein dringlich, in farbigen Bildern erzählten subjektiven Er leben des Be schwer de führers und andererseits aus der Fremdartigkeit der erleb ten Derealisa tions - und Depersonalisationssymptome. Bezüglich der persönlich keits bezogenen Art des Er lebens wäre allenfalls die Diagnose einer Persönlich keits störung ge recht fer tigt. Es würden sich durchaus Muster zeigen , die bis in die Jugend des Beschwerde führers zurückführten. Ob die Ab weichungen innerer Er fahrungs - und Verhal tens muster allerdings tatsächlich schon in der Kindheit oder Adoleszenz begon nen hätten, sei aber kaum zu verifizieren. Auch sei unklar, ob die Abweich ung im Erleben und Verhalten nicht auf andere Störungen zurück zuführen seien. Es sei deshalb - im Einklang mit dem Vorgutachten - von einer akzentuierten Per sön lich keit mit vor allem histrionisch en , aber auch ängst lich-vermeidenden, zwang haften und asthe nischen Kompo nen ten auszugehen . Bei der diagnostischen Zuordnung der im Vordergrund stehenden Derealisations - und Depersonali sa tions symptome spiele eine Rolle, dass diese schlagartig an einem Tag begonnen hätten und seither therapieresistent sowie weitgehend un ver ändert andauern würden. Im Rahmen der dia gnos tischen Erörterung müsse ferner der ständige Gebrauch von Temesta erwähnt werden. Das Benzo diazepin sei über eine Zeit von ungefähr einem Jahr in an steigender Dosierung ein genommen worden. Reduk tions ver suche hätten zu einer verstärkten Sympto matik geführt und seien erfolg los ge blie ben. In der aktuellen Dosierung von 7mg/ d entspreche dies nicht mehr einer « low -dose- dependency », sondern einer manifesten Benzodiazepin-Ab hängig keit ( Urk. 6/77/21ff.) . Zusammengefasst diagnostizierte Prof. Dr. B.___ eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10: F48.1) , eine p sy chi sche und Verhaltens störung durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepin), ak ti ve Abhängigkeit (ICD-10: F13.24) , sowie Probleme mit Bezug auf Schwierig kei ten bei der Lebens bewältigung; akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vor allem histrionischen Ant eilen (ICD-10: Z73). Da das Derealisations - und Depersona li sations syn drom Kern der psychischen Schwierigkeiten darstelle ( Urk. 6/77/26) empfahl er ein intensives tiefenpsycho logisches Vorgehen mit dem Ziel der Bear bei tung dysfunktionaler innerpsychischer Konflikte (1-2 Sitzungen pro Woche; Urk. 6/77/29) . Zu bedenken sei, dass ein nahezu freundschaftliches Verhältnis zur Therapeutin (Anrede mit Vornamen, Eingehen auf verzweifelte Therapievor schläge) bei der vorliegenden Grundstörung mit dissoziativen Anteilen und der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung kon tra produktiv sei . Ausserdem sei das verordnete Temesta im Sinne einer Entzugstherapie abzusetzen oder zumin dest auf eine sehr kleine Dauerdosis zu beschränke n ( Urk. 6/77/26). Prof. Dr. B.___ wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägter primärer Krank heits gewinn vorliege. Die verzweifelten Versuche, eine Lösung seiner aktu ellen Beschwerden ( deprimierte Stimmung , Angst, schnelle Erschöpfung, Fremd heits er leben) mit immer wieder neuen Therapieverfahren zu finden, seien bei hohem Leidens druck gut nachzuvollziehen. Im Sinne eines primären Krankheits gewinns würden ihn aber diese Symptome davon abhalten, sich mit dem psycho dynamischen Kern seiner Probleme auseinanderzusetzen . Ein eher bewusst seins naher sekundärer Krankheitsgewinn im Sinne einer aktiv betriebenen Über ge wich tung der Symptome zum Ziel der Arbeitsentlastung sei hingegen nicht wahr scheinlich. Der Leidens druck sei angesichts dessen, dass sich der Be schwer de füh rer aktiv fordernd be lastenden und stigmatisierten Therapie ver fahren (z.B. EKT) unterziehe, glaub haft. Auch die neuropsycho lo gische Unter suchung habe keine ausreichenden Hinweise für eine Aggravation oder bewusste Simula tion ergeben. Prof. Dr. B.___ konsta tierte weiter, gelinge es dem Beschwerdeführer die innerpsychischen Konflikte zu bearbeiten und funk tional zu lösen, seien die Hei lungs chancen gut. Positiv un ter stützend seien die Ressourcen des Beschwer de führers (ungestörter Antrieb in vielen Situationen, körperliches Training, Acht sam keitsübungen, gut speziali sier te Ausbildung, Ehefr au und deren Familie; vgl. Urk. 6/77/25f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. B.___ aus, wegen der zurzeit raschen Erschöpfbarkeit sei mit einer Einschränkung der Leistung von ca. 40-50 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkei t als Ingenieur betrage etwa 60 %. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit decke sich auch mit der neuropsycho logischen Untersuchung. Es sei zu erwarten, dass bei günstigem Therapieverlauf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf eines Jahres auf 80-100 % gesteigert werden könne. Rückblickend sei die Arbeitsfähigkeit seit 2015 bei nicht zielgerichteter und nicht wirksamer Therapie stärker eingeschränkt gewesen (ca. 60 % Arbeits unfähigkeit). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die geschilderten Ein schränkungen würden sich auch bei allen angepassten Tätigkeiten mindestens im gleichen Masse zeigen. Es sei sogar zu vermuten, dass bei einer leichteren Tätig keit die Motivation abnehme, weil diese nicht dem eigentlichen Kompetenzprofil des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Selbstwertvorstellung ent sprechen würde. Bei Unterforderung würde die Erschöpfung stärker zunehmen und ein Gewinn der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich ( Urk. 6/77/28f.). 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the ra pie, empfahl in ihrer Stellungna hme vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 6 /89 S. 9) voll umfänglich auf die Beurteilungen im Gutachten abzustellen. Sowohl hin sicht lich des Gesundheitszustandes als auch der Arbeitsunfähigkeit/Arbeits fähigkeit.
- 4.1 Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus ein an dersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinische und testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ge stellten Anforderungen (vgl. E . 1.7 ). Einwände gegen das Gutachten wurde n weder vom Beschwerdeführer noch sei tens der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer even tua liter beantragte Einholung eines Gerichts gutachtens ( Urk. 1 S. 2) erübrigt sich. Weitere entscheid relevante Er kennt nisse sind davon nicht zu erwarten (anti zi pier te Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.2 In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine Dysthymia (ICD-10: F3 4 . 1 ) , ein Depersonalisations- und De reali sa tions syndrom (ICD-10: F48.1) sowie eine psychische und Verhaltens stö rung durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.24) vorlieg en . Strittig und zu prüfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichts punk ten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3 ). 4.3 Vorliegend führte d er psychiatrische Gutachter ausführlich aus, weshalb er trotz offenkundig vorliegendem depressiv-ängstlichen Syndrom und entgegen der bis he rigen medizinischen Einordnung bei fehlender Antriebsstörung und viel fältig vor han denen Interessen im privaten Bereich beim Beschwerdeführer keine rezi divierende depressive Störung diagnostizierte, sondern vielmehr von einer Dys thymia ausging (vgl. Urk. 6/77/20ff.) , welche als Folge der insgesamt als ver zwei felt erlebten Ich-Störung en und der psychosozialen Folgen gesehen werden müsse (vgl. Urk. 6/77/25). Prof. Dr. B.___ zeigte nachvollziehbar auf, inwieweit die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur die Konzentration auf das dramatisch erlebte Geschehen fördere und dysfunktional der Abwehr einer psycho dyna misch en Aus einandersetzung mit den innerpsychischen Ursachen der Be schwer den diene (vgl. Urk. 6/77/27). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schwierig kei ten mit der psychosozialen Eingewöhnung in der Schweiz gehabt . Die soziale Isolation, hohe Arbeitslast und häufig erforderliche berufliche Reisetätigkeit hätte zu immer stär ke ren Belastungen und Stressreaktionen geführt , sodass es schliess lich im Jahr 2015 zu einer schlagartigen Verschlechterung des Befindens mit deutlichem De realisations - und Depersonalisationserleben gekommen sei (Urk. 6/77/24). In so fern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Auslöser des psychischen Leidens eine psychosoziale Belastungssituation war (vgl. Urk. 2) . Prof. Dr. B.___ hob die zahl reichen Ressourcen des Beschwerde füh rers im privaten (Ehefrau und deren Fami lie) und beruflichen (spezialisierte Inge nieur-Aus bil dung, hohe In telligenz) Be reich hervor (vgl. Urk. 6/77/25), schloss das V or liegen gesundheitsfremder Belastungsfaktoren hingegen explizit aus und stellte fest , dass aktuell alle im Gutachten be schrie benen Funk tions störungen psychia trisch begrün det seien (vgl. Urk. 6/77/28). Er verwies auf die testpsycho logische Unter suchung, wonach insbesondere die Widerstands- und Durchhalte fähigkeit sowie die Flexi bi lität und Umstellungsfähigkeit b eeinträch tigt seien (vgl. Urk. 6/78/3f.). Diese Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchti gun gen wür den zu einer raschen Er schöpf bar keit führen, welche sich einschrän kend auf die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Insbesondere die Kom bi na tion der Persönlichkeits akzentuierung mit den anderen psychia trisch en Dia gno sen wirke un günstig auf die Belastbarkeit (vgl. Urk. 6/77/2 8 ). An gesichts dessen steht die gut ach terliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Ein klang mit den genannten Befun den. Prof. Dr. B.___ hielt zwar fest, dass die Ein schränkungen des Akti vi täts niveaus nicht in allen Lebens bereichen vergleichbar seien und im Arbeits bereich eine starke moti va tionale Komponente wirke, woraus eine raschere Erschöpf bar keit resul tiere, er wies je doch ausdrücklich darauf hin, dass diese In kon sistenz nicht auf einen bewusst seinsnahen sekun dä ren Krank heits gewinn oder gezielte Simulation zu rück zu führen sei, sondern vielmehr im Sinne der neu rotischen Pro ble matik auf den vor liegenden , bewusst seins fernen primären Krank heits ge winn zurückzuführen sei. Zu dem seien die Sym pto me der Derealisation und Depersonali sa tion in ver gleich baren Lebens be rei chen relativ konstant. So dann führte er aus, dass die geklagten Symptome konsistent, plau si bel und ent sprechend der Unter such ungs ergebnisse valide und nach voll ziehbar seien, wenn man das Konzept der inner psychischen dysfunk tionalen Konflikt ver ar bei tung mitein beziehe und den er heb lichen primären Krank heitsgewinn be rück sich ti ge . Eine Verstärkung durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers sei wahrscheinlich, inner psy chi sche Gründe ( stark leistungs bezogene Werte ver an ke rung, die 2015 in Frage ge stellt werde) könnten nur vermutet wer den (vgl. Urk. 6/77/27). Eine Aggra va tion wurde aber auch seitens der neuro psycho logi sche n Gutachterin ver neint (vgl. E. 3 .2). Ferner bewertete Prof. Dr. B.___ die bis heri gen Be hand lungen i n mehr facher Hinsicht unzureichend. Nicht nur seien sämt liche Therapien auf die ver mutete Diagnose einer depressiven Episode aus ge richtet worden, auch seien fraglich indizierte Therapien (z.B. Elektro krampf the ra pie [EKT], experimentelle Antibiotikagabe, Benzodiazepin-Dauergabe) durch ge führt wor den, was kaum einem idealen thera peutischen Vor gehen entspreche (Urk. 6/77/25). Vor diesem Hintergrund, ist es nachvollziehbar, dass der psychia trische Gutachter die Ar beits fähigkeit des Be schwerdeführers rückblickend seit 2015 bei nicht ziel ge rich te ter und nicht wirk samer Therapie stärker eingeschränkt beur teilte und ihm bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ein e 60%ige Arbeits un fähigkeit attes tier te (vgl. Urk. 6/77/28) . Diese gutachter liche Fest stellung deckt sich mit den an läss lich der beruflichen Einglie de rungs mass nahmen gewonnen Er kennt nissen , ge mäss denen die Belastbarkeit an vier Tagen die Woche auf 2 bis 4 Stunden am Tag eingegrenzt war (vgl. etwa das Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 7/66/12ff. ). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne mit einer tiefenpsychologischen Thera pie mit dem Ziel der Bearbeitung dys funk tio na ler inner psychischer Konflikte er reicht werden, sodass im Verlauf eines Jahres die Ar beits fähigkeit auf 80 bis 100 % ges teigert werden könne (vgl. Urk. 6/77/28f.). Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung und insbesondere den Ermessens spielraum der Mediziner (vgl. E. 1. 3.2 vorstehend) - als nachvollziehbar begründet und beweiswertig. Eine Veranlassung von der gutachter lich en Arbeitsfähigkeits schätzung abzuweichen besteht nicht , zumal auch RAD-Ärztin Dr. D.___ der Ein schätzung der Gutachter zustimmte (vgl. E. 3.4) . Damit erübrigen sich Weite run gen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Stan dard indikatoren. 4.4 Zusammenfassend i st gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit Mai 2015 ( Ausbruch der depressiven Symptomatik, Urk. 6/ 10/12 ; stationäre Behandlung auf der Spezial station für Depressionen und Angststörungen vom 2
- Juli bis
- Oktober 2015 in der i nte grier ten Psychiatrie E.___ , vgl. Urk. 6/ 10/12ff. ; letzter effektiver Arbeitstag
- Juni 2015, Urk. 6/21 ) bis zum Zeitpunkt der Be gut achtung im Sep tember/ Oktober 2018 zu 6 0 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.3 in fine ) . Seit der Begut ach tung (September 2018; vgl. Urk. 6/77/2) ist der Beschwerdeführer zu 40 % in seiner Ar beits fähigkeit eingeschränkt.
- 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom
- September 2015, Urk. 6/3) so wie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits un fähig keit seit Juni 2015, vgl. Urk. 6/77/3), mithin frühestens am 1. Juni 201
- 5.2 Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines un behandelten Derealisations - und Depersonalisationssyndroms und dadurch be dingte psychische und Ver haltens störungen sowie einer Benzo diazepin-Ab hän gig keit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.4 vor ste hend). Zur Wie dererlangung beziehungsweise Verbesserung der Ar beits fähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätig keit hielt der psychiatrische Gut ach ter im Oktober 2018 eine tiefenpsychologische Therapie (ein bis zwei Sitzungen pro Woche über 6 bis 12 Monate) , wobei wegen des nahezu freundschaftliche n Verhältnis ses zur Therapeutin ein Therapeutenwechsel angezeigt sei, sowie einen Entzug oder zumindest eine deut liche Reduktion (1-2 mg) des Benzodiazepins ( Temesta ) als dringend ange zeigt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aufgrund der medizinischen Akten lage ist entsprech end erstellt, dass zur Wiederherstellung einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers eine vor gän gi ge tiefenpsychologische Behandlung sowie eine Benzodiazepin ab stinenz erfor der lich wäre. Der Beschwer degeg ner in ist insoweit beizupflichten, als sich die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welch e ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern . In die sem Sinne ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich einer tiefen psycho logischen Behan dlung bei einem neuen Thera peuten zu un terziehen. H ierfür ist allerdings eine angemessene Anpassungs zeit zuzubilligen (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2009 vom
- April 2010 E. 5 .4). Die Verletzung der Scha den min derungs pflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der ver sich erten Person voraus, wobei d iese durch ein Bedenk- und Mahn zeit ver fahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nach teiligen Folgen i hres Verhaltens zu ver g egenwärtigen (Urteil des Bundes gericht s I 824/06 vom 1
- März 2007 E. 3.3.1). 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- De zem ber 2018 erstmals darauf hingewiesen, dass dieser seinen Gesundheitszustand mit der Durchführung einer mindestens sechsmonatigen tiefenpsychologischen Be hand lung sowie einer Entwöhnungstherapie von Benzo di azepinen we sentlich ver bessern kann (Urk. 6/90 ). Gleichzeitig wies sie auf das Informationsblatt «In va li den versicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Be handlungen oder Massnahmen zu unter zie hen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes bei trügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nach der Umsetzung der therapeu tischen Massnahmen während mindestens sechs Monaten, könnte sie (die Beschwerdegegnerin) auf erneute Anmeldung hin seinen Anspruch auf eine berufliche Wiedereingliederung erneut prüfen und ihn im Rahmen von Arbeits vermittlung und Arbeitstraining unterstützen. Nehme der Beschwerde führer nicht an den ent sprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungs gesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schrei ben hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid se pa rat erfolge (Ziffer 1). Die Beschwer de gegnerin riet dem Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1
- Dezember 2018 zum Therapeutenwechsel ( Urk. 6/92) . Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Sch reiben vom 2
- April 2019, Urk. 6/109) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor bei Dr. med. F.___ in psychiatrischer Behandlung sei, die Therapieform entspre chend der Empfehlung im Gutachten jedoch angepasst worden sei (vgl. Urk. 6/110). Woraufhin die Beschwerde gegnerin am 2
- Juli 2019 ein erneutes Schreiben erliess , in dem sie den Beschwerde führer auf seine Schaden minde rungs pflicht aufmerksam machte und explizit darauf hinwies, dass ein Thera peu ten wechsel angezeigt und eine reine Psychoanalyse nicht günstig sei ( Urk. 6/111). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Behandlungsplan eingefor dert hätte oder sich nach Ablauf d er sechs Monate nach dem Gesundheitszustand des Beschwerde führers erkundigt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus einer Telefonnotiz vom 2
- Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein mal pro Woche zur Therapie gehe und den Konsum von Temesta auf 2 mg habe reduzieren können (vgl. Urk. 6/101). Damit liegen keine medizi nischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Be s chwerde führers g egenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutach tung im Septem ber/Oktober 2018 b eurteilt werden könnte. Im Feststellungs blatt wird jedoch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 ein Praktikum bei der G.___ AG gestartet habe ( Urk. 6/122 S. 4). Seit Januar 2020 ist der Beschwer deführer bei der H.___ AG als Projektleiter/Entwicklungs ingenieur in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. Urk. 3). 5.4 Mit Schreiben vom
- Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer folglich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hinsichtlich eines neuen Leistungsgesuches hin gewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Mass nah men wurde ihm hingegen nicht gesetzt. Es sind auch keine Berichte von behan deln den Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungs pflicht ak ten kundig. Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s mit einer adä quaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Ent stehung des Leistungsanspruchs ( Juni 2016) nicht von einer renten aus schliessenden Er werbs fähig keit de s Beschwerdeführer s ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3 in fine ). Mit einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes nach durch ge führter adäquater Be handlung war nach Einschätzung des Gutachters - voraus gesetzt der Beschwer deführer begann im Dezember 2018 mit der ent sprechenden Behandlung - frü hestens im Juni 2019 zu rechnen gewesen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Therapeuten nicht ge wechselt hat, hätte er ent sprechend des erforderlichen Mahn- und Bedenk zeit verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG spätestens mit Schreiben vom
- De zember 2018 ( Urk. 6/92) auf die Folgen einer kontraproduktiven Therapie bei der bisherigen Therapeutin hin gewiesen werden müssen. Die anzudrohende Folge wäre gewesen, dass sein (bereits angemeldetes) Leistungsgesuch unter der An nahme geprüft würde, wie wenn er die anempfohlenen Therapien (Therapie wechsel einschliesslich Thera peutenwechsel und Entzugsbehandlung) während mindestens sechs Monaten durchgeführt hätte. Na chdem weder im Schreiben vom 6. Dezember noch in d em jenigen vom 1
- Dezember 2018 noch in demjenigen vom 2
- Juli 2019 darauf hingewiesen wurde, dass entsprechend der durch adäquate Therapie zu erwarten de n Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein Entzug allfälliger Leistungen drohe, kann dem Beschwerdeführer auch nach Ablauf der notwendigen Therapie dauer gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht ent gegengehalten werden, er habe keine fachspezialärztliche Behand lung in An spruch genommen resp. nicht sämt liche scha den mindernde Vorkehren ausge schöpft . Mangels eines ordnungsge mäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % daher auch nicht nach sechs bzw. zwölf Monaten zulässig, weshalb es bei der vom psychiatrischen Gutachter attes tierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begut achtung und 40%igen Arbeitsun fähigkeit ab Begutachtung für die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt zu bleiben hat (E. 3.3 ). Die Auferlegung einer Schaden min derungspflicht ist vorlie gend indessen angezeigt.
- 6.1 Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Juni 2016) war der Be schwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung in seiner angestammten Tätigkeit 40 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 6.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ; vgl. jedoch Urteil 8C_296/2020 vom 2
- November 2020 E. 6.1 ).
- 3 Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Juni 2015 bis Anfang Oktober 2018 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Entwicklungsingenieur , seit Oktober 2018 sei ihm ein 60%-Pensum zumutbar (vgl. Urk. 6/77/ 28 ). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % in der ange stammten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbs vergleich vorgenommen werden (vgl. E. 6.2 ). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veran schla gen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt . Da die gutachterliche Ein schätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen sogenannten Leidensabzug . Hie raus folgt nach Ablauf des Wartejahres ein rentenbegründender Inva li di täts grad von 60 % , im Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst im September 2018 ein solcher von 40 % . 6.4 Der Be schwer deführer hätte entsprechen d ab
- Juni 2016 An spruch auf eine Drei viertels rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumut baren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invaliden ver siche rung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» be wirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit ver bundenen Tag geld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor die sem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver sicherte Person nicht oder noch nich t eingliederungs fähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7 ). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2017 bis Ende Juni 201 8 Mass nahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nah m, wofür ihm Taggelder aus ge richtet wur den , letztmals am 3
- Juni 2018 (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/57 ). Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016 60 % erwerbs unfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis Juli 2017 noch nicht eingliederungsfähig bzw. es wurden ihm keine Eingliede rungs massnahmen bzw. Taggelder gesprochen , weshalb ihm ab Juni 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Ein gliede rungs massnahmen beab sich tigt waren (vgl. Meyer/ Reich muth , a.a.O. , Art. 29 R z . 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch des Beschwerde führer s während der Zeit vom
- Juli 2017 bis 3
- Juni 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 6. 5 unten) , nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 29 Rz . 11f.).
- 5 Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Ab klärungs - oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten be trags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rent e wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichts punkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3). Die Dauer des Taggeldbezugs (
- Juli 2017 bis
- Juli 2018; Urk. 6/47, Urk. 6/52) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Mo na te, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Renten an spruch des Beschwerdeführers ruhte vom
- Oktober 2017 (Ende des dritten vollen Kalen der monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am
- Juni 2018 (Monat, in dem der Ta ggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. 6.6 Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung ist von einer Verbesserung der Arbeits fä higkeit und Erwerbsunfähigkeit von nunmehr bloss 40 % auszugehen, weshalb unter Beachtung der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) der Rentenanspruch per
- Januar 20 19 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer im Januar 2020 eine Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf zu einem Jahreseinkommen von anfänglich Fr. 93'600.-- antreten konnte (vgl. Urk. 3), ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt erneut ein Revisions grund eingetreten ist, was zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 3
- März 2020 führen würde. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Ver fügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht indes in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des an gefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Da die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2020 datiert und die Parteien zur nach Erlass der an gefochtenen Verfügung sich auswirkenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezogen, ist die Sache diesbezüglich an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Abklärung des medizinisch en und erwerblichen Verlaufs - über den Rentenanspruch nach dem
- März 2020 entscheide.
- 7.1 Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2020 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab
- Ju l i 2016 bis 3
- Dezember 2018, unter Beach tung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab
- März 2020 ist die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. 7.2 Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par teientschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Auf wandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 7.3 Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig kei ten um die Verweigerung vo n IV-Leistungen kostenpflichtig. D ie Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), vorliegend auf Fr.
- — festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, als die angefochtene Verfügung vom
- Februar 2020 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab
- Juni 2016 bis 3
- Dezember 2018, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Drei viertelsrente und ab
- Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si cherung hat. Hinsi chtlich des Rentenanspruchs ab
- März 2020 ist die Sache zur wei teren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00164
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, studierte an der Fachhochschule in Deutschland Maschinenbau und reiste Ende 20 11 in die Schweiz ein, wo er zunächst zweiein halb Jahre als Berechnungsingenieur tätig war und , nach einem kurzen Unter bruch mit Bezug von Arbeitslosenentschädigung ,
vom
1. November 2014 bis 3 1. Oktober 2015
(letzter effektiver Arbeitstag 7. Juni 2015) bei der Y.___ AG als Entwicklungsingenieur in einem 100%-Pensum angestellt war ( Urk. 6/ 21 , Urk. 6/2, Urk. 6/9 ) .
Am 8. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der So zi al ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psy chi sche Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hin sicht vor . Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 6/10, Urk. 6/16 ) , darunter das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 6/25 ), holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ä rzte (Urk. 6/17, Urk. 6/ 34, Urk. 6/63 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de s Versich er ten (IK-Auszug; Urk. 6/9) ein und ersuchte die letzte Arbeit geberin um Aus künfte (Arbeit ge ber frageboge n vom 2 0. Juni 2016; Urk. 6/21 ) . Zur Klä rung beruflicher Ein gliede rungs mass nahmen fand am 1. Februar 2017 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/66 S. 3 ). Die IV-Stelle ge währte de m Versicherten als Integrationsmassnahme Sup port am Ar beits platz, durchgeführt bei der ehemali gen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der
A.___ AG, dauernd vom 1. Juli bis 31. De zember 2017 (vgl. Mitteilung vom 2 1. Juni 2017, Urk. 6/42) mit anschliessender Verlängerung vom 1. Ja nuar bis 3 0. Juni 2018 (vgl. Mitteilung vom 1 9. Dezember 2017, Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 be endete die IV-Stelle die Integrationsmassnahme und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk. 6/65). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Zusam menarbeit mit Dr. phil .
C.___ , Psychologin FSP und Neuro psychologin PVK, mit der Durchführung einer
bidisziplinäre n Begut achtung (psych ia trisch und neuropsycho logisch) ,
über welche am
13. Sep tem ber 2018 (neuropsycholo gisch) und 1. Oktober 2 018 (psych ia trisch) berichtet wurde (Urk. 6/77- 79). In der Folge veranlasste d ie IV-Stelle eine aktenbasierte Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. D.___ , Fach ärztin Psychiatrie und Psy cho therapie, nahm am 1 0. Oktober 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/89 S. 7ff.). Ausgehend von der Möglichkeit einer we sentlichen Verbesse ru ng des Gesundheitszustandes durch zielführende therapeu tische Massnahmen auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 eine Scha den minderungspflicht ( Urk. 6/90). Mit Vorbe scheid vom 6. De zember 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Ja nuar 2019 ( Urk. 6/98) Ein wand und ersuchte mit Schreiben vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 6/100) erneut um Gewährung von Integrationsmassnahmen .
Die IV-Stelle verwies erneut auf die Schadenminderungspflicht ( Schreiben vom 2 4. Juli 2019,
Urk. 6/111) und erliess am 24. Juli 2019 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht stellte ( Urk. 6/112) , wogegen der Versicherte am 1 2. September 2019 erneut Einwand erhob ( Urk. 6/117) .
Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/123 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte , die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus zu richten. Es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 25. März 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18.
Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.3 1.3.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V
396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V
215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 .2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Mit BGE 145 V 215
dehnte das Bun desgericht diese Rechtsprechung auch auf Abhängig keitserkrankungen aus.
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Bei der Einschätzung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens trifft die Rechtsanwender einerseits die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indi katoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medi zi nisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Anderer seits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischen Wis sen und Gewissen» stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Aus wirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Hierzu müssen die ärztlichen Ex perten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden In di kato ren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründen. Kommen sie dieser Aufgabe überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Fol gen abschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durch füh rungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen).
Stets Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass die medizinische Folgen ab schät zung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermes senszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachten den Psy chiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb des sen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3.4
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens be einflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver si cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor ga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4 1.4.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V
22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.4.2
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend. Der versic herten Person ist unter substant iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schaden min derungspflicht nachzukom men ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage 2015, Art. 21 N 133-136). 1 . 5
1. 5 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5 .2
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die psychosoziale Belastungssituation Ursprung des psychischen Leidens sei. Es könne ent sprechend nicht von einem psychischen Leiden ausgegangen werden, welche s einen An spruch auf IV-Leistungen generiere. Betreffend die beantragten Integrationsmass nahmen führte die Beschwerdegegnerin aus, d er Beschwerdeführer sei in seiner ursprüng lichen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, weshalb keine Integrationsmass nahmen angezeigt seien. Beim Beschwerdeführer würden ausserdem keine ge sund heitsbedingten Einschränkungen bei der Stellensuche bestehen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Indi katorenprüfung einseitig zu seinen Lasten vorgenommen. Die psychische Krank heit des Beschwerdeführers sei invalidisierend, was der Gutachter bestätigt habe. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2020 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gutachten v on Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ vom 1. Oktober 2018 resp. 1 3. September 2018 ab. Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführer s aktenkundigen medi zi nisch en Berichte zusammengefasst (Urk. 6/77 /5-10 ), weshalb sie an dieser Stel le nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach fol gen den Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Am 1 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. phil. C.___ neu ropsycho logisch begut achtet (vgl. Urk. 6/79). Diese führte aus, die kognitiven Tests habe der Beschwerdeführer motiviert, konzentriert und sorgfältig be ar bei tet. Das Vor gehen sei strukturiert und ausdauernd , d ie zeit liche Belast bar keit gut gewesen. Es seien keine nachlassenden Leistungen ersichtlich gewesen, weder im Verlauf län ge rer Aufgaben noch über die gesamte Dauer der neuro psycho logi schen Be gut achtung hinweg. Es habe sich auch keine Impulsi vi tät in Form einer verminderte n Frustrationstoleranz gezeigt ( Urk. 6/79/7). Dr. phil. C.___ kon sta tierte weiter, beim Be schwer deführer stünden Leis tungs einbussen im Bereich der mnestischen, der exe ku tiven und der attentionalen Funktionen im Vorder grund. Im Bereich der mnes tischen Funktionen seien mo dalitätsunspezifisch die Lern- und Abruf leistungen unterdurchschnittlich und die Wiedererkennungs leistung verbaler In for mationen sogar weit unterdurch schnitt lich. Die langfristige non-verbale Ab ruf leistung läge untypischerweise über der Leistung im kurz fristigen Abrufen. Im Bereich der Exekutivfunktionen seien die verbale Ideen produktion, das Konzept erkennen sowie die intellektuelle Flexi bi li tät unter durchschnittlich. Weiter seien die iso lier ten Aufmerksamkeitsfunktionen ( Alert ness
und selektive Aufmerk sam keit) sowie die Konzentrationsleistung un ter durchschnittlich (Urk. 6/79/8). Eine Aggravation von Beschwerden erachte sie als nicht wahr schein lich. Dr. phil. C.___ hielt fest, d ie neuro psycho logischen Be funde würden für das Vorliegen einer maximal leichten bis mittelgradigen neuro psy cho logi schen Störung sprechen ( Urk. 6/79/9). Die ermittelte neuro psychologische Stö rung sei ätiologisch- pathogenetisch wahr scheinlich haupt sächlich im Rahmen der psychopathologischen Symptomatik zu verstehen. Bei der Einnahme zentral ner vös wirksamer Medikamente seien medi kamentöse Ne ben wirkungen als leis tungs mindernde Faktoren ebenfalls möglich. Es sei wahr scheinlich, dass sich mit einer etwaigen Besserung der psychiatrischen Sympto ma tik auch die kognitive Leistungsfähigkeit verbessere. Aus rein neuro psycho logischer Sicht würden sich keine Therapieempfehlungen ergeben. Dr. phil. C.___ attestierte dem Beschwerde führer aufgrund der maximal leichten bis mittel schweren neuropsychologischen Stö rung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/79/10). 3 .3
Am 3 1. August 2018 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. B.___ begutachtet ( Urk. 6/77). Die Erkenntnisse aus der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung (vgl. Urk. 6/79) wurden im Hauptgutachten vom 1. Oktober 2018 integriert. Darin beschrieb Prof. Dr. B.___ den Beschwerdeführer als wach, bewusstseins klar und allseitig orientiert. Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen gebe es keine. Der Beschwerdeführer habe zwar von Konzentrationsstörungen berichtet, die Konzentrationsprüfung habe allerdings fehlerfrei durchgeführt werden könn en. Die Auffassung sei nicht gestört und im Gespräch seien keine formalen Denk störungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe über Grübeln berichtet sowie eine Neigung zum Perfektionismus angegeben, Anhaltspunkte für eine eigent li che Zwangsstörung gebe es - so Prof. Dr. B.___ - jedoch keine. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer affektarm, verharrt in der depressiven Mimik und gering ausgeprägt in der Gestik. Auch durch Scherze sei er kaum aus der etwas starren Mimik herauszubringen. Er habe über eine deutliche Störung der Vitalität und mittel ausgeprägte Hoffnungslosigkeit berichtet . Seine Stimmung sei immer wie der gereizt. In der Untersuchungssituation habe sich gelegentlich ein dys pho ri scher Affekt gezeigt. Insgesamt wirke der Berichtstil gedrängt. Um seinen Zu stand zu beschreiben, habe der Beschwerdeführer immer wieder plastische Schil de run gen in einer leicht klagsam
jammerigen
und bildhaften Sprache gewählt. Er wirke leicht logorrhoisch . Der Beschwerde führer habe ferner über deutliche In suffizi enz- und Schuldgefühle berichtet, ins be sondere den Tod seines Vaters be treffend. Ausserdem spüre e r eine deutliche Antriebshemmung. Diese sei mo ti va tional beeinflusst. Er müsse sich immer wieder zu Tätigkeiten aufraffen, aller dings nicht zum Gang ins Fitness-Studio ( Urk. 6/77/19).
Prof. Dr. B.___ konstatierte, beim Beschwerdeführer liege ein depressiv-ängst li ches Syn drom vor. Die Niedergeschlagenheit drücke sich auch in Mi m ik und Ges tik aus und beziehe sich vor allem auf die für ihn unbefriedigende aktuelle Lebens situation. Die ängstliche Komponente bestehe im Rahmen einer allgemei nen Zu kunftsangst mit verringerter Hoffnung auf Besserung. Im Vordergrund stehe
aber
das Gefühl der Entfremdung gegenüber sich selbst und der Um gebung. Der Be schwerdeführer habe plastisch von Derealisations
- und De per so nalisa t i ons er leben (Druck auf den Kopf; Erleben wie durch eine Glasglocke, die über ihm liege; pelziges Gefühl bei Berührung usw.) berichte t , ein psychotisches Erleben (Hallu zi na tionen und Wahn) könne aber aus ge schlossen werden ( Urk. 6/77/20) . Die se Ich-Störungen seien mit ihrem plötzlichen Beginn genau auf einen Tag im Mai 2015 terminiert. Insgesamt wirke d er Beschwerdeführer sehr unzufrieden mit seiner aktuellen Situation , was sich in verzweifelt geschilderten Beschwerden äussere . Er zeige auch immer wieder Wut und Ärger, welchen er sowohl gegen sich selber (mit gelegentlichen aktiven Suizidgedanken ) , als auch gegen andere richte . Da keine eigentliche Antriebs störung vorliege (diese würde sich bei Depressiven auf alle oder zumindest die meisten Lebensbereiche beziehen), auch durchaus vielfältige Interessen im privaten Bereich vorlägen, die soziale Iso lie rung zwar vorhanden sei, aber psy cho pathologisch keinem sozialen Rückzug ent spreche ( einem vom Betroffe nen selbst ausgehenden aktiven Rückzug), und auch die deprimierte Stimmung klar immer wieder von interessierten Phasen und ener gischer Suche nach Erklärungen für seine Beschwerden unterbrochen werde, könne zusam men gefasst
die Diagnose einer depressiven Episode
aktuell nicht be grün det werden. D er über viele Jahre andauernde Verlauf komme zwar bei majo ren Depressionen vor, sei aber doch eher atypisch. Schliesslich gebe es zwar
Non responder auf ver schie de ne antidepressive Therapien, ein Nicht an sprechen auf alle (sehr viel fäl ti gen, schulmedizinischen und alternativ medizi nischen) bis he ri gen Therapie ver fahren, sei aber ausserge wöhnlich. Für depressive Erkrankungen, die die diagnos tischen Kriterien einer depressiven Episode nicht erfüllen und über min des tens zwei Jahre anhalten würden, komme nur die Diagnose einer Dys thy mie in Frage . Die geschilderten Angst symptome seien komorbid zur Dys thymie . Die Kriterien einer generali sier ten Angst störung würden da durch aber nicht erfüllt werden. Weiter resultiere d ie dramatische Schwere der Beschwerden nicht aus der Schwere und Kon sistenz der angegebenen depressiven Symptome, son dern einerseits aus dem ein dringlich, in farbigen Bildern erzählten subjektiven Er leben des Be schwer de führers und andererseits aus der Fremdartigkeit der erleb ten Derealisa tions
- und Depersonalisationssymptome. Bezüglich der persönlich keits bezogenen Art des Er lebens wäre
allenfalls die Diagnose einer Persönlich keits störung ge recht fer tigt. Es würden sich durchaus Muster zeigen , die bis in die Jugend des Beschwerde führers zurückführten. Ob die Ab weichungen innerer Er fahrungs
- und Verhal tens muster allerdings tatsächlich schon in der Kindheit oder Adoleszenz begon nen hätten, sei aber kaum zu verifizieren. Auch sei unklar, ob die Abweich ung im Erleben und Verhalten nicht auf andere Störungen zurück zuführen seien. Es sei deshalb
- im Einklang mit dem Vorgutachten - von einer akzentuierten Per sön lich keit mit vor allem histrionisch en , aber auch ängst lich-vermeidenden, zwang haften und asthe nischen Kompo nen ten auszugehen . Bei der diagnostischen Zuordnung der im Vordergrund stehenden Derealisations
- und Depersonali sa tions symptome spiele eine Rolle, dass diese schlagartig an einem Tag begonnen hätten und seither therapieresistent sowie weitgehend un ver ändert andauern würden. Im Rahmen der dia gnos tischen Erörterung müsse ferner der ständige Gebrauch von Temesta erwähnt werden. Das Benzo diazepin sei über eine Zeit von ungefähr einem Jahr in an steigender Dosierung ein genommen worden. Reduk tions ver suche hätten zu einer verstärkten Sympto matik geführt und seien erfolg los ge blie ben. In der aktuellen Dosierung von 7mg/ d entspreche dies nicht mehr einer « low -dose- dependency », sondern einer manifesten Benzodiazepin-Ab hängig keit ( Urk. 6/77/21ff.) .
Zusammengefasst diagnostizierte Prof. Dr. B.___ eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10: F48.1) , eine p sy chi sche und Verhaltens störung durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepin), ak ti ve Abhängigkeit (ICD-10: F13.24) , sowie Probleme mit Bezug auf Schwierig kei ten bei der Lebens bewältigung; akzentuierte Persönlichkeitszüge mit vor allem histrionischen Ant eilen (ICD-10: Z73).
Da das Derealisations
- und Depersona li sations syn drom Kern der psychischen Schwierigkeiten darstelle ( Urk. 6/77/26) empfahl er ein intensives tiefenpsycho logisches Vorgehen mit dem Ziel der Bear bei tung dysfunktionaler innerpsychischer Konflikte (1-2 Sitzungen pro Woche; Urk. 6/77/29) . Zu bedenken sei, dass ein nahezu freundschaftliches Verhältnis zur Therapeutin (Anrede mit Vornamen, Eingehen auf verzweifelte Therapievor schläge) bei der vorliegenden Grundstörung mit dissoziativen Anteilen und der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung kon tra produktiv sei . Ausserdem sei das verordnete Temesta im Sinne einer Entzugstherapie abzusetzen oder zumin dest auf eine sehr kleine Dauerdosis zu beschränke n ( Urk. 6/77/26). Prof. Dr. B.___ wies darauf hin, dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägter primärer Krank heits gewinn vorliege. Die verzweifelten Versuche, eine Lösung seiner aktu ellen Beschwerden ( deprimierte Stimmung , Angst, schnelle Erschöpfung, Fremd heits er leben) mit immer wieder neuen Therapieverfahren zu finden, seien bei hohem Leidens druck gut nachzuvollziehen. Im Sinne eines primären Krankheits gewinns würden ihn aber diese Symptome davon abhalten, sich mit dem psycho dynamischen Kern seiner Probleme auseinanderzusetzen . Ein eher bewusst seins naher sekundärer Krankheitsgewinn im Sinne einer aktiv betriebenen Über ge wich tung der Symptome zum Ziel der Arbeitsentlastung sei hingegen nicht wahr scheinlich. Der Leidens druck sei angesichts dessen, dass sich der Be schwer de füh rer aktiv fordernd be lastenden und stigmatisierten Therapie ver fahren (z.B. EKT) unterziehe, glaub haft. Auch die neuropsycho lo gische Unter suchung habe keine ausreichenden Hinweise für eine Aggravation oder bewusste Simula tion ergeben. Prof. Dr. B.___ konsta tierte weiter, gelinge es dem Beschwerdeführer die innerpsychischen Konflikte zu bearbeiten und funk tional zu lösen, seien die Hei lungs chancen gut. Positiv un ter stützend seien die Ressourcen des Beschwer de führers (ungestörter Antrieb in vielen Situationen, körperliches Training, Acht sam keitsübungen, gut speziali sier te Ausbildung, Ehefr au und deren Familie; vgl. Urk. 6/77/25f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. B.___ aus, wegen der zurzeit raschen Erschöpfbarkeit sei mit einer Einschränkung der Leistung von ca. 40-50 % zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkei t als Ingenieur betrage etwa 60 %. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit decke sich auch mit der neuropsycho logischen Untersuchung. Es sei zu erwarten, dass bei günstigem Therapieverlauf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf eines Jahres auf 80-100 % gesteigert werden könne. Rückblickend sei die Arbeitsfähigkeit seit 2015 bei nicht zielgerichteter und nicht wirksamer Therapie stärker eingeschränkt gewesen (ca. 60
% Arbeits unfähigkeit). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht sinnvoll. Die geschilderten Ein schränkungen würden sich auch bei allen angepassten Tätigkeiten mindestens im gleichen Masse zeigen. Es sei sogar zu vermuten, dass bei einer leichteren Tätig keit die Motivation abnehme, weil diese nicht dem eigentlichen Kompetenzprofil des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Selbstwertvorstellung ent sprechen würde. Bei Unterforderung würde die Erschöpfung stärker zunehmen und ein Gewinn der Arbeitsfähigkeit sei unwahrscheinlich ( Urk. 6/77/28f.). 3.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the ra pie, empfahl in ihrer Stellungna hme vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk. 6 /89 S. 9) voll umfänglich auf die Beurteilungen im Gutachten abzustellen. Sowohl hin sicht lich des Gesundheitszustandes als auch der Arbeitsunfähigkeit/Arbeits fähigkeit. 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus ein an dersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwerden sowie ge stützt auf eigene klinische und testpsychologische Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert be gründet und zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ge stellten Anforderungen (vgl. E . 1.7 ).
Einwände gegen das Gutachten wurde n weder vom Beschwerdeführer noch sei tens der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Der medizinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer even tua liter beantragte Einholung eines Gerichts gutachtens ( Urk. 1 S. 2) erübrigt sich. Weitere entscheid relevante
Er kennt nisse sind davon nicht zu erwarten (anti zi pier te Be weiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 4.2
In diagnostischer Hinsicht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer eine
Dysthymia (ICD-10: F3 4 . 1 ) , ein Depersonalisations- und De reali sa tions syndrom (ICD-10: F48.1) sowie eine psychische und Verhaltens stö rung durch Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.24) vorlieg en .
Strittig und zu prüfen sind indes die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche grundsätzlich auch unter juristischen Gesichts punk ten zu beurteilen sind (vgl. E. 1.3 ). 4.3
Vorliegend führte d er psychiatrische Gutachter ausführlich aus, weshalb er trotz offenkundig vorliegendem depressiv-ängstlichen Syndrom und
entgegen der bis he rigen medizinischen Einordnung bei fehlender Antriebsstörung und viel fältig vor han denen Interessen im privaten Bereich beim Beschwerdeführer keine rezi divierende depressive Störung diagnostizierte, sondern vielmehr von einer Dys thymia ausging (vgl. Urk. 6/77/20ff.) , welche als Folge der insgesamt als ver zwei felt erlebten Ich-Störung en
und der psychosozialen Folgen gesehen werden müsse (vgl. Urk. 6/77/25). Prof. Dr. B.___ zeigte nachvollziehbar auf, inwieweit die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur die Konzentration auf das dramatisch erlebte Geschehen fördere und dysfunktional der Abwehr einer psycho dyna misch en Aus einandersetzung mit den innerpsychischen Ursachen der Be schwer den diene (vgl. Urk. 6/77/27).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schwierig kei ten mit der psychosozialen Eingewöhnung in der Schweiz gehabt . Die soziale Isolation, hohe Arbeitslast und häufig erforderliche berufliche Reisetätigkeit hätte zu immer stär ke ren Belastungen und Stressreaktionen geführt ,
sodass es schliess lich im Jahr 2015 zu einer schlagartigen Verschlechterung des Befindens mit deutlichem De realisations
- und Depersonalisationserleben gekommen sei (Urk. 6/77/24). In so fern ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Auslöser des psychischen Leidens
eine psychosoziale Belastungssituation war (vgl. Urk. 2) .
Prof. Dr. B.___
hob die zahl reichen Ressourcen des Beschwerde füh rers im privaten (Ehefrau und deren Fami lie) und beruflichen (spezialisierte Inge nieur-Aus bil dung, hohe In telligenz) Be reich hervor (vgl. Urk. 6/77/25), schloss das V or liegen gesundheitsfremder Belastungsfaktoren hingegen explizit aus und stellte fest , dass aktuell alle im Gutachten be schrie benen Funk tions störungen psychia trisch begrün det seien (vgl. Urk. 6/77/28). Er verwies auf die testpsycho logische Unter suchung, wonach insbesondere die Widerstands- und Durchhalte fähigkeit sowie die Flexi bi lität und Umstellungsfähigkeit b eeinträch tigt seien (vgl. Urk. 6/78/3f.). Diese Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchti gun gen wür den zu einer raschen Er schöpf bar keit führen, welche sich einschrän kend auf die Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Insbesondere die Kom bi na tion der Persönlichkeits akzentuierung mit den anderen psychia trisch en Dia gno sen wirke un günstig auf die Belastbarkeit (vgl. Urk. 6/77/2 8 ). An gesichts dessen steht die gut ach terliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Ein klang mit den genannten Befun den. Prof. Dr. B.___ hielt zwar fest, dass die Ein schränkungen des Akti vi täts niveaus nicht in allen Lebens bereichen vergleichbar seien und im Arbeits bereich eine starke moti va tionale Komponente wirke, woraus eine raschere Erschöpf bar keit resul tiere, er wies je doch ausdrücklich darauf hin, dass diese In kon sistenz nicht auf einen bewusst seinsnahen sekun dä ren Krank heits gewinn oder gezielte Simulation zu rück zu führen sei, sondern vielmehr im Sinne der neu rotischen Pro ble matik auf den vor liegenden , bewusst seins fernen primären Krank heits ge winn zurückzuführen sei.
Zu dem seien die Sym pto me der Derealisation und Depersonali sa tion in ver gleich baren Lebens be rei chen relativ konstant. So dann führte er aus, dass die geklagten Symptome konsistent, plau si bel und ent sprechend der Unter such ungs ergebnisse valide und nach voll ziehbar seien, wenn man das Konzept der inner psychischen dysfunk tionalen Konflikt ver ar bei tung mitein beziehe und den er heb lichen primären Krank heitsgewinn be rück sich ti ge . Eine Verstärkung durch die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers sei wahrscheinlich, inner psy chi sche Gründe ( stark leistungs bezogene Werte ver an ke rung, die 2015 in Frage ge stellt werde) könnten nur vermutet wer den (vgl. Urk. 6/77/27). Eine Aggra va tion wurde aber auch seitens der neuro psycho logi sche n Gutachterin ver neint (vgl. E.
3 .2). Ferner bewertete Prof. Dr. B.___ die bis heri gen Be hand lungen i n mehr facher Hinsicht unzureichend. Nicht nur seien sämt liche Therapien auf die ver mutete Diagnose einer depressiven Episode aus ge richtet worden, auch seien fraglich indizierte Therapien (z.B. Elektro krampf the ra pie [EKT], experimentelle Antibiotikagabe, Benzodiazepin-Dauergabe) durch ge führt wor den, was kaum einem idealen thera peutischen Vor gehen entspreche (Urk. 6/77/25).
Vor diesem Hintergrund, ist es nachvollziehbar, dass der psychia trische Gutachter die Ar beits fähigkeit des Be schwerdeführers rückblickend seit 2015 bei nicht ziel ge rich te ter und nicht wirk samer Therapie stärker eingeschränkt beur teilte und ihm bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ein e 60%ige Arbeits un fähigkeit attes tier te (vgl. Urk. 6/77/28) . Diese gutachter liche Fest stellung deckt sich mit den an läss lich der beruflichen Einglie de rungs mass nahmen gewonnen Er kennt nissen , ge mäss denen die Belastbarkeit an vier Tagen die Woche auf 2 bis 4 Stunden am Tag eingegrenzt war (vgl. etwa das Protokoll der Eingliederungs beratung, Urk. 7/66/12ff. ).
Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne mit einer tiefenpsychologischen Thera pie mit dem Ziel der Bearbeitung dys funk tio na ler inner psychischer Konflikte er reicht werden, sodass im Verlauf eines Jahres die Ar beits fähigkeit auf 80 bis 100
% ges teigert werden könne (vgl. Urk. 6/77/28f.).
Nach dem Gesagten erweist sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung und insbesondere den Ermessens spielraum der Mediziner (vgl. E. 1. 3.2 vorstehend) - als nachvollziehbar begründet und beweiswertig. Eine Veranlassung von der gutachter lich en Arbeitsfähigkeits schätzung abzuweichen besteht nicht , zumal auch RAD-Ärztin Dr. D.___ der Ein schätzung der Gutachter zustimmte (vgl. E. 3.4) . Damit erübrigen sich Weite run gen zu den übrigen im Regelfall anzuwendenden Stan dard indikatoren.
4.4
Zusammenfassend i st gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur seit Mai 2015 ( Ausbruch der depressiven Symptomatik, Urk. 6/ 10/12 ; stationäre Behandlung auf der Spezial station für Depressionen und Angststörungen vom 2 3. Juli bis 8. Oktober 2015 in der i nte grier ten Psychiatrie E.___ , vgl. Urk. 6/ 10/12ff. ; letzter effektiver Arbeitstag 7. Juni 2015, Urk. 6/21 ) bis zum Zeitpunkt der Be gut achtung im Sep tember/
Oktober 2018 zu 6 0 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.3 in fine ) . Seit der Begut ach tung (September 2018; vgl. Urk. 6/77/2) ist der Beschwerdeführer zu 40 % in seiner Ar beits fähigkeit eingeschränkt. 5.
5.1
Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 8. September 2015, Urk. 6/3) so wie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits un fähig keit seit Juni 2015, vgl. Urk. 6/77/3), mithin frühestens am 1. Juni 201 6. 5.2
Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines un behandelten Derealisations
- und Depersonalisationssyndroms und dadurch be dingte psychische und Ver haltens störungen sowie einer Benzo diazepin-Ab hän gig keit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.4 vor ste hend). Zur Wie dererlangung beziehungsweise Verbesserung der Ar beits fähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätig keit hielt der psychiatrische Gut ach ter im Oktober 2018 eine tiefenpsychologische Therapie (ein bis zwei Sitzungen pro Woche über 6 bis 12 Monate) , wobei wegen des nahezu freundschaftliche n Verhältnis ses zur Therapeutin ein Therapeutenwechsel angezeigt sei, sowie einen Entzug oder zumindest eine deut liche Reduktion (1-2 mg) des Benzodiazepins ( Temesta ) als dringend ange zeigt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aufgrund der medizinischen Akten lage ist entsprech end erstellt, dass zur Wiederherstellung einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers eine vor gän gi ge tiefenpsychologische Behandlung sowie eine Benzodiazepin ab stinenz
erfor der lich wäre. Der Beschwer degeg ner in ist insoweit beizupflichten, als sich die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schaden minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welch e ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. zu verbessern . In die sem Sinne ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich einer tiefen psycho logischen Behan dlung bei einem neuen Thera peuten zu un terziehen. H ierfür ist allerdings eine angemessene Anpassungs zeit zuzubilligen (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5 .4). Die Verletzung der Scha den min derungs pflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der ver sich erten Person voraus, wobei d iese durch ein Bedenk- und Mahn zeit ver fahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nach teiligen Folgen i hres Verhaltens zu ver g egenwärtigen (Urteil des Bundes gericht s I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.3.1). 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. De zem ber 2018 erstmals darauf hingewiesen, dass dieser seinen Gesundheitszustand mit der Durchführung einer mindestens sechsmonatigen tiefenpsychologischen Be hand lung sowie einer Entwöhnungstherapie von Benzo di azepinen we sentlich ver bessern kann (Urk. 6/90 ). Gleichzeitig wies sie auf das Informationsblatt «In va li den versicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass er aufgefordert sei, sich denjenigen Be handlungen oder Massnahmen zu unter zie hen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes bei trügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nach der Umsetzung der therapeu tischen Massnahmen während mindestens sechs Monaten, könnte sie (die Beschwerdegegnerin) auf erneute Anmeldung hin seinen Anspruch auf eine berufliche Wiedereingliederung erneut prüfen und ihn im Rahmen von Arbeits vermittlung und Arbeitstraining unterstützen. Nehme der Beschwerde führer nicht an den ent sprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungs gesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schrei ben hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid se pa rat erfolge (Ziffer 1). Die Beschwer de gegnerin riet dem Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 1. Dezember 2018 zum Therapeutenwechsel ( Urk. 6/92) . Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Sch reiben vom 2 4. April 2019, Urk. 6/109) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor bei Dr. med. F.___ in psychiatrischer Behandlung sei, die Therapieform entspre chend der Empfehlung im Gutachten jedoch angepasst worden sei (vgl. Urk. 6/110). Woraufhin die Beschwerde gegnerin am 2 4. Juli 2019 ein erneutes Schreiben erliess , in dem sie den Beschwerde führer auf seine Schaden minde rungs pflicht aufmerksam machte und explizit darauf hinwies, dass ein Thera peu ten wechsel angezeigt und eine reine Psychoanalyse nicht günstig sei ( Urk. 6/111). Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Behandlungsplan eingefor dert hätte oder sich nach Ablauf d er sechs Monate nach dem Gesundheitszustand des Beschwerde führers erkundigt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus einer Telefonnotiz vom 2 1. Februar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein mal pro Woche zur Therapie gehe und den Konsum von Temesta auf 2 mg habe reduzieren können (vgl. Urk. 6/101). Damit liegen keine medizi nischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Be s chwerde führers g egenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutach tung im Septem ber/Oktober 2018 b eurteilt werden könnte. Im Feststellungs blatt wird jedoch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2019 ein Praktikum bei der G.___ AG gestartet habe ( Urk. 6/122 S. 4). Seit Januar 2020 ist der Beschwer deführer bei der H.___ AG als Projektleiter/Entwicklungs ingenieur in einem Vollzeitpensum angestellt (vgl. Urk. 3). 5.4
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer folglich auf seine Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hinsichtlich eines neuen Leistungsgesuches hin gewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Mass nah men wurde ihm hingegen nicht gesetzt. Es sind auch keine Berichte von behan deln den Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungs pflicht ak ten kundig.
Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s mit einer adä quaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Ent stehung des Leistungsanspruchs ( Juni
2016) nicht von einer renten aus schliessenden Er werbs fähig keit de s Beschwerdeführer s ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3 in fine ). Mit einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes nach durch ge führter adäquater Be handlung war nach Einschätzung des Gutachters
- voraus gesetzt der Beschwer deführer begann im Dezember 2018 mit der ent sprechenden Behandlung - frü hestens im Juni 2019 zu rechnen gewesen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Therapeuten nicht ge wechselt hat, hätte er ent sprechend des erforderlichen Mahn- und Bedenk zeit verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG spätestens mit Schreiben vom 11.
De zember 2018 ( Urk. 6/92) auf die Folgen einer kontraproduktiven Therapie bei der bisherigen Therapeutin hin gewiesen werden müssen. Die anzudrohende Folge wäre gewesen, dass sein (bereits angemeldetes) Leistungsgesuch unter der An nahme geprüft würde, wie wenn er die anempfohlenen Therapien (Therapie wechsel einschliesslich Thera peutenwechsel und Entzugsbehandlung) während mindestens sechs Monaten durchgeführt hätte. Na chdem weder im Schreiben vom 6. Dezember noch in d em jenigen vom 1 1. Dezember 2018 noch in demjenigen vom 2 4. Juli 2019 darauf hingewiesen wurde, dass entsprechend der durch adäquate Therapie zu erwarten de n Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein Entzug allfälliger Leistungen drohe, kann dem Beschwerdeführer auch nach Ablauf der notwendigen Therapie dauer
gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht ent gegengehalten werden, er habe keine fachspezialärztliche Behand lung in An spruch genommen resp. nicht sämt liche scha den mindernde Vorkehren ausge schöpft . Mangels eines ordnungsge mäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeit verfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % daher auch nicht nach sechs bzw. zwölf Monaten zulässig, weshalb es bei der vom psychiatrischen Gutachter attes tierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begut achtung und 40%igen Arbeitsun fähigkeit ab Begutachtung für die Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt zu bleiben hat (E. 3.3 ). Die Auferlegung einer Schaden min derungspflicht ist
vorlie gend indessen angezeigt.
6. 6.1
Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (Juni 2016) war der Be schwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung in seiner angestammten Tätigkeit 40 % arbeitsfähig. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 6.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zent ver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ; vgl. jedoch Urteil 8C_296/2020 vom 2 5. November 2020 E. 6.1 ). 6. 3
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer von Juni 2015 bis Anfang Oktober 2018 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Entwicklungsingenieur , seit Oktober 2018 sei ihm ein 60%-Pensum zumutbar
(vgl. Urk. 6/77/ 28 ). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % in der ange stammten Tätigkeit als Entwicklungsingenieur kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbs vergleich vorgenommen werden (vgl. E. 6.2 ). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veran schla gen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt . Da die gutachterliche Ein schätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen sogenannten Leidensabzug .
Hie raus folgt nach Ablauf des Wartejahres ein rentenbegründender Inva li di täts grad von 60 % , im Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst im September 2018 ein solcher von 40 % . 6.4
Der Be schwer deführer hätte entsprechen d ab 1. Juni 2016 An spruch auf eine Drei viertels rente gehabt. Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumut baren Ein glie derungs massnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invaliden ver siche rung geltende Grundsatz «Ein glie de rung vor Rente» be wirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungs mass nahme bzw. dem damit ver bundenen Tag geld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungs massnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor die sem Zeitpunkt ist eine Invali den rente, gegeben en falls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die ver sicherte Person nicht oder noch nich t eingliederungs fähig ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_689/2019 vom 20. De zem ber 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth Recht sprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz . 7 ).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2017 bis Ende Juni 201 8
Mass nahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nah m, wofür ihm Taggelder aus ge richtet wur den , letztmals am 3 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/47, Urk. 6/57 ). Der Beschwerdeführer war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2016 60 % erwerbs unfähig (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und bis Juli 2017 noch nicht eingliederungsfähig bzw. es wurden ihm keine Eingliede rungs massnahmen bzw. Taggelder gesprochen , weshalb ihm ab Juni 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Ein gliede rungs massnahmen beab sich tigt waren (vgl. Meyer/
Reich muth , a.a.O. , Art. 29 R z . 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch des Beschwerde führer s während der Zeit vom
1. Juli 2017 bis 3
0. Juni 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 6. 5 unten) , nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 29 Rz . 11f.).
6. 5
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Ab klärungs
- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten be trags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungsmass nahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rent e wieder auf,
wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichts punkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs ( 1. Juli 2017 bis 1. Juli 2018; Urk. 6/47, Urk. 6/52) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Mo na te, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Renten an spruch des Beschwerdeführers ruhte vom
1. Oktober 2017 (Ende des dritten vollen Kalen der monats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte grundsätzlich am
1. Juni 2018 (Monat, in dem der Ta ggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.
6.6
Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung ist von einer Verbesserung der Arbeits fä higkeit und Erwerbsunfähigkeit von nunmehr bloss 40 % auszugehen, weshalb unter Beachtung der revisionsrechtlichen Bestimmungen (Art 88a Abs.
1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) der Rentenanspruch per 1. Januar 20 19 auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist. Angesichts dessen, dass der Be schwer de führer im Januar 2020 eine Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf zu einem Jahreseinkommen von anfänglich Fr. 93'600.-- antreten konnte (vgl. Urk. 3), ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt erneut ein Revisions grund eingetreten ist, was zur Aufhebung des Rentenanspruchs per 3 1. März 2020 führen würde. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Ver fügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht indes in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des an gefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal tungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Da die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 datiert und die Parteien zur nach Erlass der an gefochtenen Verfügung sich auswirkenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht abschliessend Stellung bezogen, ist die Sache diesbezüglich an die Be schwer de gegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Abklärung des medizinisch en und erwerblichen Verlaufs - über den Rentenanspruch nach dem 1. März 2020 entscheide. 7.
7.1
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ju l i 2016 bis 3 1. Dezember 2018, unter Beach tung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1.
Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2020 ist die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerdegegnerin zurück zu wei sen. 7.2
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par teientschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG), die unter Beachtung des notwendigen Auf wandes, der Bedeutung der Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 7.3
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitig kei ten um die Verweigerung vo n IV-Leistungen kostenpflichtig. D ie Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), vorliegend auf Fr.
800. — festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 aufgehoben und festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 bis 3 1. Dezember 2018, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem ab Juli 2018 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Drei viertelsrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver si cherung hat. Hinsi chtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2020 ist die Sache zur wei teren Abklärung und Entscheid im Sinne der Erwägung 6.6 an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler