Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___
arbeitete zuletzt bis am
2. Juni 2017 bei der Y.___ AG als stellvertretende Geschäftsführerin. Am 1 5. Januar 2017 erlitt sie einen Skiunfall und zog sich dabei eine proximale Humerusfraktur rechts zu ( Urk. 6/11/56-57). Die AXA Versicherungen AG (AXA) als obligato rischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein, verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Rente (Erwerbs un fähigkeitsgrad von 6.69%) und sprach der Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 25% zu ( Urk. 6/33).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4. März 2019 ( Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10-12). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 ( Urk. 6/17) stellte sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach eingegange n en Einwänden der Versicherten vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/18) und 7. Oktober 2019 (Urk. 6/22) und der Geltend machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ( Urk. 6/26) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2020 ( Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 2 9. Januar 2020 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere sei ihr mindestens eine Viertelrente auszurichten und es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsvermitt lung oder Umschulung) zu gewähren. Am 2 0. April 2020 ( Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 16. Oktober 2020 ( Urk.
14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2020 ( Urk.
2) damit, dass für die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeit en zu 100 % zumutbar sei : körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links, rechts bis maximal 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag- Stoss- Vibrationsbelastungen. Dieses Belas tungsprofil entspreche einer Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin mit ihren Ausbildungen genügend qualifiziert sei. Eine Umschulung sei daher nicht angezeigt. In der Stellensuche selber sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestehe daher kein Anlass , berufliche Massnahmen durchzu führen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin sodann aus, e in Einkommensvergleich sei nicht vorgenommen worden, da bereits von der Unfallversicherung ein solcher ermittelt und begründet worden sei. Diese Invaliditätsbemessung könne übernommen werden, da keine unfall fremden Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Der Invaliditätsgrad liege in diesem Fall lediglich aufgerundet bei 7 % . Auch mit einem 25%igen leidens bedingten Abzug liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Aufgrund des Leistungsprofils, welches einer leichten Tätigkeit entspreche und wofür die Beschwerdeführerin bereits optimal quali fiziert sei, seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommens vergleich vorzunehmen. Sie habe aufgrund der von den gesundheitlichen Beschwerden verursachten Einkommenseinbusse einen Anspruch auf mindestens eine Viertel s rente sowie Anspruch auf eine Umschulung. Selbst wenn man davon ausgehe, der IV-Grad liege unter 40 % , habe sie ein Rechtsschutzinteresse betref fend die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dies deshalb, weil die Pen sionskasse die Invalidität daran knüpfe, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid sei und weil sie bereits Leistungen bei einem IV-Grad unter 40 % aus richte (S. 9). W enn kein Anspruch auf eine Umschulung resultieren würde, würden die gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die Beschwerdegegnerin begründen (S. 10). Im Üb rigen habe die IV-Stelle ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Einkommens vergleich vorgenommen habe (S. 6).
Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinander gesetzt, was insbesondere aus dem Feststellungsblatt vom 2 9. Januar 2020 her vorgehe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin begründe den nicht vorgenommenen Einkommensvergleich damit, dass bereits die Unfallversicherung einen Einkom mensvergleich ermittelt und begründet habe. Dabei handle es sich um eine Falschbehauptung, da die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Januar 2020 datiere und diejenige der Unfallversicherung vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 6/33). Die Beschwerdegegnerin habe somit bei Erlass ihrer Verfügung noch gar keine Kennt nis von der Verfügung der Unfallversi cherung und somit auch nicht vom Invalidi tätsgrad gehabt (S. 3). 3.
Im Bericht vom 2 8. November 2019 des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer ausge prägten Arthrofibrose (posttraumatisch) und einer MR-tomographisch verifizier ten Humeruskopfnekrose , wobei diese aktuell deutlich progredient sei (Urk. 6/29 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, eine körperliche Tätigkeit und körperferne Tätigkeiten seien der Patientin nicht zumutbar. Möglich seien leichte Bürotätigkeiten (S. 2). Am 2 0. Januar 2020 nahm Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, Stellung zu den medizinischen Unterlagen und hielt fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links und rechts bis maximal 2-3 kg Gewichts belastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30 S. 3). Da die Einschätzung des RAD-Arztes mit derjenigen des Dr. Z.___ übereinstimmt und keine davon abweichende medizinische Beurteilung in den Akten liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf diese abstellte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Dies blieb im Übrigen unbe stritten – strittig ist vorliegend demgegenüber die Invaliditätsbemessung, nament lich die Höhe des Invalideneinkommens ( Urk. 1 S. 7 f.) sowie die Frage, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 4.1.2
Gemäss Angaben in der IV-Anmeldung ( Urk. 6/4) erzielte die Beschwerdeführerin als stellvertretende Geschäftsführerin bei der Y.___ AG ein Ein kommen von Fr. 6'000. pro Monat. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 72'000. -
- pro Jahr, was auch von den Parteien unbestritten blieb. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Fest setzung des Invalideneinkommens sei gemäss LSE auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Dort werde ein jährlicher Verdienst von Fr. 54'581.15 ( Fr. 4'363. x 12 / 40 x 41.7) festgehalten. Nach einem Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere somit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'935.8 5. 4.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2.3
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin inhaltlich und sinngemäss dargelegt hat, von welcher angepassten Tätigkeit sie bei einem allfälligen
Einkommensvergleich ausgegangen wäre . So beschrieb sie, dass das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche , wofür die Beschwerdegegnerin bereits genügend qualifiziert sei (Urk. 2 S. 2). Schliesslich zeigen auch die Ausführungen der Besc hwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f.), dass sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe inhaltlich das Belastungsprofil einer kaufmännischen Tätigkeit beschrieben . Damit erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als hinreichend und erlaubte der Beschwerdeführerin eine sachgereichte Anfechtung, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen, sich als Marketing Planerin weitergebildet und schliesslich ein Studium MBA (Master of Business Administration) absolviert ( Urk. 6/14 S. 3). Gemäss ihren eigenen Angaben im Rahmen des Standortgesprächs am 3. April 2019
war
sie auf der Suche nach einem Bürojob ( Urk. 6/14 S. 5). Es rechtfertigt sich daher der Schluss, dass ihr Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen und somit die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») angewendet werden kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, seit fast neun Jahren nicht mehr in einer büroähnlichen Tätigkeit gearbeitet zu haben ( Urk. 1 S. 7), hat sie dennoch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschrän kungen eine qualifizierte und entsprechend entlöhnte Tätigkeit ausgeübt. Wie sie selber in ihrer IV-Anmeldung angab, war sie bei ihrer letzten Tätigkeit gar als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt ( Urk. 6/4 S. 6). Dass sie ihr Wissen hinsichtlich gewisser Computerprogramme auffrischen müsste, ist grundsätzlich üblich und betrifft auch aktiv tätige Personen in einem ähnlichen Beruf.
Angesichts dessen ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht. Einstweilen kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch auf das tiefere Einkommen und somit auf die Berufsgruppe Ziff. 44 «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» abgestellt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Tätig keiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art) zumutbar (Urk. 1 S. 7), entbehrt in Anbetracht der ab geschlos senen Weiterbildung sowie Hochschulausbildung (Studium MBA) jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Frauen», sondern der Bruttolohn für Frauen, Lebensalter ab 50, von Fr. 5’856 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 73’259 .-- (Fr. 5’856 .-- x 12 : 40 x 41,7).
Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswir kungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchs tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Das beschriebene Belastungsprofil aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter rechtfertigt allenfalls die Annahme einer leidensbedingten Ein schränkung. Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- ( Fr. 73’259 .-- : 100 x 90) resultiert. 4.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- und einem Valideneinkommen von Fr. 72’000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'067.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.4 %. 5. 5.1 5.1 .1
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 5. 1. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5. 1. 3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass s ie aufgrund ihres Belastungsprofils invaliditätsspezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz habe ( Urk. 1 S. 8).
Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin primär darin, dass ihr eine Tätigkeit mit 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, k eine anspruchsvollen, insbesondere keine sichern den T r age- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshal tungen, und keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen
zumutbar sind (vgl. E. 3.). Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5. 1.
2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Die der Beschwerdeführer in zumutbaren Tätigkeiten mit dem beschriebenen Belastungsprofil sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer in bei der Stellensuche inva liditätsbedingt eingeschränkt sein soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersicht lich. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der gen annten Rechtsprechung vor. Viel mehr kann die Beschwerdeführer in aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine ihrem Belastungsprofil ent sprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung ist daher, unab hängig von ihrem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 5.2 5.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 5.2.2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.2.3
Bei der Beschwerdeführer in resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 6'067.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 8.4 % (vgl. E. 4.2.4) , womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. E. 5.2.2) weit unterschritten ist, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht daher nicht. 6.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___
arbeitete zuletzt bis am
2. Juni 2017 bei der Y.___ AG als stellvertretende Geschäftsführerin. Am 1 5. Januar 2017 erlitt sie einen Skiunfall und zog sich dabei eine proximale Humerusfraktur rechts zu ( Urk. 6/11/56-57). Die AXA Versicherungen AG (AXA) als obligato rischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein, verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Rente (Erwerbs un fähigkeitsgrad von 6.69%) und sprach der Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 25% zu ( Urk. 6/33).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4. März 2019 ( Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10-12). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 ( Urk. 6/17) stellte sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach eingegange n en Einwänden der Versicherten vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/18) und 7. Oktober 2019 (Urk. 6/22) und der Geltend machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ( Urk. 6/26) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2020 ( Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 2 9. Januar 2020 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere sei ihr mindestens eine Viertelrente auszurichten und es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsvermitt lung oder Umschulung) zu gewähren. Am 2 0. April 2020 ( Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 16. Oktober 2020 ( Urk.
14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2020 ( Urk.
2) damit, dass für die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeit en zu 100 % zumutbar sei : körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links, rechts bis maximal 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag- Stoss- Vibrationsbelastungen. Dieses Belas tungsprofil entspreche einer Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin mit ihren Ausbildungen genügend qualifiziert sei. Eine Umschulung sei daher nicht angezeigt. In der Stellensuche selber sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestehe daher kein Anlass , berufliche Massnahmen durchzu führen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin sodann aus, e in Einkommensvergleich sei nicht vorgenommen worden, da bereits von der Unfallversicherung ein solcher ermittelt und begründet worden sei. Diese Invaliditätsbemessung könne übernommen werden, da keine unfall fremden Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Der Invaliditätsgrad liege in diesem Fall lediglich aufgerundet bei 7 % . Auch mit einem 25%igen leidens bedingten Abzug liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Aufgrund des Leistungsprofils, welches einer leichten Tätigkeit entspreche und wofür die Beschwerdeführerin bereits optimal quali fiziert sei, seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommens vergleich vorzunehmen. Sie habe aufgrund der von den gesundheitlichen Beschwerden verursachten Einkommenseinbusse einen Anspruch auf mindestens eine Viertel s rente sowie Anspruch auf eine Umschulung. Selbst wenn man davon ausgehe, der IV-Grad liege unter 40 % , habe sie ein Rechtsschutzinteresse betref fend die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dies deshalb, weil die Pen sionskasse die Invalidität daran knüpfe, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid sei und weil sie bereits Leistungen bei einem IV-Grad unter 40 % aus richte (S. 9). W enn kein Anspruch auf eine Umschulung resultieren würde, würden die gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die Beschwerdegegnerin begründen (S. 10). Im Üb rigen habe die IV-Stelle ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Einkommens vergleich vorgenommen habe (S. 6).
Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinander gesetzt, was insbesondere aus dem Feststellungsblatt vom 2 9. Januar 2020 her vorgehe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin begründe den nicht vorgenommenen Einkommensvergleich damit, dass bereits die Unfallversicherung einen Einkom mensvergleich ermittelt und begründet habe. Dabei handle es sich um eine Falschbehauptung, da die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Januar 2020 datiere und diejenige der Unfallversicherung vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 6/33). Die Beschwerdegegnerin habe somit bei Erlass ihrer Verfügung noch gar keine Kennt nis von der Verfügung der Unfallversi cherung und somit auch nicht vom Invalidi tätsgrad gehabt (S. 3). 3.
Im Bericht vom 2 8. November 2019 des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer ausge prägten Arthrofibrose (posttraumatisch) und einer MR-tomographisch verifizier ten Humeruskopfnekrose , wobei diese aktuell deutlich progredient sei (Urk. 6/29 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, eine körperliche Tätigkeit und körperferne Tätigkeiten seien der Patientin nicht zumutbar. Möglich seien leichte Bürotätigkeiten (S. 2). Am 2 0. Januar 2020 nahm Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, Stellung zu den medizinischen Unterlagen und hielt fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links und rechts bis maximal 2-3 kg Gewichts belastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30 S. 3). Da die Einschätzung des RAD-Arztes mit derjenigen des Dr. Z.___ übereinstimmt und keine davon abweichende medizinische Beurteilung in den Akten liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf diese abstellte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Dies blieb im Übrigen unbe stritten – strittig ist vorliegend demgegenüber die Invaliditätsbemessung, nament lich die Höhe des Invalideneinkommens ( Urk. 1 S. 7 f.) sowie die Frage, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 4.1.2
Gemäss Angaben in der IV-Anmeldung ( Urk. 6/4) erzielte die Beschwerdeführerin als stellvertretende Geschäftsführerin bei der Y.___ AG ein Ein kommen von Fr. 6'000. pro Monat. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 72'000. -
- pro Jahr, was auch von den Parteien unbestritten blieb. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Fest setzung des Invalideneinkommens sei gemäss LSE auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Dort werde ein jährlicher Verdienst von Fr. 54'581.15 ( Fr. 4'363. x 12 / 40 x 41.7) festgehalten. Nach einem Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere somit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'935.8 5. 4.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2.3
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin inhaltlich und sinngemäss dargelegt hat, von welcher angepassten Tätigkeit sie bei einem allfälligen
Einkommensvergleich ausgegangen wäre . So beschrieb sie, dass das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche , wofür die Beschwerdegegnerin bereits genügend qualifiziert sei (Urk. 2 S. 2). Schliesslich zeigen auch die Ausführungen der Besc hwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f.), dass sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe inhaltlich das Belastungsprofil einer kaufmännischen Tätigkeit beschrieben . Damit erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als hinreichend und erlaubte der Beschwerdeführerin eine sachgereichte Anfechtung, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen, sich als Marketing Planerin weitergebildet und schliesslich ein Studium MBA (Master of Business Administration) absolviert ( Urk. 6/14 S. 3). Gemäss ihren eigenen Angaben im Rahmen des Standortgesprächs am 3. April 2019
war
sie auf der Suche nach einem Bürojob ( Urk. 6/14 S. 5). Es rechtfertigt sich daher der Schluss, dass ihr Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen und somit die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») angewendet werden kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, seit fast neun Jahren nicht mehr in einer büroähnlichen Tätigkeit gearbeitet zu haben ( Urk. 1 S. 7), hat sie dennoch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschrän kungen eine qualifizierte und entsprechend entlöhnte Tätigkeit ausgeübt. Wie sie selber in ihrer IV-Anmeldung angab, war sie bei ihrer letzten Tätigkeit gar als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt ( Urk. 6/4 S. 6). Dass sie ihr Wissen hinsichtlich gewisser Computerprogramme auffrischen müsste, ist grundsätzlich üblich und betrifft auch aktiv tätige Personen in einem ähnlichen Beruf.
Angesichts dessen ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht. Einstweilen kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch auf das tiefere Einkommen und somit auf die Berufsgruppe Ziff. 44 «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» abgestellt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Tätig keiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art) zumutbar (Urk. 1 S. 7), entbehrt in Anbetracht der ab geschlos senen Weiterbildung sowie Hochschulausbildung (Studium MBA) jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Frauen», sondern der Bruttolohn für Frauen, Lebensalter ab 50, von Fr. 5’856 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 73’259 .-- (Fr. 5’856 .-- x 12 : 40 x 41,7).
Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswir kungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchs tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Das beschriebene Belastungsprofil aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter rechtfertigt allenfalls die Annahme einer leidensbedingten Ein schränkung. Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Abzug von höchstens
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- ( Fr. 73’259 .-- : 100 x 90) resultiert. 4.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- und einem Valideneinkommen von Fr. 72’000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'067.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.4 %. 5. 5.1 5.1 .1
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 5. 1. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5. 1. 3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass s ie aufgrund ihres Belastungsprofils invaliditätsspezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz habe ( Urk. 1 S. 8).
Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin primär darin, dass ihr eine Tätigkeit mit 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, k eine anspruchsvollen, insbesondere keine sichern den T r age- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshal tungen, und keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen
zumutbar sind (vgl. E. 3.). Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5. 1.
2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Die der Beschwerdeführer in zumutbaren Tätigkeiten mit dem beschriebenen Belastungsprofil sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer in bei der Stellensuche inva liditätsbedingt eingeschränkt sein soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersicht lich. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der gen annten Rechtsprechung vor. Viel mehr kann die Beschwerdeführer in aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine ihrem Belastungsprofil ent sprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung ist daher, unab hängig von ihrem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 5.2 5.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 5.2.2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.2.3
Bei der Beschwerdeführer in resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 6'067.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 8.4 % (vgl. E. 4.2.4) , womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. E. 5.2.2) weit unterschritten ist, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht daher nicht. 6.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00163
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom
7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___
arbeitete zuletzt bis am
2. Juni 2017 bei der Y.___ AG als stellvertretende Geschäftsführerin. Am 1 5. Januar 2017 erlitt sie einen Skiunfall und zog sich dabei eine proximale Humerusfraktur rechts zu ( Urk. 6/11/56-57). Die AXA Versicherungen AG (AXA) als obligato rischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2020 ein, verneinte den Anspruch der Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Rente (Erwerbs un fähigkeitsgrad von 6.69%) und sprach der Versi cherten eine Integritätsentschädigung von 25% zu ( Urk. 6/33).
Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte am 4. März 2019 ( Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/10-12). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2019 ( Urk. 6/17) stellte sie die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht. Nach eingegange n en Einwänden der Versicherten vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/18) und 7. Oktober 2019 (Urk. 6/22) und der Geltend machung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ( Urk. 6/26) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2020 ( Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Februar 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 2 9. Januar 2020 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen auszu richten, insbesondere sei ihr mindestens eine Viertelrente auszurichten und es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Arbeitsvermitt lung oder Umschulung) zu gewähren. Am 2 0. April 2020 ( Urk.
5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 16. Oktober 2020 ( Urk.
14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ( Urk.
15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2020 ( Urk.
2) damit, dass für die Beschwerdeführerin folgende Tätigkeit en zu 100 % zumutbar sei : körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links, rechts bis maximal 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag- Stoss- Vibrationsbelastungen. Dieses Belas tungsprofil entspreche einer Tätigkeit, für welche die Beschwerdeführerin mit ihren Ausbildungen genügend qualifiziert sei. Eine Umschulung sei daher nicht angezeigt. In der Stellensuche selber sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestehe daher kein Anlass , berufliche Massnahmen durchzu führen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerde gegnerin sodann aus, e in Einkommensvergleich sei nicht vorgenommen worden, da bereits von der Unfallversicherung ein solcher ermittelt und begründet worden sei. Diese Invaliditätsbemessung könne übernommen werden, da keine unfall fremden Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Der Invaliditätsgrad liege in diesem Fall lediglich aufgerundet bei 7 % . Auch mit einem 25%igen leidens bedingten Abzug liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , wodurch kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Aufgrund des Leistungsprofils, welches einer leichten Tätigkeit entspreche und wofür die Beschwerdeführerin bereits optimal quali fiziert sei, seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommens vergleich vorzunehmen. Sie habe aufgrund der von den gesundheitlichen Beschwerden verursachten Einkommenseinbusse einen Anspruch auf mindestens eine Viertel s rente sowie Anspruch auf eine Umschulung. Selbst wenn man davon ausgehe, der IV-Grad liege unter 40 % , habe sie ein Rechtsschutzinteresse betref fend die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Dies deshalb, weil die Pen sionskasse die Invalidität daran knüpfe, wie eine versicherte Person im Sinne der IV invalid sei und weil sie bereits Leistungen bei einem IV-Grad unter 40 % aus richte (S. 9). W enn kein Anspruch auf eine Umschulung resultieren würde, würden die gesundheitlichen Einschränkungen einen Anspruch auf Arbeits vermittlung durch die Beschwerdegegnerin begründen (S. 10). Im Üb rigen habe die IV-Stelle ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie keinen Einkommens vergleich vorgenommen habe (S. 6).
Mit Replik vom 3. September 2020 ( Urk.
11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest und führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht rechtsgenüglich mit dem medizinischen Sachverhalt auseinander gesetzt, was insbesondere aus dem Feststellungsblatt vom 2 9. Januar 2020 her vorgehe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin begründe den nicht vorgenommenen Einkommensvergleich damit, dass bereits die Unfallversicherung einen Einkom mensvergleich ermittelt und begründet habe. Dabei handle es sich um eine Falschbehauptung, da die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Januar 2020 datiere und diejenige der Unfallversicherung vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 6/33). Die Beschwerdegegnerin habe somit bei Erlass ihrer Verfügung noch gar keine Kennt nis von der Verfügung der Unfallversi cherung und somit auch nicht vom Invalidi tätsgrad gehabt (S. 3). 3.
Im Bericht vom 2 8. November 2019 des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , wurde festgehalten, die Patientin leide unter einer ausge prägten Arthrofibrose (posttraumatisch) und einer MR-tomographisch verifizier ten Humeruskopfnekrose , wobei diese aktuell deutlich progredient sei (Urk. 6/29 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, eine körperliche Tätigkeit und körperferne Tätigkeiten seien der Patientin nicht zumutbar. Möglich seien leichte Bürotätigkeiten (S. 2). Am 2 0. Januar 2020 nahm Dr. med. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, Stellung zu den medizinischen Unterlagen und hielt fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne weitere Handicapierung links und rechts bis maximal 2-3 kg Gewichts belastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, keine anspruchsvollen, insbesondere sichernden Trage- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshaltungen sowie keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30 S. 3). Da die Einschätzung des RAD-Arztes mit derjenigen des Dr. Z.___ übereinstimmt und keine davon abweichende medizinische Beurteilung in den Akten liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf diese abstellte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Dies blieb im Übrigen unbe stritten – strittig ist vorliegend demgegenüber die Invaliditätsbemessung, nament lich die Höhe des Invalideneinkommens ( Urk. 1 S. 7 f.) sowie die Frage, ob ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht. 4. 4.1 4.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 4.1.2
Gemäss Angaben in der IV-Anmeldung ( Urk. 6/4) erzielte die Beschwerdeführerin als stellvertretende Geschäftsführerin bei der Y.___ AG ein Ein kommen von Fr. 6'000. pro Monat. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 72'000. -
- pro Jahr, was auch von den Parteien unbestritten blieb. 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Fest setzung des Invalideneinkommens sei gemäss LSE auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Dort werde ein jährlicher Verdienst von Fr. 54'581.15 ( Fr. 4'363. x 12 / 40 x 41.7) festgehalten. Nach einem Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere somit ein Invalideneinkommen von Fr. 40'935.8 5. 4.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2.3
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich durchgeführt, ist dies grundsätzlich zutreffend. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass
die Beschwerdegegnerin inhaltlich und sinngemäss dargelegt hat, von welcher angepassten Tätigkeit sie bei einem allfälligen
Einkommensvergleich ausgegangen wäre . So beschrieb sie, dass das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich entspreche , wofür die Beschwerdegegnerin bereits genügend qualifiziert sei (Urk. 2 S. 2). Schliesslich zeigen auch die Ausführungen der Besc hwerde führerin (Urk. 1 S. 6 f.), dass sie davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe inhaltlich das Belastungsprofil einer kaufmännischen Tätigkeit beschrieben . Damit erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als hinreichend und erlaubte der Beschwerdeführerin eine sachgereichte Anfechtung, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen, sich als Marketing Planerin weitergebildet und schliesslich ein Studium MBA (Master of Business Administration) absolviert ( Urk. 6/14 S. 3). Gemäss ihren eigenen Angaben im Rahmen des Standortgesprächs am 3. April 2019
war
sie auf der Suche nach einem Bürojob ( Urk. 6/14 S. 5). Es rechtfertigt sich daher der Schluss, dass ihr Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen und somit die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») angewendet werden kann (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 8C_926/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, seit fast neun Jahren nicht mehr in einer büroähnlichen Tätigkeit gearbeitet zu haben ( Urk. 1 S. 7), hat sie dennoch vor Eintritt der gesundheitlichen Einschrän kungen eine qualifizierte und entsprechend entlöhnte Tätigkeit ausgeübt. Wie sie selber in ihrer IV-Anmeldung angab, war sie bei ihrer letzten Tätigkeit gar als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt ( Urk. 6/4 S. 6). Dass sie ihr Wissen hinsichtlich gewisser Computerprogramme auffrischen müsste, ist grundsätzlich üblich und betrifft auch aktiv tätige Personen in einem ähnlichen Beruf.
Angesichts dessen ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht. Einstweilen kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch auf das tiefere Einkommen und somit auf die Berufsgruppe Ziff. 44 «Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe» abgestellt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Tätig keiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art) zumutbar (Urk. 1 S. 7), entbehrt in Anbetracht der ab geschlos senen Weiterbildung sowie Hochschulausbildung (Studium MBA) jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Frauen», sondern der Bruttolohn für Frauen, Lebensalter ab 50, von Fr. 5’856 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 73’259 .-- (Fr. 5’856 .-- x 12 : 40 x 41,7).
Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthalts kategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswir kungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchs tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Das beschriebene Belastungsprofil aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter rechtfertigt allenfalls die Annahme einer leidensbedingten Ein schränkung. Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Abzug von höchstens 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- ( Fr. 73’259 .-- : 100 x 90) resultiert. 4.2.4
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 65’933 .-- und einem Valideneinkommen von Fr. 72’000.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'067.-- und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8.4 %. 5. 5.1 5.1 .1
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 5. 1. 2
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wen digkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel lensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheit licher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und der 5. IV-Revision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214 ff. Ziff. 2 zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 5. 1. 3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass s ie aufgrund ihres Belastungsprofils invaliditätsspezifische Anforderungen an einen Arbeitsplatz habe ( Urk. 1 S. 8).
Vorliegend besteht die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin primär darin, dass ihr eine Tätigkeit mit 2-3 kg Gewichtsbelastung, Arbeiten bis Rumpfhöhe und körpernah, k eine anspruchsvollen, insbesondere keine sichern den T r age- und Haltetätigkeiten, keine monotonen und repetitiven Zwangshal tungen, und keine Schlag-Stoss-Vibrationsbelastungen
zumutbar sind (vgl. E. 3.). Die geforderte spezi fische Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. vorstehend E. 5. 1.
2) muss sich je doch dahingehend auswirken, dass diese selbst Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeit geber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versi cherten erläutert werden müssen (zum Beispiel, welche Tätigkeiten trotz Sehbe hinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den ge wünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3, 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3).
Die der Beschwerdeführer in zumutbaren Tätigkeiten mit dem beschriebenen Belastungsprofil sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer in bei der Stellensuche inva liditätsbedingt eingeschränkt sein soll, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersicht lich. Damit liegen keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art im Sinne der gen annten Rechtsprechung vor. Viel mehr kann die Beschwerdeführer in aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine ihrem Belastungsprofil ent sprechende Arbeitsstelle auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) ohne Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle finden.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung ist daher, unab hängig von ihrem subjektiven Eingliederungswillen, zu verneinen. 5.2 5.2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva li dität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 5.2.2
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 5.2.3
Bei der Beschwerdeführer in resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 6'067.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 8.4 % (vgl. E. 4.2.4) , womit die Mindesthöhe des Invaliditätsgrades von 20 % (vgl. E. 5.2.2) weit unterschritten ist, zumal auch bereits ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung besteht daher nicht. 6.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic