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IV.2020.00161

Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2021-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___

war vom 1. Juli 2005 bis am 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___

war vom 1. Juli 2005 bis am 3

Dispositiv
  1. März 2011 als Leiter der Abteilung Informatik und Organisation bei der Y.___ angestellt ( Urk.  7/3/8) , wobei er vom
  2. Mai bis 30.  Novem ber 2010 zu 100  % und vom
  3. bis 1
  4. Dezember 2010 zu 50  % arbeitsunfähig war ( Urk.  7/6/3) . Ab Mai 2011 arbeitete er als Projektleiter beim Verband Z.___ und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung A.___ berufs vorsorgeversichert ( Urk.  7/ 21 , vgl. Urk. 7/14 ). Am
  5. April 2013 meldete er sich unter An gabe eines Burnouts bzw. einer Depression bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk.  7/1 ) und am
  6. Mai 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/6). Die IV-Stelle holte Berichte der Privatklinik B.___ , in welcher der Versicherte vom 2
  7. Juni bis 4.  Oktober 2013 stationär behandelt wo rde n war ( Urk.  7/18) , und von Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. FSP D.___ ( Urk.  7/24) sowie einen Arbeitgeberbericht des Verbandes Z.___ ( Urk.  7/21) , welche r das Arbeitsverhältnis per 31.  Dezember 2013 gekündigt hatte ( Urk.  7/21/1), ein . In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengut sprache für eine vom
  8. bis 2
  9. März 2014 dauernde Potenzial abklärung in der Psychiatrischen Klinik E.___ ( Urk.  7/31, Urk.  7/44) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Abklärung Taggelder zu ( Urk.  7/32, Urk.  7/38, Urk.  7/45, Urk.  7/62). Mit Mitteilung vom
  10. Mai 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass sie aufgrund der Resultate der Potenzialabklärung keine weiteren beruflichen Massnahmen eingeleitet habe, da keine erkennbaren Resso urcen vorhanden seien, um nächste Schritte im beruflichen Rehabilitations pro zess einzuleiten ( Urk.  7/64). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr.  C.___ und D ipl.- P sych. D.___ ( Urk.  7/67) sowie einen Bericht von Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ( Urk.  7/72) ein . Am
  11. Dezember 2014 erstatte te Dr.  med. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Händen der A.___ ( Urk.  7/89). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 2
  12. Februar 2015 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung zu vernei nen ( Urk.  7/98). Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk.  7/10 5, Urk.  7/111) und reichte einen Bericht von Dr.  med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr.  phil. I.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Medizinisches Z entr um J.___ , ein ( Urk.  7/112, Urk.  7/113). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Be r i cht von Dr.  med. Otmar K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Versiche r te seit Oktober 2014 in Behandlung stand, bei ( Urk.  7 /115) und holte von Dr.  G.___ eine ergänzende Stellungnahme zu den Berichten von Dr.  K.___ und der Fachper sonen de s Medizinischen Zentrums J.___ ein ( Urk.  7/116, Urk.  7/117). Die IV-Stelle erteilte a m 9.   Februar 2016 Kostengutsprache für ein vom 2
  13. Februar bis 2
  14. August 2016 dauernde s Aufbautraining bei der L.___ AG ( Urk.  7/124) und am 1
  15. August 2016 für ein vo m 2
  16. August 2016 bis 2
  17. Februar 2017 dauerndes Arbeits trai ning bei der M.___ mit einem Job Coaching durch die L.___ AG ( Urk.  7/138) . Sie richtete dem Versicherten während der Dauer der Mass nahme n Taggelder aus ( Urk.  7/125, Urk.  7/127, Urk.  7/139, Urk.  7/140). Mit Mittei lung vom
  18. März 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung plus erfüllt seien ( Urk.  7/148 ) und mit Mitteilun g vom 4.  Oktober 2017 ( Urk.  7/115) erteilte sie Kostengutsprache für ein vom
  19. Oktober 2017 bis 30. März 2018 dauerndes Arbeitstraining an der M.___ ( Urk.  7/155). Für die Dauer des Arbeitstrainings sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld zu (Urk.  7/156, Urk.  7/158). Da der Versicherte a b dem 2
  20. März 2018 in einem Arbeitspensum von 80  % bei der N.___ angestellt war ( Urk.  7/160), erklärte die IV-Stelle mit Mit teilung vom 3
  21. August 2018 die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen ( Urk.  7/163). Mit Vorbescheid vom
  22. November 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen ( Urk.  7/168). Nachdem der Ver sicherte d agegen Einwand erhoben hatte ( Urk.  7/174), holte d ie IV- Stelle je einen Bericht von Dr.  K.___ ( Urk.  7/180) und von Dr.  med. O.___ , Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, ein ( Urk.  7/183). Mit Verfügung vom 3
  23. Janu ar 2020 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk.  2).
  24. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom
  25. März 2020 durch Rechts anwältin Annemarie Gurtner ( Urk.  1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der In va lidenversicherung auszurich ten, insbesondere eine unbefristete Rente. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  26. April 2020 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.  6) , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2
  27. April 2020 ( Urk.  8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zo gene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Einga be vom 17. Juni 2021 (Urk. 9) teilte Rechtsanwältin Anjushka Früh mit, dass sie neu den Beschwer deführer vertrete. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 ein (Urk. 10).
  28. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  30. März 2018 E. 7.4).      Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E.  5.2.2 und 8C_ 300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.3 1.3.1      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
  31. 2.1      Die Beschwerdege g nerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3
  32. Januar 2020 ( Urk.  2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 in der freien Wirtsc h a ft in einem 80%- Pensum tätig sei. Es bestehe kein psychisches Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränke und somit eine Invalidität begründe. Ein Einkommensvergleich werde jeweils zum Zeitpunkt des möglichen Eintritt s des Versicherungsfalles erstellt. Dabei werde berücksichtigt, wo die versicherte Person bei Gesundheit arbeiten würde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 beim Verband Z.___ als Projekt le iter tätig gewesen. Somit stütz e sie sich zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben des Verbandes Z.___ . Im Jahr 2012 habe der Be schwerdeführer beim Verband Z.___ ein Einkommen von Fr. 122'900. -- erzielt. U nter Berücksichtigung der Nomin allohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 128'284. -- . 2.2      Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk.  1) , auf das Gutachten von Dr.  G.___ könne nicht abgestellt werden. Nebst der Tatsache, dass gemäss Rechtsprechung nicht auf ein Gutachten abgestellt werden könne, das vor über fünf Jahren erstattet worden sei und damit keine Auskunft über den Gesundheitszustand im massgebenden Verfügungszeitpunkt gebe, überzeuge das Gutachten auch inhaltlich nicht. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, wie der Gutachter die beiden Hauptprobleme der Gedächtnis- und Konzentrationsstörung sowie die Belastbarkeit abgeklärt habe. Er komme ohne B e gründung zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung vorliege. Gemäss den Leitlinien für versicherungs psy chiatrische Gutachten hätte eine Qualifizierung und Quantifizierung von noch möglichen Aktivitäten nach ICF vorgenommen we rden müssen. Eine leitlinien gere chte Einschätzung fehle jedoch gänzlich. Weiter halte der Gutachter fest, dass er – der Beschwerdeführer - in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht einge schränkt sei. Aus dieser Aussage gehe nicht hervor, auf welche Tätig k eit der Gut achter abstelle. Ausgehend vom Begutachtungszeitpunkt sei er zuletzt beim Verband Z.___ als Projektleiter tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe jedoch bei Weitem nicht mehr den Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___ entsprochen, welche er vor Krankheitsbeginn innegehabt habe. Er habe erstmals im Jahr 2010 eine depressive Episode erlitten. Damals sei er bei der Y.___ angestellt gewesen. Dies sei als seine angestammte Tätigkeit zu betrachten.      Der Verlauf der Eingliederungsmassnahmen zeige, dass es ihm drei Jahre nach dem der Gutachter Dr.  G.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert gehabt habe, immer noch nicht gelungen sei, seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Stelle auf 100  % zu steigern. Beim Abschluss des Arbeitstrainings habe nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne n . Per 2
  33. März 2018 habe er bei der N.___ eine 80%-Stelle angetreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, die sich vorwiegend auf Routinetätigkeiten be schränke. Zu berücksichtigen sei zudem , dass die behandelnden Ärzte Dr.  K.___ und Dr.  O.___ darauf hinwiesen, dass er auch mit eine m 80%-Pensum häufig überfordert sei. Ein 60- bis 70 % - Pensum würde seiner Leistungsfähigkeit eher ent sprechen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass er seine Leistungsfähig k eit in angepasster Tätigkei t nur auf 80  % habe steigern können.      Dem vermöge der RAD-Arzt med. pract . Q.___ nichts entgegenzuhalten. Wo bei med. pract . Q.___ fachärztlich ohnehin nicht genügend qualifiziert sei, ver f üg e er doch über keine psychiatrische Facharztausbildung. Sodann bestätige er seine Einschätzung vom
  34. Februar 2015, in der er davon ausgegangen sei, dass keine relevante Beeinträchtigung der Arb eitsfähigkeit bestehe und stell e gleichzeitig fest, dass lediglich ein 80%-Pensum ausgeübt werden könne. Dam it widerspreche sich der RAD-Ar zt selbst.      Ohne Eintritt des Gesundheitsschaden s wäre er mit überwiegender Wahrschein lichkeit immer noch bei der Y.___ als Mitglied des oberen Kaders tätig. Gemäss der letzten Lohnabrechnung habe sein Monatslohn Fr. 12'916. -- betragen, woraus ein Jahreslo hn von Fr. 167'980. -- resultiere. Weiter sei auch die überwiegend wahrscheinliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Mitarbeiter einer ver glei ch baren Position in der höchsten Kaderstufe und mit der gleichen Anzahl Dienst jahre verdienten bei der Y.___ im Schnitt Fr. 173 ' 000.--- bis Fr. 250'000.--. E r hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Lohn von über Fr. 200'000. -- erzielt. Dieses V a lideneinkommen sei seinem Einkommen bei der N.___ von F r . 100'000. -- gegenüberzuste l len . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50  % . Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___ abgestellt würde, eine Einkom mens einbusse von Fr. 67'980. -- und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40  % resultiere.
  35. 3.1      Dr.  med. R.___ , Oberarzt, und Dr.  med. S.___ , Assistenz ärztin, von der Privatklinik B.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 2
  36. Juni bis
  37. Oktober 2013 in stationärer Behandlung war, nannten mit Aus trittsbericht vom 2
  38. Oktober 2013 ( Urk.  7/18) als Diagnosen: - mi ttelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1) - l ithiuminduziert e (iatrogene) latente Hypothyre ose - Hypercholesterinämie - Neurodermitis      Der Beschwerdeführer sei bei der Invalidenversicherung angemeldet und es wäre sinnvoll, wenn ihm nach entsprechender Abklärung eine IV-gestützte berufliche Integrationsmassn a hme zukommen würde. Ein ambulantes A r beitstraini n g zur Einschätzung der Belastbarkeit und zur Einschätzung des Ausmasses seiner aktu ell noch eingeschränkten kognitiven Fäh igkeite n (mit Konzentrations- und teils Gedächtnisstörungen) werde ihrerseits empfohlen. Im Sinne eines B e rufs orien tierungs-Coaching s könnten zudem die Kompetenzen, Ressourcen und Fähig keiten des Beschwerdeführers herausgearbeitet werden und das für ihn richtige bzw. zu empfehlend e Stellenprofil (auch in Anbetracht seiner rezidivierenden depressiven Störung) erstellt werden. Im Rahmen der depressiven Erkrankung habe der Be schwerdeführer gemerkt, dass seine analytischen Fähigkeiten teils reduziert seien, er nicht mehr so schnell komplexe Zusammenhänge erfassen könne und auch seine planerischen Fähigkeiten reduzie rt seien. E r habe Konzen tration sprobleme und eine reduzierte Belastbarkeit. Das permanent Unvorherge sehene in der bishe rigen Projektarbeit mit Zeit - und Kostendruck habe ihm zu nehmend Schwierig keiten bereit et . Auch seien ihm dann kreative Lösungswege weniger eingefallen. Ein exaktes Arbeit en sei ihm schwerer gefallen und er habe gehäuft Fehler ge macht. Sie hätten den Beschwerdeführer in deutlich gebessertem und stimmungs stabilem Zustand nach Hause entlassen . Es sei gegebenenfalls abzuwägen, ob der Beschwerdeführer mittelfrist ig eine Stelle im Teilzeit-Pensum anstreben könn t e, welche ihm genügend Zeit zur Regeneration bieten würde. Die Dres . R.___ und S.___ attestierte n dem Beschwerdeführer vom 2
  39. Juni bis 3
  40. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2      Dr.  C.___ und D ipl. -P sych. D.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
  41. Dezember 2013 ( Urk.  7/24) als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) , seit Jugend - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0) seit Jugend - Verdacht auf ADS seit Kindheit      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine l ithiuminduzierte (iatrogene) latente Hypothyreose, eine Hypercholesterinämie und eine Neurodermitis an .      Der Beschwerdeführer berichte , seit Jugend eine Tendenz zu hohen Leis tungs zielen, Überforderungserleben, Aufmerksamkeitsdefizite n und depressive r Ver stim mung zu haben . Laut Fremdanamnese der Ehe frau seien zuerst während der Wintermonate depressive Ver stimmungen mit geringem Antrieb und in den letzten Jahren anhaltende depressive Verstimmungen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Überforderungsgefühle und Schl af losigkeit seit acht Jahre n und eine psychische Dekompensation mit Burnout im Jahr 201
  42. Es sei ein Klinikaufenthalt in T.___ , jedoch keine völlige Remission der depressiven Symptome erfolgt . Beim ber uflichen Wiedereinstieg beim Verband Z.___ habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die psy chische Vulnerabilität bewusst eine Stellung mit weniger Verantwortung gewählt. E s sei eine erneute Überforderung und psychische Dekompensation im April 2013 erfolgt. Seither beste he eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei bisher zu keiner Remission der depressiven Symptome gekommen. E s könne ab Frühling 2014 im Rahmen der beruflichen Eingliederung der Invalidenversicherung mit eine r Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von 20 bis 30  % gerechnet werden. 3.3      Dr.  C.___ und Dipl.-P sych. D.___ führten mit Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 2
  43. Mai 2014 ( Urk.  7/67) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 1
  44. Dezember 2013 an. Sie attestierten dem Beschwerdeführer seit d em 1
  45. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärten, dass nach erfolg ter psychischer Stabilisierung die Weiterführung der beruflichen Einglie derung durch die Invalidenversicherung geplant sei. Aufgrund des schleppenden Heilver laufs sei der Zeitpunkt jedoch derzeit ungewiss. 3.4      Dr.  F.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom 1
  46. Juni 2014 (Urk.  7/72) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine De pression mit Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf ein ADS seit Kindheit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Hyperlipidämie, Neurodermitis speziell an Händen und Füssen seit 2006, Status nach Appendektomie 2003, Status nach Hernienplastik beidseits mit etwa 20 Jahren, Status nach Hernienplastik beidseits 1999 und Status nach unklaren Thoraxschmerzen bei V er dacht auf Pleuritis/Perikarditis 199
  47. Der Beschwerde führer habe seit März 2010 primär über Schlafstörungen und Auftreten von Hand- und Fussekzemen/Neurodermitis bei Verdacht auf psychische Genese ge klagt. Dann sei es zusätzlich zu Magen-Darm-Problemen mit intermittierend en Diarrhoen gekommen . Im Verlauf der Zeit habe sich das Vollbild einer Depres sion/psychisch-physischen Erschöpfung bei Problemen am Arbeitsplatz gezeigt. Dr.  F.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mai bis November 2010 eine 100%ige, von
  48. b is 1
  49. Dezember 2010 eine 50%ige und seit dem
  50. April 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.5      Dr.  G.___ nannte in seinem Gutachten vom
  51. Dezember 2014 zu Händen der A.___ ( Urk.  7/89) als Diagnose ( Urk.  7/89/22) : - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - b ei gemäss Akten rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - b ei akzentuierten (narzisstisch, übergenau, emotional expressiv) Per sön lichkeitszügen (ICD-10 Z731.1)      Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 1
  52. November 2014 seien die objek tivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer narzisstisch (ich bezogen), emotional expressiv und übergenau. Im Affekt sei er klagsam. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Auch mit Hilfe der MADRS könne kein klinisch relevantes de pressives Syndrom bestätigt werden. Zudem seien ausdrücklich keine objektive n Defizite in den Bereichen mn estische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und for maler Gedankengang zu erkennen.      In den Akten werde ein depressives Syndrom des Beschwerdeführers mit Arbeits unfähigkeit im Jahr 2010 und ab April 2013 genannt. Trotz aller (aus gut ach terlicher Sicht) Mängel der (vor allem für 2010 und nach Oktober 2013) vor liegenden Dokumente sei retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 und zwischen April und Oktober 2013 an einer depressiven Episode gelitten habe, die aufgrund der damit verbundenen Defizite zur jeweils ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese beiden depressiven Episoden seien remittiert (ICD-10 F33.4). Die hierzu widersprüchlichen Berichte ab Oktober 2013 seien nur teilweise ver wertbar und/oder nicht nachvollziehbar. Es könne auf die darin dokumentierten Meinungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden (keine ausreichenden objektiven tatsächlichen psychopathologischen Befunde, keine kritische differenzierte Stellungnahme zu krankheitsfremden Einflüssen, teilweise widersprüchliche Angaben und anderes mehr). Die IC D-10 Kriterien einer de pressiven Ep isode (gemäss F32 /F33) seien nicht (mehr) erfüllt . Insbesondere die Eingangskrit er i en der Kategorie sei e n ab Oktober 2013 nicht mehr als erfüllt anzuerkennen. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden keine der genannten Sy mptome in ausrei chen der Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die subjektiv angegeben e depressive Verstimmung erklär e sich vollständig als Teil einer Neurasthenie und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Epi sode gemäss ICD-10 ( Urk.  7/89/26-28) .      Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der vorliegenden Akten und der eigenen aktuellen Untersuchungsergebnisse könne beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2013 von einer Neura sthenie gemäss ICD-10 F48.0 ausgegangen werden. Sie sei Folge der depressiven Episode zwischen April und Oktober 2013 bei vorbestehenden akzentuierten Per sönlichkeitszügen. Darüber hinaus könne aufgrund der Hinweise des Beschwer deführers (beispielsweise psychosomatische Beschwerden, verschiedene Phasen von Instabilität, kein entsprechendes Selbstvertrauen) plausibel angenommen wer den, dass eine Neurasthenie auch schon vor 2010 bestanden habe, die aber den erfolgreichen beruflichen (und privaten) Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht wesentlich behindert habe ( Urk.  7/89/28) .      Die mit der Neurasthenie verbundenen Defizite seien vom Beschwerdeführer tat sächlich überwindbar (vgl. vielfältige Teilnahme am sozialen Leben, freiwillige berufliche Tätigkeit, Interesse am sozialen Geschehen – wenn auch alles subjektiv ein ge schränkt). Eine weitere Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gar nicht bis sehr gering ausgeprägten und vor allem rein subjektiv beschreib baren Defizite sei weiterhin zumutbar ( Urk.  7/89/29) .      Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht krank heitsbedingte Aspekte (Verdeutlichungstendenz und psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Sorgen/Hypothekarschul den, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, Krankhe it des Sohnes, Lebensalter) mit bedacht und von krankheitsbedingten objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krank heits fremden Gesichtspunkte besässen eine allfällige therapeutische und sozialar beiterische Relevanz. Sie gingen nicht (weder positiv noch negativ) in die Beur teilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätig keit aus psychiatrisch-psyc hotherapeutischer Sicht mit ein ( Urk.  7/89/2 9 - 30 ).      In den Berichten von Dr.  C.___ vom 1
  53. Dez ember 2013 und vom 3
  54. Januar 2 014 werde unter anderem ein Verdacht auf «ADS seit Kindheit» angeführt. Dabei werde allein auf die Angabe des Beschwerdeführers, e in Sohn habe ADS, sowie pauscha l auf eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration und der Auffassung im Fall des Beschwerdeführers selbst hingewiesen. Eine Abgrenzung zur gleich zeitig postulierten depressiven Störung erfolge nicht. Auch anlässlich der aktu ellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl allfällige spezifische (objektive) Symptome als auch eine entsprechende Selbsteinschätzung verneint ( Urk.  7/89/ 24- 25).      Die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) könne schliess lich auch nicht begründet werden. E s lägen keine Belege vor, welche die Ein gangskriterien der Kategorie als erfüllt annehmen liessen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine kulturell vollständig angemessene schulische, berufliche, persönliche, familiäre und soziale Integration in sehr erfolgreicher Art und Weise bis mindestens April 2013 erreicht. Die akzentuierten (narzisstisch, überge nau/ anankastisch, emotional expressiv/depressiv) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) des Beschwerdeführers stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen. Persön lich keitszüge begründeten zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte ( Urk.  7/89/25).      Zusammenfassend b e gründe im Fall des Beschwerdeführers eine N eurast heni e aus rein medizinischer Sich t keine relevante (mehr als 20%ige) längerfristig e Arbeits unfähigkeit. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine weiteren besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen). Diese Einschätzung könne ab Oktober 2013 angenommen werden ( Urk.  7/89 / 30 ). 3.6      Pract . med. Q.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärzt lichen Dien st (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom
  55. Februa r 2015 ( Urk.  7/96/3-4), aus versicherungsmedizinischer Sicht erg ä ben sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und vor allem auch unter Berück sichtigung des Gutachtens von Dr.  G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Neurasthenie (ICD-10 F48.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , und akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1). Die bisherige Tätigkeit als Projektleiter sei weiterhin zu mutbar. Der Beschwerdeführer sei von April bis Oktober 2013 zu 100  % arbeits unfähig gewesen. Danach habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be standen.
  56. 7      Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ vom Medizinischen Zentrum J.___ führten mit Bericht vom
  57. März 2015 ( Urk.  7/112) als Diagnosen an : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - Psoriasis (hausärztliche Behandlung)      Der Beschwerdeführer sei seit dem
  58. April 2013 zu 100  % arbeitsunfähig. 3.8      Dr.  K.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
  59. Juli 2015 (Urk.  7/115) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0)      Dr.  K.___ attestierte dem Beschwerdeführ er vom 2
  60. Oktober 2014 bis 15.  Febru ar 2015 eine 100%ige, vom 1
  61. Februar 2015 bis 3
  62. Mai 201 5 eine 80%ige und ab dem
  63. Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch im ge schützten Rahmen – 50  % auf vier Tage verteilt mit wenig Zeit- und Leis tungsdruck und wenig Lärm in wechselbelastenden Tätigkeiten - wäre dem Be schwerdeführer seines Erachtens zuzumuten. Es handle sich um psychische Ein schränkungen mit deutlich verminderter Auffassung, Aufmerksamkeit, Kon zen tration sowie Einschränkungen der Funktionen des Arbeitsgedächtnisses. Diese wirkten sich bei der Arbeit im Sinne einer verminderten Belastbarkeit aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit Sommer 2014 auf Empfehlung der Berufs beraterin der I n validenversicherung im Rahmen freiwilliger Arbeit. Aktuell sei er vier bis sechs Stunden pro Woche tätig. 3.9      Mit Stellungnahme vom 2
  64. Juli 2015 erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , es seien die Berichte von Dr.  K.___ sowie von Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ Dr.  G.___ vorzulegen ( Urk.  7/166/3-4). Unabhängig von der Prüfung des Sach verhaltes zu Art.  28 IVG erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht in diesem Fall das erneute Prüfen von beruflichen Massnahmen angezeigt. Laut Be ri cht von Dr.  K.___ sei seit Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit mindestens für Inte grationsmassnahmen ausgewiesen. Belastungsprofil: wechselbelastende Tätig keit, wenig Zeit- und Leistungsdruck, wenig Lärm .
  65. 10      Am
  66. August 2015 nahm Dr.  G.___ zu den Berichten von Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ sowie von Dr.  K.___ Stellung ( Urk.  7/117). Zum Bericht von Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ erklärte er , anlässlich der Untersuchung des Beschwerde führers am 1
  67. November 2014 seien ausdrücklich keine objektiven Defizite in den Bereichen mnestische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzen tration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und formaler Gedankengang zu erkennen gewesen . Zu neuropsychologischen subjektiven und objektiven Befunden, Dia gno sen, Therapien und/oder zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuropsychologischer Sicht könne er jedoch (formal) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehme n . Es bleibe aber im vorli e genden Bericht unklar, o b einer der Autoren eine spezial is i erte neuro psychologische Qualifikation besitze. Bei der Darstellung der Ergebnisse werde zudem eine allfällige Symptomvalidierung nicht dokumentiert. Zur Arbeits fähig keit werde nicht differenziert Stellung genommen. Die (psychiatrischen) Diagno sen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch dis ku tier t . Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psy chopathologischen Befunde liess en qualitativ ein depressiv-resigniertes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulieren «depres si ven Episode») bleibe unklar. Im Gutachten vom
  68. Dezember 2014 werde ausführ lich die Abgrenzung zwischen «akzentuierten Persönlichkeitszügen» und einer «Persönlichkeitsstörung» jeweils mit Bezug zum ICD-10 diskutiert. Hierzu würden im Bericht von Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ keine widersprüchlichen Angaben formuliert. Die Formulierung «neuropsychologisch vorbestehend laienhaft ermit tel t e erhöhe Werte in SCL-90» sei schliesslich zumindest missverständlich. Eine neuropsychologische Beurteilung im engeren Sinne werde im Gutachten vom
  69. Dezember 2014 nicht formuliert. Der Selbstbeurteilungstest SCL-90-R erfasse weder neuropsychologische Befunde noch werde er für eine neuropsychologische Beurteilung im e ngeren Sinne genutzt. Und «laienhaft» seien die Angaben (bzw. Ergebnisse/Werte) des Beschwerdeführers insofern, als es sich ausdrücklich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen handle.      Zum Bericht von Dr.  K.___ erklärte Dr.  G.___ , die Diagnosen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert. Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psychopathologischen Be funde liessen qualitativ ein dyst hy mes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulierten «depressiven Episode») bleibe unklar. Hinsichtlich Persönlichkeitsstörung führte Dr.  G.___ dasselbe wie zum Bericht von Dr.  H.___ und Dr.  phil. I.___ aus.      Die beiden Berichte änderten an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht s .
  70. 1 1      Mit Stellungnahme vom
  71. März 2019 e rklärte RAD-Arzt med. pract . Q.___ ( Urk.  7/195/2-6) , nach dem Gutachten von Dr.  G.___ seien neue Arztberichte der behandelnden Ärzte des Beschwe r deführers eingegangen, welche zu einer anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit gekommen seien. Diese Arztberichte seien Dr.  G.___ zur Stellungnahem vorgelegt worden. Dr.  G.___ gehe in seiner Stellungnahme vom
  72. August 2015 unter Berücksichtigung dieser Arztbericht e von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt aus und es ergäben sich keine Änderungen bezüglich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusam men fassend könne somit aus versicherungsmedizinscher Sicht festgehalten wer den, dass an der RAD-Stellungnah me vom
  73. Februar 2015 bezüglich des Ge sund heits zustandes des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt unverän dert festgehalten werde könne. Ob sich der Gesundheitszustand seit 2015 wes ent lich verändert habe , sei nicht beurteilbar. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden, da keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen vorlägen. 3.1 2      Dr.  K.___ erklärte mit Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2
  74. März 2019 ( Urk.  7/180), seit dem 2
  75. März 2018 arbeite der Beschwerdeführer – anfänglich mit einem befristeten Vertrag - bei der N.___ mit einem Pensum von 70 bis 80  % . E r sei dort in der Funktion eines Sachbearbeiters Zentrale Dienste a ngestellt. Beim genannten 80% - Pensum zeigten sich erneut depressive Symptome in Form von Beeinträchtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der übrigen kognitiven Leistungen. Seines Erachtens besteh e bei bekanntem extrem hohem Leistungsanspruch die Gefahr, dass durch eine längerdauernde Arbeitsbelastung mit einem 80% - Pensum eine erneute depressive Episode ausgelöst werden könn t e. Dabei sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner leistungsorientierten Per sönlichkeit die Arbeit äusserst schätze und die damit verbundene Struktur für sich begrüsse, ander er seits die Belastung nur schlecht einschätzen könne. Diesbezüg lich sei die Prognose , was die A r beitsfäh i gkeit mittelfristig betreffe, äusserst un gewiss. Der Beschwerdeführer gebe an, zeitweilig beruflich stark überfordert zu sein. Gegenüber der Zeit vor der Erkrankung ( Y.___ bis 2010) bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit und sei en Auffassung, Aufmerksamkeit un d Konzen tration beeinträchtigt. 3.1 3      Dr.  O.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom
  76. April 2019 ( Urk.  7/183) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it führte sie einen Vitamin B12- Mangel, Psoriasis und Gicht an. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 80  % , sei jedoch häufig überfordert. Dann habe er Schlaf- und Konzentrationsstörungen und körperliche Symptome. Durch intensive Therapie beim Psychiater und bei ihr habe eine Verschlechterung aufgehalten werden könne n . Prognostisch sehe sie den Beschwerdeführer aber mit einem Arbeitspensum von 70  % . Sowohl die angestammte als auch eine an gepasste Tätigkeit seien zu sechs, maximal sieben Stunden pro Tag zumutbar. Überforderungen führten zum Entstehen erneuter depressiver Episoden. 3.1 4      Mit Stellungnahme vom 2
  77. April 2019 ( Urk.  7/195/4) erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , es könne bis etwa 2015 an seinen Stellungnahmen vom 5.  Febru ar bzw. 2
  78. Juli 2015 (vgl. E. 3.6 und E. 3.9) festgehalten werden. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer dann durch die Invalidenversicherung mit berufl i chen Massnahmen im Sinne einer Eingliederung unterstützt worden. Trotz vom Gutachter Dr.  G.___ attestier t e r 100%igen Arbeitsfähigkeit habe es im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert, um die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auf dem
  79. Arbeitsmarkt umzusetzen. Für den Zeit raum der Eingliederungsmassnahmen lägen keine medizinischen Bericht e vor, somit könne für diesen Zeitraum auch keine weitere Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, gegebenenfalls könne hier auf die praktisch erreichte Arbeits fähigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen abgestellt werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse für diese n Zeitraum. Seit März 2018 setz e der Beschwerdeführe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an einer adäquaten Arbeitsstelle um und sei noch für sechs weitere Monate durch sie begleitet.      Die Berichte von Dr.  K.___ vom 2
  80. März 2019 und Dr.  O.___ vom
  81. April 2019 änderten aus medizin isch -theoretischer Sicht nichts an der medizinischen Be fundlage bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In der praktischen Ein schätzung erreiche der Beschwerdeführer eine maximale Umsetzung seiner Arbeitsf ähigkeit von 80  % , mit einer Einschätzung durch den Behandler, dass in diesem Pensum di e Gefahr einer erneuten Dekompensation bestehe. Somit ergä ben sich aus ver sicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Fragestellung nach Art.  28 IVG seit der RAD-Stellungnahme aus dem Jahre 2015 keine neuen medizin i schen Erkennt nisse. Aufgrund der beschriebenen drohenden Verschlech terung des Gesundheits zustandes erscheine es au s versicherungsmedizinischer Sicht sinnvoll – gege be nenfalls unabhängig von der Fragestellung zu Art.  28 IVG – erneut den Unter stützungsbedarf bezüglich berufliche r Massnahmen zu prüfen.
  82. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3
  83. Januar 2020 ( Urk.  2) – wie dargelegt (E. 2.1) – davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem 80%-Pensum tätig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 26.  März 2018 in einem Arbeitspensum von 80  % für die N.___ tätig ist ( Urk.  7/160). Nachdem er sich bereits am
  84. Mai 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk.  7/6), war bzw. ist sein Leistungsanspruch ab November 2013 ( Art.  29 Abs.  1 IVG) beziehungsweise sein Gesundheitszustand ab mindestens November 2012 zu prüfen ( Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG; vgl. auch nachstehend E. 4. 3 ) . Es kann insbesondere auch aufgrund d ieses langen zu beurteilenden Zeitraums nicht einfach gestützt auf die im Ver fügungszeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit rückwirkend auf die Leistungsfähig keit während des gesamten massgebenden Zeitraums geschlossen werden . Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Stellenantritt während längerer Zeit berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch genommen hatte , namentlich vom 22.  Februar bis 2
  85. August 2016 ein Aufbau training bei der L.___ AG (Urk.  7/124), anschliessend vom 2
  86. August 2016 bis 2
  87. Februar 2017 ein Arbeitstraining bei der M.___ ( Urk.  7/138) und ab dem
  88. Oktober 2017 bis zum Stellenantritt bei der N.___ erneut ein Arbeitstraining an der M.___ ( Urk.  7/155) . Die L.___ AG, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen betreut hatte, h atte mit Abschlussbericht betreffend Arbeitstraining vom 1
  89. Februar 2017 zudem auch festgehalten , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederu ng eine Arbeitsfähigkeit von 50  % habe aufbauen können. Er habe sich stets motiviert gezeigt, die Einglie derungsziele zu erreichen. Auffallend sei en über den gesamten Massnahme ver lauf hinweg eine erhöhte Erschöpfung, Unsicherheiten in Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit und ein tiefes Selbstwertgefühl gewesen . Der Beschwerde führer sei während des g esamten Verlaufes therapeutisch begleitet worden ( Urk.  7/146/4). Nach Einschätzung der L.___ AG erreichte der Beschwerdeführer somit bis Februar 2017 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie RAD-Arzt pract . med. Q.___ zutreffend fest hielt (E. 3.14) , liegen für den Zeitraum der Eingliederungsmassnahmen jedoch keine medizinischen Berichte vor . Dement sprechend ist auch nicht nachvollziehbar, ob die von der L.___ AG festgehaltene reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden begründet war. 4.2      In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 2
  90. April 2019 (E. 3.14) erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützte, dass bis etwa 2015 an seinen früheren Stellungnahmen festgehalten werden könne, gemäss welche n auf das Gutachten von Dr.  G.___ abgestellt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ausgegangen werden könne. Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass es trotz von Dr.  G.___ attestier ter 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Ein gliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert habe, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem
  91. Arbeitsmarkt umzusetzen. Gegebenenfalls könne für den Zeitraum der beruflichen Massnahmen auf die praktisch erreichte Arbeits fähigkeit abgestellt werden. Pract . med. Q.___ legt e in keiner Weise dar, wie es zu erklären sei, dass dem Beschwerdeführer zwar von Dr.  G.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, er in der Folge jedoch trotz beruflicher Mass nahmen nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisieren konnte. Es ist daher unklar, ob die reduzierte Leistung des Beschwerdefüh rers medizinisch begründet war. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar, dass pract . med. Q.___ bis 2015 gestützt auf das Gutachten von Dr.  G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, in der Folge jedoch lediglich die tatsächlich realisierte Leistung als massgebend erachten möchte. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Begutachtung wäre einzig bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung zu begründen. Eine solche wird jedoch weder von pract . med. Q.___ dargetan noch liegen Anhaltspunkte da für vor. Die Einschätzung von pract . med. Q.___ erweist sich somit als nicht schlüssig .
  92. 3      Soweit die Beschwerdegegnerin – mangels hinreichender medizinischer Abklä rungen – davon ausging, dass das vom Beschwerdeführer seit März 2018 erzielte Einkommen – unabhängig davon, ob er auch ein noch höheres Einkommen erzielen könnte – ein rentenausschliessendes Einkommen darstellt , gilt es zu beachten, dass diese Annahme nur ohne Weiteres unter der Bedingung zutrifft , dass das Valideneinkommen gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verband Z.___ zu berechnen ist (vgl. Urk.  7/1 60; vgl. auch Urk.  7/ 21/, Urk.  7/11 Urk.  7/59) . Diese Annahme ist ohne schlüssige Abklärung des medizini schen Sachverhaltes jedoch nicht zulässig, ergeben sich aus den Akten doch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die bis Ende März 2011 ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und diese weiterhin nicht ausüben kann (vgl. E. 3.4, E. 3.5) .
  93. 4      Nach dem Gesagten ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu mindest nicht für einen längeren Zeitraum durch ärztliche Berichte ausgewiesen . Die Beurteilung von RAD-Arzt pract . med. Q.___ erweist sich zudem als nicht schlüssig. Auch gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte , namentlich auch gestützt auf den Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 (Urk. 10) und das Gutachten von Dr.  G.___ (vgl. E. 3.5) , welches mehr als fünf Jahre vor dem angefochtenen Entscheid v erfasst wurde und somit keine Würdi gung der vom Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen gezeigten Leistung enthalten und ent sprechend auch keine Auskunft über den Leistungs fähigkeit des Beschwerde führers während des gesamten massgebenden Zeitraums geben kann (vgl. Urteil e des Bundesgericht 8C_551/2015 vom 1
  94. März 2016 E. 6 und 8C_143/2019 vom 2
  95. August 2019 E. 4.1 ) , lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum schlüssig beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde daher von der Beschwerde geg nerin ungenü gend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten mass gebenden Zeit raum rechtsgenügend abklärt und hernach, allenfalls nach Vor nahm e erwerblicher Abklärung en , über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu befindet. 5 . 5.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr.  8
  96. -- fest zu setzen.      Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2      Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozes sentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  97. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3
  98. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge .
  99. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  100. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  101. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  102. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  103. Juli bis und mit 1
  104. August sowie vom 1
  105. Dezember bis und mit dem
  106. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00161

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

22. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwältin Anjushka Früh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___

war vom 1. Juli 2005 bis am 3 1. März 2011 als Leiter der Abteilung Informatik und Organisation bei der Y.___

angestellt ( Urk. 7/3/8) , wobei er vom 5. Mai bis 30. Novem ber 2010 zu 100 % und vom 1. bis 1 4. Dezember 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war ( Urk. 7/6/3) . Ab Mai 2011 arbeitete er als Projektleiter

beim Verband Z.___

und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung

A.___ berufs vorsorgeversichert

( Urk. 7/ 21 , vgl. Urk. 7/14 ). Am 8. April 2013 meldete er sich unter An gabe eines Burnouts bzw. einer Depression bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung ( Urk. 7/1 ) und am 8. Mai 2013 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die IV-Stelle holte

Berichte der Privatklinik B.___ , in welcher der Versicherte vom 2 0. Juni bis 4. Oktober 2013 stationär behandelt wo rde n war ( Urk. 7/18) , und von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. FSP D.___

( Urk. 7/24) sowie einen Arbeitgeberbericht des Verbandes Z.___ ( Urk. 7/21) , welche r das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 gekündigt hatte ( Urk. 7/21/1), ein . In der Folge erteilte die IV-Stelle

Kostengut sprache für eine vom 3. bis 2 8. März 2014 dauernde Potenzial abklärung in der Psychiatrischen Klinik E.___ ( Urk. 7/31, Urk. 7/44) und sprach dem Versicherten für die Dauer der Abklärung Taggelder zu ( Urk. 7/32, Urk. 7/38, Urk. 7/45, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Mai 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass sie aufgrund der Resultate der Potenzialabklärung keine weiteren beruflichen Massnahmen eingeleitet habe, da keine erkennbaren Resso urcen vorhanden seien, um nächste Schritte im beruflichen Rehabilitations pro zess einzuleiten ( Urk. 7/64). In der Folge holte die IV-Stelle

einen weiteren Bericht von Dr. C.___ und D ipl.- P sych. D.___ ( Urk. 7/67) sowie einen Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ( Urk. 7/72) ein . Am 9. Dezember 2014 erstatte te

Dr. med. G.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu Händen der A.___ ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2015 in Aussicht, einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung zu vernei nen ( Urk. 7/98). Dagegen erhob dieser Einwand ( Urk. 7/10 5, Urk. 7/111) und reichte einen Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. phil. I.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, beide vom Medizinisches Z entr um J.___ , ein ( Urk. 7/112, Urk. 7/113). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Be r i cht von Dr. med. Otmar K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Versiche r te seit Oktober 2014 in Behandlung stand, bei ( Urk. 7 /115) und holte von Dr. G.___ eine ergänzende Stellungnahme zu den Berichten von Dr. K.___ und der Fachper sonen de s

Medizinischen Zentrums J.___

ein ( Urk. 7/116, Urk. 7/117). Die IV-Stelle erteilte a m 9.

Februar 2016 Kostengutsprache für ein vom 2 2. Februar bis 2 1. August 2016

dauernde s

Aufbautraining bei der L.___ AG ( Urk. 7/124) und am 1 6. August 2016 für ein vo m 2 2. August 2016 bis 2 1. Februar 2017 dauerndes Arbeits trai ning bei der M.___ mit einem Job Coaching durch die L.___ AG ( Urk. 7/138) . Sie richtete dem Versicherten während der Dauer der Mass nahme n

Taggelder aus ( Urk. 7/125, Urk. 7/127, Urk. 7/139, Urk. 7/140). Mit Mittei lung vom 1. März 2017 hielt die IV-Stelle fest, dass die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung plus erfüllt seien ( Urk. 7/148 ) und mit Mitteilun g vom 4. Oktober 2017 ( Urk. 7/115) erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 2. Oktober 2017 bis 30. März 2018 dauerndes Arbeitstraining an der M.___

( Urk. 7/155). Für die Dauer des Arbeitstrainings sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 7/156, Urk. 7/158). Da der Versicherte a b dem 2 6. März 2018 in einem Arbeitspensum von 80 %

bei der

N.___ angestellt war ( Urk. 7/160), erklärte

die IV-Stelle mit Mit teilung vom 3 1. August 2018 die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen ( Urk. 7/163). Mit Vorbescheid vom 5. November 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch des Versicherten zu verneinen ( Urk. 7/168). Nachdem der Ver sicherte d agegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/174), holte d ie IV- Stelle je einen Bericht von Dr. K.___ ( Urk. 7/180) und von Dr. med. O.___ , Fachärztin FMH für Allgemein Innere Medizin, ein ( Urk. 7/183). Mit Verfügung vom 3 0. Janu ar 2020 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 durch Rechts anwältin Annemarie Gurtner ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen der In va lidenversicherung auszurich ten, insbesondere eine unbefristete Rente. In pro zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. April 2020 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 2 0. April 2020 ( Urk.

8) unter dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbe zo gene Unterlagen einzureichen, angezeigt wurde. Mit Einga be vom 17. Juni 2021 (Urk. 9) teilte Rechtsanwältin Anjushka Früh mit, dass sie neu den Beschwer deführer vertrete. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 ein (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_ 300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1). 2.

2.1

Die Beschwerdege g nerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2020 ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 in der freien Wirtsc h a ft in einem 80%- Pensum tätig sei. Es bestehe kein psychisches Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit weitgehend einschränke und somit eine Invalidität begründe. Ein Einkommensvergleich werde jeweils zum Zeitpunkt des möglichen Eintritt s des Versicherungsfalles erstellt. Dabei werde berücksichtigt, wo die versicherte Person bei Gesundheit arbeiten würde. Der Beschwerdeführer sei vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 beim Verband Z.___ als Projekt le iter tätig gewesen. Somit stütz e sie sich zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben des Verbandes Z.___ . Im Jahr 2012 habe der Be schwerdeführer beim Verband Z.___ ein Einkommen von Fr. 122'900. --

erzielt. U nter Berücksichtigung der Nomin allohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2020 ein

Valideneinkommen

von Fr. 128'284. -- . 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , auf das Gutachten von Dr. G.___ könne nicht abgestellt werden. Nebst der Tatsache, dass gemäss Rechtsprechung nicht auf ein Gutachten abgestellt werden könne, das vor über fünf Jahren erstattet worden sei und damit keine Auskunft über den Gesundheitszustand im massgebenden Verfügungszeitpunkt gebe, überzeuge das Gutachten auch inhaltlich nicht. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, wie der Gutachter die beiden Hauptprobleme der Gedächtnis- und Konzentrationsstörung sowie die Belastbarkeit abgeklärt habe. Er komme ohne B e gründung

zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung vorliege. Gemäss den Leitlinien für versicherungs psy chiatrische Gutachten hätte eine Qualifizierung und Quantifizierung von noch möglichen Aktivitäten nach ICF vorgenommen we rden müssen. Eine leitlinien gere chte Einschätzung fehle jedoch gänzlich. Weiter halte der Gutachter fest, dass er

– der Beschwerdeführer - in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht einge schränkt sei. Aus dieser Aussage gehe nicht hervor, auf welche Tätig k eit der Gut achter abstelle. Ausgehend vom Begutachtungszeitpunkt sei er zuletzt beim Verband Z.___ als Projektleiter tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe jedoch bei Weitem nicht mehr den Anforderungen seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___ entsprochen, welche er vor Krankheitsbeginn innegehabt habe. Er habe erstmals im Jahr 2010 eine depressive Episode erlitten. Damals sei er bei der Y.___ angestellt gewesen. Dies sei als seine angestammte Tätigkeit zu betrachten.

Der Verlauf der Eingliederungsmassnahmen zeige, dass es ihm drei Jahre nach dem der Gutachter Dr. G.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert gehabt habe, immer noch nicht gelungen sei, seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Stelle auf 100 % zu steigern. Beim Abschluss des Arbeitstrainings habe nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne n . Per 2 6. März 2018 habe er bei der N.___ eine 80%-Stelle angetreten. Dabei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit, die sich vorwiegend auf Routinetätigkeiten be schränke. Zu berücksichtigen sei zudem , dass die behandelnden Ärzte Dr. K.___ und Dr. O.___ darauf hinwiesen, dass er auch mit eine m 80%-Pensum häufig überfordert sei. Ein 60- bis 70 % - Pensum würde seiner Leistungsfähigkeit eher ent sprechen. Die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass er seine Leistungsfähig k eit in angepasster Tätigkei t nur auf 80 % habe steigern können.

Dem vermöge der RAD-Arzt med. pract . Q.___ nichts entgegenzuhalten. Wo bei med. pract . Q.___ fachärztlich ohnehin nicht genügend qualifiziert sei, ver f üg e er doch über keine psychiatrische Facharztausbildung. Sodann bestätige er seine Einschätzung vom 5. Februar 2015, in der er davon ausgegangen sei, dass keine relevante Beeinträchtigung der Arb eitsfähigkeit bestehe und stell e gleichzeitig fest, dass lediglich ein 80%-Pensum ausgeübt werden könne. Dam it widerspreche sich der RAD-Ar zt selbst.

Ohne Eintritt des Gesundheitsschaden s wäre er mit überwiegender Wahrschein lichkeit immer noch bei der Y.___ als Mitglied des oberen Kaders tätig. Gemäss der letzten Lohnabrechnung habe sein Monatslohn Fr. 12'916. -- betragen, woraus ein Jahreslo hn von Fr. 167'980. -- resultiere. Weiter sei auch die überwiegend wahrscheinliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Mitarbeiter einer ver glei ch baren Position in der höchsten Kaderstufe und mit der gleichen Anzahl Dienst jahre verdienten bei der Y.___ im Schnitt Fr. 173 ' 000.--- bis Fr. 250'000.--. E r hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Lohn von über Fr. 200'000. -- erzielt. Dieses V a lideneinkommen sei seinem Einkommen bei der N.___ von F r . 100'000. -- gegenüberzuste l len . Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % . Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf den zuletzt erzielten Lohn bei der Y.___ abgestellt würde, eine Einkom mens einbusse von Fr. 67'980. -- und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultiere. 3. 3.1

Dr. med. R.___ , Oberarzt, und Dr. med. S.___ , Assistenz ärztin, von der Privatklinik B.___ , in welcher der Beschwerdeführer vom 2 0. Juni bis 4. Oktober

2013 in stationärer Behandlung war, nannten mit Aus trittsbericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/18) als Diagnosen: - mi ttelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1) - l ithiuminduziert e (iatrogene) latente Hypothyre ose - Hypercholesterinämie - Neurodermitis

Der Beschwerdeführer sei bei der Invalidenversicherung angemeldet und es wäre sinnvoll, wenn ihm nach entsprechender Abklärung eine IV-gestützte berufliche Integrationsmassn a hme zukommen würde. Ein ambulantes A r beitstraini n g zur Einschätzung der Belastbarkeit und zur Einschätzung des Ausmasses seiner aktu ell noch eingeschränkten kognitiven Fäh igkeite n (mit Konzentrations- und teils Gedächtnisstörungen) werde ihrerseits empfohlen. Im Sinne eines

B e rufs orien tierungs-Coaching s könnten zudem die Kompetenzen, Ressourcen und Fähig keiten des Beschwerdeführers herausgearbeitet werden und das für ihn richtige bzw. zu empfehlend e Stellenprofil (auch in Anbetracht seiner rezidivierenden depressiven Störung) erstellt werden.

Im Rahmen der depressiven Erkrankung habe der Be schwerdeführer gemerkt, dass seine analytischen Fähigkeiten teils reduziert seien, er nicht mehr so schnell komplexe Zusammenhänge erfassen könne und auch seine planerischen Fähigkeiten reduzie rt seien. E r habe Konzen tration sprobleme und eine reduzierte Belastbarkeit. Das permanent Unvorherge sehene in der bishe rigen Projektarbeit mit Zeit - und Kostendruck habe ihm zu nehmend Schwierig keiten bereit et . Auch seien ihm dann kreative Lösungswege weniger eingefallen. Ein exaktes Arbeit en sei ihm schwerer gefallen und er habe gehäuft Fehler ge macht. Sie hätten den Beschwerdeführer in deutlich gebessertem und stimmungs stabilem Zustand nach Hause entlassen . Es sei gegebenenfalls abzuwägen, ob der Beschwerdeführer mittelfrist ig eine Stelle im Teilzeit-Pensum anstreben könn t e, welche ihm genügend Zeit zur Regeneration bieten würde. Die Dres . R.___ und S.___ attestierte n dem Beschwerdeführer vom 2 0. Juni bis 3 1. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2

Dr. C.___ und D ipl. -P sych. D.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 8. Dezember 2013 ( Urk. 7/24) als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) , seit Jugend - k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0) seit Jugend - Verdacht auf ADS seit Kindheit

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine l ithiuminduzierte (iatrogene) latente Hypothyreose, eine Hypercholesterinämie und eine Neurodermitis an .

Der Beschwerdeführer berichte , seit Jugend eine Tendenz zu hohen Leis tungs zielen, Überforderungserleben, Aufmerksamkeitsdefizite n und depressive r Ver stim mung zu haben . Laut Fremdanamnese der Ehe frau seien zuerst während der Wintermonate depressive Ver stimmungen mit geringem Antrieb und in den letzten Jahren anhaltende depressive Verstimmungen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer berichte

über

zunehmende Überforderungsgefühle und Schl af losigkeit seit acht Jahre n und eine psychische Dekompensation mit Burnout im Jahr 201 0. Es sei ein Klinikaufenthalt in T.___ , jedoch keine völlige Remission der depressiven Symptome erfolgt . Beim ber uflichen Wiedereinstieg beim Verband Z.___ habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die psy chische Vulnerabilität bewusst eine Stellung mit weniger Verantwortung gewählt. E s sei eine erneute Überforderung und psychische Dekompensation im April 2013 erfolgt. Seither beste he eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei bisher zu keiner Remission der depressiven Symptome gekommen. E s könne ab Frühling 2014 im Rahmen der beruflichen Eingliederung der Invalidenversicherung mit eine r Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von 20 bis 30 % gerechnet werden. 3.3

Dr. C.___ und Dipl.-P sych. D.___ führten mit Bericht an die Be schwerdegegnerin vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 7/67) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 1 8. Dezember 2013 an. Sie attestierten dem Beschwerdeführer seit d em 1 8. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärten, dass nach erfolg ter psychischer Stabilisierung die Weiterführung der beruflichen Einglie derung durch die Invalidenversicherung geplant sei. Aufgrund des schleppenden Heilver laufs sei der Zeitpunkt jedoch derzeit ungewiss. 3.4

Dr. F.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom 1 4. Juni 2014 (Urk. 7/72) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine De pression mit Persönlichkeitsstörung und einen Verdacht auf ein ADS seit Kindheit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Hyperlipidämie, Neurodermitis speziell an Händen und Füssen seit 2006, Status nach Appendektomie 2003, Status nach Hernienplastik beidseits mit etwa 20 Jahren, Status nach Hernienplastik beidseits 1999 und Status nach unklaren Thoraxschmerzen bei V er dacht auf Pleuritis/Perikarditis 199 8. Der Beschwerde führer habe seit März 2010 primär über Schlafstörungen und Auftreten von Hand- und Fussekzemen/Neurodermitis bei Verdacht auf psychische Genese ge klagt. Dann sei es zusätzlich zu Magen-Darm-Problemen mit intermittierend en Diarrhoen gekommen . Im Verlauf der Zeit habe sich das Vollbild einer Depres sion/psychisch-physischen Erschöpfung bei Problemen am Arbeitsplatz gezeigt. Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer von Mai bis November 2010 eine 100%ige, von 1. b is 1 4. Dezember 2010 eine 50%ige und seit dem 4. April 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.5

Dr. G.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2014 zu Händen der A.___ ( Urk. 7/89) als Diagnose ( Urk. 7/89/22) : - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - b ei gemäss Akten rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - b ei akzentuierten (narzisstisch, übergenau, emotional expressiv) Per sön lichkeitszügen (ICD-10 Z731.1)

Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 1 8. November 2014 seien die objek tivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr gering ausgeprägt. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer narzisstisch (ich bezogen), emotional expressiv und übergenau. Im Affekt sei er klagsam. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Auch mit Hilfe der MADRS könne kein klinisch relevantes de pressives Syndrom bestätigt werden. Zudem seien ausdrücklich keine objektive n Defizite in den Bereichen mn estische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und for maler Gedankengang zu erkennen.

In den Akten werde ein depressives Syndrom des Beschwerdeführers mit Arbeits unfähigkeit im Jahr 2010 und ab April 2013 genannt. Trotz aller (aus gut ach terlicher Sicht) Mängel der (vor allem für 2010 und nach Oktober 2013) vor liegenden Dokumente sei retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 und zwischen April und Oktober 2013 an einer depressiven Episode gelitten habe, die aufgrund der damit verbundenen Defizite zur jeweils ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Diese beiden depressiven Episoden seien remittiert (ICD-10 F33.4). Die hierzu widersprüchlichen Berichte ab Oktober 2013 seien nur teilweise ver wertbar und/oder nicht nachvollziehbar. Es könne auf die darin dokumentierten Meinungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgestellt werden (keine ausreichenden objektiven tatsächlichen psychopathologischen Befunde, keine kritische differenzierte Stellungnahme zu krankheitsfremden Einflüssen, teilweise widersprüchliche Angaben und anderes mehr).

Die IC D-10 Kriterien einer de pressiven Ep isode (gemäss F32 /F33) seien nicht (mehr) erfüllt . Insbesondere die Eingangskrit er i en der Kategorie sei e n ab Oktober 2013 nicht mehr als erfüllt anzuerkennen. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass. Beim Beschwerdeführer bestünden keine der genannten Sy mptome in ausrei chen der Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die subjektiv angegeben e depressive Verstimmung erklär e sich vollständig als Teil einer Neurasthenie und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Epi sode gemäss ICD-10 ( Urk. 7/89/26-28) .

Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, der vorliegenden Akten und der eigenen aktuellen Untersuchungsergebnisse könne beim Beschwerde führer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Oktober 2013 von einer Neura sthenie gemäss ICD-10 F48.0 ausgegangen werden. Sie sei Folge der depressiven Episode zwischen April und Oktober 2013 bei vorbestehenden akzentuierten Per sönlichkeitszügen. Darüber hinaus könne aufgrund der Hinweise des Beschwer deführers (beispielsweise psychosomatische Beschwerden, verschiedene Phasen von Instabilität, kein entsprechendes Selbstvertrauen) plausibel angenommen wer den, dass eine Neurasthenie auch schon vor 2010 bestanden habe, die aber den erfolgreichen beruflichen (und privaten) Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht wesentlich behindert habe ( Urk. 7/89/28) .

Die mit der Neurasthenie verbundenen Defizite seien vom Beschwerdeführer tat sächlich überwindbar (vgl. vielfältige Teilnahme am sozialen Leben, freiwillige berufliche Tätigkeit, Interesse am sozialen Geschehen – wenn auch alles subjektiv ein ge schränkt). Eine weitere Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gar nicht bis sehr gering ausgeprägten und vor allem rein subjektiv beschreib baren Defizite sei weiterhin zumutbar ( Urk. 7/89/29) .

Bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe er nicht krank heitsbedingte Aspekte (Verdeutlichungstendenz und psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Sorgen/Hypothekarschul den, Lage am Arbeitsmarkt, persönliche Berufswünsche, Krankhe it des Sohnes, Lebensalter) mit bedacht und von krankheitsbedingten objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krank heits fremden Gesichtspunkte besässen eine allfällige therapeutische und sozialar beiterische Relevanz. Sie gingen nicht (weder positiv noch negativ) in die Beur teilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätig keit aus psychiatrisch-psyc hotherapeutischer Sicht mit ein ( Urk. 7/89/2 9 - 30 ).

In den Berichten von Dr. C.___ vom 1 8. Dez ember 2013 und vom 3 0. Januar 2 014 werde unter anderem ein Verdacht auf «ADS seit Kindheit» angeführt. Dabei werde allein auf die Angabe des Beschwerdeführers, e in Sohn habe ADS, sowie pauscha l auf eine leichte Beeinträchtigung der Konzentration und der Auffassung im Fall des Beschwerdeführers selbst hingewiesen. Eine Abgrenzung zur gleich zeitig postulierten depressiven Störung erfolge nicht. Auch anlässlich der aktu ellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer sowohl allfällige spezifische (objektive) Symptome als auch eine entsprechende Selbsteinschätzung verneint ( Urk. 7/89/ 24- 25).

Die Diagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) könne schliess lich auch nicht begründet werden. E s lägen keine Belege vor, welche die Ein gangskriterien der Kategorie als erfüllt annehmen liessen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer eine kulturell vollständig angemessene schulische, berufliche, persönliche, familiäre und soziale Integration in sehr erfolgreicher Art und Weise bis mindestens April 2013 erreicht. Die akzentuierten (narzisstisch, überge nau/

anankastisch, emotional expressiv/depressiv) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) des Beschwerdeführers stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen. Persön lich keitszüge begründeten zunächst auch keine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte ( Urk. 7/89/25).

Zusammenfassend b e gründe

im Fall des Beschwerdeführers eine N eurast heni e aus rein medizinischer Sich t keine relevante (mehr als 20%ige) längerfristig e Arbeits unfähigkeit. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine weiteren besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen). Diese Einschätzung könne ab Oktober 2013 angenommen werden ( Urk. 7/89 / 30 ). 3.6

Pract . med. Q.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin,

vom Regionalen Ärzt lichen Dien st (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 5. Februa r 2015 ( Urk. 7/96/3-4), aus versicherungsmedizinischer Sicht erg ä ben sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen und vor allem auch unter Berück sichtigung des Gutachtens von Dr. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Neurasthenie (ICD-10 F48.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , und akzentuierte Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1). Die bisherige Tätigkeit als Projektleiter sei weiterhin zu mutbar. Der Beschwerdeführer sei von April bis Oktober 2013 zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Danach habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be standen. 3. 7

Dr. H.___ und Dr. phil. I.___

vom Medizinischen Zentrum J.___ führten mit Bericht vom 9. März 2015 ( Urk. 7/112) als Diagnosen an : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0) - Psoriasis (hausärztliche Behandlung)

Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.8

Dr. K.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 7/115) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt anankastischen und depressiven Zügen (ICD-10 F61.0)

Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführ er vom 2 1. Oktober 2014 bis 15. Febru ar 2015 eine 100%ige, vom 1 6. Februar 2015 bis 3 1. Mai 201 5 eine 80%ige und ab dem 1. Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch im ge schützten Rahmen – 50 % auf vier Tage verteilt mit wenig Zeit- und Leis tungsdruck und wenig Lärm in wechselbelastenden Tätigkeiten - wäre dem Be schwerdeführer seines Erachtens zuzumuten. Es handle sich um psychische Ein schränkungen mit deutlich verminderter Auffassung, Aufmerksamkeit, Kon zen tration sowie Einschränkungen der Funktionen des Arbeitsgedächtnisses. Diese wirkten sich bei der Arbeit im Sinne einer verminderten Belastbarkeit aus. Der Beschwerdeführer arbeite seit Sommer 2014 auf Empfehlung der Berufs beraterin der I n validenversicherung im Rahmen freiwilliger Arbeit. Aktuell sei er vier bis sechs Stunden pro Woche tätig. 3.9

Mit Stellungnahme vom 2 2. Juli 2015 erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , es seien die Berichte von Dr. K.___ sowie von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___

Dr. G.___ vorzulegen ( Urk. 7/166/3-4). Unabhängig von der Prüfung des Sach verhaltes zu Art. 28 IVG erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht in diesem Fall das erneute Prüfen von beruflichen Massnahmen angezeigt. Laut Be ri cht von Dr. K.___ sei seit Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit mindestens für Inte grationsmassnahmen ausgewiesen. Belastungsprofil: wechselbelastende Tätig keit, wenig Zeit- und Leistungsdruck, wenig Lärm . 3. 10

Am 9. August 2015 nahm Dr. G.___ zu den Berichten von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ sowie von Dr. K.___ Stellung ( Urk. 7/117). Zum Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ erklärte er , anlässlich der Untersuchung des Beschwerde führers am 1 8. November 2014 seien ausdrücklich keine objektiven Defizite in den Bereichen mnestische Funktionen (Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzen tration, Merkfähigkeit, Gedächtnis) und formaler Gedankengang zu erkennen gewesen . Zu neuropsychologischen subjektiven und objektiven Befunden, Dia gno sen, Therapien und/oder zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neuropsychologischer Sicht könne er jedoch (formal) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehme n . Es bleibe aber im vorli e genden Bericht unklar, o b einer der Autoren eine spezial is i erte neuro psychologische Qualifikation besitze. Bei der Darstellung der Ergebnisse werde zudem eine allfällige Symptomvalidierung nicht dokumentiert. Zur Arbeits fähig keit werde nicht differenziert Stellung genommen. Die (psychiatrischen) Diagno sen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch dis ku tier t . Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psy chopathologischen Befunde liess en qualitativ ein depressiv-resigniertes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulieren «depres si ven Episode») bleibe unklar. Im Gutachten vom 9. Dezember 2014 werde ausführ lich die Abgrenzung zwischen «akzentuierten Persönlichkeitszügen» und einer «Persönlichkeitsstörung» jeweils mit Bezug zum ICD-10 diskutiert. Hierzu würden im Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ keine widersprüchlichen Angaben formuliert. Die Formulierung «neuropsychologisch vorbestehend laienhaft ermit tel t e erhöhe Werte in SCL-90» sei schliesslich zumindest missverständlich. Eine neuropsychologische Beurteilung im engeren Sinne werde im Gutachten vom 9. Dezember 2014 nicht formuliert. Der Selbstbeurteilungstest SCL-90-R erfasse weder neuropsychologische Befunde noch werde er für eine neuropsychologische Beurteilung im e ngeren Sinne genutzt. Und «laienhaft» seien die Angaben (bzw. Ergebnisse/Werte) des Beschwerdeführers insofern, als es sich ausdrücklich um einen Selbstbeurteilungsfragebogen handle.

Zum Bericht von Dr. K.___ erklärte Dr. G.___ , die Diagnosen würden mit Bezug zum Klassifikationssystem weder beschrieben noch diskutiert. Sie seien nicht kritisch differenziert nachvollziehbar. Die objektiven psychopathologischen Be funde liessen qualitativ ein dyst hy mes Syndrom knapp nachvollziehen. Der Schweregrad (insbesondere der postulierten «depressiven Episode») bleibe unklar. Hinsichtlich Persönlichkeitsstörung führte Dr. G.___ dasselbe wie zum Bericht von Dr. H.___ und Dr. phil. I.___ aus.

Die beiden Berichte änderten an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht s . 3. 1 1

Mit Stellungnahme vom 4. März 2019 e rklärte RAD-Arzt med. pract . Q.___ ( Urk. 7/195/2-6) , nach dem Gutachten von Dr. G.___ seien neue Arztberichte der behandelnden Ärzte des Beschwe r deführers eingegangen, welche zu einer anderen Einschätzung der Leistungsfähigkeit gekommen seien. Diese Arztberichte seien Dr. G.___ zur Stellungnahem vorgelegt worden. Dr. G.___ gehe in seiner Stellungnahme vom 9. August 2015 unter Berücksichtigung dieser Arztbericht e

von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt aus und es ergäben sich keine Änderungen bezüglich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Zusam men fassend könne somit aus versicherungsmedizinscher Sicht festgehalten wer den, dass an der RAD-Stellungnah me vom 5. Februar 2015 bezüglich des Ge sund heits zustandes des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt unverän dert festgehalten werde könne. Ob sich der Gesundheitszustand seit 2015 wes ent lich verändert habe , sei nicht beurteilbar. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht Stellung genommen werden, da keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen vorlägen. 3.1 2

Dr. K.___ erklärte mit Verlaufsbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/180), seit dem 2 6. März 2018 arbeite der Beschwerdeführer – anfänglich mit einem befristeten Vertrag - bei der N.___ mit einem Pensum von 70 bis 80 % . E r sei dort in der Funktion eines Sachbearbeiters Zentrale Dienste a ngestellt. Beim genannten 80% - Pensum zeigten sich erneut depressive Symptome in Form von Beeinträchtigung von Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der übrigen kognitiven Leistungen. Seines Erachtens besteh e bei bekanntem extrem hohem Leistungsanspruch die Gefahr, dass durch eine längerdauernde Arbeitsbelastung mit einem 80% - Pensum eine erneute depressive Episode ausgelöst werden könn t

e. Dabei sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner leistungsorientierten Per sönlichkeit die Arbeit äusserst schätze und die damit verbundene Struktur für sich begrüsse, ander er seits die Belastung nur schlecht einschätzen könne. Diesbezüg lich sei die Prognose , was die A r beitsfäh i gkeit mittelfristig betreffe, äusserst un gewiss. Der Beschwerdeführer gebe an, zeitweilig beruflich stark überfordert zu sein. Gegenüber der Zeit vor der Erkrankung ( Y.___ bis 2010) bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit und sei en Auffassung, Aufmerksamkeit un d Konzen tration beeinträchtigt. 3.1 3

Dr. O.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. April 2019 ( Urk. 7/183) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it führte sie einen Vitamin B12- Mangel, Psoriasis und Gicht an. Der Beschwerdeführer arbeite zurzeit 80 % , sei jedoch häufig überfordert. Dann habe er Schlaf- und Konzentrationsstörungen und körperliche Symptome. Durch intensive Therapie beim Psychiater und bei ihr habe eine Verschlechterung aufgehalten werden könne n . Prognostisch sehe sie den Beschwerdeführer aber mit einem Arbeitspensum von 70 % . Sowohl die angestammte als auch eine an gepasste Tätigkeit seien zu sechs, maximal sieben Stunden pro Tag zumutbar. Überforderungen führten zum Entstehen erneuter depressiver Episoden. 3.1 4

Mit Stellungnahme vom 2 9. April 2019 ( Urk. 7/195/4) erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , es könne bis etwa 2015 an seinen Stellungnahmen vom 5. Febru ar bzw. 2 2. Juli 2015 (vgl. E. 3.6 und E. 3.9) festgehalten werden. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer dann durch die Invalidenversicherung mit berufl i chen Massnahmen im Sinne einer Eingliederung unterstützt worden. Trotz vom Gutachter Dr. G.___ attestier t e r 100%igen Arbeitsfähigkeit habe es im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert, um die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers auf dem 1. Arbeitsmarkt umzusetzen. Für den Zeit raum der Eingliederungsmassnahmen lägen keine medizinischen Bericht e vor, somit könne für diesen Zeitraum auch keine weitere Angabe zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, gegebenenfalls könne hier auf die praktisch erreichte Arbeits fähigkeit im Rahmen der beruflichen Massnahmen abgestellt werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht ergäben sich keine neuen Erkenntnisse für diese n Zeitraum. Seit März 2018 setz e der Beschwerdeführe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an einer adäquaten Arbeitsstelle um und sei noch für sechs weitere Monate durch sie begleitet.

Die Berichte von Dr. K.___ vom 2 8. März 2019 und Dr. O.___ vom 7. April 2019 änderten aus medizin isch -theoretischer Sicht nichts an der medizinischen Be fundlage bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In der praktischen Ein schätzung erreiche der Beschwerdeführer eine maximale Umsetzung seiner Arbeitsf ähigkeit von 80 % , mit einer Einschätzung durch den Behandler, dass in diesem Pensum di e Gefahr einer erneuten Dekompensation bestehe. Somit ergä ben sich aus ver sicherungsmedizinischer Sicht bezüglich der Fragestellung nach Art. 28 IVG seit der RAD-Stellungnahme aus dem Jahre 2015 keine neuen medizin i schen Erkennt nisse. Aufgrund der beschriebenen drohenden Verschlech terung des Gesundheits zustandes erscheine es au s versicherungsmedizinischer Sicht sinnvoll – gege be nenfalls unabhängig von der Fragestellung zu Art. 28 IVG – erneut den Unter stützungsbedarf bezüglich berufliche r Massnahmen zu prüfen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2020 ( Urk. 2)

– wie dargelegt (E. 2.1) –

davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem 80%-Pensum tätig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 26. März 2018 in einem Arbeitspensum von 80 % für die N.___

tätig ist ( Urk. 7/160). Nachdem er sich bereits am 8. Mai 2013 (Eingangsdatum)

zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 7/6), war bzw. ist sein Leistungsanspruch ab November 2013 ( Art. 29 Abs. 1 IVG) beziehungsweise sein Gesundheitszustand ab mindestens November 2012 zu prüfen ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; vgl. auch nachstehend E. 4. 3 ) . Es kann

insbesondere auch aufgrund d ieses langen zu beurteilenden Zeitraums nicht einfach gestützt auf die im Ver fügungszeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit rückwirkend auf die Leistungsfähig keit während des gesamten massgebenden Zeitraums

geschlossen werden . Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer vor Stellenantritt während längerer Zeit berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch genommen hatte , namentlich vom 22. Februar bis 2 1. August 2016 ein Aufbau training bei der L.___ AG (Urk. 7/124), anschliessend vom 2 2. August 2016 bis 2 1. Februar 2017 ein Arbeitstraining bei der M.___ ( Urk. 7/138) und ab dem 2. Oktober 2017 bis zum Stellenantritt bei der N.___

erneut ein Arbeitstraining an der M.___

( Urk. 7/155) . Die L.___

AG, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen betreut hatte, h atte mit Abschlussbericht betreffend Arbeitstraining vom 1 3. Februar 2017 zudem auch festgehalten , dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingliederu ng eine Arbeitsfähigkeit von 50 % habe aufbauen können. Er habe sich stets motiviert gezeigt, die Einglie derungsziele zu erreichen. Auffallend sei en über den gesamten Massnahme ver lauf hinweg eine erhöhte Erschöpfung, Unsicherheiten in Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit und ein tiefes Selbstwertgefühl gewesen . Der Beschwerde führer sei während des g esamten Verlaufes therapeutisch begleitet worden ( Urk. 7/146/4). Nach Einschätzung der L.___ AG erreichte der Beschwerdeführer somit bis Februar 2017 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

Wie RAD-Arzt pract . med. Q.___

zutreffend fest hielt (E. 3.14) , liegen für den Zeitraum der Eingliederungsmassnahmen jedoch keine medizinischen Berichte vor . Dement sprechend ist auch nicht nachvollziehbar, ob die von der L.___ AG festgehaltene reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen invalidenver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden begründet war. 4.2

In seiner abschliessenden Stellungnahme

vom 2 9. April 2019 (E. 3.14) erklärte RAD-Arzt pract . med. Q.___ , auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützte, dass bis etwa 2015 an seinen früheren Stellungnahmen festgehalten werden könne, gemäss welche n auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ausgegangen werden könne. Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass es trotz von

Dr. G.___

attestier ter 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Ein gliederungsmassnahmen bis 2018 gedauert habe, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem 1. Arbeitsmarkt umzusetzen. Gegebenenfalls könne für den Zeitraum der beruflichen Massnahmen auf die praktisch erreichte Arbeits fähigkeit abgestellt werden. Pract . med. Q.___ legt e in keiner Weise dar, wie es zu erklären sei, dass dem Beschwerdeführer zwar von Dr. G.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, er in der Folge jedoch trotz beruflicher Mass nahmen nicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisieren konnte. Es ist daher unklar, ob die reduzierte Leistung des Beschwerdefüh rers medizinisch begründet war. Es ist zudem auch nicht nachvollziehbar, dass pract . med. Q.___

bis 2015 gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, in der Folge jedoch lediglich die tatsächlich realisierte Leistung als massgebend erachten möchte. Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Begutachtung wäre einzig bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung zu begründen. Eine solche wird jedoch weder von pract . med. Q.___ dargetan noch liegen Anhaltspunkte da für vor. Die Einschätzung von pract . med. Q.___ erweist sich somit als nicht schlüssig . 4. 3

Soweit die Beschwerdegegnerin – mangels hinreichender medizinischer Abklä rungen – davon ausging, dass das vom Beschwerdeführer seit März 2018 erzielte Einkommen

– unabhängig davon, ob er auch ein noch höheres Einkommen erzielen könnte – ein rentenausschliessendes Einkommen darstellt , gilt es zu beachten, dass diese Annahme nur ohne Weiteres unter der Bedingung

zutrifft , dass das Valideneinkommen

gestützt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim

Verband Z.___ zu berechnen ist (vgl. Urk. 7/1 60; vgl. auch

Urk. 7/ 21/,

Urk. 7/11

Urk. 7/59) . Diese Annahme ist ohne schlüssige Abklärung des medizini schen Sachverhaltes jedoch nicht zulässig, ergeben sich aus den Akten doch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die bis Ende März 2011 ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___

aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und diese weiterhin nicht ausüben kann (vgl. E. 3.4, E. 3.5) . 4. 4

Nach dem Gesagten ist eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu mindest nicht für einen längeren Zeitraum durch ärztliche Berichte ausgewiesen . Die Beurteilung von RAD-Arzt pract . med. Q.___ erweist sich zudem als nicht schlüssig. Auch gestützt auf die übrigen ärztlichen Berichte , namentlich auch gestützt auf den Bericht der Psychiatrie P.___ vom 23. April 2021 (Urk. 10) und

das Gutachten von Dr. G.___ (vgl. E. 3.5) , welches mehr als fünf Jahre vor dem angefochtenen Entscheid v erfasst wurde und somit keine Würdi gung der vom Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen gezeigten Leistung enthalten und ent sprechend auch keine Auskunft über den Leistungs fähigkeit des Beschwerde führers während des gesamten massgebenden Zeitraums geben kann (vgl. Urteil e des Bundesgericht 8C_551/2015 vom 1 7. März 2016 E. 6 und 8C_143/2019 vom 2 1. August 2019 E. 4.1 ) ,

lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum schlüssig beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt

wurde daher von der Beschwerde geg nerin ungenü gend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten mass gebenden Zeit raum rechtsgenügend abklärt und hernach, allenfalls nach Vor nahm e erwerblicher Abklärung en , über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu befindet. 5 . 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 8 00. -- fest zu setzen.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozes sentschädigung ist unter Berücksichti gung der genannten Kriterien ermes sensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3 0. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anjushka Früh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler