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IV.2020.00134

Psychiatrisches Gutachten grundsätzlich beweiskräftig, auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens kann verzichtet werden, da ohnehin kein Rentenanspruch (Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich) (BGE 8C_804/2021)

Zürich SozVersG · 2021-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene , seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellte

X.___ gelangte am

11. Januar 2016 durch ihre Arbeitgeberin im Sinne einer Früherfassung an die Invalidenversicherung (Urk. 7/1) . Nach einem durchgeführten Standortgespräch (Urk. 7/7) meldete sich die Versicherte am 1. Februar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depres sionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16), tätigte medizinische (Urk. 7/19 f. , 7/33, 7/36-37, 7/39 ) sowie beruflich- erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/15, 7/26) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 20. April 2017, Urk. 7/ 52-53 ). Mit Vorbescheid vom

31. Mai 2017 stellte die IV-Stelle X.___

die Zusprache eine r

Vier telsr ente

ab 1. August 2016

in Aussicht (Urk. 7/60 ). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der bis herigen psychiatrischen Behandlung sowie einer störungsspezifischen psychoso matischen Behandlung der chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/57 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin am 8. November 2017 (Urk. 7/78 , vgl. auch Urk. 7/75 und 7/88 ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von X.___ geltend gemacht hatte , gab die IV-St elle bei der psychiatrischen Klinik A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Expertise vom 16. Januar 2019, Urk. 7/106 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. November 2019, Urk. 7/121; Einwand vom 5. Dezember 2019, Urk. 7/123)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 17. Januar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren . I nsbesondere sei ihr ab 1. August 2016 eine Viertelsrente und ab 1. September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zu den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (Urk. 10) ins Recht, worüber letztere mit Mitteilung vom 8. Juli 2020 (Urk. 11) informiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17 . Januar 2020 (Urk. 2), nach der Begutachtung im März 2017 habe aufgrund einer Verän derung des Gesundheitszustands im Juli 2017 kein definitiver Entscheid gefällt werden können ;

es sei ein zweites Gutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben worden . Die von den Gutachtern der A.___

festgestellten Diagnosen würden keine IV-relevante Einschränkung be gründen und es hätten aus objektiver Sicht keine Befunde mit derart starken Ausprägungen festgestellt werden können, so dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher, psychischer oder kognitiver Sicht erheblich eingeschränkt wäre. Die Möglichkeiten zu r weiteren Behandlung seien nicht aus geschöpft und bei Intensivierung der Therapie sei langandauernd mit einer Bes serung zu rechnen. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Beschwerdegegnerin die an die Gutachter der A.___ gestellten Rückfragen vorgängig nicht habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 12) . Überhaupt könne auf das Gutachten der A.___ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12-15) : So hätten sich die Gutachter nicht dazu geäussert, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten Be gutachtung durch die Z.___ verändert haben soll und sie hätten au ch nicht begründet, weshalb von gänzlich anderen Diagnosen auszugehen sei . Eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Z.___ gestellten Diagno sen fehle gänzlich. Auch der regionale ärztliche Dienst ( RAD ) der Beschwerde gegnerin sei der Ansicht gewesen, dass aus medizinischer Sicht unklar sei, ob auf das Gutachten der A.___ abgestellt werden könne. Obwohl das A.___ -Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdegegnerin unzu lässigerweise eine Parallelprüfung der Standardindikatoren vorgenommen . Es sei ausgewiesen, dass sie aufgrund ihrer psychiatrischen Beeinträchtigungen in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 15) . Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Verlaufsgut achten genüge den praxisgemässen Beweisanforderungen, sei hinsichtlich der Standardindikatoren festzuhalten , dass nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation auszugehen sei , habe doch der psychiatrische Gutachter der A.___ dies als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ge wertet. In der Bewältigung ihres Alltages und im sozialen Kontakt sei sie sodann erheb lich eingeschränkt. Seit April 2015 sei sie durchgehend und in regelmässiger psy chiatrischer Behandlung und trotzdem habe sich der Gesundheitszustand in solchem Masse verschlechtert, dass 2017 eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Angesichts dieser Umstände sei von einer Behandlungsresistenz auszugehen (Urk. 1 S. 15-17 ). Im Übrigen würden auch neurologische und rheu matologische Beschwerden vorliegen, welche in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunf ä higkeit von 20 % begründeten . Insgesamt seien keine Inkonsistenzen auszu machen , liege doch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen vor. Schliesslich sei auch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zu bejahen. Damit liege ein invalidisierender Gesundheitszustand vor , weshalb ausgehend von an hand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad en von 41 % und min destens 80 % ab August 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab September 2017 auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 18 f.). 3.

3.1

Vorerst ist zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch der Beschwer deführerin auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen wurde. 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3

Mit BGE 137 V 210 wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten gestärkt, indem ihnen neu ein An spruch eingeräumt worden ist, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfü gungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; BGE 141 V 330 S. 335 E. 3.2). 3.4

Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen: Mit Schreiben vom 7. März 2018 zeigte sie der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizi nischen Verlaufs-Abklärung an und liess ihr die von ihr formulierten Fragen mit dem Hinweis, Zusatzfragen seien ihr bis zum 21. März 2018 einzureichen, zu kommen (Urk. 7 /90). In der Folge äusserte die Beschwerdeführerin einzig den Wunsch, von einer weiblichen Gutachtensperson untersucht zu werden, ohne in dessen Zusatzfragen zu formulieren oder zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 7 /91) . Von dem hier auf erstatte te n Gutachten (Urk.

7 /106) sowie der bezüglich Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme der Guta chter (Urk. 7 /109) erlangte die Beschwerdefüh rerin im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis (Urk.

7 /110, 118). Sie unterliess es indessen, sich im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 22.

November 2019 zur

Expertise

oder der Stellungnahme der Gutachter zu äussern; sie mo nierte einzig, sie sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin weiterhin vollständig arbeitsunfähig , weshalb sie mit dem - ablehnenden - Ent scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei (Urk. 7 /123).

Mithin erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt war , mit der For mulierung von Beweisanträgen an der Abklärung des massgeblichen Sachver halts mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis (Gutachten sowie Stellung nahme) zu äussern. Nachdem sie aber auf die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte verzichtete, geht ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene r Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl. 4.

4.1

Am 20. April 2017 (Urk. 7/53) erstatteten die Fachärztinnen und Fachärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten , welches unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer rheumatologischen, psychiatrischen, einer allgemeinmedizinischen und einer n eurologischen Unter suchung erging. Die konsensuale Beurteilung führte zu folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/43): - chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit cer vico

- und lumbospondylogener Komponente - Status nach lumbaler Radikulopathie , am ehesten L5/S1 rechts - a ktenanamnestisch Dekompression einer Diskushernie 1992 - residuelle diskrete Fussheber-/ Zehenheberparese / Eversionsschwäche und abgeschwächter ASR, Hypästhesie/ Hypalgesie betont Dermatom L5/S1 rechts - fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 - mässige Osteochondrose der mittleren/distalen BWS - geringgradige ventrale Höhenminderung BWK, minimal angedeutet BWK8 und 9 bei anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur - Osteochondrose C5/6 beidseits > C4/5 rechtsbetont - (Akten-)anamnestisch zervikokraniales Beschleunigungstrauma 2009 - P eriarthropathia

humeroscapularis vom SSp -Typ rechts mit subacromia lem

Impingement - Tendinopathia

calcarea ( SSp -Sehne) rechts - Akromiontyp III nach Bigliani - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine etablierte Osteoporose ( ED 09/2016 ) , eine Psoriasis pustu losa

plantaris (ED ca. 2006), Kopfschmerzen, leichtes Untergewicht ohne Kache xie, eine leichte Dyslipidämie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend e , histrionische , anankastische und sensitive Anteile, ICD-10: F61.0) (Urk. 7/53/43).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht be trage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und aktuell ausgeführten beruf lichen Täti gkeit als Sachbearbeiterin 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum. Davon sei spätestens ab dem Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens auszugehen. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe ren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Heben/Tragen schwerer Lasten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäu lenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Ext remität über Kopfhöhe, ohne Hebetätigkeiten bei gleichzeitigem Besteigen von Treppen oder Leitern, des Weiteren ohne stressbelastete Arbeiten wie zum Beispiel Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck mit komplexen Anforderungen an Auf merksamkeit und Auffassung sei

aus polydisziplinärer Sicht ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Übrigen sei die aktuell von der Be schwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht als adaptiert einzustufen (Urk. 7/53/47). 4.2

Mit Bericht vom 25. Januar 2018 machte die behandelnd e Psychiaterin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo gie, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwer deführerin geltend (Urk. 7/88 /2 ) und diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10: F33.2), eine schizotype Störung, differentialdiagnostisch schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Sie führte aus, ab Mai 2017 habe die depres sive Symptomatik zugenommen in Form von Schlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen. Zunehmen d habe sich auch eine Lebensmüdigkeit mit zunehmend drängenden Suizidgedanken abge zeichnet und es sei ein vom 14. Juli bis 2. August 2017 dauernder stationärer Aufenthalt notwendig gewesen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/88/8-9) . Danach sei es zu einer leichten Stabilisierung gekommen, insbesondere was die Suizida lität anbelange. Per 1. September 2017 hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen sollen, sei jedoch gleichentags von ihrem Vorgesetzten auf grund eines Panikanfalls wieder nach Hause geschickt worden und seither zu 100

% krankgeschrieben. 4.3

Am 16. Januar 2019 erstattete die A.___

ihr fachpsychiatrisches Gutachten (Urk. 7/106) . Die Gutachter der A.___ diagnostizierten (Urk. 7/106/40) eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen ( histrionische , ängstlich vermeidende und schizoide Anteile; ICD-10: Z73) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).

Die Gutachter führten zu den histrionischen Anteile n aus, die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung wiederholt in leichtem Grade affektlabil (Weinen während des Gesprächs), dramatisierend (Betonung der körperlichen und psychischen Beschwerden, die objektiv nicht in diesem Masse nachvollziehbar erschienen seien) , theatralisch mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen (demonstrativ abwesend mit der B itte einzelne Fragen zu wiederholen ; Weinen , um der Beschreibung negativer Gefühle Nachdruck zu verleihen) gezeigt . Was die ängstlich vermeidenden Anteile anbelange, habe die Beschwerdeführerin Gefühle von Anspannung und Besorgtheit (bezüglich vergangene n und zukünftige n Arbeitsversuche n , soziale n und partnerschaftliche n Kontakte n ) beschrieben und es habe sich eine Überbetonung potentieller Gefahren oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten gezeigt. So habe die Be schwerdeführerin von Ängsten , während Spaziergängen mit ihrer Hündin von fremden Personen beschimpft zu werden, bei Einkäufen in Erschöpfung zu gera ten und bei der Arbeit zu versagen beziehungsweise das verlangte Pensum nicht erreichen zu können, erzählt (Urk. 7/106/40) . Die schizoiden Anteile würden sich klinisch damit abbilden lassen , dass die Beschwerdeführerin ein durchgehend reduziertes Bedürfnis nach affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit über mässiger Vorliebe für Phantasie n (soziale und insbesondere partnerschaftliche Kontakte seien als unangenehm beschrieben und von ihr nur in begrenztem Aus mass gepflegt, gleichzeitig sei die Wahrnehmung von «Geistwesen» als berei chernd und wenig störend beschrieben worden) sowie einzelgängerisches Verhal ten gezeigt habe. Bei den regelmässigen Spaziergängen mit der Hündin vermeide die Beschwerdeführerin längere soziale Kontakte, sie habe nur wenige und dis tanzierte Freundschaften und empfange bis auf ihren Sohn keine Besuche zu hause. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob die Beschwerde führerin ein begrenztes Vermögen habe, Freude zu erleben (Urk. 7/106/41) .

Zur leichtgradigen depressiven Episode erklärten die Gutachter, in der psycholo gischen Testung vom 14. September 2018 habe sich ein aggravierendes Verhalten gezeigt und es sei von einer Übertreibung insbesondere von psychischen und somatischen Beschwerden auszugehen. In der Hamilton Rating Skala zur Evalua tion depressiver Schwer e grade habe das von der Beschwerdeführerin berichtete Zustandsbild einer mittelgradigen Episode entsprochen. In der Selbstbeurteilung mittels Beck Depressions Inventar (BDI) habe sie eine Punkteanzahl erreicht, wel che einer schwergradigen depressiven Episode entspreche. Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdeführerin in den klinischen Interviews jeweils belastbar und ausdauernd gezeigt. Im Kontakt sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in jedem Gespräch mehrmals angegeben habe, abgelenkt zu sein. In der klinischen Einschätzung passe dies nicht zum sonstigen Zustandsbild, welches der Be schwerdeführerin erlaubt habe , auch komplexen Fragen zu folgen. Die Beschwer deführerin habe über einen Interessensverlust bezüglich früherer Hobbies (Male rei, Anfertigen von Traumfängern) geklagt. Gleichzeitig habe sie Interesse und Begeisterung an ihrem aktuellen und an früheren Hunden bekundet. Auch von Freudlosigkeit in einigen Bereichen ihres Lebens habe die Beschwerdeführerin berichtet (Spaziergänge, Essen, soziale Kontakte, Hobbies) , gleichzeitig sei sie aber in den klinischen Interviews positiv auslenkbar gewesen und ha be auch Be geisterung, insbesondere bezüglich ihrer Hunde , zeigen können. Die Beschwerde führerin habe berichtet, dass ihr soziale Kontakte seit jeher wenig Freude bereitet hätten. Eine Verminderung des Antriebs erscheine vorhanden, gleichzeitig könne sich die Beschwerdeführerin in vollem Ausmass um ihre Hündin und den Haus halt kümmern. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle sich nicht imstande, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Vergangene Arbeitsversuche hätten aufgrund von starken Versagensängsten, Selbstunsicherheit, interperso nellen Problemen, Schmerzen und subjektiv reduzierter Konzentrationsfähigkeit abgebrochen werden müssen. Insbesondere die Versagensängste, Selbstunsicher heit und interpersonelle n Probleme würden allerdings eher im Zusammenhang mit der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen stehen. Die leichtgradige de pressive Episode scheine am ehesten im Zusammenhang mit der Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitszüge im Rahmen der zunehmenden Überlastung bei der Arbeit sowie subjektiv starker Belastung durch körperliche Schmerzen zu stehen. Im Längsschnitt zeigten sich ein seit 2015 zunehmender Interessensver lust an früheren Hobbies sowie ein Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit. Zusätzlich scheine die Konzentration subjektiv und auch objektiv leicht vermin dert und der Appetit reduziert zu sein. Da diese Symptome seit der Überforde rungssituation bei der Arbeit durchgehend vorhanden erscheinen würden , gebe es keine weiteren Anhaltspunkte für die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung (Urk. 7/106/41).

Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wiesen die Gutach ter darauf hin, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden scheine eine Diskrepanz in Bezug auf die Bereiche Privatleben und Arbeit vor handen zu sein. Trotz subjektiv geschilderter Anstrengung und Belastung ver möge die Beschwerdeführerin den täglichen Anforderungen in ihrem Haushalt und betreffend Hundehaltung nachzugehen. Hierfür sei eine gewisse Stabilität notwendig. Das im privaten Rahmen erhaltene Funktionsniveau scheine im be ruflichen Bereich nicht mehr vorhanden zu sein und die Beschwerdeführerin er scheine hier deutlich weniger leistungsfähig als gemäss dem privaten Funktions niveau zu erwarten wäre. In der psychologischen Testung vom 14. September 2018 hätten sich keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen ergeben. Eine psychologische Beschwerdenvalidierung habe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Übertreibung von psychischen und so matischen Beschwerden sowie von selbstberichteten kognitiven Einbussen ge zeigt (Urk. 7/106/ 43 ). Diese Diskrepanz sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit miteinzubeziehen. Bei histrionischen Persönlichkeitsanteilen könne es zu übertriebenen Schilderungen kommen. In diesem Zusammenhang seien wohl auch die diskrepanten Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung zu verste hen, welche eine Übertreibung aufgezeigt hätten. Gleichzeitig könne durch das Störungsbild die Funktionsfähigkeit sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld eingeschränkt sein. Für die Funktionsausfälle im beruflichen Bereich wür den die ängstlich vermeidenden sowie die histrionischen Züge von grösserer Re levanz erscheinen als die schizoiden Anteile. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wie Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb, vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und Appetitverlust würden zum Teil widersprüchlich zu den Angaben zu ihrem aktu ellen Lebensstil erscheinen. So f ühre die Beschwerdeführerin den Haushalt selb ständig, mache mehrmals täglich ausgiebige Spaziergänge mit ihrer Hündin, wel che ihr Freude bereite , seien längere Fahr t en möglich und habe während eines Urlaubs mit einer Kollegin vor zwei Jahren subjektiv eine weitgehende Beschwer defreiheit bestanden (Urk. 7/106/44).

Im Rahmen einer Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führ te n

die Gutachter aus , die Beschwerdeführerin scheine anamnestisch seit ihrer Jugend Persönlichkeitsakzentuierungen mit histrionischen , ängstlich vermeiden den und schizoiden Züg en aufzuweisen. Trotz diverser Life Events (psychische Erkrankung der Mutter, fehlender Kontakt zum Vater in der Kindheit, Substanz abhängigkeit und Suizid des Bruders, Trennung vom Ehemann mit nachfolgender Rolle als arbeitstätige Alleinerzieherin) habe die Beschwerdeführerin über lange Zeit ein für ihre Verhältnisse ausreichendes Funktionsniveau aufrechterhalten können. Erst nach Jahren zufriedenstellender Arbeitsleistungen scheine es durch zunehmende Steigerung der Arbeitsbelastung bei gleichbleibendem Arbeitspen sum und Konflikten («Mobbing») mit Mitarbeitern zur Dekompensation gekom men zu sein. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krank heitsverlaufs und der bisherigen Aktenlage scheine sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Behandlung auf einem deutlich reduzierten Funk tionsniveau stabilisiert zu haben. In Bezug auf die psychotherapeutischen Be handlungsversuche erscheine die Beschwerdeführerin kooperativ, wenng leich Krankheitssymptome und Wi derstände die psychotherapeutische Arbeit erschwe ren könnten. Hingegen scheine in Bezug auf psychopharmakologische Behand lungsversuche die Kooperationsbereitschaft eingeschränkt zu sein , wobei anzu merken sei, dass für die Behandlung von akzentuierten Persönlichkeitszügen und einer leichtgradigen de pressiven Episode der Psychotherapie mehr Bedeutung einzuräumen sei (Urk. 7/106/44).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, meh rere Arbeitsversuche seien bisher gescheitert und aktuell scheine eine Wiederauf nahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Befindens zu führen . Ein erneuter Arbeitsversuch erscheine der Be schwerdeführerin subjektiv nicht möglich (Urk. 7/106/44) . Aus objektiver Sicht sei es ihr möglich gewesen , an mehreren Terminen pünktlich und teils selbständig mit dem Auto kommend zu erscheinen. Auch habe sich die Beschwerdeführerin während der teils mehrstündigen Untersuchungsgespräche konzentrieren können und objektiv belastbar und ausdauernd gewirkt. In Gesamtbetrachtung des bis herigen Verlaufs erscheine eine Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit auf massive Widerstände bei der Beschwerdeführerin zu stossen, was zu einer jeweiligen Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge geführt haben könnte. Es sei eine sorgfältige vorhergehende psychotherapeutische Vorbereitung notwendig, um zumindest in reduziertem Ausmass wieder eine Tätigkeit aufzu nehmen. Gleichzeitig wiesen die Gutachter indessen darauf hin , es scheine, als dass die Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge wie auch der inzwi schen längerfristige Arbeitsausfall sowie der sekundäre Krankheitsgewinn

einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Wege stünden. Weiter erklärten sie, aus der neuropsychologischen Testung seien keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen hervorgegangen. Gleichzeitig sei eine Übertreibung festge stellt worden, was mitunter als Ausdruck der Aggravation bei akzentuierten Per sönlichkeitszügen interpretiert werden könne. Daher scheine der Übertreibung ebenfalls Krankheitswert zuzukommen, was mit einer reduzierten Arbeitsfähig keit einhergehen könne. In Zusammenschau des bisherigen Verlaufs sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bezogen auf ein 100

%-Pensum auszugehen, da die Beschwerdeführerin regulär zu 80 % gearbeitet habe, sei dies als Referenz heran zuziehen. Der zeitliche Aufwand zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine im Bereich mehrere r Monate bis Jahre zu liegen, wobei eine intensive psychotherapeutische Vorbereitung sowie Begleitung notwendig sei en . Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit .

Schliesslich würde eine weiterführende psychiatrische Behandlung mit Fokus auf psychotherapeutische Massnahmen helfen, das aktuelle Funktionsniveau der Beschwerdeführer in zu erhalten (Urk. 7/106/45-46). 4.4

Am 13. Februar 2019 nahmen die Gutachter der A.___ zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/107) zum fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/109) und wiesen darauf hin, dass alle im Gutachten aufgeführten Diagnosen arbeitsfähigkeitsrelevant seien. Weiter führten die Gutachter aus, auf grund der Aggravation erscheine die Beschwerdeführerin vordergründig schwer gradig depressiv . Ohne Aggravation könnte daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschlossen werden. Die Aggravation sei mitunter als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen zu sehen ,

weshalb ihr ein Krankheits wert zuzusprechen sei . Im Zusammenspiel der leichtgradigen depressiven Episode und der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sei aktuell von einer tatsächli chen 50%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor) hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinw eisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 5.2

Das psychiatrische Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese (Urk. 7 /106/26-34), einen mittels Testung unterlegten beziehungsweise validier ten sowie detailliert beschriebenen Befund (Urk. 7 /106/ 34-39), wurde durch ein halbstündiges Telefongespräch mit der behandelnd en Psychiaterin ergänzt (Urk.

7 /106/39-40) und erging unter Berücksichtigung der relevanten V orakten

(Urk. 7 /106/5-26). Die erhobenen Diagnosen und daraus gezogenen Schlüsse sind ein gehend begründet (U rk. 7 /106/40-41). Entgegen dem Vorbringen der Beschwer deführerin setzten sich die Gutachter sodann mit der bisherigen Ent wicklung ih res Gesundheitszustandes sowie dessen Behandlungs verlauf aus einander (Urk. 7 / 106/ 42-43). Ebenso finden sich Ausführungen zu Konsistenz und Plausi bilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin (Urk. 7 /106/43-46). Mithin erfüllt die Expertise die von der Rechtspre chung geforderten Voraussetzungen (E. 1.4, 5.1 ), weshalb ihr - entge gen der Auf fassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich Beweiswert zu kommt. Ob, wie der RAD in Frage stellte, dem Schluss der Gutachter auf eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit zu folgen ist ,

beziehungsweise

ob dieser im Lichte des strukturierten B eweisverfahrens überzeugt (Urk. 7 /119/5), braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zum einen kann auch mittels Indikatoren prüfung

eine grössere Arbeitsunfähigkeit als gutachterlich attestiert nicht resul tieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021

E. 5.4.2 mit Hinweis auf 8C_52/2020 vom

22. April 2020 E. 4.2.2 ), zum anderen fehlt es ohnehin an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 6.4 ).

Soweit die Beschwerdeführerin moniert , die Gutachter hätten sich nicht mit den in den Vorakten erhobenen Diagnosen auseinandergesetzt , ist vorab darauf hin zuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, son dern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Sodann haben die Gutachter wie bereits ausgeführt , ihrer Expertise die relevanten Akten zugrunde gelegt, die von ihnen gestellten Diagnosen ausführlich begründet und soweit notwendig auf vorgängige Einschätzungen B ezug genommen (vgl. etwa Urk. 7 /106/ 41, wonach es an Anhaltspunkten für eine rezidivierende depressive Störung mangle, vgl. auch

7 /106/ 44 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin im Rahmen der telefonischen Fremdanamnese diagnostische Unsich erheiten bekun det hatte (Urk. 7 /106/39-40), womit sich die Gutachter im Rahmen der Diagnose-Begründung de nn auch ausführlich auseinandersetzten (Urk. 7 /106/40-41), er weist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Ferner will die Beschwerdeführerin aus der vom Gutachten abweichenden Auf fassung ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 10) etwas zu ihren Gunsten ablei ten, womit sie indessen ebenfalls nicht durchzudringen vermag . D er am 18. Juni 2020 erstattete Bericht von Dr. B.___

erschöpft sich in einer Kritik am Gutachten, welche schwergewichtig auf

den subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin gründet . Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, sind jedenfalls nicht zu erkennen , weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, das Gutachten in Frage zu stellen (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 8C_77/2021 vom 2. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 5.3

Damit ist auf die Beurteilung der Gutachter der A.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist (E. 4.3 am Schluss, E. 4.4). Was den Hinweis der Gutachter anbe langt, es sei für die Leistungsfähigkeit ein Pensum von 80 % als Referenz heran zuziehen (Urk. 7/106/45), so beschlägt dies die Frage nach der anwendbaren Me thode zur Bemessung des Invaliditätsgrades und damit eine Frage, welche vom Rechtsanwender zu beantworten ist. Dass - aus medizinischer Sicht - die Arbeits fähigkeit mit 50 % eines Vollzeitpensums zu bemessen ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Gutachten selber (vgl. Urk. 7/106/45), sondern auch aus der Stellung nahme der Gutachter, mit welcher sie ihre Einschätzung vollumfänglich bestätig ten (E. 4.4). Im Übrigen wäre eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit ange sichts der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ erhobenen Befunde, welche zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode führten und gemäss Einschätzung der Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum ein schränkten (E. 4.1), denn auch nicht nachvollziehbar. Dass, wie die Beschwerde führerin vortragen lässt, sich ihr gesundheitlicher psychischer Zustand nach der Begutachtung durch die Sachverständigen der Z.___ dauerhaft ver schlechtert hätte, liess sich durch das nachfolgende Gutachten der A.___

nicht er härten . Im Gegenteil zeigte sich im Verlaufsgutachten ein psychopathologisch weitgeh end unauffälliger Befund bei diversen Diskrepanzen, denen die Gutachter - trotz Aggravation

- teilweise Krankheitswert zumassen (insbesondere E. 4.4) . Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der C.___ AG vom 8. August 2017 (Urk. 7/88/8-9) als Gründe für die akute psy chische De kompensation zwei Todesfälle an geführt wurden, welche sich in den zwei Wochen vor der Klinikeinweisung ereignet hätten. Dem Bericht zufolge be stand bei Austritt am 2. August 2017 psychopathologisch eine leichte Stim mungsaufhellung und Antriebsverbesserung. Nachdem psychosoziale Faktoren alleine grundsätzlich nicht geeignet sind, eine dauerhafte Invalidität zu verursa chen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E.

5.3), ergibt sich auch im Hinblick auf diesen Bericht keinen Grund, vom Gut achten der A.___ abzuweichen. 5.4

Zusammenfassend ist nicht auf eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu schliessen, wobei wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2), auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann. Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin (E. 2.2) erübrigen sich damit ebenso , wie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht . Dies hat auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht zu gelten, wonach polydisziplinär eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (E. 4.1). Dass dem Gutachten der Z.___ Beweiswert zukommt, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 18; vgl. auch Urk. 7/ 53/45 ). 6. 6.1 6.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.1.2

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. De zember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditäts bemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungs mo dell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Ver si cherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufga benbe reich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbs tätiger Versicherter ohne einen Aufgaben bereich hat die höchstrichterliche Recht spre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch hatte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 bekräftigt , dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September

2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hin weisen), was für die Weiter führung des bisherigen Modells der Invaliditäts bemes sung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spric ht.

Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27 bis IVV vom 1. Dezem ber

2017 (einsehbar unter: www.admin.ch , Rubrik M edienmitteilungen), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwen dung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine

Besserstel lung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht ver folgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27 bis IVV gemäss den Erläuterun gen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Inva liditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestim mung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen inner halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, wel che in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergin gen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum. 6.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.2

Die Beschwerdeführerin war mit einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiterin Antrags v erarbeitung Leben bei der Y.___ tätig und hätte damit im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen von Fr. 62'403.-- erwirtschaftet (Arbeit geberfragebogen vom 11. Juli 2016, Urk. 7/26/3). Die Beschwerdeführerin geht in unzutreffender Weise davon aus, dass bei dieser Konstellation die gemischte Methode Anwendung findet (Urk. 1 S. 18). Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin stets nur zu 80 % arbeitstätig, um genügend Zeit für ihre Hunde zu haben (vgl. Urk. 7/37/6, 7/106/27), was angesichts der täglichen bis vierstündigen Spaziergänge mit ihrem Hund (vgl. Urk. 7/106/32) plausibel erscheint , zumal Hinweise auf einen Aufgabenbereich fehlen : Die Beschwerde führerin ist geschieden und wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne dass sie für die Pflege oder Betreuung einer angehörigen Person verantwortlich wäre. Dass ihr 1988 geborener Sohn vorübergehend bei ihr lebt, vermag nichts daran zu ändern, dass es an einem Aufgabenbereich mangelt, macht weder die Beschwer deführerin geltend noch sind Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Sohn der Pflege oder Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfen würde. Viel mehr scheint er die Beschwerdeführerin in gewissen Dingen zu unterstützen (vgl. Urk. 7/106/31). Mithin ist die Differenz von 20 % zu einem möglichen Vollzeit pensum offenkund ig als Freizeitaktivität zu wert en, welche vom Aufgabenbereich a usgenommen ist (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich ist daher anhand der für teilerwerbstätige versi cherte Person en

ohne Aufgabenbereich statuierten Einkommensvergleichsme thode (E . 6.1.2) zu ermitteln. 6.3

D as Valideneinkommen für das Jahr 2016 ( frühest möglicher Rentenbeginn, Art. 28 und 29 IVG ; vgl. auch Urk. 7/56/9 [verspätete Anmeldung]) ist damit gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 mit Fr. 62'403.-- zu bezif fern (E. 6.2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin für eine Ver sicherung nach wie vor mit einem Pensum von 50 % zu verrichten in der Lage ist ( E. 5.4). Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu ermitteln (E. 6.1.3), wobei das standardisierte monatliche Einkommen für in der Versicherung s branche tätige Frauen (Wirtschaftszweig «Versicherungen», 65) im Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration etc.) heranzuziehen und damit auf einen Zentralwert von monat lich Fr. 6'352.-- abzustellen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, K 65 Versicherungen) ein jähr liches Einkommen für ein 50 % iges Pensum von Fr. 39'446.-- (Fr. 6'352.-- x 12 : 40 x 41.4 x 0.5).

Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62'403. --) und Invalideneinkommen (Fr. 39'446.--) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'957.-- und einen In validitätsgrad von rund 37 %. Weil bei teilzeitlich erwerbstätigen versicherten Personen ohne Aufgabenbereich die ermittelt e Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist , führt dies zu einem massgeblichen Invaliditätsgrad von rund 30 % (37 % x 0.8) . 6.4

Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (E. 1.2) fehlt es an einem Ren tenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung v on Rechtsanwäl tin Angela Widmer- Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Be dürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3, vgl. auch Urk. 7/111); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsver tretung in der Person v on Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh zu gewähren. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit d es Prozesses und de m Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 14. Ap ril 2020 wurde Rechtsanwältin Widmer- Fäh

auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk.

8). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundena nsatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer ) ist die Entschädigung au f Fr. 2'0 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen . 7.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 17 . Februar 2020 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n, Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh , Zürich, wird mit Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt .

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene , seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellte

X.___ gelangte am

11. Januar 2016 durch ihre Arbeitgeberin im Sinne einer Früherfassung an die Invalidenversicherung (Urk. 7/1) . Nach einem durchgeführten Standortgespräch (Urk. 7/7) meldete sich die Versicherte am 1. Februar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depres sionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16), tätigte medizinische (Urk. 7/19 f. , 7/33, 7/36-37, 7/39 ) sowie beruflich- erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/15, 7/26) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 20. April 2017, Urk. 7/ 52-53 ). Mit Vorbescheid vom

31. Mai 2017 stellte die IV-Stelle X.___

die Zusprache eine r

Vier telsr ente

ab 1. August 2016

in Aussicht (Urk. 7/60 ). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der bis herigen psychiatrischen Behandlung sowie einer störungsspezifischen psychoso matischen Behandlung der chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/57 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin am 8. November 2017 (Urk. 7/78 , vgl. auch Urk. 7/75 und 7/88 ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von X.___ geltend gemacht hatte , gab die IV-St elle bei der psychiatrischen Klinik A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Expertise vom 16. Januar 2019, Urk. 7/106 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. November 2019, Urk. 7/121; Einwand vom 5. Dezember 2019, Urk. 7/123)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 17. Januar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren . I nsbesondere sei ihr ab 1. August 2016 eine Viertelsrente und ab 1. September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zu den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (Urk. 10) ins Recht, worüber letztere mit Mitteilung vom 8. Juli 2020 (Urk. 11) informiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17 . Januar 2020 (Urk. 2), nach der Begutachtung im März 2017 habe aufgrund einer Verän derung des Gesundheitszustands im Juli 2017 kein definitiver Entscheid gefällt werden können ;

es sei ein zweites Gutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben worden . Die von den Gutachtern der A.___

festgestellten Diagnosen würden keine IV-relevante Einschränkung be gründen und es hätten aus objektiver Sicht keine Befunde mit derart starken Ausprägungen festgestellt werden können, so dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher, psychischer oder kognitiver Sicht erheblich eingeschränkt wäre. Die Möglichkeiten zu r weiteren Behandlung seien nicht aus geschöpft und bei Intensivierung der Therapie sei langandauernd mit einer Bes serung zu rechnen. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Beschwerdegegnerin die an die Gutachter der A.___ gestellten Rückfragen vorgängig nicht habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 12) . Überhaupt könne auf das Gutachten der A.___ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12-15) : So hätten sich die Gutachter nicht dazu geäussert, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten Be gutachtung durch die Z.___ verändert haben soll und sie hätten au ch nicht begründet, weshalb von gänzlich anderen Diagnosen auszugehen sei . Eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Z.___ gestellten Diagno sen fehle gänzlich. Auch der regionale ärztliche Dienst ( RAD ) der Beschwerde gegnerin sei der Ansicht gewesen, dass aus medizinischer Sicht unklar sei, ob auf das Gutachten der A.___ abgestellt werden könne. Obwohl das A.___ -Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdegegnerin unzu lässigerweise eine Parallelprüfung der Standardindikatoren vorgenommen . Es sei ausgewiesen, dass sie aufgrund ihrer psychiatrischen Beeinträchtigungen in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 15) . Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Verlaufsgut achten genüge den praxisgemässen Beweisanforderungen, sei hinsichtlich der Standardindikatoren festzuhalten , dass nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation auszugehen sei , habe doch der psychiatrische Gutachter der A.___ dies als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ge wertet. In der Bewältigung ihres Alltages und im sozialen Kontakt sei sie sodann erheb lich eingeschränkt. Seit April 2015 sei sie durchgehend und in regelmässiger psy chiatrischer Behandlung und trotzdem habe sich der Gesundheitszustand in solchem Masse verschlechtert, dass 2017 eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Angesichts dieser Umstände sei von einer Behandlungsresistenz auszugehen (Urk. 1 S. 15-17 ). Im Übrigen würden auch neurologische und rheu matologische Beschwerden vorliegen, welche in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunf ä higkeit von 20 % begründeten . Insgesamt seien keine Inkonsistenzen auszu machen , liege doch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen vor. Schliesslich sei auch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zu bejahen. Damit liege ein invalidisierender Gesundheitszustand vor , weshalb ausgehend von an hand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad en von 41 % und min destens 80 % ab August 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab September 2017 auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 18 f.).

E. 3.1 Vorerst ist zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch der Beschwer deführerin auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen wurde.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Mit BGE 137 V 210 wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten gestärkt, indem ihnen neu ein An spruch eingeräumt worden ist, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfü gungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; BGE 141 V 330 S. 335 E. 3.2).

E. 3.4 Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen: Mit Schreiben vom 7. März 2018 zeigte sie der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizi nischen Verlaufs-Abklärung an und liess ihr die von ihr formulierten Fragen mit dem Hinweis, Zusatzfragen seien ihr bis zum 21. März 2018 einzureichen, zu kommen (Urk. 7 /90). In der Folge äusserte die Beschwerdeführerin einzig den Wunsch, von einer weiblichen Gutachtensperson untersucht zu werden, ohne in dessen Zusatzfragen zu formulieren oder zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 7 /91) . Von dem hier auf erstatte te n Gutachten (Urk.

E. 7 /106/ 44 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin im Rahmen der telefonischen Fremdanamnese diagnostische Unsich erheiten bekun det hatte (Urk. 7 /106/39-40), womit sich die Gutachter im Rahmen der Diagnose-Begründung de nn auch ausführlich auseinandersetzten (Urk. 7 /106/40-41), er weist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Ferner will die Beschwerdeführerin aus der vom Gutachten abweichenden Auf fassung ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 10) etwas zu ihren Gunsten ablei ten, womit sie indessen ebenfalls nicht durchzudringen vermag . D er am 18. Juni 2020 erstattete Bericht von Dr. B.___

erschöpft sich in einer Kritik am Gutachten, welche schwergewichtig auf

den subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin gründet . Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, sind jedenfalls nicht zu erkennen , weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, das Gutachten in Frage zu stellen (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 8C_77/2021 vom 2. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 5.3

Damit ist auf die Beurteilung der Gutachter der A.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist (E. 4.3 am Schluss, E. 4.4). Was den Hinweis der Gutachter anbe langt, es sei für die Leistungsfähigkeit ein Pensum von 80 % als Referenz heran zuziehen (Urk. 7/106/45), so beschlägt dies die Frage nach der anwendbaren Me thode zur Bemessung des Invaliditätsgrades und damit eine Frage, welche vom Rechtsanwender zu beantworten ist. Dass - aus medizinischer Sicht - die Arbeits fähigkeit mit 50 % eines Vollzeitpensums zu bemessen ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Gutachten selber (vgl. Urk. 7/106/45), sondern auch aus der Stellung nahme der Gutachter, mit welcher sie ihre Einschätzung vollumfänglich bestätig ten (E. 4.4). Im Übrigen wäre eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit ange sichts der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ erhobenen Befunde, welche zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode führten und gemäss Einschätzung der Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum ein schränkten (E. 4.1), denn auch nicht nachvollziehbar. Dass, wie die Beschwerde führerin vortragen lässt, sich ihr gesundheitlicher psychischer Zustand nach der Begutachtung durch die Sachverständigen der Z.___ dauerhaft ver schlechtert hätte, liess sich durch das nachfolgende Gutachten der A.___

nicht er härten . Im Gegenteil zeigte sich im Verlaufsgutachten ein psychopathologisch weitgeh end unauffälliger Befund bei diversen Diskrepanzen, denen die Gutachter - trotz Aggravation

- teilweise Krankheitswert zumassen (insbesondere E. 4.4) . Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der C.___ AG vom 8. August 2017 (Urk. 7/88/8-9) als Gründe für die akute psy chische De kompensation zwei Todesfälle an geführt wurden, welche sich in den zwei Wochen vor der Klinikeinweisung ereignet hätten. Dem Bericht zufolge be stand bei Austritt am 2. August 2017 psychopathologisch eine leichte Stim mungsaufhellung und Antriebsverbesserung. Nachdem psychosoziale Faktoren alleine grundsätzlich nicht geeignet sind, eine dauerhafte Invalidität zu verursa chen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E.

5.3), ergibt sich auch im Hinblick auf diesen Bericht keinen Grund, vom Gut achten der A.___ abzuweichen. 5.4

Zusammenfassend ist nicht auf eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu schliessen, wobei wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2), auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann. Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin (E. 2.2) erübrigen sich damit ebenso , wie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht . Dies hat auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht zu gelten, wonach polydisziplinär eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (E. 4.1). Dass dem Gutachten der Z.___ Beweiswert zukommt, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 18; vgl. auch Urk. 7/ 53/45 ). 6. 6.1 6.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.1.2

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. De zember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditäts bemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungs mo dell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Ver si cherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufga benbe reich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbs tätiger Versicherter ohne einen Aufgaben bereich hat die höchstrichterliche Recht spre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch hatte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 bekräftigt , dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September

2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hin weisen), was für die Weiter führung des bisherigen Modells der Invaliditäts bemes sung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spric ht.

Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27 bis IVV vom 1. Dezem ber

2017 (einsehbar unter: www.admin.ch , Rubrik M edienmitteilungen), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwen dung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine

Besserstel lung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht ver folgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27 bis IVV gemäss den Erläuterun gen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Inva liditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestim mung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen inner halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, wel che in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergin gen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum. 6.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.2

Die Beschwerdeführerin war mit einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiterin Antrags v erarbeitung Leben bei der Y.___ tätig und hätte damit im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen von Fr. 62'403.-- erwirtschaftet (Arbeit geberfragebogen vom 11. Juli 2016, Urk. 7/26/3). Die Beschwerdeführerin geht in unzutreffender Weise davon aus, dass bei dieser Konstellation die gemischte Methode Anwendung findet (Urk. 1 S. 18). Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin stets nur zu 80 % arbeitstätig, um genügend Zeit für ihre Hunde zu haben (vgl. Urk. 7/37/6, 7/106/27), was angesichts der täglichen bis vierstündigen Spaziergänge mit ihrem Hund (vgl. Urk. 7/106/32) plausibel erscheint , zumal Hinweise auf einen Aufgabenbereich fehlen : Die Beschwerde führerin ist geschieden und wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne dass sie für die Pflege oder Betreuung einer angehörigen Person verantwortlich wäre. Dass ihr 1988 geborener Sohn vorübergehend bei ihr lebt, vermag nichts daran zu ändern, dass es an einem Aufgabenbereich mangelt, macht weder die Beschwer deführerin geltend noch sind Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Sohn der Pflege oder Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfen würde. Viel mehr scheint er die Beschwerdeführerin in gewissen Dingen zu unterstützen (vgl. Urk. 7/106/31). Mithin ist die Differenz von 20 % zu einem möglichen Vollzeit pensum offenkund ig als Freizeitaktivität zu wert en, welche vom Aufgabenbereich a usgenommen ist (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich ist daher anhand der für teilerwerbstätige versi cherte Person en

ohne Aufgabenbereich statuierten Einkommensvergleichsme thode (E . 6.1.2) zu ermitteln. 6.3

D as Valideneinkommen für das Jahr 2016 ( frühest möglicher Rentenbeginn, Art. 28 und 29 IVG ; vgl. auch Urk. 7/56/9 [verspätete Anmeldung]) ist damit gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 mit Fr. 62'403.-- zu bezif fern (E. 6.2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin für eine Ver sicherung nach wie vor mit einem Pensum von 50 % zu verrichten in der Lage ist ( E. 5.4). Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu ermitteln (E. 6.1.3), wobei das standardisierte monatliche Einkommen für in der Versicherung s branche tätige Frauen (Wirtschaftszweig «Versicherungen», 65) im Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration etc.) heranzuziehen und damit auf einen Zentralwert von monat lich Fr. 6'352.-- abzustellen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, K 65 Versicherungen) ein jähr liches Einkommen für ein 50 % iges Pensum von Fr. 39'446.-- (Fr. 6'352.-- x

E. 7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung v on Rechtsanwäl tin Angela Widmer- Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Be dürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3, vgl. auch Urk. 7/111); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsver tretung in der Person v on Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh zu gewähren. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.

E. 7.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit d es Prozesses und de m Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 14. Ap ril 2020 wurde Rechtsanwältin Widmer- Fäh

auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk.

8). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundena nsatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer ) ist die Entschädigung au f Fr. 2'0 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen .

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom

E. 12 : 40 x 41.4 x 0.5).

Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62'403. --) und Invalideneinkommen (Fr. 39'446.--) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'957.-- und einen In validitätsgrad von rund 37 %. Weil bei teilzeitlich erwerbstätigen versicherten Personen ohne Aufgabenbereich die ermittelt e Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist , führt dies zu einem massgeblichen Invaliditätsgrad von rund 30 % (37 % x 0.8) . 6.4

Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (E. 1.2) fehlt es an einem Ren tenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7.

E. 17 . Februar 2020 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n, Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh , Zürich, wird mit Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt .

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00134

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

8. November 2021 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene , seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellte

X.___ gelangte am

11. Januar 2016 durch ihre Arbeitgeberin im Sinne einer Früherfassung an die Invalidenversicherung (Urk. 7/1) . Nach einem durchgeführten Standortgespräch (Urk. 7/7) meldete sich die Versicherte am 1. Februar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depres sionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/10). In der Folge zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/16), tätigte medizinische (Urk. 7/19 f. , 7/33, 7/36-37, 7/39 ) sowie beruflich- erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/15, 7/26) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 20. April 2017, Urk. 7/ 52-53 ). Mit Vorbescheid vom

31. Mai 2017 stellte die IV-Stelle X.___

die Zusprache eine r

Vier telsr ente

ab 1. August 2016

in Aussicht (Urk. 7/60 ). Gleichzeitig auferlegte sie ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Pflicht zur Weiterführung der bis herigen psychiatrischen Behandlung sowie einer störungsspezifischen psychoso matischen Behandlung der chronischen Schmerzstörung (Urk. 7/57 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin am 8. November 2017 (Urk. 7/78 , vgl. auch Urk. 7/75 und 7/88 ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von X.___ geltend gemacht hatte , gab die IV-St elle bei der psychiatrischen Klinik A.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Expertise vom 16. Januar 2019, Urk. 7/106 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. November 2019, Urk. 7/121; Einwand vom 5. Dezember 2019, Urk. 7/123)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2020 mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Ver fügung vom 17. Januar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren . I nsbesondere sei ihr ab 1. August 2016 eine Viertelsrente und ab 1. September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Even tualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2020 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich erachtete das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin zu den von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten (Urk. 10) ins Recht, worüber letztere mit Mitteilung vom 8. Juli 2020 (Urk. 11) informiert wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer In validität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17 . Januar 2020 (Urk. 2), nach der Begutachtung im März 2017 habe aufgrund einer Verän derung des Gesundheitszustands im Juli 2017 kein definitiver Entscheid gefällt werden können ;

es sei ein zweites Gutachten bei der A.___ in Auf trag gegeben worden . Die von den Gutachtern der A.___

festgestellten Diagnosen würden keine IV-relevante Einschränkung be gründen und es hätten aus objektiver Sicht keine Befunde mit derart starken Ausprägungen festgestellt werden können, so dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher, psychischer oder kognitiver Sicht erheblich eingeschränkt wäre. Die Möglichkeiten zu r weiteren Behandlung seien nicht aus geschöpft und bei Intensivierung der Therapie sei langandauernd mit einer Bes serung zu rechnen. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Beschwerdegegnerin die an die Gutachter der A.___ gestellten Rückfragen vorgängig nicht habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 12) . Überhaupt könne auf das Gutachten der A.___ aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12-15) : So hätten sich die Gutachter nicht dazu geäussert, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten Be gutachtung durch die Z.___ verändert haben soll und sie hätten au ch nicht begründet, weshalb von gänzlich anderen Diagnosen auszugehen sei . Eine Auseinandersetzung mit den im Gutachten der Z.___ gestellten Diagno sen fehle gänzlich. Auch der regionale ärztliche Dienst ( RAD ) der Beschwerde gegnerin sei der Ansicht gewesen, dass aus medizinischer Sicht unklar sei, ob auf das Gutachten der A.___ abgestellt werden könne. Obwohl das A.___ -Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdegegnerin unzu lässigerweise eine Parallelprüfung der Standardindikatoren vorgenommen . Es sei ausgewiesen, dass sie aufgrund ihrer psychiatrischen Beeinträchtigungen in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 15) . Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Verlaufsgut achten genüge den praxisgemässen Beweisanforderungen, sei hinsichtlich der Standardindikatoren festzuhalten , dass nicht von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation auszugehen sei , habe doch der psychiatrische Gutachter der A.___ dies als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ge wertet. In der Bewältigung ihres Alltages und im sozialen Kontakt sei sie sodann erheb lich eingeschränkt. Seit April 2015 sei sie durchgehend und in regelmässiger psy chiatrischer Behandlung und trotzdem habe sich der Gesundheitszustand in solchem Masse verschlechtert, dass 2017 eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei. Angesichts dieser Umstände sei von einer Behandlungsresistenz auszugehen (Urk. 1 S. 15-17 ). Im Übrigen würden auch neurologische und rheu matologische Beschwerden vorliegen, welche in jeder Tätigkeit eine Arbeitsunf ä higkeit von 20 % begründeten . Insgesamt seien keine Inkonsistenzen auszu machen , liege doch eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen vor. Schliesslich sei auch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zu bejahen. Damit liege ein invalidisierender Gesundheitszustand vor , weshalb ausgehend von an hand der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad en von 41 % und min destens 80 % ab August 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab September 2017 auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 18 f.). 3.

3.1

Vorerst ist zu prüfen, ob im Verwaltungsverfahren dem Anspruch der Beschwer deführerin auf rechtliches Gehör hinreichend nachgekommen wurde. 3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.3

Mit BGE 137 V 210 wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten gestärkt, indem ihnen neu ein An spruch eingeräumt worden ist, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfü gungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; BGE 141 V 330 S. 335 E. 3.2). 3.4

Diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen: Mit Schreiben vom 7. März 2018 zeigte sie der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizi nischen Verlaufs-Abklärung an und liess ihr die von ihr formulierten Fragen mit dem Hinweis, Zusatzfragen seien ihr bis zum 21. März 2018 einzureichen, zu kommen (Urk. 7 /90). In der Folge äusserte die Beschwerdeführerin einzig den Wunsch, von einer weiblichen Gutachtensperson untersucht zu werden, ohne in dessen Zusatzfragen zu formulieren oder zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 7 /91) . Von dem hier auf erstatte te n Gutachten (Urk.

7 /106) sowie der bezüglich Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Stellungnahme der Guta chter (Urk. 7 /109) erlangte die Beschwerdefüh rerin im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis (Urk.

7 /110, 118). Sie unterliess es indessen, sich im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vom 22.

November 2019 zur

Expertise

oder der Stellungnahme der Gutachter zu äussern; sie mo nierte einzig, sie sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin weiterhin vollständig arbeitsunfähig , weshalb sie mit dem - ablehnenden - Ent scheid der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei (Urk. 7 /123).

Mithin erhellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt war , mit der For mulierung von Beweisanträgen an der Abklärung des massgeblichen Sachver halts mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis (Gutachten sowie Stellung nahme) zu äussern. Nachdem sie aber auf die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte verzichtete, geht ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene r Vorwurf einer Gehörsverletzung fehl. 4.

4.1

Am 20. April 2017 (Urk. 7/53) erstatteten die Fachärztinnen und Fachärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten , welches unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer rheumatologischen, psychiatrischen, einer allgemeinmedizinischen und einer n eurologischen Unter suchung erging. Die konsensuale Beurteilung führte zu folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/53/43): - chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit cer vico

- und lumbospondylogener Komponente - Status nach lumbaler Radikulopathie , am ehesten L5/S1 rechts - a ktenanamnestisch Dekompression einer Diskushernie 1992 - residuelle diskrete Fussheber-/ Zehenheberparese / Eversionsschwäche und abgeschwächter ASR, Hypästhesie/ Hypalgesie betont Dermatom L5/S1 rechts - fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 - mässige Osteochondrose der mittleren/distalen BWS - geringgradige ventrale Höhenminderung BWK, minimal angedeutet BWK8 und 9 bei anamnestisch Status nach Kompressionsfraktur - Osteochondrose C5/6 beidseits > C4/5 rechtsbetont - (Akten-)anamnestisch zervikokraniales Beschleunigungstrauma 2009 - P eriarthropathia

humeroscapularis vom SSp -Typ rechts mit subacromia lem

Impingement - Tendinopathia

calcarea ( SSp -Sehne) rechts - Akromiontyp III nach Bigliani - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter eine etablierte Osteoporose ( ED 09/2016 ) , eine Psoriasis pustu losa

plantaris (ED ca. 2006), Kopfschmerzen, leichtes Untergewicht ohne Kache xie, eine leichte Dyslipidämie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend e , histrionische , anankastische und sensitive Anteile, ICD-10: F61.0) (Urk. 7/53/43).

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus polydisziplinärer Sicht be trage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und aktuell ausgeführten beruf lichen Täti gkeit als Sachbearbeiterin 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum. Davon sei spätestens ab dem Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens auszugehen. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe ren, mit Vorteil wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit ohne Heben/Tragen schwerer Lasten, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäu lenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Ext remität über Kopfhöhe, ohne Hebetätigkeiten bei gleichzeitigem Besteigen von Treppen oder Leitern, des Weiteren ohne stressbelastete Arbeiten wie zum Beispiel Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck mit komplexen Anforderungen an Auf merksamkeit und Auffassung sei

aus polydisziplinärer Sicht ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Übrigen sei die aktuell von der Be schwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht als adaptiert einzustufen (Urk. 7/53/47). 4.2

Mit Bericht vom 25. Januar 2018 machte die behandelnd e Psychiaterin, Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurolo gie, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwer deführerin geltend (Urk. 7/88 /2 ) und diagnostizierte eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwer (ICD-10: F33.2), eine schizotype Störung, differentialdiagnostisch schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Sie führte aus, ab Mai 2017 habe die depres sive Symptomatik zugenommen in Form von Schlafstörungen, ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen. Zunehmen d habe sich auch eine Lebensmüdigkeit mit zunehmend drängenden Suizidgedanken abge zeichnet und es sei ein vom 14. Juli bis 2. August 2017 dauernder stationärer Aufenthalt notwendig gewesen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/88/8-9) . Danach sei es zu einer leichten Stabilisierung gekommen, insbesondere was die Suizida lität anbelange. Per 1. September 2017 hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufnehmen sollen, sei jedoch gleichentags von ihrem Vorgesetzten auf grund eines Panikanfalls wieder nach Hause geschickt worden und seither zu 100

% krankgeschrieben. 4.3

Am 16. Januar 2019 erstattete die A.___

ihr fachpsychiatrisches Gutachten (Urk. 7/106) . Die Gutachter der A.___ diagnostizierten (Urk. 7/106/40) eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen ( histrionische , ängstlich vermeidende und schizoide Anteile; ICD-10: Z73) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0).

Die Gutachter führten zu den histrionischen Anteile n aus, die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung wiederholt in leichtem Grade affektlabil (Weinen während des Gesprächs), dramatisierend (Betonung der körperlichen und psychischen Beschwerden, die objektiv nicht in diesem Masse nachvollziehbar erschienen seien) , theatralisch mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen (demonstrativ abwesend mit der B itte einzelne Fragen zu wiederholen ; Weinen , um der Beschreibung negativer Gefühle Nachdruck zu verleihen) gezeigt . Was die ängstlich vermeidenden Anteile anbelange, habe die Beschwerdeführerin Gefühle von Anspannung und Besorgtheit (bezüglich vergangene n und zukünftige n Arbeitsversuche n , soziale n und partnerschaftliche n Kontakte n ) beschrieben und es habe sich eine Überbetonung potentieller Gefahren oder Risiken alltäglicher Situationen bis zur Vermeidung bestimmter Aktivitäten gezeigt. So habe die Be schwerdeführerin von Ängsten , während Spaziergängen mit ihrer Hündin von fremden Personen beschimpft zu werden, bei Einkäufen in Erschöpfung zu gera ten und bei der Arbeit zu versagen beziehungsweise das verlangte Pensum nicht erreichen zu können, erzählt (Urk. 7/106/40) . Die schizoiden Anteile würden sich klinisch damit abbilden lassen , dass die Beschwerdeführerin ein durchgehend reduziertes Bedürfnis nach affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit über mässiger Vorliebe für Phantasie n (soziale und insbesondere partnerschaftliche Kontakte seien als unangenehm beschrieben und von ihr nur in begrenztem Aus mass gepflegt, gleichzeitig sei die Wahrnehmung von «Geistwesen» als berei chernd und wenig störend beschrieben worden) sowie einzelgängerisches Verhal ten gezeigt habe. Bei den regelmässigen Spaziergängen mit der Hündin vermeide die Beschwerdeführerin längere soziale Kontakte, sie habe nur wenige und dis tanzierte Freundschaften und empfange bis auf ihren Sohn keine Besuche zu hause. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob die Beschwerde führerin ein begrenztes Vermögen habe, Freude zu erleben (Urk. 7/106/41) .

Zur leichtgradigen depressiven Episode erklärten die Gutachter, in der psycholo gischen Testung vom 14. September 2018 habe sich ein aggravierendes Verhalten gezeigt und es sei von einer Übertreibung insbesondere von psychischen und somatischen Beschwerden auszugehen. In der Hamilton Rating Skala zur Evalua tion depressiver Schwer e grade habe das von der Beschwerdeführerin berichtete Zustandsbild einer mittelgradigen Episode entsprochen. In der Selbstbeurteilung mittels Beck Depressions Inventar (BDI) habe sie eine Punkteanzahl erreicht, wel che einer schwergradigen depressiven Episode entspreche. Auf der anderen Seite habe sich die Beschwerdeführerin in den klinischen Interviews jeweils belastbar und ausdauernd gezeigt. Im Kontakt sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in jedem Gespräch mehrmals angegeben habe, abgelenkt zu sein. In der klinischen Einschätzung passe dies nicht zum sonstigen Zustandsbild, welches der Be schwerdeführerin erlaubt habe , auch komplexen Fragen zu folgen. Die Beschwer deführerin habe über einen Interessensverlust bezüglich früherer Hobbies (Male rei, Anfertigen von Traumfängern) geklagt. Gleichzeitig habe sie Interesse und Begeisterung an ihrem aktuellen und an früheren Hunden bekundet. Auch von Freudlosigkeit in einigen Bereichen ihres Lebens habe die Beschwerdeführerin berichtet (Spaziergänge, Essen, soziale Kontakte, Hobbies) , gleichzeitig sei sie aber in den klinischen Interviews positiv auslenkbar gewesen und ha be auch Be geisterung, insbesondere bezüglich ihrer Hunde , zeigen können. Die Beschwerde führerin habe berichtet, dass ihr soziale Kontakte seit jeher wenig Freude bereitet hätten. Eine Verminderung des Antriebs erscheine vorhanden, gleichzeitig könne sich die Beschwerdeführerin in vollem Ausmass um ihre Hündin und den Haus halt kümmern. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie fühle sich nicht imstande, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Vergangene Arbeitsversuche hätten aufgrund von starken Versagensängsten, Selbstunsicherheit, interperso nellen Problemen, Schmerzen und subjektiv reduzierter Konzentrationsfähigkeit abgebrochen werden müssen. Insbesondere die Versagensängste, Selbstunsicher heit und interpersonelle n Probleme würden allerdings eher im Zusammenhang mit der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen stehen. Die leichtgradige de pressive Episode scheine am ehesten im Zusammenhang mit der Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitszüge im Rahmen der zunehmenden Überlastung bei der Arbeit sowie subjektiv starker Belastung durch körperliche Schmerzen zu stehen. Im Längsschnitt zeigten sich ein seit 2015 zunehmender Interessensver lust an früheren Hobbies sowie ein Antriebsmangel und erhöhte Ermüdbarkeit. Zusätzlich scheine die Konzentration subjektiv und auch objektiv leicht vermin dert und der Appetit reduziert zu sein. Da diese Symptome seit der Überforde rungssituation bei der Arbeit durchgehend vorhanden erscheinen würden , gebe es keine weiteren Anhaltspunkte für die Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung (Urk. 7/106/41).

Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wiesen die Gutach ter darauf hin, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden scheine eine Diskrepanz in Bezug auf die Bereiche Privatleben und Arbeit vor handen zu sein. Trotz subjektiv geschilderter Anstrengung und Belastung ver möge die Beschwerdeführerin den täglichen Anforderungen in ihrem Haushalt und betreffend Hundehaltung nachzugehen. Hierfür sei eine gewisse Stabilität notwendig. Das im privaten Rahmen erhaltene Funktionsniveau scheine im be ruflichen Bereich nicht mehr vorhanden zu sein und die Beschwerdeführerin er scheine hier deutlich weniger leistungsfähig als gemäss dem privaten Funktions niveau zu erwarten wäre. In der psychologischen Testung vom 14. September 2018 hätten sich keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen ergeben. Eine psychologische Beschwerdenvalidierung habe jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Übertreibung von psychischen und so matischen Beschwerden sowie von selbstberichteten kognitiven Einbussen ge zeigt (Urk. 7/106/ 43 ). Diese Diskrepanz sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit miteinzubeziehen. Bei histrionischen Persönlichkeitsanteilen könne es zu übertriebenen Schilderungen kommen. In diesem Zusammenhang seien wohl auch die diskrepanten Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung zu verste hen, welche eine Übertreibung aufgezeigt hätten. Gleichzeitig könne durch das Störungsbild die Funktionsfähigkeit sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld eingeschränkt sein. Für die Funktionsausfälle im beruflichen Bereich wür den die ängstlich vermeidenden sowie die histrionischen Züge von grösserer Re levanz erscheinen als die schizoiden Anteile. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wie Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb, vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen und Appetitverlust würden zum Teil widersprüchlich zu den Angaben zu ihrem aktu ellen Lebensstil erscheinen. So f ühre die Beschwerdeführerin den Haushalt selb ständig, mache mehrmals täglich ausgiebige Spaziergänge mit ihrer Hündin, wel che ihr Freude bereite , seien längere Fahr t en möglich und habe während eines Urlaubs mit einer Kollegin vor zwei Jahren subjektiv eine weitgehende Beschwer defreiheit bestanden (Urk. 7/106/44).

Im Rahmen einer Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führ te n

die Gutachter aus , die Beschwerdeführerin scheine anamnestisch seit ihrer Jugend Persönlichkeitsakzentuierungen mit histrionischen , ängstlich vermeiden den und schizoiden Züg en aufzuweisen. Trotz diverser Life Events (psychische Erkrankung der Mutter, fehlender Kontakt zum Vater in der Kindheit, Substanz abhängigkeit und Suizid des Bruders, Trennung vom Ehemann mit nachfolgender Rolle als arbeitstätige Alleinerzieherin) habe die Beschwerdeführerin über lange Zeit ein für ihre Verhältnisse ausreichendes Funktionsniveau aufrechterhalten können. Erst nach Jahren zufriedenstellender Arbeitsleistungen scheine es durch zunehmende Steigerung der Arbeitsbelastung bei gleichbleibendem Arbeitspen sum und Konflikten («Mobbing») mit Mitarbeitern zur Dekompensation gekom men zu sein. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Krank heitsverlaufs und der bisherigen Aktenlage scheine sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Behandlung auf einem deutlich reduzierten Funk tionsniveau stabilisiert zu haben. In Bezug auf die psychotherapeutischen Be handlungsversuche erscheine die Beschwerdeführerin kooperativ, wenng leich Krankheitssymptome und Wi derstände die psychotherapeutische Arbeit erschwe ren könnten. Hingegen scheine in Bezug auf psychopharmakologische Behand lungsversuche die Kooperationsbereitschaft eingeschränkt zu sein , wobei anzu merken sei, dass für die Behandlung von akzentuierten Persönlichkeitszügen und einer leichtgradigen de pressiven Episode der Psychotherapie mehr Bedeutung einzuräumen sei (Urk. 7/106/44).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, meh rere Arbeitsversuche seien bisher gescheitert und aktuell scheine eine Wiederauf nahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu einer raschen Verschlechterung des psychischen Befindens zu führen . Ein erneuter Arbeitsversuch erscheine der Be schwerdeführerin subjektiv nicht möglich (Urk. 7/106/44) . Aus objektiver Sicht sei es ihr möglich gewesen , an mehreren Terminen pünktlich und teils selbständig mit dem Auto kommend zu erscheinen. Auch habe sich die Beschwerdeführerin während der teils mehrstündigen Untersuchungsgespräche konzentrieren können und objektiv belastbar und ausdauernd gewirkt. In Gesamtbetrachtung des bis herigen Verlaufs erscheine eine Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit auf massive Widerstände bei der Beschwerdeführerin zu stossen, was zu einer jeweiligen Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge geführt haben könnte. Es sei eine sorgfältige vorhergehende psychotherapeutische Vorbereitung notwendig, um zumindest in reduziertem Ausmass wieder eine Tätigkeit aufzu nehmen. Gleichzeitig wiesen die Gutachter indessen darauf hin , es scheine, als dass die Aggravation der akzentuierten Persönlichkeitszüge wie auch der inzwi schen längerfristige Arbeitsausfall sowie der sekundäre Krankheitsgewinn

einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Wege stünden. Weiter erklärten sie, aus der neuropsychologischen Testung seien keine Hinweise auf höhergradige kognitive Einbussen hervorgegangen. Gleichzeitig sei eine Übertreibung festge stellt worden, was mitunter als Ausdruck der Aggravation bei akzentuierten Per sönlichkeitszügen interpretiert werden könne. Daher scheine der Übertreibung ebenfalls Krankheitswert zuzukommen, was mit einer reduzierten Arbeitsfähig keit einhergehen könne. In Zusammenschau des bisherigen Verlaufs sei von einer 50%igen Leistungsfähigkeit bezogen auf ein 100

%-Pensum auszugehen, da die Beschwerdeführerin regulär zu 80 % gearbeitet habe, sei dies als Referenz heran zuziehen. Der zeitliche Aufwand zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit von 50 % scheine im Bereich mehrere r Monate bis Jahre zu liegen, wobei eine intensive psychotherapeutische Vorbereitung sowie Begleitung notwendig sei en . Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit .

Schliesslich würde eine weiterführende psychiatrische Behandlung mit Fokus auf psychotherapeutische Massnahmen helfen, das aktuelle Funktionsniveau der Beschwerdeführer in zu erhalten (Urk. 7/106/45-46). 4.4

Am 13. Februar 2019 nahmen die Gutachter der A.___ zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/107) zum fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2019 Stellung (Urk. 7/109) und wiesen darauf hin, dass alle im Gutachten aufgeführten Diagnosen arbeitsfähigkeitsrelevant seien. Weiter führten die Gutachter aus, auf grund der Aggravation erscheine die Beschwerdeführerin vordergründig schwer gradig depressiv . Ohne Aggravation könnte daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % geschlossen werden. Die Aggravation sei mitunter als Ausdruck der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen zu sehen ,

weshalb ihr ein Krankheits wert zuzusprechen sei . Im Zusammenspiel der leichtgradigen depressiven Episode und der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen sei aktuell von einer tatsächli chen 50%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.4 hiervor) hat ein medizinisches Gutachten gewissen juristi schen Anforderungen zu genügen, die für den Beweiswert des in Frage stehenden Arztberichts entscheidend sind. Im Rahmen dieser formellen Kriterien ist es Auf gabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. In diesem Sinne lautet die normativ be stimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinw eisen, BGE 141 V 281 E. 5.2.2). 5.2

Das psychiatrische Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese (Urk. 7 /106/26-34), einen mittels Testung unterlegten beziehungsweise validier ten sowie detailliert beschriebenen Befund (Urk. 7 /106/ 34-39), wurde durch ein halbstündiges Telefongespräch mit der behandelnd en Psychiaterin ergänzt (Urk.

7 /106/39-40) und erging unter Berücksichtigung der relevanten V orakten

(Urk. 7 /106/5-26). Die erhobenen Diagnosen und daraus gezogenen Schlüsse sind ein gehend begründet (U rk. 7 /106/40-41). Entgegen dem Vorbringen der Beschwer deführerin setzten sich die Gutachter sodann mit der bisherigen Ent wicklung ih res Gesundheitszustandes sowie dessen Behandlungs verlauf aus einander (Urk. 7 / 106/ 42-43). Ebenso finden sich Ausführungen zu Konsistenz und Plausi bilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerde führerin (Urk. 7 /106/43-46). Mithin erfüllt die Expertise die von der Rechtspre chung geforderten Voraussetzungen (E. 1.4, 5.1 ), weshalb ihr - entge gen der Auf fassung der Beschwerdeführerin - grundsätzlich Beweiswert zu kommt. Ob, wie der RAD in Frage stellte, dem Schluss der Gutachter auf eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit zu folgen ist ,

beziehungsweise

ob dieser im Lichte des strukturierten B eweisverfahrens überzeugt (Urk. 7 /119/5), braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zum einen kann auch mittels Indikatoren prüfung

eine grössere Arbeitsunfähigkeit als gutachterlich attestiert nicht resul tieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021

E. 5.4.2 mit Hinweis auf 8C_52/2020 vom

22. April 2020 E. 4.2.2 ), zum anderen fehlt es ohnehin an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 6.4 ).

Soweit die Beschwerdeführerin moniert , die Gutachter hätten sich nicht mit den in den Vorakten erhobenen Diagnosen auseinandergesetzt , ist vorab darauf hin zuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, son dern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Sodann haben die Gutachter wie bereits ausgeführt , ihrer Expertise die relevanten Akten zugrunde gelegt, die von ihnen gestellten Diagnosen ausführlich begründet und soweit notwendig auf vorgängige Einschätzungen B ezug genommen (vgl. etwa Urk. 7 /106/ 41, wonach es an Anhaltspunkten für eine rezidivierende depressive Störung mangle, vgl. auch

7 /106/ 44 ). Nachdem die behandelnde Psychiaterin im Rahmen der telefonischen Fremdanamnese diagnostische Unsich erheiten bekun det hatte (Urk. 7 /106/39-40), womit sich die Gutachter im Rahmen der Diagnose-Begründung de nn auch ausführlich auseinandersetzten (Urk. 7 /106/40-41), er weist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet.

Ferner will die Beschwerdeführerin aus der vom Gutachten abweichenden Auf fassung ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 10) etwas zu ihren Gunsten ablei ten, womit sie indessen ebenfalls nicht durchzudringen vermag . D er am 18. Juni 2020 erstattete Bericht von Dr. B.___

erschöpft sich in einer Kritik am Gutachten, welche schwergewichtig auf

den subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin gründet . Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, sind jedenfalls nicht zu erkennen , weshalb der genannte Bericht nicht geeignet ist, das Gutachten in Frage zu stellen (BGE 135 V 465, Urteil des Bun desgerichts 8C_77/2021 vom 2. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 5.3

Damit ist auf die Beurteilung der Gutachter der A.___ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen sowie in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig ist (E. 4.3 am Schluss, E. 4.4). Was den Hinweis der Gutachter anbe langt, es sei für die Leistungsfähigkeit ein Pensum von 80 % als Referenz heran zuziehen (Urk. 7/106/45), so beschlägt dies die Frage nach der anwendbaren Me thode zur Bemessung des Invaliditätsgrades und damit eine Frage, welche vom Rechtsanwender zu beantworten ist. Dass - aus medizinischer Sicht - die Arbeits fähigkeit mit 50 % eines Vollzeitpensums zu bemessen ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Gutachten selber (vgl. Urk. 7/106/45), sondern auch aus der Stellung nahme der Gutachter, mit welcher sie ihre Einschätzung vollumfänglich bestätig ten (E. 4.4). Im Übrigen wäre eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit ange sichts der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die Z.___ erhobenen Befunde, welche zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode führten und gemäss Einschätzung der Gutachter die aktuelle Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum ein schränkten (E. 4.1), denn auch nicht nachvollziehbar. Dass, wie die Beschwerde führerin vortragen lässt, sich ihr gesundheitlicher psychischer Zustand nach der Begutachtung durch die Sachverständigen der Z.___ dauerhaft ver schlechtert hätte, liess sich durch das nachfolgende Gutachten der A.___

nicht er härten . Im Gegenteil zeigte sich im Verlaufsgutachten ein psychopathologisch weitgeh end unauffälliger Befund bei diversen Diskrepanzen, denen die Gutachter - trotz Aggravation

- teilweise Krankheitswert zumassen (insbesondere E. 4.4) . Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht der C.___ AG vom 8. August 2017 (Urk. 7/88/8-9) als Gründe für die akute psy chische De kompensation zwei Todesfälle an geführt wurden, welche sich in den zwei Wochen vor der Klinikeinweisung ereignet hätten. Dem Bericht zufolge be stand bei Austritt am 2. August 2017 psychopathologisch eine leichte Stim mungsaufhellung und Antriebsverbesserung. Nachdem psychosoziale Faktoren alleine grundsätzlich nicht geeignet sind, eine dauerhafte Invalidität zu verursa chen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E.

5.3), ergibt sich auch im Hinblick auf diesen Bericht keinen Grund, vom Gut achten der A.___ abzuweichen. 5.4

Zusammenfassend ist nicht auf eine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit zu schliessen, wobei wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.2), auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden kann. Ausführungen zu den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin (E. 2.2) erübrigen sich damit ebenso , wie weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht . Dies hat auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin aus somatischer Sicht zu gelten, wonach polydisziplinär eine Arbeits fähigkeit von 50 % besteht (E. 4.1). Dass dem Gutachten der Z.___ Beweiswert zukommt, wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 18; vgl. auch Urk. 7/ 53/45 ). 6. 6.1 6.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.1.2

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervari ante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfah ren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesund heitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich fest zulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesund heitliche Beeinträchtig ung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wi edergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechu ng hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) . Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. De zember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditäts bemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungs mo dell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27 bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Ver si cherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufga benbe reich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teil erwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbs tätiger Versicherter ohne einen Aufgaben bereich hat die höchstrichterliche Recht spre chung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch hatte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 bekräftigt , dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesund heitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September

2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hin weisen), was für die Weiter führung des bisherigen Modells der Invaliditäts bemes sung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spric ht.

Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27 bis IVV vom 1. Dezem ber

2017 (einsehbar unter: www.admin.ch , Rubrik M edienmitteilungen), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwen dung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine

Besserstel lung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht ver folgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27 bis IVV gemäss den Erläuterun gen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Inva liditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestim mung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen inner halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, wel che in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergin gen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum. 6.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth ,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.2

Die Beschwerdeführerin war mit einem Pensum von 80 % als Sachbearbeiterin Antrags v erarbeitung Leben bei der Y.___ tätig und hätte damit im Jahr 2016 ein jährliches Einkommen von Fr. 62'403.-- erwirtschaftet (Arbeit geberfragebogen vom 11. Juli 2016, Urk. 7/26/3). Die Beschwerdeführerin geht in unzutreffender Weise davon aus, dass bei dieser Konstellation die gemischte Methode Anwendung findet (Urk. 1 S. 18). Ihren eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin stets nur zu 80 % arbeitstätig, um genügend Zeit für ihre Hunde zu haben (vgl. Urk. 7/37/6, 7/106/27), was angesichts der täglichen bis vierstündigen Spaziergänge mit ihrem Hund (vgl. Urk. 7/106/32) plausibel erscheint , zumal Hinweise auf einen Aufgabenbereich fehlen : Die Beschwerde führerin ist geschieden und wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, ohne dass sie für die Pflege oder Betreuung einer angehörigen Person verantwortlich wäre. Dass ihr 1988 geborener Sohn vorübergehend bei ihr lebt, vermag nichts daran zu ändern, dass es an einem Aufgabenbereich mangelt, macht weder die Beschwer deführerin geltend noch sind Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass der Sohn der Pflege oder Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfen würde. Viel mehr scheint er die Beschwerdeführerin in gewissen Dingen zu unterstützen (vgl. Urk. 7/106/31). Mithin ist die Differenz von 20 % zu einem möglichen Vollzeit pensum offenkund ig als Freizeitaktivität zu wert en, welche vom Aufgabenbereich a usgenommen ist (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich ist daher anhand der für teilerwerbstätige versi cherte Person en

ohne Aufgabenbereich statuierten Einkommensvergleichsme thode (E . 6.1.2) zu ermitteln. 6.3

D as Valideneinkommen für das Jahr 2016 ( frühest möglicher Rentenbeginn, Art. 28 und 29 IVG ; vgl. auch Urk. 7/56/9 [verspätete Anmeldung]) ist damit gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 mit Fr. 62'403.-- zu bezif fern (E. 6.2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin für eine Ver sicherung nach wie vor mit einem Pensum von 50 % zu verrichten in der Lage ist ( E. 5.4). Nachdem die Beschwerdeführerin aktuell keiner Tätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016 zu ermitteln (E. 6.1.3), wobei das standardisierte monatliche Einkommen für in der Versicherung s branche tätige Frauen (Wirtschaftszweig «Versicherungen», 65) im Kompetenz niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration etc.) heranzuziehen und damit auf einen Zentralwert von monat lich Fr. 6'352.-- abzustellen ist. Dies ergibt unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche ( vgl. Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, K 65 Versicherungen) ein jähr liches Einkommen für ein 50 % iges Pensum von Fr. 39'446.-- (Fr. 6'352.-- x 12 : 40 x 41.4 x 0.5).

Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62'403. --) und Invalideneinkommen (Fr. 39'446.--) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'957.-- und einen In validitätsgrad von rund 37 %. Weil bei teilzeitlich erwerbstätigen versicherten Personen ohne Aufgabenbereich die ermittelt e Einschränkung im (allein versi cherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist , führt dies zu einem massgeblichen Invaliditätsgrad von rund 30 % (37 % x 0.8) . 6.4

Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (E. 1.2) fehlt es an einem Ren tenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willi gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Ver beistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Mit ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung v on Rechtsanwäl tin Angela Widmer- Fäh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Be dürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3, vgl. auch Urk. 7/111); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwer deführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unent geltliche Rechtsver tretung in der Person v on Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh zu gewähren. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen, zufolge Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit d es Prozesses und de m Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 14. Ap ril 2020 wurde Rechtsanwältin Widmer- Fäh

auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk.

8). Mangels aufgelegter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundena nsatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer ) ist die Entschädigung au f Fr. 2'0 00.-- (inklusiv Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen . 7.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuches vom 17 . Februar 2020 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,

zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n, Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh , Zürich, wird mit Fr. 2’ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt .

Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer- Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro