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IV.2020.00112

Statusfrage; psychische Beschwerden, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2021-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, war vom

1. Mai 2007 bis zum 3 1. März 2019 in einem unregelmässigen Teilzeitpensum als Barmitarbeiterin beim Y.___

angestellt ( Urk. 7/9) . Am 1 2. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen psychische r Beschwerden

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. April 2019 stattfand ( Urk. 7/7). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht

des Y.___ vom 1 2. April 2019 ( Urk. 7/9) und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. April 2019 ( Urk. 7/10) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellscha ft ( Urk. 7/11 und Urk. 7/22) bei, welche bei

A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Konsilium in Auftrag gegeben hatte ( vgl. Konsilium vom 7. Juni 2019,

Urk. 7/22/16-29) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2019 , Urk. 7/25, und Einwand vom 2 8. November bzw.

6. Dezember 2019, Urk. 7/29 und Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2020 ( Urk.

2)

einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab September 2019 eine ganze und ab Januar 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an han d der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als gelei s tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.3

1.3 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.3

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE

131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit,

dass d ie Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten über einen geregelten Tagesabl auf ohne Einschränkungen verfüge . Sie absolviere eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin und arbeite an Kochevents . Die Beziehungsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestünden

ein guter Kontakt zur Lebens partnerin, Mutt er und auch zu den Geschwistern. A usserhalb der Partn erschaft und der Familie bestünden eine Reihe von weiteren tragfähigen Beziehungen. Bei der Erledigung der Haushalt s arbeiten sei keine Einschränkung gegeben . Bezogen auf die Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Faktoren objektiviert werden können , welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin wesentlich hemmen würden. Ängste oder Befürchtungen, an einer er n sten Erkrankung zu leiden, könnten nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anerkannt werden . Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens allein auf der Einschätzung einer Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin beruhe, welche über keine me dizinische Fachkenntnis verfüge. Deren Einschätzung stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Berichten der behandelnden

Dr. Z.___ und zum p sychiatrischen Gutachten von A.___ . Die

Haupttätigkeit an der Bar im Y.___ habe die Beschwer deführerin aufgeben müssen . Aktuell könne sie nur noch in einem 10%-Pensum im Backstage-Bereich kochen. Von einem Tagesablauf ohne Einschränkungen könne nicht die Rede sein, zumal sie oft Mühe habe , die Wohnung zu verlassen. Gemä ss Stell ungnahme von Dr. Z.___ vom 2. November 2019 würden zahlreiche Faktoren vorliegen, welche ihre Ressourcen hemmen

würden. Im Weiteren basiere die Einschätzung der Arbeitsfähigke it durch

A.___ auf der falschen Annahme, dass sie die Ausbildung zur

Craniosacral -T herapeutin nach der

Ver schlechterung des Gesundheitszustands im September 2018 unverändert habe fortführen können. Dies sei nicht korrekt . Gemäss Dr. Z.___ sei von September 2018 bis September 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2019 nach übereinstimmender Ein schätzung von Dr. Z.___ und A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Nach Ablauf des im September 2018 zu eröffnenden Wartejahres habe die Beschwerdeführerin ab September 2019 somit Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Oktober 2019 hätte sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 55'945.-- und mit ge sundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 20'140.-- erzielen können.

Da sie im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre, betrage der Invaliditätsgrad 51 % . Demnach habe sie ab Januar 2020 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustands) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 9 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass im Gesundheitsfall höchstens von einer

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum auszugehen sei . Wie sich aus den Einkommenszahlen im individuellen Konto (IK) ergebe, habe sie seit jeher ein Teilze itpensum ausgeübt und dabei tiefere Einkommen erzielt ( Urk. 6). 2.4

Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Hinsichtlich der Statusfrage ist darauf hinzuweisen, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 3. April 2019 an gab, dass sie

je nach Ein teilung

insgesamt ca. in einem 65 % -Pensum gearbeitet habe. Bei voller Ge sundheit würde sie mindestens in einem 60%- Pensum arbeiten, eventuell auch in einem 80%-Pensum. In einem 100%-Pensum würde sie jedoch nicht arbeiten. Sie habe immer teilzeitlich gearbeit et, mal mehr, mal weniger (Urk. 7/7/2).

Aus dem p sychiatrischen Konsilium von A.___ vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine einj ährige Ausbildung zur Briefträgeri n absolviert , aber nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet habe. Danach sei sie an verschiedenen Stellen und unterschiedlich lang in der Gastronomie tätig gewesen und habe die Winter oft in Asien verbracht.

Mit der Ausbildung zur Craniosa cral -Therapeutin habe sie vor zwei Jahren begonnen . Die Ausbildung bestehe aus einer Woche Schule und drei Ausbildungsblöcken im Jahr. Am Mittwochabend gehe sie für drei Stunden in die Schule. Die Aufgaben, d ie sie zu Hause erledigen müsse, könne sie frei einteilen ( Urk. 7/22/18-19).

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den fünf

Jahren vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin folgend e E inkommen erzielte ( Urk. 7/6/2-3 ): 2014: Fr. 42'634. -- 2015: Fr. 32'201. -- 2016: Fr. 18'791. --

2017: Fr. 26'168.-- 2018:

Fr. 18'168. -- Total: Fr. 137'962.-- 3.2

In den Jahren 2014 bis 2018 erzielte die Beschwerdeführerin demnach

ein durch schnittliches jäh rliches Einkommen von Fr. 27'592.40 ( Fr. 137'962. -- : 5). In einem hypothetischen 100%-Pensum hätte sie beim

Y.___ im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 55'173.30 ( Fr. 27.95 x 1'974 [47 x 42 Stunden] ) erwirtschaftet ( Urk. 7/9/4 ).

Das Erwerbspensum in den fünf Jahren vor der An meldung bei der Beschwerdegegnerin entsprach somit ca. 50 % (ca. 21 Wochen stunden) .

Da die Beschwerdeführerin seit 2017

nebenbei eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin absolvier t, welche gemäss Angaben von A.___

(inkl. Hausaufgaben) ca. 13 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt ( Urk.

7/22/27), kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs tätig wäre. Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV ist dabei zu verneinen. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Janu ar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch e ntsprechend qualifiziert

( Urk. 7/34/2) . 4.

4.1

In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig:

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im an die Krankentaggeldversicherung Zürich gerichteten Bericht vom 3. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Sie gab an, dass die erstmalige Behandlung im August /September 2017 wegen einer Panikstörung mit Depression und schweren Schlafstörungen und infolgedessen schädlichem Gebrauch von Alkohol erfolgt sei. Die Beschwerde füh rerin sei vom 2 5. September bis zum 8. Oktober 2018 zu 100 %

und vom 9. Oktober bis zum 8. Dezember 2018 zu 90 % arbeitsunfähig (gewesen) . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 9. Dezember 2018 oder spätestens ab Ende Dezem ber 2018 geplant. Die Beschwerdeführerin werde nicht an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können ( Urk. 7/11/21-22). 4 .2

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 1. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), am ehesten als Folge durchgemachter Kindheitstraumata , und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41 .0 ) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte Dr. Z.___ nicht . Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei. Gegenwärtig komme sie einmal wöchentlich für jeweils 50 Minuten. Seit dem 9. Dezember 2018 sei sie zu 90 % arbeitsunfähig , wobei noch nicht absehbar sei bis wann . Die berufliche Tätigkeit in der Bar stelle keine langfristige Perspektive dar, da das teils übergriff i ge Verhalten der Gäste die Gefahr einer Reaktivierung durchlebter Kindheitstrau mata (Übergriffe durch Jugendliche, Vernachlässigung durch die Eltern) berge. Langfristig betrachtet sei von einer maximal 50%- bis 60%igen beruflichen Tätig keit auszugehen , dies jedoch in einem anderen beruflichen Sektor ( Urk. 7/10/ 2- 5).

4.3

A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Zürich (1) eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und (2) eine undifferenzierte Somatisierungs st ö rung (ICD-10 F45.1). Er führte aus , dass

somatoforme Schmerzstörungen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Be schwer de führerin erledige neben ihrer 10%igen beruflichen Tätigkeit täglich ca. zwei Stunden Hausaufgaben für die Ausbildu ng . Ausserdem gehe sie drei Stun den pro Woche in die Schule. Addiere man diese Stunden ([5 x 2] + 3 = 13) mit den vier Stunden Arbeit, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 17 Stunden pro Woche. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass zumindest für eine Ver weistätigkeit eine mindestens 40%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies würde bezogen auf das 40%-Pensum de r Beschwerdeführerin (beim

Y.___ ) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entspr echen. Die Frequenz der aktuellen Thera pie sei lege artis. In Bezug auf die Art der durchgeführten Psychotherapie sei anzumerken, dass bei Angststörungen primär kognitiv verhaltenstherapeutische Therapieformen (KVT) wirksam seien und eine psychodynamische Therapie ge mäss den deutschen S 3 Leitlinien erst als zweite Wah l bei Nichtwirksamkeit einer KVT angeboten werden sollte. In Bezug auf die Pharmakotherapie wäre gemäss den S 3 Leitlinien eine Behandlung mit SSRIs , Venlafaxin oder Clomipramin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde jedoch lediglich mit Phyt otherapeutika und nicht mit s chulmedizinischen Antidepressiva behandelt. Da die Erkrankung bereits seit September 2018 bestehe, wäre aufgrund der fehlenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch eine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Behandlung angezeigt

( Urk. 7/22/26-28 ). 4 . 4

Die Beschwerdegegnerin erwog im Rahme n der Ressourcenprüfung vom 28. Okto ber 2019, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht konstant durchziehen würden. Sie würden vor allem bei der Arbeit an der Bar bestehen. Ansonsten scheine die Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen zu haben. Sie habe auch ein sehr stabiles Umfeld, das unterstützend wirke. Hinzu komme, dass weder eine ideale Therapie noch eine adäquate medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ressourcen in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/24/2). 4.5

Dr. Z.___ erklärte in der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge rich teten Stellungnahme vom 2. November 2019, dass es sich bei den Sympto men der Beschwerdeführerin überwiegend um Symptome der autonomen (ve ge ta tiven ) Erregung handle, w ie subjektiv vernommene Sc hluckstörungen, Brust schmer zen/ein brennendes Gefühl im Brustkorb und ein Gefühl der Überblähung. Wes halb A.___ das Vorliegen einer somatoformen autonomen Funk tions störung ausschliesse, erschliesse sich ihr nicht. Die Symptome, die im Rahmen der Panikstörung auftreten könn ten, führe sie auf die zugrunde liegende somato forme autonome Funktionsstörung zurück. Eine Agoraphobi e halte sie für nicht z utreffend . Seit dem 1. Oktober 2019 sei wieder eine 10%ige Arbeitstätigkeit in der Küche des

Y.___ möglich. Zuvor habe vom 4. Juni bis zum 3 0. September 2019 in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während des Auftretens der Körperbeschwerden unt erschiedlicher Schmerzintensität komme es zu Beeinträchtigungen der Kon zentration, ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, einer er höh ten Ermüdbarkeit und sozialem Rückzug. Die Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin sei während jener Zeit nicht immer mit einem Pensum von 30 %

möglich gewesen. Som it habe vom 4. Juni bis zum 30. September 2019 keine durchgängige 4 0%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Oktober 2019 sei im Hinblick auf die psychischen Symptome eine Stabilisierung eingetreten, so dass die 10%ige Arbeitstätigkeit im Y.___ zusammen mit der Ausbil dung zur C raniosacral -Therapeutin etwa einer 40%i gen Arbeitsfähigkeit ent spreche. Die Aussage von A.___ , wonach somatoforme Schmerzstö run gen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründe n würden, sei unzutreffend ( Urk. 7/31). 5 . 5 .1

Wie aufgrund der dargelegten medi zinischen Akten erhellt, kam A.___ im p sychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine - nicht näher um schriebene - Verweistätigkeit wieder im bisherigen 40%-Pensum möglich sei. Zur Frage, in welchem Umfang ihr die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich und eine allfällige angepasste Tätigkeit in ein em 80%-Pensum zumutbar wä re, nahm er keine Stellung bzw. musste sich diesbezüglich gegenüber der Kranken taggeldversicherung Zürich auch nicht äussern (Urk. 7/22/16-29 ) . Gemäss Dr. B.___ und Dr. Z.___

war die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2018 bis zum 3 0. September 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 90 % bis 100 % arbeits unfähig ( Urk. 7/10/2-5 und Urk. 7/ 11/22 ). Seit dem 1.

Oktober 2019 ist gemäss Dr. Z.___

in einer angepassten Tätigkeit (wieder) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 7/31) . Auch Dr. Z.___ erörterte dabei jedoch nicht, welche ange passten Tätigkeiten der Besch w erdeführerin noch möglich sind .

Zudem fehlt in i hren Bericht en eine eingehende Begründung der quantitativen Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gestützt

auf diese medizi nischen Akten, in welchen in diagnostischer Hinsicht Unklarheiten bestehen und

nicht sämtliche rentenrelevanten Fragen abgehandelt wurden, nahm die Beschwerdegegnerin eine su mmarische Ressourcenprüfung vor ( Urk. 7/24) . Ohne Rü cksprache mit einer Psychiaterin /einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes kam sie zum Schluss, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdegegnerin wich damit insbesondere erheblich von der Arbeits fähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ ab. Dies vermag nicht zu überzeugen. 5.2

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt, worin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erblicken ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 2), kann angesichts der aufgezeigten Lücken im rechtserheb lichen Sachverhalt nicht gefolgt werden, würde damit doch das Abklärungsver fahren von der Verwaltungs- auf die Gerichtsebene verlagert. 6.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Leistungsanspruc h der Bes chwerdeführerin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentg eltlichen Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 2. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen psychische r Beschwerden

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. April 2019 stattfand ( Urk. 7/7). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht

des Y.___ vom 1 2. April 2019 ( Urk. 7/9) und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. April 2019 ( Urk. 7/10) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellscha ft ( Urk. 7/11 und Urk. 7/22) bei, welche bei

A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Konsilium in Auftrag gegeben hatte ( vgl. Konsilium vom 7. Juni 2019,

Urk. 7/22/16-29) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2019 , Urk. 7/25, und Einwand vom 2 8. November bzw.

6. Dezember 2019, Urk. 7/29 und Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2020 ( Urk.

2)

einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.2.4 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an han d der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als gelei s tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.3 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.3.3 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE

131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab September 2019 eine ganze und ab Januar 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit,

dass d ie Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten über einen geregelten Tagesabl auf ohne Einschränkungen verfüge . Sie absolviere eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin und arbeite an Kochevents . Die Beziehungsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestünden

ein guter Kontakt zur Lebens partnerin, Mutt er und auch zu den Geschwistern. A usserhalb der Partn erschaft und der Familie bestünden eine Reihe von weiteren tragfähigen Beziehungen. Bei der Erledigung der Haushalt s arbeiten sei keine Einschränkung gegeben . Bezogen auf die Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Faktoren objektiviert werden können , welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin wesentlich hemmen würden. Ängste oder Befürchtungen, an einer er n sten Erkrankung zu leiden, könnten nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anerkannt werden . Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens allein auf der Einschätzung einer Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin beruhe, welche über keine me dizinische Fachkenntnis verfüge. Deren Einschätzung stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Berichten der behandelnden

Dr. Z.___ und zum p sychiatrischen Gutachten von A.___ . Die

Haupttätigkeit an der Bar im Y.___ habe die Beschwer deführerin aufgeben müssen . Aktuell könne sie nur noch in einem 10%-Pensum im Backstage-Bereich kochen. Von einem Tagesablauf ohne Einschränkungen könne nicht die Rede sein, zumal sie oft Mühe habe , die Wohnung zu verlassen. Gemä ss Stell ungnahme von Dr. Z.___ vom 2. November 2019 würden zahlreiche Faktoren vorliegen, welche ihre Ressourcen hemmen

würden. Im Weiteren basiere die Einschätzung der Arbeitsfähigke it durch

A.___ auf der falschen Annahme, dass sie die Ausbildung zur

Craniosacral -T herapeutin nach der

Ver schlechterung des Gesundheitszustands im September 2018 unverändert habe fortführen können. Dies sei nicht korrekt . Gemäss Dr. Z.___ sei von September 2018 bis September 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2019 nach übereinstimmender Ein schätzung von Dr. Z.___ und A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Nach Ablauf des im September 2018 zu eröffnenden Wartejahres habe die Beschwerdeführerin ab September 2019 somit Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Oktober 2019 hätte sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 55'945.-- und mit ge sundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 20'140.-- erzielen können.

Da sie im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre, betrage der Invaliditätsgrad 51 % . Demnach habe sie ab Januar 2020 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustands) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass im Gesundheitsfall höchstens von einer

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum auszugehen sei . Wie sich aus den Einkommenszahlen im individuellen Konto (IK) ergebe, habe sie seit jeher ein Teilze itpensum ausgeübt und dabei tiefere Einkommen erzielt ( Urk. 6).

E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Hinsichtlich der Statusfrage ist darauf hinzuweisen, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 3. April 2019 an gab, dass sie

je nach Ein teilung

insgesamt ca. in einem 65 % -Pensum gearbeitet habe. Bei voller Ge sundheit würde sie mindestens in einem 60%- Pensum arbeiten, eventuell auch in einem 80%-Pensum. In einem 100%-Pensum würde sie jedoch nicht arbeiten. Sie habe immer teilzeitlich gearbeit et, mal mehr, mal weniger (Urk. 7/7/2).

Aus dem p sychiatrischen Konsilium von A.___ vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine einj ährige Ausbildung zur Briefträgeri n absolviert , aber nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet habe. Danach sei sie an verschiedenen Stellen und unterschiedlich lang in der Gastronomie tätig gewesen und habe die Winter oft in Asien verbracht.

Mit der Ausbildung zur Craniosa cral -Therapeutin habe sie vor zwei Jahren begonnen . Die Ausbildung bestehe aus einer Woche Schule und drei Ausbildungsblöcken im Jahr. Am Mittwochabend gehe sie für drei Stunden in die Schule. Die Aufgaben, d ie sie zu Hause erledigen müsse, könne sie frei einteilen ( Urk. 7/22/18-19).

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den fünf

Jahren vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin folgend e E inkommen erzielte ( Urk. 7/6/2-3 ): 2014: Fr. 42'634. -- 2015: Fr. 32'201. -- 2016: Fr. 18'791. --

2017: Fr. 26'168.-- 2018:

Fr. 18'168. -- Total: Fr. 137'962.--

E. 3.2 In den Jahren 2014 bis 2018 erzielte die Beschwerdeführerin demnach

ein durch schnittliches jäh rliches Einkommen von Fr. 27'592.40 ( Fr. 137'962. -- : 5). In einem hypothetischen 100%-Pensum hätte sie beim

Y.___ im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 55'173.30 ( Fr. 27.95 x 1'974 [47 x 42 Stunden] ) erwirtschaftet ( Urk. 7/9/4 ).

Das Erwerbspensum in den fünf Jahren vor der An meldung bei der Beschwerdegegnerin entsprach somit ca. 50 % (ca. 21 Wochen stunden) .

Da die Beschwerdeführerin seit 2017

nebenbei eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin absolvier t, welche gemäss Angaben von A.___

(inkl. Hausaufgaben) ca. 13 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt ( Urk.

7/22/27), kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs tätig wäre. Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV ist dabei zu verneinen. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Janu ar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch e ntsprechend qualifiziert

( Urk. 7/34/2) . 4.

4.1

In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig:

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im an die Krankentaggeldversicherung Zürich gerichteten Bericht vom 3. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Sie gab an, dass die erstmalige Behandlung im August /September 2017 wegen einer Panikstörung mit Depression und schweren Schlafstörungen und infolgedessen schädlichem Gebrauch von Alkohol erfolgt sei. Die Beschwerde füh rerin sei vom 2 5. September bis zum 8. Oktober 2018 zu 100 %

und vom 9. Oktober bis zum 8. Dezember 2018 zu 90 % arbeitsunfähig (gewesen) . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 9. Dezember 2018 oder spätestens ab Ende Dezem ber 2018 geplant. Die Beschwerdeführerin werde nicht an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können ( Urk. 7/11/21-22). 4 .2

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 1. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), am ehesten als Folge durchgemachter Kindheitstraumata , und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41 .0 ) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte Dr. Z.___ nicht . Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei. Gegenwärtig komme sie einmal wöchentlich für jeweils 50 Minuten. Seit dem 9. Dezember 2018 sei sie zu 90 % arbeitsunfähig , wobei noch nicht absehbar sei bis wann . Die berufliche Tätigkeit in der Bar stelle keine langfristige Perspektive dar, da das teils übergriff i ge Verhalten der Gäste die Gefahr einer Reaktivierung durchlebter Kindheitstrau mata (Übergriffe durch Jugendliche, Vernachlässigung durch die Eltern) berge. Langfristig betrachtet sei von einer maximal 50%- bis 60%igen beruflichen Tätig keit auszugehen , dies jedoch in einem anderen beruflichen Sektor ( Urk. 7/10/ 2- 5).

4.3

A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Zürich (1) eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und (2) eine undifferenzierte Somatisierungs st ö rung (ICD-10 F45.1). Er führte aus , dass

somatoforme Schmerzstörungen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Be schwer de führerin erledige neben ihrer 10%igen beruflichen Tätigkeit täglich ca. zwei Stunden Hausaufgaben für die Ausbildu ng . Ausserdem gehe sie drei Stun den pro Woche in die Schule. Addiere man diese Stunden ([5 x 2] + 3 = 13) mit den vier Stunden Arbeit, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 17 Stunden pro Woche. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass zumindest für eine Ver weistätigkeit eine mindestens 40%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies würde bezogen auf das 40%-Pensum de r Beschwerdeführerin (beim

Y.___ ) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entspr echen. Die Frequenz der aktuellen Thera pie sei lege artis. In Bezug auf die Art der durchgeführten Psychotherapie sei anzumerken, dass bei Angststörungen primär kognitiv verhaltenstherapeutische Therapieformen (KVT) wirksam seien und eine psychodynamische Therapie ge mäss den deutschen S 3 Leitlinien erst als zweite Wah l bei Nichtwirksamkeit einer KVT angeboten werden sollte. In Bezug auf die Pharmakotherapie wäre gemäss den S 3 Leitlinien eine Behandlung mit SSRIs , Venlafaxin oder Clomipramin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde jedoch lediglich mit Phyt otherapeutika und nicht mit s chulmedizinischen Antidepressiva behandelt. Da die Erkrankung bereits seit September 2018 bestehe, wäre aufgrund der fehlenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch eine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Behandlung angezeigt

( Urk. 7/22/26-28 ). 4 . 4

Die Beschwerdegegnerin erwog im Rahme n der Ressourcenprüfung vom 28. Okto ber 2019, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht konstant durchziehen würden. Sie würden vor allem bei der Arbeit an der Bar bestehen. Ansonsten scheine die Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen zu haben. Sie habe auch ein sehr stabiles Umfeld, das unterstützend wirke. Hinzu komme, dass weder eine ideale Therapie noch eine adäquate medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ressourcen in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/24/2). 4.5

Dr. Z.___ erklärte in der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge rich teten Stellungnahme vom 2. November 2019, dass es sich bei den Sympto men der Beschwerdeführerin überwiegend um Symptome der autonomen (ve ge ta tiven ) Erregung handle, w ie subjektiv vernommene Sc hluckstörungen, Brust schmer zen/ein brennendes Gefühl im Brustkorb und ein Gefühl der Überblähung. Wes halb A.___ das Vorliegen einer somatoformen autonomen Funk tions störung ausschliesse, erschliesse sich ihr nicht. Die Symptome, die im Rahmen der Panikstörung auftreten könn ten, führe sie auf die zugrunde liegende somato forme autonome Funktionsstörung zurück. Eine Agoraphobi e halte sie für nicht z utreffend . Seit dem 1. Oktober 2019 sei wieder eine 10%ige Arbeitstätigkeit in der Küche des

Y.___ möglich. Zuvor habe vom 4. Juni bis zum 3 0. September 2019 in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während des Auftretens der Körperbeschwerden unt erschiedlicher Schmerzintensität komme es zu Beeinträchtigungen der Kon zentration, ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, einer er höh ten Ermüdbarkeit und sozialem Rückzug. Die Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin sei während jener Zeit nicht immer mit einem Pensum von 30 %

möglich gewesen. Som it habe vom 4. Juni bis zum 30. September 2019 keine durchgängige 4 0%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Oktober 2019 sei im Hinblick auf die psychischen Symptome eine Stabilisierung eingetreten, so dass die 10%ige Arbeitstätigkeit im Y.___ zusammen mit der Ausbil dung zur C raniosacral -Therapeutin etwa einer 40%i gen Arbeitsfähigkeit ent spreche. Die Aussage von A.___ , wonach somatoforme Schmerzstö run gen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründe n würden, sei unzutreffend ( Urk. 7/31). 5 . 5 .1

Wie aufgrund der dargelegten medi zinischen Akten erhellt, kam A.___ im p sychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine - nicht näher um schriebene - Verweistätigkeit wieder im bisherigen 40%-Pensum möglich sei. Zur Frage, in welchem Umfang ihr die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich und eine allfällige angepasste Tätigkeit in ein em 80%-Pensum zumutbar wä re, nahm er keine Stellung bzw. musste sich diesbezüglich gegenüber der Kranken taggeldversicherung Zürich auch nicht äussern (Urk. 7/22/16-29 ) . Gemäss Dr. B.___ und Dr. Z.___

war die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2018 bis zum 3 0. September 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 90 % bis 100 % arbeits unfähig ( Urk. 7/10/2-5 und Urk. 7/ 11/22 ). Seit dem 1.

Oktober 2019 ist gemäss Dr. Z.___

in einer angepassten Tätigkeit (wieder) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 7/31) . Auch Dr. Z.___ erörterte dabei jedoch nicht, welche ange passten Tätigkeiten der Besch w erdeführerin noch möglich sind .

Zudem fehlt in i hren Bericht en eine eingehende Begründung der quantitativen Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gestützt

auf diese medizi nischen Akten, in welchen in diagnostischer Hinsicht Unklarheiten bestehen und

nicht sämtliche rentenrelevanten Fragen abgehandelt wurden, nahm die Beschwerdegegnerin eine su mmarische Ressourcenprüfung vor ( Urk. 7/24) . Ohne Rü cksprache mit einer Psychiaterin /einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes kam sie zum Schluss, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdegegnerin wich damit insbesondere erheblich von der Arbeits fähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ ab. Dies vermag nicht zu überzeugen. 5.2

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt, worin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erblicken ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 2), kann angesichts der aufgezeigten Lücken im rechtserheb lichen Sachverhalt nicht gefolgt werden, würde damit doch das Abklärungsver fahren von der Verwaltungs- auf die Gerichtsebene verlagert. 6.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Leistungsanspruc h der Bes chwerdeführerin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentg eltlichen Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ff. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00112

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

19. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, war vom

1. Mai 2007 bis zum 3 1. März 2019 in einem unregelmässigen Teilzeitpensum als Barmitarbeiterin beim Y.___

angestellt ( Urk. 7/9) . Am 1 2. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte

wegen psychische r Beschwerden

bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. April 2019 stattfand ( Urk. 7/7). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht

des Y.___ vom 1 2. April 2019 ( Urk. 7/9) und den Bericht von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. April 2019 ( Urk. 7/10) ein. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellscha ft ( Urk. 7/11 und Urk. 7/22) bei, welche bei

A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Konsilium in Auftrag gegeben hatte ( vgl. Konsilium vom 7. Juni 2019,

Urk. 7/22/16-29) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Oktober 2019 , Urk. 7/25, und Einwand vom 2 8. November bzw.

6. Dezember 2019, Urk. 7/29 und Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2020 ( Urk.

2)

einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab September 2019 eine ganze und ab Januar 2020 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzu spre chen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2020 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.2.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an han d der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als gelei s tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.3

1.3 .1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter , die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2021 vom 5. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.3.3

Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versi cher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.

27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE

131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).

In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo the tischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit,

dass d ie Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten über einen geregelten Tagesabl auf ohne Einschränkungen verfüge . Sie absolviere eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin und arbeite an Kochevents . Die Beziehungsfähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Es bestünden

ein guter Kontakt zur Lebens partnerin, Mutt er und auch zu den Geschwistern. A usserhalb der Partn erschaft und der Familie bestünden eine Reihe von weiteren tragfähigen Beziehungen. Bei der Erledigung der Haushalt s arbeiten sei keine Einschränkung gegeben . Bezogen auf die Persönlichkeitsdiagnostik hätten keine Faktoren objektiviert werden können , welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin wesentlich hemmen würden. Ängste oder Befürchtungen, an einer er n sten Erkrankung zu leiden, könnten nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden anerkannt werden . Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei nicht in allen Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens allein auf der Einschätzung einer Kundenberaterin der Be schwerdegegnerin beruhe, welche über keine me dizinische Fachkenntnis verfüge. Deren Einschätzung stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Berichten der behandelnden

Dr. Z.___ und zum p sychiatrischen Gutachten von A.___ . Die

Haupttätigkeit an der Bar im Y.___ habe die Beschwer deführerin aufgeben müssen . Aktuell könne sie nur noch in einem 10%-Pensum im Backstage-Bereich kochen. Von einem Tagesablauf ohne Einschränkungen könne nicht die Rede sein, zumal sie oft Mühe habe , die Wohnung zu verlassen. Gemä ss Stell ungnahme von Dr. Z.___ vom 2. November 2019 würden zahlreiche Faktoren vorliegen, welche ihre Ressourcen hemmen

würden. Im Weiteren basiere die Einschätzung der Arbeitsfähigke it durch

A.___ auf der falschen Annahme, dass sie die Ausbildung zur

Craniosacral -T herapeutin nach der

Ver schlechterung des Gesundheitszustands im September 2018 unverändert habe fortführen können. Dies sei nicht korrekt . Gemäss Dr. Z.___ sei von September 2018 bis September 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2019 nach übereinstimmender Ein schätzung von Dr. Z.___ und A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen. Nach Ablauf des im September 2018 zu eröffnenden Wartejahres habe die Beschwerdeführerin ab September 2019 somit Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Oktober 2019 hätte sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von Fr. 55'945.-- und mit ge sundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 20'140.-- erzielen können.

Da sie im Gesundheitsfall in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre, betrage der Invaliditätsgrad 51 % . Demnach habe sie ab Januar 2020 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustands) Anspruch auf eine halbe Rente ( Urk. 1 S. 9 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort geltend, dass im Gesundheitsfall höchstens von einer

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem 70%-Pensum auszugehen sei . Wie sich aus den Einkommenszahlen im individuellen Konto (IK) ergebe, habe sie seit jeher ein Teilze itpensum ausgeübt und dabei tiefere Einkommen erzielt ( Urk. 6). 2.4

Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Hinsichtlich der Statusfrage ist darauf hinzuweisen, dass d ie Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 3. April 2019 an gab, dass sie

je nach Ein teilung

insgesamt ca. in einem 65 % -Pensum gearbeitet habe. Bei voller Ge sundheit würde sie mindestens in einem 60%- Pensum arbeiten, eventuell auch in einem 80%-Pensum. In einem 100%-Pensum würde sie jedoch nicht arbeiten. Sie habe immer teilzeitlich gearbeit et, mal mehr, mal weniger (Urk. 7/7/2).

Aus dem p sychiatrischen Konsilium von A.___ vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine einj ährige Ausbildung zur Briefträgeri n absolviert , aber nur kurz auf diesem Beruf gearbeitet habe. Danach sei sie an verschiedenen Stellen und unterschiedlich lang in der Gastronomie tätig gewesen und habe die Winter oft in Asien verbracht.

Mit der Ausbildung zur Craniosa cral -Therapeutin habe sie vor zwei Jahren begonnen . Die Ausbildung bestehe aus einer Woche Schule und drei Ausbildungsblöcken im Jahr. Am Mittwochabend gehe sie für drei Stunden in die Schule. Die Aufgaben, d ie sie zu Hause erledigen müsse, könne sie frei einteilen ( Urk. 7/22/18-19).

Dem IK-Auszug ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den fünf

Jahren vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin folgend e E inkommen erzielte ( Urk. 7/6/2-3 ): 2014: Fr. 42'634. -- 2015: Fr. 32'201. -- 2016: Fr. 18'791. --

2017: Fr. 26'168.-- 2018:

Fr. 18'168. -- Total: Fr. 137'962.-- 3.2

In den Jahren 2014 bis 2018 erzielte die Beschwerdeführerin demnach

ein durch schnittliches jäh rliches Einkommen von Fr. 27'592.40 ( Fr. 137'962. -- : 5). In einem hypothetischen 100%-Pensum hätte sie beim

Y.___ im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 55'173.30 ( Fr. 27.95 x 1'974 [47 x 42 Stunden] ) erwirtschaftet ( Urk. 7/9/4 ).

Das Erwerbspensum in den fünf Jahren vor der An meldung bei der Beschwerdegegnerin entsprach somit ca. 50 % (ca. 21 Wochen stunden) .

Da die Beschwerdeführerin seit 2017

nebenbei eine Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin absolvier t, welche gemäss Angaben von A.___

(inkl. Hausaufgaben) ca. 13 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt ( Urk.

7/22/27), kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbs tätig wäre. Das Vorliegen eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 27 IVV ist dabei zu verneinen. Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Janu ar 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch e ntsprechend qualifiziert

( Urk. 7/34/2) . 4.

4.1

In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen akten kundig:

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im an die Krankentaggeldversicherung Zürich gerichteten Bericht vom 3. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) an . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Sie gab an, dass die erstmalige Behandlung im August /September 2017 wegen einer Panikstörung mit Depression und schweren Schlafstörungen und infolgedessen schädlichem Gebrauch von Alkohol erfolgt sei. Die Beschwerde füh rerin sei vom 2 5. September bis zum 8. Oktober 2018 zu 100 %

und vom 9. Oktober bis zum 8. Dezember 2018 zu 90 % arbeitsunfähig (gewesen) . Die Arbeitsaufnahme sei ab dem 9. Dezember 2018 oder spätestens ab Ende Dezem ber 2018 geplant. Die Beschwerdeführerin werde nicht an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren können ( Urk. 7/11/21-22). 4 .2

Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 1. April 2019 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), am ehesten als Folge durchgemachter Kindheitstraumata , und (2) eine Panikstörung (ICD-10 F41 .0 ) . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte Dr. Z.___ nicht . Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Oktober 2018 bei ihr in Behandlung sei. Gegenwärtig komme sie einmal wöchentlich für jeweils 50 Minuten. Seit dem 9. Dezember 2018 sei sie zu 90 % arbeitsunfähig , wobei noch nicht absehbar sei bis wann . Die berufliche Tätigkeit in der Bar stelle keine langfristige Perspektive dar, da das teils übergriff i ge Verhalten der Gäste die Gefahr einer Reaktivierung durchlebter Kindheitstrau mata (Übergriffe durch Jugendliche, Vernachlässigung durch die Eltern) berge. Langfristig betrachtet sei von einer maximal 50%- bis 60%igen beruflichen Tätig keit auszugehen , dies jedoch in einem anderen beruflichen Sektor ( Urk. 7/10/ 2- 5).

4.3

A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Zürich (1) eine Agoraphobie mit Panik störung (ICD-10 F40.01) und (2) eine undifferenzierte Somatisierungs st ö rung (ICD-10 F45.1). Er führte aus , dass

somatoforme Schmerzstörungen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Die Be schwer de führerin erledige neben ihrer 10%igen beruflichen Tätigkeit täglich ca. zwei Stunden Hausaufgaben für die Ausbildu ng . Ausserdem gehe sie drei Stun den pro Woche in die Schule. Addiere man diese Stunden ([5 x 2] + 3 = 13) mit den vier Stunden Arbeit, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 17 Stunden pro Woche. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass zumindest für eine Ver weistätigkeit eine mindestens 40%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies würde bezogen auf das 40%-Pensum de r Beschwerdeführerin (beim

Y.___ ) einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entspr echen. Die Frequenz der aktuellen Thera pie sei lege artis. In Bezug auf die Art der durchgeführten Psychotherapie sei anzumerken, dass bei Angststörungen primär kognitiv verhaltenstherapeutische Therapieformen (KVT) wirksam seien und eine psychodynamische Therapie ge mäss den deutschen S 3 Leitlinien erst als zweite Wah l bei Nichtwirksamkeit einer KVT angeboten werden sollte. In Bezug auf die Pharmakotherapie wäre gemäss den S 3 Leitlinien eine Behandlung mit SSRIs , Venlafaxin oder Clomipramin indiziert. Die Beschwerdeführerin werde jedoch lediglich mit Phyt otherapeutika und nicht mit s chulmedizinischen Antidepressiva behandelt. Da die Erkrankung bereits seit September 2018 bestehe, wäre aufgrund der fehlenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch eine stationäre psychiatrische oder psychosomatische Behandlung angezeigt

( Urk. 7/22/26-28 ). 4 . 4

Die Beschwerdegegnerin erwog im Rahme n der Ressourcenprüfung vom 28. Okto ber 2019, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht konstant durchziehen würden. Sie würden vor allem bei der Arbeit an der Bar bestehen. Ansonsten scheine die Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen zu haben. Sie habe auch ein sehr stabiles Umfeld, das unterstützend wirke. Hinzu komme, dass weder eine ideale Therapie noch eine adäquate medikamentöse Behandlung durchgeführt werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ressourcen in einer optimal angepassten Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei ( Urk. 7/24/2). 4.5

Dr. Z.___ erklärte in der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ge rich teten Stellungnahme vom 2. November 2019, dass es sich bei den Sympto men der Beschwerdeführerin überwiegend um Symptome der autonomen (ve ge ta tiven ) Erregung handle, w ie subjektiv vernommene Sc hluckstörungen, Brust schmer zen/ein brennendes Gefühl im Brustkorb und ein Gefühl der Überblähung. Wes halb A.___ das Vorliegen einer somatoformen autonomen Funk tions störung ausschliesse, erschliesse sich ihr nicht. Die Symptome, die im Rahmen der Panikstörung auftreten könn ten, führe sie auf die zugrunde liegende somato forme autonome Funktionsstörung zurück. Eine Agoraphobi e halte sie für nicht z utreffend . Seit dem 1. Oktober 2019 sei wieder eine 10%ige Arbeitstätigkeit in der Küche des

Y.___ möglich. Zuvor habe vom 4. Juni bis zum 3 0. September 2019 in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Während des Auftretens der Körperbeschwerden unt erschiedlicher Schmerzintensität komme es zu Beeinträchtigungen der Kon zentration, ausgeprägten Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, einer er höh ten Ermüdbarkeit und sozialem Rückzug. Die Ausbildung zur Craniosacral -Therapeutin sei während jener Zeit nicht immer mit einem Pensum von 30 %

möglich gewesen. Som it habe vom 4. Juni bis zum 30. September 2019 keine durchgängige 4 0%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 1. Oktober 2019 sei im Hinblick auf die psychischen Symptome eine Stabilisierung eingetreten, so dass die 10%ige Arbeitstätigkeit im Y.___ zusammen mit der Ausbil dung zur C raniosacral -Therapeutin etwa einer 40%i gen Arbeitsfähigkeit ent spreche. Die Aussage von A.___ , wonach somatoforme Schmerzstö run gen allein rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit begründe n würden, sei unzutreffend ( Urk. 7/31). 5 . 5 .1

Wie aufgrund der dargelegten medi zinischen Akten erhellt, kam A.___ im p sychiatrischen Konsilium vom 7. Juni 2019 zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine - nicht näher um schriebene - Verweistätigkeit wieder im bisherigen 40%-Pensum möglich sei. Zur Frage, in welchem Umfang ihr die angestammte Tätigkeit im Gastronomiebereich und eine allfällige angepasste Tätigkeit in ein em 80%-Pensum zumutbar wä re, nahm er keine Stellung bzw. musste sich diesbezüglich gegenüber der Kranken taggeldversicherung Zürich auch nicht äussern (Urk. 7/22/16-29 ) . Gemäss Dr. B.___ und Dr. Z.___

war die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2018 bis zum 3 0. September 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 90 % bis 100 % arbeits unfähig ( Urk. 7/10/2-5 und Urk. 7/ 11/22 ). Seit dem 1.

Oktober 2019 ist gemäss Dr. Z.___

in einer angepassten Tätigkeit (wieder) eine 40%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 7/31) . Auch Dr. Z.___ erörterte dabei jedoch nicht, welche ange passten Tätigkeiten der Besch w erdeführerin noch möglich sind .

Zudem fehlt in i hren Bericht en eine eingehende Begründung der quantitativen Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gestützt

auf diese medizi nischen Akten, in welchen in diagnostischer Hinsicht Unklarheiten bestehen und

nicht sämtliche rentenrelevanten Fragen abgehandelt wurden, nahm die Beschwerdegegnerin eine su mmarische Ressourcenprüfung vor ( Urk. 7/24) . Ohne Rü cksprache mit einer Psychiaterin /einem Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes kam sie zum Schluss, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdegegnerin wich damit insbesondere erheblich von der Arbeits fähigkeitsbeurteilung von Dr. Z.___ ab. Dies vermag nicht zu überzeugen. 5.2

Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt, worin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu erblicken ist. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Gericht habe selbst ein Gutachten anzu ordnen (Urk. 1 S. 2), kann angesichts der aufgezeigten Lücken im rechtserheb lichen Sachverhalt nicht gefolgt werden, würde damit doch das Abklärungsver fahren von der Verwaltungs- auf die Gerichtsebene verlagert. 6.

Die Sache ist deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Leistungsanspruc h der Bes chwerdeführerin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentg eltlichen Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl