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IV.2020.00095

Rentenrevision; auf RAD-Beurteilung kann nicht abgestellt werden; ungenügende medizinische Abklärung; strukturiertes Beweisverfahren nicht durchführbar; Rückweisung zur polydisziplinären Abklärung.

Zürich SozVersG · 2003-01-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1966 geborene X.___ , diplomierter Krankenpfleger, meldete sich am 18. August 2000 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Nacken- und Rücken schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog mehrfach die Akten des Unfallversicherers bei und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 8 / 38+ 47 ) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

Mit Mitteilungen vom 22. November 2005 (Urk. 8/ 59) bestätigte d ie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente . 1.2

Mit im November 2008 unterzeichnetem Revisionsfragebogen machte der Versi cherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte diverse Arztb erichte ein und veranlasste ein psychiatrisches Gut achten, welches am 8. Mai 2009 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/76). Mit Mitteilung vom 8. Juni 2010 bestätigte die IV-Stelle wiederum einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/79). 1.3

Im Rahmen der im Juli 2015 eingeleiteten Revision (Urk. 8/81 ) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen in medizinischer un d erwerblicher Hinsicht und ver anlasste eine psychiatrische und eine orthop ädische Untersuchung beim regio na len ärztlich en Dienst (RAD; Urk. 8 /94+ 95). Mit Verfügung

vom 26. September 2016

hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf (Urk. 8/122) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 129/3-16) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungs gericht s vom 28. Dezember 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versi cherte weiterhin Anspruch a uf eine ganze Invalidenrente habe, da aufgrund des langjährigen Rentenbezuges vor Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnah men zu prüfen seien (Urk. 8/146 : Prozess IV.2016.01196 ).

Infolgedessen bot die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Wied er eingliederung an (Urk. 8/167+173). Mit Verfügun g vom 11. Februar 2019 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/179) . Nachdem die IV-Stelle erneut diverse Arztberichte eingeholt hatte, hob

sie

nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/191; 8/198) die bisherige Invalidenrente des Versicherten

mit Verfügung vom 6. Januar 2020 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/215 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Januar 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzuspre chen. Eventuell sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2020 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am

18. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ). Mit Eingabe vom 2

1. April 2020 (Urk. 13) legte die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers ihre gleichentags datierte Honorar note ins Recht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Rahmen des während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gewährten Assessments sei festgestellt worden, dass kein Eingliederungspotential ausgewiesen sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining angeboten worden. Dieser habe sich jedoch gesundheitlich nicht in der Lage gesehen, an einer solchen Massnahme teilzunehmen. Aus seiner Sicht würden ihn die täglichen zwei Stunden Anfangspensum überfordern. Da Eingliederungsmass nahmen als nicht zielführend erachtet worden seien, seien diese abgeschlossen worden. Aus medizinischer Sicht sei nicht plausibel, weshalb die Eingliederungs massnahmen nicht möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer sei für eine ange passte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt und eine medizinische Begutachtung erscheine nicht angezeigt (S. 2 unten). Gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 7 % sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , gestützt auf die psychiatrische RAD-Beurteilung durch med. pract . Z.___ , welche ohnehin aus verschiedenen - im Einzelnen genannten - Gründen mangelhaft sei, könne mitnichten das mit BGE 141 V 281 eingeführte strukturierte Beweisver fahren durchgeführt werden. Eine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkung der verschiedenen beim Beschwerdeführer vorliegenden Störun gen fehle gänzlich (S. 10 oben). Eine solche Gesamtbetrachtung sei auch in den späteren RAD-Stellungnahmen aus dem Jahr 2019 nicht erfolgt . Der Beschwer deführer sei nicht persönlich untersucht worden und der RAD setze sich mit den Berichten der behandelnden Ä rzte gar nicht oder nur ungenügend auseinander (S. 18 f.) . Gestützt auf die umfassenden und einleuchtend begründeten Berichte der behandelnden Ärzte sei nach wie vor eine Polymorbidität ausgewiesen, mit welcher sich der RAD nicht auseinandergesetzt habe. Ein Anspruch auf eine ganze Rente sei daher gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte und den Aus trittsbericht der Klinik A.___ erstellt (S. 18 ff.).

Eventuell sei die Sache zur umfas senden medizinischen Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 20 Ziff. 18). Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich (S. 20 f. Ziff. 19). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und sich gestützt darauf eine revisionsrelevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat. 3. 3.1

Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/32; vgl. auch Urk. 8/36/1). Die durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten altersentsprechend normale Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gezeigt und auch in einer Beckenübersichtsaufnahme seien normale ossäre Ver hältnisse zur Darstellung gekommen (S. 44 f.). Rheumatologisch finde sich ein zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Beschwerdebild, das durch die objektiv feststellbaren neurologischen, rheumato logischen und internistischen Befunde nicht begründbar sei. Daher handle es sich um ein chronifiziertes und zum grossen Teil auch psychisch fixiertes Schmerzsyn drom. Wie der neuropsychologischen Beurteilung zu entnehmen sei, liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor (S. 45 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 42): - Status nach Autounfall am 2. Mai 1998 mit - anamnestisch HWS-Distorsion - chronifiziertem ten domyotischem zervikal- und lumbal betontem panvertebralem Schmerzsyndrom - mä ssiggradigen kognitiven Minderleistungen - reaktiver depressiver Entwicklung mit Angstkomponenten - posttraumatischem somatoformem Schmerzsyndrom und in der Folge erheblicher Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit - Verdacht auf metabolisches Syndrom bei Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie - Adipositas - Schädlicher Gebrauch von Nikotin

Aus somatischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Es resultiere aber eine faktische 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sowohl bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit aufgrund der erheblichen Einschränkung der psychophysischen Leis tungsfähigkeit bei stark chronifizierter Schmerzproblematik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (S. 46 oben, S. 56 Mitte ). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Rentenr evision von November 2008 wurden diverse Arztberichte eingeholt , aus welchen insbesondere eine neu diagnostizierte koronare Herz krankheit hervorgeht. Nach Beurteilung der Ärzte des Kantonsspitals C.___ vom 18. Dezember 2008 hat diese eine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfä higkeit (vgl. Urk. 8/66/2 Ziff. 1.1) .

E ine Arbeitsfähigkeit

- aus kardiologischer Sicht - wird als pr inzipiell möglich erachtet , allenfalls sogar in der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Stellungnahme vom 26. März 2009 von Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, Chefarzt Kardiologie Klinik A.___ , Urk. 8/68/2) .

Nach Einschätzung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/65/1-5) des damaligen Haus a rztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aufgrund der bereits bekannten Diagnosen ( vgl. Ziff. 1.1) keine Arbeitstät igkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.6 f.). 3.2.2

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung , welche durch Dr. Y.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. Mai 2010, Urk. 8/76). Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen (S. 12): - chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzis s tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Panver tebralsyndrom nach Autounfall mit Schleudertrauma 1998, Schlafapnoe syndrom

Dr. Y.___ führte aus, im Anschluss an den Unfall im Jahr 1998 habe sich aufgrund der posttraumatischen körperlichen Beschwerden wie Nackenschmer zen und Schwindel, der verminderten psychischen Belastbarkeit wegen der Persönlichkeitsstörung, der zunehmenden Depression mit starkem somatischem Syndrom, der konsekutiven somatoformen Schmerzstörung und den sozialen und beruflichen Komplikationen eine immer stärkere pathologische Symptomatik ent wickelt. Die seit Jahren durchgeführten psychiatrischen Behandlungen seien erfolglos geblieben. Inzwischen seien eine koronare Herzkrankheit,

ein Diabetes mellitus und ein Schlafapnoesyndrom hinzugekommen, was seine Ängste ver stärkt und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe, bezeichnend für die narzisstische Störung, auf depressive Art völlig resigniert und sich gehen lassen. Typisch für die schwere chronische Depression seien der psychovegetative Stresszustand und die psycho somatischen Schmerzen sowie die vegetativen Stressbeschwer den. Im klinischen Eindruck impo nier t e n die extreme Antriebslosigkeit und Verlangsamung, die feh lende Belastbarkeit, die Ermüdung, die affektive Monotonie, die Motivationslo sigkeit und die Regressionstendenzen (S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage generell für sämtliche Tätigkeiten weiterhin 100 % (S. 14 Ziff. 6). 4. 4.1

Anlässlich der im Juli 2015 eingeleiteten Rentenrevision finden sich in den Akten diverse B erichte der behandelnden Ärzte.

Bei den kardiologischen Verlaufskontrollen bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Kardiologie, vom November 2013, vom November 2014 und vom Mai 2015 habe sich klinisch jeweils ein unauffälliger Herz- und Lungenbefund gefunden bei jeweils verminderter Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie (Urk. 8/84/6-11 ; vgl. auch Bericht vom 24. November

2015, Urk. 8/88 ). 4.2

Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, kon statierte einen stationären Gesundheitszustand bei den bereits bekannten Diag nosen (Bericht vom 11. September 2015, Urk. 8/84/1-5 Ziff. 1.1 f.). Sie legte unter anderem die Beurteilung zum MRI der Wirbelsäule vom 25. April 2012 bei, aus welcher eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und C6/C7 mit kleinen,

nicht neurokompressiven medianen Diskushernien, Residuen eines Morbus Scheuermann von Th7 bis Th11 sowie eine geringgradige, nicht aktivierte Spon dylarthrose L4/L5 und L5/S1 hervorgeh en (vgl. Urk. 8/84/13). 4.3

Am 24. Mai 2016 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung beim RAD.

Aus dem entsprechenden Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/94) von med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor , die Untersuchung sei geprägt gewesen von einer Sedativa-Wirkung (morgens Temesta 1 mg, am Vorabend zwei Temesta), die im Laufe der zweistündigen Untersuchung a llmäh lich nachgelassen habe. Der hohe Benzodiazepin-Laborwert unterstreiche den Medikamentenabusus. Bei nachlassender Sedativa-Wirkung hätten sich keine eindeutigen depressiven Symptome, insbesondere kein Antriebsmangel, keine Freudlosigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar subjektiv Schmerzen angegeben, allerdings hätten sich keine äusser lich erkennbaren Schmerzreaktionen gezeigt. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen (S. 4 f. Ziff. 9).

Das Gutachten von Dr. Y.___ sei versicherungsmedizinisch kaum verwertbar. Im objektiven Befund sei nicht von einer zu erwartenden Benzodiazepin-Wirkung differenziert worden, obwohl der Gutachter um die drei bis vier Tabletten Temesta pro Tag gewusst habe. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht näher begründet worden und es würden sich kein e Hinweis e auf die ICD-10-Kriterien finden. Ebenso bleibe unklar, wieso eine schwere St örung der Persönlichkeit vorliege oder eventuell nur akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 5 Ziff. 10).

Aus versicherungsmedizi nischer Sicht stehe der Sedativa -Missbrauch (welcher im Gutachten von Dr. Y.___ vernachlässigt worden sei) im Vordergrund. Unter Sedativa habe der Beschwerdeführer anfangs depressionsähnliche Symptome (Antriebsmangel, geringe affektive Schwingungsfähigkeit) gezeigt. D ie Wirkung der Morgenmedikation

scheine im Laufe der Untersuchung nachge lassen zu haben und der Beschwerdeführer habe einen zunehmenden Antrieb, eine bessere Schwingungsfähigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt (S. 5 f. Ziff. 11).

Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar Schmerzen angegeben, es hätten sich aber keine mimischen, gestischen oder vegetativen Schmerzäusserungen gezeigt. Gegen eine Schmerzstörung spre che auch der Laborbefund (Schmerzmittel Paracetamol unter der Nachweisgrenze, auch Opiate negativ).

Für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich keine Anzeichen. Der Beschwerde führer könne seit seinem 16. Lebensjahr eine konstante Ehe führen und sei bis zum Autounfall ununterbrochen berufstätig gewesen. Eine schwere Störung der Persönlichkeit liege also nicht vor (S. 6 oben).

P sychiatrische Einschränkung en sei en nicht erkennbar und der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeits fähig (S. 6 Mitte). 4.4

Ebenfalls am 24. Mai 2016 erfolgte eine orthopädische RAD-Untersuchung (Bericht vom 19. Juli 2016, Urk. 8/95). Bei der Anamnese und Untersuchung seien die Schmerzangaben des Beschwerdeführers vage und diffus geblieben. Objektive Hinweise für nennenswerte Schmerzen hätten nicht erhoben werden können. Es habe sich eine minimale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) gefunden, welche in der Spontanbeweglichkeit jedoch nicht zu beobachten gewesen sei. Dies korrespondiere gut zum radiologischen Normalbefund im MRI vom 25. April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) und zum Fehlen von Schmerzmitteln im Serum. Aus medizinischer Sicht seien bei beginnender Degeneration der HWS vermehr t den Nacken und Schultergürtel belastende Tätigkeiten nicht mehr im vollen Umfang zumutbar. Tätigkeiten ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne körperliche Zwangshaltungen seien aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 8 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger in der Altenpflege sei seit November 2000 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei seit dem 24. Mai 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 8 unten). 4.5

Mit Schreiben vom 20. September 2017 nahm med. pract . G.___ Stellung zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers und gab insbesondere an, der Beschwerdeführer habe auf ihren Vorschlag hin die bisherige frustrane psychiat rische Betreuung gewechselt. Er werde nun in der i ntegrierten Psychiatrie H.___

betreut. Aus hausärztlich er Sicht sei schwer abzugrenzen , welche körperlichen und psychischen Probleme überwiegen würden. Insbesondere seien die psychischen Probleme und Schmerzphänomene unverändert zu den Beschwerden der letzten sieben Jahre fortbestehend (Urk. 8/140). 4.6

Dr. F.___ berichtete am 28. Februar 2019 (Urk. 8/184), der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei stationär bei bekannter koronarer 1-Gefässer krankung (Ziff. 1.1 f.). Auf dem Fahrradrampenprotokoll leiste er im Wesentli chen unverändert maximal 57 Watt entsprechend 29 % des Solls. Bezüglich psychopathologischem Befund sei eine psychiatrische Beurteilung sinnvoll (Ziff. 1.3). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig. Es dürfte jedoch eine zusätzliche Verminde rung der Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Zustandes bestehen (Ziff. 2.2). 4.7

Im Bericht vom

25. März 2019 (Urk. 8/185) hielt med. pract . G.___ eine Ver schlechterung fest (Ziff. 1.1 ) und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Double Depression Dysthymie (ICD-10 F34.1), gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - chronischer Gebrauch von Benzodiazepinen 4. 8

Seit Januar 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung i n der

H.___ (Bericht vom 2. April 2019, Urk. 8/188 /1-4 Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer sei teilweise leicht psychomotorisch unruhig, ein Rapport sei gut herstell bar. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig eingeschränkt, eben falls leichte Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich grübelnd, im Antwort verhalten deutlich umständlich, aber gut führbar. Seit Jahren würden passive Todes wünsche bestehen. In der Grundstimmung schwer deprimiert wirkend bei reduzierter Schwingungsfähigkeit, deutlicher Antriebsmangel, leichte Affekt verfla chung. Die Einschlafstörungen würden aktuell mit 3 mg Temesta behandelt (Ziff. 2.4).

Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 2.5): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8 0 ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

Die bisherige oder eine angepasste Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar; eine Eingliederung im geschützten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch (Ziff. 4.1 f.). 4.9

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, machte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 geltend (Urk. 8/190/4-8), die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom sei aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien in F62.80 (S. 7) nicht nachvollziehbar , was sie nachfolgend Punkt für Punkt darlegte (S. 8) .

Als Fazit vermerkte sie, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei medizi nisch nicht plausibel. Und da viele Hinweise für Aggravation bestünden, könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob überhaupt jemals ein IV-relevanter Gesund heitsschaden bestanden habe.

In der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 19. Juli (richtig: 24. Mai) 2016 sei jedoch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei weiterhin 100 % (S. 8 Mitte).

4.10

Vom 4. September bis 8. Oktober 2019 befand sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___ (Austrittsbericht vom 11. November 2019, Urk. 8/204; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 8. Oktober 2019, Urk. 8/201). Der Beschwerdefüh rer werde zugewiesen bei Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörung, massi vem muskulärem Abbau mit Haltungszerfall, Immobilität bei Depression, chroni schen Schmerzen und chronischem Konsum sedierender Medikamente im Rah men der Depression. Der Beschwerdeführer sei fast ganztags in der Wohnung im Bett und schildere diffuse somatische Symptome ohne klinisches Korrelat mit wiederholten Notfallkonsultationen. Aktuell befinde er sich in einer Überforde rungssituation zu Hause mit seiner kranken Ehefrau, welche unter Epilepsie leide. Er traue sich kaum mehr aus dem Haus zu gehen aus Angst, ihr könne etwas zustossen. Er fühle sich nutzlos und habe Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern. Zudem liege seine Mutter im Sterben, was ihm auch sehr zu schaffen mache. Dazu leide er unter Existenzängsten aufgrund seiner finanziellen Situation (S. 2 oben).

Im Verlauf der Behandlung habe eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können , was sich durch eine Reduktion der Reiz barkeit sowie eine leichte Abnahme der inneren Unruhe abbildete (S. 4 unten).

Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) 4.1 1

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 3. Dezember 2019 fest, im Bericht der Klinik A.___

(vorstehend E. 4.10) würde n kein e neuen medizinischen Fakten vorgebracht , weshalb weiterhin an der bisherigen Einschätzung (E. 4.9) festzuhalten sei (Urk. 8/214/4). 5.

5.1

Gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen , wie nach folgend aufzuzeigen sein wird:

Die RAD-Untersuchungen lagen im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre zurück , sodass sich

Dr. I.___ in ihrer Aktenbeurteilung noch immer auf Befunde oder Umstände bezieht , welche anlässlich der RAD-Untersuchung im Mai 2016 erho ben wurden (vgl. vorstehend E. 4.9). Zwischenzeitlich liegen jedoch in psychiat rischer Hinsicht diverse Berichte vor, welche

nicht ausschliessen lassen, dass nach wie vor von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung en

vorliegen könnten (vgl. vorstehend E. 4.8) . D ie behandelnde Hausär ztin (vgl. vor stehend E. 4.5 + 4.7 ) wie auch der behandelnde Kardiologe (vgl. vorstehend E. 4.6 ) wiesen ebenfalls auf einen auffälligen psychischen Gesundheitszustand hin.

Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Mitteilung vom 8. Juni 2010, da anlässlich der im November 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit Einholung diverser Arztberichte sowie insbe sondere eines psychiatrischen Gutachtens erfolgt ist (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie E. 3.2). Bereits damals wurde die koronare Herzkrankheit diagnostiziert und fest gehalten, dass diese Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe, wobei genauere Angaben dazu fehlen. Daran wurde aus kardiologischer Sicht aktuell fest gehalten (vgl. vorstehend E. 4.6 ), was jedoch in der RAD-Beurteilung keine Berücksichtigung fand. Diese erfolgte aus somatischer Sicht auch lediglich im orthopädischen Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 4. 4 ).

Die bisherige Rentenzusprache basierte insbesondere auf den mit polydisziplinä re m Gutachten vom 4. Juli 2002 (vorstehend E. 3.1) sowie psychiatrischem Gut achten

vom 8. Mai 2010 (vorstehend E. 3.2.2) festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen . Beim Beschwerdeführer sind zwischenzeitlich jedoch neue soma tische Erkrankungen hinzugetreten und es stehen noch immer verschiedene psy chiatrische Diagnosen im Raum. Insbesondere wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine mittelgradige bis schwere depress ive Symptomatik diagnosti ziert, w obei durchaus auch Hinweise auf das Vorliegen von invaliditäts fremden psych osozialen Umständen bestehen. Allerdings ist in dieser Hinsicht darauf hin zuweisen, dass (weiterhin) eine verselbständigte ( fachärztlich diagnos tizierte) psy chische Störung, welche invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist , auch vorliegen kann , wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (v gl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a).

Ferner hat gemäss der Rechtsprechung d es Bundesgerichts für sämtliche psychi schen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardind ikatoren zu erfolgen (BGE 143 V 418 intern: aus IV192300). Eine Indikatorenprüfung erwe ist sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Bericht e als nicht möglich. Schlüssige ärztliche Ausführun gen, die eine (rechtsgenüglich) zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit anhand des anwendbaren Indikatorenkatalog e s erlaubten, sind nicht aktenkun dig. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Aufgrund der in Erwägung 4 dargelegten gesundhei tlichen Problematik des Beschwerdeführers sowie der allenfalls bestehenden Wechselwirkung zwischen den somatisch und den psychisch bedingten Einschränkungen einer zumutbaren Verweistätigkeit sind vorliegend weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Form eines poly disziplinären Gutachtens zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine rechtsgenügende medizinische Beurteilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) insbesondere a uch zu den massgebenden Standard indikatoren zu äussern haben wird. Zu thematisieren wird auch die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2010 sein. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde bzw. der Eventualantrag gutzuheissen .

6. 6.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandlos. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. April 2020 ( Urk. 14) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'322.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6 . Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'322.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am

5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Januar 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzuspre chen. Eventuell sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2020 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am

18. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ). Mit Eingabe vom 2

1. April 2020 (Urk. 13) legte die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers ihre gleichentags datierte Honorar note ins Recht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Rahmen des während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gewährten Assessments sei festgestellt worden, dass kein Eingliederungspotential ausgewiesen sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining angeboten worden. Dieser habe sich jedoch gesundheitlich nicht in der Lage gesehen, an einer solchen Massnahme teilzunehmen. Aus seiner Sicht würden ihn die täglichen zwei Stunden Anfangspensum überfordern. Da Eingliederungsmass nahmen als nicht zielführend erachtet worden seien, seien diese abgeschlossen worden. Aus medizinischer Sicht sei nicht plausibel, weshalb die Eingliederungs massnahmen nicht möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer sei für eine ange passte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt und eine medizinische Begutachtung erscheine nicht angezeigt (S. 2 unten). Gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 7 % sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , gestützt auf die psychiatrische RAD-Beurteilung durch med. pract . Z.___ , welche ohnehin aus verschiedenen - im Einzelnen genannten - Gründen mangelhaft sei, könne mitnichten das mit BGE 141 V 281 eingeführte strukturierte Beweisver fahren durchgeführt werden. Eine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkung der verschiedenen beim Beschwerdeführer vorliegenden Störun gen fehle gänzlich (S. 10 oben). Eine solche Gesamtbetrachtung sei auch in den späteren RAD-Stellungnahmen aus dem Jahr 2019 nicht erfolgt . Der Beschwer deführer sei nicht persönlich untersucht worden und der RAD setze sich mit den Berichten der behandelnden Ä rzte gar nicht oder nur ungenügend auseinander (S. 18 f.) . Gestützt auf die umfassenden und einleuchtend begründeten Berichte der behandelnden Ärzte sei nach wie vor eine Polymorbidität ausgewiesen, mit welcher sich der RAD nicht auseinandergesetzt habe. Ein Anspruch auf eine ganze Rente sei daher gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte und den Aus trittsbericht der Klinik A.___ erstellt (S. 18 ff.).

Eventuell sei die Sache zur umfas senden medizinischen Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 20 Ziff. 18). Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich (S. 20 f. Ziff. 19).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und sich gestützt darauf eine revisionsrelevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat.

E. 3 E. 3.1.2).

E. 3.1 Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/32; vgl. auch Urk. 8/36/1). Die durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten altersentsprechend normale Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gezeigt und auch in einer Beckenübersichtsaufnahme seien normale ossäre Ver hältnisse zur Darstellung gekommen (S. 44 f.). Rheumatologisch finde sich ein zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Beschwerdebild, das durch die objektiv feststellbaren neurologischen, rheumato logischen und internistischen Befunde nicht begründbar sei. Daher handle es sich um ein chronifiziertes und zum grossen Teil auch psychisch fixiertes Schmerzsyn drom. Wie der neuropsychologischen Beurteilung zu entnehmen sei, liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor (S. 45 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 42): - Status nach Autounfall am 2. Mai 1998 mit - anamnestisch HWS-Distorsion - chronifiziertem ten domyotischem zervikal- und lumbal betontem panvertebralem Schmerzsyndrom - mä ssiggradigen kognitiven Minderleistungen - reaktiver depressiver Entwicklung mit Angstkomponenten - posttraumatischem somatoformem Schmerzsyndrom und in der Folge erheblicher Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit - Verdacht auf metabolisches Syndrom bei Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie - Adipositas - Schädlicher Gebrauch von Nikotin

Aus somatischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Es resultiere aber eine faktische 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sowohl bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit aufgrund der erheblichen Einschränkung der psychophysischen Leis tungsfähigkeit bei stark chronifizierter Schmerzproblematik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (S. 46 oben, S. 56 Mitte ).

E. 3.2.1 Im Rahmen der Rentenr evision von November 2008 wurden diverse Arztberichte eingeholt , aus welchen insbesondere eine neu diagnostizierte koronare Herz krankheit hervorgeht. Nach Beurteilung der Ärzte des Kantonsspitals C.___ vom 18. Dezember 2008 hat diese eine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfä higkeit (vgl. Urk. 8/66/2 Ziff. 1.1) .

E ine Arbeitsfähigkeit

- aus kardiologischer Sicht - wird als pr inzipiell möglich erachtet , allenfalls sogar in der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Stellungnahme vom 26. März 2009 von Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, Chefarzt Kardiologie Klinik A.___ , Urk. 8/68/2) .

Nach Einschätzung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/65/1-5) des damaligen Haus a rztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aufgrund der bereits bekannten Diagnosen ( vgl. Ziff. 1.1) keine Arbeitstät igkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.6 f.).

E. 3.2.2 Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung , welche durch Dr. Y.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. Mai 2010, Urk. 8/76). Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen (S. 12): - chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzis s tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Panver tebralsyndrom nach Autounfall mit Schleudertrauma 1998, Schlafapnoe syndrom

Dr. Y.___ führte aus, im Anschluss an den Unfall im Jahr 1998 habe sich aufgrund der posttraumatischen körperlichen Beschwerden wie Nackenschmer zen und Schwindel, der verminderten psychischen Belastbarkeit wegen der Persönlichkeitsstörung, der zunehmenden Depression mit starkem somatischem Syndrom, der konsekutiven somatoformen Schmerzstörung und den sozialen und beruflichen Komplikationen eine immer stärkere pathologische Symptomatik ent wickelt. Die seit Jahren durchgeführten psychiatrischen Behandlungen seien erfolglos geblieben. Inzwischen seien eine koronare Herzkrankheit,

ein Diabetes mellitus und ein Schlafapnoesyndrom hinzugekommen, was seine Ängste ver stärkt und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe, bezeichnend für die narzisstische Störung, auf depressive Art völlig resigniert und sich gehen lassen. Typisch für die schwere chronische Depression seien der psychovegetative Stresszustand und die psycho somatischen Schmerzen sowie die vegetativen Stressbeschwer den. Im klinischen Eindruck impo nier t e n die extreme Antriebslosigkeit und Verlangsamung, die feh lende Belastbarkeit, die Ermüdung, die affektive Monotonie, die Motivationslo sigkeit und die Regressionstendenzen (S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage generell für sämtliche Tätigkeiten weiterhin 100 % (S. 14 Ziff. 6).

E. 4.1 1

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 3. Dezember 2019 fest, im Bericht der Klinik A.___

(vorstehend E. 4.10) würde n kein e neuen medizinischen Fakten vorgebracht , weshalb weiterhin an der bisherigen Einschätzung (E. 4.9) festzuhalten sei (Urk. 8/214/4). 5.

5.1

Gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen , wie nach folgend aufzuzeigen sein wird:

Die RAD-Untersuchungen lagen im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre zurück , sodass sich

Dr. I.___ in ihrer Aktenbeurteilung noch immer auf Befunde oder Umstände bezieht , welche anlässlich der RAD-Untersuchung im Mai 2016 erho ben wurden (vgl. vorstehend E. 4.9). Zwischenzeitlich liegen jedoch in psychiat rischer Hinsicht diverse Berichte vor, welche

nicht ausschliessen lassen, dass nach wie vor von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung en

vorliegen könnten (vgl. vorstehend E. 4.8) . D ie behandelnde Hausär ztin (vgl. vor stehend E. 4.5 + 4.7 ) wie auch der behandelnde Kardiologe (vgl. vorstehend E. 4.6 ) wiesen ebenfalls auf einen auffälligen psychischen Gesundheitszustand hin.

Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Mitteilung vom 8. Juni 2010, da anlässlich der im November 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit Einholung diverser Arztberichte sowie insbe sondere eines psychiatrischen Gutachtens erfolgt ist (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie E. 3.2). Bereits damals wurde die koronare Herzkrankheit diagnostiziert und fest gehalten, dass diese Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe, wobei genauere Angaben dazu fehlen. Daran wurde aus kardiologischer Sicht aktuell fest gehalten (vgl. vorstehend E. 4.6 ), was jedoch in der RAD-Beurteilung keine Berücksichtigung fand. Diese erfolgte aus somatischer Sicht auch lediglich im orthopädischen Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 4. 4 ).

Die bisherige Rentenzusprache basierte insbesondere auf den mit polydisziplinä re m Gutachten vom 4. Juli 2002 (vorstehend E. 3.1) sowie psychiatrischem Gut achten

vom 8. Mai 2010 (vorstehend E. 3.2.2) festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen . Beim Beschwerdeführer sind zwischenzeitlich jedoch neue soma tische Erkrankungen hinzugetreten und es stehen noch immer verschiedene psy chiatrische Diagnosen im Raum. Insbesondere wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine mittelgradige bis schwere depress ive Symptomatik diagnosti ziert, w obei durchaus auch Hinweise auf das Vorliegen von invaliditäts fremden psych osozialen Umständen bestehen. Allerdings ist in dieser Hinsicht darauf hin zuweisen, dass (weiterhin) eine verselbständigte ( fachärztlich diagnos tizierte) psy chische Störung, welche invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist , auch vorliegen kann , wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (v gl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a).

Ferner hat gemäss der Rechtsprechung d es Bundesgerichts für sämtliche psychi schen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardind ikatoren zu erfolgen (BGE 143 V 418 intern: aus IV192300). Eine Indikatorenprüfung erwe ist sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Bericht e als nicht möglich. Schlüssige ärztliche Ausführun gen, die eine (rechtsgenüglich) zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit anhand des anwendbaren Indikatorenkatalog e s erlaubten, sind nicht aktenkun dig. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Aufgrund der in Erwägung 4 dargelegten gesundhei tlichen Problematik des Beschwerdeführers sowie der allenfalls bestehenden Wechselwirkung zwischen den somatisch und den psychisch bedingten Einschränkungen einer zumutbaren Verweistätigkeit sind vorliegend weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Form eines poly disziplinären Gutachtens zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine rechtsgenügende medizinische Beurteilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) insbesondere a uch zu den massgebenden Standard indikatoren zu äussern haben wird. Zu thematisieren wird auch die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2010 sein. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde bzw. der Eventualantrag gutzuheissen .

6. 6.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandlos. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr.

E. 4.2 Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, kon statierte einen stationären Gesundheitszustand bei den bereits bekannten Diag nosen (Bericht vom 11. September 2015, Urk. 8/84/1-5 Ziff. 1.1 f.). Sie legte unter anderem die Beurteilung zum MRI der Wirbelsäule vom 25. April 2012 bei, aus welcher eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und C6/C7 mit kleinen,

nicht neurokompressiven medianen Diskushernien, Residuen eines Morbus Scheuermann von Th7 bis Th11 sowie eine geringgradige, nicht aktivierte Spon dylarthrose L4/L5 und L5/S1 hervorgeh en (vgl. Urk. 8/84/13).

E. 4.3 Am 24. Mai 2016 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung beim RAD.

Aus dem entsprechenden Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/94) von med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor , die Untersuchung sei geprägt gewesen von einer Sedativa-Wirkung (morgens Temesta 1 mg, am Vorabend zwei Temesta), die im Laufe der zweistündigen Untersuchung a llmäh lich nachgelassen habe. Der hohe Benzodiazepin-Laborwert unterstreiche den Medikamentenabusus. Bei nachlassender Sedativa-Wirkung hätten sich keine eindeutigen depressiven Symptome, insbesondere kein Antriebsmangel, keine Freudlosigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar subjektiv Schmerzen angegeben, allerdings hätten sich keine äusser lich erkennbaren Schmerzreaktionen gezeigt. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen (S. 4 f. Ziff. 9).

Das Gutachten von Dr. Y.___ sei versicherungsmedizinisch kaum verwertbar. Im objektiven Befund sei nicht von einer zu erwartenden Benzodiazepin-Wirkung differenziert worden, obwohl der Gutachter um die drei bis vier Tabletten Temesta pro Tag gewusst habe. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht näher begründet worden und es würden sich kein e Hinweis e auf die ICD-10-Kriterien finden. Ebenso bleibe unklar, wieso eine schwere St örung der Persönlichkeit vorliege oder eventuell nur akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 5 Ziff. 10).

Aus versicherungsmedizi nischer Sicht stehe der Sedativa -Missbrauch (welcher im Gutachten von Dr. Y.___ vernachlässigt worden sei) im Vordergrund. Unter Sedativa habe der Beschwerdeführer anfangs depressionsähnliche Symptome (Antriebsmangel, geringe affektive Schwingungsfähigkeit) gezeigt. D ie Wirkung der Morgenmedikation

scheine im Laufe der Untersuchung nachge lassen zu haben und der Beschwerdeführer habe einen zunehmenden Antrieb, eine bessere Schwingungsfähigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt (S. 5 f. Ziff. 11).

Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar Schmerzen angegeben, es hätten sich aber keine mimischen, gestischen oder vegetativen Schmerzäusserungen gezeigt. Gegen eine Schmerzstörung spre che auch der Laborbefund (Schmerzmittel Paracetamol unter der Nachweisgrenze, auch Opiate negativ).

Für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich keine Anzeichen. Der Beschwerde führer könne seit seinem 16. Lebensjahr eine konstante Ehe führen und sei bis zum Autounfall ununterbrochen berufstätig gewesen. Eine schwere Störung der Persönlichkeit liege also nicht vor (S. 6 oben).

P sychiatrische Einschränkung en sei en nicht erkennbar und der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeits fähig (S. 6 Mitte).

E. 4.4 Ebenfalls am 24. Mai 2016 erfolgte eine orthopädische RAD-Untersuchung (Bericht vom 19. Juli 2016, Urk. 8/95). Bei der Anamnese und Untersuchung seien die Schmerzangaben des Beschwerdeführers vage und diffus geblieben. Objektive Hinweise für nennenswerte Schmerzen hätten nicht erhoben werden können. Es habe sich eine minimale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) gefunden, welche in der Spontanbeweglichkeit jedoch nicht zu beobachten gewesen sei. Dies korrespondiere gut zum radiologischen Normalbefund im MRI vom 25. April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) und zum Fehlen von Schmerzmitteln im Serum. Aus medizinischer Sicht seien bei beginnender Degeneration der HWS vermehr t den Nacken und Schultergürtel belastende Tätigkeiten nicht mehr im vollen Umfang zumutbar. Tätigkeiten ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne körperliche Zwangshaltungen seien aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 8 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger in der Altenpflege sei seit November 2000 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei seit dem 24. Mai 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 8 unten).

E. 4.5 Mit Schreiben vom 20. September 2017 nahm med. pract . G.___ Stellung zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers und gab insbesondere an, der Beschwerdeführer habe auf ihren Vorschlag hin die bisherige frustrane psychiat rische Betreuung gewechselt. Er werde nun in der i ntegrierten Psychiatrie H.___

betreut. Aus hausärztlich er Sicht sei schwer abzugrenzen , welche körperlichen und psychischen Probleme überwiegen würden. Insbesondere seien die psychischen Probleme und Schmerzphänomene unverändert zu den Beschwerden der letzten sieben Jahre fortbestehend (Urk. 8/140).

E. 4.6 Dr. F.___ berichtete am 28. Februar 2019 (Urk. 8/184), der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei stationär bei bekannter koronarer 1-Gefässer krankung (Ziff. 1.1 f.). Auf dem Fahrradrampenprotokoll leiste er im Wesentli chen unverändert maximal 57 Watt entsprechend 29 % des Solls. Bezüglich psychopathologischem Befund sei eine psychiatrische Beurteilung sinnvoll (Ziff. 1.3). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig. Es dürfte jedoch eine zusätzliche Verminde rung der Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Zustandes bestehen (Ziff. 2.2).

E. 4.7 Im Bericht vom

25. März 2019 (Urk. 8/185) hielt med. pract . G.___ eine Ver schlechterung fest (Ziff. 1.1 ) und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Double Depression Dysthymie (ICD-10 F34.1), gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - chronischer Gebrauch von Benzodiazepinen

E. 4.9 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, machte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 geltend (Urk. 8/190/4-8), die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom sei aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien in F62.80 (S. 7) nicht nachvollziehbar , was sie nachfolgend Punkt für Punkt darlegte (S. 8) .

Als Fazit vermerkte sie, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei medizi nisch nicht plausibel. Und da viele Hinweise für Aggravation bestünden, könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob überhaupt jemals ein IV-relevanter Gesund heitsschaden bestanden habe.

In der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 19. Juli (richtig: 24. Mai) 2016 sei jedoch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei weiterhin 100 % (S. 8 Mitte).

E. 4.10 Vom 4. September bis 8. Oktober 2019 befand sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___ (Austrittsbericht vom 11. November 2019, Urk. 8/204; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 8. Oktober 2019, Urk. 8/201). Der Beschwerdefüh rer werde zugewiesen bei Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörung, massi vem muskulärem Abbau mit Haltungszerfall, Immobilität bei Depression, chroni schen Schmerzen und chronischem Konsum sedierender Medikamente im Rah men der Depression. Der Beschwerdeführer sei fast ganztags in der Wohnung im Bett und schildere diffuse somatische Symptome ohne klinisches Korrelat mit wiederholten Notfallkonsultationen. Aktuell befinde er sich in einer Überforde rungssituation zu Hause mit seiner kranken Ehefrau, welche unter Epilepsie leide. Er traue sich kaum mehr aus dem Haus zu gehen aus Angst, ihr könne etwas zustossen. Er fühle sich nutzlos und habe Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern. Zudem liege seine Mutter im Sterben, was ihm auch sehr zu schaffen mache. Dazu leide er unter Existenzängsten aufgrund seiner finanziellen Situation (S. 2 oben).

Im Verlauf der Behandlung habe eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können , was sich durch eine Reduktion der Reiz barkeit sowie eine leichte Abnahme der inneren Unruhe abbildete (S. 4 unten).

Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. April 2020 ( Urk. 14) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'322.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6 . Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'322.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00095

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 8. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1966 geborene X.___ , diplomierter Krankenpfleger, meldete sich am 18. August 2000 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Nacken- und Rücken schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog mehrfach die Akten des Unfallversicherers bei und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 8 / 38+ 47 ) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.

Mit Mitteilungen vom 22. November 2005 (Urk. 8/ 59) bestätigte d ie IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente . 1.2

Mit im November 2008 unterzeichnetem Revisionsfragebogen machte der Versi cherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte diverse Arztb erichte ein und veranlasste ein psychiatrisches Gut achten, welches am 8. Mai 2009 durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 8/76). Mit Mitteilung vom 8. Juni 2010 bestätigte die IV-Stelle wiederum einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/79). 1.3

Im Rahmen der im Juli 2015 eingeleiteten Revision (Urk. 8/81 ) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen in medizinischer un d erwerblicher Hinsicht und ver anlasste eine psychiatrische und eine orthop ädische Untersuchung beim regio na len ärztlich en Dienst (RAD; Urk. 8 /94+ 95). Mit Verfügung

vom 26. September 2016

hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf (Urk. 8/122) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/ 129/3-16) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungs gericht s vom 28. Dezember 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versi cherte weiterhin Anspruch a uf eine ganze Invalidenrente habe, da aufgrund des langjährigen Rentenbezuges vor Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnah men zu prüfen seien (Urk. 8/146 : Prozess IV.2016.01196 ).

Infolgedessen bot die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung bei der Wied er eingliederung an (Urk. 8/167+173). Mit Verfügun g vom 11. Februar 2019 schloss sie die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/179) . Nachdem die IV-Stelle erneut diverse Arztberichte eingeholt hatte, hob

sie

nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/191; 8/198) die bisherige Invalidenrente des Versicherten

mit Verfügung vom 6. Januar 2020 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/215 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

5. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

6. Januar 2020 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzuspre chen. Eventuell sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2020 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am

18. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 ). Mit Eingabe vom 2

1. April 2020 (Urk. 13) legte die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers ihre gleichentags datierte Honorar note ins Recht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Ände rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Rahmen des während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gewährten Assessments sei festgestellt worden, dass kein Eingliederungspotential ausgewiesen sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining angeboten worden. Dieser habe sich jedoch gesundheitlich nicht in der Lage gesehen, an einer solchen Massnahme teilzunehmen. Aus seiner Sicht würden ihn die täglichen zwei Stunden Anfangspensum überfordern. Da Eingliederungsmass nahmen als nicht zielführend erachtet worden seien, seien diese abgeschlossen worden. Aus medizinischer Sicht sei nicht plausibel, weshalb die Eingliederungs massnahmen nicht möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer sei für eine ange passte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben) . Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt und eine medizinische Begutachtung erscheine nicht angezeigt (S. 2 unten). Gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 7 % sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen (S. 2 Mitte). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , gestützt auf die psychiatrische RAD-Beurteilung durch med. pract . Z.___ , welche ohnehin aus verschiedenen - im Einzelnen genannten - Gründen mangelhaft sei, könne mitnichten das mit BGE 141 V 281 eingeführte strukturierte Beweisver fahren durchgeführt werden. Eine Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkung der verschiedenen beim Beschwerdeführer vorliegenden Störun gen fehle gänzlich (S. 10 oben). Eine solche Gesamtbetrachtung sei auch in den späteren RAD-Stellungnahmen aus dem Jahr 2019 nicht erfolgt . Der Beschwer deführer sei nicht persönlich untersucht worden und der RAD setze sich mit den Berichten der behandelnden Ä rzte gar nicht oder nur ungenügend auseinander (S. 18 f.) . Gestützt auf die umfassenden und einleuchtend begründeten Berichte der behandelnden Ärzte sei nach wie vor eine Polymorbidität ausgewiesen, mit welcher sich der RAD nicht auseinandergesetzt habe. Ein Anspruch auf eine ganze Rente sei daher gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte und den Aus trittsbericht der Klinik A.___ erstellt (S. 18 ff.).

Eventuell sei die Sache zur umfas senden medizinischen Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 20 Ziff. 18). Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich (S. 20 f. Ziff. 19). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde und sich gestützt darauf eine revisionsrelevante Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse ergeben hat. 3. 3.1

Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik B.___ vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/32; vgl. auch Urk. 8/36/1). Die durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten altersentsprechend normale Befunde der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gezeigt und auch in einer Beckenübersichtsaufnahme seien normale ossäre Ver hältnisse zur Darstellung gekommen (S. 44 f.). Rheumatologisch finde sich ein zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Beschwerdebild, das durch die objektiv feststellbaren neurologischen, rheumato logischen und internistischen Befunde nicht begründbar sei. Daher handle es sich um ein chronifiziertes und zum grossen Teil auch psychisch fixiertes Schmerzsyn drom. Wie der neuropsychologischen Beurteilung zu entnehmen sei, liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor (S. 45 f.).

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 42): - Status nach Autounfall am 2. Mai 1998 mit - anamnestisch HWS-Distorsion - chronifiziertem ten domyotischem zervikal- und lumbal betontem panvertebralem Schmerzsyndrom - mä ssiggradigen kognitiven Minderleistungen - reaktiver depressiver Entwicklung mit Angstkomponenten - posttraumatischem somatoformem Schmerzsyndrom und in der Folge erheblicher Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit - Verdacht auf metabolisches Syndrom bei Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie - Adipositas - Schädlicher Gebrauch von Nikotin

Aus somatischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Es resultiere aber eine faktische 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sowohl bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit aufgrund der erheblichen Einschränkung der psychophysischen Leis tungsfähigkeit bei stark chronifizierter Schmerzproblematik im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (S. 46 oben, S. 56 Mitte ). 3.2

3.2.1

Im Rahmen der Rentenr evision von November 2008 wurden diverse Arztberichte eingeholt , aus welchen insbesondere eine neu diagnostizierte koronare Herz krankheit hervorgeht. Nach Beurteilung der Ärzte des Kantonsspitals C.___ vom 18. Dezember 2008 hat diese eine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfä higkeit (vgl. Urk. 8/66/2 Ziff. 1.1) .

E ine Arbeitsfähigkeit

- aus kardiologischer Sicht - wird als pr inzipiell möglich erachtet , allenfalls sogar in der bisherigen Tätigkeit als Krankenpfleger (Stellungnahme vom 26. März 2009 von Dr. med. D.___ , Facharzt für Kardiologie, Chefarzt Kardiologie Klinik A.___ , Urk. 8/68/2) .

Nach Einschätzung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 8/65/1-5) des damaligen Haus a rztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei aufgrund der bereits bekannten Diagnosen ( vgl. Ziff. 1.1) keine Arbeitstät igkeit mehr zumutbar (Ziff. 1.6 f.). 3.2.2

Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung , welche durch Dr. Y.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. Mai 2010, Urk. 8/76). Dr. Y.___ nannte folgende Diagnosen (S. 12): - chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - narzis s tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Panver tebralsyndrom nach Autounfall mit Schleudertrauma 1998, Schlafapnoe syndrom

Dr. Y.___ führte aus, im Anschluss an den Unfall im Jahr 1998 habe sich aufgrund der posttraumatischen körperlichen Beschwerden wie Nackenschmer zen und Schwindel, der verminderten psychischen Belastbarkeit wegen der Persönlichkeitsstörung, der zunehmenden Depression mit starkem somatischem Syndrom, der konsekutiven somatoformen Schmerzstörung und den sozialen und beruflichen Komplikationen eine immer stärkere pathologische Symptomatik ent wickelt. Die seit Jahren durchgeführten psychiatrischen Behandlungen seien erfolglos geblieben. Inzwischen seien eine koronare Herzkrankheit,

ein Diabetes mellitus und ein Schlafapnoesyndrom hinzugekommen, was seine Ängste ver stärkt und den psychischen Zustand des Beschwerdeführers noch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe, bezeichnend für die narzisstische Störung, auf depressive Art völlig resigniert und sich gehen lassen. Typisch für die schwere chronische Depression seien der psychovegetative Stresszustand und die psycho somatischen Schmerzen sowie die vegetativen Stressbeschwer den. Im klinischen Eindruck impo nier t e n die extreme Antriebslosigkeit und Verlangsamung, die feh lende Belastbarkeit, die Ermüdung, die affektive Monotonie, die Motivationslo sigkeit und die Regressionstendenzen (S. 12 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage generell für sämtliche Tätigkeiten weiterhin 100 % (S. 14 Ziff. 6). 4. 4.1

Anlässlich der im Juli 2015 eingeleiteten Rentenrevision finden sich in den Akten diverse B erichte der behandelnden Ärzte.

Bei den kardiologischen Verlaufskontrollen bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Kardiologie, vom November 2013, vom November 2014 und vom Mai 2015 habe sich klinisch jeweils ein unauffälliger Herz- und Lungenbefund gefunden bei jeweils verminderter Leistungsfähigkeit in der Fahrradergometrie (Urk. 8/84/6-11 ; vgl. auch Bericht vom 24. November

2015, Urk. 8/88 ). 4.2

Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, kon statierte einen stationären Gesundheitszustand bei den bereits bekannten Diag nosen (Bericht vom 11. September 2015, Urk. 8/84/1-5 Ziff. 1.1 f.). Sie legte unter anderem die Beurteilung zum MRI der Wirbelsäule vom 25. April 2012 bei, aus welcher eine leichte Bandscheibendegeneration C5/C6 und C6/C7 mit kleinen,

nicht neurokompressiven medianen Diskushernien, Residuen eines Morbus Scheuermann von Th7 bis Th11 sowie eine geringgradige, nicht aktivierte Spon dylarthrose L4/L5 und L5/S1 hervorgeh en (vgl. Urk. 8/84/13). 4.3

Am 24. Mai 2016 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung beim RAD.

Aus dem entsprechenden Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 8/94) von med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geht hervor , die Untersuchung sei geprägt gewesen von einer Sedativa-Wirkung (morgens Temesta 1 mg, am Vorabend zwei Temesta), die im Laufe der zweistündigen Untersuchung a llmäh lich nachgelassen habe. Der hohe Benzodiazepin-Laborwert unterstreiche den Medikamentenabusus. Bei nachlassender Sedativa-Wirkung hätten sich keine eindeutigen depressiven Symptome, insbesondere kein Antriebsmangel, keine Freudlosigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar subjektiv Schmerzen angegeben, allerdings hätten sich keine äusser lich erkennbaren Schmerzreaktionen gezeigt. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen (S. 4 f. Ziff. 9).

Das Gutachten von Dr. Y.___ sei versicherungsmedizinisch kaum verwertbar. Im objektiven Befund sei nicht von einer zu erwartenden Benzodiazepin-Wirkung differenziert worden, obwohl der Gutachter um die drei bis vier Tabletten Temesta pro Tag gewusst habe. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht näher begründet worden und es würden sich kein e Hinweis e auf die ICD-10-Kriterien finden. Ebenso bleibe unklar, wieso eine schwere St örung der Persönlichkeit vorliege oder eventuell nur akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 5 Ziff. 10).

Aus versicherungsmedizi nischer Sicht stehe der Sedativa -Missbrauch (welcher im Gutachten von Dr. Y.___ vernachlässigt worden sei) im Vordergrund. Unter Sedativa habe der Beschwerdeführer anfangs depressionsähnliche Symptome (Antriebsmangel, geringe affektive Schwingungsfähigkeit) gezeigt. D ie Wirkung der Morgenmedikation

scheine im Laufe der Untersuchung nachge lassen zu haben und der Beschwerdeführer habe einen zunehmenden Antrieb, eine bessere Schwingungsfähigkeit und keine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt (S. 5 f. Ziff. 11).

Eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar Schmerzen angegeben, es hätten sich aber keine mimischen, gestischen oder vegetativen Schmerzäusserungen gezeigt. Gegen eine Schmerzstörung spre che auch der Laborbefund (Schmerzmittel Paracetamol unter der Nachweisgrenze, auch Opiate negativ).

Für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich keine Anzeichen. Der Beschwerde führer könne seit seinem 16. Lebensjahr eine konstante Ehe führen und sei bis zum Autounfall ununterbrochen berufstätig gewesen. Eine schwere Störung der Persönlichkeit liege also nicht vor (S. 6 oben).

P sychiatrische Einschränkung en sei en nicht erkennbar und der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeits fähig (S. 6 Mitte). 4.4

Ebenfalls am 24. Mai 2016 erfolgte eine orthopädische RAD-Untersuchung (Bericht vom 19. Juli 2016, Urk. 8/95). Bei der Anamnese und Untersuchung seien die Schmerzangaben des Beschwerdeführers vage und diffus geblieben. Objektive Hinweise für nennenswerte Schmerzen hätten nicht erhoben werden können. Es habe sich eine minimale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) gefunden, welche in der Spontanbeweglichkeit jedoch nicht zu beobachten gewesen sei. Dies korrespondiere gut zum radiologischen Normalbefund im MRI vom 25. April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) und zum Fehlen von Schmerzmitteln im Serum. Aus medizinischer Sicht seien bei beginnender Degeneration der HWS vermehr t den Nacken und Schultergürtel belastende Tätigkeiten nicht mehr im vollen Umfang zumutbar. Tätigkeiten ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne körperliche Zwangshaltungen seien aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 8 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger in der Altenpflege sei seit November 2000 nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei seit dem 24. Mai 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen (S. 8 unten). 4.5

Mit Schreiben vom 20. September 2017 nahm med. pract . G.___ Stellung zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers und gab insbesondere an, der Beschwerdeführer habe auf ihren Vorschlag hin die bisherige frustrane psychiat rische Betreuung gewechselt. Er werde nun in der i ntegrierten Psychiatrie H.___

betreut. Aus hausärztlich er Sicht sei schwer abzugrenzen , welche körperlichen und psychischen Probleme überwiegen würden. Insbesondere seien die psychischen Probleme und Schmerzphänomene unverändert zu den Beschwerden der letzten sieben Jahre fortbestehend (Urk. 8/140). 4.6

Dr. F.___ berichtete am 28. Februar 2019 (Urk. 8/184), der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei stationär bei bekannter koronarer 1-Gefässer krankung (Ziff. 1.1 f.). Auf dem Fahrradrampenprotokoll leiste er im Wesentli chen unverändert maximal 57 Watt entsprechend 29 % des Solls. Bezüglich psychopathologischem Befund sei eine psychiatrische Beurteilung sinnvoll (Ziff. 1.3). Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer lediglich für leichte körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig. Es dürfte jedoch eine zusätzliche Verminde rung der Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Zustandes bestehen (Ziff. 2.2). 4.7

Im Bericht vom

25. März 2019 (Urk. 8/185) hielt med. pract . G.___ eine Ver schlechterung fest (Ziff. 1.1 ) und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Double Depression Dysthymie (ICD-10 F34.1), gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) - chronischer Gebrauch von Benzodiazepinen 4. 8

Seit Januar 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung i n der

H.___ (Bericht vom 2. April 2019, Urk. 8/188 /1-4 Ziff. 1.1). Der Beschwerde führer sei teilweise leicht psychomotorisch unruhig, ein Rapport sei gut herstell bar. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leichtgradig eingeschränkt, eben falls leichte Gedächtnisstörungen. Formalgedanklich grübelnd, im Antwort verhalten deutlich umständlich, aber gut führbar. Seit Jahren würden passive Todes wünsche bestehen. In der Grundstimmung schwer deprimiert wirkend bei reduzierter Schwingungsfähigkeit, deutlicher Antriebsmangel, leichte Affekt verfla chung. Die Einschlafstörungen würden aktuell mit 3 mg Temesta behandelt (Ziff. 2.4).

Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 2.5): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) mit Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.8 0 ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

Die bisherige oder eine angepasste Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar; eine Eingliederung im geschützten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch (Ziff. 4.1 f.). 4.9

RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, machte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 geltend (Urk. 8/190/4-8), die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom sei aufgrund der nicht erfüllten ICD-10-Kriterien in F62.80 (S. 7) nicht nachvollziehbar , was sie nachfolgend Punkt für Punkt darlegte (S. 8) .

Als Fazit vermerkte sie, der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen sei medizi nisch nicht plausibel. Und da viele Hinweise für Aggravation bestünden, könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob überhaupt jemals ein IV-relevanter Gesund heitsschaden bestanden habe.

In der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 19. Juli (richtig: 24. Mai) 2016 sei jedoch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den. Die Arbeitsfähigkeit angepasst sei weiterhin 100 % (S. 8 Mitte).

4.10

Vom 4. September bis 8. Oktober 2019 befand sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik A.___ (Austrittsbericht vom 11. November 2019, Urk. 8/204; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 8. Oktober 2019, Urk. 8/201). Der Beschwerdefüh rer werde zugewiesen bei Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörung, massi vem muskulärem Abbau mit Haltungszerfall, Immobilität bei Depression, chroni schen Schmerzen und chronischem Konsum sedierender Medikamente im Rah men der Depression. Der Beschwerdeführer sei fast ganztags in der Wohnung im Bett und schildere diffuse somatische Symptome ohne klinisches Korrelat mit wiederholten Notfallkonsultationen. Aktuell befinde er sich in einer Überforde rungssituation zu Hause mit seiner kranken Ehefrau, welche unter Epilepsie leide. Er traue sich kaum mehr aus dem Haus zu gehen aus Angst, ihr könne etwas zustossen. Er fühle sich nutzlos und habe Schuldgefühle gegenüber seinen Kindern. Zudem liege seine Mutter im Sterben, was ihm auch sehr zu schaffen mache. Dazu leide er unter Existenzängsten aufgrund seiner finanziellen Situation (S. 2 oben).

Im Verlauf der Behandlung habe eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erzielt werden können , was sich durch eine Reduktion der Reiz barkeit sowie eine leichte Abnahme der inneren Unruhe abbildete (S. 4 unten).

Folgende Diagnosen wurden gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2) 4.1 1

RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt am 3. Dezember 2019 fest, im Bericht der Klinik A.___

(vorstehend E. 4.10) würde n kein e neuen medizinischen Fakten vorgebracht , weshalb weiterhin an der bisherigen Einschätzung (E. 4.9) festzuhalten sei (Urk. 8/214/4). 5.

5.1

Gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen , wie nach folgend aufzuzeigen sein wird:

Die RAD-Untersuchungen lagen im Verfügungszeitpunkt fast vier Jahre zurück , sodass sich

Dr. I.___ in ihrer Aktenbeurteilung noch immer auf Befunde oder Umstände bezieht , welche anlässlich der RAD-Untersuchung im Mai 2016 erho ben wurden (vgl. vorstehend E. 4.9). Zwischenzeitlich liegen jedoch in psychiat rischer Hinsicht diverse Berichte vor, welche

nicht ausschliessen lassen, dass nach wie vor von psychosozialen Umständen klar zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte (fachärztlich diagnostizierte) psychische Störung en

vorliegen könnten (vgl. vorstehend E. 4.8) . D ie behandelnde Hausär ztin (vgl. vor stehend E. 4.5 + 4.7 ) wie auch der behandelnde Kardiologe (vgl. vorstehend E. 4.6 ) wiesen ebenfalls auf einen auffälligen psychischen Gesundheitszustand hin.

Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Mitteilung vom 8. Juni 2010, da anlässlich der im November 2008 eingeleiteten Rentenrevision eine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit Einholung diverser Arztberichte sowie insbe sondere eines psychiatrischen Gutachtens erfolgt ist (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie E. 3.2). Bereits damals wurde die koronare Herzkrankheit diagnostiziert und fest gehalten, dass diese Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit habe, wobei genauere Angaben dazu fehlen. Daran wurde aus kardiologischer Sicht aktuell fest gehalten (vgl. vorstehend E. 4.6 ), was jedoch in der RAD-Beurteilung keine Berücksichtigung fand. Diese erfolgte aus somatischer Sicht auch lediglich im orthopädischen Fachgebiet (vgl. vorstehend E. 4. 4 ).

Die bisherige Rentenzusprache basierte insbesondere auf den mit polydisziplinä re m Gutachten vom 4. Juli 2002 (vorstehend E. 3.1) sowie psychiatrischem Gut achten

vom 8. Mai 2010 (vorstehend E. 3.2.2) festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen . Beim Beschwerdeführer sind zwischenzeitlich jedoch neue soma tische Erkrankungen hinzugetreten und es stehen noch immer verschiedene psy chiatrische Diagnosen im Raum. Insbesondere wird von den behandelnden Ärzten nach wie vor eine mittelgradige bis schwere depress ive Symptomatik diagnosti ziert, w obei durchaus auch Hinweise auf das Vorliegen von invaliditäts fremden psych osozialen Umständen bestehen. Allerdings ist in dieser Hinsicht darauf hin zuweisen, dass (weiterhin) eine verselbständigte ( fachärztlich diagnos tizierte) psy chische Störung, welche invalidenversicherungsrechtlich von Belang ist , auch vorliegen kann , wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (v gl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a).

Ferner hat gemäss der Rechtsprechung d es Bundesgerichts für sämtliche psychi schen Leiden unabhängig von der diagnostischen Einordnung in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardind ikatoren zu erfolgen (BGE 143 V 418 intern: aus IV192300). Eine Indikatorenprüfung erwe ist sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Bericht e als nicht möglich. Schlüssige ärztliche Ausführun gen, die eine (rechtsgenüglich) zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit anhand des anwendbaren Indikatorenkatalog e s erlaubten, sind nicht aktenkun dig. 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Aufgrund der in Erwägung 4 dargelegten gesundhei tlichen Problematik des Beschwerdeführers sowie der allenfalls bestehenden Wechselwirkung zwischen den somatisch und den psychisch bedingten Einschränkungen einer zumutbaren Verweistätigkeit sind vorliegend weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Form eines poly disziplinären Gutachtens zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine rechtsgenügende medizinische Beurteilung einhole, welche sich in psychiatrischer Hinsicht in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (BGE 143 V 418) insbesondere a uch zu den massgebenden Standard indikatoren zu äussern haben wird. Zu thematisieren wird auch die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2010 sein. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde bzw. der Eventualantrag gutzuheissen .

6. 6.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag auf Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandlos. 6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 21. April 2020 ( Urk. 14) ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'322.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6 . Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'322.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti