Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, zuletzt bis im Mai 2012 als Verkäuferin ( Charcuterie ) bei der Y.___ angestellt, meldete sich am 1 0. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2007 bestehende psychische Probleme erstmals bei der Eidgenös sischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /1). Nach Abklä rung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle ,
mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 /43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Beschluss vom 1 0. April 2014 (mangels rechtsgenüglich er Beschwerde) nicht ein ( Urk. 6 /47). Am 7. Juli 2014 meldete sich die Versicherte erne ut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/54, vgl. auch Urk. 6 /50). Die IV-Stelle tätigte erneute Abklärungen , wobei sie unter anderem eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasste ( Urk. 6 /92, Gutachten vom 7. November 2015). Mit Verfü gung vom 1. März 2016 verneinte sie
wiederum einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6/112) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2017 ab ( Prozess IV.2016.00379, Urk. 6/115). Am 3 0. August 2019 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/118). Mit Schreiben vom 10. September 2019 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf ,
Unterlagen, namentlich Arzt oder Spitalberichte einzureichen , und setzte Frist an ( Urk. 6/119). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) stellte sie das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nach gewährter Fristerstreckung ( Urk. 6/121, 6/122) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Januar 2020 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/125 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 4. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung an die IV- Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 ( Urk. 5 ) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2020
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im G esuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. Dasselbe gilt bei Eingliederungsleistungen. Auch hier ist eine für den Anspruch erhebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2. 2. mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen den Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person hat die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt bzw. die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat
damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2 a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene
Verfügung damit , dass das Leistungsbegehren letztmals am 1. März 2016 abgewiesen und dies vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt worden sei. Am 3. September 2019 habe die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch eingereicht.
Dabei seien keine V eränderungen (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde, etc.) festzustellen gewesen. Auf das Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden ( Urk. 2).
Im Verfahren führte sie aus, der eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ vom 4. Februar 2020 sei, da erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, unbeachtlich ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie be finde sich in fachärztlichen Behandlungen, aufgrund derer im Verlauf neue Befunde und Diagnosen erhoben worden seien und welche zu weiteren Überwei sungen und neuen Behandlungsterminen geführt hätten . Das Zusammenstellen der Arztberichte habe viel Zeit in Anspruch genommen und sei durch die gesund heitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Krankheitsausfälle noch verlangsamt worden. Dank Unterstützung von Dritten habe sie nun die aktuellen medizinischen Unterlagen der IV Stelle Zürich zustellen kön nen. Das Dossier sei deshalb im Ra hmen des laufenden Verfahrens an die SVA Zürich zu einer neuen Überprüfung im Sinne einer Wiedererwägung zu retournieren. 3.
3.1
Mit ihrer Neuanmeldung vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/118) hat die Beschwerde führerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Sie wurde deshalb mit Schreiben vom 1 0. September 2019 ( Urk. 6/119) aufgefordert, aktuelle Beweismittel , namentlich Arzt- und Spitalberichte , nachzureichen, die sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung äusser te n . Zum Nachreichen der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 1 1. Oktober 2019 an gesetzt . Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen und es gingen auch keine Unterlagen ein, weshalb die Beschwerde g egnerin mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge auch nach verlangter und ihr gewährter Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 ( Urk. 6/121 und Urk. 6/122) keine Unterlagen auf . Auf das Schreiben vom 25. November 2019 hin hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie bis anhin über keine aktuellen ärztlichen Berichte verfüge ( Urk. 6/123, 6/124). Am 6. Januar 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2). 3.2
N ach dem hiervor Gesagten spielt der Untersuchungsgrundsatz i m Neuanmel dungsverfahren nicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Es ist deshalb auch nicht zu beanstan den, dass , nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht weiter belegt hat te , die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beweismittel nicht auflegen konnte, nachdem sie hierzu rund dreieinhalb Monate Zeit hatte ( 10.
September
bis Ende Dezember 2019) , ist nicht nachvollziehbar . Es bestehen weder Anhalts punkte dafür, dass sie dazu
nicht in der Lage war ,
noch dass sie dies nicht
hätte veranlassen können, n achdem sie die Neuanmeldung einreichen und nach Erlass des Vorbescheides im Verwaltungsverfahren auch ein Fristerstr eckungsgesuch einreichen konnte . D ie versäumte Handlung kann auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung
einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist , wie er sich der Ver waltung bot
und die Aktenlage bei Erl ass dieser Verfügung massgeben d ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinwei sen). Damit ist auch der beschwerdeweise (neu) aufgelegte Bericht von Dr. med.
Z.___
vom 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 3 ) unbeachtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/ 2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1). Festzuhalten bleibt, dass das Gericht die Verwaltung von vorneherein nicht zu einer Wieder erwägung ihrer Verfügung anhalten kann (vgl. Urk. 1 S. 1); ein gerichtlich durch setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1).
Di e Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, zuletzt bis im Mai 2012 als Verkäuferin ( Charcuterie ) bei der Y.___ angestellt, meldete sich am 1 0. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2007 bestehende psychische Probleme erstmals bei der Eidgenös sischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk.
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im G esuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. Dasselbe gilt bei Eingliederungsleistungen. Auch hier ist eine für den Anspruch erhebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2. 2. mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen den Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die versicherte Person hat die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt bzw. die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat
damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2 a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene
Verfügung damit , dass das Leistungsbegehren letztmals am 1. März 2016 abgewiesen und dies vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt worden sei. Am 3. September 2019 habe die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch eingereicht.
Dabei seien keine V eränderungen (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde, etc.) festzustellen gewesen. Auf das Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden ( Urk. 2).
Im Verfahren führte sie aus, der eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ vom 4. Februar 2020 sei, da erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, unbeachtlich ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie be finde sich in fachärztlichen Behandlungen, aufgrund derer im Verlauf neue Befunde und Diagnosen erhoben worden seien und welche zu weiteren Überwei sungen und neuen Behandlungsterminen geführt hätten . Das Zusammenstellen der Arztberichte habe viel Zeit in Anspruch genommen und sei durch die gesund heitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Krankheitsausfälle noch verlangsamt worden. Dank Unterstützung von Dritten habe sie nun die aktuellen medizinischen Unterlagen der IV Stelle Zürich zustellen kön nen. Das Dossier sei deshalb im Ra hmen des laufenden Verfahrens an die SVA Zürich zu einer neuen Überprüfung im Sinne einer Wiedererwägung zu retournieren. 3.
3.1
Mit ihrer Neuanmeldung vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/118) hat die Beschwerde führerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Sie wurde deshalb mit Schreiben vom 1 0. September 2019 ( Urk. 6/119) aufgefordert, aktuelle Beweismittel , namentlich Arzt- und Spitalberichte , nachzureichen, die sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung äusser te n . Zum Nachreichen der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 1 1. Oktober 2019 an gesetzt . Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen und es gingen auch keine Unterlagen ein, weshalb die Beschwerde g egnerin mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge auch nach verlangter und ihr gewährter Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 ( Urk. 6/121 und Urk. 6/122) keine Unterlagen auf . Auf das Schreiben vom 25. November 2019 hin hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie bis anhin über keine aktuellen ärztlichen Berichte verfüge ( Urk. 6/123, 6/124). Am 6. Januar 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2). 3.2
N ach dem hiervor Gesagten spielt der Untersuchungsgrundsatz i m Neuanmel dungsverfahren nicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Es ist deshalb auch nicht zu beanstan den, dass , nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht weiter belegt hat te , die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beweismittel nicht auflegen konnte, nachdem sie hierzu rund dreieinhalb Monate Zeit hatte (
E. 6 /92, Gutachten vom 7. November 2015). Mit Verfü gung vom 1. März 2016 verneinte sie
wiederum einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6/112) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2017 ab ( Prozess IV.2016.00379, Urk. 6/115). Am 3 0. August 2019 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/118). Mit Schreiben vom 10. September 2019 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf ,
Unterlagen, namentlich Arzt oder Spitalberichte einzureichen , und setzte Frist an ( Urk. 6/119). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) stellte sie das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nach gewährter Fristerstreckung ( Urk. 6/121, 6/122) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Januar 2020 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/125 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 4. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung an die IV- Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 ( Urk. 5 ) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2020
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 September
bis Ende Dezember 2019) , ist nicht nachvollziehbar . Es bestehen weder Anhalts punkte dafür, dass sie dazu
nicht in der Lage war ,
noch dass sie dies nicht
hätte veranlassen können, n achdem sie die Neuanmeldung einreichen und nach Erlass des Vorbescheides im Verwaltungsverfahren auch ein Fristerstr eckungsgesuch einreichen konnte . D ie versäumte Handlung kann auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung
einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist , wie er sich der Ver waltung bot
und die Aktenlage bei Erl ass dieser Verfügung massgeben d ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinwei sen). Damit ist auch der beschwerdeweise (neu) aufgelegte Bericht von Dr. med.
Z.___
vom 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 3 ) unbeachtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/ 2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1). Festzuhalten bleibt, dass das Gericht die Verwaltung von vorneherein nicht zu einer Wieder erwägung ihrer Verfügung anhalten kann (vgl. Urk. 1 S. 1); ein gerichtlich durch setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1).
Di e Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00091
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, zuletzt bis im Mai 2012 als Verkäuferin ( Charcuterie ) bei der Y.___ angestellt, meldete sich am 1 0. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2007 bestehende psychische Probleme erstmals bei der Eidgenös sischen Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an ( Urk. 6 /1). Nach Abklä rung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle ,
mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6 /43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Sozialversi cherungsgericht mit Beschluss vom 1 0. April 2014 (mangels rechtsgenüglich er Beschwerde) nicht ein ( Urk. 6 /47). Am 7. Juli 2014 meldete sich die Versicherte erne ut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/54, vgl. auch Urk. 6 /50). Die IV-Stelle tätigte erneute Abklärungen , wobei sie unter anderem eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasste ( Urk. 6 /92, Gutachten vom 7. November 2015). Mit Verfü gung vom 1. März 2016 verneinte sie
wiederum einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 6/112) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2017 ab ( Prozess IV.2016.00379, Urk. 6/115). Am 3 0. August 2019 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/118). Mit Schreiben vom 10. September 2019 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf ,
Unterlagen, namentlich Arzt oder Spitalberichte einzureichen , und setzte Frist an ( Urk. 6/119). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) stellte sie das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nach gewährter Fristerstreckung ( Urk. 6/121, 6/122) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Januar 2020 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/125 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Januar 2020 erhob die Versicherte am 4. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung an die IV- Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 ( Urk. 5 ) auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. März 2020
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im G esuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheb lichen Weise geändert hat. Dasselbe gilt bei Eingliederungsleistungen. Auch hier ist eine für den Anspruch erhebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2. 2. mit Hinweisen).
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen den Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Die versicherte Person hat die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger (oder im Beschwerdeverfahren das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Das Gericht legt sodann der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt bzw. die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 1.5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistu ngsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat
damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2 a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene
Verfügung damit , dass das Leistungsbegehren letztmals am 1. März 2016 abgewiesen und dies vom Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt worden sei. Am 3. September 2019 habe die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch eingereicht.
Dabei seien keine V eränderungen (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde, etc.) festzustellen gewesen. Auf das Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden ( Urk. 2).
Im Verfahren führte sie aus, der eingereichte Bericht von Dr. med. Z.___ vom 4. Februar 2020 sei, da erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, unbeachtlich ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie be finde sich in fachärztlichen Behandlungen, aufgrund derer im Verlauf neue Befunde und Diagnosen erhoben worden seien und welche zu weiteren Überwei sungen und neuen Behandlungsterminen geführt hätten . Das Zusammenstellen der Arztberichte habe viel Zeit in Anspruch genommen und sei durch die gesund heitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Krankheitsausfälle noch verlangsamt worden. Dank Unterstützung von Dritten habe sie nun die aktuellen medizinischen Unterlagen der IV Stelle Zürich zustellen kön nen. Das Dossier sei deshalb im Ra hmen des laufenden Verfahrens an die SVA Zürich zu einer neuen Überprüfung im Sinne einer Wiedererwägung zu retournieren. 3.
3.1
Mit ihrer Neuanmeldung vom 3 0. August 2019 ( Urk. 6/118) hat die Beschwerde führerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Sie wurde deshalb mit Schreiben vom 1 0. September 2019 ( Urk. 6/119) aufgefordert, aktuelle Beweismittel , namentlich Arzt- und Spitalberichte , nachzureichen, die sich zu einer allfälligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten Verfügung äusser te n . Zum Nachreichen der Unterlagen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 1 1. Oktober 2019 an gesetzt . Innert Frist liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen und es gingen auch keine Unterlagen ein, weshalb die Beschwerde g egnerin mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2019 ( Urk. 6/120) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge auch nach verlangter und ihr gewährter Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 ( Urk. 6/121 und Urk. 6/122) keine Unterlagen auf . Auf das Schreiben vom 25. November 2019 hin hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie bis anhin über keine aktuellen ärztlichen Berichte verfüge ( Urk. 6/123, 6/124). Am 6. Januar 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung ( Urk. 2). 3.2
N ach dem hiervor Gesagten spielt der Untersuchungsgrundsatz i m Neuanmel dungsverfahren nicht (vgl. E. 1.4 hiervor). Es ist deshalb auch nicht zu beanstan den, dass , nachdem die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht weiter belegt hat te , die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsäch lichen und/oder gesundheitlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht ein trat. Dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beweismittel nicht auflegen konnte, nachdem sie hierzu rund dreieinhalb Monate Zeit hatte ( 10.
September
bis Ende Dezember 2019) , ist nicht nachvollziehbar . Es bestehen weder Anhalts punkte dafür, dass sie dazu
nicht in der Lage war ,
noch dass sie dies nicht
hätte veranlassen können, n achdem sie die Neuanmeldung einreichen und nach Erlass des Vorbescheides im Verwaltungsverfahren auch ein Fristerstr eckungsgesuch einreichen konnte . D ie versäumte Handlung kann auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung
einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist , wie er sich der Ver waltung bot
und die Aktenlage bei Erl ass dieser Verfügung massgeben d ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 3 0. Juli 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinwei sen). Damit ist auch der beschwerdeweise (neu) aufgelegte Bericht von Dr. med.
Z.___
vom 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 3 ) unbeachtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/ 2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1). Festzuhalten bleibt, dass das Gericht die Verwaltung von vorneherein nicht zu einer Wieder erwägung ihrer Verfügung anhalten kann (vgl. Urk. 1 S. 1); ein gerichtlich durch setzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1).
Di e Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef