Sachverhalt
1. 1.1
Die 1976 geborene X.___ war zuletzt teilweise arbeitslos und arbeitete in einem Pensum von 25 % im Zwischenverdienst als Reinigungshilfe bei der Stadt Y.___ . Die Versicherte meldete sich am 12. Juli 2013 wegen den Folgen eines am 28. Februar 2013 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Rahmen liess sie die Versicherte bei der Z.___ gutachterlich untersuchen (Expertise vom 15. April 2015 ; Urk. 10/60). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 10/106) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe sie keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung.
Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit En tscheid vom 29. März 2017 (Urk. 10/ 123 )
im Ve rfahren IV .2016.00 930 ab. D as Bundesgericht bestätigte den Entscheid
mit Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 (Urk. 10/ 132 ) . 1.2
Zuvor hatte sich die Versicherte am 25. Oktober 2016 (Urk. 10/117) unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet . Nachdem das Verfahren betref fend
die Verfügung vom 13. Juli 2016 mit dem Bundesgerichtsurteil vom 4. August 2017 abgeschlossen worden war , tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen bezüglich der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 ( vgl. Urk. 10/11 8 , Urk. 10/126, Urk. 10/130, Urk. 10/134 ). Unter anderem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am
22. Mai 2018 (Urk. 10/160) erstattet wurde. Am 8. November 2019 (Urk. 10/245) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kos tengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10 / 218 , Urk. 10 / 223 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 6 .
Januar 20 20 (Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 3 . Februar 20 20 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 6. Januar 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zwecks ausführlicher medizi nischer und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (S. 1) .
Am 13. Februar 2020 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte ihrer Behandler nach (Urk. 7/1-2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 20 20 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5 . März 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ).
Am 5. März 2020 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Berichte ihrer Behandler ein (Urk. 13/1-2), welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. März 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom
6. Janu ar 2020 (Urk. 2) aus, das aktuelle Gutachten habe gezeigt , dass sich die gesund heitliche Situation seit dem Jahr 2015 nicht verändert habe. Es liege somit eine unveränderte Situation im Vergleich zur Verfügung vom 13. Juli 2016 vor. Es handle sich bei der neuen Begutachtung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Es bestehe somit auch weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Aufgrund der im Einwandverfahren eingereichten und ergänzend eingeholten medizinischen Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen festgestellt werden können ( S. 1 f. ). 2 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . Februar 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen von den Behand lern attestierten Beschwerden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihre ge sundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2015 nicht verändert, sei mit nichts untermauert. Die beiden Gutachter im bidisziplinären orthopädisch-psy chiatrischen Gutachten hätten zu optimistisch und versicherungsfreundlich ge handelt.
Ausserdem sei ein e
bidisziplinäre medizinische Begutachtung in ihrem Fall unzureichend. Es bedürfe eine r vom Gericht angeordnete n polydisziplinäre n Begutachtung (S. 2-4). 2 .3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer in nach der Neuanmeldung vom 25 . Oktober
2016 (Urk. 10 / 117 ) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in
seit dem
25. Oktober 2016 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen respe ktive einen solchen zu begründen. 3.
3.1 3.1.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/ 123 ) , welches das Bundesgericht mit Urteil 8C_358/2017 vom 4. August
2017 (Urk. 10/ 132 ) bestätigte ,
im Wesentlichen auf f olgende medizinischen Berichte: 3.1. 2
Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (med. pract . B.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie (Dr. m ed. C.___ , Fachärztin
Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ), Neurologie (Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___ , Fachärzte FMH Neurologie ) und Psychiatrie (med. pract . F.___ , Facharzt FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie ) vom
15. April 2015 (Urk. 10/60 ) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Die Diagnosen eines Senk-Spreiz-Platt-Knickfusses beidseits, einer Hyper tonie, eines Diabetes mellitus sowie eines Opioid Fehlgebrauchs h att en nach Einschätzung der Gutachter keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung gaben die Gutachter an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht hinreichend wahrscheinlich als eingeschränkt anzusehen. Eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) sei allenfalls als möglich anzusehen. Eine namhafte psy chiatrische Erkrankung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere kein wesentliches depressives Syndrom (S. 46). 3.1. 3
Auf Bitte um eine Stellungnahme ( Urk. 10/82) gaben die Gutachter der Z.___ am 18 . März 2016 an (Urk. 10/97), im Bericht der Rheumaklinik des G.___ vom 2. September 2015 (Urk. 10/79) werde unter dem Rubrum «Diagnose» der Ver dacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom («V.a. CRPS») genannt, im Befund und in den Zusatzuntersuchungen würden jedoch keine ausreichenden Zeichen eines CRPS beschrieben und in der Beurteilung werde von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» gesprochen . Der Bericht sei also in sich un schlüssig und in seiner Konklusion paradox. Die schliesslich im Bericht vorrangig postulierte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung repräsentiere zudem eine psychiatrische Entität. Die Be richtenden hätten also mangels einer ausrei chenden somatischen Erklärung «qua Ausschluss» zu einer fachfremden Interpre tation ohne Prüfung der diagnostischen Kriterien gegriffen, was versicherungs medizini sch nicht genügen könne. 3.1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gab in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/104 S. 4 f.) an, die Gutachter der Z.___
würden an ihrer Beurtei lung , dass kein sicherer Hinweis für ein CRPS und kein Anhalt für eine Schmerz verarbeitungsstörung bestehe festhalten . Demgegenüber würden sowohl die K linik I.___ (März 2015) als auch die Abteilungen Handchirurgie und Rheumatologie der Uniklinik J.___ (Februar 2015) die Diagnose eines CRPS I als gesichert ansehen, wohingegen die Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ (August 2015) aufgrund der Aktenlage und des Verlaufs von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» ausgegangen sei und eine stationäre Komp lex therapie empfohlen habe, welche die Beschwerdeführerin damals und offenbar noch immer aus psychosozialen Gründen ablehne. Es stünden sich also eine somatische wie auch eine psychiatrische Diagnose diametral gegenüber, wobei es für jede gute Argumente dafür und dagegen gebe. Rein nach Aktenlage sei eine Entscheidung, welche Diagnose zutreffe, in diesem Fall nicht möglich. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztbe richte der Universitätsklinik J.___ im Rahmen der «normativen Kraft des Fak tischen » von einer derzeit tatsächlich vorhandenen Funktionslosigkeit der (domi nanten) linken Hand auszugehen, ungeachtet deren letztendlichen Ursache. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei selbst bei Anerkennung einer «funktionellen Einarmigkeit » von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der (dominanten) linken Gebrauchshand auszugehen. 3.1. 5
Im dem im damaligen Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 24. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 24. August 2016 ( Urk. 10/110/17-22 ) nannten Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. L.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen: - CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 - Schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie 3.2
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/123),
hinsichtlich der Problematik der linken Hand könne offenbleiben, ob es sich um ein CRPS oder eine psychiatrische Erkrankung (namentlich eine Schmerzver arbei tungsstörung) handle, da selbst bei der Gewährung eines maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % aufgrund der Handproblematik entsprechend einer funktionellen Einarmigkeit
ein Rentenanspruch ausgeschlossen sei (E. 4.1-4.2). Was weitere Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an gehe, sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin stets ausschliesslich wegen den Beschwerden an der linken Hand habe behandeln lassen. In den Akten fänden sich als weitergehende (poten tiell rele vante) Diagnosen solche psychiatrischer Natur (Depression
res pektive depressive Verstimmung , Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf posttraumatische Be lastungsstörung [vgl.
Urk. 10/16/1-6 ,
Urk. 10/77/4-6 ,
Urk. 10/79 ] ). Diese seien aller dings nicht von Fachärzten gestellt worden , sondern vorwiegend von den behandelnden Är zten organischer Fachrichtungen . Soweit eine Schmerzverar bei tungsstörung thematisiert wurde, geh e diese vollumfänglich in der Handproble matik auf. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt über andere als Handbeschwerden geklagt . Zum geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Verstimmung - soweit überhaupt eine ei genständige Depression vor liege - stünden einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bereits die feh lenden Therapiebemühungen entgegen . Damit bleib e als noch mögliche thema tisierte Erkrankung die von den Ärzten der Klinik f ür Rheumatologie des G.___ am 24. August 2016 diagnostizierte schwere Depression .
Dazu sei zu bemerken, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Juli 2016 nie von einer ent sprechenden Pathologie ausgegangen worden sei und auch keine Befunde ge schil dert worden seien , welche auf eine derartige Erkrankung schliessen lassen würden . Insoweit habe eine allfällig e Veränderung des Gesundheitszu standes Ge genstand eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens zu bilden. Vorliegend reduzier e sich die Beschwerdekonstellation auf die verl etzte linke Hand, welche Proble matik umfassend gewürdigt worden sei , und allenfalls die psychische Verfassung, welche sich bis zum massgebenden Zeitpunk t nicht in relevanter Weise ver dichtet ha be . Die Beschwerde sei abzuweisen (E. 4.3-4.5). 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) beruht im Wesent lichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. N.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, vom Zentrum O.___ , stellten in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 10/135) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
Die Fachpersonen
berichteten
zu den aktuellen Beschwerden , es bestünden Schlafstörungen, eine Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Inte ressenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, G edanken kreisen, Vergesslichkeit sowie
Konzentrationsstörungen und die Beschwerdefüh rerin verbringe teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend (S. 1). Sie hielten die Beschwerdeführer in seit 28. Februar 2013 für arbeitsunfähig (S. 3 oben). 4. 3
Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, be richtete am 29. Mai 2017 (Urk. 10/199/171) , die Beschwerdeführerin klage wei terhin über strake immobilisierende Schmerzen an
der linke n Hand mit Bewe gungseinschränkungen . 4. 4
PD Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ vom G.___
erklärten am 20. September 2017 (Urk. 10/199/170) zu einem gleichentags erstellten CT des Herze n s, die Koronarien seien blande und die Koronaranatomie regelrecht . 4. 5
Dr. med. S.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von der Kar diologie des Spitals T.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2017 (Urk. 10/199/166 -168 ) aus, er habe eine 72h-Holter-EKG-Untersuchung durchge führt, in welcher relevante tachy
- und bradykarde Rhythmusstörungen hätten ausgeschlossen werden können (S. 3). 4. 6
Dr. med. U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil. klin . psych. N.___
vom O.___ stellten in ihrem Bericht vom 6 . November 2017 (Urk. 10/ 142 ) als psychiatrische Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und hielten fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Ein e Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4. 7
PD Dr. med. V.___ und Dr. med. W.___ von der p sychiatrischen K lin i k AA.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. Oktober 2017 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk.
10/145/ 1-8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 32.2; seit 2013) - CPRS an linker Hand nach Handgelenksdistorsionstrauma am 28. Februar 2013 (seit 2013) - Diabetes Typ II - Tinnitus und Schwankschwindel unklarer Ätiologie, keine ätiologische Abklärung (seit 2017)
Dazu führten die Fachärzte aus, die Schmerzproblematik stehe im Vordergrund. In Kombination mit der depressiven Symptomatik sei die Prognose vermutlich auf längere Frist limitiert (S. 4). 4. 8
Dr. A.___
nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/160) folgende Diagnosen (S. 57 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anankastisch-narzisstischer Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf iatrogene low - dose
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) und Verdacht auf iatrogene Abhängigkeit von niederpotenten Opioiden (ICD-10 F11.22)
Der Gutachter führte aus, in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine relevante, zeitlich überdauernde Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, da ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand keine psychiatrischen, dauerhaften Beein trächtigungen der Arbeitsfähigkeit erkennbar seien (S. 57). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g la sse sich weder durch seine Untersuchung noch durch die zur Verfügung stehenden Akten bestätigen (S. 65). D ie von der Beschwerdeführerin massgeblich geltend gemachten Funktions-
und Fähigkeits störungen beträfen die schmerzbedingte Immobilisierung der dominanten linken Hand. Das Krankheitsmodell der Beschwerdeführerin schliesse eine Genesung aus, sie stelle dabei ihre Selbstwirksamkeit und Fähigkeit zur Aktivierung grund sätzlich in Frage, was wesentlich über einen angstbedingten und nachvoll zieh baren passiven Widerstand hinausgehe und das Ausmass eines selbst auferlegten aktiven Widerstandes bezüglich der Mobilisierung der linken Hand annehme. Der treibende Persönlichkeitsfaktor stell e dabei der anankastisch-narzisstische Akzent dar mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wundenen Unrechtsempfinden (S. 6 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin präsentier e sich aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als funk tionell einarmig, obwohl organisch keine solche Einarmigkeit bestehe, wie die Aktenlage nahelege. Diese
funktionelle Einarmigkeit
sei als Teil einer psychi schen Störung zu verstehen, welche therapierbar sei (S. 67).
Eine gänzlich feh lende Aktivierungsbereitschaft - wie dies aktuell bei der Beschwerdeführerin vor zu lie gen scheine - sei auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerenden Fakto ren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Dement spre chend lasse sich eine zeitlich unbegrenzte und vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (S. 68 oben).
Schliesslich führte Dr. A.___ zur zeitlichen Entwicklung des Gesundheits zustandes aus, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszuge h en, dass sich erste Symptome einer somatoformen Schmerzstörung bereits vor der polydisziplinären Begutachtung vom 15. April 2015 gebildet hätten. Der Verlauf seit 2014 stelle sich im Sinne der Entwicklung einer prototypischen, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dar mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von körperlichen, psychischen und sozialen Sekundär schäden (aktenkundige Muskelatrophie, vollständige Immobilisierung der domi nanten linken Hand, Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, familiäre und finan zielle Schwierigkeiten, Verfestigung der Überzeugung Zielscheibe behördlicher und versicherungsrechtlicher Willkür zu sein ; S. 71 unten). 4. 9
Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom
O.___ kritisierten mit Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 3/2) das Gu tachten von Dr. A.___ (E. 4.8 vorstehend). So bemängelten sie, der Gutachter gehe durchgängig und von vorn herein von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, ohne Alter nativdiskussion auch nur am Rande in Betracht zu ziehen. Dazu sei das Gutachten widersprüchlich, bagatellisierend und eine Mischung von Meinung des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. 4. 10
Dr. med. AB.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10/207/11) fest, b ezüglich Invaliden versicherung
könne er den Entscheid definitiv nicht akzeptieren, da, um ein hä ndig arbeiten zu können,
die Schmerzen der dominanten Hand beseitigt oder zumindest im Griff sein müssten , da einhändig zu a rbeiten nur mit einer vollen Konzentration möglich sei. Dazu könne man einhändig nicht eine
hundert pro zentige Leistung erreichen, weil dies materiell unmöglich s ei . Die Beschwerde führerin sei zu 100% arbeitsunfähig , da sie keine Zudi enhand
habe. 4. 11
PD Dr. med. AC.___ und Dr. med. AD.___ vom G.___ führten über ein MRI des Gehirns vom 8. November 20 18 (Urk. 10/199/197-198) aus, es finde sich keine frische Ischämie . 4. 12
Oberarzt Dr. med. AE.___ und Ärztin AF.___ von der Klinik AG.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober bis 13. November 2018 auf freiwillige Zu weisung durch das O.___
stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 28. November 2018 (Urk. 10/190) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide; Abhä ngig keitssyn drom (ICD-10 F11.2) 4. 13
Dr. med. AH.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, berichtete am 11. Februar 2019 (Urk. 10/199/89), die Anamnese sei eigentlich suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und auch in den funktionell etwas überla gerten klinischen Lokalbefunden sei der Nervus medianus in der Sensibili tätsprüfung gut abgrenzbar. Die Nervenleitgeschwindigkeiten des Nervus medi anus über dem Karpaltunnel seien aber noch im Normbereich und nicht schlechter als diejenigen des gleichseitigen Nervus
ulnaris . 4. 14
Dr. med. AI.___ vom Institut AJ.___ berichtete am 28. Februar 2018 ( Urk. 10/207/8-9) über je ein MRI vom linken und rechten Vorfuss vom gleichen Tag, dass kein Nachweis eines Mortonneurom s habe festgestellt werden können und die native Darstellung unauffällig sei. 4.15
Dr. U.___ , Dr. phil. klin . psych. N.___ und Dr. phil. AK.___, k linische Psycho login, vom O.___
hielten in ihrem Bericht vom 13 . März 2019 (Urk. 10/ 203/4-6 ) fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Eine Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4. 16
Dr. P.___ stellte am 10. Mai 2019 (Urk. 10/207) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand sowie eine depressive Episode (Ziff. 2.5) und daneben als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom, c hronische Fers en schmerzen beid seits, ein Karpaltunnelsyndrom links, eine arterielle Hypertonie, ein insulinpflichtige Diabetes mellitus und eine Dyslipidämie (Ziff. 2.6). Er attestierte aus rheuma tologischer Sicht eine
100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Linkshänderin aktuell bei der Arbeit, wo sie ihre linke Hand benutzen müsse, eingeschränkt sei ( Z iff. 3.4) . 4. 17
Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei der gut achterlichen Beurteilung durch Dr. A.___ um eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes handle, und falls nicht, wann sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung verändert habe, hielt Dr. med. AL.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/217 S. 9 unten), vom RAD am 4. Juni 2019 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei ausserordentlich schlüssig. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzunehmen, dass die Beurteilung be reits für den Zeitraum der Verfügung gelte (Urk. 10/217 S. 15 unten) . 4. 1 8
Dr. med. AM.___ und med. pract . AN.___ vom Spital AO.___ , wo die Beschwer deführerin am 3. Juli 2019 auf Zuweisung durch die Sozialbehörde via Polizei via Ambulanz notfallmässig ambulant behandelt worden war, führten in ihrem Be richt vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/230/8-11) aus, durch den Rettungsdienst, die Tochter und die Beschwerdeführerin selbst hätten sie erfahren, dass die Be schwerdeführerin bereits langjährig um den Erhalt einer IV-Rente kämpfe , da es ihr aufgrund des CRPS nicht möglich sei zu arbeiten. Anlässlich eines aber ma ligen Telefonates mit der Sozialbehörde am Morgen des Vorstellungstages habe sie suizidale Äusserungen verlauten lassen, sodass die Sozialbehörde die Polizei aufgeboten und zur Beschwerdeführerin nach Hause geschickt habe. Die Be schwerdeführerin selbst habe wiederholt berichtet, geäussert zu haben «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?». Suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn habe sie verneint (S. 1). Das Drogenscree ning im U rin habe sich lediglich p ositiv für Tetrahy dro cannabinol gezeigt. Die Ü berdosierung mit Insulin
schein e fraglich, da dies einer seits durch die Beschwerdeführerin verneint werde , andererseits die mitgebrachte Lantus-Injektionslösung noch komplett voll gewesen sei und es während des Aufenthaltes auf der Notfallstation nicht zu einem
Abfall des Blutzuckers ge kommen sei. Die Tramadol-Überdosierung werde durch die Beschwerdeführerin
ebenfalls verneint und es hätten keine entsprechenden Befunde
objektiviert wer den können. In einem längeren Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Sie habe dementiert, die Medika mente in suizidaler Absicht eingenommen zu haben. Zudem scheine die Ein nahme einer Überdosis, insbesondere des Insulins, unwahrscheinlich (S. 3) . 4. 19
Am 18. Juli 2019 (Urk. 3/3) berichteten Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom O.___ ,
die Aggression der Beschwerdeführerin habe sich verstärkt. Na ch wie vor seien deutliche Schla fstörungen, Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Konzentra tions störungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend und am 3. Juli 2019 ein schwe rer Suizidversuch feststellbar. 4. 2 0
Am 9. August 2019 (Urk. 10/227/4-6) hielt Dr. P.___ fest, dass die Beschwer deführerin wegen der chronischen Fussschmerzen aufgrund eines Senk- und Knickfusses beidseits ohne Zeitlimite orthopädischer Serienschuhe bedürfe (vgl. Ziffern 1.1, 1.3, 3.2, 3.4). 4. 21
Am 2. Oktober 2019 (Urk. 10/246/8-9) berichtete Dr. med. AP.___ , Facharzt für Neurologie FMH, ein CTS könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden stün den im Zusammenhang mit der psychologisch-psychiatrischen Problematik. 4. 22
Nach Vorlage der neu eingegangenen Berichte der Behandler hielt Dr. AQ.___ vom RAD am 22. November 2019 (Urk. 10/251 S. 4) fest, er stütze die Beurteilung von Dr. H.___ vom gleichen Tag, worin Letzterer unter anderem darauf verwiesen hatte, dass sich seit dem 24. Mai 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts geändert habe. 4. 23
Dr. med. AR.___ und Dr. med. AS.___ von der Klinik für Neurologie des G.___ , wo die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 (Urk. 7/1) notfallmässig unter sucht wurde, führten aus, aufgrund der zur Zuweisung führenden Symptomatik hätten sie bei Verdacht auf eine subakute cerebrovaskuläre Ischämie eine CT-Angiographie durchgeführt, die keinen Hinweis auf eine Demarkation oder auf höhergradige Gefässstenosen intra- und extrakraniell ergeben habe . 4. 24
Oberärztin Rheu matologie Dr. med. AT.___ und s tellvertretende Oberä r z t in Rheu matologie Dr. med. AU.___ von der K linik AV.___ , w o die Beschwerde führerin vom
6. bis 29. Januar 2020 im Rahmen einer multimodalen Schmerz komplextherapie stationär behandelt worden war , führt en in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/2) aus, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht ein CRP S der linken Hand und eine am ehesten diabetische Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten und aus psychia trischer Sicht eine rezidivierende schwere depressive Episode und eine instabile Persönlichkeit mit schädlichem Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika und eine Opiatabhängigkeit (S. 4). 5.
5.1
Vorweg zu bemerken ist, da ss für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbe zügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funk tionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Veränderung im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob in psy chischer (E. 5.2) oder
somatischer (E. 5.3) Hinsicht
eine gesundheitliche Verän derung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der ursprünglichen Rentenverneinung
festgestellt
worden war (vgl. E. 3)
be grün det, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen .
Aus medizinischer Sicht lag dem Urteil vom 29. März 2017 mit welchem die rentenabweisende Verfügung vom 13. Juli 2016 bestätigt wurde , eine funktionelle Einarmigkeit
aufgrund der Einschränkungen der linken Hand zugrunde, wobei unklar blieb, ob dies psychisch oder somatisch bedingt war (vgl. E. 3.2). 5.2 5.2.1
Im Vordergrund der Frage betreffend eine wesentliche Veränderung steht die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes . Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurte ilung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie daneben auf die Berichte der Behandler und die Beurteilung durch den psychia trischen Facharzt des RAD Dr. AQ.___ (vgl. die versicherungsinternen Feststel lungsblätter vom 1. Juli 2019 [Urk. 10/217] und vom 6. Januar
2020 [Urk. 10/251] ) . 5.2.2
Das psychiatrische Gut achten von Dr. A.___ vom 22. Mai 2018 (E. 4.8 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiat rischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 10/160 S. 10 32, S. 36-44 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 32 -3 5, S. 48-57 ) umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dabei stützt sich das Gutachten insbesondere auf einen Befund nach AMDP, ein Screeni n g für somatoforme Symptome (SOMS) und einen Mini-ICF-App (S. 49-57). Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit de r Beurteilung der Fachpersonen des O.___ und d er Fachärzte der AA.___ (E. 4.2, E. 4.6-7 )
- erstattet (S. 25, S. 28 f. ) . Das Gutachten berücksichtigt ferner
die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
auseinander (S. 35 , S. 45-47 ).
Dr. A.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete
seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Er zeigte plau sibel auf, dass ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand
keine psychiatrischen, dauerhaften Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit er kenn bar sind und erläuterte schlüssig, dass der treibende Persönlichkeitsfaktor für die geltend gemachten Funktions- und Fähigkeitsstörungen der schmerzbe dingte n Immobilisierung der linken Hand der anankastisch-narzisstische Akzent mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wun denen Unrechtsempfinden ist . Dies so, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als f unktionell einarmig präsentiert .
Dr. A.___ legte denn auch einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereit schaft auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerende r Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist ( E. 4.8 ).
Zudem zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die von ihm diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bereits zur Z eit der Begutachtung durch die Z.___ im April 2015 – wo die Diagnose einer Schmerzstörung zumindest als möglich erachtet worden war (E. 3.1. 2 in
fine ) – vorgelegen haben muss und sich in der Folge mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von Sekundärschäden entwickelt hat (E. 4.8 ).
Entgegen der von den O.___ -Fachpersonen in ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (E. 4.9) geäusserten Kritik geht aus dem Gutachten klar hervor, welche Äusserungen von der Beschwerdeführerin stammten und welche von ihrem Ehe mann, was von Dr. A.___ äusserst genau aufgeführt wurde (Urk. 10/160 S. 32 ff.). Von einer Vermischung kann nicht die Rede sein. Zudem ist der Vorwurf der O.___ -Fachpersonen im Gutachten seien anderweitige Diagnosen neben einer somatoformen Schmerzstörung nicht auch nur am Rande in Betracht gezogen worden, aktenwidrig . Dr. A.___ hat sich gerade mit der möglichen Diagnose einer depressiven Störung sehr eing ehend auseinandergesetzt ( vgl. E. 5.2.3 nachstehend ) und seine auf einem AMDP, der Mini-ICF-App und die SOMS gestützte Diagnosestellung detailliert erläutert (S. 49-60 ). Von einer baga tellisierenden Einschätzung kann keine Rede sein. Die Kritik der O.___ -Fach personen am Gutachten verfängt daher nicht.
Damit
erfüllt die Expertise von Dr. A.___ d i e bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 4 ). 5.2.3
A bweichend von Dr. A.___ (E. 4 . 8 ) gingen die Fachpersonen des O.___ von d er Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung mit konstant schwerer Epi sode und die AA.___ -Fachärzte zumindest für die Zeit im Oktober 2017
von einer schweren depressiven Episode aus (E. 4. 2, E. 4.6 - 7 ) .
Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. S o legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die durch die Fachärzte des O.___ und der AA.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht zu überzeugen vermag. E r zeigte auf , dass die Diagnose durch die AA.___ nicht nachvollziehbar ist, weil der im Bericht festgehaltene Befund mehrheitlich unauffällig war und sich allein auf selbst deklarierte suizidale Gedanken
– welche im Übrigen bereits anlässlich der ursprünglichen Renten ab weisung vorlagen (vgl. Urk. 10/ 60 S. 39 ) - abstützte ( Urk. 10/160 S. 59 oben) . Weiter zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die Diagnose de s O.___ nur auf anamnestische und subjektiv geschilderte Beschwerden sowie krankheitsfremde, psychosoziale Belastungen abgestützt worden war und eine passende Beschrei bung objektivierbarer Merkmale fehlte (S. 25 und S. 28).
Dem gegenüber stützte sich die Diagnostik von Dr. A.___
auf die Anamnese, das Interaktionsverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sowie auf den AMDP und den SOMS-2-Befund (S. 58 f.). Dr. A.___ wies zutreffend darauf
hin, dass bei der Diagnose de s
O.___ und der AA.___ insbesondere eine Diskussion zur Abgrenzung depressiver Symptome von anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsmerk ma len mit einer Verbitterung, welche durch ein ausgeweitetes Unrechtsempfinden aufrechterhalten wird, fehlt (S. 65).
Weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ benannten darüber hinaus wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. A.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit ihre abweichenden Beur teilungen
das Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis). Zudem haben sich weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ , was bei einer Revision entscheidend
ist, über eine allfällige Veränderung gegenüber dem ur sprünglichen Gutachten hinlänglich geäussert , womit ihnen hinsichtlich des Vor liegens einer wesentlichen Veränderung k ein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3). 5.2.4
Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang zur Begutachtung angeht, zeigt sich ebenfalls
keine Verschlechterung .
Dies ergibt sich
aus den Berichten der Behandler, insbesondere aus den Berichten de s O.___ vom 13. März 2019 (E. 4.15 ) und vom 18. Juli 2019 ( E. 4.19 ) .
So äusserten sich die Fachpersonen des O.___ im März 2019 dahingehend , dass sich seit dem Beginn der bei ihnen durchgeführten Behandlung im Oktober 2016 ein schwere s depressive s Zustand sbild mit durchgehender vollständiger Arbeits unfähigkeit
zeig
e. D ie Angaben über eine Veränderung der Befunde und Ein schränkungen liessen sie offen, sprachen nicht von einer Verschlechterung, son dern gaben lediglich an, dass auch die vorübergehende Hospitalisation nicht zu einer Verbesserung geführt habe (Urk. 10/203/ 4-6 S. 2 oben, S. 3 oben ) . Von einer Versc hlechterung ist nicht die Rede.
Gleiches ergibt sich aus ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 ( E. 4. 19 ) . Darin wird ein auf d e n Angaben der Beschwerdeführerin beruhender Befund wiedergegeben, der demjenigen
vor der gutachterlichen Beurteilung ( Schlafstörungen, Appetitver min derung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, An triebs losigkeit, Konzentrationsstörungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend ) vom
17. Oktober 2016 weitestgehend entspricht.
Zudem werden im neuer e n Bericht vom Juli 2019 im Gegensatz zum Bericht aus dem Jahr 2016 Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen und Vergesslichkeit nicht mehr aufge führt, was gar für eine Verbesserung sprechen würde (vgl. E. 4.2 und E. 4.18 ) . Hinsichtlich des genannten schweren Suizidversuchs vom 3. Juli 2019
ist zu bemerken, dass ein solcher nicht stattfand. Dies ergibt sich aus dem Notfallbericht des Spitals AO.___ vom 16. Juli 2019 (E. 4. 18 ) .
Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn verneinte, sondern wiederholt gesagt haben soll: «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?» und ihre Tochter darauf die Behörden verständigt hatte, wobei das anschliessen d durchge führt e Screening keine überhöhte Einnahme von Medikamenten nahelegte (E. 4. 18 ) .
D ie im O.___ -Bericht vom
18. Juli 2019 (E. 4. 19 ) erwähnten aggressiven Ausbrüche konnten bereits von Dr. A.___ festgestellt werden, wurde die Beschwerdeführerin i h m gegenüber doch richtig laut und wütend, als er sie etwa auf eine Reha-Behandlung angesprochen hatte (Urk. 10/160 S. 39 unten).
Was den Bericht der Klinik AG.___ vom 28. November 2018 (E. 4.12 ) angeht, lässt auch dieser nicht auf eine Verschlechterung im Nachgang zu Dr. A.___ s Begut achtung schliessen .
So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Eintritts an , sie könne ihren Alltag aufgrund der Schmerzen in der Hand nicht mehr bewältigen (Urk. 10/190 S. 2 oben), was darauf schliessen lässt , dass die bekannte funk tionelle Einarmigkeit im Vordergrund stand. Zudem ist darauf hinzuweisen , dass e s sich bei den berichtenden Dr. AE.___ und AF.___ nicht um Fa chärzte der Psychiatrie handelt ( vgl. Medizinalberufregister der Schweizerischen Eidge nossenschaft) , weshalb ihre Beurteilung die Einschätzung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt für den Bericht der Dr. AT.___ und AU.___ (E. 4.24) , welche fachfremd psychiatrische Diagnosen stellten.
Damit ist auch im Nachgang zum Gutachten von Dr. A.___ , was den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, keine Verschlech terung ausgewiesen, wie dies auch von Dr. AQ.___ vom RAD (E. 4. 1 7 und E. 4. 21 ) als Facharzt für Psychiatrie bestätigt wurde. Keine neuen Erkenntnisse für die vorliegend zu beurteilende Frage über eine wesentliche gesundheitliche Verände rung in der massgeblichen Zeit seit der Verfügung vom 16. Juli 2016 bis zum Verfügungserlass am 6. Januar 2020 (Urk. 2) ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht der Klinik AG.___ vom 24. Februar 2020 (Urk. 13/1). 5.2.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. A.___ (E. 4.8 , E. 5.2.2-3 ) und den Umstand, dass auch in dessen Nachgang bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2020 k eine Verschlechterung ausgewie sen ist (E. 5.2.4) ,
überwiegend wahrscheinlich erstellt , dass sich die funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht auch
weiterhin auf die funktionelle Einarmigkeit wegen der Beschwerden der linken Hand beschränken, wobei die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereitschaft auch unter Berücksic htigung sämtlicher erschwerender Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist (E. 4.8 , E. 5.2.2). Da sich die psychischen Einschränkungen weiterhin in einer funktionellen Ei na rmigkeit erschöpfen – wie sich auch aus dem Bericht vom 3. Juli 2019 (E. 4.18 ) ersehen lässt, wo die Beschwerdeführerin sich darüber beklagte, dass sie keine IV-Rente erhalte, obwohl es ihr wegen dem CRPS nicht möglich sei , zu arbeiten - liegt keine gesundheitliche Veränderung vor . 5. 3
Was die von den behandelnden Ärzten beschriebenen somatischen Beschwerden angeht, beziehen sich diese – soweit sie
überhaupt funktionelle Einschränkungen beschreiben – auf Einschränkungen der linke n
Hand (E. 4. 3, E. 4.10 , E. 4.16 , E. 4. 23 ) . Die übrigen seit der Verfügung vom 13. Juli 2016 gemachten Unter su chungen zeig en weitgehend unauffällige oder bereits vorab bestehende Befunde respektive Leiden.
So zeigte sich b ei Untersuchungen des Herzens im Herbst 2017 die Koronarana tomie regelrecht und Rhythmusstörungen konnt en ausgeschlossen werden (E. 4.4-4.5 ). Explorationen auf eine Ischämie im Gehirn im November 2018 und Dezember 201 9 verliefen ergebnislos (E. 4. 1 1 , E. 4. 22 ). Abklärungen zu einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand im Februar 2019 ergaben eine Nerven leitgeschwindigkeit des Nervus medi anus über dem K a r paltunnel im Normbereich (E. 4 .13 ). Ein solches schloss denn auch Dr. AP.___ im Oktober 2019 aus (E. 4. 21 ). Zudem konnte bei Untersuchungen der Vorfüsse kein Nachweis eines Mortonneurom s festgestellt werden und die native Darstellung der Vorfüsse war unauffällig (E. 4.1 4 ). Was die Fussproblematik aufgrund der Senk- und Knick füsse angeht
– welche im Übrigen bereits bei der ursprünglichen Leistungs prüfung festgestellt worden war (E. 3.1 .2 ) – erfolgte die Behebung des Leidens durch orthopädische Serienschuhe , für welche die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache erteilte (vgl. Urk. 10/245 ) .
Dr.
P.___ hat denn auch explizit einzig das CRPS der linken Hand als somatisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beurteilt und ausdrücklich das von ihm diagnostizierte lumbo spon dylogene Schmerzsyndrom, die chro nischen Fers en schmerzen beidseits ,
das Karpal tunnelsyndrom links
- sowie die bereits vorbestehende
(E. 3. 1.2 ) –
arte rielle Hypertonie, Diabetes mellitus und Dyslipidämie als ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.16 ). Dr. H.___ vom RAD bestätigte denn auch als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie in seinen Stellung nahmen vom 23. Mai 2018, vom 24. Mai 2019 und vom 22. November 2019, dass sich aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung ergeben ha t (vgl. Urk.
10/217 S. 6 unten, S. 14 unten und S. 15 oben sowie Urk. 10/251 S. 3 f.) .
Nach dem Gesagten liegt auch aus somatischer Sicht kein veränderter Gesund heitszustand vor, welcher eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATGS darstell en würde . 5. 4
Der medizinische Sachverhalt ist sowohl aus psychischer wie auch somati scher Sicht erstellt und die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragte poly dis zi plinäre Begutachtung ( E. 2.2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist aus gesundheitlicher Sicht sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht
k eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen s eit der ursprünglichen Rentenab weisung im Juli 2016 ausgewie sen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 17 ATSG liegt folglich nicht vor. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente abermals verneinte. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ) –
arte rielle Hypertonie, Diabetes mellitus und Dyslipidämie als ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.16 ). Dr. H.___ vom RAD bestätigte denn auch als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie in seinen Stellung nahmen vom 23. Mai 2018, vom 24. Mai 2019 und vom 22. November 2019, dass sich aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung ergeben ha t (vgl. Urk.
10/217 S. 6 unten, S. 14 unten und S. 15 oben sowie Urk. 10/251 S. 3 f.) .
Nach dem Gesagten liegt auch aus somatischer Sicht kein veränderter Gesund heitszustand vor, welcher eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATGS darstell en würde . 5. 4
Der medizinische Sachverhalt ist sowohl aus psychischer wie auch somati scher Sicht erstellt und die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragte poly dis zi plinäre Begutachtung ( E. 2.2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist aus gesundheitlicher Sicht sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht
k eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen s eit der ursprünglichen Rentenab weisung im Juli 2016 ausgewie sen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 17 ATSG liegt folglich nicht vor. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente abermals verneinte. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom
6. Janu ar 2020 (Urk. 2) aus, das aktuelle Gutachten habe gezeigt , dass sich die gesund heitliche Situation seit dem Jahr 2015 nicht verändert habe. Es liege somit eine unveränderte Situation im Vergleich zur Verfügung vom 13. Juli 2016 vor. Es handle sich bei der neuen Begutachtung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Es bestehe somit auch weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Aufgrund der im Einwandverfahren eingereichten und ergänzend eingeholten medizinischen Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen festgestellt werden können ( S. 1 f. ). 2 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . Februar 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen von den Behand lern attestierten Beschwerden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihre ge sundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2015 nicht verändert, sei mit nichts untermauert. Die beiden Gutachter im bidisziplinären orthopädisch-psy chiatrischen Gutachten hätten zu optimistisch und versicherungsfreundlich ge handelt.
Ausserdem sei ein e
bidisziplinäre medizinische Begutachtung in ihrem Fall unzureichend. Es bedürfe eine r vom Gericht angeordnete n polydisziplinäre n Begutachtung (S. 2-4). 2 .3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer in nach der Neuanmeldung vom 25 . Oktober
2016 (Urk. 10 / 117 ) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in
seit dem
25. Oktober 2016 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen respe ktive einen solchen zu begründen. 3.
3.1 3.1.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/ 123 ) , welches das Bundesgericht mit Urteil 8C_358/2017 vom 4. August
2017 (Urk. 10/ 132 ) bestätigte ,
im Wesentlichen auf f olgende medizinischen Berichte: 3.1. 2
Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (med. pract . B.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie (Dr. m ed. C.___ , Fachärztin
Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ), Neurologie (Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___ , Fachärzte FMH Neurologie ) und Psychiatrie (med. pract . F.___ , Facharzt FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie ) vom
15. April 2015 (Urk. 10/60 ) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Die Diagnosen eines Senk-Spreiz-Platt-Knickfusses beidseits, einer Hyper tonie, eines Diabetes mellitus sowie eines Opioid Fehlgebrauchs h att en nach Einschätzung der Gutachter keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung gaben die Gutachter an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht hinreichend wahrscheinlich als eingeschränkt anzusehen. Eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) sei allenfalls als möglich anzusehen. Eine namhafte psy chiatrische Erkrankung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere kein wesentliches depressives Syndrom (S. 46). 3.1. 3
Auf Bitte um eine Stellungnahme ( Urk. 10/82) gaben die Gutachter der Z.___ am 18 . März 2016 an (Urk. 10/97), im Bericht der Rheumaklinik des G.___ vom 2. September 2015 (Urk. 10/79) werde unter dem Rubrum «Diagnose» der Ver dacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom («V.a. CRPS») genannt, im Befund und in den Zusatzuntersuchungen würden jedoch keine ausreichenden Zeichen eines CRPS beschrieben und in der Beurteilung werde von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» gesprochen . Der Bericht sei also in sich un schlüssig und in seiner Konklusion paradox. Die schliesslich im Bericht vorrangig postulierte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung repräsentiere zudem eine psychiatrische Entität. Die Be richtenden hätten also mangels einer ausrei chenden somatischen Erklärung «qua Ausschluss» zu einer fachfremden Interpre tation ohne Prüfung der diagnostischen Kriterien gegriffen, was versicherungs medizini sch nicht genügen könne. 3.1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gab in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/104 S. 4 f.) an, die Gutachter der Z.___
würden an ihrer Beurtei lung , dass kein sicherer Hinweis für ein CRPS und kein Anhalt für eine Schmerz verarbeitungsstörung bestehe festhalten . Demgegenüber würden sowohl die K linik I.___ (März 2015) als auch die Abteilungen Handchirurgie und Rheumatologie der Uniklinik J.___ (Februar 2015) die Diagnose eines CRPS I als gesichert ansehen, wohingegen die Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ (August 2015) aufgrund der Aktenlage und des Verlaufs von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» ausgegangen sei und eine stationäre Komp lex therapie empfohlen habe, welche die Beschwerdeführerin damals und offenbar noch immer aus psychosozialen Gründen ablehne. Es stünden sich also eine somatische wie auch eine psychiatrische Diagnose diametral gegenüber, wobei es für jede gute Argumente dafür und dagegen gebe. Rein nach Aktenlage sei eine Entscheidung, welche Diagnose zutreffe, in diesem Fall nicht möglich. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztbe richte der Universitätsklinik J.___ im Rahmen der «normativen Kraft des Fak tischen » von einer derzeit tatsächlich vorhandenen Funktionslosigkeit der (domi nanten) linken Hand auszugehen, ungeachtet deren letztendlichen Ursache. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei selbst bei Anerkennung einer «funktionellen Einarmigkeit » von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der (dominanten) linken Gebrauchshand auszugehen. 3.1. 5
Im dem im damaligen Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 24. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 24. August 2016 ( Urk. 10/110/17-22 ) nannten Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. L.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen: - CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 - Schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie 3.2
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/123),
hinsichtlich der Problematik der linken Hand könne offenbleiben, ob es sich um ein CRPS oder eine psychiatrische Erkrankung (namentlich eine Schmerzver arbei tungsstörung) handle, da selbst bei der Gewährung eines maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % aufgrund der Handproblematik entsprechend einer funktionellen Einarmigkeit
ein Rentenanspruch ausgeschlossen sei (E. 4.1-4.2). Was weitere Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an gehe, sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin stets ausschliesslich wegen den Beschwerden an der linken Hand habe behandeln lassen. In den Akten fänden sich als weitergehende (poten tiell rele vante) Diagnosen solche psychiatrischer Natur (Depression
res pektive depressive Verstimmung , Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf posttraumatische Be lastungsstörung [vgl.
Urk. 10/16/1-6 ,
Urk. 10/77/4-6 ,
Urk. 10/79 ] ). Diese seien aller dings nicht von Fachärzten gestellt worden , sondern vorwiegend von den behandelnden Är zten organischer Fachrichtungen . Soweit eine Schmerzverar bei tungsstörung thematisiert wurde, geh e diese vollumfänglich in der Handproble matik auf. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt über andere als Handbeschwerden geklagt . Zum geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Verstimmung - soweit überhaupt eine ei genständige Depression vor liege - stünden einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bereits die feh lenden Therapiebemühungen entgegen . Damit bleib e als noch mögliche thema tisierte Erkrankung die von den Ärzten der Klinik f ür Rheumatologie des G.___ am 24. August 2016 diagnostizierte schwere Depression .
Dazu sei zu bemerken, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Juli 2016 nie von einer ent sprechenden Pathologie ausgegangen worden sei und auch keine Befunde ge schil dert worden seien , welche auf eine derartige Erkrankung schliessen lassen würden . Insoweit habe eine allfällig e Veränderung des Gesundheitszu standes Ge genstand eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens zu bilden. Vorliegend reduzier e sich die Beschwerdekonstellation auf die verl etzte linke Hand, welche Proble matik umfassend gewürdigt worden sei , und allenfalls die psychische Verfassung, welche sich bis zum massgebenden Zeitpunk t nicht in relevanter Weise ver dichtet ha be . Die Beschwerde sei abzuweisen (E. 4.3-4.5). 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) beruht im Wesent lichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. N.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, vom Zentrum O.___ , stellten in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 10/135) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
Die Fachpersonen
berichteten
zu den aktuellen Beschwerden , es bestünden Schlafstörungen, eine Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Inte ressenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, G edanken kreisen, Vergesslichkeit sowie
Konzentrationsstörungen und die Beschwerdefüh rerin verbringe teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend (S. 1). Sie hielten die Beschwerdeführer in seit 28. Februar 2013 für arbeitsunfähig (S. 3 oben). 4. 3
Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, be richtete am 29. Mai 2017 (Urk. 10/199/171) , die Beschwerdeführerin klage wei terhin über strake immobilisierende Schmerzen an
der linke n Hand mit Bewe gungseinschränkungen . 4. 4
PD Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ vom G.___
erklärten am 20. September 2017 (Urk. 10/199/170) zu einem gleichentags erstellten CT des Herze n s, die Koronarien seien blande und die Koronaranatomie regelrecht . 4. 5
Dr. med. S.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von der Kar diologie des Spitals T.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2017 (Urk. 10/199/166 -168 ) aus, er habe eine 72h-Holter-EKG-Untersuchung durchge führt, in welcher relevante tachy
- und bradykarde Rhythmusstörungen hätten ausgeschlossen werden können (S. 3). 4. 6
Dr. med. U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil. klin . psych. N.___
vom O.___ stellten in ihrem Bericht vom 6 . November 2017 (Urk. 10/ 142 ) als psychiatrische Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und hielten fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Ein e Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4. 7
PD Dr. med. V.___ und Dr. med. W.___ von der p sychiatrischen K lin i k AA.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. Oktober 2017 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk.
10/145/ 1-8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 32.2; seit 2013) - CPRS an linker Hand nach Handgelenksdistorsionstrauma am 28. Februar 2013 (seit 2013) - Diabetes Typ II - Tinnitus und Schwankschwindel unklarer Ätiologie, keine ätiologische Abklärung (seit 2017)
Dazu führten die Fachärzte aus, die Schmerzproblematik stehe im Vordergrund. In Kombination mit der depressiven Symptomatik sei die Prognose vermutlich auf längere Frist limitiert (S. 4). 4. 8
Dr. A.___
nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/160) folgende Diagnosen (S. 57 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anankastisch-narzisstischer Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf iatrogene low - dose
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) und Verdacht auf iatrogene Abhängigkeit von niederpotenten Opioiden (ICD-10 F11.22)
Der Gutachter führte aus, in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine relevante, zeitlich überdauernde Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, da ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand keine psychiatrischen, dauerhaften Beein trächtigungen der Arbeitsfähigkeit erkennbar seien (S. 57). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g la sse sich weder durch seine Untersuchung noch durch die zur Verfügung stehenden Akten bestätigen (S. 65). D ie von der Beschwerdeführerin massgeblich geltend gemachten Funktions-
und Fähigkeits störungen beträfen die schmerzbedingte Immobilisierung der dominanten linken Hand. Das Krankheitsmodell der Beschwerdeführerin schliesse eine Genesung aus, sie stelle dabei ihre Selbstwirksamkeit und Fähigkeit zur Aktivierung grund sätzlich in Frage, was wesentlich über einen angstbedingten und nachvoll zieh baren passiven Widerstand hinausgehe und das Ausmass eines selbst auferlegten aktiven Widerstandes bezüglich der Mobilisierung der linken Hand annehme. Der treibende Persönlichkeitsfaktor stell e dabei der anankastisch-narzisstische Akzent dar mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wundenen Unrechtsempfinden (S. 6 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin präsentier e sich aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als funk tionell einarmig, obwohl organisch keine solche Einarmigkeit bestehe, wie die Aktenlage nahelege. Diese
funktionelle Einarmigkeit
sei als Teil einer psychi schen Störung zu verstehen, welche therapierbar sei (S. 67).
Eine gänzlich feh lende Aktivierungsbereitschaft - wie dies aktuell bei der Beschwerdeführerin vor zu lie gen scheine - sei auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerenden Fakto ren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Dement spre chend lasse sich eine zeitlich unbegrenzte und vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (S. 68 oben).
Schliesslich führte Dr. A.___ zur zeitlichen Entwicklung des Gesundheits zustandes aus, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszuge h en, dass sich erste Symptome einer somatoformen Schmerzstörung bereits vor der polydisziplinären Begutachtung vom 15. April 2015 gebildet hätten. Der Verlauf seit 2014 stelle sich im Sinne der Entwicklung einer prototypischen, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dar mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von körperlichen, psychischen und sozialen Sekundär schäden (aktenkundige Muskelatrophie, vollständige Immobilisierung der domi nanten linken Hand, Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, familiäre und finan zielle Schwierigkeiten, Verfestigung der Überzeugung Zielscheibe behördlicher und versicherungsrechtlicher Willkür zu sein ; S. 71 unten). 4. 9
Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom
O.___ kritisierten mit Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 3/2) das Gu tachten von Dr. A.___ (E. 4.8 vorstehend). So bemängelten sie, der Gutachter gehe durchgängig und von vorn herein von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, ohne Alter nativdiskussion auch nur am Rande in Betracht zu ziehen. Dazu sei das Gutachten widersprüchlich, bagatellisierend und eine Mischung von Meinung des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. 4. 10
Dr. med. AB.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10/207/11) fest, b ezüglich Invaliden versicherung
könne er den Entscheid definitiv nicht akzeptieren, da, um ein hä ndig arbeiten zu können,
die Schmerzen der dominanten Hand beseitigt oder zumindest im Griff sein müssten , da einhändig zu a rbeiten nur mit einer vollen Konzentration möglich sei. Dazu könne man einhändig nicht eine
hundert pro zentige Leistung erreichen, weil dies materiell unmöglich s ei . Die Beschwerde führerin sei zu 100% arbeitsunfähig , da sie keine Zudi enhand
habe. 4.
E. 6 .
Januar 20 20 (Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 3 . Februar 20 20 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 6. Januar 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zwecks ausführlicher medizi nischer und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (S. 1) .
Am 13. Februar 2020 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte ihrer Behandler nach (Urk. 7/1-2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 20 20 (Urk.
E. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5 . März 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 11 PD Dr. med. AC.___ und Dr. med. AD.___ vom G.___ führten über ein MRI des Gehirns vom 8. November 20 18 (Urk. 10/199/197-198) aus, es finde sich keine frische Ischämie . 4.
E. 12 Oberarzt Dr. med. AE.___ und Ärztin AF.___ von der Klinik AG.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober bis 13. November 2018 auf freiwillige Zu weisung durch das O.___
stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 28. November 2018 (Urk. 10/190) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide; Abhä ngig keitssyn drom (ICD-10 F11.2) 4.
E. 13 Dr. med. AH.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, berichtete am 11. Februar 2019 (Urk. 10/199/89), die Anamnese sei eigentlich suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und auch in den funktionell etwas überla gerten klinischen Lokalbefunden sei der Nervus medianus in der Sensibili tätsprüfung gut abgrenzbar. Die Nervenleitgeschwindigkeiten des Nervus medi anus über dem Karpaltunnel seien aber noch im Normbereich und nicht schlechter als diejenigen des gleichseitigen Nervus
ulnaris . 4.
E. 14 Dr. med. AI.___ vom Institut AJ.___ berichtete am 28. Februar 2018 ( Urk. 10/207/8-9) über je ein MRI vom linken und rechten Vorfuss vom gleichen Tag, dass kein Nachweis eines Mortonneurom s habe festgestellt werden können und die native Darstellung unauffällig sei. 4.15
Dr. U.___ , Dr. phil. klin . psych. N.___ und Dr. phil. AK.___, k linische Psycho login, vom O.___
hielten in ihrem Bericht vom 13 . März 2019 (Urk. 10/ 203/4-6 ) fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Eine Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4.
E. 16 Dr. P.___ stellte am 10. Mai 2019 (Urk. 10/207) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand sowie eine depressive Episode (Ziff. 2.5) und daneben als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom, c hronische Fers en schmerzen beid seits, ein Karpaltunnelsyndrom links, eine arterielle Hypertonie, ein insulinpflichtige Diabetes mellitus und eine Dyslipidämie (Ziff. 2.6). Er attestierte aus rheuma tologischer Sicht eine
100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Linkshänderin aktuell bei der Arbeit, wo sie ihre linke Hand benutzen müsse, eingeschränkt sei ( Z iff. 3.4) . 4.
E. 17 Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei der gut achterlichen Beurteilung durch Dr. A.___ um eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes handle, und falls nicht, wann sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung verändert habe, hielt Dr. med. AL.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/217 S. 9 unten), vom RAD am 4. Juni 2019 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei ausserordentlich schlüssig. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzunehmen, dass die Beurteilung be reits für den Zeitraum der Verfügung gelte (Urk. 10/217 S. 15 unten) . 4. 1 8
Dr. med. AM.___ und med. pract . AN.___ vom Spital AO.___ , wo die Beschwer deführerin am 3. Juli 2019 auf Zuweisung durch die Sozialbehörde via Polizei via Ambulanz notfallmässig ambulant behandelt worden war, führten in ihrem Be richt vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/230/8-11) aus, durch den Rettungsdienst, die Tochter und die Beschwerdeführerin selbst hätten sie erfahren, dass die Be schwerdeführerin bereits langjährig um den Erhalt einer IV-Rente kämpfe , da es ihr aufgrund des CRPS nicht möglich sei zu arbeiten. Anlässlich eines aber ma ligen Telefonates mit der Sozialbehörde am Morgen des Vorstellungstages habe sie suizidale Äusserungen verlauten lassen, sodass die Sozialbehörde die Polizei aufgeboten und zur Beschwerdeführerin nach Hause geschickt habe. Die Be schwerdeführerin selbst habe wiederholt berichtet, geäussert zu haben «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?». Suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn habe sie verneint (S. 1). Das Drogenscree ning im U rin habe sich lediglich p ositiv für Tetrahy dro cannabinol gezeigt. Die Ü berdosierung mit Insulin
schein e fraglich, da dies einer seits durch die Beschwerdeführerin verneint werde , andererseits die mitgebrachte Lantus-Injektionslösung noch komplett voll gewesen sei und es während des Aufenthaltes auf der Notfallstation nicht zu einem
Abfall des Blutzuckers ge kommen sei. Die Tramadol-Überdosierung werde durch die Beschwerdeführerin
ebenfalls verneint und es hätten keine entsprechenden Befunde
objektiviert wer den können. In einem längeren Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Sie habe dementiert, die Medika mente in suizidaler Absicht eingenommen zu haben. Zudem scheine die Ein nahme einer Überdosis, insbesondere des Insulins, unwahrscheinlich (S. 3) . 4.
E. 19 Am 18. Juli 2019 (Urk. 3/3) berichteten Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom O.___ ,
die Aggression der Beschwerdeführerin habe sich verstärkt. Na ch wie vor seien deutliche Schla fstörungen, Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Konzentra tions störungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend und am 3. Juli 2019 ein schwe rer Suizidversuch feststellbar. 4. 2 0
Am 9. August 2019 (Urk. 10/227/4-6) hielt Dr. P.___ fest, dass die Beschwer deführerin wegen der chronischen Fussschmerzen aufgrund eines Senk- und Knickfusses beidseits ohne Zeitlimite orthopädischer Serienschuhe bedürfe (vgl. Ziffern 1.1, 1.3, 3.2, 3.4). 4.
E. 21 Am 2. Oktober 2019 (Urk. 10/246/8-9) berichtete Dr. med. AP.___ , Facharzt für Neurologie FMH, ein CTS könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden stün den im Zusammenhang mit der psychologisch-psychiatrischen Problematik. 4.
E. 22 Nach Vorlage der neu eingegangenen Berichte der Behandler hielt Dr. AQ.___ vom RAD am 22. November 2019 (Urk. 10/251 S. 4) fest, er stütze die Beurteilung von Dr. H.___ vom gleichen Tag, worin Letzterer unter anderem darauf verwiesen hatte, dass sich seit dem 24. Mai 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts geändert habe. 4.
E. 23 Dr. med. AR.___ und Dr. med. AS.___ von der Klinik für Neurologie des G.___ , wo die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 (Urk. 7/1) notfallmässig unter sucht wurde, führten aus, aufgrund der zur Zuweisung führenden Symptomatik hätten sie bei Verdacht auf eine subakute cerebrovaskuläre Ischämie eine CT-Angiographie durchgeführt, die keinen Hinweis auf eine Demarkation oder auf höhergradige Gefässstenosen intra- und extrakraniell ergeben habe . 4.
E. 24 Oberärztin Rheu matologie Dr. med. AT.___ und s tellvertretende Oberä r z t in Rheu matologie Dr. med. AU.___ von der K linik AV.___ , w o die Beschwerde führerin vom
6. bis 29. Januar 2020 im Rahmen einer multimodalen Schmerz komplextherapie stationär behandelt worden war , führt en in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/2) aus, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht ein CRP S der linken Hand und eine am ehesten diabetische Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten und aus psychia trischer Sicht eine rezidivierende schwere depressive Episode und eine instabile Persönlichkeit mit schädlichem Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika und eine Opiatabhängigkeit (S. 4). 5.
5.1
Vorweg zu bemerken ist, da ss für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbe zügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funk tionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Veränderung im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob in psy chischer (E. 5.2) oder
somatischer (E. 5.3) Hinsicht
eine gesundheitliche Verän derung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der ursprünglichen Rentenverneinung
festgestellt
worden war (vgl. E. 3)
be grün det, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen .
Aus medizinischer Sicht lag dem Urteil vom 29. März 2017 mit welchem die rentenabweisende Verfügung vom 13. Juli 2016 bestätigt wurde , eine funktionelle Einarmigkeit
aufgrund der Einschränkungen der linken Hand zugrunde, wobei unklar blieb, ob dies psychisch oder somatisch bedingt war (vgl. E. 3.2). 5.2 5.2.1
Im Vordergrund der Frage betreffend eine wesentliche Veränderung steht die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes . Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurte ilung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie daneben auf die Berichte der Behandler und die Beurteilung durch den psychia trischen Facharzt des RAD Dr. AQ.___ (vgl. die versicherungsinternen Feststel lungsblätter vom 1. Juli 2019 [Urk. 10/217] und vom 6. Januar
2020 [Urk. 10/251] ) . 5.2.2
Das psychiatrische Gut achten von Dr. A.___ vom 22. Mai 2018 (E. 4.8 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiat rischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 10/160 S. 10 32, S. 36-44 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 32 -3 5, S. 48-57 ) umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dabei stützt sich das Gutachten insbesondere auf einen Befund nach AMDP, ein Screeni n g für somatoforme Symptome (SOMS) und einen Mini-ICF-App (S. 49-57). Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit de r Beurteilung der Fachpersonen des O.___ und d er Fachärzte der AA.___ (E. 4.2, E. 4.6-7 )
- erstattet (S. 25, S. 28 f. ) . Das Gutachten berücksichtigt ferner
die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
auseinander (S. 35 , S. 45-47 ).
Dr. A.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete
seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Er zeigte plau sibel auf, dass ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand
keine psychiatrischen, dauerhaften Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit er kenn bar sind und erläuterte schlüssig, dass der treibende Persönlichkeitsfaktor für die geltend gemachten Funktions- und Fähigkeitsstörungen der schmerzbe dingte n Immobilisierung der linken Hand der anankastisch-narzisstische Akzent mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wun denen Unrechtsempfinden ist . Dies so, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als f unktionell einarmig präsentiert .
Dr. A.___ legte denn auch einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereit schaft auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerende r Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist ( E. 4.8 ).
Zudem zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die von ihm diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bereits zur Z eit der Begutachtung durch die Z.___ im April 2015 – wo die Diagnose einer Schmerzstörung zumindest als möglich erachtet worden war (E. 3.1. 2 in
fine ) – vorgelegen haben muss und sich in der Folge mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von Sekundärschäden entwickelt hat (E. 4.8 ).
Entgegen der von den O.___ -Fachpersonen in ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (E. 4.9) geäusserten Kritik geht aus dem Gutachten klar hervor, welche Äusserungen von der Beschwerdeführerin stammten und welche von ihrem Ehe mann, was von Dr. A.___ äusserst genau aufgeführt wurde (Urk. 10/160 S. 32 ff.). Von einer Vermischung kann nicht die Rede sein. Zudem ist der Vorwurf der O.___ -Fachpersonen im Gutachten seien anderweitige Diagnosen neben einer somatoformen Schmerzstörung nicht auch nur am Rande in Betracht gezogen worden, aktenwidrig . Dr. A.___ hat sich gerade mit der möglichen Diagnose einer depressiven Störung sehr eing ehend auseinandergesetzt ( vgl. E. 5.2.3 nachstehend ) und seine auf einem AMDP, der Mini-ICF-App und die SOMS gestützte Diagnosestellung detailliert erläutert (S. 49-60 ). Von einer baga tellisierenden Einschätzung kann keine Rede sein. Die Kritik der O.___ -Fach personen am Gutachten verfängt daher nicht.
Damit
erfüllt die Expertise von Dr. A.___ d i e bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 4 ). 5.2.3
A bweichend von Dr. A.___ (E. 4 . 8 ) gingen die Fachpersonen des O.___ von d er Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung mit konstant schwerer Epi sode und die AA.___ -Fachärzte zumindest für die Zeit im Oktober 2017
von einer schweren depressiven Episode aus (E. 4. 2, E. 4.6 - 7 ) .
Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. S o legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die durch die Fachärzte des O.___ und der AA.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht zu überzeugen vermag. E r zeigte auf , dass die Diagnose durch die AA.___ nicht nachvollziehbar ist, weil der im Bericht festgehaltene Befund mehrheitlich unauffällig war und sich allein auf selbst deklarierte suizidale Gedanken
– welche im Übrigen bereits anlässlich der ursprünglichen Renten ab weisung vorlagen (vgl. Urk. 10/ 60 S. 39 ) - abstützte ( Urk. 10/160 S. 59 oben) . Weiter zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die Diagnose de s O.___ nur auf anamnestische und subjektiv geschilderte Beschwerden sowie krankheitsfremde, psychosoziale Belastungen abgestützt worden war und eine passende Beschrei bung objektivierbarer Merkmale fehlte (S. 25 und S. 28).
Dem gegenüber stützte sich die Diagnostik von Dr. A.___
auf die Anamnese, das Interaktionsverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sowie auf den AMDP und den SOMS-2-Befund (S. 58 f.). Dr. A.___ wies zutreffend darauf
hin, dass bei der Diagnose de s
O.___ und der AA.___ insbesondere eine Diskussion zur Abgrenzung depressiver Symptome von anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsmerk ma len mit einer Verbitterung, welche durch ein ausgeweitetes Unrechtsempfinden aufrechterhalten wird, fehlt (S. 65).
Weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ benannten darüber hinaus wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. A.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit ihre abweichenden Beur teilungen
das Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis). Zudem haben sich weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ , was bei einer Revision entscheidend
ist, über eine allfällige Veränderung gegenüber dem ur sprünglichen Gutachten hinlänglich geäussert , womit ihnen hinsichtlich des Vor liegens einer wesentlichen Veränderung k ein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3). 5.2.4
Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang zur Begutachtung angeht, zeigt sich ebenfalls
keine Verschlechterung .
Dies ergibt sich
aus den Berichten der Behandler, insbesondere aus den Berichten de s O.___ vom 13. März 2019 (E. 4.15 ) und vom 18. Juli 2019 ( E. 4.19 ) .
So äusserten sich die Fachpersonen des O.___ im März 2019 dahingehend , dass sich seit dem Beginn der bei ihnen durchgeführten Behandlung im Oktober 2016 ein schwere s depressive s Zustand sbild mit durchgehender vollständiger Arbeits unfähigkeit
zeig
e. D ie Angaben über eine Veränderung der Befunde und Ein schränkungen liessen sie offen, sprachen nicht von einer Verschlechterung, son dern gaben lediglich an, dass auch die vorübergehende Hospitalisation nicht zu einer Verbesserung geführt habe (Urk. 10/203/ 4-6 S. 2 oben, S. 3 oben ) . Von einer Versc hlechterung ist nicht die Rede.
Gleiches ergibt sich aus ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 ( E. 4. 19 ) . Darin wird ein auf d e n Angaben der Beschwerdeführerin beruhender Befund wiedergegeben, der demjenigen
vor der gutachterlichen Beurteilung ( Schlafstörungen, Appetitver min derung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, An triebs losigkeit, Konzentrationsstörungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend ) vom
17. Oktober 2016 weitestgehend entspricht.
Zudem werden im neuer e n Bericht vom Juli 2019 im Gegensatz zum Bericht aus dem Jahr 2016 Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen und Vergesslichkeit nicht mehr aufge führt, was gar für eine Verbesserung sprechen würde (vgl. E. 4.2 und E. 4.18 ) . Hinsichtlich des genannten schweren Suizidversuchs vom 3. Juli 2019
ist zu bemerken, dass ein solcher nicht stattfand. Dies ergibt sich aus dem Notfallbericht des Spitals AO.___ vom 16. Juli 2019 (E. 4. 18 ) .
Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn verneinte, sondern wiederholt gesagt haben soll: «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?» und ihre Tochter darauf die Behörden verständigt hatte, wobei das anschliessen d durchge führt e Screening keine überhöhte Einnahme von Medikamenten nahelegte (E. 4. 18 ) .
D ie im O.___ -Bericht vom
18. Juli 2019 (E. 4. 19 ) erwähnten aggressiven Ausbrüche konnten bereits von Dr. A.___ festgestellt werden, wurde die Beschwerdeführerin i h m gegenüber doch richtig laut und wütend, als er sie etwa auf eine Reha-Behandlung angesprochen hatte (Urk. 10/160 S. 39 unten).
Was den Bericht der Klinik AG.___ vom 28. November 2018 (E. 4.12 ) angeht, lässt auch dieser nicht auf eine Verschlechterung im Nachgang zu Dr. A.___ s Begut achtung schliessen .
So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Eintritts an , sie könne ihren Alltag aufgrund der Schmerzen in der Hand nicht mehr bewältigen (Urk. 10/190 S. 2 oben), was darauf schliessen lässt , dass die bekannte funk tionelle Einarmigkeit im Vordergrund stand. Zudem ist darauf hinzuweisen , dass e s sich bei den berichtenden Dr. AE.___ und AF.___ nicht um Fa chärzte der Psychiatrie handelt ( vgl. Medizinalberufregister der Schweizerischen Eidge nossenschaft) , weshalb ihre Beurteilung die Einschätzung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt für den Bericht der Dr. AT.___ und AU.___ (E. 4.24) , welche fachfremd psychiatrische Diagnosen stellten.
Damit ist auch im Nachgang zum Gutachten von Dr. A.___ , was den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, keine Verschlech terung ausgewiesen, wie dies auch von Dr. AQ.___ vom RAD (E. 4. 1 7 und E. 4. 21 ) als Facharzt für Psychiatrie bestätigt wurde. Keine neuen Erkenntnisse für die vorliegend zu beurteilende Frage über eine wesentliche gesundheitliche Verände rung in der massgeblichen Zeit seit der Verfügung vom 16. Juli 2016 bis zum Verfügungserlass am 6. Januar 2020 (Urk. 2) ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht der Klinik AG.___ vom 24. Februar 2020 (Urk. 13/1). 5.2.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. A.___ (E. 4.8 , E. 5.2.2-3 ) und den Umstand, dass auch in dessen Nachgang bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2020 k eine Verschlechterung ausgewie sen ist (E. 5.2.4) ,
überwiegend wahrscheinlich erstellt , dass sich die funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht auch
weiterhin auf die funktionelle Einarmigkeit wegen der Beschwerden der linken Hand beschränken, wobei die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereitschaft auch unter Berücksic htigung sämtlicher erschwerender Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist (E. 4.8 , E. 5.2.2). Da sich die psychischen Einschränkungen weiterhin in einer funktionellen Ei na rmigkeit erschöpfen – wie sich auch aus dem Bericht vom 3. Juli 2019 (E. 4.18 ) ersehen lässt, wo die Beschwerdeführerin sich darüber beklagte, dass sie keine IV-Rente erhalte, obwohl es ihr wegen dem CRPS nicht möglich sei , zu arbeiten - liegt keine gesundheitliche Veränderung vor . 5. 3
Was die von den behandelnden Ärzten beschriebenen somatischen Beschwerden angeht, beziehen sich diese – soweit sie
überhaupt funktionelle Einschränkungen beschreiben – auf Einschränkungen der linke n
Hand (E. 4. 3, E. 4.10 , E. 4.16 , E. 4. 23 ) . Die übrigen seit der Verfügung vom 13. Juli 2016 gemachten Unter su chungen zeig en weitgehend unauffällige oder bereits vorab bestehende Befunde respektive Leiden.
So zeigte sich b ei Untersuchungen des Herzens im Herbst 2017 die Koronarana tomie regelrecht und Rhythmusstörungen konnt en ausgeschlossen werden (E. 4.4-4.5 ). Explorationen auf eine Ischämie im Gehirn im November 2018 und Dezember 201 9 verliefen ergebnislos (E. 4. 1 1 , E. 4. 22 ). Abklärungen zu einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand im Februar 2019 ergaben eine Nerven leitgeschwindigkeit des Nervus medi anus über dem K a r paltunnel im Normbereich (E. 4 .13 ). Ein solches schloss denn auch Dr. AP.___ im Oktober 2019 aus (E. 4. 21 ). Zudem konnte bei Untersuchungen der Vorfüsse kein Nachweis eines Mortonneurom s festgestellt werden und die native Darstellung der Vorfüsse war unauffällig (E. 4.1 4 ). Was die Fussproblematik aufgrund der Senk- und Knick füsse angeht
– welche im Übrigen bereits bei der ursprünglichen Leistungs prüfung festgestellt worden war (E. 3.1 .2 ) – erfolgte die Behebung des Leidens durch orthopädische Serienschuhe , für welche die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache erteilte (vgl. Urk. 10/245 ) .
Dr.
P.___ hat denn auch explizit einzig das CRPS der linken Hand als somatisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beurteilt und ausdrücklich das von ihm diagnostizierte lumbo spon dylogene Schmerzsyndrom, die chro nischen Fers en schmerzen beidseits ,
das Karpal tunnelsyndrom links
- sowie die bereits vorbestehende
(E. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00089
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
24. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1976 geborene X.___ war zuletzt teilweise arbeitslos und arbeitete in einem Pensum von 25 % im Zwischenverdienst als Reinigungshilfe bei der Stadt Y.___ . Die Versicherte meldete sich am 12. Juli 2013 wegen den Folgen eines am 28. Februar 2013 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Rahmen liess sie die Versicherte bei der Z.___ gutachterlich untersuchen (Expertise vom 15. April 2015 ; Urk. 10/60). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 10/106) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei einem erm ittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe sie keinen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung.
Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit En tscheid vom 29. März 2017 (Urk. 10/ 123 )
im Ve rfahren IV .2016.00 930 ab. D as Bundesgericht bestätigte den Entscheid
mit Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 (Urk. 10/ 132 ) . 1.2
Zuvor hatte sich die Versicherte am 25. Oktober 2016 (Urk. 10/117) unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet . Nachdem das Verfahren betref fend
die Verfügung vom 13. Juli 2016 mit dem Bundesgerichtsurteil vom 4. August 2017 abgeschlossen worden war , tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen bezüglich der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2016 ( vgl. Urk. 10/11 8 , Urk. 10/126, Urk. 10/130, Urk. 10/134 ). Unter anderem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am
22. Mai 2018 (Urk. 10/160) erstattet wurde. Am 8. November 2019 (Urk. 10/245) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kos tengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10 / 218 , Urk. 10 / 223 ) wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 6 .
Januar 20 20 (Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 3 . Februar 20 20 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 6. Januar 2020 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zwecks ausführlicher medizi nischer und erwerblicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (S. 1) .
Am 13. Februar 2020 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte ihrer Behandler nach (Urk. 7/1-2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4 . März 20 20 (Urk. 9 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Verfügung vom 5 . März 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ).
Am 5. März 2020 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Berichte ihrer Behandler ein (Urk. 13/1-2), welche der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. März 2020 (Urk. 14) zur Kenntnis zugestellt wurden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zu standes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin führte in der rentenabweisenden Verfügung vom
6. Janu ar 2020 (Urk. 2) aus, das aktuelle Gutachten habe gezeigt , dass sich die gesund heitliche Situation seit dem Jahr 2015 nicht verändert habe. Es liege somit eine unveränderte Situation im Vergleich zur Verfügung vom 13. Juli 2016 vor. Es handle sich bei der neuen Begutachtung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Es bestehe somit auch weiterhin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Aufgrund der im Einwandverfahren eingereichten und ergänzend eingeholten medizinischen Berichte hätten keine neuen medizinischen Tatsachen festgestellt werden können ( S. 1 f. ). 2 .2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 3 . Februar 2020 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an zahlreichen von den Behand lern attestierten Beschwerden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihre ge sundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2015 nicht verändert, sei mit nichts untermauert. Die beiden Gutachter im bidisziplinären orthopädisch-psy chiatrischen Gutachten hätten zu optimistisch und versicherungsfreundlich ge handelt.
Ausserdem sei ein e
bidisziplinäre medizinische Begutachtung in ihrem Fall unzureichend. Es bedürfe eine r vom Gericht angeordnete n polydisziplinäre n Begutachtung (S. 2-4). 2 .3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer in nach der Neuanmeldung vom 25 . Oktober
2016 (Urk. 10 / 117 ) eine Rente der Invalidenversicherung zu steht.
Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführer in
seit dem
25. Oktober 2016 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen respe ktive einen solchen zu begründen. 3.
3.1 3.1.1
Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/ 123 ) , welches das Bundesgericht mit Urteil 8C_358/2017 vom 4. August
2017 (Urk. 10/ 132 ) bestätigte ,
im Wesentlichen auf f olgende medizinischen Berichte: 3.1. 2
Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (med. pract . B.___ , Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie (Dr. m ed. C.___ , Fachärztin
Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ), Neurologie (Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___ , Fachärzte FMH Neurologie ) und Psychiatrie (med. pract . F.___ , Facharzt FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie ) vom
15. April 2015 (Urk. 10/60 ) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit. Die Diagnosen eines Senk-Spreiz-Platt-Knickfusses beidseits, einer Hyper tonie, eines Diabetes mellitus sowie eines Opioid Fehlgebrauchs h att en nach Einschätzung der Gutachter keine Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung gaben die Gutachter an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht hinreichend wahrscheinlich als eingeschränkt anzusehen. Eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) sei allenfalls als möglich anzusehen. Eine namhafte psy chiatrische Erkrankung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere kein wesentliches depressives Syndrom (S. 46). 3.1. 3
Auf Bitte um eine Stellungnahme ( Urk. 10/82) gaben die Gutachter der Z.___ am 18 . März 2016 an (Urk. 10/97), im Bericht der Rheumaklinik des G.___ vom 2. September 2015 (Urk. 10/79) werde unter dem Rubrum «Diagnose» der Ver dacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom («V.a. CRPS») genannt, im Befund und in den Zusatzuntersuchungen würden jedoch keine ausreichenden Zeichen eines CRPS beschrieben und in der Beurteilung werde von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» gesprochen . Der Bericht sei also in sich un schlüssig und in seiner Konklusion paradox. Die schliesslich im Bericht vorrangig postulierte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung repräsentiere zudem eine psychiatrische Entität. Die Be richtenden hätten also mangels einer ausrei chenden somatischen Erklärung «qua Ausschluss» zu einer fachfremden Interpre tation ohne Prüfung der diagnostischen Kriterien gegriffen, was versicherungs medizini sch nicht genügen könne. 3.1. 4
Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gab in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/104 S. 4 f.) an, die Gutachter der Z.___
würden an ihrer Beurtei lung , dass kein sicherer Hinweis für ein CRPS und kein Anhalt für eine Schmerz verarbeitungsstörung bestehe festhalten . Demgegenüber würden sowohl die K linik I.___ (März 2015) als auch die Abteilungen Handchirurgie und Rheumatologie der Uniklinik J.___ (Februar 2015) die Diagnose eines CRPS I als gesichert ansehen, wohingegen die Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ (August 2015) aufgrund der Aktenlage und des Verlaufs von einer «massi ven Schmerzverarbeitungsstörung» ausgegangen sei und eine stationäre Komp lex therapie empfohlen habe, welche die Beschwerdeführerin damals und offenbar noch immer aus psychosozialen Gründen ablehne. Es stünden sich also eine somatische wie auch eine psychiatrische Diagnose diametral gegenüber, wobei es für jede gute Argumente dafür und dagegen gebe. Rein nach Aktenlage sei eine Entscheidung, welche Diagnose zutreffe, in diesem Fall nicht möglich. Aus versi cherungsmedizinischer Sicht sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztbe richte der Universitätsklinik J.___ im Rahmen der «normativen Kraft des Fak tischen » von einer derzeit tatsächlich vorhandenen Funktionslosigkeit der (domi nanten) linken Hand auszugehen, ungeachtet deren letztendlichen Ursache. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei selbst bei Anerkennung einer «funktionellen Einarmigkeit » von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der (dominanten) linken Gebrauchshand auszugehen. 3.1. 5
Im dem im damaligen Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 24. August 2016 betreffend eine Hospitali sierung vom 9. bis 24. August 2016 ( Urk. 10/110/17-22 ) nannten Dr. med. K.___ , Assistenzarzt, und Dr. med. L.___ , Oberarzt, die folgenden Diagnosen: - CRPS Stadium I Hand links, EM 2013 - Schwere Depression (ICD-10 F32.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig - Arterielle Hypertonie 3.2
Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom
29. März 2017 (Urk. 10/123),
hinsichtlich der Problematik der linken Hand könne offenbleiben, ob es sich um ein CRPS oder eine psychiatrische Erkrankung (namentlich eine Schmerzver arbei tungsstörung) handle, da selbst bei der Gewährung eines maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % aufgrund der Handproblematik entsprechend einer funktionellen Einarmigkeit
ein Rentenanspruch ausgeschlossen sei (E. 4.1-4.2). Was weitere Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an gehe, sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerde führerin stets ausschliesslich wegen den Beschwerden an der linken Hand habe behandeln lassen. In den Akten fänden sich als weitergehende (poten tiell rele vante) Diagnosen solche psychiatrischer Natur (Depression
res pektive depressive Verstimmung , Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf posttraumatische Be lastungsstörung [vgl.
Urk. 10/16/1-6 ,
Urk. 10/77/4-6 ,
Urk. 10/79 ] ). Diese seien aller dings nicht von Fachärzten gestellt worden , sondern vorwiegend von den behandelnden Är zten organischer Fachrichtungen . Soweit eine Schmerzverar bei tungsstörung thematisiert wurde, geh e diese vollumfänglich in der Handproble matik auf. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt über andere als Handbeschwerden geklagt . Zum geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Verstimmung - soweit überhaupt eine ei genständige Depression vor liege - stünden einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bereits die feh lenden Therapiebemühungen entgegen . Damit bleib e als noch mögliche thema tisierte Erkrankung die von den Ärzten der Klinik f ür Rheumatologie des G.___ am 24. August 2016 diagnostizierte schwere Depression .
Dazu sei zu bemerken, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Juli 2016 nie von einer ent sprechenden Pathologie ausgegangen worden sei und auch keine Befunde ge schil dert worden seien , welche auf eine derartige Erkrankung schliessen lassen würden . Insoweit habe eine allfällig e Veränderung des Gesundheitszu standes Ge genstand eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens zu bilden. Vorliegend reduzier e sich die Beschwerdekonstellation auf die verl etzte linke Hand, welche Proble matik umfassend gewürdigt worden sei , und allenfalls die psychische Verfassung, welche sich bis zum massgebenden Zeitpunk t nicht in relevanter Weise ver dichtet ha be . Die Beschwerde sei abzuweisen (E. 4.3-4.5). 4. 4.1
Die rentenabweisende Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) beruht im Wesent lichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen: 4. 2
Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. N.___ , k linischer Psychologe und Supervisor, vom Zentrum O.___ , stellten in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 10/135) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
Die Fachpersonen
berichteten
zu den aktuellen Beschwerden , es bestünden Schlafstörungen, eine Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Inte ressenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, G edanken kreisen, Vergesslichkeit sowie
Konzentrationsstörungen und die Beschwerdefüh rerin verbringe teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend (S. 1). Sie hielten die Beschwerdeführer in seit 28. Februar 2013 für arbeitsunfähig (S. 3 oben). 4. 3
Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, be richtete am 29. Mai 2017 (Urk. 10/199/171) , die Beschwerdeführerin klage wei terhin über strake immobilisierende Schmerzen an
der linke n Hand mit Bewe gungseinschränkungen . 4. 4
PD Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ vom G.___
erklärten am 20. September 2017 (Urk. 10/199/170) zu einem gleichentags erstellten CT des Herze n s, die Koronarien seien blande und die Koronaranatomie regelrecht . 4. 5
Dr. med. S.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von der Kar diologie des Spitals T.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2017 (Urk. 10/199/166 -168 ) aus, er habe eine 72h-Holter-EKG-Untersuchung durchge führt, in welcher relevante tachy
- und bradykarde Rhythmusstörungen hätten ausgeschlossen werden können (S. 3). 4. 6
Dr. med. U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. phil. klin . psych. N.___
vom O.___ stellten in ihrem Bericht vom 6 . November 2017 (Urk. 10/ 142 ) als psychiatrische Diagnose eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und hielten fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Ein e Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4. 7
PD Dr. med. V.___ und Dr. med. W.___ von der p sychiatrischen K lin i k AA.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 9. bis 26. Oktober 2017 stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2017 (Urk.
10/145/ 1-8 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 32.2; seit 2013) - CPRS an linker Hand nach Handgelenksdistorsionstrauma am 28. Februar 2013 (seit 2013) - Diabetes Typ II - Tinnitus und Schwankschwindel unklarer Ätiologie, keine ätiologische Abklärung (seit 2017)
Dazu führten die Fachärzte aus, die Schmerzproblematik stehe im Vordergrund. In Kombination mit der depressiven Symptomatik sei die Prognose vermutlich auf längere Frist limitiert (S. 4). 4. 8
Dr. A.___
nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/160) folgende Diagnosen (S. 57 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Anankastisch-narzisstischer Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) - Verdacht auf iatrogene low - dose
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.22) und Verdacht auf iatrogene Abhängigkeit von niederpotenten Opioiden (ICD-10 F11.22)
Der Gutachter führte aus, in der Gesamtbeurteilung der Aktivität und Teilhabe lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine relevante, zeitlich überdauernde Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, da ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand keine psychiatrischen, dauerhaften Beein trächtigungen der Arbeitsfähigkeit erkennbar seien (S. 57). Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störun g la sse sich weder durch seine Untersuchung noch durch die zur Verfügung stehenden Akten bestätigen (S. 65). D ie von der Beschwerdeführerin massgeblich geltend gemachten Funktions-
und Fähigkeits störungen beträfen die schmerzbedingte Immobilisierung der dominanten linken Hand. Das Krankheitsmodell der Beschwerdeführerin schliesse eine Genesung aus, sie stelle dabei ihre Selbstwirksamkeit und Fähigkeit zur Aktivierung grund sätzlich in Frage, was wesentlich über einen angstbedingten und nachvoll zieh baren passiven Widerstand hinausgehe und das Ausmass eines selbst auferlegten aktiven Widerstandes bezüglich der Mobilisierung der linken Hand annehme. Der treibende Persönlichkeitsfaktor stell e dabei der anankastisch-narzisstische Akzent dar mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wundenen Unrechtsempfinden (S. 6 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin präsentier e sich aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als funk tionell einarmig, obwohl organisch keine solche Einarmigkeit bestehe, wie die Aktenlage nahelege. Diese
funktionelle Einarmigkeit
sei als Teil einer psychi schen Störung zu verstehen, welche therapierbar sei (S. 67).
Eine gänzlich feh lende Aktivierungsbereitschaft - wie dies aktuell bei der Beschwerdeführerin vor zu lie gen scheine - sei auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerenden Fakto ren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachvollziehbar. Dement spre chend lasse sich eine zeitlich unbegrenzte und vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (S. 68 oben).
Schliesslich führte Dr. A.___ zur zeitlichen Entwicklung des Gesundheits zustandes aus, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszuge h en, dass sich erste Symptome einer somatoformen Schmerzstörung bereits vor der polydisziplinären Begutachtung vom 15. April 2015 gebildet hätten. Der Verlauf seit 2014 stelle sich im Sinne der Entwicklung einer prototypischen, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung dar mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von körperlichen, psychischen und sozialen Sekundär schäden (aktenkundige Muskelatrophie, vollständige Immobilisierung der domi nanten linken Hand, Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, familiäre und finan zielle Schwierigkeiten, Verfestigung der Überzeugung Zielscheibe behördlicher und versicherungsrechtlicher Willkür zu sein ; S. 71 unten). 4. 9
Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom
O.___ kritisierten mit Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 3/2) das Gu tachten von Dr. A.___ (E. 4.8 vorstehend). So bemängelten sie, der Gutachter gehe durchgängig und von vorn herein von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus, ohne Alter nativdiskussion auch nur am Rande in Betracht zu ziehen. Dazu sei das Gutachten widersprüchlich, bagatellisierend und eine Mischung von Meinung des Ehemannes und der Beschwerdeführerin. 4. 10
Dr. med. AB.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10/207/11) fest, b ezüglich Invaliden versicherung
könne er den Entscheid definitiv nicht akzeptieren, da, um ein hä ndig arbeiten zu können,
die Schmerzen der dominanten Hand beseitigt oder zumindest im Griff sein müssten , da einhändig zu a rbeiten nur mit einer vollen Konzentration möglich sei. Dazu könne man einhändig nicht eine
hundert pro zentige Leistung erreichen, weil dies materiell unmöglich s ei . Die Beschwerde führerin sei zu 100% arbeitsunfähig , da sie keine Zudi enhand
habe. 4. 11
PD Dr. med. AC.___ und Dr. med. AD.___ vom G.___ führten über ein MRI des Gehirns vom 8. November 20 18 (Urk. 10/199/197-198) aus, es finde sich keine frische Ischämie . 4. 12
Oberarzt Dr. med. AE.___ und Ärztin AF.___ von der Klinik AG.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 16. Oktober bis 13. November 2018 auf freiwillige Zu weisung durch das O.___
stationär behandelt wurde, nannten in ihrem Bericht vom 28. November 2018 (Urk. 10/190) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide; Abhä ngig keitssyn drom (ICD-10 F11.2) 4. 13
Dr. med. AH.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, berichtete am 11. Februar 2019 (Urk. 10/199/89), die Anamnese sei eigentlich suggestiv für ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts und auch in den funktionell etwas überla gerten klinischen Lokalbefunden sei der Nervus medianus in der Sensibili tätsprüfung gut abgrenzbar. Die Nervenleitgeschwindigkeiten des Nervus medi anus über dem Karpaltunnel seien aber noch im Normbereich und nicht schlechter als diejenigen des gleichseitigen Nervus
ulnaris . 4. 14
Dr. med. AI.___ vom Institut AJ.___ berichtete am 28. Februar 2018 ( Urk. 10/207/8-9) über je ein MRI vom linken und rechten Vorfuss vom gleichen Tag, dass kein Nachweis eines Mortonneurom s habe festgestellt werden können und die native Darstellung unauffällig sei. 4.15
Dr. U.___ , Dr. phil. klin . psych. N.___ und Dr. phil. AK.___, k linische Psycho login, vom O.___
hielten in ihrem Bericht vom 13 . März 2019 (Urk. 10/ 203/4-6 ) fest, seit Beginn der Behandlung bei ihnen im Oktober 2016 sähen sie ein schwer depressives Zustandsbild. Eine Arbeitsfähigkeit sei auch in reduziertem Ausmass undenkbar. 4. 16
Dr. P.___ stellte am 10. Mai 2019 (Urk. 10/207) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand sowie eine depressive Episode (Ziff. 2.5) und daneben als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
lumb ospondylogenes Schmerzsyndrom, c hronische Fers en schmerzen beid seits, ein Karpaltunnelsyndrom links, eine arterielle Hypertonie, ein insulinpflichtige Diabetes mellitus und eine Dyslipidämie (Ziff. 2.6). Er attestierte aus rheuma tologischer Sicht eine
100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Linkshänderin aktuell bei der Arbeit, wo sie ihre linke Hand benutzen müsse, eingeschränkt sei ( Z iff. 3.4) . 4. 17
Auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin, ob es sich bei der gut achterlichen Beurteilung durch Dr. A.___ um eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes handle, und falls nicht, wann sich der Gesundheitszustand seit der ersten Begutachtung verändert habe, hielt Dr. med. AL.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/217 S. 9 unten), vom RAD am 4. Juni 2019 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei ausserordentlich schlüssig. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzunehmen, dass die Beurteilung be reits für den Zeitraum der Verfügung gelte (Urk. 10/217 S. 15 unten) . 4. 1 8
Dr. med. AM.___ und med. pract . AN.___ vom Spital AO.___ , wo die Beschwer deführerin am 3. Juli 2019 auf Zuweisung durch die Sozialbehörde via Polizei via Ambulanz notfallmässig ambulant behandelt worden war, führten in ihrem Be richt vom 16. Juli 2019 (Urk. 10/230/8-11) aus, durch den Rettungsdienst, die Tochter und die Beschwerdeführerin selbst hätten sie erfahren, dass die Be schwerdeführerin bereits langjährig um den Erhalt einer IV-Rente kämpfe , da es ihr aufgrund des CRPS nicht möglich sei zu arbeiten. Anlässlich eines aber ma ligen Telefonates mit der Sozialbehörde am Morgen des Vorstellungstages habe sie suizidale Äusserungen verlauten lassen, sodass die Sozialbehörde die Polizei aufgeboten und zur Beschwerdeführerin nach Hause geschickt habe. Die Be schwerdeführerin selbst habe wiederholt berichtet, geäussert zu haben «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?». Suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn habe sie verneint (S. 1). Das Drogenscree ning im U rin habe sich lediglich p ositiv für Tetrahy dro cannabinol gezeigt. Die Ü berdosierung mit Insulin
schein e fraglich, da dies einer seits durch die Beschwerdeführerin verneint werde , andererseits die mitgebrachte Lantus-Injektionslösung noch komplett voll gewesen sei und es während des Aufenthaltes auf der Notfallstation nicht zu einem
Abfall des Blutzuckers ge kommen sei. Die Tramadol-Überdosierung werde durch die Beschwerdeführerin
ebenfalls verneint und es hätten keine entsprechenden Befunde
objektiviert wer den können. In einem längeren Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren können. Sie habe dementiert, die Medika mente in suizidaler Absicht eingenommen zu haben. Zudem scheine die Ein nahme einer Überdosis, insbesondere des Insulins, unwahrscheinlich (S. 3) . 4. 19
Am 18. Juli 2019 (Urk. 3/3) berichteten Dr. M.___
und Dr. phil. klin . psych. N.___ vom O.___ ,
die Aggression der Beschwerdeführerin habe sich verstärkt. Na ch wie vor seien deutliche Schla fstörungen, Appetitverminderung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Konzentra tions störungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend und am 3. Juli 2019 ein schwe rer Suizidversuch feststellbar. 4. 2 0
Am 9. August 2019 (Urk. 10/227/4-6) hielt Dr. P.___ fest, dass die Beschwer deführerin wegen der chronischen Fussschmerzen aufgrund eines Senk- und Knickfusses beidseits ohne Zeitlimite orthopädischer Serienschuhe bedürfe (vgl. Ziffern 1.1, 1.3, 3.2, 3.4). 4. 21
Am 2. Oktober 2019 (Urk. 10/246/8-9) berichtete Dr. med. AP.___ , Facharzt für Neurologie FMH, ein CTS könne ausgeschlossen werden. Die Beschwerden stün den im Zusammenhang mit der psychologisch-psychiatrischen Problematik. 4. 22
Nach Vorlage der neu eingegangenen Berichte der Behandler hielt Dr. AQ.___ vom RAD am 22. November 2019 (Urk. 10/251 S. 4) fest, er stütze die Beurteilung von Dr. H.___ vom gleichen Tag, worin Letzterer unter anderem darauf verwiesen hatte, dass sich seit dem 24. Mai 2019 aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts geändert habe. 4. 23
Dr. med. AR.___ und Dr. med. AS.___ von der Klinik für Neurologie des G.___ , wo die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 (Urk. 7/1) notfallmässig unter sucht wurde, führten aus, aufgrund der zur Zuweisung führenden Symptomatik hätten sie bei Verdacht auf eine subakute cerebrovaskuläre Ischämie eine CT-Angiographie durchgeführt, die keinen Hinweis auf eine Demarkation oder auf höhergradige Gefässstenosen intra- und extrakraniell ergeben habe . 4. 24
Oberärztin Rheu matologie Dr. med. AT.___ und s tellvertretende Oberä r z t in Rheu matologie Dr. med. AU.___ von der K linik AV.___ , w o die Beschwerde führerin vom
6. bis 29. Januar 2020 im Rahmen einer multimodalen Schmerz komplextherapie stationär behandelt worden war , führt en in ihrem Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/2) aus, zusammenfassend bestehe bei der Beschwerde führerin aus somatischer Sicht ein CRP S der linken Hand und eine am ehesten diabetische Polyneuropathie in beiden unteren Extremitäten und aus psychia trischer Sicht eine rezidivierende schwere depressive Episode und eine instabile Persönlichkeit mit schädlichem Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika und eine Opiatabhängigkeit (S. 4). 5.
5.1
Vorweg zu bemerken ist, da ss für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne nicht die Art der Verletzung und diesbe zügliche Veränderung des medizi nischen Sachverhaltes, sondern einzig die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind. So kann gestützt auf andere Diagnosen bzw. Leiden aber mit entsprechend gleicher Funk tionseinschränkung nicht auf eine wesentliche Veränderung im invalidenver si cherungsrechtlichen Sinne geschlossen werden. Zu prüfen ist daher, ob in psy chischer (E. 5.2) oder
somatischer (E. 5.3) Hinsicht
eine gesundheitliche Verän derung vorliegt, die eine weitergehende funktionelle Einschränkung als anlässlich der ursprünglichen Rentenverneinung
festgestellt
worden war (vgl. E. 3)
be grün det, und die somit geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen .
Aus medizinischer Sicht lag dem Urteil vom 29. März 2017 mit welchem die rentenabweisende Verfügung vom 13. Juli 2016 bestätigt wurde , eine funktionelle Einarmigkeit
aufgrund der Einschränkungen der linken Hand zugrunde, wobei unklar blieb, ob dies psychisch oder somatisch bedingt war (vgl. E. 3.2). 5.2 5.2.1
Im Vordergrund der Frage betreffend eine wesentliche Veränderung steht die Ent wicklung des psychischen Gesundheitszustandes . Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurte ilung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie daneben auf die Berichte der Behandler und die Beurteilung durch den psychia trischen Facharzt des RAD Dr. AQ.___ (vgl. die versicherungsinternen Feststel lungsblätter vom 1. Juli 2019 [Urk. 10/217] und vom 6. Januar
2020 [Urk. 10/251] ) . 5.2.2
Das psychiatrische Gut achten von Dr. A.___ vom 22. Mai 2018 (E. 4.8 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiat rischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung ( Urk. 10/160 S. 10 32, S. 36-44 ), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (S. 32 -3 5, S. 48-57 ) umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dabei stützt sich das Gutachten insbesondere auf einen Befund nach AMDP, ein Screeni n g für somatoforme Symptome (SOMS) und einen Mini-ICF-App (S. 49-57). Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
– insbesondere mit de r Beurteilung der Fachpersonen des O.___ und d er Fachärzte der AA.___ (E. 4.2, E. 4.6-7 )
- erstattet (S. 25, S. 28 f. ) . Das Gutachten berücksichtigt ferner
die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin
auseinander (S. 35 , S. 45-47 ).
Dr. A.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuch tend dar und begründete
seine Schlussfolgerung nachvollziehbar. Er zeigte plau sibel auf, dass ausser einer selbst deklarierten Schmerzhemmung der linken Hand
keine psychiatrischen, dauerhaften Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit er kenn bar sind und erläuterte schlüssig, dass der treibende Persönlichkeitsfaktor für die geltend gemachten Funktions- und Fähigkeitsstörungen der schmerzbe dingte n Immobilisierung der linken Hand der anankastisch-narzisstische Akzent mit einer nicht überwundenen Kränkung beziehungsweise einem nicht über wun denen Unrechtsempfinden ist . Dies so, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzstörung und aufgrund der Sekundärschäden als f unktionell einarmig präsentiert .
Dr. A.___ legte denn auch einleuchtend dar, dass die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereit schaft auch unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerende r Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist ( E. 4.8 ).
Zudem zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die von ihm diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bereits zur Z eit der Begutachtung durch die Z.___ im April 2015 – wo die Diagnose einer Schmerzstörung zumindest als möglich erachtet worden war (E. 3.1. 2 in
fine ) – vorgelegen haben muss und sich in der Folge mit Symptomausweitung und selbst auferlegter Schonung bis hin zur Entwicklung von Sekundärschäden entwickelt hat (E. 4.8 ).
Entgegen der von den O.___ -Fachpersonen in ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (E. 4.9) geäusserten Kritik geht aus dem Gutachten klar hervor, welche Äusserungen von der Beschwerdeführerin stammten und welche von ihrem Ehe mann, was von Dr. A.___ äusserst genau aufgeführt wurde (Urk. 10/160 S. 32 ff.). Von einer Vermischung kann nicht die Rede sein. Zudem ist der Vorwurf der O.___ -Fachpersonen im Gutachten seien anderweitige Diagnosen neben einer somatoformen Schmerzstörung nicht auch nur am Rande in Betracht gezogen worden, aktenwidrig . Dr. A.___ hat sich gerade mit der möglichen Diagnose einer depressiven Störung sehr eing ehend auseinandergesetzt ( vgl. E. 5.2.3 nachstehend ) und seine auf einem AMDP, der Mini-ICF-App und die SOMS gestützte Diagnosestellung detailliert erläutert (S. 49-60 ). Von einer baga tellisierenden Einschätzung kann keine Rede sein. Die Kritik der O.___ -Fach personen am Gutachten verfängt daher nicht.
Damit
erfüllt die Expertise von Dr. A.___ d i e bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 4 ). 5.2.3
A bweichend von Dr. A.___ (E. 4 . 8 ) gingen die Fachpersonen des O.___ von d er Diagnose einer rezidivierende n depressive n Störung mit konstant schwerer Epi sode und die AA.___ -Fachärzte zumindest für die Zeit im Oktober 2017
von einer schweren depressiven Episode aus (E. 4. 2, E. 4.6 - 7 ) .
Dieser Ans icht kann nicht gefolgt werden. S o legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die durch die Fachärzte des O.___ und der AA.___ gestellte Diagnose einer depressiven Störung nicht zu überzeugen vermag. E r zeigte auf , dass die Diagnose durch die AA.___ nicht nachvollziehbar ist, weil der im Bericht festgehaltene Befund mehrheitlich unauffällig war und sich allein auf selbst deklarierte suizidale Gedanken
– welche im Übrigen bereits anlässlich der ursprünglichen Renten ab weisung vorlagen (vgl. Urk. 10/ 60 S. 39 ) - abstützte ( Urk. 10/160 S. 59 oben) . Weiter zeigte Dr. A.___
überzeugend auf, dass die Diagnose de s O.___ nur auf anamnestische und subjektiv geschilderte Beschwerden sowie krankheitsfremde, psychosoziale Belastungen abgestützt worden war und eine passende Beschrei bung objektivierbarer Merkmale fehlte (S. 25 und S. 28).
Dem gegenüber stützte sich die Diagnostik von Dr. A.___
auf die Anamnese, das Interaktionsverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung sowie auf den AMDP und den SOMS-2-Befund (S. 58 f.). Dr. A.___ wies zutreffend darauf
hin, dass bei der Diagnose de s
O.___ und der AA.___ insbesondere eine Diskussion zur Abgrenzung depressiver Symptome von anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsmerk ma len mit einer Verbitterung, welche durch ein ausgeweitetes Unrechtsempfinden aufrechterhalten wird, fehlt (S. 65).
Weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ benannten darüber hinaus wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. A.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit ihre abweichenden Beur teilungen
das Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundes gerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis). Zudem haben sich weder die Fachpersonen des O.___ noch die Fachärzte der AA.___ , was bei einer Revision entscheidend
ist, über eine allfällige Veränderung gegenüber dem ur sprünglichen Gutachten hinlänglich geäussert , womit ihnen hinsichtlich des Vor liegens einer wesentlichen Veränderung k ein genügender Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3). 5.2.4
Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang zur Begutachtung angeht, zeigt sich ebenfalls
keine Verschlechterung .
Dies ergibt sich
aus den Berichten der Behandler, insbesondere aus den Berichten de s O.___ vom 13. März 2019 (E. 4.15 ) und vom 18. Juli 2019 ( E. 4.19 ) .
So äusserten sich die Fachpersonen des O.___ im März 2019 dahingehend , dass sich seit dem Beginn der bei ihnen durchgeführten Behandlung im Oktober 2016 ein schwere s depressive s Zustand sbild mit durchgehender vollständiger Arbeits unfähigkeit
zeig
e. D ie Angaben über eine Veränderung der Befunde und Ein schränkungen liessen sie offen, sprachen nicht von einer Verschlechterung, son dern gaben lediglich an, dass auch die vorübergehende Hospitalisation nicht zu einer Verbesserung geführt habe (Urk. 10/203/ 4-6 S. 2 oben, S. 3 oben ) . Von einer Versc hlechterung ist nicht die Rede.
Gleiches ergibt sich aus ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 ( E. 4. 19 ) . Darin wird ein auf d e n Angaben der Beschwerdeführerin beruhender Befund wiedergegeben, der demjenigen
vor der gutachterlichen Beurteilung ( Schlafstörungen, Appetitver min derung, dauernde Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, Rückzug, An triebs losigkeit, Konzentrationsstörungen, teilweise ganze Nächte auf dem Balkon weinend ) vom
17. Oktober 2016 weitestgehend entspricht.
Zudem werden im neuer e n Bericht vom Juli 2019 im Gegensatz zum Bericht aus dem Jahr 2016 Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen und Vergesslichkeit nicht mehr aufge führt, was gar für eine Verbesserung sprechen würde (vgl. E. 4.2 und E. 4.18 ) . Hinsichtlich des genannten schweren Suizidversuchs vom 3. Juli 2019
ist zu bemerken, dass ein solcher nicht stattfand. Dies ergibt sich aus dem Notfallbericht des Spitals AO.___ vom 16. Juli 2019 (E. 4. 18 ) .
Aus dem Bericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin suizidale Äusserungen im eigentlichen Sinn verneinte, sondern wiederholt gesagt haben soll: «wieviel schlechter muss es mir noch gehen, damit ich IV-Rente erhalten werde, muss ich dafür sterben?» und ihre Tochter darauf die Behörden verständigt hatte, wobei das anschliessen d durchge führt e Screening keine überhöhte Einnahme von Medikamenten nahelegte (E. 4. 18 ) .
D ie im O.___ -Bericht vom
18. Juli 2019 (E. 4. 19 ) erwähnten aggressiven Ausbrüche konnten bereits von Dr. A.___ festgestellt werden, wurde die Beschwerdeführerin i h m gegenüber doch richtig laut und wütend, als er sie etwa auf eine Reha-Behandlung angesprochen hatte (Urk. 10/160 S. 39 unten).
Was den Bericht der Klinik AG.___ vom 28. November 2018 (E. 4.12 ) angeht, lässt auch dieser nicht auf eine Verschlechterung im Nachgang zu Dr. A.___ s Begut achtung schliessen .
So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Eintritts an , sie könne ihren Alltag aufgrund der Schmerzen in der Hand nicht mehr bewältigen (Urk. 10/190 S. 2 oben), was darauf schliessen lässt , dass die bekannte funk tionelle Einarmigkeit im Vordergrund stand. Zudem ist darauf hinzuweisen , dass e s sich bei den berichtenden Dr. AE.___ und AF.___ nicht um Fa chärzte der Psychiatrie handelt ( vgl. Medizinalberufregister der Schweizerischen Eidge nossenschaft) , weshalb ihre Beurteilung die Einschätzung von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt für den Bericht der Dr. AT.___ und AU.___ (E. 4.24) , welche fachfremd psychiatrische Diagnosen stellten.
Damit ist auch im Nachgang zum Gutachten von Dr. A.___ , was den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, keine Verschlech terung ausgewiesen, wie dies auch von Dr. AQ.___ vom RAD (E. 4. 1 7 und E. 4. 21 ) als Facharzt für Psychiatrie bestätigt wurde. Keine neuen Erkenntnisse für die vorliegend zu beurteilende Frage über eine wesentliche gesundheitliche Verände rung in der massgeblichen Zeit seit der Verfügung vom 16. Juli 2016 bis zum Verfügungserlass am 6. Januar 2020 (Urk. 2) ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht der Klinik AG.___ vom 24. Februar 2020 (Urk. 13/1). 5.2.5
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. A.___ (E. 4.8 , E. 5.2.2-3 ) und den Umstand, dass auch in dessen Nachgang bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Januar 2020 k eine Verschlechterung ausgewie sen ist (E. 5.2.4) ,
überwiegend wahrscheinlich erstellt , dass sich die funktionellen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht auch
weiterhin auf die funktionelle Einarmigkeit wegen der Beschwerden der linken Hand beschränken, wobei die von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt e gänzlich fehlende Aktivierungs bereitschaft auch unter Berücksic htigung sämtlicher erschwerender Faktoren im Rahmen der Schmerzstörung nicht nachzuvollziehen ist (E. 4.8 , E. 5.2.2). Da sich die psychischen Einschränkungen weiterhin in einer funktionellen Ei na rmigkeit erschöpfen – wie sich auch aus dem Bericht vom 3. Juli 2019 (E. 4.18 ) ersehen lässt, wo die Beschwerdeführerin sich darüber beklagte, dass sie keine IV-Rente erhalte, obwohl es ihr wegen dem CRPS nicht möglich sei , zu arbeiten - liegt keine gesundheitliche Veränderung vor . 5. 3
Was die von den behandelnden Ärzten beschriebenen somatischen Beschwerden angeht, beziehen sich diese – soweit sie
überhaupt funktionelle Einschränkungen beschreiben – auf Einschränkungen der linke n
Hand (E. 4. 3, E. 4.10 , E. 4.16 , E. 4. 23 ) . Die übrigen seit der Verfügung vom 13. Juli 2016 gemachten Unter su chungen zeig en weitgehend unauffällige oder bereits vorab bestehende Befunde respektive Leiden.
So zeigte sich b ei Untersuchungen des Herzens im Herbst 2017 die Koronarana tomie regelrecht und Rhythmusstörungen konnt en ausgeschlossen werden (E. 4.4-4.5 ). Explorationen auf eine Ischämie im Gehirn im November 2018 und Dezember 201 9 verliefen ergebnislos (E. 4. 1 1 , E. 4. 22 ). Abklärungen zu einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand im Februar 2019 ergaben eine Nerven leitgeschwindigkeit des Nervus medi anus über dem K a r paltunnel im Normbereich (E. 4 .13 ). Ein solches schloss denn auch Dr. AP.___ im Oktober 2019 aus (E. 4. 21 ). Zudem konnte bei Untersuchungen der Vorfüsse kein Nachweis eines Mortonneurom s festgestellt werden und die native Darstellung der Vorfüsse war unauffällig (E. 4.1 4 ). Was die Fussproblematik aufgrund der Senk- und Knick füsse angeht
– welche im Übrigen bereits bei der ursprünglichen Leistungs prüfung festgestellt worden war (E. 3.1 .2 ) – erfolgte die Behebung des Leidens durch orthopädische Serienschuhe , für welche die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache erteilte (vgl. Urk. 10/245 ) .
Dr.
P.___ hat denn auch explizit einzig das CRPS der linken Hand als somatisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
beurteilt und ausdrücklich das von ihm diagnostizierte lumbo spon dylogene Schmerzsyndrom, die chro nischen Fers en schmerzen beidseits ,
das Karpal tunnelsyndrom links
- sowie die bereits vorbestehende
(E. 3. 1.2 ) –
arte rielle Hypertonie, Diabetes mellitus und Dyslipidämie als ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit taxiert (E. 4.16 ). Dr. H.___ vom RAD bestätigte denn auch als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie in seinen Stellung nahmen vom 23. Mai 2018, vom 24. Mai 2019 und vom 22. November 2019, dass sich aus somatischer Sicht keine wesentliche Veränderung ergeben ha t (vgl. Urk.
10/217 S. 6 unten, S. 14 unten und S. 15 oben sowie Urk. 10/251 S. 3 f.) .
Nach dem Gesagten liegt auch aus somatischer Sicht kein veränderter Gesund heitszustand vor, welcher eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATGS darstell en würde . 5. 4
Der medizinische Sachverhalt ist sowohl aus psychischer wie auch somati scher Sicht erstellt und die von der Beschwerdeführer in eventualiter beantragte poly dis zi plinäre Begutachtung ( E. 2.2 ) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkennt nisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist aus gesundheitlicher Sicht sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht
k eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen s eit der ursprünglichen Rentenab weisung im Juli 2016 ausgewie sen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 17 ATSG liegt folglich nicht vor. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente abermals verneinte. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller