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IV.2020.00071

Abweichend vom GA zufolge IV-fremder Faktoren und vorhandener Ressourcen keine IV-relevante AUF; rückwirkend Anspruch auf befristete Rente

Zürich SozVersG · 2020-12-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war zuletzt bis Ende Dezember 2016 als BPO IT Service Delivery Manager im Corporate Center der Y.___

angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 3 1. August 2016 ( Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/91/29). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/2 ff.) meldete er sich am 2 5. Januar 2017 unter Hinweis auf eine Depressio n sowie Gelenkprobleme bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/13 , Urk. 7/53 , worunter das psychiatrische Konsilium von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Novem ber 2017 Urk. 9/53/5 ff. ) bei. Am 2 0. November 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 7/47). Im Oktober 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining , zuzüglich eines Taggeldes ( vgl. Mitteilung vom 2 5. Oktober 2018, Urk. 7/64 f. ).

Dieses wurde aus subjektiven Gründen nicht angetreten

(vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederung sberatu ng, Urk. 7/68/2; Mitteil ung vom 1 3. November 2018, Urk. 7/67) . I m Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemein -internistisch e Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) Gutacht en der MEDAS A.___ vom 6 . Mai 2019 ( Urk. 7/91). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/95 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung

vom 16. Dezember 2019 eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % . Eventualiter sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beei nflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau b en, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2 , E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das MEDAS-Gutachten bestehe eine unvollständig remittierte depressive Episode. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein, dennoch habe sich sein Zu stand wesentlich verbessert. So sei er wieder zu 40 % arbeitsfähig; berufliche Mass nahmen hätten aber nicht durchgeführt werden können. Es bestünden noch The rapieoptionen. Es sei allerdings auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Damit erreiche der Schweregrad nicht das erforderliche Ausmass. Der Schwere grad bestimmt sich nicht mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern «durch Faktoren wie Diagnosen, relevante Befunde, Objektivität der Diagnosen, Ressoursen sowie Therapieresistenz » ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5.5 Stunden/Tag. Mithin sei der Invalidit ätsgrad

mittels Einkommensvergleich zu eruieren, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe . Alsdann gehe aus dem psy chiatrischen Teilgutachten nicht klar hervor, inwiefern die bisherige Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Gem äss dem behandelnden Psychiater bestehe im Rahmen der Grunderkrankung

eine Medikamentenphobie . Es handle sich somit um ein krankheitsinhärentes Symptom und nicht um fehlende Mit wirkungsbereitschaft. Eine psychopharmakologische Behandlung sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zuzumuten. Überhaupt sei der Nutzen von Antidepres siva nicht erwiesen. Demgegenüber gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass unter pharmakologischer Behandlung eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könnte . Dies sei

statistisch nicht erw i e sen. Gestützt auf die gutachterliche Arbeits fähig keitsbeurteilung ergebe sich ein IV-Grad von mindestens 67 % ; unter Be rück sichtigung eines l eidens bedingten A bzugs sogar von mehr als 70 % . Die Be schwer degegnerin sei im Rahmen einer unzulässigen juristischen Parallel be urtei lung von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgewichen. Zu dem sei der Beschwerdeführer weder abgemahnt noch sei ihm eine Bedenkfrist

ein ge räumt worden . Folge dessen sei ihm auf jed en Fall eine Rente zuzusprechen, als dann sei ihm eine entsprechende Bedenkfrist anzusetzen und nach Ablauf der selben gegebenenfalls eine Revision durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Die angefochte ne Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren eventuell die Auferl egung einer Schaden minderungspflicht beantragt, ist

die Notwendigkeit einer solchen allenfalls in Zusammenhang der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen ,

ist sein Eventualantrag einzig innerhalb der zu prü fen den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen.

3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Oktober 2017 (Untersuchungsdatum) diagnostizierte Dr. Z.___ (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F 33.1/2), (2) Panikstörung (ICD-10:

F41.0) und (3) narzisstisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 : Z73.1, Urk. 7 /53/16).

Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei depressiv wegen der Kündigung durch die Arbeitgeberin . Er fühle sich so, als ob man eine Kerze ausgepustet hätte. Zudem sei seine Konzentration schlecht. Da seine Mutter nicht mehr reisen könne, habe er sich eine Kamera gekauft, die er auf dem Velohelm montiert habe. Damit unternehme er Fahrten mit dem E-Bike im Wald, die Aufnahmen schicke er seiner Mutter. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er das Bildbearbeitungsprogramm kaum habe erlernen können, obschon er beruflich ständig mit Applikationen zu tun gehabt habe. Er könne sich kaum mehr konzentrieren und sei nicht mehr in der Lage, simple Sachen zu erlernen. Seine Merkfähigkeit sei auch beeinträchtigt. Zu Hause in der Wohnung vergesse er, was er gerade habe tun wollen und er vergesse auch Dinge in der Wohnung, wenn er diese verlasse. Weiter habe er Angst vor Armut und davor, seine Mutter nicht mehr unterstützen zu können. Er beschäftige sich viel mit Armut in der Schweiz. Er fühle sich nicht mehr als Teil der Ge sellschaft und gehe auch nicht mehr dorthin, wo viele Menschen seien. Er halte sich li eber allein in der Natur auf. Es gäbe Leute, die ihn anschauten, als sei er drittklassig. Wenn er in der Nacht schlagartig aufwache, sei er hellwach, schwitze, habe Herzklopfen und zittere am ganzen Körper. So ein «Anfall» daure Sekunden und gehe von selbst wieder weg . Seine Stimmung sei traurig. Er sei ernst ge wor den, die Gedanken kreisten ständig; immer wieder denke er daran, dass er einen neuen Job finden müsse. Er habe keine Freunde und keine Freude mehr am Leben, da er das , was er mit Liebe geta n habe, nicht mehr tun könne. Es habe ihn auch verletzt, dass sein von seinem Psychiater unterstützter Besuch bei seiner Mutter in den USA von der Versicherung nachträglich sanktioniert worden sei. Er

habe Suizidgedanken, würde sich aber so lange nichts antun, wie sei n e Mutter lebe . Ausserdem sei er zu feige dafür und könne das nicht tun . Er schäme sich für seine Situation und erlebe im Moment alles als demütigend. Sein Appetit sei unverändert, die Libido gleich null . Er stehe aktuell um ca. 12 Uhr auf und habe keine fixe Tagesstruktur. Er koche für s ich und esse ein- bis zweimal am Tag . Manchmal schlafe er auch tagsüber 1-3 Stunden . Er denke viel, grüble, tue nichts Produktives , schaue fern, lese und höre Musik. Es falle ihm schwer, die Wohnung zu verlassen. Wenn es ihm aber gelinge, gehe er spazieren oder fahre mit dem E-Bike in den Wald. Um ca. 3 Uhr früh gehe er ins Bett, wo er dann ca. 1 bis 4

Stunden wachliege; d ie traurigen Gedanken hielten ihn vom Einschlafen ab (Urk. 7 /53/ 8, Urk. 7 /53/ 10 f.).

Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Diskrepanzen, Demonstration oder Agg ra vation ergeben. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme gesprochen und einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen. Seine Stimmung sei ernst und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Im Antrieb sei der Beschwe rdeführer deutli ch reduziert; im Kontakt freundlich und kooperativ. Die affektive Schwin gungsfähigkeit und die Psychomotorik seien reduziert, die affektive Kontine nz sei weitgehend erhalten. E in affektiver Rapport sei gut mö glich ( Urk. 7 /53/12 f.) . Damit seien alle drei Kardinalsymptome einer depressiven Störung nach ICD-10 gegeben: eine depressive/gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust/ A n hedonie und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Zudem bestehe eine Antriebsminderung, vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Scham- und Schuldgefühle, negative/pessimistische Zukunftsvorstellungen, Sui zidgedanken und Schlafstörungen (Verlust von Tagesstruktur) . Vor diesem Hin tergrund und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks sowie Ratings der Hamilton Depressionsskala (20 Punkte = mittelgradige Ausprägung [20-26 Punkte] ) bestehe eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Schwere der Störung werde zum Teil maskiert durch das freundliche und kooperative Auftreten des Beschwerde führers . Dieser sei für sämtliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits un fähig. Die seitens Dr. B.___ attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Eine Optimierung der Therapie sei drin gend angezeigt und könne im Sinne einer Schaden min de rungspflicht verlangt werden ; einerseits sei die Frequenz der durchgeführten The rapie unzureichend, andererseits sei eine antidepressive Pharmakotherapie zwei fel sfrei indiziert. Eine solche sei aber, um keine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes zu pro vozieren, mit dem behandelnden Psychiater abzuspre chen.

Ferner sei eine statio näre oder teilstationäre Therapie indiziert (Urk. 7 /53/14 f. ). 4.2

Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 3. Mai 2019 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine d epressive Episode (ICD-10: F32), gegenwärtig un vollständig remittiert, vormals als mittelgradig, teilweise als mittel- bis schwer gradig beschrieben, DD rezidivierende depressive Episode, DD Anpassungs stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/91/7).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 7/91/8): - Zustand nach Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) - d ysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10: F54) - d ysfunktionale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) - l aterale femorotibiale Arthrose - Femoropatellar -Arthrose rechts bei Status nach Meniskus-Operation - Femoropatellar -Arthrose links - AC-Gelenksarthrose - Multietagendegeneration an der HWS mit dorsalen Diskuspro t r usio nen /

Herni atio n auf drei Seg mentebenen ohne r a dikuläre Komp ression und Myelopathie - Hypertonie - Fettleber Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer an gegeben , er verfüge über ei ne Doppelbürgerschaft (Schweiz/ USA), sei in San Francisco geboren und

habe seine Kindheit in El Salvador und in den USA verbracht; weil er in der Schul e Mühe gehabt habe, sei er im Alter von vier Jahren zu Verwandten nach El Salvador geschickt worden (vgl. demgegenüber das psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 7 /53/7, w onach der Beschwerdeführer mit acht Jahren gemeinsam mit seiner Schwester nach El Salvador verbracht worden sei, weil seine Mutter aus unbekannten Gründen fast gestorben sei ; vgl. auch der Austrittsbericht der C.___ vom 1. November 2018,

Urk. 7 /69/4 ) . Dort sei er von seinem Onkel geschlagen und mit einer ungeladenen Pistole bedroht worden. Diese Zeit sei sehr traumati sierend gewesen und er habe seine in den USA lebende Mutter sehr vermisst. Danach sei d er Beschwerdeführer wieder zu seiner Mutter in die USA. Nach der Highs choo l habe er keine Berufsausbildung absol viert. Mit 14 Jahren habe er angefangen zu arbeiten; zunächst e infachere Com puterreparaturen, später als Helpdesk-Supervisor bei D.___ (Cal/USA), als PC-Techniker bei E.___ ( F.___ ), als Systemadministrator bei G.___ ( H.___ ), als Site Administrator bei der I.___ , als IT-Spezialist bei der J.___ AG sowie als Netzwerkad ministrator, IT Request-Manager , BPO IT Service Delivery Manager und schliesslich Head of

Application Management im Corporate-Center der Y.___ .

Mithin habe er sich in der IT-Branc he von einfachen Computer r eparaturen zum IT-Ingenieur und Netzwerk-Spezialisten hochgearbeitet. Von ca. 1989 bis 1996 sei er mit einer Schweizerin, die er in den USA kennengelernt habe, verheiratet gewesen. Auf grund der Scheidung sei es zu einem weiteren depressiven Schub gekommen. Der dritte bis heute anhaltende depressive Schub stehe im Zusammenhang mit der Kündigung der le tzten Arbeitsstelle; die Arbeitgeber in habe ihm die Stelle aus Rationalisierungsgr ünden im Mai 2016 per 3 0. April 2017 ( Urk. 7 /91/26, vgl. auc h Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ vom 2 8. März 2017, Urk. 7 /2 7 /1; vgl. demgegenüber Urk. 7 /91/29, wonach die Kündigung per 3 1. Dezember

2016 erfolgt sei) gekündigt. Das Umplatzierungsangebot habe er nicht annehmen können . Seither sei er arbeitslos und fühle sich nicht mehr befähigt , sich beruflich zu reintegrieren . Er habe nach der Kündigung auch keine neue Stelle finden können. Dies obschon er 400 Bewerbungen verfasst habe. Wegen seines Alters habe er grosse Bedenken, im IT-Bereich wi eder Anschluss finden zu können. E r habe bereits während seiner ehemaligen Tätigkeit beobachtet, dass die Mitarbeiter immer jünger würden. Das Belastbarkeitstraining habe er abgesagt, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt habe. Dies i nsbesondere wegen der für ihn nicht erträgliche n Knie- und Fussabrollschmerzen (Urk. 7 /91/26 ff.). In allgemeinmedizinischer Hinsicht habe der Beschwerd ef ührer Gelenksprobleme (Schulter, Fuss, Ellbogen, Knie) berichtet. Die seit der Jugendzeit vorbestehenden Knieschmerzen hätten sich im Rah men der Kündigung ausgeweitet; d ie Schulter- Ellbogen - und Fussbeschwerden seien später dazugekommen . Die Knie schmerz ten bei Belastung und seien eigentlich immer geschwollen. Es bestehe dies be züglich eine Langzeitphysiotherapie

( Urk. 7/91/26 , Urk. 7/91/34 ) . Klinisch habe sich ein etwas breitbeinig-schwerfällig es Gangbild mi t leichtem Hinken rechts gezeigt; i m rechten Knie zudem eine mediale Narbe nach anamnestischer Menis kektomie , eine «tanzende» Patella und ein deutlicher Patella-Schiebeschmerz. Bildgebend sei eine fortgeschrittene Valgusgonarthrose im linken Knie sowie beidseitige AC-Gelenkarthrose in den Schultern ausgewiesen . Die G e l enkbe schwerden seien in der

Klinik L.___ abgeklärt und dem degenerativen F ormenkreis zugesc hrieben worden ( Urk. 7/91/31 ff., Urk. 7/91/35 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerd ef ührer

an ge geben , am meisten bedrücke ihn die Zukunft. Er wisse n icht, was aus ihm werde , ob er auf dem Arbeitsm arkt noch gefragt sei und seiner Mutter weiterhin Geld schicken könne. Er sei wenig belastbar u nd schnell erschöpft. M anchmal finde er gar keinen Sinn mehr im Ganzen und denke «an das Ende» . Angefangen habe es beim Verlust seiner letzten Stelle. Dies habe ihn gebrochen. Hätte er seine Arbeit noch, wäre er heute nicht hier. Sein Umfeld bestehe hauptsächlich aus seiner in den USA lebenden Mutter; mit ihr habe er wöchentlichen Kontakt via « facetime ». Davon abgesehen

bestünden wenig Kontakte.

E r habe die letzten sieben Jahre hauptsächlich gearb eitet und ab 19.00 Uhr teilweise einfach Bier getrunken ( 3 Liter) . Wegen seiner psychischen Leiden sei er seit Oktober 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung , aktuell zwei Mal monatlich . Das beruhige ihn ganz gut. Dr. B.___ habe eine humo rvolle Einstellung, das relativ iere seine Angst. Die beiden Aufenthalte in psychiatrischen Tagesklinik en 2017 sowie 2018 hätten keine substanziellen Besserungen erbracht. Immerhin habe er dabei seine Freude am Nähen entdeckt . Aktuell profitiere er von Ausflügen mit dem E-Bike in die Natur. Dabei sehe er sich die Tiere und Blumen an und könne s ich regenerieren. Allerdings müsse er sich dazu überwinden, aus dem Haus zu gehen. Wenn er aber einmal draussen sei, wolle er oft nicht mehr nach Hause. Psychopharmaka nehme er nicht ein. Seine Mutter habe damit schlechte Erfahrungen gemacht. S ie habe schlecht darauf reagiert. Ausserdem habe er viel über Medikamente gelesen und wisse, dass die Patienten als Ve r suchskaninchen benutzt würden. B ei seinen Mitpatienten in der Psychiatrie habe er selbst gesehen, wie sie darauf reagierten . Fragen nach der Libido und Sexualität habe der Beschwerdeführer mit «keine Lust» beantwortet. Überhaupt ziehe er sich zurück und habe auf vieles keine Lust. Er wohne alleine in einer schönen Zweizimmerwohnung in Thalwil. Bier trinke er seit Jahren nicht mehr. Er sei ein Nachtmensch und gehe oftmals erst früh morgens zu Bett, dafür stehe er erst mittags auf. E r schlafe ca. 10 Stunden am Tag, er brauche viel Schlaf. Sein Schl af sei viel besser seit seinem letzten USA-Auf enthalt. Der Appetit sei ohne Besonderheiten. Er koche regelmässig für sich allein. Den Einkauf besorge er selber ( Urk. 7/91/27, Urk. 7/91/29, Urk. 7/91/42

f f.) . In objekti ver Hinsicht hätten sich keine relevanten Beeinträchtigungen der Auf merksamkeit und des Gedächtnisses ergeben . Das formale Denken sei ungestört und es hätten sich keine krankheitswertigen B efürchtungen oder Zwänge gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer auch nicht ängst lich gezeigt. De mgegenüber bestünden ausgeprägte Störungen der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei teilweise leicht deprimiert, streckenweise leicht dispho risch , teilweise leicht klagsam , jedoch

nicht gereizt, innerlich unruhig, hoffnung s los oder antriebsarm. Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle und eine verminderte Sexualität. Schlaf-, Vi gil anz- und Ap petitstörungen bestünden nicht ( Urk. 7/91/48 f.). In den Vorakten seien – wenn auch wenig konsistent

- immer wieder depressive Episoden dokumentiert wo rden. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder psychotherapeutisch be handeln lassen noch Psychopharmaka eingenommen . Zudem liessen die früheren Beur tei lungen eine differenzialdiagnostische Diskussion vermissen. Die vergangenen Schwierigkeiten könnten aufgrund der äusseren Auslöser jedenfalls auch als Anpassungsstörunge n oder Krisen betrachtet werden . Zuletzt habe sich der Be schwer deführer im Anschluss an die Umstrukturierung/Kündigung als gebrochen erlebt. Weitere relevante psychosoziale Belastungsfaktoren seien die fehlende Vermittelbarkei t und Ausbildung sowie

das fortgeschrittene Alter des Beschwer deführers. Diskutiere man das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung sowie die persönlichen Ressourcen (Ehrgeiz und Moti vation) l iessen sich keine erwerbsrelev a n ten Defizite objektivieren (Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/60). Eine Vollremission sei abhängig von der Konse quenz der durchge führten Massnahmen sowie von äusseren, krankheitsunab hän gigen Faktoren wie Anreizsystem und Motivation des Beschwerdeführers. Die fehlende Pharmako therapie s preche für einen eher leichteren Schweregrad; die Teilnahme an reha bilitativen Massnahmen für einen eher schwereren Grad. Von einem definitiven Scheitern einer indizierten lege artis und unter optimaler Kooperation des Be schwerdeführers durchgeführten Therapie könne nicht ausgegangen werden , da Therap ieoptionen noch offen stünden. Die bisherige Therapie sei nicht leg e artis , aber in wichtigen Teilen angemessen und konsequent. Das Ausmass der zwi schenmenschlichen Probleme sowie des sozialen Rückzugs erreiche kein arbeits relevantes Ausmass. Demgegenüber trete teilweise eine Antriebshemmung auf. Gleichzeitig sei für den Beschwerdeführer viele s überwindbar. So etwa , das Haus zu verlassen; h abe er sich einmal dazu überwunden, wolle er oft gar nicht mehr zurück nach Hause . Ein Leidensdruck sei erkennbar, aber nicht dominie rend. Zudem bestünden insoweit Inkonsistenzen, als dass sich der Beschwerde führer einerseits subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle und andererseits wie ein Adrenalinjunkie Rad fahre und für einen Monat in die USA verreise. Sim ulation liege indes nicht vor . Die Anpassungs-, Flexibilitäts-, Selbstbehauptungs-, Durch setzungs

- und Umstellungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben seien leicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis schwergradig und die Durchhaltefähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Interaktions- und Kommunikations fähigkeit des Beschwerdeführers sei intakt; die Entscheidungs- und Urteilsfähig keit weitestgehend erhalten. Die Bereitschaft zur Veränderung sei nicht voll ständig erkennbar und die Leistungsmotivation scheine gegenwärtig nicht im Vordergrund zu stehen. Vielmehr stünden p sychosoziale Belastungen

im Vorder grund . Die bisherige Tätigkeit sei de m

Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe eine Leis tungsfähigkeit von 5.5 Stunden am Tag, entsprechend einem Pensum von 66 % . Diese Angaben würden gelten ab Januar 2019; für die Zeit davor enthielten sich die Gutachter einer eigenen Einschätzung und verwiesen auf die in den Vorakten genannten Arbeits un fähigkeit sbescheinigung en ( Urk. 7/91/51 ff. , Urk. 7/91/ 57ff. , Urk. 7/91/61f. ). Im Rahmen der rheumatologischen Untersu chung habe der Beschwerdeführer primär rechtsbetonte Kniegelenksbeschwerden (permanente Schwellung und Schmerzen mit Zunahme bei kniebelastenden Tätigkeiten, Bewegungsein schrän kung, insbesondere bei der Kniebeugung) berichtet. Ähnliche Beschwerden be stünden auch am linken Kniegelenk, al lerdings weniger intensiv. Links schmerze das Knie vor allem beim Treppenabgehen.

Zudem bestünden Schulterbe schwer den beidseits und Nackenschmerzen links. Die Schulterbeschwerden würden kommen und gehen und seien niemals so intensiv wie die Knieschmerzen. Teil weise habe er Mühe, die Schultergelenke zu mobilisieren; zu verstärkte n Schmer zen komme es beim Anheben der Arme auf oder über Schulterhöhe. Die Be schwer den am Nacken seien unterschiedlich intensiv und manifestierten sich ins beso ndere beim Kopfdrehen nach links . Im Oktober 2018 sei ein Tennisellbogen rechts aufgetreten. Inzwischen hätten sich die Beschwerden von der Aussenseite auf die Innenseite des Ellbogengelenks verschoben. Zudem seien die Beschwerden «im Gelenk drinnen» zu lokalisieren ( Urk. 7/91/70 f. ). Klinisch hätten sich im Wesentlichen ein

weitestgehend hinkfreies Gangbild, eine in der Seitenneigung beidseits eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie

Valgusfehlstellung mit deutlicher Bewegungskrep i t ati on lateral im rechten, gegenüber links leicht über wärmt en Kni egelenk sowie eine deutliche laterale Bandinstab ilit ät am rechten Sprunggelenk gezeigt ( Urk. 7/91/73). Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien auf eine objektivierbare Polydegeneration der peripheren Gelenk sowie Multietagendegeneration HWS ohne radikuläre Kompression zurückzuführen. Trotzdem sei die funktionelle Kapazität weitestgehend erhalten - bis auf die eingeschränkte Flexion (bis 115°) im rechten Kniegelenk. Zudem sei das rechte Kniegelenk konstant leicht inflammatorisch aktiviert und instabil. Aus rheuma tologischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher sowoh l in der bisherigen als auch in jede r andere n,

nicht kniebelastenden Tätigkeit uneingeschränkt ( Urk. 7/91/75

ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychiatrischen Störung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leidens angepassten Verweistätigkeit , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne be sondere Anforderungen an die Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähig keit, ohne Führungsaufgaben, ohne Wechselschichten , ohne störende Lärmbe lastung oder Lichtverhältnisse, jedoch mit beschränkter Verantwortung und be grenztem Kundenkontakt, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sowie struktu rierter Arbeiten bestehe seit Januar 2019 eine 66%ige Arbeitsfähigkeit. Rück wirkend sei von den in den Vorakten

dokumentierten Arbeitsfähigkeitsbeur tei lungen auszugehen ( Urk. 7 /91/7f., Urk. 7 /91/61 ff. ). 5 .

5 .1

Das MEDAS-Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Zudem verblieb unbestritten , dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 5 .3

Vorliegend sind dem psychiatrischen Teilgutachten zwar gewisse Angaben

und Ausführungen im Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwendenden Stand artindikatoren zu entnehmen (vgl. Urk. 7 / 91/58 ff.). Allerdings erging die Arbeits fähigkeitsbeurteilung davon losgelöst ; der psychiatrische Gutachter hielt aus drücklich fest, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

stütze sich auf die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings (vgl. Urk. 7 /91/58, Urk. 7 /91/61). Dies wird denn auch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits eine 66%ige Arbeits fähigkeit in einer a n gepassten Tätigkeit attestiert

( vgl. Urk. 7 /91/9) und andererseits fest gehalten wird , unter Berücksichtigung der Persönlichkeit , Persönlichkeitsbio gra phie sowie Resso urce n des Beschwerdeführers ergäben sich keine er werbsrele vanten Defizite (Urk. 7 /91/56) . Andernorts hielt d er psychiatrische Gutachter zu dem fest, es bestünden auf der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine schwerwie genden Gründe, die es ihm verwehrten, trotz seiner Beschwerden einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen ( Urk. 7 /91/50). Es bestünden Funktionseinschrän kungen, diese stünden jedoch auch in engem Zusammenhang (mit) den psycho sozialen Faktoren (Arbeitsplatzsituation) und therapeutische Optionen würden nicht genutzt (Urk. 7/91/58).

Mithin ist mangels einlässli che r Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben und unter Hinweis auf das unter E.

5.2 Gesagte durch das Gericht

im Folgenden zu prüfen, ob und inwieweit die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. E.

1.4 ). Von einer unzulässigen Parallelprüfung – so wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 9) –

kann damit nicht die Re de sein. 5 .4

Aus dem MEDAS-Gutachten erhe llt zunächst , dass die Ausprägun g der psy chi schen ( und somatischen ) diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt (Urk. 7/91/54) .

Der psychiatrische Gutachter notierte eine lebhafte – wenn auch etwas müde – Mimik und Gestik des Beschwerdeführers , ohne depressive n

Habi tus . Die

Auffassung s- , Konzentration s- und Me rkfähigkeit sowie das Gedächtnis des Be schwerdeführers erwiesen sich als nicht relevant be einträchtigt. Der Ge danken gang des Beschwerdeführers war unauffällig, insbeson dere nicht gehemmt , ver langsamt, umständlich, eingeengt und ohne Gedankengedränge und Grübeln. Zudem verneinte der psychiatrische Gutachter Hinweise für Misstrauen, zwang haftes Verhalten und Phobien mit Krankheitswert . Ebenso verneint e

er eine Affektlabilität, Affekt- und Antriebsarmut, zirkadiane Besonderheiten sowie irgendwie geartete Schlafstörungen mit krankheitswertigem Charakter (Urk. 7 /91/ 47

f .). Das Mini-ICF-Rating erbrachte weitestgehend leichte Ein schrän kungen ( Urk. 7 /91/58 f.) und d ie Hamilton Depressionsskala erg ab bei einem Wert von 9 ( wobei der Schwellenwert für eine leichte Depression bei 10 liegt )

- dem klinischen Eindruck entsprechend - kein schwerwiegendes depressives Syndrom ( vgl. Urk. 7 /91/50).

Hervorzuheben sind ausserdem die gutachterlichen Hinweise auf die wenig ausgeprägte Änderungsbereitschaft und Leistungsmotivation sowie den fehlenden Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 7 /91/57).

In subjektiver Hinsicht plagten den Beschwerdeführer

insbesondere wirtschaftlic he/berufs per spektivische Sorgen

( Urk. 7 /9 1/42). Er gab an, «das Ganze» habe angefangen, als er seinen J ob verloren habe ( Urk. 7 /91/44); der Stellenverlu st 2016 habe ihn gebrochen, h ätte er seine Arbeit noch, «wäre er h eute nicht hier» ( Urk. 7 /91/43; damit konkordant das p sychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 31. Okto ber 2017, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

wegen der Kün digung d urch die letzte Arbeitgeberin

depressiv geworden sei; er fühle sich so, als sei eine Kerze ausgepustet word en, Urk. 7 /53 /10 ; vgl. auch die ärzt lichen Hinweise auf das depressive Erleben auslösenden und aufrechterhaltende Fakto ren wie höheres Alter, abgebrochene Integrationsmassnahmen, den als ein schnei den d und kränkend erl ebten Arbeitsplatzverlust mit d e r damit einherge hende n Einbusse an sozialem Status, finanziellen Ressourcen und sozialen Konta kten im Zwischenbericht der C.___ vom 28. August 2018 , Urk. 7 /62/6 ) . Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

be stünden IV-fremde Belas tungen in relevantem Ausmass resp. stünden psychosoziale Belastungsfak toren ( Arbeitsplatzverlust, anhaltende Arbeitslosigkeit, Migration, fortgeschritte nes Alter, wirtschaftliche Sorgen, finanziellen Verpf lichtungen gegenüber der Mutter)

im Vordergrund

( Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/58 f.); eine Voll remission sei abhängig von äusseren Faktoren ( Urk. 7 /91/63). In diesem Zusam menhang erwähnenswert sind ausserdem die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers

und die gutachterlichen Hinweise auf seine Erwartungs haltung in Richtung Be rentung ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/29).

Bei alle dem

wird

bereits deutlich, dass die depressive

Symptomatik und deren Bewältigung mass geblich durch invaliditäts fremde Faktoren verursa cht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich

nicht einzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 ) .

I m Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwen den den Standardindikatoren bleibt immerhin

zu ver merken, dass das Sozialleben und private Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers bereits vor der psychischen Dekompensation 2016 stark limitiert war. Gab er doch an , in den letzten sieben Jahr e n habe er hauptsächlich gearbeitet ( Urk. 7 /91/43 ; vgl. auch Urk. 7/91/55 ). Ein IV-relevanter

sozialer Rüc kzug ist damit je denfalls nicht ausgewiesen . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, in sozialer Hinsicht s ei der Beschwerdeführer nicht in erwerbsrelevante m Ausmass beein trächtigt ( Urk. 7 /91/56). Alsdann ver fügt der Beschwerdeführer insoweit über gewisse Copingstrategien , als er zur Re generation in die Natur und Bike fährt ( Urk. 7/ 91/55) und er vergangene, ähnlich gelagerte depressive Zustände offenbar - ohne therapeutische Unter stüt zung

– zu überw i nden vermochte (Urk. 7/91/60, vgl. auch Urk. 7 /53/10) . Her vor zuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer un geachtet der nach eigenen An gaben seit frühester Kindheit wiederholt durchlitte nen depressiven Episoden und ohne berufliche Ausbildung eine bemerkenswerte Karriere vorzuweisen hat. Die enge Beziehung zur in den USA lebenden Mutter sowie seine Religiosität wurden gutachterlicherseits als weitere Ressourcen gewürdigt (vgl. Urk. 7/27/3; vgl. auch Urk. 7/53/9). Als

Hobby s /Interessen nannte d er Beschwerdeführer schliesslich das Nähen sowie Editieren von selbstgedrehten Filmen auf Youtube ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/46 , Urk. 7 /91/55 ). Mithin

ergeben sich im Sinne eines Zwischenfazits auch unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben

(vgl. E.

1.2 ff. )

keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagno sen

im Zeitpunkt der Begutachtung . 5.5

Der beschwerdeweise eingereichte Bericht

des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

datiert vom 1 2. Januar 2020 ( Urk. 3/3) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon lässt die im genannten Bericht postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine hin reichende Begründung vermissen

und bleibt

damit auch fra glich, ob und inwieweit Dr. B.___ dabei leidensfremde Faktoren berücksic h tigte.

Zudem hat

sich Dr. B.___ nicht mit dem MEDAS-Gutachten

auseinander gesetzt und k ommt

schliesslich hinzu, dass

das Gericht der Erfah rung statsache Rechnung zu tragen , dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc);

in um strittenen Fällen kann es

nicht Sache des behandelnden Arztes sein, verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).

Mangels Relevanz erübrigen sich Weiterungen zu den beschwerdeweisen Vor bringen im Zusammenhang mit Zweck- und Notwendigkeit psychopharma ko therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 9). 5.5

Zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsic h t verwiesen die MEDAS-Gutachter auf die Vorakten ( Urk. 7 /91/63) . 5.5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs ( 1. November

2017, vgl. hienach E.

6.1 ) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 ). Darauf kann mit Blick auf die Schwere der objektiv festgestellten

Befunde , die Ergebnisse des Hamilton De pressionsratings

sowie

die vom 5. März bis 1. Oktober 2018 durchgeführt e tages stationäre Behandlu ng (3-4 Halbtage /Woche) in der p sychiatrischen K linik C.___

( vgl. Austrittsbericht vom 1. November aus, Urk. 7 /69/4 ff . )

– zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. Zwis chenbericht der C.___

vom 29. August 2018, worin dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von

täglich zwei Stunden attestiert wird , Urk. 7/62/3 ff.)

– abge stellt werden . 5. 5 .2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Klinikaustritts schwiegen sich die behandelnden C.___ -Ärzte a us ; im

äusser st knapp gehaltenen Verlaufsbericht vom 1 1. November 2018 hielt Dr. B.___

gänzlich unbegründet weiterhin eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit

und dazu diskrepant gleichzeitig eine Verbesser u ng fest ( Urk. 7/69/1) . 5.6

Zusammenfassend ist im Beweisgrad der massgeblichen überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdefü hrer seit dem 1. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich sein Gesundheitszustand im Nachgang tages- und ambulant therapeutischer Massnahmen in erheblicher We ise verbesserte, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ( 2. April 2019 , vgl. Urk. 7/91/2 ) keine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ag . 5.7

Da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung vor seiner Erkrankung verloren hat bzw. die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Kündigung eintrat, kann ein Er werb s vergleich unterbleiben. Dem Beschwerdeführer sind spätestens im Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung (20. März/2. April 2019; vgl. Urk. 7/91/2) sämt liche seinem Ausbildungsstand und seinen beruflichen Erfahrungen entspre chen de Tätigkeiten in einem 100%-Pensum bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. Damit ist sowohl für das hypothetische Validen- wie für das Invalideneinkommen von sogenannten Tabellenwerten auszugehen. Sind Validen- und Invalidenein kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ob hier ein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hätte, kann angesichts des maximal zulässigen Um fangs von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) mangels Anspruchsrelevanz offengelassen werden. 6. 6.1

Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 1 . November 2016

für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige

resp.

seit Ende März 2017 eine 60%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/7 f., Urk. 7 /13, Urk. 7 /28/3, Urk. 7 /91/67 ) . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 1. November 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 76.7 % (vgl. E. 1.4 ). 6.2

Nach Ablauf der Wartezeit (und Anmeldefrist, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2017 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig .

Somit bestand ab dem 1. November 2017 (Art. 29 Abs. 3 IVG) ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.3

Seit jedenfalls anfangs

April 2019

lag

keine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vor , weshalb die Rente bis zum 3 1. Jun i 2019

(Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 ) zu befristen ist. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze R ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8 . 8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de füh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Rec htsanwältin Dr. Schiavi machte mit Honorarnote vom 3 0. Januar 2020 einen Aufwand von insgesamt 7.5

Stunden geltend ( Urk. 3/6), was als angemessen erscheint. Beim gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Prozessentschädigung von Fr. 1'83 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war zuletzt bis Ende Dezember 2016 als BPO IT Service Delivery Manager im Corporate Center der Y.___

angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 3 1. August 2016 ( Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/91/29). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/2 ff.) meldete er sich am 2 5. Januar 2017 unter Hinweis auf eine Depressio n sowie Gelenkprobleme bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/13 , Urk. 7/53 , worunter das psychiatrische Konsilium von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Novem ber 2017 Urk. 9/53/5 ff. ) bei. Am 2 0. November 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 7/47). Im Oktober 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining , zuzüglich eines Taggeldes ( vgl. Mitteilung vom 2 5. Oktober 2018, Urk. 7/64 f. ).

Dieses wurde aus subjektiven Gründen nicht angetreten

(vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederung sberatu ng, Urk. 7/68/2; Mitteil ung vom 1 3. November 2018, Urk. 7/67) . I m Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemein -internistisch e Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) Gutacht en der MEDAS A.___ vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ff. )

keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagno sen

im Zeitpunkt der Begutachtung . 5.5

Der beschwerdeweise eingereichte Bericht

des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

datiert vom 1 2. Januar 2020 ( Urk. 3/3) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon lässt die im genannten Bericht postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine hin reichende Begründung vermissen

und bleibt

damit auch fra glich, ob und inwieweit Dr. B.___ dabei leidensfremde Faktoren berücksic h tigte.

Zudem hat

sich Dr. B.___ nicht mit dem MEDAS-Gutachten

auseinander gesetzt und k ommt

schliesslich hinzu, dass

das Gericht der Erfah rung statsache Rechnung zu tragen , dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc);

in um strittenen Fällen kann es

nicht Sache des behandelnden Arztes sein, verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).

Mangels Relevanz erübrigen sich Weiterungen zu den beschwerdeweisen Vor bringen im Zusammenhang mit Zweck- und Notwendigkeit psychopharma ko therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 9). 5.5

Zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsic h t verwiesen die MEDAS-Gutachter auf die Vorakten ( Urk. 7 /91/63) . 5.5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs ( 1. November

2017, vgl. hienach E.

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau b en, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2 , E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.4 ). Von einer unzulässigen Parallelprüfung – so wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 9) –

kann damit nicht die Re de sein. 5 .4

Aus dem MEDAS-Gutachten erhe llt zunächst , dass die Ausprägun g der psy chi schen ( und somatischen ) diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt (Urk. 7/91/54) .

Der psychiatrische Gutachter notierte eine lebhafte – wenn auch etwas müde – Mimik und Gestik des Beschwerdeführers , ohne depressive n

Habi tus . Die

Auffassung s- , Konzentration s- und Me rkfähigkeit sowie das Gedächtnis des Be schwerdeführers erwiesen sich als nicht relevant be einträchtigt. Der Ge danken gang des Beschwerdeführers war unauffällig, insbeson dere nicht gehemmt , ver langsamt, umständlich, eingeengt und ohne Gedankengedränge und Grübeln. Zudem verneinte der psychiatrische Gutachter Hinweise für Misstrauen, zwang haftes Verhalten und Phobien mit Krankheitswert . Ebenso verneint e

er eine Affektlabilität, Affekt- und Antriebsarmut, zirkadiane Besonderheiten sowie irgendwie geartete Schlafstörungen mit krankheitswertigem Charakter (Urk. 7 /91/ 47

f .). Das Mini-ICF-Rating erbrachte weitestgehend leichte Ein schrän kungen ( Urk. 7 /91/58 f.) und d ie Hamilton Depressionsskala erg ab bei einem Wert von 9 ( wobei der Schwellenwert für eine leichte Depression bei 10 liegt )

- dem klinischen Eindruck entsprechend - kein schwerwiegendes depressives Syndrom ( vgl. Urk. 7 /91/50).

Hervorzuheben sind ausserdem die gutachterlichen Hinweise auf die wenig ausgeprägte Änderungsbereitschaft und Leistungsmotivation sowie den fehlenden Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 7 /91/57).

In subjektiver Hinsicht plagten den Beschwerdeführer

insbesondere wirtschaftlic he/berufs per spektivische Sorgen

( Urk. 7 /9 1/42). Er gab an, «das Ganze» habe angefangen, als er seinen J ob verloren habe ( Urk. 7 /91/44); der Stellenverlu st 2016 habe ihn gebrochen, h ätte er seine Arbeit noch, «wäre er h eute nicht hier» ( Urk. 7 /91/43; damit konkordant das p sychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 31. Okto ber 2017, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

wegen der Kün digung d urch die letzte Arbeitgeberin

depressiv geworden sei; er fühle sich so, als sei eine Kerze ausgepustet word en, Urk. 7 /53 /10 ; vgl. auch die ärzt lichen Hinweise auf das depressive Erleben auslösenden und aufrechterhaltende Fakto ren wie höheres Alter, abgebrochene Integrationsmassnahmen, den als ein schnei den d und kränkend erl ebten Arbeitsplatzverlust mit d e r damit einherge hende n Einbusse an sozialem Status, finanziellen Ressourcen und sozialen Konta kten im Zwischenbericht der C.___ vom 28. August 2018 , Urk. 7 /62/6 ) . Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

be stünden IV-fremde Belas tungen in relevantem Ausmass resp. stünden psychosoziale Belastungsfak toren ( Arbeitsplatzverlust, anhaltende Arbeitslosigkeit, Migration, fortgeschritte nes Alter, wirtschaftliche Sorgen, finanziellen Verpf lichtungen gegenüber der Mutter)

im Vordergrund

( Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/58 f.); eine Voll remission sei abhängig von äusseren Faktoren ( Urk. 7 /91/63). In diesem Zusam menhang erwähnenswert sind ausserdem die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers

und die gutachterlichen Hinweise auf seine Erwartungs haltung in Richtung Be rentung ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/29).

Bei alle dem

wird

bereits deutlich, dass die depressive

Symptomatik und deren Bewältigung mass geblich durch invaliditäts fremde Faktoren verursa cht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich

nicht einzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 ) .

I m Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwen den den Standardindikatoren bleibt immerhin

zu ver merken, dass das Sozialleben und private Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers bereits vor der psychischen Dekompensation 2016 stark limitiert war. Gab er doch an , in den letzten sieben Jahr e n habe er hauptsächlich gearbeitet ( Urk. 7 /91/43 ; vgl. auch Urk. 7/91/55 ). Ein IV-relevanter

sozialer Rüc kzug ist damit je denfalls nicht ausgewiesen . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, in sozialer Hinsicht s ei der Beschwerdeführer nicht in erwerbsrelevante m Ausmass beein trächtigt ( Urk. 7 /91/56). Alsdann ver fügt der Beschwerdeführer insoweit über gewisse Copingstrategien , als er zur Re generation in die Natur und Bike fährt ( Urk. 7/ 91/55) und er vergangene, ähnlich gelagerte depressive Zustände offenbar - ohne therapeutische Unter stüt zung

– zu überw i nden vermochte (Urk. 7/91/60, vgl. auch Urk. 7 /53/10) . Her vor zuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer un geachtet der nach eigenen An gaben seit frühester Kindheit wiederholt durchlitte nen depressiven Episoden und ohne berufliche Ausbildung eine bemerkenswerte Karriere vorzuweisen hat. Die enge Beziehung zur in den USA lebenden Mutter sowie seine Religiosität wurden gutachterlicherseits als weitere Ressourcen gewürdigt (vgl. Urk. 7/27/3; vgl. auch Urk. 7/53/9). Als

Hobby s /Interessen nannte d er Beschwerdeführer schliesslich das Nähen sowie Editieren von selbstgedrehten Filmen auf Youtube ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/46 , Urk. 7 /91/55 ). Mithin

ergeben sich im Sinne eines Zwischenfazits auch unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben

(vgl. E.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das MEDAS-Gutachten bestehe eine unvollständig remittierte depressive Episode. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein, dennoch habe sich sein Zu stand wesentlich verbessert. So sei er wieder zu 40 % arbeitsfähig; berufliche Mass nahmen hätten aber nicht durchgeführt werden können. Es bestünden noch The rapieoptionen. Es sei allerdings auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Damit erreiche der Schweregrad nicht das erforderliche Ausmass. Der Schwere grad bestimmt sich nicht mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern «durch Faktoren wie Diagnosen, relevante Befunde, Objektivität der Diagnosen, Ressoursen sowie Therapieresistenz » ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5.5 Stunden/Tag. Mithin sei der Invalidit ätsgrad

mittels Einkommensvergleich zu eruieren, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe . Alsdann gehe aus dem psy chiatrischen Teilgutachten nicht klar hervor, inwiefern die bisherige Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Gem äss dem behandelnden Psychiater bestehe im Rahmen der Grunderkrankung

eine Medikamentenphobie . Es handle sich somit um ein krankheitsinhärentes Symptom und nicht um fehlende Mit wirkungsbereitschaft. Eine psychopharmakologische Behandlung sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zuzumuten. Überhaupt sei der Nutzen von Antidepres siva nicht erwiesen. Demgegenüber gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass unter pharmakologischer Behandlung eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könnte . Dies sei

statistisch nicht erw i e sen. Gestützt auf die gutachterliche Arbeits fähig keitsbeurteilung ergebe sich ein IV-Grad von mindestens 67 % ; unter Be rück sichtigung eines l eidens bedingten A bzugs sogar von mehr als 70 % . Die Be schwer degegnerin sei im Rahmen einer unzulässigen juristischen Parallel be urtei lung von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgewichen. Zu dem sei der Beschwerdeführer weder abgemahnt noch sei ihm eine Bedenkfrist

ein ge räumt worden . Folge dessen sei ihm auf jed en Fall eine Rente zuzusprechen, als dann sei ihm eine entsprechende Bedenkfrist anzusetzen und nach Ablauf der selben gegebenenfalls eine Revision durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Die angefochte ne Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren eventuell die Auferl egung einer Schaden minderungspflicht beantragt, ist

die Notwendigkeit einer solchen allenfalls in Zusammenhang der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen ,

ist sein Eventualantrag einzig innerhalb der zu prü fen den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen.

3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Oktober 2017 (Untersuchungsdatum) diagnostizierte Dr. Z.___ (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F 33.1/2), (2) Panikstörung (ICD-10:

F41.0) und (3) narzisstisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 : Z73.1, Urk. 7 /53/16).

Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei depressiv wegen der Kündigung durch die Arbeitgeberin . Er fühle sich so, als ob man eine Kerze ausgepustet hätte. Zudem sei seine Konzentration schlecht. Da seine Mutter nicht mehr reisen könne, habe er sich eine Kamera gekauft, die er auf dem Velohelm montiert habe. Damit unternehme er Fahrten mit dem E-Bike im Wald, die Aufnahmen schicke er seiner Mutter. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er das Bildbearbeitungsprogramm kaum habe erlernen können, obschon er beruflich ständig mit Applikationen zu tun gehabt habe. Er könne sich kaum mehr konzentrieren und sei nicht mehr in der Lage, simple Sachen zu erlernen. Seine Merkfähigkeit sei auch beeinträchtigt. Zu Hause in der Wohnung vergesse er, was er gerade habe tun wollen und er vergesse auch Dinge in der Wohnung, wenn er diese verlasse. Weiter habe er Angst vor Armut und davor, seine Mutter nicht mehr unterstützen zu können. Er beschäftige sich viel mit Armut in der Schweiz. Er fühle sich nicht mehr als Teil der Ge sellschaft und gehe auch nicht mehr dorthin, wo viele Menschen seien. Er halte sich li eber allein in der Natur auf. Es gäbe Leute, die ihn anschauten, als sei er drittklassig. Wenn er in der Nacht schlagartig aufwache, sei er hellwach, schwitze, habe Herzklopfen und zittere am ganzen Körper. So ein «Anfall» daure Sekunden und gehe von selbst wieder weg . Seine Stimmung sei traurig. Er sei ernst ge wor den, die Gedanken kreisten ständig; immer wieder denke er daran, dass er einen neuen Job finden müsse. Er habe keine Freunde und keine Freude mehr am Leben, da er das , was er mit Liebe geta n habe, nicht mehr tun könne. Es habe ihn auch verletzt, dass sein von seinem Psychiater unterstützter Besuch bei seiner Mutter in den USA von der Versicherung nachträglich sanktioniert worden sei. Er

habe Suizidgedanken, würde sich aber so lange nichts antun, wie sei n e Mutter lebe . Ausserdem sei er zu feige dafür und könne das nicht tun . Er schäme sich für seine Situation und erlebe im Moment alles als demütigend. Sein Appetit sei unverändert, die Libido gleich null . Er stehe aktuell um ca. 12 Uhr auf und habe keine fixe Tagesstruktur. Er koche für s ich und esse ein- bis zweimal am Tag . Manchmal schlafe er auch tagsüber 1-3 Stunden . Er denke viel, grüble, tue nichts Produktives , schaue fern, lese und höre Musik. Es falle ihm schwer, die Wohnung zu verlassen. Wenn es ihm aber gelinge, gehe er spazieren oder fahre mit dem E-Bike in den Wald. Um ca. 3 Uhr früh gehe er ins Bett, wo er dann ca. 1 bis 4

Stunden wachliege; d ie traurigen Gedanken hielten ihn vom Einschlafen ab (Urk. 7 /53/ 8, Urk. 7 /53/

E. 6 . Mai 2019 ( Urk. 7/91). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/95 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung

vom 16. Dezember 2019 eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % . Eventualiter sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 1 . November 2016

für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige

resp.

seit Ende März 2017 eine 60%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/7 f., Urk. 7 /13, Urk. 7 /28/3, Urk. 7 /91/67 ) . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 1. November 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 76.7 % (vgl. E. 1.4 ).

E. 6.2 Nach Ablauf der Wartezeit (und Anmeldefrist, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2017 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig .

Somit bestand ab dem 1. November 2017 (Art. 29 Abs. 3 IVG) ein Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 6.3 Seit jedenfalls anfangs

April 2019

lag

keine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vor , weshalb die Rente bis zum 3 1. Jun i 2019

(Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 ) zu befristen ist. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze R ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8 . 8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de füh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Rec htsanwältin Dr. Schiavi machte mit Honorarnote vom 3 0. Januar 2020 einen Aufwand von insgesamt 7.5

Stunden geltend ( Urk. 3/6), was als angemessen erscheint. Beim gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Prozessentschädigung von Fr. 1'83 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beei nflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 10 f.).

Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Diskrepanzen, Demonstration oder Agg ra vation ergeben. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme gesprochen und einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen. Seine Stimmung sei ernst und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Im Antrieb sei der Beschwe rdeführer deutli ch reduziert; im Kontakt freundlich und kooperativ. Die affektive Schwin gungsfähigkeit und die Psychomotorik seien reduziert, die affektive Kontine nz sei weitgehend erhalten. E in affektiver Rapport sei gut mö glich ( Urk. 7 /53/12 f.) . Damit seien alle drei Kardinalsymptome einer depressiven Störung nach ICD-10 gegeben: eine depressive/gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust/ A n hedonie und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Zudem bestehe eine Antriebsminderung, vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Scham- und Schuldgefühle, negative/pessimistische Zukunftsvorstellungen, Sui zidgedanken und Schlafstörungen (Verlust von Tagesstruktur) . Vor diesem Hin tergrund und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks sowie Ratings der Hamilton Depressionsskala (20 Punkte = mittelgradige Ausprägung [20-26 Punkte] ) bestehe eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Schwere der Störung werde zum Teil maskiert durch das freundliche und kooperative Auftreten des Beschwerde führers . Dieser sei für sämtliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits un fähig. Die seitens Dr. B.___ attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Eine Optimierung der Therapie sei drin gend angezeigt und könne im Sinne einer Schaden min de rungspflicht verlangt werden ; einerseits sei die Frequenz der durchgeführten The rapie unzureichend, andererseits sei eine antidepressive Pharmakotherapie zwei fel sfrei indiziert. Eine solche sei aber, um keine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes zu pro vozieren, mit dem behandelnden Psychiater abzuspre chen.

Ferner sei eine statio näre oder teilstationäre Therapie indiziert (Urk. 7 /53/14 f. ). 4.2

Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 3. Mai 2019 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine d epressive Episode (ICD-10: F32), gegenwärtig un vollständig remittiert, vormals als mittelgradig, teilweise als mittel- bis schwer gradig beschrieben, DD rezidivierende depressive Episode, DD Anpassungs stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/91/7).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 7/91/8): - Zustand nach Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) - d ysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10: F54) - d ysfunktionale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) - l aterale femorotibiale Arthrose - Femoropatellar -Arthrose rechts bei Status nach Meniskus-Operation - Femoropatellar -Arthrose links - AC-Gelenksarthrose - Multietagendegeneration an der HWS mit dorsalen Diskuspro t r usio nen /

Herni atio n auf drei Seg mentebenen ohne r a dikuläre Komp ression und Myelopathie - Hypertonie - Fettleber Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer an gegeben , er verfüge über ei ne Doppelbürgerschaft (Schweiz/ USA), sei in San Francisco geboren und

habe seine Kindheit in El Salvador und in den USA verbracht; weil er in der Schul e Mühe gehabt habe, sei er im Alter von vier Jahren zu Verwandten nach El Salvador geschickt worden (vgl. demgegenüber das psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 7 /53/7, w onach der Beschwerdeführer mit acht Jahren gemeinsam mit seiner Schwester nach El Salvador verbracht worden sei, weil seine Mutter aus unbekannten Gründen fast gestorben sei ; vgl. auch der Austrittsbericht der C.___ vom 1. November 2018,

Urk. 7 /69/4 ) . Dort sei er von seinem Onkel geschlagen und mit einer ungeladenen Pistole bedroht worden. Diese Zeit sei sehr traumati sierend gewesen und er habe seine in den USA lebende Mutter sehr vermisst. Danach sei d er Beschwerdeführer wieder zu seiner Mutter in die USA. Nach der Highs choo l habe er keine Berufsausbildung absol viert. Mit 14 Jahren habe er angefangen zu arbeiten; zunächst e infachere Com puterreparaturen, später als Helpdesk-Supervisor bei D.___ (Cal/USA), als PC-Techniker bei E.___ ( F.___ ), als Systemadministrator bei G.___ ( H.___ ), als Site Administrator bei der I.___ , als IT-Spezialist bei der J.___ AG sowie als Netzwerkad ministrator, IT Request-Manager , BPO IT Service Delivery Manager und schliesslich Head of

Application Management im Corporate-Center der Y.___ .

Mithin habe er sich in der IT-Branc he von einfachen Computer r eparaturen zum IT-Ingenieur und Netzwerk-Spezialisten hochgearbeitet. Von ca. 1989 bis 1996 sei er mit einer Schweizerin, die er in den USA kennengelernt habe, verheiratet gewesen. Auf grund der Scheidung sei es zu einem weiteren depressiven Schub gekommen. Der dritte bis heute anhaltende depressive Schub stehe im Zusammenhang mit der Kündigung der le tzten Arbeitsstelle; die Arbeitgeber in habe ihm die Stelle aus Rationalisierungsgr ünden im Mai 2016 per 3 0. April 2017 ( Urk. 7 /91/26, vgl. auc h Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ vom 2 8. März 2017, Urk. 7 /2 7 /1; vgl. demgegenüber Urk. 7 /91/29, wonach die Kündigung per 3 1. Dezember

2016 erfolgt sei) gekündigt. Das Umplatzierungsangebot habe er nicht annehmen können . Seither sei er arbeitslos und fühle sich nicht mehr befähigt , sich beruflich zu reintegrieren . Er habe nach der Kündigung auch keine neue Stelle finden können. Dies obschon er 400 Bewerbungen verfasst habe. Wegen seines Alters habe er grosse Bedenken, im IT-Bereich wi eder Anschluss finden zu können. E r habe bereits während seiner ehemaligen Tätigkeit beobachtet, dass die Mitarbeiter immer jünger würden. Das Belastbarkeitstraining habe er abgesagt, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt habe. Dies i nsbesondere wegen der für ihn nicht erträgliche n Knie- und Fussabrollschmerzen (Urk. 7 /91/26 ff.). In allgemeinmedizinischer Hinsicht habe der Beschwerd ef ührer Gelenksprobleme (Schulter, Fuss, Ellbogen, Knie) berichtet. Die seit der Jugendzeit vorbestehenden Knieschmerzen hätten sich im Rah men der Kündigung ausgeweitet; d ie Schulter- Ellbogen - und Fussbeschwerden seien später dazugekommen . Die Knie schmerz ten bei Belastung und seien eigentlich immer geschwollen. Es bestehe dies be züglich eine Langzeitphysiotherapie

( Urk. 7/91/26 , Urk. 7/91/34 ) . Klinisch habe sich ein etwas breitbeinig-schwerfällig es Gangbild mi t leichtem Hinken rechts gezeigt; i m rechten Knie zudem eine mediale Narbe nach anamnestischer Menis kektomie , eine «tanzende» Patella und ein deutlicher Patella-Schiebeschmerz. Bildgebend sei eine fortgeschrittene Valgusgonarthrose im linken Knie sowie beidseitige AC-Gelenkarthrose in den Schultern ausgewiesen . Die G e l enkbe schwerden seien in der

Klinik L.___ abgeklärt und dem degenerativen F ormenkreis zugesc hrieben worden ( Urk. 7/91/31 ff., Urk. 7/91/35 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerd ef ührer

an ge geben , am meisten bedrücke ihn die Zukunft. Er wisse n icht, was aus ihm werde , ob er auf dem Arbeitsm arkt noch gefragt sei und seiner Mutter weiterhin Geld schicken könne. Er sei wenig belastbar u nd schnell erschöpft. M anchmal finde er gar keinen Sinn mehr im Ganzen und denke «an das Ende» . Angefangen habe es beim Verlust seiner letzten Stelle. Dies habe ihn gebrochen. Hätte er seine Arbeit noch, wäre er heute nicht hier. Sein Umfeld bestehe hauptsächlich aus seiner in den USA lebenden Mutter; mit ihr habe er wöchentlichen Kontakt via « facetime ». Davon abgesehen

bestünden wenig Kontakte.

E r habe die letzten sieben Jahre hauptsächlich gearb eitet und ab 19.00 Uhr teilweise einfach Bier getrunken ( 3 Liter) . Wegen seiner psychischen Leiden sei er seit Oktober 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung , aktuell zwei Mal monatlich . Das beruhige ihn ganz gut. Dr. B.___ habe eine humo rvolle Einstellung, das relativ iere seine Angst. Die beiden Aufenthalte in psychiatrischen Tagesklinik en 2017 sowie 2018 hätten keine substanziellen Besserungen erbracht. Immerhin habe er dabei seine Freude am Nähen entdeckt . Aktuell profitiere er von Ausflügen mit dem E-Bike in die Natur. Dabei sehe er sich die Tiere und Blumen an und könne s ich regenerieren. Allerdings müsse er sich dazu überwinden, aus dem Haus zu gehen. Wenn er aber einmal draussen sei, wolle er oft nicht mehr nach Hause. Psychopharmaka nehme er nicht ein. Seine Mutter habe damit schlechte Erfahrungen gemacht. S ie habe schlecht darauf reagiert. Ausserdem habe er viel über Medikamente gelesen und wisse, dass die Patienten als Ve r suchskaninchen benutzt würden. B ei seinen Mitpatienten in der Psychiatrie habe er selbst gesehen, wie sie darauf reagierten . Fragen nach der Libido und Sexualität habe der Beschwerdeführer mit «keine Lust» beantwortet. Überhaupt ziehe er sich zurück und habe auf vieles keine Lust. Er wohne alleine in einer schönen Zweizimmerwohnung in Thalwil. Bier trinke er seit Jahren nicht mehr. Er sei ein Nachtmensch und gehe oftmals erst früh morgens zu Bett, dafür stehe er erst mittags auf. E r schlafe ca. 10 Stunden am Tag, er brauche viel Schlaf. Sein Schl af sei viel besser seit seinem letzten USA-Auf enthalt. Der Appetit sei ohne Besonderheiten. Er koche regelmässig für sich allein. Den Einkauf besorge er selber ( Urk. 7/91/27, Urk. 7/91/29, Urk. 7/91/42

f f.) . In objekti ver Hinsicht hätten sich keine relevanten Beeinträchtigungen der Auf merksamkeit und des Gedächtnisses ergeben . Das formale Denken sei ungestört und es hätten sich keine krankheitswertigen B efürchtungen oder Zwänge gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer auch nicht ängst lich gezeigt. De mgegenüber bestünden ausgeprägte Störungen der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei teilweise leicht deprimiert, streckenweise leicht dispho risch , teilweise leicht klagsam , jedoch

nicht gereizt, innerlich unruhig, hoffnung s los oder antriebsarm. Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle und eine verminderte Sexualität. Schlaf-, Vi gil anz- und Ap petitstörungen bestünden nicht ( Urk. 7/91/48 f.). In den Vorakten seien – wenn auch wenig konsistent

- immer wieder depressive Episoden dokumentiert wo rden. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder psychotherapeutisch be handeln lassen noch Psychopharmaka eingenommen . Zudem liessen die früheren Beur tei lungen eine differenzialdiagnostische Diskussion vermissen. Die vergangenen Schwierigkeiten könnten aufgrund der äusseren Auslöser jedenfalls auch als Anpassungsstörunge n oder Krisen betrachtet werden . Zuletzt habe sich der Be schwer deführer im Anschluss an die Umstrukturierung/Kündigung als gebrochen erlebt. Weitere relevante psychosoziale Belastungsfaktoren seien die fehlende Vermittelbarkei t und Ausbildung sowie

das fortgeschrittene Alter des Beschwer deführers. Diskutiere man das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung sowie die persönlichen Ressourcen (Ehrgeiz und Moti vation) l iessen sich keine erwerbsrelev a n ten Defizite objektivieren (Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/60). Eine Vollremission sei abhängig von der Konse quenz der durchge führten Massnahmen sowie von äusseren, krankheitsunab hän gigen Faktoren wie Anreizsystem und Motivation des Beschwerdeführers. Die fehlende Pharmako therapie s preche für einen eher leichteren Schweregrad; die Teilnahme an reha bilitativen Massnahmen für einen eher schwereren Grad. Von einem definitiven Scheitern einer indizierten lege artis und unter optimaler Kooperation des Be schwerdeführers durchgeführten Therapie könne nicht ausgegangen werden , da Therap ieoptionen noch offen stünden. Die bisherige Therapie sei nicht leg e artis , aber in wichtigen Teilen angemessen und konsequent. Das Ausmass der zwi schenmenschlichen Probleme sowie des sozialen Rückzugs erreiche kein arbeits relevantes Ausmass. Demgegenüber trete teilweise eine Antriebshemmung auf. Gleichzeitig sei für den Beschwerdeführer viele s überwindbar. So etwa , das Haus zu verlassen; h abe er sich einmal dazu überwunden, wolle er oft gar nicht mehr zurück nach Hause . Ein Leidensdruck sei erkennbar, aber nicht dominie rend. Zudem bestünden insoweit Inkonsistenzen, als dass sich der Beschwerde führer einerseits subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle und andererseits wie ein Adrenalinjunkie Rad fahre und für einen Monat in die USA verreise. Sim ulation liege indes nicht vor . Die Anpassungs-, Flexibilitäts-, Selbstbehauptungs-, Durch setzungs

- und Umstellungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben seien leicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis schwergradig und die Durchhaltefähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Interaktions- und Kommunikations fähigkeit des Beschwerdeführers sei intakt; die Entscheidungs- und Urteilsfähig keit weitestgehend erhalten. Die Bereitschaft zur Veränderung sei nicht voll ständig erkennbar und die Leistungsmotivation scheine gegenwärtig nicht im Vordergrund zu stehen. Vielmehr stünden p sychosoziale Belastungen

im Vorder grund . Die bisherige Tätigkeit sei de m

Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe eine Leis tungsfähigkeit von 5.5 Stunden am Tag, entsprechend einem Pensum von 66 % . Diese Angaben würden gelten ab Januar 2019; für die Zeit davor enthielten sich die Gutachter einer eigenen Einschätzung und verwiesen auf die in den Vorakten genannten Arbeits un fähigkeit sbescheinigung en ( Urk. 7/91/51 ff. , Urk. 7/91/ 57ff. , Urk. 7/91/61f. ). Im Rahmen der rheumatologischen Untersu chung habe der Beschwerdeführer primär rechtsbetonte Kniegelenksbeschwerden (permanente Schwellung und Schmerzen mit Zunahme bei kniebelastenden Tätigkeiten, Bewegungsein schrän kung, insbesondere bei der Kniebeugung) berichtet. Ähnliche Beschwerden be stünden auch am linken Kniegelenk, al lerdings weniger intensiv. Links schmerze das Knie vor allem beim Treppenabgehen.

Zudem bestünden Schulterbe schwer den beidseits und Nackenschmerzen links. Die Schulterbeschwerden würden kommen und gehen und seien niemals so intensiv wie die Knieschmerzen. Teil weise habe er Mühe, die Schultergelenke zu mobilisieren; zu verstärkte n Schmer zen komme es beim Anheben der Arme auf oder über Schulterhöhe. Die Be schwer den am Nacken seien unterschiedlich intensiv und manifestierten sich ins beso ndere beim Kopfdrehen nach links . Im Oktober 2018 sei ein Tennisellbogen rechts aufgetreten. Inzwischen hätten sich die Beschwerden von der Aussenseite auf die Innenseite des Ellbogengelenks verschoben. Zudem seien die Beschwerden «im Gelenk drinnen» zu lokalisieren ( Urk. 7/91/70 f. ). Klinisch hätten sich im Wesentlichen ein

weitestgehend hinkfreies Gangbild, eine in der Seitenneigung beidseits eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie

Valgusfehlstellung mit deutlicher Bewegungskrep i t ati on lateral im rechten, gegenüber links leicht über wärmt en Kni egelenk sowie eine deutliche laterale Bandinstab ilit ät am rechten Sprunggelenk gezeigt ( Urk. 7/91/73). Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien auf eine objektivierbare Polydegeneration der peripheren Gelenk sowie Multietagendegeneration HWS ohne radikuläre Kompression zurückzuführen. Trotzdem sei die funktionelle Kapazität weitestgehend erhalten - bis auf die eingeschränkte Flexion (bis 115°) im rechten Kniegelenk. Zudem sei das rechte Kniegelenk konstant leicht inflammatorisch aktiviert und instabil. Aus rheuma tologischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher sowoh l in der bisherigen als auch in jede r andere n,

nicht kniebelastenden Tätigkeit uneingeschränkt ( Urk. 7/91/75

ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychiatrischen Störung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leidens angepassten Verweistätigkeit , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne be sondere Anforderungen an die Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähig keit, ohne Führungsaufgaben, ohne Wechselschichten , ohne störende Lärmbe lastung oder Lichtverhältnisse, jedoch mit beschränkter Verantwortung und be grenztem Kundenkontakt, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sowie struktu rierter Arbeiten bestehe seit Januar 2019 eine 66%ige Arbeitsfähigkeit. Rück wirkend sei von den in den Vorakten

dokumentierten Arbeitsfähigkeitsbeur tei lungen auszugehen ( Urk. 7 /91/7f., Urk. 7 /91/61 ff. ). 5 .

5 .1

Das MEDAS-Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Zudem verblieb unbestritten , dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 5 .3

Vorliegend sind dem psychiatrischen Teilgutachten zwar gewisse Angaben

und Ausführungen im Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwendenden Stand artindikatoren zu entnehmen (vgl. Urk. 7 / 91/58 ff.). Allerdings erging die Arbeits fähigkeitsbeurteilung davon losgelöst ; der psychiatrische Gutachter hielt aus drücklich fest, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

stütze sich auf die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings (vgl. Urk. 7 /91/58, Urk. 7 /91/61). Dies wird denn auch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits eine 66%ige Arbeits fähigkeit in einer a n gepassten Tätigkeit attestiert

( vgl. Urk. 7 /91/9) und andererseits fest gehalten wird , unter Berücksichtigung der Persönlichkeit , Persönlichkeitsbio gra phie sowie Resso urce n des Beschwerdeführers ergäben sich keine er werbsrele vanten Defizite (Urk. 7 /91/56) . Andernorts hielt d er psychiatrische Gutachter zu dem fest, es bestünden auf der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine schwerwie genden Gründe, die es ihm verwehrten, trotz seiner Beschwerden einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen ( Urk. 7 /91/50). Es bestünden Funktionseinschrän kungen, diese stünden jedoch auch in engem Zusammenhang (mit) den psycho sozialen Faktoren (Arbeitsplatzsituation) und therapeutische Optionen würden nicht genutzt (Urk. 7/91/58).

Mithin ist mangels einlässli che r Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben und unter Hinweis auf das unter E.

5.2 Gesagte durch das Gericht

im Folgenden zu prüfen, ob und inwieweit die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. E.

Dispositiv
  1. Der 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war zuletzt bis Ende Dezember 2016 als BPO IT Service Delivery Manager im Corporate Center der Y.___ angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 3
  2. August 2016 ( Urk.  7/21; vgl. Urk.  7/91/29). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Dezember 2016 (vgl. Urk.  7/2 ff.) meldete er sich am 2
  3. Januar 2017 unter Hinweis auf eine Depressio n sowie Gelenkprobleme bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk.  7/13 , Urk.  7/53 , worunter das psychiatrische Konsilium von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  4. Novem ber 2017 Urk.  9/53/5 ff. ) bei. Am 2
  5. November 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk.  7/47). Im Oktober 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining , zuzüglich eines Taggeldes ( vgl. Mitteilung vom 2
  6. Oktober 2018, Urk.  7/64 f. ). Dieses wurde aus subjektiven Gründen nicht angetreten (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederung sberatu ng, Urk.  7/68/2; Mitteil ung vom 1
  7. November 2018, Urk.  7/67) . I m Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemein -internistisch e Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) Gutacht en der MEDAS A.___ vom 6 .  Mai 2019 ( Urk.  7/91). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/95 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 16.  Dezember 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk.  2).
  8. Dagegen erhob X.___ am 3
  9. Januar 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16.  Dezember 2019 eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70  % . Eventualiter sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am
  11. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).      Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beei nflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.3      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  13. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau b en, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.   2 , E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.   4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  14. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  15. März 2018 E. 7.4). 1.5      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.6      Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  16. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen).
  17. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das MEDAS-Gutachten bestehe eine unvollständig remittierte depressive Episode. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein, dennoch habe sich sein Zu stand wesentlich verbessert. So sei er wieder zu 40  % arbeitsfähig; berufliche Mass nahmen hätten aber nicht durchgeführt werden können. Es bestünden noch The rapieoptionen. Es sei allerdings auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Damit erreiche der Schweregrad nicht das erforderliche Ausmass. Der Schwere grad bestimmt sich nicht mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern «durch Faktoren wie Diagnosen, relevante Befunde, Objektivität der Diagnosen, Ressoursen sowie Therapieresistenz » ( Urk.  2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5.5 Stunden/Tag. Mithin sei der Invalidit ätsgrad mittels Einkommensvergleich zu eruieren, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe . Alsdann gehe aus dem psy chiatrischen Teilgutachten nicht klar hervor, inwiefern die bisherige Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Gem äss dem behandelnden Psychiater bestehe im Rahmen der Grunderkrankung eine Medikamentenphobie . Es handle sich somit um ein krankheitsinhärentes Symptom und nicht um fehlende Mit wirkungsbereitschaft. Eine psychopharmakologische Behandlung sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zuzumuten. Überhaupt sei der Nutzen von Antidepres siva nicht erwiesen. Demgegenüber gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass unter pharmakologischer Behandlung eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte . Dies sei statistisch nicht erw i e sen. Gestützt auf die gutachterliche Arbeits fähig keitsbeurteilung ergebe sich ein IV-Grad von mindestens 67  % ; unter Be rück sichtigung eines l eidens bedingten A bzugs sogar von mehr als 70  % . Die Be schwer degegnerin sei im Rahmen einer unzulässigen juristischen Parallel be urtei lung von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgewichen. Zu dem sei der Beschwerdeführer weder abgemahnt noch sei ihm eine Bedenkfrist ein ge räumt worden . Folge dessen sei ihm auf jed en Fall eine Rente zuzusprechen, als dann sei ihm eine entsprechende Bedenkfrist anzusetzen und nach Ablauf der selben gegebenenfalls eine Revision durchzuführen ( Urk.  1).
  18. 3.1      Die angefochte ne Verfügung vom 1
  19. Dezember 2019 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren eventuell die Auferl egung einer Schaden minderungspflicht beantragt, ist die Notwendigkeit einer solchen allenfalls in Zusammenhang der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen , ist sein Eventualantrag einzig innerhalb der zu prü fen den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen. 3.2      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1      Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 3
  20. Oktober 2017 (Untersuchungsdatum) diagnostizierte Dr.  Z.___ (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F 33.1/2), (2) Panikstörung (ICD-10: F41.0) und (3) narzisstisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 : Z73.1, Urk.  7 /53/16).      Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei depressiv wegen der Kündigung durch die Arbeitgeberin . Er fühle sich so, als ob man eine Kerze ausgepustet hätte. Zudem sei seine Konzentration schlecht. Da seine Mutter nicht mehr reisen könne, habe er sich eine Kamera gekauft, die er auf dem Velohelm montiert habe. Damit unternehme er Fahrten mit dem E-Bike im Wald, die Aufnahmen schicke er seiner Mutter. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er das Bildbearbeitungsprogramm kaum habe erlernen können, obschon er beruflich ständig mit Applikationen zu tun gehabt habe. Er könne sich kaum mehr konzentrieren und sei nicht mehr in der Lage, simple Sachen zu erlernen. Seine Merkfähigkeit sei auch beeinträchtigt. Zu Hause in der Wohnung vergesse er, was er gerade habe tun wollen und er vergesse auch Dinge in der Wohnung, wenn er diese verlasse. Weiter habe er Angst vor Armut und davor, seine Mutter nicht mehr unterstützen zu können. Er beschäftige sich viel mit Armut in der Schweiz. Er fühle sich nicht mehr als Teil der Ge sellschaft und gehe auch nicht mehr dorthin, wo viele Menschen seien. Er halte sich li eber allein in der Natur auf. Es gäbe Leute, die ihn anschauten, als sei er drittklassig. Wenn er in der Nacht schlagartig aufwache, sei er hellwach, schwitze, habe Herzklopfen und zittere am ganzen Körper. So ein «Anfall» daure Sekunden und gehe von selbst wieder weg . Seine Stimmung sei traurig. Er sei ernst ge wor den, die Gedanken kreisten ständig; immer wieder denke er daran, dass er einen neuen Job finden müsse. Er habe keine Freunde und keine Freude mehr am Leben, da er das , was er mit Liebe geta n habe, nicht mehr tun könne. Es habe ihn auch verletzt, dass sein von seinem Psychiater unterstützter Besuch bei seiner Mutter in den USA von der Versicherung nachträglich sanktioniert worden sei. Er habe Suizidgedanken, würde sich aber so lange nichts antun, wie sei n e Mutter lebe . Ausserdem sei er zu feige dafür und könne das nicht tun . Er schäme sich für seine Situation und erlebe im Moment alles als demütigend. Sein Appetit sei unverändert, die Libido gleich null . Er stehe aktuell um ca. 12 Uhr auf und habe keine fixe Tagesstruktur. Er koche für s ich und esse ein- bis zweimal am Tag . Manchmal schlafe er auch tagsüber 1-3 Stunden . Er denke viel, grüble, tue nichts Produktives , schaue fern, lese und höre Musik. Es falle ihm schwer, die Wohnung zu verlassen. Wenn es ihm aber gelinge, gehe er spazieren oder fahre mit dem E-Bike in den Wald. Um ca. 3 Uhr früh gehe er ins Bett, wo er dann ca. 1 bis 4   Stunden wachliege; d ie traurigen Gedanken hielten ihn vom Einschlafen ab (Urk. 7 /53/ 8, Urk.  7 /53/ 10 f.).      Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Diskrepanzen, Demonstration oder Agg ra vation ergeben. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme gesprochen und einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen. Seine Stimmung sei ernst und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Im Antrieb sei der Beschwe rdeführer deutli ch reduziert; im Kontakt freundlich und kooperativ. Die affektive Schwin gungsfähigkeit und die Psychomotorik seien reduziert, die affektive Kontine nz sei weitgehend erhalten. E in affektiver Rapport sei gut mö glich ( Urk.  7 /53/12 f.) . Damit seien alle drei Kardinalsymptome einer depressiven Störung nach ICD-10 gegeben: eine depressive/gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust/ A n hedonie und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Zudem bestehe eine Antriebsminderung, vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Scham- und Schuldgefühle, negative/pessimistische Zukunftsvorstellungen, Sui zidgedanken und Schlafstörungen (Verlust von Tagesstruktur) . Vor diesem Hin tergrund und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks sowie Ratings der Hamilton Depressionsskala (20 Punkte = mittelgradige Ausprägung [20-26 Punkte] ) bestehe eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Schwere der Störung werde zum Teil maskiert durch das freundliche und kooperative Auftreten des Beschwerde führers . Dieser sei für sämtliche Tätigkeit en zu 100  % arbeits un fähig. Die seitens Dr.  B.___ attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Eine Optimierung der Therapie sei drin gend angezeigt und könne im Sinne einer Schaden min de rungspflicht verlangt werden ; einerseits sei die Frequenz der durchgeführten The rapie unzureichend, andererseits sei eine antidepressive Pharmakotherapie zwei fel sfrei indiziert. Eine solche sei aber, um keine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes zu pro vozieren, mit dem behandelnden Psychiater abzuspre chen. Ferner sei eine statio näre oder teilstationäre Therapie indiziert (Urk.  7 /53/14 f. ). 4.2      Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1
  21. Mai 2019 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine d epressive Episode (ICD-10: F32), gegenwärtig un vollständig remittiert, vormals als mittelgradig, teilweise als mittel- bis schwer gradig beschrieben, DD rezidivierende depressive Episode, DD Anpassungs stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  7/91/7).      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk.  7/91/8): - Zustand nach Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) - d ysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10: F54) - d ysfunktionale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) - l aterale femorotibiale Arthrose - Femoropatellar -Arthrose rechts bei Status nach Meniskus-Operation - Femoropatellar -Arthrose links - AC-Gelenksarthrose - Multietagendegeneration an der HWS mit dorsalen Diskuspro t r usio nen / Herni atio n auf drei Seg mentebenen ohne r a dikuläre Komp ression und Myelopathie - Hypertonie - Fettleber Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer an gegeben , er verfüge über ei ne Doppelbürgerschaft (Schweiz/ USA), sei in San Francisco geboren und habe seine Kindheit in El Salvador und in den USA verbracht; weil er in der Schul e Mühe gehabt habe, sei er im Alter von vier Jahren zu Verwandten nach El Salvador geschickt worden (vgl. demgegenüber das psychiatrische Konsilium von Dr.  Z.___ vom 3
  22. Oktober 2017, Urk.  7 /53/7, w onach der Beschwerdeführer mit acht Jahren gemeinsam mit seiner Schwester nach El Salvador verbracht worden sei, weil seine Mutter aus unbekannten Gründen fast gestorben sei ; vgl. auch der Austrittsbericht der C.___ vom
  23. November 2018, Urk.  7 /69/4 ) . Dort sei er von seinem Onkel geschlagen und mit einer ungeladenen Pistole bedroht worden. Diese Zeit sei sehr traumati sierend gewesen und er habe seine in den USA lebende Mutter sehr vermisst. Danach sei d er Beschwerdeführer wieder zu seiner Mutter in die USA. Nach der Highs choo l habe er keine Berufsausbildung absol viert. Mit 14 Jahren habe er angefangen zu arbeiten; zunächst e infachere Com puterreparaturen, später als Helpdesk-Supervisor bei D.___ (Cal/USA), als PC-Techniker bei E.___ ( F.___ ), als Systemadministrator bei G.___ ( H.___ ), als Site Administrator bei der I.___ , als IT-Spezialist bei der J.___ AG sowie als Netzwerkad ministrator, IT Request-Manager , BPO IT Service Delivery Manager und schliesslich Head of Application Management im Corporate-Center der Y.___ . Mithin habe er sich in der IT-Branc he von einfachen Computer r eparaturen zum IT-Ingenieur und Netzwerk-Spezialisten hochgearbeitet. Von ca. 1989 bis 1996 sei er mit einer Schweizerin, die er in den USA kennengelernt habe, verheiratet gewesen. Auf grund der Scheidung sei es zu einem weiteren depressiven Schub gekommen. Der dritte bis heute anhaltende depressive Schub stehe im Zusammenhang mit der Kündigung der le tzten Arbeitsstelle; die Arbeitgeber in habe ihm die Stelle aus Rationalisierungsgr ünden im Mai 2016 per 3
  24. April 2017 ( Urk.  7 /91/26, vgl. auc h Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ vom 2
  25. März 2017, Urk.  7 /2 7 /1; vgl. demgegenüber Urk.  7 /91/29, wonach die Kündigung per 3
  26. Dezember   2016 erfolgt sei) gekündigt. Das Umplatzierungsangebot habe er nicht annehmen können . Seither sei er arbeitslos und fühle sich nicht mehr befähigt , sich beruflich zu reintegrieren . Er habe nach der Kündigung auch keine neue Stelle finden können. Dies obschon er 400 Bewerbungen verfasst habe. Wegen seines Alters habe er grosse Bedenken, im IT-Bereich wi eder Anschluss finden zu können. E r habe bereits während seiner ehemaligen Tätigkeit beobachtet, dass die Mitarbeiter immer jünger würden. Das Belastbarkeitstraining habe er abgesagt, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt habe. Dies i nsbesondere wegen der für ihn nicht erträgliche n Knie- und Fussabrollschmerzen (Urk.  7 /91/26 ff.). In allgemeinmedizinischer Hinsicht habe der Beschwerd ef ührer Gelenksprobleme (Schulter, Fuss, Ellbogen, Knie) berichtet. Die seit der Jugendzeit vorbestehenden Knieschmerzen hätten sich im Rah men der Kündigung ausgeweitet; d ie Schulter- Ellbogen - und Fussbeschwerden seien später dazugekommen . Die Knie schmerz ten bei Belastung und seien eigentlich immer geschwollen. Es bestehe dies be züglich eine Langzeitphysiotherapie ( Urk.  7/91/26 , Urk.  7/91/34 ) . Klinisch habe sich ein etwas breitbeinig-schwerfällig es Gangbild mi t leichtem Hinken rechts gezeigt; i m rechten Knie zudem eine mediale Narbe nach anamnestischer Menis kektomie , eine «tanzende» Patella und ein deutlicher Patella-Schiebeschmerz. Bildgebend sei eine fortgeschrittene Valgusgonarthrose im linken Knie sowie beidseitige AC-Gelenkarthrose in den Schultern ausgewiesen . Die G e l enkbe schwerden seien in der Klinik L.___ abgeklärt und dem degenerativen F ormenkreis zugesc hrieben worden ( Urk.  7/91/31 ff., Urk.  7/91/35 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerd ef ührer an ge geben , am meisten bedrücke ihn die Zukunft. Er wisse n icht, was aus ihm werde , ob er auf dem Arbeitsm arkt noch gefragt sei und seiner Mutter weiterhin Geld schicken könne. Er sei wenig belastbar u nd schnell erschöpft. M anchmal finde er gar keinen Sinn mehr im Ganzen und denke «an das Ende» . Angefangen habe es beim Verlust seiner letzten Stelle. Dies habe ihn gebrochen. Hätte er seine Arbeit noch, wäre er heute nicht hier. Sein Umfeld bestehe hauptsächlich aus seiner in den USA lebenden Mutter; mit ihr habe er wöchentlichen Kontakt via « facetime ». Davon abgesehen bestünden wenig Kontakte. E r habe die letzten sieben Jahre hauptsächlich gearb eitet und ab 19.00 Uhr teilweise einfach Bier getrunken ( 3 Liter) . Wegen seiner psychischen Leiden sei er seit Oktober 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung , aktuell zwei Mal monatlich . Das beruhige ihn ganz gut. Dr.  B.___ habe eine humo rvolle Einstellung, das relativ iere seine Angst. Die beiden Aufenthalte in psychiatrischen Tagesklinik en 2017 sowie 2018 hätten keine substanziellen Besserungen erbracht. Immerhin habe er dabei seine Freude am Nähen entdeckt . Aktuell profitiere er von Ausflügen mit dem E-Bike in die Natur. Dabei sehe er sich die Tiere und Blumen an und könne s ich regenerieren. Allerdings müsse er sich dazu überwinden, aus dem Haus zu gehen. Wenn er aber einmal draussen sei, wolle er oft nicht mehr nach Hause. Psychopharmaka nehme er nicht ein. Seine Mutter habe damit schlechte Erfahrungen gemacht. S ie habe schlecht darauf reagiert. Ausserdem habe er viel über Medikamente gelesen und wisse, dass die Patienten als Ve r suchskaninchen benutzt würden. B ei seinen Mitpatienten in der Psychiatrie habe er selbst gesehen, wie sie darauf reagierten . Fragen nach der Libido und Sexualität habe der Beschwerdeführer mit «keine Lust» beantwortet. Überhaupt ziehe er sich zurück und habe auf vieles keine Lust. Er wohne alleine in einer schönen Zweizimmerwohnung in Thalwil. Bier trinke er seit Jahren nicht mehr. Er sei ein Nachtmensch und gehe oftmals erst früh morgens zu Bett, dafür stehe er erst mittags auf. E r schlafe ca. 10 Stunden am Tag, er brauche viel Schlaf. Sein Schl af sei viel besser seit seinem letzten USA-Auf enthalt. Der Appetit sei ohne Besonderheiten. Er koche regelmässig für sich allein. Den Einkauf besorge er selber ( Urk.  7/91/27, Urk.  7/91/29, Urk.  7/91/42 f f.) . In objekti ver Hinsicht hätten sich keine relevanten Beeinträchtigungen der Auf merksamkeit und des Gedächtnisses ergeben . Das formale Denken sei ungestört und es hätten sich keine krankheitswertigen B efürchtungen oder Zwänge gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer auch nicht ängst lich gezeigt. De mgegenüber bestünden ausgeprägte Störungen der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei teilweise leicht deprimiert, streckenweise leicht dispho risch , teilweise leicht klagsam , jedoch nicht gereizt, innerlich unruhig, hoffnung s los oder antriebsarm. Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle und eine verminderte Sexualität. Schlaf-, Vi gil anz- und Ap petitstörungen bestünden nicht ( Urk.  7/91/48 f.). In den Vorakten seien – wenn auch wenig konsistent - immer wieder depressive Episoden dokumentiert wo rden. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder psychotherapeutisch be handeln lassen noch Psychopharmaka eingenommen . Zudem liessen die früheren Beur tei lungen eine differenzialdiagnostische Diskussion vermissen. Die vergangenen Schwierigkeiten könnten aufgrund der äusseren Auslöser jedenfalls auch als Anpassungsstörunge n oder Krisen betrachtet werden . Zuletzt habe sich der Be schwer deführer im Anschluss an die Umstrukturierung/Kündigung als gebrochen erlebt. Weitere relevante psychosoziale Belastungsfaktoren seien die fehlende Vermittelbarkei t und Ausbildung sowie das fortgeschrittene Alter des Beschwer deführers. Diskutiere man das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung sowie die persönlichen Ressourcen (Ehrgeiz und Moti vation) l iessen sich keine erwerbsrelev a n ten Defizite objektivieren (Urk. 7 /91/56, Urk.  7 /91/60). Eine Vollremission sei abhängig von der Konse quenz der durchge führten Massnahmen sowie von äusseren, krankheitsunab hän gigen Faktoren wie Anreizsystem und Motivation des Beschwerdeführers. Die fehlende Pharmako therapie s preche für einen eher leichteren Schweregrad; die Teilnahme an reha bilitativen Massnahmen für einen eher schwereren Grad. Von einem definitiven Scheitern einer indizierten lege artis und unter optimaler Kooperation des Be schwerdeführers durchgeführten Therapie könne nicht ausgegangen werden , da Therap ieoptionen noch offen stünden. Die bisherige Therapie sei nicht leg e artis , aber in wichtigen Teilen angemessen und konsequent. Das Ausmass der zwi schenmenschlichen Probleme sowie des sozialen Rückzugs erreiche kein arbeits relevantes Ausmass. Demgegenüber trete teilweise eine Antriebshemmung auf. Gleichzeitig sei für den Beschwerdeführer viele s überwindbar. So etwa , das Haus zu verlassen; h abe er sich einmal dazu überwunden, wolle er oft gar nicht mehr zurück nach Hause . Ein Leidensdruck sei erkennbar, aber nicht dominie rend. Zudem bestünden insoweit Inkonsistenzen, als dass sich der Beschwerde führer einerseits subjektiv zu 100  % arbeitsunfähig fühle und andererseits wie ein Adrenalinjunkie Rad fahre und für einen Monat in die USA verreise. Sim ulation liege indes nicht vor . Die Anpassungs-, Flexibilitäts-, Selbstbehauptungs-, Durch setzungs - und Umstellungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben seien leicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis schwergradig und die Durchhaltefähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Interaktions- und Kommunikations fähigkeit des Beschwerdeführers sei intakt; die Entscheidungs- und Urteilsfähig keit weitestgehend erhalten. Die Bereitschaft zur Veränderung sei nicht voll ständig erkennbar und die Leistungsmotivation scheine gegenwärtig nicht im Vordergrund zu stehen. Vielmehr stünden p sychosoziale Belastungen im Vorder grund . Die bisherige Tätigkeit sei de m Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe eine Leis tungsfähigkeit von 5.5 Stunden am Tag, entsprechend einem Pensum von 66  % . Diese Angaben würden gelten ab Januar 2019; für die Zeit davor enthielten sich die Gutachter einer eigenen Einschätzung und verwiesen auf die in den Vorakten genannten Arbeits un fähigkeit sbescheinigung en ( Urk.  7/91/51 ff. , Urk.  7/91/ 57ff. , Urk.  7/91/61f. ). Im Rahmen der rheumatologischen Untersu chung habe der Beschwerdeführer primär rechtsbetonte Kniegelenksbeschwerden (permanente Schwellung und Schmerzen mit Zunahme bei kniebelastenden Tätigkeiten, Bewegungsein schrän kung, insbesondere bei der Kniebeugung) berichtet. Ähnliche Beschwerden be stünden auch am linken Kniegelenk, al lerdings weniger intensiv. Links schmerze das Knie vor allem beim Treppenabgehen. Zudem bestünden Schulterbe schwer den beidseits und Nackenschmerzen links. Die Schulterbeschwerden würden kommen und gehen und seien niemals so intensiv wie die Knieschmerzen. Teil weise habe er Mühe, die Schultergelenke zu mobilisieren; zu verstärkte n Schmer zen komme es beim Anheben der Arme auf oder über Schulterhöhe. Die Be schwer den am Nacken seien unterschiedlich intensiv und manifestierten sich ins beso ndere beim Kopfdrehen nach links . Im Oktober 2018 sei ein Tennisellbogen rechts aufgetreten. Inzwischen hätten sich die Beschwerden von der Aussenseite auf die Innenseite des Ellbogengelenks verschoben. Zudem seien die Beschwerden «im Gelenk drinnen» zu lokalisieren ( Urk.  7/91/70 f. ). Klinisch hätten sich im Wesentlichen ein weitestgehend hinkfreies Gangbild, eine in der Seitenneigung beidseits eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie Valgusfehlstellung mit deutlicher Bewegungskrep i t ati on lateral im rechten, gegenüber links leicht über wärmt en Kni egelenk sowie eine deutliche laterale Bandinstab ilit ät am rechten Sprunggelenk gezeigt ( Urk.  7/91/73). Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien auf eine objektivierbare Polydegeneration der peripheren Gelenk sowie Multietagendegeneration HWS ohne radikuläre Kompression zurückzuführen. Trotzdem sei die funktionelle Kapazität weitestgehend erhalten - bis auf die eingeschränkte Flexion (bis 115°) im rechten Kniegelenk. Zudem sei das rechte Kniegelenk konstant leicht inflammatorisch aktiviert und instabil. Aus rheuma tologischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher sowoh l in der bisherigen als auch in jede r andere n, nicht kniebelastenden Tätigkeit uneingeschränkt ( Urk.  7/91/75 ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychiatrischen Störung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leidens angepassten Verweistätigkeit , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne be sondere Anforderungen an die Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähig keit, ohne Führungsaufgaben, ohne Wechselschichten , ohne störende Lärmbe lastung oder Lichtverhältnisse, jedoch mit beschränkter Verantwortung und be grenztem Kundenkontakt, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sowie struktu rierter Arbeiten bestehe seit Januar 2019 eine 66%ige Arbeitsfähigkeit. Rück wirkend sei von den in den Vorakten dokumentierten Arbeitsfähigkeitsbeur tei lungen auszugehen ( Urk.  7 /91/7f., Urk.  7 /91/61 ff. ). 5 .      5 .1      Das MEDAS-Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann . Zudem verblieb unbestritten , dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 5 .3      Vorliegend sind dem psychiatrischen Teilgutachten zwar gewisse Angaben und Ausführungen im Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwendenden Stand artindikatoren zu entnehmen (vgl. Urk.  7 / 91/58 ff.). Allerdings erging die Arbeits fähigkeitsbeurteilung davon losgelöst ; der psychiatrische Gutachter hielt aus drücklich fest, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stütze sich auf die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings (vgl. Urk.  7 /91/58, Urk.  7 /91/61). Dies wird denn auch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits eine 66%ige Arbeits fähigkeit in einer a n gepassten Tätigkeit attestiert ( vgl. Urk.  7 /91/9) und andererseits fest gehalten wird , unter Berücksichtigung der Persönlichkeit , Persönlichkeitsbio gra phie sowie Resso urce n des Beschwerdeführers ergäben sich keine er werbsrele vanten Defizite (Urk. 7 /91/56) . Andernorts hielt d er psychiatrische Gutachter zu dem fest, es bestünden auf der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine schwerwie genden Gründe, die es ihm verwehrten, trotz seiner Beschwerden einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen ( Urk.  7 /91/50). Es bestünden Funktionseinschrän kungen, diese stünden jedoch auch in engem Zusammenhang (mit) den psycho sozialen Faktoren (Arbeitsplatzsituation) und therapeutische Optionen würden nicht genutzt (Urk. 7/91/58). Mithin ist mangels einlässli che r Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben und unter Hinweis auf das unter E.   5.2 Gesagte durch das Gericht im Folgenden zu prüfen, ob und inwieweit die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. E.   1.4 ). Von einer unzulässigen Parallelprüfung – so wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk.  1 S. 9) – kann damit nicht die Re de sein. 5 .4      Aus dem MEDAS-Gutachten erhe llt zunächst , dass die Ausprägun g der psy chi schen ( und somatischen ) diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt (Urk. 7/91/54) . Der psychiatrische Gutachter notierte eine lebhafte – wenn auch etwas müde – Mimik und Gestik des Beschwerdeführers , ohne depressive n Habi tus . Die Auffassung s- , Konzentration s- und Me rkfähigkeit sowie das Gedächtnis des Be schwerdeführers erwiesen sich als nicht relevant be einträchtigt. Der Ge danken gang des Beschwerdeführers war unauffällig, insbeson dere nicht gehemmt , ver langsamt, umständlich, eingeengt und ohne Gedankengedränge und Grübeln. Zudem verneinte der psychiatrische Gutachter Hinweise für Misstrauen, zwang haftes Verhalten und Phobien mit Krankheitswert . Ebenso verneint e er eine Affektlabilität, Affekt- und Antriebsarmut, zirkadiane Besonderheiten sowie irgendwie geartete Schlafstörungen mit krankheitswertigem Charakter (Urk. 7 /91/ 47   f .). Das Mini-ICF-Rating erbrachte weitestgehend leichte Ein schrän kungen ( Urk.  7 /91/58 f.) und d ie Hamilton Depressionsskala erg ab bei einem Wert von 9 ( wobei der Schwellenwert für eine leichte Depression bei 10 liegt ) - dem klinischen Eindruck entsprechend - kein schwerwiegendes depressives Syndrom ( vgl. Urk.  7 /91/50). Hervorzuheben sind ausserdem die gutachterlichen Hinweise auf die wenig ausgeprägte Änderungsbereitschaft und Leistungsmotivation sowie den fehlenden Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk.  7 /91/57). In subjektiver Hinsicht plagten den Beschwerdeführer insbesondere wirtschaftlic he/berufs per spektivische Sorgen ( Urk.  7 /9 1/42). Er gab an, «das Ganze» habe angefangen, als er seinen J ob verloren habe ( Urk.  7 /91/44); der Stellenverlu st 2016 habe ihn gebrochen, h ätte er seine Arbeit noch, «wäre er h eute nicht hier» ( Urk.  7 /91/43; damit konkordant das p sychiatrische Konsilium von Dr.  Z.___ vom 31.  Okto ber 2017, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen der Kün digung d urch die letzte Arbeitgeberin depressiv geworden sei; er fühle sich so, als sei eine Kerze ausgepustet word en, Urk. 7 /53 /10 ; vgl. auch die ärzt lichen Hinweise auf das depressive Erleben auslösenden und aufrechterhaltende Fakto ren wie höheres Alter, abgebrochene Integrationsmassnahmen, den als ein schnei den d und kränkend erl ebten Arbeitsplatzverlust mit d e r damit einherge hende n Einbusse an sozialem Status, finanziellen Ressourcen und sozialen Konta kten im Zwischenbericht der C.___ vom 28.  August 2018 , Urk.  7 /62/6 ) . Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer be stünden IV-fremde Belas tungen in relevantem Ausmass resp. stünden psychosoziale Belastungsfak toren ( Arbeitsplatzverlust, anhaltende Arbeitslosigkeit, Migration, fortgeschritte nes Alter, wirtschaftliche Sorgen, finanziellen Verpf lichtungen gegenüber der Mutter) im Vordergrund ( Urk.  7 /91/56, Urk.  7 /91/58 f.); eine Voll remission sei abhängig von äusseren Faktoren ( Urk.  7 /91/63). In diesem Zusam menhang erwähnenswert sind ausserdem die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers und die gutachterlichen Hinweise auf seine Erwartungs haltung in Richtung Be rentung ( Urk.  7 /91/27, Urk.  7 /91/29). Bei alle dem wird bereits deutlich, dass die depressive Symptomatik und deren Bewältigung mass geblich durch invaliditäts fremde Faktoren verursa cht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 ) . I m Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwen den den Standardindikatoren bleibt immerhin zu ver merken, dass das Sozialleben und private Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers bereits vor der psychischen Dekompensation 2016 stark limitiert war. Gab er doch an , in den letzten sieben Jahr e n habe er hauptsächlich gearbeitet ( Urk.  7 /91/43 ; vgl. auch Urk. 7/91/55 ). Ein IV-relevanter sozialer Rüc kzug ist damit je denfalls nicht ausgewiesen . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, in sozialer Hinsicht s ei der Beschwerdeführer nicht in erwerbsrelevante m Ausmass beein trächtigt ( Urk.  7 /91/56). Alsdann ver fügt der Beschwerdeführer insoweit über gewisse Copingstrategien , als er zur Re generation in die Natur und Bike fährt ( Urk.  7/ 91/55) und er vergangene, ähnlich gelagerte depressive Zustände offenbar - ohne therapeutische Unter stüt zung – zu überw i nden vermochte (Urk.  7/91/60, vgl. auch Urk. 7 /53/10) . Her vor zuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer un geachtet der nach eigenen An gaben seit frühester Kindheit wiederholt durchlitte nen depressiven Episoden und ohne berufliche Ausbildung eine bemerkenswerte Karriere vorzuweisen hat. Die enge Beziehung zur in den USA lebenden Mutter sowie seine Religiosität wurden gutachterlicherseits als weitere Ressourcen gewürdigt (vgl. Urk.  7/27/3; vgl. auch Urk.  7/53/9). Als Hobby s /Interessen nannte d er Beschwerdeführer schliesslich das Nähen sowie Editieren von selbstgedrehten Filmen auf Youtube ( Urk.  7 /91/27, Urk.  7 /91/46 , Urk.  7 /91/55 ). Mithin ergeben sich im Sinne eines Zwischenfazits auch unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben (vgl. E.   1.2 ff. ) keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagno sen im Zeitpunkt der Begutachtung . 5.5      Der beschwerdeweise eingereichte Bericht des behandelnden Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , datiert vom 1
  27. Januar 2020 ( Urk.  3/3) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon lässt die im genannten Bericht postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine hin reichende Begründung vermissen und bleibt damit auch fra glich, ob und inwieweit Dr.  B.___ dabei leidensfremde Faktoren berücksic h tigte. Zudem hat sich Dr.  B.___ nicht mit dem MEDAS-Gutachten auseinander gesetzt und k ommt schliesslich hinzu, dass das Gericht der Erfah rung statsache Rechnung zu tragen , dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc); in um strittenen Fällen kann es nicht Sache des behandelnden Arztes sein, verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).      Mangels Relevanz erübrigen sich Weiterungen zu den beschwerdeweisen Vor bringen im Zusammenhang mit Zweck- und Notwendigkeit psychopharma ko therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk.  1 S. 9). 5.5      Zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsic h t verwiesen die MEDAS-Gutachter auf die Vorakten ( Urk.  7 /91/63) . 5.5.1      Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs (
  28. November   2017, vgl. hienach E.   6.1 ) attestierte Dr.  Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 ). Darauf kann mit Blick auf die Schwere der objektiv festgestellten Befunde , die Ergebnisse des Hamilton De pressionsratings sowie die vom 5.  März bis
  29. Oktober 2018 durchgeführt e tages stationäre Behandlu ng (3-4 Halbtage /Woche) in der p sychiatrischen K linik C.___ ( vgl. Austrittsbericht vom 1. November aus, Urk.  7 /69/4 ff . ) – zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. Zwis chenbericht der C.___ vom 29.  August 2018, worin dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von täglich zwei Stunden attestiert wird , Urk.  7/62/3 ff.) – abge stellt werden .
  30. 5 .2      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Klinikaustritts schwiegen sich die behandelnden C.___ -Ärzte a us ; im äusser st knapp gehaltenen Verlaufsbericht vom 1
  31. November 2018 hielt Dr.  B.___ gänzlich unbegründet weiterhin eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit und dazu diskrepant gleichzeitig eine Verbesser u ng fest ( Urk.  7/69/1) . 5.6      Zusammenfassend ist im Beweisgrad der massgeblichen überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdefü hrer seit dem
  32. November 2017 zu 100  % arbeitsunfähig war und sich sein Gesundheitszustand im Nachgang tages- und ambulant therapeutischer Massnahmen in erheblicher We ise verbesserte, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (
  33. April 2019 , vgl. Urk.  7/91/2 ) keine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ag . 5.7      Da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung vor seiner Erkrankung verloren hat bzw. die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Kündigung eintrat, kann ein Er werb s vergleich unterbleiben. Dem Beschwerdeführer sind spätestens im Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung (20. März/2. April 2019; vgl. Urk. 7/91/2) sämt liche seinem Ausbildungsstand und seinen beruflichen Erfahrungen entspre chen de Tätigkeiten in einem 100%-Pensum bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. Damit ist sowohl für das hypothetische Validen- wie für das Invalideneinkommen von sogenannten Tabellenwerten auszugehen. Sind Validen- und Invalidenein kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ob hier ein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hätte, kann angesichts des maximal zulässigen Um fangs von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) mangels Anspruchsrelevanz offengelassen werden.
  34. 6.1      Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 1 .  November 2016 für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige resp. seit Ende März 2017 eine 60%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk.  7/7  f., Urk.  7 /13, Urk.  7 /28/3, Urk.  7 /91/67 ) . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 1. November 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 76.7  % (vgl. E. 1.4 ). 6.2      Nach Ablauf der Wartezeit (und Anmeldefrist, vgl. Art.  29 Abs.  1 IVG) am 1. November 2017 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Somit bestand ab dem 1.  November 2017 (Art. 29 Abs. 3 IVG) ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.3      Seit jedenfalls anfangs April 2019 lag keine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vor , weshalb die Rente bis zum 3
  35. Jun i 2019 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 ) zu befristen ist.
  36. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1
  37. Dezember 2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer vom 1.  November 2017 bis 31.  Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze R ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8 . 8.1      Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de füh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Rec htsanwältin Dr.  Schiavi machte mit Honorarnote vom 3
  38. Januar 2020 einen Aufwand von insgesamt 7.5   Stunden geltend ( Urk.  3/6), was als angemessen erscheint. Beim gerichtsüb lichen Ansatz von Fr.  220.-- resultiert daraus eine Prozessentschädigung von Fr.  1'83 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt:
  39. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  40. Dezember 2019 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. November 2017 bis 31.  Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .
  41. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  42. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  45. Juli bis und mit 1
  46. August sowie vom 1
  47. Dezember bis und mit dem
  48. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00071

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach

law Gustav- Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war zuletzt bis Ende Dezember 2016 als BPO IT Service Delivery Manager im Corporate Center der Y.___

angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 3 1. August 2016 ( Urk. 7/21; vgl. Urk. 7/91/29). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin im Dezember 2016 (vgl. Urk. 7/2 ff.) meldete er sich am 2 5. Januar 2017 unter Hinweis auf eine Depressio n sowie Gelenkprobleme bei der E idgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7/13 , Urk. 7/53 , worunter das psychiatrische Konsilium von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Novem ber 2017 Urk. 9/53/5 ff. ) bei. Am 2 0. November 2017 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 7/47). Im Oktober 2018 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining , zuzüglich eines Taggeldes ( vgl. Mitteilung vom 2 5. Oktober 2018, Urk. 7/64 f. ).

Dieses wurde aus subjektiven Gründen nicht angetreten

(vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederung sberatu ng, Urk. 7/68/2; Mitteil ung vom 1 3. November 2018, Urk. 7/67) . I m Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemein -internistisch e Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie) Gutacht en der MEDAS A.___ vom 6 . Mai 2019 ( Urk. 7/91). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/95 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3 0. Januar 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung

vom 16. Dezember 2019 eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % . Eventualiter sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditäts fremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychia trisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beei nflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver sicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus zuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau b en, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.

2 , E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE

133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Den von Versicherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das MEDAS-Gutachten bestehe eine unvollständig remittierte depressive Episode. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein, dennoch habe sich sein Zu stand wesentlich verbessert. So sei er wieder zu 40 % arbeitsfähig; berufliche Mass nahmen hätten aber nicht durchgeführt werden können. Es bestünden noch The rapieoptionen. Es sei allerdings auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Damit erreiche der Schweregrad nicht das erforderliche Ausmass. Der Schwere grad bestimmt sich nicht mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern «durch Faktoren wie Diagnosen, relevante Befunde, Objektivität der Diagnosen, Ressoursen sowie Therapieresistenz » ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei er in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig; hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 5.5 Stunden/Tag. Mithin sei der Invalidit ätsgrad

mittels Einkommensvergleich zu eruieren, was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen habe . Alsdann gehe aus dem psy chiatrischen Teilgutachten nicht klar hervor, inwiefern die bisherige Behandlung nicht lege artis durchgeführt worden sei. Gem äss dem behandelnden Psychiater bestehe im Rahmen der Grunderkrankung

eine Medikamentenphobie . Es handle sich somit um ein krankheitsinhärentes Symptom und nicht um fehlende Mit wirkungsbereitschaft. Eine psychopharmakologische Behandlung sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zuzumuten. Überhaupt sei der Nutzen von Antidepres siva nicht erwiesen. Demgegenüber gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass unter pharmakologischer Behandlung eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht

werden könnte . Dies sei

statistisch nicht erw i e sen. Gestützt auf die gutachterliche Arbeits fähig keitsbeurteilung ergebe sich ein IV-Grad von mindestens 67 % ; unter Be rück sichtigung eines l eidens bedingten A bzugs sogar von mehr als 70 % . Die Be schwer degegnerin sei im Rahmen einer unzulässigen juristischen Parallel be urtei lung von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgewichen. Zu dem sei der Beschwerdeführer weder abgemahnt noch sei ihm eine Bedenkfrist

ein ge räumt worden . Folge dessen sei ihm auf jed en Fall eine Rente zuzusprechen, als dann sei ihm eine entsprechende Bedenkfrist anzusetzen und nach Ablauf der selben gegebenenfalls eine Revision durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Die angefochte ne Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 (Urk. 2, vgl. Titel), welche ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren eventuell die Auferl egung einer Schaden minderungspflicht beantragt, ist

die Notwendigkeit einer solchen allenfalls in Zusammenhang der zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen ,

ist sein Eventualantrag einzig innerhalb der zu prü fen den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zu beurteilen.

3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 4 . 4 .1

Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Oktober 2017 (Untersuchungsdatum) diagnostizierte Dr. Z.___ (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F 33.1/2), (2) Panikstörung (ICD-10:

F41.0) und (3) narzisstisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 : Z73.1, Urk. 7 /53/16).

Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei depressiv wegen der Kündigung durch die Arbeitgeberin . Er fühle sich so, als ob man eine Kerze ausgepustet hätte. Zudem sei seine Konzentration schlecht. Da seine Mutter nicht mehr reisen könne, habe er sich eine Kamera gekauft, die er auf dem Velohelm montiert habe. Damit unternehme er Fahrten mit dem E-Bike im Wald, die Aufnahmen schicke er seiner Mutter. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er das Bildbearbeitungsprogramm kaum habe erlernen können, obschon er beruflich ständig mit Applikationen zu tun gehabt habe. Er könne sich kaum mehr konzentrieren und sei nicht mehr in der Lage, simple Sachen zu erlernen. Seine Merkfähigkeit sei auch beeinträchtigt. Zu Hause in der Wohnung vergesse er, was er gerade habe tun wollen und er vergesse auch Dinge in der Wohnung, wenn er diese verlasse. Weiter habe er Angst vor Armut und davor, seine Mutter nicht mehr unterstützen zu können. Er beschäftige sich viel mit Armut in der Schweiz. Er fühle sich nicht mehr als Teil der Ge sellschaft und gehe auch nicht mehr dorthin, wo viele Menschen seien. Er halte sich li eber allein in der Natur auf. Es gäbe Leute, die ihn anschauten, als sei er drittklassig. Wenn er in der Nacht schlagartig aufwache, sei er hellwach, schwitze, habe Herzklopfen und zittere am ganzen Körper. So ein «Anfall» daure Sekunden und gehe von selbst wieder weg . Seine Stimmung sei traurig. Er sei ernst ge wor den, die Gedanken kreisten ständig; immer wieder denke er daran, dass er einen neuen Job finden müsse. Er habe keine Freunde und keine Freude mehr am Leben, da er das , was er mit Liebe geta n habe, nicht mehr tun könne. Es habe ihn auch verletzt, dass sein von seinem Psychiater unterstützter Besuch bei seiner Mutter in den USA von der Versicherung nachträglich sanktioniert worden sei. Er

habe Suizidgedanken, würde sich aber so lange nichts antun, wie sei n e Mutter lebe . Ausserdem sei er zu feige dafür und könne das nicht tun . Er schäme sich für seine Situation und erlebe im Moment alles als demütigend. Sein Appetit sei unverändert, die Libido gleich null . Er stehe aktuell um ca. 12 Uhr auf und habe keine fixe Tagesstruktur. Er koche für s ich und esse ein- bis zweimal am Tag . Manchmal schlafe er auch tagsüber 1-3 Stunden . Er denke viel, grüble, tue nichts Produktives , schaue fern, lese und höre Musik. Es falle ihm schwer, die Wohnung zu verlassen. Wenn es ihm aber gelinge, gehe er spazieren oder fahre mit dem E-Bike in den Wald. Um ca. 3 Uhr früh gehe er ins Bett, wo er dann ca. 1 bis 4

Stunden wachliege; d ie traurigen Gedanken hielten ihn vom Einschlafen ab (Urk. 7 /53/ 8, Urk. 7 /53/ 10 f.).

Klinisch hätten sich keine Hinweise auf Diskrepanzen, Demonstration oder Agg ra vation ergeben. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme gesprochen und einen deutlich depressiven Eindruck hinterlassen. Seine Stimmung sei ernst und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Im Antrieb sei der Beschwe rdeführer deutli ch reduziert; im Kontakt freundlich und kooperativ. Die affektive Schwin gungsfähigkeit und die Psychomotorik seien reduziert, die affektive Kontine nz sei weitgehend erhalten. E in affektiver Rapport sei gut mö glich ( Urk. 7 /53/12 f.) . Damit seien alle drei Kardinalsymptome einer depressiven Störung nach ICD-10 gegeben: eine depressive/gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust/ A n hedonie und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Zudem bestehe eine Antriebsminderung, vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Scham- und Schuldgefühle, negative/pessimistische Zukunftsvorstellungen, Sui zidgedanken und Schlafstörungen (Verlust von Tagesstruktur) . Vor diesem Hin tergrund und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks sowie Ratings der Hamilton Depressionsskala (20 Punkte = mittelgradige Ausprägung [20-26 Punkte] ) bestehe eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Schwere der Störung werde zum Teil maskiert durch das freundliche und kooperative Auftreten des Beschwerde führers . Dieser sei für sämtliche Tätigkeit en zu 100 % arbeits un fähig. Die seitens Dr. B.___ attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Eine Optimierung der Therapie sei drin gend angezeigt und könne im Sinne einer Schaden min de rungspflicht verlangt werden ; einerseits sei die Frequenz der durchgeführten The rapie unzureichend, andererseits sei eine antidepressive Pharmakotherapie zwei fel sfrei indiziert. Eine solche sei aber, um keine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes zu pro vozieren, mit dem behandelnden Psychiater abzuspre chen.

Ferner sei eine statio näre oder teilstationäre Therapie indiziert (Urk. 7 /53/14 f. ). 4.2

Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 3. Mai 2019 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine d epressive Episode (ICD-10: F32), gegenwärtig un vollständig remittiert, vormals als mittelgradig, teilweise als mittel- bis schwer gradig beschrieben, DD rezidivierende depressive Episode, DD Anpassungs stö rung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/91/7).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgen de Diagnosen fest ( Urk. 7/91/8): - Zustand nach Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) - d ysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10: F54) - d ysfunktionale Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) - l aterale femorotibiale Arthrose - Femoropatellar -Arthrose rechts bei Status nach Meniskus-Operation - Femoropatellar -Arthrose links - AC-Gelenksarthrose - Multietagendegeneration an der HWS mit dorsalen Diskuspro t r usio nen /

Herni atio n auf drei Seg mentebenen ohne r a dikuläre Komp ression und Myelopathie - Hypertonie - Fettleber Im Rahmen der Anamnese habe der Beschwerdeführer an gegeben , er verfüge über ei ne Doppelbürgerschaft (Schweiz/ USA), sei in San Francisco geboren und

habe seine Kindheit in El Salvador und in den USA verbracht; weil er in der Schul e Mühe gehabt habe, sei er im Alter von vier Jahren zu Verwandten nach El Salvador geschickt worden (vgl. demgegenüber das psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 3 1. Oktober 2017, Urk. 7 /53/7, w onach der Beschwerdeführer mit acht Jahren gemeinsam mit seiner Schwester nach El Salvador verbracht worden sei, weil seine Mutter aus unbekannten Gründen fast gestorben sei ; vgl. auch der Austrittsbericht der C.___ vom 1. November 2018,

Urk. 7 /69/4 ) . Dort sei er von seinem Onkel geschlagen und mit einer ungeladenen Pistole bedroht worden. Diese Zeit sei sehr traumati sierend gewesen und er habe seine in den USA lebende Mutter sehr vermisst. Danach sei d er Beschwerdeführer wieder zu seiner Mutter in die USA. Nach der Highs choo l habe er keine Berufsausbildung absol viert. Mit 14 Jahren habe er angefangen zu arbeiten; zunächst e infachere Com puterreparaturen, später als Helpdesk-Supervisor bei D.___ (Cal/USA), als PC-Techniker bei E.___ ( F.___ ), als Systemadministrator bei G.___ ( H.___ ), als Site Administrator bei der I.___ , als IT-Spezialist bei der J.___ AG sowie als Netzwerkad ministrator, IT Request-Manager , BPO IT Service Delivery Manager und schliesslich Head of

Application Management im Corporate-Center der Y.___ .

Mithin habe er sich in der IT-Branc he von einfachen Computer r eparaturen zum IT-Ingenieur und Netzwerk-Spezialisten hochgearbeitet. Von ca. 1989 bis 1996 sei er mit einer Schweizerin, die er in den USA kennengelernt habe, verheiratet gewesen. Auf grund der Scheidung sei es zu einem weiteren depressiven Schub gekommen. Der dritte bis heute anhaltende depressive Schub stehe im Zusammenhang mit der Kündigung der le tzten Arbeitsstelle; die Arbeitgeber in habe ihm die Stelle aus Rationalisierungsgr ünden im Mai 2016 per 3 0. April 2017 ( Urk. 7 /91/26, vgl. auc h Austrittsbericht des Sanatoriums K.___ vom 2 8. März 2017, Urk. 7 /2 7 /1; vgl. demgegenüber Urk. 7 /91/29, wonach die Kündigung per 3 1. Dezember

2016 erfolgt sei) gekündigt. Das Umplatzierungsangebot habe er nicht annehmen können . Seither sei er arbeitslos und fühle sich nicht mehr befähigt , sich beruflich zu reintegrieren . Er habe nach der Kündigung auch keine neue Stelle finden können. Dies obschon er 400 Bewerbungen verfasst habe. Wegen seines Alters habe er grosse Bedenken, im IT-Bereich wi eder Anschluss finden zu können. E r habe bereits während seiner ehemaligen Tätigkeit beobachtet, dass die Mitarbeiter immer jünger würden. Das Belastbarkeitstraining habe er abgesagt, weil er sich dazu nicht im Stande gefühlt habe. Dies i nsbesondere wegen der für ihn nicht erträgliche n Knie- und Fussabrollschmerzen (Urk. 7 /91/26 ff.). In allgemeinmedizinischer Hinsicht habe der Beschwerd ef ührer Gelenksprobleme (Schulter, Fuss, Ellbogen, Knie) berichtet. Die seit der Jugendzeit vorbestehenden Knieschmerzen hätten sich im Rah men der Kündigung ausgeweitet; d ie Schulter- Ellbogen - und Fussbeschwerden seien später dazugekommen . Die Knie schmerz ten bei Belastung und seien eigentlich immer geschwollen. Es bestehe dies be züglich eine Langzeitphysiotherapie

( Urk. 7/91/26 , Urk. 7/91/34 ) . Klinisch habe sich ein etwas breitbeinig-schwerfällig es Gangbild mi t leichtem Hinken rechts gezeigt; i m rechten Knie zudem eine mediale Narbe nach anamnestischer Menis kektomie , eine «tanzende» Patella und ein deutlicher Patella-Schiebeschmerz. Bildgebend sei eine fortgeschrittene Valgusgonarthrose im linken Knie sowie beidseitige AC-Gelenkarthrose in den Schultern ausgewiesen . Die G e l enkbe schwerden seien in der

Klinik L.___ abgeklärt und dem degenerativen F ormenkreis zugesc hrieben worden ( Urk. 7/91/31 ff., Urk. 7/91/35 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerd ef ührer

an ge geben , am meisten bedrücke ihn die Zukunft. Er wisse n icht, was aus ihm werde , ob er auf dem Arbeitsm arkt noch gefragt sei und seiner Mutter weiterhin Geld schicken könne. Er sei wenig belastbar u nd schnell erschöpft. M anchmal finde er gar keinen Sinn mehr im Ganzen und denke «an das Ende» . Angefangen habe es beim Verlust seiner letzten Stelle. Dies habe ihn gebrochen. Hätte er seine Arbeit noch, wäre er heute nicht hier. Sein Umfeld bestehe hauptsächlich aus seiner in den USA lebenden Mutter; mit ihr habe er wöchentlichen Kontakt via « facetime ». Davon abgesehen

bestünden wenig Kontakte.

E r habe die letzten sieben Jahre hauptsächlich gearb eitet und ab 19.00 Uhr teilweise einfach Bier getrunken ( 3 Liter) . Wegen seiner psychischen Leiden sei er seit Oktober 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung , aktuell zwei Mal monatlich . Das beruhige ihn ganz gut. Dr. B.___ habe eine humo rvolle Einstellung, das relativ iere seine Angst. Die beiden Aufenthalte in psychiatrischen Tagesklinik en 2017 sowie 2018 hätten keine substanziellen Besserungen erbracht. Immerhin habe er dabei seine Freude am Nähen entdeckt . Aktuell profitiere er von Ausflügen mit dem E-Bike in die Natur. Dabei sehe er sich die Tiere und Blumen an und könne s ich regenerieren. Allerdings müsse er sich dazu überwinden, aus dem Haus zu gehen. Wenn er aber einmal draussen sei, wolle er oft nicht mehr nach Hause. Psychopharmaka nehme er nicht ein. Seine Mutter habe damit schlechte Erfahrungen gemacht. S ie habe schlecht darauf reagiert. Ausserdem habe er viel über Medikamente gelesen und wisse, dass die Patienten als Ve r suchskaninchen benutzt würden. B ei seinen Mitpatienten in der Psychiatrie habe er selbst gesehen, wie sie darauf reagierten . Fragen nach der Libido und Sexualität habe der Beschwerdeführer mit «keine Lust» beantwortet. Überhaupt ziehe er sich zurück und habe auf vieles keine Lust. Er wohne alleine in einer schönen Zweizimmerwohnung in Thalwil. Bier trinke er seit Jahren nicht mehr. Er sei ein Nachtmensch und gehe oftmals erst früh morgens zu Bett, dafür stehe er erst mittags auf. E r schlafe ca. 10 Stunden am Tag, er brauche viel Schlaf. Sein Schl af sei viel besser seit seinem letzten USA-Auf enthalt. Der Appetit sei ohne Besonderheiten. Er koche regelmässig für sich allein. Den Einkauf besorge er selber ( Urk. 7/91/27, Urk. 7/91/29, Urk. 7/91/42

f f.) . In objekti ver Hinsicht hätten sich keine relevanten Beeinträchtigungen der Auf merksamkeit und des Gedächtnisses ergeben . Das formale Denken sei ungestört und es hätten sich keine krankheitswertigen B efürchtungen oder Zwänge gezeigt. Im Rahmen der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer auch nicht ängst lich gezeigt. De mgegenüber bestünden ausgeprägte Störungen der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei teilweise leicht deprimiert, streckenweise leicht dispho risch , teilweise leicht klagsam , jedoch

nicht gereizt, innerlich unruhig, hoffnung s los oder antriebsarm. Es bestünden ausgeprägte Insuffizienzgefühle und eine verminderte Sexualität. Schlaf-, Vi gil anz- und Ap petitstörungen bestünden nicht ( Urk. 7/91/48 f.). In den Vorakten seien – wenn auch wenig konsistent

- immer wieder depressive Episoden dokumentiert wo rden. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder psychotherapeutisch be handeln lassen noch Psychopharmaka eingenommen . Zudem liessen die früheren Beur tei lungen eine differenzialdiagnostische Diskussion vermissen. Die vergangenen Schwierigkeiten könnten aufgrund der äusseren Auslöser jedenfalls auch als Anpassungsstörunge n oder Krisen betrachtet werden . Zuletzt habe sich der Be schwer deführer im Anschluss an die Umstrukturierung/Kündigung als gebrochen erlebt. Weitere relevante psychosoziale Belastungsfaktoren seien die fehlende Vermittelbarkei t und Ausbildung sowie

das fortgeschrittene Alter des Beschwer deführers. Diskutiere man das aktuelle Persönlichkeitsbild und die biographische Persönlichkeitsentwicklung sowie die persönlichen Ressourcen (Ehrgeiz und Moti vation) l iessen sich keine erwerbsrelev a n ten Defizite objektivieren (Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/60). Eine Vollremission sei abhängig von der Konse quenz der durchge führten Massnahmen sowie von äusseren, krankheitsunab hän gigen Faktoren wie Anreizsystem und Motivation des Beschwerdeführers. Die fehlende Pharmako therapie s preche für einen eher leichteren Schweregrad; die Teilnahme an reha bilitativen Massnahmen für einen eher schwereren Grad. Von einem definitiven Scheitern einer indizierten lege artis und unter optimaler Kooperation des Be schwerdeführers durchgeführten Therapie könne nicht ausgegangen werden , da Therap ieoptionen noch offen stünden. Die bisherige Therapie sei nicht leg e artis , aber in wichtigen Teilen angemessen und konsequent. Das Ausmass der zwi schenmenschlichen Probleme sowie des sozialen Rückzugs erreiche kein arbeits relevantes Ausmass. Demgegenüber trete teilweise eine Antriebshemmung auf. Gleichzeitig sei für den Beschwerdeführer viele s überwindbar. So etwa , das Haus zu verlassen; h abe er sich einmal dazu überwunden, wolle er oft gar nicht mehr zurück nach Hause . Ein Leidensdruck sei erkennbar, aber nicht dominie rend. Zudem bestünden insoweit Inkonsistenzen, als dass sich der Beschwerde führer einerseits subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle und andererseits wie ein Adrenalinjunkie Rad fahre und für einen Monat in die USA verreise. Sim ulation liege indes nicht vor . Die Anpassungs-, Flexibilitäts-, Selbstbehauptungs-, Durch setzungs

- und Umstellungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben seien leicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei mittel- bis schwergradig und die Durchhaltefähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Interaktions- und Kommunikations fähigkeit des Beschwerdeführers sei intakt; die Entscheidungs- und Urteilsfähig keit weitestgehend erhalten. Die Bereitschaft zur Veränderung sei nicht voll ständig erkennbar und die Leistungsmotivation scheine gegenwärtig nicht im Vordergrund zu stehen. Vielmehr stünden p sychosoziale Belastungen

im Vorder grund . Die bisherige Tätigkeit sei de m

Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Hinsichtlich einer

– näher umschriebenen - Verweistätigkeit bestehe eine Leis tungsfähigkeit von 5.5 Stunden am Tag, entsprechend einem Pensum von 66 % . Diese Angaben würden gelten ab Januar 2019; für die Zeit davor enthielten sich die Gutachter einer eigenen Einschätzung und verwiesen auf die in den Vorakten genannten Arbeits un fähigkeit sbescheinigung en ( Urk. 7/91/51 ff. , Urk. 7/91/ 57ff. , Urk. 7/91/61f. ). Im Rahmen der rheumatologischen Untersu chung habe der Beschwerdeführer primär rechtsbetonte Kniegelenksbeschwerden (permanente Schwellung und Schmerzen mit Zunahme bei kniebelastenden Tätigkeiten, Bewegungsein schrän kung, insbesondere bei der Kniebeugung) berichtet. Ähnliche Beschwerden be stünden auch am linken Kniegelenk, al lerdings weniger intensiv. Links schmerze das Knie vor allem beim Treppenabgehen.

Zudem bestünden Schulterbe schwer den beidseits und Nackenschmerzen links. Die Schulterbeschwerden würden kommen und gehen und seien niemals so intensiv wie die Knieschmerzen. Teil weise habe er Mühe, die Schultergelenke zu mobilisieren; zu verstärkte n Schmer zen komme es beim Anheben der Arme auf oder über Schulterhöhe. Die Be schwer den am Nacken seien unterschiedlich intensiv und manifestierten sich ins beso ndere beim Kopfdrehen nach links . Im Oktober 2018 sei ein Tennisellbogen rechts aufgetreten. Inzwischen hätten sich die Beschwerden von der Aussenseite auf die Innenseite des Ellbogengelenks verschoben. Zudem seien die Beschwerden «im Gelenk drinnen» zu lokalisieren ( Urk. 7/91/70 f. ). Klinisch hätten sich im Wesentlichen ein

weitestgehend hinkfreies Gangbild, eine in der Seitenneigung beidseits eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie

Valgusfehlstellung mit deutlicher Bewegungskrep i t ati on lateral im rechten, gegenüber links leicht über wärmt en Kni egelenk sowie eine deutliche laterale Bandinstab ilit ät am rechten Sprunggelenk gezeigt ( Urk. 7/91/73). Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien auf eine objektivierbare Polydegeneration der peripheren Gelenk sowie Multietagendegeneration HWS ohne radikuläre Kompression zurückzuführen. Trotzdem sei die funktionelle Kapazität weitestgehend erhalten - bis auf die eingeschränkte Flexion (bis 115°) im rechten Kniegelenk. Zudem sei das rechte Kniegelenk konstant leicht inflammatorisch aktiviert und instabil. Aus rheuma tologischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit jeher sowoh l in der bisherigen als auch in jede r andere n,

nicht kniebelastenden Tätigkeit uneingeschränkt ( Urk. 7/91/75

ff.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychiatrischen Störung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer leidens angepassten Verweistätigkeit , ohne Bedienung gefährlicher Maschinen, ohne be sondere Anforderungen an die Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähig keit, ohne Führungsaufgaben, ohne Wechselschichten , ohne störende Lärmbe lastung oder Lichtverhältnisse, jedoch mit beschränkter Verantwortung und be grenztem Kundenkontakt, mit der Möglichkeit vermehrter Pausen sowie struktu rierter Arbeiten bestehe seit Januar 2019 eine 66%ige Arbeitsfähigkeit. Rück wirkend sei von den in den Vorakten

dokumentierten Arbeitsfähigkeitsbeur tei lungen auszugehen ( Urk. 7 /91/7f., Urk. 7 /91/61 ff. ). 5 .

5 .1

Das MEDAS-Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6) , weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann .

Zudem verblieb unbestritten , dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 5.2

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 5 .3

Vorliegend sind dem psychiatrischen Teilgutachten zwar gewisse Angaben

und Ausführungen im Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwendenden Stand artindikatoren zu entnehmen (vgl. Urk. 7 / 91/58 ff.). Allerdings erging die Arbeits fähigkeitsbeurteilung davon losgelöst ; der psychiatrische Gutachter hielt aus drücklich fest, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

stütze sich auf die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings (vgl. Urk. 7 /91/58, Urk. 7 /91/61). Dies wird denn auch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits eine 66%ige Arbeits fähigkeit in einer a n gepassten Tätigkeit attestiert

( vgl. Urk. 7 /91/9) und andererseits fest gehalten wird , unter Berücksichtigung der Persönlichkeit , Persönlichkeitsbio gra phie sowie Resso urce n des Beschwerdeführers ergäben sich keine er werbsrele vanten Defizite (Urk. 7 /91/56) . Andernorts hielt d er psychiatrische Gutachter zu dem fest, es bestünden auf der Persönlichkeitsebene des Beschwerdeführers keine schwerwie genden Gründe, die es ihm verwehrten, trotz seiner Beschwerden einer beruf lichen Tätigkeit nachzugehen ( Urk. 7 /91/50). Es bestünden Funktionseinschrän kungen, diese stünden jedoch auch in engem Zusammenhang (mit) den psycho sozialen Faktoren (Arbeitsplatzsituation) und therapeutische Optionen würden nicht genutzt (Urk. 7/91/58).

Mithin ist mangels einlässli che r Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben und unter Hinweis auf das unter E.

5.2 Gesagte durch das Gericht

im Folgenden zu prüfen, ob und inwieweit die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. E.

1.4 ). Von einer unzulässigen Parallelprüfung – so wie beschwerdeweise geltend gemacht ( Urk. 1 S. 9) –

kann damit nicht die Re de sein. 5 .4

Aus dem MEDAS-Gutachten erhe llt zunächst , dass die Ausprägun g der psy chi schen ( und somatischen ) diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt (Urk. 7/91/54) .

Der psychiatrische Gutachter notierte eine lebhafte – wenn auch etwas müde – Mimik und Gestik des Beschwerdeführers , ohne depressive n

Habi tus . Die

Auffassung s- , Konzentration s- und Me rkfähigkeit sowie das Gedächtnis des Be schwerdeführers erwiesen sich als nicht relevant be einträchtigt. Der Ge danken gang des Beschwerdeführers war unauffällig, insbeson dere nicht gehemmt , ver langsamt, umständlich, eingeengt und ohne Gedankengedränge und Grübeln. Zudem verneinte der psychiatrische Gutachter Hinweise für Misstrauen, zwang haftes Verhalten und Phobien mit Krankheitswert . Ebenso verneint e

er eine Affektlabilität, Affekt- und Antriebsarmut, zirkadiane Besonderheiten sowie irgendwie geartete Schlafstörungen mit krankheitswertigem Charakter (Urk. 7 /91/ 47

f .). Das Mini-ICF-Rating erbrachte weitestgehend leichte Ein schrän kungen ( Urk. 7 /91/58 f.) und d ie Hamilton Depressionsskala erg ab bei einem Wert von 9 ( wobei der Schwellenwert für eine leichte Depression bei 10 liegt )

- dem klinischen Eindruck entsprechend - kein schwerwiegendes depressives Syndrom ( vgl. Urk. 7 /91/50).

Hervorzuheben sind ausserdem die gutachterlichen Hinweise auf die wenig ausgeprägte Änderungsbereitschaft und Leistungsmotivation sowie den fehlenden Leidensdruck des Beschwerdeführers ( Urk. 7 /91/57).

In subjektiver Hinsicht plagten den Beschwerdeführer

insbesondere wirtschaftlic he/berufs per spektivische Sorgen

( Urk. 7 /9 1/42). Er gab an, «das Ganze» habe angefangen, als er seinen J ob verloren habe ( Urk. 7 /91/44); der Stellenverlu st 2016 habe ihn gebrochen, h ätte er seine Arbeit noch, «wäre er h eute nicht hier» ( Urk. 7 /91/43; damit konkordant das p sychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 31. Okto ber 2017, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben

wegen der Kün digung d urch die letzte Arbeitgeberin

depressiv geworden sei; er fühle sich so, als sei eine Kerze ausgepustet word en, Urk. 7 /53 /10 ; vgl. auch die ärzt lichen Hinweise auf das depressive Erleben auslösenden und aufrechterhaltende Fakto ren wie höheres Alter, abgebrochene Integrationsmassnahmen, den als ein schnei den d und kränkend erl ebten Arbeitsplatzverlust mit d e r damit einherge hende n Einbusse an sozialem Status, finanziellen Ressourcen und sozialen Konta kten im Zwischenbericht der C.___ vom 28. August 2018 , Urk. 7 /62/6 ) . Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer

be stünden IV-fremde Belas tungen in relevantem Ausmass resp. stünden psychosoziale Belastungsfak toren ( Arbeitsplatzverlust, anhaltende Arbeitslosigkeit, Migration, fortgeschritte nes Alter, wirtschaftliche Sorgen, finanziellen Verpf lichtungen gegenüber der Mutter)

im Vordergrund

( Urk. 7 /91/56, Urk. 7 /91/58 f.); eine Voll remission sei abhängig von äusseren Faktoren ( Urk. 7 /91/63). In diesem Zusam menhang erwähnenswert sind ausserdem die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers

und die gutachterlichen Hinweise auf seine Erwartungs haltung in Richtung Be rentung ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/29).

Bei alle dem

wird

bereits deutlich, dass die depressive

Symptomatik und deren Bewältigung mass geblich durch invaliditäts fremde Faktoren verursa cht resp. behindert wird, wofür die Invalidenversicherung grundsätzlich

nicht einzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 ) .

I m Zusammenhang mit den im Regelfall anzuwen den den Standardindikatoren bleibt immerhin

zu ver merken, dass das Sozialleben und private Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers bereits vor der psychischen Dekompensation 2016 stark limitiert war. Gab er doch an , in den letzten sieben Jahr e n habe er hauptsächlich gearbeitet ( Urk. 7 /91/43 ; vgl. auch Urk. 7/91/55 ). Ein IV-relevanter

sozialer Rüc kzug ist damit je denfalls nicht ausgewiesen . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, in sozialer Hinsicht s ei der Beschwerdeführer nicht in erwerbsrelevante m Ausmass beein trächtigt ( Urk. 7 /91/56). Alsdann ver fügt der Beschwerdeführer insoweit über gewisse Copingstrategien , als er zur Re generation in die Natur und Bike fährt ( Urk. 7/ 91/55) und er vergangene, ähnlich gelagerte depressive Zustände offenbar - ohne therapeutische Unter stüt zung

– zu überw i nden vermochte (Urk. 7/91/60, vgl. auch Urk. 7 /53/10) . Her vor zuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer un geachtet der nach eigenen An gaben seit frühester Kindheit wiederholt durchlitte nen depressiven Episoden und ohne berufliche Ausbildung eine bemerkenswerte Karriere vorzuweisen hat. Die enge Beziehung zur in den USA lebenden Mutter sowie seine Religiosität wurden gutachterlicherseits als weitere Ressourcen gewürdigt (vgl. Urk. 7/27/3; vgl. auch Urk. 7/53/9). Als

Hobby s /Interessen nannte d er Beschwerdeführer schliesslich das Nähen sowie Editieren von selbstgedrehten Filmen auf Youtube ( Urk. 7 /91/27, Urk. 7 /91/46 , Urk. 7 /91/55 ). Mithin

ergeben sich im Sinne eines Zwischenfazits auch unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben

(vgl. E.

1.2 ff. )

keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagno sen

im Zeitpunkt der Begutachtung . 5.5

Der beschwerdeweise eingereichte Bericht

des behandelnden Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,

datiert vom 1 2. Januar 2020 ( Urk. 3/3) und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon lässt die im genannten Bericht postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine hin reichende Begründung vermissen

und bleibt

damit auch fra glich, ob und inwieweit Dr. B.___ dabei leidensfremde Faktoren berücksic h tigte.

Zudem hat

sich Dr. B.___ nicht mit dem MEDAS-Gutachten

auseinander gesetzt und k ommt

schliesslich hinzu, dass

das Gericht der Erfah rung statsache Rechnung zu tragen , dass be handelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc);

in um strittenen Fällen kann es

nicht Sache des behandelnden Arztes sein, verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).

Mangels Relevanz erübrigen sich Weiterungen zu den beschwerdeweisen Vor bringen im Zusammenhang mit Zweck- und Notwendigkeit psychopharma ko therapeutischer Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 9). 5.5

Zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsic h t verwiesen die MEDAS-Gutachter auf die Vorakten ( Urk. 7 /91/63) . 5.5.1

Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs ( 1. November

2017, vgl. hienach E.

6.1 ) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (vgl. E. 4.1 ). Darauf kann mit Blick auf die Schwere der objektiv festgestellten

Befunde , die Ergebnisse des Hamilton De pressionsratings

sowie

die vom 5. März bis 1. Oktober 2018 durchgeführt e tages stationäre Behandlu ng (3-4 Halbtage /Woche) in der p sychiatrischen K linik C.___

( vgl. Austrittsbericht vom 1. November aus, Urk. 7 /69/4 ff . )

– zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. Zwis chenbericht der C.___

vom 29. August 2018, worin dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von

täglich zwei Stunden attestiert wird , Urk. 7/62/3 ff.)

– abge stellt werden . 5. 5 .2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Klinikaustritts schwiegen sich die behandelnden C.___ -Ärzte a us ; im

äusser st knapp gehaltenen Verlaufsbericht vom 1 1. November 2018 hielt Dr. B.___

gänzlich unbegründet weiterhin eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit

und dazu diskrepant gleichzeitig eine Verbesser u ng fest ( Urk. 7/69/1) . 5.6

Zusammenfassend ist im Beweisgrad der massgeblichen überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdefü hrer seit dem 1. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich sein Gesundheitszustand im Nachgang tages- und ambulant therapeutischer Massnahmen in erheblicher We ise verbesserte, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung ( 2. April 2019 , vgl. Urk. 7/91/2 ) keine IV-relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorl ag . 5.7

Da der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung vor seiner Erkrankung verloren hat bzw. die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Kündigung eintrat, kann ein Er werb s vergleich unterbleiben. Dem Beschwerdeführer sind spätestens im Zeit punkt der gutachterlichen Untersuchung (20. März/2. April 2019; vgl. Urk. 7/91/2) sämt liche seinem Ausbildungsstand und seinen beruflichen Erfahrungen entspre chen de Tätigkeiten in einem 100%-Pensum bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. Damit ist sowohl für das hypothetische Validen- wie für das Invalideneinkommen von sogenannten Tabellenwerten auszugehen. Sind Validen- und Invalidenein kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeits unfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ob hier ein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hätte, kann angesichts des maximal zulässigen Um fangs von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc) mangels Anspruchsrelevanz offengelassen werden. 6. 6.1

Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 1 . November 2016

für seine bisherige Tätigkeit eine 100%ige

resp.

seit Ende März 2017 eine 60%ige Arbeits unfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/7 f., Urk. 7 /13, Urk. 7 /28/3, Urk. 7 /91/67 ) . Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 1. November 2017 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 76.7 % (vgl. E. 1.4 ). 6.2

Nach Ablauf der Wartezeit (und Anmeldefrist, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) am 1. November 2017 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig .

Somit bestand ab dem 1. November 2017 (Art. 29 Abs. 3 IVG) ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.3

Seit jedenfalls anfangs

April 2019

lag

keine krankheitswertige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vor , weshalb die Rente bis zum 3 1. Jun i 2019

(Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1. 6 ) zu befristen ist. 7.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze R ente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 8 . 8.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer de füh rer eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Rec htsanwältin Dr. Schiavi machte mit Honorarnote vom 3 0. Januar 2020 einen Aufwand von insgesamt 7.5

Stunden geltend ( Urk. 3/6), was als angemessen erscheint. Beim gerichtsüb lichen Ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Prozessentschädigung von Fr. 1'83 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer befristet vom 1. November 2017 bis 31. Jun i 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’83 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger