Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern mit den Jahrgängen 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 9 /5). Er war zuletzt seit 2012 bei der A.___ AG als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, als
e r
bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich dabei am Rücken verletzte (Urk. 9/17/3). Die Suva übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 201 6. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 9 /4/11-13; vgl. auch Urk. 9/17). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise st arke Schmerzen im Rücken bereich infolge des Unfalls vom 18 . April 2016 meldete sich der Versicherte am
28. Oktober 2016 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk . 9 / 5). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG kündigte die Arbeitgeberin per Ende November 2016 (Urk. 9 /4/1). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie be schaffte einen IK-Auszug (Urk. 9 /13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Ur
k. 9 /26), zo g die Akten der Suva bei (Urk. 9 /17 /1-93), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9 /18, Urk. 9 /19, Urk. 9 /20, Urk. 9 /21, Urk. 9 /22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 9 /31/4). Am 21. Febru ar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss
dessen Hausarzt zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 9 /24/1-2).
M it Vorbescheid vom 3. März 2017 sodann stellte die IV-Stelle dem Versicherten die gänzliche Vernei nung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht, da zwi schen zeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit be stehe (Urk. 9/28) . Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B e ra tungsstelle B.___, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 9 /30) erheben. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 9 /34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt. Gegen diese Ver fügung erhob der Versicherte am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 9/47/1-10) . Diese hiess
das
Sozialversicherungsgericht des K antons Zürich mit Urteil IV.2017 .00 656
vom 2 1. Dezember 2017 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 11. Mai 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung zurückwies (Urk. 9 / 67). 1. 3
In Nachachtung dieses Urteils vom 2 1. Dezember 2017 holte die IV-Stelle zu sätzliche Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9 / 81,
Urk. 9/82,
Urk. 9/88, Urk. 9/ 90, Urk.
9/100 f.
und
Urk. 9/104). Sodann gab sie bei der C.___ (MEDAS D.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine und Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 9/114), welches am 2 2. April 2019 e rstattet wurde (Urk. 9/119) . Nach Vor lage des Dossiers an den RAD (Urk. 9/121/4 -6) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht (Urk. 9/ 122). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Einwand (Urk. 9/123). Am 6. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess
X.___, vertreten durch Y.___, am 2 4. Januar 2020 Beschwerde erheben
(Urk. 1) .
Er stellte das
sinngemässe
Rechts begehren, es sei in Aufhebung der angefochtene n Verfügung eine Invalidenrente entsprechend einer Vollinvalidität zu zusprechen;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be an tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
hingegen abgewiesen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 hielt die Beschwer de gegnerin fest, dass die Aktenlage nach erfolgter Rückweisung aktualisiert und vervollständigt worden sei; mithin seien die notwendigen Abklärungen vorge nommen w o rden (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten könne beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiviert werden und es bleibe damit offen, ob die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf einen IV-relevanten Gesundheitszustand zurückzuführen sei en . Zu beachten sei, dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die klinische Untersuchung wegen Schmerzangaben nicht möglich gewesen sei und daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf objektiver Grundlage erfol gen könne . Der geltend gemachte, stark erhöhte Leidensdruck korreliere nicht mit der nicht vorhandenen Analgesie und der derzeitigen fehlenden Annahme eines therapeutischen Angebots. Internistisch habe sich ergeben, dass das Bewegungs system nur leicht eingeschränkt sei. Neurologisch liege ein unauffälliger Befund vor. Eine Diagnose aus dem somatoformen Bereich habe nicht gestellt werden können (Urk. 2 S. 2). Überdies sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden und die Auftragsvergabe für das Gutachten sei regelkonform erfolgt, mit Mitteilung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
In seiner Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Ergebnisse der Begutachtung seien nicht kommuniziert und der Vorbescheid vom 6. August 2019 sei nicht hinreichend begründet w o rden (Urk. 1. S. 4). Verschiede ne Ärzte hätten bestätigt, dass eine Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei . Die angefochtene Verfügung enthalte denn auch keine Information en über die Mög lichkeit en
betreffend die Ausübung einer angepassten Tätigkeit. Die C.___ sei nicht neutral; die übrigen ärztlichen Berichte würden dem Gutach ten wider sprechen (Urk. 1 S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines die Leistung sfähigkeit massgeblich
beeinflussenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer. 3 .
3.1
Im Rückweisungsurteil IV.2017.00656 vom 2 1. Dezember 2017 war das Gericht zum Schluss gekommen, als rheumatologische Beurteilung liege einzig der Be richt der Klinik E.___ vom 1 5. Juli 2016 vor (vgl. Urk. 9/18), in welchem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestel lt worden seien, wobei sich die Ä rzte nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hätten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lasse sich somit nicht beurteilen, ob die degenerativen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Allein der Hin weis, die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht mit den objektiven Be fun d en, lasse den Schluss auf eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit nicht zu (Urk. 9/67/10). 3 .2 3.2.1
Nach der gerichtliche n
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt in der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital G.___,
vom 5. Februar 2018 ein. Er berichtete über die
Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms und notierte, dass er eine deutliche Muskelverspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt habe, jedoch keine Ausstrahlungen angegeben worden seien und keine Druck- oder Klopfdolenz im Bereich der LWS bestand en hätten (Urk. 9/81/1). Weiter führte er aus, dass der bildgebend eindrücklichste Befund eine mediolaterale Diskushernie mit Foraminalstenose sei, jedoch keine Symptome bestünden, die mit diesem Befund in Einklang gebracht werden könnten . Chirurgisch sei die Schmerz prob lematik nicht sinnvoll, adäquat und zielführend zu behandeln; gegebenenfalls könnte eine rheumatologische stationäre Komplexbehandlung erwogen werden (Urk. 9/81/2). 3.2.2
Mit Bericht vom 6. April 2018 legte Dr. med. H.___, Leiter des Schmerz am bulatoriums des G.___ dar, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf grund starker Schmerzen nicht konklusiv möglich gewesen sei (Urk. 9/82 /2 ff.). 3.2.3
Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie,
berichtete am 2 3. April 2018, dass sie den Beschwerdeführer seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen habe, da dieser in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Uni versitätsspitals G.___ behandelt werde (Urk. 9/88/2; vgl. nachfolgend E. 3.2. 5). Die Beschwerden hätten sich gemäss den Angaben nicht geändert. Diverse Behand lungsansätze, wie Infiltrationen und Medikamente, hätten kein positives Anspre chen ergeben. B ei Fehlstatik der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz be stünden keine Hinweise für einen entzündlichen Rückenschmerz (Urk. 9/88/3). Für die Gipsertätigkeit sowie weitere mittelschwere Tätigkeiten sei von eine r vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/88/4). 3.2.4
Am 8. Mai 2018 erstattete n
Dr. med. J.___, stellvertretender Chef arzt Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Oberärztin i.V. Rh eu matologie der Universitätsklinik L.___ einen Bericht . S ie hielten fest, der Beschwer deführer sei vom 1 8. April bis 5. Mai
2017 stationär behandelt worden (Urk. 9/90/7).
Zu den Untersuchungsbefunden vom April 2017 notierten Dr. J.___ und Dr. K.___ eine schmerzbedingte linkskonvex flektierte Schonhaltung, Triggerpunkte in der Glutealmuskulatur, ein unauffälliges Iliosakralgelenk (ISG) sowie keine speziell druckdolenten Fa c ettengelenke (Urk. 9/90/8). D iverse Thera pie ansätze mit Wärme, Kälte oder Massagen und auch medikamentöse Behand lungsansätze hätten keine Linderung gebracht .
Eine Facettengelenkinfiltration auf der Höhe L5/S1 beidseits habe sogar zu einer Verschlimmerung der Be schwerden geführt. Weiter en In filt r ationen stehe der Beschwerdeführer kritisch gegenüber
(Urk. 9/90/8). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich gewesen (Urk. 9/90/9). 3.2.5
Dr. I.___
verwies im Schreiben vom 2 7. Juni 2018 an die IV-Stelle (Urk. 9/100) auf zwei fachärztliche Berichte der Klinik für Rheumatologie und der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___
vom 2 0. und 2 7. April 2018 (Urk. 9/101 /1-4).
Diesen ist zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht ein typisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom ohne fa c ett är e oder radikuläre Komponente bestehe, wobei sämtliche therapeutische Optionen bereits ausgeschöpft seien. Empfohlen werde aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung. Es bestünden überdies keine Anzei chen für eine neurologische Erkrankung (Urk. 9/101/1). I n der Untersuchung sei die Beweglichkeit in alle Richtungen als massiv schmerzhaft und eingeschränkt angegeben w o rden .
E s seien ein paravertebraler Muskelhartspann sowie myo fasziale Befunde am Beckenkamm beidseits feststellbar gewesen . In der Beur teilung sei die klinische Untersuchung aufgrund der Schmerzausweitung nicht konklusiv. Für die mittels MRI dargestellte Diskushernie L5/S1 mit linksseitiger foraminaler Stenose ergebe sich kein klinisches Korrelat (Urk. 9/101/4). 3.3
3.3.1
Am 2 2. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheuma to logie, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, sowie med. pract. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der C.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/119 /2 ff.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ vom 2 1. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis über ständig vorhandene Schmerzen klage; vor diesem Ereignis habe er nie über Rücken beschwerden berichtet . Die Schmerzen seien immer vorhanden, im Sitzen, Liegen, beim Laufen und auch in der Nacht. Nebst diesen Schmerzen bestünde ein Ein schlafen der Beine beidseits bis zum Knie ausstrahlend. Sämtliche Behandlungen, sei es ein stationärer Aufenthalt, Infiltrationen, Physiotherapie, Schmerztherapie und eine analgetische Therapie seien ohne Effekt geblieben (Urk. 9/119/36). Schmerzmittel nehme der Beschwerdeführer keine mehr; neue therapeutische Optionen seien nicht gegeben und eine psychiatrische Behandlung erfolge eben falls nicht (Urk. 9/119/37). Seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer als einen Wechsel zwischen N ichtstun, L iegen, S itzen, F ernsehen und Computer ge schildert; Haushalt s arbeiten würde er keine durchführen (Urk. 9/119/39). Die Anfahrt zu r Begutachtung sei mit dem Auto und ohne Begleitung erfolgt (Urk. 9/119/40).
Zu den Befunden notierte Dr. M.___ eine physiologisch gekrümmte Wirbel säule, Becken- und Schultergradstand sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der LWS paravertebral beidseits. Eine aktive und passive Untersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht zugelassen worden. Ein Druck auf den Kopf habe Schmerzen im Bereich HWS und LWS erzeugt; das Gangbild sei in auffälliger Inklinationshaltung erfolgt. Alle Bewegungsprüfungen seien mit lautem Stöhnen, Schreien und schmerzverzerrte r Gestik erfolgt; das An- und Ausziehen hingegen sei problemlos möglich gewesen (Urk. 9/119/40-41). Gewisse Erhebungen, wie beispielsweise die Bewegungsprüfung von BWS und LWS sei nicht zugelassen worden, bei der HWS sei eine ausgeprägte Gegenspannung vorhanden gewesen (Urk. 9/119/41). Bildgebend lagen neue Röntgenbilder vom 2 2. Februar 2019 vor, welche in der HWS und der LWS moderate degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 9/119/42). 3.3. 2
Dem internistischen Teilgutachten von Dr. N.___ vom 5. Februar 2019 sind keine Befunde von Krankheitswert zu entnehmen. Der Experte fasste zusammen, inter nistische Beschwerden seien keine vorgetragen worden. Es seien auch keine nam haften int e rnistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akten kundig. Anamnestisch sei ein jahrelanger Nikotinkonsum bekannt . Es bestünden aber keine Anzeichen für eine pulmonale Erkrankung und der Beschwerdeführer habe auch keine Beschwerden dieser Art erwähnt. Aus int e rnistischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/119/70 ff.).
Sodann vermerkte Dr. N.___, d as Gangbild sei unauffällig gewesen, ebenso das An- und Auskleiden sowie das Bewegen im Untersuchungsraum
(Urk. 9/119/66). 3.3. 3
Dr. O.___
verfasste am 2 5. Februar 2019 sein neurologisches Teilgutachten und notierte, dass während der ganzen Untersuchung immer wieder ein Stöhnen als Schmerzausdruck erfolgt sei; ebenso sei das Ent
- und das An kleiden unter Schmerzäusserung en erfolgt . In der Untersuchung sei eine Tendenz zur demon strativen Schmerzverstärkung deutlich geworden (Urk. 9/119/84). Befunde aus dem neurologischen Fachbereich konnte Dr. O.___ nicht erheben . Er fasste zu sammen, d ie neurologischen Funktionen bezüglich Riechen, Sehen und Hören seien unauffällig gewesen. Auch die Sprechfunktionen seien unbeeinträchtigt gewesen. Störungen bezüglich Tonus der Muskulatur und der Motorik seien nicht festzustellen gewesen und auch die Muskeleigenreflexe hätten sich unbeein trächtigt gezeigt. B ezüglich Sen sibilität, Koordination, Neuropsychologie und Vegetativum seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Somit habe sich ergeben, dass aus neurol o gis cher Sicht auch bezüglich der bisherigen Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/119/85 ff.). 3.3. 4
I m psychiatrische n
Teilgutachten vom 2 1. März 2019 führte med. pract. P.___
aus, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung nicht als nötig erachte und eine solche Behandlung auch noch nie stattgefunden habe
(Urk. 9/119/100
u. 112). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer von Anfang an ein gewisses Schmerzgebaren gezeigt, das etwas demonstrativ- am ehesten im Sinne einer Verdeutlichungstendenz – gewirkt habe. Effektiv
schmerz geplagt habe er sich nicht gezeigt (Urk. 9/119/105-106). Der Beschwerdeführer sei im Psychostatus sowie testpsychiatrisch nahezu unauffällig gewesen.
K on krete Befunde mit Krankheitswert hätten nicht erh o ben werden können
(Urk. 9/119/ 106-107). Obschon nur für einen Teil der geklagten Beschwerden ein organische s Korrelat bestehe, lasse sich keine Diagnose aus dem Spektrum der somatoformen Störungen stellen. Das dafür erforderliche Kriterium der hohen Behandlungsaktivität feh le . Sollte ein e Anpassungsstörung (ICD-10 F43-1), die in den medizinischen Vorakten im Sinne einer Ve rdachtsdiagnose Erwähnung ge fund en habe, tatsächlich bestanden haben, so sei diese zwischenzeitlich wieder ab geklungen, was im Übrigen dem voraussehbaren Verlauf dieses Leidens ent spreche. Ebenso wenig bestünden Anzeichen dafür, dass von einer depressiven Störung auszugehen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und in Bezug auf eine allfällige Persönlich keits störung. Da auf psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose gestellt werden könne, sei mit Blick auf
die Standardindikatoren eine Beeinträchtigung in funktioneller Hinsicht (funktioneller Schwereg rad) nicht gege b en. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Gebiet bestehe nicht, weswegen Behandlungsm öglichkeiten ohne Weiteres vorhanden seien. Eine psychiatr isch relevante Komorbid ität be stehen nicht und bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hi n weise für eine relevante Störung. Hinsichtlich der Katego rie der Konsiste nz lasse sich das Ausmass der ang egebenen Beschwerden nur teilweise bis gar nicht begründen. Das Ak tivitätsniveau im Alltag sei relativ gut. Es besteh e kein auf fälliger sozialer Rück zug. Eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psy chiatrischer Sicht nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei mithin in der Lage, sämtliche aus somatischer Sicht zumutbare n Tätigkeiten aus zuüben
(Urk. 9/119/109 f f .). 3.3.5
In der interdisziplinären Konsiliarbeurteilung (Urk. 9/119/2-17) erachteten die Gutachter aus s chliesslich die Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet als für die Leistungsfähigkeit relevant (Urk. 9/119/11), und zwar die Folgenden : Chronisches Lumbovertebralsyndrom - MRI LWS 02/17: Osteochondrose mit Endplattenveränderung Typ Modic I L5/S1, Diskusextrusion L5/S1 mit L5-Kontakt links, leichte foraminale Stenose linksseitig L5/S1, breitbasige Diskusprotrusionen L2/3 mit Kontakt L3 links - MRI LWS 04/16: Deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mässigen Aktivierungszeichen, Diskushernie L5/S1, Einengung foraminal links und linker Rezessus, mögliche Nervenwurzelkompression links, Irritation Nervenwurzel S1 links, Facettengelenkarthrosen
Sodann hielten die Experten fest, die Diagnose auf rheumatologischem Fach ge biet habe aus den Akten und anhand der bildgebend erhobenen Befunde gestellt werden können.
Eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule sei wegen starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer im Psychostatus und testpsychiatrisch als nahezu unauffällig zu bezeichnen. Im Kontaktverhalten, Gebaren und in den Übertragungsaspekten habe er etwas theatralisch gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, dass zu mindest eine Symptomverdeutlichung bestanden habe. Aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe keine Diagnose gestellt werden können, da hier etwa eine hohe Behandlungsaktivität als Kriterium nicht festzustellen gewesen sei. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung habe vor dem Hintergrund der Akten lage und den Gegebenheiten nicht gestellt werden können (Urk. 9/119/10-11).
Zu den funktionellen Auswirkungen notierten die Gutachter, dass beim Be schwe r deführer bildgebend degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 bestünden, welche einen Teil der Schmerzen erklären könnten, nicht jedoch das ausgeprägte Ausmass der angegebenen Beschwerden. Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei nicht möglich gewesen, weswegen keine validen Aussagen zum Funktionsprofil und der Arbeitsfähigkeit möglich seien. Empfohlen werde aus diesem Grund eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 9/119/12 und 9/119/15).
Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden in allen Lebensbereichen als gleich stark beschrieben habe; er sei im Alltag seit dem Unfall sehr eingeschränkt und könne weder im Beruf noch privat etwas erledigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der stark erhöhte Leidensdruck keinesfalls mit der nicht vorhandenen Analgesie korreliere und der zeit überdies kein therapeutisches Angebot angenommen werde. Überdies seien die degenerativen Veränderungen sehr wahrscheinlich bereits vor dem Unfaller eignis vorhanden gewesen und hätten zu keinerlei Beschwerden geführt. Eine objektive Beurteilung sei mangels Durchführbarkeit einer Untersuchung bei starken Schmerzen (Skala: 10 von 10) nicht möglich gewesen. Jegliche Bewegungs prü fungen seien mit lautem Stöhnen, fast Schreien und mit schmerzverzerrter Gestik erwidert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer Symptom ver deutlichung auszugehen. Auch auf der neurologischen Ebene sei die Tendenz zur demonstrativen Schmerzverstärkung deutlich feststellbar gewesen (Urk. 9/119 /14). 3.4
RAD-Arzt Dr. Q.___ nahm am 1 3. Mai 2019 zum C.___ -Gutachten Stellung und stufte dieses als plausibel ein. Er hielt fest, dass die von den Gutachtern vorgeschlagene EFL nicht sinnvoll sei, da bei dieser eine Mitarbeit des Unter suchten erforderlich sei. Der RAD-Arzt verwies ebenfalls auf die Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen (Urk. 9/121/5 f.). 4 .
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Er macht geltend, das Ergebnis der Begutachtung sei ih m nicht kommuniziert und der Vorbescheid s ei nicht klar begründet worden (Urk. 1 S. 4).
Wie den IV-Akten zu entnehmen ist, wurde der Vorbescheid de m
seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9/122) und ein anschlies send eingegangener Einwand (Urk. 9/123) vor Erlass der Verfügung geprüft (Urk. 9/126/2-3). Im Vorbescheid wurde explizit auf das Ergebnis der Begutach tung Bezug genommen (Urk. 9/122/2). Mit dem im Gesetz vorgesehenen Erlass des Vorbescheides (Art. 57a Abs. 1 IVG) ist die Beschwerdegegnerin dem An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in rechtskonformer Weise nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ihm das Recht auf Einsicht in die Akten
und damit auch
die Einsicht nahme in das Gutachten nicht gewährt worden.
Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt
gemäss
Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgte; mithin wurde die geplante Begutachtung mitgeteilt
und der Auftrag via Zufallsprinzip
über SwissMED@P d er
C.___ vergeben (Urk. 9/107 und 9/114) . Eine vorgängige Einigung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5) ist hierbei nicht vorgesehen (BGE 140 V 507 E. 3.2.1) . 5. 5.1
Nachdem das hiesige Gericht die erste Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Mai 2017 – in welcher die Erfüllung des Wartejahres verneint worden war
– mit Urteil vom 2 1. Dezember 2017 aufgehoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin die gemäss
genanntem Urteil notwendigen Abklärungen durch (vgl. E. 5. 1 des Urteils IV.2017.00656). Sie holte bei sämtlichen Behandlern (Urk. 9/79/2) aktuelle Be richte ein und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten. Insofern wurde der Umsetzungsauftrag erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob anhand de s
nun meh rigen Abklärungsergebnisse s eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. 5.2
5.2.1
Zunächst einzugehen ist auf die Ergebnisse
der Begutachtung in den Fachbe reichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie . Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführer s aus internistischer Sicht präsentierte sich unauffällig. Wed er klagte er über internistische Beschwerden, noch konnten solche vom Gutachter erhoben werden. Einzig empfahl Dr. N.___, den Nikotinkonsum zu s is tieren (Urk. 9/119/62 und 9/119/70). 5.2.2
Dr. O.___
erhob unauffällige neurologische Befunde; dies deckt sich mit der Ein schätzung von Dr. R.___ (vgl. Urk. 9/22/3). Das neurologische Teilgutachten ist schlüssig . Der Experte erhob eine sorgfältige Anamnese unter Berück sich tigung der medizinischen Vorakten und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
Seine gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet
(Urk.
9/119/80 ff. und 9/119/8 6 ff.). 5.2.3
In psychiatrischer Hinsicht hat med. pract. P.___ schlüssig dargelegt, dass sich ihm aufgrund des erhobenen Psychostatus und der testpsych iatrisch en Erkenntnisse ein insgesamt unauffälliger Explorand präsentiert habe (Urk. 9/119/100). Die erhobenen Befunde deuten effektiv nicht auf ein en
mass gebende n Gesundheitsschaden oder ein en spezifische n Leidensdruck h in .
D ie Be funde
sind unauffällig und der Zustand insgesamt regelkonform, so dass die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters überzeugt, wonach auch die zu einem früheren Zeitpunkt von Dr. S.___
geäusserte Verdachtsdiagnose einer Anpas sungs störung (vgl. Urk. 9/104/7)
– sofern das Leiden
effektiv bestanden hat - als vorübergehend und jetzt abgeheilt zu betrachten ist . Auch die für eine soma toforme Schmerzstörung erforderlichen Symptome konnte med. pract.
P.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht erheben (Urk. 9/119/109 f.).
Wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen w erden kann, bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich (BGE 143 V 418 E. 7. 1). Insofern kann vorliegend mangels erhobene r Befunde von Krankheitswert auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.
Insgesamt ist in
den drei Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psy chiatrie
– auch retrospektiv - keine länger andauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge wi e sen.
5.3
5.3.1
In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Einfluss der seit dem Unfallereignis geklagten Rückenschmerzen .
Die Gutachterin Dr. M.___ kam aufgrund der Würdigung der medizinischen Vora kten, der Bildgebung sowie der Angaben des Beschwerdeführers zum nachvollziehbaren Schluss, dass die objektiven
Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis bestanden und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, andererseits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könn t en. Zu dieser Schlussfolgerung kamen auch die Fachleute der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___, in deren Bericht vom 2 0. April 2018 festgehalten wurde, dass für die im MRI dargestellte Dis kushernie L5/S1 kein klinisches Korrelat vorhanden sei (Urk. 9/101/4). Auch Dr. F.___ war zu dieser Einschätzung gekommen und hielt fest, dass keine Symptome bestünden, die mit dem Befund der Diskushernie im Einklang stünden (Urk. 9/81/2). Der geltend gemachte, starke Leidensdruck korreliert nicht nur nicht mit den erhobenen Befunden, sondern ebenso wenig
- und damit ist der Einschätzung der Besch w erdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu folgen
- mit der geltend gemachten Therapieresistenz, wonach sämtliche therapeutischen und medikamentösen Massnahmen nach Angabe des Beschwerdeführers zu keinerlei B esserung geführt, mithin teilweise die Symptome sogar verschlimmert hätten .
Die von Dr. M.___ gestellte, primär auf der Bildgebung
basierende Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms
erscheint damit plausibel . 5.3. 2
Wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ hervorgeht, widersetzte sich
der Beschwerdeführer jedoch etlichen Untersuchungen . Insbe sondere passive Funktionsp rüfungen konnten nicht oder nur unzureichend durch geführt werden . Der Beschwerdeführer stellte ein auffälliges
Schmerzgebaren zur Schau und begleitete die Untersuchung sowie sämtliche Bewegungen mit lautem Stöhnen und Schreien sowie schmerzverzerrte r Gestik (Urk. 9/119/41, Urk. 9/119/45, Urk. 9/119/ 48) . Medizinische Gründe für das unkooperative Ver hal ten des Beschwerdeführers sind nicht gegeben. Auch die anderen Gutachter wiesen auf Diskrepanzen und S ymptomverdeutlichung betreffend die Rücken be schwerden hin (Urk. 9/119/88, Urk. 9/119/113) . D as Verhalten des Beschwerde führers verunmöglichte es Dr. M.___, eine zuverlässige und objektive Beur teilung zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzugeben. Gleich zeitig schloss sie aber
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des rheumat ischen Leiden s nicht aus (Urk. 9/119/46) .
Dass Dr. M.___ keine auf durchgehend validen Befunden basierende Beur teilung
der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeben konnte, hat in erster Linie der Beschwerdeführer zu vertreten. Diesen trifft eine Mitwir kungs pflicht im Rahmen der für eine Anspruchsprüfung notwenigen Untersuchungen. Durch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers konnte der notwendige Sachverhalt nicht vollständig erhoben werden. Die übrigen ärztlichen Berichte äussern sich nicht im erforderlichen Mass
zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . Insgesamt standen den Gutachtern aus rheumatologischer Sicht zu geringe Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung, um konkret abschätzen zu können, in welchem Ausmass und bezüglich welcher körperlicher Belastung die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfä higkeit schlugen die Gutachter
daher ergänzend eine EFL vor (Urk. 9/119/10 ff., Urk. 9/119/44 ff.; vgl. auch Mail vom 2 3. April 2019 in Urk. 9/118). 5.3. 3
Obwohl der Beschwerdeführer die Untersuchung durch die rheumatologische Gutachterin wesentlichen
behinderte, stellte die Fachärztin in erster Linie basie rend auf der Bildgebung die Diagnose eines chronischen Lumboverte bralsyn droms . Die Gutachter hielten allerdings fest, dass die objektiven Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis be standen und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, anderer seits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könnten. Dass den Gutachtern mangels vollständiger Durchführung sämtlicher Untersuchungen eine konkrete
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich war, legten diese schlüssig dar . Indessen leuchtet es nicht ein, w es wegen
sie nicht basierend auf den bildgebenden Befunden eine medizinisch-theo retische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen haben . Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legten die Gutachten nicht dar . Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/121/7), als nicht belegt und verfrüht. Da nicht feststeht, dass es sich als unmöglich erweist, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt zu ermitteln, kann nicht von Beweis losigkeit ausgegangen werden . Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die rheumatologische Untersuchung durch seine mangelnde Kooperation e rsch wert hat . Die Begutachtung als solche verweigerte er jedenfalls nicht .
Somit kann beim Vorliegen von bildgebenden Befunden und einer nachvollziehbar gestellten Diag nose trotz ung enügender Mitwirkung durch den Beschwerdeführer nicht sogleich von einem nicht objektivierbaren und somit im invalidenversiche rungsrecht lichen Sinn nicht relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. E s
ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in Ergänzung des ansonsten beweistauglichen Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinisch-theore tischer Sicht festlegen zu lassen, sei es durch Ergänzung des Gutachtens oder durch den RAD selbst. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, sind weitere Untersuchungsmassnahmen unter expliziter vorgängiger Ermahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angezeigt. 5.4
Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abge klärt, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung
der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowie hernach zur neue n Anspruchsprüfung zurückzuweisen ist. In dem Sinne ist die Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 gut zuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss
§ 34 Abs. 1 und
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’2 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 hielt die Beschwer de gegnerin fest, dass die Aktenlage nach erfolgter Rückweisung aktualisiert und vervollständigt worden sei; mithin seien die notwendigen Abklärungen vorge nommen w o rden (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten könne beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiviert werden und es bleibe damit offen, ob die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf einen IV-relevanten Gesundheitszustand zurückzuführen sei en . Zu beachten sei, dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die klinische Untersuchung wegen Schmerzangaben nicht möglich gewesen sei und daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf objektiver Grundlage erfol gen könne . Der geltend gemachte, stark erhöhte Leidensdruck korreliere nicht mit der nicht vorhandenen Analgesie und der derzeitigen fehlenden Annahme eines therapeutischen Angebots. Internistisch habe sich ergeben, dass das Bewegungs system nur leicht eingeschränkt sei. Neurologisch liege ein unauffälliger Befund vor. Eine Diagnose aus dem somatoformen Bereich habe nicht gestellt werden können (Urk. 2 S. 2). Überdies sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden und die Auftragsvergabe für das Gutachten sei regelkonform erfolgt, mit Mitteilung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
In seiner Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Ergebnisse der Begutachtung seien nicht kommuniziert und der Vorbescheid vom 6. August 2019 sei nicht hinreichend begründet w o rden (Urk. 1. S. 4). Verschiede ne Ärzte hätten bestätigt, dass eine Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei . Die angefochtene Verfügung enthalte denn auch keine Information en über die Mög lichkeit en
betreffend die Ausübung einer angepassten Tätigkeit. Die C.___ sei nicht neutral; die übrigen ärztlichen Berichte würden dem Gutach ten wider sprechen (Urk. 1 S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines die Leistung sfähigkeit massgeblich
beeinflussenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer. 3 .
3.1
Im Rückweisungsurteil IV.2017.00656 vom 2 1. Dezember 2017 war das Gericht zum Schluss gekommen, als rheumatologische Beurteilung liege einzig der Be richt der Klinik E.___ vom 1 5. Juli 2016 vor (vgl. Urk. 9/18), in welchem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestel lt worden seien, wobei sich die Ä rzte nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hätten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lasse sich somit nicht beurteilen, ob die degenerativen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Allein der Hin weis, die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht mit den objektiven Be fun d en, lasse den Schluss auf eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit nicht zu (Urk. 9/67/10). 3 .2 3.2.1
Nach der gerichtliche n
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt in der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital G.___,
vom 5. Februar 2018 ein. Er berichtete über die
Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms und notierte, dass er eine deutliche Muskelverspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt habe, jedoch keine Ausstrahlungen angegeben worden seien und keine Druck- oder Klopfdolenz im Bereich der LWS bestand en hätten (Urk. 9/81/1). Weiter führte er aus, dass der bildgebend eindrücklichste Befund eine mediolaterale Diskushernie mit Foraminalstenose sei, jedoch keine Symptome bestünden, die mit diesem Befund in Einklang gebracht werden könnten . Chirurgisch sei die Schmerz prob lematik nicht sinnvoll, adäquat und zielführend zu behandeln; gegebenenfalls könnte eine rheumatologische stationäre Komplexbehandlung erwogen werden (Urk. 9/81/2). 3.2.2
Mit Bericht vom 6. April 2018 legte Dr. med. H.___, Leiter des Schmerz am bulatoriums des G.___ dar, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf grund starker Schmerzen nicht konklusiv möglich gewesen sei (Urk. 9/82 /2 ff.). 3.2.3
Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie,
berichtete am 2 3. April 2018, dass sie den Beschwerdeführer seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen habe, da dieser in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Uni versitätsspitals G.___ behandelt werde (Urk. 9/88/2; vgl. nachfolgend E. 3.2. 5). Die Beschwerden hätten sich gemäss den Angaben nicht geändert. Diverse Behand lungsansätze, wie Infiltrationen und Medikamente, hätten kein positives Anspre chen ergeben. B ei Fehlstatik der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz be stünden keine Hinweise für einen entzündlichen Rückenschmerz (Urk. 9/88/3). Für die Gipsertätigkeit sowie weitere mittelschwere Tätigkeiten sei von eine r vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/88/4). 3.2.4
Am 8. Mai 2018 erstattete n
Dr. med. J.___, stellvertretender Chef arzt Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Oberärztin i.V. Rh eu matologie der Universitätsklinik L.___ einen Bericht . S ie hielten fest, der Beschwer deführer sei vom 1 8. April bis 5. Mai
2017 stationär behandelt worden (Urk. 9/90/7).
Zu den Untersuchungsbefunden vom April 2017 notierten Dr. J.___ und Dr. K.___ eine schmerzbedingte linkskonvex flektierte Schonhaltung, Triggerpunkte in der Glutealmuskulatur, ein unauffälliges Iliosakralgelenk (ISG) sowie keine speziell druckdolenten Fa c ettengelenke (Urk. 9/90/8). D iverse Thera pie ansätze mit Wärme, Kälte oder Massagen und auch medikamentöse Behand lungsansätze hätten keine Linderung gebracht .
Eine Facettengelenkinfiltration auf der Höhe L5/S1 beidseits habe sogar zu einer Verschlimmerung der Be schwerden geführt. Weiter en In filt r ationen stehe der Beschwerdeführer kritisch gegenüber
(Urk. 9/90/8). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich gewesen (Urk. 9/90/9). 3.2.5
Dr. I.___
verwies im Schreiben vom 2 7. Juni 2018 an die IV-Stelle (Urk. 9/100) auf zwei fachärztliche Berichte der Klinik für Rheumatologie und der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___
vom 2 0. und 2 7. April 2018 (Urk. 9/101 /1-4).
Diesen ist zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht ein typisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom ohne fa c ett är e oder radikuläre Komponente bestehe, wobei sämtliche therapeutische Optionen bereits ausgeschöpft seien. Empfohlen werde aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung. Es bestünden überdies keine Anzei chen für eine neurologische Erkrankung (Urk. 9/101/1). I n der Untersuchung sei die Beweglichkeit in alle Richtungen als massiv schmerzhaft und eingeschränkt angegeben w o rden .
E s seien ein paravertebraler Muskelhartspann sowie myo fasziale Befunde am Beckenkamm beidseits feststellbar gewesen . In der Beur teilung sei die klinische Untersuchung aufgrund der Schmerzausweitung nicht konklusiv. Für die mittels MRI dargestellte Diskushernie L5/S1 mit linksseitiger foraminaler Stenose ergebe sich kein klinisches Korrelat (Urk. 9/101/4). 3.3
3.3.1
Am 2 2. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheuma to logie, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, sowie med. pract. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der C.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/119 /2 ff.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ vom 2 1. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis über ständig vorhandene Schmerzen klage; vor diesem Ereignis habe er nie über Rücken beschwerden berichtet . Die Schmerzen seien immer vorhanden, im Sitzen, Liegen, beim Laufen und auch in der Nacht. Nebst diesen Schmerzen bestünde ein Ein schlafen der Beine beidseits bis zum Knie ausstrahlend. Sämtliche Behandlungen, sei es ein stationärer Aufenthalt, Infiltrationen, Physiotherapie, Schmerztherapie und eine analgetische Therapie seien ohne Effekt geblieben (Urk. 9/119/36). Schmerzmittel nehme der Beschwerdeführer keine mehr; neue therapeutische Optionen seien nicht gegeben und eine psychiatrische Behandlung erfolge eben falls nicht (Urk. 9/119/37). Seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer als einen Wechsel zwischen N ichtstun, L iegen, S itzen, F ernsehen und Computer ge schildert; Haushalt s arbeiten würde er keine durchführen (Urk. 9/119/39). Die Anfahrt zu r Begutachtung sei mit dem Auto und ohne Begleitung erfolgt (Urk. 9/119/40).
Zu den Befunden notierte Dr. M.___ eine physiologisch gekrümmte Wirbel säule, Becken- und Schultergradstand sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der LWS paravertebral beidseits. Eine aktive und passive Untersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht zugelassen worden. Ein Druck auf den Kopf habe Schmerzen im Bereich HWS und LWS erzeugt; das Gangbild sei in auffälliger Inklinationshaltung erfolgt. Alle Bewegungsprüfungen seien mit lautem Stöhnen, Schreien und schmerzverzerrte r Gestik erfolgt; das An- und Ausziehen hingegen sei problemlos möglich gewesen (Urk. 9/119/40-41). Gewisse Erhebungen, wie beispielsweise die Bewegungsprüfung von BWS und LWS sei nicht zugelassen worden, bei der HWS sei eine ausgeprägte Gegenspannung vorhanden gewesen (Urk. 9/119/41). Bildgebend lagen neue Röntgenbilder vom 2 2. Februar 2019 vor, welche in der HWS und der LWS moderate degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 9/119/42). 3.3. 2
Dem internistischen Teilgutachten von Dr. N.___ vom 5. Februar 2019 sind keine Befunde von Krankheitswert zu entnehmen. Der Experte fasste zusammen, inter nistische Beschwerden seien keine vorgetragen worden. Es seien auch keine nam haften int e rnistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akten kundig. Anamnestisch sei ein jahrelanger Nikotinkonsum bekannt . Es bestünden aber keine Anzeichen für eine pulmonale Erkrankung und der Beschwerdeführer habe auch keine Beschwerden dieser Art erwähnt. Aus int e rnistischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/119/70 ff.).
Sodann vermerkte Dr. N.___, d as Gangbild sei unauffällig gewesen, ebenso das An- und Auskleiden sowie das Bewegen im Untersuchungsraum
(Urk. 9/119/66). 3.3. 3
Dr. O.___
verfasste am 2 5. Februar 2019 sein neurologisches Teilgutachten und notierte, dass während der ganzen Untersuchung immer wieder ein Stöhnen als Schmerzausdruck erfolgt sei; ebenso sei das Ent
- und das An kleiden unter Schmerzäusserung en erfolgt . In der Untersuchung sei eine Tendenz zur demon strativen Schmerzverstärkung deutlich geworden (Urk. 9/119/84). Befunde aus dem neurologischen Fachbereich konnte Dr. O.___ nicht erheben . Er fasste zu sammen, d ie neurologischen Funktionen bezüglich Riechen, Sehen und Hören seien unauffällig gewesen. Auch die Sprechfunktionen seien unbeeinträchtigt gewesen. Störungen bezüglich Tonus der Muskulatur und der Motorik seien nicht festzustellen gewesen und auch die Muskeleigenreflexe hätten sich unbeein trächtigt gezeigt. B ezüglich Sen sibilität, Koordination, Neuropsychologie und Vegetativum seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Somit habe sich ergeben, dass aus neurol o gis cher Sicht auch bezüglich der bisherigen Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/119/85 ff.). 3.3. 4
I m psychiatrische n
Teilgutachten vom 2 1. März 2019 führte med. pract. P.___
aus, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung nicht als nötig erachte und eine solche Behandlung auch noch nie stattgefunden habe
(Urk. 9/119/100
u. 112). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer von Anfang an ein gewisses Schmerzgebaren gezeigt, das etwas demonstrativ- am ehesten im Sinne einer Verdeutlichungstendenz – gewirkt habe. Effektiv
schmerz geplagt habe er sich nicht gezeigt (Urk. 9/119/105-106). Der Beschwerdeführer sei im Psychostatus sowie testpsychiatrisch nahezu unauffällig gewesen.
K on krete Befunde mit Krankheitswert hätten nicht erh o ben werden können
(Urk. 9/119/ 106-107). Obschon nur für einen Teil der geklagten Beschwerden ein organische s Korrelat bestehe, lasse sich keine Diagnose aus dem Spektrum der somatoformen Störungen stellen. Das dafür erforderliche Kriterium der hohen Behandlungsaktivität feh le . Sollte ein e Anpassungsstörung (ICD-10 F43-1), die in den medizinischen Vorakten im Sinne einer Ve rdachtsdiagnose Erwähnung ge fund en habe, tatsächlich bestanden haben, so sei diese zwischenzeitlich wieder ab geklungen, was im Übrigen dem voraussehbaren Verlauf dieses Leidens ent spreche. Ebenso wenig bestünden Anzeichen dafür, dass von einer depressiven Störung auszugehen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und in Bezug auf eine allfällige Persönlich keits störung. Da auf psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose gestellt werden könne, sei mit Blick auf
die Standardindikatoren eine Beeinträchtigung in funktioneller Hinsicht (funktioneller Schwereg rad) nicht gege b en. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Gebiet bestehe nicht, weswegen Behandlungsm öglichkeiten ohne Weiteres vorhanden seien. Eine psychiatr isch relevante Komorbid ität be stehen nicht und bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hi n weise für eine relevante Störung. Hinsichtlich der Katego rie der Konsiste nz lasse sich das Ausmass der ang egebenen Beschwerden nur teilweise bis gar nicht begründen. Das Ak tivitätsniveau im Alltag sei relativ gut. Es besteh e kein auf fälliger sozialer Rück zug. Eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psy chiatrischer Sicht nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei mithin in der Lage, sämtliche aus somatischer Sicht zumutbare n Tätigkeiten aus zuüben
(Urk. 9/119/109 f f .). 3.3.5
In der interdisziplinären Konsiliarbeurteilung (Urk. 9/119/2-17) erachteten die Gutachter aus s chliesslich die Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet als für die Leistungsfähigkeit relevant (Urk. 9/119/11), und zwar die Folgenden : Chronisches Lumbovertebralsyndrom - MRI LWS 02/17: Osteochondrose mit Endplattenveränderung Typ Modic I L5/S1, Diskusextrusion L5/S1 mit L5-Kontakt links, leichte foraminale Stenose linksseitig L5/S1, breitbasige Diskusprotrusionen L2/3 mit Kontakt L3 links - MRI LWS 04/16: Deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mässigen Aktivierungszeichen, Diskushernie L5/S1, Einengung foraminal links und linker Rezessus, mögliche Nervenwurzelkompression links, Irritation Nervenwurzel S1 links, Facettengelenkarthrosen
Sodann hielten die Experten fest, die Diagnose auf rheumatologischem Fach ge biet habe aus den Akten und anhand der bildgebend erhobenen Befunde gestellt werden können.
Eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule sei wegen starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer im Psychostatus und testpsychiatrisch als nahezu unauffällig zu bezeichnen. Im Kontaktverhalten, Gebaren und in den Übertragungsaspekten habe er etwas theatralisch gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, dass zu mindest eine Symptomverdeutlichung bestanden habe. Aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe keine Diagnose gestellt werden können, da hier etwa eine hohe Behandlungsaktivität als Kriterium nicht festzustellen gewesen sei. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung habe vor dem Hintergrund der Akten lage und den Gegebenheiten nicht gestellt werden können (Urk. 9/119/10-11).
Zu den funktionellen Auswirkungen notierten die Gutachter, dass beim Be schwe r deführer bildgebend degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 bestünden, welche einen Teil der Schmerzen erklären könnten, nicht jedoch das ausgeprägte Ausmass der angegebenen Beschwerden. Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei nicht möglich gewesen, weswegen keine validen Aussagen zum Funktionsprofil und der Arbeitsfähigkeit möglich seien. Empfohlen werde aus diesem Grund eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 9/119/12 und 9/119/15).
Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden in allen Lebensbereichen als gleich stark beschrieben habe; er sei im Alltag seit dem Unfall sehr eingeschränkt und könne weder im Beruf noch privat etwas erledigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der stark erhöhte Leidensdruck keinesfalls mit der nicht vorhandenen Analgesie korreliere und der zeit überdies kein therapeutisches Angebot angenommen werde. Überdies seien die degenerativen Veränderungen sehr wahrscheinlich bereits vor dem Unfaller eignis vorhanden gewesen und hätten zu keinerlei Beschwerden geführt. Eine objektive Beurteilung sei mangels Durchführbarkeit einer Untersuchung bei starken Schmerzen (Skala: 10 von 10) nicht möglich gewesen. Jegliche Bewegungs prü fungen seien mit lautem Stöhnen, fast Schreien und mit schmerzverzerrter Gestik erwidert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer Symptom ver deutlichung auszugehen. Auch auf der neurologischen Ebene sei die Tendenz zur demonstrativen Schmerzverstärkung deutlich feststellbar gewesen (Urk. 9/119 /14). 3.4
RAD-Arzt Dr. Q.___ nahm am 1 3. Mai 2019 zum C.___ -Gutachten Stellung und stufte dieses als plausibel ein. Er hielt fest, dass die von den Gutachtern vorgeschlagene EFL nicht sinnvoll sei, da bei dieser eine Mitarbeit des Unter suchten erforderlich sei. Der RAD-Arzt verwies ebenfalls auf die Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen (Urk. 9/121/5 f.). 4 .
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Er macht geltend, das Ergebnis der Begutachtung sei ih m nicht kommuniziert und der Vorbescheid s ei nicht klar begründet worden (Urk. 1 S. 4).
Wie den IV-Akten zu entnehmen ist, wurde der Vorbescheid de m
seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9/122) und ein anschlies send eingegangener Einwand (Urk. 9/123) vor Erlass der Verfügung geprüft (Urk. 9/126/2-3). Im Vorbescheid wurde explizit auf das Ergebnis der Begutach tung Bezug genommen (Urk. 9/122/2). Mit dem im Gesetz vorgesehenen Erlass des Vorbescheides (Art. 57a Abs. 1 IVG) ist die Beschwerdegegnerin dem An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in rechtskonformer Weise nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ihm das Recht auf Einsicht in die Akten
und damit auch
die Einsicht nahme in das Gutachten nicht gewährt worden.
Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt
gemäss
Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgte; mithin wurde die geplante Begutachtung mitgeteilt
und der Auftrag via Zufallsprinzip
über SwissMED@P d er
C.___ vergeben (Urk. 9/107 und 9/114) . Eine vorgängige Einigung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5) ist hierbei nicht vorgesehen (BGE 140 V 507 E. 3.2.1) . 5.
E. 5 ). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG kündigte die Arbeitgeberin per Ende November 2016 (Urk. 9 /4/1).
E. 5.1 Nachdem das hiesige Gericht die erste Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Mai 2017 – in welcher die Erfüllung des Wartejahres verneint worden war
– mit Urteil vom 2 1. Dezember 2017 aufgehoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin die gemäss
genanntem Urteil notwendigen Abklärungen durch (vgl. E. 5. 1 des Urteils IV.2017.00656). Sie holte bei sämtlichen Behandlern (Urk. 9/79/2) aktuelle Be richte ein und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten. Insofern wurde der Umsetzungsauftrag erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob anhand de s
nun meh rigen Abklärungsergebnisse s eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
E. 5.2.1 Zunächst einzugehen ist auf die Ergebnisse
der Begutachtung in den Fachbe reichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie . Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführer s aus internistischer Sicht präsentierte sich unauffällig. Wed er klagte er über internistische Beschwerden, noch konnten solche vom Gutachter erhoben werden. Einzig empfahl Dr. N.___, den Nikotinkonsum zu s is tieren (Urk. 9/119/62 und 9/119/70).
E. 5.2.2 Dr. O.___
erhob unauffällige neurologische Befunde; dies deckt sich mit der Ein schätzung von Dr. R.___ (vgl. Urk. 9/22/3). Das neurologische Teilgutachten ist schlüssig . Der Experte erhob eine sorgfältige Anamnese unter Berück sich tigung der medizinischen Vorakten und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
Seine gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet
(Urk.
9/119/80 ff. und 9/119/8 6 ff.).
E. 5.2.3 In psychiatrischer Hinsicht hat med. pract. P.___ schlüssig dargelegt, dass sich ihm aufgrund des erhobenen Psychostatus und der testpsych iatrisch en Erkenntnisse ein insgesamt unauffälliger Explorand präsentiert habe (Urk. 9/119/100). Die erhobenen Befunde deuten effektiv nicht auf ein en
mass gebende n Gesundheitsschaden oder ein en spezifische n Leidensdruck h in .
D ie Be funde
sind unauffällig und der Zustand insgesamt regelkonform, so dass die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters überzeugt, wonach auch die zu einem früheren Zeitpunkt von Dr. S.___
geäusserte Verdachtsdiagnose einer Anpas sungs störung (vgl. Urk. 9/104/7)
– sofern das Leiden
effektiv bestanden hat - als vorübergehend und jetzt abgeheilt zu betrachten ist . Auch die für eine soma toforme Schmerzstörung erforderlichen Symptome konnte med. pract.
P.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht erheben (Urk. 9/119/109 f.).
Wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen w erden kann, bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich (BGE 143 V 418 E. 7. 1). Insofern kann vorliegend mangels erhobene r Befunde von Krankheitswert auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.
Insgesamt ist in
den drei Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psy chiatrie
– auch retrospektiv - keine länger andauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge wi e sen.
E. 5.3 3
Obwohl der Beschwerdeführer die Untersuchung durch die rheumatologische Gutachterin wesentlichen
behinderte, stellte die Fachärztin in erster Linie basie rend auf der Bildgebung die Diagnose eines chronischen Lumboverte bralsyn droms . Die Gutachter hielten allerdings fest, dass die objektiven Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis be standen und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, anderer seits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könnten. Dass den Gutachtern mangels vollständiger Durchführung sämtlicher Untersuchungen eine konkrete
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich war, legten diese schlüssig dar . Indessen leuchtet es nicht ein, w es wegen
sie nicht basierend auf den bildgebenden Befunden eine medizinisch-theo retische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen haben . Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legten die Gutachten nicht dar . Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/121/7), als nicht belegt und verfrüht. Da nicht feststeht, dass es sich als unmöglich erweist, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt zu ermitteln, kann nicht von Beweis losigkeit ausgegangen werden . Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die rheumatologische Untersuchung durch seine mangelnde Kooperation e rsch wert hat . Die Begutachtung als solche verweigerte er jedenfalls nicht .
Somit kann beim Vorliegen von bildgebenden Befunden und einer nachvollziehbar gestellten Diag nose trotz ung enügender Mitwirkung durch den Beschwerdeführer nicht sogleich von einem nicht objektivierbaren und somit im invalidenversiche rungsrecht lichen Sinn nicht relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. E s
ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in Ergänzung des ansonsten beweistauglichen Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinisch-theore tischer Sicht festlegen zu lassen, sei es durch Ergänzung des Gutachtens oder durch den RAD selbst. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, sind weitere Untersuchungsmassnahmen unter expliziter vorgängiger Ermahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angezeigt.
E. 5.3.1 In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Einfluss der seit dem Unfallereignis geklagten Rückenschmerzen .
Die Gutachterin Dr. M.___ kam aufgrund der Würdigung der medizinischen Vora kten, der Bildgebung sowie der Angaben des Beschwerdeführers zum nachvollziehbaren Schluss, dass die objektiven
Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis bestanden und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, andererseits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könn t en. Zu dieser Schlussfolgerung kamen auch die Fachleute der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___, in deren Bericht vom 2 0. April 2018 festgehalten wurde, dass für die im MRI dargestellte Dis kushernie L5/S1 kein klinisches Korrelat vorhanden sei (Urk. 9/101/4). Auch Dr. F.___ war zu dieser Einschätzung gekommen und hielt fest, dass keine Symptome bestünden, die mit dem Befund der Diskushernie im Einklang stünden (Urk. 9/81/2). Der geltend gemachte, starke Leidensdruck korreliert nicht nur nicht mit den erhobenen Befunden, sondern ebenso wenig
- und damit ist der Einschätzung der Besch w erdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu folgen
- mit der geltend gemachten Therapieresistenz, wonach sämtliche therapeutischen und medikamentösen Massnahmen nach Angabe des Beschwerdeführers zu keinerlei B esserung geführt, mithin teilweise die Symptome sogar verschlimmert hätten .
Die von Dr. M.___ gestellte, primär auf der Bildgebung
basierende Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms
erscheint damit plausibel .
E. 5.4 Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abge klärt, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung
der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowie hernach zur neue n Anspruchsprüfung zurückzuweisen ist. In dem Sinne ist die Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 gut zuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss
§ 34 Abs. 1 und
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’2 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher
E. 9 / 81,
Urk. 9/82,
Urk. 9/88, Urk. 9/ 90, Urk.
9/100 f.
und
Urk. 9/104). Sodann gab sie bei der C.___ (MEDAS D.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine und Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 9/114), welches am 2 2. April 2019 e rstattet wurde (Urk. 9/119) . Nach Vor lage des Dossiers an den RAD (Urk. 9/121/4 -6) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht (Urk. 9/ 122). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Einwand (Urk. 9/123). Am 6. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess
X.___, vertreten durch Y.___, am 2 4. Januar 2020 Beschwerde erheben
(Urk. 1) .
Er stellte das
sinngemässe
Rechts begehren, es sei in Aufhebung der angefochtene n Verfügung eine Invalidenrente entsprechend einer Vollinvalidität zu zusprechen;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be an tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
hingegen abgewiesen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00059
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 1 9. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Verein Z.___, Juristische Beratung für Ausländer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern mit den Jahrgängen 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (Urk. 9 /5). Er war zuletzt seit 2012 bei der A.___ AG als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, als
e r
bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich dabei am Rücken verletzte (Urk. 9/17/3). Die Suva übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 201 6. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 9 /4/11-13; vgl. auch Urk. 9/17). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise st arke Schmerzen im Rücken bereich infolge des Unfalls vom 18 . April 2016 meldete sich der Versicherte am
28. Oktober 2016 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk . 9 / 5). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG kündigte die Arbeitgeberin per Ende November 2016 (Urk. 9 /4/1). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie be schaffte einen IK-Auszug (Urk. 9 /13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Ur
k. 9 /26), zo g die Akten der Suva bei (Urk. 9 /17 /1-93), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 9 /18, Urk. 9 /19, Urk. 9 /20, Urk. 9 /21, Urk. 9 /22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 9 /31/4). Am 21. Febru ar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss
dessen Hausarzt zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 9 /24/1-2).
M it Vorbescheid vom 3. März 2017 sodann stellte die IV-Stelle dem Versicherten die gänzliche Vernei nung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht, da zwi schen zeitlich wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit be stehe (Urk. 9/28) . Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die B e ra tungsstelle B.___, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 9 /30) erheben. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 9 /34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt. Gegen diese Ver fügung erhob der Versicherte am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 9/47/1-10) . Diese hiess
das
Sozialversicherungsgericht des K antons Zürich mit Urteil IV.2017 .00 656
vom 2 1. Dezember 2017 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 11. Mai 2017 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und neuen Ver fügung zurückwies (Urk. 9 / 67). 1. 3
In Nachachtung dieses Urteils vom 2 1. Dezember 2017 holte die IV-Stelle zu sätzliche Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9 / 81,
Urk. 9/82,
Urk. 9/88, Urk. 9/ 90, Urk.
9/100 f.
und
Urk. 9/104). Sodann gab sie bei der C.___ (MEDAS D.___) ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine und Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 9/114), welches am 2 2. April 2019 e rstattet wurde (Urk. 9/119) . Nach Vor lage des Dossiers an den RAD (Urk. 9/121/4 -6) stellte die IV-Stelle dem Ver si cherten mit Vorbescheid vom 6. August 2019 die Abweisung seines Renten be gehrens in Aussicht (Urk. 9/ 122). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. Septem ber 2019 Einwand (Urk. 9/123). Am 6. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess
X.___, vertreten durch Y.___, am 2 4. Januar 2020 Beschwerde erheben
(Urk. 1) .
Er stellte das
sinngemässe
Rechts begehren, es sei in Aufhebung der angefochtene n Verfügung eine Invalidenrente entsprechend einer Vollinvalidität zu zusprechen;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be an tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. März 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde
(Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
hingegen abgewiesen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2019 hielt die Beschwer de gegnerin fest, dass die Aktenlage nach erfolgter Rückweisung aktualisiert und vervollständigt worden sei; mithin seien die notwendigen Abklärungen vorge nommen w o rden (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten könne beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiviert werden und es bleibe damit offen, ob die geltend gemachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf einen IV-relevanten Gesundheitszustand zurückzuführen sei en . Zu beachten sei, dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung die klinische Untersuchung wegen Schmerzangaben nicht möglich gewesen sei und daher die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf objektiver Grundlage erfol gen könne . Der geltend gemachte, stark erhöhte Leidensdruck korreliere nicht mit der nicht vorhandenen Analgesie und der derzeitigen fehlenden Annahme eines therapeutischen Angebots. Internistisch habe sich ergeben, dass das Bewegungs system nur leicht eingeschränkt sei. Neurologisch liege ein unauffälliger Befund vor. Eine Diagnose aus dem somatoformen Bereich habe nicht gestellt werden können (Urk. 2 S. 2). Überdies sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden und die Auftragsvergabe für das Gutachten sei regelkonform erfolgt, mit Mitteilung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
In seiner Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, die Ergebnisse der Begutachtung seien nicht kommuniziert und der Vorbescheid vom 6. August 2019 sei nicht hinreichend begründet w o rden (Urk. 1. S. 4). Verschiede ne Ärzte hätten bestätigt, dass eine Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei . Die angefochtene Verfügung enthalte denn auch keine Information en über die Mög lichkeit en
betreffend die Ausübung einer angepassten Tätigkeit. Die C.___ sei nicht neutral; die übrigen ärztlichen Berichte würden dem Gutach ten wider sprechen (Urk. 1 S. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines die Leistung sfähigkeit massgeblich
beeinflussenden Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer. 3 .
3.1
Im Rückweisungsurteil IV.2017.00656 vom 2 1. Dezember 2017 war das Gericht zum Schluss gekommen, als rheumatologische Beurteilung liege einzig der Be richt der Klinik E.___ vom 1 5. Juli 2016 vor (vgl. Urk. 9/18), in welchem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestel lt worden seien, wobei sich die Ä rzte nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert hätten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lasse sich somit nicht beurteilen, ob die degenerativen Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Allein der Hin weis, die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht mit den objektiven Be fun d en, lasse den Schluss auf eine vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit nicht zu (Urk. 9/67/10). 3 .2 3.2.1
Nach der gerichtliche n
Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt in der Klinik für Neurochirurgie am Universitätsspital G.___,
vom 5. Februar 2018 ein. Er berichtete über die
Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund des chronischen lumbalen Schmerzsyndroms und notierte, dass er eine deutliche Muskelverspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt habe, jedoch keine Ausstrahlungen angegeben worden seien und keine Druck- oder Klopfdolenz im Bereich der LWS bestand en hätten (Urk. 9/81/1). Weiter führte er aus, dass der bildgebend eindrücklichste Befund eine mediolaterale Diskushernie mit Foraminalstenose sei, jedoch keine Symptome bestünden, die mit diesem Befund in Einklang gebracht werden könnten . Chirurgisch sei die Schmerz prob lematik nicht sinnvoll, adäquat und zielführend zu behandeln; gegebenenfalls könnte eine rheumatologische stationäre Komplexbehandlung erwogen werden (Urk. 9/81/2). 3.2.2
Mit Bericht vom 6. April 2018 legte Dr. med. H.___, Leiter des Schmerz am bulatoriums des G.___ dar, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers auf grund starker Schmerzen nicht konklusiv möglich gewesen sei (Urk. 9/82 /2 ff.). 3.2.3
Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie,
berichtete am 2 3. April 2018, dass sie den Beschwerdeführer seit rund einem Jahr nicht mehr gesehen habe, da dieser in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Uni versitätsspitals G.___ behandelt werde (Urk. 9/88/2; vgl. nachfolgend E. 3.2. 5). Die Beschwerden hätten sich gemäss den Angaben nicht geändert. Diverse Behand lungsansätze, wie Infiltrationen und Medikamente, hätten kein positives Anspre chen ergeben. B ei Fehlstatik der Wirbelsäule und muskulärer Insuffizienz be stünden keine Hinweise für einen entzündlichen Rückenschmerz (Urk. 9/88/3). Für die Gipsertätigkeit sowie weitere mittelschwere Tätigkeiten sei von eine r vollständige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/88/4). 3.2.4
Am 8. Mai 2018 erstattete n
Dr. med. J.___, stellvertretender Chef arzt Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Oberärztin i.V. Rh eu matologie der Universitätsklinik L.___ einen Bericht . S ie hielten fest, der Beschwer deführer sei vom 1 8. April bis 5. Mai
2017 stationär behandelt worden (Urk. 9/90/7).
Zu den Untersuchungsbefunden vom April 2017 notierten Dr. J.___ und Dr. K.___ eine schmerzbedingte linkskonvex flektierte Schonhaltung, Triggerpunkte in der Glutealmuskulatur, ein unauffälliges Iliosakralgelenk (ISG) sowie keine speziell druckdolenten Fa c ettengelenke (Urk. 9/90/8). D iverse Thera pie ansätze mit Wärme, Kälte oder Massagen und auch medikamentöse Behand lungsansätze hätten keine Linderung gebracht .
Eine Facettengelenkinfiltration auf der Höhe L5/S1 beidseits habe sogar zu einer Verschlimmerung der Be schwerden geführt. Weiter en In filt r ationen stehe der Beschwerdeführer kritisch gegenüber
(Urk. 9/90/8). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich gewesen (Urk. 9/90/9). 3.2.5
Dr. I.___
verwies im Schreiben vom 2 7. Juni 2018 an die IV-Stelle (Urk. 9/100) auf zwei fachärztliche Berichte der Klinik für Rheumatologie und der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___
vom 2 0. und 2 7. April 2018 (Urk. 9/101 /1-4).
Diesen ist zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht ein typisches lum bospondylogenes Schmerzsyndrom ohne fa c ett är e oder radikuläre Komponente bestehe, wobei sämtliche therapeutische Optionen bereits ausgeschöpft seien. Empfohlen werde aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung eine psy chia trisch-psychotherapeutische Behandlung. Es bestünden überdies keine Anzei chen für eine neurologische Erkrankung (Urk. 9/101/1). I n der Untersuchung sei die Beweglichkeit in alle Richtungen als massiv schmerzhaft und eingeschränkt angegeben w o rden .
E s seien ein paravertebraler Muskelhartspann sowie myo fasziale Befunde am Beckenkamm beidseits feststellbar gewesen . In der Beur teilung sei die klinische Untersuchung aufgrund der Schmerzausweitung nicht konklusiv. Für die mittels MRI dargestellte Diskushernie L5/S1 mit linksseitiger foraminaler Stenose ergebe sich kein klinisches Korrelat (Urk. 9/101/4). 3.3
3.3.1
Am 2 2. April 2019 erstatteten Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheuma to logie, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, sowie med. pract. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der C.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/119 /2 ff.).
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ vom 2 1. April 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis über ständig vorhandene Schmerzen klage; vor diesem Ereignis habe er nie über Rücken beschwerden berichtet . Die Schmerzen seien immer vorhanden, im Sitzen, Liegen, beim Laufen und auch in der Nacht. Nebst diesen Schmerzen bestünde ein Ein schlafen der Beine beidseits bis zum Knie ausstrahlend. Sämtliche Behandlungen, sei es ein stationärer Aufenthalt, Infiltrationen, Physiotherapie, Schmerztherapie und eine analgetische Therapie seien ohne Effekt geblieben (Urk. 9/119/36). Schmerzmittel nehme der Beschwerdeführer keine mehr; neue therapeutische Optionen seien nicht gegeben und eine psychiatrische Behandlung erfolge eben falls nicht (Urk. 9/119/37). Seinen Tagesablauf habe der Beschwerdeführer als einen Wechsel zwischen N ichtstun, L iegen, S itzen, F ernsehen und Computer ge schildert; Haushalt s arbeiten würde er keine durchführen (Urk. 9/119/39). Die Anfahrt zu r Begutachtung sei mit dem Auto und ohne Begleitung erfolgt (Urk. 9/119/40).
Zu den Befunden notierte Dr. M.___ eine physiologisch gekrümmte Wirbel säule, Becken- und Schultergradstand sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der LWS paravertebral beidseits. Eine aktive und passive Untersuchung sei vom Beschwerdeführer nicht zugelassen worden. Ein Druck auf den Kopf habe Schmerzen im Bereich HWS und LWS erzeugt; das Gangbild sei in auffälliger Inklinationshaltung erfolgt. Alle Bewegungsprüfungen seien mit lautem Stöhnen, Schreien und schmerzverzerrte r Gestik erfolgt; das An- und Ausziehen hingegen sei problemlos möglich gewesen (Urk. 9/119/40-41). Gewisse Erhebungen, wie beispielsweise die Bewegungsprüfung von BWS und LWS sei nicht zugelassen worden, bei der HWS sei eine ausgeprägte Gegenspannung vorhanden gewesen (Urk. 9/119/41). Bildgebend lagen neue Röntgenbilder vom 2 2. Februar 2019 vor, welche in der HWS und der LWS moderate degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 9/119/42). 3.3. 2
Dem internistischen Teilgutachten von Dr. N.___ vom 5. Februar 2019 sind keine Befunde von Krankheitswert zu entnehmen. Der Experte fasste zusammen, inter nistische Beschwerden seien keine vorgetragen worden. Es seien auch keine nam haften int e rnistischen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akten kundig. Anamnestisch sei ein jahrelanger Nikotinkonsum bekannt . Es bestünden aber keine Anzeichen für eine pulmonale Erkrankung und der Beschwerdeführer habe auch keine Beschwerden dieser Art erwähnt. Aus int e rnistischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/119/70 ff.).
Sodann vermerkte Dr. N.___, d as Gangbild sei unauffällig gewesen, ebenso das An- und Auskleiden sowie das Bewegen im Untersuchungsraum
(Urk. 9/119/66). 3.3. 3
Dr. O.___
verfasste am 2 5. Februar 2019 sein neurologisches Teilgutachten und notierte, dass während der ganzen Untersuchung immer wieder ein Stöhnen als Schmerzausdruck erfolgt sei; ebenso sei das Ent
- und das An kleiden unter Schmerzäusserung en erfolgt . In der Untersuchung sei eine Tendenz zur demon strativen Schmerzverstärkung deutlich geworden (Urk. 9/119/84). Befunde aus dem neurologischen Fachbereich konnte Dr. O.___ nicht erheben . Er fasste zu sammen, d ie neurologischen Funktionen bezüglich Riechen, Sehen und Hören seien unauffällig gewesen. Auch die Sprechfunktionen seien unbeeinträchtigt gewesen. Störungen bezüglich Tonus der Muskulatur und der Motorik seien nicht festzustellen gewesen und auch die Muskeleigenreflexe hätten sich unbeein trächtigt gezeigt. B ezüglich Sen sibilität, Koordination, Neuropsychologie und Vegetativum seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Somit habe sich ergeben, dass aus neurol o gis cher Sicht auch bezüglich der bisherigen Tätigkeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/119/85 ff.). 3.3. 4
I m psychiatrische n
Teilgutachten vom 2 1. März 2019 führte med. pract. P.___
aus, dass der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung nicht als nötig erachte und eine solche Behandlung auch noch nie stattgefunden habe
(Urk. 9/119/100
u. 112). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer von Anfang an ein gewisses Schmerzgebaren gezeigt, das etwas demonstrativ- am ehesten im Sinne einer Verdeutlichungstendenz – gewirkt habe. Effektiv
schmerz geplagt habe er sich nicht gezeigt (Urk. 9/119/105-106). Der Beschwerdeführer sei im Psychostatus sowie testpsychiatrisch nahezu unauffällig gewesen.
K on krete Befunde mit Krankheitswert hätten nicht erh o ben werden können
(Urk. 9/119/ 106-107). Obschon nur für einen Teil der geklagten Beschwerden ein organische s Korrelat bestehe, lasse sich keine Diagnose aus dem Spektrum der somatoformen Störungen stellen. Das dafür erforderliche Kriterium der hohen Behandlungsaktivität feh le . Sollte ein e Anpassungsstörung (ICD-10 F43-1), die in den medizinischen Vorakten im Sinne einer Ve rdachtsdiagnose Erwähnung ge fund en habe, tatsächlich bestanden haben, so sei diese zwischenzeitlich wieder ab geklungen, was im Übrigen dem voraussehbaren Verlauf dieses Leidens ent spreche. Ebenso wenig bestünden Anzeichen dafür, dass von einer depressiven Störung auszugehen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und in Bezug auf eine allfällige Persönlich keits störung. Da auf psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose gestellt werden könne, sei mit Blick auf
die Standardindikatoren eine Beeinträchtigung in funktioneller Hinsicht (funktioneller Schwereg rad) nicht gege b en. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Gebiet bestehe nicht, weswegen Behandlungsm öglichkeiten ohne Weiteres vorhanden seien. Eine psychiatr isch relevante Komorbid ität be stehen nicht und bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik bestünden keine Hi n weise für eine relevante Störung. Hinsichtlich der Katego rie der Konsiste nz lasse sich das Ausmass der ang egebenen Beschwerden nur teilweise bis gar nicht begründen. Das Ak tivitätsniveau im Alltag sei relativ gut. Es besteh e kein auf fälliger sozialer Rück zug. Eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psy chiatrischer Sicht nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei mithin in der Lage, sämtliche aus somatischer Sicht zumutbare n Tätigkeiten aus zuüben
(Urk. 9/119/109 f f .). 3.3.5
In der interdisziplinären Konsiliarbeurteilung (Urk. 9/119/2-17) erachteten die Gutachter aus s chliesslich die Diagnose aus dem rheumatologischen Fachgebiet als für die Leistungsfähigkeit relevant (Urk. 9/119/11), und zwar die Folgenden : Chronisches Lumbovertebralsyndrom - MRI LWS 02/17: Osteochondrose mit Endplattenveränderung Typ Modic I L5/S1, Diskusextrusion L5/S1 mit L5-Kontakt links, leichte foraminale Stenose linksseitig L5/S1, breitbasige Diskusprotrusionen L2/3 mit Kontakt L3 links - MRI LWS 04/16: Deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mässigen Aktivierungszeichen, Diskushernie L5/S1, Einengung foraminal links und linker Rezessus, mögliche Nervenwurzelkompression links, Irritation Nervenwurzel S1 links, Facettengelenkarthrosen
Sodann hielten die Experten fest, die Diagnose auf rheumatologischem Fach ge biet habe aus den Akten und anhand der bildgebend erhobenen Befunde gestellt werden können.
Eine klinische Untersuchung der Wirbelsäule sei wegen starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer im Psychostatus und testpsychiatrisch als nahezu unauffällig zu bezeichnen. Im Kontaktverhalten, Gebaren und in den Übertragungsaspekten habe er etwas theatralisch gewirkt und es sei der Eindruck entstanden, dass zu mindest eine Symptomverdeutlichung bestanden habe. Aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe keine Diagnose gestellt werden können, da hier etwa eine hohe Behandlungsaktivität als Kriterium nicht festzustellen gewesen sei. Auch eine Schmerzverarbeitungsstörung habe vor dem Hintergrund der Akten lage und den Gegebenheiten nicht gestellt werden können (Urk. 9/119/10-11).
Zu den funktionellen Auswirkungen notierten die Gutachter, dass beim Be schwe r deführer bildgebend degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 bestünden, welche einen Teil der Schmerzen erklären könnten, nicht jedoch das ausgeprägte Ausmass der angegebenen Beschwerden. Eine Untersuchung der Wirbelsäule sei nicht möglich gewesen, weswegen keine validen Aussagen zum Funktionsprofil und der Arbeitsfähigkeit möglich seien. Empfohlen werde aus diesem Grund eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 9/119/12 und 9/119/15).
Zur Konsistenz hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden in allen Lebensbereichen als gleich stark beschrieben habe; er sei im Alltag seit dem Unfall sehr eingeschränkt und könne weder im Beruf noch privat etwas erledigen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der stark erhöhte Leidensdruck keinesfalls mit der nicht vorhandenen Analgesie korreliere und der zeit überdies kein therapeutisches Angebot angenommen werde. Überdies seien die degenerativen Veränderungen sehr wahrscheinlich bereits vor dem Unfaller eignis vorhanden gewesen und hätten zu keinerlei Beschwerden geführt. Eine objektive Beurteilung sei mangels Durchführbarkeit einer Untersuchung bei starken Schmerzen (Skala: 10 von 10) nicht möglich gewesen. Jegliche Bewegungs prü fungen seien mit lautem Stöhnen, fast Schreien und mit schmerzverzerrter Gestik erwidert worden. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei von einer Symptom ver deutlichung auszugehen. Auch auf der neurologischen Ebene sei die Tendenz zur demonstrativen Schmerzverstärkung deutlich feststellbar gewesen (Urk. 9/119 /14). 3.4
RAD-Arzt Dr. Q.___ nahm am 1 3. Mai 2019 zum C.___ -Gutachten Stellung und stufte dieses als plausibel ein. Er hielt fest, dass die von den Gutachtern vorgeschlagene EFL nicht sinnvoll sei, da bei dieser eine Mitarbeit des Unter suchten erforderlich sei. Der RAD-Arzt verwies ebenfalls auf die Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen (Urk. 9/121/5 f.). 4 .
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Er macht geltend, das Ergebnis der Begutachtung sei ih m nicht kommuniziert und der Vorbescheid s ei nicht klar begründet worden (Urk. 1 S. 4).
Wie den IV-Akten zu entnehmen ist, wurde der Vorbescheid de m
seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt (Urk. 9/122) und ein anschlies send eingegangener Einwand (Urk. 9/123) vor Erlass der Verfügung geprüft (Urk. 9/126/2-3). Im Vorbescheid wurde explizit auf das Ergebnis der Begutach tung Bezug genommen (Urk. 9/122/2). Mit dem im Gesetz vorgesehenen Erlass des Vorbescheides (Art. 57a Abs. 1 IVG) ist die Beschwerdegegnerin dem An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in rechtskonformer Weise nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es sei ihm das Recht auf Einsicht in die Akten
und damit auch
die Einsicht nahme in das Gutachten nicht gewährt worden.
Zu beachten ist ferner, dass der Auftrag für das polydisziplinäre Gutachten korrekt
gemäss
Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgte; mithin wurde die geplante Begutachtung mitgeteilt
und der Auftrag via Zufallsprinzip
über SwissMED@P d er
C.___ vergeben (Urk. 9/107 und 9/114) . Eine vorgängige Einigung der Parteien (vgl. Urk. 1 S. 5) ist hierbei nicht vorgesehen (BGE 140 V 507 E. 3.2.1) . 5. 5.1
Nachdem das hiesige Gericht die erste Verfügung der IV-Stelle vom 1 1. Mai 2017 – in welcher die Erfüllung des Wartejahres verneint worden war
– mit Urteil vom 2 1. Dezember 2017 aufgehoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin die gemäss
genanntem Urteil notwendigen Abklärungen durch (vgl. E. 5. 1 des Urteils IV.2017.00656). Sie holte bei sämtlichen Behandlern (Urk. 9/79/2) aktuelle Be richte ein und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten. Insofern wurde der Umsetzungsauftrag erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob anhand de s
nun meh rigen Abklärungsergebnisse s eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. 5.2
5.2.1
Zunächst einzugehen ist auf die Ergebnisse
der Begutachtung in den Fachbe reichen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie . Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführer s aus internistischer Sicht präsentierte sich unauffällig. Wed er klagte er über internistische Beschwerden, noch konnten solche vom Gutachter erhoben werden. Einzig empfahl Dr. N.___, den Nikotinkonsum zu s is tieren (Urk. 9/119/62 und 9/119/70). 5.2.2
Dr. O.___
erhob unauffällige neurologische Befunde; dies deckt sich mit der Ein schätzung von Dr. R.___ (vgl. Urk. 9/22/3). Das neurologische Teilgutachten ist schlüssig . Der Experte erhob eine sorgfältige Anamnese unter Berück sich tigung der medizinischen Vorakten und der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
Seine gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet
(Urk.
9/119/80 ff. und 9/119/8 6 ff.). 5.2.3
In psychiatrischer Hinsicht hat med. pract. P.___ schlüssig dargelegt, dass sich ihm aufgrund des erhobenen Psychostatus und der testpsych iatrisch en Erkenntnisse ein insgesamt unauffälliger Explorand präsentiert habe (Urk. 9/119/100). Die erhobenen Befunde deuten effektiv nicht auf ein en
mass gebende n Gesundheitsschaden oder ein en spezifische n Leidensdruck h in .
D ie Be funde
sind unauffällig und der Zustand insgesamt regelkonform, so dass die Ein schätzung des psychiatrischen Gutachters überzeugt, wonach auch die zu einem früheren Zeitpunkt von Dr. S.___
geäusserte Verdachtsdiagnose einer Anpas sungs störung (vgl. Urk. 9/104/7)
– sofern das Leiden
effektiv bestanden hat - als vorübergehend und jetzt abgeheilt zu betrachten ist . Auch die für eine soma toforme Schmerzstörung erforderlichen Symptome konnte med. pract.
P.___ anlässlich seiner Untersuchung nicht erheben (Urk. 9/119/109 f.).
Wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen w erden kann, bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich (BGE 143 V 418 E. 7. 1). Insofern kann vorliegend mangels erhobene r Befunde von Krankheitswert auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.
Insgesamt ist in
den drei Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie und Psy chiatrie
– auch retrospektiv - keine länger andauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge wi e sen.
5.3
5.3.1
In rheumatologischer Hinsicht stellt sich die Frage nach dem Einfluss der seit dem Unfallereignis geklagten Rückenschmerzen .
Die Gutachterin Dr. M.___ kam aufgrund der Würdigung der medizinischen Vora kten, der Bildgebung sowie der Angaben des Beschwerdeführers zum nachvollziehbaren Schluss, dass die objektiven
Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis bestanden und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, andererseits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könn t en. Zu dieser Schlussfolgerung kamen auch die Fachleute der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des G.___, in deren Bericht vom 2 0. April 2018 festgehalten wurde, dass für die im MRI dargestellte Dis kushernie L5/S1 kein klinisches Korrelat vorhanden sei (Urk. 9/101/4). Auch Dr. F.___ war zu dieser Einschätzung gekommen und hielt fest, dass keine Symptome bestünden, die mit dem Befund der Diskushernie im Einklang stünden (Urk. 9/81/2). Der geltend gemachte, starke Leidensdruck korreliert nicht nur nicht mit den erhobenen Befunden, sondern ebenso wenig
- und damit ist der Einschätzung der Besch w erdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu folgen
- mit der geltend gemachten Therapieresistenz, wonach sämtliche therapeutischen und medikamentösen Massnahmen nach Angabe des Beschwerdeführers zu keinerlei B esserung geführt, mithin teilweise die Symptome sogar verschlimmert hätten .
Die von Dr. M.___ gestellte, primär auf der Bildgebung
basierende Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms
erscheint damit plausibel . 5.3. 2
Wie aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. M.___ hervorgeht, widersetzte sich
der Beschwerdeführer jedoch etlichen Untersuchungen . Insbe sondere passive Funktionsp rüfungen konnten nicht oder nur unzureichend durch geführt werden . Der Beschwerdeführer stellte ein auffälliges
Schmerzgebaren zur Schau und begleitete die Untersuchung sowie sämtliche Bewegungen mit lautem Stöhnen und Schreien sowie schmerzverzerrte r Gestik (Urk. 9/119/41, Urk. 9/119/45, Urk. 9/119/ 48) . Medizinische Gründe für das unkooperative Ver hal ten des Beschwerdeführers sind nicht gegeben. Auch die anderen Gutachter wiesen auf Diskrepanzen und S ymptomverdeutlichung betreffend die Rücken be schwerden hin (Urk. 9/119/88, Urk. 9/119/113) . D as Verhalten des Beschwerde führers verunmöglichte es Dr. M.___, eine zuverlässige und objektive Beur teilung zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzugeben. Gleich zeitig schloss sie aber
eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des rheumat ischen Leiden s nicht aus (Urk. 9/119/46) .
Dass Dr. M.___ keine auf durchgehend validen Befunden basierende Beur teilung
der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeben konnte, hat in erster Linie der Beschwerdeführer zu vertreten. Diesen trifft eine Mitwir kungs pflicht im Rahmen der für eine Anspruchsprüfung notwenigen Untersuchungen. Durch die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers konnte der notwendige Sachverhalt nicht vollständig erhoben werden. Die übrigen ärztlichen Berichte äussern sich nicht im erforderlichen Mass
zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . Insgesamt standen den Gutachtern aus rheumatologischer Sicht zu geringe Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung, um konkret abschätzen zu können, in welchem Ausmass und bezüglich welcher körperlicher Belastung die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfä higkeit schlugen die Gutachter
daher ergänzend eine EFL vor (Urk. 9/119/10 ff., Urk. 9/119/44 ff.; vgl. auch Mail vom 2 3. April 2019 in Urk. 9/118). 5.3. 3
Obwohl der Beschwerdeführer die Untersuchung durch die rheumatologische Gutachterin wesentlichen
behinderte, stellte die Fachärztin in erster Linie basie rend auf der Bildgebung die Diagnose eines chronischen Lumboverte bralsyn droms . Die Gutachter hielten allerdings fest, dass die objektiven Befunde im Sinne von degenerativen Veränderungen einerseits bereits vor dem Unfallereignis be standen und damals zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben hätten, anderer seits aber das Ausmass der geklagten Beschwerden nur zu einem Teil erklären könnten. Dass den Gutachtern mangels vollständiger Durchführung sämtlicher Untersuchungen eine konkrete
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht möglich war, legten diese schlüssig dar . Indessen leuchtet es nicht ein, w es wegen
sie nicht basierend auf den bildgebenden Befunden eine medizinisch-theo retische Schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen haben . Dass dies nicht möglich gewesen wäre, legten die Gutachten nicht dar . Somit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 9/121/7), als nicht belegt und verfrüht. Da nicht feststeht, dass es sich als unmöglich erweist, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt zu ermitteln, kann nicht von Beweis losigkeit ausgegangen werden . Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die rheumatologische Untersuchung durch seine mangelnde Kooperation e rsch wert hat . Die Begutachtung als solche verweigerte er jedenfalls nicht .
Somit kann beim Vorliegen von bildgebenden Befunden und einer nachvollziehbar gestellten Diag nose trotz ung enügender Mitwirkung durch den Beschwerdeführer nicht sogleich von einem nicht objektivierbaren und somit im invalidenversiche rungsrecht lichen Sinn nicht relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. E s
ist Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in Ergänzung des ansonsten beweistauglichen Gutachtens, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in medizinisch-theore tischer Sicht festlegen zu lassen, sei es durch Ergänzung des Gutachtens oder durch den RAD selbst. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte, sind weitere Untersuchungsmassnahmen unter expliziter vorgängiger Ermahnung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG angezeigt. 5.4
Zusammengefasst erweist sich der Sachverhalt weiterhin als ungenügend abge klärt, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung
der medizi nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sowie hernach zur neue n Anspruchsprüfung zurückzuweisen ist. In dem Sinne ist die Beschwerde vom 2 4. Januar 2020 gut zuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind die Kosten der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss
§ 34 Abs. 1 und
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1’2 00 .-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher