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IV.2017.00656

Rückweisung zu weiteren Abklärungen trotz Antrags auf Einholung eines Gerichtsgutachtens.

Zürich SozVersG · 2017-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 8/5). Er war zuletzt seit 2012 bei Y.___ als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, indem er bei der Arbeit auf einer Leiter einen Fehltritt machte, sich dabei das Kreuz verdrehte und so den Rücken verletzte (Urk. 8/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 201 6. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 8/4/11-13). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise st arke Schmerzen im Rückenbereich infolge des Unfalls vom 18 . April 2016 (Urk. 8/5/8) meldete sich der Versicherte am 2 8. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/6). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende November 2016 aufgelöst (Urk. 8/4/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie beschaffte einen IK-Auszug (Urk. 8/13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 8/26), zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/17), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/18; Urk. 8/19; Urk. 8/20; Urk. 8/21; Urk. 8/22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 8/31/4). Am 21. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss dem Hausarzt des Versicherten zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 8/24/1-2).

Gestützt auf die RAD-Stellungnahme (Urk. 8/31/4) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2017 (Urk. 8/28) die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatungsstelle für italienische Arbeit nehmer, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 8/30) erheben. Er liess dem Einwand ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 8/29) beilegen und ersuchte um Fristverlängerung, um weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 8/30/1). Am 6. April 2017 erklärte die IV-Stelle, es sei keine Nachfrist möglich, da die 30-tägige Frist nach Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine gesetzliche Frist sei, die nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erstreckbar sei. Dies gelte nicht nur für den Einwand, sondern auch für dessen Begründung (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt. 2.

Hiergegen liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) führen mit den Rechtsbe gehren, die Verfügung vom 11. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Alles u nter Kosten- und Entsch ädigungs folgen zuzüglich MWSt zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Zudem liess er drei im Verwaltungsverfahren nicht vorhandene Arztberichte einreichen, die alle samt vor dem Verfügungszeitpunkt vom 11. Mai 2017

datieren (vom 16. Februar [Urk. 3/3]; 10. April [Urk. 3/4]; 3. Mai 2017 [Urk. 3/5]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu wei teren Abklärungen (Urk. 7 S. 2) und räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden seien, die bereits im Vorbescheidverfahren hätten berück sichtigt werden müssen (Urk. 7 S. 1) . Zudem reichte sie eine Stellungnahme des RAD vom 3. August 2017 (Urk. 8/48) ein, welche dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) liess dieser seine An träge präzisieren und beantragen, das Verfahren sei durch das angeru fene Gericht weiterzuführen, unter anderem unter Einholung eines Gerichtsgut achtens. Sodann seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen, verbunden mit der Weisung, ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen, sowie unter Auflegung der Gerichtskosten und einer Prozessentschädi gung gemäss beiliegender Kostennote (Urk. 10 S. 1; Urk. 11). Am 20. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Versicherten am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehörs im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Nach Art. 73 ter Abs. 1 IVV können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die Frist von Art. 73 ter Abs. 1 IVV ist

eine behördliche und daher bei Vorliegen von zureiche nden Gründen erstreck bare Frist (BGE 143 V 71 E. 4.5) . 1.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG) enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro zess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Ein zelnen eingreift (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk sam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 I 279

E. 2.3,

135 II 286

E. 5.1 und

132 V 368

E. 3.1).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Von der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechts mittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhö rung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nich t erfülle, weil er am 8. September 2016 – und damit während des Wartejah res – wieder voll arbeitsfähig geworden sei, und daher kein en Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen habe (Urk. 2 S. 1-2). Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führ te die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da ss der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerdeführer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, und nicht auf diese Einschätzung abge stell t

werden könne . Vielmehr sei gestützt auf die neurologische Beurteilung des C.___ ab dem

8. September 2016 wie erwähnt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber die Aufhe bung der Verfügung aus formellen und materiellen Gründen beantragen. Formell lässt er geltend machen, es widerspreche Praxis, Lehre und vor allem der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 73 ter IVV, dass ihm die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 unter dem Titel „Keine Nachfrist möglich“ im Einwandverfahren keine Fristverlängerung gewährt habe (Urk. 1 S. 5). Materiell lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei seit dem 8. September 2016 in jeglicher Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, aus mehreren Gründen unhaltbar sei (Urk. 1 S. 5-7). Der Fall sei weiter abklärungsbedürftig. Dazu sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7). 3 .2

Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegeg nerin den Antrag, im Sinne einer teilweisen Gutheissung sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 7 S. 2). Sie räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden

seien, die bereits im Vorbescheid verfahren hätten berücksichtigt werden sollen

(Urk. 7 S. 1) .

Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) seine Anträge teilweise erneuern und primär um die Weiterführung des Verfahrens am angerufenen Gericht ersuchen, welches ein Gerichtsgutach ten einzuholen und alsdann die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen habe. Er liess im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass ein Untersuchungsmangel in einer Konstellation vorliege, in der das Gericht den Sachverhalt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) selbständig abklären müsse (Urk. 10 S. 2). Falls das Gericht eine Rückweisung ins Auge fasse, sei die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen anzuweisen, ein verwaltungsexternes Gutachten in die Wege zu leiten

(Urk. 10 S. 2). 4 .

4 .1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:

Am 18. April 2016 stieg der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeit eine Leiter hinunter und trat dabei auf einen Kessel, was zu einem Fehl tritt und zur starken Verdrehung des Kreuzes führte. Es kam dabei aber nicht zu einem Sturz (Urk. 8/17/51; Urk. 8/20/2; vgl. Urk. 8/21/6). 4 .2

Am 26. April 2016 fertigte Dr. med. A.___, Facharzt für Radiolo gie, eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) an (Urk. 8/20/8-9), die Hinweise auf eine Osteochondrose und eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Tangierung von S1 links lieferten (vgl. Urk. 8/20/1). Im Segment L5/S1 liege eine deutliche Osteochondrose mit mässigen Aktivierungs zeichen vor. Bei einer zusätzlichen Diskusextrusion werde das linke Neuro foramen deutlich eingeengt und der linke Recessus des Spinalkanals mässig eingeengt. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht auf eine Kompression der Ner venwurzel L5 links sowie der Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel S1 links (Urk. 8/20/8). 4.3

Im Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) bestätigten die Ärzte der Wirbelsäu lenchirurgie- und Neurochirurgieabteilung der B.___ die Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 (Urk. 8/18/1). Unter dem Titel „neurolo gischer Status“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer zeige schmerzbedingt kein flüssiges Gangbild. Die lumbale Flexion und Extension sei schmerzbedingt ein geschränkt. Es liege eine Druckdolenz über dem lumbosakralen Übergang ent lang der Prozessi spinosi vor. Die Lasèguezeichen seien negativ, jedoch habe der Test lumbale Schmerzen ausgelöst. Es sei ein starker Durchfederungsschmerz lumbosakral festzustellen (Urk. 8/18/1-2). Der Beschwerdeführer leide wohl am ehesten an einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 nach einer ruckartigen Tor sionsbewegung, verursacht durch den Unfall am 18. April 2016. Zudem sei eine kleine Diskushernie mediolateral links im Segment L5/S1 ersichtlich, welche die S1-Wurzel links möglicherweise kompromittieren könnte. Er leide jedoch nicht primär an lumboradikulären Schmerzen, so dass von einem lumbospondyloge nen Schmerz auszugehen sei. Im Anschluss werde daher zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits verab reicht (Urk. 8/18/2). Am 14. Juli 2016 führten die Ärzte der B.___ diese Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits unter Blutverdünnung (BV) durch (Urk. 8/18/2; Urk. 8/18/3). In zwei Wochen sollte dann über den Integ rationserfolg berichtet werden (Urk. 8/20/7). 4.4

Im Bericht des C.___ vom 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3; vgl. Urk. 8/22) erklärte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, die bisher durchgeführten Massnahmen einer Fazettengelenksinfiltration und auch der Physiotherapie hätten nicht zu einer Besserung geführt. Der Beschwerdefüh rer nehme gegen die Schmerzen Analgetika ein (Urk. 8/20/1; vgl. Urk. 8/21/6). Der Neurologe erhob die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter Triggerpunkt-Problematik nach einem Bagatelltrauma (ohne Sturz), das am 18. April 2016 stattgefunden habe. Die Trigger-Problematik bestehe paravertebral-lumbal und mit Druckdolenz über dem Sakrum. Klinisch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Hinweise für eine Nervenaffektion, insbesondere auch nicht für S1 links, gefunden. Es beste he eine disproportionale Ausprägung von der Klinik zum Unfallmechanismus und zum klinischen und elektrodiagnostischen Befund. Dr. D.___ meinte weiter, er habe dem Beschwerdeführer mehrere Übungen zur Dehnung der lum balen-paravertebralen Muskulatur vorgezeigt und ihn auf die gute Prognose in den nächsten Monaten hingewiesen. Zu diskutieren sei ferner eine schmerz modulierende antidepressive medikamentöse Behandlung wie beispielsweise mit Saroten 25 mg (Urk. 8/20/1-3). 4.5

Am 24. Januar 2017 bestätigte der Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 8/21/6-9) die Diag nose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms seit dem 18. April 2016. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer anhaltend an Lumbalgien der ausge prägten Art. Es bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen bei der Untersuchung. Es liege eine Ansatztendinose des Beckens beidseits vor. Es gebe aber keine radiologischen Zeichen (Urk. 8/21/7). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. April 2016 auf un bestimmte Zeit anhaltend in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/7). Zurzeit sei keine Tätigkeit beruflicher Art möglich und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei eher nicht zu rech nen (Urk. 8/21/8). 4.6

Am 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. D.___ ein, in dem er im Wesentlichen dasselbe wie am 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3) berichtete (vgl. Urk. 8/22/1-3). Ergänzend erwähnte er, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen als Gipser bestehen wür den (Urk. 8/22/3). Die bisherige Tätigkeit sei somit aus seiner medizinischen Sicht noch zu 100 % zumutbar, ohne dass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/22/4). 4.7

Am 23. Februar 2017 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Arztberichten Stellung (Urk. 8/31/4). Er hielt gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) fest, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem konstatierte er gestützt auf den Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) und jenen von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22), dass als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 nach LWS-Verdrehtrauma bestehe. Der Neurologe Dr. D.___ habe bei seiner Untersuchung eine erhebliche Diskrepanz zwischen Beschwerden und klini schem Befund festgestellt. Beim Unfallmechanismus habe es sich um ein Baga telltrauma gehandelt, das lediglich zu einer Distorsion der LWS geführt habe. Die Distorsion sei nun abgeheilt. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017

(Urk. 8/22) festzustellen, dass ein Status quo ante erreicht sei, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die im MRI festgestellten degenera tiven Veränderungen würden die Beschwerden nicht erklären. Die vom Hausarzt Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ und Dr. Z.___ würden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich einschätzen. Die Einschätzung von Dr. D.___ sei durch Befunde untermauert und dadurch nachvollziehbar (Urk. 8/31/4). Insgesamt habe in jeder Tätigkeit vom 18. April bis am 7. September 2016 eine vorübergehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden, wobei die Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. September 2016 gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) 0 % betrage. 4.8

Am 3. März 2017 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und stellte die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 8/28). Obwohl der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und um Fristverlängerung zur Einreichung von Arztberichten im Bereich Rheumatologie ersucht hatte (Urk. 8/30), gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 (Urk. 8/32) keine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8/34 = Urk. 2) verneinte sie sodann den Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen (Urk. 8/34/1). Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer einerseits zwei Berichte vom 16. Februar (Urk. 3/3) und 10. April 2017 (Urk. 3/4) ein, die durch die behandelnde Rheuma tologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Physi kalische Medizin und Rehabilitation, erstellt worden waren. Und andererseits legte er einen Austrittsbericht der G.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 3/5) bei.

Dr. F.___ hatte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 geröngt, eine weite re MRI-Untersuchung mit Short-Tau-Inversion-Recovery (STIR)-Sequenzen ver anlasst (Urk. 3/3 S. 1) und ihn letztlich zur stationären multimodalen Therapie der G.___ zugewiesen mit dem Hinweis auf eine Schmerz verarbeitungsstörung (Urk. 3/4 S. 2).

In der G.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis am 5. Mai 2017 aufgehalten (Urk. 3/5 S. 1). Die Ärzte der G.___ berichteten ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzverarbeitungs störung beziehungsweise einer möglichen somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 2). Sie attestierten dem Beschwerdeführer während der Aufenthalts zeit und bis zum nächsten Termin der behandelnden Rheumatologin vom 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 5.

5 .1

Unbestritten ist zu Recht, dass die Aktenlage nicht ausreicht, um über den Leis tungsanspruch zu befinden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die Stellung nahme des RAD vom 23. Februar 2017 (Urk. 8/31/4) gestützt, in der dieser zum Schluss gekommen war, der Unfall habe nur eine Distorsion der LWS bewirkt, die im September 2016 wieder abgeheilt gewesen sei; eine Arbeitsunfähigkeit liege seither nicht mehr vor. Dabei stellte Dr. E.___ ausschliesslich auf den neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/20/1-3) ab. Eine aktuelle rheumatologische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hingegen fehlt. Als rheumatologische Beurteilung liegt ein zig der Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) vor, in dem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt wurden, die Ärzte sich jedoch nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich somit nicht beurteilen, ob die degenera tiven Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränken, allein der Hinweis, die subjektiven Beschwerden korrelieren nicht mit den objektiven Befunden, lässt den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zu. Damit erfüllt die RAD-Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweis werten Bericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte (Urk. 8/21/6-9; Urk. 8/22) reichen auch nicht aus, um über den Leistungsanspruch zu befinden, zumal aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/5) auch eine psychiatrisch zu beurteilende somatoforme Schmerzstörung zur Dis kussion steht. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. 5.2

Umstritten bleibt, ob die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist oder ob das Gericht weitere Abklärungen selbständig zu machen hat. 5.2.1

Währendem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 7), ersucht der Beschwerdeführer um eine Weiterführung des Verfahrens durch das angerufene Gericht (Urk. 10 S. 2). Er lässt im Wesentlichen geltend machen, dass das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen habe, da ein Untersuchungsmangel vorliege, welcher vom Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlange (Urk. 10 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt das Gericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administ rativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 99

E. 1.1 und

137 V 210

E. 4.4.1.4).

Wie vorne unter Erwägung 5.1 dargetan, wurde im Rahmen des Verwaltungs verfahrens die rheumatologische Sachlage nicht ausreichend abgeklärt. Hinzu kommt, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (vgl. Urk. 3/3-5) hervorgeht, dass noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) eine (chronifizierte) Schmerzverarbeitungsstörung

(Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3) und eine somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 3) zur Diskussion standen. Die Frage, welche dieser Diagnosen vorliegt, wur de im Verwaltungsverfahren nicht geklärt, was rechtsprechungsgemäss eine Rückweisung nahelegt. Dies gilt umso mehr, als sich bei somatoformen Schmerzstörungen auch die Klärung der psychischen Situation aufdrängt, was im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht stattfand. 5.2.2

Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer

zunächst in der Beschwerde zu Recht vorgebracht hat, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 71 E. 4.5) zu Art. 73 ter IVV widerspreche, wenn ihm die Beschwerdegegnerin keine Fristverlängerung im Einwandverfahren gewährt habe, und dass d ieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche die Rückwei sung der Sache aus formellen Gründen rechtfertige (vgl. Urk. 1 S. 5) . Da die Rückweisung nicht nur aufgrund der Gehörsverletzung möglich erscheint, son dern auch aufgrund der zuvor erwähnten Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) naheliegt, kann offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2.3

Somit ist sowohl aufgrund der Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgut achten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) als auch wegen der Gehörsverletzung eine Rückweisung angezeigt. 5.3

Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 2) ist die Beschwerde gegnerin nicht anzuweisen, sie habe ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im Sinne der gesetzlichen Anforderun gen den Sachverhalt nunmehr vollständig abzuklären und insbesondere noch den rheumatologischen und psychischen Gesundheitszustand zu eruieren sowie ärztliche Einschätzungen der dadurch bedingten Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu ermitteln. Ob dazu ein verwaltungsexternes Gutachten notwendig sein wird, ist ihr zu überlassen.

Im Übrigen ist mit Blick auf die in Betracht fallende somatoforme Schmerzstö rung darauf hinzuweisen, dass sich bei Vorliegen dieser Diagnose recht sprechungsgemäss eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt zu den Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1 zu äussern hat . 5 . 4

Zus ammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen ist, damit diese die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der rheumatolo gischen und psychiatrischen Gegebenheiten durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen,

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, machte mit Honorarnote vom 1. September 2017

einen Gesamtaufwand von 10 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 66.30 geltend (Urk. 11). Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen .

Das Gleiche gilt für die Bar auslagen. Indes beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Sozialversiche rungsgerichts lediglich Fr. 220.--, so dass eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2‘447.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychiatrischen Gegebenheiten weiter abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'447.60 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 8/5). Er war zuletzt seit 2012 bei Y.___ als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, indem er bei der Arbeit auf einer Leiter einen Fehltritt machte, sich dabei das Kreuz verdrehte und so den Rücken verletzte (Urk. 8/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 201 6. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 8/4/11-13). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise st arke Schmerzen im Rückenbereich infolge des Unfalls vom 18 . April 2016 (Urk. 8/5/8) meldete sich der Versicherte am 2 8. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/6). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende November 2016 aufgelöst (Urk. 8/4/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie beschaffte einen IK-Auszug (Urk. 8/13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 8/26), zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/17), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/18; Urk. 8/19; Urk. 8/20; Urk. 8/21; Urk. 8/22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 8/31/4). Am 21. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss dem Hausarzt des Versicherten zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 8/24/1-2).

Gestützt auf die RAD-Stellungnahme (Urk. 8/31/4) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2017 (Urk. 8/28) die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatungsstelle für italienische Arbeit nehmer, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 8/30) erheben. Er liess dem Einwand ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 8/29) beilegen und ersuchte um Fristverlängerung, um weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 8/30/1). Am 6. April 2017 erklärte die IV-Stelle, es sei keine Nachfrist möglich, da die 30-tägige Frist nach Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine gesetzliche Frist sei, die nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erstreckbar sei. Dies gelte nicht nur für den Einwand, sondern auch für dessen Begründung (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt.

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehörs im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Nach Art. 73 ter Abs. 1 IVV können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die Frist von Art. 73 ter Abs. 1 IVV ist

eine behördliche und daher bei Vorliegen von zureiche nden Gründen erstreck bare Frist (BGE 143 V 71 E. 4.5) .

E. 1.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG) enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro zess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Ein zelnen eingreift (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk sam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 I 279

E. 2.3,

135 II 286

E. 5.1 und

132 V 368

E. 3.1).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Von der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechts mittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhö rung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2 Hiergegen liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) führen mit den Rechtsbe gehren, die Verfügung vom 11. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Alles u nter Kosten- und Entsch ädigungs folgen zuzüglich MWSt zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Zudem liess er drei im Verwaltungsverfahren nicht vorhandene Arztberichte einreichen, die alle samt vor dem Verfügungszeitpunkt vom 11. Mai 2017

datieren (vom 16. Februar [Urk. 3/3]; 10. April [Urk. 3/4]; 3. Mai 2017 [Urk. 3/5]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu wei teren Abklärungen (Urk. 7 S. 2) und räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden seien, die bereits im Vorbescheidverfahren hätten berück sichtigt werden müssen (Urk. 7 S. 1) . Zudem reichte sie eine Stellungnahme des RAD vom 3. August 2017 (Urk. 8/48) ein, welche dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) liess dieser seine An träge präzisieren und beantragen, das Verfahren sei durch das angeru fene Gericht weiterzuführen, unter anderem unter Einholung eines Gerichtsgut achtens. Sodann seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen, verbunden mit der Weisung, ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen, sowie unter Auflegung der Gerichtskosten und einer Prozessentschädi gung gemäss beiliegender Kostennote (Urk. 10 S. 1; Urk. 11). Am 20. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Versicherten am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind. 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nich t erfülle, weil er am 8. September 2016 – und damit während des Wartejah res – wieder voll arbeitsfähig geworden sei, und daher kein en Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen habe (Urk. 2 S. 1-2). Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führ te die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da ss der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerdeführer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, und nicht auf diese Einschätzung abge stell t

werden könne . Vielmehr sei gestützt auf die neurologische Beurteilung des C.___ ab dem

8. September 2016 wie erwähnt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber die Aufhe bung der Verfügung aus formellen und materiellen Gründen beantragen. Formell lässt er geltend machen, es widerspreche Praxis, Lehre und vor allem der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 73 ter IVV, dass ihm die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 unter dem Titel „Keine Nachfrist möglich“ im Einwandverfahren keine Fristverlängerung gewährt habe (Urk. 1 S. 5). Materiell lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei seit dem 8. September 2016 in jeglicher Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, aus mehreren Gründen unhaltbar sei (Urk. 1 S. 5-7). Der Fall sei weiter abklärungsbedürftig. Dazu sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7). 3 .2

Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegeg nerin den Antrag, im Sinne einer teilweisen Gutheissung sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 7 S. 2). Sie räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden

seien, die bereits im Vorbescheid verfahren hätten berücksichtigt werden sollen

(Urk. 7 S. 1) .

Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) seine Anträge teilweise erneuern und primär um die Weiterführung des Verfahrens am angerufenen Gericht ersuchen, welches ein Gerichtsgutach ten einzuholen und alsdann die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen habe. Er liess im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass ein Untersuchungsmangel in einer Konstellation vorliege, in der das Gericht den Sachverhalt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) selbständig abklären müsse (Urk. 10 S. 2). Falls das Gericht eine Rückweisung ins Auge fasse, sei die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen anzuweisen, ein verwaltungsexternes Gutachten in die Wege zu leiten

(Urk. 10 S. 2). 4 .

4 .1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:

Am 18. April 2016 stieg der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeit eine Leiter hinunter und trat dabei auf einen Kessel, was zu einem Fehl tritt und zur starken Verdrehung des Kreuzes führte. Es kam dabei aber nicht zu einem Sturz (Urk. 8/17/51; Urk. 8/20/2; vgl. Urk. 8/21/6). 4 .2

Am 26. April 2016 fertigte Dr. med. A.___, Facharzt für Radiolo gie, eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) an (Urk. 8/20/8-9), die Hinweise auf eine Osteochondrose und eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Tangierung von S1 links lieferten (vgl. Urk. 8/20/1). Im Segment L5/S1 liege eine deutliche Osteochondrose mit mässigen Aktivierungs zeichen vor. Bei einer zusätzlichen Diskusextrusion werde das linke Neuro foramen deutlich eingeengt und der linke Recessus des Spinalkanals mässig eingeengt. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht auf eine Kompression der Ner venwurzel L5 links sowie der Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel S1 links (Urk. 8/20/8). 4.3

Im Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) bestätigten die Ärzte der Wirbelsäu lenchirurgie- und Neurochirurgieabteilung der B.___ die Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 (Urk. 8/18/1). Unter dem Titel „neurolo gischer Status“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer zeige schmerzbedingt kein flüssiges Gangbild. Die lumbale Flexion und Extension sei schmerzbedingt ein geschränkt. Es liege eine Druckdolenz über dem lumbosakralen Übergang ent lang der Prozessi spinosi vor. Die Lasèguezeichen seien negativ, jedoch habe der Test lumbale Schmerzen ausgelöst. Es sei ein starker Durchfederungsschmerz lumbosakral festzustellen (Urk. 8/18/1-2). Der Beschwerdeführer leide wohl am ehesten an einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 nach einer ruckartigen Tor sionsbewegung, verursacht durch den Unfall am 18. April 2016. Zudem sei eine kleine Diskushernie mediolateral links im Segment L5/S1 ersichtlich, welche die S1-Wurzel links möglicherweise kompromittieren könnte. Er leide jedoch nicht primär an lumboradikulären Schmerzen, so dass von einem lumbospondyloge nen Schmerz auszugehen sei. Im Anschluss werde daher zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits verab reicht (Urk. 8/18/2). Am 14. Juli 2016 führten die Ärzte der B.___ diese Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits unter Blutverdünnung (BV) durch (Urk. 8/18/2; Urk. 8/18/3). In zwei Wochen sollte dann über den Integ rationserfolg berichtet werden (Urk. 8/20/7). 4.4

Im Bericht des C.___ vom 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3; vgl. Urk. 8/22) erklärte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, die bisher durchgeführten Massnahmen einer Fazettengelenksinfiltration und auch der Physiotherapie hätten nicht zu einer Besserung geführt. Der Beschwerdefüh rer nehme gegen die Schmerzen Analgetika ein (Urk. 8/20/1; vgl. Urk. 8/21/6). Der Neurologe erhob die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter Triggerpunkt-Problematik nach einem Bagatelltrauma (ohne Sturz), das am 18. April 2016 stattgefunden habe. Die Trigger-Problematik bestehe paravertebral-lumbal und mit Druckdolenz über dem Sakrum. Klinisch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Hinweise für eine Nervenaffektion, insbesondere auch nicht für S1 links, gefunden. Es beste he eine disproportionale Ausprägung von der Klinik zum Unfallmechanismus und zum klinischen und elektrodiagnostischen Befund. Dr. D.___ meinte weiter, er habe dem Beschwerdeführer mehrere Übungen zur Dehnung der lum balen-paravertebralen Muskulatur vorgezeigt und ihn auf die gute Prognose in den nächsten Monaten hingewiesen. Zu diskutieren sei ferner eine schmerz modulierende antidepressive medikamentöse Behandlung wie beispielsweise mit Saroten 25 mg (Urk. 8/20/1-3). 4.5

Am 24. Januar 2017 bestätigte der Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 8/21/6-9) die Diag nose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms seit dem 18. April 2016. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer anhaltend an Lumbalgien der ausge prägten Art. Es bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen bei der Untersuchung. Es liege eine Ansatztendinose des Beckens beidseits vor. Es gebe aber keine radiologischen Zeichen (Urk. 8/21/7). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. April 2016 auf un bestimmte Zeit anhaltend in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/7). Zurzeit sei keine Tätigkeit beruflicher Art möglich und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei eher nicht zu rech nen (Urk. 8/21/8). 4.6

Am 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. D.___ ein, in dem er im Wesentlichen dasselbe wie am 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3) berichtete (vgl. Urk. 8/22/1-3). Ergänzend erwähnte er, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen als Gipser bestehen wür den (Urk. 8/22/3). Die bisherige Tätigkeit sei somit aus seiner medizinischen Sicht noch zu 100 % zumutbar, ohne dass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/22/4). 4.7

Am 23. Februar 2017 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Arztberichten Stellung (Urk. 8/31/4). Er hielt gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) fest, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem konstatierte er gestützt auf den Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) und jenen von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22), dass als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 nach LWS-Verdrehtrauma bestehe. Der Neurologe Dr. D.___ habe bei seiner Untersuchung eine erhebliche Diskrepanz zwischen Beschwerden und klini schem Befund festgestellt. Beim Unfallmechanismus habe es sich um ein Baga telltrauma gehandelt, das lediglich zu einer Distorsion der LWS geführt habe. Die Distorsion sei nun abgeheilt. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017

(Urk. 8/22) festzustellen, dass ein Status quo ante erreicht sei, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die im MRI festgestellten degenera tiven Veränderungen würden die Beschwerden nicht erklären. Die vom Hausarzt Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ und Dr. Z.___ würden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich einschätzen. Die Einschätzung von Dr. D.___ sei durch Befunde untermauert und dadurch nachvollziehbar (Urk. 8/31/4). Insgesamt habe in jeder Tätigkeit vom 18. April bis am 7. September 2016 eine vorübergehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden, wobei die Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. September 2016 gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) 0 % betrage. 4.8

Am 3. März 2017 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und stellte die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 8/28). Obwohl der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und um Fristverlängerung zur Einreichung von Arztberichten im Bereich Rheumatologie ersucht hatte (Urk. 8/30), gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 (Urk. 8/32) keine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8/34 = Urk. 2) verneinte sie sodann den Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen (Urk. 8/34/1). Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer einerseits zwei Berichte vom 16. Februar (Urk. 3/3) und 10. April 2017 (Urk. 3/4) ein, die durch die behandelnde Rheuma tologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Physi kalische Medizin und Rehabilitation, erstellt worden waren. Und andererseits legte er einen Austrittsbericht der G.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 3/5) bei.

Dr. F.___ hatte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 geröngt, eine weite re MRI-Untersuchung mit Short-Tau-Inversion-Recovery (STIR)-Sequenzen ver anlasst (Urk. 3/3 S. 1) und ihn letztlich zur stationären multimodalen Therapie der G.___ zugewiesen mit dem Hinweis auf eine Schmerz verarbeitungsstörung (Urk. 3/4 S. 2).

In der G.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis am 5. Mai 2017 aufgehalten (Urk. 3/5 S. 1). Die Ärzte der G.___ berichteten ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzverarbeitungs störung beziehungsweise einer möglichen somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 2). Sie attestierten dem Beschwerdeführer während der Aufenthalts zeit und bis zum nächsten Termin der behandelnden Rheumatologin vom 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 5.

5 .1

Unbestritten ist zu Recht, dass die Aktenlage nicht ausreicht, um über den Leis tungsanspruch zu befinden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die Stellung nahme des RAD vom 23. Februar 2017 (Urk. 8/31/4) gestützt, in der dieser zum Schluss gekommen war, der Unfall habe nur eine Distorsion der LWS bewirkt, die im September 2016 wieder abgeheilt gewesen sei; eine Arbeitsunfähigkeit liege seither nicht mehr vor. Dabei stellte Dr. E.___ ausschliesslich auf den neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/20/1-3) ab. Eine aktuelle rheumatologische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hingegen fehlt. Als rheumatologische Beurteilung liegt ein zig der Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) vor, in dem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt wurden, die Ärzte sich jedoch nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich somit nicht beurteilen, ob die degenera tiven Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränken, allein der Hinweis, die subjektiven Beschwerden korrelieren nicht mit den objektiven Befunden, lässt den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zu. Damit erfüllt die RAD-Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweis werten Bericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte (Urk. 8/21/6-9; Urk. 8/22) reichen auch nicht aus, um über den Leistungsanspruch zu befinden, zumal aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/5) auch eine psychiatrisch zu beurteilende somatoforme Schmerzstörung zur Dis kussion steht. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. 5.2

Umstritten bleibt, ob die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist oder ob das Gericht weitere Abklärungen selbständig zu machen hat. 5.2.1

Währendem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 7), ersucht der Beschwerdeführer um eine Weiterführung des Verfahrens durch das angerufene Gericht (Urk. 10 S. 2). Er lässt im Wesentlichen geltend machen, dass das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen habe, da ein Untersuchungsmangel vorliege, welcher vom Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlange (Urk. 10 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt das Gericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administ rativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 99

E. 1.1 und

137 V 210

E. 4.4.1.4).

Wie vorne unter Erwägung 5.1 dargetan, wurde im Rahmen des Verwaltungs verfahrens die rheumatologische Sachlage nicht ausreichend abgeklärt. Hinzu kommt, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (vgl. Urk. 3/3-5) hervorgeht, dass noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) eine (chronifizierte) Schmerzverarbeitungsstörung

(Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3) und eine somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 3) zur Diskussion standen. Die Frage, welche dieser Diagnosen vorliegt, wur de im Verwaltungsverfahren nicht geklärt, was rechtsprechungsgemäss eine Rückweisung nahelegt. Dies gilt umso mehr, als sich bei somatoformen Schmerzstörungen auch die Klärung der psychischen Situation aufdrängt, was im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht stattfand. 5.2.2

Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer

zunächst in der Beschwerde zu Recht vorgebracht hat, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 71 E. 4.5) zu Art. 73 ter IVV widerspreche, wenn ihm die Beschwerdegegnerin keine Fristverlängerung im Einwandverfahren gewährt habe, und dass d ieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche die Rückwei sung der Sache aus formellen Gründen rechtfertige (vgl. Urk. 1 S. 5) . Da die Rückweisung nicht nur aufgrund der Gehörsverletzung möglich erscheint, son dern auch aufgrund der zuvor erwähnten Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) naheliegt, kann offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2.3

Somit ist sowohl aufgrund der Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgut achten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) als auch wegen der Gehörsverletzung eine Rückweisung angezeigt. 5.3

Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 2) ist die Beschwerde gegnerin nicht anzuweisen, sie habe ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im Sinne der gesetzlichen Anforderun gen den Sachverhalt nunmehr vollständig abzuklären und insbesondere noch den rheumatologischen und psychischen Gesundheitszustand zu eruieren sowie ärztliche Einschätzungen der dadurch bedingten Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu ermitteln. Ob dazu ein verwaltungsexternes Gutachten notwendig sein wird, ist ihr zu überlassen.

Im Übrigen ist mit Blick auf die in Betracht fallende somatoforme Schmerzstö rung darauf hinzuweisen, dass sich bei Vorliegen dieser Diagnose recht sprechungsgemäss eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt zu den Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1 zu äussern hat . 5 . 4

Zus ammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen ist, damit diese die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der rheumatolo gischen und psychiatrischen Gegebenheiten durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen,

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, machte mit Honorarnote vom 1. September 2017

einen Gesamtaufwand von 10 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 66.30 geltend (Urk. 11). Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen .

Das Gleiche gilt für die Bar auslagen. Indes beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Sozialversiche rungsgerichts lediglich Fr. 220.--, so dass eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2‘447.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychiatrischen Gegebenheiten weiter abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'447.60 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00656 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom 21. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Vater von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1994, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Urk. 3/5 S. 2; Urk. 8/5). Er war zuletzt seit 2012 bei Y.___ als Gipser angestellt, als er am 18. April 2016 verunfallte, indem er bei der Arbeit auf einer Leiter einen Fehltritt machte, sich dabei das Kreuz verdrehte und so den Rücken verletzte (Urk. 8/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) für den seit 18. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Versicherten, und zwar bis Ende September 201 6. Ab dann verfügte sie eine Einstellung der Leistungen mangels noch bestehender Unfallkausalität (Urk. 8/4/11-13). Unter Hinweis auf die Rückenverletzung beziehungsweise st arke Schmerzen im Rückenbereich infolge des Unfalls vom 18 . April 2016 (Urk. 8/5/8) meldete sich der Versicherte am 2 8. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2/6). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende November 2016 aufgelöst (Urk. 8/4/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie beschaffte einen IK-Auszug (Urk. 8/13), liess einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 8/26), zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/17), holte diverse Arztberichte ein (Urk. 8/18; Urk. 8/19; Urk. 8/20; Urk. 8/21; Urk. 8/22) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nahmen (Stellungnahme vom 23. Februar 2017; Urk. 8/31/4). Am 21. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weil gemäss dem Hausarzt des Versicherten zurzeit keine Tätigkeit beruflicher Art möglich sei (Urk. 8/24/1-2).

Gestützt auf die RAD-Stellungnahme (Urk. 8/31/4) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Vorbescheid vom 3. März 2017 (Urk. 8/28) die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatungsstelle für italienische Arbeit nehmer, am 31. März 2017 Einwand (Urk. 8/30) erheben. Er liess dem Einwand ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 8/29) beilegen und ersuchte um Fristverlängerung, um weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 8/30/1). Am 6. April 2017 erklärte die IV-Stelle, es sei keine Nachfrist möglich, da die 30-tägige Frist nach Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine gesetzliche Frist sei, die nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erstreckbar sei. Dies gelte nicht nur für den Einwand, sondern auch für dessen Begründung (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/34) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen wie angekündigt. 2.

Hiergegen liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, am 7. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) führen mit den Rechtsbe gehren, die Verfügung vom 11. Mai 2017 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Alles u nter Kosten- und Entsch ädigungs folgen zuzüglich MWSt zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Zudem liess er drei im Verwaltungsverfahren nicht vorhandene Arztberichte einreichen, die alle samt vor dem Verfügungszeitpunkt vom 11. Mai 2017

datieren (vom 16. Februar [Urk. 3/3]; 10. April [Urk. 3/4]; 3. Mai 2017 [Urk. 3/5]). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu wei teren Abklärungen (Urk. 7 S. 2) und räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden seien, die bereits im Vorbescheidverfahren hätten berück sichtigt werden müssen (Urk. 7 S. 1) . Zudem reichte sie eine Stellungnahme des RAD vom 3. August 2017 (Urk. 8/48) ein, welche dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) liess dieser seine An träge präzisieren und beantragen, das Verfahren sei durch das angeru fene Gericht weiterzuführen, unter anderem unter Einholung eines Gerichtsgut achtens. Sodann seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzu weisen, verbunden mit der Weisung, ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen, sowie unter Auflegung der Gerichtskosten und einer Prozessentschädi gung gemäss beiliegender Kostennote (Urk. 10 S. 1; Urk. 11). Am 20. September 2017 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Versicherten am 25. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehörs im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Nach Art. 73 ter Abs. 1 IVV können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Die Frist von Art. 73 ter Abs. 1 IVV ist

eine behördliche und daher bei Vorliegen von zureiche nden Gründen erstreck bare Frist (BGE 143 V 71 E. 4.5) . 1.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG) enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro zess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Ein zelnen eingreift (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk sam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 I 279

E. 2.3,

135 II 286

E. 5.1 und

132 V 368

E. 3.1).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit ande ren Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

Von der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechts mittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhö rung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nich t erfülle, weil er am 8. September 2016 – und damit während des Wartejah res – wieder voll arbeitsfähig geworden sei, und daher kein en Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen habe (Urk. 2 S. 1-2). Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führ te die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, da ss der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwerdeführer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, und nicht auf diese Einschätzung abge stell t

werden könne . Vielmehr sei gestützt auf die neurologische Beurteilung des C.___ ab dem

8. September 2016 wie erwähnt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber die Aufhe bung der Verfügung aus formellen und materiellen Gründen beantragen. Formell lässt er geltend machen, es widerspreche Praxis, Lehre und vor allem der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 73 ter IVV, dass ihm die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 unter dem Titel „Keine Nachfrist möglich“ im Einwandverfahren keine Fristverlängerung gewährt habe (Urk. 1 S. 5). Materiell lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, er sei seit dem 8. September 2016 in jeglicher Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, aus mehreren Gründen unhaltbar sei (Urk. 1 S. 5-7). Der Fall sei weiter abklärungsbedürftig. Dazu sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7). 3 .2

Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2017 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegeg nerin den Antrag, im Sinne einer teilweisen Gutheissung sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 7 S. 2). Sie räumte ein, dass beschwerdeweise Berichte eingereicht worden

seien, die bereits im Vorbescheid verfahren hätten berücksichtigt werden sollen

(Urk. 7 S. 1) .

Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Replik vom 1. September 2017 (Urk. 10) seine Anträge teilweise erneuern und primär um die Weiterführung des Verfahrens am angerufenen Gericht ersuchen, welches ein Gerichtsgutach ten einzuholen und alsdann die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen habe. Er liess im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass ein Untersuchungsmangel in einer Konstellation vorliege, in der das Gericht den Sachverhalt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) selbständig abklären müsse (Urk. 10 S. 2). Falls das Gericht eine Rückweisung ins Auge fasse, sei die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen anzuweisen, ein verwaltungsexternes Gutachten in die Wege zu leiten

(Urk. 10 S. 2). 4 .

4 .1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage zusammenfassend wie folgt darstellen:

Am 18. April 2016 stieg der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeit eine Leiter hinunter und trat dabei auf einen Kessel, was zu einem Fehl tritt und zur starken Verdrehung des Kreuzes führte. Es kam dabei aber nicht zu einem Sturz (Urk. 8/17/51; Urk. 8/20/2; vgl. Urk. 8/21/6). 4 .2

Am 26. April 2016 fertigte Dr. med. A.___, Facharzt für Radiolo gie, eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) an (Urk. 8/20/8-9), die Hinweise auf eine Osteochondrose und eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Tangierung von S1 links lieferten (vgl. Urk. 8/20/1). Im Segment L5/S1 liege eine deutliche Osteochondrose mit mässigen Aktivierungs zeichen vor. Bei einer zusätzlichen Diskusextrusion werde das linke Neuro foramen deutlich eingeengt und der linke Recessus des Spinalkanals mässig eingeengt. Konsekutiv bestehe hier der Verdacht auf eine Kompression der Ner venwurzel L5 links sowie der Verdacht auf eine Irritation der Nervenwurzel S1 links (Urk. 8/20/8). 4.3

Im Bericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) bestätigten die Ärzte der Wirbelsäu lenchirurgie- und Neurochirurgieabteilung der B.___ die Diagnose einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 (Urk. 8/18/1). Unter dem Titel „neurolo gischer Status“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer zeige schmerzbedingt kein flüssiges Gangbild. Die lumbale Flexion und Extension sei schmerzbedingt ein geschränkt. Es liege eine Druckdolenz über dem lumbosakralen Übergang ent lang der Prozessi spinosi vor. Die Lasèguezeichen seien negativ, jedoch habe der Test lumbale Schmerzen ausgelöst. Es sei ein starker Durchfederungsschmerz lumbosakral festzustellen (Urk. 8/18/1-2). Der Beschwerdeführer leide wohl am ehesten an einer aktivierten Osteochondrose L5/S1 nach einer ruckartigen Tor sionsbewegung, verursacht durch den Unfall am 18. April 2016. Zudem sei eine kleine Diskushernie mediolateral links im Segment L5/S1 ersichtlich, welche die S1-Wurzel links möglicherweise kompromittieren könnte. Er leide jedoch nicht primär an lumboradikulären Schmerzen, so dass von einem lumbospondyloge nen Schmerz auszugehen sei. Im Anschluss werde daher zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits verab reicht (Urk. 8/18/2). Am 14. Juli 2016 führten die Ärzte der B.___ diese Fazettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits unter Blutverdünnung (BV) durch (Urk. 8/18/2; Urk. 8/18/3). In zwei Wochen sollte dann über den Integ rationserfolg berichtet werden (Urk. 8/20/7). 4.4

Im Bericht des C.___ vom 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3; vgl. Urk. 8/22) erklärte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, die bisher durchgeführten Massnahmen einer Fazettengelenksinfiltration und auch der Physiotherapie hätten nicht zu einer Besserung geführt. Der Beschwerdefüh rer nehme gegen die Schmerzen Analgetika ein (Urk. 8/20/1; vgl. Urk. 8/21/6). Der Neurologe erhob die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit ausgeprägter Triggerpunkt-Problematik nach einem Bagatelltrauma (ohne Sturz), das am 18. April 2016 stattgefunden habe. Die Trigger-Problematik bestehe paravertebral-lumbal und mit Druckdolenz über dem Sakrum. Klinisch und elektrodiagnostisch hätten sich keine Hinweise für eine Nervenaffektion, insbesondere auch nicht für S1 links, gefunden. Es beste he eine disproportionale Ausprägung von der Klinik zum Unfallmechanismus und zum klinischen und elektrodiagnostischen Befund. Dr. D.___ meinte weiter, er habe dem Beschwerdeführer mehrere Übungen zur Dehnung der lum balen-paravertebralen Muskulatur vorgezeigt und ihn auf die gute Prognose in den nächsten Monaten hingewiesen. Zu diskutieren sei ferner eine schmerz modulierende antidepressive medikamentöse Behandlung wie beispielsweise mit Saroten 25 mg (Urk. 8/20/1-3). 4.5

Am 24. Januar 2017 bestätigte der Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 8/21/6-9) die Diag nose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms seit dem 18. April 2016. Seit dem Unfall leide der Beschwerdeführer anhaltend an Lumbalgien der ausge prägten Art. Es bestehe eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und der Beschwerdeführer klage über Schmerzen bei der Untersuchung. Es liege eine Ansatztendinose des Beckens beidseits vor. Es gebe aber keine radiologischen Zeichen (Urk. 8/21/7). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. April 2016 auf un bestimmte Zeit anhaltend in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21/7). Zurzeit sei keine Tätigkeit beruflicher Art möglich und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei eher nicht zu rech nen (Urk. 8/21/8). 4.6

Am 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. D.___ ein, in dem er im Wesentlichen dasselbe wie am 8. September 2016 (Urk. 8/20/1-3) berichtete (vgl. Urk. 8/22/1-3). Ergänzend erwähnte er, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen als Gipser bestehen wür den (Urk. 8/22/3). Die bisherige Tätigkeit sei somit aus seiner medizinischen Sicht noch zu 100 % zumutbar, ohne dass eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 8/22/4). 4.7

Am 23. Februar 2017 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, zu den Arztberichten Stellung (Urk. 8/31/4). Er hielt gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) fest, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem konstatierte er gestützt auf den Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) und jenen von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22), dass als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 nach LWS-Verdrehtrauma bestehe. Der Neurologe Dr. D.___ habe bei seiner Untersuchung eine erhebliche Diskrepanz zwischen Beschwerden und klini schem Befund festgestellt. Beim Unfallmechanismus habe es sich um ein Baga telltrauma gehandelt, das lediglich zu einer Distorsion der LWS geführt habe. Die Distorsion sei nun abgeheilt. Es sei gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017

(Urk. 8/22) festzustellen, dass ein Status quo ante erreicht sei, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die im MRI festgestellten degenera tiven Veränderungen würden die Beschwerden nicht erklären. Die vom Hausarzt Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ und Dr. Z.___ würden den gleichen Sachverhalt unterschiedlich einschätzen. Die Einschätzung von Dr. D.___ sei durch Befunde untermauert und dadurch nachvollziehbar (Urk. 8/31/4). Insgesamt habe in jeder Tätigkeit vom 18. April bis am 7. September 2016 eine vorübergehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden, wobei die Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. September 2016 gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/22) 0 % betrage. 4.8

Am 3. März 2017 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und stellte die Verneinung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen in Aussicht (Urk. 8/28). Obwohl der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben und um Fristverlängerung zur Einreichung von Arztberichten im Bereich Rheumatologie ersucht hatte (Urk. 8/30), gewährte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. April 2017 (Urk. 8/32) keine Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 8/34 = Urk. 2) verneinte sie sodann den Anspruch auf Invalidenver sicherungsleistungen (Urk. 8/34/1). Mit der dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer einerseits zwei Berichte vom 16. Februar (Urk. 3/3) und 10. April 2017 (Urk. 3/4) ein, die durch die behandelnde Rheuma tologin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Physi kalische Medizin und Rehabilitation, erstellt worden waren. Und andererseits legte er einen Austrittsbericht der G.___ vom 5. Mai 2017 (Urk. 3/5) bei.

Dr. F.___ hatte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 geröngt, eine weite re MRI-Untersuchung mit Short-Tau-Inversion-Recovery (STIR)-Sequenzen ver anlasst (Urk. 3/3 S. 1) und ihn letztlich zur stationären multimodalen Therapie der G.___ zugewiesen mit dem Hinweis auf eine Schmerz verarbeitungsstörung (Urk. 3/4 S. 2).

In der G.___ hatte sich der Beschwerdeführer vom 18. April bis am 5. Mai 2017 aufgehalten (Urk. 3/5 S. 1). Die Ärzte der G.___ berichteten ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzverarbeitungs störung beziehungsweise einer möglichen somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 2). Sie attestierten dem Beschwerdeführer während der Aufenthalts zeit und bis zum nächsten Termin der behandelnden Rheumatologin vom 9. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 5.

5 .1

Unbestritten ist zu Recht, dass die Aktenlage nicht ausreicht, um über den Leis tungsanspruch zu befinden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf die Stellung nahme des RAD vom 23. Februar 2017 (Urk. 8/31/4) gestützt, in der dieser zum Schluss gekommen war, der Unfall habe nur eine Distorsion der LWS bewirkt, die im September 2016 wieder abgeheilt gewesen sei; eine Arbeitsunfähigkeit liege seither nicht mehr vor. Dabei stellte Dr. E.___ ausschliesslich auf den neurologischen Bericht von Dr. D.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 8/20/1-3) ab. Eine aktuelle rheumatologische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hingegen fehlt. Als rheumatologische Beurteilung liegt ein zig der Bericht der B.___ vom 15. Juli 2016 (Urk. 8/18) vor, in dem degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt wurden, die Ärzte sich jedoch nicht zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich somit nicht beurteilen, ob die degenera tiven Veränderungen die Arbeitsfähigkeit einschränken, allein der Hinweis, die subjektiven Beschwerden korrelieren nicht mit den objektiven Befunden, lässt den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht zu. Damit erfüllt die RAD-Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweis werten Bericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2), so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Die übrigen Berichte (Urk. 8/21/6-9; Urk. 8/22) reichen auch nicht aus, um über den Leistungsanspruch zu befinden, zumal aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3/5) auch eine psychiatrisch zu beurteilende somatoforme Schmerzstörung zur Dis kussion steht. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. 5.2

Umstritten bleibt, ob die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist oder ob das Gericht weitere Abklärungen selbständig zu machen hat. 5.2.1

Währendem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 7), ersucht der Beschwerdeführer um eine Weiterführung des Verfahrens durch das angerufene Gericht (Urk. 10 S. 2). Er lässt im Wesentlichen geltend machen, dass das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen habe, da ein Untersuchungsmangel vorliege, welcher vom Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlange (Urk. 10 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt das Gericht in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administ rativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun gen erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 99

E. 1.1 und

137 V 210

E. 4.4.1.4).

Wie vorne unter Erwägung 5.1 dargetan, wurde im Rahmen des Verwaltungs verfahrens die rheumatologische Sachlage nicht ausreichend abgeklärt. Hinzu kommt, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten (vgl. Urk. 3/3-5) hervorgeht, dass noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) eine (chronifizierte) Schmerzverarbeitungsstörung

(Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3) und eine somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/5 S. 3) zur Diskussion standen. Die Frage, welche dieser Diagnosen vorliegt, wur de im Verwaltungsverfahren nicht geklärt, was rechtsprechungsgemäss eine Rückweisung nahelegt. Dies gilt umso mehr, als sich bei somatoformen Schmerzstörungen auch die Klärung der psychischen Situation aufdrängt, was im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht stattfand. 5.2.2

Hinzu kommt, dass d er Beschwerdeführer

zunächst in der Beschwerde zu Recht vorgebracht hat, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 71 E. 4.5) zu Art. 73 ter IVV widerspreche, wenn ihm die Beschwerdegegnerin keine Fristverlängerung im Einwandverfahren gewährt habe, und dass d ieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche die Rückwei sung der Sache aus formellen Gründen rechtfertige (vgl. Urk. 1 S. 5) . Da die Rückweisung nicht nur aufgrund der Gehörsverletzung möglich erscheint, son dern auch aufgrund der zuvor erwähnten Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) naheliegt, kann offen bleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden könnte (vgl. BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis). 5.2.3

Somit ist sowohl aufgrund der Rechtsprechung zur Einholung von Gerichtsgut achten (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2) als auch wegen der Gehörsverletzung eine Rückweisung angezeigt. 5.3

Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 2) ist die Beschwerde gegnerin nicht anzuweisen, sie habe ein verwaltungsexternes Gutachten einzu holen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar im Sinne der gesetzlichen Anforderun gen den Sachverhalt nunmehr vollständig abzuklären und insbesondere noch den rheumatologischen und psychischen Gesundheitszustand zu eruieren sowie ärztliche Einschätzungen der dadurch bedingten Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zu ermitteln. Ob dazu ein verwaltungsexternes Gutachten notwendig sein wird, ist ihr zu überlassen.

Im Übrigen ist mit Blick auf die in Betracht fallende somatoforme Schmerzstö rung darauf hinzuweisen, dass sich bei Vorliegen dieser Diagnose recht sprechungsgemäss eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt zu den Stan dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1 zu äussern hat . 5 . 4

Zus ammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen ist, damit diese die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der rheumatolo gischen und psychiatrischen Gegebenheiten durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge legt. Die Kosten sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen,

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, machte mit Honorarnote vom 1. September 2017

einen Gesamtaufwand von 10 Stunden à Fr. 300.-- und Barauslagen von Fr. 66.30 geltend (Urk. 11). Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen .

Das Gleiche gilt für die Bar auslagen. Indes beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Sozialversiche rungsgerichts lediglich Fr. 220.--, so dass eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2‘447.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) resultiert. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychiatrischen Gegebenheiten weiter abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'447.60 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler