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IV.2020.00054

Nur vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aufgrund Arbeitsplatzverlust und Alkoholexzess; kein Revisionsgrund gegeben; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-09-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. Februar 2011 unter Hinweis auf Drogensucht und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/30) einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach erhobe ner Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/32/3) holte dieses ein ergänzendes psychiatrisches und neuropsy chologisches Gutachten bei der p sychiatrischen K linik Y.___ ein, welches am 23. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Mit Urteil vom 1. Februar

2013 (Verfahren Nr. IV-2011.01178; Urk. 7/44) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. 1.2

Am 30. November 2018 beantrag t e die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands eine Erhöhung auf eine ganze Rente (Urk. 7/70). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und lehnte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85; Urk. 7/86) das Erhöhungs ge such mit Verfügung vom 25. November 2019 ab (Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

17. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

25. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei au fzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1) . Die bei der IV-Stelle erhobene Be schwerde wurde von dieser am 23. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem hiesi gen Gericht weitergeleitet (Urk. 3).

M it Beschwerdeantwort vom

21. Februar 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2020 (Urk. 8) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Replik angesetzt. Bis heute liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb wie angekündigt von deren Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Ebenfalls sei ein Opiatentzug erfolgt und die Beschwerdeführerin habe einen Konflikt an ihrem Arbeitsplatz gehabt. Unter diesen Umständen sei eine vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Daraus entstehe je doch kein Anspruch auf eine höhere Rente. Somit liege gegenüber dem Ent scheid vom Mai 2013 keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe keinen Opiat- sondern einen Alkoholentzug gemacht. Seit über 16 Mona ten habe sie nie mehr Alkohol getrunken. Sie habe 11 Jahre lang eine gute Arbeitsstelle innegehabt, doch sei sie immer öfters krank gewesen, so dass es für ihren Chef unzumutbar geworden sei, sie wei ter zu beschäftigen. Trotz ihrer Krankheiten habe sie seit dem 15. Lebensjahr immer gearbeitet. Diese seien immer schlimmer geworden, oftmals habe sie grosse Mühe, das Haus zu verlassen. Sie habe einfach keine Kraft und Ausdauer mehr, weswegen sie eine ganze Rente beantrage. 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zitierte die Beschwerdegegnerin die objektiven Befunde gemäss dem Zentrum Z.___ vom 28. J uni 2019 (vgl.

nachstehend E. 4.3) und diejenigen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. J uli 2012 (vgl. nachstehend E. 3.3). Aufgrund dieser objektiven Befunde sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausge wiesen. Lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ges undheitszu stand s und somit eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähig keit) während der beiden stationären Aufenthalte sei plausibel (S. 2 f.). Da die stationären Aufenthalte weniger als drei Monate gedauert hätten, führten diese nicht zu einer Änderung der Rente (S. 3). 2. 4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer halben Rente am 1. Februar 2013 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3. 3.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/44) lagen in erster Li nie folgende Berichte zugrunde: 3.2

Die Fachleute des A.___, Poliklinik für heroingestützte Behandlung, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch bestehend seit der Jugend - ängstlich-vermeide nde Persönlichkeitsstörung (F60.6), anamnes tisch be ste hend seit der Jugend

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - O pioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.22), gegenwärtig in ärztlich über wachtem Substitutionsprogramm seit 2005 - Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25), ständiger Substanzge brauch, anamnestisch seit mindestens 2000

Die

Versicherte befinde sich seit dem 3. Mai 2005 bei ihnen in einer regel mässi gen, integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen und pharmakologi schen Behandlung (Ziff. 1.5) .

Sie sei aufgrund von familiären Schwierigkeiten schon mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe fortan in einer Frauen-Wohngemeinschaft gewohnt. Sie habe schon als Jugendliche unter Stimmungsschwan kungen mit ängstlicher Grundstimmung sowie unter wiederkehrenden depressi ven Phasen gelitten. Als roter Faden zögen sich die Insuffizienzgefühle wie Wertlosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle durch ihre Lebensgeschichte sowie auch ein ängstlich-vermeidendes Verhalten bei der Problembewältigung. Um diese quälenden Insuffizienzgefühle aushalten zu können, habe die Versi cherte unter psychosozialer Belastung ver mehrt zu Heroin und Alkohol gegriffen, um sich Erleichterung zu verschaffen, wie auch zur Spannungsreduktion und zur Regulierung der Affekte. Diagnos tisch bestehe eine rezidivierende depressive Erkran kung, welche sie anfänglich im Sinne einer Selbstmedikation mit Ein nahme von psychotropen Substanzen sowie Alkohol zu behandeln versucht hab

e. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin nebst einer ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstörung noch eine mittelgradige depressive Episode mit starken Somatisierungstendenzen vor. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung reagiere die Beschwerdeführerin überempfindlich auf vermeintliche Kritik aus ihrem sozialen Umfeld, sowie mit Unsicherheit und Gehemmtheit in sozialen Kontakten.

Aufgrund des chronischen Verlaufs der seit der Jugend bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Stö rung sei davon auszugehen, dass nur noch eine 50%ige Tätigkeit im geschütz ten Rahmen oder bei viel Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers eine im ers ten Arbeitsmarkt in Frage komme (Ziff. 1.4) . Auf längere Sicht werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50

% ausgegangen (Ziff. 1.6). 3.3

Am 23. Juli 2012 erstattete Dr. med. B.___, Fachärz tin für Psychia trie und Psychotherapie, das vom Gericht in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten (Urk. 7/40). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 6): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - Dysthymia (F34.1) - Opioidabhängigkeitssyndrom gegenwärtig in ärztlich überwachtem Sub sti tutionsprogramm (F11.22) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

Zum psychopathologischen Befund (S. 14 Ziff. 5.1) hielt sie folgendes fest: Die Explorandin sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch vollständig orientiert. Auffassung und mnestische Funktionen seien im Gespräch grob ungestört, lediglich beim Erinnern genauer Jahreszahlen oder zeitlicher Abläufe beim Erheben der Anamnese träten Unsicherheiten auf. Die Konzen tra tion sei subjektiv vermindert, objektiv lasse sie nach zirka 45 Minuten Gespräch deutlich nach. Der Gedankengang sei formal kohärent und geordnet, es gebe gelegentliches Grübeln und leichtes Gedankenkreisen über ihre Situation. Wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Spezifische Ängste seien nicht vorhanden, eine Grundanspannung beziehungs weise – verunsicherung sowie ausgeprägte Sorgen seien feststellbar. Es bestehe eine deutliche Verunsicherung in sozialen Situationen mit nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas vermindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig . Die Explorandin klage über Traurigkeit, Freud-, Lust- und Interesslosigkeit, sie habe keine Wünsche, keine Pläne, äussere Gleichgültigkeit, empfinde ihr Gefühlsleben als drogenbedingt (und gewollt) betäubt. Sie habe ausgeprägte Schuld- und Schamgefühle, vor allem bezogen auf ihren Sohn, Angst vor Kritik und Ableh nung, ausgeprägte Insuffizienzgefühle und schlechtes Selbstwertgefühl. Sie klage über deutlich erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und verminderte Belastbarkeit. Sie fühle sich alt, verbraucht, ausgebrannt und gehe davon aus, dass sie bald sterben werde, verneine aber Suizidgedanken beziehungsweise akute Suizidalität. Es be stehe keine Fremdgefährlichkeit, es gebe eine hohe Anpassung an soziale Normen mit Zurückhaltung bei Gefühlsäusserungen, Schwierigkeiten, sich von Ansprü chen anderer abzugrenzen und eigene Bedürfnisse zu äussern. Es bestehe ein deutliches Morgentief, der Antrieb sei vermindert und die Mimik leicht vermin dert, ansonsten sei die Psychomotorik unauffällig. Es gebe Durchschlafstörungen mit mehrfachem Erwachen nachts. Der Appetit sei vermindert.

U nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der angegebenen Beschwer den und der vorliegenden psychopathologischen, testpsychologischen und neuro psychologischen Befunde könne die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitsstörung gestellt werden. So leide die Explorandin an einer ausge prägten Verunsicherung in sozialen Situationen und unter Insuffizienzgefühlen, fühle sich minderwertig und habe ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl. In der Bemü hung um soziale Akzeptanz versuche sie, ihre Schwierigkeiten, die Drogen ab hängigkeit sowie die Verunsicherungen, Ängste und depressiven Symptome zu verstecken. Sie sei kaum in der Lage, für eigene Wünsche und Bedürfnisse ein zustehen und passe sich aus Angst vor Ablehnung oder Kritik eher an, als dass sie Ansprüche anderer ablehnen würde (S. 15 Ziff. 7). Die vorliegend beklagte depressive Symptomatik sei als Dysthymie einzustufen, bestehend seit der Ju gendzeit. Eindeutig abgrenzbare Episoden mit schwerer ausgeprägter depressiver Verstimmung, die zu einer intensiveren Behandlungsbedürftigkeit und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien retroperspektiv nicht sicher feststellbar, weshalb die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung nicht erfüllt seien. Vielmehr handle es sich um einen anhaltenden, chronischen Verlauf einer vorwiegend leichten depressiven Verstimmung, wobei wiederholte kurze Episoden mit deutlicherer Ausprägung von ein bis maximal zwei Wochen nicht ausgeschlossen seien. Die antidepressive Medikation mit Jarsin werde von der Beschwerde führerin als hilfreich erlebt, und vorübergehende Absetzversuche hätten zu ei ner leichten Verstärkung der d epressiven Symptome geführt (S. 16 Ziff. 7).

D ie diagnostischen Kriterien für eine Opioid- und Alkoholabhängigkeit seien klar erfüllt. Die vorhandenen Symptome könnten den erwähnten Diagnosen recht gut zugeteilt werden. Bei der Beschwerdeführe rin bestehe ein insgesamt chronifi ziertes Krankheitsbild. Die Symptome der ein zeln gestellten Diagnosen bedingten und unterhielten sich wechselseitig, und deren genaue Differenzierung und Zutei lung müsse bis zu einem gewisse n Grad theoretisch bleiben (S. 17 Mitte Ziff. 7).

I n ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceange stellte sei die Explorandin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung und durch die damit verbundenen Symptome bedingt, welche wiederum zu dysfun ktionalem Verhal ten führten. Weiter leide sie unter kognitiven Störungen (Konzentration, Auf merksamkeit), ausgeprägter Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit, sowie unter Freud- Lust und Interesselosigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptome zumindest teilweise überwindbar seien und keine weitere Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) über die 50 % hinaus be gründeten. Die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung könne als Grund problematik bezeichnet werden, auf deren Boden sich die weiteren Diagnosen und Symptome im langjährigen Verlauf entwickelten und wechselseitig begünstigten (S. 17 f. Ziff. 8.1).

Die Arbeitsfähigkeit könne durch Anpassungen nicht weiter erhöht werden. Wich tig für den Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine einigermassen wohl wollende Arbeitsumgebung, in der die durch die Persönlichkeitsstörung bedin g ten Verunsicherungen nicht zusätzlich verstärkt würden. Hilfreich und stabilisie rend sei zudem eine hohe Regelm ässigkeit ihrer Tätigkeit (S. 18 Ziff. 8.2).

Die Fortsetzung der Therapie im

A.___

sei nicht zuletzt zum Erhalt der Teilar beitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Weitere ergänzende Ther apien seien nicht indi ziert (S. 18 Ziff. 8.3). Bei dem langjährigen chronifizierten Krankheits verlauf steh e der Erhalt der 50%igen Arbe itsfähigkeit im Vordergrund (S. 19 Ziff. 8.5). Unter Berücksichtigung des chronifizierten Gesamtbildes und der tendenziellen Zu stands verschlechterung in den letzten Jahren könne keine gute Prognose gestellt werden. Von einer nachhaltigen Besserung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine weitere Verschlechterung könne im Verlauf nicht ausgeschlossen werden (S. 20 Ziff. 9.8) .

D ie depressive Symptomatik werde seitens der Fachleute des A.___

schwerer im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenüber e iner Dysthymie) beurteilt. U nter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die depressive Symp tomatik, beurteilt als Dysthymia, von der Gutachterin als weniger schwer und einschränkend und teilweise überwindbar angesehen werden könne, werde eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet

(S. 20 f. Ziff. 9.9).

Die Explorandin zeige eine hohe Leistungsbereitschaft und es sei davon auszu gehen, dass die überwindbaren Einschränkungen (vor alle m die leicht depressiven Symptome und weitere Einschränkungen durch die Sucht wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit) auch tatsächlich überwunden würden (S. 22 Ziff. 9.12). 4. 4.1

Die Ärzte der Interdisziplinären Intensivpflegestation des Stadtspitals C.___ be richteten am 3. August 2018 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. Juli bis 3. August 2018 (Urk. 7/72). Sie nannten folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Entzug bei Opiat-Abhängigkeitssyndrom (F11.22) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) - asymptomatische supraventrikuläre Tachykardie - Hyperosmolare, Hyponatriämie 121 mmol/l am 31. Juli 2018 - weitere psychische Erkrankungen - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (F60 .31) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.0) - unklare Erhöhung des C-reaktiven Proteins (CRP), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der Intoxikation und des Entzugs - erhöhte Kreatinkinase - Malnutrition - aktenanamnestisch chronische Hepatitis C - Steatosis hepatis Grad I - Status nach Hepatitis B

Die Zuweisung auf die medizinische Notfallstation zur somatischen Abklärung sei bei verwahrloster, alkoholisierter Patientin durch einen SOS-Arzt erfolgt, welcher vom Sohn gerufen worden sei und bereits eine Fürsorgerische Unter bringung (FU) bei Selbstgefährdung ausgestellt habe. Anamnestisch habe sich zurzeit eine unregelmässige Diaphin -Einnahme im Rahmen des exzessiven Alko holkonsums ergeben . Bei klinisch tachykarder, hypertoner, schwitzender und zitternder Patientin werde von einem Opiat-Entzug ausgegangen (S. 2 Mitte). Es erfolge nun eine Verlegung im Rahmen der FU ins Zentrum D.___ zur weiteren psychiatrischen Behandlung im Sinne eines Alkoholentzugs und Kriseninter vention sowie Beurteilung der depressiven Symptomatik und Initiierung einer An schlusslösung (S. 3 unten). 4.2

Die Ärzte des Zentrum s

D.___, i ntegrierte Psy chiatrie E.___, berichteten am 6. März 2019 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. bis 22. August 2018 (Urk. 7/75). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig k eit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom, Diaphin substituiert (F11.2)

Für die Tätigkeit als Serviceangestellte im Restaurant F.___ sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 3. bis 26. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Arbeitsfähigkeit sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2.7).

Die Patientin habe bei Eintritt eine ausgeprägte körperliche Entzugssymptomatik gezeigt und habe Unterstützung beim Gehen gebraucht. Sie habe sich stark sediert sowie entzügig gefühlt und habe über einen länger bestehenden Konflikt mit ihrem Chef berichtet (Ziff. 2.1). Nach zirka dreiwöchiger akutstationärer Alkohol entzugsbehandlung sei die Patientin ausreichend stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse nach Hause ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, insbesondere keine akute Suizidalität (Ziff. 2.2). 4.3

Die Ärzte des Zentrums Z.___

führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/83) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, F11.22)) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeit durch Alkohol: gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - Hepatitis C (chronisch) B18.2

Zum aktuellen psychopathologischen Befund wurde festgehalten (Ziff. 1.3): W ach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Auffassungsstörung, leichte Aufmerk sam keitsstörung, leichte Konzentrationsstörung. Kein Hinweis auf formale Denk störung, kein Hinweis auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Affektiv ratlos, affektarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, erhöhte Insuffizienzgefühle, den Anforderungen des Lebens nicht mehr gerecht werden zu können, gesteigerte Schuldgefühle, im Leben vieles falsch gemacht zu haben, Verarmungsgefühle durch Arbeitsunfähigkeit, Antrieb mittelgradig gemindert, motorisch unruhig, sozialer Rückzug, kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefähr dung.

Momentan sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit im Service gerecht zu werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit würde sie gerne in einem Bereich ohne Kundenkontakt wie beispiels weise im Lager arbeiten. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).

Schwergradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten (Ziff. 2.3): Flexi bilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spon tan-Aktivitäten, Fahrtauglichkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenz und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Leichtgradig sei sie bei der Selbstpflege eingeschränkt. Leicht gradige Einschränkungen ergäben sich sodann betreffend Auffassung, Konzen tration und Merkfähigkeit, schwergradige Einschränkungen betreffend Belastbar keit im Alltag und im Beruf.

D ie Behandlung erfolge seit Januar 2013. Es fänden zwei Konsultationen monat lich statt, bei Bedarf auch mehr. Wöchentlich komme die Beschwerdeführerin für den Bezug von Substitutionsmedikation. Es fänden unterstützende Gespräche statt (Ziff. 3.1). Zur Prognose wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit den Anforderungen des Lebens überfordert. Nach einer Zeit der Rege neration und Stabilisierung (die Patientin sei seit einem Jahr abstinent von Alkohol) könne ein Arbeitsversuch ohne Kundenkontakt und ohne schnelle Abläufe gestartet werden (Ziff. 3.3). 4.4

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 (Urk. 7/84 S. 4) aus, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber der Entscheidung vom Mai 2013 kein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Es lägen weiterhin die bekannten Abhängigkeitserkrankungen vor. In den vor liegenden Berichten sei von einem Konflikt am Arbeitsplatz die Rede, die Auf nahme ins Spital C.___

sei mit Opiatentzug bei unregelmässiger Diaphineinnahme im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums erfolgt. Bei Eintritt habe der Blut alkoholgehalt 1,35 Promille betragen. Im Rahmen der genannten Beschwerden sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, wofür mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die genannte Problematik verantwortlich sei.

Gemäss Notiz der Beschwerdegegnerin zum Te lefongespräch

vom 16. Januar 2019 (richtig: 2020) mit Dr. G.___ (Urk. 7/95) habe dieser angegeben, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % jeweils nur während der stationären Aufenthalte vom 30. Juli 2018 bis 3. August 2018 im Stadtspital C.___ und vom 3. bis 26. August 2018 in der E.___ nachvollziehbar sei. 5. 5 .1

Unbestrittenerweise kam es im Sommer 2018 im Zuge eines Konflikts am Arbeitsplatz und exzessiven Alkoholkonsums zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche eine fürsorgerische Unter brin gung beziehungsweise einen anschliessenden dreiwöchigen stationären Auf ent halt im Zentrum D.___, E.___, notwendig machte (vorstehend E. 4.1-2). Im betref fenden Austrittsbericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach akut stationärer Alkoholentzugsbehandlung ausreichend stabilisiert in die bishe rigen Wohn- und Sozialverhältnisse entlassen werden können (E. 4.2). Eine Arbeits unfähigkeit von 100 % wurde dabei lediglich für den Zeitraum des Klinik aufenthaltes attestiert. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführte (vor stehend E. 2.2), trank sie seither keinen Alkohol mehr, was auch von ihren Be handlern bestätigt wurde (vorstehend E. 4.3).

Die Schlussfolgerung der Beschwer de gegnerin, dass es aufgrund einer bloss vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nur vorübergehend, während der Dauer des Klinikauf ent halts, zu einer vollständigen Arbeitsunfähig keit kam

(vorstehend E. 2.3), ist daher grundsätzlich plausibel. Noch nicht ab schliessend beantwortet ist damit jedoch die Frage, wie sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 25. November 2019 präsentierte. 5.2

Ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand gegenüber dem Zeit punkt der Rentenverfügung im Mai 2013 ergibt sich gemäss der Beschwer de - gegnerin in erster Linie aus einer Gegenüberstellung der objektiven Befunde im psychiatrischen Gutachten 2012 (vorstehend E. 3.3) mit denjenigen im Bericht der aktuellen Behandler vom Juni 2019 (vorstehend E. 4.3).

Effektiv ergeben sich aus dem aktuellen psychopathologischen Befund vom Juni 2019 kaum Einschränkungen, welche sich nicht auch 2012 schon gefunden hätt en. Hier wie dort finden sich beispielsweise ein «verminderter» (2012) bezie hungs weise ein «mittelgradig geminderter» (2019) Antrieb, Insuffizienz-, Schuld und Schamgefühle (2012 und 2019), nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmen schlicher Kontakte (2012) beziehungsweise sozialer Rückzug (2019) und subjektiv verminderte und objektiv nach 45 Minuten deutlich nachlassende Konzentration (2012) beziehungsweise eine leichte Konzentrationsstörung (2019). Graduelle Unterschied e

ergeben sich immerhin beim Affekt und der Psychomotorik: So wurde 2012 noch festgehalten, die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas ver mindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig, 2019 hingegen wurde die Beschwerdeführerin als affektarm beschrieben. Bei leicht verminderter Mimik sei die Psychomotorik 2012 ansonsten unauffällig gewesen, während die Beschwer deführerin 2019 als innerlich und motorisch unruhig beschrieben wurde. Diese feinen Unterschiede sprechen allerdings für sich gesehen noch nicht für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands . 5. 3

Dies umso weniger, als d er Bericht des Z.___ von 2019 sehr knapp verfasst wurde und sich mit den gutachterlichen Beurteilungen von 2012 nicht auseinander setzt e . Die Gutachterin hatte eine Dysthymia diagnostiziert und gut nachvoll ziehbar begründet, wieso eben nicht von einer rezidivierenden depressiven Stör ung ausgegangen werden könne. Eine solche war nämlich schon damals von den Behandlern - da mals die Fachleute des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) –

diag nostiziert worden. Obwohl also eine klare Abgrenzung zur Dy s thymia besonders angezeigt gewesen wäre, legten die Ärzte des Z.___ nicht dar, inwiefern im Juni 2019 eine eigenständige depressive Störung vorgelegen haben sollte. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als auch die Ärzte des E.___ nach dreiwöchigem Klinikaufenthalt im August 2018 keine Depression diagnostiziert hatten (vor stehend E. 4.2) . 5. 4

Aufgrund der – wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) – nur sehr geringen Ver än derung des psychopathologischen Befundes ist denn mangels weiterer Angaben im äusserst knapp gehaltenen Bericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in diversen Fähigkeiten derart stark eingeschränkt sein sollte, wie dies angekreuzt wurde .

Klarerweise inkorrekt oder zumindest ungenau ist angesichts der Hospitalisierung Ende Juli 2018 nach exzessivem Alkoholkonsum sodann die Angabe im Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin seit einem Jahr abstinent sei. Im Ergebnis kann der Bericht des Z.___ mangels Nachvollziehbarkeit und Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten

vo n 2012 nicht als voll beweiswertig erachtet werden (vorstehend E. 1.6), womit auch nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgestellt werden kann . Es ist dies bezüglich bei Berichten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.

Selbst wenn der Z.___ -Bericht beweiskräftig wäre, so handelte es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.4), nachdem sich die objektiven Befunde kaum verändert haben (vorstehend E. 5.2) . 5.5

Es konnte somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Mai 2013 wesentlich verändert hätte. Auch liegen für eine solche Veränderung keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche weitere Abklärungen – etwa in Form eines psychiatrischen Gutachtens – rechtfertigen würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

Mit dem RAD -Arzt Dr. G.___

und der auf ihn abstützenden Beschwer de geg nerin ist somit von einem lediglich für den Zeitraum vom 30. Juli bis 26. August 2018 vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustand mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigke it auszugehen. Die Verschlechterung dauerte somit weniger als drei Monate an, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6).

5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewies en. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

17. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

25. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei au fzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1) . Die bei der IV-Stelle erhobene Be schwerde wurde von dieser am 23. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem hiesi gen Gericht weitergeleitet (Urk. 3).

M it Beschwerdeantwort vom

21. Februar 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Ebenfalls sei ein Opiatentzug erfolgt und die Beschwerdeführerin habe einen Konflikt an ihrem Arbeitsplatz gehabt. Unter diesen Umständen sei eine vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Daraus entstehe je doch kein Anspruch auf eine höhere Rente. Somit liege gegenüber dem Ent scheid vom Mai 2013 keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe keinen Opiat- sondern einen Alkoholentzug gemacht. Seit über 16 Mona ten habe sie nie mehr Alkohol getrunken. Sie habe 11 Jahre lang eine gute Arbeitsstelle innegehabt, doch sei sie immer öfters krank gewesen, so dass es für ihren Chef unzumutbar geworden sei, sie wei ter zu beschäftigen. Trotz ihrer Krankheiten habe sie seit dem 15. Lebensjahr immer gearbeitet. Diese seien immer schlimmer geworden, oftmals habe sie grosse Mühe, das Haus zu verlassen. Sie habe einfach keine Kraft und Ausdauer mehr, weswegen sie eine ganze Rente beantrage.

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zitierte die Beschwerdegegnerin die objektiven Befunde gemäss dem Zentrum Z.___ vom 28. J uni 2019 (vgl.

nachstehend E. 4.3) und diejenigen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. J uli 2012 (vgl. nachstehend E. 3.3). Aufgrund dieser objektiven Befunde sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausge wiesen. Lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ges undheitszu stand s und somit eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähig keit) während der beiden stationären Aufenthalte sei plausibel (S. 2 f.). Da die stationären Aufenthalte weniger als drei Monate gedauert hätten, führten diese nicht zu einer Änderung der Rente (S. 3). 2. 4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer halben Rente am 1. Februar 2013 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3. 3.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/44) lagen in erster Li nie folgende Berichte zugrunde: 3.2

Die Fachleute des A.___, Poliklinik für heroingestützte Behandlung, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch bestehend seit der Jugend - ängstlich-vermeide nde Persönlichkeitsstörung (F60.6), anamnes tisch be ste hend seit der Jugend

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - O pioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.22), gegenwärtig in ärztlich über wachtem Substitutionsprogramm seit 2005 - Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25), ständiger Substanzge brauch, anamnestisch seit mindestens 2000

Die

Versicherte befinde sich seit dem 3. Mai 2005 bei ihnen in einer regel mässi gen, integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen und pharmakologi schen Behandlung (Ziff. 1.5) .

Sie sei aufgrund von familiären Schwierigkeiten schon mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe fortan in einer Frauen-Wohngemeinschaft gewohnt. Sie habe schon als Jugendliche unter Stimmungsschwan kungen mit ängstlicher Grundstimmung sowie unter wiederkehrenden depressi ven Phasen gelitten. Als roter Faden zögen sich die Insuffizienzgefühle wie Wertlosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle durch ihre Lebensgeschichte sowie auch ein ängstlich-vermeidendes Verhalten bei der Problembewältigung. Um diese quälenden Insuffizienzgefühle aushalten zu können, habe die Versi cherte unter psychosozialer Belastung ver mehrt zu Heroin und Alkohol gegriffen, um sich Erleichterung zu verschaffen, wie auch zur Spannungsreduktion und zur Regulierung der Affekte. Diagnos tisch bestehe eine rezidivierende depressive Erkran kung, welche sie anfänglich im Sinne einer Selbstmedikation mit Ein nahme von psychotropen Substanzen sowie Alkohol zu behandeln versucht hab

e. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin nebst einer ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstörung noch eine mittelgradige depressive Episode mit starken Somatisierungstendenzen vor. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung reagiere die Beschwerdeführerin überempfindlich auf vermeintliche Kritik aus ihrem sozialen Umfeld, sowie mit Unsicherheit und Gehemmtheit in sozialen Kontakten.

Aufgrund des chronischen Verlaufs der seit der Jugend bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Stö rung sei davon auszugehen, dass nur noch eine 50%ige Tätigkeit im geschütz ten Rahmen oder bei viel Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers eine im ers ten Arbeitsmarkt in Frage komme (Ziff. 1.4) . Auf längere Sicht werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50

% ausgegangen (Ziff. 1.6). 3.3

Am 23. Juli 2012 erstattete Dr. med. B.___, Fachärz tin für Psychia trie und Psychotherapie, das vom Gericht in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten (Urk. 7/40). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 6): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - Dysthymia (F34.1) - Opioidabhängigkeitssyndrom gegenwärtig in ärztlich überwachtem Sub sti tutionsprogramm (F11.22) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

Zum psychopathologischen Befund (S. 14 Ziff. 5.1) hielt sie folgendes fest: Die Explorandin sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch vollständig orientiert. Auffassung und mnestische Funktionen seien im Gespräch grob ungestört, lediglich beim Erinnern genauer Jahreszahlen oder zeitlicher Abläufe beim Erheben der Anamnese träten Unsicherheiten auf. Die Konzen tra tion sei subjektiv vermindert, objektiv lasse sie nach zirka 45 Minuten Gespräch deutlich nach. Der Gedankengang sei formal kohärent und geordnet, es gebe gelegentliches Grübeln und leichtes Gedankenkreisen über ihre Situation. Wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Spezifische Ängste seien nicht vorhanden, eine Grundanspannung beziehungs weise – verunsicherung sowie ausgeprägte Sorgen seien feststellbar. Es bestehe eine deutliche Verunsicherung in sozialen Situationen mit nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas vermindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig . Die Explorandin klage über Traurigkeit, Freud-, Lust- und Interesslosigkeit, sie habe keine Wünsche, keine Pläne, äussere Gleichgültigkeit, empfinde ihr Gefühlsleben als drogenbedingt (und gewollt) betäubt. Sie habe ausgeprägte Schuld- und Schamgefühle, vor allem bezogen auf ihren Sohn, Angst vor Kritik und Ableh nung, ausgeprägte Insuffizienzgefühle und schlechtes Selbstwertgefühl. Sie klage über deutlich erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und verminderte Belastbarkeit. Sie fühle sich alt, verbraucht, ausgebrannt und gehe davon aus, dass sie bald sterben werde, verneine aber Suizidgedanken beziehungsweise akute Suizidalität. Es be stehe keine Fremdgefährlichkeit, es gebe eine hohe Anpassung an soziale Normen mit Zurückhaltung bei Gefühlsäusserungen, Schwierigkeiten, sich von Ansprü chen anderer abzugrenzen und eigene Bedürfnisse zu äussern. Es bestehe ein deutliches Morgentief, der Antrieb sei vermindert und die Mimik leicht vermin dert, ansonsten sei die Psychomotorik unauffällig. Es gebe Durchschlafstörungen mit mehrfachem Erwachen nachts. Der Appetit sei vermindert.

U nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der angegebenen Beschwer den und der vorliegenden psychopathologischen, testpsychologischen und neuro psychologischen Befunde könne die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitsstörung gestellt werden. So leide die Explorandin an einer ausge prägten Verunsicherung in sozialen Situationen und unter Insuffizienzgefühlen, fühle sich minderwertig und habe ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl. In der Bemü hung um soziale Akzeptanz versuche sie, ihre Schwierigkeiten, die Drogen ab hängigkeit sowie die Verunsicherungen, Ängste und depressiven Symptome zu verstecken. Sie sei kaum in der Lage, für eigene Wünsche und Bedürfnisse ein zustehen und passe sich aus Angst vor Ablehnung oder Kritik eher an, als dass sie Ansprüche anderer ablehnen würde (S. 15 Ziff. 7). Die vorliegend beklagte depressive Symptomatik sei als Dysthymie einzustufen, bestehend seit der Ju gendzeit. Eindeutig abgrenzbare Episoden mit schwerer ausgeprägter depressiver Verstimmung, die zu einer intensiveren Behandlungsbedürftigkeit und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien retroperspektiv nicht sicher feststellbar, weshalb die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung nicht erfüllt seien. Vielmehr handle es sich um einen anhaltenden, chronischen Verlauf einer vorwiegend leichten depressiven Verstimmung, wobei wiederholte kurze Episoden mit deutlicherer Ausprägung von ein bis maximal zwei Wochen nicht ausgeschlossen seien. Die antidepressive Medikation mit Jarsin werde von der Beschwerde führerin als hilfreich erlebt, und vorübergehende Absetzversuche hätten zu ei ner leichten Verstärkung der d epressiven Symptome geführt (S. 16 Ziff. 7).

D ie diagnostischen Kriterien für eine Opioid- und Alkoholabhängigkeit seien klar erfüllt. Die vorhandenen Symptome könnten den erwähnten Diagnosen recht gut zugeteilt werden. Bei der Beschwerdeführe rin bestehe ein insgesamt chronifi ziertes Krankheitsbild. Die Symptome der ein zeln gestellten Diagnosen bedingten und unterhielten sich wechselseitig, und deren genaue Differenzierung und Zutei lung müsse bis zu einem gewisse n Grad theoretisch bleiben (S. 17 Mitte Ziff. 7).

I n ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceange stellte sei die Explorandin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung und durch die damit verbundenen Symptome bedingt, welche wiederum zu dysfun ktionalem Verhal ten führten. Weiter leide sie unter kognitiven Störungen (Konzentration, Auf merksamkeit), ausgeprägter Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit, sowie unter Freud- Lust und Interesselosigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptome zumindest teilweise überwindbar seien und keine weitere Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) über die 50 % hinaus be gründeten. Die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung könne als Grund problematik bezeichnet werden, auf deren Boden sich die weiteren Diagnosen und Symptome im langjährigen Verlauf entwickelten und wechselseitig begünstigten (S. 17 f. Ziff. 8.1).

Die Arbeitsfähigkeit könne durch Anpassungen nicht weiter erhöht werden. Wich tig für den Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine einigermassen wohl wollende Arbeitsumgebung, in der die durch die Persönlichkeitsstörung bedin g ten Verunsicherungen nicht zusätzlich verstärkt würden. Hilfreich und stabilisie rend sei zudem eine hohe Regelm ässigkeit ihrer Tätigkeit (S. 18 Ziff. 8.2).

Die Fortsetzung der Therapie im

A.___

sei nicht zuletzt zum Erhalt der Teilar beitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Weitere ergänzende Ther apien seien nicht indi ziert (S. 18 Ziff. 8.3). Bei dem langjährigen chronifizierten Krankheits verlauf steh e der Erhalt der 50%igen Arbe itsfähigkeit im Vordergrund (S. 19 Ziff. 8.5). Unter Berücksichtigung des chronifizierten Gesamtbildes und der tendenziellen Zu stands verschlechterung in den letzten Jahren könne keine gute Prognose gestellt werden. Von einer nachhaltigen Besserung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine weitere Verschlechterung könne im Verlauf nicht ausgeschlossen werden (S. 20 Ziff. 9.8) .

D ie depressive Symptomatik werde seitens der Fachleute des A.___

schwerer im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenüber e iner Dysthymie) beurteilt. U nter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die depressive Symp tomatik, beurteilt als Dysthymia, von der Gutachterin als weniger schwer und einschränkend und teilweise überwindbar angesehen werden könne, werde eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet

(S. 20 f. Ziff. 9.9).

Die Explorandin zeige eine hohe Leistungsbereitschaft und es sei davon auszu gehen, dass die überwindbaren Einschränkungen (vor alle m die leicht depressiven Symptome und weitere Einschränkungen durch die Sucht wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit) auch tatsächlich überwunden würden (S. 22 Ziff. 9.12). 4. 4.1

Die Ärzte der Interdisziplinären Intensivpflegestation des Stadtspitals C.___ be richteten am 3. August 2018 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. Juli bis 3. August 2018 (Urk. 7/72). Sie nannten folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Entzug bei Opiat-Abhängigkeitssyndrom (F11.22) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) - asymptomatische supraventrikuläre Tachykardie - Hyperosmolare, Hyponatriämie 121 mmol/l am 31. Juli 2018 - weitere psychische Erkrankungen - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (F60 .31) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.0) - unklare Erhöhung des C-reaktiven Proteins (CRP), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der Intoxikation und des Entzugs - erhöhte Kreatinkinase - Malnutrition - aktenanamnestisch chronische Hepatitis C - Steatosis hepatis Grad I - Status nach Hepatitis B

Die Zuweisung auf die medizinische Notfallstation zur somatischen Abklärung sei bei verwahrloster, alkoholisierter Patientin durch einen SOS-Arzt erfolgt, welcher vom Sohn gerufen worden sei und bereits eine Fürsorgerische Unter bringung (FU) bei Selbstgefährdung ausgestellt habe. Anamnestisch habe sich zurzeit eine unregelmässige Diaphin -Einnahme im Rahmen des exzessiven Alko holkonsums ergeben . Bei klinisch tachykarder, hypertoner, schwitzender und zitternder Patientin werde von einem Opiat-Entzug ausgegangen (S. 2 Mitte). Es erfolge nun eine Verlegung im Rahmen der FU ins Zentrum D.___ zur weiteren psychiatrischen Behandlung im Sinne eines Alkoholentzugs und Kriseninter vention sowie Beurteilung der depressiven Symptomatik und Initiierung einer An schlusslösung (S. 3 unten). 4.2

Die Ärzte des Zentrum s

D.___, i ntegrierte Psy chiatrie E.___, berichteten am 6. März 2019 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. bis 22. August 2018 (Urk. 7/75). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig k eit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom, Diaphin substituiert (F11.2)

Für die Tätigkeit als Serviceangestellte im Restaurant F.___ sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 3. bis 26. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Arbeitsfähigkeit sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2.7).

Die Patientin habe bei Eintritt eine ausgeprägte körperliche Entzugssymptomatik gezeigt und habe Unterstützung beim Gehen gebraucht. Sie habe sich stark sediert sowie entzügig gefühlt und habe über einen länger bestehenden Konflikt mit ihrem Chef berichtet (Ziff. 2.1). Nach zirka dreiwöchiger akutstationärer Alkohol entzugsbehandlung sei die Patientin ausreichend stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse nach Hause ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, insbesondere keine akute Suizidalität (Ziff. 2.2). 4.3

Die Ärzte des Zentrums Z.___

führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/83) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, F11.22)) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeit durch Alkohol: gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - Hepatitis C (chronisch) B18.2

Zum aktuellen psychopathologischen Befund wurde festgehalten (Ziff. 1.3): W ach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Auffassungsstörung, leichte Aufmerk sam keitsstörung, leichte Konzentrationsstörung. Kein Hinweis auf formale Denk störung, kein Hinweis auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Affektiv ratlos, affektarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, erhöhte Insuffizienzgefühle, den Anforderungen des Lebens nicht mehr gerecht werden zu können, gesteigerte Schuldgefühle, im Leben vieles falsch gemacht zu haben, Verarmungsgefühle durch Arbeitsunfähigkeit, Antrieb mittelgradig gemindert, motorisch unruhig, sozialer Rückzug, kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefähr dung.

Momentan sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit im Service gerecht zu werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit würde sie gerne in einem Bereich ohne Kundenkontakt wie beispiels weise im Lager arbeiten. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).

Schwergradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten (Ziff. 2.3): Flexi bilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spon tan-Aktivitäten, Fahrtauglichkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenz und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Leichtgradig sei sie bei der Selbstpflege eingeschränkt. Leicht gradige Einschränkungen ergäben sich sodann betreffend Auffassung, Konzen tration und Merkfähigkeit, schwergradige Einschränkungen betreffend Belastbar keit im Alltag und im Beruf.

D ie Behandlung erfolge seit Januar 2013. Es fänden zwei Konsultationen monat lich statt, bei Bedarf auch mehr. Wöchentlich komme die Beschwerdeführerin für den Bezug von Substitutionsmedikation. Es fänden unterstützende Gespräche statt (Ziff. 3.1). Zur Prognose wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit den Anforderungen des Lebens überfordert. Nach einer Zeit der Rege neration und Stabilisierung (die Patientin sei seit einem Jahr abstinent von Alkohol) könne ein Arbeitsversuch ohne Kundenkontakt und ohne schnelle Abläufe gestartet werden (Ziff. 3.3). 4.4

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 (Urk. 7/84 S. 4) aus, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber der Entscheidung vom Mai 2013 kein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Es lägen weiterhin die bekannten Abhängigkeitserkrankungen vor. In den vor liegenden Berichten sei von einem Konflikt am Arbeitsplatz die Rede, die Auf nahme ins Spital C.___

sei mit Opiatentzug bei unregelmässiger Diaphineinnahme im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums erfolgt. Bei Eintritt habe der Blut alkoholgehalt 1,35 Promille betragen. Im Rahmen der genannten Beschwerden sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, wofür mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die genannte Problematik verantwortlich sei.

Gemäss Notiz der Beschwerdegegnerin zum Te lefongespräch

vom 16. Januar 2019 (richtig: 2020) mit Dr. G.___ (Urk. 7/95) habe dieser angegeben, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % jeweils nur während der stationären Aufenthalte vom 30. Juli 2018 bis 3. August 2018 im Stadtspital C.___ und vom 3. bis 26. August 2018 in der E.___ nachvollziehbar sei. 5. 5 .1

Unbestrittenerweise kam es im Sommer 2018 im Zuge eines Konflikts am Arbeitsplatz und exzessiven Alkoholkonsums zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche eine fürsorgerische Unter brin gung beziehungsweise einen anschliessenden dreiwöchigen stationären Auf ent halt im Zentrum D.___, E.___, notwendig machte (vorstehend E. 4.1-2). Im betref fenden Austrittsbericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach akut stationärer Alkoholentzugsbehandlung ausreichend stabilisiert in die bishe rigen Wohn- und Sozialverhältnisse entlassen werden können (E. 4.2). Eine Arbeits unfähigkeit von 100 % wurde dabei lediglich für den Zeitraum des Klinik aufenthaltes attestiert. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführte (vor stehend E. 2.2), trank sie seither keinen Alkohol mehr, was auch von ihren Be handlern bestätigt wurde (vorstehend E. 4.3).

Die Schlussfolgerung der Beschwer de gegnerin, dass es aufgrund einer bloss vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nur vorübergehend, während der Dauer des Klinikauf ent halts, zu einer vollständigen Arbeitsunfähig keit kam

(vorstehend E. 2.3), ist daher grundsätzlich plausibel. Noch nicht ab schliessend beantwortet ist damit jedoch die Frage, wie sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 25. November 2019 präsentierte. 5.2

Ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand gegenüber dem Zeit punkt der Rentenverfügung im Mai 2013 ergibt sich gemäss der Beschwer de - gegnerin in erster Linie aus einer Gegenüberstellung der objektiven Befunde im psychiatrischen Gutachten 2012 (vorstehend E. 3.3) mit denjenigen im Bericht der aktuellen Behandler vom Juni 2019 (vorstehend E. 4.3).

Effektiv ergeben sich aus dem aktuellen psychopathologischen Befund vom Juni 2019 kaum Einschränkungen, welche sich nicht auch 2012 schon gefunden hätt en. Hier wie dort finden sich beispielsweise ein «verminderter» (2012) bezie hungs weise ein «mittelgradig geminderter» (2019) Antrieb, Insuffizienz-, Schuld und Schamgefühle (2012 und 2019), nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmen schlicher Kontakte (2012) beziehungsweise sozialer Rückzug (2019) und subjektiv verminderte und objektiv nach 45 Minuten deutlich nachlassende Konzentration (2012) beziehungsweise eine leichte Konzentrationsstörung (2019). Graduelle Unterschied e

ergeben sich immerhin beim Affekt und der Psychomotorik: So wurde 2012 noch festgehalten, die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas ver mindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig, 2019 hingegen wurde die Beschwerdeführerin als affektarm beschrieben. Bei leicht verminderter Mimik sei die Psychomotorik 2012 ansonsten unauffällig gewesen, während die Beschwer deführerin 2019 als innerlich und motorisch unruhig beschrieben wurde. Diese feinen Unterschiede sprechen allerdings für sich gesehen noch nicht für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands . 5. 3

Dies umso weniger, als d er Bericht des Z.___ von 2019 sehr knapp verfasst wurde und sich mit den gutachterlichen Beurteilungen von 2012 nicht auseinander setzt e . Die Gutachterin hatte eine Dysthymia diagnostiziert und gut nachvoll ziehbar begründet, wieso eben nicht von einer rezidivierenden depressiven Stör ung ausgegangen werden könne. Eine solche war nämlich schon damals von den Behandlern - da mals die Fachleute des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) –

diag nostiziert worden. Obwohl also eine klare Abgrenzung zur Dy s thymia besonders angezeigt gewesen wäre, legten die Ärzte des Z.___ nicht dar, inwiefern im Juni 2019 eine eigenständige depressive Störung vorgelegen haben sollte. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als auch die Ärzte des E.___ nach dreiwöchigem Klinikaufenthalt im August 2018 keine Depression diagnostiziert hatten (vor stehend E. 4.2) . 5. 4

Aufgrund der – wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) – nur sehr geringen Ver än derung des psychopathologischen Befundes ist denn mangels weiterer Angaben im äusserst knapp gehaltenen Bericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in diversen Fähigkeiten derart stark eingeschränkt sein sollte, wie dies angekreuzt wurde .

Klarerweise inkorrekt oder zumindest ungenau ist angesichts der Hospitalisierung Ende Juli 2018 nach exzessivem Alkoholkonsum sodann die Angabe im Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin seit einem Jahr abstinent sei. Im Ergebnis kann der Bericht des Z.___ mangels Nachvollziehbarkeit und Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten

vo n 2012 nicht als voll beweiswertig erachtet werden (vorstehend E. 1.6), womit auch nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgestellt werden kann . Es ist dies bezüglich bei Berichten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.

Selbst wenn der Z.___ -Bericht beweiskräftig wäre, so handelte es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.4), nachdem sich die objektiven Befunde kaum verändert haben (vorstehend E. 5.2) . 5.5

Es konnte somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Mai 2013 wesentlich verändert hätte. Auch liegen für eine solche Veränderung keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche weitere Abklärungen – etwa in Form eines psychiatrischen Gutachtens – rechtfertigen würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

Mit dem RAD -Arzt Dr. G.___

und der auf ihn abstützenden Beschwer de geg nerin ist somit von einem lediglich für den Zeitraum vom 30. Juli bis 26. August 2018 vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustand mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigke it auszugehen. Die Verschlechterung dauerte somit weniger als drei Monate an, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6).

5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewies en. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

E. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2020 (Urk. 8) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Replik angesetzt. Bis heute liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb wie angekündigt von deren Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00054

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

21. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. Februar 2011 unter Hinweis auf Drogensucht und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7/30) einen An spruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach erhobe ner Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/32/3) holte dieses ein ergänzendes psychiatrisches und neuropsy chologisches Gutachten bei der p sychiatrischen K linik Y.___ ein, welches am 23. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Mit Urteil vom 1. Februar

2013 (Verfahren Nr. IV-2011.01178; Urk. 7/44) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. 1.2

Am 30. November 2018 beantrag t e die Versicherte unter Hinweis auf eine Ver schlechterung ihres Gesundheitszustands eine Erhöhung auf eine ganze Rente (Urk. 7/70). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab und lehnte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85; Urk. 7/86) das Erhöhungs ge such mit Verfügung vom 25. November 2019 ab (Urk. 7/92 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

17. Dezember 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

25. November 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei au fzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1) . Die bei der IV-Stelle erhobene Be schwerde wurde von dieser am 23. Januar 2020 zuständigkeitshalber dem hiesi gen Gericht weitergeleitet (Urk. 3).

M it Beschwerdeantwort vom

21. Februar 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2020 (Urk. 8) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Stellungnahme im Sinne einer Replik angesetzt. Bis heute liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb wie angekündigt von deren Verzicht auf eine Stellungnahme ausgegangen wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor- akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Abhängigkeitserkrankung vorliege. Ebenfalls sei ein Opiatentzug erfolgt und die Beschwerdeführerin habe einen Konflikt an ihrem Arbeitsplatz gehabt. Unter diesen Umständen sei eine vorübergehende höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Daraus entstehe je doch kein Anspruch auf eine höhere Rente. Somit liege gegenüber dem Ent scheid vom Mai 2013 keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe keinen Opiat- sondern einen Alkoholentzug gemacht. Seit über 16 Mona ten habe sie nie mehr Alkohol getrunken. Sie habe 11 Jahre lang eine gute Arbeitsstelle innegehabt, doch sei sie immer öfters krank gewesen, so dass es für ihren Chef unzumutbar geworden sei, sie wei ter zu beschäftigen. Trotz ihrer Krankheiten habe sie seit dem 15. Lebensjahr immer gearbeitet. Diese seien immer schlimmer geworden, oftmals habe sie grosse Mühe, das Haus zu verlassen. Sie habe einfach keine Kraft und Ausdauer mehr, weswegen sie eine ganze Rente beantrage. 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zitierte die Beschwerdegegnerin die objektiven Befunde gemäss dem Zentrum Z.___ vom 28. J uni 2019 (vgl.

nachstehend E. 4.3) und diejenigen gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. J uli 2012 (vgl. nachstehend E. 3.3). Aufgrund dieser objektiven Befunde sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausge wiesen. Lediglich eine vorübergehende Verschlechterung des Ges undheitszu stand s und somit eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähig keit) während der beiden stationären Aufenthalte sei plausibel (S. 2 f.). Da die stationären Aufenthalte weniger als drei Monate gedauert hätten, führten diese nicht zu einer Änderung der Rente (S. 3). 2. 4

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer halben Rente am 1. Februar 2013 wesentlich ver ändert hat und ob nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3. 3.1

Dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/44) lagen in erster Li nie folgende Berichte zugrunde: 3.2

Die Fachleute des A.___, Poliklinik für heroingestützte Behandlung, stellten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 7/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch bestehend seit der Jugend - ängstlich-vermeide nde Persönlichkeitsstörung (F60.6), anamnes tisch be ste hend seit der Jugend

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - O pioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.22), gegenwärtig in ärztlich über wachtem Substitutionsprogramm seit 2005 - Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25), ständiger Substanzge brauch, anamnestisch seit mindestens 2000

Die

Versicherte befinde sich seit dem 3. Mai 2005 bei ihnen in einer regel mässi gen, integrierten psychiatrisch-psy chotherapeutischen und pharmakologi schen Behandlung (Ziff. 1.5) .

Sie sei aufgrund von familiären Schwierigkeiten schon mit 15 Jahren von zu Hause ausgezogen und habe fortan in einer Frauen-Wohngemeinschaft gewohnt. Sie habe schon als Jugendliche unter Stimmungsschwan kungen mit ängstlicher Grundstimmung sowie unter wiederkehrenden depressi ven Phasen gelitten. Als roter Faden zögen sich die Insuffizienzgefühle wie Wertlosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle durch ihre Lebensgeschichte sowie auch ein ängstlich-vermeidendes Verhalten bei der Problembewältigung. Um diese quälenden Insuffizienzgefühle aushalten zu können, habe die Versi cherte unter psychosozialer Belastung ver mehrt zu Heroin und Alkohol gegriffen, um sich Erleichterung zu verschaffen, wie auch zur Spannungsreduktion und zur Regulierung der Affekte. Diagnos tisch bestehe eine rezidivierende depressive Erkran kung, welche sie anfänglich im Sinne einer Selbstmedikation mit Ein nahme von psychotropen Substanzen sowie Alkohol zu behandeln versucht hab

e. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin nebst einer ängstlich-vermeidenden Persönlich keitsstörung noch eine mittelgradige depressive Episode mit starken Somatisierungstendenzen vor. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung reagiere die Beschwerdeführerin überempfindlich auf vermeintliche Kritik aus ihrem sozialen Umfeld, sowie mit Unsicherheit und Gehemmtheit in sozialen Kontakten.

Aufgrund des chronischen Verlaufs der seit der Jugend bestehenden ängstlich- vermeidenden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Stö rung sei davon auszugehen, dass nur noch eine 50%ige Tätigkeit im geschütz ten Rahmen oder bei viel Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers eine im ers ten Arbeitsmarkt in Frage komme (Ziff. 1.4) . Auf längere Sicht werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte von einer Arbeitsunfähigkeit von 50

% ausgegangen (Ziff. 1.6). 3.3

Am 23. Juli 2012 erstattete Dr. med. B.___, Fachärz tin für Psychia trie und Psychotherapie, das vom Gericht in Auftrag gegebene psy chiatrische Gutachten (Urk. 7/40). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 6): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - Dysthymia (F34.1) - Opioidabhängigkeitssyndrom gegenwärtig in ärztlich überwachtem Sub sti tutionsprogramm (F11.22) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

Zum psychopathologischen Befund (S. 14 Ziff. 5.1) hielt sie folgendes fest: Die Explorandin sei bewusstseinsklar und zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch vollständig orientiert. Auffassung und mnestische Funktionen seien im Gespräch grob ungestört, lediglich beim Erinnern genauer Jahreszahlen oder zeitlicher Abläufe beim Erheben der Anamnese träten Unsicherheiten auf. Die Konzen tra tion sei subjektiv vermindert, objektiv lasse sie nach zirka 45 Minuten Gespräch deutlich nach. Der Gedankengang sei formal kohärent und geordnet, es gebe gelegentliches Grübeln und leichtes Gedankenkreisen über ihre Situation. Wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Spezifische Ängste seien nicht vorhanden, eine Grundanspannung beziehungs weise – verunsicherung sowie ausgeprägte Sorgen seien feststellbar. Es bestehe eine deutliche Verunsicherung in sozialen Situationen mit nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte. Die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas vermindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig . Die Explorandin klage über Traurigkeit, Freud-, Lust- und Interesslosigkeit, sie habe keine Wünsche, keine Pläne, äussere Gleichgültigkeit, empfinde ihr Gefühlsleben als drogenbedingt (und gewollt) betäubt. Sie habe ausgeprägte Schuld- und Schamgefühle, vor allem bezogen auf ihren Sohn, Angst vor Kritik und Ableh nung, ausgeprägte Insuffizienzgefühle und schlechtes Selbstwertgefühl. Sie klage über deutlich erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und verminderte Belastbarkeit. Sie fühle sich alt, verbraucht, ausgebrannt und gehe davon aus, dass sie bald sterben werde, verneine aber Suizidgedanken beziehungsweise akute Suizidalität. Es be stehe keine Fremdgefährlichkeit, es gebe eine hohe Anpassung an soziale Normen mit Zurückhaltung bei Gefühlsäusserungen, Schwierigkeiten, sich von Ansprü chen anderer abzugrenzen und eigene Bedürfnisse zu äussern. Es bestehe ein deutliches Morgentief, der Antrieb sei vermindert und die Mimik leicht vermin dert, ansonsten sei die Psychomotorik unauffällig. Es gebe Durchschlafstörungen mit mehrfachem Erwachen nachts. Der Appetit sei vermindert.

U nter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der angegebenen Beschwer den und der vorliegenden psychopathologischen, testpsychologischen und neuro psychologischen Befunde könne die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitsstörung gestellt werden. So leide die Explorandin an einer ausge prägten Verunsicherung in sozialen Situationen und unter Insuffizienzgefühlen, fühle sich minderwertig und habe ein sehr schlechtes Selbstwertgefühl. In der Bemü hung um soziale Akzeptanz versuche sie, ihre Schwierigkeiten, die Drogen ab hängigkeit sowie die Verunsicherungen, Ängste und depressiven Symptome zu verstecken. Sie sei kaum in der Lage, für eigene Wünsche und Bedürfnisse ein zustehen und passe sich aus Angst vor Ablehnung oder Kritik eher an, als dass sie Ansprüche anderer ablehnen würde (S. 15 Ziff. 7). Die vorliegend beklagte depressive Symptomatik sei als Dysthymie einzustufen, bestehend seit der Ju gendzeit. Eindeutig abgrenzbare Episoden mit schwerer ausgeprägter depressiver Verstimmung, die zu einer intensiveren Behandlungsbedürftigkeit und deutlich verminderter Leistungsfähigkeit geführt hätten, seien retroperspektiv nicht sicher feststellbar, weshalb die Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung nicht erfüllt seien. Vielmehr handle es sich um einen anhaltenden, chronischen Verlauf einer vorwiegend leichten depressiven Verstimmung, wobei wiederholte kurze Episoden mit deutlicherer Ausprägung von ein bis maximal zwei Wochen nicht ausgeschlossen seien. Die antidepressive Medikation mit Jarsin werde von der Beschwerde führerin als hilfreich erlebt, und vorübergehende Absetzversuche hätten zu ei ner leichten Verstärkung der d epressiven Symptome geführt (S. 16 Ziff. 7).

D ie diagnostischen Kriterien für eine Opioid- und Alkoholabhängigkeit seien klar erfüllt. Die vorhandenen Symptome könnten den erwähnten Diagnosen recht gut zugeteilt werden. Bei der Beschwerdeführe rin bestehe ein insgesamt chronifi ziertes Krankheitsbild. Die Symptome der ein zeln gestellten Diagnosen bedingten und unterhielten sich wechselseitig, und deren genaue Differenzierung und Zutei lung müsse bis zu einem gewisse n Grad theoretisch bleiben (S. 17 Mitte Ziff. 7).

I n ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceange stellte sei die Explorandin zu 50 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die gestellte Diag nose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung und durch die damit verbundenen Symptome bedingt, welche wiederum zu dysfun ktionalem Verhal ten führten. Weiter leide sie unter kognitiven Störungen (Konzentration, Auf merksamkeit), ausgeprägter Energielosigkeit, Antriebslosigkeit und Ermüdbarkeit, sowie unter Freud- Lust und Interesselosigkeit. Es sei davon auszugehen, dass diese Symptome zumindest teilweise überwindbar seien und keine weitere Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) über die 50 % hinaus be gründeten. Die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung könne als Grund problematik bezeichnet werden, auf deren Boden sich die weiteren Diagnosen und Symptome im langjährigen Verlauf entwickelten und wechselseitig begünstigten (S. 17 f. Ziff. 8.1).

Die Arbeitsfähigkeit könne durch Anpassungen nicht weiter erhöht werden. Wich tig für den Erhalt der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei eine einigermassen wohl wollende Arbeitsumgebung, in der die durch die Persönlichkeitsstörung bedin g ten Verunsicherungen nicht zusätzlich verstärkt würden. Hilfreich und stabilisie rend sei zudem eine hohe Regelm ässigkeit ihrer Tätigkeit (S. 18 Ziff. 8.2).

Die Fortsetzung der Therapie im

A.___

sei nicht zuletzt zum Erhalt der Teilar beitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Weitere ergänzende Ther apien seien nicht indi ziert (S. 18 Ziff. 8.3). Bei dem langjährigen chronifizierten Krankheits verlauf steh e der Erhalt der 50%igen Arbe itsfähigkeit im Vordergrund (S. 19 Ziff. 8.5). Unter Berücksichtigung des chronifizierten Gesamtbildes und der tendenziellen Zu stands verschlechterung in den letzten Jahren könne keine gute Prognose gestellt werden. Von einer nachhaltigen Besserung mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht auszugehen und eine weitere Verschlechterung könne im Verlauf nicht ausgeschlossen werden (S. 20 Ziff. 9.8) .

D ie depressive Symptomatik werde seitens der Fachleute des A.___

schwerer im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenüber e iner Dysthymie) beurteilt. U nter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die depressive Symp tomatik, beurteilt als Dysthymia, von der Gutachterin als weniger schwer und einschränkend und teilweise überwindbar angesehen werden könne, werde eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet

(S. 20 f. Ziff. 9.9).

Die Explorandin zeige eine hohe Leistungsbereitschaft und es sei davon auszu gehen, dass die überwindbaren Einschränkungen (vor alle m die leicht depressiven Symptome und weitere Einschränkungen durch die Sucht wie Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Müdigkeit) auch tatsächlich überwunden würden (S. 22 Ziff. 9.12). 4. 4.1

Die Ärzte der Interdisziplinären Intensivpflegestation des Stadtspitals C.___ be richteten am 3. August 2018 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 30. Juli bis 3. August 2018 (Urk. 7/72). Sie nannten folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1): - Entzug bei Opiat-Abhängigkeitssyndrom (F11.22) - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) - asymptomatische supraventrikuläre Tachykardie - Hyperosmolare, Hyponatriämie 121 mmol/l am 31. Juli 2018 - weitere psychische Erkrankungen - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (F60 .31) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.0) - unklare Erhöhung des C-reaktiven Proteins (CRP), Differentialdiagnose (DD) im Rahmen der Intoxikation und des Entzugs - erhöhte Kreatinkinase - Malnutrition - aktenanamnestisch chronische Hepatitis C - Steatosis hepatis Grad I - Status nach Hepatitis B

Die Zuweisung auf die medizinische Notfallstation zur somatischen Abklärung sei bei verwahrloster, alkoholisierter Patientin durch einen SOS-Arzt erfolgt, welcher vom Sohn gerufen worden sei und bereits eine Fürsorgerische Unter bringung (FU) bei Selbstgefährdung ausgestellt habe. Anamnestisch habe sich zurzeit eine unregelmässige Diaphin -Einnahme im Rahmen des exzessiven Alko holkonsums ergeben . Bei klinisch tachykarder, hypertoner, schwitzender und zitternder Patientin werde von einem Opiat-Entzug ausgegangen (S. 2 Mitte). Es erfolge nun eine Verlegung im Rahmen der FU ins Zentrum D.___ zur weiteren psychiatrischen Behandlung im Sinne eines Alkoholentzugs und Kriseninter vention sowie Beurteilung der depressiven Symptomatik und Initiierung einer An schlusslösung (S. 3 unten). 4.2

Die Ärzte des Zentrum s

D.___, i ntegrierte Psy chiatrie E.___, berichteten am 6. März 2019 über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. bis 22. August 2018 (Urk. 7/75). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig k eit (Ziff. 2.5): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (F10.3) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits syn drom (F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom, Diaphin substituiert (F11.2)

Für die Tätigkeit als Serviceangestellte im Restaurant F.___ sei eine Arbeits unfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom 3. bis 26. August 2018 attestiert worden (Ziff. 1.3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Arbeitsfähigkeit sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen (Ziff. 2.7).

Die Patientin habe bei Eintritt eine ausgeprägte körperliche Entzugssymptomatik gezeigt und habe Unterstützung beim Gehen gebraucht. Sie habe sich stark sediert sowie entzügig gefühlt und habe über einen länger bestehenden Konflikt mit ihrem Chef berichtet (Ziff. 2.1). Nach zirka dreiwöchiger akutstationärer Alkohol entzugsbehandlung sei die Patientin ausreichend stabilisiert in die bisherigen Wohn- und Sozialverhältnisse nach Hause ausgetreten. Bei Austritt hätten keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, insbesondere keine akute Suizidalität (Ziff. 2.2). 4.3

Die Ärzte des Zentrums Z.___

führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/83) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (F60.6) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeitssyndrom durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, F11.22)) - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrophe Substanzen: Abhängigkeit durch Alkohol: gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - Hepatitis C (chronisch) B18.2

Zum aktuellen psychopathologischen Befund wurde festgehalten (Ziff. 1.3): W ach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Keine Auffassungsstörung, leichte Aufmerk sam keitsstörung, leichte Konzentrationsstörung. Kein Hinweis auf formale Denk störung, kein Hinweis auf Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Affektiv ratlos, affektarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig, erhöhte Insuffizienzgefühle, den Anforderungen des Lebens nicht mehr gerecht werden zu können, gesteigerte Schuldgefühle, im Leben vieles falsch gemacht zu haben, Verarmungsgefühle durch Arbeitsunfähigkeit, Antrieb mittelgradig gemindert, motorisch unruhig, sozialer Rückzug, kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefähr dung.

Momentan sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit im Service gerecht zu werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit würde sie gerne in einem Bereich ohne Kundenkontakt wie beispiels weise im Lager arbeiten. Aktuell sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).

Schwergradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten (Ziff. 2.3): Flexi bilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Spon tan-Aktivitäten, Fahrtauglichkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei sie in folgenden Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenz und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Leichtgradig sei sie bei der Selbstpflege eingeschränkt. Leicht gradige Einschränkungen ergäben sich sodann betreffend Auffassung, Konzen tration und Merkfähigkeit, schwergradige Einschränkungen betreffend Belastbar keit im Alltag und im Beruf.

D ie Behandlung erfolge seit Januar 2013. Es fänden zwei Konsultationen monat lich statt, bei Bedarf auch mehr. Wöchentlich komme die Beschwerdeführerin für den Bezug von Substitutionsmedikation. Es fänden unterstützende Gespräche statt (Ziff. 3.1). Zur Prognose wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktuell mit den Anforderungen des Lebens überfordert. Nach einer Zeit der Rege neration und Stabilisierung (die Patientin sei seit einem Jahr abstinent von Alkohol) könne ein Arbeitsversuch ohne Kundenkontakt und ohne schnelle Abläufe gestartet werden (Ziff. 3.3). 4.4

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2019 (Urk. 7/84 S. 4) aus, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber der Entscheidung vom Mai 2013 kein veränderter medizinischer Sachverhalt vor. Es lägen weiterhin die bekannten Abhängigkeitserkrankungen vor. In den vor liegenden Berichten sei von einem Konflikt am Arbeitsplatz die Rede, die Auf nahme ins Spital C.___

sei mit Opiatentzug bei unregelmässiger Diaphineinnahme im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums erfolgt. Bei Eintritt habe der Blut alkoholgehalt 1,35 Promille betragen. Im Rahmen der genannten Beschwerden sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, wofür mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die genannte Problematik verantwortlich sei.

Gemäss Notiz der Beschwerdegegnerin zum Te lefongespräch

vom 16. Januar 2019 (richtig: 2020) mit Dr. G.___ (Urk. 7/95) habe dieser angegeben, dass eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % jeweils nur während der stationären Aufenthalte vom 30. Juli 2018 bis 3. August 2018 im Stadtspital C.___ und vom 3. bis 26. August 2018 in der E.___ nachvollziehbar sei. 5. 5 .1

Unbestrittenerweise kam es im Sommer 2018 im Zuge eines Konflikts am Arbeitsplatz und exzessiven Alkoholkonsums zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, welche eine fürsorgerische Unter brin gung beziehungsweise einen anschliessenden dreiwöchigen stationären Auf ent halt im Zentrum D.___, E.___, notwendig machte (vorstehend E. 4.1-2). Im betref fenden Austrittsbericht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nach akut stationärer Alkoholentzugsbehandlung ausreichend stabilisiert in die bishe rigen Wohn- und Sozialverhältnisse entlassen werden können (E. 4.2). Eine Arbeits unfähigkeit von 100 % wurde dabei lediglich für den Zeitraum des Klinik aufenthaltes attestiert. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführte (vor stehend E. 2.2), trank sie seither keinen Alkohol mehr, was auch von ihren Be handlern bestätigt wurde (vorstehend E. 4.3).

Die Schlussfolgerung der Beschwer de gegnerin, dass es aufgrund einer bloss vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands nur vorübergehend, während der Dauer des Klinikauf ent halts, zu einer vollständigen Arbeitsunfähig keit kam

(vorstehend E. 2.3), ist daher grundsätzlich plausibel. Noch nicht ab schliessend beantwortet ist damit jedoch die Frage, wie sich der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung vom 25. November 2019 präsentierte. 5.2

Ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand gegenüber dem Zeit punkt der Rentenverfügung im Mai 2013 ergibt sich gemäss der Beschwer de - gegnerin in erster Linie aus einer Gegenüberstellung der objektiven Befunde im psychiatrischen Gutachten 2012 (vorstehend E. 3.3) mit denjenigen im Bericht der aktuellen Behandler vom Juni 2019 (vorstehend E. 4.3).

Effektiv ergeben sich aus dem aktuellen psychopathologischen Befund vom Juni 2019 kaum Einschränkungen, welche sich nicht auch 2012 schon gefunden hätt en. Hier wie dort finden sich beispielsweise ein «verminderter» (2012) bezie hungs weise ein «mittelgradig geminderter» (2019) Antrieb, Insuffizienz-, Schuld und Schamgefühle (2012 und 2019), nach Möglichkeit Vermeidung zwischenmen schlicher Kontakte (2012) beziehungsweise sozialer Rückzug (2019) und subjektiv verminderte und objektiv nach 45 Minuten deutlich nachlassende Konzentration (2012) beziehungsweise eine leichte Konzentrationsstörung (2019). Graduelle Unterschied e

ergeben sich immerhin beim Affekt und der Psychomotorik: So wurde 2012 noch festgehalten, die Grundstimmung sei leicht bedrückt, etwas ver mindert moduliert, insgesamt aber schwingungsfähig, 2019 hingegen wurde die Beschwerdeführerin als affektarm beschrieben. Bei leicht verminderter Mimik sei die Psychomotorik 2012 ansonsten unauffällig gewesen, während die Beschwer deführerin 2019 als innerlich und motorisch unruhig beschrieben wurde. Diese feinen Unterschiede sprechen allerdings für sich gesehen noch nicht für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands . 5. 3

Dies umso weniger, als d er Bericht des Z.___ von 2019 sehr knapp verfasst wurde und sich mit den gutachterlichen Beurteilungen von 2012 nicht auseinander setzt e . Die Gutachterin hatte eine Dysthymia diagnostiziert und gut nachvoll ziehbar begründet, wieso eben nicht von einer rezidivierenden depressiven Stör ung ausgegangen werden könne. Eine solche war nämlich schon damals von den Behandlern - da mals die Fachleute des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) –

diag nostiziert worden. Obwohl also eine klare Abgrenzung zur Dy s thymia besonders angezeigt gewesen wäre, legten die Ärzte des Z.___ nicht dar, inwiefern im Juni 2019 eine eigenständige depressive Störung vorgelegen haben sollte. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als auch die Ärzte des E.___ nach dreiwöchigem Klinikaufenthalt im August 2018 keine Depression diagnostiziert hatten (vor stehend E. 4.2) . 5. 4

Aufgrund der – wie dargelegt (vorstehend E. 5.2) – nur sehr geringen Ver än derung des psychopathologischen Befundes ist denn mangels weiterer Angaben im äusserst knapp gehaltenen Bericht auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in diversen Fähigkeiten derart stark eingeschränkt sein sollte, wie dies angekreuzt wurde .

Klarerweise inkorrekt oder zumindest ungenau ist angesichts der Hospitalisierung Ende Juli 2018 nach exzessivem Alkoholkonsum sodann die Angabe im Juni 2019, wonach die Beschwerdeführerin seit einem Jahr abstinent sei. Im Ergebnis kann der Bericht des Z.___ mangels Nachvollziehbarkeit und Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten

vo n 2012 nicht als voll beweiswertig erachtet werden (vorstehend E. 1.6), womit auch nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % abgestellt werden kann . Es ist dies bezüglich bei Berichten von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Arbeits fähigkeit tendenziell eher tiefer ein schätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.

Selbst wenn der Z.___ -Bericht beweiskräftig wäre, so handelte es sich dabei lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. vorstehend E. 1.4), nachdem sich die objektiven Befunde kaum verändert haben (vorstehend E. 5.2) . 5.5

Es konnte somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Mai 2013 wesentlich verändert hätte. Auch liegen für eine solche Veränderung keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche weitere Abklärungen – etwa in Form eines psychiatrischen Gutachtens – rechtfertigen würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).

Mit dem RAD -Arzt Dr. G.___

und der auf ihn abstützenden Beschwer de geg nerin ist somit von einem lediglich für den Zeitraum vom 30. Juli bis 26. August 2018 vorübergehend verschlechterten Gesundheitszustand mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigke it auszugehen. Die Verschlechterung dauerte somit weniger als drei Monate an, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6).

5.6

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewies en. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller