Sachverhalt
1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ , gelernter Fotofachangestellter ( Urk.
7/3/1), arbeite te ab 1.
August 2011 als technischer Supporter für die Y.___ AG in Z.___ ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/12/4). Ab dem 2 1.
Januar 2013 war er wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen zu 100
% arbeitsun fähig geschrieben ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/12/3). Am 3 1.
Oktober 2013 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk.
7/12 ; vgl. auch Urk.
7/4 ). M it Verfügung en vom 2 2.
Januar 2016 sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung
ab 1.
Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
%
zu ( Urk.
7/148-149; vgl. auch Urk.
7/ 135- 136 , Urk.
7/151 ). 1.2
Anfang November 2016 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und liess den Versicherten zwei F ragebö gen beantworten ( Urk.
7/1 53-154). Anschliessend na hm s ie V erlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk.
7/158 -159, Urk.
7/166, Urk.
7/198) und holte das polydisziplinäre ( allgemeinmedizinisch-inter nistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 7.
August 2017 ein ( Urk.
7/209), worin dem Versi cherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde ( Urk.
7/ 209/20). D er nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte rügte am
9.
Oktober und am 1 7.
November 2017 diverse Mängel des A.___ -Gut achtens ( Urk.
7/229, Urk.
7/231) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk.
7/ 232) , namentlich den Bericht über den am
5.
Dezember 2017 erfolgte n
( erneut en)
o perative n Eingriff (Dekom pres sion foraminal L5/S1 beidseits [ Urk.
7/244]).
In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk.
7/249, Urk.
7/252; vgl. Urk.
7/233-235 ). Gestützt auf das allgemeinmedi zi nisch-internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutach ten des B.___ vom 2 9.
Januar 2019 ( Urk.
7/282- 288, Urk.
289)
hob
sie
die laufende Rente nach Durchführung des
Vorbescheid ver fahrens
( Urk.
7/292 , Urk.
7/296 , Urk.
7/299-300 ; vgl. auch Urk.
7/233 ) mit Verfü gung vom 2.
Dezember 2019 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf ( Urk.
7/301, Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , mit Eingabe vom 1 6.
Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren ; eventualiter sei ihm eine Dreivier tels rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu entscheide ( Urk.
1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1.
Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.
6) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8.
Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Be i einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
9 E.
2.3, 134
V
131
E.
3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen ; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.
April 2021 E.
2.1 mit Hin wei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119
V
475 E.
1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art.
53 Abs.
2 und
3 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2, 138
V
147 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13.
Februar 2017 E.
2.2). Die Wie derer wägung im Sinne von Art.
53 Abs.
2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.
Juli 2018 E.
8.2).
Die Wiedererwägung nach Art.
53 Abs.
2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE
141
V
405 E.
5.2, 140
V
77 E.
3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl.
Art.
43 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2.
August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141
V
405 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3.
April 2017 E.
1.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente damit, gestützt auf das B.___ -Gutachten stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Im Gut achten sei aus orthopädischer und neurologischer Perspektive eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die im neurologischen Teilgut ach ten vorgenommene Addition einer 30%igen Einschränkung wegen der Migrän e mit einer ebenfalls 30%igen Einschränkung aufgrund der Rückenbeschwerden über zeuge nicht, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Beschwer debilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade rechtsprechungsgemäss nicht zu lässig sei. Der neurologische Gutachter habe keine nachvollziehbare Gesamt be urteilung vorgenommen. Zudem beruhe die attestierte 30%ige Ar beitsunfähigkeit wegen der Migräne auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei aus rechtlicher Sicht – nach einer Indikatorenprüfung
- nicht plausibel. Der Be schwerdeführer leide nämlich gemäss eigenen Angaben seit 1998 an Migräne, habe also offenbar trotz Migräne einer vollständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem seien die (medikamentösen) Therapiemöglichkeiten nicht ausge schöpft. Ein erheblicher Leidensdruck sei deshalb nicht ausgewiesen. Folglich ver bleibe die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbe schwerden. Da die bisherige Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spre che, könne der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs auf 30
% fest ge setzt werden. Dies führe zur Aufhebung der Rente am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
Im Übrigen sei nebst einem Revisionsgrund auch ein Wiedererwägungsgrund aus gewiesen. Die anlässlich der Rentenzuspr echung in den Berichten der behandeln den Ärzte aus somatischer und psychiatrischer Sicht bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht plausibel gewesen. Damals hätten noch Therapieoptionen bestanden (zumutbare Rückenoperation), und der behandelnde Psychiater habe erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren er wähnt , die hätten ausgeklammert werden müssen. Zudem habe die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nach der damals geltenden Rechtsprechung als grundsätzlich therapeutisch angehbar gegolten. Folglich wäre damals eine objek tive medizinische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung angezeigt gewesen. Die damalige Verletzung der Untersuchungspflicht stelle einen Wiedererwä gungsgrund dar ( Urk.
2, Urk.
6).
2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die ursprüngliche Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig ( Urk.
1 S. 10 f.).
Das Gutachten vermöge sodann keinen Revisionsgrund im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu belegen . Auf MRI-Bildern vom 2 7.
August 2018 seien weiterhin hochgradige bilaterale Ein engungen der Neuroforamina L5/S1 ersichtlich, welche gemäss dem B.___ -Neu rologen keine relevante Verbesserung nach der zweiten Operation erkennen lies sen . Zudem habe d er Neurologe festgehalten, dass mit Blick auf die in den Vorberichten nur spärlich beschriebenen klinisch-neurologischen Befunde keine massgebliche Veränd e rung festgestellt werden könne ( Urk.
1 S. 12 f.). D er B.___ -Orthopäde
widerspreche sich . Einerseits habe er in seinem Teilgutachten festge halten, dass sich lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität nach der zweiten Operation verbessert habe, nicht aber der Schmerzzustand. Ander er seits habe er - ohne nachvollziehbare Begründung – festgestellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit 2015 dennoch verbessert habe ( Urk.
1 S. 13 f.). Zudem ergebe sich aus den Berichten von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7.
Februar und 1 7.
Mai 2019 , dass die Knieschmerzen stark zuge nommen hätten und deshalb bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu ebenfalls zu beachten seien ( Urk.
1 S. 14 f.). Dem Bericht von Dr.
med. D.___ , Oberarzt Orthopädie des Spitals E.___ , vom 1 2.
Juli 2019 könne weiter ent nommen werden, dass den Knie schmerzen eine beginnende Gonarthrose zu grunde liege und mittlerweile auch neuropathische und nozizeptive Schmerzen bei chro nischer Schädigung der Wur zel L5 rechts diagnostiziert worden seien. Dieser Befund werde auch durch den Bericht von Dr.
med. F.___ , Facharzt für Neu ro chirurgie, vom 2 9.
Mai 2019 belegt, der mittels einer Nervenleitgeschwindig keitsmessung weitere patholo gische Befunde erhoben habe. Insgesamt sei somit eher von einer Verschlechte rung als von einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes auszu gehen ( Urk.
1 S. 15).
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei zu beachten, dass der psychia tri sche B.___ -Psychiater die depressive Störung zwar als remittiert, grund sätz lich jedoch als rezidivierend bezeichnet habe . E ntgegen der Fragestellung habe er nichts zum Verlauf der psychischen Symptomatik verlauten lassen, habe aber offensichtlich den unveränderten Sachverhalt anders eingeschätzt. Zudem habe der Gutachter den Bericht der Neurologin Dr.
med. G.___
vom 2 8.
November 2018 , welcher der IV-Stelle vor der Begutachtung zugestellt worden sei, nicht berücksichtigt, obwohl die IV-Stelle die Gutachter um das Einholen einer Fremd anamnese bei dieser Ärztin ersucht habe. Diesem offenkundigen Manko hätte die IV-St elle nachgehen und das Gutachten ergänzen lassen müssen, zumal die von Dr.
G.___ erwähnten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) und einer somatoformen Schmerzstörung die nicht immer vollständig nachvollziehbaren Schmerzen erklären könnten. Insgesamt sei auch aus psychi a trischer Sicht nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszu ge hen ( Urk.
1 S . 16-18 ).
Falls das Gericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trotzdem als belegt erachte, sei auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des B.___ abzustellen, und es sei ihm gestützt darauf eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk.
1 S. 18-21) .
Unzutreffend sei die vom Rechtsdienst der IV-Stelle behauptete fehlende Plausi bilität der migränebedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht Sache des Rechtsdienstes zu beurteilen, ob die Migränetherapie genügend sei. Ferner treffe zwar zu, dass er früher trotz Migräne einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können , hingegen seien damals die Rückenbeschwerden noch nicht so gravierend gewesen . Es sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen
( Urk.
1 S. 22 ) .
Gelange das Gericht zum Schluss, dass die vorliegenden Akten keine abschlies sende Beurteilung seines Gesundheitszustandes erlaubten, sei die IV-Stelle anzu weisen, die fehlenden Abklärungen nachzuholen und gestützt darauf über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk.
1 S. 24). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisions- oder ein Wiederer wä gungs grund vorlieg t . 3. 3.1 3.1.1
Den rentenzusprechenden Verfügung en vom 2 2.
Januar
2016 ( Urk.
7/136, Urk.
7/148-149 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Urk.
7/123/5-12) :
Die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik H.___
nannten in ihrem Bericht vom 7.
Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Restlumbalgie und Pseudoradikulopathie beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 mit der Technik PLIF am 7.
Juli 2014 (vgl. Urk.
7/51) bei einer isthmischen Spondylolisthese L5/S1 mit Lumbalgie sowie bei Status nach Wundrevision bei Wunddehiszenz am 1 9.
Juli 201 4.
An Befunden erwähnten die Ärzte eine reizlose Operationsnarbe, eine intakte Sensibilität und ein Schon hinken rechts. Fünf Monate postoperativ bestünden noch erhebliche Restbe schwerden. Aufgrund von Schmerzen sei die aktuelle berufliche Leistungs fähig keit um 100
% vermindert. Um den Durchbau der Spondylodese beurteilen zu können, werde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt ( Urk.
7/71/ 7-9 ) .
Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 1 3.
Januar 2015 zeigte einen beginnenden, verzögerten Durchbau der Spondylodese L5/S1 ( Urk.
7/76). 3.1.2
Med. pract . I.___ , Assistenzarzt des J.___ , der den Beschwerdeführer alle 6-8 Wochen psychiatrisch und ein bis drei Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelte, diagnostizierte in seinem Formularb ericht vom 1 3.
Januar 2015 eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerde führer sei rasch erschöpft, seine Konzen trationsfähigkeit sei vermindert und er leide insbesondere bei vielen visuellen Reizen (rasche Bewegungen, schnelle Bild wechsel) an Migräne. In lauter Umge bung und in Menschenmengen komme es rasch zu Übelkeit und Überforderung. In der bisherigen Tätigkeit könne er deshalb höchstens noch zwei Stunden pro Tag arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit selbst einzuteilen, regelmässige Pausen einzulegen und zwischen der Sitz- und Steh position zu wechseln, könne er maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten . Am Folgetag bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit, ebenfalls bis zu zwei Tage nach Migräneanfällen. Die Leis tungsfähigkeit sei um etwa 80
% vermindert. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, wieder zu arbeiten, die Krankheit werde aber durch die Rückenbe schwerden und finanzielle Probleme aufrechterhalten ( Urk.
7/72). 3.1.3
Am 2 4.
Juli 2015 hielt Dr.
med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie des Neuro- und Wirbelsäulenzentrums der Klinik L.___ , fest, eine Wiederauf nah me der Arbeitstätigkeit sei erst nach erfolgtem knöchernem Durchbau der Spon dylo dese möglich ( Urk.
7/108 ).
Im Verlaufsbericht vom 3 1.
August 2015 sprach Dr.
K.___
von
eine m
s tabilen Ge sundheitszustand, wobei es möglich bleibe , dass die Beschwerden wieder zu nähmen . Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren arbeitsunfähig und er denke, dass er mittelfristig ohne eine Operation oder eine interventionelle Schmerz the rapie zu 100
% arbeitsunfähig bleibe . Eine Revisions-Operation sei absolut zumutbar und indiziert; der Beschwerdeführer fürchte sich aber da vor und stimme einer Operation deshalb nicht zu ( Urk.
7/119).
Auch gemäss Verlaufsbericht von med. pract . I.___ vom J.___
vom 3.
September 2015 lag ein stabiler Gesundheitszustand vor. Wegen persistierenden Rücken schmerzen, verschärft durch den nur ungenü gend erfolgten postoperativen knöchernen Umbau, sowie den bei Belastung auftretenden Migräneanfällen sei gegen w ärtig eine Verbesserung der psychischen Situation kaum möglich. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht, was zu einer Zunahme der psychischen Belastung und vermehrten depressiven Symptomen geführt habe. Weil die operative Wirbelsäulenver stei fung bisher nicht das gewünschte Resultat erbracht habe und eine erneute Opera tion eine noch geringere Aussicht auf Besserung garantiere, stehe der Beschwer deführer einer solchen verständlicher weise zurückhaltend gegenüber. Hinzu komme, dass ein Orthopäde im Rahmen einer Second Opinion die gewählte Operationstechnik in Frage gestellt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Belastungsfaktoren erscheine aktuell eine weitere Belastung des Be schwer deführers durch eine Operation aus psychiatrischer Sicht als ungünstig ( Urk.
7/118). 3.1. 4
Gestützt auf diese Berichte gelangte Dr.
med. M.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie vom regionalen ärztlichen Dienst
( RAD ) der Beschwerde geg nerin , in seiner Stellung nahme vom 1 4.
September 2015 (vgl. auch die frühere Stellung nahme vom 7.
August 2015 [ Urk.
7/123/8-9] ) zur Beurteilung, eine Revi sions -O peration werde durch die psychi sche Komorbidität offenbar verunmög licht. Seit dem 2 1.
Januar 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht auszuge hen. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht erforderlich. Nach einem Jahr fach ärztlich-orthopädischer und –psychiatrischer Behandlung sei eine medi zinische Neubeurteilung vorzunehmen. Eine sichere Prognose zur zukünftigen Entwick lung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich ( Urk.
7/123 /10) . 3.1.5
Aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 1 4.
September 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8.
September 2015 unter Hin weis auf seine Mitwirkungspflicht auf , die fachärztlich-orthopädische und –psy chiatrische Behandlung zwecks Erhaltung beziehungsweise Verbesserung seines Gesund heits zustandes weiterzuführen ( Urk.
7/124), und sprach ihm mit den Ver fügungen vom 2 2.
Januar 2016 ab 1.
Mai 2014 eine ganze Rente zu ( Urk.
7/136, Urk.
7 /148-149 ) . 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Revisionsverfahren s
2017 bescheinigte der behandelnde Psy chia t er med. pract . I.___ vom J.___ dem Be schwe r deführer a m 2 1.
Februar einen statio nären Gesundheitszustand mit an hal tender 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradig (ICD-10 F33.0) , und er wähnte als psychische Beeinträchtigungen rasche Ermüdbarkeit, eine deutlich be einträch tigte K onzentration sowie Schwierigkeiten in Situationen mit vielen Menschen ( Urk.
7/158). 3.2.2
Im allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Gutachten der A.___ vom 7.
August 2017, welches auf gutach ter liche n Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 1 0.
und 2 4.
Mai 2017 be ruht ( Urk.
7/209/1) , wurden kein e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt . Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung bei Status nach Spondylodese L5/S1 im Juli 2014, eine Adipositas, eine retropatelläre Chondropathie rechts bei älterer vorderer Kreuzbandruptur und einen chronischen Spannungskopfschmerz beid seits ( Urk.
7/209/18). Der orthopädische Gutachter konnte nicht beurteilen, ob in zwischen ein knöcherne r Durchbau der Spondylodese L5/S1 stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer einen für den 1 9.
Juni 2015 geplante CT-Untersu chungs termin nicht wahrnahm und weitere diesbezügliche Röntgenunter suchun gen ablehnte. Die neurologische Sachverständige fand trotz entsprechender An gaben des Beschwerdeführers ( Urk.
7/209/47) keine sicheren Hinweise für eine Migräne ( Urk.
7/209/20 , Urk.
7/209/51 ). Der psychiatrische Experte erhob in einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren auffällige Werte , die seiner Ein schät zung nach allein durch eine Aggravation nicht erklärt werden könnten, und ging aufgrund
weiterer Beobachtungen – Verhalten vor und nach seiner klini schen Untersuchung, vage Angaben zu den psychischen Symptomen, fehlende Nachweisbarkeit d er angegebene n Medikamenteneinnahme im Blut – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht vorhandene Symptomatik zielgerichtet vor täusche ( Urk.
7/209/20 , Urk.
7/209 /62, Urk.
7/209/64; vgl. auch Urk.
7/ 229/3, Urk.
7/229/5 ).
Die A.___ -Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich leidensangepasst sei , und zwar ab Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle vom 1 8.
September 2015 ( Urk.
7/209/20 -21 ). 3.2.3
Da sich die ausstrahlenden Schmerzen im rechten Bein trotz der Operation im Jahr 2014 nicht besserten, und bildgebend eine foraminale Restkompression L5/S1 rechts betont im lateralen Foramen intervertebrale nachgewiesen werden konnte, so dass Dr.
med. N.___ , Facharzt für Neurochirurgie, am 1 0.
November 2017 von einem radikulären sensiblen Reizsyndrom der Nervenwurzel L5 rechts bei einer persistierenden Foramenstenose L5/S1 rechts betont ausging ( Urk.
7 /232), entschied sich der Beschwerdeführer nach längerer Bedenkzeit für eine operative Re-Dekompression.
Diese wurde am 5.
Dezember
2017 durchgeführt ( Urk.
7/244 /1). 3.3
Weil der Beschwerdeführer das A.___ -Gutachten als mangelhaft gerügt hatte ( Urk.
7/229, Urk.
7/231) und zwischenzeitlich erneut operiert worden war, ord nete die IV-Stelle eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung durch das
B.___ an ( Urk.
7/249 ; vgl. auch Urk.
7/289/6 ).
Im Bericht vom 2 8.
November 2018 empfahl Dr.
med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, die bevorstehende Begutachtung um mindestens ein halbes Jahr zu verschieben. Sie habe zur Eruierung der Leidensgeschichte zwei intensive Ge sprä che mit dem Beschwerdeführer geführt, wobei sie versucht habe, bis in die Jugend vorzudringen. Dies sei nur ganz zäh gelungen. Er sei als Mädchen geboren wor den, habe sich aber im Mädchenkörper nie wohl gefühlt. Im Alter von 17 Jahren sei er vergewaltigt worden. Es sei anzunehmen, dass er diese Erlebnisse vollstän dig abspalte, das heisst , dass er dissoziiere. Ihrer Meinung nach sei dies ein Grund für die verminderte Resilienz des Beschwerdeführers. Sie vermute, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Schmerzsymp to matik zu einem guten Teil auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei. In dieser Situation sei eine psychiatrische Behandlung indiziert, die bei Dr.
med. O.___ bereits begonnen habe. Sie empfehle, der Psychiat erin gezielte Fragen im Hinblick auf die Erstellung des erneuten Gutachtens zu stellen, da hiervon neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Um diesen neuen Aspekt gründlich zu bearbeiten, bedürfe es aber mit Sicherheit noch eines halben Jahres an in ten siver psychiatri scher Befragung und Betreuung durch Dr.
O.___ ( Urk.
7/270). 3.4
Die am 2 9.
Januar 2019 fertiggestellte polydisziplinäre Expertise des B.___
be ruht auf allgemeinmedizinisch-internistischen und orthopädisch-chirurgischen Unter suchungen vom 1 1.
Dezember 2018 sowie neurologischen und psychia trisch -psy chotherapeutischen Abklärungen vom 1 7.
Dezember 2018 ( Urk.
7/282-289) .
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er sei als Mädchen geboren wor den. An die Kindheit könne er sich nicht erinnern, er habe diese herausge schnit ten aus seinem Leben, bis zur Geschlechtsumwandlung im Jahr 1999, die er nie bere u t habe. Er fühle sich wohl im heutigen Körper. Er habe immer wieder die Arbeitsstellen wechseln müssen, da er wegen Rückenbeschwerden arbeitsun fähig geworden sei und ihm jeweils gekündigt worden sei ( Urk.
7/284/6-7).
Aktuell leide er unter diversen Schmerzen a m Bewegungsapparat. Die zweite Operation vom 5.
Dezember 2017 auf Höhe L5/S1 habe gemäss Verlaufs-MRI im Jahr 2018 das Ziel, eine foraminale Einengung zu öffnen, nicht erreicht. Die Schmerzen hätten sich negativ entwickelt . Zus ätzlich bestünden Sensibilität s stö rungen am rechten Bein und F uss und eine Migräne, die zwei bis vier Mal pro Woche auftrete. Die Migräneattacken würden jeweils ein bis sechs Stunden dauern und meistens gleich ablaufen ( Urk.
7/285/13-14, Urk.
7/289/7). In psy chi scher Hinsicht bekomme er Panik in Menschenmengen. Allerdings sei er seit Jahren nicht mehr in einer solchen Situation gewesen. Er habe Konzentra tions probleme und Ermüdungserscheinungen, der Kopf stelle ihm ab. Er frage sich nach dem Sinn des Lebens und habe wegen seiner Erkrankung nichts zu lachen ( Urk.
7/284/3, Urk.
7/289/7).
In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutach ter als Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine geringe I mpin gement-Symptomatik der Schulter mehr auf der rechten als der linken Seite bei einer Bizepssehnen-Luxation beidseits (Erstdiagnose im August 2017) und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei residuellen postopera ti ven Veränderungen mit einer hochgradigen Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits. Der anamnestisch bestehende Verdacht auf eine intermittierende radi kuläre Irritation im Bereich L5 rechts beziehungsweise ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Klinisch zeige sich aktuell ein Lumbovertebralsyndrom und eine muskuläre Dysbalance. Weiter schränke ein gemischter Kopfschmerz (chronische Migräne und Medikamen ten übergebrauchskopfschmerz) die Arbeitsfähigkeit ein . Nicht auf die Arbeits fähig keit wirkten sich im Wesentlichen eine Adipositas , eine intermittierende Gonalgie rechts bei Status nach zweimaliger Operation (zuletzt im August 2005) mit fehlendem vorderem Kreuzband, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), der Ver dacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstische n
Z üge n und ein Trans sexualismus bei Status nach abdominaler extrafaszialer Hysterektomie im Jahr 1999 aus ( Urk.
7/289/8-9).
Aufgrund der Befunde und Diagnosen seien körperliche Tätigkeiten mit dem Heben von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie anhaltende Überkopf-Tätigkeiten nicht mehr mög lich. Ebenso seien Körperzwangshaltungen zu vermeiden ( Urk.
7/289/10). Die bis herige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend und nur gelegentlich im Stehen verrichtet worden sei, sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar. Schmerzbedingt und wegen der eingeschränkten lumbosakralen Dehn barkeit mit paralumbaler muskulärer Dysbalance resultiere in dieser Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 30
% zwecks Pausen. Diese Einschätzung gelte sechs Monate nach der Operation vom 5.
Dezember 2017, also ab Juli 201 8.
In der angestammten Tätigkeit, welche im Wesentlichen als adaptiert gelten könne, sei die Arbeitsfähigkeit infolge des Rückenleidens auch aus neurologischer Sicht zu 30
% eingeschränkt. Diese Einschränkung gelte nach Lage der Akten retrospektiv seit Mai 201 2.
Die Migräne führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während den Migränetagen, welche ebenfalls mit 30
% zu beziffern sei. Die Einschränkungen wegen des Rückenleidens und der Migräne würden sich additiv verhalten, so dass aus neurologischer Perspektive insgesamt von einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit im Umfang von 60
% auszugehen sei. Die orthopädisch wegen des Rückenleidens attestierte Einschränkung sei damit ebenfalls berücksichtigt, so dass dieser Einschrän kungs grad sämtliche Beschwerden berücksichtige. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 60
% in der angestammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten gelte seit Mai 2012 ( Urk.
7/289/11-12). Der Beschwerdeführer werde gemäss eigenen An gaben seit einiger Zeit neu durch die Neurologin Dr.
G.___ behandelt ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/289/13) . Dies sei im Hinblick auf die Einleitung einer adä quaten M igrän ebehandlung zu begrüssen. Inwieweit eine solche zu einer Ver rin gerung der migränebedingten Arbeitsunfähigkeit führen werde, bleibe vorerst offen ( Urk.
7/285/27, Urk.
7/289/13 ).
Die auf den Revisionsgrund zielenden Fragen der IV-Stelle nach einer Verän de rung des Gesundheitszustandes (Fallspezifische Frage Nr. 1) wurden im Ge samt gutachten unter Verweis auf die Teilgutachten nicht beantwortet (Urk.
7/289/13) , wobei sich auch die Teilgutachten nicht alle dazu äussern ( Urk.
7/283/12, Urk.
7/284/14) . Der Neurologe vermochte eine Veränderung nicht zuverlässig zu beurteilen, da die Akten im Referenzzeitpunkt keine verwertbare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthielten
( Urk.
7/285/28-29) . Der begutach tende Orthopäde erwähnte eine ge genüber 2015 verbesserte Arbeitsfähigkeit. In der ersten Hälfte von 2015 sei eine beidseitige L5-Symptomatik diagnostiziert worden und somit bekannt gewesen, aber als möglich Schmerzursache noch nicht aufgetaucht ( Urk.
7/286/21) . 3.5
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer die B erichte des Allge mein mediziners Dr.
C.___ vom 7.
Februar und 1 7.
Mai 2019 ( Urk.
3/3-4), des Neuro chiru r gen Dr.
F.___ vom 2 9.
Mai 2019 ( Urk.
3/6), des Oberarztes Orthopädie des Spitals E.___
Dr.
D.___ vom 1 2.
Juli 2019 ( Urk.
3/5) und der stellvertretenden Oberärztin Psychosomatik des Spitals E.___
Dr.
R.___ vom 6.
August 2019 ( Urk.
3/7) ein, in welchen über den Verlauf der Behandlung der Knie- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen Problematik berichtet wird. Keiner der befassten Ärzte mach te Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder zur Frage der gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprechung und sie setz t en sich auch nicht mit dem B.___ -Gutachten auseinander. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 2 2.
Januar 2016 von der IV-Stelle in Wiedererwägung gezogen werden durf ten ( Urk.
2 S. 2).
4.2
A us so matischer Sicht lagen bei Erlass der Rentenverfügungen mit den Berichten
der Orthopäden der Universitätsklinik H.___ vom 7.
Januar 2015 ( Urk.
7/71/7-9)
sowie von Dr.
K.___ vom 2 4.
Juli und 3 1.
August 2015 ( Urk.
7/107-108, Urk.
7/119) mehrere fachärztlich-orthopädische Stellungnahmen vor, die dem Be schwerdeführer übereinstimmend wegen erheblicher Restbeschwerden eine da mals 100% ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bescheinigten. Da sich der Beschwerdeführer damals noch in der Rehabilitationsphase nach d er operativen Wirbelsäulenversteifung
a m 7.
Juli 2014 befand und sich der knöcherne Durch bau der S p ondylodese verzögerte ( Urk.
7/76, Urk.
7/107-108) , erscheinen diese Beurteilungen als plausibel. Auch der RAD-Orthopäde Dr.
M.___ gelangte nach versicherungsmedizinische r Prüfung dieser Bericht e am 1 4.
September 2015 nicht zu einer anderen Einschätzung ( Urk.
7/123/10). Da alle Mediziner gestützt auf die damalige objektive Befundlage im Rücken auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten schlossen , kann keine Rede davon sein, die IV-Stelle habe damals den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, beziehungs weise
die attes tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3
Da sich die Z usprechung der ganzen Rente bereits allein aufgrund der soma ti schen Befundlage rechtfertigt e , vermögen die von der IV-Stelle angeführten Mängel bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen durch med. pract . I.___
( Urk.
2 S. 2) keine offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenverfü gun gen zu begründen. Jedenfalls erscheint die am 3.
September 2015 von med. pract . I.___ geäusserte Einschätzung , angesichts der Erfolglosigkeit der ersten Opera tion, den im Rahmen einer Second Opinion geäusserten Bedenken hin sicht lich der damals gewählten Operationstechnik , der bestehenden psychisch-psycho so zialen Belastungsfaktoren und der Furcht des Beschwerdeführers vor einem weiteren operativen Eingriff (vgl. auch Urk.
7/119) sei aktuell eine zweite Opera tion aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen ( Urk.
7/118) , nicht als offen sichtlich unrichtig. Rechtsprechungsgemäss wird eine Operation auch bei psy chisch unbeeinträchtigten Personen nur dann als zumutbar erachtet, wenn es sich erfahrungsgemäss um einen unbedenklichen Eingriff handelt der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Auflage, Zürich 2020, Art.
21 Rz 1 29 mit Hinweis).
Dass die Revisions-Operation in diese zumutbare Kategorie fiel, kann nicht ohne weiteres gesagt werden . Zudem wäre der Beschwerdeführer wohl selbst wenn er diese Operation vor Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Januar 2016 hätte vornehmen lassen, unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss nötigen Zeit zur Rekonvaleszenz im Zeitpunkt des Verfügungserlass es
weiterhin vollständig a rbeitsunfähig gewesen.
RAD-Arzt Dr.
M.___ ging aufgrund der Einschätzung von med. pract . I.___
eben falls davon aus, dass eine Revisions-Operation damals wegen der psychi schen Komorbidität nicht zumutbar war, empfahl der IV-Stelle aber in seiner Stellung nahme vom 1 4.
September 2015 eine erneute Beurteilung nach einem Jahr fach ärztlich-orthopädischer und - psychiatrischer Behandlung ( Urk.
7/123 /10). Ein sol ches Vorgehen erscheint angesichts der damaligen Aktenlage zumindest als ver tretbar. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sind die Voraussetzungen folglich nicht erfüllt, um auf die ursprüngliche R entenverfügung vom 2 2.
Januar 2016 ( Urk.
7/148-149) unter dem Titel einer Wiedererwägung im Sinne von Art.
53 Abs.
2 ATSG zurückzukommen. 5.
Unbestrittenermassen kann auf das A.___ -Gutachten vom 7.
August 2017
( Urk.
7/209) nicht abgestellt werden ( Urk.
2, Urk.
7/295/14) . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 uneinge schränkt arbeitsfähig sei ( Urk.
7/209/20-21), kam aus somatischer Sicht offenbar auch deshalb zustande, weil den Gutachtern nur ungenügende bildgebende Be funde der Wirbelsäule für die Zeit ab Mitte 2015 vorlagen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom November 2016; vgl. Urk.
7/209/11-16, Urk.
7/209/40 ). Der orthopädische B.___ -Gutachter bezeichnete die vom A.___
attestierte
unein geschränkte Arbeitsfähigkeit als nicht gan z nachvollziehbar, insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer vier Monate nach Erstellung jenes Gutachtens wegen einer persistierenden L5-Schmerzsymptomatik beidseits einem weiteren operati ven Eingriff der Wirbelsäule habe unterziehen müssen ( Urk.
7/286/19).
D er begutachtende Neurologe des B.___ hielt fest, das neurologische Teilgutachten der A.___ werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die am 2 7.
August 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine weiterhin hochgradige Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits ergeben, welche eine intermittierende lumboradikuläre Irritation rechts plausibel und wahrscheinlich mache ( Urk.
7/285/22; vgl. auch Urk.
7/286/ 16).
Die deutlich optimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Experten kann überdies durch die Beobachtung eines stark inkonsistenten Ver haltens des Beschwerdeführers durch den A.___ -Psychiater beeinflusst worden sein ( Urk.
7/209/62, Urk.
7/209/64; vgl. auch Urk.
7/229/3, Urk.
7/229/5).
Dem ge genüber
verhielt sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung der B.___ -Experten während der dortigen Begutachtung weitgehend authentisch ; beispiels weise klagte er nicht mehr über wesentliche Einschränkungen wegen seines psy chischen Zustandes ( Urk.
7/284/12 ; vgl. auch Urk.
7/209/64-65 ) . Die orthopädi schen und neurologischen Sachverständigen wies en darauf hin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei grundsätzlich kooperativ und adäquat gewesen, bloss das geltend gemachte Ausmass der Funktionseinschränkungen habe nicht voll stän dig mit orthopädischen und neurologischen Faktoren begründet werden können ( Urk.
7/285/24, Urk.
7/286/14, Urk.
7/286/19). Dementsprechend konnten die B.___ -Experten die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht auf einer vergleichsweise zuverlässigeren Grundlage bestimmen.
Es ist folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden , dass die IV-Stelle zur Beur tei lung der Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die Expertise des B.___ vom 2 9.
Januar 2019 abgestellt hat , welche auch die jüngste Rückenoperation berücksichtigte und zeitnahe zur angefochtenen Verfü gung erging . 6. 6.1
Strittig und zu prüfen bleibt anhand des B.___ -Gutachtens , ob seit der Renten zu sprechung mit den
Verfügung en vom 2 2.
Januar 2016 ( 7/151) eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes bezie hungsweise der Arbeitsfähigkeit einge treten i st und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 ATSG vorliegt. 6.2
6.2.1
Laut dem neurologische n
B.___ -Gutachter ist eine wesentliche Verä nderung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Entwicklung der neuroradiologischen und klinischen Befunde aus neurologischer Perspektive mangels verwertbarer neuro logische r Einschätzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk.
7/285/27-30). 6.2.2
D er orthopädische Sachverständige hielt fest, die aktuell von ihm erhobene Arbeitsunfähigkeit von 30
% gelte sechs Monate nach der foraminalen Dekom pression L5/S1 vom 5.
Dezember 2017, somit seit Mai 2018 ( Urk.
7/286/20) . Zum einen begründete er diese Beurteilung aber nicht weiter mit einer konkreten Änderung der gesundheitlichen Situation, sondern hielt bloss fest, es bestehe gegenüber
2015 eine verbesserte Arbeitsfähigkeit ( Urk.
7/286/21 ). Z um anderen hielt er im Widerspruch dazu an einer anderen Stelle seines Gutachtens fest, der Schmerz zustand habe sich nach der zweiten Operation im Dezember 2017 be dauerlicherweise nicht gebessert, lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität sei besser geworden ( Urk.
7/286/17 ) . Bei den Ausführungen zur Kon si stenzprüfung wies er zudem darauf hin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden müsse auf das neurologische Teilgutachten abge stellt werden ( Urk.
7/286/19) , in welchem aber, wie dargelegt, keine relevante gesundheitliche Veränderung postuliert wurde ( Urk.
7/285/29-30 ). Deshalb sind die Aussagen des begutachtenden Orthopäden zur Entwicklung der Arbeits fähig keit im zeitlichen Verlauf widersprüchlich . M angels eingehender Auseinander set zung mit den medizinischen Vorbefunden bei der Beantwortung der im Revi sions verfahren entscheidenden Frage nach einer tatsächlichen Veränderung ist unklar, ob er lediglich den im Vergleich zur Situation bei Erlass der Renten ver fügungen vom 2 2.
Januar 2016
unveränderten Gesundheitszustand hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt ha
t. Eine solche abweichende Einschätzung bliebe aber revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl . vor stehend E. 1.3). 6.2.3
Grundsätzlich rechtfertigt
eine wesentliche Veränderung des psychisch en Ge sundheitszustandes , welcher bei der Rentenzusprechung beeinträchtigt war,
auch in somatischer Hinsicht eine umfassende Neubeurteilung des
Gesundheits zu stan des (Urteil e des Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3.
September 2018 E. 8.2 sowie 9C_194/2017 vom 2 9.
Januar 2018 E. 4.3 und 5).
Der psychiatrische Gut achter des B.___
liess die
Frage n der IV-Stelle
unbeantwortet , ob seit dem letzten Ent scheid vom 2 2.
Oktober 2015 (richtig: 2 2.
Januar 2016 [ Urk.
7/151; vgl. auch Urk.
7/135-136]) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei ( Urk.
7/289/6) . Zwar kann aus der gestellten Diagnose einer rezidivie ren den depressiven Störung , aktuell remittiert, und der Bemerkung des begutach ten den Psychiaters, in der Vergangenheit scheine eine gewisse depressive Kom po nen te eine Rolle gespielt zu haben ( Urk.
7/284/12) , auf eine Besserung der psychischen Symptomatik im zeitlichen Verlauf geschlossen werden.
Diese An gaben sind aber insbesondere in zeitlicher Hinsicht ungenau, so dass nicht klar ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand aus seiner Sicht im hier massgeblichen Zeitraum ab Erlass der Rentenverfügung vom 2 2.
Januar 2016 verbessert hat oder ob die Besserung bereits früher erfolgte. Auch hat sich der B.___ -Psychiater in diesem Zusammenhang nicht mit den Verlaufsberichten des behandelnden Psychiaters med. pract . I.___ vom J.___ vom 1 3.
Janu a r 2015 ( Urk.
7/72), 3.
September 2015 ( Urk.
7/118)
u nd vom 2 1.
Februar 2017 ( Urk.
7/158) auseinandergesetzt. Ebenso fehlt es im Teilgutachten an der Schilde rung einer veränderten Befundlage. 6.2.4
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wes ent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Ände rung (en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 2 7.
Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Konsensbeurteilung blieben die fallspezifischen Fragen zum Revisionsgrund offen ( Urk.
7/289/13). Gestützt auf die teils ungenauen beziehungsweise widersprüchli chen Angaben in den Teil gutachten lässt sich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu s tandes in der m assgeblichen Zeit seit
Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Januar 2016 ebenso wenig
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Aufgrund ent sprechender Hinweise insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten erscheint eine solche Sachverhaltsänderung
– und damit ein Revisionsgrund - bei der gegen wärtigen Aktenlage aber auch nicht als ausgeschlossen.
Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. 7.
7.1
Die dem Beschwerdeführer laut der Gesamtbeurteilung seitens der B.___ -Gut ach ter bescheinigte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten setzt sich zusammen aus eine r 30%ige n
Arbeitsunfähigkeit infolge des Rückenleidens und eine r
kumulativ zu berücksich tigende n
weitere n
30%ige n E inschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne ( Urk.
7/ 289/12 ).
7.2
Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorg fältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjek ti ven Angaben der versicherten Person begründet werden , ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen . Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1 -2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/201 9 vom 1 1.
November 2019 E. 4.3 .1 ). 7. 3
Der B.___ -Neurologe schätzte die von der Migräne herrührende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Häufigkeit der Kopfschmerzen ( Urk.
7/285 /15-1 7 , Urk.
7/285/22-23) . Bei der Prüfung der Plausibilität seiner Einschätzung berücksichtigte die IV-Stelle zu Recht ( Urk.
2 S. 2) , dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit 1998 (richtig: seit 1996 [ Urk.
7/28 5/ 13]) an Migräne leidet und trotzdem noch jahre lang uneingeschränkt erwerbstätig
war
(vgl. Urk.
7/3, Urk.
7/16, Urk.
7/83/7 , Urk.
7/282/5, Urk.
7/209/35 ). Ferner sind auch nach Einschätzung des neurolo gischen B.___ -Experten die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft ; die im Jahr 2014 vom damals behandelnden Neurologen empfohlene Intervall-Behand lung beziehungsweise eine medikamentöse Migräne-Prophylaxe wurden nie durchgeführt ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/22-23, Urk.
7/285/27) , was eher gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
Der Annahme eine r ausgeprägte n Migrä ne symptomatik steht auch entgegen , dass sich der Beschwerdeführer nach einer offenbar mehrjährigen Behandlungspause ( Urk.
7/209/48) erst nach Erstattung des A.___ -Gutachtens am 7.
August 2017, wo ihm aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war ( Urk.
7/209/51), im Herbst 2018 zu Dr.
G.___ in neurologische Behandlung ( Urk.
7/270) begab . Die Neurologin
Dr.
G.___
vermutete aber
in erster Linie eine psychosomatische Ursa che der Beschwerden ( Urk.
7/270).
Die vom Besch werdeführer behauptete Einnahme von 1 g Dafalgan bei Migräne attacken ( Urk.
7/282/3, Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/23) wurde von de n
B.___ -Experten nicht überprüft ( Urk.
7/289/4) , während die Laborun tersuchung der A.___ -Gutachter keinen Nachweis für die Einnahme der angegebenen Medi ka mente , unter anderem Dafalgan, erbrachte ( Urk.
7/209/34, Urk.
7/209/64) . Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer Dafalgan nach eigenen Angaben auch zur Linderung der Rückenbeschwerden einsetzt und eine nachgewiesene Dafalganeinna h me
für sich allein deshalb noch nicht für erhebliche Migräne be schwerden spr icht ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/23) .
Hinzu kommt, dass die ohnehin kaum überprüfbaren aktuellen Angaben des Be schwerdeführers zu seinen migränebedingten Einschränkungen mit sein en Aus sagen gegenüber den A.___ - G utachtern nicht übereinstimmen. D er A.___ -Neu rologin berichtete er , er habe zwei- bis fünfmal pro Woche Kopfschmerzen im Bereich der Stirn und Schläfen beidseits (Stechen und Pochen) , wenn er sehr angespannt sei . Die Kopfschmerzen würden weggehen, wenn er sich hinlege, und manchmal in eine Migräne übergehen mit einem Flimmern vor den Augen und starken Schmerzen im ganzen Kopf ( Urk.
7/209/47). Aufgrund dieser Angaben und da der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen keine höhere Migränekadenz beschrieb, schloss die A.___ -Neurologin das Bestehen einer chro nischen Migräne aus . Ebenfalls entscheidend war aus ihrer Sicht, dass
das be rich tete Flimmern vor den Augen und die Schmerzen im ganzen Kopf keine typischen Kriterien für eine Migräne seien ( Urk.
7/209/51). Dem B.___ -Neu rologen berich tete d er Beschwerdeführer am 1 7.
Dezember 2018 dagegen über mindestens zwei mal pro Woche auftretende Migräneattacken. Diese würden mit einem Flimmern vor den Augen beginnen, manchmal begleitet von halbseitigen Gesichtsfeldde fekten. Dann setzten stechende Schmerzen in beiden Schläfen ein und es komme zu Geräusch- und Lichtempfindlichkeit. Er müsse sich ins B ett begeben und liegen bleiben; die Kopfschmerzen dauerten dann eine bis sechs Stunden an. Zusätzlich komme es zu Übelkeit ( Urk.
7/285/13-14). Diese Angaben des Beschwerdeführers bewogen de n
B.___ -Neurologen im Gegensatz zur neu ro logischen Vorgutachterin zur Diagnose einer chronischen Migräne und nicht bloss von Spannungskopf schmerzen ( Urk.
7/285/21). Angesichts des veränderten A ussage verhaltens des Beschwerdeführers zum Verlauf der Migränen und der nicht gänzlich überein stimmenden Angaben zur Häufigkeit kann - nach der für ihn nachteiligen Beur teilung der Arbeitsfähi gkeit durch die A.___ -Neurologin - nicht ausgeschlossen werden, dass seine
jüngere Darstellung
gegenüber dem B.___ -Neurologen auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen geleitet wurde (vgl. dazu auch BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .
Da der
B.___ -Neurologe überdies
feststellte , dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass an Funktionseinschränkungen unter Berücksichti gun g der ganzen Datenlage nicht neurologisch begründet werden könne ( Urk.
7/285 /24) , und die auf 30
% veranschlag t e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne als «arbiträr» bezeichnete ( Urk.
7/28 5 /26) , erscheint die migränebedingt attestierte Arbeitsunfähigkeit n icht als hinreichend plausibel. Die Gutachter wer den die postulierte Einschränkung mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) zu objekti vieren haben (BGE 145 V 361 E. 4.4).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der RAD-Arzt das B.___ -Gut achten als schlüssig erachtete und empfahl, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von 60
% darauf abzustellen ( Urk.
7/295/11-12). Davon wich die Beschwerde gegnerin verfügungsweise ab und erachtete die aus neurologischer Sicht beschei nigte Arbeitsunfähigkeit nicht für plausibel ( Urk.
2 S. 2). Da dieser Einschätzung keine medizinische Prüfung der Plausibilität zu Grunde liegt, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, im Rahmen der weiteren Abklärung das Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Erst hernach wird zu prüfen sein, ob die IV-Stelle zu Recht von der ärztlichen Folgeabschätzung abgewichen ist (BGE 145 V 361 E. 4.3).
8.
8.1
Auf Empfehlung des RAD-Orthopäden Dr.
M.___ ( Urk.
7/295/10) hatte die IV-Stelle dem B.___ den Bericht von Dr.
G.___
vom 2 8.
November 2018 mit Sc hreiben vom 6.
Dezember 2018 zugestellt und das B.___ ersucht , diesen bei der Begutachtung zu berücksichtigen und eine Fremdanamnese einzuholen ( Urk.
7/271; vgl. auch Urk.
7/272). In der Aufstellung der berücksichtigten Akten im B.___ -Gutachten wird der Bericht von Dr.
G.___ indes nicht erwähnt ( Urk.
7/287/7-8, Urk.
7/288) . D er psychiatrische Gutachter des B.___ nahm denn auch – entgegen der expliziten Anordnung der IV-Stelle - weder zu diesem Bericht Stellung, noch holte er bei Dr.
G.___ beziehungsweise der von dieser und auch vom Beschwerdeführer erwähnten behandelnden Psychiaterin Dr.
O.___ ( Urk.
7/284/4) eine Fremdanamnese ein ( Urk.
7/284/2). 8.2
In ihrem Bericht wies Dr.
G.___
dar auf hin, der Beschwerdeführer habe in der Jugend ein trau m atisierendes Ereignis erlitten und spalte dies es womöglich ab .
A uf die von Dr.
G.___ vermutete Dynamik
deutet auch die Angabe des Be schwer deführers gegenüber dem psychiatrischen B.___ -Gutachter
hin , er habe seine Kindheit «abgeschnitten» ( Urk.
7/284/9) . Dr.
G.___
mutmasste , dass die vermin derte Resilienz des Beschwerdeführers auch darauf zurück gehe und die Schmerzsymptomatik ebenfalls auf eine somatoforme Schmerzstörung zurück zu führen sei ( Urk.
7/270). Der B.___ -Psychiater führte demgegenüber aus, die behandelnden Ärzte seien trotz der beobachteten Diskrepanz zwischen den sub jektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden nicht davon ausgegangen, dass die körperlichen Beschwerden mit dem psychischen Zustand zusammenhingen. Deshalb sei nicht von einer wesentlichen psychischen Überla gerung der körperlichen Symptomatik auszugehen ( Urk.
7/284/11). Wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den Hinweisen im Bericht von Dr.
G.___
und der unterlassenen Fremdanamnese bei der behandelnden Psychiaterin beruht diese Einschätzung des psy chiatrischen Sachverständigen auf einer unvoll stän di gen Aktenlage. Die IV-Stelle hätte ihn deshalb sein Teilgutachten ergänzen lassen müssen, umso mehr, als der B.___ -Psychiater den Bericht von Dr.
G.___ entgegen ihren Instruktionen nicht beachtet hatte; dies wird sie nachzuholen haben. 9 .
9.1
Den I nvaliditätsgrad
von 30
% setzte die IV-Stelle mit einem Prozentvergleich anhand der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit von 7 0
% fest. Sie be grün dete dies damit, die bisherige Tätigkeit entspreche auch einer angepassten Arbeit ( Urk.
2 S. 2). 9.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art.
28a Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu
(Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5.
Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE
114 V 310 E.
3a) .
Dazu wird das Erwerbs ein kom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 9.3
Der Invaliditätsgrad ist nur dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unver hältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen (Urteil des Bundesge richts 9C_492/2018 vom 24.
Januar 2019 E.
4.3.2).
Beide Ausnahmekon stella tionen liegen hier nicht vor.
Da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus ge sund heit lichen Gründen verloren hat,
und er zuletzt im Rahmen zweier länger dauernder Anstellungen Tätigkeiten in der IT-Branche versehen hatte ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/20/1-2, Urk.
7/209/35, Urk.
7/283/7), hätte die IV-Stelle das Validenein kommen wie bei der Rentenzusprechung anhand des beim letzten Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, angepasst an die seitherige Lohnentwicklung ( Urk.
7/123/11) , ermitteln können. Das hypothetische Invalideneinkommen des nicht erwerbstätigen Versicherten hätte sie durch Heranziehen der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik festsetzen können. Deshalb liegt hier auch nicht der Spezialfall vor, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind, wodurch sich deren genaue Ermittlung
erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19.
Juni 2017 E.
4).
Auch zur Invaliditätsbemessung bedarf es folglich weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle . 10 .
Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Da das grundsätzlich beweiskräftige B.___ -Gutachten vom 2 9.
Januar 2019 ( Urk.
7/289/1) nur , aber immerhin der Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen bedarf, und die IV-Stelle es entgegen ihrer sonst üblichen Praxis ver säumt hat, das in verschiedener Hinsicht unvollständige Gutachten ergänzen zu lassen, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an sie (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 580/2017 vom 9.
Februar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die IV-Stelle wird den Gutachtern nochmals den Bericht von Dr.
G.___ vom 2 8.
November 2018 zuzustellen haben und den psychiatrischen B.___ -Gutach ter
sein Teilgutachten wie unter E. 8
dargelegt zu ergänzen lassen haben – in klu sive das Einholen einer Fremdanamnese bei der damals behandelnden Psychia terin Dr.
O.___ . Zumindest in Bezug auf die Kopfschmerz- und Migräne problematik werden die Gutachte r
die Diskussion der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren bei der Beurteilung der Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit zu thematisieren haben . Zu sätzlich wird die IV-Stelle die Experten des B.___
insbesondere die in E. 6.2.2-3 genannten offenen F ragen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Verände rung des Gesundheits zustan des seit Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Janua r 2016 zu beantworten lassen haben .
Vor Zustellung der Ergänzungsfragen an die B.___ -Gutachter wird die IV-Stelle noch mals aktuelle Verlaufsberichte der behandeln d en Ärzte beizuziehen haben und diese , zusammen mit den vom Be schwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Berichten ( Urk.
3/3-7 ; vgl. vorstehend E. 3. 5 ),
dem RAD und nöti genfalls auch den B.___ -Gutachtern (inklusive dem B.___ -Neurologen) zur Prü fung einer seit der Begutachtung im B.___
eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes vorzu legen haben. Nach erfolgter ergänzender medizi nischer Abklärung in diesem Sinne wird die IV-Stelle den Invaliditätsgrad wie in E. 9 aufgezeigt mittels eines rechtskonformen Einko mmensvergleichs zu bestim men und hernach erneut über das Ergebnis der Rentenrevision zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 11.
11.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.
1’000.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG). 11.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §
34 Abs.
3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Krit erien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2.
Dezember 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Oktober 2013 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk.
7/12 ; vgl. auch Urk.
7/4 ). M it Verfügung en vom
E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG).
E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 1.2 Be i einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] .
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
E. 1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119
V
475 E.
1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art.
53 Abs.
2 und
3 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2, 138
V
147 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13.
Februar 2017 E.
2.2). Die Wie derer wägung im Sinne von Art.
53 Abs.
2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.
Juli 2018 E.
8.2).
Die Wiedererwägung nach Art.
53 Abs.
2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE
141
V
405 E.
5.2, 140
V
77 E.
3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl.
Art.
43 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2.
August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141
V
405 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3.
April 2017 E.
E. 2 Januar 2016 sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung
ab 1.
Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
%
zu ( Urk.
7/148-149; vgl. auch Urk.
7/ 135- 136 , Urk.
7/151 ).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente damit, gestützt auf das B.___ -Gutachten stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Im Gut achten sei aus orthopädischer und neurologischer Perspektive eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die im neurologischen Teilgut ach ten vorgenommene Addition einer 30%igen Einschränkung wegen der Migrän e mit einer ebenfalls 30%igen Einschränkung aufgrund der Rückenbeschwerden über zeuge nicht, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Beschwer debilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade rechtsprechungsgemäss nicht zu lässig sei. Der neurologische Gutachter habe keine nachvollziehbare Gesamt be urteilung vorgenommen. Zudem beruhe die attestierte 30%ige Ar beitsunfähigkeit wegen der Migräne auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei aus rechtlicher Sicht – nach einer Indikatorenprüfung
- nicht plausibel. Der Be schwerdeführer leide nämlich gemäss eigenen Angaben seit 1998 an Migräne, habe also offenbar trotz Migräne einer vollständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem seien die (medikamentösen) Therapiemöglichkeiten nicht ausge schöpft. Ein erheblicher Leidensdruck sei deshalb nicht ausgewiesen. Folglich ver bleibe die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbe schwerden. Da die bisherige Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spre che, könne der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs auf 30
% fest ge setzt werden. Dies führe zur Aufhebung der Rente am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
Im Übrigen sei nebst einem Revisionsgrund auch ein Wiedererwägungsgrund aus gewiesen. Die anlässlich der Rentenzuspr echung in den Berichten der behandeln den Ärzte aus somatischer und psychiatrischer Sicht bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht plausibel gewesen. Damals hätten noch Therapieoptionen bestanden (zumutbare Rückenoperation), und der behandelnde Psychiater habe erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren er wähnt , die hätten ausgeklammert werden müssen. Zudem habe die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nach der damals geltenden Rechtsprechung als grundsätzlich therapeutisch angehbar gegolten. Folglich wäre damals eine objek tive medizinische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung angezeigt gewesen. Die damalige Verletzung der Untersuchungspflicht stelle einen Wiedererwä gungsgrund dar ( Urk.
2, Urk.
6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die ursprüngliche Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig ( Urk.
1 S. 10 f.).
Das Gutachten vermöge sodann keinen Revisionsgrund im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu belegen . Auf MRI-Bildern vom 2 7.
August 2018 seien weiterhin hochgradige bilaterale Ein engungen der Neuroforamina L5/S1 ersichtlich, welche gemäss dem B.___ -Neu rologen keine relevante Verbesserung nach der zweiten Operation erkennen lies sen . Zudem habe d er Neurologe festgehalten, dass mit Blick auf die in den Vorberichten nur spärlich beschriebenen klinisch-neurologischen Befunde keine massgebliche Veränd e rung festgestellt werden könne ( Urk.
1 S. 12 f.). D er B.___ -Orthopäde
widerspreche sich . Einerseits habe er in seinem Teilgutachten festge halten, dass sich lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität nach der zweiten Operation verbessert habe, nicht aber der Schmerzzustand. Ander er seits habe er - ohne nachvollziehbare Begründung – festgestellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit 2015 dennoch verbessert habe ( Urk.
1 S. 13 f.). Zudem ergebe sich aus den Berichten von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7.
Februar und 1 7.
Mai 2019 , dass die Knieschmerzen stark zuge nommen hätten und deshalb bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu ebenfalls zu beachten seien ( Urk.
1 S. 14 f.). Dem Bericht von Dr.
med. D.___ , Oberarzt Orthopädie des Spitals E.___ , vom 1 2.
Juli 2019 könne weiter ent nommen werden, dass den Knie schmerzen eine beginnende Gonarthrose zu grunde liege und mittlerweile auch neuropathische und nozizeptive Schmerzen bei chro nischer Schädigung der Wur zel L5 rechts diagnostiziert worden seien. Dieser Befund werde auch durch den Bericht von Dr.
med. F.___ , Facharzt für Neu ro chirurgie, vom 2
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisions- oder ein Wiederer wä gungs grund vorlieg t . 3. 3.1 3.1.1
Den rentenzusprechenden Verfügung en vom 2 2.
Januar
2016 ( Urk.
7/136, Urk.
7/148-149 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Urk.
7/123/5-12) :
Die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik H.___
nannten in ihrem Bericht vom 7.
Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Restlumbalgie und Pseudoradikulopathie beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 mit der Technik PLIF am 7.
Juli 2014 (vgl. Urk.
7/51) bei einer isthmischen Spondylolisthese L5/S1 mit Lumbalgie sowie bei Status nach Wundrevision bei Wunddehiszenz am 1
E. 7 August 2017 ein ( Urk.
7/209), worin dem Versi cherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde ( Urk.
7/ 209/20). D er nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte rügte am
E. 7.1 Die dem Beschwerdeführer laut der Gesamtbeurteilung seitens der B.___ -Gut ach ter bescheinigte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten setzt sich zusammen aus eine r 30%ige n
Arbeitsunfähigkeit infolge des Rückenleidens und eine r
kumulativ zu berücksich tigende n
weitere n
30%ige n E inschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne ( Urk.
7/ 289/12 ).
E. 7.2 Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorg fältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjek ti ven Angaben der versicherten Person begründet werden , ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen . Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1 -2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/201
E. 9 .
E. 9.1 Den I nvaliditätsgrad
von 30
% setzte die IV-Stelle mit einem Prozentvergleich anhand der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit von 7 0
% fest. Sie be grün dete dies damit, die bisherige Tätigkeit entspreche auch einer angepassten Arbeit ( Urk.
2 S. 2).
E. 9.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art.
28a Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu
(Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5.
Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE
114 V 310 E.
3a) .
Dazu wird das Erwerbs ein kom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1).
E. 9.3 Der Invaliditätsgrad ist nur dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unver hältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen (Urteil des Bundesge richts 9C_492/2018 vom 24.
Januar 2019 E.
4.3.2).
Beide Ausnahmekon stella tionen liegen hier nicht vor.
Da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus ge sund heit lichen Gründen verloren hat,
und er zuletzt im Rahmen zweier länger dauernder Anstellungen Tätigkeiten in der IT-Branche versehen hatte ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/20/1-2, Urk.
7/209/35, Urk.
7/283/7), hätte die IV-Stelle das Validenein kommen wie bei der Rentenzusprechung anhand des beim letzten Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, angepasst an die seitherige Lohnentwicklung ( Urk.
7/123/11) , ermitteln können. Das hypothetische Invalideneinkommen des nicht erwerbstätigen Versicherten hätte sie durch Heranziehen der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik festsetzen können. Deshalb liegt hier auch nicht der Spezialfall vor, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind, wodurch sich deren genaue Ermittlung
erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19.
Juni 2017 E.
4).
Auch zur Invaliditätsbemessung bedarf es folglich weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle .
E. 10 .
Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Da das grundsätzlich beweiskräftige B.___ -Gutachten vom 2 9.
Januar 2019 ( Urk.
7/289/1) nur , aber immerhin der Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen bedarf, und die IV-Stelle es entgegen ihrer sonst üblichen Praxis ver säumt hat, das in verschiedener Hinsicht unvollständige Gutachten ergänzen zu lassen, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an sie (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 580/2017 vom 9.
Februar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die IV-Stelle wird den Gutachtern nochmals den Bericht von Dr.
G.___ vom 2 8.
November 2018 zuzustellen haben und den psychiatrischen B.___ -Gutach ter
sein Teilgutachten wie unter E. 8
dargelegt zu ergänzen lassen haben – in klu sive das Einholen einer Fremdanamnese bei der damals behandelnden Psychia terin Dr.
O.___ . Zumindest in Bezug auf die Kopfschmerz- und Migräne problematik werden die Gutachte r
die Diskussion der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren bei der Beurteilung der Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit zu thematisieren haben . Zu sätzlich wird die IV-Stelle die Experten des B.___
insbesondere die in E. 6.2.2-3 genannten offenen F ragen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Verände rung des Gesundheits zustan des seit Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Janua r 2016 zu beantworten lassen haben .
Vor Zustellung der Ergänzungsfragen an die B.___ -Gutachter wird die IV-Stelle noch mals aktuelle Verlaufsberichte der behandeln d en Ärzte beizuziehen haben und diese , zusammen mit den vom Be schwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Berichten ( Urk.
3/3-7 ; vgl. vorstehend E. 3. 5 ),
dem RAD und nöti genfalls auch den B.___ -Gutachtern (inklusive dem B.___ -Neurologen) zur Prü fung einer seit der Begutachtung im B.___
eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes vorzu legen haben. Nach erfolgter ergänzender medizi nischer Abklärung in diesem Sinne wird die IV-Stelle den Invaliditätsgrad wie in E. 9 aufgezeigt mittels eines rechtskonformen Einko mmensvergleichs zu bestim men und hernach erneut über das Ergebnis der Rentenrevision zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 11.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.
1’000.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG).
E. 11.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §
34 Abs.
3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Krit erien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2.
Dezember 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00036
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 6.
November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse
14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1972 geborene X.___ , gelernter Fotofachangestellter ( Urk.
7/3/1), arbeite te ab 1.
August 2011 als technischer Supporter für die Y.___ AG in Z.___ ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/12/4). Ab dem 2 1.
Januar 2013 war er wegen Rücken- und Kopfschmerzen sowie psychischen Problemen zu 100
% arbeitsun fähig geschrieben ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/12/3). Am 3 1.
Oktober 2013 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an ( Urk.
7/12 ; vgl. auch Urk.
7/4 ). M it Verfügung en vom 2 2.
Januar 2016 sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung
ab 1.
Mai 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
%
zu ( Urk.
7/148-149; vgl. auch Urk.
7/ 135- 136 , Urk.
7/151 ). 1.2
Anfang November 2016 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und liess den Versicherten zwei F ragebö gen beantworten ( Urk.
7/1 53-154). Anschliessend na hm s ie V erlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk.
7/158 -159, Urk.
7/166, Urk.
7/198) und holte das polydisziplinäre ( allgemeinmedizinisch-inter nistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 7.
August 2017 ein ( Urk.
7/209), worin dem Versi cherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde ( Urk.
7/ 209/20). D er nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte rügte am
9.
Oktober und am 1 7.
November 2017 diverse Mängel des A.___ -Gut achtens ( Urk.
7/229, Urk.
7/231) und reichte weitere Arztberichte ein ( Urk.
7/ 232) , namentlich den Bericht über den am
5.
Dezember 2017 erfolgte n
( erneut en)
o perative n Eingriff (Dekom pres sion foraminal L5/S1 beidseits [ Urk.
7/244]).
In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk.
7/249, Urk.
7/252; vgl. Urk.
7/233-235 ). Gestützt auf das allgemeinmedi zi nisch-internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Gutach ten des B.___ vom 2 9.
Januar 2019 ( Urk.
7/282- 288, Urk.
289)
hob
sie
die laufende Rente nach Durchführung des
Vorbescheid ver fahrens
( Urk.
7/292 , Urk.
7/296 , Urk.
7/299-300 ; vgl. auch Urk.
7/233 ) mit Verfü gung vom 2.
Dezember 2019 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgen den Monats auf ( Urk.
7/301, Urk.
2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , mit Eingabe vom 1 6.
Januar 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren ; eventualiter sei ihm eine Dreivier tels rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu entscheide ( Urk.
1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1.
Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde ( Urk.
6) . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8.
Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Be i einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG] . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141
V
9 E.
2.3, 134
V
131
E.
3). Hinge gen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141
V
9 E.
2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Ein schätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen ; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27.
April 2021 E.
2.1 mit Hin wei sen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E.
2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_144/2021 vom 27.
Mai 2021 E.
2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE
119
V
475 E.
1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art.
53 Abs.
2 und
3 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2, 138
V
147 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13.
Februar 2017 E.
2.2). Die Wie derer wägung im Sinne von Art.
53 Abs.
2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5.
Juli 2018 E.
8.2).
Die Wiedererwägung nach Art.
53 Abs.
2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE
141
V
405 E.
5.2, 140
V
77 E.
3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl.
Art.
43 ATSG; BGE
141
V
405 E.
5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2.
August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE
141
V
405 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3.
April 2017 E.
1.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden ganzen Rente damit, gestützt auf das B.___ -Gutachten stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2015 aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Im Gut achten sei aus orthopädischer und neurologischer Perspektive eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die im neurologischen Teilgut ach ten vorgenommene Addition einer 30%igen Einschränkung wegen der Migrän e mit einer ebenfalls 30%igen Einschränkung aufgrund der Rückenbeschwerden über zeuge nicht, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Beschwer debilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade rechtsprechungsgemäss nicht zu lässig sei. Der neurologische Gutachter habe keine nachvollziehbare Gesamt be urteilung vorgenommen. Zudem beruhe die attestierte 30%ige Ar beitsunfähigkeit wegen der Migräne auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sei aus rechtlicher Sicht – nach einer Indikatorenprüfung
- nicht plausibel. Der Be schwerdeführer leide nämlich gemäss eigenen Angaben seit 1998 an Migräne, habe also offenbar trotz Migräne einer vollständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem seien die (medikamentösen) Therapiemöglichkeiten nicht ausge schöpft. Ein erheblicher Leidensdruck sei deshalb nicht ausgewiesen. Folglich ver bleibe die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbe schwerden. Da die bisherige Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spre che, könne der Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs auf 30
% fest ge setzt werden. Dies führe zur Aufhebung der Rente am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
Im Übrigen sei nebst einem Revisionsgrund auch ein Wiedererwägungsgrund aus gewiesen. Die anlässlich der Rentenzuspr echung in den Berichten der behandeln den Ärzte aus somatischer und psychiatrischer Sicht bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei nicht plausibel gewesen. Damals hätten noch Therapieoptionen bestanden (zumutbare Rückenoperation), und der behandelnde Psychiater habe erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren er wähnt , die hätten ausgeklammert werden müssen. Zudem habe die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nach der damals geltenden Rechtsprechung als grundsätzlich therapeutisch angehbar gegolten. Folglich wäre damals eine objek tive medizinische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung angezeigt gewesen. Die damalige Verletzung der Untersuchungspflicht stelle einen Wiedererwä gungsgrund dar ( Urk.
2, Urk.
6).
2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die ursprüngliche Rentenverfügung nicht offensichtlich unrichtig ( Urk.
1 S. 10 f.).
Das Gutachten vermöge sodann keinen Revisionsgrund im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu belegen . Auf MRI-Bildern vom 2 7.
August 2018 seien weiterhin hochgradige bilaterale Ein engungen der Neuroforamina L5/S1 ersichtlich, welche gemäss dem B.___ -Neu rologen keine relevante Verbesserung nach der zweiten Operation erkennen lies sen . Zudem habe d er Neurologe festgehalten, dass mit Blick auf die in den Vorberichten nur spärlich beschriebenen klinisch-neurologischen Befunde keine massgebliche Veränd e rung festgestellt werden könne ( Urk.
1 S. 12 f.). D er B.___ -Orthopäde
widerspreche sich . Einerseits habe er in seinem Teilgutachten festge halten, dass sich lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität nach der zweiten Operation verbessert habe, nicht aber der Schmerzzustand. Ander er seits habe er - ohne nachvollziehbare Begründung – festgestellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit 2015 dennoch verbessert habe ( Urk.
1 S. 13 f.). Zudem ergebe sich aus den Berichten von Dr.
med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7.
Februar und 1 7.
Mai 2019 , dass die Knieschmerzen stark zuge nommen hätten und deshalb bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit neu ebenfalls zu beachten seien ( Urk.
1 S. 14 f.). Dem Bericht von Dr.
med. D.___ , Oberarzt Orthopädie des Spitals E.___ , vom 1 2.
Juli 2019 könne weiter ent nommen werden, dass den Knie schmerzen eine beginnende Gonarthrose zu grunde liege und mittlerweile auch neuropathische und nozizeptive Schmerzen bei chro nischer Schädigung der Wur zel L5 rechts diagnostiziert worden seien. Dieser Befund werde auch durch den Bericht von Dr.
med. F.___ , Facharzt für Neu ro chirurgie, vom 2 9.
Mai 2019 belegt, der mittels einer Nervenleitgeschwindig keitsmessung weitere patholo gische Befunde erhoben habe. Insgesamt sei somit eher von einer Verschlechte rung als von einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes auszu gehen ( Urk.
1 S. 15).
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei zu beachten, dass der psychia tri sche B.___ -Psychiater die depressive Störung zwar als remittiert, grund sätz lich jedoch als rezidivierend bezeichnet habe . E ntgegen der Fragestellung habe er nichts zum Verlauf der psychischen Symptomatik verlauten lassen, habe aber offensichtlich den unveränderten Sachverhalt anders eingeschätzt. Zudem habe der Gutachter den Bericht der Neurologin Dr.
med. G.___
vom 2 8.
November 2018 , welcher der IV-Stelle vor der Begutachtung zugestellt worden sei, nicht berücksichtigt, obwohl die IV-Stelle die Gutachter um das Einholen einer Fremd anamnese bei dieser Ärztin ersucht habe. Diesem offenkundigen Manko hätte die IV-St elle nachgehen und das Gutachten ergänzen lassen müssen, zumal die von Dr.
G.___ erwähnten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS ) und einer somatoformen Schmerzstörung die nicht immer vollständig nachvollziehbaren Schmerzen erklären könnten. Insgesamt sei auch aus psychi a trischer Sicht nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszu ge hen ( Urk.
1 S . 16-18 ).
Falls das Gericht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes trotzdem als belegt erachte, sei auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des B.___ abzustellen, und es sei ihm gestützt darauf eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ( Urk.
1 S. 18-21) .
Unzutreffend sei die vom Rechtsdienst der IV-Stelle behauptete fehlende Plausi bilität der migränebedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht Sache des Rechtsdienstes zu beurteilen, ob die Migränetherapie genügend sei. Ferner treffe zwar zu, dass er früher trotz Migräne einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können , hingegen seien damals die Rückenbeschwerden noch nicht so gravierend gewesen . Es sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen
( Urk.
1 S. 22 ) .
Gelange das Gericht zum Schluss, dass die vorliegenden Akten keine abschlies sende Beurteilung seines Gesundheitszustandes erlaubten, sei die IV-Stelle anzu weisen, die fehlenden Abklärungen nachzuholen und gestützt darauf über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden ( Urk.
1 S. 24). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Revisions- oder ein Wiederer wä gungs grund vorlieg t . 3. 3.1 3.1.1
Den rentenzusprechenden Verfügung en vom 2 2.
Januar
2016 ( Urk.
7/136, Urk.
7/148-149 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde (vgl. Urk.
7/123/5-12) :
Die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik H.___
nannten in ihrem Bericht vom 7.
Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Restlumbalgie und Pseudoradikulopathie beidseits bei Status nach Spondylodese L5/S1 mit der Technik PLIF am 7.
Juli 2014 (vgl. Urk.
7/51) bei einer isthmischen Spondylolisthese L5/S1 mit Lumbalgie sowie bei Status nach Wundrevision bei Wunddehiszenz am 1 9.
Juli 201 4.
An Befunden erwähnten die Ärzte eine reizlose Operationsnarbe, eine intakte Sensibilität und ein Schon hinken rechts. Fünf Monate postoperativ bestünden noch erhebliche Restbe schwerden. Aufgrund von Schmerzen sei die aktuelle berufliche Leistungs fähig keit um 100
% vermindert. Um den Durchbau der Spondylodese beurteilen zu können, werde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt ( Urk.
7/71/ 7-9 ) .
Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 1 3.
Januar 2015 zeigte einen beginnenden, verzögerten Durchbau der Spondylodese L5/S1 ( Urk.
7/76). 3.1.2
Med. pract . I.___ , Assistenzarzt des J.___ , der den Beschwerdeführer alle 6-8 Wochen psychiatrisch und ein bis drei Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelte, diagnostizierte in seinem Formularb ericht vom 1 3.
Januar 2015 eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerde führer sei rasch erschöpft, seine Konzen trationsfähigkeit sei vermindert und er leide insbesondere bei vielen visuellen Reizen (rasche Bewegungen, schnelle Bild wechsel) an Migräne. In lauter Umge bung und in Menschenmengen komme es rasch zu Übelkeit und Überforderung. In der bisherigen Tätigkeit könne er deshalb höchstens noch zwei Stunden pro Tag arbeiten. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit selbst einzuteilen, regelmässige Pausen einzulegen und zwischen der Sitz- und Steh position zu wechseln, könne er maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten . Am Folgetag bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit, ebenfalls bis zu zwei Tage nach Migräneanfällen. Die Leis tungsfähigkeit sei um etwa 80
% vermindert. Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert, wieder zu arbeiten, die Krankheit werde aber durch die Rückenbe schwerden und finanzielle Probleme aufrechterhalten ( Urk.
7/72). 3.1.3
Am 2 4.
Juli 2015 hielt Dr.
med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie des Neuro- und Wirbelsäulenzentrums der Klinik L.___ , fest, eine Wiederauf nah me der Arbeitstätigkeit sei erst nach erfolgtem knöchernem Durchbau der Spon dylo dese möglich ( Urk.
7/108 ).
Im Verlaufsbericht vom 3 1.
August 2015 sprach Dr.
K.___
von
eine m
s tabilen Ge sundheitszustand, wobei es möglich bleibe , dass die Beschwerden wieder zu nähmen . Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren arbeitsunfähig und er denke, dass er mittelfristig ohne eine Operation oder eine interventionelle Schmerz the rapie zu 100
% arbeitsunfähig bleibe . Eine Revisions-Operation sei absolut zumutbar und indiziert; der Beschwerdeführer fürchte sich aber da vor und stimme einer Operation deshalb nicht zu ( Urk.
7/119).
Auch gemäss Verlaufsbericht von med. pract . I.___ vom J.___
vom 3.
September 2015 lag ein stabiler Gesundheitszustand vor. Wegen persistierenden Rücken schmerzen, verschärft durch den nur ungenü gend erfolgten postoperativen knöchernen Umbau, sowie den bei Belastung auftretenden Migräneanfällen sei gegen w ärtig eine Verbesserung der psychischen Situation kaum möglich. Die Ehefrau habe zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht, was zu einer Zunahme der psychischen Belastung und vermehrten depressiven Symptomen geführt habe. Weil die operative Wirbelsäulenver stei fung bisher nicht das gewünschte Resultat erbracht habe und eine erneute Opera tion eine noch geringere Aussicht auf Besserung garantiere, stehe der Beschwer deführer einer solchen verständlicher weise zurückhaltend gegenüber. Hinzu komme, dass ein Orthopäde im Rahmen einer Second Opinion die gewählte Operationstechnik in Frage gestellt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Belastungsfaktoren erscheine aktuell eine weitere Belastung des Be schwer deführers durch eine Operation aus psychiatrischer Sicht als ungünstig ( Urk.
7/118). 3.1. 4
Gestützt auf diese Berichte gelangte Dr.
med. M.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie vom regionalen ärztlichen Dienst
( RAD ) der Beschwerde geg nerin , in seiner Stellung nahme vom 1 4.
September 2015 (vgl. auch die frühere Stellung nahme vom 7.
August 2015 [ Urk.
7/123/8-9] ) zur Beurteilung, eine Revi sions -O peration werde durch die psychi sche Komorbidität offenbar verunmög licht. Seit dem 2 1.
Januar 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht auszuge hen. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht erforderlich. Nach einem Jahr fach ärztlich-orthopädischer und –psychiatrischer Behandlung sei eine medi zinische Neubeurteilung vorzunehmen. Eine sichere Prognose zur zukünftigen Entwick lung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich ( Urk.
7/123 /10) . 3.1.5
Aufgrund der RAD-Stellungnahme vom 1 4.
September 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 8.
September 2015 unter Hin weis auf seine Mitwirkungspflicht auf , die fachärztlich-orthopädische und –psy chiatrische Behandlung zwecks Erhaltung beziehungsweise Verbesserung seines Gesund heits zustandes weiterzuführen ( Urk.
7/124), und sprach ihm mit den Ver fügungen vom 2 2.
Januar 2016 ab 1.
Mai 2014 eine ganze Rente zu ( Urk.
7/136, Urk.
7 /148-149 ) . 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Revisionsverfahren s
2017 bescheinigte der behandelnde Psy chia t er med. pract . I.___ vom J.___ dem Be schwe r deführer a m 2 1.
Februar einen statio nären Gesundheitszustand mit an hal tender 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Er diagnostizierte eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig leicht- bis mit telgradig (ICD-10 F33.0) , und er wähnte als psychische Beeinträchtigungen rasche Ermüdbarkeit, eine deutlich be einträch tigte K onzentration sowie Schwierigkeiten in Situationen mit vielen Menschen ( Urk.
7/158). 3.2.2
Im allgemeinmedizinisch-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Gutachten der A.___ vom 7.
August 2017, welches auf gutach ter liche n Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 1 0.
und 2 4.
Mai 2017 be ruht ( Urk.
7/209/1) , wurden kein e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt . Die Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein chronisches Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung bei Status nach Spondylodese L5/S1 im Juli 2014, eine Adipositas, eine retropatelläre Chondropathie rechts bei älterer vorderer Kreuzbandruptur und einen chronischen Spannungskopfschmerz beid seits ( Urk.
7/209/18). Der orthopädische Gutachter konnte nicht beurteilen, ob in zwischen ein knöcherne r Durchbau der Spondylodese L5/S1 stattgefunden habe, da der Beschwerdeführer einen für den 1 9.
Juni 2015 geplante CT-Untersu chungs termin nicht wahrnahm und weitere diesbezügliche Röntgenunter suchun gen ablehnte. Die neurologische Sachverständige fand trotz entsprechender An gaben des Beschwerdeführers ( Urk.
7/209/47) keine sicheren Hinweise für eine Migräne ( Urk.
7/209/20 , Urk.
7/209/51 ). Der psychiatrische Experte erhob in einem spezifischen Beschwerdevalidierungsverfahren auffällige Werte , die seiner Ein schät zung nach allein durch eine Aggravation nicht erklärt werden könnten, und ging aufgrund
weiterer Beobachtungen – Verhalten vor und nach seiner klini schen Untersuchung, vage Angaben zu den psychischen Symptomen, fehlende Nachweisbarkeit d er angegebene n Medikamenteneinnahme im Blut – davon aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht vorhandene Symptomatik zielgerichtet vor täusche ( Urk.
7/209/20 , Urk.
7/209 /62, Urk.
7/209/64; vgl. auch Urk.
7/ 229/3, Urk.
7/229/5 ).
Die A.___ -Experten attestierten dem Beschwerdeführer eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich leidensangepasst sei , und zwar ab Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle vom 1 8.
September 2015 ( Urk.
7/209/20 -21 ). 3.2.3
Da sich die ausstrahlenden Schmerzen im rechten Bein trotz der Operation im Jahr 2014 nicht besserten, und bildgebend eine foraminale Restkompression L5/S1 rechts betont im lateralen Foramen intervertebrale nachgewiesen werden konnte, so dass Dr.
med. N.___ , Facharzt für Neurochirurgie, am 1 0.
November 2017 von einem radikulären sensiblen Reizsyndrom der Nervenwurzel L5 rechts bei einer persistierenden Foramenstenose L5/S1 rechts betont ausging ( Urk.
7 /232), entschied sich der Beschwerdeführer nach längerer Bedenkzeit für eine operative Re-Dekompression.
Diese wurde am 5.
Dezember
2017 durchgeführt ( Urk.
7/244 /1). 3.3
Weil der Beschwerdeführer das A.___ -Gutachten als mangelhaft gerügt hatte ( Urk.
7/229, Urk.
7/231) und zwischenzeitlich erneut operiert worden war, ord nete die IV-Stelle eine zusätzliche polydisziplinäre Begutachtung durch das
B.___ an ( Urk.
7/249 ; vgl. auch Urk.
7/289/6 ).
Im Bericht vom 2 8.
November 2018 empfahl Dr.
med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, die bevorstehende Begutachtung um mindestens ein halbes Jahr zu verschieben. Sie habe zur Eruierung der Leidensgeschichte zwei intensive Ge sprä che mit dem Beschwerdeführer geführt, wobei sie versucht habe, bis in die Jugend vorzudringen. Dies sei nur ganz zäh gelungen. Er sei als Mädchen geboren wor den, habe sich aber im Mädchenkörper nie wohl gefühlt. Im Alter von 17 Jahren sei er vergewaltigt worden. Es sei anzunehmen, dass er diese Erlebnisse vollstän dig abspalte, das heisst , dass er dissoziiere. Ihrer Meinung nach sei dies ein Grund für die verminderte Resilienz des Beschwerdeführers. Sie vermute, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die Schmerzsymp to matik zu einem guten Teil auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei. In dieser Situation sei eine psychiatrische Behandlung indiziert, die bei Dr.
med. O.___ bereits begonnen habe. Sie empfehle, der Psychiat erin gezielte Fragen im Hinblick auf die Erstellung des erneuten Gutachtens zu stellen, da hiervon neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Um diesen neuen Aspekt gründlich zu bearbeiten, bedürfe es aber mit Sicherheit noch eines halben Jahres an in ten siver psychiatri scher Befragung und Betreuung durch Dr.
O.___ ( Urk.
7/270). 3.4
Die am 2 9.
Januar 2019 fertiggestellte polydisziplinäre Expertise des B.___
be ruht auf allgemeinmedizinisch-internistischen und orthopädisch-chirurgischen Unter suchungen vom 1 1.
Dezember 2018 sowie neurologischen und psychia trisch -psy chotherapeutischen Abklärungen vom 1 7.
Dezember 2018 ( Urk.
7/282-289) .
Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er sei als Mädchen geboren wor den. An die Kindheit könne er sich nicht erinnern, er habe diese herausge schnit ten aus seinem Leben, bis zur Geschlechtsumwandlung im Jahr 1999, die er nie bere u t habe. Er fühle sich wohl im heutigen Körper. Er habe immer wieder die Arbeitsstellen wechseln müssen, da er wegen Rückenbeschwerden arbeitsun fähig geworden sei und ihm jeweils gekündigt worden sei ( Urk.
7/284/6-7).
Aktuell leide er unter diversen Schmerzen a m Bewegungsapparat. Die zweite Operation vom 5.
Dezember 2017 auf Höhe L5/S1 habe gemäss Verlaufs-MRI im Jahr 2018 das Ziel, eine foraminale Einengung zu öffnen, nicht erreicht. Die Schmerzen hätten sich negativ entwickelt . Zus ätzlich bestünden Sensibilität s stö rungen am rechten Bein und F uss und eine Migräne, die zwei bis vier Mal pro Woche auftrete. Die Migräneattacken würden jeweils ein bis sechs Stunden dauern und meistens gleich ablaufen ( Urk.
7/285/13-14, Urk.
7/289/7). In psy chi scher Hinsicht bekomme er Panik in Menschenmengen. Allerdings sei er seit Jahren nicht mehr in einer solchen Situation gewesen. Er habe Konzentra tions probleme und Ermüdungserscheinungen, der Kopf stelle ihm ab. Er frage sich nach dem Sinn des Lebens und habe wegen seiner Erkrankung nichts zu lachen ( Urk.
7/284/3, Urk.
7/289/7).
In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutach ter als Diagnosen mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit eine geringe I mpin gement-Symptomatik der Schulter mehr auf der rechten als der linken Seite bei einer Bizepssehnen-Luxation beidseits (Erstdiagnose im August 2017) und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei residuellen postopera ti ven Veränderungen mit einer hochgradigen Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits. Der anamnestisch bestehende Verdacht auf eine intermittierende radi kuläre Irritation im Bereich L5 rechts beziehungsweise ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden. Klinisch zeige sich aktuell ein Lumbovertebralsyndrom und eine muskuläre Dysbalance. Weiter schränke ein gemischter Kopfschmerz (chronische Migräne und Medikamen ten übergebrauchskopfschmerz) die Arbeitsfähigkeit ein . Nicht auf die Arbeits fähig keit wirkten sich im Wesentlichen eine Adipositas , eine intermittierende Gonalgie rechts bei Status nach zweimaliger Operation (zuletzt im August 2005) mit fehlendem vorderem Kreuzband, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), der Ver dacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstische n
Z üge n und ein Trans sexualismus bei Status nach abdominaler extrafaszialer Hysterektomie im Jahr 1999 aus ( Urk.
7/289/8-9).
Aufgrund der Befunde und Diagnosen seien körperliche Tätigkeiten mit dem Heben von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie anhaltende Überkopf-Tätigkeiten nicht mehr mög lich. Ebenso seien Körperzwangshaltungen zu vermeiden ( Urk.
7/289/10). Die bis herige leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend und nur gelegentlich im Stehen verrichtet worden sei, sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar. Schmerzbedingt und wegen der eingeschränkten lumbosakralen Dehn barkeit mit paralumbaler muskulärer Dysbalance resultiere in dieser Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 30
% zwecks Pausen. Diese Einschätzung gelte sechs Monate nach der Operation vom 5.
Dezember 2017, also ab Juli 201 8.
In der angestammten Tätigkeit, welche im Wesentlichen als adaptiert gelten könne, sei die Arbeitsfähigkeit infolge des Rückenleidens auch aus neurologischer Sicht zu 30
% eingeschränkt. Diese Einschränkung gelte nach Lage der Akten retrospektiv seit Mai 201 2.
Die Migräne führe zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während den Migränetagen, welche ebenfalls mit 30
% zu beziffern sei. Die Einschränkungen wegen des Rückenleidens und der Migräne würden sich additiv verhalten, so dass aus neurologischer Perspektive insgesamt von einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit im Umfang von 60
% auszugehen sei. Die orthopädisch wegen des Rückenleidens attestierte Einschränkung sei damit ebenfalls berücksichtigt, so dass dieser Einschrän kungs grad sämtliche Beschwerden berücksichtige. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 60
% in der angestammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten gelte seit Mai 2012 ( Urk.
7/289/11-12). Der Beschwerdeführer werde gemäss eigenen An gaben seit einiger Zeit neu durch die Neurologin Dr.
G.___ behandelt ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/289/13) . Dies sei im Hinblick auf die Einleitung einer adä quaten M igrän ebehandlung zu begrüssen. Inwieweit eine solche zu einer Ver rin gerung der migränebedingten Arbeitsunfähigkeit führen werde, bleibe vorerst offen ( Urk.
7/285/27, Urk.
7/289/13 ).
Die auf den Revisionsgrund zielenden Fragen der IV-Stelle nach einer Verän de rung des Gesundheitszustandes (Fallspezifische Frage Nr. 1) wurden im Ge samt gutachten unter Verweis auf die Teilgutachten nicht beantwortet (Urk.
7/289/13) , wobei sich auch die Teilgutachten nicht alle dazu äussern ( Urk.
7/283/12, Urk.
7/284/14) . Der Neurologe vermochte eine Veränderung nicht zuverlässig zu beurteilen, da die Akten im Referenzzeitpunkt keine verwertbare Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthielten
( Urk.
7/285/28-29) . Der begutach tende Orthopäde erwähnte eine ge genüber 2015 verbesserte Arbeitsfähigkeit. In der ersten Hälfte von 2015 sei eine beidseitige L5-Symptomatik diagnostiziert worden und somit bekannt gewesen, aber als möglich Schmerzursache noch nicht aufgetaucht ( Urk.
7/286/21) . 3.5
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer die B erichte des Allge mein mediziners Dr.
C.___ vom 7.
Februar und 1 7.
Mai 2019 ( Urk.
3/3-4), des Neuro chiru r gen Dr.
F.___ vom 2 9.
Mai 2019 ( Urk.
3/6), des Oberarztes Orthopädie des Spitals E.___
Dr.
D.___ vom 1 2.
Juli 2019 ( Urk.
3/5) und der stellvertretenden Oberärztin Psychosomatik des Spitals E.___
Dr.
R.___ vom 6.
August 2019 ( Urk.
3/7) ein, in welchen über den Verlauf der Behandlung der Knie- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen Problematik berichtet wird. Keiner der befassten Ärzte mach te Angaben zur Arbeitsfähigkeit oder zur Frage der gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprechung und sie setz t en sich auch nicht mit dem B.___ -Gutachten auseinander. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die ursprüngliche n Rentenverfügung en vom 2 2.
Januar 2016 von der IV-Stelle in Wiedererwägung gezogen werden durf ten ( Urk.
2 S. 2).
4.2
A us so matischer Sicht lagen bei Erlass der Rentenverfügungen mit den Berichten
der Orthopäden der Universitätsklinik H.___ vom 7.
Januar 2015 ( Urk.
7/71/7-9)
sowie von Dr.
K.___ vom 2 4.
Juli und 3 1.
August 2015 ( Urk.
7/107-108, Urk.
7/119) mehrere fachärztlich-orthopädische Stellungnahmen vor, die dem Be schwerdeführer übereinstimmend wegen erheblicher Restbeschwerden eine da mals 100% ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bescheinigten. Da sich der Beschwerdeführer damals noch in der Rehabilitationsphase nach d er operativen Wirbelsäulenversteifung
a m 7.
Juli 2014 befand und sich der knöcherne Durch bau der S p ondylodese verzögerte ( Urk.
7/76, Urk.
7/107-108) , erscheinen diese Beurteilungen als plausibel. Auch der RAD-Orthopäde Dr.
M.___ gelangte nach versicherungsmedizinische r Prüfung dieser Bericht e am 1 4.
September 2015 nicht zu einer anderen Einschätzung ( Urk.
7/123/10). Da alle Mediziner gestützt auf die damalige objektive Befundlage im Rücken auf eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten schlossen , kann keine Rede davon sein, die IV-Stelle habe damals den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, beziehungs weise
die attes tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus damaliger Sicht zweifellos unrichtig gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3
Da sich die Z usprechung der ganzen Rente bereits allein aufgrund der soma ti schen Befundlage rechtfertigt e , vermögen die von der IV-Stelle angeführten Mängel bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen durch med. pract . I.___
( Urk.
2 S. 2) keine offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenverfü gun gen zu begründen. Jedenfalls erscheint die am 3.
September 2015 von med. pract . I.___ geäusserte Einschätzung , angesichts der Erfolglosigkeit der ersten Opera tion, den im Rahmen einer Second Opinion geäusserten Bedenken hin sicht lich der damals gewählten Operationstechnik , der bestehenden psychisch-psycho so zialen Belastungsfaktoren und der Furcht des Beschwerdeführers vor einem weiteren operativen Eingriff (vgl. auch Urk.
7/119) sei aktuell eine zweite Opera tion aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen ( Urk.
7/118) , nicht als offen sichtlich unrichtig. Rechtsprechungsgemäss wird eine Operation auch bei psy chisch unbeeinträchtigten Personen nur dann als zumutbar erachtet, wenn es sich erfahrungsgemäss um einen unbedenklichen Eingriff handelt der mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des Leidens mit sich bringt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Auflage, Zürich 2020, Art.
21 Rz 1 29 mit Hinweis).
Dass die Revisions-Operation in diese zumutbare Kategorie fiel, kann nicht ohne weiteres gesagt werden . Zudem wäre der Beschwerdeführer wohl selbst wenn er diese Operation vor Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Januar 2016 hätte vornehmen lassen, unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäss nötigen Zeit zur Rekonvaleszenz im Zeitpunkt des Verfügungserlass es
weiterhin vollständig a rbeitsunfähig gewesen.
RAD-Arzt Dr.
M.___ ging aufgrund der Einschätzung von med. pract . I.___
eben falls davon aus, dass eine Revisions-Operation damals wegen der psychi schen Komorbidität nicht zumutbar war, empfahl der IV-Stelle aber in seiner Stellung nahme vom 1 4.
September 2015 eine erneute Beurteilung nach einem Jahr fach ärztlich-orthopädischer und - psychiatrischer Behandlung ( Urk.
7/123 /10). Ein sol ches Vorgehen erscheint angesichts der damaligen Aktenlage zumindest als ver tretbar. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sind die Voraussetzungen folglich nicht erfüllt, um auf die ursprüngliche R entenverfügung vom 2 2.
Januar 2016 ( Urk.
7/148-149) unter dem Titel einer Wiedererwägung im Sinne von Art.
53 Abs.
2 ATSG zurückzukommen. 5.
Unbestrittenermassen kann auf das A.___ -Gutachten vom 7.
August 2017
( Urk.
7/209) nicht abgestellt werden ( Urk.
2, Urk.
7/295/14) . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 uneinge schränkt arbeitsfähig sei ( Urk.
7/209/20-21), kam aus somatischer Sicht offenbar auch deshalb zustande, weil den Gutachtern nur ungenügende bildgebende Be funde der Wirbelsäule für die Zeit ab Mitte 2015 vorlagen (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom November 2016; vgl. Urk.
7/209/11-16, Urk.
7/209/40 ). Der orthopädische B.___ -Gutachter bezeichnete die vom A.___
attestierte
unein geschränkte Arbeitsfähigkeit als nicht gan z nachvollziehbar, insbesondere, weil sich der Beschwerdeführer vier Monate nach Erstellung jenes Gutachtens wegen einer persistierenden L5-Schmerzsymptomatik beidseits einem weiteren operati ven Eingriff der Wirbelsäule habe unterziehen müssen ( Urk.
7/286/19).
D er begutachtende Neurologe des B.___ hielt fest, das neurologische Teilgutachten der A.___ werde den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die am 2 7.
August 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine weiterhin hochgradige Einengung der Neuroforamina L5/S1 beidseits ergeben, welche eine intermittierende lumboradikuläre Irritation rechts plausibel und wahrscheinlich mache ( Urk.
7/285/22; vgl. auch Urk.
7/286/ 16).
Die deutlich optimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Experten kann überdies durch die Beobachtung eines stark inkonsistenten Ver haltens des Beschwerdeführers durch den A.___ -Psychiater beeinflusst worden sein ( Urk.
7/209/62, Urk.
7/209/64; vgl. auch Urk.
7/229/3, Urk.
7/229/5).
Dem ge genüber
verhielt sich der Beschwerdeführer nach Einschätzung der B.___ -Experten während der dortigen Begutachtung weitgehend authentisch ; beispiels weise klagte er nicht mehr über wesentliche Einschränkungen wegen seines psy chischen Zustandes ( Urk.
7/284/12 ; vgl. auch Urk.
7/209/64-65 ) . Die orthopädi schen und neurologischen Sachverständigen wies en darauf hin, das Verhalten des Beschwerdeführers sei grundsätzlich kooperativ und adäquat gewesen, bloss das geltend gemachte Ausmass der Funktionseinschränkungen habe nicht voll stän dig mit orthopädischen und neurologischen Faktoren begründet werden können ( Urk.
7/285/24, Urk.
7/286/14, Urk.
7/286/19). Dementsprechend konnten die B.___ -Experten die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht auf einer vergleichsweise zuverlässigeren Grundlage bestimmen.
Es ist folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden , dass die IV-Stelle zur Beur tei lung der Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die Expertise des B.___ vom 2 9.
Januar 2019 abgestellt hat , welche auch die jüngste Rückenoperation berücksichtigte und zeitnahe zur angefochtenen Verfü gung erging . 6. 6.1
Strittig und zu prüfen bleibt anhand des B.___ -Gutachtens , ob seit der Renten zu sprechung mit den
Verfügung en vom 2 2.
Januar 2016 ( 7/151) eine erhebliche Än derung des Gesundheitszustandes bezie hungsweise der Arbeitsfähigkeit einge treten i st und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art.
17 ATSG vorliegt. 6.2
6.2.1
Laut dem neurologische n
B.___ -Gutachter ist eine wesentliche Verä nderung des Gesundheitszustandes gestützt auf die Entwicklung der neuroradiologischen und klinischen Befunde aus neurologischer Perspektive mangels verwertbarer neuro logische r Einschätzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk.
7/285/27-30). 6.2.2
D er orthopädische Sachverständige hielt fest, die aktuell von ihm erhobene Arbeitsunfähigkeit von 30
% gelte sechs Monate nach der foraminalen Dekom pression L5/S1 vom 5.
Dezember 2017, somit seit Mai 2018 ( Urk.
7/286/20) . Zum einen begründete er diese Beurteilung aber nicht weiter mit einer konkreten Änderung der gesundheitlichen Situation, sondern hielt bloss fest, es bestehe gegenüber
2015 eine verbesserte Arbeitsfähigkeit ( Urk.
7/286/21 ). Z um anderen hielt er im Widerspruch dazu an einer anderen Stelle seines Gutachtens fest, der Schmerz zustand habe sich nach der zweiten Operation im Dezember 2017 be dauerlicherweise nicht gebessert, lediglich die Sensibilität an der rechten unteren Extremität sei besser geworden ( Urk.
7/286/17 ) . Bei den Ausführungen zur Kon si stenzprüfung wies er zudem darauf hin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden müsse auf das neurologische Teilgutachten abge stellt werden ( Urk.
7/286/19) , in welchem aber, wie dargelegt, keine relevante gesundheitliche Veränderung postuliert wurde ( Urk.
7/285/29-30 ). Deshalb sind die Aussagen des begutachtenden Orthopäden zur Entwicklung der Arbeits fähig keit im zeitlichen Verlauf widersprüchlich . M angels eingehender Auseinander set zung mit den medizinischen Vorbefunden bei der Beantwortung der im Revi sions verfahren entscheidenden Frage nach einer tatsächlichen Veränderung ist unklar, ob er lediglich den im Vergleich zur Situation bei Erlass der Renten ver fügungen vom 2 2.
Januar 2016
unveränderten Gesundheitszustand hinsichtlich seiner Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt ha
t. Eine solche abweichende Einschätzung bliebe aber revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl . vor stehend E. 1.3). 6.2.3
Grundsätzlich rechtfertigt
eine wesentliche Veränderung des psychisch en Ge sundheitszustandes , welcher bei der Rentenzusprechung beeinträchtigt war,
auch in somatischer Hinsicht eine umfassende Neubeurteilung des
Gesundheits zu stan des (Urteil e des Bundesgerichts 8C_395/2018 vom 3.
September 2018 E. 8.2 sowie 9C_194/2017 vom 2 9.
Januar 2018 E. 4.3 und 5).
Der psychiatrische Gut achter des B.___
liess die
Frage n der IV-Stelle
unbeantwortet , ob seit dem letzten Ent scheid vom 2 2.
Oktober 2015 (richtig: 2 2.
Januar 2016 [ Urk.
7/151; vgl. auch Urk.
7/135-136]) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei ( Urk.
7/289/6) . Zwar kann aus der gestellten Diagnose einer rezidivie ren den depressiven Störung , aktuell remittiert, und der Bemerkung des begutach ten den Psychiaters, in der Vergangenheit scheine eine gewisse depressive Kom po nen te eine Rolle gespielt zu haben ( Urk.
7/284/12) , auf eine Besserung der psychischen Symptomatik im zeitlichen Verlauf geschlossen werden.
Diese An gaben sind aber insbesondere in zeitlicher Hinsicht ungenau, so dass nicht klar ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand aus seiner Sicht im hier massgeblichen Zeitraum ab Erlass der Rentenverfügung vom 2 2.
Januar 2016 verbessert hat oder ob die Besserung bereits früher erfolgte. Auch hat sich der B.___ -Psychiater in diesem Zusammenhang nicht mit den Verlaufsberichten des behandelnden Psychiaters med. pract . I.___ vom J.___ vom 1 3.
Janu a r 2015 ( Urk.
7/72), 3.
September 2015 ( Urk.
7/118)
u nd vom 2 1.
Februar 2017 ( Urk.
7/158) auseinandergesetzt. Ebenso fehlt es im Teilgutachten an der Schilde rung einer veränderten Befundlage. 6.2.4
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wes ent lich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Ände rung (en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 2 7.
Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Konsensbeurteilung blieben die fallspezifischen Fragen zum Revisionsgrund offen ( Urk.
7/289/13). Gestützt auf die teils ungenauen beziehungsweise widersprüchli chen Angaben in den Teil gutachten lässt sich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu s tandes in der m assgeblichen Zeit seit
Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Januar 2016 ebenso wenig
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Aufgrund ent sprechender Hinweise insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten erscheint eine solche Sachverhaltsänderung
– und damit ein Revisionsgrund - bei der gegen wärtigen Aktenlage aber auch nicht als ausgeschlossen.
Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. 7.
7.1
Die dem Beschwerdeführer laut der Gesamtbeurteilung seitens der B.___ -Gut ach ter bescheinigte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit und in adaptierten Tätigkeiten setzt sich zusammen aus eine r 30%ige n
Arbeitsunfähigkeit infolge des Rückenleidens und eine r
kumulativ zu berücksich tigende n
weitere n
30%ige n E inschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne ( Urk.
7/ 289/12 ).
7.2
Rechtsprechungsgemäss bedarf es bei der Migräne einer sorg fältigen Plausibili tätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten können die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitver halten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschrän kungen zu plausibilisieren (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Bleiben die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt und können die Einschränkungen nicht anders als mit den subjek ti ven Angaben der versicherten Person begründet werden , ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen . Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1 -2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/201 9 vom 1 1.
November 2019 E. 4.3 .1 ). 7. 3
Der B.___ -Neurologe schätzte die von der Migräne herrührende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anhand der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Häufigkeit der Kopfschmerzen ( Urk.
7/285 /15-1 7 , Urk.
7/285/22-23) . Bei der Prüfung der Plausibilität seiner Einschätzung berücksichtigte die IV-Stelle zu Recht ( Urk.
2 S. 2) , dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit 1998 (richtig: seit 1996 [ Urk.
7/28 5/ 13]) an Migräne leidet und trotzdem noch jahre lang uneingeschränkt erwerbstätig
war
(vgl. Urk.
7/3, Urk.
7/16, Urk.
7/83/7 , Urk.
7/282/5, Urk.
7/209/35 ). Ferner sind auch nach Einschätzung des neurolo gischen B.___ -Experten die Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft ; die im Jahr 2014 vom damals behandelnden Neurologen empfohlene Intervall-Behand lung beziehungsweise eine medikamentöse Migräne-Prophylaxe wurden nie durchgeführt ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/22-23, Urk.
7/285/27) , was eher gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
Der Annahme eine r ausgeprägte n Migrä ne symptomatik steht auch entgegen , dass sich der Beschwerdeführer nach einer offenbar mehrjährigen Behandlungspause ( Urk.
7/209/48) erst nach Erstattung des A.___ -Gutachtens am 7.
August 2017, wo ihm aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden war ( Urk.
7/209/51), im Herbst 2018 zu Dr.
G.___ in neurologische Behandlung ( Urk.
7/270) begab . Die Neurologin
Dr.
G.___
vermutete aber
in erster Linie eine psychosomatische Ursa che der Beschwerden ( Urk.
7/270).
Die vom Besch werdeführer behauptete Einnahme von 1 g Dafalgan bei Migräne attacken ( Urk.
7/282/3, Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/23) wurde von de n
B.___ -Experten nicht überprüft ( Urk.
7/289/4) , während die Laborun tersuchung der A.___ -Gutachter keinen Nachweis für die Einnahme der angegebenen Medi ka mente , unter anderem Dafalgan, erbrachte ( Urk.
7/209/34, Urk.
7/209/64) . Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer Dafalgan nach eigenen Angaben auch zur Linderung der Rückenbeschwerden einsetzt und eine nachgewiesene Dafalganeinna h me
für sich allein deshalb noch nicht für erhebliche Migräne be schwerden spr icht ( Urk.
7/285/17, Urk.
7/285/23) .
Hinzu kommt, dass die ohnehin kaum überprüfbaren aktuellen Angaben des Be schwerdeführers zu seinen migränebedingten Einschränkungen mit sein en Aus sagen gegenüber den A.___ - G utachtern nicht übereinstimmen. D er A.___ -Neu rologin berichtete er , er habe zwei- bis fünfmal pro Woche Kopfschmerzen im Bereich der Stirn und Schläfen beidseits (Stechen und Pochen) , wenn er sehr angespannt sei . Die Kopfschmerzen würden weggehen, wenn er sich hinlege, und manchmal in eine Migräne übergehen mit einem Flimmern vor den Augen und starken Schmerzen im ganzen Kopf ( Urk.
7/209/47). Aufgrund dieser Angaben und da der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen keine höhere Migränekadenz beschrieb, schloss die A.___ -Neurologin das Bestehen einer chro nischen Migräne aus . Ebenfalls entscheidend war aus ihrer Sicht, dass
das be rich tete Flimmern vor den Augen und die Schmerzen im ganzen Kopf keine typischen Kriterien für eine Migräne seien ( Urk.
7/209/51). Dem B.___ -Neu rologen berich tete d er Beschwerdeführer am 1 7.
Dezember 2018 dagegen über mindestens zwei mal pro Woche auftretende Migräneattacken. Diese würden mit einem Flimmern vor den Augen beginnen, manchmal begleitet von halbseitigen Gesichtsfeldde fekten. Dann setzten stechende Schmerzen in beiden Schläfen ein und es komme zu Geräusch- und Lichtempfindlichkeit. Er müsse sich ins B ett begeben und liegen bleiben; die Kopfschmerzen dauerten dann eine bis sechs Stunden an. Zusätzlich komme es zu Übelkeit ( Urk.
7/285/13-14). Diese Angaben des Beschwerdeführers bewogen de n
B.___ -Neurologen im Gegensatz zur neu ro logischen Vorgutachterin zur Diagnose einer chronischen Migräne und nicht bloss von Spannungskopf schmerzen ( Urk.
7/285/21). Angesichts des veränderten A ussage verhaltens des Beschwerdeführers zum Verlauf der Migränen und der nicht gänzlich überein stimmenden Angaben zur Häufigkeit kann - nach der für ihn nachteiligen Beur teilung der Arbeitsfähi gkeit durch die A.___ -Neurologin - nicht ausgeschlossen werden, dass seine
jüngere Darstellung
gegenüber dem B.___ -Neurologen auch von versicherungsrechtlichen Überlegungen geleitet wurde (vgl. dazu auch BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) .
Da der
B.___ -Neurologe überdies
feststellte , dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass an Funktionseinschränkungen unter Berücksichti gun g der ganzen Datenlage nicht neurologisch begründet werden könne ( Urk.
7/285 /24) , und die auf 30
% veranschlag t e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Migräne als «arbiträr» bezeichnete ( Urk.
7/28 5 /26) , erscheint die migränebedingt attestierte Arbeitsunfähigkeit n icht als hinreichend plausibel. Die Gutachter wer den die postulierte Einschränkung mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281) zu objekti vieren haben (BGE 145 V 361 E. 4.4).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der RAD-Arzt das B.___ -Gut achten als schlüssig erachtete und empfahl, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von 60
% darauf abzustellen ( Urk.
7/295/11-12). Davon wich die Beschwerde gegnerin verfügungsweise ab und erachtete die aus neurologischer Sicht beschei nigte Arbeitsunfähigkeit nicht für plausibel ( Urk.
2 S. 2). Da dieser Einschätzung keine medizinische Prüfung der Plausibilität zu Grunde liegt, kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es rechtfertigt sich vielmehr, im Rahmen der weiteren Abklärung das Gutachten diesbezüglich zu ergänzen. Erst hernach wird zu prüfen sein, ob die IV-Stelle zu Recht von der ärztlichen Folgeabschätzung abgewichen ist (BGE 145 V 361 E. 4.3).
8.
8.1
Auf Empfehlung des RAD-Orthopäden Dr.
M.___ ( Urk.
7/295/10) hatte die IV-Stelle dem B.___ den Bericht von Dr.
G.___
vom 2 8.
November 2018 mit Sc hreiben vom 6.
Dezember 2018 zugestellt und das B.___ ersucht , diesen bei der Begutachtung zu berücksichtigen und eine Fremdanamnese einzuholen ( Urk.
7/271; vgl. auch Urk.
7/272). In der Aufstellung der berücksichtigten Akten im B.___ -Gutachten wird der Bericht von Dr.
G.___ indes nicht erwähnt ( Urk.
7/287/7-8, Urk.
7/288) . D er psychiatrische Gutachter des B.___ nahm denn auch – entgegen der expliziten Anordnung der IV-Stelle - weder zu diesem Bericht Stellung, noch holte er bei Dr.
G.___ beziehungsweise der von dieser und auch vom Beschwerdeführer erwähnten behandelnden Psychiaterin Dr.
O.___ ( Urk.
7/284/4) eine Fremdanamnese ein ( Urk.
7/284/2). 8.2
In ihrem Bericht wies Dr.
G.___
dar auf hin, der Beschwerdeführer habe in der Jugend ein trau m atisierendes Ereignis erlitten und spalte dies es womöglich ab .
A uf die von Dr.
G.___ vermutete Dynamik
deutet auch die Angabe des Be schwer deführers gegenüber dem psychiatrischen B.___ -Gutachter
hin , er habe seine Kindheit «abgeschnitten» ( Urk.
7/284/9) . Dr.
G.___
mutmasste , dass die vermin derte Resilienz des Beschwerdeführers auch darauf zurück gehe und die Schmerzsymptomatik ebenfalls auf eine somatoforme Schmerzstörung zurück zu führen sei ( Urk.
7/270). Der B.___ -Psychiater führte demgegenüber aus, die behandelnden Ärzte seien trotz der beobachteten Diskrepanz zwischen den sub jektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden nicht davon ausgegangen, dass die körperlichen Beschwerden mit dem psychischen Zustand zusammenhingen. Deshalb sei nicht von einer wesentlichen psychischen Überla gerung der körperlichen Symptomatik auszugehen ( Urk.
7/284/11). Wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den Hinweisen im Bericht von Dr.
G.___
und der unterlassenen Fremdanamnese bei der behandelnden Psychiaterin beruht diese Einschätzung des psy chiatrischen Sachverständigen auf einer unvoll stän di gen Aktenlage. Die IV-Stelle hätte ihn deshalb sein Teilgutachten ergänzen lassen müssen, umso mehr, als der B.___ -Psychiater den Bericht von Dr.
G.___ entgegen ihren Instruktionen nicht beachtet hatte; dies wird sie nachzuholen haben. 9 .
9.1
Den I nvaliditätsgrad
von 30
% setzte die IV-Stelle mit einem Prozentvergleich anhand der von ihr anerkannten Restarbeitsfähigkeit von 7 0
% fest. Sie be grün dete dies damit, die bisherige Tätigkeit entspreche auch einer angepassten Arbeit ( Urk.
2 S. 2). 9.2
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art.
28a Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art.
16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu
(Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5.
Juli 2011 E.
10.2.1 mit Hinweis auf BGE
114 V 310 E.
3a) .
Dazu wird das Erwerbs ein kom men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch füh rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbs einkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2, 128 V 29 E.
1). 9.3
Der Invaliditätsgrad ist nur dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unver hältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen (Urteil des Bundesge richts 9C_492/2018 vom 24.
Januar 2019 E.
4.3.2).
Beide Ausnahmekon stella tionen liegen hier nicht vor.
Da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus ge sund heit lichen Gründen verloren hat,
und er zuletzt im Rahmen zweier länger dauernder Anstellungen Tätigkeiten in der IT-Branche versehen hatte ( Urk.
7/9/3, Urk.
7/20/1-2, Urk.
7/209/35, Urk.
7/283/7), hätte die IV-Stelle das Validenein kommen wie bei der Rentenzusprechung anhand des beim letzten Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommens, angepasst an die seitherige Lohnentwicklung ( Urk.
7/123/11) , ermitteln können. Das hypothetische Invalideneinkommen des nicht erwerbstätigen Versicherten hätte sie durch Heranziehen der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik festsetzen können. Deshalb liegt hier auch nicht der Spezialfall vor, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom glei chen Tabellenlohn zu berechnen sind, wodurch sich deren genaue Ermittlung
erübrigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19.
Juni 2017 E.
4).
Auch zur Invaliditätsbemessung bedarf es folglich weiterer Abklärungen durch die IV-Stelle . 10 .
Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Da das grundsätzlich beweiskräftige B.___ -Gutachten vom 2 9.
Januar 2019 ( Urk.
7/289/1) nur , aber immerhin der Klarstellung, Präzisierung und Ergänzung von gutachterlichen Aus führungen bedarf, und die IV-Stelle es entgegen ihrer sonst üblichen Praxis ver säumt hat, das in verschiedener Hinsicht unvollständige Gutachten ergänzen zu lassen, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an sie (Urteil des Bundes ge richts 8C_ 580/2017 vom 9.
Februar 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die IV-Stelle wird den Gutachtern nochmals den Bericht von Dr.
G.___ vom 2 8.
November 2018 zuzustellen haben und den psychiatrischen B.___ -Gutach ter
sein Teilgutachten wie unter E. 8
dargelegt zu ergänzen lassen haben – in klu sive das Einholen einer Fremdanamnese bei der damals behandelnden Psychia terin Dr.
O.___ . Zumindest in Bezug auf die Kopfschmerz- und Migräne problematik werden die Gutachte r
die Diskussion der rechtsprechungsgemäss beachtlichen Standardindikatoren bei der Beurteilung der Auswirkung der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit zu thematisieren haben . Zu sätzlich wird die IV-Stelle die Experten des B.___
insbesondere die in E. 6.2.2-3 genannten offenen F ragen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Verände rung des Gesundheits zustan des seit Erlass der Rentenverfügungen vom 2 2.
Janua r 2016 zu beantworten lassen haben .
Vor Zustellung der Ergänzungsfragen an die B.___ -Gutachter wird die IV-Stelle noch mals aktuelle Verlaufsberichte der behandeln d en Ärzte beizuziehen haben und diese , zusammen mit den vom Be schwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Berichten ( Urk.
3/3-7 ; vgl. vorstehend E. 3. 5 ),
dem RAD und nöti genfalls auch den B.___ -Gutachtern (inklusive dem B.___ -Neurologen) zur Prü fung einer seit der Begutachtung im B.___
eingetretenen relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes vorzu legen haben. Nach erfolgter ergänzender medizi nischer Abklärung in diesem Sinne wird die IV-Stelle den Invaliditätsgrad wie in E. 9 aufgezeigt mittels eines rechtskonformen Einko mmensvergleichs zu bestim men und hernach erneut über das Ergebnis der Rentenrevision zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 11.
11.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr.
1’000.-- zulasten der unter liegenden IV-Stelle ( Art.
69 Abs.
1 bis IVG). 11.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .
Nach §
34 Abs.
1 des Gesetz es über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §
34 Abs.
3 GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Krit erien ist die dem Beschwerdeführer zuzuspre chende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2.
Dezember 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.
2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar ( Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt