Sachverhalt
1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ war zuletzt als Malerin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/4/6, 9 /19 ). Am 4. März 2017 verdrehte sie sich beim Einsteigen in ihr Motorfahrzeug das rechte Knie (Urk. 9/1/1), was eine Patella-Luxation zur Folge hatte (Urk. 9/1/5).
Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hin weis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische ( Urk. 9/13, 9/16) und erwerbliche (Urk. 9/19) Abklä rungen und zog die Akten des
Unfallversicherers (Urk. 9/7, 9/21) b ei. Das Ar beitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30. September 2017 seitens der Arbeit geberin aufgelöst (Urk. 9/11 , 9/19/1 ). Am 17. Oktober 2017 wurde X.___
am rechten Knie operiert ( Urk. 9/21/62). Im Rahmen der Berufs beratung führte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 mit der Versicherten ein Erst gespräch durch, anlässlich welchem die Versicherte ihren Wunsch nach einer Umschulung zur Physiotherapeutin äusserte (Urk. 9/35/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren hin sichtlich Umschulung zur Physiotherapeutin
mangels Eignung der beantrag ten Massnahme mit Verfügung vom 13. September 2018 ( Urk. 9/34) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2018 ab (Prozess Nr. IV.2018.00841, Urk. 9/42/1-11). 1.2
Am 4. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration
an (Urk. 9/47) . Die IV-Stelle führte ein Erst gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/ 82 ) und zog di e Akten des Unfall versicherers bei ( Urk. 9/43, 9/50, 9/65) . Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte am 13. Juni 2019 Einwand (Urk. 9/67) hatte erheben und diesen mit Eingabe vom 23. Au gust 2019 (Urk. 9/74) hatte begründen lassen , wies die IV-Stelle das Gesuch auf Umschulung zur Physiotherapeutin mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab (Urk. 9/81 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Urk. 1) Be schwerde erheben und beantrag en, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invaliden versicherung auszurichten; insbesondere sei ihr Kosten gutsprache für die Umschulung zur Physiotherapeutin zu erteilen. Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 13. März 2020 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 2 7. März 2020 und 3. Ap ril 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 11, Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revi sion von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzun gen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenent schädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliede rungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrecht liche Re vision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Einglie derungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, wel ches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den A nspruch relevante Änderung eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Sachverhaltes bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E.5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass g emäss Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der Krankheiten der Trochleadysplasie ,
der Patella dysp lasie und dem Genu
valgum mit chronischer Patellainstabilität beidseits nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sei . Dies entspreche nicht dem Profil des Physiotherapieberufes; Stellen in einem Spezialgebiet der Physiotherapie, die sitzend ausgeübt werden könn ten, seien
sehr rar (Urk. 2). Die leistungsverwei gernde Verfügung vom 13. September 2018 habe sich sodann ausdrücklich und abschliessend mit dem Anspruch auf Umschu lung zur Physiotherapeutin befasst, was mit Urteil des hiesigen Gerichts geschützt worden sei (Urk. 8). 2.2
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, Kreisarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin sei eine vollzeitliche Tätigkeit als Physiotherapeu tin zumutbar. Er habe nirgends ausgeführt, dass nur die Tätigkeit mit Spezialisierung auf Handtherapie möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher nicht ausrei chend mit dem Belastungsprofil einer Physiotherapeutin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenz eit erfolgreich ein Praktikum im Bereich der medizinischen Therapien absolviert, wobei sie im Hinblick auf die körperliche Belast barkeit sämtliche Anforderungen habe erfüllen können ( Urk. 1 S. 5- 6). Sodann sei eine rechtserhebliche Tatsachenänderung ein getreten, da durch die Physiotherapie eine Stabilität des verletzten Knies habe erreicht werden können. Die Tätigkeit als Physio therapeutin habe mithin als lei densangepasste Tätigkeit zu gelten (Urk. 11). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Ver gleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 13. September 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 erheblich beziehungsweise in einer für den Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin massgeblichen Weise verändert hat. 3.2
Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids vom 13. September 2018 wurde im Urteil IV.2018.00841 vom 30. November 2018 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl.
Urk. 9/42, E. 3). Sodann stellte das Geric ht rechtskräf tig fest , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit habe überwiegend sitzend zu erfol gen ; insbesondere seien das Knien, Kriechen, Hocken und Kauern sowie eine er höhte Anforderung an die Stand- und Gangsicherheit auf unebenem Grund zu vermeiden , was der Tätigkeit als Physio therapeutin entgegenstehe (vgl. E. 4.3.3 des Urteils ). Auf die entsprechenden Erwägun gen wird verwiesen. 3.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie bereits im Jahr 2018 gestellten Diagnosen mit Bericht vom 17. Januar 2019 durch Dr. Z.___ bestätigt wurden. Die Be schwerden im rechten Kniegelenkt seien durch die stabilis i erende Kniescheiben operation ge bessert worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht be schwerdefrei . Sie weise ange borene Veränderungen in beiden Kniegelenken auf, welche in gleicher Art und Weise wie das rechte auch das linke Knie gefährde n würden . Er empfehle zur namhaften Besserung der Kniebeschwerden rechts die Fortsetzung der medizinischen Traini ng sthe ra pie und Physiotherapie. Z ukünftig sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerü sten und ohne repe titi ves Knien zumutbar (Urk. 9/43/ 30- 31). Dr. Z.___ erachtete zwar nun mehr eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit als zumutbar. Er bestätigte jedoch, dass krankheits bedingt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Urk. 9/65).
A uf grund der angeborenen Veränderungen ging Dr. Z.___
auch von eine r Gefähr dung des linken Kniegelenks aus . Nach seiner Auffassung werde die Durchfüh rung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen das Zumutbarkeitsprofil sodann nicht wesent lich beeinflussen (Urk. 9/43/31). Bei dieser Sachlage liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 2) – keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor.
Das Belastungsprofil und insbesondere die Funktionalität des rechten Kniegelenks haben sich nicht entscheider heblich verändert .
Unvermindert steht das ärztlich formulierte Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Physiotherapeutin entgegen.
Die Tatsache alleine, dass die Beschwerde führerin ein Praktikum absolvierte (Urk. 3/4) und von der A.___ zum Stu dium zugelassen wurde (Urk. 13), vermag hieran nichts zu ändern . Ebenso wenig ist von Relevanz, ob aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine Beschäftigung als Physiotherapeutin möglich wäre, ist doch für die Invalidenversiche rung von einer gesamtheitlichen Betrachtung auszugehen.
Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich ferner als fraglich erweist, ob die beantragte Massnahme der früheren Erwerbsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung als annähernd gleichwertig zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entspre chend abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kost e n des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revi sion von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzun gen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenent schädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliede rungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrecht liche Re vision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Einglie derungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Sachverhaltes bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E.5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Urk. 1) Be schwerde erheben und beantrag en, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invaliden versicherung auszurichten; insbesondere sei ihr Kosten gutsprache für die Umschulung zur Physiotherapeutin zu erteilen. Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 13. März 2020 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 2 7. März 2020 und 3. Ap ril 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 11, Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass g emäss Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der Krankheiten der Trochleadysplasie ,
der Patella dysp lasie und dem Genu
valgum mit chronischer Patellainstabilität beidseits nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sei . Dies entspreche nicht dem Profil des Physiotherapieberufes; Stellen in einem Spezialgebiet der Physiotherapie, die sitzend ausgeübt werden könn ten, seien
sehr rar (Urk. 2). Die leistungsverwei gernde Verfügung vom 13. September 2018 habe sich sodann ausdrücklich und abschliessend mit dem Anspruch auf Umschu lung zur Physiotherapeutin befasst, was mit Urteil des hiesigen Gerichts geschützt worden sei (Urk. 8).
E. 2.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, Kreisarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin sei eine vollzeitliche Tätigkeit als Physiotherapeu tin zumutbar. Er habe nirgends ausgeführt, dass nur die Tätigkeit mit Spezialisierung auf Handtherapie möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher nicht ausrei chend mit dem Belastungsprofil einer Physiotherapeutin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenz eit erfolgreich ein Praktikum im Bereich der medizinischen Therapien absolviert, wobei sie im Hinblick auf die körperliche Belast barkeit sämtliche Anforderungen habe erfüllen können ( Urk. 1 S.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, wel ches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den A nspruch relevante Änderung eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Ver gleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 13. September 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 erheblich beziehungsweise in einer für den Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin massgeblichen Weise verändert hat.
E. 3.2 Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids vom 13. September 2018 wurde im Urteil IV.2018.00841 vom 30. November 2018 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl.
Urk. 9/42, E. 3). Sodann stellte das Geric ht rechtskräf tig fest , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit habe überwiegend sitzend zu erfol gen ; insbesondere seien das Knien, Kriechen, Hocken und Kauern sowie eine er höhte Anforderung an die Stand- und Gangsicherheit auf unebenem Grund zu vermeiden , was der Tätigkeit als Physio therapeutin entgegenstehe (vgl. E. 4.3.3 des Urteils ). Auf die entsprechenden Erwägun gen wird verwiesen.
E. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie bereits im Jahr 2018 gestellten Diagnosen mit Bericht vom 17. Januar 2019 durch Dr. Z.___ bestätigt wurden. Die Be schwerden im rechten Kniegelenkt seien durch die stabilis i erende Kniescheiben operation ge bessert worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht be schwerdefrei . Sie weise ange borene Veränderungen in beiden Kniegelenken auf, welche in gleicher Art und Weise wie das rechte auch das linke Knie gefährde n würden . Er empfehle zur namhaften Besserung der Kniebeschwerden rechts die Fortsetzung der medizinischen Traini ng sthe ra pie und Physiotherapie. Z ukünftig sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerü sten und ohne repe titi ves Knien zumutbar (Urk. 9/43/ 30- 31). Dr. Z.___ erachtete zwar nun mehr eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit als zumutbar. Er bestätigte jedoch, dass krankheits bedingt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Urk. 9/65).
A uf grund der angeborenen Veränderungen ging Dr. Z.___
auch von eine r Gefähr dung des linken Kniegelenks aus . Nach seiner Auffassung werde die Durchfüh rung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen das Zumutbarkeitsprofil sodann nicht wesent lich beeinflussen (Urk. 9/43/31). Bei dieser Sachlage liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 2) – keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor.
Das Belastungsprofil und insbesondere die Funktionalität des rechten Kniegelenks haben sich nicht entscheider heblich verändert .
Unvermindert steht das ärztlich formulierte Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Physiotherapeutin entgegen.
Die Tatsache alleine, dass die Beschwerde führerin ein Praktikum absolvierte (Urk. 3/4) und von der A.___ zum Stu dium zugelassen wurde (Urk. 13), vermag hieran nichts zu ändern . Ebenso wenig ist von Relevanz, ob aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine Beschäftigung als Physiotherapeutin möglich wäre, ist doch für die Invalidenversiche rung von einer gesamtheitlichen Betrachtung auszugehen.
Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich ferner als fraglich erweist, ob die beantragte Massnahme der früheren Erwerbsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung als annähernd gleichwertig zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entspre chend abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kost e n des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 5 6). Sodann sei eine rechtserhebliche Tatsachenänderung ein getreten, da durch die Physiotherapie eine Stabilität des verletzten Knies habe erreicht werden können. Die Tätigkeit als Physio therapeutin habe mithin als lei densangepasste Tätigkeit zu gelten (Urk. 11). 3.
E. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00033
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom
19. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1997 geborene X.___ war zuletzt als Malerin bei der Y.___ tätig (Urk. 9/4/6, 9 /19 ). Am 4. März 2017 verdrehte sie sich beim Einsteigen in ihr Motorfahrzeug das rechte Knie (Urk. 9/1/1), was eine Patella-Luxation zur Folge hatte (Urk. 9/1/5).
Am 9. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Ver sicherte unter Hin weis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische ( Urk. 9/13, 9/16) und erwerbliche (Urk. 9/19) Abklä rungen und zog die Akten des
Unfallversicherers (Urk. 9/7, 9/21) b ei. Das Ar beitsverhältnis mit der Y.___ wurde per 30. September 2017 seitens der Arbeit geberin aufgelöst (Urk. 9/11 , 9/19/1 ). Am 17. Oktober 2017 wurde X.___
am rechten Knie operiert ( Urk. 9/21/62). Im Rahmen der Berufs beratung führte die IV-Stelle am 27. Februar 2018 mit der Versicherten ein Erst gespräch durch, anlässlich welchem die Versicherte ihren Wunsch nach einer Umschulung zur Physiotherapeutin äusserte (Urk. 9/35/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/32) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren hin sichtlich Umschulung zur Physiotherapeutin
mangels Eignung der beantrag ten Massnahme mit Verfügung vom 13. September 2018 ( Urk. 9/34) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2018 ab (Prozess Nr. IV.2018.00841, Urk. 9/42/1-11). 1.2
Am 4. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration
an (Urk. 9/47) . Die IV-Stelle führte ein Erst gespräch mit der Versicherten durch (Urk. 9/ 82 ) und zog di e Akten des Unfall versicherers bei ( Urk. 9/43, 9/50, 9/65) . Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte am 13. Juni 2019 Einwand (Urk. 9/67) hatte erheben und diesen mit Eingabe vom 23. Au gust 2019 (Urk. 9/74) hatte begründen lassen , wies die IV-Stelle das Gesuch auf Umschulung zur Physiotherapeutin mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 ab (Urk. 9/81 [= Urk. 2]). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Urk. 1) Be schwerde erheben und beantrag en, die Verfügung vom 4. Dezember 2019 sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invaliden versicherung auszurichten; insbesondere sei ihr Kosten gutsprache für die Umschulung zur Physiotherapeutin zu erteilen. Die Beschwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 13. März 2020 (Urk. 8) auf Ab weisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 7. März 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 2 7. März 2020 und 3. Ap ril 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 11, Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revi sion von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung ein getretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel chen Voraussetzun gen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein gliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundes gericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenent schädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliede rungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrecht liche Re vision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Einglie derungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV s oll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, wel ches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den A nspruch relevante Änderung eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än derung des Sachverhaltes bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Dem gemäss sind die Verhält nisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E.5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass g emäss Stel lung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung der Krankheiten der Trochleadysplasie ,
der Patella dysp lasie und dem Genu
valgum mit chronischer Patellainstabilität beidseits nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar sei . Dies entspreche nicht dem Profil des Physiotherapieberufes; Stellen in einem Spezialgebiet der Physiotherapie, die sitzend ausgeübt werden könn ten, seien
sehr rar (Urk. 2). Die leistungsverwei gernde Verfügung vom 13. September 2018 habe sich sodann ausdrücklich und abschliessend mit dem Anspruch auf Umschu lung zur Physiotherapeutin befasst, was mit Urteil des hiesigen Gerichts geschützt worden sei (Urk. 8). 2.2
Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, Kreisarzt Dr. Z.___ sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin sei eine vollzeitliche Tätigkeit als Physiotherapeu tin zumutbar. Er habe nirgends ausgeführt, dass nur die Tätigkeit mit Spezialisierung auf Handtherapie möglich sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher nicht ausrei chend mit dem Belastungsprofil einer Physiotherapeutin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenz eit erfolgreich ein Praktikum im Bereich der medizinischen Therapien absolviert, wobei sie im Hinblick auf die körperliche Belast barkeit sämtliche Anforderungen habe erfüllen können ( Urk. 1 S. 5- 6). Sodann sei eine rechtserhebliche Tatsachenänderung ein getreten, da durch die Physiotherapie eine Stabilität des verletzten Knies habe erreicht werden können. Die Tätigkeit als Physio therapeutin habe mithin als lei densangepasste Tätigkeit zu gelten (Urk. 11). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Ver gleichs zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 13. September 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2019 erheblich beziehungsweise in einer für den Anspruch auf Umschulung zur Physiotherapeutin massgeblichen Weise verändert hat. 3.2
Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des ablehnenden Entscheids vom 13. September 2018 wurde im Urteil IV.2018.00841 vom 30. November 2018 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl.
Urk. 9/42, E. 3). Sodann stellte das Geric ht rechtskräf tig fest , dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit habe überwiegend sitzend zu erfol gen ; insbesondere seien das Knien, Kriechen, Hocken und Kauern sowie eine er höhte Anforderung an die Stand- und Gangsicherheit auf unebenem Grund zu vermeiden , was der Tätigkeit als Physio therapeutin entgegenstehe (vgl. E. 4.3.3 des Urteils ). Auf die entsprechenden Erwägun gen wird verwiesen. 3.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass d ie bereits im Jahr 2018 gestellten Diagnosen mit Bericht vom 17. Januar 2019 durch Dr. Z.___ bestätigt wurden. Die Be schwerden im rechten Kniegelenkt seien durch die stabilis i erende Kniescheiben operation ge bessert worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht be schwerdefrei . Sie weise ange borene Veränderungen in beiden Kniegelenken auf, welche in gleicher Art und Weise wie das rechte auch das linke Knie gefährde n würden . Er empfehle zur namhaften Besserung der Kniebeschwerden rechts die Fortsetzung der medizinischen Traini ng sthe ra pie und Physiotherapie. Z ukünftig sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerü sten und ohne repe titi ves Knien zumutbar (Urk. 9/43/ 30- 31). Dr. Z.___ erachtete zwar nun mehr eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit als zumutbar. Er bestätigte jedoch, dass krankheits bedingt eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt werden sollte (Urk. 9/65).
A uf grund der angeborenen Veränderungen ging Dr. Z.___
auch von eine r Gefähr dung des linken Kniegelenks aus . Nach seiner Auffassung werde die Durchfüh rung der empfohlenen therapeutischen Massnahmen das Zumutbarkeitsprofil sodann nicht wesent lich beeinflussen (Urk. 9/43/31). Bei dieser Sachlage liegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 2) – keine relevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin vor.
Das Belastungsprofil und insbesondere die Funktionalität des rechten Kniegelenks haben sich nicht entscheider heblich verändert .
Unvermindert steht das ärztlich formulierte Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Physiotherapeutin entgegen.
Die Tatsache alleine, dass die Beschwerde führerin ein Praktikum absolvierte (Urk. 3/4) und von der A.___ zum Stu dium zugelassen wurde (Urk. 13), vermag hieran nichts zu ändern . Ebenso wenig ist von Relevanz, ob aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht eine Beschäftigung als Physiotherapeutin möglich wäre, ist doch für die Invalidenversiche rung von einer gesamtheitlichen Betrachtung auszugehen.
Bloss der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich ferner als fraglich erweist, ob die beantragte Massnahme der früheren Erwerbsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung als annähernd gleichwertig zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entspre chend abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kost e n des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif