Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt in der Abpack erei bei der Y.___ AG tätig,
zog sich am 19. Februar 2017 bei einem Stolper sturz eine Frak tur am linken Sprunggelenk zu (Urk. 6/16/10-11) .
A m 10 . April 2017 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld
- und Unfall versicherers bei . Am 11. August 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da die gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitstätig keit ni cht zulassen würden (Urk. 6/15). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates; Expertise vom
18. März
2019 [ Urk. 6/35 ]) . Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 6/37) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versi cherte am 6. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 6/47) erhob . Am 2. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicher ten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom
2. Dezember 2019 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der gutachterlichen Abklärungen in der Gesamtwürdigung kein stimmiges Gesamtbild für ein Leiden im Sinne der Invalidenversicherung aufgezeigt werden könne . Objektiv sei das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich ledig lich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben und die Beschwerdeführerin könne erwerbstätig sein .
In neurologischer Hinsicht liege ein aggravatorisches Verhalten vor. Die Ressourcen seien aus orthopädischer und allgemein-internis tischer Sicht unbeeinträchtigt, die therapeutischen Optionen würden nicht aus geschöpft, eine The rapieresistenz könne deshalb vernein t werden und es ergäben
sich lediglich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin . Entsprechend sei es
ihr zumutbar, jegliche Erwerbstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (S. 2). 2 . 2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin das Medas -Gutachten für be weiswertig halte und gleichzeitig zum Schluss komme, es läge kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vor, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Medas -Experten auch in einer angepassten Täti gkeit nicht mehr vollumfänglich erwerbsfähig sei. Damit weiche die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begrün dung vom Gutachten ab, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich be gründet und bereits deshalb aufzuheben sei (S. 4 f. Ziff. 2.2) . Davon abgesehen sei die Medas -Expertise nicht beweiswertig, da die Gutachter zum Schluss kämen, eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Verlaufs der Erkrankung fraglich, aber gleichzeitig von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Ziff. 2.3.1). Es fehle zudem eine Begrün dung für die gutachterliche Feststellung, wonach keine Persönlichkeitsstörung vor liege, obwohl bei der Beschwerdeführerin gemäss Expertise
histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (S. 6 Ziff. 2.3.2). Ebenso wenig sei der Hinweis der Medas -Experten nachvollziehbar, es werde keine relevante psychiatrische Behandlung durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin ange geben habe, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden (Ziff. 2.3.3). Im Weiteren sei die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht plausibel, da der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin höchstens in einem kleinen Teilpensum als erwerbsfähig erachte und in der Ex pertise nicht dargelegt werde, weshalb diese An sicht nicht geteilt werde (Ziff. 2. 4). Entsprechend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und es liege zudem auch kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher abschliessend und be weiswertig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin Auskunft geben könne, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sei (S. 7 Ziff. 3). 3. 3.1
Die Medas -Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellten
in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. März 2019 (Urk. 6/35/1-9) folgende Diagnosen (S. 5 f.): - mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, gegenwärtig rechts betont - Diskusextrusion L5/S1 paramedian rechts betont mit schwerer Stenose im Ab gang des Recessus der S1-Wurzel rechts und Kompression dieser Nervenwurzel - Status nach Distorsionstrauma vom 19. Februar 2017 mit/bei: - Status nach Fraktur im Bereich des Processus anterior cal canei, mit einem 4 x 10 mm grossen K n ochenfragment vermutlich aus dem Kuboid st ammend und Status nach knöchern em Ausriss des Ligamentum calca neocuboideum dorsale - PHS rechts mit Einschränku ng des Schürzengriff s - bei leichter AC- und Omarthrose und habituell l eicht vermindertem subacromialem Raum - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte Rhizarthrosen beidseits - leichte Gonarthrose links - leichte Degen e ration OSG rechts - Adipositas Grad I (BMI 34.1) - arterielle Hypertonie, aktuell mässig eingestellt - bronchiale Hyperr eaktivität (bei Luftwegsinfekte n) - Status nach Hysterektomie, zirka 2003 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
Die Medas -Gutachter führten aus, dass sich i n der Untersuchungssituation in mehreren Disziplinen deutliche Hinweise für eine Aggravation mit einem ange strengten, unphysiologischen Gangbild ergäben . Die Beschwerdeführerin zeige kaum Entlastungsbewegungen in der Untersuchungssituation, lege aber einen sehr leidenden Eindruck an den Tag. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aggravation auszugehen mit einem aus dem Zustandsbild nicht ableitbaren, nicht nachvollziehbaren und inkonsistenten Verhalten . Es er scheine nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sein soll, mehr a ls 10 oder 15 Minuten zu sitzen und nur wenige Meter zu gehen und sie permanent grösste Schmerzen habe, ohne dass Schmerzmittel konsequent eingenommen würden. Das scheinbar völlige Therapieversagen bezüglich aller angebotenen Behand lungen sei in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der häusliche n Situation bestehe eine vollumfängliche Versorgung seitens der Schwiegertochter der Be schwerdeführerin, wel che im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der psychoso ziale Support optimal sei. Angesichts der Inkonsistenzen, welche in der Gesamt schau als ausgeprägt negative Antwortverzerrung und aggravatorisches Verhal ten zu werten seien, könne die Arbeitsfähigkeit lediglich medizin-theoretisch festgelegt werden.
Die
Medas -Gutachter hielten weiter
fest, dass die Ausübung der angestammte n Tätigkeit seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar sei. In angepasster Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % (ganztägig, Leistungsminderung höchste n s 20 %), wobei auf grund des aggravatorischen Verh altens eine genauere Festlegung nicht möglich sei
(S. 8). 3.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/140-151)
wies Dr. A.___ darauf hin, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eindeutige Hinweise für eine Aggra v ation bestünden . Dafür spreche das sehr angestrengte und sehr unphysiologische Gangbild der Beschwerdeführerin bei Ankunft. In der Untersuchungssituation mache sie ständig die Augen zu, als wäre sie schwer krank, zeige aber kaum Entlastungsbewegungen. Sie mache einen sehr leidenden Eindruck, nehme jedoch keine Analgetika ein. E ine psychiatrische Be handlung sei erst seit zwei Sitzungen aufgenommen worden und auch die Aus sage der Beschwerdeführerin, sämtliche bisherigen Behandlungsmassnahmen hätte n keinen Erfolg gebracht, scheine nicht konsistent. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei dem im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch geführten Symptomvalidierungsverfahren nur 3 von 15 Punkten erzielt, wobei dieser
Wert für ein suboptimales Antwortverhalten spreche . Wäre das Ergebnis echt, käme es einer schwergradigen Demenz gleich, wofür es kl inisch keine An haltspunkte gebe . Eine solche Ausprägung sei als bewusste negative Leistungs verzerrung zu bewerten
(S. 10).
Gutachter Dr. A.___ führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Bisher l ägen auch keine Information en
betreffend die Beurteilung des psychischen Zustands vor, wobei die frühere Untersuchung im Zusammenhang mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
sehr auffällig gewesen sei und sich auch dort Hinweise auf Aggravation ergeben hätten (S. 10).
Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unzureichenden Authentizität und Glaubhaft igkeit der gezeigten Symptome auszugehen, wobei sie teilweise auch unvollständige und ungenaue Antworten gebe. Im Hinblick auf die Behand lungs aktivität zeigten sich unter besonderer Berücksichtigung der a ktuellen Medika mentenspiegel Wi dersprüche, jedoch keine Hinweise für eine Therapieresistenz (S. 11, S. 9).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Störung der Ressourcen bestehe. Es zeigte sich keine Beeinträchtigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele, die auch auf das Arbeitsleben übertragbar wären. Sie sei zu interpersonellen Interaktion en und Bezie hungen im Stande und könne auch aufgrund der hinreichenden persön lichen Ressourcen erwerbstätig sein. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, wobei dies
auch in retrospektiver Hinsicht gelte (S. 11 f.). 3.3
Dr. D.___
ver wies in seinem allgemein-internistischen Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/35/155-167) auf eine Diskrepanz zwischen der (wohl verdeutlichenden) Angabe der Beschwerdeführerin, maximal 10 bis 15 Minuten sitzen zu können und der während der Untersuchung beobachteten Sitzdauer von fast einer halben Stunde (S. 11) .
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Funktions störungen und die Ressourcen seien nic ht beeinträchtigt (S. 11). Die g eklagten pulmonalen Symptome beruhten auf einer im Januar 2018 diagnostizierten bron chialen Hyperreagibilität, wobei ein Asthma nie klar manifest geworden sei. Sie träten interkurren t bei viralen Infekten auf und seien gut behandelbar, wobei sie durch eine Rhinopa thie und den Reflux verstärkt wü rden, welcher ebenfalls be handelt werde. Es falle zudem eine gewisse Tendenz auf, wegen geringfügiger Symptome wiederholte ärztliche Konsultationen aufzusuchen. Folgen für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden dadurch keine. Die Adipositas habe per se keine Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig bestünden von
gastroen terologischer Seite wesentliche Beeinträchtigungen und auch die Kreislauf- Situation habe keine unmittelbaren Folgen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11).
Dr. D.___ führte weiter aus, dass aus allgemein-internistischer Sicht sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit (Pensum 5 Tage pro Woche, 8.5 Stunden pro Tag) bestehe, wobei die ständige Exposition in Kälte wegen der Tendenz zu Erkältungen mit respiratorischen Symptomen ungünstig sei. In retrospektiver Hinsicht bestünden zu keinem Zeit punkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von inter kurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten (S. 12). 3.4
Dr. C.___ führte in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Januar 2019 (Urk. 6/35/168-190)
aus, dass die klinischen Befunde der Lendenwirbelsäule nicht verwertbar seien, da die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht kooperiert habe und sich Inkonsistenzen gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin klage beispielsweise über Ausstrahlungen nach links, der radiologische Befund sei jedoch rechts. Die Beschwerden seien nur teilweise nachvollziehbar oder die Beschwerdeführerin verwechsle einfach die Seiten. Objektiv sei en kein paraver tebraler Hartspann und soweit beurteilbar keine radikulären Zeichen feststellbar gewesen . Die Beweglichkeit der rechten S chulter sei im Schürzengriff einge schränkt und ansonsten unauffällig. Das OSG rechts sei bland, links fänden sich lokale Druckdolenzen, aber keine Hinweise auf ein CRPS (S. 20) .
Die orthopädische Expertin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin überall lege artis versorgt worden sei und es während des Verlaufs der Erkran kung und des Heilungsprozesses nach dem Sturz vom Februar 2017 zur Symp tomausweit ung und zu inkonsistentem Verhalten gekommen sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe der fünfwöchige Reha-Aufenthalt nicht geholfen respektive es helfe alles nichts. Das inkonsisten te Verhalten erschwere eine Rei ntegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt und das Aus mass der Beschwerden sei objektiv nicht nachvollziehbar (S. 21).
In orthopädischer Hinsicht seien folgende Verrichtungen unz umutbar: Heben/
Tragen von Lasten über 7 kg beidseits, Arbeiten in Zwangspositionen des Rump fes und in gebeugter/gebückter Position, Überkopfarbeiten rechts, Arbeiten mit schlagenden/vibrierenden Maschinen, rein stehende und rein gehende Verrich tungen, Besteigen von Treppen/Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund. Die Aus übung der angestammten Tätigkeit sei seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des genannten Belas tungsprofils eine vollschichtige Präsenz zumutbar. Es sei von einer Leistungs minderung von 20 % auszugehen, wobei eine genauere Festlegung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. D ie ge nannte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien spätestens seit dem Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung respektive Mitte Dezember 2018 anwendbar. Aufgrund des aggravatorischen Verhaltens, welches auch schon vor her als Befundinkonsistenz und Symptomauswei t ung beschrieben worden sei, sei eine genauere Festlegung der retrospektiven Leistungsfähigkeit nicht möglich. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass schon länger eine leidensadaptierte Tätigkeit mög l ich gewesen wäre (S. 21 f.) . 3.5
Der neurologische Gutachter Dr. B.___
führte in seinem Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/191-205)
aus, dass sich im
Symptomvalidierungsver fahren erneut ein pathologischer Befund von lediglich 5 von 15 Punkten gezeigt habe, obwohl dieser Test der Beschwerdeführerin bereits von der vorausgehenden psychiatrischen Untersuchung bekannt gewesen sei und von ein em gewissen Übungseffekt ausgegangen werden dürfe . Dieses Testergebnis spreche für ein deutlich suboptimales Antwortverhalten und käme einer durchaus schon schwe rer gradigen Demenz gleich, wofür es klinisch sicherlich keine Anhaltspunkte gebe. Eine solche Ausprägung sei als bew usste negative Leistungsverzerr ung zu bewerten (S. 10).
Im Weiteren wies d er neurologische Gutachter darauf hin, dass ungeachtet der Angabe der Beschwerdef ührerin von maximalen Schmerzen – ein Schmerz von VAS 10/10 entspreche gemäss VAS- Terminologie einem höchste n menschenvor stellbare n vernichtende n Folterschmerz –
zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung keine Schmerzmittel respektive solche zuletzt am Vorabend einge nomm en worden seien . Keines der in Frage kommenden Schmerzmittel habe auf grund der Laboruntersuchung vom 19. Dezember 2018 im Serum detektiert werden können . Die Angabe über eine solche extreme Schmerzausprägung sei mit der aktuellen Therapieaktivität in keiner Weise kongruent (S. 10).
Dr. B.___ hielt ferner fest, dass unter neurologischen Gesichtspunkten hin sichtlich des Rückenleidens das Bestehen degenerativer Veränderungen als un zweifelhaft erscheine, wobei gemäss den anamnestischen Angaben vorrangi g myofasziale Beschwerden anzunehmen seien. Einziger aktuell auffälliger Befund sei ein nicht sicher auslösbarer ASR rechts, welcher gemäss Aktenlage früher besser darstellbar gewesen sei. I n der Lasègue -Prüfung sei kein objektivierbarer richtiggehender positiver Lasègue feststellbar, sondern vielmehr ein Pseudo- Lasègue mit Schmerz lumbal, bestenfalls bis zum Gesäss reichend. Eine klassische und erwartungsgemässe Ausstrahlung im S1 -Seg ment werde indessen nicht beschrieben. Des Weiteren sei das Bein immerhin bis zur Höhe 70
führbar und es sei ein Langsitz mit 9 0 aufgerichteter Oberkörperposition un d gerade gericht eten Beinen möglich. Selbst wenn eine leichte Irritation für die S1-Wurzel rechts nicht ausgeschlossen sei, so sei eine schwerer wiegende radikuläre Kompression nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch am rechten Bein keine signifikante segmentbezogene sensomotorische Defizitsymptomatik benennen könne und eine solche auch nicht im klinischen Befund sichtbar sei (S. 11).
Der neurologische Gutachter wies auf massive Befundinkonsistenzen hin. Ab gesehen vom auffälligen Resultat im Symptomvalidierungsverfahren
erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik / Bildgebung sowie der klinischen Befund lage nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, mehr als 10 oder 15 Minuten zu sitzen oder nur wenige Meter zu gehen, sie
dauernd
grösste Schmerzen habe, ohne dass aber Schmerzmittel konsequent eingenom men würden. Ebenso wenig sei d as scheinbar völlige V ersagen s ämtlich er angebotener Behandlungen nachvollziehbar (S. 11).
Bezüglich der Fussschmerzen hielt Dr. B.___ fest, dass aktenkundig zwar die Diagnose eines CRPS beschrieben worden sei, sich aber aus der aktuellen Unter suchung keinerlei Hinweise mehr auf das manifeste Bestehen von Res idual zu ständen nach CRPS ergäb en. Sollte je ein solches vorgelegen haben - für welches aus heutiger Sicht gemäss der aktuell erhebbaren Anamne se erhebliche Zweifel bestünden -, so seien aus neurologischer Sicht sicherlich keine Folgen mehr ableitbar. Die Beschwerd eführerin habe explizit beschrie ben, dass sie lediglich initial eine Verfärbung am linken Fuss festgestellt habe, was nicht einer vegetativ vaskulären Reaktion des CRPS entspreche, zumal
eben auch initial und nicht erst als Folge di eser aufgetreten . D ie Beschwerdeführerin habe z udem
v on einem durchaus typische n Remittieren dieser Verfärbung binnen zirka sechs Wochen und eine r Besserung der damaligen Schwellung berichtet . Eine k onkrete Verän derung de r Temperatur, des Haarwachstums und der Sudomotorik habe die Be schwerdeführerin explizit und wiederholt – auch retrospektiv erfragt – verneint. Es erscheine deshalb wesentlich plausibler, dass die behandelnden Ärzte aufgrund der dysfunktionalen Schmerz angabe der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Abgrenzung anderer Schmerzgründe die dysfunktionale Schmerzbeschreibung einem CRPS zuwiesen, ohne dass dieses objektiv vorgelegen habe . Auch die Sensibilitätsstörung am linken Fuss habe gemäss Anamnese der Beschwerde führerin bereits vorbestanden und habe sich nach dem Unfall vom Februar 2017 in keiner Weise verändert, weshalb keine distale Generalisierung anzunehmen sei (S. 12).
Im Weiteren führte der neurologische Experte aus, dass in der angestammten Tätigkeit keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter Abgrenzung der hochgradigen Inko nsistenzen sei davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit sicherlich ganztätig und mit voller Leistungsfähigkeit medizinisch zumutbar sei (S. 14) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass d as Medas -Gutachten vom 18. März 2019 inklusive Teilgutachten
(vgl. E. 3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chu n gen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/35/141-151 S. 3 f., S. 10; Urk. 6/35/155-167 S. 5 f., S. 10 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 14 f., S. 21; Urk. 6/35/192-205 S. 4 f ., S. 12 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 4 f., S. 12 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Guta chter zur Krankheitsentwicklung
äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/35/10-28 S. 1 ff., Urk. 6/35/141-151 S. 7 f.; Urk. 6/35/155-167 S. 3 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 3 ff.; Urk. 6/35/191 -205 S. 3). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
Die Experten schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respek tiv e dem t eilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführer in heraus (Urk. 6/35/1-9 S. 4, S. 7 f.; Urk. 6/35/140-151 S. 10 f.; Urk. 6/35/155-16 7 S. 11; Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 10
f.) und würdigten diese in einleuchtender Weise.
In diesem Sinne diagnostizierte der psychiatrische Gutachter
Dr. A.___
in nach vollziehbarer Weise
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), welchen er unter Hinweis auf das Fehlen einer Störung der Ressourcen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 6/35/140-151 S. 11 f.).
Gleichermassen verneinte Dr. D.___ einleuchtend das Vorliegen von internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/35/155-167 S. 11 f.). In orthopädischer Hinsicht le gte Dr. C.___
eingehend dar, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen, Restschmerz en im Zu sam menhang mit dem OSG links und unter einem PHS rechts leide, welche un ter Berücksichtigung des aggrava torischen Verhaltens der Beschwer deführerin zu einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führ t e n . Den im Übrigen diagnostizierten leichten Rhizarthrosen beidseits, leichten Gon arthrosen links und der leichten Degeneration des OSG rechts mass
er keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/168-190 S. 20 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte aus neurologischer Sicht ein lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, wobei er unter Ver weis auf eine Aggravation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausging. Das Vorliege n eines CRPS im Zusammenhang mit dem linken Fuss verneinte der neurologische Gutachter respektive mass einem solchen keine Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/191 -205 S. 10 f., S. 14).
Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
4.2.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 4.2.2
Die M edas -Gutachter gingen von deutlichen Hinweisen für eine Aggra v ation aus. Dres . E.___ und
B.___ legten dar, dass d ie Beschwerdef ührer in
bei dem
im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen durchge führ ten Symptomvalidierungsverfahren ein bewusst negatives Antwortverhalten ge zeigt habe (Urk. 6/35/140-151 S. 10, Urk. 6/ 35/191 -205 S. 10).
Dr. E.___ wies sodann auf ein teilweise dramatisierendes Verhalte n hin, indem die Beschwerde führerin sehr breitbasig langsam Schritt für Schritt gegangen sei, sich mit beiden Armen in der Luft abgestützt habe und am Ende der Exploration stehen geblieben sei, als könne sie keinen Schritt mehr gehen, und dann den Gang in der auf fälligen Form fortgesetzt habe. Auffallend sei dabei gewesen, dass bei der Be schwerdeführerin kaum Entlastungsbewegungen im Sitzen zu beobachten gewe sen seien . Die Beschwerdeführerin sei plötzlich aufgestanden, habe sich mit den Händen am Rücken gefasst, die Augen geschlossen, als könne sie plötzlich nicht mehr reden, und habe sich nach den zuvor gestellten Fragen erkundigt, wobei sie dies mehrfach wiederholt habe
(Urk. 6/35/140-151 S. 8, S. 10) .
Im Weiteren seien d ie Antworten der Beschwerdeführerin teilweise unvollständig und ungenau aus gefallen (S. 11). Dr. B.___
führte aus, dass im Rahmen der Laboruntersuchung im Blut der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel hätte nachgewiesen werden können. Dies stehe nicht nur im Widerspruch zu ihren Angaben, sie hätte zuletzt am Vorabend der Untersuchung Analgetika eingenommen, sondern sei auch mit den von ihr g eklagten maximalen Schmerzen nicht kongruent (Urk. 6/35/191 -205 S. 10). Im Weiteren erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik und klinischen Bildgebung nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss eige nen Angaben nicht mehr als 10/15 Minuten sitzen und nur wenige Meter gehen könne. Ebenso wenig sei ihr Hinweis, sämtliche Therapien hätten nicht ange schlagen, nachvollziehbar (S. 11). Die orthopädische Gutachter in Dr. C.___
v erwie s auf eine mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin während der Unter suchung, das Vorliegen von Inkonsistenzen – die Beschwerdeführerin klage bei spielsweise über Ausstrahlungen in die linke Seite, der radiologische Befund sei aber rechts –, die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Therapien – insbesondere auch der fünfwöchige Reha -A ufenthalt – nicht s gebracht hätten, sowie auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausmasses der objektiven Be schwerden respektive auf eine Symptomausweitung (Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.) .
Im Bericht der medbase vom 13. Februar 2018 betreffend die am 30./31. J anuar 2 018 durchgeführte EFL (Urk. 6/20 /4-8) wurde ausgeführt, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit aufgrund der beobachteten erheblichen Symptomauswei t ung nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären und die bestehenden Symptome seien nur ansatzweise durch die Diagnose n erklärbar (S. 4) . Die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 4. September 2017 von einer Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, der angege benen Sensibilitätsminderung und dem relativ gering ausgeprägten MRI-Befund (Urk. 6/35/117-118 S. 2) respektive wiesen am 26. Februar 2019 auf eine diffuse Schmerzsymptomatik im gesamten Fussbereich hin (Urk. 6/36/133-134 S. 2).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten klare Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerdeführerin .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141
V
281. 4.3
Was die von der Beschwerdeführerin gegen das
Medas - Gutachten
vorgebrachten Einwände angeht (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.3 ff.), ist Folgendes zu bemerken : Der Hin weis, die Expertise sei deshalb nicht beweiswertig, weil die Gutachter eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt verneinten, aber gleichzeitlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Z iff. 2.3 .1), geht ins Leere. D ie orthopädische Expertin erachtete eine Reinte gration nicht aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerde füh rerin als erschwert, sondern wegen ihres aggravatorischen Verhaltens (Urk. 6/35/168-190 S. 21).
Ebenso wenig überzeugt
der Hinweis, eine Persönlichkeitsstörung sei ohne Be gründung verneint worden, obwohl gemäss Gutachten histrionische und abhän gige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.2). Der psychia trische Experte führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträch tigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele zeige und sie (die Beschwerdeführerin) zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande sei und über hinreichende persönliche Ressourcen verfüge (Urk. 6/35/140-151 S. 11). Im Übrigen kann aus dem Vorliegen von histrioni schen und abhängigen Persönlichkeitszügen nicht per se auf das Vorliegen einer Persönlichkeit sstörung geschlossen werden .
Bezüglich des Einwand s, die Gutachter seien von einer fehlenden psychiatrischen Behandlung ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich in entsprechender Therapie zu befinden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.3), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Experten hielten in ihrer interdiszip linären Gesamtbeurtei lung fest, eine relevante psychiatrische Therapie finde nicht statt, da die Be schwerdeführerin lediglich ein pflanzliches Medikament ein nehme und erst zwei psychiatrische Therapiestunden stat tgefunden hätten (Urk. 6/35/1-9 S. 4). Sie verneinten somit nicht jegliche psychia trische Behandlung, sondern ein e
in einem relevanten respektive adäquaten Umfang durchgeführte psychiatrische Therapie. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie sei erst zweimal b ei ihrem Psychiater gewesen und habe sich zuvor nie
eine r
psy chiatrische n Therapie unterzogen (Urk. 6/35/140-151 S. 7). Im Rahmen der neu rologischen Begutachtung bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie zirka im September [2018] zuletzt beim Psychiater gewesen sei und im Januar [2019] wieder ein Termin anstehe (Urk. 6/35/191-205 S. 6).
Schliesslich geht auch das Argument, die gesamtgutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, weil der behandelnde Orthopäde die Erwerbsfähigkeit lediglich in einem kleinen Teilpen sum als möglich erachte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), in s Leere. Die orthopädische Gut achterin legte eingehend dar, weshalb in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/35/ 168-190 S. 20 ff.). Im einzig aktenkundigen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___, Sp ezialarzt Chirurgie/Orthopädie F MH Handchirurgie (D), vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/35/50-53) finden sich demgegenüber keine Angaben betreffend Arbeits fähigkeit. 4.4
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Bei diesem Ergebnis geht der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend willkür liche Begründung der ang efochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 2.2) ins Leere.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens als
Produktions mitarbeiterin bei der Y.___ AG mehrere Jahre eine Hilfstätigkeit (Kompe tenz niveau 1) ausübte
(Urk. 6/11/1-5, Urk. 6/ 3), ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Verrichtung keine n rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2) zur Folge hat .
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt in der Abpack erei bei der Y.___ AG tätig,
zog sich am 19. Februar 2017 bei einem Stolper sturz eine Frak tur am linken Sprunggelenk zu (Urk. 6/16/10-11) .
A m 10 . April 2017 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld
- und Unfall versicherers bei . Am 11. August 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da die gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitstätig keit ni cht zulassen würden (Urk. 6/15). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates; Expertise vom
18. März
2019 [ Urk. 6/35 ]) . Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 6/37) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versi cherte am 6. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 6/47) erhob . Am 2. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicher ten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom
2. Dezember 2019 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der gutachterlichen Abklärungen in der Gesamtwürdigung kein stimmiges Gesamtbild für ein Leiden im Sinne der Invalidenversicherung aufgezeigt werden könne . Objektiv sei das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich ledig lich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben und die Beschwerdeführerin könne erwerbstätig sein .
In neurologischer Hinsicht liege ein aggravatorisches Verhalten vor. Die Ressourcen seien aus orthopädischer und allgemein-internis tischer Sicht unbeeinträchtigt, die therapeutischen Optionen würden nicht aus geschöpft, eine The rapieresistenz könne deshalb vernein t werden und es ergäben
sich lediglich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin . Entsprechend sei es
ihr zumutbar, jegliche Erwerbstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (S. 2). 2 . 2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin das Medas -Gutachten für be weiswertig halte und gleichzeitig zum Schluss komme, es läge kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vor, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Medas -Experten auch in einer angepassten Täti gkeit nicht mehr vollumfänglich erwerbsfähig sei. Damit weiche die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begrün dung vom Gutachten ab, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich be gründet und bereits deshalb aufzuheben sei (S. 4 f. Ziff. 2.2) . Davon abgesehen sei die Medas -Expertise nicht beweiswertig, da die Gutachter zum Schluss kämen, eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Verlaufs der Erkrankung fraglich, aber gleichzeitig von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Ziff. 2.3.1). Es fehle zudem eine Begrün dung für die gutachterliche Feststellung, wonach keine Persönlichkeitsstörung vor liege, obwohl bei der Beschwerdeführerin gemäss Expertise
histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (S. 6 Ziff. 2.3.2). Ebenso wenig sei der Hinweis der Medas -Experten nachvollziehbar, es werde keine relevante psychiatrische Behandlung durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin ange geben habe, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden (Ziff. 2.3.3). Im Weiteren sei die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht plausibel, da der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin höchstens in einem kleinen Teilpensum als erwerbsfähig erachte und in der Ex pertise nicht dargelegt werde, weshalb diese An sicht nicht geteilt werde (Ziff. 2. 4). Entsprechend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und es liege zudem auch kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher abschliessend und be weiswertig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin Auskunft geben könne, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sei (S. 7 Ziff. 3). 3. 3.1
Die Medas -Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellten
in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. März 2019 (Urk. 6/35/1-9) folgende Diagnosen (S. 5 f.): - mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, gegenwärtig rechts betont - Diskusextrusion L5/S1 paramedian rechts betont mit schwerer Stenose im Ab gang des Recessus der S1-Wurzel rechts und Kompression dieser Nervenwurzel - Status nach Distorsionstrauma vom 19. Februar 2017 mit/bei: - Status nach Fraktur im Bereich des Processus anterior cal canei, mit einem 4 x 10 mm grossen K n ochenfragment vermutlich aus dem Kuboid st ammend und Status nach knöchern em Ausriss des Ligamentum calca neocuboideum dorsale - PHS rechts mit Einschränku ng des Schürzengriff s - bei leichter AC- und Omarthrose und habituell l eicht vermindertem subacromialem Raum - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte Rhizarthrosen beidseits - leichte Gonarthrose links - leichte Degen e ration OSG rechts - Adipositas Grad I (BMI 34.1) - arterielle Hypertonie, aktuell mässig eingestellt - bronchiale Hyperr eaktivität (bei Luftwegsinfekte n) - Status nach Hysterektomie, zirka 2003 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
Die Medas -Gutachter führten aus, dass sich i n der Untersuchungssituation in mehreren Disziplinen deutliche Hinweise für eine Aggravation mit einem ange strengten, unphysiologischen Gangbild ergäben . Die Beschwerdeführerin zeige kaum Entlastungsbewegungen in der Untersuchungssituation, lege aber einen sehr leidenden Eindruck an den Tag. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aggravation auszugehen mit einem aus dem Zustandsbild nicht ableitbaren, nicht nachvollziehbaren und inkonsistenten Verhalten . Es er scheine nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sein soll, mehr a ls 10 oder 15 Minuten zu sitzen und nur wenige Meter zu gehen und sie permanent grösste Schmerzen habe, ohne dass Schmerzmittel konsequent eingenommen würden. Das scheinbar völlige Therapieversagen bezüglich aller angebotenen Behand lungen sei in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der häusliche n Situation bestehe eine vollumfängliche Versorgung seitens der Schwiegertochter der Be schwerdeführerin, wel che im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der psychoso ziale Support optimal sei. Angesichts der Inkonsistenzen, welche in der Gesamt schau als ausgeprägt negative Antwortverzerrung und aggravatorisches Verhal ten zu werten seien, könne die Arbeitsfähigkeit lediglich medizin-theoretisch festgelegt werden.
Die
Medas -Gutachter hielten weiter
fest, dass die Ausübung der angestammte n Tätigkeit seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar sei. In angepasster Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % (ganztägig, Leistungsminderung höchste n s 20 %), wobei auf grund des aggravatorischen Verh altens eine genauere Festlegung nicht möglich sei
(S. 8). 3.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/140-151)
wies Dr. A.___ darauf hin, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eindeutige Hinweise für eine Aggra v ation bestünden . Dafür spreche das sehr angestrengte und sehr unphysiologische Gangbild der Beschwerdeführerin bei Ankunft. In der Untersuchungssituation mache sie ständig die Augen zu, als wäre sie schwer krank, zeige aber kaum Entlastungsbewegungen. Sie mache einen sehr leidenden Eindruck, nehme jedoch keine Analgetika ein. E ine psychiatrische Be handlung sei erst seit zwei Sitzungen aufgenommen worden und auch die Aus sage der Beschwerdeführerin, sämtliche bisherigen Behandlungsmassnahmen hätte n keinen Erfolg gebracht, scheine nicht konsistent. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei dem im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch geführten Symptomvalidierungsverfahren nur 3 von 15 Punkten erzielt, wobei dieser
Wert für ein suboptimales Antwortverhalten spreche . Wäre das Ergebnis echt, käme es einer schwergradigen Demenz gleich, wofür es kl inisch keine An haltspunkte gebe . Eine solche Ausprägung sei als bewusste negative Leistungs verzerrung zu bewerten
(S. 10).
Gutachter Dr. A.___ führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Bisher l ägen auch keine Information en
betreffend die Beurteilung des psychischen Zustands vor, wobei die frühere Untersuchung im Zusammenhang mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
sehr auffällig gewesen sei und sich auch dort Hinweise auf Aggravation ergeben hätten (S. 10).
Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unzureichenden Authentizität und Glaubhaft igkeit der gezeigten Symptome auszugehen, wobei sie teilweise auch unvollständige und ungenaue Antworten gebe. Im Hinblick auf die Behand lungs aktivität zeigten sich unter besonderer Berücksichtigung der a ktuellen Medika mentenspiegel Wi dersprüche, jedoch keine Hinweise für eine Therapieresistenz (S. 11, S. 9).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Störung der Ressourcen bestehe. Es zeigte sich keine Beeinträchtigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele, die auch auf das Arbeitsleben übertragbar wären. Sie sei zu interpersonellen Interaktion en und Bezie hungen im Stande und könne auch aufgrund der hinreichenden persön lichen Ressourcen erwerbstätig sein. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, wobei dies
auch in retrospektiver Hinsicht gelte (S. 11 f.). 3.3
Dr. D.___
ver wies in seinem allgemein-internistischen Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/35/155-167) auf eine Diskrepanz zwischen der (wohl verdeutlichenden) Angabe der Beschwerdeführerin, maximal 10 bis 15 Minuten sitzen zu können und der während der Untersuchung beobachteten Sitzdauer von fast einer halben Stunde (S.
E. 2.3 .1), geht ins Leere. D ie orthopädische Expertin erachtete eine Reinte gration nicht aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerde füh rerin als erschwert, sondern wegen ihres aggravatorischen Verhaltens (Urk. 6/35/168-190 S. 21).
Ebenso wenig überzeugt
der Hinweis, eine Persönlichkeitsstörung sei ohne Be gründung verneint worden, obwohl gemäss Gutachten histrionische und abhän gige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.2). Der psychia trische Experte führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträch tigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele zeige und sie (die Beschwerdeführerin) zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande sei und über hinreichende persönliche Ressourcen verfüge (Urk. 6/35/140-151 S. 11). Im Übrigen kann aus dem Vorliegen von histrioni schen und abhängigen Persönlichkeitszügen nicht per se auf das Vorliegen einer Persönlichkeit sstörung geschlossen werden .
Bezüglich des Einwand s, die Gutachter seien von einer fehlenden psychiatrischen Behandlung ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich in entsprechender Therapie zu befinden (Urk. 1 S. 6 Ziff.
E. 2.3.3 ), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Experten hielten in ihrer interdiszip linären Gesamtbeurtei lung fest, eine relevante psychiatrische Therapie finde nicht statt, da die Be schwerdeführerin lediglich ein pflanzliches Medikament ein nehme und erst zwei psychiatrische Therapiestunden stat tgefunden hätten (Urk. 6/35/1-9 S. 4). Sie verneinten somit nicht jegliche psychia trische Behandlung, sondern ein e
in einem relevanten respektive adäquaten Umfang durchgeführte psychiatrische Therapie. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie sei erst zweimal b ei ihrem Psychiater gewesen und habe sich zuvor nie
eine r
psy chiatrische n Therapie unterzogen (Urk. 6/35/140-151 S. 7). Im Rahmen der neu rologischen Begutachtung bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie zirka im September [2018] zuletzt beim Psychiater gewesen sei und im Januar [2019] wieder ein Termin anstehe (Urk. 6/35/191-205 S. 6).
Schliesslich geht auch das Argument, die gesamtgutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, weil der behandelnde Orthopäde die Erwerbsfähigkeit lediglich in einem kleinen Teilpen sum als möglich erachte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), in s Leere. Die orthopädische Gut achterin legte eingehend dar, weshalb in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/35/ 168-190 S. 20 ff.). Im einzig aktenkundigen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___, Sp ezialarzt Chirurgie/Orthopädie F MH Handchirurgie (D), vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/35/50-53) finden sich demgegenüber keine Angaben betreffend Arbeits fähigkeit. 4.4
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Bei diesem Ergebnis geht der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend willkür liche Begründung der ang efochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 2.2) ins Leere.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens als
Produktions mitarbeiterin bei der Y.___ AG mehrere Jahre eine Hilfstätigkeit (Kompe tenz niveau 1) ausübte
(Urk. 6/11/1-5, Urk. 6/ 3), ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Verrichtung keine n rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2) zur Folge hat .
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 11 ) .
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Funktions störungen und die Ressourcen seien nic ht beeinträchtigt (S. 11). Die g eklagten pulmonalen Symptome beruhten auf einer im Januar 2018 diagnostizierten bron chialen Hyperreagibilität, wobei ein Asthma nie klar manifest geworden sei. Sie träten interkurren t bei viralen Infekten auf und seien gut behandelbar, wobei sie durch eine Rhinopa thie und den Reflux verstärkt wü rden, welcher ebenfalls be handelt werde. Es falle zudem eine gewisse Tendenz auf, wegen geringfügiger Symptome wiederholte ärztliche Konsultationen aufzusuchen. Folgen für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden dadurch keine. Die Adipositas habe per se keine Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig bestünden von
gastroen terologischer Seite wesentliche Beeinträchtigungen und auch die Kreislauf- Situation habe keine unmittelbaren Folgen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11).
Dr. D.___ führte weiter aus, dass aus allgemein-internistischer Sicht sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit (Pensum 5 Tage pro Woche, 8.5 Stunden pro Tag) bestehe, wobei die ständige Exposition in Kälte wegen der Tendenz zu Erkältungen mit respiratorischen Symptomen ungünstig sei. In retrospektiver Hinsicht bestünden zu keinem Zeit punkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von inter kurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten (S. 12). 3.4
Dr. C.___ führte in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Januar 2019 (Urk. 6/35/168-190)
aus, dass die klinischen Befunde der Lendenwirbelsäule nicht verwertbar seien, da die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht kooperiert habe und sich Inkonsistenzen gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin klage beispielsweise über Ausstrahlungen nach links, der radiologische Befund sei jedoch rechts. Die Beschwerden seien nur teilweise nachvollziehbar oder die Beschwerdeführerin verwechsle einfach die Seiten. Objektiv sei en kein paraver tebraler Hartspann und soweit beurteilbar keine radikulären Zeichen feststellbar gewesen . Die Beweglichkeit der rechten S chulter sei im Schürzengriff einge schränkt und ansonsten unauffällig. Das OSG rechts sei bland, links fänden sich lokale Druckdolenzen, aber keine Hinweise auf ein CRPS (S. 20) .
Die orthopädische Expertin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin überall lege artis versorgt worden sei und es während des Verlaufs der Erkran kung und des Heilungsprozesses nach dem Sturz vom Februar 2017 zur Symp tomausweit ung und zu inkonsistentem Verhalten gekommen sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe der fünfwöchige Reha-Aufenthalt nicht geholfen respektive es helfe alles nichts. Das inkonsisten te Verhalten erschwere eine Rei ntegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt und das Aus mass der Beschwerden sei objektiv nicht nachvollziehbar (S. 21).
In orthopädischer Hinsicht seien folgende Verrichtungen unz umutbar: Heben/
Tragen von Lasten über 7 kg beidseits, Arbeiten in Zwangspositionen des Rump fes und in gebeugter/gebückter Position, Überkopfarbeiten rechts, Arbeiten mit schlagenden/vibrierenden Maschinen, rein stehende und rein gehende Verrich tungen, Besteigen von Treppen/Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund. Die Aus übung der angestammten Tätigkeit sei seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des genannten Belas tungsprofils eine vollschichtige Präsenz zumutbar. Es sei von einer Leistungs minderung von 20 % auszugehen, wobei eine genauere Festlegung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. D ie ge nannte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien spätestens seit dem Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung respektive Mitte Dezember 2018 anwendbar. Aufgrund des aggravatorischen Verhaltens, welches auch schon vor her als Befundinkonsistenz und Symptomauswei t ung beschrieben worden sei, sei eine genauere Festlegung der retrospektiven Leistungsfähigkeit nicht möglich. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass schon länger eine leidensadaptierte Tätigkeit mög l ich gewesen wäre (S. 21 f.) . 3.5
Der neurologische Gutachter Dr. B.___
führte in seinem Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/191-205)
aus, dass sich im
Symptomvalidierungsver fahren erneut ein pathologischer Befund von lediglich 5 von 15 Punkten gezeigt habe, obwohl dieser Test der Beschwerdeführerin bereits von der vorausgehenden psychiatrischen Untersuchung bekannt gewesen sei und von ein em gewissen Übungseffekt ausgegangen werden dürfe . Dieses Testergebnis spreche für ein deutlich suboptimales Antwortverhalten und käme einer durchaus schon schwe rer gradigen Demenz gleich, wofür es klinisch sicherlich keine Anhaltspunkte gebe. Eine solche Ausprägung sei als bew usste negative Leistungsverzerr ung zu bewerten (S. 10).
Im Weiteren wies d er neurologische Gutachter darauf hin, dass ungeachtet der Angabe der Beschwerdef ührerin von maximalen Schmerzen – ein Schmerz von VAS 10/10 entspreche gemäss VAS- Terminologie einem höchste n menschenvor stellbare n vernichtende n Folterschmerz –
zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung keine Schmerzmittel respektive solche zuletzt am Vorabend einge nomm en worden seien . Keines der in Frage kommenden Schmerzmittel habe auf grund der Laboruntersuchung vom 19. Dezember 2018 im Serum detektiert werden können . Die Angabe über eine solche extreme Schmerzausprägung sei mit der aktuellen Therapieaktivität in keiner Weise kongruent (S. 10).
Dr. B.___ hielt ferner fest, dass unter neurologischen Gesichtspunkten hin sichtlich des Rückenleidens das Bestehen degenerativer Veränderungen als un zweifelhaft erscheine, wobei gemäss den anamnestischen Angaben vorrangi g myofasziale Beschwerden anzunehmen seien. Einziger aktuell auffälliger Befund sei ein nicht sicher auslösbarer ASR rechts, welcher gemäss Aktenlage früher besser darstellbar gewesen sei. I n der Lasègue -Prüfung sei kein objektivierbarer richtiggehender positiver Lasègue feststellbar, sondern vielmehr ein Pseudo- Lasègue mit Schmerz lumbal, bestenfalls bis zum Gesäss reichend. Eine klassische und erwartungsgemässe Ausstrahlung im S1 -Seg ment werde indessen nicht beschrieben. Des Weiteren sei das Bein immerhin bis zur Höhe 70
führbar und es sei ein Langsitz mit 9 0 aufgerichteter Oberkörperposition un d gerade gericht eten Beinen möglich. Selbst wenn eine leichte Irritation für die S1-Wurzel rechts nicht ausgeschlossen sei, so sei eine schwerer wiegende radikuläre Kompression nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch am rechten Bein keine signifikante segmentbezogene sensomotorische Defizitsymptomatik benennen könne und eine solche auch nicht im klinischen Befund sichtbar sei (S. 11).
Der neurologische Gutachter wies auf massive Befundinkonsistenzen hin. Ab gesehen vom auffälligen Resultat im Symptomvalidierungsverfahren
erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik / Bildgebung sowie der klinischen Befund lage nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, mehr als 10 oder 15 Minuten zu sitzen oder nur wenige Meter zu gehen, sie
dauernd
grösste Schmerzen habe, ohne dass aber Schmerzmittel konsequent eingenom men würden. Ebenso wenig sei d as scheinbar völlige V ersagen s ämtlich er angebotener Behandlungen nachvollziehbar (S. 11).
Bezüglich der Fussschmerzen hielt Dr. B.___ fest, dass aktenkundig zwar die Diagnose eines CRPS beschrieben worden sei, sich aber aus der aktuellen Unter suchung keinerlei Hinweise mehr auf das manifeste Bestehen von Res idual zu ständen nach CRPS ergäb en. Sollte je ein solches vorgelegen haben - für welches aus heutiger Sicht gemäss der aktuell erhebbaren Anamne se erhebliche Zweifel bestünden -, so seien aus neurologischer Sicht sicherlich keine Folgen mehr ableitbar. Die Beschwerd eführerin habe explizit beschrie ben, dass sie lediglich initial eine Verfärbung am linken Fuss festgestellt habe, was nicht einer vegetativ vaskulären Reaktion des CRPS entspreche, zumal
eben auch initial und nicht erst als Folge di eser aufgetreten . D ie Beschwerdeführerin habe z udem
v on einem durchaus typische n Remittieren dieser Verfärbung binnen zirka sechs Wochen und eine r Besserung der damaligen Schwellung berichtet . Eine k onkrete Verän derung de r Temperatur, des Haarwachstums und der Sudomotorik habe die Be schwerdeführerin explizit und wiederholt – auch retrospektiv erfragt – verneint. Es erscheine deshalb wesentlich plausibler, dass die behandelnden Ärzte aufgrund der dysfunktionalen Schmerz angabe der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Abgrenzung anderer Schmerzgründe die dysfunktionale Schmerzbeschreibung einem CRPS zuwiesen, ohne dass dieses objektiv vorgelegen habe . Auch die Sensibilitätsstörung am linken Fuss habe gemäss Anamnese der Beschwerde führerin bereits vorbestanden und habe sich nach dem Unfall vom Februar 2017 in keiner Weise verändert, weshalb keine distale Generalisierung anzunehmen sei (S. 12).
Im Weiteren führte der neurologische Experte aus, dass in der angestammten Tätigkeit keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter Abgrenzung der hochgradigen Inko nsistenzen sei davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit sicherlich ganztätig und mit voller Leistungsfähigkeit medizinisch zumutbar sei (S. 14) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass d as Medas -Gutachten vom 18. März 2019 inklusive Teilgutachten
(vgl. E. 3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chu n gen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/35/141-151 S. 3 f., S. 10; Urk. 6/35/155-167 S. 5 f., S. 10 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 14 f., S. 21; Urk. 6/35/192-205 S. 4 f ., S. 12 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 4 f., S. 12 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Guta chter zur Krankheitsentwicklung
äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/35/10-28 S. 1 ff., Urk. 6/35/141-151 S. 7 f.; Urk. 6/35/155-167 S. 3 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 3 ff.; Urk. 6/35/191 -205 S. 3). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
Die Experten schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respek tiv e dem t eilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführer in heraus (Urk. 6/35/1-9 S. 4, S. 7 f.; Urk. 6/35/140-151 S. 10 f.; Urk. 6/35/155-16 7 S. 11; Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 10
f.) und würdigten diese in einleuchtender Weise.
In diesem Sinne diagnostizierte der psychiatrische Gutachter
Dr. A.___
in nach vollziehbarer Weise
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), welchen er unter Hinweis auf das Fehlen einer Störung der Ressourcen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 6/35/140-151 S. 11 f.).
Gleichermassen verneinte Dr. D.___ einleuchtend das Vorliegen von internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/35/155-167 S. 11 f.). In orthopädischer Hinsicht le gte Dr. C.___
eingehend dar, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen, Restschmerz en im Zu sam menhang mit dem OSG links und unter einem PHS rechts leide, welche un ter Berücksichtigung des aggrava torischen Verhaltens der Beschwer deführerin zu einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führ t e n . Den im Übrigen diagnostizierten leichten Rhizarthrosen beidseits, leichten Gon arthrosen links und der leichten Degeneration des OSG rechts mass
er keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/168-190 S. 20 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte aus neurologischer Sicht ein lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, wobei er unter Ver weis auf eine Aggravation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausging. Das Vorliege n eines CRPS im Zusammenhang mit dem linken Fuss verneinte der neurologische Gutachter respektive mass einem solchen keine Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/191 -205 S. 10 f., S.
E. 14 ).
Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
4.2.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 4.2.2
Die M edas -Gutachter gingen von deutlichen Hinweisen für eine Aggra v ation aus. Dres . E.___ und
B.___ legten dar, dass d ie Beschwerdef ührer in
bei dem
im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen durchge führ ten Symptomvalidierungsverfahren ein bewusst negatives Antwortverhalten ge zeigt habe (Urk. 6/35/140-151 S. 10, Urk. 6/ 35/191 -205 S. 10).
Dr. E.___ wies sodann auf ein teilweise dramatisierendes Verhalte n hin, indem die Beschwerde führerin sehr breitbasig langsam Schritt für Schritt gegangen sei, sich mit beiden Armen in der Luft abgestützt habe und am Ende der Exploration stehen geblieben sei, als könne sie keinen Schritt mehr gehen, und dann den Gang in der auf fälligen Form fortgesetzt habe. Auffallend sei dabei gewesen, dass bei der Be schwerdeführerin kaum Entlastungsbewegungen im Sitzen zu beobachten gewe sen seien . Die Beschwerdeführerin sei plötzlich aufgestanden, habe sich mit den Händen am Rücken gefasst, die Augen geschlossen, als könne sie plötzlich nicht mehr reden, und habe sich nach den zuvor gestellten Fragen erkundigt, wobei sie dies mehrfach wiederholt habe
(Urk. 6/35/140-151 S. 8, S. 10) .
Im Weiteren seien d ie Antworten der Beschwerdeführerin teilweise unvollständig und ungenau aus gefallen (S. 11). Dr. B.___
führte aus, dass im Rahmen der Laboruntersuchung im Blut der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel hätte nachgewiesen werden können. Dies stehe nicht nur im Widerspruch zu ihren Angaben, sie hätte zuletzt am Vorabend der Untersuchung Analgetika eingenommen, sondern sei auch mit den von ihr g eklagten maximalen Schmerzen nicht kongruent (Urk. 6/35/191 -205 S. 10). Im Weiteren erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik und klinischen Bildgebung nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss eige nen Angaben nicht mehr als 10/15 Minuten sitzen und nur wenige Meter gehen könne. Ebenso wenig sei ihr Hinweis, sämtliche Therapien hätten nicht ange schlagen, nachvollziehbar (S. 11). Die orthopädische Gutachter in Dr. C.___
v erwie s auf eine mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin während der Unter suchung, das Vorliegen von Inkonsistenzen – die Beschwerdeführerin klage bei spielsweise über Ausstrahlungen in die linke Seite, der radiologische Befund sei aber rechts –, die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Therapien – insbesondere auch der fünfwöchige Reha -A ufenthalt – nicht s gebracht hätten, sowie auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausmasses der objektiven Be schwerden respektive auf eine Symptomausweitung (Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.) .
Im Bericht der medbase vom 13. Februar 2018 betreffend die am 30./31. J anuar 2
E. 018 durchgeführte EFL (Urk. 6/20 /4-8) wurde ausgeführt, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit aufgrund der beobachteten erheblichen Symptomauswei t ung nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären und die bestehenden Symptome seien nur ansatzweise durch die Diagnose n erklärbar (S. 4) . Die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 4. September 2017 von einer Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, der angege benen Sensibilitätsminderung und dem relativ gering ausgeprägten MRI-Befund (Urk. 6/35/117-118 S. 2) respektive wiesen am 26. Februar 2019 auf eine diffuse Schmerzsymptomatik im gesamten Fussbereich hin (Urk. 6/36/133-134 S. 2).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten klare Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerdeführerin .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141
V
281. 4.3
Was die von der Beschwerdeführerin gegen das
Medas - Gutachten
vorgebrachten Einwände angeht (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.3 ff.), ist Folgendes zu bemerken : Der Hin weis, die Expertise sei deshalb nicht beweiswertig, weil die Gutachter eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt verneinten, aber gleichzeitlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Z iff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00014
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
15. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt in der Abpack erei bei der Y.___ AG tätig,
zog sich am 19. Februar 2017 bei einem Stolper sturz eine Frak tur am linken Sprunggelenk zu (Urk. 6/16/10-11) .
A m 10 . April 2017 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeld
- und Unfall versicherers bei . Am 11. August 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass aktuell keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da die gesundheitlichen Beschwerden eine Arbeitstätig keit ni cht zulassen würden (Urk. 6/15). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten (Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates; Expertise vom
18. März
2019 [ Urk. 6/35 ]) . Mit Vorbescheid vom 9. September 2019 (Urk. 6/37) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versi cherte am 6. Novem ber 2019 Einwand (Urk. 6/47) erhob . Am 2. Dezember 2019 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicher ten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom
2. Dezember 2019 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der gutachterlichen Abklärungen in der Gesamtwürdigung kein stimmiges Gesamtbild für ein Leiden im Sinne der Invalidenversicherung aufgezeigt werden könne . Objektiv sei das Ausmass der Beschwerden nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich ledig lich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben und die Beschwerdeführerin könne erwerbstätig sein .
In neurologischer Hinsicht liege ein aggravatorisches Verhalten vor. Die Ressourcen seien aus orthopädischer und allgemein-internis tischer Sicht unbeeinträchtigt, die therapeutischen Optionen würden nicht aus geschöpft, eine The rapieresistenz könne deshalb vernein t werden und es ergäben
sich lediglich Einschränkungen aus den subjektiven Angaben der Beschwerde führerin . Entsprechend sei es
ihr zumutbar, jegliche Erwerbstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben (S. 2). 2 . 2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin das Medas -Gutachten für be weiswertig halte und gleichzeitig zum Schluss komme, es läge kein invalidi sierender Gesundheitsschaden vor, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den Medas -Experten auch in einer angepassten Täti gkeit nicht mehr vollumfänglich erwerbsfähig sei. Damit weiche die Beschwerdegegnerin ohne weitere Begrün dung vom Gutachten ab, weshalb die angefochtene Verfügung willkürlich be gründet und bereits deshalb aufzuheben sei (S. 4 f. Ziff. 2.2) . Davon abgesehen sei die Medas -Expertise nicht beweiswertig, da die Gutachter zum Schluss kämen, eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des Verlaufs der Erkrankung fraglich, aber gleichzeitig von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Ziff. 2.3.1). Es fehle zudem eine Begrün dung für die gutachterliche Feststellung, wonach keine Persönlichkeitsstörung vor liege, obwohl bei der Beschwerdeführerin gemäss Expertise
histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (S. 6 Ziff. 2.3.2). Ebenso wenig sei der Hinweis der Medas -Experten nachvollziehbar, es werde keine relevante psychiatrische Behandlung durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin ange geben habe, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden (Ziff. 2.3.3). Im Weiteren sei die gutachterlich attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht plausibel, da der behandelnde Orthopäde die Beschwerdeführerin höchstens in einem kleinen Teilpensum als erwerbsfähig erachte und in der Ex pertise nicht dargelegt werde, weshalb diese An sicht nicht geteilt werde (Ziff. 2. 4). Entsprechend könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden und es liege zudem auch kein ärztlicher Bericht bei den Akten, welcher abschliessend und be weiswertig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin Auskunft geben könne, weshalb die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen sei (S. 7 Ziff. 3). 3. 3.1
Die Medas -Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie FMH, Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellten
in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. März 2019 (Urk. 6/35/1-9) folgende Diagnosen (S. 5 f.): - mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit: - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, gegenwärtig rechts betont - Diskusextrusion L5/S1 paramedian rechts betont mit schwerer Stenose im Ab gang des Recessus der S1-Wurzel rechts und Kompression dieser Nervenwurzel - Status nach Distorsionstrauma vom 19. Februar 2017 mit/bei: - Status nach Fraktur im Bereich des Processus anterior cal canei, mit einem 4 x 10 mm grossen K n ochenfragment vermutlich aus dem Kuboid st ammend und Status nach knöchern em Ausriss des Ligamentum calca neocuboideum dorsale - PHS rechts mit Einschränku ng des Schürzengriff s - bei leichter AC- und Omarthrose und habituell l eicht vermindertem subacromialem Raum - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte Rhizarthrosen beidseits - leichte Gonarthrose links - leichte Degen e ration OSG rechts - Adipositas Grad I (BMI 34.1) - arterielle Hypertonie, aktuell mässig eingestellt - bronchiale Hyperr eaktivität (bei Luftwegsinfekte n) - Status nach Hysterektomie, zirka 2003 - Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
Die Medas -Gutachter führten aus, dass sich i n der Untersuchungssituation in mehreren Disziplinen deutliche Hinweise für eine Aggravation mit einem ange strengten, unphysiologischen Gangbild ergäben . Die Beschwerdeführerin zeige kaum Entlastungsbewegungen in der Untersuchungssituation, lege aber einen sehr leidenden Eindruck an den Tag. Bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aggravation auszugehen mit einem aus dem Zustandsbild nicht ableitbaren, nicht nachvollziehbaren und inkonsistenten Verhalten . Es er scheine nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sein soll, mehr a ls 10 oder 15 Minuten zu sitzen und nur wenige Meter zu gehen und sie permanent grösste Schmerzen habe, ohne dass Schmerzmittel konsequent eingenommen würden. Das scheinbar völlige Therapieversagen bezüglich aller angebotenen Behand lungen sei in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der häusliche n Situation bestehe eine vollumfängliche Versorgung seitens der Schwiegertochter der Be schwerdeführerin, wel che im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb der psychoso ziale Support optimal sei. Angesichts der Inkonsistenzen, welche in der Gesamt schau als ausgeprägt negative Antwortverzerrung und aggravatorisches Verhal ten zu werten seien, könne die Arbeitsfähigkeit lediglich medizin-theoretisch festgelegt werden.
Die
Medas -Gutachter hielten weiter
fest, dass die Ausübung der angestammte n Tätigkeit seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar sei. In angepasster Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % (ganztägig, Leistungsminderung höchste n s 20 %), wobei auf grund des aggravatorischen Verh altens eine genauere Festlegung nicht möglich sei
(S. 8). 3.2
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/140-151)
wies Dr. A.___ darauf hin, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung eindeutige Hinweise für eine Aggra v ation bestünden . Dafür spreche das sehr angestrengte und sehr unphysiologische Gangbild der Beschwerdeführerin bei Ankunft. In der Untersuchungssituation mache sie ständig die Augen zu, als wäre sie schwer krank, zeige aber kaum Entlastungsbewegungen. Sie mache einen sehr leidenden Eindruck, nehme jedoch keine Analgetika ein. E ine psychiatrische Be handlung sei erst seit zwei Sitzungen aufgenommen worden und auch die Aus sage der Beschwerdeführerin, sämtliche bisherigen Behandlungsmassnahmen hätte n keinen Erfolg gebracht, scheine nicht konsistent. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei dem im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch geführten Symptomvalidierungsverfahren nur 3 von 15 Punkten erzielt, wobei dieser
Wert für ein suboptimales Antwortverhalten spreche . Wäre das Ergebnis echt, käme es einer schwergradigen Demenz gleich, wofür es kl inisch keine An haltspunkte gebe . Eine solche Ausprägung sei als bewusste negative Leistungs verzerrung zu bewerten
(S. 10).
Gutachter Dr. A.___ führte weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe . Bisher l ägen auch keine Information en
betreffend die Beurteilung des psychischen Zustands vor, wobei die frühere Untersuchung im Zusammenhang mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
sehr auffällig gewesen sei und sich auch dort Hinweise auf Aggravation ergeben hätten (S. 10).
Bei der Beschwerdeführerin sei von einer unzureichenden Authentizität und Glaubhaft igkeit der gezeigten Symptome auszugehen, wobei sie teilweise auch unvollständige und ungenaue Antworten gebe. Im Hinblick auf die Behand lungs aktivität zeigten sich unter besonderer Berücksichtigung der a ktuellen Medika mentenspiegel Wi dersprüche, jedoch keine Hinweise für eine Therapieresistenz (S. 11, S. 9).
Dr. A.___ führte weiter aus, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Störung der Ressourcen bestehe. Es zeigte sich keine Beeinträchtigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele, die auch auf das Arbeitsleben übertragbar wären. Sie sei zu interpersonellen Interaktion en und Bezie hungen im Stande und könne auch aufgrund der hinreichenden persön lichen Ressourcen erwerbstätig sein. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, wobei dies
auch in retrospektiver Hinsicht gelte (S. 11 f.). 3.3
Dr. D.___
ver wies in seinem allgemein-internistischen Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (Urk. 6/35/155-167) auf eine Diskrepanz zwischen der (wohl verdeutlichenden) Angabe der Beschwerdeführerin, maximal 10 bis 15 Minuten sitzen zu können und der während der Untersuchung beobachteten Sitzdauer von fast einer halben Stunde (S. 11) .
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine wesentlichen Funktions störungen und die Ressourcen seien nic ht beeinträchtigt (S. 11). Die g eklagten pulmonalen Symptome beruhten auf einer im Januar 2018 diagnostizierten bron chialen Hyperreagibilität, wobei ein Asthma nie klar manifest geworden sei. Sie träten interkurren t bei viralen Infekten auf und seien gut behandelbar, wobei sie durch eine Rhinopa thie und den Reflux verstärkt wü rden, welcher ebenfalls be handelt werde. Es falle zudem eine gewisse Tendenz auf, wegen geringfügiger Symptome wiederholte ärztliche Konsultationen aufzusuchen. Folgen für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden dadurch keine. Die Adipositas habe per se keine Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig bestünden von
gastroen terologischer Seite wesentliche Beeinträchtigungen und auch die Kreislauf- Situation habe keine unmittelbaren Folgen auf die Arbeits fähigkeit (S. 11).
Dr. D.___ führte weiter aus, dass aus allgemein-internistischer Sicht sowohl für die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähig keit (Pensum 5 Tage pro Woche, 8.5 Stunden pro Tag) bestehe, wobei die ständige Exposition in Kälte wegen der Tendenz zu Erkältungen mit respiratorischen Symptomen ungünstig sei. In retrospektiver Hinsicht bestünden zu keinem Zeit punkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von inter kurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten (S. 12). 3.4
Dr. C.___ führte in ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 10. Januar 2019 (Urk. 6/35/168-190)
aus, dass die klinischen Befunde der Lendenwirbelsäule nicht verwertbar seien, da die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht kooperiert habe und sich Inkonsistenzen gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin klage beispielsweise über Ausstrahlungen nach links, der radiologische Befund sei jedoch rechts. Die Beschwerden seien nur teilweise nachvollziehbar oder die Beschwerdeführerin verwechsle einfach die Seiten. Objektiv sei en kein paraver tebraler Hartspann und soweit beurteilbar keine radikulären Zeichen feststellbar gewesen . Die Beweglichkeit der rechten S chulter sei im Schürzengriff einge schränkt und ansonsten unauffällig. Das OSG rechts sei bland, links fänden sich lokale Druckdolenzen, aber keine Hinweise auf ein CRPS (S. 20) .
Die orthopädische Expertin wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin überall lege artis versorgt worden sei und es während des Verlaufs der Erkran kung und des Heilungsprozesses nach dem Sturz vom Februar 2017 zur Symp tomausweit ung und zu inkonsistentem Verhalten gekommen sei. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe der fünfwöchige Reha-Aufenthalt nicht geholfen respektive es helfe alles nichts. Das inkonsisten te Verhalten erschwere eine Rei ntegration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt und das Aus mass der Beschwerden sei objektiv nicht nachvollziehbar (S. 21).
In orthopädischer Hinsicht seien folgende Verrichtungen unz umutbar: Heben/
Tragen von Lasten über 7 kg beidseits, Arbeiten in Zwangspositionen des Rump fes und in gebeugter/gebückter Position, Überkopfarbeiten rechts, Arbeiten mit schlagenden/vibrierenden Maschinen, rein stehende und rein gehende Verrich tungen, Besteigen von Treppen/Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund. Die Aus übung der angestammten Tätigkeit sei seit Ende 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des genannten Belas tungsprofils eine vollschichtige Präsenz zumutbar. Es sei von einer Leistungs minderung von 20 % auszugehen, wobei eine genauere Festlegung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. D ie ge nannte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil seien spätestens seit dem Zeitpunkt der orthopädischen Untersuchung respektive Mitte Dezember 2018 anwendbar. Aufgrund des aggravatorischen Verhaltens, welches auch schon vor her als Befundinkonsistenz und Symptomauswei t ung beschrieben worden sei, sei eine genauere Festlegung der retrospektiven Leistungsfähigkeit nicht möglich. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass schon länger eine leidensadaptierte Tätigkeit mög l ich gewesen wäre (S. 21 f.) . 3.5
Der neurologische Gutachter Dr. B.___
führte in seinem Teilgutachten vom 15. März 2019 (Urk. 6/35/191-205)
aus, dass sich im
Symptomvalidierungsver fahren erneut ein pathologischer Befund von lediglich 5 von 15 Punkten gezeigt habe, obwohl dieser Test der Beschwerdeführerin bereits von der vorausgehenden psychiatrischen Untersuchung bekannt gewesen sei und von ein em gewissen Übungseffekt ausgegangen werden dürfe . Dieses Testergebnis spreche für ein deutlich suboptimales Antwortverhalten und käme einer durchaus schon schwe rer gradigen Demenz gleich, wofür es klinisch sicherlich keine Anhaltspunkte gebe. Eine solche Ausprägung sei als bew usste negative Leistungsverzerr ung zu bewerten (S. 10).
Im Weiteren wies d er neurologische Gutachter darauf hin, dass ungeachtet der Angabe der Beschwerdef ührerin von maximalen Schmerzen – ein Schmerz von VAS 10/10 entspreche gemäss VAS- Terminologie einem höchste n menschenvor stellbare n vernichtende n Folterschmerz –
zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung keine Schmerzmittel respektive solche zuletzt am Vorabend einge nomm en worden seien . Keines der in Frage kommenden Schmerzmittel habe auf grund der Laboruntersuchung vom 19. Dezember 2018 im Serum detektiert werden können . Die Angabe über eine solche extreme Schmerzausprägung sei mit der aktuellen Therapieaktivität in keiner Weise kongruent (S. 10).
Dr. B.___ hielt ferner fest, dass unter neurologischen Gesichtspunkten hin sichtlich des Rückenleidens das Bestehen degenerativer Veränderungen als un zweifelhaft erscheine, wobei gemäss den anamnestischen Angaben vorrangi g myofasziale Beschwerden anzunehmen seien. Einziger aktuell auffälliger Befund sei ein nicht sicher auslösbarer ASR rechts, welcher gemäss Aktenlage früher besser darstellbar gewesen sei. I n der Lasègue -Prüfung sei kein objektivierbarer richtiggehender positiver Lasègue feststellbar, sondern vielmehr ein Pseudo- Lasègue mit Schmerz lumbal, bestenfalls bis zum Gesäss reichend. Eine klassische und erwartungsgemässe Ausstrahlung im S1 -Seg ment werde indessen nicht beschrieben. Des Weiteren sei das Bein immerhin bis zur Höhe 70
führbar und es sei ein Langsitz mit 9 0 aufgerichteter Oberkörperposition un d gerade gericht eten Beinen möglich. Selbst wenn eine leichte Irritation für die S1-Wurzel rechts nicht ausgeschlossen sei, so sei eine schwerer wiegende radikuläre Kompression nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin auch am rechten Bein keine signifikante segmentbezogene sensomotorische Defizitsymptomatik benennen könne und eine solche auch nicht im klinischen Befund sichtbar sei (S. 11).
Der neurologische Gutachter wies auf massive Befundinkonsistenzen hin. Ab gesehen vom auffälligen Resultat im Symptomvalidierungsverfahren
erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik / Bildgebung sowie der klinischen Befund lage nicht plausibel, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, mehr als 10 oder 15 Minuten zu sitzen oder nur wenige Meter zu gehen, sie
dauernd
grösste Schmerzen habe, ohne dass aber Schmerzmittel konsequent eingenom men würden. Ebenso wenig sei d as scheinbar völlige V ersagen s ämtlich er angebotener Behandlungen nachvollziehbar (S. 11).
Bezüglich der Fussschmerzen hielt Dr. B.___ fest, dass aktenkundig zwar die Diagnose eines CRPS beschrieben worden sei, sich aber aus der aktuellen Unter suchung keinerlei Hinweise mehr auf das manifeste Bestehen von Res idual zu ständen nach CRPS ergäb en. Sollte je ein solches vorgelegen haben - für welches aus heutiger Sicht gemäss der aktuell erhebbaren Anamne se erhebliche Zweifel bestünden -, so seien aus neurologischer Sicht sicherlich keine Folgen mehr ableitbar. Die Beschwerd eführerin habe explizit beschrie ben, dass sie lediglich initial eine Verfärbung am linken Fuss festgestellt habe, was nicht einer vegetativ vaskulären Reaktion des CRPS entspreche, zumal
eben auch initial und nicht erst als Folge di eser aufgetreten . D ie Beschwerdeführerin habe z udem
v on einem durchaus typische n Remittieren dieser Verfärbung binnen zirka sechs Wochen und eine r Besserung der damaligen Schwellung berichtet . Eine k onkrete Verän derung de r Temperatur, des Haarwachstums und der Sudomotorik habe die Be schwerdeführerin explizit und wiederholt – auch retrospektiv erfragt – verneint. Es erscheine deshalb wesentlich plausibler, dass die behandelnden Ärzte aufgrund der dysfunktionalen Schmerz angabe der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Abgrenzung anderer Schmerzgründe die dysfunktionale Schmerzbeschreibung einem CRPS zuwiesen, ohne dass dieses objektiv vorgelegen habe . Auch die Sensibilitätsstörung am linken Fuss habe gemäss Anamnese der Beschwerde führerin bereits vorbestanden und habe sich nach dem Unfall vom Februar 2017 in keiner Weise verändert, weshalb keine distale Generalisierung anzunehmen sei (S. 12).
Im Weiteren führte der neurologische Experte aus, dass in der angestammten Tätigkeit keine über die orthopädische Bewertung hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter Abgrenzung der hochgradigen Inko nsistenzen sei davon auszugehen, dass eine leidensangepasste Tätigkeit sicherlich ganztätig und mit voller Leistungsfähigkeit medizinisch zumutbar sei (S. 14) . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass d as Medas -Gutachten vom 18. März 2019 inklusive Teilgutachten
(vgl. E. 3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht . So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersu chu n gen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/35/141-151 S. 3 f., S. 10; Urk. 6/35/155-167 S. 5 f., S. 10 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 14 f., S. 21; Urk. 6/35/192-205 S. 4 f ., S. 12 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 4 f., S. 12 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Guta chter zur Krankheitsentwicklung
äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/35/10-28 S. 1 ff., Urk. 6/35/141-151 S. 7 f.; Urk. 6/35/155-167 S. 3 f.; Urk. 6/35/168-190 S. 3 ff.; Urk. 6/35/191 -205 S. 3). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gut achten sind begründet.
Die Experten schälten insbesondere die Inkonsistenzen zwischen den geschil derten Beschwerden und den objektiven Befunden respek tiv e dem t eilweise gezeigten Verhalten der Beschwerdeführer in heraus (Urk. 6/35/1-9 S. 4, S. 7 f.; Urk. 6/35/140-151 S. 10 f.; Urk. 6/35/155-16 7 S. 11; Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.; Urk. 6/35/191 -205 S. 10
f.) und würdigten diese in einleuchtender Weise.
In diesem Sinne diagnostizierte der psychiatrische Gutachter
Dr. A.___
in nach vollziehbarer Weise
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), welchen er unter Hinweis auf das Fehlen einer Störung der Ressourcen der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei mass (Urk. 6/35/140-151 S. 11 f.).
Gleichermassen verneinte Dr. D.___ einleuchtend das Vorliegen von internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/35/155-167 S. 11 f.). In orthopädischer Hinsicht le gte Dr. C.___
eingehend dar, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen, Restschmerz en im Zu sam menhang mit dem OSG links und unter einem PHS rechts leide, welche un ter Berücksichtigung des aggrava torischen Verhaltens der Beschwer deführerin zu einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führ t e n . Den im Übrigen diagnostizierten leichten Rhizarthrosen beidseits, leichten Gon arthrosen links und der leichten Degeneration des OSG rechts mass
er keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/168-190 S. 20 ff.). Dr. B.___ diagnostizierte aus neurologischer Sicht ein lumbospondylogenes Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseitig, wobei er unter Ver weis auf eine Aggravation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausging. Das Vorliege n eines CRPS im Zusammenhang mit dem linken Fuss verneinte der neurologische Gutachter respektive mass einem solchen keine Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit bei (Urk. 6/35/191 -205 S. 10 f., S. 14).
Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2
4.2.1
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 4.2.2
Die M edas -Gutachter gingen von deutlichen Hinweisen für eine Aggra v ation aus. Dres . E.___ und
B.___ legten dar, dass d ie Beschwerdef ührer in
bei dem
im Rahmen der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen durchge führ ten Symptomvalidierungsverfahren ein bewusst negatives Antwortverhalten ge zeigt habe (Urk. 6/35/140-151 S. 10, Urk. 6/ 35/191 -205 S. 10).
Dr. E.___ wies sodann auf ein teilweise dramatisierendes Verhalte n hin, indem die Beschwerde führerin sehr breitbasig langsam Schritt für Schritt gegangen sei, sich mit beiden Armen in der Luft abgestützt habe und am Ende der Exploration stehen geblieben sei, als könne sie keinen Schritt mehr gehen, und dann den Gang in der auf fälligen Form fortgesetzt habe. Auffallend sei dabei gewesen, dass bei der Be schwerdeführerin kaum Entlastungsbewegungen im Sitzen zu beobachten gewe sen seien . Die Beschwerdeführerin sei plötzlich aufgestanden, habe sich mit den Händen am Rücken gefasst, die Augen geschlossen, als könne sie plötzlich nicht mehr reden, und habe sich nach den zuvor gestellten Fragen erkundigt, wobei sie dies mehrfach wiederholt habe
(Urk. 6/35/140-151 S. 8, S. 10) .
Im Weiteren seien d ie Antworten der Beschwerdeführerin teilweise unvollständig und ungenau aus gefallen (S. 11). Dr. B.___
führte aus, dass im Rahmen der Laboruntersuchung im Blut der Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel hätte nachgewiesen werden können. Dies stehe nicht nur im Widerspruch zu ihren Angaben, sie hätte zuletzt am Vorabend der Untersuchung Analgetika eingenommen, sondern sei auch mit den von ihr g eklagten maximalen Schmerzen nicht kongruent (Urk. 6/35/191 -205 S. 10). Im Weiteren erscheine es aufgrund der aktuellen Symptomatik und klinischen Bildgebung nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss eige nen Angaben nicht mehr als 10/15 Minuten sitzen und nur wenige Meter gehen könne. Ebenso wenig sei ihr Hinweis, sämtliche Therapien hätten nicht ange schlagen, nachvollziehbar (S. 11). Die orthopädische Gutachter in Dr. C.___
v erwie s auf eine mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin während der Unter suchung, das Vorliegen von Inkonsistenzen – die Beschwerdeführerin klage bei spielsweise über Ausstrahlungen in die linke Seite, der radiologische Befund sei aber rechts –, die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sämtliche Therapien – insbesondere auch der fünfwöchige Reha -A ufenthalt – nicht s gebracht hätten, sowie auf eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausmasses der objektiven Be schwerden respektive auf eine Symptomausweitung (Urk. 6/35/168-190 S. 20 f.) .
Im Bericht der medbase vom 13. Februar 2018 betreffend die am 30./31. J anuar 2 018 durchgeführte EFL (Urk. 6/20 /4-8) wurde ausgeführt, dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit aufgrund der beobachteten erheblichen Symptomauswei t ung nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur teilweise erklären und die bestehenden Symptome seien nur ansatzweise durch die Diagnose n erklärbar (S. 4) . Die behandelnden Ärzte der Klinik F.___ berichteten am 4. September 2017 von einer Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden, der angege benen Sensibilitätsminderung und dem relativ gering ausgeprägten MRI-Befund (Urk. 6/35/117-118 S. 2) respektive wiesen am 26. Februar 2019 auf eine diffuse Schmerzsymptomatik im gesamten Fussbereich hin (Urk. 6/36/133-134 S. 2).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten klare Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerdeführerin .
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141
V
281. 4.3
Was die von der Beschwerdeführerin gegen das
Medas - Gutachten
vorgebrachten Einwände angeht (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2.3 ff.), ist Folgendes zu bemerken : Der Hin weis, die Expertise sei deshalb nicht beweiswertig, weil die Gutachter eine Rein tegration in den ersten Arbeitsmarkt verneinten, aber gleichzeitlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (S. 5 Z iff. 2.3 .1), geht ins Leere. D ie orthopädische Expertin erachtete eine Reinte gration nicht aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerde füh rerin als erschwert, sondern wegen ihres aggravatorischen Verhaltens (Urk. 6/35/168-190 S. 21).
Ebenso wenig überzeugt
der Hinweis, eine Persönlichkeitsstörung sei ohne Be gründung verneint worden, obwohl gemäss Gutachten histrionische und abhän gige Persönlichkeitszüge erkennbar seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.2). Der psychia trische Experte führte aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträch tigung bei der Wissensanwendung und der Durchsetzung ihrer Ziele zeige und sie (die Beschwerdeführerin) zu interpersonellen Interaktionen und Beziehungen im Stande sei und über hinreichende persönliche Ressourcen verfüge (Urk. 6/35/140-151 S. 11). Im Übrigen kann aus dem Vorliegen von histrioni schen und abhängigen Persönlichkeitszügen nicht per se auf das Vorliegen einer Persönlichkeit sstörung geschlossen werden .
Bezüglich des Einwand s, die Gutachter seien von einer fehlenden psychiatrischen Behandlung ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich in entsprechender Therapie zu befinden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.3.3), ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Experten hielten in ihrer interdiszip linären Gesamtbeurtei lung fest, eine relevante psychiatrische Therapie finde nicht statt, da die Be schwerdeführerin lediglich ein pflanzliches Medikament ein nehme und erst zwei psychiatrische Therapiestunden stat tgefunden hätten (Urk. 6/35/1-9 S. 4). Sie verneinten somit nicht jegliche psychia trische Behandlung, sondern ein e
in einem relevanten respektive adäquaten Umfang durchgeführte psychiatrische Therapie. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, sie sei erst zweimal b ei ihrem Psychiater gewesen und habe sich zuvor nie
eine r
psy chiatrische n Therapie unterzogen (Urk. 6/35/140-151 S. 7). Im Rahmen der neu rologischen Begutachtung bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie zirka im September [2018] zuletzt beim Psychiater gewesen sei und im Januar [2019] wieder ein Termin anstehe (Urk. 6/35/191-205 S. 6).
Schliesslich geht auch das Argument, die gesamtgutachterlich attestierte Arbeits fähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, weil der behandelnde Orthopäde die Erwerbsfähigkeit lediglich in einem kleinen Teilpen sum als möglich erachte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4), in s Leere. Die orthopädische Gut achterin legte eingehend dar, weshalb in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/35/ 168-190 S. 20 ff.). Im einzig aktenkundigen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___, Sp ezialarzt Chirurgie/Orthopädie F MH Handchirurgie (D), vom 31. Oktober 2018 (Urk. 6/35/50-53) finden sich demgegenüber keine Angaben betreffend Arbeits fähigkeit. 4.4
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführer in in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Bei diesem Ergebnis geht der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend willkür liche Begründung der ang efochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4
f. Ziff. 2.2) ins Leere.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und vor Eintritt des Gesundheitsschadens als
Produktions mitarbeiterin bei der Y.___ AG mehrere Jahre eine Hilfstätigkeit (Kompe tenz niveau 1) ausübte
(Urk. 6/11/1-5, Urk. 6/ 3), ist mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Verrichtung keine n rentenbegründenden Invalidi tätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2) zur Folge hat .
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr.
800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss d er Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais